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www.publicus-boorberg.de Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht 2014.10 SCHÖNE NEUE WELT – Das Interview zur E-Vergabe E-GOVERNMENT – Modellkommunen als Pioniere URBACT III – Wege für die Stadt von morgen NO-SPY-ERLASS – Anleitung mit sieben Siegeln © Adrian Grosu – Fotolia

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Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht 2014.10

SCHÖNE NEUE WELT – Das Interview zur E-Vergabe

E-GOVERNMENT – Modellkommunen als Pioniere

URBACT III – Wege für die Stadt von morgen

NO-SPY-ERLASS – Anleitung mit sieben Siegeln

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Franz Königsperger

Redaktion PUBLICUS

Seite 2 PUBLICUS 2014.10 INHALT editorial

Liebe Leserin, lieber Leser,

die genannte Aussage dürfte den meisten von Ihnen geläufig sein. Sie stammt aus dem Sozialrecht. Mit neuen Anforderun-gen und Herausforderungen hat auch die Verwaltung immer wieder zu tun. Sie wird hierbei jedoch nicht allein gelassen: Es gibt Unterstützung und Förderung. Wie diese in Einzelfällen konkret aussieht, möchten wir Ihnen in einigen Beiträgen näherbringen.

In der PUBLICUS-Ausgabe 2014.9, S. 7 sind wir auf die ab April 2016 geltende Pflicht zur elektronischen Ausschreibung bei der Beschaffung von Gütern eingegangen. Vertiefend wird in einem weiteren (Interview-)Beitrag in diesem Heft erörtert, dass mit dieser Änderung mehr Wettbewerb einher-geht. Es eröffnen sich damit auch neue Chancen für mittlere und kleine Stadtwerke. Lesen Sie selbst!

Nachhaltige Stadtentwicklung ist das Anliegen vieler Kommunalpolitiker und auch der meisten Stadtbewohner. Geht es doch darum, „ihre” Stadt lebens- und liebenswert zu erhalten bzw. zu gestalten. Dazu stellen wir Ihnen vor: URBACT III – Das europäische Programm für nachhaltige Stadtentwicklung.

Weiter geht’s mit einem anderen Förderobjekt. Um bei Kommunen die Aufgabe E-Government anzuschieben, wurde das Projekt „Modellkommune E-Government” vom Bundes-innenministerium ins Leben gerufen. Es soll die Potenziale des im Jahr 2013 verabschiedeten E-Government-Gesetzes auf kommunaler Ebene aufzeigen. Das Projekt wird gemein-sam mit den Kommunalen Spitzenverbänden – dem Deut-schen Städtetag, dem Deutschen Landkreistag und dem Deutschen Städte- und Gemeindebund – umgesetzt.

Ausgeglichene Haushalte müssen die Bundesländer im Grundsatz ab dem Jahr 2020 vorlegen. Grundlage hierfür ist eine zum 01. 01. 2011 in Kraft getretene Grundgesetz- Änderung. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PwC unter-sucht die bisherigen Bestrebungen und Fortschritte – unter Berücksichtigung von Finanzierungshilfen. Spannend wird die Frage der Zielerreichung bestimmt auch, wenn Bayern sich mit seinem Bestreben nach der Neugestaltung des Bund-Länder-Finanzausgleichs durchsetzt.

Ein Leistungsanreizsystem für Geschäftsführer öffentlicher Unternehmen ist Gegenstand eines weiteren Beitrags. Er kommt zu dem Ergebnis, dass es mit Prämien allein nicht getan ist. Zur Verstärkung der Motivation müssten vor allem folgende Aspekte berücksichtigt werden: Freude an der Arbeit im sog. Flow-Erlebnis, das Einhalten von Normen innerhalb psychologischer Verträge und die Möglichkeit selbstbestimmten Handelns.

Möglichst viele Leistungsanreize und eine anregende Lektüre durch diese Ausgabe

wünscht Ihnen IhrFranz Königsperger

FORDERN UND FÖRDERN

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Seite 3 PUBLICUS 2014.10 INHALT

INHALT

EDITORIAL

Fordern und Fördern 2

EUROPA/INTERNATIONALES RECHT

Wege bereiten für die Stadt von morgen –URBACT III – Das europäische Programm für nachhaltige Stadtentwicklung 4Heike Mages, Berlin

MEDIEN/IT

Projekt „Modellkommune E-Government” –Pilotvorhaben des Bundesinnenministeriums unterstützt Umsetzung 7Cornelia Rogall-Grothe, Berlin

INTERVIEW

E-Vergabe – schöne neue Welt! – Mehr Wettbewerb und neue Chancen für mittlere und kleine Stadtwerke 9Clemens Graf von Wedel, Hamburg-Harburg Rainer Otto, Hamburg-Harburg

ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN

Vergütungsstruktur als Erfolgsfaktor –Leistungsanreizsystem für Geschäftsführer öffentlicher Unternehmen 14Univ.-Prof. Dr. Michèle Morner Dipl.-Kffr. Martyna Swiatczak

BUND/LÄNDER/KOMMUNEN

Auf dem Weg zu ausgeglichenen Haushalten –Länderfinanzbenchmarking: Länder und Kommunen machen Fortschritte 17Peter Detemple, Frankfurt Yves Michels, Frankfurt Thorsten Schramm, Frankfurt

Gemeinsamer Lernprozess –Bereitschaft der Kommunen zu systematisierter Bürgerbeteiligung wächst 20Dr. Siegfried Mauch, Stuttgart

POLIZEI/SICHERHEIT UND ORDNUNG

Gebrauchsanweisung mit sieben Siegeln –Probleme bei der Anwendung des „No-Spy-Erlasses” in der Praxis 22R. Uwe Proll, Bonn

Vorreiter in der Cyber-Sicherheit –Delegationsreise des Cyber-Sicherheitsrates Deutschland e.V. nach Israel 25Arne Schönbohm, Berlin

PARLAMENT/WAHLEN/PARTEIEN

Am Tatort des Thüringer Landtags ratlos –„Personalisierte” Verhältniswahl und Stimmensplitting 27Dr. rer. pol. Manfred C. Hettlage, München

rechtsprechungsspiegel 30

Gesetzgebungsspiegel 32

Veranstaltungsspiegel 34

Verwaltungsspiegel 36

Zeitschriftenspiegel 37

literaturspiegel 39

Partner 40

impressum 41

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Seite 4 EUROPA/INTERNATIONALES RECHT UrBaCt iiiPUBLICUS 2014.10 INHALT

WEGE BEREITEN FüR DIE STADT VON MORGENURBACT III – Das europäische Programm für nachhaltige Stadtentwicklung

Europa gehört zu den am meisten verstädterten Kontinenten: Mehr als zwei Drittel der EU-Bevölkerung lebt Schätzungen zufolge in Städten, die Tendenz ist steigend. Probleme wie Segregation, Armut und Arbeitslosigkeit treten – insbesonde-re seit der Wirtschafts- und Finanzkrise – in Städten häufig konzentriert auf. Auch die Auswirkungen des Klimawandels machen sich in urbanen Gebieten besonders bemerkbar. Gleichzeitig spielen Städte als Zentren für Wissenschaft und Forschung, Innovation und Technologie, Kultur und Kreativi-tät und damit als Motoren für Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit in Europa eine entscheidende Rolle bei der Bewältigung dieser Herausforderungen.

Aus diesem Grund richtet die Europäische Kommission besonderes Augenmerk auf die Städte, wenn es darum geht, die Strategie „EU 2020” für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in Europa umzusetzen und die damit verbundenen Kernziele der EU in den Bereichen Beschäfti-gung, Innovation, Bildung, soziale Integration sowie Klima und Energie zu erreichen.

URBACT ist ein europäisches Programm für nachhaltige Stadtentwicklung. Es fördert seit mittlerweile zehn Jahren den europaweiten Erfahrungsaustausch zwischen Städten im Hinblick auf wirtschaftliche, soziale und umweltpoliti-sche Herausforderungen und unterstützt länderübergrei-fend die gemeinsame Erarbeitung neuer, integrierter und innovativer Lösungsansätze. Erstmals aufgelegt wurde das Programm im Jahr 2003 als Teil der europäischen Gemein-schaftsinitiative URBAN.

Methoden und Ansätze zu testen. Im Zuge der neuen EU-Strukturfondsperiode 2014–2020 wird das Programm als URBACT III neu aufgelegt. Finanziert wird URBACT von den EU-Mitgliedstaaten und aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE).

Im Rahmen von URBACT II in der Förderperiode 2007–2013 beteiligten sich 450 Städte aus den EU-Mitgliedstaa-ten, aus Norwegen und der Schweiz an insgesamt über fünfzig Projekten. Die Netzwerke des dritten Projektauf-rufs laufen derzeit noch. Zudem wurden Ende 2013 noch einige Pilotprojekte auf den Weg gebracht, um neue

Die Europäische Kommission richtet besonderes Augenmerk auf die Städte.

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Seite 5 EUROPA/INTERNATIONALES RECHT UrBaCt iiiPUBLICUS 2014.10 INHALT

werden 70 Prozent des Budgets konzentriert, die verbleiben-den 30 Prozent sollen für alle anderen Themen zur Verfügung stehen, die auf einem „Bottom-up-Ansatz” basieren.

URBACT III richtet sich an die 28 EU-Mitgliedstaaten, Nor-wegen und die Schweiz. Förderfähig sind alle Städte, unab-hängig von ihrer Größe, sowie lokale Agenturen, die als (halb-)öffentliche Organisation von einer Kommune gegründet wurden und für die Gestaltung spezifischer Politiken zuständig sind (z. B. Wirtschaftsförderung, Energieversorgung, Ver-kehrsbetriebe etc.). Auch regionale, landes- und bundesweite Institutionen sowie Universitäten und Forschungszentren werden unterstützt, insofern sie mit städtischen Fragestellungen befasst sind. Die Kofinanzierungsrate aus dem europäischen Fonds für regionale Entwicklung beträgt 85 Prozent für weniger entwickelte und übergangsregionen. Stärker entwickelte Regionen erhalten 70 Prozent EFRE-Zuwendung.

Zusätzliche NetzwerkeDie Arten von Netzwerken, innerhalb denen sich die Städte in URBACT III austauschen können, werden erweitert. Bei URBACT II gab es lediglich die sogenannten „Aktionspla-nungsnetzwerke”, bei denen die Partner-Städte jeweils Aktionspläne auf kommunaler Ebene entwarfen, in denen sie integrierte Strategien für den Umgang mit ihren spezifischen Herausforderungen festlegten. Die Umsetzung dieser Akti-onspläne war darin nicht inbegriffen.

Die „Aktionsplanungs-Netzwerke” werden in URBACT III um „Transfer-” und „Umsetzungs-Netzwerke” ergänzt. Letztere sind offen für alle Städte, die bereits eine Strategie zur nachhaltigen Stadtentwicklung erarbeitet haben, egal ob dies im Rahmen eines URBACT-Projekts erfolgte oder nicht. Ziel ist es, dass diese Netzwerke sich zu den Möglichkeiten einer erfolgreichen Durchführung bzw. Umsetzung austau-schen. Bei den Transfer-Netzwerken wird es darum gehen, Wissen übertragbar zu machen: Wie können gute Praxisbei-spiele angepasst werden, damit sie in einer anderen Stadt ihre bestmögliche Anwendung finden?

Die beiden neuen Initiativen (Umsetzungs- und Transfer-netzwerke) werden aktuell noch als Teil einer Serie von Pilotprojekten getestet und evaluiert, die noch unter UR-

BACT II laufen. So soll gewährleistet werden, dass das neue Programm die Verbesserungsvorschläge der Städte noch berücksichtigen kann.

gebildet werden, die Ausgestaltung und Umsetzung von Stadtentwicklungsplänen soll verbessert und der Zugang zu thematischem Wissen über nachhaltige Stadtentwicklung vereinfacht werden. Dazu dienen die drei Hauptinstrumente der transnationalen Vernetzung, der Fortbildung auf natio-naler und transnationaler Ebene sowie der Wissensverbrei-tung bzw. Kommunikation.

aktueller StandDie genauen Rahmenbedingungen für das URBACT III-Pro-gramm wurden noch bis zuletzt zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten verhandelt, ein Einrei-chen des Programms bei der EU-Kommission steht kurz bevor. Mit einer Genehmigung wird im Dezember 2014 gerechnet. Das bedeutet, dass es erste Projektaufrufe erst ab Februar/März 2015 geben wird; die neuen Netzwerke werden ihre Arbeit somit vermutlich nicht vor Oktober des nächsten Jahres aufnehmen.

Bereits beschlossen wurde eine Stärkung des Programms durch eine Mittelerhöhung um 20 Prozent von derzeit knapp 69 auf knapp 83 Millionen Euro für den neuen Förderzeit-raum bis 2020 (davon sind 74 Millionen Euro EFRE-Mittel). Auch soll der „Referenzrahmen für nachhaltige Stadtent-wicklung RFSC”, ein webbasiertes Instrument zur Unterstüt-zung von Städten bei integrierten Planungsprozessen, künftig unter dem Dach von URBACT geführt werden. Syn-ergien soll es darüber hinaus mit dem von der Europäischen Kommission avisierten Netzwerk zur Stadtentwicklung geben, genauso wie mit den neuen Instrumenten „Integrier-te territoriale Investitionen (ITI)”, „Von der örtlichen Bevöl-kerung betriebene Maßnahmen zur lokalen Entwicklung (CLLD)“ sowie mit den „Innovativen Maßnahmen” (vgl. Artikel 7, 8, 9 der neuen EFRE-Verordnung).

Ziele und adressatenIm Zuge der geforderten thematischen Konzentration werden beim URBACT III-Programm die folgenden fünf Ziele im Mittelpunkt stehen: Die Stärkung von Forschung, technologi-scher Entwicklung und Innovation; der übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft; Umweltschutz und die Förderung von Ressourceneffizienz; die Förderung der sozialen Inklusion und Armutsbekämpfung sowie die Beförderung von Beschäf-tigung und die Unterstützung von Arbeitsmobilität. Darauf

die VorgängerprogrammeFörderfähig unter URBACT II waren in erster Linie Städte, aber auch andere öffentliche Institutionen wie nationale und regionale Behörden, Universitäten oder Forschungseinrich-tungen. Externe Experten begleiteten die thematische Arbeit der Netzwerke und leisteten den Städten Unterstüt-zung. Organisiert wurde der internationale Erfahrungsaus-tausch in Netzwerken von acht bis zwölf Städten, die sich über die Projektlaufzeit von drei Jahren jeweils einem The-menschwerpunkt widmeten. Eine Stadt übernahm dabei als „Lead Partner” die koordinierende Rolle innerhalb eines Netzwerkes. Neben dem europaweiten Austausch legt URBACT stets auch einen Fokus auf die integrierte Umset-zung der Projektideen auf lokaler Ebene.

In Arbeitsgruppen, den so genannten „URBACT Local Sup-port Groups”, werden relevante Akteure in den einzelnen Städten zusammengebracht, um sich gemeinsam der Ausar-beitung eines Aktionsplans („Local Action Plan”) zu widmen. Dabei wird eine enge Kooperation mit den Verwaltungsbe-hörden der Operationellen Programme des EFRE angestrebt, um die Förderung einzelner Projekte des Aktionsplans über die EU-Strukturfonds zu erleichtern und die im europäischen Austausch entwickelten Ideen und Strategien in den Städten schneller zur Umsetzung zu bringen. Um auch lokale Ent-scheidungsträger direkt einzubeziehen und vom URBACT-Programm zu überzeugen, wurden im URBACT II-Programm spezielle transnationale Seminare für Bürgermeister und Stadträte abgehalten, die sehr gut angenommen wurden.

URBACT III wird im Wesentlichen die gleichen Ziele verfolgen wie seine Vorgängerprogramme: Die Städte bzw. ihre Entscheidungsträger und Fachleute sollen in Bezug auf integrative, partizipative, nachhaltige Städtepolitik weiter-

Ì Für den neuen Förderzeitraum bis 2020

wurde eine Mittelerhöhung um 20 %

auf knapp 83 Millionen Euro beschlossen.

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Weitere Informationen zum URBACT-Programm finden Sie unter www.urbact.eu. Eine übersicht über alle URBACT II Netzwerke finden Sie hier. Der URBACT Blog ist unter www.blog.urbact.eu abrufbar.

Deutschsprachige Informationen zum URBACT Programm, z. B. den monatlichen URBACT Newsletter sowie Artikel und Interviews finden Sie auf der Website des Deutschen Ver-bandes für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung.

Heike Mages, Deutscher Verband für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung, URBACT Dissemination Point für Deutschland und Österreich, Berlin

[email protected]

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Seite 7 MEDIEN/IT e-GoVerNmeNtPUBLICUS 2014.10 INHALT

PROJEKT „MODELLKOMMUNE E-GOVERNMENT” Pilotvorhaben des Bundesinnenministeriums unterstützt Umsetzung

Die Digitalisierung ist eine zentrale Herausforderung. Der Bundesinnenminister, Dr. Thomas de Mazière, hat daher mit seinen Kollegen im Wirtschafts- sowie Verkehrs- und Infra-strukturministerium die Digitale Agenda erarbeitet, die das Bundeskabinett am 20. August 2014 beschlossen hat. Darin haben sich auch die Behörden in Bund, Ländern und Kom-munen ein bürgerfreundliches „digitales Deutschland” zum Ziel gesetzt. Die Bürgerinnen und Bürger sowie Unterneh-men wollen mit der Verwaltung einfach und sicher mittels digitaler Angebote in Kontakt treten. Mit dem Regierungs-programm Digitale Verwaltung 2020 und in Umsetzung der Digitalen Agenda schafft die Bundesregierung die Rahmen-bedingungen für die Verwaltung der Zukunft und setzt die Möglichkeiten des im Jahr 2013 verabschiedeten E-Govern-ment-Gesetzes (EGovG) um.

Potenziale auf kommunaler ebene aufzeigenMit diesem Gesetz sind die entscheidenden rechtlichen Voraussetzungen für ein breites Angebot elektronischer Dienstleistungen der Verwaltung geschaffen worden. Wesent-liches Ziel ist es, auf allen staatlichen Ebenen nutzerfreundli-che, elektronische Verwaltungsverfahren bereitzustellen. Vor diesem Hintergrund unterstützt das Bundesinnenministerium insgesamt acht Kommunen bei der Konzipierung und Umset-zung von E-Government-Anwendungen. Die Kommunen sind der wichtigste Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger. Es ist daher entscheidend, dass sie ein nutzerfreundliches E-Government, das breite Akzeptanz findet, schaffen.

Landkreistag und dem Deutschen Städte- und Gemeinde-bund -, die uns als kompetente Ratgeber zur Seite stehen, setzen wir das Projekt um. Die ersten Schritte, zum Beispiel die Annahme elektronischer Dokumente oder elektronischer Bezahlmöglichkeiten, haben die meisten Kommunen getan. Bürgerinnen und Bürger erwarten aber mehr. Sie wollen

Mit dem Pilotvorhaben „Modellkommune E-Government” wollen wir die Potenziale des EGovG auf kommunaler Ebene aufzeigen und damit gerade auch kleine Kommunen ermuti-gen, ihren Bürgerinnen und Bürgern attraktive digitale Dienste anzubieten. Gemeinsam mit den kommunalen Spit-zenverbänden – dem Deutschen Städtetag, dem Deutschen

Fortschritt braucht Pioniere, die Mut haben und machen: Bei „Modellkommune E-Government” sind sie zu finden.

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Seite 8 MEDIEN/IT e-GoVerNmeNtPUBLICUS 2014.10 INHALT

unerlässlich. Kommunalverwaltungen, die sich heute den Herausforderungen stellen, das Potenzial vernetzter, arbeits-teiliger, elektronischer Dienstleistungsprozesse nutzen, investieren in ihre Zukunftsfähigkeit. Dazu wollen wir mit dem Pilotvorhaben „Modellkommune E-Government” Mut machen und das Erfahrungswissen der „Pioniere” allen zur Verfügung stellen.

Hinweis der redaktion: Dieses Projekt wurde beim KGSt-Forum 2014 (www.kgst.de) vorgestellt, das vom 17. – 19. September in Dresden stattfand.

in der Lage sind, die komplexen und kostentreibenden Digitalisierungsprozesse zu finanzieren. Wir freuen uns daher, dass wir auch kleine Kommunen mit dem Teilnahme-wettbewerb erreichen konnten. So verwirklicht der Land-kreis Cochem-Zell aus der ersten Staffel sein Konzept ge-meinsam mit einer Verbandsgemeinde, um letztlich alle Kommunen im Landkreis in ein ganzheitliches E-Govern-ment einzubinden. In der zweiten Staffel haben wir uns u. a. für die Stadt Ibbenbüren entschieden, die in ihr Konzept eine Reihe kleinerer Städte und Gemeinden der Region als assozi-ierte Teilnehmer einbinden möchte. Interkommunale Zusam-menarbeit ist ein wichtiges Instrument, um E-Government in der Fläche voranzubringen.

Die Bewerbungen und der Kontakt mit Vertretern der kommunalen Familie zeigen, dass sich die Kommunen auf breiter Front auf den Weg gemacht haben, um ihren Bürgern elektronische Dienstleistungen anzubieten. Dabei geht es nicht mehr nur um Information und Kommunikation, son-dern um das Angebot ganzheitlicher, medienbruchfreier Dienstleistungen. Diese erfordern personelle und finanzielle Ressourcen. Das Potenzial für Einsparungen und Servicever-besserungen rechtfertigt diese Investitionen. Ohne Leader-ship, überzeugungskraft und Beharrungsvermögen wird auch dieser Wandel nicht möglich sein. Einsparpotenziale können aber nur dann realisiert werden, wenn IT gemeinsam genutzt und über standardisierte Prozesse möglichst medi-enbruchfrei vernetzt wird.

e-Government: Schlüssel zur Zukunftsfähigkeit der VerwaltungDie Effektivität und Akzeptanz von E-Government ist un-trennbar mit der Frage nach der Verwaltung der Zukunft ver-bunden. Die Nachfrage nach elektronischen Verwaltungs-dienstleistungen wird weiter wachsen. Darauf müssen sich die Verwaltungen einstellen. Im Zuge der demografischen Alterung werden zudem Fachkräfte knapper und die Kom-munalverwaltungen werden zunehmend vor der Frage stehen, wie sie ausscheidende Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter ersetzen. Der öffentliche Dienst ist aber nur dann attraktiv, wenn er moderne Arbeitsmethoden und IT als wichtiges Instrument effektiv einsetzt.

Auch angesichts von Stellenkürzungen sind Entlastungen durch Digitalisierung und optimierte Verwaltungsprozesse

einen schnellen, einfachen, orts- und zeitunabhängigen Zugang zur Verwaltung sowie eine rasche und kompetente Erledigung ihrer Anliegen.

Finanzielle Unterstützung für modellkommunenIn den als Teilnahmewettbewerb ausgestalteten zwei Staf-feln des Pilotvorhabens „Modellkommune E-Government” wurden bewusst auch Kommunen in Deutschland angespro-chen, die bisher noch keine Vorreiterrolle beim E-Govern-ment eingenommen haben. Prämiert wurden die überzeu-gendsten Vorschläge für ein systematisches Vorgehen zu mehr nutzerfreundlichen Diensten. Der erste Bewerbungs-aufruf erfolgte Ende Oktober 2013. Aus den 44 eingereich-ten Bewerbungen gingen die Städte Düren und Gütersloh so-wie der Landkreis Cochem-Zell als Sieger hervor. In der zweiten Bewerbungsrunde im Sommer 2014 wurden 31 Projektvorschläge für eine Teilnahme eingereicht. Als Mo-dellkommunen wurden die Städte Halle, Norderstedt und Ibbenbüren sowie der Heide- und Ortenaukreis ausgewählt. Die Modellkommunen erhalten eine finanzielle Unterstüt-zung für ihre Konzepte. Das Modellvorhaben wird im Som-mer 2016 enden.

Hemmnisse und erfolgsfaktoren bei der digitalisierung erkennenUnser Anliegen ist es, aus den Erfahrungen der Kommunen zu lernen. Wir wollen die kommunale Wirklichkeit besser verstehen und erfahren, wo Hemmnisse und Erfolgsfaktoren bei der Digitalisierung liegen. Diese Erkenntnisse werden uns helfen, das E-Government-Gesetz zu evaluieren und gezielt zu verbessern. Diese Erkenntnisse wollen wir mit den Kommunen teilen. Dazu werden wir einen Leitfaden erstel-len. Aus den Erfahrungsberichten sollen die Prozessschritte, die zu E-Government-Anwendungen führen, beschrieben sowie Erfolgs- und Risikofaktoren benannt werden.

interkommunale Zusammenarbeit als wichtiges instrumentWichtig ist uns der Austausch, das Lernen voneinander, aber auch ein arbeitsteiliges Vorgehen der Modellkommunen. Sie stimmen sich zu Schwerpunkten und Prioritäten ab, nutzen Standards und vermeiden redundantes Arbeiten. Es liegt in der Natur der Sache, dass gerade kleinere Kommunen kaum

Cornelia Rogall-Grothe, Staatssekretärin im Bundesministerium des Innern, Beauftragte der Bundesregierung für Informationstechnik, Berlin

[email protected]

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Seite 9 INTERVIEW e-VerGaBePUBLICUS 2014.10 INHALT

E-VERGABE – SCHÖNE NEUE WELT!Mehr Wettbewerb und neue Chancen für mittlere und kleine Stadtwerke

Der öffentliche Sektor ist mit einem Auftragsvolumen von mehr als 250 Milliarden Euro der größte Auftraggeber in Deutschland. Die Kommunen haben daran einen maßgebli-chen Anteil. Der bei diesen öffentlichen Auftragsvergaben einzuhaltende Prozess verursacht jährlich Bürokratiekosten in Höhe von rund 19 Mrd. Euro. Um diese Kosten zu reduzie-ren und das Vergabewesen insgesamt schlanker und effizi-enter zu gestalten, soll zukünftig jedes Vergabeverfahren vollelektronisch und „medienbruchfrei” abgewickelt werden (sog. e-Vergabe).

Während die e-Vergabe bislang nur als optionale Regelung ausgestaltet war, ist sie nunmehr in Art. 22 der RL 2014/24/EU zur verbindlichen Vorgabe geworden. Die EU-Vergabe-richtlinien sind bis April 2016 in deutsches Recht umzusetzen.

In der Ausgabe 2014.9 des PUBLICUS haben wir erstmals ein Online-Tool für Ausschreibungen im Energiebereich vorgestellt.

Für PUBLICUS sprach Christine Kreitmeier-Heger mit den geschäftsführenden Gesellschaftern Clemens Graf von Wedel und Rainer Otto über die Chancen, die ihr Energiebe-schaffungs-Portal enPORTAL bietet.

PUBliCUS: Graf von Wedel, Herr otto, zunächst eine grundsätzliche Frage: Wie ist die aktuelle Stimmung bei den Kommunen. Schließlich stehen bei einigen wahr-scheinlich größere Veränderungen an.enPortal: Natürlich verursacht die künftige Pflicht zur e-Vergabe erst mal Unsicherheiten und das spüren wir bei

Clemens Graf von Wedel (54) hat an den Universitäten Freiburg und München Jura studiert und das Studium 1990 als Assessor iur. in Düsseldorf abgeschlossen. Bis 1997 arbeitete er in verschiedenenFunktionen für die Treuhandanstalt in Berlin. Seit 1998 ist er als Energieeinkaufsberater selbständig.Im Jahr 2008 gründeten er und Rainer Otto das Unternehmen enPORTAL, seitdem ist Wedel geschäftsführender Gesellschafter der enPORTAL GmbH mit Sitz in Hamburg-Harburg.

Rainer Otto (49) hat an der Universität Hamburg und der Technischen Universi-tät Hamburg-Harburg Wirtschaftsingenieurswesen studiert und das Studium 1992 als Diplom-Ingenieur oec. abgeschlossen.Nach vertriebsnahen Funktionen für Investitionsgüter im Energieanlagenbau (KAEFER Isoliertechnik, Bremen und Freudenberg, Weinheim) wechselte er 1998 mit Beginn der Energiemarktliberalisierung zu VASA Energy, der damaligen Vertriebsgesellschaft von Vattenfall in Deutschland. Dort leitete er den Industriekunden-Vertrieb, seit 2002 ist er selbständiger Energieeinkaufsberater. Im Jahr 2008 gründeten er und Clemens Graf von Wedel das Unternehmen enPORTAL, seitdem ist Otto geschäftsführender Gesellschafter der enPORTAL GmbH mit Sitz in Hamburg-Harburg.

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Seite 10 INTERVIEW e-VerGaBePUBLICUS 2014.10 INHALT

Ausschreibungen kaum stattgefunden haben und wenn doch, kam in der Regel nur ein Angebot von dem örtlichen Lieferanten. Denn der kannte schon alle Zähler und Zähl-punktbezeichnungen, er hatte die Daten und musste das nicht noch einmal erfassen. Er hat die Eigenerklärung abge-geben, einen relativ hohen Preis angesetzt – weil er wusste, es wird sowieso kein anderer anbieten. Allein der formelle Aufwand war enorm.PUBliCUS: also fand kein Wettbewerb statt?enPortal: Diesen gab es im Prinzip nicht. PUBliCUS: Wie kam es nun zu der Zusammenarbeit mit KUBUS?enPortal: Der Geschäftsführer von KUBUS fragte an, ob er nicht die Ausschreibungsplattform für sich nutzen könne, im Wege einer Lizenz, wenn es gelingen würde, die VOL-rechtli-chen Sondervorschriften darin abzubilden. Das war 2009. Damals wurde die VOL erweitert, indem die elektronische Vergabe als weitere Verfahrensart zugelassen wurde.Das war auf dem Feld der E-Vergabe sozusagen der Durch-bruch im Bereich Energie. Wir haben das Portal entspre-chend programmiert und erweitert, d. h. wir haben das VOL-Verfahren mit den Vergabefristen, mit der sogenannten elektronischen Signaturkarte – das ist eine besondere Art der Verschlüsselung und der Unterschrift – abgebildet. Die VOL hat das Verfahren gegenüber dem alten Verfahren etwas geändert.PUBliCUS: Worin bestanden die Unterschiede?enPortal: Es gibt jetzt ein zweistufiges Verfahren, das wie folgt aussieht:

In der ersten Stufe gibt es ein Qualifizierungsverfahren für interessierte Unternehmen, die dort anbieten können. Dieses findet nach wie vor in der 42-Tage-Frist statt. Hier muss man sich qualifizieren, um an dem eigentlichen Verfahren, dem Auktionsverfahren, teilnehmen zu dürfen.

In Bezug auf das anschließende Auktionsverfahren kann der Auftraggeber frei bestimmen, wann er dieses durch-führt. Es ist ein sehr kurzes Verfahren. Bei uns läuft das in sechs Stunden ab: Es wird meistens morgens gestartet und endet am selben Tag gegen Mittag. In verschiedenen Stufen können die Bieter ihre Angebote verbessern und am Ende, bei Zeitablauf, erhält automatisch derjenige Bieter, der das beste Angebot hat, den Zuschlag und wird beauftragt.

sung im Internet, da man dort Kunden und Lieferanten vernetzen kann und der ganze Prozess der Ausschreibung, der Angebotsabgabe und der Auswertung in der Cloud stattfinden kann.

Daher haben wir 2007 begonnen, die Vergabeplattform zu programmieren, und sind 2008 für privatrechtliche Aus-schreibungen online gegangen. Gestartet sind wir mit unse-rem damaligen Kundenstamm. Nach einem Jahr kam die Firma KUBUS Kommunalberatung und Service, ein Unter-nehmen aus Schwerin, auf uns zu. KUBUS ist eine Beteili-gungsgesellschaft des Mecklenburg-Vorpommerischen Städ-te- und Gemeindetages und des Schleswig-Holsteinischen Städte- und Gemeindetages. Diese Gesellschaft erbringt Dienstleistungen für Kommunen. Will beispielsweise eine kleine Kommune ein Feuerwehrauto neu beschaffen ( was ja eher alle 20 Jahre vorkommt), lässt sie dies über KUBUS erledigen, da das Unternehmen als Profi bessere Konditio-nen erhält und auch weiß, worauf man aufpassen muss, damit das Preis-Leistungs-Verhältnis stimmt.

KUBUS hat auch Strom- und Gas-Ausschreibungen für die Kommunen gemacht. Dies allerdings nach der alten VOL, bevor es die Möglichkeit gab, elektronisch auszuschreiben. Das war ein extrem formell aufwändiges Verfahren, was aber für ein börsengehandeltes Produkt wie Strom und Gas denkbar ungeeignet war. PUBliCUS: inwiefern?enPortal: Und zwar aus mehrfachen Gründen: Einerseits gibt es in der VOL extrem lange Bindefristen an ein Angebot (im Bauleistungsbereich sind das 42 Tage). Das macht bei einem an der Börse gehandelten Produkt wie Strom und Gas keinen Sinn. Dazu kommt, dass die VOL viele Zusatzinforma-tionen von einem Lieferanten verlangt. Sie müssen verschie-denste Eigenerklärungen abgeben. Das wurde früher – im Baubereich ist das immer noch so – alles in Papier gemacht. Ein Beispiel: Eine Kommune hat ein Rathaus, eine Schule, 50 Straßenlaternen und zwei Klärwerke. Früher wurden diese ganzen Informationen – die Zähler, die Zählpunktbezeich-nungen, die Verbräuche, die Leistungen – abgeschrieben, ein Leistungsverzeichnis erstellt und dieses per Post an verschiedene Lieferanten geschickt. Diese mussten alle Eigenerklärungen (z. B. zur Tariftreue) abgeben, ein Ange-bot abgeben und sich 42 Tage daran halten.

Im Ergebnis führte dies dazu, dass einerseits solche

vielen. Nach dem ersten Schritt aber, nachdem man den Wandel vollzogen hat, erkennen doch viele die Chancen, die das bietet.

Wer jahrzehntelang mit dem Taschenrechner gerechnet hat und plötzlich Excel verwenden soll, ist erst mal vorsich-tig. Sobald er merkt, dass Excel doch mehr kann als der Taschenrechner und man die Daten und Prozesse einfacher verwalten kann, wird es auch genutzt und dann kommt doch die Erkenntnis.PUBliCUS: Wie sind Sie überhaupt zu der e-Vergabe gekommen? Und wie kam es dann zur entwicklung dieser Plattform? Vielleicht erzählen Sie zunächst, wie Sie beide das Portal ins leben gerufen haben, und wie Sie auch zu den öffentlichen ausschreibungen gekommen sind.enPortal: Wir sind seit vielen Jahren als Einkaufsberater unterwegs. In den Anfangsjahren haben wir Energieeinkauf gemacht, so wie es viele heute noch machen. Das heißt, wir haben mit Hilfe von Telefon und Fax, einer großen Excel-Lis-te und per E-Mail Angebote angefragt und angefordert. Diese haben wir ausgewertet und versucht, die Angebote mathematisch vergleichbar zu machen, um dann dem Kunden das Angebot des günstigsten Lieferanten vorlegen zu können.

Das hat funktioniert und es hat lange sehr gut funktioniert. Doch Strom und Gas werden an der Börse gehandelt, es sind also Produkte mit sich schnell ändernden Preisen. Die Strom- und Gasbörse in Leipzig, die EEX, hat Mitte des ersten Jahrzehnts sehr stark an Handelsvolumen zugenom-men und damit stark für eine Transparenz der Preise gesorgt – aber auch die Geschwindigkeit zwischen der Abgabe eines Angebots und der Annahmemöglichkeit erhöht. Wer schnell reagieren konnte, der hat auch gute Preise bekommen, und das ist auch noch heute so.

Wir haben damals erkannt, dass unsere Methoden zwar zu einem ganz guten Ergebnis führen, aber nicht mehr zu dem besten. Gerade dann, wenn wir für viele Abnahmestellen Angebote angefordert hatten – und das gleichzeitig gemacht haben –, konnten wir nicht mehr schnell genug sein. Zudem sind mit dem immer stärker liberalisierten Markt auch mitt-lere Stadtwerke auf den Markt gekommen, die nicht nur in ihrem Stadtgebiet, sondern auch darüber hinaus, also bun-desweit, angeboten haben.

Um diesem Dilemma Herr zu werden, sahen wir die Lö-

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Seite 11 INTERVIEW e-VerGaBePUBLICUS 2014.10 INHALT

PUBliCUS: Worin sehen Sie den entscheidenden Unter-schied zu dem alten „Papier-Verfahren”?enPortal: Der entscheidende Unterschied zwischen dem papierenen Verfahren und der elektronischen Plattform ist folgender: Wir stellen die ganzen Daten – also der Abnahme-stellen (Verbräuche, Leistung, Zähler) – elektronisch zur Verfügung, d. h. in einer Datei. Ein potentieller Lieferant kann sich diese dann herunterziehen und weiterverarbeiten. Das wird in den Fällen interessant, in denen viele Abnahme-stellen bestehen und ein Lieferant (sofern er den Kunden gewinnt) die ganzen Daten weiterverarbeiten muss, um die Abnahmestellen für die Lieferung anzumelden und sie im eigenen System zu pflegen.

Das war früher sehr aufwändig, weil es per Hand erfolgte.

Das fällt durch das elektronische Verfahren komplett weg.

PUBliCUS: das heißt: einmaliger aufwand, mehrfacher Nutzen?enPortal: Der Aufwand ist für uns, die Daten einmal zu erfassen und im System darzustellen. Für den Lieferanten bedeutet es, dass er im Prinzip mit diesen Daten maschinell weiter arbeiten kann. Für die Gemeinde, die Stadt, den Land-kreis ist es zunächst eine größere Hürde: Das Herrschafts-wissen, das bisher der alte Versorger hatte, wird diesem entzogen und letztendlich in unsere Datenbank eingelesen. Das ist auch relativ einfach möglich, wenn man entsprechen-de Excel-Dateien bereitstellen kann. Und wenn das einmal stattgefunden hat, ist in den Folgejahren der Aufwand sehr gering, quasi null.PUBliCUS: Wie wird mit Änderungen bei den auftrag- gebern verfahren?enPortal: Der Kunde muss das bei wesentlichen Änderun-gen, die die Zukunft betreffen, mitteilen. Beim Thema Ver-brauch gibt es Informationspflichten des alten Versorgers, oder des Versorgers, der die Ausschreibung gewinnt.

Bei leistungsgemessenen Abnahmestellen (Verbrauch > 100.000 kwh p. a.) können wir die Daten automatisch monat-lich aktualisieren. Eine Information muss außerdem fließen, wenn der Kunde, z. B. eine Gemeinde, das Rathaus umbaut o.Ä. und den alten Zähler gegen einen neuen austauscht.

Ebenfalls dann, wenn eine Schule geschlossen oder eine neue Abnahmestelle, z. B. ein Kindergarten eröffnet wird. Sind die ganzen Informationen einmal angelegt – stehen sie auf Jahre hinaus für die Ausschreibung zur Verfügung.

enPortal: Genau, auf die Größe kommt es nicht an. Letzt-endlich ist der Preis an der Börse, der zu jeder Minute wech-selt, immer der Ausgangspunkt für eine Kalkulation, egal wo man für den Verkauf zuständig ist. Und dann stellt sich die Frage, wie viele interne Kosten man hat, um den an der Börse gehandelten Strom zum Endkunden zu bringen. Da zeigt die Erfahrung ganz deutlich, dass die mittleren und kleineren Stadtwerke sehr viel kostengünstiger aufgestellt sind als die Großkonzerne.

Bei uns sieht man klar, dass die mittleren und kleineren Stadtwerke die Gewinner dieses Verfahrens sind. Allerdings nur diejenigen, die es für sich als Chance erkennen. Wenn ein Stadtwerk nicht nach außen geht, sondern im Stammge-biet versucht, den Status quo zu halten, dann ist dieses Verfahren nicht gut. PUBliCUS: Worin liegen darüber hinaus die Chancen der Stadtwerke?enPortal: Hier gibt es verschiedene Gründe. Einer ist, dass ein Stadtwerk nicht diese Margenerwartung hat wie z. B. EON, ENBW oder Vattenfall. Letztere haben ganz klare Vorgaben an ihre Vertriebsabteilung, die bei ihrer Kalkulati-on bestimmte Margen einpreisen müssen.

Außerdem laufen unserem Eindruck nach manche Prozes-se wesentlich schlanker ab als in großen Unternehmen.

Zudem gibt es sicher auch welche, die eine gewisse kom-munale Nähe haben, also ein besonderes Augenmerk darauf haben, in bestimmten Regionen präsent zu sein, um dort neue Kunden gewinnen zu können.

Unser Lieblingsbeispiel ist eine Ausschreibung, die wir im letzten Jahr in Bayern mit KUBUS zusammen durchgeführt hatten. Es wurde für gut 1000 Kommunen eine Stromaus-schreibung gestartet für die Jahre 2015, 2016, 2017. Gestar-tet wurde also in drei Paketen, in diesen untergliedert nach Landkreisen und Nutzungsarten (nur Straßenlaternen, z. T. Ökostrom usw.).

Vorher gab es dort im Wesentlichen zwei Lieferanten. Das waren EON Bayern und die Lechwerke LEW, also ein regio-naler Versorger. Nach der ersten Ausschreibung sah die Landschaft ziemlich anders aus. EON und LEW haben etwa 50 % ihrer Lieferstellen an den Wettbewerb verloren. Es gibt z. B. jetzt unter anderem ein mittelgroßes Los, das durch die Stadtwerke Neustadt in Holstein beliefert wird. Das konnte sich vorher niemand vorstellen. Das sind vielleicht 30 Leute,

enPortal: Der entscheidende Unterschied, den wir gerne noch einmal herausarbeiten würden, ist, dass die Ausschrei-bung früher nur mit einem sehr hohen formellen Aufwand durchführbar war. Die Masse der potentiellen Anbieter hatte daran gar nicht teilgenommen, weil der Verarbeitungsauf-wand viel zu groß war, um wettbewerbsmäßig ein vernünfti-ges Angebot abgeben zu können. Durch den elektronischen Datenaustausch fällt der formelle Aufwand weg. PUBliCUS: Wie hat sich das bei ihnen in Zahlen ausge-wirkt?enPortal: Als wir 2009 zunächst mit Strom nach der VOL gestartet sind, hat das dazu geführt, dass wir am Anfang zwischen drei und fünf Angebote bekommen haben. Das war insofern schon eine Verfünffachung, da bisher immer nur ein Angebot vorgelegen hatte.

Bei unseren privatrechtlichen Ausschreibungen lagen wir da bereits irgendwo zwischen 10 und 30 Angeboten. Ein halbes Jahr später waren wir dann im öffentlich-rechtlichen Energiebereich schon auf demselben Niveau der Angebots-zahl wie im privatrechtlichen Bereich.

Das Interessante ist, dass die Teilnehmer, die dort dabei sind, sich nicht nach großen oder kleinen Unternehmen selektieren. Es ist vielmehr eine phantastische Mischung durch die Landschaft unserer Stadtwerke und größeren Verbundunternehmen.PUBliCUS: ist das denn für die Stadtwerke schlecht, dass der Wettbewerb vielleicht dazu führt, dass sie da rausge-drängt werden? oder ist es vielleicht sogar positiv, weil sie flexibler sind?enPortal: Genau das ist der Punkt: Es ist für diejenigen positiv, die das Verfahren als Chance erkennen und die auch Kunden gewinnen möchten. Sehr viele Stadtwerke, sowohl größere und mittlere als auch kleinere, drängen über ihr eigenes Stadtgebiet hinaus und wollen auch Städte und Gemeinden außerhalb versorgen. Für diese Stadtwerke ist es eine ungeheure Chance, die sie auch nutzen. Es ist also beileibe kein Thema nur für „die Großen”.

Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass die Großen – also EON, RWE, ENWB, Vattenfall – die Gewinner dieser Liberalisierung sind.PUBliCUS: Nicht die Größe ist also entscheidend dafür, günstig Preise anbieten zu können?

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Seite 12 INTERVIEW e-VerGaBePUBLICUS 2014.10 INHALT

die in Schleswig-Holstein ein Stadtwerk betreiben; die kaufen gut ein und sind in der Lage, sich ein Los mit 2000 – 3000 Abnahmestellen zu sichern. Das war vorher in der „alten Welt” physisch einfach gar nicht möglich.

Und daran sieht man erneut den Unterschied dieser elekt-ronischen Vergabe: Sie können sehr viel mehr Marktteilneh-mer befragen, die eine wirkliche reelle Chance haben, an diesem Verfahren teilzunehmen und mitzubieten.PUBliCUS: Kann man denn aufgrund des verstärkten Wettbewerbs aus Verbrauchersicht annehmen, dass der Strompreis sich zumindest nicht so sehr erhöht, wenn die Kommunen ihre ersparnisse weitergeben?enPortal: Auf jeden Fall kann man so weit gehen. Auf der einen Seite steht der eigentliche Strompreis, also der Erzeu-gungspreis im Kraftwerk. Der ist in den letzten Jahren kontinuierlich gefallen. Auf der anderen Seite stehen die Umlagen, insbesondere die Umlagen für die Erneuerbaren Energien (EEG-Umlage). Sie ist in den letzten Jahren konti-nuierlich gestiegen. Kunden, die in der Vergangenheit intensiv den Wettbewerb genutzt haben, hatten letztendlich in der Regel die Situation, dass sie trotz steigender Umlage keine Erhöhung im Gesamtstrompreis hatten, weil sie güns-tiger eingekauft haben.PUBliCUS: die Kostenersparnis liegt dann im Fall der bay-erischen Kommunen konkret worin?enPortal: Im niedrigeren Energiebeschaffungspreis, der weitergegeben wird.

Aber man muss natürlich sagen, dass das von den Groß-handelspreisen an der Börse abhängt. Dort sind die Strom-preise sehr niedrig, man kann aber auch nie günstiger ein-kaufen, als der Markt es zulässt.

Vorher wurden eigentlich nicht wirklich Marktpreise eingekauft: Wenn ich immer nur mit einem Lieferanten abschließe und der das weiß, kann man sich vorstellen, dass dieser nie das anbieten wird, was eigentlich möglich wäre.PUBliCUS: Wie kommen Sie an die lieferanten, an die Bieter?enPortal: Die Lieferanten sind bei uns auf der Plattform gelistet. Es gibt theoretisch 900 Lieferanten in Deutschland. Das fängt an mit den großen vier, deren Tochtergesellschaf-ten, den freien Verbundunternehmen, den ganzen Stadtwer-ken. Wir haben auf unserer Plattform 500 Lieferanten, die

PUBliCUS: Wie verhält es sich mit dem „Self Service”, den Sie auf ihrer Homepage anbieten. dieser reicht für das komplette Verfahren wohl nicht?enPortal: Der Self Service richtet sich im Prinzip an klei-nere Unternehmen, denen wir eine abgespeckte Variante unseres Ausschreibungs- und Betreuungsverfahrens anbie-ten. Mit diesem Service kann man privatrechtliche Aus-schreibungen komplett selbständig durchführen, z. B. für eine Apotheke oder ein Altenheim, wo der Energieeinkauf nur eine geringe Bedeutung hat, für die man einen Dienst-leister nicht in Anspruch nehmen will, gleichzeitig aber „fit” genug ist, um über ein Web-Portal die Daten hochzuladen. Dann stellen wir über diesen Umweg unseren Marktplatz zur Verfügung.

Dies gilt aber ausschließlich für privatrechtliche Kunden und funktioniert nur, weil diese Kunden die formalen Anfor-derungen an Form und Inhalt der Ausschreibung nicht erfüllen müssen.PUBliCUS: das bedeutet, enPortal finanziert sich über den sogenannten Full Service?enPortal: Wir als enPORTAL, die eigentlichen Systembe-treiber und Entwickler, betreuen im Kerngeschäft größere Industriekunden in Deutschland (z. B. Chio Chips, Mont Blanc), also Unternehmen, die Strom und Gas benötigen, allerdings nicht nach VOL ausschreiben müssen. Und selbst frei agieren können.

Für die Kunden im Bereich der öffentlichen Hand ist unser Lizenzpartner KUBUS zuständig.PUBliCUS: Wie viele Kunden im Bereich der öffentlichen Hand sind aktuell bei ihnen registriert.enPortal: Von KUBUS sind es über 1000.PUBliCUS: es funktioniert alles in Zusammenarbeit mit KUBUS?enPortal: Die Zusammenarbeit mit KUBUS ist sehr positiv, weil KUBUS als „Beteiligter” in diesem öffentlich-rechtlichen Kreis unterwegs ist und sich dort sehr gut – auch in rechtli-cher Hinsicht – auskennt. Das hat uns sehr viel Input für die Entwicklung gegeben. Während wir im Hintergrund nur der Systembetreiber sind, ist KUBUS der „operative” Part.PUBliCUS: KUBUS schafft und genießt Vertrauen, so können auch etwaige Hemmnisse bei potentiellen Kunden abgebaut werden?

also einen ständigen Zugang dazu haben. Und wenn es einen Lieferanten gibt, der mitmachen will, aber noch keinen Zugang zu der Plattform hat, meldet er sich hier und be-kommt den Zugang.PUBliCUS: Wie schätzen Sie denn die Situation bei den Kommunen ein? Wie sind die denn momentan in ihrer ausstattung generell vorbereitet? ist ein schneller „Um-stieg” möglich bzw. was müssen sie an Voraussetzungen im schlechtesten Fall noch schaffen bzw. was ist im besten Fall vorhanden?enPortal: Wir können das nur für den Bereich Strom und Gas beurteilen. Die Voraussetzungen sind total einfach: Nötig ist ein Rechner mit Internetzugang und später eine Chipkarte für die Signatur.

Sofern es Dienstleister gibt, die ihnen die Dienstleistung der Plattform anbieten, sind die Vorbereitungen und Voraus-setzungen banal.

Anders ist es, wenn es dazu keine Dienstleistung gibt. Dies wird sich jetzt aber durch die Pflicht zur elektronischen Vergabe durch Entwicklung von entsprechenden weiteren Plattformen sicher sehr stark ändern. Für eine kleine Kom-mune macht es keinen Sinn, ein e-Vergabeverfahren zu entwickeln, mit dem es dann am Markt diese Abfragen macht. Eigentlich müssten sich in den nächsten zwei Jahren verschiedene Dienstleister etablieren.

Für Strom und Gas gibt es unsere Plattform. Uns ist aber nicht bekannt, dass es eine vergleichbare Plattform für z. B. Gebäudereinigung, für Schulen oder Rathäuser gibt. PUBliCUS: Wie hat man sich das konkret vorzustellen: eine Kommune entscheidet sich, ihre Strom- und Gasaus-schreibungen über enPortal zu organisieren. Gebe ich ihnen meine excel-listen mit den Vergabestellen?enPortal: So kann man sich das vorstellen, relativ trivial. Vorher sollte man natürlich einen Vertrag mit uns schließen. Die Gemeinde oder KUBUS gibt uns eine Excel-Datei mit den Zählern der Gemeinde, wir importieren die Daten in das System, der Kunde bekommt einen Zugang zu dem Portal, damit er seine Abnahmestellen selber in dieser cloudbasier-ten Lösung noch einmal nachvollziehen kann – und dann geht es los.

Zunächst wird die sogenannte Qualifizierungsphase ge-startet. Dann kann die Kommune, je nach Marktlage, das Auktionsverfahren starten.

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Seite 13 INTERVIEW e-VerGaBePUBLICUS 2014.10 INHALT

enPortal: Absolut. Es ist etwas völlig anderes, wenn eine Unternehmung auftritt, die den Gemeinde- und Städtetagen gehört. Dann besteht ein Vertrauensvorschuss, den wir per se nicht so bekommen würden. Insofern macht die Zusam-menarbeit in doppelter Hinsicht Sinn.

Wir genießen das sehr. Die Zusammenarbeit hat jetzt fünf Jahre sehr gute Früchte getragen und es wird weiter gehen. Wir freuen uns darauf!PUBliCUS: Wie hoch beziffern Sie ihren aktuellen markt-anteil?enPortal: Wir haben mittlerweile einen recht ordentlichen Marktanteil im Strombereich. Die öffentliche Hand hat ein Jahresbeschaffungsvolumen etwa von 45 Terrawattstunden (TWh). Davon werden etwa 2 TWh über das Portal ausge-schrieben. Der Anteil nimmt stetig zu, weil sich das Verfah-ren herumspricht und weil KUBUS im Städte-, Gemeinde- und Landkreisumfeld gut vernetzt ist. PUBliCUS: Wie würden Sie ihr alleinstellungsmerkmal beschreiben? enPortal: Wir haben das Glück, dass momentan – unserer Kenntnis nach – nur enPORTAL die elektronische Ausschrei-bung nach der VOL anbietet.

Ein Punkt ist hier noch hervorzuheben: Bei diesem elekt-ronischen Verfahren gibt es neben dem reinen „Marktab-klappern” noch ein „Abfallprodukt”, das nicht ganz unwich-tig ist. Die Abnahmestellen in einer Kommune (bei einer kleinen etwa 200) werden entweder in „Excel-Friedhöfen” verwaltet oder – noch schlimmer – in irgendwelchen Leitz-Ordnern. Es gibt also immer nur mäßigen oder gar keinen Durch- und überblick. Durch diese cloudbasierten Lösungen ändert sich das: Wir bieten als Nebenprodukt eine komplette übersicht über alle Abnahmestellen nach Verbräuchen, Verträgen, Kosten mit allen Details an, mit denen dann diejenigen Kommunen, die ein Energiemanagement haben oder die Verbrauchsoptimierung betreiben, eine vernünftige Basis haben, um damit zu arbeiten. Bei einem Lieferanten-wechsel ist die übersicht schon da – und muss nicht mit großem Aufwand neu hergestellt werden.PUBliCUS: ihr Schlusswort zu enPortal?enPortal: Für die Kommunen bietet sich mit der elektroni-schen Vergabe ein enormes Potential. Aus unserer Sicht ist dies eine Riesenchance – und zwar nicht nur im Energiebe-reich. Und es wird eine kleine Revolution in der Verwaltung

und auch in der Art und Weise der Vergabe und Ausschrei-bung geben, die man nutzen sollte.PUBliCUS: Graf von Wedel, Herr otto, vielen dank für das ausführliche und informative Gespräch.

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Seite 14 ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN VerGütUNG der GeSCHÄFtSFüHrerPUBLICUS 2014.10 INHALT

VERGüTUNGSSTRUKTUR ALS ERFOLGSFAKTORLeistungsanreizsystem für Geschäftsführer öffentlicher Unternehmen

Immer häufiger werden Geschäftsführer öffentlicher Tochter-unternehmen leistungsorientiert vergütet. Leistungsorien-tierte Vergütungsstrukturen dienen dabei als Steuerungsin-strument, das die Ziele der Tochterunternehmen mit denen des Mutterkonzerns in Einklang bringen und Leistungsni-veaus erhöhen soll. Bei (über)Erreichung der festgelegten Ziele winken den Geschäftsführern zumeist monetäre Prämien. Vor allem im „Konzern Stadt” erfreut sich dieses Steuerungsinstrument großer Beliebtheit: Nach der Privati-sierungswelle der 1980er und 1990er Jahre in Deutschland sahen sich nun viele Städte mit der neuartigen Herausfor-derung konfrontiert, die so ausgegliederten Töchterunter-nehmen zu steuern. Kurzfristiges Resultat dieser noch unerschlossenen und hoch komplexen Aufgabe waren Missstände und eine generelle Laissez-faire-Haltung ge-genüber den Töchtern.

Für Abhilfe soll ein gezieltes Beteiligungsmanagement sorgen, das sich dafür unter anderem einer Leistungssteue-rung über Kennzahlen und Prämien bedient. Entsprechend thematisierte auch die 2. Speyerer Tagung zu Public Corpo-rate Governance, die dieses Jahr einem zukunftsfähigen Beteiligungsmanagement gewidmet war, Vergütungsstruktu-ren von Geschäftsführern öffentlicher Unternehmen als wesentlichen Erfolgsfaktor. über diese Veranstaltung, die vom 28. bis zum 29. April 2014 stattfand, haben wir in der Juli-Ausgabe berichtet (siehe PUBLICUS 2014.7, S. 18 ff.). Doch wie sehen erfolgsversprechende Vergütungsstrukturen en détail aus? Wie sollen Ziele festlegt, wie die Zielerreichung

der Tätigkeit an sich, die sogenannte intrinsische Motivation, wird durch den zusätzlichen externen Anreiz verdrängt. Die zu erreichende Prämie liegt dann nur mehr im Fokus der leistungsorientiert Belohnten. Solche Effekte sind allerdings nicht zwingend. Intrinsische Motivation kann bei Schaffung bestimmter Rahmenbedingungen ebenso durch extrinsische

gemessen werden? Und unter welchen Bedingungen können finanzielle Prämien motivieren?

Aus wissenschaftlicher Sicht ist die Motivationswirkung variabler Vergütung hoch umstritten. Die Einführung externer monetärer Anreize kann zu einem niedrigeren Leistungsni-veau als zuvor führen: Das ursprüngliche Motivationsmoment

Vergütungssysteme müssen gut durchdacht sein, um dauerhaft zu optimaler Leistung und Erfolg zu führen.

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Seite 15 ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN VerGütUNG der GeSCHÄFtSFüHrerPUBLICUS 2014.10 INHALT

von Fairnessnormen kann zum Bruch von psychologischen Verträgen führen. Wenn etwa Vergütungssysteme unbegrün-dete Sanktionen für die Verletzung bisher stets eingehaltener Normen beinhalten, so kann bereits die Androhung einer Bestrafung leicht als ungerechte Geringschätzung bisheriger Leistung empfunden werden. In der Folge treten eine Ver-drängung der intrinsischen Motivation zur Einhaltung des psychologischen Vertrages und Vertragsbrüche des Gegen-übers ein. Um Vertragsbrüche zu vermeiden, gilt es etwa in Partizipation faire Systeme mit als gerecht empfundenen Kennzahlen zu etablieren anstatt, wie in der Praxis allzu oft der Fall, auf bereits vorhandene oder leicht messbare Kenn-zahlen zurückzugreifen. Wieder kann auch hier ein Fokus auf gemeinsame Ziele den Teamgeist zwischen Stadt und Beteili-gungen aufrechterhalten und damit die gegenseitige Bereit-schaft erhöhen, psychologische Verträge einzugehen.

Selbstbestimmtes Handeln ermöglichenAls weiteren Stellhebel einer erfolgsversprechenden Gestal-tung extrinsisch motivierender Faktoren haben die Psycholo-gen Edward L. Deci und Richard D. Ryan gemäß ihrer Selbst-bestimmungstheorie den Ort der Handlungsverursachung, den sogenannte „locus of causality”, definiert. Je nachdem, ob die Form der extrinsischen Motivation eher frei von einem Individuum gewählt oder als von außen aufgezwungen emp-funden wird, wirkt sich diese verstärkend oder verdrängend auf bereits vorhandene intrinsischer Motivation aus. Wird ein externer Anreiz etwa mit der Möglichkeit gekoppelt, aus einem Pool von Leistungszielen zu wählen, erhöht das die zugesprochene Autonomie; der Kontrollschwerpunkt ver-schiebt sich in Richtung selbstbestimmten Handelns.

Je mehr ein Individuum in die Gestaltung der Entgeltsyste-me, die Wahl der Leistungsziele und die Höhe der Soll-Ziele eingebunden wird, umso eher wird es die Ziele als persön-lich relevant erachten und sich mit ihnen identifizieren können. Handlungen werden dann nicht mehr nur fremdbe-stimmt ausgeführt, um Belohnung zu erhalten oder Bestra-fung zu vermeiden, sondern freiwillig gewählt. Neben Bedin-gungen, die die Autonomie etwa in Form von Wahlmöglichkeiten stärken, hilft die transparente Offenle-gung von Hintergründen, die für die Wahl bestimmter Ziele ausschlaggebend waren, ein als informativ und nicht kontrol-lierend empfundenes System zu etablieren.

diesem Zustand befindet sich ein Individuum regelmäßig dann, wenn es in jedem Augenblick seines Handelns eine Ausgeglichenheit zwischen den wahrgenommenen Anforde-rungen und den eigenen Fähigkeiten erfährt und unmittelbar positive Ergebnisse verzeichnen kann. Im Flow-Erlebnis ist es möglich, in freier Exploration hoch konzentrierte, gegen-wärtige Arbeit zu leisten, die das Zeitgefühl verändert und die Außenwelt vergessen lässt.

Um das Flow-Gefühl für eine auszuführende Tätigkeit zu stärken, stehen im Rahmen leistungsorientierter Vergütung mehrere Stellschrauben zur Verfügung: Die Leistungsziele der Leitungspositionen in den Töchtergesellschaften können so angepasst werden, dass deren Angemessenheit und damit eine Ausgeglichenheit zwischen Anforderungen und Fähig-keiten gewährleistet wird. Die festgelegten Ziele sollten den Leistungserbringer weder über- noch unterfordern, sie sollten Zwischenziele beinhalten und nur in gemeinsamen Leistungsgesprächen festgelegt werden. Ein Top-Down-Vor-gehen ist hier zu vermeiden, schließlich kann nur der Leis-tungserbringer Aussagen darüber treffen, welche Ziele er oder sie als angemessen wahrnimmt. Die Wahrnehmung der Angemessenheit wiederum kann durch unmittelbare Rück-meldungen durch die Tätigkeit an sich oder auch etwa mittels Fortbildungsmaßnahmen beeinflusst werden. Hierbei ist die Verknüpfung und gemeinsame Ausrichtung von Leistungssteuerungs- und Personalentwicklungsmaßnahmen wegweisend. Eine Personalauswahl der Aufgabe entspre-chend schließt den Kanon der aufeinander auszurichtenden Personalfunktionen. Insgesamt kann so die Tätigkeit per se als Hauptziel im Fokus aller Akteure bewahrt werden.

Normen einhalten: psychologische VerträgeNeben dem reinen Tauschvertrag, den Leistungsempfänger und -erbringer schließen, indem sie sich auf die zu erbrin-gende Leistung und die (variable) Gegenleistung verständi-gen, bestehen zwischen Geschäftsführern städtischer Beteili-gungen und den Verantwortlichen innerhalb der Stadtverwaltung regelmäßig auch psychologische Verträge. Solche psychologischen Verträge würdigen gegenseitig die intrinsische Motivation des Gegenübers und sind von nicht-instrumentaler Natur, das heißt, die darin ausgeübten Hand-lungen dienen nicht als berechnetes Mittel zum Zweck und werden auch nicht als solches empfunden. Eine Verletzung

Anreize verstärkt werden. Die Ökonomen Bruno S. Frey und Margit Osterloh haben diese verschiedenen Facetten des Zusammenspiels intrinsischer und extrinsischer Motivation untersucht („Crowding Effects”) und wegweisende Bereiche aufgedeckt, die es als Rahmenbedingungen für den Verstär-kungseffekt zu beachten gilt.

Eben diese Rahmenbedingungen gilt es auch bei der Kenn-zahlensteuerung zu etablieren. Dabei muss vor allem auch der jeweils einzigartigen Ausgangssituation, in der sich der Mutterkonzern befindet, Genüge getan werden. Das städti-sche Beteiligungsmanagement sieht sich dem öffentlichen Zweck verbunden und damit gesellschaftlichen Interessen. Gerade in einem solchen prosozialen Umfeld kann es zu einer Verdrängung vorhandener intrinsischer Motivation kommen. Umso achtsamer sollten der öffentliche Bereich im Allgemei-nen und Städte im Speziellen mit der Einführung leistungsori-entierter Anreizstrukturen umgehen. Darüber hinaus treten nolens volens in den allerwenigsten Arbeitsumfeldern aus-schließlich rein intrinsisch oder rein extrinsisch motivierende Faktoren auf. Vielmehr sind Mischformen die Regel.

Bei aller Komplexität der Zusammenhänge konnte belegt werden, dass vor allem folgende drei Aspekte ausschlagge-bend für die Verstärkung von Motivation sind. Sie tragen alle dazu bei, dass Leistungsziele nicht zum alleinigen Mittel zum Zweck werden:1. Die Freude an der Arbeit im sogenannte Flow-Erlebnis2. Das Einhalten von Normen innerhalb psychologischer

Verträge3. Die Möglichkeit selbstbestimmten HandelnsJeden dieser Aspekte können zu schwer erreichbare Zielvor-gaben, eine wahrgenommene Unterforderung und als unfair oder kontrollierend empfundene Vergütungssysteme konter-karieren. Die Teilnehmer der Speyerer Tagung für Public Corporate Governance teilten ähnlich negative Erfahrungen. Um ihnen entgegenzuwirken, ist eine gewissenhafte Ausein-andersetzung mit allen drei Aspekten unabdingbar, um richtungsweisende Empfehlungen für tatsächlich erfolgsver-sprechende Vergütungssysteme abzugeben:

Freude an der arbeit stärken: der Flow-effektDer Psychologe und Managementwissenschaftler Mihaly Csikszentmihalyi beschrieb das Flow-Erlebnis als Glückser-fahrung durch das vollständige Aufgehen im eigenen Tun. In

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Seite 16 ÖFFENTLICHE UNTERNEHMEN VerGütUNG der GeSCHÄFtSFüHrerPUBLICUS 2014.10 INHALT

Neben dem Bedürfnis nach Selbstbestimmung definie-ren Deci und Ryan zwei weitere menschliche Grundbedürf-nisse – nämlich den Wunsch nach Kompetenz und sozialer Eingebundenheit, die es für eine erfolgreiche Integration extrinsischer Vergütungsstrukturen zu beachten gilt. Auch hier sind begleitende Maßnahmen der Kompetenzförde-rung und die Einbeziehung in einem sozialen Kontext richtungsweisend.

Fazit: über kollektives Handeln zu gemeinsamen ZielenRegeln der Kooperation sowie Partizipationsmöglichkeiten erhöhen insgesamt die Motivation, leistungsbereit gemein-same Ziele zu verfolgen. Bei der Konzeption, Ein- und Durchführung variabler Vergütungsstrukturen sollten sie daher nicht fehlen, um extrinsische Motivationsfaktoren wie Leistungsvergütung erfolgreich zu integrieren.

Nur angemessene (im Sinne des Flow-Effekts), als gerecht empfundene (im Sinne psychologischer Verträge) Leistungs-ziele, die Autonomie und Kompetenz des Leistungserbrin-gers nicht untergraben (im Sinne der Selbstbestimmungs-theorie), können eine verstärkende Wirkung variabler Vergütung auf bereits vorhandene intrinsische Motivation entfalten.

Von besonderer Bedeutung ist die Einhaltung der drei vorgestellten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Leis-tungsvergütung im öffentlichen Sektor, da laut neuesten Studien eine Verdrängung von intrinsischer Motivation und damit Leistungsabfall infolge der Fehlgestaltung solcher Systeme vor allem in prosozialer Umgebung auftreten kann.

Die Tagungsreihe zu Public Corporate Governance bietet eine Plattform, um solche und andere Themen mit Vertretern aus Wissenschaft, Praxis und der öffentlichen Verwaltung zu diskutieren, weiterzuentwickeln und erfolgreich umzusetzen.

Die 3. Speyerer Tagung zu Public Corporate Governance wird vom 13. bis 14. April 2015 an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften stattfinden.

Dipl.-Kffr. Martyna Swiatczak, Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Deutsche Universität für Verwaltungs-wissenschaften, Speyer

[email protected]

Univ.-Prof. Dr. Michèle Morner, Deutsche Universität für Verwaltungs-wissenschaften, Speyer Reinhard-Mohn-Institut für Unternehmens-führung und Corporate Governance, Witten

[email protected]

Ì Regeln der Kooperation sowie Partizipations-

möglichkeiten erhöhen insgesamt die

Leistungsbereitschaft für gemeinsame Ziele.

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Seite 17 BUND/LÄNDER/KOMMUNEN HaUSHaltPUBLICUS 2014.10 INHALT

AUF DEM WEG ZU AUSGEGLICHENEN HAUSHALTENLänderfinanzbenchmarking: Länder und Kommunen machen Fortschritte

Ab dem Jahr 2020 müssen die Bundesländer strukturell ausgeglichene Haushalte vorlegen. Zusätzliche Schulden dürfen sie dann nur in Ausnahmefällen aufnehmen und sie kurzfristig wieder tilgen. Das sieht die sogenannte Schulden-bremse vor, die am 1. Januar 2011 als Grundgesetzänderung in Kraft getreten ist. Seitdem richten viele Länder ihre Haushaltsplanung daran aus.

Das gilt insbesondere für diejenigen Länder, die vom Bund Konsolidierungshilfe auf dem Weg zu einem ausgeglichenen Haushalt erhalten und dafür einen strengen Konsolidie-rungspfad einhalten müssen.

länderfinanzbenchmarking analysiert Konsolidierungs-fortschritteDas „Länderfinanzbenchmarking 2014”, eine Studie der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC, analysiert bereits zum dritten Mal, inwieweit die Bundes-länder und ihre Kommunen die Vorgaben aus der Schulden-bremse umsetzen.

Im Mittelpunkt der Analyse steht die Frage, welche Länder auf einem guten Weg sind und wo noch erheblicher Konsoli-dierungsbedarf besteht. Die Experten prognostizieren die Entwicklung anhand von zwei Szenarien: Das erste Szenario geht davon aus, dass sich die Rahmenbedingungen – insbe-sondere Zinssatz und Steuereinnahmen – positiv weiterent-wickeln. Ein zweites Szenario rechnet mit sich verschlech-ternden Bedingungen. Damit zeigt die Studie auch die Haushaltsrisiken auf.

Nur sechs Bundesländer müssen ihre ausgaben real senkenDie PwC-Analyse belegt, dass die Länder und Kommunen dem Ziel ausgeglichener Haushalte in den vergangenen zwei Jahren deutlich näher gekommen sind. Allerdings profitieren sie auf der Einnahmenseite von historisch außergewöhnlich hohen Steuereinnahmen. Auf der Ausgabenseite kommt

Die Analyse vergleicht zudem die Kostenstrukturen der Länder bei den unterschiedlichen öffentlichen Aufgaben, um Anhaltspunkte für weitere Einsparmöglichkeiten aufzuzeigen.

Nicht zuletzt gehen die Experten der Frage nach, inwie-weit Länder und Kommunen ausreichend Investitionen beispielsweise in die öffentliche Infrastruktur tätigen.

Die Vorgaben aus der Schuldenbremse haben zu einer weiteren Haushaltskonsolidierung geführt.

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Seite 18 BUND/LÄNDER/KOMMUNEN HaUSHaltPUBLICUS 2014.10 INHALT

länder sparen an investitionen Viele Länder und vor allem Kommunen sparen jedoch in erster Linie bei Sachinvestitionen wie z. B. bei Investitionen in Straßen oder Gebäude. Während bundesdurchschnittlich 456 Euro je Einwohner für den Erhalt des Sachvermögens von Ländern und Kommunen nötig wären, gab Berlin 2013 lediglich 181 Euro pro Einwohner aus. Auch zwölf weitere Bundesländer lagen teilweise weit unter dem Schwellenwert. Nur in den Ländern Hamburg, Bayern, Sachsen und Baden-Württemberg haben Land und Kommunen in der Summe eine Investitionsquote erreicht, die den durchschnittlichen Abschreibungen entspricht. In allen anderen Ländern muss von einem Substanzverzehr ausgegangen werden. Mittelfris-tig wird das zu aufgestauten Nachholinvestitionen führen und kann Einbußen bei der Wirtschaftskraft bedeuten.

Zusammenhang zwischen hohen Sozialausgaben und niedrigen SachinvestitionenZudem zeigt die Studie einen klaren Zusammenhang zwischen Sozialausgaben und Sachinvestitionen. Die Sachinvestitionen fallen dort besonders gering aus, wo die Sozialausgaben hoch sind. Dabei ist die Höhe der Sozialausgaben keineswegs vollständig durch unterschiedliche Sozial- und Wirtschafts-strukturen zu erklären, sondern ergibt sich zu einem großen Teil aus der unterschiedlichen Politik der einzelnen Länder.

In der Studie finden sich zahlreiche weitere Beispiele für Ausgabenunterschiede, die nicht allein durch strukturelle Unterschiede der Länder begründbar sind. Der Vergleich mit den Ländern auf Konsolidierungskurs kann dabei helfen, Einsparpotenziale zu erkennen, ohne die Substanz anzugrei-fen. Die Schuldenbremse zwingt die Länder also dazu, politische Prioritäten zu setzen.

über das PwC-länderfinanzbenchmarking 2014Die Studie untersucht bereits zum dritten Mal die Länderfi-nanzen vor dem Hintergrund der Schuldenbremse und ermöglicht so eine qualifizierte Bewertung der Konsolidie-rungsfortschritte. Der Bericht basiert in erster Linie auf Sonderauswertungen der Finanzstatistiken des Statistischen Bundesamts. Zudem wurden Daten des Stabilitätsrats sowie der Steuerschätzung, die aktualisierte Bevölkerungsvoraus-

Bundesländer mit einem Index-Wert unter 92 Prozent müs-sen bis 2020 noch stärker sparen als bisher. Länder mit Werten darüber können die Schuldenbremse im Jahr 2020 bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen einhalten.

Sinken die Steuereinnahmen, müssen zwölf Bundesländer ihre ausgaben kürzenDiese grundsätzlich positive Prognose ist allerdings stark vom günstigen Niveau der Zins- und Steuereinnahmen abhängig. Aus diesem Grund haben die PwC-Experten Szenarien mit verschiedenen Entwicklungen bei den Steuer-einnahmen errechnet: Die Standardprojektion geht von einem Wachstum der Steuereinnahmen in Höhe von 3,6 Prozent pro Jahr aus. Das entspricht der aktuellen Steuer-schätzung. Zudem kalkuliert dieses Szenario mit dem marktüblichen Zinssatz von 3,5 Prozent. Würden die Steuer-einnahmen der Länder in den kommenden Jahren jedoch nur noch um 2,6 Prozent steigen, müssten zwölf Bundeslän-der ihre Ausgaben real kürzen. Nur Bayern, Hamburg, Baden-Württemberg und Niedersachsen kommen in diesem Szenario ohne reale Kürzungen aus.

Große ausgabenunterschiede zwischen den ländern Die Studie zeigt detailliert auf, wie hoch die Ausgaben der Länder in den einzelnen Aufgabenbereichen sind und wie sie sich zusammensetzen. Die Ausgabenunterschiede zwischen den Ländern sind in vielen Bereichen beträcht-lich: So gibt beispielsweise Hamburg für die zentrale Ver-waltung und politische Führung pro Jahr und Einwohner 559 Euro aus, Niedersachsen nur 307 Euro. Berlin tätigt mit 328 Euro pro Einwohner und Jahr die höchsten Zuschüsse für die Polizei. Bei den Flächenländern reichen die Polizei-Ausgaben von 131 Euro pro Einwohner in Baden-Württem-berg bis zu 207 Euro in Mecklenburg-Vorpommern. Für den Aufgabenbereich Soziales geht das Spektrum für Zuschüs-se von 266 Euro pro Einwohner in Sachsen bis zu 761 Euro pro Einwohner und Jahr in Bremen. Berlin benötigt pro betreutes Kind unter drei Jahren jährlich einen Zuschuss in Höhe von 8.411 Euro, in Mecklenburg-Vorpommern genü-gen 3.187 Euro. Derartige Differenzen geben Hinweise auf Einsparpotenziale.

ihnen das aktuell sehr niedrige Zinsniveau zugute. Bleibt es bei dieser günstigen Konstellation, können zehn Bundeslän-der die Kriterien der Schuldenbremse einhalten, ohne ihre Ausgaben real kürzen zu müssen. Bei dieser Berechnung ist die Preissteigerung bereits berücksichtigt. Nur noch sechs Länder (Mecklenburg-Vorpommern, Hessen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Bremen und das Saarland) müssen bei Fort-schreibung der aktuellen Rahmenbedingungen ihre Ausga-ben real senken, um die Kriterien der Schuldenbremse im Jahr 2020 zu erfüllen. Bei der PwC-Analyse aus dem Jahr 2013 galt dies noch für zehn Bundesländer.

Hamburg, rheinland-Pfalz und Hessen holen auf, thüringen rutscht abDas Ranking 2014 zeigt im Vergleich zum Vorjahr deutliche Verbesserungen für Hamburg, Rheinland-Pfalz und Hes-sen. Thüringen hat im vergangenen Jahr vergleichsweise geringere Konsolidierungserfolge erzielt und ist in der Rangliste abgerutscht. Bayern, Baden-Württemberg, Nie-dersachsen und Hamburg werden einen strukturell ausge-glichenen Haushalt bis 2020 ohne Probleme erreichen, sofern sie an ihrem finanzpolitischen Kurs festhalten. Bremen und das Saarland verharren am unteren Ende der Rangliste. Diese beiden Bundesländer leiden unter beson-ders hohen Zins- und Versorgungslasten. Im Jahr 2020 wer-den beide Länder rund 30 Prozent ihrer Mittel allein für diese Posten aufwenden müssen. Trotz Konsolidierungshil-fen werden Bremen und das Saarland die Kriterien der Schuldenbremse nach derzeitigem Stand nicht einhalten können. Sie brauchen zusätzliche Hilfen zur Bewältigung der Altschulden. Hilfen in einer Größenordnung von insge-samt 14 Milliarden Euro würden beide Länder auf das Pro-Kopf-Verschuldungsniveau der am nächst höchsten verschuldeten Bundesländer bringen und damit beide Länder spürbar entlasten.

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Seite 19 BUND/LÄNDER/KOMMUNEN HaUSHaltPUBLICUS 2014.10 INHALT

berechnung sowie verschiedene weitere Fachstatistiken in der Analyse berücksichtigt.

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Thorsten Schramm, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschafts-prüfungsgesellschaft, Experte im Bereich Finance & Regulations, Frankfurt

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Peter Detemple, Partner, PricewaterhouseCoopers AG Wirtschafts-prüfungsgesellschaft, Leiter des Bereiches Public Management Consulting, Frankfurt

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Ì Länder und Kommunen sind dem Ziel

ausgeglichener Haushalte in den vergangenen

zwei Jahren deutlich näher gekommen.

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Seite 20 BUND/LÄNDER/KOMMUNEN BürGerBeteiliGUNGPUBLICUS 2014.10 INHALT

GEMEINSAMER LERNPROZESS Bereitschaft der Kommunen zu systematisierter Bürgerbeteiligung wächst

Bürgerbeteiligung bestimmt die politische Agenda in Bund, Ländern und Gemeinden. Die Auseinandersetzung mit dem Thema erfolgt auf allen Ebenen differenziert und zum Teil auch noch distanziert. So haben die Kommunen, die sich bereits in den 90er Jahren bei der Erarbeitung ihrer „Loka-len Agenda 21” mit beteiligungsorientierten Ansätzen ausgezeichnet haben, heute eine Vorreiterrolle übernom-men. Sie haben zum Teil schon ihre Beteiligungsverfahren systematisiert, strukturiert und verstetigt. Auch wenn die Zahl der Kommunen, die Bürgerbeteiligung prozessual denkt und diese in Leitlinien oder Leitbildern verstetigt, kontinuierlich wächst, muss leider auch festgestellt wer-den, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil von einer Syste-matisierung noch weit entfernt ist und Beteiligung nach politischem Wohlwollen im Einzelfall gewährt oder sich sogar noch abwartend verhält.

Mit der Verwaltungsvorschrift Bürgerbeteiligung und dem Leitfaden für eine neue Planungskultur (siehe hierzu PUBLICUS 2011.8, S. 4 ff. sowie 2013.12, S. 4 und 7 ff.) hat das Land Baden-Württemberg nicht nur nach außen, son-dern vor allem auch nach innen deutlich signalisiert, dass – wenn auch bislang nur bezogen auf einzelne Verfahrens-formen – die Beteiligung der Öffentlichkeit ein unumkehr-barer, alle Phasen eines Projekts begleitender Prozess auf dem Weg zu einer Beteiligungskultur ist. Andere Länder und der Bund haben zum Teil ähnliche Ansätze entwickelt, doch nicht alle.

förmlichen Entscheidungsprozessen zu verbinden und dazu eine Änderung von individuellen Haltungen und organisatio-nalen Determinanten zu vollziehen. Wie die Verwaltungen und die Bediensteten, die diese Prozesse konzipieren, struktu-rieren, organisieren und begleiten, auf diese Anforderungen vorbereitet werden sollten, ist wesentlicher Inhalt des in der

entwicklung von BeteiligungsstrategienZur nachhaltigen Realisierung dieses Prozesses müssen zwei Interventionsrichtungen beachtet werden: die Gestaltung der Zusammenarbeit mit der Öffentlichkeit bzw. deren Teilöffent-lichkeiten sowie die Befähigung der Verwaltung, die damit verbundenen nicht-förmlichen Beteiligungsprozesse mit den

Die systematische Steuerung von Beteiligungsprozessen ist Erfolgsfaktor für den gemeinsamen Lernprozess.

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Seite 21 BUND/LÄNDER/KOMMUNEN BürGerBeteiliGUNGPUBLICUS 2014.10 INHALT

orientierten Verwaltung analytische Kompetenzen, Kommu-nikationskompetenz sowie Methoden- und Prozesskenntnis-se weitere wichtige Lernfelder sein. Denn die Verwaltung muss in der Lage sein, Spielräume identifizieren und recht-zeitig als beteiligungsfähige Gestaltungsfelder erkennen können. Sie muss lernen, mit einer wissenden und omniprä-senten Öffentlichkeit umzugehen, die durchaus in der Lage ist, ihr diese Spielräume aufzuzeigen.

Das Buch dient der Vertiefung und Reflexion. Es richtet sich an alle Lernenden und an alle Bediensteten in allen öffentlichen Verwaltungen, die Bürgerbeteiligungsprozesse planen und steuern, sich mit Beteiligungsfragen befassen, und an Personen in Politik, Zivilgesellschaft und Wirtschaft, die an dem Thema interessiert sind. Es kann nicht nur als Informations- und Lernunterlage, sondern auch als Reflexi-onshilfe benutzt werden, um den eigenen Wissens-, Bil-dungs- und Lernbedarf zu erkennen, um diesen gezielt weiterentwickeln zu können. Hinweis der redaktion: Dr. Siegfried Mauch ist Autor des Titels „Bürgerbeteiligung – Führen und Steuern von Beteili-gungsprozessen”, der in der Schriftenreihe der Führungs-akademie Baden-Württemberg im Richard Boorberg Verlag erschienen ist.

der Weiterentwicklung des Staatsleitbildes von Government zu Governance beschrieben sowie als Medium, wie in einer wertegewandelten und pluralistischen Gesellschaft staatli-che Steuerung gewährleistet werden kann.

Dazu ist es notwendig, der Frage nachzugehen, wer die zu beteiligende Öffentlichkeit ist und wie diese erfasst werden kann. Dazu werden die in diesem komplexen Feld wirkenden Akteure, ihre Rollen, Interessen, Ziele und die sich daraus ergebenden Konfliktfelder beschrieben und geklärt. Der Autor geht dabei auch darauf ein, dass die Zivilgesellschaft keine homogene Gruppe ist, sondern in unterschiedliche Milieus zerfällt, die über unterschiedliche Beteiligungsbe-reitschaften und Einflüsse verfügt und daher strategisch differenziert angesprochen bzw. mobilisiert werden muss. Nicht verschwiegen werden auch potenzielle Konfliktlagen wie beispielsweise zwischen dem Gemeinderat und öffent-lich wahrgenommenen Bürgerinnen und Bürgern und deren zum Teil direktdemokratischem Anspruch.

Neue FührungsmodelleIm Unterschied zu den Bediensteten öffentlicher Verwaltun-gen sind Akteure der Zivilgesellschaft weder über Hierarchie noch über Weisungen erreichbar. Um Beteiligungen wirksam zu steuern, können die in der Verwaltung üblichen hierarchi-schen Instrumentarien und Prozesse nicht benutzt werden. Deshalb sind neue Ansätze zu entwickeln. Dazu stellt der Autor das Modell der lateralen Führung vor, das auf Verstän-digung und Vertrauen und auf einem sensiblen Umgang mit Macht basiert. Er zeigt auf, dass dieses an personaler Füh-rung ausgerichtete Modell einen passenden organisationa-len Bezugsrahmen erfordert, um wirksam genutzt werden zu können. Bürgerbeteiligung löst nicht nur einen nach außen gerichteten Prozess, sondern auch einen nach innen gerich-teten Prozess mit paradigmatischen Veränderungen aus. Das Buch führt dazu in die Anforderungen des Change Manage-ments ein und verdeutlicht, welche Interventionsfelder bei einem Veränderungsprozess bedient werden müssen. Dabei wird Bürgerbeteiligung als ein Staat und Gesellschaft glei-chermaßen umfassender Lernprozess beschrieben.

Vor dem Hintergrund der zu erwartenden Aufgabenver-schiebung und der Vision einer »kommunalen Intelligenz« stellen sich neue Anforderungen an das Personal und an das Beteiligungsmanagement. So werden in einer beteiligungs-

Schriftenreihe der Führungsakademie Baden-Württemberg erschienenen Buches „Bürgerbeteiligung – Führen und Steuern von Beteiligungsprozessen”. Das Buch orientiert sich dabei an einzelnen Themen des von der Führungsakade-mie in Zusammenarbeit mit den Hochschulen für öffentliche Verwaltung in Ludwigsburg und Kehl konzipierten und durchgeführten Lehrgangs Bürgerbeteiligung.

Da sich das Buch primär an Angehörige der öffentlichen Verwaltungen richtet, steht deren beteiligungsorientiertes Handeln im Mittelpunkt der Analyse und Bewertung, einge-bettet zwischen der Aufgabenerfüllung einerseits und den Anforderungen der Öffentlichkeit andererseits. Aufgezeigt wird, welche strategischen und operativen Stationen ein solcher Steuerungskreis enthalten muss und wie die Wech-selwirkungen zur Aufgabe und zur Öffentlichkeit gestaltet werden sollten, wenn er diese Transmission erfüllen können soll. Den Ausgangspunkt der Betrachtung bilden Vorschläge und Vorstellungen, wie eine Beteiligungsstrategie entwickelt und wie den Prozess verstetigende Strukturen aufgebaut werden können. Daran anschließend wird vorgestellt, auf welche unterschiedliche Weise die Beteiligungsrelevanz einer Aufgabe erfasst werden kann, mit Hilfe welcher Metho-den und Instrumente welche Beteiligungsziele am besten verfolgt werden können und wie die Öffentlichkeit laufend unterrichtet werden kann. Wichtig ist es dem Autor, diesen Steuerungskreis als lernenden Prozess zu verstehen. Dies macht es erforderlich, die Beteiligungsfolgen zu beobachten und zu bewerten. Dementsprechend können dann zum einen die Binnenprozesse in der Verwaltung verbessert werden. Zum andern kann gegenüber der Öffentlichkeit deutlich gemacht werden, welche über das konkrete Projekt hinaus-gehenden Erfahrungen die Verwaltung gemacht hat und was diese für die Strategie der Beteiligung und für künftige Beteiligungsprozesse bedeuten.

Bürgerbeteiligung als medium staatlicher SteuerungWie bei jedem Veränderungsprozess ist auch hier von ent-scheidender Bedeutung, dass die in der Verwaltung betrof-fenen Mitarbeiter „mitgenommen werden” können. Dazu wird das Thema Bürgerbeteiligung von Einzelfallereignissen wie „Stuttgart 21” abstrahiert und in einen weiteren gesell-schaftlichen Entwicklungskontext gestellt. Bürgerbeteili-gung wird als zwingende Folge der Wissensgesellschaft und

Dr. Siegfried Mauch, Führungsakademie Baden-Württemberg, Stuttgart

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Titelfoto: © Dr. Siegfried Mauch / Bearbeitung RBV

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Bürgerbeteiligung

Führen und Steuern von Beteiligungsprozessen

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Moderierter Bürgerdialog

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Wegweisend für die Praxis.

BürgerbeteiligungFühren und Steuern von Beteiligungsprozessen

von Dr. Siegfried Mauch

2014, 224 Seiten, € 19,90

Schriftenreihe der Führungs- akademie Baden-Württemberg

ISBN 978-3-415-05179-9

Im Fokus dieses Buches stehen die Führung und Steuerung von Beteili-gungsprozessen. Der Autor stellt anhand eines Steuerungskreises auf drei Ebenen die zu beachtenden Statio-nen im Bereich der Steuerung, der Projektentwicklung und der Öffent-lichkeitsbeteiligung vor. Die Leser

erfahren, wie sie strategische und operative Projekte aufsetzen und managen sollten. Ihnen wird gezeigt, wie sie ausgehend von der Aufgaben-stellung die Beteiligungsrelevanz eines Vorhabens feststellen können.

Die weiteren thematischen Schwer-punkte sind:

�� Akteure von Beteiligungsprozessen�� Change Management�� Beteiligungsmanagement�� Aufwand und Nutzen von Bürger-beteiligungen

Moderierter BürgerdialogMit der regionalen Wissensbilanz

von Dr. Siegfried Mauch

2011, 138 Seiten, € 19,80

Schriftenreihe der Führungs- akademie Baden-Württemberg

ISBN 978-3-415-04702-0

Bürgerbeteiligung liegt im Trend. Ergänzend zu den Verfahren der repräsentativen Demokratie werden in Großprojekten, aber auch in Stadtteil-projekten neue Formen und Methoden der Beteiligung erprobt.

Die in diesem Buch dargestellte partizi-pative Regionalentwicklung ermöglicht die Beteiligung von Bürgern an der

strategischen Ausrichtung z.B. eines Landkreises.

Der Autor zeigt auf, wie auf regionaler Ebene in einem moderierten Prozess mit Vertretern ausgewählter repräsen-tativer zivilgesellschaftlicher Gruppen diejenigen Aspekte herausgearbeitet werden, die – ausgehend von der Zielsetzung – den höchsten Wirkungs-grad erwarten lassen. Prozess und Ergebnis werden in einem Bürgergut-achten zusammengestellt, in dem auch konkrete Handlungsempfehlungen enthalten sind.

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PUBLICUS 2014.10 INHALT

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Seite 22 POLIZEI/SICHERHEIT UND ORDNUNG No-SPy-erlaSSPUBLICUS 2014.10 INHALT

GEBRAUCHSANWEISUNG MIT SIEBEN SIEGELNProbleme bei der Anwendung des „No-Spy-Erlasses” in der Praxis

Ende August hat das Bundesministerium des Innern eine Handreichung zum sogenannten „No-Spy-Erlass” vom April an das Beschaffungsamt des BMI (BeschA) erstellt. Diese Handreichung hat den Anspruch, die aufgeworfenen prakti-schen Fragen hinsichtlich der Anwendung und Auslegung zu klären. Die Lektüre dieser „Gebrauchsanweisung”, die sich auf Vergabeverfahren mit möglicher Sicherheitsrelevanz bezieht, lässt jedoch befürchten, dass Bedarfsträger bei der Prüfung eben dieser „Sicherheitsrelevanz” allein gelassen werden und in unabsehbar häufigen Fällen das Beschaf-fungsamt konsultieren müssen.

Genese des No-Spy-erlassesAls im Frühjahr die Verhandlungen zum No-Spy-Abkommen mit der US-Regierung scheiterten, versuchte die Bundesre-gierung, über das Vergaberecht Bieter bei „Vergabeverfah-ren mit möglicher Sicherheitsrelevanz” zu verpflichten, die nach US-Recht verbindliche Weitergabe von Daten an US-Geheimdienste nach dem Patriot Act zu verhindern. Damit sollte konkreter Druck ausgeübt werden, der über reine Symbolpolitik hinausgeht.

Der Erlass sieht vor, dass Bieter erklären, keine schützens-werte Informationen freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen an ausländische Nachrichtendienste weiter-zugeben, um so den heimlichen Abfluss von Regierungswis-sen an fremde Mächte (Spionage) zu verhindern.

Der Erlass sorgte für Aufsehen, da sich viele internationale Unternehmen unter Druck gesetzt sahen, die Erklärung

Jedoch räumte die Vergabekammer ein, dass der „No-Spy-Erlass” als „besondere Anforderung an die Auftragsausfüh-rung” (§ 97 Abs. 4 S. 2 GWB) gewertet werden könne. Dieser Ansatz wurde nun auch in der Handreichung aufgegriffen.

nicht, oder nicht wahrheitsgemäß abgeben zu können und somit zu riskieren, den Zuschlag nicht zu erhalten. Anfang August entschied die Vergabekammer (VK) Bund, dass der „No-Spy-Erlass” unwirksam sei, da dem Bieter diese Eig-nungsanforderung nicht zurechenbar und somit kein Verga-bekriterium sei.

Die Handreichung zum sogenannten „No-Spy-Erlass“ wirft Fragen auf.

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Seite 23 POLIZEI/SICHERHEIT UND ORDNUNG No-SPy-erlaSSPUBLICUS 2014.10 INHALT

men dazu bringen, Druck auf ihre US-Regierung auszuüben. Das ist zumindest ein kleiner Hebel, der in den Verhandlun-gen zum „No-Spy-Abkommen” gefehlt hat.

Kein Schuss nach hintenDie Handreichung räumt den Bedarfsträgern allerdings Möglichkeiten ein, das harsche Ergebnis eines Ausschlusses des Bieters abzuwenden. Denn die Beurteilung, ob ein Vergabeverfahren sicherheitsrelevant ist, liegt ganz in der Verantwortung des Bedarfsträgers und ist für das Beschaf-fungsamt bindend. Schließlich soll durch den Erlass eine notwendige Beschaffung, die möglicherweise nur von einem ausländischen Unternehmen angeboten wird, nicht unmög-lich gemacht werden. Gleichzeitig soll der Erlass auch nicht notwendige Sicherheitskonzepte, Risikoanalysen und Sicher-heitsmaßnahmen ersetzen, so dass nur im Hinblick auf den Erlass etwas Spielraum besteht. Dazu passt auch die Ausfüh-rung, wonach andere Bieter keinen Anspruch darauf haben, dass die nach dem Erlass vorgesehene Eigenerklärung beziehungsweise Vertragsklausel im Verfahren gefordert werden. Den Bietern soll keine vergaberechtliche Grundlage gegeben werden, Konkurrenten mit einem einfachen Postu-lat auszubooten. Die Beschaffungsautonomie der Bedarfs-träger soll erhalten bleiben. Es drängt sich die Frage auf, ob diese Auslegungshilfe tatsächlich zu mehr Rechtssicherheit führt – und welche regulatorische Bedeutung der Erlass eigentlich haben soll.

ein Zeichen staatlicher SouveränitätDie weitere Entwicklung der Rechtsprechung wird zeigen, welche Auswirkungen der „No-Spy-Erlass” haben wird. Die Handreichung räumt ein, dass die Klauseln im Erlass nicht „sämtliche Probleme heimlicher Informationsabflüsse re-geln” und „hierfür auch nicht entwickelt worden” sind. Damit wirkt der Erlass wie eine in der Hosentasche geballte Faust der von Freunden umzingelten Bundesregierung. Dass dies gerade in den fehleranfälligen und ohnehin komplizier-ten Vergabefällen zulasten der Bedarfsträger und der Wirt-schaft geschehen muss, ist bedauerlich – aber logische Folge der Strategie der Bundesregierung, „über Bande” der US-Regierung ein Zeichen zu setzen.

Der Umgang mit Spionage „befreundeter” und „nicht befreundeter” Geheimdienste kann nicht im Vergaberecht

rungskommunikation. Von den Bedarfsträgern wird im Grunde ein Spagat bei der Gestaltung der Ausschreibung verlangt, wenn sie ihre Anforderungen und Kriterien in den Leistungsbeschreibungen eigentlich nicht veröffentlichen sollen, um keine Angriffsfläche zu bieten, andererseits aber nicht beliebige Technik einkaufen wollen. Ungeachtet dieser Auslegungsprobleme ist es fraglich, ob der „No-Spy-Erlass” den Erkenntnisabfluss wesentlich schmälern kann. Denn offenbar werden auch ohne wissentliches Zutun von Provi-dern Netzwerke kompromittiert, wie jüngst bekannt gewor-dene Infiltrationen mehrerer deutscher Provider zeigen. Dieses Szenario ist auch auf Netze des Bundes zumindest denkbar. In diesem Zusammenhang ist die rechtliche Frage einer Zusammenarbeit seitens der Provider mit Geheim-diensten, die der „No-Spy-Erlass” regeln soll, nicht von Bedeutung.

alle Bieter sind umfasst Der Erlass soll diskriminierungsfrei angewendet werden. „Im Interesse des Staatswohls der Bundesrepublik Deutschland” sind EU-Mitgliedstaaten und Bieter aus Deutschland ebenso wie Drittstaaten vom Anwendungsbereich umfasst. Der „No-Spy-Erlass” soll sich also nicht gegen bestimmte auswärtige Staaten richten. Es ist aber nicht völlig abwegig, hier zu disku-tieren, ob diese Ausweitung des Anwendungsbereichs auf alle Unternehmen eine Diskriminierung bzw. Verletzung von Europarecht wirklich ausschließt. Denn so kommen aus-schließlich ausländische Unternehmen in die vom Erlass hervorgerufene Zwangslage und deutsche Unternehmen werden de facto bevorzugt, die rechtlich nicht den Geheim-diensten „fremder Mächte” zur Weitergabe verpflichtet wären.

eine gewollte Nebenwirkung des erlassesErstaunlich offen wird in der Handreichung gesagt, um was es im Grunde doch geht: „Ein Bieter kann selbst steuern, ob er sich in eine Lage bringt, fremden Staaten gegenüber zur Offenlegung verpflichtet zu sein. Sofern wegen der Rechtsla-ge in einzelnen Staaten Unternehmen nicht in der Lage sind, entsprechende Zusagen zu geben, fällt es in ihre eigene Verantwortung, den damit verbundenen Standortnachteil zu bewerten, gegebenenfalls auch im jeweiligen Staat politisch zu adressieren.“ Damit spielt die Bundesregierung über Bande. Es soll vornehmlich US-amerikanische IT-Unterneh-

die Handreichung als Nachbesserung des „No-Spy-erlasses”Nach der Handreichung sollen vom Erlass alle Vergabever-fahren mit möglicher Sicherheitsrelevanz erfasst sein, grund-sätzlich unabhängig vom zu beschaffenden Gegenstand. Das können Umstände sein, die einen „Erkenntnisabfluss” in technischer Hinsicht vorbereiten können, aber auch Informa-tionen über Gebäudetechnik, Zuständigkeiten und Kontakte zu öffentlichen Bediensteten und Leistungsbeschreibungen, die Rückschlüsse über geplante Maßnahmen deutscher Nachrichtendienste zulassen.

Damit muss praktisch jede Beschaffung auf ihre Sicherheits-relevanz überprüft werden, um die staatliche Souveränität zu schützen. Die mit der Vergabe betrauten Beamten sollen auch Unterlagen, die nicht förmlich als Verschlusssache eingestuft sind, sowie andere Daten, Informationen und Erkenntnisse schützen, „sofern sie nicht gegenüber sämtli-chen auswärtigen Staaten transparent werden sollen”. Damit wird im Grunde den Bedarfsträgern, die sonst mit dieser Thematik wenig zu tun haben, letztendlich eine nachrichten-dienstliche Risikoanalyse abverlangt. In der Praxis wird es wohl weniger zu einer die Beschaffungsstellen lähmenden, paranoiden Grundhaltung kommen, sondern wohl eher zu einer Gewohnheit, im Zweifel lieber doch eine „No-Spy-Er-klärung” einzufordern.

technische informationen als SchwachstelleErfasst sind nach der Begriffsbestimmung der Handreichung auch Umstände, die „einen Erkenntnisabfluss insbesondere in technischer Hinsicht vorbereiten können, indem sie eine Schwachstellenanalyse ermöglichen”. Dazu gehöre auch die genaue Ausgestaltung von Hard- und Software zur Regie-

Ì Es drängt sich die Frage auf, ob diese

Auslegungshilfe tatsächlich zu mehr

Rechtssicherheit führt.

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Seite 24 POLIZEI/SICHERHEIT UND ORDNUNG No-SPy-erlaSSPUBLICUS 2014.10 INHALT

geregelt werden. Die Handreichung zum Erlass lässt den Adressaten, das Beschaffungsamt des BMI, mit den Proble-men der praktischen Anwendung allein. Es bleibt abzuwar-ten, wie im Rahmen der Handreichung Anmerkungen des Beschaffungsamtes und anderer Stellen die Ausführungen des Erlasses ergänzen und präzisieren können.

R. Uwe Proll, Geschäftsführer der Cyber Akademie GmbH, Bonn

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Souverän im Datenschutz-Dschungel!

DatenschutzrechtKommentar zum Bundesdatenschutzgesetz,den Datenschutzgesetzen der Länder und Kirchen sowie zum Bereichsspezifischen Datenschutz

von Dr. jur. Lutz Bergmann, Regierungsdirektor a.D., Dipl.-Verwaltungswirt (FH) Roland Möhrle und Professor Dr. jur. Armin Herb, Rechtsanwalt

Loseblattwerk, etwa 3540 Seiten, € 84,– einschl. 3 Ordnern und CD-ROM

Stand: 47. Ergänzungslieferung, Mai 2014

ISBN 978-3-415-00616-4

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Seite 25 POLIZEI/SICHERHEIT UND ORDNUNG CyBer-SiCHerHeitPUBLICUS 2014.10 INHALT

VORREITER IN DER CYBER-SICHERHEIT Delegationsreise des Cyber-Sicherheitsrates Deutschland e.V. nach Israel

Vom 10. bis 13. Mai veranstaltete der Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e.V. (CSRD) eine Delegationsreise nach Isra-el. Nach einer erfolgreichen Delegationsreise in die USA im Oktober 2013 hatte der Cyber-Sicherheitsrat Deutsch-land e.V. beschlossen, die nächste Reise nach Israel zu unternehmen. Israel – „The Startup Nation” – ist eines der führenden und innovativsten Länder im Bereich Cyber-sicherheit.

Die Delegationsreisen des CSRD geben den Mitgliedern des Vereins die Möglichkeit, außerhalb Deutschlands Kon-takte zu knüpfen, neue Eindrücke zu gewinnen, Kenntnisse über Best Practices zu sammeln und sich mit Entscheidungs-trägern aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft zum Thema Cyber-Sicherheit auszutauschen.

Hintergrund und ZieleIsrael – „The Startup Nation” – wurde aus zwei Gründen als Ziel für die Delegationsreise ausgewählt: Zum einen hat der israelische Verteidigungssektor aufgrund der besonderen Sicherheitslage in der jüngeren Vergangenheit stark in Cyber-Sicherheit investiert. Die israelischen Verteidigungs-kräfte verfügen damit über sehr hohe Expertise und Kapazi-täten in diesem Bereich. Zum anderen fördert der Israelische Staat die Wirtschaft im IT-Sektor und insbesondere im IT-Sicherheitsbereich.

Es ist Israels erklärtes Ziel, zu einem Spitzenreiter im Bereich Cyber-Sicherheitstechnologie zu werden. Eine eigene Abteilung des Israeli National Cyber-Bureau (INCB)

akteureIn Israel wurden die Delegationsteilnehmer begrüßt vom Gesandten der Deutschen Botschaft, Dr. Benedikt Haller, welcher die Teilnehmer über die aktuelle politische Situation in Israel informierte. In Tel Aviv besuchte die Delegation das Institute for National Security Studies (INSS) – das führende

befasst sich dazu mit der Förderung von Startups. Des Weiteren eröffnete Premierminister Netanjahu im Januar 2014 das Cyber-Technologiezentrum in Be’er Sheva, ge-nannt CyberSpark. Der CyberSpark soll als Inkubator Start-ups und Firmen optimale Entwicklungs- und Forschungs-möglichkeiten bieten.

Israel ist eines der führenden und innovativsten Länder im Bereich Cybersicherheit.

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Seite 26 POLIZEI/SICHERHEIT UND ORDNUNG CyBer-SiCHerHeitPUBLICUS 2014.10 INHALT

eine weitere Kurzreise nach Israel. Anlass ist die Homeland Security Conference (HLS) 2014 in Tel Aviv, auf welcher Cyber-Sicherheit eines der zentralen Themen sein wird. Der Präsident des Cyber-Sicherheitsrates Deutschland e.V ist als Redner zur HLS 2014 eingeladen.

Investoren in Startups im Bereich Cyber-Sicherheit gehört. Nach einer Führung durch die Knesset, bei der man Einbli-cke in das politische System und in die politische Kultur Israels erlangte, folgte die Rückreise nach Tel Aviv.

Auf einem anschließenden Abendempfang hatten die Teilnehmer die Chance, ausgewählte Startups näher ken-nenzulernen. Eröffnet wurde die Veranstaltung von Gil Rieder, Direktor des Israel Export & International Cooperati-on Institute sowie vom Präsident des Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e.V. Arne Schönbohm. Zu Gast waren 41 Startups, mit denen sich die Teilnehmer der Delegationsrei-se austauschen und Möglichkeiten zukünftiger Zusammen-arbeit ausloten konnten.

Schnittstelle und ForschungDer dritte und letzte Tag der Delegationsreise stand im Zei-chen des Cyber-Hubs CyberSpark. Angekommen in Be’er Sheva wurde die Delegation von Tom Ahi Dror vom INCB und Projektleiter des CyberSparks, begrüßt. Ruvik Danilovich, Bürgermeister von Be’er Sheva stellte den Teilnehmern Be’er Sheva als Hub für Cyber-Sicherheit und Kooperationszentrum für Öffentliche Behörden, Wirtschaft und Wissenschaft vor.

In den Forschungslaboren der Ben-Gurion-Universität, der Deutschen Telekom und von IBM konnten Kenntnisse zum neuesten Forschungsstand in der IT-Sicherheit gewon-nen werden: Professor Dan G. Blumberg, Stellvertretender Vize-Präsident und Direktor für Forschung und Entwicklung, berichtete von den Investitionen und Forschungsprogram-men der Universität in den Bereichen Gesundheit und Si-cherheit. Maya Hofmann und Harel Ram von EMC stellten einen Simulator für Cyber-Sicherheits-Szenarien vor. Mit dem Besuch des CyberSparks in Be’er Sheva und der Rück-fahrt nach Tel Aviv endete die Delegationsreise schließlich.

Mit der Delegationsreise nach Israel hat der Cyber-Sicher-heitsrat Deutschland e.V. seinen Mitgliedern frühzeitig die Möglichkeit eröffnet, Einblicke in eines der innovativsten Länder im Bereich Cyber-Sicherheit zu gewinnen.

ausblickFür die Zukunft strebt der Verein an, die Kooperation mit dem INCB und dem CyberSpark in Be’er Sheva zu vertiefen. Dazu plant der Cyber-Sicherheitsrat Deutschland e.V (www.cybersicherheitsrat.de) vom 09. bis 12. November

Sicherheits-Forschungsinstitut in Israel. Hier berichtete Program Coordinator Daniel Cohen von Entwicklungen hin-sichtlich der Gefahren im Bereich Cyber-Terrorismus und Cyber-Kriminalität. Orit Perlov, Spezialistin für Social Net-works und den Nahen Osten, erläuterte die Rolle von Sozialen Netzwerken beim Entstehen von Krisen und Revolutionen, wie z. B. des Arabischen Frühlings. Abgerundet wurde der Besuch des INSS durch den Vortrag von Liran Antebi zum Thema Robotics and Unmanned Systems, in welchem er darauf aufmerksam machte, dass sich Cyber-Sicherheit in Zukunft auch verstärkt dem Schutz unbemannter Systeme zuwenden muss.

Bei einem Roundtable mit Vertretern des INCB am Nachmit-tag hatte die Delegation die Möglichkeit, aus erster Hand die nationale und internationale Cyber-Sicherheitsstrategie Israels aus strategischer und wirtschaftlicher Sicht zu erfah-ren. Eine der Hauptaufgaben des INCB ist die Identifizierung von Angreifern sowie die Entwicklung von entsprechenden Verteidigungs- und Abwehrmaßnahmen. Zudem forciert die Einrichtung die Zusammenarbeit zwischen Militär, Wissen-schaft und Wirtschaft in Israel und ist stark beim Aufbau des CyberSparks in Be’er Sheva eingebunden. Am Abend wurde die Delegation von Check Point Software Technologies zu einer Besichtigung der Firmenzentrale eingeladen und von Dorit Dor, Vice President Products, in Empfang genommen. Das Unternehmen stellte dabei verschiedene seiner Sicher-heitslösungen vor und es wurden Herausforderungen beim Marktzugang in Europa und Deutschland diskutiert.

investoren und StartupsAm zweiten Tag der Delegationsreise begaben sich die Teilnehmer nach Jerusalem. Dort tauschte man sich mit den Jerusalem Venture Partners (JVP) aus. JVP ist eine internati-onale Beteiligungsgesellschaft, welche zu den größten

Arne Schönbohm,

Unternehmensberater,

Vorstand der BSS BuCET Shared Services AG

und Präsident des Cyber-Sicherheitsrates

Deutschland e.V.,

Berlin

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Cyber-Sicherheitsstrategie.

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Seite 27 PARLAMENT/WAHLEN/PARTEIEN laNdtaGSWaHl tHüriNGeNPUBLICUS 2014.10 INHALT

AM TATORT DES THüRINGER LANDTAGS RATLOS„Personalisierte” Verhältniswahl und Stimmensplitting

Völlig unerwartet meldete die Fernsehanstalt ARD am 14. 09. 2014, gegen 21 Uhr 50, aus ihrem Wahlstudio in Thüringen, dass in den Landtag von Erfurt nicht 88 Abge-ordnete einziehen, weil es genau so viele Sitze gibt, sondern dass dort 91 Mandatsträger Sitz und Stimme haben. Unge-fähr eine Stunde später wurde dies vom Wahlleiter mit dem vorläufigen amtlichen Endergebnis bestätigt. Der Landtag ist also überfüllt. Es müssen Klappstühle hereingetragen und als Notsitze aufgestellt werden, weil man, bildhaft formu-liert, in der „komischen” Oper mehr Karten verkauft hat, als es Opernplätze gibt. (Vgl. dazu auch: Hettlage, ZRP 2011, 87 ff: „Mehr Stücke als Kuchen / Also ist das Parlament kleiner als die Summe seiner Mitglieder.”)

der nicht gewählte abgeordneteDie CDU hat in Thüringen 34 der insgesamt 44 Direktmanda-te erzielt, aber nur 33 Listenplätze erringen können. Der bei der CDU fehlende Listenplatz löst sich aber nicht in Rauch auf. Er wanderte vielmehr zu einer anderen Partei ab. Wel-che Partei genau diesen abgespaltenen Sitz im Landtag von Erfurt errungen hat, lässt sich natürlich nicht ausmachen. Durch Wahl entstanden also 89 Mandate, weil für ein Direkt-mandat der Listenplatz fehlt bzw. umgekehrt für einen Listenplatz kein Direktmandat vorhanden ist.

Die Zahl der 44 in Thüringen vorgegebenen Wahlkreise bleibt von der Auszählung natürlich unberührt. Die Direkt-mandate können also nicht ansteigen. Ergo sind es die Listenplätze, die um einen Sitz zugenommen haben. Wer von

aber nicht sagen, welcher CDU-Abgeordnete der übeltäter ist. Und das obwohl im Fernsehen unmittelbar nach der Wahlsendung ein „Tatort” ausgestrahlt wurde, durch den der Scharfsinn weiter geschärft wurde.

Unübersehbar hat dazu der Wahlleiter sogar amtlich festgestellt, dass 34 Direktkandidaten der CDU bei der

den sonstigen Parteien diesen Sitz erlangt hat, weiß man nicht. Die CDU hat ihn jedenfalls nicht. Sie hat, bei gleich-bleibender Zahl der Wahlkreise, das fälschlich so genannte „überhangmandat” zu verschmerzen, das einem der 34 Wahlsieger aus ihren Reihen angeblich gar nicht zusteht, weil es nicht durch einen Listenplatz gedeckt ist. Man kann

Tatort Thüringer Landtag: Wer bekam einen zusätzlichen Listenplatz?

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Seite 28 PARLAMENT/WAHLEN/PARTEIEN laNdtaGSWaHl tHüriNGeNPUBLICUS 2014.10 INHALT

aus der luft gegriffenWie gesagt, ist der Landtag in Erfurt überfüllt. Es wurde bei den Listenplätzen – mit Zustimmung des Gesetzgebers – ein Abgeordneter mehr gewählt, als es im Landtag Sitze gibt. Die Wahlkreise nehmen ja nicht zu, ergo entsteht zusätzlich ein systemwidriger Listenplatz. Der wird durch zwei Aus-gleichsmandate – ebenfalls Listenplätze! – egalisiert, die aus der Luft gegriffen wurden, weil für den nachträglichen Mandatsausgleich nach Schließung der Wahllokale einfach keine weiteren Zweitstimmen mehr herbeizuschaffen sind.

Von der Vorgabe, dass der Landtag, über die Grundsätze der „personalisierten” Verhältniswahl hinaus, zur einen Hälfte in den Wahlkreisen und zur anderen über die Listen der Parteien zu wählen ist, hat man sich in Thüringen verab-schiedet, und zwar ohne es zu bemerken. Es gibt insgesamt 44 Wahlkreise, aber 91 Mandate. Und das würde bedeuten, dass es 45,5 Wahlkreise geben müsste, wenn die unlösbare Milchmädchenrechnung aufgehen soll, dass die eine Hälfte der Abgeordneten über die Direktwahl, die andere Hälfte über die Listenwahl in den Landtag einziehen soll. Halbe Wahlkreissieger gibt es nicht. Das ist auch in Thüringen so. Es sei denn, dort wird einer halbiert.

Und noch etwas: Eine Dreierkoalition kann nicht ohne das verfassungswidrige Ausgleichsmandat zustande kommen, für die es nun einmal keine zusätzlichen Zweitstimmen gibt. Kommt es dagegen zu einer CDU/SPD-Koalition, dann ist der fälschlich so genannte „überhang” dafür ursächlich. Dies obwohl die Zahl der Wahlkreise ja nicht ansteigen kann und sämtliche Wahlkreissieger den amtlichen Bestätigungsver-merk des Wahlleiters in der Tasche haben, dass ihnen der Wahlkreis, in dem sie gewählt wurden, zusteht.

einer vorgeschobenen Direktwahl den Wählern vorab ein Mitbestimmungsrecht über Reihenfolge der Kandidaten auf den Landeslisten der Parteien einzuräumen. Im Anschluss an diese Personalisierung der Liste soll mit der Zweitstimme endgültig über die Mannschaftsstärke der Partei entschie-den werden.

Beide Stimmen können also nicht an zwei verschiedene Parteien vergeben werden. Das macht keinen Sinn. Man kann nicht die Reihenfolge auf der Liste einer Partei beein-flussen und dann diese Liste gar nicht wählen. Im dualen Wahlsystem gehören die Wahlkreisstimme für die Person des Bewerbers und die Landesstimme für die dazugehören-de Partei natürlich untrennbar zusammen. Die Realität ist jedoch eine andere. Das Stimmensplitting war auch bei den jüngsten Landtagswahlen in Thüringen besonders auffällig und hat, anders als in Sachsen und Brandenburg, gegenüber der Landtagswahl von 2009 dort sogar stark zugenommen.

Es sind also genau 78.715 Wähler, die der AfD zwar die Landesstimme, nicht aber die Wahlkreisstimme gegeben haben (Erststimmen-Transfer). Die AfD ging ohne Direkt-mandat aus dem Rennen, hat also keinen einzigen ihrer 11 Listenplätze durch die vorgeschobene Direktwahl „persona-lisieren” können. Zu allem überfluss wird genau diese Partei durch ein zusätzliches Ausgleichsmandat, also einen nicht „personalisierten” Listenplatz belohnt. Die CDU erreichte 34 von 44 Direktmandaten. Die restlichen 10 teilen sich die Linke (9) und die SPD (1), Grüne und AfD gehen leer aus. Die „personalisierte” Verhältniswahl ist unter den Parteien also vollkommen asymmetrisch und schief verteilt – noch schiefer als der Turm von Pisa. – Was für ein Schildbürgerstreich der Wahlgesetzgebung!

Landtagswahl in Thüringen in ihrem Wahlkreis zu Recht gewonnen haben. Keinem von ihnen ist daher sein Mandat streitig zu machen. Dessen ungeachtet schreibt das Landes-wahlrecht vor, dass der ohnehin nur vermeintliche „überhang” auch noch durch zwei Ausgleichsmandate zu egalisieren ist. Der Ausgleich ist doppelt so hoch wie der „überhang”. Aber das nur nebenbei. Den Mandatsausgleich, mit dem das Wahlergebnis „nachgebessert” wird – was für eine Unge-heuerlichkeit! –, teilen sich mit je einem zusätzlichen Listen-platz die Linke und die AfD. Dadurch steigt die Zahl der Mandate im Parlament auf 91 an.

Es gibt also mehr Listenplätze, ohne dass es auch mehr Landes- oder Listenstimmen gibt. Denn die Mandatsträger mit Ausgleichsmandat haben – durch Wahl! – weder ein Direktmandat noch einen Listenplatz erlangt. Sie verdanken ihr Mandat einer obrigkeitlichen Zuteilung, die erst erfolgt ist, nachdem die Wahllokale schon geschlossen waren und schon deshalb keine Stimmen mehr nachgeschoben werden können. Die Rechtsfigur des nicht gewählten Abgeordneten mit obrigkeitlich zugeteiltem Mandat – das allein dem Zweck dient, nachträglich das Wahlergebnis „auszugleichen” – kann vor dem Grundgesetz keinen Bestand haben. So wird in Bananenstaaten gewählt. In einer Demokratie werden ohne Ausnahme sämtliche Abgeordneten gewählt. Das ist ein Gesetzesbefehl, der so in Art. 38 Grundgesetz festgehalten wird. Vgl. auch BVerfG v. 1998, BVerfGE 97, 317.

das Stimmensplitting im thüringer landtagNicht weniger problematisch als die Ausgleichsmandate sind die Splittingstimmen, besser bekannt als „Leihstimmen”. Sie sind mit der „personalisierten” Verhältniswahl unvereinbar. Denn die Doppelwahl mit zwei Stimmen hat den Zweck, mit

Partei erststimmen Zweitstimmen differenz

CDU 352.049 315.096 plus 36.953

Linke 275.020 265.245 plus 9.595

SPD 145.551 116.889 plus 28.662

AfD 20.833 99.548 minus 78.715

Grüne 56.192 53.395 plus 2.797

Ì Es sind 78.715 Wähler, die der AfD zwar die

Landesstimme, nicht aber die Wahlkreisstimme

gegeben haben (Erststimmen-Transfer).

Splittingbilanz für Thüringen: Landtagswahl 2014

Quelle: www.wahlrecht.de (gestützt auf das vorläufige amtliche Wahlergebnis) und eigene Berechnung.

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Der Staat

Grundlagen der politischen Bildung

14. Auflage

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Der Staat Grundlagen der politischen Bildung

begründet von Hans-Joachim Hitschold, ab der 14. Auflage bearbeitet von Dr. Markus Reiners, Politikwissenschaftler, Universität Hannover

2013, 14. Auflage, 384 Seiten, € 29,80

ISBN 978-3-415-04938-3

Ausgehend von der Funktionsweise staatlicher Ord-nung macht der Autor anhand zahlreicher Schaubilder und Übersichten deutlich, wie politische und gesell-schaftliche Kräfte in einem Gemeinwesen wirken. Das Werk informiert darüber hinaus über Funktion und Stellung der obersten Bundesorgane, die Gesetzge-bung des Bundes, die kommunale Selbstverwaltung, die Wirtschaftsordnung und die Rolle der politischen Parteien, der Verbände und der Massenmedien.

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Politisch korrekt.

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Seite 29 PARLAMENT/WAHLEN/PARTEIEN laNdtaGSWaHl tHüriNGeNPUBLICUS 2014.10 INHALT

Wann wird man endlich diesem groben Unfug der Doppel-wahl mit Erst- und Zweitstimme den Garaus machen? Würde man statt mit zwei Stimmen nach dem klassischen Grund-satz: „one man one vote” nur mit der Zweitstimme wählen und nicht über geschlossene, sondern über offene Listen abstimmen, hätte man eine perfekte Personalisierung der Landeslisten ohne Fehl und Tadel. Denn hat man es nur mit einer Stimme zu tun, kann es ja keinen „überhang” geben. Das so genannte „überhangmandat” ist ja kein konkretes Mandat, sondern eine Differenz.Ohne Summanden keine Summe und ohne Diminuend keine Subtraktion, also auch keine Differenz. – So einfach ist das!

De lege ferenda gibt es aber auch einen anderen Weg. Der Gesetzgeber ist frei, sich für das von ihm bevorzugte Wahl-system zu entscheiden, solange er sich innerhalb der vom Grundgesetz vor allem in Art. 20 und Art. 38 GG gezogene Grenzen bewegt. Das Verfassungsgericht in Karlsruhe hat das immer wieder betont, zuletzt in seinem Urteil vom 25.07.2012 (Az. 2 BvF 3/11). Neben der Möglichkeit, bei offenen Listen allein mit der Zweitstimme zu wählen, kann man genauso gut allein mit der Erststimme abstimmen lassen. Dieser Vorschlag zur Wahlgesetzgebung trifft aller-dings regelmäßig auf einen heftigen Ablehnungsreflex.

überraschung in BrandenburgDie klassische Direktwahl in überschaubaren Wahlkrei-

sen ist viel besser als ihr Ruf. Sie kommt vor allem ohne die Fünf-Prozent-Hürde aus. Dieser Vorteil dürfte inzwischen auch der FDP einleuchten, nachdem sie sowohl im Bund als auch in den drei Ländern Sachsen, Thüringen und Bran-denburg an der Sperrklausel gescheitert ist. Gerade in Brandenburg hat der Arzt Christoph Schulze für Aufsehen und Kommentare in der Presse gesorgt, (z. B. SüddZ v. 16.09.2014.), denn er hat den Wahlkreis Nr. 25 (Teltow-Flä-ming III) gewonnen, obwohl seine Partei (BVB/Freie Wäh-ler) an der Sperrklausel gescheitert ist. Das führt in Bran-denburg dazu, dass für die betroffene Liste die Sperrklause aufgehoben wird, also die klassische Direktwahl gilt. Prüft man das Wahlergebnis nach, kommt es zu einer überra-schung: Christoph Schulze hat seinen Wahlkreis mit 27 Prozent der Direktstimmen gewonnen. Das hätte auch die FDP, die Grünen oder andere Kleinparteien schaffen kön-nen, wenn sie im Wahlkreis 25 einen Christoph Schulze

aufgestellt hätten. Der Minderheitenschutz ist also in der klassischen Direktwahl sehr ausgeprägt.

Die absolute Mehrheit der Stimmen in den Wahlkreisen, die oft genug gefordert wird, ist viel schwerer zu erringen. Und in Großbritannien haben die Liberalen den Konservati-ven sogar eine Koalition aufgezwungen. – Was will man mehr!

Dr. rer. pol. Manfred C. Hettlage, Publizist, München

www.manfredhettlage.de [email protected]

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Kinderlärm auf Spielplätzen ist privilegiert

Wieder einmal hat sich ein Oberverwaltungsgericht zur Lärmeinwirkung wohnortnaher Spielplätze und damit zur Regelung des § 22 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzge-setzes, kurz „BImSchG”, geäußert, diesmal das OVG Münster mit Beschluss vom 11. 08. 2014 (Az. 2 A 2395/13).

Der a-Absatz wurde im Jahr 2011 neu in das Gesetz einge-fügt und lautet: „Geräuschwirkungen, die von Kindertages-einrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtun-gen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädlichen Umweltwirkungen.” Diese – kinderfreundliche – Regelung enthält laut Beschluss des OVG Münster eine Privilegierung grundsätzlicher Art.

So stelle die Errichtung eines Kinderspielplatzes eine sozialadäquate Ergänzung der Wohnbebauung dar. Daher sei eine solche Anlage selbst in einem reinen Wohngebiet grundsätzlich zulässig. Die mit der Benutzung von Kinder-spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen einhergehenden Immissionen seien als ortsübliche und sozialadäquate Le-bensäußerung hinzunehmen. Das Ruhebedürfnis Erwachse-ner habe demgegenüber zurückzutreten. Lediglich in beson-ders gelagerten Fällen könne sich die Unzulässigkeit aus § 15 Abs. 1 BauNVO ergeben.

Unter Rückgriff auf § 22 BImSchG als „sozialadäquat” hatten auch die Richter des VGH Baden-Württemberg den Kinderlärm in einem Fall qualifiziert, in dem der Kinderlärm von einem kommunalen Spielplatz außerhalb der zugelasse-nen Benutzungszeiten ausging. Die Richter entschieden dort aber auch, dass die Gemeinde geeignete Maßnahmen

ergreifen muss, wenn den Lärm bis in die Nacht feiernde Jugendliche verursachen (Az. 10 S 2428/11). (jb)

Keine led-leuchtreklame an Wohnhäusern

Größere Werbeanlagen sind naturgemäß auffällig und be-dürfen ab einer bestimmten Größenordnung einer Bauge-nehmigung. Nicht selten bieten sie Streitstoff, so auch im Fall einer Plakat-Werbefirma aus Stuttgart, die beim Bau-rechtsamt der Landeshauptstadt vergeblich die Umrüstung ihrer Werbetafel in eine bewegliche LED-Leuchtreklame genehmigen lassen wollte. Wie jetzt das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied, sind wechselnde Leuchtreklamen in Bereichen reiner oder überwiegender Wohnnutzung völlig untypisch und deshalb für die Bewohner des Nachbargebäu-des regelmäßig nicht zumutbar (Az. 13 K 308/14).

Das Gericht stellte dabei auf das Rücksichtnahmegebot ab und sah im konkreten Fall die Nachbarschaft unzumutbar beeinträchtigt.

Es sei nicht hinzunehmen, so die Richter, zu jeder Tag- und Nachtzeit bei jedem Blick aus dem Fenster mit einer Leuchtreklame konfrontiert zu werden, „die durch die Be-weglichkeit ihrer Leuchtschrift ständig eine gewisse Unruhe ausstrahlt und damit ein besonders hohes Störpotential aufweist”.

Schließlich brachte das Verwaltungsgericht als weiteren Aspekt einen Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot ins Spiel. Die LED-Leiste, so die Richter, wirke an dem Wohnge-bäude wie ein „deplatzierter Fremdkörper”. (jb) 

Kinderlärm/LED-Leuchtreklame/Mindest-Abstandsflächen

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Seite 31 PUBLICUS 2014.10 INHALT

abrissanordnung in einem Garagenstreit

Eine der schärfsten Maßnahmen von Behörden gegen illegale Bautätigkeit sind Abrissverfügungen. Zur Anord-nung einer solchen einschneidenden Maßnahme verurteilte kürzlich der VGH Baden-Württemberg das Landratsamt Esslingen. Geklagt hatte ein Anwohner, der sich bereits mehrere Jahre mit seinem Nachbarn über dessen Garage streitet. Die Garage hatte der Nachbar ohne die vorge-schriebene Abstandsfläche von mindestens zweieinhalb Metern Tiefe unmittelbar an die Grundstücksgrenze gebaut. In ihrem Urteil machten die VGH-Richter klar, dass ein Nachbar in solchen Fällen das Einschreiten der Baubehörde verlangen kann.

Weil Abrissverfügungen einen starken Eingriff in die Rechte von Eigentümern darstellen, werden hier strenge Maßstäbe angelegt. Im entschiedenen Streitfall votierten die VGH-Richter dennoch für den Abriss. Auch die Ansicht des Landratsamts, der Nachbar habe sich zu spät gegen den Bau gewehrt, ließen die Richter nicht gelten.

An sich steht der Erlass von Abrissanordnungen im Ermes-sen der Behörden. Sie sind also nicht zu einem Einschreiten verpflichtet. Wie die Richter klarstellten, gilt dies aber nicht bei einer Unterschreitung der gebotenen Mindest-Abstands-fläche. Dies, so die Richter, ist für Grundstücksnachbarn grundsätzlich unzumutbar, es sei denn, es greifen Sonder- oder Ausnahmeregelungen. Ist Letzteres nicht der Fall, dürfen Behörden nur untätig bleiben, wenn es dafür sachliche Gründe gibt (Az.: 8 S 1938/12). (jb)

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Seite 32 PUBLICUS 2014.10 INHALT

GESETZGEBUNGSSPIEGEL

GeSetZGeBUNGSSPieGel

Gesetz zur Frauenquote im entwurf In Kooperation des Bun des mi nis te riums für Fami lie, Senio ren, Frauen und Jugend und des Bun des mi nis te riums der Jus tiz und für Ver brau cher schutz wurde kürzlich der Referenten-entwurf für ein „Geset z für die gleich be rech tigte Teil habe von Frauen und Män nern an Füh rungs po si tio nen in der Pri vat wirt schaft und im öffent li chen Dienst” vorgelegt.

Der Gesetzentwurf basiert auf drei Pfeilern: Vorgabe einer Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für Aufsichts-räte, Verpflichtung zur Festlegung von Zielgrößen für Auf-sichtsräte, Vorstände und oberste Management-Ebenen, Novellierung der gesetzlichen Regelungen für den öffentli-chen Dienst des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz und Bundesgremienbesetzungsgesetz). Die Vorschriften spie-geln im Wesentlichen die Vorgaben zur Geschlechterquote und zur Festlegung von Zielgrößen in der Privatwirtschaft wider.

Zur Erfüllung der Vorgaben des Gesetzes kommt es auf Seiten der Wirtschaft zu einem zusätzlichen jährlichen Aufwand in Höhe von ca. 22.300 Euro. Davon entstehen ca. 8.500 Euro an Mehraufwand durch sechs Informationspflich-ten. Auf Seiten der Verwaltung entsteht ein jährlicher Erfül-lungsaufwand von ca. 9,9 Mio. Euro.

Das Gesetzgebungsverfahren soll zügig abgeschlossen werden, damit das Gesetz zum 01. 01. 2015 in Kraft treten kann. (ckh)

Gesetzentwurf zur anpassung der abgabenordnung an Zollkodex der Union Ziel des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften ist neben der Anpassung der Regelungen der Abgabenordnung an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. 10. 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union die Umsetzung des fachlich notwendigen Gesetzgebungsbedarfs in verschiede-nen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Hierzu gehören Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union sowie Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkom-mens.

Weitere Maßnahmen greifen zudem Empfehlungen des Bundesrechnungshofes auf, dienen der Sicherung des Steu-eraufkommens oder der Verfahrensvereinfachung im Be-steuerungsverfahren.

Für die Steuerverwaltungen der Länder ist im Hinblick auf die Erweiterung der Mitteilungspflichten der Finanzbehörden zur Bekämpfung der Geldwäsche (§ 31b AO) sowie der neu eingeführten Verpflichtung bei Erwerb einer Vorratsgesell-schaft oder eines Firmenmantels monatliche Umsatzsteuer-voranmeldungen abzugeben (§ 18 Absatz 2 Satz 5 UStG), mit einem Anstieg des Erfüllungsaufwands zu rechnen. (ckh)

Frauenquotengesetz/Abgabenordnung und Zollkodex/Digitale Agenda/Sportwettbewerbe

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Seite 33 PUBLICUS 2014.10 INHALT

übereinkommen gegen manipulation von Sportwettbewerben unterzeichnet

Deutschland hat im Rahmen eines Sportministertreffens des Europarats das übereinkommen des Europarates gegen die Manipulation von Sportwettbewerben unterzeichnet.

Damit liegt die erste internationale Rechtsgrundlage gegen Spielmanipulationen vor, die auch für Staaten außer-halb des Europarats offen ist.

Auf der Grundlage des übereinkommens sollen Strukturen im Sport geschaffen, eine effektive Sportwettenregulierung initiiert sowie die nationale und internationale Kooperation verbessert werden. Insbesondere die Benennung einer Nationalen Plattform zur Koordinierung, Erfassung, Analyse und Verteilung von relevanten Informationen soll dies be-werkstelligen. Außerdem sollen strafrechtliche Mindeststan-dards sichergestellt werden durch innerstaatliche Gesetze zur strafrechtlichen Sanktionierung der Manipulation von Sportwettkämpfen.

Deutschland war wesentlich am Entstehungsprozess des übereinkommens beteiligt.

Die Inkraftsetzung des übereinkommens setzt auf deut-scher Seite die Zustimmung des Gesetzgebers durch ein Vertragsgesetz voraus. (ckh)

„digitale Verwaltung 2020” und „open-data”-aktionsplan beschlossen

Im Zuge der Umsetzung der Digitalen Agenda hat das Bun-deskabinett zwei weitere Elemente zur Digitalisierung be-schlossen, nämlich das Programm „Digitale Verwaltung 2020” und den Aktionsplan zur Umsetzung der Open-Data-Charta der G8.

Damit will die Bundesregierung einen weiteren Schritt zur Digitalisierung der Behörden gehen und sich zu einer nut-zerfreundlicheren, einfacheren Verwaltung, die orts- und zeitunabhängig für alle Bürgerinnen und Bürger und Unter-nehmen erreichbar ist, bekennen.

Mit dem Programm „Digitale Verwaltung 2020” wird das E-Government-Gesetz im Bund umgesetzt. Schwerpunktmäßig geht es dabei um den Wechsel innerhalb der Bundesverwal-tung von der Papier-Akte zur E-Akte. Die internen Verwaltungs-prozesse sollen durchgängig digitalisiert, vernetzt und medienbruchfrei gestaltet werden.

Mit dem Projekt zur durchgehenden Digitalisierung des Beschaffungsvorgangs sollen Verwaltung und Unternehmen entlastet werden.

Ziel des Aktionsplans zur Umsetzung der Open-Data-Charta der G8 ist die Erhöhung der Transparenz innerhalb der Bundesverwaltung.

Dabei verpflichtet sich jede Bundesbehörde, bis zum Ende des ersten Quartals 2015 mindestens zwei Datensätze auf dem ebenenübergreifenden Datenportal GovData zu veröf-fentlichen. Das Spektrum dieser Datensätze reicht von der Polizeilichen Kriminalstatistik über Daten der Entwicklungs-zusammenarbeit und Sozialbudgets bis zu Daten der Deut-schen Digitalen Bibliothek und dem gesamten Inhalt des Datenportals des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. (ckh)

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euregia – Kommunal- und regionalentwicklung in europaVeranstalter: Leipziger Messe GmbHtermin: 27. bis 29. Oktober 2014ort: LeipzigAus der sich neu formierenden, aktiven Bürgergesellschaft ergeben sich auch große Chancen für die Zukunft – ganz besonders in der Kommunal- und Regionalentwicklung. Schwerpunkt der euregia 2014 ist die aktive Bürgergesell-schaft.

Außerdem stehen weitere Themen wie der transnationale Austausch und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, aktuelle Informationen zur Umsetzung der neuen EU-För-derphase sowie Konzepte und Visionen für die Mobilität der Zukunft auf dem Programm.

Die Teilnehmer können diese Plattform zur Vorstellung innovativer Ideen und Konzepte nutzen und neueste For-schungsergebnisse und Best-Practice-Beispiele vorstellen. Bei diesem Forum für den internationalen Know-how-Trans-fer geht es insbesondere auch um den Erfahrungsaustausch.

Die euregia ermöglicht mit ihrer Parallelität zur new mobili-ty – Fachmesse und Kongress – interessante Synergieeffekte. mehr infos: http://www.euregia-leipzig.de/Ausstellerund Veranstalter/

Herbst-tagung 2014 der arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht NrW

Veranstalter: Arbeitsgemeinschaft für Verwaltungsrecht NRW im Deutschen Anwaltsvereintermin:  31. Oktober 2014ort: DüsseldorfBei der diesjährigen Herbsttagung stehen die Themen Infor-mationsrechte und Datenschutz im Fokus.

Das Programm: – Begrüßung und Einführung – Informationsansprüche gegen die Verwaltung – ein über-

blick Referent: Prof. Dr. Dirk Ehlers, Westfälische Wilhelms- Universität Münster

– Akteneinsichtsrechte nach §§ 29 VwVfG und 100 VwGO Referentin: Dr. Antje Wittmann, Rechtsanwälte Baumeister, Münster

– Mitgliederversammlung – Die Ablehnungsgründe nach dem Informationsfreiheits-

gesetz/Datenschutz Referent: Ministerialrat Dr. Klaus Schönenbroicher, Innen-ministerium des Landes NRW

– Rechtsschutz bei der Durchsetzung und der Abwehr von Informationsansprüchen Referent: Gregor Franßen, Rechtsanwälte Heinemann & Partner, Essen

– Diskussionleitung: Prof. Dr. Thomas Mayen, Rechtsanwälte Dolde Mayen & Partner, Bonninfos und anmeldung unter: www.arbeitsgemeinschaft-ver-waltungsrecht-nrw.de/index.php/veranstaltungen

 ConSozial: mission Sozialwirtschaft – produktiv und menschlich

Veranstalter: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integrationtermin: 5. und 6. November 2014ort: Nürnberg Bereits seit 1999 steht die ConSozial für innovative Manage-ment-Praxis, moderne Produkte und Services und anregende

VERANSTALTUNGSSPIEGEL

VeraNStaltUNGSSPieGel

Bürgergesellschaft in Europa/Herbsttagung NRW/Sozialwirtschaft/Hochwasserschutz/Vergaberecht

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Kontakte. In zwei Tagen können Fach- und Führungskräfte Ideen gewinnen und sich für ihre Aufgaben von heute und morgen rüsten. Auf der ConSozial finden die Teilnehmer das ganze Spektrum des Sozialen mit interessanten und hilfrei-chen und wissenswerten Hinweisen für den Berufsalltag. Die Messe gliedert sich in mehrere Bereiche: – Die Fachmesse bietet Ihnen Impulse und Lösungen für die

Alltagspraxis in Management und Fachlichkeit. Hier trifft man sich auch bei Verbänden, Einrichtungen, Diensten und Selbsthilfe-Organisationen.

– Das Forum Bildung zeigt Perspektiven für Ihr persönliches berufliches Weiterkommen und die Fortbildung Ihrer Mitarbeiter

– Das Messe-Forum KITA präsentiert alles, was Kindertages-einrichtungen brauchen: von Spielmaterialien über Möbel bis zur Aus- und Weiterbildung für Fachkräfte

mehr infos: www.consozial.de

. acqua alta Veranstalter: Messe Essen GmbHtermin: 18. und 19. November 2014ort: Messe EssenZunehmende Starkregenereignisse, Sturmfluten und steigende Meeresspiegel: Es besteht verstärkt Handlungsbedarf beim Hochwasserschutz. Bund, Länder und Kommunen stehen vor neuen Herausforderungen. Die vorbeugenden Maßnahmen können nicht ausschließlich dem privaten Sektor überlassen werden. Prävention ist im Grundsatz kostensparender als die Schadensbeseitigung.

Neue Lösungsansätze für den innovativen Hochwasser-schutz und das Katastrophenmanagement liefert die acqua alta, die erstmals vom 18. bis 19. November 2014 in der Messe Essen stattfindet. Die Messegesellschaft hat Anfang des Jahres die Rechte an der Fachveranstaltung erworben. 2014 startet die acqua alta als Kongress mit angeschlossener Ausstellung. Danach soll sie im Zweijahres-Rhythmus als Messe mit begleitendem Kongress fortgeführt werden.

Die acqua alta richtet sich an Behörden, Gemeinden und Vertreter aus Politik und Wissenschaft, an Stadt- und Raumplaner, Architekten und Ingenieure sowie an das gesamte Katastrophenmanagement. Durch die Kombinati-on von zwei eigenständigen Thementagen und Fachaus-stellung erwartet die Teilnehmer eine zeitoptimierte und

Eine Registrierung für das NRW-Symposium am 19. No-vember ist unter www.iu-info.de/HWRM-Symposium2014 möglich. Weitere informationen unter: www.acqua-alta.de

Hinweis der redaktion: In der PUBLICUS-Dezember- Ausgabe werden wir einen Artikel von Dr. Emanuel Grün zum Thema „Good Practice/Gelungene Praxiseinsätze Hochwas-sermanagement in einer Metropolregion” veröffentlichen.

Vergaberecht – Schnittstellen zum Beihilfen- und Zuwendungsrecht

Veranstalter: forum vergabe e.V.termin: 18. November 2014ort: HannoverDie Schnittstellen von Vergaberecht zum Beihilfen- und Zuwendungsrecht sind vielfältig. Zuwendungsgeber fordern vom Begünstigten die Anwendung vergaberechtlicher Vor-schriften mit dem Risiko einer Rückforderung bei Verstößen. Gemäß der sog. Altmark-Kriterien ist zu analysieren, ob eine verbotene Beihilfe vorliegt. Eines dieser Kriterien befasst sich mit der Auswahl des begünstigten Unternehmens und bringt erhöhte Anforderungen mit sich, wenn es nicht in einem Vergabeverfahren gewählt wurde. Wie geht man mit dem Vorwurf, ein Konkurrenzangebot sei nur aufgrund einer Beihilfe günstiger, bei den Nachprüfungsverfahren um? Diese und weitere Fragen werden bei dieser Veranstaltung erörtert.mehr infos: www.forum-vergabe.de

kompakte Veranstaltung. Der interdisziplinäre Ansatz von Messe und Kongress ist einzigartig in Europa. Somit wird die Messe Essen zum hochkarätigen Branchentreff für alle am Hochwasserschutz Beteiligten. Hier findet sich das ideale Forum für den fachlichen Austausch, den Wissens-transfer und die Sensibilisierung für präventive Schutz-maßnahmen rund um das Thema Hochwasser.

Renommierte Experten informieren über aktuelle Heraus-forderungen und Lösungen. Mit dabei sind beispielsweise Prof. Dr. Anders Levermann, Professor für die Dynamik des Klimasystems am Potsdam-Institut für Klimafolgen (PIK), der als „Hochwasser-Papst” bekannte Reinhard Vogt, Vorstands-mitglied der Hochwassernotgemeinschaft Rhein e.V., Prof. Dr.-Ing. Holger Schüttrumpf, Lehrstuhlinhaber am Institut für Wasserbau und Wasserwirtschaft der Rheinisch-Westfäli-schen Technischen Hochschule Aachen, sowie Dr. Emanuel Grün, Mitglied des Vorstandes der Emschergenossenschaft/Lippeverband. Am Round-Table diskutieren abschließend Vertreter von Hilfsorganisationen den Einsatz von Social Me-dia für die Koordination von Freiwilligenhilfe.

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW nutzt den 19. 11. 2014 als Plattform für ein Symposium zum Thema Hochwasserrisikoma-nagement. Unter dem Titel „Hochwasserrisiken gemeinsam meistern – Maßnahmen gemeinsam umsetzen” richtet sich dieser Kongresstag besonders an Kommunen und Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen. Vorgestellt werden Maßnah-men zur Umsetzung der neuen Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie sowie der aktuelle Stand der Risikomanagementpla-nung. NRW-Umweltminister Johannes Remmel wird das Symposium mit einem Vortrag eröffnen.

Die acqua alta ist am 18. und 19. November von 9 bis 17 Uhr geöffnet.

Alle am Hochwasserschutz Interessierten können sich online unter www.acqua-alta.de/fuer-kongressteilnehmer/registrierung/ für den acqua alta-Kongress am 18. November 2014 registrieren. Wer sich bis zum 15. Oktober anmeldet, erhält einen Nachlass von 20 Prozent. Die Teilnahmegebühr beträgt 100 Euro, inklusive Tagungsunterlagen, Verpflegung und Ausstellungsbesuch. Mitarbeiter des öffentlichen Diens-tes zahlen 60 Euro, Studenten bei entsprechendem Nachweis den Festpreis von 30 Euro. Am 18. November ist der Besuch der Ausstellung zwischen 14.30 und 17 Uhr kostenfrei.

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VERWALTUNGSSPIEGELJustizsprache/Transparenzportal/Behörden-Apps

Hintergrund der Entwicklung dieses Portals ist das Ham-burgische Transparenzgesetz. Es wurde im Juni 2012 von der Hamburgischen Bürgerschaft einstimmig verabschiedet, nachdem die  Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen” im Oktober 2011 einen Gesetzentwurf im Rahmen der Volks-gesetzgebung eingebracht hatte.

Nachdem das Gesetz im Oktober 2012 in Kraft getreten war, hatte die Hansestadt zwei Jahre lang Zeit, ein entspre-chendes Online-Angebot für Bürger und Wirtschaft zu implementieren.

Die Online-Stellung erfolgt nun bereits einige Wochen vor Ende der Frist. (ckh)

Behörden-apps gefragtDie Bürger nutzen gerne mobile Anwendungen von Behör-den. Eine repräsentative Studie kommt zu dem Ergebnis, das bereits jeder vierte Nutzer von mobilen Endgeräten über Apps auf Informations- und Serviceangebote von Ämtern und Behörden zugreift. Die Nutzungshäufigkeit ist ebenfalls recht hoch: Zwei Drittel aller Nutzer greifen auf mobile Anwendungen einmal im Monat oder sogar öfter zu.

Um die Verständigung und das Angebot für die Bürger zu verbessern, bieten einige Ämter und Behörden Apps für Smartphones und Tablets an. Die Bürger reagieren grund-sätzlich positiv auf den App-Service und das Informations-angebot der Ämter und Behörden (87 Prozent).

Mehr als die Hälfte von ihnen (55 Prozent) meint, zukünf-tig auf diese Form der Kommunikation mit Ämtern zu set-zen. (ckh)

Niedersachsen: leichte Sprache in der Justiz

In Niedersachen ging vor einem Jahr das Pilotprojekt „Leichte Sprache in der niedersächsischen Justiz” an den Start. Nun stehen weitere Justiztexte der Öffentlichkeit auch in leichter Sprache zur Verfügung. Damit möchte man sprachliche Barrieren abbauen und so den Zugang zur Justiz erleichtern. Es handelt sich um ein Gemein-schaftsprojekt des Niedersächsischen Justizministeriums, des Amtsgerichts Hildesheim und des Instituts für überset-zungswissenschaft und Fachkommunikation der Universität Hildesheim. In diesem Zuge wurden Formulare, Erläute-rungstexte sowie Informationsbroschüren und Teile des Internetauftritts in leichte Sprache übersetzt. Anfang des Jahres konnten gerichtliche Ladungsschreiben und Hinweis-formulare für Zeugen sowie Erläuterungen zur Einrichtung einer Betreuung von der Projektgruppe sprachlich neu gefasst werden. Aktuell kann die Öffentlichkeit auf die Informationsbroschüren zu den Themen Erbrecht und Vorsorgevollmacht zugreifen. (ckh)

Hamburg: transparenzportalDie Hansestadt Hamburg will ihr Informationsangebot verbessern und hat seit kurzem eine Beta-Version des Trans-parenzportals online. Hier können Informationen eingeholt werden zu Senatsbeschlüssen, Sitzungsprotokollen und -beschlüssen, Haushalts- und Bewirtschaftungsplänen, Richtlinien und Fachanweisungen, amtlichen Statistiken und Tätigkeitsberichten, Geodaten, Baumkataster, Umweltmess-daten und Unternehmensdaten.

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Seite 37 PUBLICUS 2014.10 INHALT ZeitSCHriFteNSPieGel

ZEITSCHRIFTENSPIEGELVerwaltungsblätter/Sozialverwaltung und Sozialrecht

Verwaltungsblätter für Baden- Württemberg (VBlBW)

Schoch amtliche Publikumsinformation im Spiegel der rechtsprechung Heft 10 – 361

Diesterhöft datenschutzrechtlicher direktanspruch gegen Suchmaschinenbetreiber – Königsweg zum medialen Neubeginn? Heft 10 – 370

Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.)Greim die Verbandsklage nach dem Umwelt-rechtsbehelfs-gesetz – Politik der (zu) kleinen Schritte Heft 17/2014– 517

Schweinoch abweichungen von bauleitplanerischen Festset-zungen bei energiesparmaßnahmen Heft 17/2014– 525

Hopf Bauliche anlagen im Umweltrecht Heft 18/2014 – 549

Grziwotz Finanzierungsgrundschulden bei gemeindlichen Bauplatzverkäufen Heft 18/2014 – 561

Niedersächsische Verwaltungs-blätter (NdsVBl.)

Kingreen die Konnexitätsrelevanz der einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen Heft 10 – 265

Wefelmeier Verzicht auf den Kostendeckungsvorschlag beim Bürgerbegehren Heft 10 – 272

Nordrhein-Westfälische Verwaltungs blätter (NWVBl.)Pieroth aktuelle rechtsprobleme der Standortkonkurrenz zwischen öffentlichen und privaten Schulträgern Heft 10 – 365

Beckermann religionsunterricht in der Bekenntnisschule – Pflicht für alle? Heft 10 – 370

Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.)Rech die Fortentwicklung des meldewesens in Sachsen – das Sächsische Gesetz zur ausführung des Bundesmelde-gesetzes (SächsaGBmG) Heft 10 – 225

thüringer Verwaltungsblätter (thürVBl.)Hesse Flucht aus der Verantwortung? – anmerkungen zur Verwaltungsstrukturreform in thüringen Heft 10 – 233

Der Zeitschriftenspiegel gibt Ihnen einen Überblick über ausgewählte aktuelle Abhandlungen und Berichte, die in den juristischen Fachzeitschriften des Richard Boorberg Verlags in diesem Monat erschienen sind oder in Kürze veröffentlicht werden.

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Seite 38 PUBLICUS 2014.10 INHALT ZeitSCHriFteNSPieGel

Zu den kompletten inhaltsverzeichnissen der Zeitschriften:

Bayerische Verwaltungsblätter (BayVBl.)

Niedersächsische Verwaltungsblätter (NdsVBl.)

Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.)

Sächsische Verwaltungsblätter (SächsVBl.)

Thüringer Verwaltungsblätter (ThürVBl.)

Verwaltungsblätter für Baden-Württemberg (VBlBW)

Behindertenrecht (br)

Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF)

Ausbildung – Prüfung – Fachpraxis (apf)

Aus dem Inhalt:

Den Wechsel gelingen lassen – Faktoren für ein erfolgreiches Management

des Übergangs in die Optionskommune

Jahresinhaltsverzeichnis

Zeitschrift für das Fürsorgewesen

ISSN 0342-3379H 7463

62. Jahrgang . Dezember 2010

12

ISSN 0341-3888

AKTUELLESSoziales Gesundheits- und Medizinrecht _________16AbschlussberichtFürsorgetag/ConSozial 2009 ____________________148. Deutscher Hörfilmpreis __________________________ 14Berechnung der Ausgleichsabgabe2009 ____________________________________________________________________________________16Rundfunkgebührenbefreiung __________________30Internes Qualitätsmanagement ___________30Neuer Internetauftrittder Berufsbildungswerke ______________________________ 30Schriftl. Anfragen an dieBundesregierung ___________________________________________________ 30Bücher __________________________________________________________________ II/32

Prof. Dr. E.-W. Luthe

Die Leistungenzur Teilhabe amLeben in derGemeinschaft imSGB IX (Teil I)

Dr. Monika Exner/Franz Dillmann

»Mit heißemBemühn . . .«,Voraussetzungenund Grenzen derGewährung einerHochschulhilfefür behinderteMenschen

49. Jahrgang Heft 7/2010 Dezember 2010

FACHZEITSCHRIFT FÜR FRAGEN DER REHABILITATION

Unter Mitwirkung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellenmit besonderer Berücksichtigung der Gebiete

Schwerbehindertenrecht – Kriegsopferversorgung – Kriegsopferfürsorge

7/20

10

Seite 181 Seite 190 Seite 197

B 2753

Vertrauenspersonen fragen ____________________201

Aus der Rechtsprechung

Auswärtige Unterbringung beh.Auszubildender (BVerwG) _____________________205Kosten der Schwerbehinderten-vertretung (BAG) _____________________________________________ 210Verteilung der verringertenArbeitszeit (LAG) ____________________________________________ 212Benachteiligung eines schwerbeh.Bewerbers (ArbG) ____________________________________________ 214Pflichtarbeitsplatz für schwer-beh. Menschen (LSG) __________________________________ 216

AKTUELLESSoziales Gesundheits- und Medizinrecht _____203Integrationsprojekte inDeutschland _________________________________________________________ 189Deutsche im Ausschuss zur UN-Behindertenrechtskonvention _________202Kosten und Nutzen der beruf-lichen Reha ____________________________________________________________ 204Reha-Bericht 2010 __________________________________________ 204Rechtsprechungin Leitsätzen _________________________________________________________ 219Bücher _________________________________________ II/204/220

Dr. Mecke

Tagungsberichtdes 3. DeutschenSozialgerichtstags:Hartz IV-Reform –Experten bezwei-feln Verfassungs-festigkeit

AUSBILDUNG/FACHPRAXIS

ausbildung/Prüfung/Fachpraxis (apf)Scheidler Gesetzgebung: BauGB-Änderung 2014 – die Windkraft-länderöffnungsklausel Heft 10 – 289

Roth/Schmidt aus der Hochschule: der european energy award als klimapolitisches instrument Heft 10 – 295

Frey aus der Hochschule: Bioenergiedörfer – Chancen und möglichkeiten, teil 1 Heft 10 – 299

Hilg Systematik/methodik: Fragen und Fälle zum neuen dienstrecht, teil 3 Heft 10 – 306

Monte Fachpraxis: auswirkungen der erweiterten Kame-ralistik bzw. doppelten Buchführung in Konten (doppik) auf kommunale Bauhöfe Heft 10 – 317

Vorschau Heft 11/2014Gass aktuell: rückforderung und Verzinsung von Zuwen-dungen - ein überblick insbesondere anhand der recht-sprechung, teil 3

Hilg Systematik/methodik: Fragen und Fälle zum neuen dienstrecht, teil 3

SOZIALRECHT

Zeitschrift für das Fürsorgewesen (ZfF)Dr. Mardorf /Sauermann arm und alt: ausmaß, entwicklung, Zielgruppen und Handlungsansätze am Beispiel der landes hauptstadt Hannover Heft 10 - 217

Dr. Gotzen Grabpflege- und Bestattungsvorsorgeverträge im SGB Xii Heft 10 – 223

Behindertenrecht

Dillmann/Wildanger Halbjahreszeugnis: Nicht ausreichend gelöste rechtsprobleme individueller assistenz für Schü-lerinnen und Schüler mit Behinderungen – Teil I Heft 5/2014 – 113

Dahm Zuerkennung, ablehnung und entzug von merk-zeichen in der Sozialgerichtlichen rechtsprechung Heft 5/2014 – 128

Roth/Schmidt aus der Hochschule: der european energy award als klimapolitisches instrument, teil 2 Staiger aus der Hochschule: Förderungen von Bioener-giedörfern

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Seite 39 PUBLICUS 2014.10 INHALT literatUrSPieGel

LITERATURSPIEGEL

aktuelle regelungen im FokusDie Darstellung unterstützt den Rechtsan-wender optimal beim Umgang mit den zum Teil immer komplizierter werdenden Vor-schriften des aktuellen Polizeigesetzes. Die 7. Auflage des Kommentars ist auf dem Rechtsstand März 2014.

Seit mehr als 50 Jahren – der Kommentar für Wissenschaft und PraxisDer eingeführte Kommentar bleibt auch nach über 50 Jahren die grundlegende Darstellung auf dem Gebiet des baden-würt-tembergischen Polizeirechts. Die Erläuterun-gen erfüllen in gewohnter Qualität sowohl die Anforderungen der Wissenschaft als auch die der Praxis.

autorenProfessor Ulrich Stephan, Ministerialdirigent im Justizministerium Baden-Württemberg a.D., vormals Hochschule für Polizei Villin-gen-Schwenningen, und Professor Dr. Johan-nes Deger, Hochschule für Polizei Villingen-Schwenningen, begründet von Hermann Reiff, Ministerialdirektor a.D., weitergeführt von Günter Wöhrle, Präsident a.D., und Dr. Heinz Wolf, Abteilungsdirektor a.D., Regie-rungspräsidium Freiburg

Polizeigesetz für Baden-Württemberg Kommentar 2014, 7., vollständig überarbeitete Auflage, 707 Seiten, € 98,– ISBN 978-3-415–05247-5 Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

Klarheit durch einführung und SynopseDie anschauliche Einführung hilft bei der sicheren Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften. Mit der Textsynopse von Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Bayeri-schem Wassergesetz (BayWG) erhält der Anwender einen sofortigen überblick über das jeweils anzuwendende Bundes- und Landeswasserrecht. Das Buch ist auf dem Rechtsstand von August 2014.

Komplizierte rechtslageNeben den bundesrechtlichen Vorschriften ist Landesrecht anzuwenden, und zwar ergänzend, ausfüllend, erläuternd oder originär. Neu ist die durch das Grundgesetz eingeräumte Möglichkeit der Abweichungs-gesetzgebung der Länder.

HerausgeberUlrich Drost, Ministerialrat a.D., ehemals Referatsleiter Wasserrecht im Bayer. Staats-ministerium für Umwelt und Gesundheit, Marcus Ell LL.M. (Lüneburg), Regierungsdi-rektor, stellv. Referatsleiter Wasserrecht, Bodenschutz und Altlastenrecht im Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbrau-cherschutz, nebenamtlicher Arbeitsgemein-schaftsleiter für die Rechtsreferendaraus-bildung

Wasserrecht in Bayern Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Bayerisches Wassergesetz (BayWG) als Synopse mit Ein-führung, weiterführenden Hinweisen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen 2014, 368 Seiten, € 37,80 ISBN 978-3-415–05106-5 Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG

Polizeigesetz für Baden-WürttembergWasserrecht in Bayern

Wasserrecht Bayern/Polizeigesetz Baden-Württemberg

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der online-Spiegel für das Öffentliche rechtStrategischer Partner

menold Bezler rechtsanwälte PartnerschaftRheinstahlstraße 370469 StuttgartTelefon: +49 (0)711 86040-00Fax: +49 (0)711 86040-01Ansprechpartnerin: Dr. Beatrice [email protected]

VuBN – Verwaltungs- und Beschaffernetzwerk ondux GmbHPostfach 11 08 6397034 WürzburgTelefon: +49 (0)931- 90 70 98 77Fax: +49 (0)931- 31 82 40 5Ansprechpartner: Dr. Michael [email protected]

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© Richard Boorberg Verlag, Stuttgart/München

Seite 41 PUBLICUS 2014.10 INHALT ÌimPreSSUm

Dr. Gerd Landsberg, Hauptgeschäftsführer und Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes

Professor Klaus Notheis, Präsident der Gemeindeprüfanstalt Baden- Württemberg

Dr. Klaus Schönenbroicher, Referatsleiter Ressortübergreifende Normprüfung Verwaltungsrecht, Justiziariat usw., Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Andreas Zuber, Verband kommunaler Unternehmen (VKU), Ge-schäftsführer Abteilung Recht, Steuern, Finanzen

manuskriptangeboteManuskriptangebote werden an die Redaktion erbeten. Für unaufgefor-dert eingesandte Manuskripte wird keine Gewähr übernommen.

Graphische KonzeptionThomas Scheer

ProduktionChristine Stanger, Stefanie Wisse

anzeigenverkaufRoland SchulzRichard Boorberg Verlag GmbH & Co KGScharrstr. 2, 70563 StuttgartTelefon: (0711) 7385–238E-Mail: [email protected]

SatzGreenTomato, Stuttgart, www.greentomato.de

Bezug, erscheinungsweiseBezug kostenlos, erscheint monatlich

FotosS. 1: Adrian Grosu © www.fotolia.de,S. 2: Carmen Teltscher Foto Kurz,S. 4: chris-m © www.fotolia.de,S. 7: Gernot Krautberger © www.fotolia.de,S. 14: auris © www.fotolia.de,S. 17: M. Schuppich © www.fotolia.de,S. 20: frog-travel © www.fotolia.de,S. 22 scanrail © www.fotolia.de,S. 25: xtock © www.fotolia.de,S. 27: Kumbabali © www.fotolia.de,S. 30: ChaotiC_PhotographY © www.fotolia.de,S. 34: glo5 © www.fotolia.de,S. 36: iStockphoto, pile of document © www.fotolia.de

IMPRESSUMredaktionSusanne Sonntag (so), Rechtsanwältin (verantw.)Johannes Buschbeck (jb)Franz Königsperger (fk)Christine Kreitmeier-Heger (ckh)E-Mail: [email protected]ändige mitarbeit: Anna Kristina Bückmann (akb)

VerlagRichard Boorberg Verlag GmbH & Co KGGeschäftsführung: Dr. Berndt Oesterhelt, RA Markus OttScharrstr. 2, 70563 StuttgartAG Stuttgart HRA 3076Telefon: (0711) 7385 – 0 /Fax: (0711) 7385 – 100E-Mail: [email protected]: www.publicus-boorberg.de

Wissenschaftlicher BeiratProf. Dr. Martin Burgi, Lehrstuhl für Deutsches und Europäisches Öffentliches Recht, Wirtschaftsverfassungs- und Wirtschafts-verwaltungsrecht, Ruhr-Universität Bochum

Prof. Dr. Christoph Degenhart, Richter am Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen, Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Direktor des Instituts für Rundfunkrecht, Universität Leipzig

Prof. Dr. Dirk Heckmann, Mitglied des Bayerischen Verfassungs-gerichtshofes, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht, Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik, Universität Passau

Prof. Dr. jur. Peter M. Huber, Minister a. D., Richter des Bundes-verfassungsgerichts, Universitätsprofessor, Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Staatsphilosophie, Forschungsstelle für das Recht der Europäischen Integration, Ludwig-Maximilian-Universität München

Prof. Dr. Markus Möstl, Lehrstuhl für Öffentliches Recht II, Universität Bayreuth

Prof. Dr. Ulrich Stelkens, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere deutsches und europäisches Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer

Prof. Dr. iur. Jan Ziekow, Direktor des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung, Mitglied des United Nations Committee of Experts on Public Administration, Präsident der Deutschen Sektion des International Institute of Administrative Sciences, Mitglied des Beirats Verwaltungsverfahrensrecht beim Bundesministerium des Innern, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbesondere allgemeines und besonde-res Verwaltungsrecht, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaf-ten Speyer

FachbeiratDr. Günter Burmeister, Stellv. Vorsitzender Richter am BVerwG

Prof. Dr. Hans-Günter Henneke, Geschäftsführendes Präsidialmitglied des Deutschen Landkreistages (DLT)

Georg Herbert, Vorsitzender Richter am BVerwG a. D.

Dr. Alexander Jannasch, Richter am BVerwG a. D.

Urheber- und VerlagsrechteAlle Urheber- und Verlagsrechte bleiben vorbehalten. Die Auswertung für Datenträger, die Vervielfältigung jeder Art und der Nachdruck von Beiträgen und Gerichtsentscheidungen sind nur mit vorheriger Genehmi-gung des Verlags gestattet. Die Genehmigung ist in jedem Fall einzuholen.Mit der Annahme des Beitrags zur Veröffentlichung erwirbt der Verlag das ausschließliche Nutzungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Bestim-mungen. Der Urheber darf das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweitig vervielfältigen und verbreiten (§ 38 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Vor Ablauf eines Jahres hat er die Zustimmung des Verlags einzuholen.Der Verlag erwirbt insbesondere auch das Recht zur Herstellung elektro-nischer Versionen und die Befugnis zur Einspeicherung des Beitrags in eine Datenbank, verbunden mit dem Recht zu deren Vervielfältigung (online oder offline) zu gewerblichen Zwecken ohne zusätzliche Vergü-tung. Das ausschließliche Recht an einer elektronischen Version des Beitrags erwirbt der Verlag ohne zeitliche Begrenzung; die Nutzung durch den Urheber bleibt innerhalb der genannten Grenzen vorbehalten (§ 31 Abs. 3 Satz 3 UrhG).

HinweisSämtliche mit Verfasserangabe versehene Beiträge stellen die Meinung des Verfassers, nicht unbedingt der Redaktion dar.

ZitierweiseBeiträge im PUBLICUS werden wie folgt zitiert (Beispiel): Jäde, in: PUBLICUS 2013.9, S. 45 f.