DER GEMEINDERAT DER MARKTGEMEINDE SACHSENBURG · 2017-12-22 · 1/44 DER GE MEI N D ER A T DER...

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1/44 DER GEMEINDERAT DER MARKTGEMEINDE SACHSENBURG 2/2017 NIEDERSCHRIFT - über die am Freitag, dem 09. Juni 2017, um 19.00 Uhr, im Sitzungssaal des Amtsgebäudes der Marktgemeinde Sachsenburg stattgefundene öffentliche Sitzung des Gemeinderates. Anwesende: Vorsitzender Bgm. Wilfried Pichler Vzbgm. Dietmar Bauer Vzbgm. Johann Haas GV. Krista Kulterer GR-Mitglieder: Josef Pleßnitzer Sabine Gugganig Herbert Haas Udo Klaus Hermann Supersperg DI (FH) Volkmar Stotter Andreas Murauer DI (FH) Christoph Lampersberger Johann Kratzwald Josef Mauberger Ersatzmitglied: Stefan Wallner für verhinderten GR. Rudolf Dunst Nicht anwesend, Rudolf Dunst (Ersatzmitglied: Stefan Wallner) entschuldigt: Schriftführer: Hannes Hartlieb Zuhörerin: Vera Lassnig Der Gemeinderat zählt 15 Mitglieder, die auch alle anwesend sind. Die Mitglieder des Gemeinderates wurden gemäß § 35 K-AGO von der Abhaltung der heutigen Sitzung fristgerecht, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Bürgermeister einberufen. Die Sitzung ist öffentlich und wurde dies durch Anschlag kundgemacht. Da alle Bestimmungen des § 35 K-AGO beachtet wurden und der

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DER G E M E I N D E R A T DER

MARKTGEMEINDE SACHSENBURG

2/2017

N I E D E R S C H R I F T

- über die am

Freitag, dem 09. Juni 2017, um 19.00 Uhr,

im Sitzungssaal des Amtsgebäudes der Marktgemeinde Sachsenburg stattgefundene

öf fent l iche S i t zung des Gemeinderates .

Anwesende: Vorsitzender Bgm. Wilfried Pichler Vzbgm. Dietmar Bauer Vzbgm. Johann Haas GV. Krista Kulterer GR-Mitglieder: Josef Pleßnitzer Sabine Gugganig Herbert Haas Udo Klaus

Hermann Supersperg DI (FH) Volkmar Stotter Andreas Murauer DI (FH) Christoph Lampersberger Johann Kratzwald Josef Mauberger Ersatzmitglied: Stefan Wallner für verhinderten GR. Rudolf Dunst

Nicht anwesend, Rudolf Dunst (Ersatzmitglied: Stefan Wallner) entschuldigt:

Schriftführer: Hannes Hartlieb Zuhörerin: Vera Lassnig

Der Gemeinderat zählt 15 Mitglieder, die auch alle anwesend sind. Die Mitglieder des Gemeinderates wurden gemäß § 35 K-AGO von der Abhaltung der heutigen Sitzung fristgerecht, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Bürgermeister einberufen. Die Sitzung ist öffentlich und wurde dies durch Anschlag kundgemacht. Da alle Bestimmungen des § 35 K-AGO beachtet wurden und der

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Gemeinderat in beschlussfähiger Anzahl vertreten war, sind die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse gültig.

V e r l a u f d e r S i t z u n g

Nach Begrüßung der Anwesenden durch den Bürgermeister, eröffnet dieser die heutige Sitzung. Vor Eingang in die Tagesordnung teilt der Bürgermeister mit, dass am Ende der Tagesordnung noch ein Dringlichkeitsantrag „Gemeinde-Wohnhaus „Maria-Theresien-Straße 3“; Wohnungsvergabe (bish. Mieter: Staudinger R.)“, zur Abstimmung und bei Zuerkennung der Dringlichkeit zur Behandlung kommt. Über die Frage der Dringlichkeit stellt der Bürgermeister den Antrag, der Gemeinderat möge diesem Anliegen die Dringlichkeit zuerkennen. Die Mitglieder des Gemeinderates geben diesem Ersuchen des Bürgermeisters ein-stimmig die Zustimmung und es stellt sich daher die heutige Tagesordnung wie folgt dar: TAGESORDNUNG:

1) Genehmigung der letzten Niederschrift 2) Nominierung Niederschriftfertiger

3) Kassenprüfungsbericht 4) Ortszentrum Sachsenburg;

Herstellung WLAN-Hotspot 5) Umwidmungen 2 – 4/2017 6) Forsthaus;

Beratung über Einbau Aufzug bzw. Vergabe Aufzug 7) Errichtung Amphibien-Durchlässe „Albaner-Teich“;

Auftragsvergabe 8) Projekt Festungsberg/Kalvarienberg;

Abschluss Nutzungsvertrag mit den „Österr. Bundesforsten“ 9) Gewerbegebiet; Übertragung Grundstück 569/3, KG 73417 – Sachsenburg

(Eigentümer: Marktgemeinde Sachsenburg) in das öffentliche Gut der Marktgemeinde Sachsenburg (EZ 530)

10) Verwendung der Erlöse aus Talschaftsvertrag – Auszahlung 2017 und 2018 je € 12.800,00; Rückzahlung KBB-Fonds „Ankauf Forsthaus“

11) Einrichtung Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten 12) Beratung über Kindergartenangelegenheiten 13) Vereinsgebäude SV „Blau-Weiß Sachsensenburg“;

Mängelbehebung 14) Gemeinde-Wohnhaus „Maria-Theresien-Straße 3“;

Wohnungsvergabe (bish. Mieter: Staudinger R.)

NICHT ÖFFENTLICHER TEIL:

15) Aufnahme Mitarbeiter Finanzverwaltung 16) Verlängerung Dienstverhältnis Aufräumerin Volksschule

1) Genehmigung der letzten Niederschrift

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Die Niederschrift 1/2017 vom 03.03.2017 wird von allen 3 Fraktionen einstimmig angenommen.

2) Nominierung Niederschriftfertiger

Als Niederschriftfertiger für die heutige Niederschrift werden Frau GV. Krista Kulterer und Herr GR. Johann Kratzwald nominiert.

3) Kassenprüfungsbericht

Der Obmann des Kassenprüfungs- und Kontrollausschusses, GR. DI (FH) Lampers-berger berichtet, dass die Gebarung der Marktgemeinde Sachsenburg vom Kassen-prüfungs- und Kontrollausschuss am 23.05.2017 für den Zeitraum 1. Vierteljahr 2017 auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit über-prüft und dabei folgendes festgestellt wurde:

T A G E S O R D N U N G

1) Caritas Kindergarten; Belegprüfung Bilanz 2015

2) Prüfung der Belege 1. Quartal 2017 3) Allfälliges

I. Einleitende Feststellungen zur Kassenprüfung 1. Den Bestimmungen des § 28 GHO (Personelle Voraussetzungen) wird Rechnung getragen. 2. Der Aufbau der Gemeindekasse entspricht den Grundsätzen des § 5 GHO (Ein- heitskasse). 3. Grundsätzlich werden keine Nebenkassen und Sonderkassen geführt. Lediglich im

Meldeamt wird von der Gemeindebediensteten Silvia Hinteregger eine Inkasso-stelle für Einnahmen aus Bundes- und Verwaltungsabgaben bzw. eine Kopie- und Fax-Abrechnung geführt, welche monatlich mit der Hauptkasse abgerechnet wird. Der Gesamtbetrag der vereinnahmten Gelder für vorhin genannte Zwecke beträgt zum Prüfungszeitpunkt € 297,00.

II. Kassenbestandsprüfung

1. Es wurde der Kassenbestand der Hauptkasse geprüft. Der Kassensollbestand

stimmt mit dem Istbestand überein. Der Tagesabschluss liegt dieser Niederschrift als integrierender Bestandteil bei. 2. Von der Finanzverwaltung wurde folgende Erklärung abgegeben:

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a) Die zur Kassenprüfung vorgelegten Bücher umfassen die gesamte Kassenverwaltung,

b) alle Ein- und Auszahlungen sind in den Büchern eingetragen, c) alle kasseneigenen Gelder sind im Tagesabschluss enthalten, d) im Tagesabschluss befinden sich keine fremden Gelder, die von der Kasse zu

verwalten sind. e) Insgesamt ergibt der Tagesabschluss vom 23.05.2017 € 815.718,04 Die über-

durchschnittliche Höhe ergibt sich aus den erhaltenen BZ-Mitteln, welche zuge-führt werden.

III. Prüfung der Buchungen und Belege

Die Prüfung der Buchungen aufgrund der Belege und die Prüfung der Belege selbst wurden vorgenommen. Geprüft wurden die Belege von 1/2017 bis 419/2017.

IV. Prüfung der Gebarung

auf

Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Gesetzmäßigkeit.

V. Ablauf der Prüfung

Zu TOP1) CARITAS Kindergarten; Belegsprüfung 2015 Die Belege wurden einzeln geprüft. Die Nachvollziehbarkeit ist durch eine exakte Kenntlichmachung der Mittelherkunft (Bank, Kasse über Bank, Sparbuch über Bank) und –Verwendung gegeben!

Zu TOP2) Prüfung der Belege 1. Quartal 2017 Die Nachvollziehbarkeit ist durchgehend gegeben!

Einzig aufgefallen ist bei Beleg 283 „Ortner Kettenbagger“ der Umstand, dass der An- und Abtransport teurer war als die verrechneten Be-triebsstunden. Hier wird durch den Kontrollausschuss angeregt in Zukunft auf die ortsansässige Firma zurückzugreifen was eine Einsparung bei den Transportkosten und eine Stärkung einer örtlichen Firma zur Folge hätte.

Zu TOP3) Allfälliges Zu Allfälliges war nichts vorzubringen. Die Mitglieder des Gemeinderates nehmen die Erläuterungen des Obmannes des Kassenprüfungs- und Kontrollausschusses zustimmend zur Kenntnis und ersuchen um Beachtung der vorgebrachten Anregung.

4) Ortszentrum Sachsenburg;

Herstellung WLAN-Hotspot

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Der Bürgermeister informiert, dass die Marktgemeinde Sachsenburg im Bereich des Campingplatzes, der Sportanlage, Volksschule, Gemeindeamt, Marktplatz und am Schwimmbadgelände ihren Gästen kostenloses öffentliches W-LAN anbieten möchte. Die Ausführung dieses Projektes soll wieder von der Firma RKM Telekommunikation, 9821 Obervellach erfolgen, welche zwischen den einzelnen Versorgungspunkten 5 GHz Richtfunkstrecken errichtet. Die Signalverteilung erfolgt über HotSpot-Sender mit 2,4 und 5 GHz. Zur Anbindung an das Internet wird die bestehende LWL-Infrastruktur des Gewerbe-gebietes herangezogen. Zur Signalanbindung werden vom Gewerbegebiet 2 Fasern zurück bis zur Reparaturmuffe beim Campingplatz gespleist. Bei der Muffe erfolgt der Ausstieg mittels LWL-Kabel in den Geräteschuppen, wo der Hauptrouter und der Controller für das W-LAN-System untergebracht werden. Die Gesamtkosten für das Projekt „HotSpot-System Sachsenburg“ der Firma RKM Telekommunikation betragen € 10.014,20 (inkl. MWSt.) und beinhalten folgende Leistungen: Planung- und Projektierung € 1.200,00 5a/Signalanbindung und RF-Strecken € 4.650,00 5b/HotSpot – Sportanlage (Fußballplatz) € 408,00 5c/HotSpot – Marktplatz € 876,00 5d/HotSpot – Campingplatz € 1.752,00 5e/HotSpot – Schwimmbad € 408,00 5f/HotSpot – Volksschule € 360,00 5g/HotSpot – Gemeindeamt € 360,00 Aufgrund eines Versehens der Firma RKM beinhaltet das gegenständliche Angebot keine Versorgung des Veranstaltungszentrums/Proberaum TK sowie des Feuerwehr- hauses mit dem HotSpot-System. Die Kosten für beide Signalverstärker betragen ca. € 600,00. Der Gemeinderat spricht sich für die nachträgliche Erweiterung aus. Das Angebot der Firma Elektrotechnik Rainer, zum Anschluss aller Versorgungs- punkte an eine 230V Lichtstromversorgung beträgt € 3.966,11 (inkl. MWSt.). Die monatlichen Entgelte für das HotSpot-System Sachsenburg betragen € 172,00 (inkl. MWSt.) und somit jährlich € 2.064,00 ! Nach Rücksprache mit Herrn Schark vom Breitbandbüro Kärnten kann auf Grundlage der Ausschreibung mit einer Pauschalförderung von 50 % der Gesamtkosten in Höhe von € 7.000,00 (inkl. MWSt.) gerechnet werden. Die entsprechende Finanzierung im Jahr 2017 ist wie folgt vorgesehen: Ausgaben:

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Installation „HotSpot-System“ (Fa. RKM) € 10.000,00 Elektroinstallationen € 4.000,00 Gesamt € 14.000,00 Einnahmen: Zuführungen ordentlicher Haushalt € 7.000,00 BREITBANDFÖRDERUNGS-Wunsch € 7.000,00 Gesamt € 14.000,00 Die Mitglieder des Gemeinderates beschließen einstimmig die Durchführung des Vorhabens unter Beantragung der Fördermittel aus der „Breitbandoffensive für Kärntner Gemeinden“ in Höhe von 50 %, die entsprechende Finanzierung, wie vorhin angeführt.

5) Umwidmungen 2 – 4/2017

Der Bürgermeister berichtet, dass derzeit drei Widmungsbegehren, vor allem von Sachsenburger Leitbetrieben vorliegen und diese nach den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes am 26.04.2017 während der Dauer von 4 Wochen kundgemacht wurden. Einwendungen gegen diese Änderungen des Flächenwidmungsplanes wurden während der Kundmachungsfrist wie folgt zeit-gerecht vorgebracht: Agrargemeinschaft Nachbarschaft Markt Sachsenburg und Feistritz Obfrau Dr.Ulrike Futter, Marktplatz 21, 9751 Sachsenburg: 1.Zu Punkt 2/2017 Das Grundstück 833/2 KG Sachsenburg im Eigentum der Agrargemeinschaft „Nachbarschaft Markt Sachsenburg und Feistritz“ ist Grünland – Land-und Forstwirtschaft, demnach je nach Alter der Aufforstung auch mit hohen Bäumen bestockt, welche bei geeignetem Anlass (Sturm, Schneebruch,..) in die Nachbar-grundstücke, welche nun in Bauland umgewidmet werden sollen, umstürzen können, was bei bestimmten Umständen auch eine Haftung des Waldeigentümers auslösen kann. Um Schäden an benachbarten Gebäuden zu verhindern, wird in solchen Fällen ein bestimmter Sicherheitsabstand/freizuhaltender Schutzstreifen im Flächenwid-mungsplan vorgesehen, der nicht in Bauland umgewidmet wird. Um von vornherein dieses Thema zu bereinigen begehre ich, die unter Punkt 2/2017 von Grünland – Land- und Forstwirtschaft in Bauland-Industriegebiet umzuwidmen geplante Fläche so festzulegen, das – wie in anderen Fällen - zum nachbarschaft-lichen Grundstück 833/2 ein derartiger Schutzstreifen als Grünland erhalten bleibt und nicht in Bauland-Industriegebiet umgewidmet wird. Als Mindestbreite dieses Schutzstreifens sind auf Grund der möglichen Baumhöhe (bestes Wuchsgebiet) sowie der Gefahrenzone, welche in der Unfallsverhütungs-Fachliteratur mit der 1,5 fachen Baumlänge angegeben wird, m.M. mindestens 30 Meter vorzusehen. Es ist auch sicherzustellen, dass dieser Bereich nicht für sonstige

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Nutzungen insbesondere Parkierungen verwendet wird, um diesen Schutzeffekt nicht zu unterlaufen. 2.Zu Punkt 3/2017 Eine Bemerkung zu jenen Umwidmungen, welche einige unmittelbar an das nachbar-schaftliche Grundstück 834/1 (Mühlbachl) angrenzende Flächen betreffen. Im Zuge der Arrondierungsüberlegungen der Nachbarschaft hat die letzte Vollver-sammlung beschlossen, unter anderem das Grundstück des Mühlbachls (834/1) gegen Waldgrundstücke von Stefan Kulterer im Zuge eines Flurbereinigung-sverfahrens durch die Agrarbehörde einzutauschen. Diese Umsetzung in einem Flur-bereinigungsverfahren ist neben der Vertragskostenersparnis insbesondere aus steuerrechtlichen Gründen unabdingbar. Da dieser Tausch auch eine gedeihliche wirtschaftliche Entwicklung der HDI und damit der Marktgemeinde Sachsenburg ermöglichen bzw. sicherstellen soll, geht die Agrargemeinschaft „Nachbarschaft Markt Sachsenburg und Feistritz“ von einer Unterstützung durch die Marktgemeinde Sachsenburg bei der Einleitung und Umsetzung dieses notwendigen Agrarverfahrens aus. Ohne dieses Agrarverfahren sind solche steuerlichen Nachteile für die Agrargemeinschaft sicher, dass dieser Tausch nicht realisiert werden kann. Mit der Bitte um Berücksichtigung bzw. Kenntnisnahme. Mag. Dipl.-Ing. Bernhard FUTTER Marktplatz 21, 9751 Sachsenburg:

Die Marktgemeinde Sachsenburg beabsichtigt die Umwidmung von Grundstücken

bzw. Grundstücksteilen und hat diese Absicht mittels Kundmachung verlautbart und

die Frist zur Stellungnahme bis 24. Mai 2017 festgesetzt. Trotz dieser noch laufenden

Frist war die entsprechende Kundmachung auf der Homepage der Marktgemeinde

Sachsenburg nicht mehr abrufbar. Daher konnten genauere Angaben wie Zahl der

Kundmachung oder Datum der Plangrundlagen nicht angegeben werden.

Ich bin unter anderem Eigentümer des Grundstückes 597/1 KG Sachsenburg, welches

mit seiner Ostgrenze in voller Länge an das zur Umwidmung beantragte bzw.

beabsichtigte Grundstück 596/2 angrenzt. Mein Grundstück ist ebenso wie alle zur

Umwidmung vorgesehenen Grundstücke Wald im forstrechtlichen Sinne.

Meine Stellungnahme bzw. Einwendungen gegen die beabsichtigte Umwidmung

begründen sich auf folgende Umstände bzw. Überlegungen.

Im gültigen Örtlichen Entwicklungskonzept ist dieser nun zur Umwidmung angedachte

Bereich nicht bereits als zukünftiges Entwicklungsgebiet des Gewerbegebietes

Sachsenburg ausgewiesen. Vielmehr ist die bestehende Landesstraße als

Nutzungsgrenze vorgesehen gewesen. Der Bereich westlich der Landesstraße ist als

Grünbereich ausgewiesen. Eine Flächenwidmung als Bauland benötigt nach meiner

Beurteilung eine Änderung des rechtskräftigen Örtlichen Entwicklungskonzeptes,

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welche aber in dem gesamten Verfahren nie angesprochen oder ordnungsgemäß

abgewickelt wurde. Daher fehlt m.E. die notwendige Grundlage für eine Umwidmung

in Bauland.

Dass diese geplante Umwidmung sich nicht mit dem bestehenden Örtlichen

Entwicklungskonzept in Einklang bringen lässt, ist aus der planlichen Darstellung

hinsichtlich der gesamträumlichen Situation zu erkennen, in dem dieses neue

„Gewerbegebiet Seppele“ erstmals dargestellt wird. Somit liegt aus meiner Beurteilung

ein Mangel im Verfahren bzw. eine fehlende Grundlage im gültigen Örtlichen

Entwicklungskonzept vor, sodass ich mich aus diesen Gründen gegen diese geplante

Umwidmung ausspreche.

In diesem Plandokument der gesamthaften Darstellung sind auch neue Festlegungen

getroffen bzw. entworfen, die nicht mit dem bestehenden Örtlichen Entwicklungs-

konzept übereinstimmen. Hier sind insbesondere die Neufestlegung der grün-

räumlichen Verbindungselemente in Nord-Süd und Ost-Westrichtung im Bereich der

geplanten Umwidmung vorgesehen.

Auch werden, obwohl nirgends in einer Kundmachung ersichtlich, im Bereich des

Sachsenburger Gewerbegebietes zwischen der B 100 und der ÖBB-Eisenbahnlinie

südlich des Nigglaibaches eine Einschränkung der potentiellen Nutzer des Gewerbe-

gebietes auf komplementärbetriebe zur Holzindustrie eingeschränkt, um die

Bezeichnung „Holzcluster Sachsenburg“ für diese Maßnahme zu argumentieren. Bei

den derzeitigen Nutzern des Gewerbegebietes handelt es sich um Unternehmen aus

den Bereichen Logistik, Metallverarbeitung und Bau und Baunebengewerbe. Ich

spreche mich ganz klar gegen diese Einschränkung der potentiellen zukünftigen

Nutzer in diesem Bereich aus und erhebe auch hier Einwende wegen des falschen

bzw. mangelhaften Verfahren. Mir gehören in diesem Bereich die Grundstücke 572,

573/1 und 573/2 KG Sachsenburg und ich bin nur durch Zufalle und genaues

Planstudium auf diese nirgends verlautbarte Änderung aufmerksam geworden.

Zusammenfassend vertrete ich die Ansicht, dass das Verfahren wegen dieser

(notwendigen) Änderungen des Örtlichen Entwicklungsplanes – auf die in der

Kundmachung nicht hingewiesen wurde -fehlerhaft ist.

Ungeachtet dieser grundsätzlich vorgebrachten Einwendungen betreffend des

Verfahrens habe ich auch gegen die beabsichtigte Umwidmung der beabsichtigten

Flächen für die Fa. Seppele Einwendungen:

Wie bereits oben ausgeführt handelt es sich bei diesem beantragten Bereich sowie bei

meinem Grundstück 597/1 um Wald im forstrechtlichen Sinne. Eine Rodungs-

bewilligung liegt noch nicht vor. Bei der derzeitigen Situation geben die genannten

Grundstücke sich gegenseitig Deckungsschutz und sichern so das Waldgefüge;

allfällig umstürzende Bäume gehören im Wald zum natürlichen Ablauf der Dinge.

Sollte nun diese Umwidmung in der geplanten Form erfolgen, so entsteht nun eine

unmittelbare Nutzungsgrenze zwischen Wald und Bauland, die zu einem gravierenden

Nutzungskonflikt führen wird und auch die Haftungssituation gravierend ändert.

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In ähnlichen Fällen hat sich die Marktgemeinde dergestalt beholfen, dass entlang

dieser Nutzungs- bzw. Grundgrenze ein Streifen in Baumhöhe (Gefahr von

umstürzenden Bäumen) nicht in Bauland umgewidmet oder sogar in Grünland

rückgewidmet wurde und so eine dauerhafte Freihaltung dieses Übergangsbereiches

von Bauwerken im Sinne eines Schutzstreifens sichergestellt wird. In diesem

vorliegenden Fall muss auch sichergestellt werden, dass dieser Bereich nicht für

sonstige Nutzungen insb. Parkierungsmöglichkeiten genutzt wird, um diesen

Schutzstreifeneffekt nicht zu unterlaufen.

Daher begehre ich einen Streifen entlang der gemeinsamen Grundgrenze (im

Westen des zur Umwidmung vorgesehenen Gebietes) nicht in Bauland

umzuwidmen sondern als Grünland zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

im Sinne eines Schutzstreifens zu belassen.

Die Breite des Streifens ergibt sich aus der durchschnittlichen möglichen Baumhöhe

(hier besonders gute Wuchsbedingungen) sowie der Gefahrenzone, welche in der

Unfallverhütungs-Fachliteratur mit der 1,5 fachen Baumhöhe angegeben wird. Meines

Erachtens hat die Streifenbreite zumindest 30 Meter zu betragen.

Weiters spreche ich mich wegen der durch das Heranrücken eines Gewerbegebietes

für meinen Wald drohenden zusätzlichen Immissionswirkungen und das

„Überspringen“ der natürlichen Begrenzung des bestehenden Gewerbegebietes durch

die Landesstraße gegen diese Umwidmung aus.Diese Gründe bringe ich auch im

forstrechtlich notwendigen Rodungsverfahren vor, dessen positiver Abschluss ja eine

unabdingbare Voraussetzung für diese Umwidmung darstellt.

Grundsätzlich gilt das oben zum örtlichen Entwicklungskonzept Gesagte auch

betreffend der beabsichtigten Änderung der Flächenwidmung für einen Teil des

Grundstückes 450. Hier sieht das örtliche Entwicklungskonzept zwar grundsätzlich die

Nutzung des Bereiches der Grundstücke 450, 449 sowie 451 bis 458 (Grundstück 457

gehört mir) als Bauland vor, jedoch soll für diesen Bereich ein gemeinsamer

Bebauungsplan (insb. hinsichtlich der verkehrstechnischen Erschließung) die

Grundlage bilden. Durch die „Vorab-Umwidmung“ werden nun die Möglichkeiten der

Erschließung reduziert. Von der Erlassung eines Bebauungsplanes bzw. der Vorlage

eines Entwurfes für einen Bebauungsplan ist in der Kundmachung auch nicht die Rede

gewesen.

Ich habe keine grundsätzlichen Einwendungen gegen diese Umwidmung, nur soll –

wie im Örtlichen Entwicklungsplan sinnvollerweise vorgesehen - eine gesamthafte

Betrachtung und mit allen beteiligten Grundeigentümern abgestimmte Raum- bzw.

Bebauungsplanung die Voraussetzung für eine entsprechende Umwidmung sein.

Verbunden mit der Bitte um Berücksichtigung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

PS: In der jüngsten Vergangenheit hat es ausgezeichnete Gespräche mit Mag.

Peter Seppele hinsichtlich der Möglichkeiten einer zukunftsweisenden Ent-

wicklung in diesem Bereich gegeben. Diese Gespräche sollen auch im Sinne

einer positiven Entwicklung der Marktgemeinde Sachsenburg gerne weiter-

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geführt werden. Jedoch ist es in diesem leider kurzfristig angesetzten Umwid-

mungsverfahren notwendig, jetzt möglichst alle Argumente aufzuzeigen, die im

„worst case“ zu berücksichtigen sind. Betreffend die Einwendungen und Anregungen zu den jüngst kundgemachten Um-widmungsvorhaben wurde in Auftrag des Gemeinderates vom Raumplanungsbüro DI. Kaufmann, Klagenfurt nachstehende „Raumordnungsfachliche Stellungnahme“ eingeholt:

1. Einwendung durch die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Markt Sachsenburg und Feistritz (Obfrau Dr. Ulrike Futter) vom 24.05.2017 zu

Punkt 2/2017 (Peter Seppele GmbH)

Die Einwenderin wünscht entlang der südlichen Umwidmungslinie eines 30 m breiten Schutzstreifens, der als Grünland erhalten bleiben soll, um dadurch die erforderliche Unfallverhütung zu gewährleisten.

Raumordnungsfachliche Stellungnahme

Der erforderliche Schutzabstand kann auch im Zuge eines Bauverfahrens eingefordert werden. In diesem Falle empfehlen wir eine derartige Vorgehensweise, zumal ein konkretes Bauvorhaben seitens der Widmungswerberin noch nicht vorliegt und darüber hinaus im Bereich westlich der L14 Sachsenburger Straße ein umfassendes Grundstücksumlegungs-verfahren sinnhafterweise angedacht ist. Nichtsdestotrotz sollte das Umwid-mungsverfahren Punkt 2/2017 positiv abgeschlossen werden, da für die weitere Entfaltung des Unternehmens Seppele GmbH keine alternative Flächen-inanspruchnahme zur Verfügung steht.

2. Einwendung durch die Agrargemeinschaft Nachbarschaft Markt Sachsenburg und Feistritz (Obfrau Dr. Ulrike Futter) vom 24.05.2017 zu

Punkt 3/2017 (Hasslacher Norica Timber)

Die Einwenderin informiert die Gemeinde über die Absicht der Agrargemein-schaft Nachbarschaft Markt Sachsenburg und Feistritz, ein Flurbereinig-ungsverfahren unter anderem auch das für Grundstück des Mühlbachls (GP 834/1, KG Sachsenburg) betreffend anzustreben und ersucht die Gemeinde um Unterstützung bei Einleitung und Umsetzung dieses Agrarverfahrens.

Raumordnungsfachliche Stellungnahme

Eine definitive Einwendung gegen das Umwidmungsverfahren bzw. gegen einzelne zur Umwidmung vorgesehene Teilbereiche liegt dadurch nicht vor.

3. Einwendung durch Mag. Dipl.-Ing. Bernhard Futter vom 23.05.2017 zu

Punkt 2/2017 (Peter Seppele GmbH)

Herr Mag. Dipl.-Ing. Bernhard Futter ist Eigentümer der dem Umwid-mungsvorhaben westlich angrenzenden Waldparzelle 597/1, KG Sachsenburg, und bemängelt das Umwidmungsverfahren grundsätzlich einmal dahingehend, dass im Örtlichen Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Sachsenburg eine

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Erweiterung des Industriegebietes in westliche Richtung nicht vorgesehen sei und, dass erst im Rahmen dieses Umwidmungsverfahrens (also vier Jahre nach Beschlussfassung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes) die Erweiterungs-absicht der Firma Peter Seppele GmbH in westliche Richtung erstmals dargestellt wurde. Weiters bemängelt er die Planbezeichnung „Holzcluster Sachsenburg“ im Funktionalen Konzept, welches als Vorstufe zu einem konkreten Masterplan für die Weiterentwicklung dieses Industriestandortes dem Umwidmungsakt durch den Planer beigefügt wurde.

Raumordnungsfachliche Stellungnahme

Sehr wohl war bei der Neufassung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes im Jahr 2013 in der Funktionalen Gliederung die Entwicklungsrichtung des Vorrang-standortes der Industriezone Sachsenburg ein zentrales Thema. Im Siedlungs-leitbild wird mehrfach darauf hingewiesen:

- Gelbe Dreiecke entlang der L14 Sachsenburger Straße und somit entlang der heutigen westlichen Widmungsgrenze im gegenständlichen Teilbereich:

Die gelben Dreiecke weisen auf relative Siedlungsgrenzen hin (siehe Zeichenschlüssel ÖEK) und sind so zu interpretieren, dass eine geordnete Weiterentwicklung des Gewerbegebietes in westliche Richtung vorgesehen ist (Anmerkung: schließlich deshalb, weil eine andere Möglichkeit gar nicht gegeben ist).

- Violetter Punkt mit dem Sonderzeichen Nummer 4:

Der Violette Punkt determiniert den Eignungsstandort für gewerblich-industrielle Funktion westlich der durchführenden L 14, das Sonder-zeichen Nr. 4 verweist auf eine geordnete Entwicklung dieses Potenzials und fordert einen so genannten Masterplan ein. Da es sich beim Umwid-mungsvorhaben Peter Seppele GmbH um einen Teilbereich handelt, der im unmittelbaren Nahbereich ihres Betriebsgeländes liegt und das Unte-rnehmen keine andere Erweiterungsmöglichkeit vorfindet, ist gegen-ständliche Vorgehensweise raumordnungsfachlich grundsätzlich richtig.

Die unsererseits gewählte Bezeichnung der Sachsenburger Industriezone als „Holzcluster Sachsenburg“ ist im Grunde richtig, auch wenn neben dem Hauptunternehmen Hasslacher Norica Timber und dem rohstoffaffinen Unter-nehmen der Firma Peter Seppele GmbH auch kleinere Einzelbetriebe bestehen, welche nicht direkt der holzverarbeitenden Industrie zuzuordnen sind. Sollte dieser bezeichnende Begriff auch von der Gemeinde nicht gewünscht werden, können wir gerne die Planbezeichnung des Funktionalen Konzeptes entsprechend abändern (Anmerkung: im Grunde geht es doch um die Inhalte dieses Planes!). Insgesamt sehen wir aus oben angeführten Gründen keine Veranlassung, das Örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Sachsenburg abzuändern und weisen den Vorwurf einer fehlerhaften Kundmachung vollinhaltlich zurück!

Weiters begehrt Herr Mag. Dipl.-Ing. Bernhard Futter die Ausweisung eines Schutzstreifens entlang der gemeinsamen Grundgrenze der Grundparzellen 597/1, KG Sachsenburg (Waldgrundstück des Eigentümers) und dem teilweise

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zur Umwidmung in Bauland Industriegebiet gewünschten Grundstück 596/2, KG Sachsenburg, und verweist darauf, dass für die Umwidmungsfläche keine Rodungsbewilligung vorliegt. Raumordnungsfachliche Stellungnahme

Die Ausweisung eines bis zu 30 m breiten Schutzstreifens hin zu verbleibenden Waldgebieten muss nicht zwingend in einem Widmungsverfahren vorgesehen werden, sondern sollte besser im Zuge des Bauverfahrens berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für Industrie- oder Gewerbegebietsflächen, in welchen mehrere Möglichkeiten bestehen, diese durchaus notwendigen Abstandsbereiche zweckmäßig zu nutzen, das heißt als Lagerflächen oder eben mit Objekten, welche bautechnisch so konzipiert sind, dass sie im Falle eines ungünstigen Windbruchs diesen unbeschadet überstehen. Jedenfalls sollen in diesen Schutzstreifen keine Bauwerke oder Anlagen errichtet werden, in welchen ein stetiger Aufenthalt von Menschen zur erwarten ist. Darüber hinaus sind für Schadensfälle (etwa durch Windbruch) im entstehenden Gewerbe- oder Industriegebiet die jeweiligen EigentümerInnen angrenzender Waldgebiete schadlos zu halten (Empfehlung: entsprechende privatrechtliche Vereinbarung). Ergänzend wird festgehalten, dass eine forstrechtliche Genehmigung zur Rodung der Umwidmungsfläche erst nach erfolgter Umwidmung möglich ist. Jedenfalls ist diesem Widmungsvorhaben als Grundvoraussetzung für die weitere Entwicklung des Unternehmens ein außerordentliches öffentliches Interesse zuzuschreiben, zumal eine wirtschaftlich zumutbare Alternative nicht gegeben ist.

4. Einwendung durch Mag. Dipl.-Ing. Bernhard Futter vom 23.05.2017 zu

Punkt 3/2017 (Hasslacher Norica Timber) Der Punkt 3 wird in der Überschrift angeführt, jedoch ist zu diesem Punkt in der schriftlichen Abhandlung des Einwenders weder eine Einwendung noch eine Anregung angeführt.

5. Einwendung durch Mag. Dipl.-Ing. Bernhard Futter vom 23.05.2017 zu

Punkt 4/2017 (Oberbucher – Krautgarten) Der Einwender vertritt die Meinung, dass für das gesamte Gebiet „Krautgarten“ ein mit allen betroffenen EigentümerInnen abgestimmter Bebauungsplan die Grundlage für die Einzelwidmung bilden soll. Es würden durch eine „Vorab-Umwidmung“ Möglichkeiten der Erschließung reduziert werden. Raumordnungsfachliche Stellungnahme

Das potenzielle Baulandgebiet am Südrand Ortschaft Sachsenburg (Krautgarten) wurde von uns bereits vor Jahren bearbeitet und einerseits ein zweckmäßiges Erschließungssystem und andererseits die Verwertungsmöglichkeiten im Nahbereich der durchführenden Hochspannungsfreileitung (110 kV) unter Berücksichtigung der Eigentumsverhältnisse aufgezeigt. Dieses Bebauungs-konzept wurde neuerlich dahingehend überarbeitet, dass eine geordnete Bauent-wicklung im gesamten Gebiet dadurch gewährleistet ist. Möglicherweise ist dieser Plan (Raumplanungsbüro Kaufmann, Plannummer: 11036-SK, vom 02.05.2017) Herrn Mag. Dipl-Ing. Futter nicht bekannt.

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Grundsätzlich kann Herrn Mag. Dipl.-Ing. Futter seinen diesbezüglichen Ein-wendungen und Anregungen aus raumordnungsfachlicher Sicht zugestimmt und in diesem Zusammenhang auf die bereits erfolgte Bearbeitung des potenziellen Baugebietes – insbesondere in Hinblick auf die künftige Erschließung – verwiesen werden.

6. Stellungnahme Bezirksforstinspektion Spittal/Drau, DI Gerd Sandrieser, vom 08.05.2017 zu

Punkt 2/2017 (Peter Seppele GmbH) Der Herr Bezirksforstinspektor DI Gerd Sandrieser spricht sich aus folgenden Gründen gegen die Umwidmung aus: Ein geschlossener Waldkomplex wird angeschnitten und es entstehen dadurch neuerliche Waldrandlinien zu sensiblen Waldflächen. Weiters bemängelt er die in der Widmung nicht berücksichtigte Ausweisung eines 30 m breiten Wald-abstandsstreifens zu den angrenzenden und verbleibenden Waldgebieten. Raumordnungsfachliche Stellungnahme

Dass mit der geplanten Umwidmung und anschließender Verwertung ein geschlossener Waldkomplex „angeschnitten“ wird, ist nicht zu widerlegen. In diesem Zusammenhang muss jedoch auf den landesweiten und insbesondere im Bezirk Spittal feststellbaren generellen Waldzuwachs verwiesen werden, sodass raumordnungsfachlich (in Abwägung der Interessen) siedlungsnahe Waldgebiete bei dringendem Bedarf in Anspruch genommen werden sollten, sofern keine unmittelbare kleinräumige Schutzfunktion nachweisbar ist. Die Ausweisung eines bis zu 30 m breiten Schutzstreifens hin zu verbleibenden Waldgebieten muss nicht zwingend in einem Widmungsverfahren vorgesehen werden, sondern sollte besser im Zuge des Bauverfahrens berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für Industrie- oder Gewerbegebietsflächen, in welchen mehrere Möglichkeiten bestehen, diese durchaus notwendigen Abstandsbereiche zweckmäßig zu nutzen, das heißt als Lagerflächen oder eben mit Objekten, welche bautechnisch so konzipiert sind, dass sie im Falle eines ungünstigen Windbruchs diesen unbeschadet überstehen. Jedenfalls sollen in diesen Schutzstreifen keine Bauwerke oder Anlagen errichtet werden, in welchen ein stetiger Aufenthalt von Menschen zur erwarten ist. Darüber hinaus sind für Schadensfälle (etwa durch Windbruch) im entstehenden Gewerbe- oder Industriegebiet die jeweiligen EigentümerInnen angrenzender Waldgebiete schadlos zu halten (Empfehlung: entsprechende privatrechtliche Vereinbarung). Jedenfalls ist diesem Widmungsvorhaben als Grundvoraussetzung für die weitere Entwicklung des Unternehmens ein außerordentliches öffentliches Interesse zuzuschreiben, zumal eine wirtschaftlich zumutbare Alternative nicht gegeben ist.

Die Mitglieder des Gemeinderates schließen sich einstimmig der Stellungnahme vom Raumplanungsbüro DI. Kaufmann, Klagenfurt an.

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Das Amt der Kärntner Landesregierung (Abteilung 3 – Gemeindeplanung) hat zu diesen Umwidmungsfällen im Rahmen des Vorprüfungsverfahren (raumplanerische Empfehlung) nachstehende Stellungnahmen verfasst: 2/2017: Peter SEPPELE Gesellschaft m.b.H. (KG 73417 – Sachsenburg) Der bewaldete nach Osten hin fallende Widmungsbereich befindet sich südlich des Hauptortes östlich an die bestehende Industriezone angrenzend. Die Fläche grenzt im Osten unmittelbar an die L114 Sachsenburger Landesstrasse. Im Norden verläuft in unmittelbarer Nähe der Nigglaibach. In diesem Bereich ist ein Wildtierkorridor aus-gewiesen. Gem. ÖEK der Marktgemeinde Sachsenburg liegt die Widmungsfläche im Anschluss an bestehendes Industriegebiet. Hinsichtlich der weiteren raumplanerischen Ent-wicklung ist in diesem Bereich eine relative Siedlungsgrenze ausgewiesen. Dies bedeutet, dass eine weitere Entwicklung mittels raumplanerischer Begründung möglich ist. Folgende planerischen Zielsetzungen ist unter Punkt 4 des ÖEK-Planes vorgesehen: " Nach Verwertung der bestehenden Gewerbe- bzw. Industrieflächen kann die Sied-lungsgrenze in westlicher Richtung gutachterlich begründet zur Erweiterung des Unternehmens Hasslacher Norica Timber übersprungen werden. Bei Verwertung der Flächen ist ein ausreichender Abstand zur punktuellen Bebauung im Südwesten ein-zuhalten sowie eine Waldrandverbauung im Westen zu vermeiden. Zur Verwertung der westlich der bestehenden Landesstrasse L14 gelegenen Erweiterungsflächen ist die Erstellung eines eigenen Masterplanes nötig, der unter anderem den hier vorhan-denen Wildtierkorridor berücksichtigt." Beim ggst. Widmungsbegehren handelt es sich um eine funktionale Erweiterung der Industrieflächen am nordöstlichen Abschluss Rand des Erweiterungsgebietes, das im vorliegenden funktionalen Konzept dargestellt ist. Im Norden ist aus hochwasser-schutztechnischer Sicht ein Abstand zu Nigglaibach vorgesehen; Teile der Wid-mungsfläche kommen jedoch in der Gelben Gefahrenzone zu liegen. Der Widltier-korridor bleibt vom Vorhaben unberührt. Durch die unmittelbare räumliche Nähe zur Fa. Seppele und Lage am nordöstlichen Rand des industriellen Erweiterungsgebietes wird eine weitere industriell-gewerbliche Entwicklung im Westen und Osten offen gehalten. Dies ist im vorliegenden funktion-alen Konzept dargestellt. Jede weitere planerische Entwicklung Richtung Süden kann jedoch nur im Rahmen eines Masterplanes erfolgen. Folgende Stellungnahmen sind erforderlich: - WLV: Hochwassersicherheit - Straßenbauamt: Anbindung der Widmungsfläche - BFI: Wald Aus Sicht der Fachlichen Raumordnung ist die ggst. Widmungserrweiterung raum-ordnungsfachlich vertretbar.

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3a – 3i/2017: HASSLACHER Drauland Holzind. (KG 73417 – Sachsenburg) Der z.T. ebene Widmungsbereich befindet sich am südwestlichen Rand des Indus-trieareals der Fa. Hasslacher nordöstlich der Ortschaft Feistritz und wird räumlich von der Ortschaft Feistritz durch die L14 Sachsenburger Strasse getrennt. Quer durch den Widmungsbereich verläuft der Mühlbach. Geländemäßig fällt der Widmungsbe-reich Richtung Nordosten zur Fa. Hasslacher ab. In diesem Bereich sind Gehölzstrei-fen ausgebildet. Gem. ÖEK liegen die Widmungsflächen unmittelbar angrenzend an das bestehende Industriegebiet der Fa. Hasslacher. Als Planungsziel wird u.a. folgendes festgelegt: "Zur Vermeidung von Nutzungskonflikten bzw. unnötigen Lärmbelastungen werden in den Randbereichen zwischen Gewerbeflächen und Wohnbebauung lärmwirksame Abstandsstreifen als Immissionsschutz festgelegt." Im Osten und Norden grenzt BL-Industriegebiet und Westen und Süden die Landes-strasse und in weiterer Folge BL-Dorfgebiet an die Widmungsflächen an. Teil der Flächen liegen in den Gefahrenzonen des Mühlbaches sowie Blauen Hinweisbereich. Seitens der Fa. Hasslacher wurde in diesem Bereich ein altes Wohngebäude gekauft und geschliffen. Die Fa. plant in weiterer Folge eine Umstrukturierung bzw. betrieb-liche Erweiterung des gesamten südöstlichen Teils. Folgende Änderungen sind geplant: - 3a bis 3c/2017: Widmung in BL-Industriegebiet mit direktem Anschluss an das bestehende Betriebsareal - 3d bis 3i/2017: Widmung in BL-Sondergebiet Gewerbliche Immissionsschutzbauten als Puffer zu den Siedlungsgebieten; darin ist auch die Errichtung einer "Lehrwerk-stätte" geplant Mit der Umstrukturierung bzw. Nutzungsänderung erfolgt eine planmäßige Erweite-rung des bestehenden Industriegebietes Hasslacher. Mit dem "Emissionsschutz-streifen" (Sonderwidmung Immissionsschutzbauten) wird ein großer Abstand zu den angrenzenden Siedlungen vorgesehen. Die Widmungsänderungen stehen nicht im Widerspruch zu den raumplanerischen Entwicklungsabsichten der Gemeinde und können aus Sicht der Fachlichen Raumordnung positiv beurteilt werden. 4/2017: OBERBUCHER Franz (KG 73417 – Sachsenburg) Der ebene, als Wiese genutzte Widmungsbereich befindet sich im südwestlichen Teil von Sachsenburg. Gem. ÖEK liegt die Widmungsfläche im Anschluss an Siedlungsgebiet innerhalb der Siedlungsaußengrenzen. Im Planteil des ÖEKs ist als Planungsziel die Erstellung eines Bebauungskonzeptes/Bebauungsplanes sowie eine bauliche Entwicklung aus-gehend von den bestehenden Siedlungsflächen vorgesehen. Weiters heißt es im Sonderzeichen Nr. 2: "Zur Gewinnung weiteren Baulandpotenzials ist eine unter-irdische Verlegung der Leitungen möglich."

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Für dieses große "innere" Siedlungspotenzial liegt ausgehend von der bestehenden Straße im Süden und der Hochspannungsleitung im Osten ein gesamthaftes Bebau-ungskonzept vor. Mit der derzeit beantragten Widmungsfläche erfolgt auf Basis des genannten Bebauungskonzeptes ein erster Schritt mit unmittelbaren Baulandan-schluss. Die Entwicklungsmöglichkeiten für das gesamte Siedlungsgebiet werden damit nicht eingeschränkt. Daher ist die ggst. Widmung raumordnungsfachlich vertretbar. Um für das gesamte Siedlungspotenzial eine geordnete Siedlungsentwicklung und bauliche Abfolge gewährleisten zu können, ist auf Basis des Bebauungskonzeptes ein Teilbebauungsplan mit einer Zonierung zu erstellen, welches die Basis für ein Integriertes Flächenwidmungs- und Bebauungsplan darstellt. Für die ggst. Widmung bedeutet dies, dass auf Basis des vorliegenden Bebauungs-konzeptes unter Berücksichtigung des bestehenden textlichen Bebauungsplanes und der umgebenden baulichen Situation die Bebauungsvorschriften für das ggst. Grund-stück zu präzisieren sind. Die gegenständlichen Widmungsansuchen werden nachstehend näher beschrieben und mit den einzelnen Stellungnahmen bzw. Auflagen der in Frage kommenden Institutionen erläutert: 2/2017: Umwidmung von Grünland-Für die Land- und Forstwirtschaft

bestimmte Flächen in Bauland-Industriegebiet, GP 593 (622 m²), GP 594 (3.461 m²), GP 595/1 tlw. (548 m²), GP 596/2 tlw. (3.425 m²), GP 596/5 tlw. (1.399 m²), KG 73417 – Sachsenburg, insgesamt 9.455 m².

3a/2017: Umwidmung von Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz in

Bauland-Industriegebiet, GP 500 tlw. (526 m²), GP 513/4 tlw. (489 m²), GP 541/1 tlw. (955 m²), KG 73417 – Sachsenburg, insgesamt 1.970 m².

3b/2017: Umwidmung von Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz –

Immissionsschutzbauten in Bauland-Industriegebiet, GP 513/4 tlw. (616 m²), GP 518 tlw. (610 m²), KG 73417 – Sachsenburg, insgesamt 1.226 m².

3c/2017: Umwidmung von Bauland-Dorfgebiet in Bauland-Industriegebiet, GP

518 tlw., KG 73417 – Sachsenburg, insgesamt 1.370 m². 3d/2017: Umwidmung von Allgemeine Verkehrsfläche in Bauland-

Industriegebiet, GP 541/1 tlw., KG 73417 – Sachsenburg, insgesamt 18 m².

3e/2017: Umwidmung von Grünland-Schutzstreifen als Immissionsschutz in

Bauland-Sondergebiet Gewerbliche Emissionsschutzbauten, GP 500 tlw. (1.127 m²), GP 513/4 tlw. (285 m²), GP 541/1 tlw. (1.377 m²), GP 542 tlw. (862 m²), GP 546/1 tlw. (886 m²), GP 829/2 tlw. (165 m²), KG 73417 – Sachsenburg, insgesamt 4.702 m².

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3f/2017: Umwidmung von Bauland-Dorfgebiet in Bauland-Sondergebiet Gewerbliche Emissionsschutzbauten, GP 518 tlw. (904 m²), GP 521 (948 m²), GP 828/1 (222 m²), GP 834/4 (109 m²), KG 73417 – Sachsenburg, insgesamt 2.183 m².

3g/2017: Umwidmung von Grünland-Für die Land- und Forstwirtschaft bestimme Flächen in Bauland-Sondergebiet Gewerbliche Emissions-schutzbauten, GP 541/1 tlw. (40 m²), GP 542 tlw. (9 m²), KG 73417 – Sachsenburg, insgesamt 49 m².

3h/2017: Umwidmung von Allgemeine Verkehrsfläche in Bauland-

Sondergebiet Gewerbliche Emissionsschutzbauten, GP 541/1 tlw. (150 m²), GP 542 tlw. (23 m²), GP 829/2 tlw. (128 m²), KG 73417 – Sachsenburg, insgesamt 301 m².

3i/2017: Umwidmung von Bauland-Industriegebiet in Bauland-Sondergebiet

Gewerbliche Emissionsschutzbauten, GP 541/1 tlw. (1.647 m²), GP 546/1 tlw. (404 m²), KG 73417 – Sachsenburg, insgesamt 2.051 m².

4/2017: Umwidmung von Grünland-Für die Land- und Forstwirtschaft

bestimmte Flächen in Bauland-Wohngebiet, GP 450 tlw., KG 73417 – Sachsenburg, insgesamt 900 m².

Von der Wildbach- und Lawinenverbauung (Gebietsbauleitung Kärnten Nordwest) wurde mit Schreiben vom 09.05.2017, Zahl: E/Fw/Sach – 47 (863 – 17) nachstehen-des festgestellt: 2/2017: Die bezeichneten Teile der Grundparzellen befinden sich im raumrelevanten Bereich des derzeit gültigen Gefahrenzonenplanes, teilweise in der „Gelben Gefahrenzone“ des Nikolaigrabens. Bei Bauvorhaben in der „Gelben Gefahrenzone“ ist eine Stellungnahme der WLV einzuholen. Gegen die Widmung besteht kein Einwand. 3a/2017, 3b/2017, 3c/2017, 3d/2017, 3e/2017, 3f/2017, 3g/2017, 3h/2017 und 3i/2017: Die bezeichneten Teile der Grundparzellen befinden sich im raumrelevanten Bereich des derzeit gültigen Gefahrenzonenplanes, teilweise in der „Gelben Gefahrenzone“ des Nikolaigrabens. Bei Bauvorhaben in der „Gelben Gefahrenzone“ ist eine Stellungnahme der WLV einzuholen. Gegen die Widmung besteht kein Einwand. 4/2017: Der bezeichnete Teil der Grundparzelle 450 KG Sachsenburg befindet sich im raumrelevanten Bereich des derzeit gültigen Gefahrenzonenplanes, außerhalb von Gefahrenzonen. Gegen die Umwidmung besteht kein Einwand. Mit Schreiben vom 04.05.2017 wurde von den ÖBB – Immobilien nachstehende Stellungnahme abgegeben:

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Der Bereich Bahnstromleitung ist von den Änderungen im Bereich der nachstehenden Punkte betroffen: Pkt. 3e/2017 – der Parzelle Nr. 546/1 der KG 73417 – Sachsenburg Pkt. 3i/2017 – der Parzelle Nr. 546/1 der KG 73417 – Sachsenburg Die ÖBB Infrastruktur AG erhebt gegen die Widmungsänderung nur bei Einhaltung nachstehender verpflichtender Vorschreibungen keinen Einwand: Eine Bebauung im Leitungsbereich ist nur mit Einschränkungen zulässig. Bei geplanten Bauvorhaben im Gefährdungsbereich, jeweils 25m beiderseits der Leitungsachse, der 110kV-Bahnstromleitung UW Pusarnitz – UW Dölsach ist gemäß § 43 Eisenbahngesetz 1957 in der derzeit geltenden Fassung die ÖBB Infrastruktur AG, Geschäftsbereich Bahnsysteme, Life Cycle Management Energie – Bahnstrom-leitungen Süd, Bahnhofplatz 1, 9500 Villach als Leitungsbetreiber mitzubefassen. Alle dabei gemachten Vorschreibungen sind vom Bauwerber einzuhalten. Alle Dienstbar-keiten der ÖBB, die bereits auf den betroffenen Grundstücken vorhanden sind, sind bei Grundstücksteilungen vollinhaltlich auch auf neu entstandene Grundstücke zu übertragen. Bei allen anderen Punkten der Kundmachungen 031-2/2017-2 der Marktgemeinde Sachsenburg besteht unsererseits gegen die Umwidmungen kein Einwand. Vom Straßenbauamt Spittal/Drau wurde mit Email vom 4.5.2017 folgende Stellung- nahme vorgelegt:

1.) Für geplante Umwidmungen im Einflussbereich von Landesstraßen (B/L) ist vor einer etwaigen Widmung das Einvernehmen mit dem Straßenbauamt Spittal

herzustellen.

Bei Umwidmungen in „Bauland Wohngebiet“, „Gewerbeaufschließung“ und „Bauland Dorfgebiet“ kann die Zufahrtsgenehmigung nur unter Vorlage eines

entsprechenden Aufschließungskonzeptes genehmigt werden. 2.) Bei Umwidmungen im Freiland (gem. STVO) wird auf die geltenden

Schutzzonenbestimmungen gem. Kärntner Straßengesetz hingewiesen. Eine

Bebauung im Schutzzonenbereich kann nur nach Vorliegen einer diesbzgl. Ausnahmebewilligung erfolgen.

3.) Derzeit vorhandene Abflussverhältnisse von Oberflächenwässer der Straße bzw. bestehende Rohrleitungen, Gerinne etc. sind als gegeben zu betrachten. Etwaige, bedingt durch eine Umwidmung notwendige Änderungen, gehen zu

Lasten des Widmungswerbers.

4.) Bei Umwidmungen im Ortsgebiet (Abstand zur Straße < 50 Meter), sowie im Freiland (Abstand < 140 m) ist vom Widmungswerber ein lärmtechnisches Gutachten vorzulegen in dem nachgewiesen wird, dass die 50 dB Grenzwerte

in der Nacht nicht überschritten werden oder ist vom Widmungswerber vor der Widmung eine bindende Erklärung abzugeben, dass er aktive Lärmschutzmaßnahmen auf seine Kosten errichten wird!

5.) Betreffend der Einbindung in eine L oder LB wäre beim Straßenbauamt Spittal um eine Zufahrtsvereinbarung anzusuchen. Hierfür bräuchten wir den

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erforderlichen Lageplan (2-fach) mit Angaben über die Einfahrtsbreite und der

Zufahrtsradien (Mindestradius – 5,00 m), sowie Querprofile und einen Längenschnitt. Die Steigung beträgt max. 3%. Es dürfen keine Oberflächenwässer auf die Hauptfahrbahn abgeleitet werden.

6.) Außerdem weisen wir darauf hin, dass sowohl für die Herstellung der ev.

Aufschließungsstraße als auch für die künftigen Baumaßnahmen innerhalb der

Schutzzonen der L und LB Ausnahmegenehmigungen bzw. Herstellungsgenehmigungen erforderlich sind.

Weitere genauere Angaben zu dem angeführten Umwidmungspunkten folgen im Anschluss.

Bei den angeführten Umwidmungspunkten 2/2017 sowie 3a/2017, 3b/2017,

3c/2017, 3d/2017, 3e/207, 3f/2017, 3g/2017, 3h/2017 und 3i/2017 teilt das Straßen-bauamt Spittal mit, dass die Zustimmung erst erfolgt, wenn die jeweiligen Aufschlie-ßungskonzepte (Einbindungen bzw. Zufahrten) in die L14 Sachsenburger Straße

vorgelegt werden. Sollte es sich um bestehende Aufschließungen handeln, so ist dies dem Straßenbauamt Spittal schriftlich mitzuteilen. Bei neuen Aufschließungen muss eine Planung von einem beeidigten Ziviltechniker für die Einbindungen in die

Landesstraße von der Marktgemeinde Sachsenburg beauftragt werden und im An-schluss beim Straßenbauamt Spittal vorgelegt werden. Bei dem angeführten Umwidmungspunkt 4/2017 teilt das Straßenbauamt Spittal mit, dass keine Interessen der Landesstraßenverwaltung Kärnten betroffen sind, da die Aufschließung über das öffentliche Wegenetz der Marktgemeinde Sachsenburg er-

folgt. Daher besteht gegen die geplante Umwidmung kein Einwand. Die Stellungnahme der BH-Spittal/Drau, Bereich 8 – Land- und Forstwirtschaft, er-ging mit Schreiben vom 08.05.2017, Zahl: SP13-FLÄW-888/2017 (003/2017) und lautet wie folgt: Zu Pkt. 2/2017 (Grundst.Nr. 593, 594, 595/1, 596/2, 596/5, alle KG Sachsenburg): Alle betroffenen Grundstücke stellen Waldflächen im Sinne des FG 75 dar – sind auch im Kataster als Wald ausgeschieden. Aus forstfachlicher Sicht wird dazu festgehalten:

Für die Realisierung der gegenständlichen Umwidmung (Verwendung als Bauland-Industriegebiet) wird eine forstrechtliche Genehmigung (Rodung) benötigt. Die gegenständliche Widmung wird aus forstfachlicher Sicht daher abgelehnt, weil - ein geschlossener Waldkomplex westlich der Gemeidnestraße des bestehenden

Industriegebietes „angeschnitten“ wird und - neuerliche Randlinien zu sensiblen Waldflächen entstehen, weil in nördlicher,

südlicher und westlicher Richtung in einem Abstand von weniger als 30 m weitere

Waldflächen angrenzen (siehe Abb1.)

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Dabei gilt zu beachten, dass geplante Umwidmungen, wo Objekte im Gefährdungs-bereich des Waldes (30 m Abstand vom Wald) errichtet werden sollen, aus Sicher-heitsgründen grundsätzlich abzulehnen sind. Im Falle von Elementarereignissen

(Starkwinden, Nassschnee, usw….) könnten Wohnobjekte und Personen durch ein-stürzende Bäume zu Schaden kommen. Zudem wird die Bewirtschaftung angrenz-ender Waldflächen durch zusätzlich notwendige Sicherungsmaßnahmen bei Fällung

und Rückung wesentlich erschwert. Widmungsempfehlung: Ablehnung Zu Pkt. 3/2017 bis zu Pkt. 4/2017 (div. Grundstücke, alle KG Sachsenburg): Bei diesen geplanten Umwidmungen sind keine Waldflächen betroffen bzw. grenzen

an die betr. Widmungsflächen auch keine relevanten Waldflächen an. Aus forstfachlicher Sicht bestehen daher keine Einwände gegen diese geplanten Umwidmungen. Von der Abteilung 8 – Kompetenzzentrum Umwelt, Wasser und Naturschutz (DI. Gisela Wolschner) liegt eine fachliche Stellungnahme vom 24.07.2017, Zahl: 08-BA-2653/2-2017 vor, die wie folgt wiedergegeben wird: Zum Umwidmungsantrag 2/2017: Eine Fläche von rund 10.000 m² soll in Bauland-Industriegebiet umgewidmet werden, um den Bestandsbetrieb Seppele östlich der L 14 Sachsenburger Straße erweitern zu können. Der gegenständliche Bereich ist im ÖEK der Marktgemeinde Sachenburg als Erweiterungsfläche für industrielle Nutzung gekennzeichnet. Da das nächstgelegene Siedlungsgebiet rund 300 m nördlich der Widmungsfläche liegt sind Nutzungskonflikte zwischen dem neuen Industriegebiet und dem bestehenden Dorfgebiet nicht zu erwarten. Dem Antrag kann aus Sicht der ha Umweltstelle zugestimmt werden. Auf Grund der Forderung der Abteilung 3 wird der gegenständliche Antrag an die ha. Umweltstelle Fachlicher Naturschutz mit der Bitte um Stellungnahme weitergeleitet. Zu den Umwidmungsanträgen 3a+b+c+d+e+f+g+h+i/2017: Im Bereich der Ortschaft Feistritz, östlich der L 14 Sachsenburger Straße, sind Änderungen der bestehenden Nutzung bzw. Auflösung von Nutzungskonflikten geplant. Einerseits soll entlang der Landesstraße durch die Widmung Bauland-Sondergebiet-gewerbliche Emissionsschutzbauten und die geplante Errichtung einer Lehrwerkstätte sowie eines neuen Bürogebäudes ein Puffer zum westlich der Landesstraße liegenden Dorfgebiet geschaffen werden. Andererseits wird unmittelbar angrenzend an das bereits bestehende Industriegebiet dieses erweitert.

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Für den nördlichen Teil der Widmungsflächen wurde bereits ein Konzept vorgelegt. Aus diesem geht hervor, dass eine Lehrwerkstatt und Logistikzentrum errichtet werden soll, wobei der Anlieferungsbereich in Richtung Osten orientiert ist. Für die südlichen Teilflächen liegt noch kein Konzept vor Aus Sicht der ha Umweltstelle wird zu den gegenständlichen Umwidmungsanträgen ausgeführt, dass durch diese Anträge keine Verschlechterung der Situation für die Wohnanrainer erwartet werden kann. Dazu ist aber erforderlich, dass sämtliche lärm- und geruchsintensiven Bereiche abgewandt zum Wohnsiedlungsbereich der Ortschaft Feistritz orientiert werden. Zum Antrag 4/2017: Dem Antrag kann zugestimmt werden. Die Stellungnahme des Raumplaners, DI. Kaufmann zu den einzelnen Umwidmungs-punkten lautet wie folgt: 2/2017: ERWEITERUNG FA. PETER SEPPELE GESELLSCHAFT M.B.H.,

1. Ausgangslage

Die Flächen des Industriegebietes Sachsenburg in der Ortschaft Feistritz werden zum größten Teil von der Firma Hasslacher Norica Timber, einem Leitbetrieb der Holz-wirtschaft in Kärnten, beansprucht. Die Fa. Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. verarbeitet Sägenebenprodukte der Fa. Hasslacher Norica Timber (Säge- bzw. Hobelspäne) und betreibt seit 2004 in diesem Industriegebiet ein Pelletswerk. Das Pelletswerk und die dazugehörige Lagerhalle liegen östlich anschließend an die L14 Sachsenburger Straße. Im Jahr 2007 wurde

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das Pelletswerk um eine 3. Pelletierpresse erweitert. Die derzeitigen Betriebsflächen werden vollständig ausgenutzt. Die Firma Hasslacher Norica Timber verstärkte im Jahr 2016/2017 ihre Produktionskapazitäten: Bisher wurden in Sachsenburg 620.000 fm/J geschnitten, künftig sollen 800.000 fm/J verarbeitet werden. Die Fa. Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. beabsichtigt u.a. zur Zwischenlagerung der künftig größeren Mengen an Fertigprodukten das Betriebsgelände zu erweitern und dafür westlich der L14 Sachsenburger Straße Grundflächen anzukaufen. Die Grundparzellen 593, 594, 595/1, 596/2, 596/5, alle KG Sachsenburg, wurden von der Fa. Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. bereits angekauft. In diesem Zusammenhang wird um Umwidmung einer Fläche im Ausmaß von ca. 0,9 ha in Bauland Industriegebiet angesucht.

2. Befund

2.1 Lage im Raum Das Sachsenburger Industriegebiet hat eine starke Nord-Süd-Ausdehnung und wird im Westen durch die L14 Sachsenburger Straße sowie im Osten durch die Drau und die hier verlaufende Hauptstrecke der ÖBB räumlich begrenzt. Die B100 verläuft östlich in Nord-Süd-Richtung durch das Industriegebiet. Das Betriebsgelände der Fa. Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. liegt im zentralen Bereich des Industriegebietes. Im Westen begrenzt die L14 Sachsenburger Straße und im Norden der Nigglaibach das Firmenareal. Richtung Osten schließen die Produktionsflächen der Firma Hasslacher Norica Timber und im Süden schließen weitere gewerblich-industrielle Nutzungen an. Westlich angrenzend an die L14 Sachsenburger Straße befindet sich das zur Umwidmung vorgesehene Areal, welches im Norden ebenfalls vom Nigglaibach naturräumlich begrenzt wird. 2.6 Naturräumliche Situation 2.6.1 Naturbestand Das Betriebsgelände zwischen L 14 Sachsenburger Landesstraße und B100 wird geprägt durch gewerbliche Hallenbauten und Lager- bzw. Produktionsflächen. Bei dem geplanten Erweiterungsgebiet handelt es sich in der Natur um ein mit Mischwald bestocktes, leicht nach Westen ansteigendes Gelände. Nördlich an das Areal schließt die Gewässerparzelle des Nigglaibaches an. 2.6.2 Waldentwicklungsplan Im Waldentwicklungsplan sind die zur Umwidmung vorgesehenen Flächen als Schutzwaldbereiche ausgewiesen.

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2.6.3 Wildtierkorridor Durch den Talraum der Planungsgemeinde, im Bereich des Lanzewitzbaches, läuft ein wichtiger regionaler Wildtierkorridor, der die Waldgebiete der Kreuzeck- mit jener der Goldeck-Gruppe verbindet. 2.6.4 Gefahrenzonen/Schutzgebiete Die nördlichen Teile der Grundparzellen 595/1, 596/2, 596/5, KG Sachsenburg, liegen innerhalb der roten und gelben Gefahrenzone der WLV des Nigglaibaches. Die Flächen, die innerhalb der Verlaufslinie der gelben Gefahrenzone liegen, werden zudem lt. Gefahrenzonenplan als Bereich für „forstlich biologische Maßnahmen“ ausgewiesen.

Im östlichen Nahbereich befindet sich das Europaschutzgebiet „Obere Drau“ – Entfernung Luftlinie ca. 470 m (Quelle: KAGIS).

2.7 Raumordnungsfachliche Grundlagen der Marktgemeinde Sachsenburg 2.7.1 Örtliches Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Sachsenburg Im Örtlichen Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Sachsenburg aus dem Jahr 2013 befinden sich die potenziellen Erweiterungsflächen für das Sachsenburger Industriegebiet vor allem im Südwesten. Die geplanten Erweiterungsflächen der Fa. Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. liegen im Nordwesten dieser vorgesehenen Potenzialfläche. In der planlichen Darstellung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes wird das heutige Industriegebiet mit der L 14 bzw. der Dorfstraße nach Obergottesfeld relativ begrenzt (gelbe Dreiecke). Lediglich im Südwesten und im Nordwesten liegen aufgrund des Gefahrenzonenpotenzials des Lanzewitzer Baches bzw. des Nigglaibaches absolute Siedlungsgrenzen vor.

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Voraussetzungen für eine Verwertung dieser Potenzialfläche werden im Rahmen der Positionsnummer 4 genauer erläutert (siehe ÖEK, Kap. 5.2., Seite 98): „Nach Verwertung der bestehenden Gewerbe- bzw. Industrieflächen kann die Siedlungsgrenze in westlicher Richtung gutachterlich begründet zur Erweiterung des Unternehmens Hasslacher Norica Timber übersprungen werden. Bei Verwertung der Fläche ist ein ausreichender Abstand zur punktuellen Bebauung im Südwesten einzu-halten sowie eine Waldrandbebauung im Westen zu vermeiden. Zur Verwertung der westlich der bestehenden Landesstraße L14 gelegenen Erweiterungsflächen ist die Erstellung eines eigenen Masterplanes nötig, der unter anderem den hier vorhandenen Wildtierkorridor berücksichtigt.“

Ausschnitt Örtliches Entwicklungskonzept Marktgemeinde Sachsenburg,

Quelle: RP-Büro Kaufmann 2.7.2. Flächenwidmung Im derzeit rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Sachsenburg weist das Betriebsgelände der Fa. Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. – wie auch das gesamte industriell genutzte Areal der Fa. Hasslacher Norica Timber – die Widmung Bauland Industriegebiet auf.

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Die Flächen westlich der L14 sind als Grünland für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Flächen gewidmet.

Ausschnitt Flächenwidmungsplan Marktgemeinde Sachsenburg, Nachführung Stand 2010 Quelle: Marktgemeinde Sachsenburg

3. Raumordnungsfachliche Stellungnahme a) Die Fa. Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. verwertet die Sägenebenprodukte der

Firma Hasslacher Norica Timber zu Holzpellets und stellt somit einen klassischen Supplementärbetrieb dar.

b) Aufgrund einer maßgeblichen Erweiterung der Holzverarbeitung in der Fa.

Hasslacher Norica Timber fallen künftig größere Mengen an Sägeneben-produkten an, die im Rahmen der derzeitigen betrieblichen Struktur der Fa. Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. nicht bewältigt werden können. Weitere Lager-flächen bzw. Verarbeitungseinrichtungen sind erforderlich.

c) Eine Ausweitung des derzeitigen Betriebsareals der Fa. Peter Seppele Gesell-

schaft m.b.H östlich der L14 Sachsenburger Straße ist aufgrund der unmittelbar

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angrenzenden Produktionsflächen der Fa. Hasslacher Norica Timber nicht möglich.

d) Für das Unternehmen Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. ist die beabsichtigte

Schaffung von erforderlichen Lagerflächen im Hinblick auf die betriebswirtschaftlichen Abläufe nur im unmittelbaren Nahbereich des bestehenden Betriebsareals (Standort Pelletswerk) sinnvoll. Ein neuer Standort in einem anderen Bereich des Industriegebietes ist aus logistischen Gründen nicht möglich.

e) Das lt. Örtlichem Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Sachsenburg vorge-

sehene großflächige Erweiterungspotenzial westlich der L14 Sachsenbruger Straße im gegenständlichen Bereich zielt auf die Ausweitung des Leitbetriebes Hasslacher Norica Timber bzw. holzverarbeitender Komplementärbetriebe und damit auf die Flächenbedürfnisse des im Verarbeitungsprozess tätigen Betriebes der Fa. Peter Seppele Gesellschaft m.b.H ab.

f) Da die gesamtheitliche Verwertung der potenziellen Erweiterungsfläche jedoch

nicht zur Diskussion steht, erscheint aus raumordnungsfachlicher Sicht die im ÖEK vorgesehene Erstellung eines Masterplans zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht.

g) Bei der zur Umwidmung vorgesehenen Fläche handelt sich es sich ausschließlich

um Erweiterungsflächen für das Einzelunternehmen Peter Seppele Gesellschaft m.b.H., welche am derzeitigen Betriebsstandort aufgrund der angrenzenden Nutzungen nicht mehr Platz finden können. Aus diesem Grund und auch im Hinblick auf die bestehenden logistischen Voraussetzungen ist eine Expansion für den Betrieb nur in westliche Richtung möglich.

h) In dieser Angelegenheit wurde am 20.10.2016 Rücksprache mit dem Sach-

bearbeiter des Amtes der Kärntner Landesregierung, Herrn DI Angermann, gehalten. Er bestätigte, dass bei Vorlage eines grundlegenden „funktionalen Konzeptes“ von der Erstellung eines Masterplanes über die gesamte Potenzialfläche Abstand genommen werden kann. Voraussetzung ist jedoch der Nachweis, dass auf den vorhandenen Wildtierkorridor und auf die natur-räumlichen Erfordernisse Rücksicht genommen wird.

i) Das beigelegte „funktionale Konzept“ zeigt, dass aufgrund der Situierung der

Betriebsanlagen und der topografischen Situation, die Expansionsfähigkeit der Fa. Hasslacher Norica Timber nicht eingeschränkt wird. Die mögliche Weiterent-wicklung des erfolgreichen Standortes der Fa. Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. Richtung Westen ist im Sinne der raumordnungsfachlichen Entwicklungs-absichten der Marktgemeinde Sachsenburg.

j) Voraussetzung für eine Umwidmung ist jedoch die Zustimmung der Forstbehörde (Lage im Schutzwald), des naturschutzrechtlichen Sachverständigen (Freihal-tung des Uferbereiches des Nigglaibaches, Wildtierkorridor) und der WLV (rote und gelbe Gefahrenzone).

k) Aufgrund der oben angeführten Schlussfolgerungen wird empfohlen, dem

Widmungsansuchen grundlegend zuzustimmen, wenn die erforderlichen Stellungnahmen in positiver Form vorliegen.

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3a – 3i/2017: FA. HASSLACHER NORICA TIMBER GMBH., A u s g a n g s l a g e Die Firma Hasslacher Norica Timber GmbH, ein Leitbetrieb der Holzwirtschaft in Kärnten, beansprucht den größten Teil der Flächen des Industriegebietes Sachsen-burg in der Ortschaft Feistritz. Das Unternehmen beabsichtigt im östlichen Anschluss an die L14 Sachsenburger Straße ein Werkstätten-/Logistikgebäude zu errichten. In diesem Bereich stand ursprünglich ein altes Wohngebäude, welches zwischenzeitlich angekauft und ge-schliffen wurde.

In diesem Zusammenhang sucht die Fa. Hasslacher Norica Timber GmbH um Umwidmung der Flächen östlich der Landesstraße in Bauland Industriegebiet an. B e f u n d

Der Siedlungsbereich Feistritz wird durch die L14 Sachsenburger Straße zweigeteilt: Westlich der Straße befindet sich das durch dörfliche Mischnutzungen geprägte Dorf und östlich das Betriebsgelände der Firma Hasslacher Norica Timber GmbH.

Im gegenständlichen Bereich springt die Bauland Dorfgebietswidmung aufgrund der ehemaligen Wohnnutzung über die Landesstraße. Hin zum östlich angrenzenden Industriegebiet wurde zur Vermeidung von Nutzungskonflikten die Grünlandwidmungen „Immissionsschutzbauten“ und Grünland „Schutzstreifen als Immissionsschutz“ gewidmet.

Im Örtlichen Entwicklungskonzept der Marktgemeinde Sachsenburg sind im gegenständlichen Bereich Immissionsschutzstreifen hin zur westlich angrenzenden Wohnbebauung bzw. hin zum südlich sich befindlichen Mühlbach vorgesehen. Der Bach ist in diesem Abschnitt überwiegend verrohrt.

Ausschnitt: Örtliches Entwicklungskonzept Marktgemeinde Sachsenburg, 2013

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Im Gefahrenzonenplan der WLV liegt die gegenständliche Umwidmungsfläche innerhalb der gelben Gefahrenzone des Mühlbaches. Ebenfalls ist ein blauer Hinweisbereich (Technische Maßnahmen) begleitend festgelegt.

Eine 20-kV-Leitung der KNG quert in Nordwest-Südost-Richtung das zur Umwidmung vorgesehene Areal. Weiters verläuft im östlichen Nahbereich eine 110-kV-Leitung der APG.

S t e l l u n g n a h m e

1. Beim Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass gemäß der Zielsetzung Im Örtlichen Entwicklungskonzept eine bauliche gewerbliche Verwertung gegenständlicher Fläche grundsätzlich möglich ist, wenn unzumutbare Lärm-belastungen im Bereich der westlich anschließenden Wohnbebauung aus-geschlossen werden können.

2. Auch im vorliegenden „funktionalen Konzept“ des in Arbeit befindlichen Masterplans für die Potenzialflächen des Industriegebiet Sachsenburg wird dieser Bereich östlich der Landesstraße als „primäre Erweiterungsfläche“ für den Leitbetrieb Hasslacher Norica Timber GmbH vorgesehen. Weiters ist ein baulicher Lärmschutz entlang der L14 Sachsenburger Straße ausgewiesen.

3. Aus raumordnungsfachlicher Sicht wird empfohlen zwischen den divergierenden Nutzungen die „Widmung Bauland Sondergebiet gewerbliche Emissionsschutz-bauten“ zu verordnen. Dadurch kann ein effizienter Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen hergestellt und gleichzeitig dem raumordnungsfachlichen Grundsatz zum sparsamen Umgang mit Grund und Boden sowie den Intentionen des ÖEK´s Rechnung getragen werden.

4. Von der Firma Hasslacher Norica Timber GmbH wird angedacht, die L14 Sachsenburger Straße im Bereich der Grundparzellen .71 bis .79/1, KG Sachsenburg, in östliche Richtung in Straßenbreite verlegen zu lassen. Aus diesem Grunde erreicht der bauliche Emissionsschutz im Umwidmungslageplan eine Breite von ca. 45 m im Scheitel. Sollte dieses Vorhaben nicht realisiert werden, kann auch mit einer Breite von 25 m das Auslangen gefunden werden.

5. Ein Konzept zur Realisierung eines Werkstätten-/Logistikgebäudes im Gürtel des baulichen Emissionsschutzes liegt vor (siehe Entwurfspläne vom 14.12.2015, Büro trecolore). Bei entsprechender Situierung des geplanten Objektes kann eine wirksame Abgrenzung zwischen den unterschiedlichen Nutzungen geschaffen werden. Dementsprechend soll das betriebsinterne Werkstättengebäude längs in Nord-Süd-Richtung entlang der L14 errichtet werden und westseitig keine Öffnungen aufweisen. Die Einfahrten und Zugänge wären ostseitig angelegt.

6. Wir empfehlen der Marktgemeinde Sachsenburg dem nun vorliegendem Umwidmungslageplan, welcher einen maßgeblichen Emissionsschutz-abstandsstreifen vorsieht, bei Vorlage von positiven Stellungnahmen seitens der WLV, der Umweltabteilung des Amtes der Kärntner Landes-regierung und der KNG zuzustimmen.

4/2017: FRANZ OBERBUCHER (KRAUTGARTEN)

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29/44

Der Siedlungsbereich westlich des Hauptortes Sachsenburg wird überwiegend durch Einfamilienhausbebauung geprägt. Für die größere, mittig liegende Freifläche wurde im Jahr 2013 entsprechend den Bestimmungen des Örtlichen Entwicklungskonzept-es ein Bebauungskonzept erstellt, welches die geordnete und planmäßige Siedlungs-entwicklung in diesem Bereich sicherstellen soll. Im Rahmen des gegenständlichen Widmungsverfahrens wird um Umwidmung eines Teiles im Südwesten der Grundparzelle 460, KG Sachsenburg, angesucht. Es ist be-absichtigt auf diesem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten. In der Natur liegt eine ebene derzeit landwirtschaftlich genutzte Fläche vor. Unmittelbar südlich schlie-ßt der örtliche Erschließungsweg an. Die geplante Bebauung der Fläche steht mit den raumordnungsfachlichen Zielen im Einklang. Sowohl die vorgesehene Nutzung (Wohnen) als auch die beabsichtigte Umwidmungsfläche entsprechen dem Teilungskonzept "Siedlungserweiterung Krautgarten". Die Bauentwicklung erfolgt vom Bestand ausgehend, die fahrweg-mäßige Erschließung ist sichergestellt und die Wasserver- und -entsorgung erfolgt über das öffentliche Netz. Zur Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung dieser Bauparzelle innerhalb von 5 Jahren ist seitens des Widmungswerbers eine Bebauungsverpflichtung beizu-bringen. Aufgrund der vorliegenden Fachgutachten zu den gegenständlichen Widmungsfällen und der positiven Stellungnahme des Ortsplaners, stellt der Bürgermeister den Antrag, der Gemeinderat möge der Umwidmung der in der Kundmachung der Marktgemeinde Sachsenburg vom 26.04.2017, Zahl: 031-2/2017 angeführten Umwidmungsfälle (2/2017, 3a – 3i/2017 sowie 4/2017) seine Zustimmung erteilen. Die Mitglieder des Gemeinderates beschließen einstimmig die Annahme des vorhin vom Bürgermeister gestellten Antrages.

6) Forsthaus;

Beratung über Einbau Aufzug bzw. Vergabe Aufzug

Vor der Beratung dieses Tagesordnungspunktes erklärt sich Herr GR. Udo Klaus für befangen. Er verbleibt jedoch zur Erteilung von Auskünften im Sitzungssaal. Der Bürgermeister berichtet, dass Mitglieder des Gemeinderates das Anliegen vorgebracht haben, im „Forsthaus“ aufgrund der besonderen Wohnverhältnisse (schwerstbehindertes Kind) den bereits in der Bauphase vorgesehenen Personenlift nunmehr einzubauen. Demnach wurde unser bewährtes Architekturbüro DI. Ronacher, 9620 Hermagor mit der Ausschreibung zum Einbau einer Aufzugsanlage im Forsthaus beauftragt. Die Ausschreibung wurde im Verhandlungsverfahren durchgeführt und liegen nach Abschluss der Verhandlungen mit den Firmen nachstehende Angebotssummen vor:

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30/44

Betreffend Wartung stellt der Bürgermeister, nach Rücksprache mit GR. Klaus fest, dass in den ersten 3 Jahren innerhalb der Gewährleistungszeit nur der Abschluss

BVH 0822 Forsthaus Sachsenburg

Aufzug Preisspiegel verhandelt

Bieter Weigl Schindler Kone ThyssenKrupp

Reihung 4 3 2 1

Fabrikat

Aufzugstyp

Weigl Aufzug

Hydraulikaufzug

Schindler 3100

Seilaufzug

Kone Eco Space

Seilaufzug

Synergy Element

Seilaufzug

Aufzuganlage 1 1 1 1

L 7.315,00 12.870,00 14.430,00

S 13.585,00 6.930,00 7.770,00

EP 33.800,00 20.900,00 19.800,00 22.200,00

PP 33.800,00 20.900,00 19.800,00 22.200,00

Mehrpreis Kabine in Edelstahl 1 1 1 1

EP 1.200,00

PP 1.200,00 0,00 0,00 0,00

Mehrpreis Schachttüren sichtseitig mit

Edelstahlblech verkleidet pro Tür 1 1 1 1

EP 390,00

PP 390,00 0,00 0,00 0,00

Lieferzeitca. 4-5 Mo ab

Auftragsklarheit

ca. 10 Wo ab

Auftragsklarheit

ca. 10-12 Wo ab

Auftragsklarheit

ca. 12 Wo ab

Auftragsklarheit

Gewährleistung 2 Jahre 3 Jahre 3 Jahre ab Übergabe 3 Jahre

Wartungsintervall - 2x pro Jahr min. 2x pro Jahr 4x pro Jahr

Summe 33.800,00 20.900,00 19.800,00 22.200,00

Nachlass in Prozent - 5% 3% ca.14,41%

Nachlass 0,00 1.045,00 594,00 3.200,00

Summe NETTO 33.800,00 19.855,00 19.206,00 19.000,00

Ust 6.760,00 3.971,00 3.841,20 3.800,00

GESAMT BRUTTO 40.560,00 23.826,00 23.047,20 22.800,00

plus Skonto 3% kein Skonto kein Skonto

BVH 0822 Forsthaus Sachsenburg

Aufzug Nachverhandlung & Anmerkungen zur Prüfung

Bieter Weigl Schindler Kone ThyssenKrupp

Nachverhandlung Angebote:

lt. Schreiben vomnicht nachverhandelt 05.04.2017

07.04.2017

10.04.2017 (Telefonat)

11.04.2017

11.04.2017 (Telefonat)

Anmerkungen - - Nachlass statt Skontokein Skonto, ohne

Baunebenkosten

gewährter Nachlass - Nachlass 5% Nachlass 3% Nachlass 3.200,00€

gewährtes Skonto - Skonto 3% kein Skonto kein Skonto

Zahlungsplan -

40% b. Auftragserteil.

30% b. Montage

30% b. TÜV Abnahme

40% b. Auftragserteil.

30% b. Materialbest.

25% b. TÜV Abnahme

5% b. Übergabe

40% b. Auftragserteil.

30% b. Lieferbereitsch.

25% b. TÜV Abnahme

5% b. Übergabe

Bieter Weigl Schindler Kone ThyssenKrupp

Anmerkungen Angebotsprüfung:Hydraulikaufz. anstatt

Seilaufzug

benötigt

Lokalaugenschein für

bauseitige Leistungen

benötigt

Lokalaugenschein für

bauseitige Leistungen

benötigt

Lokalaugenschein für

bauseitige Leistungen

benötigt

Triebwerksraum

Oberflächen Edelstahl

angeboten

Oberflächen Edelstahl

angeboten

Oberflächen Edelstahl

angeboten

Schachtgrube benötigt

1,2m anstatt 1,15m

Schachtmaße in

Ordnung

Schachtmaße in

Ordnung

Schachtmaße in

Ordnung

Zahlungskonditionen Zahlungskonditionen Zahlungskonditionen Zahlungskonditionen

Lokalaugenschein (Bauseitige Leistungen):

Ein Lokalaugenschein sollte vorab durch die Firmen stattfinden, um die bauseitigen Leistungen passgenau zu den Aufzugstypen

eruieren zu können. Dies betrifft vor allem die Größe/Lage Türöffnungen, Lage Lasthaken, Lage Führungsschienen, Schachtentlüftung,

erf. Gerüstungen und Umwehrungen, etc.!

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31/44

eines Teilwartungsvertrages erforderlich ist. Demnach betragen die Kosten für eine Vollwartung während der Gewährleistungszeit (2 x jährlich) € 800,00. Die Kosten für die jährliche TÜV-Prüfung (TÜV bzw. Sachverständiger) belaufen sich auf ca. € 300,00 jährlich sowie für den Teleservicevertrag (Aufschaltung des Notrufsystems auf Servicezentrale) auf jährlich € 594,84. Nach Ablauf der Gewährleistungszeit (3 Jahre) betragen die Kosten für eine Teil-wartung (2 x jährlich) € 800,00 bzw. für die Vollwartung € 2.030,00 jährlich. GR. Wallner verweist darauf, dass die Betriebskosten nach Ablauf der Gewährleis-tungszeit erheblich ansteigen und dadurch alle Mieter des Forsthauses belastet werden. Frau GV. Kulterer bemerkt, dass im „Forsthaus“ ein schwerwiegender Fall von Behinderung vorliegt und aus diesem Grunde die Errichtung eines Personenliftes erforderlich erscheint bzw. dadurch auch die Gemeinde ein gutes „Werk“ tut. Ergänzend teilt der Bürgermeister mit, dass nach Anfrage beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 2 (Wohnbau) eine Förderung zum Einbau des Personen-lifts nur unter dem Titel „Sanierungsmaßnahmen für Menschen mit Behinderung“ für die Wohnung „Glanzer“ möglich ist. Die Förderung für die Wohnung „Glanzer“ beträgt demnach € 1.944,65 und wird als jährlicher Zuschuss in Höhe von € 194,46 auf die Dauer von 10 Jahren ausbezahlt. Nachstehend wird eine Aufstellung über die Veränderung (Erhöhung) der Betriebs-kosten für die einzelnen Mieter des Forsthauses, nach Auslaufen der Gewährleis- tungszeit (3 Jahre) bei Abschluss eines Vollwartungsvertrages wie folgt zur Kenntnis gebracht:

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32/44

* Wasser+Kanal (seperate Verrechnung) 0,00 €

Betriebskosten 2016/Gesamt:

Strom Stiegenlicht, etc… 293,36 €

Gebäudeversicherung 1.665,32 €

Grundsteuer 583,20 € 574,80 € Notrufsystem

Biomüll 340,00 € 2.280,00 € Vollwartung

Beh.-Lift 0,00 € 300,00 € TÜV-Prüfung

Verwaltungskosten (1,49/m²) 866,64 €

Gesamt: 3.748,52 € 3.154,80 €

per m²/Jahr-brutto: 6,68 € 5,62 €

Auft./Fl. BK/alt BK/neu jährlich monatlich

18,49% Wohnung 1 (HUBER) 693,10 € 1.276,42 € 583,32 € 48,61 €

18,30% Wohnung 2 (GLANZER) 685,98 € 1.263,31 € 577,33 € 48,11 €

12,86% Wohnung 3 (LUIF) 482,06 € 887,77 € 405,71 € 33,81 €

25,19% Ordination/ Arzt (Dr. PUSSNIG) 944,25 € 1.738,95 € 794,69 € 66,22 €

25,16% Gde- Eigennutzung 943,13 € 1.736,88 € 793,75 € 66,15 €

100,00% 3.748,52 € 6.903,32 € 3.154,80 € 262,90 €

Betriebskosten 2016/Gesamt:

Strom Stiegenlicht, etc… 293,36 €

Gebäudeversicherung 1.665,32 €

Grundsteuer 583,20 € 0,00 € Notrufsystem

Biomüll 340,00 € 800,00 € Teilwartung (ohne Mat.)

Beh.-Lift 0,00 € 300,00 € TÜV-Prüfung

Verwaltungskosten (1,49/m²) 866,64 €

Gesamt: 3.748,52 € 1.100,00 €

per m²/Jahr-brutto: 6,68 € 1,96 €

Auft./Fl. BK/alt BK/neu jährlich monatlich

18,49% Wohnung 1 (HUBER) 693,10 € 896,49 € 203,39 € 16,95 €

18,30% Wohnung 2 (GLANZER) 685,98 € 887,28 € 201,30 € 16,78 €

12,86% Wohnung 3 (LUIF) 482,06 € 623,52 € 141,46 € 11,79 €

25,19% Ordination/ Arzt (Dr. PUSSNIG) 944,25 € 1.221,34 € 277,09 € 23,09 €

25,16% Gde- Eigennutzung 943,13 € 1.219,89 € 276,76 € 23,06 €

100,00% 3.748,52 € 4.848,52 € 1.100,00 € 91,67 €

Erhöhung

Die ersten drei Jahre: Kosten wie Teilwartung

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33/44

Die Mitglieder des Gemeinderates schlagen vor, den Mietern des „Forsthauses“ vorab mitzuteilen, dass ein Personenlift in den bereits vorhandenen Liftschacht eingebaut wird und in diesem Zuge auch die voraussichtlichen jährlichen höheren Betriebskosten bekanntzugeben. Nunmehr beschließen die Mitglieder des Gemeinderates einstimmig den Einbau eines Personenlifts im Forsthaus und die Vergabe an die Firma Thyssen-Krupp zum Pauschalpreis von € 19.000,00 netto sowie die Finanzierung desselben durch die „Sachsenburger Infrastruktur Ges.m.b.H.“

7) Errichtung Amphibien-Durchlässe „Albaner-Teich“;

Auftragsvergabe

Der Bürgermeister verweist auf die Gemeinderatssitzung vom 03.03.2017, in welcher unter anderem der einstimmige Beschluss zur Errichtung von 7 Amphibiendurchlässen gefasst wurde. Die Leistungen wurden nach den Bestimmungen des Bundesvergabe-gesetzes 2006 im Rahmen des Direktvergabeverfahrens vom Baudienst der Verwaltungsgemeinschaft ausgeschrieben und lauten die geprüften Ergebnisse, wie folgt:

1. PORR Bau GmbH, 9020 Klagenfurt € 39.307,12 (inkl. MWSt.) 2. STRABAG AG, 9800 Spittal/Drau € 39.799,76 (inkl. MWSt.) 3. SWIETELSKY Bauges.m.b.H, 9500 Villach € 46.522,14 (inkl. MWSt.) 4. RINDLER Erdbau GmbH, 9815 Kolbnitz € 55.287,35 (inkl. MWSt.)

Aufgrund der Nachverhandlungsergebnisse ändert sich die Billigstbieterreihung, wie folgt:

1. STRABAG AG, 9800 Spittal/Drau € 36.615,78 (inkl. MWSt. + 8 % SNL) 2. PORR Bau GmbH, 9020 Klagenfurt € 37.341,76 (inkl. MWSt. + 5 % SNL)

Nunmehr haben sich jedoch 2 Anrainer (Frau Simschitz und Herr Rainer) gegen die Ausführung der Rohrdurchlässe „6 und 7“ mit Auslass zu ihren Grundstücken aus-gesprochen, sodass nur mehr 5 Durchlässe zur Ausführung kommen. Weiters wurde festgestellt, dass das gegenständliche Straßenstück in einem schlechten Erhaltungs-zustand ist und es nicht sinnvoll erscheint, den Asphalt im Anschluss an die zu verlegenden Rohre abzufräsen. Die Mitglieder des Gemeinderates sprechen sich vielmehr für eine Neuasphaltierung zwischen den einzelnen Rohrdurchlässen aus. Es ist daher notwendig, das Vorhaben, nach Abklärung bzw. Genehmigung durch die Förderstelle (Projektänderung) neuerlich auszuschreiben. Frau GR. Gugganig schlägt vor, in Zusammenhang mit der vollflächigen Asphaltierung, auch das Einlaufgitter im Bereich der Liegenschaft „Rainer“ zu erneuern.

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Die Mitglieder des Gemeinderates sprechen sich einstimmig für eine Neuaus-schreibung auf Grundlage der vorhin erwähnten Fakten aus.

8) Projekt Festungsberg/Kalvarienberg;

Abschluss Nutzungsvertrag mit den „Österr. Bundesforsten“

Der Bürgermeister informiert, dass nunmehr die endgültige Fassung des Überein-kommens mit der Österreichische Bundesforste AG, zur Nutzung des Festungs- bzw. Kalvarienberges durch die Marktgemeinde Sachsenburg sowie die Vereinbarung über die Niederwaldbewirtschaftung in Bezug auf die Errichtung der Lagerhalle vorliegt und diese bereits allen Mitgliedern des Gemeinderates im Voraus zur Kenntnis übermittelt wurden. Der Vertragsinhalt lautet wie folgt:

1. Vertragsgegenstand

1.1. Die ÖBF AG gestattet dem Vertragspartner auf einer Fläche von ca. 30.000 m² des Gst. Nr. 2/1 KG 73417 Sachsenburg eingebüchert in der EZ 185 GB 73312 Teuchl rund um die vordere Festung und ca. 20.000 m² desselben Grundstückes rund um die hintere Festung zu roden und auf die Dauer des Vertrages bestandfrei zu halten und zu pflegen. Dies wird vereinbart um die Ruinen vom Tal aus sichtbar machen zu können. Die Burgruinen sind im Eigentum der ÖBF AG und werden nur freigelegt und konserviert. Eine Veränderung an der Bausubstanz der Ruinen, wie z.B. ein teilweiser Wiederaufbau ist nicht Bestandteil des Vertrages und ist gesondert zu vereinbaren.

1.2. Die ÖBF AG gestattet dem Vertragspartner die Benützung des Kreuzweges auf 360 lfm samt 11 Stationen und deren Neuerrichtung und Erhaltung, weiters die Benützung und Erhaltung des Burgenrundweges auf einer Länge von ca. 1475 lfm, sowie die Steige zur vorderen Festung mit 130 lfm und zur hinteren Festung mit 220 lfm zu erhalten und zu benützen.

1.3. Die ÖBF AG gestattet dem Vertragspartner die Aufstellung von 25 Thementafeln entlang des Burgenrundweges sowie das Aufstellen von 20 Ruhebänken und deren Erhaltung.

1.4. Die ÖBF AG gestattet die Nutzung und Ausgestaltung des Burgteiches und die Benützung und Erhaltung des Kneippbeckens.

1.5. Der Vertragsgegenstand ist in den beigehefteten Lageplänen dargestellt. Nach Abschluss der Rodungsarbeiten und Festlegung der gegenständlichen Ruinenflächen ist eine Vermessung des Vertragsgegenstandes durch den Vertragspartner auf dessen Kosten binnen 6 Monaten beizubringen. Das Entgelt wird auf die tatsächlich in Anspruch genommenen Flächen angepasst.

2. Dauer

2.1. Dieser Vertrag wird mit Wirksamkeit ab 1.7.2017 bis 30.6.2047 abgeschlossen. Bei schad- und klaglosem Verlauf wird, sofern eine Einigung über das jährliche Entgelt getroffen wird, die Verlängerung auf weitere 30 Jahre in Aussicht gestellt.

2.2. Der Vertrag wird auflösend bedingt abgeschlossen, wenn die notwendigen behördlichen Genehmigungen nicht bis spätesten 31.12.2018 vorliegen.

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2.3. Sämtliche derzeit bestehende Vereinbarungen über Wanderwege, Kneippbecken, Teichnutzung etc. werden bei Abschluss des gegenständlichen Vertrages einvernehmlich aufgelöst.

2.4. Beide Vertragspartner verzichten auf das ordentliche Recht der Kündigung auf Bestandsdauer. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung aus wichtigen Gründen.

2.5. Bei Vertragsbeendigung hat der Vertragspartner nach Wahl der ÖBF AG den Vertragsgegenstand entweder geräumt und in den ursprünglichen Zustand versetzt zurückzustellen oder die darauf errichteten Baulichkeiten lastenfrei und unentgeltlich ins Eigentum der ÖBF AG zu übertragen. Auf jeden Fall hat die Aufforstung der gerodeten Flächen bis zur Sicherung der Kulturen auf Kosten des Vertragspartners zu erfolgen.

3. Entgelt

3.1. Das vorläufige jährliche Entgelt beträgt

3.1.1. für 30.000 m² nicht verbaute Fläche (EUR/ha 420,0) vordere Burg EUR 1.260,0

3.1.2. für 20.000 m² nicht verbaute Fläche (EUR/ha 420,0) hintere Burg EUR 840,0

3.1.3. für 2485 lfm Wanderwege maximal 25 Thementafeln EUR 150,0

3.1.4. für 20 Ruhebänke EUR 40,0

3.1.5. für ein Kneippbecken EUR 28,0

3.1.6. für die Teichnutzung EUR 50,0

3.1.7. für die Straßenbenützung pauschal EUR 150,0

3.1.8. insgesamt somit EUR 2.518,0

3.2. Das einmalige Entgelt für die Vertragserrichtung beträgt EUR 250,0. 3.3. Das erste jährliche Entgelt für die Punkte 3.1.3 bis 3.1.7 (allenfalls anteilig)

sowie das einmalige Entgelt sind binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss, die weiteren jährlichen Entgelte bis 25. Juli jeden Jahres zu entrichten.

3.4. Das erste jährliche Entgelt für die Punkte 3.1.1.und 3.1.2 ist binnen 14 Tagen nach Abschluss der Schlägerung der Rodungsflächen, die weiteren jährlichen Entgelte bis 25. Juli jeden Jahres zu entrichten.

3.5. Das jährliche Entgelt wird mit dem VPI 2015, Monat April 2017, wertgesichert. 3.6. Die Entgelte sind spesenfrei und zuzüglich USt. zu bezahlen. Bei

Zahlungsverzug werden 8.2 % über dem Basissatz an Verzugszinsen p.a. verrechnet; Mahnungen sind kostenpflichtig (EUR 40.- je Mahnschreiben).

3.7. Der Vertragspartner trägt sämtliche Betriebskosten, insbesondere die gemäß § 21 MRG. Festgehalten wird jedoch, dass das MRG, bis auf den Verweis im ersten Satz auf diesen Vertrag keine Anwendung findet. Werden derartige Kosten der ÖBF AG vorgeschrieben, sind sie vom Vertragspartner rück zu ersetzen; 3.3. gilt sinngemäß.

3.8. Vorausbezahlte Entgelte werden nur bei einer Vertragsbeendigung gemäß § 1117 ABGB rückerstattet.

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4. Nutzungsbedingungen

4.1. Soweit der Vertragsgegenstand nicht verbaut wird, darf er nur zur Anlage eines Wanderweges mit 25 Infotafeln, zur landwirtschaftlichen Nutzung (Bestandfrei halten, mähen) im Sinne einer landschaftlichen Pflege der gerodeten Flächen rund um die Ruinen verwendet werden.

4.2. Der Vertragspartner hat die Anlagen ohne Schädigung von Bäumen zu markieren und für die Einhaltung dieser Markierungen zu sorgen. Tafeln und Wegweiser dürfen nicht an Bäumen angebracht werden.

4.3. Der Vertragspartner hat die Benutzer darauf hinzuweisen, dass es gesetzlich verboten ist, zu zelten, bei Dunkelheit zu lagern, Feuer zu machen, das Wild zu beunruhigen, Forstkulturen unter 3 m Baumhöhe zu betreten und Hunde frei laufen zu lassen.

4.4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Anlagen regelmäßig auf Gefährdungen aus dem angrenzenden Wald auf die 1 ½-fache Baumlänge zu kontrollieren und festgestellte Gefährdungen umgehend der ÖBF AG als Grundeigentümerin zu melden.

4.5. Das gerodete Holz verbleibt im Eigentum der ÖBF AG. Die Kosten der Holzernte werden von der ÖBF AG übernommen.

4.6. Sämtliche Kosten im Zusammenhang mit diesem Vertrag übernimmt der Vertragspartner.

4.7. Behördengenehmigungen hat der Vertragspartner einzuholen. Auflagen, auch wenn sie sich an die ÖBF AG richten, sind von ihm zu erfüllen.

5. Straßenbenützung

5.1. Die ÖBF AG gestattet dem Vertragspartner die “Festungsbergstraße“ und den „Kalvarienberg Weg” als Zufahrt zum Vertragsgegenstand mit Fahrzeugen auf einer Gesamtlänge von ca. 890 lfm mitzubenützen. Diese Forststraßen sind Eigenwege der ÖBF AG. Die Hauptzufahrt über die Forststraße „BG Sachsenburg-Bärnbad 1 und 2“ ist mit der Bringungsgenossenschaft direkt zu vereinbaren.

5.2. Die Benützung der Forststraßen während der Bauzeit mit Baufahrzeugen sind mit dem Revierleiter auf Tonnagebasis abzurechnen.

5.3. Die ÖBF AG kann die Straße aus betrieblichen Gründen (z.B. Holzfällungen, Holzmanipulationen) vorübergehend sperren.

5.4. Die ÖBF AG übernimmt keine Gewähr für einen bestimmten Zustand bzw. die ständige Benützbarkeit der Straße. Es trifft sie keine Verpflichtung zum

5.5. Winterdienst, zur Freihaltung der Straße (z.B. von umgestürzten Bäumen), oder zu deren Wiederinstandsetzung nach Elementarereignissen.

5.6. Der Vertragspartner hat über das normale Ausmaß hinausgehende Schäden, die durch ihn an der Straße verursacht werden, umgehend zu beheben.

6. Haftung

6.1. Die ÖBF AG haftet, ausgenommen bei Personenschäden, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6.2. Der Vertragspartner hält die ÖBF AG gegen alle Ansprüche Dritter im Zu-sammenhang mit diesem Vertrag schad- und klaglos.

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7. Versicherung

7.1. Der Vertragspartner hat vor Vertragsabschluss eine Wegehaftpflicht-versicherung sowie eine Betriebshaftpflichtversicherung für die an den Vertragsgegenstand angrenzenden Flächen der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste) sowie der ÖBF AG, aus denen eine Gefährdung für die Wegbenützer entstehen kann, mit einer Versicherungssumme von jeweils mindestens EUR 1,10 Millionen abzuschließen. *)

8. Vergebührung

8.1. Die mit der Vergebührung dieses Vertrages verbundene Kosten trägt der Vertragspartner.

9. Sonstiges

9.1. Die ÖBF AG darf den Vertragsgegenstand jederzeit kontrollieren. Bei Gebäuden ist eine vorherige Ankündigung, die bei Gefahr im Verzug entfällt, erforderlich.

9.2. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden. 9.3. Die Übertragung des Vertrages auf Dritte, die gänzliche oder teilweise

Weitergabe in welcher Form auch immer (einschließlich Unterbestandgabe) sowie jede Vertragsänderung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

9.4. Bis zur schriftlichen Bekanntgabe einer anderen Adresse gelten Zustellungen an die in der Präambel angeführte Anschrift dem Vertragspartner als zugekommen.

*) Mit Schreiben der GENERALI Versicherung AG, 9010 Klagenfurt vom 14.06.2017 wird bestätigt, dass im Rahmen der Polizzennummer: 181-1983-1646 (Betriebshaft- pflichtversicherung für Gemeinde) die Wegehaftpflichtversicherung (Weg zum Kal-varienberg mit einer Länge von ca. 1000 m) als mitversichert gilt. Die Pauschalver- sicherungssumme für dieses Risiko beträgt € 1,500.000,00. Die Vereinbarung zur Niederwaldbewirtschaftung mit den Österr. Bundesforsten für die Errichtung der Lagerhalle im Bereich des Eisplatzes aufgrund des geringen Waldabstandes lautet wie folgt: Die Österreichischen Bundesforste AG gestattet der Marktgemeinde Sachsenburg für die Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück 299/4 KG 73417 Sachsenburg den Mindestabstand zum ÖBF Grundstück 2/1 in der KG 73417 Sachsenburg zu unterschreiten. Kurze Beschreibung des Bauvorhabens: Das zu errichtende Holzgebäude wird eine Nutzfläche von ca. 200 m² aufweisen und eine maximale Objekthöhe von 4,50 m haben. Die geplanten Maße betragen ca. 20 m x 10 m. Nach der Stellungnahme der Bezirksforstinspektion Spittal ist ein Abstand von mindestens 30 m zum Baumbestand einzuhalten. Das angrenzende Grundstück der Österreichischen Bundesforste 2/1 ist daher auf einer Fläche von insgesamt 1000m² als Niederwald zu bewirtschaften. Die

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„Unterschreitungs-fläche“, die auf Dauer des baurechtlichen Konsenses als Niederwald bewirtschaftet wird, ist im beiliegenden Lageplan dargestellt und dieser bildet einen wesentlichen Bestandteil dieser Vereinbarung. Als einmalige Entschädigung wird daher ein einmalig zu entrichtender Betrag von EUR 1.386,00 EUR zuzgl. allfälliger UST vereinbart. Dieser Betrag ist binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung auf das PSK-Konto des Forstbetriebes Kärnten Lungau, IBAN: AT29 6000 0000 9677 1776, BIC: OPSKATWW zu überweisen. Nach erfolgter Einzahlung wird von der Österreichischen Bundesforste AG umgeh-end eine Einverständniserklärung für das Bauverfahren ausgestellt. GR. DI (FH) Lampersberger weist darauf hin, dass der Güterweg „Sachsenburg-Bärnbad“ nicht im Eigentum der Österreichischen Bundesforste steht und es daher erforderlich ist, mit dem Obmann, Herrn Ing. Wilscher Markus bezüglich Wegbe-nützung in Verbindung zu treten. Vor der Abstimmung verlassen um 20.45 Uhr die Gemeinderatsmitglieder Vzbgm. Haas, GR. Herbert Haas und GR. DI (FH) Lampersberger aufgrund eines Feuerwehr-einsatzes die laufende Sitzung. Die Mitglieder des Gemeinderates beschließen einstimmig (12:0) die Annahme der beiden Vertragsinhalte.

9) Gewerbegebiet; Übertragung Grundstück 569/3, KG 73417 –

Sachsenburg (Eigentümer: Marktgemeinde Sachsenburg) in

das öffentliche Gut der Marktgemeinde Sachsenburg (EZ 530)

Der Bürgermeister berichtet, dass im Zusammenhang mit der Durchführung der Vermessungsurkunde vom Vermessungsbüro DI. Dr. Günther Abwerzger, 9800 Spittal/Drau vom 28.07.2016, GZ. 10321/16V (Errichtung öffentliche Zufahrt zu den Firmen GP Mietpark & Handels GmbH und der Firma Metallbau Tiefenböck Gesellschaft m.b.H) ersichtlich wurde, dass die zu vereinigenden Straßenteilflächen im Eigentum der Marktgemeinde Sachsenburg (EZ 313) stehen. Um nunmehr das bestehende Grundstück 569/3, KG 73417 – Sachsenburg (Zufahrt Michael Bodner) im Ausmaß von 539 m², als auch die auszuscheidende Teilfläche 3 (Zufahrt zu den Firmen GP Mietpark & Handels GmbH und der Firma Metallbau Tiefenböck Gesellschaft m.b.H) im Ausmaß von 438 m² in das Eigentum der Marktgemeinde Sachsenburg – Öffentliches Gut (EZ 530) zu übertragen, ist ein Beschluss des Gemeinderates erforderlich. Die beabsichtigte Übertragung der vorhin angeführten Grundflächen in das öffent-liche Gut der Marktgemeinde Sachsenburg wurde mit Kundmachung vom 10.05.2017 verlautbart. Während der 4-wöchigen Kundmachungsfrist wurden keine Einwen- dungen vorgebracht.

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Auf Antrag des Bürgermeisters beschließen die Mitglieder des Gemeinderates ein-stimmig, das Trennstück 3 aus dem Grundstück 582, KG 73417 – Sachsenburg im Ausmaß von 438 m² (außerbücherlicher Eigentümer: Marktgemeinde Sachsenburg) sowie das Grundstück 569/3, KG 73417 – Sachsenburg im Ausmaß von 539 m² (Eigentümer: Marktgemeinde Sachsenburg) dem Gemeingebrauch zu widmen, in das öffentliche Gut der Marktgemeinde Sachsenburg zu übernehmen und gemäß § 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991 als Verbindungsstraße zu erklären. Ergänzend berichtet der Bürgermeister, dass unter anderem für die Zuschreibung der Teilfläche 3 im Ausmaß von 438 m² aus dem Grundstück 582, KG 73417 – Sachsenburg sowie des Grundstücks 569/3, KG 73417 – Sachsenburg im Ausmaß von 539 m² aus dem Grundbuchsbestand der Marktgemeinde Sachsenburg (EZ313) in das öffentliche Gut der Marktgemeinde Sachsenburg (EZ 530) die Erlassung einer entsprechenden Verordnung erforderlich ist. Die Mitglieder des Gemeinderates beschließen daher einstimmig die Erlassung der nachstehenden

VERORDNUNG - des Gemeinderates der Marktgemeinde Sachsenburg vom 09.06.2017, Zahl: 612-1/ 155/2017, mit der das Grundstück 569/3, KG 73417 – Sachsenburg im Ausmaß von 539 m² (Eigentümer: Marktgemeinde Sachsenburg) sowie das Trennstück 3 aus dem Grund-stück 582, KG 73417 – Sachsenburg im Ausmaß von 438 m² (außer-bücherlicher Eigentümer: Marktgemeinde Sachsenburg) dem Gemeingebrauch ge-widmet und in das öffentliche Gut der Marktgemeinde Sachsenburg übernommen und gemäß § 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl.Nr. 72/1991, in der Fassung LGBl.Nr. 85/2013, zur Verbindungsstraße erklärt wird.

§ 1 Gemäß § 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl. 72/1991, i.d.g.F., wird das Grund-stück 569/3, KG 73417 – Sachsenburg im Ausmaß von 539 m² (Eigentümer: Marktge-meinde Sachsenburg) sowie das Trennstück 3 aus dem Grundstück 582, KG 73417 – Sachsenburg im Ausmaß von 438 m² (außerbücherlicher Eigentümer: Marktgemeinde Sachsenburg) dem Gemeingebrauch gewidmet und in das öffent-liche Gut der Marktge-meinde Sachsenburg übernommen und gemäß § 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl.Nr. 72/1991, in der Fassung LGBl.Nr. 85/2013, zur Verbindungsstraße erklärt.

10) Verwendung der Erlöse aus Talschaftsvertrag – Auszahlung

2017 und 2018 je € 12.800,00; Rückzahlung KBB-Fonds

„Ankauf Forsthaus“

Der Bürgermeister bringt den Mitgliedern des Gemeinderates zur Kenntnis, dass die Beantragung der zustehenden bzw. zugesicherten Mittel aus dem „Fonds zur Förde-rung der Wasserkraftregion Mölltal“ ab sofort möglich ist. Er schlägt vor, wie bereits im Gemeindevorstand einstimmig beschlossen, die zustehenden Mittel für das Jahr

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2017 in Höhe von € 12.800,00 zur Finanzierung des Projektes „Rückzahlung KBB-Fonds „Ankauf Forsthaus“ in Höhe von € 12.800,00“ zu verwenden.

Beschluss: Die Mitglieder des Gemeinderates beschließen einstimmig, die Mittel in Höhe von € 12.800,00 aus dem Talschaftsvertrag (2017), für die Finanzierung des vorhin angeführten Projektes zu verwenden.

Auszahlung 2018 = € 12.800

Rückzahlung KBB-Fonds „Ankauf Forsthaus“ € 12.800

Der Bürgermeister bringt den Mitgliedern des Gemeinderates zur Kenntnis, dass die Beantragung der zustehenden bzw. zugesicherten Mittel aus dem „Fonds zur Förde-rung der Wasserkraftregion Mölltal“ ab sofort möglich ist. Er schlägt vor, wie bereits im Gemeindevorstand einstimmig beschlossen, die zustehenden Mittel für das Jahr 2018 in Höhe von € 12.800,00 zur Finanzierung des Projektes „Rückzahlung KBB-Fonds „Ankauf Forsthaus“ in Höhe von € 12.800,00“ zu verwenden.

Beschluss: Die Mitglieder des Gemeinderates beschließen einstimmig, die Mittel in Höhe von € 12.800,00 aus dem Talschaftsvertrag (2018), für die Finanzierung des vorhin angeführten Projektes zu verwenden.

11) Einrichtung Schlichtungsstelle für

Wildschadensangelegenheiten

Der Vorsitzende erläutert, dass seit Wiederbestehen der Marktgemeinde Sachsenburg keine Mitglieder der Schlichtungsstelle für Wildschadenangelegenheiten bestellt bzw. vorgeschlagen wurden, da dafür auch keine Notwendigkeit bestand. Auf Grund der Tatsache, dass es einen Anlassfall in deren Zuständigkeitsbereich gibt muss eine Schlichtungsstelle bei der Marktgemeinde Sachsenburg eingerichtet werd-en. Die gesetzlichen Grundlagen lauten wie folgt:

§ 77 Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten

(1) In jeder Gemeinde ist eine Schlichtungsstelle für Wildschadensangelegenheiten (Schlichtungsstelle) einzurichten. (2) Die Schlichtungsstelle hat über Ansprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschaden zu entscheiden, sofern ein Übereinkommen zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten nicht zustande kommt. (3) Die Schlichtungsstelle besteht aus drei Mitgliedern, die vom Bürgermeister für die Dauer des Wahlabschnittes des Gemeinderates zu bestellen sind; für ein Mitglied kommt der Kärntner Jägerschaft das Vorschlagsrecht zu; ein Mitglied ist aus dem Kreis der Mitglieder des Ausschusses für Angelegenheiten der Land- und Forstwirt-schaft (§ 26 Abs 2 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl Nr 66/1998) und ein Mitglied aus dem Kreis der Personen, die weitere Mitglieder eines Jagdver-waltungsbeirates (§ 94 Abs 1) sind, zu bestellen. Bei der Bestellung ist darauf Be-dacht zu nehmen, dass jedenfalls ein Mitglied nicht das Recht zu jagen haben darf.

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Anlässlich der Bestellung hat der Bürgermeister eines der Mitglieder zum Obmann zu bestellen. Als Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen nur verlässliche Personen, die mit den Verhältnissen der Land- und Forstwirtschaft und der Jagd vertraut sind und die in dem Gemeindegebiet nicht jagdausübungsberechtigt sind, bestellt werden. Für die Mitglieder ist in gleicher Weise je ein Ersatzmitglied zu bestellen. (4) Wenn der Obmann oder die Beisitzer ihre Obliegenheiten nicht in einer den Be-stimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise versehen, so hat sie der Bürgermeister ihres Amtes zu entheben und an ihrer Stelle eine andere Person zu bestellen (Abs 3). Gleiches gilt, wenn der Obmann oder die Beisitzer um ihre Ent-hebung ersuchen. (5) Die Mitgliedschaft in der Schlichtungsstelle ist ein Ehrenamt. Der Obmann und die Beisitzer haben jedoch Anspruch auf Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes ver-bundenen Kosten. Nach kurzer Diskussion der Vorschlag für die Schlichtungsstelle in Sachsenburg: Obmann: Ing. Josef Rainer (Kärntner Jägerschaft) Mitglied Ausschuss Land- und Forstwirtschaft: Johann Kratzwald Mitglied Jagdverwaltungsbeirat: Reinhold Scheiflinger Auf Grund des Vorschlages muss der Bürgermeister diese Mitglieder in weiterer Folge „bestellen“. Der diskutierte Vorschlag für die Schlichtungsstelle in Sachsenburg wird auf Antrag des Vorsitzenden einstimmig angenommen und die Mitglieder der Schlichtungsstelle vom Bürgermeister bestellt.

12) Beratung über Kindergartenangelegenheiten

Der Bürgermeister schlägt einleitend vor, dass sich der Gemeinderat in naher Zukunft über eine Ausweitung der Kinderbetreuung im CARITAS-Kindergarten Gedanken machen sollte, da fallweise Kinder aufgrund der ein-gruppigen Führung abgewiesen werden müssen und überdies keine Ganztagesbetreuung angeboten wird. In diesem Zusammenhang sollte langfristig der Ankauf des „Kohl-Kastelitz“ Hauses angedacht werden. Es wäre demnach sinnvoll, das Wohnhaus durch einen Architekten auf die angedachte Eignung hin überprüfen zu lassen und in der Folge ein entsprechendes Konzept vorzulegen. Der Bürgermeister verweist noch auf ein Ansuchen der Kindergartenleiterin, mit welchem sie um nachstehende Anschaffungen für den Bildungsbereich „Bewegung und Gesundheit“ von der Firma WEHRFRITZ ersucht:

1. Schaumstoffbausteine - Satz C (für den Bau von Bewegungsbaustelle) € 529,17

2. Schaumstoffbausteine - Satz B (Ergänzung zur Bewegungsbaustelle) € 593,33

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3. 4 Stück Turn- und Fallschutzmatten (die Leichten L 200 x B 100 x H 6 cm) € 760,00 Gesamtkosten € 1.882,50 (netto)

Die Mitglieder des Gemeinderates erteilen den vorhin angeführten Anschaffungen für den Kindergarten einstimmig die Zustimmung und sprechen sich auch für eine zukünftige Erweiterung des Kinderbetreuungsangebotes in der Marktgemeinde Sachsenburg aus.

13) Vereinsgebäude SV „Blau-Weiß Sachsenburg“;

Mängelbehebung

Vor der Beratung dieses Tagesordnungspunktes erklärt sich Herr GR. Stefan Wallner für befangen. Ein Ersatzmitglied ist nicht anwesend. Der Bürgermeister erteilt diesbezüglich nunmehr Herrn Vzbgm. Bauer das Wort. Vzbgm. Bauer informiert, dass die Firma SMS (schaden management service) bei der am 24.5. und 25.5.2017 im Vereinsgebäude durchgeführten Leckortung Nach-stehendes festgestellt hat: „Der Feuchtigkeitsaustritt ist am Mauerwerk im Gang ersichtlich. Aufgrund der stark erhöhten Feuchtigkeitswerte in den betroffenen Bereichen wurde eine Leckortung an den angrenzenden Druckleitungen durchgeführt. Bei der Druck-messung an der Kalt- und Warmwasserleitung sowie am Heizungsverteiler konnte zur Zeit der Überprüfung kein Druckverlust festgestellt werden. Die Schallwellen sowie die thermischen Abstrahlungen führen zum Ergebnis, dass die Leitungen zum Zeitpunkt der Messung als Dicht zu erklären sind. Die Abflussleitungen wurden mittels Videoendoskopie und Kanal TV einer optischen Überprüfung unterzogen, wobei keine Leckagen gesichtet wurden. Ein Wasseraustritt an den überprüften Leitungen kann nahezu ausgeschlossen werden. Bei der angrenzenden, begehbaren Dusche wurde eine Aufstauung der Duschebene (Strizoabdichtung) durchgeführt. Nach 24 Stunden kein Wasser oberflächlich am Strizo mehr. An der Abflussleitung inkl. Regol kein Wasserverlust. Nach dieser Überprüfung ist anzunehmen, dass der Wasserschaden durch die schadhafte Abdichtung entstanden ist.“ Die Firma SMS (schaden management service) schlägt diesbezüglich eine Estrich-dämmungstrocknung, als auch eine Wand- und Raumtrocknung vor. Es ist jedoch im Vorfeld abzuklären, dass die Versicherung die Kosten für diesen Schadensfall über-nimmt. Weiters berichtet Vzbgm. Bauer, dass der Obmann des SV „BW-Sachsenburg“ Sektion Fußball, Herr Franz Moll, ein Ansuchen um Fertigstellung des Kühlraumes im Vereinsgebäude ersucht hat.

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Diesbezüglich liegt bereits ein Angebot der Tischlerei „Oberrauner“, Sachsenburg für eine Brandschutztür, isoliert mit Zarge und das Verkleiden vom Stock sowie Türblatt Aufdoppelung, passend zu Lokal zum Nettopreis von € 592,90 bzw. für den Ausbau des Kühlraums samt Herabhängen der Decke und Wandaufdopplungen mit Isolier-arbeiten zum Nettopreis von € 2.571,40 vor. Die Mitglieder des Gemeinderates sprechen sich für die Fertigstellung des Kühlraumes im Vereinsgebäude aus und beschließen einstimmig die Durchführung der vorhin angeführten Arbeiten zum Gesamtnettopreis von € 3.164,30.

14) Gemeinde-Wohnhaus „Maria-Theresien-Straße 3“;

Wohnungsvergabe (bish. Mieter: Staudinger R.)

Der Bürgermeister teilt mit, dass Herr Rudolf Staudinger im Frühjahr verstorben ist und nunmehr die Wohnung Nr. 8 im 2.Obergeschoss des Gemeindewohnhauses „Maria-Theresien-Straße 3“ im Ausmaß von 43,32 m² durch unsere Gemeinde-arbeiter einer Generalsanierung unterzogen wurde und ab 1. Juli 2017 beziehbar ist. Die Wohnung besteht aus 1 Küche, 1 Zimmer, AR, Bad, WC, und Vorraum. Die Kosten für die Wohnung betragen:

Miete brutto € 113,84

Betriebskosten-Akonto € 49,00

Heizung-Akonto (Fernwärme) € 34,00

Es wurden nunmehr alle 64 Wohnungssuchenden angeschrieben, ob Interesse an der gegenständlichen Wohnung besteht. Aufgrund dieser Ausschreibung haben sich jedoch keine Bewerber für diese Wohnung gemeldet. Demnach wurde die Wohnung im Internet angeboten und haben sich dafür nachstehende 2 Personen um die frei-stehende Wohnung beworben: Ansuchen vom: a) KRASSNITZER Andrea, dzt. wohnhaft: 9100 Völkermarkt, Volker Str. 6 26.05.2017 1 E b) FLAKUS Peter, dzt. wohnhaft: 8614 St. Jakob (Bruck/Mur) 22.05.2017 2 E Die Mitglieder des Gemeinderates sprechen sich aufgrund der Tatsache, dass 2 Personen für die Wohnung vorgesehen sind, für eine Vergabe an Herrn Peter Flakus, 8614 St. Jakob aus und beschließen diese mit 11:1 Stimmen (Stimmenthaltung Bürgermeister), die Vergabe der Wohnung im Gemeindewohnhaus „Maria-Theresien-Straße 3“ an Herrn Peter Flakus mit 01. Juli 2017.

Hier endet der öffentliche Teil dieser Gemeinderatssitzung!

€ 196,84

Page 44: DER GEMEINDERAT DER MARKTGEMEINDE SACHSENBURG · 2017-12-22 · 1/44 DER GE MEI N D ER A T DER MARKTGEMEINDE SACHSENBURG 2/2017 NIEDERSCHRIFT - über die am Freitag, dem 09. Juni

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Es sind keine Zuhörer mehr anwesend. Daher erfolgt nun der

NICHT ÖFFENTLICHE TEIL:

HINWEIS: Gemäß K-AGO hat die Darstellung des nicht öffentlichen Teiles von Gemeinde-ratssitzungen gesondert zu erfolgen! Im Sinne dieser Bestimmung erfolgt dort auch deren Ausführung! (siehe eigene Niederschrift: „Gemeinderat 2a /2017 (nicht öffentlicher Teil)! vom 09.06.2017)! Weiters hat eine getrennte Ablage dieser Niederschriften im Gemeindeamt zu erfolgen! Besonders zu beachten ist: Es darf keine Bekanntmachung des nicht öffentlichen Teiles der Niederschrift über die Homepages erfolgen! Dies bedeutet: weder auf der Homepage der Marktge-meinde Sachsenburg selbst, noch auf jener der im Gemeinderat vertretenen Parteien. Ende der Sitzung: 22.10 Uhr Für den Gemeinderat: Der Bürgermeister: ............................................ ............................................ (GV. Krista Kulterer) (Wilfried Pichler)

............................................ (Johann Kratzwald)

Der Schriftführer:

............................................ (Hannes Hartlieb)