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Das kleine Streik-ABC

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Impressum

GEW-HauptvorstandReifenberger Str. 2160489 Frankfurt

Tel.: 069/78973-0Fax: 069/[email protected]

Verantwortlich: Ilse Schaad, Ulf Rödde

Redaktion: Ilse Schaad, Gesa Bruno-Latocha, ClaudiaKleinwächter, Katrin Löber, Bernd Mansel

Gestaltung:Werbeagentur Zimmermann, Frankfurt

Druck:Druckerei Leutheußer, Coburg

3. aktualisierte Auflage, Februar 2010

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2 Kleines Streik-ABC

Vorwort

Liebe Kolleginnen und Kollegen,mit dieser kleinen Broschüre wollen wir unserenMitgliedern ein schnelles Nachschlagewerk in die Hand geben, das sie bei Arbeitskämpfen mitwichtigen Basisinformationen versorgt.

Nach dem großen Anklang, den „Das kleine ABCdes TVöD“ und „Das kleine ABC des TV-L“gefunden haben, bedienen wir uns dabei erneutdes praktischen Westentaschenformats.

Bei der Zusammenstellung der Informationen hatten wir im Hinterkopf, dass die GEW-Mitglie-der schwerpunktmäßig in Schulen und anderenBildungseinrichtungen beschäftigt sind. Aberauch allgemeinere Fragen zum Streikrecht und zu den Voraussetzungen und Folgen eines Streikshaben Eingang in dieses Büchlein gefunden.

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3Kleines Streik-ABC

Wissen ist Macht. Wer seine Rechte kennt, lässtsich von Vorgesetzten und Arbeitgebern nichtmehr ins Bockshorn jagen.

Ich hoffe, dass dieses Heftchen zugleich Ermuti-gung und Anreiz zum Handeln ist.

Mit kollegialen GrüßenIlse Schaad

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4 Kleines Streik-ABC

A Abmelden zum Streik

Immer wieder behaupten Arbeitgeber, Beschäftigtemüssten sich vor der Teilnahme an einem > Streikbei ihrem Vorgesetzten abmelden. Dies ist nichtder Fall. Ein Arbeitgeber kann in der Regel davonausgehen, dass ein Arbeitnehmer, der nach einemgewerkschaftlichen Streikaufruf nicht zur Arbeiterscheint oder die begonnene Arbeit abbricht,von seinem > Streikrecht Gebrauch macht undseine Arbeitspflicht suspendiert (siehe auch > Auf-sichtspflicht).

Arbeitnehmer sind auch nicht verpflichtet, ihreBeteiligung an einem Streik anzukündigen. Daswürde das Recht der streikführenden > Gewerk-schaft beeinträchtigen, überraschend und ohneVorankündigung für den Arbeitgeber Kampfmaß-nahmen durchzuführen. Dies hat das Landes -arbeits gericht Niedersachsen im Jahr 1980 so fest-gestellt.

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5Kleines Streik-ABC

AAktionsformen außer Streik

Neben dem > Streik gibt es unendlich vieleMöglichkeiten von Aktionsformen, um auf dieZiele der Gewerkschaft aufmerksam zu machen.Das reicht vom Informationsstand, an dem in derInnenstadt über die Ziele informiert wird, bis zur„kreativen oder kämpferischen Mittagspause“, inder über anstehende Fragen diskutiert wird.

Neue Aktionsformen werden in jedem Arbeits-kampf geboren. Wichtig dabei ist: Sie sind keinSelbstzweck, sondern müssen dazu beitragen, in> Tarifverhandlungen ein möglichst gutes Ergeb-nis zu erzielen. Dabei gibt es immer zwei Zielrich-tungen. Die eine ist Mobilisierung der Beschäftig-ten, die andere Herstellung von Solidarität undUnterstützung in der Öffentlichkeit.

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Anwender des TV-L /TVöD

Viele Arbeitgeber wenden den TV-L oder denTVöD an, obwohl sie selbst nicht unmittelbartarifgebunden sind. Dabei wird in einem separa-ten Tarifvertrag oder im einzelnen Arbeitsvertragauf die jeweils geltende Fassung des Tarifvertrags(„dynamische Verweisung“) oder auf den Tarifver-trag in einer durch Datum bestimmten Fassung(„statische Verweisung“) verwiesen. Dies gilt fürdie meisten Forschungseinrichtungen und wenigeHochschulen (z.B. die sog. Stiftungshochschulenin Niedersachsen).

Soweit es sich nicht um eine individualrechtlichestatische Verweisung handelt, dürfen die Beschäf-tigten auch zum > Streik aufgerufen werden, weilauch für sie ein Tarifergebnis auch zur Anwendungkommt.

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Arbeitskampfleitung

Für die Durchführung eines > Streiks gibt es klareRegeln: Ein Streik darf nur von > Gewerkschaftenausgerufen werden. Er wird von den Gewerk-schaftsmitgliedern getragen. Es wird eine ZentraleArbeitskampfleitung (ZAKL) gebildet, die denStreikaufruf bekannt gibt, Beginn und Dauer desStreiks festlegt, über Verhandlungsergebnisseunterrichtet, die > Urabstimmung einleitet unddie Wiederaufnahme der Arbeit verkündet.

Auf der Ebene der Bundesländer werden Landes-arbeitskampfleitungen gebildet, die u. a. dafür sor-gen, dass Informationen und Materialien auf derörtlichen Ebene ankommen. Dort werden örtlicheArbeitskampfleitungen eingesetzt. Diese informie-ren die Mitglieder, sorgen für Streikposten undlegen in Absprache mit der Landesarbeitskampf-leitung > Notdienstarbeiten fest.

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8 Kleines Streik-ABC

Arbeitslosenversicherung

Für eine Streikdauer von bis zu einem Monatdauert das Pflichtversicherungsverhältnis fort, dasbedeutet, man hat keine Nachteile, wenn man inZukunft Arbeitslosengeld beantragen muss.

Während des Arbeitskampfes haben Arbeitneh-mer keinen Anspruch auf Leistungen der Arbeits-agentur, d.h. auch Kolleginnen und Kollegen, diekein Streikgeld bekommen, können kein Arbeits-losengeld oder Kurzarbeitergeld beantragen.

Sollten Arbeitnehmer wegen des Streiks in einefinanzielle Notlage geraten, so können sie aberWohngeld und, falls keine finanziellen Rücklagenvorhanden sind, auch Arbeitslosengeld II bekom-men.

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9Kleines Streik-ABC

Aufsichtspflicht

Die Beschäftigten an Schulen und anderen Bil-dungseinrichtungen sind angewiesen, durch Auf-sichtsmaßnahmen Schaden von den ihnen anver-trauten Kindern und Jugendlichen abzuwenden.Die inhaltliche Ausfüllung dieser Aufsichtspflichtist nur sehr allgemein geregelt. Die Aufsichts-pflicht ist eine Amtspflicht der Lehrerinnen undLehrer und damit auch Ersatz für die elterlicheAufsichtspflicht.

Wenn in einem Arbeitskampf die Arbeit suspen-diert ist, schließt das die Aufsichtspflicht mit ein.Gleichwohl kann über eine > Notdienstverein-barung mit der Gewerkschaft die Aufsicht sicher-gestellt werden.

Ansonsten müssen die Eltern ihre Kinder betreu-en. Wenn ihnen nichts anderes übrig bleibt, kön-nen sie ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Dies giltdann als Verhinderung ohne Verschulden.

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A Auszubildende

Hochschulen und Forschungseinrichtungen sindAusbildungsbetriebe. Die Auszubildenden ineinem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnishaben das Recht, an Arbeitskampfmaßnahmenteilzunehmen. Auszubildende in einem öffent-lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, d.h. einAusbildungsverhältnis, das sich nach beamten-rechtlichen Vorschriften richtet, ist dieses Rechtverwehrt (> BeamtInnen, Streikrecht).

Für die Jugend- und Auszubildendenvertreter gel-ten dieselben Streikrechtsbeschränkungen wie fürden > Personalrat.

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11Kleines Streik-ABC

BBeamtInnen – Einsatz aufbestreikten ArbeitsplätzenBeamtInnen dürfen nicht auf bestreikten Arbeits-plätzen eingesetzt werden, solange es dafür keinegesetzliche Regelung gibt. Dies hat das Bundes-verfassungsgericht 1993 entschieden. Eine gesetz-liche Regelung wurde bis heute nicht beschlossen.

Die GEW fordert ihre beamteten Mitglieder auf,gegenüber den Schulleitungen/Dienstvorgesetz-ten (> Direktionsrecht) deutlich zu machen, dasssie nicht als Streikbrecher eingesetzt werden wol-len. In den Schulen können dazu Unterschriftenunter einer Erklärung – „Wir nicht“ – gesammeltund den Schulleitungen übermittelt werden. Diesesteht im Internet unter www.gew-tarifrunde.de(siehe auch > BeamtInnen – Streikrecht).

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B BeamtInnen – Streikrecht

Nach herrschender Meinung dürfen BeamtInnenin Deutschland nicht streiken. Das wird aus Art. 33Abs. 4 („besondere Treuepflicht“) und Abs. 5 GG(„hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamten-tums“) hergeleitet.

Kritiker verweisen darauf, dass das Streikverbotdem Recht auf > Koalitionsfreiheit entgegensteht.Letzteres sei als Grundrecht, das für alle gilt, vor-rangig. Auch Internationale Abkommen (Europäi-sche Sozialcharta Teil II, Art. 5 und 6, Überein-kommen Nr. 87, 98 und 135 der InternationalenArbeitsorganisation, Art. 23 Abs. 4 UN-Menschen-rechtskonvention) gestehen Beamten ein > Streik-recht zu, soweit sie nicht in sicherheitsrelevantenBereichen arbeiten.

Unbestritten bleibt: BeamtInnen sind nicht darangehindert, sich an der Vorbereitung eines > Streikszu beteiligen.

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13Kleines Streik-ABC

BBesoldung

Früher gab es im öffentlichen Dienst bundesweiteinheitliche Tarifabschlüsse und bundesweit eineeinheitliche Beamtenbesoldung. Damals wurdendie Tarifabschlüsse anschließend im Wesentlichenauf die Besoldung übertragen. Heute wird nichtnur im Tarifbereich getrennt verhandelt (> TVöD,> TV-L). Über die Besoldung der Landes- undKommunalbeamten kann seit der Föderalismusre-form jedes Land alleine entscheiden. Nicht immerübertragen die Länder die Tarifergebnisse voll-ständig auf ihre Beamtenbesoldung. Für die Kom-munalbeamten bedeutet dies, dass ihre Besoldungsich nicht an der Tarifentwicklung ihrer angestell-ten Kolleginnen und Kollegen bei den Kommu-nen, sondern an der Tarifentwicklung der Ange-stellten der Länder orientiert.

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14 Kleines Streik-ABC

Befristet Beschäftigte

Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen habendie gleichen Rechte wie unbefristet Beschäftigte.Sie dürfen also auch am Streik teilnehmen. Undals GEW-Mitglieder haben sie natürlich die gleichenRechte wie andere Mitglieder auch – einschließ-lich Streikgeld und Rechtsschutz.

Da sie auf Grund ihrer unsicheren persönlichenSituation eher dem Druck des Arbeitgebers aus -gesetzt sein könnten, muss besonders daraufgeachtet werden, dass ihnen gegenüber z.B. das> Maß regelungsverbot greift.

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15Kleines Streik-ABC

Betriebsrat

Für Betriebsräte gilt im Wesentlichen das, wasauch für > Personalräte gilt. Als Gremium sindsie nicht Arbeitskampfpartei (§ 74 Abs. 2 BetrVG).Die normale Betriebsratsarbeit läuft weiter, dahermuss der Betriebsrat auch während des Arbeits-kampfes erreichbar sein. Nur bei streikbedingtenEntscheidungen des Arbeitgebers hat der Betriebs-rat nichts mitzureden.

Die Mitglieder des Betriebsrates – auch Freige-stellte – haben als Arbeitnehmer die vollen Rech-te, z.B. zu streiken, zum Streik aufzurufen undgewerkschaftliche Funktionen im Streik wahrzu-nehmen.

Als Betriebsrat können sie Betriebsversammlungeneinberufen, über tarifpolitische Themen informie-ren und diese mit der Belegschaft diskutieren.

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Berlin als Sonderfall

Arbeitgeberverband bei den Verhandlungen fürden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst derLänder (> TV-L) ist die Tarifgemeinschaft deut-scher Länder (TdL), die bereits 1949 von denBundesländern gegründet wurde. Das Land Berlinwurde 1994 aus der TdL ausgeschlossen, da derSenat die Entgeltregelungen des Tarifgebiets Westauch für den Ostteil Berlins anwendete. Daswidersprach der in der TdL vereinbarten Linie.

In Berlin gilt ein eigener Anwendungstarifvertrag,der auf den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT/BAT-O) verweist. Für die angestellten Lehrkräftein Berlin bestand jahrelang ein tarifloser Zustand,seit 2008 gibt es einen Anwendungstarifvertragzum TV-L, aber mit eigenen Entgelttabellen.

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17Kleines Streik-ABC

Bildungsauftrag – Gefährdung durch Streik?Der Bildungsauftrag der Schulen und Hochschu-len werde durch Streiks gefährdet – dies ist beiTarifauseinandersetzungen ein gelegentlich vorge-tragenes Argument der öffentlichen Arbeitgeber.Dass Beschäftigte ihre Arbeit nicht verrichten, istaber geradezu das Wesen eines Streiks (> Legiti-mität von Streiks im öffentlichen Dienst).

Nun haben aber auch Eltern nachvollziehbareBefürchtungen, dass ihren Kindern Nachteiledurch einen Arbeitskampf entstehen könnten (>Aufsichtspflicht). Deshalb ist es eine bewährteTradition der GEW, im Kontakt mit den Eltern,SchülerInnen und Studierenden um Verständnisfür einen Streik und für dessen Unterstützung zuwerben.

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18 Kleines Streik-ABC

Demonstrationen anmelden

Das Versammlungsrecht ist Ländersache, dahergibt es hier kleinere Unterschiede von Land zuLand.

Grundsätzlich gilt: Demonstrationen – auch Streik-demos – müssen vorher bei der Polizei angemeldetwerden. „Spontane Demonstrationen“ sind nichtanmeldepflichtig, müssen aber wirklich „spontan“sein, d.h. keine vorbereiteten Plakate, Reden etc.

Die „Sondernutzung öffentlicher Räume“ durchInfotische, Streikzelte o. ä. muss beim Ordnungs-amt angemeldet werden – in Bayern fallen hierun-ter sogar Streikposten! Öffentliche Einrichtungenwie Schulen und Hochschulen sind keine „öffent-lichen Räume“, hier gilt das Hausrecht der Schul-oder Hochschulleitung.

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19Kleines Streik-ABC

DDirektionsrecht

Da in einem regulären Streik die Arbeitspflichtruht, ist das Direktionsrecht gegenstandslos. Des-halb müssen auch Weisungen von > Schulleitern,Dienststellenleitern oder Dezernenten nichtbefolgt werden. Das gilt auch für Beschäftigte inbefristeten Arbeitsverhältnissen oder in der Probe-zeit.

Dienstvorgesetzte haben nicht das Recht, dasHandeln der Streikenden zu beeinflussen, daArt. 9 GG das Streikrecht schützt (> Koalitions-freiheit). In ihrem Amtseid haben sie sich schließ-lich zu verfassungemäßem Handeln verpflichtet.Kommt es dennoch zu Versuchen der Disziplinie-rung, steht GEW-Mitgliedern der gewerkschaftli-che Rechtsschutz zur Seite.

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20 Kleines Streik-ABC

E Erfassung der Streikenden

Die Erfassung von Streikenden durch den Arbeit-geber ist nicht zulässig. Dies widerspricht demindividuellen Streikrecht nach Art. 9 Abs. 3 GGund Artikel 11 der Europäischen Menschenrechts-konvention. Daraus folgt auch, dass Beschäftigtenicht gezwungen werden dürfen, Abfragen durch-zuführen und entsprechende Listen von Streiken-den zu erstellen.

Anweisungen des Arbeitgebers, wonach sichStreikwillige selbst in entsprechende Listen eintra-gen sollen, sind ebenso rechtswidrig.

Die Gewerkschaften müssen erfassen, welche Mitglieder sich am Streik beteiligen und wie hochdie Gehaltsabzüge waren, sonst könnten sie kein> Streikgeld auszahlen. Sie behandeln dieseInformationen vertraulich.

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21Kleines Streik-ABC

EEntgeltordnung

Tarifvertragliche Regelung darüber, welche Tätig-keit welcher Entgeltgruppe zugeordnet wird.Sowohl der > TV-L als auch der > TVöD tratenohne eigene Entgeltordnung in Kraft. Bei beidengalten die Eingruppierungsregelungen des frühe-ren Bundesangestelltentarifvertrags BAT weiter.

Für Lehrkräfte gab es in der Vergangenheit keinetarifvertragliche Eingruppierung, sondern eineOrientierung am Beamtenrecht. Diese soll imRahmen der Entgeltordnung zum TV-L erstmalszwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart werden. Da es bisher keine tarifliche Regelunggibt, haben die Lehrkräfte in dieser Frage ein > Streikrecht.

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22 Kleines Streik-ABC

F Ferien (Schulferien/Semesterferien)Schulferien und Semesterferien sind kein Urlaub,sondern unterrichtsfreie bzw. vorlesungsfreie Zeit.Daher können die Beschäftigten an Schulen undHochschulen selbstverständlich auch in denFerien streiken. Wenn eine Lehrkraft sich am let-zen Tag vor den Ferien in einem unbefristeten > Streik befindet, kann der Arbeitgeber davonausgehen, dass er/sie in der unterrichtsfreien Zeitweiterstreikt.

Wenn der/die Beschäftigte für den betreffendenFerienzeitraum auch Erholungsurlaub beantragthat, gelten die Ausführungen zum Stichwort > Urlaub.

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23Kleines Streik-ABC

FFriedenspflicht

Die Friedenspflicht beruht auf höchstrichterlicherRechtsprechung und verbietet Arbeitskampfmaß-nahmen während der Laufzeit eines > Tarifver-trags, die das Ziel haben, in diesem Tarifvertraggeregelte Tatbestände zu verändern. Sie gilt auchohne ausdrück liche Vereinbarung der Tarifver-tragsparteien.

Für tarifvertraglich nicht geregelte Fragen gilt dieFriedenspflicht nicht. Allerdings kann sie wirksamwerden, wenn es sachliche Zusammenhänge mitbestehenden Tarifverträgen gibt. Wie und was dassein kann, ist in der Rechtsprechung äußerstumstritten.

Die Friedenspflicht endet mit Auslaufen oder Kün-digung des Tarifvertrags. Sofern eine > Schlich-tung eingeleitet wurde, gilt auch für die Dauerder Schlichtung die Friedenspflicht.

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24 Kleines Streik-ABC

G Gewerkschaft

Eine Gewerkschaft ist als Zusammenschluss vonArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rah-men der > Koalitionsfreiheit geschützt.

Ein > Streik ist nur rechtmäßig, wenn er voneiner tariffähigen Gewerkschaft getragen wird.Tariffähig ist eine Gewerkschaft, wenn sie dieFähigkeit hat, einen > Tarifvertrag abzuschlie-ßen. Die Tariffähigkeit setzt unter anderem vor-aus, dass die Gewerkschaft feiwillig, auf Dauer,gegnerfrei und überbetrieblich ist und demokra -tische Entscheidungsstrukturen aufweist.

Die Gewerkschaft bildet die > Arbeitskampflei-tung, führt die > Tarifverhandlungen und die > Urabstimmung durch und zahlt ihren strei -kenden Mitgliedern > Streikgeld.

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25Kleines Streik-ABC

HHessen als Sonderfall

Arbeitgeberverband bei den Verhandlungen fürden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst derLänder (TV-L) ist die Tarifgemeinschaft deutscherLänder (TdL), die bereits 1949 von den Bundes-ländern gegründet wurde. Das Land Hessen istzum 31. März 2004 aus der TdL ausgetreten.

Nach langen, zähen Verhandlungen ist es denGewerkschaften des öffentlichen Dienstes gelun-gen, einen eng am > TV-L orientierten hessi-schen Tarifvertrag TV-H mit dem Land Hessenabzuschließen, der Anfang 2010 in Kraft trat.

Für die kommunalen Angestellten gilt in Hessenwie anderswo der > TVöD.

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J Jahressonderzahlung („Weihnachtsgeld“)Die Jahressonderzahlung wird laut Tarifvertrag(> TVöD/> TV-L) dann voll ausgezahlt, wennder/die Beschäftigte 12 Monate beschäftigt war.Tage ohne Entgeltanspruch werden bei derErmittlung der zustehenden Höhe der Jahres-sonderzahlung nicht berück sichtigt. Daher ver-mindert diese sich auch nicht durch Streiktage.

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27Kleines Streik-ABC

Koalitionsfreiheit

Die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) ist einSonderfall der Vereinigungsfreiheit. Unter ihr versteht man das Recht von Arbeitnehmern undArbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderungder Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusam -menzuschließen. Dieses Recht erfasst sowohl dieindividuelle als auch die kollektive Freiheit. Dem-nach sind > Gewerkschaften und Arbeitgeberver-bände in ihrem Bestand, ihrer organisatorischenAusgestaltung und in ihrer Betätigung verfas-sungsrechtlich geschützt. Alle Beschäftigtenhaben das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten,selbstverständlich auch Beamtinnen und Beamte.

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K Krankenversicherung

Für Pflichtversicherte in einer gesetzlichen Kran-kenkasse besteht während eines Streiks die Mit-gliedschaft ohne Beitragspflicht fort. Die Teilnahmean einem Streik gefährdet also nicht den persön-lichen Krankenversicherungsschutz.

Freiwillig Versicherte und Privat Krankenversichertemüssen ihren Beitrag auch während eines Streiksweiter zahlen. Der Arbeitgeberzuschuss wird beieiner streikbedingten Entgeltkürzung anteiliggekürzt. Sollte der/die Beschäftigte durch die Ent-geltkürzung kurzzeitig unter die Pflichtversiche-rungsgrenze fallen, so hat das keine weiteren Folgenfür die Krankenversicherung.

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29Kleines Streik-ABC

KKrankheit

Beschäftigte, die während eines Streiks arbeitsun-fähig erkranken, haben keinen Anspruch auf Ent-geltfortzahlung, da die Arbeitsleistung schon auseinem anderen Grund – der Streikteilnahme –entfällt. Für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit erhal-ten sie Krankengeld.

Ein Beschäftigter kann allerdings während derErkrankung seinem Arbeitgeber gegenüber erklä-ren, dass er seine Streikteilnahme beendet. Indem Fall besteht ein Anrecht auf Entgeltfortzah-lung.

Erkrankt ein Beschäftigter bereits vor Beginn desStreiks, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

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30 Kleines Streik-ABC

L Legitimität von Streiksim öffentlichen DienstDas Recht auf > Koalitionsfreiheit und > Streiksteht auch den Beschäftigten im öffentlichen Dienstzu. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu 1993eindeutig entschieden: „Die Koalitionsfreiheit istauch den Arbeitnehmern im öffentlichen Dienstgewährleistet, und zwar unabhängig davon ob siehoheitliche oder andere Aufgaben erfüllen. (...)Da diesen die besonderen Rechte der Beamtennicht zustehen, bleiben sie darauf angewiesen,ihre Arbeitsbedingungen auf der Ebene von Tarif-verträgen auszuhandeln. Wegen ihrer Unterlegen-heit sind sie dabei auch auf das Druckmittel desArbeitskampfes angewiesen.“

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31Kleines Streik-ABC

MMaßregelungsverbot

Entsprechend dem Bürgerlichen Gesetzbuch § 612a darf ein Arbeitgeber keinen Arbeitnehmerbenachteiligen, weil dieser „in zulässiger Weiseseine Rechte ausübt“.

Die Gewerkschaften schließen in der Regel imErgebnis von Tarifverhandlungen eine Verein -barung über ein Maßregelungsverbot ab. Darinwird ausdrücklich festgehalten, dass die Teilnahmeam Streik zu keinen Nachteilen für die Streiken-den führen darf und eingeleitete Maßregelungenzurückgenommen werden. Dies geschieht auchim öffentlichen Dienst.

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N Notdienst

Zur Aufrechterhaltung lebensnotwendiger Dienst-leistungen oder Schutz der Betriebsanlagen vorSchaden können Notdienste eingerichtet werden.Die Beaufsichtigung von Kindern gehört hierzunicht (> Aufsichtspflicht). Aber gerade bei einemlänger andauernden Streik, der insbesondere dieEltern jüngerer oder behinderter Kinder vor Betreu-ungsprobleme und deshalb möglicherweise vorgravierende Probleme am eigenen Arbeitsplatzstellt, kann ein Notdienstplan angezeigt sein.

Bei der Aufstellung eines Notdienstplanes müssendie Arbeitgeber mit der > Arbeitskampfleitungder streikführenden Gewerkschaft zusammenarbei-ten. Der Arbeitgeber darf Notdienstarbeiten nichteinseitig festlegen. > Personalräte und > Betriebs-räte sind für Notdienstvereinbarungen nichtzuständig.

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33Kleines Streik-ABC

PPersonalrat

Der Personalrat als Gremium ist nicht Arbeitskampf-partei und hat sich daher herauszuhalten. Dies stehtin allen Personalvertretungsgesetzen. Vor allem darfer nicht zum Streik aufrufen. Er ist auch nicht für> Notdienstpläne zuständig.

Der Personalrat darf die Belegschaft über Tarifzieleund Tarifauseinandersetzungen informieren, auch ineiner > Personalversammlung.

Mitglieder der Personalvertretungen dürfen alsArbeitnehmerInnen an einem Streik teilnehmen,zu Streiks aufrufen und auch während des Streiksgewerkschaftliche Funktionen wahrnehmen (z.B.> Arbeitskampfleitung).

Die normale Personalratsarbeit geht auch währendeines Streiks weiter. Nur soweit es sich um streikbe-dingte Maßnahmen des Arbeitgebers handelt, sinddie Mitbestimmungsrechte eingeschränkt.

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34 Kleines Streik-ABC

P Personalversammlung

Auch während eines Arbeitskampfes hat der Per-sonalrat das Recht, zu einer Personalversammlungwährend der Arbeitszeit einzuladen. In dieserkann er über tarifpolitische Ziele und über denStand der Tarifauseinandersetzungen informierenund mit der Belegschaft darüber diskutieren. Esempfiehlt sich, hierzu Gewerkschaftsvertreter ein-zuladen. Eine Verletzung der Neutralitätspflichtist das nicht – auch wenn Arbeitgeber dies gerneso darstellen.

Die Dauer der Personalversammlung ist gesetzlichnicht begrenzt. Sie muss ausreichen, um die zubehandelnden Themen in ungestörter und freierAussprache zu behandeln.

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35Kleines Streik-ABC

RReferendare

Entsprechend den gesetzlichen Regelungen aufLänderebene sind Referendare Beamtinnen undBeamte auf Zeit – mit einer Ausnahme, das ist derFreistaat Sachsen. Dort sind auch die ReferendareAngestellte.

Aus dieser Rechtslage ergibt sich die Antwort aufdie Frage, ob sich Referendare an einem > Streikbeteiligen dürfen. Für > Beamte – auch solcheauf Zeit – besagt die herrschende Rechtsmeinung,dass sie nicht streiken dürfen. Andere Aktions -formen außer Streik/Arbeitskampfmaßnahmenstehen ihnen durchaus offen. Angestellte Referen-dare dürfen sich natürlich an einem Streik betei -ligen.

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36 Kleines Streik-ABC

R Rentenversicherung

Für die Dauer eines Streiks werden keine Beiträgezur Rentenversicherung gezahlt. Grund: Die Ren-tenversicherung setzt ein Beschäftigungsverhältnisgegen Entgelt voraus. Da während eines Streiksder Entgeltanspruch entfällt, ruht das Beschäfti-gungsverhältnis.

Jeder Monat, in dem zumindest teilweise Beiträgegezahlt wurden, wird als Versicherungsmonatbewertet. Allerdings wird die Wertigkeit durch diegeringere Beitragszahlung gemindert. Die Auswir-kungen dessen auf die spätere Rente sind minimal– vor allem verglichen mit der Wirkung dererstreikten Gehhaltserhöhung! 100 Euro streikbe-dingter Einkommensausfall ergeben eine Renten-minderung um 9 Cent im Monat.

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37Kleines Streik-ABC

SSchlichtung

Erklärt eine Tarifvertragspartei die > Tarifver-handlungen für gescheitert, so kommt es zurSchlichtung. Dabei finden Gespräche der Ver-handlungsführer beider Seiten unter Vermittlungvon zwei Schlichtern statt, die von Arbeitgeber-und Arbeitnehmerseite benannt werden undabwechselnd den Vorsitz führen. Die Schlich-tungskommission spricht eine Einigungsempfeh-lung aus.

Nach der Schlichtung werden die Tarifverhand-lungen wieder aufgenommen. Die > Friedens-pflicht während der Schlichtung endet erst, wenndiese erneuten Verhandlungen für gescheiterterklärt werden.

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38 Kleines Streik-ABC

S Schulleitung

Eine Schulleitung hat nicht das Recht, sich inArbeitskampfmaßnahmen einzumischen (> Direk-tionsrecht). Gleiches gilt für andere Dienstvorge-setzte. Schulleitungsmitglieder dürfen z.B. keine> Beamtinnen und Beamte auf bestreiktenArbeitsplätzen einsetzen oder einseitig > Not-dienste anordnen.

Schulleiter und andere leitende Beschäftigte, dienicht verbeamtet sind, können aber an einemStreik teilnehmen, da das > Streikrecht nicht aneine Funktion gebunden ist.

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39Kleines Streik-ABC

SSolidarität unter DGB-GewerkschaftenDer DGB-Bundeskongress hat 1998 beschlossen,dass die Mitgliedsgewerkschaften Streikbeschlüssegegenseitig anerkennen. In der Praxis bedeutetdas: Wenn Mitglieder einer nicht streikführendenGewerkschaft in den Arbeitskampf durch Beteili-gung am Streik oder Aussperrung einbezogen wer-den, erhalten sie von ihrer Gewerkschaft Streik-unterstützung.

Im öffentlichen Dienst haben die dort vertretenenDGB-Gewerkschaften – neben der GEW sind dasver.di, GdP und IG BAU – formale Abkommenüber ein gemeinsames Vorgehen als Tarifgemein-schaft beschlossen. Einbezogen ist auch die nichtzum DGB gehörende dbb-Tarifunion im deut-schen Beamtenbund.

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40 Kleines Streik-ABC

S Solidaritätserklärungen

Solidaritätserklärungen können eine wichtige, weilöffentlichkeitswirksame Maßnahme zur Unterstüt-zung von Arbeitskampfmaßnahmen sein. Ein Bei-spiel sind die Solidaritätsadressen der Beschäftigtenvon Forschungseinrichtungen, die als > Anwenderdes > Tarifvertrags nur mittelbar tarifgebundensind, während der > Tarifrunde 2008. Solidaritätkönnen auch alle Beschäftigten einer Bildungsein-richtung bekunden, die nicht unter den Geltungs-bereich des jeweiligen Tarifvertrags fallen, in demsie die Aktionen/Arbeitskampfmaßnahmen aktivunterstützen und sich nicht als > Streikbrechereinsetzen lassen.

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41Kleines Streik-ABC

SSolidaritätsstreiks

Hierunter versteht man Streiks bei Arbeitgebern,die selbst nicht Partei eines > Tarifvertrags sind.Nach neuester Rechtsprechung (BAG 1 AZR396/06) sind Solidaritätsstreiks zulässig, wenn diestreikende Gewerkschaft sie zur Unterstützungeines rechtmäßigen Hauptkampfes als geeignetund erforderlich ansieht. Der Grundsatz der Ver-hältnismäßigkeit muss aber gewahrt sein, und derStreik darf sich nicht auf den Unterstützungsstreikkonzentrieren. Der vom Solidaritätsstreik betrof-fene Arbeitgeber muss dem Arbeitgeber desHauptkampfes räumlich, branchenmäßig oderwirtschaftlich nah sein. Dies ist im Einzelfall zuprüfen.

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42 Kleines Streik-ABC

S Streik

Streik ist gemäß juristischer Definition die gemein-same, planmäßige, vorübergehende, volle undteilweise Vorenthaltung der arbeitsvertraglichgeschuldeten Leistung durch eine Mehrheit derArbeitnehmer zur Erreichung eines wirtschaft-lichen Zieles.

Ein Streik ist rechtmäßig, wenn er von einer > Gewerkschaft geführt wird, er ein tariflichregelbares Ziel verfolgt, die > Friedenspflichtabgelaufen ist. Die oft getroffene Unterscheidung zwischen > Warnstreik und sog. Erzwingungs-streik ist rechtlich und praktisch schwierig. Sie ist auch unnötig, da für beide die gleichen recht-lichen Voraussetzungen gelten.

Das > Streikrecht hat Verfassungsrang (> Koali-tionsfreiheit).

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43Kleines Streik-ABC

SStreikgeld (Streikunterstützung)GEW-Mitglieder erhalten bei einem Streik eineStreikunterstützung. Diese beträgt pro Tag dasDreifache des auf den nächsten vollen Euro auf-gerundeten monatlichen Mitgliedsbeitrags plusfünf Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind.Wenn es sozial geboten ist, kann auf Antrag einehöhere Streikunterstützung gezahlt werden.

Bei > Warnstreiks oder Solidaritätsaktionen wäh-rend der Arbeitszeit wird eine Streikunterstützungin Höhe des nachgewiesenen Nettogehaltsabzugsgewährt, höchstens das Streikgeld für einen Tag.

Mitglieder anderer DGB-Gewerkschaften, diedem Streikaufruf der GEW folgen, können beiihrer Gewerkschaft Streikgeld beantragen.

Streikunterstützungen sind nach einer Entscheidungdes Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 1990 steuerfrei.

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44 Kleines Streik-ABC

S Streiklokal / Streikbüro

Im Streiklokal schlägt das organisatorische Herzdes Streiks. Dort müssen sich die Streikenden täg-lich in die Streiklisten eintragen, auf deren Grund-lage das > Streikgeld ausgezahlt wird. Über dieStreikbüros werden die Materialien verteilt. Unddas Streiklokal ist Informationsbörse, Stimmungs-barometer und Ort des Mutmachens, wenn derArbeitgeber sich wieder einmal als sehr hartleibigerweist.

Verteilen sich die Streikenden auf viele Einrich-tungen oder Schulen, so kann auch ein mobiles„Streiklokal“ zum Einsatz kommen.

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45Kleines Streik-ABC

SStreikrecht

In Art. 9 Abs. 3 GG ist das Recht festgelegt, „zurWahrung und Förderung der Arbeits- und Wirt-schaftsbedingungen“ Vereinigungen zu bilden, diedann auch entsprechend aktiv werden können(> Koalitionsfreiheit). Das schließt Arbeitskämpfeein.

Auch in einer Reihe internationaler Abkommen,die Deutschland unterzeichnet und ratifiziert hat,sind Koalitionsfreiheit und Streikrecht garantiert,so in der Europäischen Sozialcharta Teil II, Art. 5und 6, ILO-Übereinkommen Nr. 87, 98 und 135,Art. 23 Abs. 4 UN-Menschenrechtskonvention.Dort sind auch die Beamtinnen und Beamten –insbesondere im Schuldienst – nicht vom Streik-recht ausgeschlossen.

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46 Kleines Streik-ABC

T Tarifkommission (Bundes-tarifkommission – BTK)Die Bundestarifkommission diskutiert undbeschließt die Tarifpolitik der GEW gegenüberder Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL).Ihre Einrichtung wurde 2006 nötig, da mit derErsetzung des BAT durch den > TVöD und den> TV-L die relativ einheitliche Tariflandschaft inzwei Tarifwerke für Bund und Kommunen einer-seits und Länder anderseits aufgeteilt wurde.

Der BTK gehören tarifbeschäftigte GEW-Mit -glieder aus den Landesverbänden und Organisa-tionsbereichen, die Leiterin des VorstandsbereichsAngestellten- und Beamtenpolitik und weitere Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands der GEW sowie die Leiter der Tarifreferate derGEW-Landesverbände an.

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47Kleines Streik-ABC

TTarifkommission (Große Tarifkommission)Die Große Tarifkommission der GEW ist Denk -fabrik und Netzwerkkoordinator für die Tarifpo -litik (soweit nicht die Bundestarifkommissionzuständig ist). Bei ihr fließen die Planungen derGEW-Landesverbände und des Hauptvorstandszusammen. Dies und die Ergebnisse der von ihrinitiierten Diskussionen unter den Mitgliedernbilden die Basis, auf der die Große Tarifkommis-sion die tarifpolitischen Konzepte der GEW ent-wickelt, diskutiert und beschließt.

Gleichzeitig koordiniert sie die Tarifarbeit zwi-schen den verschiedenen Organisationsbereichensowie die Tarifarbeit bei den privaten Bildungs-einrichtungen.

Der Großen Tarifkommission gehören Vertrete-rinnen aller Vorstandsbereiche und der Landesver-bände der GEW an.

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48 Kleines Streik-ABC

T Tarifverhandlungen

Mit dem Auslaufen bzw. der fristgerechten Kündi-gung eines > Tarifvertrags werden Verhandlungender Tarifvertragsparteien aufgenommen, um einenneuen Tarifvertrag abzuschließen. Tarifverhand-lungen sind das Kerngeschäft einer > Gewerk-schaft. In ihnen wird über Bezahlungs- undArbeitsbedingungen entschieden, unter denenGEW-Mitglieder arbeiten.

Die Forderung für die Tarifverhandlungen wirdvon der zuständigen > Tarifkommission entwik-kelt und vom Koordinierungsvorstand beschlos-sen. Gleichzeitig wird die Verhandlungskommis-sion benannt. Die Tarifkommission empfiehltauch die Annahme eines Ergebnisses bzw. dieFeststellung des Scheiterns, den Beschluss fasstder Koordinierungsvorstand. Im Fall des Schei-terns kommt es ggf. zu > Schlichtung, > Urab-stimmung und > Streik.

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49Kleines Streik-ABC

TTarifrunde

Das ist ein umgangssprachlicher Begriff für diemeist jährlich wiederkehrenden Gehaltstarifver-handlungen. Da die Arbeitgeber in der Geschichtenoch nie von sich aus eine Lohnerhöhung zuge-standen haben, kündigen die Gewerkschaftennach Beschluss ihrer Satzungsgremien turnusmä-ßig die entsprechenden Teile der > Tarifverträge,für den > TVöD und den > TV-L die Anlagenmit den Entgelttabellen. Damit wird die Tarifrundeeröffnet. Dann folgt eine intensive Mitgliederdis -kussion und Beschlussfassung über die Tarifziele(Höhe der Entgeltanhebung u. a.). Damit gehendie Gewerkschaften in die > Tarifverhandlungen.

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50 Kleines Streik-ABC

T Tarifvertrag

Ein Tarifvertrag ist der für einen bestimmten Zeit -raum ausgehandelte und schriftlich fixierte Vertragzwischen Gewerkschaft(en) und Arbeitgeberseite.

Im Tarifvertragsrecht wird jeweils eine Laufzeit fürdie Tarifverträge vereinbart. Im öffentlichen Dienstgibt es verschiedene Tarifverträge. > TVöD und> TV-L sind auf Dauer angelegt und regeln allge-meine Fragen („Manteltarifrecht“). Die Entgeltta-bellen finden sich in Anhängen und sind separatkündbar. Daneben gibt es weitere Tarifverträge zuSonderthemen wie Zusatzversorgung oder Prakti-kanten.

Ein Tarifvertrag gilt rechtlich gesehen nur fürGewerkschaftsmitglieder. In der Praxis werdenNichtorganisierte gleichgestellt, nicht zuletzt, umzu verhindern, dass sie der > Gewerkschaft bei -treten.

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51Kleines Streik-ABC

TTVöD

Der TVöD „Tarifvertrag für den öffentlichenDienst“ wurde 2005 mit Bund und kommunalenArbeitgebern abgeschlossen und bildet ein ein-heitliches Tarifrecht für die Arbeiter und Ange-stellten bei Bund und Kommunen. Für die Ange-stellten ersetzt er den Bundesangestelltentarifver-trag BAT/BAT-O. Die Überleitung der über den1. Oktober 2005 hinaus Beschäftigten in das neueTarifrecht ist im Überleitungstarifvertrag TVÜgeregelt. Noch nicht im TVöD enthalten ist die> Entgeltordnung. Sie wird in den nächsten Jahren verhandelt. Bis dahin gilt das alte Eingrup-pierungsrecht weiter.

Die Bundesländer haben den TVöD nicht mitabgeschlossen. Dort gilt der > TV-L.

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52 Kleines Streik-ABC

T TV-L

„Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder“Gut ein Jahr nach Inkrafttreten des > TVöD konn-te auch in den Bundesländern (außer > Berlinund > Hessen) das alte Tarifrecht ersetzt werden.Auch der TV-L gilt einheitlich für Arbeiter undAngestellte. Der TV-L entspricht in seiner Grund-struktur dem TVöD, wird aber getrennt verhandeltund weist bedeutende Unterschiede im Detail auf.Die Überleitung der über den 1. November 2006hinaus Beschäftigten der Länder ist im Überlei-tungstarifvertrag TVÜ-L geregelt. Auch im TV-Lgibt es noch keine neue > Entgeltordnung.

Tarifvertragspartei auf Arbeitgeberseite ist dieTarifgemeinschaft deutscher Länder. Auf Arbeit-nehmerseite stehen neben dem Verhandlungsfüh-rer ver.di die GEW, die GdP und die IG BAUsowie die dbb Tarifunion.

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53Kleines Streik-ABC

UUnfallversicherung

Für Streikende besteht kein Versicherungsschutzin der gesetzlichen Unfallversicherung bei derBerufsgenossenschaft des Beschäftigungsbetriebs.

Streikhelfer können unter Umständen Versiche-rungsschutz bei der Verwaltungs-Berufsgenossen-schaft bekommen, die für den „Betrieb“ GEW –also die hauptamtlich Beschäftigten – zuständigist. Dafür müssen sie im Streik Tätigkeiten ausüben,die üblicherweise auch von GEW-Beschäftigtengeleistet werden. Das ist zum Beispiel Registrierungin Streiklokalen, Auszahlung der Streikunterstüt-zung, Flugblattverteilen etc.

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54 Kleines Streik-ABC

U Unorganisierte (Nichtmitglieder)Unorganisierte – Beschäftigte, die keiner > Ge -werkschaft angehören – dürfen sich an > Streiksbeteiligen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht 1980in einem Urteil ausdrücklich festgestellt. Die GEWermutigt Unorganisierte, sich an Streiks zu beteili-gen, um eine Spaltung der Beschäftigten zu ver-hindern.

Unorganisierte haben allerdings keinen Anspruchauf Streikunterstützung oder gewerkschaftlichenRechtsschutz. Auch dies ist ein guter Grund, derGEW beizutreten (Antrag am Ende des Hefts).Wer während des Streiks in die GEW eintritt,erhält ab dem Tag des Eintritts > Streikgeld.

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55Kleines Streik-ABC

UUrabstimmung

Wird das Scheitern der > Tarifverhandlungenfestgestellt, kann der Koordinierungsvorstand dieEinleitung und Durchführung einer Urabstim-mung beschließen. Dabei werden die von denTarifverhandlungen betroffenen GEW-Mitgliederbefragt, ob sie die Tarifforderung mit Hilfe einesStreiks durchsetzen wollen. Votieren mindestens75 Prozent dafür, kann die Gewerkschaft zumStreik aufrufen. Eine Urabstimmung ist nach derSatzung der GEW für einen Streikaufruf nichtzwingend notwendig.

Kommt es nach einem Streik bzw. einer Urab-stimmung zu einem Verhandlungsergebnis, sollerneut eine Urabstimmung durchgeführt werden.Das Verhandlungsergebnis ist angenommen,wenn mindestens 25 Prozent mit „Ja“ stimmen.

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56 Kleines Streik-ABC

U Urlaub

Bereits angetretener oder bewilligter Urlaub wirddurch einen Streik nicht berührt, während diesesUrlaubs besteht also ein Entgeltanspruch. DerArbeitgeber kann den bewilligten Urlaub auchnicht wegen des Streiks widerrufen. Streikendesollten sich mit der Streikleitung abstimmen,bevor sie einen bewilligten Urlaub antreten.

Nach Streikbeginn beantragten Urlaub kann derArbeitgeber verweigern, auch wenn dadurch nochnicht genommener Resturlaub verfällt. Für Neu-eingestellte verlängert sich die 6-monatige Urlaubs-sperre durch einen Streik nicht.

Schul- oder Semesterferien sind kein Urlaub, sondern unterrichtsfreie/vorlesungsfreie Zeit(> Ferien). Sie werden daher im Streik nicht wieUrlaub, sondern als normale Arbeitszeit behan-delt.

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57Kleines Streik-ABC

WWarnstreik

Warnstreiks sind ein vom Bundesarbeitsgerichtlegitimiertes Mittel, um Blockaden auf der Arbeit-geberseite zu lockern und daran zu erinnern, dassin Verhandlungen Ergebnisse erzielt werden sol-len und nicht ausgesessen wird. Juristisch formu-liert hört sich das aus dem Mund des BAG so an:„Der Zweck von Warnstreiks besteht darin, durchdie Ausübung milden Drucks festgefahrene Tarif-verhandlungen zu beleben oder auch die erstma -lige Aufnahme von Tarifverhandlungen zubeschleunigen. Er entspricht damit dem allgemei-nen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittelin besonderer Weise.“ (BAG 17.12.1976)

Für Warnstreiks gelten die gleichen rechtlichenVoraussetzungen wie für einen > Streik.

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58 Kleines Streik-ABC

W Werbung am Arbeitsplatz

Die Werbung neuer Mitglieder für die > Gewerk-schaft ist Bestandteil der > Koalitionsfreiheit.Am besten geht das am Arbeitsort – also auch inSchulen, Kitas, Hochschulen und Forschungsein-richtungen. So urteilte auch das Bundesarbeitsge-richt 1982: „Eine effektive Werbung ist nur dortmöglich, wo die Werbung auf Aufmerksamkeitund Aufgeschlossenheit stoßen kann. Das ist derBetrieb. Hier werden diejenigen Fragen, Aufgabenund Probleme deutlich, auf die sich das Tätigwer-den einer Gewerkschaft bezieht, an die die Wer-bung um neue Mitglieder anknüpfen kann.“

Voraussetzung für die Werbung neuer Mitgliederist Information über die Gewerkschaft und ihreZiele. Deshalb ist auch dies erlaubt – etwa durchInformationen am „schwarzen Brett“ oder überdas firmeneigene Intranet.

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59Kleines Streik-ABC

Unsere Anschriften

GEW-Mitglieder erhalten Beratung und Rechtsschutz durch ihren Landesverband.

GEW Baden-WürttembergSilcherstraße 7 70176 StuttgartTelefon: 0711/21030-0Telefax: 0711/2103045E-Mail: [email protected]

GEW BayernSchwanthalerstraße 6480336 MünchenTelefon: 089/544081-0Telefax: 089/5389487E-Mail:[email protected]

GEW BerlinAhornstraße 510787 BerlinTelefon: 030/219993-0Telefax: 030/219993-50E-Mail: [email protected]

GEW BrandenburgAlleestraße 6a14469 PotsdamTelefon: 0331/27184-0Telefax: 0331/27184-30E-Mail: [email protected]

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60 Kleines Streik-ABC

GEW BremenLöningstraße 3528195 BremenTelefon: 0421/33764-0Telefax: 0421/33764-30E-Mail: [email protected]

GEW HamburgRothenbaumchaussee 1520148 HamburgTelefon: 040/414633-0Telefax: 040/440877E-Mail: [email protected]

GEW HessenZimmerweg 1260325 Frankfurt/MainTelefon: 069/971293-0Telefax: 069/971293-93E-Mail: [email protected]

GEW Mecklenburg-VorpommernLübecker Straße 265a19059 SchwerinTelefon: 0385/485270Telefax: 0385/4852724E-Mail: landesverband [email protected]

GEW NiedersachsenBerliner Allee 1630175 HannoverTelefon: 0511/33804-0Telefax: 0511/33804-46E-Mail: [email protected]

GEW Nordrhein-WestfalenNünningstraße 1145141 EssenTelefon: 0201/294030-1Telefax: 0201/29403-51E-Mail: [email protected]

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61Kleines Streik-ABC

GEW Rheinland-PfalzNeubrunnenstraße 855116 MainzTelefon: 06131/28988-0Telefax: 06131/28988-80E-Mail: [email protected]

GEW SaarlandMainzer Straße 8466121 SaarbrückenTelefon: 0681/66830-0Telefax: 0681/66830-17E-Mail: [email protected]

GEW SachsenNonnenstraße 5804229 LeipzigTelefon: 0341/4947404Telefax: 0341/4947406E-Mail: [email protected]

GEW Sachsen-AnhaltMarkgrafenstraße 639114 MagdeburgTelefon: 0391/73554-0Telefax: 0391/7313405E-Mail: [email protected]

GEW Schleswig-HolsteinLegienstraße 22-2424103 KielTelefon: 0431/5195-1550Telefax: 0431/5195-1555E-Mail: [email protected]

GEW ThüringenHeinrich-Mann-Straße 2299096 ErfurtTelefon: 0361/59095-0Telefax: 0361/59095-60E-Mail: [email protected]

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62 Kleines Streik-ABC

Gewerkschaft Erziehung und WissenschaftHauptvorstandReifenberger Straße 2160489 Frankfurt/MainTelefon: 069/78973-0Telefax: 069/78973-201E-Mail: [email protected]

GEW-HauptvorstandParlamentarisches Verbindungsbüro BerlinWallstraße 6510179 BerlinTelefon: 030/235014-0Telefax: 030/235014-10E-Mail: [email protected]

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Vorname/Name

Straße/Nr.

Land/PLZ/Ort

Geburtsdatum Nationalität

bisher gewerkschaftlich organisiert bei von bis (Monat/Jahr)

Telefon E-Mail

Berufsbezeichnung/-ziel beschäftigt seit Fachgruppe

Name/Ort der Bank

Kontonummer BLZ

Tarif-/Besoldungsgebiet

Tarif-/Besoldungsgruppe Stufe seit

Bruttoeinkommen € monatlich (falls nicht öffentlicher Dienst)

Betrieb/Dienststelle Träger

Straße/Nr. des Betriebs/der Dienststelle PLZ/Ort

GEW stärken – ich bin dabeiAntrag auf Mitgliedschaft (Bitte in Druckschrift ausfüllen)

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Beschäftigungsverhältnis

o Honorarkraft o angestellt

o beamtet o teilzeitbeschäftigt mit Prozent

o in Rente/pensioniert o Altersteilzeit

o befristet bis o arbeitslos

o beurlaubt ohne Bezüge o teilzeitbeschäftigt mit Std./Woche

o im Studium o in Elternzeit

o Referendariat/Berufspraktikum o Sonstiges

Ihre Daten sind entsprechend den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzesgeschützt.

Ihr Mitgliedsbeitrag:- Beamtinnen und Beamte zahlen 0,75 Prozent der 6. Stufe.- Angestellte zahlen 0,7 Prozent der Entgeltgruppe und Stufe, nach der vergütet wird. - Studierende zahlen einen Festbetrag von 2,50 Euro.- Mitglieder im Referendariat oder Praktikum zahlen einen Festbetrag von 4 Euro. Weitere Informationen sind der Beitragsordnung zu entnehmen.

Bitte senden Sie den ausgefüllten Antrag an den für Sie zuständigen Landesverbandoder an: GEW-Hauptvorstand, Reifenberger Str. 21, 60489 Frankfurt/M.

Vielen Dank! Ihre GEW

Ort, Datum Unterschrift

Jedes Mitglied der GEW ist verpflichtet, den satzungsgemäßen Beitrag zu entrichtenund seine Zahlungen daraufhin regelmäßig zu überprüfen. Mit meiner Unterschriftauf diesem Antrag erkenne ich die Satzung der GEW an und ermächtige die GEWzugleich widerruflich, den von mir zu leistenden Mitgliedsbeitrag vierteljährlich vonmeinem Konto abzubuchen.

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Impressum

GEW-HauptvorstandReifenberger Str. 2160489 Frankfurt

Tel.: 069/78973-0Fax: 069/[email protected]

Verantwortlich: Ilse Schaad, Ulf Rödde

Redaktion: Ilse Schaad, Gesa Bruno-Latocha, ClaudiaKleinwächter, Katrin Löber, Bernd Mansel

Gestaltung:Werbeagentur Zimmermann, Frankfurt

Druck:Druckerei Leutheußer, Coburg

3. aktualisierte Auflage, Februar 2010

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Das kleine Streik-ABC