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GEMEINDE WOLTERSDORF DER BURGERMEISTER Hausanschrift: Rudolf-Breitscheid-Straße 23' 15569 Woltersdorf Postfachanschrift: PF 11 30.15567 Woltersdorf Bekanntmachung der Elternbeitragss atzun g Die Gemeindevertretung Woltersdorf beschließt in ihrer Sitzung am 23. Juni 2011 auf der Grundlage der $$ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Land Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBI. 1107,286), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.09.2008 (GVBI. I/08 S. 202) sowie $S 90, 91 und 92 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBI. I 5.3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.07.2009 (BGBI. I S. 1696), $$ 1,2' 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Brandenburg in der Neufassung vom 31.03.2004 (GVBI. I /04 S. 174), zaletzt geändert durch Gesetz vom27.05.2009 (GVBI. I /09 S. 160) und $ 17 des Kindertagesstättengesetzes für das Land Brandenburg in der Neufassung vom 27.06.2004 (GVBI. I, S. 384) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2010 (GVBI. I/10, Nr. 25) folgende Satzung: Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme eines Platzes in Kindertagesstätten der Gemeinde Woltersdorf ( ErtBS ) $ l Geltungsbereich (1) Für die Inanspruchnahme des Platzes in einer Kindertagesstätte in der Gemeinde Woltersdorf werden Elternbeiträge nach dieser Satzung als Gebühr erhoben. (2) Kindertagesstätten sind Einrichtungen, in denen Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit tagsüber Aufnahme finden und pädagogisch betreut, gefürdert und gebildet werden können. $ 2 Aufnahme der Kinder (1) Grundsätzlich werden in Kindertagesstätten in der Gemeinde Woltersdorf Kinder bis zur Vollen- dung des 12. Lebensjahres aufgenommen. Daneben muss der Rechtsanspruch durch die zuständige Behörde gemäß $ 1 Abs. 2KitaG festgestelltworden sein. (2) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Kinder ihren Wohnsitz in der Gemeinde Wolters- dorf haben. Kinder aus anderen Gemeinden können aufgenommen werden, wenn vorab die Kosten- übernahme durch die jeweilige Gemeinde oder den Erziehungsberechtigten sichergestellt ist oder der Kostenausgleich gesetzlich geregelt ist. (3) Vor der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist ein Betreuungsvertrag mit der Festle- gung des festgestellten Rechtsanspruchs sowie der vereinbarten täglichen Betreuungszeit abnt- schließen. $ 3 Beitragspflicht (l) Zrn teilweisen Deckung der Betriebskosten werden von der Gemeinde Woltersdorf Elternbeiträge als Gebühr erhoben. Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag durch einen Bescheid festgesetzt und in Form von ryölf anteiligen Monatsraten erhoben. Mit dem Jahresbeitrag sind Ausfallzeiten in der Betreuung des Kindes (2.B. durch Krankheit, Urlaub oder durch Schließtage der Kindertagesstätte) abgegolten.

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GEMEINDE WOLTERSDORFDER BURGERMEISTER

Hausanschrift: Rudolf-Breitscheid-Straße 23' 15569 WoltersdorfPostfachanschrift: PF 11 30.15567 Woltersdorf

Bekanntmachungder

Elternbeitragss atzun g

Die Gemeindevertretung Woltersdorf beschließt in ihrer Sitzung am 23. Juni 2011 aufder Grundlage der $$ 3 und 28 der Kommunalverfassung des Land Brandenburg vom18.12.2007 (GVBI. 1107,286), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.09.2008 (GVBI.I/08 S. 202) sowie $S 90, 91 und 92 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII) Kinder-und Jugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.12.2006 (BGBI. I5.3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.07.2009 (BGBI. I S. 1696), $$ 1,2' 4 und 6des Kommunalabgabegesetzes für das Land Brandenburg in der Neufassung vom31.03.2004 (GVBI. I /04 S. 174), zaletzt geändert durch Gesetz vom27.05.2009 (GVBI. I/09 S. 160) und $ 17 des Kindertagesstättengesetzes für das Land Brandenburg in derNeufassung vom 27.06.2004 (GVBI. I, S. 384) zuletzt geändert durch Gesetz vom15.07.2010 (GVBI. I/10, Nr. 25) folgende Satzung:

Satzungüber die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme

eines Platzes in Kindertagesstätten der Gemeinde Woltersdorf( ErtBS )

$ l Geltungsbereich

(1) Für die Inanspruchnahme des Platzes in einer Kindertagesstätte in der Gemeinde Woltersdorfwerden Elternbeiträge nach dieser Satzung als Gebühr erhoben.

(2) Kindertagesstätten sind Einrichtungen, in denen Kinder bis zum Ende der Grundschulzeit tagsüber

Aufnahme finden und pädagogisch betreut, gefürdert und gebildet werden können.

$ 2 Aufnahme der Kinder

(1) Grundsätzlich werden in Kindertagesstätten in der Gemeinde Woltersdorf Kinder bis zur Vollen-dung des 12. Lebensjahres aufgenommen. Daneben muss der Rechtsanspruch durch die zuständige

Behörde gemäß $ 1 Abs. 2KitaG festgestelltworden sein.

(2) Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass die Kinder ihren Wohnsitz in der Gemeinde Wolters-dorf haben. Kinder aus anderen Gemeinden können aufgenommen werden, wenn vorab die Kosten-

übernahme durch die jeweilige Gemeinde oder den Erziehungsberechtigten sichergestellt ist oder der

Kostenausgleich gesetzlich geregelt ist.

(3) Vor der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist ein Betreuungsvertrag mit der Festle-

gung des festgestellten Rechtsanspruchs sowie der vereinbarten täglichen Betreuungszeit abnt-

schließen.

$ 3 Beitragspflicht

(l) Zrn teilweisen Deckung der Betriebskosten werden von der Gemeinde Woltersdorf Elternbeiträge

als Gebühr erhoben. Der Elternbeitrag wird als Jahresbeitrag durch einen Bescheid festgesetzt und in

Form von ryölf anteiligen Monatsraten erhoben. Mit dem Jahresbeitrag sind Ausfallzeiten in der

Betreuung des Kindes (2.B. durch Krankheit, Urlaub oder durch Schließtage der Kindertagesstätte)

abgegolten.

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Gemeinde Woltersdorf Seite 2 von 5- B ekanntmachung der Elternbeitragssatzung v om 23 .0 6.20 I 1 -

(2) Beitragspflichtig sind die Eltern.

(3) In der Regel erfolgt die Aufnahme des Kindes zum Monatsbeginn. Im Regelfall wird der volleMonatsbeitrag f?illig. Ausnahmsweise kann die Aufnahme zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen. Auchdann ist der volle Monatsbeitrag zu entrichten.Der volle Beitrag wird ab dem Monat erhoben, der im Betreuungsverhag als Aufnahmemonat verein-bart ist. Der Elternb eitrag ist bargeldlos jeweils zum 15 . eines Monats zu entrichten.

(4) Der Beitrag für ein Kind unter 3 Jahren wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das

Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Der Beitrag ftir Kindergartenkinder in der Kindertagesstätte wird ab

dem 1. des Folgemonats nach Vollendung des 3. Lebensjahres gezahlt.

Der Beitrag für Kinder im Grundschulalter gilt ab dem Folgemonat nach dem Schulbeginn.

(5) Fehlt ein Kind entschuldigt über einen längeren Zeitraum, bleibt der Anspruch auf einen Betreu-

ungsplatz erhalten. Die Beitragspflicht bleibt unberührt.

(6) Der monatliche Eltembeitrag wird auf der Grundlage des Nettoeinkommens der Eltern des

zurückliegenden Kalenderjahres per Bescheid für ein Jahr festgesetzt. Er staffelt sich nach Alter und

Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder der Familie und der Betreuungszeit Grundlage fiir die

Festsetzung des Eltembeitrages ist eine verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen gemäß $ 17 des

Kita-Gesetzes, die einmal jährlich gegenüber dem Träger abzugeben ist. Sind die Eltern nicht oder

nicht fristgemäß bereit, gegenüber der Gemeinde Woltersdorf ihre Einkommensverhältnisse nachzu-

weisen, wird der Höchstbetrag der entsprechenden Betreuungsform festgelegt.

(7) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der beiliegenden Tabelle (Anlage 1), die Bestandteil

dieser Satzung ist.

(8) Für anerkannte Pflegekinder ist der Mindestbeitrag vom Jugendamt in der jeweiligen Betreuungs-

form (Krippe, Kindergarten, Hort) zt zahlen.

$ 4 Beitragsstaffelung, Gebührentabellen

(1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Einkommen der in $ 3 Absatz

2 genannten Personen (Eltern) und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder einer Familie gemäß

$ 3 Absatz 6. Unterhaltsberechtigt sind alle Kinder, die außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Werden unterhaltsberechtigte Kinder in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt, so ist ihr Einkom-men bei der Berechnung ebenfalls zu berücksichtigen.

(2) Beim zweiten unterhaltsberechtigten Kind einer Familie reduziert sich das anzurechnende

Jahreseinkommen um einen Freibetrag in Höhe von 4.000,- € .Für jedes weitere unterhaltsberechtigte

Kind reduziert sich das anzurechnende Jahreseinkommen der Eltern um weitere 4.000,- €

(3) Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus der jeweils gültigen Gebührentabelle in Prozent des

anzurechnenden Einkommens gemäß den Bestimmungen dieser Satzung. Die Gebührentabelle ist

Anlage dieser Satzung.

$ 5 Bemessungsgrundlagen für die Beitragsfestsetzung

(1) Die Höhe des Elternbeitrages richtet sich nach dem anzurechnenden Einkommen der in $ 3 Absatz

2 genannten Personen (Eltern).

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Gemeinde Woltersdorf Seite 3 von 5

- B ekanntmachung der Eltembeitragssatzung v om 23 .0 6.20 1 I

(2) Zum Einkommen im Sinne dieser Satzung gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, ohneRücksicht darauf, ob sie ztt den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und

ob sie der Steuerpflicht unterliegen. Za den Einkünften gehören neben Lohn und ähnlichenEinkünften, insbesondere wegen Geringfügigkeit vom Arbeitgeber pauschal versteuerte Einkommen,Renten, Unterhaltsleistungen an den Erziehungsberechtigten und das Kind, Einnahmen nach dem

Arbeitsforderungsgesetz (2.8. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe) und Leistungen nach den

Sozialgesetzen (2.B. Brziehunssseld. Grundsicherung oder Wohnseld).

(3) Nicht angerechnet werden Pflegegeld und Kindergeld sowie Leistungen nach dem Bundesaus-

bildungsforderungsgesetz (BAfoG), soweit diese als Darlehen gewährt werden.

(4) Abzusetzen sind vom Einkommen zu entrichtende Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherungeinschließlich Arbeitslosenversicherung.Nachweisbare Aufivendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für nicht zumHaushalt rechnende Verwandte der Beitragspflichtigen, die nicht deren Kinder sind, oder für den

geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Beitragspflichtigen können vomEinkommen abgesetzt werden.

(5) Bei Lebensgemeinschaften sowie Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften wird das Einkommenbeider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind. Steht ein Lebenspartner oder

Partner der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in keiner Rechtsbeziehung zum Kind, bleibt seinEinkommen bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Leistungsf?ihigkeit unberücksichtigt. Dies giltgleichfalls bei nachweislich getrennt lebenden Ehepartnern für das Einkommen des nicht mit demKinde zusammenlebenden Eltemteils. Dagegen kommt der nt leistende Unterhaltsbeitragzur Anrech-nung.

(6) Die Prüfung der Angaben züm anzurechnenden Einkommen wird anhand von geeigneten

Nachweisen durchgeführt, die die Antragsteller vorzulegen haben. Nachweise sind nur dann geeignet,

wenn aus ihnen zumindest das Jahreseinkommen ersichtlich ist (2.8. Lohnsteuerkarte). InAusnahmefüllen kann die Vorlage von Lohn- und Gehaltsnachweisen des Monats Dezembergenügen.

(7) Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist von der Summe des positiven Einkommens auszu-

gehen. Das positive Einkommen wird aus der Gewinn- und Verlustrechnung einschließlich der Kon-tennachweise zur Gewinn- und Verlustrechnung ermittelt. Der Einkommensteuerbescheid ist der ge-

eignete Nachweis. Für Selbständige, die noch keinen Einkommensteuerbescheid erhalten haben, ist imersten Jahr von einer Einkommensselbsteinschätzung auszugehen. Als Mindesteinkommen wird einBeitrag von 510,00 € pro Monat angesetzt.

(8) Es sollen keine Nachberechnungen erfolgen.

$ 6 Besucherkinder

(1) Besucherkinder sind Kinder, die nicht in der Gemeinde Woltersdorf wohnhaft sind und nurvorübergehend aufgrund eines besonderen Anlasses die Kindertagesstätte besuchen.

(2) Bei einer zeitweiligen Unterbringung in der Regelöffnungszeit der Kindertagesstätten ist ein Bei-rag in Höhe von 3,00 € pro Stunde zu entrichten. Der Tagessatz für Kinder unter 3 Jahren beträgt20,00 e, für Kindergartenkinder 15,00 € und für schulpflichtige Kinder 10,00 €. Die Beiträge fürBesucherkinder sind im Voraus zu entrichten.

(3) Entsprechende Anträge werden im individuellen Einzelfall entschieden.

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Gemeinde Woltersdorf Seite 4 von 5- Bekanntmachung der Elternbeitragssatzung vom 23.06.2011 -

$ 7 Betreuung außerhalb der vereinbarten Betreuungszeiten

(1) Für Kinder, die außerhalb der im Betreuungsvertrag festgelegten Zeiten in der Kindertagesstättebetreut werden, weil sie von den Eltern nicht zeitig genug abgeholt werden, ist eine gesonderte

Gebühr zu entrichten.

(2) Die Gebühr beträgt bei Überschreitung der vereinbarten Betreuungszeiten je angefangene

30 Minutenl0,00 €. Sie ist am Monatsende f?illig.

$ 8 Kündigung des Betreuungsvertrages

(1) Der Betreuungsvertrag muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende von den

Eltern gekündigt werden. Für die Wahrung der Kündigungsfrist muss die Kündigung am 3. Werktagdes Monats, zu dessen Ende die Kündigung in Kraft treten soll, bei der GemeindeverwaltungWoltersdorf eingegangen sein.

(2) Die Gemeinde Woltersdorf kann den Vertrag fristlos kündigen und das Kind vom Besuch der Kin-eragesstätte ausschließen, wenn die Eltern nach einmaliger Mahnung ihren Zahlungsverpflichtungennicht nachkommen oder/und sie die in dem Betreuungsvertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimungenund Regelungen wiederholt nicht beachtet haben.

$ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt außer Kraft: "Satzung über Elternbeiträge in Kindertagesstätten in der GemeindeWoltersdorf v om 28.12.2000 " ( Reg.-Nr. 26 /27 / 00).

Woltersdorf, 24.0 6.20 I I

/(Dr. Rainer Vogel tBürgermeister

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Registriernummer:Tag des Anschlags:

Aushang vom:Tag der Abnahme:

16.07.11 * 29.07.2017

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