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AUDIT Das neue Rechnungs- legungsrecht Strukturierte Darstellung und Erläuterung der bedeutsamsten Neuerungen kpmg.ch

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Page 1: Das neue Rechnungslegungsrecht - Zentrum für Lernen … | Das neue Rechnungslegungsrecht 3 Vorwort Am 23. Dezember 2011 hat das Parlament einem neuen Rechnungslegungsrecht zugestimmt.

AUDIT

Das neue Rechnungs­legungsrecht

Strukturierte Darstellung und Erläuterung

der bedeutsamsten Neuerungen

kpmg.ch

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2 Das neue Rechnungs legungsrecht | Audit

Inhaltsverzeichnis

Vorwort 3

1. Einführung 4

2. Buchführung und Rechnungslegung 52.1. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung 52.2. Anforderungen an Buchführung und Rechnungslegung 6

3. Bilanzierungs- und Gliederungsvorschriften für die Jahresrechnung 8

3.1. Mindestgliederung der Bilanz: Aktiven 83.2. Mindestgliederung der Bilanz: Passiven 93.3. Mindestgliederung der Erfolgsrechnung 103.4. Mindestinhalt des Anhangs 12

4. Bewertung 154.1. Einzelbewertung 164.2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen 164.3. Stille Reserven 17

5. Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung 18

6. Geschäftsbericht 206.1. Bestandteile des Geschäftsberichts 206.2. Rechnungslegung für grössere Unternehmen 216.3. Geldflussrechnung 216.4. Lagebericht 21

7. Konzernrechnung 227.1. Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung –

Konsolidierungskreis 227.2. Befreiung von der Konsolidierungspflicht 237.3. Rechnungslegung im Konzern 24

8. Übergangsbestimmungen 25

Anhang 26

1. AuflageStand Februar 2012

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 3

Vorwort

Am 23. Dezember 2011 hat das Parlament einem neuen Rechnungslegungsrecht zugestimmt. Es ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Das neue Recht unterscheidet nicht mehr nach Rechtsform, son­dern nach der wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens.

Die Unternehmen haben noch Zeit, um sich dem neuen Gesetz anzupassen: Die neuen Bestim­mungen sind ab dem Geschäftsjahr 2015, in Bezug auf die Konzernrechnung ab dem Geschäftsjahr 2016 anzuwenden. Ein freiwilliges früheres Anwenden ist möglich.

Mit dieser Publikation unterstützt KPMG die Anwendung der neuen Bestimmungen. Auf den nachfol­genden Seiten wird auf die wichtigsten Änderungen eingegangen, und anhand von grafischen Dar­stellungen werden die Unterschiede zwischen dem neuen und dem bisherigen Recht aufgezeigt.

Dieses Dokument gibt der Leserschaft damit eine Übersicht über die anstehenden Änderungen.

Zürich, März 2013

KPMG AG

François Rouiller Reto Zemp Partner, Audit Zürich Partner, Audit Zürich

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4 Das neue Rechnungs legungsrecht | Audit

1. EinführungDie Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verabschiedete am 23. Dezember 2011 das neu gefasste Recht der kaufmännischen Buchführung und Rechnungslegung. Die neuen Be­stimmungen sind im 32. Titel des Obligationenrechts enthalten. Die bisherigen Bestimmungen zur Rechnungslegung im Aktienrecht wurden entsprechend gelöscht. Das neue Rechnungslegungsrecht ist am 1. Januar 2013 in Kraft getreten.

Die neuen Bestimmungen betreffen grundsätzlich alle Unternehmen. Der Begriff des Unternehmens umfasst sowohl Einzelunternehmen und Personengesellschaften als auch juristische Personen des Zivilgesetzbuchs (Vereine und Stiftungen) und des Obligationenrechts (Aktiengesellschaften, Gesell­schaften mit beschränkter Haftung, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften).

Die vorliegende Broschüre stellt das neue Rechnungslegungsrecht den bisherigen Bestimmungen des Aktienrechts bzw. den bisherigen Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung (Art. 662 ff. und Art. 957 ff. OR; Stand vom 1. Januar 2012) gegenüber. Zudem finden sich jeweils kurze Erläute­rungen zu den wichtigsten Neuerungen. Die als Randnotiz angegebenen Gesetzesartikel beziehen sich auf das neue Rechnungslegungsrecht, welches im zweiten Teil dieser Broschüre abgedruckt ist.

Bereits auf den 1. Januar 2012 sind die Schwellenwerte für die ordentliche Revision nach Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR auf eine Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, einen Umsatzerlös von 40 Millio­nen Franken und 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt erhöht worden. Beim Überschreiten zweier dieser Schwellenwerte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ist eine ordentliche Revision durchzufüh­ren. Die Schwellenwerte für Vereine wurden jedoch nicht angepasst und bleiben auf 10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 5

2. Buchführung und Rechnungs legung2.1. Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung

Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wurden die Kriterien für die Buchführungspflicht geändert.

Neues Recht Bisheriges Recht

Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungs­legung unterliegen:1. Einzelunternehmen und Personengesellschaf­

ten, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;

2. juristische Personen.

Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:1. Einzelunternehmen und Personengesellschaf­

ten mit weniger als 500 000 Franken Umsatz­erlös im letzten Geschäftsjahr;

2. diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;

3. Stiftungen, die nach Art. 83b Abs. 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisions­stelle befreit sind.

Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handels­register eintragen zu lassen, ist buchführungs­pflichtig und hat für jedes Geschäftsjahr einen Abschluss aufzustellen.

Unternehmen, welche ein Handels­, Fabrika­tions­ oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, sind verpflichtet, dieses am Ort der Hauptniederlassung ins Han­delsregister eintragen zu lassen.

Einzelunternehmen sind von der Eintragungs­pflicht befreit, sofern sie weniger als 100 000 Franken Jahres umsatz erzielen.

Abbildung 1 Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung

Die Bestimmungen wurden insbesondere für kleine Einzelunternehmen und Personengesellschaften (mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös) erleichtert. Diese müssen nur noch eine Einnahmen­ Ausgaben­Rechnung und Aufstellung der Vermögenslage (sogenannte «Milchbüchlein­Rechnung») führen. Auch Vereine und Stiftungen ohne Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister sowie Stiftungen, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind, dürfen nach dieser vereinfach­ten Methode Buch führen.

Art. 957 OR

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6 Das neue Rechnungs legungsrecht | Audit

2.2. Anforderungen an Buchführung und Rechnungs legung

Die folgende Abbildung zeigt die Anforderungen an die Buchführung und Rechnungslegung:

Neues Recht Bisheriges Recht

Buchführung Rechnungslegung

Grundsätze Grundsätze ordnungs­mässiger Buchführung: Vollständige, wahrheits­getreue und systema­tische Erfassung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte

Belegnachweis Klarheit Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des Unterneh­mens

Nachprüfbarkeit

Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.

Grundlagen: Annahme der Fortfüh­rung

Zeitliche und sachliche Abgrenzung

Grundsätze ordnungs­mässiger Rechnungsle­gung: Klarheit und Verständ­lichkeit

Vollständigkeit Verlässlichkeit Wesentlichkeit Vorsicht Stetigkeit der Mass­stäbe in Darstellung und Bewertung

Verrechnungsverbot

Bilanzwahrheit und ­klarheit: Der Abschluss ist nach allgemein aner­kannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen, damit die Beteiligten einen mög­lichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäfts erhalten.

Grundsätze der ordnungs­mässigen Rechnungs­legung: Vollständigkeit Klarheit und Wesent­lichkeit

Vorsicht Fortführung der Unter­nehmenstätigkeit

Stetigkeit in Darstellung und Bewertung

Verrechnungsverbot

Währung Landeswährung oder für die Geschäftstätigkeit wesentliche Währung

Landeswährung oder für die Geschäftstätigkeit wesentliche Währung mit Angabe der Werte in Landeswährung und der verwendeten Umrech­nungskurse

Inventar, Betriebsrech­nung und Bilanz sind in Landeswährung aufzu­stellen.

Sprache Landessprache oder Englisch

Landessprache oder Englisch

Im OR nicht geregelt

Aufbewahrung Geschäftsbücher und Buchungsbelege sind auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise während zehn Jahren aufzubewahren.

Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeich­net während zehn Jahren aufzubewahren.

Betriebsrechnung und Bilanz sind schriftlich und unterzeichnet aufzube­wahren. Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz können schriftlich, elek­tronisch oder in vergleich­barer Weise während zehn Jahren aufbewahrt werden.

Abbildung 2 Anforderungen an Buchführung und Rechnungslegung

Art. 957a Abs. 2 ORArt. 958 ORArt. 958a ORArt. 958b ORArt. 958c Abs. 1 OR

Art. 957a Abs. 4 ORArt. 958d Abs. 3 OR

Art. 957a Abs. 5 ORArt. 958d Abs. 4 OR

Art. 958f OR

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Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sind neu im Gesetz verankert. Die Grundsätze und Grundlagen der ordnungsmässigen Rechnungslegung sind im Wesentlichen unverändert. Die Verläss­lichkeit sowie die zeitliche und sachliche Abgrenzung sind im bisherigen Recht jedoch nicht explizit er­wähnt.

Die Annahme der Fortführung wurde verdeutlicht, indem von einer Fortführung auf absehbare Zeit ausgegangen wird. Ist jedoch die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächsten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, sind in der Rech­nungslegung für die betreffenden Unternehmensteile Veräusserungswerte zugrunde zu legen.

Eine wesentliche Neuerung ist die Möglichkeit, nach der die Rechnungslegung – statt in der Landes­währung – in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung erfolgen kann. Wird nicht die Lan­deswährung verwendet, müssen die Werte jedoch zusätzlich in Schweizer Franken angegeben wer­den. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern.

Art. 958a OR

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8 Das neue Rechnungs legungsrecht | Audit

3. Bilanzierungs- und Gliederungsvorschriften für die Jahresrechnung

3.1. Mindestgliederung der Bilanz: Aktiven

Neu wird der Begriff der Aktiven im Gesetz explizit definiert. Ein Vermögenswert muss demnach folgende Anforderungen erfüllen: Das Unternehmen kann aufgrund vergangener Ereignisse über den Vermögenswert verfügen, ein Mittelzufluss ist wahrscheinlich und der Wert kann verlässlich geschätzt werden.

Vermögenswerte, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen nicht bilanziert werden.

Im Weiteren hält das neue Recht die Abgrenzung von Umlauf­ und Anlagevermögen im Sinne einer Definition fest: Als Umlaufvermögen werden die flüssigen Mittel bilanziert sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssigen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Alle übrigen Aktiven – insbesondere Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden – sind im Anlagevermögen zu bilanzieren.

Die folgende Abbildung zeigt die Mindestgliederung der Aktiven in der Bilanz nach neuem und bishe­rigem Recht. Das neue Recht verlangt, dass die Positionen in der vorgegebenen Reihenfolge ausge­wiesen werden.

Neues Recht Bisheriges Recht Erl.

Umlaufvermögen Umlaufvermögen

Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs

Flüssige Mittel a)

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

Übrige kurzfristige Forderungen Andere Forderungen

Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen Vorräte b)

Aktive Rechnungs abgrenzungen Rechnungsabgrenzungsposten

Anlagevermögen Anlagevermögen

Finanzanlagen Finanzanlagen

Beteiligungen Beteiligungen

Sachanlagen Sachanlagen

Immaterielle Werte Immaterielle Anlagen

Nicht einbezahltes Grund­, Gesellschafter­ oder Stiftungskapital

Nicht einbezahltes Aktien kapital

– Gründungs­, Kapital erhöhungs­ und Organisationskosten

c)

Abbildung 3 Mindestgliederung der Bilanz: Aktiven

a) Wie in Abbildung 3 dargestellt, sind neu kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs auszuweisen. Auf Aktiven mit Börsenkurs wird im Abschnitt 4.2. näher eingegangen.

Art. 959 Abs. 2 OR

Art. 959 Abs. 3 OR

Art. 960d OR

Art. 959 Abs. 3 ORArt. 959a Abs. 1 OR

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b) Nicht fakturierte Dienstleistungen werden im bisherigen Recht nicht erwähnt.c) Nach neuem Recht dürfen Gründungs­, Kapitalerhöhungs­ und Organisationskosten nicht mehr akti­

viert werden.

Zusätzlich verlangt das neue Recht den gesonderten Ausweis von Forderungen gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht. Das bisherige Recht enthält eine ähnliche Bestimmung. Neu ist jedoch, dass For­derungen gegenüber Organen gesondert ausgewiesen werden müssen und dass der Ausweis in der Bilanz oder im Anhang erfolgen kann.

3.2. Mindestgliederung der Bilanz: Passiven

Die Passiven werden in Fremd­ und Eigenkapital unterteilt. Der Begriff der Verbindlichkeiten wird im neuen Rechnungslegungsrecht explizit definiert. Eine Verbindlichkeit muss als Fremdkapital bilanziert werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Die Verbindlichkeit wurde durch vergangene Ereignisse bewirkt, ein Mittelabfluss ist wahrscheinlich und ihre Höhe kann verlässlich geschätzt werden.

Im Weiteren hält das neue Recht die Abgrenzung von kurz­ und langfristigen Verbindlichkeiten im Sinne einer Definition fest: Als kurzfristig müssen Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussicht­lich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Alle übrigen Verbindlichkeiten sind als langfristig zu bilanzieren.

Die folgende Abbildung zeigt die Mindestgliederung der Passiven in der Bilanz nach neuem und bis­herigem Recht. Das neue Recht verlangt, dass die Positionen in der vorgegebenen Reihenfolge aus­gewiesen werden.

Neues Recht Bisheriges Recht Erl.

Kurzfristiges Fremdkapital Fremdkapital a)

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

Schulden aus Lieferungen und Leistungen

Kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten

– b)

Übrige kurzfristige Verbindlichkeiten Andere kurzfristige Verbindlichkeiten

Passive Rechnungs abgrenzungen Rechnungsabgrenzungsposten

Langfristiges Fremdkapital – a)

Langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten – b)

Übrige langfristige Verbindlichkeiten Langfristige Verbindlichkeiten

Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgese­hene ähnliche Positionen

Rückstellungen

Art. 959 Abs. 5 OR

Art. 959 Abs. 6 OR

Art. 959 Abs. 4 ORArt. 959a Abs. 2 OR

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10 Das neue Rechnungs legungsrecht | Audit

Neues Recht Bisheriges Recht Erl.

Eigenkapital Eigenkapital

Grund­, Gesellschafter­ oder Stiftungskapital, ggf. gesondert nach Beteiligungskategorien

Gesetzliche KapitalreserveGesetzliche GewinnreserveFreiwillige Gewinnreserve oder kumulierte Verluste

Eigene Kapitalanteile (als Minusposten)

Aktienkapital/Stammkapital/Genossenschafts­kapital/Stiftungsvermögen

Gesetzliche Reserven Allgemeine Reserve Reserve für eigene Aktien Aufwertungsreserve

Andere ReservenBilanzgewinn/­verlust

c)

Abbildung 4 Mindestgliederung der Bilanz: Passiven

a) Neu ist das Fremdkapital zwingend in kurz­ und langfristiges Fremdkapital zu unterteilen. Das bis­

herige Recht lässt dies offen.b) Die Positionen kurzfristige und langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten werden im bisher gel­

tenden Recht nicht erwähnt. Neu müssen diese separat bilanziert werden.c) Gemäss Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember 2007 zielt das neue

Recht darauf, die Reserven nach ihrer Herkunft zu klassifizieren: Die Einlagen von Eigentümern (z.B. Agio, Zuschüsse) werden unter den gesetzlichen Kapitalreserven erfasst, während die Gewinnre­serven aus einbehaltenen Gewinnen stammen. Eine wesentliche Neuerung betrifft die eigenen Kapitalanteile: Diese werden bisher in den Aktiven bilanziert, wobei ein gesonderter Ausweis nicht verlangt ist. Im neuen Recht sind sie hingegen als Minusposten innerhalb des Eigenkapitals auszuweisen.

Zusätzlich verlangt das neue Recht den gesonderten Ausweis von Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht. Das bisherige Recht kennt eine ähnliche Bestimmung. Neu ist jedoch, dass Verbindlichkeiten gegenüber Organen gesondert ausgewiesen werden müssen und dass der Ausweis in der Bilanz oder im Anhang erfolgen kann.

3.3. Mindestgliederung der Erfolgsrechnung

Die folgende Abbildung zeigt die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung nach neuem und bisherigem Recht. Die Erfolgsrechnung kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dar­gestellt werden. Das neue Recht verlangt zudem, dass die Positionen in der vorgegebenen Reihenfol­ge ausgewiesen werden.

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 11

Neues Recht Bisheriges Recht

Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren)

Allgemein Betriebliche Erträge und Aufwendungen Betriebsfremde Erträge und Aufwendungen Ausserordentliche Erträge und Aufwendungen

Ertrag Erlös aus Lieferungen und Leistungen Finanzertrag Gewinne aus Veräusserungen von Anlage­vermögen

Aufwand Material­ und Warenaufwand Personalaufwand Finanzaufwand

Die Erfolgsrechnung zeigt den Jahresgewinn oder Jahresverlust.

Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen

Bestandesänderungen an unfertigen und ferti­gen Erzeugnissen sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen

Materialaufwand

Personalaufwand

Übriger betrieblicher Aufwand

Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens

Finanzaufwand und Finanzertrag

Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag

Ausserordentlicher, einmaliger oder perioden­fremder Aufwand und Ertrag

Direkte Steuern

Jahresgewinn oder Jahresverlust

Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) (1)

Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen

Anschaffungs­ oder Herstellungskosten der verkauften Produkte und Leistungen

Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand

Finanzaufwand und Finanzertrag

Betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag

Ausserordentlicher, einmaliger oder perioden­fremder Aufwand und Ertrag

Direkte Steuern

Jahresgewinn oder Jahresverlust

Abbildung 5 Mindestgliederung der Erfolgsrechnung

(1) Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personal aufwand sowie die Abschreibungen und Wert­berichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.

Nach bisherigem Recht sind – auch ohne ausdrückliche Bestimmung – ebenfalls beide Darstellungs­formen der Erfolgsrechnung zulässig, sofern die minimal geforderten Positionen gesondert ausgewie­sen werden.

Gemäss neuem Recht nicht mehr zwingend ist ein gesonderter Ausweis der Gewinne aus Veräusse­rungen von Anlagevermögen. Der Ausweis der direkten Steuern als separate Position ist aber eine neue Anforderung.

Ausserordentliche Aufwände und Erträge sind bereits im bisherigen Recht separat offenzulegen. Neu müssen auch einmalige und periodenfremde Aufwände und Erträge separat ausgewiesen werden.

Art. 959b Abs. 2 OR

Art. 959b Abs. 3 OR

Art. 959b Abs. 4 OR

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3.4. Mindestinhalt des Anhangs

Die nachfolgende Abbildung zeigt die Mindestangaben des Anhangs nach neuem und nach bisherigem Recht. Nicht aufgeführt sind die speziellen Anforderungen an Gesellschaften mit kotierten Aktien in Bezug auf Vergütungen und Beteiligungen («Transparenzgesetz», Art. 663bbis und 663c OR), die unverändert gelten.

Neues Recht Bisheriges Recht

Der Anhang enthält:

1. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze, soweit nicht vom Gesetz vorgeschrieben

2. Angaben, Aufschlüsselungen und Erläute­rungen zu Bilanz­ und Erfolgsrechnungsposi­tionen

3. Gesamtbetrag der netto aufgelösten Wie­derbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, wenn dadurch das Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird

Gesamtbetrag der netto aufgelösten Wieder­beschaffungsreserven und der darüber hinaus­gehenden stillen Reserven, wenn dadurch das Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird

4. Weitere vom Gesetz verlangte Angaben Andere vom Gesetz vorgeschriebene Angaben

Der Anhang enthält folgende Angaben, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:

1. Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unternehmens

2. Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstel­len im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 bzw. über 250 liegt

3. Firma, Rechtsform, Sitz der Unternehmen, an denen direkte oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, sowie Kapital­ und Stimmenanteil

Jede Beteiligung, die für die Beurteilung der Vermögens­ und Ertragslage wesentlich ist

4. Anzahl der eigenen Anteile, die vom Unter­nehmen selbst und von Unternehmen, an denen es beteiligt ist, gehalten werden

Erwerb, Veräusserung (inkl. Bedingungen) sowie Anzahl der gehaltenen eigenen Aktien, sei es durch die Gesellschaft oder durch eine andere Gesellschaft, an der eine Mehrheitsbeteiligung besteht

5. Erwerb und Veräusserung von eigenen Antei­len inkl. Bedingungen

6. Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kauf­vertragsähnlichen Leasinggeschäften und an­deren Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag auslaufen oder gekündigt werden können

Gesamtbetrag der nicht bilanzierten Leasing­verbindlichkeiten

7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrich­tungen

Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrich­tungen

8. Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Drit­ter bestellten Sicherheiten

Gesamtbetrag der Bürgschaften, Garantiever­pflichtungen und Pfandbestellungen zugunsten Dritter

Art. 959c Abs. 1 OR

Art. 959c Abs. 2 OR

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 13

Neues Recht Bisheriges Recht

9. Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Ver­bindlichkeiten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentumsvorbehalt

Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Ver­pflichtungen verpfändeten oder abgetretenen Aktiven sowie Aktiven unter Eigentumsvorbehalt

10. Rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventualverbindlichkeiten)

11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen für alle Leitungs­ und Verwal­tungsorgane sowie für die Mitarbeitenden

12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einma­ligen oder periodenfremden Positionen der Erfolgsrechnung

13. Wesentliche Ereignisse nach dem Bilanz­stichtag

14. Gründe, die zu einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle geführt haben

Gründe, die zum vorzeitigen Rücktritt der Revisi­onsstelle geführt haben

15. Beträge, Zinssätze, Fälligkeiten und weitere Konditionen von ausstehenden Anleihens­obligationen

Beträge, Zinssätze und Fälligkeiten der ausgege­benen Anleihensobligationen

– Brandversicherungswerte der Sachanlagen

– Gegenstand und Betrag von Aufwertungen

– Betrag der genehmigten und bedingten Kapi­talerhöhung

– Angaben über die Durchführung einer Risiko­beurteilung

Zusätzliche Angabepflichten für Unterneh-men, die der Rechnungslegung für grössere Unternehmen unterliegen (1)

1. Angaben zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufgeteilt nach Fälligkeit in­nerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren

2. Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen

Abbildung 6 Mindestinhalt des Anhangs(1) Siehe Entscheidungsbaum im Abschnitt 6.1.

Mit dem neuen Recht wurden einige zusätzliche Angaben zum Mindestinhalt des Anhangs hinzuge­fügt: Neben Angaben wie den angewandten Grundsätzen für die Abschlusserstellung oder den Erläu­terungen zu Bilanz­ und Erfolgsrechnungspositionen müssen auch Eventualverbindlichkeiten, Ereig­nisse nach Bilanzstichtag und Mitarbeiterbeteiligungsprogramme im Anhang dargelegt werden. Ausserordentliche, einmalige oder periodenfremde Positionen der Erfolgsrechnung sind zu erläutern. Nennenswert ist auch die Erklärung, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt nicht über 10, über 50 bzw. über 250 liegt. Damit können Bilanzleser feststellen, ob dieser Schwellenwert für die or­dentliche Revision überschritten bzw. für ein allfälliges Opting­out (Verzicht auf Revision) eingehalten

Art. 959c Abs. 4 OR

Art. 961a OR

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14 Das neue Rechnungs legungsrecht | Audit

ist. Die genaue Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt ist jedoch nur von grösseren Unterneh­men im Lagebericht (vgl. Abschnitt 6.4.) anzugeben. Grössere Unternehmen müssen zudem zusätz­liche Angaben zu ihren langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten sowie zum Honorar der Revisions­stelle offenlegen.

Die Offenlegungsvorschriften zu Beteiligungen wurden dahingehend verschärft, dass neu die Firma, die Rechtsform und der Sitz aller direkten Beteiligungen angegeben werden müssen, ungeachtet des­sen, ob diese für das Unternehmen wesentlich sind oder nicht. Zudem sind diese Informationen auch für wesentliche indirekte Beteiligungen anzugeben.

Auf der anderen Seite sind einige Angaben nicht mehr offenlegungspflichtig: Die Brandversicherungs­werte sowie allfällige Aufwertungen oder Kapitalerhöhungen müssen nicht mehr zwingend erwähnt werden. Die Durchführung einer Risikobeurteilung ist nur noch von grösseren Unternehmen im Lage­bericht zu adressieren (siehe Abschnitt 6.).

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 15

4. BewertungErstmals sind im neuen Recht Grundsätze der Bewertung gesetzlich explizit verankert. Diese sind: Einzelbewertung Vorsicht in der Bewertung, ohne die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage zu verhin­

dern Überprüfung und ggf. Anpassung der Werte bei Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven

oder für zu geringe Rückstellungen

Auf den Grundsatz der Einzelbewertung wird im Abschnitt 4.1. näher eingegangen. Die Grundsätze der Vorsicht und der Überprüfung der Werte von Aktiven und Rückstellungen bei entsprechenden An­zeichen gelten implizit bereits im bisherigen Recht.

Die nachstehende Abbildung zeigt ausgewählte Bewertungsvorschriften für die Aktiven und Verbind­lichkeiten nach neuem und nach bisherigem Recht:

Aktiven nach neuem Recht Aktiven nach bisherigem Recht

Bewertung der Aktiven höchstens zu Anschaf­fungs­ oder Herstellungskosten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven.

Bewertung der Aktiven höchstens nach dem Wert, der ihnen im Zeitpunkt, auf welchen die Bilanz errichtet wird, für das Geschäft zukommt.Das Anlagevermögen darf höchstens zu den Anschaffungs­ oder den Herstellungskosten bewertet werden, unter Abzug der notwendigen Abschreibungen.

Der nutzungs­ und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschreibungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden.

Abschreibungen und Wertberichtigungen müs­sen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grund­sätzen notwendig sind.

Zu Wiederbeschaffungszwecken und zur Siche­rung des dauernden Gedeihens des Unterneh­mens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden oder es darf auf das Auflösen nicht mehr begründe­ter Abschreibungen und Wertberichtigungen verzichtet werden.

Der Verwaltungsrat darf zu Wiederbeschaf­fungszwecken zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vornehmen. Stille Reserven, die darüber hinausgehen, sind zulässig.

Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen in der Folgebewertung zum Kurs oder Marktpreis bewertet werden, auch wenn dieser über dem Anschaffungswert liegt (Folge­bewertung).

Wertschriften mit Kurswert dürfen höchstens zum Durchschnittskurs des letzten Monats vor dem Bilanzstichtag bewertet werden. Wertschrif­ten ohne Kurswert dürfen höchsten zu den An­schaffungskosten bewertet werden, unter Abzug der notwendigen Wertberichtigungen.

Für Vorräte (Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren) sowie für nicht fakturierte Dienstleistungen ist der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten einzusetzen, sofern dieser unter den Anschaffungs­ oder Herstellungs­kosten liegt.

Rohmaterialien, teilweise oder ganz fertiggestell­te Erzeugnisse sowie Waren dürfen höchstens zu den Anschaffungs­ oder Herstellungskosten bewertet werden. Sind die Kosten höher als der am Bilanzstichtag allgemein geltende Markt­preis, so ist dieser massgebend.

Art. 960 OR

Art. 960a OR

Art. 960b OR

Art. 960c OR

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16 Das neue Rechnungs legungsrecht | Audit

Verbindlichkeiten nach neuem Recht Verbindlichkeiten nach bisherigem Recht

Bewertung zum Nennwert –

Lassen vergangene Ereignisse einen Mittel­abfluss erwarten, so müssen die voraussichtlich erforderlichen Rückstellungen gebildet werden.

Rückstellungen müssen vorgenommen werden, soweit sie nach allgemein anerkannten kaufmän­nischen Grundsätzen notwendig sind. Rückstel­lungen sind insbesondere zu bilden, um unge­wisse Verpflichtungen und drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu decken.

Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für: Garantieverpflichtungen Sanierungen von Sachanlagen Restrukturierungen die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens

Der Verwaltungsrat darf zu Wiederbeschaffungs­zwecken zusätzliche Rückstellungen vornehmen.

Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.

Der Verwaltungsrat darf davon absehen, über­flüssig gewordene Rückstellungen aufzulösen. Stille Reserven, die darüber hinausgehen, sind zulässig, soweit die Rücksicht auf das dauernde Gedeihen des Unternehmens oder auf die Aus­richtung einer möglichst gleichmässigen Dividen­de es unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre rechtfertigt.

Abbildung 7 Bewertung von Aktiven und Verbindlichkeiten

Die Hauptunterschiede zwischen dem neuen und dem bisherigen Recht betreffen den Grundsatz der Einzelbewertung und die Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis in einem aktiven Markt. Diese The­men werden in den nachfolgenden Abschnitten behandelt. Ansonsten sind bei der Bewertung von Ak­tiven und Verbindlichkeiten keine wesentlichen Änderungen zu verzeichnen. Insbesondere sind stille Reserven weiterhin erlaubt.

4.1. Einzelbewertung

Der Grundsatz der Einzelbewertung im neuen Rechnungslegungsrecht besagt, dass Aktiven und Ver­bindlichkeiten in der Regel einzeln zu bewerten sind, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. Da sich das bisherige Gesetz zur Gruppen­ oder Einzelbewertung nicht äussert, hat sich in der schweize­rischen Rechnungslegungspraxis ein Methodenwahlrecht entwickelt, wonach sowohl die Einzelbe­wertung als auch die Gesamt­ oder Gruppenbewertung zulässig sind. Bei Letzterer können stille Reserven zur Kompensation von Minderwerten innerhalb von einzelnen artgleichen Vermögensge­genständen herangezogen werden. Die Auswirkungen des neuen Grundsatzes der Einzelbewertung sind daher sorgfältig zu prüfen.

4.2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen

Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt dürfen nach neuem Recht in der Folgebewertung zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet wer­den, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Dies ist bisher nur für Wertschriften des Umlaufvermögens mit Kurswert zulässig. Während die Botschaft zum neuen Recht als Beispiele für Aktiven mit Börsenkurs Wertpapiere, Edelmetalle und Handelswaren (Commodities) erwähnte, wurde das Wahlrecht später auf weitere Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis in einem aktiven Markt ausgedehnt. Wer von der neuen Wahlmöglichkeit Gebrauch macht, muss alle Aktiven

Art. 960e OR

Art. 960 Abs. 1 OR

Art. 960b OR

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 17

der entsprechenden Positionen der Bilanz, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden.

Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet, so darf eine Wert­berichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rech­nung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der An­schaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert auszuweisen.

4.3. Stille Reserven

Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht wurden erste Ansätze Richtung eines den tatsächlichen Ver­hältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens­, Finanz­ und Ertragslage (True & Fair View) ge­macht. Am Vorsichtsprinzip wurde jedoch festgehalten und stille Reserven sind weiterhin erlaubt. Dies zeigt sich insbesondere in den Bestimmungen zu Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen. Diese können zu Wiederbeschaffungszwecken oder für die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens gebildet werden und müssen auch nicht aufgelöst werden, wenn sie nicht mehr gebraucht werden.

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18 Das neue Rechnungs legungsrecht | Audit

5. Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung

Das neue Rechnungslegungsrecht hat das Konzept der Abschlusserstellung nach einem anerkannten Standard verankert. Die nachfolgende Abbildung zeigt, wann ein solcher Abschluss zusätzlich erstellt werden muss.

Wird ein zusätzlicher Abschluss nach anerkanntem Standard ver­langt von entweder:1. Gesellschaftern, die minde­

stens 20% des Grundkapitals vertreten;

2. 10% der Genossenschafter oder 20% der Vereinsmitglieder;

3. Gesellschaftern oder Mitglie­dern mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht?

Keine Pflicht zur Erstellung eines zusätz­lichen Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungs­legung

Pflicht zur Erstellung eines zusätzlichen Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung

Ist das Unternehmen eine:1. Publikumsgesellschaft

mit börsenkotierten Beteiligungspapieren;

2. Genossenschaft mit mindestens 2000 Genossenschaftern;

3. Stiftung, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet ist?

Wird eine Konzernrech­nung nach anerkanntem Standard erstellt?

Nein Nein

Nein

Ja

Ja

Ja

Abbildung 8 Entscheidungsbaum Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung

Die Verordnung des Bundesrates vom 21. November 2012 über die anerkannten Standards zur Rech­nungslegung (VASR) bezeichnet die folgenden Regelwerke als anerkannte Standards: IFRS, IFRS für KMU, Swiss GAAP FER, US GAAP und IPSAS. Die Rechnungslegungsvorschriften der FINMA für Banken und Effektenhändler sowie für kollektive Kapitalanlagen sind den anerkannten Standards zur Rechnungslegung gleichgestellt.

Das oberste Leitungs­ oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorga­ben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt. Der gewählte aner­kannte Standard muss in seiner Gesamtheit und für den ganzen Abschluss übernommen werden. Der vom Gesetz verlangte zusätzliche Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungsle­gung ist von einem zugelassenen Revisionsexperten einer ordentlichen Revision zu unterziehen und wird dem obersten Organ vorgelegt.

Der Abschluss nach anerkanntem Standard wird zusätzlich zur Jahresrechnung nach den allgemeinen Bestimmungen des OR aufgestellt. Für die Steuern gilt unverändert das Massgeblichkeitsprinzip, wo­nach die Jahresrechnung nach OR die Grundlage für die Erhebung der Steuern bildet.

Art. 962 ORArt. 962a OR

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 19

Das neue Rechnungslegungsrecht räumt den Minderheitsbeteiligten mehr Rechte ein, da sie einen zusätzlichen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung verlangen können. Dieses Recht steht qualifizierten Minderheiten zu, die mindestens 20% des Grundkapitals, 10% der Genossenschafter oder 20% der Vereinsmitglieder vertreten, sowie jedem Gesellschafter oder Mit­glied mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht – und zwar unabhängig von der Grösse des je­weiligen Unternehmens. Ähnliche Rechte bestehen in Bezug auf die Rechnungslegung für grössere Unternehmen (vgl. Abschnitt 6.) und die Konzernrechnung (vgl. Abschnitt 7.).

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20 Das neue Rechnungs legungsrecht | Audit

6. Geschäftsbericht6.1. Bestandteile des Geschäftsberichts

Ein Geschäftsbericht wird nach wie vor verlangt. Dessen zwingende Bestandteile werden im fol­genden Entscheidungsbaum dargestellt.

Nein

Nein

Ja

Ja Nein

Ja

Ist das Unternehmen von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet? (1)

Wird die Konzernrechnung des Unternehmens oder der juris­tischen Person, die das Unternehmen kontrolliert, nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt?

Wird die Rechnungslegung für grössere Unternehmen verlangt von entweder:1. Gesellschaftern, die mindestens 10% des Grundkapitals

vertreten;2. 10% der Genossenschafter oder 20% der Vereinsmitglieder;3. Gesellschaftern oder Mitgliedern mit persönlicher Haftung oder

Nachschusspflicht?

Grössere Unternehmen

Jahresrechnung Bilanz Erfolgs rechnung Geldfluss rechnung Anhang mit zusätz­lichen Angaben

Lagebericht

Ggf. Konzern rechnung

Einzelunterneh­men und Perso­nengesellschaften

Jahresrechnung Bilanz Erfolgs rechnung

Juristische Personen

Jahresrechnung Bilanz Erfolgs rechnung Anhang

Ggf. Konzern­rechnung

Bisheriges Recht

Jahresrechnung Bilanz Erfolgs rechnung Anhang

Jahresbericht

Ggf. Konzern rechnung

Abbildung 9 Bestandteile des Geschäftsberichts

(1) Folgende Unternehmen müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisions­stelle ordentlich prüfen lassen:

1. Publikumsgesellschaften; als solche gelten Unternehmen, die: a. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, b. Anleihensobligationen ausstehend haben, c. mindestens 20% der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung eines Unternehmens nach Buchstabe a

oder b beitragen.2. Juristische Personen, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschrei­

ten (als Betrachtungszeitraum gelten das Vorjahr sowie das Berichtsjahr): a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken (Vereine: 10 Millionen Franken) b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken (Vereine: 20 Millionen Franken) c. 250 Vollzeitstellen (Vereine: 50 Vollzeitstellen) im Jahresdurchschnitt 3. Juristische Personen, die zur Erstellung einer Konzernrechnung verpflichtet sind

Art. 958 OR

Art. 961 ORArt. 961d OR

Art. 961 ORArt. 958 Abs. 2 ORArt. 959c Abs. 3 ORArt. 963 Abs. 1 OR

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 21

Das neue Recht enthält somit unterschiedliche Anforderungen an die Bestandteile des Geschäftsbe­richts, abhängig unter anderem von der Grösse der Unternehmen. Für juristische Personen, welche nicht den Anforderungen für grössere Unternehmen unterliegen, entfällt die Pflicht zur Erstellung eines Jahresberichts. Die Jahresrechnungen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften müssen nicht zwingend einen Anhang enthalten.

Den Minderheitsbeteiligten werden mehr Rechte eingeräumt, da sie eine Rechnungslegung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verlangen können. Dieses Recht steht qualifizierten Minder­heiten zu, die mindestens 10% des Grundkapitals, 10% der Genossenschafter oder 20% der Vereins­mitglieder vertreten, sowie jedem Gesellschafter oder Mitglied mit persönlicher Haftung oder Nach­schusspflicht. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet ist. Ähnliche Rechte bestehen in Bezug auf den zusätzlichen Abschluss nach an­erkanntem Standard (vgl. Abschnitt 5.) und die Konzernrechnung (vgl. Abschnitt 7.).

6.2. Rechnungslegung für grössere Unternehmen

Die Bestimmungen für grössere Unternehmen verlangen neu eine Geldflussrechnung und zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung (vgl. Abschnitt 3.4.) sowie einen Lagebericht.

6.3. Geldflussrechnung

Wer der Rechnungslegung für grössere Unternehmen unterliegt, muss als Teil der Jahresrechnung neu eine Geldflussrechnung erstellen. Das neue Recht enthält nur summarische Vorgaben für die Geldflussrechnung: Die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitions­tätigkeit und der Finanzierungstätigkeit sind je gesondert darzustellen.

6.4. Lagebericht

Der Lagebericht gibt über den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage Aufschluss und ersetzt damit den unter bisherigem Recht vorgeschriebenen Jahresbericht. Wie im Abschnitt 6.1. dargestellt, muss ein Lagebericht jedoch nur von Unternehmen erstellt werden, die den Anforderungen für grös­sere Unternehmen unterliegen.

Die Mindestvorgaben für den Inhalt des Lageberichts sind namentlich:

Mindestinhalt Lagebericht

Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt

Durchführung einer Risikobeurteilung

Bestellungs­ und Auftragslage

Forschungs­ und Entwicklungstätigkeit

Aussergewöhnliche Ereignisse

Zukunftsaussichten

Abbildung 10 Mindestinhalt Lagebericht

Der Lagebericht stellt die Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen. Der Lagebericht darf dabei der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht wi­dersprechen.

Art. 961b OR

Art. 961c OR

Art. 961c Abs. 2 OR

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22 Das neue Rechnungs legungsrecht | Audit

7. Konzernrechnung7.1. Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung – Konsolidierungskreis

Das Kontrollprinzip ist für die Bestimmung der Konsolidierungspflicht und den Konsolidierungskreis neu im Gesetz verankert und definiert sich wie folgt:

Kontrolle nach neuem Recht liegt vor, wenn eine juristische Person ein anderes Unternehmen kontrolliert, durch entweder

Ein Konzern nach bis-herigem Recht liegt vor, wenn

direktes oder indi­rektes Verfügen über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ.

direktes oder indi­rektes Verfügen über das Recht, die Mehr­heit der Mitglieder des obersten Leitungs­ oder Verwaltungs­organs zu bestellen oder abzuberufen.

die Möglichkeit des Ausübens eines beherrschenden Ein­flusses aufgrund der Statuten, der Stiftungs­urkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente.

eine Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst.

Abbildung 11 Kontrollprinzip bezüglich Konzernrechnung

Gemäss Botschaft zur Änderung des OR vom 21. Dezember 2007 wollte der Gesetzgeber sich vom angewandten Prinzip der tatsächlichen Ausübung einer einheitlichen Leitung (Leitungsprinzip) verab­schieden, da diese schwierig nachzuweisen ist. Stattdessen ist beim neu anwendbaren Kontrollprinzip einzig die Möglichkeit der Beherrschung massgebend. Wird die Konzernrechnung nach einem aner­kannten Standard zur Rechnungslegung erstellt, folgt der Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen dessen Bestimmungen.

Die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung ist rechtsformunabhängig geregelt und betrifft somit auch Stiftungen, Vereine und Genossenschaften. Nach bisherigem OR mussten nur diejenigen Unter­nehmen eine Konzernrechnung erstellen, welche dazu verpflichtet waren, die aktienrechtlichen Be­stimmungen zur Rechnungslegung einzuhalten.

Art. 963 OR

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 23

7.2. Befreiung von der Konsolidierungspflicht

Der folgende Entscheidungsbaum zeigt, in welchen Fällen ein Unternehmen nach neuem Recht auf die Erstellung einer Konzernrechnung verzichten kann.

Nein

Nein

Nein

Ja

Ja

Nein Ja

Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder meh­rere rechnungslegungspflichtige Unternehmen?

Liegt einer der folgenden Befreiungstatbestände vor:1. Sind zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachste­

henden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht über­schritten: Bilanzsumme: 20 Millionen Franken; Umsatzerlös: 40 Millionen Franken; Vollzeitstellen: 250 im Jahresdurchschnitt?

2. Wird das Unternehmen von einem Unternehmen kontrolliert, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist?

3. Wurde die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen (betrifft nur Vereine, Stiftungen und Genossen­schaften, wenn entsprechende Bedingungen erfüllt sind)?

Ist die Konzernrechnung für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage notwendig?

Wird eine Konzernrechnung verlangt von entweder: Gesellschaftern, die mindestens 20% des Grundkapitals vertreten, oder 10% der Genossenschafter oder 10% der Vereinsmitglieder; Gesellschaftern oder Vereinsmitgliedern mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht; Stiftungsaufsichtsbehörde?

Keine Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung

Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung

Ja

Abbildung 12 Entscheidungsbaum Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung

Die Kriterien für die Befreiung von der Konsolidierungspflicht wurden geändert. Einerseits wurden die Grössen an die per 1. Januar 2012 geänderten Schwellenwerte für die ordentliche Revision angepasst: Im bisherigen Recht ist ein Unternehmen von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung be­freit, falls es zwei der Kriterien 10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 200 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet. Diese Kriterien wurden auf 20 Millionen Franken Bilanzsumme, 40 Millionen Franken Umsatzerlös und 250 Vollzeitstellen angepasst.

Art. 963 ORArt. 963a OR

Art. 963a OR

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24 Das neue Rechnungs legungsrecht | Audit

Gleich geblieben ist der Befreiungstatbestand in Bezug auf eine übergeordnete Konzernrechnung: Wird eine juristische Person von einem Unternehmen kontrolliert, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft wor­den ist, muss sie keine eigene Konzernrechnung erstellen.

Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sind neu auch konsolidierungspflichtig. Allenfalls können sie jedoch die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertra­gen. Eine solche Delegation ist möglich, wenn das kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehr­heit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammen­fasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt.

Wie in den bisherigen Bestimmungen haben Minderheitsbeteiligte das Recht, eine Konzernrechnung zu verlangen. Bisher war dafür eine Vertretung von 10% des Grundkapitals ausreichend. Unter den neuen Bestimmungen können Gesellschafter eine Konzernrechnung erst verlangen, wenn sie minde­stens 20% des Grundkapitals vertreten.

7.3. Rechnungslegung im Konzern

Die folgende Abbildung zeigt auf, in welchen Fällen die Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen ist.

NeinNein

Ja Ja

Wird ein konsolidierter Abschluss nach anerkanntem Standard ver­langt von entweder:1. Gesellschaftern, die minde­

stens 20% des Grundkapitals vertreten oder 10% der Ge­nossenschafter oder 20% der Vereinsmitglieder;

2. Gesellschaftern oder Mitglie­dern mit persönlicher Haftung oder Nachschusspflicht;

3. Stiftungsaufsichtsbehörde?

Ist das Unternehmen eine:1. Publikumsgesellschaft

mit börsenkotierten Beteiligungspapieren;

2. Genossenschaft mit mindestens 2000 Genos­senschaftern;

3. Stiftung, die zu einer ordentlichen Revision verpflichtet ist?

Konzernrech­nung nach den Grundsätzen der ordnungs­mässigen Rech­nungslegung

Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung

Abbildung 13 Rechnungslegung im Konzern

Konzernrechnungen, welche nicht nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden, unterstehen den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung. Im Anhang nennt das Unternehmen die Bewertungsregeln. Weicht es davon ab, so weist es im Anhang darauf hin und ver­mittelt in anderer Weise die für den Einblick in die Vermögens­, Finanzierungs­ und Ertragslage des Konzerns nötigen Angaben. Auch in den neuen Gesetzesbestimmungen sind keine spezifischen Rechnungslegungsvorschriften für die Konzernrechnung enthalten, es sei denn, sie wird nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt (siehe dazu Abschnitt 5.). Für viele Konzerne wer­den daher auch in Zukunft sogenannte Buchwertkonsolidierungen möglich sein.

Auch bei der Rechnungslegung von Konzernen haben Minderheitsbeteiligte mehr Recht auf Transpa­renz und dürfen somit eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung verlangen. Die Kriterien sind dieselben wie diejenigen für einen zusätzlichen Abschluss nach aner­kanntem Standard (siehe Abschnitt 5.).

Art. 963 Abs. 4 OR

Art. 963b OR

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 25

8. ÜbergangsbestimmungenDas neue Rechnungslegungsrecht ist per 1. Januar 2013 in Kraft getreten. Die Vorschriften finden erst­mals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten beginnt, d.h. für Geschäfts­jahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2015. Die Bestimmungen zur Konzernrechnung finden erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr, das drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesände­rung beginnt, d.h. für Geschäftsjahre beginnend am oder nach dem 1. Januar 2016. Eine freiwillige frühere Anwendung ist möglich.

Bei erstmaliger Anwendung der Vorschriften zur Rechnungslegung kann auf die Nennung der Zahlen der Vorjahre verzichtet werden. Bei der zweiten Anwendung müssen nur die Zahlen des Vorjahres an­gegeben werden. Werden Zahlen der vorgängigen Geschäftsjahre genannt, so kann auf die Stetigkeit der Darstellung und die Gliederung verzichtet werden. Im Anhang ist auf diesen Umstand hinzuwei­sen.

Übergangs­bestimmungen Art. 1 und 2

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26 Das neue Rechnungs legungsrecht | Audit

Anhang

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 27

2011-3040 63

Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012

Obligationenrecht (Rechnungslegungsrecht)

Änderung vom 23. Dezember 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20071, beschliesst:

I

1. Der sechsundzwanzigste Titel des Obligationenrechts2 wird wie folgt geändert:

Art. 662–663b Aufgehoben

Art. 663bbis Randtitel

Art. 663c Randtitel

Art. 663d–669 Aufgehoben

Art. 670 Randtitel

1 BBl 2008 1589 2 SR 220

B. Geschäfts-bericht I. Zusätzliche Angaben bei Gesellschaften mit kotierten Aktien 1. Vergütungen

2. Beteiligungen

II. Bewertung. Aufwertung

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28 Das neue Rechnungs legungsrecht | Audit

Obligationenrecht

64

Art. 697h Aufgehoben

Art. 698 Abs. 2 Ziff. 3 2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

3. die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

2. Der zweiunddreissigste Titel des Obligationenrechts3 erhält folgende Fassung:

Zweiunddreissigster Titel: Kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 957 1 Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:

1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;

2. juristische Personen. 2 Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermö-genslage müssen Buch führen:

1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;

2. diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;

3. Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB4 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.

3 Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ord-nungsmässiger Buchführung sinngemäss.

Art. 957a 1 Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Unternehmens (wirtschaftliche Lage) notwendig sind.

3 SR 220 4 SR 210

A. Pflicht zur Buchführung und Rechnungs-legung

B. Buchführung

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 29

Obligationenrecht

65

2 Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Nament-lich sind zu beachten:

1. die vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfas-sung der Geschäftsvorfälle und Sachverhalte;

2. der Belegnachweis für die einzelnen Buchungsvorgänge; 3. die Klarheit; 4. die Zweckmässigkeit mit Blick auf die Art und Grösse des

Unternehmens; 5. die Nachprüfbarkeit.

3 Als Buchungsbeleg gelten alle schriftlichen Aufzeichnungen auf Papier oder in elektronischer oder vergleichbarer Form, die notwendig sind, um den einer Buchung zugrunde liegenden Geschäftsvorfall oder Sachverhalt nachvollziehen zu können. 4 Die Buchführung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. 5 Sie erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch. Sie kann schriftlich, elektronisch oder in vergleichbarer Weise geführt werden.

Art. 958 1 Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unterneh-mens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. 2 Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt. Die Vorschriften für grössere Unternehmen und Konzerne bleiben vorbehalten. 3 Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ab-lauf des Geschäftsjahres erstellt und dem zuständigen Organ oder den zuständigen Personen zur Genehmigung vorgelegt werden. Er ist vom Vorsitzenden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und der innerhalb des Unternehmens für die Rechnungslegung zuständigen Person zu unterzeichnen.

Art. 958a 1 Die Rechnungslegung beruht auf der Annahme, dass das Unterneh-men auf absehbare Zeit fortgeführt wird. 2 Ist die Einstellung der Tätigkeit oder von Teilen davon in den nächs-ten zwölf Monaten ab Bilanzstichtag beabsichtigt oder voraussichtlich nicht abwendbar, so sind der Rechnungslegung für die betreffenden Unternehmensteile Veräusserungswerte zugrunde zu legen. Für die

C. Rechnungs-legung I. Zweck und Bestandteile

II. Grundlagen der Rechnungs-legung 1. Annahme der Fortführung

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30 Das neue Rechnungs legungsrecht | Audit

Obligationenrecht

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mit der Einstellung verbundenen Aufwendungen sind Rückstellungen zu bilden. 3 Abweichungen von der Annahme der Fortführung sind im Anhang zu vermerken; ihr Einfluss auf die wirtschaftliche Lage ist darzulegen.

Art. 958b 1 Aufwände und Erträge müssen voneinander in zeitlicher und sachli-cher Hinsicht abgegrenzt werden. 2 Sofern die Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen oder die Finanzerträge 100 000 Franken nicht überschreiten, kann auf die zeit-liche Abgrenzung verzichtet und stattdessen auf Ausgaben und Ein-nahmen abgestellt werden.

Art. 958c 1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grund-sätze massgebend:

1. Sie muss klar und verständlich sein. 2. Sie muss vollständig sein. 3. Sie muss verlässlich sein. 4. Sie muss das Wesentliche enthalten. 5. Sie muss vorsichtig sein. 6. Es sind bei der Darstellung und der Bewertung stets die glei-

chen Massstäbe zu verwenden. 7. Aktiven und Passiven sowie Aufwand und Ertrag dürfen nicht

miteinander verrechnet werden. 2 Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen. 3 Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindest-inhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzu-passen.

Art. 958d 1 Die Bilanz und die Erfolgsrechnung können in Konto- oder in Staf-felform dargestellt werden. Positionen, die keinen oder nur einen unwesentlichen Wert aufweisen, brauchen nicht separat aufgeführt zu werden. 2 In der Jahresrechnung sind neben den Zahlen für das Geschäftsjahr die entsprechenden Werte des Vorjahres anzugeben. 3 Die Rechnungslegung erfolgt in der Landeswährung oder in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung. Wird nicht die Landes-

2. Zeitliche und sachliche Abgrenzung

III. Grundsätze ordnungsmässi-ger Rechnungs-legung

IV. Darstellung, Währung und Sprache

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 31

Obligationenrecht

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währung verwendet, so müssen die Werte zusätzlich in der Landes-währung angegeben werden. Die verwendeten Umrechnungskurse sind im Anhang offenzulegen und gegebenenfalls zu erläutern. 4 Die Rechnungslegung erfolgt in einer der Landessprachen oder in Englisch.

Art. 958e 1 Jahresrechnung und Konzernrechnung sind nach der Genehmigung durch das zuständige Organ mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres nach der Genehmigung verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, wenn das Unter-nehmen:

1. Anleihensobligationen ausstehend hat; oder 2. Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat.

2 Die übrigen Unternehmen müssen den Gläubigern, die ein schutz-würdiges Interesse nachweisen, Einsicht in den Geschäftsbericht und in die Revisionsberichte gewähren. Im Streitfall entscheidet das Gericht.

Art. 958f 1 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäfts-bericht und der Revisionsbericht sind während zehn Jahren aufzube-wahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Geschäftsjahres. 2 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren. 3 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäfts-vorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können. 4 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Ge-schäftsbücher, die Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren Informationsträger.

D. Offenlegung und Einsicht-nahme

E. Führung und Aufbewahrung der Geschäfts-bücher

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Obligationenrecht

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Zweiter Abschnitt: Jahresrechnung

Art. 959 1 Die Bilanz stellt die Vermögens- und Finanzierungslage des Unter-nehmens am Bilanzstichtag dar. Sie gliedert sich in Aktiven und Passiven. 2 Als Aktiven müssen Vermögenswerte bilanziert werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden. 3 Als Umlaufvermögen müssen die flüssigen Mittel bilanziert werden sowie andere Aktiven, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zu flüssi-gen Mitteln werden oder anderweitig realisiert werden. Als Anlage-vermögen müssen alle übrigen Aktiven bilanziert werden. 4 Als Passiven müssen das Fremd- und das Eigenkapital bilanziert werden. 5 Verbindlichkeiten müssen als Fremdkapital bilanziert werden, wenn sie durch vergangene Ereignisse bewirkt wurden, ein Mittelabfluss wahrscheinlich ist und ihre Höhe verlässlich geschätzt werden kann. 6 Als kurzfristig müssen die Verbindlichkeiten bilanziert werden, die voraussichtlich innerhalb eines Jahres ab Bilanzstichtag oder innerhalb des normalen Geschäftszyklus zur Zahlung fällig werden. Als langfris-tig müssen alle übrigen Verbindlichkeiten bilanziert werden. 7 Das Eigenkapital ist der Rechtsform entsprechend auszuweisen und zu gliedern.

Art. 959a 1 Unter den Aktiven müssen ihrem Liquiditätsgrad entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1. Umlaufvermögen: a. flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit

Börsenkurs, b. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, c. übrige kurzfristige Forderungen, d. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen, e. aktive Rechnungsabgrenzungen;

2. Anlagevermögen: a. Finanzanlagen, b. Beteiligungen,

A. Bilanz I. Zweck der Bilanz, Bilanzie-rungspflicht und Bilanzierungs-fähigkeit

II. Mindest-gliederung

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 33

Obligationenrecht

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c. Sachanlagen, d. immaterielle Werte, e. nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungs-

kapital. 2 Unter den Passiven müssen ihrer Fälligkeit entsprechend mindestens folgende Positionen einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1. kurzfristiges Fremdkapital: a. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, b. kurzfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, c. übrige kurzfristige Verbindlichkeiten, d. passive Rechnungsabgrenzungen;

2. langfristiges Fremdkapital: a. langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten, b. übrige langfristige Verbindlichkeiten, c. Rückstellungen sowie vom Gesetz vorgesehene ähnliche

Positionen; 3. Eigenkapital:

a. Grund-, Gesellschafter- oder Stiftungskapital, gegebenen-falls gesondert nach Beteiligungskategorien,

b. gesetzliche Kapitalreserve, c. gesetzliche Gewinnreserve, d. freiwillige Gewinnreserven oder kumulierte Verluste als

Minusposten, e. eigene Kapitalanteile als Minusposten.

3 Weitere Positionen müssen in der Bilanz oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Vermögens- oder Finanzierungslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist. 4 Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber direkt oder indirekt Beteiligten und Organen sowie gegenüber Unternehmen, an denen direkt oder indirekt eine Beteiligung besteht, müssen jeweils gesondert in der Bilanz oder im Anhang ausgewiesen werden.

Art. 959b 1 Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens wäh-rend des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrech-nung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden. 2 In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

B. Erfolgsrech-nung; Mindest-gliederung

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34 Das neue Rechnungs legungsrecht | Audit

Obligationenrecht

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1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen; 2. Bestandesänderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen

sowie an nicht fakturierten Dienstleistungen; 3. Materialaufwand; 4. Personalaufwand; 5. übriger betrieblicher Aufwand; 6. Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des

Anlagevermögens; 7. Finanzaufwand und Finanzertrag; 8. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag; 9. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand

und Ertrag; 10. direkte Steuern; 11. Jahresgewinn oder Jahresverlust.

3 In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1. Nettoerlöse aus Lieferungen und Leistungen; 2. Anschaffungs- oder Herstellungskosten der verkauften Pro-

dukte und Leistungen; 3. Verwaltungsaufwand und Vertriebsaufwand; 4. Finanzaufwand und Finanzertrag; 5. betriebsfremder Aufwand und betriebsfremder Ertrag; 6. ausserordentlicher, einmaliger oder periodenfremder Aufwand

und Ertrag; 7. direkte Steuern; 8. Jahresgewinn oder Jahresverlust.

4 Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Per-sonalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertbe-richtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen wer-den. 5 Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 35

Obligationenrecht

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Art. 959c 1 Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung. Er enthält:

1. Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grund-sätze, soweit diese nicht vom Gesetz vorgeschrieben sind;

2. Angaben, Aufschlüsselungen und Erläuterungen zu Positionen der Bilanz und der Erfolgsrechnung;

3. den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreser-ven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reser-ven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird;

4. weitere vom Gesetz verlangte Angaben. 2 Der Anhang muss weiter folgende Angaben enthalten, sofern diese nicht bereits aus der Bilanz oder der Erfolgsrechnung ersichtlich sind:

1. Firma oder Name sowie Rechtsform und Sitz des Unterneh-mens;

2. eine Erklärung darüber, ob die Anzahl Vollzeitstellen im Jah-resdurchschnitt nicht über 10, über 50 beziehungsweise über 250 liegt;

3. Firma, Rechtsform und Sitz der Unternehmen, an denen direk-te oder wesentliche indirekte Beteiligungen bestehen, unter Angabe des Kapital- und des Stimmenanteils;

4. Anzahl eigener Anteile, die das Unternehmen selbst und die Unternehmen, an denen es beteiligt ist, halten;

5. Erwerb und Veräusserung eigener Anteile und die Bedingun-gen, zu denen sie erworben oder veräussert wurden;

6. der Restbetrag der Verbindlichkeiten aus kaufvertragsähnli-chen Leasinggeschäften und anderen Leasingverpflichtungen, sofern diese nicht innert zwölf Monaten ab Bilanzstichtag aus-laufen oder gekündigt werden können;

7. Verbindlichkeiten gegenüber Vorsorgeeinrichtungen; 8. der Gesamtbetrag der für Verbindlichkeiten Dritter bestellten

Sicherheiten; 9. je der Gesamtbetrag der zur Sicherung eigener Verbindlichkei-

ten verwendeten Aktiven sowie der Aktiven unter Eigentums-vorbehalt;

10. rechtliche oder tatsächliche Verpflichtungen, bei denen ein Mittelabfluss entweder als unwahrscheinlich erscheint oder in der Höhe nicht verlässlich geschätzt werden kann (Eventual-verbindlichkeit);

C. Anhang

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Obligationenrecht

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11. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für alle Leitungs- und Verwaltungsorgane sowie für die Mitarbeitenden;

12. Erläuterungen zu ausserordentlichen, einmaligen oder perio-denfremden Positionen der Erfolgsrechnung;

13. wesentliche Ereignisse nach dem Bilanzstichtag; 14. bei einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle: die Grün-

de, die dazu geführt haben. 3 Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf die Erstellung des Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rechnungsle-gung nach den Vorschriften für grössere Unternehmen verpflichtet sind. Werden in den Vorschriften zur Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung zusätzliche Angaben gefordert und wird auf die Erstellung eines Anhangs verzichtet, so sind diese Angaben direkt in der Bilanz oder in der Erfolgsrechnung auszuweisen. 4 Unternehmen, die Anleihensobligationen ausstehend haben, müssen Angaben zu deren Beträgen, Zinssätzen, Fälligkeiten und zu den weiteren Konditionen machen.

Art. 960 1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewer-tet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für die Bewertung nicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden. 2 Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht ver-hindern. 3 Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktiven oder für zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Art. 960a 1 Bei ihrer Ersterfassung müssen die Aktiven höchstens zu den An-schaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. 2 In der Folgebewertung dürfen Aktiven nicht höher bewertet werden als zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Vorbehalten blei-ben Bestimmungen für einzelne Arten von Aktiven. 3 Der nutzungs- und altersbedingte Wertverlust muss durch Abschrei-bungen, anderweitige Wertverluste müssen durch Wertberichtigungen berücksichtigt werden. Abschreibungen und Wertberichtigungen müssen nach den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vorgenommen werden. Sie sind direkt oder indirekt bei den betreffen-

D. Bewertung I. Grundsätze

II. Aktiven 1. Im Allgemei-nen

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 37

Obligationenrecht

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den Aktiven zulasten der Erfolgsrechnung abzusetzen und dürfen nicht unter den Passiven ausgewiesen werden. 4 Zu Wiederbeschaffungszwecken sowie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dürfen zusätzliche Abschreibungen und Wertberichtigungen vorgenommen werden. Zu den gleichen Zwecken kann davon abgesehen werden, nicht mehr begründete Abschreibun-gen und Wertberichtigungen aufzulösen.

Art. 960b 1 In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von die-sem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Positionen der Bilanz, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offengelegt werden. 2 Werden Aktiven zum Börsenkurs oder zum Marktpreis am Bilanz-stichtag bewertet, so darf eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgs-rechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rech-nung zu tragen. Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaffungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungs-reserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert aus-zuweisen.

Art. 960c 1 Liegt in der Folgebewertung von Vorräten und nicht fakturierten Dienstleistungen der Veräusserungswert unter Berücksichtigung noch anfallender Kosten am Bilanzstichtag unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, so muss dieser Wert eingesetzt werden. 2 Als Vorräte gelten Rohmaterial, Erzeugnisse in Arbeit, fertige Erzeugnisse und Handelswaren.

Art. 960d 1 Als Anlagevermögen gelten Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden. 2 Als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten. 3 Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unter-nehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen

2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen

3. Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen

4. Anlage-vermögen

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Obligationenrecht

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Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindes-tens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren.

Art. 960e 1 Verbindlichkeiten müssen zum Nennwert eingesetzt werden. 2 Lassen vergangene Ereignisse einen Mittelabfluss in künftigen Geschäftsjahren erwarten, so müssen die voraussichtlich erforder-lichen Rückstellungen zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden. 3 Rückstellungen dürfen zudem insbesondere gebildet werden für:

1. regelmässig anfallende Aufwendungen aus Garantieverpflich-tungen;

2. Sanierungen von Sachanlagen; 3. Restrukturierungen; 4. die Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens.

4 Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden.

Dritter Abschnitt: Rechnungslegung für grössere Unternehmen

Art. 961 Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen:

1. zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung machen; 2. als Teil der Jahresrechnung eine Geldflussrechnung erstellen; 3. einen Lagebericht verfassen.

Art. 961a Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden:

1. zu den langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten, aufge-teilt nach Fälligkeit innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren;

2. zum Honorar der Revisionsstelle je gesondert für Revisions-dienstleistungen und andere Dienstleistungen.

III. Verbindlich-keiten

A. Zusätzliche Anforderungen an den Geschäftsbericht

B. Zusätzliche Angaben im Anhang zur Jahresrechnung

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Obligationenrecht

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Art. 961b Die Geldflussrechnung stellt die Veränderung der flüssigen Mittel aus der Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungs-tätigkeit je gesondert dar.

Art. 961c 1 Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrech-nung nicht zum Ausdruck kommen. 2 Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über:

1. die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; 2. die Durchführung einer Risikobeurteilung; 3. die Bestellungs- und Auftragslage; 4. die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit; 5. aussergewöhnliche Ereignisse; 6. die Zukunftsaussichten.

3 Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.

Art. 961d 1 Auf die zusätzlichen Angaben im Anhang zur Jahresrechnung, die Geldflussrechnung und den Lagebericht kann verzichtet werden, wenn das Unternehmen selbst oder eine juristische Person, die das Unter-nehmen kontrolliert, eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt. 2 Es können eine Rechnungslegung nach den Vorschriften dieses Abschnitts verlangen:

1. Gesellschafter, die mindestens 10 Prozent des Grundkapitals vertreten;

2. 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereins-mitglieder;

3. jeder Gesellschafter oder jedes Mitglied, das einer persönli-chen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt.

C. Geldfluss-rechnung

D. Lagebericht

E. Erleichterung infolge Konzern-rechnung

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Obligationenrecht

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Vierter Abschnitt: Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung

Art. 962 1 Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen:

1. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;

2. Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern; 3. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen

Revision verpflichtet sind. 2 Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:

1. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten;

2. 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereins-mitglieder;

3. Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.

3 Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkann-ten Standard erstellt wird. 4 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesell-schaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vor-gaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt.

Art. 962a 1 Wird ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rech-nungslegung erstellt, so muss dieser im Abschluss angegeben werden. 2 Der gewählte anerkannte Standard muss in seiner Gesamtheit und für den ganzen Abschluss übernommen werden. 3 Die Einhaltung des anerkannten Standards muss durch einen zuge-lassenen Revisionsexperten geprüft werden. Es ist eine ordentliche Revision des Abschlusses durchzuführen. 4 Der Abschluss nach einem anerkannten Standard muss dem obersten Organ anlässlich der Genehmigung der Jahresrechnung vorgelegt werden, bedarf aber keiner Genehmigung.

A. Im Allgemei-nen

B. Anerkannte Standards zur Rechnungs-legung

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 41

Obligationenrecht

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5 Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Standards. Er kann die Voraussetzungen festlegen, die für die Wahl eines Standards oder den Wechsel von einem Standard zum andern erfüllt sein müssen.

Fünfter Abschnitt: Konzernrechnung

Art. 963 1 Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unterneh-men eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen. 2 Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:

1. direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obers-ten Organ verfügt;

2. direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder

3. aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Ein-fluss ausüben kann.

3 Ein nach Artikel 963b anerkannter Standard kann den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren. 4 Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn das betreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unter-nehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt.

Art. 963a 1 Eine juristische Person ist von der Pflicht zur Erstellung einer Kon-zernrechnung befreit, wenn sie:

1. zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nach-stehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäfts-jahren nicht überschreitet: a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

2. von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzern-rechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländi-

A. Pflicht zur Erstellung

B. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung

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Obligationenrecht

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schen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist; oder

3. die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kon-trolliertes Unternehmen nach Artikel 963 Absatz 4 übertragen hat.

2 Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn: 1. dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirt-

schaftlichen Lage notwendig ist; 2. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals

vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 10 Pro-zent der Vereinsmitglieder dies verlangen;

3. ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder

4. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt. 3 Verzichtet eine juristische Person gemäss Absatz 1 Ziffer 2 auf die Erstellung der Konzernrechnung für den Unterkonzern, so muss sie die Konzernrechnung des Oberkonzerns nach den Vorschriften für die eigene Jahresrechnung bekannt machen.

Art. 963b 1 Die Konzernrechnung folgender Unternehmen muss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden:

1. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt;

2. Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern; 3. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Re-

vision verpflichtet sind. 2 Artikel 962a Absätze 1–3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. 3 Die Konzernrechnung von übrigen Unternehmen untersteht den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung. Im Anhang zur Konzernrechnung nennt das Unternehmen die Bewertungsregeln. Weicht es davon ab, so weist es im Anhang darauf hin und vermittelt in anderer Weise die für den Einblick in die Vermögens-, Finanzie-rungs- und Ertragslage des Konzerns nötigen Angaben. 4 Eine Konzernrechnung ist dennoch nach einem anerkannten Stan-dard zur Rechnungslegung zu erstellen, wenn:

1. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies verlangen;

C. Anerkannte Standards zur Rechnungs-legung

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 43

Obligationenrecht

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2. ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder

3. die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.

3. Folgende Bestimmungen des Obligationenrechts5 werden wie folgt geändert:

Art. 322a Abs. 3 3 Ist ein Anteil am Gewinn des Unternehmens verabredet, so ist dem Arbeitnehmer überdies auf Verlangen eine Abschrift der Erfolgsrech-nung zu übergeben.

Art. 558 Randtitel und Abs. 1 1 Für jedes Geschäftsjahr sind aufgrund der Jahresrechnung der Gewinn oder Verlust zu ermitteln und der Anteil jedes Gesellschafters zu berechnen.

Art. 559 Abs. 2 und 3 2 Zinse und Honorare dürfen, soweit dies der Vertrag vorsieht, schon während des Geschäftsjahres, Gewinne dagegen erst nach der Geneh-migung des Geschäftsberichts bezogen werden. 3 Gewinne, Zinse und Honorare, die ein Gesellschafter nicht bezieht, werden nach der Genehmigung des Geschäftsberichts seinem Kapital-anteil zugeschrieben, sofern kein anderer Gesellschafter dagegen Einwendungen erhebt.

Art. 600 Abs. 3 3 Er ist berechtigt, eine Abschrift der Erfolgsrechnung und der Bilanz zu verlangen und deren Richtigkeit unter Einsichtnahme in die Ge-schäftsbücher und Buchungsbelege zu prüfen oder durch einen unab-hängigen Sachverständigen prüfen zu lassen; im Streitfall bezeichnet das Gericht den Sachverständigen.

Art. 611 Abs. 2 2 Der Kommanditär ist verpflichtet, unrechtmässig bezogene Zinsen und Gewinne zurückzubezahlen. Artikel 64 findet Anwendung.

5 SR 220

B. Rechnungs-legung

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Obligationenrecht

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Art. 801 Für die Reserven sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

Art. 804 Abs. 2 Ziff. 4 2 Der Gesellschafterversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

4. die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

Art. 856 Abs. 1 1 Spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung oder der Urab-stimmung, die über die Genehmigung des Lageberichts, der Konzern-rechnung und der Jahresrechnung zu entscheiden hat, sind diese mit dem Revisionsbericht zur Einsicht der Genossenschafter am Sitz der Genossenschaft aufzulegen.

Art. 858 Aufgehoben

Art. 879 Abs. 2 Ziff. 3 2 Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

3. die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung;

II

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 23. Dezember 2011:

Art. 1 1 Die Bestimmungen des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches6 gelten für dieses Gesetz, soweit die folgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. 2 Die Bestimmungen der Gesetzesänderung vom 23. Dezember 2011 werden mit ihrem Inkrafttreten auf bestehende Unternehmen anwend-bar.

6 SR 210

H. Reserven

A. Allgemeine Regel

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 45

Obligationenrecht

81

Art. 2 1 Die Vorschriften des 32. Titels finden erstmals Anwendung für das Geschäftsjahr, das zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesände-rung beginnt. 2 Für die Anwendung der Bestimmungen zur Rechnungslegung von grösseren Unternehmen sind die Bilanzsumme, der Umsatzerlös und die Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt in den zwei vor dem Inkraft-treten dieser Gesetzesänderung vorangegangenen Geschäftsjahren massgebend. 3 Die Bestimmungen zur Konzernrechnung finden erstmals Anwen-dung auf das Geschäftsjahr, das drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung beginnt. Für die Befreiung von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung sind die zwei vorangehenden Geschäftsjahre massgebend. 4 Bei erstmaliger Anwendung der Vorschriften zur Rechnungslegung kann auf die Nennung der Zahlen der Vorjahre verzichtet werden. Bei der zweiten Anwendung müssen nur die Zahlen des Vorjahres ange-geben werden. Werden Zahlen der vorgängigen Geschäftsjahre genannt, so kann auf die Stetigkeit der Darstellung und die Gliederung verzichtet werden. Im Anhang ist auf diesen Umstand hinzuweisen.

IV

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 23. Dezember 2011 Nationalrat, 23. Dezember 2011

Der Präsident: Hans Altherr Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: Hansjörg Walter Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 4. Januar 20127 Ablauf der Referendumsfrist: 13. April 2012

7 BBl 2012 63

B. Kaufmänni-sche Buchfüh-rung und Rechnungs-legung

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46 Das neue Rechnungs legungsrecht | Audit

Obligationenrecht

2011-3040 82

Anhang (Ziff. II)

Änderungen bisherigen Rechts

Die nachfolgenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch8

Art. 69a Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins. Die Vorschriften des Obligationenrechts9 über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.

Art. 83a Das oberste Stiftungsorgan führt die Geschäftsbücher der Stiftung. Die Vorschriften des Obligationenrechts10 über die kaufmännische Buch-führung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.

2. Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200311

Art. 2 Bst. e und Ziff. 3 In diesem Gesetz gelten als:

e. kleine und mittlere Unternehmen: Gesellschaften, die keine Anleihens-obligationen ausstehend haben, deren Anteile nicht an der Börse kotiert sind und die überdies zwei der nachfolgenden Grössen den zwei letzten dem Fusions-, dem Spaltungs- oder dem Umwandlungsbeschluss vorangegange-nen Geschäftsjahren nicht überschreiten: 3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;

8 SR 210 9 SR 220 10 SR 220 11 SR 221.301

2. Buchführung

II. Buchführung

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Audit | Das neue Rechnungs legungsrecht 47

Obligationenrecht

83

3. Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200512

Art. 36a Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortlichkeit der Aufsichtsbehörde, ihrer Organe, ihres Personals sowie der von der Aufsichtsbehörde beigezogenen Drittpersonen richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195813. 2 Die Aufsichtsbehörde haftet nur, wenn:

a. sie wesentliche Amtspflichten verletzt hat; und b. Schäden nicht auf Pflichtverletzungen einer Revisorin, eines Revisors, einer

Revisionsexpertin, eines Revisionsexperten oder eines Revisionsunterneh-mens zurückzuführen sind.

4. Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 200914

Art. 70 Abs. 2 zweiter Satz 2 … . Artikel 958f des Obligationenrechts15 bleibt vorbehalten.

5. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199016 über die direkte Bundessteuer

Art. 126 Abs. 3 zweiter Satz 3 … . Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach dem Obligationenrecht17 (Art. 957, 957a, 958 und 958a–958f OR).

6. Bundesgesetz vom 14. Dezember 199018 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 42 Abs. 3 zweiter Satz 3 … . Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach dem Obligationenrecht19 (Art. 957, 957a, 958 und 958a–958f OR).

12 SR 221.302 13 SR 170.32 14 SR 641.20 15 SR 220 16 SR 642.11 17 SR 220 18 SR 642.14 19 SR 220

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Obligationenrecht

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Art. 72o Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom 23. Dezember 2011

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung der Bestimmung von Artikel 42 auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten an. 2 Ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 42 direkt Anwendung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

7. Bankengesetz vom 8. November 193420

Vierter Abschnitt: Rechnungslegung

Art. 6 Erstellen von Abschlüssen 1 Die Bank erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht; dieser besteht aus:

a. der Jahresrechnung; b. dem Lagebericht; c. der Konzernrechnung.

2 Die Bank erstellt mindestens halbjährlich einen Zwischenabschluss. 3 Der Geschäftsbericht und der Zwischenabschluss sind nach den Vorschriften des 32. Titels des Obligationenrechts21 und dieses Gesetzes sowie nach den jeweiligen Ausführungsbestimmungen zu erstellen. 4 In ausserordentlichen Lagen kann der Bundesrat Abweichungen von Absatz 3 beschliessen.

Art. 6a Veröffentlichung 1 Der Geschäftsbericht ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. 2 Zwischenabschlüsse sind der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wenn die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz dies vorsehen. 3 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen. Artikel 958e Absatz 2 des Obligationenrechts22 bleibt vorbehalten.

Art. 6b Ausführungsbestimmungen 1 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über die Form, den Inhalt und die Veröffentlichung von Geschäftsberichten und Zwischenabschlüssen.

20 SR 952.0 21 SR 220 22 SR 220

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Obligationenrecht

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2 Er kann von den Bestimmungen des Obligationenrechts23 über die Buchführung und Rechnungslegung abweichen, wenn die Besonderheiten des Bankgeschäfts oder der Schutz der Gläubiger dies rechtfertigen und die wirtschaftliche Lage gleich-wertig dargestellt wird. 3 Er kann die FINMA ermächtigen, in Belangen von beschränkter Tragweite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. 4 Die FINMA kann unter den Voraussetzungen von Absatz 2 die Anwendung der vom Bundesrat anerkannten Standards zur Rechnungslegung im Bereich der Banken einschränken.

8. Börsengesetz vom 24. März 199524

Art. 16 Rechnungslegung 1 Die Bestimmungen des Bankengesetzes vom 8. November 193425 über die Rech-nungslegung für Banken gelten sinngemäss auch für Effektenhändler. 2 Der Bundesrat kann von Absatz 1 abweichen, wenn die Besonderheiten des Effektenhandelsgeschäfts dies rechtfertigen.

9. Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200426

Art. 25 Abs. 1 erster Satz 1 Die Versicherungsunternehmen erstellen jährlich auf den 31. Dezember den Geschäftsbericht, bestehend aus Jahresrechnung, Lagebericht und, wenn das Gesetz dies vorschreibt, Konzernrechnung. …

Art. 26 Besondere Bestimmungen betreffend die Rechnungslegung 1 Versicherungsunternehmen haben die gesetzliche Gewinnreserve nach Massgabe ihres Geschäftsplanes zu bilden. Die Aufsichtsbehörde regelt die Höhe der Mindest-zuweisung. 2 Die Gründungs- Kapitalerhöhungs- und Organisationskosten sind im Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, dem Organisationsfonds zu belasten. 3 Der Bundesrat kann von den Bestimmungen des Obligationenrechts27 über die Buchführung und Rechnungslegung abweichen, wenn die Besonderheiten des Ver-

23 SR 220 24 SR 954.1 25 SR 952.0 26 SR 961.01 27 SR 220

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sicherungsgeschäftes oder der Versichertenschutz dies rechtfertigen und die wirtschaftliche Lage gleichwertig dargestellt wird. 4 Er kann die Aufsichtsbehörde ermächtigen, in Belangen von beschränkter Trag-weite, namentlich in vorwiegend technischen Angelegenheiten, Ausführungsbe-stimmungen zu erlassen. 5 Die Aufsichtsbehörde kann unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 die Anwendung der vom Bundesrat anerkannten Standards zur Rechnungslegung im Bereich der Versicherungen einschränken.

Art. 28 Abs. 1 1 Das Versicherungsunternehmen hat eine externe Revisionsstelle mit einer ordent-lichen Revision nach dem Obligationenrecht28 zu beauftragen.

28 SR 220

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Notizen

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