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Ablauf eines Strafverfahrens

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Ablauf eines Strafverfahrens

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Der Strafverfahren/Strafprozess besteht aus einigen Teilen:

das Vorverfahren(auch Ermittlungsverfahren genannt);

das Zwieschenverfahren;

das Hauptverfahren;

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Das Vorverfahren liegt in den Händen der Staatsanwaltschaft.

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Das Vorverfahren im Überblick

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Nur durch die öffentliche Klage der Staatsanwaltschaft kann es nach dem im deutschen Strafprozess geltenden Anklagegrundsatz überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommen.

Mit der Erhebung der öffentlichen Klage erhält der Beschuldigte die Bezeichung «Angeschuldigter»

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Erhält das Gericht von der Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den dazugehörigen Akten, so beginnt das gerichtliche Verfahren.

Dieses untergliedert sich in ein • Zwischenverfahren und • ein Hauptverfahren

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Das ZwischenverfahrenIm Zwischenverfahren entscheidet das Gericht darüber, ob

die vorgelegte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft es rechtfertigt, ein Hauptverfahren zu eröffnen.

Kommt das Gericht im Zwischenverfahren – in Übereinstimmung mit

der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft - zu dem Ergebnis, dass gegen den Angeschuldigten ein hinreichender

Tatverdacht besteht, mit anderen Worten eine Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist, so erlässt es einen sogenannten

Eröffnungsbeschluss.

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Je nach Bedeutung des Falles entscheidet entweder eine Richterin bzw. ein Richter am Amtsgericht als Einzelrichter(Strafrichter) oder das Schöffengericht, das aus einem Berufsrichter am Amtsgericht (bei umfangreichen Sachen auch aus zweien) und zwei Laienrichtern, den sog. Schöffen besteht, oder bei schwereren Delikten die große Strafkammer des Landgerichts mit drei, unter Umständen nur mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen.

Je nach Sachgebiet werden die großen Strafkammern beim Landgericht als Schwurgerichte (für Delikte mit Todesfolge), Staatsschutzkammern (z.B. bei Friedensverrat), Wirtschaftsstrafkammern (Delikte mit Bezug zum Wirtschaftsleben), Jugendschutzkammern (z.B. bei jugendlichen Tatopfern) oder allgemeine Strafkammern ausgestaltet. Bei bestimmten Delikten (z.B. schweren Staatsschutzdelikten) ist das Oberlandesgericht als erste Instanz zuständig.

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Das Hauptverfahren vor dem Gericht untergliedert sich in die

Vorbereitung der Hauptverhandlung und in die Hauptverhandlung selbst

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Die HauptverhandlungDie Hauptverhandlung selbst bildet das

Kernstück des Strafverfahrens. Denn man muss sich vergegenwärtigen, dass nach den Grundsätzen des deutschen Strafverfahrens ausschließlich das Ergebnis der Hauptverhandlung für das Urteil des Gerichts maßgebend ist.

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Der Ablauf der Hauptverhandlung Sie beginnt mit dem Aufruf der Sache. Hierbei

stellt der/die Vorsitzende des Gerichts fest, ob der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen, erschienen sind.

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Sodann wird der Angeklagte zu seiner Person vernommen. Hierdurch soll die Identität des Angeklagten überprüft werden, also sichergestellt werden, dass auch wirklich der Angeklagte in der Hauptverhandlung erschienen ist.

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Dann verliest eine Staatsanwältin oder ein staatsanwalt den Anklagesatz. Durch diese Verlesung werden alle Beteiligten der Hauptverhandlung über den Gegenstand und die Grenzen der Hauptverhandlung informiert.

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Nach dieser Verlesung erhält der Angeklagte Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Dabei wird er darüber belehrt, dass es ihm freistehe, zur Sache Angaben zu machen. Äußern muss er sich nämlich nicht. Es ist nach dem Gesetz sein gutes Recht, zu schweigen.

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Anschließend führt das Gericht die Beweisaufnahme durch. In ihr muss sich das Gericht durch Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, durch Verwertung von Urkunden und sonstigen als Beweismitteln dienenden Schriftstücken und Gegenständen, u. U. auch durch eine Ortsbesichtigung, unmittelbar ein Bild von der Berechtigung des Anklagevorwurfs machen. Deshalb sind Zeugen, die bereits vor der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ausgesagt haben, verpflichtet, noch einmal ihr Wissen vor dem Gericht vorzutragen und auf Fragen zu antworten. In der Beweisaufnahme erhalten auch die Staatsanwaltschaft, der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit, zu den einzelnen Beweismitteln Stellung zu nehmen oder etwa an Zeugen Fragen zu stellen.

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Nach Abschluss der Beweisaufnahme erhalten die Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte bzw. sein Verteidiger zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. Hierdurch wird den Prozessbeteiligten ermöglicht, vor einer Entscheidung des Gerichts zum Ergebnis der Beweisaufnahme abschließend und umfassend Stellung zu nehmen.

Man bezeichnet diese Stellungnahmen vor diesem Hintergrund auch als Plädoyers oder Schlussvorträge.

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Nach den Plädoyers gebührt dem Angeklagten in jedem Falle das letzte Wort.

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Nach dem letzten Wort des Angeklagten zieht sich das Gericht zur Beratung und Abstimmung zurück. Das Gericht entscheidet dabei über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung. Kann das Gericht die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten nicht mit Sicherheit gewinnen, bleiben für das Gericht also gewisse Zweifel bestehen, so darf es den Angeklagten nicht zu einer Strafe verurteilen. Es muss ihn dann vielmehr freisprechen ("Im Zweifel für den Angeklagten").

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Nach der Beratung und Abstimmung schließt die Hauptverhandlung mit der Verkündung des Urteils. Es beginnt mit den Worten "Im Namen des Volkes" und wird durch Verlesung der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe verkündet. Damit schließt das Strafverfahren in erster Instanz.

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