Das neue Pflegeberufsgesetz aus Sicht der ... · (2) § 5 Ausbildungszie (2) Pflege im Sinne des...

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Das neue Pflegeberufsgesetz aus Sicht der Pflegewissenschaft ... endlich !? Prof. Dr. rer. cur. Helma M. Bleses Hochschule Fulda Tagung zum Pflegeberufsgesetz Fulda, 09.02.2016

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Das neue Pflegeberufsgesetz aus Sicht der Pflegewissenschaft

... endlich !?

Prof. Dr. rer. cur. Helma M. Bleses

Hochschule Fulda

Tagung zum Pflegeberufsgesetz Fulda, 09.02.2016

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... „endlich!“ Die primärqualifizierende akademische Pflegebildung ist erstmals gesetzlich im Pflegeberufsgesetz verankert! ... „endlich?“ Welcher Verbesserungen bedarf es im Entwurf des Pflegeberufs-gesetzes aus Sicht der Pflegewissenschaft, um die Ziele der Ausbildungen von beruflich und akademisch qualifizierten „Pflegefachfrauen / Pflegefachmännern“ zu konkretisieren und damit die jeweiligen Aufgabenprofile zu schärfen?

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(1) T e i l 2 B e r u f l i c h e A u s b i l d u n g i n d e r P f l e g e

A b s c h n i t t 1 A u s b i l d u n g

§ 5 Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige, umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Alters-stufen in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforder-lichen fachlichen und personalen Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden methodischen, sozialen und kommunikativen Kompetenzen und der zugrunde liegenden Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissenstransfer und zur Selbstreflexion. Lebenslanges Lernen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig anerkannt.

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(2) § 5 Ausbildungsziel

(2) Pflege im Sinne des Absatzes 1 umfasst präventive, kurative, rehabilitative, pallia-tive und sozialpflegerische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Wiedererlangung oder Verbesserung der physischen und psychischen Situation der zu pflegenden Menschen, ihre Beratung sowie ihre Begleitung in allen Lebensphasen und die Begleitung Sterben-der. Sie erfolgt entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer professionellen Ethik. Sie berücksichtigt die konkrete Lebenssituation, den sozialen, kulturellen und religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie die Lebensphase der zu pflegenden Menschen. Sie unterstützt die Selbstständigkeit der zu pflegenden Menschen und achtet deren Recht auf Selbstbestimmung.

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(3) § 5 Ausbildungsziel

(3) Die Ausbildung soll insbesondere dazu befähigen 1. Die folgenden Aufgaben selbständig auszuführen (...)

2.  ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation,

Wie empfehlen, den in Absatz 3 Nummer 2 verwendeten Terminus eigenständig durch den wie in Absatz 3 Nummer 1 verwendeten Terminus selbständig (vgl. Def. nach DQR in PflBG S. 71) zu ersetzen und damit zur Rechtsklarheit und -sicherheit beizutragen sowie unter Absatz 3 Nummer 2 konkrete Einzelmaßnahmen aufnehmen

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Empfehlung zur Konkretisierung der Ausbildungsziele § 5, Absatz 3 Nummer 2 soll wie folgt geändert und konkretisiert werden: „2. die folgenden ärztlich angeordneten Maßnahmen selbständig durchzuführen:

–  Verabreichung von Arzneimitteln, –  Verabreichung von Medikamenten über Portkatheter, –  Durchführung des Wundmanagements, –  Vorbereitung und Verabreichung von subkutanen, intramuskulären und intravenösen

Injektionen, –  Anlegen von (Kurz)Infusionen, –  Vorbereitung und Anschluss von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang, ausgenommen

Transfusionen, –  Blutentnahme aus der Vene, –  Legen von transurethralen Blasenkathetern zur Harnableitung, Instillation und Spülung, –  Durchführung von Darmeinläufen, –  Legen von Magensonden, –  Legen von Braunülen, –  Wechseln von Trachealkanülen, –  Maßnahmen der medizinischen Diagnostik, Therapie oder Rehabilitation. –  Maßnahmen in Krisen- und Katastrophensituationen“ (Empfehlungen der drei hessischen Hochschulen 2015 zum PflBG, vgl. auch Roßbruch, R. 2015)

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(1) T e i l 3 H o c h s c h u l i s c h e P f l e g e a u s b i l d u n g

§ 37

Ausbildungsziele

statt: (1) Die primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen befähigt zur

unmittelbaren Tätigkeit an zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und verfolgt gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 2 ein erweitertes Ausbildungsziel.

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Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015:12): „(1) Die primärqualifizierende Pflegeausbildung an Hochschulen befähigt zur

unmittelbaren Tätigkeit an zu pflegenden Menschen aller Altersstufen und sozialen Situationen entsprechend dem Ausbildungsziel (§5 (1.1). Sie verfolgt gegenüber der beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 2 ein erweitertes wissenschaftsfundiertes Ausbildungsziel.“

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(2) § 37 Ausbildungsziele

statt: (2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige umfassende und prozessorientierte Pflege von Menschen aller Altersstufen nach § 5 Absatz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage und Methodik.

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Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015:12): „(2) Die hochschulische Ausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann vermittelt die für die selbstständige umfassende und prozessorientierte Pflege von Men-schen aller Altersstufen nach § 5 Absatz 2 in akut und dauerhaft stationären sowie ambulanten Pflegesituationen erforderlichen fachlichen und personalen Kompetenzen auf wissenschaftlicher Grundlage personalen und versorgungsstrukturellen Kompeten-zen auf wissenschaftlich gesicherter Handlungsgrundlage und methoden- und forschungsfundierter Problemlösung.“

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(3) § 37 Ausbildungsziele

statt: (3) Die hochschulische Ausbildung umfasst die in § 5 Absatz 3 beschriebenen

Kompetenzen der beruflichen Pflegeausbildung. Sie befähigt darüber hinaus insbesondere,

statt 1. zur Steuerung und Gestaltung hochkomplexer Pflegeprozesse auf der Grundlage wissenschaftsbasierter oder wissenschaftsorientierter Entscheidungen,

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Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015:12): „0. zur Kompetenz der Wissenschaftsfundierung des Pflegeprozesses als theoretisches Fundament praktischer Pflegehandlungen, um ihn theoretisch in seinen Begriffen, Kon-strukten, Instrumenten, Phasen, Abläufen und Problemen begründen zu können.“

Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015:12): „1. zur Steuerung und Gestaltung von komplexen Prozessen der pflegerischen Versor-gung auf wissenschaftlich gesicherter Grundlage, in handlungslogischer Abfolge und wissenschaftsgestützten Entscheidungsprozessen.“

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(4) § 37 Ausbildungsziele

statt: 2. vertieftes Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlichen institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativen - institu-tionellen Systems der Versorgung anzuwenden und die Weiterentwicklung der gesund-heitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten.

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Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015): „2. zu vertieftem und systematischem Wissen über Grundlagen der Pflegewissenschaft, des gesellschaftlichen - institutionellen Rahmens des pflegerischen Handelns sowie des normativen - institutionellen Systems der Versorgung den jeweiligen Begründungskon-texten, dies in Handlungszusammenhängen der Praxis anzuwenden und die Weiterent-wicklung der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung dadurch maßgeblich mitzugestalten.“

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(5) § 37 Ausbildungsziele

(...) statt: 3. sich Forschungsgebiete der professionellen Pflege auf dem neuesten Stand der gesicherten Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte Problemlösungen wie auch neue Technologien in das berufliche Handeln übertragen zu können sowie berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu erkennen, (...)

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Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015:13): 3. dazu, sich aufgrund der pflegewissenschaftlichen Literatur gesicherte und neue Forschungsergebnisse erschließen, aneignen und ihre Relevanz beurteilen zu können, sie im Hinblick auf handlungsrelevante Themen auswerten und Problemlösungen durch entwicklungs- und forschungsgestützte Verfahren fördern oder herbeiführen können. In diesem Zusammenhang sollen auch neue Instrumente oder Technologien in das beruf- liche Handeln einbezogen werden und hieraus folgende Fort- und Weiterbildungsbedarfe ermittelt werden können.

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(6) § 37 Ausbildungsziele

statt: 4. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theoretischem als auch praktischem Wissen auseinandersetzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu können und

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Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015:13): 4. zu analytisch und kritisch-reflexiver Auseinandersetzung mit vorhandenem theore-tischem und praktischem Wissen, strukturelle und verfahrensmäßige Zusammenhänge zu erkennen und einzubeziehen, einschließlich deren Regelungsgrundlagen, um wissenschaftsbasiert innovative Lösungsansätze zur Verbesserung im eigenen beruf-lichen Handlungsfeld, hinsichtlich der Klientelorientierung, aber auch der Veränderung von Prozessen und Strukturen der Versorgung konzipieren, anwenden und umsetzen zu können.

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(7) § 37 Ausbildungsziele

statt: 5. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkonzepten, Leitlinien und Experten-standards mitzuwirken.

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Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015:13): 5. Grundlagen der Qualität und ihrer internen und externen Sicherung begrifflich, instru-mentell normativ und verfahrensmäßig zu kennen, Probleme ihrer Implementation und Entwicklung kennengelernt und sich mit Vereinbarungen zu ihrer Sicherung und den Wirkungen auseinandergesetzt zu haben.

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(8) § 37 Ausbildungsziele

statt: (4) Die Hochschule kann im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums die Vermittlung zusätzlicher Kompetenzen vorsehen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet werden.

(5) § 5 Absatz 4 und § 14 gelten entsprechend.

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Empfehlung der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft (Korporal, 2015:14): (4) Die Hochschule kann im Rahmen der ihr obliegenden Ausgestaltung des Studiums die vertiefender und detaillierender Kompetenzen im Sinn der individuellen Profilierung des Studiums vorsehen. Das Erreichen des Ausbildungsziels darf hierdurch nicht gefährdet werden.

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Zur Erreichung von Niveau 4 erforderliche Lernergebnisse

Breites Spektrum an Theorie und Faktenwissen in einem Arbeits- oder Lernbereich

Eine Reihe kognitiver und praktischer Fertigkeiten, die erforderlich sind, um Lösungen für spezielle Probleme in einem Arbeits- oder Lernbereich zu finden

Selbstständiges Tätigwerden innerhalb der Handlungsparameter von Arbeits- oder Lernkontexten, die in der Regel bekannt sind, sich jedoch ändern können Beaufsichtigung der Routinearbeit anderer Personen, wobei eine gewisse Verantwortung für die Bewertung und Verbesserung der Arbeits- oder Lernakti-vitäten übernommen wird

Zur Erreichung von Niveau 5 erforderliche Lernergebnisse

Umfassendes, spezialisiertes Theorie- und Faktenwissen in einem Arbeits- oder Lernbereich sowie Bewusstsein für die Grenzen dieser Kenntnisse

Umfassende kognitive und praktische Fertigkeiten die erforderlich sind, um kreative Lösungen für abstrakte Probleme zu erarbeiten

Leiten und Beaufsichtigen in Arbeits- oder Lernkontexten, in denen nicht vorhersehbare Änderungen auftreten; Überprüfung und Entwicklung der eigenen Leistung und der Leistung anderer Personen

Zur Erreichung von Niveau 6 erforderliche Lernergebnisse

Fortgeschrittene Kenntnisse in einem Arbeits- oder Lernbereich unter Einsatz eines kritischen Verständnisses von Theorien und Grundsätzen

Fortgeschrittene Fertigkeiten, die die Beherrschung des Faches sowie Innovationsfähigkeit erkennen lassen, und zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme in einem spezialisierten Arbeits- oder Lernbereich nötig sind.

Leitung komplexer fachlicher oder beruflicher Tätigkeiten oder Projekte und Übernahme von Entscheidungsverant-wortung in nicht vorhersehbaren Arbeits- oder Lernkontexten Übernahme der Verantwortung für die berufliche Entwicklung von Einzelpersonen und Gruppen

Deskriptoren zur Beschreibung der Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR)

Mit der Verankerung der erweiterten Ausbildungsziele akademisch qualifizierter Pflegefachfrauen und Fachmänner wird das Qualifikationsniveaus 6 nach EQR/DQR erreicht. Dringend erforderlich ist eine daraus abgeleitete weitergehende Konkretisierung der vorbehaltenen Tätigkeiten gemäß Qualifikationsrahmen (EQR/DQR)

http://ec.europa.eu/ploteus/sites/eac-eqf/files/journal_de.pdfergebnisse

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T e i l 1 A l l g e m e i n e r T e i l

A b s c h n i t t 2 V o r b e h a l t e n e T ä t i g k e i t e n

§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten

(1) Pflegerische Aufgaben nach Absatz 2 dürfen beruflich nur von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 durchgeführt werden.

(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatz 1 umfassen

1. die Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a),

2. die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b) sowie

3. die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d).

(3) Wer als Arbeitgeber Personen ohne eine Erlaubnis nach § 1 in der Pflege beschäftigt, darf diesen Personen Aufgaben nach Absatz 2 weder übertragen noch die Durchführung von Aufgaben nach Absatz 2 durch diese Personen dulden.

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Vorbehaltene Tätigkeiten sind Tätigkeiten / Aufgaben / Arbeiten, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben nur durch Angehörige bestimmter Berufe erfolgen dürfen

„Das Heilberuferecht betrifft aus kompetenzrechtlichen Gründen in erster Linie die Berufs-ausbildung. (...) Vorbehaltene Tätigkeiten bei Heilberufen spielen eine Rolle in der Frage, wer welche Tätigkeiten ausüben soll. Sie betreffen insofern vor allem die Kooper-ation von Angehörigen der Heilberufe, wenn in der inter-professionellen Zusammenarbeit nur bestimmte Berufsangehörige vorbehaltene Tätigkeiten ausüben dürfen. Die Zuordnung vorbehaltener Tätigkeiten betrifft aber auch die Frage des Zugangs zur Leistungs-erbringung. Je nach Gestaltung des Vorbehalts kann die Zuordnung einer vorbehaltenen Tätigkeit an einen bestimmten Beruf andere Berufe von dieser Tätigkeit und damit vom Zugang zur Leistungserbringung ausschließen.“ (Igl, 2013, S. 348; Hervorhebung durch die Referentin)

§ 4 Vorbehaltene Tätigkeiten

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Arbeitsfelder akademisch ausgebildeter Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner

Deutscher Pflegerat und Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft (2014: 3)

•  die Weiterentwicklung der Pflege durch Unterstützung empirischer Pflegeforschung, •  die Implementierung von Forschungsergebnissen in die Praxis, •  die Identifizierung und Erstellung von Konzepten •  die Evaluation der Versorgungs- und Betreuungsqualität, •  die Beratung und Anleitung von Mitarbeitern zu Fragen aktueller pflegerischer

Versorgung

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Was ist jetzt zu tun ?

•  Generalistisch ausgelegte Rahmenlehrpläne auf Landesebene (mit)ent-wickeln •  Studienordnung (inhaltlich und strukturell) festlegen und Regelungen zum

Prüfungswesen für die Berufszulassung = (Vorab Festlegung der Modalitäten der staatlichen Prüfung und des Studium-Abschlusses)

•  Ausgestaltung des wissenschaftsfundierten Ausbildungsziels nach § 37 PflBG •  Festlegung der personellen und sächlichen Ausstattung des curricular verankerten

Studium in Theorie und Praxis zur partiellen Reintegration von Pflegebildung in die Hochschulen

und gleichzeitig •  Die Ausgestaltung der Klinisch-praktischen Studienanteile. Hochschulen brauchen

Praxiseinrichtungen, in denen Sie vertraglich abrechenbare Leistungen, die sozialrechtlich geregelt sind, erbringen können und in denen begleitete Elemente der praktischen Ausbildung stattfinden können (Stellungnahme Dekanekonferenz Pflegewissenschaft, Korporal 2015).

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Literatur Deutscher Pflegerat, Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft (2014):Arbeitsfelder akademisch ausgebildeter

Pflegfachpersonen. http://www.deutscher-pflegerat.de/presse/Pressemitteilungen/2014-12-09_PP_dpr_dgp_arbeitsfelder-akademisch-ausgebildeter-pflegefachpersonen_08-14.pdf (abgerufen 01.02.2016)

Gemeinsamen Bundesausschusses (2011). Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Richtlinie über die Festlegung ärztlicher Tätigkeiten zur Übertragung auf Berufsangehörige der Alten- und Krankenpflege zur selbständigen Ausübung von Heilkunde im Rahmen von Modellvorhaben nach §63 Absatz 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) (Richtlinie nach §63 Absatz 3c SGB V): – Erstfassung – Vom 20. Oktober 2011

Amtsblatt der Europäischen Union(2008): Europäische Parlament. Rat. Empfehlung des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen. C111/1 – C111/7. http://ec.europa.eu/ploteus/sites/eac-eqf/files/journal_de.pdfergebnisse (abgerufen 03.02.2016)

Korporal, J. (2015): Stellungnahme der Dekanekonferenz Pflegewissenschaft zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe des Bundesministeriums für Gesundheit und des Ministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Berlin 09.12.2015

Hülsken-Giesler, Manfred und Johannes Korporal (Hg.): Fachqualifikationsrahmen Pflege für die hochschulische Bildung. Berlin (Purschke + Hensel) 2013, S. 24-37.

Igl, G. 2013: Zugänge zur Leistungserbringung. In: Arbeitsgruppe der Robert Bosch Stiftung. Gesundheitsberufe neu denken - Gesundheitsberufe neu regeln Grundsätze und Perspektiven – Eine Denkschrift der Robert Bosch Stiftung; Kap.4: S. 339 ff

Igl, G. (2015). Rechtliche Aspekte der nachhaltigen Implementierung von interprofessionellem Lernen: Interprofessionalität als Notwendigkeit und ihre rechtlichen Voraussetzungen. Aschlusssymposion Gemeinsamens Lerenen von Pflege und Medizin: aktuelle Entwicklungen und künftige Perspektiven. Vortrag gehalten in Greidfswald, 11. September 2015. http://www2.medizin.uni-greifswald.de/icm/fileadmin/user_upload/vcm/dokumente/11_Vortrag_Prof_Igl_Kiel.pdf .Abgerufen 04.02.2016

Roßbruch, R. 2015. Pflegeberufsgesetz: Referentenentwurf veröffentlicht! Editorial. In: Pflegerecht, Heft 12/2015, Luchterhand, Neuwied. S. 781- 783.

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