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Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG Informationsveranstaltung für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal 24. September 2009

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Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG

Informationsveranstaltung für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal

24. September 2009

Page 2: Der neue Uni-Kollektivvertrag und seine Implementierung an der KUG Informationsveranstaltung für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal.

Genese des Kollektivvertrags (KV)

Warum KV?

Zustandekommen des KV

Wie sind die Rahmenbedingungen der Implementierung an der KUG?

Was haben wir bisher getan?

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Grundstruktur & Eckpunkte des KV

Verwendungsbilder

Lehrverpflichtung

Anrechnung von Vordienstzeiten

Pensionskasse

Weitere Betriebsvereinbarungen

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Implementierung des KV an der KUG

Auswirkungen des

Universitätsrechts-

Änderungsgesetzes 2009

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Warum KV?

UG 2002 sieht KV vor:

§ 108 (1) Auf Arbeitsverhältnisse zur Universität ist, soweit gesetzlich nicht

anderes bestimmt ist, das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921,

anzuwenden.

§ 108 (2)  Die Universitäten bilden gemeinsam den Dachverband der

Universitäten, in den das Rektorat jeder Universität eine Vertreterin oder

einen Vertreter zu entsenden hat. Der Dachverband beschließt eine

Geschäftsordnung und wählt mit Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder

einen Vorsitzenden.

§ 108 (3)  Der Dachverband ist für die ihm angehörenden Universitäten auf

Arbeitgeberseite „kollektivvertragsfähig“ im Sinne des

Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974. Ein vom Dachverband

abgeschlossener „Kollektivvertrag“ gilt für die Arbeitnehmerinnen und

Arbeitnehmer der im Dachverband zusammengefassten Universitäten.

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Gründung des Dachverbands (DV)

Aus UG 2002:

§ 121 (20) Der Gründungskonvent jeder Universität hat bis spätestens

31. Dezember 2002 eine Vertreterin oder einen Vertreter in den „Dachverband“

der Universitäten zu entsenden. Die Funktionsperiode dieser Vertreterin oder

dieses Vertreters endet mit der Entsendung einer neuen Vertreterin oder eines

neuen Vertreters durch das Rektorat der betreffenden Universität (§ 108

Abs. 2).

Mitglied für die KUG seit der Gründung Dr. Becke, seit seiner Pensionierung

Rektor Schulz.

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Zustandekommen des KV

Verhandlungen Dachverband – GÖD seit 2003

Paraphierung bereits April 2007

Mehrkostenberechnung durch Dachverband

Gemeinsames Bemühen um Finanzierung

Druck des BMWF/BMF auf Universitäten

Nachverhandlungen zum Übergangsrecht

Unterzeichnung: 5.5.2009

Inkrafttreten: 1.10.2009

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Rahmenbedingungen für die Implementierung an der KUG Zeitplan unendlich gedrängt

6 Monate zwischen Unterzeichnung und Implementierung waren immer Minimalforderung.

Einführung schrittweise, z.B. Geld voraussichtlich erst im Dezember

Für die Bekanntgabe der Anrechnungen hätte die KUG ein Jahr Zeit, sie findet sich aber bereits in den Überleitungsvereinbarungen.

Viele offene Fragen werden erst in Abstimmung der Universitäten gelöst (DV 18.9.2009, 15.10.2009).

Die KUG kann durch den Abschluss von im KV vorgesehenen Betriebsvereinbarungen den KV für ihre Bedürfnisse an einigen Stellen konkretisieren.

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Was wir bisher getan haben:

Verhandlungen mit den BetriebsrätInnen über Modalitäten besonders die

Betriebsvereinbarung (BV)

Zwei BV bereits abgeschlossen, andere in Arbeit

Ständige Abstimmung Rektor Schulz / Mag.a Schagowetz für die konkrete

Ausformulierung von Dienstverträgen und Überleitungsvereinbarungen

Ab Juni 2009 Beginn der personenbezogenen Umsetzung

- VR Straub verhandelt in den Lehrbetrauungssitzungen mit den

StuRiKos die Überleitung der Lehrenden und beauftragt diese, die

Betroffenen zu informieren.

- VR Höldrich spricht mit fast allen Forschenden und Erschließenden

und den InstitutsvorständInnen.

- UDin Wedenig verhandelt mit Schulz die konkreten Auswirkungen auf

das administrative Personal.

Infoveranstaltungen

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Grundstruktur & Eckpunkte des KV

KV ist eine generelle Regelung von (Mindest-)Arbeitsbedingungen

KV ersetzt zur Gänze VBG, insbesondere wenn in den

Arbeitsverträgen Vorbehalt „bis KV kommt“ angeführt

KV ergänzt gesetzliches Arbeitsrecht (Angestelltengesetz,

Urlaubsgesetz, Arbeitsverfassungsgesetz, Universitätsgesetz)

KV kann durch die in ihm vorgesehenen BVs und durch die

Einzelverträge konkretisiert werden.

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Der KV gilt:

für alle, die ab 1.1.2004 angestellt wurden (ehemalige Lehrbeauftragte

wurden 2004 von der KUG erstmals angestellt; wenn befristete Verträge

nach dem 1.1.2004 ausgelaufen sind: Neuanstellung)

für diejenigen, die vor dem 1.1.2004 angestellt wurden und in den KV

optieren (bis 30.9.2012 möglich)

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Der KV gilt nicht:

für BeamtInnen

für Vertragsbedienstete des Bundes, die mit 1.1.2004 Angestellte

der KUG wurden (lt. UG 2002)

für Mitglieder des Rektorats

für freie DienstnehmerInnen

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Verwendungsbilder

UniversitätsprofessorIn § 25, Gehaltsgruppe A1

Sechsjährige Vorrückungsintervalle nach zumindest einer positiven Evaluierung,

Lehrverpflichtung frei vereinbar.

UniversitätsassistentIn § 26, Gehaltsgruppe B1

Derzeitige KÜWIs, das Arbeitsverhältnis dient zur Vertiefung und Erweiterung der

fachlichen und wissenschaftlichen/künstlerischen Bildung, an der KUG nur befristet,

2 bis 4 SSt.

Senior Scientist § 26, Gehaltsgruppe B1

Derzeitige KÜWIs, für eine nicht nur vorübergehende wissenschaftliche Verwendung,

befristet oder unbefristet, BA 20 bis 49%: 2 SSt., BA 50 bis 100%: 4 SSt. inkludiert, für

mehr Lehre Möglichkeit der Nebentätigkeit.

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Verwendungsbilder - Fortsetzung

Senior Artist § 26, Gehaltsgruppe B1

Derzeitige KÜWIs oder VN, für eine nicht nur vorübergehende künstlerische

Verwendung, befristet oder unbefristet, BA 20 bis 49%: 2 SSt., BA 50 bis 100%: 4 SSt.

inkludiert, für mehr Lehre Möglichkeit der Nebentätigkeit.

Senior Lecturer § 26, Gehaltsgruppe B1

Derzeitige VN und LA, befristet oder unbefristet, wenn ausschließlich

gelehrt wird: 16 SSt. höchstwertiger Lehre; darüber hinaus gehende Betrauungen sind

an der KUG nicht möglich.

AssistenzprofessorIn § 27, Gehaltsgruppe A2

UAss, SenS, SenA und SenL, denen eine Qualifizierungsvereinbarung angeboten

wurde (Zahl und Fachbereiche sind im Entwicklungsplan festgelegt)

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Verwendungsbilder-Fortsetzung

Assoziierte/r ProfessorIn § 27, Gehaltsgruppe A2

AssistenzprofessorIn nach Erfüllung der Qualifizierungsvereinbarung

ProjektmitarbeiterIn § 28, Gehaltsgruppe B1

befristet

LektorIn § 29, Gehaltsgruppe B2

Ausschließlich Lehraufgaben, befristet oder unbefristet, max. 4 SSt.

Studentische MitarbeiterIn § 30, Gehaltsgruppe C

Dürfen das für die Verwendung vorgesehene Master-(Diplom)Studium noch

nicht abgeschlossen haben, maximal 20 Wochenstunden, befristet, maximal

vier Jahre

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Lehrverpflichtung

Betriebsvereinbarung (BV) am 29.6.2009 befristet auf zwei Jahre mit

Verlängerungsmöglichkeit abgeschlossen

BV bildet Lehrveranstaltungskategorien mit 100%, 75%, 65% und 50%

BV gilt für alle Verwendungsbilder mit Ausnahme der Professur

Konkretisierung des mit den Lehraufgaben und mit dem Anstellungsverhältnis

verbundenen Arbeitsaufwandes

Arbeitsaufwand außerhalb dieser Festlegung muss bei SenL zusätzlich durch

Äquivalente von SSt. mit der Gewichtung 50% abgegolten werden

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Anrechnung von Vordienstzeiten Neuanstellungen (Eintritt ab 1.10.2009):

§ 49 (3) lit a: tätigkeitsbezogene Vorerfahrung bis max. drei Jahre, die

vom Dienstnehmer nachgewiesen wird. Als tätigkeitsbezogen gilt an der

KUG nur Lehrtätigkeit an einer mit der Universität vergleichbaren

Institution

Überleitungen (Eintritt nach 31.12.2003)

§ 76 (3): Alle in einer vergleichbaren Verwendung an der betreffenden

Universität zurückgelegten Zeiten. Anrechnung nur von KUG-Zeiten ab

1.1.2004, keine Anwendung des § 49 (3) lit a und daher auch keine

tätigkeitsbezogene Vorerfahrung außerhalb der KUG

OptantInnen (Eintritt vor dem 1.1.2004)

Alle Dienstzeiten an der KUG werden angerechnet (§ 126 Abs. 8 UG

differenziert nicht zwischen Art der Verwendung, mit Ausnahme LB, da

kein Dienstverhältnis); keine tätigkeitsbezogene Vorerfahrung außerhalb

der KUG

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Pensionskasse

Alle ArbeitnehmerInnen erhalten im KV eine Pensionskassenzusage

(§ 71 bis § 75)

Ausgenommen Personen unter 18 Jahren, Beschäftigungszeitraum

kürzer als 24 Monate ununterbrochen, geringfügig Beschäftigte

Beiträge der KUG für UniversitätsprofessorInnen in den nächsten

beiden Studienjahren: 7,27%, dann 10%

Beiträge für alle anderen in den nächsten beiden Studienjahren:

2,18%, dann 3% (10% für Teile über Höchstbeitragsgrundlage)

KUG bezieht den Prozentsatz auf gesamtes Gehalt und nicht nur

auf KV-Mindestgehalt

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Weitere Betriebsvereinbarungen

§ 4 (6): Modalitäten Qualifizierungsvereinbarungen

§ 4 (8): Lehrtätigkeiten zu außergewöhnlichen Zeiten

§ 4 (19): Abgeltungen für Dienstreisen

Betriebsvereinbarung zur Pensionskassenzusage (ArbVG)

§ 4 (3): Bildungsurlaub

§ 4 (4): Sabbatical

§ 4 (9): Studienurlaub

§ 4 (21): Jubiläumszuwendungen

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Implementierung des KV an der KUG

Bestehende Arbeitsverträge bleiben inklusive ihrer möglichen Befristung

unberührt, werden allerdings nach § 76 übergeleitet, wenn sie zwingend

in den KV fallen.

Ist das derzeitige Gehalt höher als das nach KV gebührende, so wird

aufgesaugt (§ 76 (5)), d.h. das bisherige Gehalt wird weiter bezahlt und

auch entsprechend valorisiert. Erst wenn das Gehalt nach KV durch

zeitabhängige Vorrückungen höher ist, gilt dieses. Aufgesaugt wird immer

nur auf ein Gehalt bezogen auf das Beschäftigungsausmaß.

Alle Überzuleitenden erhalten einen Überleitungsvertrag. In diesem ist

eine entsprechende Vorrückung ausgehend vom aktenkundigen Material

bereits enthalten. Einsprüche bitte bis 15.10.2009 inklusive aller

Bestätigungen an die Personalrechtsabteilung.

Sprechtag BR/Mag.a Schagowetz 7.10.2009, 11.00-15.00 Uhr

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Auswirkungen des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009

Bis zu 4 SSt. soll nun doch wieder ein freier Dienstvertrag möglich

sein. Bedingung dafür ist allerdings, dass der/die ArbeitnehmerIn nachweist,

dass er/sie durch eine andere Beschäftigung bereits durchgehend 60%

der Höchstbemessungsgrundlage an eine Sozialversicherung einzahlt.

Außerdem muss die Universitätsleitung prinzipiell eine Vertretungs-

möglichkeit einräumen.

Professuren nach § 99 können bis zu sechs Jahre befristet werden.

Kettenverträge sind bis zu zehn (bei Teilzeitbeschäftigung zwölf)

Jahren möglich.

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