Das neue Personalrecht der Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002
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Das neue Personalrechtder Universitätennach dem Universitätsgesetz 2002
Informationsveranstaltung
Salzburg, 29. 4. 2003
a.Univ.Prof. Dr. Walter J. Pfeil
UG-Personalrecht, 29.04.03 2
Gliederung
1. Personalrechtliche Eckpunkte des UG 2002
2. Neue Rechtslage ab 2004
3. Überleitungsbestimmungen
4. Personalvertretung/ Betriebsrat
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1. Personalrechtliche Eckpunkte des UG 2002 Fortsetzung der „Dienstrechtsnovelle
2001“ (keine neuen BeamtInnen mehr) Ab 1. 1. 2004 sind alle (neuen)
MitarbeiterInnen Angestellte Regelung durch (privates) Arbeitsrecht Kollektivvertrag für alle Universitäten Universität gilt als Betrieb Differenzierte Überleitung
der bestehenden Dienstverhältnisse
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2. Neue Rechtslage ab 2004 – Übersichto Privatrechtliche Arbeitsverträgeo Für Universität schließt RektorIn ab
(auf Vorschlag/nach Anhörung der OE-Leitung, Prof.: Berufungsverfahren, § 107 Abs 3 - 5 UG)o Angestelltengesetz (§ 108 Abs 1 UG)o Kollektivvertrag: „Dachverband“ vorrangige Arbeitgeber-Organisation (§ 108 Abs 2 - 4 UG)o Sonderregelungen für Arbeitszeit/-ruhe
(§§ 110, 111 UG)o Betriebsverfassungsrecht mit kleinen Modifikationen (§ 135 UG)
Rechtliche Organisation der Arbeit-nehmerschaft eines Betriebes
• Betrieb: klargestellt in § 135 Abs 2 UGAusnahmen für „Tendenzbetriebe“: keine Mitbe-stimmung im Univ.Rat (vgl. § 132 Abs 1 ArbVG)
• Arbeitnehmer: alle im Betrieb Beschäftigten, dh. auch BeamtInnen, Abgrenzung zu BDG, PVG?
Ziel: Interessenausgleich Aufgaben der Organe: Wahrnehmung und Förderung der wirtschaftl., sozialen, gesund-heitl.
und kulturellen Interessen der AN
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2. Neue Rechtslage ab 2004: KollektivvertragSchriftliche Vereinbarung mit NormwirkungAußenseiterwirkung für ANinnenGünstigkeitsprinzip, Nachwirkung• Arbeitszeit/-ruhe (§ 110 Abs 2 Z 5, Abs 2a, 10)• Pensionskassenzusage f. wiss.Pers. (§ 115 UG)
Weitere Regelungsmöglichkeiten in allen Fragenbetr. Inhalt des Arbeitsverhältnisses, zB.• Entgelt (Grundlohn, Zulagen ...), Reisekosten• Verwendungsbilder, Laufbahnschemata • Freistellung, Weiterbildung (Rechte und Pflichten)• Kündigungsschutz
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Beendigung• Befristung: Sonderregelung in § 109 UG:
- max. sechs Jahre (sonst Vertrag unwirksam)- „unmittelbare“ Kettenbefristung nur bei Projekt-/Lehrpersonal bzw. Ersatzkräften, insgesamt max. sechs (bei Teilzeitbeschäfti- gung: acht) Jahre Sanktion bei Verletzung: Unwirksamkeit?
• Kündigung: Fristen/ Termine nach § 20 AngG(AG: 6 Wo bis 5 Mon. zum Quartals-/Monatsende, AN: 1 Monat, Verlängerung auf 6 Mon. möglich)anders als im VBG keine Bindung an Schrift-form/ Gründe, keine Rechtsunwirksamkeit
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Beendigung• Entlassung, Austritt: nur aus wichtigem Grund
demonstrative Aufzählung in §§ 26, 27 AngG• Bei ungerechtfertigter Entlassung (Austritt)
Arbeitsverhältnis beendet, aber Anspruch aufKündigungsentschädigung (Schadenersatz)
• Wahrung des Arbeitsplatzes nur bei Kündigungs- /Entlassungsschutz nach ArbVG (Einbindungdes Betriebsrates); MSchG/VKG, APSG, BEinstG
• Zusätzlich „Erweiterter Schutz“ (§ 113 UG)Kündigung/ Entlassung wegen wissenschaftl.Auffassung/ Methode unwirksam(nachträgliche Kontrolle durch Gericht)
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3. Überleitungsbestimmungen - ÜbersichtBeamtInnen unverändert, Zuweisung
Option für Angest.system
Vertragsbedienstete VBG wird Inhalt des Ver-(einschl.V.Prof., V.Ass.) trags mit Univ., Option
Drittmittelpersonal Angestellte (+ KollV)Alle ab 1. 1. ‘04 auf- Angestellte (+ KollV)genommene Mitarbei- [Solange KollV noch nichtterInnen wirksam, VBG grundsätzl.
Vertragsinhalt]
Wiss. Mitarb. in Ausb. Auslaufen, aber Weiter-TutorInnen etc. führung (individuell,
Typ) Lehrbeauftragte im Angest.system möglich
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4. Personalvertretung/ Betriebsrat – ÜbersichtAuch bei inneruniversitärer Interessen-vertretung „Systemwechsel“ (§ 135 UG)• Abs 1: Für alle ANinnen der Univ. gilt ArbVG• Abs 2: Univ. gilt als Betrieb iSd § 34 ArbVG• Abs 3: Je ein Betriebsrat für wissenschaftliches -
(einschl. Ärzte) und allgem. Universitätspersonal• Abs 4, 5: aber erst ab 1. 1. 2004• Dann bestehende DAs übernehmen vorerst
auch BR-Funktion: unverzügl. Wahl ausschreiben• Abs 8 Z 2: Neue BRe auch als DA f. BeamtInnen• Abs 9: Bestehd. ZAs (nur) bis Ende dieser Periode
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4. Personalvertretung/ Betriebsrat – Grundbegriffe• Größe: („Stichtag“) 51-100 AN: 4 BRM, je weitere 100:
um 1 mehr, > 1000: je weit. 400: um 1 mehr• Verhältniswahlrecht (D‘Hondt)• Aktiv: alle am „Stich-“/Wahltag Beschäftigten • Passiv: ÖsterreicherIn/ EWR-BürgerIn mit sechs
Monaten Betriebszugehörigkeit• Mandat für vier Jahre (vorzeit. Enthebung mögl.)• Beschlüsse grundsätzl. mit einfacher Mehrheit• Freies Mandat, Beschränk.-/Benachteilig.verbot• (Permanente) Freistellung (1 ab 151, 2 ab 700 AN)• Besonderer Kündigungs-/Entlassungsschutz• Betriebsausschuss: beide Betriebsräte
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4. Personalvertretung/ Betriebsrat – Befugnisse/1Aufgabe: Wahrnehmung und Förderung derwirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen undkulturellen Interessen der AN-innen im Betrieb• Arbeitnehmer: alle im Betrieb Beschäftigten,
dh. auch BeamtInnen, Abgrenzung zu BDG, PVG ?• Betrieb: klargestellt in § 135 Abs 2 UG
Ausnahme für „Tendenzbetriebe“: keine Mitbe-stimmung im Univ.Rat (vgl. § 132 Abs 1 ArbVG)
Teilnahme- und Anhörungsrecht für beideBR-Vorsitzende im Univ.Rat (§ 21 Abs 15 UG)
• Allg. Überwachung, Information und Inter-vention (§§ 89 - 91 ArbVG): „alle Angelegenheiten“
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4. Personalvertretung/ Betriebsrat – Befugnisse/2 Soziale Angelegenheiten• insb. Betriebsvereinbarungen (Normwirkung)
- Auswahl MVK, Beginn/Ende der Arbeitszeit, … (bei Schlichtungsstelle erzwingbar)- Aufwandersatz, Prämien, Betriebspension, Kündig.- frist, Entlassungsgründe, Kontrollmaßnahmen, …- bei Ermächtigung durch KollV auch andere Materien
Personelle Angelegenheiten• Einstellung, Beförderung, Versetzungsschutz• Kündigungs- und Entlassungsschutz
Wirtschaftliche Angelegenheiten• Änderg. im Org.plan: Betriebsänderung: bei wesentl.
Nachteilen für erhebl. Teile der AN-schaft: Sozialplan