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www.bildungsverlag1.de Bildungsverlag EINS GmbH Sieglarer Straße 2, 53842 Troisdorf ISBN 978-3-441-00432-5 © Copyright 2008: Bildungsverlag EINS GmbH, Troisdorf Das Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schrift- lichen Einwilligung des Verlages. Hinweis zu § 52a UrhG: Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne eine solche Einwilligung eingescannt und in ein Netzwerk eingestellt werden. Dies gilt auch für Intranets von Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen. Der Gesetzestext dieser Sammlung ist unkommentiert. Für die Umschlaggrafik wurde eine Darstellung des Justitiabrunnens vom Rö- merberg in Frankfurt am Main verwendet. Die Göttin der Gerechtigkeit wurde bei den Griechen zuweilen mit Schwert, bei den Römern mit Schale, Füllhorn, Zweig, Zepter oder auch mit der Waage dargestellt. Das Mittelalter verwandte als Symbole Schwert und Waage, oft auch die Augenbinde. Waage oder Augen- binde sind Symbole der Gerechtigkeit, Schwert oder Zepter sind Symbole für die Macht, das Recht durchsetzen zu können. Neuregelung der deutschen Rechtschreibung: Gesetze und Verordnungen werden seit dem 1. August 1999 unter Beachtung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung verkündet. Der Bundesminister des Innern hat für den Fall, dass mehrere Schreibweisen eines Wortes zulässig sind, festgelegt, dass dann die bisher übliche Schreib- weise verwendet wird. Der Internet-Aktualitätendienst „Gesetzessammlung aktuell“ unter www.bildungsverlag1.de/gesetz bringt wichtige gesetzliche Änderungen sofort nach Verabschiedung eines Gesetzes. Haben Sie Anregungen oder Kritikpunkte zu diesem Produkt? Dann senden Sie eine E-Mail an [email protected] Autoren und Verlag freuen sich auf Ihre Rückmeldung.

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Bildungsverlag EINS GmbHSieglarer Straße 2, 53842 Troisdorf

ISBN 978-3-441-00432-5

© Copyright 2008: Bildungsverlag EINS GmbH, TroisdorfDas Werk und seine Teile sind urheberrechtlich geschützt. Jede Nutzung inanderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen bedarf der vorherigen schrift-lichen Einwilligung des Verlages. Hinweis zu § 52a UrhG: Weder das Werk noch seine Teile dürfen ohne eine solche Einwilligung eingescannt und in ein Netzwerk eingestellt werden. Dies gilt auch für Intranets von Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen.

Der Gesetzestext dieser Sammlung ist unkommentiert.

Für die Umschlaggrafik wurde eine Darstellung des Justitiabrunnens vom Rö-merberg in Frankfurt am Main verwendet. Die Göttin der Gerechtigkeit wurdebei den Griechen zuweilen mit Schwert, bei den Römern mit Schale, Füllhorn,Zweig, Zepter oder auch mit der Waage dargestellt. Das Mittelalter verwandteals Symbole Schwert und Waage, oft auch die Augen binde. Waage oder Augen-binde sind Symbole der Gerechtigkeit, Schwert oder Zepter sind Symbole für dieMacht, das Recht durchsetzen zu können.

Neuregelung der deutschen Rechtschreibung:

Gesetze und Verordnungen werden seit dem 1. August 1999 unter Beachtungder Neuregelung der deutschen Rechtschreibung verkündet. DerBundesminister des Innern hat für den Fall, dass mehrere Schreibweiseneines Wortes zulässig sind, festgelegt, dass dann die bisher üb liche Schreib-weise verwendet wird.

Der Internet-Aktualitätendienst „Gesetzessammlung aktuell“ unter www.bildungsverlag1.de/gesetz bringt wichtige gesetzliche Änderungen sofortnach Verabschiedung eines Gesetzes.

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Mit diesem Buch kann der Schüler an Wirtschaftsschulen die rechtlichen Belange deswirtschaftlichen Unterrichtsstoffes mithilfe seiner Quellen, den Gesetzen, erarbeiten.Der Unterricht kann damit lebensnah gestaltet und der Schüler frühzeitig mit derGesetzes sprache und Gesetzesmaterie vertraut gemacht werden. Von den rechtlichenGrundbegriffen bis zur Steuerlehre erfordern die Fächer Wirtschaftslehre und Rechts-kunde unterrichtlich die Heranziehung der Gesetzestexte. Das Buch wird aber auch inden Fächern Schriftverkehr, Buchhaltung (Rechnungswesen) und Wirtschaftsrechnen(Steuerung und Kontrolle) wertvolle Dienste leisten.

Die Auswahl aus mehr als 60 deutschen Gesetzen, tausenden von Paragraphen, ermög-licht, dass der Lehrer seinen Unterricht sowohl induktiv wie deduktiv gestalten kann.Eine Fülle von Unterrichtseinheiten verlangt zwingend diese Methode, wenn der Lern -erfolg positiv sein soll. Lerndominante Unterrichtsformen sind in diesem Bereich ohneGesetzestext nicht zu realisieren. Grundlage dafür kann und soll diese Gesetzessamm-lung sein; ihre Auswahl ist jahrelang im Unterricht erprobt worden. Unterrichtsbegleit-material kann auf Wunsch mit einer CD-ROM geliefert werden. Es enthält eine Füllevon methodischen Anregungen für den Unterricht.

Um das Werk auch im Politik- oder Gemeinschaftskundeunterricht verwenden zu können, wurde das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland mit den für denUnterricht relevanten Artikeln aufgenommen. Die Steuer gesetze können in Betriebs-wirtschaftslehre sowie in Buchführung (Rechnungswesen) und Gemeinschaftskundeeingesetzt werden.

Die Herausgeber legten besonderen Wert auf Übersichtlichkeit. Die einzelnen Ge -setzes bestimmungen sollen schnell zu finden sein. Dazu dienen Schnellübersichten,das ausführliche Stichwortverzeichnis und eine sinnvolle Nummerierung der einzelnenGesetze. Auf die Gebrauchsanleitung für die Schüler sei besonders hingewiesen.

Die 46. Auflage befindet sich auf dem Stand der Gesetzgebung vom 1. Januar 2005. Sieenthält insbesondere die Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerbund des Geschmacksmustergesetzes. Das Produktsicherheitsgesetz wurde am 1. Mai 2004aufgehoben. Die Regelungen des BGB bezüglich der Fernabsatzverträge (§§ 312b ff.)wurden neu gefasst. Das Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstan-dards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz– BilReG) vom 4. Dezember 2004 bringt erhebliche Änderungen im HGB, PublG, AktG,GmbHG und im GenG.

Die 47. Auflage befindet sich auf dem Stand der Gesetzgebung vom 1. April 2006.

Sie enthält insbesondere die Neufassungen des Kartellgesetzes vom 15. Juni 2005 unddes Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 und der Verpackungsverordnung vom30. Dezember 2005.

Der Inhalt der Insolvenzordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und des Postgesetzeswurde wesentlich gekürzt.

Vorwort

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Vorwort

Die 48. Auflage befindet sich auf dem Stand der Gesetzgebung vom 1. April 2007.

Die Steuergesetze erfuhren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2007.

Als Nr. 93 wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August2006 aufgenommen.

Erhebliche Änderungen bzw. Neufassungen erfuhren aufgrund der Umsetzung von EU-Harmonisierungsrichtlinien folgende Gesetze:– das Genossenschaftsgesetz durch das Gesetz zur Einführung der Europäischen

Genossenschaft,– das Grundgesetz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz,– das Handelsgesetzbuch und das Genossenschaftsgesetz durch das Gesetz über

elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmens-register,

– das Kreditwesengesetz durch das Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Banken-richtlinie und Kapitaladäquanzrichtlinie.

Die Sozialgesetzbücher III bis VI wurden in den Anhang aufgenommen.

Die 49. Auflage befindet sich auf dem Stand der Gesetzgebung vom 1. April 2008.

Eingebracht wurden insbesondere die Änderungen infolge des Unternehmensteuer-reformgesetzes 2008, der Neufassung des fast hundertjährigen Versicherungsver-tragsgesetzes sowie des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. Dezember 2007.

Die beigelegte CD-ROM enthält eine textidentische PDF-Ausgabe des Buches. Diesebietet Ihnen eine komfortable Volltextsuche mit zusätzlichen Suchfunktionen. Erfas senSie das gesuchte Stichwort oder eine Stichwortkombination im Eingabefeld und Sie erhalten durch diesen schnellen und bequemen Zugriff sämtliche Textstellen, die IhreStichwörter enthalten – aus über 60 Ge setzen. Für Ihre Unterrichtsvorbereitung könnenSie die benötigen Paragrafen sehr leicht zu individuellen Arbeitsunterlagen zusammen-stellen.

Darüber hinaus gibt es zu dem vorliegenden Buch im Internet den Aktualitätendienst„Gesetzessammlung aktuell“ unter www.bildungsverlag1.de/gesetz, der jeweils unmit-telbar nach Erscheinen des Bundesgesetzblattes über die aktuellen gesetzlichen Ände-rungen informiert.

Die Verfasser

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Anleitung zum Gebrauch des Buches

1. SchnellübersichtenSie ermöglichen das rasche Auffinden der einzelnen Gesetze. Auf der Innenseite desvorderen Umschlagdeckels befinden sich alphabetisch geordnet eine Schnellüber-sicht der Gesetze mit den dazugehörenden Gesetzesabkürzungen und Nummern.Diese sind am oberen Rand jeder Buchseite zu finden.

Bsp.: Bürgerliches Gesetzbuch BGB 1

Auf der Innenseite des hinteren Umschlagdeckels ermöglicht eine weitere Schnell -übersicht, Gesetze zu finden, bei denen nur die Gesetzesabkürzung, so wie sie inden Lehrbüchern verwendet wird, bekannt wird.

Bsp.: BGB 1 Bürgerliches Gesetzbuch

2. Gliederung eines Paragrafen oder ArtikelsEine gesetzliche Einzelbestimmung, Paragraf (§) oder Artikel (Art.) genannt, istwenn erforderlich, in Absätze und Sätze gegliedert. Die Absätze sind mit Ziffern inKlammern (1), die Sätze mit hochstehenden 1 Ziffern gekennzeichnet.

Bsp.: § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag. (1) 1 Durch denDarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensneh-mer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. 2 Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlenund bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablaufeines Jahres zurückzuerstatten ist, bei der Rückerstattung zu entrichten.

(3) 1 Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, sohängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehens-nehmer kündigt. 2 Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 3 Sind Zinsennicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zurRückerstattung berechtigt.

Enthält eine Bestimmung lediglich einen Satz, so entfällt die Angabe einer Absatz-oder Satzziffer.

Bsp.: § 1 Rechtsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit derVollendung der Geburt.

Enthält eine Bestimmung nur einen Absatz mit mehreren Sätzen, so sind nur diehochstehenden Satzziffern angegeben.

Bsp.: § 151 Vertragsschluss. 1 Der Vertrag kommt durch die Annahme des An-trags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber er-klärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrs-sitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. 2 DerZeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus demAntrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.

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Erläuterung: 20 = Nummer des Gesetzes, am oberen Rand 758 Paragrafjeder Seite zu finden = bzw. Artikel

200 = Grundgesetz 13, 17a

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Anleitung zum Gebrauch des Buches

3. StichwortverzeichnisDas Verzeichnis verweist auf bestimmte Gesetze und §§.

Bsp.: Durchsuchungdurch Gerichtsvollzieher 20/758der Wohnung 200/13, 17 a

Das Zeichen ~ bedeutet die Wiederholung des Wortes in Fettdruck.

Bsp.: Aktien 3/8–11Bewertung 71/13Namens ~3/67Vorzugs ~3/139

Juristische Begriffe wie guter Glaube, grobe Fahrlässigkeit, wurden nicht getrennt,sondern unter dem ersten Buchstaben eingeordnet, also unter gu und gr.

Zur alphabetischen Ordung: ie = i + e, ß = s + s, aber ä = a; daher Eigentum vorEigen tümer.

Innerhalb jedes Leitwortes (z. B. Aktien) ist die alphabetische Ordnung nach Begrif-fen vorgenommen worden. Ergänzende Worte, z. B. der, in, zum, sind nicht berück-sichtigt.

4. A.d.H.: bedeutet: Anmerkung der Herausgeber. Solche Hinweise stellen keinenKommentar zum Gesetzestext dar.

5. . . . bedeutet: Auslassung im Gesetzestext, z. B.: Wörter, Hinweise auf §§, Ne-bensätze; die Auslassung vollständiger Sätze ist nicht gekennzeichnet.

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Gang der Gesetzgebung

Gang der GesetzgebungNach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland ist die Gesetzgebung des Bun-des dem Bundestag unter Beteiligung des Bundesrates zugewiesen.

Das Gesetzgebungsverfahren wird mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs beim Bundes-tag eingeleitet. Das Recht, Gesetzesvorlagen einzubringen (Initiativrecht), haben nachArt. 76 Abs. 1 GG die Bundesregierung, die Abgeordneten des Bundestages und der Bun-desrat. Vorlagen der Bundesregierung müssen zunächst dem Bundesrat zugeleitet werden,der binnen sechs Wochen dazu Stellung nehmen kann. Erst dann reicht die Regierung ihreVorlage beim Bundestag ein. Gesetzesvorlagen des Bundesrats gehen zunächst der Bun-desregierung zu, die sie innerhalb von drei Monaten zugleich mit einer Darlegung ihrer Auf-fassung dazu an den Bundestag weiterleiten muss. Aus der Mitte des Bundestages unmit-telbar eingebrachte Vorlagen müssen gemäß § 76 der Bundestags-Geschäftsordnung (GO)von einer Fraktion oder mindestens fünf Prozent der Abgeordneten unterzeichnet sein.

Im Bundestag müssen Gesetzentwürfe in drei Lesungen beraten werden (§ 78 GO). Durchden Beschluss des Bundestages wird die Gesetzesvorlage zum Gesetz erhoben. Es kannaller dings noch scheitern, wenn der Bundesrat seine Zustimmung verweigert oder Einspruchgegen den Gesetzesbeschluss einlegt.

Das Gesetzgebungsverfahren im Bundesrat beginnt mit der Zustellung des vom Bundestagbeschlossenen Gesetzes (Art. 77 Abs. 1 GG). Handelt es sich um ein verfassungsänderndesGesetz oder um ein Gesetz, das die bundesstaatliche Grundordnung berührt und in besonde-rem Maße in die Interessen der Länder eingreift, wird es als sogenanntes Zustimmungs -gesetz nur wirksam, wenn es im Bundesrat die erforderliche Stimmenmehrheit erhält. Ände-rungen des Grundgesetzes müssen wie im Bundestag mit Zweidrittelmehrheit gebilligtwerden (Art. 79 Abs. 2 GG).

Lehnt der Bundesrat ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz ganz oder in einzelnen Tei-len ab, kann er innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Gesetzbeschlusses die Einbe-rufung des Vermittlungsausschusses verlangen (Art. 77 Abs. 2 GG), der sich aus je 16 Mit-gliedern beider Körperschaften zusammensetzt. Der Vermittlungsausschuss kann dieAufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung des Gesetzesbeschlusses vorschlagen. Aufhe-bung und Änderung machen eine erneute Beschlussfassung des Bundestages notwendig.Das Gesetz geht dann wieder dem Bundesrat zu.

Art. 77 Abs. 2 GG räumt bei zustimmungspflichtigen Gesetzen auch dem Bundestag undder Bundesregierung das Recht ein, den Vermittlungsausschuss anzurufen, falls der Bundes-rat seine Zustimmung zu dem Gesetz verweigert oder zu erkennen gibt, dass er die Zustim-mung verweigern wird. Ist auch nach dem Verfahren im Vermittlungsausschuss nicht die Zu-stimmung des Bundesrats zu erreichen, ist das Gesetz endgültig gescheitert.

Gegen ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetz (ein sogenanntes einfaches Gesetz) kann der Bundesrat nach dem Verfahren im Vermittlungsausschuss Einspruch einlegen(Art. 77 Abs. 3 GG). Erfolgt der Einspruch des Bundesrats mit einer Mehrheit von mindestenszwei Drittel seiner Stimmen, ist zur Zurückweisung durch den Bundestag eine entsprechendeMehrheit erforderlich (Art. 77 Abs. 4 GG). Erreicht der Bundestag diese Mehrheit nicht, schei-tert das Gesetz ebenfalls.

Ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz kommt nach Art. 78 GG somit nur zustande, wennder Bundesrat dem Gesetzbeschluss zustimmt, den Vermittlungsausschuss nicht einberuftund keinen Einspruch einlegt oder wenn der Einspruch vom Bundestag überstimmt wird. Hatein Gesetz den Bundestag und den Bundesrat passiert, wird es vom zuständigen Ministerund vom Bundeskanzler unterzeichnet und dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung zuge-leitet. Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass das Gesetz formell ordnungsgemäß zustandegekommen ist. Falls im Gesetz kein anderer Termin genannt ist, tritt es 14 Tage nach derVerkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.