Der Musikverein Vogt lädt Sie recht herzlich zum diesjährigen … · 2021. 1. 11. · Musik From...

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60. Jahrgang Donnerstag, 6. Dezember 2018 Nummer 49 Programm Eröffnung durch das Vororchester „Die jungen Vogter“ Dirigentin: Tamara Fischer Jugendkapelle Schlier-Vogt Dirigent: Andreas Vogler Musik From TITANIC arr. John Moss Let it go arr. James Kazik Besten Dank für Ihren Besuch! - Änderungen vorbehalten - Musikkapelle Vogt Dirigent: Rainer Schollenberger Variazioni In Blue Jacob de Haan Tuba Concerto Español Kurt Gäble Die große Seefahrt 1492 - Kolumbus Pavel Stanek PAUSE Along the River Hermann Pallhuber Atlantic Avenue James L. Hosay Hawaii Five-O Morton Stevens arr. Steve McMillan Herb Alpert Selection No. 1 Wechter/Pisano/Coleman arr. Willy Hautvast „Moana“ Musik aus dem Disney Film arr. Jay Bocook Der Musikverein Vogt lädt Sie recht herzlich zum diesjährigen Adventskonzert am Sonntag, 09. Dezember 2018, 18.00 Uhr in die Sirgensteinhalle Vogt ein. Auf Ihr Kommen freuen sich die Musikerinnen und Musiker der Musikkapelle Vogt, des Vororchesters „Die jungen Vogter“ und der Jugendkapelle Schlier-Vogt!

Transcript of Der Musikverein Vogt lädt Sie recht herzlich zum diesjährigen … · 2021. 1. 11. · Musik From...

  • 60. Jahrgang Donnerstag, 6. Dezember 2018 Nummer 49

    Programm

    Eröffnung durch

    das Vororchester „Die jungen Vogter“

    Dirigentin: Tamara Fischer

    Jugendkapelle Schlier-Vogt

    Dirigent: Andreas Vogler

    Musik From TITANIC arr. John Moss Let it go arr. James Kazik

    Besten Dank für Ihren Besuch! - Änderungen vorbehalten -

    Musikkapelle Vogt Dirigent: Rainer Schollenberger

    Variazioni In Blue Jacob de Haan Tuba Concerto Español Kurt Gäble Die große Seefahrt 1492 - Kolumbus Pavel Stanek

    PAUSE Along the River Hermann Pallhuber Atlantic Avenue James L. Hosay Hawaii Five-O Morton Stevens arr. Steve McMillan Herb Alpert Selection No. 1 Wechter/Pisano/Coleman arr. Willy Hautvast „Moana“ Musik aus dem Disney Film arr. Jay Bocook

    Der Musikverein Vogt lädt Sie recht herzlich zum diesjährigen

    am Sonntag, 09. Dezember 2018,

    1800 Uhr in die Sirgensteinhalle Vogt

    ein.

    Der Musikverein Vogt lädt Sie recht herzlich zum diesjährigen

    Adventskonzertam Sonntag, 09. Dezember 2018, 18.00 Uhr in die Sirgensteinhalle Vogt ein.

    Auf Ihr Kommen freuen sich die Musikerinnen und Musiker der Musikkapelle Vogt, des Vororchesters „Die jungen Vogter“ und der Jugendkapelle Schlier-Vogt!

  • Mitteilungsblatt Vogt 2 Nr. 49 vom 6. Dezember 2018

    Amtliche Bekanntmachungen

    Gemeinde Vogt Landkreis Ravensburg

    Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

    vom 14.11.2018 Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Würt-temberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgaben-gesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 14.11.2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

    I. Allgemeine Vorschriften § 1 Widmung (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemein-

    de. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeein-wohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbe-kanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehl-geburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

    (2) Des Weiteren können: a) Verstorbene Verwandte von Gemeindeeinwohnern ers-

    ten Grades beerdigt werden b) Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außer-

    halb von Vogt liegenden Alters- bzw. Pflegeheim oder einer sonstigen Anstalt ihren Hauptwohnsitz in Vogt hatten, beerdigt werden

    c) in besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestat-tung anderer Verstorbener zulassen

    (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschrif-ten über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

    II. Ordnungsvorschriften § 2 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen

    Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder ein-

    zelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorüberge-hend untersagen.

    § 3 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes

    entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Fried-hofspersonals sind zu befolgen.

    (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, aus-

    genommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahr-zeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zuge-lassenen Gewerbetreibenden

    b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen

    c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflä-chen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten

    d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten

    Stellen abzulagern f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten g) Druckschriften zu verteilen Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinba-ren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zu-

    stimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

    § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbe-

    treibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

    (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Ge-meinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungs-fähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise ver-langen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

    Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungs-scheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die

    Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf dem gemeindlichen Friedhof schuldhaft verursachen.

    (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege (auch Rasenwege) nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Mate-rialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen, gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lager-plätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

    (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Ab-sätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraus-setzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Ein-heitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Würt-temberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

    III. Bestattungsvorschriften § 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes

    bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzu-weisen.

    (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

    § 6 Särge und Urnen (1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und

    im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fäl-len größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

    (2) Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, es sei denn, dass eine Leiche in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden musste. Aufgrund der vorhandenen Bodenbeschaffenheit dürfen Holzsär-ge nur aus leicht verweslichem Holz verwendet werden. Andere dem Holze gleichwertige Materialien können ver-wendet werden sofern Sie durch das Bestattungsgesetz zugelassen sind und die Gemeinde aufgrund der vorhan-denen Bodenverhältnisse eine Freigabe erteilt.

    (3) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

    § 7 Ausheben der Gräber (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdober-

    fläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges min-destens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

  • Nr. 49 vom 6. Dezember 2018 3 Mitteilungsblatt Vogt

    § 8 Ruhezeit Die Ruhezeit beträgt: Bei Verstorbenen über 10 Jahre 20 Jahre Bei Verstorbenen vor Vollendung des 10. Lebensjahres, Tot-geburten, Fehlgeburten und Ungeborenen 15 Jahre Bei Aschen 15 Jahre

    § 9 Umbettungen (1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen,

    unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vor-herigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in den ersten 5 Jahren der Ru-hezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen In-teresses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbet-tungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnen-reihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

    (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Über-reste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbe-ner dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

    (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte bei Umbet-tungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

    (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentli-chen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

    (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

    (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu bezahlen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschul-den der Gemeinde vor.

    (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

    IV. Grabstätten § 10 Allgemeines (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An

    ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

    (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

    a) Reihengräber b) Urnenreihengräber c) Wahlgräber d) Urnenwahlgräber e) Anonyme Urnenreihengräber f) Urnenrasenreihengrab mit Grabplatte g) Urnenrasenwahlgrab mit Grabplatte h) Urnenbaumgrab (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in be-

    stimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Um-gebung besteht nicht.

    (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

    § 11 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für

    die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach be-legt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

    Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungs-

    berechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festle-gung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge: 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestat-

    tungsgesetz) 2. wer sich dazu verpflichtet hat 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10

    Lebensjahr (Kindergrab) 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten10 Le-

    bensjahr ab 3. Reihengräber für Aschen (Grabfeld) 4. Urnenreihengräber für anonyme Beisetzung, diese Grab-

    stätten werden nicht gekennzeichnet 5. Urnenrasenreihengrab 6. Urnenbaumgrab (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener oder Urne

    beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht

    in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von

    ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vor-her ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

    (6) Reihengräber können nur anlässlich eines Todesfalls ver-liehen werden.

    § 12 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für die

    Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtli-ches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

    (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist für mindestens ein Jahr und höchstens bis zu 20 Jahre nur auf Antrag möglich.

    (3) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist für mindestens ein Jahr und höchstens bis zu 15 Jahre nur auf Antrag möglich.

    (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnut-zungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnut-zungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

    (5) Ein Anspruch von Verleihung, erneuter Verleihung und Verlängerung von Nutzungsrechten besteht nicht.

    (6) Wahlgräber können ein- und höchstens 4-stellig sein. In jedem einzelnen Wahlgrab für Erdbestattungen dürfen zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

    (7) Die Anzahl der Urnen, die in einem Urnenwahlgrab bei-gesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu 4 Urnen. Die Ge-meinde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

    (8) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur statt-finden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht über-steigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen oder verlängert worden ist.

    (9) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Able-bens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personen-kreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-

  • Mitteilungsblatt Vogt 4 Nr. 49 vom 6. Dezember 2018

    zungsberechtigten mit deren Zustimmung über 1. auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann,

    wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, die Lebenspartnerin oder Lebenspartner

    2. auf die Kinder 3. auf die Stiefkinder 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer

    Väter oder Mütter 5. auf die vollbürtigen Geschwister 6. auf die Eltern 7. auf die Stiefgeschwister 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Ge-

    meinde das Nutzungsrecht auf eine nach Abs.7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

    (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofs-satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Ge-meinde kann Ausnahmen zulassen.

    (12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Bei vorzeitigem Ver-zicht auf das Nutzungsrecht werden keine Rückzahlungen erstattet.

    (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Gra-bes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabaus-stattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseiti-gung dieser Gegenstände sorgt.

    (14) Diese Vorschriften gelten, soweit sich aus der Friedhofs-satzung nichts anderes ergibt, auch für Urnenwahlgräber.

    V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen § 13 Auswahlmöglichkeit (1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungs-

    vorschriften eingerichtet.

    § 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der

    Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

    § 15 Größe der zu pflegenden Grabflächen und Größe der Grabmale (1) Größe der zu pflegenden Grabflächen (= Bepflanzungs-

    flächen) Grabart Bepflanzungsfläche 1. Urnenreihengrab 90/70 cm 2. Urnenwahlgräber 90/70 cm 3. Einzelgrab 235/100 cm 4. kleines Einzelgrab 135/100 cm 5. kleines Doppelgrab 135/160 cm 6. Doppelgrab (a) 235/160 cm oder (b) 235/200 cm oder (c) 235/240 cm 7. Dreiergräber (a) 235/160 cm oder (b) 235/200 cm oder (c) 235/240 cm oder (d) 235/340 cm (2) Mit der Wahl einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller

    die Größe der Bepflanzungsfläche. Bei Doppelgräbern und Dreiergräbern (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 und 7) kann er eine der vorgegebenen Breiten der zu pflegenden Fläche wäh-len. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht gelten für Doppelgräber nach § 15 Abs. 1 Nr. 6 und 7 die Fläche 235/160 cm. Die angegebenen Bepflan-zungsflächen sind einzuhalten. Die Bepflanzungsfläche ist von dem jeweiligen Verfügungs- oder Nutzungsbe-rechtigten zu pflegen.

    (3) Größe der stehenden Grabmale und der Grabkreuze

    3.1 Grabmale Auf den in § 15 Abs. 1 Nr. 1 - 7 genannten Grabfelder sind Grabmale bis zu folgenden Größe zulässig: Grabart Grabmalgröße Max. Höhe (Ansichtsfläche) Urnengräber (§ 15 Abs. 1 Nr. 1) 0,20 - 0,40 qm 100 cm Urnenwahlgrab (§ 15 Abs. 1 Nr. 2) 0,20 - 0,40 qm 100 cm Einzelgrab (§ 15 Abs. 1 Nr. 3) 0,45 - 0,80 qm 130 cm Einzelgrab (§ 15 Abs. 1 Nr. 4) 0,30 - 0,60 qm 110 cm Doppelgrab (§ 15 Abs. 1 Nr. 5) 0,45 - 1,10 qm 130 cm Doppelgrab (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 (a) 0,45 - 1,25 qm 160 cm (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 (b) 0,50 - 1,30 qm 160 cm (§ 15 Abs. 1 Nr. 6 (c) 0,50 - 1,40 qm 160 cm Für Dreiergrab (§ 15 Abs. 1 Nr. 7 d) kann die Gemeinde im Einzelfall Ausnahmen von den Größen zulassen. 3.2 Grabkreuze aus Holz sind bis zu folgenden Größen zu-

    lässig: Grabart Höhe Breite Urnengrab und Kindergrab 80 - 100 cm 30 - 40 cm Reihengrab und einstellige Wahlgräber 85 - 120 cm 40 - 60 cm Wahlgräber mehrstellig 90 - 150 cm 50 - 70 cm 3.3 Grabkreuze aus Metall sind bis zu folgenden Größen zulässig: Grabart Höhe Breite Urnengrab und Kindergrab 90 - 110 cm 40 - 50 cm Reihengrab und einstellige Wahlgräber 100 - 120 cm 50 - 60 cm Wahlgräber mehrstellig 100 - 180 cm 50 - 100 cm (4) Grabplatten unterliegen den Maßen (Ansicht) der stehen-

    den Grabmale und müssen in einer Mindeststärke von 15 cm sichtbar bleiben oder bündig mit der Bodenoberkante verlegt werden. Soll eine Grabplatte und ein stehendes Grabmal errichtet werden, gelten die in § 15 Abs. 3.1 festgelegten Ansichtsfläche für beide zusammen. Aus-nahmen kann die Gemeinde zulassen.

    4.1 Grabplatten für die zur Verfügung gestellten Urnenrasen-gräber (§ 10 Abs. 2 f und g) müssen rund sein und einen Durchmesser von 40 cm haben und bündig mit der Bo-denoberkante verlegt werden.

    (5) Grabmale müssen so in die Gestaltungsfläche platziert werden, dass eine Umpflanzung möglich ist.

    (6) Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von den seitlichen Grabkanten haben (linke und rechte Seite). Grabmale müssen bei Gräbern des § 15 Abs. 1 Nr. 3, 6, 7, 8 und 9 mindestens 10 cm Abstand von der hinteren Grabkante (Kopfseite) haben, bei den Gräbern des § 15 Abs. 1 Nr. 4 und 5 mindestens 5 cm Abstand von der hinteren Grabkante (Kopfseite) haben.

    (7) Grabeinfassungen für Gräber im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 - 7

    1. als Grabeinfassungen dürfen Metallstreifen bis 5 mm Stär-ke, bündig mit der Bodenoberkante eingelassen werden

    2. Grabeinfassungen sind entweder gemäß dem jeweiligen Grabstein oder aus Granitpflaster entsprechend den We-geeinfassungen möglich

    3. Grabeinfassungen nach Abs. 7 Nr. 2 sind bis zu folgen-den Größen zulässig:

    3.1. bei Gräbern nach § 15 Abs. 1 Nr. 3, 6 und 7

    Grabart Material Grabeinfassungsbreite Einzelgrab/Mehrstellige Gräber Pflaster 15 x 17 cm oder auf Wunsch auch 12/10 cm bei Einzelgräbern

  • Nr. 49 vom 6. Dezember 2018 5 Mitteilungsblatt Vogt

    Einzelgrab wie Stein max. 14 cm Mehrstellige Gräber wie Stein max. 19 cm 3.2 bei Gräbern nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 Grabart Material Grabeinfassungsbreite Einzelgrab/Mehrstellige Gräber Pflaster 5 x 6 cm Einzelgrab/Mehrstellige Gräber wie Stein max. 6 cm

    4. Ausnahmen kann die Gemeinde bei Gräbern nach § 15 Abs.1 Nr. 7 (d) im Einzelfall zulassen.

    5. Die Einfassungen sind bündig mit der Bodenoberkante zu verlegen.

    6. Lebende Einfassungen (z.B. Hecken) sind nicht zulässig. (8) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht

    auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (9) Auf Urnenrasengräber sind als Grabmale nur runde Grab-

    platten aus Stein oder Metall zulässig. Die Größe der Grabplatten wird auf 40 cm Durchmesser beschränkt und sind flächig bündig mit dem Erdboden zu verlegen. Es ist darauf zu achten, dass die Grabplatte so stabil ist, dass beim Mähen durch die Gemeinde keine Schäden entstehen können. Auch die Schrift darf nicht überstehen und muss ebenfalls bündig mit dem Erdboden sein. Der Grabschmuck muss vier Wochen nach Beisetzung ent-fernt werden. Nach Ablauf der Frist dürfen keine sonsti-gen Grabausstattungen (z. B. Grablaterne, Weihwasser-behälter) und kein Grabschmuck (z. B. Blumenschmuck, Grablichter) auf der Fläche abgestellt werden. Widerrecht-lich abgelegte Grabausstattungen sowie Grabschmuck werden von der Gemeinde entfernt und entsorgt, eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

    (10) Bei einem Urnenbaumgrab ist keine Grabplatte zulässig. Die Kennzeichnung erfolgt durch die Gemeinde durch ein Namensschild am Baum und wird den Angehörigen in Rechnung gestellt. Der Grabschmuck muss vier Wochen nach Beisetzung entfernt werden. Nach Ablauf der Frist dürfen keine sonstigen Grabausstattungen (z. B. Grab-laterne, Weihwasserbehälter) und kein Grabschmuck (z. B. Blumenschmuck, Grablichter) auf der Baumumge-bungsfläche abgestellt werden. Widerrechtlich abgelegte Grabausstattungen sowie Grabschmuck werden von der Gemeinde entfernt und entsorgt, eine Aufbewahrungs-pflicht besteht nicht.

    § 16 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen be-

    darf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Ge-meinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisori-sche Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig, bei Urnenrasengräbern und Urnenbaumgräbern bis zur Dauer von einem Jahr.

    (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. So-weit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. Für den Antrag ist das bei der Gemeinde Vogt erhältliche, aktuelle Formular zu ver-wenden.

    (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Gra-bausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schrift-lichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entspre-chend.

    (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

    (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Auf-stellung von der Gemeinde überprüft werden können.

    (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Vorausset-zungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

    § 17 Standsicherheit Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsi-cher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allge-mein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm

    § 18 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind

    dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabs-tätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

    (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sons-tigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüg-lich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungs-maßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absper-rungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist besei-tigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne wei-teres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

    § 19 Entfernung (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor

    Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

    (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Auf-forderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils fest-zusetzen angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstat-tungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landes-verwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 3 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

    VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte § 20 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entspre-

    chend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Ver-welkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzu-lagern.

    (2) Die Höhe und die Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelä-gen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 7) dürfen die Grab-beete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

  • Mitteilungsblatt Vogt 6 Nr. 49 vom 6. Dezember 2018

    (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhe-zeit bzw. des Nutzungsrechts.

    (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

    (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

    (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese An-lagen der Gemeinde zu verändern.

    (7) Auf den Grabstätten sind insbesondere Bäume und groß-wüchsige Sträucher nur bis zu einer Höhe von 160 cm zulässig. Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken ist nicht zulässig.

    § 21 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so

    hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ord-nung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein drei-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Auffor-derung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in die-sem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungs-gesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbe-scheids zu entfernen.

    (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grab-schmuck entfernen.

    (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Ver-antwortlichen vorher anzudrohen.

    VII. Benutzung der Leichenhalle § 22 Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen

    bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines An-gehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

    (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

    VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten § 23 Obhut- und Überwachungspflicht, Haftung (1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssiche-

    rungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwa-chungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schä-den, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

    (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssat-zung widersprechenden Benutzung oder eines mangel-haften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die

    wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

    (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Be-dienstete.

    § 24 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestat-tungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entspre-

    chend verhält oder die Weisungen des Friedhofsperso-nals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1)

    3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulas-sung ausübt (§ 4 Abs. 1)

    4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Ge-werbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstat-tungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1)

    5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in ver-kehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1)

    IX. Bestattungsgebühren § 25 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtun-gen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgen-den Bestimmungen erhoben.

    § 26 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Inter-

    esse sie vorgenommen wird 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch

    schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Ge-bührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet

    (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen

    Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)

    (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

    § 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amts-

    handlung 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der

    Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebüh-ren mit der Verleihung des Nutzungsrechts

    (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebühren-festsetzung fällig.

    § 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

    richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung bei-gefügten Gebührenverzeichnis vom 14.11.2018.

    (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

    X. Übergangs- und Schlussvorschriften § 29 Alte Rechte Nach den bisherigen Vorschriften richten sich auch nach In-krafttreten dieser Friedhofssatzung: 1. das Nutzungsrecht an Reihen- und Wahlgräbern 2. die Dauer der Ruhezeit bei allen bereits bestatteten Toten

    und beigesetzen Urnen § 30 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Fried-

  • Nr. 49 vom 6. Dezember 2018 7 Mitteilungsblatt Vogt

    hofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 16.12.2009 (jeweils mit allen späteren Änderungen) au-ßer Kraft.

    Anlage zur Friedhofssatzung vom 14.11.2018 - Gebühren-verzeichnis vom 14.11.2018 Leistung Gebühr A. Verwaltungsgebühren 1. Verwaltungsgebühren 1.1. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 20,00 € 1.2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 1.2.1. Einzelfall 10,00 € 1.2.2. Befristete Zulassung auf 5 Jahre 25,00 € 1.3. Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege 20,00 € 1.4. Sonstige gewerbliche Tätigkeit 20,00 € 1.5. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 123,00 € B. Bestattungsgebühren 2. Bestattung 2.1. Bestattung von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 567,00 € 2.2. Bestattung von Personen im Alter von unter 10 Jahren 351,00 € 2.3. Bestattung von Tot- und Fehlgeburten 252,00 € 2.4. Beisetzung von Aschen 252,00 € 2.5. Zuschlag zu 2.1. bis 2.4. für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 50% C. Grabnutzungsgebühren 3. Erdreihengräber 3.1. Erdreihengrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.080,00 € Zuschlag für erhöhten Pflegeaufwand für Erdgräber mit kleiner Ansichtsfläche 60,00 € 3.2. Erdreihengrab für Personen von unter 10 Jahren 550,00 € 4. Urnenreihengräber 4.1. Urnenreihengrab 510,00 € 4.2. anonymes Urnenreihengrab 470,00 € 4.3. Urnenrasenreihengrab für 1 Urne 470,00 € 4.4. Urnenbaumgrab für 1 Urne 560,00 € Für die Kosten des Namensschilds ist zusätzlich Kos-

    tenersatz an die Gemeinde zu leisten 5. Erdwahlgräber 5.1. Wahlgrab Einzelgrab 1.290,00 € Zuschlag für erhöhten Pflegeaufwand für Erdgräber mit kleiner Ansichtsfläche 60,00 € 5.2. Wahlgrab Doppelgrab 3.010,00 € Zuschlag für erhöhten Pflegeaufwand für Erdgräber mit kleiner Ansichtsfläche 130,00 € 5.3. Wahlgrab Dreiergrab 4.310,00 € 6. Urnenwahlgräber 6.1. Urnenwahlgrab bis zu 2 Urnen 1.100,00 € 6.2. Urnenrasenwahlgrab bis zu 2 Urnen 1.060,00 € 7. Hinzubestattung von Urnen in bestehende Erdgräber, pro zusätzlicher Grabstelle 480,00 € 8. Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts 8.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode 8.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer: anteilig

    nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer zur erneuten Nutzungsdauer.

    D. Aussegnungshalle/Kühleinrichtungen 9. Benutzung der Leichenhalle 9.1. Benutzung der Aufbewahrungszelle, je angefangenem Tag 82,00 € 9.2. Benutzung der Aussegnungshalle zur Trauerfeier 200,00 €

    E. Sonstige Leistungen 10. Ausgraben, Umbetten und sonstige Leistungen, je angefangener Stunde 55,00 € 11. Bei Abräumung der Grabstätte auf Antrag, vor Ablauf der Ruhezeit, ist für die Restruhezeit eine Gebühr für den Pflegeaufwand zu entrichten, pro Jahr 83,00 €

    Hinweise über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Sat-zung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wor-den ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be-kanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahren- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jeder-mann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung der Verfahrens- oder Form-vorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Ausgefertigt Vogt, 30.11.2018 gez. Smigoc Bürgermeister

    Satzung über die Begrenzung der Miethö-he bei öffentlich geförderten Wohnungen nach dem Landeswohnraumförderungsge-setz (LWoFG) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem-berg (GemO) sowie § 32 des Landesgesetzes zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartiersstrukturen (Landeswohnraumförderungsgesetz - LwoFG) hat der Ge-meinderat der Gemeinde Vogt am 14.11.2018 folgende Sat-zung beschlossen:

    § 1 Geltungsbereich Diese Satzung ist anzuwenden auf - öffentlich geförderte Wohnungen im Sinne des Ersten

    Wohnungsbaugesetzes und des Zweiten Wohnungs-baugesetzes,

    - Wohnungen, für deren Bau bis zum 31.12.2001 ein Dar-lehen oder ein Zuschuss aus Wohnungsfürsorgemittel des Landes bewilligt worden ist, und

    - Wohnungen, für die bis zum 31. Dezember 2001 Aufwen-dungszuschüsse und Aufwendungsdarlehen bewilligt worden sind.

    Für diese Wohnungen werden nach § 32 Abs. 1 und 2 LWoFG die gesetzlichen Regelungen über die Kostenmiete zum 31.12.2008 aufgehoben. Die am 31.12.2008 für einen solchen Wohnraum geschuldete Kostenmiete wird ab dem 01.01.2009 zur vertraglich vereinbarten Miete. Ab dem 01.01.2009 finden die Vorschriften des allgemeinen Mietrechts nach Maßgabe des LWoFG Anwendung. Demnach darf in der Gemeinde Vogt eine geförderte Wohnung für die Dauer der Bindung nicht zu einer höheren Miete zum Gebrauch überlassen werden, als in dieser Satzung festge-setzt ist. Dies gilt auch bei einer Neuvermietung der Wohnung. § 2 Höchstbeträge 1. Für öffentlich geförderte Wohnungen gilt in Vogt als Höchst-

    betrag im Sinne von § 32 Abs. 1 LWoFG, der Betrag, der sich bei einem Abschlag von 10% gegenüber der ortsüb-lichen Vergleichsmiete ergibt.

  • Mitteilungsblatt Vogt 8 Nr. 49 vom 6. Dezember 2018

    2. Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung sowie Kostenanteile für die Übernahme der Schönheitsre-paraturen durch den Vermieter sind in den Höchstbeträgen nicht enthalten.

    Sind oder werden Schönheitsreparaturen nicht auf den Mie-ter übertragen, erhöht sich der Höchstbetrag um den Wert, der ortsüblich aufgeschlagen wird, wenn der Vermieter die Schönheitsreparaturen übernommen hat. § 3 Höchstbeträge nach Modernisierung Der nach dieser Satzung maßgebende Höchstbetrag darf auch nach einer Modernisierung nur so weit überschritten werden, dass die Höhe der Miete um mindestens 10% unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Die infolge einer nach dem 31.12.2008 abgeschlossenen Modernisierung zulässige Mieterhöhung im Sinne von § 559 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. §32 Abs. 3 Satz 2 LWoFG darf auch bei einem neuen Mietverhältnis mit dem Nachmieter über den Höchst-betrag nach dieser Satzung vereinbart werden. § 4 Übergangsregelung Überschreitet die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete, gilt ab dem 01.01.2012 die ortsübliche Vergleichsmiete als die vertraglich vereinbarte Miete, abzüglich des Abschlages von 10 %. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft. Hinweise über die Verletzung von Verfahrens- und/oder Formvorschriften nach § 4 Abs. 4 GemO Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschrif-ten der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Sat-zung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wor-den ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Be-kanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahren- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jeder-mann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung der Verfahrens- oder Form-vorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

    Ausgefertigt Vogt, 30.11.2018 gez. Smigoc Bürgermeister

    Einladung zur öffentlichen Gemeinderats-sitzung m Mittwoch, 12. Dezember 2018 um 14.30 Uhr, im Rathaus Vogt, Sitzungssaal Tagesordnung: 1. Bürgerfragestunde 2. Protokoll der vorausgegangenen Sitzung 3. Änderung und Neufassung der Satzung über die öffentli-

    che Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) a) Globalberechnung b) Kalkulation der Abwasserbeiträge und -gebühren c) Abwassersatzung - Satzungsbeschluss 4. Aufhebung der Satzung über den Anschluss an die öffent-

    liche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung)

    - Beschluss

    5. Benennung der Vertreter für die Verbandsversammlung des Zweckverbands Haslach-Wasserversorgung

    - Beschluss 6. Erstellung einer Druckerhöhungsanlage für die Wasserver-

    sorgung im Baugebiet Knobelacker - Beschluss über die Auftragsvergabe bzw. Übertragung

    auf den Zweckverband Haslach-Wasserversorgung 7. Örtliche Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung

    2019 / 2020 – Änderung bei den Betreuungsangeboten in den Kindergärten

    - Beschluss 8. Bekanntgaben und Verschiedenes

    Vogt, 03.12.2018 gez. Smigoc Bürgermeister

    Einladung zur öffentlichen Sitzung des Technischen Ausschusses am Mittwoch, 12. Dezember 2018 um 14.00 Uhr im Rathaus Vogt, kleiner Sitzungssaal, Zimmer 7, Obergeschoss Tagesordnung 1. Bauanträge und Bauvoranfragen 1.1 Bauantrag Neubau einer Reihengarage / Fertiggarage Bauort: Vogt, Flst. 601, Damooserweg 12 1.2 Bauantrag Ausbau des Dachgeschosses und Erstellen von zwei

    Dachgauben, Nutzung der Dachfläche als Terrasse, Er-richtung eines Carports

    Bauort: Vogt, Flst. 723/1, Moos 10 1.3 Bauantrag Einbau von zwei Dachgaupen Bauort: Vogt, Flst. 1316/1, Höferwiesen 76 1.4 Bauantrag Neubau Zweifamilienhaus mit Carport Bauort: Vogt, Flst. 546/6, 545/70, Höferwiesen 13 1.5 Bauantrag Neubau Zweifamilienhaus mit Carport Bauort: Vogt, Flst. 545/70, 545/71, Höferwiesen 15 1.6 Bauantrag Erweiterung des bestehenden Betriebsgebäudes Bauort: Vogt, Flst. 747/5, 747/15, Schachenstr. 43 2. Bekanntgaben und Verschiedenes

    Vogt, den 03.12.2018 gez. Smigoc Bürgermeister

    Information

    Was ist bei einem Trauerfall zu beachten - was ist zu tun? Bei einem Sterbefall in der Familie steht so mancher hilflos vor einem Berg von notwendigen Erledigungen. Die Gemein-deverwaltung möchte Ihnen eine kleine Hilfe geben. Ausstellung der Todesbescheinigung (wenn Angehöriger zu Hause verstorben ist) Rufen Sie einen Arzt, der die Todesbescheinigung ausstellt. Beauftragung eines Bestattungsunternehmens Die Überführung zur Leichenhalle lassen Sie durch ein Bestat-tungsunternehmen Ihrer Wahl durchführen. Die Bestattungs-häuser sind Ihnen bei der Vielfalt der Aufgaben sehr behilflich.

  • Nr. 49 vom 6. Dezember 2018 9 Mitteilungsblatt Vogt

    Beurkundung des Sterbefalles beim Standesamt Um den Sterbefall beim Standesamt beurkunden zu können, muss die Todesbescheinigung spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag beim Standesamt Vogt Frau Schnetz, Telefon 07529 209-20, Kirchstraße 11, 88267 Vogt abgegeben werden. Dort wird dann die Sterbefallanzeige er-stellt. Dazu benötigt das Standesamt folgende Unterlagen vom Verstorbenen (wenn vorhanden): - Stammbuch oder Eheurkunde - Geburtsurkunde - Personalausweis oder Reisepass - der Anzeigende sollte sich ausweisen können Vom Standesamt werden dann die Sterbeurkunden ausgestellt und die Beurkundung auf der Todesbescheinigung bestätigt. Diese Todesbescheinigung wird für eine eventuelle Überfüh-rung vom Bestattungsinstitut benötigt und wird dann für die Bestattung an die Friedhofsverwaltung weitergeleitet. Wegen der Trauerfeier wenden Sie sich bitte an das Katholische Pfarramt in Vogt, Telefon 07529 1350 Evangelische Pfarramt in Vogt, Telefon 07529 1782 Sterbefall am Wochenende Es ist nicht notwendig, einen Sterbefall bei der Gemeindever-waltung am Wochenende anzuzeigen. Bitte vereinbaren Sie mit dem Pfarramt einen Termin für die Bestattung. Sollte die Beerdigung bereits am Dienstag erfolgen, ist es ausreichend, wenn die Gemeindeverwaltung am Montagvormittag darüber informiert wird. Die meisten Bestattungsunternehmen haben einen Schlüssel für die Aussegnungshalle. Beantragung einer Grabstätte bei der Friedhofsverwaltung Waldfriedhof Vogt, Frau Schnetz, Telefon 07529 209-20 Was ist weiter zu veranlassen? Noch vor oder gleich nach der Bestattung/Beisetzung gibt es meist noch weitere Formalitäten zu regeln. Im Folgendem nennen wir Ihnen einige wichtige. Bitte prüfen Sie, inwieweit diese für Sie relevant sind: - Benachrichtigung der Rentenrechnungsstelle (Deutsche Post AG) Vorschusszahlung – bitte 30-Tage-Frist nach dem Sterbetag beachten! - Beantragung der Hinterbliebenenrente - Benachrichtigung des Arbeitgebers - Benachrichtigung des Vermieters, Hausverwalters; Kündi-

    gung/Ummeldung des Mietvertrages, Strom-, Wasserver-sorgung, Müllabfuhr, Kfz, usw.

    - Benachrichtigung der Briefzustelldienste (Post) und sons-tige Dienstleistungsunternehmen, wie z. B. Telefon, Kabel-fernseher, Zeitungen abbestellen, etc.

    - Benachrichtigung der Ämter, Banken, Sparkassen, Versi-cherungen

    - Benachrichtigung der Kranken- und Pflegeversicherung - Kündigung von Mitgliedschaften in Vereinen, Organisatio-

    nen, etc. Für weitere Fragen steht Ihnen die Mitarbeiterin des Standes-amtes Vogt gerne zur Verfügung. Ihre Gemeindeverwaltung Vogt

    Bodenmanagement im Bereich Schützenweg/Sirgensteinstraße

    einer

    Regierungspräsidium Nach dem

    n finanzschwacher unterstützt die Bundesrepublik Deutschland die

    Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher

    eine

    bedankt sich auf diesem Wege sehr herzlich maßnahmen im

    Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes bei der Württemberg.

    Wir fördern kommunale Investitionen Bodenmanagement im Bereich Schützenweg/Sirgensteinstraße Förderung durch die Bundesrepu-

    blik Deutschland Die Gemeinde Vogt führt im Bereich Schützenweg - Sirgen-steinstraße mehrere innerörtlichen Grundstücke einer Neube-bauung zu. In diesen Bereichen befinden sich Bodenmateri-

    alien, die einer Entsorgung bedürfen. Die Bundesregierung vertreten durch das Regierungspräsidium Tübingen unterstützt dieses Bodenmanagement. Nach dem Gesetz zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen unterstützt die Bundesrepublik Deutschland die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden. In diesem Zusammenhang wurde der Gemeinde Vogt eine Zuwendung in Höhe von 106.232,25 € bewilligt. Die Gemeinde Vogt bedankt sich auf diesem Wege sehr herz-lich für die großzügige Finanzierung der Investitionsmaßnah-men im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsge-setzes bei der Bundesrepublik Deutschland und beim Land Baden-Württemberg.

    Informationen zur Gemeinderatssitzung am 12.12.2018 Änderung und Neufassung der Satzung über die öffent-liche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) – a.) Glo-balberechnung, b.) Kalkulation der Abwasserbeiträge und -gebühren, c.) Abwassersatzung Die bisherige so genannte Globalberechnung soll den aktu-ellen Gegebenheiten angepasst werden. Unter einer Global-berechnung versteht man das Rechenwerk zur Ermittlung der Beitragsobergrenze für die öffentlichen Einrichtungen im Sinne des Kommunalabgabengesetzes, indem die Gesamt-kosten einer Einrichtung einschließlich Planungen den bei-tragspflichtigen Grundstücken gegenübergestellt werden. In der Sitzung wird über die Globalberechnung und die Kalku-lation der Abwasserbeiträge und -gebühren informiert. Dies fließt in die Abwassersatzung ein. Mit verschiedenen weiteren Änderungen wird über die Neufassung der Abwassersatzung insgesamt beraten. Aufhebung der Satzung über den Anschluss an die öffent-liche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) Durch den Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband Has-lach-Wasserversorgung gilt künftig die Satzung des Zweck-verbands auch für das Gemeindegebiet Vogt. Die bisherige Wasserversorgungssatzung der Gemeinde muss deshalb auf-gehoben werden. Benennung der Vertreter für die Verbandsversammlung des Zweckverbands Haslach-Wasserversorgung Durch den Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband Has-lach-Wasserversorgung nehmen künftig an der Verbands-versammlung des Zweckverbands auch Vertreter der Ge-meinde Vogt teil. Die Anzahl der Vertreter richtet sich gemäß der Verbandssatzung des Zweckverbands nach der Zahl der Anschlussnehmer. Für Vogt bedeutet es insgesamt drei Ver-treter aus dem Gemeinderat. Diese sind vom Gemeinderat zu benennen. Erstellung einer Druckerhöhungsanlage für die Wasserver-sorgung im Baugebiet Knobelacker – Beschluss über die Auftragsvergabe bzw. Übertragung auf den Zweckverband Haslach-Wasserversorgung Für das Baugebiet Knobelacker ist eine Druckerhöhungsan-lage für die Wasserversorgung vorgesehen. Diese ist noch zu erstellen. Da die Wasserversorgung zum 01.01.2019 auf den Zweckverband Haslach-Wasserversorgung übergeht, die Dru-ckerhöhungsanlage aber noch eine kommunale Maßnahme ist, ist über die Auftragsvergabe bzw. eine Übertragung auf den Zweckverband Haslach-Wasserversorgung im Gemeinderat zu beraten. Örtliche Bedarfsplanung für die Kindertagesbetreuung 2019/2020 – Änderung bei den Betreuungsangeboten in den Kindergärten Im Herbst wurde bei den Eltern eine Umfrage zu den Bedarfen bei den Betreuungsangeboten durchgeführt. Die Umfrage ist ausgewertet. Zur Vorbereitung der Beratung im Gemeinderat

  • Mitteilungsblatt Vogt 10 Nr. 49 vom 6. Dezember 2018

    kommt eine Arbeitsgruppe mit Vertretern der Träger bzw. der Einrichtungen zusammen. In der Sitzung wird über den Sach-stand informiert. Des Weiteren sollen die gegebenenfalls ange-dachten Änderungen bei den Betreuungsangeboten beraten werden, sodass frühzeitig die Angebote für das Kindergarten-jahr 2019 / 2020 festgelegt werden können.

    Aus der Sitzung des Gemeinderats vom 14.11.2018 Beitritt der Gemeinde zum Zweckverband Haslach-Was-serversorgung – öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Rege-lung des Beitritts Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 11.10.2017 den Grundsatzbeschluss gefasst, dem Zweckverband Has-lach-Wasserversorgung beizutreten. Dies vor allem auch im Hinblick darauf, dass die Anforderungen an die Wasserversor-gung stets zunehmen. Bereits seit 2014 hat die Gemeinde dem Zweckverband Haslach-Wasserversorgung die technische Be-triebsführung in der Wasserversorgung übertragen. Mit dem Beitritt zum Zweckverband verbunden ist die Übertragung der gesamten Trinkwasserversorgung. Die weiteren Details dieses Beitritts sind im Rahmen eines Vertrags zu regeln. Die-ser Vertrag war Gegenstand der Gemeinderatssitzung. Hier-zu war Herr Ralf Witte, Geschäftsführer des Zweckverbands Haslach-Wasserversorgung in der Sitzung anwesend. Der Vertrag beinhaltet die Übertragung der Trinkwasserversorgung mit den zugehörigen Anlagen an den Zweckverband Has-lach-Wasserversorgung und den Beitritt zum Zweckverband zum 01.01.2019. Mit dem Beitritt zum Zweckverband geht auch die Gebühren- und Beitragshoheit auf den Zweckverband über. Für die Jahre 2019 und 2020 gehen wir von einer Gebüh-renstabilität aus. Danach ist die Gebührenkalkulation wieder zu überarbeiten. Die Wasservorkommen aus dem Grundwass-erwerk Damoos und dem Quellwasserwerk Rohrmoos dienen vorrangig zur Versorgung der Bevölkerung aus der Gemeinde Vogt und sollen auch in Zukunft dort die Versorgungssicher-heit garantieren. Der Zweckverband darf Wasser in das übrige Verbandsgebiet leiten, wenn dies erforderlich sein sollte. Ab 2021 wird zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Anla-gen an 6 Tagen pro Woche Trinkwasser von Vogt nach Amtzell geleitet und an einem Tag pro Woche von Amtzell nach Vogt. Die Fördermengen und Fließgeschwindigkeiten müssen so bemessen sein, dass der Hygienedurchsatz gewährleistet und insbesondere eine jederzeitige spontane Vollversorgung der Gemeinde Vogt gewährleistet werden kann. Die Gemeinde hat auch weiterhin eine Mitsprachemöglichkeit im Verband, da sie Vertreter in die Verbandsversammlung entsendet. Die Anzahl der Vertreter richtet sich dabei nach der Zahl der Anschluss-nehmer. Für Vogt bedeutet es konkret, dass neben dem Bür-germeister drei Gemeinderäte als Vertreter in der Verbands-versammlung des Zweckverbands sind. Diese Vertreter sind in einer der nächsten Gemeinderatssitzungen zu benennen. Herr Witte berichtete auch über den Stand des Trinkwasser-verbundsystems von Amtzell bei Winkelmühle bis Vogt, das derzeit gebaut wird. Die Arbeiten laufen gut und befinden sich im Zeitplan. Gleichwohl wird die Maßnahme aufgrund ihres Umfangs noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Auch zur Verbundleitung enthält der o. g. Vertrag Regelungen. Die Gemeinde Vogt tritt bislang für ihre Maßnahmen als Bauherr auf. Mit dem Vollzug des Beitritts zum Zweckverband werden die bis dahin bei der Gemeinde angefallenen Kosten dieser vom Zweckverband erstattet. Gleichzeitig gehen die bewillig-ten Förderungen auf den Zweckverband über. Nach Beantwortung der Fragen und Hinweise aus dem Gre-mium stimmte der Gemeinderat einstimmig dem Vertrag zu. Zwischenzeitlich hat auch die Verbandsversammlung des Zweckverbands Haslach-Wasserversorgung dem Vertrag zu-gestimmt und die Unterzeichnung wurde vorgenommen. Sanierung der Schule und Einrichtung der Bücherei – Auf-

    tragsvergabe: Möblierung der Bücherei Bestandteil der Sanierung der neuen Schule ist auch die Ver-legung der Bücherei in die neue Schule. Für die Bücherei wird noch einiges an Mobiliar bzw. Ausstattungsgegenständen be-nötigt. Hierzu lag ein Ergänzungsangebot der Firma Gessler + Funk vor für eine spezielle Schrankwand und Regale. Für die Innenausstattung hat das Regierungspräsidium Tübingen (Fachstelle für das öffentliche Bibliothekswesen) eine Raum-planung erarbeitet. In Abstimmung mit dem Büchereiteam sollen hier noch kleine Anpassungen erfolgen. Die Gesamtkos-ten für die Ergänzung um die Schrankwand sowie die Innen-ausstattung belaufen sich auf ca. 30.100 €. Der Gemeinderat stimmte einstimmig der Auftragserteilung für das Ergänzungs-angebot an die Firma Gessler + Funk zu (Angebotssumme 8.416,10 €) und ermächtigte die Verwaltung, den Auftrag für die Innenausstattung auf der Grundlage der noch anzupas-senden Raumplanung des Regierungspräsidiums zu erteilen. Unterhaltsreinigung für die Schule, Allgäutorhalle, Flam-menhof und Sportheim – Auftragsvergabe Die Unterhaltsreinigung für die Schule, Allgäutorhalle, Flam-menhof und Sportheim wurden ausgeschrieben. In der Sitzung wurde einstimmig die Auftragsvergabe an den wirtschaftlichs-ten Bieter, die Firma Köhler, Baienfurt, beschlossen (Angebots-summe jährlich 108.054,44 €). Änderung und Neufassung der Friedhofssatzung (Fried-hofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 09.05.2018 die Einrichtung weiterer Grabfelder beschlossen (Urnengrab mit Abdeckung und Wald-/Baumbestattung). Auf der Grundlage dieses Beschlusses sowie der zwischenzeitlich erfolgten Ge-bührenkalkulation musste die Friedhofssatzung (Friedhofs-ordnung und Bestattungsgebührensatzung) geändert und angepasst werden. In Zusammenarbeit mit der Firma Allevo wurde außerdem eine aktuelle Gebührenkalkulation erarbei-tet. Diese fließt ebenfalls in die Satzung ein. Der Gemeinde-rat beschloss die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) einstimmig. Die Satzung wird separat im Mitteilungsblatt bekanntgemacht. Sie tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Damit sind im neuen Jahr dann auch die neuen Grabfelder möglich. Für Fragen zur Friedhofssatzung steht die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung. Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFG) – Satzung über die Begrenzung der Miethöhe bei öffentlich geför-derten Wohnungen Das Landeswohnraumförderungsgesetz regelt die Aufhebung der bisherigen Kostenmiete zum 31.12.2008 und den Erlass ei-ner kommunalen Pflichtsatzung zur Begrenzung der Miethöhe im geförderten Wohnungsbau zum 01.01.2009. Die Gemeinde Vogt hat bislang noch keine solche Satzung erlassen. Deshalb wurde die Gemeinde vom Landratsamt gebeten, dies zeitnah, rückwirkend nachzuholen. Der Gemeinderat verabschiedete einstimmig die Satzung. Die Bekanntmachung der Satzung erfolgt separat im Mitteilungsblatt. Bildung des Gemeindewahlausschusses für die Kommu-nalwahlen am 26.05.2019 Für die im kommenden Jahr anstehenden Kommunalwahlen ist der Gemeindewahlausschuss zu bilden. Einstimmig wurde der Gemeindewahlausschuss wie folgt gebildet: Vorsitzende: Frau Ingrid Aßfalg (Hauptamtsleiterin bei der Ge-meindeverwaltung) Stellvertretender Vorsitzender: Herr Werner Beurer Beisitzer: Frau Edeltraud Welle und Frau Ruth Fischer Stellvertretende Beisitzer: Herr Wolfgang Manz und Herr Ma-nuel Duller

  • Nr. 49 vom 6. Dezember 2018 11 Mitteilungsblatt Vogt

    Auflösung der PRO REGIO Oberschwaben Gesellschaft zur Landschaftsentwicklung zum 31.12.2018 – Beendigung des Gesellschafterstatus der Kommune Die Gemeinde Vogt ist Gesellschafter der ProRegio. In den letzten Jahren mussten aufgrund von Förderrichtlinien des Landes für Landschaftspflege und Regionalentwicklung neue Organisationsformen gebildet werden. Für die Umsetzung im Landkreis wurde ein Landschaftserhaltungsverband gegrün-det. Zur Förderung von Projekten der Regionalentwicklung wurden LEADER Vereine gegründet. Aufgaben, die die PRO REGIO erfüllt hat, wurden vor allem an den Landschaftserhal-tungsverband, den Landkreis und die Wirtschaftsförderungs-gesellschaft übertragen. In der Gesellschafterversammlung 2016 wurde beschlossen, dass die PRO REGIO das operati-ve Geschäft ab 2017 einstellt und zum 31.12.2018 aufgelöst wird, wenn sich keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergibt. Zwischenzeitlich zeigt sich, dass die Aufgaben von den anderen Trägern erfolgreich erfüllt werden. Die Gemein-de Vogt ist mit einem Anteil von 0,39 % (Stammkapital 250 €) Gesellschafter der PRO REGIO. Der Gemeinderat stimmte der Auflösung der ProRegio und der Auflösung des Gesell-schafterstatus der Gemeinde einstimmig zu.

    VogtDienstag 9.30 - 10.30 UhrDienstag 16.00 - 19.00 Uhr Freitag 14.00 - 17.00 UhrParkstraße 20/1 (Wohnanlage jung und alt)Telefon (07529) 634407, www.gemeinde-vogt.de... Bürger und Kultur... Bücherei...Vogt

    Neu eingetroffen - Bilderbücher für Kinder z. B. Susi Schimmel – Vom Verfaulen und Vergammeln von Le-onora Leitl Sie hat eine Mission, sie ist unerbittlich und sie ist nicht allein: Susi Schimmel. Sie und ihre Artgenossen haben sich dem Verfaulen und Ver-gammeln verschrieben und es gibt nur wenig, vor dem sie Halt machen. Ein spannendes Sachbilderbuch über schimmlige Angelegenheiten Klara Gluck von Emma Levey Klara Gluck liebte Eier – große, kleine, gefleckte. Alles, was sie wollte, war ein eigenes Ei. Eines Tages verließ Klara ihr gemütliches Zuhause, um sich auf die Suche nach verlasse-nen Eiern zu machen. Sie fand ziemlich viele. Und nach dem Schlüpfen war die Überraschung groß! Kleiner Panda Pai – Auf leisen Tatzen von Saskia Hula, Kerstin Schoene Die Tiere im Wildpark sind in Aufruhr: Das zehnte Kanin-chenbaby ist verschwunden! Wanda Waschbär ist mit ih-rem Detektiv-Notdienst sofort zur Stelle. Und weil es so viele Zeugen gibt, springt der Kleine Panda Pai kurzerhand als Notdienst-Assistent ein. Er fragt nach besonderen Vorkomm-nissen, kombiniert und hält die Augen offen... Außerdem empfehlen wir: Der fabelhafte Regenschirm – Die verrückte Stadt von Sarah Storm Ella und Paul trauen ihren Augen nicht: Der alte, unschein-bare Regenschirm ihres Opas hat sie an einen fremden Ort gebracht!... ... zum Vorlesen oder selber lesen für Kids bis ca. 9 Jahren Schauen Sie einfach bei uns vorbei – Sie finden bei uns be-stimmt Bücher, die Ihnen und Ihrem Kind Freude machen... Das Büchereiteam

    34. Vogter Adventsmarkt: Rund 30 Stände luden am 24. November auf dem Parkplatz und im Innenbereich der Allgäutorhalle in Vogt zum Bummeln und Verweilen ein. Neben Kränzen, Weihnachtsplätzchen, Ho-nig, Näh- und Handarbeiten, Filzkunst und Basteleien, gab es allerlei Nützliches, Originelles und Kreatives rund um die Ad-ventszeit, den Nikolaus und das große Fest. Für das kulinari-sche Angebot sorgten die Vogter Vereine, die von Glühwein, Waffeln, Punsch und Kuchen, über Grillwürste und Steaks, bis hin zu Linsengerichten für jeden Geschmack etwas zu bieten hatten. Bei der Eröffnung des Marktes kam weihnachtliche Stimmung auf, als Herr Bürgermeister Smigoc pünktlich um 11.00 Uhr bei seiner Eröffnungsrede von den Musikussen des Haus der Künste begleitet wurde. Die Jungen und Mädchen unter der Leitung von Frau Füting sangen verschiedene Advents- und Weihnachtslieder, die sie selbst auf ihren Instrumenten beglei-teten. Alle „kleinen“ Marktbesucher kamen beim „Kerzentau-chen“ in der Allgäutorhalle, beim Seile drehen und vor allem beim Wangener Puppentheater „MAX“, das nachmittags im Proberaum des Musikvereins das Stück „Kasper und der Zau-berfunkelstein“ spielte, auf ihre Kosten. Am späten Nachmittag sorgte die Jugendkapelle Vogt-Schlier mit ihren vorweihnachtlichen Klängen für das musikalische Rahmenprogramm, während sich viele Marktbesucher zum gemütlichen Plausch bei Punsch und Glühwein an der All-gäutorhalle einfanden. Auch der Vogter Spontanchor trug mit Weihnachtsliedern zum Gelingen des Marktes bei, bevor gegen 17.30 Uhr im Foyer der Allgäutorhalle die Verlosung des traditionellen Gewinnspiels zum Vogter Adventsmarkt stattfand. Wie jedes Jahr durften sich die Marktbesucher wieder über einen der vielen Preise, die die Vogter Geschäftswelt zur Verfügung stellten, freuen. Ein besonderes Dankeschön gilt den Sponsoren, die den Vogter Adventsmarkt unterstützen und zu dessen Gelingen beitragen. Sponsoren Adventsmarkt 2018: Allgäu Apotheke ARAL Tankstelle, Hymer, EDEKA, Knestele, ergoRad, Gathof, Gasthof Paradies Kreissparkasse Ravensburg Lädele, Lothar Sonntag, Heizung und Sanitär, Magdalenc, Metzgerei Fiegle Quintessence Naturprodukte Radio Riedesser Rathaus Apotheke Gewinnspiel zum Vogter Adventsmarkt: Über 40 Preise wurden am Abend des Vogter Adventsmarktes von Herrn Bürgermeister Peter Smigoc unter den zahlreichen Gewinnspiel-Teilnehmern verlost. Wer bei der Verlosung abends nicht dabei sein konnte, kann hier erfahren, ob er/sie zu den Gewinnern gehört, und sich über ein verfrühtes Weihnachtsgeschenk freuen darf: • Nr. 6: Roman Kühfuss, Wangen i. A. • Nr. 11: Heike Sauter, Schlier • Nr. 13: Ingrid Gumpfer, Schlier • Nr. 23: Anni Rees, Vogt • Nr. 29: Anton Oberhofer, Wolfegg • Nr. 37: Sonja Wascher, Vogt • Nr. 43: Manfred Deufel, Schlier Sollten Sie zu den glücklichen Gewinnern gehören, melden Sie sich bitte per Telefon (07529/9725375) oder per E-Mail [email protected] bis spätestens Freitag, den 21. Dezember 2018 um Ihren Preis in Empfang zu nehmen.

  • Mitteilungsblatt Vogt 12 Nr. 49 vom 6. Dezember 2018

    Bereitschaftsdienste

    Samstag, 8. Dezember und Sonntag, 9. Dezember

    ÄNDERUNGEN VORBEHALTEN!!

    Den ärztlichen Bereitschaftsdienst an Werktagen von 18.00 - 8.00 Uhr sowie am Wochenende und an Feiertagen erreichen Sie unter der zentralen

    Notrufnummer: 116 117

    Fachärztliche Dienste: Augenarzt 01801 929346 Kinderarzt 01801 929288Im Notdienst können Patienten ohne Anmeldung die Notfallpraxis im Kranken-haus Weingarten aufsuchen.Notfallsprechstunde am Wochenende: 9.00 - 13.00 Uhr und 14.00 - 18.00 UhrFür Notfälle bei Kindern gibt es eine extra Rufnummer 01801 929288 (Ortstarif)Bereitschaftsdienst von Samstag, 8.00 - Montag, 8.00 UhrNotfallsprechstunde am Wochenende: 9.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 19.00 UhrDen Apotheken-Notdienst erreichen Sie unter der Telefonnummer 0800 0022833

    ApothekenVolldienst:Samstag, 08.12. Allgäu Apotheke Vogt, Wangener Straße 3, 88267 Vogt, Telefon 07529 7732

    Sonntag, 09.12. Apotheke am Waltersbühl, Am Waltersbühl 20, 88239 Wangen im All-gäu, Telefon 07522 97660 Der Voll-Notdienst der Apotheken beginnt morgens um 8.30 Uhr und endet morgens um 8.30 Uhr des folgenden Tages.

    Der Zusatz-Notdienst ist geöffnet von 11.00 bis 12.00 Uhr und von 18.30 bis 19.30 Uhr.

    Telefonansage des zahnärztlichen NotfalldienstesTelefon 01805 911-630

    Activpflege Vogt, der Pflegedienst an Ihrer SeiteTelefon 07529 912662

    Nachbarschaftshilfe VogtSusanne Brillisauer, Telefon 07506 444

    Haus St. Antonius, VogtAlten- und Pflegeheim, Dauer- und Kurzzeitpflege, heimgebundene Wohnungen, Damooserweg 22, Vogt, Telefon 07529 97495-0, Lena Jocham

    Sozialstation St. Martin, SchlierRund um die Uhr erreichbar, Telefon 07529 855E-Mail: [email protected]

    Pflegedienst Medias, AmtzellTelefon 07520 5353

    Malteser Ravensburg-WeingartenHausnotruf und MahlzeitendienstTelefon 0751 366130

    Hospizdienst Vorallgäu Ziel des Hospizdienstes ist die Unterstützung und Begleitung von schwerkranken und sterbenden Menschen und ihrer Angehörigen – würdevoll und selbstbestimmt!Hospiz respektiert Sterben und Tod als Bestandteile des Lebens.Gesamtleitung:Klara Öngel, Hoher-Ifen-Weg 1, 88289 Waldburg, Telefon 07529 3642

    Ansprechpartnerinnen:Vogt:Margret Höhn: 07529 3850Ingrid Detzel: 07527 6154

    Bei Störungen in der TrinkwasserversorgungZweckverband Haslach-Wasserversorgung, Telefon 07528 920960

    Schulstraße 10

    Der Sozialladen in VogtÖffnungszeiten: mittwochs von 17.00 - 17.45 Uhrsamstags von 10.00 - 10.45 Uhr Berechtigungskarten zum Einkauf erhalten Sie im Rathaus bei Bianca Rude, Telefon 07529 209-23

    Im Kleiderstüble können ALLE einkaufen!- Mode von Mensch zu Mensch -Der Erlös fließt sozialen Zwecken zu.

    Öffnungszeiten: Mittwoch 16.00 - 18.00 Uhr und Samstag 09.00 - 12.00 UhrJeden ersten Donnerstag im Monat:

    17.00 – 19.00 Uhr www.kolpingsfamilie-vogt.de

    TierärzteSamstag, 8.12.2018 und Sonntag, 9.12.2018 Für Kleintiere: Bekanntgabe des Notdienstes für die Kleintierpraxis Dr. Julia Wenzel unter Telefon 07529 973411

    Schulstraße 10

  • Nr. 49 vom 6. Dezember 2018 13 Mitteilungsblatt Vogt

    Schulnachrichten

    GemeinschaftsschuleWaldburg -Vogt

    Gemeinschaftsschule Waldburg-Vogt Im

    Te

    am zum Ziel...

    Schulnachrichten Seit dem Start in das Schuljahr 2018/2019 erleben und ler-nen wir an der Gemeinschaftsschule die vielfältigsten Dinge. Die Klassen 5 bis 7 sind in ihren neuen Räumlichkeiten in Vogt gut angekommen. Sowohl die Ausstattung als auch das Raumkonzept entsprechen hervorragend dem Leben und Ler-nen an der Gemeinschaftsschule, weshalb die Vorbereitun-gen und Erforschungen der Lerninhalte viel Freude machen. Die Umzugsmaßnahmen nach Vogt machten auch räumliche Umstrukturierungen im Gebäude in Waldburg möglich. Bei allen am Umzug Beteiligten bedanken wir uns sehr herzlich!

    Wir begrüßten in der ersten Woche an der Gemeinschaftsschu-le 24 Erstklässler und 25 Fünftklässler, die sich inzwischen in ihren Lerngruppen eingelebt haben und sich sehr wohl an der Schule fühlen. Zudem starteten zum Beginn des Schuljahres 2 neue Kolleginnen in der Sekundarstufe. Frau Großmann (Ma-the, Chemie) und Frau Müller (Französisch, AES) bereichern das Kollegium seither. Um einen entsprechenden Haupt- oder Realschulabschluss zu erhalten, büffeln die Schüler der Klasse 10 bereits seit letztem Jahr – aber nun in der heißen Phase – fleißig mit ihren Leh-rern. Wir drücken ihnen die Daumen und wünschen viel Erfolg!

    Bestimmt ist Ihnen das neue Schullogo schon auf Eltern-briefen oder ähnlichem aufgefallen. Die Vereinigung dreier Bereiche sind der Kerngedanke und Grundgerüst unserer Gemeinschaftsschule. Die Erziehungs- und Bildungspartner-schaft bestehend aus Schülern, Eltern und Lehrern sowie die 3 Niveaus G – M – E sind nur 2 Beispiele, welche die Drei-ecke füllen können. Darauf beziehend wird momentan an der Homepage gearbeitet. Diese wird sich dann übersichtlich in neuem Design präsentieren. Besuchen Sie uns auch jetzt schon regelmäßig auf der Homepage (www.schule-waldburg.de), dort finden Sie alle aktuellen Termine und Informationen, z.B. wichtige Telefonnummern. Bitte wenden Sie sich immer an uns bzw. an die Person, zu welcher Ihr Anliegen passt, wir freuen uns auf den Austausch mit Ihnen.

    Im Namen der Schulgemeinschaft wünsche ich Ihnen eine schöne Herbstzeit, Armin Schatz

    Kirchliche Nachrichten

    Vogter Ökumene

    Herzliche Einladung an alle Schülerinnen und Schüler

    Lebendiger Advent - bitte immer auch die Aktualisie-rungen auf der Homepage beachten. Siehe Seite 14

    Katholische Kirchengemeinde Vogt

    Besondere Gottesdienste im Advent für die Seelsorgeein-heit Tor zum Allgäu 2. Advent: Samstag, 8.12.2018 um 17.00 Uhr in St. Cassi-an, Hannober Vorabendmesse als Rorate gestaltet, bitte Kerzen mitbringen. Im Anschluss spielen Musikanten am Christbaum Advents-lieder, es gibt Punsch, Glühwein und Saiten vor der Kirche. Dienstag, 11.12.2018 um 6.00 Uhr in St. Anna, Vogt Eucharistiefeier als Rorate, bitte Kerzen mitbringen. Anschlie-ßend Frühstück im Gemeindehaus. 3. Advent: Sonntag, 16.12.2018 um 10.15 Uhr in St. Mag-nus, Waldburg Familiengottesdienst mit der Jugendkapelle 4. Advent: Samstag, 22.12.2018 um 18.00 Uhr in St. Cas-sian, Hannober Trostweihnacht „Die zarte Spur der Hoffnung ins Herz zeich-nen“ - ein Gottesdienst für Menschen, die es mit den fröhli-chen Feiertagen schwer haben. Mitgestaltet von der Chorge-meinschaft Grünkraut Herzliche Einladung!

    Sehr geehrte Autoren,

    in den Kalenderwoche 52/2018 und 1/2019 wird kein Mitteilungsblatt erscheinen.

    Letzte Veröffentlichung: 20.12.2018Redaktionsschluss: 17.12.2018, 10:00 Uhr

    Nächste Veröffentlichung: 10.01.2019Redaktionsschluss: 07.01.2019, 10:00 Uhr

    Wir bitten um Beachtung und wünschen Ihnen schöne Feiertage.

    Der Verlag

    Winterpause

  • Mitteilungsblatt Vogt 14 Nr. 49 vom 6. Dezember 2018

    Seelsorgeeinheit Tor zum Allgäu Gottesdienstordnung Donnerstag, 06.12.2018 bis Sonntag, 16.12.2018 V: St. Anna, Vogt W: St. Magnus, Waldburg H: St. Cassian, Hannober Donnerstag, 6. Dezember V 15.00 Uhr Haus Antonius: Krankenkommunion Freitag, 7. Dezember W 08.00 Uhr Schülergottesdienst anschl. Krankenkommu-

    nion H 09.00 Uhr Eucharistiefeier 16.00 Uhr Krankenkommunion V 15.00 Uhr Oase der Stille Samstag, 8. Dezember W 14.00 Uhr Taufe der Kinder: Carla und Marie Fischer H 17.00 Uhr Vorabendmesse als Rorate gestaltet. Bitte eine

    Kerze mitbringen. Es kann ein kleines Wind-licht für 1€ gekauft werden. Anschl. Glühwein am Christbaum

    Sonntag, 9. Dezember – 2. Adventssonntag V 08.10 Uhr Rosenkranz 08.45 Uhr Eucharistiefeier (†Maria Geyer, †Anton und

    †Marie Schüle mit verst. Angehörigen, †Sera-fine Hirschbühler mit verst. Angehörigen, JT† Otto Schnell, JT †Martina Schneider mit verst. Angehörigen, †Josef Reutter, †Maria Haller, †Johann Bautz,†Josef Weber)

    10.00 Uhr Taufe der Kinder: Hanna Lilly Ahlfänger Maximilian Felix Wucher W 10.00 Uhr Kinderkirche 10.15 Uhr Wort-Gottes-Feier mit Kommunionspendung Dienstag, 11. Dezember V 06.00 Uhr Eucharistiefeier als Rorategottesdienst gestal-

    tet. Anschließend Frühstück im Gemeindehaus W 18.00 Uhr Eucharistische Anbetung Donnerstag, 13.Dezember V 16.00 Uhr Probe Krippenspiel Freitag, 14. Dezember W 08.00 Uhr Eucharistiefeier 16.00 Uhr Adventsgottesdienst in der Wohnanlage Samstag, 15. Dezember H 17.00 Uhr Vorabendmesse Sonntag, 16. Dezember – 3. Adventssonntag V 08.10 Uhr Rosenkranz 08.45 Uhr Eucharistiefeier († Melanie und † Josef Weber,

    †J osef Reutter, JT †Karl Adam) W 10.15 Uhr Familiengottesdienst mit der Jugendkapelle.

    Anschl. Treffpunkt Kirche und Eine-Welt-Ver-kauf

    H 17.00 Uhr Feier der Umkehr Pfarrer Edgar Briemle 07529/1350 [email protected]

    Lebendiger Advent - bitte immer auch die Aktualisierungen auf der Homepage beachten.

    Herzliche Einladung zum lebendigen Adventskalender in Vogt Um 17.30 Uhr, wird unser Adventskalender lebendig. Die aufgeführten Personen gestalten an unten genannten Terminen ein

    Fenster für Sie. Das ganze findet im Freien statt und dauert ca. 30 min. Jedes Haus, in dem ein Fenster gestaltet wird, ist durch eine Nummer gekennzeichnet:

    Herzliche Einladungzum lebendigen Adventskalender

    in Vogt

    Um 17.30 Uhr, wird unser Adventskalender lebendig.Die aufgeführten Personen gestalten an unten genannten Terminen ein Fenster für Sie.

    Das ganze findet im Freien statt und dauert ca. 30 min.Jedes Haus, in dem ein Fenster gestaltet wird, ist durch eine Nummer gekennzeichnet:

    Eröffnung: Samstag den 01.12.18 um 17.30 Uhr in der Christuskirche Vogt.Maria und Josef werden auf den Weg gebracht.

    Bitte Tasse und Kerze mitbringen.

    Sa.01.12.18Gottesdienst

    Christuskirche17.30Uhr

    Fr.07.12.18

    Familie Hymer

    Waldeck 1

    Do.13.12.18

    FamilieScholz/Jocham

    Ziegelstr.30

    Mi.19.12.18Solisatt/Kolping

    Schulstr.10

    So.02.12.18LiederkranzFlammenhof

    A.Buck

    Mo.03.12.18Grund-und

    Gemeinschafts-Schule

    Schulstr.21

    Do.06.12.18

    Di.04.12.18

    Mi.05.12.18KindergartenZauberturmZiegelstr.6

    Mo.24.12.18Krippenspiel

    St.Anna Kirche16Uhr,Christus

    Kirche 16.30 Uhr

    So.23.12.18Schützengilde

    HubertusStocken 8

    Sa.22.12.18Familie

    ScheffoldSpehner 1

    Fr.21.12.18Förderverein

    HCLAllgäutorhalle

    Fr.14.12.18Mini-und

    Jugendgruppekat.Gemeindeh.

    Do.20.12.18Konfirmanden

    evang.Gemeindehaus

    Sa.15.12.18

    So.16.12.18 Mo.17.12.18

    KindergartenSt.Josef

    Schulstr.18

    Mi.12.12.18

    Di.18.12.18PflegeheimSt.Antonius

    Damooserweg.22

    Sa.08.12.18Familien

    Rilling/SonntagMollen 1

    So.09.12.18

    Mo.10.12.18Kindergarten Mullewapp Hengenen 1

    Di.11.12.18FamilieStröbele

    Heissen 50

    Bitte Tasse und Kerze mitbringen.

    Wir freuen uns auf Ihr Kommen Ihre Vogter Ökumene.

    Um 17.30 Uhr, wird unser Adventskalender lebendig. Die aufgeführten Personen gestalten an unten genannten Terminen ein Fenster für Sie. Das ganze findet im Freien statt und dauert ca. 30 min. Jedes Haus, in dem ein Fenster gestaltet wird, ist

  • Nr. 49 vom 6. Dezember 2018 15 Mitteilungsblatt Vogt

    Katholisches Pfarramt St. Anna Ulla Dietenberger Susanne Buemann, Vertretung Schulstr. 16, 88267 Vogt Tel. 07529 - 1350, Fax 07529 - 7976, E-Mail: [email protected] Homepage: www.miteinanderkirche.de Öffnungszeiten Pfarramt, Vogt: Montag: 09.00 bis 11.00 Uhr nur telefonisch erreichbar Dienstag: 15.30 bis 17.30 Uhr Mittwoch: 09.00 bis 11.00 Uhr Freitag: 09.00 bis 11.00 Uhr Katholisches Pfarramt St. Magnus, Waldburg: Hauptstr. 12, 88289 Waldburg Tel.: 1323, Fax: 7898 E-Mail: [email protected] Homepage: www.miteinanderkirche.de Öffnungszeiten Pfarramt, Waldburg: Dienstag: 15.30 Uhr - 17.30 Uhr Donnerstag 08.00 Uhr – 10.00 Uhr Gemeindereferentin Bettina Wiltsche-Biller Sprechzeiten im Büro in Waldburg: Dienstag 10.15 - 11.45 Uhr Donnerstag 10.00 - 12.00 Uhr und gerne nach telefonischer Vereinbarung unter Tel. 07529 - 91 32 530 Nehmen Sie gerne auch per Mail Kontakt zu mir auf: [email protected] Pastorale Angestellte Dagmar Knausberg Sprechzeiten im Büro in Waldburg: Dienstag von 15 Uhr bis 17.30 Uhr Tel. 07529 – 91 32 530 [email protected] und gerne nach Vereinbarung (außer in den Ferien) Wenn Sie ein persönliches Versöhnungsgespäch wünschen, dürfen Sie sich gerne im Pfarrbüro Tel. 1350 melden und ei-nen Termin vereinbaren. Was ist los im Gemeindehaus? Mittwoch, 5. Dezember 20.00 Uhr Kirchenchorprobe (EG) Donnerstag, 6. Dezember 16-17 Uhr Probe Krippenspiel (EG) Montag, 10. Dezember 15.00 Uhr Hausgebet mit Herr Maier (EG) 19.00 Uhr Spontanchor (EG) Dienstag, 11. Dezember 06.00 Uhr Roratefrühstück (EG) 16.00 Uhr Mütter beten (JuRa) Mittwoch, 12. Dezember 20.00 Uhr Kirchenchorprobe (EG) Samstag, 15.Dezember 08.00 Uhr Nachbarschaftshilfe Erste-Hilfe-Kurs (EG)

    Sitzung des Verwaltungsausschusses Am Dienstag, dem 18. Dezember 2018 findet um 19.00 eine Sitzung des Verwaltungsausschusses statt. Eingeladen sind die Mitglieder des Verwaltungs- und des Bauausschusses. Themen: Haushaltsvorplanung für 2019 Alter Friedhof Jahresabschluss 2017 Für den KGR Rainer Schmid

    Ausschreibung Leitung Nachbarschaftshilfe Die Kath. Kirchengemeinde in Vogt sucht zum 1. Janu-ar 2019 eine Einsatzleitung der Organisierten Nachbar-schaftshilfe auf 450,- €-Basis. Aufgaben der Einsatzleitung: • Einführung, Begleitung und Leitung der freiwillig engagier-

    ten Nachbarschaftshelferinnen • Begleitung und Beratung von Hilfesuchenden und Ange-

    hörigen • Organisation und Vertretung des Dienstes • Kooperation mit der Trägervertretung und anderen Einrich-

    tungen • Rechnungsführung • Organisation Öffentlichkeitsarbeit Erforderliche Fähigkeiten und Voraussetzungen • Rechtliche und verwaltungstechnische Kenntnisse • Bereitschaft zu Fort- und Weiterbildung • Kommunikationsfähigkeit, Freude am Umgang mit Men-

    schen • Identifikation mit dem kirchlichen Profil und dem Leitbild

    der Organisierten Nachbarschaftshilfe Die Einstellung und Vergütung erfolgt nach EG5 der Arbeits-vertragsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart, vergleich-bar Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder (ZV-L). Ggf. kann die Stelle auch durch zwei Personen ausgefüllt werden. Ihre schriftliche Bewerbung mit den üblichen Unterlagen rich-ten Sie bitte bis zum 15. Dezember 2018 an die Kath. Kir-chengemeinde St. Anna, Pfarrer Edgar Briemle, Schulstr. 16, 88267 Vogt.

    Die Kirchengemeinde Hannober lädt ein zu adventlicher Mu-sik am 08.12.2018 nach dem Gottesdienst vor der Kirche in Hannober. Mitglieder der Kirchengemeinde spielen mit Bla-sinstrumenten Adventslieder und stimmen so auf die bevor-stehende Weihnachtszeit ein. Die Kirchengemeinde bietet Punsch, Glühwein und Saiten-würste mit Brot an. Um eine Spende wird gebeten. Veranstalter: Kirchengemeinde Hannober

    Ökumenisches Bibelgespräch „Lebenslicht“ So lautet das Thema des ökumenischen Haus-gebetes 2018 im Advent. Wir gestalten den Abend mit den vorgegebenen Texten und Lie-dern. Als Schriftlesung stehen an: Psalm 34 und Johannes 1,5,9-14. Mit diesem Ökumenischen Hausgebet 2018

    beende ich nach zwanzig Jahren die Leitung „Ökumenisches Bibelgespräch Vogt“. Allen, die durch ihre Teilnahme das Bi-belgespräch bereichert haben, sage ich ein herzliches Ver-gelt´s Gott. In adventlicher Atmosphäre lassen wir das letzte Bibelge-spräch ausklingen. Treffpunkt: Montag, den 10. Dezember 2018, um 15 Uhr im katholi-schen Gemeindehaus OG. Herzliche Einladung. Dieter Maier

    Ein neues Sternsingerteam für die Sternsingeraktion 2019 hat sich gefunden. - Vielen Dank allen, die bereit sind, mitzudenken und mitzutun.

    Die Sternsingeraktion wird am Sonntag, den 6. Januar 2019 stattfinden.

  • Mitteilungsblatt Vogt 16 Nr. 49 vom 6. Dezember 2018

    Ab dem 4. Dezember 2018 werden die Anmeldeflyer in den Schulen verteilt und liegen zum Mitnehmen in der Kirche, im Gemeindehaus und im Pfarrbüro auf. Die Anmeldezet-tel können bis Freitag, den 14.12.2018 in der Schule bei D. Knausberg und B. Wiltsche oder im Pfarrbüro (Briefkasten) abgegeben werden. Zur Vorbereitung der Kinder und Gruppenleiter*innen wird es am Mittwoch, den 19. Dezember 2018 von 17.00 - 18.00 Uhr ein Treffen geben. Hier lernt ihr die Lieder und den Spruch kennen, erfahrt noch mehr über die Aktion und das diesjährige Partnerland Peru und bekommt Euer Königsgewand mit nach Hause. Deshalb bitte unbedingt eine große Tüte mitbringen! Die Sternsinger treffen sich am Sonntag, den 6. Januar 2019 fertig angezogen und geschminkt um 8.15 Uhr im Gemein-dehaus und ziehen gemeinsam in die Kirche ein, dort feiern wir um 8.45 Uhr Eure Aussendung als Familiengottesdienst. Nach einer kleinen Stärkung bei Zopfbrot und Tee starten die Gruppen in den Wohngebieten; dort hoffen die Kinder, viele Menschen anzutreffen. Gegen 17.00 Uhr kehren die Grup-pen ins Gemeindehaus zurück. Dort gibt es dann noch ein gemeinsames Abendessen und um 18.00 Uhr endet unser Sternsingertag am Gemeindehaus. Mit Ihren Spenden werden verschiedene Projekte unterstützt werden, die dieses Jahr besonders Kinder mit einer Behinde-rung in den Blick nehmen. Es freut sich auf eine königliche Sternsingeraktion - Eure „Mit-denkzentrale“ des Sternsingerteams Auch in diesem Jahr besuchen wir alle Haushalte im Orts-kern und Heißen. Wenn Sie im Außenbezirk wohnen und den Besuch der Sternsinger wünschen, freuen wir uns über Ihren Anruf. Bitte melden Sie sich im Pfarrbüro 07529/1350 und geben Sie Ihren Namen und Ihre Adresse an dem Sie zuhau-se anzutreffen sind. Die Sternsinger freuen sich auf den Besuch bei Ihnen!

    Miniplan Dezember 2018 Sonntag, 9.12. 08.45 Uhr Mia Wengelewski, Sophia Gälle, Hannes Vogel, Martin Edel Taufe 10.00 Uhr Samuel Walser, Alexandra

    Prader Sonntag, 16.12. 08.45 Uhr Linus Hanschur, Lovis Monat, Katharina Prechter,

    Linda Jäger Samstag, 22.12. 17.00 Uhr Leonie Schlayer, Lea Smigoc, Benjamin Scheffold,

    Alexander Fischer Montag, 24.12. Christmette 21.30 Uhr Alle Minis Dienstag, 25.12. 1. Weihnachtsfeiertag 10.15 Uhr Alle Minis Mittwoch, 26.12. 2. Weihnachtsfeiertag 10.15 Uhr Alle Minis Sonntag, 30.12. 08.45 Uhr Anna Culjak, Jonah Steck, Samuel Walser, Al-

    exandra Prader Montag, 31.12. Jahresschluss 17.00 Uhr Marwin Madlener, Iven Schäch, Leonie Schlayer,

    Lea Smigoc Bitte schreibt die Termine in euren Terminkalender und sorgt rechtzeitig für Ersatz, falls ihr nicht ministrieren könnt. An regulären Gottesdiensten bitte 15 Minuten und an Festtagsgottesdiensten bitte 30 Minuten vorher in der Sakristei sein. Oberminis: Leonie Schlayer Tel. 07529/6164 und Lea Smigoc Tel. 07529/972451 Zuständig für Minipläne: Marwin Madlener Tel. 07529/913151

    Oase der Stille – Eucharistische Anbetung Herzliche Einladung zur Eucharisti-schen Anbetung, mit Impulsen, Lie-dern und Stille. Wir treffen uns immer am 1. Freitag des Monats, ab 15 Uhr in der Kirche St. Anna. Die Tür ist offen – man kann auch nur für eine kurze Zeit dazukommen. Nächste Anbetung ist am Freitag, 7. Dezember 2018.

    Die Katholische Erwachsenenbildung Kreis Ra-vensburg e.V. lädt ein:

    Ein Licht in dir geborgen Gedenkgottesdienst für verstorbene Kinder mit anschl. Begegnungsmöglichkeit im Gmeindehaus So 09.12.2018, 16 Uhr Weingarten, Heilig-Geist-Kirche, Keplerstraße 2 Es geht um‘s Leben - miteinander! Vortrag mit Prof. Dr. Hans Walz zum 70. Jahrestag der Allge-meinen Erklärung der Menschenrechte Mo 10.12.2018, 20 Uhr Ravensburg, Bildungswerk (barrierefrei)

    Zum NachdenkenVerbringe nicht die Zeit mit der Suche nach einem Hinder-nis. Vielleicht ist keines da. Franz Kafka

    Evangelische Kirchengemeinde Vogt

    Wochenübersicht Seht auf und erhebt eure Häupter, weil sich eure Erlösung naht. (Lk 21,28) Mittwoch, 5. Dezember 09.30 Uhr Krabbelgruppe 14.30 Uhr Konfirmationsunterricht 19.30 Uhr Öffentliche Sitzung des Kirchengemeinderates im

    Gemeindehaus. u.a. mit Auswahl des Weltmissionsopfers und ei-

    ner Diskussionsrunde zu nebenan.de Donnerstag, 6. Dezember 20.00 Uhr Folklore-Tanzen mit Frau Ernst, Gemeindehaus Freitag, 7. Dezember 12.30 Uhr Mittagsmahl: Ein warmes Essen im Gemeinde-

    haus. Beitrag: pro Person 1,50 €. Anmeldung bitte im Pfarrbüro (bis Donnerstag 18

    Uhr) 20.00 Uhr Endlich Freitag! für alle Jugendlichen (mit Vorbe-

    reitung für Heiligabend) Sonntag, 9. Dezember – 2. Advent 09.00 Uhr Gottesdienst in Atzenweiler 10.15 Uhr Gottesdienst in der Christuskirche mit Pfarrer

    Brennecke, Taufe von Laura Brodbeck, Patenübernahme für

    Florian Stephan Kinderkirche – mit Probe des Krippenspiels. Im Anschluss an den Gottesdienst ist Ständerling. Hier ist der Ort, wo man gemütlich bei einer Tas-

    se Kaffee oder Tee miteinander reden kann. Wir laden Sie herzlich ein. Nutzen Sie diesen Ort der Begegnung in unserer Kirchengemeinde

  • Nr. 49 vom 6. Dezember 2018 17 Mitteilungsblatt Vogt

    Montag, 10. Dezember 10.00 Uhr Krabbelgruppe Dienstag, 11. Dezember 09.00 Uhr Krabbelgruppe Mittwoch, 12. Dezember 09.30 Uhr Krabbelgruppe 14.30 Uhr Konfirmationsunterricht Donnerstag, 13. Dezember 14.30 Uhr Seniorennachmittag Alle Senioren und Alleinstehenden unterschiedli-

    cher Konfession sind zu einem gemütlichen Nach-mittag bei Kaffee und Kuchen zusammen mit Pfar-rer Brennecke in das Evangelische Gemeindehaus eingeladen.

    Bringen Sie gerne eine adventliche Geschichte mit – wir machen einen bunten Advents-Nachmittag.

    16.30 Uhr Treffen aller neuen und erfahrenen Mitarbeitenden für den Besuchsdienst im Gemeindehaus

    Freitag, 14. Dezember 16.00 Uhr Andacht im Advent im Pflegeheim Haus St. An-

    tonius Die ganze Gemeinde ist herzlich eingeladen mit-

    zufeiern. 17.00 Uhr Mesnertreffen im Pfarrhaus 20.00 Uhr Endlich Freitag! Vorankündigung: Sonntag, 16. Dezember – 3. Advent 09.00 Uhr Gottesdienst in der Christuskirche mit Pfarrer

    Bürkle 10.15 Uhr Gottesdienst in Atzenweiler