Das neue Buchpreisbindungsgesetz -...

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Das neue Buchpreisbindungsgesetz Leitfaden für Verlage und den verbreitenden Buchhandel Von RAin Birgit Menche, Börsenverein des Deutschen Buchhandels Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. mit großem Preisbindungsglossar - von A wie Abmahnung bis Z wie Zweigleisiger Vertrieb -

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Das neue Buchpreisbindungsgesetz Leitfaden für Verlage und den verbreitenden Buchhandel

Von RAin Birgit Menche, Börsenverein des Deutschen Buchhandels

Börsenvereindes Deutschen

Buchhandels e.V.

mit großemPreisbindungsglossar

- von A wie Abmahnung

bis Z wie Zweigleisiger Vertrieb -

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I Überblick

Am 1. Oktober 2002 tritt das Buchpreisbindungs-gesetz (BuchPrG) in Kraft und löst das über Jahr-zehnte bewährte, privatrechtlich organisierte Sam-melreverssystem ab. Deutschland folgt damit demBeispiel anderer europäischer Länder, die mangelseines vergleichbaren Reverssystems bereits heuteeine gesetzliche Preisbindung praktizieren. Äuße-rer Anlass für die Umstellung waren Entwicklun-gen auf europäischer Ebene. Die EuropäischeKommission hatte Bedenken gegen ein privat-rechtlich organisiertes Preisbindungssystem ange-meldet und gleichzeitig signalisiert, dass sie einegesetzliche Regelung tolerieren werde. DasBuchPrG hat den Buchhandel von Beginn an in-tensiv beschäftigt. Herausgekommen ist einschmales, aus insgesamt 11 Paragrafen bestehendesGesetzeswerk, das alle wesentlichen Aspekte derPreisbindung behandelt. Fast ebenso wichtig wieder Gesetzestext ist die Gesetzesbegründung, dieDetailfragen zur Preisbindung verbindlich beant-wortet.

Die Umstellung der Preisbindung auf eine gesetz-liche Grundlage wird für viele unbemerkt vonstat-ten gehen. Der Verbraucher wird kaum einenUnterschied feststellen: Wie bislang muss er denPreis zahlen, der auf dem Buch ausgewiesen ist - inden Ramschkästen locken Billigangebote wie ehund je. Für andere Marktteilnehmer, insbesonderefür Verlage, die bisher bewusst keine Preisbindungpraktizieren, stellt der 1. Oktober eine Zäsur dar.Anders als nach der jetzigen Rechtslage lässt dasBuchPrG keine Wahl - Verlage müssen in Zukunftfür alle Bücher verbindliche Ladenpreise festsetzen.Diese Verpflichtung - die Verpflichtung zur Fest-setzung und Bekanntgabe verbindlicher Laden-preise - ist das Kernstück des Gesetzes. Für dieüberwiegende Mehrheit der preisbindenden Verla-ge und für den verbreitenden Buchhandel sind dieÄnderungen nicht so gravierend wie teilweise an-genommen. Von Beginn an war es das erklärte Zieldes Börsenvereins, die bewährten Regelungen ausdem „Sammelrevers“ möglichst ohne materielleÄnderungen in das BuchPrG zu überführen. Dasist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - gelun-gen.

Das BuchPrG - ein kartellrechtliches Spezial-gesetz mit kulturpolitischem Hintergrund

Das Kartellgesetz stellt in § 14 GWB klar, dassAbsprachen zwischen Produzenten und Händlern

über die Höhe der Endverkaufspreise verbotensind. Aus diesem Grund sind feste Ladenpreise innahezu allen Branchen unbekannt. Schon nach bis-herigem Recht nimmt der Buchhandel insoweiteine Sonderstellung ein. Verlage dürfen - in Ab-weichung vom grundsätzlichen Kartellverbot - dieEndverkaufspreise für Bücher und andere Verlags-erzeugnisse binden (§ 15 GWB). Die Gründe fürdiese Ausnahmeregelung waren von je her kultur-politischer Art. Der Gesetzgeber hat erkannt, dassfeste Ladenpreise maßgeblich zum Erhalt einer in-takten Buchhandelslandschaft beitragen - und da-mit dem Leser zugute kommen. Deshalb heißt esin § 1 BuchPrG: „Das Gesetz dient dem Schutz desKulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicherPreise ... sichert den Erhalt eines breiten Buchange-bots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, dass diesesAngebot für eine breite Öffentlichkeit zugänglichist, indem es die Existenz einer großen Zahl von Ver-kaufsstellen fördert.“ Der Gesetzgeber hat den kul-turpolitischen Auftrag des Buchhandels damit mitgroßer Klarheit und Eindeutigkeit anerkannt. ImGesamtgefüge der Rechtsordnung ist das BuchPrGdem Wettbewerbsrecht zuzuordnen. Soweit es diePreisbindung für Bücher gesetzlich anordnet, ist dasBuchPrG ein Spezialgesetz zum GWB.

Produkte, die in Zukunft einer Preisbindungunterworfen sind

Das BuchPrG erfasst in erster Linie Bücher. Bü-cher sind vor allem solche mit festem Einband,aber auch Taschenbücher und Paperbackausgaben.Abgrenzungskriterien sind Aufmachung (Bin-dung) und Inhalt. Folienmappen und lose Lernkar-teien unterliegen ebenso wenig einer Preisbindungwie Spiele ( Memory e.t.c.). Dagegen fallen in denAnwendungsbereich des Gesetzes Ergänzungsliefe-rungen und Loseblattwerke. Im übrigen sind Bü-cher im Sinne des BuchPrG nur solche Werke, dieals verlags- oder buchhandelstypisch anzusehensind, also von Verlagen hergestellt und typischer-weise über den Buchhandel vertrieben werden.Deshalb sind beispielsweise rein private Publika-tionen oder Firmenschriften keine Bücher im Sin-ne des BuchPrG.

In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenMusiknoten und kartografische Produkte wie At-lanten, Stadtpläne und Globen, aber auch Wand-karten für den Schulgebrauch. Einer Preisbindungunterliegen außerdem buchhandelstypische Pro-dukte, die eines der vorgenannten preisbindungs-fähigen Erzeugnisse reproduzieren oder substituie-

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ren. Das trifft insbesondere für bestimmte elektro-nische Verlagserzeugnisse wie CD-ROM und Dis-ketten zu. Die Rechtssprechung des Bundesge-richtshof zur Preisbindungsfähigkeit von CD-ROM (BGH NJW 1997, 1911 ff.) kommt weiterzur Anwendung. Praktisch bedeutet dies: CD-ROM, die in erster Linie lesbare Texte enthaltenund überwiegend über den Buchhandel vertriebenwerden, unterliegen in Zukunft (zwingend!) einerPreisbindung. Bsp.: das auch oder ausschließlichauf einem Datenträger abgespeicherte Nachschla-gewerk oder Wörterbuch. CD-ROM und anderekörperliche Datenträger, die in nennenswertemUmfang multimediale Elemente erhalten oder son-stige interaktive Nutzungsformen bereitstellen,fallen im Zweifel nicht unter das BuchPrG. Ent-sprechendes gilt für online – Angebote, die per In-dividualversand übermittelt oder zum Abruf bereitgehalten werden. Produkte, deren Inhalt überwie-gend oder ausschließlich akustisch wahrnehmbarist, fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbe-reich des BuchPrG. Bsp.: Musik-CDs, Musikvide-os. Auch Hörbücher unterliegen aus diesem Grundkeiner Preisbindung - ungeachtet der Tatsache,dass sie die zugrundeliegenden Textversion au-thentisch wiedergeben können.

Schließlich fallen unter den Anwendungsbereichdes Gesetzes kombinierte Produkte, bei denen daspreisbindungsfähige Objekt ausschlaggebend ist,z.B. ein Lehrbuch mit CD oder Videoband mit er-gänzenden Erläuterungen oder Übungen zu demBuch. Aus dem Anwendungsbereich der Preisbin-dung fallen: Kunstblätter, Kleinschrifttum wiez.B. Ansichtskarten, Glückwunschkarten undSpielkarten. Ab dem 1. Oktober 2002 könnenauch Kalender erstmalig nicht mehr im Preis ge-bunden werden.

Für fremdsprachige Bücher gilt das BuchPrG nurdann, wenn diese überwiegend für den Absatz inDeutschland bestimmt sind (§ 2 Abs. 2). Fremd-sprachige, z.B. englischsprachige Bücher, die ausdem Ausland importiert werden, fallen damitebenso wenig unter das BuchPrG wie englisch-sprachige Publikationen deutscher Fachverlage,die für den europa- bzw. weltweiten Absatz herge-stellt sind. Keine fremdsprachigen Bücher sindsolche, die, wie z.B. Kunst- oder Architekturbü-cher, vollständig in Deutsch und Englisch abge-fasst sind. Sie unterliegen der Preisbindung.

Für Zeitungen und Zeitschriften kommt dasBuchPrG nicht zur Anwendung. In Übereinstim-

mung mit der bisherigen Rechtslage können Ver-lage die Preise für Zeitungen und Zeitschriftenbinden, sie müssen dies aber nicht (§ 15 GWB).Für Verleger von Fachzeitschriften, die ihre Preisebinden möchten, steht weiterhin der (Fachzeit-schriften)sammelrevers zur Verfügung.

Verlage in der Pflicht - Preisfestsetzung ge-setzlich angeordnet

Ab 1.Oktober 2002 müssen alle Verlage verbind-liche Ladenpreise festsetzen und bekannt geben(§ 5 Abs. 1). Verlage haben damit keine Möglich-keit mehr, für ihre gesamte Verlagsproduktion„unverbindliche Preisempfehlungen“ auszuspre-chen, ganz auf die Angabe von Bruttopreisen zuverzichten oder einzelne Neuerscheinungen vonder Preisbindung auszunehmen. Gemeinsam mit§ 3 ist § 5 Abs. 1 die zentrale Bestimmung desBuchPrG.

Mit der Festsetzungspflicht untrennbar verbundenist die Pflicht zur Bekanntgabe der Preise. EinePreisbindung ist wirkungslos, wenn niemand weiß,welche Preise festgesetzt wurden. Dem Erfordernisder Preistransparenz ist deshalb auch in Zukunftallergrößte Bedeutung beizumessen. Auf welcheWeise Verlage ihre Preise bekannt geben müssen,lässt das Gesetz bewusst offen. Entscheidend sindZielgruppe und Vertriebsweg. Verlage, die ihre Bü-cher überwiegend über den Sortimentsbuchhandelvertreiben, werden auch in Zukunft das „Verzeich-nis Lieferbarer Bücher“ und die „Gelben Seiten“ desBörsenblattes für Preismitteilungen nutzen. Wer(auch) andere Händlergruppen bzw. Nebenmärktebeliefert, hat für eine „flächendeckende“ Informa-tion auch dieser Abnehmer zu sorgen.

Das BuchPrG zwingt zwar alle Verlage zur Preis-bindung von Neuerscheinungen, belässt den Verla-gen aber im übrigen genügend Flexibilität. Sokönnen feste Ladenpreise auch in Zukunft gesenktoder erhöht werden, wenn die Marktverhältnissedies erfordern. Wie bisher können Verlage denfesten Ladenpreis für ein Buch aufheben und überden Buchhandel oder darauf spezialisierte Ver-triebsfirmen „verramschen“. Dies darf allerdingsnicht vor Ablauf von 18 Monaten nach Erschei-nen des Titels geschehen. Einschlägige Vorschriftist § 8. Danach kann die Preisbindung für einBuch beendet werden, das zu einer vor mindestens18 Monate hergestellten Druckauflage gehört. Inbestimmten Ausnahmefällen, z.B. bei schnell ver-altenden Publikationen oder bestimmten Ereignis-

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büchern, kann die Preisbindung sogar vor Ablaufvon 18 Monaten beendet werden. Preisänderungenund Aufhebungen müssen auch in Zukunft ange-zeigt werden. Im Regelfall geschieht dies über die„Gelben Seiten“ des Börsenblatts - mit der be-kannten Vorlauffrist von 14 Tagen. Verlage, dienach erfolgter Ladenpreisaufhebung weiter Brutto-preisen angeben möchten, müssen diese zwingendals „unverbindlich“ kennzeichnen. Ebenfalls un-verändert bleibt das Remissionsrecht des Buchhan-dels bei Ladenpreisaufhebungen und Herabsetzun-gen: Auch in der Zukunft muss der Verlag inner-halb der letzten 12 Monate vom Buchhändlerbezogene Exemplare zurücknehmen, wenn derAnspruch innerhalb von sechs Wochen ab Be-kanntgabe der Preisänderung geltend gemachtwird (§ 3 Abs. 6 Verkehrsordnung). In jedem Fallgilt: Die Preisaufhebung nach 18 Monaten ist eineOption und kein Muss. Das Gesetzgeber hat sichbewusst gegen das Modell einer zeitlich befristetenPreisbindung entschieden und den Verlagen damitdie Möglichkeit belassen, kulturell wertvolle Bü-cher und sog. Longseller über lange Zeiträume ei-ner Preisbindung zu unterwerfen.

§ 5 Abs. 1 mit seiner Pflicht zur Preisfestsetzungist vor allem für jene Verlage bedeutsam, die bis-lang keine Preisbindung praktizieren. Dies giltz.B. für bestimmte Schulbuchverlage, aber auchfür sog. „MA-Verlage“ mit in der Regel speziellenVertriebswegen. Ob die Änderungen so einschnei-dend sind wie teilweise angenommen, ist fraglich.Anstelle fester Ladenpreise sprechen viele der be-treffenden Verlage „unverbindliche Preisempfeh-lungen“ aus, die vom verbreitenden Handel in al-ler Regel ebenso beachtet werden wie gebundeneLadenpreise. Soweit dies nicht bereits geschehenist, sollten die betreffenden Verlage ihre Preispoli-tik gleichwohl frühzeitig überdenken und ggf. dersich ändernden Rechtslage anpassen. Die gesetzli-che Anordnung der Preisbindung hat im übrigenKonsequenzen auch für solche Unternehmen, diesich auf den Vertrieb preisungebundener Bücherspezialisiert haben oder diese im größeren Umfangvertreiben. Im Schulbuchgeschäft beispielweisewird es sog. Koppelungsangebote, die sowohlpreisgebundene als auch preisungebundene Bücherenthalten und die in der Vergangenheit immerwieder rechtliche Probleme aufgeworfen haben,nicht mehr geben.

Auch mit Inkrafttreten des BuchPrG sind Büchernicht automatisch einer Preisbindung unterwor-fen. Vielmehr bedarf es dazu einer aktiven Preis-

festsetzung der Verlage. Diese Mitwirkung istPflicht und kann gerichtlich eingeklagt werden.

Buchhandel in der Pflicht: Einhaltung derfesten Ladenpreise gesetzlich angeordnet

Wer Bücher an Letztabnehmer verkauft, d.h. an Perso-nen, die Bücher zu anderen Zwecken als dem Wieder-verkauf erwerben, ist nach § 3 i.V. m. § 2 Abs. 2 zurEinhaltung der von den Verlagen festgesetztenPreise verpflichtet. Das ist neben § 5 die zentraleVorschrift des Gesetzes. Mit seinem Hinweis aufden Letztabnehmer bringt das Gesetz für denBuchhandel Selbstverständliches zum Ausdruck:Gebunden ist nicht etwa, wie beim Pressevertrieb,der Zwischenbuchhändler, sondern ausschließlichder Letztverkäufer. Zur Einhaltung der Preisbin-dung ist nur derjenige verpflichtet, der gewerbs-und geschäftsmäßig verkauft. Was darunter zu ver-stehen ist, wird in der Gesetzesbegründung näherdefiniert. Danach ist beispielsweise der Schriftstel-ler, der sein Werk im Einzelfall an Dritte verkauft,nicht zur Einhaltung der Preisbindung verpflich-tet, wohl aber der (Fachbuch)autor, der sein Buchauf Seminarveranstaltungen professionell vermark-tet. Um Abgrenzungsprobleme zu vermeiden,kann sich im Einzelfall eine klarstellende vertragli-che Regelung, ggf. auch ein generelles Weiterver-äußerungsverbot empfehlen. In Übereinstimmungmit der bisherigen Rechtslage sind die gebunde-nen Ladenpreise keine Mindestpreise, sondernFestpreise, von denen auch nicht nach oben abge-wichen werden darf. Dies gilt auch im Falle vonEinzelbestellungen mit teilweise erheblichen Be-schaffungskosten.

Neue Organisationsform : Gesetz statt Vertrag

Die Buchpreisbindung ist schon heute gesetzlichverankert. Das Gesetz beschränkt sich jedoch dar-auf, die Preisbindung zu erlauben, überlässt ihreBegründung und Organisation aber den Marktteil-nehmern. Bislang entsteht die Preisbindung erstdurch eine privatrechtliche Vereinbarung: Der(Buch)händler verpflichtet sich gegenüber demVerlag, die vom Verlag festgesetzten Ladenpreisezu berechnen. Dies geschieht entweder im Rah-men des Sammelreverses oder durch einen entspre-chenden Einzelrevers. Um die erforderliche „Lü-ckenlosigkeit“ der Preisbindung aufrechtzuerhal-ten, dürfen Verlage oder Zwischenbuchhändler nursolche Händler beliefern, die eine entsprechendeErklärung abgegeben haben. Die neue Organisa-

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tionsform „Gesetz“ hat in mehrfacher HinsichtKonsequenzen.

Verlage brauchen ihre Händlerkunden, da die Bin-dung qua Gesetz entsteht, nicht mehr vertraglichzur Einhaltung der festen Ladenpreise zu verpflich-ten. Der Sammelrevers gilt auf freiwilliger Basisweiter, soweit er Fachzeitschriften sowie die Kon-ventionalstrafe betrifft. Im übrigen tritt der Sam-melrevers außer Kraft. Der von den Verlagen be-auftragte Preisbindungstreuhänder, in § 9 Abs. 3mit einem eigenen Klagerecht ausgestattet, über-wacht weiter die Einhaltung der Preisbindung undsanktioniert Verstöße. Er wird jedoch nicht mehrpreisbindungsbegründende Verträge mit Buch-handlungen schließen. Einzelreverse, mit denenbranchenfremde und solche Händler gebundenwerden, die den Sammelrevers nicht unterzeichnethaben, wird es in der bisherigen Form ebenfallsnicht mehr geben. Für Verlagsauslieferungen undBarsortimente kann das eine nicht unerheblicheArbeitserleichterung bedeuten.

Auswirkungen ergeben sich im Zusammenhangmit der Ahndung sog. Außenseiter. In der Vergan-genheit ist es vereinzelt vorgekommen, dassUnternehmen - zuweilen auf verschlungenenWegen - in den Besitz preisgebundener Bücher ge-kommen sind, ohne sich gegenüber dem Verlagoder einem sonstigen Wiederverkäufer zur Einhal-tung der Preisbindung verpflichtet zu haben.Konnte den betreffenden Firmen kein Betrug odersonstiges sittenwidriges Verhalten nachgewiesenwerden, war es rechtlich schwierig, einen Unter-preisverkauf zu verhindern. Weil jeder Wiederver-käufer künftig per Gesetz zur Einhaltung derPreisbindung verpflichtet ist, können sog. Außen-seiter - die dann genau genommen keine mehrsind - besser belangt werden.

Von der vorgenannten Ausgangslage ist der Fall zuunterscheiden, in dem ein Endabnehmer am Preis-bindungsverstoß einer Buchhandlung mitwirkt.Praktisch wichtiges Beispiel sind Kommunen, dieunzulässige Nachlässe von Buchhandlungen ein-fordern oder die wider besseres Wissen einem Bie-ter den Vorzug geben, der ein unzulässiges Ange-bot abgegeben hat. Städte berufen sich mitunterauf das Argument, die Preisbindung sei eine reinvertragliche Angelegenheit zwischen Verlag undBuchhandlung und gehe sie nichts an. Das ist zwarschon nach bisherigem Recht unzutreffend. Soferndie öffentliche Hand in Ausübung ihrer Nachfra-gemacht unzulässige Angebote einfordert oder sich

gewähren lässt, haftet die Kommune als sog. Stö-rer. In Zukunft jedoch wirken Kommunen, diesich wie beschrieben verhalten, unmittelbar an ei-nem Gesetzesverstoß der betreffenden Buchhand-lung mit. Das hat eine andere Qualität als die Mit-wirkung an einem Vertragsverstoß.

Konsequenzen hat die neue Organisationsform fer-ner für die Abwicklung von Räumungsverkäufen.War es Buchhandlungen in der Vergangenheit ge-stattet, preisgebundene Ware im Falle eines Total-räumungsverkaufs unterhalb der gebundenen La-denpreise zu verkaufen, wird es diese Möglichkeitin Zukunft nicht mehr geben. Für Abverkäufe an-lässlich einer Insolvenz, bei Sicherungsübereignun-gen oder Pfandrechten gilt Entsprechendes. Eswäre systemwidrig, das Risiko, die eigenen Buch-bestände im Falle eines Räumungsverkaufs nichtabverkaufen zu können, einseitig auf den verbrei-tenden Buchhandel abzuwälzen. Das bei einem be-vorstehenden Räumungsverkauf bisher bestehendeRecht der Verlage auf Rücksendung der Bücherkehrt sich insoweit um in eine grundsätzlichePflicht zur Rücknahme. Allerdings gilt dieseRücknahmeverpflichtung sowohl hinsichtlich desOb als auch des Wie nicht grenzenlos. Hinsicht-lich des Ob ist zu prüfen, ob eine Buchhandlungihr Ladenlokal ohne zwingende wirtschaftlicheoder persönliche Gründe aufgeben hat, was zurAberkennung der Rücknahmepflicht des Lieferan-ten führen kann. Hinsichtlich des Wie ist ein Re-missionsrecht z.B. in Bezug auf solche Bücher zuversagen, die im Hinblick auf die vertragliche Ver-einbarung eines ausdrücklichen Verzichts auf eineRücknahmemöglichkeit zu besonders günstigenKonditionen geliefert wurden. Das Gleiche gilt fürBücher, die der Händler bereits vor längererZeit bezogen hatte – hier kommt eine Parallelezu § 3 Abs. 6 Verkehrsordnung (12 – Monatsfrist)in Betracht. Über die aufgeführten Fallgestaltun-gen hinaus sind weitere Fälle denkbar, die zurAberkennung des Remissionsrechts bei Ladenauf-gabe führen.

Ebenfalls systembedingt sind Kompetenzverschie-bungen zugunsten der Zivilgerichte. Nach der bis-herigen Rechtslage ist das Bundeskartellamt „Hü-ter“ der Preisbindung. Das Kartellamt kann diePreisbindung eines Verlages aufheben, wenn derVerlag diese missbräuchlich handhabt. Ein Miss-brauch liegt z.B. vor, wenn ein Verlag das gleicheProdukt zu zwei verschiedenen Preisen vertreibt.Aber auch außergewöhnlich niedrige oder extremhohe Rabatte sind ein Indiz für einen Missbrauch.

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In der Zukunft wird es weder eine Missbrauchsauf-sicht des Kartellamtes noch die Möglichkeit ge-ben, die Preisbindung eines Verlages „aufzuhe-ben“. Verlage, die gegen das BuchPrG verstoßen,beispielsweise, indem sie eine unzulässige Preis-spaltung betreiben oder den Buchhandel unange-messen schlecht rabattieren, verstoßen gegen einGesetz und müssen mit zivilrechtlichen Sanktio-nen rechnen. Völlig aus den Augen wird das Kar-tellamt den Buchhandel allerdings nicht verlieren.Nach wie vor unterliegen Verlage dem kartellrecht-lichen Diskriminierungsverbot nach § 20 GWB.

Gestaltungsspielraum der Verlage bei derFestsetzung von Sonderpreisen

Verlage können auch in Zukunft in bestimmten,im Gesetz ausdrücklich genannten FällenSonderpreise festsetzen. Diese Sonderpreise sindin § 5 Abs. 4 geregelt und stimmen im Wesent-lichen mit den im Sammelrevers angeführtenSondertatbeständen überein. Die Aufzählung istabschließend. Praktisch bedeutet dies, dass Verlagekeine weiteren Sonderpreise und Nachlassformen„erfinden“ können. So wäre es beispielsweise unzu-lässig, Sonderpreise für bestimmte Abnehmer-gruppen, z.B. für alle Beamten, Freiberufler oderICE- Reisende, festzusetzen. Gerade die kreativenKöpfe in den Marketing- und Vertriebsabteilun-gen fühlen sich durch einen solchen NumerusClausus mitunter gegängelt. Der aber ist lediglichdie konsequente Anwendung der Preisbindung.

Hat ein Verlag einen oder mehrere Sonderpreise,z.B. einen Serien-, Mengen- oder einen Subskrip-tionspreis festgelegt, sind diese für den Buchhänd-ler ebenso verbindlich wie der reguläre Ladenpreis.Das heißt gleichzeitig, dass der Verlag seineSonderpreise in der gleichen transparenten Weisebekannt zu geben hat wie den Normalpreis. Daranhapert es zuweilen. Gerade bei den Mengenpreisenist immer wieder festzustellen, dass Verlage selbstim eigenen Hause eine unterschiedliche Handha-bung praktizieren, geschweige denn, dass derBuchhandel gleichlautende Auskünfte erhielte.

Folgende Änderungen ergeben sich gegenüber derbisherigen Rechtslage: Der Sammelrevers gestattetes den Verlagen, sog. Sonderbedingungen festzu-setzen und in der „Liste der am Sammelrevers be-teiligten Verlage“ bekannt zugeben. Einige wenigeVerlage haben von dieser Möglichkeit Gebrauchgemacht und etwa die Voraussetzungen für Biblio-theksnachlässe eingeschränkt oder - entgegen der

bisherigen Übung - Barzahlungsnachlässe erlaubt.In Zukunft haben Verlage in dieser Hinsicht kei-nen Spielraum mehr. Barzahlungsnachlässe sindschlechterdings verboten. Die Bibliotheksnachlässestehen nicht mehr zur Disposition durch Verlage.Dies bedeutet u.a., dass auch Ergänzungslieferun-gen und Loseblattwerke in die Nachlassregelungeinbezogen sind. Das Institut des Hörerscheins, fürviele das „ungeliebte Kind der Branche“ und auspreisbindungsrechtlicher Sicht eine Quelle ständi-gen Ärgernisses, entfällt. Hörerscheine, die sichnoch im Umlauf befinden, dürfen ab 1. Oktober2002 nicht mehr eingelöst werden, während Abre-chungen zwischen Buchhandel und Verlag auchnach dem Stichtag möglich und zulässig sind. Beiden Subskriptionspreisen fehlen im GesetzestextDetails, wie sie im Sammelrevers zu finden sind.Aus der Gesetzesbegründung geht hervor: Sub-skriptionspreise sind ermäßigte Preise, die bis zumvollständigen Erscheinen eines Werkes und unterAngabe des Subskriptionszeitraums verwendetwerden können. Auch in Zukunft dürfen Sub-skriptionspreise (nur) unter bestimmten Vorausset-zungen für die Zeit nach Erscheinen festgesetztwerden: Es muss sich um ein einbändiges oder umein mehrbändiges Werk handeln, das gleichzeitigerscheint. Zweitens darf die Vergünstigung nur füreinen Zeitraum bis maximal drei Monate nach Er-scheinen festgesetzt werden. Außerdem darf dieVergünstigung dann nicht mehr als 20 % zumNormalpreis betragen. Die im Sammelrevers er-wähnten „ermäßigten Preise für Zeitschriften“ ent-fallen, weil das BuchPrG keine Anwendung aufZeitschriften findet. Der entsprechende Passus fin-det sich jedoch im sog. (Fach)Zeitschriftensammel-revers wieder.

Die Problematik der Parallelausgaben

Über die Problematik der Parallelausgaben ist inder Vergangenheit viel und heftig diskutiert wor-den. Es geht um die für alle Marktteilnehmerwichtige Frage, unter welchen Umständen dasgleiche Werk zu unterschiedlichen Preisen vertrie-ben werden darf. Die Antwort in § 5 Abs. 5 er-scheint lapidar: Die Festsetzung unterschiedlicherEndpreise für einen bestimmten Titel durch einenVerleger oder dessen Lizenznehmer ist zulässig,wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.

Wenn in § 5 Abs. 5 von „unterschiedlichen End-preisen für einen bestimmten Titel“ die Rede ist,dann sind damit unterschiedliche Preise für ver-schiedene Ausgaben gemeint. § 5 Abs. 5 erfasst

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also nur die sog. Parallelausgaben, nicht jedochden zweigleisigen Vertrieb. In der Praxis wird bei-des nicht immer klar genug voneinander abge-grenzt. Ein zweigleisiger Vertrieb liegt dann vor,wenn der gleiche Titel, d.h. die gleiche Ausgabe,zeitgleich zu unterschiedlichen Preisen vertriebenwird. Bsp: Ein Verlag vertreibt ein Buch über denSortimentsbuchhandel zum Preis x und verramschtihn gleichzeitig über Nebenmärkte zum Preis Y.Ein solcher zweigleisiger Vertrieb ist stets unzuläs-sig.

Im Gegensatz zum zweigleisigen Vertrieb also sindParallelausgaben zulässig, die Preisdifferenz jedochmuss sachlich gerechtfertigt ist. Diese Formel giltfür alle denkbaren Parallelausgaben, für die her-kömmliche Taschenbuch- und klassische Clubaus-gabe, für die eigens zum Vertrieb über Sonder-märkte hergestellte Sonderausgabe ebenso wie fürsog. „Readerausgaben“. In der Gesetzesbegrün-dung wird deutlich, dass es auch in Zukunft aufdas Zusammenspiel der bekannten Faktoren „Aus-stattung“, „Preisunterschied“, „Abstand des Er-scheinens“ sowie eine etwaige „Mitgliedsbindung“ankommt. Dabei ist auf die Einschätzung eines dieUmstände überblickenden, vernünftig handelndenKäufers abzustellen. Würde er die teurere Origi-nalausgabe kaufen, wenn er um die wesentlichgünstigere, aber nur unwesentlich schlechter aus-gestattete Sonderausgabe wüsste? In aller Regelmuss der günstigere Preis durch eine „billigereAufmachung“ bzw. durch eine schlechtere Ausstat-tung plausibel gemacht werden können. Auch derZeitaspekt spielt eine Rolle. Je später die Sonder-ausgabe auf den Markt kommt, je weniger aktuellein Titel, um so günstiger darf die Sonderausgabesein. Für den praktisch wichtigen Bereich derBuchclubausgaben haben die buchhändlerischenSparten in Absprache mit dem Bundeskartellamtkonkretisiert, in welchen Fällen eine Buchclubaus-gabe die Preisbindung der Originalausgabe nichtgefährdet. Die Regelungen dieses sog. PotsdamerProtokolls sind auch weiter zu beachten. Kommtes zum Rechtsstreit, werden die Zivilgerichte prü-fen, ob eine Clubausgabe preisbindungskonformist - und bei ihrer Entscheidung mit großer Wahr-scheinlichkeit die Regelungen des Potsdamer Pro-tokolls berücksichtigen. Dabei ist sehr gut vor-stellbar, dass die Gerichte sogar einen strengerenMaßstab an die Zulässigkeit von Clubausgaben an-legen, als dies das Bundeskartellamt getan hat.

Im Zusammenhang mit den Parallelausgabenbringt das BuchPrG eine weitere Änderung mit

sich: Waren es in der Vergangenheit die lizenzge-benden Verlage, die bei preisbindungsrechtlichunzulässigen Lizenz/Sonder/Clubausgaben um dieAufrechterhaltung ihrer Preisbindung bangenmussten, sind es nun die Lizenznehmer selbst, diefür eine ggf. nicht preisbindungskonforme Hand-habung haften.

Die Nachlasstatbestände im BuchPrG

Das BuchPrG sieht zwei Nachlasstatbestände vor:Die Schulbuchnachlässe (§ 7 Abs. 3) und die Bi-bliotheksnachlässe (§ 7 Abs. 2 ). Während dieSchulbuchnachlässe vom Gesetz angeordnet sindund ihre Einräumung Pflicht ist, ist die Gewäh-rung von Bibliotheksnachlässen freigestellt. Dassdem Buchhandel faktisch oft auch hier keine Wahlbleibt, steht auf einem anderen Blatt.

Bei den Schulbuchnachlässen ergeben sich folgen-de materielle Änderungen: Bei Schulbuchaufträ-gen mit Gesamtwert über 25.000 Euro entfällt derPreisspielraum. Je nach Auftragshöhe sind Nach-lässe in Höhe von 13, 14, oder 15 Prozent einzu-räumen. Soweit Schulbücher von Schulen im Rah-men eigener Budgets angeschafft werden, gilt –wie bislang schon in Hessen - ein einheitlicherNachlass in Höhe von 12%. Die bisher in einigenBundesländern geltenden Sonderregelungen tretenaußer Kraft. Das im Sammelrevers angeführte Kri-terium „im Rahmen der gesetzlichen Lernmittel-freiheit“ entfällt, weil es der Gesetzgeber als iden-tisch mit dem Tatbestandsmerkmal „durch die öf-fentliche Hand finanziert“ ansieht. Es bleibt aberdabei, dass Schulbuchnachlässe nur dann einge-räumt werden müssen bzw. dürfen, wenn die öf-fentliche Hand Eigentum erwirbt, wenn die Bü-cher also in der Schule verbleiben. Kaufexemplarebzw. Arbeitsmaterialien, die von den Schülern oderEltern gekauft werden, dürfen auch in Zukunftnicht mit Nachlässen geliefert werden. Das Krite-rium „überwiegend von der öffentlichen Hand fi-nanziert“ dürfte (auch) in Zukunft Konfliktstoffbergen. So wird kaum verhindert werden können,dass private Mittel genutzt werden, um in den Ge-nuss „öffentlicher“ Aufträge zu kommen. Der Be-griff „Schulbuch“ ist durch den Terminus „Bücherfür den Schulunterricht“ ersetzt worden. Damitwird klargestellt, dass z.B. auch belletristische Wer-ke, die im Deutschunterricht gelesen werden, nach-lassprivilegiert sind. Wie bisher stellen die Schul-buchnachlässe einen abschließenden Tatbestand dar.Dies bedeutet u.a., dass über die in § 7 Abs. 3 ge-nannten Nachlässe hinaus keine weiteren Vergün-

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stigungen wie z.B. Sachprämien im Rahmen vonKundenbindungssystemen eingeräumt werdendürfen.

Bei den Bibliotheksnachlässen bleibt es dabei, dassallgemein zugänglichen öffentlichen Bibliothekenbis zu 10% und jedem Wissenschaftler zugäng-lichen wissenschaftlichen Bibliotheken bis 5 %Nachlass eingeräumt werden darf (bis zu bedeutet:auch 2,5,7% usw.). Praktisch wichtig bleibt dasKriterium allgemeiner Zugänglichkeit. Dazu istweiter erforderlich, dass die Bibliothek von ihrerZweckbestimmung her jedem Leser offen steht,d.h. es genügt nicht, dass Interessierte nur in Ein-zelfällen Zugang erhalten. Gerade (kleinere) Be-hördenbibliotheken erfüllen dieses Kriterium re-gelmäßig nicht, weil sie in erster Linie den eigenenMitarbeitern zur Verfügung stehen. Es ergebensich folgende materielle Änderungen: Wissen-schaftliche Bibliotheken brauchen keinen öffent-lich-rechtlichen Träger mehr zu haben, um in denGenuss von Nachlässen zu kommen. Danach dür-fen erstmalig Bibliotheken großer privater Unter-nehmen, die von ihrer Zielsetzung jedem Wissen-schaftler offen stehen, Nachlässe eingeräumt wer-den. Die Nachlassberechtigung ist bei Vorliegender sonstigen Voraussetzungen auf sämtliche kon-fessionellen Bibliotheken ausgedehnt worden. Da-mit darf z.B. auch jüdischen oder islamischen Bü-chereien Nachlass eingeräumt werden. Das Erfor-dernis eines bestimmten Mindestvermehrungsetatsentfällt. Schülerbibliotheken sind in Zukunftnachlassberechtigt. Wichtig: Das Kriterium „öf-fentlich zugänglich“ gilt für Schülerbibliothekennicht, d.h. sie sind auch dann nachlassberechtigt,wenn sie wie üblicherweise nur den Schülern zu-gänglich sind. Anders als im Rahmen des Sammel-reverses stehen die Bibliotheksnachlässe weder ih-rem Grunde noch der Höhe nach zur Dispositionder Verlage. Damit gelten die Nachlässe insbeson-dere auch für Ergänzungslieferungen und Los-eblattwerke. Das Institut des Hörerscheins entfällt.

Sonstige Vergünstigungen – Zugaben – Kun-denbindungssysteme

Auch in Zukunft dürfen dem Letztabnehmer an-lässlich seines Buchkaufs keine Vergünstigungenoder unentgeltliche Zuwendungen gewährt wer-den. Geschieht dies, liegt eine indirekte Verlet-zung der Preisbindung vor. Eine indirekte Verlet-zung der Preisbindung ist z.B. dann gegeben,wenn im Zusammenhang mit einem Buchkauf Zu-gaben gewährt werden. Bsp.: Jeder Buchkäufer er-

hält eine Musik-CD, eine Kinokarte oder ein Ta-schenbuch gratis. Auch Spenden, die für den Falleiner Beauftragung zugesagt werden, stellen eineindirekte Verletzung der Preisbindung darstellen.Die Koppelung mit dem Verkauf nicht gebunde-ner Produkte (Bsp: Buch über Wein und Weinfla-sche) ist dann als indirekte Verletzung anzusehen,wenn außergewöhnliche Preisvorteile gewährt wer-den. Schließlich bleiben sämtliche Umgehungsfor-men „tabu“, z.B. Umsatzbeteiligungen, bei denendem Käufer ein Teil des Kaufpreises zurückerstat-tet wird.

Das bisher strikte Zugabeverbot wird durchdas BuchPrG – wenn auch nur geringfügig –gelockert. In Zukunft dürfen anlässlich einesBuchkaufs Waren, die absolut oder relativ be-trachtet geringfügig sind, gratis mitgegebenwerden (§ 7 Abs. 4 Nr.1). Das ist schon bisherso, soweit die Zuwendung absolut gesehen ge-ringfügig ist (z.B. Bonbon, Radiergummi, Lesezei-chen). Neu ist, dass nunmehr auch höherwertigeZugaben erlaubt sind, sofern sie in Bezug auf denGesamtumsatz nicht ins Gewicht fallen. Wanndies der Fall ist, hat der Gesetzgeber bewusst of-fengelassen. In Analogie zu der bisherigen Spruch-praxis der Preisbindungstreuhänder zu im Rahmenvon Kundenbindungssystemen gewährten Sachprä-mien wird von ca. 2 % vom Gesamtumsatz auszu-gehen sein. Praktisch bedeutet dies: Wer ein Buchoder Bücher im Wert von x Euro kauft, darf eineWare im Wert von maximal 2 % von x gratis da-zubekommen. Die Zugabe darf auch mit derHauptware identisch sein darf. Ein Unternehmenbeispielsweise, das 50 Exemplare eines Fachbuchesordert, darf, weil die Grenze von 2% nicht über-schritten wird, ein 51. Exemplar umsonst bekom-men. Das läuft im Ergebnis auf einen Naturalra-batt heraus. Stets muss die Zuwendung in einemSachgegenstand bestehen. Eine Rückvergütung inGeld und sonstige Umsatzbeteiligungen, bei de-nen „Bares fließt“, bleiben verboten. Unzulässigwäre es auch, dem Kunden einen Gutschein übereinen bestimmten Geldbetrag auszuhändigen.

Die vorgenannten Regelungen gelten auch imRahmen von Kundenbindungssystemen. Buch-handlungen, die an einem schon bestehendenKundenbindungssystem teilnehmen oder ein eige-nes „kreieren“ wollen, sollten genau darauf achten,dass die 2 % - Grenze nicht überschritten wird.Dazu muss der Wert der ausgelobten Sachprämie/nermittelt und ins Verhältnis zu dem zu tätigendenUmsatz gesetzt werden. Das bisher geltende Erfor-

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dernis, dass der Kunde mehrere Käufe tätigenmuss, um in den Genuss der Sachprämie zu gelan-gen, wird nicht aufrechterhalten. Auch hier gilt,dass der Kunde ausschließlich Sachgegenstände er-halten darf. Eine Teilnahme an sog. Paybacksyste-men bleibt deshalb auch in Zukunft verboten.Dasselbe gilt für Modelle, bei denen der Käuferzwar kein Bargeld zurückerstattet, wohl aber eineVerrechnungsmöglichkeit bei künftigen Käufen er-hält. Viele „Citycard-Modelle“, bei denen sich meh-rere regionale Einzelhändler zu einer Gemeinschaftzusammenschließen, basieren auf dieser Grundidee.Auch nach Inkrafttreten des BuchPrG bleibt Buch-handlungen die Teilnahme an solchen Zusammen-schlüssen verwehrt, und zwar unabhängig davon,ob die Geringfügigkeitsgrenze von 2% überschrit-ten wird oder nicht. Schließlich ist zu beachten,dass im Rahmen des Schulbuchgeschäfts keine Zu-gaben – auch nicht im Rahmen von Kundenbin-dungssystemen – eingeräumt werden dürfen. Das-selbe gilt im Bibliotheksgeschäft, soweit durch dieAnwendung des Kundenbindungssystems die zu-lässigen Nachlässe überschritten werden.

Künftig dürfen Buchhandlungen Parkgebührenerstatten. Das war nach der bisherigen Rechtslagenicht gestattet – ein Verbot, das viele Buchhändlerunfreiwillig in eine Art Außenseiterrolle hineinge-drängt hat.

In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsla-ge dürfen Buchhandlungen Versand- oder beson-dere Beschaffungskosten übernehmen, ohne gegendie Preisbindung zu verstoßen (§ 7 Abs. 4 Nr. 3 u.4). Mit Versandkosten sind die Kosten gemeint,die durch die Lieferung der Ware vom Buchhänd-ler zum Endkunden anfallen. Beschaffungskostensind die Kosten, die durch die „Beschaffung“ desBuches beim Verlag oder Barsortiment entstehen.Beschaffungskosten gehören zum Ladenpreis unddürfen grundsätzlich nicht auf den Kunden abge-wälzt werden. Nach der Spruchpraxis des Kartell-amtes gilt dies ausnahmsweise nicht für Zeitschrif-ten, Loseblattwerke und Ergänzungslieferungen.Außerdem dürfen die Beschaffungskosten in „be-sonderen“ Fällen wie z.B. bei Eilbestellungen aufden Kunden übergeleitet werden.

Ein Verstoß gegen die Preisbindung scheidetauch dann aus, wenn im Zusammenhang mit ei-nem Buchkauf handelsübliche Nebenleistungenerbracht werden. Das war auch schon unter Gel-tung des Sammelreverses so. Literaturrecherchenetwa, die im direkten Zusammenhang mit einem

Buchkauf stehen, entsprechen einem handelsüb-lichen Service. Inventarisierungsarbeiten imSchulbuchgeschäft indes fallen nicht mehr unterden üblichen Service und dürfen nur gegen einenentsprechenden Aufpreis erbracht werden. Washandelsüblich ist, steht nicht ein für alle Malfest. In Zweifelsfällen muss durch eine Umfrageunter den „beteiligten Verkehrskreisen“ er-mittelt werden, welche Nebenleistungen han-delsüblich sind und damit ohne Aufpreis er-bracht werden dürfen.

Preisbindungsfreie Lieferungen

Einige wenige Lieferungen sind ganz von derPreisbindung ausgenommen. „Von der Preisbin-dung ausgenommen“ bedeutet: Bücher dürfen zujedem beliebigen Nachlass oder kostenlos abgege-ben werden können. Die Fälle preisbindungsfreierLieferungen sind in § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ab-schließend aufgeführt. Im Einzelnen handelt essich um: Kollegenrabatte, die Lieferungen an Au-toren zum Eigenbedarf, die Lieferung von sog.Lehrerprüfstücken sowie um Mängelexemplare.Diese Ausnahmen sind mit den im Sammelreversgenannten Tatbeständen identisch - Änderungen in-haltlicher Art ergeben sich nicht. Die Formulierung„selbstständige Publikationen“ in § 7 Abs. 1 Nr. 2bedeutet, dass der Autor einen nicht nur unmaß-geblichen Beitrag zu dem betreffenden Werk ge-leistet haben muss, um in den Genuss einer preis-bindungsfreien Lieferung zu gelangen. Wer z.B.nur einen marginalen Beitrag zu einem Mehrauto-renwerk geschaffen hat, bleibt außen vor. Mit Leh-rerprüfstücken sind solche Exemplare gemeint, dieein Lehrer bestellt, um sie auf ihre „Unterrichts-tauglichkeit“ zu prüfen. Lehrerprüfstücke sind kei-ne zusätzlichen Exemplare, die dem Lehrer imRahmen einer Klassensatzbestellung gratis dazu-gegeben werden. In diesem Fall ist die Entschei-dung gefallen und eine Prüfung augenscheinlichnicht erforderlich. Allein die Mängelexemplarewerden im Sammelrevers nicht ausdrücklich er-wähnt. Schon bisher freilich fallen Mängelexem-plare - gemeint sind objektiv schadhafte Bücher -aus der Preisbindung heraus und brauchen nichtmehr zum vollen Ladenpreis verkauft zu werden.Remittenden müssen nicht zwangsläufig Mängel-exemplare sein. Beide Begriffe müssen streng voneinander unterschieden werden.

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Die Preisbindung im grenzüberschreitendenVerkehr

Bei der preisbindungsrechtlichen Beurteilunggrenzüberschreitender Lieferungen sind verschie-dene Konstellationen sind auseinander zuhalten:Wer Bücher aus dem Ausland importiert, mussnach § 5 Abs. 1 einen festen Ladenpreis für dasimportierte Buch festlegen. „Importeur“ kanngrundsätzlich jeder Händler sein, der Bücher ausdem Ausland beschafft, so z.B. ein Versandbuch-händler, der für einen deutschen Kunden eine Aus-landsbestellung durchführt. Die Preisfestsetzungs-pflicht nach § 5 Abs. 1 erfährt durch § 2 Abs. 2 einewichtige Ausnahme. Da fremdsprachige Bücher inaller Regel nicht unter das deutsche BuchPrG fal-len, bleiben Importe aus dem Ausland ganz über-wiegend preisbindungsfrei. Der auf Import speziali-sierte Versandbuchhändler beispielsweise, der Bü-cher aus dem angloamerikanischen Raum nachDeutschland einführt, ist an keine Preisbindung ge-bunden. Praktische Bedeutung hat die Festset-zungspflicht nach § 5 Abs. 1 allenfalls dann, wenndeutschsprachige Bücher nach Deutschland einge-führt werden. Denkbar ist dies insbesondere bei Im-porten aus der Schweiz, Österreich oder den Nieder-landen. Dabei wäre es theoretisch möglich, dass fürdas gleiche Buch mehrere unterschiedliche Laden-preise festgelegt werden. In der Praxis dürfte dieserFall jedoch vergleichsweise selten vorkommen.

Wer deutschsprachige Bücher aus dem Auslandimportiert (Bsp: Ein Buchhändler importiert indeutscher Sprache verfasste Bücher niederländi-scher Verlage) ist bei der Preisfestsetzung an be-stimmte gesetzliche Vorgaben gehalten. So ist zu-nächst zu prüfen, ob der ausländische Verlag einenPreis für den Verkauf in Deutschland empfohlenhat. Bejahendenfalls ist dieser Preis für den deut-schen Händler verbindlich. Hat, was regelmäßigder Fall sein dürfte, der ausländische Verleger kei-ne Preisempfehlung ausgesprochen, ist bei derPreisfestsetzung der im Ausland geltende Netto-preis zuzüglich deutscher Mehrwertsteuer zugrun-de zulegen (§ 5 Abs. 2) Sind die im Ausland gel-tenden Preise nicht ohne weiteres ermittelbar,empfiehlt es sich, den jeweiligen Lieferanten zurMitteilung der Preise anzuhalten oder zu ver-pflichten. Wer Bücher aus einem Vertragsstaat derEuropäischen Union importiert, nachdem er siedort zu ungewöhnlich guten Konditionen einge-kauft hat, darf die Preisvorteile nach Maßgabe von§ 5 Abs. 3 an den deutschen Letztabnehmerweitergeben. Diese dem europäischen Kartellrecht

geschuldete Bestimmung dürfte in der Praxis kei-ne all zu große Bedeutung haben.

Im übrigen sind grenzüberschreitende Lieferungengrundsätzlich preisbindungsfrei. Ein deutscherVersandbuchhändler etwa, der Bücher deutscherVerlage an Endabnehmer in Brüssel oder Amster-dam liefert, ist an die (deutsche) Preisbindungebenso wenig gebunden wie der niederländischeHändler, der Endkunden in Deutschland beliefert.Etwas anderes gilt dann, wenn sich aus objektivenUmständen ergibt, dass importierte Bücher deut-scher Verlage zuvor allein zu dem Zweck ausDeutschland ausgeführt wurden, um die deutschePreisbindung zu umgehen (§ 4). In der Gesetzes-begründung werden mögliche Umgehungstatbe-stände genannt: Es erfolgt tatsächlich keine grenz-überschreitende Lieferung, d.h. die betreffendenBücher verlassen Deutschland nicht „körperlich“;der Geschäftszweck einer Buchhandlung, z.B. inMulhouse, ist ausschließlich darauf ausgerichtet,per Internet oder Telefon Bücher deutscher Verlagean deutsche Endabnehmer zu verkaufen; es werdenBücher ins europäische Ausland exportiert, um sienach einem einheitlichen Plan wieder zu reimpor-tieren.

Die Konditionengestaltung der Verlage

Das BuchPrG enthält in § 6 Bestimmungen zurKonditionengestaltung der Verlage. Diese lautenverkürzt: Verlage müssen bei ihrer Konditionenge-staltung die (Service)Leistung des Buchhandels be-rücksichtigen; Verlage dürfen Branchenfremdenicht besser behandeln als den traditionellenBuchhandel; Verlage dürfen (großen) Bucheinzel-händlern keine besseren Konditionen einräumenals dem Buchgroßhandel.

Die in § 6 zusammengefassten Handlungsanwei-sungen geben - auf eine abstrakte Formel gebracht- die bisherige Spruchpraxis des Bundeskartellam-tes wieder.

Bei der Interpretation und Anwendung von§ 6 Abs. 1 bis 3 gilt es, zwei gegenläufige Prin-zipien mit einander zu vereinbaren und zum Aus-gleich zu bringen: Das Prinzip der Vertragsfreiheitund den Auftrag des Gesetzgebers, den kleinerenund mittelständischen Buchhandel mittels einergesetzlich angeordneten Preisbindung zu erhalten.

Das BuchPrG dient dem Schutz des kleinen undmittelständischen Buchhandels und hat insofern

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eine starke strukturerhaltende Komponente. DasGesetz belässt es auch nicht bei reinen Programm-sätzen, sondern gibt dem verbreitenden Buchhan-del mit § 6 rechtliche Instrumentarien an dieHand, gegen diskriminierende Maßnahmen derVerlage vorzugehen. Was sich aus § 6 nicht ablei-ten lässt, ist eine grundsätzliche Verpflichtungvon Verlagen, den verbreitenden Buchhandel insein Vertriebsnetz einzubeziehen.

Die Gerichte gehen in ständiger Rechtssprechungdavon aus, dass es auch preisbindenden und markt-beherrschenden Unternehmen erlaubt ist, ihr Ver-triebs- und Absatzsystem nach eigenem Ermessenzu gestalten. Die Gerichte tragen damit demRecht auf freie wirtschaftliche Betätigung Rech-nung, das im Kern verfassungsrechtlich geschütztist. Grundsätzlich bleibt es damit bei der freienWahl der Vertriebswege: Verlage können entschei-den, ob sie ihre Bücher nur über den Sortiments-buchhandel oder über den Sortimentsbuchhandelund über Nebenmärkte oder ausschließlich überNebenmärkte - in der Terminologie des Gesetzes„Branchenfremde“ - vertreiben. Ein Verlag etwa,der Ratgeberliteratur ausschließlich über Natur-kostläden absetzt, muss den Sortimentsbuchhandelauch in Zukunft nicht in sein Absatzsystem einbe-ziehen. Vor diesem Hintergrund relativiert sichauch die Verpflichtung nach § 6 Abs. 2. Wer, wieim vorgenannten Beispielsfall, ausschließlich Bran-chenfremde beliefert, „bevorzugt“ in rechtlich zu-lässiger Weise Branchenfremde gegenüber demtraditionellen Buchhandel. Freigestellt bleibt auchdie Wahl der Absatzstufen. Verlage können alsoauch in Zukunft frei entscheiden, ob sie ihre Bü-cher (nur) über die Barsortimente, oder – unterUmgehung der Barsortimente – (nur) an denBucheinzelhandel oder – unter Umgehung sämt-licher Handelsstufen - direkt an den Endabnehmerverkaufen.

Das Prinzip der Wahlfreiheit der eigenen Absatz-wege ist mit der Frage der Konditionengestaltungeng verknüpft. Wenn ein Verlag den Sortiments-buchhandel konsequent aus seinem Absatzsystemherausnimmt, ist ein Verlag auch nicht gezwungen,Buchhändlern bei entsprechenden (Einzel)anfrageneinen Rabatt einzuräumen bzw. er darf, wenn derBuchhändler das betreffende Buch gleichwohl be-ziehen will, grundsätzlich zum „Nullrabatt“ lie-fern. Allerdings kommt es auch hier stets auf denEinzelfall an. So kann sich die Rechtslage andersdarstellen, wenn ein Verlag jahrelang erfolgreichmit dem Buchhandel zusammengearbeitet hat, den

Erfolg eines bestimmten Verlagserzeugnisses maß-geblich dem Buchhandel zu verdanken hat und sichdann entschließt, das betreffende Werk nur nochim Direktgeschäft zu vertreiben. Auch im Falle ei-ner Marktbeherrschung kann sich eine andere Be-urteilung ergeben.Mit § 6 hat der Gesetzgeber in erster Linie den„buchhändlerischen Normalfall“ im Auge, in demein Verlag seine Bücher schwerpunktmäßig überden Sortimentsbuchhandel vertreibt. Die Kernaus-sage von § 6 Abs. 1 lautet: Verlage müssen – unddürfen - bei der Kalkulation und Festsetzung derBuchpreise die vom kleineren und mittelständi-schen Buchhandel erbrachte Vertriebs- und Bera-tungsleistung mitberücksichtigen. Verlage dürfendie Höhe der Handelsspannen nicht allein am Um-satz festmachen. Eine lineare Bemessung derHändlerspanne nach dem Umsatz ist verboten.Das bedeutet: Verlage dürfen Großabnehmern,z.B. Warenhäusern, nicht allein deshalb bessereKonditionen einräumen als kleineren Händlern,weil Großabnehmer mehr Bücher beziehen. Zwarlässt sich aus § 6 Abs. 1 kein generelles Verbotmengenorientierter Händlerspannen entnehmen -sowohl Bundeskartellamt als auch die Gerichte ha-ben umsatzorientierte Rabatte in gewissem Um-fang stets toleriert. Jedoch darf die Schere nicht zuweit auseinander klaffen. § 6 Abs. 1 läuft damit imErgebnis auf ein Verbot übermäßiger Rabattsprei-zung hinaus.

Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen,den Begriff der „Angemessenheit“ durch Festle-gung konkreter Mindest- oder Höchstrabatte zudefinieren. Die Festsetzung gesetzlicher Mindestra-batte wäre - so sehr sie die Rechtsanwendung er-leichtert hätte – angesichts der Vielschichtigkeitdes Buchhandels und seiner Produkte kaum mög-lich gewesen. Eine Spanne kann für ein bestimm-tes Buchsegment angemessen erscheinen und fürein anderes nicht, ein Rabatt, der in der Regel un-angemessen niedrig ist, kann für ein extrem hoch-preisiges Buch ausreichen.

Die Frage, ob ein Verlag die Vertriebs- und Bera-tungsleistung des Sortiments angemessen berück-sichtigt, kann immer nur für den Einzelfall ent-schieden werden. Die Angemessenheit eines be-stimmten Rabattsatzes kann dabei sowohl isoliertals auch im Gesamtgefüge beurteilt werden. Wennein Verlag dem Buchhandel Rabatte einräumt, dieweit unterhalb dessen liegen, was Verlage in ver-gleichbaren Fällen einräumen oder wenn VerlageBuchhandlungen praktisch keine Möglichkeit ge-

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ben, Gewinne zu erwirtschaften, spricht allein dasfür eine unangemessene Konditionengestaltung. Inanderen Fällen wird sich die (Un)angemessenheiterst im Vergleich mit den Konditionen ergeben,die anderen Abnehmern eingeräumt werden. Indi-zien für eine unangemessene, das Sortiment be-nachteiligende Konditionengestaltung sind u.a.:Ungewöhnlich hohe Händlerspannen sowie einebreite Fächerung der Rabatte. Nach der bisherigenSpruchpraxis des Bundeskartellamts galten Händ-lerspannen über 50 % als Indiz für eine verteuern-de Wirkung der Preisbindung – und waren im Er-gebnis unzulässig. Diese Beschlusspraxis kommtzwar in Zukunft nicht mehr unmittelbar zur An-wendung – wohl aber dürfte die 50%-Marge alsIndiz für eine unzulässige Rabattspreizung weitereine Rolle spielen. Grundsätzlich sind Verlagenicht dazu verpflichtet, ihre Konditionen offen zulegen. Haben sich jedoch die Hinweise auf eineunzulässige, das Sortiment benachteiligende Ra-battierung verdichtet oder sprechen Indizien füreine unangemessene Benachteiligung, wird Verla-gen eine entsprechende Darlegungslast zufallen.

§ 6 Abs. 2, der eine Bevorzugung Branchenfremderverbietet, schreibt die Verpflichtung aus Abs. 1konsequent fort: Branchenfremde dürfen nicht bes-ser rabattiert werden, weil und soweit sie nicht dengleichen fachlichen Service erbringen wie der tra-ditionelle Sortimentsbuchhandel. Die von Lebens-mittelmärkten angebotenen Bücher etwa – fastausnahmslos reine „Mitgehartikel“ - bedürfen kei-ner irgendwie gearteten Serviceleistung des Ver-kaufspersonals, geschweige denn, dass eine solcheServiceleistung erbracht werden soll.

§ 6 Abs. 3 verbietet Verlagen, den Zwischenbuch-handel schlechter zu rabattieren als Bucheinzel-händler. Diese Forderung, die mit der bisherigenSpruchpraxis des Bundeskartellamtes überein-stimmt, trägt dem Umstand Rechung, dass dieBarsortimente bei der „flächendeckenden Versor-gung der Leser mit Büchern“ eine wichtige Rollespielen. Das nunmehr in Gesetzesform gegosseneBenachteilungsverbot hat außerdem rein wettbe-werbsrechtliche Gründe. Zwar ist es Verlagengrundsätzlich freigestellt, ob sie die Barsortimentein ihr Absatzsystem einbeziehen. Wenn sie diesaber tun und von den Vertriebsleistungen des Bar-sortiments profitieren, dürfen sie den Zwischen-buchhandel nicht in seinen Wettbewerbschancenbenachteiligen. Aus den Materialien zumBuchPrG geht hervor, dass in bestimmten Aus-nahmefällen Bucheinzelhändlern höhere Rabatte

eingeräumt werden dürften als dem Zwischen-buchhandel. Danach ist es vorstellbar, dass einBuchhändler als Ausgleich für zusätzliche sorti-mentsuntypische und besonders kostenträchtigeLeistungen einen den Rabatt für Zwischenbuch-händler übersteigenden Händlerrabatt erhält.Nach bisheriger Spruchpraxis des Bundeskartell-amtes liegt eine besondere, eine Höherrabattierungrechtfertigende Vertriebsleistung nicht schon dannvor, wenn sich ein Buchhändler in besondererWeise im Novitätengeschäft engagiert. Auch inZukunft ist eine restriktive Handhabung der Aus-nahmeregelung unerlässlich, weil das Diskriminie-rungsverbot anderenfalls ausgehöhlt werden könn-te.

Marktbeherrschende und marktmächtige Unter-nehmen unterliegen auch künftig dem kartell-rechtlichen Diskriminierungsverbot (§ 20 GWB).Im Zweifel ist immer dann von einer marktbeherr-schenden Stellung auszugehen, wenn ein Buch,z.B. ein wichtiges medizinisches Fachbuch, nichtsubstituierbar ist oder wenn ein bestimmter Titel,z.B. ein Bestseller, für das Sortiment unverzichtbarerscheint. In den vorgenannten Fällen darf der Ver-lag weder einzelne Händler ohne sachlich gerecht-fertigten Grund von der Belieferung ausschließen,noch darf er einzelne Händler durch ungerechtfer-tigt schlechte Konditionen benachteiligen. Eineungewöhnliche Rabattspreizung und extrem hoheHandelsspannen für Großabnehmer sind im Zwei-fel nicht nur als Verstoß gegen § 6 Abs. 1BuchPrG zu qualifizieren, sondern stellen im Falleeiner marktbeherrschenden Stellung gleichzeitigeinen Kartellverstoß dar. Das kartellrechtliche Dis-kriminierungsverbot gilt damit insbesondere imBereich der Bestseller weiter.

Die Folge von Preisbindungsverstößen

Wer gegen eine Vorschrift des BuchPrG verstößt,kann auf Schadensersatz und Unterlassung in An-spruch genommen werden (§ 9). Praktisch wich-tigster Anwendungsfall werden mittelbare undunmittelbare Preisbindungsverstöße bleiben, jeneFälle also, in denen Bücher unterhalb des festenLadenpreises an Letztabnehmer verkauft werden.Dabei spielt es keine Rolle, ob der Preisbindungs-verstoß durch den Buchhändler oder - bei einer Di-rektlieferung - durch den Verlag selbst begangenwird. Verlage können auch dann in Anspruch ge-nommen werden, wenn sie ihrer Pflicht zur Fest-setzung und Bekanntgabe gebundener Ladenpreisenicht nachkommen. Ein weiterer Anwendungsfall

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ist der Vertrieb einer nach § 5 unzulässigen Paral-lellausgabe.

Liegt der begründete Verdacht nahe, dass einUnternehmen gegen das BuchPrG verstoßen hat,kann ein Wettbewerber nach § 10 Abs. 1 Buchein-sicht verlangen. Das Bucheinsichtsrecht, bekanntaus dem Sammelrevers, ist insofern erweitert wor-den, als nunmehr auch Buchhändler – und nichtmehr wie zuvor lediglich Verlage – Offenlegungverlangen können. Welche Rolle dieses Instrumen-tarium zukünftig spielen wird, bleibt abzuwarten.Fest steht, dass die bloße Vermutung, der Konkur-rent gewähre unzulässige Nachlässe, kein Ein-sichtsrecht auslösen kann. Dementsprechend ist esin der Vergangenheit vergleichsweise selten vorge-kommen, dass der Preisbindungstreuhänder imNamen eines Verlages auf Offenlegung der Ge-schäftsunterlagen geklagt hat. Verstöße gegen dasBuchPrG können - wie bisher - von jedem betrof-fenen Wettbewerber geltend gemacht werden (§ 9Abs. 2 Nr. 1). Ein Buchhändler beispielsweise, derfeststellen muss, dass ein regionaler Discount-markt preisgebundene Bücher zu Schleuderpreisenauf den Markt wirft, kann sich unmittelbar an dasfür ihn zuständige Landgericht wenden und eineentsprechende Unterlassungsverfügung erwirken.Die meisten Marktteilnehmer scheuen aus ver-ständlichen Gründen Mühen und Kosten einerhäufig nervenaufreibenden gerichtlichen Ausein-andersetzung. Vor diesem Hintergrund ist zu er-warten, dass Börsenverein, Landesverbände undder Preisbindungstreuhänder mindestens in demgleichen Maße wie bisher damit befasst sein wer-den, Preisbindungsverstöße zu ahnden und die indiesem Zusammenhang erforderliche Aufklärungs-arbeit zu leisten.

Das BuchPrG stattet Börsenverein, Landesverbän-de und Preisbindungstreuhänder in § 9 Abs. 2Nrn. 2 und 3 mit einer eigenen Abmahnbefugnisaus. Die Stellung des Preisbindungstreuhänders istinsofern gestärkt worden, als dieser bei entspre-chender Mandatierung im eigenen Namen Preis-bindungsverstöße verfolgen kann. Bei der Ahn-dung von Preisbindungsverstößen konkurrierendie buchhändlerischen Fachverbände und derPreisbindungstreuhänder mit den sog. „qualifizier-ten Einrichtungen“. Das sind u.a. die Industrie-und Handelskammern sowie Verbraucherschutz-verbände, die sich der Verfolgung – und Verhinde-rung – von Preisbindungsverstößen allerdingskaum mit der gleichen Intensität und dem glei-chen „Knowhow“ widmen dürften wie Börsenver-

ein oder Preisbindungstreuhänder.

Die Möglichkeit, Unternehmen im Falle vonPreisbindungsverstößen mit einer Vertragsstrafe zubelegen, besteht weiterhin. Wie bei sonstigenWettbewerbsverstößen ist es üblich, den Verletzer,also denjenigen, der den Preisbindungsverstoß be-gangen hat, vor oder anstelle gerichtlicher Schritteabzumahnen und zur Abgabe einer strafbewehrtenUnterlassungserklärung aufzufordern. Dabei han-delt es sich um einen Vertrag, in dem sich der Ver-letzer gegenüber dem Verletzten verpflichtet, beiweiteren Verstößen eine Konventionalstrafe zuzahlen. Bei „gewöhnlichen“ Abmahnungen ist eineVertragsstrafe allerdings erst dann fällig, wenn derVerletzer tatsächlich eine entsprechende Erklärungabgegeben und im Anschluss erneut gegen seinePflichten verstoßen hat. In der Praxis erweist sichdiese Vorgehensweise deshalb häufig als „stumpfesSchwert“. Anders die Konventionalstraferegelungdes Sammelrevers: Dieses Instrumentarium ermög-licht es Verlagen (und Buchhandlungen) bereitsbeim ersten Verstoß, eine angemessene Vertrags-strafe festzusetzen und einzuziehen. Die Konven-tionalstraferegelung des Sammelverses hat sichauch aus diesem Grund bewährt und als unerlässli-ches Instrumentarium erwiesen: Zum einen alsvorbeugende Maßnahme zur Verhinderung mög-licher Verstöße, zum anderen aber auch als wirksa-mes Sanktionsmittel bei erfolgten Verstößen. Ver-lage haben auch in der Zukunft die Möglichkeit,an einer Konventionalstrafevereinbarung teilzu-nehmen. Der bisherige Sammelrevers gilt insoweitfort.

Die einschneidendste Sanktion bei Preisbindungs-verstößen ist die Verhängung eines Lieferstops.Nach Verlautbarungen des Bundeskartellamtesdürfen Verlage auch künftig in begründeten Ein-zelfällen eine Belieferung einstellen, ohne mit demKartellrecht in Konflikt zu geraten. Als Grund füreine Liefereinstellung sind vor allem massive oderwiederholte Verstöße denkbar, aber auch eine kon-krete faktische Gefährdung der Preisbindung. Wiebisher darf eine Liefersperre nur verhängt werden,wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpftwurden oder „ Gefahr im Verzug“ ist.

Preisbindung für Zeitschriften

Für Zeitungen und Zeitschriften bleibt es bei derMöglichkeit einer Preisbindung, d.h. Verlage ha-ben wie bisher die Wahl, ob sie ihre Zeitungenoder Zeitschriften einer Preisbindung unterwerfen

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wollen. Einschlägige Vorschrift ist § 15 GWB.Die Preisbindung für Publikumszeitungen und –zeitschriften erfolgt üblicherweise über das Presse-grosso. Für Verleger von Fachzeitschriften bestehtweiterhin die Möglichkeit, ihre Preise über den in-soweit modifizierten Sammelrevers zu binden.

Übergangsregelung

Das BuchPrG verpflichtet alle Verlage, für ihreBücher verbindliche Ladenpreise festzusetzen unddem Handel bekannt zu geben. Diese Verpflich-tung gilt – ohne Übergangsregelung – für grund-sätzlich alle Verlage und alle Verlagsprodukte.

Verlage, die ihre Preise schon bislang binden,brauchen keine weiteren Vorkehrungen zu treffen.Nach § 11 werden alle Bücher, die bislang privat-rechtlich, insbesondere über den Sammelrevers ge-bunden sind, automatisch in eine gesetzliche Preis-bindung überführt. Ausdrücklich gilt dies für alleBücher, die zum 1. Oktober 2002 „in Verkehr ge-bracht worden“ sind – gemeint ist: zum 1. Okt-ober e r s c h i e n e n sind. Dieser Automa-tismus gilt nicht nur für alle Neuerscheinungen,sondern grundsätzlich für die gesamte noch preis-gebundene „Backlist“.

Bücher, für die bislang lediglich unverbindlichePreisempfehlungen festgesetzt worden sind, wer-den nicht automatisch in eine Preisbindung über-führt. Verlage, die bislang generell oder im Ein-zelfall unverbindliche Preisempfehlungen aus-sprechen, müssen die Preise für die betreffendenBücher anpassen. Die Anpassung kann in derWeise geschehen, dass die als unverbindlich emp-fohlenen Ladenpreise in feste überführt werdenoder dass von den bisher als unverbindlich gemel-deten Preisen abweichende Ladenpreise festge-setzt werden. Im Zweifel ist davon auszugehen,dass die bisher als unverbindlich empfohlenenPreise als „feste“ Preise gelten sollen. Im übrigengilt die Verpflichtung zur Festsetzung gebunde-ner Ladenpreise unabhängig vom Erscheinungs-zeitpunkt der betreffenden Bücher, d.h. es müs-sen auch solche Bücher in eine Preisbindung ein-bezogen werden, die vor mehr als 18 Monaten er-schienen sind.

Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt die Preisbin-dungsverpflichtung auch für solche Bücher, für dieder Verlag bereits die Ladenpreise aufgehoben hatund über das Moderne Antiquariat verramscht. Eswäre allerdings unsinnig und wirtschaftlich kaum

vertretbar, solche Bücher wieder in eine Preisbin-dung einzubeziehen. Börsenverein und Preisbin-dungstreuhänder haben sich deshalb mit demBundeswirtschaftsministerium dahin gehend ver-ständigt, dass Bücher, für die der Verleger die La-denpreise vor dem 1.10.2002 aufgehoben und dieAufhebung dem Sortiment bekannt gegeben hat,nicht mehr unter die Preisbindungsverpflichtungfallen. Dies sollte vom Verlag jedoch sicherheits-halber bekannt gemacht werden.

Verträge, die vor dem 1.Oktober geschlossen wor-den sind, müssen nach neuem Recht abgewickeltwerden. Das hat u.U. Auswirkungen auf länger-fristige Lieferverträge, wie sie z.B. im Schulbuch-geschäft abgeschlossen werden. Ab dem 1. Okt-ober beispielsweise dürfen Buchhändler keineSchulbuchnachlässe einräumen, die nicht mit demBuchPrG zu vereinbaren sind, und zwar unabhän-gig davon, ob ihre Einräumung ursprünglich zu-lässig war (Bsp.: Nachlässe auf preisungebundeneBücher). Auf die Wirksamkeit des ursprünglichenVertrages hat das grundsätzlich keine Auswirkung,in Einzelfällen bedarf der Vertrag einer Anpassung(§ 313 BGB).

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II Glossar zum neuenBuchpreisbindungsgesetz

Abmahnbefugnis: Nach dem BuchPrG sind fol-gende Personen bzw. Einrichtungen befugt, Ver-stöße gegen die Preisbindung abzumahnen und vorGericht zu bringen: Verleger und Buchhändler,etablierte Verbände wie der Börsenverein des Deut-schen Buchhandels e. V. oder die buchhändleri-schen Landesverbände, der Preisbindungstreuhändersowie weitere qualifizierte Einrichtungen wie dieIndustrie- und Handelskammern oder Verbrau-cherschutzverbände.

Abmahnung: Bei der Abmahnung handelt es sichum eine im Wettbewerbsrecht entwickelte beson-dere Form der außergerichtlichen Durchsetzungvon Unterlassungsansprüchen. Üblicherweise for-dert hierbei ein betroffener Mitbewerber oder einabmahnbefugter Verband den Verletzer auf, einen inder Vergangenheit begangenen Verstoß in Zukunftzu unterlassen. Gleichzeitig wird der Verletzer auf-gefordert, eine vorformulierte „strafbewehrte“Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. AuchVerstöße gegen die Preisbindung können auf dieseWeise abgemahnt werden. Bei eindeutiger Sach-und Rechtslage wird der Verletzer in aller Regeleine Unterlassungserklärung abgeben; anderenfallsmüssen gerichtliche Schritte eingeleitet werden.➛ Einstweilige Verfügung; ➛ Preisbindungsverstöße,Rechtsfolgen von; ➛ Vertragsstrafe, Wettbewerbsverstoß;➛ Musterformular „Vertragsstrafeversprechen“ im An-hang

Antiquarische Bücher: Antiquarische Bücher, d.h. gebrauchte Bücher, die bereits in das Eigentumeines Endabnehmers übergegangen sind, unterlie-gen keiner Preisbindung ( § 3 Satz 2 ). Dies giltauch dann, wenn das Buch nicht gelesen wurdeund daher neuwertig ist. ➛ Modernes Antiquariat

Atlanten: Atlanten unterliegen zwingend einerPreisbindung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2)

Ausstellungskataloge: Ausstellungskataloge dür-fen (nur) in der jeweiligen Ausstellung zu einemanderen, günstigeren Preis verkauft werden als imBuchhandel. Diese Sonderregelung hat der Gesetz-geber auf Wunsch von Museumsverbänden in dieGesetzgebungsmaterialien aufgenommen (Aus-schussbericht zu § 5 Abs. 5).

Autoren, preisbindungsfreie Lieferungen an:

Verlage dürfen ihre Autoren preisbindungsfrei mitBücher beliefern, die im eigenen Haus erschienensind (§ 7 Abs. 1 Nr. 2). Voraussetzung ist, dass derAutor die jeweiligen Werke zum Eigenbedarf be-zieht, sie also selbst behalten oder weiterverschen-ken möchte. Bei Mehrautorenwerken muss derVerlag prüfen, ob der Autor maßgeblichen Anteilan dem betreffenden Werk hat - nur dann darf erpreisbindungsfrei beliefert werden.

Autoren als Wiederverkäufer: Autoren möchtendie Vermarktung ihrer Bücher zuweilen selbst indie Hand nehmen. Das deckt sich nicht immer mitden Interessen der Verlage oder des Sortiments-buchhandels. In diesem Fall haben Verlage dieMöglichkeit, eine entsprechende Klarstellung imVerlagsvertrag vorzunehmen und ggf. ein generel-les Verkaufsverbot zu vereinbaren. Anderenfallsmüssen beide Seiten berücksichtigen, dass der Au-tor beim Weiterverkauf seiner Bücher in aller Regelden festen Ladenpreis berechnen muss. Nach § 3sind alle, die Bücher gewerbs- und geschäftsmäßigverkaufen, zur Einhaltung des festen Ladenpreisesverpflichtet. Das kann auch der Autor selber sein.Ein Fachbuchautor beispielsweise, der sein Buchauf Seminarveranstaltungen oder auf einer Leserei-se professionell vermarktet, ist zur Einhaltung desfesten Ladenpreises ebenso verpflichtet wie einBuchhändler. Dagegen dürfte es an einer gewerbs-und geschäftsmäßigen Tätigkeit fehlen, wenn einSchriftsteller sein Buch im Einzelfall an Dritteweiterverkauft. Nach Abschaffung der Hörerscheineist nicht auszuschließen, dass Dozenten neue -nicht immer preisbindungskonforme - Wege su-chen werden, um Studenten die eigenen Lehrbü-cher günstiger anbieten zu können. Verlage, dieihre Autoren als Wiederverkäufer beliefern, solltendiese vorsorglich darauf hinweisen, dass beimWiederverkauf an Endabnehmer zwingend derfeste Ladenpreis zu berechnen ist.➛ Merkzettel „Hörerscheine“ im Anhang

Backlist. Backlist ist ein Begriff für die bereits er-schienenen und noch lieferbaren Titel eines Verla-ges. Nach dem BuchPrG müssen Verlage nicht nurfür Neuerscheinungen, sondern auch für die ge-samte Backlist verbindliche Ladenpreise festsetzen.Das gilt auch bzw. gerade für Verlage, die vor In-krafttreten des BuchPrG keine Preisbindung prak-tiziert haben. ➛ Modernes Antiquariat

Barzahlungsnachlässe. Barzahlungsnachlässesind nach dem BuchPrG verboten: Weder darf einVerlag Barzahlungsnachlässe als Sonderpreise fest-

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setzen, noch darf ein Buchhändler entsprechendeVergünstigungen gewähren.

Barsortimentsrabatt. Barsortimentsrabatt ist derRabatt, den ein Verlag dem Zwischenbuchhandeleinräumt. Verlage können die Höhe des Barsorti-mentsrabatts grundsätzlich frei bestimmen. Aller-dings dürfen die Barsortimente nicht schlechter ra-battiert werden als große Bucheinzelhändler (§ 6Abs. 3). Diese Vorschrift trägt dem Umstand Re-chung, dass die Barsortimente bei der Verbreitungdes „Kulturguts Buch“ eine wichtige Rolle spielenund ihre Wettbewerbschancen nicht behindertwerden dürfen. Aus den Materialien zum BuchPrGgeht hervor, dass in bestimmten AusnahmefällenBucheinzelhändlern höhere Rabatte eingeräumtwerden dürfen als den Barsortimenten. Danach istes z. B. vorstellbar, dass ein Buchhändler als Aus-gleich für zusätzliche sortimentsuntypische undbesonders kostenträchtige Leistungen einen denRabatt für Zwischenbuchhändler übersteigendenHändlerrabatt erhält. Nach der bisherigen Spruch-praxis des Bundeskartellamts liegt eine besondere,eine die Höherrabattierung rechtfertigende Ver-triebsleistung nicht schon dann vor, wenn sich einBuchhändler in besonderer Weise im Novitätenge-schäft engagiert. Ferner dürfen auch Versandbuch-händlern Rabatte gewährt werden, die den Barsor-timentsrabatt übersteigen. Zum gegenwärtigenZeitpunkt ist nicht absehbar, ob die Zivilgerichtediese Spruchpraxis aufrechterhalten oder abändernwerden. Um einen Konflikt mit dem BuchPrG zuvermeiden, ist Verlagen eine restriktive Handha-bung jeglicher Ausnahmetatbestände anzuraten.

Bekanntmachung von Ladenpreisen: Nachdem BuchPrG müssen Verlage ihre Ladenpreise ingeeigneter Weise, z. B. in Gesamtverzeichnissen, inVerlagskatalogen, im „VLB“ oder auf den Verlags-rechnungen veröffentlichen (§ 5 Abs. 1). Dasselbegilt für sämtliche Sonderpreise, u. a. für Mengen-preise. Ladenpreisaufhebungen und Ladenpreissenkungenmüssen dem Buchhandel ebenfalls in geeigneterForm bekannt gemacht werden; üblicherweise ge-schieht dies über die „Gelben Seiten“ des Börsen-blatts. Verlage, die ihre Pflicht zur Bekanntma-chung verletzen, können wegen Verstoßes gegendas BuchPrG abgemahnt werden.

Beschaffungskosten: Beschaffungskosten sinddie Kosten, die durch die Beschaffung eines Bu-ches beim Verlag oder Barsortiment entstehen. Be-schaffungskosten dürfen grundsätzlich nicht anden Kunden weitergegeben werden. Ausnahms-

weise zulässig ist die Weiterbelastung von Beschaf-fungskosten in besonderen Fällen, z. B. bei Eilbe-stellungen. Nach der bisherigen Spruchpraxis desKartellamtes gilt dies auch für Zeitschriften, Zeitun-gen, Loseblattwerke und Ergänzungslieferungen.

Bibliotheksnachlässe: ➛ Nachlässe für öffentlicheBibliotheken; ➛ Nachlässe für wissenschaftliche Bi-bliotheken

Börsenverein des Deutschen Buchhandelse.V.: Der Börsenverein zählt zu den nach demBuchPrG mit einer eigenen Abmahnbefugnis ausge-statteten Einrichtungen (§ 9 Abs. 2 Ziff. 2). Vonjeher gehört es zu den satzungsgemäßen Aufgabendes Börsenvereins, auf eine Einhaltung der preis-bindungsrechtlichen Vorgaben im Buchhandelhinzuwirken und im Einzelfall entsprechende Ab-mahnungen vorzunehmen. Verbandsmitgliederkönnen ihnen bekannt gewordene Verstöße gegendas BuchPrG auch in Zukunft an die Rechtsabtei-lung des Börsenvereins melden. Diese wird dann -in Absprache mit dem betreffenden Mitglied - dienotwendigen Schritte veranlassen.

Branchenfremde: Branchenfremd im Sinne desBuchPrG sind Unternehmen, die dem Bereich derNebenmärkte zuzuordnen sind, z. B. Papier-,Büro- und Schreibwarenhandlungen, Fachgeschäf-te anderer Branchen, aber auch Billigmarktketten,Super- oder Lebensmittelmärkte. Verlage dürfenBuchhandlungen nicht zu schlechteren Konditio-nen beliefern als Branchenfremde (§ 6 Abs. 2).Hintergrund für diese Vorschrift ist der Umstand,dass Branchenfremde typischerweise nicht dengleichen fachlichen Service erbringen wie der tra-ditionelle Sortimentsbuchhandel. Die von Lebens-mittelmärkten angebotenen Bücher etwa- fast ausnahmslos reine „Mitnahmeartikel“ - be-dürfen keiner irgendwie gearteten Serviceleistungdes Verkaufspersonals, geschweige denn, dass einesolche Serviceleistung erbracht wird. Das Benach-teiligungsverbot gilt auch bzw. gerade, wennBranchenfremde Titel in hoher Stückzahl abneh-men. Bsp.: Ein Verlag beliefert einen Reiseveran-stalter als Wiederverkäufer zu einem Rabatt, derweit höher ist als der dem Buchhandel gewährte.In diesem Fall vermag die hohe Abnahmemengedie günstigen Konditionen nicht zu rechtfertigen.

§ 6 Abs. 2 gilt in erster Linie für den Fall, dass einVerlag den Buchhandel und Branchenfremde mitBüchern beliefert. Ungeachtet dieser Vorschriftdürfen Verlage ihre Vertriebs- und Absatzkanäle

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auch künftig frei bestimmen. So muß ein Verlag,der Ratgeberliteratur durchgängig über Natur-kostläden absetzt, den Sortimentsbuchhandel auchin Zukunft nicht in sein Absatzsystem einbezie-hen. Vor diesem Hintergrund relativiert sich auchdie Verpflichtung nach § 6 Abs. 2. Wer, wie imvorgenannten Beispielsfall, ausschließlich Bran-chenfremde beliefert, „bevorzugt“ in rechtlich zu-lässiger Weise Branchenfremde gegenüber demtraditionellen Buchhandel. ➛ Konditionengestaltung

Buchclubausgaben: Die Zulässigkeit von Buch-clubausgaben bestimmt sich nach § 5 Abs. 5. Da-nach kommt es auch in Zukunft auf das Zu-sammenspiel der bekannten Faktoren „Ausstat-tung“, „Preisunterschied“, „Abstand des Erschei-nens“ und „Mitgliedsbindung“ an. Die im sog.Potsdamer Protokoll zusammengefassten Grundsätzesind deshalb weiter zu beachten. Kommt es zumRechtsstreit, werden die Zivilgerichte prüfen, obeine Clubausgabe preisbindungskonform ist. Da-bei ist gut vorstellbar, dass die Gerichte einenstrengeren Maßstab an die Zulässigkeit von Club-ausgaben anlegen, als dies das Bundeskartellamt inder Vergangenheit getan hat. ➛ Parallelausgaben

Bucheinsicht: ➛ Preisbindungsverstöße

Buchpreisbindungsgesetz: Das am 1. 10. 2002in Kraft getretene Buchpreisbindungsgesetz ord-net die Preisbindung für Bücher gesetzlich an. DieGründe für diese Ausnahmeregelung sind kultur-politischer Art. Der Gesetzgeber hat erkannt, dassfeste Ladenpreise maßgeblich zum Erhalt einer in-takten Buchhandelslandschaft beitragen - und da-mit dem Leser zugute kommen. Im Gesamtgefügeder Rechtsordnung ist das BuchPrG dem Wettbe-werbsrecht zuzuordnen; soweit es die Preisbindunganordnet, ist es ein Spezialgesetz zum GWB.

Büchertische: In der Praxis kommt es häufigervor, dass anläßlich einer bestimmten Veranstaltung(Kindergärten, Kirchengemeinden) sog. Bücher-bzw. Schriftentische organisiert werden. DerBuchhändler stellt in der Regel eine geeigneteAuswahl an Büchern zur Verfügung, während derBüchertisch von einem Mitarbeiter des betreffen-den Veranstalters betreut wird. Als Ausgleich fürseine Bemühungen darf der betreffende Veranstal-ter eine Aufwandsentschädigung erhalten, die nachbuchhändlerischer Tradition 10% nicht überstei-gen sollte. In jedem Fall ist sicherzustellen, dassbeim Verkauf der Bücher die festgesetzten Laden-preise eingehalten werden und die Aufwandsent-

schädigung weder ganz noch teilweise in Geldoder Ware an die Endkäufer weitergegeben wird.Nach Inkrafttreten des BuchPrG ist der Veranstal-ter zwar bereits per Gesetz zur Einhaltung derPreisbindung verpflichtet. Gleichwohl kann essich empfehlen, den Veranstalter eine zusätzlicheVerpflichtungserklärung mit Vertragsstrafever-sprechen unterzeichnen zu lassen. Im übrigen darfnicht gewerblichen Vermittlern keine Vermittlungs-provision eingeräumt werden. ➛ Musterformular „Büchertischverkäufe“ im Anhang

Bundlingangebote: ➛ Koppelungsangebote

CD-ROM: CD-ROM, die in erster Linie lesbareTexte enthalten und überwiegend über den Buch-handel vertrieben werden, unterliegen nach demBuchPrG zwingend einer Preisbindung. Bsp.: Dasauch oder ausschließlich auf einem Datenträger ab-gespeicherte Nachschlagewerk oder Wörterbuch.CD-ROM und andere körperliche Datenträger, diein nennenswertem Umfang multimediale Elemen-te enthalten und sonstige interaktive Nutzungsfor-men bereitstellen, fallen im Zweifel nicht unterdas BuchPrG. Entsprechendes gilt für Online-An-gebote, die per Individualversand übermittelt oderzum Abruf bereitgehalten werden.

Citycardsysteme: ➛ Kundenbindungssysteme

Direktgeschäft: Mit Direktgeschäft ist der Fallgemeint, das ein Verlag Endabnehmer direkt, d. h.unter Umgehung des Bucheinzel- und Zwischen-buchhandels, beliefert. Direktgeschäfte sind auchunter der Geltung des BuchPrG erlaubt. Diesesbezweckt zwar den Schutz des kleinen und mittel-ständischen Sortimentsbuchhandels und setztletztlich dessen Vertriebsleistung voraus. Trotzdembleibt es bei dem im Kern verfassungsrechtlich ge-schützten Recht jedes privaten Unternehmens, sei-ne Vertriebs- und Absatzwege grundsätzlich freizu gestalten.

Verlage müssen im Direktgeschäft zwingend dieselbst festgesetzten Ladenpreise beachten, d. h. siedürfen nur die Preise berechnen und nur die Nach-lässe einräumen, die auch der Sortimentsbuch-händler berechnen oder einräumen dürfte. Diesgilt auch im Bereich des sog. Industriegeschäfts,wo typischerweise hohe Stückzahlen abgenommenwerden. Gerade hier ist die Versuchung mituntergroß, den aus Sicht des Verlages „eingesparten“Händlerrabatt an den Großkunden weiterzugebenoder diesem Mengennachlässe einzuräumen, die den

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preisbindungsrechtlich erlaubten Rahmen spren-gen. Beides ist unzulässig und kann mit den durchdas BuchPrG zur Verfügung gestellten Instrumen-tarien geahndet werden. Im Einzelfall kann sichdie Veranstaltung einer Sonderauflage empfehlen. Indiesem Fall muss streng darauf geachtet werden,dass die im Regelfall günstigere Sonderausgabe an-ders und im Zweifel „schlechter“ ausgestattet istals die Buchhandelsausgabe. Anderenfalls riskiertder Verlag, wegen Vertriebs einer unzulässigen Pa-rallelausgabe abgemahnt zu werden.

Vom Direktgeschäft zu unterscheiden ist der Fall,dass ein Verlag einen Firmen- oder sonstigen Kun-den als Wiederverkäufer beliefert.

Disketten: Disketten unterliegen in Zukunftzwingend einer Preisbindung, wenn und soweit sieüberwiegend lesbare Texte oder Darstellungen ent-halten und überwiegend über den Buchhandel ver-trieben werden.

Diskriminierungsverbot: Das Diskriminierungs-verbot ist ein Begriff aus dem Wettbewerbs- undKartellrecht. Für den Buchhandel hat das Diskri-minierungsverbot in verschiedenem Zusammen-hang Relevanz.

Nach § 20 GWB unterliegen Unternehmen demkartellrechtlichen Diskriminierungsverbot, wennund soweit sie marktbeherrschend oder markt-mächtig sind. Hierbei handelt es sich um keine aufVerlage oder den Buchhandel zugeschnittene, son-dern um eine für alle Handelsstufen und für alleBranchen einschlägige Bestimmung. Adressat die-ser Vorschrift sind deshalb nicht nur Verlage, son-dern - bei Vorliegen einer entsprechenden Markt-macht - ebenso Zwischen- und Einzelbuchhändler.Außerdem kommt es bei § 20 GWB nicht daraufan, ob die betreffenden Verlagserzeugnisse preisge-bunden sind oder nicht.

Ein Verlag hat im Zweifel insoweit eine marktbe-herrschende Stellung, als ein Buch, z. B. ein wich-tiges medizinisches Fachbuch, nicht substituierbarist oder ein bestimmter Titel für das Sortiment -aus einer objektivierten Warte gesehen - unver-zichtbar erscheint. Das trifft im Zweifel auf alleBestseller und sog. Longseller zu. Der Umstand,dass ein Verlag das ausschließliche Nutzungsrechtan einem bestimmten Werk innehat, begründetfür sich genommen noch keine marktbeherrschen-de Stellung.

Eine verbotene Diskriminierung liegt vor, wennein Verlag Abnehmer der gleichen Handelsstufeohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschied-lich behandelt. Dieses Verbot läuft im Ergebnis aufeine - im Streitfall einklagbare - Lieferpflichtgegenüber Buchhändlern hinaus sowie auf eine -ebenfalls einklagbare - Pflicht zur Anwendung dergleichen Konditionen auf gleichartige Geschäfte.Buchhändler beispielsweise, die gleiche Vertriebs-und Serviceleistungen erbringen, müssen im Prin-zip auch die gleichen Rabatte erhalten. Umsatz-orientierte Rabattstaffeln sind erlaubt, weil jederAbnehmer einer Handelsstufe grundsätzlich„gleich“ behandelt wird; eine zu große Fächerungder Rabatte kann jedoch eine verbotene Benachtei-ligung kleinerer Unternehmen darstellen. Nachständiger Spruchpraxis des Bundeskartellamtsbleibt es auch marktbeherrschenden Unternehmenunbenommen, die eigenen Vertriebs- und Absatz-wege frei zu gestalten. Eine Diskriminierung desBuchhandels läge danach beispielsweise nicht vor,wenn ein Verlag den Buchhandel konsequent ausseinem Absatzsystem ausgeklammert hat. Nachder bisherigen Spruchpraxis des Bundeskartellam-tes liegt eine verbotene Behinderung vor, wenn einVerlag den Barsortimenten niedrigere Rabatte ein-räumt als dem Einzelhandel. Für Verstöße gegendas kartellrechtliche Diskriminierungsverbot istdas Kartellamt zuständig.

Das BuchPrG enthält in § 6 Abs. 2 und 3 spezielleDiskriminierungstatbestände, die nur für preisge-bundene Produkte gelten. Danach dürfen VerlageBranchenfremden keine besseren Konditionen ein-räumen als dem Sortimentsbuchhandel und Buch-einzelhändlern keine günstigeren Konditionen ge-währen als den Barsortimenten. Auch § 6 Abs. 1ist im weiteren Sinn als Diskriminierungsverbotkleinerer und mittelständischer Unternehmen zuverstehen. Der Anwendungsbereich von § 20GWB und § 6 BuchPrG können, müssen sich abernicht überschneiden. ➛ Barsortimentsrabatt; ➛ Konditionengestaltung

Einstweilige Verfügung: Eine einstweilige Ver-fügung ist eine vorläufige gerichtliche Anordnung(§§ 935 ff ZPO). Einstweilige Verfügungen spie-len u. a. dann eine Rolle, wenn wettbewerbsrecht-liche Unterlassungsansprüche, aber auch Unterlas-sungsansprüche nach dem BuchPrG, durchgesetztwerden sollen. Bsp.: Eine Buchhandlung bietetBücher in einer großangelegten, zeitlich befriste-ten Werbekampagne zu Preisen an, die weit unter-halb des festen Ladenpreises liegen. Mitbewerber

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brauchen in diesem Fall nicht abzuwarten, bis zumAbschluss eines u. U. langwierigen Hauptsache-verfahrens vollendete Tatsachen geschaffen wordensind, sondern können im Wege eines Verfügungs-verfahrens ein vorläufiges Verkaufsverbot errei-chen. Häufig, insbesondere bei eindeutigen Preis-bindungsverstößen, wird der Verfügungsgegnerdie gegen ihn erwirkte Entscheidung anerkennen,so dass es zu einem Hauptsacheverfahren gar nichtkommt. Bei komplizierter Sach- und Rechtslagemüssen die Risiken einer Einstweiligen Verfügungbedacht werden: Erweist sich eine Verfügung in ei-nem späteren Hauptsacheverfahren als ungerecht-fertigt, hat der Antragsteller sämtliche dem An-tragsgegner aus der Vollziehung der Verfügungentstandene Schäden zu ersetzen (§ 945 ZPO).

Einzelreverse: Einzelreverse wurden in der Ver-gangenheit verwandt, um nicht gebundeneWiederverkäufer - häufig Branchenfremde - zur Ein-haltung der Preisbindung zu verpflichten. Seitdem 1. 10. 2002 entsteht die Preisbindungsver-pflichtung qua Gesetz. Deshalb haben Einzelrever-se in der bisherigen Form und Funktion ihren Sinnverloren. Die Verwendung von Einzelreversenkann sich jedoch dann empfehlen, wenn die Preis-bindungstreue eines Händlerkunden fraglich istund zusätzlich abgesichert sein soll. Neben einemHinweis auf die Gesetzeslage sollte in den Reverseine der bisherigen Konventionalstraferegelungvergleichbare Vertragsstraferegelung aufgenommenwerden. ➛ Musterformular „Vertragsstrafeversprechen“im Anhang

Ergänzungslieferungen: Ergänzungslieferungenunterliegen wie das Grundwerk zwingend einerPreisbindung (§ 2). Anders als bisher sind Ergän-zungslieferungen ausnahmslos in die Nachlassrege-lung für Bibliotheken einbezogen. Nachlässe fürwissenschaftliche Bibliotheken

Export: Bücher, die aus Deutschland exportiertwerden, unterliegen grundsätzlich keinerPreisbindung. Eine Ausnahme gilt für dieSchweiz. ➛ Grenzüberschreitende Lieferung; ➛ Österreich; ➛ Reimport

Fachzeitschriften: Fachzeitschriften fallen nichtin den Anwendungsbereich des BuchPrG. Sie kön-nen im Preis gebunden werden; es besteht dazuaber keine Verpflichtung (§ 15 GWB). Verlage,die ihre Fachzeitschriften im Preis binden wollen,müssen dies wie in der Vergangenheit über ein pri-vatrechtlich organisiertes Preisbindundungssystem

tun. Der Preisbindungstreuhänder der Verlage stelltein solches System – in Form eines sog. „Fachzeit-schriftensammelreverses“ – weiterhin zur Verfü-gung. Verlage, die am früheren Sammelrevers teilge-nommen haben und die Preise ihrer Fachzeitschrif-ten auch zukünftig binden möchten, brauchen kei-ne weiteren Veranlassungen zu treffen.

Fremdsprachige Bücher: Fremdsprachige Bü-cher unterliegen in aller Regel keiner Preisbin-dung. Für fremdsprachige Bücher deutscher Ver-lage gilt das BuchPrG nur, wenn diese überwie-gend für den Absatz in Deutschland bestimmtsind (§ 2 Abs. 2). Dies ist regelmäßig nicht derFall. So bleiben z. B. englischsprachige Publikatio-nen deutscher Fach- und Wissenschaftsverlagepreisbindungsfrei - sie können auch keiner wirksa-men Preisbindung unterworfen werden. Ein Bei-spiel für Bücher, die in fremder Sprache verfasstund trotzdem für den Absatz auf dem deutschenMarkt bestimmt sind, ist fremdsprachige Schul-lektüre. Fremdsprachige Titel müssen, soweitpreisbindungsfrei, in Gesamtverzeichnissen, in Ver-kaufskatalogen, im „VLB“ sowie in Anzeigen mitdem Hinweis „Unverbindliche Preisempfehlung“ ver-sehen werden. Kunst- oder Architekturbücher, dievollständig in Deutsch und Englisch verfasst sind,sind keine fremdsprachigen Bücher und unterlie-gen damit der Preisbindung. Preisbindungsfrei da-gegen bleiben fremdsprachige Bücher, die aus demAusland importiert werden. ➛ GrenzüberschreitendeLieferungen

Gefängnisbibliotheken: Gefängnisbibliothekensind nicht nachlassberechtigt, weil sie nicht jeder-mann zugänglich sind.

Geringfügigkeit: ➛ Zugaben

Gesamtverzeichnisse: Verlage müssen in Ge-samtverzeichnissen und Verlagskatalogen die La-denpreise für preisgebundene Verlagserzeugnisseangeben. Da der feste Ladenpreis den „Normalfall“darstellt, brauchen preisgebundene Verlagserzeug-nisse nicht als solche gekennzeichnet werden. Hin-gegen müssen sämtliche nicht gebundenen Pro-dukte mit einer entprechenden Kennzeichnung(„Unverbindliche Preisempfehlung“) versehen werden.Dies gilt insbesondere für Bücher, für die der Ver-leger die Ladenpreisbindung aufgehoben hat, aberauch für fremdsprachige Bücher, für Hörbücher, Vide-os, Kalender, nicht gebundene CD-ROM und son-stige Non - Books. Außerdem müssen Verlage fürden Verkauf in die Schweiz Frankenpreise angeben.

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Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn einVerkauf ausgeschlossen oder so gut wie ausge-schlossen ist. Für den Verkauf nach Österreich kön-nen unverbindliche Preisempfehlungen ausgesprochenwerden. Eine Verpflichtung dazu besteht abernicht.

Geschenke: Geschenke, d. h. Zuwendungen, dienicht an den Kauf eines Buches gekoppelt sind,sind preisbindungsrechtlich nicht zu beanstanden.Dies gilt im Prinzip auch dann, wenn Bücher ver-schenkt werden. Bedenken können sich in diesemFall allenfalls aus wettbewerbsrechtlichen Ge-sichtspunkten ergeben. Grundsätzlich verbotenbleiben Zugaben, die an den Kauf eines Buches ge-koppelt sind.

Globen: Globen unterliegen zwingend einer Preis-bindung ( § 2 Abs. 1 Nr. 2).

Grenzüberschreitende Lieferungen: Bei grenz-überschreitenden Lieferungen sind verschiedeneKonstellationen, insbesondere der Import und derExport deutscher und fremdsprachiger Bücher, ausein-anderzuhalten.

Importe aus dem Ausland sind überwiegend preis-bindungsfrei. Die meisten aus dem Ausland einge-führten Bücher sind fremdsprachige Bücher und fal-len damit von vornherein aus dem Anwendungsbe-reich des BuchPrG heraus (§ 2 Abs. 2). Ein deut-scher Versandbuchhändler beispielsweise, der Bü-cher aus dem angloamerikanischen Raum impor-tiert, ist in seiner Preiskalkulation frei. Andersverhält es sich nur, wenn deutschsprachige Büchereingeführt werden. Denkbar ist das z. B. bei Ti-teln aus Österreich, der Schweiz oder den Niederlan-den. In diesem Fall muss der deutsche Händler fürdas betreffende Werk einen verbindlichen Laden-preis festlegen, wobei er sich zwingend an denVorgaben des ausländischen Verlages zu orientie-ren hat ( § 5 Abs. 2, 3 ).

Grenzüberschreitende Lieferungen an Endabneh-mer sind grundsätzlich preisbindungsfrei. Eindeutscher Versandbuchhändler etwa, der Bücherdeutscher Verlage an Endabnehmer in Brüssel oderAmsterdam liefert, ist an die (deutsche) Preisbin-dung ebensowenig gebunden wie der niederländi-sche Händler, der Endkunden in Deutschland be-liefert. Zur Preisfestsetzung beim Import deutsch-sprachiger Bücher siehe dort. Zum Sonderfall derUmgehung der deutschen Preisbindung sieheReimport

Höchstrabatte: Das BuchPrG enthält keine Vor-gaben über zulässige Höchstrabatte. Die bisherigeSpruchpraxis des Bundeskartellamts, nach der Ra-batte über 50 % ein Indiz für eine verteuerndeWirkung der Preisbindung darstellen und grund-sätzlich unzulässig waren, findet keine unmittelba-re Anwendung mehr. Um einen Konflikt mit demBuchPrG zu vermeiden, ist Verlagen bei ihrer Kon-ditionengestaltung gleichwohl anzuraten, den frühe-ren Höchstrabatt auch künftig zu beachten. Dennauch in Zukunft dürften Rabatte über 50 % einIndiz für eine nach § 6 Abs. 1 unzulässige Rabatt-spreizung sein. Außerdem ist es nach § 6 Abs. 3grundsätzlich verboten, dem Bucheinzelhandel hö-here Rabatte einzuräumen als den Barsortimenten.Auch unter diesem Gesichtspunkt ergibt sich einerechtliche „Schallmauer“. Konditionengestaltung

Hörbücher: Hörbücher unterliegen keiner Preis-bindung. Preisempfehlungen für Hörbücher müs-sen in Verkaufskatalogen, im VLB und anderenWerbemitteln als unverbindlich gekennzeichnetwerden.

Hörerscheine: Das Institut des Hörerscheins istmit Inkrafttreten des BuchPrG abgeschafft. Wederdürfen Verlage Hörerscheine ausstellen, nochdürfen Buchhandlungen entsprechende Nachlässegewähren. Dies gilt ohne Übergangsfrist ab dem1. Oktober 2002. Noch im Umlauf befindlicheHörerscheine dürfen nicht mehr eingelöst werden,wohl aber können Buchhandlungen Hörerscheinegegenüber den Verlagen innerhalb der üblichenZeiträume abrechnen. In Österreich und in derSchweiz sind Hörerscheine weiter zulässig.➛ Merkzettel „Hörerscheine“ im Anhang

Import: Wer Bücher aus dem Ausland importiert,muss einen festen Ladenpreis für das importierteBuch festlegen ( § 5 Abs. 1). Importeur ist grund-sätzlich jeder, der Bücher zum Zwecke der Weiter-veräußerung aus dem Ausland beschafft, z. B. einVersandbuchhändler, der für einen deutschen Kun-den eine Auslandsbestellung durchführt. Impor-teur ist auch das Barsortiment, das Bücher auslän-discher Verlage nach Deutschland einführt. DiePreisfestsetzungspflicht nach § 5 Abs. 1 erfährt durch§ 2 Abs. 2 eine wichtige Ausnahme. Da fremd-sprachige Bücher in aller Regel nicht unter dasdeutsche BuchPrG fallen, bleiben Importe aus demAusland überwiegend preisbindungsfrei. Der aufImport spezialisierte Versandbuchhändler bei-spielsweise, der Bücher aus dem angloamerikani-

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schen Raum nach Deutschland einführt, ist an kei-ne Preisbindung gebunden. Praktische Bedeutunghat die Festsetzungspflicht nach § 5 Abs. 1 allen-falls dann, wenn deutschsprachige Bücher nachDeutschland eingeführt werden. Denkbar ist diesinsbesondere bei Importen aus der Schweiz, Öster-reich oder den Niederlanden. Dabei wäre es theore-tisch möglich, dass für das gleiche Buch mehrereunterschiedliche Ladenpreise festgelegt werden. Inder Praxis dürfte dieser Fall jedoch vergleichsweiseselten vorkommen.

Wer deutschsprachige Bücher aus dem Auslandimportiert, ist bei der Preisfestsetzung an be-stimmte gesetzliche Vorgaben gebunden. So istzunächst zu prüfen, ob der ausländische Verlag ei-nen Preis für den Verkauf in Deutschland empfoh-len hat. Bejahendenfalls ist dieser Preis für dendeutschen Händler verbindlich. Hat, was regelmä-ßig der Fall sein dürfte, der ausländische Verlegerkeine Preisempfehlung ausgesprochen, ist bei derPreisfestsetzung der im Ausland geltende Netto-preis zuzüglich deutscher Umsatzsteuer als Min-despreis zu Grunde zu legen (§ 5 Abs. 2). Sind dieim Ausland geltenden Preise nicht ohne weiteresermittelbar, empfiehlt es sich, den jeweiligen Lie-feranten zur Mitteilung der Preise anzuhalten oderzu verpflichten. Wer Bücher aus einem Vertrags-staat der Europäischen Union importiert, nachdemer sie dort zu ungewöhnlich guten Konditioneneingekauft hat, darf die Preisvorteile nach Maßga-be von § 5 Abs. 3 an den deutschen Letztabnehmerweitergeben. Diese dem europäischen Kartellrechtgeschuldete Bestimmung dürfte in der Praxis je-doch keine allzu große Bedeutung haben.

Indizierung: Auch indizierte Bücher unterliegeneiner Preisbindung.

Internet: Das BuchPrG gilt auch für Buchverkäu-fe über das Internet. Soweit über das Internetgrenzüberschreitende Verkäufe getätigt werden,gelten die für diesen Fall einschlägigen Regelun-gen. ➛ Grenzüberschreitende Lieferung

Kalender: Kalender können erstmals mit Inkraft-treten des BuchPrG nicht mehr preisgebundenwerden. Kalender in Buchform dagegen unterlie-gen zwingend einer Preisbindung. Verlage müssenPreise für ihre Kalender in Gesamtverzeichnissen,Verkaufskatalogen, Anzeigen sowie im „VLB“ als„unverbindlich“ kennzeichnen.

Kartografische Produkte: Kartografische Produk-te wie Atlanten, Landkarten und Globen unterliegenzwingend einer Preisbindung ( § 2 Abs. 1 Nr. 2 ).Kartellamt: Das Bundeskartellamt ist und bleibtzuständig für Verstöße gegen das kartellrechtlicheDiskriminierungsverbot (§ 20 GWB). Dagegen hatdas Kartellamt in anderen, praktisch wichtigenBereichen seine Kompetenz zu Gunsten der Zivil-gerichte verloren. Nach bisheriger Rechtslagekonnte die Kartellbehörde die Preisbindung einesVerlages bei missbräuchlicher Handhabung aufhe-ben. Ein Missbrauch lag z.B. vor, wenn ein Verlagdas gleiche Produkt zu zwei verschiedenen Preisenvertrieb oder dem Buchhandel außergewöhnlichniedrige oder extrem hohe Rabatte einräumte. MitInkrafttreten des BuchPrG gibt es keine Miss-brauchsaufsicht des Kartellamtes mehr. Verlage,die gegen das BuchPrG verstoßen, beispielsweise,indem sie eine unzulässige Preisspaltung betreibenoder den Buchhandel unangemessen schlecht ra-battieren, verstoßen gegen das Gesetz und müssenmit zivilrechtlichen Sanktionen rechnen.

Kataloge: ➛ Gesamtverzeichnis

Kindergärten: ➛ Büchertische

Kollegenrabatt: Der Verkauf an sog. Kollegen -gemeint sind buchhändlerisch tätige Personen ein-schließlich der Antiquare - ist preisbindungsfrei.Privilegiert sind in erster Linie, aber nicht aus-schließlich, die fest angestellten Mitarbeiter. Beifreien Mitarbeitern kommt es auf die Dauer ihrerZugehörigkeit sowie auf ihre sonstige Vergleich-barkeit mit sonstigen Angestellten an. Komman-ditisten einer KG und Gesellschafter einer GmbHkönnen im Einzelfall als „Kollegen“ angesehenwerden, nicht jedoch die Aktionäre einer AG oderdie Mitglieder oder Angestellten einer Einrichtungoder Körperschaft, die einen Verlag betreibt. Zei-tungsverlage und deren Angestellte sind ebenfallskeine „Kollegen“. Bei gemischten Betrieben, z. B.bei großen Warenhäusern, darf der Kollegenrabattim Regelfall nur den Mitarbeitern zugute kom-men, die in den buchhändlerischen Abteilungenarbeiten. Üblicherweise ist die Führung einer Ver-kehrsnummer, die von einem buchhändlerischenVerband vergeben wurde, Voraussetzung für dieBelieferung mit Kollegenrabatt.

Kombinierte Objekte: Kombinierte Objekte ausVerlagserzeugnissen und anderen Waren unterlie-gen zwingend einer Preisbindung, wenn es sich beider Hauptsache um ein Buch, um Musiknoten

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oder um ein kartografisches Produkt handelt. Bsp:Sprachlehrbuch mit Übungskassette, Rechtshand-buch mit erläuternder CD (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4)

Konditionenabsprache: Konditionenabsprachensind nach dem Kartellrecht grundsätzlich verbo-ten (§ 1, 14 GWB). Deshalb ist es z. B. den imBörsenverein organisierten Sparten verwehrt, ver-bindliche Absprachen über Mindestrabatte oderHöchstrabette zu treffen. Das Verbot gilt sowohl fürAbsprachen zwischen den einzelnen Handelsstu-fen, z.B. den Verlagen und dem verbreitendenBuchhandel (vertikale Absprache) als auch für Ab-sprachen zwischen Marktteilnehmern einer Sparte(horizontale Absprache). Zulässig dagegen sindGespräche und Vereinbarungen über Rahmenbe-dingungen zur Bildung der Konditionengestal-tung im Einzelfall.

Konditionengestaltung der Verlage: Verlagesind bei der Gestaltung ihrer Konditionen grund-sätzlich frei. Dies gilt mit folgenden Einschrän-kungen: Marktbeherrschende oder marktmächtigeVerlage unterliegen dem kartellrechtlichen Diskri-minierungsverbot (§ 20 GWB). Außerdem machtdas BuchPrG in § 6 verbindliche Vorgaben. Dieselauten verkürzt: Verlage müssen bei ihrer Preisfest-setzung und ihrer Konditionengestaltung die Ser-viceleistung des Buchhandels berücksichtigen;Verlage dürfen Branchenfremde nicht besser behan-deln als den traditionellen Buchhandel und dürfen(großen) Bucheinzelhändlern keine besseren Kon-ditionen einräumen als den Barsortimenten. DieseVorgaben folgen unmittelbar aus dem Freistel-lungsprivileg bzw. aus Sinn und Zweck der Buch-preisbindung. Mit dem BuchPrG will der Gesetz-geber eine breite Titelvielfalt gewährleisten. Daswichtigste Mittel dazu ist der Erhalt und die Si-cherung einer Vielzahl kleinerer und mittelständi-scher Buchhandlungen. Es ist deshalb nur konse-quent und folgerichtig, dass diese Zielrichtungauch bzw. gerade in der Konditionengestaltungzum Ausdruck kommen muss. Die Verpflichtungder Verlage, die Vertriebsleistung des Buchhandelsangemessen zu berücksichtigen, folgt im übrigendaraus, dass Buchhandlungen schlechte Bezugs-konditionen nicht - wie Einzelhändler andererBranchen - durch Festsetzung höherer Endver-kaufspreise ausgleichen können.

§ 6 Abs. 1 hat in erster Linie den „buchhändleri-schen Normalfall“ im Auge, in dem ein Verlag sei-ne Bücher schwerpunktmäßig über den Sorti-mentsbuchhandel vertreibt. In diesem Fall müssen

- und dürfen - Verlage bei der Kalkulation undFestsetzung der Buchpreise die vom kleineren undmittelständischen Buchhandel erbrachte Vertriebs-und Beratungsleistung mitberücksichtigen. Dasläuft auf ein klares Verbot einer linearen Bemes-sung von umsatzorientierten Händlerspannen hin-aus, d. h. Verlage dürfen Großabnehmern, z. B.Warenhäusern, nicht allein deshalb bessere Kondi-tionen einräumen als kleineren Händlern, weilGroßabnehmer mehr Bücher beziehen. Zwar sindmengenorientierte Händlerspannen nicht grund-sätzlich verboten, jedoch darf die „Schere“ nicht zuweit auseinanderklaffen.

Die Frage, ob ein Verlag die Vertriebs- und Bera-tungsleistung des Sortiments angemessen berück-sichtigt, kann immer nur für den Einzelfall ent-schieden werden. Die Angemessenheit eines be-stimmten Rabattsatzes kann sowohl isoliert alsauch im Gesamtgefüge beurteilt werden. Wennein Verlag dem Buchhandel Rabatte einräumt, dieweit unterhalb dessen liegen, was Verlage in ver-gleichbaren Fällen einräumen, oder wenn VerlageBuchhandlungen praktisch keine Möglichkeit ge-ben, Gewinne zu erwirtschaften, spricht allein dasfür eine unangemessene Konditionengestaltung.Der Gesetzgeber hat den Begriff der „Angemessen-heit“ nicht näher, insbesondere nicht durch Festle-gung konkreter Mindest- oder Höchstrabatte defi-niert. Die Festsetzung von Mindestrabatten wäre -so sehr sie die Rechtsanwendung erleichtert hätte -angesichts der Vielschichtigkeit des Buchhandelsund seiner Produkte kaum möglich gewesen. Inanderen Fällen wird sich die (Un)Angemessenheiterst im Vergleich mit den Konditionen ergeben,die anderen Abnehmern eingeräumt werden. Indi-zien für eine unangemessene, das Sortiment be-nachteiligende, Konditionengestaltung sind u. a.ungewöhnlich hohe Händlerspannen sowie einebreite Fächerung der Rabatte. Nach der bisherigenSpruchpraxis des Bundeskartellamts galten Händ-lerspannen über 50 % als Indiz für eine verteuern-de Wirkung der Preisbindung - und waren im Er-gebnis unzulässig. Die Beschlusspraxis zu denHöchstrabatten kommt zwar in Zukunft nicht mehrunmittelbar zur Anwendung, wohl aber dürfte die50%-Marge als Indiz für eine unzulässige Rabatt-spreizung weiter eine Rolle spielen.

Was sich aus § 6 n i c h t ableiten lässt, ist eineg r u n d s ä t z l i c h e Verpflichtung der Verlage,den verbreitenden Buchhandel in ihr Vertriebsnetzeinzubeziehen. Grundsätzlich bleibt es also bei derfreien Wahl der Vertriebswege und Absatzstufen:

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Verlage können entscheiden, ob sie ihre Büchernur über den Sortimentsbuchhandel oder über denSortimentsbuchhandel und über Nebenmärkteoder ausschließlich über Nebenmärkte - in der Ter-minologie des Gesetzes „Branchenfremde“ - vertrei-ben. Im Extremfall können Verlage ganz auf dieEinbeziehung des Handels verzichten und aus-schließlich Direktgeschäfte tätigen.

Die Vorgaben im BuchPrG zur Konditionenge-staltung sind nicht nur Programmsätze, vielmehrwerden dem verbreitenden Buchhandel rechtlicheInstrumentarien an die Hand gegeben, gegen dis-kriminierende Maßnahmen der Verlage vorzuge-hen. Verlage, die gegen ihre Pflicht zur angemes-senen Konditiongestaltung verstoßen, könnenvon betroffenen Buchhandlungen auf Unterlas-sung und, bei Nachweis eines konkreten Scha-dens, auf Schadensersatz in Anspruch genommenwerden (§ 9).

Grundsätzlich sind Verlage nicht dazu verpflich-tet, ihre Konditionen offen zu legen. Haben sichjedoch die Hinweise auf eine unzulässige, das Sor-timent benachteiligende Rabattierung verdichtetoder sprechen Indizien für eine unangemessene Be-nachteiligung, fällt Verlagen eine entsprechendeDarlegungslast zu.

Zur Konditionengestaltung der Verlage gegenüberBranchenfremden und Barsortimenten: ➛ Bran-chenfremde, ➛ Barsortimentsrabatt. Zur Möglichkeit,Vereinbarungen über angemessene Rabatte zu tref-fen, ➛ Konditionenvereinbarung

Konventionalstrafe: ➛ Vertragsstrafe

Koppelungsangebote: Koppelungsangebote sindAngebote, bei denen preisgebundene Ware ge-meinsam mit nicht preisgebundener Ware ange-boten wird. Häufig wird ein Gesamtpreis gebildet,der unterhalb der Summe der Preise liegt, derbeim jeweiligen Einzelbezug zu zahlen wäre. Imbuchhändlerischen Alltag kommen Koppelungs-angebote in verschiedenen Formen vor. Vor In-krafttreten des BuchPrG war es beispielweise üb-lich, dass Kommunen Schulbuchaufträge sowohlfür preisgebundene als auch für nicht preisgebun-dene Schulbücher ausgeschrieben haben. Nach derNeuregelung wird es diese Konstellation nichtmehr geben, da in Zukunft grundsätzlich alleSchulbücher einer Preisbindung unterliegen. Wei-tere Beispiele für Koppelungsangebote: Ein Buchüber Weine wird gemeinsam mit einer Flasche

Wein, ein anderes im Paket mit einem Handy an-geboten; bei Seminarveranstaltungen ermäßt sichder Preis für die Veranstaltung, wenn einschlägigeFachliteratur miterworben wird. Paketangebotesind preisbindungsrechtlich nicht per se verboten.In der Praxis stoßen sie jedoch häufig auf rechtli-che Bedenken oder sind als indirekte Verletzung derPreisbindung zu qualifizieren. Verlage und Buch-handlungen, die preisgebundene und nicht preis-gebundene Ware gemeinsam anbieten möchten,müssen zwingend darauf achten, dass der Gesamt-paketpreis niemals unterhalb des Preises des ge-bundenen Einzelpreises liegt. Wenn z. B. einWeinführer 20 Euro und eine Flasche Wein 5 Eurokostet, darf der Gesamtpreis auf keinen Fall 20Euro unterschreiten, auch darf in der Werbungnicht der Eindruck erweckt werden, als würde dergebundene Ladenpreis unterschritten. Ein mittel-barer Verstoß gegen die Preisbindung liegt nichtnur dann vor, wenn der Gesamtpreis unterhalb desgebundenen Einzelpreises liegt, sondern auchdann, wenn sich die Vergünstigung – wirtschaft-lich betrachtet - aus der Handelsspanne ergibt.Das ist in aller Regel dann der Fall, wenn das nichtpreisgebundene Produkt unterhalb der Beschaf-fungs- oder Einkaufskosten angeboten wird. Imvorgenannten Beispielsfall wäre im Zweifel auchein Paketpreis in Höhe von 20 bis 22 Euro zu be-anstanden. Als Faustformel gilt: Je knapper dasnicht preisgebundene Produkt kalkuliert bzw. jegeringer die Händlerspanne ist, desto eher liegt einmittelbarer Verstoß gegen die Preisbindung vor, jemehr „Preisspielraum“ besteht, um so eher ist einePreisvergünstigung zulässig. In der Praxis lässt sichnicht immer auf den ersten Blick feststellen, ob einKoppelungsangebot gegen die Preisbindung ver-stößt oder nicht. Vielmehr setzt eine anschließendejuristische Prüfung häufig entsprechende Sachver-haltsrecherchen voraus. Verlage und Buchhandlun-gen sollten um die Brisanz von Koppelungsangebo-ten wissen und ihre konkrete Ausgestaltung nachden vorerwähnten Grundsätzen ausrichten.

Krankenhausbibliotheken: Krankenhausbiblio-theken dürfen in aller Regel nicht mit Biblio-theksnachlass beliefert werden, da sie gewöhnlichnur dem Krankenhauspersonal und/oder den Pa-tienten zugänglich sind. Anders verhält es sich beiden Bibliotheken großer Universitätskliniken, diejedem wissenschaftlich Arbeitenden, insbesondereden Medizinstudenten, offen stehen.

Kundenbindungssysteme: Unter dem BegriffKundenbindungssystem werden verschiedene Mo-

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delle zusammengefasst, mit denen Unternehmenversuchen, ihre Kunden an sich zu binden. DasGrundprinzip ist fast immer das gleiche: Der Teil-nehmer enthält mit jedem Kauf für einen be-stimmten Umsatz eine bestimmte Anzahl vonPunkten, die später in Geld oder in Sachprämienausgezahlt werden. Überwiegend wird zwischenRabatt- und Prämiensystemen unterschieden. BeiRabattsystemen erhält der Kunde eine Anzahl vonPunkten, die er später in Geld eintauschen kann,bei Bonus- und Prämiensystemen sind es Sachprä-mien. Dabei kann die Einlösung der Punkte je-weils vom Erreichen einer bestimmten Punktezahloder vom Ablauf einer bestimmten Zeit abhängiggemacht werden. Denkbar ist auch eine Mischungder beiden Systeme, bei denen der Kunde zwischenGeldrabatten und Prämien wählen kann

Seit Wegfall von Rabattgesetz und Zugabeverord-nung sind Kundenbindungssysteme grundsätzlicherlaubt. Eine Ausnahme gilt für den Bereich preis-gebundener Produkte. In Hinblick auf dasBuchPrG sind einer Teilnahme von Buchhandlun-gen an Kundenbindungssystemen enge Grenzengezogen, und zwar unabhängig davon, ob es sichum eine Internet- oder um eine stationäre Buch-handlung handelt. Nach dem BuchPrG darf diePreisbindung weder direkt verletzt noch indirekt,z. B. durch die Gewährung von Zugaben, umgan-gen werden. Viele bereits existierende Kundenbin-dungsmodelle werden diesen Vorgaben nicht ge-recht.

Die Teilnahme von buchhändlerischen Unterneh-men an einem Kundenbindungssystem ist unterden folgenden Voraussetzungen zulässig: Erstensmuß das Konzept so ausgestaltet sein, dass die ge-sammelten Punkte ausschließlich in Sachprämieneingelöst werden können. Zweitens muss die Prä-mie absolut geringwertig sein oder darf - bezogenauf den getätigten Umsatz - wirtschaftlich nichtins Gewicht fallen ( vgl. § 7 Abs. 4 . Ziff. 1) Nachder Spruchpraxis des Preisbindungstreuhänders ist dieGeringwertigkeitsgrenze bei ca. 2% vom getätig-ten Umsatz anzusiedeln. Wer also einen Umsatz inHöhe von 100 Euro tätigt, darf eine Sachprämieim Wert von maximal 2 Euro erhalten, bei einemUmsatz von 1000 Euro liegt die Wertigkeit bei20 Euro. Bei der Ermittlung des Sachwertes istvon dem Preis auszugehen, der für das betreffendeProdukt üblicherweise gezahlt wird. Bei preisge-bundenen Artikeln ist dies der gebundene Laden-preis. Soweit der Wert der Prämie - nicht offen-kundig falsch - angezeigt ist, darf der angegebene

Wert zugrunde gelegt werden. Prämien dürfen we-der im Rahmen des Schulbuchgeschäfts noch imBibliotheksgeschäft ausgelobt werden - die gesetz-lichen Nachlaßtatbestände sind insoweit abschlie-ßend. Schließlich muss das Kundenbindungssys-tem den sonstigen wettbewerbsrechtlichen Vorga-ben, insbesondere dem Transparenzgebot, genü-gen. So muss z. B. jeder Teilnehmer darüber infor-miert sein, welche Leistung er für seine Punkte er-halten kann; umgekehrt dürfen keine Vorteile vor-getäuscht werden, die in Wirklichkeit nicht exis-tieren.

Die Teilnahme an einem Rabattsystem, bei demdie gutgeschriebenen Meilen in bar ausgezahltoder mit anderen Käufen verrechnet werden kön-nen, ist nach dem BuchPrG unzulässig. Beispielfür eine solche Klausel: „Der Teilnehmer kannAuszahlung oder Verrechung der xy Punkte ver-langen, wenn die Karte ein Punkteguthaben vonxy-Punkten aufweist.“ Viele „Citycardmodelle“,bei denen sich mehrere regionale Einzelhändler zueiner Gemeinschaft zusammenschließen, basierenauf dieser Grundidee. Auch nach Inkrafttreten desBuchPrG bleibt Buchhandlungen die Teilnahmean solchen Zusammenschlüssen verwehrt, undzwar unabhängig davon, ob die Geringfügigkeits-grenze überschritten wird oder nicht. Die Teilnah-me an einem Mischsystem, bei dem der Teilneh-mer zwischen Geldrabatt und Prämie wählenkann, ist aus den genannten preisbindungsrecht-lichen Gründen ebenfalls ausgeschlossen. Stets zu-lässig ist die Teilnahme an einem Rabatt- oderPrämiensystem, wenn ausschließlich nicht preisge-bundene Artikel in das System einbezogen werden.Bsp.: Punkte werden nur auf Titel aus dem Bereichdes Modernen Antiquariats, auf Multimedia-CD-ROM oder sonstige „Non- Books“ gutgeschrieben.

Ladenpreisaufhebung: Wie vor Inkrafttreten desBuchPrG können Verlage den festen Ladenpreisfür ein Buch aufheben und über den Buchhandeloder darauf spezialisierte Vertriebsfirmen „verram-schen“. Dies darf allerdings nicht vor Ablauf von18 Monaten nach Erscheinen des Titels geschehen.Nach § 8 kann die Preisbindung für ein Buch be-endet werden, das zu einer vor mindestens 18 Mo-nate hergestellten Druckauflage gehört. In be-stimmten Ausnahmefällen, z. B. bei schnell veral-tenden Publikationen oder bestimmten Ereignis-büchern, kann die Preisbindung sogar vor Ablaufvon 18 Monaten beendet werden. Ladenpreisaufhe-bungen müssen auch in Zukunft angezeigt wer-den. Im Regelfall geschieht dies über die „Gelben

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Seiten“ des Börsenblatts - mit der bekannten Vor-lauffrist von 14 Tagen. Ebenfalls unverändertbleibt das Remissionsrecht des Buchhandels bei La-denpreisaufhebungen und -herabsetzungen. Da-nach muss der Verlag innerhalb der letzten 12 Mo-nate vom Buchhändler bezogene Exemplare zu-rücknehmen, wenn der Anspruch innerhalb vonsechs Wochen ab Bekanntgabe der Preisänderunggeltend gemacht wird (§ 3 Abs. 6 Verkehrsordnung).Verlage, die nach erfolgter Ladenpreisaufhebungweiter Bruttopreise angeben möchten, müssen die-se zwingend als „unverbindlich“ kennzeichnen. Al-ternativ kann der Verlag ganz auf die Angabe vonBruttopreisen verzichten. ➛ Preisbindung, Dauerder-

Ladenpreissenkung: Verlage können gebundeneLadenpreise grundsätzlich jederzeit reduzieren.Verboten bleiben - wie in der Vergangenheit - irre-führende Praktiken und solche, die auf eine Umge-hung der Preisbindung hinauslaufen. Unzulässigsind z.B. Ladenpreissenkungen im Rahmen kurz-fristiger Marketingsaktionen („Jonglieren mit ge-bundenen Preisen“). Ladenpreissenkungen müssenauch in Zukunft angezeigt werden. Im Regelfallgeschieht dies über die „Gelben Seiten“ des Bör-senblatts - mit der bekannten Vorlauffrist von 14Tagen. Nach § 3 Ziff. 6 der Verkehrsordnung sindVerlage bei Ladenpreissenkungen verpflichtet,innerhalb der letzten 12 Monate vom Abnehmerbezogene und dort vorrätige Exemplare zurückzu-nehmen oder - wahlweise - den Unterschied derNettopreise zu vergüten, wobei diese nach dem ur-sprünglich gewährten Rabattsatz zu berechnensind.

Landesverbände, buchhändlerische: Die Lan-desverbände gehören nach § 9 zu den mit einer ei-genen Abmahnbefugnis ausgestatteten Einrichtun-gen. Verbandsmitglieder, die von preis- und wett-bewerbswidrigen Praktiken anderer Marktteilneh-mer betroffen sind, haben auch in Zukunft dieMöglichkeit, sich an ihren Landesverband zu wen-den, der dann - ggf. in Absprache mit der Rechts-abteilung des Börsenvereins - die notwendigenSchritte veranlasst.

Landkarten: Landkarten unterliegen zwingend ei-ner Preisbindung. Das gilt auch für Wandkartenfür den Schulgebrauch, und zwar unabhängig da-von, ob diese über den Buchhandel oder den Lehr-mittelhandel vertrieben werden.

Lehrerfreistück: Als Lehrerfreistück werden Gra-

tisexemplare bezeichnet, die einem Lehrer im Rah-men einer Klassenbestellung dazugegeben werden.Die kostenlose Abgabe eines Lehrerfreistücksdurch eine Buchhandlung im Zusammenhang miteiner Sammelbestellung ist unzulässig und stellteinen Verstoß gegen das BuchPrG dar. Lehrerfrei-stücke sind k e i n e Lehrerprüfstücke, die der Lehrerdann bestellt, wenn er sich noch nicht für eine be-stimmte Klassenlektüre entschieden hat. ZumSonderfall der Zugabe von geringem Wert ➛ Zu-gabe

Lehrerprüfstücke: Lehrerprüfstücke sind Exem-plare, die ein Lehrer bestellt, um sie auf ihreUnterrichtstauglichkeit zu prüfen. Der Lehrer be-zieht sie also, b e v o r er oder die Schule eineSammelbestellung aufgibt. Lehrerprüfstücke sindkeine zusätzlichen Exemplare, die dem Lehrer imRahmen einer Klassensatzbestellung gratis dazu-gegeben werden (Lehrerfreistück). In diesem Fall istdie Entscheidung für das betreffende Werk augen-scheinlich gefallen und eine Prüfung nicht mehrerforderlich. Die Lieferung von Lehrerprüfstückenan Lehrer ist von der Preisbindung ausgenommen,d. h. sie können zu einem beliebigen Nachlass oderauch ganz umsonst an Lehrer abgegeben werden.Mit Lehrer sind Lehrkräfte an öffentlichen bzw.vergleichbaren Schulen in privater Trägerschaft ge-meint, nicht jedoch sonstige Dozenten andererEinrichtungen. Zuweilen tendieren buchhändleri-sche Unternehmen dazu, die Möglichkeit der preis-bindungsfreien Lieferung von Lehrerprüfstücken ge-zielt als Marketinginstrument einzusetzen. Das istpreisbindungsrechtlich bedenklich - insoweit isteine restriktive Handhabung dringend anzuraten.Zum Sonderfall der Zugabe von geringem Wert ➛ Zugabe

Liefersperre: Verlage dürfen ihre Händlerkundennur in ganz wenigen begründeten Ausnahmefällenmit einer Liefersperre belegen. Nach Verlautbarun-gen des Bundeskartellamtes darf auch künftig in be-gründeten Einzelfällen die Belieferung einer Buch-handlung eingestellt werden, wenn dies zumSchutz der Preisbindung zwingend erforderlich ist.Als Grund für eine solche Maßnahme sind vor al-lem massive oder wiederholte Verstöße gegen dasBuchPrG denkbar, aber auch eine konkrete fakti-sche Gefährdung der Preisbindung. Wie bisher,darf eine Liefersperre nur verhängt werden, wennalle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurdenoder „Gefahr im Verzug“ ist. ➛ Preisbindungsverstöße

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Loseblattwerke: Loseblattwerke werden vom Ver-lag als Ordnerwerk, d. h. nicht gebunden, herge-stellt und ausgeliefert. Loseblattwerke unterliegenzwingend einer Preisbindung. Außerdem sind Los-eblattwerke ausnahmslos in die Nachlassregelungfür Bibliotheken einbezogen. ➛ Nachlässe für wis-senschaftliche Bibliotheken

Mängelexemplare: Mängelexemplare sind ur-sprünglich einwandfreie Verlagserzeugnisse, dieäußerlich erkennbare Schäden (z .B. abgescheuer-ter Einband, Beschmutzung durch häufiges An-fassen, Flecken, Transportschäden) aufweisen.Mängelexemplare dürfen ausnahmsweise unter-halb des festen Ladenpreises an Endkundenweitergegeben werden - sie unterliegen keinerPreisbindung (§ 7 Abs. 1 Nr. 4). Um eine Irre-führung zu vermeiden, sind mangelhafte Verlags-erzeugnisse in Verkaufskatalogen, Prospekten undanderen Werbemitteln ausdrücklich als Mängel-exemplare zu kennzeichnen (§§ 3 UWG, Ziff. Vder Wettbewerbsregeln des Börsenvereins). ➛ Preisbin-dungsfreie Lieferung

Marktbeherrschung ➛ Diskriminierungsverbot

Mengenpreise: Verlage dürfen Mengenpreisefestsetzen für den Fall, dass ein Endabnehmereine größere Menge des gleichen Titels abnimmt(§ 5 Abs. 4 Nr. 2). Der Mengenpreis gilt nur fürKäufe desselben Endabnehmers zum Eigenbedarf,nicht aber für Sammelbestellungen mehrerer Ein-zelpersonen, die auf diese Weise versuchen, in denGenuss von Mengennachlässen zu kommen. Typi-sches Beispiel für eine nachlassfähige Mengenbe-stellung ist der Einkauf einer größeren Anzahl desgleichen Titels durch eine Firma, die Bücher anwichtige Kunden weiterverschenken will. Men-gennachlässe dürfen im Regelfall 20-25% des Ein-zelverkaufspreises nicht übersteigen. Hat ein Ver-lag Mengenpreise festgesetzt, sind diese für denBuchhändler ebenso verbindlich wie der reguläreLadenpreis. Das heißt umgekehrt, dass der Verlagseine Mengenpreise in der gleichen transparentenWeise bekannt zu geben hat wie den Normalpreis.Verlage, die nicht für die nötige Transparenz sor-gen, können auf Unterlassung und ggf. auf Scha-densersatz in Anspruch genommen werden.

Mindestrabatte: Das BuchPrG schreibt Verlagenkeine verbindlichen Mindestrabatte vor. Aller-dings sind Verlage verpflichtet, die Vertriebs- undServiceleistung des Buchhandels angemessen zuberücksichtigen. Ein Verstoß gegen diese Ver-

pflichtung kann durch die Geltendmachung vonUnterlassungs- und Schadensersatzansprüchensanktioniert werden (§ 6 Abs. 1 i. V. mit § 9 ). ➛ Konditionenabsprache; ➛ KonditionengestaltungMindestvermehrungsetat: Nach Inkrafttretendes BuchPrG brauchen Bibliotheken keinen Min-destvermehrungsetat mehr aufzuweisen, um in denGenuss von Nachlässen zu kommen.

Modernes Antiquariat: Der Begriff des Moder-nen Antiquariats umfasst einmal Bücher, die nichtmehr der Preisbindung unterliegen und daher zuherabgesetzten Ladenpreisen vertrieben werden.Dazu zählen insbesondere Restauflagenexemplarevon Titeln, für die der Verlag die Preisbindungordnungsgemäß aufgehoben hat sowie Mängelexem-plare von ansonsten lieferbaren und preisgebunde-nen Titeln. Das BuchPrG bringt für diesen Bereichkeine Veränderung mit sich. Der Begriff ModernesAntiquariat umfasst aber auch solche Bücher, dieeigens für spezielle Vertriebswege produziert wer-den, oft nur eine kurze „Lebensdauer“ haben undbislang in aller Regel keiner Ladenpreisbindungunterlagen. Für einige Verlage einschließlich derbetreffenden Vertriebsfirmen bedeutet dasBuchPrG einen echten Einschnitt. Denn nunmehrmüssen nicht nur alle Bücher zwingend in einePreisbindung einbezogen werden, die Preisbin-dung kann für den einzelnen Titel auch erst frühes-tens 18 Monate nach Erscheinen aufgehoben wer-den. Für andere MA-Verlage werden die Änderun-gen weniger gravierend sein: Anstelle fester Laden-preise haben einige Verlage in der Vergangenheit„unverbindliche Preisempfehlungen“ ausgesprochen,die vom verbreitenden Buchhandel in aller Regelebenso beachtet wurden wie gebundene Ladenprei-se.

Musikalien: Musikalien, insbesondere Noten undNotenbücher, unterliegen zwingend einer Preis-bindung.

Nachlässe: Im BuchPrG ist eindeutig und ab-schließend festgelegt, wann und unter welchen Be-dingungen Wiederverkäufer einen Nachlass aufden gebundenen Ladenpreis gewähren dürfen. DasBuchPrG sieht zwei Nachlasstatbestände vor, näm-lich die Schulbuchnachlässe einerseits sowie dieNachlässe für öffentliche und wissenschaftliche Biblio-theken andererseits.

Nachlässe für öffentliche Bibliotheken: Nachdem BuchPrbG dürfen bestimmten, abschließendgenannten Büchereien mit öffentlich-rechtlichem

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Träger Bibliotheksnachlässe in Höhe von 10 %eingeräumt werden. Diese sind: Kommunale Bü-chereien, Landesbüchereien, konfessionelle Büche-reien sowie Truppenbüchereien der Bundeswehrund des Bundesgrenzschutzes (§ 7 Abs. 2). Voraus-setzung für eine Nachlassgewährung ist stets, dassdie Bibliothek von ihrer Zweckbestimmung herjedermann zugänglich ist, d. h. es genügt nicht,dass Interessierte nur im Einzelfall Zugang erhal-ten. Deshalb sind z. B. Gefängnisbücherein nichtnachlassprivilegiert; in aller Regel gilt Entspre-chendes für Krankenhausbüchereien. Gegenüber derbisherigen Rechtslage ergibt sich eine Änderunginsoweit, als die Nachlassmöglichkeit bei Vorlie-gen der sonstigen Voraussetzungen auf sämtlichekonfessionellen Bibliotheken ausgedehnt wordenist, d. h. auch jüdischen oder islamischen Büche-reien darf erstmalig ein Nachlass eingeräumt wer-den. Bei der Vorschrift über die Bibliotheksnach-lässe handelt es sich um eine abschließende Rege-lung. Deshalb dürfen im Bibliotheksgeschäft keineZugaben gewährt werden, soweit dadurch die zuläs-sigen Bibliotheksnachlässe überschritten werden.Anders als bei der Regelung über die Schulbuch-nachlässe handelt es sich bei den Bibliotheksnach-lässen um eine „Kann-Bestimmung“. Buchhand-lungen sind damit nicht verpflichtet, Bibliothekenentsprechende Nachlässe einzuräumen. ➛ Schüler-bibliotheken

Nachlässe für wissenschaftliche Bibliotheken:Nach dem BuchPrG darf wissenschaftlichen Bi-bliotheken, die jedem wissenschaftlich Arbeiten-den zugänglich sind, ein Bibliotheksnachlass inHöhe von 5 % eingeräumt werden (§ 7 Abs. 2).Anders als nach der bisherigen Rechtslage sindnicht nur öffentlich-rechtliche, sondern auch pri-vate Träger begünstigt. Damit erhalten erstmalsgroße Werks- und Unternehmensbibliotheken dieMöglichkeit, Bücher mit Nachlass einzukaufen.Voraussetzung ist stets, dass die Bibliothek von ih-rer Zweckbestimmung her jedem wissenschaftlichArbeitenden zugänglich ist, d. h. es genügt nicht,dass Interessierte nur im Einzelfall Zugang erhal-ten. Neu ist ferner, dass der Nachweis eines be-stimmten Mindestvermehrungsetats nicht mehrerforderlich ist. Schließlich liegt eine weitere -praktisch wichtige - Neuerung darin, dass Ergän-zungslieferungen und Loseblattwerke ohne Ausnahmein die Nachlassregelung einbezogen sind. Bei derBestimmung über die Bibliotheksnachlässe han-delt es sich um eine abschließende Regelung. Des-halb dürfen im Bibliotheksgeschäft keine Zugabengewährt werden, soweit dadurch die zulässigen Bi-

bliotheksnachlässe überschritten werden. Andersals bei der Regelung über die Schulbuchnachlässehandelt es sich bei den Bibliotheksnachlässen umeine „Kann-Bestimmung“. Buchhandlungen sinddamit nicht verpflichtet, Bibliotheken entspre-chende Nachlässe einzuräumen.

Nebenleistungen, handelsübliche: Handelsübli-che Nebenleistungen dürfen im Zusammenhangmit einem Buchkauf erbracht werden, ohne dasssich daraus ein Konflikt mit der Preisbindung er-gibt ( § 7 Abs. 4 Nr. 4). Literaturrecherchen etwa,die im direkten Zusammenhang mit einem Buch-kauf stehen, entsprechen einem handelsüblichenService. Dagegen fallen z. B. Inventarisierungsar-beiten im Schulbuchgeschäft nicht mehr unter denüblichen Service und dürfen nur gegen einen ent-sprechenden Aufpreis erbracht werden. Was han-delsüblich ist, steht nicht ein für alle Mal fest. InZweifelsfällen muss durch eine Umfrage unter den„beteiligten Verkehrskreisen“ ermittelt werden,welche Nebenleistungen handelsüblich sind unddamit ohne Aufpreis erbracht werden dürfen.

Nebenmärkte: ➛ Branchenfremde

Nullrabatt: Unter dem Schlagwort „Lieferungzum Nullrabatt“ werden die Fälle zusammenge-fasst, in denen ein Verlag Buchhandlungen ohneRabatt beliefert, d. h. den vollen Ladenpreis inRechung stellt. Die Zulässigkeit einer solchenVorgehensweise hängt maßgeblich davon ab, obund in welchem Umfang der entsprechende Ver-lag den Buchhandel in sein Vertriebsnetz einbe-zieht. Ein Verlag, der den Buchhandel in sein Ab-satzsystem integriert hat bzw. von dessen Ver-triebs- und Serviceleistungen profitiert, muss denBuchhandel nach § 6 Abs. 1 angemessen rabattie-ren. Eine Lieferung zum Nullrabatt stellt in die-sem Fall einen Verstoß gegen das BuchPrG dar.Andererseits können Verlage ihre Vertriebswegefrei gestalten, d. h. es ist ihnen nicht verwehrt,ganz auf die Vertriebsleistung des Sortiments-buchhandels zu verzichten. Das Prinzip derWahlfreiheit der eigenen Absatzwege ist mit derFrage der Konditionengestaltung eng verknüpft.Wenn ein Verlag den Sortimentsbuchhandel kon-sequent aus seinem Absatzsystem herausnimmt,ist ein solcher Verlag auch nicht gezwungen,Buchhändlern bei entsprechenden Einzelanfrageneinen Rabatt einzuräumen bzw. er darf, wenn derBuchhändler das betreffende Buch gleichwohl be-ziehen will, grundsätzlich zum „Nullrabatt“ lie-fern. Allerdings kommt es auch hier stets auf den

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Einzelfall an. So kann sich z.B. im Falle einerMarktbeherrschung eine andere rechtliche Beurtei-lung ergeben.

Die Frage, ob ein Verlag grundsätzlich berechtigtist, zum „Nullrabatt“ zu liefern, ist von der Fragezu unterscheiden, zu welchen Konditionen eineBestellung im konkreten Einzelfall zustande ge-kommen ist. Eine Buchhandlung, die bei einemVerlag eine Bestellung aufgibt, darf mangels ent-gegenstehender Verlautbarungen erwarten, mitBuchhändlerrabatt beliefert zu werden, zumal diesdem Handelsbrauch entspricht (§ 346 HGB). Be-absichtigt ein Verlag, eine eingehende Bestellungzum Nullrabatt auszuführen, muss er den Buch-händler hierüber vor Ausführung einer Bestellungunterrichten. Führt der Verlag die Bestellung ohneAufklärung aus und stellt er dem Buchhändler denvollen Ladenpreis in Rechung, so muss dies derBuchhändler im Zweifel nicht gegen sich geltenlassen.

Österreich: In Österreich gilt ein Preisbindungs-gesetz, das dem deutschen BuchPrG in vielenPunkten ähnelt. Hier wie dort sind Verlage dazuverpflichtet, für ihre Buchproduktion Ladenpreisefestzusetzen, die vom Handel eingehalten werdenmüssen. Die Vorschriften für den Import von Bü-chern aus dem jeweiligen Nachbarland gelten spie-gelbildlich. So sind Importeure in Östereich ver-pflichtet, für eingeführte Bücher deutscher VerlageLadenpreise festzusetzen, wie umgekehrt hiesigeImporteure für deutschsprachige Bücher aus demNachbarland Endverkaufspreise festsetzen müssen.Eine Preisbindung „über die Grenze hinweg“ istaus kartellrechtlichen Gründen unzulässig. Dage-gen bleibt deutschen Verlagen die Möglichkeit, fürden Verkauf ihrer Bücher in Österreich unverbindli-che Preisempfehlungen auszusprechen. Die Praxis dervergangenen Jahre hat allerdings gezeigt, dass im-mer weniger Verlage von dieser Möglichkeit Ge-brauch machen.

Paketangebote: ➛ Koppelungsangebote

Parallelausgaben: Parallelausgaben sind zweiverschiedene Ausgaben des gleichen Titels, z. B.Hardcover- und Taschenbuchausgabe. Die Zuläs-sigkeit des Vertriebs von Parallelausgaben be-stimmt sich nach § 5 Abs. 5. Danach ist die Fest-setzung unterschiedlicher Endpreise für einen be-stimmten Titel durch einen Verleger oder dessenLizenznehmer zulässig, wenn dies sachlich ge-rechtfertigt ist. Der Vertrieb von Parallelausgaben

ist zu unterscheiden vom sog. zweigleisigen Ver-trieb, bei dem der gleiche Titel zeitgleich zu zweiverschiedenen Preisen vertrieben wird. Bsp.: EinVerlag vertreibt ein Buch über den Sortiments-buchhandel zum Preis x und verramscht ihngleichzeitig über Nebenmärkte zum Preis Y. Einsolcher zweigleisiger Vertrieb ist stets unzulässig.Im Gegensatz zum zweigleisigen Vertrieb alsosind Parallelausgaben zulässig; die Preisdifferenzjedoch muss sachlich gerechtfertigt ist. Diese For-mel gilt für alle denkbaren Parallelausgaben, fürdie herkömmliche Taschenbuch- und klassischeBuchclubausgabe, für die eigens zum Vertrieb überSondermärkte hergestellte Sonderausgabe ebensowie für sog. „Readerausgaben“. In der Gesetzesbe-gründung wird deutlich, dass es auch in Zukunftauf das Zusammenspiel der bekannten Faktoren„Ausstattung“, „Preisunterschied“, „Abstand desErscheinens“ sowie eine etwaige „Mitgliedsbin-dung“ ankommt. Dabei ist auf die Einschätzungeines die Umstände überblickenden, vernünftighandelnden Käufers abzustellen. Würde er dieteurere Originalausgabe kaufen, wenn er um diewesentlich günstigere, aber nur unwesentlichschlechter ausgestattete Sonderausgabe wüsste? Inaller Regel muss der günstigere Preis durch eine„billigere Aufmachung“ bzw. durch eine schlech-tere Ausstattung plausibel gemacht werden kön-nen. Auch der Zeitaspekt spielt eine Rolle. Je spä-ter die Sonderausgabe auf den Markt kommt, je we-niger aktuell ein Titel ist, um so günstiger darfdie Sonderausgabe sein. Für den praktisch wichti-gen Bereich der Buchclubausgaben haben diebuchhändlerischen Sparten in Absprache mit demBundeskartellamt konkretisiert, in welchen Fälleneine Buchclubausgabe die Preisbindung der Origi-nalausgabe nicht gefährdet. Die Regelungen die-ses sog. Potsdamer Protokolls sind auch weiter zubeachten. Kommt es zum Rechtsstreit, werden dieZivilgerichte prüfen, ob eine Clubausgabe preis-bindungskonform ist - und bei ihrer Entschei-dung mit großer Wahrscheinlichkeit die Regelun-gen des Potsdamer Protokolls berücksichtigen. Da-bei ist sehr gut vorstellbar, dass die Gerichte sogareinen strengeren Maßstab an die Zulässigkeit vonClubausgaben anlegen, als dies das Bundeskartell-amt getan hat.

Im Zusammenhang mit den Parallelausgabenbringt das BuchPrG eine weitere Änderung mitsich: Waren es in der Vergangenheit die lizenzge-benden Verlage, die bei preisbindungsrechtlichunzulässigen Lizenz-, Sonder- oder Clubausgabenum die Aufrechterhaltung ihrer Preisbindung ban-

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gen mussten, sind es nun die Lizenznehmer selbst,die für eine ggf. nicht preisbindungskonformeHandhabung haften.

Parkgebühren: Buchhandlungen dürfen gering-wertige Kosten ihrer Kunden für den Besuch derBuchhandlung übernehmen, ohne gegen die Preis-bindung zu verstoßen (§ 7 Abs. 4 Nr. 2). Das warunter Geltung des Sammelreverses verboten.

Paybacksysteme: ➛ Kundenbindungssysteme

Potsdamer Protokoll: Das sog. Potsdamer Proto-koll ist eine im Jahre 1994 in Übereinstimmungmit dem Bundeskartellamt getroffene Branchenver-einbarung. Das „Protokoll“ enthält preisbindungs-rechtliche Mindestkriterien für Buchgemeinschafts-ausgaben. Diese Kriterien konkretisieren die klassi-schen vier Erfordernisse für preisbindungskonformeClubausgaben, nämlich die Mitgliedsbindung, denZeitabstand zur Originalausgabe, den Ausstat-tungsunterschied und schließlich die Preisdifferenz.Das BuchPrG hat, wie aus der Gesetzesbegründunghervorgeht, diese Kriterien aufgegriffen. Insoweitmüssen die Vorgaben des Potsdamer Protokollsauch unter Geltung des BuchPrG weiter beachtetwerden. Der Wortlaut des Potsdamer Protokolls istim Internet unter www.boersenverein.de abrufbar.

Preisangabenverordnung: Nach der Preisanga-benverordnung sind Buchhändler und andereLetztverkäufer verpflichtet, für im Ladenlokal oderin Versandkatalogen angebotene Bücher Endver-kaufspreise anzugeben. Preisangabenverordnungund Buchpreisbindung sind zwei unterschiedlicheRechtsmaterien. In der Praxis kommt es hin undwieder vor, dass der Preis für ein Buch versehent-lich falsch ausgezeichnet wurde bzw. wegen einerzwischenzeitlich erfolgten Ladenpreiserhöhungnicht mehr dem aktuellen Ladenpreis entspricht.In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch aufÜbereignung des Buches zu dem angezeigten(günstigeren) Preis. Denn das Bereithalten der Bü-cher im Ladenlokal stellt noch kein verbindlichesVertragsangebot dar, an dem sich der Buchhändlerfesthalten lassen müsste. In aller Regel bemerktder Händler den Fehler spätestens an der Kasse -früh genug, um den Fehler zu korrigieren und demKunden ein neues Vertragsangebot zu unterbrei-ten. Der Kunde kann, muss den Vertrag aber nichtzu dem neuen Preis annehmen.

Preisbindung: Die Preisbindung für Bücher istim BuchPrG zwingend angeordnet. Gebunden ist

der Endverkaufspreis (Ladenpreis). Zur Einhaltungder Preisbindung verpflichtet ist ausschließlich derLetztverkäufer, nicht etwa auch, wie im Pressever-trieb, der Zwischenbuchhändler. Preisbindung, Dauer der: Verlage haben dieMöglichkeit, die Preisbindung eines Titels 18 Mo-nate nach dessen erstmaligem Erscheinen aufzuhe-ben (§ 8 Abs. 1). In bestimmten Ausnahmefällen,z. B. bei Ereignisbüchern („Fußball-WM“ e.t.c.),kann die Preisbindung sogar vor Ablauf der ge-nannten Frist aufgehoben werden. Die Preisaufhe-bung nach 18 Monaten ist eine Option und keinMuss. Der Gesetzgeber hat sich bewusst gegen dasModell einer zeitlich befristeten Preisbindung ent-schieden und den Verlagen damit die Möglichkeitbelassen, kulturell wertvolle Bücher und sog.Longseller über lange Zeiträume einer Preisbin-dung zu unterwerfen. ➛ Ladenpreisaufhebung

Preisbindungsfreie Lieferungen: Nach demBuchPrG gibt es vier Fälle, in denen bestimmtePersonengruppen preisbindungsfrei beliefert wer-den dürfen: Die Lieferung an Buchhändler zumsog. Kollegenrabatt; die Lieferung an Autoren zumEigenbedarf, die Lieferung von sog. Lehrerprüfstü-cken sowie von Mängelexemplaren (§ 7 Abs. 1 Nr. 1-3) . „Von der Preisbindung ausgenommen“ bedeu-tet: Bücher dürfen zu jedem beliebigen Nachlassoder kostenlos abgegeben werden.

Preisbindungstreuhänder: Der Preisbindungs-treuhänder gehört nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 zu denmit einer eigenen Abmahn- und Klagebefugnisausgestatteten Personen. Die Stellung des Preis-bindungstreuhänders ist gegenüber der bisherigenRechtslage insofern gestärkt worden, als diesernunmehr im eigenen Namen Preisbindungsverstößeverfolgen kann. Der Preisbindungstreuhänderüberwacht im Rahmen seines Mandats die Einhal-tung der Preisbindung und berät im Vorfeld überdie Zulässigkeit preisbindungsrechtlich relevanterVorgänge. Anders als in der Vergangenheitschließt er jedoch nicht mehr preisbindungsbe-gründende Verträge im Namen der Verlage. Dasist eine unmittelbare Konsequenz daraus, dass diePreisbindung nunmehr durch Gesetz entsteht. Et-was anderes gilt im Bereich der Fachzeitschriften,deren Preisbindung wie zuvor über ein Sammelre-versverfahren organisiert wird („Fachzeitschriften-sammelrevers“). Verlagen ist zu empfehlen, denPreisbindungstreuhänder auch weiterhin mit derÜberwachung der Preisbindung zu beauftragen.Die Preisbindung ist zwar durch Gesetz angeord-

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net; es wird jedoch auch in Zukunft Marktteilneh-mer geben, die sich auf Kosten gesetzestreuer Mit-bewerber über rechtliche Vorgaben hinwegsetzen.An der Notwendigkeit, Preisbindungsverstößeschnell und effektiv zu ahnden, hat sich insoweitnichts geändert. Die Aufgabe des Preisbindungs-treuhänders wird von Rechtsanwalt Dieter Wallen-fels (Wiesbaden) wahrgenommen, auf Seiten desSortiments ist weiter Rechtsanwalt Dr. Gießen(Kassel) tätig.

Preisbindungsverstöße, Folgen von: Wer gegeneine Vorschrift des BuchPrG verstößt, kann aufSchadensersatz und Unterlassung in Anspruch ge-nommen werden (§ 9). Praktisch wichtigster An-wendungsfall werden mittelbare und unmittelbarePreisbindungsverstöße bleiben, jene Fälle also, indenen Bücher unterhalb des festen Ladenpreises anLetztabnehmer verkauft werden. Dabei spielt eskeine Rolle, ob der Preisbindungsverstoß durchden Buchhändler oder - bei einer Direktlieferung -durch den Verlag selbst begangen wird. Verlagekönnen auch dann in Anspruch genommen wer-den, wenn sie ihrer Pflicht zur Preisfestsetzung undBekanntgabe gebundener Ladenpreise nicht nach-kommen. Ein weiterer Anwendungsfall ist derVertrieb einer nach § 5 unzulässigen Parallelausga-be.

Liegt der begründete Verdacht nahe, dass einUnternehmen gegen das BuchPrG verstoßen hat,kann ein Wettbewerber nach § 10 Abs. 1 Buch-einsicht verlangen. Das Bucheinsichtsrecht, be-kannt aus dem Sammelrevers, ist insofern erweitertworden, als nunmehr auch Buchhändler - undnicht mehr, wie zuvor, lediglich Verlage - Offenle-gung verlangen können. Preisbindungsverstößekönnen - wie bisher - von jedem betroffenen Wett-bewerber geltend gemacht werden (§ 9 Abs. 2 Nr.1). Ein Buchhändler beispielsweise, der feststellenmuss, dass ein regionaler Discountmarkt preisge-bundene Bücher zu Schleuderpreisen auf denMarkt wirft, kann sich unmittelbar an das für ihnzuständige Landgericht wenden und eine entspre-chende Unterlassungsverfügung erwirken. Diemeisten Marktteilnehmer scheuen aus verständ-lichen Gründen Mühen und Kosten einer häufignervenaufreibenden gerichtlichen Auseinanderset-zung. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten,dass Börsenverein, Landesverbände und Preisbindungs-treuhänder, durch das BuchPG sämtlich mit einereigenen Abmahnbefugnis ausgestattet, mindestensin dem gleichen Maße wie bisher damit befasstsein werden, Preisbindungsverstöße zu ahnden und

die in diesem Zusammenhang erforderliche Auf-klärungsarbeit zu leisten. Die Möglichkeit, Unter-nehmen im Falle von Preisbindungsverstößen miteiner Vertragsstrafe zu belegen, besteht weiterhin.Die einschneidendste Sanktion bei Preisbindungs-verstößen ist die Verhängung einer Liefersperre.

Für sämtliche Verstöße gegen das BuchPrG sinddie Zivilgerichte zuständig. Dies gilt auch für dieFälle, die, wie der Vertrieb einer unzulässigenSonderausgabe, bislang der Missbrauchskontrolledurch das Bundeskartellamt unterlagen.

Preisbindungsverletzung, indirekte: Auch inZukunft dürfen dem Letztabnehmer anlässlich sei-nes Buchkaufs keine Vergünstigungen oder unent-geltliche Zuwendungen gewährt werden. Ge-schieht dies, liegt eine indirekte Verletzung derPreisbindung vor. Eine indirekte Verletzung derPreisbindung ist z. B. dann gegeben, wenn im Zu-sammenhang mit einem Buchkauf Zugaben ge-währt werden. Bsp.: Jeder Buchkäufer erhält eineMusik-CD, eine Kinokarte oder ein Taschenbuchgratis. Etwas anderes gilt nur bei Zugaben, diewirtschaftlich nicht ins Gewicht fallen. Aus derPraxis sind weitere Verletzungsformen bekannt.Mitunter wird beispielsweise versucht, die Preis-bindung im Zusammenhang mit Schulbuchaufträ-gen dadurch zu umgehen, dass im Falle einer Be-auftragung Spenden versprochen werden. Das istebenso verboten wie die Koppelung preisgebunde-ner Bücher mit nicht gebundenen Produkten,wenn dabei außergewöhnliche Preisvorteile ge-währt werden. Eine indirekte Verletzung der Preis-bindung liegt ebenso in der Gewährung von Ver-mittlungsprovisionen an nicht gewerbsmäßige Ver-mittler. Verboten bleiben sämtliche Umgehungs-formen, z. B. Umsatzbeteiligungen, bei denen demKäufer ein Teil des Kaufpreises zurückerstattetwird.

Preisempfehlung: ➛ unverbindliche Preisempfeh-lung

Preisfestsetzungspflicht: Verlage sind nach demBuchPrG dazu verpflichtet, für ihre gesamte Ver-lagsproduktion verbindliche Ladenpreise festzuset-zen (§ 5 Abs. 1). Sie haben damit keine Möglich-keit mehr, für ihre gesamte Verlagsproduktion un-verbindliche Preisempfehlungen vorzugeben, ganz aufdie Angabe von Bruttopreisen zu verzichten odereinzelne Neuerscheinungen aus der Preisbindungherauszunehmen. Darin liegt ein entscheidenderUnterschied zur bisherigen Rechtslage, die den

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Verlagen eine Preisbindung lediglich freistellte.Auch mit Inkrafttreten des BuchPrG sind Büchernicht automatisch einer Preisbindung unterwor-fen. Vielmehr bedarf es dazu einer aktiven Preis-festsetzung durch die Verlage. Diese Mitwirkungist Pflicht und kann gerichtlich eingeklagt wer-den. ➛ Ladenpreisaufhebung

Private Veröffentlichungen: Private Veröffentli-chungen wie beispielsweise Firmenschriften sindkeine Bücher im Sinne des BuchPrG und unterfal-len damit keiner Preisbindung.

Rabatt: ➛ Barsortimentsrabatt; ➛ Branchenfremde;➛ Höchstrabatt; ➛ Konditionengestaltung; ➛ Mindestrabatt

Räumungsverkauf wegen Aufgabe des Ge-schäftsbetriebs: Nach Inkrafttreten des BuchPrGdürfen preisgebundene Bücher auch anlässlich ei-nes Totalräumungsverkaufs nicht mehr unterhalbdes Ladenpreises verkauft werden. Liegen zwingen-de Gründe für die Geschäftsaufgabe vor, habenBuchhandlungen die Möglichkeit, innerhalb derletzten 12 Monate beim Verlag oder Barsortimentbezogene Bücher zu remittieren.

Bis zum Inkrafttreten des BuchPrG war es Buch-händlern im Falle eines Totalräumungsverkaufs ge-stattet, preisgebundene Bücher günstiger zu ver-kaufen - vorausgesetzt, die betroffenen Verlagewurden von dem bevorstehenden Räumungsver-kauf unterrichtet und machten von ihrem Rück-nahmerecht keinen Gebrauch. Das BuchPrG siehteine vergleichbare Ausnahmeregelung nicht vor.Insoweit kehrt sich das bisher bestehende Rechtder Verlage auf Rücksendung um in eine grund-sätzliche Pflicht zur Rücknahme. Allerdings giltdiese Rücknahmeverpflichtung nicht unbegrenzt.Grundsätzlich gilt das Remissionsrecht nur für solcheTitel, die der Händler innerhalb der letzten 12Monate beim Verlag oder Barsortiment bezogenhat (§ 3 Abs. 6 Verkehrsordnung analog). Weitermuss der Händler zwingende wirtschaftliche oderpersönliche Gründe für die Aufgabe seines Ge-schäftslokals darlegen können (z. B: drohende In-solvenz, Krankheit, Alter). Außerdem muss es sichum sich um eine totale Geschäftsaufgabe handeln.Ein Filialunternehmen, das nur einzelne Filialenschließt, ist zur Remission nicht befugt. Schließlichist das Rückgaberecht für solche Bücher ausge-schlossen, die im Hinblick auf einen ausdrück-lichen Verzicht auf eine Rücknahmemöglichkeit zubesonders günstigen Konditionen bezogen wurden.

Buchhandlungen, die ihr Geschäft aufzugeben be-absichtigen, werden sich zunächst ein Bild überdie vorrätigen Buchbestände machen. Nicht mehrpreisgebundene Titel oder Mängelexemplare könnenzu jedem beliebigen Preis abverkauft werden;möglicherweise bietet sich auch eine Gelegenheit,Buchbestände an einen Kollegen oder andereHändler weiterzuveräußern. In jedem Fall sollteder Buchhändler die Verlage frühzeitig über diebeabsichtigte Geschäftsaufgabe unterrichten.

Readerausgaben: Readerausgaben sind Sonderaus-gaben, die eine Zwischenform zwischen Hardcover-und sog. Paperbacktaschenbuch darstellen. Andersals bei Clubausgaben ist ihr Bezug an keine Mit-gliedschaftsbindung geknüpft. Die Zulässigkeit vonReaderausgaben bestimmt sich nach § 5 Abs. 5.Aus der Gesetzesbegründung wird deutlich, dasssich ihre Zulässigkeit aus dem Zusammenspiel derbekannten Faktoren „Ausstattung“, „Preisunter-schied“ und „Abstand des Erscheinens“ ergibt. Dieim Potsdamer Protokoll genannten Preisabständezwischen Original- und Clubausgabe können nichtohne weiteres auf Sonderausgaben übertragen wer-den, da bei Sonderausgaben das Kriterium der Mit-gliedsbindung fehlt. Deshalb hatten sich die imBörsenverein organisierten Sparten in den Jahren2000 und 2001 um eine Weiterentwicklung derim Potsdamer Protokoll genannten Kriterien be-müht. Der vom Bundeskartellamt. nicht aber vonden Vertretern der Buchclubs, akzeptierte Bran-chenkompromiss konkretisiert die preisbindungs-rechtlichen Kriterien, die bei der Veranstaltungund beim Vertrieb von Readerausgaben zu beach-ten sind. Kommt es zum Rechtsstreit, werden dieZivilgerichte prüfen, ob eine Readerausgabe preis-bindungskonform ist. Dabei ist noch nicht abseh-bar, ob und in welchem Umfang die Gerichte dievorerwähnten, mit dem Bundeskartellamt abge-stimmten Regelungen bestätigen werden. Derengenauer Wortlaut ist beim Verlegerausschuss desBörsenvereins abrufbar.

Reimport: Grenzüberschreitende Lieferungen sindgrundsätzlich preisbindungsfrei. Etwas anderesgilt dann, wenn sich aus objektiven Umständen er-gibt, dass importierte Bücher deutscher Verlage zu-vor allein zu dem Zweck aus Deutschland ausge-führt wurden, um die deutsche Preisbindung zuumgehen (§ 4 Abs. 2). Mögliche Umgehungstat-bestände sind: Es erfolgt tatsächlich keine grenz-überschreitende Lieferung, d. h. die betreffendenBücher verlassen Deutschland nicht „körperlich“;der Geschäftszweck einer Buchhandlung ist aus-

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schließlich darauf ausgerichtet, per Internet oderTelefon Bücher deutscher Verlage an deutscheEndabnehmer zu verkaufen; es werden Bücher inseuropäische Ausland exportiert, um sie nach einemeinheitlichen Plan zu reimportieren.

Remission: Unter Remission versteht man dieRücksendung fest oder mit Rückgaberecht bestell-ter Ware an den Verlag. Grundsätzlich sind Buch-handlungen nur dann zur Rücksendung berech-tigt, wenn zuvor ein Remissionsrecht vertraglichvereinbart wurde. Etwas anderes gilt u. a. für denFall der Ladenpreisaufhebung sowie für den Fall derGeschäftsaufgabe ➛ Räumungsverkauf.

Restauflagen: Restauflage ist ein Sammelbegrifffür Lagerbestände einer Auflage, die innerhalb ei-nes angemessenen Zeitraum als nicht mehr ver-käuflich gelten. Nach § 8 kann ein Verlag diePreisbindung für Restauflagen in der Regel erstnach Ablauf einer Frist von 18 Monaten ab Er-scheinen aufheben.

Sanktionen: ➛ Preisbindungsverstöße

Sammelrevers: Der Sammelrevers ist ein Ver-tragssystem, das eine Vielzahl einzelner Preisbin-dungsverträge bündelt. Bis zum Inkrafttreten desBuchPrG waren die meisten Verlage dem „Sam-melrevers 2002“ angeschlossen. Die Notwendig-keit dazu ergab sich aus dem Umstand, dass dasKartellrecht feste Ladenpreise zwar erlaubte, diekonkrete Preisbindungsverpflichtung aber erstdurch den Abschluss privatrechtlicher Verträge be-gründet wurde. Nach dem BuchPrG entsteht diePreisbindung qua Gesetz - Verlage brauchen ihreHändlerkunden also nicht mehr zwingend zur Ein-haltung der Preisbindung zu verpflichten. Aus die-sem Grund ist der „Sammelrevers 2002“ in seineralten Form mit Wirkung zum 1. 10. 2002 außerKraft getreten. Er gilt auf freiwilliger Basis weiter,soweit er die Fachzeitschriften und, das Einverständ-nis des Bundeskartellamts vorausgesetzt, die Kon-ventionalstraferegelung betrifft. Der Text des neu-en Sammelreverses ist abrufbar unter www.boer-senverein.de. ➛ Fachzeitschriften; ➛ Preisbindungs-treuhänder; ➛ Vertragsstrafe

Schulbuchnachlässe: Aufträge über Bücher fürden Schulunterricht, die überwiegend von der öf-fentlichen Hand finanziert werden, müssen ent-sprechend der in § 7 Abs. 3 enthaltenden Nach-lassstaffel geliefert werden. Bei einem Auftrag imGesamtwert bis zu 25.000 Euro bestimmt sich die

Höhe des zulässigen Nachlasses wie bisher nach derStückzahl - bei höheren Auftragswerten kommt esauf das genaue Auftragsvolumen an. Anders alsnach dem Sammelrevers stehen die einzuräumendenNachlässe bei Auftragsvolumen über 25.000 Eurofest, d. h. der bislang bestehende Preisspielraumentfällt. Nachbestellungen können ausnahmsweisenoch als zur Schulbuchsammelbestellung gehörendangesehen werden, wenn sie innerhalb von vierWochen nach Schuljahresbeginn erfolgen.

Wie bisher ist für die Einräumung von Schulbuch-nachlässen Voraussetzung, dass die öffentlicheHand Eigentum erwirbt. Im Sammelrevers war diesdurch das Tatbestandsmerkmal „im Rahmen derLernmittelfreiheit“ ausdrücklich klargestellt. DerGesetzgeber hat diese Klarstellung zwar nichtübernommen, es bleibt aber dabei, dass die „über-wiegend durch die öffentliche Hand finanzierten“Bücher in der Schule verbleiben müssen. Deshalbdürfen z. B. Kaufexemplare und Arbeitsmateria-lien, die von den Schülern oder Eltern erworbenwerden, nicht mit Nachlässen geliefert werden. Imübrigen müssen Bücher zwar überwiegend, abernicht vollständig von der öffentlichen Hand finan-ziert werden. Vor diesem Hintergrund wird sichkaum verhindern lassen, dass im Einzelfall auchprivate Mittel genutzt werden, um in den Genuss„öffentlicher“ Aufträge zu kommen. Dass dies imgrößeren Rahmen geschieht, ist unwahrscheinlich,da die Bücher in das Eigentum der Schule überge-hen müssen. Der im Sammelrevers verwandte Begriff„Schulbuch“ ist durch den Terminus „Bücher fürden Schulunterricht“ ersetzt worden. Damit wirdklargestellt, dass nicht nur Schulbücher im enge-ren Sinne, sondern auch sonstige Werke privile-giert sind, die unmittelbar im Unterricht verwen-det werden (z. B. Romane für den Deutschunter-richt, Fachbücher).

Eine Änderung gegenüber der bisherigen Rechts-lage ergibt im Fall eigener Budgetierung. InBundesländern, in denen die Schulbuchaufträgevon Schulen im Rahmen eigener Anschaffungse-tats erworben werden - derzeit verhält es sich so inHessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thü-ringen - wird die Nachlaßstaffel durch einen ein-heitlichen Nachlass von 12 % ersetzt.

Wie in der Vergangenheit dürfen Schulbuchnach-lässe nur bei echten Sammelbestellungen einge-räumt und gefordert werden, bei Bestellungenalso, die der Buchhändler durch eine Lieferung -wenn auch an verschiedene Lieferstellen - ausfüh-

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ren kann. Bei Rahmenverträgen, bei denen derBuchhändler die Bücher nach und nach auf Abrufliefern soll, kommt die Staffel nicht zur Anwen-dung.

Die Schulbuchnachlässe stellen einen abschließen-den Tatbestand dar. Dies bedeutet u. a., dass überdie in den § 7 Abs. 3 genannten Nachlässe hinauskeine weiteren Vergünstigungen wie z. B. Sachprä-mien im Rahmen von Kundenbindungssystemen ein-geräumt werden dürfen.

Schülerbüchereien: Schülerbücherein dürfenerstmalig mit einem Nachlass in Höhe von bis zu10 % beliefert werden. Eine öffentliche Zugäng-lichkeit wird - der Gesetzeswortlaut ist insoweitmissverständlich - nicht verlangt. Der Begriff Schü-lerbücherei bezieht sich ausschließlich auf schulin-terne Büchereien, deren Bestände zur Ausleihedurch die Schüler bestimmt sind. Lehrerbibliothe-ken von Schulen sind nicht nachlassberechtigt.

Schriftentische: ➛ Büchertische

Schweiz: Verlage können - unabhängig vomBuchPrG – für Lieferungen in die Schweiz verbind-liche Frankenpreise festlegen. Soweit Bücher nachdeutschem Gesetz einer Preisbindung unterliegen,ist die Festsetzung und Bekanntgabe entsprechen-der Frankenpreise sogar erforderlich. Auf die Be-kanntgabe kann ausnahmsweise dann verzichtetwerden, wenn Lieferungen in die Schweiz praktischausgeschlossen sind. Die Aufrechterhaltung einer„grenzüberschreitenden Preisbindung“ zwischenDeutschland und der Schweiz ist kartellrechtlichzulässig, weil die Schweiz der Europäischen Unionbislang nicht beigetreten ist. Verlage sind bei derFestsetzung der Frankenpreise grundsätzlich frei.Allerdings empfiehlt es sich, sich an den Vorgabendes „Schweizer Preisüberwachers“ zu orientieren.Umrechungstabellen ohne verbindlichen Charakterkönnen bei der Geschäftsstelle des Verleger-Aus-schusses im Börsenverein abgerufen werden.

Serienpreise: Serienpreise dürfen festgesetzt wer-den für eine Reihe von einzeln beziehbaren Bän-den, die den selben Autor haben oder inhaltlichthematisch zusammengehören und die die gleicheAufmachung haben (§ 5 Abs. 4 Nr. 1). Die will-kürliche Vereinigung einzelner Titel zu einer Rei-he hingegen begründet keine „Serie“. Der Serien-preis darf unterhalb der Summe der jeweiligenEinzelpreise liegen; jedoch muss die Vergünsti-gung in einem angemessenen Verhältnis zu der

Leistung stehen, die der Endkunde aus Sicht desVerlages durch die Gesamtabnahme erbringt. Hatein Verlag einen Serienpreis festgesetzt, ist dieserfür den Buchhandel ebenso verbindlich wie der re-guläre Ladenpreis.

Sonderausgabe: Die Zulässigkeit von Sonderaus-gaben bestimmt sich nach § 5 Abs. 5 BuchPrG.Dabei kommt es auch in Zukunft auf das Zu-sammenspiel der bekannten Faktoren „Ausstat-tung“, „Preisunterschied“ und „Abstand des Er-scheinens“ an. Dabei können die im Potsdamer Pro-tokoll genannten Preisabstände zwischen Original-und Clubausgabe nicht ohne weiteres auf Sonder-ausgaben übertragen werden, da bei Sonderausga-ben das Kriterium der Mitgliedsbindung fehlt. Ineiner früheren Stellungnahme hat das Bundeskar-tellamt die Auffassung vertreten, dass bei ähnlichausgestatteten, zeitgleich vertriebenen Parallelaus-gaben eine Preisdifferenz von höchstens 20 % zu-lässig sei. Wird also ein Buch während des glei-chen Zeitraums in zwar nicht gleicher, aber dochnahezu gleicher Ausstattung vertrieben, darf diegünstigere Ausgabe den gebundenen Preis derOriginalausgabe nicht um mehr als 20 % über-schreiten. Bei großen Ausstattungsunterschieden,die auch wertmäßig ins Gewicht fallen, ist einegrößere Preisdifferenz denkbar. Kommt es zumRechtsstreit, prüfen die Zivilgerichte, ob eineSonderausgabe preisbindungskonform ist. Dabeiist sehr gut vorstellbar, dass die Gerichte einenstrengeren Maßstab an die Zulässigkeit vonSonderausgaben anlegen, als dies das Bundeskar-tellamt bisher getan hat.

Sonderpreise für Abonnenten einer Zeitschrift:Für Abonnenten einer Zeitschrift dürfen Sonder-preise beim Bezug eines Buches festgelegt werden,das die Redaktion dieser Zeitschrift verfasst oderherausgegeben hat (§ 5 Abs. 4 Nr. 5).

Sonderpreise für Institutionen: Sonderpreisedürfen festgesetzt werden für Institutionen, diebei der Herausgabe einzelner bestimmter Ver-lagswerke in einer für das Zustandekommen desWerkes ausschlaggebenden Weise mitgewirkt ha-ben (§ 5 Abs. 4 Nr. 5). Dabei darf der Sonderpreisnicht nur der Institution selbst, sondern grund-sätzlich auch deren Mitgliedern zugute kommen.

Spiele: Spiele unterliegen keiner Preisbindung.Die Preise für Spiele sind in Gesamtverzeichnissen,Verkaufsprospekten u.s.w. als unverbindlich zukennzeichnen.

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Subskriptionspreise: Subskriptionspreise sind er-mäßigte Preise, die bis zum vollständigen Erschei-nen eines Werkes und unter Angabe des Subskrip-tionszeitraums festgesetzt werden dürfen (§ 5 Abs.4 Nr. 3). In Übereinstimmung mit der bisherigenRechtslage dürfen Subskriptionspreise (nur) unterbestimmten Voraussetzungen für die Zeit nach Er-scheinen festgesetzt werden. Erstens muss es sichum ein einbändiges oder mehrbändiges Werk han-deln, das gleichzeitig erscheint. Zweitens darf dieVergünstigung nur für einen Zeitraum bis maxi-mal drei Monate nach Erscheinen festgesetzt wer-den. Außerdem darf die Vergünstigung in diesemFall nicht mehr als 20 % des Normalpreis betra-gen.

Teilzahlungszuschläge: Teilzahlungszuschlägesind Zuschläge, die dem Endabnehmer im Falle ei-nes Teilzahlungskaufs bzw. einer Kreditgewährungin Rechung gestellt werden. Kreditgeschäfte ohneZuschlag verstoßen gegen die Preisbindung, da derHändler, indem er auf den Kreditzuschlag verzich-tet, den Preis des Buches mittelbar ermäßigt. Ver-lage „können“ nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 für den Han-del verbindliche Teilzahlungszuschläge festsetzen.Das ist insofern irreführend, als Buchhandlungenbei Teilzahlungsverkäufen auch ohne eine entspre-chende Festsetzung Zuschläge in Rechung stellenmüssen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Kun-den ein Zahlungsziel über 60 Tage hinaus gewährtwird. Bei kurzfristiger Stundung k a n n ein sol-cher Zuschlag genommen werden, er muss es abernicht. Diese Regelung darf auch nicht dadurchumgangen werden, dass das dem Kunden einge-räumte Zahlungsziel hinausgeschoben wird.

Übergangsbestimmung: Das BuchPrG sieht kei-ne speziellen Übergangsbestimmungen vor. DasGesetz gilt damit ab 1. Oktober 2002 uneinge-schränkt für alle Verlage und für alle Vertragsver-hältnisse. Nach § 11 sind alle Bücher, die vor dem1.Oktober 02 privatrechtlich, insbesondere überden Sammelrevers, gebunden waren, automatischin eine gesetzliche Preisbindung überführt wor-den. Ausdrücklich gilt dies für alle Bücher, die zum1. Oktober 2002 „in Verkehr gebracht worden“sind - gemeint ist: zum 1. Oktober e r s c h i e n e nsind. Dieser Automatismus gilt nicht nur für alleNeuerscheinungen, sondern grundsätzlich für diegesamte noch preisgebundene Backlist. Soweit diesnicht bereits geschehen ist, müssen Verlage, diebislang keine Preisbindung praktiziert haben, fürihre Bücher verbindliche Ladenpreise festsetzen,anderenfalls drohen zivilrechtliche Sanktionen. Im

Zweifel ist anzunehmen, dass der als unverbindlichempfohlene Preis in einen festen Preis überführt wer-den soll. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt diePreisbindungsverpflichtung auch für solche Bü-cher, für die der Verlag vor dem 1. 10. 2002 dieLadenpreise aufgehoben hat und die er über dasModerne Antiquariat verramscht. Es wäre allerdingsunsinnig und wirtschaftlich kaum vertretbar, sol-che Bücher wieder in eine Preisbindung einzube-ziehen. Bücher, für die der Verleger die Ladenprei-se vor dem 1. 10. 2002 aufgehoben und die Aufhe-bung dem Sortiment bekannt gegeben hat, fallendeshalb nicht mehr unter die Preisbindungsver-pflichtung. Verträge, die vor dem 1. Oktober 2002geschlossen worden sind, müssen nach neuemRecht abgewickelt werden. Ab diesem Monatdürfen Buchhändler z.B. keine Schulbuchnachlässeeinräumen, die nicht mit dem BuchPrG zu verein-baren sind, und zwar unabhängig davon, ob derenEinräumung ursprünglich zulässig war. Auf dieWirksamkeit des ursprünglichen Vertrages hat dasgrundsätzlich keine Auswirkung; in Einzelfällenbedarf der Vertrag einer Anpassung (§ 313 BGB).➛ Infomationsschreiben für Schulträger im Anhang

Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuer ist eine Steuer,die auf entgeltliche Umsätze mit Lieferungen undsonstigen Leistungen erhoben wird (§ 1 Abs. 1 Nr.1 UstG). Der Regelsteuersatz beträgt in Deutsch-land 16 %; für Verlagserzeugnisse gilt ein ermä-ßigter Steuersatz in Höhe von 7 % (§ 12 UstG).Zu den umsatzsteuerprivilegierten Verlagserzeug-nissen gehören insbesondere Bücher, Zeitschriften,Zeitungen und Landkarten, nicht aber Kalender. Aufeine Preisbindung kommt es in diesem Zu-sammenhang nicht an. Deshalb sind beispielsweiseBücher auch dann umsatzsteuerprivilegiert, wennsie nach entsprechender Ladenpreisaufhebung kei-nen gebundenen Ladenpreis mehr haben. Dagegenunterliegen CD-ROM und Disketten dem vollenUmsatzsteuersatz. Dies trifft auch auf solche Pro-dukte zu, die als Buchsubstitut einzuordnen sindund damit einer Preisbindung unterliegen.

Unverbindliche Preisempfehlung: Auch unterGeltung des BuchPrG haben Verlage die Möglich-keit, in bestimmten Fällen und für bestimmte Pro-dukte unverbindliche Preisempfehlungen auszu-sprechen. In Betracht kommt dies insbesondere fürTitel, für die der Verlag die Preisbindung aufgeho-ben hat, für fremdsprachige Bücher, für Kalender, Spie-le, nicht preisgebundene CD-ROM sowie für Hör-bücher. Preisangaben müssen in Gesamtverzeichnissen,Verkaufskatalogen, Anzeigen und im VLB zwin-

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gend mit einem Unverbindlichkeitsvermerk verse-hen werden, damit der Händler ihren nicht ver-bindlichen Charakter zur Kenntnis nehmen kann.

Verkehrsordnung für den Buchhandel: DieVerkehrsordnung für den Buchhandel enthält„Mustergeschäftsbedingungen“, die von den Verla-gen, Sortimentsbuchhandlungen und Zwischen-buchhändlern in ihrem Geschäftskontakt unterein-ander angewandt werden können. Rechtlich stelltdie Verkehrsordnung eine beim Bundeskartellamtangemeldete unverbindliche Konditionempfeh-lung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandelsdar. In vielen Vorschriften entspricht die Verkehrs-ordnung dem allgemeinem Zivilrecht; teilweisestellt sie eine Kodifizierung der Handelsbräucheim Buchhandel dar. Insoweit entfaltet sie Wirkungauch für dem Börsenverein nicht angeschlosseneUnternehmen.

Vermittlungsprovision: An nicht gewerblicheVermittler darf keine Vermittlungsprovision ge-zahlt werden. In der Zahlung von Vermittlungs-provisionen an Nichtgewerbliche liegt eine indirek-te Verletzung der Preisbindung. ➛ Büchertische

Versandkosten: Versandkosten sind die Kosten,die beim Versand eines Buches vom Buchhändleran den Endkunden anfallen. Sie sind nicht Be-standteil des festen Ladenpreises und können demEndkunden in Rechung gestellt werden. Umge-kehrt verstößt ein Buchhändler nicht gegen diePreisbindung, wenn er selbst die Versandkostenträgt (§ 7 Abs. 4 Nr. 3).

Vertragsstrafe: Eine Vertragsstrafe (Konventio-nalstrafe) liegt vor, wenn der Schuldner dem Gläu-biger für den Fall, dass er eine bestimmte Pflichtverletzt, einen Geldbetrag zu zahlen verpflichtetist (§ 339 BGB). Das Strafversprechen beruhtnicht etwa auf dem Strafrecht, sondern wird durcheinen (privatrechtlichen) Vertrag begründet. DieVereinbarung einer Vertragsstrafe bietet sich vorallem dann an, wenn der Einhaltung bestimmterPflichten besonderer Nachdruck verliehen werdensoll oder wenn ein Schadensersatzanspruch ins Lee-re laufen würde. Im Buchhandel hat das Instru-mentarium der Vertragsstrafe bei der Verhinde-rung und Ahndung von Preisbindungsverstößeneine nicht unerhebliche Rolle gespielt und wirddies aller Voraussicht nach auch in Zukunft tun.Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist allerdings offen,in welcher Form dies geschehen wird. So enthieltder Sammelrevers eine Konventionalstraferegelung,

mit der sich Buchhandlungen und Verlage dazuverpflichtet hatten, bei Verstößen gegen die Preis-bindung eine Vertragstrafe an das Sozialwerk desDeutschen Buchhandels zu zahlen. Börsenverein undPreisbindungstreuhänder bemühen sich zur Zeit, einevergleichbare Regelung im Rahmen eines sog.Konventionalstrafe-Sammelreverses aufrechtzuer-halten. Ein solches Modell hätte gegenüber demgewöhnlichen Procedere einen entscheidendenVorteil: Wie in der Vergangenheit könnte jedesdem „Konventionalstraferevers“ angeschlosseneUnternehmen bereits beim ersten Preisbindungs-verstoß auf Zahlung einer Geldstrafe in Anspruchgenommen werden. Bleibt es allein bei den Sank-tionen des BuchPrG muss derjenige, der gegen diePreisbindung verstoßen hat, in einem erstenSchritt abgemahnt und zur Abgabe einer strafbe-wehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wer-den. Die Vertragsstrafe selbst ist erst fällig, wennder Verletzer eine entsprechende Erklärung abge-geben und im Anschluss e r n e u t gegen seinePflichten verstoßen hat, d. h. beim ersten Verstoßhat der Verletzer keine Konventionalstrafe zu ge-wärtigen. Das Bundeskartellamt hat trotz der offen-kundigen Vorzüge eines Konventionalstraferever-ses kartellrechtliche Bedenken gegen ein solchesModell geäußert. Für den Fall, dass diese Organi-sationsform nicht aufrechterhalten werden kann,müssten Vertragsstraferegelungen in Zukunft ver-stärkt individuell vereinbart werden. Dies mußnicht erst zwangsläufig nach erfolgtem Preisbin-dungsverstoß im Zusammenhang mit einer Ab-mahnung geschehen. Im Einzelfall kann es sich fürVerlage, aber auch für Buchhandlungen, anbieten,eine Vertragsstraferegelung bereits bei Aufnahmeder Geschäftsbeziehungen zu vereinbaren. ➛ Musterformular „Vertragsstrafeversprechen“ ➛ „Musterformular Büchertisch“ im Anhang.

Wettbewerbsregeln des Börsenvereins: DieWettbewerbsregeln stellen „Spielregeln“ für denbuchhändlerischen Wettbewerb dar und konkreti-sieren gleichzeitig die Generalklauseln des Geset-zes gegen den unlauteren Wettbewerb. Für dieMitglieder des Börsenvereins gehört die Einhaltungder Wettbewerbsregeln zu den Mitgliedspflichten.Die Wortlaut der Wettbewerbsregeln bedarf nachInkrafttreten des BuchPrG in einigen Punkten derAnpassung.

Verzeichnis Lieferbarer Bücher (VLB): DasVerzeichnis Lieferbarer Bücher in Print- undelektronischer Form gehört zu den wichtigsten bi-bliografischen Nachschlagewerken für Buchhänd-

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ler und Bibliothekare. Bücher, die nicht im VLBverzeichnet sind, gelten als nicht lieferbar. Deshalbwird Verlagen empfohlen, alle Titel, die neu in dasVerlagsprogramm aufgenommen werden, aberauch alle relevanten Änderungen, unverzüglich andie VLB Redaktion zu melden. Die Preise für Ver-lagsprodukte, die keiner Preisbindung (mehr)unterliegen, müssen im VLB zwingend als unver-bindlich gekennzeichnet werden. Buchhändlerkönnen sich grundsätzlich darauf verlassen, dassdie von den Verlagen ans VLB gemeldeten Preisan-gaben zutreffend sind. ➛ Unverbindliche Preisempfehlung

Wettbewerbsverstoß: Verstöße gegen dasBuchPrG sind in aller Regel auch als Verletzungdes Wettbewerbsrechts zu qualifizieren, und zwarunter dem Gesichtspunkt des „Wettbewerbsvor-sprungs durch Gesetzesbruch“. Verstöße gegen dasBuchPrG können regelmäßig auch nach § 1 UWGabgemahnt werden.

Zeitschriften: Zeitschriften unterfallen nicht demAnwendungsbereich des BuchPrG. Sie können,wie in der Vergangenheit, im Preis gebundenwerden, jedoch besteht hierzu keine Verpflich-tung (§ 15 GWB). Die Preisbindung für Fachzeit-schriften erfolgt weiterhin über ein Sammelrevers-verfahren („Fachzeitschriftensammelrevers“), wäh-rend Publikumszeitschriften üblicherweise überdas Pressegrosso gebunden werden.

Zeitungen: Zeitungen unterfallen nicht demAnwendungsbereich des BuchPrG. Sie können,wie in der Vergangenheit, im Preis gebundenwerden, jedoch besteht hierzu keine Verpflich-tung (§ 15 GWB). Die Preisbindung für Zeitun-gen erfolgt über das Pressegrosso.

Zugabe: Eine Zugabe ist eine unentgeltliche Zu-wendung, die dem Kunden neben der Ware oderder Leistung gewährt wird. Das Wesen der Zugabeliegt also in ihrer Koppelung an eine Hauptware.Nach Aufhebung der Zugabeverordnung im Jahre2000 sind Zugaben grundsätzlich erlaubt. Das giltmit Ausnahme des Buchhandels. Auch unter Gel-tung des BuchPrG dürfen dem Letztabnehmer an-lässlich eines Buchkaufs keine Zugaben gewährtwerden; geschieht dies, liegt eine indirekte Verlet-zung der Preisbindung vor. Das Zugabeverbot istdurch das BuchPrG - wenn auch nur geringfügig -gelockert worden. Nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 dürfenanlässlich eines Buchkaufs Waren, deren Wert ab-solut oder relativ betrachtet geringfügig ist, gratis

mitgegeben werden. Das war schon nach alterRechtslage so, sofern sich die Zuwendung als abso-lut gesehen geringfügig darstellte (z. B. Bonbon,Radiergummi, Lesezeichen). Nunmehr sind auchhöherwertige Zugaben erlaubt, sofern sie in Bezugauf den Gesamtumsatz nicht ins Gewicht fallen.Wann dies der Fall ist, hat der Gesetzgeber be-wusst offen gelassen. In Analogie zu der bisherigenSpruchpraxis des Preisbindungstreuhänders zu imRahmen von Kundenbindungssystemen gewähr-ten Sachprämien wird von ca. 2 % vom Gesam-tumsatz auszugehen sein. Praktisch bedeutet dies:Wer ein Buch oder Bücher im Wert von x Eurokauft, darf eine Ware im Wert von maximal 2 %von x gratis dazu bekommen. Die Zugabe darfauch mit der Hauptware identisch sein. Ein Unter-nehmen beispielsweise, das 50 Exemplare einesFachbuches ordert, darf, weil die Grenze von 2%nicht überschritten wird, ein 51. Exemplar um-sonst bekommen. Das läuft im Ergebnis auf einenNaturalrabatt heraus. Stets muss die Zuwendungin einem Sachgegenstand bestehen. Eine Rückver-gütung in Geld und sonstige Umsatzbeteiligun-gen, bei denen „Bares fließt“, bleiben verboten.Unzulässig wäre es auch, dem Kunden einen Gut-schein über einen bestimmten Geldbetrag auszu-händigen. ➛ Geschenke; ➛ Kundenbindungssysteme

Zweigleisiger Vertrieb: ➛ Parallelausgaben

Abkürungen:

BGB = Bürgerliches GesetzbuchBuchPrG = BuchpreisbindungsgesetzGWB = Gesetz gegen Wettbewerbsbe-

schränkungen (Kartellgesetz)HGB = HandelsgesetzbuchUWG = Gesetz zur Bekämpfung unlauteren

Wettbewerbs

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Anhang

Hinweis zum Buchpreisbindungsgesetz für branchenfremde Wiederverkäufer

Musterschreiben

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für Ihren Auftrag / Ihr Interesse an unserem Buchangebot/ Ihr Interesse an unserer Ver-lagsproduktion.

Bei dieser Gelegenheit möchten wir Sie auf eine Besonderheit im Buchhandel aufmerksam machen, die Ih-nen vielleicht noch nicht bekannt ist. Anders als sonstige Waren sind Bücher preisgebunden; seit dem 1.Oktober dieses Jahres / 2002 gilt dies sogar zwingend. Wir haben deshalb für alle Bücher, die in unseremVerlag erschienen sind, verbindliche Endverkaufspreise/Ladenpreise festgesetzt. Die Ladenpreise der von Ih-nen bestellten / an Sie gelieferten Titel entnehmen Sie bitte beiliegender Rechnung / Preismitteilung.

Nach dem Preisbindungsgesetz sind sämtliche Händlerkunden verpflichtet, die von den Verlagen festgesetz-ten Ladenpreise beim Weiterverkauf an Endkunden ohne Auf- und Abschläge zu berechnen. Bitte denken Siedeshalb daran, Ihren Endkunden exakt die von uns angegebenen Bruttoladenpreise in Rechnung zu stellen.Selbstverständlich tragen wir im Interesse unserer Geschäftspartner dafür Sorge, dass die Preisbindungdurchgängig eingehalten wird. Nach dem Buchpreisbindungsgesetz können Verstösse gegen die Preisbin-dung abgemahnt und durch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sanktioniert werden.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. / Bei Interesse übersenden wir Ihnen ger-ne weiteres Informationsmaterial zu diesem Thema. / Infomationsmaterial und Gesetzestext sind im Inter-net unter der Adresse www.boersenverein.de abrufbar.

Mit freundlichen Grüßen

Kurzkommentar: Dieses Musterschreiben können Verlage und Buchhandlungen verwenden, wenn sie bran-chenfremde Wiederverkäufer mit preisgebundenen Produkten beliefern wollen. Nach dem 1. Oktober 2002sind Ihre Wiederverkäuferkunden zwar qua Gesetz zur Einhaltung der von Ihnen festgesetzten Preise ver-pflichtet, d. h. die bislang erforderliche Bindung durch Einzelreverse entfällt. Trotzdem oder gerade des-wegen sollten Sie Ihre Kunden über deren Verpflichtung zur Einhaltung der Preisbindung informieren. Essteht Ihnen frei, den Text des Anschreibens abzuändern und Ihren Bedürfnissen anzupassen. Im Einzelfallkönnen sich folgende Ergänzungen empfehlen: Wenn Sie Ihre Kunden auch mit nicht oder nicht mehr preis-gebundenen Verlagserzeugnissen beliefern, müssen Sie in Satz 3 eine entsprechende Differenzierung aufneh-men. Wenn Sie Mengenpreise oder sonstige Sonderpreise festgesetzt haben, müssen Sie Ihren Wiederverkäu-ferkunden hierüber ebenfalls informieren. Das folgende Musterschreiben sollten Sie außerdem nur verwen-den, wenn Ihr Wiederverkäuferkunde an Endkunden weiterverkauft.

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Hinweis auf das Buchpreisbindungsgesetz mit Vertragsstrafeversprechen

Seit dem 1. Oktober 2002 gilt das Buchpreisbindungsgesetz. Dieses Gesetz verpflichtet alle Verlage, fürihre Bücher Ladenpreise festzusetzen und in transparenter Weise bekannt zu machen. Buchhändler und ande-re Wiederverkäufer, die preisgebundene Verlagserzeugnisse an Endkunden verkaufen, müssen die jeweils ak-tuellen Ladenpreise der Verlage zingend einhalten. Das Gesetz regelt außerdem abschließend alle Fälle, indenen Verlage Sonderpreise für den Verkauf an Endkunden festsetzen dürfen. Diese sind für den Handelebenso verbindlich wie der reguläre Ladenpreis.

In Hinblick auf diese Rechtslage verpflichte ich mich, preisgebundene Verlagserzeugnisse nur zu den jeweilsgültigen Bruttoladenpreisen (incl. Mehrwertsteuer) an Endabnehmer zu veräußern. Sofern der Verlag im Ein-zelfall Sonderpreise festgesetzt und bekannt gegeben hat, werde ich beim Verkauf an Endabnehmer auch die-se Sonderpreise beachten. In Zweifelfällen werde ich vor dem Verkauf Rücksprache mit dem Verlag nehmen.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung verpflichte ich mich zur Zahlung einer Ver-tragsstrafe in Höhe des Rechungswertes des angestrebten oder des vollzogenen Geschäfts, mindestens aberin Höhe von 1500 Euro für den ersten Verstoß sowie 2500 Euro für jede Wiederholung. Die Vertragsstrafeist zu zahlen an das Sozialwerk des Deutschen Buchhandels e.V., Großer Hirschgraben 17- 21, 60311 Frank-furt am Main.

(Ort und Datum) ( Verlag )

(Ort und Datum) ( Händler / Branchenfemder Wiederverkäufer)

Kurzkommentar: Es handelt sich vorliegend um ein vorformuliertes Vertragsstrafeversprechen, das sich andie bisher verwandten Einzelreverse anlehnt. Verlage können Ihren Geschäftspartnern vor Belieferung einsolches Schreiben zur Unterschrift vorlegen. Das empfiehlt sich u.a. dann, wenn an der PreisbindungstreueZweifel bestehen oder der Geschäftspartner mit den Besonderheiten des Buchmarkts (noch) nicht vertrautist. Buchhandlungen, die branchenfremde Wiederverkäuferkunden beliefern, können das Formular ebenfallsverwenden.

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Musterformular für Büchertischverkäufe mit Vertragsstrafeversprechen

An: Buchhandlung

Sie beliefern mich mit preisgebundenen Verlagserzeugnissen für den Vertrieb über Büchertische und gewäh-ren mir hierfür eine Aufwandsentschädigung. Mir ist bekannt, dass Bücher nach dem Buchpreisbindungsge-setz einer Preisbindung unterliegen. Danach müssen Händler beim Verkauf von Büchern an Endabnehmerexakt die von den Verlagen festgesetzten Ladenpreise berechnen. Dementsprechend verpflichte ich mich, dievon den Verlagen festgesetzten Ladenpreise beim Weiterverkauf an Endkunden einzuhalten und die gewähr-te Aufwandsentschädigung nicht weiter zu geben. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Verein-barung verpflichte ich mich zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Sie hat die Höhe des Rechungsbetrages derLieferung, mit der ich gegen diese Verpflichtung verstosse, mindestens beträgt sie Euro 250 für den Einzel-fall. Die Vertragsstrafe ist an das Sozialwerk des Deutschen Buchhandels in Frankfurt am Main zu zahlen.

(Ort/ Datum/Unterschrift des Büchertischbetreibers)

(Ort/Datum/Unterschrift der Buchhandlung)

Merkzettel Fortfall der Hörerscheine

Am 1. Oktober dieses Jahres ist das Buchpreisbindungsgesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz verpflichtetalle Verlage, für ihre Bücher Ladenpreise festzusetzen, die von den Buchhandlungen zwingend einzuhaltensind. Das Gesetz regelt außerdem abschließend alle Fälle, in denen Verlage und Buchhandlungen ihren End-kunden Sonderpreise oder spezielle Nachlässe einräumen dürfen. Die bisherige Möglichkeit, Hörerscheinefür Teilnehmer an Vorlesungen von Hochschuldozenten auszugeben, um diesen den Kauf von Lehrbüchernzu einem verbilligten Preis zu ermöglichen, ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Das bedeutet, dass dieAusgabe und Einlösung von Hörerscheinen ab dem 1. Oktober 2002 nicht mehr zulässig ist.

- Eine Information der Rechtsabteilung des Börsenvereinsdes Deutschen Buchhandels e.V., September 2002 -

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Information zum neuen BuchpreisbindungsgesetzWissenswertes für Schulträger

Am 1. Oktober 2002 ist das Buchpreisbindungsgesetz in Kraft getreten und hat das bislang privatrechtlichorganisierte Preisbindungssystem („Sammelrevers“) abgelöst.

Mit dem Buchpreisbindungsgesetz ist die Preisbindung für Bücher erstmals gesetzlich angeordnet. Die Um-stellung auf ein gesetzliches System war aus europarechtlichen Gründen erforderlich; eine inhaltliche Neure-gelung war nicht beabsichtigt. Aus diesem Grund sind die Änderungen, die sich für buchhändlerischeUnternehmen und ihre Kunden aus dem Gesetz ergeben, überschaubar.

Die wichtigsten Änderungen im Schulbuchgeschäft:

● Ab 1. Oktober 2002 müssen alle Schulbuchverlage verbindliche Ladenpreise für Schulbücher festlegen.Das gilt auch für Musikalien, kartografische Produkte wie Atlanten und Wandkarten sowie für elektro-nische Verlagserzeugnisse, soweit sie überwiegend textorientiert sind. Weil das Preisbindungsgesetzkeine Ausnahmen vorsieht, sind nunmehr auch solche Bücher preisgebunden, die - wie Berufsschullite-ratur - in der Vergangenheit keiner Preisbindung unterlagen.

● Alle Schulbücher haben feste Ladenpreise. Aus diesem Grund gibt es in Zukunft keine unterschied-lichen Nachlasshöchstsätze mehr für preisgebundene und nicht gebundene Titel. Auch im Rahmen vonAusschreibungen ist eine entsprechende Unterscheidung gegenstandslos geworden.

● Das Buchpreisbindungsgesetz gilt ohne Übergangsregelung ab dem 1. 10. 2002. Buchhandlungen dür-fen ab diesem Stichtag nur noch die Nachlässe einräumen, die nach dem Gesetz erlaubt sind. Dies giltauch dann, wenn vor Inkrafttreten des Gesetzes, z. B. im Rahmen längerfristiger Lieferverträge, höhereNachlässe, insbesondere im Bereich vormals preisbindungsfreier Bücher, zugesagt worden sind.

● Die Schulbuchnachlässe sind im Gesetz abschließend geregelt. Die einschlägige Nachlassregelungstimmt im wesentlichen mit der bisherigen Regelung im Sammelrevers überein. Sie lautet:

(3) Bei Sammelbestellungen von Büchern für den Schulunterricht, die überwiegend von der öffentlichen Hand finan-ziert werden, gewähren die Verkäufer folgende Nachlässe:

1. mehr als 10 Stück 8 Prozent Nachlassmehr als 25 Stück 10 Prozent Nachlassmehr als 100 Stück 12 Prozent Nachlassmehr als 500 Stück 13 Prozent Nachlass

2. bei einem Auftrag im Gesamtwert von mehr als

25.000 Euro 13 Prozent Nachlass38.000 Euro 14 Prozent Nachlass50 000 Euro 15 Prozent Nachlass

Soweit Schulbücher von den Schulen im Rahmen eigener Budgets angeschafft werden, ist stattdessen ein generel-ler Nachlass von 12 Prozent für alle Sammelbestellungen zu gewähren.

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● Für die Einräumung von Schulbuchnachlässen ist wie zuvor Voraussetzung, dass die Öffentliche HandEigentum erwirbt. Deshalb dürfen z. B. Kaufexemplare und Arbeitsmaterialien, die von den Schülernoder Eltern erworben werden, nicht mit Nachlässen geliefert werden.

● In Bundesländern, in denen die Schulbuchaufträge von Schulen im Rahmen eigener Anschaffungsbud-gets erworben werden - derzeit verhält es sich so in Hessen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thü-ringen - wird die Nachlasstaffel durch einen einheitlichen Nachlass von 12 % ersetzt. Vormals geltendeSondervereinbarungen treten außer Kraft.

● Wie in der Vergangenheit dürfen Schulbuchnachlässe nur bei echten Sammelbestellungen eingeräumtbzw. gefordert werden, bei Bestellungen also, die der Buchhändler durch eine Lieferung - wenn auch anverschiedene Lieferstellen - ausführen kann. Bei Rahmenverträgen, bei denen der Buchhändler die Bü-cher nach und nach auf Abruf liefern soll, kommt die Staffel nicht zur Anwendung.

● Nachbestellungen können ausnahmsweise noch als zur Schulbuchsammelbestellung gehörend angese-hen werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Schuljahresbeginn erfolgen.

● Die Schulbuchnachlässe stellen einen abschließenden Tatbestand dar. Dies bedeutet u. a., dass über diein den § 7 Abs. 3 genannten Nachlässe hinaus keine weiteren Vergünstigungen wie z. B. Sachprämienim Rahmen von Kundenbindungssystemen eingeräumt werden dürfen.

● Schülerbüchereien dürfen erstmalig mit einem Nachlass in Höhe von 10 % beliefert werden.

- Eine Information der Rechtsabteilung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels eV., September 2002 -

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