der Stadt Mönchengladbach...der Stadt Mönchengladbach (Elternbeitragssatzung) vom 14. Juni 2007...

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Zwölfter Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung vom 14. Juni 2007 Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) - SGV. NRW. 2023 -, und des § 11 der Hauptsatzung der Stadt Mönchengladbach vom 28. Juni 1995 (Abl. MG S. 156), zuletzt geändert durch den Vierzehnten Nachtrag vom 21. Dezember 2006 (Abl. MG S. 234), wird gemäß Beschluss des Rates der Stadt Mönchengladbach vom 13. Juni 2007 folgender Zwölfter Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung vom 19. September 1994 (Abl. MG S. 247), zuletzt geändert durch den Elften Nachtrag vom 21. Dezember 2006 (Abl. MG S. 234), erlassen: Artikel 1 § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 Vergabeausschuss (1) Der Vergabeausschuss entscheidet über a) die Vergabe von Waren, Bau- und Dienstleistungsaufträgen sowie den Abschluss von Dienstleistungskonzes- sionen, wenn der Wert dieser Aufträge 75.000,00 EUR im Bereich von Vergaben nach VOB/A, im Übrigen 25.000,00 EUR übersteigt und soweit nicht ein anderer Ausschuss zuständig ist, b) die ergänzende Beauftragung von Auf- tragnehmern (insbesondere Nachaufträ- ge), wenn die Auftragsmehrung gleich oder größer 10 % des Ursprungsauftrags ist und entweder zuvor die Zuständigkeit des Vergabeausschusses gegeben war oder mit der Auftragsmehrung die Zuständigkeitsschwelle überschritten wird, ferner wenn der Wert der einzelnen Auftragsmehrung 75.000,00 EUR im Bereich von Vergaben nach VOB/A, im Übrigen 25.000,00 EUR überschreitet; dabei ist die Summe der Auftragsmeh- rungen jeweils bis zu einer Entscheidung des Vergabeausschusses zu addieren, c) den zeitweiligen Ausschluss von Bewer- bern und Bietern von städtischen Aufträ- gen. (2) Der Vergabeausschuss ist zu dem von der Verwaltung anzuwendenden Katalog der Eignungs- und Wertungskriterien zu hören. Im Bereich von Vergaben nach VOB/A ab einem Auftragswert über 1,0 Mio. EUR, im Übrigen oberhalb von 211.000,00 EUR ent- scheidet er über die anzuwendenden Eig- nungs- und Wertungskriterien." Artikel 2 Dieser Nachtrag zur Zuständigkeitsordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Der vorstehende Nachtrag wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Auf die Rechts- folgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemein- deordnung für das Land Nordrhein-Westfa- len wird hingewiesen. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "Die Verletzung von Verfahrens- oder Form- vorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestim- mungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige- verfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungs- plan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbe- schluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt." Mönchengladbach, den 14. Juni 2007 Norbert Bude Oberbürgermeister Dritte ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf den Straßen und in den Anlagen im Stadtgebiet Mönchengladbach (Straßen- und Anlagenverordnung) vom 14. Juni 2007 Auf Grund der §§ 27 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbe- hörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) - SGV. NRW. 2060 -, wird von der Stadt Mönchengladbach als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Be- schluss des Rates der Stadt Mönchenglad- bach vom 13. Juni 2007 für das Stadtgebiet folgende Verordnung erlassen: Artikel 1 1. § 2 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fas- sung: "3. andere durch Lärm, Aufdringlichkeit, aggressives Betteln (z.B. unmittelba- res Einwirken auf Passanten durch In-den-Weg-Stellen, Einsatz von Hunden als Druckmittel, Verfolgen oder Anfassen), Alkoholgenuss (z.B. in Verbindung mit Grölen, Anpöbeln von Passanten, Gefährdung anderer durch Liegenlassen von Flaschen oder Gläsern) oder andere störende Verhaltensweisen zu beeinträchti- gen." 2. In § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nr. 3 fol- gende Nr. 4 neu eingefügt: "4. außerhalb der dafür ausgewiesenen Flächen zu grillen." 3. Nach § 4 wird folgender § 5 neu einge- fügt: "§ 5 Kinderspielplätze AMTSBLATT der Stadt Mönchengladbach Der Oberbürgermeister gibt bekannt: Nr. 17 Jahrgang 33 30. Juni 2007 129

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Zwölfter Nachtragzur Zuständigkeitsordnung

vom 14. Juni 2007

Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung fürdas Land Nordrhein-Westfalen in der Fassungder Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetzvom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498) - SGV.NRW. 2023 -, und des § 11 der Hauptsatzungder Stadt Mönchengladbach vom 28. Juni1995 (Abl. MG S. 156), zuletzt geändert durchden Vierzehnten Nachtrag vom 21. Dezember2006 (Abl. MG S. 234), wird gemäß Beschlussdes Rates der Stadt Mönchengladbach vom13. Juni 2007 folgender Zwölfter Nachtrag zurZuständigkeitsordnung vom 19. September1994 (Abl. MG S. 247), zuletzt geändert durchden Elften Nachtrag vom 21. Dezember 2006(Abl. MG S. 234), erlassen:

Artikel 1

§ 10 erhält folgende Fassung:"§ 10 Vergabeausschuss(1) Der Vergabeausschuss entscheidet über a) die Vergabe von Waren, Bau- und

Dienstleistungsaufträgen sowie denAbschluss von Dienstleistungskonzes-sionen, wenn der Wert dieser Aufträge75.000,00 EUR im Bereich von Vergabennach VOB/A, im Übrigen 25.000,00 EURübersteigt und soweit nicht ein andererAusschuss zuständig ist,

b) die ergänzende Beauftragung von Auf-tragnehmern (insbesondere Nachaufträ-ge), wenn die Auftragsmehrung gleichoder größer 10 % des Ursprungsauftragsist und entweder zuvor die Zuständigkeitdes Vergabeausschusses gegeben waroder mit der Auftragsmehrung dieZuständigkeitsschwelle überschrittenwird, ferner wenn der Wert der einzelnenAuftragsmehrung 75.000,00 EUR imBereich von Vergaben nach VOB/A, imÜbrigen 25.000,00 EUR überschreitet;dabei ist die Summe der Auftragsmeh-rungen jeweils bis zu einer Entscheidungdes Vergabeausschusses zu addieren,

c) den zeitweiligen Ausschluss von Bewer-bern und Bietern von städtischen Aufträ-gen.

(2) Der Vergabeausschuss ist zu dem vonder Verwaltung anzuwendenden Katalog derEignungs- und Wertungskriterien zu hören.Im Bereich von Vergaben nach VOB/A abeinem Auftragswert über 1,0 Mio. EUR, imÜbrigen oberhalb von 211.000,00 EUR ent-scheidet er über die anzuwendenden Eig-nungs- und Wertungskriterien."

Artikel 2

Dieser Nachtrag zur Zuständigkeitsordnungtritt am 1. Juli 2007 in Kraft.

BekanntmachungsanordnungDer vorstehende Nachtrag wird hiermitöffentlich bekannt gemacht. Auf die Rechts-folgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemein-deordnung für das Land Nordrhein-Westfa-len wird hingewiesen. Diese Vorschrift hatfolgenden Wortlaut:

"Die Verletzung von Verfahrens- oder Form-vorschriften dieses Gesetzes kann gegenSatzungen, sonstige ortsrechtliche Bestim-mungen und Flächennutzungspläne nachAblauf eines Jahres seit ihrer Verkündungnicht mehr geltend gemacht werden, es seidenn

a) eine vorgeschriebene Genehmigungfehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige-verfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtlicheBestimmung oder der Flächennutzungs-plan ist nicht ordnungsgemäß öffentlichbekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbe-schluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel istgegenüber der Gemeinde vorher gerügtund dabei die verletzte Rechtsvorschriftund die Tatsache bezeichnet worden, dieden Mangel ergibt."

Mönchengladbach, den 14. Juni 2007

Norbert BudeOberbürgermeister

Dritte ordnungsbehördlicheVerordnung zur Änderung der

ordnungsbehördlichen Verordnung über die

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung auf den Straßen undin den Anlagen im Stadtgebiet

Mönchengladbach (Straßen- und

Anlagenverordnung)vom 14. Juni 2007

Auf Grund der §§ 27 ff. des Gesetzes überAufbau und Befugnisse der Ordnungsbe-hörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG)- in der Fassung der Bekanntmachung vom13. Mai 1980 (GV. NRW S. 528), zuletztgeändert durch Gesetz vom 5. April 2005(GV. NRW. S. 274) - SGV. NRW. 2060 -,wird von der Stadt Mönchengladbach alsörtliche Ordnungsbehörde gemäß Be-schluss des Rates der Stadt Mönchenglad-bach vom 13. Juni 2007 für das Stadtgebietfolgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

1. § 2 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fas-sung:"3. andere durch Lärm, Aufdringlichkeit,

aggressives Betteln (z.B. unmittelba-res Einwirken auf Passanten durchIn-den-Weg-Stellen, Einsatz vonHunden als Druckmittel, Verfolgenoder Anfassen), Alkoholgenuss (z.B.in Verbindung mit Grölen, Anpöbelnvon Passanten, Gefährdung andererdurch Liegenlassen von Flaschenoder Gläsern) oder andere störendeVerhaltensweisen zu beeinträchti-gen."

2. In § 2 Abs. 3 Nr. 3 wird der Punkt durchein Komma ersetzt und nach Nr. 3 fol-gende Nr. 4 neu eingefügt:"4. außerhalb der dafür ausgewiesenen

Flächen zu grillen."

3. Nach § 4 wird folgender § 5 neu einge-fügt:"§ 5 Kinderspielplätze

AMTSBLATTder Stadt Mönchengladbach

Der Oberbürgermeister gibt bekannt:

Nr. 17 Jahrgang 3330. Juni 2007

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(1) Kinderspielplätze dienen nur derbestimmungsgemäßen Benutzung.(2) Andere Aktivitäten, insbesondereMannschaftsspiele von Vereinen oderanderen Gruppen sind auf Kinderspiel-plätzen verboten. Fußballspielen, Ska-ten und Radfahren sind lediglich auf dendafür ausgewiesenen Plätzen gestattet.Das Lagern in Personengruppen aufKinderspielplätzen ist untersagt, soweitspielende Kinder oder deren Aufsichts-personen in der Benutzung des Spiel-platzes beeinträchtigt werden können.Der Verzehr von alkoholhaltigen Geträn-ken auf Kinderspielplätzen ist verboten.(3) Auf Kinderspielplätzen dürfen Tierenicht mitgeführt werden."Die bisherigen §§ 5 bis 16 werden zu §§ 6 bis 17.

4. § 6 Abs. 1 Satz 4 (neu) wird gestrichen.Der bisherige Satz 5 wird zu Satz 4.

5. § 6 Abs. 4 (neu) erhält folgende Fas-sung:"(4) Das Füttern von Tauben undanderen wildlebenden Tieren auf Stra-ßen und in Anlagen ist untersagt."

6. § 7 Abs. 4 und 5 (neu) wird gestrichen.Die bisherigen Absätze 6 und 7 werdenzu Absätzen 4 und 5.

7. § 16 Abs. 1 (neu) erhält folgende Fas-sung:"(1) Unbeschadet der im Bundes-oder Landesrecht getroffenen Regelun-gen handelt ordnungswidrig, wer vor-sätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 2 Abs. 1 Straßen und

Anlagen nicht schonend behandeltoder entgegen ihrer Zweckbestim-mung nutzt,

2. entgegen § 2 Abs. 2 auf Straßenoder in Anlagen übernachtet, Bänkeunbefugt von ihrem Standort entferntoder andere durch Lärm, Aufdring-lichkeit, aggressives Betteln, Alko-holgenuss oder andere störendeVerhaltensweisen beeinträchtigt,

3. entgegen § 2 Abs. 3 sich in Anlagenaußerhalb der Wege und freigegebe-nen Flächen aufhält, außerhalb derhierfür zugelassenen Wege fährtoder reitet, in Anlagen Fahrzeugeabstellt oder außerhalb der hierfürfreigegebenen Flächen parkt oderaußerhalb der dafür ausgewiesenenFlächen grillt,

4. entgegen § 2 Abs. 4 Laternen oderLeitungsmaste, Einfriedungen, Bau-gerüste oder Denkmale an oder aufStraßen oder in Anlagen unbefugtbesteigt,

5. entgegen § 3 Abs. 1 Straßen oderAnlagen verunreinigt,

6. entgegen § 3 Abs. 2 Verunreinigun-gen nicht unverzüglich beseitigt,

7. entgegen § 3 Abs. 3 die vorgeschrie-benen Behälter nicht bereitstellt odernicht regelmäßig entleert oder Abfäl-le nicht einsammelt,

8. entgegen § 3 Abs. 4 Fahrzeuge,Container oder sonstige Behältnissebe- oder entlädt,

9. entgegen § 4 Abs. 1 an den aufge-führten Flächen, Einrichtungen oderAnlagen Werbematerial anbringt,

verteilt oder zugelassene Werbeflä-chen überdeckt,

10. entgegen § 4 Abs. 2 Flächen, Ein-richtungen oder Anlagen bemalt,besprüht, beschriftet, beschmutztoder in sonstiger Weise verunstaltet,

11. entgegen § 4 Abs. 3 Werbeanlagenvernachlässigt, dass sie verunstal-tend wirken,

12. entgegen § 5 Abs. 1 Kinderspielplät-ze nicht bestimmungsgemäß be-nutzt,

13. entgegen § 5 Abs. 2 auf Kinderspiel-plätzen andere als zugelassene Akti-vitäten betreibt, in Personengruppenlagert oder alkoholische Getränkeverzehrt,

14. entgegen § 5 Abs. 3 Tiere auf Kinder-spielplätzen mitführt,

15. entgegen § 6 Abs. 1 Tiere aufsichts-los umherlaufen lässt oder Tiere, ins-besondere Hunde, nicht an der Leineoder über die Wege führt,

16. entgegen § 6 Abs. 2 durch Tiere ver-ursachte Verunreinigungen nichtunverzüglich und schadlos beseitigt,

17. entgegen § 6 Abs. 4 Tauben oderandere wildlebende Tiere füttert,

18. entgegen § 7 Abs. 1 Gegenständenicht so absichert, dass Schädenausgeschlossen sind,

19.entgegen § 7 Abs. 2 Fahnen oderähnliche Gegenstände anbringt,

20. entgegen § 7 Abs. 3 Leitungen,Schriftbänder, Lichterketten, Girlan-den, Antennen oder dergleichen anb-ringt,

21. entgegen § 7 Abs. 4 Stacheldrahtverwendet,

22. entgegen § 7 Abs. 5 Masten aufstelltoder niederlegt,

23. entgegen § 8 düngt oder Futtermie-ten nicht abdeckt,

24. entgegen § 9 frisch gestricheneGegenstände nicht kenntlich macht,

25. entgegen § 10 Wohnwagen, Wohn-mobile, Zelte oder Verkaufswagenabstellt, aufstellt oder benutzt oder inWohnwagen oder Wohnmobilenübernachtet,

26. entgegen § 11 musikalische oderschaustellerische Darbietungen auf-führt,

27. entgegen § 12 die Anbringung öffent-licher Hinweisschilder nicht duldetoder diese entfernt oder verändertoder die Sicht oder den Zugang nichtfrei hält,

28. entgegen § 13 die Hausnummernicht oder nicht in der vorgeschriebe-nen Art und Weise anbringt,

29. entgegen § 14 badet oder Eisflächenbetritt."

Artikel 2

Diese Änderungsverordnung tritt am 1. Juli2007 in Kraft.

Die vorstehende ordnungsbehördliche Ver-ordnung wird hiermit verkündet. Auf dieRechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 derGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen. Diese Vor-schrift hat folgenden Wortlaut:

"Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzes kann

gegen Satzungen, sonstige ortsrechtlicheBestimmungen und Flächennutzungsplänenach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkün-dung nicht mehr geltend gemacht werden,es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigungfehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei-geverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtlicheBestimmung oder der Flächennutzungs-plan ist nicht ordnungsgemäß öffentlichbekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbe-schluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel istgegenüber der Gemeinde vorher gerügtund dabei die verletzte Rechtsvorschriftund die Tatsache bezeichnet worden,die den Mangel ergibt."

Mönchengladbach, den 14. Juni 2007

Norbert BudeOberbürgermeister

Erste ordnungsbehördliche Verordnung

zur Änderung der ordnungsbehördlichen Verordnung über das

Offenhalten von Verkaufsstellenan Sonn- oder Feiertagen in

den Stadtbezirken der Stadt Mönchengladbach

vom 14. Juni 2007

Auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Rege-lung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöff-nungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. Novem-ber 2006 (GV. NRW. S. 516) -SGV. NRW.7113- und der §§ 27 ff. des Gesetzes überAufbau und Befugnisse der Ordnungsbe-hörden - Ordnungsbehördengesetz OBG -in der Fassung der Bekanntmachung vom13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletztgeändert durch Gesetz vom 5. April 2005(GV. NRW. S. 274) -SGV. NRW 2060-, wirdvon der Stadt Mönchengladbach als örtli-che Ordnungsbehörde durch Beschlussdes Rates vom 13. Juni 2007 für die nach-bezeichneten Stadtbezirke verordnet:

Artikel 1

§ 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:"4. in den Stadtbezirken Stadtmitte und

Volksgarten am Tage des City-Festes,dem zweiten Sonntag im Monat Okto-ber,"

Artikel 2

Diese Änderungsverordnung tritt eineWoche nach ihrer Verkündung in Kraft. Sietritt am 1. November 2007 außer Kraft.

Die vorstehende ordnungsbehördliche Ver-ordnung wird hiermit verkündet. Auf dieRechtsfolgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 derGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen. Diese Vor-schrift hat folgenden Wortlaut:

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"Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzes kanngegen Satzungen, sonstige ortsrechtlicheBestimmungen und Flächennutzungsplänenach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkün-dung nicht mehr geltend gemacht werden,es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigungfehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei-geverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtlicheBestimmung oder der Flächennutzungs-plan ist nicht ordnungsgemäß öffentlichbekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbe-schluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel istgegenüber der Gemeinde vorher gerügtund dabei die verletzte Rechtsvorschriftund die Tatsache bezeichnet worden,die den Mangel ergibt."

Mönchengladbach, den 14. Juni 2007

Norbert BudeOberbürgermeister

Satzungüber die Erhebung von Elternbeiträgen für die

Inanspruchnahme von Kinder-tageseinrichtungen, Spielgrup-pen und Kindertagespflege inder Stadt Mönchengladbach

(Elternbeitragssatzung)vom 14. Juni 2007

Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnungfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletztgeändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV.NRW. S. 498) - SGV. NRW. 2023 -, des § 2des Kommunalabgabengesetzes für dasLand Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletztgeändert durch Verordnung vom 28. April2005 (GV. NRW. S. 488) - SGV. NRW. 610 -,des § 90 des Sozialgesetzbuches (SGB) Ach-tes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe -vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134),zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) und des § 17 des Zweiten Gesetzes zur Ausführungdes Gesetzes zur Neuordnung des Kinder-und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tages-einrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380), zuletztgeändert durch Gesetz vom 21. Dezember2006 (GV. NRW. S. 631) - SGV. NRW. 216 -,wird gemäß Beschluss des Rates der StadtMönchengladbach vom 13. Juni 2007 folgen-de Satzung erlassen:

§ 1 GeltungsbereichDiese Satzung gilt für alle im Stadtgebiet derStadt Mönchengladbach gelegenen Kinderta-geseinrichtungen in städtischer oder freierTrägerschaft, für Spielgruppen in städtischerTrägerschaft und die Kindertagespflege. DieSatzung ist Grundlage für die Erhebung desBeitrages, den Eltern zu leisten haben, dieihre Kinder in Kindertageseinrichtungen und

Spielgruppen angemeldet haben und fürdie Kindertagespflege, wenn laufendeGeldleistungen nach § 23 SGB VIII für inTagespflege befindliche Kinder an diejeweiligen Tagespflegepersonen erbrachtwerden.

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Kindertageseinrichtungen im Sinne die-ser Satzung sind Kindergärten, Horte undandere Einrichtungen im Sinne des § 1 GTK,in denen sich Kinder für einen Teil des Tagesoder ganztags aufhalten, soweit sie ein Trä-ger im Sinne des § 11 Abs. 1 GTK betreibt.1. Kindergärten sind Tageseinrichtungen,

die Kinder vom vollendeten drittenLebensjahr bis zum Beginn der Schul-pflicht aufnehmen.

2. Horte sind Tageseinrichtungen für schul-pflichtige Kinder bis zur Vollendung des14. Lebensjahres. Zu den Horten gehö-ren nicht die Angebote der offenen Ganz-tagsschule.

3. Andere Einrichtungen sind Altersge-mischte Gruppen, in denen Kinder imAlter von vier Monaten bis zu drei Jahrenzusammen mit Kindern im Kindergarten-alter in Tageseinrichtungen betreut wer-den. Krippen und Krabbelstuben sindEinrichtungen, in denen nur Kinder imAlter von vier Monaten bis zu drei Jahrenbetreut werden; sie dienen in der Regeldem Aufbau von Altersgemischten Grup-pen. In Altersgemischte Gruppen könnenauch Kinder im Kindergartenalter ge-meinsam mit Kindern im Hortalter aufge-nommen werden.

(2) Spielgruppen sind andere geeignete För-derangebote für Kinder unter und über dreiJahren, die der Vorbereitung auf die Betreu-ung in einer Tageseinrichtung im Sinne desAbsatzes 1 Nr. 1 dienen.(3) Bei der Kindertagespflege werden Kin-der in oder außerhalb ihrer Wohnung durchTagespflegepersonen, die über die erforderli-che Eignung im Sinne des § 23 Abs. 3 SGBVIII verfügen, für einen Teil des Tages, des-sen Umfang sich nach dem individuellenBedarf richtet, betreut.

§ 3 Träger von Tageseinrichtungen undSpielgruppen

(1) Träger von Tageseinrichtungen für Kin-der im Sinne dieser Satzung sind1. die Stadt als Träger der öffentlichen

Jugendhilfe, 2. anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.(2) Träger von Spielgruppen im Sinne dieserSatzung ist die Stadt als Träger der öffentli-chen Jugendhilfe.

§ 4 Erhebung von Elternbeiträgen(1) Die Stadt Mönchengladbach erhebt vonden Eltern der Kinder, die eine Kindertages-einrichtung im Sinne des § 2 Abs. 1 besu-chen, entsprechend ihrer wirtschaftlichen Lei-

stungsfähigkeit monatlich öffentlichrechtlicheBeiträge zu den Jahresbetriebskosten. Bei-tragszeitraum ist das Kindergartenjahr; die-ses entspricht dem Schuljahr. Die Beitrags-pflicht wird durch Schließungszeiten der Ein-richtung nicht berührt. Die Höhe der Elternbei-träge richtet sich nach § 5 Abs. 1 und 4. DieElternbeiträge sind jeweils zum 5. bzw. demdarauffolgenden Werktag eines Monats fällig.Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusam-men, so tritt dieser an die Stelle der Eltern.Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIIIden Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oderKindergeld gezahlt, treten die Personen, diediese Leistung erhalten, an die Stelle derEltern. Für die regelmäßige Betreuung einesKindes im Kindergarten über Mittag (zwi-schen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist einzusätzlicher Beitrag zu zahlen.(2) Beziehen die Eltern oder die Personen,die nach § 4 Abs. 1 Sätze 6 und 7 an die Stel-le der Eltern treten, Leistungen zum Lebens-unterhalt nach dem SGB II oder dem SGB XII,wird auf die Erhebung eines Beitrages für dieDauer des Leistungsbezugs verzichtet, sofernsie auf Verlangen einen entsprechendenNachweis vorlegen. Darüber hinaus wird aufAntrag der Elternbeitrag erlassen, wenn dieBelastung den Beitragspflichtigen und demKind nicht zuzumuten ist. Für die Prüfung derZumutbarkeit gilt § 90 Abs. 3 SGB VIII.(3) Sofern Kinder an einer von einer städti-schen Einrichtung angebotenen Mittagsver-pflegung teilnehmen, wird hierfür ein dieKosten der Mittagsverpflegung deckendesEntgelt verlangt.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für denBesuch von Spielgruppen in Trägerschaft derStadt im Sinne des § 2 Abs. 2 entsprechend.Die Höhe der Elternbeiträge richtet sich nach§ 5 Abs. 2 und 4.(5) Die Stadt Mönchengladbach erhebt vonden Eltern der Kinder in Kindertagespflege imSinne des § 2 Abs. 3 entsprechend ihrer wirt-schaftlichen Leistungsfähigkeit monatlichöffentlich-rechtliche Beiträge zu den laufen-den Geldleistungen, die der jeweiligen Tages-pflegeperson gewährt werden. Beitragszeit-raum ist der Bewilligungszeitraum. Die Bei-tragspflicht wird durch die Ausfallzeit derTagespflegeperson wegen Urlaub oderKrankheit von bis zu 4 Wochen im Jahr,soweit für diese Zeit Leistungen nach § 23Abs. 2 SGB VIII erbracht werden, nichtberührt. Im Übrigen gelten Absatz 1 Sätze 5bis 7 sowie Absatz 2 entsprechend. Die Höheder Elternbeiträge richtet sich nach § 5 Abs. 3und 4.

§ 5 Höhe der Elternbeiträge(1) Die Höhe der Elternbeiträge für dieInanspruchnahme einer Kindertagesein-richtung im Sinne des § 2 Abs. 1 richtet sichnach dem Jahreseinkommen und derBetreuungsform wie folgt:

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Elternbeiträge

Jahreseinkommen Kindergarten Kindergarten über Mittag zusätzlich

Kinder unter 3 Jahren in Altersgemischten Gruppen

Hort

bis 12.271,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR 0,00 EUR

bis 24.542,00 EUR 27,40 EUR 17,00 EUR 71,40 EUR 27,40 EUR

bis 36.813,00 EUR 46,70 EUR 27,30 EUR 148,20 EUR 60,70 EUR

bis 49.084,00 EUR 76,80 EUR 44,00 EUR 219,00 EUR 88,00 EUR

bis 61.355,00 EUR 120,80 EUR 65,80 EUR 290,40 EUR 120,80 EUR

bis 73.626,00 EUR 158,90 EUR 88,10 EUR 328,60 EUR 158,90 EUR

bis 85.897,00 EUR 174,80 EUR 96,90 EUR 361,40 EUR 174,80 EUR

über 85.897,00 EUR 190,70 EUR 105,60 EUR 394,30 EUR 190,70 EUR

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Im Falle des § 4 Absatz 1 Satz 7 ist einElternbeitrag zu zahlen, der sich nach derElternbeitragsstaffel für die zweite Einkom-mensgruppe ergibt, es sei denn, nach Satz1 ergibt sich ein niedrigerer Beitrag.Sofern in einem Kindergarten im Rahmeneines Modellprojektes eine wöchentlicheBetreuungszeit von 25 Stunden angebotenwird, ermäßigt sich der Elternbeitrag um 29 % unter der Voraussetzung, dass dieEltern bzw. die Personen, die nach § 4 Abs. 1 Sätze 6 und 7 an die Stelle derEltern treten, gegenüber dem Jugendamtder Stadt Mönchengladbach eine schriftli-che Erklärung dahingehend abgeben,lediglich diese Betreuungszeit in Anspruchzu nehmen. Für die Inanspruchnahmeeiner wöchentlichen Betreuungszeit von 25Stunden für Kinder unter drei Jahren ist einum 44 % reduzierter Beitrag der Beitrags-spalte für Kinder unter drei Jahren in Alters-gemischten Gruppen zu zahlen.(2) Für den Besuch von Spielgruppen inTrägerschaft der Stadt im Sinne des § 2Abs. 2 beträgt der Elternbeitrag 50 % desBeitrages für den Kindergarten ohne Über-Mittag-Betreuung nach Absatz 1 Sätze 1und 2. Sofern die Betreuungszeit an weni-ger als 5 Tagen wöchentlich und wenigerals 4 Stunden täglich stattfindet, wird derBeitrag entsprechend der tatsächlichenBetreuungszeit reduziert.(3) Die Höhe der Elternbeiträge für dieInanspruchnahme der Kindertagespflegerichtet sich nach dem Jahreseinkommenund prozentual nach der Höhe der laufen-den Geldleistung, die der Tagespflegeper-son als Erstattung für den Sachaufwandund die Anerkennung der Erziehungslei-stung nach Maßgabe des Abschnitts II derRichtlinien der Stadt Mönchengladbachüber die Zahlung von Geldleistungen anTagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII(gültig ab 1. August 2007) - Beschluss desRates der Stadt Mönchengladbach vom 13. Juni 2007 - abhängig von der Betreu-ungszeit und dem Qualifizierungsgrad fürdie Betreuung des Kindes gewährt wird,und zwar wie folgt:

Die Richtlinien der Stadt Mönchengladbachüber die Zahlung von Geldleistungen anTagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII(gültig ab 1. August 2007) - Beschluss desRates der Stadt Mönchengladbach vom 13. Juni 2007 - sind Bestandteil dieser Sat-zung. (4) Nehmen im Gebiet der Stadt Mön-chengladbach mehr als ein Kind einerFamilie oder von Personen, die nachAbsatz 1 Sätze 6 und 7 an die Stelle derEltern treten, gleichzeitig eine Kindertages-einrichtung, Spielgruppe oder Kindertages-pflege im Sinne des § 2 in Anspruch, so

sind für das zweite und jedes weitere Kinddie nachfolgend aufgeführten Beiträge fürGeschwisterkinder (alle Altersgruppen) zuzahlen. Ergeben sich ohne die Beitragser-mäßigung nach Satz 1 unterschiedlichhohe Beiträge, so gilt der ermäßigte Beitragfür Geschwisterkinder für das Kind, für dasder niedrigere Beitrag zu zahlen ist.

Besucht ein Kind einer Familie oder vonPersonen, die nach Absatz 1 Sätze 6 und 7an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitigeine Ganztagsschule, für deren Besuch einElternbeitrag zu entrichten ist, wird der fürden Besuch der Ganztagsschule zu ent-richtende Beitrag zur Hälfte (ohne Anteilder Mittagsverpflegung) mindernd auf denBeitrag nach § 5 Abs. 1 bis 3 angerechnet.

§ 6 Verfahren(1) Zum Zwecke der Erhebung der Eltern-beiträge nach dieser Satzung teilt der Trä-ger der Einrichtung der Stadt als öffentli-chem Träger der Jugendhilfe die Namen,Anschriften, Geburtsdaten, die Aufnahme-und Abmeldedaten der Kinder sowie dieNamen und Anschriften der Eltern bzw. derPersonen, die nach § 4 Abs. 1 Sätze 6 und7 an die Stelle der Eltern treten, unverzüg-lich mit.

(2) Die Eltern oder die Personen, die nach§ 4 Abs. 1 Sätze 6 und 7 an die Stelle derEltern treten, sind verpflichtet, bei der Auf-nahme des Kindes in eine Kindertagesein-richtung oder Spielgruppe bzw. bei Vermitt-lung des Kindes in Kindertagespflege und

danach auf Verlangen gegenüber der Stadtschriftlich anzugeben und nachzuweisen,welche Einkommensgruppe nach § 5 ihrenElternbeiträgen zugrunde zu legen ist.Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oderohne den geforderten Nachweis ist derhöchste Beitrag zu leisten.

§ 7 Ermittlung des zu berücksichtigen-den Einkommens und Festsetzungdes Elternbeitrags

(1) Einkommen im Sinne dieser Vorschriftist die Summe der positiven Einkünfte derEltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des

Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleichmit Verlusten aus anderen Einkunftsartenund mit Verlusten des zusammenveranlag-ten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Ein-kommen im Sinne des Satzes 1 sind steu-erfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungensowie die zur Deckung des Lebensunter-haltes bestimmten öffentlichen Leistungen

für die Eltern und das Kind, für das derElternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen.Das Kindergeld nach dem Bundeskinder-geldgesetz und entsprechenden Vorschrif-ten und das Erziehungsgeld nach demBundeserziehungsgeldgesetz sind nichthinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Ein-künfte aus einem Beschäftigungsverhältnisoder aufgrund der Ausübung eines Man-dats und steht ihm aufgrund dessen für denFall des Ausscheidens eine lebenslänglicheVersorgung oder an deren Stelle eineAbfindung zu oder ist er in der gesetzlichenRentenversicherung nachzuversichern,dann ist dem nach diesem Absatz ermittel-ten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. derEinkünfte aus diesem Beschäftigungsver-hältnis oder aufgrund der Ausübung desMandats hinzuzurechnen. Für das dritteund jedes weitere Kind sind die nach § 32Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zugewährenden Freibeträge von dem nachdiesem Absatz ermittelten Einkommenabzuziehen.(2) Maßgebend ist das Einkommen indem der Angabe vorangegangenen Kalen-derjahr. Abweichend von Satz 1 ist dasZwölffache des Einkommens des letztenMonats zugrunde zu legen, wenn es vor-aussichtlich auf Dauer höher oder niedrigerist als das Einkommen des vorangegange-nen Kalenderjahres; wird das Zwölffachedes Einkommens des letzten Monatszugrunde gelegt, so sind auch Einkünftehinzuzurechnen, die zwar nicht im letztenMonat bezogen wurden, aber im laufendenJahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab demKalendermonat nach Eintritt der Änderungneu festzusetzen. Soweit Monatseinkom-men nicht bestimmbar sind, ist abweichendvon Satz 2 auf das zu erwartende Jahres-einkommen abzustellen. Änderungen derEinkommensverhältnisse, die zur Zugrun-delegung einer höheren Einkommensgrup-pe führen können, sind unverzüglich anzu-geben.

§ 8 In-Kraft-TretenDiese Satzung tritt am 1. August 2007 inKraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über dieErhebung von Elternbeiträgen für denBesuch für Tageseinrichtungen für Kinderund Spielgruppen in der Stadt Mönchen-gladbach (Elternbeitragssatzung) vom 15. Juni 2006 (Abl. MG S. 121) außer Kraft.

132

Elternbeiträge

Jahreseinkommen Geschwisterkinder (alle Altersgruppen)

bis 12.271,00 EUR 0,00 EUR

bis 24.542,00 EUR 0,00 EUR

bis 36.813,00 EUR 15,00 EUR

bis 49.084,00 EUR 20,00 EUR

bis 61.355,00 EUR 25,00 EUR

bis 73.626,00 EUR 30,00 EUR

bis 85.897,00 EUR 35,00 EUR

über 85.897,00 EUR 40,00 EUR

Elternbeiträge

Jahreseinkommen Kindertagespflege

(prozentualer Beitrag zu der laufenden Geldleistung, die der Tagespflegeperson gemäß den o.g. Richtlinien der Stadt Mönchengladbach gewährt wird)

bis 12.271,00 EUR entfällt

bis 24.542,00 EUR 15%

bis 36.813,00 EUR 30%

bis 49.084,00 EUR 50%

bis 61.355,00 EUR 70%

bis 73.626,00 EUR 80%

bis 85.897,00 EUR 90%

über 85.897,00 EUR 100%

Page 5: der Stadt Mönchengladbach...der Stadt Mönchengladbach (Elternbeitragssatzung) vom 14. Juni 2007 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli

133

BekanntmachungsanordnungDie vorstehende Satzung wird hiermitöffentlich bekannt gemacht. Auf die Rechts-folgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemein-deordnung für das Land Nordrhein-Westfa-len wird hingewiesen. Diese Vorschrift hatfolgenden Wortlaut:

"Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzes kanngegen Satzungen, sonstige ortsrechtlicheBestimmungen und Flächennutzungsplänenach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkün-dung nicht mehr geltend gemacht werden,es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigungfehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei-geverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtli-che Bestimmung oder der Flächennut-zungsplan ist nicht ordnungsgemäßöffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbe-schluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel istgegenüber der Gemeinde vorhergerügt und dabei die verletzte Rechts-vorschrift und die Tatsache bezeichnetworden, die den Mangel ergibt."

Mönchengladbach, den 14. Juni 2007

Norbert BudeOberbürgermeister

Richtlinien über die Zahlungvon Geldleistungen an

Tagespflegepersonen gemäß § 23 SGB VIII

(gültig ab 1. August 2007)

I.Gemäß § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII beinhaltetdie Förderung in Kindertagespflege nebender Vermittlung einer geeigneten Tagespfle-geperson, soweit diese nicht von der erzie-hungsberechtigten Person nachgewiesenwird, deren fachliche Beratung, Begleitungund weitere Qualifizierung sowie die Gewäh-rung einer laufenden Geldleistung.

Die laufende Geldleistung umfasst nach § 23 Abs. 2 SGB VIII:1. die Erstattung angemessener Kosten,

die der Tagespflegeperson für den Sach-aufwand entstehen,

2. einen angemessenen Beitrag zur Aner-kennung ihrer Förderleistung,

3. die Erstattung nachgewiesener Aufwen-dungen für Beiträge zu einer Unfallversi-cherung sowie die hälftige Erstattungnachgewiesener Aufwendungen zu einerangemessenen Alterssicherung derTagespflegeperson.

II.Die Höhe der laufenden Geldleistung legtder Träger der öffentlichen Jugendhilfe fest.Für den Bereich der Stadt Mönchenglad-bach wird die monatliche Geldleistunggemäß Abschnitt I Nrn. 1 und 2 ab01.08.2007 wie folgt festgesetzt:

Die Zahlung der monatlichen laufendenGeldleistung erfolgt durch das Jugendamtunmittelbar an die Tagespflegeperson.

Von den Eltern bzw. Erziehungsberechtig-ten wird im Rahmen ihrer finanziellen Lei-stungsfähigkeit ein Kostenbeitrag gemäßder Satzung über die Erhebung von Eltern-beiträgen für die Inanspruchnahme vonKindertageseinrichtungen, Spielgruppenund Kindertagespflege in der Stadt Mön-chengladbach (Elternbeitragssatzung)erhoben.

III.Bei Vorlage entsprechender Nachweisewerden der Tagespflegeperson darüberhinaus erstattet:

- 50 % der Aufwendungen einer ange-messenen und nachgewiesenen Alters-sicherung in Höhe von zur Zeit 39,-- €

(50 % von 78,-- €; Mindestbetrag zurgesetzlichen Altersicherung) für daserste betreute Kind sowie

- die Beiträge zu einer Unfallversicherung(Jahresbeitrag der Berufsgenossenschaftfür Gesundheitsdienst und Wohlfahrts-pflege Hamburg von zur Zeit 79,83 €

bzw. Sammelunfallversicherung überdas Rechtsamt).

IV.Geldleistungen werden nur gezahlt, wennaufgrund einer Grundqualifizierung derTagespflegeperson oder ihrer beruflichenQualifizierung (z.B. Erzieher(in)/Sozialpäd-agoge(in) eine Pflegeerlaubnis durch dasJugendamt erteilt wurde. Die erhöhtenGeldleistungen für Tagespflegepersonenmit Aufbauqualifizierung werden gezahlt,wenn die Tagespflegeperson die erfolgrei-che Teilnahme an weiteren Fortbildungs-modulen nachgewiesen hat.

Satzungüber die erste Verlängerungeiner Veränderungssperre in

Mönchengladbach(Gebiet beiderseits der

Waldhausener Straße, zwischenAachener Straße und Klagenfurter Straße)

vom 14. Juni 2007

Auf Grund der §§ 14 Abs. 1, 16 und 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) inder Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), inVerbindung mit § 7 der Gemeindeordnungfür das Land Nordrhein-Westfalen in derFassung der Bekanntmachung vom 14. Juli1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW.S. 498) - SGV. NRW. 2023 -, wird gemäßBeschluss des Rates der Stadt Mönchen-gladbach vom 13. Juni 2007 folgende Sat-zung erlassen:

§ 1Die Geltungsdauer der "Satzung über eineVeränderungssperre in Mönchengladbach(Gebiet beiderseits der Waldhausener Stra-ße, zwischen Aachener Straße und Klagen-furter Straße)" vom 6. April 2006 (Abl. MGS. 76), die sich auf den Teil im StadtgebietStadtmitte, Gebiet beiderseits der Wald-hausener Straße, zwischen Aachener Stra-ße und Klagenfurter Straße erstreckt, wirdüber den 18. August 2007 hinaus verlän-gert.

§ 2Diese Satzung tritt am 18. August 2007 inKraft. Sie tritt mit Ablauf des 18. August2008 außer Kraft. Die Satzung tritt vor die-sem Zeitpunkt außer Kraft, sobald undsoweit die Bauleitplanung für das in § 1bezeichnete Gebiet rechtsverbindlich abge-schlossen ist.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermitöffentlich bekannt gemacht. Auf die Rechts-folgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemein-deordnung für das Land Nordrhein-Westfa-len wird hingewiesen. Diese Vorschrift hatfolgenden Wortlaut:

"Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzes kanngegen Satzungen, sonstige ortsrechtlicheBestimmungen und Flächennutzungsplänenach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkün-dung nicht mehr geltend gemacht werden,es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigungfehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei-geverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtlicheBestimmung oder der Flächennutzungs-plan ist nicht ordnungsgemäß öffentlichbekannt gemacht worden,

Stunden von bis wöchentlich

bei Grundquali-fizierung Pfle-geperson und Kind über 3 Jahre

bei Aufbauqua-lifizierung Pfle-geperson und Kind über 3 Jahre

bei Grundquali-fizierung Pfle-geperson und Kind unter 3 Jahre

bei Aufbauqua-lifizierung Pfle-geperson und Kind unter 3 Jahre

5 bis 15 Nr. 1 52,-- �Nr. 2 43,-- �

95,--

Nr. 1 52,-- �Nr. 2 61,-- �

113,--

Nr. 1 52,-- �Nr. 2 52,-- �

104,--

Nr. 1 52,-- �Nr. 2 78,-- �

130,--16 bis 25 Nr. 1 104,-- �

Nr. 2 87,-- �191,--

Nr. 1 104,-- �Nr. 2 121,-- �

225,--

Nr. 1 104,-- �Nr. 2 104,-- �

208,--

Nr. 1 104,-- �Nr. 2 156,-- �

260,-- 26 bis 35 Nr. 1 156,-- �

Nr. 2 130,-- �286,--

Nr. 1 156,-- �Nr. 2 182,-- �

338,--

Nr. 1 156,-- �Nr. 2 156,-- �

312,--

Nr. 1 156,-- �Nr. 2 234,-- �

390,-- ab 36 Std. Nr. 1 208,-- �

Nr. 2 174,-- �382,--

Nr. 1 208,-- �Nr. 2 243,-- �

451,--

Nr. 1 208,-- �Nr. 2 208,-- �

416,--

Nr. 1 208,-- �Nr. 2 312,-- �

520,--

Page 6: der Stadt Mönchengladbach...der Stadt Mönchengladbach (Elternbeitragssatzung) vom 14. Juni 2007 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli

c) der Bürgermeister hat den Ratsbe-schluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel istgegenüber der Gemeinde vorher gerügtund dabei die verletzte Rechtsvorschriftund die Tatsache bezeichnet worden,die den Mangel ergibt."

Mönchengladbach, den 14. Juni 2007

Norbert BudeOberbürgermeister

Zweiter Nachtragzur Gebührensatzung für dieFriedhöfe der Stadt Mönchen-

gladbachvom 14. Juni 2007

Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnungfür das Land Nordrhein-Westfalen in derFassung der Bekanntmachung vom 14. Juli1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW.S. 498) - SGV. NRW. 2023 - und der §§ 4bis 6 des Kommunalabgabengesetzes fürdas Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712),zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2005 (S. 488) - SGV. NRW. 610 -,wird gemäß Beschluss des Rates der StadtMönchengladbach vom 13. Juni 2007 fol-gender Zweiter Nachtrag zur Gebührensat-zung für die Friedhöfe der Stadt Mönchen-gladbach vom 16. Dezember 1999 (Abl.MG S. 301), geändert durch den ErstenNachtrag vom 16. Oktober 2003 (Abl. MGS. 234), erlassen:

Artikel 1

Der "Tarif zur Gebührensatzung für dieFriedhöfe der Stadt Mönchengladbach"erhält folgende Fassung:

"Tarifzur Gebührensatzung für die Friedhöfe

der Stadt Mönchengladbach

1. Nutzungsrechtsgebühren

1.1 Erdbestattungsgrabstätten1.1.1 mit Wiedererwerbsmöglichkeit1.1.1.1 Flachgrabstätte mit einer Bestat-

tungsmöglichkeit 25-jährige Nutzungsfrist bzw. 30-jährige Nutzungsfrist für die in § 10 Abs. 1 der Friedhofssatzungaufgeführten Erweiterungsflächen auf den Fried-höfen Giesenkirchen und Uedding

1.620,00 EUR1.1.1.2 Tiefgrabstätte mit zwei Bestat-

tungsmöglichkeiten 25-jährige Nutzungsfrist

2.175,00 EUR1.1.1.3 Tiefgrabstätte mit einer Bestat-

tungsmöglichkeit (Flachbestattung) 25-jährige Nut-zungsfrist

1.700,00 EUR1.1.1.4 Wahlflachgrabstätte mit einer

Bestattungsmöglichkeit 25-jährige Nutzungsfrist bzw. 30-jährige Nutzungsfrist für die in

§ 10 Abs. 1 der Friedhofssatzungaufgeführten Erweiterungsflächenauf den Friedhöfen Giesenkirchenund Uedding 2.250,00 EUR

1.1.1.5 Wahltiefgrabstätte mit zwei Bestat-tungsmöglichkeiten 25-jährige Nutzungsfrist

3.125,00 EUR1.1.1.6 Wahltiefgrabstätte mit einer Bestat-

tungsmöglichkeit 2.325,00 EUR1.1.1.7 Kindergrabstätte für Verstorbene

unter 5 Jahren 12-jährige Nutzungsfrist

528,00 EUR1.1.1.8 Grabstätte für Tot- und Fehlgebur-

ten sowie aus einem Schwanger-schaftsabbruch stammende Lei-besfrüchte 7-jährige Nutzungsfrist Mit der Gebühr nach Nr. 1.1.1.8 istdie Bestattung abgegolten.

100,00 EUR1.1.1.9 zusätzliche Urnenbeisetzung in

einer Erdbestattungsgrabstätte 25-jährige Nutzungsfrist

875,00 EUR

1.1.2 ohne Wiedererwerbsmöglichkeit1.1.2.1 Reihengrabstätte

25-jährige Nutzungsfrist bzw. 30-jährige Nutzungsfrist für die in §10 Abs. 1 der Friedhofssatzungaufgeführten Erweiterungsflächenauf den Friedhöfen Giesenkirchenund Uedding 1.375,00 EUR

Pflegefreie Grabstätten1.1.2.2 Rasenreihengrabstätte mit Grab-

platte 25-jährige Nutzungsfrist bzw. 30-jährige Nutzungsfrist für die in § 10 Abs. 1 der Friedhofssatzungaufgeführten Erweiterungsflächenauf den Friedhöfen Giesenkirchenund Uedding 2.715,00 EURMit der Gebühr nach Nr. 1.1.2.2 istabgegolten:Die Grabpflege für die Dauer derNutzungsfrist sowie die Bereitstel-lung und der Einlass der Grabplat-te zzgl. je Schriftzeichen

4,00 EUR

1.2 Urnengrabstätten1.2.1 mit Wiedererwerbsmöglichkeit1.2.1.1 Urnengrabstätte mit zwei Beiset-

zungsmöglichkeiten 25-jährige Nutzungsfrist bzw. 30-jährige Nutzungsfrist für die in § 10 Abs. 1 der Friedhofssatzungaufgeführten Erweiterungsflächenauf den Friedhöfen Giesenkirchenund Uedding

1.560,00 EUR1.2.1.2 Urnengrabstätte mit vier Beiset-

zungsmöglichkeiten 25-jährige Nut-zungsfrist

2.300,00 EUR

1.2.2 ohne Wiedererwerbsmöglichkeit1.2.2.1 Urnenreihengrabstätte

25-jährige Nutzungsfrist1.075,00 EUR

Pflegefreie Grabstätten1.2.2.2 Urnenrasenreihengrabstätte mit

Grabplatte 25-jährige Nutzungsfrist

1.780,00 EUR

Mit der Gebühr nach Nr. 1.2.2.2 istabgegolten:Die Grabpflege für die Dauer derNutzungsfrist sowie die Bereitstel-lung und der Einlass der Grabplat-te zzgl. je Schriftzeichen

4,00 EUR1.2.2.3 Urnenrasenreihengrabstätte anonym

25-jährige Nutzungsfrist Mit der Gebühr nach Nr. 1.2.2.4 istdie Grabpflege für die Dauer der Nutzungsfrist abgegolten.

1.570,00 EUR

1.3 Für die Verlängerung des Nut-zungsrechts um die volle Ruhefristwerden die Gebühren nach Nrn.1.1.1. und 1.2.1. berechnet.

1.4 Bei der Verlängerung des Nut-zungsrechts um einzelne Jahresowie zur Sicherung der Ruhefristbeträgt die Gebühr je nach Dauerder Nutzungsfrist ein Zwölftel, einFünfundzwanzigstel bzw. ein Drei-ßigstel der Gebühren nach Nrn.1.1.1. und 1.2.1.

1.5 Bei der Umwandlung in eine Tief-grabstätte gelten die Gebühren fürTiefgrabstätten.

1.6 Wird durch die Umwandlung einernicht belegten Stelle einer Flach-grabstätte in eine Tiefgrabstätteeine zusätzliche Bestattung mög-lich, ist die für die Tiefgrabstättegeltende Gebühr zu erheben. Die-se Gebühr vermindert sich um denBetrag, der zum Zeitpunkt derUmwandlung für die noch nichtabgelaufenen vollen Jahre für dieFlachgrabstätte geltende laufendeNutzungsfrist zu zahlen wäre.

1.7 Wird eine nicht belegte Stelle einerFlachgrabstätte nicht aus Anlasseiner Bestattung in eine Tiefgrab-stätte umgewandelt, beträgt dieGebühr ein Fünfundzwanzigstelder Gebühr für eine Tiefgrabstätte. Dieser Betrag wird mit der Anzahlder noch nicht abgelaufenen vollenJahre der laufenden Nutzungsfristmultipliziert. Diese Gebühr mindertsich um den Betrag, der zum Zeit-punkt der Umwandlung für densel-ben Zeitraum für eine Flachgrab-stätte zu zahlen wäre.

2. Bestattungs- und Beisetzungs-gebühren

2.1 Erdbestattung 775,00 EUR2.2 Erdbestattung (im Tiefgrab, unten)

970,00 EUR2.3 Urnenbeisetzung 160,00 EUR2.4 Kinderbestattung

(Verstorbene unter 5 Jahre) 160,00 EUR

Mit den Gebühren nach Nrn. 2.1 bis2.4 sind abgegolten:Das Öffnen und Schließen desGrabes, Ausschmückung des Gra-bes und Abdeckung des Erdhügelsmit Grünmatten, Transport derKränze und des Blumenschmuckszum Grab, Errichtung eines Kranz-hügels und die Bereitstellung vonGrün zum Einwerfen in das Grab.

2.5 Öffnen und Schließen des Grabesohne Bestattung bzw. Beisetzung

134

Page 7: der Stadt Mönchengladbach...der Stadt Mönchengladbach (Elternbeitragssatzung) vom 14. Juni 2007 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli

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2.5.1 Erdgrabstätte700,00 EUR

2.5.2 Erdbestattung (im Tiefgrab, unten)875,00 EUR

2.5.3 Urnengrabstätte145,00 EUR

2.5.4 Kindergrabstätte (Verstorbene unter 5 Jahre)

145,00 EUR

3. Gebühren für Ausgrabungenund Wiederbestattungen bzw.Wiederbeisetzungen

3.1 Ausgrabung vor Ablauf und nachAblauf der Ruhefrist

3.1.1 Erdgrabstätte1.170,00 EUR

3.1.2 Erdgrabstätte (im Tiefgrab, unten)1.355,00 EUR

3.1.3 Urnengrabstätte155,00 EUR

3.1.4 Kindergrabstätte (Verstorbene unter 5 Jahre)

770,00 EUR

3.2 Wiederbestattung bzw. Wiederbei-setzung vor und nach Ablauf derRuhefrist

3.2.1 Erdgrabstätte740,00 EUR

3.2.2 Erdgrabstätte (im Tiefgrab, unten)925,00 EUR

3.2.3 Urnengrabstätte155,00 EUR

3.2.4 Kindergrabstätte (Verstorbene unter 5 Jahre)

155,00 EUR

4. Gebühren für die Inanspruch-nahme von Bestattungseinrich-tungen

4.1 Trauerhalle (je 0,5 Std.)4.1.1 Giesenkirchen, Hardt, Hauptfried-

hof, Rheydt und Ohler280,00 EUR

4.1.2 Rheindahlen, Uedding, Venn,Wickrath Adolf-Kempken-Weg undWickrath Untertor

270,00 EUR4.1.3 Holt und Wanlo

180,00 EUR4.2 Kleiner Feierraum (je 0,5 Std.)

75,00 EUR4.3 Aufbahrung4.3.1 Aufbahrungsraum (je angefange-

nem Tag) 30,00 EUR

4.3.2 Aufbahrung in der Halle Holt 30,00 EUR

4.3.3 Aufbewahrung einer Urne (je angefangener Woche)

30,00 EUR4.4 Kühlzelle (je angefangenem Tag)

30,00 EUR4.5 Orgel (ohne Organist)

4,00 EUR4.6 Stereoanlage

12,00 EUR

5. Gebühren für das Aufstellen vonGrabmalen

5.1 Grabplatten und liegende Grabmale33,00 EUR

5.2 Übrige Grabmale75,00 EUR

5.3 Zusätzlich zu den Gebühren nachNr. 5.1 bzw. Nr. 5.2

je m3 Volumen des Grabmals160,00 EUR

Mit den Gebühren nach Nrn. 5.1 bis5.3 sind abgegolten:Die Genehmigung, die jährlicheKontrolle der Standsicherheit (nichtbei Nr. 5.1) und die Entsorgung desGrabmals nach Ablauf der Nut-zungsfrist.

6. Verwaltungsgebühren6.1 Gewerbliche Arbeits- und Fahrge-

nehmigung (je Jahr)100,00 EUR

6.2 Gewerbliche Arbeits- und Fahrge-nehmigung (je Tag)

7,00 EUR6.3 Fahrgenehmigungen für Privatper-

sonen (je Tag) Schwerbehindertemit amtlichem Ausweis und demEintrag "G" sind von der Gebührbefreit.

3,00 EUR6.4 Erstellung einer neuen, bzw.

Umschreibung einer vorhandenen Urkunde

10,00 EUR6.5 Urnenversand

24,00 EUR

7. Gebühren für die Pflege vonzurückgegebenen Grabstätten(je Jahr)

7.1 Flachgrabstätte 100,00 EUR7.2 Tiefgrabstätte 105,00 EUR7.3 Wahlflachgrabstätte 118,00 EUR7.4 Wahltiefgrabstätte 123,00 EUR7.5 Kindergrabstätte 63,00 EUR7.6 Reihengrabstätte 76,00 EUR7.7 Urnengrabstätte mit zwei Beiset-

zungsmöglichkeiten27,00 EUR

7.8 Urnengrabstätte mit vier Beiset-zungsmöglichkeiten

37,00 EUR7.9 Urnenreihengrabstätte 21,00 EUR

8. Sonstige GebührenFür individuelle Leistungen, die imEinzelfall gewünscht werden,betragen die Gebühren nach Stun-denverrechnungssätzen für

8.1 Personal 34,00 EUR8.2 Fahrzeuge 15,00 EUR

9. Privatrechtliche Entgelte9.1 Benutzung des Sezierraums

(je angefangener Stunde)"100,00 EUR

Artikel 2

Dieser Satzungsnachtrag tritt am 1. Juli2007 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Der vorstehende Nachtrag wird hiermitöffentlich bekannt gemacht. Auf die Rechts-folgen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 der Gemein-deordnung für das Land Nordrhein-Westfa-len wird hingewiesen. Diese Vorschrift hatfolgenden Wortlaut:

"Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzes kanngegen Satzungen, sonstige ortsrechtlicheBestimmungen und Flächennutzungspläne

nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkün-dung nicht mehr geltend gemacht werden,es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigungfehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei-geverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtlicheBestimmung oder der Flächennutzungs-plan ist nicht ordnungsgemäß öffentlichbekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbe-schluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel istgegenüber der Gemeinde vorher gerügtund dabei die verletzte Rechtsvorschriftund die Tatsache bezeichnet worden,die den Mangel ergibt."

Mönchengladbach, den 14. Juni 2007

Norbert BudeOberbürgermeister

Beteiligung der Öffentlichkeitan der Bauleitplanung

Die Stadt Mönchengladbach beabsichtigt,für die nachstehend bezeichneten Gebiete(siehe Abbildungen) Bebauungspläne auf-zustellen

1. Bebauungsplan Nr. 678/I, beschleunig-tes Verfahren gemäß § 13 a BauGBStadtbezirk Rheindahlen, Gebiet Glad-bacher Straße / Ecke Hardter Straße

2. 181. Änderung des Flächennutzungs-planes der Stadt MönchengladbachStadtbezirk Stadtmitte, Bereich zwi-schen Bahnstraße, Landgrafenstraße,Seilerweg und Kabelstraße

3. Bebauungsplan Nr. 387/III, beschleu-nigtes Verfahren gemäß § 13 a BauGBStadtbezirk Stadtmitte, Gebiet zwischenLandscheidung / Umgehungsbahn,Brunnenstraße und Landgrafenstraße

4. Vorhabenbezogener BebauungsplanNr. 671/VII gemäß § 13 a BauGBStadtbezirk Rheydt-Mitte, westlichMaria-Casper-Straße, nördlich Gotz-weg, östlich der Bahntrasse

Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung

zu 1. Städtebauliche Neuordnung desGeländes zwischen Bahn, Gladba-cher Straße und Hardter Straße zurVerlegung des Einzelhandelsbetrie-bes von der Max-Reger-Straße sowieder Anlage eines Parkplatzes. Fest-setzung von Sondergebiet (Einzel-handel), Mischgebiet und Parkplatz.

zu 2. Umwidmung von Flächen für Bahn-anlagen (mit der ZweckbestimmungBahnhof) in gewerbliche Bauflächensowie von gewerblichen Bauflächenin Grünflächen - Dauerkleingärten -.Städtebauliche Eingliederung desehemaligen Bahngeländes in die

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gewerbliche und gemischte Umge-bungsbebauung sowie Sicherung derbestehenden Dauerkleingärten durchdie Darstellung Grünflächen.

zu 3. Städtebauliche Eingliederung desentwidmeten ehemaligen Bahngelän-des an der Landgrafenstraße in dieUmgebungsbebauung unter beson-derer Berücksichtigung der Schutz-ansprüche der bewohnten Bereiche.Festsetzung von u.a. eingeschränk-tem (nicht störendem) Gewerbe, Ver-kehrsflächen und privaten Grünflä-chen - Dauerkleingärten.

zu 4. Entwicklung eines allgemeinenWohngebietes mit freistehenden Ein-familienhäusern in parkähnlicherUmgebung.

Am Donnerstag, dem 9.08.2007 findet um18.00 Uhr im Ratssaal des RathausesRheydt, Eingang E, eine Versammlungstatt, in der die Öffentlichkeit über die Zieleund Zwecke der Planung öffentlich unter-richtet wird.

Gelegenheit zur Äußerung und Erörterungwird der Öffentlichkeit in dieser Versamm-lung und danach vom 10.08.2007 bis zum10.09.2007 im Fachbereich Stadtentwick-lung und Planung, Rathaus Rheydt, Ein-gang G, III. Obergeschoss, Zimmer 3050(Bebauungspläne Nr. 678/I und Nr. 387/IIIsowie 181. Änderung des Flächennut-zungsplanes) und Zimmer 3042 (vorhaben-bezogener Bebauungsplan Nr. 671/VII),während der Dienststunden; und zwar

vormittags:Montag bis Freitagvon 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr,nachmittags:Montag bis Mittwochvon 14.00 Uhr bis 15.00 Uhrund Donnerstagvon 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr,

gegeben.

Diese Bekanntmachung erfolgt aufgrunddes § 3 Abs. 1 des Baugesetzbuches(BauGB) in der Fassung der Bekanntma-chung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),zuletzt geändert durch Gesetz vom21.12.2006 (BGBl. I S. 3316).

Mönchengladbach, den 6. Juni 2007

Der OberbürgermeisterIn Vertretung

H o r m e s Techn. Beigeordneter

136

ABGRENZUNG DES GEBIETES

GEBIET DES BEBAUUNGSPLANES NR. 678 / I

© STADT MÖNCHENGLADBACH, FACHBEREICH VERMESSUNG UND KATASTER

Gladba

cher S

traße

AmMühlentor

Eisenbahn

Hardter Straße

181. ÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES

STADT MÖNCHENGLADBACH, FACHBEREICH VERMESSUNG UND KATASTERC

Abgrenzung des Änderungsbereiches

Aachener

Straße

Bahnst

raße

Landgrafenstraße

Landscheidung

Matthias-Kronen-Weg

Seile

rweg

Speick

Kabelstraße

Page 9: der Stadt Mönchengladbach...der Stadt Mönchengladbach (Elternbeitragssatzung) vom 14. Juni 2007 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli

137

Bebauungsplan wird rechtskräftig:

Der Rat der Stadt Mönchengladbach hat inseiner Sitzung am 13.06.2007 folgendenBeschluss gefasst:

Bebauungsplan Nr. 652/IX

Stadtbezirk Giesenkirchen, Gebiet süd-lich Baueshütte, östlich der Straße Ruk-kes (siehe Abbildung)

"Der Rat der Stadt beschließt aufgrund der§§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Buchstabe f derGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung derBekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVNRW S. 666), zuletzt geändert durchGesetz vom 3.05.2005 (GV. NRW. S. 498),und der §§ 1 Abs. 8 und 2 Abs. 1 des Bau-gesetzbuches (BauGB) in der Fassung derBekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. IS. 2414), zuletzt geändert durch Gesetzvom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316):

1. den vorliegenden Bebauungsplan Nr.652/IX gemäß § 10 BauGB als Sat-zung;

2. die vorliegende Begründung vom13.12.2006, die dem BebauungsplanNr. 652/IX gemäß § 9 (8) BauGB bei-gefügt wird."

Bekanntmachungsanordnung

Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird derBeschluss des Rates hiermit ortsüblichbekannt gemacht. Vom Tage der Veröffentlichung dieserBekanntmachung ab wird der Plan zusam-men mit der Begründung im FachbereichStadtentwicklung und Planung, RathausRheydt, Eingang G, III. Obergeschoss,Zimmer 3041

zu jedermanns Einsicht, während derDienststunden; und zwar

vormittags:Montag bis Freitagvon 08.00 Uhr bis 12.30 Uhr,

nachmittags:Montag bis Mittwochvon 14.00 Uhr bis 15.00 Uhrund Donnerstagvon 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr,

bereitgehalten. Jedermann kann über denInhalt Auskunft verlangen.

Hinweis gemäß § 44 Abs. 5 des Bauge-setzbuches (BauGB) in der Fassung derBekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. IS. 2414), zuletzt geändert durch Gesetzvom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) auf § 44Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB:

"(3) Der Entschädigungsberechtigte kannEntschädigung verlangen, wenn die inden §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermö-gensnachteile eingetreten sind. Er kanndie Fälligkeit des Anspruches dadurchherbeiführen, dass er die Leistung derEntschädigung schriftlich bei dem Ent-schädigungspflichtigen beantragt."

ABGRENZUNG DES GEBIETES

GEBIET DES BEBAUUNGSPLANES NR. 387 / II I

© STADT MÖNCHENGLADBACH, FACHBEREICH VERMESSUNG UND KATASTER

Landscheidung

Kabelstraße

Landgrafenstraße

Am Dreimüller

hof

Ohler

kirch

weg

Kamill ianerstraße

Wasserwerk

Dahlfuhr

Kabelstraße

ABGRENZUNG DES GEBIETES

GEBIET DES BEBAUUNGSPLANES NR. 671/VII

© STADT MÖNCHENGLADBACH, FACHBEREICH VERMESSUNG UND KATASTER

Gotzweg

Maria-Kasper-Straße

Gertraudenstra

ße

Eisenbahn

Page 10: der Stadt Mönchengladbach...der Stadt Mönchengladbach (Elternbeitragssatzung) vom 14. Juni 2007 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli

"(4) Ein Entschädigungsanspruch erlischt,wenn nicht innerhalb von drei Jahrennach Ablauf des Kalenderjahres, indem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichne-ten Vermögensnachteile eingetretensind, die Fälligkeit des Anspruchesherbeigeführt wird."

Hinweis gemäß § 215 Abs. 2 des Bauge-setzbuches (BauGB) in der Fassung derBekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. IS. 2414), zuletzt geändert durch Gesetzvom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) auf § 215Abs. 1 BauGB:

"(1) Unbeachtlich werden

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis3 beachtliche Verletzung der dortbezeichneten Verfahrens- und Form-vorschriften,

2. eine unter Berücksichtigung des § 214Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis desBebauungsplanes und des Flächen-nutzungsplans und

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlicheMängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seitBekanntmachung des Flächennutzungs-planes oder der Satzung schriftlich gegen-über der Gemeinde unter Darlegung desdie Verletzung begründenden Sachverhalts

geltend gemacht worden sind."Hinweis gemäß § 7 Abs. 6 Satz 1 derGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung derBekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666); zuletzt geändert durchGesetz vom 03.05.2005 (GV. NRW. S. 498):

"Die Verletzung von Verfahrens- oderFormvorschriften dieses Gesetzes kanngegen Satzungen, sonstige ortsrechtlicheBestimmungen und Flächennutzungsplänenach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkün-dung nicht mehr geltend gemacht werden,es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigungfehlt oder ein vorgeschriebenes Anzei-geverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtli-che Bestimmung oder der Flächennut-zungsplan ist nicht ordnungsgemäßöffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbe-schluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel istgegenüber der Gemeinde vorhergerügt und dabei die verletzte Rechts-vorschrift und die Tatsache bezeichnetworden, die den Mangel ergibt."

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebau-ungsplan Nr. 652/IX gemäß § 10 BauGB inKraft.

Mönchengladbach, den 19.06.2007

Norbert BudeOberbürgermeister

Allgemeinverfügungüber die Festsetzung von

Straßennamen

I. Die Bezirksvertretungen Rheydt-Westund Stadtmitte haben durch die Beschlüssein ihren letzten Sitzungen folgende Straßenneubenannt:

- die, nördlich der Straße "Bäumchesweg”abgehende, neue Erschließungsstraße

Am Schmölderpark(EDV-Nr.: 1468) PLZ 41239

und

- die neuen Erschließungsstraßen imBereich des Neubaugebietes südlich derJohannes-Hansen-Straße (BP 582/III undBP 602/III)

1. Bröseweg (EDV-Nr.: 2340) PLZ 410632. Alte Weberei(EDV-Nr.: 1128) PLZ 410633. Eickener Straße(EDV-Nr.: 3000) PLZ 41063

II. Die Straßenbenennungen gelten an demauf diese Bekanntmachung folgenden Tagals bekanntgegeben und werden damitwirksam.

III. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieseAllgemeinverfügung kann innerhalb einesMonats nach Bekanntgabe Widersprucherhoben werden. Der Widerspruch ist schrift-lich oder zur Niederschrift bei der Stadt Mön-chengladbach - Der Oberbürgermeister -Fachbereich Vermessung und Kataster, in41050 Mönchengladbach einzulegen.

Mönchengladbach, den 20.06.2007

In Vertretung

H o r m e sTechnischer Beigeordneter

Öffentliche Ausschreibung

Die Stadt Mönchengladbach - FachbereichSchule und Sport-, 41050 Mönchenglad-bach, vergibt in öffentlicher Ausschreibung

Ort der Leistung:Sportanlagen der Stadt Mönchengladbach

Art und Umfang der Leistung:Lieferung eines Großflächenmähers / Spin-delmäher

Aufteilung in Lose:Nein

138

ABGRENZUNG DES GEBIETES

GEBIET DES BEBAUUNGSPLANES NR. 652/IX

© STADT MÖNCHENGLADBACH, FACHBEREICH VERMESSUNG UND KATASTER

Ruckes

Baueshütte

Emondsstra

ße

Puffkohlen

Page 11: der Stadt Mönchengladbach...der Stadt Mönchengladbach (Elternbeitragssatzung) vom 14. Juni 2007 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli

139

Ausführungsfrist:ab Auftragserteilung nach Absprache

Fachliche Auskunft erteilt:Herr Krüers, Tel.: 0179-7757362

Die Angebotsunterlagen sind erhältlich undeinzusehen ab 02.07.2007 bis 16.07.2007beim Fachbereich Schule und Sport, Vol-tastr. 2, 41061 Mönchengladbach, Zim-mer 28, Erdgeschoss.Sie können auch unter Ruf-Nr. 02161-25-3937 Fax-Nr. 02161-25-3949 E-Mail [email protected] werden.

Ablauf der Angebotsfrist:18.07.2007, 12.00 Uhr

Einzureichen in deutscher Sprache bei:Fachbereich Verwaltungsentwicklung und -service, Weiherstr. 21, 41061 Mönchen-gladbach, Zi. 14

Sicherheitsleistung:keine

Auf Ziffer 29 der städt. Bedingungen (ZVL)über die Zahlungsweise wird besondershingewiesen.Zum Nachweis über die Eignung des Bie-ters werden Angaben gem. § 7 Nr. 4 VOL/Averlangt.

Zuschlags- und Bindefrist:17.08.2007

Mit der Abgabe eines Angebots unterliegtder Bewerber den Bestimmungen übernicht berücksichtigte Angebote gem. § 27VOL/A.Bei der Eröffnung der Angebote sind dieBieter bzw. ihre Bevollmächtigten nichtzugelassen (VOL).

Stadt MönchengladbachDer Oberbürgermeister

-Fachbereich Schule und Sport-

Öffentliche Ausschreibung

Die Stadt Mönchengladbach - FachbereichSchule und Sport -, 41050 Mönchenglad-bach, vergibt in öffentlicher Ausschreibung

Ort der Leistung:Betriebshof der Sportplatzpflegekolonne

Art und Umfang der Leistung:Lieferung eines LKW, Kommunalnutzfahr-zeug mit Doppelkabine, ca. 4 T Gesamtge-wicht

Aufteilung in Lose:Nein

Ausführungsfrist:ab Auftragserteilung nach Absprache

Fachliche Auskunft erteilt:Herr Krüers, Tel.: 0179-7757362

Die Angebotsunterlagen sind erhältlich undeinzusehen ab 02.07.2007 bis 17.07.2007beim Fachbereich Schule und Sport, Vol-tastr. 2, 41061 Mönchengladbach, Zim-mer 28, Erdgeschoss.Sie können auch unter Ruf-Nr. 02161-25-3937 Fax-Nr. 02161-25-3949 E-Mail [email protected] werden.

Ablauf der Angebotsfrist:19.07.2007, 12.00 Uhr

Einzureichen in deutscher Sprache bei:Fachbereich Verwaltungsentwicklung und -service, Weiherstr. 21, 41061 Mönchen-gladbach, Zi. 14

Sicherheitsleistung:keine

Auf Ziffer 29 der städt. Bedingungen (ZVL)über die Zahlungsweise wird besondershingewiesen.Zum Nachweis über die Eignung des Bie-ters werden Angaben gem. § 7 Nr. 4 VOL/Averlangt.

Zuschlags- und Bindefrist:18.08.2007

Mit der Abgabe eines Angebots unterliegtder Bewerber den Bestimmungen übernicht berücksichtigte Angebote gem. § 27VOL/A.Bei der Eröffnung der Angebote sind dieBieter bzw. ihre Bevollmächtigten nichtzugelassen (VOL).

Stadt MönchengladbachDer Oberbürgermeister

-Fachbereich Schule und Sport-

Öffentliche Ausschreibung

Die Stadt Mönchengladbach - FachbereichIngenieurbüro und Baubetrieb, AbteilungHochbau -, 41050 Mönchengladbach, ver-gibt in öffentlicher Ausschreibung

Art des Auftrages:Bauauftrag

Ort der Ausführung:Pavillonersatzbau GGS Beckrath, Enger Weg 36

Art und Umfang der Leistung:Zimmer- und Holzbauarbeiten

Aufteilung in Lose:Nein

Ausführungsfrist:August 2007

Fachliche Auskunft erteilt:Herr Kopelke, Telefon: 02161/25-8625

Die Angebotsunterlagen sind erhältlich undeinzusehen ab sofort beim FachbereichIngenieurbüro und Baubetrieb, ZentraleVergabestelle, 41050 Mönchengladbach,

Rathaus Rheydt, Markt 11 (Eingang E), 4. Obergeschoss, Zimmer 441. Sie können auch unter Ruf-Nr. 02161/25-8501 Fax-Nr. 02161/25-8559 E-Mail [email protected] werden.Die Höhe der Entschädigung für die Verdin-gungsunterlagen beträgt 11,50 EUR und istan die Stadtsparkasse MönchengladbachKto.-Nr. 66 001 (Bankleitzahl 310 500 00)zugunsten der Stadtkasse Kassenzeichen113-4-974-9 zu überweisen. Die Aushändi-gung bzw. der Versand der Unterlagenerfolgt erst nach Vorlage des Nachweisesder Überweisung (ggf. per Fax oder E-Mail). Bareinzahlung ist nicht möglich.Eine Erstattung der Entschädigung erfolgtnicht.

Ablauf der Angebotsfrist:04.07.2007, 10:30 Uhr

Einzureichen in deutscher Sprache bei:Zentrale Vergabestelle, Rath. RheydtMarkt 11 (Eingang E)4. Obergeschoss, Zimmer 441

Bei der Eröffnung der Angebote sind dieBieter bzw. ihre Bevollmächtigten zugelas-sen (VOB).Die Submission findet am 04.07.2007,10:30 Uhr, Verwaltungsgebäude RathausRheydt, Markt 11 (Eingang E), 4. Oberge-schoss, Zimmer 441, statt.

Sicherheitsleistung:5 %

Auf Ziffer 29 der städt. Bedingungen (ZVB)über die Zahlungsweise wird besondershingewiesen.Die Erteilung des Auftrages wird von fol-genden Nachweisen abhängig gemacht:- gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung

des Finanzamtes- gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung

der Krankenkasse- gültige Unbedenklichkeitsbescheinigung

der Berufsgenossenschaft- gültige Handwerkskarte/Bescheinigung

der IHK- Auszug aus dem Gewerbezentralregister- Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre- Referenzobjekte- jahresdurchschnittlich beschäftigte Ar-

beitskräfte der letzten 3 Jahre- Angaben zur technischen Ausrüstung für

die Durchführung der Leistung- Angaben zum für die Leistung und Auf-

sicht vorgesehenen technischen Perso-nal

Zuschlags- und Bindefrist:14.08.2007

Nebenangebote werden zugelassen:Ja

Zu VOB/A § 17 Nr. 1 (2) v): Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 63 -, Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf

Stadt MönchengladbachDer Oberbürgermeister

Page 12: der Stadt Mönchengladbach...der Stadt Mönchengladbach (Elternbeitragssatzung) vom 14. Juni 2007 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli

Öffentliche Ausschreibung

Die Stadt Mönchengladbach - FachbereichIngenieurbüro und Baubetrieb, AbteilungHochbau -, 41050 Mönchengladbach, ver-gibt in öffentlicher Ausschreibung

Art des Auftrages:Bauauftrag

Ort der Ausführung:Pavillonersatzbau GGS Beckrath, Enger Weg 36

Art und Umfang der Leistung:Dachdeckungs- u. Dachdichtungsarbei-ten/Fassadenarbeiten

Aufteilung in Lose:Nein

Ausführungsfrist:August 2007

Fachliche Auskunft erteilt:Herr Kopelke, Telefon: 02161/25-8925

Die Angebotsunterlagen sind erhältlich undeinzusehen ab sofort beim FachbereichIngenieurbüro und Baubetrieb, ZentraleVergabestelle, 41050 Mönchengladbach,Rathaus Rheydt, Markt 11 (Eingang E), 4. Obergeschoss, Zimmer 441. Sie können auch unter Ruf-Nr. 02161/25-8501 Fax-Nr. 02161/25-8559 E-Mail [email protected] werden.Die Höhe der Entschädigung für die Verdin-gungsunterlagen beträgt 6,00 EUR und istan die Stadtsparkasse MönchengladbachKto.-Nr. 66 001 (Bankleitzahl 310 500 00)zugunsten der Stadtkasse Kassenzeichen113-4-974-9 zu überweisen. Die Aushändi-gung bzw. der Versand der Unterlagenerfolgt erst nach Vorlage des Nachweisesder Überweisung (ggf. per Fax oder E-Mail). Bareinzahlung ist nicht möglich.Eine Erstattung der Entschädigung erfolgtnicht.

Ablauf der Angebotsfrist:12.07.2007, 11:30 Uhr

Einzureichen in deutscher Sprache bei:Zentrale Vergabestelle, Rath. RheydtMarkt 11 (Eingang E)4. Obergeschoss, Zimmer 441

Bei der Eröffnung der Angebote sind dieBieter bzw. ihre Bevollmächtigten zugelas-sen (VOB).Die Submission findet am 12.07.2007,11:30 Uhr, Verwaltungsgebäude RathausRheydt, Markt 11 (Eingang E), 4. Oberge-schoss, Zimmer 441, statt.

Sicherheitsleistung:5 %

Auf Ziffer 29 der städt. Bedingungen (ZVB)über die Zahlungsweise wird besondershingewiesen.Die Erteilung des Auftrages wird von fol-genden Nachweisen abhängig gemacht:- gültige Unbedenklichkeitsbescheini-

gung des Finanzamtes

- gültige Unbedenklichkeitsbescheini-gung der Krankenkasse

- gültige Unbedenklichkeitsbescheini-gung der Berufsgenossenschaft

- gültige Handwerkskarte/Bescheinigungder IHK

- Auszug aus dem Gewerbezentralregi-ster

- Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre- Referenzobjekte- jahresdurchschnittlich beschäftigte Ar-

beitskräfte der letzten 3 Jahre- Angaben zur technischen Ausrüstung

für die Durchführung der Leistung- Angaben zum für die Leistung und Auf-

sicht vorgesehenen technischen Perso-nal

Zuschlags- und Bindefrist:22.08.2007

Nebenangebote werden zugelassen:Ja

Zu VOB/A § 17 Nr. 1 (2) v): Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 63 -, Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf

Stadt MönchengladbachDer Oberbürgermeister- Fachbereich Ingenieurbüro und Baubetrieb -

Öffentliche Ausschreibung

Die Stadt Mönchengladbach - FachbereichIngenieurbüro und Baubetrieb, AbteilungHochbau -, 41050 Mönchengladbach, ver-gibt in öffentlicher Ausschreibung

Art des Auftrages:Bauauftrag

Ort der Ausführung:GGS Windberg, Lochnerallee 33, Mönchengladbach

Art und Umfang der Leistung:Dachdeckerarbeiten230 m2 Aluminiumprofilsatteldach - Fristen: Nov. 07 Dampfsperre Betondecke / Dez. 07 Aluminiumprofildach /Jan 08 Ver-kleidung Dachüberstände

Aufteilung in Lose:Nein

Ausführungsfrist:November / Dezember 2007 / Jan 2008

Fachliche Auskunft erteilt:Herr Schmidt, Telefon: 02161/25-8889

Die Angebotsunterlagen sind erhältlich undeinzusehen ab sofort beim FachbereichIngenieurbüro und Baubetrieb, ZentraleVergabestelle, 41050 Mönchengladbach,Rathaus Rheydt, Markt 11 (Eingang E), 4. Obergeschoss, Zimmer 441. Sie können auch unter Ruf-Nr. 02161/25-8501 Fax-Nr. 02161/25-8559 E-Mail [email protected] werden.Die Höhe der Entschädigung für die Verdin-

gungsunterlagen beträgt 5,00 EUR und istan die Stadtsparkasse MönchengladbachKto.-Nr. 66 001 (Bankleitzahl 310 500 00)zugunsten der Stadtkasse Kassenzeichen113-4-974-9 zu überweisen. Die Aushändi-gung bzw. der Versand der Unterlagenerfolgt erst nach Vorlage des Nachweisesder Überweisung (ggf. per Fax oder E-Mail). Bareinzahlung ist nicht möglich.Eine Erstattung der Entschädigung erfolgtnicht.

Ablauf der Angebotsfrist:24.07.2007, 10.30 Uhr

Einzureichen in deutscher Sprache bei:Zentrale Vergabestelle, Rath. RheydtMarkt 11 (Eingang E)4. Obergeschoss, Zimmer 441

Bei der Eröffnung der Angebote sind dieBieter bzw. ihre Bevollmächtigten zugelas-sen (VOB).Die Submission findet am 24.07.2007,10.30 Uhr, Verwaltungsgebäude RathausRheydt, Markt 11 (Eingang E), 4. Oberge-schoss, Zimmer 441, statt.

Sicherheitsleistung:5 %

Auf Ziffer 29 der städt. Bedingungen (ZVB)über die Zahlungsweise wird besondershingewiesen.Die Erteilung des Auftrages wird von fol-genden Nachweisen abhängig gemacht:- gültige Unbedenklichkeitsbescheini-

gung des Finanzamtes- gültige Unbedenklichkeitsbescheini-

gung der Krankenkasse- gültige Unbedenklichkeitsbescheini-

gung der Berufsgenossenschaft- gültige Handwerkskarte/Bescheinigung

der IHK- Auszug aus dem Gewerbezentralregi-

ster- Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre- Referenzobjekte- jahresdurchschnittlich beschäftigte Ar-

beitskräfte der letzten 3 Jahre- Angaben zur technischen Ausrüstung

für die Durchführung der Leistung- Angaben zum für die Leistung und Auf-

sicht vorgesehenen technischen Perso-nal

Zuschlags- und Bindefrist:03.09.2007

Nebenangebote werden zugelassen:Ja

Zu VOB/A § 17 Nr. 1 (2) v): Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 63 -, Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf

Stadt MönchengladbachDer Oberbürgermeister- Fachbereich Ingenieurbüro und Baubetrieb -

140

Page 13: der Stadt Mönchengladbach...der Stadt Mönchengladbach (Elternbeitragssatzung) vom 14. Juni 2007 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli

141

Öffentliche Ausschreibung

Die Stadt Mönchengladbach - FachbereichIngenieurbüro und Baubetrieb, AbteilungGrünflächen und Friedhöfe -, 41050 Mön-chengladbach, vergibt in öffentlicher Aus-schreibung

Art des Auftrages:Bauauftrag

Ort der Ausführung:Kleingartenanlage Giesenkirchen e.V.

Art und Umfang der Leistung:Landschaftsgärtnerische Arbeiten1370 m2 Wegebau, Rechteckpflaster1350 m Binderschicht aus Rechteckpflaster

Aufteilung in Lose:Nein

Ausführungsfrist:36/37. KW 2007

Fachliche Auskunft erteilt:Herr Genenger, Telefon: 02161/25-6815

Die Angebotsunterlagen sind erhältlich undeinzusehen ab sofort beim FachbereichIngenieurbüro und Baubetrieb, ZentraleVergabestelle, 41050 Mönchengladbach,Rathaus Rheydt, Markt 11 (Eingang E), 4. Obergeschoss, Zimmer 441.Sie können auch unter Ruf-Nr. 02161/25-8501 Fax-Nr. 02161/25-8559 E-Mail [email protected] werden.Die Höhe der Entschädigung für die Verdin-gungsunterlagen beträgt 5,00 EUR und istan die Stadtsparkasse MönchengladbachKto.-Nr. 66 001 (Bankleitzahl 310 500 00)zugunsten der Stadtkasse Kassenzeichen113-4-974-9 zu überweisen. Die Aushändi-gung bzw. der Versand der Unterlagenerfolgt erst nach Vorlage des Nachweisesder Überweisung (ggf. per Fax oder E-Mail). Bareinzahlung ist nicht möglich. EineErstattung der Entschädigung erfolgt nicht.

Ablauf der Angebotsfrist:23.07.2007, 11.00 Uhr

Einzureichen in deutscher Sprache bei:Zentrale Vergabestelle, Rath. RheydtMarkt 11 (Eingang E)4. Obergeschoss, Zimmer 441

Bei der Eröffnung der Angebote sind dieBieter bzw. ihre Bevollmächtigten zugelas-sen (VOB).Die Submission findet am 23.07.2007,11.00 Uhr, Verwaltungsgebäude RathausRheydt, Markt 11 (Eingang E), 4. Oberge-schoss, Zimmer 441, statt.

Sicherheitsleistung:3 %

Auf Ziffer 29 der städt. Bedingungen (ZVB)über die Zahlungsweise wird besondershingewiesen.Die Erteilung des Auftrages wird von fol-genden Nachweisen abhängig gemacht:- gültige Unbedenklichkeitsbescheini-

gung des Finanzamtes

- gültige Unbedenklichkeitsbescheini-gung der Krankenkasse

- gültige Unbedenklichkeitsbescheini-gung der Berufsgenossenschaft

- gültige Handwerkskarte/Bescheinigungder IHK

- Auszug aus dem Gewerbezentralregi-ster

Zuschlags- und Bindefrist:21.08.2007

Nebenangebote werden zugelassen:Ja

Zu VOB/A § 17 Nr. 1 (2) v): Bezirksregierung Düsseldorf - Dezernat 63 -, Postfach 30 08 65, 40408 Düsseldorf

Stadt MönchengladbachDer Oberbürgermeister- Fachbereich Ingenieurbüro und Baubetrieb -

Page 14: der Stadt Mönchengladbach...der Stadt Mönchengladbach (Elternbeitragssatzung) vom 14. Juni 2007 Auf Grund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli

Aufgebot eines Sparkassenbuches

Für das nachstehend aufgeführte, verloren-gegangene Sparkassenbuch - ausgestelltvon der Stadtsparkasse Mönchengladbach -ist das Aufgebotsverfahren beantragt wor-den:

Sparkassenbuch-Nr.:

3402889392

Der/Die Inhaber des vorgenannten Spar-kassenbuches wird/werden aufgefordert,spätestens an dem auf den 25. September2007, 9.00 Uhr, im Vorstandssekretariat derStadtsparkasse Mönchengladbach anbe-raumten Aufgebotstermin seine/ihre Rechteanzumelden und das Sparkassenbuch vor-zulegen, widrigenfalls dieses für kraftloserklärt wird.

Mönchengladbach, den 25. Juni 2007

STADTSPARKASSE MÖNCHENGLADBACHDer Vorstand

Kraftloserklärung eines Sparkassenbuches

Das nachstehend aufgeführte, verlorenge-gangene Sparkassenbuch - ausgestellt vonder Stadtsparkasse Mönchengladbach -wurde am 14.06.2007 durch Beschluss desSparkassenvorstandes für kraftlos erklärt:

Sparkassenbuch-Nr.:

3401306885

Dieser Beschluss des Sparkassenvorstan-des kann nur durch Klage nach Maßgabeder §§ 957, 958 ZPO, die entsprechendAnwendung finden, angefochten werden.

Mönchengladbach, den 15. Juni 2007

STADTSPARKASSE MÖNCHENGLADBACHDer Vorstand

Kraftloserklärungen von Sparkassenbüchern

Die nachstehend aufgeführten, verlorenge-gangenen Sparkassenbücher - ausgestelltvon der Stadtsparkasse Mönchengladbach -wurden am 22.06.2007 durch Beschluss desSparkassenvorstandes für kraftlos erklärt:

Sparkassenbuch-Nr.:

42020503914202299881

Dieser Beschluss des Sparkassenvorstan-des kann nur durch Klage nach Maßgabeder §§ 957, 958 ZPO, die entsprechendAnwendung finden, angefochten werden.

Mönchengladbach, den 25. Juni 2007

STADTSPARKASSE MÖNCHENGLADBACHDer Vorstand

142

"Amtsblatt der Stadt Mönchengladbach" - Herausgeber:Der Oberbürgermeister - Fachbereich Verwaltungsent-wicklung und -service, Weiherstraße 21, 41050 Mön-chengladbach, Telefon (0 21 61) 25-25 65 oder 25-25 66.Das Amtsblatt erscheint in der Regel am 15. und Letzteneines Monats. Der Jahresbezugspreis einschließlichPostzustellgebühren beträgt 20,45 EURO, zahlbar imVoraus nach Erhalt der Rechnung. Einzelexemplare wer-den im Fachbereich Verwaltungsentwicklung und -service zum Preis von 0,77 EURO abgegeben. In denStadtbibliotheken und in den Bezirksverwaltungsstellenliegt das Amtsblatt zur Einsichtnahme aus. Neu- bzw.Abbestellungen nimmt der Fachbereich Verwaltungsent-wicklung und -service nur schriftlich entgegen. Kün-digungen sind bis spätestens 30. November (Post-stempel) nur zum Ende des Jahres möglich. - Druck:Rautenberg Media & Print Verlag KG, 53840 Troisdorf.

Fachbereich Verwaltungsentwicklung und -service · Weiherstraße 21 · 41050 MönchengladbachPostvertriebsstück · Entgelt bezahlt · 2757 · ISSN 0934 - 8964 -