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Der Staat als Unternehmer (10)

Regulierungsbehörden

SS 2009Kurt Reindl

Kurt Reindl, Der Staat als Unternehmer, SS 2009, 25.05.20091

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Regulatoren

Liberalisierung von Staatsmonopolbetrieben

Wahrnehmung von Regulierungsaufgaben durch den Staat

Tendenz: spezialisierte, unabhängige, ausgegliederte Rechtsträger

— Grundsatz der Trennung hoheitlicher und betrieblicher Funktionen

Bsp Art 3 Abs 2 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste

• Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden, indem sie

dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen unabhängig sind, die elektronische

Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten

• Wenn Mitgliedstaaten weiterhin an Unternehmen beteiligt sind, die elektronische Kommunikationsnetze

und/oder -dienste bereitstellen, oder diese kontrollieren, müssen sie eine wirksame strukturelle Trennung

der hoheitlichen Funktion von Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle

sicherstellen.

— Ausstattung mit den zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln in Bezug auf

Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung

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Regulatoren

Aufgaben der Regulatoren

Sicherung eines funktionierenden Wettbewerbs in Märkten mit Netzinfrastruktur (zB elektronische

Kommunikation)

— Wettbewerbsregulierung

• Verhältnis der ehemaligen Monopolisten zu neuen Marktteilnehmern

• Sicherung eines evtl erforderlichen Zugangs zur Netzinfrastruktur des ehemaligen Monopolisten

• Unterbindung missbräuchlichen Verhaltens der Marktmacht des ehemaligen Monopolisten

• Eingriff in Handlungsfreiheit der Unternehmen (Tarifgestaltung, Leistungserbringung)

Sicherung der flächendeckenden Grundversorgung mit bestimmten Leistungen

— öffentlichen Interesses an bestimmten Leistungen der Daseinsvorsorge

• Von ehemaligen Monopolisten wahrgenommene Aufgaben

• Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung nach Liberalisierung (sog Universaldienste)

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Regulatoren

Aufgaben der Regulatoren

Geregelte Verteilung knapper Ressourcen

— Vergabe von Frequenzen für Rundfunkveranstalter und Telekom-Betreiber

— Erteilung der Zulassung und Auflagen für terrestrische Multiplex-Betreiber

Sonstige gesetzlich vorgesehene Aufgaben

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Eisenbahnsektor

Europäische Vorgaben

Art 30 Abs 1 RL 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn,

die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die

Sicherheitsbescheinigung idF RL 04/49/EG

— Mitgliedstaaten richten Regulierungsstelle ein, bei der es sich um das für Verkehrsfragen

zuständige Ministerium oder eine andere Behörde handeln kann

— Regulierungsstellen sind organisatorisch, bei ihren Finanzierungsbeschlüssen, rechtlich und in

ihrer Entscheidungsfindung von Betreibern der Infrastruktur, entgelterhebenden Stellen,

Zuweisungsstellen und Antragstellern unabhängig

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Eisenbahnsektor

Umsetzung in Ö

Eisenbahngesetz 1957 BGBl 1957/60 idgF 2006/125

— Gründung der Schienen-Control GmbH und Einrichtung der Schienen-Control-Kommission

durch Schienenverkehrsmarkt-RegulierungsG (BGBl I 1999/166)

• Nach dem Vorbild des Telekommunikationssektors eingerichtet

— Schienen-Control GmbH (§ 76 ff Eisenbahngesetz 1957)

• Zu 100% im Eigentum des Bundes

• Nicht gewinnorientiert

• Beliehenes Unternehmen

— Schienen-Control-Kommission (§ 81 ff Eisenbahngesetz 1957)

• Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag

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Eisenbahnsektor

Aufgaben der Schienen-Control GmbH gem Eisenbahngesetz 1957

— Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung von Anschluss- und Mitbenützungsbegehren (§ 53e)

— Beobachterstellung iZm Netzfahrplanerstellung (§ 65 Abs 6 und § 65b Abs 1 letzter Satz)

— Aufsicht über Verhandlungen über die Höhe von Benützungsentgelten (§ 68a)

— Zwangsmaßnahmen, um den Zugang zur Schieneninfrastruktur zu gewährleisten (§ 75)

— Marktbeobachtung (§ 77 Abs 1 Z 1) und Anforderungsrecht von Daten für die

Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am österr

Schienenverkehrsmarkt (§ 26 Abs 2)

— Überwachung von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen,

sonstiger Eisenbahnunternehmen und der Zuweisungsstellen (§ 77 Abs 1 Z 2)

— Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (§ 77 Abs 1 Z 3)

— Informationsaustausch mit ausländischen Regulierungsstellen (§ 77 Abs 1 Z 4)

— Tätigkeit einer Beschwerdestelle (§ 78a)

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Eisenbahnsektor Aufgaben der Schiene-Control Kommission gem Eisenbahngesetz 1957

— Entscheidung über Beschwerden von Anschluss- und Mitbenützungsberechtigten (§ 53c)

— Wettbewerbsaufsicht im Zusammenhang mit der Verknüpfung von Schienenbahnen (§ 53f)

— Genehmigung von Rahmenregelungen betreffend die Zuweisung von Fahrwegkapazitäten mit

einer Laufzeit von mehr als zehn Jahren (§ 64 Abs 5)

— Genehmigung von Entgelten im Zusammenhang mit der Erhöhung der Fahrwegkapazität (§

65e Abs 4)

— Entscheidung über Beschwerden gegen Zuweisungsstellen und Eisenbahnverkehrsuntern (§§

72 f)

— Wettbewerbsaufsicht im Zusammenhang mit dem Zugang zur Schieneninfrastruktur und

sonstigen Leistungen (§ 74)

— Berufungsentscheidungen (§ 78 Abs 2)

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Energiesektor

Europäische Vorgaben

Art 20 Abs 3 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 96/92/EG (außer Kraft getreten durch RL 2003/54/EG)

— von den Parteien unabhängige zuständige Stelle, die für die Beilegung von Streitigkeiten im

Zusammenhang mit diesen Verträgen und Verhandlungen zuständig ist

— insbesondere die Aufgabe, Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verträgen und Verhandlungen sowie

mit einer Zugangs- und Abnahmeverweigerung beizulegen

Art 23 Elektrizitätsbinnenmarkt-RL 2003/54/EG

— Mitgliedstaaten betrauen eine oder mehrere zuständige Stellen mit der Aufgabe als

Regulierungsbehörde.

— Diese Behörden müssen von den Interessen der Elektrizitätswirtschaft vollkommen unabhängig sein.

— Mindestaufgaben: Sicherstellung von Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und effizientem

Funktionieren des Markts sowie Monitoring insbesondere in Bezug auf die im Art 23 genannten Aspekte

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Energiesektor

Art 21 Abs 2 Erdgasbinnenmarkt-RL 98/30/EG (außer Kraft getreten durch RL 2003/55/EG)

— von den Parteien unabhängige zuständige Stelle, die für die Beilegung von Streitigkeiten im

Zusammenhang mit diesen Verträgen und Verhandlungen zuständig ist

— insbesondere die Aufgabe, Streitigkeiten in Zusammenhang mit Verträgen und Verhandlungen

sowie mit einer Zugangs- und Abnahmeverweigerung beizulegen

Art 25 Abs 1 Erdgasbinnenmarkt-RL 2003/55/EG

— Mitgliedstaaten betrauen eine oder mehrere zuständige Stellen mit der Aufgabe als

Regulierungsbehörde.

— Diese Behörden müssen von den Interessen der Erdgaswirtschaft vollkommen unabhängig

sein.

— Mindestaufgaben: Sicherstellung von Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und effizientem

Funktionieren des Markts sowie Monitoring insbesondere in Bezug auf die im Art 25 genannten

Aspekte

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Energiesektor

Umsetzung in Ö

Bundesgesetz über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und

Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control

Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), BGBl I 2000/121

— Vorbild Telekommunikationssektor

— Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH (§ 5)

• Zu 100% im Eigentum des Bundes

• Nicht gewinnorientiert

• Beliehenes Unternehmen

— Einrichtung der Elektrizitäts-Control Kommission (§ 15)

• Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag

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Energiesektor

Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz und das Bundesgesetz über die

Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der

Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission geändert werden

(GWG-Novelle 2002) (BGBl I 2002/148)

— Änderung des Gesetzestitels in Energie-RegulierungsbehördenG (E-RBG)

— Regulierung auch des Erdgassektors

— Anderung der Bezeichnung in

• Energie-Control Kommission und

• Energie-Control GmbH

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Energiesektor

Aufgaben der Energie-Control GmbH gem § 7 Energie-Regulierungsbehördengesetz

- E-RBG (BGBl 2000/121 idF BGBl I 2008/113)

— sämtliche der in folgenden Gesetzen und aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen

übertragenen Aufgaben

• Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz;

• Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse

der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie

geregelt werden;

• Gaswirtschaftsgesetz;

• Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG sowie

• Ökostromgesetz

sofern nicht die Energie-Control Kommission zuständig ist

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Energiesektor

— Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen über die Markt- und Wettbewerbsverhältnisse im

Elektrizitäts- und Erdgasbereich sowie die Wahrnehmung der den Regulatoren durch das

Kartellgesetz eingeräumten Antrags- und Stellungnahmerechte für diesen Bereich

— Wahrnehmung von Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Behandlung von

Stromerzeugung in Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern und Kraft-Wärme-

Kopplungsanlagen

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Energiesektor

Beispiele von Aufgaben der Energie-Control-Kommission gem § 16 Energie-

Regulierungsbehördengesetz - E-RBG (BGBl 2000/121 idF BGBl I 2008/113)

— Genehmigung der allgemeinen Bedingungen der Netzbetreiber für Inanspruchnahme der

Übertragungs- und Verteilernetze (§§ 24 und 31 ElWOG);

— Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 20 Abs. 2 ElWOG

bzw im Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 GWG;

— Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Marktteilnehmern in jenen Fällen, in denen der

Netzzugangsberechtigte Ansprüche gegen den Netzbetreiber geltend macht (§ 21 ElWOG

bzw § 21 GWG);

— Erlassung von Bescheiden gemäß § 7 Abs. 2 GWG (gemeinsame Betriebsführung von

Netzen für Erdgas, elektrische Energie und sonstige leitungsgebundene Sparten in einem

Unternehmen; sog Kombinationsnetzbetreiber)

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Energiesektor

— Bestimmung der Systemnutzungstarife und sonstiger Tarife gemäß § 25 ElWOG

sowie die Bestimmung von Tarifen und Verrechnungsgrundsätzen bei Regelzonen

überschreitenden Lieferungen von elektrischer Energie;

— Bestimmung von Tarifen (§§ 23a und 23d GWG);

— Festlegung von Festpreisen gemäß § 23e GWG;

— Untersagung der Anwendung von Bedingungen, die auf Endverbraucher

Anwendung finden und die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten

Sitten verstoßen;

— Maßnahmen zur Sicherung der Erdgasversorgung (§ 38e GWG).

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Telekommunikationssektor

Europäische Vorgaben

(bereits außer Kraft getretene) RL 90/387/EWG zur Verwirklichung des Binnenmarktes

für TK-Dienste durch Einrührung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision –

ONP)

— MS mussten eine wirksame strukturelle Trennung zwischen hoheitlichen Regulierungsfunktion

und den Tätigkeiten im Zusammenhang mit Eigentum oder Kontrolle sicher stellen, wenn sie an

TK-Unternehmen beteiligt sind

(bereits außer Kraft getretene) RL 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für

Telekommunikationsdienste

— gem Art 7 der RL war die Erteilung von Betriebsgenehmigungen, die Überwachung von

Zulassungen und andere regulatorische Aufgaben von einer von der Fernmeldeorganisation

unabhängigen Einrichtung durchzuführen

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Telekommunikationssektor

Rahmen-RL 2002/21/EG

— Teil des „Telekom-Reformpakets“ zur Umgestaltung des Rechtsrahmens für die Telekommunion, um im Bereich

der elektronischen Kommunikation einen stärkeren Wettbewerb herbeizuführen

— Rechtsrahmen besteht aus dieser und vier weiteren Richtlinien

• Richtlinie über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste

(Genehmigungsrichtlinie) 2002/20/EG;

• Richtlinie über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen

sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) 2002/19/EG;

• Richtlinie über den Universaldienst und die Nutzerrechte (Universaldienstrichtlinie) 2002/22/EG;

• Richtlinie über die Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzrichtlinie für elektronische

Kommunikation) 2002/58/EG.

— Art 2 lit g Rahmen-RL:

• "nationale Regulierungsbehörde": eine oder mehrere Stellen, die von einem Mitgliedstaat mit einer der in

dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben beauftragt werden

— Beispiel einer Aufgabe gem Art 20 Rahmen-RL: Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen

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Telekommunikationssektor

Regulierung in Ö

Fernmeldegesetz 1993: Oberste Fernmeldebehörde

— Trennung des behördlichen Bereichs von jenem der Diensteerbringung

Telekommunikationsgesetz 1997 (TKG)

— Vollständige Liberalisierung des Netzbereiches und der Diensteerbringung

— Einrichtung der Telekom-Control-Kommission

• Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag

• Nun geregelt in §§ 116 ff TKG 2003 BGBl I 2003/70 idF 2005/133

— Einrichtung der Telekom-Control GmbH

• Übrige Regulierungsagenden

• Behörde und Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission

• durch VfSlg 15.427/1999 als verfassungskonform erachtet

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Telekommunikationssektor

KommAustria-Gesetz (KOG):

— Gründung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)

— Verschmelzung ex lege mit Telekom-Control GmbH

— Fachbereich Telekommunikation der RTR-GmbH unterstützt die Telekom-Control-Kommission

(TKK)

RTR-GmbH

— Nimmt die ehemaligen Aufgaben der Telekom-Control GmbH wahr

— Beliehenes Unternehmen

— Kompetenz zur Erlassung von Verordnungen

• Nummerierungsverordnung, Entgeltverordnung

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Telekommunikationssektor

Aufgaben der Telekom-Control-Kommission (TKK) gem § 117 TKG 2003 BGBl I 2003/70

idF 2005/133

— Anordnung der Mitbenutzung im Streitfall gemäß § 9 Abs. 2,

— Entscheidung in Verfahren gemäß § 18 Abs. 3,

— Ausübung des Widerspruchsrechtes gemäß § 25,

— Ermittlung des aus dem Universaldienstfonds zu leistenden finanziellen Ausgleichs gemäß § 31,

— Feststellung des an den Universaldienstfonds zu leistenden Betrages gemäß § 32,

— Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über

beträchtliche Marktmacht verfügen, und Auferlegen spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37,

— Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 38, 41, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 2, 47, 48 und

49 Abs. 3,

— Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten sowie Ausübung des

Widerspruchsrechtes gemäß §§ 26 und 45,

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Telekommunikationssektor

— Zuteilung von Frequenzen, hinsichtlich derer im Frequenznutzungsplan eine Festlegung gemäß

§ 52 Abs. 3 getroffen wurde, gemäß § 54 Abs. 3 Z 2,

— Entscheidung über die Überlassung von Frequenzen gemäß § 56,

— Änderung der Frequenzzuteilung gemäß § 57 und Widerruf der Frequenzzuteilung gemäß § 60,

— Entscheidung über das Recht Kommunikationsnetze oder -dienste bereit zu stellen gemäß § 91

Abs. 3,

— Entscheidung über einstweilige Verfügungen gemäß § 91 Abs. 4,

— Feststellung und Antragstellung gemäß § 111,

— Antragstellung an das Kartellgericht gemäß § 127.

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Rundfunksektor

Europäische Vorgaben

RL 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze

und -dienste (Rahmenrichtlinie)

— Art 2 lit a: "elektronisches Kommunikationsnetz": ua auch Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie

Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen

Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische

Kommunikationsnetze und –dienste

— Mitgliedstaaten sind gehalten, die ausschließlichen und besonderen Rechte im Zusammenhang mit der

Nutzung sämtlicher elektronischer Kommunikationsnetze und nicht nur der speziell zur Erbringung

elektronischer Kommunikationsdienste verwendeten Netze aufzuheben.

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Rundfunksektor

Regulierung in Ö

Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde (Privatrundfunkbehörde)

— gem VfSlg 15.885/2000 als verfassungswidrig qualifiziert

KommAustria-Gesetz (KOG) BGBl 2001/32 idgF:

— Gründung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH)

— Errichtung der KommAustria (KOA) zur Verwaltungsführung in Angelegenheiten der

Rundfunkregulierung

— Fachbereich Rundfunk der RTR-GmbH ist Geschäftsapparat der KommAustria (KOA)

— Einrichtung des Bundeskommunikationssenats (BKS)

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Rundfunksektor

KommAustria (KOA)

— Dem Weisungsrecht des Bundeskanzlers unterliegende Medienbehörde

— Übernahme der Agenden der Privatrundfunkbehörde und der Kommission zur Wahrung des

Regionalradiogesetzes

— Aufgaben der KommAustria (§ 2 Abs 1 KOG):

• Zuordnungs- und Zulassungsverfahren nach dem PrR-G und dem PrTV-G,

• Verfahren zur Mitbenützung von Sendeanlagen,

• Vorbereitung und Einführung von digitalem Rundfunk,

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Rundfunksektor

• Erteilung von Bewilligungen zum Betrieb der für die Veranstaltung von Rundfunk

notwendigen technischen Einrichtungen sowie Frequenzverwaltung nach dem TKG 2003,

• Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter sowie

Verwaltungsstrafverfahren nach den Bestimmungen des PrR-G und des PrTV-G sowie

nach dem ZuKG,

• Beobachtung der Einhaltung der werberechtlichen Bestimmungen durch den ORF private

Rundfunkveranstalter.

• Verfahren nach dem KartellG und dem WettbewerbsG, soweit der KommAustria die

Stellung einer Amtspartei zukommt.

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Rundfunksektor

Aufgaben des Bundeskommunikationssenat (BKS):

— Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag

— Berufungsinstanz gegenüber KommAustria

— Übernahme der Agenden der Kommission zur Wahrung des Bundesgesetzes über die

Aufgaben und die Einrichtung des Österreichischen Rundfunks (RFG)

• Rechtsaufsicht über den ORF

• durch VfSlg 16.625/2002 als verfassungskonform erachtet

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Postsektor

Europäische Vorgaben

RICHTLINIE 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des

Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der

Dienstequalität (PostRL) idF RL 2008/06/EG

— Art 22: Nationale Regulierungsbehörde

• Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden für den

Postsektor, die von den Postbetreibern rechtlich getrennt und betrieblich unabhängig

sind.

• Mitgliedstaaten, die weiterhin an Postdiensteanbietern beteiligt sind oder diese

kontrollieren, müssen eine wirksame strukturelle Trennung der Regulierungsfunktionen

von den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle

sicherstellen.

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Postsektor

Regulierung in Ö

§ 25 PostG 1997 idF BGBl 1998/18

— BMVIT Regulierungsbehörde im Sinne der PostRL

PostG-Nov 2005, BGBl I 2006/2

— Per 01.01.2008 sind RTR-GmbH und Telekom-Control-Kommission (TKK)

Regulierungsbehörde im Postbereich

— Errichtung eines zweiten Senats bei der TKK mit einschlägigen Kenntnissen im Postwesen

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Postsektor

Aufgaben der TKK

— Genehmigung von Geschäftsbedingungen und Entgelten gemäß §§ 9 und 10 PostG

— Überprüfung nicht genehmigungspflichtiger Entgelte gemäß §§ 4 und 10a PostG

— Setzen von Aufsichtsmaßnahmen nach § 27 und Maßnahmen gemäß § 10a PostG

Aufgaben der RTR-GmbH

— RTR-GmbH nimmt als beliehenes Unternehmen sämtliche Aufgaben wahr, die im PostG 1997

und in den einschlägigen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, sofern

hierfür nicht die TKK zuständig ist

— zB Anzeige von Diensten, Streitbeilegung, Endkundenstreitschlichtung

— RTR-GmbH ist Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission

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Links

Elektronische Kommunikation (Rundfunk, Telekommunikation) und Post

http://www.rtr.at

Energie (Elektrizität, Gas)

http://www.e-control.at

Schienen

http://www.scg.gv.at