Dauner-Lieb Langen Dauner-Lieb | Langen BGB · ISBN 978-3-8329-3440-8 BGB Dauner-Lieb | Langen...

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BGB Dauner-Lieb | Langen NomosKommentar Schuldrecht Nomos Band 2/1 2. Auflage In Verbindung mit dem Deutschen Anwaltverein Herausgegeben von Dauner-Lieb | Heidel | Ring DeutscherAnwaltVerein

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ISBN 978-3-8329-3440-8

BGBDauner-Lieb | Langen

NomosKommentar

Schuldrecht

Nomos

Band 2/12. Auflage

In Verbindung mit dem Deutschen AnwaltvereinHerausgegeben von Dauner-Lieb | Heidel | Ring

DeutscherAnwaltVerein

NomosKommentar

BGBSchuldrecht

§§ 241 – 610

Dauner-Lieb Langen

Band 2/12. Auflage

DeutscherAnwaltVerein

In Verbindung mit dem Deutschen Anwaltverein

Herausgegeben von Dauner-Lieb | Heidel | Ring

Gesamtherausgeber:Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, KölnRA Dr. Thomas Heidel, BonnProf. Dr. Gerhard Ring, Freiberg

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BGBNomosKommentar

Band 2/1: §§ 241–6102. Auflage

Nomos

Schuldrecht

Herausgegeben von

Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb, Universität zu Köln, Direktorin des Instituts für Arbeits- und Wirtschaftsrecht, Richterin am Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen | Prof. Dr. Werner Langen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Archi-tektenrecht, Mönchengladbach

in Verbindung mit dem Deutschen Anwaltverein

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2. Auflage 2012© Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2012. Printed in Germany. Alle Rechte, auch die des Nachdrucks von Auszügen, der fotomechanischen Wiedergabe und der Überset-zung, vorbehalten.

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

ISBN 978-3-8329-3440-8

Zitiervorschlag: NK-BGB/Bearbeiter § … Rn …

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Inhaltsübersicht

Verzeichnis der Anhänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . VIIAutorenverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . IXBearbeiterverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XIIIAbkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XVIIAllgemeines Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . XXXI

Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241–304) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Titel 1 Verpflichtung zur Leistung (§§ 241–292) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1Titel 2 Verzug des Gläubigers (§§ 293–304) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 513Abschnitt 2 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch

Allgemeine Geschäftsbedingungen (§§ 305–310) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 538Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311–361) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826Titel 1 Begründung, Inhalt und Beendigung (§§ 311–319) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826

Untertitel 1 Begründung (§§ 311–311 c) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 826Untertitel 2 Besondere Vertriebsformen (§§ 312–312 i) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 921Untertitel 3 Anpassung und Beendigung von Verträgen (§§ 313–314) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1048Untertitel 4 Einseitige Leistungsbestimmungsrechte (§§ 315–319) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1096

Titel 2 Gegenseitiger Vertrag (§§ 320–327) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1112Titel 3 Versprechen der Leistung an einen Dritten (§§ 328–335) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1168

Anhang zu §§ 328–335: Lebensversicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1188Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336–345) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1223Titel 5 Rücktritt; Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 346–361) . . . . . . . . . . . . . . . . 1243

Untertitel 1 Rücktritt (§§ 346–354) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1243Untertitel 2 Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen (§§ 355–361) . . . . . . . . . . . . . 1302

Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse (§§ 362–397) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1392Titel 1 Erfüllung (§§ 362–371) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1392Titel 2 Hinterlegung (§§ 372–386) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1409Titel 3 Aufrechnung (§§ 387–396) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1424Titel 4 Erlass (§ 397) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1459Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung (§§ 398–413) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1469

Anhang zu §§ 398–413: Forderungsmanagement und moderne Finanzierungsgeschäfte . . . . . . . . . . . 1517Abschnitt 6 Schuldübernahme (§§ 414–419) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1525Abschnitt 7 Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern (§§ 420–432) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1537Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433–853) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1573Titel 1 Kauf, Tausch (§§ 433–480) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1573

Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 433–453) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1573Untertitel 2 Besondere Arten des Kaufs (§§ 454–473) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1727

Kapitel 1 Kauf auf Probe (§§ 454–455) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1727Kapitel 2 Wiederkauf (§§ 456–462) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1730Kapitel 3 Vorkauf (§§ 463–473) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1735

Untertitel 3 Verbrauchsgüterkauf (§§ 474–479) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1741Untertitel 4 Tausch (§ 480) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1781Anhang I zu §§ 433–480: Mängelhaftung beim Immobilienkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1782Anhang II zu §§ 433–480: Unternehmenskauf – BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1855Anhang III zu §§ 433–480: Unternehmenskauf – Gesellschafts- und Steuerrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1884Anhang IV zu §§ 433–480: Autokauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1917Anhang V zu §§ 433–480: Tierkauf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1969Anhang VI zu §§ 433–480: UN-Kaufrecht/CISG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1992

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Titel 2 Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungsverträgeund Tauschsystemverträge (§§ 481–487) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2031

Titel 3 Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmerund einem Verbraucher (§§ 488–515) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2044Untertitel 1 Darlehensvertrag (§§ 488–505) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2044

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 488–490) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2044Kapitel 2 Besondere Vorschriften für

Verbraucherdarlehensverträge (§§ 491–505) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2061Untertitel 2 Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem

Verbraucher (§§ 506–509) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2105Untertitel 3 Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem

Verbraucher (§ 510) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2115Untertitel 4 Unabdingbarkeit, Anwendung auf Existenzgründer (§§ 511–515) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2119

Titel 4 Schenkung (§§ 516–534) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2123Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535–597) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2156

Untertitel 1 Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse (§§ 535–548) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2196Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549–577 a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2309

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 549–555) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2309Kapitel 2 Die Miete (§§ 556–561) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2368Unterkapitel 1 Vereinbarungen über die Miete (§§ 556–556 b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2368Unterkapitel 2 Regelungen über die Miethöhe (§§ 557–561) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2390Kapitel 3 Pfandrecht des Vermieters (§§ 562–562 d) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2436Kapitel 4 Wechsel der Vertragsparteien (§§ 563–567 b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2451Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568–576 b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2504Unterkapitel 1 Allgemeine Vorschriften (§§ 568–572) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2504Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§§ 573–574 c) . . . . . . . . . . . . . 2540Unterkapitel 3 Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit (§§ 575–575 a) . . . . . . . . . . . . . . . . 2617Unterkapitel 4 Werkwohnungen (§§ 576–576 b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2636Kapitel 6 Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten

Wohnungen (§§ 577–577 a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2645Untertitel 3 Mietverhältnisse über andere Sachen (§§ 578–580 a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2662Anhang I zu §§ 535–580 a: WEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2670Anhang II zu §§ 535–580 a: Leasing . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2692Anhang III zu §§ 535–580 a: Franchiserecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2745Anhang IV zu §§ 535–580 a: Software-Vertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2768Untertitel 4 Pachtvertrag (§§ 581–584 b) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2796Untertitel 5 Landpachtvertrag (§§ 585–597) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2811Anhang zu §§ 581–597: Unternehmenspacht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2841

Titel 6 Leihe (§§ 598–606) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2850Titel 7 Sachdarlehensvertrag (§§ 607–610) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2864

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Verzeichnis der Anhänge

Teilband 1

Anhang zu §§ 328–335: LebensversicherungAnhang zu §§ 398–413: Forderungsmanagement und moderne FinanzierungsgeschäfteAnhang I zu §§ 433–480: Mängelhaftung beim ImmobilienkaufAnhang II zu §§ 433–480: Unternehmenskauf – BGBAnhang III zu §§ 433–480: Unternehmenskauf – Gesellschafts- und SteuerrechtAnhang IV zu §§ 433–480: AutokaufAnhang V zu §§ 433–480: TierkaufAnhang VI zu §§ 433–480: UN-Kaufrecht/CISGAnhang I zu §§ 535–580 a: WEGAnhang II zu §§ 535–580 a: LeasingAnhang III zu §§ 535–580 a: FranchiserechtAnhang IV zu §§ 535–580 a: Software-VertragsrechtAnhang zu §§ 581–597: Unternehmenspacht

Teilband 2

Anhang zu §§ 611–630: AnwaltshaftungAnhang I zu §§ 631–651: PlanungsverträgeAnhang II zu §§ 631–651: VergaberechtAnhang III zu §§ 631–651: Der VOB/B-BauvertragAnhang IV zu §§ 631–651: Vertragstypen im BaurechtAnhang I zu § 705: Die GbR im Verfahrensrecht – Zivilprozess, Zwangsvollstreckung, Freiwillige

Gerichtsbarkeit und SchiedsverfahrenAnhang II zu § 705: Recht der ARGEAnhang zu § 728: Die GbR im Insolvenzverfahren Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG)Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen(Unterlassungsklagengesetz – UklaG)Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach bürgerlichem Recht(BGB-Informationspflichten-Verordnung – BGB-InfoV)Unionsprivatrecht und Zivilrechtspraxis – eine EinführungRichtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspek-ten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter [Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie]

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Bearbeiterverzeichnis

Einzelnen haben bearbeitet:

BGB

§§ 241–242Prof. Dr. Peter Krebs

§ 243Dr. Peter W. Tettinger

§§ 244–248Daniela A. Bergdolt

Vor §§ 249–255, §§ 249–251Prof. Dr. Ulrich Magnus

§ 252Dennis Spallino

§ 253Prof. Dr. Christian Huber

§§ 254–261Jürgen Knöfler

§§ 262–265Prof. Dr. Arnd Arnold

§§ 266–272Prof. Dr. Martin Schwab

§§ 273, 274Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel

§§ 275–283Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb

§ 284Prof. Dr. Arnd Arnold

§ 285Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb

§§ 286–291Prof. Dr. Hans Schulte-Nölke

§ 292Prof. Dr. Dietmar Schanbacher

§§ 293–304Prof. Dr. Martin Schmidt-Kessel

Vor §§ 305 ff, §§ 305–310, Vor §§ 307 ffDr. Andreas Kollmann

§ 311Prof. Dr. Peter Krebs

§ 311 aProf. Dr. Barbara Dauner-Lieb

§§ 311 b–312 i, Vor §§ 312–312 d, Vor § 312 gProf. Dr. Gerhard Ring

§§ 313, 314Prof. Dr. Peter Krebs

§§ 315–319Dr. Franz Wagner

§§ 320–322Dr. Peter W. Tettinger

§§ 323Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb/Dr. ElenaDubovitskaya

§ 324Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb

§ 325Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb/Dr. ElenaDubovitskaya

§ 326Prof. Dr. Barbara Dauner-Lieb

Vor §§ 328 ff, §§ 328–335Prof. Dr. Nicola Preuß

Anhang zu §§ 328–335: LebensversicherungJohannes Teslau

§§ 336–345Dr. Wolfgang Walchner

Vor §§ 346 ff, §§ 346–354Prof. Dr. Johannes Hager

§§ 355–360Prof. Dr. Gerhard Ring

§§ 362–371Prof. Dr. Martin Avenarius

§§ 372–386Prof. Dr. Nicola Preuß

§§ 387–396Dr. Bernd Wermeckes

§ 397Prof. Dr. Gerhard Ring

§§ 398–413Dr. Bernhard Kreße, LL.M., Maître en droit/Prof. Dr.Bernd Eckardt

Anhang zu §§ 398–413: Forderungsmanagement undmoderne FinanzierungsgeschäfteDr. Bernhard Kreße, LL.M., Maître en droit/Prof. Dr. Bernd Eckardt

XIII

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§§ 414–418Dr. Bernhard Kreße, LL.M., Maître en droit/Prof. Dr.Bernd Eckardt

Vor §§ 420 ff, §§ 420–432Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock

§§ 433–480Prof. Dr. Ulrich Büdenbender

Anhang I zu §§ 433–480: Mängelhaftung beimImmobilienkaufDr. Manfred Thau

Anhang II zu §§ 433–480: Unternehmenskauf – BGBProf. Dr. Ulrich Büdenbender

Anhang III zu §§ 433–480: Unternehmenskauf –Gesellschafts- und SteuerrechtDr. Michael Oltmanns, LL.M.

Anhang IV zu §§ 433–480: AutokaufDr. Christoph Eggert

Anhang V zu §§ 433–480: TierkaufProf. Dr. Jens Adolphsen

Anhang VI zu §§ 433–480: UN-Kaufrecht/CISGProf. Dr. Annemarie Matusche-Beckmann

§§ 481–487Dr. Mark Niehuus

Vor §§ 488 ff, §§ 488–512Dr. Gerd Krämer/Miriam Müller

§§ 516–534Prof. Dr. Renate Dendorfer, LL.M., MBA

Vor §§ 535–580 a, §§ 535–548Prof. Dr. Friedrich Klein-Blenkers

§ 549Dr. Werner Hinz

§§ 550–552Dr. Olaf Riecke

§ 553Dr. Werner Hinz

§§ 554–555Dr. Olaf Riecke

§§ 556–556 bDr. Ingo Frommeyer

§ 557Matthias Scheff

§§ 557 a, 557 bDr. Olaf Riecke

§§ 558–559Matthias Scheff

§§ 559 a, 559 bDr. Olaf Riecke

§ 560Dr. Ingo Frommeyer

§§ 561–562 dDr. Olaf Riecke

Vor §§ 563–564, §§ 563–565Dr. Werner Hinz

§§ 566–567 bDr. Olaf Riecke

§§ 568–577 a, Vor §§ 576–576 bDr. Werner Hinz

§§ 578–580 aProf. Dr. Friedrich Klein-Blenkers

Anhang I zu §§ 535–580 a: WEGDr. Olaf Riecke/Dr. Jan-Hendrik Schmidt

Anhang II zu §§ 535–580 a: LeasingDr. Kurt Reinking

Anhang III zu §§ 535–580 a: FranchiserechtDr. Jan Patrick Giesler

Anhang IV zu §§ 535–580 a: Software-VertragsrechtProf. Dr. Michael Schmidl, LL.M. Eur., Maître en droit

Vor §§ 581–584 b, §§ 581–597Prof. Dr. Friedrich Klein-Blenkers

Anhang zu §§ 581–597: UnternehmenspachtProf. Dr. Friedrich Klein-Blenkers

§§ 598–606Prof. Dr. Christiane Brors

§§ 607–609Dr. Gerd Krämer/Miriam Müller

Vor §§ 611 ff, §§ 611–630Prof. Dr. Martin Franzen

Anhang zu §§ 611–630: AnwaltshaftungDr. Jürgen vom Stein

Vor §§ 631 ff, §§ 631–651Prof. Dr. Thomas Raab

Anhang I zu §§ 631–651: PlanungsverträgeProf. Dr. Werner Langen

Anhang II zu §§ 631–651: VergaberechtDr. Alexander Kus

Bearbeiterverzeichnis

XIV

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Anhang III zu §§ 631–651: Der VOB/B-BauvertragProf. Stefan Leupertz

Anhang IV zu §§ 631–651: Vertragstypen im BaurechtProf. Dr. Werner Langen

§§ 651 a–651 mDr. Mark Niehuus

§§ 652–656Dr. Joachim Wichert

§§ 657–661 aProf. Dr. Gerhard Ring

§§ 662–675Prof. Dr. Martin Schwab

§§ 675 a–676 cDr. Anna-Maria Beesch

§§ 677–687Prof. Dr. Martin Schwab

§§ 688–704Dr. Thomas Klingelhöfer

§ 705Dr. Thomas Heidel/Dr. Jessica Hanke

Anhang I zu § 705: Die GbR im Verfahrensrecht –Zivilprozess, Zwangsvollstreckung, FreiwilligeGerichtsbarkeit und SchiedsverfahrenProf. Dr. Diederich Eckardt

Anhang II zu § 705: Recht der ARGEDr. Hans-Claudius Scheef

§§ 706–728Dr. Thomas Heidel/Dr. Jessica Hanke

Anhang zu § 728: Die GbR im InsolvenzverfahrenProf. Dr. Diederich Eckardt

§§ 729–740Dr. Thomas Heidel/Dr. Jessica Hanke

§§ 741–758Ulrich Radlmayr

§§ 759–761Dr. Christoph Terbrack

§§ 762–764Katrin Schreiber

Vor §§ 765 ff, §§ 765–778Prof. Dr. Roland Michael Beckmann

§ 779Dr. Jan Patrick Giesler

§§ 780–782Joachim Hund-von Hagen, D.E.A. (Paris II)

§§ 783–792Hassan Sohbi

§§ 793–808Prof. Dr. Christian Siller †

§§ 809–811Matthias Mielke

Vor §§ 812 ff, §§ 812–817Prof. Dr. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe

§§ 818–821Dr. Bernd Linke, LL.M.

§ 822Prof. Dr. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe

Vor §§ 823 ff, §§ 823–838, Vor §§ 827 ffProf. Dr. Christian Katzenmeier

§ 839Prof. Dr. Christof Muthers

§ 839 aProf. Dr. Christian Huber

§§ 840, 841Prof. Dr. Christian Katzenmeier

Vor §§ 842 f, §§ 842–845Prof. Dr. Christian Huber

§§ 846–853Prof. Dr. Christian Katzenmeier

ProdHaftG

Vor §§ 1–19, §§ 1–19Prof. Dr. Christian Katzenmeier

UKlaG

Vor §§ 1–16, §§ 1–16Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker

BGB-InfoV

§§ 4–11, 15Dr. Mark Niehuus

Unionsprivatrecht und Zivilrechtspraxis – eineEinführungProf. Dr. Thomas Pfeiffer

Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie

Vor Art. 1–14, Art. 1–14Prof. Dr. Thomas Pfeiffer

Bearbeiterverzeichnis

XV

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gilt.849 Welche Zukunftsschäden vom Vergleich nicht erfasst sind, bedarf der präzisen Formulierung imAnschluss an das Gutachten des Sachverständigen, aus dem sich ergibt, welche Zukunftsschäden dieser fürsicher bzw wahrscheinlich und welche er für bloß möglich erachtet. Häufig tappt der Geschädigte bzw seinAnwalt in die Falle, weil er sich nicht ausreichend bewusst macht, dass nicht nur die nach dem gewöhnlichenVerlauf zu erwartende Verschlimmerung des Leidens eine Nachforderung ausschließt, sondern dies schondann der Fall sein soll, wenn das von der Warte eines medizinischen Sachverständigen „irgendwie vorher-sehbar“, in concreto „nicht völlig absurd“ war.850

Von einer endgültigen Abfindungserklärung, die auch unvorhersehbare künftige Schäden mit einschließt unddie einem Blankoscheck gleichkommt, ist dem Verletzten grundsätzlich abzuraten. Ein zusätzliches Schmer-zensgeld kann nach den Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 bei einem unvorherseh-baren Zukunftsschaden nur verlangt werden, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen der Abfindungssummeund dem ohne Abfindungsvergleich gebührenden Schmerzensgeld besteht, wofür die Rechtsprechung einenormes Auseinanderklaffen verlangt.851 Das wird nur dann angenommen, wenn das Festhalten des Ersatz-pflichtigen gegen Treu und Glauben (§ 242) verstößt.852 Sollte eine solche Vereinbarung gleichwohl geschlos-sen werden, empfiehlt es sich festzuhalten, welcher Teil der Abfindungssumme als Risikoabschlag auf denVerzicht für unvorhersehbare Zukunftsschäden entfällt.853

Überprüfung der Schmerzensgeldbemessung durch ein Rechtsmittel

Die richterliche Schadensschätzung gem. § 287 ZPO ist nur in eingeschränktem Maße überprüfbar, und zwarnur in Bezug auf einen Verstoß gegen Rechtssätze, Denkgesetze oder Erfahrungssätze.854 Bei der Überprüfungerstinstanzlicher Entscheidungen durch das Berufungsgericht hat dieses nicht nur das Ermessen des Erstge-richts zu überprüfen, sondern eine richtige Entscheidung unter Anlegung seines eigenen Ermessens zu tref-fen.855

Mitverschulden

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt dieVerpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbeson-dere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursachtworden ist.(2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unter-lassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen,die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzu-wenden oder zu mindern. 2Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Literatur: Armbrüster, Auswirkungen von Versicherungsschutz auf die Haftung, NJW 2009, 187; Berg, Teilschmerzens-geldklagen, NZV 2010, 63; Brüseken/Krumbholz/Thiermann, Münchener Quotentabelle, NZV 2000, 441; Bursch/Jordan,Hamburger Quotentabelle, VersR 1985, 512; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 10. Auflage 2007; Henke,Mitverursachung und Mitverschulden – Wer den Schaden herausfordert, muss den Schädiger schonen, JuS 1988, 753;Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 40. Auflage 2009; Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, Kommentar, 17.Auflage 2009; Kathrin Knöfler, Rechtliche Auswirkungen der Due Diligence bei Unternehmensakquisitionen, Dissertation2001; Peters, Der Einwand des Mitverschuldens gegenüber Erfüllungsansprüchen, JZ 1995, 754; Werner/Pastor, Der Bau-prozess, 12. Auflage 2008.

A. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1I. Normzweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

II. Tatbestände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2III. Sonderregelungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3IV. Begriff des Mitverschuldens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

B. Regelungsgehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6I. Anwendungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

1. Vertragsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72. Deliktsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83. Sonstige Ansprüche und entsprechende

Anwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

IV.

§ 254

849 OLG Hamm r+s 2001, 505.850 So in OLG Jena NJW-RR 2007, 605 = zfs 2007, 27

(Diehl).851 OLG Frankfurt/M. zfs 2004, 16; OLG Oldenburg zfs

2003, 590; OLGR Celle 2003, 264; OLG Hamm VersR1998, 631; OLG Köln NJW-RR 1988, 924; Geigel/Pardey, Kap. 7 Rn 33; Jaeger/Luckey, Rn 1487.

852 BGH VersR 1990, 984; G. Müller, VersR 1998, 129,137.

853 Daran hat es im Sachverhalt der Entscheidung OLGKöln NJW-RR 1988, 924 gefehlt.

854 BGH NJW 1998, 2741.855 BGH NJW 2006, 1589; OLG Köln VersR 2008, 364

(Jaeger); OLG Saarbrücken NJW 2008, 1166 =jurisPR VerkR 5/2008 Anm. 2 (Jahnke); OLG Frank-furt/M. NJW-RR 2009, 1684 = jurisPR-VerkR 24/2009Anm. 4 (Krämer).

Mitverschulden § 254

Knöfler 221

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4. Unanwendbarkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105. Gefährdungshaftung und Betriebsgefahr . . 116. Öffentliches Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127. Anwendbarkeit der §§ 827 bis 829 . . . . . . . 13

II. Mitverschulden bei der Schadensentstehung(Abs. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141. Sorgfaltsverletzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142. Verschulden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163. Kausalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 174. Sach- und Betriebsgefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . 185. Fallgruppen des Mitverschuldens nach

Abs. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19a) Geschäfts- und Rechtsverkehr . . . . . . . . 19b) Straßenverkehr (auch Eisenbahnver-

kehr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20c) Verkehrssicherungspflichten . . . . . . . . . . 21d) Körperverletzungen und Tätlichkeiten 22e) Handeln auf eigene Gefahr . . . . . . . . . . . 23aa) Grundsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23bb) Einzelfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

III. Schadensabwendungs- und Schadensminde-rungspflicht (Abs. 2 S. 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 251. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 252. Warnpflicht (Abs. 2 S. 1 Alt. 1) . . . . . . . . . . . 273. Schadensabwendungspflicht . . . . . . . . . . . . . . 284. Schadensminderungspflicht

(Abs. 2 S. 1 Alt. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29a) Körperverletzungen und Gesundheits-

schäden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30b) Erwerbsobliegenheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32c) Beschädigung von Sachen, insbeson-

dere von Kraftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . 34d) Rechtsverfolgung und Rechtsbehelfe . 35e) Geltendmachung von Ansprüchen

gegenüber Dritten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36f) Verwertung von Rechtsgütern . . . . . . . . 37g) Einsatz eigener Mittel und Kreditauf-

nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38

IV. Verantwortlichkeit für das MitverschuldenDritter (Abs. 2 S. 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 391. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 392. Anwendbarkeit von Abs. 2 S. 2 auf die

Schadensentstehung nach Abs. 1 . . . . . . . . . 40a) Schuldverhältnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40b) Rechtliche Sonderverbindung . . . . . . . . . 41c) Konkurrenz von vertraglichen und

deliktischen Ansprüchen . . . . . . . . . . . . . . 42d) Erfüllungsgehilfe, Bewahrungsgehilfe,

Miteigentümer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 433. Mitverschulden bei der Schadensabwen-

dungs- und Schadensminderungspflichtnach Abs. 2 S. 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44

V. Rechtsfolgen des Mitverschuldens . . . . . . . . . . . . 451. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452. Verursachungsanteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463. Verschuldensanteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 474. Betriebsgefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 485. Sonstige Umstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 496. Einzelne Abwägungsgrundsätze . . . . . . . . . . 50

a) Vorsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50b) Fahrlässigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51c) Zusammentreffen verschiedener Merk-

male . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 527. Abwägung bei mehreren Beteiligten . . . . . . 53

a) Mehrheit von Schädigern als Nebentä-tern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54

b) Mehrheit von Geschädigten . . . . . . . . . . . 57C. Weitere praktische Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58

I. Mitverschulden als Einwendung im Prozess . . 58II. Beweislast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59

III. Teilklage, auch bei Schmerzensgeld . . . . . . . . . . 60IV. Grundurteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62V. Fragen der Rechtskraft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63

VI. Nichtzulassungsbeschwerde, Revision . . . . . . . . 64

Allgemeines

Normzweck

Der Bestimmung des § 254 liegt der Gedanke zugrunde, dass der Verletzte für jeden Schaden mitverantwort-lich ist, bei dessen Entstehung er in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat.1 Der Grundsatz der Totalreparation,der sonst das Schadensersatzrecht beherrscht, wird durchbrochen. Das sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip wirdzurückgedrängt.2 Bei § 254 wird das Wort Verschulden nicht iSd § 276 gebraucht, zumal diese Vorschrift dasVerschulden des Schuldners regelt, während bei § 254 der Geschädigte Gläubiger des Schadensersatzan-spruchs ist.3 Vielmehr ist unter Verschulden iSd § 254 ein „Verschulden gegen sich selbst“ zu verstehen,4dh, jemand lässt diejenige Sorgfalt außer Acht, die nach Auffassung des Verkehrs ein ordentlicher undverständiger Mensch anwendet, um sich möglichst vor Schaden zu bewahren.5 Wer selbst einen Beitrag zumSchaden geleistet hat oder mitverantwortlich ist, verstößt gegen den das Schadensersatzrecht beherrschendenGrundsatz von Treu und Glauben (§ 242), wenn er dennoch vollen Schadensersatz fordert. Er handelt damitgegen das Verbot des „venire contra factum proprium“.6

A.

I.

1 BGHZ 52, 166, 168.2 BGHZ 3, 46, 49; BGHZ 63, 189, 194; AK-BGB/Rüß-

mann, § 254 Rn 1; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 3; MüKo/Oetker, § 254 Rn 2; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 1;Soergel/Mertens, § 254 Rn 1; Staudinger/Schiemann,§ 254 Rn 1.

3 MüKo/Oetker, § 254 Rn 3.

4 BGHZ 3, 46, 49; BGH NJW 2009, 582; Erman/I. Ebert,§ 254 Rn 3; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 1.

5 OLG München ZMR 1996, 654; Erman/I. Ebert, § 254Rn 3.

6 HM BGHZ 34, 355, 363; 56, 163, 169; Erman/I. Ebert,§ 254 Rn 4; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 1; einschrän-kend MüKo/Oetker, § 254 Rn 4; Soergel/Mertens,§ 254 Rn 4; Staudinger/Schiemann, § 254 Rn 4.

§ 254 Abschnitt 1 | Inhalt der Schuldverhältnisse

222 Knöfler

1

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Tatbestände

Die Vorschrift enthält verschiedene Tatbestände. Abs. 1 regelt das Mitwirken des Geschädigten bei der Scha-densentstehung, Abs. 2 S. 1 Alt. 1 das Unterlassen einer Warnung vor einem ungewöhnlich hohen Schadenund Abs. 2 S. 1 Alt. 2 das Unterlassen einer Schadensabwendung oder Schadensminderung.7 Ferner nimmtAbs. 2 S. 2 auf § 278 Bezug. Durch die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift hat der Geschädigte dieFolgen des Verhaltens Dritter zu tragen (zur Anwendbarkeit von Abs. 2 S. 2 auf Abs. 1 vgl Rn 40). DieRechtsfolgen ergeben sich aus Abs. 1 Hs 2 und richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und nachdem jeweiligen Verursachungsbeitrag.

Sonderregelungen

Sondervorschriften verdrängen § 254. Diese regeln entweder eine von dieser Vorschrift abweichende Scha-densverteilung oder führen zu einem vollständigen Wegfall des Schadensersatzanspruchs.8 Bei der Haf-tungsverteilung zwischen Kraftfahrzeughaltern sowie zwischen diesen und dem Fahrer enthält § 17 StVGeigene Regeln. Durch das ÄndG vom 19.7.2002 wurde diese Vorschrift neu strukturiert und der in ihm gere-gelte Ausgleich mehrerer haftpflichtiger Kraftfahrzeughalter um den Ausschlussgrund des unabwendbarenEreignisses ergänzt.9 Diese Norm kommt auch zur Anwendung, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeugund einen Anhänger, ein Tier oder eine Eisenbahn verursacht worden ist. Sonderegelungen enthalten auch§ 13 Abs. 3 HaftpflG, § 32 BJagdG und § 736 HGB bezüglich der Seeschifffahrt.10 § 254 Abs. 2 findet aberAnwendung.11

Zu einem vollständigen Wegfall der Schadensersatzpflicht kommt es, wenn der Geschädigte in den Fällender §§ 122 Abs. 2, 179 Abs. 3 S. 1 bestimmte Umstände kannte oder kennen musste.12 Die Kenntnis führt indiesen Fällen zu einem Ausschluss des Schadensersatzes.13 Hinsichtlich § 307 Abs. 1 S. 2 aF, nunmehr§ 311 a Abs. 2 S. 2, wendet der BGH aber § 254 an.14 Wenn der Gläubiger den Irrtum schuldlos mitverursachthat, kommt eine entsprechende Anwendung des § 254 auf den Anspruch aus § 122 in Betracht.15 Bei Erfül-lungs-, Entschädigungs-, Herausgabe- oder Bereicherungsansprüchen ist § 254 grundsätzlich nichtanwendbar; über die Heranziehung von § 242 werden aber durch die Rechtsprechung ähnliche Ergebnisseerzielt.16

Begriff des Mitverschuldens

Für das Mitverschulden iSd § 254 kommen alle Formen von Vorsatz und Fahrlässigkeit in Betracht, und zwarbezogen auf das Verschulden gegen sich selbst. Ferner führen ein zurechenbares ursächliches Verhalten, dasder Risikosphäre des Geschädigten zuzurechnen ist, sowie Sach- und Betriebsgefahren zu einem Mitver-schulden.17 Es ist zunächst das Ausmaß der Verursachung zu prüfen, dh, welche Beiträge der Einzelnen mitwelcher Wahrscheinlichkeit zu dem Schadensfall geführt haben.18 Auf die zeitliche Reihenfolge der einzel-nen Beiträge kommt es nicht an. Sodann ist der Grad des Verschuldens zu ermitteln, auch wenn eine Haftungohne Verschulden einträte, zumal auch die Betriebsgefahr durch Verschulden erhöht wird.19 Mitverschuldenerfordert keine Geschäftsfähigkeit, sondern nur eine Zurechnungsfähigkeit (§§ 827, 828), wobei ein Ausgleichaus Billigkeitsgründen gem. § 829 erfolgen kann.

Regelungsgehalt

Anwendungsbereich

Der Grundsatz des Mitverschuldens durchzieht das gesamte Privatrecht. Der Gedanke der Schadensteilungbei zurechenbarer Mitverantwortlichkeit des Verletzten ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Schadens-rechts anzusehen.20 § 254 ist auf alle Schadensersatzansprüche anzuwenden, soweit nicht Sonderegelun-gen (vgl Rn 3) bestehen. Dies gilt auch für die Kürzung von Ansprüchen des Geschädigten wegen Mitver-

II.

III.

IV.

B.

I.

7 Jauernig/Teichmann, § 254 Rn 2.8 Soergel/Mertens, § 254 Rn 13.9 BT-Drucks. 14/8780, S. 22.

10 BGH VersR 1958, 297.11 OLG Bremen VersR 1976, 558.12 Erman/I. Ebert, § 254 Rn 16; Palandt/Grüneberg,

§ 254 Rn 7; Soergel/Mertens, § 254 Rn 13.13 Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 7.14 BGHZ 76, 16, 30.15 BGH NJW 1969, 1380; Palandt/Grüneberg, § 254

Rn 7.

16 BGHZ 104, 185, 190; 14, 10; 37, 370; 57, 151; Soergel/Mertens, § 254 Rn 16.

17 Jauernig/Teichmann, § 254 Rn 5.18 BGH NJW 1952, 538; 1994, 379.19 OLG Düsseldorf DAR 1977, 188.20 Henke, JuS 1988, 753, 759; Bamberger/Roth/

Unberath, § 254 Rn 1; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 6;MüKo/Oetker, § 254 Rn 7; Palandt/Grüneberg, § 254Rn 2; Soergel/Mertens, § 254 Rn 6.

Mitverschulden § 254

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3

4

5

6

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schuldens, die kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäfts auf einen anderen übergehen.21 Es ist unerheblich, ob sichder Anspruch des Geschädigten auf Verschulden, auf Gefährdungshaftung oder Betriebsgefahr oder einesonstige Veranlassung stützt.22

1. Vertragsrecht. Bei vertraglichen Ansprüchen findet § 254 Anwendung auf Schadensersatzansprüche ausPflichtverletzung gem. § 281 Abs. 1 bis 3 sowie auf Ansprüche gem. §§ 282 bis 283.23 Das bezieht sich auchauf Ansprüche aus culpa in contrahendo (§ 311),24 positiver Vertragsverletzung, einer Garantiehaftungdes Vermieters gem. § 536 a25 und einer Haftung des Gastwirts nach § 701.26 Ferner kommen Ansprüche ausdem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach §§ 987 Abs. 2, 989, 990 in Betracht27 sowie aus einem Vertragzugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte.28 Entscheidend ist in all diesen Fällen, dass das mit-verschuldenserhebliche Verhalten des Geschädigten zeitlich nach dem Vertragsschluss liegt,29 wobei es beiAnsprüchen aus c.i.c. (§ 311) auf den Zeitpunkt nach Aufbau des Vertrauensverhältnisses ankommt.30

2. Deliktsrecht. Auch im Deliktsrecht ist § 254 umfassend anwendbar. Der Ersatzanspruch des Geschädigtenkann wegen eines Mitverschuldens losgelöst von dieser Vorschrift gemindert werden.31 Das gilt auch fürAmtshaftungsansprüche gem. § 839,32 sofern der Anspruch nicht wegen § 839 Abs. 3 ausgeschlossenist.33 Ferner ist über § 846 eine Anwendung des § 254 auf Ansprüche Dritter bei Tötung oder entgangenerDienste gem. §§ 844, 845 gegeben.34 Beim Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2) ist wichtig, dass ein Mitverschul-den des Geschädigten nicht quotenmäßig, sondern nur als Bemessungsfaktor zu berücksichtigen ist.35

3. Sonstige Ansprüche und entsprechende Anwendung. Eine Anwendung des § 254 kommt neben demVertrags- oder Deliktsrecht (vgl Rn 7 und 8) auch in Betracht, wenn das beiderseitige Verschulden der Betei-ligten untereinander abzuwägen ist und die Rechtsordnung (Grundgedanke aus § 242) einen gegenseitigenAusgleich ihrer Interessen erfordert.36 So ist § 254 anspruchsmindernd anwendbar auf die nach §§ 683, 670zu ersetzenden Aufwendungen des Geschäftsführers bei einer mit Gefahren verbundenen Geschäftsführungohne Auftrag, und zwar selbst dann, wenn ein unabwendbares Ereignis nach § 7 Abs. 2 StVG aF vorlag.37

Auch Rückerstattungsansprüche gem. §§ 675, 670 können entsprechend § 254 herabgesetzt werden.38 Dasgilt nach vorheriger Selbstbeseitigung der Störung auch für den Kostenerstattungsanspruch eines Eigentü-mers nach § 1004 Abs. 1 S. 1, wenn diesen ein Mitverschulden trifft.39 Der beeinträchtigte Eigentümer musssich dann mit seiner Haftungsquote an den Kosten der Beseitigung beteiligen.40 Einer Beteiligung desBetroffenen unterliegen ebenfalls der angemessene Ausgleich gem. § 906 sowie Ersatzansprüche gem. § 904S. 241 und nach §§ 302 Abs. 3 S. 3, 717 Abs. 2 S. 1 und 945 ZPO.42 Eine entsprechende Anwendung des§ 254 erfolgt auch bei beiderseitiger Unmöglichkeit,43 beim Vollmachtsmissbrauch44 und Missbrauch einerScheckkarte.45 Ferner ist § 254 im Arbeitsrecht anzuwenden.46

4. Unanwendbarkeit. Sonderregelungen verdrängen § 254 (vgl Rn 3). Die Anwendbarkeit auf Erfüllungs-ansprüche ist auch dann ausgeschlossen, wenn außerdem Schadensersatzansprüche bestehen, die durch einMitverschulden gemindert werden.47 Jeder Kläger kann allein darüber entscheiden, auf welche Grundlage er

21 Erman/I. Ebert, § 254 Rn 7.22 BGH NJW 2010, 927; Bamberger /Roth/Unberath,

§ 254 Rn 2; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 9; MüKo/Oetker, § 254 Rn 2.

23 BGH NJW 1997, 1231, 1232; 1997, 2236, 2237.24 BGH DB 1967, 1085.25 BGHZ 68, 281, 288.26 RGZ 75, 386, 394.27 BGH LM § 366 HGB Nr. 4; BGH NJW 1990, 1230,

1231.28 BGHZ 24, 325, 327; 33, 247.29 BGHZ 110, 196, 203; BGH NJW 1972, 1702.30 Erman/I. Ebert, § 254 Rn 7; Soergel/Mertens, § 254

Rn 7; s.a. BGH NJW 1993, 1191.31 Erman/I. Ebert, § 254 Rn 8; MüKo/Oetker, § 254

Rn 10.32 BGH NJW 1977, 1287, 1288.33 BGH VersR 1961, 907; BGH NJW 1965, 962; 1988,

129, 130; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 8; MüKo/Oetker,§ 254 Rn 10; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 2; Soergel/Mertens, § 254 Rn 8.

34 BGHZ 69, 380, 386.35 OLG Karlsruhe VersR 1988, 59, 60.36 RGZ 71, 187, 189; BGHZ 52, 168; Bamberger/Roth/

Unberath, § 254 Rn 6; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 9;MüKo/Oetker, § 254 Rn 17.

37 BGHZ 38, 270, 277; Bamberger/Roth/Unberath, § 254Rn 6; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 9; MüKo/Oetker, § 254Rn 19; aA beim unabwendbaren Ereignis Staudinger/Schiemann, § 254 Rn 14.

38 BGHZ 87, 376, 380; BGHZ 130, 87, 95.39 BGHZ 135, 235; Bamberger/Roth/Unberath, § 254

Rn 6; Soergel/Mertens, § 254 Rn 12.40 BGHZ 135, 235, 239.41 MüKo/Oetker, § 254 Rn 19.42 BGH MDR 1974, 130; BGH NJW 1978, 2024, 2025;

Erman/I. Ebert, § 254 Rn 9; MüKo/Oetker, § 254Rn 19; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 2; Soergel/Mer-tens, § 254 Rn 9.

43 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 6; MüKo/Oetker, § 254 Rn 20; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 3.

44 BGHZ 50, 112, 114.45 OLG Hamm WM 1976, 139.46 BAG GS NJW 1993, 1732, 1733; Staudinger/Schie-

mann, § 254 Rn 17.47 BGHZ 25, 300, 310; BGH NJW 1967, 248, 250; BGH

NJW 2006, 394, 396; OLG Koblenz WM 1989, 1278,1280; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 7; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 19; MüKo/Oetker, § 254 Rn 8;Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 4; aA Peters, JZ 1995,754, der eine Analogie befürwortet.

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seinen Anspruch stützen will.48 Eine Anwendbarkeit ist ausgeschlossen bei Mietzinsansprüchen des Ver-mieters gegen den Mieter und bei Entschädigungsansprüchen gem. § 546 a.49 Bei Gefahrtragungsregelun-gen entfällt eine Anwendung50 ebenso wie bei auf Erfüllung gerichteten Nachlieferungs- oder Nachbesse-rungsansprüchen (§§ 439, 635), jedoch wendet die Rechtsprechung bei unangemessenen Ergebnissen§ 242 an, wodurch vergleichbare Folgen wie bei der Anwendung des § 254 erreicht werden.51 Gleiches giltbei Bereicherungsansprüchen52 und Gewährleistungsansprüchen.53 § 254 kann aber angewendet werden,wenn bei einem Gewährleistungsanspruch nach der VOB/B der Schaden teilweise auf mangelhaften Arbeitenund teilweise auf dem vorgeschriebenen Baustoff beruht.54 Unanwendbar ist § 254 bei einem Anspruch aufEigentumsherausgabe nach § 98555 und bei Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüchen gem. § 1004Abs. 1,56 wobei bei Letzterem zu unterscheiden ist, ob dabei Kosten entstehen (vgl Rn 9).57 Falls das der Fallist, kann § 254 entsprechend angewendet werden.58

5. Gefährdungshaftung und Betriebsgefahr. Die Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken sozia-ler Verantwortung für eigene Wagnisse und bezweckt nicht den Ausgleich für Verhaltensunrecht.59 § 254liegt demgegenüber der Gedanke zugrunde, dass der Geschädigte für jeden Schaden mithaftet, bei dessenEntstehung er zurechenbar mitgewirkt hat.60 Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen trifft den Geschädig-ten ein Mitverschulden auch dann, wenn der Schädiger aus Verschulden haftet.61 Auch wenn in § 254Abs. 1 das Wort Verschulden gebraucht wird, ist der Schaden nach Verursachungsbeiträgen aufzuteilen.62

Wenn ein Beitrag des Geschädigten im Rahmen der Betriebsgefahr zu einer (teilweisen) Ersatzpflicht für einenFremdschaden führt, besteht keine Veranlassung, die Betriebsgefahr bei einem eigenen Schaden außer Achtzu lassen. Deswegen wird ein Schmerzensgeldanspruch durch mitwirkende Betriebsgefahr gemindert.63 Eineentsprechende Anwendung des § 254 kann erfolgen, wenn keine Gefährdungshaftung besteht (Fahrrad, Betrei-ben eines Betriebes), aber sich eine besondere Risikozuweisung ergibt.64 Bei mehreren Beteiligten ist diezurechenbare Betriebsgefahr untereinander nach Verursachungsbeiträgen abzuwägen, wie auch ein Verschul-den des Geschädigten gegenüber der Betriebsgefahr des Schädigers.65

6. Öffentliches Recht. § 254 gilt auch im öffentlichen Recht. Sein Rechtsgedanke als Ausdruck des Grund-satzes von Treu und Glauben (§ 242) findet auch dort Anwendung.66 Er ist anzuwenden auf Schadensersatz-ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und aus öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Schuldver-hältnissen.67 § 62 VwVfG bestimmt ergänzend die entsprechende Anwendung des BGB.68 Die Anwendbar-keit von § 254 bezieht sich auch auf Entschädigungsansprüche wegen Enteignung oder enteignungsgleichenEingriffs.69 Dabei ist ein Mitverschulden nicht bei den Eingriffsfolgen, sondern auch bei der Verwirklichungdes Schädigungstatbestands von Bedeutung.70 Unterlassene Rechtsbehelfe schließen einen Anspruch desGeschädigten aus, sofern nicht die Abwägung aller Umstände eine andere Wertung ergibt.71 Ein Bauherr darfauf eine Baugenehmigung trotz Nachbarwiderspruchs zwar vertrauen, es trifft ihn aber ein Mitverschul-den.72 Gesetzlich geregelt sind Fälle in § 93 Abs. 3 S. 2 BauGB, § 32 Abs. 1 BLG, § 13 Abs. 3 SchutzbereichG.Entsprechende Anwendung findet § 254 ferner auf Aufopferungsansprüche,73 auf Ansprüche nach dem

48 BGHZ 25, 300, 310.49 BGHZ 104, 285, 290.50 BGHZ 61, 144 (keine Aufteilung der Gefahr nach

§§ 7 Nr. 1, 6 Nr. 5 VOB/B).51 BGH DB 1971, 1764; BGHZ 90, 344, 348; MüKo/

Oetker, § 254 Rn 22.52 BGHZ 14, 7, 10; 37, 363, 370; 57, 137, 151.53 BGH NJW 1972, 447; 1978, 2240; 1981, 1448, 1449;

Erman/I. Ebert, § 254 Rn 19; MüKo/Oetker, § 254Rn 23; Soergel/Mertens, § 254 Rn 17.

54 OLG Saarbrücken 1970, 760; MüKo/Oetker, § 254Rn 23; aA Soergel/Mertens, § 254 Rn 17.

55 RGZ 93, 291; BGH NJW 1983, 1681, 1683.56 Erman/I. Ebert, § 254 Rn 19; MüKo/Oetker, § 254

Rn 25; Soergel/Mertens, § 254 Rn 15.57 Vgl NK-BGB/Keukenschrijver, § 1004 Rn 76.58 BGHZ 135, 235, 239; BGH NJW 2008, 3123; MüKo/

Oetker, § 254 Rn 25.59 Hentschel, § 7 StVG Rn 1.60 BGHZ 52, 167, 168.61 BGHZ 6, 319, 320; MüKo/Oetker, § 254 Rn 12;

Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 10; Soergel/Mertens,§ 254 Rn 25.

62 MüKo/Oetker, § 254 Rn 16; Palandt/Grüneberg, § 254Rn 10; einschränkend Soergel/Mertens, § 254 Rn 25.

63 BGHZ 20, 259, 262; 26, 69, 75; MüKo/Oetker, § 254Rn 14; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 10.

64 MüKo/Oetker, § 254 Rn 15; aA Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 13; Soergel/Mertens, § 254 Rn 25;Staudinger/Schiemann, § 254 Rn 12.

65 MüKo/Oetker, § 254 Rn 16.66 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 8; Erman/I.

Ebert, § 254 Rn 11; MüKo/Oetker, § 254 Rn 26;Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 5; Peters, JuS 1988, 753,755; Soergel/Mertens, § 254 Rn 19.

67 BGH NJW 1965, 962; 1983, 622; BGH NJW-RR 2000,212.

68 BGH NJW 1983, 622; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 11.69 BGHZ 56, 57, 65; 90, 17, 31; MüKo/Oetker, § 254

Rn 27; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 5; Soergel/Mer-tens, § 254 Rn 19.

70 BGHZ 90, 17, 31; Soergel/Mertens, § 254 Rn 19.71 OLG Frankfurt VersR 1987, 910, 911.72 BGH NJW 2008, 2502.73 BGHZ 45, 290, 294; 56, 57, 64.

Mitverschulden § 254

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Strafrechtsreform-ErgänzungG74 und auf Regressansprüche des Staates gegen den Beamten.75 Auch auf denFolgenbeseitigungsanspruch ist § 254 entsprechend anzuwenden,76 nicht dagegen auf Ansprüche wegenüberzahlten Gehaltes, weil es sich um einen Bereicherungsanspruch handelt; allerdings kommt eine Anwen-dung von § 242 in Betracht.77

7. Anwendbarkeit der §§ 827 bis 829. Da zum Verschulden Zurechnungsfähigkeit gehört, sind die §§ 827,828 bei unzurechnungsfähigen oder nur bedingt zurechnungsfähigen Geschädigten anwendbar, sofern siefür den eigenen Schaden danach mitverantwortlich sind.78 Im Rahmen des § 828 ist die Einsicht erforderlich,dass man sich nicht schädigen soll.79 § 829 ist ebenfalls entsprechend anwendbar, wenn die Billigkeit aus-nahmsweise die Mithaftung des Unzurechnungsfähigen gebietet.80 Besteht für den Schädiger aber eineHaftpflichtversicherung, findet eine Anwendung von § 829 iVm § 254 nicht statt.81

Mitverschulden bei der Schadensentstehung (Abs. 1)

1. Sorgfaltsverletzung. Bei dem Verschulden des Geschädigten iSv § 254 Abs. 1 handelt es sich nicht umdie Verletzung einer ihm gegenüber einem anderen obliegenden Leistungspflicht, sondern um ein Verschul-den in eigener Angelegenheit. Der Rechtsgedanke des § 254 ist, dass derjenige, der die Sorgfalt außer Achtlässt, die nach Lage der Sache erforderlich scheint, um sich selbst vor Schaden zu schützen, den Verlust oderdie Verkürzung seines eigenen Schadensersatzanspruchs in Kauf nehmen muss.82 Im Rahmen von § 254 kannman insoweit von Obliegenheiten sprechen,83 auch wenn diese minderer Intensität sind.84 Von besonderenVerantwortungspflichten abgesehen, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, sich nicht selbst zu schädigen.Die Zurechnung eines Verschuldens nach § 254 wird durch den Schutzzweck der Vorschrift begrenzt.85 Des-wegen ist stets zu prüfen, ob die von dem Geschädigten geforderte Sorgfalt den Zweck hatte, den tatsächlicheingetretenen Schaden zu verhindern. So wird kein Mitverschulden angenommen bei schuldhafter Eigen-verletzung hinsichtlich eines ärztlichen Kunstfehlers,86 bei einem fehlerhaft angebrachten Entlüftungsrohrhinsichtlich eines Ölschadens, weil dieses nicht vor einem Überlaufen schützen sollte,87 oder bei einemFalschparker hinsichtlich einer Beschädigung durch den Abschleppunternehmer.88

Für die von dem Geschädigten geforderte Sorgfalt ist die vernünftige, allgemein übliche Verkehrsan-schauung entscheidend.89 Weiter gehende Sicherungsmaßnahmen werden nicht erwartet, auch wenn dadurchder Schaden nicht entstanden oder geringer ausgefallen wäre. So kann man von einem Fußgänger nicht dasTragen eines Sturzhelmes verlangen, es sei denn, er neigt zur Fallsucht.90 Eine Sorgfaltsverletzung ist fernernicht gegeben, wenn es möglich gewesen wäre, den Schaden durch Sicherungsmaßnahmen zu verhindern,aber dadurch neue gleich große Gefahren entstanden wären.91 Dies ist aus einer „ex-ante-Sicht“ zu beurtei-len.92 Eine Sorgfaltsverletzung ist auch dann nicht gegeben, wenn der Geschädigte eine gesetzliche oder sitt-liche Pflicht zum Handeln hatte.93 Gleiches gilt, wenn der Schädiger aufgrund eines neuen, vom Mitver-schulden unabhängigen Entschlusses handelte.94

2. Verschulden. Der Begriff des Verschuldens in § 254 entspricht nicht dem allgemeinen zivilrechtlichenBegriff des Verschuldens, vielmehr ist von einem „Verschulden gegen sich selbst“ auszugehen (vgl Rn 1).Es sind dabei aber die Grundsätze des Verschuldensmaßstabs nach § 276 anzuwenden, also zu prüfen, ob derGeschädigte gegen die in eigenen Angelegenheiten anzuwendende Sorgfalt vorsätzlich oder fahrlässig ver-

II.

74 BGHZ 63, 209, 214; 103, 113, 120; OLG Hamm NJW

1975, 2033.75 BVerwGE 34, 123, 130; 50, 102, 108, Erman/I. Ebert,

§ 254 Rn 12; MüKo/Oetker, § 254 Rn 28; Palandt/Grü-neberg, § 254 Rn 5.

76 BVerwG DÖV 1971, 857; BVerwG NJW 1989, 2484.77 MüKo/Oetker, § 254 Rn 28; Soergel/Mertens, § 254

Rn 21.78 BGH VersR 1971, 473; BGHZ 9, 316, 317; 24, 325,

327.79 OLG Celle VersR 1968, 2146, 2147; OLG Koblenz

MDR 2004, 997.80 BGHZ 37, 106; BGH NJW 1969, 1762; 73, 1795;

MüKo/Oetker, § 254 Rn 26; Palandt/Grüneberg, § 254Rn 9.

81 OLG Karlsruhe VersR 1989, 925; KG VersR 1996,235, 236.

82 RGZ 100, 44; 112, 287; 149, 7; 156, 207; BGHZ 3, 46,49.

83 Staudinger/Schiemann, § 254 Rn 30.

84 Erman/I. Ebert, § 254 Rn 21; Soergel/Mertens, § 254Rn 4.

85 BGH VersR 1968, 471; 1970, 813; 1972, 1016; 1978,1071; 1987, 1112; BGH NJW-RR 1989, 676; Soergel/Mertens, § 254 Rn 33.

86 BGH NJW 1972, 334.87 BGH VersR 1970, 813.88 BGH VersR 1978, 1071.89 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 9; MüKo/

Oetker, § 254 Rn 30.90 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 9; MüKo/

Oetker, § 254 Rn 30.91 BGH NJW 2001, 149, 150; Bamberger/Roth/

Unberath, § 254 Rn 9; MüKo/Oetker, § 254 Rn 30.92 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 9; MüKo/

Oetker, § 254 Rn 30.93 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 9; Erman/I.

Ebert, § 254 Rn 24; MüKo/Oetker, § 254 Rn 30.94 Erman/I. Ebert, § 254 Rn 24.

§ 254 Abschnitt 1 | Inhalt der Schuldverhältnisse

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stoßen hat.95 Dafür ist ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzuwenden. Es kommt nicht entscheidend aufdie subjektiven Vorstellungen des Geschädigten an, sondern darauf, dass er die Aufmerksamkeit oder Sorg-falt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch anwendet, um sich selbst vorSchaden zu schützen.96 Besondere Fähigkeiten oder Erkenntnisse, die der Durchschnittsbürger nicht hat,sind bei der Bewertung des Mitverschuldens heranzuziehen, auch wenn dies eigentlich dem objektiven Beur-teilungsmaßstab widerspricht.97

3. Kausalität. Voraussetzung für ein Mitverschulden ist, dass das Mitverschulden des Geschädigten für dieEntstehung oder den Umfang des Schadens adäquat kausal war.98 Erst dann kommt eine Mitwirkung iSd§ 254 in Betracht. Bei einem zu weit vor der Kreuzung aufgestellten Vorfahrtsschild entfällt bei Nichtbeach-tung ein Mitverschulden,99 bei Trunkenheit am Steuer ist deren Kausalität für einen Unfall zu prüfen.100 Hatdie Obliegenheitsverletzung auf den Schadensablauf keinen Einfluss, besteht der volle Schadensersatzan-spruch des Geschädigten,101 das gilt auch für den Fall der überholenden Kausalität.102 Das Mitverschuldendes Geschädigten kann zeitlich vor oder nach der schädigenden Handlung des Schädigers liegen.103 BeiSchadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung oder wegen verspäteter Erfüllung kommt es auf ein Ver-schulden an, das zeitlich nach dem Vertragsschluss liegt.104 Falls ein vorvertragliches Mitverschulden abernoch auf einen Vertragsschluss einwirkt, kann es ausnahmsweise zu berücksichtigen sein.105 Zum Anspruchaus c.i.c. (§ 311) vgl Rn 7 und zur Anwendung der §§ 827 bis 829 vgl Rn 13.4. Sach- und Betriebsgefahr. Auch wenn den Geschädigten kein Verschulden im eigentlichen Sinne trifft,kommt eine entsprechende Anwendung von § 254 in Betracht, falls er für den entstandenen Schaden aufgrundeiner von ihm zu vertretenden Sach- oder Betriebsgefahr mitverantwortlich ist.106 Dies erscheint selbstver-ständlich, soweit der Schädiger selbst nur aufgrund einer Sach- oder Betriebsgefahr oder Gefährdungshaftungverantwortlich ist.107 Aber auch wenn dieser infolge Verschuldens aus Delikt oder Vertrag haftet, kann einedem Geschädigten zurechenbare Sach- oder Betriebsgefahr dessen Schadensersatzanspruch mindern.108 Die-ser Grundsatz findet auch gegenüber dem Schmerzensgeldanspruch Anwendung,109 weil trotz Verschuldensdes Schädigers eine Haftung des Geschädigten ohne Verschulden110 für dessen Schaden gegeben sein kann.Zur streitigen Frage, ob auch eine verschuldensunabhängige Haftung besteht, wenn keine Gefährdungshaftunggesetzlich normiert ist, vgl Rn 11.5. Fallgruppen des Mitverschuldens nach Abs. 1. a) Geschäfts- und Rechtsverkehr. Im Geschäfts-und Rechtsverkehr hat jeder darauf zu achten, dass ihn kein Schaden trifft. Er darf die notwendigen Vorkeh-rungen weder unterlassen noch vernachlässigen, um sich vor Schaden zu bewahren.111 So kann im VerhältnisArzt – Patient ein Mitverschulden des Patienten darin liegen, dass er trotz ärztlichen Rates bei Eintritt einesbestimmten Ereignisses einen Arzt verspätet oder gar nicht aufsucht,112 nicht aber kann sich der Arzt bei einemKunstfehler auf die eigene Gesundheitsbeschädigung des Patienten113 oder auf einen Selbstmordversuch114

berufen. Bei Auskunft und Beratung kann der Erteilende nicht einwenden, der Empfänger habe sich an den

95 OLG Jena MDR 2008, 975; Bamberger/Roth/

Unberath, § 254 Rn 10; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 24;MüKo/Oetker, § 254 Rn 35; Soergel/Mertens, § 254Rn 23.

96 BGHZ 3, 46, 49; OLG Jena MDR 2008, 975; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 23; MüKo/Oetker, § 254 Rn 35;Soergel/Mertens, § 254 Rn 24.

97 BGH VersR 1990, 535, 536; MüKo/Oetker, § 254Rn 35; einschränkend Soergel/Mertens, § 254 Rn 23;aA im Rahmen der Abwägung MüKo/Oetker, § 254Rn 110.

98 BGHZ 3, 46, 49; 61, 144, 147; BGH NJW-RR 2006,965; 2009, 103; Bamberger/Roth/Unberath, § 254Rn 14; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 22; MüKo/Oetker,§ 254 Rn 32; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 12;Soergel/Mertens, § 254 Rn 32; Staudinger/Schiemann,§ 254 Rn 32.

99 OLG Stuttgart VersR 1961, 1026, 1027.100 BGH VersR 1960, 479.101 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 14; Erman/I.

Ebert, § 254 Rn 22; MüKo/Oetker, § 254 Rn 32;Soergel/Mertens, § 254 Rn 32.

102 MüKo/Oetker, § 254 Rn 32.103 BGHZ 3, 46; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 22; Palandt/

Grüneberg, § 254 Rn 12; Soergel/Mertens, § 254Rn 32.

104 BGH NJW 1957, 217; 1972, 1702, 1703; 1987, 251,253; BGH ZIP 1990, 315; Soergel/Mertens, § 254Rn 32.

105 BGH NJW 1991, 1191, 1192; Palandt/Grüneberg,§ 254 Rn 12.

106 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 12; Erman/I.Ebert, § 254 Rn 9; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 10;Soergel/Mertens, § 254 Rn 24; einschränkend bei§ 836 BGH NJW 1981, 983.

107 RGZ 67, 120; BGHZ 67, 129, 134; BGH VersR 1959,804.

108 BGHZ 6, 320 = NJW 1952, 1015, 1016; BGHZ 20, 259;26, 76; BGH NJW 1972, 1415; BGH VersR 1981, 355;OLG Düsseldorf VersR 1983, 544; MüKo/Oetker,§ 254 Rn 12; Soergel/Mertens, § 254 Rn 24.

109 BGHZ 20, 259, 262 = NJW 1956, 1067; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 12.

110 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 12; MüKo/Oetker, § 254 Rn 14.

111 BAG MDR 2008,573; Bamberger/Roth/Unberath,§ 254 Rn 19; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 26; MüKo/Oetker, § 254 Rn 51; Soergel/Mertens, § 254 Rn 43.

112 BGH NJW 1985, 2749.113 BGH NJW 1972, 334.114 BGH NJW 1986, 775.

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fehlerhaften Rat gehalten oder keinen anderen Rat eingeholt.115 Das trifft auch auf behördliche Auskünftezu.116 Auf Auskünfte von Rechtsanwälten und Steuerberatern darf vertraut werden, auch wenn von dritterSeite Bedenken geäußert werden.117 Etwas anderes gilt aber dann, wenn erkennbar nicht von der richtigenPerson die Auskunft gegeben wird oder die Unrichtigkeit durch äußere Umstände klar erkennbar ist.118 ImBank- und Geldverkehr muss der Bankkunde sein Konto und die Kontoauszüge überwachen,119 bei Über-weisungen Kontonummer und Bankleitzahl überprüfen,120 seine Scheckformulare sorgfältig aufbewahren121

und deren Verlust oder den Verlust der Scheckkarte der Bank unverzüglich mitteilen.122 Auch darf niemandeinen Scheck mit der Post versenden, wenn dieser leicht erkennbar ist.123 Im Baurecht können Bauschädennicht nur viele Ursachen, sondern auch mehrere Verursacher haben.124 In diesen Fällen wird ein Gesamt-schuldverhältnis unter den Beteiligten vorliegen, so dass § 254 als Maßstab für die Ausgleichspflicht heran-zuziehen ist.125 Im Kaufrecht liegt kein Mitverschulden vor, wenn der Käufer weiß, dass die Ware erstbeschafft werden muss.126 Ein Mitverschulden liegt aber vor, wenn sich ein Käufer bei einem Unterneh-menskauf keine Bilanzen vorlegen lässt oder Angaben vertraut, die nicht von der Bilanz getragen wer-den,127 oder den Verkäufer bei drohender Unbehebbarkeit eines Mangels nicht rechtzeitig zur Nacherfüllungauffordert.128 Beim Verschicken oder Verwahren von Gegenständen kommt ein Mitverschulden in Betracht,wenn beim Wertpaket ein zu niedriger Wert angegeben wird,129 wenn ein Koffer mit besonders wertvollemInhalt als Reisegepäck aufgegeben wird,130 wenn wertvolle Schmuckstücke im Hotelzimmer und nicht imSafe aufbewahrt oder für wertvolle Gepäckstücke keine Versicherungen abgeschlossen werden.131

b) Straßenverkehr (auch Eisenbahnverkehr). Gerade beim Mitverschulden im Straßenverkehr ist dieBeschreibung von Einzelfällen in Rechtsprechung und Literatur so umfangreich, dass hier nur ein kleinerEinblick gegeben werden kann. Es wird deswegen im Einzelnen auf Entscheidungssammlungen verwie-sen.132 Bei einer Vielzahl von Verkehrsunfällen stellt sich die Frage nach der Haftungsverteilung. Ein Mit-verschulden liegt regelmäßig vor, wenn der Geschädigte einen Verkehrsverstoß begangen hat, es kann aberauch die reine Betriebsgefahr zu einem zurechenbaren Verursachungsanteil führen.133 Dabei ist zu berück-sichtigen, dass bei der Gefährdungshaftung gem. § 7 StVG in Abs. 2 der Begriff „unabwendbares Ereig-nis“ durch die Worte „höhere Gewalt“ ersetzt worden ist.134 Dies gilt gem. Art. 29 § 5 EGBGB für Scha-densereignisse nach dem 31.7.2002. Bei der Ausgleichpflicht mehrerer Haftpflichtiger untereinander ist wei-terhin gem. § 17 Abs. 3 StVG der Haftungsausschluss durch ein unabwendbares Ereignis gegeben.135 DieHaltergefährdungshaftung nach § 7 StVG ist gem. § 8 StVG ausgeschlossen (wichtigstes Beispiel: Fahrer undnicht personengleicher Halter).136 § 254 ist daher im Wesentlichen direkt auf Personen anzuwenden, die keineGefährdungshaftung trifft (Fußgänger, Radfahrer).137 Bei Kindern ist zu berücksichtigen, dass ab dem1.8.2002 gem. § 828 Abs. 2 die Verantwortlichkeit auf die Vollendung des zehnten Lebensjahres heraufgesetzt worden ist. Die Teilnahme gefährdeter Personengruppen am Straßenverkehr begründet selbst nochkein Mitverschulden,138 jedoch haben sie die gebotenen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Fußgänger habendie Verhaltensregeln des § 25 StVO zu beachten, dh, sie müssen vor Überqueren der Fahrbahn den Verkehrbeachten,139 nicht weit entfernte Fußgängerüberwege benutzen,140 wobei die Benutzung eines Fußgänger-überweges nicht von jeglicher Sorgfalt befreit.141 Fahrradfahrer müssen die Beleuchtungspflicht beachten,sie dürfen den Gehweg mit dem Fahrrad nicht in falscher Richtung benutzen.142 Ein Sturzhelm braucht dage-

115 BGH NJW-RR 1986, 1348; BGH NJW 1992, 307, 309;

1992, 820; 1998, 898; 2002, 1335, 1336.116 BGH NJW 1978, 1522, 1524; 1980, 2576, 2577; 2002,

432, 433.117 BGH NJW 1997, 1302, 1303; 1997, 2238, 2239; 2000,

1363, 1365.118 RGZ 162, 29; BGH NJW 1980, 2576; Bamberger/

Roth/Unberath, § 254 Rn 19; Erman/I. Ebert, § 254Rn 29; MüKo/Oetker, § 254 Rn 58.

119 BGH NJW 1968, 742; LG Lübeck WPM 1993, 1131.120 BGH NJW-RR 2000, 272.121 BGH NJW 1997, 2236, 2237.122 BGH NJW 1968, 37.123 BGHZ 139, 108, 109 = BGH NJW 1998, 2898; aA

OLG Hamm WM 1983, 459.124 BGH BauR 1971, 265.125 OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1240; OLG Koblenz

MDR 2008, 20; OLG Oldenburg MDR 2008, 1207;Werner/Pastor, Rn 2445.

126 BGH NJW 1972, 1702.127 BGH NJW-RR 1998, 948; s.a. K. Knöfler, S. 145 ff.128 BGH NJW 1988, 52.

129 BGH NJW-RR 1989, 676; BGH NJW 2002, 3106;OLG Karlsruhe MDR 2009, 31.

130 BGHZ 24, 188, 195 = BGH NJW 1957, 1150.131 LG Gießen VersR 1997, 1283; OLG Düsseldorf NJW-

RR 1990, 38.132 Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen;

Bursch/Jordan, VersR 1985, 512; Brüseken/Krumbholz/Thiermann, NZV 2000, 441.

133 BGHZ 6, 319; BGHZ 67, 129, 134; Erman/I. Ebert,§ 254 Rn 35; MüKo/Oetker, § 254 Rn 37; Soergel/Mertens, § 254 Rn 33 a.

134 BT-Drucks. 14/7752, S. 30; vgl dazu Hentschel, § 7StVG Rn 30 ff.

135 Vgl dazu Hentschel, § 17 StVG Rn 22 ff.136 BGH VersR 1989, 56; Hentschel, § 8 StVG Rn 4.137 Erman/I. Ebert, § 254 Rn 35.138 OLG Koblenz VersR 1987, 1225 (Bluter).139 BGH VersR 1965, 959; 1968, 603; KG MDR 2009,

1221.140 BGH VersR 1977, 337; OLG Celle VRS 1978, 324.141 OLG Hamm VersR 1969, 139.142 OLG Celle OLGR 2003, 140.

§ 254 Abschnitt 1 | Inhalt der Schuldverhältnisse

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gen nicht getragen zu werden, wohl aber beim Motorrad oder Motorroller.143 Ein Verstoß gegen die Gurt-pflicht gem. § 21 a Abs. 1 StVO begründet ein Mitverschulden, wenn die Verletzungen und Folgeschädendarauf zurückzuführen sind.144 Wegen dieser Schäden führt das Mitverschulden aber nicht zu einem völli-gen Ausschluss der Haftung, vielmehr erscheint es angemessen, auch insoweit eine Quote zu bilden,145 umdem Verletzten bei leichter Fahrlässigkeit nicht ein zu hohes Risiko aufzubürden. Es sollte mE die Gemein-schaft der Versicherten zu zwei Drittel oder drei Viertel haften. Während Beifahrer grundsätzlich nicht dieFahrweise des Fahrers oder die Verkehrslage (Ausnahme zB Fahrlehrer) beobachten müssen, sofern sie nichtweisungsberechtigt sind,146 kommt ein Mitverschulden in Betracht, wenn sie die Fahruntüchtigkeit des Fahrersinfolge der Einnahme von Rauschmitteln,147 Übermüdung oder sonstiger Überforderung erkannt haben.148

c) Verkehrssicherungspflichten. Bei einem Schadensersatzanspruch aus Verletzung von Verkehrssiche-rungspflichten kann ein Mitverschulden des Geschädigten gegeben sein, wenn er die Gefahrenquelle oder denAbsicherungsmangel kannte oder erkennen musste und die Schädigung vermeiden konnte.149 Dies gilt auchdann, wenn die Verkehrssicherungspflicht gerade im Hinblick auf einen unaufmerksamen Verkehrsteilnehmerbesteht.150 Dazu gehören u.a. das Betreten unbeleuchteter Räume oder bekannter unsicherer Treppen,151 Stol-pern über 2,2 cm hohe Schiene in Lokal152 oder herausragenden Kanaldeckel,153 Ausrutschen auf Gemüse-blatt,154 Schleudern auf einer Ölspur.155 Ein Mitverschulden kann auch darin liegen, dass der Geschädigteüberflüssige Gefahren auf sich genommen hat.156 Das kann vorliegen bei einem Sturz auf einem erkennbarnicht von Schnee geräumten Weg,157 bei Nichtbeachtung einer Warnung vor Dachlawinen,158 bei Benutzungeines glatten Weges trotz Ausweichmöglichkeit.159 Weitere Beispiele vgl § 823.d) Körperverletzungen und Tätlichkeiten. Bei Körperverletzungen und Tätlichkeiten ist der Schadenser-satzanspruch des Verletzten insbesondere zu kürzen, wenn dieser den Täter gereizt oder herausgeforderthat.160 Dies kommt in Betracht bei tätlichen Auseinandersetzungen161 oder bei Hervorrufen von Eifersuchtoder Begehen von Ehebruch mit der Ehefrau des Täters.162 Dabei sind aber Einschränkungen geboten, weilsonst die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt wäre, so dass nicht jedes „Sich-in-Gefahr-Begeben“insoweit zu einem Mitverschulden führt.163 Bei einem besonders zu verurteilenden Verhalten des Täters kanndas Mitverschulden des Geschädigten ganz zurücktreten.164 Beim Umgang mit fremden Tieren ist immerbesondere Vorsicht geboten.165

e) Handeln auf eigene Gefahr. aa) Grundsatz. Beim Handeln auf eigene Gefahr setzt sich der Geschä-digte bewusst einer gefährlichen Situation aus, die zu einem Schaden führt. Während die frühere Rechtspre-chung dieses Problem mit rechtsgeschäftlichen Konstruktionen wie einem stillschweigenden Haftungsaus-schluss oder einer (stillschweigenden) Einwilligung des Verletzten in die Schädigung gelöst hat,166 entsprichtes heute ganz hM, dass auch das Handeln auf eigene Gefahr unter § 254 einzuordnen ist.167 Mit dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ ist eine vernünftige Lösung nicht zu erreichen. Vielmehr ist abzuwägen, welchen Ein-fluss es auf die Schadenshaftung hat, dass sich der Geschädigte ohne triftigen Grund einer erkannten Gefah-renlage aussetzt. Dies kann zwar zu einer Versagung eines Schadensersatzes führen, nach den Umständen

143 BGH NJW 1965, 1075; 1979, 980; BGH NJW-RR

2009, 239; OLG Saarbrücken MDR 2008, 503; OLGBrandenburg MDR 2009; 1274; bei Rennrad aber OLGDüsseldorf NJW 2007, 3075.

144 BGHZ 119, 268, 270; BGH NJW 2001, 1485; OLGNaumburg MDR 2008, 1031; OLG Celle MDR 2009,1273.

145 Vgl BGH NJW 1980, 2115.146 BGH NJW 1965, 1075.147 BGH NJW 1979, 2109; 1988, 2365, 2366; OLG Hamm

MDR 1996, 149 (auch bei eigener Trunkenheit).148 BGH DAR 1960, 204; BGH NJW 1988, 2365, 2366.149 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 23; Erman/I.

Ebert, § 254 Rn 43; Soergel/Mertens, § 254 Rn 38.150 OLG München VersR 1988, 739; LG Gießen MDR

2008, 626; s. aber auch OLG Karlsruhe MDR 2009,1043.

151 OLG Karlsruhe VersR 1989, 275; OLG DüsseldorfMDR 2002, 148.

152 OLG Hamm NJW 2000, 3144.153 BGH VersR 1981, 482.154 OLG Köln VersR 1999, 861; OLG Neustadt VersR

1955, 90.155 BGH VersR 1964, 925.156 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 24; Erman/I.

Ebert, § 254 Rn 46.

157 OLG Köln NJW-RR 2003, 806; OLG München VersR2003, 518; OLG Düsseldorf VersR 2000, 63.

158 OLG Karlsruhe NJW-RR 1986, 1404.159 OLG Celle NJW-RR 1989, 1914; OLG Hamm VersR

1999, 127.160 BGH VersR 1965, 1152; 1982, 69; Bamberger/Roth/

Unberath, § 254 Rn 25; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 48;Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 30; MüKo/Oetker, § 254Rn 49.

161 OLG Koblenz NJW-RR 1989, 476; OLG SchleswigDAR 1993, 150.

162 LG Paderborn NJW 1990, 260; OLG Köln NJW 1982,2260; OLG Köln NJW-RR 2002, 1392, 1393.

163 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 25; MüKo/Oetker, § 254 Rn 49.

164 OLG Köln NJW-RR 2002, 1392, 1393; Palandt/Grü-neberg, § 254 Rn 30.

165 OLG Düsseldorf VersR 1981, 1057; OLG KoblenzNJW-RR 1988, 1737; OLG München VersR 2002,1165.

166 RGZ 65, 313; 141, 262, 265; BGHZ 2, 159, 162.167 BGHZ 34, 355, 363 = NJW 1961, 655; BGHZ 43, 72,

76; BGH NJW 2001, 149; Bamberger/Roth/Unberath,§ 254 Rn 26; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 49; MüKo/Oetker, § 254 Rn 64; Soergel/Mertens, § 254 Rn 50.

Mitverschulden § 254

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des Einzelfalls kommt aber auch eine Minderung in Betracht.168 Voraussetzung für eine Schadensteilungnach § 254 ist, dass kein Haftungsausschluss wirksam vereinbart worden ist. Von einem solchen Haftungs-ausschluss kann im Allgemeinen bei Bestehen eines Versicherungsschutzes für den Schädiger nicht ausge-gangen werden.169 Erst bei ganz außerordentlichen Fällen kann eine Verzichtsvereinbarung angenommenwerden.bb) Einzelfälle. Hauptbeispiel für ein Handeln auf eigene Gefahr ist die Mitfahrt mit einem fahruntüchtigenFahrer.170 Weitere Beispiele sind die Teilnahme an gefährlichen Veranstaltungen wie Jagd,171 Gotcha-Spielohne Schutzkleidung172 oder schwieriger Reitsportübung.173 Bei der aktiven Teilnahme an Sportveranstal-tungen ist regelgerechtes Verhalten nicht rechtswidrig, leicht regelwidriges zwar rechtswidrig, aber nicht haf-tungsbegründend, während anderes schädigendes Verhalten schadensersatzpflichtig macht unter Berücksich-tigung von § 254.174 Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung (zB beim Fußball) wirkt grundsätzlich nichtanspruchsbegründend.175

Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht (Abs. 2 S. 1)

1. Allgemeines. Nach Abs. 2 S. 1 Alt. 1 ist der Geschädigte verpflichtet, den Schädiger auf die Gefahr einesungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, den der Schädiger weder kannte noch kennenmusste, und den Schaden abzuwenden oder zu mindern, Abs. 2 S. 1 Alt. 2. Es handelt sich dabei um besondereAnwendungsfälle des in Abs. 1 geprägten Grundsatzes, wonach der Schädiger nicht über ein vernünftiges Maßhinaus in Anspruch genommen werden darf, vielmehr eine Verletzung der nicht einklagbaren Pflichten gem.Abs. 2 S. 1 zu einer Herabsetzung oder einem Verlust des Schadensersatzanspruchs führt.176 Im Unterschiedzu Abs. 1 knüpft die Rechtsfolge des Abs. 2 S. 1 an ein Unterlassungsverschulden an, wobei dieses nicht dieVerletzung einer Rechtspflicht voraussetzt, sondern nur die Nichtbeachtung einer Obliegenheit. Es geht umein Unterlassen der Maßnahmen, die ein sorgfältiger und verständiger Mensch ergreift, um einen Schadenzu mindern oder von sich abzuwenden.177 Während für die Schadensminderung ein bereits eingetretenerSchaden erforderlich ist, sollen die Warnung (aufmerksam machen) und die Schadensabwendungspflicht einen(höheren) Schaden verhindern.178

Aufwendungen, die dem Geschädigten durch Maßnahmen zur Schadensabwendung oder Schadensminderungentstanden sind, sind vom Schädiger als adäquat verursachter Teil des Schadens zu ersetzen, auch wenn sieohne Verschulden des Geschädigten ohne Erfolg geblieben sind.179 Bei Verschulden ist eine Abwägung nach§ 254 vorzunehmen.180

2. Warnpflicht (Abs. 2 S. 1 Alt. 1). Nach dem Wortlaut von Abs. 2 S. 1 Alt. 1 ist eine Warnung nur erfor-derlich, wenn die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens besteht. Dabei ist abzuwägen, ob eine Warn-pflicht bereits besteht, wenn überhaupt ein Schadenseintritt droht.181 Es kommt auf die Umstände des Ein-zelfalls an; mE kann man aber nicht von einer vollständigen Warnpflicht ausgehen, weil sonst bei jedemVertragsschluss gleichzeitig eine Warnung vor Vertragsverletzungen ausgesprochen werden müsste, wohlaber zB bei fehlenden Finanzierungsmöglichkeiten für eine Reparatur,182 bei Schaden in 40-facher Höhe desHonorars bei einem Übersetzungsfehler183 und bei Fehlen einer Kaskoversicherung bei einer Überführungs-fahrt.184 Die Warnpflicht besteht aber nur, wenn der Geschädigte die Möglichkeit eines besonders hohenSchadens erkannt hat oder erkennen musste.185 Es kommt wiederum auf den Einzelfall an.186 Es besteht

III.

168 BGHZ 34, 255, 363.169 BGH NZV 1993, 430, 431; MüKo/Oetker, § 254

Rn 65; Armbrüster, NJW 2009, 187.170 BGHZ 34, 355, 363; OLG Frankfurt VersR 1980, 287;

OLG Hamm VersR 1993, 588; OLG SaarbrückenMDR 2002, 392, 393.

171 BGH VersR 58, 851; OLG Oldenburg VersR 1980,339; LG Mönchengladbach NJW-RR 2002, 1316.

172 OLG Hamm NJW 1997, 949.173 BGH VersR 1982, 349.174 OLG Hamm VersR 1985, 1072; OLG Dresden MDR

2009, 206; OLG Nürnberg MDR 2009, 688; Bamber-ger/Roth/Unberath, § 254 Rn 26; MüKo/Oetker, § 254Rn 67.

175 BGH NJW 2010, 537.176 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 27; Erman/I.

Ebert, § 254 Rn 53; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 36;MüKo/Oetker, § 254 Rn 68; Soergel/Mertens, § 254Rn 62.

177 BGHZ 4, 170, 174 = NJW 1952, 299, 300; 65, 1173;OLG Rostock ZIP 2002, 429; Bamberger/Roth/

Unberath, § 254 Rn 27; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 53;MüKo/Oetker, § 254 Rn 68; Palandt/Grüneberg, § 254Rn 36.

178 MüKo/Oetker, § 254 Rn 68.179 BGHZ 32, 280, 285; 66, 182, 192; 122, 172, 179; Bam-

berger/Roth/Unberath, § 254 Rn 27; MüKo/Oetker,§ 254 Rn 69; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 36;Soergel/Mertens, § 254 Rn 54.

180 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 27; Erman/I.Ebert, § 254 Rn 54; MüKo/Oetker, § 254 Rn 69.

181 Dagegen Soergel/Mertens, § 254 Rn 63; dafür Bam-berger/Roth/Unberath, § 254 Rn 28; MüKo/Oetker,§ 254 Rn 70; Staudinger/Schiemann, § 254 Rn 75.

182 OLG Celle VersR 1980, 633.183 OLG Hamm NJW 1989, 2066.184 ArbG München DB 1989, 783.185 BGH VersR 1964, 950, 951; 1965, 484, 487.186 BGH NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR

1998, 380.

§ 254 Abschnitt 1 | Inhalt der Schuldverhältnisse

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keine Warnpflicht, wenn der Schädiger gleich gute oder bessere Erkenntnismöglichkeiten hatte.187 Das giltauch, wenn die Warnung nichts bewirkt hätte, weil der Schädiger sie nicht befolgt oder keine Abwendungs-möglichkeiten gehabt hätte.188 Form und Inhalt der Warnung richten sich nach dem Einzelfall. Grundsätzlichist ein konkreter Hinweis erforderlich, der allerdings nicht detailliert zu sein braucht.189 Gegenüber Behördenkann ein abstrakter Hinweis genügen.190

3. Schadensabwendungspflicht. Da die Warnpflicht eine spezielle Form der Schadensabwendung ist, wirdwegen der Schadensabwendungspflicht auf die Ausführungen zur Warnpflicht (vgl Rn 27) verwiesen.4. Schadensminderungspflicht (Abs. 2 S. 1 Alt. 2). Die Schadensminderungspflicht nach Abs. 2 S. 1Alt. 2 hat den Zweck, bei bereits eingetretenen Schäden den Schadensumfang möglichst gering zu haltenund unnötige Kosten bei der Schadensbeseitigung zu vermeiden. Von dem Geschädigten wird als vernünf-tigem und sorgfältigem Menschen erwartet, dass er dazu beiträgt, den Schaden nicht unnötig groß werden zulassen.191 Einzelne, von der Minderungspflicht unabhängige Schadenspositionen werden dabei aber nichtausgeschlossen. Sonst ist eine umfassende Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschul-densbeiträge auch bei der Schadensminderung nach Abs. 2 S. 1 geboten. Die teilweise vertretene Ansicht, derGeschädigte habe den vermeidbaren Schadensteil stets in vollem Umfang zu tragen, ist mit dem Wortlautder Vorschrift nicht vereinbar und stellt einen Rückfall in das durch § 254 überwundene Alles-oder-Nichts-Prinzip dar.192 Welche Obliegenheiten bestehen, wird an den nachfolgenden Fallgruppen aufgezeigt.a) Körperverletzungen und Gesundheitsschäden. Bei nicht ganz geringfügigen Körperverletzungenmuss sich der Verletzte in ärztliche Behandlung begeben,193 notfalls muss er auch eine Heilanstalt aufsu-chen,194 eine Diät einhalten195 oder Heilgymnastik betreiben. Er hat ärztlichen Anweisungen Folge zu leisten,allerdings muss er bei Doppelbildsehen nicht lebenslang eine Augenklappe tragen.196 Ein Mitverschuldenkann ausscheiden, wenn der psychisch Kranke die Behandlungsnotwendigkeit nicht erkennt.197 Bevor abernicht die nach § 254 Abs. 2 S. 1 zur Schadensminderung gebotenen Heilungsversuche unternommen wordensind, geht es nicht an, den Haftungspflichtigen ohne zeitliche Begrenzung zur Zahlung einer Rente zu verur-teilen, die auf der Annahme völliger Erwerbsunfähigkeit beruht. Dieser kann nicht auf die Abänderungs-klage nach § 323 ZPO verwiesen werden für den vom Gericht nicht ausgeschlossenen Fall, dass die nach§ 254 Abs. 2 erforderlichen, noch vorzunehmenden Heilungsversuche zu einer Besserung der Erwerbsfähig-keit führen.198 Bei der Prüfung der Angemessenheit von Heilbehandlungskosten sind neben der Art derVerletzung auch die gesamten sonstigen Umstände des Falls zu berücksichtigen.199 Der Verletzte braucht sichnicht auf kassenärztliche Behandlung verweisen zu lassen, sofern er vorher nicht stets (nur) eine solche inAnspruch genommen hat, erforderlichenfalls kann er vielmehr auch auswärtige Spezialisten hinzuziehen.200

Einer Operation muss sich der Verletzte nur unterziehen, wenn diese nach jeweiligem Stand der Wissenschaftgefahrlos erscheint, nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und eine sichere Aussicht auf Heilung oderjedenfalls wesentliche Besserung bietet.201 Die Operation ist aber unzumutbar, wenn ein Gesundheitsrisikobesteht oder die Erfolgaussichten zweifelhaft sind. Schon ein Streit der Ärzte darüber lässt die Zumutbar-keit und damit ein Mitverschulden entfallen.202

b) Erwerbsobliegenheit. Bei Körper- und Gesundheitsschäden hat der Verletzte die Obliegenheit, seineverbliebene Arbeitskraft zur Minderung des Erwerbsschadens einzusetzen.203 Das ist auch anzunehmen,wenn wegen des Unfalls vorzeitige Dienst- oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt.204 Der Verletzte muss allesZumutbare unternehmen, bei Verlust des Arbeitsplatzes einen neuen zu finden, soweit er tatsächlich zurNutzung und Verwertung seiner noch vorhandenen Arbeitskraft in der Lage ist.205 Dabei sind die Umständedes Einzelfalls entscheidend, wie zB Art der bisher ausgeübten Tätigkeit, Alter, Vorbildung, körperliche und

187 BGH VersR 1953, 14; Bamberger/Roth/Unberath,

§ 254 Rn 28; MüKo/Oetker § 254 Rn 72; Palandt/Grü-neberg, § 254 Rn 37; Soergel/Mertens, § 254 Rn 65.

188 BGH NJW 1989, 290, 292; BGH VersR 1996, 380,381.

189 BGH VersR 1960, 526.190 BGH VersR 1965, 484, 488.191 OLG Oldenburg MDR 2008, 553; Bamberger/Roth/

Unberath, § 254 Rn 30; Erman/G. Kuckuk, § 254Rn 60; MüKo/Oetker, § 254 Rn 76.

192 BGH NJW 2001, 3257, 3258; aA MüKo/Oetker, § 254Rn 76.

193 RGZ 72, 219; BGH VersR 1964, 94, 95.194 RGZ 60, 147, 149; BGHZ 20, 137; 39, 313, 316.195 OLG Hamm VersR 1960, 859.196 BGH NJW 1989, 2250, 2251.197 OLG Hamm NJW 1997, 804, 806.

198 BGH NJW 1970, 1229.199 BGH VersR 1970, 129, 130.200 OLG Köln VersR 1985, 1166; Erman/I. Ebert, § 254

Rn 61; MüKo/Oetker, § 254 Rn 80; etwas einschrän-kend Soergel/Mertens, § 254 Rn 68.

201 BGHZ 10, 18, 19; BGH NJW 1994, 1592, 1593; Bam-berger/Roth/Unberath, § 254 Rn 31; Erman/I. Ebert,§ 254 Rn 62; MüKo/Oetker, § 254 Rn 81; Palandt/Grü-neberg, § 254 Rn 38; Soergel/Mertens, § 254 Rn 69.

202 BGHZ 10, 18, 19; BGH NJW 1994, 1592, 1593; Bam-berger/Roth/Unberath, § 254 Rn 31; Erman/I. Ebert,§ 254 Rn 62; MüKo/Oetker, § 254 Rn 82; Palandt/Grü-neberg, § 254 Rn 38; Soergel/Mertens, § 254 Rn 69.

203 BGHZ 10, 18, 20; BGH NJW 1991, 1412; 1995, 652.204 BGH NJW 1967, 2053; 1984, 353.205 BGHZ 91, 357, 365; BGH NJW 1991, 1412, 1413.

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seelische Anpassungsfähigkeit des Verletzten, Art und Umfang der Verletzungen, familiäre Verhältnisse undallgemeine Arbeitsmarktlage,206 die heute wegen der hohen Arbeitslosenzahlen von besonderer Bedeutungist. Ein Umzug kann zumutbar sein,207 wenn nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen.208 Das gilt auch füreine Umschulung, sofern dadurch eine realistische Beschäftigungsmöglichkeit entsteht.209 Die Umzugs- undUmschulungskosten hat der Schädiger vorzuschießen.210 Dem Verletzten kann auch die Übernahme derHaushaltsführung zumutbar sein, deren Wert nach § 287 ZPO zu schätzen ist.211 Einkünfte sind nicht auf denSachschaden anzurechnen, Verdienst aus überobligationsmäßiger und unzumutbarer Arbeit nicht auf denErwerbsschaden.212 Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Erwerbstätigkeit können ähnliche Krite-rien wie beim Unterhalt nach einer Scheidung eine Rolle spielen (§ 1574), jedoch sind mE deutliche Ein-schränkungen zu machen, weil die Erwerbsobliegenheit des Verletzten gegenüber dem Schädiger nicht soweit geht wie die des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem früheren Ehegatten.213

Das gilt ebenfalls für eine Witwe, die durch das Ereignis ihren Unterhaltsanspruch gegen den Getöteten ver-loren und nun einen Anspruch gegen den Verantwortlichen gem. § 844 hat. Dieser kann nach Treu und Glaubenzugemutet werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfallsan, insbesondere auf die Zahl und das Alter ihrer Kinder, deren Erziehung sowie auf die Dauer der Ehe unddie wirtschaftlichen Verhältnisse.214 Auch hier ist aber nicht der gleiche strenge Maßstab anzulegen wie imUnterhaltsrecht, weil der Schädiger weniger schutzwürdig ist als der frühere Ehegatte.215

c) Beschädigung von Sachen, insbesondere von Kraftfahrzeugen. Bei Schadensersatz wegen Beschä-digung oder Zerstörung einer Sache muss der Geschädigte sowohl die Reparaturkosten als auch den Aus-fallschaden möglichst gering halten.216 Er hat alsbald zu entscheiden, ob er den Schaden durch Reparatur oderdurch Ersatzbeschaffung beseitigt.217 Wenn er sich zunächst auch einen Überblick über das Schadensausmaßverschaffen darf, ist er nicht berechtigt, die Entscheidung der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflicht-versicherung abzuwarten.218 Er hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Versicherer das wirtschaftlicheRisiko durch eine Übernahmebestätigung abnimmt.219 Bei Bagatellschäden ist die Einholung eines Sachver-ständigengutachtens unnötig.220 Bei größeren Schäden sind die Kosten für ein Gutachten auch dann zu erset-zen, wenn es sich später als unrichtig erweist, es sei denn, der Geschädigte hat an der Unrichtigkeit mitge-wirkt.221 Das beschädigte Fahrzeug ist möglichst günstig zu verwerten, auf ein Übernahmeangebot des Ver-sicherers ist einzugehen.222 Sonst sind für die Höhe des Restwertes auch bei einem Gutachten drei Angeboteauf dem Regionalmarkt einzuholen. Auf dieses kann sich der Geschädigte verlassen.223 Im Einzelfall ist derKauf eines Ersatzfahrzeugs zumutbar, wenn dies preiswerter als ein Mietfahrzeug ist, nicht aber bei einemdamit verbundenen (teilweisen) Urlaubsverzicht.224 Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs sind ein oderzwei Konkurrenzangebote einzuholen.225 Ein Unfallersatztarif darf nur bei besonderen Umständen inAnspruch genommen werden. Es kann auf Listen und Tabellen (zB Schwacke-Mietpreisspiegel) zurückge-griffen werden.226 Der Geschädigte darf bei einer fiktiven Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätzeeiner markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, auf einen abstrakten Mittelwert (DEKRA-Berech-nung) braucht er sich nicht einzulassen.227 Es ist aber bei einem mehr als drei Jahre alten Kraftfahrzeug dar-zulegen, warum eine nichtmarkengebundene Werkstatt unzumutbar ist.228 Bei der Entscheidung, ob sich derGeschädigte auf den Wiederbeschaffungswert verweisen lassen muss oder eine Reparatur durchführen lassendarf, ist bei Berechnung der (nicht starren) 130%-Grenze der Restwert außer Acht zu lassen.229 Der Geschä-

206 Erman/I. Ebert, § 254 Rn 63; Soergel/Mertens, § 254

Rn 70.207 BGH VersR 1962, 1100.208 BVerfG NJW 2003, 125.209 BGHZ 10, 18; BGH VersR 1961, 1018; BGH NJW

1991, 1412; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 32;Erman/I. Ebert, § 254 Rn 64; einschränkend MüKo/Oetker, § 254 Rn 87; Soergel/Mertens, § 254 Rn 71.

210 RGZ 160, 119, 121; OLG Koblenz VersR 1979, 964.211 BGHZ 74, 226.212 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 32; MüKo/

Oetker, § 254 Rn 88.213 Vgl MüKo/Oetker, § 254 Rn 84; Staudinger/Schie-

mann, § 254 Rn 86.214 BGHZ 4, 170, 174; 91, 357, 366; BGH NJW 1976,

1501; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 66; Palandt/Grüne-berg, § 254 Rn 41.

215 BGHZ 91, 357, 366; OLG Düsseldorf VersR 1987,174; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 33; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 66; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 41;Soergel/Mertens, § 254 Rn 72.

216 Erman/I. Ebert, § 254 Rn 68; Soergel/Mertens, § 254Rn 75; Staudinger/Schiemann, § 254 Rn 89.

217 OLG Hamm NJW 1964, 406; OLG Oldenburg VersR1967, 362; OLG Stuttgart VersR 1972, 448.

218 OLG Celle VersR 1962, 1212; OLG Hamm MDR1984, 490; OLG Hamm VersR 1986, 43.

219 OLG Hamm MDR 1984, 490.220 LG Hamburg VersR 1971, 260.221 OLG Saarbrücken MDR 2003, 685.222 KG NJW 1970, 1048, 1049; LG Bielefeld NJW-RR

1990, 348.223 BGH MDR 2009, 444; 2010, 205; vgl auch OLG

Hamm MDR 2009, 745.224 BGH VersR 1985, 1090, 1091; OLG Stuttgart VersR

1982, 559, 560; vgl aber auch OLG Köln VersR 1979,965.

225 BGH VersR 1985, 283, 284; 1985, 1092.226 BGH MDR 2008, 1519; 2009, 25.227 BGH MDR 2003, 1046, 1047.228 BGH NJW 2010, 203.229 BGH MDR 2003, 1048, 1049.

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digte muss aber sein Interesse an dem Kraftfahrzeug durch dessen Behalten über mindestens sechs Monatedarlegen.230

d) Rechtsverfolgung und Rechtsbehelfe. Zur Rechtsverfolgung darf der Geschädigte grundsätzlich einenRechtsanwalt beauftragen, weil er nicht unbedingt wissen kann, welche Ansprüche ihm zustehen, es sei denn,es liegen ein einfacher Fall und eine ernst zu nehmende Deckungszusage des Schädigers dem Grunde undder Höhe nach vor.231 Ein Inkassobüro darf nicht eingeschaltet werden, wenn der Schuldner die Forderungbestreitet oder sonst zahlungsunwillig ist, vielmehr muss zur Schadensminderung gleich ein Rechtsanwaltbeauftragt werden.232 Eine Verpflichtung zur Abwehr oder Minderung des Schadens durch Einlegung vonRechtsbehelfen kann bestehen, wenn eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht.233 Der Geschädigte darfaber auf gerichtliche Entscheidungen vertrauen.234 Die Hinnahme eines der hM entsprechenden Steuerbe-scheids verstößt nicht gegen die Schadensminderungspflicht,235 auch nicht der Mieter, der sich gegen einenicht offensichtlich unberechtigte Kündigung nicht wehrt.236 Notfalls muss der Geschädigte bei vom Schä-diger zu beweisender Erfolgsaussicht Klage erheben.237 Das gilt insbesondere bei Drittwiderspruchkla-gen,238 bei der Sicherung von Forderungen239 und bei Enteignungen und enteignungsgleichen Eingrif-fen.240 Bei Ansprüchen Dritter kann Mitverschulden vorliegen, wenn der Geschädigte nicht die zumutbareund mögliche Einrede der Verjährung erhebt.241

e) Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Dritten. Wegen der Obliegenheit zur Schadensmin-derung kann der Geschädigte verpflichtet sein, Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen, um eineVergrößerung des Schadens zu vermeiden. So kann der Käufer einer abhanden gekommenen Sache verpflichtetsein, gegen den Eigentümer Verwendungsansprüche geltend zu machen.242 Der Geschädigte ist aber nichtverpflichtet, zunächst gegen den Bürgen vorzugehen, um einen Schaden zu mindern. Dies gilt auch dann,wenn der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.243 Es erscheint unangemessen, dem Geschä-digten das Prozessrisiko für einen derartigen Prozess aufzubürden. Die Bürgschaft bezweckt nicht den Schutzdes Schuldners. Etwas anderes kann für eine Anfrage an den Bürgen gelten, ob dieser freiwillig leistet. Diestrifft auch hinsichtlich eines weiteren Gesamtschuldners zu. Dieser braucht wegen § 421 als Mitschädigernicht vorab in Anspruch genommen zu werden.244 Es kann aber im Gesamtschuldner-Innenausgleich (zB beiÄrzten) gemäß dem Grundgedanken aus § 254 nur einer allein haften.245

f) Verwertung von Rechtsgütern. Wenn die verletzte Vermögensposition noch einen Wert hat, ist derGeschädigte nach Abs. 2 S. 1 verpflichtet, diese in entsprechender Anwendung des § 255 (vgl § 255 Rn 1)entweder an den Schädiger abzutreten oder bestmöglichst zu verwerten, wobei der Erlös auf den Scha-densersatzanspruch anzurechnen ist, sofern kein überobligationsmäßiger Aufwand damit verbunden war. Beileicht verderblicher Ware oder Preisverfall ist eine schnelle Handlungsweise erforderlich.246 Ebenso musssich ein Vermieter nach Kündigung des Mietvertrags um einen akzeptablen Ersatzmieter bemühen.247 Unse-riöse Anlageinvestitionen brauchen aber nicht schnell noch zu einem überhöhten Preis verkauft zu werden,nur weil deren Wertlosigkeit auf dem Markt noch nicht bekannt ist.248 Die Verpflichtung zum Deckungs-kauf kann bestehen,249 grundsätzlich besteht sie aber nicht, zB wenn ein Aktienankauf durch den Effekten-kommissionär versäumt wurde.250

230 BGH NJW 2008, 439.231 OLG München VersR 1974, 178, 179; OLG Hamm zfs

1997, 270; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 69; MüKo/Oetker, § 254 Rn 93; Soergel/Mertens, § 254 Rn 84.

232 BGH NJW-RR 2006, 242; OLG Düsseldorf MDR1987, 1023; OLG Karlsruhe NJW-RR 1987, 5; OLGMünchen MDR 1988, 407; OLG Frankfurt NJW-RR1990, 729, 730; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 69; aASoergel/Mertens, § 254 Rn 84.

233 BGHZ 90, 17, 32; 110, 323, 330; BGH VersR 1966,340; 1985, 359; BGH NJW-RR 1991, 1458; BGH ZIP2003, 803; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 36;Erman/ I. Ebert, § 254 Rn 70; MüKo/Oetker, § 254Rn 96; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 45; Soergel/Mer-tens, § 254 Rn 81.

234 BGH VersR 1985, 359; so auch OLG Celle OLGRCelle 2004, 465.

235 BGH VersR 1970, 183.236 BGHZ 89, 296, 307.237 BGHZ 15, 305; 90, 17, 32; 110, 323, 330.238 BGH NJW 1993, 522, 524.239 BGH VersR 1969, 637.240 BGHZ 90, 17, 32; vgl aber auch BGHZ 140, 200, 203.

241 OLG Hamm NJW-RR 1996, 1338; LG Würzburg NJW1997, 2606; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 36;Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 45; teilweise einschrän-kend OLG Hamburg VersR 2001, 1430.

242 BGH LM § 254 BGB (Dc) Nr. 6.243 BGH LM § 254 BGB (A) Nr. 5 c; Palandt/Grüneberg,

§ 254 Rn 46; RGRK/Alff, § 254 Rn 52; aA MüKo/Oetker, § 254 Rn 102; Soergel/Mertens, § 254 Rn 83.

244 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 39; Palandt/Grü-neberg, § 254 Rn 46; aA MüKo/Oetker, § 254 Rn 102;Soergel/Mertens, § 254 Rn 83.

245 BGH MDR 2008, 1282.246 OLG Köln OLGZ 90, 341; Erman/I. Ebert, § 254

Rn 67.247 OLG Düsseldorf WuM 2001, 608; OLG Hamm ZMR

2001, 529.248 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 39; MüKo/

Oetker, § 254 Rn 104; Staudinger/Schiemann, § 254Rn 94.

249 BGH NJW 1989, 290, 291; BGH WM 1993, 1155,1156; OLG Naumburg BB 2001, 380; Palandt/Grüne-berg, § 254 Rn 47.

250 BGH ZIP 2002, 1292, 1293; vgl auch MüKo/Oetker,§ 254 Rn 98.

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g) Einsatz eigener Mittel und Kreditaufnahme. Da der Geschädigte einen Anspruch auf sofortigen Scha-densersatz hat, ist er grundsätzlich nicht verpflichtet, eigene Mittel zur Schadensbeseitigung einzusetzen odereinen Kredit aufzunehmen.251 Es kann ihm aber der Einsatz eigener Mittel zugemutet werden, wenn dies ohneBeeinträchtigung seiner Lebensführung möglich ist, wobei der Zinsverlust auszugleichen ist.252 Er muss denSchädiger aber über eine Kreditaufnahme in Kenntnis setzen, damit dieser einen Vorschuss leisten kann.Falls weder Eigenmittel noch ein Kredit zur Verfügung stehen, muss der Geschädigte im Rahmen seinerSchadensminderungspflicht den Schädiger vor der Gefahr eines besonders hohen Schadens warnen, wennzB sonst hohe Mietwagenkosten entstehen, weil das Fahrzeug nach der Reparatur nicht ausgelöst werdenkann.253 Die Kreditkosten sind möglichst gering zu halten, doch kann regelmäßig die Hausbank in Anspruchgenommen werden.254 Im besonderen Einzelfall muss der Geschädigte seinen Kaskoversicherer in Anspruchnehmen,255 Prämienerhöhungen sind auszugleichen.

Verantwortlichkeit für das Mitverschulden Dritter (Abs. 2 S. 2)

1. Allgemeines. Die Regelung in Abs. 2 S. 2, dass § 278 entsprechende Anwendung findet, steht eigentlichan falscher Stelle in Abs. 2. Die Vorschrift müsste vielmehr einen eigenen Abs. 3 bilden, weil sie sich nacheinhelliger Meinung nicht nur auf die Verletzung der Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflichtnach Abs. 2 S. 1 bezieht, sondern auch auf das mitwirkende Verschulden bei der Schadensentstehung nachAbs. 1.256 Im Gegensatz zu einem Teil der Literatur, der in dieser Vorschrift eine Rechtsfolgenverweisungsieht oder eine Differenzierung vornimmt,257 geht die ganz hM von einer Rechtsgrundverweisung aus. Daherist § 278 nur dann anwendbar, wenn zur Zeit der Schädigung zwischen dem Schädiger und Geschädigten eineschuldrechtliche Beziehung oder eine dieser ähnliche Sonderverbindung bestanden hat, in deren Rahmender Dritte tätig geworden ist.258 Dieser Ansicht ist zu folgen, weil sich sonst der Geschädigte im Gegensatzzum Schädiger nicht gem. § 831 entlasten könnte, durch Abs. 2 S. 2 vielmehr diese Entlastungsmöglich-keit ausgehebelt wäre.259

2. Anwendbarkeit von Abs. 2 S. 2 auf die Schadensentstehung nach Abs. 1. a) Schuldverhält-nis. Bestehen zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger vertragliche Beziehungen, muss sich derGeschädigte in entsprechender Anwendung von § 278 das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter undErfüllungsgehilfen haftungsmindernd anrechnen lassen, soweit er sich derer im Rahmen des Schuldverhält-nisses bedient hat.260 Kinder haften daher für die mangelnde Beaufsichtigung durch ihre Eltern,261 sonstigesMitverschulden dieser262 oder im Einverständnis der Eltern tätig gewordener anderer Aufsichtspersonen.263

Ein Mitverschulden ihrer Organe ist gem. § 31 bei juristischen Personen und Personengesellschaften (OHG,KG, nunmehr auch GbR) grundsätzlich ohne Entlastungsmöglichkeit zu berücksichtigen.264

b) Rechtliche Sonderverbindung. Der Begriff des Schuldverhältnisses wird sehr weit ausgedehnt, so dassfür die Anwendung von Abs. 2 S. 2 bei Fehlen eines Vertragsverhältnisses eine rechtliche Sonderverbin-dung oder eine schuldrechtsähnliche Beziehung ausreicht.265 Dazu gehören Schutzpflichten bei Anbahnungeines Vertrags gem. § 311 Abs. 2 (c.i.c.)266 sowie bei der Drittschadensliquidation,267 bei einem Dienstver-schaffungsvertrag268 oder bei einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte das Verhältnis zwischen Schä-diger und Drittem.269 Daraus folgt, dass der Ersatzpflichtige dem Dritten ein Verschulden seines Vertrags-partners entgegenhalten kann, so dass zB der Werkunternehmer gegen den vertraglichen Schadensersatzan-

IV.

251 BGHZ 61, 346, 348; BGH NJW 1989, 290, 291; 2002,

2553, 2555; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 35;MüKo/Oetker, § 254 Rn 97; Palandt/Grüneberg, § 254Rn 43; Soergel/Mertens, § 254 Rn 85.

252 BGHZ 61, 346; OLG Zweibrücken VersR 1981, 343.253 OLG Celle VersR 1980, 633; vgl auch OLG Nürnberg

VersR 1965, 246, 247.254 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 35; MüKo/

Oetker, § 254 Rn 100.255 OLG München VersR 1984, 1054.256 RGZ 62, 106; BGHZ 1, 248; 46, 48; BGH NJW 2009,

582; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 40; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 71; MüKo/Oetker, § 254 Rn 126;Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 48; Soergel/Mertens,§ 254 Rn 89.

257 Zum Meinungsstreit ausführlich MüKo/Oetker, § 254Rn 127–129; Soergel/Mertens, § 254 Rn 92–94.

258 BGHZ 1, 248, 249; 73, 190, 192; 103, 338, 342; OLGDüsseldorf NJW 1978, 891; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 40; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 72;

MüKo/Oetker, § 254 Rn 129; Palandt/Grüneberg,§ 254 Rn 50; Soergel/Mertens, § 254 Rn 94.

259 BGH NJW 1983, 1108, 1110.260 BGHZ 3, 46, 50; 36, 329.261 BGHZ 9, 316, 319; BGH NJW 1968, 1323, 1324.262 BGH NJW 1964, 1671.263 BGHZ 24, 325, 328.264 BGHZ 68, 143, 151; Bamberger/Roth/Unberath, § 254

Rn 41; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 49.265 BGHZ 9, 316, 317; 24, 325, 327; 73, 190, 192; Bam-

berger/Roth/Unberath, § 254 Rn 42; Erman/I. Ebert,§ 254 Rn 74; MüKo/Oetker, § 254 Rn 130; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 51; Soergel/Mertens, § 254Rn 74; einschränkend Staudinger/Schiemann, § 254Rn 101.

266 BGH NJW 1968, 1967.267 BGH NJW 1972, 289; OLG Hamm NJW 1976, 2077,

2078.268 BGH VersR 1970, 934.269 BGHZ 9, 316, 318; 33, 247, 250; Erman/I. Ebert, § 254

Rn 74; MüKo/Oetker, § 254 Rn 131.

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spruch eines Dritten, der in den Schutz des Vertrags einbezogen ist, einwenden kann, der Werkbesteller habebei der Entstehung des Schadens schuldhaft mitgewirkt.270 Dagegen ergibt sich eine rechtliche Sonderver-bindung aus einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Verletzten wie zB dem Besucheines Friedhofs, eines öffentlichen Kinderspielplatzes oder der Teilnahme an einer Grillparty nicht.271

c) Konkurrenz von vertraglichen und deliktischen Ansprüchen. Bestehen zwischen dem Haftendenund dem Verletzten sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche, ist § 278 auch anzuwenden, wennder Verletzte seinen Anspruch allein auf Delikt oder Gefährdung stützt.272 Liegt bei mehreren Schädigern nurzu einem von ihnen ein Schuldverhältnis vor, das zur Anrechnung des Mitverschuldens des Erfüllungsge-hilfen des Geschädigten nach Abs. 2 S. 2 führt, wirkt dies auch zugunsten der übrigen Schädiger, die nurdeliktsrechtlich haften.273

d) Erfüllungsgehilfe, Bewahrungsgehilfe, Miteigentümer. Während es sonst bei der Zurechnung desVerschuldens des Erfüllungsgehilfen um die Begründung der Haftung des Geschäftsherrn geht, reicht esbei der entsprechenden Anwendung des § 278 im Rahmen von Abs. 2 S. 2 aus, dass sich der Geschädigte derHilfsperson zur Wahrnehmung seiner Interessen im Rahmen der vertraglichen oder vertragsähnlichen Son-derbeziehung bedient,274 wobei diese mit dem Willen des Geschädigten tätig geworden sein muss.275 DieVerletzung der Aufsichtspflicht durch die gesetzlichen Vertreter mindert den Anspruch des Minderjähri-gen.276 Bei reinen Verrichtungsgehilfen277 besteht die Entlastungsmöglichkeit des Geschädigten nach§ 831 Abs. 1 S. 2, so dass bei deren Erfolg der volle Schadensersatzanspruch zusteht. Gem. § 27 AtomG,§ 118 BergG, § 32 GenTG, § 4 HPflG, § 34 LuftVG, § 6 ProdHG, § 9 StVG, § 12 UmweltHG muss sich derGeschädigte bei Beschädigung einer Sache das Mitverschulden des Bewahrungshelfers, der die tatsächlicheGewalt über die Sache ausübt, wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Der Geschädigte kann sich jeden-falls bei der Beschädigung von Sachen nicht nach § 831 Abs. 1 S. 2 entlasten; das trifft aber auf andereSchäden wie zB Körperschäden nicht zu, auch nicht für Ansprüche aus Vertrag oder Delikt.278 Bei Mitei-gentümern kommt es auf den Umfang des Mitverschuldens an, so dass sich die Ansprüche entsprechend derQuote mindern, wenn das Mitverschulden gleich ist. Ist aber einem von drei Miteigentümern zu je einemDrittel bei einer sonst hälftigen Haftungsquote kein Mitverschulden zuzurechnen, beträgt die Haftungsquotedes Schädigers nicht 50%, sondern 4/6, weil nur 2 × 2/12 = 2/6 abzuziehen sind.279 Dies gilt aber nicht fürFolgeschäden, weil diese unterschiedlich hoch sein können, wenn zB ein Miteigentümer in seinen Räumennicht nur wohnt, sondern ein Unternehmen betreibt.3. Mitverschulden bei der Schadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht nach Abs. 2 S.1. Ist der Schaden bereits eingetreten, so dass es nicht mehr auf die Schadensentstehung, sondern nur auf dieSchadensabwendungs- und Schadensminderungspflicht ankommt, ist die Anwendung des § 278 ohne dieBesonderheiten nach Abs. 1 uneingeschränkt gegeben, weil das erforderliche Schuldverhältnis nunmehrvorliegt. Dieses entsteht schon, wenn der Schädiger mit der Verletzungshandlung begonnen hat, nicht erstmit Schadenseintritt.280 Eine Zurechnung findet auch statt, wenn der gesetzliche Vertreter den Schaden durchein Eingreifen zwischen Beginn und Ende der schädigenden Handlung hätte abwenden können, wobei esnicht ausreicht, dass dieser lediglich Kenntnis von der Gefährlichkeit der Situation hatte.281 Voraussetzungfür die Zurechnung des Verschuldens des gesetzlichen Vertreters ist, dass dieser in seiner Eigenschaft alsgesetzlicher Vertreter gehandelt hat, also die Hilfsperson zur Erfüllung seiner sich aus Abs. 2 S. 1 ergebendenVerpflichtung zur Schadensabwendung oder Schadensminderung eingesetzt ist.282 Daran fehlt es bei einerVeruntreuung des Vormunds von Mündelgeldern283 oder bei für den Schädiger erkennbar missbräuchlichemHandeln gegenüber dem Vertretenen.284 Werden Hilfspersonen zur Schadensbeseitigung herangezogen, fal-len Fehler dabei nicht unter § 278, werden daher nicht dem Geschädigten zugerechnet, weil die Schadensbe-seitigung vorrangig Aufgabe des Schädigers ist.285 Keine Erfüllungsgehilfen sind daher der vom Verletzten

270 BGHZ 33, 247.271 BGH NJW 1977, 1392, 1394; 1980, 2080.272 BGHZ 9, 316; 24, 325, 327; Palandt/Grüneberg, § 254

Rn 50.273 BGHZ 90, 86, 90; MüKo/Oetker, § 254 Rn 129.274 BGHZ 3, 46, 48; 36, 329, 338; OLG Hamm BauR 2001,

1761, 1763; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 43;MüKo/Oetker, § 254 Rn 134.

275 MüKo/Oetker, § 254 Rn 134.276 BGHZ 9, 316, 319; 24, 325, 327; vgl aber auch BGH

MDR 2004, 1295.277 BGHZ 1, 248, 249; BGH VersR 1975, 134.278 BGH NJW 1965, 1273, 1274; Bamberger/Roth/

Unberath, § 254 Rn 44; MüKo/Oetker, § 254 Rn 138.

279 BGH NJW 1992, 1095; OLG Hamm NJW-RR 1996,282; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 45; MüKo/Oetker, § 254 Rn 139.

280 BGHZ 9, 316, 319; 33, 136, 139; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 47; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 80;MüKo/Oetker, § 254 Rn 140; Soergel/Mertens, § 254Rn 107.

281 BGHZ 5, 378, 384; Bamberger/Roth/Unberath, § 254Rn 47; MüKo/Oetker, § 254 Rn 140.

282 BGHZ 33, 136, 142; OLG Düsseldorf NJW 1973,1801, 1802.

283 BGHZ 33, 136, 142.284 BAG DB 1974, 1632.285 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 49; Erman/I.

Ebert, § 254 Rn 80; MüKo/Oetker, § 254 Rn 141.

Mitverschulden § 254

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hinzugezogene Arzt,286 die Reparaturwerkstatt287 oder der mit der Schadensermittlung beauftragte Sachver-ständige.288 Dagegen kann das Verschulden des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen bei derKoordinierung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen zurechenbar sein.289 Dies kann auch bei einem Ver-schulden des mit der Schadensabwicklung beauftragten Rechtsanwalts Geltung haben.290 Bei einem grobenVerschulden des Arztes oder der Reparaturwerkstatt kann aber der adäquate Ursachenzusammenhang unter-brochen sein.291 Das Mitverschulden der Eltern eines volljährigen, aber nicht entmündigten Kindes brauchtsich dieses nicht zurechnen zu lassen, wenn diese nicht als Betreuer bestellt sind.292

Rechtsfolgen des Mitverschuldens

1. Allgemeines. Trifft den Geschädigten eine Mitverantwortung, ist nach Abs. 1 zu beurteilen, ob und inwelchem Umfang der Schädiger zum Schadensersatz verpflichtet bleibt. Diese Beurteilung ist auch vorzu-nehmen bei der Abwägung des Mitverschuldens aufgrund der Warnpflicht des Geschädigten und seiner Scha-densabwendungs- und Schadensminderungspflichten nach Abs. 2 S. 1. Die Entscheidung, ob überhaupt undin welcher Höhe Schadensersatz zu leisten ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls, bei denenalle abwägungserheblichen Merkmale eine Rolle spielen. Diese Merkmale sind im Einzelnen aufzuklärenund finden nur Berücksichtigung, soweit sie unstreitig oder bewiesen sind oder sonst feststehen.293 Insoweitist § 286 ZPO anzuwenden, während bei der Schadensermittlung dem Gericht ein Spielraum nach § 287ZPO zusteht.294 In den meisten Fällen ist der Schaden zwischen den Beteiligten nach Quoten zu teilen;295 eskann aber auch trotz festgestellter Pflichtverletzung des einen Teils die volle Einstandspflicht der anderenSeite angenommen werden.296 Beim Schmerzensgeld bildet dagegen das Mitverschulden des Geschädigtennur einen Bemessungsfaktor für die im Einzelfall angemessene Entschädigung.297

2. Verursachungsanteile. Aus dem Wortlaut des Gesetzes in Abs. 1 („insbesondere... vorwiegend ver-ursacht“) folgt, dass in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen Verursachung abzustellen ist, nichtdagegen auf die Größe des beiderseitigen Verschuldens. Dabei kommt es darauf an, mit welchem Grad derWahrscheinlichkeit die Verhaltensweisen von Schädiger und Geschädigtem zur Herbeiführung des Schadensgeeignet waren.298 Dies hat zur Folge, dass mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit das Maß der Verantwort-lichkeit für den Schaden steigt.299 Die zeitliche Reihenfolge der beiderseitigen Verursachungsbeiträge istunerheblich.300 Das Verhalten des Verletzten muss aber für den Schaden überhaupt (mit-)ursächlich gewordensein. Wenn nicht feststeht, welchen Tatbeitrag der Geschädigte geleistet hat, darf nur von dem Verlauf aus-gegangen werden, der ihm günstiger erscheint.301

3. Verschuldensanteile. Ferner ist das Maß des beiderseitigen Verschuldens abzuwägen.302 Dieses ist zwarvon geringerer Bedeutung als das Verursachungsmoment, das Verschulden ist aber stets zu beachten undin die Gesamtwürdigung einzubeziehen und nicht nur, wenn die Verursachungsbeiträge gleich großsind.303 Es kann dabei ein besonders schweres Verschulden des einen Teils den Mitverursachungsanteil desanderen ganz verdrängen.304 Für das zurechenbare Verschulden Dritter ist wie für eigenes Verschulden ein-

V.

286 RGZ 72, 219.287 BGHZ 63, 183, 186.288 OLG Hamm DAR 1997, 275.289 OLG Hamm NJW-RR 1993, 917.290 OLG Naumburg VRS 87, 2; OLG Hamm NJW-RR

2000, 1008, 1012; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 55; aAErman/I. Ebert, § 254 Rn 80; MüKo/Oetker, § 254Rn 112; Soergel/Mertens, § 254 Rn 108.

291 Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 56; Soergel/Mertens,§ 254 Rn 108.

292 BGH VersR 1970, 272, 273; MüKo/Oetker, § 254Rn 142.

293 BGH NJW 1963, 1447, 1449; 1968, 985; 2006, 696;BGH NJW-RR 2007, 679; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 51; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 83;MüKo/Oetker, § 254 Rn 105; Palandt/Grüneberg,§ 254 Rn 59; Soergel/Mertens, § 254 Rn 109.

294 BGH NJW 1968, 985; 1973, 993, 995; BGH VersR1947, 47; BGH NJW 1984, 921, 922.

295 Vgl Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfäl-len; Bursch/Jordan, VersR 1985, 512; Brüseken/Krumbholz/Thiermann, NZV 2000, 441.

296 BGH NJW 1998, 1137, 1138; 2001, 3257, 3258; OLGHamm NJW 2000, 375, 377; OLG Karlsruhe MDR2009, 31.

297 GS BGHZ 18, 149; BGH VersR 1961, 164, 165; 2001,876.

298 BGH NJW 1994, 379; 1997, 2236, 2238; 1998, 1137,1138; BGH NJW-RR 2000, 272, 273; BGH NJW 2003,1931; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 52;Erman/I. Ebert, § 254 Rn 86; MüKo/Oetker, § 254Rn 109; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 59; Soergel/Mertens, § 254 Rn 111.

299 BGH NJW 1998, 1137, 1138; BGH NJW-RR 2000,272, 273.

300 BGH VersR 1988, 1238, 1239.301 BGH NJW 1978, 421, 423; Soergel/Mertens, § 254

Rn 111.302 BGH NJW 1997, 2236, 2238; 2002, 1263, 1264.303 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 53; Erman/I.

Ebert, § 254 Rn 87; MüKo/Oetker, § 254 Rn 110.304 BGH NJW 1998, 1137, 1138; 2001, 3257, 3258.

§ 254 Abschnitt 1 | Inhalt der Schuldverhältnisse

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zustehen.305 Verschuldensvermutungen (§ 831) sind im Rahmen des § 254 nicht zu berücksichtigen.306 Fernerkommt es auf die Einsichtsfähigkeit an. Ein Verschulden von Kindern ist allgemein geringer zu bewerten alsvon Erwachsenen,307 soweit nicht die Verantwortlichkeit bereits nach §§ 827, 828 Abs. 1 ausgeschlossen ist.4. Betriebsgefahr. In die Haftungsabwägung sind auch allgemeine Sach- und Betriebsgefahren einzube-ziehen (vgl Rn 11). Wichtigstes Beispiel dafür ist das Kraftfahrzeug (aber auch Eisenbahn, Flugzeug, Tiere).Der Verantwortliche für die Gefahrenquelle muss die Betriebsgefahr bei einem Schadensfall auf seinen eige-nen Ersatzanspruch verschuldensunabhängig genauso anrechnen lassen, wie er auch für den Schaden desanderen Beteiligten haftet. Unter der allgemeinen Betriebsgefahr beim Kraftfahrzeug sind als gefährlicheGefahrenquellen Fahrzeugart, Fahrzeuggröße, Fahrzeuggewicht und Fahrzeugbeschaffenheit (zB Überladung,abgefahrene Reifen und sonstige technische Mängel) zu verstehen, während es bei der besonderen Betriebs-gefahr auf die tatsächliche Verkehrssituation ankommt.308 Bei der einfachen Betriebsgefahr kann man Haf-tungsanteile von 20%, eventuell bis 30% annehmen,309 die sich aber in ganz besonderen Fällen noch erhöhenkönnen.310 Dies gilt insbesondere bei der erhöhten Betriebsgefahr, bei der ein Verschulden des Fahrers mit-wirkt, für das es keine Entlastungsmöglichkeit nach § 831 Abs. 1 gibt.311 Die (einfache) Betriebsgefahr kannaber im Einzelfall außer Betracht bleiben, wenn das Verschulden des anderen Haftenden als Veranlassungs-beitrag deutlich überwiegt.312 Haftungshöchstbeträge (zB § 12 StVG) sind nicht nach einer Quote zu mindern,sie können vielmehr voll ausgeschöpft werden,313 soweit die Höhe der Quote sie erreicht.5. Sonstige Umstände. Sonstige Umstände – wie zB Verwandschaftsgrad und Vermögensverhältnisseder Beteiligten, Gefälligkeitsmerkmale der Handlung oder Bestehen von Versicherungsschutz – sind nebenden Verursachungs- und Verschuldensanteilen sowie den Sach- und Betriebsgefahren nicht zu berücksichti-gen, weil sonst eine Abwägung nach Billigkeitsgesichtspunkten erfolgte, die dem Wortlaut des § 254 wider-sprechen und für die Schadensverteilung ohne Bedeutung sind.314 Solche Umstände können aber bei derVerschuldensabwägung eine Rolle spielen, zumal nach § 829 ohnehin Billigkeitsgründe zu überprüfensind.315

6. Einzelne Abwägungsgrundsätze. a) Vorsatz. Hat der Schädiger vorsätzlich gehandelt, tritt ein fahr-lässiges Mitverschulden des Geschädigten normalerweise zurück,316 insbesondere bei einer vorsätzlich sit-tenwidrigen Schädigung nach § 826.317 Der Geschädigte muss sich aber bei der Schadensminderungspflichteine fahrlässige Obliegenheitsverletzung entgegenhalten lassen. Die Schadensminderungspflicht nachAbs. 2 besteht unabhängig davon, ob der Schädiger vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.318 Es kann einfahrlässiges Handeln des Geschädigten auch erheblich sein, wenn sich der Vorsatz des Schädigers nur aufdie Pflichtverletzung selbst, nicht aber auf den Schaden oder die Höhe des Schadens bezog.319 Ferner kommtein fahrlässiges Mitverschulden des Geschädigten in Betracht, soweit sich der Schädiger ein vorsätzlichesHandeln seines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zurechnen lassen muss,320 nicht aber bei der Organ-haftung nach § 31.321 Dieser Grundsatz gilt auch bei grober Leichtfertigkeit des Geschädigten322 oder einerProvozierung des vorsätzlichen Handelns des Schädigers.323 Eine entsprechende Beurteilung ist vorzuneh-

305 RG JW 1938, 2274; BAG MDR 2008, 511, 512.306 BGH VersR 1961, 249; 1966, 164; BGH LM § 17

StVG Nr. 10; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 53;Erman/I. Ebert, § 254 Rn 84; MüKo/Oetker, § 254Rn 110; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 59; aAStaudinger/Schiemann, § 254 Rn 122.

307 BGH NJW-RR 1993, 480; OLG Celle VersR 1955,396; 1987, 360, 361.

308 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 54; Erman/I.Ebert, § 254 Rn 88; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 60.

309 OLG Koblenz NVwZ-RR 1995, 629 (20%); OLGCelle NVwZ-RR 1998, 481 (25%); OLG NürnbergVersR 1999, 1035 (25%).

310 OLG Hamm NZV 1996, 32 (1/3); AG Wuppertal SP1997, 389 (50%); OLG Celle MDR 2001, 1166 (40%).

311 BGHZ 12, 124, 128; BGH VersR 1969, 539; BGHMDR 2004, 444; MüKo/Oetker, § 254 Rn 114;Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 60.

312 BGH MDR 2004, 444; OLG Hamm VersR 1999, 1433;2001, 1169, 1170; OLG Celle MDR 2001, 1236, 1237;2004, 994; KG MDR 2009, 83; OLG Karlsruhe NZV2010, 76.

313 BGHZ 32, 149, 151; BGH DB 1974, 1713; Erman/I.Ebert, § 254 Rn 100; MüKo/Oetker, § 254 Rn 114.

314 BGH NJW 1978, 421, 422; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 55; MüKo/Oetker, § 254 Rn 116;

Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 61; Soergel/Mertens,§ 254 Rn 114; Staudinger/Schiemann, § 254 Rn 112;aA OLG Celle NJW 1979, 724.

315 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 55; MüKo/Oetker, § 254 Rn 116; Palandt/Grüneberg, § 254Rn 61; Soergel/Mertens, § 254 Rn 114.

316 BGHZ 76, 216, 218; 98, 148, 158; BGH NJW 2002,1643, 1646; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 58;Erman/I. Ebert, § 254 Rn 94; MüKo/Oetker, § 254Rn 112; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 65; Soergel/Mertens, § 254 Rn 116; Staudinger/Schiemann, § 254Rn 121.

317 BGH NJW 1992, 310, 311; OLG Karlsruhe NJW-RR1992, 515.

318 BGH VersR 1964, 94, 95; OLG Hamburg NJW 19771347, 1349.

319 BGHZ 57, 137; BGH NJW 1988, 129, 130; BAG NJW1970, 1861, 1862.

320 BGH NJW 1965, 962, 963; 1984, 2087; 1997, 2238.321 BGH DB 1966, 147, 148; BGH NJW 1984, 921.322 BGH NJW 2002, 1643; OLG Bamberg NJW-RR 2002,

1393.323 LAG Hamm DB 1981, 1573; OLG Düsseldorf NJW-

RR 1992, 856.

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men, wenn der Geschädigte vorsätzlich gehandelt hat, der Schädiger dagegen nur fahrlässig, wobei auch hierdas fahrlässige Verhalten normalerweise zurücktritt.324 Soweit beide Beteiligten vorsätzlich gehandelt haben,ist der Schaden zu teilen, so dass zur Bildung einer Quote die übrigen Verursachensbeiträge heranzuziehensind.325

b) Fahrlässigkeit. Bei beiderseitiger Fahrlässigkeit kommt regelmäßig eine Schadensaufteilung nachVerursachungsmaß in Betracht, jedoch kann ausnahmsweise einem Beteiligten der Schaden allein auferlegtwerden, wenn dessen Fahrlässigkeit oder Mitursächlichkeit krass überwiegt.326

c) Zusammentreffen verschiedener Merkmale. Beim Zusammentreffen der verschiedenen Merkmalewie Vorsatz, wobei ein „In-Kauf-Nehmen“ ausreicht, grober, besonders grober oder leichter Fahrlässigkeitoder (nur) Sach- und Betriebsgefahr ist stets eine Abwägung dahin vorzunehmen, welche Verursachungs-beiträge ein besonderes Gewicht haben und welche Rolle sie für die Entstehung oder die Höhe des Schadensspielen. Die Abwägung kann auch zu dem Ergebnis führen, dass Verursachungsbeiträge vollständig zu ver-nachlässigen sind (vgl Rn 47). In der Regel ist der Schaden nach Quoten aufzuteilen, es kann aber auch dievolle Einstandspflicht einer Seite angenommen werden.327

7. Abwägung bei mehreren Beteiligten. In den meisten Fällen unproblematisch ist die quotenmäßigeSchadensverteilung, wenn die Schädiger Mittäter sind, weil nach § 830 Abs. 1 S. 1 jeder Einzelne für denSchaden verantwortlich ist, wobei nach § 830 Abs. 2 Anstifter und Gehilfen den Mittätern gleichstehen.Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, so ist sein Anteil gegenüber allen Schädigern einheitlich festzu-stellen. Diese haften für die so ermittelte Schadensquote als Gesamtschuldner nach § 840.328 Dabei kommtein mitwirkendes Verschulden, das sich der Geschädigte zu einem von mehreren Gesamtschuldnern aufgrundeiner zu diesem bestehenden Vertragsbeziehung gem. §§ 254, 278 anrechnen lassen muss, auch den übri-gen Gesamtschuldnern zugute, selbst wenn diese allein aus unerlaubter Handlung haften.329 Für den so ermit-telten Schadensanteil trägt der einzelne Gesamtschuldner das Insolvenzrisiko der anderen.330 Alternativtä-ter iSv § 830 Abs. 2 S. 2 haften nur mit der geringsten Quote.331

a) Mehrheit von Schädigern als Nebentätern. Für den Fall der Nebentäterschaft nach § 840 findet § 830Abs. 1 S. 1 keine Anwendung, weil der Nebentäter den Tatbeitrag der anderen Schädiger nicht gewollt hat, sodass eine Zurechnung der Tatbeiträge der anderen Nebentäter nicht erfolgt.332 Sonst käme man auf eine Scha-densberechnung, die einen Mitverschuldensanteil des Geschädigten nicht berücksichtigte mit der Folge, dassdieser seinen vollen Schaden ersetzt erhielte. Aber auch die Einzelabwägung333 führt zu unbilligen Ergeb-nissen. Wird bei untereinander gleicher Haftungsquote zu je 1/3 der Geschädigte (G) von den Schädigern (S1und S2) geschädigt, könnte er insgesamt nur die Hälfte seines Schadens verlangen, weil die Mitverschuldens-quoten gegenüber dem Einzelnen gleich sind. Trifft man nun eine Gesamtschau, kann G 2/3 seines Schadensverlangen, weil auf ihn nur 1/3 des Mitverschuldens fällt. Diese Lösung erscheint ungerecht, weil S1 und S2trotz ihrer (bloßen) Nebentäterschaft das volle Insolvenzrisiko untereinander tragen, während G trotz seinesMitverschuldens davon nicht betroffen ist.Deswegen ist die von der Rechtsprechung entwickelte modifizierte Kombinationstheorie vorzuziehen, mitder sowohl aus einer Einzelbetrachtung als auch aus einer Gesamtschau eine vermittelnde Lösung getroffenwird.334 Danach haften S1 und S2 bis zur Höhe ihrer eigenen Quote als Gesamtschuldner und darüber hinausnur einzeln. In einem Zahlenbeispiel dargestellt ergibt sich folgende Rechnung: Der Schaden beträgt12.000 EUR. An diesem sind G sowie S1 und S2 mit je 1/3, also mit je 4.000 EUR beteiligt. Daher haftennach dieser Methode S1 und S2 als Gesamtschuldner auf 4.000 EUR und im Übrigen jeder auf 2.000 EUR.Ein Urteilstenor lautet dann wie folgt: S1 und S2 werden verurteilt, dem G je 2.000 EUR und darüber hinausweitere 4.000 EUR als Gesamtschuldner zu zahlen.Diese Art der Schadensverteilung bei der Nebentäterschaft findet keine Anwendung beim Schmerzensgeld,weil der Verletzte nach § 253 Abs. 2 billig zu entschädigen ist und dabei die weiteren Umstände des Einzelfalls

324 BGH NJW 1973, 518; 1991, 3208, 3210; 1998, 2923,

2924.325 MüKo/Oetker, § 254 Rn 112; Soergel/Mertens, § 254

Rn 116.326 BGH VersR 1967, 187; BGH NJW-RR 1991, 1240;

OLG Koblenz VersR 1962, 624; OLG Hamm MDR2009, 986.

327 BGH NJW 1998, 1137, 1138; 2001, 3257, 3258; OLGHamm NJW 2000, 375, 377.

328 BGHZ 30, 203, 206; BGH NJW 2006, 897; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 63; Erman/I. Ebert, § 254Rn 101; MüKo/Oetker, § 254 Rn 122; Palandt/Grüne-berg, § 254 Rn 69; Soergel/Mertens, § 254 Rn 122.

329 BGHZ 90, 86, 90 = BGH NJW 1984, 2087, 2088;Erman/I. Ebert, § 254 Rn 101.

330 BGHZ 30, 203, 207.331 BGH NJW 1982, 2307.332 BGHZ 30, 203, 206.333 Frühere Rspr BGHZ 12, 213, 220; BGH VersR 1957,

167.334 BGHZ 30, 203, 211; 54, 283, 211; 61, 351, 354; OLG

Düsseldorf NJW-RR 1995, 281; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 64; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 102;MüKo/Oetker, § 254 Rn 120; Palandt/Grüneberg,§ 254 Rn 69; Soergel/Mertens, § 254 Rn 126.

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für die Bewertung heranzuziehen sind, insbesondere auch keine Quote zu bilden ist.335 Ferner kommt eineAnwendung nicht in Betracht bei Haftungseinheiten, bei denen das Verhalten mehrerer Beteiligter zu einereinheitlichen unfallursächlichen Gegebenheit geführt hat,336 weil diese Rechtsfigur nur vermeiden soll, dassim Wesentlichen identische Verursachungsfaktoren zum Nachteil der Schädiger doppelt zum Ansatz kom-men. Das gilt auch für Zurechnungseinheiten, bei denen Schädiger und Geschädigter als Einheit auf dereinen Seite dritten Schädigern gegenüberstehen.337 Haftungs- und Zurechnungseinheiten werden als einheit-liche Haftungsgruppe behandelt, auf die beim Ausgleich nur eine Schadensquote entfällt, für die die Beteiligtengesamtschuldnerisch haften. Haftungseinheiten bestehen u.a. zwischen Kfz-Halter und dem Fahrer,338 Tier-halter und Reiter339 und Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen und Geschäftsherrn.340 Ferner ist die Kombi-nationsmethode problematisch beim gestörten Innenausgleich, wenn zB ein Schädiger im Verhältnis zu demGeschädigten haftungsrechtlich privilegiert ist, auch aus familienrechtlichen Gründen.341

b) Mehrheit von Geschädigten. Von mehreren Geschädigten kann jeder seinen vollen Schadensanteil ver-langen, soweit er ihm nach der Abwägung seines Mitverschuldens zusteht. Unter den Geschädigten unterein-ander findet keine Gesamtschau statt, vielmehr ist eine Einzelabwägung vorzunehmen.342

Weitere praktische Hinweise

Mitverschulden als Einwendung im Prozess

Das Geltendmachen von Mitverschulden sowohl bei der Schadensentstehung nach Abs. 1 als auch bei derPflicht zur Schadensabwendung oder Schadensminderung nach Abs. 2 einschließlich der Anwendung von§ 278 ist eine Einwendung und daher von Amts wegen zu berücksichtigen.343 Es muss dazu allerdings einausreichender Vortrag erfolgen, der sowohl bei der Verteidigung gegen eine Klage als auch im Rahmen einerWiderklage vorgebracht werden kann. Sofern sich ein Mitverschulden aus den vorgetragenen Tatsachenergibt, ist dieses im Säumnisverfahren oder bei einer Entscheidung nach Lage der Akten (§§ 251 a, 331 aZPO) zu berücksichtigen.344

Beweislast

Die Beweislast für den Grund oder den Umfang des Mitverschuldens hat grundsätzlich derjenige, der sichdarauf beruft, um seine Haftung zu mindern, zu beseitigen oder bei einer Widerklage selbst einen Anspruchzu begründen.345 Dies folgt aus dem Grundsatz, dass jede Partei die Behauptungen zu beweisen hat, aus denensie Rechte herleitet.346 In besonderen Fällen kann aber der Geschädigte verpflichtet sein, sich zu Umstän-den aus seiner Sphäre zu erklären, über die der Gegner normalerweise kein Wissen haben kann (Grundge-danke aus § 138 ZPO). Sonst kann dies möglicherweise zu einem Anscheinsbeweis zugunsten der anderenPartei oder zu einer Beweislastumkehr führen.347 Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es um dieBemühungen des Geschädigten um einen Arbeitsplatz geht, um den Schaden zu mindern, wobei allerdingsbei der Zurechnung nicht so strenge Anforderungen zu stellen sind wie im Familienrecht, weil der Schädigerweniger schützenswert ist als der ehemalige Ehepartner oder Unterhaltspflichtige. Der Geschädigte mussdaher seine Bewerbungen darlegen und beweisen. Für den Beweis des Mitverschuldens gelten die strengenBeweisgrundsätze des § 286 ZPO, für seine Auswirkungen s. § 287 ZPO.348 § 280 Abs. 1 S. 2 ist nicht anzu-wenden.349

C.

I.

II.

335 BGHZ 54, 283, 286; BGH NJW 1996, 2023, 2025;

OLG Düsseldorf NJW-RR 1995, 281, 282; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 65; Soergel/Mertens, § 254Rn 130.

336 BGHZ 54, 283; BGH VersR 1989, 730; BGH NJW1995, 1150, 1151.

337 BGHZ 61, 213, 218; BGH VersR 1983, 131; Erman/I.Ebert, § 254 Rn 104.

338 BGH NJW 1966, 1262.339 OLG Schleswig zfs 1998, 128.340 BGHZ 6, 3, 27.341 Dazu ausführlich Erman/I. Ebert, § 254 Rn 108–111;

vgl dazu auch BGH MDR 2004, 1295.342 Soergel/Mertens, § 254 Rn 131.343 BGH NJW 1991, 166, 167; 2000, 217, 219; BAG NJW

1971, 957; Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 69;

MüKo/Oetker, § 254 Rn 143; Palandt/Grüneberg,§ 254 Rn 72; Soergel/Mertens, § 254 Rn 132.

344 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 69; MüKo/Oetker, § 254 Rn 143; Soergel/Mertens, § 254 Rn 132.

345 BGHZ 91, 243, 260; BGH WM 1996, 1270, 1273;BGH NJW 1998, 3706, 3707; 2000, 664, 667; Bam-berger/Roth/Unberath, § 254 Rn 68; MüKo/Oetker,§ 254 Rn 145.

346 BGHZ 91, 243, 260; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 115.347 BGH NJW 1979, 2142; MüKo/Oetker, § 254 Rn 145.348 BGH VersR 1961, 249; 1966, 164; BGH NJW 1986,

2945; Erman/I. Ebert, § 254 Rn 115; Palandt/Grüne-berg, § 254 Rn 72.

349 BGHZ 46, 260, 267; Bamberger/Roth/Unberath, § 254Rn 68; MüKo/Oetker, § 254 Rn 145.

Mitverschulden § 254

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Teilklage, auch bei Schmerzensgeld

Macht der Geschädigte nur einen Teil seines Schadens mit der Klage geltend, kann sich der Schädiger nurdann mit Erfolg auf ein mitwirkendes Verschulden berufen, wenn der sich aus dem Mitverschulden zu ermit-telnde Betrag die Klageforderung mindert. Es muss dem Geschädigten unbenommen bleiben, zur Verrin-gerung seines Prozess- und Kostenrisikos von der Forderung vorab seinen eigenen Verursachungsanteilabzuziehen.350 Es kann mit einer Teilklage aber auch zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Entscheidungüber die Mitverursachungsquoten erstrebt wird.351 Das Rechtsschutzbedürfnis liegt dann in der Kosten-minderungsabsicht.Beim Schmerzensgeld genügt ein unbezifferter Klageantrag, wobei aber Wertvorstellungen wegen dersachlichen Zuständigkeit des Gerichts anzugeben sind (§ 253 Abs. 3 ZPO). Das Kostenrisiko ist dabei durch§ 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gemildert. Darauf sollte aber im Prozess vom Kläger hingewiesen werden, damit dieVorschrift nicht übersehen wird. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass eine bezifferte verdeckte Teil-klage die Verjährung nur im beantragten Umfang unterbricht. Später nachgeschobene Mehrforderungen,die nicht auf einer Änderung der (wirtschaftlichen) Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich geson-dert zu beurteilen.352 Deswegen sollte, sofern ein Rechtsschutzinteresse besteht, zur Vermeidung einer Ver-jährung ein Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden gestellt werden. Wenn es auchder Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet, die Höhe des dem Geschädigten zuste-henden Schmerzensgeldes aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägendenUmstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen,353

erscheint es (nunmehr) möglich, auch Schmerzensgeld mit einer offenen Teilklage geltend zu machen.354 Dadie Schmerzensgeldforderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtet und damit grundsätzlichteilbar ist, kann der Verletzte nur einen Teilbetrag eines Schmerzensgeldes geltend machen und bei derBemessung der Anspruchshöhe die Berücksichtigung nur der Verletzungsfolgen verlangen, die bereits imZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind. Damit ist eine hinreichende Individuali-sierbarkeit gewährleistet.355 Der Vorteil dieses Vorgehens liegt darin, dass dadurch die Problematik der Vor-hersehbarkeit der künftigen Verletzungsfolgen (zB die Notwendigkeit weiterer Operationen und Heilmaß-nahmen) oder Schäden gemildert wird.356

Grundurteil

Da § 254 den Grund der Schadensersatzpflicht betrifft, kann über die Frage des Mitverschuldens und diejeweiligen Haftungsquoten durch ein Grundurteil gem. § 304 ZPO entschieden werden, wenn die Scha-denshöhe oder der Schadensumfang noch nicht entscheidungsreif sind.357 Dabei kann auch die Feststel-lung358 getroffen werden, dass auch zukünftiger materieller und/oder immaterieller Schaden zu ersetzen ist,wobei beim Schmerzensgeld keine Quote festzusetzen, sondern nur die Annahme eines bestimmten Mit-verschuldens auszusprechen ist, während die genaue Höhe des Schmerzensgeldes dem Betragsverfahrenüberlassen bleibt.359 Die Entscheidung über das Mitverschulden kann dem Betragsverfahren überlassen wer-den, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung feststeht, dass überhaupt ein Anspruch besteht.360 Ist abergleichzeitig über einen Feststellungsantrag zu entscheiden, darf die Frage des Mitverschuldens nicht in dasBetragsverfahren verwiesen werden.361 Die Frage des Mitverschuldens ist auch im Grundurteil zu entscheiden,falls verschiedene Kausalverläufe zur Haftungsbegründung alternativ zur Entscheidung stehen.362

Fragen der Rechtskraft

Die Feststellungen zu einer Mitverschuldensquote oder einem Ausschluss von Mitverschulden erwachsen inRechtskraft. Das gilt auch bei einer Abweisung der Klage, weil das Mitverschulden des Geschädigten gegen-

III.

IV.

V.

350 BGH NJW-RR 1998, 948, 949; OLG München NJW

1970, 1924, 1927; OLG Bremen ZIP 1999, 1671, 1679.351 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 72; MüKo/

Oetker, § 254 Rn 144; Soergel/Mertens, § 254 Rn 134.352 BGHZ 151, 1 = NJW 2002, 171, 172.353 GS BGHZ 18, 149; BGH VersR 1961, 164, 165; 2001,

876.354 BGH NJW 2004, 1243, 1244; vgl dazu Berg NZV

2010, 63.355 BGH NJW 2004, 1243, 1244.356 S. dazu aber auch OLG Celle NdsRpfl 2010, 27.357 Bamberger/Roth/Unberath, § 254 Rn 70; Erman/I.

Ebert, § 254 Rn 113; MüKo/Oetker, § 254 Rn 146;

Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 74; Soergel/Mertens,§ 254 Rn 135.

358 BGH NJW 1978, 544; 1997, 3176, 3177; 2000, 725,727.

359 BGH VersR 1970, 624; BGH WM 1991, 1776; MüKo/Oetker, § 254 Rn 146.

360 BGHZ 1, 34, 36; 76, 397, 400.361 BGH MDR 1962, 210; BGH NJW 1997, 3176; Palandt/

Grüneberg, § 254 Rn 72; Erman/I. Ebert, § 254Rn 113.

362 BGH NJW 1979, 1933; Bamberger/Roth/Unberath,§ 254 Rn 71; MüKo/Oetker, § 254 Rn 146; Palandt/Grüneberg, § 254 Rn 74.

§ 254 Abschnitt 1 | Inhalt der Schuldverhältnisse

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über dem Verursachungsanteil des Schädigers vollständig überwiegt. Daher kann man sich in einem späterenLeistungsverfahren nicht mehr auf ein Mitverschulden berufen.363 Die Rechtskraft eines Feststellungsur-teils steht auch der Berücksichtigung des Einwands des Verstoßes gegen eine Schadensminderungspflichtnach Abs. 2 entgegen, sofern die dafür maßgebenden Tatsachen schon zur Zeit der letzten Tatsachenver-handlung vorgelegen haben.364 Daraus folgt auch, dass eine Berücksichtigung in Betracht kommen kann,wenn die das Mitverschulden begründenden Umstände erst danach eingetreten sind, wenn sich zB derGeschädigte Heilungsversuchen nicht unterzieht.365 Dies kann dann auf die Höhe einer Rentenzahlung Ein-fluss haben.366

Nichtzulassungsbeschwerde, Revision

Die Abwägung der Mitverantwortlichkeit ist Tatfrage und unterliegt damit nicht der Revision oder Nicht-zulassungsbeschwerde.367 Der weite tatrichterliche Beurteilungsspielraum kann aber durch das Revisions-gericht darauf überprüft werden, ob alle maßgeblichen Umstände hinreichend berücksichtigt worden sindund keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen.368 Falls der Sachverhalt und dieUmstände des Falls hinreichend geklärt sind, hat das Revisionsgericht nach § 563 Abs. 3 ZPO in der Sacheselbst zu entscheiden.369 Die Revisionszulassung durch das Berufungsgericht kann auf die Frage des Mit-verschuldens beschränkt werden, soweit die Frage des Mitverschuldens dem Betragsverfahren überlassenwerden durfte (vgl Rn 62).370

Abtretung der Ersatzansprüche

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nurgegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums ander Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

A. Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1I. Normzweck . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1

II. Abgrenzung zu § 426 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2B. Regelungsgehalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3

I. Voraussetzungen der Abtretungsverpflichtung 31. Inhalt der Ersatzpflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42. Verlust einer Sache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

3. Verlust eines Rechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6II. Rechtsfolgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

1. Anspruch auf Abtretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72. Zurückbehaltungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83. Wirkung der Abtretung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

C. Weitere praktische Hinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10

Allgemeines

Normzweck

Die in § 255 angeordnete Abtretungspflicht beruht auf der Überlegung, dass der Schadensersatzgläubigerdie Leistung nicht doppelt erhalten soll und dass der, der der Schädigung näher steht, größere Verantwortungzu tragen hat als der zweite Schädiger. Deswegen soll der weiter vom Schaden entfernt Stehende in den Genusseines Anspruchs gegen den dem Schaden näher Stehenden kommen.1 Es soll das schadensrechtliche Berei-cherungsverbot durchgesetzt werden. Wenn auch eine gewisse Nähe zur Vorteilsausgleichung besteht, liegtein erheblicher Unterschied deswegen vor, weil bei der Vorteilsausgleichung der Anspruch durch den Aus-gleich nur in verminderter Höhe besteht, während § 255 dem Verpflichteten selbständige Ansprüche aufAbtretung und Zurückbehaltung gibt. Einerseits soll die Bereicherung des Berechtigten verhindert werden,andererseits soll wegen einer Ungleichstufigkeit der Haftung der Schuldner im Innenverhältnis der weitervom Schaden entfernt Stehende (zB der Weiterveräußernde im Verhältnis zum Dieb) nicht das volle Ersatz-

VI.

§ 255

A.

I.

363 BGH JZ 1962, 119, 120; BGH NJW 1982, 2257; Bam-

berger/Roth/Unberath, § 254 Rn 73; MüKo/Oetker,§ 254 Rn 147; Soergel/Mertens, § 254 Rn 136.

364 BGH NJW 1989, 105.365 BGH NJW 1970, 1229; Bamberger/Roth/Unberath,

§ 254 Rn 73; MüKo/Oetker, § 254 Rn 147; Soergel/Mertens, § 254 Rn 136.

366 BGH NJW 1970, 1229.367 BGHZ 3, 46, 52; 20, 292; 132, 164, 175; BGH VersR

1984, 191; 1984, 458, 460; BGH NJW 1993, 1191,

1192; 2000, 217, 219; 2002, 1263, 1264; 2006, 896;2007, 1063; BGH NJW-RR 2009, 46.

368 BGHZ 51, 275, 279; BGH WM 1999, 2255, 2256;BGH NJW 2000, 217, 219; 2002, 1263, 1264.

369 BGH VersR 1984, 191, 192; BGH WM 1999, 2255,2266.

370 BGH NJW 1979, 1933; MüKo/Oetker, § 254 Rn 146.1 BGHZ 106, 313, 320; Bamberger/Roth/Unberath,

§ 255 R1; Erman/I. Ebert, § 255 Rn 1; MüKo/Oetker,§ 255 Rn 1; Palandt/Grüneberg, § 255 Rn 1.

Abtretung der Ersatzansprüche § 255

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