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DER WEG IN DIE SELBSTÄNDIGKEIT als Kontinenz- und Stomaberater „Die Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“ Wichtiges und Überblick über das Steuer- und Beitragsrecht in Österreich Günther Bauer Steuerberater, Unternehmensberater @: [email protected] – T: 0732/774704-0 Der Weg in die Selbständigkeit als Kontinenz- und Stomaberater im Rahmen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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DER WEG IN DIE SELBSTÄNDIGKEITals Kontinenz- und Stomaberater

„Die Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“

Wichtiges und Überblick über das Steuer- und Beitragsrecht in Österreich

Günther BauerSteuerberater, Unternehmensberater

@: [email protected] – T: 0732/774704-0

Der Weg in die Selbständigkeit als Kontinenz- und Stomaberaterim Rahmen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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DER WEG IN DIE SELBSTÄNDIGKEIT

Themenschwerpunkte:

• (An-)Meldepflichten• Sozialversicherung• Einkommensteuer• Umsatzsteuer

Der Weg in die Selbständigkeit als Kontinenz- und Stomaberater

Der Weg in die Selbständigkeit als Kontinenz- und Stomaberaterim Rahmen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

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• Berufsrechtliche (An-)Meldung

• Anmeldung Sozialversicherung

• Meldung gegenüber Finanzverwaltung

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(An-)Meldepflichten

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• Inhalt: „Meldung der Beabsichtigten Aufnahme einer freiberuflichen Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege“

• Gesetzliche Grundlagen: § 36 GuKG (Gesundheits- und Krankenpflegegesetz)

• Behörde: zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (-amt) am (künftigen) Berufssitz. ACHTUNG: Änderung oder Auflassung des Berufssitzes ist meldepflichtig.

• Meldeformulare: Bezirksverwaltungsbehörden, auf deren Homepageseiten, usw.z.B. in Linz: http://portal.linz.gv.at/Serviceguide/viewChapter.html?chapterid=122166

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Berufsrechtliche (An-)Meldung

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• Allgemeines: Seit 1998 gehören alle Menschen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" oder "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" erzielen, zur gewerblichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits pflichtversichert sind.

• Als Freiberufler gelten beispielsweise Aufsichtsratsmitglieder, Dentisten, geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH (ohne Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer), Journalisten, Kolporteure, Krankenpfleger, Kunstschaffende, selbständige Lehrer, Schilehrer, Tierärzte, Wirtschaftstreuhänder.

• Begriff: Neue Selbständige

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Anmeldung Sozialversicherung I

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Voraussetzung für die Einbeziehung in die Pflichtversicherung ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit Einkünften über einem bestimmten Grenzbetrag:• Versicherungsgrenze I: EUR 6.453,36 - gilt, wenn in einem Kalenderjahr keine

weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und keine der im nächsten Absatz genannten Bezüge vorliegen.

• Versicherungsgrenze II: EUR 4.641,60 (= 386,80 x 12) - gilt, wenn in einem Kalenderjahr eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder eine Pension, ein Ruhe-/Versorgungsgenuss, Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Sonderunterstützung oder eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wird.

ACHTUNG: Die Versicherungsgrenzen gelten nicht, wenn zusätzlich eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die zur GSVG-Pflichtversicherung führt(z.B. Gewerbetreibender, [z.B. Handel, …]).

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Anmeldung Sozialversicherung II

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ACHTUNG – nachträgliches Feststellen der Versicherungspflicht:Da die Einkünfte erst nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides feststehen und somit erst nachträglich beurteilt werden kann, ob die Versicherungsgrenze überschritten wird, kann der sofortige Beginn der Pflichtversicherung durch eine Erklärung des Versicherten, wonach seine Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen werden, ausgelöst werden. Die Versicherung bleibt in diesem Fall auch dann aufrecht, wenn die Einkünfte tatsächlich unter der Versicherungsgrenze liegen.

Beitragszuschlag:Ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 Prozent der Beiträge, wenn die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht während des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wurde oder der SVA bekannt gegeben wurde, dass die Einkünfte die Versicherungsgrenze nicht übersteigen werden, und letztlich (laut Einkommensteuerbescheid) aber tatsächlich höhere Einkünfte vorliegen.

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Anmeldung Sozialversicherung III

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Opting in:Liegt das Einkommen unter der maßgeblichen Versicherungsgrenze, so kann über Antrag eine Einbeziehung in die Kranken- und Unfallversicherung erfolgen. Die Ausnahme von der Pensionsversicherung bleibt jedoch bestehen.

Beginn der Pflichtversicherung:Wurde vorab eine Erklärung abgeben, dass das Einkommen über der Versicherungsgrenze liegen wird, beginnt die Pflichtversicherung spätestens mit Abgabe der Erklärung. Wird nicht vorab erklärt, dass das Einkommen über der Versicherungsgrenze liegen wird, kann die Pflichtversicherung erst nach Einlangen des betreffenden Einkommensteuerbescheids geprüft und gegebenenfalls festgestellt werden. In diesen Fällen beginnt die Pflichtversicherung mit dem glaubhaft gemachten Zeitpunkt des Beginnes der selbständigen Tätigkeit, sonst mit dem jeweiligen Jahresersten. Wird die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht gemeldet und erlangt die SVA erst im Zuge der Übermittlung der Einkommensdaten durch die Finanzbehörde Kenntnis vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit und eines Einkommens über der Versicherungsgrenze, so wird für dieses Kalenderjahr die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung grundsätzlich vom 1. Jänner bis 31. Dezember festgestellt.

Ende der Pflichtversicherung:Die Pflichtversicherung endet mit dem Monatsletzten nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit.

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Anmeldung Sozialversicherung IV

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Ausnahme von der Pflichtversicherung:

• Nichterreichen der VersicherungsgrenzenDie Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit wurde gemeldet, die Einkünfte aus dieser Tätigkeit übersteigen jedoch nicht die Versicherungsgrenze von EUR 6.453,36 bzw. EUR 4.641,60.

• Ruhen der selbständigen ErwerbstätigkeitBesteht aufgrund der selbständigen Erwerbstätigkeit die Mitgliedschaft zu einer gesetzlichen Interessenvertretung, und wird die Anzeige des Ruhens von dieser bestätigt, so besteht für den Zeitraum des Ruhens keine Pflichtversicherung. Bei einer Ruhendmeldung kann die Ausnahme für maximal 18 Monate rückwirkend festgestellt werden. Eine rückwirkende Ausnahme aus der Pflichtversicherung ist jedoch in jenem Versicherungszweig ausgeschlossen, in dem bereits Leistungen bezogen wurden. Außerdem kann in der Krankenversicherung Formalversicherung eintreten.

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Anmeldung Sozialversicherung V

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Unmittelbar wichtigsten Formulare:

• Anmeldung: Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1. Z 4 GSVG

• Beendigung der Erwerbstätigkeit

Weitere Formulare:• Auf der Homepageseite der SVA der gewerblichen Wirtschaft

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Anmeldung Sozialversicherung VI

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Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung (Werte 2013)Wenn Sie sich erstmals selbstständig machen und vorher noch nicht GSVG versichert waren, gelten in den ersten drei Jahren Ihrer selbstständigen Tätigkeit niedrige Beitragsgrundlagen, die zu einer Ersparnis an Beiträgen führen. • Der Pensionsversicherungsbeitrag wird in den ersten drei Kalenderjahren auf jährlich

1.193,88 Euro (d.h. 99,49 Euro monatlich) vorläufig abgesenkt. Zu einer Nachbemessung (Nachzahlung) kommt es, wenn die im jeweiligen Jahr erzielten Gewinne laut Einkommensteuerbescheid höher als jährlich 6.453,36 Euro (537,78 Euro monatlich) waren.

• Der Krankenversicherungsbeitrag beträgt im Gründungsjahr und dem darauf folgenden Kalenderjahr jährlich 493,68 Euro (41,14 Euro monatlich)- dies ohne Nachbemessung. Ab dem dritten Kalenderjahr kommt es zu einer Nachbemessung, wenn das Betriebsergebnis (Nettoumsatz minus Ausgaben) des dritten Jahres höher als jährlich 6.453,36 Euro (537,78 Euro monatlich) war.

• Der Unfallversicherungsbeitrag ist gewinnunabhängig und beträgt 101,76 Euro/Jahr oder 8,48 Euro monatlich.

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Anmeldung Sozialversicherung VII

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HINWEISEIn der Pensionsversicherung liegt eine Mehrfachversicherung vor, wenn mehrere versicherungspflichtige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig oder hintereinander innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt werden. Verschiedene Modelle: Beitragserstattung, Beitrag zur Höherversicherung, Differenzbeitragsvorschreibung.Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung liegt vor, wenn aufgrund von unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten oder Geldleistungen (Pensionen usw.) zwei oder mehrere Krankenversicherungen bestehen. Verschiedene Modelle: Beitragserstattung, Differenzbeitragsvorschreibung.

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Anmeldung Sozialversicherung VIII

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• Meldung der Betriebseröffnung bzw. Betriebserweiterungmittels Formular: „Fragebogen für natürliche Personen“ – Verf24

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Meldung Finanzverwaltung

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Im Regelfall kommen folgende unechten „Steuerbefreiungen“ zur Anwendung:(unechte Steuerbefreiungen – kurz: keine Umsatzsteuer, kein Vorsteuerabzug)• Umsatzsteuer – unecht befreite Leistung iS des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG

die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie die als freiberuflich Tätigen im Sinne des § 35 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 des GuKG ...usw.

• Umsatzsteuer – Kleinunternehmerregelung - § 6 Abs. 1 Z 27 UStGWenn Ihre jährlichen Umsätze (= sämtliche Einnahmen) in Österreich unter 30.000,– Euro (exklusive Umsatzsteuer, also netto) liegen, Sie keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausweisen und abführen. In diesem Fall dürfen Sie jedoch auch keine Vorsteuer geltend machen. OPTION auf Regelbesteuerung ist möglich!

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Umsatzsteuer

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ACHTUNG:KEINE Umsatzsteuer ausweisen, wenn nicht vorgesehen bzw. eine unechte Befreiung vorliegt.

Hinweis auf die Steuerbefreiung z.B.:- steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z 19 UStG oder- steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG

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UmsatzsteuerHonorarnote/Rechnung

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Basis und Bemessungsgrundlage ist das Welteinkommen, hier im konkreten Fall der jährlich erwirtschafteter Gewinn des einzelnen Betriebes.Ermittlung:- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung- Basispauschalierung- (Bilanzierung)

Tarif:Der Steuersatz liegt zwischen 0% und 50%, grundsätzlich fällt Einkommensteuer ab einem (Jahres-)Einkommen von mehr als EUR 11.000 Euro an. ACHTUNG: Wenn weitere Einkommen (DV, freier DV, V+V, usw.) bestehen, werden diese in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen.

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Einkommensteuer - Allgemein

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Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung - Definition:§ 15 EStG - Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile zufließen.Beispiele: Honorare, Verkäufe, usw.

§ 16 EStG - Ausgaben (richtig: Werbungskosten): … Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Fortführend auch: Zinsen, (Pflicht)Versicherungsbeiträge, Abschreibungen, Wareneinkäufe, u.v.m.

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Einkommensteuer - EAR

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„Klassische“ Werbungskosten (demonstrativ):- Arbeitsmittel (z.B. Handschuhe, Desinfektion, usw.)- Reisekosten

- Bezahlte Reisekosten- „Pauschale“ Reisekosten (Diäten, Taggelder)

- Kfz-Kosten vs. KM-Geld- Sofort abzugsfähige Investitionen (AK/HK bis EUR 400,00)- Abschreibungen für Investitionen (AK/HK über EUR 400,00) z.B. Laptop (ND: „normal“ 3 Jahre)- Die Praxis samt Betriebskosten, usw.- Das Arbeitszimmer – Hinweis: meist detaillierte Regelwerke- Kommunikationskosten: Telefon, Internet, usw.- Arbeitskleidung – Hinweis: grundsätzlich nicht möglich, ggf. Ausnahmen

ACHTUNG: Beurteilung bei gemischter Nutzung z.B. privat/betrieblich, unselbständig/selbständig, betrieblich/betrieblich

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Einkommensteuer - Ausgaben

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Zur Harmonisierung der Einkommensarten untereinander wurden Harmonisierungsmodelle geschaffen.

Derzeit wichtigste (zutreffende) Begünstigung: Gewinnfreibetrag (= Abzug vom Gewinn): 13 % vom Überschuss, Gewinn

Grenze ohne begünstigte Investitionen EUR 3.900,00 p.a. Mit begünstigte Investitionen höher, aber ACHTUNG: bei Pauschalierung (max. 3.900,00 p.a.)

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Einkommensteuer - Begünstigungen

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Sonstige Begünstigen - „Abschreibungsmöglichkeiten“ gelten wie bisher. Somit auch Werbungskosten, Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen, usw.

ACHTUNG: Zuordnung der Werbungskosten (z.B. Fachbuch: kann im Bereich der unselbständigen oder im Bereich der selbständigen Einkünfte zu erfassen sein.

HINWEIS: Veranlagungsfreibetrag: § 41 Abs. 3 EStG: Sind im Einkommen lohnsteuer-pflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27a Abs. 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.

ACHTUNG: Grundsätzliche Aufbewahrungsfrist: 7 Jahre

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Einkommensteuer & Sonstiges

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Quellen und Links• Quellenverzeichnis:

– SVA der gewerblichen Wirtschaft (Schriften und Homepage)– Finanzverwaltung (Schriften und Homepage)– Magistrat der Stadt Linz (Formulare und Homepage)

• Linkverzeichnis:

– http://www.sozialversicherung.at– http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/start/startWindow?action=2&p_menuid=6259&p_tabid=1– http://

esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/channel_content/cmsWindow?action=2&p_menuid=7320&p_tabid=4– https://www.bmf.gv.at/– http://portal.linz.gv.at/Serviceguide/viewChapter.html?chapterid=122166

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