Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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„Demenz aktiv begegnen“: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1

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„Demenz aktiv begegnen“:im interdisziplinären DialogModul 4: Recht und Soziales

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Demenz und Recht

● Die Nurse und der Arzt sind keine Rechtsanwälte und nicht berechtigt, eine Rechtsberatung durchzuführen.

● Jedoch sollte sie/er als Anwalt/ Anwältin der Interessen der Patienten in groben Zügen mit der rechtlichen Problematik vertraut sein, um erste und entscheidende Hinweise zu geben.

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Demenz und Recht

● Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patiententestament

● Führerschein / Verkehr – Unfälle

● Grad der Behinderung

● Pflegeversicherung

● SozialhilfeleistungFoto: PantherMedia

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Demenz und Recht

● Betreuung:• Was ist „Betreuung“?• Wann wird „Betreuung“ angeordnet? • Verfahrensablauf bei Antragstellung• Wer wird Betreuer• Aufgabenbereich und Pflichten eines

Betreuers• Praktische Auswirkungen

● Vorsorgevollmacht als Alternative zur Betreuung

● Patienten-Verfügung

● Erbrechtliche Besonderheiten Fotos: PantherMedia

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Beispiel 1 – OP Einwilligung im Krankenhaus

● Die 68jährige Frau L. wird mit einem schmerzhaften Beinbruch ins Krankenhaus eingeliefert.

● Bei der Aufklärung vor der Operation fällt dem Chirurgen auf, dass die betroffene Patientin das Ausmaß und die Tragweite der geplanten Operation nicht erfassen kann.

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Beispiel 1 – OP Einwilligung im Krankenhaus

● Mit Schmerzmitteln versorgt, ans Bett gefesselt muss die Familie von Frau L. warten, bis amtlicherseits eine Betreuung eingerichtet wird.

● Nur im Falle der akuten Lebens-bedrohung kann sich der Chirurg über eine fehlende rechtsverbindliche Aufklärung und Einwilligung des Patienten in den Eingriff hinweg-setzen.

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Beispiel 2 – Patientenauskunft und Schweigepflicht

● Der 50jährige Herr Huber wird aufgrund eines akuten Schlaganfalls in das Krankenhaus eingeliefert.

● Seine Frau möchte vom behandelnden Arzt Auskünfte über den Gesundheitszustand des Ehemannes und über die Behandlungsmethoden erhalten.

● Die "Chemie" zwischen dem behandelnden Arzt und der Ehefrau stimmt nicht.

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Beispiel 2 – Patientenauskunft und Schweigepflicht

● Der Arzt beruft sich auf die ärztliche Schweigepflicht und verweigert die Einsicht in die Krankenakte.

● Er verweist Frau Huber an das zu- ständige Vormundschaftsgericht, um dort die Anordnung der Betreuung für ihren Ehemann zu beantragen.

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Beispiel 3 – Grundstücksverkauf mit Hindernissen

● Die 70-jährige Emma Müller leidet seit Jahren an zunehmender Hirnleistungsschwäche. Sowohl der Ehemann als auch die übrigen Familienangehörigen "lebten" mit dieser Erkrankung, ohne sich über die rechtlichen Konsequenzen Gedanken zu machen.

● Die Diagnose einer Demenz ist gestellt, ein Antidementivum eingesetzt.

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Beispiel 3 – Grundstücksverkauf mit Hindernissen

● Die Ehegatten Müller sind gemein-sam Eigentümer von gut vermieteten Objekten. Zur Überbrückung eines kurzfristigen Liquiditätsengpasses sind sie gezwungen, ein Grundstück zu veräußern.

● Sie haben einen Käufer gefunden und einen Notartermin vereinbart.

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Beispiel 3 – Grundstücksverkauf mit Hindernissen

● Während der Beurkundung stellt der Notar fest, dass Frau Müller die tatsäch-liche und rechtliche Tragweite der in dem Vertrag von ihr abgegebenen Erklärungen nicht zu erkennen vermag und nach seiner Ansicht nicht mehr geschäftsfähig ist.

● Der Notar bricht die Beurkundung ab und weist darauf hin, dass für Frau Müller die Betreuung beim zuständigen Vormundschaftsgericht zu beantragen ist.

● Die Betreuung wird zwei Monate nach Antragstellung angeordnet. Der Käufer für das Grundstück ist zwischenzeitlich abgesprungen.

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Betreuung

● Was ist unter „Betreuung“ zu verstehen?

● Staatlicher Beistand in Form von Rechtsfürsorge und nicht tatsächlicher Hilfe (diese muss der Betreuer aber gegebenenfalls organisieren)

● Erhaltung der Autonomie des Betreuten:

● Wünschen des Betreuten ist soweit wie mögliche der Vor-rang zu lassen (vgl. §§ 1896 Abs. 1, 2, 1897 Abs.4 BGB)

● Die Entmündigung wurde ab 1.1.1992 abgeschafft

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Wann wird „Betreuung“ angeordnet?

§1896 Abs. 1 BGB: ● Die Betreuung darf gem.§1896 Abs. 2 BGB nur für Aufgaben-kreise bestellt werden, die der Betroffene nicht selbst erledigen kann (Unterschied zur „Entmündi-gung“)

● Die Dauer der Betreuung ist auf die zwingend erforderliche Zeit zu beschränken

● Spätestens alle 7 Jahre muss das Vormundschaftsgericht über die Verlängerung oder Aufhebung der Betreuung entscheiden, §69 FGG

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. (...)

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Betreuung

● Aktuell ca. 1 Millionen Menschen unter Betreuung – Tendenz steigend

● In Bayern ist die Zahl der anhängigen Betreuungsverfahren von 1994 bis 2001 um 54% angestiegen; die Ausgaben pro Fall sind im gleichen Zeitraum um 526% angewachsen

● Gesetzesentwurf der Länder zur Änderung des Betreuungsrechts sah ein gesetzliches Ver-tretungsrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner vor; dies wurde vom Gesetzgeber nicht umgesetzt

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Betreuung – Verfahrensablauf

● Anregung der Betreuung beim Amts- oder Vormundschaftsgericht

● Bestellung eines Verfahrenspflegers, der die Interessen des Betroffenen wahrnimmt

● Sachaufklärung durch das Gericht:

● Anhörung der Betreuungsbehörde sowie des Ehegatten und anderer nahe stehender Personen, sofern für Sachaufklärung erforderlich

● Fachärztliches Gutachten

● Anhörung der/des Betroffenen

● Einführungsgespräch mit Rechtspfleger

● Bestellungsurkunde

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Person des Betreuers

Kriterien zur Auswahl der Person des Betreuers:

● Wohl des Betroffenen oberste Maxime, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB

● Geäußerter Wunsch des Betroffenen maßgeblich

● Rücksichtnahme auf verwandtschaftliche und sonstige persönliche Bindungen (Gefahr von Interessenkonflikten)

● Kein absoluter Vorrang von Verwandten und sonstigen nahe stehenden Personen bei der Bestellung zum Betreuer

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Aufgabenbereich eines Betreuers

PersonensorgeAufenthaltsbestimmung

VermögenssorgeSorge um das persönliche, insbe-

sondere gesundheitliche Wohl

Sicherstellung der ärztlichen Heilbehandlung

Allgemeine Vertretung gegenüber Behörden und Versicherungen…

AufenthaltVertretung gegenüber Heim-

und Klinikleitung

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Pflichten eines Betreuers

● Betreuer unterliegt Aufsicht des Vormundschaftsgerichts

● Auf jederzeit zulässiges Verlangen des Gerichts Auskunftspflicht hinsichtlich

Führung der Betreuung und persönliche Verhältnisse des Betreuten, §§ 1908 i,

1839 BGB

● Grundsätzlich jährliche Rechnungslegungspflicht hinsichtlich der

Vermögensverwaltung, §§ 1908 i, 1840 BGB (bei kleineren Vermögen kann

Gericht Rechnungslegungspflicht für 3-Jahres-Zeitraum anordnen)

● Für bestimmte Rechtsgeschäfte muss der Betreuer die Genehmigung des

Vormundschaftsgerichts einholen,

§§ 1908i, 1821, 1822 Nrn. 1-4, 6-13 BGB

● Genehmigung insbesondere bei Verfügungen über Immobilien erforderlich

(Sachverständigengutachten über Kaufpreis erforderlich; zeitaufwändig!)

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Handlungsfähigkeit des Betroffenen

Folgen für die Handlungsfähigkeit des Betroffenen:

● Die Anordnung der Betreuung führt nicht per se dazu, dass der Betroffene seine rechtliche Handlungsfähigkeit verliert, § 1903 BGB

● Bei Anordnung eines sog. „Einwilligungsvorbehalts“ bedarf der Betreute für alle Willenserklärungen, die den Aufgabenbereich des Betreuers betreffen, der Einwilligung des Betreuers

● In allen anderen Fällen kann der Betreute weiterhin am Rechts-verkehr teilnehmen („lichter“ Moment erforderlich, ansonsten Willenserklärung nach § 105 BGB nichtig); de facto wird deshalb stets Einwilligung des Betreuers eingeholt

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Zusammenfassung

!

● Der Ehegatte und die nahen Verwandten haben de lege lata nicht das Recht, für den Betreuungs-bedürftigen zu handeln und Erklärungen abzugeben

● Das Vormundschaftsgericht ist befugt, einen familienfremden Dritten zum Betreuer zu ernennen

● Der Betreuer, z.B. der Ehegatte und die nahen Verwandten, haben zahlreiche mit der Ernennung zum Betreuer einhergehende Verpflichtungen zu erfüllen

● Das Verfahren zur Bestellung eines Betreuers ist zeitaufwändig und die Durchführung der Betreuung ist mit Kosten verbunden

● Für bestimmte Rechtsgeschäfte muss der Betreuer die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einholen

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Zusammenfassung

! Alle nötigen Unterlagen zum

Betreuungsrecht als Download unter:

www.bmj.bund.de

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Vorsorgevollmacht – Alternative zur Betreuung

Subsidiarität einer

Betreuung § 1896 Abs.

2 BGB:

● Bevollmächtigung, für den Kranken zu handeln, wenn dieser dazu selbst nicht mehr in der Lage ist

● Die Vorsorgevollmacht sollte notariell beglaubigt sein

● Von Zeit zu Zeit sollte die Vor-sorgevollmacht überprüft werden

● Stehen die benannten Personen noch zur Verfügung

● Sind die Verfügungen so noch haltbar

● Die Vorsorgevollmacht kann sichz.B. auf Verträge, Geldangelegenheiten, Art der Unterbringung und andere persönliche Belange beziehen

„Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Be-treuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforder-lich, soweit die Angelegen-heiten des Volljährigen durch einen Bevoll-mächtigten (...) ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.“

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Vorsorgevollmacht – Alternative zur Betreuung

Vorsorgevollmacht mit Generalvollmacht verbinden!

● Handlungsbefugnis des Bevoll-mächtigten auch, wenn der Betroffene nur aus tatsächlichen Gründen ver-hindert ist (z.B. Urlaub)

● Vollmacht ist in der Praxis besser einsetzbar, da Nachweis der Handlungsunfähigkeit des Vollmacht-gebers nicht geführt werden muss

● Aber: Missbrauchsrisiko einer

Generalvollmacht!

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Vorsorgevollmacht – Alternative zur Betreuung

Form der Vollmacht

● Grundsätzliche keine besondere Form vorgeschrieben

● Ausnahme: Schriftform erforderlich bei Ermächtigung zur Entscheidung über gefährliche ärztliche Eingriffe und zu Maßnahmen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind

● Notarielle Beurkundung empfehlenswert:

WARUM?

• Nachweis Echtheit der Unterschrift des Vollmachtgebers

• Bei Grundstücksverfügungen, spez. Bankgeschäften und Handelsregisteranmeldungen sind notarielle Beurkundung bzw. Beglaubigung erforderlich

• Erläuterung der Tragweite einer Vollmacht durch den Notar

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Patienten-Testament

Patiententestament bzw. Patientenverfügung:

Spannungsverhältnis zwischen

● Selbstbestimmungsrecht des Patienten

und

● Medizinischem Standesethos

(„salus aegroti suprema lex“)

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Patienten-Testament

● Das Selbstbestimmungsrecht von Patienten ist (durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) verfassungsrechtlich und (durch § 223 StGB – „Körperverletzung“) strafrechtlich geschützt

● Bei Einsichts- und Urteilsfähigkeit, darf nicht gegen den Willen therapiert werden, auch wenn dies objektiv nicht vernünftig ist

● Der Arzt ist grundsätzlich dem Willen des Patienten verpflichtet

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Patienten-Testament

Problem im Einzelfall zum Zeitpunkt der Verweigerung der Einwilligung:

● Besteht aktuell Einsichts- und Urteilsfähigkeit bezüglich der Durchführung oder Nichtdurchführung einer ärztlichen Maßnahme?

● Besteht der Wille wie früher niedergeschrieben weiter?

● Der Patient darf nicht zum Gefangenen eines einmal von ihm niedergelegten Willens gemacht werden; regelmäßige Bestätigung ratsam

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Patientenverfügung

● Passive Sterbehilfe ist zulässig

• Abstellen des Beatmungsgeräts

• Beendigung der Behandlung mit einer Sonde

● Indirekte Sterbehilfe ist ebenfalls zulässig

• Gabe eines Medikaments, das primär den Schmerz lindern soll, aber als Nebenfolge den Eintritt des Todes beschleunigt

Wenn dies dem (mutmaßlichen)

Willen des Patienten entspricht

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Patientenverfügung

● Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten und strafbar • Totschlag § 212 StGB

• Tötung auf Verlangen § 216 StGB

Bundespräsident Köhler:„Nicht durch die Hand eines anderen sollen die Menschen sterben, sondern an der Hand eines anderen“. =

Wesentlicher Grundgedanke der Hospizbewegung

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Testament

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Gemeinschaftliches Testament

Öffentliches Testament

Eigenhändiges Testament

● Vom Betroffenen selbst eigenhändig geschrieben(nicht maschinell oder Computer)

● Mit vollem Namen unterzeichnet

● Ort und Datum der Niederschrift muss enthalten sein

● Eine von einem Notar angefertigte Niederschrift

● Der Notar berät bezüglich Form und Inhalt der Testamentsurkunde, die im Notariat aufbewahrt wird

● Eigenhändiges oder Öffentliches Testament von Ehegatten

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Erbrechtliche Besonderheiten

Erbrechtliche Besonderheiten bei Demenz:

● Bei der Testamentsgestaltung ist zu bedenken, dass das Vermögen, das der im Pflegeheim untergebrachte Demenzkranke erbt, vom Sozialhilfeträger für die Aufbringung der Heim- und Pflegekosten eingesetzt wird

● Vorsicht vor gesetzlicher Erbfolge

● Vorsicht vor Testamenten und Erbverträgen, die eine gegen-seitige Erbeinsetzung der Ehegatten vorsehen (vor allem in der älteren Generation als „Ehe- und Erbverträge“ verbreitet)

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Demenz, Autofahren und Verkehr einerseits …

Alzheimer: Bereits im frühen Stadium mangelnde Verkehrstüchtigkeit

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Demenz, Autofahren und Verkehr andererseits …

"Dieses frühe Stadium, in dem in einem schleichenden Prozess Hirnzellen absterben, kann zwei bis vier Jahre dauern. Eventuell fällt diesen Leuten nur gerade nicht der Name eines flüchtigen Bekannten ein".

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Demenz, Autofahren und Verkehr andererseits …

Studie:

Fahreignung trotz Alzheimer (R. Mielke, Köln)

● Die Diagnose Alzheimer rechtfertigt nach Ansicht des Kölner Neurowissenschaftlers Rüdiger Mielke nicht grundsätzlich einen Verzicht auf das Autofahren. In einer bundesweiten Studie will der Wissenschaftler Kriterien erarbeiten, mit denen sich zu-verlässig klären lässt, ob ein Demenz-Erkrankter fahrtüchtig ist.

● Gerade für die von Alzheimer häufig betroffenen alten Menschen ist das Autofahren wichtig, da es ihre Selbstständigkeit erhält.

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Unfallstatistik – SeniorenÄltere Straßenverkehrsteilnehmer verunfallen in der zunehmenden Verkehrsdichte immer häufiger:

Verunglückte Senioren nach Art der Verkehrs-beteiligung

Quelle: Stat. Bundesamt 2002

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Unfallstatistik – SeniorenÄltere Straßenverkehrsteilnehmer verunfallen in der zunehmenden Verkehrsdichte immer häufiger:

Anteil der Hauptverur-sacher bei allen Unfall-beteiligten 2002 in %

Quelle: Stat. Bundesamt 2002

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Unfallstatistik – SeniorenÄltere Straßenverkehrsteilnehmer verunfallen in der zunehmenden Verkehrsdichte immer häufiger:

Ursachen von Unfällen mit Personen-schäden 2002

Quelle: Stat. Bundesamt 2002

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Fahrleistung – Einflussgrößen

ErfahrungPersön-lichkeit

Psychische/physische

Voraus-setzung

Fahrkompetenz

Fahrleistung

Innere Bedingungen

(Krankheit, Alter, Ermüdung, Kompensation)

Technik

(z.B. Servolenkung, Displays, Fahrassistenz)

Äußere Bedingungen

(Witterung, Straßen-zustand, Verkehrs-dichte)

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Fahrleistung – Einflussgrößen

Sehfähigkeit Aufmerksamkeit Konzentration

Auffassungs-geschwindigkeit

Orientierung Reaktions-fähigkeit

Motorische Fähigkeiten

Belastbarkeit

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Rechtliche Grundlagen Führerschein

Beurteilungsmaßstab für Behörden, Ärzte und Betroffene:

● Begutachtungsleitlinie zur Kraftfahreignung (Bundesamt für Straßenwesen, 6. Auflage März 2000)

● Straßenverkehrsgesetz (StVG § 2, Abs. 2, Nr. 3)

● Fahrerlaubnisverordnung (§ 11, § 14, Anlage 4)

Anlassbezogene Einschaltung der Behörde:

● Beweispflicht des Betroffenen (dass er ohne Einschränkungen ein Fahrzeug führen kann).

● Die Kosten für das Gutachten muss der Betreffende selbst bezahlen.

● Richtlinien sind kein lebenslanges Fahrverbot.

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Fahrerlaubnisklassen altKlasse Beschreibung

1 Leistungsunbeschränkte Krafträder

1a Krafträder bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/kg Erwerb der Klasse 1 nur möglich nach mindestens 2jährigem Besitz der Klasse 1a und ausreichender Fahrpraxis (mind.4000 km)

1b Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16 - 17 jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

2 Kfz über 7,5 t Züge mit mehr als drei Achsen

3 Kfz bis 7,5 t Züge mit nicht mehr als 3 Achsen (d.h. es kann ein einachsiger Anhänger mitgeführt werden; Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander gelten als eine Achse)

2, 3 (je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs) +Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Taxis, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie PKW bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen in PKW

4 Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor bis 50 cm3 / bis 50 km/h

5 Krankenfahrstühle, Arbeitsmaschinen bis 25 km/h

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Fahrerlaubnisklassen neu Gruppe 1Klasse Beschreibung

A Leistungsunbeschränkte Krafträder Berechtigung zum Führen leistungsunbeschränkter Krafträder erst nach mindestens zwei Jahren Fahrerfahrung auf Krafträdern bis 25 kW, nicht mehr als 0,16 kW/Kg

A1 Krafträder bis 125 cm3, bis 11 kW; für 16 - 17 jährige 80 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit

B Kraftfahrzeuge bis 3,5 t mit Anhänger über 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse des Zuges 3,5 t nicht überschreiten

BE Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, die nicht in die Klasse B fallen

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Fahrerlaubnisklassen neu Gruppe 2Klasse Beschreibung

C Kfz über 3,5 t mit Anhänger bis 750 kg

CE Kraftfahrzeuge über 3,5 t mit Anhänger über 750 kg

C1 Kfz zwischen 3,5 und 7,5 t mit Anhänger bis 750 kg

C1E Kfz der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten.

D Kraftomnibusse mit mehr als 8 Plätzen

D1 Kraftomnibusse mit mehr als 8, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen

DE Kraftfahrzeuge der Klasse D mit Anhänger über 750 kg

DE1 KFZ der Klasse D1 mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg nicht überschreiten. Der Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung benutzt werden.

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Fahreignung

● Fahrerlaubnis für die Gruppe 2 (Klassen C und D) grundsätzlich nicht gegeben• bei beeinträchtigender chronischer Krankheit (fortgeschrittene Demenz,

fortgeschrittener Parkinson HY III (off Problematik), …)

• bei akuter Krankheit (z.B. Schlaganfall, Epilepsie) mit Rezidivgefahr

• Vigilanzbeeinträchtigender Medikation

● Fahrerlaubnis der Gruppe 1 (Klassen A und B) mit Einschränkungen / Auflagen • in leichteren Krankheitsfällen (beginnende Demenz, leichtes

Parkinsonsyndrom ohne rel. cognitive Defizite, …) oder

• nach erfolgreicher Therapie*

* Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation

ggf. auch

Zusatzbegutachtung (MPU, Testpsychologie)

Fahrprobe (TÜV, Fahrschule)

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KONDIAG

Autofahren trotz schwerer Krankheit …

… Was können Sie und was dürfen Sie?

Kaufen und austauschen

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KONDIAG

● http://www.tuev-sued.de/fuehrerschein_pruefung/fitness-check_fuer_fahrer/4._fitness-check_kondiag

● KONSILIARDIAGNOSTISCHE UNTERSUCHUNG FÜR ERKRANKTE AUTOFAHRER. Medizinisch-Psychologisches Institut des TÜV:

● Individuelle verkehrsmedizinische Untersuchung

● Spezielle verkehrspsychologische Leistungstestverfahren (apparativ technische Untersuchung der „psychofunktionalen Leistungsfähigkeit“)

● Falls erforderlich: ein praktischer Fahr-Check

● Beratung und Empfehlungen durch erfahrene Experten

● Vertraulichkeit

● Schriftliches Zertifikat

● U.a. Auswertung Ihrer mitgebrachten medizinischen Befunde

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Fahreignung

!

Mögliche Auflagen

● Regelmäßige Nachuntersuchungen (einschl. Testung)

● Brille, Hilfsmittel (Automatik, Handgas …)

● Begleitung

● Fahrten bei Tag / im nahen Umfeld (Aktionsradius 20 km)

● Höchstgeschwindigkeit

● …

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Fahreignung

!

Probleme

● Selbstüberschätzung des Betroffenen

● Fehleinschätzung des begutachtenden Arztes

● Der Arzt entscheidet zwischen Schweigepflicht und Verantwortlichkeit bei möglicher Fremdgefährdung

• Unter Hinweis auf die Begutachtungsleitlinien Empfehlung, auf die Teilnahme am Straßenverkehr zu verzichten - Haftungsfrage, Verlust der Leistungspflicht des Versicherers

• Hinweis auf mögliche Pflicht des Arztes, trotz Schweigepflicht die Fahrerlaubnisbehörde bei Nichteinhalten zu verständigen

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FahreignungKrank am Steuer:

Fahrtauglichkeit eingeschränkt (27.01.2007)

Mehr als eine Million Bundesbürger setzen sich

hinters Steuer, obwohl sie dazu gesundheitlich

kaum in der Lage sind, schätzt Professor

Rainer Mattern von der Universität Heidelberg:

"Dass auch chronische Krankheiten und Medikamente die Fahrtaug-lichkeit beeinträchtigen, übersehen leider sogar manche Ärzte",

sagt er im Apothekenmagazin "Senioren Ratgeber".

Nach einem Herzinfarkt etwa sollten die Patienten das Auto stehen lassen, solange Herzrhythmusstörungen auftreten können.

"Auch wer auf ein neues Hochdruck- oder Blutzucker-Medikament eingestellt wird, sollte vorsichtig sein", meint Mattern.

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Krankheit und Straßenverkehr

Patienten mit

● Demenz Auffassungs-, Aufmerksamkeits-, Umstellungsfähig-keit, Stressbelastbarkeit, Reaktionsfähigkeit, etc. sind ein-geschränkt

● Parkinson haben neben der motorischen Einschränkung, der Off-Problematik auch die begleitenden kognitiven Ein-schränkungen (einschl. Selbstüberschätzung, reduzierter Aufmerksamkeits-, Auffassungs- und Umstellungsfähigkeit) zu beachten

Verbindliche Empfehlungen zur Fahrtauglichkeit bei vielen neurologischen Krankheiten existieren nicht. "Wir müssen jeden Patienten individuell beraten!“

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Krankheit und Straßenverkehr

Patienten mit

● Epilepsie sind besonders bei seltenen Anfällen und schlechter Compliance gefährdet

● MS leiden besonders nach einem Schub der Krankheit häufig unter sensomotorischen Beeinträchtigungen und Konzentra-tionsstörungen. Diese Probleme wirken sich auch im Straßenverkehr aus: Studien zeigen, dass es zu Aufmerk-samkeitsdefiziten kommt, die eine erhöhte Unfallgefahr mit sich bringen.

Verbindliche Empfehlungen zur Fahrtauglichkeit bei vielen neurologischen Krankheiten existieren nicht. "Wir müssen jeden Patienten individuell beraten!“

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Ihre Situation als Arzt (BGH Urteil 08.04.2003)

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Ihre Situation als Arzt (BGH Urteil 08.04.2003)

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Arzt gegenüber seinem Patienten und einer an einem Unfall beteiligten Dritten. Die Einhaltung der Leitlinien ist im Haftungsfall sorgfältig nachzuweisen.

Meet-the-expert “Arzthaftung bei problematischer Fahreignung durch psychiatrische Erkrankungen & Medikation”, DGPPN, Berlin, 22.11.2007, Veranstalter: Merz Pharmaceuticals

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Grad der Behinderung

Schwerbehindert ist eine Person, deren Grad der Behinderung mit wenigstens50 festgestellt ist.

● Der früher verwendete Begriff "Minderung der

Erwerbsfähigkeit" (MdE) ist seit 1986 aufgehoben und

ersetzt worden durch "Grad der Behinderung" (GdB).

● Antrag: Beim Versorgungsamt / Landratsamt

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Leistungen nach dem Schwerbehindertengesetz

Vorteile des Schwerbehindertenausweises

● Befreiung/Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer

● Befreiung von Lohn- und Einkommensteuer

● Freifahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (auch

Begleitpersonen)

● Befreiung von Rundfunk- und Telefongebühren

● Zuschüsse zur Wohnraumanpassung

● Sitzplatzreservierung bei der Deutschen Bahn mit

Begleitperson

● Unterbringung der Rollstühle im Zug, Einsteigehilfe

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Grad der BehinderungBewertung von Hirnschäden mit isoliert vorkommenden bzw. führenden Syndromen:

(bei Begutachtungen im sozialen Entschädigungsrecht auch zur Feststellung der Schwerstbeschädigtenzulage):

Auf der Basis der organisch-psychischen Veränderungen ent-wickeln sich nicht selten zusätzliche psychoreaktive Störungen. Hirnschäden mit psychischen Störungen (je nach vorstehend beschriebener Art)

● Leicht (im Alltag sich gering auswirkend) 30 – 40

● Mittelgradig (im Alltag sich deutlich auswirkend) 50 – 60

● Schwer

70 – 100

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Grad der Behinderung: Nachteilsausgleich / Vorteile

Steuerliche Vorteile:

● zusätzlicher abzugsfähiger Pauschal-betrag bei der Einkommens- und Lohnsteuer abhängig vom Grad der Behinderung.

● 25 - 30 v. H.  = 310 Euro 

● 35 - 40 v. H.  = 430 Euro 

● 45 - 50 v. H.  = 570 Euro 

● 55 - 60 v. H.  = 720 Euro 

● 65 - 70 v. H.  = 890 Euro 

● 75 - 80 v. H.  = 1060 Euro 

● 85 - 90 v. H.  = 1230 Euro 

● 95 -100 v. H. = 1420 Euro 

● Merkzeichen H (hilflos) 3700 Euro

Foto: PantherMedia

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Grad der Behinderung: Nachteilsausgleich / Vorteile

● Besonderer Kündigungsschutz • Kündigung erst nach Zustimmung des Integrationsamtes• Entsprechendes gilt, wenn ein Grad der Behinderung von

mindestens 30 festgestellt ist und das Arbeitsamt die betreffende Person einem schwerbehinderten Menschen gleichstellt- Antrag auf Gleichstellung beim zuständigen Arbeitsamt

stellen, wenn eine Kündigung droht• Kündigungsschutz gilt schon ab dem Tag der

Antragstellung

● Zusatzurlaub GbB > 50• 5 Arbeitstage

● Mehrarbeit GdB > 50• Auf Antrag Befreiung

Foto: PantherMedia

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Grad der Behinderung: Nachteilsausgleich / Vorteile

● Merkzeichen G / B / H / RF• Andere Nachteilsausgleiche

- unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr

- …• Allerdings wird dies bei Menschen mit Epilepsie recht

unterschiedlich beurteilt

● Weitere Informationen bei den örtlichen Sozialberatungsstellen • Integrationsamt, Versorgungsamt und Arbeitsämtern• Dort kann auch erfragt werden,

- Behindertengerechte Arbeitsplatzeinrichtung- Lohnzuschüsse für Arbeitgeber - …

Foto: PantherMedia

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Demenz – Gesetzliche Pflegeversicherung

Ziele der Pflegeversicherung● Absicherung der Pflegebedürftigen● Unterstützung der betroffenen Familien● Verbesserung der Qualität der Pflege

Leistungen nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit von den Pflegekassen

Page 61: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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Pflegebedürftigkeit

Vorteile des Schwerbehindertenausweises

Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder

seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen

und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen

Lebens● auf Dauer, ● mind. jedoch voraussichtlich für 6 Monate

in erheblichem Maße der Hilfe bedürfen

Definition

Page 62: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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Einstufung durch die Pflegekasse

● Mindestens 1x täglich Hilfe bei zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege

● Zusätzlich mehrfach pro Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung

● Der Hilfebedarf muss pro Tag im Wochen-durchschnitt mindestens 1,5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen

Pflegestufe 1Erheblich Pflegebedürftige

Page 63: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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Einstufung durch die Pflegekasse

● Mindestens 3x täglich Hilfe bei der Grundpflege● Zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der

hauswirtschaftlichen Versorgung● Der Hilfebedarf muss pro Tag im

Wochendurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen

Pflegestufe 2Schwerpflegebedürftige

• Eine Höherstufung bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist jederzeit möglich

• Gegen einen Einstufungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden

Page 64: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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Einstufung durch die Pflegekasse

● Hilfebedürftigkeit täglich 24 Stunden (also auch nachts)

● Zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung

● Der Hilfebedarf muss pro Tag im Wochendurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen

Pflegestufe 3Schwerstpflegebedürftige

Page 65: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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Ab wann können die Leistungenbeansprucht werden?

● Nicht erst bei einer Pflege im engeren Sinn

● Schon bei einer notwendigen Anleitung, beispielsweise durch einen Angehörigen, bei den Verrichtungen des täglichen Lebens wie zum Beispiel Anziehen und Waschen

● Zeitaufwand der pflegerischen Hilfen übersteigt 45 Minuten pro Tag.• Ernährung, Körperpflege, Aufstehen von

Bett und Rollstuhl, An- und Auskleiden, etc.• Einschätzung des Zeitaufwandes durch

Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nach Hausbesuch

• Zusätzlicher hauswirtschaftlicher Hilfebedarf bei Einkaufen, Wäschewaschen, Reinigung der Wohnung etc.

Bisher zu wenig berücksichtigt ist die notwendige

Zeit für die Beaufsichtigung von Dementen

Foto: PantherMedia

Page 66: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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Gesetzliche Pflegeversicherung

Wahl der Leistungen für die häusliche Pflege

1. Antragstellung

2. Prüfung der Pflegebedürftigkeit

3. Einstufungsbescheid durch die Pflegekasse

4.Fotos: PantherMedia

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Antragstellung

● Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit, oder wenn diese abzusehen ist

● Formlos (auch telefonisch) durch den Pflegebedürftigen (Antragsteller) oder dessen Bevollmächtigten oder den gesetzlichen Vertreter bei der Pflegekasse

● Anträge können auch bei den Geschäftsstellen der Krankenkassen abgeholt werden

● Die Leistungen werden nur gewährt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen

1.

Foto: PantherMedia

Page 68: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

68

Antragstellung

Anspruchsvoraussetzungen

● Es muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen

● Die Vorversicherungszeit von 2 Jahren muss erfüllt sein; d.h. der Pflegebedürftige war innerhalb der letzten 10 Jahre vor Antragstellung mindestens 2 Jahre in der Pflegeversicherung versichert

● Zeiten der Familienversicherung finden Berücksichtigung

● Wer zur Zeit der Antragstellung noch nicht 2 Jahre versichert gewesen ist, muss auf den Leistungsbeginn warten, bis die Vorversicherungszeit erfüllt ist

1.

Foto: PantherMedia

Page 69: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

69

Prüfung der Pflegebedürftigkeit

● Prüfung der Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit durch

• den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder

• Gutachterdienst Medicproof bei privater Krankenversicherung

● Zeitrahmen für eine Begutachtung ungefähr 20-40 Minuten

● Zuordnung zu einer der drei Pflegestufen

2.

Foto: PantherMedia

Page 70: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

70

Prüfung der Pflegebedürftigkeit

● Einstufung der pflegebedürftigen Personen in der Regel in deren privaten Umfeld

● Gute Vorbereitung auf den Besuch des Medizinischen Dienstes!

• Hilfe bei Beratungsstellen von Wohlfahrtsverbänden, Gemeinden oder Selbsthilfegruppen

● Pflegetagebuch – genaue Angaben zum Pflegeaufwand!

● Der Gutachter sollte den zu Pflegenden in seiner normalen Alltagssituation vorfinden

● Evtl. ein Gespräch unter vier Augen über die Defizite des zu Pflegenden

2.

Foto: PantherMedia

Page 71: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

71

Einstufungsbescheid durch die Pflegekasse

● Grundlage des Einstufungsprozesses ist der Hilfebedarf bei den Aktivitäten des täglichen Lebens

● Vier wichtige Bereiche:

• Körperpflege (Waschen, Duschen, Zahnpflege, usw.)

• Ernährung (Hilfe bei der Nahrungsaufnahme)

• Mobilität (Gehen, An- / Auskleiden, Treppensteigen, usw.)

• Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, usw.)

● Körperpflege, Ernährung und Mobilität bilden die so genannte Grundpflege

3.

Foto: PantherMedia

Page 72: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

72

Einstufungsbescheid durch die Pflegekasse

3.

● Mindestens 1x täglich Hilfe bei zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Grundpflege

● Zusätzlich mehrfach pro Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung

● Der Hilfebedarf muss pro Tag im Wochendurchschnitt mindestens 1,5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen

● Mindestens 3x täglich Hilfe bei der Grundpflege

● Zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung

● Der Hilfebedarf muss pro Tag im Wochendurchschnitt mindestens 3 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen müssen

Pflege-stufe 1:Erheblich pflege-bedürftige

Pflege-stufe 2:Schwer-pflege-bedürftige

Foto: PantherMedia

Page 73: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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Einstufungsbescheid durch die Pflegekasse

3.

Pflege-stufe 3:Schwerstpflegebedürftig

● Eine Höherstufung bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist jederzeit möglich

● Gegen einen Einstufungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden

● Hilfebedürftigkeit täglich 24 Stunden (also auch nachts)

● Zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfe bei der Hauswirtschaftlichen Versorgung

● Der Hilfebedarf muss pro Tag im Wochendurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen müssen

Foto: PantherMedia

Page 74: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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Einstufungsbescheid durch die Pflegekasse

3.

● Hilfebedürftigkeit täglich 24 Stunden (also auch nachts)

● Die Härtefallregelung greift, wenn die Pflegestufe 3 vorliegt und zusätzlich ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand besteht

Pflege-stufe 1:Erheblich pflege-bedürftige

Foto: PantherMedia

Voraussetzungen:

● Hilfe bei der Grundpflege min. 6 Stunden täglich, davon min. 3 x nachts

● In vollstationären Pflegeeinrichtungen ist auch die Dauer der medizinischen Behandlungspflege zu berücksichtigenoder

● Die Grundpflege ist auch nachts durch mehrere Pflegekräfte zu bewerk-stelligen; d.h. neben einer professionellen Pflegekraft muss mindestens eine weitere Person (z.B. Angehöriger) beschäftigt sein

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Wahl der Leistung für die häusliche Hilfe – Pflege- oder Sachleistung

4.

● Bezahlung von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn, die die Pflege übernehmen

● Über die Verwendung des Pflegegeldes kann frei verfügt werden

● Es stellt kein Einkommen dar

● Wird es an eine ehrenamtlich tätige Person weitergegeben, wird es auch hier nicht als Einkommen berücksichtigt

● Eine Härtefallregelung gibt es hier nicht

● Sachleistungen sind Pflegeeinsätze durch professionelle Pflegekräfte (ambulante Pflegedienste)

● Die erbrachten Leistungen werden bis zum Höchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe direkt mit der Pflegekasse abgerechnet

Pflegegeld

Sach-leistungen

Foto: PantherMedia

Page 76: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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Einstufungsbescheid durch die Pflegekasse

4.

● Geld- und Sachleistungen können kombiniert werden

● Der Pflegebedürftige hat sich für jeweils 6 Monate im Voraus zu entscheiden, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen will

● Betreuer sollten sich bei der Deutschen Alzheimer Gesellschaft oder der Pflegekasse beraten lassen, welche für sie die günstigste Leistungsart darstellt

● Max. 4 Wochen im Jahr, bei Krankheit oder Urlaub der pflegenden Person

● Die Höhe der Leistungen sollte man individuell mit der jeweiligen Pflegekasse abstimmen

Kombi-nations-leistung

Verhin-derungs-pflege

Foto: PantherMedia

Page 77: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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Einstufungsbescheid durch die Pflegekasse

4.

● 1x im Jahr für vier Wochen, wenn bei Verhinderung der pflegenden Person eine kurzzeitige stationäre Pflege erforderlich wird

● Die max. Aufwendung beträgt 1.470 € pro Jahr

● Verhinderungspflege kann mit Kurzzeitpflege kombiniert werden (werden nicht gegen-einander aufgerechnet)

● Tages- oder Nachtpflege in zugelassenen Einrichtungen

● Z.B. wenn Angehöriger nicht rund um die Uhr betreuen kann

● Sollte der vorgesehene Höchstbetrag nicht ausgeschöpft werden, so kann der restliche Betrag als Pflegegeld oder Sachleistung beansprucht werden

Kurzzeit-pflege

Teil- stationäre Pflege

Foto: PantherMedia

Page 78: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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Einstufungsbescheid durch die Pflegekasse

4.

● Pflegekasse übernimmt bis zu 1.470 € pro Monat, wenn eine häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist

● Bei anerkannten Härtefällen werden bis zu 1.750 € übernommen

● Die gezahlten Beträge dürfen 75% des Gesamt-pflegebetrages (Pflegesatz, Unterkunft, Verpflegung) nicht übersteigen

● Mindestens 25% bleiben als Eigenanteil für den Heimbewohner

● Es besteht die Möglichkeit, dass der Sozialhilfeträger diese Kosten über-nimmt, wenn der Betroffene dazu nicht in der Lage ist

Voll- stationäre Pflege

Foto: PantherMedia

Page 79: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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Einstufungsbescheid durch die Pflegekasse

4.

● Pflegehilfsmittel bis zu einem Wert von 31 € pro Monat (z.B. Desinfektionsmittel, usw.)

● Technische Hilfen (z.B. Pflegebetten) nach Prüfung durch die jeweilige Pflegekasse

● Umbaumaßnahmen (z.B. Türverbreiterung)

● Zur Erleichterung der Pflege

● Maximale Förderung von 2.557 € pro Maßnahme

● Der Eigenanteil des Versicherten beträgt 10% der Maßnahme, höchstens die Hälfte eines Bruttoeinkommens

● Zahlung der Beiträge in die Gesetzliche Rentenversicherung bei Personen, die min. 14 Stunden pro Woche pflegen und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind.

● Kostenlose Pflegekurse und individuelle häusliche Schulungen

Weitere Leistungen

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Einstufungsbescheid durch die Pflegekasse

4.

● Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten

● Bis 6 Monate Freistellung ohne Lohnfortzahlung (mind. Pflege-stufe 1) von nahen Angehörigen

● Freistellung über bis zu 10 Arbeitstage, um einen nahen Angehörigen zu pflegen unabhängig von der Betriebsgröße

Pflegezeit

Akuter Pflegefall

Foto: PantherMedia

Akuter Pflegefall

● Die Leistungen der Pflegeversicherung sind vermögens-unabhängig

● Die Vermögenssituation wird nur bei Umbaumaßnahmen berücksichtigt

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Ansprechpartner für Fragen zur Pflegeversicherung

● Pflegekassen (bei den Krankenkassen eingerichtet)

● Angehörigen- und Altenberatungsstellen der Gemeinde

● Dienste der Altenhilfe (z.B. Ambulante Pflegedienste)

● Beratungsstellen des Sozialverbandes VdK

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Page 82: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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Pflegeberater und Rechtsanspruch

● Pflegestützpunkt/Pflegeberater

● Pflegestützpunkte mit Pflegeberatern als zentrale Anlaufstelle

● Umfassende Beratung, Vermittlung von Pflegediensten, Haushaltshilfen, Heimplätzen usw.

● Erarbeitung und Begleitung von Anträgen und individuellen Versorgungsplänen

● Pflegestützpunkte werden von den Pflegekassen auf Initiative eines Bundeslandes eingerichtet (Beteiligung von Kommunen, Sozialhilfeträger, Pflegedienste)

Ab dem 01.01.2009 hat

jeder Pflegebedürftige

einen Rechtsanspruch

auf Pflegeberatung

Page 83: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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Leistungen der Sozialhilfe

● Für alle, die keine Leistungen der Pflegekasse bekommen

● Aber auch in Fällen, bei denen die Hilfe der Pflegekasse allein nicht ausreicht

● Es wird das Einkommen und das Vermögen der Pflege-bedürftigen berücksichtigt (Einwilligung zur Offenlegung der eigenen Vermögensverhältnisse muss abgegeben werden

● Monatliches Einkommen unter einer von den Landesregierungen festgelegten Höchstgrenze

● Erkundigung bei der zuständigen Sozialhilfestelle

● Anträge auf Sozialhilfe sind beim örtlichen Sozialamt zu stellen (Telefonanruf reicht aus)

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Leistungen der Sozialhilfe

Leistungen in der Pflegestufe 0

● Medizinischer Dienst lehnt Einstufung im Rahmen der Pflegeversicherung ab (Pflegestufe 0)

● Art und Umfang der Unterstützung je nach Ämtern oder Städten unterschiedlich

● Es muss zumindest eine Anleitung oder Hilfe beim Verrichten der Aktivitäten des täglichen Lebens notwendig sein

● Das Sozialamt übernimmt die Kosten des Heimaufenthalts, wenn die Gutachter des Medizinischen Dienstes eine Aufnahme in ein Pflegeheim für erforderlich halten

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Leistungen der Sozialhilfe

Höhe der Leistungen

● Wird bei der Pflegeversicherung nur Pflegegeld bezogen (Geldleistung), gewährt das Sozialamt keine zusätzlichen Leistungen

● Gewährte Sachleistungen müssen über einen Pflegedienst bezogen werden

● Werden über das Sozialamt Sach-leistungen bezogen, kann auch zusätzlich ein Pflegegeld gewährt werden

● Im Pflegeheim übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Kosten (Vereinbarungen zischen Pflege-heimen und Sozialhilfeträgern und Pflegekassen notwendig)

Page 86: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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Leistungen der Sozialhilfe

Zuzahlung der Kinder

● Vermögenswerte der Kinder werden, soweit sie nicht außer-gewöhnlich hoch sind, nicht eingesetzt

● Unterhaltsbeiträge müssen nur nach Überschreiten eines Freibetrages geleistet werden

Page 87: Demenz aktiv begegnen: im interdisziplinären Dialog Modul 4: Recht und Soziales 1.

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Für alle verwendeten Fotos in dieser Präsentation gilt:Vervielfältigung und Verwendung außerhalb dieser Präsentation ist nicht gestattet.

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