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dena-Leitfaden

Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

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Autoren

Anne Schenker, dena

Daniel Holz, dena

Ingo Eppenstein, MPW Legal & Tax GbR

Karsten Ahrens, MPW Legal & Tax GbR

Andreas Böhl, MPW Consulting GmbH

Fotonachweis Titel

PlanET Biogastechnick GmbH

Stand: 12/2016

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Inhalt

1 Einleitung ............................................................................................................... 5

2 Gesetzliche Rahmenbedingungen .............................................................................. 6

2.1 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG ............................................................................ 6

2.2 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG .................................................................................. 7

2.3 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG ........................................................... 9

2.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Mietrecht und Umlagefähigkeit .................................... 9

2.5 Wärmelieferverordnung – WärmeLV ................................................................................ 11

2.6 Verordnung für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) ............................... 13

2.7 Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV und Richtlinien zur

Verbrauchskostenabrechnung ......................................................................................... 14

2.8 Energiewirtschaftsgesetz – EnWG .................................................................................... 15

2.9 Energieeinsparungsgesetz (EnEG)/ Energieeinsparverordnung (EnEV) ......................... 16

2.10 Vergabe- und Vertragsordnungen .................................................................................... 16

2.11 Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB) ........................................... 16

2.12 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) ..................................................... 17

3 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen .................................................................... 18

3.1 Energiesteuergesetz (EnergieStG) .................................................................................... 18

3.2 Stromsteuergesetz (StromStG) ........................................................................................ 19

3.3 Umsatzsteuergesetz (UStG) .............................................................................................. 20

3.4 Gewerbesteuergesetz (GewStG) ....................................................................................... 20

4 Behörden und Institutionen .................................................................................... 22

4.1 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)................................................. 22

4.2 Bundesnetzagentur (BNetzA) ........................................................................................... 22

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4.3 KfW Bankengruppe ........................................................................................................... 23

4.4 Bundesland ....................................................................................................................... 23

4.5 Hauptzollamt .................................................................................................................... 23

4.6 Finanzamt .......................................................................................................................... 23

4.7 Bauamt .............................................................................................................................. 24

4.8 Kommune .......................................................................................................................... 24

4.9 Verteilnetzbetreiber (Strom) ............................................................................................ 24

4.10 Übertragungsnetzbetreiber (Strom) ................................................................................ 24

4.11 Schornsteinfeger ............................................................................................................... 25

5 Übersicht: Vorteile, Nachteile und praktische Hinweise zur KWK-Nutzung für

unterschiedliche Kundengruppen ............................................................................ 26

5.1 Private Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern (100 Prozent

Eigennutzung) ................................................................................................................... 27

5.2 Wohnungseigentümergemeinschaften (100 Prozent Eigennutzung des

Wohnungseigentums) ....................................................................................................... 30

5.3 Wohnungsgesellschaften (Vermietung) ........................................................................... 33

5.4 Industrie und Gewerbe ..................................................................................................... 37

5.5 Öffentliche Hand ............................................................................................................... 40

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1 Einleitung

dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

1 Einleitung

Unter Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wird in der Stromversorgung „die gleichzeitige Umwandlung von einge-

setzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten Anlage1“ verstanden. Durch die

kombinierte Erzeugung von Strom und Nutzwärme lassen sich dabei sehr hohe Gesamtwirkungsgrade von

bis zu 90 Prozent erzielen, wesentlich höher als bei der alleinigen Stromerzeugung (30-60 Prozent).

Das Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung kann durch verschiedene Technologien (bspw. Blockheizkraftwerke,

Brennstoffzellen, Gasturbinen oder Gas- und Dampf-Kraftwerke) genutzt werden. Dabei können sowohl

nachwachsende als auch fossile Brennstoffe zum Einsatz kommen. Die KWK ist eine Effizienztechnologie, die

auch im zukünftigen Energiesystem einen wichtigen Beitrag zur Reduktion der Treibausgasemissionen und

des Primärenergieverbrauchs leisten kann.

Zur Erreichung der Energieeffizienz- und Klimaschutzziele der Bundesregierung wird ein Ausbau der Kraft-

Wärme-Kopplung angestrebt, der u.a. durch die im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) fest-

gelegten Fördermaßnahmen realisiert werden soll. Der Einsatz von KWK-Anlagen bietet die Chance, energeti-

sche Ziele wirtschaftlich und kostengünstig zu verwirklichen.

Für die Errichtung und den Betrieb von KWK-Anlagen stehen verschiedene Umsetzungsmodelle zur Verfü-

gung – als Eigenbau- oder als Contracting-Lösung. Dabei sind jeweils gesetzliche bzw. steuerrechtliche Rege-

lungen zu beachten, die Einfluss auf den wirtschaftlichen Betrieb einer Anlage haben.

Die vorliegende Praxishilfe unterstützt Interessenten dabei, einen Überblick über die gültigen Regelungen für

KWK-Anlagen und über die Anwendungsmodelle zu gewinnen.

Die Praxishilfe ist in zwei Teile aufgebaut: Im ersten Teil werden die gesetzlichen und steuerrechtlichen Rah-

menbedingungen für KWK-Anlagen erläutert und einzubeziehende Behörden und Institutionen vorgestellt.

Der zweite Teil enthält Übersichten für verschiedene Nutzergruppen, in denen Anwendungsmodelle gegen-

übergestellt und die Rahmenbedingungen konkret benannt werden.

1 entsprechend Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz - KWKG

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2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

2.1 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG

Das Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) regelt

die Förderung von in KWK-Anlagen produziertem Strom. Dies betrifft insbesondere

die privilegierte Abnahme und Vergütung von Strom aus KWK-Anlagen bis 100 kW sowie

die Finanzierung des so geförderten Stroms mittels der KWK-Umlage.

Die wichtigsten Einflussfaktoren des KWKG auf die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen sind:

KWK-Zuschlag

KWK-Vergütung (KWKG)

Strom aus neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von über 100 kW, der ins Netz der allgemeinen

Versorgung eingespeist wird, muss direkt vermarktet werden – eine Vergütungspflicht des vorgelagerten

Netzbetreibers besteht insoweit nicht.

KWK-Anlagen zwischen 1 und 50 MW können den KWK-Zuschlag nur noch beanspruchen, wenn sie sich in

einem förmlichen Ausschreibungsverfahren durchsetzen und der gesamte Strom in das Netz der allgemeinen

Versorgung eingespeist wird.

2.1.1 KWK-Zuschlag

Der KWK-Zuschlag dient der Förderung des KWK-Stroms. Er ist vom Netzbetreiber über einen bestimmten

Zeitraum an den Anlagenbetreiber zu entrichten (als Bestandteil der KWK-Vergütung, s.u.). Die Höhe des

KWK-Zuschlags richtet sich nach der Größe, das heißt der Leistung der Anlage:

(Geltungsbereich ab 01/2017)

Elektrische

Leistung

Einspeisung in ein

Netz der allgemeinen

Versorgung 2

Objekt-

versorgung 3

Stromkostenintensive

Unternehmen

Sonstiger

Eigenverbrauch

Dauer

Bis 50 kW 8,00 ct./kWh 4,00 ct./kWh 5,41 ct./kWh 4,00 ct./kWh 60.000 Vbh

> 50 kW – 100 kW 6,00 ct. /kWh 3,00 ct./kWh 4,00 ct./kWh 3,00 ct./kWh 30.000 Vbh

> 100 kW – 250 kW 5,00 ct. /kWh 2,00 ct./kWh 4,00 ct./kWh Kein Zuschlag 30.000 Vbh

> 250 kW – 1 MW 4,40 ct./kWh 1,50 ct./kWh 2,40 ct./kWh Kein Zuschlag 30.000 Vbh

> 1 MW – 50 MW 4 Ausschreibung Kein Zuschlag Kein Zuschlag Kein Zuschlag 30.000 Vbh

Über 50 MW 3,10 ct./kWh 1,00 ct./kWh 1,80 ct./kWh Kein Zuschlag 30.000 Vbh

2 Erhöhung um weitere 0,60 ct./kWh für den Leistungsanteil, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt, die Strom auf Basis

von Stein- oder Braunkohle gewinnt. 3 Nur wenn KWK-Strom an Letztverbraucher in einer Kundenanlage oder in einem geschlossenen Verteilernetz geliefert und hierfür die volle EEG-Umlage

gezahlt wird. 4 Die Zuschlagshöhe für KWK-Anlagen im Leistungsbereich über 1 und bis 50 𝑀𝑊𝑒𝑙ergibt sich ausschließlich aus einem Ausschreibungsverfahren.

Relevanz für KWK: Beeinflusst maßgeblich die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen.

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2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

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2.1.2 KWK-Vergütung (KWKG)

Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anlagenbetreiber für den in das Netz eingespeisten KWK-Strom eine

Vergütung zu zahlen. Die Vergütung umfasst

den KWK-Zuschlag für die erzeugte Strommenge

sowie den im KWK-Index 5 festgelegten, üblichen Strompreis, welcher aus dem durchschnittlichen Preis für

Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vergangenen Quartal abgeleitet wird (EEX-

Baseload)

hinzuzurechnen ist die Vergütung für vermiedene Netznutzungsentgelte6.

Für den KWK-Strom, der nicht in das Netz eingespeist wird jedoch innerhalb einer Kundenanlage oder einem

geschlossenen Verteilernetz mit voller EEG-Umlage aus einer KWK-Anlage mit einer Leistung von bis zu

1 MWel an Letztverbraucher geliefert wird, hat der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber nur den KWK-

Zuschlag zu zahlen. Der Anspruch auf Zahlung des KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten Strom besteht

auch für Eigenversorger – jedoch nur bei einer Anlagengröße von bis zu 100 kWel.

2.1.3 KWK-Umlage

Die KWK-Umlage dient dem Ausgleich der durch die Förderung des KWK-Stroms entstehenden finanziellen

Mehrbelastung. Die Umlage erfolgt durch den Netzbetreiber gegenüber dem Endverbraucher als Aufschlag

auf das Netzentgelt. Reduzierungen der KWK-Umlage sind nur möglich, wenn die Unternehmen die besonde-

re Ausgleichsregelung im EEG beantragen können (mit entsprechender Wirkung auch für die StromNEV- und

Offshore-Umlage).

2.2 Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG

Das Gesetz über den Ausbau erneuerbarer Energien regelt die (EEG-)Vergütung bzw. die Marktprämie für

Strom aus KWK-Anlagen, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Die für den Betrieb von KWK-

Anlagen wichtigsten erneuerbaren Energieträger sind Biogas bzw. Biomethan.7

Das EEG ist weiterhin die gesetzliche Grundlage für die Berechnung der EEG-Umlage, die für selbst genutzten

oder an einen Letztverbraucher gelieferten Strom – auch aus KWK-Anlagen – zu entrichten ist.

5 KWK-Index (Deutschland) bzw. European Energy Exchange EEX: Die Energiebörse EEX mit Sitz in Leipzig ist der zentrale Handelsplatz für Strom, Gas,

Emissionsrechte, Kohle und energienahe Produkte in Europa. An der EEX wird ein indikativer KWK-Index notiert, der von den Netzbetreibern für die Ab-

rechnung eingespeisten Stroms aus KWK-Anlagen als „üblicher Strompreis“ zugrunde gelegt wird. 6 Die vermiedenen Netznutzungsentgelte berücksichtigen, dass der Netzbetreiber den Strom, den er aus KWK-Anlagen eingespeist bekommt, nicht aus

anderen Quellen und über das Netz beziehen muss. Die Berechnung erfolgt durch den Netzbetreiber und berücksichtigt insbesondere die Netzebene, auf

der der KWK-Strom eingespeist wird. 7 Zu den erneuerbaren Energien zählt das EEG 2017 Wasserkraft, Windenergie, solare Strahlungsenergie, Geothermie sowie Energie aus Biomasse, ein-

schließlich Biogas bzw. Biomethan, Deponiegas und Klärgas sowie gasförmige Energieträger aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus

Haushalten und Industrie.

Relevanz für KWK:

beeinflusst maßgeblich die Wirtschaftlichkeit von KWK-Anlagen mit EEG-Vergütung und EEE-Umlage

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2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

2.2.1 EEG-Vergütung: Anlagen unter 750 kW bzw. 150 kW bei Biomasseanlagen

Für Anlagen unter 750 kW bzw. 150 kW bei Biomasseanlagen wird eine festgesetzte Einspeisevergütung ge-

zahlt.

2.2.2 EEG-Vergütung im Übrigen: Ausschreibung

Für alle anderen Anlagen wird die Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energien über Ausschreibungen

geregelt (EEG-Vergütung). EEG-Vergütung wird nach dem sog. „Pay as bid“-Verfahren ermittelt.

2.2.3 EEG-Marktprämie: bei Netzeinspeisung über 100 kW

Strom aus erneuerbaren Energien aus Anlagen größer 100 kW wird vom EEG ausschließlich im Rahmen der

Direktvermarktung gefördert. Bei der Direktvermarktung wird der in einer EEG-Anlage erzeugte Strom an der

Strombörse EEX oder direkt an Dritte veräußert.

Zusätzlich zu dem erzielten Erlös erhält der Anlagenbetreiber eine Marktprämie, die vom Stromnetzbetreiber

zu entrichten ist. Die Höhe der Marktprämie ist abhängig von der eingesetzten Technologie und ergibt sich

aus der Differenz zwischen einem monatlichen Referenzmarktwert und der EEG-Vergütung. Ist der Strom-

preis an der Börse mindestens sechs Stunden lang negativ, sinkt die Marktprämie auf Null.

2.2.4 EEG-Umlage

Durch die EEG-Umlage sollen Kosten ausgeglichen werden, die den Stromnetzbetreibern (Übertragungs-

netzbetreibern – ÜNB) aufgrund der Förderung von Strom aus erneuerbaren Energien entstehen.

Die EEG-Umlage ist vom (den Letztverbraucher beliefernden) Stromversorgungsunternehmen an den Strom-

netzbetreiber zu entrichten. Die Weiterberechnung der EEG-Umlage durch den Stromversorger an den Letzt-

verbraucher muss vertraglich vereinbart werden, was der gängigen Praxis entspricht.

Eine Eigenversorgung, die lediglich eine reduzierte EEG-Umlage fällig werden lässt, setzt u.a. eine Perso-

nenidentität von Stromerzeuger und -verbraucher voraus. Die Bundesnetzagentur hat hierzu in ihrem Leitfa-

den zur Eigenerzeugung aus Juli 2016 ihr Grundverständnis zur Anwendung der Regelungen der Eigenerzeu-

gung erläutert. (www.bundesnetzagentur.de/eigenversorgung)

Grundsätzlich bestehen Unterschiede hinsichtlich des Umsetzungs- bzw. Betriebsmodells (Eigenbau bzw.

Contracting). Der Strom muss in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanla-

ge verbraucht werden, d.h. der produzierte Strom wird nicht durch das Netz geleitet. Im Falle der Eigenver-

sorgung verringert sich die an den Stromnetzbetreiber (ÜNB) zu entrichtende EEG-Umlage auf 40 Prozent.

Die Reduzierung gilt jedoch nur, soweit der Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde sowie für Strom

aus KWK-Anlagen, die hocheffizient und mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent betrie-

ben werden.

Relevanz für KWK: reduzierte EEG-Umlage bei Eigenversorgung

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2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

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2.2.5 Besondere Ausgleichsregelung

Die besondere Ausgleichsregelung dient der Entlastung von stromkostenintensiven Unternehmen und

Schienenbahnen von der EEG-Umlage.

2.3 Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG

Das Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) enthält die Verpflichtung,

Neubauten in Höhe eines vorgeschriebenen Prozentsatzes mit erneuerbaren Energien zu versorgen.

Für Altbauten ist eine Förderung für den Einsatz erneuerbarer Energien vorgesehen.

Den einzelnen Bundesländern steht es hierbei frei, weitergehende Pflichten zur Versorgung aus erneuerbaren

Energien festzulegen (z.B. das „Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG)“ in Baden-Württemberg).

Eine Besonderheit gilt für KWK-Anlagen: Ihr Einsatz kann als Ersatzmaßnahme für die Erfüllung der Nut-

zungspflicht anerkannt werden.

2.3.1 Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme

Die Pflicht der Eigentümer zur Deckung des Wärmebedarfs von Neubauten durch die anteilige Nutzung von

erneuerbaren Energien kann ersatzweise durch Einsatz von KWK erfüllt werden. Dazu muss der Wärmebedarf

zu mindesten 50 Prozent aus KWK-Anlagen gedeckt werden, die hocheffizient im Sinne der sog. „KWK-

Richtlinie“ der EU sind8.

Dies gilt auch für die entsprechende Pflicht der öffentlichen Hand im Zuge von Renovierungsarbeiten an

ihrem Gebäudebestand.

2.4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Mietrecht und Umlagefähigkeit

Das BGB ist im Hinblick auf die KWK relevant für mietrechtliche Regelungen, insbesondere für die Umlagefä-

higkeit der Kosten für Wärmelieferung zwischen Vermieter und Mieter.

8 RICHTLINIE 2004/8/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientier-

ten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG

(http://eurlex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:052:0050:0060:DE:PDF)

Relevanz für KWK:

KWK ist Ersatzmaßnahme zur Erfüllung der Pflicht zum Einsatz von

erneuerbaren Energien, zu beachten bei der Dimensionierung von KWK-Anlagen.

Relevanz für KWK:

Vorgaben für die Umstellung auf Wärmelieferung und zur Weitergabe der Betriebskosten,

zu beachten bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Umsetzung von Wärmelieferung/ Contracting.

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2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

2.4.1 Zusammenhang mit weiterführenden Verordnungen/ Richtlinien

Die Weitergabe der Kosten der Wärmeversorgung richtet sich beim Betrieb einer KWK-Anlage durch den Ver-

mieter somit nach

dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB; § 556c)

der Betriebskostenverordnung (BetrKV)

der Heizkostenverordnung (HeizkostenV; siehe 0)

der Wärmelieferverordnung (WärmeLV)

der Richtlinie VDI 2077 „Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung“.

2.4.2 Gewerbliche Wärmelieferung: § 556c BGB

Für die eigenständige gewerbliche Wärmelieferung durch einen Dritten in Mietobjekten gilt § 556c BGB. Diese

Regelung betrifft die Umlagefähigkeit von Kosten der Wärmelieferung bei der Umstellung der Versorgung von

einer vom Vermieter betriebenen Heizung auf eine Wärmeversorgung durch einen Contractor oder Fernwär-

melieferanten. Die Umlagefähigkeit wird an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

Kostenneutralität für den Mieter

Effizienzverbesserung der Wärmeerzeugung

Details sind in der Wärmelieferverordnung (WärmeLV, s. u.) geregelt.

2.4.3 Kostenneutralität

Die Kosten der eigenständigen gewerblichen Wärmelieferung (Contracting oder Fernwärme) dürfen die Kos-

ten der bisherigen Wärmeversorgung durch den Vermieter nicht übersteigen. Die Kosten der Wärmelieferung

können nur innerhalb dieses Rahmens auf den Mieter umgelegt werden. Die Ermittlung der Kostenneutralität

ist in der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) detailliert geregelt.

2.4.4 Effizienzverbesserung bei der Wärmelieferung

Die Effizienzverbesserung ist Voraussetzung für die Umlagefähigkeit von Kosten der Wärmelieferung.

Bei der Installation einer neuen Wärmeerzeugungsanlage wird eine Effizienzverbesserung angenommen.

Eines gesonderten Nachweises über die Effizienzverbesserung bedarf es dann im Regelfall nicht.

Maßgeblich ist eine Steigerung der Gesamteffizienz. Hier ist bei KWK-Anlagen nicht allein der thermische

Wirkungsgrad zu berücksichtigen, sondern der Gesamtnutzungsgrad unter Berücksichtigung der Stromer-

zeugung.

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2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

2.5 Wärmelieferverordnung – WärmeLV

Die Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (WärmeLV) enthält

detaillierte rechtliche und technische Vorgaben für die Ermittlung der Kostenneutralität und zum Inhalt der

Umstellungsankündigung durch den Vermieter.

Weiterhin enthält sie konkretisierende Regelungen zum Abschluss und zum Inhalt von Wärmelieferverträgen,

die bei einer Umstellung nach § 556c BGB geschlossen werden.

2.5.1 Ermittlung der Kostenneutralität

Die Ermittlung der Kostenneutralität erfolgt durch einen Vergleich der bisherigen Betriebskosten mit fiktiven

Wärmelieferkosten für das Mietwohngebäude. Die Wärmelieferkosten dürfen hierbei die bisherigen Betriebs-

kosten nicht überschreiten.

2.5.2 Ermittlung der bisherigen Betriebskosten

Für die Ermittlung der bisherigen Betriebskosten (Wärme oder Warmwasser) ist der durchschnittliche Ver-

brauch des eingesetzten Brennstoffs auf der Grundlage der Werte der letzten drei Abrechnungszeiträume zu

ermitteln. Dieser Wert wird mit dem vom Vermieter im letzten Abrechnungszeitraum entrichteten durch-

schnittlichen Brennstoffpreis multipliziert. Weitere wärmerelevante Betriebskosten des letzten Abrech-

nungszeitraums werden addiert.

2.5.3 Ermittlung Wärmelieferkosten

Für die Ermittlung der fiktiven Wärmelieferkosten wird aus dem durchschnittlichen Brennstoffverbrauch

eines Abrechnungszeitraums und dem Jahresnutzungsgrad der bestehenden Anlage die durchschnittlich

benötigte Wärmemenge des Gebäudes berechnet. Diese wird mit dem für die Wärmelieferung vorgesehenen

Wärmepreis multipliziert, wobei Preisänderungsklauseln mit den Indizes des vergangenen Abrechnungszeit-

raums zu berücksichtigen sind.

2.5.4 Wichtige Stichworte für die Ermittlung der Kostenneutralität

Jahresnutzungsgrad

Der Jahresnutzungsgrad einer bestehenden Heizungsanlage wird bestimmt über

die im letzten Abrechnungszeitraum fortlaufend gemessene Wärmemenge,

eine Kurzzeitmessung oder

die Anwendung anerkannter Pauschalwerte.

Relevanz für KWK:

Vorgaben für die Umstellung auf Wärmelieferung,

zu beachten bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung und Umsetzung von Wärmelieferung/ Contracting.

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2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

Kurzzeitmessung

Bezüglich der Kurzeitmessung gibt es Unsicherheiten über ein rechtssicher anzuwendendes Verfahren. In

Fachkreisen werden verschiedene Messverfahren und Regelwerke diskutiert, welche von Messungen über 24

Stunden bis hin zu mehreren Monaten reichen. Die an den zeitlichen Umfang und die Methodik einer Kur-

zeitmessung zu stellenden Anforderungen zur quantitativen Ermittlung der Wärmemenge sind somit bisher

nicht hinreichend geklärt, so dass deren Anwendung derzeit nicht empfohlen werden kann (Stand 12/2016).

Anerkannte Pauschalwerte

Soweit der Jahresnutzungsgrad nicht anhand einer fortlaufend gemessenen Wärmemenge oder einer Kurz-

zeitmessung ermittelt werden kann, können anerkannte Pauschalwerte für eine Berechnung zugrunde gelegt

werden.

Zur Berechnung des Jahresnutzungsgrads anhand anerkannter Pauschalwerte wurde von Herrn Prof. Dr.

Viktor Grinewitschus (EBZ Business School – Europäisches Bildungszentrum der Wohnungs- und Immobili-

enwirtschaft, Bochum) im Auftrag verschiedener Verbände eine empirische Formel auf Basis von repräsenta-

tiven Messungen entwickelt.9 Diese wird im dena Berechnungstool zur Ermittlung der Kostenneutralität opti-

onal berücksichtigt (Variante B).

Umstellungsankündigung

Mindestens drei Monate vor der Umstellung von der Eigenversorgung auf gewerbliche Wärmelieferung muss

der Mieter durch den Vermieter schriftlich informiert werden. Die Umstellungsankündigung muss insbeson-

dere folgende Angaben enthalten:

Art der künftigen Wärmelieferung,

voraussichtliche, energetische Effizienzverbesserung, bzw. energetisch verbesserten Betriebsführung

Kostenvergleich im Rahmen der Ermittlung der Kostenneutralität, einschließlich der zugrunde liegenden

Annahmen und Berechnungen, des geplanten Umstellungszeitpunkts sowie der Preise und ggf. Preisände-

rungsklauseln.

9 Gutachten zur „Ermittlung von anerkannten Pauschalwerten für den Jahresnutzungsgrad (JNG) von Heizungsanlagen“

(http://www.energiecontracting.de/6-verband/arbeitskreise/docs/2015_10_08_Gutachten-anerkannte-Pauschalwerte-JNG.pdf)

dena-Berechnungstools

zur Ermittlung der Kostenneutralität und zum Vergleich verschiedener Angebote zur Wärmelieferung:

http://www.kompetenzzentrum-contracting.de/praxishilfen/energieliefer-contracting

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2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

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2.6 Verordnung für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)

Die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme“(AVBFernwärmeV) enthält

spezielle Vorschriften, die im Fall der gewerblichen Wärmeversorgung unter Einbeziehung sog. Allgemeiner

Versorgungsbedingungen durch einen Dritten (Contractor, Fernwärmeversorgungsunternehmen) gelten.

Geregelt sind hier insbesondere

die Vertragslaufzeit von Versorgungsverträgen

die Möglichkeit der Preisanpassung

Sonderregelungen für die Verbrauchsmessung bei kleineren Versorgungseinheiten.

2.6.1 Begriffsklärung: Fernwärme

Der Begriff Fernwärme ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

entscheidend, dass aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage Wär-

me geliefert wird. Es kommt dabei nicht auf die räumliche Nähe der Heizungsanlage zu dem versorgten Ge-

bäude oder auf das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes an. Damit wird bei der eigenständig ge-

werblichen Wärmelieferung in der Regel Fernwärme im Sinne der AVBFernwärmeV geliefert.

2.6.2 Fernwärmeversorgungsunternehmen

Unter Fernwärmeversorgungsunternehmen im Sinne der AVBFernwärmeV sind Unternehmen zu verstehen,

die zu beheizende Objekte mit Fernwärme beliefern. Auf die eigenständige Herstellung des Produkts durch

das Unternehmen sowie auf die Rechtsform bzw. Gesellschafterstruktur des Unternehmens kommt es nicht

an.

2.6.3 Allgemeine Versorgungsbedingungen

Allgemeine Versorgungsbedingungen liegen vor, soweit für die Versorgung keine individuellen Regelungen

ausgehandelt, sondern Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet werden, die für eine Vielzahl

von Verträgen vorformuliert sind. Von allgemeinen Versorgungsbedingungen sind Individualvereinbarungen

zu unterscheiden.

2.6.4 Individualvereinbarung

In Abgrenzung zu allgemeinen Versorgungsbedingungen liegt eine Individualvereinbarung vor, wenn die

maßgebliche Klausel zwischen den Parteien im Einzelnen ausgehandelt worden ist.

An das Vorliegen solcher Individualvereinbarungen werden – aufgrund ihres Ausnahmecharakters – seitens

der Rechtsprechung jedoch hohe Anforderungen gestellt.

Relevanz für KWK:

zu beachten bei der Vertragsgestaltung von Wärmelieferung.

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14

2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

2.6.5 Preisanpassung

Aufgrund von meist langen Vertragslaufzeiten enthalten die Verträge Regelungen für eine automatische

Preisanpassung. Im Rahmen von allgemeinen Versorgungsbedingungen müssen die verwendeten Preisände-

rungsklauseln jedoch so ausgestaltet werden, dass sie die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstel-

lung der Fernwärme durch das Unternehmen (sog. „Kostenelement“) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf

dem Wärmemarkt (sog. „Marktelement“) angemessen berücksichtigen. Sie müssen die maßgeblichen Be-

rechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen.

2.6.6 Vertragslaufzeit

Aufgrund der Investitionen, die ein Wärmelieferant (Contractor, Fernwärmeversorgungsunternehmen) vor

Aufnahme der Versorgung vornehmen muss, kann in den allgemeinen Versorgungsbedingungen eine Ver-

tragslaufzeit von bis zu zehn Jahren vereinbart werden. Maßgeblich für den Beginn der Vertragslaufzeit ist

hierbei der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Abweichende Vereinbarungen zur Vertragslaufzeit sind nur als Individualvereinbarung möglich.

2.6.7 Wärmemessung

Für die Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts schreibt die AVBFernwärmeV vor, dass die gelieferte

Wärmemenge grundsätzlich mit Wärmemengenzählern zu messen ist. Dient die gelieferte Wärme ausschließ-

lich der Deckung des eigenen Bedarfs des Kunden – etwa bei Einfamilienhäusern –, kann ausnahmsweise

vereinbart werden, dass das Entgelt auf andere Weise ermittelt wird.

2.7 Verordnung über Heizkostenabrechnung – HeizkostenV und Richtlinien zur Verbrauchskostenabrechnung

2.7.1 HeizkostenV

Die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV)

regelt die Verteilung der Kosten

des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen sowie

der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heizungs-

Warmwasserversorgungsanlagen durch den Gebäudeeigentümer,

auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.

Die HeizkostenV sieht die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung vor und enthält Regelungen zu

Abrechnungs- bzw. Verteilmaßstäben.

Relevanz für KWK: zu beachten bei Betrieb und Abrechnung

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15

2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

2.7.2 Richtlinienreihe VDI 2077 „Verbrauchskostenabrechnung für die Technische Gebäudeausrüstung"

VDI-Richtlinien sind Regeln des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI), die entsprechend den technischen Ent-

wicklungen regelmäßig aktualisiert werden.

Im vorliegenden Zusammenhang ist das Blatt 3.1 „Verbrauchskostenerfassung für die Technische Gebäude-

ausrüstung - Ermittlung der umlagefähigen Wärmeerzeugungskosten von KWK-Anlagen“ der Richtlinie maß-

geblich.

Diese Regelung soll Rechtssicherheit für alle Betreiber von KWK-Anlagen vermitteln, soweit eine Abrechnung

nach der Heizkostenverordnung vorgesehen ist. Laut Heizkostenverordnung dürfen Eigentümer jedoch nur

die Kosten für thermische Energie auf die Hausbewohner umlegen. Die VDI-Richtlinie beschreibt Methoden,

um von den gesamten Bereitstellungs- und Erzeugungskosten jene für den Strom zu trennen. Hierfür zeigt

die VDI-Richtlinie 2077/3.1 sowohl rechnerische als auch messtechnische Lösungen auf.

2.8 Energiewirtschaftsgesetz – EnWG

Das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) enthält grundlegende Regelungen für die Ver-

sorgung mit den leitungsgebundenen Energien Strom und Gas mit dem Ziel, eine sichere und wettbewerb-

lich orientierte Energieversorgung zu gewährleisten. Das EnWG regelt unter anderem,

dass jeder Letztverbraucher seinen Energieversorger frei wählen kann,

die Trennung der Energielieferung vom Betrieb der hierzu erforderlichen Netze der allgemeinen Versor-

gung.

Es ist die Grundlage für eine Vielzahl von Verordnungen zur Regelung des Energierechts.

Besondere Regelungen finden sich im EnWG für die Versorgung von Letztverbrauchern sowie für Ausnahmen

vom Netz der allgemeinen Versorgung, die z. B. bei Kundenanlagen zu Erleichterungen führen.

2.8.1 Versorgung von Letztverbrauchern

Das EnWG regelt insbesondere im Hinblick auf die Versorgung von Letztverbrauchern den Anspruch auf An-

schluss an die Energieversorgungsnetze und die Energielieferung im Rahmen der Grundversorgung.

Andererseits verpflichtet es die Energie liefernden Unternehmen auch, diese Tätigkeit der zuständigen Regu-

lierungsbehörde anzuzeigen, soweit die Letztverbraucher als Haushaltskunden im Sinne des EnWG anzuse-

hen sind. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind diejenigen, die Strom nicht über das Netz der allgemei-

nen Versorgung, sondern beispielsweise innerhalb einer Kundenanlage liefern.

Relevanz für KWK: zu beachten bei Strompreiszusammensetzung und Wirtschaftlichkeit

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2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

2.8.2 Haushaltskunden

Wer Energie nur zum Verbrauch im eigenen Haushalt kauft oder weniger als 10.000 Kilowattstunden im Jahr

für eigene berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kauft, gilt als Haushaltskunde im Sinne

des EnWG (vgl. § 3 Nr. 22 EnWG).

2.8.3 Kundenanlage

Eine räumlich abgegrenzte Netzinfrastruktur, beispielsweise in einem Wohnhaus oder einem Industriepark,

kann als Kundenanlage im Sinne des EnWG eine Ausnahme vom Netz der allgemeinen Versorgung darstellen.

Auch innerhalb einer Kundenanlage kann jeder angeschlossene Letztverbraucher seinen Energielieferanten

frei wählen, wobei der Betreiber der Kundenanlage Leitungen und Zähler zur Verfügung stellen muss.

2.9 Energieeinsparungsgesetz (EnEG)/ Energieeinsparverordnung (EnEV)

Das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparverordnung (EnEV) verfolgen den Zweck, bei

der Errichtung und der Bewirtschaftung von Wohn- und Nichtwohngebäuden hohe Standards für den Einsatz

von Energie zu setzen, um dadurch Einsparungen sicher zu stellen.

KWK kann als Instrument dienen, die zulässigen Grenzwerte (Jahres-Primärenergiebedarf) für Gebäude ein-

zuhalten gemäß §§ 3 f. EnEV.

2.10 Vergabe- und Vertragsordnungen

Einflüsse auf KWK-Anlagen bestehen hinsichtlich der Wahl der Vergabeordnung (VOB/A oder VOL/A bzw. VgV)

sowie in der Errichtung von Anlagen (in der Regel VOB/B).

2.11 Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen (VOB)

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) regelt die Vergabe von Bauaufträgen durch die

öffentliche Hand (VOB/A). Die VOB enthält die Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bau-

leistungen, die von öffentlichen Auftraggebern zum Vertragsbestandteil gemacht werden müssen (VOB/B)

sowie Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen, die als technische Vorschriften gleich-

zeitig DIN-Normen darstellen (VOB/C).

Relevanz für KWK: zu beachten bei der (primär)energetischen Betrachtung

Relevanz für KWK: zu beachten bei der Vergabe und Umsetzung

Relevanz für KWK: zu beachten bei Vergabe und Umsetzung

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2 Gesetzliche Rahmenbedingungen

dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

2.11.1 Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AVB)

Die VOB/B enthält die AVB, welche für Bauleistungen Ergänzungen und Modifizierungen zu den allgemeinen

werkvertragsrechtlichen Regelungen des BGB beinhalten. Die AVB sind von öffentlichen Auftraggebern zum

Vertragsbestandteil zu machen. Die AVB sind nicht zur Anwendung gegenüber Verbrauchern vorgesehen.

2.11.2 Bauleistungen

Bauleistungen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert

oder beseitigt wird. Beim Contracting werden vom Contractor Anlagen und Anlagenteile errichtet, die als

Bauleistungen qualifiziert werden können. Zusätzlich erbringt der Contractor – insbesondere beim Energie-

liefer-Contracting – aber auch Dienstleistungen im Sinne der VOL. Überwiegen im konkreten Contracting-

Szenario die Dienstleistungsanteile, findet anstelle der VOB die VOL bzw. die VgV Anwendung.

2.12 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) regelt die Ausschreibung und die Vergabe von Aufträ-

gen durch die öffentliche Hand (VOL/A) und enthält Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von

Leistungen, die von öffentlichen Auftraggebern zum Vertragsbestandteil gemacht werden müssen (VOL/B).

Als Leistungen im Sinne der VOL sind im Wesentlichen Lieferungen und Dienstleistungen zu verstehen. In

Contracting-Szenarien mit überwiegenden Bauleistungsanteilen (insbesondere bei Energiespar-

Contracting), ist anstelle der VOL daher häufig die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)

anzuwenden.

Die Vergaberechtsnovelle im April 2016 führte zu folgenden Änderungen: Für Aufträge im Rahmen der VOL,

die oberhalb der EU-Schwellenwerte (derzeit 209.000 Euro) liegen, ist die Vergabe- und Vertragsordnung für

Leistungen (VOL/A) zukünftig nicht mehr anzuwenden. Stattdessen gelten hier die vergaberechtlichen Rege-

lungen der Vergabeverordnung (VgV) bzw. das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

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3 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

3 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

3.1 Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Das Energiesteuergesetz regelt

die Besteuerung des Verbrauchs von Energieerzeugnissen (Gas, Öl etc.),

die Steuerbefreiung für Biogas (§ 28 EnergieStG) sowie

unterschiedliche nachträgliche Entlastungsverfahren.

Für Biomethan sind hierbei die gleichen Regelungen für die Besteuerung und Entlastung anzuwenden wie für

Erdgas. Für die Höhe der steuerlichen Entlastung kommt es auf die eingesetzte Technik, die Größe der Anlage

sowie darauf an, wer die erzeugte Energie (Wärme, Kälte etc.) verbraucht. Bei KWK-Anlagen kann der Letzt-

verbraucher von der Energiesteuer entweder vollständig oder teilweise entlastet werden.

3.1.1 Entlastungsverfahren

Grundsätzlich ist die Energiesteuer von den Letztverbrauchern zu zahlen und kann nachträglich im Rahmen

eines Entlastungsverfahrens erstattet werden. Die Entlastung ist bis zum 31.12. des Folgejahres beim zustän-

digen Hauptzollamt zu beantragen.

3.1.2 Vollständige Entlastung

Für KWK-Anlagen mit einer Leistung über 2 MW wird die Energiesteuer für den eingesetzten Brennstoff voll-

ständig erstattet, soweit die mechanische Energie ausschließlich zur Stromerzeugung eingesetzt wird

(vgl. § 53 EnergieStG).

Bei kleinen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 2 MW kann eine vollständige

Energiesteuerentlastung nur während der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer in Anspruch genommen

werden, wenn die KWK-Anlage darüber hinaus hocheffizient und mit einem Monats- oder Jahresnutzungs-

grad von über 70 Prozent betrieben wurde (vgl. § 53a EnergieStG).

3.1.3 Teilentlastung

Für KWK-Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 2 MW, die entweder außerhalb der betriebsgewöhnli-

chen Nutzungsdauer oder nicht mehr hocheffizient betrieben werden, kann eine Teilentlastung von der

Energiesteuer in Anspruch genommen werden. Die KWK-Anlage muss jedoch mit einem Monats- oder Jah-

resnutzungsgrad von über 70 Prozent betrieben werden (vgl. § 53b EnergieStG). Soweit in entsprechenden

KWK-Anlagen Erdgas eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes eingesetzt wird, steigt die Entlas-

tung von 4,42 EUR/MWh auf 4,96 EUR/MWh.

Relevanz für KWK: zu beachten bei der Wirtschaftlichkeit

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3 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

3.2 Stromsteuergesetz (StromStG)

Das Stromsteuergesetz regelt die Besteuerung des Verbrauchs von elektrischer Energie (Strom) sowie die

Steuerbefreiung dezentral erzeugter und verbrauchter Strommengen. Darüber hinaus ist auch im

Stromsteuergesetz ein nachträgliches Entlastungsverfahren vorgesehen.

Insbesondere für dezentrale Versorgungskonzepte enthält das Stromsteuergesetz darüber hinaus Erleichte-

rungen, die insbesondere die Einordnung als Versorger und die sich daraus ergebende Pflicht zur Anmeldung

und Abführung der Stromsteuer an das Hauptzollamt betreffen.

3.2.1 Steuerbefreiung

Beim Einsatz von KWK-Anlagen kann eine Steuerbefreiung zum einen für den Strom in Anspruch genommen

werden, der zur Stromerzeugung verwendet wird (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG).

Zum anderen kann der dezentral erzeugte Strom vom Betreiber einer Anlage mit einer Leistung von bis zu 2

MW im räumlichen Zusammenhang entweder steuerfrei selbst verbraucht werden oder aber direkt an einen

Letztverbraucher geliefert werden (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG). Der räumliche Zusammenhang ist hierbei

auf einen Radius von 4,5 km um die jeweilige Stromerzeugungsanlage begrenzt (vgl. § 12b Abs. 5 StromStV).

Die Steuerfreiheit entfällt in dem Moment vollständig, in dem entweder eine größere Anlage genutzt, der

Radius von 4,5 km um die Anlage überschritten oder aber eine weitere Person in die Lieferung des Stroms

involviert ist.

3.2.2 Versorger

Grundsätzlich ist derjenige als Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes anzusehen, der Strom an einen

Letztverbraucher liefert. Ein Versorger benötigt eine Erlaubnis, die beim Hauptzollamt beantragt werden

muss (vgl. § 4 StromStG). Ein Versorger ist darüber hinaus dazu verpflichtet, die Stromsteuer entweder mo-

natlich oder jährlich anzumelden und die Steuer an das Hauptzollamt abzuführen.

Eine Ausnahme vom stromsteuerlichen Versorgerstatus ist möglich, wenn ausschließlich der Strom aus der

KWK-Anlage an Letztverbraucher (Mieter) geliefert wird. In diesem Fall bedarf der beliefernde Betreiber der

KWK-Anlage jedoch einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung des Hauptzollamts (vgl. § 1a Abs. 5

StromStV). Weitere Ausnahmen vom stromsteuerlichen Versorgerstatus gelten insbesondere für die Beliefe-

rung von auf einem Betriebsgelände tätigen Dienstleistern, wobei dies im Zweifel mit dem zuständigen

Hauptzollamt zu klären ist.

Relevanz für KWK: zu beachten bei der Wirtschaftlichkeit

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3 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

3.3 Umsatzsteuergesetz (UStG)

Die Lieferung und Leistung eines Unternehmers macht ein Unternehmen umsatzsteuerpflichtig. Beim Be-

trieb eines BHKW genügt die einmalige Einspeisung von Strom ins Versorgungsnetz, um der Umsatzsteuer zu

unterliegen.

Eine Ausnahme gilt für den Fall der Stromlieferung durch den Vermieter im Rahmen von umsatzsteuerfreien

Wohnraummietverhältnissen, in denen die Stromlieferung als Nebenleistung der Vermietung umsatzsteuer-

frei erfolgt. Soweit die Lieferungen von einem Kleinunternehmer erbracht werden, wird jedoch keine Um-

satzsteuer erhoben, so dass insoweit auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs entfällt.

3.3.1 Kleinunternehmer

Die Kleinunternehmerregelung ergibt sich aus § 19 des Umsatzsteuergesetzes. Es ist eine optionale Vereinfa-

chungsregelung, durch welche die Umsatzsteuer bei Unternehmern mit niedrigen Umsätzen nicht erhoben

wird. Als Folge können Kleinunternehmer auf die Ausweisung und die Abführung der Umsatzsteuer und auf

den Vorsteuerabzug verzichten. Die Regelung kann von einem Unternehmer in Anspruch genommen werden,

wenn dessen Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500

Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen

wird.

Wird das Wahlrecht gegenüber dem Finanzamt nicht ausgeübt, sind die Unternehmer für fünf Jahre an diese

Entscheidung gebunden.

3.3.2 Vorsteuerabzug

Der Vorsteuerabzug ergibt sich als zentrale Regelung aus § 15 des Umsatzsteuergesetzes. Er bezeichnet das

Recht eines Unternehmers, die ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (= Vorsteuer) mit der von ihm ver-

einnahmten Umsatzsteuer zu verrechnen. Ist die Vorsteuer höher als die vereinnahmte Umsatzsteuer, erstat-

tet das Finanzamt den Differenzbetrag. Durch den Vorsteuerabzug wird sichergestellt, dass die Umsatzsteuer

wirtschaftlich nur vom Endverbraucher getragen wird bzw. von Unternehmen, die nicht zum Vorsteuerabzug

berechtigt sind.

3.4 Gewerbesteuergesetz (GewStG)

Die Gewerbesteuer richtet sich nach der Ertragskraft eines Gewerbebetriebes (Gewerbeertrag). Sie wird – wie

die Grundsteuer – als Realsteuer bezeichnet und von den Gemeinden erhoben (Ertragshoheit).

Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages als Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer können sowohl Hin-

zurechnungen als auch Kürzungen des Unternehmensgewinns vorgenommen werden.

Relevanz für KWK: zu beachten bei der Wirtschaftlichkeit

Relevanz für KWK: zu beachten bei Wirtschaftlichkeit (insbesondere Wohnungsunternehmen)

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3 Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

3.4.1 Gewerbesteuer-Kürzung

Insbesondere für die Wohnungswirtschaft ist die sogenannte „Erweiterte Kürzung“ der Gewerbesteuer nach

§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wichtig. Auf gesonderten Antrag wird danach der Gewerbeertrag um den Betrag gekürzt,

der durch die „Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes“ erwirtschaftet wird, was einer Kürzung

des Gewerbeertrags auf „0“ entspricht.

Der Betrieb eines BHKW und die Lieferung elektrischer Energie sind nicht mehr zur Verwaltung und Nutzung

des eigenen Grundbesitzes zu zählen, so dass es dazu kommen kann, dass die Kürzung nicht mehr akzeptiert

wird.

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4 Behörden und Institutionen

4 Behörden und Institutionen

4.1 Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)

4.1.1 Zulassung von KWK-Anlagen

Das BAFA ist die zuständige Stelle für die Zulassung von KWK-Anlagen. Die Zulassung ist Voraussetzung für

die Inanspruchnahme der Fördertatbestände durch den Anlagenbetreiber nach dem KWKG. Für die Zulas-

sung kleiner KWK-Anlagen bis 50 kW, die in der vom BAFA veröffentlichten Typenliste gelistet sind, genügt die

Anzeige im elektronischen Anzeigeverfahren. Die Zulassung größerer Anlagen muss beim BAFA gesondert

beantragt werden.

4.1.2 Jahresmeldung

Anlagenbetreiber müssen dem BAFA – je nach Anlagengröße – jährliche Meldungen über die im Vorjahr ein-

gesetzte Brennstoffmenge, die selbstverbrauchte und die ausgespeiste Strommenge und die Anzahl der er-

reichten Vollbenutzungsstunden machen.

4.1.3 Förderung/Investitionszuschuss

Im Rahmen von Förderprogrammen der Bundesregierung für KWK-Anlagen können Investitionszuschüsse in

Abhängigkeit von der Haushaltslage bewilligt werden. Seit 2015 werden mit der novellierten Mini-KWK-

Richtlinie für den Leistungsbereich bis 20 kW (Förderprogramm „Richtlinien zur Förderung von KWK-Anlagen

bis 20 kW“) eine Basisförderung sowie Bonusförderungen für besonders effiziente Mini-KWK-Anlagen ge-

währt.

4.1.4 Beantragung der besonderen Ausgleichsregelung

Zudem ist das BAFA zuständig, wenn stromkostenintensive Unternehmen die besondere Ausgleichsregelung

nach dem EEG beantragen.

4.2 Bundesnetzagentur (BNetzA)

Relevanz für KWK:

Zulassung ist Voraussetzung für Förderung nach KWKG,

Förderung, Jahresmeldung im Betrieb

Relevanz für KWK: Anmeldung der Anlage, sofern diese mit erneuerbaren Energien betrieben wird

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4 Behörden und Institutionen

dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

4.2.1 Meldung von Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) errichtet

und betreibt ein Anlagenregister, an das neu in Betrieb genommene Anlagen, die Strom aus erneuerbaren

Energien (wie etwa Biogas oder Biomethan) erzeugen, von den Anlagenbetreibern gemeldet werden müssen.

Die Anlagenbetreiber sind hierbei verpflichtet, der BNetzA insbesondere Angaben zu ihrer Person und ihren

Kontaktdaten, dem Anlagenstandort, der zur Stromerzeugung eingesetzten Energieträger, der installierten

Anlagenleistung sowie der in Anspruch genommenen finanziellen Förderung des erzeugten Stroms zu ma-

chen. Erfolgt die Meldung nicht innerhalb von drei Wochen ab Inbetriebnahme, reduziert sich der für die

Berechnung der Marktprämie anzusetzende Wert auf null.

4.3 KfW Bankengruppe

Die KfW stellt im Rahmen der Baufinanzierung in verschiedenen Förderprogrammen zinsgünstige Darlehen

auch für KWK-Anlagen bereit.

4.4 Bundesland

Die Bundesländer haben im Rahmen ihrer Regelungskompetenz die Möglichkeit, besondere Anforderungen

zu formulieren, die auch den Einsatz und Betrieb von KWK-Anlagen betreffen können. Beispiele hierfür sind

das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Baden-Württemberg oder die Feuerungsverordnungen

(FeuVo).

4.5 Hauptzollamt

Beim Hauptzollamt kann die Entlastung der Energiesteuer nach dem EnergieStG beantragt werden für die in

KWK-Anlagen eingesetzten Brennstoffe. Weiterhin ist das Hauptzollamt für die Erhebung der Stromsteuer

zuständig. Es ist auch Adressat für Anträge auf eine Ausnahme vom Versorgerstatus.

4.6 Finanzamt

Im Rahmen des Betriebs von KWK-Anlagen ist das Finanzamt auf Unternehmensebene für die Erhebung der

Ertrags- und Umsatzsteuer zuständig. Gegenüber dem Finanzamt ist weiterhin die Erklärung zur Inanspruch-

nahme der Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuerrecht abzugeben.

Relevanz für KWK: Finanzierungsmöglichkeiten

Relevanz für KWK: Landesregelungen bzw. -gesetze

Relevanz für KWK: zu beachten bei Wirtschaftlichkeit

Relevanz für KWK: zu beachten bei Wirtschaftlichkeit und Betrieb

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4 Behörden und Institutionen

Im Hinblick auf die Dauer der vollständigen Energiesteuerentlastung von Energieerzeugnissen in KWK-

Anlagen bis 2 MWel sind Abweichungen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von den in den AfA-

Tabellen (Absetzung-für-Abnutzung) niedergelegten Erfahrungswerten mit dem Finanzamt abzustimmen. Die

AfA-Tabellen des Bundesministeriums für Finanzen sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegü-

tern und somit die steuerrechtliche Abschreibung zu schätzen.

4.7 Bauamt

Das Baurecht ist hoheitliche Aufgabe der Bundesländer. Ob das Aufstellen einer KWK-Anlage genehmigungs-

pflichtig ist, wird in den Bauordnungen der Bundesländer unterschiedlich geregelt. Kleine KWK-Anlagen mit

einer elektrischen Leistung bis 50 kW bedürfen in der Regel keiner Baugenehmigung. Zudem sind KWK-

Anlagen, die in Gebäuden errichtet werden, häufig von der Genehmigungspflicht befreit. Aufgrund der Fülle

unterschiedlicher Regelungen ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob bei der nach Landesrecht zuständigen

Baubehörde ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gestellt werden muss.

4.8 Kommune

Auch Kommunen können Förderprogramme für KWK-Anlagen in Anspruch nehmen. Es ist hierbei für den

Einzelfall zu prüfen, ob bzw. wie diese mit anderen Förderungen kombiniert werden können (z. B. KfW-

Förderprogramme oder Investitionskostenzuschüsse der „Mini-KWK-Richtlinie“).

4.9 Verteilnetzbetreiber (Strom)

Der örtliche Verteilnetzbetreiber (VNB) zahlt die Zuschüsse nach dem EEG bzw. dem KWKG an den jeweiligen

Anlagenbetreiber aus. Hierzu muss der Anlagenbetreiber die KWK-Anlage beim örtlichen VNB anmelden und

die Zulassung des BAFA vorlegen.

4.10 Übertragungsnetzbetreiber (Strom)

An den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ist die EEG-Umlage zu entrichten. Dazu muss der Anlagenbetreiber

dem ÜNB die im Rahmen des Betriebs einer KWK-Anlage erzeugte Strommenge über ein elektronisches Ver-

fahren mitteilen und entrichten.

Die Höhe der an den ÜNB zu zahlenden EEG-Umlage richtet sich danach, ob der Strom an letztverbrauchen-

de Dritte geliefert oder selbst verbraucht wurde.

Relevanz für KWK: Baugenehmigung

Relevanz für KWK: Finanzierungsmöglichkeiten

Relevanz für KWK: zu beachten bei Betrieb und Abrechnung, zahlt Zuschüsse nach EEG bzw. KWKG aus

Relevanz für KWK: zu beachten bei Betrieb und Abrechnung

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4 Behörden und Institutionen

dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

4.11 Schornsteinfeger

Schornsteinfeger sind für die regelmäßige Überprüfung und Kehrung der KWK- und Abgasanlagen zuständig,

um unter anderem die Einhaltung der BImSchV zu gewährleisten. Die Häufigkeit der Überprüfung und be-

sondere Anforderungen, z.B. an einen raumluftunabhängigen Betrieb, ergeben sich hierbei aus der Kehr- und

Überprüfungsordnung (KÜO) sowie spezifischen landesrechtlichen Regelungen.

Relevanz für KWK: Überprüfung

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5 Übersicht: Vorteile, Nachteile und praktische Hinweise zur KWK-Nutzung für unterschiedliche Kundengruppen

5 Übersicht: Vorteile, Nachteile und praktische Hinweise zur KWK-Nutzung für unterschiedliche Kundengruppen

5.1 Private Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern (100 Prozent

Eigennutzung) ................................................................................................................... 27

5.2 Wohnungseigentümergemeinschaften (100 Prozent Eigennutzung des

Wohnungseigentums) ....................................................................................................... 30

5.3 Wohnungsgesellschaften (Vermietung) ........................................................................... 33

5.4 Industrie und Gewerbe ..................................................................................................... 37

5.5 Öffentliche Hand ............................................................................................................... 40

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5.1 Private Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern (100 Prozent Eigennutzung)

Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell

Erläuterung Betrachtet wird der Fall, dass der Eigentümer

gleichzeitig Nutzer der Immobilie ist. Dieser

installiert und betreibt eine KWK-Anlage und

versorgt sich mit Wärme und Strom. Der mittels

KWK-Anlage produzierte Strom (KWK-Strom)

wird im Objekt verbraucht, überschüssiger

Strom wird ins Netz der allgemeinen Versor-

gung eingespeist. Zusätzlich benötigter Strom

wird von einem EVU bezogen.

Beim Energieliefer-Contracting geht es

um die effiziente Lieferung von Nut-

zenergie durch einen Energiedienstleis-

ter. Ziel ist eine verlässliche und preis-

günstige Energielieferung, gekoppelt mit

umfassenden Serviceleistungen. Energie-

liefer-Contracting ist weiter verbreitet als

Energiespar-Contracting.

Beim Energiespar-Contracting geht es

um die Umsetzung von individuell auf

ein Gebäude zugeschnittenen Effizienz-

maßnahmen durch den Energiedienst-

leister, mit dem Ziel, Energie und damit

Kosten einzusparen. Der Gebäudeeigen-

tümer erhält vom Contractor eine lang-

fristige Garantie für Energiekostenein-

sparungen.

Beim Pacht- & Betriebsführungsmodell plant,

finanziert und installiert ein Dienstleister

(Contractor) die KWK-Anlage und verpachtet

diese an den Eigentümer. Dieser betreibt die

KWK-Anlage und versorgt sich selbst mit Wär-

me und Strom. Gleichzeitig werden Service-

leistungen rund um die Bedienung der KWK-

Anlage im Rahmen einen Dienstleistungsver-

trages durch den Contractor erbracht (Be-

triebsführung). Der Dienstleister handelt wei-

sungsgebunden gegenüber dem Eigentümer,

der das wirtschaftliche Risiko des Betriebs

trägt.

Eignung bzw.

Vor- und Nach-

teile

KWK-Anlagen eignen sich für die Wärme- und

Stromproduktion in EFH. Der Vorteil liegt in

einer gesamteffizienten Erzeugung von Wärme

und Strom. Dabei wird der gesamte Wärmebe-

darf über die KWK-Anlage (i.d.R. ist ein Brenn-

wertgerät zur Deckung von Spitzenlasten inte-

griert) gedeckt. Durch den gleichzeitig produ-

zierten Strom senkt der Eigentümer seinen

Strombezug. Voraussetzung ist in aller Regel

eine zentrale Warmwasserbereitung, so dass

auch im Sommer ein ausreichender Wärmebe-

darf vorhanden ist.

Für den Eigentümer bedeutet der Betrieb einer

KWK-Anlage eine höhere Komplexität hinsicht-

lich der Einholung und Umsetzung behördli-

cher Genehmigungen. In diesem Zusammen-

hang sind auch steuerliche Aspekte im Rahmen

der Eigenumsetzung zu beachten.

Ein spezialisierter Dienstleister über-

nimmt Planung, Installation und Betrieb

der KWK-Anlage. Er liefert Wärme und

Strom. Die Effizienzverantwortung wird

auf den Contractor verlagert. Der

Contractor kümmert sich um sämtliche

notwendigen behördlichen Genehmi-

gungen, Anmeldungen etc.

Der mittels der KWK-Anlage produzierte

Strom wird in aller Regel an den Eigen-

tümer/Nutzer geliefert. Dies bedingt zu-

gleich eine Vollversorgung mit Strom

durch den Contractor.

Energiespar-Contracting-Modelle sind

momentan in diesem Segment nicht

verbreitet. Durch die Installation und den

Betrieb einer KWK-Anlage lassen sich -

auch aufgrund des relativ geringen Ver-

brauchs in diesem Segment - keine Ein-

spargarantien umsetzen.

Ein Dienstleister begleitet den Eigentümer bei

der Planung und Umsetzung des KWK-

Anlagenkonzeptes. Je nach Ausgestaltung des

Dienstleistungsvertrages sind unterstützende

Leistungen zur Erfüllung behördlicher Geneh-

migungen und/oder Antragstellung etc. im

Dienstleistungsvertrag enthalten. Ein wesent-

licher Nachteil des Modells liegt neben dem

administrativen Aufwand darin, dass der Ei-

gentümer die Effizienzverantwortung über-

nimmt und sich für den gesamten Betrieb ver-

antwortlich zeigt.

Ein Vorteil besteht in der kostengünstigen Ei-

genversorgung des mittels der KWK-Anlage

produzierten Stroms.

Page 28: dena Leitfaden Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in ... · 5 1 Einleitung dena -Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK Anlagen in Eigenbau und Contracting 1 Einleitung Unter Kraft-Wärme-Kopplung

Seite 28 von 43 dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell

Rechtliche Rahmenbedingungen

AVBFern-

wärmeV

- Allgemeine Versorgungsbedingungen

- Preisanpassung

- Vertragslaufzeit

- Wärmemengenmessung

BGB (Mietrecht) nicht relevant

EEG - Vorliegen einer Eigenversorgung mit reduzier-

ter Belastung (40 %) durch die EEG-Umlage,

soweit der KWK-Strom im Objekt verbraucht

und nicht eingespeist wird

- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von erneu-

erbaren Energien (Alternative zur Vergütung

nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK-

Strom (Belastung durch EEG-Umlage fällt

nicht an)

- Keine Eigenversorgung

- Belastung durch EEG-Umlage, soweit

der KWK-Strom nicht eingespeist wird

- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von

erneuerbaren Energien (Alternative zur

Vergütung nach dem KWKG) für den

eingespeisten KWK-Strom

- Vorliegen einer Eigenversorgung mit redu-

zierter Belastung (40 %) durch EEG-Umlage,

soweit der KWK-Strom im Objekt verbraucht

und nicht eingespeist wird

- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von erneu-

erbaren Energien (Alternative zur Vergütung

nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK-

Strom

EEWärmeG - Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme - Anerkennung von KWK als Ersatzmaß-

nahme

- Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme

KWKG - Beachtung der Kriterien für KWK-Anlagen

- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für

im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten)

KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW – an-

sonsten nur bei Direktvermarktung

- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-

Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten

Direktvermarktung

- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung

zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches Aus-

schreibungsverfahren erforderlich.

- Beachtung der Kriterien für KWK-

Anlagen

- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung)

für im Objekt verbrauchten (nicht ein-

gespeisten) KWK-Strom nur bei Anlage

bis 1 MW

- Vergütung (KWKG) für eingespeisten

KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW –

ansonsten Direktvermarktung

- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leis-

tung zwischen 1 und 50 MW ist ein förm-

liches Ausschreibungsverfahren erfor-

derlich.

- Beachtung der Kriterien für KWK-Anlagen

- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für

im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten)

KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW – an-

sonsten nur bei Direktvermarktung

- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-

Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten

Direktvermarktung

- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung

zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches Aus-

schreibungsverfahren erforderlich.

Page 29: dena Leitfaden Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in ... · 5 1 Einleitung dena -Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK Anlagen in Eigenbau und Contracting 1 Einleitung Unter Kraft-Wärme-Kopplung

Seite 29 von 43

Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

EnergieStG - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung

StromStG - Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-

brauchten KWK-Strom

- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-

Strom

- Stromsteuerbefreiung für im Objekt

verbrauchten KWK-Strom

- Keine Stromsteuer für eingespeisten

KWK-Strom

- Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-

brauchten KWK-Strom

- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-

Strom

UStG - Kleinunternehmerregelung prüfen

- Vorsteuerabzugsberechtigung prüfen

- Kleinunternehmerregelung prüfen

- Vorsteuerabzugsberechtigung prüfen

Behörden und Institutionen

BAFA - Investitionskostenzuschuss

- Jahresmeldung

- Zulassung der Anlage

- Investitionskostenzuschuss

- Jahresmeldung

- Zulassung der Anlage

- Investitionskostenzuschuss

- Jahresmeldung

- Zulassung der Anlage

BNetzA - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister

Hauptzollamt - Antrag auf Entlastung nach EnergieStG

- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG

- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG

- ggf. Anmeldung nach Strom- und Ener-

gieStG

- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG

- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG

KfW/Kommune/

Bundesland

- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen

- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen

- Fördertatbestände und Vereinbarkeit

prüfen

- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen

- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen

- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen

Schornstein-

feger

- Abnahme der Anlage

- Einhaltung der BImSchV

- Abnahme der Anlage

- Einhaltung der BImSchV

- Abnahme der Anlage

- Einhaltung der BImSchV

Stromnetz-

betreiber

- Anmeldung der Anlage (VNB)

- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)

- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)

- Meldung der Strommengen

- Anmeldung der Anlage (VNB)

- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)

- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)

- Meldung der Strommengen

- Anmeldung der Anlage (VNB)

- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)

- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)

- Meldung der Strommengen

Page 30: dena Leitfaden Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in ... · 5 1 Einleitung dena -Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK Anlagen in Eigenbau und Contracting 1 Einleitung Unter Kraft-Wärme-Kopplung

Seite 30 von 43 dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

5.2 Wohnungseigentümergemeinschaften (100 Prozent Eigennutzung des Wohnungseigentums)

Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell

Erläuterung Betrachtet wird der Fall, dass eine Wohnungs-

eigentümergemeinschaft (WEG) gleichzeitig zu

100 % Nutzer der Immobilie ist. Die WEG instal-

liert und betreibt eine KWK-Anlage und ver-

sorgt sich mit Wärme und Strom. Der mittels

KWK-Anlage produzierte Strom wird im Objekt

verbraucht, überschüssiger Strom wird ins Netz

der allgemeinen Versorgung eingespeist. Zu-

sätzlich benötigter Strom wird von einem EVU

bezogen. In diesem Zusammenhang gründet

die WEG eine gesonderte Gesellschaft.

Beim Energieliefer-Contracting geht es

um die effiziente Lieferung von Nut-

zenergie durch einen Energiedienstleis-

ter. Ziel ist eine verlässliche und preis-

günstige Energielieferung gekoppelt mit

umfassenden Serviceleistungen. Energie-

liefer-Contracting ist weiter verbreitet als

Energiespar-Contracting.

Beim Energiespar-Contracting geht es

um die Umsetzung von individuell auf

ein Gebäude zugeschnittenen Effizienz-

maßnahmen durch den Energiedienst-

leister, mit dem Ziel, Energie und damit

Kosten einzusparen. Der Gebäudeeigen-

tümer erhält vom Contractor eine lang-

fristige Garantie für Energiekostenein-

sparungen.

Beim Pacht- & Betriebsführungsmodell plant,

finanziert und installiert ein Dienstleister

(Contractor) die KWK-Anlage und verpachtet

diese an die Eigentümer. Diese betreiben die

KWK-Anlage und versorgen sich selbst mit

Wärme und Strom. Gleichzeitig werden Ser-

viceleistungen rund um die Bedienung der

KWK-Anlage im Rahmen einen Dienstleis-

tungsvertrages durch den Contractor erbracht

(Betriebsführung). Der Dienstleister handelt

weisungsgebunden gegenüber den Eigentü-

mern, die das wirtschaftliche Risiko des Be-

triebs tragen.

Eignung bzw.

Vor- und

Nachteile

Die Umsetzung eines Eigenbetriebs bedeutet in

diesem Fall, dass sämtliche Eigentümer eine

Betreibergesellschaft gründen. Änderungen in

der Eigentümerstruktur führen zu Veränderun-

gen im Gesellschafterkreis. Dies bedingt einen

recht hohen administrativen Aufwand.

Der Vorteil einer Eigenumsetzung durch die

WEG liegt in einer gesamteffizienten Erzeugung

von Wärme und Strom. Durch den produzierten

Strom senken die Eigentümer ihren Strombe-

zug.

Für die Eigentümer bedeutet der Betrieb einer

KWK-Anlage eine höhere Komplexität hinsicht-

lich der Einholung und Umsetzung behördli-

cher Genehmigungen. In diesem Zusammen-

hang sind auch steuerliche Aspekte im Rahmen

der Eigenumsetzung zu beachten.

Ein professioneller Dienstleister über-

nimmt Planung, Installation und Betrieb

der KWK-Anlage. Er liefert Wärme und

Strom. Die Effizienzverantwortung wird

auf den Contractor verlagert. Der

Contractor kümmert sich um sämtliche

notwendigen behördlichen Genehmi-

gungen, Anmeldungen etc.

Der mittels der KWK-Anlage produzierte

Strom wird in aller Regel an die Eigentü-

mer/Nutzer geliefert. Hinsichtlich der

Lieferung von Wärme wird ein Vertrag

mit der WEG/ den jeweiligen Eigentü-

mern oder den Nutzern geschlossen. Die

Stromlieferung erfolgt unabhängig da-

von auf der Basis einzelvertraglicher Re-

gelungen mit den jeweiligen Eigentü-

mern/Nutzern. Eine Pflicht zur Abnahme

des Stroms durch die Eigentümer be-

steht nicht.

Energiespar-Contracting-Modelle finden

in der Wohnungswirtschaft keine An-

wendung.

Ein Dienstleister begleitet die Eigentümer bei

der Planung und Umsetzung des KWK-

Anlagenkonzeptes. Je nach Ausgestaltung des

Dienstleistungsvertrages sind unterstützende

Leistungen zur Erfüllung behördlicher Geneh-

migungen und/oder Antragstellung etc. im

Dienstleistungsvertrag enthalten. Ein wesent-

licher Nachteil des Modells liegt neben dem

administrativen Aufwand darin, dass der Ei-

gentümer die Effizienzverantwortung über-

nimmt und sich für den gesamten Betrieb ver-

antwortlich zeigt.

Ein Vorteil besteht in der kostengünstigen Ei-

genversorgung des mittels der KWK-Anlage

produzierten Stroms.

Page 31: dena Leitfaden Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in ... · 5 1 Einleitung dena -Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK Anlagen in Eigenbau und Contracting 1 Einleitung Unter Kraft-Wärme-Kopplung

Seite 31 von 43

Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell

Rechtliche Rahmenbedingungen

AVBFern-

wärmeV

- Allgemeine Versorgungsbedingungen

- Preisanpassung

- Vertragslaufzeit

- Wärmemengenmessung

BGB (Mietrecht) nicht relevant

EEG - Keine Eigenversorgung aufgrund vorliegender

Betreibermehrheit (vgl. BNetzA-Leitfaden zur

Eigenversorgung)

- Vergütung (EEG 2014) bei Einsatz von erneu-

erbaren Energien (Alternative zur Vergütung

nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK-

Strom (Belastung durch EEG-Umlage fällt

nicht an)

- Keine Eigenversorgung

- Belastung durch EEG-Umlage, soweit

der KWK-Strom nicht eingespeist wird

- Vergütung (EEG 2014) bei Einsatz von

erneuerbaren Energien (Alternative zur

Vergütung nach dem KWKG) für den

eingespeisten KWK-Strom

- Keine Eigenversorgung aufgrund vorliegen-

der Betreibermehrheit (vgl. BNetzA-Leitfaden

zur Eigenversorgung)

- Vergütung (EEG 2014) bei Einsatz von erneu-

erbaren Energien (Alternative zur Vergütung

nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK-

Strom

EEWärmeG - Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme - Anerkennung von KWK als Ersatzmaß-

nahme

- Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme

KWKG - Beachtung der Kriterien für KWK-Anlagen

- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für

im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten)

KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW – an-

sonsten nur bei Direktvermarktung

- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-

Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten

Direktvermarktung

- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung

zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches Aus-

schreibungsverfahren erforderlich

- Beachtung der Kriterien für KWK-

Anlagen

- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung)

für im Objekt verbrauchten (nicht ein-

gespeisten) KWK-Strom nur bei Anlage

bis 1 MW

- Vergütung (KWKG) für eingespeisten

KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW –

ansonsten Direktvermarktung

Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leis-

tung zwischen 1 und 50 MW ist ein förm-

liches Ausschreibungsverfahren erforder-

lich

- Beachtung der Kriterien für KWK-Anlagen

- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für

im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten)

KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW – an-

sonsten nur bei Direktvermarktung

- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-

Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten

Direktvermarktung

- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung

zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches Aus-

schreibungsverfahren erforderlich

Page 32: dena Leitfaden Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in ... · 5 1 Einleitung dena -Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK Anlagen in Eigenbau und Contracting 1 Einleitung Unter Kraft-Wärme-Kopplung

Seite 32 von 43 dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

EnergieStG - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung

StromStG - Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-

brauchten KWK-Strom

- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-

Strom

- Stromsteuerbefreiung für im Objekt

verbrauchten KWK-Strom

- Keine Stromsteuer für eingespeisten

KWK-Strom

- Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-

brauchten KWK-Strom

- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-

Strom

UStG - Kleinunternehmerregelung prüfen

- Vorsteuerabzugsberechtigung prüfen

- Kleinunternehmerregelung prüfen

- Vorsteuerabzugsberechtigung prüfen

Behörden und Institutionen

BAFA - Investitionskostenzuschuss

- Jahresmeldung

- Zulassung der Anlage

- Investitionskostenzuschuss

- Jahresmeldung

- Zulassung der Anlage

- Investitionskostenzuschuss

- Jahresmeldung

- Zulassung der Anlage

BNetzA - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister

Hauptzollamt - Antrag auf Entlastung nach EnergieStG

- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG

- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG

- ggf. Anmeldung nach Strom- und Ener-

gieStG

- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG

- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG

KfW/Kommune/

Bundesland

- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen

- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen

- Fördertatbestände und Vereinbarkeit

prüfen

- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen

- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen

- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen

Schornstein-

feger

- Abnahme der Anlage

- Einhaltung der BImSchV

- Abnahme der Anlage

- Einhaltung der BImSchV

- Abnahme der Anlage

- Einhaltung der BImSchV

Stromnetz-

betreiber

- Anmeldung der Anlage (VNB)

- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)

- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)

- Meldung der Strommengen

- Anmeldung der Anlage (VNB)

- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)

- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)

- Meldung der Strommengen

- Anmeldung der Anlage (VNB)

- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)

- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)

- Meldung der Strommengen

Page 33: dena Leitfaden Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in ... · 5 1 Einleitung dena -Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK Anlagen in Eigenbau und Contracting 1 Einleitung Unter Kraft-Wärme-Kopplung

Seite 33 von 43

5.3 Wohnungsgesellschaften (Vermietung)

Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell

Erläuterung Eigenbau und Eigenbetrieb einer KWK-Anlage

führen dazu, dass die Wohnungsgesellschaft

(Eigentümer) Wärme und Strom produziert. Die

Kosten der erzeugten Wärme werden im Rah-

men der Heizkostenabrechnung auf die einzel-

nen Mieter umgelegt. Dabei findet die VDI-

Richtlinie 2077 Anwendung, mittels der die um-

lagefähigen Kosten der Wärmeerzeugung aus

einer KWK-Anlage ermittelt werden. Der produ-

zierte Strom wird entweder in das Netz der all-

gemeinen Versorgung eingespeist oder mittels

separater Stromlieferverträge an die Mieter

geliefert. Die Umsetzung von KWK-Anlagen-

Modellen inklusive Stromlieferung an die Mie-

ter bedingt, dass die Wohnungsgesellschaft

Stromlieferant wird.

Beim Energieliefer-Contracting geht es

um die effiziente Lieferung von Nut-

zenergie durch einen Energiedienstleis-

ter. Ziel ist eine verlässliche und preis-

günstige Energielieferung gekoppelt mit

umfassenden Serviceleistungen. Energie-

liefer-Contracting ist weiter verbreitet als

Energiespar-Contracting.

Beim Energiespar-Contracting geht es

um die Umsetzung von individuell auf

ein Gebäude zugeschnittenen Effizienz-

maßnahmen durch den Energiedienst-

leister, mit dem Ziel, Energie und damit

Kosten einzusparen. Der Gebäudeeigen-

tümer erhält vom Contractor eine lang-

fristige Garantie für Energiekostenein-

sparungen.

Beim Pacht- & Betriebsführungsmodell plant,

finanziert und installiert ein Dienstleister

(Contractor) die KWK-Anlage und verpachtet

diese an die Wohnungsgesellschaft (Eigentü-

mer). Diese betreibt die KWK-Anlage und nutzt

die Wärme zur Beheizung des Objektes. Die

Kosten der erzeugten Wärme werden im Rah-

men der Heizkostenabrechnung auf die ein-

zelnen Mieter umgelegt. Dabei findet die VDI-

Richtlinie 2077 Anwendung, mittels der die

umlagefähigen Kosten der Wärmeerzeugung

aus einer KWK-Anlage ermittelt werden.

Der produzierte Strom wird entweder in das

Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist

oder auf Basis einzelvertraglicher Regelungen

an den Mieter geliefert.

Gleichzeitig werden Serviceleistungen rund

um die Bedienung der KWK-Anlage im Rahmen

einen Dienstleistungsvertrages durch den

Contractor erbracht (Betriebsführung). Der

Dienstleister handelt weisungsgebunden ggü.

der Wohnungsgesellschaft, die das wirtschaft-

liche Risiko des Betriebs trägt.

Page 34: dena Leitfaden Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in ... · 5 1 Einleitung dena -Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK Anlagen in Eigenbau und Contracting 1 Einleitung Unter Kraft-Wärme-Kopplung

Seite 34 von 43 dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell

Eignung bzw.

Vor- und

Nachteile

Eine klassische Eigenversorgung ist bei vermie-

teten Objekten nicht möglich, da Eigentümer

und Nutzer nicht identisch sind.

Für Wohnungsgesellschaften ist die Lieferung

von Strom nicht Kerngeschäft. Die Eigenumset-

zung von KWK-Anlagen-Lösungen führt im Falle

der Stromlieferung an den Mieter dazu, dass

die Gesellschaft ein Elektrizitätsversorgungsun-

ternehmen wird und entsprechende Anforde-

rungen hinsichtlich Abrechnung des Stroms

etc. erfüllen muss. Eine Abnahmepflicht des

Stroms seitens der Mieter besteht nicht.

Ein Vorteil liegt in der gesamtenergetischen

Wärme- und Stromerzeugung, die gerade bei

größeren Objekten mit einer zentralen Warm-

wasserbereitung wirtschaftlich attraktiv ist.

Ein professioneller Dienstleister über-

nimmt Planung, Installation und Betrieb

der KWK-Anlage. Er liefert Wärme und

Strom. Die Effizienzverantwortung wird

auf den Contractor verlagert. Der

Contractor kümmert sich um sämtliche

notwendigen behördlichen Genehmi-

gungen, Anmeldungen etc.

Der mittels der KWK-Anlage produzierte

Strom wird in aller Regel an die Eigentü-

mer/Nutzer geliefert. Hinsichtlich der

Lieferung von Wärme wird ein Vertrag

mit der Wohnungsgesellschaft geschlos-

sen. Wärmelieferverträge mit dem jewei-

ligen Mieter sind möglich. Die Stromliefe-

rung erfolgt unabhängig davon auf Basis

einzelvertraglicher Regelungen mit den

jeweiligen Mietern. Eine Pflicht zur Ab-

nahme des Stroms durch die Mieter be-

steht nicht.

Energiespar-Contracting-Modelle finden

in der Wohnungswirtschaft keine An-

wendung.

Eine klassische Eigenversorgung, die regelmä-

ßig einer der Treiber von Pacht- & Betriebsfüh-

rungsmodellen ist, ist bei vermieteten Objek-

ten nicht möglich, da Eigentümer und Nutzer

nicht identisch sind.

Für Wohnungsgesellschaften ist die Lieferung

von Strom nicht Kerngeschäft. Die Eigenums-

etzung von KWK-Anlagen-Lösungen führt im

Falle der Stromlieferung an den Mieter dazu,

dass die Gesellschaft ein Elektrizitätsversor-

gungsunternehmen wird und entsprechende

Anforderungen hinsichtlich Abrechnung des

Stroms etc. erfüllen muss. Eine Abnahme-

pflicht des Stroms seitens der Mieter besteht

nicht.

Ein Vorteil liegt in der gesamtenergetischen

Wärme- und Stromerzeugung, die gerade bei

größeren Objekten mit einer zentralen Warm-

wasserbereitung wirtschaftlich attraktiv ist.

Gesellschaftsrechtliche Gestaltungsoptionen

zur Etablierung einer Eigenversorgung sind mit

Blick auf den korrespondierenden administra-

tiven Aufwand in der Wohnungswirtschaft

nicht praxisgerecht.

Page 35: dena Leitfaden Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in ... · 5 1 Einleitung dena -Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK Anlagen in Eigenbau und Contracting 1 Einleitung Unter Kraft-Wärme-Kopplung

Seite 35 von 43

Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell

Rechtliche Rahmenbedingungen

AVBFern-

wärmeV

- Allgemeine Versorgungs-bedingungen

- Preisanpassung

- Vertragslaufzeit

- Wärmemengenmessung

BGB und

WärmeLV

(Mietrecht)

- Mietrechtlicher Rahmen des BGB zu beachten - Mietrechtlicher Rahmen der gewerbli-

chen Wärmelieferung gemäß BGB und

WärmeLV zu beachten

VDI 2077 - VDI 2077 ist zu beachten

EEG - Keine Eigenversorgung

- Belastung durch EEG-Umlage, soweit der

KWK-Strom nicht eingespeist wird

- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von erneu-

erbaren Energien (Alternative zur Vergütung

nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK-

Strom (Belastung durch EEG-Umlage fällt

nicht an)

- Keine Eigenversorgung

- Belastung durch EEG-Umlage, soweit

der KWK-Strom nicht eingespeist wird

- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von

erneuerbaren Energien (Alternative zur

Vergütung nach dem KWKG) für den

eingespeisten KWK-Strom (Belastung

durch EEG-Umlage fällt nicht an)

EEWärmeG - Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme - Anerkennung von KWK als Ersatzmaß-

nahme

KWKG - Beachtung der Kriterien für KWK-Anlagen

- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für

im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten)

KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW – an-

sonsten nur bei Direktvermarktung

- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-

Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten

Direktvermarktung

- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung

zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches Aus-

schreibungsverfahren erforderlich

- Beachtung der Kriterien für KWK-

Anlagen

- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung)

für im Objekt verbrauchten (nicht ein-

gespeisten) KWK-Strom nur bei Anlage

bis 1 MW

- Vergütung (KWKG) für eingespeisten

KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW –

ansonsten Direktvermarktung

- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leis-

tung zwischen 1 und 50 MW ist ein förm-

liches Ausschreibungsverfahren erfor-

derlich

Page 36: dena Leitfaden Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in ... · 5 1 Einleitung dena -Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK Anlagen in Eigenbau und Contracting 1 Einleitung Unter Kraft-Wärme-Kopplung

Seite 36 von 43 dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

EnergieStG - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung

StromStG - Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-

brauchten KWK-Strom

- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-

Strom

- Stromsteuerbefreiung für im Objekt

verbrauchten KWK-Strom

- Keine Stromsteuer für eingespeisten

KWK-Strom

GewStG - „Gewerbesteuer-Kürzung“ prüfen

UStG - Vorsteuerabzugsberechtigung prüfen (bei

Einspeisung)

Behörden und Institutionen

BAFA - Investitionskostenzuschuss

- Jahresmeldung

- Zulassung der Anlage

- Investitionskostenzuschuss

- Jahresmeldung

- Zulassung der Anlage

BNetzA - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister

Hauptzollamt - Antrag auf Entlastung nach EnergieStG

- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG

- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG

- ggf. Anmeldung nach Strom- und Ener-

gieStG

KfW/Kommune/

Bundesland

- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen

- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen

- Fördertatbestände und Vereinbarkeit

prüfen

- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen

Schornstein-

feger

- Abnahme der Anlage

- Einhaltung der BImSchV

- Abnahme der Anlage

- Einhaltung der BImSchV

Stromnetz-

betreiber

- Anmeldung der Anlage (VNB)

- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)

- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)

- Meldung der Strommengen

- Anmeldung der Anlage (VNB)

- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)

- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)

- Meldung der Strommengen

Page 37: dena Leitfaden Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in ... · 5 1 Einleitung dena -Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK Anlagen in Eigenbau und Contracting 1 Einleitung Unter Kraft-Wärme-Kopplung

Seite 37 von 43

5.4 Industrie und Gewerbe

Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell

Erläuterung Der Eigentümer installiert und betreibt eine

KWK-Anlage und versorgt sich mit Wärme und

Strom. Der mittels der KWK-Anlage produzierte

Strom wird im Objekt verbraucht, überschüssi-

ger Strom wird ins Netz der allgemeinen Versor-

gung eingespeist. Zusätzlich benötigter Strom

wird von einem EVU bezogen.

Beim Energieliefer-Contracting geht es

um die effiziente Lieferung von Nut-

zenergie durch einen Energiedienstleis-

ter. Ziel ist eine verlässliche und preis-

günstige Energielieferung, gekoppelt

mit umfassenden Serviceleistungen.

Energieliefer-Contracting ist weiter ver-

breitet als Energiespar-Contracting.

Beim Energiespar-Contracting geht es um

die Umsetzung von individuell auf ein Ge-

bäude zugeschnittenen Effizienzmaß-

nahmen durch den Energiedienstleister,

mit dem Ziel, Energie und damit Kosten

einzusparen. Der Gebäudeeigentümer

erhält vom Contractor eine langfristige

Garantie für Energiekosteneinsparungen.

Beim Pacht- & Betriebsführungsmodell plant,

finanziert und installiert ein Dienstleister

(Contractor) die KWK-Anlage und verpachtet

diese an den Eigentümer. Dieser betreibt die

KWK-Anlage und versorgt sich selbst mit

Wärme und Strom. Gleichzeitig werden Ser-

viceleistungen rund um die Bedienung der

KWK-Anlage im Rahmen eines Dienstleis-

tungsvertrages durch den Contractor erbracht

(Betriebsführung). Der Dienstleister handelt

weisungsgebunden gegenüber dem Anlagen-

betreiber, der das wirtschaftliche Risiko des

Betriebs trägt.

Eignung bzw.

Vor- und

Nachteile

Insbesondere für energiekostenintensive Be-

triebe ist die Installation von KWK-Anlagen eine

Option zur effizienten Erzeugung von Wärme

und Strom. Die KWK-Anlage ergänzt in aller Re-

gel vorhandene technische Anlagen oder wird

im Rahmen der Modernisierung von Anlagen

installiert. Durch den gleichzeitig produzierten

Strom wird der externe Strombezug gesenkt.

Vorteile bietet die Umsetzung von KWK-

Anlagenkonzepten im Rahmen einer Eigenver-

sorgung durch eine verringerte EEG-Umlage.

Ein professioneller Dienstleister über-

nimmt Planung, Installation und Betrieb

der KWK-Anlage. Er liefert Wärme und

Strom. Die Effizienzverantwortung wird

auf den Contractor verlagert. Der

Contractor kümmert sich um sämtliche

notwendigen behördlichen Genehmi-

gungen, Anmeldungen etc.

Der mittels der KWK-Anlage produzierte

Strom wird in aller Regel an den Eigen-

tümer/Nutzer geliefert. Die Lieferung

des Stroms an den Letztverbraucher

führt zu einer Abführung der EEG-

Umlage in voller Höhe. Gerade aufgrund

der Energiekostenintensität führt dies

dazu, dass die Eigenversorgung durch

den Industrie-/Gewerbebetrieb in der

Regel wirtschaftlich attraktiver ist.

KWK-Anlagenkonzepte lassen sich im

Rahmen von Energie-Contracting-

Konzepten insbesondere in sehr energie-

kostenintensiven Betrieben umsetzen. Der

Vorteil liegt in der gesamtenergetischen

Optimierung, die dazu führt, dass der

Contractor ein entsprechendes Einsparga-

rantieversprechen realisieren kann.

Ein Dienstleister begleitet den Eigentümer bei

der Planung und Umsetzung des KWK-

Anlagenkonzeptes. Je nach Ausgestaltung des

Dienstleistungsvertrages sind unterstützende

Leistungen zur Erfüllung behördlicher Ge-

nehmigungen und/oder Antragstellung etc. im

Dienstleistungsvertrag enthalten. Ein wesent-

licher Nachteil des Modells liegt neben dem

administrativen Aufwand darin, dass der Ei-

gentümer die Effizienzverantwortung über-

nimmt und sich für den gesamten Betrieb

verantwortlich zeigt.

Ein Vorteil besteht in der kostengünstigen

Eigenversorgung des mittels der KWK-Anlage

produzierten Stroms.

Page 38: dena Leitfaden Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in ... · 5 1 Einleitung dena -Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK Anlagen in Eigenbau und Contracting 1 Einleitung Unter Kraft-Wärme-Kopplung

Seite 38 von 43 dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell

Rechtliche Rahmenbedingungen

AVBFern-

wärmeV

- Anwendbarkeit prüfen

(≠ Industrie)

- Allgemeine Versorgungsbedingungen

- Preisanpassung

- Vertragslaufzeit

- Wärmemengenmessung

BGB (Mietrecht) nicht relevant

EEG - Prüfung der Inanspruchnahme der Besonde-

ren Ausgleichsregelung

- Vorliegen einer Eigenversorgung mit reduzier-

ter Belastung durch EEG-Umlage, soweit der

KWK-Strom im Objekt verbraucht und nicht

eingespeist wird

- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von erneuer-

baren Energien (Alternative zur Vergütung

nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK-

Strom (Belastung durch EEG-Umlage fällt

nicht an)

- Keine Eigenversorgung

- Belastung durch EEG-Umlage, soweit

der KWK-Strom nicht eingespeist wird

- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von

erneuerbaren Energien (Alternative zur

Vergütung nach dem KWKG) für den

eingespeisten KWK-Strom

- Prüfung der Inanspruchnahme der Be-

sonderen Ausgleichsregelung

- Vorliegen einer Eigenversorgung mit

reduzierter Belastung durch EEG-

Umlage, soweit der KWK-Strom im Ob-

jekt verbraucht und nicht eingespeist

wird

- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von

erneuerbaren Energien (Alternative zur

Vergütung nach dem KWKG) für den ein-

gespeisten KWK-Strom (Belastung durch

EEG-Umlage fällt nicht an)

- Prüfung der Inanspruchnahme der Besonde-

ren Ausgleichsregelung

- Vorliegen einer Eigenversorgung mit redu-

zierter Belastung durch EEG-Umlage, soweit

der KWK-Strom im Objekt verbraucht und

nicht eingespeist wird

- Vergütung (EEG 2014) bei Einsatz von erneu-

erbaren Energien (Alternative zur Vergütung

nach dem KWKG) für den eingespeisten

KWK-Strom (Belastung durch EEG-Umlage

fällt nicht an)

EEWärmeG - Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme - Anerkennung von KWK als Ersatzmaß-

nahme

- Anerkennung von KWK als Ersatzmaß-

nahme

- Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme

KWKG - Beachtung der Kriterien für KWK-Anlagen

- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für im

Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten)

KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW – an-

sonsten nur bei Direktvermarktung

- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-

Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten

Direktvermarktung

- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung

zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches Aus-

schreibungsverfahren erforderlich

- Beachtung der Kriterien für KWK-

Anlagen

- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-

Vergütung) für im Objekt verbrauchten

(nicht eingespeisten) KWK-Strom nur

bei Anlage bis 1 MW

- Vergütung (KWKG) für eingespeisten

KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW –

ansonsten Direktvermarktung

- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leis-

tung zwischen 1 und 50 MW ist ein

förmliches Ausschreibungsverfahren

erforderlich

- Beachtung der Kriterien für KWK-

Anlagen

- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung)

für im Objekt verbrauchten (nicht einge-

speisten) KWK-Strom nur bei Anlage bis

100 kW – ansonsten nur bei Direktver-

marktung

- Vergütung (KWKG) für eingespeisten

KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW –

ansonsten Direktvermarktung

- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leis-

tung zwischen 1 und 50 MW ist ein förm-

liches Ausschreibungsverfahren erforder-

lich

- Beachtung der Kriterien für KWK-Anlagen

- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für

im Objekt verbrauchten (nicht eingespeis-

ten) KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW –

ansonsten nur bei Direktvermarktung

- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-

Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten

Direktvermarktung

- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung

zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches

Ausschreibungsverfahren erforderlich

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Seite 39 von 43

Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

EnergieStG - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung

StromStG - Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-

brauchten KWK-Strom

- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-

Strom

- Stromsteuerbefreiung für im Objekt

verbrauchten KWK-Strom

- Keine Stromsteuer für eingespeisten

KWK-Strom

- Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-

brauchten KWK-Strom

- Keine Stromsteuer für eingespeisten

KWK-Strom

- Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-

brauchten KWK-Strom

- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-

Strom

UStG

Behörden und Institutionen

BAFA - Investitionskostenzuschuss

- Jahresmeldung

- Zulassung der Anlage

- Antragstellung besondere Ausgleichsregelung

- Investitionskostenzuschuss

- Jahresmeldung

- Zulassung der Anlage

- Investitionskostenzuschuss

- Jahresmeldung

- Zulassung der Anlage

- Antragstellung besondere Ausgleichsre-

gelung

- Investitionskostenzuschuss

- Jahresmeldung

- Zulassung der Anlage

- Antragstellung besondere Ausgleichsrege-

lung

BNetzA - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister

Hauptzollamt - Antrag auf Entlastung nach EnergieStG

- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG

- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG

- ggf. Anmeldung nach Strom- und

EnergieStG

- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG

- ggf. Anmeldung nach Strom- und Ener-

gieStG

- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG

- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG

KfW/Kommune/

Bundesland

- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen

- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen

- Fördertatbestände und Vereinbarkeit

prüfen

- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen

- Fördertatbestände und Vereinbarkeit

prüfen

- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen

- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen

- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen

Schornstein-

feger

- Abnahme der Anlage

- Einhaltung der BImSchV

- Abnahme der Anlage

- Einhaltung der BImSchV

- Abnahme der Anlage

- Einhaltung der BImSchV

- Abnahme der Anlage

- Einhaltung der BImSchV

Stromnetz-

betreiber

- Anmeldung der Anlage (VNB)

- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)

- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)

- Meldung der Strommengen

- Anmeldung der Anlage (VNB)

- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)

- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)

- Meldung der Strommengen

- Anmeldung der Anlage (VNB)

- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)

- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)

- Meldung der Strommengen

- Anmeldung der Anlage (VNB)

- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)

- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)

- Meldung der Strommengen

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Seite 40 von 43 dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

5.5 Öffentliche Hand

Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell

Erläuterung Der Eigentümer installiert und betreibt eine

KWK-Anlage und versorgt sich mit Wärme und

Strom. Der mittels der KWK-Anlage produzierte

Strom wird im Objekt verbraucht, überschüssi-

ger Strom wird ins Netz der allgemeinen Ver-

sorgung eingespeist. Zusätzlich benötigter

Strom wird von einem EVU bezogen.

Beim Energieliefer-Contracting geht es

um die effiziente Lieferung von Nut-

zenergie durch einen Energiedienstleis-

ter. Ziel ist eine verlässliche und preis-

günstige Energielieferung gekoppelt mit

umfassenden Serviceleistungen. Energie-

liefer-Contracting ist weiter verbreitet als

Energiespar-Contracting.

Beim Energiespar-Contracting geht es

um die Umsetzung von individuell auf

ein Gebäude zugeschnittenen Effizienz-

maßnahmen durch den Energiedienst-

leister, mit dem Ziel, Energie und damit

Kosten einzusparen. Der Gebäudeeigen-

tümer erhält vom Contractor eine lang-

fristige Garantie für Energiekostenein-

sparungen.

Beim Pacht- & Betriebsführungsmodell plant,

finanziert und installiert ein Dienstleister

(Contractor) die KWK-Anlage und verpachtet

diese an den Eigentümer. Dieser betreibt die

KWK-Anlage und versorgt sich selbst mit Wär-

me und Strom. Gleichzeitig werden Service-

leistungen rund um die Bedienung der KWK-

Anlage im Rahmen einen Dienstleistungsver-

trages durch den Contractor erbracht (Be-

triebsführung). Der Dienstleister handelt wei-

sungsgebunden ggü. dem Eigentümer, der das

wirtschaftliche Risiko des Betriebs trägt.

Eignung bzw.

Vor- und Nach-

teile

KWK-Anlagenkonzepte eignen sich insbesonde-

re in öffentlichen Liegenschaften, die einen

ganzjährigen Wärmebedarf haben. Vorteile bie-

tet die Umsetzung von KWK-Anlagenkonzepten

im Rahmen einer Eigenstromversorgung durch

eine verringerte EEG-Umlage.

Ein professioneller Dienstleister über-

nimmt Planung, Installation und Betrieb

der KWK-Anlage. Er liefert Wärme und

Strom. Die Effizienzverantwortung wird

auf den Contractor verlagert. Der

Contractor kümmert sich um sämtliche

notwendigen behördlichen Genehmi-

gungen, Anmeldungen etc. Der mittels

der KWK-Anlage produzierte Strom wird

in aller Regel an den Eigentümer/Nutzer

geliefert. Die Lieferung des Stroms an

den Letztverbraucher führt zu einer Ab-

führung der EEG-Umlage in voller Höhe.

Gerade bei Liegenschaften mit einem

recht hohen Energiebedarf führt dies

dazu, dass die Eigenversorgung durch

den Eigentümer in der Regel wirtschaft-

lich attraktiver ist.

KWK-Anlagenkonzepte lassen sich im

Rahmen von Energiespar-

Contractingkonzepten insbesondere in

komplexen Objekten mit einen hohen

Energieverbrauch umsetzen. Der Vorteil

liegt in der gesamtenergetischen Opti-

mierung, die dazu führt, dass der

Contractor ein entsprechendes Ein-

spargarantieversprechen realisieren

kann.

Ein Dienstleister begleitet den Eigentümer bei

der Planung und Umsetzung des KWK-

Anlagenkonzeptes. Je nach Ausgestaltung des

Dienstleistungsvertrages sind unterstützende

Leistungen zur Erfüllung behördlicher Geneh-

migungen und/oder Antragstellung etc. im

Dienstleistungsvertrag enthalten. Ein wesent-

licher Nachteil des Modells liegt neben dem

administrativen Aufwand der Anmeldung und

Nachweisführung darin, dass der Eigentümer

die Effizienzverantwortung übernimmt und

sich für den gesamten Betrieb verantwortlich

zeigt.

Ein Vorteil besteht in der kostengünstigen Ei-

genversorgung des mittels der KWK-Anlage

produzierten Stroms.

Page 41: dena Leitfaden Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in ... · 5 1 Einleitung dena -Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK Anlagen in Eigenbau und Contracting 1 Einleitung Unter Kraft-Wärme-Kopplung

Seite 41 von 43

Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell

Rechtliche Rahmenbedingungen

AVBFern-

wärmeV

- Allgemeine Versorgungsbedingungen

- Preisanpassung

- Vertragslaufzeit

- Wärmemengenmessung

BGB

(Mietrecht)

EEG - Vorliegen einer Eigenversorgung mit reduzier-

ter Belastung durch EEG-Umlage, soweit der

KWK-Strom im Objekt verbraucht und nicht

eingespeist wird

- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von erneu-

erbaren Energien (Alternative zur Vergütung

nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK-

Strom (Belastung durch EEG-Umlage fällt

nicht an)

- Keine Eigenversorgung

- Belastung durch EEG-Umlage, soweit

der KWK-Strom nicht eingespeist wird

- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von

erneuerbaren Energien (Alternative zur

Vergütung nach dem KWKG) für den

eingespeisten KWK-Strom

- Vorliegen einer Eigenversorgung mit

reduzierter Belastung durch EEG-

Umlage, soweit der KWK-Strom im Ob-

jekt verbraucht und nicht eingespeist

wird

- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von

erneuerbaren Energien (Alternative zur

Vergütung nach dem KWKG) für den

eingespeisten KWK-Strom (Belastung

durch EEG-Umlage fällt nicht an)

- Vorliegen einer Eigenversorgung mit redu-

zierter Belastung durch EEG-Umlage, soweit

der KWK-Strom im Objekt verbraucht und

nicht eingespeist wird

- Vergütung (EEG 2017) bei Einsatz von erneu-

erbaren Energien (Alternative zur Vergütung

nach dem KWKG) für den eingespeisten KWK-

Strom (Belastung durch EEG-Umlage fällt

nicht an)

EEWärmeG - Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme - Anerkennung von KWK als Ersatzmaß-

nahme

- Anerkennung von KWK als Ersatzmaß-

nahme

- Anerkennung von KWK als Ersatzmaßnahme

KWKG - Beachtung der Beachtung der Kriterien für

KWK-Anlagen

- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für

im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten)

KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW – an-

sonsten nur bei Direktvermarktung

- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-

Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten

Direktvermarktung

- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung

zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches Aus-

schreibungsverfahren erforderlich

- Beachtung der Kriterien für KWK-

Anlagen

- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung)

für im Objekt verbrauchten (nicht ein-

gespeisten) KWK-Strom nur bei Anlage

bis 1 MW

- Vergütung (KWKG) für eingespeisten

KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW –

ansonsten Direktvermarktung

- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leis-

tung zwischen 1 und 50 MW ist ein förm-

liches Ausschreibungsverfahren erfor-

derlich

- Beachtung der Kriterien für KWK-

Anlagen

- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung)

für im Objekt verbrauchten (nicht ein-

gespeisten) KWK-Strom nur bei Anlage

bis 100 kW – ansonsten nur bei Direkt-

vermarktung

- Vergütung (KWKG) für eingespeisten

KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW –

ansonsten Direktvermarktung

- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leis-

tung zwischen 1 und 50 MW ist ein förm-

liches Ausschreibungsverfahren erfor-

derlich

- Beachtung der Kriterien für KWK-Anlagen

- KWK-Zuschlag (Teil der KWK-Vergütung) für

im Objekt verbrauchten (nicht eingespeisten)

KWK-Strom nur bei Anlage bis 100 kW – an-

sonsten nur bei Direktvermarktung

- Vergütung (KWKG) für eingespeisten KWK-

Strom nur bei Anlage bis 100 kW – ansonsten

Direktvermarktung

- Für KWK-Anlagen mit elektrischer Leistung

zwischen 1 und 50 MW ist ein förmliches Aus-

schreibungsverfahren erforderlich.

VOB/ VOL - Beachtung der vergaberechtlichen Vorschrif-

ten

- Beachtung der vergaberechtlichen Vor-

schriften

- Beachtung der vergaberechtlichen Vor-

schriften

- Beachtung der vergaberechtlichen Vorschrif-

ten

Page 42: dena Leitfaden Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in ... · 5 1 Einleitung dena -Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK Anlagen in Eigenbau und Contracting 1 Einleitung Unter Kraft-Wärme-Kopplung

Seite 42 von 43 dena-Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in Eigenbau und Contracting

Eigenbau und Eigenbetrieb Energieliefer-Contracting Energiespar-Contracting Pacht- & Betriebsführungsmodell

Steuerrechtliche Rahmenbedingungen

EnergieStG - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung - Energiesteuerentlastung

StromStG - Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-

brauchten KWK-Strom

- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-

Strom

- Stromsteuerbefreiung für im Objekt

verbrauchten KWK-Strom

- Keine Stromsteuer für eingespeisten

KWK-Strom

- Stromsteuerbefreiung für im Objekt

verbrauchten KWK-Strom

- Keine Stromsteuer für eingespeisten

KWK-Strom

- Stromsteuerbefreiung für im Objekt ver-

brauchten KWK-Strom

- Keine Stromsteuer für eingespeisten KWK-

Strom

UStG

Behörden und Institutionen

BAFA - Investitionskostenzuschuss

- Jahresmeldung

- Zulassung der Anlage

- Investitionskostenzuschuss

- Jahresmeldung

- Zulassung der Anlage

- Investitionskostenzuschuss

- Jahresmeldung

- Zulassung der Anlage

- Investitionskostenzuschuss

- Jahresmeldung

- Zulassung der Anlage

BNetzA - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister - Anmeldung zum Anlagenregister

Hauptzollamt - Antrag auf Entlastung nach EnergieStG

- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG

- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG

- ggf. Anmeldung nach Strom- und Ener-

gieStG

- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG

- ggf. Anmeldung nach Strom- und Ener-

gieStG

- Antrag auf Entlastung nach EnergieStG

- ggf. Anmeldung nach Strom- und EnergieStG

KfW/Kommune/

Bundesland

- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen

- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen

- Fördertatbestände und Vereinbarkeit

prüfen

- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen

- Fördertatbestände und Vereinbarkeit

prüfen

- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen

- Fördertatbestände und Vereinbarkeit prüfen

- Spezialgesetzliche Vorgaben prüfen

Schornstein-

feger

- Abnahme der Anlage

- Einhaltung der BImSchV

- Abnahme der Anlage

- Einhaltung der BImSchV

- Abnahme der Anlage

- Einhaltung der BImSchV

- Abnahme der Anlage

- Einhaltung der BImSchV

Stromnetz-

betreiber

- Anmeldung der Anlage (VNB)

- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)

- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)

- Meldung der Strommengen

- Anmeldung der Anlage (VNB)

- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)

- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)

- Meldung der Strommengen

- Anmeldung der Anlage (VNB)

- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)

- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)

- Meldung der Strommengen

- Anmeldung der Anlage (VNB)

- Vorlage der BAFA-Zulassung (VNB)

- Zahlung der EEG-Umlage (ÜNB)

- Meldung der Strommengen

Page 43: dena Leitfaden Rahmenbedingungen für KWK-Anlagen in ... · 5 1 Einleitung dena -Praxishilfe: Rahmenbedingungen für KWK Anlagen in Eigenbau und Contracting 1 Einleitung Unter Kraft-Wärme-Kopplung

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