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KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Brüssel, den 28.06.2007 KOM(2007) 347 endg.

BERICHT

Anzeiger für staatliche Beihilfen

− Frühjahrsausgabe 2007 −

(von der Kommission vorgelegt)

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INHALTSVERZEICHNIS

Zusammenfassung...................................................................................................................... 4

Einleitung ................................................................................................................................... 8

1. Erster Teil: Rechtswidrige Beihilfen............................................................................ 9

1.1. Rechtswidrige Beihilfen – was steht auf dem Spiel? ................................................... 9

1.1.1. Ab 1957........................................................................................................................ 9

1.1.2. … bis ins 21. Jahrhundert .......................................................................................... 10

1.2. Rechtswidrige Beihilfen: Zahlen und Fakten............................................................. 12

1.2.1. Mehr als 600 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfemaßnahmen von 2000 bis 2006............................................................................................................................ 12

1.2.2. Interventionsniveau bei rechtswidrigen Beihilfen fast zehnmal höher als bei angemeldeten Beihilfen.............................................................................................. 13

1.2.3. Mehr als ein Drittel der aufgedeckten rechtswidrigen Beihilfen sind Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen ....................................................................................... 14

1.2.4. Anteil der rechtswidrigen Beihilfen ist in den großen Mitgliedstaaten sowie in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen tendenziell höher....................................... 15

1.2.5. Zahlenmäßige Entwicklung der Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen seit 2003 relativ konstant .................................................................................................. 17

1.3. Rückforderung rechtswidriger Beihilfen.................................................................... 17

1.4. Negativentscheidungen ohne Rückforderungsanordnung.......................................... 23

1.5. Bekämpfung rechtswidriger Beihilfen ....................................................................... 25

1.5.1. Die Rolle der Mitgliedstaaten .................................................................................... 25

1.5.2. Die Rolle der Wettbewerber und anderer interessierter Parteien und die Rolle der nationalen Gerichte .................................................................................................... 26

1.5.3. Die Rolle der Europäischen Kommission .................................................................. 28

2. Zweiter Teil: Legislative Entwicklungen................................................................... 32

2.1. Aktionsplan Staatliche Beihilfen................................................................................ 32

2.2. Verlängerung der Geltungsdauer der Schiffbau-Rahmenbestimmungen .................. 32

2.3. Neue Beihilfevorschriften für den Agrarsektor.......................................................... 33

2.4. Verordnung der Kommission über De-minimis-Beihilfen ........................................ 33

2.5. Verlängerung der Geltungsdauer von Gruppenfreistellungsverordnungen ............... 34

2.6. Verlängerung der Geltungsdauer der Mitteilung zur Filmwirtschaft......................... 34

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2.7. Entwurf einer Verordnung der Kommission über De-minimis–Beihilfen im Fischereisektor ........................................................................................................... 34

2.8. Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Anhebung des Höchstbetrags für De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor ............................................................................. 34

2.9. Entwurf von Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen ................................... 35

2.10. Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnungder Kommission (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags........................................................................................ 35

2.11. Bericht der Kommission über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau....... 36

2.12. Fördergebietskarten 2007-2013 für 25 Mitgliedstaaten genehmigt ........................... 36

3. Dritter Teil: Im Rahmen von Gruppenfreistellungsverordnungen gewährte Beihilfen.................................................................................................................................... 37

4. Vierter Teil: Beihilfekontrollverfahren ...................................................................... 39

4.1. Registrierte Beihilfefälle ............................................................................................ 39

4.2. Entscheidungen der Kommission............................................................................... 39

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ZUSAMMENFASSUNG

In der Frühjahrsausgabe 2007 des Anzeigers für staatliche Beihilfen werden die rechtswidrigen Beihilfen im Kontext des im EG-Vertrag verankerten Beihilfekontrollsystems, die Probleme im Zusammenhang mit diesem Phänomen und mögliche Wege zur besseren Befolgung der Anmeldepflicht und der Stillhalteverpflichtung dargelegt. Ferner gibt sie einen Überblick über die verfügbaren Statistiken über die der Kommission bekannten Fälle vorab und somit rechtswidrig gewährter Beihilfen. Der Anzeiger beinhaltet ferner die gewohnte Zusammenfassung der laufenden Arbeiten zur Modernisierung der Beihilfekontrolle durch legislative und politische Maßnahmen, einen statistischen Überblick über die Beihilfemaßnahmen, die unter Gruppenfreistellungsverordnungen fallen, und einen Überblick über die Beihilfeverfahren im Jahr 2006.

1) Das Beihilfekontrollsystem funktioniert nur dann reibungslos, wenn die Mitgliedstaaten sämtliche Beihilfemaßnahmen ordnungsgemäß anmelden

Das im EG-Vertrag verankerte Beihilfekontrollsystem fußt darauf, dass zwischen der Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Konzipierung ihrer jeweiligen Wirtschaftspolitik einerseits und der Notwendigkeit gleicher Ausgangsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten ein Gleichgewicht gewährleistet sein muss. Ein solches System kann nur dann funktionieren, wenn die Kommission vorab ordnungsgemäß über die von den Mitgliedstaaten geplanten Maßnahmen informiert wird. Daher gelten Beihilfemaßnahmen, die nicht bei der Kommission angemeldet und von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, bevor die abschließende Entscheidung der Kommission ergangen ist, als rechtswidrig.

2) Mehr als 600 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfemaßnahmen von 2000 bis 2006

In den sieben Jahren von 2000 bis 2006 erließ die Kommission 608 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen. Ferner sind derzeit rund 200 Fälle rechtswidriger Beihilfen anhängig, die von der Kommission noch geprüft werden. Die Kommission befasst sich mit diesen Fällen, wenn sie eine Beschwerde erhält oder aber von Amts wegen (Verfahrenseinleitung auf eigene Initiative der Kommission). Dazugezählt wurden auch die angemeldeten Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaaten aber bereits ganz oder teilweise durchführte, bevor die abschließende Entscheidung der Kommission erging (d. h. die Fälle, in denen die Stillhalteverpflichtung nicht befolgt wurde).

3) Interventionsniveau bei rechtswidrigen Beihilfen rund zehnmal höher als bei angemeldeten Beihilfen

Von 2000 bis 2006 musste die Kommission in rund 40 % der Fälle rechtswidriger Beihilfen ein förmliches Untersuchungsverfahren einleiten. Dieser Anteil ist mit 5 % bei den Entscheidungen über angemeldete Beihilfen wesentlich geringer, und die Kommission konnte in der Mehrzahl der Fälle bereits nach der vorläufigen Untersuchung eine abschließende Entscheidung erlassen. In den Sektoren Industrie und Dienstleistungen für sich genommen betrugen die entsprechenden Prozentsätze 60 % bei den rechtswidrigen Maßnahmen und 8 % bei den angemeldeten Beihilfen. In den anderen Sektoren entfielen auf die Fälle rechtswidriger Beihilfen, in denen nach Abschluss des förmlichen Untersuchungsverfahrens

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eine Entscheidung erging, folgende Anteile: 25 % für Verkehr und Kohle gefolgt von Landwirtschaft (15 %) und Fischerei (8 %).

Im Berichtszeitraum „intervenierte“ die Kommission in 25,6 % der Fälle rechtswidriger Beihilfen, indem sie Negativentscheidungen über mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfemaßnahmen (24,0 %) oder aber mit Auflagen verbundene Entscheidungen (1,6 %) erließ. Die Kommission muss ungefähr zehnmal häufiger in Form von Negativentscheidungen oder mit Auflagen verbundenen Entscheidungen bei zumindest einem Teil der unrechtmäßig von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführten Beihilfe einschreiten, als dies bei angemeldeten Beihilfemaßnahmen der Fall ist (2,7 %).

Der Anteil der Fälle (25,6 %), in denen die Kommission einschreiten muss, variiert erheblich von Sektor zu Sektor und beläuft sich auf 37 % der Fälle rechtswidriger Beihilfen in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen, gefolgt von Verkehr und Kohle (17 %), Landwirtschaft (9 %) und Fischerei (5 %).

4) Mehr als ein Drittel der aufgedeckten rechtswidrigen Beihilfen sind Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen

In den Sektoren Industrie und Dienstleistungen betreffen mehr als ein Drittel der Entscheidungen über rechtswidrige Maßnahmen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und damit eine Beihilfeart, die den Wettbewerb potenziell am stärksten verzerrt. Im Vergleich hierzu betreffen weniger als 5 % der Anmeldungen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen.

5) Anteil der rechtswidrigen Beihilfen ist in den großen Mitgliedstaaten sowie in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen tendenziell höher

Rund 73 % der von 2000 bis 2006 erlassenen 608 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen betrafen die fünf größten Mitgliedstaaten: Deutschland (24 % aller Entscheidungen betreffend die EU-25), Italien (17 %), Spanien (12 %), Frankreich (10 %) und das Vereinigte Königreich (9 %). Mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs ist der jeweilige Anteil dieser Mitgliedstaaten an rechtswidrigen Beihilfen insbesondere in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen relativ hoch. In Spanien z. B. wurde in 48 % der Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen festgestellt, dass die Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war.

Weitere 25 % der 608 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen betrafen die anderen zehn EU-15-Mitgliedstaaten, weniger als 2 % (11 Entscheidungen) hingegen vier EU-10-Mitgliedstaaten (Polen, die Slowakei, die Tschechische Republik und Ungarn). Ferner waren Ende 2006 für 8 der EU-10-Mitgliedstaaten 35 Fälle rechtswidriger Beihilfen registriert.

6) Im Aktionsplan Staatliche Beihilfen (State Aid Action Plan − SAAP) wurde die entscheidende Rolle der Mitgliedstaaten beim Vorgehen gegen rechtswidrige Beihilfen hervorgehoben, die darin besteht sicherzustellen, dass i) die Anmeldepflicht eingehalten und ii) Rückforderungsentscheidungen der Kommission unverzüglich und uneingeschränkt Folge geleistet wird

Die Pflicht der Mitgliedstaaten zur Anmeldung geplanter Beihilfemaßnahmen gründet auf Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Im SAAP wurde betont, dass sich die Mitgliedstaaten stärker für die Durchsetzung der Beihilfevorschriften engagieren müssen. Ferner wurde die Tatsache bekräftigt, dass eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Kommissionsentscheidungen

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insbesondere über die Rückforderung rechtswidriger und unvereinbarer staatlicher Beihilfen Voraussetzung für die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der Beihilfekontrolle ist.

7) Die Zahl der effektiv zurückgezahlten Beihilfen ist beträchtlich gestiegen … aber im Interesse einer zügigeren und effizienteren Vollstreckung von Rückforderungsentscheidungen sind weitere Anstrengungen vonnöten

Ganz im Einklang mit dem SAAP deuten jüngere Bemühungen auf eine deutliche Besserung bei der Vollstreckung von Rückforderungsentscheidungen hin, so dass die Zahl der zurückgezahlten unzulässigen Beihilfen gestiegen und jene der anhängigen Fälle zurückgegangen ist.

Ende Dezember 2006 waren rund 6 Mrd. EUR an rechtswidrigen Beihilfen effektiv zurückgezahlt worden. Darüber hinaus waren Zinsen auf zurückgeforderte Beihilfen in Höhe von 2,1 Mrd. EUR erhoben worden, und der Betrag der in Konkursverfahren eingebüßten rechtswidrigen Beihilfen belief sich auf weitere 1,2 Mio. EUR.

Die 6 Mrd. EUR effektiv zurückgezahlter Beihilfen entsprechen 71 % des Gesamtbetrags an zurückzufordernden rechtswidrigen Beihilfen. Diese Zahl spiegelt eine deutliche Verbesserung im Vergleich zur Lage im Dezember 2004, als nur 25 % des Gesamtbetrags an zurückzufordernden Beihilfen zurückgezahlt worden war.

Die bessere Bilanz der Vollstreckung von Rückforderungsentscheidungen spiegelt sich auch in einem bedeutenden Rückgang in der Zahl der noch zu vollstreckenden Rückforderungsentscheidungen. Zum 31. Dezember 2006 stand die Rückzahlung in 60 Fällen, in denen eine Rückforderungsentscheidung ergangen war, noch aus, gegenüber 93 zum 31. Dezember 2004. 28 % aller offenen Fälle (17) entfallen auf Spanien und 55 % auf Deutschland, Frankreich und Italien. In 15 der 25 Mitgliedstaaten sind keine offenen Rückforderungsfälle zu verzeichnen.

Trotz dieser Besserungen lässt die Vollstreckung von Rückforderungsentscheidungen durch die Mitgliedstaaten aber weiterhin sehr zu wünschen übrig, so dass die Kommission ihre Bemühungen um eine zügigere und effizientere Vollstreckung von Rückforderungsentscheidungen im Interesse der Gleichbehandlung aller Beihilfeempfänger fortsetzen wird.

8) Im SAAP wurde ein strengeres Vorgehen der Kommission bei rechtswidrigen Beihilfen angekündigt: Deggendorf-Rechtsprechung und mögliche Anwendung der Artikel 226 und 228 EG-Vertrag

Die Rechtsprechung in der Sache Deggendorf (vgl. Abschnitt 1.5.3) bestätigte, dass die Kommission befugt ist, bei der Würdigung einer neuen Beihilfemaßnahme die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Empfänger dieser neuen Beihilfe frühere rechtswidrig gewährte und unzulässige Beihilfen, die Gegenstand einer Rückforderungsentscheidung waren, nicht vollständig zurückgezahlt hat. In solchen Fällen kann die Kommission dann entscheiden, dass die ansonsten zulässige Beihilfe erst nach vollständiger Rückzahlung der früheren Beihilfe ausgezahlt werden darf. Von 1997 bis 2005 wurde das Deggendorf-Urteil nur gelegentlich auf Einzelbeihilfen angewandt. 2005 beschloss die Kommission, wie im SAAP angekündigt, eine systematischere Anwendung dieses Urteils. Der neue Ansatz wird inzwischen seit fast zwei Jahren verfolgt. Nach Auffassung der Kommission hat sich dadurch der Druck auf die Mitgliedstaaten erhöht, der Vollstreckung von Rückforderungsentscheidungen gewissenhafter nachzugehen.

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Wie im SAAP ebenfalls angekündigt, überwacht die Kommission die im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahren erfolgende Vollstreckung von Rückforderungsentscheidungen nun genauer. Wird die Rückforderung nicht zügig und effizient vollstreckt, verfolgt die Kommission dies jetzt entschiedener auf der Grundlage des Artikels 88 Absatz 2 und der Artikel 226 und 228 EG-Vertrag.

9) Gruppenfreistellungsverordnungen haben den Verwaltungsaufwand offenbar erheblich gesenkt

Die Zahl der Notifizierungen von Beihilfen für Ausbildung, Beschäftigung und KMU ist seit 2001 stark rückläufig, da die Mitgliedstaaten zunehmend die in den Gruppenfreistellungsverordnungen vorgesehenen Möglichkeiten nutzen. Seit Erlass der Verordnungen für KMU- und Ausbildungsbeihilfen im Jahr 2001 wurden bis Ende 2006 mehr als 1700 Formblätter für Gruppenfreistellungsmaßnahmen eingereicht. Allein im Jahr 2006 gingen bei der Kommission über 400 Formblätter für freigestellte Beihilfemaßnahmen ein.

10) 2006 meldeten die Mitgliedstaaten mehr als 900 Beihilfemaßnahmen an (im Vergleich zum Vorjahr ein Anstieg von 36 %)

2006 registrierte die Kommission 1009 Fälle (ohne Gruppenfreistellungsmaßnahmen), von denen 921 von Mitgliedstaaten angemeldet wurden, 84 von der Kommission eingeleitete nicht angemeldete Fälle und 4 Untersuchungen bestehender Beihilfen waren. Abgesehen von den Gruppenfreistellungsmaßnahmen betrafen 53 % aller 2006 registrierten Fälle die Sektoren Industrie und Dienstleistungen und 34 % den Agrarsektor. Von den übrigen Fällen betrafen 9 % die Sektoren Verkehr und Kohle und 3 % den Fischereisektor.

11) Kommission genehmigte 2006 in 90 % ihrer Entscheidungen die Gewährung staatlicher Beihilfen

2006 erließ die Kommission 710 abschließende Entscheidungen, was einem Anstieg von 12 % im Vergleich zu 2005 gleichkommt. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle genehmigte die Kommission die Maßnahmen, da sie zu dem Schluss gelangt war, dass die fraglichen Beihilfen mit den Beihilfevorschriften vereinbar waren (91 % aller 2006 erlassenen Entscheidungen) oder keine staatliche Beihilfe darstellten (4 % aller Entscheidungen). Hat die Kommission Bedenken, ob bestimmte Beihilfemaßnahmen mit den geltenden Vorschriften vereinbar sind, so leitet sie ein förmliches Untersuchungsverfahren ein, das Dritten und allen Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Stellungnahme bietet. Nach Abschluss dieses Untersuchungsverfahrens erlässt die Kommission entweder eine Positiventscheidung, genehmigt die Maßnahme mit Auflagen oder entscheidet, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt, (3 % aller Entscheidungen) oder aber sie gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahme gegen die Beihilfevorschriften verstößt und folglich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, und erlässt eine Negativentscheidung (2 % aller Entscheidungen).

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EINLEITUNG

In der Frühjahrsausgabe 2007 des Anzeigers für staatliche Beihilfen werden die rechtswidrigen Beihilfen im Kontext des im EG-Vertrag verankerten Beihilfekontrollsystems, die Probleme im Zusammenhang mit diesem Phänomen und mögliche Wege zur besseren Befolgung der Anmeldepflicht und der Stillhalteverpflichtung dargelegt. Ferner gibt sie einen Überblick über die verfügbaren Statistiken über die der Kommission bekannten Fälle rechtswidriger Beihilfen (d. h. die Maßnahmen, die Gegenstand einer Kommissionsentscheidung waren).

Diese Frühjahrsausgabe des Anzeigers ist in vier Hauptteile gegliedert. Der erste Teil zum Thema rechtswidrige Beihilfen ist in die folgenden fünf Abschnitte untergliedert: Erläuterungen zu Anmeldepflicht und Stillhalteverpflichtung, Zahlen und Fakten, Rückforderung von Beihilfen, Negativentscheidungen ohne Rückforderung und Bekämpfung rechtswidriger Beihilfen.

Gegenstand des zweiten Teils sind die jüngsten legislativen und politischen Entwicklungen im Bereich staatliche Beihilfen. Der dritte Teil bietet einen statistischen Überblick über Beihilfemaßnahmen, die unter die fünf Gruppenfreistellungsverordnungen fallen (Beihilfen für KMU, Ausbildung, Beschäftigung, KMU im Agrarsektor und bestimmte Beihilfearten im Fischereisektor). Der vierte Teil gibt einen Überblick über die Beihilfeverfahren im Jahr 2006.

Neben der vorliegenden Papierfassung bietet ein ständiger Online-Anzeiger auf der Homepage der Generaldirektion Wettbewerb den EU-Mitgliedstaaten eine Reihe von Schlüsselindikatoren und statistischen Angaben (http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/scoreboard/).

Thema der Herbstausgabe 2007 des Anzeigers werden die in der EU-25 im Jahr 2006 gewährten staatlichen Beihilfen sein.

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1. ERSTER TEIL: RECHTSWIDRIGE BEIHILFEN

1.1. Rechtswidrige Beihilfen – was steht auf dem Spiel?

1.1.1. Ab 1957

Das im EG-Vertrag verankerte Beihilfekontrollsystem fußt darauf, dass zwischen der Freiheit der Mitgliedstaaten bei der Konzipierung ihrer jeweiligen Wirtschaftspolitik einerseits und der Notwendigkeit gleicher Ausgangsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen Unternehmen aus allen Mitgliedstaaten ein Gleichgewicht gewährleistet sein muss.

Es wird davon ausgegangen, dass staatliche Beihilfen den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren. Staatliche Beihilfen können auch zu einer Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit in der europäischen Wirtschaft insgesamt führen, indem einigen (und zwar nicht unbedingt den leistungsstärksten) Unternehmen ungerechtfertigte selektive Vorteile (Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen) gewährt werden, so dass sich die Marktkräfte nicht oder zu spät auf anstehende Herausforderungen einstellen und die wettbewerbsfähigsten Unternehmen nicht entsprechende Erfolge verzeichnen können.

Zuweilen können staatliche Beihilfen aber ein wirksames Instrument sein, um Ziele von gemeinsamem Interesse (z. B. Forschung und Entwicklung, Umweltschutz, Energie- und Verkehrsnetze, sozialer und regionaler Zusammenhalt, nachhaltige Entwicklung und kulturelle Vielfalt) zu erreichen, ohne Wettbewerb und Handel in einem Ausmaß zu verzerren, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Sie können auch dazu beitragen, bei Marktversagen Abhilfe zu schaffen1, und damit das Funktionieren der Märkte und die europäische Wettbewerbsfähigkeit verbessern. In den Fällen, in denen die Vorteile infolge der Beihilfemaßnahme gegenüber den durch sie verursachten Verzerrungen eindeutig überwiegen, kann die Maßnahme als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden.

Damit diese Evaluierung vorgenommen werden kann und ein angemessenes Verhältnis zwischen diesen beiden Aspekten der Durchführung von Beihilfemaßnahmen gewährleistet ist, wurde mit dem EG-Vertrag ein supranationaler Kontrollmechanismus geschaffen, gemäß dem die Kommission für die Prüfung und Überwachung beabsichtigter und bestehender Beihilfemaßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig ist, um sicherzustellen, dass sie Wettbewerb und Handel nicht in einem Ausmaß verzerren, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Ein solches System kann nur dann funktionieren, wenn die Kommission vorab ordnungsgemäß über die von den Mitgliedstaaten geplanten Maßnahmen informiert wird.

Aus diesem Grund lautet Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag folgendermaßen: „Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. […] Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigten Maßnahmen nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat.“ Dies beinhaltet zwei kumulative Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, und zwar 1) die Anmeldepflicht und 2) die Pflicht zur Einhaltung der

1 Wettbewerb ist für eine effiziente Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. In diesem Kontext bezieht

sich „effizient“ darauf, wie weit das Wohlstandsoptimum in einem bestimmten Markt bzw. in der Wirtschaft insgesamt erreicht ist. Ein „Marktversagen“ liegt folglich dann vor, wenn der Markt kein wirtschaftlich effizientes Ergebnis hervorbringt.

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Stillhalteklausel. Die Einhaltung dieser Verpflichtungen ist für die allgemeine Zuverlässigkeit und das ordnungsgemäße Funktionieren des im EG-Vertrag verankerten Beihilfekontrollsystems von entscheidender Bedeutung, weil es nur dann wirksam ist, wenn sich die Mitgliedstaaten an die Regeln halten.

In Fällen, in denen einer von beiden oder beiden Verpflichtungen nicht nachgekommen wird, wird die Beihilfemaßnahme als rechtswidrig eingestuft2. Mit dem Phänomen rechtswidriger Beihilfen gehen zwei grundlegende Probleme einher:

1) Weil unrechtmäßig gewährte Beihilfen naturgemäß nicht wie im Normalfall vorab von der Kommission auf ihre Vereinbarkeit hin geprüft werden können, ist nicht bekannt, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß die Maßnahme zu unannehmbaren Verzerrungen von Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt führt, und

(2) auch wenn die unrechtmäßig gewährte Maßnahme aufgedeckt wird und Gegenmaßnahmen ergriffen werden können, ist es unter Umständen sehr schwierig, die vorherige Wettbewerbssituation wiederherzustellen und die durch die Maßnahme verursachten nachteiligen Auswirkungen zu beseitigen, selbst wenn die Beihilfe vom Empfänger zurückgezahlt wird.

Daher ist, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) ausgeführt hat, die Durchsetzung der rechtlichen Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nur für die Gewährleistung der Achtung des EG-Vertrags an sich von entscheidender Bedeutung, sondern auch weil „[…] Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag der Kommission Gelegenheit geben [soll], ihre Kontrolle über jede beabsichtigte Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen rechtzeitig und im allgemeinen Interesse der Gemeinschaften auszuüben. Artikel 93 Absatz 3 Satz 3 EWG-Vertrag sichert den durch diesen Artikel eingeführten Kontrollmechanismus, der seinerseits für die Gewährleistung des Funktionierens des Gemeinsamen Marktes wesentlich ist.“3.

1.1.2. … bis ins 21. Jahrhundert

Im Kontext der überarbeiteten Lissabonner Strategie für Wachstum und Arbeitsplätze wurden sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten ermuntert, die augenscheinliche Spannung zwischen den verschiedenen möglichen Konsequenzen von Beihilfemaßnahmen auf die Entwicklung der europäischen Wirtschaft zu entschärfen. Der Europäische Rat4 forderte die Mitgliedstaaten ausdrücklich auf, „das allgemeine Niveau der staatlichen Beihilfen weiter zu senken, wobei etwaigen Marktversagen jedoch Rechnung zu tragen ist. Diese Tendenz muss mit einer Umlenkung der Mittel zugunsten bestimmter horizontaler Ziele – wie z.B. Forschung und Innovation sowie Erschließung von Humankapital – einhergehen. Darüber hinaus sollte die Reform der Regionalbeihilfen im Sinne der Lissabonner Ziele ein hohes Investitionsniveau begünstigen und das Gefälle zwischen den Regionen verringern.” Die Beihilfepolitik kann und muss daher aus eigener Kraft und durch die Unterstützung

2 In Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über

besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (inzwischen Artikel 88) des EG-Vertrags (Verfahrensverordnung) werden „rechtswidrige Beihilfen“ ausdrücklich als neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags eingeführt werden, definiert. ABl. L 83 vom 27. März 1999, S. 1.

3 EuGH-Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-301/87 Frankreich/Kommission („Boussac“), Slg. 1990, I 307. Hervorhebung durch die Kommission.

4 Vgl. Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom November 2004 und März 2005.

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anderer Politiken zur Stärkung der Anziehungskraft Europas für Investoren und Arbeitskräfte, zum Aufbau von Wissen und Innovation für Wachstum und zur Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen beitragen.

Der Mitteilung der Kommission vom 21. Februar 2007 über die Revision der Binnenmarktpolitik5 zufolge ist es „Ziel des Binnenmarkts im 21. Jahrhundert […], dass die Funktionsweise der Märkte zum Vorteil der europäischen Bürger, Verbraucher und Unternehmen verbessert und Europa wettbewerbsfähiger und nachhaltiger wird. Die EU muss dafür Sorge tragen, dass Marktöffnung und zunehmender Wettbewerb zum größtmöglichen Wohl der Verbraucher faire Geschäftspraktiken hervorbringen und auch in Zukunft zu Wachstum und Arbeitsplatzschaffung beitragen. […]“. Zudem ist die Förderung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarktes eine der besten Triebkräfte für die externe Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft.

Diese Ziele sind eindeutig gefährdet, wenn Mitgliedstaaten rechtswidrige Beihilfen gewähren. Im SAAP6 wurde daher für eine gezieltere Durchsetzung und Überwachung sowie wirksame Gegenmaßnahmen plädiert.

Bestimmte Indikatoren7 geben Aufschluss über die im Vergleich zu angemeldeten Beihilfen besondere Schädlichkeit rechtswidriger Beihilfen.

Erstens äußert die Kommission in 40 % der Fälle rechtswidriger Beihilfen Zweifel an deren Vereinbarkeit, indem sie Untersuchungen einleitet, bei den angemeldeten Beihilfen tut sie dies hingegen in nur 5 % der Fälle.

Zweitens verbietet die Kommission in 24 % aller Fälle rechtswidriger Beihilfen zumindest einen Teil der Beihilfe im Wege der abschließenden Negativentscheidung. Im Vergleich hierzu muss die Kommission in nur 2,1 % der Fälle angemeldeter Beihilfen eine Negativentscheidung erlassen. Die höhere Interventionsquote der Kommission bei den rechtswidrigen Beihilfen weist eindeutig auf eine stärkere Verzerrung von Wettbewerb und Handel im Binnenmarkt durch entgegen dem EG-Vertrag gewährte Beihilfen hin.

Drittens, und dies ist noch beunruhigender, betreffen in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen mehr als ein Drittel der Entscheidungen über rechtswidrige Maßnahmen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und damit eine Beihilfeart, die den Wettbewerb potenziell am stärksten verzerrt. Im Vergleich hierzu betreffen weniger als 5 % der Anmeldungen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. In der Herbstausgabe 2006 des Anzeigers8 wurden die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen eingehend beleuchtet. Die Analyse zeigte, dass mehr als die Hälfte der Entscheidungen über Ad-hoc-Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung, die von 2000 bis 2005 getroffen wurden, rechtswidrige Beihilfen betrafen. Solche Vertragsverletzungen waren vor allem bei den größeren Beihilfefällen bzw. in den größeren Mitgliedstaaten zu verzeichnen und kamen häufiger bei Umstrukturierungs- als bei Rettungsmaßnahmen vor.

5 „Ein Binnenmarkt für die Bürger − Zwischenbericht für die Frühjahrstagung 2007 des Europäischen

Rates“. KOM(2007) 60 endg. vom 21. Februar 2007. 6 Vgl. Nummern 8 und 23 des SAAP. KOM(2005) 107 endg. vom 7. Juni 2005. 7 Vgl. hierzu Abschnitt 1.2. 8 KOM(2006) 761 endg. vom 11. Dezember 2006.

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In diesem Kapitel sollen die verschiedenen Aspekte des Phänomens der rechtswidrigen Beihilfen analysiert und Zahlen und Fakten über die der Kommission bekannten Fälle (d. h. in denen Kommissionsentscheidungen ergangen sind) dargelegt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die hier angeführten Statistiken kein lückenloses Bild sämtlicher in der EU rechtswidrig gewährten Beihilfen wiedergeben, weil die Kommissionsdienststellen naturgemäß nicht im Besitz dieser Informationen ist.

1.2. Rechtswidrige Beihilfen: Zahlen und Fakten

1.2.1. Mehr als 600 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfemaßnahmen von 2000 bis 2006

Die Angaben in diesem Abschnitt stützen sich auf die Zahl der Fälle, in denen die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat. Die Kommission befasst sich mit diesen Fällen, wenn sie eine Beschwerde erhält, oder aber von Amts wegen (ex officio9). Berücksichtigt wurden auch die angemeldeten Maßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaaten aber bereits ganz oder teilweise durchgeführt hatte, bevor die abschließende Entscheidung der Kommission erging (d. h. die Fälle, in denen die Stillhalteverpflichtung nicht befolgt wurde).

Wie bereits erwähnt können an dieser Stelle nur die rechtswidrigen Beihilfemaßnahmen behandelt werden, die der Kommission auch bekannt sind. Dennoch geben die Statistiken wertvolle Hinweise, welche Mitgliedstaaten die Anmeldung von Maßnahmen am häufigsten versäumt haben, um welche Maßnahmen es sich dabei handelte und wie die Kommission in solchen Fällen vorgegangen ist.

Nach der Ankündigung wirksamer Gegenmaßnahmen im SAAP sondieren die Kommissionsdienststellen zurzeit, wie Bereiche ermittelt werden können, in denen bisher unter Umständen „unbekannterweise“ rechtswidrige Beihilfen gewährt wurden. Eine Möglichkeit wäre, die mitgliedstaatlichen Berichte über öffentliche Fördermittel für Unternehmen mit den Jahresberichten zu vergleichen, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 21 der Verfahrensverordnung vorlegen müssen. In den meisten Fällen gehen die Definitionen der Begriffe „öffentliche Förderung“ und „staatliche Beihilfe“ weit auseinander, so dass ein direkter Vergleich zwischen den Berichten nicht möglich ist, aber dennoch aufschlussreiche Einblicke gewähren könnte.

In den sieben Jahren von 2000 bis 2006 erließ die Kommission 608 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen. Ferner sind derzeit rund 200 Fälle rechtswidriger Beihilfen anhängig, die von der Kommission noch geprüft werden.

9 Der Begriff „ex officio“ wird für Beihilfesachen verwendet, mit denen die Kommission nicht im Wege

einer Anmeldung oder einer Beschwerde befasst wird, sondern die sie von Amts wegen und aufgrund ihrer eigenen Ermittlungen einleitet.

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Tabelle 1: Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen von 2000 bis 200610

Entscheidungen über

rechtswidrige Beihilfen insg.

Entscheidungen nach der

vorläufigen Untersuchung

Entscheidungen nach dem förmlichen

Untersuchungs-verfahren

Negativ-entscheidungen

EU-25 608 367 241 146Belgien 26 15 11 7

Tschech. Rep. 4 3 1 0Dänemark 17 16 1 1

Deutschland 148 68 80 46Griechenland 12 6 6 4

Spanien 70 35 35 24Frankreich 63 33 30 16

Irland 17 13 4 3Italien 105 71 34 21

Luxemburg 3 1 2 2Ungarn 1 1 0 0

Niederlande 28 14 14 11Österreich 12 8 4 1

Polen 3 1 2 1Portugal 17 13 4 2Slowakei 3 1 2 1Finnland 7 4 3 1

Schweden 16 14 2 1Ver. Königreich 56 50 6 4

1.2.2. Interventionsniveau bei rechtswidrigen Beihilfen fast zehnmal höher als bei angemeldeten Beihilfen

Nach der Verfahrensverordnung nimmt die Kommission zunächst eine vorläufige Untersuchung der Beihilfemaßnahme vor und genehmigt sie dann11 (bzw. entscheidet, dass es sich nicht um eine Beihilfe handelt12) oder sie leitet ein förmliches Untersuchungsverfahren13 ein, wenn sie Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe hegt. Nach Abschluss des förmlichen Untersuchungsverfahrens kann die Kommission die Beihilfemaßnahme ohne Einwände genehmigen14 oder eine Positiventscheidung mit Auflagen erlassen, unter denen die Beihilfe

10 Von 2000 bis 2006 erließ die Kommission keine Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen

betreffend die sechs Mitgliedstaaten Estland, Lettland, Litauen, Malta, Slowenien und Zypern. Die EU-10-Mitgliedstaaten traten der EU am 1. Mai 2004 bei, so dass sie mit den EU-15-Mitgliedstaaten nicht uneingeschränkt vergleichbar sind. Da Bulgarien und Rumänien der EU erst am 1. Januar 2007 beitraten, wurden sie in dieser Ausgabe des Anzeigers noch nicht berücksichtigt.

11 Entscheidung, „keine Einwände zu erheben“ nach Artikel 4 Absatz 3 der Verfahrensverordnung. 12 Entscheidung, „stellt keine Beihilfe dar“ nach Artikel 4 Absatz 2 der Verfahrensverordnung. 13 Entscheidung „zur Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens“ nach Artikel 4 Absatz 4 der

Verfahrensverordnung. 14 „Positiventscheidung“ nach Artikel 7 Absatz 3 der Verfahrensverordnung.

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als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden kann15, oder sie kann eingreifen, um eine ungerechtfertigte Verzerrung des Wettbewerbs abzustellen, indem sie eine Negativentscheidung erlässt, nach der der Mitgliedstaaten die unzulässige Beihilfemaßnahme aufheben muss16.

Von 2000 bis 2006 wurden rund 40 % der Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen nach Abschluss eines förmlichen Untersuchungsverfahrens erlassen im Vergleich zu 5 % bei den angemeldeten Beihilfen. In den Sektoren Industrie und Dienstleistungen für sich genommen betrugen die entsprechenden Prozentsätze 60 % und 8 %. In den anderen Sektoren entfielen auf die Fälle rechtswidriger Beihilfen, in denen nach Abschluss des förmlichen Untersuchungsverfahrens eine Entscheidung erging, folgende Anteile: 25 % für Verkehr und Kohle gefolgt von Landwirtschaft (15 %) und Fischerei (8 %).

Von 2000 bis 2006 intervenierte die Kommission in 25,6 % der Fälle rechtswidriger Beihilfen, indem sie Negativentscheidungen über unzulässige Beihilfemaßnahmen (24,0 % der Fälle) oder aber mit Auflagen verbundene Entscheidungen (1,6 %) erließ. Die Kommission muss folglich ungefähr zehnmal häufiger in Form von Negativentscheidungen oder mit Auflagen verbundenen Entscheidungen für zumindest einen Teil der von dem betreffenden Mitgliedstaat unrechtmäßig durchgeführten Beihilfe einschreiten als dies bei angemeldeten Beihilfemaßnahmen der Fall ist (2,7 %).

Der Anteil der Fälle (25,6 %), in denen die Kommission einschreiten muss, (auch Interventionsniveau genannt) variiert erheblich von Sektor zu Sektor und beträgt 37 % der Fälle rechtswidriger Beihilfen in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen, gefolgt von Verkehr (17 %), Landwirtschaft (9 %) und Fischerei (5 %).

Es gibt eine Reihe von Gründen, aus denen das Interventionsniveau bei rechtswidrigen Beihilfen erheblich höher ist als bei angemeldeten Beihilfen. An erster Stelle ist die Prüfung zu nennen, die die Kommission im Falle der angemeldeten Beihilfen durchführt. Im Zuge der Anmeldung einer Beihilfemaßnahme bemühen sich die Mitgliedstaaten darum, die Maßnahme mit den Vorschriften in Einklang zu bringen. Die Kommission stellt zwar häufig gewisse Unstimmigkeiten fest, was die Vereinbarkeit angeht, diese können aber vielfach noch im Rahmen des Anmeldeverfahrens durch eine Änderung der Maßnahme ausgeräumt werden. Bei rechtswidrigen Beihilfen bietet sich den Mitgliedstaaten hingegen keine Gelegenheit zur Änderung einer bestimmten Maßnahme und folglich ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Maßnahme als unzulässig eingestuft wird, umso größer. Ein weiteres Problem bei den rechtswidrigen Beihilfen ist das Fehlen der Informationen, die die Kommission in der Regel zu Beginn der vorläufigen Prüfung solcher Maßnahmen übermittelt werden.

1.2.3. Mehr als ein Drittel der aufgedeckten rechtswidrigen Beihilfen sind Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen

Weil nicht genügend Daten vorliegen, ist eine Aufschlüsselung der rechtswidrigen Beihilfen nach ihrem primären Ziel nur für die Sektoren Industrie, Dienstleistungen, Verkehr und Kohle möglich. Von 2000 bis 2006 entfielen in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen 37 % der Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen, gefolgt von den Bereichen regionale Entwicklung (19 %), Umweltschutz (10 %),

15 „Entscheidung mit Auflagen“ nach Artikel 7 Absatz 4 der Verfahrensverordnung. 16 „Negativentscheidung“ nach Artikel 7 Absatz 5 der Verfahrensverordnung.

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sektorale Entwicklung (7 %) sowie Forschung und Entwicklung (6 %). Auf die anderen Ziele entfielen jeweils nicht mehr als 4 %.

Von 2000 bis 2006 entfielen in den Sektoren Verkehr und Kohle auf Maßnahmen zur sektoralen Entwicklung 67 % der Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen, gefolgt von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (19 %) regionaler Entwicklung (4 %) und sozialer Unterstützung einzelner Verbraucher (4 %). Auf andere Ziele entfielen 6 % der Maßnahmen.

In den Sektoren Industrie und Dienstleistungen betrafen relativ gesehen 62 % aller Entscheidungen über Umstrukturierungsbeihilfen rechtswidrige Maßnahmen. Und auch bei den Rettungsbeihilfen traf dies auf nahezu die Hälfte (48 %) der Fälle zu. In der Herbstausgabe 2006 des Anzeigers für staatliche Beihilfen wurden die Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen eingehend behandelt und der Schluss gezogen, dass es zum einen im Kontext größerer Maßnahmen und zum anderen eher bei Umstrukturierungs- als bei Rettungsmaßnahmen häufiger zu rechtswidrigen Beihilfen kommt. Nun stehen Mitgliedstaaten bei der Rettung eines Not leidenden Unternehmens zwar unter erheblichem Zeitdruck und sehen Sofortmaßnahmen als einzige Möglichkeit an, das Unternehmen am Leben zu erhalten, dies rechtfertigt aber keine Vertragsverletzung. Diese Zeitgründe können bei Umstrukturierungsbeihilfen, die ja die Ausarbeitung eines Umstrukturierungsplans zur längerfristigen Lösung der Probleme des Unternehmens erfordern, nicht im selben Maße geltend gemacht werden. Obwohl die Möglichkeit der Gewährung einer Rettungsbeihilfe besteht, wird in vielen Fällen rechtswidriger Umstrukturierungsbeihilfen nicht auf diese Option zurückgegriffen, die das Überleben des betreffenden Unternehmens bei gleichzeitiger Einhaltung des EG-Vertrags sichern würde.

1.2.4. Anteil der rechtswidrigen Beihilfen ist in den großen Mitgliedstaaten sowie in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen tendenziell höher

Rund 73 % der von 2000 bis 2006 erlassenen 608 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen betrafen die fünf größten Mitgliedstaaten: Deutschland (24 % aller Entscheidungen betreffend die EU-25), Italien (17 %), Spanien (12 %), Frankreich (10 %) und das Vereinigte Königreich (9 %) (siehe Tabelle 1).

Mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs ist der jeweilige Anteil dieser Mitgliedstaaten an rechtswidrigen Beihilfen insbesondere in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen relativ hoch. In Spanien z. B. wurde in 51% der Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen festgestellt, dass die Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar war.

(a) Deutschland Die sowohl absolut als auch relativ betrachtet hohe Zahl der Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen (148 Entscheidungen von 2000 bis 2006) ist hauptsächlich auf rechtswidrig gewährte Beihilfen in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen (79 %), gefolgt von Landwirtschaft (13 %) und Verkehr (8 %) zurückzuführen. Rund die Hälfte der Entscheidungen in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen betrafen die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Viele dieser Beihilfen wurden Ende der 1990er Jahre unrechtmäßig für Regionen in Ostdeutschland gewährt. Die Mehrzahl der entsprechenden Entscheidungen wurden von 2000 bis 2002 erlassen. Die Kommission stellte fest, dass 31 % der deutschen rechtswidrigen Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar waren. Bei

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den Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen lag diese Quote etwas höher (38 %).

(b) Italien Im Zeitraum 2000-2006 erließ die Kommission 105 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfemaßnahmen, die überwiegend drei große Sektoren betrafen, und zwar die Landwirtschaft (37 %), Industrie und Dienstleistungen (33 %) und Fischerei (25 %). Im Durchschnitt betrafen Italien 15 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen pro Jahr, wobei deren Zahl im Jahr 2002 außergewöhnlich hoch war (29), die hauptsächlich auf den Fischereisektor entfielen (19). In den Sektoren Industrie und Dienstleistungen ergingen im diesem Zeitraum 36 Entscheidungen, von denen 8 Investitionsbeihilfen oder andere Beihilfemaßnahmen betrafen, die nicht mit den Regionalbeihilfevorschriften in Einklang standen, und 5 die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Die Kommission stellte fest, dass 20 % der rechtswidrigen Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar waren. In den Sektoren Industrie und Dienstleistungen war die Quote unvereinbarer Beihilfen allerdings ungefähr doppelt so hoch (44 %).

(c) Spanien Von 2000 bis 2006 erließ die Kommission 70 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen, von denen 59 % die Sektoren Industrie und Dienstleistungen, gefolgt von den Sektoren Landwirtschaft (20 %), Verkehr (14 %) und Fischerei (7 %) betrafen. Die Kommission erließ 41 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen für die Sektoren Industrie und Dienstleistungen, von denen 8 die regionale Entwicklung, 6 die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, 4 KMU, 2 Bildungsmaßnahmen und 2 Umweltschutz betrafen. Die Kommission stellte fest, dass 34 % der rechtswidrigen Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar waren. Bei den Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen lag diese Quote beträchtlich höher (48 %).

(d) Frankreich Von 2000 bis 2006 erließ die Kommission 63 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen, von denen 54 % die Sektoren Industrie und Dienstleistungen, gefolgt von den Sektoren Landwirtschaft (22 %), Verkehr (14 %) und Fischerei (10 %) betrafen. Die Kommission erließ 33 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen für die Sektoren Industrie und Dienstleistungen, von denen 7 die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, 5 die sektorale Entwicklung, 4 die regionale Entwicklung, 2 Bildungsmaßnahmen und 2 Umweltschutz betrafen. Die Kommission stellte fest, dass 25% der rechtswidrigen Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar waren. Diese Quote war bei den Sektoren Industrie und Dienstleistungen erheblich höher (38 %).

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(e) Vereinigtes Königreich Von 2000 bis 2006 erließ die Kommission 56 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen, von denen 39 % die Landwirtschaft, gefolgt von den Sektoren Industrie und Dienstleistungen (34 %), Fischerei (18 %) und Verkehr (9 %) betrafen. Die Kommission erließ 19 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen für die Sektoren Industrie und Dienstleistungen, von denen 3 die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sowie je 3 die Bereiche Kultur und Forschung und Entwicklung betrafen. Die Kommission stellte fest, dass 7 % der rechtswidrigen Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar waren. Bei den Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen war diese Quote vergleichbar (5 %).

(f) Übrige Mitgliedstaaten Weitere 25 % der 155 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen betrafen die anderen zehn EU-15-Mitgliedstaaten, weniger als 2 % (11 Entscheidungen) hingegen vier EU-10-Mitgliedstaaten (Polen, die Slowakei, die Tschechische Republik und Ungarn). Abgesehen von diesen 11 Entscheidungen zeigen die Statistiken der registrierten Beihilfesachen, dass Ende Dezember 2006 35 neue Fälle rechtswidriger Beihilfen für 8 der EU-10-Mitgliedstaaten registriert waren.

1.2.5. Zahlenmäßige Entwicklung der Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen seit 2003 relativ konstant

In den sieben Jahren von 2000 bis 2006 erließ die Kommission jährlich 90 Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfemaßnahmen. Von 2000 bis 2002 war deren Zahl jedoch höher wegen der Vielzahl von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für ehemalige DDR-Unternehmen sowie relativ vieler Entscheidungen über rechtswidrige Beihilfen für den Fischereisektor im Jahr 2002 in Italien.

1.3. Rückforderung rechtswidriger Beihilfen17

In Artikel 14 Absatz 1 der Verfahrensverordnung heißt es: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.”

• Zum 31. Dezember 2006 stand die Rückzahlung in 60 Fällen, in denen eine Rückforderungsentscheidung ergangen war, noch aus, gegenüber 93 zum 31. Dezember 2004 und 71 zum 30. Juni 2006. Im zweiten Halbjahr 2006 wurden 14 offene Rückforderungsfälle abgeschlossen und drei neue Rückforderungsentscheidungen erlassen (siehe Tabelle 2). Die offenen Rückforderungsfälle verteilen sich geografisch wie folgt: Spanien führt mit 17 offenen Rückforderungsfällen, was 28 % aller Fälle in der EU gleichkommt. Allerdings betrifft die Hälfte der offenen spanischen Fälle baskische Steuerregelungen, für die die Kommission Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 88

17 Ausgenommen Rückforderungen im Sektor Landwirtschaft.

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Absatz 2 EG-Vertrag gegen Spanien wegen Nichtvollstreckung der Entscheidungen eingeleitet hat.

• Weitere 55 % der offenen Rückforderungsfälle entfallen auf Deutschland, Italien und Frankreich zusammengenommen. Deutschlands Anteil an offenen Fällen ist von 47 % im Jahr 2004 auf 26 % im Jahr 2006 zurückgegangen (hauptsächlich, weil eine Vielzahl alter Insolvenzfälle abgeschlossen wurde).

In 15 der 25 Mitgliedstaaten sind keine offenen Fälle zu verzeichnen.

Tabelle 2: Offene Rückforderungsfälle nach Mitgliedstaaten, zweites Halbjahr 2006

Stand 1.7.2006

Neue Fälle im 2. Halb-jahr 2006

Abgeschl. Fälle im 2. Halbjahr

Stand 31.12.2006

Spanien 18 0 1 17 Deutschland 24 0 8 16 Italien 12 0 1 11 Frankreich 7 1 2 6 Niederlande 3 1 2 2 Belgien 1 0 0 1 Griechenland 1 0 0 1 Portugal 1 1 0 2 Irland 1 0 0 1 Polen 1 0 0 1 Finnland 1 0 0 1 Slowakei 1 0 0 1 GESAMT 71 3 14 60 Quelle: GD Wettbewerb

Tabelle 3 enthält Daten zu den Beihilfebeträgen, die mittels der 110 seit dem Jahr 2000 erlassenen Entscheidungen zurückgefordert werden sollen18. Bei 86 dieser Entscheidungen gibt es relativ genaue Informationen über die fraglichen Beihilfebeträge, wonach sich der Gesamtbetrag der Beihilfen, die aufgrund der zwischen dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2006 erlassenen Entscheidungen zurückzufordern sind, auf mindestens 8,7 Mrd. EUR beläuft19.

18 Zum 31. Dezember 2006 waren ferner 8 Rückforderungsfälle weiterhin offen, in denen die

Rückforderungsentscheidung vor dem 1. Januar 2000 erlassen worden war. 19 In der Herbstausgabe 2005 des Anzeigers für staatliche Beihilfen (KOM(2005)624 endg. vom

9. Dezember 2005) war eine Summe von 9,4 Mrd. EUR ausgewiesen. Diese Diskrepanz liegt darin begründet, dass einige Mitgliedstaaten für bestimmte Beihilferegelungen eine überarbeitete Schätzung der zurückzufordernden Beträge vorgelegt haben.

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Tabelle 3: Zahlenmäßige Entwicklung der Rückforderungsentscheidungen und der zurückzufordernden Beträge(°) 2000-2006

Datum der Entscheidung

2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 insg.

Zahl der erlassenen Entscheidungen 16 20 23 10 23 12 7 111

Zurückzufordernde Beihilfen insg. (in Mio. EUR) 247,0 1032,5 1095,4 1015,6 5112,9 38,7 132,6 8674,7 Zurückgezahlte Beträge 225,0 1067,2 1470,1 1230,3 5301,4 4,2 45,3 9343,5 Davon: a) im Wesentlichen zurückgezahlt oder auf Konten blockiert 17,1 911,2 1037,6 894,6 3155,3 4,1 0,3 6020,2 b) bei Konkursen eingebüßte Beihilfen 207,9 76,3 29,0 0,7 870,9 0,0 45,0 1229,8 c) Zinsen 79,7 403,5 335,0 1275,2 0,1 0,0 2093,5 bei Konkursen registrierte Beihilfen 8,7 16,9 6,2 133,8 0,0 7,5 0,0 173,1 Ausstehende Beträge(°°°) 22,0 45,0 28,8 120,3 1086,7 34,6 87,3 1424,7 Anteil der noch offenen zurückzufordernden Beträge(°°) 8,9 % 4,4 % 2,6 % 11,8 % 21,3 % 89,4 % 66 % 16,4 % Anmerkungen: (°) Nur für Entscheidungen, bei denen die Beihilfehöhe bekannt ist. (°°) Betrag ohne Zinsen. (°°°) Gesamtbetrag der zurückzufordernden bekannten Beihilfen ohne im Wesentlichen zurückgezahlte Beihilfen und bei Konkursen eingebüßte Beihilfen. Quelle: GD Wettbewerb

Bei 24 der seit 2000 erlassenen Rückforderungsentscheidungen hat der betreffende Mitgliedstaat noch keine stichhaltigen Angaben zum fraglichen Beihilfebetrag vorgelegt. Die Mehrzahl dieser Entscheidungen (22) betreffen Beihilferegelungen. Insbesondere bei Steuer- und Sozialversicherungsregelungen haben die Mitgliedstaaten offenbar Schwierigkeiten, genaue Auskünfte einzuholen (dafür wurden im Wesentlichen folgende Gründe angegeben: Vielzahl von Empfängern; die gewährte Beihilfe ist zum Teil zulässig, was eine vollständige Prüfung jeder einzelnen Akte erfordert; ältere Unterlagen werden nicht mehr aufbewahrt). Die Kommission bemüht sich weiter um Auskünfte von den Mitgliedstaaten über die fraglichen Beihilfebeträge.

Von 8,7 Mrd. EUR an Beihilfen, die gemäß den seit 2000 erlassenen Entscheidungen zurückzufordern sind, waren rund 6 Mrd. EUR (sowie 2,1 Mrd. EUR Rückforderungszinsen) bis zum 31. Dezember 2006 zurückgezahlt worden. Im Vergleich hierzu waren im Dezember 2004 2,3 Mrd. EUR im Wesentlichen zurückgezahlt und im Dezember 2005 6 Mrd. EUR20.

Die 6 Mrd. EUR entsprechen 71 % des gesamten zurückzufordernden Betrags gegenüber 25 % im Dezember 2004. Außerdem wurden weitere 1,2 Mrd. unrechtmäßig gewährter und

20 Der zurückgezahlte Gesamtbetrag (einschließlich Zinsen und bei Konkursen eingebüßter Beihilfen)

belief sich im Dezember 2004 auf 3,1 Mrd. EUR und im Dezember 2005 auf 8,2 Mrd. EUR.

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DE 20 DE

unzulässiger Beihilfen in Konkursverfahren21 „eingebüßt“ und 173 Mio. EUR an rechtswidrigen und unzulässigen Beihilfen sind in laufenden Konkursverfahren registriert.

Im zweiten Halbjahr 2006 wurden keine nennenswerten Beträge zurückgezahlt, und die Mehrheit der abgeschlossenen Fälle betraf nicht zahlungsfähige Unternehmen, in denen in der Regel keine Rückzahlung erfolgt. Die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen ist ein langwieriger Prozess: 10 Rückforderungsentscheidungen, deren Vollstreckung am 31. Dezember 2006 noch ausstand, waren vor dem 1. Januar 2000 erlassen worden. Von den 110 Fällen, in denen von 2000 bis 2006 Entscheidungen ergingen, wurden nur 60 abgeschlossen bzw. sollen bis Ende 2006 abgeschlossen werden (siehe Tabelle 4).

Tabelle 4: Zahlenmäßige Entwicklung abgeschlossener Rückforderungsfälle

Datum der Entscheidung 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 Insg. Zahl der erlassenen Rückforderungsentscheidungen 16 20 23 10 23 12 6 110 Davon Zahl der am 31.12.2006 abgeschlossenen Fälle 13 7 15 5 15 3 2 60 Quelle: GD Wettbewerb.

Wie im SAAP hervorgehoben wurde, hängt die Wirksamkeit und Zuverlässigkeit der Beihilfekontrolle von der ordnungsgemäßen Durchsetzung der Kommissionsentscheidungen ab. Daher kündigte die Kommission im SAAP an, dass sie sich um eine zügigere und effizientere Vollstreckung von Rückforderungsentscheidungen bemühen werde, um die Gleichbehandlung aller Beihilfeempfänger zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wird sie laut SAAP die Vollstreckung von Rückforderungsentscheidungen durch die Mitgliedstaaten genauer verfolgen. In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Entscheidungen nicht alle ihnen zur Verfügung stehenden Maßnahmen treffen, wird die Kommission entschiedener auf die in Artikel 88 Absatz 2 und den Artikeln 226 und 228 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten zurückgreifen und Vertragsverletzungsverfahren einleiten.

21 Im Rahmen von Konkursverfahren wird der zurückgeforderte Betrag in der Regel nur zum Teil

zurückgezahlt. Der Restbetrag wird „eingebüßt“. Aus Wettbewerbssicht wird die Wettbewerbsverzerrung unserer Auffassung nach jedoch mit der Abwicklung des Empfängers beseitigt (sofern seine Vermögenswerte zu Marktbedingungen übertragen werden).

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Tabelle 5: Offene Rückforderungsfälle, mit denen die Kommission den Gerichtshof befasst hat und in denen die Rückzahlung der rechtswidrigen und unvereinbaren

Beihilfe noch aussteht

Nummer/Bezeichnung MS Rechts-sache

Stand und jüngste Entwicklungen

CR 44/97 – Magefesa SPANIEN C-499/99 02/07/02: EuGH-Urteil gegen SPANIEN wegen Nichtumsetzung der KEG-Entscheidung

CR 49/98 – Beschäftigungsmaßnahmen

ITALIEN C-99/02 01/04/04: EuGH-Urteil gegen ITALIEN wegen Nichtumsetzung der KEG-Entscheidung

CR 48/99 – CR50/99 C-485/03,

C-486/03,

C 487/03,

C-488/03,

C-489/03

CR 52/99 – CR54/99 C-490/03

Baskische Steuerbeihilferegelungen

SPANIEN

14/12/06: EuGH-Urteil gegen SPANIEN wegen Nichtumsetzung der KEG-Entscheidung

C-404/03 26/06/03: EuGH-Urteil gegen SPANIEN wegen Nichtumsetzung der KEG-Entscheidung

CR 03/99 – Spanische Werften I SPANIEN

18/10/04: Kommission versandte Mahnschreiben an Spanien

CR 38/98 – Kimberly Clark/Scott Paper

FRANKREICH C-232/05 05/10/06: EuGH-Urteil gegen FRANKREICH wegen Nichtumsetzung der KEG-Entscheidung

CR 27/99 – Municipalizzate ITALIEN C-207/05 01/06/06: EuGH-Urteil gegen ITALIEN wegen Nichtumsetzung der KEG-Entscheidung

C-39/06 CR 62/00 – Thüringen Porzellan (Kahla)

DEUTSCHLAND

16/02/05: Kommissionsentscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 gegen DEUTSCHLAND 24/01/06: Antrag beim EuGH

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DE 22 DE

nach Artikel 88 Absatz 2

Pressemitteilung: IP/05/189

C-280/05 CR 62/03 – Sofortmaßnahmen zur Beschäftigungsförderung

ITALIEN

06/04/05: Kommissionsentscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 gegen ITALIEN

11/07/05: Antrag beim EuGH nach Artikel 88 Absatz 2

Pressemitteilung: IP/05/395

C-177/06 CR 58-59-60/00 – Baskische Steuerbeihilferegelungen

SPANIEN

21/12/05: Kommissionsentscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 gegen SPANIEN 04/04/06: Antrag beim EuGH nach Artikel 88 Absatz 2

Pressemitteilung: IP/05/1655

CR 57/03 – Tremonti Bis ITALIEN 25/01/06: Kommissionsentscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 gegen ITALIEN

Pressemitteilung: IP/06/77

C-187/06 CR 36/01– Beaulieu Ter Lembeek

BELGIEN

25/01/06: Kommissionsentscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 gegen BELGIEN 12/04/06: Antrag beim EuGH nach Artikel 88 Absatz 2

Pressemitteilung: IP/06/77

CR 8/04 – Steuerliche Anreize für neu an der Börse notierte Unternehmen

ITALIEN 19/07/06: Kommissionsentscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 gegen ITALIEN

Pressemitteilung: IP/06/1040

CR 13/B/2003 - France Telecom- Körperschaftsteuerregelung

FRANKREICH C-441/06 19/07/06: Kommissionsentscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 gegen

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FRANKREICH 25/10/06: Antrag beim EuGH nach Artikel 88 Absatz 2

Pressemitteilung: IP/06/1014

CR57/02 – Steuervergünstigungen für die Übernahme von Unternehmen in Schwierigkeiten - Artikel 44 septies CGI

FRANKREICH C-214/07 24/10/06: Kommissionsentscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 gegen FRANKREICH

Pressemitteilung: IP/06/1471

C11/04 - Olympic Airways GRIECHENLAND 26/04/06: Kommissionsentscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 gegen GRIECHENLAND

Pressemitteilung: IP/06/531

C19/02 - Olympic Airways GRIECHENLAND C-415/03 26/04/06: Kommissionsentscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 228 gegen GRIECHEN-LAND wegen Nichtumsetzung des EuGH-Urteils (Sache C-415/03)

Pressemitteilung: IP/06/531

CR 81/97 – Ermäßigung der Sozialabgaben – Venezia e Chioggia

ITALIEN 10/05/07: Kommissionsentscheidung zur Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 gegen ITALIEN

Pressemitteilung: IP/07/648

1.4. Negativentscheidungen ohne Rückforderungsanordnung

Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verfahrensverordnung müssen die Mitgliedstaaten rechtswidrige Beihilfen vom Empfänger zurückfordern. Gemäß demselben Artikel verlangt die Kommission aber nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Dies ist hauptsächlich dann der Fall, wenn hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Beihilfe ein begründetes Vertrauen bestand.

Von 2000 bis 2006 sah die Kommission in 18 Entscheidungen betreffend Maßnahmen in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen, von denen 14 Beihilferegelungen und 2 Ad-Hoc-Beihilfen betrafen, von einer Rückforderungsanordnung ab. Im Fall der 16 Beihilferegelungen

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stellte die Kommission für die Zukunft wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen her, indem sie anordnete, dass der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist aufhob.

Zu den Fällen in denen die Kommission keine Rückforderung anordnete, zählen neun Sachen22 betreffend die belgischen Regelungen für Koordinierungszentren, die Unternehmen, die multinationalen Unternehmen gruppeninterne Dienstleistungen erbringen, Steuervergünstigungen gewähren23. Diese Regelung stammt aus dem Jahr 1984, und zum damaligen Zeitpunkt vertrat die Kommission die Auffassung, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelte. Infolge der Initiative des Rates bezüglich des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung24 überprüfte die Kommission die Anwendung dieser Regelung und schlug Belgien am 11. Juli 2001 vor, sie an die Beihilfevorschriften anzugleichen. Nachdem Belgien dies im Februar 2002 abgelehnt hatte, erließ die Kommission 2003 eine Negativentscheidung25, gemäß der Belgien die Regelung aufheben musste, neuen Empfängern mit unverzüglicher Wirkung keine Vorteile mehr gewähren durfte bzw. die Geltungsdauer bereits gewährter Vorteile zum 31.12.2010 auslaufen lassen musste. Da die Kommission aber ursprünglich keine Einwände gegen diese Regelung erhoben hatte, stellte sie eine bestehende Beihilferegelung dar, die nur für die Zukunft geändert werden konnte. Die Empfänger mussten daher etwaige Vorteile, die ihnen bereits gewährt worden waren, nicht zurückzahlen. Eine Reihe von Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, Niederlande und Spanien) hatten in Anbetracht der ursprünglichen Entscheidung der Kommission über die belgische Regelung vergleichbare Regelungen angenommen. Wegen des durch die belgische Regelung begründeten Vertrauens verfuhr die Kommission in diesen Fällen ähnlich und ordnete keine Rückforderung der bereits gewährten Vorteile an.

In der Beihilfesache France Télécom26 (im Folgenden FT) wurde das Angebot der ERAP27, einen Aktionärsvorschuss in Höhe von 9 Mrd. EUR bereitzustellen, vor dem Hintergrund der Erklärungen, die die französische Regierung zwischen Juli und September 2002 abgab und die eindeutig zur Aufrechterhaltung des Investment-Ratings von FT beitrugen, als staatliche Beihilfe eingestuft. Allerdings hätte, soweit die Beihilfe in Verhaltenweisen begründet ist, die der Notifizierung des geplanten Aktionärsvorschusses vorausgingen, ein umsichtiger Wirtschaftsbeteiligter auf die Rechtmäßigkeit des Verhaltens des betreffenden Mitgliedstaates vertrauen können. Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass eine Rückforderungsanordnung gegen die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verstoßen hätte.

In anderen Fällen beruhte die Entscheidung, keine Rückforderung der Beihilfe anzuordnen, auf ganz anderen Gründen. Im Falle der deutschen Finanzmaßnahmen zugunsten der

22 C 45/2001, C 46/2001, C 47/2001, C 48/ 2001, C 49/2001, C 50/2001, C 51/2001, C 54/2001 und C

30/2002. 23 SG(84) D/6421 vom 16. Mai 1984. 24 Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 1. Dezember 1997 mit einem

Paket von drei Initiativen zur Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs. 25 Sache C15/2002 − ABl. L 282 vom 30.10.2003. 26 C 13a/2003 (ex NN 779/2002) – Staatliche Finanzmaßnahmen zugunsten von France Télécom.

Endgültige Negativentscheidung veröffentlicht im ABl. L 257 vom 20.9.2006, S. 11. 27 Die ERAP ist ein „öffentliches Industrie- und Handelsunternehmen“ (Établissement Public Industriel et

Commercial − EPIC). Ihre Aufgabe ist es, auf Weisung der französischen Regierung Kapitalbeteiligungen an Unternehmen im Energie-, Pharma- oder Telekommunikationssektor zu erwerben.

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Ingenieur- und Gewerbebau GmbH28 (IGB) lehnte das zuständige Amtsgericht es ab, für das begünstigte Unternehmen das Insolvenzverfahren zu eröffnen, weil die verbleibenden Vermögenswerte nicht ausreichten, um die Verfahrenskosten zu decken, das Unternehmen wurde durch den Abweisungsbeschluss automatisch aufgelöst und jegliche Fortführung seiner Tätigkeit in jeder Form untersagt. Daher war es nach Auffassung der Kommission nicht sinnvoll, von Deutschland die Rückforderung der Beihilfe zu verlangen.

1.5. Bekämpfung rechtswidriger Beihilfen

1.5.1. Die Rolle der Mitgliedstaaten

Im SAAP wurde betont, dass sich die Mitgliedstaaten stärker für die ihnen obliegende Durchsetzung der Beihilfevorschriften engagieren müssen29. Die Mitgliedstaaten müssen den Verpflichtungen, die sich aus dem EG-Vertrag ergeben, nachkommen, und zwar ungeachtet etwaiger Probleme, die z. B. durch nationale Verwaltungsstrukturen (zentralisierte bzw. dezentralisierte Mitgliedstaaten) oder durch einzelstaatliche Rechtsvorschriften verursacht werden. Jede einzelne Verpflichtung, die sich aus dem EG-Vertrag ergibt, geht außerdem mit der allgemeinen Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG-Vertrag einher.

Die Koordinierung, die Beratung und die Überwachung/Prüfung von Beihilfeangelegenheiten in den verschiedenen Mitgliedstaaten sind offenbar rund um eines der folgenden drei Modelle organisiert:

(1) Sie sind vollständig in die Regierungsstruktur des Landes integriert.

(2) Sie fallen unter die Zuständigkeit der nationalen Wettbewerbsbehörden.

(3) Sie gehören zum Aufgabenbereich unabhängiger Aufsichtsbehörden.

Abgesehen von der dänischen Wettbewerbsbehörde (Konkurrencestyrelsen) und dem britischen Office of Fair Trading verfügen offenbar nur die Wettbewerbsbehörden einiger der neuen EU-10-Mitgliedstaaten über Befugnisse im Bereich staatliche Beihilfen. Alle EU-10-Mitgliedstaaten mussten im Rahmen ihrer rechtlichen Verpflichtungen nach den Europaabkommen in den Jahren vor dem Beitritt unabhängige Behörden für die Beihilfekontrolle einsetzen. Die Erfahrungen waren weitgehend positiv, und in einer Reihe von Fällen nehmen die entsprechenden Behörden auch nach dem Beitritt zur EU im Mai 2004 noch bestimmte Koordinierungsfunktionen wahr.

In der Tschechischen Republik beispielsweise arbeitet das Büro für Wettbewerbsschutz (UOHS) sowohl bei der Anmeldung der staatlichen Beihilfen bei der Kommission als auch bei der Gewährung der staatlichen Beihilfen an sich mit den Beihilfegebern zusammen, führt ein Register der in diesem Land gewährten staatlichen Beihilfen und legt der Kommission den jährlichen Beihilfebericht vor.

Ein weiteres positives Beispiel ist das zyprische Büro des Kommissars für Beihilfekontrolle, dessen Hauptaufgabe die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des gemeinschaftlichen Beihilferechts durch die Republik Zypern ist und das nach eigenen

28 Staatliche Beihilfe Nr. C 66/2001 (ex NN 2/2000). Endgültige Negativentscheidung veröffentlicht im

ABl. L 314 vom 18.11.2002, S. 72. 29 Siehe Nummer 17 des SAAP.

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Aussagen die Erhaltung und Stärkung des Wettbewerbs im Binnenmarkt hauptsächlich zum Vorteil der europäischen Verbraucher anstrebt30. Dazu gehören Vorab- und Zwischenbewertungen von Wirksamkeit und Auswirkungen der verschiedenen Beihilfemaßnahmen zwecks Verringerung und Neuausrichtung der zyprischen Aufwendungen für staatliche Beihilfen.

Einige interessante Entwicklungen finden auch in Ländern wie Spanien statt, wo der Entwurf eines neuen Gesetzes zum Schutz des Wettbewerbs („Ley de defensa de la competencia“) derzeit dem Parlament vorliegt. Der Gesetzesentwurf sieht die Einsetzung einer unabhängigen Wettbewerbsbehörde, der „Nationalen Wettbewerbskommission“, vor, zu der später auch ein für Beihilfen zuständiges Referat gehören soll, das über größere Handlungsbefugnisse im Beihilfebereich verfügt31, ohne allerdings in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen einzugreifen. Die Befugnisse eines solchen Referats sollten sich auf die Analyse der Kriterien für die Gewährung von Beihilfen aus Wettbewerbssicht konzentrieren mit Blick auf die Ausarbeitung von Berichten und die Abgabe von Empfehlungen für die Vergabebehörden. Zu diesem Zweck sind in dem Gesetzesentwurf eine Reihe von Auskunftspflichten der verschiedenen Verwaltungsebenen (national, regional, lokal) gegenüber der Nationalen Wettbewerbskommission vorgesehen.

Unlängst hob auch der EuGH in seinem Urteil im „Scott-Fall“32 die Verantwortung der Mitgliedstaaten bei Rückforderung rechtswidriger Beihilfen hervor. In diesem Fall wurde Frankreich wegen Nichtvollstreckung einer Rückforderungsentscheidung der Kommission aufgrund des französischen Rechtssystems und nicht aufgrund seines Verhaltens verurteilt. Der EuGH entschied, dass die Beihilfe unverzüglich zurückzuzahlen ist und dass die Rückforderung sofort vollstreckt werden muss. Er hob ferner hervor, dass die Frist, innerhalb der die Beihilfe zurückgefordert werden muss, von entscheidender Bedeutung ist, um die Wiederherstellung der früheren Lage im Markt zu gewährleisten. Nationale Verfahren, die die von den Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen verfolgten Ziele außer Betracht lassen und die sofortige Wiederherstellung der früheren Lage verhindert und dadurch die Dauer des auf rechtswidrig gewährten und unzulässigen Beihilfen beruhenden unzulässigen Wettbewerbsvorteils verlängern, verstoßen gegen den Wirksamkeitsgrundsatz in Artikel 14 Absatz 3 der Verfahrensverordnung und sollten unangewandt bleiben. Anhand dieses doppelten Benchmarks (tatsächliche und sofortige Rückforderung) wird die Kommission die von den Mitgliedstaaten zur Vollstreckung der Rückforderungsentscheidungen ergriffenen Maßnahmen prüfen.

1.5.2. Die Rolle der Wettbewerber und anderer interessierter Parteien und die Rolle der nationalen Gerichte

Da Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG-Vertrag unmittelbare Wirkung hat33, können Einzelpersonen sich vor nationalen Gerichten darauf berufen. Letztere müssen dann sämtliche Konsequenzen aus der Rechtswidrigkeit der Beihilfe ziehen, wozu auch die Anordnung zur

30 Vgl. die Website des Büros des zyprischen Kommissars für Beihilfekontrolle

(http://www.publicaid.gov.cy/publicaid/publicaid.nsf/dmlindex_en/dmlindex_en?opendocument). 31 Siehe Artikel 11 des im Entwurf vorliegenden spanischen Wettbewerbsgesetzes („Proyecto de Ley de

defensa de la competencia“). 32 Vgl. EuGH-Urteil vom 5. Oktober 2006 in der Rechtssache C-232/05, Kommission/Frankreich. 33 Vgl. EuGH-Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, Flaminio Costa/ENEL, Slg. 1964, S. 585.

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Rückzahlung der Beihilfe gehören kann34. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass weder die Einleitung eines Verfahrens durch die Kommission (nach Artikel 88 Absatz 2 oder aber nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag) die nationalen Gerichte von ihrer Pflicht entbindet, im Falle eines Verstoßes gegen die Anmeldepflicht die Rechte Einzelner zu schützen35, noch die abschließende Entscheidung der Kommission die Rechtswidrigkeit der Beihilfe nachträglich beseitigt36.

Die Kommission hat wiederholt hervorgehoben, wie wichtig es ist, diese Möglichkeit der privaten Durchsetzung der Beihilfevorschriften auch zu nutzen37.

Im SAAP wurde ferner betont, dass die Beihilfepolitik transparenter und ihr Inhalt besser vermittelt werden müssen, damit sich Unternehmen, Akademiker, Wettbewerbsexperten, Verbraucher und die breite Öffentlichkeit mit ihr beschäftigen und darauf hinwirken, dass insbesondere durch die einzelstaatlichen Gerichte gegen unzulässige Beihilfen eingeschritten wird, sowie dass es einer Sensibilisierung der Rechnungsprüfer auf Unternehmensebene, der nationalen Regulierungsbehörden und der nationalen Rechnungshöfe bedarf38.

Das Fazit einer Studie über die Durchsetzung von Beihilferechtsvorschriften auf nationaler Ebene39, die unlängst von Sachverständigen im Auftrag der Kommission durchgeführt wurde, lautet, dass 1) europäische Unternehmen sich zunehmend auf Beihilfevorschriften berufen, um die Aufhebung einer diskriminierenden finanziellen Belastung zu erwirken, von der ein anderes Unternehmen freigestellt ist bzw. wenn die Steuer oder Abgabe zur Finanzierung unzulässiger Beihilfen dient, aber 2) Unternehmen Beihilfevorschriften nur selten als Instrument nutzen, um gegen Verfälschungen von Wettbewerb und Handel vorzugehen, die durch Wettbewerbern gewährte rechtswidrige Beihilfen verursacht werden. In der Studie wird ferner der Schluss gezogen, dass die allzu häufig übermäßig langen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren auf nationaler Ebene zu unannehmbaren Verzögerungen bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen führen.

Derselben Studie zufolge sind die Haupthindernisse für eine wirksame Durchsetzung der Beihilferechtsvorschriften nicht auf Unzulänglichkeiten in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten oder auf mangelnde Kenntnis des Gemeinschaftsrechts seitens der nationalen Richter zurückzuführen. Vielmehr wird in der Studie argumentiert, dass die Vielfalt der Verfahren, die private Parteien in den Mitgliedstaaten zur Durchsetzung von Beihilfevorschriften in Anspruch nehmen können, und die Rechtsunsicherheiten in Verbindung mit diesen Verfahren (insbesondere locus standi, Möglichkeit einstweiliger

34 Vgl. EuGH-Urteil vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/73, Gebrüder Lorenz

GmbH/Germany, Slg. 1973, S. 1471. 35 Vgl. EuGH-Urteil vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, Syndicat Français de l'Express

International (SFEI)/La Poste, Slg. 1996, I-3547. 36 Vgl. EuGH-Urteil vom 29. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du

Commerce Extérieur des Produits Alimentaires et Syndicat National des Négociants et Transformateurs du Saumon/ Frankreich, Slg. 1991, I-5505.

37 Vgl. Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten im Bereich der staatlichen Beihilfen. ABl. C 312 vom 23.11.1995, S. 8.

Unter Randnummer 56 des SAAP ist von einer möglichen Überarbeitung dieser Bekanntmachung die Rede, die sich vor allem auf die Notwendigkeit ihrer Ausweitung auf andere nationalen Gremien erstrecken würde.

38 Vgl. Nummern 17 und 55 des SAAP. 39 JESTAEDT, T., DERENNE, J. und OTTERVANGER, T. (Koord.). Study on the enforcement of state

aid law at national level. Competition studies 6, OPOCE. Luxemburg, März 2006. NB: Diese Studie erstreckt sich nur über die EU-15.

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Anordnungen, Beweislast, Kausalität und unklare materiellrechtliche Vorschriften) private Parteien unter Umständen davon abhalten, nationale Gerichte mit der Durchsetzung von Beihilferechtsvorschriften zu befassen.

Folglich ist dieses Instrument, trotz eines wachsenden Bewusstseins für Beihilfevorschriften auf nationaler Ebene sowohl in Wirtschaftskreisen als auch in den Rechtsberufen, noch nicht uneingeschränkt geeignet, um das Problem rechtswidriger Beihilfen effizient anzugehen40.

1.5.3. Die Rolle der Europäischen Kommission

Die Kommission kann in ihrer Eigenschaft als Hüterin der Verträge41 Verfahren betreffend rechtswidrige Beihilfen einleiten, und zwar aufgrund von amtlichen Ermittlungen oder aber aufgrund von Informationen, die von Wettbewerbern und/oder anderen interessierten Parteien übermittelt wurden, die nach Artikel 20 Absatz 2 Verfahrensverordnung das Recht haben, der Kommission Mitteilung über mutmaßlich rechtswidrige Beihilfen zu machen.

Der Verfahrensverordnung zufolge42 gleichen sich die Verfahren, die die Kommission im Falle rechtswidriger Beihilfen und im Falle angemeldeter Beihilfen durchführt. Der Unterschied besteht hauptsächlich darin, dass für Verfahren betreffend rechtswidrige Beihilfen weder für den Abschluss der ersten Prüfung noch für den Erlass der abschließenden Entscheidung nach Einleitung eines förmliches Untersuchungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Fristen vorgegeben sind, was darauf zurückzuführen ist, dass keine Anmeldung vorliegt. Ferner kann die Kommission, wie unten weiter ausgeführt, Interimsmaßnahmen in Form von Anordnungen zur Auskunftserteilung sowie Aussetzungs- und Rückforderungsanordnungen ergreifen.

a) Maßnahmen gegen laufende Verzerrungen von Wettbewerb und Handel

Nach Artikel 11 Absatz 1 Verfahrensverordnung kann die Kommission einem Mitgliedstaat per „Aussetzungsanordnung“ aufgeben, rechtswidrige Beihilfen so lange auszusetzen, bis die Kommission eine Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erlassen hat. In der Praxis wird dieses Instrument selten eingesetzt. Das jüngste Beispiel43 für eine Aussetzungsanordnung der Kommission fällt in das Jahr 2005, gemäß der Griechenland die weitere Gewährung rechtswidriger Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen auf der Grundlage des griechischen Gesetzes 3220/2004, durch das die Bemessungsgrundlage vieler Unternehmen in verschiedenen Sektoren um 35 % ihrer Gewinne gesenkt wurde, aussetzen musste. Dieses Gesetz wurde der Kommission nie notifiziert, was eindeutig gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstößt. Die Kommission forderte Griechenland auf, die Beihilfegewährung unverzüglich auszusetzen, und zwar noch vor der abschließenden Entscheidung über die Vereinbarkeit der Maßnahme, um ein Anhalten der Verzerrung von Wettbewerb und Handel im Gemeinsamen Markt zu verhindern. Griechenland kam der Kommissionsentscheidung nach, indem die Möglichkeit für

40 Obgleich die Zahl der Fälle erheblich gestiegen ist (von 116 auf 386), mündeten nur wenige Verfahren,

die von Wettbewerbern bei nationalen Gerichten angestrengt wurden, tatsächlich in eine Aussetzung oder Rückforderung rechtswidriger Beihilfen.

41 Siehe Artikel 211 erster Spiegelstrich EG-Vertrag. 42 Siehe Erwägungsgründe 11 bis 14 und Kapitel III (Artikel 10 bis 15) der Verfahrensverordnung. 43 Vgl. Staatliche Beihilfe C 37/2005 (ex NN 11/2004) − Rückstellungsfonds für Steuerbefreiungen.

Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens veröffentlicht im ABl. C 20 vom 27.1.2006, S. 16. Die abschließende Entscheidung steht noch aus.

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Unternehmen, weitere Vorteile aus dem Reservefonds zu erhalten, bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung durch die Kommission ausgesetzt wurde.

Im Wege der in Artikel 11 Absatz 2 Verfahrensverordnung vorgesehenen „Rückforderungsanordnung“ kann die Kommission von einem Mitgliedstaat verlangen, rechtswidrige Beihilfen vorläufig zurückzufordern bis die Kommission über deren Vereinbarkeit entschieden hat. Der Erlass einer solchen Entscheidung setzt voraus, dass die folgenden drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: 1) nach geltender Praxis bestehen hinsichtlich des Beihilfecharakters der betreffenden Maßnahme keinerlei Zweifel, 2) ein Tätigwerden ist dringen geboten, und 3) ein erheblicher und nicht wieder gutzumachender Schaden für einen Konkurrenten ist ernsthaft zu befürchten. Wegen dieser drei Bedingungen ist die Anwendung von Rückforderungsanordnungen in der Praxis so schwierig, dass die Kommission dieses Instrument bisher noch nicht eingesetzt hat.

b) Wiederherstellung der früheren Wettbewerbssituation

Die „Negativentscheidung mit Rückforderung“ nach Artikel 14 Verfahrensverordnung sieht für den Fall rechtswidriger und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen vor, dass die Kommission von einem Mitgliedstaat die Rückforderung der Beihilfe von dem Empfänger verlangt, sofern dies nicht gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz verstößt. Die Rückforderung erfolgt unverzüglich und nach den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaates. Der betreffende Mitgliedstaat muss daher alle erforderlichen Schritte unternehmen, um die Wirksamkeit der Rückforderungsentscheidung der Kommission zu gewährleisten. Die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen gelten für eine Frist von zehn Jahren44.

Im SAAP wurde die Tatsache bekräftigt, dass eine ordnungsgemäße Durchsetzung der Kommissionsentscheidungen insbesondere über die Rückforderung rechtswidriger und unvereinbarer staatlicher Beihilfen Voraussetzung für die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit der Beihilfekontrolle ist. Die Vollstreckung von Rückforderungsentscheidungen durch die Mitgliedstaaten lässt aber erfahrungsgemäß weiterhin sehr zu wünschen übrig, so dass die Kommission ihre Bemühungen um eine zügigere und effizientere Vollstreckung von Rückforderungsentscheidungen im Interesse der Gleichbehandlung aller Beihilfeempfänger fortsetzen sollte. Wie im SAAP angekündigt45, überwacht die Kommission die im Einklang mit den einzelstaatlichen Verfahren erfolgende Vollstreckung von Rückforderungsentscheidungen nun genauer. Und wird die Rückforderung nicht zügig und effizient vollstreckt, verfolgt die Kommission dies nun entschiedener auf der Grundlage des Artikels 88 Absatz 2 und der Artikel 226 und 228 EG-Vertrag46.

Ein klares und jüngeres Beispiel für diesen strikteren Ansatz ist der Fall Olympic Airways. Im Dezember 2002 stellte die Kommission fest, dass Griechenland eine von der Kommission in den 1990er Jahren geprüfte und genehmigte Beihilfe missbräuchlich angewendet hatte und ferner dass Olympic Airways neue Beihilfen

44 Vgl. Artikel 15 der Verfahrensverordnung. 45 Siehe Punkt 53 erster Spiegelstrich des SAAP. 46 Vgl. hierzu Tabelle 5.

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erhalten hatte, die nicht ordnungsgemäß angemeldet worden waren. Folglich ordnete die Kommission die Rückforderung aller nach dem 14. August 1998 gewährten Beihilfen durch Griechenland an. Da Griechenland dieser Anordnung nicht nachkam, entschied die Kommission im April 2003, von ihren Befugnissen nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag Gebrauch zu machen und den EuGH mit der Angelegenheit zu befassen. Am 12. Mai 2005 bestätigte der EuGH47, dass die griechischen Behörden eine staatliche Beihilfe, deren Umfang auf mindestens 161 Mio. Euro geschätzt wird, nicht von dem Luftfahrtunternehmen zurückgefordert hatten. Griechenland kam auch diesem Urteil nicht nach, und im Oktober 2006 erließ die Kommission eine Entscheidung, in der sie gemäß Artikel 228 EG-Vertrag den EuGH um Verhängung eines Pauschalbetrags von 10 512 EUR pro Tag ab dem Datum des Urteils von 2005 bis zur tatsächlichen Vollstreckung der Entscheidung von 2002 durch Griechenland ersuchte. Ferner ersuchte die Kommission den EuGH, falls die Entscheidung auch bis zur Fällung seines zweiten Urteils noch nicht uneingeschränkt vollstreckt sein sollte, gegenüber Griechenland ein Zwangsgeld von 53 611 EUR pro Tag ab dem Datum des zweiten Urteils bis zur uneingeschränkten Vollstreckung der ursprünglichen Entscheidung zu verhängen. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Desgleichen wurde auch stärker auf die sogenannte Deggendorf-Rechtsprechung48 zurückgegriffen. Das Gericht erster Instanz (GeI) bestätigte, dass die Kommission befugt ist, bei der Würdigung einer neuen Beihilfemaßnahme die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Empfänger dieser neuen Beihilfe frühere rechtswidrig gewährte und unzulässige Beihilfen, die Gegenstand einer Rückforderungsentscheidung waren, nicht vollständig zurückgezahlt hat. In solchen Fällen kann die Kommission dann entscheiden, dass die ansonsten zulässige Beihilfe erst nach vollständiger Rückzahlung der früheren Beihilfe ausgezahlt werden darf, und verfügt damit über ein weiteres Mittel, um sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Empfänger zur Befolgung von Rückforderungsentscheidungen zu bewegen.

Von 1997 bis 2005 wurde die Deggendorf-Rechtsprechung allerdings nur gelegentlich auf Einzelbeihilfen angewandt. Aber 2005 beschloss die Kommission, im Einklang mit den im SAAP angekündigten Maßnahmen, sie fortan strikt und systematisch anzuwenden und ihren Anwendungsbereich auszudehnen, indem sie

47 EuGH-Urteil vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-415/03, Kommission/Griechenland. 48 GeI-Urteil vom 13. September 1996 in den verbundenen Rechtssachen T-244/93 und T-486/93,

Textilwerke Deggendorf GmbH (TWD)/Kommission, Slg. 1995, II-2265; EuGH-Urteil vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, TWD/Kommission, Slg. 1997, I-2549. 1995 erließ die Kommission eine Entscheidung, in der sie anordnete, dass die deutschen Behörden die Zahlung neuer zulässiger Beihilfen an TWD solange aussetzen, bis sie die Rückforderung einer alten rechtswidrig gewährten und unzulässigen Beihilfe von TWD abgeschlossen hatten. Diese Entscheidung wurde vom GeI und EuGH bestätigt. In seinem Urteil bestätigte das GeI, dass „die Kommission, wenn sie die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüft, alle einschlägigen Umstände gegebenenfalls einschließlich des bereits in einer früheren Entscheidung beurteilten Zusammenhangs sowie die Verpflichtungen, die einem Mitgliedstaat durch diese vorhergehende Entscheidung auferlegt wurden, prüfen [muss]. Folglich durfte die Kommission bei ihrer Entscheidung zum einen die mögliche kumulierende Wirkung der alten Beihilfen […] und der neuen Beihilfen […] und zum anderen den Umstand berücksichtigen, dass die […] für rechtswidrig erklärten [alten] Beihilfen nicht zurückgezahlt worden waren.“ (vgl. Randnummer 56 des vorgenannten GeI-Urteils).

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(1) den Deggendorf-Grundsatz in Fällen, in denen der Empfänger der neuen Beihilfe zu derselben „wirtschaftlichen Einheit“49 gehört wie der Empfänger der alten Beihilfe und klare Indizien für eine mögliche Umgehung der Deggendorf-Rechtsprechung vorliegen, auch auf andere juristische Personen als den Beihilfeempfänger anwendet;

– Im März 2005 genehmigte die Kommission eine Umweltbeihilfe für ein Fernwärmeprojekt in Rom50. Beihilfeempfänger war die AceaElectrabel Produzione SpA (im Folgenden AEP), ein gemeinsam von ACEA und Electrabel kontrolliertes Unternehmen. ACEA, ein von der Stadt Rom kontrolliertes Energieversorgungsunternehmen, war zuvor eine Beihilfe gewährt worden, die die Kommission 2002 für rechtswidrig und unzulässig befunden hatte und die, zwei Jahre später, von den italienischen Behörden nicht zurückgefordert worden war. Folglich durfte die neue zulässige Beihilfe gemäß der Kommissionsentscheidung so lange nicht ausgezahlt werden, bis der zum ACEA-Konzern gehörende Empfänger die alte Beihilfe zurückgezahlt hatte.

– Am 3. August 2005 beantragte AEP beim GeI51 die Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung und führte unter anderem als Begründung an, dass der Begünstigte der neuen Beihilfemaßnahme mit dem Begünstigten der alten Maßnahmen nicht identisch sei und mit diesem keine wirtschaftliche Einheit bilde, so dass die verfügte Aussetzung der Auszahlung der neuen Beihilfe ungerechtfertigt sei. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.

(2) in die neuen Anmeldeformulare52 eine Deggendorf-Klausel aufnimmt, nach der die Mitgliedstaaten im Falle von Einzelbeihilfen angeben müssen, ob potenzielle Begünstigte der Maßnahme staatliche Beihilfen erhielten, die Gegenstand einer offenen Rückforderungsanordnung der Kommission sind;

(3) den Deggendorf-Grundsatz nicht nur auf Einzel- oder Ad-hoc-Beihilfen anwendet, sondern auch auf Beihilferegelungen durch Aufnahme einer Verpflichtung in die Entscheidungen, mit denen neue Beihilferegelungen genehmigt werden. Besagter Verpflichtung zufolge muss der betreffende Mitgliedstaat die Auszahlung von Beihilfen im Rahmen der neuen Regelung an alle Unternehmen, denen zuvor rechtswidrige und unvereinbare Beihilfen (Einzelbeihilfen und Beihilferegelungen) gewährt wurden, so lange aussetzen, bis er sichergestellt hat, dass die fraglichen Unternehmen der offenen Rückforderungsentscheidung uneingeschränkt nachgekommen sind53;

49 Fälle, in denen z. B. der Empfänger neuen Beihilfe eine neu gegründete juristische Person ist, die von

dem Empfänger der alten rechtswidrigen Beihilfe kontrolliert wird. 50 Vgl. Staatliche Beihilfe C 35/2003 (ex N 90/2002) – Verringerung von Treibhausgasemissionen

(Latium). Endgültige Entscheidung mit Auflagen veröffentlicht im ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 8. 51 Rechtssache T-303/05. 52 Vgl. Teil I Nummer 11 − Allgemeine Angaben Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der

Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (im Folgenden Durchführungsverordnung). ABl. L 140 vom 30. April 2004, S. 14.

53 Vgl. beispielsweise die Beihilfefälle N 410/2005, N 610/2005, N 620/2005, N 9/2006, N 264/2006, N 291/2006 und N 390/2006.

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(4) den Deggendorf-Grundsatz in neue Rechtsvorschriften (Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen54, Gruppenfreistellungsverordnung für Regionalbeihilfen55 usw.) aufnimmt.

In dem Bestreben, die Vollstreckung ihrer Rückforderungsentscheidungen zu verbessern und zu beschleunigen, arbeitet die Kommission zurzeit eine Bekanntmachung56 aus, in der zunächst die Grundsätze der Rückforderungspolitik erneut veranschaulicht werden und dann zum einen die Maßnahmen der Kommission zur Erleichterung der Vollstreckung von Rückforderungsentscheidungen und zum anderen die Maßnahmen dargelegt werden, die die Mitgliedstaaten ergreifen könnten, um zu gewährleisten, dass sie den Regeln und Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Rechtsprechung der Europäischen Gerichte voll und ganz nachkommen.

2. ZWEITER TEIL: LEGISLATIVE ENTWICKLUNGEN

2.1. Aktionsplan Staatliche Beihilfen

Die Kommission fährt mit der Umsetzung verschiedener Elemente des Aktionsplans Staatliche Beihilfen (State Aid Action Plan − SAAP)57 fort, in dem im Juni 2005 die Leitsätze für eine umfassende Reform der Beihilfevorschriften und –verfahren über die kommenden fünf Jahre hinweg festgehalten wurden. Seit der Herbstausgabe 2006 des Anzeigers hat die Kommission folgende Rechtsvorschriften angenommen (endgültige Fassung oder Entwurf):

2.2. Verlängerung der Geltungsdauer der Schiffbau-Rahmenbestimmungen

Im Oktober 2006 beschloss die Kommission, die Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen an den Schiffbau um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern58. Die nun länger geltenden Rahmenbestimmungen, die Anfang 2004 in Kraft traten, tragen den besonderen Merkmalen des Schiffbaus Rechnung und beinhalten Bestimmungen über Innovationsbeihilfen, die im gemeinschaftlichen Beihilferecht einzigartig sind. Die Geltungsdauer dieser Bestimmungen ist begrenzt, weil die Kommission mehr Erfahrungen sammeln möchte, bevor sie über die Zukunft dieser Bestimmungen entscheidet. Die Rahmenbestimmungen umfassen besondere Bestimmungen über regionale Innovationsbeihilfen, Stilllegungsbeihilfen, Ausfuhrkredite, Entwicklungsbeihilfen und Beschäftigungsbeihilfen, die die spezifischen Merkmale der Schiffbauindustrie und des Markts für Schiffbau widerspiegeln.

54 Vgl. Nummer 2.5 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und

Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. ABl. C 244 vom 1. Oktober 2004, S. 5. 55 Vgl. Erwägungsgrund 13 und Artikel 7 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der

Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten. ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 31 und S. 36.

56 Die Verabschiedung dieser Bekanntmachung ist für Ende 2007 vorgesehen. 57 KOM(2005) 107 endg. vom 7. Juni 2005,

http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/reform/saap_de.pdf 58 Mitteilung der Kommission betreffend die Verlängerung der Geltungsdauer der Rahmenbestimmungen

über staatliche Beihilfen an den Schiffbau − Annahme durch die Kommission am 24. Oktober 2006. ABl. C 260 vom 28. Oktober 2006, S. 7.

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2.3. Neue Beihilfevorschriften für den Agrarsektor

Im Dezember 2006 nahm die Kommission neue Vorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Agrarsektor an. Dabei handelt es sich erstens um eine Freistellungsverordnung59, nach der die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Anmeldung staatlicher Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen befreit sind, und zweitens um eine Rahmenregelung60, die die Verordnung ergänzt und Vorschriften für angemeldete Beihilfen beinhaltet. Die beiden Dokumente decken den Zeitraum 2007 bis 2013 ab. Zu den in die neue Rahmenregelung neu aufgenommenen Beihilfekategorien gehören die Beihilfen für die Einhaltung von Normen, die Beihilfen für „Natura 2000“-Zahlungen, die Beihilfen für die in der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserpolitik) vorgesehenen Zahlungen, die Beihilfen im Zusammenhang mit den in der Richtlinie 2003/96/EG (Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom) vorgesehenen Verbrauchsteuerbefreiungen und die Beihilfen für den Forstsektor. Für die Gewährung staatlicher Beihilfen im Bereich Erzeugung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen gelten fortan die Bestimmungen über staatliche Beihilfen im Industriesektor. Aufgrund der Freistellungsverordnung können Landwirten künftig rascher Beihilfen gewährt werden, was z. B. dann besonders wichtig ist, wenn sie wegen schlechtem Wetter oder aber Tier- oder Pflanzenseuchen Verluste zu verzeichnen haben.

2.4. Verordnung der Kommission über De-minimis-Beihilfen

Im Dezember 2006 erließ die Kommission eine neue De-Minimis-Verordnung61, nach der De-minimis-Beihilfen nicht mehr vorab zur Genehmigung durch die Kommission gemäß den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags angemeldet werden müssen. Die neue Verordnung sieht vor, dass Beihilfen bis zu 200 000 EUR bzw. bis zu 100 000 EUR für den Straßenverkehrssektor, die über einen Zeitraum von bis zu maximal drei Jahren gewährt werden, künftig nicht mehr als staatliche Beihilfen gelten. Dies gilt auch für Kreditbürgschaften, solange der verbürgte Teil des Darlehens 1,5 Mio. EUR nicht überschreitet. Um einem Missbrauch der neuen Regelung vorzubeugen, wurden Beihilfen, für die der Darlehensbetrag im Voraus nicht genau ermittelt werden kann (so genannte „nicht transparente Beihilferegelungen”), sowie Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten ausgeklammert. In der Verordnung wurde den Stellungnahmen, die im Laufe des Jahres 2006 im Rahmen mehrerer öffentlicher Konsultationen eingingen, Rechnung getragen. Die Verordnung trat am 1. Januar 2007 in Kraft.

59 Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der

Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. ABl. L 358 vom 16. Dezember 2006, S. 3.

60 Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013. ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

61 Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen. ABl. L 379 vom 28.12.2006.

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2.5. Verlängerung der Geltungsdauer von Gruppenfreistellungsverordnungen

Im Dezember 2006 erließ die Kommission eine Verordnung62 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002 über Beschäftigungsbeihilfen, (EG) Nr. 70/2001 über staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen und (EG) Nr. 68/2001 über Ausbildungsbeihilfen bis zum 30. Juni 2008. Die Verlängerung ist erforderlich, um ausreichend Zeit für die Vorbereitung einer künftigen einzigen Gruppenfreistellungsverordnung zu schaffen, in der die derzeitigen Verordnungen und eventuell – wie im Aktionsplan Staatliche Beihilfen angekündigt – auch weitere Bereiche zusammengenommen werden.

2.6. Verlängerung der Geltungsdauer der Mitteilung zur Filmwirtschaft

Im Juni 2007 verabschiedete die Kommission eine Mitteilung63, in der die Geltungsdauer der Vorschriften über Beihilfen zugunsten von Kinofilmen und anderen audiovisuellen Werken bis zum 31. Dezember 2009 verlängert wird. Damit bleiben die in den früheren Mitteilungen von 2001 und 2004 festgelegten Regeln weiter gültig. Wie 2004 bei der letzten Verlängerung der Regelung angekündigt, wurde eine Studie in Auftrag gegeben über die wirtschaftlichen und kulturellen Auswirkungen territorialer Auflagen, denen zufolge Produzenten einen gewissen Teil des Budgets eines Films (derzeit bis zu 80 %) in dem Mitgliedstaat ausgeben müssen, der die Beihilfe gewährt hat. Die endgültigen Ergebnisse der Studie werden voraussichtlich Ende 2007 vorliegen und sollen als Grundlage für weitere Anpassungen der Regelung herangezogen werden.

2.7. Entwurf einer Verordnung der Kommission über De-minimis–Beihilfen im Fischereisektor

Im Juni 2006 hat die Europäische Kommission den Entwurf einer Verordnung über De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor angenommen. Mit der neuen Verordnung, die ausschließlich für den Fischereisektor gilt, würde der Höchstbetrag auf 30 000 EUR je Empfänger innerhalb eines Dreijahreszeitraums festgelegt. Dies gilt, sofern der Gesamtbetrag solcher Beihilfen sich auf weniger als 2,5 % des jährlichen Produktionswerts der Fischwirtschaft beläuft. Keine dieser Beihilfen darf für den Erwerb oder den Bau neuer Fischereifahrzeuge oder zur Steigerung der bestehenden Fang¬kapazität verwendet werden. Die Mitgliedstaaten müssen alle einschlägigen Informationen erfassen, um nachzuweisen, dass diese beiden Bedingungen beachtet wurden. Der Verordnungsentwurf ist den Mitgliedstaaten zur Anhörung unterbreitet, und dann am 14 November 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union C276 zur Stellungsnahme veröffentlicht worden. Er wird im Juli 2007 von der Kommission endgültig verabschiedet sein.

2.8. Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Anhebung des Höchstbetrags für De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor

Im April 2007 nahm die Kommission den Entwurf einer Verordnung an zur Anhebung des Höchstbetrags für geringfügige Beihilfen („De-minimis“-Beihilfen) im Agrarsektor je

62 Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der

Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume (Verlängerung geltender Gruppenfreistellungen für staatliche Beihilfen). ABl. L 368 vom 23. Dezember 2006, S. 85.

63 Verlängerung der Geltungsdauer der Mitteilung zur Filmwirtschaft, verabschiedet von der Europäischen Kommission am 13. Juni 2007, Pressemitteilung IP/07/820.

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Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren auf 6 000 EUR und der Höchstgrenze je Mitgliedstaat auf 0,6 % des jährlichen Produktionswerts des Agrarsektors. Ferner wird der Anwendungsbereich der De-minimis-Beihilfen präzisiert. Die Mitgliedstaaten sollen bei der Gewährung von Beihilfen mehr Spielraum erhalten, ohne dass dadurch der Wettbewerb verzerrt wird. Gemäß der geltenden Verordnung64 vom Oktober 2004 wurde davon ausgegangen, dass Beihilfen im Agrarsektor, die insgesamt 3 000 EUR je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren und gleichzeitig ein Beihilfegesamtvolumen je Mitgliedstaat in Höhe von 0,3 % des jährlichen Produktionswerts der Landwirtschaft nicht übersteigen, den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen. Der Verordnungsentwurf wird zunächst mit den Mitgliedstaaten erörtert und dann im Amtsblatt veröffentlicht, damit interessierte Parteien dazu Stellung nehmen können. Anschließend werden die Mitgliedstaaten erneut konsultiert. Die Kommission plant, die Verordnung nach dieser umfassenden Konsultation und unter Berücksichtigung aller Stellungnahmen endgültig zum Ende des Jahres zu erlassen.

2.9. Entwurf von Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen

Der zurzeit geltende Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen65 läuft Ende 2007 aus. Die Kommissionsdienststellen haben eine Überarbeitung dieses Gemeinschaftsrahmens lanciert und hierzu im Mai 2007 einen ersten Entwurf der überarbeiteten Fassung auf der Website der GD Wettbewerb66 veröffentlicht. Dieser Entwurf dient der öffentlichen Konsultation sowie zur Stellungnahme interessierter Parteien und wird Gegenstand einer multilateralen Diskussion mit den Mitgliedstaaten sein. Die endgültige Verabschiedung der überarbeiteten Umweltschutzleitlinien ist für Ende 2007 vorgesehen.

2.10. Vorschlag für eine Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnungder Kommission (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags

Im Juni 2007 hat die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/200467 angenommen. Der Vorschlag wird auf der Website der GD Wettbewerb veröffentlicht und im Ausschuss für Staatliche Beihilfen mit den Mitgliedstaaten beraten werden. Die endgültige Annahme der Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 ist für Ende 2007 vorgesehen. Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen in erster Linie die Übermittlung von Anmeldungen staatlicher Beihilfen, die Berechnungsmethode der Zinssätze für die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen und die Aktualisierung von Anmeldeformularen für Maßnahmen von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen sowie Risikokapitalbeihilfen.

64 Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 vom 6. Oktober 2004. ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4. 65 Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen

ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. 66 Entwurf − Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen, veröffentlicht am

10. Mai 2007, http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/reform/guidelines_environment_de.pdf 67 ABl. L 140, 30.4. 2004, S.1. Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 1935/2006, ABl. L

407, 30.12. 2006, S.1.

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2.11. Bericht der Kommission über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau

Gemäß der Verordnung über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau68 muss die Europäische Kommission bis Ende Dezember 2006 einen Bericht über deren Anwendung vorlegen. Auf der Grundlage des Berichts kann die Kommission dann Änderungsvorschläge unterbreiten. Da die Verordnung Ende 2010 außer Kraft tritt, bietet der Bericht der Kommission ferner Gelegenheit zu einer ersten Stellungnahme zum Thema staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau nach 2010.

Die Kommission hat ihren Bericht69 am 21. Mai 2007 verabschiedet. Dem Bericht zufolge unterscheidet sich die Wettbewerbslage von Kohlebergwerk zu Kohlebergwerk in Europa erheblich. Die Bergwerke in Deutschland, Spanien und Ungarn sind wegen ihrer im Vergleich zum Weltmarktpreis für Kohle mehr als doppelt so hohen Produktionskosten auf Betriebsbeihilfen angewiesen, die Bergwerke in der Tschechischen Republik, Polen, Großbritannien und der Slowakei sind auf dem Weltmarkt hingegen im Wesentlichen wettbewerbsfähig. Sie erhalten entweder überhaupt keine Beihilfen oder nur Investitionsbeihilfen und/oder Beihilfen für Altlasten. In dem Bericht werden die seit Inkrafttreten der Kohleverordnung in den Mitgliedstaaten vollzogenen Änderungen in der Beihilfepolitik beschrieben. Besonders untersucht wird, welche Arten von Beihilfen die einzelnen Mitgliedstaaten gewährt haben und welche Ergebnisse der mit Beihilfen geförderte Umstrukturierungsprozess im Steinkohlenbergbau hatte. Der Bericht gibt zudem einen Überblick über die Auswirkungen staatlicher Beihilfen für den Steinkohlenbergbau auf den Binnenmarkt und insbesondere auf die Kohleförderung und die Erzeugung von Strom, Koks und Stahl.

Angesichts der Tatsache, dass der Weltmarkt für Steinkohle effizient zu funktionieren scheint, kommt die Kommission in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass es nicht erforderlich ist, Änderungen zur Kohleverordnung für den Zeitraum 2008 bis 2010 vorzuschlagen. Die Kohleverordnung tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die Kommission hat nun das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen sowie alle Interessengruppen um Stellungnahme zu diesem Bericht ersucht.

2.12. Fördergebietskarten 2007-2013 für 25 Mitgliedstaaten genehmigt

Ende März 2007 hatte die Kommission die Fördergebietskarten 2007-2013 für 25 Mitgliedstaaten nach den Beihilfevorschriften des EG-Vertrags geprüft und genehmigt. Die beiden verbleibenden Mitgliedstaaten (Italien und die Niederlande) dürfen bis zur Genehmigung neuer Fördergebietskarten durch die Kommission keine Regionalbeihilfen in ihrem Hoheitsgebiet gewähren70. Diese Entscheidungen sind Teil einer allgemeinen Überprüfung der Regionalbeihilfesysteme in allen Mitgliedstaaten. In Fördergebietskarten wird festgelegt, welche Regionen eines Mitgliedstaats nach den Beihilfevorschriften des EG-

68 Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den

Steinkohlenbergbau, ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1, http://eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexplus!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=302R1407

69 Bericht der Kommission über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau, KOM2007(253), 21.5.2007, http://ec.europa.eu/dgs/energy_transport/state_aid/doc/com_2007_0253_de.pdf

70 Die Niederlande meldeten ihre Fördergebietskarte im Mai 2007 an. Italien hat seine Karte noch nicht angemeldet.

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Vertrags für regionale Investitionsbeihilfen an Großunternehmen in Frage kommen und wie hoch die Beihilfe jeweils sein darf. Die Annahme der Fördergebietskarten ist Voraussetzung für die Kontinuität der Regional- und Strukturfondsprogramme ab 2007, da alle früheren Fördergebietskarten am 31.12.2006 ausliefen.

3. DRITTER TEIL: IM RAHMEN VON GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN GEWÄHRTE BEIHILFEN

Um den Verwaltungsaufwand für bestimmte Beihilfearten zu senken, sind in den letzten Jahren für KMU-Beihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Beschäftigungsbeihilfen, bestimmte Beihilfen im Fischereisektor und Beihilfen an KMU im Agrarsektor Gruppenfreistellungen in Kraft getreten71. Die ersten Ergebnisse sind positiv: Seit 2001 werden für diese Beihilfearten deutlich weniger Maßnahmen notifiziert, da die Mitgliedstaaten zunehmend die in den Gruppenfreistellungsverordnungen vorgesehenen Möglichkeiten nutzen. Wie aus den Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission bis Ende 2006 übermittelten, hervorgeht, haben sie seit der Einführung der Verordnungen für KMU- und Ausbildungsbeihilfen im Jahr 2001 nahezu 1700 unter jene Verordnungen fallende Maßnahmen umgesetzt. Allein im Jahr 2006 gingen bei der Kommission über 400 Kurzbeschreibungen von neu eingeführten Gruppenfreistellungsmaßnahmen ein: 183 für KMU-Beihilfen vor allem in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen, weitere 119 für KMU im Agrarsektor, 57 für Ausbildungsbeihilfen, 35 für Beschäftigungsbeihilfen und 24 für freigestellte Beihilfen im Fischereisektor. Die Zahl der von den Mitgliedstaaten im ersten Halbjahr 2006 eingereichten Formblätter blieb zwar konstant, aber die Inanspruchnahme der Gruppenfreistellungsverordnungen hat aber zugenommen.

Von den im Zeitraum 2001-2006 eingereichten Formblättern entfielen 70 % auf die vier Mitgliedstaaten Italien (25 % aller Maßnahmen), Vereinigtes Königreich (21 %), Deutschland (13 %) und Spanien (10 %). Für einige EU-15-Mitgliedstaaten ist die Zahl der eingereichten Maßnahmen mit weniger als 20 für Dänemark, Finnland, Irland, Luxemburg, Portugal und Schweden insgesamt relativ gering. Auf die EU-10-Mitgliedstaaten entfielen 24 % der im Jahr 2006 eingereichten Maßnahmen. Im Agrarsektor wurde die 2004 eingeführte Möglichkeit der Freistellung von Beihilfen von 17 der 25 Mitgliedstaaten in Anspruch genommen, und im Fischereisektor, wo sie Ende 2004 eingeführt wurde, von 11 Mitgliedstaaten.

Tabelle 6: Zahlenmäßige Entwicklung der Maßnahmen, für die Formblätter im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnungen eingereicht wurden, 2001-2006, EU-25

71 Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über staatliche Beihilfen an KMU

− ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen – ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22. Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über Beschäftigungsbeihilfen − ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Verordnung (EG) Nr. 363/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen − ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20. Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 5. Dezember 2002 über Beschäftigungsbeihilfen − ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über staatliche Beihilfen an KMU im Agrarsektor − ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1. Verordnung (EG) Nr. 1595/2004 der Kommission vom 8. September 2004 über staatliche Beihilfen an KMU in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen − ABl. L 291 vom 14.9.2004, S. 3.

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Jahr Art der freigestellten Beihilfegruppen 2001 2002 2003 2004 2005 2006

Ins-gesamt

KMU 102 123 139 149 197 183 893Ausbildung 48 80 55 79 68 57 387

Beschäftigung - 0 8 21 26 35 90Landwirtschaft - - - 72 88 119 279

Fischerei - - - 1 22 24 47Insgesamt 150 203 202 322 401 418 1696

Anmerkung: Angaben in der Tabelle ohne zurückgezogene Fälle. Zahlen für die EU-10 ab dem 1. Mai 2004. Quelle: GD Wettbewerb

Tabelle 7: Zahl der Maßnahmen, für die Formblätter im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnungen eingereicht wurden, nach Mitgliedstaaten,

2001- 2006 Art der freigestellten Beihilfegruppen

Mitgliedstaat KMU Ausbildung Beschäftig. Landwirt. Fischerei Insgesamt EU-25 893 387 90 279 47 1696 Belgien 5 25 3 5 0 38

Tschech. Rep. 18 2 1 3 0 24 Dänemark 6 1 0 0 0 7

Deutschland 115 73 10 17 0 215 Estland 6 9 3 0 4 22

Griechenland 20 3 3 0 4 28 Spanien 94 28 8 37 5 172

Frankreich 6 3 3 48 0 60 Irland 10 8 0 0 1 19 Italien 247 104 7 55 18 431 Zypern 10 0 5 1 0 16

Lettland 7 1 0 11 2 21 Litauen 3 2 1 0 1 7

Luxemburg 1 0 0 0 0 1 Ungarn 12 3 10 1 0 26 Malta 6 5 3 0 0 14

Niederlande 52 2 2 32 4 92 Österreich 20 9 0 12 0 41

Polen 41 5 24 7 0 77 Portugal 1 3 0 0 0 4

Slowenien 0 1 0 2 1 4 Slowakei 6 1 1 1 0 9 Finnland 4 0 0 3 6 13 Schweden 0 1 1 0 0 2

Ver. Königreich 203 98 5 43 4 353 Anmerkung: Angaben in der Tabelle ohne zurückgezogene Fälle. Die zehn neuen Mitgliedstaaten sind ab 1. Mai 2004 berücksichtigt. Quelle: GD Wettbewerb

Die neuen Daten für 2006 über die Aufwendungen im Rahmen der freigestellten Maßnahmen werden in der Herbstausgabe 2007 des Anzeigers veröffentlicht. Die Daten für 2005 waren in der Herbstausgabe 2006 des Anzeigers enthalten72.

72 KOM(2006) 761 endg. vom 11.12.2006.

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4. VIERTER TEIL: BEIHILFEKONTROLLVERFAHREN

4.1. Registrierte Beihilfefälle

Die Kommission kontrolliert die Vergabe von Beihilfen durch die Mitgliedstaaten im Wege eines förmlichen und transparenten Verfahrens. Gemäß der Verfahrensverordnung „teilen die Mitgliedstaaten ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen der Kommission rechtzeitig mit“. In rund 8 % der registrierten Beihilfefälle wurde dies von dem betreffenden Mitgliedstaat versäumt und das Kontrollverfahren musste von der Kommission eingeleitet werden, nachdem sie z. B. aufgrund einer Beschwerde von der Beihilfe erfahren hatte73.

2006 wurden mehr als 1009 Fälle74 von der Kommission registriert. 921 Fälle wurden von Mitgliedstaaten angemeldet, für 84 nicht angemeldete Fälle leitete die Kommission das Verfahren ein, und in 4 Fällen ging es um die Prüfung bestehender Beihilfen. Darüber hinaus wurden für über 400 Maßnahmen im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnungen Formblätter eingereicht. Ohne die Maßnahmen, für die Formblätter eingereicht wurden, betrafen 34 % aller 2006 registrierten Fälle den Agrarsektor und 53 % die Sektoren Industrie und Dienstleistungen. Von den übrigen Fällen betrafen 9 % die Sektoren Verkehr und Energie und 3 % den Fischereisektor (siehe Tabelle 8).

Von den insgesamt 921 eingegangenen Anmeldungen entfiel gut die Hälfte auf fünf der größten Mitgliedstaaten, und zwar 18 % auf Italien, 11 % auf Deutschland, je 9 % auf Frankreich und Spanien und 6 % auf das Vereinigte Königreich. Auch die Zahl der registrierten Anmeldungen von der Tschechischen Republik war relativ hoch (8,5 %). Von den 84 nicht angemeldeten Fällen betrafen 14 Deutschland, 13 Italien, 10 das Vereinigte Königreich und 8 Frankreich.

Tabelle 8: Zahl der registrierten Beihilfefälle im Jahr 2006

Sektor Angemeldete Beihilfen

Nicht angemeldete

Beihilfen

Bestehende Beihilfen Insgesamt

Landwirtschaft 316 27 1 344Industrie und

Dienstleistungen 495 41 3 539

Fischerei 28 6 34Verkehr und

Energie 82 10 92

Insgesamt 921 84 4 1009Quelle: GD Wettbewerb, GD Fischerei, GD Landwirtschaft, GD Verkehr.

4.2. Entscheidungen der Kommission

2006 erließ die Kommission 710 abschließende Entscheidungen75, was einem Anstieg von 12 % im Vergleich zu 2005 gleichkommt. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle genehmigte die Kommission die Maßnahmen, da sie zu dem Schluss gelangt war, dass die

73 Im Jahr 2006 wurden mehr als 200 Beschwerden verzeichnet, von denen einige u. U. zu neu

registrierten Fällen geführt haben (oder führen werden). 74 Maßnahmen, die im Rahmen der Gruppenfreistellungsverordnungen angemeldet wurden, sind in dieser

Zahl nicht berücksichtigt. 75 Ohne Entscheidungen zur Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens, Berichtigungen,

Anordnungen und Vorschläge für geeignete Maßnahmen.

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fraglichen Beihilfen mit den Beihilfevorschriften vereinbar waren (91 % aller 2006 erlassenen Entscheidungen) oder keine staatliche Beihilfe darstellten (4 % aller Entscheidungen). Hat die Kommission Bedenken, ob bestimmte Beihilfemaßnahmen mit den geltenden Vorschriften vereinbar sind, so leitet sie ein förmliches Untersuchungsverfahren ein, das Dritten und allen Mitgliedstaaten Gelegenheit zur Stellungnahme bietet. Nach Abschluss dieses Untersuchungsverfahrens erlässt die Kommission entweder eine Positiventscheidung, genehmigt die Maßnahme mit Auflagen oder entscheidet, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstellt (3 % aller Entscheidungen) oder aber sie gelangt zu dem Schluss, dass die Maßnahme gegen die Beihilfevorschriften verstößt und folglich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, und erlässt eine Negativentscheidung (2 % aller Entscheidungen).

Tabelle 9 zeigt den Anteil der mit dem Wettbewerbsrecht unvereinbaren und vereinbaren Beihilfen, die zwischen 2004 und 2006 Gegenstand einer Entscheidung der Kommission waren. Mehr als 60 % der während dieses Dreijahreszeitraums ergangenen abschließenden Entscheidungen betrafen die folgenden fünf Mitgliedstaaten: Italien (23 % aller Entscheidungen), Deutschland (13 %), Frankreich (9 %), das Vereinigte Königreich (9 %) und Spanien (8 %). Über neue Beihilfemaßnahmen in den EU-10-Mitgliedstaaten ergingen vom Zeitpunkt ihres Beitritts im Mai 2004 bis Ende 2006 zehn abschließende Entscheidungen.

Ungefähr die Hälfte (50 %) aller abschließenden Entscheidungen im Zeitraum 2004-2006 betrafen Beihilfen in den Sektoren Industrie und Dienstleistungen, gefolgt von den Sektoren Landwirtschaft (41 %), Verkehr und Kohle (6 %) und Fischerei (3 %). Bei diesen Zahlen ist unbedingt zu berücksichtigen, dass zwischen umfangreichen und komplexen Beihilfemaßnahmen in einer Größenordnung von mehreren Mrd. EUR, die langwierige Prüfverfahren erfordern, einerseits und Maßnahmen mit einem relativ geringem Beihilfevolumen von zum Teil weniger als 1 Mio. EUR andererseits nicht unterschieden wird.

Von den 79 Negativentscheidungen während dieses Dreijahreszeitraums betrafen mehr als die Hälfte Italien (22) und Deutschland (19), gefolgt von Frankreich (10), den Niederlanden (6), Belgien (4), Spanien (3) und dem Vereinigten Königreich (3). Die übrigen Mitgliedstaaten verzeichneten in den letzten drei Jahren jeweils höchstens zwei Negativentscheidungen.

Tabelle 9: Negativ- und Positiventscheidungen 2004-2006

Negativentscheidungen

Insgesamt

Ohne Einwände genehmigt

Sonstige Positivent-

scheidungen

Negativent-scheidungen

insgesamt

davon mit Rückforderungs-

anordnung EU-25 1941 1698 87 79 42Belgien 55 37 7 4

Tschech. Rep. 63 55 1 0 Dänemark 55 45 1 1 1

Deutschland 258 210 15 19 11Estland 12 12 0 0

Griechenland 30 26 2 2 2Spanien 157 147 3 3 3

Frankreich 168 140 14 10 6Irland 42 37 1 1 1Italien 456 407 19 22 10Zypern 9 9 0 0

Lettland 23 23 0 0

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Litauen 20 19 0 0 Luxemburg 6 5 0 1

Ungarn 18 17 0 0 Malta 3 3 0 0

Niederlande 120 100 5 6 3Österreich 48 45 1 1

Polen 79 72 4 1 1Portugal 23 20 2 1 1

Slowenien 10 8 2 0 Slowakei 49 47 1 1 1Finnland 25 23 0 1 1Schweden 44 38 1 2 1

Ver. Königreich 168 153 8 3

Anmerkung: Fälle, in denen sowohl eine negative als auch eine positive Entscheidung erging, wurden zum Teil doppelt gezählt. Unter die „sonstigen positiven Entscheidungen” fallen Positiventscheidungen und mit Auflagen verbundene Entscheidungen, denen ein förmliches Prüfverfahren vorausging, sowie alle Entscheidungen, nach denen die betreffende Maßnahme keine Beihilfe darstellt. Quelle: GD Wettbewerb, GD Fischerei, GD Landwirtschaft, GD Verkehr.

Weitere Informationen zu methodischen Fragen sind im Online-Anzeiger zu finden:

http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/scoreboard/conceptual_remarks.html