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Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017 Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 19. Mai 2011 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 96 (S. 2247) vom 30. Juni 2011 in Kraft getreten am 1. Juli 2011 zuletzt geändert am 21. September 2017 veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 23.11.2017 B1 in Kraft getreten am 1. Januar 2018

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Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017

Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

(Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL)

in der Fassung vom 19. Mai 2011 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 96 (S. 2247) vom 30. Juni 2011 in Kraft getreten am 1. Juli 2011

zuletzt geändert am 21. September 2017 veröffentlicht im Bundesanzeiger BAnz AT 23.11.2017 B1 in Kraft getreten am 1. Januar 2018

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Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017

INHALT

I. ERSTER TEIL - RICHTLINIENTEXT ......................................................... 4

A. Allgemeine Grundsätze ..................................................................................................... 4 § 1 Grundlagen .......................................................................................................................... 4 § 1a Jährliche ICD-Anpassung ................................................................................................... 5

§ 2 Heilmittel .............................................................................................................................. 5

B. Grundsätze der Heilmittelverordnung ............................................................................. 6 § 3 Voraussetzungen der Verordnung....................................................................................... 6 § 4 Heilmittelkatalog .................................................................................................................. 6 § 5 Nichtverordnungsfähige Heilmittel ....................................................................................... 7 § 6 Verordnungsausschlüsse .................................................................................................... 7 § 7 Verordnung im Regelfall; Erst- und Folgeverordnung ......................................................... 7 § 8 Verordnung außerhalb des Regelfalls ................................................................................. 9 § 8a Langfristiger Heilmittelbedarf .............................................................................................. 9

§ 9 Wirtschaftlichkeit ................................................................................................................ 10 § 10 Einzelbehandlung, Gruppenbehandlung ........................................................................... 10 § 11 Ort der Leistungserbringung .............................................................................................. 11 § 12 Auswahl der Heilmittel ....................................................................................................... 11 § 13 Verordnungsvordruck ........................................................................................................ 12

C. Zusammenarbeit zwischen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern .......................................................................... 14

§ 14 Grundlagen ........................................................................................................................ 14 § 15 Beginn der Heilmittelbehandlung....................................................................................... 14 § 16 Durchführung der Heilmittelbehandlung ............................................................................ 14 § 16a Verordnung von Heilmitteln im Rahmen des Entlassmanagements ................................ 15

D. Maßnahmen der Physikalischen Therapie .................................................................... 16 § 17 Grundlagen ........................................................................................................................ 16 § 18 Massagetherapie ............................................................................................................... 16 § 19 Bewegungstherapie ........................................................................................................... 17 § 20 Traktionsbehandlung ......................................................................................................... 19 § 21 Elektrotherapie................................................................................................................... 19 § 22 Kohlensäurebäder und Kohlensäuregasbäder (Voll- oder Teilbäder) ............................... 19 § 23 Inhalationstherapie ............................................................................................................ 20 § 24 Thermotherapie (Wärme-/Kältetherapie) ........................................................................... 20 § 25 Standardisierte Kombinationen von Maßnahmen der Physikalischen Therapie („Standardisierte Heilmittelkombinationen“) ...................................................................................... 20 § 26 Ärztliche Diagnostik bei Maßnahmen der Physikalischen Therapie ................................. 20

E. Maßnahmen der Podologischen Therapie .................................................................... 22 § 27 Grundlagen ........................................................................................................................ 22 § 28 Inhalt der Podologischen Therapie .................................................................................... 22 § 29 Ärztliche Diagnostik bei Fußschädigungen durch Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom) ..................................................................................................................................... 23

F. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie ............................................... 24 § 30 Grundlagen ........................................................................................................................ 24 § 31 Stimmtherapie .................................................................................................................... 24 § 32 Sprechtherapie .................................................................................................................. 24 § 33 Sprachtherapie .................................................................................................................. 25 § 34 Ärztliche Diagnostik bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen ...................... 25

G. Maßnahmen der Ergotherapie ........................................................................................ 28 § 35 Grundlagen ........................................................................................................................ 28 § 36 Motorisch-funktionelle Behandlung ................................................................................... 28

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§ 37 Sensomotorisch-perzeptive Behandlung ........................................................................... 28 § 38 Hirnleistungstraining/neuropsychologisch orientierte Behandlung .................................... 29 § 39 Psychisch-funktionelle Behandlung ................................................................................... 29 § 40 Therapieergänzende Maßnahmen .................................................................................... 30 § 41 Ärztliche Diagnostik bei Maßnahmen der Ergotherapie .................................................... 30

H. Ernährungstherapie ........................................................................................................ 31 § 42 Grundlagen ........................................................................................................................ 31 § 43 Inhalt der Ernährungstherapie ........................................................................................... 31 § 44 Ärztliche Diagnostik, Zusammenarbeit und Qualitätssicherung ........................................ 32 § 45 Evaluation der Einführung der Ernährungstherapie .......................................................... 34

Anlage 1 ................................................................................................................................................ 35

Anlage 2 ................................................................................................................................................ 36

Zweiter Teil der RichtlinieHeilmittelkatalog ................................................................................................................................... 54

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I. Erster Teil - Richtlinientext

A. Allgemeine Grundsätze

§ 1 Grundlagen

(1) Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss gemäß § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und Absatz 6 in Verbindung mit § 138 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) beschlossene Richtlinie dient der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln. (2) Den besonderen Belangen psychisch Kranker, behinderter oder von Behinderung bedrohter sowie chronisch kranker Menschen ist bei der Versorgung mit Heilmitteln Rechnung zu tragen. (3) 1Die Richtlinie ist für die Träger des Gemeinsamen Bundesausschusses, deren Mitglieder und Mitgliedskassen, für die Versicherten, für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen (im Folgenden „Vertragsärztinnen“ und „Vertragsärzte“ genannt) sowie die weiteren Leistungserbringer verbindlich. 2Die Richtlinie gilt nicht für die Verordnung von Heilmitteln durch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte. (4) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband wirken auf eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und auf eine enge Zusammenarbeit zwischen der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt und der ausführenden Therapeutin oder dem ausführenden Therapeuten hin. (5) 1Die Abgabe von Heilmitteln ist Aufgabe der gemäß § 124 SGB V durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zugelassenen Leistungserbringer. 2Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen stellen den Kassenärztlichen Vereinigungen auf Anforderung ein Verzeichnis der zugelassenen Leistungserbringer zur Verfügung. (6) In den Rahmenempfehlungen über die einheitliche Versorgung mit Heilmitteln und Verträgen nach § 125 SGB V wird der in dieser Richtlinie beschriebene Leistungsrahmen nicht überschritten. (7) Die Krankenkassen sowie ihre Landesverbände und Arbeitsgemeinschaften stellen den Kassenärztlichen Vereinigungen auf Anforderung Vergütungsvereinbarungen über die mit den nach § 124 SGB V zugelassenen Leistungserbringern vereinbarten Leistungen (einschließlich der Regelbehandlungszeiten) zur Verfügung. (8) Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Krankenkassen haben darauf hinzuwirken, dass die Versicherten eigenverantwortlich durch gesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung an Vorsorge- und aktive Mitwirkung an Behandlungsmaßnahmen dazu beitragen, Krankheiten zu verhindern und deren Verlauf und Folgen zu mildern. (9) Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Krankenkassen haben die Versicherten darüber aufzuklären, welche Leistungen nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet und abgegeben werden können.

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§ 1a Jährliche ICD-Anpassung Der Unterausschuss Veranlasste Leistungen nimmt die durch die jährliche Aktualisierung der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information erforderlichen ICD Anpassungen in der Richtlinie vor, soweit gemäß 1. Kapitel § 4 Absatz 2 Satz 2 der Verfahrensordnung der Kerngehalt der Richtlinie nicht berührt wird.

§ 2 Heilmittel

(1) 1Heilmittel sind persönlich zu erbringende medizinische Leistungen. 2Heilmittel sind - die einzelnen Maßnahmen der Physikalischen Therapie (§§ 18 bis 25) - die einzelnen Maßnahmen der Podologischen Therapie (§ 28 Absatz 4 Nummer 1 bis

4) - die einzelnen Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (§§ 31 bis 33) - die einzelnen Maßnahmen der Ergotherapie (§§ 36 bis 40) - die Ernährungstherapie (§§ 42 bis 45)

(2) 1Die Richtlinie regelt die Verordnung von Heilmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung. 2Die Verordnung von kurortsspezifischen bzw. ortsspezifischen Heilmitteln ist nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

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B. Grundsätze der Heilmittelverordnung

§ 3 Voraussetzungen der Verordnung

(1) 1Die Abgabe von Heilmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen setzt eine Verordnung durch eine Vertragsärztin oder einen Vertragsarzt voraus. 2Die Therapeutin oder der Therapeut ist grundsätzlich an die Verordnung gebunden, es sei denn im Rahmen dieser Richtlinie ist etwas anderes bestimmt. (2) Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um

- eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,

- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,

- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken, oder

- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern. (3) Die Verordnung von Heilmitteln kann nur erfolgen, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt von dem Zustand der oder des Kranken überzeugt, diesen dokumentiert und sich erforderlichenfalls über die persönlichen Lebensumstände informiert hat oder wenn ihr oder ihm diese aus der laufenden Behandlung bekannt sind. (4) 1Heilmittel sind nur nach Maßgabe dieser Richtlinie nach pflichtgemäßem Ermessen verordnungsfähig. 2Der indikationsbezogene Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Absatz 6 SGB V (im Folgenden Heilmittelkatalog genannt), der Bestandteil dieser Richtlinie ist, regelt

- die Indikationen, bei denen Heilmittel verordnungsfähig sind, - die Art der verordnungsfähigen Heilmittel bei diesen Indikationen, - die Menge der verordnungsfähigen Heilmittel je Diagnosengruppe und die

Besonderheiten bei Wiederholungsverordnungen (Folgeverordnungen). (5) Die Indikation für die Verordnung von Heilmitteln ergibt sich nicht aus der Diagnose allein, sondern nur dann, wenn unter Gesamtbetrachtung der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigung der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren in Bezug auf Person und Umwelt eine Heilmittelanwendung notwendig ist. (6) Die Vertragsärztinnen und Vertragsärzte stellen sicher, dass für sie tätig werdende Vertreterinnen und Vertreter sowie ärztliche Assistentinnen und Assistenten diese Richtlinie kennen und beachten.

§ 4 Heilmittelkatalog

(1) 1Der Katalog verordnungsfähiger Heilmittel nach § 92 Absatz 6 SGB V ist Zweiter Teil dieser Richtlinie. 2Der Katalog wird dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechend in regelmäßigen Abständen ergänzt oder aktualisiert. (2) 1Im Heilmittelkatalog sind Einzeldiagnosen zu Diagnosengruppen zusammengefasst. 2Den Diagnosengruppen sind die jeweiligen Leitsymptomatiken / funktionellen/strukturellen Schädigungen, Therapieziele, die einzeln verordnungsfähigen Heilmittel, Angaben zur Verordnung, die Verordnungsmengen und Empfehlungen zur Therapiefrequenz zugeordnet. (3) 1Der Heilmittelkatalog führt nur die möglichen Indikationen für eine sachgerechte Heilmitteltherapie auf. 2Kontraindikationen wurden bewusst nicht aufgeführt. 3Bei der

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Verordnung hat die Ärztin oder der Arzt im Einzelfall vorhandene Kontraindikationen zu berücksichtigen. (4) 1Neue Heilmittel oder zugelassene Heilmittel nach Maßgabe dieser Richtlinie zur Behandlung nicht im Heilmittelkatalog genannter Indikationen dürfen nur verordnet oder gewährt werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss zuvor in dieser Richtlinie den therapeutischen Nutzen anerkannt und Empfehlungen für die Sicherung der Qualität bei der Leistungserbringung abgegeben hat. 2Das Verfahren richtet sich nach der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses (VerfO).

§ 5 Nichtverordnungsfähige Heilmittel 1In der Anlage 1 zu dieser Richtlinie ist die Übersicht über

- Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der VerfO nicht nachgewiesen ist,

- Indikationen, bei denen der Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist, nicht anerkannt ist und

- Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, gelistet. 2Diese sind im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht verordnungsfähig. 3Die Übersicht wird in regelmäßigen Abständen dem Stand der medizinischen Erkenntnisse folgend ergänzt oder aktualisiert.

§ 6 Verordnungsausschlüsse

(1) 1Beim Vorliegen von geringfügigen Gesundheitsstörungen dürfen Heilmittel nicht anstelle der nach § 34 Absatz 1 SGB V von der Verordnung ausgeschlossenen Arzneimittel ersatzweise verordnet werden. 2Dies gilt insbesondere für Maßnahmen der Physikalischen Therapie zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten. (2) 1Maßnahmen, die nicht aufgrund der in § 3 Absatz 2 genannten Voraussetzungen veranlasst und durchgeführt werden, dürfen nicht zu Lasten der GKV verordnet und durchgeführt werden. 2Dies gilt auch, wenn die Maßnahmen von nach § 124 SGB V zugelassenen Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern durchgeführt werden. 3Weiterhin dürfen Heilmittel bei Kindern nicht verordnet werden, wenn an sich störungsbildspezifische pädagogische, heilpädagogische oder sonderpädagogische Maßnahmen zur Beeinflussung von Schädigungen geboten sind (insbesondere Leistungen nach dem Kapitel 7 des SGB IX). 4Sind solche Maßnahmen nicht durchführbar, dürfen Heilmittel nicht an deren Stelle verordnet werden. 5Neben pädagogischen, heilpädagogischen oder sonderpädagogischen Maßnahmen dürfen Heilmittel nur bei entsprechender medizinischer Indikation außerhalb dieser Maßnahmen verordnet werden. (3) Heilmittel dürfen nicht verordnet werden, soweit diese im Rahmen der Frühförderung nach den §§ 30, 32 Nummer 1 SGB IX in Verbindung mit der Frühförderungsverordnung vom 24. Juni 2003 als therapeutische Leistungen bereits erbracht werden.

§ 7 Verordnung im Regelfall; Erst- und Folgeverordnung

(1) 1Der Heilmittelverordnung nach der Richtlinie liegt in den jeweiligen Abschnitten des Heilmittelkataloges ein definierter Regelfall zugrunde. 2Dieser Regelfall geht von der Vorstellung aus, dass mit dem der Indikation zugeordneten Heilmittel im Rahmen der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls das angestrebte Therapieziel erreicht werden kann. (2) Die Gesamtverordnungsmenge und die Anzahl der Behandlungen (Einheiten) je Verordnung im Regelfall ergeben sich aus dem Heilmittelkatalog. (3) Die Verordnungsmenge richtet sich nach dem medizinischen Erfordernis des Einzelfalls; nicht jede Schädigung/Funktionsstörung bedarf der Behandlung mit der Höchstverordnungsmenge je Verordnung bzw. der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls.

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(4) 1Eine Heilmittelverordnung im Regelfall liegt dann vor, wenn die Auswahl zwischen den im jeweiligen Abschnitt des Heilmittelkataloges angegebenen Heilmitteln getroffen wird und die dort festgelegten Verordnungsmengen je Diagnosengruppe nicht überschritten werden. 2Treten im zeitlichen Zusammenhang mehrere voneinander unabhängige Erkrankungen derselben Diagnosengruppen auf, kann dies weitere Regelfälle auslösen für die jeweils separate Verordnungsvordrucke auszustellen sind. 3Heilmittelverordnungen außerhalb des Regelfalls sind bis auf die in der Richtlinie genannten Ausnahmen nicht zulässig. (5) 1Rezidive oder neue Erkrankungsphasen können die Verordnung von Heilmitteln als erneuten Regelfall auslösen, wenn nach einer Heilmittelanwendung ein behandlungsfreies Intervall von 12 Wochen abgelaufen ist. 2Ausnahmen werden im Heilmittelkatalog aufgeführt. 3Sofern das behandlungsfreie Intervall nicht abgelaufen ist, ist gemäß der Ausnahmeregelung nach § 8 Absatz 1 und 2 zu verfahren. (6) Heilmittel im Regelfall können wie folgt verordnet werden: 1. in der Physikalischen Therapie als:

- vorrangiges Heilmittel, - optionales Heilmittel, - ergänzendes Heilmittel, - standardisierte Heilmittelkombination,

2. in der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie: - das im Katalog genannte Heilmittel,

3. in der Ergotherapie als: - vorrangiges Heilmittel, - optionales Heilmittel, - ergänzendes Heilmittel,

4. in der Podologischen Therapie: - das im Katalog genannte Heilmittel.

5. in der Ernährungstherapie: - das im Katalog genannte Heilmittel

(7) Die Heilmittel sind nach Maßgabe des Kataloges im Regelfall verordnungsfähig als: - Erstverordnung, - Folgeverordnung.

(8) 1Nach einer Erstverordnung gilt jede Verordnung zur Behandlung derselben Erkrankung (desselben Regelfalls) als Folgeverordnung. 2Dies gilt auch, wenn sich unter der Behandlung die Leitsymptomatik / funktionelle/strukturelle Schädigung ändert und unterschiedliche Heilmittel zum Einsatz kommen. (9) 1Folgeverordnungen im Regelfall können nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bis zur Erreichung der Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls ausgestellt werden. 2Sofern mehrere Heilmittel verordnet werden, ist die Verordnungsmenge des vorrangigen Heilmittels entscheidend für die Gesamtverordnungsmenge. (10) Die maximale Verordnungsmenge bei Erst- und Folgeverordnungen ist im Heilmittelkatalog festgelegt. (11) 1Folgeverordnungen sind nach Maßgabe des Heilmittel-Katalogs nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt zuvor erneut vom Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt hat. 2Bei der Entscheidung des Vertragsarztes über Folgeverordnungen sind der bisherige Therapieverlauf sowie zwischenzeitlich erhobene Befunde zu berücksichtigen.

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§ 8 Verordnung außerhalb des Regelfalls

(1) 1Lässt sich die Behandlung mit der nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs bestimmten Gesamtverordnungsmenge nicht abschließen, sind weitere Verordnungen möglich (Verordnungen außerhalb des Regelfalls, insbesondere längerfristige Verordnungen). 2Solche Verordnungen bedürfen einer besonderen Begründung mit prognostischer Einschätzung. 3Dabei sind die Grundsätze der Verordnung im Regelfall mit Ausnahme des § 7 Absatz 10 anzuwenden. 4Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist. (2) Bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist nach vorausgegangenen Heilmittelanwendungen kein behandlungsfreies Intervall zu beachten. (3) Insbesondere bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls hat die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt störungsbildabhängig eine weiterführende Diagnostik durchzuführen, um auf der Basis des festgestellten Therapiebedarfs, der Therapiefähigkeit, der Therapieprognose und des Therapieziels die Heilmitteltherapie fortzuführen oder andere Maßnahmen einzuleiten. (4) 1Begründungspflichtige Verordnungen sind der zuständigen Krankenkasse vor Fortsetzung der Therapie zur Genehmigung vorzulegen. 2Nach Vorlage der Verordnung durch die oder den Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten des Heilmittels unabhängig vom Ergebnis der Entscheidung über den Genehmigungsantrag, längstens jedoch bis zum Zugang einer Entscheidung über die Ablehnung der Genehmigung. 3Verzichtet die Krankenkasse auf ein Genehmigungsverfahren hat dies die gleiche Rechtswirkung wie eine erteilte Genehmigung. 4Sie informiert hierüber die Kassenärztliche Vereinigung.

§ 8a Langfristiger Heilmittelbedarf (1) Langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V liegt vor, wenn sich aus der ärztlichen Begründung die Schwere und Langfristigkeit der funktionellen/strukturellen Schädigungen, der Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der nachvollziehbare Therapiebedarf eines Versicherten ergeben. (2) 1Bei den in der Anlage 2 gelisteten Diagnosen in Verbindung mit der jeweils aufgeführten Diagnosegruppe des Heilmittelkataloges ist vom Vorliegen eines langfristigen Heilmittelbedarfs im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V auszugehen. 2Ein Antrags- und Genehmigungsverfahren findet nicht statt. (3) Bei schweren dauerhaften funktionellen/strukturellen Schädigungen, die mit denen der Anlage 2 vergleichbar und nicht auf dieser gelistet sind, trifft die Krankenkasse auf Antrag der oder des Versicherten die Feststellung darüber, ob ein langfristiger Heilmittelbedarf im Sinne von § 32 Absatz 1a SGB V vorliegt und die notwendigen Heilmittel langfristig genehmigt werden können. (4) Entscheidungen nach Absatz 3 trifft die Krankenkasse auf der Grundlage

- des Antrages der oder des Versicherten, - der Kopie einer gültigen und gemäß § 13 Absatz 1 Satz 2 vollständig ausgefüllten

Verordnung der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes; Die Original-Verordnung bleibt bei der oder dem Versicherten

- und soweit erforderlich unter Einbeziehung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) gemäß § 275 Absatz 1 SGB V.

(5) 1Bei Entscheidungen über Anträge nach Absatz 3 gilt § 3 Absatz 5 entsprechend. 2Eine vergleichbare schwere dauerhafte funktionelle/strukturelle Schädigung liegt dann vor, wenn die bei dem Antragsteller bestehenden funktionellen/strukturellen Schädigungen vergleichbar mit der Schwere und Dauerhaftigkeit der Schädigungen sind, wie sie bei Diagnosen aus der Anlage 2 zu erwarten sind. 3Eine Schwere und Langfristigkeit im Sinne von Absatz 3 kann sich

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auch aus der Summe mehrerer einzelner funktioneller/struktureller Schädigungen und Beeinträchtigungen der individuellen Aktivitäten ergeben, die für sich allein die Kriterien nicht erfüllen, sich aus deren Gesamtbetrachtung jedoch ein Therapiebedarf ergibt, der hinsichtlich Dauer und Umfang auch bei Diagnosen der Anlage 2 zu erwarten ist. 4Bei Entscheidungen nach den Sätzen 2 und 3 ist von einer Dauerhaftigkeit oder Langfristigkeit auszugehen, wenn ein Therapiebedarf mit Heilmitteln von mindestens einem Jahr medizinisch notwendig ist. 5Sofern es bei der Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3 zusätzlichen medizinischen Sachverstandes bedarf, hat die Krankenkasse den MDK einzubeziehen. 6Dabei sind der Therapiebedarf, die Therapiefähigkeit, die Therapieziele und die Therapieprognose des Versicherten in Verbindung mit dem verordneten Heilmittel zu berücksichtigen. 7Eine Genehmigung des langfristigen Heilmittelbedarfs nach Absatz 3 darf nicht allein deswegen versagt werden, weil sich das Heilmittel oder die Behandlungsfrequenz im Genehmigungszeitraum innerhalb der Diagnosegruppe der dem Antrag zugrunde liegenden Verordnungen ändern kann. (6) Eine vergleichbare schwere dauerhafte funktionelle/strukturelle Schädigung kann ausgeschlossen werden bei Erkrankungen und Diagnosegruppen mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf gemäß Heilmittelkatalog. (7) 1Die Genehmigung nach Absatz 3 kann unbefristet erfolgen. 2Eine eventuelle Befristung kann mehrere Jahre umfassen, darf aber ein Jahr nicht unterschreiten. 3Im Genehmigungsbescheid müssen zumindest die therapierelevante Diagnose und die Diagnosegruppe/-gruppen angegeben werden. (8) 1Für Versicherte mit langfristigem Heilmittelbedarf gemäß den Absätzen 2 und 3 können die dauerhaft notwendigen Heilmittel als Verordnungen außerhalb des Regelfalls verordnet werden, ohne dass zuvor der in den jeweiligen Abschnitten des Heilmittelkataloges definierte Regelfall durchlaufen werden muss. 2Erforderliche Genehmigungen nach § 8 Absatz 4 gelten als erteilt.

§ 9 Wirtschaftlichkeit

(1) 1Vor jeder Verordnung von Heilmitteln soll die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt prüfen, ob entsprechend dem Gebot der Wirtschaftlichkeit das angestrebte Behandlungsziel auch

- durch eigenverantwortliche Maßnahmen der Patientin oder des Patienten (z. B. nach Erlernen eines Eigenübungsprogramms, durch allgemeine sportliche Betätigung oder Änderung der Lebensführung),

- durch eine Hilfsmittelversorgung oder - durch Verordnung eines Arzneimittels

unter Abwägung der jeweiligen Therapierisiken qualitativ gleichwertig und kostengünstiger erreicht werden kann. 2Dann haben diese Maßnahmen Vorrang gegenüber einer Heilmittelverordnung. (2) 1Die gleichzeitige Verordnung mehrerer Heilmittel ist nur dann ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich, wenn durch sie ein therapeutisch erforderlicher Synergismus erreicht wird. 2Das Nähere hierzu wird in den §§ 12 und 13 bestimmt.

§ 10 Einzelbehandlung, Gruppenbehandlung 1Heilmittel können, sofern in den Abschnitten D bis H nichts anderes bestimmt ist, als Einzel- oder Gruppentherapie verordnet werden. 2Sofern Einzeltherapie medizinisch nicht zwingend geboten ist, ist wegen gruppendynamisch gewünschter Effekte oder im Sinne des Wirtschaftlichkeitsgebots Gruppentherapie zu verordnen.

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§ 11 Ort der Leistungserbringung

(1) Heilmittel können, sofern nichts anderes bestimmt ist, - als Behandlung bei der Therapeutin oder dem Therapeuten (Einzel- oder

Gruppentherapie) oder - als Behandlung im Rahmen eines Hausbesuchs durch die Therapeutin oder den

Therapeuten verordnet werden. (2) 1Die Verordnung der Heilmittelerbringung außerhalb der Praxis der Therapeutin oder des Therapeuten ist nur dann zulässig, wenn die Patientin oder der Patient aus medizinischen Gründen die Therapeutin oder den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. 2Die Behandlung in einer Einrichtung (z. B. tagesstrukturierende Fördereinrichtung) allein ist keine ausreichende Begründung für die Verordnung eines Hausbesuchs. 3Ohne Verordnung eines Hausbesuchs ist die Behandlung außerhalb der Praxis des Therapeuten oder der Therapeutin ausnahmsweise für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ggf. darüber hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung möglich, die ganztägig in einer auf deren Förderung ausgerichteten Tageseinrichtung untergebracht sind, soweit § 6 Absatz 2 dem nicht entgegensteht. 4Voraussetzung ist, dass sich aus der ärztlichen Begründung eine besondere Schwere und Langfristigkeit der funktionellen/strukturellen Schädigungen sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitäten ergibt und die Tageseinrichtung auf die Förderung dieses Personenkreises ausgerichtet ist und die Behandlung in diesen Einrichtungen durchgeführt wird.

§ 12 Auswahl der Heilmittel

(1) Die Auswahl und die Anwendung (insbesondere Einheiten pro Verordnung, Gesamtverordnungsmenge, Empfehlung zur Behandlungsfrequenz) des Heilmittels hängt von Ausprägung und Schweregrad der Erkrankung (funktionelle/strukturelle Schädigung, Beeinträchtigung der Aktivitäten unter Berücksichtigung der individuellen Kontextfaktoren) sowie von dem mit dieser Verordnung angestrebten Ziel (Therapieziel) ab. (2) Bei gegebener Indikation richtet sich die Auswahl der zu verordnenden Heilmittel nach dem jeweils therapeutisch im Vordergrund stehenden Behandlungsziel. (3) 1Vorrangig soll eine im Heilmittelkatalog als „vorrangiges Heilmittel“ (A) genannte Maßnahme zur Anwendung kommen. 2Ist dies aus in der Person der Patientin oder des Patienten liegenden Gründen nicht möglich, kann alternativ ein im Heilmittelkatalog genanntes „optionales Heilmittel“ (B) verordnet werden. (4) 1Soweit medizinisch erforderlich kann zu einem „vorrangigen Heilmittel“ (A) oder „optionalen Heilmittel“ (B) nur ein weiteres im Heilmittelkatalog genanntes „ergänzendes Heilmittel“ (C) verordnet werden (d.h. maximal zwei Heilmittel je Verordnung). 2Abweichend hiervon können Maßnahmen der Elektrotherapie/-stimulation oder die Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht. 3Mehr als ein ergänzendes Heilmittel kann nicht isoliert verordnet werden. 4Auf dem Verordnungsvordruck ist das ergänzende Heilmittel explizit zu benennen. (5) 1„Standardisierte Heilmittelkombinationen“ (D) dürfen nur verordnet werden, wenn

- die Patientin oder der Patient bei komplexen Schädigungsbildern einer intensiveren Heilmittelbehandlung bedarf und die therapeutisch erforderliche Kombination von drei oder mehr Maßnahmen synergistisch sinnvoll ist,

- die Erbringung dieser Maßnahmen in einem direkten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgt und

- die Patientin oder der Patient aus medizinischer Sicht geeignet ist.

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2Wurden „standardisierte Heilmittelkombinationen“ (D) nicht innerhalb des Regelfalls verordnet, können sie außerhalb des Regelfalls einmalig bis zu der im Regelfall vorgesehenen Gesamtverordnungsmenge verordnet werden. (6) Die gleichzeitige Verordnung einer „standardisierten Heilmittelkombination“ (D) der Physikalischen Therapie mit einem weiteren Einzelheilmittel der Physikalischen Therapie ist nicht zulässig. (7) 1Die gleichzeitige Verordnung eines „vorrangigen Heilmittels“ (A) und eines „optionalen Heilmittels“ (B) bei derselben Schädigung ist nicht zulässig. 2Bei Maßnahmen der Ergotherapie kann die Verordnungsmenge je Verordnungsvordruck auf verschiedene vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden, soweit der Heilmittelkatalog in der Diagnosengruppe mehrere vorrangige Heilmittel vorsieht. 3Die Aufteilung der Verordnungsmenge ist auf dem Verordnungsvordruck unter „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ zu spezifizieren (z. B. bei EN2: Verordnungsmenge 10, davon 6x sensomotorisch perzeptive Behandlung und 4x Hirnleistungstraining). (8) 1Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln aus den verschiedenen Abschnitten des Heilmittelkataloges (z.B. gleichzeitige Verordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie und Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie) ist bei entsprechender Indikation zulässig. 2Dabei sind jeweils getrennte Verordnungsvordrucke zu verwenden. (9) 1Erscheint der Erfolg der Heilmitteltherapie fraglich, ist zu prüfen, ob der Behandlungserfolg durch andere therapeutische Maßnahmen zu erreichen ist. 2Dabei ist auch die Indikation für eine Rehabilitation zu prüfen.

§ 13 Verordnungsvordruck

(1) 1Die Verordnung erfolgt ausschließlich auf vereinbarten Vordrucken. 2Die Vordrucke müssen nach Maßgabe des Absatzes 2 vollständig ausgefüllt werden. 3Änderungen und Ergänzungen der Heilmittelverordnung bedürfen mit Ausnahme der Regelung nach § 16 Absatz 2 und 5 einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe. (2) 1In der Heilmittelverordnung sind nach Maßgabe der vereinbarten Vordrucke die Heilmittel eindeutig zu bezeichnen. 2Ferner sind alle für die individuelle Therapie erforderlichen Einzelangaben zu machen. 3Anzugeben sind insbesondere

a. Angaben zur Verordnung nach Maßgabe des Verordnungsvordrucks, b. die Art der Verordnung (Erstverordnung, Folgeverordnung oder Verordnung

außerhalb des Regelfalls), c. Hausbesuch (ja oder nein), d. Therapiebericht (ja oder nein), e. die Durchführung der Therapie als Einzel- oder Gruppentherapie, f. ggf. der späteste Zeitpunkt des Behandlungsbeginns, soweit abweichend von § 15

notwendig, g. die Verordnungsmenge, h. das/die Heilmittel gemäß dem Katalog, i. ggf. ergänzende Angaben zum Heilmittel (z.B. KG oder Übungsbehandlung im

Bewegungsbad), j. die Frequenzempfehlung, k. die Therapiedauer mit der Patientin oder dem Patienten bei Stimm-, Sprech- und

Sprachtherapie sowie Manueller Lymphdrainage, als MLD-30, MLD-45 oder MLD-60,

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Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017

l. der vollständige Indikationsschlüssel. Dieser setzt sich aus der Bezeichnung der Diagnosengruppe und der Leitsymptomatik zusammen (z.B. Maßnahmen der Physikalischen Therapie „ZN1a“). Abweichend davon ist für die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, für die Ergotherapie sowie für die Ernährungstherapie lediglich die Bezeichnung der Diagnosengruppe anzugeben.

m. die konkrete Diagnose mit Therapieziel(en) nach Maßgabe des jeweiligen Heilmittelkataloges, ergänzende Hinweise (z. B. Befunde, Vor- und Begleiterkrankungen). Für die Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sowie für die Ergotherapie ist zudem die Leitsymptomatik, für die Ernährungstherapie ist die funktionelle/strukturelle Schädigung nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs anzugeben. Die Therapieziele sind nur anzugeben, wenn sie sich nicht aus der Angabe der Diagnose und Leitsymptomatik bzw. der funktionellen/strukturellen Schädigung ergeben.

n. die medizinische Begründung bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls, o. spezifische für die Heilmitteltherapie relevante Befunde, insbesondere bei Stimm-,

Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie und bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls.

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Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017

C. Zusammenarbeit zwischen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie Heilmittelerbringerinnen und Heilmittelerbringern

§ 14 Grundlagen 1Eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Heilmitteln, die das Maß des Notwendigen nicht überschreitet, ist nur zu gewährleisten, wenn die verordnenden Vertragsärztinnen oder Vertragsärzte mit den ausführenden Therapeutinnen und Therapeuten eng zusammenwirken. 2Dies setzt voraus, dass zwischen den Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten, die bei der Auswahl der Heilmittel definierte Therapieziele zur Grundlage ihrer Verordnung gemacht haben, und den Therapeutinnen oder Therapeuten, die die sachgerechte und qualifizierte Durchführung der verordneten Maßnahme gewährleistet, eine Kooperation sichergestellt ist. 3Dies gilt insbesondere für den Beginn und die Durchführung der Heilmittelbehandlung.

§ 15 Beginn der Heilmittelbehandlung

(1) 1Sofern die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt auf dem Verordnungsvordruck keine Angabe zum spätesten Behandlungsbeginn gemacht hat, soll die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen begonnen werden, bei der Podologie und in der Ernährungstherapie innerhalb von 28 Tagen. 2Ein dringlicher Behandlungsbeginn ist auf der Verordnung kenntlich zu machen. (2) Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.

§ 16 Durchführung der Heilmittelbehandlung

(1) Die Behandlung kann nur durchgeführt werden, wenn auf dem Verordnungsvordruck die in § 13 Absatz 2 erforderlichen Angaben enthalten sind. (2) 1Sind auf dem Verordnungsvordruck Angaben zur Frequenz der Heilmittelbehandlung gemacht, ist eine Abweichung davon nur zulässig, wenn zuvor zwischen der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt und der Therapeutin oder dem Therapeuten ein abweichendes Vorgehen verabredet wurde. 2Die einvernehmliche Änderung ist von der Therapeutin oder dem Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren. (3) 1Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. 2Dies gilt nicht für die Verordnung von Maßnahmen der Podologischen Therapie sowie der Ernährungstherapie. (4) 1Ergibt sich bei der Durchführung der Behandlung, dass mit dem verordneten Heilmittel voraussichtlich das Therapieziel nicht erreicht werden kann oder dass die Patientin oder der Patient in vorab nicht einschätzbarer Weise auf die Behandlung reagiert, hat die Therapeutin oder der Therapeut darüber unverzüglich die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt, die oder der die Verordnung ausgestellt hat, zu informieren und die Behandlung zu unterbrechen. 2Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt entscheidet über eine Änderung oder Ergänzung des Therapieplans, eine neue Verordnung oder die Beendigung der Behandlung. (5) Hat die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt Gruppentherapie verordnet und kann die Maßnahme aus Gründen, die die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt nicht zu verantworten hat, nur als Einzeltherapie durchgeführt werden, hat die Therapeutin oder der Therapeut die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zu informieren und die Änderung auf dem Verordnungsvordruck zu begründen. (6) Sofern die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt für die Entscheidung über die Fortführung der Therapie einen schriftlichen Bericht über den Therapieverlauf nach Ende der Behandlungsserie für notwendig hält, kann sie oder er diesen auf dem Verordnungsvordruck bei der Therapeutin oder dem Therapeuten anfordern.

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§ 16a Verordnung von Heilmitteln im Rahmen des Entlassmanagements (1) 1Soweit es für die Versorgung der oder des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus erforderlich ist, kann das Krankenhaus (die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt) im Rahmen des Entlassmanagements wie eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt Heilmittel nach Maßgabe des Heilmittelkataloges für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung entsprechend dieser Richtlinie verordnen. 2Für Verordnungen nach Satz 1 sind zuvor getätigte vertragsärztliche Verordnungen durch die Krankenhausärztinnen und Krankenhausärzte nicht zu berücksichtigen. 3Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass der nach Satz 1 erforderliche Versorgungszeitraum nicht überschritten wird. (2) 1Ergänzend zu den übrigen Vorgaben zu Verordnungen nach dieser Richtlinie gilt für Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements, das auf diesen auch das Entlassungsdatum anzugeben ist. 2Das Nähere sowie ein Kennzeichen der Verordnung als „Entlassmanagement nach § 39 Absatz 1a SGB V“ ist in den Verträgen zur Umsetzung von § 39 Absatz 1a SGB V zu regeln. (3) 1Die Heilmittelbehandlung aus der Verordnung nach Absatz 1 muss abweichend von § 15 innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgenommen werden und darüber hinaus innerhalb von zwölf Kalendertagen nach der Entlassung abgeschlossen sein. 2Die nicht innerhalb von zwölf Kalendertagen in Anspruch genommenen Behandlungseinheiten verfallen. 3Wird eine Heilmittelbehandlung aus der Verordnung nach Absatz 1 nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus begonnen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit. (4) 1Die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt hat in geeigneter Weise im Rahmen des Entlassmanagements rechtzeitig die weiterbehandelnde Vertragsärztin oder den weiterbehandelnden Vertragsarzt über die getätigten Verordnungen zu informieren. 2§ 11 Absatz 4 SGB V bleibt unberührt. (5) Verordnungen nach Absatz 1 bleiben für die weiterbehandelnde Vertragsärztin oder den weiterbehandelnden Vertragsarzt bei der Betrachtung eines Regelfalls sowie bei der Bemessung der Verordnungsmengen (Einheiten pro Verordnung, Gesamtverordnungsmenge) unberücksichtigt. (6) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten entsprechend für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation bei Leistungen nach den § 40 Absatz 2 und § 41 SGB V.

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D. Maßnahmen der Physikalischen Therapie

§ 17 Grundlagen

(1) 1Maßnahmen der Physikalischen Therapie entfalten ihre Wirkung insbesondere nach physikalisch-biologischem Prinzip durch überwiegend von außen vermittelte kinetische, mechanische, elektrische und thermische Energie. 2Bei Bädern und Inhalationen können auch chemische Inhaltsstoffe mitwirken. (2) 1Für bestimmte Maßnahmen der Physikalischen Therapie bedarf es spezieller Qualifikationen, die über die im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. 2Solche Maßnahmen, für deren Durchführung eine zusätzliche, abgeschlossene Weiterbildung/Fortbildung erforderlich ist, sind mit *) gekennzeichnet. (3) 1Zu den Maßnahmen der Physikalischen Therapie gehören die in den §§ 18 bis 25 genannten verordnungsfähigen Heilmittel. 2Die in der Anlage 1 dieser Richtlinie genannten

- Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung nicht nachgewiesen ist, und

- Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, sind keine verordnungsfähigen Heilmittel i.S. dieser Richtlinie. 3Gleiches gilt für Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen, deren Einsatz jedoch bei den in der Anlage 1 genannten Indikationen nicht anerkannt ist.

§ 18 Massagetherapie

(1) 1Die Massagetherapie ist eine in Ruhelage der Patientin oder des Patienten durchgeführte Maßnahme, die aktive körperliche Reaktionen bewirkt. 2Die Massagetherapie setzt bestimmte manuelle Grifftechniken ein, die in planvoll kombinierter Abfolge je nach Gewebebefund über mechanische Reizwirkung direkt Haut, Unterhaut, Muskeln, Sehnen und Bindegewebe einschließlich deren Nerven, Lymph- und Blutgefäße beeinflussen. 3Indirekt wird eine therapeutische Beeinflussung innerer Organe über cutiviscerale Reflexe erreicht. (2) Die Massagetherapie umfasst die nachstehend beschriebenen Maßnahmen: 1. Klassische Massagetherapie (KMT) als überwiegend muskuläre Massageform einzelner

oder mehrerer Körperteile zur Erzielung einer entstauenden, tonisierenden, detonisierenden, schmerzlindernden und hyperämisierenden Wirkung

2. Bindegewebsmassage (BGM) 3. Segmentmassage (SM) 4. Periostmassage (PM) 5. Colonmassage (CM) Die unter den Nummern 2 bis 5 aufgeführten Massagetechniken wirken über nervös reflektorische Wege zur Beeinflussung innerer Organe und peripherer Durchblutungsstörungen über segmentale Regulationsmechanismen. 6. Unterwasserdruckstrahlmassage (UWM) als manuell geführtes Verfahren am unter

Wasser befindlichen Patienten, unterstützt vom entspannenden Effekt der Wassertemperatur und von der Auftriebskraft des Wassers, zur verbesserten Rückstromförderung und Mehrdurchblutung, Schmerzlinderung sowie Detonisierung der Muskulatur durch individuell einstellbaren Druckstrahl.

7. Manuelle Lymphdrainage*) (MLD) der Extremitäten, des Kopfes und/oder des Rumpfes einschließlich der ggf. erforderlichen Kompressionsbandagierung (Lymphologischer Kompressionsverband) zur entstauenden Behandlung bei Ödemen verschiedener Ursachen. Eine verordnete Kompressionsbandagierung hat im Anschluss an die

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Therapiezeit der MLD zu erfolgen. Erforderliche Kompressionsbinden sind gesondert als Verbandmittel zu verordnen, sofern keine Hilfsmittel zur Kompressionstherapie vorhanden sind. In Anlehnung an den unterschiedlichen indikationsbezogenen Zeitbedarf sind verordnungsfähig: a. MLD-30 Minuten Therapiezeit an der Patientin oder dem Patienten (Teilbehandlung)

bei leichtgradigen Lymphödemen, Ödemen oder Schwellungen zur Behandlung eines Körperteils wie - eines Armes oder Beines oder - des Rückens - des Kopfes einschließlich des Halses oder - des Rumpfes.

b. MLD-45 Minuten Therapiezeit an der Patientin oder dem Patienten (Großbehandlung) bei Lymphödemen sowie phlebolymphostatischen Ödemen zur Behandlung von zwei Körperteilen wie - eines Armes und eines Beines, - eines Armes und des Kopfes einschließlich des Halses - beider Arme oder - beider Beine.

c. MLD-60 Minuten Therapiezeit an der Patientin oder dem Patienten (Ganzbehandlung) bei schwergradigen Lymphödemen zur Behandlung von zwei Körperteilen wie - eines Armes und eines Beines, - eines Armes und des Kopfes einschließlich des Halses - beider Arme - beider Beine

bei schwergradigen Lymphödemen mit Komplikationen durch Strahlenschädigungen (mit z. B. Schultersteife, Hüftsteife oder Plexusschädigung) zur Behandlung eines Körperteils wie - des Kopfes einschließlich des Halses - eines Armes oder - eines Beines.

§ 19 Bewegungstherapie

(1) 1Die einzelnen Maßnahmen der Bewegungstherapie bauen auf der Kenntnis der normalen und krankhaft veränderten Funktionen der Bewegungsorgane, der Bewegungslehre sowie auf Übungs- und Trainingsprinzipien auf. 2Dabei dient der gezielte, dosierte, methodisch planmäßige Einsatz dieser Maßnahmen der Erhaltung, Förderung und Wiederherstellung der Leistungen der Stütz- und Bewegungsorgane, des Nervensystems und der dabei beteiligten Funktionen des Herz-/Kreislaufsystems, der Atmung und des Stoffwechsels. (2) Soweit krankheitsbedingt möglich, soll das Erlernen von Eigenübungsprogrammen im Vordergrund stehen. (3) Die Bewegungstherapie umfasst die nachstehend beschriebenen Maßnahmen: 1. Übungsbehandlungen

a. Übungsbehandlung Die Übungsbehandlung als gezielte und kontrollierte Maßnahme dient der Dehnung verkürzter Muskel- und Sehnenstrukturen und Vermeidung von Kontrakturen sowie Kräftigung der Muskulatur bei krankhafter Muskelinsuffizienz und -dysbalance und

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Funktionsverbesserung funktionsgestörter Gelenke, des Herz-Kreislauf-Systems, der Atmung und des Stoffwechsels. Die Übungsbehandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

b. Übungsbehandlung im Bewegungsbad Übungsbehandlung unter Ausnutzung der Wärmewirkung des temperierten Wassers, des Auftriebes und des Reibungswiderstandes des Wassers mit und ohne Auftriebskörper. Die Übungsbehandlung im Bewegungsbad kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

2. Chirogymnastik*) Chirogymnastik als spezielle funktionelle Wirbelsäulengymnastik dient der Kräftigung von Muskelketten, Koordinierung und Stabilisierung des muskulären Gleichgewichtes sowie der Dehnung von bindegewebigen Strukturen. Die Chirogymnastik wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.

3. Krankengymnastik a. Allgemeine Krankengymnastik (KG bzw. KG-Atemtherapie)

Krankengymnastische Behandlungstechniken dienen z. B. der Behandlung von Fehlentwicklungen, Erkrankungen, Verletzungen, Verletzungsfolgen und Funktionsstörungen der Haltungs- und Bewegungsorgane sowie innerer Organe und des Nervensystems mit mobilisierenden und stabilisierenden Übungen und Techniken. Sie dienen der Kontrakturvermeidung und -lösung, der Tonusregulierung, der Funktionsverbesserung bei krankhaften Muskelinsuffizienzen und -dysbalancen sowie der Beeinflussung der Atmungsmechanik und der Atmungsregulation (Atemtherapie). Dabei werden ggf. auch z. B. Gymnastikbänder und -bälle, Therapiekreisel und Schlingentische eingesetzt. Die allgemeine Krankengymnastik (KG bzw. KG-Atemtherapie) kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

b. Allgemeine Krankengymnastik (KG) im Bewegungsbad Krankengymnastische Behandlung unter Ausnutzung der Wärmewirkung des temperierten Wassers, des Auftriebes und des Reibungswiderstandes des Wassers mit und ohne Auftriebskörper. Die Krankengymnastik im Bewegungsbad kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung mit maximal 5 Patientinnen oder Patienten verordnet werden.

c. Krankengymnastik zur Behandlung von schweren Erkrankungen der Atmungsorgane bei Mukoviszidose oder bei Lungenerkrankungen, die der Mukoviszidose vergleichbare pulmonale Schädigungen aufweisen (KG-Muko). KG-Mukoviszidose umfasst neben Techniken der Allgemeinen Krankengymnastik (KG bzw. KG-Atemtherapie) auch eine Bewegungs- und Verhaltensschulung, insbesondere zur Verbesserung der Atemfunktion und zur Sekretlösung. Die KG-Mukoviszidose (KG-Muko) wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.

4. Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät*)) Sie dient der Behandlung krankhafter Muskelinsuffizienz, -dysbalance und -verkürzung sowie motorischer Paresen mittels spezieller medizinischer Trainingsgeräte, vor allem bei chronischen Erkrankungen der Wirbelsäule sowie bei posttraumatischen oder postoperativen Eingriffen mit - Sequenztrainingsgeräten für die oberen und unteren Extremitäten und den Rumpf

und/oder - Hebel- und Seilzugapparate (auxotone Trainingsgeräte) für die Rumpf- und

Extremitätenmuskulatur.

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Sie wird grundsätzlich als parallele Einzelbehandlung mit maximal 3 Patientinnen oder Patienten verordnet. Unabdingbar ist die Anleitung, Aufsicht und Kontrolle unmittelbar durch die behandelnde Therapeutin oder den behandelnden Therapeuten.

5. KG-ZNS-Kinder*) Zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, zur Erleichterung des Bewegungsablaufs durch Ausnutzung komplexer Bewegungsmuster, Bahnung von Innervation und Bewegungsabläufen und Förderung oder Hemmung von Reflexen unter Einsatz der Techniken nach Bobath oder Vojta. Die Behandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.

6. KG-ZNS*) Zur Behandlung von zentralen Bewegungsstörungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres, zur Förderung und Erleichterung des Bewegungsablaufs durch Einsatz komplexer Bewegungsmuster, Bahnung von Innervation und Bewegungsabläufen und Förderung oder Hemmung von Reflexen unter Einsatz der Techniken nach Bobath, Vojta oder PNF (Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation). Die Behandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.

7. Manuelle Therapie*) Als Einzeltherapie zur Behandlung reversibler Funktionseinschränkungen der Gelenke und ihrer muskulären, reflektorischen Fixierung durch gezielte (impulslose) Mobilisation oder durch Anwendung von Weichteiltechniken.

§ 20 Traktionsbehandlung

Die Traktionsbehandlung besteht in der Anwendung eines gezielten mechanischen apparativen Zuges zur Entlastung komprimierter Nervenwurzeln und Gelenkstrukturen. Die Traktionsbehandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet.

§ 21 Elektrotherapie

(1) 1Die Maßnahmen der Elektrotherapie wenden nieder- und mittelfrequente Stromformen an zur Schmerzlinderung, Durchblutungsverbesserung, Tonisierung und Detonisierung der Muskulatur. 2Besondere Stromformen haben entzündungshemmende und resorptionsfördernde Wirkung und vermögen darüber hinaus Muskeln zu kräftigen und gezielt zur Kontraktion zu bringen. (2) Die Elektrotherapie umfasst die nachstehend beschriebenen Maßnahmen: 1. Elektrotherapie unter Verwendung konstanter galvanischer Ströme oder unter

Verwendung von Stromimpulsen (z. B. diadynamische Ströme, mittelfrequente Wechselströme, Interferenzströme),

2. Elektrostimulation unter Verwendung von Reizströmen mit definierten Einzelimpulsen nach Bestimmung von Reizparametern (nur zur Behandlung von Lähmungen bei prognostisch reversibler Nervenschädigung),

3. Hydroelektrisches Teilbad oder Vollbad (Stangerbad).

§ 22 Kohlensäurebäder und Kohlensäuregasbäder (Voll- oder Teilbäder)

Kohlensäurebäder und Kohlensäuregasbäder wirken durchblutungsfördernd und stoffwechselstimulierend, wenn eine standardisierte Konzentration von Kohlendioxid (CO2) auf die Haut einwirkt.

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§ 23 Inhalationstherapie

(1) Die Inhalationstherapie wird ausschließlich als Einzeltherapie mittels Gerät, mit dem eine alveolengängige Teilchengröße erreicht wird, angewendet. (2) Zur längerfristigen Behandlung sind Inhalationen als Heilmittel nur verordnungsfähig, sofern eine Eigenbehandlung mit verordnungsfähigen, als Arzneimittel zugelassenen Inhalaten, ggf. in Verbindung mit zusätzlich notwendigen Geräten, nicht möglich ist.

§ 24 Thermotherapie (Wärme-/Kältetherapie)

(1) 1Sowohl Wärme- als auch Kälteanwendungen wirken je nach Indikation schmerzlindernd, beeinflussen den Muskeltonus und wirken reflektorisch auch auf innere Organe. 2Kälteanwendung wirkt zusätzlich entzündungshemmend. (2) Die Thermotherapie umfasst die nachstehend beschriebenen Maßnahmen: 1. Kältetherapie mittels Kaltpackungen, Kaltgas, Kaltluft, 2. Wärmetherapie mittels Heißluft als strahlende und geleitete Wärme zur

Muskeldetonisierung und Schmerzlinderung, 3. Wärmetherapie mittels heißer Rolle, zur lokalen Hyperämisierung mit spasmolytischer,

sedierender, schmerzlindernder und reflektorischer Wirkung auf innere Organe, 4. Wärmetherapie mittels Ultraschall, zur Verbesserung der Durchblutung und des

Stoffwechsels und zur Erwärmung tiefergelegener Gewebsschichten, 5. Wärmetherapie mittels Warmpackungen mit Peloiden (z. B. Fango), Paraffin oder Paraffin-

Peloidgemischen zur Applikation intensiver Wärme, 6. Wärmetherapie mittels Voll- und Teilbäder mit Peloiden/Paraffin. (3) Die Wärme- oder Kälteapplikation kann mit Ausnahme der Ultraschallwärmetherapie nur als therapeutisch erforderliche Ergänzung in Kombination mit Krankengymnastik, Manueller Therapie, Übungsbehandlung, Chirogymnastik oder Massagetherapie verordnet werden, es sei denn, im Heilmittelkatalog ist indikationsbezogen etwas anderes bestimmt.

§ 25 Standardisierte Kombinationen von Maßnahmen der Physikalischen Therapie („Standardisierte Heilmittelkombinationen“)

(1) Die „standardisierten Heilmittelkombinationen“ aus den in den §§ 18 bis 24 genannten einzelnen Maßnahmen können nach Maßgabe des Heilmittelkatalogs nur dann verordnet werden, wenn komplexe Schädigungsbilder vorliegen und die therapeutisch erforderliche Kombination von drei oder mehr Maßnahmen synergistisch sinnvoll ist, wenn die Erbringung dieser Maßnahmen in einem direkten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgt und die Patientin oder der Patient aus medizinischer Sicht geeignet ist. (2) 1Soweit von der Ärztin oder dem Arzt die Verordnung nicht näher spezifiziert wird, kann die Therapeutin oder der Therapeut über die bei der jeweiligen Behandlung einzusetzenden Maßnahmen entscheiden. 2Dabei muss die Therapeutin oder der Therapeut alle in der „standardisierten Heilmittelkombination“ genannten Maßnahmen zur Verfügung stellen können.

§ 26 Ärztliche Diagnostik bei Maßnahmen der Physikalischen Therapie

(1) 1Vor der Erstverordnung von Maßnahmen der Physikalischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. 2Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen, zu dokumentieren und/oder ggf. zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund zu Schädigungen und Funktionsstörungen zu erhalten.

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(2) 1Auch vor Folgeverordnungen bzw. bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls von Maßnahmen der Physikalischen Therapie ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. 2Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtig werden. 3Therapierelevante Befundergebnisse sind auf dem Verordnungsvordruck anzugeben. (3) 1Insbesondere bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die ggf. notwendige Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Therapie. 2Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt entscheidet störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik er durchführt bzw. veranlasst.

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E. Maßnahmen der Podologischen Therapie

§ 27 Grundlagen

(1) 1Maßnahmen der Podologischen Therapie sind nur dann verordnungsfähige Heil-mittel, wenn sie zur Behandlung krankhafter Schädigungen am Fuß infolge Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom) dienen. 2Hierzu zählen Schädigungen der Haut und der Zehennägel bei nachweisbaren Gefühls- und/oder Durchblutungsstörungen der Füße (Makro-, Mikroangiopathie, Neuropathie, Angioneuropathie). (2) Die Podologische Therapie kommt nur in Betracht bei Patientinnen und Patienten mit einem diabetischen Fußsyndrom, die ohne diese Behandlung unumkehrbare Folgeschädigungen der Füße, wie Entzündungen und Wundheilungsstörungen erleiden würden. (3) 1Die Verordnung der Podologischen Therapie beim diabetischen Fußsyndrom ist nur zulässig bei vorliegender Neuro- und/oder Angiopathie ohne Hautdefekt (Wagner-Stadium 0, d.h. ohne Hautulkus). 2Die Behandlung von Hautdefekten und Entzündungen (Wagner-Stadium 1 bis Wagner-Stadium 5) sowie von eingewachsenen Zehennägeln ist ärztliche Leistung. (4) Ziel der Podologischen Therapie ist die Wiederherstellung, Verbesserung und Erhaltung der physiologischen Funktion von Haut und Zehennägeln an den Füßen bei diabetischem Fußsyndrom.

§ 28 Inhalt der Podologischen Therapie

(1) Die Podologische Therapie umfasst das verletzungsfreie Abtragen bzw. Entfernen von krankhaften Hornhautverdickungen, das Schneiden, Schleifen und Fräsen von krankhaft verdickten Zehennägeln sowie die Behandlung von Zehennägeln mit Tendenz zum Einwachsen. (2) Zur Podologischen Therapie gehört auch die regelmäßige Unterweisung in der sachgerechten eigenständigen Durchführung der Fuß-, Haut- und Nagelpflege sowie die Vermittlung von Verhaltensmaßregeln, um Fußverletzungen und Folgeschäden zu vermeiden. (3) 1Bei jeder Behandlung ist die Inspektion des getragenen Schuhwerkes und der Einlagen erforderlich. 2Bei Auffälligkeiten sind im Rahmen der Mitteilung an die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt ggf. Hinweise zur orthopädietechnischen Versorgung (z. B. Einlagen, orthopädische Schuhzurichtungen) zu geben. (4) Die Podologische Therapie als verordnungsfähiges Heilmittel umfasst folgende Maßnahmen: 1. Hornhautabtragung

Die Abtragung der verdickten Hornhaut dient der Vermeidung von drohenden Hautschädigungen wie Fissuren, Ulzera und Entzündungen durch spezifische Techniken der Schälung und des Schleifens der Haut unter Schonung der Keimschicht.

2. Nagelbearbeitung Die Nagelbearbeitung dient der verletzungsfreien Beseitigung abnormer Nagelbildungen zur Vermeidung von drohenden Schäden an Nagelbett und Nagelwall durch spezifische Techniken wie Schneiden, Schleifen und/oder Fräsen.

3. Podologische Komplexbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) Die Podologische Komplexbehandlung dient der gleichzeitigen Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung, sofern diese medizinisch erforderlich sind.

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(5) Eine geschlossene Fehlbeschwielung (Wagner-Stadium 0) an einem anderen Ort an einem Fuß mit bereits vorliegenden Hautdefekten und Entzündungen im Bereich Wagner-Stadium 1 bis Wagner-Stadium 5, welche einer Behandlung podologischer Maßnahmen bedarf, darf durch einen Podologen behandelt werden.

§ 29 Ärztliche Diagnostik bei Fußschädigungen durch Diabetes mellitus (diabetisches Fußsyndrom)

(1) 1Vor der Erstverordnung einer Podologischen Therapie ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. 2Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig die im Folgenden aufgelisteten Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen: 1. Angiologischer Befund Als Hinweis auf das Vorliegen einer Angiopathie kann gelten

- ein ABI (Ancle Brachial Index) < 0,9 2. Neurologischer Befund

Als Hinweise auf das Vorliegen einer Neuropathie können pathologische Befunde gelten, die z. B. erhoben werden mit - dem Semmes-Weinstein Monofilament 5.07 - der 128 Hz-Stimmgabel - dem pathologischen Reflexstatus (im Besonderen PSR und ASR) sowie - der trockene Fuß als vegetatives Zeichen

3. Dermatologischer Befund 4. Muskuloskeletaler Befund des Fußes

- Feststellung von Deformitäten ggf. als erstes Zeichen einer motorischen Neuropathie

(2) 1Jede Folgeverordnung der Podologischen Therapie setzt die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Fußbefundes voraus. 2Das Befundergebnis ist auf dem Verordnungsvordruck anzugeben.

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F. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

§ 30 Grundlagen

(1) Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie entfalten ihre Wirkung auf phoniatrischen und neurophysiologischen Grundlagen und dienen dazu, die Kommunikationsfähigkeit, die Stimmgebung, das Sprechen, die Sprache und den Schluckakt bei krankheitsbedingten Störungen wiederherzustellen, zu verbessern oder eine Verschlimmerung zu vermeiden. (2) 1Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie sind in Abhängigkeit vom Störungsbild und der Belastbarkeit als 30-, 45- und 60-minütige Behandlung mit der Patientin oder dem Patienten verordnungsfähig. 2Sie können einzeln oder in Gruppen verordnet werden. (3) 1Zu den Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie gehören die in den §§ 31 bis 33 genannten verordnungsfähigen Heilmittel. 2Die in der Anlage 1 dieser Richtlinie genannten

- Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung nicht nachgewiesen ist, und

- Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, sind keine verordnungsfähigen Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie. 3Gleiches gilt für den Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen, jedoch nicht für die in der Anlage 1 genannte Indikation anerkannt ist.

§ 31 Stimmtherapie

(1) Die Stimmtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und Erhaltung der stimmlichen Kommunikationsfähigkeit und des Schluckaktes sowie der Vermittlung von Kompensationsmechanismen (z. B. Bildung einer Ersatzstimme, Üben des Gebrauchs elektronischer Sprechhilfen). (2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zur Regulation von

- Atmung, - Phonation, - Artikulation, - Schluckvorgängen.

§ 32 Sprechtherapie

(1) Die Sprechtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und dem Erhalt der koordinierten motorischen und sensorischen Sprechleistung sowie des Schluckvorganges. (2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zur gezielten Anbahnung und Förderung

- der Artikulation, - der Sprechgeschwindigkeit, - der koordinativen Leistung - von motorischer und sensorischer Sprachregion

o des Sprechapparates, o der Atmung, o der Stimme, o des Schluckvorganges

ggf. unter Einbeziehung des sozialen Umfeldes in das Therapiekonzept.

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§ 33 Sprachtherapie

(1) Die Sprachtherapie dient der Wiederherstellung, Besserung und dem Erhalt der sprachlichen und kommunikativen Fähigkeiten sowie des Schluckvorganges. (2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur

- Anbahnung sprachlicher Äußerungen, - Aufbau des Sprachverständnisses, - Ausbildung und Erhalt der Lautsprache zur sprachlichen Kommunikation, - Artikulationsverbesserung bzw. Schaffung nonverbaler Kommunikationsmöglichkeiten, - Normalisierung bzw. Verbesserung der Laut- und Lautverbindungsbildung, - Verbesserung, Normalisierung der auditiven Wahrnehmungsfähigkeit, - Aufbau von Kommunikationsstrategien, - Normalisierung des Sprachklangs, - Beseitigung der Dysfunktionen der Kehlkopf- und Zungenmuskulatur, - Besserung und Erhalt des Schluckvorganges.

(3) Maßnahmen der Sprachtherapie dürfen bei einer auditiven Wahrnehmungsstörung mit Krankheitswert nur aufgrund neuropsychologischer Untersuchung und zentraler Hördiagnostik mit entsprechender Dokumentation verordnet werden.

§ 34 Ärztliche Diagnostik bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen

(1) 1Vor der Erstverordnung einer Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie ist eine Eingangsdiagnostik (gemäß Verordnungsvordruck) notwendig. 2Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig die in Absatz 4 genannten Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen. (2) 1Auch vor Folgeverordnungen bzw. bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. 2Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtig werden. 3Therapierelevante Befundergebnisse sind auf dem Verordnungsvordruck anzugeben. (3) 1Bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die notwendige Einleitung operativer, psychotherapeutischer oder rehabilitativer Maßnahmen oder für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Stimm-, Sprech- und/oder Sprachtherapie. 2Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt entscheidet störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik sie oder er durchführt bzw. veranlasst. (4) Die ärztliche Diagnostik umfasst folgende Maßnahmen: 1. Stimmtherapie bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen

a. Eingangsdiagnostik - Tonaudiogramm - lupen-laryngoskopischer Befund - stroboskopischer Befund - Stimmstatus bei begleitenden Schluckstörungen - bildgebende Verfahren - endoskopische Untersuchung - neurologische Untersuchung

b. weiterführende Diagnostik - Videostroboskopie - Stimmfeldmessung

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- Elektroglottographie - schallspektographische Untersuchung der Stimme - pneumographische Untersuchungen

2. Sprechtherapie bei Erwachsenen a. Eingangsdiagnostik

- Organbefund - lupen-laryngoskopischer Befund - stroboskopischer Befund - Sprachstatus/Stimmstatus bei begleitenden Schluckstörungen - bildgebende Verfahren - endoskopische Untersuchung - neurologische Untersuchung

b. weiterführende Diagnostik - audiologische Diagnostik - neuropsychologische Tests - elektrophysiologische Tests - stroboskopischer Befund - Hirnleistungsdiagnostik - endoskopische Diagnostik

3. Sprachtherapie bei Erwachsenen a. Eingangsdiagnostik

- Sprachstatus - Organbefund - neurologischer Befund - Aachener Aphasietest (AAT) (sobald der Patient testfähig ist) bei begleitenden Schluckstörungen - bildgebende Verfahren - endoskopische Untersuchung - neurologische Untersuchung

b. weiterführende Diagnostik - Hirnleistungsdiagnostik - audiologische Diagnostik - neurologische Untersuchungen - Sprachanalyse - Aachener Aphasietest (AAT)

4. Sprech- und/oder Sprachtherapie bei Kindern und Jugendlichen a. Eingangsdiagnostik

- Tonaudiogramm - Organbefund - Sprachstatus bei begleitenden Schluckstörungen - bildgebende Verfahren - endoskopische Untersuchung - neurologische Untersuchung

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b. weiterführende Diagnostik - Entwicklungsdiagnostik - zentrale Hördiagnostik - neuropädiatrische/neurologische Untersuchungen - Sprach- und Sprechanalyse - Aachener Aphasietest (AAT)

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G. Maßnahmen der Ergotherapie

§ 35 Grundlagen

(1) Die Maßnahmen der Ergotherapie dienen der Wiederherstellung, Entwicklung, Verbesserung, Erhaltung oder Kompensation der krankheitsbedingt gestörten motorischen, sensorischen, psychischen und kognitiven Funktionen und Fähigkeiten. (2) Sie bedienen sich komplexer aktivierender und handlungsorientierter Methoden und Verfahren, unter Einsatz von adaptiertem Übungsmaterial, funktionellen, spielerischen, handwerklichen und gestalterischen Techniken sowie lebenspraktischen Übungen. (3) Sie umfassen auch Beratungen zur Schul-, Arbeitsplatz-, Wohnraum- und Umfeldanpassung. (4) 1Zu den Maßnahmen der Ergotherapie gehören die in den §§ 36 bis 40 genannten verordnungsfähigen Heilmittel. 2Die in der Anlage 1 zu dieser Richtlinie genannten

- Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der VerfO nicht nachgewiesen ist und

- Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind, sind keine verordnungsfähigen Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie. 3Gleiches gilt für den Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen, jedoch nicht für die in der Anlage 1 genannte Indikation anerkannt ist.

§ 36 Motorisch-funktionelle Behandlung

(1) Eine motorisch-funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der motorischen Funktionen mit und ohne Beteiligung des peripheren Nervensystems und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen. (2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur

- Abbau pathologischer Haltungs- und Bewegungsmuster, - Aufbau und Erhalt physiologischer Funktionen, - Entwicklung oder Verbesserung der Grob- und Feinmotorik, - Entwicklung oder Verbesserung der Koordination von Bewegungsabläufen und der

funktionellen Ausdauer, - Verbesserung von Gelenkfunktionen, einschl. Gelenkschutz, - Vermeidung der Entstehung von Kontrakturen, - Narbenabhärtung, - Desensibilisierung bzw. Sensibilisierung einzelner Sinnesfunktionen, - Schmerzlinderung, - Erlernen von Ersatzfunktionen, - Verbesserung der eigenständigen Lebensführung, auch unter Einbeziehung

technischer Hilfen. (3) Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

§ 37 Sensomotorisch-perzeptive Behandlung

(1) Eine sensomotorisch-perzeptive Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der sensomotorischen und perzeptiven Funktionen mit den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen. (2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur

- Desensibilisierung und Sensibilisierung einzelner Sinnesfunktionen, - Koordination, Umsetzung und Integration von Sinneswahrnehmungen, - Verbesserung der Körperwahrnehmung,

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- Hemmung und Abbau pathologischer Haltungs- und Bewegungsmuster und Bahnung normaler Bewegungen,

- Stabilisierung sensomotorischer und perzeptiver Funktionen mit Verbesserung der Gleichgewichtsfunktion,

- Kompensation eingeschränkter praktischer Möglichkeiten durch Verbesserung der kognitiven Funktionen, Erlernen von Ersatzfunktionen,

- Entwicklung und Verbesserung im situationsgerechten Verhalten und der zwischenmenschlichen Beziehungen,

- Erlangen der Grundarbeitsfähigkeiten, - Verbesserung der Mund- und Essmotorik, - Verbesserung der eigenständigen Lebensführung, auch unter Einbeziehung

technischer Hilfen. (3) Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

§ 38 Hirnleistungstraining/neuropsychologisch orientierte Behandlung

(1) Ein Hirnleistungstraining/eine neuropsychologisch orientierte Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der neuropsychologischen Hirnfunktionen, insbesondere der kognitiven Störungen und der daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen. (2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur

- Verbesserung und Erhalt kognitiver Funktionen wie Konzentration, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit, Orientierung, Gedächtnis sowie Handlungsplanung und Problemlösung,

- Erlangen der Grundarbeitsfähigkeiten, - Verbesserung der eigenständigen Lebensführung, auch unter Einbeziehung

technischer Hilfen. (3) 1Die neuropsychologisch orientierte Behandlung wird ausschließlich als Einzeltherapie verordnet. 2Das Hirnleistungstraining kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

§ 39 Psychisch-funktionelle Behandlung

(1) Eine psychisch-funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Störungen der psychosozialen und sozioemotionalen Funktionen und den daraus resultierenden Fähigkeitsstörungen. (2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum/zur

- Verbesserung und Stabilisierung der psychischen Grundleistungsfunktionen wie Antrieb, Motivation, Belastbarkeit, Ausdauer, Flexibilität und Selbständigkeit in der Tagesstrukturierung,

- Verbesserung eingeschränkter körperlicher Funktionen wie Grob- und Feinmotorik, Koordination und Körperwahrnehmung,

- Verbesserung der Körperwahrnehmung und Wahrnehmungsverarbeitung, - Verbesserung der Realitätsbezogenheit, der Selbst- und Fremdwahrnehmung, - Verbesserung des situationsgerechten Verhaltens, auch der sozioemotionalen

Kompetenz und Interaktionsfähigkeit, - Verbesserung der kognitiven Funktionen, - Verbesserung der psychischen Stabilisierung und des Selbstvertrauens, - Verbesserung der eigenständigen Lebensführung und der Grundarbeitsfähigkeiten.

(3) Die psychisch-funktionelle Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.

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§ 40 Therapieergänzende Maßnahmen

(1) Thermotherapie (Wärme-/Kältetherapie) nach § 24 ist zusätzlich zu einer motorisch-funktionellen oder sensomotorisch-perzeptiven Behandlung als ergänzendes Heilmittel nach Vorgabe des Heilmittelkataloges dann verordnungsfähig, wenn sie einer notwendigen Schmerzreduzierung bzw. Muskeltonusregulation dient. (2) 1Sind zu den Heilmitteln nach den §§ 36 und 37 temporäre ergotherapeutische Schienen zur Durchführung der ergotherapeutischen Behandlung notwendig, können diese gesondert auf dem vereinbarten Vordruck verordnet werden. 2Temporäre ergotherapeutische Schienen ergänzen im Einzelfall die motorisch-funktionelle oder sensomotorisch/perzeptive ergotherapeutische Behandlung, indem sie störungsbezogen für eine sachgerechte Lagerung oder Fixation sorgen (statische Lagerungsschiene) oder der Unterstützung von physiologischen Funktionen (dynamische Funktionsschiene) im Sinne der Wiederherstellung von alltagsrelevanten Aktivitäten (Fähigkeiten) dienen.

§ 41 Ärztliche Diagnostik bei Maßnahmen der Ergotherapie

(1) 1Vor der Erstverordnung von Maßnahmen der Ergotherapie ist eine Eingangs-diagnostik notwendig. 2Bei der Eingangsdiagnostik sind störungsbildabhängig diagnostische Maßnahmen durchzuführen, zu veranlassen oder zeitnah erhobene Fremdbefunde heranzuziehen, um einen exakten Befund zu funktionellen/strukturellen Schädigungen sowie Fähigkeitsstörungen zu erhalten. (2) 1Auch vor Folgeverordnungen bzw. bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls ist die erneute störungsbildabhängige Erhebung des aktuellen Befundes erforderlich. 2Dies betrifft insbesondere psychische bzw. psychiatrische Krankheitsbilder mit entsprechenden Schädigungen und Fähigkeitsstörungen. 3Dabei können auch Fremdbefunde berücksichtigt werden. 4Therapierelevante Befundergebnisse sind auf dem Verordnungsvordruck anzugeben. (3) 1Bei Nichterreichen des individuell angestrebten Therapiezieles ist eine weiterführende Diagnostik erforderlich, die maßgebend ist für die ggf. notwendige Einleitung anderer ärztlicher oder rehabilitativer Maßnahmen bzw. für die mögliche Beendigung oder Fortsetzung einer Ergotherapie. 2Der Vertragsarzt entscheidet störungsbildabhängig, welche Maßnahmen der weiterführenden Diagnostik er durchführt bzw. veranlasst.

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H. Ernährungstherapie

§ 42 Grundlagen

(1) 1Ernährungstherapie im Sinne dieser Richtlinie ist ein verordnungsfähiges Heilmittel, das sich auf die ernährungstherapeutische Behandlung seltener angeborener Stoffwechselerkrankungen oder Mukoviszidose (Cystische Fibrose − CF) richtet, wenn sie als medizinische Maßnahme (gegebenenfalls in Kombination mit anderen Maßnahmen) zwingend erforderlich ist, da ansonsten schwere geistige oder körperliche Beeinträchtigungen oder Tod drohen. 2Die Ernährungstherapie nach Satz 1 ist Teil des ärztlichen Behandlungsplans und umfasst insbesondere die Beratung zur Auswahl und Zubereitung natürlicher Nahrungsmittel und zu krankheitsspezifischen Diäten sowie die Erstellung und Ergänzung eines Ernährungsplans. (2) 1Ernährungstherapie richtet sich an die Patientin oder den Patienten oder die relevanten Bezugspersonen. 2Frequenz und Dauer der Ernährungstherapie erfolgen symptomorientiert und müssen individuell an den sich eventuell rasch ändernden Krankheitszustand und die Stoffwechselsituation der Patientin oder des Patienten angepasst werden. 3Den besonderen Bedürfnissen von Kindern, Jugendlichen und Schwangeren mit seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen sowie Mukoviszidose muss Rechnung getragen werden. 4Ernährungstherapie wird in der Regel als Einzeltherapie verordnet, ist aber auch als Gruppentherapie möglich. 5Eine Ernährungstherapie wird in Einheiten von 30 Minuten verordnet. Sofern therapeutisch notwendig, können auch mehrere Einheiten pro Tag erbracht werden. (3) Ziele der Ernährungstherapie sind eine altersgemäße, körperliche und geistige Entwicklung, das Erreichen eines stabilen Ernährungszustandes, die Verhütung einer Verschlimmerung von Krankheitsfolgen oder deren Minderung, die Vermeidung von Komplikationen, die Erhaltung des erreichten Therapieerfolges und eine verbesserte Lebenserwartung.

§ 43 Inhalt der Ernährungstherapie

Die Ernährungstherapie der Patientin oder des Patienten oder der relevanten Bezugspersonen als verordnungsfähiges Heilmittel kann folgende individuelle Maßnahmen umfassen: 1. Ernährungstherapeutische Anamnese und Abstimmung der Therapieziele. 2. Beratung zur indikationsspezifischen Pathophysiologie. 3. Beratung zur indikationsspezifischen Lebensmittelauswahl unter Berücksichtigung der

Lebensmittelinhaltsstoffe aus diätetischer Sicht. 4. Beratung zu indikationsspezifischen Prinzipien der Ernährung unter besonderer

Berücksichtigung des Einsatzes bilanzierter Nahrungsmittel, die in ihrer Zusammensetzung geeignet sind, den jeweiligen Stoffwechseldefekt zu kompensieren.

5. Beratung und Unterstützung bei der praktischen Umsetzung einer Enzym-, Vitamin-, Mineralstoff-, Aminosäuren-, Fett- oder Spurenelemente-Substitution.

6. Anleitung zur Durchführung und Umsetzung einer enteralen Ernährung (Trink- oder Sondennahrung) und parenteralen Ernährung in der häuslichen Umgebung.

7. Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung entsprechender individueller Empfehlungen.

8. Anleitung zur praktischen Umsetzung der diätetischen Maßnahmen im Alltag und in besonderen Lebenssituationen.

9. Diätetische Produktinformationen und Informationen über Lebensmittelinhaltsstoffe.

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Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017

10. Einweisung und Beratung indikationsspezifischer Koch- und Küchentechniken und praktische Hinweise zur Umsetzung der individuellen Diät.

§ 44 Ärztliche Diagnostik, Zusammenarbeit und Qualitätssicherung

(1) 1Die Ernährungstherapie wird von Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten verordnet, die auf die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen oder Mukoviszidose spezialisiert sind. 2Dies ist in der Regel derjenige oder diejenige, der oder die die krankheitsspezifische Behandlung schwerpunktmäßig durchführt. (2) 1Vor der Erstverordnung der Ernährungstherapie ist die gesicherte Diagnose einer seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung im Sinne von § 42 Absatz 1 oder Mukoviszidose erforderlich. 2Nach der Erstdiagnostik müssen die Ergebnisse der Maßnahmen anhand von Zielvorgaben überprüft und die Therapie in Abhängigkeit vom Ernährungsstatus und der aktuellen Stoffwechselsituation, angepasst werden. (3) 1Um die Therapieziele nach § 42 Absatz 3 zu erreichen, sollen bei der Verordnung von Ernährungstherapie aufgrund seltener angeborener Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose folgende Angaben von der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt erhoben werden:

- Aktueller Status der relevanten Stoffwechselparameter oder Ernährungsparameter (z.B. Gewicht),

- Zielwerte/-korridore zu den relevanten Stoffwechselparametern oder Ernährungsparametern.

2Diese sind vom Therapeuten oder von der Therapeutin nach den Absätzen 5 und 6 zu beachten. (4) 1Ernährungstherapie kann ausnahmsweise in Abstimmung mit dem Verordner oder der Verordnerin nach Absatz 1, von Vertragsärztinnen oder Vertragsärzten die nicht auf Versorgung von seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen oder Mukoviszidose spezialisiert sind, verordnet werden. 2Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn das Aufsuchen der Vertragsärztin oder des Vertragsarztes gemäß Absatz 1 durch die Patientin oder den Patienten oder die relevante Bezugsperson mit dem alleinigen Ziel einer Verordnung erfolgt. 3Voraussetzung dabei ist, dass die Patientin oder der Patient die vorhergehende Verordnung gemäß Absatz 1 erhalten hat und diese nicht länger als 12 Monate zurückliegt. (5) 1Die Ernährungstherapie bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen wird von für die Behandlung und Therapie der Erkrankung qualifizierten Therapeutinnen oder Therapeuten erbracht, die neben den im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Qualifikationen, eine Therapieerfahrung in der Behandlung von seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen bei mindestens 75 behandelten Patienten im Rahmen einer mindestens einjährigen Berufserfahrung sowie folgende spezielle Kenntnisse nachweisen:

- Fütterungsproblematik im Säuglings- und Kleinkindalter/Essstörungen, - enterale Ernährung/Sondenarten/pädiatrische Produkte, - Krankheitsbilder und Diätetik bei Stoffwechselstörungen:

o familiäre Hypercholesterinämien, o Galaktosämie und hereditäre Fructoseintoleranz, o Phenylketonurie,

- Eiweißarme Diäten bei angeborenen Stoffwechselstörungen, - Störungen im Abbau von Aminosäuren (Grundlagen und Überblick), - Störungen im Abbau des Phenylalanin-Stoffwechsels (PKU), - Störungen im Abbau der verzweigtkettigen Aminosäuren (MSUD), - Störungen im Abbau des Lysin-Stoffwechsels (Glutarazidurie), - Störungen im Abbau des Methionin-Stoffwechsels (Homocystinurie), - Organoazidurie - Störungen im Propionat- und Methylmalonat-Stoffwechsel,

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Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017

- Harnstoffzyklusdefekte, - Kohlenhydratdefinierte Diäten bei Störungen im Kohlenhydrat-Stoffwechsel, - Glykogenose, - Galaktosämie, - Fruktoseintoleranz, - Fettdefinierte Diäten bei Störungen im Fett-Stoffwechsel, - Störungen im Transport exogener Lipide (ß-Oxydationsstörungen), - Störungen im Fett- und Energiestoffwechsel (PDH-Defekte, MAD-Defekte).

2Dabei werden Patientinnen und Patienten für jedes das erste Behandlungsjahr übersteigende Jahr als behandelte Patientin oder behandelter Patient im Sinne des vorstehenden Satzes gezählt. 3Eine Therapie unter Anleitung einer Therapeutin oder eines Therapeuten nach Satz 1, ist auf den erforderlichen Umfang der Therapieerfahrung anrechnungsfähig. 4Die speziellen Kenntnisse müssen im Rahmen der Berufsausübung oder durch weitere Qualifikationen erlangt werden. (6) 1Die Ernährungstherapie bei Mukoviszidose wird von für die Behandlung und Therapie der Erkrankung qualifizierten Therapeutinnen oder Therapeuten erbracht, die neben den im Rahmen der Berufsausbildung erworbenen Qualifikationen, eine Therapieerfahrung in der Behandlung von Mukoviszidose bei mindestens 50 Patienten im Rahmen einer mindestens einjährigen Berufserfahrung sowie folgende spezielle Kenntnisse nachweisen:

- Ernährungssituation von Patienten mit Mukoviszidose unter Berücksichtigung des altersabhängigen erhöhten Energiebedarfs,

- Berechnung des Energiebedarfs von CF-Patienten, - Bedeutung fettlöslicher Vitamine, Mineralien, Spurenelemente in der Ernährung bei

CF, - Verdauungsenzyme und Enzymsubstitution bei CF, - Vorgehen bei Malnutrition im Säuglings- und Kleinkindalter, bei Jugendlichen und

Erwachsenen, - Besonderheiten in der Schwangerschaft und Stillzeit, - Ernährungstherapie bei Problemsituationen, z.B. schwere chronische Atemnot,

Pubertätsverzögerung, Osteopenie, - Besonderheiten der Ernährungstherapie bei Organkomplikationen, z.B.

o Diabetes mellitus, o Leberzirrhose,

- Ernährungstherapie nach Organtransplantation. 2Dabei werden Patientinnen und Patienten für jedes das erste Behandlungsjahr übersteigende Jahr als behandelte Patientin oder behandelter Patient im Sinne des vorstehenden Satzes gezählt. 3Eine Therapie unter Anleitung einer Therapeutin oder eines Therapeuten nach Satz 1, ist auf den erforderlichen Umfang der Therapieerfahrung anrechnungsfähig. 4Die speziellen Kenntnisse müssen im Rahmen der Berufsausübung oder durch weitere Qualifikationen erlangt werden. (7) 1Vor dem Hintergrund der Komplexität der seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen oder der Mukoviszidose bedarf es zur Gewährleistung der Patientensicherheit und Behandlungsqualität über § 14 hinaus eines kontinuierlichen Informationsaustausches und einer engen fachlichen Zusammenarbeit zwischen dem ärztlichen Verordner oder der Verordnerin und der Therapeutin oder dem Therapeuten. 2Durch eine geeignete Organisation und Infrastruktur trägt die Therapeutin oder der Therapeut Sorge, dass eine Zusammenarbeit mit der für die Behandlung der seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankung oder Mukoviszidose verantwortlichen Vertragsärztin oder dem verantwortlichen Vertragsarzt nach Absatz 1 besteht. 3Hierzu bedarf es keiner vertraglichen Vereinbarung. 4Das Nähere ist in den Vereinbarungen nach § 125 SGB V zu regeln.

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Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017

§ 45 Evaluation der Einführung der Ernährungstherapie 1Drei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie soll der zuständige Unterausschuss des G-BA die Einführung der Ernährungstherapie als verordnungsfähiges Heilmittel für Patienten und Patientinnen mit seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und Mukoviszidose prüfen und gegebenenfalls erforderliche Änderungen der Bestimmungen empfehlen. 2Dies umfasst auch die Ernährungstherapie als langfristiger Heilmittelbedarf nach Anlage 2 der Richtlinie.

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Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017

Anlage 1

Nichtverordnungsfähige Heilmittel im Sinne dieser Richtlinie Nachfolgend werden benannt

a. Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nach Maßgabe der Verfahrensordnung des G-BA (VerfO) nicht nachgewiesen ist 1. Hippotherapie 2. Isokinetische Muskelrehabilitation 3. Höhlentherapie 4. Musik- und Tanztherapie 5. Magnetfeldtherapie ohne Verwendung implantierter Spulen (Magnetfeldgeräte zur

Anwendung bei der invasiven Elektroosteostimulation unterliegen den Regelungen über die Verordnung von Hilfsmitteln)

6. Fußreflexzonenmassage 7. Akupunktmassage 8. Atlas-Therapie nach Arlen 9. Mototherapie 10. Zilgrei-Methode 11. Atemtherapie nach Middendorf 12. Konduktive Förderung nach Petö

b. Indikationen, bei denen der Einsatz von Maßnahmen, deren therapeutischer Nutzen nachgewiesen ist, nicht anerkannt ist 1. Entwicklungsbedingte Sprechunflüssigkeit im Kindesalter 2. Stimmtherapie bei nicht krankhaftem Verlauf des Stimmbruchs 3. Alle psychotherapeutischen Behandlungsformen, die Regelungsgegenstand der

Psychotherapie-Richtlinie sind 4. Störungen wie Lese- und Rechtschreibschwäche, sonstige isolierte Lernstörungen

c. Maßnahmen, die der persönlichen Lebensführung zuzuordnen sind 1. Massage des ganzen Körpers (Ganz- bzw. Vollmassagen) 2. Massage mittels Gerät/Unterwassermassage mittels automatischer Düsen 3. Teil- und Wannenbäder, soweit sie nicht nach den Vorgaben des

Heilmittelkataloges verordnungsfähig sind 4. Sauna, römisch-irische und russisch-römische Bäder 5. Schwimmen und Baden, auch in Thermal- und Warmwasserbädern 6. Maßnahmen, die der Veränderung der Körperform (z.B. Bodybuilding) oder dem

Fitness-Training dienen 7. Maßnahmen, die ausschließlich der Anreizung, Verstärkung und Befriedigung des

Sexualtriebes dienen sollen

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Anlage 2

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1

Stand: 21.09.2017 Anlage 2 zur Heilmittel-Richtlinie: Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf nach § 32 Abs. 1a SGB V Inhaltsverzeichnis Erkrankungen des Nervensystems .............................................................................................................................................................................................. 2 Entzündliche Polyarthropathien, Systemkrankheit des Bindegewebes und Spondylopathien ...................................................................................................... 7 Erkrankungen der Wirbelsäule und am Skelettsystem ................................................................................................................................................................. 8 Erkrankungen des Lymphsystems ............................................................................................................................................................................................. 10 Störungen der Sprache.............................................................................................................................................................................................................. 12 Entwicklungsstörungen .............................................................................................................................................................................................................. 13 Chromosomenanomalien ........................................................................................................................................................................................................... 14 Störungen der Atmung............................................................................................................................................................................................................... 16 Stoffwechselstörungen .............................................................................................................................................................................................................. 17

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2

Erkrankungen des Nervensystems

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose

Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel Physio-therapie

Ergo-therapie

Stimm-, Sprech- und

Sprach-therapie

Erkrankungen des Nervensystems Spinale Muskelatrophie und verwandte Syndrome

ZN1 / ZN2 / AT2 EN3 / SB7 SC1 / SP5 /

SP6

G12.0 Infantile spinale Muskelatrophie, Typ I [Typ Werdnig-Hoffmann] G12.1 Sonstige vererbte spinale Muskelatrophie G12.2 Motoneuron-Krankheit G12.8 Sonstige spinale Muskelatrophien und verwandte Syndrome G12.9 Spinale Muskelatrophie, nicht näher bezeichnet G14 Postpoliosyndrom ZN2 / AT2 EN2/EN3 SC1/SP6 G20.2- Primäres Parkinson-Syndrom mit schwerster Beeinträchtigung

(Stadium 5 nach Hoehn und Yahr) ZN2 EN2 SC1 / SP6 /

ST1 G24.3 Torticollis spasticus nur bei gleichzeitiger

leitliniengerechter medikamentöser Therapie

ZN1 / ZN2

Länger bestehende chronische inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie (CIPD)

nur chronisch inflamma-torische demyelinisierende

Polyradikuloneuropathie (CIPD)

PN EN3 / EN4 G61.8 Sonstige Polyneuritiden G71.0

Muskeldystrophie

ZN1 / ZN2 / AT2

EN1 / EN2 / SB7

SC1 / SP6

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3

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose

Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel Physio-therapie

Ergo-therapie

Stimm-, Sprech- und

Sprach-therapie

infantile Zerebralparese

ZN1 / ZN2 EN1 / EN2 SP1 / SP2 / SP6 / SC1

G80.0 Spastische tetraplegische Zerebralparese G80.1 Spastische diplegische Zerebralparese G80.2 Infantile hemiplegische Zerebralparese G80.3 Dyskinetische Zerebralparese G80.4 Ataktische Zerebralparese G80.8 Sonstige infantile Zerebralparese G80.9 Infantile Zerebralparese, nicht näher bezeichnet Paraparese und Paraplegie, Tetraparese und Tetraplegie

ZN1 / ZN2 EN1 / EN2

G82.0- Schlaffe Paraparese und Paraplegie G82.1- Spastische Paraparese und Paraplegie G82.2- Paraparese und Paraplegie, nicht näher bezeichnet G82.3- Schlaffe Tetraparese und Tetraplegie G82.4- Spastische Tetraparese und Tetraplegie G82.5- Tetraparese und Tetraplegie, nicht näher bezeichnet G93.1 G93.80

Anoxische Hirnschädigung, anderenorts nicht klassifiziert Apallisches Syndrom

Wachkoma (apallisches Syndrom, auch infolge

Hypoxie) ZN1 / ZN2 EN1 / EN2 SC1

G95.0

Syringomyelie und Syringobulbie

ZN1 / ZN2

EN1 / EN2 /

EN3

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4

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose

Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel Physio-therapie

Ergo-therapie

Stimm-, Sprech- und

Sprach-therapie

Enzephalozele

ZN1 / ZN2 / AT2 / SO1 /

SO3 EN1 / EN2 /

EN3 SC1/ SP1 / SP5 / SP6

Q01.0 Frontale Enzephalozele Q01.1 Nasofrontale Enzephalozele Q01.2 Okzipitale Enzephalozele Q01.8 Enzephalozele sonstiger Lokalisationen Q01.9 Enzephalozele, nicht näher bezeichnet Angeborener Hydrozephalus

ZN1 / ZN2 / AT2 / SO1 /

SO3 EN1 /EN2 /

EN3 SC1 / SP1 / SP5 / SP6

Q03.0 Fehlbildungen des Aquaeductus cerebri Q03.1 Atresie der Apertura mediana [Foramen Magendii] oder der Aperturae laterales

[Foramina Luschkae] des vierten Ventrikels Q03.8 Sonstiger angeborener Hydrozephalus Q03.9 Angeborener Hydrozephalus, nicht näher bezeichnet Sonstige angeborene Fehlbildungen des Gehirns

ZN1 / ZN2 / AT2 / SO1 /

SO3 EN1 /EN2 /

EN3 SC1 / SP1 / SP5 / SP6

Q04.0 Angeborene Fehlbildungen des Corpus callosum Q04.1 Arrhinenzephalie Q04.2 Holoprosenzephalie-Syndrom Q04.3 Sonstige Reduktionsdeformitäten des Gehirns Q04.4 Septooptische Dysplasie Q04.5 Megalenzephalie Q04.6 Angeborene Gehirnzysten Q04.8 Sonstige näher bezeichnete angeborene Fehlbildungen des Gehirns Q04.9 Angeborene Fehlbildung des Gehirns, nicht näher bezeichnet

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5

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose

Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel Physio-therapie

Ergo-therapie

Stimm-, Sprech- und

Sprach-therapie

Spina bifida

ZN1 / ZN2 / AT2 / SO1 /

SO3 EN1 / EN2 /

EN3 SC1 / SP1 / SP5 / SP6

Q05.0 Zervikale Spina bifida mit Hydrozephalus Q05.1 Thorakale Spina bifida mit Hydrozephalus Q05.2 Lumbale Spina bifida mit Hydrozephalus; Q05.3 Sakrale Spina bifida mit Hydrozephalus Q05.4 Nicht näher bezeichnete Spina bifida mit Hydrozephalus Q05.5 Zervikale Spina bifida ohne Hydrozephalus Q05.6 Thorakale Spina bifida ohne Hydrozephalus Q05.7 Lumbale Spina bifida ohne Hydrozephalus. Q05.8 Sakrale Spina bifida ohne Hydrozephalus Q05.9 Spina bifida, nicht näher bezeichnet Sonstige angeborene Fehlbildungen des Rückenmarkes

ZN1 / ZN2 / AT2 / SO1 /

SO3 EN1 /EN2 /

EN3 SC1 / SP1 / SP5 / SP6

Q06.0 Amyelie Q06.1 Hypoplasie und Dysplasie des Rückenmarks Q06.2 Diastematomyelie Q06.3 Sonstige angeborene Fehlbildungen der Cauda equina Q06.4 Hydromyelie Q06.8 Sonstige näher bezeichnete angeborene Fehlbildungen des Rückenmarks Q06.9 Angeborene Fehlbildung des Rückenmarks, nicht näher bezeichnet

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6

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose

Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel Physio-therapie

Ergo-therapie

Stimm-, Sprech- und

Sprach-therapie

T90.5 Folgen einer intrakraniellen Verletzung

Folgen einer Verletzung, die unter S06.- klassifizierbar ist

nicht umfasst: S06.0 Gehirnerschütterung

umfasst: S06.1 bis S06.9

Hinweis: Folgen oder Spätfolgen, die ein Jahr oder

länger nach der akuten Verletzung bestehen

ZN1 / ZN2 / AT2 / SO3 EN1 / EN2 SC1 / SP5 /

SP6

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7

Entzündliche Polyarthropathien, Systemkrankheit des Bindegewebes und Spondylopathien

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose

Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel Physio-therapie

Ergo-therapie

Stimm-, Sprech- und

Sprach-therapie

Entzündliche Polyarthropathien, Systemkrankheit des Bindegewebes und Spondylopathien Seropositive chronische Polyarthritis WS2 / EX2 /

EX3 / AT2 SB1 / SB5 M05.0- Felty-Syndrom Arthritis psoriatica und Arthritiden bei gastrointestinalen

Grundkrankheiten WS2 / EX2 /

EX3 SB1 / SB5 M07.1- Arthritis mutilans Juvenile Arthritis

WS2 / EX2 / EX3 SB1 / SB5 M08.1- Juvenile Spondylitis ankylosans

M08.2- Juvenile chronische Arthritis, systemisch beginnende Form M32.1 Systemischer Lupus erythematodes mit Beteiligung von Organen oder

Organsystemen EX2 / EX3 /

WS2 / AT2 SB4 / SB5 /

SB7 M32.8 Sonstige Formen des systemischen Lupus erythematodes Systemische Sklerose

WS2 / EX2 / EX3 / AT2 SB5 / SB7 M34.0 Progressive systemische Sklerose

M34.1 CR(E)ST-Syndrom Spondylitis ankylosans WS2 / EX2 /

EX3 SB1 / SB5 M45.0- Spondylitis ankylosans Q87.4 Marfan-Syndrom WS2 / EX2 /

EX3 / AT2 SB1 / SB7

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8

Erkrankungen der Wirbelsäule und am Skelettsystem

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose

Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel Physio-therapie

Ergo-therapie

Stimm-, Sprech- und

Sprach-therapie

Erkrankungen der Wirbelsäule und am Skelettsystem M41.0- Idiopathische Skoliose beim Kind Skoliose über 20° nach

Cobb bei Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr

WS2 / EX4 SB1 M41.1- Idiopathische Skoliose beim Jugendlichen

Reduktionsdefekte der oberen Extremität (insbesondere in Folge von Contergan-Schädigungen)

CS / AT2 / PN / WS2 / EX2 / EX3 / ZN2 / GE / LY2 /

SO1 / SO2 / SO3 / SO4

SB3

Q71.0 Angeborenes vollständiges Fehlen der oberen Extremität(en) Q71.1 Angeborenes Fehlen des Ober- und Unterarmes bei vorhandener Hand Q71.2 Angeborenes Fehlen sowohl des Unterarmes als auch der Hand Q71.3 Angeborenes Fehlen der Hand oder eines oder mehrerer Finger Q71.4 Longitudinaler Reduktionsdefekt des Radius Q71.5 Longitudinaler Reduktionsdefekt der Ulna Q71.6 Spalthand Q71.8 Sonstige Reduktionsdefekte der oberen Extremität(en) Q71.9

Reduktionsdefekt der oberen Extremität, nicht näher bezeichnet

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9

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose

Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel Physio-therapie

Ergo-therapie

Stimm-, Sprech- und

Sprach-therapie

Reduktionsdefekte der unteren Extremität (insbesondere in Folge von Contergan-Schädigungen)

CS / AT2 / PN / WS2 / EX2 / EX3 / ZN2 / GE / LY2 /

SO1 / SO2 / SO3 / SO4

SB3

Q72.0 Angeborenes vollständiges Fehlen der unteren Extremität(en) Q72.1 Angeborenes Fehlen des Ober- und Unterschenkels bei vorhandenem Fuß Q72.2 Angeborenes Fehlen sowohl des Unterschenkels als auch des Fußes Q72.3 Angeborenes Fehlen des Fußes oder einer oder mehrerer Zehen Q72.4 Longitudinaler Reduktionsdefekt des Femurs Q72.5 Longitudinaler Reduktionsdefekt der Tibia Q72.6 Longitudinaler Reduktionsdefekt der Fibula Q72.7 Spaltfuß Q72.8 Sonstige Reduktionsdefekte der unteren Extremität(en) Q72.9 Reduktionsdefekt der unteren Extremität, nicht näher bezeichnet Reduktionsdefekte nicht näher bezeichneter Extremitäten (insbesondere in

Folge von Contergan-Schädigungen) Q73.0 Angeborenes Fehlen nicht näher bezeichneter Extremität(en) Q73.1 Phokomelie nicht näher bezeichneter Extremität(en) Q73.8 Sonstige Reduktionsdefekte nicht näher bezeichneter Extremität(en) Q74.3 Arthrogryposis multiplex congenita EX3 / EX4 SB5 Q 86.80 Thalidomid-Embryopathie SP3 / SP4 /

SP6 Q87.0 Angeborene Fehlbildungssyndrome mit vorwiegender Beteiligung des Gesichtes WS2 / EX3 /

EX4 SB3 SP3 / SF / SC2

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10

Erkrankungen des Lymphsystems

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose

Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel Physio-therapie

Ergo-therapie

Stimm-, Sprech- und

Sprach-therapie

Erkrankungen des Lymphsystems I89.01 Lymphödem der oberen und unteren Extremität(en), Stadium II

LY2 I89.02 Lymphödem der oberen und unteren Extremität(en), Stadium III I89.04 Lymphödem, sonstige Lokalisation, Stadium II I89.05 Lymphödem, sonstige Lokalisation, Stadium III I97.21 Lymphödem nach (partieller) Mastektomie (mit Lymphadenektomie), Stadium II

LY2

I97.22 Lymphödem nach (partieller) Mastektomie (mit Lymphadenektomie), Stadium III I97.82

Lymphödem nach medizinischen Maßnahmen am axillären Lymphabflussgebiet, Stadium II

I97.83

Lymphödem nach medizinischen Maßnahmen am axillären Lymphabflussgebiet, Stadium III

I97.85

Lymphödem nach medizinischen Maßnahmen am inguinalen Lymphabflussgebiet, Stadium II

I97.86 Lymphödem nach medizinischen Maßnahmen am inguinalen Lymphabflussgebiet, Stadium III

C00- C97

Bösartige Neubildungen Bösartige Neubildungen nach OP / Radiatio, insbesondere bei Bösartigem Melanom Mammakarzinom Malignome Kopf / Hals Malignome des kleinen

Beckens (weibliche, männliche Genital-organe, Harnorgane)

LY3

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11

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose

Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel Physio-therapie

Ergo-therapie

Stimm-, Sprech- und

Sprach-therapie

Q82.01 Hereditäres Lymphödem der oberen und unteren Extremität(en), Stadium II LY2 Q82.02 Hereditäres Lymphödem der oberen und unteren Extremität(en), Stadium III

Q82.04 Hereditäres Lymphödem, sonstige Lokalisation, Stadium II Q82.05 Hereditäres Lymphödem, sonstige Lokalisationen, Stadium III

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12

Störungen der Sprache

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose

Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel Physio-therapie

Ergo-therapie

Stimm-, Sprech- und

Sprach-therapie

Störungen der Sprache Gaumenspalte mit Lippenspalte

SP3 / SF

Q37.0 Spalte des harten Gaumens mit beidseitiger Lippenspalte Q37.1 Spalte des harten Gaumens mit einseitiger Lippenspalte Q37.2 Spalte des weichen Gaumens mit beidseitiger Lippenspalte Q37.3 Spalte des weichen Gaumens mit einseitiger Lippenspalte Q37.4 Spalte des harten und des weichen Gaumens mit beidseitiger Lippenspalte Q37.5 Spalte des harten und des weichen Gaumens mit einseitiger Lippenspalte Q37.8 Gaumenspalte, nicht näher bezeichnet, mit beidseitiger Lippenspalte Q37.9 Gaumenspalte, nicht näher bezeichnet, mit einseitiger Lippenspalte

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13

Entwicklungsstörungen

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose

Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel Physio-therapie

Ergo-therapie

Stimm-, Sprech- und

Sprach-therapie

Entwicklungsstörungen Tiefgreifende Entwicklungsstörungen

ZN1 / ZN2 EN1 / EN2 / PS1 SP1

F84.0 Frühkindlicher Autismus F84.1 Atypischer Autismus F84.3 Andere desintegrative Störung des Kindesalters F84.4 Überaktive Störung mit Intelligenzminderung und Bewegungsstereotypien F84.5 Asperger-Syndrom F84.8 Sonstige tief greifende Entwicklungsstörungen F84.2 Rett-Syndrom ZN1 / ZN2 /

WS2 / EX2 / EX3 / AT2

PS1 / EN1 / EN2 / SB1 /

SB7 SP1 / SC1

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14

Chromosomenanomalien

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose

Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel Physio-therapie

Ergo-therapie

Stimm-, Sprech- und

Sprach-therapie

Chromosomenanomalien Down-Syndrom

ZN1 / ZN2 EN1 SP1 / SP3 / RE1 / SC1

Q90.0 Trisomie 21, meiotische Non-disjunction Q90.1 Trisomie 21, Mosaik (mitotische Non-disjunction) Q90.2 Trisomie 21, Translokation Q90.9 Down-Syndrom, nicht näher bezeichnet Edwards-Syndrom und Patau-Syndrom

ZN1 / ZN2 EN1 / EN2 SP1

Q91.0 Trisomie 18, meiotische Non-disjunction Q91.1 Trisomie 18, Mosaik (mitotische Non-disjunction) Q91.2 Trisomie 18, Translokation Q91.3 Edwards-Syndrom, nicht näher bezeichnet Q91.4 Trisomie 13, meiotische Non-disjunction Q91.5 Trisomie 13, Mosaik (mitotische Non-disjunction) Q91.6 Trisomie 13, Translokation Q91.7 Patau-Syndrom, nicht näher bezeichnet Q93.4 Deletion des kurzen Armes des Chromosoms 5 WS2 / EX4 /

ZN1 EN1 SP1

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15

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose

Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel Physio-therapie

Ergo-therapie

Stimm-, Sprech- und

Sprach-therapie

Turner Syndrom

ZN1 / ZN2 EN1 SP1

Q96.0 Karyotyp 45,X Q96.1 Karyotyp 46,X iso (Xq) Q96.2 Karyotyp 46,X mit Gonosomenanomalie, ausgenommen iso (Xq) Q96.3 Mosaik, 45,X/46,XX oder 45,X/46,XY Q96.4 Mosaik, 45,X/sonstige Zelllinie(n) mit Gonosomenanomalie Q96.8 Sonstige Varianten des Turner-Syndroms Q96.9 Turner-Syndrom, nicht näher bezeichnet Q99.2 Fragiles-X Chromosom

ZN1 / ZN2 /

SO2 EN1 / EN2 / SB7 / PS1 /

PS2 SP1 / SP3 / SP5 / SF / RE1 / RE2

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16

Störungen der Atmung

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose

Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel Physio-therapie

Ergo-therapie

Stimm-, Sprech- und

Sprach-therapie

Störungen der Atmung Chronisch obstruktive Lungenkrankheiten

AT2 / AT3

J44.00 Chronische obstruktive Lungenkrankheit mit akuter Infektion der unteren Atemwege: FEV1 < 35 % des Sollwertes

J44.10 Chronische obstruktive Lungenkrankheit mit akuter Exazerbation, nicht näher bezeichnet: FEV1 < 35 % des Sollwertes

J44.80 Sonstige näher bezeichnete chronische obstruktive Lungenkrankheit: FEV1 < 35 % des Sollwertes

J44.90 Chronische obstruktive Lungenkrankheit, nicht näher bezeichnet: FEV1 < 35 % des Sollwertes

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17

Stoffwechselstörungen

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose

Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel Physio-therapie

Ergo-therapie

Stimm-, Sprech- und

Sprach-therapie

Stoffwechselstörungen E74.0 Glykogenspeicherkrankheiten [Glykogenose] ZN1 / ZN2 /

PN / AT2 / WS2 / EX2 / EX3 / CS /

SO1

EN1 / EN2 / SB1 / SB7 SC1 E75.0 GM2-Gangliosidose

E76.0 Mukopolysaccharidose, Typ I

ICD-10 Diagnose Hinweis / Spezifikation zur Diagnose Diagnosegruppe / Indikationsschlüssel

Physio-therapie Ernährungstherapie

Seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen

nur verordnungsfähig, wenn Ernährungstherapie alternativlos ist, da ansonsten Tod oder Behinderung drohen

(gemäß § 42 HeilM-RL i.V.m. dem HeilM-Katalog)

SAS

E84.- Zystische Fibrose (Mukoviszidose) AT3

CF

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Zweiter Teil Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen

(Heilmittelkatalog) Zuordnung der Heilmittel zu Indikationen

nach § 92 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 SGB V

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Seite 2

I. A Maßnahmen der Physikalischen Therapie Inhaltsverzeichnis ● Maßnahmen der Physikalischen Therapie

Verzeichnis verordnungsfähiger Heilmittel und gebräuchlicher Abkürzungen im Heilmittelkatalog ● Indikationskatalog Maßnahmen der Physikalischen Therapie

1. Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane 2. Erkrankungen des Nervensystems 3. Erkrankungen der inneren Organe 4. Sonstige Erkrankungen

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Seite 3

Maßnahmen der Physikalischen Therapie Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog BGM = Bindegewebsmassage CM = Colonmassage KG = allgemeine Krankengymnastik KG-Gerät = Gerätegestützte Krankengymnastik mit Sequenztrainingsgeräten und/oder Hebel- und Seilzugapparaten KG-Muko = Krankengymnastik zur Behandlung von schweren Erkrankungen der Atmungsorgane z.B. bei Mukoviszidose oder bei Lungenerkran-

kungen, die der Mukoviszidose vergleichbare pulmonale Schädigungen aufweisen KG-ZNS = spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS bzw. des Rückenmarks nach Vollendung des 18. Lebens-

jahrs unter Einsatz der neurophysiologischen Techniken nach Bobath, Vojta oder PNF (Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation)

KG-ZNS-Kinder = spezielle Krankengymnastik zur Behandlung von Erkrankungen des ZNS bzw. des Rückenmarks längstens bis Vollendung des 18. Lebensjahrs unter Einsatz der neurophysiologischen Techniken nach Bobath oder Vojta.

KMT = Klassische Massagetherapie MLD-30 = Manuelle Lymphdrainage (einschl. Kompressionsbandagierung), Therapiedauer 30 Min. an der Patientin oder dem Patienten (Teilbe-

handlung)

MLD-45 = Manuelle Lymphdrainage (einschl. Kompressionsbandagierung), Therapiedauer 45 Min. an der Patientin oder dem Patienten (Groß-behandlung)

MLD-60 = Manuelle Lymphdrainage (einschl. Kompressionsbandagierung), Therapiedauer 60 Min. an der Patientin oder dem Patienten (Ganz-behandlung)

MT = Manuelle Therapie

PM = Periostmassage SM = Segmentmassage UWM = Unterwasserdruckstrahlmassage Erst-VO = Erstverordnung / VO = pro Verordnung Folge-VO = Folgeverordnung + = und (zusätzlich) / = oder (alternativ)

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1 Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 4

WS1 Wirbelsäulenerkrankungen mit prognostisch kurzzei-

tigem Behandlungsbedarf z. B. - Discopathien - Myotendopathien - Blockierungen - Osteochondrosen - Spondyl- oder Uncoverteb-

ralarthrosen - reflektorische Störungen - Osteoporose - Skoliosen/Kyphosen - behandlungsbedürftige

Haltungsstörungen (obligat positiver Mathiaß-Test)

- statische Störungen

a Funktionsstörungen/Schmerzen durch Gelenkfunktionsstörung, Gelenkblockierung (auch ISG oder Kopfgelenke)

Funktionsverbesserung, Schmerzreduktion durch Verrin-gern o. Beseitigen der Gelenk-funktionsstörung

A. KG/MT C. Traktion/Wärme-/Kältetherapie

Erst-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 6 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich Ziel: Erlernen eines Eigen-übungsprogrammes

b Funktionsstörungen/Schmerzen durch Fehl- oder Überbelastung discoligamentärer Strukturen

Funktionsverbesserung, Verringe-rung, Beseitigung der Fehl- oder Überbelastung discoligamentärer Strukturen

A. KG C. Traktion

c Muskeldysbalance, -insuffizienz, -verkürzung

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Muskelfunktion

A. KG/KG-Gerät B. Übungsbehandlung / Chirogym-

nastik d segmentale Bewegungsstörun-gen

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Beweglichkeit

A. KG/MT B. Übungsbehandlung/

Chirogymnastik C. Wärmetherapie/Kältetherapie e Schmerzen/Funktionsstörungen durch Muskelspannungsstörun-gen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebe-quellungen, -verhärtungen, -verklebungen

Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblu-tung, des Stoffwechsels, Beseiti-gung der Gewebequellungen, -verhärtungen und -verklebungen

A. KMT B. UWM/SM/PM/BGM C. Elektrotherapie/

Wärmetherapie/Kältetherapie/ hydroelektrische Bäder

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1 Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 5

WS2 Wirbelsäulenerkrankungen mit prognostisch länger-

dauerndem Behandlungs-bedarf (insbesondere Ein-schränkungen von rele-vanten Aktivitäten des täg-lichen Lebens, multistruk-turelle oder funktionelle Schädigung)

z. B. - Bandscheibenprolaps ins-

besondere mit radiculären Syndromen

- Spondylolisthesis - Foramenstenosen - Korsettversorgte Skoliosen/

Kyphosen - Floride juvenile Hy-

perkyphosen - Seronegative Spondarthris/

M. Bechterew - Entzündlich-rheumatische

WS-Erkrankungen

a Funktionsstörungen/Schmerzen durch Gelenkfunktionsstörung, Gelenkblockierung (auch ISG oder Kopfgelenke)

Funktionsverbesserung, Schmerzreduktion durch Verrin-gern o. Beseitigen der Gelenk-funktionsstörung

A. KG/MT C. Traktion/Wärmetherapie/

Kältetherapie

Erst-VO: bis zu 6x/VO Folge-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 18 Einheiten

davon für Massagetechni-ken bis zu 10 Einheiten davon für standardisierte Heilmittelkombination bis zu 10 Einheiten

Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich Ziel: Erlernen eines Eigen-übungsprogrammes Hinweise: Sofern im Einzelfall verlaufsab-hängig unmittelbar ein Wechsel von WS1 zu WS2 medizinisch begründet ist, ist die bereits zu WS1 erfolgte Verordnungsmenge

b Funktionsstörungen/Schmerzen durch Fehl- oder Überbelastung discoligamentärer Strukturen

Funktionsverbesserung, Verringerung, Beseitigung der Fehl- oder Überbelastung discoli-gamentärer Strukturen

A. KG C. Traktion

c Muskeldysbalance, -insuffizienz, -verkürzung

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Muskelfunktion

A. KG/KG-Gerät B. Übungsbehandlung/

Chirogymnastik d segmentale Bewegungsstörun-gen

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Beweglichkeit

A. KG/MT B. Übungsbehandlung/

Chirogymnastik C. Wärmetherapie/Kältetherapie

e motorische Parese von Extremi-tätenmuskeln/sensomotorische Defizite

Erhalt der kontraktilen Strukturen, Verbesserung der Kraft der pare-tischen Muskulatur bei prognos-tisch reversibler Denervierung

A. KG/KG-Gerät B. Übungsbehandlung C. Elektrostimulation

f Schmerzen / Funktionsstörungen durch Muskelspannungsstörun-gen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebe-quellungen, -verhärtungen, -verklebungen

Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblu-tung, des Stoffwechsels, Beseiti-gung der Gewebequellungen, -verhärtungen und -verklebungen

A. KMT B. UWM/SM/PM/BGM C. Elektrotherapie/Wärmetherapie/

Kältetherapie/hydroelektrische Bäder

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1 Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 6

g D1 komplexe Schädigungen / Funktionsstörungen - bei zwei führenden Schädi-

gungen/Funktionsstörungen a bis d neben f

siehe a bis f D1. KG + KG-Gerät + MT KMT Wärme-/Kältetherapie Elektrotherapie

zusätzlich: - ggf. hydroelektrische Bäder - ggf. Elektrostimulation - ggf. Traktion - ggf. Peloid-Vollbäder

auf die Gesamtverordnungsmen-ge von WS2 anzurechnen. Ein Wechsel von WS2 zu WS1 ist nicht möglich.

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1 Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 7

EX1 Verletzungen/Operationen und Erkrankungen der Extremitä-ten und des Beckens ● mit prognostisch kurzzei-

tigem Behandlungsbedarf z. B. - Distorsionen, Kontusionen - Arthrosen - entzündlich-rheumatische

Gelenkerkrankung (ohne akut entzündlichen Schub)

- Periarthropathien - Bursitis - Fußfehlhaltungen (wie nicht

fixierte Klump-, Spitz- und Sichelfußhaltungen)

a Gelenkfunktionsstörungen, Be-wegungsstörungen, Kontrakturen

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Beweglichkeit

A. KG/MT B. Übungsbehandlung C. Wärmetherapie/Kältetherapie/

Elektrotherapie

Erst-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 6 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich Ziel: Erlernen eines Eigenübungs-programmes, Gelenkschulung

b Funktionsstörungen durch Mus-keldysbalance, -insuffizienz, -verkürzung

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Muskelfunktion

A. KG/KG-Gerät B. Übungsbehandlung

c Schmerzen/Funktionsstörungen durch Muskelspannungsstörun-gen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebe-quellungen, -verhärtungen, -verklebungen

Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblu-tung, des Stoffwechsels, Beseiti-gung der Gewebequellungen, -verhärtungen und -verklebungen

A. KMT B. UWM/SM/PM/BGM C. Elektrotherapie/Wärmetherapie/

Kältetherapie/hydroelektrische Bäder

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1 Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 8

EX2 Verletzungen/Operationen und Erkrankungen der Extremitä-ten und des Beckens ● mit prognostisch mittel-

fristigem Behandlungs-bedarf (insbesondere Ein-schränkungen von rele-vanten Aktivitäten des täglichen Lebens, multi-strukturelle funktionelle Schädigungen)

z. B. - Frakturen - Sehnenrupturen - Kreuzbandersatz, Arthro-

desen, Materialentfernung nach Osteosynthesen

- Erkrankungen mit Gefäß-, Muskel- und/oder Bindege-websbeteiligung, insbeson-dere entzündlich-rheumatische Gelenker-krankung mit akut entzünd-lichem Schub und systemi-sche Erkrankungen

- Sympathische Reflex-dystrophie - Stadium I bis II

a Gelenkfunktionsstörungen, Be-wegungsstörungen, Kontrakturen

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Beweglichkeit

A. KG/MT B. Übungsbehandlung C. Wärme-/Kältetherapie/

Elektrotherapie

Erst-VO: bis zu 6x/VO Folge-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: 18 Einheiten

davon für Massagetechni-ken insgesamt bis zu 10 Einheiten davon für standardisierte Heilmittelkombinationen bis zu 10 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich

Ziel: Erlernen eines Eigenübungs-programmes Hinweise: Sofern im Einzelfall verlaufsab-hängig unmittelbar ein Wechsel von EX1 zu EX2 medizinisch begründet ist, ist die bereits zu EX1 erfolgte Verordnungsmenge auf die Gesamtverordnungsmen-ge von EX2 anzurechnen. Ein Wechsel von EX2 zu EX1 ist nicht möglich. Störungen des Lymphabflusses siehe LY1 Trophische Störungen siehe SO4

b Funktionsstörungen durch Mus-keldysbalance, -insuffizienz, -verkürzung

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Muskelfunktion

A. KG/KG-Gerät B. Übungsbehandlung

c Schmerzen/Funktionsstörungen durch Muskelspannungsstörun-gen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebe-quellungen, -verhärtungen, -verklebungen

Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblu-tung, des Stoffwechsels, Beseiti-gung der Gewebequellungen, -verhärtungen und -verklebungen

A. KMT B. UWM/SM/PM/BGM C. Elektrotherapie/Wärmetherapie/

Kältetherapie/hydroelektrische Bäder

d D1 komplexe Schädigungen / Funktionsstörungen - bei zwei führenden Schädi-

gungen / Funktionsstörungen a und b neben c

siehe a bis c D1 KG + KG-Gerät + MT KMT Wärme-/Kältetherapie Elektrotherapie zusätzlich: - ggf. hydroelektrische Bäder

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1 Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 9

EX3 Verletzungen/Operationen und Erkrankungen der Extremitä-ten und des Beckens ● mit prognostisch länge-

rem Behandlungsbedarf (insbesondere Einschrän-kungen von relevanten Aktivitäten des täglichen Lebens, multistrukturelle funktionelle Schädigun-gen)

z. B. - Beckenfrakturen, Gelenk-/

gelenksnahe Frakturen, Stück-/Trümmerfrakturen

- komplexe Sehnen-, Band-, Gelenkschäden

- Osteotomien großer Röh-renknochen, Endoprothe-sen, Girdlestone Hüfte, Am-putationen, Exartikulationen

- Erkrankungen mit Gefäß-, Muskel- und/oder Bindege-websbeteiligung, insbeson-dere entzündlich-rheumatische Gelenker-krankung mit akut entzünd-lichen Schub und systemi-sche Erkrankungen

- Sympathische Reflex-dystrophie Stadium III

a Gelenkfunktionsstörungen, Be-wegungsstörungen, Kontrakturen

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Beweglichkeit

A. KG/MT B. Übungsbehandlung C. Wärme-/Kältetherapie/

Elektrotherapie

Erst-VO: bis zu 6x/VO Folge-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: 30 Einheiten

davon für Massagetechni-ken insgesamt bis zu 10 Einheiten davon für standardisierte Heilmittelkombinationen bis zu 10 Einheiten

Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich Ziel: Erlernen eines Eigenübungs-programmes Hinweise: Sofern im Einzelfall verlaufsab-hängig unmittelbar ein Wechsel von EX1 bzw. EX2 zu EX3 medi-zinisch begründet ist, ist die be-reits zu EX1 bzw. EX2 erfolgte Verordnungsmenge auf die Ge-samtverordnungsmenge von EX3 anzurechnen. Ein Wechsel von EX3 zu EX1 oder EX2 ist nicht möglich. Störungen des Lymphabflusses siehe LY1 Trophische Störungen siehe SO4

b Funktionsstörungen durch Mus-keldysbalance, -insuffizienz, -verkürzung

Wiederherstellung, Besserung der gestörten Muskelfunktion

A. KG/KG-Gerät B. Übungsbehandlung

c Schmerzen/Funktionsstörungen durch Muskelspannungsstörun-gen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Gewebe-quellungen, -verhärtungen, -verklebungen

Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblu-tung, des Stoffwechsels, Beseiti-gung der Gewebequellungen, -verhärtungen und -verklebungen

A. KMT B. UWM/SM/PM/BGM C. Elektrotherapie/Wärmetherapie/

Kältetherapie/hydroelektrische Bäder

d D1 komplexe Schädigungen / Funktionsstörungen - bei zwei führenden Schädi-

gungen / Funktionsstörungen a und b neben c

siehe a bis c D1 KG + KG-Gerät + MT KMT Wärme-/Kältetherapie Elektrotherapie

zusätzlich: - ggf. hydroelektrische Bäder

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1 Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 10

EX4 Miss- und Fehlbildungen, Strukturschäden der Stütz- und Bewegungsorgane im Säuglings-, Kleinkind- und Kindesalter z. B. bei - fixierter Klump-, Spitz- und

Sichelfuß - Dysmelie - Muskulärer Schiefhals - Hüftgelenksluxation - Fehlbildungsskoliosen - Arthrogryposis multiplex

congenita

a Funktionsstörungen durch Mus-kelverkürzungen, Sehnenverkür-zungen, Kontrakturen, Muskelin-suffizienz, -dysbalance, -verkürzung, segmentale Bewe-gungsstörungen

Wiederherstellung, Besserung der Beweglichkeit der betroffenen und benachbarten Gelenke, der Muskel-, Sehnen- und Gewe-bedehnbarkeit

A. KG/MT C. Wärme-/Kältetherapie

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 50 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich Ziel: Erlernen eines Eigenübungs-programmes und Anleitung der Bezugsperson Hinweis: Störungen der Atmung, des Dar-mes und der Ausscheidung siehe ATM oder SON

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1 Erkrankungen der Stütz- und Bewegungsorgane Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 11

CS chronifiziertes Schmerzsyn-drom z. B. bei - Phantomschmerzen nach

Amputationen - Neuralgie, Kausalgie - neuropathischen Schmer-

zen - Chronisches regionales

Schmerzsyndrom - Fibromyalgie

a unspezifische schmerzhafte Bewegungsstörungen, Funkti-onsstörungen, auch bei allge-meiner Dekonditionierung

Besserung der Beweglichkeit, Entlastung schmerzender Struk-turen, Verbesserung von Aus-dauer, Beweglichkeit oder Stabili-tät; physikalische Therapie mit akti-vierendem Ansatz

A. KG/KG-Gerät B. Übungsbehandlung

Erst-VO: bis zu 6x/VO Folge-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 18 Einheiten

davon für Massagetechni-ken bis zu 10 Einheiten

Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich Ziel: Erlernen eines Eigenübungs-programmes und von Schmerz-bewältigungsstrategien Hinweise: Störungsbildabhängige Ein-gangsdiagnostik und dokumen-tiertes Schmerzstadium erforder-lich. Beim Wechsel von anderen Di-agnosegruppen des Abschnittes Physikalische Therapie ist die bereits erfolgte Verordnungs-menge auf die Gesamtverord-nungsmenge CS anzurechnen. Ein Wechsel zu einer anderen Diagnosegruppe des Abschnittes Physikalische Therapie ist nicht möglich.

b Schmerzen/Funktions-störungen durch Muskelverspannungsstö-rungen; Verkürzung elastischer und kontraktiler Strukturen, Ge-webequellungen, -verhärtungen, -verklebungen

Regulierung der schmerzhaften Muskelspannung, der Durchblu-tung, des Stoffwechsels, Beseiti-gung der Gewebequellungen, -verhärtungen und -verklebungen; physikalische Therapie mit entspannend sedie-rendem Ansatz

A. KMT B. UWM/SM/PM/BGM C. Elektrotherapie/Wärmetherapie/

Kältetherapie/hydro-elektrische Bäder

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2 Erkrankungen des Nervensystems Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 12

ZN1 ZNS-Erkrankungen einschließ-lich des Rückenmarks ● längstens bis zur Vollen-

dung des 18. Lebensjahrs z. B. - prä-, peri-, postnatale

Schädigungen (z. B. Menin-gomyelocele, infantile Ce-rebralparese, Spina bifida)

- zerebrale Blutung, Tumor, Hypoxie

- Schädelhirn- und Rücken-markverletzungen

- Meningoencephalitis, Poli-omyelitis

- Querschnittssyndrome - Vorderhornerkrankungen

des Rückenmarks - Muskeldystrophie

a Bewegungsstörungen von Ext-remitäten, Rumpf- und Kopfmus-kulatur z. B. mit Hemi-, Tetra-, Paraplegie/-parese

Förderung und Besserung der Motorik und Sensomotorik

A. KG-ZNS-Kinder/KG C. Wärmetherapie/Kältetherapie

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 50 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich Hinweise: Störungen der Atmung, des Dar-mes und der Ausscheidung siehe AT oder SO Störungen des Lymphabflusses siehe LY1 Trophische Störungen siehe SO4

b Funktionsstörungen durch Mus-keltonusstörungen, z. B. Spastik, auch mit Folgeerscheinungen wie Kontrakturen, zentral bedingte Muskel-Hypotonie

Regulierung des Muskeltonus, Vermeidung von Kontrakturen

A. KG-ZNS-Kinder/KG C. Wärmetherapie/Kältetherapie

c zentrale Koordinationsstörungen und Störungen der Grob- und Feinmotorik wie z. B. Dystonie, choreatisch-athetotische Störun-gen, ataktische Störungen

Förderung und Besserung der Koordination und der Grob- und Feinmotorik, Sicherung der Mobi-lität

A. KG-ZNS-Kinder/KG C. Wärmetherapie/Kältetherapie

Page 66: des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die ... · Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017 Richtlinie

2 Erkrankungen des Nervensystems Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 13

ZN2 ZNS-Erkrankungen einschließ-lich des Rückenmarks ● nach Vollendung des 18.

Lebensjahrs z.B. - prä-, peri-, postnatale

Schädigungen (z. B. Menin-gomyelocele, infantile Ce-rebralparese, Spina bifida)

- zerebrale Blutung, Tumor, Hypoxie

- Schädelhirn- und Rücken-markverletzungen

- Meningoencephalitis, Poli-omyelitis

- Querschnittssyndrome - M. Parkinson - Multipe Sklerose - Syringomyelie - Amyotrophe Lateralsklerose - Spinalis anterior Syndrom - Vorderhornerkrankungen

des Rückenmarks - Muskeldystrophie

a Bewegungsstörungen von Ext-remitäten, Rumpf- und Kopfmus-kulatur z. B. mit Hemi-, Tetra-, Paraplegi/-parese

Förderung und Besserung der Motorik und Sensomotorik

A. KG-ZNS/KG C. Wärmetherapie/Kältetherapie

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 30 Einheiten

Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich Hinweise: Störungen der Atmung, des Dar-mes und der Ausscheidung siehe AT oder SO Störungen des Lymphabflusses siehe LY1 Trophische Störungen siehe SO4

b Funktionsstörungen durch Mus-keltonusstörungen, z.B. Spastik, auch mit Folgeerscheinungen wie Kontrakturen, zentral bedingte Muskel-Hypotonie

Regulierung des Muskeltonus, Vermeidung von Kontrakturen

A. KG-ZNS/KG C. Wärmetherapie/Kältetherapie

c zentrale Koordinationsstörungen und Störungen der Grob- und Feinmotorik wie z. B. Dystonie, choreatisch-athetotische Störun-gen, ataktische Störungen

Förderung und Besserung der Koordination und der Grob- und Feinmotorik, Sicherung der Mobi-lität

A. KG-ZNS/KG C. Wärmetherapie/Kältetherapie

Page 67: des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die ... · Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017 Richtlinie

2 Erkrankungen des Nervensystems Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 14

PN periphere Nervenläsionen z. B. - periphere Paresen (auch

orofazial) - Plexusparesen - Polyneuritis - Polyneuropathien - Verletzungen der Nerven

a komplette/inkomplette motorische Paresen der Extremitäten

Förderung und Verbesserung der Motorik, Kraft und Ausdauer

A. KG C. Elektrostimulation/

Wärmetherapie/Kältetherapie

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 30 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich Hinweis: Störungen der Atmung, des Dar-mes und der Ausscheidung siehe AT oder SO Störungen des Lymphabflusses siehe LY1 Trophische Störungen siehe SO4

b Funktionsstörungen durch Mus-keltonusstörungen, auch mit Folgeerscheinungen wie Kontrak-turen, Muskel-Hypotonie

Regulierung des Muskeltonus, Vermeidung von Kontrakturen

A. KG C. Elektrotherapie/

Wärmetherapie/Kältetherapie c Koordinationsstörungen und Störungen der Grob- und Fein-motorik

Förderung und Besserung der Koordination und der Grob- und Feinmotorik, Sicherung der Mobi-lität

A. KG

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3 Erkrankungen der inneren Organe Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 15

AT1 Störungen der Atmung ● mit prognostisch kurzzei-

tigem Behandlungsbedarf z. B. bei - Pneumonie, Pleuritis - Asthma bronchiale - Lungenfibrose - Thoraxoperation

a Atemnot, auch anfallsweise auf-tretend, ggf. auch Auswurf

Erlernen einer physiologischen Atmung, Verbesserung der Tho-raxbeweglichkeit einschl. der Atemhilfsmuskulatur, der Expek-toration und Hustentechnik

A. KG (Atemtherapie) C. KMT/Wärmetherapie (insbeson-

dere heiße Rolle)/Inhalation

Erst-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 6 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich Ziel: Erlernen eines Eigenübungs-programmes

b Auswurf

Sekretlockerung, Sekretverflüssi-gung, Entzündungshemmung

A. Inhalation

c Husten, obstruktive Ventilations-störungen

Spasmolyse der Bronchialmusku-latur

A. BGM C. Inhalation/Wärmetherapie (insbe-

sondere heiße Rolle)

Page 69: des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die ... · Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017 Richtlinie

3 Erkrankungen der inneren Organe Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 16

AT2 Störungen der Atmung ● mit prognostisch länger-

dauerndem Behand-lungsbedarf

z. B. bei - ZNS-Erkrankungen - Erkrankungen des Rü-

ckenmarks - bei chronisch persistieren-

den Atemwegserkrankun-gen wie - Lungenfibrosen - chronischer Bronchitis - chronischem Emphy-

sem

a Atemnot, auch anfallsweise auf-tretend, ggf. auch Auswurf

Erlernen einer physiologischen Atmung, Verbesserung der Tho-raxbeweglichkeit einschl. der Atemhilfsmuskulatur, der Expek-toration und Hustentechnik

A. KG (Atemtherapie) C. KMT/Wärmetherapie/Inhalation

Erst-VO: bis zu 6x/VO Folge-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 18 Einheiten

davon für Massagetechni-ken bis zu 10 Einheiten

Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich Ziel: Erlernen eines Eigenübungs-programmes Hinweise: Sofern im Einzelfall verlaufsab-hängig unmittelbar ein Wechsel von AT1 zu AT2 medizinisch begründet ist, ist die bereits zu AT1 erfolgte Verordnungsmenge auf die Gesamtverordnungsmen-ge von AT2 anzurechnen. Ein Wechsel von AT2 zu AT1 ist nicht möglich.

b Auswurf

Sekretlockerung, Sekretverflüssi-gung, Entzündungshemmung

A. Inhalation

c Husten, obstruktive Ventilations-störungen

Spasmolyse der Bronchialmusku-latur

A. BGM C. Inhalation/Wärmetherapie (insbe-

sondere heiße Rolle)

Page 70: des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die ... · Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017 Richtlinie

3 Erkrankungen der inneren Organe Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 17

AT3 Störungen der Atmung ● mit prognostisch länger-

dauerndem Behand-lungsbedarf bei schwer-wiegenden Bronchialer-krankungen

z. B. bei - Mukoviszidose - Lungenerkrankungen, die der

Mukoviszidose vergleichbare pulmonale Schädigungen auf-weisen

a Atemnot, auch anfallsweise auf-tretend, ggf. auch Auswurf

Erlernen einer physiologischen Atmung, Verbesserung der Tho-raxbeweglichkeit einschl. der Atemhilfsmuskulatur, der Expek-toration und Hustentechnik

A. KG-Muko/KG-Atemtherapie C. KMT/Wärmetherapie (insbeson-

dere heiße Rolle /Inhalation

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 50 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich Ziel: Erlernen eines Eigenübungs-programmes

b Auswurf

Sekretlockerung, Sekretverflüssi-gung, Entzündungshemmung

A. Inhalation

c Husten, obstruktive Ventilations-störungen

Spasmolyse der Bronchialmusku-latur

A. BGM C. Inhalation/Wärmetherapie

Page 71: des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die ... · Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017 Richtlinie

3 Erkrankungen der inneren Organe Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 18

GE Arterielle Gefäßerkrankungen (bei konservativer Behand-lung, nach inter-ventioneller/operativer Be-handlung) z. B. - periphere arterielle Ver-

schlusskrankheit (Stadium IIa und IIb nach Fontaine)

- M. Raynaud - offene oder perkutane An-

gioplastie - peripherer Bypass - arterieller Embol-/ Throm-

bektomie und Rekonstrukti-on

a Belastungsschmerz der Extremi-täten (z. B. Claudicatio intermit-tens), Funktionsstörungen durch Muskeldysbalance, -insuffizienz, -verkürzung

Besserung der Durchblutung und des Stoffwechsels, Besserung von Ausdauer, Kraft und Koordi-nation

A. KG/Übungsbehandlung C. Wärmetherapie/Kältetherapie

Erst-VO: bis zu 6x/VO Folge-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 12 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich Ziel: Erlernen eines Eigenübungs-programmes Trophische Störungen siehe SO4

Page 72: des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die ... · Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017 Richtlinie

3 Erkrankungen der inneren Organe Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 19

LY1 Lymphabflussstörungen ● mit prognostisch kurzzei-

tigem Behandlungsbedarf z. B. - bei venöser Insuffizienz mit

Hautschädigungen (z.B. Ulcus cruris)

- bei postthrombotischem Syndrom

- nach interventioneller/ ope-rativer Behandlung von Ge-fäßerkrankungen

- primäre (angeborene) Schädigung des Lymphsys-tems

- sekundäre (erworbene) Schädigung des Lymph-systems, z.B. nach Operati-onen, Verletzungen, Ent-zündungen

a schmerzlose oder schmerzhafte, zeitweise bzw. vorübergehende lymphatische/lymphostatische Schwellung

Entstauung sowie Besserung des Lymphflusses, der aktiven Mus-kel-Venen-Pumpe, des Haut- und Unterhautstoffwechsels, auch zur Vermeidung weiterer Sekundär-komplikationen

A. MLD-30/MLD-45/MLD-60 (sowie

ggf. anschließender Kompres-sionsbandagierung*) * Erforderliche Kompressionsbinden sind als Verbandsmittel gesondert zu verordnen, sofern keine Hilfsmittel zur Kompressionstherapie vorhanden sind

C. Kältetherapie/Elektrotherapie/ Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle)/Übungsbehandlung

Erst-VO: bis zu 6x/VO Folge-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 12 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich Ziel: Erlernen eines Eigenübungs-programmes

b Schmerzen, Funktions-, Belas-tungsstörungen durch lokale Schwellung (z. B. Ödem, Häma-tom)

Schmerzreduktion durch Redu-zierung von Schwellung und Reizung

A. MLD-30 C. Elektrotherapie/Kältetherapie

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3 Erkrankungen der inneren Organe Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 20

LY2 Lymphabflussstörungen ● mit prognostisch länger-

andauerndem Behand-lungsbedarf

z. B. - primäre (angeborene)

Schädigung des Lymph-systems

- sekundäre (erworbene) Schädigung des Lymph-systems, z. B. nach Opera-tionen, Bestrahlungen, Ver-letzungen, Entzündungen

- bei venöser Insuffizienz mit Hautschädigungen (z. B. Ulcus cruris)

- bei postthrombotischem Syndrom

- nach interventioneller/ ope-rativer Behandlung von Ge-fäßerkrankungen

- primäre (angeborene) Schädigung des Lymphsys-tems

- sekundäre (erworbene) Schädigung des Lymph-systems, z.B. nach Operati-onen, Bestrahlungen, Ver-letzungen, Entzündungen

a chronisches schmerzloses oder schmerzhaftes länger bestehen-des bzw. dauerhaftes manifestes Lymphödem (auch mit Sekundär-schäden an Haut und Unterhaut-gewebe oder mit Bewegungs-einschränkungen, Stauungsder-matosen)

Entstauung sowie Besserung des lymphatischen Rückflusses, der aktiven Muskel-Venen-Pumpe, des Haut- und Unterhautstoff-wechsels, auch zur Vermeidung weiterer Sekundärkomplikationen

A. MLD-30/MLD-45/MLD-60 (sowie

ggf. anschließender Kompres-sionsbandagierung*) * Erforderliche Kompressionsbinden sind als Verbandsmittel gesondert zu verordnen, sofern keine Hilfsmittel zur Kompressionstherapie vorhanden sind

C. Kältetherapie/Elektrotherapie/ Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle)/Übungsbehandlung

Erst-VO: bis zu 6x/VO Folge-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 30 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich Ziel: Erlernen eines Eigenübungs-programmes Hinweise: Sofern im Einzelfall verlaufsab-hängig unmittelbar ein Wechsel von LY1 zu LY2 medizinisch begründet ist, ist die bereits zu LY1 erfolgte Verordnungsmenge auf die Gesamtverordnungsmen-ge von LY2 anzurechnen. Ein Wechsel von LY2 zu LY1 ist nicht möglich.

Page 74: des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die ... · Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017 Richtlinie

3 Erkrankungen der inneren Organe Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 21

LY3 chronische Lymphabflussstö-rungen bei bösartigen Erkran-kungen z. B. nach OP/Radiatio - Mammakarzinom - Malignome Kopf/Hals - Malignome des kleinen

Beckens

a chronisches schmerzloses oder schmerzhaftes länger bestehen-des bzw. dauerhaftes manifestes Lymphödem (auch mit Sekundär-schäden an Haut und Unterhaut-gewebe oder mit Bewegungs-einschränkungen, Stauungsder-matosen)

Entstauung sowie Besserung des lymphatischen Rückflusses, der aktiven Muskel-Venen-Pumpe, des Haut- und Unterhautstoff-wechsels, auch zur Vermeidung weiterer Sekundärkomplikationen

A. MLD-30/MLD-45/MLD-60 (sowie

ggf. anschließender Kompres-sionsbandagierung*) * Erforderliche Kompressionsbinden sind als Verbandsmittel gesondert zu verordnen, sofern keine Hilfsmittel zur Kompressionstherapie vorhanden sind

C. Kältetherapie/Elektrotherapie/ Wärmetherapie (insbesondere heiße Rolle)/Übungsbehandlung

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 50 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich Ziel: Erlernen eines Eigenübungs-programmes Hinweise: Sofern im Einzelfall verlaufsab-hängig unmittelbar ein Wechsel von LY2 zu LY3 medizinisch begründet ist, ist die bereits zu LY2 erfolgte Verordnungsmenge auf die Gesamtverordnungsmen-ge von LY3 anzurechnen. Ein Wechsel von LY3 zu LY2 ist nicht möglich.

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4 Sonstige Erkrankungen Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 22

SO1 Störung der Dickdarmfunktion z. B. - neurogene Darmlähmungen

bei ZNS-Erkrankungen/ Rü-ckenmarkserkrankungen

- Colon irritable - Colitis ulcerosa - M. Crohn - Megakolon

a vorübergehende oder dauerhafte chronische Schädigung der intes-tinalen Funktion mit Schmerzen, Durchfall, Obstipation oder Flatu-lenz

Besserung des Stoffwechsels Regulierung der Darmmotilität

A. CM/BGM C. Wärmetherapie

Erst-VO: bis zu 6x/VO Folge-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 12 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich

SO2 Störungen der Ausscheidung - Stuhlinkontinenz - Harninkontinenz

a motorische, funktionelle Störun-gen des Schließmuskels bzw. der Beckenbodenmuskulatur

Verbesserung der Sphinkter- und Beckenbodenmuskulatur

A. KG B. Übungsbehandlung C. Elektrotherapie

Erst-VO: bis zu 6x/VO Folge-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 12 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich Ziel: Erlernen eines Eigenübungs-programmes

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4 Sonstige Erkrankungen Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 23

SO3 Schwindel unterschiedlicher Genese und Ätiologie z. B. - benigner Lagerungsschwin-

del - vestibulärer Schwindel

a Gang- und Standunsicherheit, Verunsicherung, Angstzustände

Gewöhnung (Habituation) durch Reizexposition Beseitigung des Schwindels

A. KG B. Übungsbehandlung

Erst-VO: bis zu 6x/VO Folge-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 12 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 3x wöchentlich Ziel: Erlernen eines Eigenübungs-programms

SO4 periphere trophische Störun-gen bei Erkrankungen - der Stütz- und Bewegungs-

organe - des Nervensystems - peripherer Gefäße

a trophische Störungen, lokale Durchblutungs- und Regulations-störungen

Verbesserung des vegetativen Regulationsprozesses, des Stoffwechsels, der Durchblutung

A. CO2-Bad C. BGM/SM/PM/Elektrotherapie/

Wärmetherapie/Kältetherapie

Erst-VO: bis zu 6x/VO Folge-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 12 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich

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4 Sonstige Erkrankungen Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Physikalischen Therapie A. vorrangige Heilmittel B. optionale Heilmittel C. ergänzende Heilmittel D. standardisierte Heilmittel-

kombinationen

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 24

SO5 - Prostatitis - Adnexitis

a Schmerzen mit Schwellungen und Entzündungen

Schmerzen lindern, Entzündung hemmen

A. Wärmetherapie (mittels Peloid-bädern / Warmpackungen) C. BGM

Erst-VO: bis zu 6x/VO Folge-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 12 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich

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Seite 25

I. B Maßnahmen der Podologischen Therapie 1 Diabetisches Fußsyndrom Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog für Podologische Therapie Erst-VO = Erstverordnung Folge-VO = Folgeverordnung /VO = pro Verordnung

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1 Diabetisches Fußsyndrom Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schä-digung

Ziel der

Podologischen Therapie A. Heilmittel

Verordnungsmengen je Diagnose

----------------- weitere Hinweise

Seite 26

DF Diabetisches Fußsyndrom mit Neuropathie und/oder Angi-opathie - im Stadium Wagner 0 z. B. - abgeheiltes Plantar-Ulcus

a schmerzlose und schmerzhafte Hyperkeratose

Vermeidung von drohenden Hautschädigungen wie - Fissuren - Ulzera und - Entzündungen

A. Hornhautabtragung

Erst-VO: bis zu 3x/VO Folge-VO: bis zu 6/VO Frequenzempfehlung: alle 4 bis 6 Wochen Bei allen Maßnahmen erfolgen Instruktionen zur individuell durchführbaren Haut- und Fuß-pflege sowie Inspektionen des Schuhwerks und der Einlagen

b Pathologisches Nagelwachs-tum - Verdickung - Tendenz zum - Einwachsen

Vermeidung von drohenden Nagelwall- und Nagelbettschädi-gungen wie - Verletzungen und - Entzündungen

A. Nagelbearbeitung

c gleichzeitige Schädigung a und b

siehe a und b

A. Podologische Komplexbehand-

lung

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Seite 27

II. Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie Inhaltsübersicht 1 Störungen der Stimme 1.1 Organische Störungen der Stimme 1.2 Funktionelle Störungen der Stimme

1.3 Psychogene Störungen der Stimme 2 Störungen der Sprache 2.1 Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung 2.2 Störungen der Artikulation 2.3 Störungen der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit 2.4 Störungen der Sprache nach Abschluss der Sprachenentwicklung 2.5 Störungen der Sprechmotorik

3 Störungen des Redeflusses 4 Störungen der Stimm- und Sprechfunktion 5 Störungen des Schluckaktes

Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie Erst-VO = Erstverordnung Folge-VO = Folgeverordnung /VO = pro Verordnung + = und (zusätzlich) / = oder (alternativ)

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1 Störungen der Stimme 1.1 Organische Störungen der Stimme

Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik: Funktionelle/strukturelle Schädi-

gung

Ziel der Stimm-, Sprech- und

Sprachtherapie Heilmittel Verordnungsmengen

je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 28

ST1 Organisch bedingte Erkran-kungen der Stimme lokal bedingt ZNS bedingt hormonell bedingt OP-Folgen lähmungsbedingt z. B. durch - Kehlkopfasymmetrien - Kehlkopftraumen - Missbildungen - Stimmlippenlähmung nach

internistischen und neurolo-gischen Erkrankungen oder operativen Eingriffen

- Operative Eingriffe an Stimmlippen und Kehlkopf

- krankhafter Verlauf des Stimmbruchs

- Zustand nach Laryngekto-mie

Stimmstörungen mit: - eingeschränkter stimmlicher

Belastbarkeit - Heiserkeit bis zur Aphonie - Veränderung der Stimmlage und

Tonhöhe - gestörte Phonationsatmung - Räusperzwang, Reizhusten - Druck- und Schmerzempfindung - neuromuskuläre Störung im

Halswirbelbereich

Verbesserung der Stimmqualität und der stimmlichen Belastbarkeit bis zur Normalisierung oder Wie-derherstellung einer stimmlichen Kommunikationsfähigkeit

Stimmtherapie 30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungs-bild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 20 Einheiten

weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere - Videostroboskopie - Stimmfeldmessung - Elektroglottographie - Klärung psychogener Ursachen zur - Indikationsstellung operativer

Maßnahmen oder Abklärung ei-ner Rehabilitationsnotwendigkeit

- Beendigung oder Begründung der Fortsetzung der Verordnung

Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich

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1 Störungen der Stimme 1.2 Funktionelle Störungen der Stimme

Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik: Funktionelle/strukturelle Schädi-

gung

Ziel der Stimm-, Sprech- und

Sprachtherapie Heilmittel Verordnungsmengen

je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 29

ST2 Funktionell bedingte Erkran-kungen der Stimme z. B. durch - hypofunktionelle Dysphonie - hyperfunktionelle Dysphonie

Stimmstörungen in Form von - eingeschränkter stimmlicher

Belastbarkeit - Heiserkeit bis zur Aphonie - Veränderung der Stimmlage,

Tonhöhe und -umfang - gestörte Phonationsatmung - Räusperzwang, Reizhusten - Druck- und Schmerzempfindung - fehlende stimmliche Kommuni-

kationsfähigkeit

Verbesserung der Stimmqualität und der stimmlichen Belastbarkeit bis zur Normalisierung oder Wie-derherstellung einer stimmlichen Kommunikationsfähigkeit

Stimmtherapie 30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungs-bild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 20 Einheiten weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere - Videostroboskopie - Stimmfeldmessung - Elektroglottographie - Klärung psychogener Ursachen zur - Indikationsstellung operativer

Maßnahmen oder Abklärung ei-ner Rehabilitationsnotwendigkeit

- Beendigung oder Begründung der Fortsetzung der Verordnung Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich

Page 83: des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die ... · Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017 Richtlinie

1 Störungen der Stimme 1.3 Psychogene Störungen der Stimme

Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik: Funktionelle/strukturelle Schädi-

gung

Ziel der Stimm-, Sprech- und

Sprachtherapie Heilmittel Verordnungsmengen

je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 30

ST3 Psychogene Erkrankungen der Stimme Aphonie

Plötzlich eingetretene Stimmlosigkeit

Wiederherstellung der stimmli-chen Kommunikationsfähigkeit

Stimmtherapie 30/45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Pati-enten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbar-keit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO: bis zu 5x/VO Folge-VO: keine Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 5 Einheiten Frequenzempfehlung: täglich, bis zu mehrere Einheiten pro Tag ggf. Einleitung einer Psychotherapie

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1 Störungen der Stimme 1.3 Psychogene Störungen der Stimme

Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik: Funktionelle/strukturelle Schädi-

gung

Ziel der Stimm-, Sprech- und

Sprachtherapie Heilmittel Verordnungsmengen

je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 31

ST4 Psychogene Erkrankungen der Stimme Dysphonie

Stimmstörungen in Form von - Heiserkeit bis zur Aphonie - fehlender bzw. eingeschränkter

stimmlicher Kommunikationsfä-higkeit

- eingeschränkter stimmlicher Belastbarkeit

- gestörter Phonationsatmung

Verbesserung der Stimmqualität und der stimmlichen Belastbarkeit bis zur Normalisierung oder Wie-derherstellung einer stimmlichen Kommunikationsfähigkeit

Stimmtherapie 30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungs-bild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 20 Einheiten weiterführende Diagnostik erforder-lich nach 10 Einheiten insbesondere - Videostroboskopie - Stimmfeldmessung - Elektroglottographie - Klärung psychogener Ursachen zur - Abklärung einer Rehabilitations-

notwendigkeit - Beendigung oder Begründung

der Fortsetzung der Verordnung Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich

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2 Störungen der Sprache 2.1 Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung

Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik: Funtionelle/strukturelle Schädi-

gung

Ziel der

Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

Heilmittel Verordnungsmengen je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 32

SP1 Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwick-lung z. B. bei - Entwicklungsstörungen - frühkindlichen Hirnschädi-

gungen - peripheren und zentralen

Hörstörungen - peripheren Anomalien der

Sprechorgane - genetisch bedingten Krank-

heiten - Mehrfachbehinderungen - familiärer Sprachschwäche

mit Krankheitswert

Sprachentwicklungsstörungen in Form von - eingeschränktem aktiven und

passiven Wortschatz und/oder - Wortfindungsstörungen

und/oder - Störungen des Satzbaues und

der Flexionsformen (Dysgram-matismus) und/oder

- Störungen der Diskrimination, Selektion und Bildung von Sprachlauten und/oder

- Störungen der auditiven Merk-spanne/des auditiven Gedächt-nisses und/oder

- Störung der Motorik und motori-scher Koordination bei Respira-tion, Phonation und Artikulation

Verbesserung bzw. Normalisie-rung der sprachlichen und kom-munikativen Fähigkeiten

Sprech- und Sprachthera-pie 30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungs-bild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 60 Einheiten weiterführende Diagnostik erforder-lich vor bzw. während der 10 Einhei-ten der Erst-VO bzw. nach einem Therapiezeitraum von 3 Monaten; insbesondere: - Entwicklungsdiagnostik - Sprach- und Sprechanalyse - zentrale Hördiagnostik - neuropädiatrische/neurologische

Untersuchung zur - Abklärung einer Rehabilitations-

notwendigkeit - Beendigung oder Begründung

der Fortsetzung der Verordnung Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich

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2 Störungen der Sprache 2.1 Störungen der Sprache vor Abschluss der Sprachentwicklung

Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik: Funtionelle/strukturelle Schädi-

gung

Ziel der

Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

Heilmittel Verordnungsmengen je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 33

SP2 Störungen der auditiven Wahrnehmung

Störungen der zentralen Hörfunk-tionen

Verbesserung bzw. Normalisie-rung der sprachlichen und kom-munikativen Fähigkeiten

Sprachtherapie 30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungs-bild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten Verordnungsfähig nur auf-grund einer neuropsychologi-schen Untersuchung und zentralen Hördiagnostik

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 20 Einheiten

Eine weiterführende Diagnostik ist nach 10 Einheiten erforderlich; insbesondere: - Entwicklungsdiagnostik - zentrale Hördiagnostik zur - Abklärung einer Rehabilitations-

notwendigkeit - Beendigung oder Begründung

der Fortsetzung der Verordnung Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich

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2 Störungen der Sprache 2.2 Störungen der Artikulation

Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik: Funktionelle/strukturelle Schädi-

gung

Ziel der Stimm-, Sprech- und

Sprachtherapie Heilmittel Verordnungsmengen

je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 34

SP3 Störungen der Artikulation Dyslalie z. B. bei - Hörstörungen - frühkindlichen Hirnschäden - orofazialen Störungen - Anomalien der Zahnstel-

lung des Kiefers und des Gaumens im Rahmen ei-ner sprachlichen Reifestö-rung

Störungen - in der Laut- und Lautverbin-

dungsbildung - des orofazialen Muskelgleich-

gewichts - der rezeptiven Diskrimination

und der zentralen phonologi-schen und expressiv phoneti-schen, motorischen Musterbil-dung (außer Entwicklungsstam-meln)

Normalisierung und Verbesse-rung der Laut- und Lautverbin-dungsbildung

Sprech- und Sprachthera-pie 30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungs-bild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 30 Einheiten weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich; insbesondere: - Entwicklungsdiagnostik - zentrale Hördiagnostik - Sprach- und Sprechanalyse - kieferorthopädische Diagnostik zur - Beendigung oder Fortsetzung

der Therapie Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

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2 Störungen der Sprache 2.3 Störungen der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit

Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik: Funktionelle/strukturelle Schädi-

gung

Ziel der Stimm-, Sprech- und

Sprachtherapie Heilmittel Verordnungsmengen

je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 35

SP4 Störungen der Sprache bei hochgradiger Schwerhörigkeit oder Taubheit z. B. - angeboren - erworben durch Infektionen,

ototoxisch, Traumata, Hör-sturz, Mißbildungen, Tu-benbelüftungsstörung

- nach Cochlea-Implantat-Versorgung

Störungen in Form von - gestörter bzw. fehlender laut-

sprachlicher Kommunikation

Ausbildung der Lautsprache zur sprachlichen Kommunikation Erhalt der Lautsprache

Sprachtherapie 30 / 45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Pati-enten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbar-keit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 20x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 50 Einheiten weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere: - zentrale Hördiagnostik - Hörgeräteüberprüfung - Sprachprozessorüberprüfung zur - Beendigung od. Fortsetzung der

Therapie - Indikationsstellung zur Rehabili-

tationsnotwendigkeit - möglichen Hörgeräteumversor-

gung - Entwicklung und dem Aufbau

einer alternativen Kommunikati-on

Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich

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2 Störungen der Sprache 2.4 Störungen der Sprache nach Abschluss der Sprachentwicklung

Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik: Funktionelle/strukturelle Schädi-

gung

Ziel der Stimm-, Sprech- und

Sprachtherapie Heilmittel Verordnungsmengen

je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 36

SP5 Störungen der Sprache nach Abschluß der Sprachentwick-lung Aphasien/Dysphasien z. B. durch - ischämische Insulte - intracerebrale Blutungen - Subarachnoidalblutungen - Hirnkontusionen - Encephalitiden - Hirntumoren - Hirnoperation - degenerative Erkrankungen - Schädel-Hirn-Traumen

Störungen im Bereich - der Wortfindung - des Sprechens - des Lesens - des Schreibens - der Artikulation - des Satzbaus - des Sprachverständnisses in Begleitung von neurologischen, psychischen und neuropsychologi-schen Störungen

Verbesserung der sprachlichen Fähigkeit bis zur Normalisierung oder Erreichen einer sprachlichen Kommunikationsfähigkeit Erforderlichenfalls Schaffung nonverbaler Kommunikations-möglichkeiten

Sprachtherapie 30 / 45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Pati-enten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbar-keit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 20x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 60 Einheiten geeignete standardisierte Tests (z. B. AAT) zu Beginn und im Verlauf der Therapie erforderlich (Eingangstest bis spätestens zur 5. laufenden The-rapiesitzung); weiterführende Diagnostik nach 30 Einheiten erforderlich; insbesondere: - audiologische Diagnostik - neurologische Untersuchung - neuropsychologische Diagnostik zur - Beendigung oder Fortsetzung

der Therapie - Abklärung einer Rehabilitations-

notwendigkeit Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

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2 Störungen der Sprache 2.5 Störungen der Sprechmotorik

Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik: Funktionelle/strukturelle Schädi-

gung

Ziel der Stimm-, Sprech- und

Sprachtherapie Heilmittel Verordnungsmengen

je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 37

SP6 Störungen der Sprechmotorik Dysarthrie/Dysarthrophonie/ Sprechapraxie z. B. bei - cerebralen Durchblutungs-

störungen - Tumorerkrankungen - Entzündungen - Traumata - infantilen Cerebralparesen - Bulbärparalysen - Choreatischen

Krankheitsbildern - Multipler Sklerose - Amyotrophen

Lateralsklerosen - Ataxien - Myasthenia gravis - Dystonien

Störungen der - Stimmgebung - Sprechatmung - neuralen Steuerungs- und Re-

gelungsmechanismen hinsicht-lich der Sprechmotorik (z. B. Schwäche, Verlangsamung, Fehlkoordination, veränderter Muskeltonus, hyperkinetische Symptome)

- Prosudie - Artikulation

Verbesserung bzw. Normalisie-rung des Sprechens Erreichen einer Kommunikations-fähigkeit (erforderlichenfalls Schaffung nonverbaler Kommu-nikationsmöglichkeiten)

Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie 30/45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Pati-enten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbar-keit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 20x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 60 Einheiten

geeignete standardisierte Tests (z. B. Frenchay-D.-Test) zu Beginn und im Verlauf der Therapie erforderlich (Eingangstest bis spätestens zur 5. laufenden Therapiesitzung) - weiterführende Diagnostik nach

30 Einheiten erforderlich; insbesondere: - audiologische Diagnostik - endoskopische Diagnostik - neuropsychol. Diagnostik - elektrophysiol. Diagnostik zur - Beendigung oder Fortsetzung

der Therapie - Abklärung einer Rehabilitations-

notwendigkeit Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

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3 Störungen des Redeflusses Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schädi-gung

Ziel der Stimm-, Sprech- und

Sprachtherapie Heilmittel Verordnungsmengen

je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 38

RE1 Störungen des Redeflusses Stottern z. B. durch - hirnorganische Ursachen - psychische Ursachen - konstitutionelle Ursachen - traumatische Ursachen Physiologische Sprechunflüs-sigkeiten sind keine Indikation für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie

Störungen des Redeflusses in Form von - klonischen Laut-, Silben- und

Wortwiederholungen - Dehnungen oder tonischen

Blockierungen - ausgeprägtem Störungsbewußt-

sein - Vermeidungsverhalten - mimischen und ganzkörperli-

chen Mitbewegungen

- Verbesserung bzw. Normali-

sierung des Redeflusses un-ter Berücksichtigung der Entwicklungsphase

- Aufbau von Kommunikati-onsstrategien

- Koordinierung von Atmungs- und Sprechablauf

- Regulierung der Phonations-atmung

- Abbau der Begleitsymptoma-tik

- Aufklärung des sozialen Umfeldes

Sprechtherapie 30/45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Pati-enten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbar-keit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 50 Einheiten VO, wenn möglich, als Gruppen-therapie; weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere: - Entwicklungsdiagnostik bzw.

Hirnleistungsdiagnostik - Sprachanalyse - neurolog./psychiatrische Unter-

suchung - neuropädiatrische Untersuchung zur - Beendigung od. Fortsetzung der

Therapie - Abklärung einer Rehabilitations-

notwendigkeit - Abklärung einer psychotherapeu-

tischen Behandlung Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

Page 92: des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die ... · Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017 Richtlinie

3 Störungen des Redeflusses Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schädi-gung

Ziel der Stimm-, Sprech- und

Sprachtherapie Heilmittel Verordnungsmengen

je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 39

RE2 Poltern z. B. durch - hirnorganische Ursachen - konstitutionelle Ursachen

Störungen des Redeflusses in Form von - einem ausgeprägten Störungs-

bewußtsein - einem überhasteten und be-

schleunigten Sprechablauf - undeutlicher und verwaschener

Artikulation

- Verbesserung bzw. Normali-

sierung des Redeflusses - Aufbau gezielter Steue-

rungsvorgänge - Verbesserung der Artikulati-

on - Aufklärung des sozialen

Umfeldes

Sprechtherapie 30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkretem Störungs-bild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 20 Einheiten VO, wenn möglich, als Gruppen-therapie; Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

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4 Störungen der Stimm- und Sprechfunktion Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schädi-gung

Ziel der Stimm-, Sprech- und

Sprachtherapie Heilmittel Verordnungsmengen

je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 40

SF Störungen der Stimm- und Sprechfunktion Rhinophonie z. B. - entzündlich bedingt - neurologisch bedingt - degenerativ bedingt - Tumor bedingt - funktionell bedingt - Operationsfolgen - Lippen-Kiefer-Gaumen-

Trauma

Störungen in Form - eines dumpfen farblosen, nasa-

len Stimmklanges - verwaschener Sprache - einer Entstellung von Vokalen

und Konsonanten bis zur Un-kenntlichkeit

- einer Hyperfunktion der Kehl-kopf- und Zungenmuskulatur mit Stimmveränderungen und Atemstörungen

Verbesserung bzw. Normalisie-rung - des Sprachklanges - der Hyperfunktion der Kehl-

kopf- und Zungenmuskulatur und der Stimmveränderun-gen

- der Atemstörungen

Sprech- und Sprachtherapie 30 oder 45 Minuten mit der Patientin oder dem Patienten, je nach konkre-tem Störungsbild und Belastbarkeit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 20 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

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5 Störungen des Schluckaktes Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schädi-gung

Ziel der Stimm-, Sprech- und

Sprachtherapie

Heilmittel Verordnungsmengen

je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 41

SC1 Krankhafte Störungen des Schluckaktes Dysphagie

(Schluckstörung, soweit sie nicht primär eine Indikation zur Operation darstellt)

z. B. - cerebrale Durchblutungsstö-

rungen - Tumor - Entzündungen - Trauma - infantile Cerebralparesen - Bulbärparalysen - Morbus Parkinson - Multipler Sklerose - Amyotrophen

Lateralsklerosen - Ataxien - Dystonien - Mysathenia gravis

Störungen - des Schluckaktes (motorisch

und sensorisch) in der oralen, pharyngealen und oesophagea-len Phase

- in Form einer Aspirationsgefahr - der Stimme

- Verbesserung bzw. Normali-

sierung des Schluckaktes - ggf. Erarbeitung von Kom-

pensationsstrategien - Ermöglichung der oralen

Nahrungsaufnahme

Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie 30/45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Pati-enten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbar-keit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 60 Einheiten

weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere: - endoskopische Untersuchungen - Videostroboskopie - Röntgenkontrastuntersuchungen - Sonographie - neurolog. Untersuchung zur - Beendigung oder Fortsetzung

der Therapie - Abklärung operativer Maßnah-

men Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

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5 Störungen des Schluckaktes Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Leitsymptomatik:

Funktionelle/strukturelle Schädi-gung

Ziel der Stimm-, Sprech- und

Sprachtherapie

Heilmittel Verordnungsmengen

je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 42

SC2 Schädigungen im Kopf-Hals-Bereich z. B. - Operationsfolgen

Störungen - des Schluckaktes (motorisch

und sensorisch) in der oralen, pharyngealen und oesophagea-len Phase

- in Form einer Aspirationsgefahr - der Stimme

- Verbesserung bzw. Normali-

sierung des Schluckaktes - ggf. Erarbeitung von Kom-

pensationsstrategien - Ermöglichung der oralen

Nahrungsaufnahme

Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie 30/45 oder 60 Minuten mit der Patientin oder dem Pati-enten, je nach konkretem Störungsbild und Belastbar-keit der Patientin oder des Patienten

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regelfalls: bis zu 30 Einheiten

weiterführende Diagnostik nach 10 Einheiten erforderlich, insbesondere: - endoskopische Untersuchungen - Videostroboskopie - Röntgenkontrastuntersuchungen - Sonographie - neurolog. Untersuchung zur - Beendigung oder Fortsetzung

der Therapie - Abklärung operativer Maßnah-

men Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

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Seite 43

III. Maßnahmen der Ergotherapie

Inhaltsübersicht 1 Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems 1.1 Wirbelsäulenerkrankungen 1.2 Becken- und Extremitätenverletzungen/-operationen

1.3 Knochen-, Gelenk- und Weichteilerkrankungen 1.4 Gefäß-, Muskel- und Bindegewebserkrankungen 2 Erkrankungen des Nervensystems 2.1 ZNS-Schädigungen 2.2 Rückenmarkserkrankungen

2.3. Erkrankungen peripherer Nerven 3 Psychische Störungen 3.1 Geistige und psychische Störungen im Kindes- und Jugendalter

3.2 Neurotische, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen 3.3 Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen, affektive Störungen 3.4 Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen 3.5 Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog für Ergotherapie

Erst-VO = Erstverordnung /VO = pro Verordnung Folge-VO = Folgeverordnung + = und (zusätzlich) / = oder (alternativ)

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1 Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems 1.1 Wirbelsäulenerkrankungen

Indikation

Ziel der Ergotherapie

Heilmittelverordnung im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel B. optionales Heilmittel C. ergänzendes Heilmittel -------------------

Verordnungsmengen je Diagnose

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle

Schädigung

Leitsymptomatik:

Beeinträchtigungen der Aktiviäten

(Fähigkeitsstörungen)

Seite 44

SB1 Wirbelsäulenerkran-kungen z. B. bei - M. Bechterew - rheumatoide Arthritis

mit Befall der Wir-belsäule

- WS-Frakturen (auch postoperativ)

1. aktive und passive Bewe-

gungsstörungen 2. Schmerz 3. Störung der Haltung

Einschränkung: 1. der Selbstversorgung/

Alltagsbewältigung 2. der Beweglichkeit

- Selbständigkeit in der Selbstver-

sorgung (z. B. Ankleiden/ Hygiene/Haushalt)

- Verbesserung der körperlichen Beweglichkeit

- Steigerung der Belastungsfähig-keit und der Ausdauer

- Verminderung der schmerzbe-dingten Reaktionen

- Erlernen von Kompensations-mechanismen

A. Motorisch-funktionelle Behandlung Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regel-falls: 20 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

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1 Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems 1.2 Becken- und Extremitätenverletzungen/-operationen

Indikation

Ziel der Ergotherapie

Heilmittelverordnung im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel B. optionales Heilmittel C. ergänzendes Heilmittel

------------------- Verordnungsmengen je Diagnose

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle Schädigung

Leitsymptomatik:

Beeinträchtigungen der Aktivitäten

(Fähigkeitsstörungen)

Seite 45

SB2 Störungen nach traumatischer

Schädigung Operationen Verbrennungen Verätzungen vorwiegend im Bereich Schulter, Arm, Hand z. B. nach - Endoprothesen-

Implantationen - Arthrodesen - Kontrakturen/ Nar-

ben

1. aktive und passive Bewe-

gungsstörungen 2. Kontrakturen, Narbenzüge 3. Schmerz 4. Störungen der Körper-

wahrnehmung 5. Sensibilitätsstörungen

Einschränkung: 1. der Selbstversorgung/

Alltagsbewältigung 2. der Beweglichkeit und Geschick-

lichkeit

- Selbständigkeit in der Selbstver-

sorgung (Ankleiden/Hygiene) - Verbesserung der körperlichen

Beweglichkeit - Verbesserung der manuellen

Geschicklichkeit - Steigerung der Belastungsfähig-

keit und der Ausdauer - Erlernen von Kompensations-

mechanismen

A. Motorisch-funktionelle Behand-

lung* B. sensomotorisch-perzeptive Behand-

lung* C. Thermische Anwendungen

*ggf. erforderliche ergotherapeutische Schienen sind gesondert zu verordnen

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regel-falls: bis zu 20 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich

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1 Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems 1.2 Becken- und Extremitätenverletzungen/-operationen

Indikation

Ziel der Ergotherapie

Heilmittelverordnung im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel B. optionales Heilmittel C. ergänzendes Heilmittel

------------------- Verordnungsmengen je Diagnose

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle Schädigung

Leitsymptomatik:

Beeinträchtigungen der Aktivitäten

(Fähigkeitsstörungen)

Seite 46

SB3 Amputationen nach Abschluß der

Wundheilung Angeborene Fehlbil-dungen z.B. - Dysmeliesyndrom vorwiegend Arm/Hand-Region

1. Bewegungsstörungen

durch z.B. Kontrakturen, auch benachbarter Gelen-ke

2. Muskelinsuffizienz, -verkürzung

3. Sensibilitätsstörungen (z.B. des Stumpfes)

4. Schmerz 5. Störungen der Körper-

wahrnehmung

Einschränkung: 1. der Selbstversorgung / Alltags-

bewältigung 2. der Beweglichkeit und Geschick-

lichkeit

- Erlernen des Umgangs mit der

Prothese - Selbständigkeit in der Selbstver-

sorgung (Ankleiden/Hygiene) - Verbesserung der körperlichen

Beweglichkeit - Verbesserung der manuellen

Geschicklichkeit - Steigerung der Belastungsfähig-

keit und der Ausdauer - Erlernen von Kompensations-

mechanismen

A. Motorisch-funktionelle Behandlung B. sensomotorisch-perzeptive Behand-

lung C. Thermische Anwendungen Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regel-falls: bis zu 30 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich Verordnung bei Amputationen nur bis zu 9 Monate nach Operation möglich

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1 Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems 1.3 Knochen-, Gelenk- und Weichteilerkrankungen

Indikation

Ziel der Ergotherapie

Heilmittelverordnung im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel B. optionales Heilmittel C. ergänzendes Heilmittel

------------------- Verordnungsmengen je Diagnose

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle Schädigung

Leitsymptomatik:

Beeinträchtigungen der Aktivitäten

(Fähigkeitsstörungen)

Seite 47

SB4 Gelenkerkrankungen Vorwiegend Schulter/ Ellbogen/Hand mit prognostisch kurzzeiti-gem Behandlungsbe-darf z. B. - reaktive Arthritis

degenerativ/ trauma-tisch

- Arthritis psoriatica - Arthritis bei Kollage-

nosen - Schultersteife - Arthrosen

1. Bewegungsstörungen der

Gelenke mit Bewegungs-einschränkungen, Instabi-lität/Deviation, Subluxation

2. Muskeldysbalance, -insuffizienz, -verkürzung

3. Schmerzen

Einschränkung: 1. der Selbstversorgung/Alltags-

bewältigung 2. der Beweglichkeit und Geschick-

lichkeit

- Selbständigkeit in der Selbstver-

sorgung (Ankleiden/Hygiene) - Verbesserung und Erhalt der

körperlichen Beweglichkeit - Verbesserung der manuellen

Geschicklichkeit - Wiederherstellung/Besserung

der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer

- Erlernen von Kompensations-mechanismen

A. Motorisch-funktionelle Behandlung Erst-VO: bis zu 6x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regel-falls: bis zu 6 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 2x wöchentlich

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1 Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems 1.3 Knochen-, Gelenk- und Weichteilerkrankungen

Indikation

Ziel der Ergotherapie

Heilmittelverordnung im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel B. optionales Heilmittel C. ergänzendes Heilmittel

------------------- Verordnungsmengen je Diagnose

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle Schädigung

Leitsymptomatik:

Beeinträchtigungen der Aktivitäten

(Fähigkeitsstörungen)

Seite 48

SB5 Gelenkerkrankungen/ Störung der Gelenk-funktion mit prognos-tisch längerdauerndem Behandlungsbedarf z. B. - Arthritis/Arthrose - rheumatoide Arthritis

und Sonderformen - Arthritis psoriatica - Arthritis bei Kollage-

nosen - Schultersteife - Arthrogryposis con-

genita

1. Bewegungsstörungen der

Gelenke mit Bewegungs-einschränkungen, Insta-bilität/Deviation, Subluxa-tion

2. Muskeldysbalance, -insuffizienz,

-verkürzung 3. Schmerzen

Einschränkung: 1. der Selbstversorgung/Alltags-

bewältigung 2. der Beweglichkeit und Geschick-

lichkeit

- Selbständigkeit in der Selbstver-

sorgung (Ankleiden/Hygiene) - Verbesserung und Erhalt der

körperlichen Beweglichkeit - Verbesserung der manuellen

Geschicklichkeit - Wiederherstellung/Besserung

der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer

- Erlernen von Kompensations-mechanismen

A. Motorisch-funktionelle Behandlung* C. Thermische Anwendungen

*ggf. erforderliche ergotherapeutische Schienen sind gesondert zu verordnen Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO

Gesamtverordnungsmenge des Regel-falls: bis zu 20 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich Hinweise: Sofern verlaufsabhängig ein Wechsel von SB4 zu SB5 medizinisch begründet ist, ist die bereits zu SB4 erfolgte Verordnungs-menge auf die Gesamtverordnungsmenge der SB5 anzurechnen. Ein Wechsel von SB5 zu SB4 ist nicht mög-lich.

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1 Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems 1.3 Knochen-, Gelenk- und Weichteilerkrankungen

Indikation

Ziel der Ergotherapie

Heilmittelverordnung im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel B. optionales Heilmittel C. ergänzendes Heilmittel

------------------- Verordnungsmengen je Diagnose

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle Schädigung

Leitsymptomatik:

Beeinträchtigungen der Aktivitäten

(Fähigkeitsstörungen)

Seite 49

SB6 Sympathische Reflex-dystrophie Sudeck’sches Syndrom CRPS (chronisch regionales Schmerzsyndrom) - Stadium II und III vorwiegend obere Extre-mität

1. Bewegungsstörungen,

Schonhaltung 2. lokale Durchblutungs- und

Regulationsstörungen 3. Schmerzen 4. Sensibilitätsstörungen

Einschränkung: 1. der Selbstversorgung/Alltags-

bewältigung 2. der Beweglichkeit und Geschick-

lichkeit

- Selbständigkeit in der Selbstver-

sorgung (Ankleiden/Hygiene) - Verbesserung der körperlichen

Beweglichkeit - Verbesserung der manuellen

Geschicklichkeit - Steigerung der Belastungsfähig-

keit und der Ausdauer - Erlernen von Kompensations-

mechanismen

A. Motorisch-funktionelle Behandlung* B. Sensomotorisch-perzeptive Behand-

lung* C. Thermische Anwendungen *ggf. erforderliche ergotherapeutische Schienen sind gesondert zu verordnen Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO

Gesamtverordnungsmenge des Regel-falls: bis zu 30 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

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1 Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems 1.4 Gefäß-, Muskel- und Bindegewebserkrankungen

Indikation

Ziel der Ergotherapie

Heilmittelverordnung im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel B. optionales Heilmittel C. ergänzendes Heilmittel

------------------- Verordnungsmengen je Diagnose

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle

Schädigung

Leitsymptomatik:

Beeinträchtigungen der Aktivitäten

(Fähigkeitsstörungen)

Seite 50

SB7 Erkrankungen mit Ge-fäß-, Muskel- und Bin-degewebsbeteiligung, insbesondere systemi-sche Erkrankungen z. B. - Muskeldystrophie - Myotonie - Myasthenie - Sklerodermie - Dermatomyositis - Lupus erythemato-

des - Polymyositis - Sharp Syndrom

1. Störung von Koordination,

Kraft 2. Störung der Grob- und

Feinmotorik 3. Störung der Körperwahr-

nehmung

Einschränkung: 1. der Selbstversorgung/Alltags-

bewältigung 2. der Beweglichkeit/Fortbewegung

und Geschicklichkeit

- Selbständigkeit in der Selbstver-

sorgung (Ankleiden/Hygiene/ Exkretion)

- Erhalt/Verbesserung der körper-lichen Beweglichkeit

- Erhalt/Verbesserung der manu-ellen Geschicklichkeit

- Erhalt der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer

- Erlernen von Kompensations-mechanismen

A1. Motorisch-funktionelle Behand-

lung* A2. Sensomotorisch-perzeptive Be-

handlung* *ggf. erforderliche ergotherapeutische Schienen sind gesondert zu verordnen Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO

Gesamtverordnungsmenge des Regel-falls: bis zu 30 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

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2 Erkrankungen des Nervensystems 2.1 ZNS-Schädigungen

Indikation

Ziel der Ergotherapie

Heilmittelverordnung im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel B. optionales Heilmittel C. ergänzendes Heilmittel

------------------- Verordnungsmengen je Diagnose

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle

Schädigung

Leitsymptomatik:

Beeinträchtigungen der Aktivitäten

(Fähigkeitsstörungen)

Seite 51

EN1 ZNS-Erkrankungen und/oder Entwicklungsstörungen längstens bis zur Voll-endung des 18. Lebens-jahrs z. B. - Schädelhirntrauma - Meningoencephalitis - zerebrale Blutung - zerebraler Tumor - zerebrale Hypoxie - Cerebralparese - genetisch bedingte,

peri-/postnatale Struk-turschäden

1. der Körperhaltung, Kör-

perbewegung und Koordi-nation

2. der Wahrnehmung und Wahrnehmungs- verarbeitung

3. der kognitionsstützenden und höheren kognitiven Funktionen, wie: - Aufmerksamkeit - Konzentration - Ausdauer - psychomotor. Tempo und

Qualität - Handlungsfähigkeit und

Problemlösung einschl. der Praxie

Einschränkung: 1. der Beweglichkeit, Geschicklich-

keit 2. der Selbstversorgung und

Alltagsbewältigung 3. in der zwischenmenschlichen

Interaktion 4. im Verhalten

- Selbständigkeit in der altersent-

sprechenden Versorgung (An-kleiden/Hygiene)

- Verbesserung der körperlichen Beweglichkeit und der Geschick-lichkeit

- Verbesserung der Belastungs-fähigkeit und der Ausdauer

- Verbesserung im Verhalten und in zwischenmenschlichen Be-ziehungen

- Erlernen von Kompensations-mechanismen

A1. Sensomotorisch-perzeptive Behand-

lung* A2. Motorisch-funktionelle Behandlung* A3. Hirnleistungstraining/neuropsycho

logisch orientierte Behandlung B. Psychisch-funktionelle Behandlung C. Thermische Anwendung, nur als Er-

gänzung zu A1./A2. *ggf. erforderliche ergotherapeutische Schienen sind gesondert zu verordnen Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO

Gesamtverordnungsmenge des Regel-falls: bis zu 60 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich störungsbildabhängige Zwischendiagnostik nach 20 Behandlungen erforderlich

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2 Erkrankungen des Nervensystems 2.1 ZNS-Schädigungen

Indikation

Ziel der Ergotherapie

Heilmittelverordnung im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel B. optionales Heilmittel C. ergänzendes Heilmittel

------------------- Verordnungsmengen je Diagnose

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukurelle

Schädigung

Leitsymptomatik:

Beeinträchtigungen der Aktivitäten

(Fähigkeitsstörungen)

Seite 52

EN2 ZNS-Erkrankungen nach Vollendung des 18. Lebensjahrs z.B. - Schädelhirntrauma - M. Parkinson - Multiple Sklerose - Apoplex, Blutung - zerebraler Tumor - Z. n. zerebraler

Hypoxie - Cerebralparese

1. der Körperhaltung, Kör-

perbewegung und Koordi-nation

2. der Wahrnehmung und Wahrnehmungsverarbei-tung

3. der geistigen und psychi-schen Funktionen/ Stim-mungen

4. des Gesichtsfeldes in Verbindung mit und ohne Neglect

5. der kognitionsstützenden und höheren kognitiven Funktionen wie: - Aufmerksamkeit - Konzentration - Ausdauer - Psychomotor. Tempo

und Qualität - Handlungsfähigkeit und

Problemlösung einschl. der Praxie

Einschränkung: 1. der Beweglichkeit, Geschicklich-

keit 2. der Selbstversorgung und

Alltagsbewältigung 3. in der zwischenmenschlichen

Interaktion 4. im Verhalten

- Selbständigkeit in der altersent-

sprechenden Versorgung (An-kleiden/Hygiene)

- Verbesserung der körperlichen Beweglichkeit und der Geschick-lichkeit

- Verbesserung der Belastungs-fähigkeit und der Ausdauer

- Verbesserung im Verhalten und in zwischenmenschlichen Be-ziehungen

- Erlernen von Kompensations-mechanismen

A1. Sensomotorisch perzeptive Behand-

lung* A2. Motorisch-funktionelle Behandlung* A3. Hirnleistungstraining/neuropsycho

logisch orientierte Behandlung B. Psychisch-funktionelle Behandlung C. Thermische Anwendung, nur als Er-

gänzung zu A1./A2.

*ggf. erforderliche ergotherapeutische Schienen sind gesondert zu verordnen

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regel-falls: bis zu 40 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

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2 Erkrankungen des Nervensystems 2.2 Rückenmarkserkrankungen

Indikation

Ziel der Ergotherapie

Heilmittelverordnung im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel B. optionales Heilmittel C. ergänzendes Heilmittel

------------------- Verordnungsmengen je Diagnose

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle

Schädigung

Leitsymptomatik:

Beeinträchtigungen< der Aktivitäten<

(Fähigkeitsstörungen)

Seite 53

EN3 Rückenmarks-erkrankungen z. B. - Querschnittssyn-

drom, komplett/ in-komplett

- Vorderhornschädi-gungen (z. B. Polio-myelitis)

- Amyotrophe Late-ralsklerose (ALS)

1. in der Koordination und

aktiven Körperbewegung bei Paraparese/Paraplegie Tetraparese/Tetraple-

gie 2. der Sensibilität und Kör-

perwahrnehmung

Einschränkung: 1. der körperlichen Beweglichkeit

und Geschicklichkeit 2. der Selbstversorgung und

Alltagsbewältigung 3. in der Kommunikation

- Selbständigkeit in der Selbstver-

sorgung (Ankleiden/Hygiene) - Verbesserung der körperlichen

Beweglichkeit und Geschicklich-keit

- Erlernen von Kompensations-mechanismen

- Wiederherstellung/Verbesserung der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer

A1. Sensomotorisch-perzeptive Behand-

lung* A2. Motorisch-funktionelle Behandlung* B. Psychisch-funktionelle Behandlung

*ggf. erforderliche ergotherapeutische Schienen sind gesondert zu verordnen

Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regel-falls: bis zu 40 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

Page 107: des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die ... · Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017 Richtlinie

2 Erkrankungen des Nervensystems 2.3 Erkrankungen peripherer Nerven

Indikation

Ziel der Ergotherapie

Heilmittelverordnung im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel B. optionales Heilmittel C. ergänzendes Heilmittel

------------------- Verordnungsmengen je Diagnose

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle

Schädigung

Leitsymptomatik:

Beeinträchtigungen der Aktivitäten

(Fähigkeitsstörungen)

Seite 54

EN4 periphere Nerven-läsionen z. B. bei - Plexusparese - periphere Parese - Polyneuropathie

1. Störung der Grob- und

Feinmotorik, Koordination 2. Störungen der Sensibilität

und Körperwahrnehmung

Einschränkung: 1. der körperlichen Beweglichkeit/

Geschicklichkeit 2. der Selbstversorgung und

Alltagsbewältigung

- Selbständigkeit in der Selbstver-

sorgung (Ankleiden/Hygiene) - Verbesserung der körperlichen

Beweglichkeit und Geschicklich-keit

- Erlernen von Kompensations-mechanismen

- Wiedeherstellung/Verbesserung der Belastungsfähigkeit und der Ausdauer

A1. Sensomotorisch-perzeptive Behand-lung*

A2. Motorisch-funktionelle Behandlung*

*ggf. erforderliche ergotherapeutische Schienen sind gesondert zu verordnen Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regel-falls: bis zu 20 Einheiten Frequenzempfehlung: 1-3x wöchentlich

Page 108: des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die ... · Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017 Richtlinie

3 Psychische Störungen 3.1 Geistige und psychische Störungen im Kindes- und Jugendalter Indikation

Ziel der Ergotherapie

Heilmittelverordnung im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel B. optionales Heilmittel C. ergänzendes Heilmittel

------------------- Verordnungsmengen je Diagnose

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle

Schädigung

Leitsymptomatik:

Beeinträchtigungen der Aktivitäten

(Fähigkeitsstörungen)

Seite 55

PS1 Entwicklungsstörungen z. B. - frühkindlicher Autis-

mus Verhaltens- und emotio-nale Störungen mit Be-ginn in Kindheit und Jugend z. B. - Störung des Sozial-

verhaltens - depressive Störung/

Angststörung - Essstörungen

1. in der Wahrnehmung und

Wahrnehmungsverarbei-tung

2. des psychomotorischen Tempos und der Qualität

3. der kognitionsstützenden und höheren kognitiven Funktionen

4. der emotionalen und Wil-lensfunktionen

Einschränkung 1. der Selbstversorgung und

Alltagsbewältigung 2. im Verhalten 3. in der zwischenmenschlichen

Interaktion 4. der Beweglichkeit und Geschick-

lichkeit

- Verbesserung des situationsge-

rechten Verhaltens - Verbesserung der Beziehungs-

fähigkeit - Selbstständigkeit in der alters-

entsprechenden Selbstversor-gung

- Verbesserung der Belastungs-fähigkeit und der Ausdauer

A1. Psychisch-funktionelle Behandlung A2. Hirnleistungstraining/neuropsycho

logisch orientierte Behandlung B. Sensomotorisch-perzeptive Behand-

lung Verordnung nur möglich aufgrund einer Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diag-nostik Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regel-falls: 40 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

Page 109: des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die ... · Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017 Richtlinie

3 Psychische Störungen 3.2 Neurotische, Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen

Indikation

Ziel der Ergotherapie

Heilmittelverordnung im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel B. optionales Heilmittel C. ergänzendes Heilmittel

------------------- Verordnungsmengen je Diagnose

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle

Schädigung

Leitsymptomatik:

Beeinträchtigungen der Aktivitäten

(Fähigkeitsstörungen)

Seite 56

PS2 Neurotische-, Belas-tungs- und somatoforme Störungen z. B. - Angststörung Verhaltensauffälligkei-ten mit körperlichen Störungen oder Fakto-ren z. B. - Essstörung Persönlichkeits-und Verhaltensstörungen z. B. - Borderline-Störung

1. der emotionalen und Wil-

lensfunktionen 2. der Anpassungs- und

Verhaltensmuster

Einschränkung: 1. im Verhalten 2. in der zwischenmenschlichen

Interaktion 3. in der Selbstversorgung und

Alltagsbewältigung

- Verbesserung des situationsge-

rechten Verhaltens, auch der sozio-emotionalen Kompeten-zen und Interaktionsfähigkeit

- Verbesserung der Tagesstruktu-rierung

- Verbesserung der Beziehungs-fähigkeit

- Selbstständigkeit in der Selbst-versorgung

- Verbesserung der Belastungs-fähigkeit und der Ausdauer

- Verbesserung der Tagesstruktu-rierung

A. Psychisch-funktionelle Behandlung Verordnung nur möglich aufgrund einer psychiatrischen Eingangsdiagnostik Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regel-falls: bis zu 40 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

Page 110: des Gemeinsamen Bundesausschusses Richtlinie über die ... · Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung, Stand: 21. September 2017 Richtlinie

3 Psychische Störungen 3.3 Schizophrenie, schizotype und wahnhafte Störungen, affektive Störungen

Indikation

Ziel der Ergotherapie

Heilmittelverordnung im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel B. optionales Heilmittel C. ergänzendes Heilmittel

------------------- Verordnungsmengen je Diagnose

Diagnosengruppe

Funktionelle/stukturelle

Schädigung

Leitsymptomatik:

Beeinträchtigungen der Aktivitäten

(Fähigkeitsstörungen)

Seite 57

PS3 Schizophrenie, schizo-type und wahnhafte Störungen z. B. - postschizophrene

Depression affektive Störungen z. B. - depressive Episode

1. des Denkens/der Denk-

inhalte 2. der Wahrnehmung und

Wahrnehmungsverarbei-tung

3. der emotionalen und Willensfunktionen

4. der Verhaltensmuster 5. der kognitionsstützenden

und höheren kognitiven Funktion

Einschränkung: 1. im Verhalten 2. in der zwischenmenschlichen

Interaktion 3. der Selbstversorgung und All-

tagsbewältigung 4. der Beweglichkeit und Geschick-

lichkeit

- Verbesserung des situationsge-

rechten Verhaltens, auch der sozio-emotionalen Kompeten-zen und Interaktionsfähigkeit

- Selbstständigkeit in der Selbst-versorgung

- Verbesserung der Beziehungs-fähigkeit

- Verbesserung der Tagesstruktu-rierung

- Verbesserung der Belastungs-fähigkeit und der Ausdauer

A. Psychisch-funktionelle Behandlung B. Hirnleistungstraining/neuropsycho-

logisch orientierte Behandlung Verordnung nur möglich aufgrund einer psychiatrischen Eingangsdiagnostik Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regel-falls: bis zu 40 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

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3 Psychische Störungen 3.4 Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen

Indikation

Ziel der Ergotherapie

Heilmittelverordnung im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel B. optionales Heilmittel C. ergänzendes Heilmittel

------------------- Verordnungsmengen je Diagnose

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle

Schädigung

Leitsymptomatik:

Beeinträchtigungen der Aktivitäten

(Fähigkeitsstörungen)

Seite 58

PS4 Psychische und Verhal-tensstörungen durch psychotrope Substan-zen z. B. - Abhängigkeitssyn-

drom

1. des Antriebs und des

Willens 2. der Verhaltensmuster 3. der Merkfähigkeit und des

Kurzzeitgedächtnisses 4. im Realitätsbewußtsein

und in der Selbsteinschät-zung

Einschränkung: 1. in der Selbstversorgung und

Alltagsbewältigung 2. im Verhalten

- Selbständigkeit in der Selbstver-

sorgung - Verbesserung des situationsge-

rechten Verhaltens - Verbesserung der Tagesstruktu-

rierung - Verbesserung der Beziehungs-

fähigkeit - Verbesserung der Belastungs-

fähigkeit und der Ausdauer

A1. Psychisch-funktionelle Behandlung

(in der Regel Behandlung in Gruppen) A2. Hirnleistungstraining/neuropsycho-logisch orientierte Behandlung

Verordnung nur möglich aufgrund einer psychiatrischen Eingangsdiagnostik Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regel-falls: bis zu 40 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

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3 Psychische Störungen 3.5 Organische, einschließlich symptomatischer psychischer Störungen

Indikation

Ziel der Ergotherapie

Heilmittelverordnung im Regelfall

A. vorrangiges Heilmittel B. optionales Heilmittel C. ergänzendes Heilmittel

------------------- Verordnungsmengen je Diagnose

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle

Schädigung

Leitsymptomatik:

Beeinträchtigungen der Aktivitäten

(Fähigkeitsstörungen)

Seite 59

PS5 Dementielle Syndrome z.B. - Morbus Alzheimer,

insbesondere im Sta-dium der leichten Demenz (CDR 0,5 und 1,0)

1. der Merkfähigkeit und des

Kurzzeitgedächtnisses 2. der Orientierung zu Raum,

Zeit und Personen 3. der psychomotorischen

Funktionen

Einschränkung: 1. im Verhalten 2. in der Selbstversorgung 3. in der zwischenmenschlichen

Interaktion 4. der kognitiven Fähigkeiten 5. der Beweglichkeit und Geschick-

lichkeit

- Erhalt und Verbesserung der

Selbstversorgung - Erhalt und Verbesserung kogni-

tiver Funktionen - Erhalt und Verbesserung der

Orientierung zu Raum, Zeit und Personen

A1. Hirnleistungstraining / neuropsycho-

logisch orientierte Behandlung A2. Psychisch-funktionelle Behandlung Verordnung nur möglich aufgrund einer psychiatrischen Eingangsdiagnostik Erst-VO: bis zu 10x/VO Folge-VO: bis zu 10x/VO Gesamtverordnungsmenge des Regel-falls: bis zu 40 Einheiten Frequenzempfehlung: mind. 1x wöchentlich

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Seite 60

IV. Maßnahmen der Ernährungstherapie Inhaltsübersicht

1 Seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen 2 Mukoviszidose

Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog für Ernährungstherapie Erst-VO = Erstverordnung Folge-VO = Folgeverordnung + = und (zusätzlich) / = oder (alternativ)

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1 Seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen

Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle Schädigung

Ziel der

Ernährungstherapie Heilmittel Verordnungsmengen

je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 61

SAS Seltene angeborene Stoffwechselerkran-kungen wenn Ernährungstherapie als

medizinische Maßnahme (gege-benenfalls in Kombination mit anderen Maßnahmen) alternativ-los ist, da ansonsten Tod oder Behinderung drohen

Angeborene Enzymdefekte des Eiweißstoffwechsels, insbesondere - Phenylketonurie (PKU) - Tyrosinämie - Ahornsirupkrankheit - Ornithinämie - Propionazidurie - Methylmalonylazidurie - Isovalerianazidurie - Homocystinurie - Harnstoffzyklusdefekte - Glutarazidurie I Kohlenhydratstoffwechsels, insbesondere - Glykogenose I - Glykogenose III - Glykogenose VI / IX - Hereditäre Fructoseintoleranz - Galaktosämie - Glucose-Galactose-Malabsorption - Pyruvatdehydrogenase-Mangel - GLUT I Defekt Fett- und Energiestoffwechselstörungen, insbesondere - Glutarazidurie II - MCAD-Mangel

- Störungen des Eiweiß- stoffwechsels,

- Störung des Kohlenhydrat- stoffwechsels,

- Störung des Fettstoffwech-sels oder

- Störung des Energiestoff-wechsels

- Stabilisierung und/oder Er-halt altersabhängig im thera-peutischen Zielbereich lie-gender Stoffwechselparame-ter

- Altersgerechte geistige und körperliche Entwicklung

- Vermeidung schwerer geisti-ger und/oder körperlicher Behinderungen und Tod

- Vermeidung von Mangelver-sorgung

- Vermeidung, Abmilderung und Therapie von Stoffwech-selentgleisungen

- bei Schwangeren: Vermei-dung von embryonalen oder fetalen Schädigungen

Ernährungstherapie

Erst-VO und Folge-VO: je nach Bedarf für maxi-

mal 12 Wochen Frequenzempfehlung: nach Bedarf In der Ernährungstherapie sind keine behandlungsfreien Intervalle gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie zu be-rücksichtigen.

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1 Seltene angeborene Stoffwechselerkrankungen

Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle Schädigung

Ziel der

Ernährungstherapie Heilmittel Verordnungsmengen

je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 62

- VLCAD-Mangel - LCAD-Mangel - MTP-Mangel - CPT I - CPT II - Carnitintransportdefekt - Abetalipoproteinämie

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2 Mukoviszidose

Indikation Heilmittelverordnung im Regelfall

Diagnosengruppe

Funktionelle/strukturelle Schädigung

Ziel der

Ernährungstherapie Heilmittel Verordnungsmengen

je Diagnose -----------------

weitere Hinweise

Seite 63

CF Mukoviszidose (Cystische Fibrose)

- kompensierter normaler Ernährungszustand

- Gedeihstörung oder Ge-wichtsverlust

- drohende Gedeihstörung oder drohender Gewichts-verlust

- Gedeihstörung oder Ge-wichtsverlust im Zusam-menhang mit sonstigen Organmanifestationen/ -Komplikationen Pankreas Leber und Gallenwege Organtransplantation

- Erhalt des Normalgewichts - Vermeidung eines Gewichts-

verlustes - Stabilisierung des Ernäh-

rungszustandes

Ernährungstherapie Erst-VO und Folge-VO: je nach Bedarf für maxi-

mal 12 Wochen Frequenzempfehlung: nach Bedarf In der Ernährungstherapie sind keine behandlungsfreien Intervalle gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 der Richtlinie zu be-rücksichtigen.

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