Der Tarif im Überblick - Verkehrsverbund Rhein-Ruhr · 4 70 Wegberg 60 Nijmegen/ Groesbeek 57...

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2020 Für die Fahrt mit Bus und Bahn Der Tarif im Überblick www.vrr.de

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2020

Für die Fahrt mit Bus und Bahn

Der Tarif im Überblick

www.vrr.de

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Tarifi nformationen kompakt

Mit der vorliegenden Ausgabe von „Der Tarif im Überblick“

halten Sie eine Broschüre in den Händen, die sich insbe-

sondere an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verkehrs-

unternehmen im gesamten VRR-Raum sowie an interessierte

Kundinnen und Kunden richtet.

Die Broschüre vermittelt die wesentlichen Basisinforma-

tionen rund um den Öff entlichen Personennahverkehr im

Verbundraum, beantwortet die regelmäßig wiederkehrenden

Fragen zum Tarifsystem und soll damit den grundlegenden

Informationsbedarf des Personals in Bussen und Bahnen

abdecken.

Weiterführende Informationen zum VRR-Tarif werden im

„Handbuch für Tarif und Vertrieb“ dargestellt. Dieses liegt

den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verkehrsunter-

nehmen in ihrer Verwaltung vor und behandelt alle in die-

ser Broschüre aufgeführten Themen detailliert und in vollem

Umfang.

Während „Der Tarif im Überblick“ zur schnellen Information

für unterwegs genutzt werden kann, dient das Handbuch

als umfassendes Nachschlagewerk. Zusätzlich fi nden Sie

alle tariflichen Details auch im Internet unter www.vrr.de.

3

Inhaltsverzeichnis

Der Verbundraum 4 – 5

Das Tarifsystem

Die Preisstufen 6 – 7

Die Geltungsbereiche der

Preisstufe B für Zeittickets 8 – 19

Die Geltungsbereiche der

Preisstufe C für Zeittickets 20 – 29

Die Tickets im Überblick

Bartickets 30 – 36

Die Ticketprüfung und das eTicket 37

Zeittickets 38 – 48

Kurzinformation zu weiteren

VRR- und sonstigen Tarifangeboten 49 – 52

Die Preise im Überblick 53 – 56

Die Kragenbereiche 56 – 57

Service 58

Beförderungsbedingungen 59 – 75

Auszüge aus den Tarifb estimmungen 75 – 79

4

70Wegberg

60Nijmegen/Groesbeek

57Arnhem

87Zevenaar

59Millingen a. d. Rijn 07

’s-Heeren-berg

57440 Isselburg

57670Bocholt

5765Bork

5769Raesf

69Venlo

M

30Schwalmtal/

Niederkrüchten

31Viersen

41Willich

50Mönchengladbach

51Korschen-

broich52

Neuss/Kaarst

61Greven-broich 63

Rommers-kirchen

62Dormagen

53Düssel

Süd

72Jüchen

42Meerbusch

43Düsseldorf Mitte/Nord

RHe

03Wesel

16Alpen

84Sons-beck

85Kevelaer

77Uedem

83Xanten

88Hamminkeln

79Rees

78Kalkar

82Bedburg-Hau

86Goch/Weeze

81Kranen-

burg

71Emmerich

80Kleve

04Geldern/

Issum

22Moers

01Kerken/

Wachtendonk

10Straelen

02Kamp-Lintfort

12Rheinberg

14Schermbec

Hünxe

13Dinslaken/

Voerde

2Ob

hau23

DuisburgNord

33Duisburg

Mitte/Süd

32Krefeld

21Kempen/Grefrath/

Tönisvorst20

Nettetal/Brüggen

11Neukirchen-

Vluyn/Rheurdt

57660Rhede

9292ov (Niederlande) Mehr Infos unter

www.9292ov.nl

AachenerVerkehrsverbund (AVV) Mehr Infos unter www.avv.de

Der Verbundraum

5

42190Lünen

42400Bergkamen

42390Kamen

42490Unna

42150Schwerte

55080Olfen

42480Holzwickede

50ken 57590

Heiden 57580Reken

90feld

06Haltern

34Mülheim/

Ruhr45

EssenSüd 46

Hattingen/Sprockhövel

73Langenfeld/

Monheim

3ldorfd

44Ratingen/iligenhaus

55Velbert 67

Schwelm/Ennepetal/

Gevelsberg/Breckerfeld66

WuppertalOst

65Wuppertal

West

54Mettmann/

Wülfrath

64Erkrath/

Haan/Hilden 74

Solingen

75Remscheid

26Gelsen-kirchen

35Essen

Mitte/Nord36

Bochum

47Witten/Wetter/

Herdecke

58Hagen

27Herne 37

DortmundMitte/West

38Dortmund

Ost

17Recklinghausen/

Herten 28Castrop-Rauxel

15Marl

18Oer-Erken-

schwick/Datteln

29Waltrop

ck/

05Dorsten

25Bottrop/Gladbeck

24ber-usen

Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) Mehr Infos unter www.vrsinfo.de

WestfalenTarifMehr Infos unter www.westfalentarif.de

VRR-Tarif gilt nur auf bestimmten Linien und nur im Übergang.

VRR-Tarif gilt auf allen Linien nur im Übergang. KombiTickets gelten nicht.

VRR-Tarif gilt auf allen Linien nur im Übergang.

Preisstufe A1

Preisstufe A2

Preisstufe A3

Preisstufe D

6

Das Tarifsystem Die Preisstufen

Grundlage der Preisberechnung im Verbundraum sind die

Tarifgebiete, Waben und Kurzstrecken. Ein Tarifgebiet um-

fasst in der Regel eine Stadt oder mehrere kleine Städte/

Gemeinden. Jedes Tarifgebiet setzt sich aus einer oder meh-

reren Waben zusammen.

Jeder Verbindung innerhalb des VRR-Raums ist eine Preis-

stufe zugeordnet. Neben der Kurzstrecke gibt es die vier

Preisstufen A, B, C und D. Kinder unter sechs Jahren fahren

grundsätzlich kostenlos und müssen stets begleitet werden.

Für Kinder von sechs bis unter 15 Jahren gelten die in den

Übersichten aufgeführten ermäßigten Ticketpreise.

Kurzstrecke

Die Kurzstrecke ist das Angebot für den Nahbereich bis zu

einer Entfernung von 1,5 Kilometern. Sie gilt in der Regel

für bis zu drei Haltestellen. An jeder Haltestelle ist aufge-

führt, welche Reichweite das jeweilige Kurzstrecken ticket

hat. Mit einem Kurzstreckenticket ist das Umsteigen und

ebenso das Nutzen von SPNV-Verbindungen, z. B. S-Bahn-

Fahrten, nicht erlaubt.

Preisstufe A

Die Preisstufe A gilt für Fahrten innerhalb eines Tarifgebiets. In

den aus je zwei Tarifgebieten bestehenden Städten Dortmund,

Düsseldorf, Duisburg, Essen und Wuppertal gelten Tickets der

Preisstufe A3 stets für das gesamte Stadtgebiet. Zudem gilt die

Preisstufe A auch bei Fahrten in zwei benachbarten Waben an-

grenzender Tarifgebiete mit direkter verkehrlicher Anbindung.

Bei Zeittickets (Wochen-, Monats- und Jahrestickets) wird

zwischen den Preisstufen A1, A2 und A3 unterschieden: In

kleineren Städten und Gemeinden gilt die Preisstufe A1. In elf

größeren Städten bzw. Großstädten mit gut ausgebautem öf-

fentlichem Verkehrsnetz gilt die Preisstufe A2. Im Bereich der

Bartickets wird beim EinzelTicket zwischen den Preisstufen

A1/A2 und A3 diff erenziert.

7

In fünf Großstädten mit sehr dichtem und qualitativ beson-

ders hochwertigem Nahverkehrsangebot gilt die Preisstufe

A3. Der Öff entliche Nahverkehr in diesen Städten zeichnet

sich u. a. durch ein überaus umfangreiches Linienange-

bot, eine dichte Taktung, eine sehr gute S-Bahn- und Re-

gional-Anbindung sowie mehrere NachtExpress-Linien aus.

Für Fahrten zwischen zwei benachbarten Waben, deren Ta-

rifgebiete unterschiedlichen Preisniveaus zugeordnet sind,

wird ein Zeitticket der jeweils höheren Preisstufe benötigt.

Preisstufe B

In der Preisstufe B unterscheidet sich die Darstellung des

Geltungsbereichs nach der Art der Tickets: Bei Bartickets

gilt die Preisstufe B grundsätzlich für Fahrten in das Nach-

bartarifgebiet und in der Regel für ein dahinterliegendes

Tarifgebiet.

Bei Zeittickets der Preisstufe B ist ein frei wählbares Zen-

traltarifgebiet zu defi nieren. Jedem Zentraltarifgebiet ist ein

festgelegter Geltungsbereich zugeordnet (siehe Abbildun-

gen auf den Seiten 8 – 19).

Preisstufe C

In der Preisstufe C ist der VRR-Verbundraum in 19 unter-

schiedliche Regionen aufgeteilt, die der Kunde frei wählen

kann. Jede Region besteht aus fest vor gegebenen Tarifge-

bietskombinationen. Die genaue Auft eilung der Regionen

fi nden Sie auf den Seiten 20 bis 29.

Preisstufe D

Die Tickets der Preisstufe D gelten im ganzen Verbundraum

und in manchen angrenzenden Tarifgebieten. Bitte beachten

Sie hierzu die Karte und die Legende auf den Seiten 4 und 5.

Tipp: Weitere Infos zu diesen Preisstufen fi nden Sie

im Internet unter www.vrr.de.

8

Die Geltungsbereiche der Preisstufe B für Zeittickets

Bei Tickets mit unbeschränkter Fahrtenzahl (Zeittickets)

der Preisstufe B kann der Kunde sein Zentraltarifgebiet frei

wählen. Die Geltungsbereiche sind in der nachfolgenden

Übersicht dargestellt.

Folgende Zentraltarifgebiete und Geltungsbereiche werden

nicht dargestellt, weil sie bereits in anderen Darstellungen

enthalten sind:

61 Grevenbroich 62 Dormagen 63 Rommerskirchen

72 Jüchen 73 Langenfeld/Monheim 75 Remscheid

82 Bedburg-Hau

01 Kerken/Wachtendonk 02 Kamp-Lintfort

01Kerken/

Wachtendonk

04Geldern/

Issum

10Straelen

11Neukirchen-

Vluyn/Rheurdt

20Nettetal/Brüggen

21Kempen/Grefrath/

Tönisvorst

02Kamp-Lintfort

04Geldern/

Issum

11Neukirchen-

Vluyn/Rheurdt

12Rheinberg

16Alpen

22Moers

03 Wesel 04 Geldern/Issum

03Wesel

12Rheinberg

13Dinslaken/

Voerde

14Schermbeck/

Hünxe

16Alpen

83Xanten

88Hamminkeln

01Kerken/

Wachtendonk

02Kamp-Lintfort

04Geldern/

Issum

10Straelen

11Neukirchen-

Vluyn/Rheurdt

16Alpen

84Sons-beck

85Kevelaer

9

05 Dorsten 06 Haltern

05Dorsten

06Haltern

14Schermbeck/

Hünxe15

Marl

17Recklinghausen/

Herten25Bottrop/Gladbeck 26

Gelsen-kirchen

57690Raesfeld

57650Borken 57590

Heiden 57580Reken

05Dorsten

06Haltern

55080Olfen

15Marl

17Recklinghausen/

Herten

18Oer-Erken-

schwick/Datteln

57580Reken

10 Straelen 11 Neukirchen-Vluyn/Rheurdt

01Kerken/

Wachtendonk

04Geldern/

Issum

10Straelen

20Nettetal/Brüggen

21Kempen/Grefrath/

Tönisvorst

69Venlo

01Kerken/

Wachtendonk

02Kamp-Lintfort

04Geldern/

Issum

11Neukirchen-

Vluyn/Rheurdt

21Kempen/Grefrath/

Tönisvorst

22Moers

32Krefeld

12 Rheinberg 13 Dinslaken/Voerde

02Kamp-Lintfort

03Wesel

12Rheinberg

16Alpen

22Moers

23Duisburg

Nord

03Wesel

13Dinslaken/

Voerde

14Schermbeck/

Hünxe

23Duisburg

Nord

24Ober-

hausen

25Bottrop/Gladbeck

10

14 Schermbeck/Hünxe 15 Marl

03Wesel

05Dorsten

13Dinslaken/

Voerde

14Schermbeck/

Hünxe

25Bottrop/Gladbeck

57690Raesfeld88

Hamminkeln05

Dorsten

06Haltern

15Marl

17Recklinghausen/

Herten

18Oer-Erken-

schwick/Datteln

25Bottrop/Gladbeck 26

Gelsen-kirchen

27Herne

16 Alpen 17 Recklinghausen/Herten

02Kamp-Lintfort

03Wesel

04Geldern/

Issum

12Rheinberg

16Alpen

83Xanten

84Sons-beck

05Dorsten

06Haltern

15Marl

17Recklinghausen/

Herten

18Oer-Erken-

schwick/Datteln

26Gelsen-kirchen

27Herne

28Castrop-Rauxel

29Waltrop

36Bochum

18 Oer-Erkenschwick/Datteln 20 Nettetal/Brüggen

06Haltern

55080Olfen

15Marl

17Recklinghausen/

Herten

18Oer-Erken-

schwick/Datteln

28Castrop-Rauxel

29Waltrop

01Kerken/

Wachtendonk

10Straelen

20Nettetal/Brüggen

21Kempen/Grefrath/

Tönisvorst

30Schwalmtal/

Niederkrüchten

31Viersen

69Venlo

11

21 Kempen/Grefrath/Tönisvorst 22 Moers

01Kerken/

Wachtendonk

10Straelen

11Neukirchen-

Vluyn/Rheurdt

20Nettetal/Brüggen

21Kempen/Grefrath/

Tönisvorst

31Viersen

32Krefeld

41Willich

02Kamp-Lintfort

11Neukirchen-

Vluyn/Rheurdt

12Rheinberg

22Moers

23Duisburg

Nord

32Krefeld

33Duisburg

Mitte/Süd

23 Duisburg Nord 24 Oberhausen

12Rheinberg

13Dinslaken/

Voerde

22Moers

23Duisburg

Nord

24Ober-

hausen

33Duisburg

Mitte/Süd

34Mülheim/

Ruhr

13Dinslaken/

Voerde

23Duisburg

Nord

24Ober-

hausen

25Bottrop/Gladbeck

33Duisburg

Mitte/Süd

34Mülheim/

Ruhr

35Essen

Mitte/Nord

25 Bottrop/Gladbeck 26 Gelsenkirchen

05Dorsten

13Dinslaken/

Voerde

14Schermbeck/

Hünxe15

Marl

24Ober-

hausen

25Bottrop/Gladbeck 26

Gelsen-kirchen

35Essen

Mitte/Nord

05Dorsten

15Marl

17Recklinghausen/

Herten25Bottrop/Gladbeck 26

Gelsen-kirchen

27Herne

35Essen

Mitte/Nord

36Bochum

12

27 Herne 28 Castrop-Rauxel

15Marl

17Recklinghausen/

Herten

26Gelsen-kirchen

27Herne

28Castrop-Rauxel

35Essen

Mitte/Nord36

Bochum

37Dortmund

Mitte/West

17Recklinghausen/

Herten

18Oer-Erken-

schwick/Datteln

27Herne

28Castrop-Rauxel

29Waltrop

36Bochum

37Dortmund

Mitte/West

47Witten/Wetter/

Herdecke

29 Waltrop 30 Schwalmtal/Niederkrüchten

55080Olfen

17Recklinghausen/

Herten

18Oer-Erken-

schwick/Datteln

28Castrop-Rauxel

29Waltrop

37Dortmund

Mitte/West

38Dortmund

Ost

52190Lünen

20Nettetal/Brüggen

30Schwalmtal/

Niederkrüchten

31Viersen

50Mönchengladbach70

Wegberg

31 Viersen 32 Krefeld

20Nettetal/Brüggen

21Kempen/Grefrath/

Tönisvorst

30Schwalmtal/

Niederkrüchten

31Viersen

41Willich

50Mönchengladbach

51Korschen-

broich

11Neukirchen-

Vluyn/Rheurdt

21Kempen/Grefrath/

Tönisvorst

22Moers

32Krefeld

33Duisburg

Mitte/Süd

41Willich

42Meerbusch

13

33 Duisburg Mitte/Süd 34 Mülheim an der Ruhr

22Moers

23Duisburg

Nord

24Ober-

hausen

32Krefeld

33Duisburg

Mitte/Süd

34Mülheim/

Ruhr

43Düsseldorf Mitte/Nord

44Ratingen/

Heiligenhaus

23Duisburg

Nord

24Ober-

hausen

33Duisburg

Mitte/Süd

34Mülheim/

Ruhr

35Essen

Mitte/Nord

44Ratingen/

Heiligenhaus

45EssenSüd

35 Essen Mitte/Nord 36 Bochum

24Ober-

hausen

25Bottrop/Gladbeck 26

Gelsen-kirchen

27Herne

34Mülheim/

Ruhr

35Essen

Mitte/Nord

36Bochum

45EssenSüd 46

Hattingen/Sprockhövel55

Velbert

17Recklinghausen/

Herten

26Gelsen-kirchen

27Herne

28Castrop-Rauxel

35Essen

Mitte/Nord

36Bochum

37Dortmund

Mitte/West

46Hattingen/

Sprockhövel

47Witten/Wetter/

Herdecke

37 Dortmund Mitte/West 38 Dortmund Ost

27Herne

28Castrop-Rauxel

29Waltrop

36Bochum

37Dortmund

Mitte/West

38Dortmund

Ost

47Witten/Wetter/

Herdecke

58Hagen

42150Schwerte

42190Lünen

42480Holzwickede

29Waltrop

37Dortmund

Mitte/West

38Dortmund

Ost

58Hagen

42150Schwerte

42190Lünen

42390Kamen

42400Bergkamen

42480Holzwickede

42490Unna

14

41 Willich 42 Meerbusch

21Kempen/Grefrath/

Tönisvorst

31Viersen

32Krefeld

41Willich

42Meerbusch

50Mönchengladbach

51Korschen-

broich52

Neuss/Kaarst

32Krefeld

41Willich

42Meerbusch

43Düsseldorf Mitte/Nord

51Korschen-

broich52

Neuss/Kaarst

43 Düsseldorf Mitte/Nord 44 Ratingen/Heiligenhaus

33Duisburg

Mitte/Süd

42Meerbusch

43Düsseldorf Mitte/Nord

44Ratingen/

Heiligenhaus

52Neuss/Kaarst

53Düsseldorf

Süd

54Mettmann/

Wülfrath

64Erkrath/

Haan/Hilden

33Duisburg

Mitte/Süd

34Mülheim/

Ruhr

43Düsseldorf Mitte/Nord

44Ratingen/

Heiligenhaus

45EssenSüd

54Mettmann/

Wülfrath

55Velbert

45 Essen Süd 46 Hattingen/Sprockhövel

34Mülheim/

Ruhr

35Essen

Mitte/Nord

44Ratingen/

Heiligenhaus

45EssenSüd 46

Hattingen/Sprockhövel55

Velbert

35Essen

Mitte/Nord

36Bochum

45EssenSüd 46

Hattingen/Sprockhövel

47Witten/Wetter/

Herdecke

55Velbert

66Wuppertal

Ost

67Schwelm/

Ennepetal/Gevelsberg/Breckerfeld

15

47 Witten/Wetter/Herdecke 50 Mönchengladbach

28Castrop-Rauxel

36Bochum

37Dortmund

Mitte/West

46Hattingen/

Sprockhövel

47Witten/Wetter/

Herdecke

58Hagen

67Schwelm/

Ennepetal/Gevelsberg/Breckerfeld

30Schwalmtal/

Niederkrüchten

31Viersen

41Willich

50Mönchengladbach

51Korschen-

broich

70Wegberg

72Jüchen

51 Korschenbroich 52 Neuss/Kaarst

31Viersen

41Willich

42Meerbusch

50Mönchengladbach

51Korschen-

broich52

Neuss/Kaarst

61Greven-broich

72Jüchen

41Willich

42Meerbusch

43Düsseldorf Mitte/Nord

51Korschen-

broich52

Neuss/Kaarst

53Düsseldorf

Süd

61Greven-broich

62Dormagen

63Rommers-

kirchen

72Jüchen

53 Düsseldorf Süd 54 Mettmann/Wülfrath

43Düsseldorf Mitte/Nord

52Neuss/Kaarst

53Düsseldorf

Süd

64Erkrath/

Haan/Hilden

73Langenfeld/

Monheim62

Dormagen

43Düsseldorf Mitte/Nord

44Ratingen/

Heiligenhaus54

Mettmann/Wülfrath

55Velbert

64Erkrath/

Haan/Hilden

65Wuppertal

West

74Solingen

16

55 Velbert 58 Hagen

35Essen

Mitte/Nord

44Ratingen/

Heiligenhaus

45EssenSüd 46

Hattingen/Sprockhövel

54Mettmann/

Wülfrath

55Velbert

65Wuppertal

West

66Wuppertal

Ost

37Dortmund

Mitte/West

38Dortmund

Ost

47Witten/Wetter/

Herdecke

58Hagen

67Schwelm/

Ennepetal/Gevelsberg/Breckerfeld

42150Schwerte

42480Holzwickede

64 Erkrath/Haan/Hilden 65 Wuppertal West

43Düsseldorf Mitte/Nord

53Düsseldorf

Süd

54Mettmann/

Wülfrath

64Erkrath/

Haan/Hilden

65Wuppertal

West

73Langenfeld/

Monheim

74Solingen

54Mettmann/

Wülfrath

55Velbert

64Erkrath/

Haan/Hilden

65Wuppertal

West

66Wuppertal

Ost

74Solingen

75Remscheid

66 Wuppertal Ost67 Schwelm/Ennepetal/ Gevelsberg/Breckerfeld

46Hattingen/

Sprockhövel55Velbert

65Wuppertal

West

66Wuppertal

Ost

67Schwelm/

Ennepetal/Gevelsberg/Breckerfeld

75Remscheid

46Hattingen/

Sprockhövel

47Witten/Wetter/

Herdecke

58Hagen

66Wuppertal

Ost

67Schwelm/

Ennepetal/Gevelsberg/Breckerfeld

17

71 Emmerich 74 Solingen

54Mettmann/

Wülfrath

64Erkrath/

Haan/Hilden

65Wuppertal

West

73Langenfeld/

Monheim

74Solingen

75Remscheid

77 Uedem 78 Kalkar

77Uedem

78Kalkar

82Bedburg-Hau

83Xanten

84Sons-beck

85Kevelaer

86Goch/Weeze

71Emmerich

77Uedem

78Kalkar

79Rees

80Kleve

82Bedburg-Hau

83Xanten

86Goch/Weeze

79 Rees 80 Kleve

71Emmerich

78Kalkar

79Rees

57440 Isselburg

88Hamminkeln

59Millingen a. d. Rijn

71Emmerich

78Kalkar

80Kleve

81Kranen-

burg 82

Bedburg-Hau

86Goch/Weeze

07’s-Heeren-

berg

71Emmerich

78Kalkar

79Rees

80Kleve

82Bedburg-Hau

87Zevenaar

18

81 Kranenburg 83 Xanten

59Millingen a. d. Rijn

80Kleve

81Kranen-

burg

60Nijmegen/Groesbeek

03Wesel

16Alpen

77Uedem

78Kalkar

83Xanten

84Sons-beck

84 Sonsbeck 85 Kevelaer

04Geldern/

Issum

16Alpen

77Uedem

83Xanten

84Sons-beck

85Kevelaer

04Geldern/

Issum

77Uedem

84Sons-beck

85Kevelaer

86Goch/Weeze

86 Goch/Weeze 87 Zevenaar

77Uedem

78Kalkar

80Kleve

82Bedburg-Hau

85Kevelaer

86Goch/Weeze

57Arnhem

87Zevenaar

07’s-Heeren-

berg

71Emmerich

19

88 Hamminkeln

03Wesel

14Schermbeck/

Hünxe

57670Bocholt

57660Rhede

57690Raesfeld

79Rees

57440 Isselburg

88Hamminkeln

20

Die Geltungsbereiche der Preisstufe C für Zeittickets

Folgende regionale Geltungsbereiche (Regionen) sind für die

Preisstufe C festgelegt worden:

Region 1

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Region 4

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85Kevelaer

77Uedem

83Xanten

86Goch/Weeze

04Geldern/

Issum

01Kerken/

Wachtendonk

10Straelen

14Schermbeck/

Hünxe

05Dorsten

20Nettetal/Brüggen

34Mülheim/

Ruhr

41Willich

51Korschen-

broich52

Neuss/Kaarst

53Düsseldorf

Süd

42Meerbusch

43Düsseldorf Mitte/Nord

44Ratingen/

Heiligenhaus54

Mettmann/Wülfrathh

64Erkrath/

Haan/Hilden

/

22Moers

02Kamp-Lintfort

12Rheinberg

25Bottrop/Gladbeck

24Ober-

hausen23

DuisburgNord

33Duisburg

Mitte/Süd

32Krefeld

21Kempen/Grefrath/

Tönisvorst

13Dinslaken/

Voerde

11Neukirchen-

Vluyn/Rheurdtt

yy

h

28

Region 17

7070707WegberggergberegbeWegWeW

699696VenlooloenloVenVe

34Mülheim/

Ruhr45

EssenSüd 46

Hattingen/Sprockhövel

30Schwalmtal/

Niederkrüchten

55Velbert

66Wuppertal

Ost

65Wuppertal

West

74Solingen

75Remscheid

26Gelsen-kirchen

35Essen

Mitte/Nord36

Bochum

27Herne

Recklinghausen/Herten

CaR

16Alpen85

Kevelaer

04Geldern/

Issum

01Kerken/

Wachtendonk

10Straelen

02Kamp-Lintfort

12Rheinbergg

25Bottrop/Gladbeck

24Ober-

hausen

20Nettetal/Brüggen

Dinslaken/Voerde

31Viersen

41Willich

50Mönchengladbach

51Korschen-

broich52

Neuss/Kaarst

61Greven-broich 63

Rommers-kirchen

62Dormagen

73Langenfeld/

Monheim

53Düsseldorf

Süd

72Jüchen

42Meerbusch

43Düsseldorf Mitte/Nord

44Ratingen/

Heiligenhaus54

Mettmann/Wülfrathh

64Erkrath/

Haan/Hilden

/

22Moers

23Duisburg

Nord

33Duisburg

Mitte/Süd

32Krefeld

21Kempen/Grefrath/

Tönisvorst

11Neukirchen-

Vluyn/Rheurdtt

yy

h

g

Region 18

699696VenlooloenloVenVe

34Mülheim/

Ruhr45

EssenSüd

63Rommers-

kirchen

62Dormagen

73Langenfeld/

Monheim

53Düsseldorf

Süd

43Düsseldorf Mitte/Nord

44Ratingen/

Heiligenhaus

55Velb

WuW

54Mettmann/

Wülfrath

64Erkrath/

Haan/Hilden

/74

Solingen

26Gelsekirche

35Essen

Mitte/Nord

Kevelaer

04Geldern/

Issum

22Moers

02Kamp-Lintfort

12Rheinberg

25Bottrop/Gladbeck

24Ober-

hausen23

DuisburgNord

33Duisburg

Mitte/Süd

7070707WegberggergberegbeWegWeW

30Schwalmtal/

Niederkrüchten

31Viersen

41Willich

50Mönchengladbach

51Korschen-

broich52

Neuss/Kaarst

61Greven-broich

72Jüchen

42Meerbusch

01Kerken/

Wachtendonk

10Straelen

32Krefeld

21Kempen/Grefrath/

Tönisvorst20

Nettetal/Brüggen

11Neukirchen-

Vluyn/Rheurdt

yytt

29

Region 19

34Mülheim/

Ruhr45

EssenSüd

52Neuss/Kaarst

61Greven-broich 63

Rommers

62Dormagen

73Langenfeld/

Monheim

53Düsseldorf

Süd

72Jüchen

43Düsseldorf Mitte/Nord

44Ratingen/

Heiligenhaus54

MettmannWülfrath

64Erkrath/

Haan/Hilden

/

S

35Esse

Mitte/N

03Wesel

16Alpen

84Sons-beck

85Kevelaer

77Uedem

83Xanten

86Goch/Weeze

14Schermbeck/

Hünxe

Dorsten

25Bottrop/Gladbeck

24Ober-

hausen

13Dinslaken/

Voerde

7070707WegberggergberegbeWegWeW

699696VenlooloenloVenVe

30Schwalmtal/

Niederkrüchten

31Viersen

41Willich

50Mönchengladbach

51Korschen-

broich

42Meerbusch

04Geldern/

Issum

22Moers

01Kerken/

Wachtendonk

10Straelen

02Kamp-Lintfort

12Rheinberg

23Duisburg

Nord

33Duisburg

Mitte/Süd

32Krefeld

21Kempen/Grefrath/

Tönisvorst20

Nettetal/Brüggen

11Neukirchen-

Vluyn/Rheurdtt

yy

30

Die Tickets im Überblick Bartickets

EinzelTicket (alle Preisangaben in Euro)

Preisstufen

TicketKurz-

streckeA1/A2 A3 B C D

EinzelTicket Erwachsene

1,70 2,80 2,90 6,00 12,80 15,70

EinzelTicket Kinder

1,70

Geltungsdauer ab Entwertung

bis 20

Min.

bis 90

Min.

bis 90

Min.

bis 2 Std.

bis 3 Std.

bis 5 Std.

Geltungsbereich

gültig für eine Fahrt in der jeweiligenPreisstufe, ab dem Start bis zum Ziel mitbeliebig häufi gem Umsteigen

in der Kurzstrecke ist das Umsteigen sowie die Nutzung von SPNV-Verbindungen, wie S-Bahnen, Regionalbahnen etc., ausge-schlossen

Rund- und Rückfahrten sind nicht erlaubt

Übertragbarkeit nein

Personenmitnahme nein

1.-Klasse-Zug ZusatzTicket je Person und Fahrt

Fahrradmitnahme ZusatzTicket je Fahrrad und Fahrt

MobilitätsgarantieKostenerstattung bei Verspätung

bis zu 25,00 Euro zwischen 5 und 20 Uhr bis zu 50,00 Euro zwischen 20 und 5 Uhr

VerkaufFahrer/-innen, KundenCenter, Vertriebs stellen, Handy, Internet, Ticket automaten

31

Bartickets

4erTicket (alle Preisangaben in Euro)

Preisstufen

TicketKurz-

streckeA B C D

4erTicket Erwachsene

6,10 10,70 22,50 46,90 57,10

4erTicket Kinder

6,10

Geltungsdauer ab Entwertung

bis 20

Min.

bis 90

Min.

bis 2 Std.

bis 3 Std.

bis 5 Std.

Geltungsbereich

gültig für eine Fahrt in der jeweiligenPreisstufe, ab dem Start bis zum Ziel mitbeliebig häufi gem Umsteigen

oder eine gemeinsame Fahrt für bis zu vier Personen

in der Kurzstrecke ist das Umsteigen sowie die Nutzung von SPNV-Verbindungen, wie S-Bahnen, Regionalbahnen etc., ausge-schlossen

Rund- und Rückfahrten sind nicht erlaubt

Übertragbarkeit nein

Personenmitnahme nein

1.-Klasse-Zug ZusatzTicket je Person und Fahrt

Fahrradmitnahme ZusatzTicket je Fahrrad und Fahrt

MobilitätsgarantieKostenerstattung bei Verspätung

bis zu 25,00 Euro zwischen 5 und 20 Uhr bis zu 50,00 Euro zwischen 20 und 5 Uhr

VerkaufFahrer/-innen, KundenCenter, Vertriebs stellen, Handy, Internet, Ticketautomaten

32

Bartickets

24-/48-StundenTicket (alle Preisangaben in Euro)

Preisstufen

Ticket A B C D

24-StundenTicket 1 Person

7,20 14,70 25,30 30,40

24-StundenTicket2 Personen

10,70 18,70 30,00 35,80

24-StundenTicket3 Personen

14,20 22,70 34,70 41,20

24-StundenTicket4 Personen

17,70 26,70 39,40 46,60

24-StundenTicket5 Personen

21,20 30,70 44,10 52,00

48-StundenTicket 1 Person

13,70 27,90 48,10 57,80

48-StundenTicket2 Personen

20,30 35,50 57,00 68,00

48-StundenTicket3 Personen

26,90 43,10 65,90 78,20

48-StundenTicket4 Personen

33,50 50,70 74,80 88,40

48-StundenTicket5 Personen

40,10 58,30 83,70 98,60

Geltungsdauer ab Entwertung

24 bzw. 48 Stunden

Geltungsbereichgültig für beliebig viele Fahrten (auch Rund- und Rückfahrten) im gewählten Geltungs bereich

Übertragbarkeit nein

Personenmitnahme(inkl. Ticketinhaber)

gültig für bis zu fünf Personen

1.-Klasse-Zug ZusatzTicket je Person und Fahrt

Fahrradmitnahme ZusatzTicket je Fahrrad und Fahrt

MobilitätsgarantieKostenerstattung bei Verspätung

bis zu 25,00 Euro zwischen 5 und 20 Uhr bis zu 50,00 Euro zwischen 20 und 5 Uhr

VerkaufFahrer/-innen, KundenCenter, Vertriebs stellen, Handy, Internet, Ticket automaten

33

Bartickets

Für bestimmte Strecken oder Leistungen innerhalb des VRR

benötigt man ein ZusatzTicket, das immer nur zusammen

mit einem weiteren gültigen VRR-Ticket verwendet wird.

Das ZusatzTicket gilt für alle Preisstufen. Bei der Erwei-

terung des Geltungsbereichs eines Zeittickets, mit Aus-

nahme des 7-TageTickets, richtet sich die zeitliche Gültig-

keit nach der erweiterten Streckenrelation (s. EinzelTicket).

Die Hundemitnahme ist verbundweit kostenlos.

Grundsätzlich gilt: Pro Person, Fahrt und Zusatznutzen

benötigt man jeweils ein ZusatzTicket.

ZusatzTicket (alle Preisangaben in Euro)

Ticket

ZusatzTicket 3,60

4er ZusatzTicket 13,00

VerkaufFahrer/-innen, KundenCenter, Vertriebs stellen, Handy, Internet, Ticketautomaten

Aufwertbarkeit

Erweiterung des Geltungsbereichs für einzelne Fahrten bei Zeittickets, mit Ausnahme des 7-TageTickets, bis einschließlich auf Preisstufe D

oder für mitgenommene Personen in erweiterte Geltungsbereiche

oder für die Fahrradmitnahme, sofern nicht im Ticketnutzen enthalten

oder 1.-Klasse-Nutzung (von der 1.-Klasse-Nutzung sind ausgenommen: SchokoTicket und Young TicketPLUS)

Rabatt-Tipp

34

Bartickets

10erTicket (alle Preisangaben in Euro)

Preisstufen

TicketKurz-

streckeA B C D

10erTicket Erwachsene 14,20 22,90 46,00 93,15 104,85

Geltungsdauer ab Entwertung

bis 20

Min.

bis 90

Min.

bis 2 Std.

bis 3 Std.

bis 5 Std.

Geltungsbereich

gültig für zehn Fahrten in der jeweiligenPreisstufe, ab dem Start bis zum Ziel mitbeliebig häufi gem Umsteigen

oder eine gemeinsame Fahrt für bis zu zehn Personen

in der Kurzstrecke ist das Umsteigen sowie die Nutzung von SPNV-Verbindungen, wie S-Bahnen, Regionalbahnen etc., ausge-schlossen

Rund- und Rückfahrten sind nicht erlaubt

Tickettyp online über die App oder den PC erhältlich

Übertragbarkeit nein

Personenmitnahme nein

1.-Klasse-Zug ZusatzTicket je Person und Fahrt

Fahrradmitnahme ZusatzTicket je Rad und Fahrt

MobilitätsgarantieKostenerstattung bei Verspätung

bis zu 25,00 Euro zwischen 5 und 20 Uhr bis zu 50,00 Euro zwischen 20 und 5 Uhr

Verkauf Internet, Handy

Rabatt-Tipp

Nur online

35

Bartickets

HappyHourTicket (alle Preisangaben in Euro)

Ticket

HappyHourTicket 3,19

Geltungsbereichbeliebig viele Fahrten in der Preisstufe A für eine Person

Geltungsdauer gilt von 18 Uhr bis 6 Uhr

Tickettyp online über die App oder den PC erhältlich

Übertragbarkeit nein

Personenmitnahme nein

1.-Klasse-Zug ZusatzTicket je Fahrt

Fahrradmitnahme ZusatzTicket je Fahrrad und Fahrt

MobilitätsgarantieKostenerstattung bei Verspätung

bis zu 25,00 Euro zwischen 5 und 20 Uhr bis zu 50,00 Euro zwischen 20 und 5 Uhr

Verkauf Internet, Handy

Aufwertbarkeit nein

Nur online

36

Bartickets

4-StundenTicket (alle Preisangaben in Euro)

Ticket

4-StundenTicket 4,20

Geltungsbereichin einem Tarifgebiet der Preisstufe A1, A2 oder in den beiden Tarifgebieten Duisburgs; gilt nicht im 2-Waben-Tarif

Geltungsdauer

montags bis freitags zwischen 9 Uhr und 3 Uhr des Folgetages; samstags, sonn- und feiertags ganztägig ab Entwertung jeweils 4 Stunden lang

Tickettyp Barticket

Übertragbarkeit nein

Personenmitnahme nein

1.-Klasse-Zug ZusatzTicket je Fahrt

Fahrradmitnahme ZusatzTicket je Fahrrad und Fahrt

MobilitätsgarantieKostenerstattung bei Verspätung

bis zu 25,00 Euro zwischen 5 und 20 Uhr bis zu 50,00 Euro zwischen 20 und 5 Uhr

VerkaufFahrer/-innen, KundenCenter, Vertriebsstellen, Handy, Internet, Ticketautomaten

Aufwertbarkeit nein

37

Die Ticketprüfung Im VRR werden immer mehr Tickets fälschungs- und mani-

pula tionssicher ausgegeben und automatisch kontrolliert.

Der Kunde hält beim Vordereinstieg in den Bus sein Ticket

an das Kontrollgerät und erhält sofort die Mitteilung, ob er

ein gültiges Ticket besitzt. Bei persönlichen Tickets kann

sowohl der Busfahrer als auch das Prüfpersonal einen amt-

lichen Lichtbildausweis oder das angegebene Kontrollme-

dium verlangen.

Das eTicket

Abotickets werden im VRR als eTicket auf Chipkarten heraus-

gegeben. Die Ticketmerkmale sind verschlüsselt auf dem

Chip abge legt und können nur von entsprechenden Kontroll-

geräten ausge lesen und automatisch auf Gültigkeit geprüft

werden. Diese Kontrollgeräte sind in den Einstiegskontroll-

systemen in den Bussen integriert und werden auch vom

Prüfpersonal verwendet. Zugelassene Chipkarten tragen

das e-Symbol. Des Wei-

teren erfolgt die Kon-

trolle der Tickets über

den VDV-Barcode. Dieser

ist beispielsweise bei

allen Onlinetickets zum

Selbstausdruck vorge-

schrieben.

In dem Bar code sind die gleichen Informationen für die

Fahrtberechtigung gespeichert wie auf dem Chip. Damit

können auch diese Tickets automatisch beim Einstieg oder

durch das Prüfpersonal geprüft werden. Bei der Nutzung

von Onlinetickets ist es notwendig, sich abhängig von der

Ausgabeart durch einen gültigen Lichtbildausweis oder ein

vom Kunden zuvor defi niertes Kontrollmedium auszuweisen.

Folgende Zeittickets werden als Chipkarten ausgegeben:

VDV- Barcode

38

Zeittickets

Ticket2000/Abo, Ticket2000 9 Uhr/Abo(alle Preisangaben in Euro pro Monat)

Preisstufen

Ticket A1 A2 A3 B C D

Ticket2000 80,80 85,55 89,25 124,80 164,50 209,65

Ticket2000 Abo 71,71 75,93 79,21 110,76 145,99 186,06

Ticket2000 9 Uhr 60,45 63,70 66,40 95,10 123,85 159,05

Ticket2000 9 Uhr Abo

53,65 56,53 58,93 84,40 109,92 141,16

Geltungsbereichbeliebig viele Fahrten im gewählten Geltungsbereich/-zeitraum

Erweiterter

Geltungs bereich

für die Preisstufen

A1/A2/A3, B und C

verbundweite Gültigkeit: montags bis freitags nach 19 Uhr ganztägig an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12.

Geltungsdauer

Ticket2000: ganztägig;Ticket2000 9 Uhr: montags bis freitags ab 9 Uhr, ganztägig an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen Monatsticket: letzter Werktag des Vormonats bis erster Werktag des Folgemonats; ist der Werktag ein Samstag, so gilt das Ticket bis zum Betriebs-schluss des nächsten Werktages;Abo: Ausstellung taggenau

Online erhältlich als 30-TageTicket mit frei wählbarem 30-Tage-Zeitraum

Tickettyp

Abo: eTicket auf ChipkarteMonatsticket: Wertmarke und Trägerkarte mit gleicher Preisstufe und gleicher Kundennummer;persönliches Ticket: Lichtbildausweis mitführen30-TageTicket: nur als persönliches Ticket

Übertragbarkeit ja, wahlweise auch persönliche Ausstellung

Personenmitnahme

kostenlose Mitnahme im gesamten Verbundraum: 1 Erwachsener und 3 Kinder (unter 15 Jahren) montags bis freitags nach 19 Uhr ganztägig an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12.

39

1.-Klasse-Zug ZusatzTicket je Fahrt und Person

Fahrradmitnahmeganztägige Fahrradmitnahme für den Ticketinhaber im jeweiligen Geltungsbereich

Mobilitätsgarantie ganztägig bis zu 50,00 Euro

VerkaufAbo: KundenCenter, Internet Monatsticket: KundenCenter, Vertriebsstellen, Handy, Internet, Ticketautomaten

Aufwertbarkeit

Pro Person, Fahrt

und Zusatznutzen

jeweils ein Zusatz-

Ticket

ZusatzTicket

montags bis freitags vor 19 Uhr: Erweiterung des Geltungs bereichs auf den gesamten Verbundraum

oder Fahrradmitnahme für mitgenommene Personen

Bei der Erweiterung des Geltungsbereiches und der

Mitnahme eines Fahrrads in den erweiterten Geltungs-

bereich werktags vor 19 Uhr benötigt der Ticketinhaber

ein zweites ZusatzTicket für das Rad.

40

Ticket1000/Abo, Ticket1000 9 Uhr/Abo

(alle Preisangaben in Euro pro Monat)

Preisstufen

Ticket A1 A2 A3 B C D

Ticket1000 71,20 75,60 79,20 113,55 153,55 193,90

Ticket1000 Abo 63,19 67,10 70,29 100,78 136,28 172,09

Ticket1000 9 Uhr 53,00 56,20 58,75 84,40 113,55 145,35

Ticket1000 9 Uhr Abo

47,04 49,88 52,14 74,91 100,78 129,00

Geltungsbereichbeliebig viele Fahrten im gewählten Geltungsbereich/-zeitraum

Geltungsdauer

Ticket1000: ganztägig; Ticket1000 9 Uhr: montags - freitags ab 09:00 Uhr samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. ganztägig bis Betriebsschluss im originären Geltungsbereich

Monatsticket: letzter Werktag des Vormonats bis erster Werktag des Folgemonats. Ist dieser ein Samstag, so gilt das Ticket bis zum Betriebs-schluss des nächsten Werktages; Abo: Ausstellung taggenau

Online erhältlich als 30-TageTicket mit frei wählbarem 30-Tage-Zeitraum

Tickettyp

Abo: eTicket auf ChipkarteMonatsticket: Wertmarke und Trägerkarte mit gleicher Preisstufe und gleicher Kundennum-mer;persönliches Ticket: Lichtbildausweis mitführen

Übertragbarkeit nein

Personenmitnahme

kostenlose Mitnahme: bis zu 3 Kinder (unter 15 Jahren) montags bis freitags nach 19 Uhr ganztägig an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. im Geltungsbereich

Zeittickets

41

1.-Klasse-Zug ZusatzTicket je Person und Fahrt

Fahrradmitnahme ZusatzTicket je Fahrrad und Fahrt

MobilitätsgarantieKostenerstattung bei Verspätung

bis zu 25,00 Euro zwischen 5 und 20 Uhr bis zu 50,00 Euro zwischen 20 und 5 Uhr

VerkaufAbo: KundenCenter, Internet Monatsticket: KundenCenter, Vertriebsstellen, Handy, Internet, Ticketautomaten

Aufwertbarkeit

Pro Person, Fahrt und Zusatznutzen jeweils ein Zusatz Ticket

ZusatzTicket

Erweiterung des Geltungsbereichs auf den gesamten Verbundraum

42

Zeittickets

BärenTicket

(alle Preisangaben in Euro pro Monat)

Preisstufe

Ticket D

BärenTicket 91,35

Geltungsbereich

beliebig viele Fahrten mit allen Bussen, Bahnen und Nahverkehrszügen im gesamten Verbund-raum und in manchen angrenzenden Tarifgebie-ten für Personen ab 60 Jahren

Geltungsdauer ganztägig

TickettypAbo: eTicket auf Chipkartepersönliches Ticket: Lichtbildausweis mitführen

Übertragbarkeit nein

Personenmitnahme

kostenlose Mitnahme in der 1.Klasse: einen Erwachsenen und bis zu 3 Kinder (unter 15 Jahren) montags bis freitags nach 19 Uhr ganztägig an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. im gesamten Verbundraum

1.-Klasse-Zug inklusive

Fahrradmitnahmeganztägige Fahrradmitnahme für den Ticket-inhaber im gesamten Verbundraum

Mobilitätsgarantie ganztägig bis zu 50,00 Euro

Verkauf KundenCenter

Aufwertbarkeit

Pro Person, Fahrt und Zusatznutzen jeweils ein ZusatzTicket

ZusatzTicket

Fahrradmitnahme für mitgenommene Personen

43

Das BärenTicket

www.vrr.de

Für gemeinsame Ausfl üge am Wochenende.

Auch in der ersten

Klasse gültig!

44

Zeittickets

YoungTicketPLUS(alle Preisangaben in Euro pro Monat)

Preisstufe

Ticket D

YoungTicketPLUS

(Monatsticket)72,60

YoungTicketPLUS

(Aboticket)62,20

Geltungsbereichbeliebig viele Fahrten mit allen Bussen,Bahnen und Nahverkehrszügen im gesamtenVerbundraum

Geltungsdauer ganztägig

Tickettyp

Abo: eTicket auf Chipkarte; persönliches Ticket; Lichtbildausweis mitführenMonatsticket: YoungTicketPLUS-Trägerkarte mit Wertmarke und identischer Kundennummer; persönliches Ticket; Lichtbildausweis mitführen;auch auf dem Smartphone erhältlich

Übertragbarkeit nein

Personenmitnahme

kostenlose Mitnahme im gesamten Verbundraum: 1 Person montags bis freitags nach 19 Uhr ganztägig an Wochenenden, gesetzlichenFeiertagen sowie am 24.12. und 31.12.

1.-Klasse-Zug nein

Fahrradmitnahmeganztägige Fahrradmitnahme für den Ticket-inhaber im gesamten Verbundraum

MobilitätsgarantieKostenerstattung bei Verspätung

bis zu 25,00 Euro zwischen 5 und 20 Uhr bis zu 50,00 Euro zwischen 20 und 5 Uhr

Verkauf

KundenCenter (Wertmarken für den monatlichen Erwerb auch bei unseren Vertriebsstellen und an den meisten Ticketautomaten erhältlich) oder per App

45

Verbundweit gültig!

Für Azubis, Praktikanten und Co.

www.YoungTicketPLUS.de

Aufwertbarkeit

Pro Fahrt und Rad jeweils ein ZusatzTicket

ZusatzTicket

Fahrradmitnahme für mitgenommene Personen

NRWupgradeAzubi

YoungTicketPLUS-Abonnenten können ihr Ticket für 20,00 Euro mehr im Monat mit dem NRWupgradeAzubi für Fahrten in ganz NRW erweitern

Die Mitnahmeregelungen für das YoungTicket-PLUS erweitern sich nicht für Fahrten in ganz NRW. Ihr Fahrrad und eine weitere Person können nur innerhalb des VRR mitgenommen werden

Tipp

46

Zeittickets

SchokoTicket(alle Preisangaben in Euro pro Monat)

Preisstufe

Ticket D

Selbstzahler 37,35

Eigenanteil

1. Kind12,00

Eigenanteil

2. Kind6,00

Eigenanteil

3. Kind-

Geltungsbereichbeliebig viele Fahrten mit allen Bussen, Bahnen und Nahverkehrszügen im gesamten Verbund-raum

Geltungsdauer ganztägig

Tickettyp Abo: eTicket auf Chipkarte; persönliches Ticket: Lichtbildausweis mitführen

Übertragbarkeit nein

Personenmitnahme nein

1.-Klasse-Zug nein

Fahrradmitnahme ZusatzTicket je Fahrrad und Fahrt

Mobilitätsgarantie

Kostenerstattung bei Verspätung bis zu 25,00 Euro zwischen 5 und 20 Uhr bis zu 50,00 Euro zwischen 20 und 5 Uhr

Verkauf

KundenCenter bzw. Schulträger

Hinweis: Ein Kind kann das SchokoTicket nur bekommen, wenn die zuständige Schule einen Vertrag mit dem ortsansässigen Verkehrsunter-nehmen hat

Aufwertbarkeit nein

47

Zeittickets

SozialTicket – nur mit Berechtigtenausweis(alle Preisangaben in Euro pro Monat)

Ticket

SozialTicket 39,35

Geltungsbereich

erhältlich in zwei Geltungsbereichen: Kreisfreie Städte: Gültigkeit Preisstufe A Kreisweite Gültigkeit

beliebig viele Fahrten mit allen Bussen, Bahnen und Nahverkehrszügen im Geltungsbereich

Geltungsdauer

Chipkarte: ganztägig im angegebenen MonatTrägerkarte: mit Wertmarke und identischer Kundennummer vom letzten Werktag des Vor-monats bis zum ersten Werktag des Folgemonats.Fällt der letzte Werktag auf einen Samstag, so gilt das Ticket bis Betriebsschluss des nächsten Werktages

Tickettyppersönliches Ticket: Lichtbildausweis und Berechtigtenausweis mitführen

Übertragbarkeit nein

Personenmitnahme

kostenlose Mitnahme: bis zu 3 Kinder (unter 15 Jahren) montags bis freitags nach 19 Uhr, ganztägig an Wochenenden, gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. im Geltungsbereich

1.-Klasse-Zug ZusatzTicket je Person und Fahrt

Fahrradmitnahme ZusatzTicket je Fahrrad und Fahrt

MobilitätsgarantieKostenerstattung bei Verspätung

bis zu 25,00 Euro zwischen 5 und 20 Uhr bis zu 50,00 Euro zwischen 20 und 5 Uhr

Verkauf

KundenCenter, Ticketautomaten Hinweis: Die Berechtigung zum Erwerb und Nutzung des SozialTickets ist dem VU vom Kunden durch Vorlage der durch die zuständige Behörde ausgegebenen Trägerkarte nachzuweisen (Berechtigungsausweis)

Aufwertbarkeit

Pro Person, Fahrt und Zusatznutzen jeweils ein Zusatz-Ticket

ZusatzTicket

Erweiterung des Geltungsbereichs auf den gesamten Verbundraum

weis

48

Zeittickets

7-TageTicket

(alle Preisangaben in Euro)

Preisstufen

Ticket A1 A2 A3 B C D

7-TageTicket 22,95 28,15 29,50 42,75 57,30 72,40

Geltungsbereich beliebig viele Fahrten im gewählten Geltungsbereich

Geltungsdauer 7 Tage

Tickettyp persönliches Ticket: Lichtbildausweis mitführen

Übertragbarkeit nein

Personenmitnahme nein

1.-Klasse-Zug ZusatzTicket je Fahrt

Fahrradmitnahme ZusatzTicket je Fahrrad und Fahrt

MobilitätsgarantieKostenerstattung bei Verspätung

bis zu 25,00 Euro zwischen 5 und 20 Uhr bis zu 50,00 Euro zwischen 20 und 5 Uhr

Verkauf

Internet(Ausnahme: Papierticketvariante im Tarifraum Unterer Niederrhein über Fahrer/-innen, KundenCenter, Vertriebsstellen und Ticketau-tomaten, dies jedoch nur in den Preisstufen A und B) Handy

Aufwertbarkeit nein

Nur online

49

Kurzinformation zu weiteren VRR- und sonstigen Tarifangeboten

Tarifangebote ausschließlich

für den Tarifraum Unterer Niederrhein

Aufgrund regionaler Besonderheiten wird ausschließlich

im Tarifraum Unterer Niederrhein, dem ehemaligen Bedie-

nungsgebiet der Verkehrs gemeinschaft Niederrhein, das

7-TageTicket auf Papier in den Preisstufen A und B angeboten.

Tarifraum Unterer Niederrhein

VRR-Tarif gilt nur auf bestimmten Linien.

VRR-Tarif gilt auf allen Linien nur im Übergang.

Region Unterer Niederrhein.

60Nijmegen/Groesbeek

59Millingen a. d. Rijn 07

‘s-Heeren-berg

57440 Isselburg

57670Bocholt

57690Raesfeld

69Venlo

03Wesel

16Alpen

84Sons-beck

85Kevelaer

77Uedem

83Xanten

88Hamminkeln

79Rees

78Kalkar

82Bedburg-Hau

86Goch/Weeze

81Kranen-

burg

71Emmerich

80Kleve

04Geldern/

Issum

22Moers

01Kerken/

Wachtendonk

10Straelen

02Kamp-Lintfort

12Rheinberg

14Schermbeck/

Hünxe

13Dinslaken/

Voerde

11Neukirchen-

Vluyn/Rheurdt

50

Kurzinformation zum NRW-Tarif und

sonstigen Tarifangeboten

SchönerTagTicket NRW 5 Personen

Für bis zu fünf Personen – gilt von montags bis freitags ab

9 bis 3 Uhr des Folgetages, samstags, sonntags und an ge-

setzlichen Feiertagen ganztägig, in Zügen des Nahverkehrs

(S-Bahn/RB/RE) und im lokalen Personennahverkehr in NRW.

Preis: 46,00 Euro*,**

SchönerTagTicket NRW Single

Für eine Person – gilt von montags bis freitags ab 9 bis

3 Uhr des Folgetages, samstags, sonntags und an gesetz-

lichen Feiertagen ganztägig, in Zügen des Nahverkehrs

(S-Bahn/RB/RE) und im lokalen Personennahverkehr in NRW.

Preis: 31,00 Euro*,**

SchöneFahrtTicket NRW

Für einen Erwachsenen oder Kinder von sechs bis unter

15 Jahren – gilt für zwei Stunden ab Entwertung für eine

Fahrt in NRW.

Preis: 20,40 Euro für Erwachsene**

10,20 Euro für Kinder (sechs bis unter 15 Jahre)**

* Einzelpreis bei Kauf in DB-Vorverkaufsstellen jeweils zuzüglich 2,00 Euro.

** Voraussichtlich gültig bis 31.12.2020.

EinfachWeiterTicket

erweitert die gültige Zeitkarte für Fahrten vom VRR

in den VRS und AVV bzw. umgekehrt

gilt für Zeitkarteninhaber im VRR, VRS und AVV

ist 4 Stunden ab Entwertung gültig

alle Preisangaben in Euro

1. Klasse 2. Klasse

EinfachWeiterTicket Erwachsene 10,20 6,80

EinfachWeiterTicket Kind 5,10 3,40

51

SchöneFerienTicket NRW

Dieses Ticket wird für die Oster-, Herbst- und Weihnachts-

ferien 2020 zum Preis von je 31,00 Euro* und in den

Sommerferien für 62,00 Euro* angeboten. Es gilt in al-

len Bussen, Bahnen und zuschlagfreien Zügen der

Eisenbahn verkehrsunternehmen in Nordrhein-Westfalen.

Das Ticket gibt es für alle Personen unter 21 Jahren.

Fällt der Ferienbeginn auf einen Montag, so gilt das Schöne-

FerienTicket NRW bereits vom vorhergehenden Samstag an.

Fällt das Ferienende auf einen Freitag oder einen Samstag,

so gilt das SchöneFerienTicket NRW bis 3 Uhr des auf den

Sonn- oder Feiertag vor Schulbeginn folgenden Tages.

Ferientermine:

Weihnachten 23.12.2019 bis 06.01.2020

Ostern 06.04.2020 bis 18.04.2020

Sommer 29.06.2020 bis 11.08.2020

Herbst 12.10.2020 bis 24.10.2020

Weihnachten 23.12.2020 bis 06.01.2021

NRW-Semesterticket

Über eine Zusatzvereinbarung der jeweiligen AStA kann

der Geltungsraum des Semestertickets auf ganz NRW

ausgedehnt werden.

* Voraussichtlich gültig bis 31.12.2020.

Tipp: FahrradTagesTicket NRWDas FahrradTagesTicket NRW kostet 5,00 Euro* pro Gel-tungs tag und Fahrrad und gilt in Kombination mit jedem anderen Ticket des NRW-Tarifs sowie mit den Bartickets und Zeittickets des VRR.

52

IC/ECIn den VRR/Abellio-KundenCentern und DB-Verkaufsstellen sind IC/EC-Zuschläge erhältlich. Kunden mit Ticket1000, Ticket2000, FirmenTicket oder BärenTicket können diese Zuschläge benut-zen. Weitere Infos bei der DB-Auskunft unter 01806/99 66 33.**

* Gültig bis voraussichtlich 31.12.2020.

Einzelpreis bei Kauf in DB-Vorverkaufsstellen jeweils zuzüglich 2,00 Euro.

** Festnetzpreis 0,20 €/Anruf; mobil max. 0,60 €/Anruf.

KombiTicket Der VRR und die Verkehrsunternehmen haben vertraglich mit externen Partnern (Messen, Sportvereinen, Reiseveranstaltern, Freizeit- und Großveranstaltern) vereinbart, dass Eintrittskar-ten gleichzeitig als Fahrausweise für die Hin- und Rückfahrt mit VRR-Verkehrsmitteln zum und vom Veranstaltungsort am Veranstaltungstag gelten. Dies ist auf den Eintrittskarten ver-merkt. Diese KombiTickets berechtigen zur Fahrt mit allen Bus-sen, Straßenbahnen, Stadtbahnen, S-Bahnen, der Wuppertaler Schwebebahn sowie den zuschlagfreien Zügen der Eisenbahn-verkehrsunternehmen für den jeweiligen Geltungsbereich.

Semesterticket Die Verkehrsunternehmen im VRR haben mit Hochschulen und Fachhochschulen im Verkehrsverbund Rhein-Ruhr Ver träge über die Abnahme von Semestertickets geschlossen. Das Se-mesterticket ist kein frei käufliches Ticket. Das Fahrgeld wird von jedem ordentlich Studierenden einer Hochschule mit dem Semesterbeitrag eingezogen. Mit dem Semesterticket können Studierende für ein Semester im Verbundraum in der Region Nord oder Süd zu jeder Zeit fahren. Montags bis freitags ab 19 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an gesetzlichen Feierta-gen sowie am 24.12. und 31.12. ganztägig bis Betriebsschluss kann der Inhaber eines Semestertickets eine Person im ge-samten Verbundraum mitnehmen, sofern er eine verbundweite Fahrtberechtigung hat. Ein Fahrrad kann, soweit im Rahmen der betrieblichen Belange möglich, ganztägig unentgeltlich mitge-nommen werden. Das Semesterticket ist ein persönliches Ticket und nur gültig in Verbindung mit einem Lichtbildausweis.

VorkursTicketStudierende, die für das erste Semester eingeschrieben sind und vor Studienbeginn bereits sogenannte Vorkurse besuchen, können hierfür ein VorkursTicket erwerben. Das Ticket gilt 30 Tage für beliebig viele Fahrten im gesamten Verbundgebiet. Der erste Geltungstag ist frei wählbar. Es ist auf die Person aus-gestellt und nicht übertragbar. Das Vorkurs Ticket bietet densel-ben Zusatznutzen wie das Semesterticket.

Preisstufe A B/C D

IC/EC-Monatszuschlag* 66,50 66,50 66,50

IC/EC-Monatszuschlag im Abo* 56,50 56,50 56,50

53

Die Preise ab 01.01.2020

Zeittickets(alle Preisangaben in Euro pro Monat)

Preisstufen

Ticket A1 A2 A3 B C D

Ticket1000 im Einzelkauf*

71,20 75,60 79,20 113,55 153,55 193,90

Ticket1000 im Abo

63,19 67,10 70,29 100,78 136,28 172,09

Ticket1000 9 Uhrim Einzelkauf*

53,00 56,20 58,75 84,40 113,55 145,35

Ticket1000 9 Uhr im Abo

47,04 49,88 52,14 74,91 100,78 129,00

Ticket2000im Einzelkauf*

80,80 85,55 89,25 124,80 164,50 209,65

Ticket2000 im Abo

71,71 75,93 79,21 110,76 145,99 186,06

Ticket2000 9 Uhrim Einzelkauf*

60,45 63,70 66,40 95,10 123,85 159,05

Ticket2000 9 Uhr im Abo

53,65 56,53 58,93 84,40 109,92 141,16

BärenTicket - - - - - 91,35

SozialTicket 39,35 39,35 39,35 - - -

Nur online erhältlich

Ticket A1 A2 A3 B C D

7-TageTicket 22,95 28,15 29,50 42,75 57,30 72,40

*Online als 30-TageTicket mit flexiblem Startzeitpunkt erhältlich.

ZusatzTickets(alle Preisangaben in Euro)

ZusatzTicket 3,60

4er ZusatzTicket 13,00

Rabatt-Tipp

54

Bartickets (alle Preisangaben in Euro)

Preisstufen

TicketKurz-

streckeA1/A2 A3 B C D

EinzelTicket Erwachsene

1,70 2,80 2,90 6,00 12,80 15,70

EinzelTicket Kinder

1,70

Die Preise ab 01.01.2020

1.-Klasse-Zusatzwertmarken(alle Preisangaben in Euro pro Monat)

Preisstufen

Ticket A/B C/D

1.-Klasse-Monatsticket

48,20 86,85

1.-Klasse-Monatsticket im Abo

42,78 77,08

Preisstufen

TicketKurz-

streckeA B C D

10erTicket 14,20 22,90 46,00 93,15 104,85

HappyHourTicket - 3,19 - - -

Ticket Preiststufe A1/A2

4-StundenTicket 4,20

Preisstufen

TicketKurz-

streckeA B C D

4erTicket Erwachsene

6,10 10,70 22,50 46,90 57,10

4erTicket Kinder

6,10

Nur online

55

Die Preise ab 01.01.2020

24-/48-StundenTicket (alle Preisangaben in Euro)

Preisstufen

Ticket A B C D

24-StundenTicket 1 Person

7,20 14,70 25,30 30,40

24-StundenTicket2 Personen

10,70 18,70 30,00 35,80

24-StundenTicket3 Personen

14,20 22,70 34,70 41,20

24-StundenTicket4 Personen

17,70 26,70 39,40 46,60

24-StundenTicket5 Personen

21,20 30,70 44,10 52,00

48-StundenTicket 1 Person

13,70 27,90 48,10 57,80

48-StundenTicket 2 Personen

20,30 35,50 57,00 68,00

48-StundenTicket 3 Personen

26,90 43,10 65,90 78,20

48-StundenTicket 4 Personen

33,50 50,70 74,80 88,40

48-StundenTicket 5 Personen

40,10 58,30 83,70 98,60

SchöneFerienTicket NRW (alle Preisangaben in Euro)

Weihnachtsferien 2019/2020 31,00

Osterferien/Herbstferien 2020 31,00

Sommerferien 2020 62,00

Weihnachtsferien 2020/2021 31,00

56

Die Preise ab 01.01.2020

Schüler- und Azubitarife (alle Preisangaben in Euro pro Monat)

Preisstufe

Ticket D

YoungTicketPLUS als Monatsticket 72,60

YoungTicketPLUS im Abo NRWupgradeAzubi

62,2020,00

SchokoTicket 37,35

Eigenanteil 1. Kind 12,00

Eigenanteil 2. Kind 6,00

Eigenanteil 3. Kind -

Die KragenbereicheBei Fahrten, die über den VRR hinausgehen (siehe auch

Seite 4 – 5), gelten vom VRR-Tarif abweichende Regelungen.

Hier hat der VRR mit angrenzenden Partnern Übergangs-

regelungen in Form von Kragentarifen eingerichtet:

Aachener Verkehrsverbund (AVV)

Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)

WestfalenTarif

Die Kragentarife umfassen dabei nicht grundsätzlich die

gesamten Verbundräume, sondern sind nach relevanten

Verkehrsströmen zugeschnitten. Einige Grundsätze gelten

dabei für alle Kragenregelungen:

Für Fahrten, die innerhalb eines Tarifraums bleiben,

gilt nur der Tarif des entsprechenden Verbundes oder

der Verkehrsgemeinschaft .

In beiden aneinandergrenzenden Tarifräumen werden

die Tickets über die bestehenden Vertriebswege

verkauft .

Fahrten über den Verbund hinaus Inhaber von VRR-Zeitkarten können ihr Ticket mit dem Einfach-

WeiterTicket NRW aufwerten. Details hierzu siehe Seite 50.

57

Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:

Aachener Verkehrsverbund (AVV)Es gilt der AVV-Tarif für grenzüberschreitende Fahrten im

defi nierten Kragenbereich. Abotickets werden auf Papier-

tickets des AVV ausgegeben.

Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)Es gilt der VRS-Tarif für grenzüberschreitende Fahrten im

defi nierten Kragenbereich. Abotickets werden auf Chipkar-

ten des VRS ausgegeben.

WestfalenTarifDer VRR-Tarif gilt für verbundüberschreitende Fahrten

zwischen dem gesamten VRR und folgenden Tarifgebieten

des WestfalenTarifs:

Isselburg

Bocholt

Rhede

Raesfeld

Borken

Heiden

Reken

Lünen

Bergkamen

Kamen

Unna

Holzwickede

Schwerte

Der WestfalenTarif gilt für verbundüberschreitende

Fahrten zwischen dem gesamten WestfalenTarif und

folgenden VRR-Tarifgebieten:

Dortmund Mitte/West

Dortmund Ost

Hagen

Haltern am See

Datteln/Oer Erkenschwick

Waltrop

Witten/Wetter/Herdecke

Schwelm/Ennepetal/Gevelsberg/Breckerfeld

58

Service

Die Hundemitnahme

Die Hundemitnahme ist verbundweit kostenlos.

Die Mobilitätsgarantie

Die Mobilitätsgarantie gilt für alle Tickets des VRR-Verbund-

tarifs und des NRW-Tarifs. Dabei erhalten Ticket2000- und

BärenTicket-Kunden im Verspätungsfall IC/EC- oder ICE- sowie

Taxikosten ganztägig bis zu 50,00 Euro erstattet, Nutzer aller

anderen Tickets bis zu 25,00 Euro zwischen 5 und 20 Uhr bzw.

50,00 Euro zwischen 20 und 5 Uhr. Die Mobilitätsgarantie

greift , wenn das vom Kunden gewählte Verkehrsmittel an der

Haltestelle 20 Minuten später als im Fahrplan angegeben ab-

fährt und keine andere off ensichtliche Fahr alternative mit Bus

und Bahn zum Zielort besteht. Innerhalb von 14 Tagen nach

dem Verspätungsfall benötigt das Ver kehrs unternehmen ei-

nen Erstattungsantrag. Den Antrag gibt es im KundenCenter

oder unter www.vrr.de. Von der Erstattung ausgenommen sind

Verspätungen infolge von Streik, Unwetter, Naturgewalten und

Bombendrohungen.

Die Fahrradmitnahme

In den Verkehrsmitteln im Verbundraum ist es generell mög-

lich, ein Fahrrad mitzunehmen. Pro Fahrrad und Fahrt wird für

die Mitnahme ein ZusatzTicket benötigt, sofern nicht bereits

im Ticket enthalten. In den Fahrzeugen der kommunalen Ver-

kehrsunternehmen können Fahrräder zu bestimmten Zeiten

transportiert werden. Diesbezügliche Regelungen oder Erwei-

terungen können beim jeweiligen Verkehrsunternehmen erfragt

werden. Für eine Tagestour kann das FahrradTagesTicket NRW in

Kombination mit den Bartickets und Zeittickets des VRR sowie

jedem anderen Ticket des NRW-Tarifs genutzt werden.

Die Überleitungsregeln

Einzel-, 4er-, 24-/48-Stunden-, Gruppen- und ZusatzTickets mit

Tarif stand Dezember 2019 sind noch bis zum 31. März 2020 gül-

tig. Des Weiteren können die Tickets bis zum 31. Dezember 2022

umgetauscht werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in

den KundenCentern und Vertriebsstellen Ihres Verkehrsunter-

nehmens helfen Ihnen gerne weiter.

59

Beförderungsbedingungen

(1) Grundlagen

1) Die Beförderungsbedingungen regeln das Zusammen-

spiel zwischen Verkehrsunternehmen und Fahrgästen,

ihre jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Benut-

zungsmöglichkeiten der öff entlichen Verkehrsmittel.

Die Beförderungsbedingungen werden durch separate

Tarifb estimmungen der nordrheinwestfälischen Verbund-

und Gemeinschaft starife sowie des NRW-Tarifs ergänzt,

in denen weitere Regelungen zu Fahrausweisen und

Tarifen festgeschrieben sind. Beförderungsbedingungen und

die jeweiligen Tarifb estimmungen gelten zusammen.

(2) Mit dem Betreten eines Fahrzeuges bzw. dem Betreten der

Betriebsanlagen der Verkehrsunternehmen akzeptiert der

Fahrgast die Beförderungsbedingungen und Tarifb estim-

mungen als Bestandteil des Beförderungsvertrages.

(2) Geltungsbereich

Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von

Personen, Gegenständen und Tieren auf allen Linien der Ver-

kehrsunternehmen, die in den folgenden Verkehrsverbünden/-

gemeinschaft en zusammenge schlossen sind:

Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR)

Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS)

Aachener Verkehrsverbund (AVV)

Verkehrsgemeinschaft Ruhr-Lippe (VRL)

Verkehrsgemeinschaft Münsterland (VGM)

OWL Verkehr (OWL V)

Verkehrs-Servicegesellschaft Paderborn/Höxter (VPH)

Verkehrsgemeinschaft Westfalen-Süd (VGWS)

einschließlich der Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU)

sowie bei kooperationsraumüberschreitenden Fahrten mit

dem Nahverkehr im Rahmen des NRW-Tarifs. Die vorliegen-

den Beförderungsbedingungen gelten auch für Fahrten im

Rahmen der jeweiligen Verbund- und Gemeinschaft starife.

(3) Verhalten der Fahrgäste

(3.1) Rechte der Fahrgäste

(1) Der Fahrgast hat einen Anspruch auf Beförderung, wenn

nach den gesetzlichen Bestimmungen eine Beförde-

rungspflicht besteht bzw. er einen gültigen Fahrausweis

vorzeigen kann. Die Angaben auf dem Fahrausweis bzw.

60

beim elektronischen Ticket die auf dem Chip befi ndlichen

Angaben sind maßgeblich für die Beförderung. Ein Anspruch

auf einen Sitzplatz besteht grundsätzlich nicht.

(2) Rechtsbeziehungen, die sich aus einer Beförderung erge-

ben, kommen nur mit den Verkehrsunternehmen zustande,

deren Verkehrsmittel der Fahrgast benutzt. Beschwerden

richten Fahrgäste daher an die Verwaltung des jeweiligen

Verkehrsunternehmens.

(3) Bei Beanstandungen des Fahrausweises oder des Wechsel-

geldes sollte sich der Fahrgast direkt an das Betriebsperso-

nal (im Folgenden Personal genannt) im Fahrzeug oder vor

Ort wenden, um die Sachlage zu klären.

(3.2) Pflichten der Fahrgäste

(1) Jeder Fahrgast muss sich bei der Benutzung der Betriebsan-

lagen und der Fahrzeuge so verhalten, wie es die Sicherheit

und Ordnung des Betriebes, seine eigene Sicherheit und die

Rücksicht auf andere Personen erfordern.

(2) Dabei müssen die Fahrgäste den Anweisungen des Per-

sonals Folge leisten. So kann das Personal Fahrgäste bei-

spielsweise auf bestimmte Wagen bzw. Plätze verweisen,

wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der

Beförderungspflicht notwendig ist.

(3) Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, äl-

tere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahr-

gäste mit kleinen Kindern benötigen Sitzplätze: Bei Bedarf

müssen andere Fahrgäste aufstehen. Mitgeführte Kinderwa-

gen, Fahrräder und andere Sachen sind zu beaufsichtigen

bzw. so zu sichern, dass andere Fahrgäste nicht gefährdet

oder belästigt werden. Zudem ist jeder Fahrgast verpflichtet,

sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaff en.

(4) Weiterführende Bestimmungen auf Grundlage des jeweiligen

Hausrechts (z. B. Ess- und Trinkverbote) bleiben von diesen

Beförderungsbedingungen unberührt.

(4) Ausschluss von der Beförderung

(1) Die Verkehrsunternehmen können Personen, die eine Gefahr

für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder auch

für andere Fahrgäste darstellen, von der Beförderung aus-

schließen.

61

2) Kinder unter sechs Jahren müssen, wenn sie nicht

bereits eine Schule besuchen, von einem Erwachsenen oder

einem anderen Kind begleitet werden, das mindestens sechs

Jahre alt ist.

(3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Per-

sonal. Personal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen

sind alle von dem Verkehrsunternehmen zur Erfüllung sei-

ner Aufgaben beauft ragten Personen. Diese üben auch das

Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.

(4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der recht-

mäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von

der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Scha-

densersatz.

(5) Ansprüche des Verkehrsunternehmens

(5.1) Verunreinigungen und Beschädigungen von

Fahr zeugen und Betriebsanlagen

Wenn der Fahrgast ein Fahrzeug bzw. die Betriebsanlagen ver-

schmutzt/verunreinigt oder beschädigt, kann das Verkehrs-

unternehmen ein Reinigungs- bzw. Instandhaltungsentgelt in

Höhe von 20,00 Euro verlangen. Ist der Schaden höher, kann

das Verkehrsunternehmen weitergehende Ansprüche gel-

tend machen. Dem Fahrgast bleibt dabei der Nachweis mög-

lich, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(5.2) Missbrauch von Nothilfemitteln

Der Fahrgast darf die Notbremse oder andere Sicherungsein-

richtungen nur dann betätigen, wenn Gefahr für seine Sicher-

heit, die Sicherheit anderer oder des Fahrzeuges bzw. der Be-

triebsanlagen besteht. Bei Missbrauch muss er einen Betrag in

Höhe von 30,00 Euro, im Bereich des Schienenpersonennah-

verkehrs von 200,00 Euro zahlen; weitergehende Ansprüche

bleiben davon unberührt. Gleiches gilt für die missbräuchliche

Auslösung eines Rauchmelders im Zug (insbesondere durch un-

erlaubtes Rauchen auf der Toilette), wenn es hierdurch zu einer

Notbremsung oder einem außerplanmäßigen Halt des Zuges

kommt. Dem Fahrgast bleibt dabei der Nachweis möglich, dass

kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

62

(5.3) Rauchen in Fahrzeugen und auf Bahnsteiganlagen

(1) Das Rauchen ist nur in besonders gekennzeichneten Rau-

cherbereichen von Bahnsteiganlagen erlaubt. In den Fahr-

zeugen des ÖPNV ist das Rauchen generell verboten. Das

Rauchverbot umfasst auch die Nutzung elektronischer

Dampfprodukte (z. B. E-Zigarette, E-Shisha). Raucht ein Fahr-

gast dort, wo es ausdrücklich nicht erlaubt ist, wird ihn das

Personal zunächst darauf aufmerksam machen.

(2) Falls der Fahrgast trotz eines solchen Hinweises weiterhin

raucht, kann das Personal einen Betrag in Höhe von 15,00

Euro verlangen.

(6) Pflichten des Verkehrsunternehmens

Das Verkehrsunternehmen ist im Rahmen des Personen-

beförderungsgesetzes bzw. des Allgemeinen Eisenbahnge-

setzes und der auf diesen Grundlagen erlassenen Rechts-

vorschrift en sowie des durch den Fahrplan defi nierten

Leistungsangebotes zur Beförderung von Fahrgästen verpflich-

tet – es sei denn, die Beförderung wird durch Umstände verhin-

dert, die das Verkehrsunternehmen nicht abwenden und denen

es nicht abhelfen kann.

(7) Fahrausweise, deren Vertrieb und Gültigkeit

(7.1) Fahrpreise, Fahrausweise

(1) Fahrausweise werden im Namen und auf Rechnung der Ver-

kehrsunternehmen, die sich in den unter Ziff er 2 genannten

Verkehrsverbünden/-gemeinschaft en zusammengeschlos-

sen haben, verkauft .

(2) Beim Einsteigen muss der Fahrgast einen für die gesamte

Fahrt gültigen Fahrausweis haben. Falls nicht, muss er

diesen unverzüglich und unaufgefordert lösen. Ein Fahr-

ausweiskauf in den Zügen der EVU bzw. Stadt- und Stra-

ßenbahnen ist dabei nur ausnahmsweise dort möglich, wo

mobile Fahrausweisautomaten eingesetzt werden oder ein

Fahrausweisverkauf beim Fahrer von Stadt- und Straßenbah-

nen stattfi ndet; ansonsten ist er ausgeschlossen.

(3) Fahrausweise mit dem Hinweis „nur gültig mit Entwerterauf-

druck“ sind entweder bereits vor Fahrtantritt oder, sofern

Entwerter an den Betriebsanlagen bzw. im Fahrzeug vorhan-

den sind, unverzüglich nach Betreten der Betriebsanlagen

bzw. des Fahrzeuges zu entwerten. Der Fahrgast hat sich von

der Entwertung zu überzeugen. Bereits beim Kauf entwertete

Fahrausweise sind hiervon ausgenommen. Sollte eine Ent-

wertung technisch nicht möglich sein, so hat sich der Fahr-

63

gast unverzüglich und unaufgefordert an das Personal zu

wenden, damit dieses seinen Fahrausweis entwerten kann.

(4) Der Fahrausweis muss so lange aufb ewahrt werden, bis die

Fahrt endet. Das Personal kann den Fahrgast jederzeit dazu

auff ordern, den Fahrausweis zur Kontrolle auszuhändigen –

der Fahrgast ist verpflichtet, dieser Auff orderung zu folgen.

(5) Der Fahrgast kann von der Beförderung ausgeschlossen

werden, wenn er der Auff orderung des Personals nicht nach-

kommt, den Fahrausweis zur Kontrolle auszuhändigen, ein

erhöhtes Beförderungsentgelt zu zahlen oder die hierfür

notwendigen Angaben zu machen. Das Gleiche gilt, wenn

ihm angeboten wird, einen Fahrausweis nachzulösen, und er

dieses ablehnt. Dabei muss das Personal die Umstände des

jeweiligen Einzelfalls prüfen und dafür Sorge tragen, dass

insbesondere junge oder ältere Fahrgäste sowie hilflose Per-

sonen danach keinen Gefahren ausgesetzt sind.

(6) Der Fahrgast muss dem vor Ort erreichbaren Personal Be-

anstandungen des Fahrausweises unverzüglich mitteilen.

Das Verkehrsunternehmen ist ansonsten nicht verpflichtet,

spätere Beanstandungen zu berücksichtigen.

(7.2) Zahlungsmittel

(1) Das Personal ist nicht verpflichtet, Geldscheine über 10,00

Euro zu wechseln oder erheblich beschädigte Geldscheine

und Münzen anzunehmen.

(2) Wenn das Personal Geldscheine über 10,00 Euro nicht wech-

seln kann, wird es dem Fahrgast eine Quittung über den

ausstehenden Betrag ausstellen. Der Fahrgast kann das

Wechselgeld dann – unter Vorlage der Quittung – bei der

Verwaltung des jeweiligen Verkehrsunternehmens abholen.

Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden,

kann er die Fahrt nicht antreten bzw. muss sie abbrechen.

(7.3) Ungültige Fahrausweise

(1) Fahrausweise sind ungültig, wenn sie nicht den Vor-

schrift en der Beförderungsbedingungen oder der

Tarifb estimmungen entsprechen bzw. entgegen den

Vorschrift en eingesetzt werden.

(2) Das gilt insbesondere auch für Fahrausweise, die

a) nicht vorschrift smäßig ausgefüllt sind und trotz

Auff orderung des Personals nicht unverzüglich

ausgefüllt werden,

b) nicht mit einer gültigen Wertmarke – falls erforderlich –

versehen sind,

64

c) zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt,

stark verschmutzt, unleserlich oder unerlaubt ein -

geschweißt bzw. laminiert sind, sodass sie nicht mehr

geprüft werden können,

d) eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben

oder hergestellt sind,

e) von Nichtberechtigten benutzt werden,

f) zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,

g) wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen

bzw. gesperrt oder als ungültig gekennzeichnet sind,

h) ohne den ggf. erforderlichen Lichtbildausweis bzw.

das erforderliche Lichtbild benutzt werden.

(3) Das Personal kann ungültige Fahrausweise nach Absatz 2

a bis h einziehen, das Fahrgeld wird in den Fällen a bis g

nicht erstattet.

(4) Fahrausweise, die nur in Verbindung mit einem bestimmten

Ausweis gelten, können vom Personal eingezogen werden,

wenn der Fahrgast diesen Ausweis nicht zur Prüfung aushän-

digen kann. Fahrausweise, die auf eine bestimmte Person

ausgestellt sind, gelten nur in Verbindung mit einem amtli-

chen Ausweis mit Lichtbild. Dies gilt nicht für übertragbare

Fahrausweise. Für den Schülerverkehr können in den jewei-

ligen Tarifb estimmungen gesonderte Regelungen hinterlegt

sein.

(5) Wenn das Personal den Fahrausweis einzieht, erhält der

Fahrgast darüber eine schrift liche Bestätigung.

(6) Wird ein Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, erstattet das

Verkehrsunternehmen dem Fahrgast den Preis für den neu

gelösten Fahrausweis sowie eventuelle Mehrkosten für die

Benutzung öff entlicher Verkehrsmittel, einschließlich ein-

facher Portoauslagen. Der Fahrgast muss dem Verkehrs-

unternehmen die entsprechenden Fahrausweise vorlegen

bzw. zuschicken. Ein zu Unrecht eingezogener Fahrausweis

wird zurückgegeben, wenn der Fahrgast ihn noch für wei-

tere Fahrten verwenden kann. Weitere Ersatzansprüche,

insbesondere für Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind

ausgeschlossen.

(7.4) Nicht lesbare Chipkarten

(1) Ist ein elektronisches Ticket mit dem Kontrollgerät nicht

auslesbar und trifft keiner der unter 7.3 Absatz 1 und 2 be-

schriebenen Punkte zu, so sind die persönlichen Daten des

Fahrgastes und die Chipkartennummer zu erheben. Der Fahr-

gast ist aufzufordern, die Chipkarte durch das ausgebende

Verkehrsunternehmen ersetzen zu lassen.

65

(2) Die aufgenommenen Daten werden an das zuständige Ver-

kehrsunternehmen übermittelt.

(7.5) Erhöhtes Beförderungsentgelt

(1) Ein Fahrgast muss dann ein erhöhtes Beförderungsentgelt

zahlen, wenn er

a) keinen gültigen Fahrausweis hat – und zwar auch

dann, wenn er den entsprechenden Fahrausweis zwar

besitzt oder gekauft hat, ihn bei einer Kontrolle jedoch

nicht zur Prüfung aushändigen kann,

b) den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich ent -

wertet hat oder entwerten ließ,

c) den Fahrausweis bei Kontrollen nicht vorzeigt oder

dem Personal aushändigt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Verkehrsunternehmen

ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60,00 Euro erhe-

ben. Es kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts

für die einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten

Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als

nach Satz 1 ergibt. Das Verkehrsunternehmen kann weiterge-

hende Ansprüche geltend machen, wenn der Fahrgast einen

ungültigen Zeitfahrausweis benutzt hat. Eine Verfolgung im

Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt von der Zahlung eines

erhöhten Beförderungsentgeltes unberührt.

(3) Der Fahrgast muss kein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen,

wenn er sich aus Gründen, die außerhalb seiner Verantwor-

tung liegen, keinen Fahrausweis beschaff en bzw. diesen nicht

entwerten konnte. In Zweifelsfällen liegt die Nachweispflicht

beim Fahrgast.

(4) Kann der Fahrgast nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der

Kontrolle einen gültigen persönlichen Zeitfahrausweis be-

sessen hat, wird statt des erhöhten Beförderungsentgeltes

nach Absatz 2 nur ein Betrag in Höhe von 7,00 Euro fällig.

Den Nachweis über den gültigen Fahrausweis muss der Fahr-

gast innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Kontrolle bei der

Verwaltung des Verkehrsunternehmens erbringen. Dem Ver-

kehrsunternehmen ist es freigestellt, auch weniger als 7,00

Euro zu verlangen. Dies gilt auch für Fahrgäste, die im Zuge

einer Mitnahmeregelung gemeinsam mit dem Ticketinhaber

befördert werden. In diesem Fall müssen beide Personen

zeitgleich bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens

vorstellig werden.

66

(5) Hat der Fahrgast ein erhöhtes Beförderungsentgelt gezahlt

bzw. eine entsprechende Zahlungsauff orderung erhalten,

kann er noch bis zum Ausstiegshaltepunkt weiterfahren.

Der Ausstiegshaltepunkt ist dabei der Haltepunkt, an dem

der Kunde das Verkehrsmittel, in dem er das erhöhte Be-

förderungsentgelt gezahlt bzw. die Zahlungsauff orderung

erhalten hat, verlässt.

(8) Erstattung, Umtausch

(1) Generelle Bestimmungen zu Erstattung und Umtausch von

Fahrausweisen sind in den jeweiligen Tarifb estimmungen

hinterlegt.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 werden im Vorverkauf erwor-

bene, unentwertete Fahrausweise nach altem Tarifstand

ab Inkraft treten der jeweiligen Tarifmaßnahme noch drei

Monate anerkannt. Ein Umtausch dieser Fahrausweise

ist bis zu drei Jahre nach Inkraft treten der jeweiligen

Tarifmaßnahme beim verkaufenden Verkehrsunternehmen

möglich. Beim Umtausch dieser Fahrausweise wird kein Be-

arbeitungsentgelt erhoben.

(9) Besondere Beförderungsregelungen

(9.1) Kinder

Kinder unter sechs Jahren werden unentgeltlich befördert. Für

Schul- und Kindergartenverkehre können in den jeweiligen Ta-

rifb estimmungen gesonderte Regelungen hinterlegt sein.

(9.2) Polizeivollzugsbeamte

Vollzugsbeamte des Polizeidienstes des Bundes und der Länder

in Uniform werden im Geltungsbereich nach Ziff er 2 in der 2.

Wagenklasse unentgeltlich befördert. Als Fahrtberechtigung

gilt der Dienstausweis.

(9.3) Tiere

(1) Fahrgäste können, ohne hierauf einen Rechtsanspruch zu

haben, Tiere unentgeltlich mitnehmen, wenn dadurch die

Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist

und andere Fahrgäste nicht belästigt werden.

(2) Hunde bedürfen grundsätzlich der Aufsicht durch eine ge-

eignete Person. Sie müssen kurz angeleint werden. Hunde,

die Mitreisende gefährden können, müssen zudem einen

Maulkorb tragen.

(3) Hunde dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden,

sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenom-

men werden, die ebenfalls keine Sitzplätze blockieren dürfen.

67

(4) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind immer

zur Beförderung zugelassen.

(9.4) Fahrräder

(1) Ein Fahrrad ist ein mit Muskelkraft betriebenes Radfahr-

zeug. Gleichgestellt sind sowohl versicherungsfreie als

auch versicherungspflichtige „schnelle“ Radfahrzeuge

mit elektrischer Tretunterstützung (sogenannte Pede-

lecs und E-Bikes) sowie nicht zusammenklappbare oder

nicht zusammengeklappte elektronische Tretroller. Bei

allen anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, insbeson-

dere solchen mit Verbrennungsmotor, handelt es sich

nicht um Fahrräder nach diesen Beförderungsbedingun-

gen; die Mitnahme im ÖPNV ist generell ausgeschlossen.

(2) Im SPNV (Schienenpersonennahverkehr) ist die Mit-

nahme von Fahrrädern im Sinne des Absatzes 1, Satz

1 sowie gleichgestellter Radfahrzeuge im Sinne des

Absatzes 1, Satz 2 grundsätzlich nur in den gekenn-

zeichneten Abstellbereichen (z. B. Mehrzweckabteile)

erlaubt. Für Fahrzeuge ohne gekennzeichnete Abstell-

bereiche gelten die Bestimmungen gemäß Absatz 3.

(3) Im ÖSPV (öff entlicher straßengebundener Personenverkehr)

dürfen nur durch Muskelkraft betriebene einspurige Fahrrä-

der im Sinne des Absatzes 1, Satz 1 und Satz 2 mitgeführt

werden, sofern die räumlichen Verhältnisse dies zulassen.

Konstruktionen, deren Abmessungen das übliche Fahrrad-

maß überschreiten (z. B. Tandems, Liegeräder, Dreiräder),

sowie Fahrräder mit Verbrennungsmotor sind von der Be-

förderung im ÖSPV grundsätzlich ausgeschlossen. Ab-

weichend hiervon ermöglichen die ÖSPV-Unternehmen

schwerbehinderten Menschen mit Ausweisen nach § 69

des Sozialgesetzbuchs IX auf Kulanzbasis auch die Mit-

nahme aller anderen Fahrrad typen des Absatz 1, Sätze 1

und 2, soweit die räumlichen Verhältnisse dies zulassen. So-

weit Schienenersatzverkehr mit Verkehrsmitteln des ÖSPV

durchgeführt wird, gelten die Bestimmungen sinngemäß.

(4) Fahrräder werden generell nur dann befördert, wenn die

vorhandenen Kapazitäten und die Platzsituation dies

zulassen. Sind die vorgesehenen Fahrradstellplätze ei-

nes Fahrzeuges besetzt, können weitere Fahrgäste mit

Fahrrädern nicht mehr zusteigen. In der Mobilität ein-

geschränkte Personen (z. B. Rollstuhlfahrer oder Perso-

nen mit Kinderwagen) haben Vorrang vor Radfahrern.

Dem Personal ist die Entscheidung vorbehalten, ob noch

Platz zur Verfügung steht. Ein Anspruch auf Beförderung von

Fahrrädern besteht nicht.

68

(5) Jeder Fahrgast darf nur ein Fahrrad mitnehmen und muss

dieses selbst ein- und ausladen. Kinder unter sechs Jahren,

die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen von einem Er-

wachsenen begleitet werden. Falt- oder Klappräder sowie

elektronische Tretroller, die handelsüblich vollständig im

kleinstmöglichen Packmaß gefaltet bzw. zusammengeklappt

sind, zählen als Handgepäck. Separat genutzte Kinderan-

hänger werden einem Kinderwagen gleichgestellt.

(6) Der Fahrgast ist verpflichtet, sein Fahrrad so zu sichern,

dass es keine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung im

Fahrzeug darstellt. Insbesondere muss der Fahrgast Sorge

dafür tragen, dass andere Fahrgäste nicht gefährdet oder

beschmutzt werden und es durch sein Fahrrad zu keinen

Beschädigungen des Fahrzeuges kommt. Für entstehende

Schäden haft et der Fahrgast.

(7) Je nach Region kann es Einschränkungen bei den Nutzungs-

zeiten geben; die genauen Zeiten können Fahrgäste den In-

formationen bzw. Aushängen der Verkehrsunternehmen vor

Ort entnehmen.

(9.5) E-Scooter

(1) Elektromobile, nachfolgend E-Scooter genannt, werden in

Kraft omnibussen zusammen mit dem Fahrer nach Maßgabe

des einheitlichen Erlasses der Bundesländer (Verkehrsblatt

2017, Heft 6, Seite 237 ff .) befördert, sofern die Auslastung

eine verkehrssichere Beförderung zulässt.

(2) Entsprechend müssen insbesondere folgende Vorausset-

zungen erfüllt sein:

a) Der Fahrgast hat einen Schwerbehindertenausweis mit

dem Merkzeichen G bzw. aG (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 7

SchwbAwV) oder für den E-Scooter eine Kostenüber-

nahme durch die Krankenkasse erhalten.

b) Der E-Scooter ist nach Angaben des Herstellers nach Maß-

gabe des in Satz 1 genannten Erlasses für die Mitnahme

mit aufsitzender Person freigegeben.

c) Der Kraft omnibus ist für den Transport geeignet und ent-

sprechend mit Piktogrammen gemäß der Abbildung im

Verkehrsblatt 2017, Heft 21, Seite 935 gekennzeichnet.

(3) Weitere Voraussetzungen für die Mitnahme sind, dass

a) der Schwerbehindertenausweis oder die Kostenübernahme

auf Verlangen dem Betriebspersonal zur Prüfung vorgezeigt

oder, wenn gewünscht, auch ausgehändigt wird,

b) der Grenzwert für die Gesamtmasse des E-Scooters (Leer-

gewicht plus Körpergewicht der Nutzerin bzw. des Nutzers

plus weitere Zuladung) 300 kg nicht übersteigt,

69

c) die Eignung des E-Scooters für die Mitnahme durch ein gut

sichtbares Piktogramm gemäß der Abbildung im Verkehrs-

blatt 2017, Heft 21, Seite 936 erkennbar ist und

d) der Fahrgast den E-Scooter selbstständig rückwärts in den

Bus einfährt, den E-Scooter nach den vom Verkehrsunter-

nehmen mitgeteilten Vorgaben im Fahrzeug aufstellt und

die Ausfahrt aus dem Kraft omnibus selbstständig bewerk-

stelligen kann.

(4) Ein Aufladen der Batterie des E-Scooters ist auch bei Mit-

nahme im Fahrzeug unzulässig.

(5) Die vorliegenden Beförderungsbedingungen können durch

einzelne oder mehrere Verkehrsunternehmen um eine Rege-

lung zur Mitnahme von E-Scootern in Schienenfahrzeugen

(Straßenbahnen sowie Nahverkehrszüge) ergänzt werden.

(9.6) Sonstige Gegenstände

(1) Der Fahrgast darf Gegenstände mitnehmen, wenn dadurch

die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet wer-

den. Andere Fahrgäste dürfen durch die Mitnahme ebenfalls

weder gefährdet noch belästigt werden. Der Fahrgast muss

seine Gegenstände dementsprechend unterbringen und be-

aufsichtigen. Dabei dürfen die Gegenstände keinen eigenen

Sitzplatz blockieren. Der Fahrgast haft et für jeden Schaden,

der durch die Mitnahme der Gegenstände verursacht wird.

(2) Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoff e

und gefährliche Gegenstände, insbesondere

a) explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelrie-

chende oder ätzende Stoff e,

b) unverpackte oder ungeschützte Gegenstände, durch die

Fahrgäste verletzt werden können,

c) Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinaus ragen.

d) Ebenso sind selbstbalancierende Fahrzeuge mit Lenk- oder

Haltestange (sog. Segways) von der Beförderung generell

ausgeschlossen.

(3) Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Gegenstände zur

Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie

unterzubringen sind. Vermutet das Personal, dass sich in

einem Gepäckstück oder Frachtgut gefährliche Stoff e be-

fi nden, so kann es vom Fahrgast Angaben zum Inhalt ver-

langen. Verweigert der Fahrgast die Auskunft , so wird das

Gepäckstück von der Beförderung ausgeschlossen.

(4) Das Personal muss alle Möglichkeiten ausschöpfen, damit

Kinderwagen und Rollstuhlfahrer mitgenommen werden

können. Dabei bleibt dem Personal die letztliche Entschei-

70

dung über Mitnahme möglichkeiten und Unterbringung vor-

behalten.

(5) Ein Anspruch auf die Beförderung von Gegenständen be-

steht nicht.

(10) Fundsachen

(1) Der Fahrgast muss Fundsachen aus Fahrzeugen oder von

Betriebsanlagen unverzüglich dem Personal übergeben.

(2) Fundsachen, von denen unter Umständen eine Gefährdung

für die Sicherheit ausgeht, können entsprechend kontrolliert

bzw. zuständigen Stellen übergeben werden. Über Fundsa-

chen, deren Aufb ewahrung nicht zumutbar ist (z. B. leicht

verderbliche Sachen), kann das Verkehrsunternehmen frei

verfügen.

(3) Sonstige Fundsachen liegen im Fundbüro zur Abholung

bereit. Beansprucht ein Kunde die Fundsache, muss er

glaubhaft machen, dass diese sich in seinem Eigentum

oder Besitzrecht befi ndet. Der Kunde erhält die Fundsache

dann zurück. Das Verkehrsunternehmen kann für das Auf-

bewahren einen Betrag von bis zu 15,00 Euro erheben. Wird

die Fundsache vom Verkehrsunternehmen an das örtliche

Fundbüro weitergegeben, gilt für die Herausgabe die Ge-

bührenordnung des jeweiligen Fundbüros. Bei Rücksendung

kann der Verpackungs- und Versandkostenaufwand berech-

net werden.

(4) Fundsachen werden sechs Wochen aufb ewahrt, nach Ab-

lauf der Zeit können sie nach vorheriger Bekanntmachung

versteigert werden.

(5) Erhebt der Eigentümer Anspruch auf die Fundsache, so hat

er diese innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuholen.

Nach Ablauf der Frist kann die Fundsache nach vorheriger

Bekanntmachung versteigert werden.

(6) Das Personal kann dem Verlierer eine Fundsache auch an

Ort und Stelle zurückgeben, wenn dieser glaubhaft machen

kann, dass sie ihm gehört.

(11) Mobilitätsgarantie

(1) Die Mobilitätsgarantie NRW tritt bei einer Abweichung von

der fahrplanmäßigen Abfahrt des zur Fahrt geplanten Nah-

verkehrsmittels von mehr als 20 Minuten an der Einstiegs-

71

haltestelle in Kraft , sofern keine Möglichkeit besteht, ein an-

deres das Ziel erreichendes Verkehrsmittel, das mit einem

der unter Ziff er 2 defi nierten Tarife genutzt werden kann,

vom selben Bahnhof bzw. derselben Haltestelle zu nutzen.

Die Mobilitätsgarantie NRW kann im Geltungsbereich aller

neun nordrhein-westfälischen Verbund- und Gemeinschaft s-

tarife sowie des NRW-Tarifs beansprucht werden. Davon aus-

genommen sind Linien, die von den Verkehrsunternehmen

PaderSprinter im Stadtgebiet Paderborn,

Firma Brüggemeier Reisebüros und Omnibusse

GmbH & Co. KG,

Firma Weserbergland-Express, Dipl.-Ing. W. Ladleif,

Firma Pollmann Reisen GmbH und

Firma Auto Risse Reiseunternehmen GmbH & Co. KG

bedient werden, sowie der ÖSPV (Öff entliche straßenge-

bundene Personennahverkehr) im Stadtgebiet Osnabrück.

Für in Niedersachsen gelegene Streckenabschnitte bzw.

Haltepunkte kommt die Mobilitätsgarantie NRW zur Anwen-

dung, wenn und soweit es sich um SPNV (Schienenperso-

nennahverkehr) handelt. Darüber hinausgehende ein- und

ausbrechende Verkehre nach/aus Nordrhein-Westfalen bzw.

über Satz 2 und 3 hinausgehende ÖSPV-Verkehre in Nieder-

sachsen sowie Tarife des Fernverkehrs unterliegen nicht dem

Anwendungsbereich der Mobilitätsgarantie NRW.

(2) Der Fahrgast kann alternativ zu seinem gewählten Verkehrs-

mittel unter Berücksichtigung der Bedingungen nach Ziff er

11 Absatz 1 entweder ein Taxi oder einen Fernverkehrszug

(IC/EC/ICE) zur Erreichung seines Ziels benutzen. Dies gilt

einschließlich für laut den jeweiligen Tarifb estimmungen

unentgeltlich mitgenommene Personen. Für die Nutzung

des Fernverkehrsangebotes ist ein gültiger Fahrausweis

zu erwerben. Dieser sollte vor Fahrtantritt gelöst werden.

Sowohl bei der Taxinutzung als auch beim Übergang in den

Fernverkehr tritt der Kunde in fi nanzielle Vorleistung.

(3) Die einem Anspruchsberechtigten gemäß Ziff er 11 Absatz 1

und 2 entstandenen Kosten werden im folgenden Umfang

erstattet:

a) Bei Nutzung eines Taxis beläuft sich die Obergrenze bei ei-

ner planmäßigen Abfahrtszeit zwischen 5 und 20 Uhr auf

25,00 Euro je Fahrgast, bei einer plan mäßigen Abfahrts-

zeit zwischen 20 und 5 Uhr auf 50,00 Euro je Fahrgast.

Dabei können mehrere Fahr gäste ein Taxi gemeinsam nut-

zen. Die jeweiligen separaten Taxiquittungen werden pro

Person in Höhe von bis zu 25,00 bzw. 50,00 Euro erstattet.

72

b) Bei Nutzung von Zügen des Fernverkehrs werden

die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten

erstattet. Gegen Vorlage eines Nahverkehr-Fahraus-

weises für die betreff ende Relation wird der Gesamt-

betrag des Fernverkehr-Fahrausweises erstattet. Kann

der Fahrgast keinen Nahverkehr-Fahrausweis für die

betreff ende Relation vorlegen, so wird ihm nur der

Diff erenzbetrag zwischen Fernverkehrs- und Nahver-

kehrstarif erstattet.

(4) Der Fahrgast hat die vom Taxiunternehmen vollständig

mit Name, Datum, Uhrzeit und Wegeangabe ausgestellte

Quittung bzw. den Original-IC/EC/ICE-Fahrausweis sowie

ggf. den korrespondierenden Nahverkehr-Fahrausweis

und den ausgefüllten Erstattungsantrag innerhalb von

14 Kalendertagen bei der Verwaltung oder einem Kunden-

Center/ReiseCenter des die Verspätung verursachenden Ver-

kehrsunternehmens einzureichen. Die Erstattungen werden

durch das die Verspätung zu vertretende Verkehrsunterneh-

men grundsätzlich durch Banküberweisung vorgenommen.

(5) Abweichend von Ziff er 11 Absatz 1 kommt die Mobilitäts-

garantie NRW in folgenden Fällen nicht zur Anwendung:

a) Streik

b) Unwetter

c) Naturgewalten

d) Bombendrohungen

Die Verkehrsunternehmen kommunizieren soweit möglich auch

in diesen Fällen vorab, dass die Zuverlässigkeit des Fahrtenan-

gebotes nicht gewährleistet werden kann, um dem Fahrgast

Planungssicherheit zu geben.

(6) Die Mobilitätsgarantie NRW gilt nur, soweit keine Ansprüche

nach § 17 EVO oder nach Artikel 15 bis 17 der Verordnung

(EG) 1371/2007 geltend gemacht werden.

(7) Weiterführende Regelungen über die Mobilitätsgarantie

NRW hinaus werden lokal bekannt gegeben.

(12) Fahrgastrechte

(1) Soweit das nationale Fahrgastrechteverordnungs-Anwen-

dungsgesetz, das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG), die

Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) bzw. die Verordnung (EG)

Nr. 1371/2007 zu den Rechten und Pflichten des Fahrgastes

im Eisenbahnverkehr den Eisenbahnverkehrsunternehmen

Ermessensspielräume einräumen, werden diese wie in Ab-

satz 2 und 3 festgelegt ausgeübt.

73

(2) Entschädigungen werden nur vorgenommen, sofern der

Entschädigungsbetrag mindestens 4,00 Euro beträgt.

(3) Bei Fahrscheinen mit einer Gültigkeit von einem Tag oder

länger hat der Fahrgast Anspruch auf Entschädigung, wenn

er im Gültigkeitsbereich seiner Zeitkarte wiederholt Verspä-

tungen (mindestens 3) von mindestens 60 Minuten erlitten

hat. Die Entschädigung beträgt:

a) 1,50 Euro je Verspätungsfall bei Fahrkarten für die

2. Wagenklasse

b) 2,25 Euro je Verspätungsfall bei Fahrkarten für die

1. Wagenklasse

(13) Haft ung

(1) Das Verkehrsunternehmen haft et für die Tötung oder Ver-

letzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die

der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den all-

gemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haft et

das Verkehrsunternehmen gegenüber jeder beförderten Per-

son nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000,00 Euro. Die

Begrenzung der Haft ung gilt nicht, wenn die Sachschäden

auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

Abweichend von Satz 2 haft en Betreiber von Bus-

verkehren für von ihnen verursachte Verluste oder

Beschädigungen von Rollstühlen und anderen Mo-

bilitätshilfen oder Hilfsgeräten in Höhe des Wiederbe-

schaff ungswertes oder der Reparaturkosten der verloren

gegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte.

(2) Die Verkehrsunternehmen haft en nicht für Schäden,

die durch einen Fahrgast oder von diesem mitgeführte Ge-

genstände oder Tiere verursacht werden.

74

(14) Datenerhebung bei Bedarfsverkehren

(1) Bei telefonisch oder elektronisch gebuchten Verkehrs-

mitteln werden von der Dispositionszentrale des zustän-

digen Verkehrsunternehmens – soweit erforderlich –

nachstehende Daten abgefragt, damit ein Fahrtauf-

trag erstellt werden kann: Name, Abfahrtzeit, Einstiegs-

haltestelle, Fahrtziel, ggf. Personenzahl, Preisstufe und

Ermäßigungen bzw. ggf. vorhandener Fahrausweis.

Bei regelmäßig fahrenden Fahrgästen wird auf Wunsch die

Telefonnummer gespeichert, damit die Fahrgäste über evtl.

Fahrplanänderungen und Abweichungen informiert werden

können.

(2) Die erhobenen Daten werden zur Abwicklung des Fahrtauf-

trages verarbeitet und zu Abrechnungszwecken gespeichert.

Die Fahrtbelege werden nach den gesetzlichen Vorschrift en

zehn Jahre aufb ewahrt.

(15) Videoaufzeichnung im Fahrgastraum

Zum Schutz vor Angriff en auf Leben und Gesundheit der Fahr-

gäste und des Personals sowie zur Abwendung von Sachbe-

schädigung jeglicher Art in und an Verkehrsmitteln behalten sich

die Verkehrsunternehmen vor, Fahrgasträume mit Videogeräten

zu überwachen. Durch die Betriebe wird eine missbräuchliche

Nutzung der Daten ausgeschlossen. Die Fahrzeuge, in denen

Videoaufzeichnung erfolgt, sind besonders gekennzeichnet.

(16) Verjährung

Die Frist zur Verjährung von Ansprüchen aus dem Beförderungs-

vertrag beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem kalendarischen

Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im

Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vor-

schrift en.

(17) Ausschluss von Ersatzansprüchen

(1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinde-

rungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie

Platzmangel in den Fahrzeugen begründen keine Ersatzan-

sprüche. Insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhal-

ten von Anschlüssen übernommen. Dies betrifft nicht die

Anschlüsse, für die von einzelnen Verkehrsunternehmen

Ersatzansprüche zugesichert worden sind. Weitergehende

Ansprüche aus § 17 EVO bei einer Beförderung mit der Ei-

senbahn bleiben unberührt.

75

(2) Ein Anspruch auf die Beförderung in der 1. Wagenklasse ist

ausgeschlossen, wenn keine 1. Wagenklasse vorgehalten

wird.

(18) Gerichtsstand

Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die

sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des

Verkehrsunternehmens.

Auszüge aus den Tarifb estimmungen

(15) Ergänzung der NRW-Beförderungsbedingungen

(15.1) Geltungsbereich

In Ergänzung der NRW-Beförderungsbedingungen zu Ziff er

2 gilt folgende Regelung: Die Beförderungsbedingungen gel-

ten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf

allen Linien der Verkehrsunternehmen, die im Verkehrsverbund

Rhein-Ruhr (VRR) zusammengeschlossen sind. Außerdem

werden die Beförderungsbedingungen auf den im VRR-Ver-

bundraum verlaufenden Linien und Linienabschnitten der Ver-

kehrsunternehmen angewendet, die nicht dem VRR angehören.

Außerhalb der kommunalen Grenzen des Verbundraums werden

auf bestimmten Linien und Linienabschnitten die Beförderungs-

bedingungen angewendet. Ebenfalls sind dort die Linien und

Linienabschnitte aufgeführt, auf denen innerhalb der kommuna-

len Grenzen des Verbundraums die Beförderungsbedingungen

nicht angewendet werden.

(15.2) Erhöhtes Beförderungsentgelt

In Ergänzung der NRW-Beförderungsbedingungen zu Ziff er 7.5

Absatz 5 gilt für VRR-Verbundverkehre folgende Regelung: „Die

Quittung oder die Zahlungsauff orderung zum erhöhten Beför-

derungsentgelt gilt bis zur Beendigung der Fahrt innerhalb der

auf der Quittung oder der Zahlungsauff orderung angegebenen

Preisstufe des Verbundtarifs als gültiges Ticket im Sinne des

VRR-Verbundtarifs.“

(15.3) Mobilitätsgarantie

In Ergänzung der NRW-Beförderungsbedingungen zu Ziff er 11

Absatz 3 gilt für VRR-Verbundverkehre folgende Regelung: „Die

dem Inhaber entstandenen Kosten werden für Inhaber von Ti-

cket2000 und BärenTickets ganztägig in Höhe von bis zu 50,00

Euro, ansonsten für Inhaber anderer zugelassener Tickets bis

76

zu einer Höhe von 25,00 Euro zwischen 5 und 20 Uhr und bis

zu 50,00 Euro zwischen 20 und 5 Uhr ersetzt.“

(15.4) Erstattung von Beförderungsentgelt

In Ergänzung der NRW-Beförderungsbedingungen zu Ziff er

8 Absatz 1 gilt für VRR-Verbundverkehre folgende Regelung:

(1) Der Preis für unbenutzte Fahrausweise wird auf Antrag

gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Der Fahrgast

muss dabei den Nachweis erbringen, dass er den Fahraus-

weis nicht benutzt hat. Ein bereits entwerteter Fahrausweis

gilt als benutzt.

(2) Wird ein Zeitfahrausweis während seiner Geltungs-

dauer nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das

Beförderungsentgelt auf Antrag und gegen Vorlage

der Kundenkarte und der Wertmarke anteilig er-

stattet. Eine Erstattung kann dabei nur erfol-

gen, wenn die Zeitkarte dem entsprechenden Ver-

kehrsunternehmen zurückgegeben oder dort

hinterlegt wird. Maßgeblich für die Erstattung ist der Tag der

Rückgabe bzw. der Hinterlegung oder das Datum

des Poststempels, wenn der Fahrgast den Fahrschein per

Post schickt. Ein früherer Zeitpunkt kann nur bei persönli-

chen, nicht übertragbaren Zeitfahrausweisen berücksichtigt

werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Kran-

kenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall

oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird.

(3) Je Benutzungstag werden von dem Preis des Zeitfahrauswei-

ses abgezogen: bei einem Zeitfahrausweis mit monatlicher

Geltungsdauer 6 %, bei einem Zeitfahrausweis mit wöchent-

licher Geltungsdauer 25 %.

(4) Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 sind unver-

züglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach

Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei der Ver-

waltung des Verkehrsunternehmens zu stellen.

(5) Von dem zu erstattenden Betrag behält das Verkehrsunter-

nehmen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,00 Euro für

Tickets mit begrenzter Fahrtenzahl und 5,00 Euro für Tickets

mit unbegrenzter Fahrtenzahl sowie ggf. eine Überweisungs-

gebühr ein. Das Bearbeitungsentgelt und die Überweisungs-

gebühr werden nicht abgehen, wenn die Erstattung aufgrund

von Umständen beantragt wird, die das Verkehrsunterneh-

men zu vertreten hat.

77

(6) Für Zeitfahrausweise, die vor dem ersten Geltungstag zu-

rückgegeben bzw. umgetauscht werden, wird kein Bearbei-

tungsentgelt erhoben. Fahrgeld für verlorene oder abhan-

dengekommene Fahr ausweise wird nicht erstattet.

(7) Eine Erstattung von Fahrgeld bei Nichtausnutzung

von übertragbaren Zeitfahrausweisen ist rückwirkend nicht

möglich.

(8) Wird ein Fahrgast von der Beförderung ausgeschlossen, hat

er keinen Anspruch auf Erstattung. Eine Ausnahme besteht

dann, wenn der Fahrgast wegen einer ansteckenden Krank-

heit nicht befördert wurde.

(15.5) Umgang mit nicht lesbaren Chipkarten

In Ergänzung zu 7.4 der NRW-Beförderungsbedingungen gilt

Folgendes:

(15.5.1) Kontrollierter elektronischer Vordereinstieg

Bei Bussen werden beim Vordereinstieg eTickets elektronisch

geprüft . Wird eine Chipkarte beim kontrollierten elektronischen

Vordereinstieg als nicht lesbare Chipkarte (Ticket) erkannt, so

muss der Kunde ersatzweise ein Ticket für die Fahrt ab Einstiegs-

haltestelle beim Fahrpersonal erwerben. Nimmt der Kunde die

Mitnahmeregelung seines Abonnements für Personen und Fahr-

rad in Anspruch, so muss für jeden Mitfahrer bzw. jedes Fahr-

rad ein entsprechendes Ticket für die Fahrt erworben werden.

Der Kunde erhält durch das Fahrpersonal einen Beleg, aus wel-

chem hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt und an welcher Halte-

stelle der Kunde mit einer nicht lesbaren Chipkarte zugestiegen

ist. Das für die Fahrt ersatzweise erworbene Ticket wird durch

das Verkehrsunternehmen, bei welchem der Abonnementver-

trag besteht, nach positiver Prüfung des Abonnements und Vor-

lage des für die Fahrt ersatzweise erworbenen Tickets sowie

des erhaltenen Belegs erstattet.

(15.5.2) Prüfu ng durch Kontrollpersonale

a) Verkehrsunternehmenseigene Chipkarten

Wird bei der Kontrolle ein Kunde mit einer nicht lesbaren

Chipkarte (Ticket) angetroff en, das durch ein Verkehrsun-

ternehmen im VRR ausgegeben wurde, so wird dem Kun-

den angeboten, die nicht lesbare Chipkarte gegen ein

Ersatzticket auszutauschen. Die nicht lesbare Chipkarte

wird durch das Kontrollpersonal einbehalten. In jedem Fall

werden die Daten des Kunden sowie ggf. mitgenomme-

ner Personen durch das Kontrollpersonal aufgenommen.

78

Das Ersatzticket wird auf die Person des Kunden ausgestellt.

Weitere Zusatznutzen, wie etwa die unentgeltliche Personen-

oder Fahrradmitnahme, sind mit dem Ersatzticket nicht verbun-

den. Werden durch den Kunden bei der Kontrolle ansonsten

gemäß den Tarifb estimmungen entsprechend unentgeltlich Per-

sonen mitgenommen, so haben diese Personen ein Ticket für

die Fahrt zu erwerben. Das Ersatzticket ist 14 Tage ab Ausstel-

lung im Geltungsbereich des VRR in der Preisstufe D gültig. Der

Kunde erhält durch das Kontrollpersonal einen Beleg, aus wel-

chem hervorgeht, wann der Kunde mit einer nicht lesbaren Chip-

karte angetroff en wurde, sowie weitere Hinweise zum Verfahren.

Das kontrollierende Verkehrsunternehmen wird die einbehal-

tene nicht lesbare Chipkarte an das ausgebende Vertrags-

Verkehrsunternehmen übersenden. Nach Prüfung der Gültig-

keit des Tickets wird das Vertrags-Verkehrsunternehmen dem

Abonnementkunden innerhalb von 14 Tagen eine neue gültige

Chipkarte übersenden. Ersatzweise kann der Abonnement-

kunde im KundenCenter des Vertrags-Verkehrsunternehmens

eine neue gültige Chipkarte gegen Vorlage des Ersatztickets

und des Belegs erhalten. Das Fahrgeld für die Fahrt mitgenom-

mener Personen wird dem Kunden nach Vorlage des Belegs und

der Tickets durch das Vertrags-Verkehrsunternehmen erstattet.

Wird bei der nachträglichen Prüfung durch das Vertrags-Ver-

kehrsunternehmen festgestellt, dass der Kunde nicht im Besitz

eines gültigen Tickets war, wird ein erhöhtes Beförderungsent-

gelt gemäß Ziff er 7.5 der Beförderungsbedingungen erhoben.

Gleiches gilt für mitgenommene Personen. Darüber hinaus

wird vom Kunden für die Nutzung des Ersatztickets während

der 14-tägigen Geltungsdauer ein Fahrgeld in Höhe von 14/360

der Monatskarte Ticket1000 der Preisstufe D erhoben.

b) Chipkarten Dritter oder NFC-Smartphones

Wird bei der Prüfung der Chipkarte als Trägermedium des

Tickets eine Chipkarte Dritter (z. B. Semesterticket) oder ein

NFC-Smartphone angetroff en, das nicht lesbar ist, so wer-

den die Daten des Kunden und ggf. mitgenommener Perso-

nen aufgenommen. Ein Ersatzticket wird nicht ausgestellt.

Der Kunde und ggf. mitgenommene Personen können die

Fahrt fortsetzen. Zur Prüfung der Gültigkeit des Tickets wer-

den die Daten des Kunden an das Vertrags-Verkehrsunter-

nehmen bzw. an die das Ticket ausgebende Stelle über-

mittelt. Das Vertrags-Verkehrsunternehmen oder die Ticket

ausgebende Stelle prüft die Angaben auf ihre Richtigkeit.

Das Vertrags-Verkehrsunternehmen bzw. die Ticket ausge-

bende Stelle hat darauf hinzuwirken, dass der Kunde ein

79

gültiges Ticket erhält. In jedem Fall muss der Kunde sich

mit der Ticket ausgebenden Stelle in Verbindung setzen.

Wird bei der nachträglichen Prüfung festgestellt, dass der

Kunde nicht im Besitz eines gültigen Tickets war, so wird ein

erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß Ziff er 7.5 der Beförde-

rungsbedingungen erhoben. Gleiches gilt für ggf. mitgenom-

mene Personen.

Stand: Januar 2020

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