De–minimis–Beihilfen an Unternehmen im Agrarerzeugnissektor (VO (EG) Nr. 1535/2007)...

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De–minimis–Beihilfen an Unternehmen im Agrarerzeugnissektor (VO (EG) Nr. 1535/2007) Infoveranstaltung am 08.07.2008 / 24.07.2008 Katharina Delius, Regierungspräsidium Freiburg

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De–minimis–Beihilfenan Unternehmen

im Agrarerzeugnissektor(VO (EG) Nr. 1535/2007)

Infoveranstaltung am 08.07.2008 / 24.07.2008

Katharina Delius, Regierungspräsidium Freiburg

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Folie 2RPF, Referat 32 De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor,

Inhalt

1. Begriff der Beihilfe

2. Wer ist betroffen?

3. „De-minimis“

4. „Bestimmte Bedingungen“ für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen

5. Was kann im Rahmen von De-minimis gefördert werden?

6. Beispiele

7. Fazit

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1. Begriff der Beihilfe

Eine Beihilfe i.S. des EU - Rechts ist eine...

• Geldleistung ohne marktübliche Gegenleistung z.B. Steillagenförderung, Investitionszuschuss, Besamungskostenzuschuss, Übernahme Kosten Berufsgenossenschaft

• Sachleistung z.B. Düngermittelabgabe

• Maßnahme zur Vermeidung von üblichen Kosten z.B. Befreiung von üblichen Steuern, marktunübliche Übertragung von Grundstücken/Gebäuden, marktunübliche Dienstleistung, Übernahme Bürgschaft

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• Nach Artikel 87 EG-Vertrag gibt es folgende Möglichkeiten für die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt:

(1) Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar(2) Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar(3) Beihilfen können mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden.

• Nach Artikel 87 überprüft die Kommission mit den Mitgliedstaaten fortlaufend die in den Mitgliedstaaten bestehenden Beihilferegelungen. Dies geschieht durch

Notifizierung (=Meldung an die Kommission vor der Einführung einer Beihilfe) = Notifizierungsverfahren, Art. 88 EG-Vertrag)

• Beihilfe im Sinne des Art. 87 EG-Vertrag begünstigt nur bestimmte Unternehmen/Produktionszweige

d.h.: Bau eines Weges ist z.B. keine Beihilfe, da auch von nicht- landwirtschaftlichen Unternehmen nutzbar

Staatliche Beihilfen(auch Beihilfen von Gebietskörperschaften)

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2. Wer ist betroffen?

• Unternehmen des Agrarerzeugnissektors (nicht Unternehmen, die ausschließlich verarbeiten und vermarkten)

Definition Unternehmen: jede wirtschaftlich tätig werdende Einheit

z.B. Landwirte

z.B. Verein zur Förderung des Streuobstes, der Saft erzeugt und diesen kostenlos an seine Mitglieder abgibt

nicht: z.B. Pächter/Eigentümer von Streuobstbäumen, der den Ertrag (Saft) ausschließlich für sich selbst verwendet

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3. „De-minimis“

• Die EU-Kommission sieht Agrarbeihilfen mit

„geringfügigen Beträgen“ unter „bestimmten

Bedingungen“ als mit dem Gemeinsamen Markt

vereinbar an

• d.h. für diese ist kein besonderes

Notifizierungsverfahren erforderlich

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„Geringfügige Beträge“

• max. Beihilfebetrag: 7.500 €

• je Unternehmen

• in 3 Steuerjahren (Kalenderjahre, fließender Zeitraum)

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4. „Bestimmte Bedingungen“

A) Dem Mitgliedstaat zugeteilter Plafond (Kumulierter Höchstbetrag) darf nicht überschritten werden.

B) Der Höchstbetrag für den einzelnen Empfänger darf nicht überschritten werden.

C) Bestimmte Beihilfen sind ausgeschlossen.

D) Bestimmte Verwaltungsschritte sind einzuhalten.

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A) Plafond für 3 Jahre

• Deutschland: 297,84 Mio €

• Baden-Württemberg: 22,38 Mio €

d.h. pro Jahr: 7,46 Mio €

Plafond muss auf die einzelnen Landkreise/Gemeinden aufgeteilt werden

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B) Höchstbetrag

• 7.500,- € in 3 Steuerjahren entscheidend für die Zuordnung zum Steuerjahr ist das Datum des Bewilligungsbescheides

• ACHTUNG: es gibt noch weitere De-minimis-Beihilfen außerhalb des Agrarerzeugnissektors, die hiervon nicht berührt sind (gewerbliche De-minimis)

• ACHTUNG: Wenn der Höchstbetrag durch die Gewährung der "neuen" Beihilfe überschritten wird, darf diese insgesamt nicht gewährt werden!

Beispiel: Landwirt hat 2008 und 2009 6.000,- € erhalten, soll 2010 für eine Maßnahme nach dem Förderprogramm 3.000,- € erhalten Folge: die 3.000,- € dürfen insgesamt nicht gewährt werden

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C) Ausgeschlossene BeihilfenNicht als De-minimis-Beihilfen gewährt werden dürfen Beihilfen...

• deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet z.B. Beihilfe je kg erzeugten Käse, Zuschuss zur Verminderung der Schlachtgebühren

• die von der bevorzugten Verwendung heimischer Erzeugnisse gegenüber Importwaren abhängig gemacht werden

• für exportbezogene Tätigkeiten, d.h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen

• an Unternehmen in Schwierigkeiten

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D) Verwaltungsverfahrensbedingungen

Mitgliedstaat hat sicherzustellen, dass weder der Gesamtplafond noch der Höchstbetrag je Empfänger überschritten wird

MLR muss entsprechende Einzelkontingente an zuwendungsgewährende Stellen zuteilen d.h. MLR benötigt Info über geplante Beihilfesummen

Zuwendungsgeber hat vor der Beihilfegewährung an Empfänger mitzuteilen a) den Betrag und b) dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt, Eine De-minimis-Beihilfe liegt nur vor, wenn dem Empfänger auch mitgeteilt wird, dass

es sich um eine D.-m.-B. handelt!

Zuwendungsempfänger hat dem Zuw.geber (schriftl. oder in elektron. Form ) jede D.-m.-B. mitzuteilen, die er in diesem und den beiden vorangegangenen Jahren erhalten hat

Beihilfegewährung (Aufbewahrungspflicht!)

Meldung über gewährte Beihilfen/geplante Beihilfen an MLR

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Verwaltungsverfahren

• es gibt keine Rechts- und Formvorgaben für kommunale Programme

• De-minimis-Beihilferegelungen müssen schriftlich vorliegen

• Aufzeichnungen über De-minimis-Beihilferegelungen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine entsprechende Beihilfe gewährt wurde, 10 Jahre lang aufzubewahren

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5. Was kann im Rahmen von „De-minimis“ gefördert werden? (1)

• Grundsätzlich alles, was nicht ausgeschlossen ist!

• Fördertatbestände, die nicht Gegenstand eines staatlichen Förderprogramms sind bzw. von diesem explizit ausgeschlossen sind

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5. Was kann im Rahmen von „De-minimis“ gefördert werden? (2)

• Fördertatbestände, die bereits Gegenstand eines nationalen

Förderprogramms sind:

kein Kumulierungsverbot, ABER:

die von der EU z.B. in der ELER-VO (Grundlage für den MEPL

Baden-Württemberg: u.a. MEKA, AZL, LPR, Agrarinvestitions-

förderung AFP) festgelegten Höchstsätze dürfen nicht überschritten

werden, falls der Betrieb für diesen Fördergegenstand bereits

gefördert wird

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Kumulierungsproblematik

Was ist zu prüfen?

Handelt es sich um dieselben förderbaren Aufwendungen?

wenn ja: - wird auf der Fläche oder Teilfläche MEKA oder AZL oder LPR beantragt?

Höchstbetrag beachten

- wird auf der Fläche keine ELER-Maßnahme beantragt?

Höchstbetrag nicht relevant

wenn nein: - egal ob auf der Fläche MEKA oder AZL oder LPR beantragt wird

Höchstbetrag nicht relevant

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Beispiele (1)

A) Landwirt pflegt eine Fläche der Kommune und erhält Mähgeld in Höhe von

300,- €/ha

keine Beihilfe, da Gegenleistung

aber: wenn Landwirt nicht die Verfügungsgewalt über die Fläche hat, kann

er keine EBP / MEKA / AZL beantragen

B) Gemeinde beauftragt Landwirt, eine Fläche der Kommune zu mähen und

zahlt 2.000,- € ( nach Maschinenringsätzen wären 300,- € angemessen )

Beihilfe, da marktunübliche Leistung, über De-minimis möglich

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6. Beispiele (2)

• Förderung der Verpflichtung von rinderhaltenden Betrieben,

mindestens 4 Monate im Jahr zu weiden:

keine Förderung in einem Förderprogramm

Förderung über De-Minimis bis zu 2.500,- € pro Jahr möglich

(7.500,- € in 3 Jahren)

• "Ausgleichszulage"/Steillagenprogramm

für Betriebe, die aufgrund ihrer geringen Betriebsgröße ausgeschlossen

sind, z.B. Betriebe unter 3 ha in der AZL oder Betriebe, die in MEKA den

250 € Mindestauszahlungsbetrag nicht erreichen

Förderung über De-Minimis möglich

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6. Beispiele (3)• Landwirt erhält von der Kommune 500,- € für die Pflege (den Schnitt)

von Streuobstbäumen auf eigenen / von ihm gepachteten Flächen

Beihilfe ? jaüber De-minimis möglich ? ja

keine Kumulierung mit MEKA-“Streuobstförderung, da bei MEKA-Erhalt von Streuobstflächen folgende Auflagen durch die Förderung ausgeglichen werden:

- Erhalt von typischen Streuobstbeständen (Bestände mit i.d.R. einer Bestandsdichte von bis zu 100 Bäumen je ha mit deutlich ausgeprägtem

Stamm und deutlich ausgeprägter Krone mit einer Stammhöhe von i.d.R. mehr als 1,40 m)

- Verpflichtende Bewirtschaftung bzw. Pflege zwischen den Bäumen

- abgängige Bäume sind mit Hochstammsorten zu ersetzen

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Beispiele (4)

Förderung von Grünlandflächen im benachteiligten Gebiet:

- im Anhang zur ELER-VO festgelegter Höchstbetrag: 150,- € pro ha- Fördersätze der AZL- Richtlinie gestaffelt nach LVZ: von 50,- bis 120,- €

(Handarbeitsstufe, d.h. Flächen > 50% Hangneigung: generell 200,- €)

Fall A: Landwirt hat AZL- Antrag gestellt - der Landwirt kann als De-minimis-Beihilfe die Differenz zwischen Fördersatz AZL und Höchstsatz ELER erhalten

sinnvoll ???

Fall B: Landwirt hat keinen AZL-Antrag gestellt- Landwirt kann in beliebiger Höhe De-minimis-Beihilfe erhalten, auch über Höchstsatz ELER hinaus

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Beispiele (5)Steillagenförderung Grünland

Betrieb hat MEKA-Steillagenförderung beantragt: 120,- €/haHöchstbetrag ELER-VO bei Grünland: 450,- €/ha

Auszahlung der Differenz von 330,- €/ha über De-minimis möglich

ABER: dieser Höchstbetrag gilt für alle Agrarumweltmaßnahmen auf dieser Fläche,d.h.:

- Betrieb hat im MEKA auch B2 (extens. Grünlandnutzung mit Einhaltung eines Viehbesatzes von 0,3 - 1,4 GV/ha) beantragt: 120 € + 90 € = 210,- €/ha

möglicher De-minimis-Betrag reduziert sich auf 240,- €/ha

- Betrieb hat zusätzlich artenreiches Grünland auf dieser Fläche: 210 € + 50 € = 260,- €/ha

nur noch 190,- € nach De-minimis möglich

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Beispiele (5)

Steillagenförderung Grünland (2)

- B. steigt in Ökolandbau ein, erhält 150 € anstelle von 90 € für den GV-Besatz: 120 € + 150 € + 50 € = 320,- €/ha

nur noch 130,- € nach De-minimis möglich

Ist das von den Kommunen noch händelbar???

• Betrieb hat auf der Fläche kein MEKA beantragt Steillagenförderung als De-minimis-Beihilfe ist in

beliebiger Höhe möglich

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Beispiele (6)

Investitionen

Förderung von Motormähern, Weidezäunen:

Keine Förderung über AFP (Förderung unter besonderen Umständen über LPR möglich!)

Förderung über De-Minimis möglich

Förderung eines Mutterkuhstalles

A) Betrieb erhält einen Zuschuss aus der AgrarinvestitionsförderungNach der ELER-VO wäre innerhalb der Höchstgrenze eine Förderung über De-minimis möglich aber: die AFP-Förderrichtlinie schließt eine Kumulierung mit anderen

Förderprogrammen (öffentliche Mittel) aus

B) Betrieb erhält keine Förderung nach AFPDe-minimis-Beihilfe möglich

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7. Fazit

• Rechtskonformität liegt im Verantwortungsbereich der Kommune, die die Beihilfe gewährt

• der Zuwendungsgeber entscheidet über das Vorliegen einer Beihilfe

• geringstes Risiko: Förderung von Maßnahmen, die keine Beihilfe i.S. des Art. 87 EU-Vertrag darstellen, z.B. Infrastrukturmaßnahmen

• rel. geringes Risiko: Fördertatbestände bzw. Förderung von Unternehmen, die keine öffentlichen Mittel nach anderen Förder-RL erhalten

• hohes Risiko: Kumulierungen, Förderungen, die an die Fläche geknüpft sind

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