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31.10.2006 Fortbildungsveranstaltung SUB Der Personalrat informiert Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L

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31.10.2006 Fortbildungsveranstaltung SUB

Der Personalrat informiert

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder – TV-L

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Tariflicher Exkurs

• 13. September 2005: Kommunen, Bund und die Gewerkschaften ver.di und dbbtarifunion unterschreiben den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst“ (TVöD)

• Potsdam, 19. Mai 2006: Angebot der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) an die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di

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Ergebnisse Potsdam

• BAT, BAT-O und MTArb, MTArb-O werden durch TV-L bei den Ländern am 1.11.06 abgelöst

• Einmalzahlungen 2006 – 2007• Sonderzahlung 2006 – 2007• Neue Arbeitszeitregelungen• Eckpunkte der Überleitung• Eckpunkte des TV-L• Tabelle TV-L

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Tariflicher Exkurs

• Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006

• Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006

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Tariflicher Exkurs

• TVöD (Bund/Kommunen) und TV-L (Länder) im Wesentlichen identisch– Abweichungen bei Arbeitszeit, Entgelttabelle

und Stufenregelungen

• vgl. PR-Vortrag vom 04.07.2006 (Intranet/ Personalrat/ Aktuelles)

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Inhalt

• Entgelttabelle• TVÜ-L

– Überleitungsregelungen– Besitzstandsregelungen– sonstige Bestimmungen

• Leistungsentgelt

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Struktur der Entgelttabelle

• Keine Trennung mehr zwischen Angestellten und ArbeiterInnen

• 15 Entgeltgruppen• Innerhalb der Entgeltgruppen bis zu 6

Erfahrungsstufen• Wegfall von Bewährungs- und

Zeitaufstiegen• Wegfall familienbezogener Zulagen

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Struktur der Entgelttabelle

Eingruppierungsniveau:• E1 bis E4 un-/angelernt• E5 bis E8 Berufsausbildung• E9 bis E12 Fachhochschule• E13 bis E15 Hochschule

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Überleitung Angestellte / ArbeiterIn

• ���6FKULWW– )HVWVWHOOXQJ�GHU�GHU]HLWLJHQ�(LQJUXSSLHUXQJ�HLQVFKOLH�OLFK�GHU�)DOOJUXSSH

• 2. Schritt– Ermittlung der neuen Entgeltgruppe

• 3. Schritt– Ermittlung des Vergleichsentgelts

• 4. Schritt– Überführung in eine individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe

• 5. Schritt– Prüfung Strukturausgleich

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Derzeitige Eingruppierung

• Feststellung der Vergütungs-/ Lohngruppe einschließlich der Fallgruppe, in die der/die Angestellte bzw. Arbeiterin im Oktober 06 eingruppiert ist.– Hinweise dazu bietet in der Regel der

Stellenplan

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Derzeitige Eingruppierung

• Feststellung der Zeiten des Bewährungs/Tätigkeitsaufstieges– auf Grund der Eingruppierung kann festgestellt

werden, ob ein Bewährungs-/Tätigkeitsaufstieg besteht und welche Zeiten bisher erbracht wurden

– Bewährungsaufstiege gab es in BAT ,;E, 9,,,, 9,,, VIb, Vc, 9E, IVb, IVa, III, ,,D, Ib je nach Tarifvertrag und mit unterschiedlichen Zeiten

– ist die Aufstiegszeit mit der Hälfte am Stichtag 1.11.2006 erreicht, so nimmt der/die Angestellte noch an dem Aufstieg teil

– dies gilt auch für diejenigen, die zwischen dem 1.12.2006 und dem 31.10.2008 aufgestiegen wären

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Überleitung Angestellte / ArbeiterIn

• 1. Schritt– Feststellung der derzeitigen Eingruppierung einschließlich der

Fallgruppe

• ���6FKULWW– (UPLWWOXQJ�GHU�QHXHQ�(QWJHOWJUXSSH

• 3. Schritt– Ermittlung des Vergleichsentgelts

• 4. Schritt– Überführung in eine individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe

• 5. Schritt– Prüfung Strukturausgleich

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Entgelttabelle

• Vergütungsgruppe• E 1 ..... Keine• E 2 ..... X, IXb,IXa• E 2Ü ... Keine• E 3 ..... VIII (einschl.

Bewährung aus IXb)• E 4 ..... Keine• E 5 ..... VII (einschl.

Bewährung aus VIII)

• Lohngruppe

• 1/1a 1a• 1/2/2a 2/2a 2a• 2/2a/3 2a/3/3a 3/3a

3a• 3/4/4a 4/4a 4a• 4/5/5a 5/5a 5a

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Entgelttabelle

• E 6 ..... VIb (einschl. Bewährung aus VII)

• E 7 ..... Keine• E 8 ..... Vc (einschl.

Bewährung aus VIb)• E 9 ..... Vb und IVb

(einschl. Bewährung aus Vc und Vb)

• 5/6/6a 6/6a 6a

• 6/7/7a 7/7a7a• 7/8/8a 8/8a 8a

• 9

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Entgelttabelle

• E 10 ..... IVb/IVa• E 11 ..... IVa/III und III• E 12 ..... III/IIa• E 13 ..... IIa• E 13 Ü.. IIa/Ib (11/15-j-Aufstieg)• E 14 ..... IIa/Ib (3-6-j-Aufstieg)• E 15 ..... Ib/Ia, Ia• E 15 Ü.. I

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Überleitung Angestellte / ArbeiterIn

• 1. Schritt– Feststellung der derzeitigen Eingruppierung einschließlich der

Fallgruppe• 2. Schritt

– Ermittlung der neuen Entgeltgruppe

• ���6FKULWW– (UPLWWOXQJ�GHV�9HUJOHLFKVHQWJHOWV

• 4. Schritt– Überführung in eine individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe

• 5. Schritt– Prüfung Strukturausgleich

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Ermittlung des Vergleichsentgelts

• Maßgebend sind grundsätzlich die im Oktober 2006 erhaltenen Bezüge

• Bestandteile des Vergleichsentgelts:– Grundvergütung BAT– Ortszuschlag Stufe 1 ggf. Stufe 2 (Stufe 3

und höher fließt in das Vergleichsentgelt nicht ein, aber Besitzstand)

– + Allgemein Zulage

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Überleitung ArbeiterIn

• 3. Schritt– Ermittlung des Vergleichsentgelts– maßgebend sind grundsätzliche die im

Oktober 2006 erhaltenen Bezüge– Monatstabellenlohn = Vergleichsentgelt– Sozialzuschläge wie Vorarbeiterzulagen oder

Erschwerniszuschläge sind kein Bestandteil des Vergleichsentgelts

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Überleitung Angestellte / Arbeiterin

• Teilzeitbeschäftigte: Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines Vollbeschäftigten gerechnet. Nach der Überleitung wird das ermittelte Monatsentgelt wieder anteilig in das Teilzeitentgelt heruntergerechnet

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Überleitung Angestellte / ArbeiterIn

• 1. Schritt– Feststellung der derzeitigen Eingruppierung einschließlich der

Fallgruppe• 2. Schritt

– Ermittlung der neuen Entgeltgruppe• 3. Schritt

– Ermittlung des Vergleichsentgelts

• ���6FKULWW– hEHUI�KUXQJ�LQ�HLQH�LQGLYLGXHOOH�=ZLVFKHQVWXIH�E]Z��(QGVWXIH

• 5. Schritt– Prüfung Strukturausgleich

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Struktur der Entgelttabelle

• 15 (17) Entgeltgruppen (EG)• bis zu 6 Stufen in jeder EG• EG 1 nur 4 Stufen – aufrücken nach

jeweils 4 Beschäftigungsjahren

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Struktur der Entgelttabelle

1.4401.3681.3401.3101.286je 4 J.E 1

2.1852.1352.0651.9701.8751.688E 5

2.9802.7302.4102.2902.061E 9

4.0903.6303.3003.1302.817E13

nach 15 J.

nach 10 J.

nach 6 J.

nach 3 J.

nach 1 Jahr

Stufe 6

Stufe 5

Stufe 4

Stufe 3

Stufe 2

Stufe1

EntwicklungsstufenGrundentgelt

(QWJHOWJUXSSH

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Besonderheiten in E 9• IVb ohne Aufstieg nach IVa• IVb nach Austieg aus Va ohne weiteren Aufstieg nach IVa• IVb nach Aufstieg aus Vb

• Va mit ausstehendem Aufstieg nach IVb ohne weiteren Aufstieg nach IVa

• Va ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

• Vb mit ausstehendem Aufstieg nach IVb• Vb ohne Aufstieg nach IVb (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 3, Stufe

4 nach 9 Jahren in der Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)• Vb nach Aufstieg aus Vc (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4

nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

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Überführung TV-L

• der/die Beschäftigte wird in eine dem individuellen Vergleichsentgelt entsprechende individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe übergeleitet

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Beispiel ÜberleitungBAT Vb Stufe 39, OZ Stufe 2, ohne Aufstieg = E 9

2419,26Vergleichsentg.106,01Allg. Zulage563,56Ortszuschlag

1.812,69Grundvergütung

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EntgelttabelleEntgelttabelle

1.4401.3681.3401.3101.286je 4 J.E 1

2.1852.1352.0651.9701.8751.688E 5

2.9802.7302.4102.2902.061E 9

4.0903.6303.3003.1302.817E13

nach 15 J.

nach 10 J.

nach 6 J.

nach 3 J.

nach 1 Jahr

Stufe 6

Stufe 5

Stufe 4

Stufe 3

Stufe 2

Stufe1

EntwicklungsstufenGrundentgelt

(QWJHOWJUXSSH

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Überleitung Angestellte• 1. Schritt

– Feststellung der derzeitigen Eingruppierung einschließlich der Fallgruppe

• 2. Schritt– Ermittlung der neuen Entgeltgruppe

• 3. Schritt– Ermittlung des Vergleichsentgelts

• 4. Schritt– Überführung in eine individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe

• ���6FKULWW– 3U�IXQJ�6WUXNWXUDXVJOHLFK

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Strukturausgleich

• Strukturausgleich gibt es in der Regel nur bei Angestellten. Dieser ist in der Anlage 3 zum TVÜ-L für jede einzelne Entgeltgruppe geregelt.

• bei ArbeiterInnen ist ein Strukturausgleich nicht notwendig, da es zu keinem Verlust zwischen den Tabellenwerten alt und TV-L kommt.

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Strukturausgleich

• Strukturausgleiche sollen einen mittelbaren Verlustausgleich darstellen (z.B. Verlust des Höhergruppierungsanspruchs).

• Strukturausgleiche können zeitlich befristet oder unbefristet anfallen.

• Sie werden als persönliche, nicht dynamische Besitzstandszulage gezahlt.

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Technische Überführung

• Überleitung in individuelle Zwischenstufe bzw. Endstufe

• aus dieser Stufe steigt der/die Beschäftige im Regelfall nach 2 Jahren, also am 1.11.2008 in die nächst höhere reguläre Stufe

• Weiterer Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen TV-L

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Stufenzuordnung bei Höhergruppierung

• Zuordnung erfolgt zu der Stufe der höheren Entgeltgruppe mit mind. dem bisherigen Entgelt

• betragsgemäß und nicht stufengleich• Beispiel:

– E 7 Stufe 5 (2.132 ¼�0RQDWVHQWJHOW�– Aufstieg nach E 8 (Stufe 3 = 2.072 ¼��6WXIH��� �������¼�

– Ergebnis: Zuordnung E 8 Stufe 4

• Mindestens 25 ¼�LQ�(*��-8, 50 ¼�LQ�(*��-15

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Begleitung der technischen Überführung

• Informationspflicht des Arbeitgebers über die Umstellung

• Beschwerderecht der Arbeitnehmer über PR / BR

• Prüfung über den Stand der Überleitung• Es bedarf keiner Änderung des

Arbeitsvertrages

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Begleitung der technischen Überführung

• :LFKWLJ: die Überleitung des Einzelnen ist Individualrecht. Deshalb müssen Ansprüche auf Einhaltung des TV-L ggf. von dem jeweiligen Mitarbeiter individuell geltend gemacht werden.

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Leistungselemente

• Wird in landesbezirklichen Tarifverträgen vereinbart.

• In der FHH vermutlich durch eine 94 Vereinbarung

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Leistungsentgelt I

• Ab 1. Januar 2007 Startvolumen 1 % des ständigen Monatsentgeltes des Vorjahres aller Tarifbeschäftigter der FHH auf alle Beschäftigten verteilt.

• Zielgröße ist 8%• Solange eine landesbezirkliche Regelung nicht

zustande kommt, erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt Dezember ab 2007 12 % des Tabellenentgelts ausgezahlt, das für den Monat September desselben Jahres jeweils zusteht.

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Leitstungsentgelt 2

• Es besteht eine Verpflichtung zur jährlichen Auszahlung.

• Herkunft der Mittel aus freiwerdender Besitzstandswahrung und zukünftigen Entgeltrunden

• Kein Beitrag zur Haushaltskonsolidierung• Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind

zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

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31.10.2006 Fortbildungsveranstaltung SUB

Instrumente der Leistungsfeststellung ( TV-L-Bund)

• Tarifvertrag regelt den Rahmen; weitere Ausgestaltung erfolgt durch Dienstvereinbarung oder Betriebsvereinbarung

• Feststellung erfolgt anhand von Zielvereinbarungen oder systematische Leistungsbewertungen. Beides kann mit einander verbunden werden.

• Voraussetzung der Leistungsfeststellung kann sowohl individuelle Leistung als auch Leistung einer Gruppe sein

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Leistungsfeststellung II• Weitere Voraussetzung ist die Transparenz und

Nachvollziehbarkeit der auf die Tätigkeit bezogenen Leistungskriterien

• Erfolgt jährlich• Zielvereinbarung: schriftlich niedergelegte, freiwillige

oder verbindliche Absprache zwischen Führungskraft und den einzelnen Beschäftigten oder der Beschäftigtengruppe

• Die Leistungsziele sind eindeutig, konkret und präzise zu bestimmen. Die Ziele müssen realistisch, messbar und nachvollziehbar sein.

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31.10.2006 Fortbildungsveranstaltung SUB

Systematische Leistungsbewertung I

• Ist die auf einem festgelegten System beruhende Feststellung der erbrachten Leistung nach möglichst messbaren oder objektivierbaren Kriterien.

• System mit fünf Bewertungsstufen• Leistungskriterien: Adressatenorientierung

Arbeitsqualität, Arbeitsquantität, Führungsverhalten, Wirtschaftlichkeit

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Systematische Leistungsbewertung II

• Grundlage ist Aufgabenbenennung des zurückliegenden Bewertungszeitraums von bis zu 5 Aufgaben, die im Wesentlichen den Arbeitsplatz/die Bewertung tragen.

• Beim Bewertungsgespräch sollen die voraussichtlichen Schwerpunkte des künftigen Bewertungszeitraumes erörtert werden

• Wird keine Leistungsentgelt gewährt muss ein Gespräch mit den Beschäftigten geführt werden.

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31.10.2006 Fortbildungsveranstaltung SUB

Stufenanstieg:

• Ab Stufe 4 Hemmen oder Beschleunigen des Aufstiegs bei erheblich vom Durchschnitt abweichender Leistung

• Vorwegnahme von bis zu zwei Stufen

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31.10.2006 Fortbildungsveranstaltung SUB

Führung auf Zeit

• Führungsposition mit Weisungsbefugnis ab E10• bis zu 4 Jahre befristet, danach Verlängerung

möglich– E10-12: max. 2 Verlängerungen auf max. 8 Jahre– ab E13: max. 3 Verlängerungen auf max. 12 Jahre

• Vergütung: wie bei Höhergruppierung, zuzüglich eines Zuschlags von 75 % des Unterschiedbetrages zur nächsten Entgeltgruppe

• Nach „Führung“ auf Zeit Rückfall in alte EG

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Führung auf Zeit und Probe

• Führung auf Zeit und Probe für Tätigkeiten ab EG 10 (BAT IVa) mit Weisungsbefugnis

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Führung auf Probe

• Führungsposition mit Weisungsbefugnis ab E10• befristet für maximal 2 Jahre; innerhalb der 2

Jahre maximal 2 Vertragsverlängerungen• Erprobung endet mit Fristablauf, danach ergibt

sich bei Bewährung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis

• Vergütung erfolgt wie bei einer Höhergruppierung

• bei Nichtbewährung endet das Probeverhältnis, bei bereits Beschäftigten erfolgt ein Rückfall auf die Ausgangsvergütung

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Führung auf Zeit

• Führungsposition mit Weisungsbefugnis ab E10• bis zu 4 Jahre befristet, danach Verlängerung

möglich– E10-12: max. 2 Verlängerungen auf max. 8 Jahre– ab E13: max. 3 Verlängerungen auf max. 12 Jahre

• Vergütung: wie bei Höhergruppierung, zuzüglich eines Zuschlags von 75 % des Unterschiedbetrages zur nächsten Entgeltgruppe

• Nach „Führung“ auf Zeit Rückfall in alte EG

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Was kommt noch?

• Die neue „Entgeltordnung“ wird die bisherige BAT-Vergütungsordnung ersetzen

• Bis dahin (2008?) wird nach den alten Kriterien und Regeln des BAT eingruppiert

• Nach Inkrafttreten der neuen „Entgeltordnung“ sind alle Bewertungen zu überprüfen

• Der Personalrat wird Sie darüber zur gegebenen Zeit informieren