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Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg Vorlage zum Satzungsbeschluss am 15.02.2017 DS 01 VV-2017 Stellungnahmen und Einwendungen aus der Beteiligung gemäß § 12 (2) und (3) LPlG mit Bewertung und Beschlussvorschlag des Regionalverbands (Synopse)

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Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg

Vorlage zum Satzungsbeschluss am 15.02.2017

DS 01 VV-2017

Stellungnahmen und Einwendungen

aus der Beteiligung gemäß § 12 (2) und (3) LPlG

mit Bewertung und Beschlussvorschlag des Regionalverbands (Synopse)

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Stellungnahmen und Einwendungen

Inhaltsübersicht

A. Raumordnungs- und Landesplanungsbehörden, Gemeinden, weitere Träger der Bauleitplanung, Landkreise, benachbarte Träger der Regionalplanung, Nachbar-staaten

1

A.1. Raumordnungs- und Landesplanungsbehörden 1

A.1.1.01 Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde

A.1.2.01 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 2

A.2 Gemeinden, weitere Träger der Bauleitplanung, Landkreise, benachbarte Träger der Regionalplanung, Nachbarstaaten und anerkannte Naturschutzverbände

1

A.2.1 Gemeinden

A.2.2 übrige Träger der Bauleitplanung

A.2.3 Landkreise

Landratsamt Heidenheim - Bau, Umwelt und Gewerbeaufsicht

Landratsamt Ostalbkreis - Straßenbau

A.2.4 benachbarte Träger der Regionalplanung

A.2.7 Nachbarstaaten

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

A.2.8 anerkannte Naturschutzvereinigungen -Naturschutzvereine

A.3 Verbände und Vereinigungen 79

B. öffentliche Stellen des Landes, öffentliche Stellen des Bundes 182

B.1 Regierungspräsidium Stuttgart 182

Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 2

B.2. weitere öffentliche Stellen des Landes 234

B.3.1 Bundesraumordnungsbehörde

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

B.3 1 weitere öffentliche Stellen des Bundes

C. Personen des Privatrechts (Träger öffentlicher Belange) 296

D. Privatpersonen (Einwendungen gem. § 12 Abs. 3 LPlG) 299

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Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg

Übersicht über die Stellungnahmen und Einwendungen aus der Beteiligung gemäß § 12 (2) und (3) LPlG (zu DS 01 VV-2017)

Einwender Behörde/ Organisation Plansätze Vorrangbebiete

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

A. Raumordnungs- und Landesplanungsbehörden, Gemeinden, weitere Träger der Bauleitplanung, Landkreise, benachbarte Träger der Regionalplanung, Nachbarstaaten

A.1. Raumordnungs- und Landesplanungsbehörden

A.1.1.01 Oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde X X X X X X

A.1.2.01 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 2 s. B.1.1.00

A.2 Gemeinden, weitere Träger der Bauleitplanung, Landkreise, benachbarte Träger der Regionalplanung, Nachbarstaaten und anerkannte Naturschutzverbände

A.2.1 Gemeinden

A.2.1.01 Gemeinde Abtsgmünd X

A.2.1.02 Gemeinde Adelmannsfelden (X)

A.2.1.03 Gemeinde Bartholomä X X X

A.2.1.05 Gemeinde Dischingen X X X

A.2.1.07 Gemeinde Ellenberg

A.2.1.14 Gemeinde Hüttlingen X

A.2.1.15 Gemeinde Iggingen

A.2.1.16 Gemeinde Jagstzell X X

A.2.1.17 Gemeinde Kirchheim am Ries

A.2.1.18 Gemeinde Königsbronn X

A.2.1.19 Gemeinde Leinzell

A.2.1.23 Gemeinde Neuler

A.2.1.26 Gemeinde Rainau X X X

A.2.1.27 Gemeinde Riesbürg X

A.2.1.28 Gemeinde Rosenberg

A.2.1.34 Gemeinde Stödtlen

A.2.1.37 Gemeinde Unterschneidheim

A.2.1.42 Stadt Aalen X X X X X

A.2.1.44 Stadt Ellwangen X X X X X

A.2.1.45 Stadt Giengen a. d. Brenz X

A.2.1.47 Stadt Herbrechtingen X

A.2.1.48 Stadt Heubach

A.2.1.49 Stadt Lauchheim X X X

A.2.1.51 Stadt Neresheim X X X

A.2.1.52 Stadt Oberkochen

A.2.1.53 Stadt Schwäbisch Gmünd X X

A.2.1.54 VG Wilburgstetten

Umwelt-

bericht

Planungs-

konzept

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Einwender Behörde/ Organisation Plansätze Vorrangbebiete

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Umwelt-

bericht

Planungs-

konzept

A.2.2 übrige Träger der Bauleitplanung

A.2.2.04 Verwaltungsverband Tannhausen

A.2.2.09 Gemeindeverwaltungsverband Kapfenburg X X

A.2.3 Landkreise

A.2.3.02 Landratsamt Heidenheim - Bau, Umwelt und Gewerbeaufsicht X X X X X X X X X X

A.2.3.03 Landratsamt Heidenheim - Landwirtschaft

A.2.3.06 Landratsamt Heidenheim - Wald und Naturschutz X X X X X X X X X X X

A.2.3.07 Landratsamt Heidenheim - Straßenverkehr

A.2.3.08 Landratsamt Heidenheim - Abfallbeseitigung

A.2.3.09 Landratsamt Ostalbkreis - Straßenbau X X

A.2.3.10 Landratsamt Ostalbkreis - Umwelt- und Gewerbeaufsicht

A.2.3.11 Landratsamt Ostalbkreis - Wasserwirtschaft

A.2.3.12 Landratsamt Ostalbkreis - Landwirtschaft X X

A.2.3.13 Landratsamt Ostalbkreis - Straßenverkehr

A.2.3.14 Landratsamt Ostalbkreis - Baurecht und Naturschutz X X X X X X X X X X X X X X

A.2.3.15 Landratsamt Ostalbkreis - Wald- und Forstwirtschaft X X X X X X X X X X

A.2.4 benachbarte Träger der Regionalplanung

A.2.4.02 Regionaler Planungsverband Westmittelfranken

A.2.4.04 Regionalplanungsstelle bei der Regierung von Schwaben

A.2.4.05 Regionalverband Donau-Iller

A.2.4.06 Regionalverband Heilbronn-Franken

A.2.4.07 Verband Region Stuttgart

A.2.5 anderen öffentlichen Stellen (s. B)

A.2.6 Personen des Privatrechts (s. C)

A.2.7 Nachbarstaaten

A.2.7.01 Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

A.2.8 anerkannte Naturschutzvereinigungen -Naturschutzvereine

A.2.8.01 Arbeitsgemeinschaft der NaturFreunde Baden-Württemberg e.V.

A.2.8.02 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO) - Raum Schwäbisch Gmünd

A.2.8.03 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO) - Raum Aalen X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X

A.3 Verbände und Vereinigungen

A.3.1.03 Industrieverband Steine und Erden Baden-Württemberg e.v. X X X X X X X X X X X X X X

A.3.2.07 Zweckverband Landeswasserversorgung X X X X X X X X

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Einwender Behörde/ Organisation Plansätze Vorrangbebiete

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23

Umwelt-

bericht

Planungs-

konzept

B. öffentliche Stellen des Landes, öffentliche Stellen des Bundes

B.1 Regierungspräsidium Stuttgart

B.1.1.00 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 2

B.1.1.01 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 3 X X X X X

B.1.1.02 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 4

B.1.1.03 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5 X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X

B.1.1.04 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 8 X X X X X X X X X

B.2 weitere öffentliche Stellen des Landes

B.2.1.02 Handwerkskammer Ulm

B.2.1.04 Oberfinanzdirektion Karlsruhe

B.2.1.06 Vermögen und Bau Baden-Württemberg

B.2.2.02 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg X X X X X X X X

B.2.2.03 Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg

B.2.2.05 Regierungspräsidium Tübingen

B.2.6.04 RP Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau

B.2.3.03 Evangelische Landeskirche in Württemberg

B.3.1 Bundesraumordnungsbehörde

B.3.1.01 Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

B.3.2 weitere öffentliche Stellen des Bundes

B.3.2.01 Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X

B.3.2.02 Bundesnetzagentur

B.3.2.03 Eisenbahn Bundesamt

B.3.3.01 Bundesagentur für Arbeit

B.3.3.02 Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung BBR

B.3.3.03 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

C. Personen des Privatrechts (Träger öffentlicher Belange)

C.1.1.05 Deutsche Bahn AG - DB Immobilien

C.1.1.08 Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH

C.2.1.02 EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesellschaft

C.2.1.07 TransnetBW GmbH

D. Privatpersonen (Einwendungen gem. § 12 Abs. 3 LPlG)

P.1.2.01 arguplan GmbH X

P.1.2.02 Schön + Hippelein GmbH & Co. KG X

P.1.2.03 Wager-Fischer Schotterwerke GmbH & Co. KG XWager-Fischer Schotterwerke GmbH & Co. KG

Schön + Hippelein GmbH & Co. KG

arguplan GmbH

Angaben zu Privatpersonen wurden ausDatenschutzgründen unkenntlich gemacht

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Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017 Ergänzung zu DS 01 VV2017

WM 1

A Raumordnungs- und Landesplanungsbehörden, Gemeinden, weitere Träger der Bauleitplanung, Land-kreise, benachbarte Träger der Regionalplanung, Nachbarstaaten

Ergänzung Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau (Eingang Stellungnahme: 08.02.2017)

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.1.1.01 -1 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

AZ: 54-2424-13/27

08.02.2017

Mit dem vorliegenden Teilregionalplan soll der bisherige Ab-schnitt 3.2.6 Schutzbedürftige Bereiche für den Abbau oberflä-chennaher Rohstoffe und Bereiche zur Sicherung von Rohstoff-vorkommen fortgeschrieben werden. Insbesondere sollen Vor-ranggebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und Vorranggebiete zur Sicherung von Rohstoffen als Ziele der Raumordnung festgelegt werden.

Das WM nimmt zu den Planungsunterlagen nachfolgend als oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde (A) und als oberste Denkmalschutzbehörde (B) Stellung:

A.1.1.01 -2 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

A Raumordnung und Landesplanung

1. Plansätze

Die Fortschreibung erfolgt entsprechend der Vorgaben in der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über die Aufstellung von Regionalplänen und die Verwendung von Plan-zeichen (VwV Regionalpläne) im Kapitel 3.5 Gebiete für Roh-stoffvorkommen.

Kenntnisnahme

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Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017 Ergänzung zu DS 01 VV2017

WM 2

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.1.1.01 -3 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

Die Festlegung der Vorranggebiete für den Abbau oberflächen-naher Rohstoffe und der Vorranggebiete zur Sicherung von Rohstoffen erfolgt in beschreibender Darstellung in den Plan-sätzen (PS) 3.5.1 (Z) und 3.5.2 (Z) und einer Tabelle 1 zu diesen Plansätzen. Im Plansatz 3.5.2 ist noch auf die Tabelle zu verwei-sen. Aus der Tabelle sollte die Art des Vorranggebietes - für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe oder zur Sicherung von Rohstoffen - deutlich hervorgehen. Die Tabelle ist entsprechend zu gestalten/aufzuteilen.

Kenntnisnahme

Wurde übernommen, Verweis wurde im Plansatz Plansätzen ergänzt, Tabelle wurde überarbeitet.

Redaktionelle Anpas-sung der Plansätze

A.1.1.01 -4 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

In der Begründung zu der in PS 3.5.2 (Z) vorgesehenen Ausnah-meregelung, wonach in Vorranggebieten zur Sicherung von Rohstoffen der Abbau von Rohstoffen im Einzelfall möglich ist, wenn am Abbaustandort keine zumutbaren Alternativen in den zugehörigen Vorranggebieten für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe mehr vorhanden sind, sollte deutlich gemacht wer-den, für welche Gebiete diese Ausnahmeregelung daher nicht gilt.

Die Ausnahmeregelung betrifft alle festge-legten Vorranggebiete für die Sicherung von Rohstoffen unabhängig, ob sich im di-rekten Anschluss ein Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe befindet. Insbesondere für die Neuauswei-sungen für den Sandabau sind nicht mehr ausreichend Rohstoffpotenziale vorhan-den. Durch eine Ausweisung von Neu-standorten soll eine räumliche Steuerung mit Bündelungswirkung erfolgen. Eine Dif-ferenzierung der Formulierungen im Plan-satz wird aus dem Grund nicht vorgenom-men.

Keine Anpassung der Plansätze

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Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017 Ergänzung zu DS 01 VV2017

WM 3

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.1.1.01 -5 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

Die ausnahmsweise Zulässigkeit des Abbaus von oberflächen-nahen Rohstoffen in Vorranggebieten zur Sicherung von Roh-stoffen ist bei der Umweltprüfung zu berücksichtigen.

Bei der Einstufung des Konfliktpotenzials und Anwendung der Prüfkriterien wurde wie bei der Prüfung der Umweltbelange nicht zwischen den beiden Kategorien Vorranggebiete zum Abbau oberflächen-naher Rohstoffe und Vorranggebiete zur Sicherung von Rohstoffen hinsichtlich In-tensität und Prüftiefe unterschieden. Der Ausnahmreregelung wurde dadurch Rech-nung getragen.

Ergänzung des Hinwei-ses in den Planungsun-terlagen (Erläuterungen zum Planungskonzept)

A.1.1.01 -6 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

In Plansatz 3.5.4 (V) Berücksichtigung nachgewiesener und wahrscheinlich bauwürdiger Rohstoffvorkommen sollte Satz 2, dem Charakter als Vorschlag entsprechend, wie folgt formuliert werden: „Insoweit wird vorgeschlagen, Vorhaben und Maßnah-men, die einer langfristigen Nutzbarkeit dieser Vorkommen zum Zwecke des Rohstoffabbaus entgegenstehen, in diesen Be-reichen zu vermeiden.“

Alternativ a) oder b):

a) Formulierung wird übernommen ob-wohl der Plansatz explizit als Vorschlag bezeichnet ist. Es handelt sich um eine Klarstellung der beabsichtigten Aussage des Vorschlags. Eine inhaltliche Änderung erfolgt nicht.

b) Die Rechtswirkung des Plansatzes als Vorschlag wird durch die entsprechende Kennzeichnung deutlich. Eine Anpassung der Formulierung erfolgt nicht. Im Rahmen der Gesamtfortschreibung des Regional-plans 2010 wird geprüft, ob die Aussagen für eine Festlegung als Grundsatz geeignet sind.

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Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017 Ergänzung zu DS 01 VV2017

WM 4

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.1.1.01 -7 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

2. Zusammenfassende Erklärung

Der Teilfortschreibung ist noch eine zusammenfassende Erklä-rung gemäß § 11 Absatz 3 Raumordnungsgesetz beizufügen.

Die Zusammenfassende Erklärung hat die Aufgabe, darzulegen, wie die Umwelterwä-gungen in den Plan einbezogen und der Umweltbericht sowie die Ergebisse des Be-teiligungsverfahrens im Plan berücksichtigt wurden. Die Zusammenfassende Erklärung wurde dementsprechend nach Abschluss der Beteiligungsverfahren erstellt und leigt den Unterlagen zum Satzung beschluss bei (Unterlagen-Nummer IV: Zusammen-fassende Erklärung)

A.1.1.01 -8 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

3. Raumnutzungskarte

Die Vorranggebiete zum Abbau von oberflächennahen Rohstof-fen und die Vorranggebiete zu Sicherung von Rohstoffen sind in der Raumnutzungskarte darzustellen. Die Darstellung der Vorranggebiete kann auch in entsprechenden Ausschnitten aus der Raumnutzungskarte (mit Legende) erfolgen. Bei der Be-schlussfassung über den Regionalplan sollte jedoch eine Raum-nutzungskarte der gesamten Region zur Verfügung stehen (z.B. Aushang im Sitzungssaal), um bei der Abwägung auch die räumliche Verteilung der Vorranggebiete in der Region berück-sichtigen zu können.

Kenntnisnahme

Die Raumnutzungskarte für die gesamte Region Ostwürttemberg wird wie bereits zum Beschluss des Planentwurfs (Ver-bandsvbersammlung v. 27.07.2017) dem Gremium zur Beschlussfassung zu Verfü-gung gestellt (Aushang Sitzungssaal)

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Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017 Ergänzung zu DS 01 VV2017

WM 5

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.1.1.01 -9 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

Da die verbindliche Raumnutzungskarte im Maßstab 1:100.000 vorliegt, kann die Abgrenzung der Vorranggebiete ergänzend in einer Topographischen Karte mit dem Maßstab 1:50.000 dar-gestellt werden.

Kenntnisnahme

A.1.1.01 -10 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

4. Umweltbericht

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ver-weist in § 16 ausdrücklich hinsichtlich der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung eines Raum-ordnungsplans auf die Vorschriften des Raumordnungsgesetz-tes über die Umweltprüfung einschließlich der Überwachung.

Für die Teilfortschreibung ist daher eine Umweltprüfung gemäß § 9 Absatz 1 ROG durchzuführen, die in einem Umweltbericht gemäß Anlage 1 zu § 9 Absatz 1 ROG zu beschreiben und zu bewerten ist. Die dort genannten Inhalte sollten bereits aus der Gliederung des Umweltberichts erkennbar sein. Die Ausführun-gen im Umweltbericht sollten entsprechend angepasst werden.

Kenntnisnahme

Die rechtlich erforderlichen Informationen sind im Umweltbericht enthalten. Zur bes-seren Verdeutlichung werden sie ergän-zend in der Gliederung des Umweltbe-richts aufgeführt.

A.1.1.01 -11 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

Die Teilfortschreibung legt Vorranggebiete Abbau oberflächen-naher Rohstoffe und Sicherung von Rohstoffen fest. Sie hat dadurch eine steuernde Wirkung, hindert jedoch nicht den Ab-bau von Rohstoffen außerhalb der Vorranggebiete. Dies ist in den verschiedenen Ausführungen zum Thema „Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung der Teilfortschreibung Roh-stoffsicherung“ entsprechend darzulegen.

Informationen werden im Umweltbericht mit entsprechenden Formulierungen klarer herausgestellt (Kap. 2.1.4, 2.2.4, 2.3.4, 2.4.4, 2.5.4, 2.6.4 und 2.7.4).

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WM 6

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.1.1.01 -12 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

Die geplanten Überwachungsmaßnahmen sind gemäß § 2a Ab-satz 6 Nummer 2 LplG mit der höheren Raumordnungsbe-hörde abzustimmen. Die Ausführungen im Umweltbericht auf Seite 72 (nach Tabelle 11) lassen dies offen.

Gemäß § 9 Abs. 4 ROG sind die erhebli-chen Auswirkungen der Durchführung der Raumordnungspläne auf die Umwelt auf Grundlage der in der Begründung genann-ten Überwachungsmaßnahmen zu über-wachen, um insbesondere unvorhergese-hene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und um in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu er-greifen. Im Umweltbericht ist neben der ausführlichen Thematisierung der Umwelt-auswirkungen des Teilregionalplans Roh-stoffsicherung ein Vorschlag für geplante Überwachungsmaßnahmen auszuarbeiten. In § 28 Abs. 4 LplG Baden-Württemberg wird die Überwachungsaufgabe, das sog. Monitoring, den höheren Raumordnungs-behörden übertragen. Diese nutzen dabei die im Umweltbericht angegebenen Über-wachungsmaßnahmen. Die Ergebnisse der Überwachung teilt die höhere Raumord-nungsbehörde dem Regionalverband und den Stellen mit, deren Aufgabenbereich davon berührt ist. Der Höheren Raumordnungsbehörde lie-gen die geplanten Überwachungsmaßnah-men vor; es wurden hierzu keine Einwände vorgebracht.

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Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017 Ergänzung zu DS 01 VV2017

WM 7

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.1.1.01 -13 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

Auf die bereits vorab gegebenen Hinweise zur Lagebeschrei-bung der Vorranggebiete wird verwiesen.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt

A.1.1.01 -14 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

5. Erläuterungen zum Planungskonzept

In den Erläuterungen zur Flächenbedarfsberechnung sollte noch aufgenommen werden, wie die Vorgaben im Rohstoffsi-cherungskonzept des Landes Baden-Württemberg Stufe 2 zur Ausrichtung der Rohstoffsicherung an Kriterien des nachhalti-gen Wirtschaftens berücksichtigt wurden. Insbesondere ist dar-zulegen, wie die Verminderung des Rohstoffverbrauchs durch Steigerung der Ressourcenproduktivität/-effizienz sowie durch Substitution der Primärrohstoffe und vermehrten Einsatz erneu-erbarer Ressourcen und Recycling von Baustoffen Eingang in die Bedarfsberechnung gefunden hat (Seite 6 des Konzepts).

Die Berücksichtigung des Rohstoffsiche-rungskonzeptes des Landes wird in Anlage 1: Erläuterungen zum Planungskonzept dargelegt. Die Verminderung des Roh-stoffverbrauchs durch Steigerung der Res-sourcenproduktivität/-effizienz und Recyc-ling ist in der Bedarfsberechnung berück-sichtigt worden. Eine entsprechende Erläu-terung wurde ergänzt.

Ergänzung in den Pla-nungsunterlagen (Erläu-terungen zum Pla-nungskonzept)

A.1.1.01 -15 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

6. Staatsvertragliche Regelungen

Es wird darauf hingewiesen, dass die Teilfortschreibung gemäß Artikel 3 des Staatsvertrags zwischen dem Land Baden-Würt-temberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller mit Bayern abzustimmen ist.

Eine Abstimmung mit den regionalen Pla-nungsverbänden und dem Bayerisches Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat als oberste Landesplanungsbehörde ist er-folgt. Einwendungen und Bedenken gegen die Planung wurden nicht erhoben.

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Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017 Ergänzung zu DS 01 VV2017

WM 8

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.1.1.01 -16 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

B Denkmalschutz

Das WM als oberste Denkmalschutzbehörde sieht bei der Über-planung von Flächen die Kulturdenkmale nach §§ 2 und 12 Denkmalschutzgesetz beinhalten, erhebliche Bedenken. Eine Überplanung des UNESCO-Welterbes "Obergermanisch-Raeti-scher-Limes" ist aus unserer Sicht nicht vertretbar, da sich das Land Baden-Württemberg und die Bundesrepublik Deutschland national und international zu dessen Erhaltung verpflichtet ha-ben.

In den Vorranggebieten, in denen das UN-ESCO-Welterbes "Obergermanisch-Raeti-scher-Limes" betroffen war, ist eine Anpas-sung der Gebietsabgrenzung erfolgt. Eine Beeinträchtigung durch die regionale Roh-stoffsicherungsplanung kann somit ver-mieden werden.

Anpassung von Ge-

bietsabgrenzungen

A.1.1.01 -17 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

Der "Obergermanisch-Raetische-Limes" wurde von der UNE-SCO im Jahr 2005 als Welterbe anerkannt. Die rund 550 km lange Grenzlinie gehört zu den bedeutendsten Bodendenkma-len Deutschlands. Die vier Bundesländer Bayern, Hessen, Rhein-land-Pfalz und Baden-Württemberg - durch die das Welterbe verläuft - haben sich ausdrücklich dem Schutz und der Abwehr möglicher Gefährdungen verpflichtet. Nach den vorliegenden Planungsunterlagen liegen die Standorte Nr. 03 - Stödtlen, Sandgrube Espan, Nr. 07 - Rainau-Buch, Sandgrube Rainau-Buch und Nr. 23 - Aalen-Wasseralfingen, Steinbruch nördl. O-natsfeld unmittelbar im Schutzbereich des Limes. Hier drohen erhebliche Schäden bis hin zu Totalverlusten der Welterbe-stätte.

s.o. sowie Ausführungen zu B.1.1.04 3

7

23

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Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017 Ergänzung zu DS 01 VV2017

WM 9

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.1.1.01 -18 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

Eine Überplanung der Flächen ist insbesondere im Bereich des Welterbe "Obergermanisch-Raetischer-Limes" auf jeden Fall zu vermeiden.

s.o. sowie Ausführungen zu B.1.1.04

A.1.1.01 -19 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

08.02.2017

Das WM als oberste Denkmalschutzbehörde schließt sich aus-drücklich der Stellungnahme des LAD in vollem Umfang an.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen auch kurzfristig gerne zur Ver-fügung.

Kenntnisnahme

Page 15: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

1

A Raumordnungs- und Landesplanungsbehörden, Gemeinden, weitere Träger der Bauleitplanung, Land-kreise, benachbarte Träger der Regionalplanung, Nachbarstaaten

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.1.1.01 Ministerium für Wirt-schaft, Arbeit und Woh-nungsbau Baden-Würt-temberg

Bis 31.01.2017 keine Stellungnahme eingegangen. Stellungnahme wird ggf. nachgereicht

A.1.2.01

Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 2

s. Stellungnahme B.1.1.00

A.2.1.01

-1 Gemeinde Abtsgmünd

AZ: 613.0 gl

16.12.2016

Aufgrund der schlechten Erfahrungen mit der ausführenden Firma und der unbefriedigenden Kontrollen durch das Regie-rungspräsidium Freiburg als zuständige Bergaufsichtsbehörde in der Vergangenheit besteht in der Gemeinde Abtsgmünd die große Sorge, dass die vorgeschriebenen Abgrabungs- und Ab-bautiefen nicht eingehalten werden. Es erging deshalb wieder-holt der dringende Appell an das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Bergaufsichtsbehörde, die Abbau- und Auffülltä-tigkeit strengstens zu überwachen, da sonst mit einer Schädi-gung des Grundwassers gerechnet werden muss, zumal der Ab-baubereich in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes „Tiefenbrunnen Schmittefeld" liegt.

Die Bedenken der Gemeinde hinsichtlich der Betriebsausführung und fehlender Überwachung werden zur Kenntnis ge-nommen. Der Regionalverband hat dies-bezüglich bereits mit der Aufsichtsbe-hörde Kontakt auzfgenommen. Die Lö-sung der genannten Konflikte kann nicht auf Ebene der Regionalplanung gelöst werden.

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung bzw. Aufgabe der Vor-ranggebietsfestlegung.

6

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2

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.1.01

-2 Gemeinde Abtsgmünd

16.12.2016

Außerdem befindet sich nördlich des Abbaugebietes in unmit-telbarer Nähe der Berrothsbrunnen (Quelle der Bühler), in des-sen Einzugsbereich nicht eingriffen werden darf.

Zum Schutz des Grundwassers und des an den Berrothsbrunnen anschließenden Fließgewässer wird der unmittelbare Be-reich aus der Gebietsabgrenzung heraus-genommen.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

A.2.1.01

-3 Gemeinde Abtsgmünd

16.12.2016

Mit dem weitergehenden geplanten Vorranggebiet für die Roh-stoffsicherung wird noch tiefer in die Wasserschutzzone III ein-gegriffen. Das Vorranggebiet rückt deutlich näher an die Was-serschutzzonen II und I heran. Die Wasserversorgung von Pom-mertsweiler erfolgt ausschließlich über das Wasserschutzgebiet „Tiefenbrunnen Schmittefeld". Sollte es durch den Sandabbau bzw. durch die Verfüllungen zu Verunreinigungen des Grund-wassers kommen, kann Pommertsweiler nicht mehr mit Trink-wasser versorgt werden.

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden. Die Betroffenheit des Was-serschutzgebietes wird dementsprechend im Genehmigungsverfahren detailliert ge-prüft.

Aufnahme in Begrün-dung zu Plansätzen als Hinweis für nachgela-gertes Verfahren

A.2.1.01

-4 Gemeinde Abtsgmünd

16.12.2016

Aus den genannten Gründen wurde folgender Beschluss ge-fasst:

1. Wie bereits mit Schreiben vom 27.09. und 18.11.2016

dem Regierungspräsidium Freiburg mitgeteilt, hat

die Gemeinde Abtsgmünd den 2. Hauptbetriebsplan

für den Quarzsandtagebau Lutstut III aus den oben

genannten Gründen abgelehnt. Diese Auffassung

vertreten wir weiterhin, obwohl inzwischen der

Hauptbetriebsplan genehmigt wurde.

s. Ausführungen zu -1 bis -3

A.2.1.01

-5 Gemeinde Abtsgmünd 2. Mit dem weitergehenden geplanten Vorranggebiet

für die Rohstoffsicherung wird noch tiefer in die

s. Ausführungen zu -3

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3

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

16.12.2016 Wasserschutzzone III eingegriffen. Das Vorrangge-

biet rückt deutlich näher an die Wasserschutzzonen II

und I heran. Die Wasserversorgung von Pommerts-

weiler erfolgt ausschließlich über das Wasserschutz-

gebiet „Tiefenbrunnen Schmittefeld". Sollte es durch

den Sandabbau bzw. die Verfüllungen zu Verunreini-

gungen des Grundwassers kommen, kann Pommerts-

weiler nicht mehr mit Trinkwasser versorgt werden.

Aus diesen Gründen lehnen wir das Vorranggebiet

zur Rohstoffsicherung ab.

A.2.1.01

-5 Gemeinde Abtsgmünd

16.12.2016

3. Aus den sehr leidigen Erfahrungen der letzten Jahre

stellt die Gemeinde Abtsgmünd den Antrag, die

Rechts- bzw. Bergaufsicht für den Abbau und die

Verfüllung der Sandgrube Lutstrut auf das Landrats-

amt Ostalbkreis zu übertragen.

Bezüglich Punkt 3 des Beschlusses werden wir uns parallel mit dem Regierungspräsidium Freiburg in Verbindung setzen.

s. Ausführungen zu -1

A.2.1.02

Gemeinde Adelmannsfel-den

02.08.2016

Abgesehen von der Sandgrube Lutstrut in der Nachbarge-meinde Abtsgmünd sind wir von der Teilfortschreibung Roh-stoffsicherung des Regionalplans nicht betroffen. Nachdem es sich um eine Sandgrube im Bestand handelt, werden gegen eine etwaige Erweiterung von Seiten der Gemeinde Adelmanns-felden keine Einwendungen erhoben.

Kenntnisnahme

A.2.1.03

-1 Gemeinde Bartholomä

27.10.2016

In dem Planentwurf über die Teilfortschreibung wird für den Steinbruch Bartholomä ein Gebiet für den Abbau oberflächen-naher Rohstoffe, Kalkstein (Naturstein), in einem Umfang von 6

Kenntnisnahme 13

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4

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

ha sowie ein Gebiet zur Sicherung von Rohstoffvorkommen mit 4 ha geplant.

Die Gemeinde Bartholomä lehnt die Ausweisung zur Sicherung dieses Rohstoffvorkommens ab.

A.2.1.03

-2 Gemeinde Bartholomä

27.10.2016

Für die kalkulierte Sicherung auf ca. 40 Jahre werden keine zu-sätzlichen 4 ha, wie geplant, benötigt. Darüber hinaus fehlt es an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept, so dass auf der Basis der bestehenden Planung keine abwägungs-fehlerfreie Entscheidung nach § 3 Abs. 2 Landesplanungsgesetz (LOG) stattfinden kann.

Für die Teilfortschreibung Rohstoffsiche-rung wurde ein gesamträumliches Konzept erstellt, welches Bereiche für den Abbau in den nächsten 20 Jahren sowie Bereiche für die Sicherung von Rohstoffvorkommen für weitere 20 Jahre sichern soll. Dies ergibt sich aus den Vorgaben des Landes.

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung bzw. Aufgabe der Vor-ranggebietsfestlegung

A.2.1.03

-3 Gemeinde Bartholomä

27.10.2016

Im Einzelnen:

1. Die Ausweisung von weiteren 4 ha zur Sicherung der Rohstoffvorkommen im Bereich des Kalksteins (Natur-stein) auf der Gemarkung Bartholomä ist nicht erforder-lich, Hierbei wird nicht verkannt, dass der Regionalver-band nach dem Landesentwicklungsplan und nach § 11 LpIG zur Rohstoffsicherung verpflichtet ist. Auch der Zeitraum für die Festlegung für den Abbau von 20 Jah-ren und zur Sicherung mit weiteren 20 Jahre wird nicht generell in Frage gestellt. Die Gemeinde Bartholomä lehnt jedoch weitere Flächen zur Sicherung ab. Die Firma Schotterwerke Bartholomä GmbH & Co. KG, die auf der Gemarkung Bartholomä den Abbau bisher durchführt, benötigt diesen Umfang nicht. Wie bereits

Zur Ermittlung des Flächenbedarfs für den Rohstoffabbau wurde eine regionsweit einheitliche Methode für alle Abbauberei-che und Rohstoffvorkommen in der Re-gion zur Ermittlung der notwendigen Flä-chenausweisungen angewendet. Diese ba-siert standortbezogene auf den dursch-schnittlichen Rohfördermengen der ver-gangenen 5 Jahre. Die Werte für geplante Abbaumengen wurden anders als in der Stellungnahme der Geeinde Bartholomä behauptet nicht verwendet. Die verwende-ten Angaben wurden dafür mehrfach

Keine Anpassung des Planungskonzeptes, keine Anpassung der Gebietsabgrenzung bzw. Aufgabe der Vor-ranggebietsfestlegung

Page 19: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

5

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

mit Schreiben vom 07.04.2016 dargelegt, umfasst die genehmigte Abbaufläche 8,3 ha mit einem abzubauen-den verwertbaren Kalkstein mit über 2,7 Mio. m³. Entge-gen den Planungen der Firma mit einem jährlichen Ab-bau von ca. 100.000 m³ wurden in den vergangenen Jah-ren diese Abbaumengen bei weitem nicht erreicht. Die Kalkulation für die 4 ha, die auch in den ausliegen-den Unterlagen nicht dargestellt wird, kann auch nicht nachvollzogen werden.

überprüft und das Vorgehen der Ge-meinde detaillert erläutert.

Für den Steinbruch Bartholomä ergibt sich der in den Unterlagen zur Teilfortschrei-bung dargestellte Flächenbedarf von ins-gesamt 10 ha für die nächsten 40 Jahre. Da von den ursprünglich genehmigten 8 ha noch 6 ha Fläche verbleiben, wird die Flächen, die als Vorrang zur Sicherung oberflächennaher Rohstoffe festgelegt werden soll auf die verbleibenden 4 ha festgelegt.

A.2.1.03

-4 Gemeinde Bartholomä

27.10.2016

2. Den ausliegenden Unterlagen, insbesondere dem Um-weltbericht, kann kein schlüssiges gesamträumliches Pla-nungskonzept entnommen werden.

a) Die Planung stellt aus regionalplanerischer Sicht eine Standorterweiterung dar. Mit diesem Argument soll das Vorranggebiet für die Rohstoffsicherung in der Abwägung gerechtfertigt werden, ohne dass die ent-gegenstehenden öffentlichen Belange hinreichend gewichtet werden. Unter Ziff. 4.2 des Umweltberichts (Seite 58) wird festgehalten, dass im Regionalplan Er-weiterungen an bestehenden, in Nutzung befindli-chen Abbaustätten Neuaufschlüssen vorzuziehen sind (vgl. so auch Seite 75). Auch in der Erläuterung zum Planungskonzept (Anlage 1) wird auf Seite 9

Das Planungskonzept wurde in den zur Beteiligung der Träger öffentlicher Be-lange zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie den ausgelegten Unterlagen zur Be-teiligung der Öffentlichkeit in Anlage 1 „Erläuterungen zur Herleitung und Ab-grenzung der Vorranggebiete“ dargelegt. Die Methode wurde einheitlich für die Ab-baustandorte der Region angewendet.

Der Umweltbericht untersucht und bewer-tet die möglichen Umweltauswirkungen der Planung.

Die Prüfung von Alternativbereichen er-folgte zweistufiig:

Keine Anpassung des Planungskonzeptes, keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

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6

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

festgehalten, dass bei verschiedenen Vorranggebie-ten, was auch für Bartholomä zutrifft, schutzbedürf-tige Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege, schutzbedürftige Bereich für die Erholung und schutzbedürftige Bereich für die Wasserwirtschaft als Ziel zwar entgegensteht. Aufgrund der Standortge-bundenheit der Nutzungen können gem. der Einzel-fallbetrachtung in den vorliegenden Vorranggebieten den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und der Si-cherung von Rohstoffvorkommen Vorrang einge-räumt werden. Zwar wird auf Seite 10 festgehalten, dass die Vorranggebiete im Rahmen des Planungs-verfahrens erfolgten Prüfung von Alternativflächen aufgrund ihrer Standortgebundenheit bestimmt wur-den. Eine Alternativprüfung hat demgegenüber nicht nachvollziehbar stattgefunden, nachdem dem Belang Weiterung an bestehenden Abbaustätten der Vor-rang offenbar generell eingeräumt werden soll.

Stufe 1 basierte auf den Rohstoffvorkom-men in der Region. Hier wurden wie in der Stellungnahme der Gemeinde Barthomolä treffend zitiert, Erweiterungen einem Neu-aufschluss aufgrund potenziell geringerer Umweltauswirkungen vorgezogen.

Stufe 2: Alternativenprüfung erfolgte standortbezogen: Hier wurden lokale Kon-flikte berücksichtigt (z.B. Entwicklung weg von Wohngebieten, Vermeidung von Flä-chenfestlegungen innerhalb von Natura 2000-Gebieten, Naturschutzgebieten und anderen naturschutzrelevanten Belangen) (vgl. Prüfkriterien in Anlage 1) sowie die optimale Ausnutzung der vorkommenden Rohstoffe (vgl. Anlage 1).

A.2.1.03

-5 Gemeinde Bartholomä

27.10.2016

b) Der Steinbruch Bartholomä wird unter der laufenden Nummer 13 im Umweitbericht geführt und ist auf den Seite 48 bis 49 ausführlich dargestellt. Das sich an das Abbaugebiet anschließende Vorranggebiet für die Rohstoffsicherung liegt südlich in einem Bereich, in welchem die 300 m Wirkzone eines Vogelschutz-gebietes liegt. In betroffenen Umweltzielen sind fol-gende erheblich negative Umweltauswirkungen be-troffen:

Page 21: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

7

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.1.03

-6 Gemeinde Bartholomä

27.10.2016

1 Das Vorranggebiet liegt vollständig In einem sied-lungsnahen Erholungsraum mit hoher bis sehr ho-her Landschaftsbildqualität und in einem Gebiet mit Häufung von Erholungsinfrastrukturen. In die-sem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Bartholomä um einen anerkannten Erho-lungsort handelt. Für die Entwicklung eines solchen staatlich anerkannten Erholungsortes ist die Per-spektive weitere 40 Jahre mit dem Abbau belastet zu sein, nicht zu vereinbaren.

Es handelt sich bei dem Steinbruch Bar-tholomä um einen bestehenden Stein-bruch. Durch die Verortung der Vorrang-festlegungen wird der Abstand zum Ort Barthomolä vergrößert, die Auswirkung auf die Wohnnutzung wird somit verbes-sert. Durch die Verlagerung des Stein-bruchs und eine landschaftsgerechte Re-kultivierung des abgeschlossenen Bereichs erfolgt mittelfristig keine Verschlechterung der Erholungsnutzung.

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

A.2.1.03

-7 Gemeinde Bartholomä

27.10.2016

2 Der Verlust von Landschaftsräumen mit hoher Landschaftsbildqualität und die Schönheit der Landschaft wird attestiert (s. Anhang 1.5, 3a). Dort wird gefordert, dass eine Minimierung von Eingrif-fen in die Landschaft erfolgt (Anhang 1.5, 3b).

Durch gestalterische Maßnahmen wie Sichtschutzpfflanzungen sowie eine land-schaftsgerechte Rekultivierung können die Auswirkungen auf das Landschaftsbild mi-nimiert werden. Dies ist im Genehmi-gungsverfahren und der Rekultivierungs-planung zu regeln.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren

A.2.1.03

-8 Gemeinde Bartholomä

27.10.2016

3 Gerade die Erweiterungsfläche greift in die Flächen des Vogelschutz-Gebietes „Albuch" ein. Es ist des-halb nicht ausgeschlossen, dass sich die Lebensbe-dingungen im Vogelschutzgebiet durch den ge-planten Rohstoffabbau und damit zusammenhän-genden Erschütterungen, Lärm-und Staubimmissio-nen verschlechtern. Bei einem Verzicht auf den Be-reich der Sicherung würde nicht mehr wesentlich in

Das Vorranggebiet zur Sicherung von Rohstoffvorkommen liegt außerhalb des genannten Vogelschutzgebietes. Mögliche Auswirkungen durch einen zukünftigen Abbau sind im nachgelagerten Genehmi-gungsverfahren im Detail zu prüfen.

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung bzw. Aufgabe der Vor-ranggebietsfestlegung

Page 22: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

8

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

die Wirkzone von 300m eingegriffen (vgl. Lageplan Seite 49).

Ein Verzicht auf das Vorranggebiet zur Si-cherung von Rohstoffen widerspräche ei-nem regionsweit einheitlichen Planungs-konzept.

A.2.1.03

-9 Gemeinde Bartholomä

27.10.2016

4 Erheblich negative Umweltauswirkungen werden auch für den Verlust von landwirtschaftlicher Vor-rangfläche Stufe 2 festgehalten.

Aufgrund der geologisch bedingten, extre-men Standortgebundenheit von abbau-würdigen Rohstoffvorkommen sowie als der durchgeführten Alternativenprüfung kann nach einer detaillierten Einzelfallbe-trachtung dem Rohstoffabbau Vorrang vor den landwirtschaftlichen Belangen einge-räumt werden.

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung bzw. Aufgabe der Vor-ranggebietsfestlegung

A.2.1.03

-10 Gemeinde Bartholomä

27.10.2016

5 Die Flächeninanspruchnahme liegt innerhalb der Wasserschutzgebietszone Der Bereich hat somit eine besondere Bedeutung für den Grundwasser-schutz (Anhang 1.5, 6a).

In Anhang II (Methodik), Kapitel 1.5 erfolgt unter den genanten Punkten eine Erläute-rung theoretischer Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Entstehung. Es erfolgt an der genannten Stelle keine Abschätzung der konkreten Beeinträchtigung. Diese ist den Gebietssteckbriefen zu entnehmen.

A.2.1.03

-11 Gemeinde Bartholomä

27.10.2016

6 Erheblich negative Auswirkungen sind auf den Kli-maschutzwald festgehalten. Darüber hinaus kommt es zu Beeinträchtigungen des Erholungsraums durch Luftschadstoffe (Anhang 1.5, 7c). Hier ist die Reduktion CO2 Immissionen anzustreben (Anhang 1.5, 7a). In diesem Zusammenhang ist nochmals daran zu

In Anhang II (Methodik), Kapitel 1.5 erfolgt unter den genanten Punkten eine Erläute-rung theoretischer Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Entstehung. Es erfolgt an der genannten Stelle keine Abschätzung der konkreten Beeinträchtigung. Diese ist den Gebietssteckbriefen zu entnehmen.

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9

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

erinnern, dass es sich bei der Gemeinde Bartho-lomä um einen anerkannten Erholungsort handelt, was bei der Ermittlung und Bewertung bislang nicht berücksichtigt wurde.

Klimaschutzwald ist durch die Vorrangge-bietsfestlegung nicht betroffen. Die Be-rücksichtigung der Erholungsfunktion er-folgt im Umweltbericht unter dem qualita-tiven Kriterium „Häufung von Erholungs-insfratruktur“

A.2.1.03

-12 Gemeinde Bartholomä

27.10.2016

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass hier im-merhin sechs Umweltauswirkungen erheblich negativ bewertet wurden. In diesem Zusammenhang ist auch zweifelhaft, ob die Einstufung bei Klima und Luft als (nur) erheblich zutreffend ist und nicht als besonders erheblichen negativen Umweltauswirkungen zu beur-teilen wäre,

Anmerkung: Bezug zu Methodik (Anhang II des Umweltberichts), statt zur eigentli-chen, standortbezogenen Bewertung der Beeinträchtigungen (s.o.). Die Bewertung der Auswirkungen ist den Gewsbietssteck-briefen (Anhang I des Umweltberichts) zu entnehmen.

A.2.1.03

-13 Gemeinde Bartholomä

27.10.2016

c) Wie der Übersichtskarte der Rohstoffvorkommen entnommen werden kann, gibt es erhebliche nachge-wiesene Vorkommen für Kalkstein (vgl. kartografische Darstellung II, Ziff, 1).

Weshalb dann gerade in einen solchen Erholungsraum der Abbau für 40 Jahre gesichert werden soll, ist nicht durch ein schlüssiges gesamträumliches Planungskon-zept gerechtfertigt. Im Umweltbericht wird auf Seite 10 festgehalten, dass es 19 Kur- und Erholungsorte gibt, von denen Bartholomä einer ist. Auch auf Seite 22 des Umweltberichts wird zutreffend festgehalten, dass Bar-tholomä in einem Landschaftsraum mit hoher bis sehr hoher Vielfalt, Eigenart und Schönheit liegt. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung, eine stärkere

Die Rohstoffvorkommen in der Region wurden gemäß dem Planungskonzept in einer umfangreichen Alternativenprüfung betrachtet und hinsichtlich ihrer Eignung als Vorranggebiet für den Abbau oberflä-chennaher Rohstoffe bzw. Vorranggebiet zur Sicherung von Rohstoffen bewertet (vgl. Anlage 1: Erläuterungen zum Pla-nungskonzept, insbes. Prüfkriterien).

DVerbandsversammlung hat in den Leitli-nien Rohstoffsicherung zur Regionalplan-fortschreibung die vorrangige Fortführung und Erweiterung bestehnder Abbauberei-

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

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10

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Streuung der Abbaugebiete würde auch bedeutendere Landschaften belasten (vgl. Ziff. 2.3,4, Seite 25 Umwelt-bericht). Nach einer Rekultivierung in Bartholomä wird die Natur wiederhergestellt werden, so dass bei einer Inanspruchnahme anderer Standorte eine stärkere Streuung gerade vermieden wird. Der Betreiber des Abbaus in Bartholomä arbeitet mit (semi-)mobilen Analgen, so dass auch betriebliche Belange am Stand-ort Bartholomä nicht so gewichtig in die Abwägung einzustellen sind.

che beschlossen (DS 28 VV/2014). Die Her-angehensweise ist aufgrund der größeren Zusatzbeeinträchtigung im Fall von Neu-aufschlüssen berechtigt und wird nicht in Frage gestellt.

A.2.1.03

-14 Gemeinde Bartholomä

27.10.2016

d) Nach der neuesten Rechtsprechung des BVerwG wur-den die Grundsätze der Rechtsprechung zur Steue-rung von Windkraftanlagen auch auf die Rechtspre-chung von Konzentrationsflächen bei der Planung von Gewinnungsvorhaben von Bodenschätzen über-nommen. Um die Rechtsfolge des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auszulösen, muss der Steuerung ein schlüssi-ges Planungskonzept zugrunde liegen. Die Entschei-dung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortauswei-sung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Pla-nungsraum freizuhalten.

•Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BverwGE 145, 231.

Durch die Teilfortschreibung Rohstoffsi-cherung werden in einem Vorranggebiet zur Sicherung ein Bereich mit hochwerti-gen Rohstoffen „alle Nutzungen, die ei-nem späteren Rohstoffabbau entgegen-stehen, ausgeschlossen“ (vgl. Plansätze der Beteiligungsunterlagen). Ein Ausschluss des Rohstoffabbaus für die übrigen Ge-biete erfolgt nicht. Die aufgeführten Rechtsprechungen können somit nicht auf die vorliegende Planung übertragen wer-den.

Unabhängig von den angeführten Urteilen basiert die Teilfortschreibung Rohstoffsi-cherung und somit die Auswahl und Ab-grenzung der Vorranggebiete einem

Keine Anpassung des Planungskonzeptes er-forderlich

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung bzw. Aufgabe der Vor-ranggebietsfestlegung

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Diese Rechtsprechung zu den Windkraftanlagen ist auf die Konzentrationszonen für Abgrabungen in Regio-nalplänen übertragen worden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 4 B 56/13 -; vgl. hierzu Anmerkung Külbmann, juris, PR-BVerwG 24/ 2014 Anm. 4. Nach der Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts muss der Planungsträger zwischen harten und weichen Tabuzonen differenzieren, wobei diese Begriffe nur die Funktion haben, den Planungs-raum schlagwortartig zu kennzeichnen, die für eine Nutzung, aus welchen Gründen auch immer nicht in Betracht kommen (harte Tabuzonen) oder nach dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen für die Nutzung von vornherein ausgeschlossen sein sollen (weiche Tabuzonen).

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.05.2014 - 4 B 56/13 -

Die in den Erläuterungen zum Planungskonzept (An-lage 1) unter Ziff, 3 aufgelisteten Prüfkriterien sind dem gegenüber nicht geeignet, diese Zielsetzung zu erfas-sen. Dort wird von „Tabubereichen" und von „mittle-rem und hohem Konfliktpotential" gesprochen.

schlüssigen Planungskonzept, welches ein-heitlich für die Region Ostwürttemberg angewandt wurde. Dieses ist den Planun-terlagen zu entnehmen. Eine Sonderbe-handlung des Rohstoffstandortes Bartho-lomä würde diesem Planaungskonzept wi-dersprechen.

A.2.1.03

-15 Gemeinde Bartholomä

27.10.2016

Zusammenfassend kann den Unterlagen kein schlüssiges ge-samträumliches Planungskonzept entnommen werden. Alleine mit dem Argument, dass eine Erweiterung an bestehen-den Abbaustätten (generell) Neuaufschlüssen vorzuziehen sind,

s. vorangegangene Ausführungen.

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12

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

kann das Vorranggebiet für die Rohstoffsicherung nicht ge-rechtfertigt werden.

Die Gemeinde Bartholomä lehnt deshalb dieses Vorranggebiet für die Rohstoffsicherung ab. Aufgrund der erheblichen regio-nalen negativen Auswirkungen (vgl. hierzu oben) sollten andere Standorte genauer untersucht und erforderlichenfalls ausgewie-sen werden.

A.2.1.05

-1 Gemeinde Dischingen

02.11.2016

die Gemeinde Dischingen ist durch die Teilfortschreibung Roh-stoffsicherung des Regionalplans durch folgende Maßnahmen bzw. Gebiete tangiert:

- Schotter- und Steinwerk Neresheim-Sägmühle

- Suevit-Vorkommen bei Hofen

- Suevit-Vorkommen bei Eglingen

Kenntnisnahme

A.2.1.05

-2 Gemeinde Dischingen

02.11.2016

Der Gemeinderat Dischingen hat deshalb am 24.10.2016 in öf-fentlicher Sitzung über die Teilfortschreibung intensiv beraten und beschlossen, dass der Ausweisung der geplanten Vorrang-flächen zur Rohstoffsicherung für das Schotter- und Steinwerk bei Neresheim zugestimmt wird, sofern zum Grundwasser-schutz die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen festgesetzt werden.

Kenntnisnahme

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden. Diese werden im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Aufla-gen geregelt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.1.05

-3 Gemeinde Dischingen

02.11.2016

Der Ausweisung und Sicherung von Vorrangflächen zum Suevi-tabbau bei Hofen (21 ha) und bei Eglingen (34 ha) hat der Ge-meinderat aus folgenden Gründen die Zustimmung verweigert:

- Die Flächen liegen innerhalb des geplanten Wasserschutz-gebietes für den Tiefbrunnen Demmingen. Über den Tief-brunnen Demmingen (Eigenwasserversorgungsanlage der Gemeinde Dischingen) werden die Ortschaften Demmin-gen, Wagenhofen und Reistingen mit Trinkwasser ver-sorgt. Durch den beim Abbau notwendigen Neuauf-schluss werden negative Auswirkungen auf den Tiefbrun-nen Demmingen und damit dem Fortbestand der Eigen-wasserversorgungsanlage befürchtet

Im Regionalplanverfahren wurden Nahbe-reiche der Wasserfassungen wie Wasser-schutzgebietszonen I und II für eine Vor-rangfestlegung für den Rohstoffabbau ausgenommen. Mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser und die Trinkwasser-gewinnung innerhalb der Wasserschutzge-bietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugeneh-migung minimiert werden. Diese werden im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren detailliert geprüft und durch entspre-chende Auflagen geregelt. Zur weitergehende Klärung dieser Aspekte wurde eine ergänzende Stellungnahme des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Bereich Hydrogeologie ein-geholt, in der die Einschätzung bekräftigt wurde.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

21, 22

A.2.1.05

-4 Gemeinde Dischingen

02.11.2016

- Die gesamten Vorrang- bzw. Sicherungsflächen für den Suevitabbau belaufen sich auf der Gemarkung Dischingen auf 55 ha. Es handelt sich hierbei überwiegend um land-wirtschaftliche Flächen mit mittlerer bis hoher Leistungs- und Funktionsfähigkeit. Diese Flächen dürfen deshalb der

Die im Entwurf enthaltenen Flächenab-grenzungen basierten aufgrund fehlender belastbarer Daten auf einer groben Ab-schätzung für den Bedarf an Suevit. Der Bedeutung und Wertigkeit der landwirt-

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung,

Rücknahme der Teil-

fläche nördlich von

21, 22

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

landwirtschaftlichen Nutzung nicht entzogen werden. schaftlichen Flächen im betroffenen Be-reich ist nachzukommen, indem die Flä-

chenausweisung auf einen geringeren

Umfang reduziert wird, der den mögli-chen langfristigen Bedarf an Suevit voraus-sichtlich decken kann.

Eglingen sowie zwi-

schen Eglingen und

Osterhofen

Keine vollständige Auf-gabe der Vorrangge-bietsfestlegungen für Suevit nordwestlich von Hofen

A.2.1.05

-5 Gemeinde Dischingen

02.11.2016

- Die Vorrang- bzw. Sicherungsflächen liegen in unmittel-barer Nähe zu den Ortschaften Hofen, Eglingen, Osterh-ofen und dem Gut Baumgries. Bei den Abbauarbeiten werden deshalb erhebliche Beeinträchtigungen für die Einwohnerschaft durch Lärm, Staub, Erschütterungen bei Sprengungen und eine verstärkte Verkehrsbelastung durch den Lkw-Verkehr erwartet.

Der Abstand zu den Ortschaften Eglingen und Hofen wird entsprechend den Emp-fehlungen aus einschlägigen Fachvorga-ben (Abstandserlass NRW) erweitert, um eine Beeinträchtigung der Bevölkerung zu vermeiden.

Im Falle eines tatsächlichen Abbaus auf der Sicherungsfläche bei Hofen kann, falls für den Abbau Sprengtätigkeit erforderlich sein sollte, die Sprengladung so dimensio-niert werden, dass keine erhebliche Beein-trächtigung der Bevölkerung durch Lärm und Erschütterung erfolgt. Im Rahmen ei-ner Exkursion incl. Sprengdemonstration in einem vergleichbaren Steinbruch wurde die geplante Sicherungsfläche durch die Verbandsversammlung begutachtet. Die

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung,

Rücknahme der Teil-

flächen nördlich von

Eglingen sowie zwi-

schen Eglingen und

Osterhofen

Keine vollständige Auf-gabe der Vorrangge-bietsfestlegungen für Suevit nordwestlich von Hofen

21, 22

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

möglichen Auswirkungen durch Spren-gung sowie möglichen LKW-Verkehr wur-den als zumutbar bewertet.

Die Teilfläche zwischen Eglingen und Os-terhofen wird aufgrund des notwendigen Siedlungsabstandes vollständig aufgeho-ben.

Die Teilfläche nördlich von Eglingen grenzt an die Süddeutsche Erdgasleitung (SEL) Zur Vermeidung möglicher Beeinträchti-gungen wird ein Schutzabstand zum Lei-tungsverlauf eingehalten. Aufgrund der geringen Größe der verbleibenden Siche-rungsfläche ist eine Festlegung im regio-nalplanerischen Maßstab nicht mehr zweckmäßig.

A.2.1.05

-6 Gemeinde Dischingen

02.11.2016

- Als staatlicher anerkannter Erholungsort verliert Dischin-gen deutlich an Erholungs- und Freizeitwert. Auch der sanfte Tourismus, mit seinen Highlights -Burg Katzenstein, Härtsfeldsee, Härtsfeldschättere-, wird unter den zusätzli-chen Belastungen zu leiden haben. Projekte, die in den vergangenen Jahren mit großem finanziellen Aufwand, persönlichem Einsatz, und ehrenamtlichen Engagement aufgebaut wurden.

Da es sich bei den Suevitvorkommen um keinen bestehenden Rohstoffabbaustand-ort handelt, sind die genannten Aspekte entsprechend hoch zu werten. Mit einer deutlichen Reduzierung der Vorrangge-biete zur Sicherung von Rohstoffen im Be-reich der Suevitvorkommen auf Dischinger Gemarkung wird dieser Bedeutung entge-gengekommen. Mit der Änderung wird die potenzielle Auswirkung auf die Erholungs-nutzung als vertretbar bewertet.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung,

Rücknahme der Teil-

fläche nördlich von

Eglingen sowie zwi-

schen Eglingen und

Osterhofen

Keine vollständige Auf-gabe der Vorrangge-bietsfestlegungen für

Page 30: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Suevit nordwestlich von Hofen

A.2.1.05

-7 Gemeinde Dischingen

02.11.2016

- Die Gemeinde Dischingen ist durch großflächige Wasser-schutzgebiete, Natur-und Landschaftsschutzgebiete, FFH- Gebiete und Kulturdenkmale in ihrer Entwicklung bereits erheblich eingeschränkt: Durch die Ausweisung bzw. der Sicherung von Flächen für den Suevitabbau von insge-samt 55 ha, erfolgt eine weitere massive Einschränkung. Die Gemeinde Dischingen ist daher nicht gewillt, dies hin-zunehmen.

Durch die Teilfortschreibung Rohstoffsi-cherung werden in einem Vorranggebiet zur Sicherung ein Bereich mit hochwerti-gen Rohstoffen „alle Nutzungen, die ei-nem späteren Rohstoffabbau entgegen-stehen, ausgeschlossen“ (vgl. Plansätze der Beteiligungsunterlagen). Bei diesen Nut-zungen handelt es sich in erster Linie um Siedlungs- und Infrastrukturmaßnahmen. Durch eine Reduzierung der Vorrangge-biete zur Sicherung von Rohstoffen auf-grund von Siedlungsabständen u.a. (vgl. Punkte -4, -5) wird eine Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten der Gemeinde Dischingen durch die Festlegungen zum Rohstoffabbau vermieden.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung,

Rücknahme der Teil-

fläche nördlich von

Eglingen sowie zwi-

schen Eglingen und

Osterhofen

Keine vollständige Auf-gabe der Vorrangge-bietsfestlegungen für Suevit nordwestlich von Hofen

A.2.1.05

-8 Gemeinde Dischingen

02.11.2016

Der Regionalverband Ostwürttemberg wird deshalb gebeten, bei der Fortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans auf die Ausweisung von Vorrang- bzw. Sicherungsflächen für den Suevitabbau auf der Gemarkung Dischingen zu verzichten.

Durch Berücksichtigung der vorgebrachten Einwendungen wurden die ursprünglich geplanten Vorranggebietsfestlegung für Suevit auf der Gemarkung Dischingen von insgesamt 55 ha auf 13 ha deutlich verklei-nert. Die Auswirkungen eines möglichen Abbaubetriebes für die Bevölkerung wer-den dadurch deutlich reduziert und mög-

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung,

Rücknahme der Teil-

fläche nördlich von

Eglingen sowie zwi-

schen Eglingen und

Osterhofen

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

licherweise entstehende Beeinträchtigun-gen auf ein zumutbares Mindestmaß ver-ringert.

Ein vollständiger Verzicht auf die benann-ten Vorranggebiete zur Sicherung von Rohstoffen wurde insbesondere aufgrund der höheren Auswirkungen durch einen Neuaufschluss geprüft. Aufgrund der Ein-maligkeit des Rohstoffs Suevit wird eine Flächenfestlegung zur Sicherung des Roh-stoffs für sinnvoll erachtet.

Keine vollständige Auf-gabe der Vorrangge-bietsfestlegungen für Suevit nordwestlich von Hofen

A.2.1.07

Gemeinde Ellenberg

02.08.2016

[…] die Gemeinde Ellenberg [ist] von der Teilfortschreibung des Regionalplans 2010 nicht direkt betroffen, so dass von der Ge-meinde Ellenberg auch keine Anregungen zum Planentwurf vorgebracht werden.

Kenntnisnahme

A.2.1.14

Gemeinde Hüttlingen

AZ: 613.24 / Va

07.10.2016

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 29.09.2016 haben wir unseren Gemeinderat über die vorgesehene Rohstoffsiche-rung informiert.

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16

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

07.10.2016 Der Beschluss des Gemeinderates lautet wie folgt:

Der Gemeinderat nimmt Kenntnis. Auf weite Sicht plant die

Gemeinde Hüttlingen im Bereich der Rohstoffsicherung

eine gewerbliche Nutzung umzusetzen. Diese darf durch

die projektierte Maßnahme nicht beeinträchtigt werden.

Die Gemeinde Hüttlingen stimmt deshalb der Rohstoffsi-

cherung nur unter dem Vorbehalt zu, dass die anschlie-

ßende Auffüllung so verwirklicht wird, dass bauliche Maß-

nahmen ohne Mehrkosten umgesetzt werden können.

Dies bedeutet, dass nach Beendigung der Rohstoffgewin-

nung und Rückbau der Betriebsanlagen auf Gemarkung

Hüttlingen eine gewerbliche oder sonstige bauliche Nut-

zung nicht ausgeschlossen werden darf. Die Deponierung

hat mit ZO Material nach VwV Boden zu erfolgen. Es ist

eine Proctordichte von 100 % nachzuweisen, ersatzweise

ein EV2 Wert mit mindestens 30 MN/qm.

Der Einbau ist lagemäßig zu überwachen und nachzuwei-

sen.

Kenntnisnahme

Durch die Teilfortschreibung Rohstoffsi-cherung werden in einem Vorranggebiet zur Sicherung ein Bereich mit hochwerti-gen Rohstoffen „alle Nutzungen, die ei-nem späteren Rohstoffabbau entgegen-stehen, ausgeschlossen“ (vgl. Plansätze der Beteiligungsunterlagen).

Vorgaben zu Abbautechniken und Nach-nutzung bzw. Rekultivierung sowie Über-wachung sind im nachgelagerten Geneh-migungsverfahren zu regeln. Der Hinweis wird entsprechend weitergegeben.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

A.2.1.15

Gemeinde Iggingen

AZ: KS/PK

06.09.2016

Die Gemeinde Iggingen hat keine Anregungen und keine Be-denken zum Planentwurf für die Teilfortschreibung Rohstoffsi-cherung des Regionalplans 2010 der Region Ostwürttemberg.

Kenntnisnahme

A.2.1.16

Gemeinde Jagstzell

AZ: 613.22/ Mü

Die Gemeinde Jagstzell stimmt dem vorgelegten Entwurf der Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 der Region Ostwürttemberg zu.

Kenntnisnahme

Page 33: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

17

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

29.09.2016 Im Bereich der Sandvorkommen "Dietrichsweiler" und "Maria" ergeben sich direkte Ausfahrten aus den Abbaugebieten auf die B290. Die Verkehrssicherheit auf der B 290 darf durch ausgetra-genen Schmutz nicht beeinträchtigt werden.

Durch geeignete Bestimmungen und Überwachungen muss die Verkehrssicherheit auf der Bundesstraße zu jeder Zeit gewähr-leistet bleiben.

Vorgaben zu Abbautechniken und Nach-nutzung bzw. Rekultivierung sowie Über-wachung sind im nachgelagerten Geneh-migungsverfahren zu regeln. Der Hinweis wird entsprechend weitergegeben.

Hinweis für nachgela-gerte Verfahren in den Planungsunterlagen

A.2.1.17

Gemeinde Kirchheim am Ries

AZ: 613.00

28.09.2016

Für die Beteiligung am Verfahren zur Fortschreibung des Regio-nalplanes 2010 Ostwürttemberg in den Bereichen Rohstoffsi-cherung und Gewerbegebiet Wasserfurche danken wir.

Nach Beratung im Gemeinderat kann ich Ihnen mitteilen, dass die Gemeinde Kirchheim am Ries keine Anregungen und Be-denken vorträgt.

Kenntnisnahme

A.2.1.18

-1 Gemeinde Königsbronn

23.12.2016

Die Planung wird zur Kenntnis genommen.

Es ist sicherzustellen, dass die Bevölkerung von Ochsenberg nicht übermäßig beeinträchtigt wird.

Der Abstand der Vorranggebiete zu Och-senberg beträgt ca. 1 km und ist somit deutlich höher als anerkannte Abstandsre-gelungen fordern. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Schutz der Bevölkerung ausreichend Genüge ge-tan wird. Weitergehende Untersuchungen erfolgen im Rahmen des Genehmigungs-verfahrens.

Kein Beschluss erforder-lich

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18

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.1.18 -2 Gemeinde Königsbronn

23.12.2016

Die Festsetzung im Bebauungsplan „Solar- und Energiepark“ hinsichtlich der zeitlichen Befristung bzw. der genehmigten Nutzungsdauer ist zu beachten.

Kenntnisnahme Kein Beschluss erforder-lich

A.2.1.19

Gemeinde Leinzell

24.08.2016

Die Gemeinde Leinzell hat keine Einwendungen gegen die Teil-fortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 der Region Ostwürttemberg.

Kenntnisnahme

A.2.1.23

Gemeinde Neuler

AZ: 613.24 Fi/Op

11.08.2016

Nach Prüfung der Unterlagen bestätigt die Gemeinde Neuler, dass keine Anregungen und Bedenken zur Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 vorgebracht werden.

Die Gemeinde Neuler hat keine Einwendungen gegen die Teil-fortschreibung.

Kenntnisnahme

A.2.1.26

-1 Gemeinde Rainau

18.10.2016

Die Gemeinde Rainau begrüßt die Fortschreibung des Regional-plans und die damit verbundene Sicherung der Rohstoffe.

Im Hinblick auf die Flächenausweisung zum Sandabbau auf Rainauer Gemarkung ist uns äußerst wichtig, dass für die Flä-chen eine verträgliche Abfuhr gewährleistet wird, bei der keine

Schwerverkehrbelastunq auf unsere Einwohner innerhalb der

Ortschaften zukommt.

Rainau ist eine Gemeinde mit zentraler Bedeutung in der Raum-schaft was die Naherholung betrifft. Das Naherholungsgebiet Bucher Stausee und der Limes-Park Rainau erfreuen sich sehr großer Beliebtheit innerhalb der Region Ostwürttemberg! Des-halb fordern wir, dass der Abstand zu jeglicher Wohnbebauung und Naherholungseinrichtung so groß bemessen wird, dass

Kenntnisnahme

Vorgaben zu Abbautechniken und Nach-nutzung bzw. Rekultivierung sowie Über-wachung sind im nachgelagerten Geneh-migungsverfahren zu regeln. Der Hinweis wird entsprechend weitergegeben.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

Page 35: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

19

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

keine Lärmbelästigungen durch Abbaggern oder Abgraben des Sandes, sowie durch den Schwerlastverkehr entstehen. Wir bitten hierzu um Aufnahme einer Verpflichtung mit Nachwei-serbringung im weiteren Verfahren.

A.2.1.26

-2 Gemeinde Rainau

18.10.2016

Da das Plangebiet (Goldshöfe I und II) mit seiner Wirkzone in/an das Naherholungsgebiet reicht, regen wir eine Verschie-bung in Richtung Süd/Westen an.

Zudem weisen wir auf die im Umweltbericht genannten hohen Umweltrisiken hin und bitten diese im Hinblick auf die Auswir-kungen auf Luft- und Klimaveränderungen zu berücksichtigen.

Aufgrund verschiedener Aspekte wie Nah-erholung, Denkmalschutz, hochwertige Waldbestände, die bei der Abwägung vor dem Hintergrund der Auswirkungen eines Neuaufschlusses bewertet wurden, ist eine deutliche Verkleinerung der Vorrangfläche erforderlich.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung 7

A.2.1.26

-3 Gemeinde Rainau

18.10.2016

Wir bitten darum, die Rekultivierung in enger Abstimmung mit der Gemeinde vorzunehmen und die Abgrabung und Auffül-lung sehr streng zu überwachen. Die Abgrabungstiefe und der Bucher Stausee mit seiner Hochwassfunktion sind dabei genau zu prüfen und einzuhalten!

Vorgaben zu Abbautechniken und Nach-nutzung bzw. Rekultivierung sowie Über-wachung sind im nachgelagerten Geneh-migungsverfahren zu regeln. Der Hinweis wird entsprechend weitergegeben.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

A.2.1.27

-4 Gemeinde Riesbürg

25.10.2016

Die Gemeinde Riesbürg ist bei der Teilfortschreibung durch den Steinbruch Neresheim-Dehlingen tangiert. Es wird daher darauf hingewiesen, dass der Zweckverband Wasserversorgung „Sie-benbrunnen" lediglich wenige Kilometer vom Steinbruch am nördlichen Albtrauf zwei Tiefenbrunnen betreibt. Es wird daher befürchtet, dass eine Erweiterung des Steinbruchs in Richtung Süden negative Auswirkungen auf die beiden Quellfassungen Tiefenbrunnen „Wannental" und Tiefenbrunnen „Untere Röhr-bachmühle" haben könnte. Die Gemeinde Riesbürg bittet dies bei der Teilfortschreibung dringend zu beachten.

Im Regionalplanverfahren wurden Nahbe-reiche der Wasserfassungen wie Wasser-schutzgebietszonen I und II für eine Vor-rangfestlegung für den Rohstoffabbau ausgenommen. Mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser und die Trinkwasser-gewinnung innerhalb der Wasserschutzge-bietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugeneh-migung minimiert werden. Diese werden

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

12

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20

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren detailliert geprüft und durch entspre-chende Auflagen geregelt.

A.2.1.28

Gemeinde Rosenberg

01.08.2016

Die Gemeinde Rosenberg ist mit der beabsichtigten Teilfort-schreibung einverstanden, eine weitergehende Stellungnahme erfolgt nicht.

Kenntnisnahme

A.2.1.34

Gemeinde Stödtlen

28.09.2016

Der Gemeinderat Stödtlen hat in seiner Sitzung vom 15.09.2016 zustimmend von der genannten Teilfortschreibung Kenntnis genommen.

Kenntnisnahme

A.2.1.37

Gemeinde Unterschneid-heim

AZ: 613.21 – UM

02.08.2016

Die Gemeinde Unterschneidheim nimmt Kenntnis von der Teil-fortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010.

Kenntnisnahme

A.2.1.42 -1 Stadt Aalen

31.10.2016

Standort 8, Sandgrube Bürgle (Am Schönbach)

Grundsätzlich wird die Konzentration des Rohstoffabbaus auf vorbelastete Standorte begrüßt. Ein kleiner Teil im Südwesten des geplanten Vorrangge¬biets (Flst. 1001) ist auch in unserem wirksamen Flächennutzungsplan bereits als Fläche für die Ge-winnung von Bodenschätzen (Sandabbau) dargestellt, obwohl diese Fläche sehr dicht an die Ortslage von Heisenberg und an den Talzug des Krummhaldenbachtals heranreicht. Die Darstel-lung im FNP wur¬de aus einer vom RP Freiburg im Jahr 1998

Kenntnisnahme

8

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21

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

erteilten und gemäß unseren Unterlagen bis Ende 2002 befris-tete Genehmigung übernommen.

A.2.1.42 -2 Stadt Aalen

31.10.2016

Sehr kritisch wird allerdings beurteilt, dass das Vorranggebiet nun bis unmit¬telbar an die Ortschaft Heisenberg heranreichen soll, zumal auf den Flurstü¬cken 1518 und 1520 eine intakte Ortsrandeingrünung nach Norden vorhan¬den ist. Es wird ge-fordert, dass bei allen Abbaugebieten angemessene Ab¬stände zur angrenzenden Wohnbebauung eingehalten werden, welche die Immissionen aus dem Abbau berücksichtigen. In unmittel-barer Nähe befin¬den sich außerdem verschiedene Schutzge-biete (Naturdenkmale ND 1/19-Keltenschanze und 1/20-Linden bei Heisenberg).

Der Abstand zur Ortschaft Heisenberg wird angepasst, die werttvollen Bereiche um die Keltenschanze und das dort veror-tete besonders geschützte biotop wurden aus der Flächenabgrenzung ausgespart.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung 8

A.2.1.42 -3 Stadt Aalen

31.10.2016

Unbefriedigend stellt sich auch die Erschließung über die enge Zufahrt vom Kochertal dar. Es wird befürchtet, dass sich die schon seit Jahren von den Anwohnern monierten Belastungen weiterhin fortsetzen werden. Hier sollten Alternativen geprüft werden. In dem als FFH-Gebiet ausgewiesenen Bereich Bürgle sollte die Abbautätigkeit in nächster Zeit beendet und die in den jeweiligen Abbaugenehmigungen vorgesehenen Renaturie-rungen und Rekultivierungen der Sandgruben dann auch zeit-nah realisiert werden.

Vorgaben zu Abbautechniken und Nach-nutzung bzw. Rekultivierung sowie Über-wachung sind im nachgelagerten Geneh-migungsverfahren zu regeln. Der Hinweis wird entsprechend weitergegeben.

Der im FFH-Gebiet verbleibende schmale Bereich ist von 3 Seiten durch Abbauberei-che umgeben, sodass eine Festlegung als Vorrang für den Abbau als vertretbar be-wertet wird. Detaillierte Verträglichkeitsun-tersuchungen zur Betroffenheit des FFH-Gebietes sind durch detaillierte Untersu-

Hinweise für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

8

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22

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

chungen zu begleiten und dementspre-chend im nachgelagerten Verfahren durchzuführen.

A.2.1.42 -4 Stadt Aalen

31.10.2016

Standort 9, Sandgrube bei Hüttlingen (Bolzensteig)

Das geplante Vorranggebiet für die langfristige Rohstoffsiche-rung reicht bis unmittelbar an die Aalener Stadtgrenze heran und erfordert eine Rodung des vorhandenen Waldbestands, so wie es in dem unmittelbar nördlich angren¬zenden Abbauge-biet in jüngster Zeit bereits realisiert wurde. Die Rodungen er-strecken sich jedoch nur auf die Gemarkungen unserer be-troffenen Nach¬bargemeinden Hüttlingen und Rainau. Ansons-ten wird ausdrücklich begrüßt, dass die Flächen in der Gemar-kung Hofen nicht in das Vorranggebiet einbe¬zogen werden. Diese besitzen für die örtliche Landwirtschaft eine besondere Bedeutung.

Kenntnisnahme

9

A.2.1.42 -5 Stadt Aalen

31.10.2016

Kritisch gesehen wird jedoch der Zu- und Abfahrtsverkehr wäh-rend Abbau und Rekultivierung. Hierdurch entsteht eine zusätz-liche Verkehrsbelastung für die Bewohner der Goldshöfe. Alter-native Erschließungsrouten sind daher zu prüfen.

Vorgaben zu Abbautechniken und Nach-nutzung bzw. Rekultivierung sowie Über-wachung sind im nachgelagerten Geneh-migungsverfahren zu regeln. Der Hinweis wird entsprechend weitergegeben.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

9

A.2.1.42 -6 Stadt Aalen

31.10.2016

Außerdem wird auf die bestehenden Straßenplanungen für den Kreuzungs¬punkt nördlich des Bahnhofs Goldshöfe verwiesen, in welche der Rohstoffabbau eingreift.

Kenntnisnahme 9

A.2.1.42 -7 Stadt Aalen Standort 10, Steinbruch Hülen

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23

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

31.10.2016 Der Standort liegt im Gemeindegebiet von Lauchheim. Die jet-zige Verkehrsbelastung der Ortsdurchfahrt Aalen-Waldhausen durch den Zu- und Ab¬fahrtsverkehr ist noch tragbar, sie soll aber nicht zunehmen. Bei Zunahme muss man sich Gedanken über eine alternative Zuwegung machen.

Kenntnisnahme

A.2.1.42 -8 Stadt Aalen

31.10.2016

Standort 14, Waibertal (Ost)

Der Standort befindet sich im äußersten Süden des Stadtgebie-tes. Das Vor¬ranggebiet für die Sicherung oberflächennaher Rohstoffe greift in geringem Umfang in die hier großflächig be-waldete Ebnater Gemarkung ein. Durch die vorhandenen Wind-kraftanlagen und den bereits betriebenen Rohstoffabbau ist an diesem Standort allerdings bereits eine Vorbelastung vorhan-den.

Kenntnisnahme

14

A.2.1.42 -9 Stadt Aalen

31.10.2016

Es wird vorgeschrieben, dass die ursprünglich vorgesehene Nutzung nach Abbau der Rohstoffvorkommen verbindlich wi-der herzustellen ist (Grünzug - Aufforstung). Unter Bezugnahme auf den zur Stellungnahme vorgelegten Plansatz 3.5.3 (Z - Ziel) „In Gebieten für den Abbau oberflächennaher Rohstof¬fe und Gebieten zur Sicherung von Rohstoffvorkommen, die Ziele zum Schutz des Freiraums überlagern, ist dem Rohstoffabbau Vorrang einzuräu¬men. Für die Rekultivierung und Nachnutzung der Ge-biete sind die Zielfest¬legungen der jeweiligen Festlegungen in der Ausgestaltung zu beachten" wird verlangt, dass die ur-sprünglich im Regionalplan für die Rohstoffabbau- und Roh-stoffsicherungsgebiete vorgesehene Nutzung, insbesondere Regionaler Grünzug und Schutzbedürftiger Bereich für die

Kenntnisnahme 14

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24

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Forstwirtschaft, durch Aufforstungen zeitnah wiederhergestellt werden und dies verbindlich geregelt wird.

A.2.1.42 -10 Stadt Aalen

31.10.2016

Standort 23, Sandvorkommen nördlich Aalen-Onatsfeld

Dieser für die langfristige Rohstoffsicherung vorgesehene Standort liegt nur ca. 1 km nordwestlich des aktuell noch be-triebenen Sandabbaugebiets Bürgle und wird kritisch betrach-tet. Mit dem Limes verläuft ein bedeutendes Kulturdenkmal (U-nesco-Welterbe), das auf jeden Fall erhalten werden muss, mit-ten durch die ca. 26 ha große Fläche. Der Bereich stellt zudem einen wichtigen Erholungsraum und einen bislang intakten Landschaftsraum dar. Die Wellandroute für Fahrradfahrer durchkreuzt das Gebiet ebenso wie eine wichtige Fußgänger-verbindung zwischen Onatsfeld und Treppach. Diese Verbin-dungen müssen während der Abbauzeit ebenfalls erhalten blei-ben.

Aufgrund verschiedener Aspekte wie Nah-erholung, Denkmalschutz, sowie vorhan-denen Infrstrukturen, die bei der Abwä-gung vor dem Hintergrund der Auswirkun-gen eines Neuaufschlusses bewertet wur-den, ist eine deutliche Verkleinerung der Vorrangfläche erforderlich. Der Bereich des Limes wird aus der Flächenabgrnzung herausgenommen, der genannte Fußgän-gerweg ist nicht mehr Teil des Vorrangge-bietes. Die Auswirkungen auf die Naher-holung können somit deutlich verringert und die auf das Weltkulturerbe Limes ver-mieden werden.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

23

A.2.1.42 -11 Stadt Aalen

31.10.2016

Begrüßenswert ist zwar, dass das Gebiet zunächst nur der Roh-stoffsicherung (für die kommenden 20 bis 40 Jahre) dient und damit ein zeitnaher Abbau nicht zu erwarten ist. Andererseits verlängert sich dadurch auch der Zeit¬raum, in dem neben den Natur- und Kulturgütern insbesondere die Anwoh¬ner der um-liegenden Ortschaften durch an- und abfahrende Transport-fahr¬zeuge in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt werden. Vor allem die Verkehrserschließung dieses für die langfristige Roh-

Vorgaben zu Abbautechniken und Nach-nutzung bzw. Rekultivierung sowie Über-wachung sind im nachgelagerten Geneh-migungsverfahren zu regeln. Der Hinweis wird entsprechend weitergegeben.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

23

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25

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

stoffsicherung vorgesehenen Vorranggebiets ist deshalb in un-mittelbarem Zusammenhang mit dem aktu¬ell noch laufenden und laut der hier vom Regionalverband vorgelegten Pla¬nung mittelfristig (für die nächsten 10 - 20 Jahre) weiter zu betreiben-den Standort Bürgle zu betrachten.

A.2.1.44 -1 Stadt Ellwangen

31.10.2016

Zur Sandgrube „Maria":

Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Fort-schreibung hinsichtlich der Sandgrube „Maria". In die Unterla-gen der Fortschreibung sollten als Hinweise für nachfolgende Planungs- und Genehmigungsverfahren jedoch folgende Punkte aufgenommen werden:

- Bei einer Erweiterung oder Änderung des Abbaus wird aus Sicherheitsgründen gefordert, dass auf der Ab-fahrts-straße von der Sandgrube kommend kurz vor der B 290 eine Reifenwaschanlage eingerichtet und deren Benut-zung verpflichtend vorgeschrieben wird. Es soll künftig vermieden werden, dass die Fahrbahn durch abfahrende Lkw verschmutzt und „schmierig" wird, was eine Gefähr-dung des Straßenverkehrs dar¬stellt.

Kenntnisnahme

Vorgaben zu Abbautechniken und Nach-nutzung bzw. Rekultivierung sowie Über-wachung sind im nachgelagerten Geneh-migungsverfahren zu regeln. Der Hinweis wird entsprechend weitergegeben.

Hinweis für nachgela-gerte Verfahren in den Planungsunterlagen

2

A.2.1.44 -2 Stadt Ellwangen

31.10.2016

- Zudem muss bei einer Erweiterung oder Änderung des Abbaus, auch bei abschnittsweisem Abbau, ein Konzept zur Randeingrünung erstellt, vorgelegt und umgesetzt so-wie eine landschaftsgerechte Einbindung (beispielsweise durch eine umgebende Feldhecke) sichergestellt werden.

s.o. Hinweis für nachgela-gerte Verfahren in den Planungsunterlagen

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26

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.1.44 .03 Stadt Ellwangen

31.10.2016

- Vor der Erweiterung oder Änderung des Abbaus ist ein Gesamtkonzept für die Rekultivierung bzw. Renaturierung zu erstellen, vorzulegen und später umzusetzen. Als Aus-gleich ist u.a. anzustreben, dass ein Wanderweg (Erdweg) von Dietrichsweiler ausgehend vom Signalpunkt St. Isidor (-Wegkapelle) nach Schönau zur Wegkapelle „Christus im Kerker" und dem Malefizkreuz auf dem Käppelisberg her-gestellt wird (frühere Wegverbindung zum Schönenberg).

s.o. Hinweis für nachgela-gerte Verfahren in den Planungsunterlagen

A.2.1.44 -3 Stadt Ellwangen

31.10.2016

Zur Fortschreibung auf Rainauer Gemarkung:

Im Hinblick auf die Flächenausweisung zum Sandabbau auf Rainauer Gemarkung ist es äußerst wichtig, dass für die Flächen eine verträgliche Abfuhr gewährleistet wird, bei der keine Schwerverkehrsbelastung auf die Einwohner innerhalb der Ort-schaften zukommt.

Rainau ist eine Gemeinde mit zentraler Bedeutung in der Raum-schaft was die Naherholung betrifft. Das Naherholungsgebiet Bucher Stausee und der Limes-Park Rainau erfreuen sich sehr großer Beliebtheit innerhalb der Region Ostwürttemberg! Des-halb wird gefordert, dass der Abstand zu jeglicher Wohnbebau-ung und Naherholungseinrichtung so groß bemessen wird, dass keine Lärmbelästigungen durch Abbaggern oder Abgraben des Sandes, sowie durch den Schwerlastverkehr entstehen. Es wird hierzu um Aufnahme einer Verpflichtung mit Nachweiser-bringung im weiteren Verfahren gebeten.

Vorgaben zu Abbautechniken und Nach-nutzung bzw. Rekultivierung sowie Trans-port und Überwachung sind im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren zu regeln. Der Hinweis wird entsprechend weiterge-geben.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

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27

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.1.44 -4 Stadt Ellwangen

31.10.2016

Da das Plangebiet (Goldshöfe I und II) mit seiner Wirkzone in/an das Naherholungsgebiet reicht, wird eine Verschiebung in Richtung Süd/Westen angeregt. Zudem wird auf die im Um-weltbericht genannten hohen Umweltrisiken hingewiesen und gebeten diese im Hinblick auf die Auswirkungen auf Luft- und Klimaveränderungen zu berücksichtigen. Es wird darum gebe-ten die Rekultivierung in enger Abstimmung mit der Gemeinde Rainau vorzunehmen und die Abgrabung und Auffüllung sehr streng zu überwachen. Die Abgrabungstiefe und der Bucher Stausee mit seiner Hochwasserfunktion sind dabei genau zu prüfen und einzuhalten!

Aufgrund verschiedener Aspekte wie Nah-erholung, Denkmalschutz, hochwertige Waldbestände, die bei der Abwägung vor dem Hintergrund der Auswirkungen eines Neuaufschlusses bewertet wurden, ist eine deutliche Verkleinerung der Vorrangfläche erforderlich.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung 7

A.2.1.45 -1 Stadt Giengen a. d. Brenz

mit Beschluß vom 20. Oktober 2016 hat der Gemeinderat der Großen Kreisstadt Giengen an der Brenz der geplanten Teilfort-schreibung des Regionalplans 2010 der Region Ostwürttem-berg zugestimmt.

In der Plenardebatte wurde deutlich, daß unser Gemeinderat den künftigen Abbaubereich als ökologisch bedeutend und sensibel einstuft. Die vom Abbaubetrieb hervorgerufenen Ver-kehrs- und Umweltbelastungen für unsere Ortsteile Burgberg und Hürben sind möglichst gering zu halten. In den nachgela-gerten Genehmigungsverfahren wird die Stadt Giengen hierauf achten.

Kenntnisnahme Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen.

A.2.1.47 Stadt Herbrechtingen

Die Stadt Herbrechtingen stimmt dem Planentwurf zur Siche-rung von Rohstoffvorkommen (Zementrohstoffe) für das Plan-gebiet 19 mit Vorbehalt zu. Wir weisen bereits heute daraufhin

Im Regionalplanverfahren wurden Nahbe-reiche der Wasserfassungen wie Wasser-schutzgebietszonen I und II für eine Vor-rangfestlegung für den Rohstoffabbau

Keine Änderung der Ge-bietsabgrenzung.

19

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

das sich in unmittelbarer Nähe des Vorranggebietes eine zent-rale Wassergewinnung der Stadt Herbrechtingen bzw. unserer Technischen Werke befindet. Der Tiefbrunnen „Hohe-Wart" am Anton-Bruckner-Weg hat zur Aufrechterhaltung der städtischen Trinkwasserversorgung absoluten Vorrang vor einem weiteren Rohstoffabbau wie in der Standortbeschreibung dargestellt. Bei weiteren Verfahren ist durch eine gutachterliche Untersuchung nachzuweisen, dass das geplante Abbaugebiet keine nachteili-gen Auswirkungen auf die Trinkwasserversorgung hat. Insbe-sondere können die aufgeführten Abbaumethoden wie Groß-bohrlochsprengungen negative Auswirkungen auf die Trinkwas-servorkommen in dem Wasserschutzgebiet haben.

ausgenommen. Mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser und die Trinkwasser-gewinnung innerhalb der Wasserschutzge-bietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugeneh-migung minimiert werden. Diese werden im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren detailliert geprüft und durch entspre-chende Auflagen geregelt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

A.2.1.48 Stadt Heubach

01.08.2016

Vielen Dank für die Beteiligung an der Teilfortschreibung Roh-stoffsicherung des Regionalplanes. Die Stadt Heubach hat keine Anregungen oder Einwände.

Kenntnisnahme

A.2.1.49 -1 Stadt Lauchheim

31.10.2016

Der Ortschaftsrat Hülen hat sich in seiner Sitzung am 19.09.2016 mit dem Planentwurf beschäftigt. Die Vorlage des Regionalplanes wird größtenteils akzeptiert. Der Plan soll mit Rücksicht auf die Bevölkerung dahingehend geändert werden, dass die als Vorranggebiet bezeichnete Fläche (rot gestrichelte Linie) ab dem jetzigen Waldeck bei der Reute, bis zur Mitte der westlich verlaufenden Grenze abgeschrägt verlaufen muss (siehe Seite 2 dieses Schreibens). Besonders zu erwähnen ist, dass der schützende Waldstreifen von mindestens 30 bis 35 Meter Breite unbedingt einzuhalten ist. Im Übrigen kann dem

Kenntnisnahme

Das Vorranggebiet zur Sicherung von Rohstoffen hat aktuell einen Abstand von 560 m zur Wohnbebauung. Mit einer Er-weiterung des Steinbruchs Richtung Süden rückt der Abbau bereits vom Ort Hülen weg. Eine Vergrößerung des Abstands im genannten ist aufgrunddessen nicht be-gründbar

10

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29

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Rohstoffsicherungskonzept zugestimmt werden (Beschluss ein-stimmig). Auf den Zeitungsbericht der Schwäbischen Post vom 21.09.2016 wird verwiesen.

Aufgrund hochwertiger Bereiche im Be-reich des Waldrandes erfolgt eine Anpas-sung der Gebietsabgrenzung.

Zur darüberhinaus erforderlichen Erhal-tung des Waldrandes wird ein entspre-chender Hinweis zur Berücksichtigung im nachgelagerten Genehmigungsverfahren gegeben

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

A.2.1.49 -2 Stadt Lauchheim

Der Gemeinderat der Stadt Lauchheim hat in seiner Sitzung am 22.09.2016 folgende Beschlüsse einstimmig gefasst:

Von der Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regional-plans 2010 der Region Ostwürttemberg wird mit folgender Maßgabe zustimmend Kenntnis genommen:

1. Die Erweiterung des Steinbruchs Hülen ist zum Ort hin zu begrenzen (grüne Markierung im Abbauplan).

2. Bezüglich des Steinbruchs im „Pfaffenloh" in Lauchheim sind bei der weiteren Planung die Belange des Trinkwas-serschutzes im Wassereinzugsgebiet Lauchheim zu be-rücksichtigen.

s. Ausführungen oben

Im Regionalplanverfahren wurden Nahbe-reiche der Wasserfassungen wie Wasser-schutzgebietszonen I und II für eine Vor-rangfestlegung für den Rohstoffabbau ausgenommen. Mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser und die Trinkwasser-gewinnung innerhalb der Wasserschutzge-bietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugeneh-migung minimiert werden. Diese werden

Hinweis für nachgela-gerte Verfahren in den Planungsunterlagen

10

11

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30

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren detailliert geprüft und durch entspre-chende Auflagen geregelt.

A.2.1.51 Stadt Neresheim

15.11.2016

Der Gemeinderat der Stadt Neresheim hat in der Sitzung am 19.10.2016 dem Planentwurf zugestimmt vor dem Hintergrund, dass eine Erweiterung von bestehenden Steinbruchanlagen sinnvoller ist als eine Neuaufschließung. Hinsichtlich einer mög-lichen Gefährdung des Grundwassers wird auf die notwendigen Maßnahmen hingewiesen.

Kenntnisnahme

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden. Diese werden im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Aufla-gen geregelt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

A.2.1.52 Stadt Oberkochen

AZ: 613.2/wm

29.09.2016

Die Stadt Oberkochen hat keine Anregungen vorzutragen. Kenntnisnahme

A.2.1.53 Stadt Schwäbisch Gmünd

AZ: 21-61 Aminde

12.10.2016

Die Prüfung Ihrer Unterlagen zur Teilfortschreibung Rohstoffsi-cherung hat ergeben:

Keine der Vorranggebiete liegt auf der Gemarkung oder an-grenzend an die Gemarkung von Schwäbisch Gmünd. Somit sind die Interessen der Stadt Schwäbisch Gmünd direkt nicht betroffen.

Kenntnisnahme

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Die Begründung zur Planerfordernis ist plausibel, insbesondere, weil die für den Rohstoffabbau ausgewiesenen Gebiete teil-weise bereits ausgeschöpft sind und für mehrere Abbaube-triebe akuter Erweiterungsbedarf besteht.

Die Umweltprüfung stellt zum Teil hohe Umweltrisiken heraus; hierbei wird insbesondere auf Konflikte mit Kultur- und Sachgü-tern (Limes) sowie Umweltrisiken in Bezug auf Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt und auch Natura 2000 hingewiesen. Für diese Risiken werden aber bereits besondere Verträglichkeits-prüfungen und Überwachungsmaßnahmen benannt.

Fazit:

Die Stadt Schwäbisch Gmünd hat keine Bedenken gegen die Teilfortschreibung.

A.2.1.54 VG Wilburgstetten/ Ge-meinde Wilburgstetten

06.09.2016

Bezugnehmend auf obigen Betreff kann ich Ihnen mitteilen, dass die Gemeinde Wilburgstetten keine Einwände hat.

Kenntnisnahme

A.2.1.54 VG Wilburgstetten/ Ge-meinde Mönchsroth

06.09.2016

Bezugnehmend auf obigen Betreff kann ich Ihnen mitteilen, dass die Gemeinde Mönchsroth keine Einwände hat.

Kenntnisnahme

A.2.2.04

Verwaltungsgemein-schaft Tannhausen

Wir bedanken uns für die Beteiligung am oben genannten Ver-fahren. Der Gemeindeverwaltungsverband Tannhausen hat von der Planung Kenntnis genommen. Die vorliegende Planung hat

Kenntnisnahme

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32

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

nach unserer Auffassung keine Auswirkungen auf Belange des Gemeindeverwaltungsverbandes Tannhausen.

A.2.2.09

-1 Gemeindeverwaltungs-verband Kapfenburg

31.10.2016

zu oben genannter Teilfortschreibung äußert der Gemeindever-waltungs- und Wasserversorgungsverband Kapfenburg in Be-zug auf den Steinbruch Lauchheim-Pfaffenloh erhebliche Be-denken und lehnt die Teilfortschreibung fristwahrend vorsorg-lich ab.

In unmittelbarer Nähe des Steinbruchs befinden sich zwei Brun-nen des Verbandes. Auf Seite 43 des Umweltberichtes ist ver-merkt: „Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass zahlreiche Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern stattfinden. Durch den Rohstoffabbau kommt es insbesondere zu einer Be-einträchtigung der Wechselwirkungen zwischen Boden und Grundwasser.“

Im Regionalplanverfahren wurden Nahbe-reiche der Wasserfassungen wie Wasser-schutzgebietszonen I und II für eine Vor-rangfestlegung für den Rohstoffabbau ausgenommen. Mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser und die Trinkwasser-gewinnung innerhalb der Wasserschutzge-bietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugeneh-migung minimiert werden. Diese werden im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren detailliert geprüft und durch entspre-chende Auflagen geregelt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

11

A.2.2.09

-2 Gemeindeverwaltungs-verband Kapfenburg

02.11.2016 (ergänzend)

Der GVWV Kapfenburg beauftragt kein hydrogeologisches Gut-achten, sondern fordert ein solches Gutachten vom Antragstel-ler!

Aus dem Gutachten muss eindeutig hervorgehen, dass durch den Abbau im Steinbruch Lauchheim-Pfaffenloh keine Wasser-gewinnung des GVWV Kapfenburg nachteilig beeinflusst wird!

In dem Gutachten sind Angaben und Zusammenhänge, die den Abbau sowie die nahegelegene Wasserförderung betreffen her-auszustellen und deutlich zu erläutern. Aber auch eine spätere

Kenntnisnahme Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

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33

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Auffüllung des Steinbuchs sowie dessen mögliche Auswirkun-gen müssen in diesem hydrologischen Gutachten behandelt werden.

A.2.3.02

-1 Landratsamt Heidenheim

AZ: 30-621-13sr

24.10.2016

Zur Teilfortschreibung des Regionalplans 2010 der Region Ost-württemberg nimmt das Landratsamt Heidenheim wie folgt Stellung:

Bau, Umwelt und Gewerbeaufsicht

(Ansprechpartner: Herr Hinkelmann, Fachbereich 30, Tel.: 07321 321-1313)

Bautechnik

Zu dem oben genannten Vorhaben geben wir aus bautechni-scher Sicht folgende Stellungnahme ab:

Sofern die folgenden Punkte berücksichtigt werden, bestehen aus unserer Sicht keine Bedenken.�

Kenntnisnahme

A.2.3.02

-2 Landratsamt Heidenheim

24.10.2016

zu dem Suevit-Vorkommen bei Hofen (Kartenausschnitt Nr. 21).

Gegen die Festlegung dieses Gebietes werden Bedenken vorge-bracht, da durch die Ausweisung, eine bauliche Entwicklung des Ortes Hofen nach Westen praktisch ausgeschlossen wäre. Im geplanten Gebiet befinden sich bereits landwirtschaftlich ge-nutzte Gebäude und Lagerflächen die durch die Ausweisung eingeschränkt würden. Wenn das Gebiet so abgeändert würde,

Der Abstand zur Ortschaft Hofen wird ent-sprechend den Empfehlungen aus ein-schlägigen Fachvorgaben (Abstandserlass NRW) erweitert, um eine Beeinträchtigung der Bevölkerung zu vermeiden.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

21

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

dass es einen Abstand von mind. 250m zur letzten Wohnbe-bauung einhalten würde, bestünden aus bautechnischer Sicht keine Bedenken mehr.

A.2.3.02

-3 Landratsamt Heidenheim

24.10.2016

zu dem Suevit-Vorkommen bei Eglingen (Kartenausschnitt Nr. 22). Gegen die Festlegung des nördlichen Teils des oben ge-nannten Gebietes bestehen aus bautechnischer Sicht keine Be-denken.

Gegen den Südlichen Teil des Gebietes (zwischen Osterhofen und Eglingen gelegen) werden Bedenken vorgebracht, da durch die Ausweisung, eine bauliche Entwicklung des Ortes Eglingen nach Osten und Osterhofen nach Westen praktisch ausge-schlossen wäre. Wenn das Gebiet so abgeändert würde, dass es einen Abstand von mind. 250m zur letzten Bebauung in Eglin-gen und einen Abstand von mind. 250m zur letzten Bebauung in Osterhofen einhalten würden, bestünden aus bautechnischer Sicht keine Bedenken mehr.

Der Abstand der nördlichen Teilfläche zur Ortschaft Eglingen wird entsprechend den Empfehlungen aus einschlägigen Fachvor-gaben (Abstandserlass NRW) erweitert, um eine Beeinträchtigung der Bevölkerung zu vermeiden.

Die südliche Teilfläche zwischen Eglingen und Hofen wird aufgehoben

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung,

Rücknahme der Teil-

fläche bei Osterhofen

22

A.2.3.02

-4 Landratsamt Heidenheim

24.10.2016

Wasserschutz / Bodenschutz

Wasserversorgung und Grundwasserschutz

Die Flächen Nr. 13, 15 (Waibertal-West), 18 und 19 liegen innerhalb der Wasserschutzzone III (WSZ III) der gemeinsamen Wasserfassungen im Brenztal. Es gilt hier die Rechtsverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 14. Dezember 1977, Nr. 51-WR VI 704/1. Nach § 4 Abs. 1 Buchstabe c ist innerhalb der WSZ III das Anlegen von Steinbrüchen verboten. Eine Be-freiung von diesem Verbot kann im Rahmen des Genehmi-

Im Regionalplanverfahren wurden Nahbe-reiche der Wasserfassungen wie Wasser-schutzgebietszonen I und II für eine Vor-rangfestlegung für den Rohstoffabbau ausgenommen. Mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser und die Trinkwasser-

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

13

15

18

19

Page 51: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

gungsverfahrens erfolgen, wenn durch technische Maßnahmen gewährleistet werden kann, dass durch das Anlegen und den Betrieb des Abbaufeldes keine Gefährdung für das genutzte Grundwasservorkommen zu befürchten ist.

gewinnung innerhalb der Wasserschutzge-bietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugeneh-migung minimiert werden. Diese werden im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren detailliert geprüft und durch entspre-chende Auflagen geregelt.

A.2.3.02

-5 Landratsamt Heidenheim

24.10.2016

Die Flächen Nr. 14 (Waibertal-Ost) und 16 liegen innerhalb der Wasserschutzzone III des Wasserschutzgebietes Egautal für die Fassungen des Zweckverbandes Landeswasserversorgung Stuttgart. Hier gilt die Rechtsverordnung des Regierungspräsi-diums Nordwürttemberg über das Wasserschutzgebiet für die Grundwasserfassungen des Zweckverbandes Landeswasserver-sorgung in den Landkreisen Heidenheim und Aalen vom 31. Oktober 1967 (GBI. S. 259) in der Fassung der Rechtsverord-nung vom 14. August 1972 (GB1. S. 573).

Nach § 6 Abs. 1, Buchstabe c der genannten Rechtsverordnung sind Handlungen, die das Eindringen von Treibstoffen, Ölen, giftigen Stoffen, Trübungsstoffen in das Grundwasser ermögli-chen, verboten. Insbesondere durch das Entfernen von Boden-deckschichten besteht hier die Gefahr des Eintrags von Trüb-stoffen und stellt ein Risiko für den Grundwasserleiter dar. Des-halb kann eine Befreiung von diesem Verbot im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nur erfolgen, wenn durch technische Maßnahmen gewährleistet werden kann, dass durch das Anle-gen und den Betrieb des Abbaufeldes keine Gefährdung für das genutzte Grundwasservorkommen zu befürchten ist.

Im Regionalplanverfahren wurden Nahbe-reiche der Wasserfassungen wie Wasser-schutzgebietszonen I und II für eine Vor-rangfestlegung für den Rohstoffabbau ausgenommen. Mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser und die Trinkwasser-gewinnung innerhalb der Wasserschutzge-bietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugeneh-migung minimiert werden. Diese werden im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren detailliert geprüft und durch entspre-chende Auflagen geregelt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

14

Page 52: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

36

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.3.02

-6 Landratsamt Heidenheim

24.10.2016

Die Flächen Nr. 21 und 22 liegen innerhalb der fachtechnisch abgegrenzten Wasserschutzzone II für den Tiefbrunnen Demmin-gen. Durch technische Maßnahmen muss gewährleistet werden, dass mit dem Anlegen und dem Betrieb des Abbaufeldes keine Gefährdung für das genutzte Grundwasservorkommen zu be-fürchten ist.

Die geplanten Vorranggebiete zur Siche-rung von Rohstoffen befinden sich in Rücksprache mit dem Landratsamt Hei-deneheim in Wasserschutzgebietszone III. Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden. Diese werden im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Aufla-gen geregelt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

21

22

A.2.3.02

-7 Landratsamt Heidenheim

24.10.2016

Die Fläche Nr. 20 liegt in der rechtskräftigen Wasserschutz-

zone III und in unmittelbarer Nähe zur Wasserschutzzone II für die Grundwasserfassungen des Zweckverbandes Landeswasser-versorgung. Nach § 4 Abs. 1, Nr. 5.1 der gültigen Rechtsverord-nung des Regierungspräsidiums Tübingen vom 16.04.2015 ist ein oberirdisches Gewinnen von Rohstoffen sowie sonstige Ab-grabungen oder Einschnitte verboten, wenn dadurch das Grundwasser angeschnitten wird oder keine ausreichende Grundwasser-überdeckung erhalten bleibt. Eine Befreiung von diesem Verbot im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann nur erfolgen, wenn durch technische Maßnahmen gewährleistet werden kann, dass durch das Anlegen und den Betrieb des Ab-baufeldes keine Gefährdung für das genutzte Grundwasservor-kommen zu befürchten ist.

Im Regionalplanverfahren wurden Nahbe-reiche der Wasserfassungen wie Wasser-schutzgebietszonen I und II für eine Vor-rangfestlegung für den Rohstoffabbau ausgenommen. Mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser und die Trinkwasser-gewinnung innerhalb der Wasserschutzge-bietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugeneh-migung minimiert werden. Diese werden im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren detailliert geprüft und durch entspre-chende Auflagen geregelt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

20

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37

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.3.02

-8 Landratsamt Heidenheim

24.10.2016

Altlasten für die Flächen 14, 15, 16, 18, 19, 20, 21, 22)

Im Bereich des Bauvorhabens sind dem Fachbereich Bau, Um-welt und Gewerbeaufsicht keine Altablagerungen oder Unter-grundverunreinigungen bekannt. Sollten im Zuge der Baumaß-nahme Untergrundverunreinigungen oder Altablagerungen an-getroffen werden, ist nach § 3 Landes-Bodenschutz- und Altlas-tengesetz der Fachbereich Bau, Umwelt und Gewerbeaufsicht des Landratsamtes zu verständigen.

Kenntnisnahme

14 15 16 18 19 20 21 22

A.2.3.02

-9 Landratsamt Heidenheim

24.10.2016

Gewerbeaufsicht

In der Anlage 1 „Erläuterungen zum Planungskonzept" zur Teil-fortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Re-gion Ostwürttemberg sind auf Seite 6 die Prüfkriterien mit Ab-schätzung des Konfliktpotenzials zur Ermittlung von Suchräu-men für den Rohstoffabbau gelistet. Beim Kriterium „Siedlung" wird die Wohnbebauung mit einem Schutzabstand als Tabube-reich festgelegt. Dieser Mindestabstand zu Siedlungsflächen beträgt 10 m bzw. 300 m. Hierzu weisen wir darauf hin, dass ein Mindestabstand von 300 m zu Wohnbauflächen bezüglich Lärmbelastung grundsätzlich einzuhalten ist. Dieser Mindestab-stand ist in der Abstandsliste 2007 der Anlage 1 zum Abstands-erlass NRW genannt, der für uns eine verbindliche Orientierung darstellt und auf den auch auf Seite 7 des Umweltberichts Bezug genommen wird. Durch die Einhaltung dieses Abstandes ist auch das Thema der Staubbelastung abgedeckt.

Der Abstand zu Wohnbebauung wird ent-sprechend den Empfehlungen aus ein-schlägigen Fachvorgaben (Abstandserlass NRW) erweitert, um eine Beeinträchtigung der Bevölkerung zu vermeiden.

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38

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Im Scoping-Termin vom 17.02.2016 wurde dargelegt, dass im Rahmen der Teilfortschreibung Rohstoffsicherung keine Lärm-prognosen erstellt werden, sondern lediglich pauschale Ab-stände oder Abstände mittels Abschätzung festgelegt werden. Zu Letzterem wurde speziell das Gebiet Ochsenberg genannt. In diesem Gebiet befinden sich zwei Steinbrüche (Waibertal-Ost und Waibertal-West) sowie ein Windpark mit insgesamt 14 An-lagen.

A.2.3.02

-10 Landratsamt Heidenheim

24.10.2016

Allerdings sind die Windenergieanlagen der Firma Windpark Ochsenberg GmbH, die inzwischen genehmigt und auch bereits in Betrieb sind, weder beim Steinbruch Waibertal-Ost noch beim Steinbruch Waibertal West als zu berücksichtigende Vor-belastung aufgeführt (siehe bspw. Anhang I „Vertiefte Betrach-tung der Vorranggebiete" zum Umweltbericht (Unterlage III) o-der Anmerkungen der Steinbrüche Waibertal-Ost und Waiber-tal-West in den kartographischen Darstellungen (Unterlage II)). Wir bitten, dies in die entsprechenden Passagen mit aufzuneh-men.

Der Windpark wird in den Planungsunter-lagen ergänzt und im Umweltbericht in die Berwertung der Vorbelastungen aufge-nommen.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

A.2.3.03

-1 Landratsamt Heidenheim

Landwirtschaft

24.10.2016

Landwirtschaft

(Ansprechpartner; Herr Haumann, Fachbereich 33, Tel.: 07321 321-1350)

Die Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 der Region Ostwürttemberg benennt 9 Steinbrüche im Landkreis Heidenheim. Die geplanten Erweiterungsflächen der Steinbrüche, ausgenommen die Neuaufschlüsse 21-Hofen und

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39

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

22-Eglingen für die Rohstoffsicherung, sind forstlich genutzt und liegen innerhalb eines Waldgebiets.

Der Abbau von Rohstoffen ist ein zeitlich begrenztes Vorhaben und erfüllt die Kriterien für eine befristete Umwandlung von Wald LWaldG §11. Nach Ablauf der temporären Nutzungsände-rung werden die in Anspruch genommenen Flächen wieder mit Wald im Sinne §2 LWaldG bestockt. Erfolgt die Rekultivierung der Flächen firstgerecht, müssen keine weiteren Maßnahmen zum Ausgleich des temporären Verlustes der Schutzfunktionen des Waldes erfolgen und keine landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Anspruch genommen werden.

Kenntnisnahme

A.2.3.03 -2 Landratsamt Heidenheim

Landwirtschaft

24.10.2016

Hinweis:

Im Umweltbericht Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Re-gionalplans 2010 Region Ostwürttemberg sind einige Steinbrü-che dem falschen Landkreis zugeordnet (Seite 53 u. ff.). Der Steinbruch Waibertal (Ost), der Steinbruch Waibertal (West), der Steinbruch Großkuchen und der Steinbruch am Albuch-Söhnstetten (S.70) liegen im Landkreis Heidenheim.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

A.2.3.03

-3 Landratsamt Heidenheim

Landwirtschaft

24.10.2016

Gesundheit

(Ansprechpartner: Herr Bauer, Fachbereich 23, Tel,: 07321 321-2643)

Zur der o.g. Teilfortschreibung zur Rohstoffsicherung werden vom Fachbereich Gesundheit keine grundsätzlichen Bedenken

Kenntnisnahme

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40

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

vorgebracht. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Flächen zur Rohstoffsicherung alle in der Wasserschutzzone III der Was-serfassungen im Brenz- und Egautal, sowie Donauried befinden.

Die hierfür geltenden Rechtsverordnungen zum Grund- und Trinkwasserschutz bei weiterhin stattfindendem Abbau sind zu beachten.

A.2.3.06

-1 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Wald und Naturschutz

(Ansprechpartner: Herr Dr. Untheim, Fachbereich 31, Tel.: 07321 321-1370)

Wald

Durch die Teilfortschreibung des Regionalplans 2010 sind forst-liche Belange durch die Inanspruchnahme von Waldflächen be-troffen.

Das Planungserfordernis ist in der Erläuterung zum Planungs-konzept nachvollziehbar dargestellt. Der Abbau oberflächenna-her Rohstoffe findet im öffentlichen Interesse statt.

Die Mehrheit der im Landkreis Heidenheim geplanten Abbau-flächen oder der Flächen, die für den Abbau gesichert werden sollen, liegen in Waldgebieten. Teilweise werden für die Abbau-vorhaben immense Flächen beansprucht. Dem angenommenen Flächenbedarf liegen die bisherigen Abbaumengen und die vom Rohstoffsicherungskonzept des Landes vorgegebene Zu-schlägen für Unsicherheit bezüglich des Rohstoffvorkommens und für Böschungsverluste zugrunde. Mit zu berücksichtigen

Kenntnisnahme

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41

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

sind zusätzlich standortsbezogene Erschwernisse, die weiteren Flächenbedarf nach sich ziehen.

A.2.3.06

-2 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Flächenbedarf:

Für die Festlegung als Vorranggebiet für den Abbau oberflä-chennaher Rohstoffe gelten die Vorkommen als nachgewiesen und die Bauwürdigkeit als wahrscheinlich bis sehr wahrschein-lich.

Für die Festlegung als Vorranggebiet für die Sicherung von Rohstoffen sind die Vorkommen teilweise prognostiziert.

Zentrale Informationsgrundlagen zur Be-wertung der Rohstoffvorkommen ist das Gutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) zur Roh-stoffvorkommen in der Region (LGRB 2011) sowie die Karte der Mineralischen Rohstoffe von Baden-Württemberg 1:50.000 (KMR 50) (LGRB 2001, 2005 und 2015). Die Aussagetiefe der Ausarbeitun-gen ist auf die regionale Planungsebene angepasst und hinsichtlich der Aussagesi-cherheit für ein regionales Planungsver-fahren angemessen.

Für Vorranggebiete zur Sicherung von Rohstoffen können in Ausnahmefällen Rohstoffvorkommen mit einer Aussagesi-cherheit „Vorkommen prognostiziert“ in Frage kommen, da diese Bereiche zu-nächst nicht für den Abbau zur Verfügung stehen und die Rohstofflagerstätte für ei-nen Vorrang zur Sicherung des Vorkom-mens hinreichend sicher nachgewiesen ist.

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42

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Vorkommen, die lediglich vermutet wer-den, kommen für regionalplanerische Fest-legungen nicht in Betracht.

A.2.3.06 -3 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Für die jeweils festzulegenden Abbauflächen ist ein Zeitraum von lediglich 20 Jahren für den Abbau geplant, was in den meisten Fällen als deutlich zu kurz erscheint. Die Betriebe haben zumeist in den vergangenen 20 Jahren geringere Flächen abge-baut, als in der vorliegenden Planung als Bedarf ausgewiesen ist. Zumal dem unterstellten Abbaufortschritt der aktuelle Roh-stoffbedarf zugrunde liegt. Eine Bedarfsprognose unter Berück-sichtigung der technischen Entwicklung, z.B. im Verkehr, bleibt aus.

Das Verhältnis zwischen Flächenbedarf für den Abbau und dem Flächenbedarf Sicherung liegt durchschnittlich bei 1,4:1. Für eine sehr große Fläche (180 ha im Lkr. Heidenheim) wird daher bereits heute die Nutzungsform gesichert, ohne den Nutzungs-zeitpunkt oder den Bedarf zu kennen. Diese frühzeitige, groß-flächige Festlegung kann sich zu einem späteren Zeitpunkt als hinderlich erweisen.

Zur Ermittlung des Flächenbedarfs für den Rohstoffabbau wurde eine regionsweit einheitliche Methode für alle Abbauberei-che und Rohstoffvorkommen in der Re-gion zur Ermittlung der notwendigen Flä-chenausweisungen angewendet. Diese ba-siert standortbezogene auf den durch-schnittlichenRohfördermengen der ver-gangenen 5 Jahre.

Verschiebungen der Flächenanteile zu-gunsten des Abbaus ergeben sich auf-grund Besonderheiten am Standort. Dazu gehören bereits genehmigter Bereiche, die vollständig bilanziert wurden, großräu-mige Erschwernisse in der Rohstoffbe-schaffenheit, die ausgeglichen werden müssen oder bereits bekannte Einschrän-kungen in der Flächenverfügbarkeit die aufgrund der Lage und der Ausdehnung im regionalen Maßstab überplant werden. Die Standortbezogenen Sonderfälle wer-den in den Unterlagen erläutert (vgl. II. Kartographische Darstellungen)

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

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43

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.3.06 -4 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Vor dem Hintergrund des LEP 2002 sind Böden, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignet sind, als zentrale Produktionsgrundlage zu schonen und nur in unab-weisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vorzuse-hen (PS 5.3.2 Z). Deshalb muss insbesondere für Gebiete, für die eine Festlegung als Rohstoffsicherungsgebiet lediglich auf-grund von Annahmen und Prognosen erfolgen kann, nochmals eine eingehende Prüfung stattfinden, ob eine Festlegung erfor-derlich ist.

s. Ausführungen zu -12

Aufgrund der geologisch bedingten, extre-men Standortgebundenheit von abbau-würdigen Rohstoffvorkommen sowie als der durchgeführten Alternativenprüfung kann nach einer detaillierten Einzelfallbe-trachtung dem Rohstoffabbau Vorrang vor den landwirtschaftlichen Belangen einge-räumt werden.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

A.2.3.06 -5 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Prüfkriterien zur Ermittlung von Suchräumen für den Rohstoff-abbau:

Zu den Prüfkriterien zur Ermittlung von Suchräumen für den Rohstoffabbau sollten aus forstlicher Sicht als weiterer Tabube-reich die Waldrefugien aus dem Alt- und Totholzkonzept des Landes Baden-Württemberg aufgenommen werden. Diese Be-reiche haben ähnlichen Charakter wie Bannwälder, allerdings ohne gesetzlichen Schutzstatus. Artenschutzfachlich sind sie je-doch genauso bedeutsam. Diese Tatsache unterstreicht auch die Anerkennung als Tabuzone z.B. im Windenergieerlass des Landes vom 09.05.2012 (Az. 64-4583/404). Hinweise auf die Lage der Waldrefugien im öffentlichen Wald (Staats- und Kom-munalwald) sind bei der unteren Forstbehörde erhältlich.

Daten zu Waldrefugien liegen dem Regio-nalverband vor und wurden geprüft. Im Landkreis Heidenheim sind keine Waldre-fugien durch die Vorranggebietsfestle-gungenfür den Abbau und die Sicherung-von Rohstoffen betroffen.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes, Aufnahme des Prüfas-pektes im Umweltbe-richt

A.2.3.06 -6 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

Beurteilung.der Einzelplanungen:

Vorn Steinbruch Waibertal-Ost ist ein international bedeutsa-mer Wildtierkorridor entlang der Bundesautobahn 7 betroffen.

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44

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

24.10.2016 Durch die Erweiterung des Steinbruchs könnte eine wichtige Nord-Süd-Verbindung beeinträchtigt werden, da vom östlichen Randbereich des Steinbruchs bis zur Autobahn nur ein nutzba-rer Korridor von ca. 300 Metern verbleibt.

Die Beeinträchtigung des Generalwild-wegeplans führt nicht zu einem Funktions-verlust und findet zudem zeitlich befristet statt. Bei der Planung der Abbauphasen ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sicherzustellen, dass der Zeitraum der Be-einträchtigung möglichst klein gehalten wird und die Renaturierungsmaßnahmen die Ansprüche des Wildtierkorridores be-rücksichtigt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

A.2.3.06 -7 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Weitere, forstlich relevante Punkte, wie z.B. Waldbiotope, Wald-funktionen und Waldschutzgebiete sind im Umweltbericht in der Einzelbetrachtung der Standorte erfasst. Eine abschließende Beurteilung kann aber erst bei näherer Betrachtung, z.B. im im-missionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, erfolgen. Zumal sich in den relativ langen Zeiträumen, die der Regional-planung zugrunde liegen, wesentliche Faktoren ändern können

Der Regionalverband stimmt dieser Ein-schätzung zu.

A.2.3.06

-8 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Naturschutz

Die Rohstoffsicherung liegt im öffentlichen Interesse. Seitens des Naturschutzes werden deshalb gegen die „Teilfortschrei-bung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 der Region Ostwürttemberg" keine grundsätzlichen Bedenken erhoben.

Eine abschließende Beurteilung der einzelnen Abbauvorhaben kann seitens des Naturschutzes erst nach Vorliegen entspre-chender Ergebnisse aus naturschutzfachlichen und artenschutz-

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

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45

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

rechtlichen Voruntersuchungen und Prüfungen und Abarbei-tung der verschiedenen naturschutzrechtlichen Vorgaben (BNatSchG, NatSchG u. a.) wie z. B. der Eingriffs- /Ausgleichsbi-lanzierung erfolgen.

A.2.3.06 -9 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Nachfolgend verschiedene Maßgaben, die es aus Sicht des

Naturschutzes beim Verfahren zu beachten gilt:

- Die Erfordernis, Rohstoffbedarf und -sicherung in der Re-gion in einer Gesamtschau im Kontext der verschiedenen rechtlichen Vorgaben zum Schutz und Erhalt der biologi-schen Vielfalt und einer funktionsfähigen Umwelt abzuwä-gen, ist im Umweltbericht nachvollziehbar dargestellt.

Kenntnisnahme

A.2.3.06

-10 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.20162016

- Gleichwohl sind die genannten Vorgaben (I., 3.5. G) aus der Teilfortschreibung wie

- Abbauplanungen hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen undFlächeninanspruchnahmen zu optimieren,

- Lagerstätten möglichst vollständig zu nutzen,

- Begleitrohstoffe und Abraum möglichst zu verwerten und

- hochwertige Materialien nicht für Zwecke zu verwenden, zu denen Material mit geringeren Qualitätsanforderun-gen verwendbar wäre,

aus Sicht des Naturschutzes verpflichtend.

Kenntnisnahme

A.2.3.06 -11 Landratsamt Heidenheim - Die Wiedernutzbarmachung bzw. Rekultivierung der Ab- Kenntnisnahme

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46

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Wald und Naturschutz

24.10.2016

bauflächen soll zeitnah erfolgen und, wo möglich, in An-lehnung an die Abbauphasen abschnittsweise durchge-führt werden. Bei der Rekultivierungsplanung sollen Be-einträchtigungen des Naturhaushalts vermieden und Se-kundärbiotope erhalten bzw. entwickelt werden.

A.2.3.06

-12 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

- Den Belangen des Arten-, Biotop- und Bodenschutzes so-wie der Land- und Forstwirtschaft soll dabei die ihrem je-weiligen Gewicht zuzuordnende Bedeutung zukommen.

Kenntnisnahme

A.2.3.06

-13 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

- Soweit möglich, sollte die Rekultivierung flexibel gehand-habt werden, je nach Fortschritt des Abbaus. Damit soll verhindert werden, dass jede Abweichung von einem zu starren Rekultivierungsplan eine Änderungsgenehmigung erforderlich macht. Dies darf nicht dem Umstand zuwider-laufen, dass der Rekultivierungsplan ein klares Ziel aufwei-sen muss.

Kenntnisnahme

A.2.3.06

-14 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

- Für die Folgenutzung soll eine Wiedereingliederung des Abbaubereichs in die Landschaft angestrebt werden, da-mit keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigun-gen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu-rückbleiben. Die landschaftsgerechte Gestaltung ist auf die Besonderheiten und Eigenarten des jeweiligen Stand-orts abzustimmen. Dabei ist insbesondere auf die Belange des Arten- und Biotopschutzes sowie der Land- und Forstwirtschaft Rücksicht zu nehmen.

Kenntnisnahme

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47

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.3.06

-15 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Zu den einzelnen Rohstoffvorkommen im Landkreis:

Allgemein gilt:

- Die im Plantext unter „II. Kartographische Darstellungen, 2. Standortbeschreibungen" genannten „abwägungsrele-vanten Aspekte" sind zu beachten und bei den Vorunter-suchungen entsprechend naturschutzfachlich zu bewer-ten.

Kenntnisnahme

A.2.3.06 -16 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

- Beim zu errechnenden Flächenbedarf wird auf die o. g. Vorgaben verwiesen. Das Ansinnen, dass bisher nicht ab-gebaute Bereiche in der Bedarfskalkulation angerechnet werden sollen (Umweltbericht S. 4), wird ausdrücklich un-terstützt, wie auch die dort nachfolgend dargestellten Leitlinien, nach denen das Rohstoffsicherungskonzept er-arbeitet wird.

Kenntnisnahme, s. Ausführungen zu -12 und -13

A.2.3.06 -17 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

- In mehreren Steinbrüchen befinden sich Uhu-Brutstand-orte im aktiven Abbaubereich oder im Bereich bereits er-folgter Rekultivierungen. Des Weiteren finden sich Brut-standorte von Kolkrabe, Dohlen und Wanderfalke. Dies ist bei Steinbruch-erweiterungen und bei Rekultivierungen zu berücksichtigen. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass für die genannten Arten ständig geeignete Brutstandorte (frei zu haltende Steilwände) zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für künftige neue Brutstandorte in Steinbrüchen bzw. Steinwerken.

Hinweise wurden breits im Umweltbericht berücksichtigt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

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48

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.3.06 -18 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

- Im Umweltbericht stellt die Umweltprüfung der Vorrang-gebiete des Regionalplans zum Teil hohe Umweltrisiken heraus. Hierbei ist insbesondere auf Konflikte mit Kultur- und Sachgütern sowie Umweltrisiken in Bezug auf Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt und auch Natura 2000 hin-zuweisen. Aspekte der FFH-Verträglichkeit und des be-sonderen Artenschutzes werden ebenfalls betrachtet.

Kenntnisnahme

A.2.3.06 -19 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

- Bei anstehenden Erweiterungsplanungen sind im Zuge der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) und des Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP) die Ein-griffe zu untersuchen, darzustellen und entsprechende notwendige Ausgleichsmaßnahmen für die betroffenen Schutzgüter zu entwickeln.

Kenntnisnahme Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

A.2.3.06

-20 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Nachfolgend ergänzende Angaben zu den im Umweltbericht bereits abgehandelten Schutzgütern:

Steinbruch Waibertal (Ost), Nr. 14:

Der Steinbruch liegt im Landkreis Heidenheim (nicht Ostalb-kreis), Standortgemeinde Heidenheim (nicht Königsbronn), Ortsteil Großkuchen (nicht Waibertal).

Betroffen sind Flächen des Artenschutzprogramms (Zwerg-Igel-kolben im Waldbiotop Auernheimer Erdgruben W Rotensohl).

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

Die genannte Fläche ist einerseits relativ kleinflächig und befindet sich mitten in ei-nem größerern geplanten Abbaubereich. Die Betroffenheit und mögliche Maßnah-men zur Vermeidung von Beeinträchtigun-gen sind in der Genehmigungsverfahren zu untersuchen und zu regeln. Aufgrund

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

14

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49

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

der Lage und der Ausdehnung wird der Bereich im regionalen Maßstab überplant. Eine mögliche kleinräumige Anpassung o-der Verschiebung des Abbaubereichs ist in der Flächenausweisung abgebildet.

A.2.3.06

-21 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Steinbruch Waibertal (West), Nr. 15:

Der Steinbruch liegt im Landkreis Heidenheim (nicht Ostalb-kreis), Standortgemeinde Heidenheim (nicht Königsbronn), Ortsteil Heidenheim. Die Vorranggebiete für den Abbau und für die Sicherung ober-flächennaher Rohstoffe liegen auf Gemarkung Königsbronn-Ochsenberg.

Eine geplante Erweiterung über die mit Abbaugenehmigung versehenen Flächen hinaus ist in Vorbereitung.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

Kenntnisnahme

A.2.3.06

-11 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Steinbruch Großkuchen, Nr.:16:

Der Steinbruch liegt im Landkreis Heidenheim (nicht Ostalb-kreis).

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

A.2.3.06

-23 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Schotter- und Steinwerke Neresheim-Sägmühle, Nr. 17:

Die Vorranggebiete liegen auf Gemarkung Neresheim. Die in der Umweltprüfung dargestellten Bewertungen werden aus-drücklich unterstützt. Eine mögliche Betroffenheit von Schutz-gütern auf Gemarkung Dischingen kann nicht ausgeschlossen werden.

Kenntnisnahme

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50

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.3.06 -24 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Steinbruch Steinheim am Albuch-Söhnstetten, Nr. 18:

Der Steinbruch liegt im Landkreis Heidenheim (nicht Ostalb-kreis).

Zu beachten gilt auch eine größere Fläche des Artenschutzpro-gramms westlich und südwestlich des bestehenden Abbauge-biets (Graublauer Bläuling).

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

Kenntnisnahme, bereits im Umweltbericht aufgeführt.

A.2.3.06

-25 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Steinbruch Heidenheim a. d. Brenz-Mergelstetten, Nr. 19:

Der Steinbruch liegt in den Standortgemeinden Heidenheim (Ortsteil Mergelstetten) und Herbrechtingen, die Vorrangge-biete liegen im Ortsteil Mergelstetten und in der Standortge-meinde Herbrechtingen.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

A.2.3.06

-26 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Steinbruch Giengen a. d. Brenz-Burgberq, Nr. 20:

Zu beachten ist hier die westlich des Steinbruchs befindliche Fläche aus dem Artenschutzprogramm (Stein-Mörtelbiene), das Vorkommen liegt nordwestlich angrenzend an das Abbau-Vor-ranggebiet. Auf der nördlich angrenzenden Fläche wurde durch den Steinbruchbetreiber eine größere Ausgleichsmaßnahme für die Stein-Mörtelbiene angelegt.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

A.2.3.06

-27 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Suevit-Vorkommen bei Hofen, Nr. 21:

Nordwestlich angrenzend liegt ein Vorkommen des Wiesen-Leinblatts (Fläche aus dem Artenschutzprogramm, gleichzeitig flächenhaftes Naturdenkmal und Biotop).

Kenntnisnahme, bereits im Umweltbericht aufgeführt.

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51

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.3.06

-28 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Grundsätzliche Überlegungen:

Die Bedarfsplanung von Vorranggebieten für den Abbau ober-flächennaher Rohstoffe in einem Zeithorizont der nächsten 20 Jahre liegt im öffentlichen Interesse und wird befürwortet. Die Flächen sind erkundet, die Rohstoffvorkommen gelten als gesi-chert.

Kenntnisnahme

A.2.3.06 -29 Landratsamt Heidenheim

Wald und Naturschutz

24.10.2016

Aus Sicht des Naturschutzes wird aber in Frage gestellt, ob die Bedarfsplanung von Vorranggebieten für die Sicherung oberflä-chennaher Rohstoffe mit einem Zeithorizont für 20 bis 40 Jahre begründet ist, zumal sie auf gegenwärtigen Bedarfszahlen ba-siert und damit einen Flächenbedarf ermittelt, der eher spekula-tiven Charakter haben kann. Im Umweltbericht wird verschiedentlich auf die zeitliche Dimen-sion verwiesen: „bis zum tatsächlichen Abbau können Jahre ver-gehen". Es erscheint deshalb als realistisch, dass bei künftig sich ändern-den Konstellationen bezüglich des Bedarfs genügend zeitlicher Spielraum bleibt, um mit einer neuerlichen Planung auf die ge-änderten Anforderungen zu reagieren.

Durch die Teilfortschreibung Rohstoffsi-cherung werden in einem Vorranggebiet zur Sicherung ein Bereich mit hochwerti-gen Rohstoffen „alle Nutzungen, die ei-nem späteren Rohstoffabbau entgegen-stehen, ausgeschlossen“ (vgl. Plansätze der Beteiligungsunterlagen), um zu gewähr-leisten, dass langfrristig ausreichend Roh-stoffe zur Versorgung der Region zur Ver-fügung stehen. Ein Anrecht auf direkten Abbau der Bereiche besteht nicht. Bei ei-ner Inanspruchnahme eines Vorranggebiet zur Sicherung von Rohstoffen vor Ablauf der 20 Jahre ist insofern der Bedarfsnach-weis zu erbringen und ein eigenständiges Genhemigungsverfahren einschließlich der notwendigen vertieften Untersuchungen durchzuführen.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

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52

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.3.07 Landratsamt Heidenheim

Straßenverkehr

24.10.2016

Straßenverkehr

(Ansprechpartner: Frau Bolsinger, Fachbereich 35, Tel.: 07321 321-2445)

Straßenverkehrsrechtliche Belange im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Heidenheim sind durch die Teilfortschreibung nicht berührt,

Sollte im detaillierten Einzelfall bei der Umsetzung des Planes das Straßennetz im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Heidenheim berührt sein, bitten wir um Beteiligung unter Vor-lage konkreter Planunterlagen.

Kenntnisnahme

A.2.3.08 Landratsamt Heidenheim

Abfallbeseitigung

24.10.2016

Abfallbeseitigung

(Ansprechpartner: Herr Forner, Kreisabfallwirtschaftsbetrieb, Tel.: 07321 950517)

Bedenken und Anregungen liegen nicht vor.

Kenntnisnahme

A.2.3.09

-1 Landratsamt Ostalbkreis

Straßenbau

AZ: IV/41.1-621.41 JS/Wb

20.10.2016

Geschäftsbereich Straßenbau

(Herr Weiß, Tel. 07961 567-3220)

Anregungen und Bedenken bestehen nur zu den Standorten 5 und 6, die übrigen sind aus Sicht des GB 22 unproblematisch.

zu Nr 5: Sandgrube Gschwend – Birkhof K 3253 Schlechtbach - Gschwend

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53

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Eine Sandgrube westlich der K 3253 wäre keine Erweiterung ei-nes bestehenden Abbaugebietes sondern die Schaffung eines völlig neuen Standortes, da die verkehrliche Erschließung nur über eine neue Zufahrt erfolgen kann. Einer solchen neuen Zu-fahrt an einer Außerortsstrecke könnte wegen des erheblichen Verkehrsaufkommens aus der Sandgrube und der damit ver-bundenen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit und Ver-schmutzung der K 3253 von hier aus nicht zugestimmt werden. D.h. dem Standort fehlte die verkehrliche Erschließung.

Fragen zur verkehrlichen Erschließung können nicht im vorbereitenden Planungs-verfahren der regionalen Ebene gelöst werden, sondern sind im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu klären

A.2.3.09

-2 Landratsamt Ostalbkreis

Straßenbau

20.10.2016

zu Nr. 6: Sandgrube Lutstrut K 3244 Pommertsweiler – Lutstrut

Die verkehrliche Erschließung der bestehenden Sandgrube über die K 3244 bereitet wegen deren Verschmutzung durch ver-schmutzte Fahrzeuge aus der Sandgrube auch nach dem Aus-bau immer noch Probleme. Eine Erweiterung des Sandabbaus würde diesen verkehrsgefährdenden Zustand weiter andauern lassen. Deshalb kann der GB Straßenbau der Erweiterung nicht zustimmen.

Verschmutzung der Verkehrswege durch den Rohstoffabbau sind Apekte, die in den nachgelagerten Gehnehmigungsverfahren geregelt werden müssen.

A.2.3.10 Landratsamt Ostalbkreis

Gewerbeaufsicht

20.10.2016

Geschäftsbereich Umwelt und Gewerbeaufsicht

Gewerbeaufsicht

(Frau Seifert, Tel. 07361 503-1188)

Kenntnisnahme

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54

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Wir weisen auf die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften zum Immissionsschutz für Lärm, Gerüche und Boden, insbeson-dere gegenüber empfindlichen Gebieten, in denen gewohnt wird, hin.

A.2.3.11 Landratsamt Ostalbkreis

Wasserwirtschaft

20.10.2016

Geschäftsbereich Wasserwirtschaft

(Herr Hermann, Tel. 07961 567-3427)

Der Geschäftsbereich Wasserwirtschaft stimmt der Planung zur Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplanes 2010 der Region Ostwürttemberg fachtechnisch zu. Unsere anlässlich des Scoping-Termins am 17.02.2016 vorgetragenen Anregun-gen wurden soweit berücksichtigt.

Kenntnisnahme

A.2.3.12 Landratsamt Ostalbkreis

Landwirtschaft

20.10.2016

Geschäftsbereich Landwirtschaft

(Herr Reiss, Tel. 07961 9059 3630)

Zu o. g. Teilfortschreibung wurde bereits in der Besprechung vom 17.02.2016 ausführlich mündlich Stellung genommen. Ins-besondere wurde hier eingehend auf die bisher nicht aktivierten Sandvorkommen bei Rainau (Goldshöfe I und II) sowie der Vor-kommen westliche von Onatsfeld eingegangen.

Wie aus den nunmehr vorliegenden Planungsunterlagen ent-nommen werden kann, ist die landwirtschaftliche Fläche nur mit einer mittleren Schutzwürdigkeit bedacht. Im allgemeinen volkswirtschaftlichen Interesse ist daher der Rohstoffsicherung und Nutzbarmachung Vorrang vor landwirtschaftlichen Belan-gen, insbesondere der landwirtschaftlichen Bewirtschaftbarkeit dieser Flächen zu gewähren.

Kenntnisnahme

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55

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Grundsätzlich sollen bestehende Rohstoffvorkommen soweit als möglich ausgebaut, erst danach neue Rohstoffvorkommen er-schlossen und deren Abbau umgesetzt werden. Insofern stellt die Sicherung bestehender Rohstoffvorkommen zunächst kei-nen Entzug bzw. die Einschränkung der landwirtschaftlichen Nutzungsfähigkeit dar. Unter Berücksichtigung dieser Ausfüh-rungen werden daher die landwirtschaftlichen Belange im hier vorliegenden Planungswerk im gebotenen Umfang berücksich-tigt. Gegen die hier vorliegende Planung bestehen daher keine Bedenken. Weitere Anregungen werden nicht vorgebracht.

A.2.3.13 -1 Landratsamt Ostalbkreis

Straßenverkehr

20.10.2016

Geschäftsbereich Straßenverkehr

(Herr Lenz, Tel. 07361 503-1532)

Gegen o. g. Teilfortschreibung bestehen aus verkehrsrechtlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken.

Kenntnisnahme

A.2.3.13 -2 Landratsamt Ostalbkreis

Straßenverkehr

20.10.2016

Anmerkungen/Hinweise

Bei den bestehenden Abbaugebieten bzw. vorgesehenen Erwei-terungen sollten im Hinblick auf deren Erschließung darauf ge-achtet werden, dass die sich oftmals ergebende starke Fahr-bahnverschmutzung verhindert wird bzw. auf ein zulässiges Maß begrenzt ist. Hierzu sollten entsprechende Vorkehrun-gen/Vorgaben für die Betreiber zur Sicherstel-lung/Gewährleis-tung der Verkehrssicherheit vorgegeben werden.

Fragen zur verkehrlichen Erschließung und Überwachung können nicht im vorberei-tenden Planungsverfahren der regionalen Ebene gelöst werden, sondern sind im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu klären

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56

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.3.14

-1 Landratsamt Ostalbkreis,

Baurecht und Natur-schutz

30.12.2016

Geschäftsbereich Naturschutz

Für alle Bereiche sind im Genehmigungsverfahren artenschutz-rechtliche Untersuchungen durchzuführen. Der Untersuchungs-umfang ist im Vorfeld mit der unteren Naturschutzbehörde ab-zustimmen. Bei den nachfolgenden Ausführungen wird im Hin-blick auf den Artenschutz nur noch auf die Besonderheiten der einzelnen Flächen eingegangen.

Kenntnisnahme

A.2.3.14

-2 Landratsamt Ostalbkreis,

Baurecht und Natur-schutz

30.12.2016

Nr. 1 Sandgrube Dietrichsweiler, Gemeinde Jagstzell

Bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen sind insbeson-dere die Artengruppen Fledermäuse und Vögel zu betrachten. Insgesamt wird die Planung voraussichtlich geringe Umweltaus-wirkungen haben.

Kenntnisnahme

Hinweis: Abbaustandort wird aus den Flä-chenfestlegungen herausgenommen

1

A.2.3.14

-3 Landratsamt Ostalbkreis,

Baurecht und Natur-schutz

30.12.2016

Nr. 2 Sandgrube Maria, Stadt Ellwangen und Gemeinde

Jagstzell

Bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen sind insbeson-dere die Artengruppen Fledermäuse, Vögel und Wildbienen zu betrachten. Auch auf den Sumpfbärlapp ist ein besonders Au-genmerk zu richten. Mit der Planung sind verschiedene erhebli-che Umweltauswirkungen verbunden. Diese sind in der weite-ren Planung näher zu betrachten und ggf. zu kompensieren.

Kenntnisnahme

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

2

A.2.3.14

-4 Landratsamt Ostalbkreis,

Baurecht und Natur-schutz

Nr. 3 Sandgrube Espan, Gemeinde Stödtlen

Auf ein evtl. Vorkommen von Arnica montana ist in den arten-schutzrechtlichen Untersuchungen besonders einzugehen.

Kenntnisnahme

3

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57

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

30.12.2016 Hinweis: Abbaustandort wird aus den Flä-chenfestlegungen herausgenommen

A.2.3.14

-5 Landratsamt Ostalbkreis,

Baurecht und Natur-schutz

30.12.2016

Nr. 4 Sandgrube Stödtlen (Eck am Berg), Gemeinde Stödt-

len

Es werden keine weitergehenden Anregungen und Hinweise vorgebracht.

Kenntnisnahme

Hinweis: Abbaustandort wird aus den Flä-chenfestlegungen herausgenommen

4

A.2.3.14

-6 Landratsamt Ostalbkreis,

Baurecht und Natur-schutz

30.12.2016

Nr. 5 Steinbruch/Sandgrube Gschwend-Birkhof, Gemeinde

Gschwend

Die Erweiterung der Sandabbaufläche wird aus naturschutz-fachlicher Sicht, insbesondere im Hinblick auf den Erweite-rungsbereich südlich der K 3253, als äußerst kritisch beurteilt. In der Wirkzone befinden sich gesetzlich geschützte Biotope (Quellbereiche bzw. Feuchtbiotope), das FFH-Gebiet „Welzhei-mer Wald“ und der gesamte Bereich befindet sich innerhalb des Naturparks Schwäbisch-Fränkischer Wald. Es ist mit einem Vor-kommen des Sonnentaus zu rechnen. Auch Magere Flachland-mähwiesen werden tangiert. Darüber hinaus kommt es durch den geplanten Abbau zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und zu einem Funktionsverlust des dorti-gen Sichtschutzwaldes. Im Übrigen werden Flächen mit klimati-scher Ausgleichsfunktion zerstört und es kommt zu einem Ver-lust von Rad- und Wanderwegen, was zu einer Minderung des Erholungswertes führt.

Bei einer möglichen Inanspruchnahme des Bereichs südwestlich der K 3253 ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine detaillierte Untersuchung der ge-nannten Belange durchzuführen, bei Fest-legung von Ausdehnung des Abbaube-reichs und Auflagen für den Abbau und die Nachnutzung ist darauf zu achten, dass die genannten Biotope sowie das FFH-Ge-biet nicht beeinträchtigt werden. Dies ist in den nachgelagerten Genehmigungsver-fahren zu regeln.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

5

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58

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.3.14

-7 Landratsamt Ostalbkreis,

Baurecht und Natur-schutz

30.12.2016

Nr. 6 Sandgrube Lutstrut, Gemeinde Abtsgmünd

Der geplante Abbau stellt einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar und führt, auch aufgrund des Verlusts eines Teilstück des Bühlertalwanderweges, zu einer Minderung des Erholungswertes. Darüber hinaus würde die Planung zu einer Zerstörung des Na-turdenkamls „Berrothbrunnen“ und zu einer Zerstörung des nach der Waldbiotopkartierung erfassten gesetzlich geschütz-ten Biotops „Berrothbrunnen SW Pommertsweiler“, Biotop Nr. 2702513162085 führen. Die Planung bedarf daher einer Ände-rung in der Form, dass die vorgenannten geschützten Bereiche weder eine direkte noch eine randliche Beeinträchtigungen (ins-besondere durch Änderung des Wasserhaushalts) erfahren. Bei den artenschutzrechtlichen Untersuchungen sind insbesondere die Artengruppen Fledermäuse und Amphibien (insbesondere Gelbbauchunke) zu betrachten.

Der Bereich des Berrothbrunnens sowie des gesetzlich geschützten Biotops wird aus dem Flächenzuschnitt des Vorrangge-biets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe herausgenommen. Eine erhebli-che Beeinträchtigung wird somit vermie-den. Weitergehende Auswirkungen sind in den Detailuntersuchungen zu Genhemi-gungsverfahren zu bewerten und durch entsprechende Auflagen für den Abbau zu regeln.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

6

A.2.3.14

-8 Landratsamt Ostalbkreis,

Baurecht und Natur-schutz

30.12.2016

Nr. 7 Sandgrube Rainau-Buch (Goldshöfe I und II)

Die geplante Sicherungsfläche wird aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes äußerst kritisch beurteilt. Der geplante Abbau führt zu einem erheblichen Eingriff in das Landschafts-bild. Auch kommt es zu einer Störung eines Frisch- und Kaltluf-tentstehungsgebietes und zum Verlust von siedlungsnahem Er-holungsraum. Es wird dringend angeregt, die Notwendigkeit dieser Erweite-rungsfläche kritisch zu überprüfen.

Aufgrund verschiedener Aspekte wie Nah-erholung, Denkmalschutz, hochwertige Waldbestände, die bei der Abwägung vor dem Hintergrund der Auswirkungen eines Neuaufschlusses bewertet wurden, ist eine deutliche Verkleinerung der Vorrangfläche erforderlich. Dadurch erfolgt eine deutli-che Verringerung der nachteiligen Auswir-kungen.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

7

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59

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.2.3.14

-9 Landratsamt Ostalbkreis,

Baurecht und Natur-schutz

30.12.2016

Nr. 8 Sandgrube Bürgle (Am Schönbach), Stadt Aalen und

Gemeinde Hüttlingen

Die geplante Abbaufläche wird aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes äußerst kritisch beurteilt. Der geplante Ab-bau führt zu einem erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild. Es ist zu befürchten, dass geschützte Arten wie Gelbbauchunke, Kammolch, Wiesenknopf-Ameisenbläuling, Flussregenpfeifer und Uferschwalbe gestört werden. Eine Verschlechterung deren Lebensbedingungen kann nicht ausgeschlossen werden. Im weiteren Umkreis sind Fledermausquartiere und Greifvogel-horste, auf die Rücksicht genommen werden muss. Es kommt zum Verlust von Teilflächen des FFH-Gebiets „Unteres Leintal und Welland“, so dass im weiteren Verfahren eine FFH- Verträg-lichkeitsprüfung notwendig wird. Durch den geplanten Abbau wird von erheblichen Beeinträchtigungen der folgenden be-nachbarten geschützten Biotope ausgegangen: „Feldgehölz nordwestlich bei Wasseralfin-gen“ (Biotop Nr.: 7126 136 0244), „Feldgehölz n Heisenberg“ (Biotop Nr.: 7126 136 8187), „Tüm-pel I östlich Onatsfeld“ (Biotop Nr.: 7126 136 0245) und „Tüm-pel II östlich Onatsfeld“ (Biotop Nr.: 7126 136 0246). Es kann beim Abbau zu Grundwasserabsenkungen kommen, was zu Trockenlegung von Tümpeln und z.B. Seggenried führen kann. Stoffe-inträge in den Krummhaldenbach sind nicht auszuschlie-ßen. Die Frisch- und Kaltluftentste-hung wird gestört. Die Erho-lungsinfrastruktur wird durch den Wegfall eines Radweges ge-stört. Beim Bürgle handelt es sich um ein sehr wichtiges Naher-holungsgebiet, welches durch den Abbau stark entwertet wird.

Bei dem Standort Bürgle handelt es sich um einen bestehenden Abbaustandort. Für einen Teil der Flächenfestlegung der Teil-fortschreibung Rohstoffsicherung liegt be-reits eine Abbaugenehmigung vor.

Der Rohstoffabbau findet bereits längere Zeit innerhalb des FFH-Gebietes statt. Bei dem verbleibenden, in das FFH-Gebiet hineinreichenden Bereich des Vorrangge-biet für den Abbau oberflächennaher Roh-stoffe handelt es sich um eine natur-schutzfachlich geringwertige Ackerfläche, die zu allen Seiten von ehemaligen, aktuel-len und zukünftigen Abbaubereichen um-geben ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es zu keiner erhebli-chen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes und der genannten Arten kommen wird. Dies ist in der FFH-Verträglichkeitsprüfung zum nachgelagerten Genehmigungsver-fahren zu prüfen.

Für die Erhaltung und Verbesserung der vorhandenen und z.T. aufgrund der Ab-bautätigkeit entstandenen Biotope sind in

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

Hinweise für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

8

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60

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Es wird dringend angeregt, aufgrund der zu erwartenden

hohen Umweltauswirkungen, die Notwendigkeit dieser Er-

weiterungsfläche kritisch zu überprüfen.

den weiteren Verfahren (Betriebspläne) entsprechende Vorgaben zu machen

Im Süden wird das Vorranggebiet in seiner Abgrenzung angepasst, um dem Abstand zur Ortschaft Heisenberg und die Ortsein-grünung zu erhalten.

A.2.3.14

-10 Landratsamt Ostalbkreis,

Baurecht und Natur-schutz

30.12.2016

Nr. 9 Sandgrube bei Hüttlingen (Bolzensteige), Gemeinden

Hüttlingen und Rainau

Durch die Planung kommt es zu einem Verlust von Frisch- und Kaltluftentstehungsgebieten.

Der Belang ist in der Ausgestaltung der Abbaugenehmigung insbesondere zur Re-gelung der Nachnutzung im nachgelager-ten Genehmigungsverfahren zu berück-sichtigen. Es wird allerdings darauf hinge-wisen, dass für den Bereich eine größere Baumaßnahme im Nachgang der Ab-bautätigkeit vorgesehen ist.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

9

A.2.3.14

-11 Landratsamt Ostalbkreis,

Baurecht und Natur-schutz

30.12.2016

Nr. 10 Steinbruch Hülen, Stadt Lauchheim

Durch die Planung wird das dortige Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt und der Erholungswert der gesamten Umgebung gemindert. Der Erhalt eines ausreichend breiten Waldgürtel als Sichtschutz ist erforderlich. Auch ist die nordwestliche Steilwand zu erhalten.

Aufgrund hochwertiger Bereiche im Be-reich des Waldrandes erfolgt eine Anpas-sung der Gebietsabgrenzung.

Zur darüberhinaus erforderlichen Erhal-tung des Waldrandes wird ein entspre-chender Hinweis zur Berücksichtigung im nachgelagerten Genehmigungsverfahren gegeben.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

10

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61

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Der Erweiterungsbereich Richtung Norden wird aus der Flächenfestlegung herausge-noemmen, um die nördliche Steilwand zu erhalten

A.2.3.14

-12 Landratsamt Ostalbkreis,

Baurecht und Natur-schutz

30.12.2016

Nr. 11 Steinbruch Lauchheim-Pfaffenloh, Stadt Lauchheim

In diesem Bereich sollte der Suevit-Abbau weiterhin nur in klei-nem Umfang betrieben und dieser nur für ganz spezielle Pro-jekte (bspw. das Ulmer Münster) verwendet werden.

Der Umfang der Abbautätigkeit ist im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu regeln.

11

A.2.3.14

-13

Landratsamt Ostalbkreis,

Baurecht und Natur-schutz

30.12.2016

Nr. 12 Steinbruch Neresheim-Dehlingen, Stadt Neresheim

und Gemeinde Riesbürg

Im nördlichen Bereich des o.g. Vorranggebietes für die Roh-stoffsicherung befindet sich ein Vorkommen der Kreuzotter. Dieser Bereich (siehe Schraffur auf der beigefügten Karte) ist daher aus der Planung herauszunehmen.

Aufgrund der Bedeutung des gemeldeten Kreuzottervorkommens und der Seltenheit der Art in der Region ist davon auszuge-hen, dass eine artenschutzrechtliche Aus-nahme nicht möglich ist.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung 12

A.2.3.14

-14 Landratsamt Ostalbkreis,

Baurecht und Natur-schutz

30.12.2016

Nr. 13 Steinbruch Bartholomä, Gemeinde Bartholomä

Der geplante Abbau stellt einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Das Vogelschutzgebiet „Albuch“ grenzt un-mittelbar an. Somit ist bei den artenschutzrechtlichen Untersu-chungen der Artengruppe Vögel auch insbesondere der Wan-derfalke näher zu betrachten.

Für den Bereich des Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe liegt bereits eine Abbaugenehmigung vor. Dem Regionalplan obliegt hiermit keine Gestaltungsmöglichkeit mehr. Für den Be-reich des Vorranggebiets zur Sicherung von Rohstoffen werden die genannten Be-lange zur verteiften Prüfung und Berück-sichtigung im nachglagerten Verfahren als

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

13

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62

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Hinweis in die Planungsuntelagen aufge-nommen.

A.2.3.14

-15 Landratsamt Ostalbkreis,

Baurecht und Natur-schutz

30.12.2016

Nr. 17 Schotter- und Steinwerk Neresheim-Sägmühle, Ge-

meinde Dischingen und Stadt Neresheim

Das Egautal hat einen sehr hohen landschaftlichen Wert. Stö-rungsempfindliche geschützte Arten wie z.B. Raufußkauz und Sperlingskauz kommen in der unmittelbaren Umgebung vor. Das ND “Felsen und Steppenheideflora gegenüber der Stein-mühle“ befindet sich in der Wirkzone. Es handelt sich um ein Frisch- und Kaltluftenstehungsgebiet. Der Abbau würde zu ei-nem Verlust von Teilflächen des FFH-Gebiets „Härtsfeld“ und Störung der angrenzenden FFH-Flächen führen. Eine Ver-schlechterung der Erhaltungsziele kann nicht ausgeschlossen werden. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung und herpetologische Untersuchungen werden notwendig.

Darüber hinaus ragt die Planung in das Landschaftsschutzge-biet „Egautal südlich von Neresheim“ und greift damit in den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes ein. Die Be-frei-ungsvoraussetzungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind vorbehaltlich der Ergebnisse der FFH-Verträg-lichkeitsprüfung und der artenschutzrechtlichen Untersuchun-gen nach überschlägiger Prüfung voraussichtlich erfüllt.

Bei den Flächen im FFH-Gebiet, die durch das Vorranggebiet zur Sicherung von Roh-stoffen betroffenen sind, handelt es sich um den Bereich des FFH-Lebensraumtyps Waldmeisterbuchenwald, der in diesem Bereich nur kleinflächig vorhanden ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung durch den Verlust des Lebensraumtyps ist eine er-hebliche Beeinträchtigung nicht auszu-schließen. Aufgrund dessen und der weite-ren genannten Beeinträchtigungen wird auf eine Vorrang-Festlegung im Bereich des FFH-Gebiets zum akuellen Zeitpunkt abgesehen.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung 17

A.2.3.14

-16 Landratsamt Ostalbkreis,

Baurecht und Natur-schutz

Nr. 23 Sandvorkommen nördlich Aalen-Onatsfeld, Stadt

Aalen

23

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63

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

30.12.2016 Die geplante Abbaufläche wird aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes äußerst kritisch beurteilt.

Die Planung befindet sich in einem wichtigen siedlungsnahen Erholungsgebiet und würde zu einer erheblichen Beeinträchti-gung des Landschaftsbildes führen. Es käme zu einer Zerstö-rung des gesetzlich geschützten Biotops „Feldgehölz nordöst-lich Onatsfeld“ (Biotop Nr.: 7126 136 0253). Zusätzlich würde der geplante Abbau zu einer Beeinträchtigung der folgenden gesetzlich geschützten Biotope führen: „Bodenbach und Haldenbach nördlich Fachsenfeld“ (Biotop Nr.: 7126 136 0050) und „Feldgehölz nordöst-lich Treppach“ (Biotop Nr.: 7126 136 0062) sowie „Hohlweg nördlich bei Onatsfeld“ )Bio-top Nr.: 7126 136 0254). Im Übrigen würde es zu einer Entwertung eines Kaltluftentstehungsgebietes kommen.

Es wird dringend angeregt, aufgrund der zu erwartenden

hohen Umweltauswirkungen, die Notwendigkeit dieser Er-

weiterungsfläche kritisch zu überprüfen.

Aufgrund verschiedener Aspekte wie Nah-erholung, Denkmalschutz, sowie vorhan-denen Infrstrukturen, die bei der Abwä-gung vor dem Hintergrund der Auswirkun-gen eines Neuaufschlusses bewertet wur-den, ist eine deutliche Verkleinerung der Vorrangfläche erforderlich. Die Auswirkun-gen auf die Naherholung und das Land-schaftsbild können somit deutlich verrin-gert und die auf das Weltkulturerbe Limes vermieden werden. Die genannten ge-schützten Biotope sind nicht mehr durch das Vorranggebiet betroffen.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

A.2.3.15

-1 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

AZ: III/2424-13 23.11.2016

Grundsätzliches:

Die schutzbedürftigen Bereiche sollten aus unserer Sicht vor-rangig außerhalb Waldes ausgewiesen werden, um den Verlust an Waldflächen so gering wie möglich zu halten.

Kenntnisnahme

A.2.3.15

-2 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

Grundsätzlich ist bei allen Neuausweisungen im oder am Wald zu berücksichtigen, dass Zufahrten in den Wald, Lagerplätze am

Die genannten Aspekte sind abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Abbau-betriebes und können auf der vorbereiten-

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

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64

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Wald und insgesamt die Bewirtschaftung des angrenzenden Waldes nicht beeinträchtigt werden.

den, regionalen Planungsebene nicht ge-klärt werden. Diese Aspekte müssen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren geregelt werden.

A.2.3.15

-3 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

Im übrigen schließt sich die uFB der Stellungnahme des Regie-rungspräsidium Tübingen, Ref. 82, vom 28.10.2016 an, mit Aus-nahme des Einzelvorhabens Steinbruch Hülen (s.u.)

Kenntnisnahme

A.2.3.15

-4 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

Im Folgenden noch Aussagen zu den Abbauvorhaben im Ein-zelnen:

1.Sandgrube Dietrichsweiler:

Das Vorranggebiet sollte auf die landwirtschaftlichen Fläche be-schränkt bleiben, da das Gelände im Wald südlich des eingetra-genen Punktes stark abfällt.

Kenntnisnahme

Hinweis: Abbaustandort wird aus den Flä-chenfestlegungen herausgenommen

1

A.2.3.15

-5 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

2. Sandgrube „Maria“:

Das dargestellte Abbaugebiet (rot umrandet) im Wald befindet sich schon im Abbau. Es handelt sich um die Sandgrube „Maria II“. Das Vorranggebiet (rot gestrichelt) ist unproblematisch. Es handelt sich um Fi/Kie-Bestände ohne besondere ökologische Wertigkeit.

Kenntnisnahme

2

A.2.3.15

-6 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

3.Sandgrube „Espan“:

Der Erweiterungsbereich „Espan“ liegt vollständig im Privatwald. Es handelt sich um sehr arme Sandstandorte mit überwiegend

Kenntnisnahme

Hinweis: Abbaustandort wird aus den Flä-chenfestlegungen herausgenommen

3

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65

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Kiefern- sowie etwas Fichten- Bestockung. Der Eingriff ist aus forstwirtschaftlicher Sicht vertretbar

A.2.3.15

-7 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

4.Sandgrube „Stödtlen“ (Eck am Berg):

Es sind Privatwaldflächen mit überwiegend Kie/Fi-Bestockung betroffen. Keine besonderen Schutzfunktionen. Forstwirtschaft-lich unproblematisch

Kenntnisnahme

Hinweis: Abbaustandort wird aus den Flä-chenfestlegungen herausgenommen

4

A.2.3.15

-8 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

5.Sandgrube Gschwend Birkhof:

Keine Anmerkungen.

Kenntnisnahme

5

A.2.3.15

-9 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

6.Sandgrube Lutstrut:

Die Erweiterung der Sandgrube Lutstrut nach Osten bzw. Süd-osten würde den Westtrauf der angrenzenden Privatwälder be-seitigen. Das Sturmwurfrisiko würde sich damit auf einer Wald-fläche von mindestens 30 ha enorm erhöhen.

Eine Veränderung der Erschließungssituation der angrenzenden Wälder muss bei der Realisierung der Vorrangflächen erörtert werden. Eine Verschlechterung der Zuwegung ist zu vermeiden.

Die genannten Aspekte sind abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Abbau-betriebes und können auf der vorbereiten-den, regionalen Planungsebene nicht ge-klärt werden. Diese Aspekte müssen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren geregelt werden.

6

A.2.3.15

-10 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

Den Hinweis zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen muss das Vorranggebiet um die Fläche des Waldbiotops reduziert werden.

Der Bereich des Berrothbrunnens sowie des gesetzlich geschützten Biotops wird aus dem Flächenzuschnitt des Vorrangge-biets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe herausgenommen. Eine erhebli-

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung 6

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66

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

che Beeinträchtigung wird somit vermie-den. Weitergehende Auswirkungen sind in den Detailuntersuchungen zu Genhemi-gungsverfahren zu bewerten und durch entsprechende Auflagen für den Abbau zu regeln.

A.2.3.15

-11 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

7.Sandgrube Rainau Buch Goldshöfe I und II:

Die geplante Sicherungsfläche am Bucher Stausee umfasst etwa zur der Hälfte Waldflächen. Betroffen ist der Staatswald Distr. 29 Abt. 1 sowie der Gemeindewald Rainau und Privatwälder. Die Abgrenzung ist äußerst großzügig, insbesondere auch im Hinblick auf die Mächtigkeit der dortigen Sandschichten, wie sie weiter westlich beim Schützenhaus Buch zu sehen sind (Ge-schätzte Abbauhöhe 10 m) Aus Sicht der uFB müsste es ausrei-chen, wenn der Erweiterungsbereich zunächst auf die landwirt-schaftlichen Flächen beschränkt wird und der Wald für einen Zeithorizont von 20 Jahren ausgeklammert wird. Der dortige Wald hat eine wichtige Erholungsfunktion zu erbringen in Ver-bindung mit dem nahegelegenen Erholungsgebiet Rainau-Buch mit dem Bucher Stausee als Zentrum. Er ist bisher als Erho-lungswaldstufe II ausgewiesen. Nachdem derzeit die Überarbei-tung der Erholungswaldkartierung erfolgt, ist sogar eine Höher-stufung zu erwarten.

Aufgrund verschiedener Aspekte wie Nah-erholung, Denkmalschutz, hochwertige Waldbestände, die bei der Abwägung vor dem Hintergrund der Auswirkungen eines Neuaufschlusses bewertet wurden, ist eine deutliche Verkleinerung der Vorrangfläche erforderlich. Dadurch erfolgt eine deutli-che Verringerung der nachteiligen Auswir-kungen.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

7

A.2.3.15

-12 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

8. Sandgrube Bürgle:

Die Erschließung und permanente Erreichbarkeit der an das Vorranggebiet angrenzenden Waldfläche ist sicherzustellen. Die

Die genannten Aspekte sind abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Abbau-betriebes und können auf der vorbereiten-

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

8

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67

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

23.11.2016 Befahrung der Wege zum Wald muss auch künftig mit schwe-ren Holzabfuhrlastern möglich sein.

den, regionalen Planungsebene nicht ge-klärt werden. Diese Aspekte müssen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren geregelt werden.

A.2.3.15

-13 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

9. Sandgrube bei Hüttlingen (Bolzensteig)

Der von Nordwesten nach Südosten durch das Vorranggebiet verlaufende Maschinenweg müsste verlegt werden, um die Pri-vatwaldgrundstücke im Südosten zu erschließen. Wenn die Vorrangfläche für die Rohstoffsicherung tatsächlich abgebaut wird, werden Waldbestände aufgerissen und das Sturmwurfrisiko des verbleibenden, östlich angrenzenden Wal-des wird stark erhöht.

Die genannten Aspekte sind abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Abbau-betriebes und können auf der vorbereiten-den, regionalen Planungsebene nicht ge-klärt werden. Diese Aspekte müssen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren geregelt werden.

9

A.2.3.15

-14 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

Der Umweltbericht enthält den Hinweis, dass Immissionsschutz-wald durch die Planung beeinträchtigt wird.

Durch die geplante Erweiterung des Sandabbaus nach Westen und nach Süden vermindert sich die Lärmschutzwirkung noch mehr, die der Wald dort um die Asphaltmischanlage zu erbrin-gen hat. Die betroffenen Waldbestände sind ökologisch als we-niger wertvoll einzustufen (überwiegend sturmgefährdende Fi-Bestände).

Der Belang ist in der Ausgestaltung der Abbaugenehmigung insbesondere zur Re-gelung der Nachnutzung im nachgelager-ten Genehmigungsverfahren zu berück-sichtigen. Es wird allerdings darauf hinge-wisen, dass für den Bereich eine größere Baumaßnahme im Nachgang der Ab-bautätigkeit vorgesehen ist.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

A.2.3.15

-15 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

10. Steinbruch Hülen:

Im Zielabweichungsverfahren 2014 wurde bereits darauf hinge-wiesen, dass sich im Westen des Vorranggebietes ein Waldrefu-gium befindet. Für einen Teil des Waldrefugiums wurde Ersatz gefunden. Der westliche Teil soll jedoch bestehen bleiben. Die

Dem Belang des Waldrefugiums wird ent-sprochen, eine Anpassung der Gebietsab-grenzung ist erfolgt.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung 10

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68

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Vorranggebietsfläche ist entsprechend anzupassen. Als Anlage ist die Karte der Stellungnahme der Forstdirektion vom 28.11.2014 zum Antrag auf Zielabweichung beigefügt.

A.2.3.15

-16 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

11. Steinbruch Lauchheim-Pfaffenloh:

Keine Anmerkungen

Kenntnisnahme

11

A.2.3.15

-17 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

12. Steinbruch Neresheim-Dehlingen:

Keine Anmerkungen

Kenntnisnahme

12

A.2.3.15

-18 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

13. Steinbruch Bartholomä:

Keine Anmerkungen.

Kenntnisnahme

13

A.2.3.15

-19 Landratsamt Ostalbkreis,

Wald- und Forstwirt-schaft

23.11.2016

23. Sandgrube nördlich AA-Onatsfeld:

Sollte durch die Realisierung des vorgesehenen Vorranggebiets für Rohstoffsicherung ein LKW- befahrbarer Holzabfuhrweg verloren gehen, ist an anderer Stelle für adäquaten Ersatz zu sorgen, sodass sich die Walderschließungssituation insgesamt nicht verschlechtert.

Die genannten Aspekte sind abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Abbau-betriebes und können auf der vorbereiten-den, regionalen Planungsebene nicht ge-klärt werden. Diese Aspekte müssen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren geregelt werden.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

23

A.2.4.02

Regionaler Planungsver-band Westmittelfranken,

Aufgrund der Lage zur Regionsgrenze sind aus Sicht der Region Westmittelfranken (8) alleine die Bereiche 3 (Sandgrube Espan) und 4 (Sandgrube Stödtlen) von Relevanz. Dabei handelt es sich

Kenntnisnahme 3

4

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69

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Geschäftsstelle Landrats-amt Ansbach

27.10.2016

laut Planunterlagen um bereits bestehende Sandgruben mit ei-nem verbleibenden Rohstoffpotential von jeweils < 2 ha. Im di-rekten Wirkungsgefüge der besagten Bereiche befindet sich im Osten, in der Region 8, das Vorbehaltsgebiet für die Gewinnung von Sand SD 114, in dem aktiv Sand abgebaut wird. Folglich entspricht die Darstellung der Bereiche 3 (Sandgrube Espan) und 4 (Sandgrube Stödtlen) den Prinzipien, die Darstellung möglichst zusammenhängende Abbaugebiete (Konzentration) sowie die vollständige Nutzung von Vorkommen zu forcieren (vgl. Begründung zu LEP Bayern 5.2.2 und sowie Begründung zu RP 8 (neu) 1.1.1.7).

Hinweis: Abbaustandorte Sandgrube E-span (3) und Sandgrube Stödtlen (4) wer-den aus den Flächenfestlegungen heraus-genommen

A.2.4.02

-1 Regionaler Planungsver-band Westmittelfranken,

Geschäftsstelle Landrats-amt Ansbach

27.10.2016

Die Sandgrube Espan grenzt in den östlichen Bereichen über weite Strecken an ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet der Re-gion 8 an. In diesem Zusammenhang formuliert der Regional-plan der Region 8 den Grundsatz, dass für Gebiete, die sich mit landschaftlichen Vorbehaltsgebieten nach Karte 3 „Landschaft und Erholung" überschneiden, die Wiederherstellung der ur-sprünglichen Nutzung in Verbindung mit Maßnahmen zur Bio-topentwicklung und für den Artenschutz forciert werden soll (RP 8 B II (neu) 1.1.1.8). Aus Sicht der Region 8 würde es ent-sprechend begrüßt werden, wenn im Rahmen der Festlegung von Nachfolgenutzungen gezielt ein Augenmerk auf Maßnah-men zur Biotopentwicklung und für den Artenschutz gesetzt wird.

Kenntnisnahme 3

A.2.4.02

-2 Regionaler Planungsver-band Westmittelfranken,

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass durch die hier gegenständliche Teilfortschreibung des Regionalplans 2010

Kenntnisnahme

Page 86: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

70

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Geschäftsstelle Landrats-amt Ansbach

27.10.2016

der Region Ostwürttemberg Belange der Region Westmittel-franken (8) voraussichtlich nicht negativ berührt werden und deshalb keine Einwendungen erhoben werden.

A.2.4.04

-1 Regionalplanungsstelle bei der Regierung von Schwaben

AZ: 24-8322-6/3

06.09.2016

von hier zu vertretende Belange der Raumordnung werden von der geplanten Teilfortschreibung der Rohstoffsicherung des Re-gionalplans 2010 Ostwürttemberg nicht berührt.

Kenntnisnahme

A.2.4.04 -2 Regierung von Schwaben

13.09.2016

Auswirkungen des vorliegenden Entwurfs auf die Verwrikli-chung der Ziele und Grundsätze des Regionalplanes für die Re-gion Augsburg (9) sind nicht zu erkennen.

Kenntnisnahme

A.2.4.05

Regionalverband Donau-Iller,

08.08.2016

zur vorliegenden Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Re-gionalplans 2010 der Region Ostwürttemberg haben wir keine ergänzenden Anregungen.

Wir wünschen alles Gute für den weiteren Verfahrensablauf.

Kenntnisnahme

A.2.4.06

Regionalverband Heil-bronn-Franken

AZ: 31.131

07.09.2016

Der Regionalverband Heilbronn-Franken bedankt sich für die Beteiligung an dem Entwurf der Teilfortschreibung des Regio-nalplans 2010 Region Ostwürttemberg bezüglich der Oberflä-chennahen Rohstoffe.

Die Teilfortschreibung wird zur Kenntnis genommen.

Da von den Standorten mit räumlicher Nähe zur Region Heil-bronn-Franken keine überörtlichen Wirkungen zu erwarten

Kenntnisnahme

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71

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

sind, werden keine Anregungen und Bedenken geltend ge-macht.

A.2.4.07

Verband Region Stutt-gart

AZ: 23.4/wie

08.08.2016

Vielen Dank für die Beteiligung im Rahmen der o.g. Teilfort-schreibung des Regionalplans 2010 der Region Ostwürttem-berg. Belange des Verbands Region Stuttgart werden von die-ser Fortschreibung nicht berührt. Auf die Abgabe einer Stel-lungnahme kann daher verzichtet werden.

Kenntnisnahme

A.2.7.01

Bayerisches Staatsminis-terium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat

Berührte Aspekte der Landes- und Regionalplanung in Bayern werden ggf. von der Regierung von Schwaben und der Regie-rung von Mittelfranken als höhere Landesplanungsbehörden und von den Regionalen Planungsverbänden Augsburg und Westmittelfranken sowie vom Regionalverband Donau-Iller vor-getragen.

Eine gesonderte fachliche Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat als oberste Landesplanungsbehörde erfolgt nicht.

Kenntnisnahme

A.2.8.02

-01 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Die Arbeitskreise Naturschutz Ostwürttemberg ANO als regio-nale Arbeitskreise des Landesnaturschutzverbandes bedanken sich für die Zusendung der Planunterlagen zu oben genanntem Verfahren und möchten in Ergänzung zu dem Scoping-Verfah-ren die Erhebung der Naturschutzverbände bezüglich des Vor-kommens von bedrohten Tier- und Pflanzenarten in den vorge-sehenen Gebieten nachreichen. Wir möchten darauf hinweisen, dass die Daten sehr sensibel sind und vor der Weiterreichung an Dritte unser Einverständnis vorliegen muss.

Kenntnisnahme

Die Sensibilität der Daten wird berücksich-tigt.

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72

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Die vorliegende Stellungnahme ist eine gemeinsame Stellung-nahme der nach dem Naturschutzgesetz anerkannten Umwelt-verbände der Region Ostwürttemberg. Gegenüber dem Sco-ping-Entwurf begrüßen wir die Verkleinerung der Gebiete. Än-

derungswünsche und Ergänzungen haben wir fettgedruckt.

A.2.8.02

-2 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 1: Sandgrube Dietrichsweiler:

Erweiterung ist grundsätzlich möglich - jedoch müsste vorab die Flora untersucht werden (in der nahe gelegenen alten Sand-grube, die im Wald versteck liegt und Naturdenkmal (ND 81360190040 und Biotop 270261360151) ist, sind seltene Pflan-zenarten, u.a. Sonnentau und Sumpfbärlapp). Dieser kam dort früher vor und könnte es hier heute ggf. auch noch.

Hinweis: Standort wird nicht weiterverfolgt

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

1

A.2.8.02

-3 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 2: Sandgrube "Maria Dietrichsweiler,,:

Hier dürfte Wald betroffen sein. Im ehemaligen bisherigen Ab-baugebiet sind Naturdenkmale (Flora, Wildbienen). Südlich da-von sind Sand-Magerrasen mit Bauernsenf und Pechnelke so-wie Feuchtgebiete z.B. mit Krebsschere, kartiert vom Museum für Naturkunde Stuttgart (Frau Voggesberger)

Kenntnisnahme

2

A.2.8.02

-4 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 3: Sandgrube Espan Stödlen:

Hier haben wiederholt Flußregenpfeifer gebrütet. Die Gruben selbst sind in Teilbereichen interessante Sekundärbiotope. Ufer-schwalben haben sich dort bisher nicht angesiedelt.

Hinweis: Standort wird nicht weiterverfolgt

3

A.2.8.02 -5 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

Nr. 4: Sandgrube Stödtlen (bei Gaxhardt): 4

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73

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

19.10.2016 In der Nähe der Uferschwalbenkolonie. Aus unserer Sicht eher kein Problem. Betreiber Brenner&Haas sind sehr naturschutz-konform. Bei der bisher hier aktuell noch ausgebeuteten Grube soll ein Bereich für sehr seltene Wildbienenarten plus Ansaaten innerhalb der Grube geschützt werden.

Hinweis: Standort wird nicht weiterverfolgt

A.2.8.02

-6 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 5: Steinbruch bei Gschwend:

Kritisch ist das südlich anschließende Gebiet „Bauwürdigkeit wahrscheinlich". In diesem Gebiet ist ein Naturdenkmal „Teu-felsküche"(ND823600270025) mit Sandfelsen, Farnen und Moo-sen). Am südlichen Rand davon ist das Naturdenkmal „Streu-wiesen bei Humbach" (ND81360270024 mit vielen seltenen Sumpfpflanzen).

Detailliertere Untersuchungen erfolgen im nachgelagerter Genehmigungsverfahren (Abschichtung). Informationen werden im Umweltbericht (Gebietssteckbrief) ergänzt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

5

A.2.8.02

-7 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 6: Sandgrube Lutstrut:

Im östlichen Bereich: sind Wasserstellen mit Gelbbauchunken.

Im südlichen Bereich: ist Wald im Landschaftsschutzgebiet.

Im westlichen Bereich: wird der Abbau in Wasserschutzzone 3 bereits vorbereitet.

Detailliertere Untersuchungen erfolgen in den nachgelagerten Genehmigungsver-fahren (Abschichtung). Informationen sind in der Rekultivierungsplanung zu berück-sichtigen.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

6

A.2.8.02

-8 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 7: Sandgrube bei Rainau-Buch:

Vor etwaiger Verfüllung sollte wegen Flora / Wildbienen unter-sucht werden. Im Bereich der Eingriffsfläche in den Wald ist

mit Vorkommen von Wasserfledermaus (Wochenstube),

Großer Abendsegler (Überwinterungsquartiere und Zwi-

schenquartier auf Zug) und Vorkommen von Fransenfleder-

maus und Braunem Langohr zu rechnen. Außerdem ist hier

Detailliertere Untersuchungen erfolgen in den nachgelagerten Genehmigungsver-fahren (Abschichtung). Informationen sind in der Rekultivierungsplanung zu berück-sichtigen.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen.

7

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74

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

der Rot- und Schwarzmilan nachgewiesen. Das Vorrangge-

biet sollte möglichst den Waldbestand nicht erfassen. Die

Einstufung im Umweltbericht in Bezug auf Schutzgut Tiere

ist daher nicht richtig.

A.2.8.02

-9 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 8: Sandvorkommen Bürgle:

Wertvolle Feuchtbiotope (Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Kamm-molch), Vorkommen Flussregenpfeifer. Alte noch vorhandene Sandgrube als Biotop ausweisen und erhalten. Sandsteilwände zumindest teilweise erhalten wegen Vorkommen Uferschwalben (bis vor 4 Jahren noch nachweisbar)

Sandgrube Bürgle: FFH-Gebiet Unteres Leintal mit Weiland (7125341 Managementplan von Dr. Claus-Jürgen Vowinkel RPS Abt. 56) mit Tümpeln (Biotop 17261368183) und ehemaliger Sandgrube (ND81360880092) mit Sand-Magerrasen.

Hinweise wurden breits im Umweltbericht berücksichtigt. Detailliertere Untersuchun-gen erfolgen in den nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren (Abschichtung). In-formationen sind in der Rekultivierungs-planung zu berücksichtigen.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

8

A.2.8.02

-10 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 9: Sandgrube bei Hüttlingen:

Durch Verkleinerung des Abbaugebietes sind die seltenen Ackerwildkräuter (Diplomarbeit Gerhard Pfeiffer UNI Tübingen 1991) nicht mehr betroffen.

Da hier die Wasserfledermaus (Wochenstube) vorkommt,

ist ein Eingriff nicht unproblematisch. Einstufung im Um-

weltbericht sollte geändert werden.

Kenntnisnahme

Informationen werden im Umweltbericht (Gebietssteckbrief) ergänzt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

9

A.2.8.02

-11 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr.10 Steinbruch Hülen:

Informationen werden im Umweltbericht (Gebietssteckbrief) ergänzt. Detailliertere

10

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Vorkommen: Uhu - Brutvorkommen je nach Umweltbedin-gungen alle 2-3 Jahre, dto. Wanderfalke und Kolkrabe. Nord-westliche Steilwände unbedingt erhalten (dort teilweise ,,Rena-turierung"), alte gewachsene südöstliche Felswand mit Feucht-biotop (kleiner See) unbedingt erhalten - dort ist Erweiterung vorgesehen!!

In der Eingriffsfläche Wald sind Vorkommen von Rotmilan

und Wespenbusard sehr wahrscheinlich.

Untersuchungen erfolgen in den nachge-lagerten Genehmigungsverfahren (Ab-schichtung). Informationen sind in der Re-kultivierungsplanung zu berücksichtigen.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

A.2.8.02

-12 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 11: Lauchheim-Pfaffenloh: unbedeutend Kenntnisnahme 11

A.2.8.02

-13 Arbeitskreis Naturschutz Oswürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 12: Steinbruch Neresheim-Dehlingen:

Vorkommen: Uhu, Wanderfalke mit Brut mindestens in den letzten 5 Jahren (je nachdem wo gerade abgebaut wird). Immer wieder Sichtung von Kolkraben.

Kenntnisnahme, Hinweis bereits im Um-weltbericht aufgeführt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

12

A.2.8.02

-14 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Steinbruch Affalterwang-Ebnat:

Es sollte, wie bereits in einer früheren Stellungnahme der ANO ausgeführt, der nördliche und westliche Steilhang unbedingt er-halten bleiben - dort Vorkommen von Uhu, Wanderfalke und Kolkrabe.

Dieser Steinbruch ist nicht Bestandteil des Regionalplanverfahrens. Die entsprechen-den Hinweise sind möglichst direkt an die Genehmigungsbehörde zu richten.

A.2.8.02

-15 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 13: Steinbruch Bartholomä:

Informationen werden im Umweltbericht (Gebietssteckbrief) ergänzt.

13

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76

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Im Steinbruch Brut von Uhu. Erweiterung Richtung Osten problematisch: Brutplatz von Rot- und Schwarzmilan, sowie Ta-geseinstand Uhu. Am Südrand des blauen Bereichs (Kalksteine, Bauwürdigkeit wahrscheinlich) liegt das Biotop Magerrasen öst-lich von Rötenbach (Nr.272251360547) mit Dolomitfelsen und Kalkmagerrasen (Küchenschelle und Enziane).

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

A.2.8.02

-16 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 14: Steinbrüche Waibertal-Ost Nr.15: Waibertal-West:

Brut von Uhu, Wanderfalke und Kolkrabe. Erweiterung Rich-tung Nord und Nordost problematisch. Dort Vorkommen von Wespenbussard (Dichtezentrum), Rotmilan, Schwarzmi-lan, Habicht, Sperber. Weitere wertgebende Vogelarten sehr wahrscheinlich. Amphibienvorkommen sehr wahrscheinlich. Im Umfeld Solarpark ist die Gelbbauchunke nachgewiesen, daher auch dort zu erwarten. Bedeutende Jagdgebiete für Fledermäuse.

Informationen werden im Umweltbericht (Gebietssteckbrief) ergänzt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

14

15

A.2.8.02

-17 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 16: Steinbruch Großkuchen:

Brut von Dohle und Uhu. Erweiterung in südlicher Richtung problematisch. Dort Tageseinstand Uhu, außerdem Rotmi-lanbrut.

Kenntnisnahme

16

A.2.8.02

-18 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 17: Schotter- und Steinwerk Neresheim-Sägmühle:

Brut von Uhu, Wanderfalke, Kolkrabe. Im Umfeld Bruten von Baumfalke, Wespenbussard. Angrenzende Wälder mit Nachwei-sen Rauhfusskauz, Sperlingskauz, Rotmilan. Weitere wertge-bende Arten nicht auszuschließen. Vorkommen Gelbbauchunke und Zauneidechse. Das Naturschutzgebiet Zwing reicht in die

Hinweise wurden breits im Umweltbericht berücksichtigt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

17

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77

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

blau-rotschraffierte Fläche (Bauwürdigkeit wahrscheinlich) hin-ein. Dort befinden sich Kalkmagerrasen und Äcker mit seltenen Ackerwildkräutern.

Keine Betroffenheit: Das Naturschutzge-biet ist entsprechend dem Planungskon-zept nicht als Vorrang für den Abbau oder die Sicherung von Rohstoffen festgelegt.

A.2.8.02

-19 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 18: Steinbruch Steinheim am Albuch-Söhnstetten:

Im Steinbruch Brut von Uhu. Flächen nördlich und nordwestlich des Steinbruchs mit Bruten von Rotmilan, Baumbrut von Kolk-rabe und Brutverdacht Schwarzmilan. Erweiterung hier proble-matisch.

Informationen werden im Umweltbericht (Gebietssteckbrief) ergänzt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

A.2.8.02

-20 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 19: Steinbruch Heidenheim-Mergelstetten:

Auch hier Brut von Uhu, Kolkrabe, Wanderfalke im Stein-

bruch. Erweiterung Richtung Nordost problematisch. Dort ei-nige Hülben mit Vorkommen vom Bergmolch, Gelbbauch-unke, Ringelnatter, Erdkröte, Grasfrosch. Weitere Arten nicht auszuschließen.

Informationen werden im Umweltbericht (Gebietssteckbrief) ergänzt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

A.2.8.02

-21 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr. 20: Steinbruch Giengen an der Brenz-Burgberg:

Auch hier schon Brut von Wanderfalke und Uhu (letzte drei Jahre nicht mehr, dieses Jahr Brutverdacht). Erweiterung Rich-tung Süd- und Südwest wäre ein Problem. Dort - vor allem süd-westlich sehr wertvolle alte Laubmischwälder mit vielen Eichen. Vorkommen Mittelspecht, Grünspecht, Grauspecht, Schwarz-specht, Kuckuck. Nachweise von mehreren Fledermausarten:

Informationen werden im Umweltbericht (Gebietssteckbrief) ergänzt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

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78

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Großes Mausohr, Braunes Langohr, Kleine Bartfledermaus. Wei-tere Arten sehr wahrscheinlich. Dort ist auch der Tagesein-

stand des Uhus und Vorkommen des Wespenbussards.

A.2.8.02

-21 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr.21 / 22: Suevitvorkommen:

Neuaufschlüsse Daten müssen erhoben werden.

Kenntnisnahme

21

22

A.2.8.02

-22 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Sandberg bei Bopfingen:

Erweiterung in südlicher Richtung sehr schwierig (Schutzgebiet, Gartenrotschwanz, Wendehals, Neuntöter, zeitweise Heideler-che). Steinbruch Bopfingen-Sandberg: wird in großem Umfang auf-gefüllt. Sehr großes Areal - dort Steilwand mit Bruten von Uhu, Wanderfalke und Kolkrabe in einer Wand Steilwand sollte un-bedingt erhalten bleiben. Neue Abbauverträge sollten so gestaltet werden, dass bei der späteren Renaturierung Steil-/ Felswände ausreichend erhalten bleiben!!

Dieser Steinbruch wird aufgegeben und ist nicht Bestandteil des Regionalplanverfah-rens. Die entsprechenden Hinweise sind möglichst direkt an die Genehmigungsbe-hörde zu richten.

A.2.8.02

-23 Arbeitskreis Naturschutz Ostwürttemberg (ANO)

19.10.2016

Nr.23 Sandgrube Nördlich Aalen-Onatsfeld

Neuaufschluss. Artenschutzrechtliche Daten müssen erho-

ben werden.

Die gelieferten Daten erheben keinen Anspruch auf Vollstän-digkeit.

Hinweis: Aufgrund verschiedener Aspekte wie Naherholung, Denkmalschutz, sowie vorhandenen Infrstrukturen, die bei der Abwägung vor dem Hintergrund der Aus-wirkungen eines Neuaufschlusses bewertet wurden, wird eine deutliche Verkleinerung der Vorrangfläche vorgenommen.

23

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79

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Sicherlich nicht zu unterschätzen sind auch botanische Beson-derheiten. Da müssten im nächsten Schritt weitere Fachleute einbezogen werden

Zu weiteren Auskünften stehen wir gerne zur Verfügung.

Informationen werden im Umweltbericht (Gebietssteckbrief) ergänzt. Detailliertere Untersuchungen erfolgen im nachgelager-ter Genehmigungsverfahren (Abschich-tung).

A.3.1.03

-1 Industrieverband Steine und Erden Baden-Würt-temberg e.v. (ISTE)

14.10.2016

Vielen Dank für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf des Teilregionalplans Rohstoffsicherung der Region Ostwürt-temberg. Wir begrüßen ausdrücklich die Darstellung neuer und die teilweise Übernahme bestehender, aber noch nicht abge-bauter Vorranggebiete für den Abbau und zur Sicherung von Rohstoffen. Im Folgenden möchten wir Ihnen zu den Plansät-zen, zu den kartographischen Darstellungen, zu den Erläuterun-gen zum Planungskonzept sowie insbesondere zum Umweltbe-richt unsere Argumente zukommen lassen:

Kenntnisnahme

A.3.1.03 -2 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

I. Plansätze

Seite 4 PS 3.5.2 (Z) Vorranggebiete zur Sicherung von Rohstof-fen

Wir bitten dringend in Zeile 2 den Plansatz „…die einem späte-ren Rohstoffabbau entgegenstehen“ um „oder diesen erschwe-ren“ zu ergänzen. Nur somit kann die Neuausweisung von Schutzgebieten, die Darstellung von Maßnahmen in formellen und informellen Plä-nen und Programmen, von Extensivierungsmaßnahmen in Land- und Forstwirtschaft oder ökologischen Ausgleichsmaß-nahmen in den Sicherungsgebieten verhindert werden und das Sicherungsgebiet seine tatsächliche Funktion ausüben. Beispiel

Die bestehende Formulierung wird als aus-reichend erachtet.

Keine Anpassung des Plansatzes

Page 96: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

80

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

hierfür ist die Ausweisung der FFH-Gebiete, welche zwar einem Abbau nicht generell entgegenstehen, aber diesen in Teilberei-chen erschweren und bereits zu Rücknahmen von Rohstoffsi-cherungsgebieten und Standortaufgaben geführt haben. Die Si-cherungsgebiete haben einen mittel- bis langfristigen Charak-ter, so dass innerhalb diesem Zeitraum möglicherweise kumu-lierende Nutzungen am Ende einen späteren Abbau doch aus-schließen könnten. Daher muss in den Sicherungsgebieten eine strikte und effektive Abwehr anderer Nutzungen erfolgen.

A.3.1.03 -3 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 6 PS 3.5.4 (V) Berücksichtigung nachgewiesener und wahr-scheinlich bauwürdiger Rohstoffvorkommen

Wir begrüßen ausdrücklich die Zielrichtung langfristig bauwür-dige Rohstoffvorkommen von entgegenstehenden Nutzungen im Sinne einer nachhaltigen Raumnutzung freizuhalten. Die Kennzeichnung als „Vorschlag“ bleibt aus unserer Sicht jedoch hinter dem Möglichen zurück. Wir regen daher an, diese For-mulierungen als Grundsatz der Raumordnung festzulegen und nicht nur die Planungs- oder Genehmigungsbehörden als Ad-ressaten zu nennen, sondern auch die Städte und Gemeinden sowie die Fachbehörden. Die bauwürdigen Vorkommen sind in der Karte Mineralischer Rohstoffe räumlich hinreichend konkret dargestellt und in den Beschreibungen erläutert, so dass eine Einstellung in die Abwägung sachgerecht und ohne größeren Aufwand möglich ist.

Kenntnisnahme

Im Rahmen der Regionalplangesamtfort-schreibung wird geprüft, ob eine Erweite-rung des Vorschlags zu einem Grundsatz in Frage kommt.

Keine Anpassung des Plansatzes

A.3.1.03 -4 ISTE Baden-Württem-berg

II. Kartographische Darstellungen

Seite 24: Steinbruch Hülen:

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81

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

14.10.2016 Es wird eine nutzbare Mächtigkeit von 40 bis 110 Metern ange-geben. Die genehmigte Abbausohle liegt bei 575 müNN. Die Geländeoberkante im aktuellen südwestlichen Bereich des Ab-baus liegt bei ca. 630 müNN, somit ergibt sich eine maximale nutzbare Mächtigkeit von 55 Metern, wobei der Abraum hier-von noch abzuziehen ist. Wir bitten um entsprechende Korrek-tur. Die aus Naturschutzgründen erhaltenswerte Wand im Norden wird im Zuge des Abbaus weiter nach Norden verlagert und kann aber ebenso wie die aktuelle Wand, langfristig offen ge-halten werden. Die Verlagerung ist aus abbautechnischer Sicht jedoch nicht vermeidbar.

Die Angaben zur Nutzbaren Mächtigkeit werden konkretisiert.

Aufgrund meherer Hinweise zur Bedeu-tung der Abbauwand im Norden wird der nördliche Bereich aus der Umgrenzung des Vorranggebietes für den Abbau ober-flächennaher Rohstoffe herausgenommen.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

A.3.1.03 -5 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

zu Anlage 1 Erläuterungen zum Planungskonzept:

S. 7:

Naturschutzgebiete, Bannwälder und Schonwälder werden als Tabubereiche eingestuft. Dies ist nicht nachvollziehbar, da re-gelmäßig die für die Schutzgebiete zu erlassenden Verordnun-gen Ausnahmen und Befreiungen vorsehen bzw. ermöglichen. Unbestritten weist ein Bannwald oder ein Naturschutzgebiet ein sehr hohes Konfliktpotential auf und wird regelmäßig, wenn Al-ternativen zur Verfügung stehen, nicht für die Rohstoffgewin-nung heranzuziehen sein. Wir bitten daher für die o.a. Schutzgebiete das Konfliktpotential als „hoch“ festzulegen. Die regionalplanerische Darstellung ei-nes Vorranggebietes im Schutzgebiet ist möglich, wenn in die-sem Verfahren die Fachbehörde die Befreiung in Aussicht stellt.

Für Naturschutzgebiete s wird gemäß § 23 BNatschG ein absolutes Veränderungsver-bot definiert. Bannwälder und Schonwäl-der haben durch § 23 LWaldG einen ver-gleichbaren Schutzstatus. Die Inanspruch-nahme ist in der Region Ostwürttemberg, da weniger konfliktträchtigere Bereiche zu Verfügung stehen(Alternativenprüfung), nicht vertretbar. Die Einstufung als Tabu-bereich wird beibehalten.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

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82

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Für gesetzlichen Erholungswald regelt § 33 LWaldG keine Ein-schränkung für die Rohstoffgewinnung. Die Einstufung als Tabukriterium daher nicht hinterlegt. Für Immissionsschutzwald, § 31 LWaldG, und Bodenschutzwald nach § 30 LWaldG gilt dies entsprechend. Es können für derartige Gebiete Verordnungen mit bestimmten Schutzzwecken und Verboten erlassen werden. Im LWaldG sind die Rohstoffgewinnung bei den (allerdings nicht abschließenden) Regelungsmöglichkeiten nicht aufge-führt. Wir bitten daher für die o.a. Waldfunktionen das Konfliktpoten-tial als „mittel“ festzulegen. Ein entsprechender Ausgleich für die jeweiligen Funktionen während der Rohstoffgewinnung und eine die Funktionen ggf. sogar unterstützende forstliche Rekul-tivierung sind Gegenstand des jeweiligen Zulassungsverfahrens.

Die Ändertung der Einstufung des Prüfkri-teriums „Erholungswald“ in hohes Konflikt-potenzial erscheint aus regionaler Sicht angemessen. Eine Änderung der Flächen-kulisste ergibt sich daraus jedoch nicht.

Die weiteren genannten Prüfkriterien sind bereits mit einer Einstufung als „Mittleres Konfliktpotenzial versehen.

A.3.1.03 -6 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

S. 8:

Die Festlegung von verschiedenen Stufen für Erholungswälder zusätzlich zum gesetzlichen Erholungswald erschließt sich nicht, da keine Zuordnungskriterien vorliegen. Unseres Wissens liegen keine belastbaren methodischen Grundlagen für Erholungswäl-der vor, so dass diese auch nicht als Kriterium heranzuziehen sind. Die Auswirkungen eines Vorhabens auf das Schutzgut Mensch wird in der UVP oder im LBP mit abgearbeitet und eventuelle Maßgaben durch die Genehmigungsbehörde festge-legt.

Wir bitten daher die Kriterien Erholungswälder (Stufe 1 und 2) zu streichen.

Die Einstufung der Erholungswälder spie-gelt eine Frequetnierung der Waldberei-che durch die Bevölkerung wieder. Es ist Aufgabe der Regionalplanung auch diese Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere, da sie keinen weitergehenden rechtlichen Schutz besitzen. Die Einstufung wird als angemessen betrachtet und beibehalten.

Keine Anpassung des Plansatzes

Page 99: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

83

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Es ist unklar was mit „weiteren schützenswerten Grundwasser-vorkommen“ gemeint ist, und warum diese ein hohes Konflikt-potential gegenüber einem, richtig eingestuften, mittleren Kon-fliktpotential bei WSG-Zone III, darstellen.

Wir bitten daher um inhaltliche Erläuterung, Abstufung oder ggf. Entfall des Kriteriums.

Für Archäologische (Boden-)Denkmale erfolgt eine Bewertung im Einzelfall. Wir bitten Sie dabei auch die Situation entspre-chender Denkmale im weiteren Umfeld miteinzubeziehen um die Bedeutung des einzelnen Denkmals einstufen zu können.

A.3.1.03 -7 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Umweltbericht:

Seite 1, Kap. 1.1, 2. Absatz, Satz 3 ff: Die Formulierungen sind unklar, wir regen daher an, die Funktion der Vorranggebiete und ihre Wirkung auf die weiteren Verfahren darzustellen. Eine mögliche Formulierung könnte sein: „Die Vorranggebiete sind räumlich hinreichend konkret und abschließend abgewogen, so dass für die nachfolgend notwendigen fachrechtlichen Geneh-migungsverfahren der einzelnen Gewinnungsstätten, z.B. nach Bergrecht oder Immissionsschutzrecht, keine weiteren Verfah-ren nach Raumordnungs- oder Bauplanungsrecht erforderlich sind.“

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -8 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 1, Kap. 1.2, 2. Absatz, letzter Satz: Der Satz sollte zur bes-seren Verständlichkeit gestrichen werden, da in dem Plan keine Vorbehaltsgebiete festgelegt sind.

Formulierung wurde im Umweltbericht ge-strichen

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84

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -9 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 3, Kap. 1.4, 3. Absatz, letzter Satz: Das Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprüfung wird auf Vorhabensebene ermit-telt. Hierzu wird zunächst die Vorprüfung auf Vorhabensebene durchgeführt. Erst sofern hier eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura2000-Gebietes möglich ist, wird die Verträglich-keitsprüfung durchgeführt. Die Umweltprüfung auf Ebene der Regionalplanung kann aus unserer Sicht nur dazu führen, in das Prüfschema nach § 34 BNatSchG einzusteigen, nicht aber die Projekt-Vorprüfung ersetzen und gleich eine Natura-2000 Ver-träglichkeitsprüfung festzustellen. Die letzte Zeile des Absatzes wäre entsprechend anzupassen.

Auswirkungen auf das FFH-Gebiet wurden in den Gebietssteckbriefen abgeschätzt, um die Raumverträglichkeit einer Vorrang-gebietsfestlegung abzuschätzen. Die Ein-schätzung zur vorraussichtlichen Erforder-lichekeit einer FFH-Vertäglichkeitsprüfung ist berechtigt.

Keine Anpassung des Plansatzes

A.3.1.03 -10 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 4, Kap. 1.5 dritter Spiegelstrich: Wir regen an, die Passage „der Unternehmen in der Region“ zu streichen, da einerseits der Bedarf nicht von den Unternehmen, sondern von deren Kunden stammt und andererseits teilweise die Rohstoffe auch einen großräumigen Absatzmarkt über die Region hinaus haben.

Formulierung wurde im Umweltbericht ge-strichen

A.3.1.03 -11 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 4, Kap. 1.5 vierter Spiegelstrich: Wir regen an, das Wort „Abbaubereiche“ durch „Gewinnungsstätten“ zu ersetzen, da dieser Begriff nur aktuell im Abbau befindliche Flächen inner-halb eines genehmigten Gebietes bezeichnet. Ebenso muss die Fortführung der Rohstoffgewinnung nicht unbedingt direkt an einen bestimmten Abbaubereich erfolgen, z.B. wenn dies aus rohstoffgeologischer Sicht nicht sinnvoll ist.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -12 ISTE Baden-Württem-berg

Seite 6, Kapitel 2.1.1: Für die Beurteilung von Emissionen von Rohstoffgewinnungsstätten sind die TA Luft und die TA Lärm einschlägig. Die angeführten Regelwerke greifen hierbei nicht,

Die Ausführungen wurde im Umweltbe-richt angepasst

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85

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

14.10.2016 so enthält beispielsweise die DIN 18005 Hinweise zur Berück-sichtigung des Schallschutzes im Sinne von Zielvorstellungen bei der städtebaulichen Planung. Sie richtet sich an Gemeinde, Stadtplaner, Architekten und die Bauaufsichtsbehörden. Bei der Planung von schutzbedürftigen Nutzungen im Einwirkungsbe-reich von Emissionsquellen ist die Einhaltung der Orientierungs-werte anzustreben. Wir bitten um Richtigstellung.

A.3.1.03 -13 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Die Benennung des Abstandserlasses Nordrhein-Westfalen im Sinne eines Vorsorgeabstandes ist nicht richtig wiedergegeben. Unter den Nummern 85 bis 87 wird der Abstand nur für Stein-brüche in denen gesprengt wird, nicht aber für Kiesgruben und andere Rohstoffgewinnung sowie nur für bestimmte, stark emittierende Aufbereitungsanlagen herangezogen. Konkret ist für jedes Genehmigungsverfahren, anhand der Antragsunterla-gen und von Einzelgutachten im Einzelfall zu prüfen, ob Gefah-ren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgeschlossen werden können. Die Anwendung der Abstandsliste würde diesem Grundsatz der Einzelfallprüfung nicht gerecht werden. Wir bit-ten daher um entsprechende Differenzierung.

Formulierung zum Abstandserlass wurde im Umweltbericht korrigiert

A.3.1.03 -14 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Die Formulierung „Im Sinne des Vorsorgegedankens sind unter dem Aspekt der Wohn- und Wohnumfeldsituation auch solche Flächen zu berücksichtigen, die für künftige Wohn- und Woh-numeldnutzungen vorgehalten werden“ ist nur soweit zulässig, als diese bereits in Regional- oder Flächennutzungsplan festge-legt bzw. dargestellt sind. Die Rohstoffgewinnung ist als stand-ortgebundene Nutzung im Außenbereich darauf angewiesen,

Eine Klarstellung ist im Umweltbericht er-folgt.

Page 102: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

86

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

dass die Lagerstätten nicht überbaut bzw. durch heranrü-ckende, durchaus aber an anderer Stelle zu realisierende, Nut-zungen verdrängt wird. Wir bitten um angemessene Berück-sichtigung der besonderen Situation der Rohstoffgewinnung.

A.3.1.03 -15 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 10 ff, Kapitel 2.1.2: Wir verweisen hinsichtlich der Aussa-gen zum Erholungwald auf die Stellungnahme zu den „Erläute-rungen zum Planungskonzept“ sowie zum siedlungsnahen Nah-erholungsraum auf den vorherigen Absatz.

Im Absatz Bioklima und Schadstoffimmissionen werden explizit die Emissionen der punktuellen Rohstoffgewinnungsstätten aufgeführt, während in den vorhergehenden Absätzen nur ge-neralisierte Aussagen über die gesamte Region hinweg getrof-fen werden. Es wird somit suggeriert, dass die Rohstoffgewin-nung negative Auswirkungen hinsichtlich Bioklima und Schad-stoffen über die gesamte Region hinweg verursacht. Dies ist je-doch nicht der Fall und daher zu relativieren.

Der Teilverlust von Waldgebieten ist nicht richtig, da es bei der Rohstoffgewinnung um befristete Waldumwandlungen handelt, d.h. die Flächen werden wieder aufgeforstet und nicht dauer-haft aus dem Waldstatus entlassen. Sollten in Einzelfällen für die Rohstoffgewinnung im Nassabbau keine Ersatzaufforstun-gen möglich sein, erfolgt der Ausgleich gemäß LWaldG.

Kenntnisnahme

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -16 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 15, Kapitel 2.1.4, letzter Satz: Der letzte Satz ist inhaltlich unverständlich. Wir bitten um Überarbeitung.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

Page 103: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

87

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -17 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 19, Kapitel 2.2.4: Die meisten Rohstoffgewinnungsstätten in der Region bestehen seit vielen Jahrzehnten, einige seit über 100 Jahren, sie sind damit auch legitimer und gleichberechtig-ter Bestandteil der Kulturlandschaft und Landnutzung. Ebenso konnten erst durch die Rohstoffentnahme Geotope entstehen, die der Bevölkerung die Geologie und Rohstoffnutzung näher bringen. Es wäre aus unserer Sicht angemessen, wenn dieser Aspekt mit einbezogen würde.

Der letzte Satz ist inhaltlich unverständlich. Wir bitten um Über-arbeitung.

Kenntnisnahme

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -18 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 25, Kapitel 2.3.4: Der vorletzte Satz ist inhaltlich unver-ständlich. Wir bitten um Überarbeitung. Der letzte Satz ist zu streichen: Selbstverständlich werden in den Genehmigungsver-fahren Belange des Landschaftsschutzes berücksichtigt. Land-schaftsschutzgebietsverordnungen, Naturparkverordnungen o.a. sind zu beachten. Ebenso ist eine Optimierung der Abbau- und Rekultivierungsplanung im Sinne der Einbindung in das Landschaftsbild möglich. Daneben sind die allgemeinen Ziele des Regionalplans zur Entwicklung von Natur und Landschaft auch bei Vorhaben außerhalb der Vorranggebiete zu beachten.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -19 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 27 f, Kapitel 2.4.2: Es werden naturschutzgebietswürdige Flächen in einer Reihe mit dem europäischen Schutzgebietsnetz Natura 2000, den Waldschutzgebieten und den Naturschutzge-bieten genannt. Dies ist aus grundsätzlichen Erwägungen abzu-lehnen, denn wäre tatsächlich eine so hohe Schutzwürdigkeit der Gebiete vorhanden, wäre eine Unterschutzstellung durch

Die Einstufung als naturschutzgebietswür-dige Fläche setzt eine hohe naturschutz-fachliche Wertigkeit vorraus und ist somit ein Indiz für den Umweltzustand für das Schutzgut Pflanzen, Tiere und biologische Vielfalt. Es wird mit der Kartendarstellung

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

das Regierungspräsidium bereits erfolgt. Auch muss die poten-tielle Eignung hinterfragt werden, da die Potentialstudie für den Regierungsbezirk Stuttgart (2013) aufzeigt, dass für einen gro-ßen Teil der Gebiete keine Voruntersuchungen vorhanden sind (Kategorie B) und somit möglicherweise reine „Wunschflächen“ darstellen. Die Flächenzusammenstellung für Ostwürttemberg zeigt eine Verdopplung bis Verdreifachung der Naturschutzge-bietsflächen durch die „schutzgebietswürdigen“ Flächen auf, was aufgrund der Flächendimension eine Nutzungsintensivie-rung auf den verbleibenden Flächen auslösen würde, was wie-derum kontraproduktiv für die biologische Vielfalt wäre. Die Einbeziehung dieser nur vage greifbaren Flächen in das Schutz-gut wird aus unserer Sicht abgelehnt. Ebenso sind in den beste-henden Schutzgebieten nicht alle Flächen von höchster Wertig-keit, so dass Eingriffe kategorisch ausgeschlossen wären.

keine verfahrensrelevante Bewertung der verschiedenen Flächentypen vorgenom-men. Die Darstellung ist angemessen und wird nicht geändert.

A.3.1.03 -20 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Die Ausführungen zum Generalwildwegeplan sehen vor, dass die Korridore von einem Flächenverlust zu bewahren sind. Un-seres Wissens sind die im Generalwildwegeplan enthaltenen Aussagen in den Planungen lediglich zu berücksichtigen mit dem Ziel der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Korridore.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

A.3.1.03 -21 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Wir regen einen neuen Absatz zu den Formulierungen zu Rast- und Überwinterungsgebieten an, da dies nicht mit dem Gene-ralwildwegeplan in Verbindung steht.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

A.3.1.03 -22 ISTE Baden-Württem-berg

Seite 31, Kapitel 2.4.4, letzter Satz: Der letzte Satz ist inhaltlich unverständlich. Wir bitten um Überarbeitung.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

14.10.2016

A.3.1.03 -23 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 35, Kapitel 2.5.4: Die Formulierung „belastet“ im Zusam-menhang mit dem Schutzgut Boden ist unpassend. Es kann so verstanden werden, dass mit der Inanspruchnahme für die Roh-stoffgewinnung Boden verunreinigt oder Schadstoffe eingetra-gen würden. Wir bitten um Überarbeitung. Nicht ausgeführt wird, dass durch die Planung die Rohstoffgewinnung auf Flä-chen mit gutem Nutzschicht-Abraum-Verhältnis gelenkt wird um den Eingriff in den Boden zu minimieren. Dies sollte aufge-nommen werden.

Der letzte Satz ist inhaltlich unverständlich. Wir bitten um Über-arbeitung.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

A.3.1.03 -24 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 36 f, Kapitel 2.6.2, zweiter Absatz: Die Einbeziehung nicht rechtskräftiger Wasserschutzgebebiete in die Konzeption ist analog zu den Ausführungen zu naturschutzgebietswürdigen Flächen abzulehnen. Offensichtlich ist kein wasserwirtschaftli-ches Erfordernis für eine Verbindlicherklärung oder keine Eig-nung vorhanden, da ansonsten ein rechtssicherer Zustand durch die Wasserbehörden bereits geschaffen worden wäre. Somit ist auch die Heranziehung dieser Flächen für Wasser-schutzwald hinfällig.

Die Einbeziehung der genannten Aspekte ist fachlichund rechtlich erforderlich.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

A.3.1.03 -25 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 40, Kapitel 2.6.4, letzter Satz: Der letzte Satz ist inhaltlich unverständlich. Wir bitten um Überarbeitung.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -26 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 40, Kapitel 2.7.2, erster Satz: Die Formulierung „unter Um-ständen“ ist nicht hilfreich. Sofern Gewinnungsflächen innerhalb eines klimatischen Ausgleichsraums liegen, ist dies zu benen-nen. Sofern nicht, ist der Absatz mit Bezug auf die Rohstoffge-winnung hinfällig.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

A.3.1.03 -27 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 45, Kapitel 2.8, letzter Satz: Der letzte Satz ist zu streichen, da er polemisch Eingriffe anprangert und dramatische Auswir-kungen skizziert. Dabei bleibt alles im Vagen. Mit derartigen Formulierungen werden in der Öffentlichkeit Unsicherheit oder gar Angst geschürt und Abwehrhaltung ausgelöst, die kaum wieder zurücknehmbar ist und pauschal auf die rohstoffgewin-nende Industrie projiziert.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

A.3.1.03 -28 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 46, Kapitel 3.1, 2. Absatz, 2. Satz: Der Rohstoffabbau löst, entgegen der Darstellung, keine Umweltprobleme aus. Es han-delt sich um zeitlich befristete Eingriffe, die jedoch vollständig ausgeglichen werden. Damit keine Umweltprobleme entstehen, erfolgt die Zulassung des Rohstoffabbaus regelmäßig mit Maß-gaben, mit denen die Auswirkungen weiter reduziert werden. Wir bitten Sie das Wort „Umweltprobleme“ durch „Eingriffe“ zu ersetzen.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

A.3.1.03 -29 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 46, Kapitel 3.1, 2. Absatz, 4. + 5. Satz: Die Darstellung, dass einzelne Abbauflächen über 100 Hektar betragen ist falsch: An-hand einer Luftbildauswertung (Stand 2014) beträgt die in Ab-bau befindliche Fläche in den größten Steinbrüchen ca. 20 ha (jeweils Waibertal-West und Waibertal-Ost) und ca. 40 ha (Mer-

Formulierung wurde im Umweltbericht korrigiert

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

gelstetten). Sofern eine Zusammenstellung der in Abbau be-findlichen Fläche erforderlich ist, regen wir an, diese beim Lan-desamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau einzuholen. Au-ßerdem spielt die Größe der Abbaufläche keine Rolle, da an-dernfalls die Rohstoffe bei vergleichbarem Flächengebrauch an anderer Stelle stattfinden würden. Ebenso kann zwar von einer Beeinträchtigung oder Veränderung gesprochen werden, nicht aber von einer Zerstörung oder irreversiblen Beeinträchtigung: Beispielsweise werden im Trockenabbau in der Regel befristete Waldumwandlungen erteilt, d.h. die ursprüngliche Nutzung wird wiederhergestellt. Bei einer Renaturierung und in beruhig-ten Bereichen während des Abbaus ist zwar eine Veränderung des Ausgangszustands vorhanden, aber durch eine ökologisch mindestens gleichwertige ersetzt.

A.3.1.03 -30 ISTE Baden-Württem-berg

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Seite 46, Kapitel 3.1, 3. Absatz, 2. Spiegelstrich: Es ist unklar, was mit abbau- und betriebsbedingten Effekten im Einzelnen zu verstehen ist. Wir bitten dies zu differenzieren. Der letzte Satz ist zu streichen: Die Dauer der abbau- und betriebsbedingten Effekte sind auf den Zeitraum der aktiven Abbau- und Verfüll-phase beschränkt. Ebenso sind bei einer ordnungsgemäßen Re-naturierung bzw. Rekultivierung keine negativen Auswirkungen zu befürchten. Die Genehmigungen enthalten hierzu Maßga-ben, z.B. zur Zwischenlagerung von Oberboden und dessen Ein-bau. Es ist außerdem nicht ersichtlich warum sich der Absatz ex-plizit auf Kiesgruben bezieht.

Eine Klarstellung im Umweltbericht durch Begriffskorrektur zu abbau- und nutzungs-bedingten Effekten ist erfolgt. Die Formu-lierung zur Dauer der Effekte wird als kor-rekt erachtet und belassen.

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -31 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 47, Kapitel 3.1., 3. Absatz, 1. Spiegelstrich: Es ist falsch, dass lediglich mit einer Renaturierung oder Biotopneugestal-tung ein Rohstoffabbau „weitgehend“ ausgeglichen werden o-der gemindert werden kann. Auch durch eine land- oder forst-wirtschaftliche Rekultivierung kann ein Abbau vollständig aus-geglichen werden. Dies ist regelmäßig auch ausschließlich auf den Abbauflächen möglich. Der zweite Satz wirft der Steine-Er-den-Industrie vor, Rekultivierungs- und Renaturierungs maß-nahmen unzulänglich durchzuführen. Dies ist zurückzuweisen, die Überwachung erfolgt durch die Genehmigungsbehörden. Völlig unklar ist, welche neue Probleme durch Folgenutzungsart und -intensität entstehen sollen. Wir bitten entweder um Strei-chung des Satzes oder um konkrete Benennungen kritischer Nachnutzungen. Uns sind solche in der Region nicht bekannt. Außerdem ist kaum vorstellbar, dass eine „problematische“ Nachnutzung im Zuge des LBP festgelegt werden könnte.

Annahme: Anmerkung betrifft Kapitel 2.1, 3. Absatz, Spiegelstrich 3: Die Formulie-rungen werden als korrekt erachtet und belassen.

A.3.1.03 -32 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 47, Kapitel 3.1., letzter Absatz: Es bleibt offen was mit un-terschiedlichen Charakteristika einer Abbaustätte zu verstehen ist. Zwar wird auf die Wirkungen in den Steckbriefen eingegan-gen, aber nicht aufgrund welcher „Charakteristika“.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

A.3.1.03 -33 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 47, Kapitel 3.2, 1. Absatz: Der dritte Satz ist hinsichtlich Or-thographie und Syntax neu zu fassen.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

A.3.1.03 -34 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 49, Abbildung 25: Die Begrenzungslinien der im Planent-wurf enthaltenen Vorranggebiete sind in einer großen Strich-

Es erfolgte eine Klarstellung im Umweltbe-richt zur Bedeutung der Abbildung (Sche-

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

stärke dargestellt. Dies führt zu einer unverhältnismäßigen Dar-stellung der Vorranggebiete zur Restregion. Dies ist aufgrund des hieraus entstehenden Eindrucks für die Öffentlichkeit abso-lut inakzeptabel. Die Flächengrößen sind im richtigen Verhältnis darzustellen, die Polygonlinien auf null zu reduzieren.

matische Darstellung). Um den Flächen-umfang der ausgeschlossenen Bereiche darzustellen, erfüllt die Abbildung ihren Zweck.

A.3.1.03 -35 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 52, Tabelle 4: Die Bewertungsskala suggeriert, dass von je-dem einzelnen Vorhaben regionale, also regionsweit verschie-dene Umweltauswirkungen ausgehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wir regen daher dringend an, eine angemessenere Formu-lierung für die Flächenwirkung der einzelnen Standorte zu ver-wenden.

Kenntnisnahme

A.3.1.03 -36 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 52, 5. Absatz f: Der Begriff „Erheblichkeitsschwelle“ ist bis-her nicht eingeführt. Demgegenüber ist die „Regionalbedeut-samkeit“ gängig. Wir regen an diese Schwelle, als Grenze zwi-schen regional nicht bedeutsam, und regional bedeutsam zu ziehen.

Die Regionalbedeutsamkeit liegt dem re-gionalen Planung naturgemäß zu Grunde, spielt jedoch methodisch für die Beewr-tung im Rahmen der Umweltverträglich-keitsprüfung keine Rolle. Die Verwerndung von regionalen Erheblichkeitsschwelle ist für die Strategische Umweltprüfung auf regionaler Ebene angemessen.

A.3.1.03 -37 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 56, Kapitel 4.1, 2. Absatz: Die Kumulationseffekte auf das Naturschutzgebiet „Wental mit Seitentäler und Feldinsel Klös-terle“ sind fachlich nicht haltbar: Das NSG erstreckt sich in Nord-Süd-Ausrichtung und ein Vorranggebiet liegt im nördli-chen Bereich des NSG in rund 1,5 km Entfernung, ein anderes rund 2 km südlich des NSG. Es sind keine Steinbruchbezogenen Auswirkungen erkennbar, die den Schutzzweck des Gebietes

Es wurde eine grundlegende Überarbei-tung des Kapitels 4 im Umweltbericht vor-genommen.

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

beeinträchtigen könnten. Dies gilt ebenso für das NSG „Golds-höfer Sande“: Das nächstliegende Vorranggebiet befindet sich in rund 1,3 km Entfernung und steht topographisch nicht in Verbindung zum Naturschutzgebiet. Eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks ist auch durch eine „Kumulation“ von Vorrangge-bieten nicht ersichtlich. Die drei Sätze sind zu streichen.

A.3.1.03 -38 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 56, Kapitel 4.1, 3. Absatz f: Die Kumulationsräume zu den Biotopen werden durch bis zu 6 km weit voneinander entfern-ten Vorranggebieten definiert. Dieser Wert scheint gegriffen und ist hinsichtlich tatsächlicher kumulativer Beeinträchtigun-gen nicht haltbar. Es wird an keiner Stelle erwähnt, welche ku-mulativen Auswirkungen diese Biotope gefährden könnten. Aufgrund der räumlichen Nähe erscheint die Kumulation allen-falls für Waibertal-Ost und Waibertal-West sowie die beiden Gebiete in Eglingen haltbar. Völlig unverständlich ist, warum die Anzahl und die Größe der Biotope ermittelt werden, da dies hinsichtlich der Sensibilität gegenüber der Rohstoffgewinnung wenig aussagekräftig ist.

Es wurde eine grundlegende Überarbei-tung des Kapitels 4 im Umweltbericht vor-genommen.

A.3.1.03 -39 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 57, Kapitel 4.1, zweiter Spiegelstrich: Kumulationseffekte für Mensch und Landschaft im Bereich Lauchheim-Pfaffenloh und Hülen sind nicht nachvollziehbar: Der Bruch Pfaffenloh liegt nördlich von Jagst und Ortslage von Lauchheim während der Steinbruch Hülen südöstlich des Teilorts auf der Albhochfläche liegt. Dass es sich hierbei um denselben Naherholungsraum handeln soll, ist nicht plausibel: Die Entfernung beträgt Luftlinie ca. 3 km, Siedlungskörper, Bundesstraße und Bahnlinie stellen

Es wurde eine grundlegende Überarbei-tung des Kapitels 4 im Umweltbericht vor-genommen.

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

eine deutliche Zäsur dar. Ebenso besteht keinerlei Blickbezie-hung zwischen den Abbaustätten. Der Spiegelstrich ist zu strei-chen.

A.3.1.03 -40 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 57, Kapitel 4.1, 4. Absatz: Für die Beurteilung der Lage der Abbaustätten in Naherholungsräumen liegen dem Umweltbe-richt keine Grundlagen bei. Die Hervorhebung des Wortes „in“ ist als Wertung zu interpretieren und daher zu unterlassen. Ab-baustätten sind regelmäßig mit Naherholungsfunktionen ver-einbar.

Es wurde eine grundlegende Überarbei-tung des Kapitels 4 im Umweltbericht vor-genommen. Formulierung wurde ange-passt

A.3.1.03 -41 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 57, Kapitel 4.1, 5. Absatz: Die Konsequenz aus der Lage in einer „bedeutsamen Landschaft“ ist unklar. Ebenso ist die An-nahme einer Kumulationswirkung und eine gegriffene Reich-weite von 3 km rein theoretischer Natur: Der Steinbruch Groß-kuchen ist aufgrund großräumiger Waldgebiete, der Autobahn 7 und der Topographie nicht als kumulierend wahrzunehmen. Vergleichbares gilt für den Steinbruch Neresheim-Sägmühle zu den Vorranggebieten Hofen und Eglingen: Der bestehende Steinbruch entwickelt sich in einem Geländerücken zwischen Egau und Wildbach nach Norden – eine Beeinträchtigung des Landschaftsraums ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass es sich bei den Suevitvorkommen lediglich um Sicherungsgebiete handelt, auf Grundlage der Planung also keine Kumulation möglich ist. Zu den Abbaustätten Hülen und Pfaffenloh sind be-reits Ausführungen zwei Absätze vorher gemacht. In der Konse-quenz sind die Wörter „Großkuchen“, „Neresheim-Sägmühle“, „Lauchheim-Pfaffenloh“ und „Hülen“ zu streichen.

Der Abstand von 3 km resultiert aus den Wirkungen wie Sichtbartkeit oder erhöhtes Verkehrsaufkommen (Schwerlastverkehr) die überschlägig einem Abbauvorhaben direkten und indirekt zugeordnet werden können. Der Wert ist lediglich ein Anhalts-wert und soll auf ggf. auftretende Kon-flikte aufmerksam machen; die Konflikte können auftreten, müssen aber nicht auf-treten. Eine detaillierte Untersuchung die-ser Aspekte hat im nachgelagerten Geneh-migungsverfahren zu erfolgen.

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -42 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 59, Kapitel 4.2, 3. Absatz: Die Verfasser des Umweltbe-richts verkennen, dass die gewonnenen Rohstoffe nicht verloren gehen, sondern insbesondere im Bauwesen sowie in der Indust-rie eingesetzt werden. Zumindest Baurohstoffe können wieder zu einem hohen Prozentsatz recycelt werden. Ein Konflikt ist hierbei nicht erkennbar. Der erste Satz ist zu streichen. Im letz-ten Satz wird verkannt, dass nicht die rohstoffgewinnende In-dustrie der Nachfrager von RC-Baustoffen ist, sondern insbe-sondere die öffentliche Hand und private Vorhabensträger. Wir regen daher an, diesen Satz als Appell an öffentliche und pri-vate Vorhabensträger zu richten.

Kenntnisnahme

A.3.1.03 -43 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 59, Kapitel 4.2, 4. Absatz, 2. Satz: Selbst ohne die Regio-nalplanung wird es nicht zu einem unkontrollierten Gesteinsab-bau kommen. Der an mehreren Stellen des Umweltberichts pro-pagierte „unkontrollierte“ Abbau suggeriert der Öffentlichkeit, die Industrie könne ohne Rücksicht machen was sie wolle. Das ist unredlich, denn dem Ersteller des Umweltberichts muss be-kannt sein, dass für die Abbauvorhaben, Genehmigungsverfah-ren nach Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht, Baurecht oder Bergrecht durchzuführen sind und den jeweiligen Behörden die Kontrolle der Einhaltung dieser Genehmigungen obliegt. Diese Formulierungen schüren Ängste in der Bevölke-rung und erschweren den Dialog in den ohnehin schon schwie-rigen Genehmigungsverfahren.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst („unkontrolliert“ wurde durch „un-gesteuerten“ Abbau ersetzt)

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

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A.3.1.03 -44 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 59, Kapitel 4.2, 5. + 6. Absatz: Die Absätze wiederholen sich wortgleich von Seite 58 oben.

Es wurde eine grundlegende Überarbei-tung des Kapitels 4 im Umweltbericht vor-genommen.

A.3.1.03 -45 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 59, Kapitel 4.2, 8. Absatz: Die Bewertungskategorien für Bi-otope nach LUBW sind nicht mit der Darstellung im Umweltbe-richt vergleichbar. Im Übrigen sind die Grundlagen welche Bio-tope in welchem Zustand zu welcher Bedeutung führen nicht ersichtlich. Wir bitten sicherzustellen, dass es sich bei „Biotop-komplexen sehr hoher Bedeutung“ nicht um eine bloße Auf-summierung aller in den Vorranggebieten liegenden gesetzlich geschützten Biotopen handelt. Die Bezeichnung muss der tat-sächlichen Wertigkeit des Biotops im nachfolgenden Genehmi-gungsverfahren gleichkommen.

Unter der Formulierung „biotopkomplexe sehr hoher Bedeutung“ sind in diesem Fall die „gesetzlich geschützten Biotopen“ zu fassen.

A.3.1.03 -46 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 60, Kapitel 4.2, 1. Absatz: Die in Satz 1 dargestellte Ver-stärkung der siedlungsklimatischen Belastung durch die Roh-stoffvorranggebiete ist nur schwer vorstellbar. Die Begründung folgt bei den jeweiligen Steckbriefen. Wir bitten von dieser For-mulierung Abstand zu nehmen. Der dritte Satz ist zu streichen, da durch die Ausweisung von Vorranggebieten nicht mehr Roh-stoffe pro Jahr gefördert werden, sondern hierfür lediglich neue Gebiete bereitgestellt werden. Selbst für Neuaufschlüsse wäre keine Verstärkung der Emissionen festzustellen, da es sich um ein Verschieben der Rohstoffgewinnung auf die neue Fläche handelt. Für Neuaufschlüsse für Werksteine ist die Emission ver-nachlässigbar.

Formulierung wurde im Umweltbericht ge-strichen.

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(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

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Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

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A.3.1.03 -47 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 60, Kapitel 4.2, 4. Absatz: Auch bei Sandabbau handelt es sich um Gesteinsabbau. Wir regen daher an, den Begriff „Ge-steinsabbau“ entweder durch „Festgestein“, im Gegensatz zum „Lockergestein“, oder durch die Industriebezeichnung „Natur-stein“ zu ersetzen. Der Aspekt der Flächengröße bei Waibertal-Ost und Waibertal-West kann kein Argument für die Umwelt-auswirkungen sein, da die Gesteinsgewinnung andernfalls an-derswo, ggf. in Neuaufschlüssen erfolgen müsste. Die Formulie-rung ist daher zu streichen. Abstimmungen hinsichtlich Denk-malen im Zuge der Genehmigungsverfahren sind gängige Pra-xis und stellen keinen herausragenden Umweltkonflikt dar. Ebenso sind Natura2000-Vorprüfungen und ggf. Natura2000-Verträglichkeitsprüfungen im Zulassungsverfahren gängige Pra-xis. Es ist angezeigt, die Umweltauswirkungen der Eingriffe an den beiden Standorten zu relativieren.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

Der Umweltbericht führt die durch einen Rohstoffabbau im Bereich der Vorrangge-biete möglichen Beeinträchtigungen auf. Die Art, wie eine Beeinträchtigung der be-troffenen Kulturgüter oder Natura2000-Gebiete vermieden werden kann, ist im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu klären, solange nicht bereits auf der Ebene der Regionalplanung die Verwirkli-chung eines Abbaus ausgeschlossen wer-den muss.

A.3.1.03 -48 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 60, Kapitel 4.2, 5. Absatz: Das Verb in Satz 1 ist nicht er-kennbar, wir bitten um Korrektur. Für den zweiten Satz bitten wir um Präzisierung, dass es sich um FFH-Vorprüfungen auf Ebene des Regionalplans handelt und nicht um eine vorhabens-bezogene FFH-Vorprüfung. Außerdem regen wir an, um Miss-verständnisse mit den Vorhabensprüfungen zu vermeiden, für die Prüfungen auf Regionalplanebene stets „FFH-Voruntersu-chungen“ zu verwenden.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

Formulierung „FFH-Voruntersuchung“ wurde im Umweltbericht übernommen.-

A.3.1.03 -49 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 60, Kapitel 4.2, 6. Absatz: Wir bitten die Sätze zu vervoll-ständigen. Die Steine-Erden-Industrie lehnt es ab, aufgrund der FFH-Voruntersuchung auf Regionalebene direkt in die FFH-Ver-

Auswirkungen auf das FFH-Gebiet wurden in den Gebietssteckbriefen abgeschätzt, um die Raumverträglichkeit einer Vorrang-

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

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träglichkeitsprüfungen einzusteigen. Die jeweiligen Vorhabens-träger werden zunächst, sofern nicht bereits erfolgt, entspre-chende FFH-Vorprüfungen selbst durchführen, diese gemäß § 34 I S. 3 BNatSchG den Genehmigungsbehörden und den Na-turschutzbehörden vorlegen und mit diesen erörtern und ent-sprechende Schlüsse ziehen ob FFH-Verträglichkeitsprüfungen erforderlich werden.

gebietsfestlegung abzuschätzen. Die Ein-schätzung zur vorraussichtlichen Erforder-lichkeit einer FFH-Vertäglichkeitsprüfung ist berechtigt.

A.3.1.03 -50 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 61, Kapitel. 5.2: Wir bitten dringend um Ersetzen des Be-griffs „FFH-Verträglichkeitsprüfung“ durch „FFH-Verträglich-keitsuntersuchung“ und „FFH-Vorprüfung“ durch „FFH-Vorun-tersuchung“ um regionale Ebene und Vorhabensebene unter-scheiden zu können.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -49 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 62, Kapitel. 5.2: Durch die Zuordnung eines hohen Kon-fliktpotentials zu den Natura2000-Gebieten wird verkannt, dass häufig auch sogenannte „nicht gemeinte“ Flächen mit in die Be-trachtung einbezogen werden. Ebenso ist nur eine sehr grobe Betrachtung möglich, wenn noch kein Managementplan vor-liegt, der zumindest etwas detaillierter wertige und weniger wertige Bereiche aufzeigt.

Die genannten Aspekte wurden im Um-weltbericht und der endgültigen Abgren-zung der Vorranggebiete berücksichtigt (s. dazu Ausführungen zu den jeweiligen Standorten)

A.3.1.03 -51 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Die Schlussfolgerungen in der Tabelle für die Steinbrüche 15, 17 und 18 werden abgelehnt:

- Nr. 15: Schutzgegenstand sind zwar die benannten Fle-dermausarten, allerdings haben sie weder Winter- noch Sommerquartiere im weiten Umfeld des Steinbruchs. Im Textteil des MaP, Seite 50, wird dargestellt, dass es aktuell keinen Nachweis der Mopsfledermaus im Gebiet gibt. Die

Eine Anpassung im Umweltbericht zu den bekannten Artenvorkommen ist erfolgt. Tiefergehende Untersuchungen erfolgen

15

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100

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Winterquartiere des Großen Mausohrs liegen weit ent-fernt vom Steinbruch. Laut MaP kann das Jagdhabitat des großen Mausohrs nicht bewertet werden, da innerhalb des Gebiets keine Wochenstuben vorhanden sind, Seite 61. Eine erhebliche Beeinträchtigung scheint aufgrund dieser Aussagen ausgeschlossen. Im MaP ist innerhalb des Vorranggebiets Waldmeisterbuchenwald dargestellt. Da die Erfassungseinheiten jedoch vergleichsweise groß sind, kann daraus nicht gefolgert werden, dass der Lebens-raumtyp tatsächlich flächendeckend im relevanten Gebiet vorhanden ist. Dies erfordert eine Kartierung durch den Vorhabensträger zur gegebenen Zeit im Zulassungsver-fahren. Die Erhaltungsziele im MaP (Seite 74) werden nicht in Verbindung gebracht mit dem letzten Halbsatz in der Tabelle. Er ist daher zu streichen. Südausgerichtete Hangbereiche mit höherwertigen Strukturen wurden be-reits vor dem Regionalplanungsverfahren ausgeschieden um eine Minimierung des Eingriffs zu erreichen. Die dargestellten Vermeidungsmaßnahmen sind nicht zielführend und entsprechen nicht einem geeigneten Um-gang eines Steinwerks mit hochreiner Kalkproduktion in-nerhalb eines 3000 ha großen Waldmeisterbuchenwalds. Erfahrungen im Rahmen mehrerer Regionalplanungsver-fahren haben zeigen, dass i.d.R. Bereiche innerhalb der Gebiete gefunden werden können, in denen Waldumbau-maßnahmen stattfinden können, so dass die Inanspruch-nahme möglich ist. Die geforderte Pufferfläche ist haltlos, eine Beeinträchti-

zurzeit durch den Abbaubetreiber, die Er-gebnisse liegen aktuell noch nicht vor. Eine endgültige Entscheidung zur Beein-trächtigung des FFH-Gebietes ist im Rah-men des nachgelageten Genehmigungs-verfahrens zu treffen.

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101

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

gung des Waldmeisterbuchenwalds durch den Ge-steinsabbau nicht ersichtlich. Ebenso ist dies in Bezug auf die Fledermäuse unbegründet, da laut MaP keine Quar-tiere vorhanden sind. Außerdem erscheint die propagierte Geräuschempfindlichkeit sehr pauschal. Es sind wach-sende Populationen in Steinbrüchen bekannt, die durch den Betrieb keinerlei negative Auswirkungen haben. Fazit: FFH-Vorprüfung auf Projektebene ist erforderlich. Nicht fundierte Aussagen sind zu streichen. Nach bisheri-gem Kenntnisstand ist der Eingriff ausgleichbar.

A.3.1.03 -52 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Nr. 17: Zunächst ist der Begriff „Schotter und Steinwerk“ zu streichen und durch Steinbruch zu ersetzen. Es handelt sich wie bei allen anderen Steinbrüchen um die Festle-gungen von Vorranggebieten und nicht um den Neubau eines Schotterwerks. Für die geschützte Fauna ist keine Beeinträchtigung durch den Abbau des Kalksteins zu er-kennen: Der Biber hat keinen Lebensraum auf dem bewal-deten Bergrücken, sondern wird die Talaue der Egau nut-zen. Erhaltungsziele werden durch das Gebiet nicht tan-giert. Das Große Mausohr hat laut MaP die nächstliegen-den Wochenstuben im Kloster Neresheim in über 2 km Entfernung, so dass eine Beeinflussung auszuschließen ist. Das Jagdhabitat wird aufgrund der sukzessiven Wieder-aufforstung nicht geringer. In den Vorranggebieten sind keine Gewässer vorhanden, die als Laichgewässer in Frage kommen könnten. Evtl. Laichgewässer am Rand von Wild-bach und Egau werden, einschl. der terrestrischen Lebens-

Eine Anpassung der Begrifflichkeit im Um-weltbericht ist erfolgt.

Eine Anpassung im Umweltbericht ist er-folgt. Informationen sind aus dem Ma-nagementplan übernommen

Auswirkungen auf das FFH-Gebiet wurden in den Gebietssteckbriefen abgeschätzt, um die Raumverträglichkeit einer Vorrang-gebietsfestlegung abzuschätzen. Diese Zu-sammenschrift gibt eine Grundlage und Bestandsaufnahme des derzeitigen Stands.

17

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

räume werden nicht vom Vorranggebiet tangiert. Die Vor-ranggebiete sind vollständig bewaldet, so dass kein po-tentielles Habitat der Schmalen Windelschnecke betroffen sein kann. Der Wildbach im Bereich des Steinbruchs ist nicht Teil des FFH-Gebiets. Die durchgängig pauschale Betrachtungsweise ist irrefüh-rend und nicht hilfreich. Eine erhebliche Betroffenheit des FFH-Gebiets ist nicht ersichtlich und wird nicht als FFH-Prüfungs-Erfordernis anerkannt. Die dargestellten Vermei-dungsmaßnahmen, inbesondere die Rücknahme des Vor-ranggebiets im FFH-Gebiet sind nicht zielführend und entsprechen nicht einem geeigneten Umgang eines Kalk-werks innerhalb eines über 1000 ha großen Waldmeister-buchenwalds. Erfahrungen im Rahmen mehrerer Regio-nalplanungsverfahren haben zeigen, dass i.d.R. Bereiche innerhalb der Gebiete gefunden werden können, in denen Waldumbaumaßnahmen stattfinden können, so dass die Inanspruchnahme möglich ist. Die geforderte Reduzie-rung der Pufferfläche ist haltlos, da keine Wirkung hier-durch ersichtlich ist. Der Lebensraum der genannten Tiere wird gewährleistet. Eine Infragestellung durch abbaube-dingte Schadstoffeinträge ist nicht vorstellbar. Im Übrigen wären die Tiere im Umfeld in diesem Fall auch nicht vor-handen, da am Standort bereits seit vielen Jahrzehnten hochreiner Kalkstein abgebaut wird.

Fazit: FFH-Vorprüfung auf Projektebene ist erforderlich. Nicht fundierte Aussagen sind zu streichen. Nach bisherigem Kennt-nisstand ist der Eingriff ausgleichbar.

In den nachgelagerten Genehmigungsver-fahren sind detaillierere Untesuchungen durchzuführen.

s.o.

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103

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -53 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Nr. 18: Das Grüne Besenmoos wurde lediglich an einer Stelle im FFH-Gebiet, rund 6 km von den Vorranggebieten entfernt gefunden. Die Bezeichnung des Bereichs im Vor-ranggebiet ist möglicherweise auf vergleichbare Standort-bedingungen zurückzuführen.

Eine Überprüfung im Umweltbericht ist er-folgt. Informationen entsprechen dem Ma-nagementplan

18

A.3.1.03 -54 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Der Waldmeisterbuchenwald erstreckt sich auf weitere 1300 ha im FFH-Gebiet. Aufgrund der groben Betrachtungsweise ist un-klar, ob es sich im Vorranggebiet tatsächlich um den FFH-Le-bensraumtyp handelt. Die Erhaltungsziele können auch bei ei-ner Inanspruchnahme der Fläche, sofern Lebensraumtyp, durch Waldumbaumaßnahmen zum Lebensraumtyp innerhalb des FFH-Gebietes sichergestellt werden.

Eine erhebliche Betroffenheit des FFH-Gebiets ist aufgrund der im MaP enthaltenen Informationen nicht eindeutig und wird nicht als FFH-Prüfungs-Erfordernis anerkannt. Die dargestellten Vermeidungsmaßnahmen, insbesondere die Rücknahme des Vorranggebiets im FFH-Gebiet und in der Pufferfläche sind nicht zielführend und entsprechen nicht einem geeigneten Um-gang mit einem bestehenden standortgebundenen Betrieb in-nerhalb eines über 1300 ha großen Waldmeisterbuchenwalds. Erfahrungen im Rahmen mehrerer Regionalplanungsverfahren haben zeigen, dass i.d.R. Bereiche innerhalb der Gebiete gefun-den werden können, in denen Waldumbaumaßnahmen stattfin-den können, so dass die Inanspruchnahme möglich ist. Die ge-forderte Reduzierung des Vorranggebietes um die Pufferfläche

Eine Überprüfung im Umweltbericht ist er-folgt. Informationen entsprechen dem Ma-nagementplan

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

ist haltlos, da keine Wirkung hierdurch ersichtlich ist und ande-rerseits das Vorranggebiet nahezu vollständig entfallen würde.

Fazit: FFH-Vorprüfung auf Projektebene ist erforderlich. Pau-schale, nur gebietsbezogene Aussagen sind zu streichen. Nach bisherigem Kenntnisstand ist der Eingriff ausgleichbar.

A.3.1.03 -55 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 64, Kapitel 5.2, letzter Absatz: Für die Vorranggebiete 15, 17 und 18 wird die allgemeine FFH-Verträglichkeitsprüfung auf der vorliegenden Grundlage nicht anerkannt. Anerkannt wird das Erfordernis der Durchführung einer FFH-Vorprüfung durch die jeweiligen Vorhabenträger im Zulassungsverfahren. Das Wort „FFH Verträglichkeitsprüfung“ ist durch das Wort „FFH-Vorprüfung“ zu ersetzen. Die Begründung ist den vorhergehen-den Absätzen zu entnehmen.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -56 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 65, Kapitel 6, 3. Absatz: Die Heranziehung eines Prüfradius von 15 Kilometern ist nicht begründet. Hierdurch wird quasi die gesamte Region als Prüfgebiet herangezogen. Dies ist fachlich für die Steinbrucherweiterungen nicht erforderlich und auch nicht geboten und ist daher abzulehnen. Die Festlegung von Radien um bekannte Vorkommen, ggf. Artspezifisch macht es dem Vorhabenträger unmöglich, den Umweltbericht auf Plausi-bilität und Richtigkeit hin zu überprüfen, da die Daten regelmä-ßig nicht öffentlich zugänglich sind. Sollten ähnlich absurde Prüfradien wie bei Fledermäusen herangezogen werden, ist die Vorgehensweise vollends zu verwerfen.

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt. Die Prüfbereiche im Bereich des Ar-tenschutzes wurden auf einen für den Rohstoffabbau angemessene Umfang von 300m angepasst.

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -57 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 65 ff, Kapitel 6, Tabelle 10: Die Aussagen zu „Prüfbereich Fledermäuse“ sind für eine geeignete fachliche Betrachtung un-geeignet. Die Aussagen zu „Prüfbereich Vögel“ sind einerseits aufgrund der o.a. Aspekte kaum zu bewerten. Hinzu kommt, dass die viele der angeführten Vögel in den Steinbrüchen leben und somit die Erweiterungen keine Beeinträchtigung sondern eine Verbesserung bzw. Vergrößerung des Habitats darstellen.

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt. Die Prüfbereiche im Bereich des Ar-tenschutzes wurden auf einen für den Rohstoffabbau angemessene Umfang von 300m angepasst.

A.3.1.03 -58 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinsichtlich VRG-Nr. 14 ist unklar, warum sogar pauschale Vor-kommen innerhalb eines Quadranten angeführt werden, warum dies dann aber nicht konsequent auch für andere Steinbrüche im Quadranten angegeben wird? Es scheint, als ob die Daten-grundlage zum konkreten Fledermausvorkommen wohl nicht belastbar ist. Zu den Vorkommen verschiedener Amphibien werden keine Aussagen zum Umfang des Prüfbereichs vorge-nommen bzw. keine Definition des „Umfelds“ vorgenommen.

Eine Anpassung im Umweltbericht ist er-folgt. Die genannten Angaben mit Quad-rantenbezug wurden aus der Bewertung herausgenommen.

A.3.1.03 -59 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinsichtlich VRG-Nr. 17 ist unklar, warum sogar pauschale Vor-kommen innerhalb eines Quadranten angeführt werden. Es scheint, als ob die Datengrundlage zum konkreten Fledermaus-vorkommen wohl nicht belastbar ist. Unklar ist ebenso, was mit „Hinweisen“ gemeint ist. Es sind nur belastbare Daten heranzu-ziehen, die einer Überprüfung standhalten. Es wird nicht erläu-tert, welche „seltenen Ackerwildkräuter“ gemeint sind und ob diese tatsächlich unter Anhang IV fallen. Zu den Vorkommen verschiedener Amphibien werden keine Aussagen zum Umfang des Prüfbereichs vorgenommen bzw. keine Definition des „ na-

Eine Anpassung im Umweltbericht ist er-folgt. Die genannten Angaben mit Quad-rantenbezug wurden aus der Bewertung herausgenommen.

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

hen Umfelds“ vorgenommen. Die Gattung „Unken“ ist unprä-zise, da nicht alle Arten unter Anhang IV der FFH-Richtlinie fal-len. Wir bitten um Präzisierung oder ggf. Streichung.

A.3.1.03 -60 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinsichtlich VRG-Nr. 18 ist das Grüne Besenmoos zu streichen, da es nicht unter Anhang 4 der FFH-Richtlinie fällt.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst und präzisiert.

A.3.1.03 -61 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinsichtlich VRG-Nr. 19 ist unklar, was mit „Hinweisen“ gemeint ist. Es sind nur belastbare Daten heranzuziehen, die einer Über-prüfung standhalten. Ebenso ist unverständlich warum die Le-bensstätten an allen anderen Standorten nicht benannt werden, hier aber sehr eng eingegrenzt werden. Es wird keine Distanz-Definition des „Umfelds“ vorgenommen. Die Benennung von „Amphibien“ ist unpräzise, da nur wenige Amphibienarten unter Anhang IV der FFH-Richtlinie fallen. Wir bitten um Präzisierung oder Streichung, sofern keine relevanten Arten kartiert sind.

Für die Bewertung der artenschutzrechtli-chen Betroffenheit wurden ausschließlich belastbare Daten herangezogen. Diese zu-sätzlichen Informationen sind als Hinweise für das nachgelagerte Verfahren zu verste-hen, um eine ordnungsgemäße Unterscu-hung zu erleichtern..

A.3.1.03 -62 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinsichtlich VRG-Nr. 20 ist unklar, warum sogar pauschale Vor-kommen innerhalb eines Quadranten angeführt werden. Es scheint, als ob die Datengrundlage zum konkreten Fledermaus-vorkommen wohl nicht belastbar ist. Unklar ist ebenso, was mit „Hinweisen“ gemeint ist. Es sind nur belastbare Daten heranzu-ziehen, die einer Überprüfung standhalten. Es wird nicht erläu-tert, welche Spechtarten gemeint sind und ob diese tatsächlich unter Anhang IV fallen. Es wird keine Distanz-Definition des „Umfelds“ vorgenommen.

Eine Anpassung im Umweltbericht ist er-folgt. Die genannten Angaben mit Quad-rantenbezug wurden aus der Bewertung herausgenommen.

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -63 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 70 f, Kapitel 7: Die Überwachungsmaßnahmen gehen über die in ROG, LPlG und VwV dargestellten Anforderungen hinaus. Wir regen dringend an, die Anforderungen im Sinne einer spar-samen Verwendung öffentlicher Mittel auf das notwendige Mi-nimum zu reduzieren. Das dargelegte Monitoringkonzept baut neue Anforderungen auf, die aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen sind. Ebenso sind einige Indikatoren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, zu deren Veröffentlichung die Unterneh-men ihre Zustimmung nicht erteilen werden. Wir fordern ein Absehen vom dargelegten Monitoringkonzept (es ist im Übri-gen unklar ob das Konzept mit der Raumordnungsbehörde noch abzustimmen ist oder bereits abgestimmt wurde).

Stattdessen regen wir an, die Erkenntnisse der Genehmigungs-behörden (Landratsämter und Bergamt) aus den Genehmi-gungsverfahren, die Informationen aus den periodischen Be-triebserhebungen des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau sowie die Resultate der Umweltbeobachtung der Lan-desanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz zusam-menzuführen. Hierdurch könnte eine Inwertsetzung bereits so-wieso erhobener praxisnaher Daten erfolgen, ohne dass erneut kostenintensiv Daten erhoben werden müssen.

Das Monitoringkonzept wird mit dem Re-gierungspräsidium abgestimmt.

A.3.1.03 -64 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 73, Kapitel 8: Es wird euphemistisch dargestellt, dass für die Betrachtung des Artenschutzes der Regionalplan kein ge-eignetes Instrument ist. Dies zeigt sich in den entsprechenden Tabellen zu den Gebieten. Eine konsequente Abschichtung in die Genehmigungsverfahren wäre zielführender und fachlich in jeglicher Hinsicht fundierter. Weitere Prüferfordernisse, gar

Kenntnisnahme

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108

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

durch die Unternehmen, lehnen wir ab, da in zeitlicher Nähe zum Eingriffszeitpunkt Kartierungen durchgeführt werden. Wir regen an, auch für den Artenschutz eine regionalbedeutsame Betrachtung einzuführen, z.B. für Populationen ab einer be-stimmten Größe oder für nur ausschließlich in der Region vor-kommende Arten. Die Tabellen legen dar, dass offensichtlich in der gesamten Region (aufgrund der 15-km-Puffer um die Nachweise) eine Vielzahl an Fledermausarten vorkommen, so dass eine tatsächliche Gefährdung generell und durch die Steinbrüche im Besonderen, sehr infrage zu stellen ist.

A.3.1.03 -65 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 74, Kapitel 9, 3. Absatz: Der Absatz wiederholt sich von Seite 46, Kapitel 3.1, 2. Absatz. Wir fordern eine Richtigstellung analog zu den Ausführungen zu Seite 46.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -66 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 75, Kapitel 9, letzter Absatz: Der Absatz wiederholt sich von Seite 59, Kapitel 4.2, 3. Absatz. Wir fordern die Streichung des ersten Satzes und Korrektur im Übrigen analog zu den Aus-führungen zu Seite 59.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -67 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 76, Kapitel 9, 2. Absatz: Der Absatz wiederholt sich von Seite 59, Kapitel 4.2, 4. Absatz. Wir fordern von der Formulie-rung eines „unkontrollierten Abbaus“ analog zur Begründung von Seite 59 abzusehen.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -68 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 76, Kapitel 9, 4. Absatz: Satz 1 ist unvollständig formuliert und im Übrigen irreführend, da der zweite Satz feststellt, dass keine Kumulation feststellbar ist. Satz 1 ist daher zu streichen.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Nur so kann eine Schlussfolgerung für die nachfolgenden Ge-nehmigungsverfahren hieraus gezogen werden.

A.3.1.03 -69 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 76, Kapitel 9, 6. Absatz: Die Biotope werden regelmäßig nicht erst durch die Rekultivierung wiederbegründet, sondern häufig mit dem Eingriff an anderer Stelle wieder geschaffen. Es ist anzumerken, dass nicht zeitgleich alle Biotope in Anspruch genommen werden müssen, sondern je nach Abbaufortschritt über rund 40 Jahre hinweg.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -70 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 77, Kapitel 9, 1. Absatz: Der Absatz wiederholt sich von Seite 60, Kapitel 4.2, 1. Absatz.

Die in Satz 1 dargestellte Verstärkung der siedlungsklimatischen Belastung durch die Rohstoffvorranggebiete ist nur schwer vor-stellbar. Die Begründung folgt bei den jeweiligen Steckbriefen. Wir bitten von dieser Formulierung Abstand zu nehmen. Der dritte Satz ist zu streichen, da durch die Ausweisung von Vor-ranggebieten nicht mehr Rohstoffe pro Jahr gefördert werden, sondern hierfür lediglich neue Gebiete bereitgestellt werden. Selbst für Neuaufschlüsse wäre keine Verstärkung der Emissio-nen festzustellen, da es sich um ein Verschieben der Rohstoff-gewinnung auf die neue Fläche handelt. Für Neuaufschlüsse für Werksteine ist die Emission vernachlässigbar.

Formulierung wurde im Umweltbericht ge-strichen

A.3.1.03 -71 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 77, Kapitel 9, 4. Absatz: Der Absatz wiederholt sich von Seite 60, Kapitel 4.2, 4. Absatz.

Auch bei Sandabbau handelt es sich um Gesteinsabbau. Wir re-gen daher an, den Begriff „Gesteinsabbau“ entweder durch

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

„Festgestein“, im Gegensatz zum „Lockergestein“, oder durch die Industriebezeichnung „Naturstein“ zu ersetzen. Der Aspekt der Flächengröße bei Waibertal-Ost und Waibertal-West kann kein Argument für die Umweltauswirkungen sein, da die Ge-steinsgewinnung andernfalls anderswo, ggf. in Neuaufschlüssen erfolgen müsste. Die Formulierung ist daher zu streichen. Ab-stimmungen hinsichtlich Denkmale im Zuge der Genehmi-gungsverfahren sind gängige Praxis und stellen keinen heraus-ragenden Umweltkonflikt dar. Ebenso sind Natura2000-Vorprü-fungen und ggf. Natura2000-Verträglichkeitsprüfungen im Zu-lassungsverfahren gängige Praxis. Es ist angezeigt, die Umwelt-auswirkungen der Eingriffe an den beiden Standorten zu relati-vieren.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

A.3.1.03 -72 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 77, Kapitel 9, 5. Absatz: Der Absatz wiederholt sich von Seite 60, Kapitel 4.2, 5. Absatz.

Das Verb in Satz 1 ist nicht erkennbar, wir bitten um Korrektur. Für den zweiten Satz bitten wir um Präzisierung, dass es sich um FFH-Vorprüfungen auf Ebene des Regionalplans handelt und nicht um eine vorhabensbezogene FFH-Vorprüfung. Außer-dem regen wir an, um Missverständnisse mit den Vorhabens-prüfungen zu vermeiden, für die Prüfungen auf Regionalplan-ebene stets „FFH-Voruntersuchungen“ zu verwenden.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -73 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 77, Kapitel 9, 6. Absatz: Der Absatz wiederholt sich von Seite 60, Kapitel 4.2, 6. Absatz.

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Wir bitten die Sätze zu vervollständigen. Die Steine-Erden-In-dustrie lehnt es ab, aufgrund der FFH-Voruntersuchung auf Re-gionalebene direkt in die FFH-Verträglichkeitsprüfungen einzu-steigen. Die jeweiligen Vorhabensträger werden zunächst, so-fern nicht bereits erfolgt, entsprechende FFH-Vorprüfungen selbst durchführen, diese gemäß § 34 I S. 3 BNatSchG den Ge-nehmigungsbehörden und den Naturschutzbehörden vorlegen und mit diesen erörtern und entsprechende Schlüsse ziehen ob FFH-Verträglichkeitsprüfungen erforderlich werden.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -74 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Umweltbericht Anhang II Methodik

Seite 3, Kapitel 1.1, 3. Absatz, letzter Satz: Wie bereits mehrfach dargestellt, wird auf Vorhabensebene zunächst eine FFH-Vor-prüfung durchgeführt werden, ggf. kommt es dann auch zur Verträglichkeitsprüfung . Wir regen daher an, nach dem Wort „auslösen“ das Wort „können“ zu ergänzen.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -75 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 4, Kapitel 1.3.1, 2. Absatz: Die Heranziehung der BfN-Fach-konvention für die Ermittlung erheblicher Beeinträchtigungen wird abgelehnt, da der qualitative Aspekt der zu überplanenden Flächen außen vor bleibt oder auf regionaler Ebene nicht mit der notwendigen Untersuchungstiefe betrachtet werden kann. Die Feststellung ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt ist Gegenstand der Zulassungsverfahren. Es ist zu ergänzen, dass zur Verträglichkeit von Natura2000-Gebieten mit der Rohstoff-gewinnung ebenso ein Guidance Document der Kommission vorliegt.

Kenntnisnahme

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -76 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 8, Kapitel 1.6, 2. Absatz: Bei den Vorranggebieten handelt es sich um Flächen, die für den Rohstoffabbau vorgesehen sind. Somit sind in diesen Flächen keine Werksanlagen, Betriebsge-bäude, befestigte Straßen o.ä. vorgesehen, so dass die anlage-bedingte Betrachtungsweise entfallen kann.

Der Auffassung wird nicht zugestimmt, da eine Verlagerung von Betriebsanlagen in die abgebaute Bereiche grundsätzlich denkbar und in Teilen bereits durch die Abbauunternehmen geplant und aufgrund der Genhmigung zulässig ist.

A.3.1.03 -77 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 9, Kapitel 1.7, 2. Absatz: Es ist unklar, ob für Lärm- und Schadstoffbeeinträchtigungen das Vorranggebiet oder die Wirkzone berücksichtigt wird. Wir bitten um Klarstellung. Die Heranziehung der Wirkzone für visuelle Beeinträchtigung ist ungeeignet, da stets vom Einzelfall am Standort abhängig.

Lärm- und Schadstoffbeeinträchtigungen wurden sowohl für die Wirkzone als auch das Vorranggebiet überschlägig abge-schätzt. Detaillierte Untersuchungen dazu sind im nachgelagerten Genehmigungs-verfahren durchzuführen.

A.3.1.03 -78 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 9, Kapitel 1.7, 4. Absatz: Entsprechend der Ausführungen ist anzunehmen, dass die Wirkzone von 300 m für alle Auswir-kungen angenommen wird – ungeachtet der tatsächlichen Ver-hältnisse vor Ort. Der Nutzen dieser Zusammenstellung ist da-her sehr gering und bildet die tatsächlichen Verhältnisse kaum ab. Hierdurch werden erneut aufgrund starker Verallgemeine-rungen in einigen Fällen Ängste bei der Bevölkerung geschürt und erheblich negative Auswirkungen des Abbaus ausgemalt. Der letzte Satz ist erheblich in Frage zu stellen.

Der Umweltbericht führt auf Regionalplan-ebene die durch einen Rohstoffabbau im Bereich der Vorranggebiete möglichen Be-einträchtigungen auf und schätzt das Ge-fährungsrisiko ab. Detaillierte Untersu-chungen dazu sind im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren durchzuführen.

A.3.1.03 -79 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 10 f, Kapitel 1.8, Tabelle 3: Grundsätzlich sind die Erheb-lichkeitsschwellen gegriffen und nicht gesetzlich oder unterge-setzlich hinterlegt. Sie können daher einzeln nicht zu einer Ab-lehnung eines Vorhabens führen.

Formulierung wurde im Umweltbericht präzisiert

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113

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Gebiete mit Häufung von Erholungsinfrastruktur liegen uns in ihrer Abgrenzung und inhaltlichen Ausgestaltung nicht vor. Je kleiner eine solche Fläche abgegrenzt ist, umso schneller wird die Erheblichkeitsschwelle erreicht. Dies ist zu erläutern.

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt

A.3.1.03 -80 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Kern- und Suchräume des landesweiten Biotopverbunds: Es ist unklar wie diese Biotopverbundflächen abgegrenzt werden um den betroffenen Anteil zu ermitteln. Dies ist zu präzisieren. Im Übrigen stellen bestehende Abbaustätten, insbesondere beru-higte und renaturierte bzw. rekultivierte Bereiche häufig Flächen für den Biotopverbund dar, so dass hiervon schon ein Flächen-anteil in Vorranggebietnähe ausgelöst wird, der bei der Erheb-lichkeitsbetrachtung aber zum Nachteil gereicht. Dies ist nicht akzeptabel. Wir fordern daher eine geeignetere Bewertung die-ses Umweltaspekts.

Die Abgrenzung erfolgte im Rahmen der Erarbeitung des Landschasftrahmenplans und basieren auf dem Biotopverbungkon-zept des Landes BW. Kernräume werden hier klar definiert. Die Entstehung auf-grund von Rohstoffabbautätigkeit wird ei-nerseits berücksichtigt, mögliche Störun-gen und Schadstoffeinträge während der Abbauphase sind andererseits ebenso zu berücksichtigen.

A.3.1.03 -81 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Bedeutsame Flächen für Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt lie-gen uns in ihrer Abgrenzung und inhaltlichen Ausgestaltung nicht vor. Je kleiner eine solche Fläche abgegrenzt ist, umso schneller wird die Erheblichkeitsschwelle erreicht. Dies ist zu er-läutern.

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt

A.3.1.03 -82 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Rad- und Wanderwege als wertvolle Landschafts- und Freirau-melemente zu sehen ist nicht haltbar und daher zu streichen. Die Durchgängigkeit des relevanten Wegenetzes wird im Rah-men der Zulassung des Vorhabens gesichert.

Bereits in der Bewertung auf Regionalplan-ebene werden mögliche Risiken identifi-ziert, aufgelistet und bewertet, dazu gehö-ren auch Erholungsinfrastrukturen. Detail-lierte Untersuchungen einschl. zum Erhalt eines durchgängigen Wegenetzes sind im

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114

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

nachgelagerten Genehmigungsverfahren durchzuführen.

A.3.1.03 -83 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Auf archäologische Kulturgüter haben Abbauvorhaben, sofern nicht flächig direkt betroffen, keinen Einfluss. Spezielle Auswir-kungen werden im Rahmen der Zulassung des Vorhabens be-rücksichtigt. Der Aspekt ist daher zu streichen.

Der Umweltbericht führt die durch einen Rohstoffabbau im Bereich der Vorrangge-biete möglichen Beeinträchtigungen auf. Die Art, wie eine Beeinträchtigung der be-troffenen Kulturgüter vermieden werden kann und ob im Umweld weitere Funde zu erwarten sind, ist im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren zu klären.

A.3.1.03 -84 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Landschaftsschutzgebietsverordnungen entfalten Wirkungen auf den Geltungsbereich. Die Abgrenzung ist aufgrund des wer-tigen Landschaftsbildes innerhalb des Geltungsbereichs erfolgt. Somit liegt innerhalb der 50-Meter-Zone eine weniger wertige Landschaft vor, die demzufolge auch nicht von regionaler Seite als solche bezeichnet werden kann. Die Erheblichkeitsschwelle für Flächen/Wirkzonen außerhalb des Landschaftsgebietes ist daher nicht anzuwenden.

Ein gesetzlich geschütztes Biotop allein kann aus regionaler Sicht kein wertvolles Landschafts- und Freiraumelement darstel-len. Der Aspekt ist daher zu streichen.

Es handelt sich um wertvolle Landschafts-elemente, sodass ein erweiterte Prüfbe-reich gerechtfertigt ist.

A.3.1.03 -85 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Flächen des Arten- und Biotopschutzprogramms stehen uns nicht zur Verfügung. Wir bitten um Erläuterung und Rechtferti-gung eines 50 Meter-Abstands zum Vorranggebiet.

Für Flächen des Arten- und Biotopschutz-programms bergünden die Gefahr des

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115

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Auf Naturdenkmale haben Abbauvorhaben, sofern nicht flächig direkt betroffen, keinen Einfluss. Spezielle Auswirkungen wer-den im Rahmen der Zulassung des Vorhabens berücksichtigt. Der Aspekt ist daher zu streichen.

Schadstoffeintrags, Emissionen, Erschütte-rungen einen Prüfradius von 50 m um das VRG.

Der Umweltbericht führt die durch einen Rohstoffabbau im Bereich der Vorrangge-biete möglichen Beeinträchtigungen auf. Naturdenkmale sind hier ebenfalls zu be-rücksichtigen und mögliche Beeinträchti-gungen oder ein Verlust darzustellen.

A.3.1.03 -86 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Die Suchräume des landesweiten Biotopverbunds stellen rech-nerische Polygone, teils ohne jegliche Wertigkeit der Fläche an sich dar. Ein Abstand hiervon lässt sich nicht rechtfertigen, auf den Aspekt der Suchräume ist daher zu verzichten.

Bedeutsame Flächen für Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt lie-gen uns in ihrer Abgrenzung und inhaltlichen Ausgestaltung nicht vor. Es ist fraglich ob überhaupt eine solche Wertigkeit vorliegt, die einen Abstand rechtfertigt. Denn wäre eine ent-sprechende Wertigkeit vorhanden, würden die Flächen ggf. un-ter den gesetzlichen Biotopschutz oder flächigen Schutzstatus fallen. Der Aspekt ist daher zu streichen.

Auf regionaler Ebene erfolgte eine konkre-tisierung des Landesweiten Biotopver-bundkonzeptes, sodass eine Berücksichti-gung auf regionaler Ebene gerechtfertigt ist.

Formulierung wurde im Umweltbericht dif-ferenziert

A.3.1.03 -87 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Klimaschutzwald: Die Funktionen eines Klimaschutzwaldes wer-den durch den benachbarten Abbau nicht beeinträchtigt. Der Aspekt ist daher zu streichen.

Eine Beeinträchtigung der Funktionen von Klimaschutzwald und Immissionsschutz-

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116

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Immissionsschutzwald: Die Funktionen eines Immissionsschutz-waldes werden durch den benachbarten Abbau nicht beein-trächtigt. Der Aspekt ist daher zu streichen.

Es ist unklar, warum die einzelnen Bodenfunktionen separat dargestellt werden. Wir regen an, stattdessen nach der Gesamt-bewertung der Bodenfunktionen (nach „Bodenschutz 23 LUBW) ab hoch bis sehr hoch (3,5) einzustufen.

wald ist nicht auszuschließen. Die Krite-rieen wird diferenziert, aber für die Bewer-tung weiter berücksichtigt.

Einstufung wurde im Umweltbericht ange-passt

A.3.1.03 -88 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 13 ff, Kapitel 2.1 – 2.7: Die Tabellen sind entsprechend der Ausführungen zu Kapitel 1.8 zu korrigieren. Die konkrete Ein-stufung eines Belanges hängt ebenso von den örtlichen Ver-hältnissen ab und wird daher an den jeweiligen Standortbe-schreibungen in Anhang I thematisiert. Ebenso ist die doppelte Führung beispielsweise der hohen bis sehr hohen Landschafts-bildqualität sowohl im Zusammenhang mit Schutzgut Bevölke-rung und Gesundheit des Menschen als auch beim Schutzgut Landschaft. Wir fordern eine Herausnahme des Belangs Land-schaftsbild beim Schutzgut Mensch um Fehlgewichtungen und Mehrfachnennungen zu vermeiden.

Eine grundsätzliche Überarbeitung der Be-wertungsmethodik ist erfolgt. Zu den ein-zelnen Aspekten siehe vorrangegangene Ausführungen.

A.3.1.03 -89 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 20, Kapitel 3: Die Aggregation verschiedener Betroffenhei-ten der Schutzgüter zu einer Gesamtbewertung der Umweltaus-wirkungen ist sehr problematisch. Völlig ungeeignet ist eine stark unterschiedliche Gewichtung der einzelnen Schutzgüter: Diese Einstufung ist eine rein subjektive und wird jeder Fach-kundige für sein Fachgebiet, sofern nicht höher gewichtet, nicht akzeptieren können. Vor allem ist dies der Bevölkerung nicht zu vermitteln, wenn bspw. „Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt“ eine doppelt so hohe Gewichtung erfahren wie „Bevölkerung,

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt. Die Bewertung einer artenschutz-rechtlichen Betroffenheit erfolgt nach Überarbeitung des Umweltberichts separat und fließt nicht mit den Schutzgütern in die Gesamtberwertung ein, sondern wird als eigenständiger Aspekt aufgeführt. Da

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117

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Gesundheit des Menschen“. Angesichts der erheblichen Unsi-cherheiten im Schutzgut „Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt“, wie durch den Verfasser selbst erwähnt ist dies auf eine Ebene mit anderen Schutzgütern zu setzen. Dies gilt auch für Kultur- und Sachgüter, für die i.d.R. auf Genehmigungsebene regelmä-ßig kleinräumige, geeignete Lösungen gefunden werden kön-nen und ebenso für das Schutzgut Wasser, für das sich eine pauschale Betrachtung im Karst sowieso verbietet.

auf Ebene der Regionalplanung eine Über-schlägige Abschätzung der Auswirkungen möglich ist und Informationen mit unter-schiedlichen Detaillierungsgrad vorliegen ist eine unterschiedliche Wertigkeit der Schutzgüter gerechtfertigt. Unterschiede begründen sich u.a. durch den direkten Flächenverlust von bsw. Biotopen in der Vorranggbeitesfläche gegenüber indirek-ten Auswirkungen auf Siedlungsgebiete.

A.3.1.03 -90 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Umweltbericht Anhang I Vertiefte Betrachtung der Vor-

ranggebiete

Seite 37 ff Steinbruch Hülen:

Die Verkehrsanbindung des Steinbruchs erfolgt nicht durch den Ort über den Kirchenweg, sondern über eine vor Kurzem eigens vom Unternehmen gebaute Umfahrungsstraße östlich des Or-tes. Hierdurch wird der Ort vollständig vom steinbruchbeding-ten Schwerverkehr entlastet. Die Fläche von 26 ha entspricht nicht genau der Fläche in der Standortbeschreibung. Möglich-erweise handelt es sich um Rundungsdifferenzen. Wir bitten um Überprüfung. Der Steinbruch liegt nicht wie dargestellt nord-östlich, sondern südöstlich von Hülen. Wir bitten um Richtig-stellung. Die Zeilen zum Umweltzustand können nicht auf Rich-tigkeit überprüft werden.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht zur Lage und Flächengröße ist er-folgt

10

A.3.1.03 -91 ISTE Baden-Württem-berg

Folgende betroffene Umweltziele werden aus unserer Sicht am Steinbruch Hülen nicht tangiert:

Bei dem betroffenen Landschaftsraum handelt es sich gemäß Untersuchungen

10

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118

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

14.10.2016 - 3a: Es handelt sich um ausgeräumte, intensiv landwirt-schaftlich genutzte Flächen samt baulichen Anlagen und Nutzwald ohne besondere Strukturen im Sinne von Viel-falt, Eigenart und Schönheit.

zum Landschaftsrahmenplan um einen siedlungsnahen Erholungsraum mit einer sehr hohen Landschaftsbildqualität (Schutzgut Landschaft). Die Bewertung ist berechtigt.

A.3.1.03 -92 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 4a: Die Vorranggebiete enthalten keine Biotope, die Wirk-zone lediglich eine kleine Feldhecke, hinsichtlich der Ar-tenausstattung ist anhand S. 67 des Umweltberichts fest-stellbar, dass sie nicht über das übliche Maß hinausgeht und somit in beiden Fällen nicht von einer besonderen Bedeutung gesprochen werden kann.

Kenntnisnahme 10

A.3.1.03 -93 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 6a: Lage im WSG Zone IIIA, das Karstgebirge hat geolo-gisch keine besondere Bedeutung für den Schutz von Grund- und Quellwasser. Vielmehr kann durch Verfüllung der abgebauten Flächen mit Bodenaushub die Schutz-funktion gesteigert werden.

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden, sind aber nicht von Vornhe-rein auszuschließen. Die möglichen Aus-wirkungen werden im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Auflagen gere-gelt. Die Bewertung ist auf Grundlage der Vorliegenden Methode gerechtfertigt.

10

A.3.1.03 -94 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 7b: Eine Verschlechterung von Klima- und Luftqualität kann nicht erkannt werden, da die offenen Flächen auf-grund der Rekultivierung nicht größer werden und keine

In Bezug auf das Schutzgut Klima und Luft ist eine Anpassung der Methodik erfolgt. Die Bewertung für den Steinbruch Hülen

10

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119

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

stärker emittierende Anlagen vorgesehen sind. verbleibt bei der Einschätzung, dass die Planung zu keinen erheblichen Umwelt-auswirkungen auf deises Schutzgut führt.

A.3.1.03 -95 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinsichtlich der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

- Bevölkerung und Gesundheit des Menschen: Die Vorrang-gebiete haben einen Abstand von über 300 Metern zur Ortslage und rücken gegenüber dem bisherigen Abbau nicht näher an den Ort heran. Die dargestellte hohe bis sehr hohe Landschaftsbildqualität für das Vorranggebiet im Offenland und die Gebiete im Wald ist nicht nachvoll-ziehbar (vgl. oben). Im gültigen Regionalplan ist nur ein kleiner Teil als Bereich für die Erholung dargestellt. Der abgängige Wanderweg wird verlegt und gleichwertig her-gestellt. Es verbleibt ein Abstand des Ortes von weniger als einem Kilometer zu den Vorranggebieten, was eine Einstufung als „erheblich (-)“ aber nicht „sehr erheblich (--)“ rechtfer-tigt.

Es wird nach einzelnen Kriterien die im An-hang II beschrieben sind, geprüft. Auf-grund des Verlustes von siedlungsnahem Erholungraum mit hoher bis sehr hoher Landschaftsbildqualität und Verlust von Erholungsinfrastruktur (Rad- und Wander-wege ) im Vorranggebiet sind erheblichen negativen Auswirkungen auf das Schutz-gut Bevölkerung zu erwarten. Eine detail-lierte Prüfung hat im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren zu erfolgen.

10

A.3.1.03 -96 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Landschaft: Der Verlust von Landschaftsräumen mit hoher Landschaftsbildqualität ist auf Grundlage der Kenntnis der örtlichen Situation nicht nachvollziehbar (vgl. oben). Ebenso handelt es sich nicht um einen Neuaufschluss, eine Vorprägung ist somit vorhanden. Die Waldkulisse für die Südwesterweiterung bleibt auch künftig bestehen.

Bei dem betroffenen Bereich handelt es sich gemäß Untersuchungen zum Land-schaftsrahmenplan um einen Landschafts-raum mit einer sehr hohen Landschafts-bildqualität (Schutzgut Landschaft). Die Bewertung ist berechtigt.

10

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120

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Dies rechtfertigt eine Einstufung als „nicht regional erheb-lich (o)“ anstatt „erheblich (-)“.

A.3.1.03 -97 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Wechselwirkungen: Es kann zu keinen Wechselwirkungen zwischen Boden und Grundwasser kommen, da der Ab-bau weit oberhalb des Grundwassers stattfindet und die Bodenschichten auf dem Rohstoff lagern und somit noch weniger in Verbindung stehen. Der Satz ist zu streichen.

Da beim Abbau der Oberboden abgetra-gen wird und dadurch stoffliche Einträge leichter eindringen können, kommt natür-lich zu Wechselwirkungen zw. Boden und Grundwasser die im Umweltbericht darge-stellt werden.

10

A.3.1.03 -98 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Geprüfte Alternativen: Eine andere Rohstoffgruppe stellt keine Alternative für den Jurakalkabbau dar. Rohstoffgeologisch sind die dargestellten Vorranggebiete die verbleibenden geeigneten Richtungen bzw. Gebiete. Der Absatz ist anzupassen.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

10

A.3.1.03 -99 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Ergebnis der Umweltprüfung: In Summe der Betroffenheit der Schutzgüter ergibt sich somit lediglich eine geringe, statt einer mittleren Betroffenheit. Das Ergebnis ist entsprechend der obi-gen Ausführungen anzupassen.

Die Bewertungsmethodik wurde überprüft und in Teilen korrigiert. Die Gesamtbewer-tung für den Steinbruch Hülen verbleibt bei zu erwartenden „mittleren Umweltaus-wirkungen“

A.3.1.03 -101 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinweise zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Aus-wirkungen: Die nordwestliche Steilwand kann grundsätzlich langfristig offen gehalten werden, wird aber nach Norden auf-grund des dortigen Vorranggebiets verlegt. Wir regen an, eine Begründung der Eignung als Vermeidungs- bzw. Verringe-rungsmaßnahme beizufügen.

Kenntnisnahme. Hinweis: Aufgrund des sich aus der formellen Beteiligungen ver-deutlichten hohen Konfliktpotenzials wird der Bereich aus der Flächenfestlegung her-ausgenommen.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

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121

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -102 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 41 ff Steinbruch Lauchheim-Pfaffenloh:

Unter Hinweisen zum Gebiet ist richtig zu stellen, dass der Ab-bau von Naturwerksteinen in der Regel durch Bohren und Sä-gen erfolgt. Die Gewinnung mit einem Reißzahn würde die Ge-steinsblöcke zerkleinern, so dass keine Verwendung als Werk-stein möglich wäre. Die Gewinnungsmethode ist überaus emis-sionsarm und ist nur für die Gewinnung von Werksteinblöcken sinnvoll.

Folgende betroffene Umweltziele werden aus unserer Sicht am Steinbruch Lauchheim-Pfaffenloh nicht tangiert:

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

11

A.3.1.03 -103 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 1b: Das Gebiet ist nicht mit für die Freizeit- und Naherho-lung relevanten Wegenetzen durchzogen. Der Hohen-lohe-Ostalb-Weg verläuft südlich des Gebietes im Offen-land. Ergänzend besteht eine Vorprägung durch den Altabbau.

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt.

11

A.3.1.03 -104 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 3a: Der Werksteinabbau wird innerhalb einer sehr gerin-gen offenen Abbaufläche durchgeführt. Die Wahrneh-mung des Abbaus und der Eingriffsfläche bzw. der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der direkt umgebenden Land-schaft ist daher nur in wenigen zehn Metern Umkreis möglich und zudem zeitlich sehr eng begrenzt. Eine regi-onalbedeutsame Betroffenheit des Umweltziels ist daher zu verneinen.

Kenntnisnahme 11

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122

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -105 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 3b: Die Gewinnung von Werksteinen erfolgt meist, so auch im vorliegenden Fall, in Kleinstabbauen. Aufgund der extrem hohen und spezifischen Anforderungen an den Stein ist die Erkundung im Vorfeld essentiell. Sofern hierbei eine hochwertige Lagerstätte identifiziert werden konnte, impliziert dies eine sehr weit gehende Minimie-rung des Eingriffs.

Kenntnisnahme 11

A.3.1.03 -106 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 4a: Es ist festzustellen, dass das Vorranggebiet kein natio-nales oder gemeinschaftliches Schutzgebiet überlagert. Von einer besonderen Bedeutung kann daher nicht ge-sprochen werden. Es ist davon auszugehen, dass sich der Werksteinabbau begünstigend für die Artenvielfalt und die Diversifizierung von Biotoptypen auswirkt.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

11

A.3.1.03 -107 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 6a: Das Vorranggebiet liegt außerhalb eines Wasser-schutzgebietes. Von einer besonderen Bedeutung dieser Fläche für die Wasserwirtschaft kann daher keine Rede sein. Im übrigen erfolgt der Abbau schonend mit nur sehr geringen offenen Flächen.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

11

A.3.1.03 -108 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 6c: Das Gewässer ist westlich vom Vorranggebiet abge-setzt. Es ist nicht ersichtlich, woher abbaubedingt ein Schadstoffeintrag erfolgen sollte.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

11

A.3.1.03 -109 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 6d: Das Gewässer ist westlich vom Vorranggebiet abge-setzt. Es ist nicht ersichtlich, woher abbaubedingt die Ge-wässergüte in Mitleidenschaft gezogen werden könnte.

Die Jagst liegt 50 m westlich des VRG in-nerhalb der Wirkzone und wird entspre-chend der Methodik berücksichtigt.

11

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123

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -110 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 7b: Eine Verschlechterung von Klima- und Luftqualität kann nicht erkannt werden, da die Rekultivierung sukzes-sive dem Abbau folgt und der Abbau flächenmäßig sehr begrenzt ist.

Das Vorrangegbiet liegt in einem Bereich mit klimatischer Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz <1km und wird ent-sprechend der Methodik berücksichtigt. Eine detaillierte Prüfung hat im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren zu erfol-gen.

11

A.3.1.03 -111 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinsichtlich der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

- Bevölkerung und Gesundheit des Menschen: Die Lage in einem siedlungsnahen Erholungsraum mit hoher bis sehr hoher Landschaftsbildqualität kann nicht an sich nicht zu besonders erheblich negativen Umweltauswirkungen füh-ren. Offensichtlich wurde hier die Eingriffsintensität außer Acht gelassen: Die Werksteingewinnung erfolgt äußerst emissionsarm und ist daher auch im Nahbereich praktisch nicht wahrnehmbar. Hinzu kommt, dass die Werksteinge-winnung meist nur zeitweise, je nach Nachfrage, erfolgt. Dem Landschaftsbild ist der Abbau ebenso nicht abträg-lich, da die Einsehbarkeit nur im direkten Umfeld möglich ist. Abbauflächen werden minimal gehalten und aufgrund der vergleichsweise geringen Mächtigkeit kann die Rekul-tivierung bzw. Renaturierung zügig nachlaufend erfolgen. In diesem Nahraum sind aber keine für den Erholungssu-chenden relevante Wege vorhanden Die Einstufung als „nicht regional erheblich (o)“ anstatt „besonders erheblich

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt. Die Bewertung des Schutzgutes Be-völkerung und Gesundheit des Menschen wurde für diesen Standort geändert. Eine detaillierte Prüfung hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

(--)“ ist offensichtlich.

A.3.1.03 -112 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Landschaft: Es gilt die Argumentation des vorigen Absat-zes. Es kommt aufgrund der zeitlich eng begrenzten Inan-spruchnahme zu keinem Verlust von Landschaftsräumen mit hoher Landschaftsbildqualität. Es scheint, dass hier ebenso die Art des Abbaus nicht berücksichtigt wurde. Die Einstufung als „nicht regional erheblich (o)“ anstatt „erheblich (-)“ ist angezeigt.

Bei dem betroffenen Bereich handelt es sich gemäß Untersuchungen zum Land-schaftsrahmenplan um einen Landschafts-raum mit einer sehr hohen Landschafts-bildqualität (Schutzgut Landschaft). Die Bewertung ist berechtigt.

11

A.3.1.03 -113 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Wasser: Die Deckschichten würden nur bei gleichzeitiger Inanspruchnahme des gesamten Vorranggebietes wegfal-len. Im Sinne eines schonenden Abbaus, im Übrigen auch zur qualitativen Sicherung des unter dem Boden anste-henden Wertgesteins, werden aber nur kleine Flächen be-räumt und zügig nach dem Abbau rekultiviert. Auch ist ein grundwassergefährdender Schadstoffeintrag nicht er-kennbar. Wir halten eine Einstufung als „nicht regional er-heblich (o)“ anstatt „erheblich (-)“ für begründet.

Da beim Abbau der Oberboden abgetra-gen wird und dadurch stoffliche Einträge leichter eindringen können, kommt natür-lich zu Wechselwirkungen zw. Boden und Grundwasser die im Umweltbericht darge-stellt werden. Die Bewertung ist unabhän-gig von der Flächengröße berechtigt.

11

A.3.1.03 -114 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Klima und Luft: Es ist nicht nachvollziehbar warum die kli-matische Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz sowie die Frischluftentstehung nicht mehr wahrgenommen wer-den kann. Der Eingriff erfolgt stets abschnittsweise und die Rekultivierung mit Wiederaufforstung erfolgt sukzes-sive nachlaufend, so dass sich die offene Fläche minimiert. Zudem ist kein Luftzufluss in die Ortslage von Lauchheim aufgrund der Topographie erkennbar. Die Einstufung ist

Das Vorrangegbiet liegt in einem Bereich mit klimatischer Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz <1km und wird ent-sprechend der Methodik berücksichtigt. Eine detaillierte Prüfung hat im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren zu erfol-gen.

11

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125

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

in „nicht regional erheblich (o)“ anstatt „besonders erheb-lich (--)“ vorzunehmen.

A.3.1.03 -115 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Wechselwirkungen: Es kann zu keinen Wechselwirkungen zwischen Boden und Grundwasser kommen, da der Ab-bau oberhalb des Grundwassers stattfindet und die Bo-denschichten auf dem Rohstoff lagern und somit noch weniger in Verbindung stehen. Der Satz ist zu streichen.

Da beim Abbau der Oberboden abgetra-gen wird und dadurch stoffliche Einträge leichter eindringen können, kommt natür-lich zu Wechselwirkungen zw. Boden und Grundwasser die im Umweltbericht darge-stellt werden.

11

A.3.1.03 -116 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Ergebnis der Umweltprüfung: Wir bitten die Einstufung „mittel“ aufgrund der begründeten Einordnung für verschiedene Schutzgüter nach „gering“ abzustufen. Das Ergebnis ist entspre-chend der obigen Ausführungen anzupassen.

Die Bewertungsmethodik wurde überprüft und in Teilen korrigiert. Die Gesamtbewer-tung für den Steinbruch Pfaffenloh ver-bleibt bei zu erwartenden „mittleren Um-weltauswirkungen“

11

A.3.1.03 -117 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinweise zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Aus-wirkungen: Der Satz ist zu streichen. Die Vermeidung von Schadstoffeinträgen ist selbstverständlich und Voraussetzung für eine Genehmigung des Abbaus. Im Übrigen sind abbaube-dingt keine solchen Einträge ersichtlich.

Da Beeinträchtigungen durch Schadstoffe-inträge im Vorfeld nicht auszuschließen sind, werden diese weiterhin aufgeführt. Eine detaillierte Prüfung einschl. Regelung der Vermeidungsmaßnahmen hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

A.3.1.03 -118 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 45 ff Steinbruch Dehlingen:

Die Größe von 31 ha entspricht nicht genau der Summe von Abbau- und Sicherungsgebiet unter „Hinweise zum Gebiet“. Möglicherweise handelt es sich um Rundungsdifferenzen. Wir bitten um Überprüfung. Neresheim liegt im Egautal auf dem

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht zur Lage und Flächengröße ist er-folgt

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126

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Härtsfeld, nicht wie dargestellt im Jagsttal. Dass das Härtsfeld den höchsten Waldanteil der Alb aufweist, wird in Frage ge-stellt, da es über große landwirtschaftlich genutzte Flächen ver-fügt. Die Vorranggebiete liegen östlich von Dehlingen in Rich-tung Riesrand, nicht wie dargestellt südöstlich von Neresheim. Wir bitten um Richtigstellung. Die Zeilen zum Umweltzustand können nicht auf Richtigkeit überprüft werden. Die unter Vor-belastungen angeführten visuellen Beeinträchtigungen liegen nicht vor, da das Gebiet um den Steinbruch vollständig bewal-det ist. Grundwasserabsenkungen werden nicht vorgenommen. Die Gefahr von stofflichen Einträgen in das Grundwasser be-steht bei genehmigungskonformer Rohstoffgewinnung nicht. Wir fordern die Streichung der drei Aspekte.

Formulierung zur Grundwasserabsenkung wurde im Umweltbericht korrigiert.

Da Beeinträchtigungen durch Schadstoffe-inträge im Vorfeld nicht auszuschließen sind, werden diese weiterhin aufgeführt. Eine detaillierte Prüfung einschl. Regelung der Vermeidungsmaßnahmen hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

A.3.1.03 -119 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Folgende betroffene Umweltziele werden aus unserer Sicht am Steinbruch Dehlingen nicht tangiert:

- 1b: Es besteht eine Vorprägung durch den Rohstoffabbau. Der Schutzbedürftige Bereich für die Erholung schließt sich an das Sicherungsgebiet nach Norden an. Ortslagen liegen mehr als einen Kilometer von den Vorranggebieten entfern.

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt. Die Bewertung wurde für diesen Standort geändert.

12

A.3.1.03 -120 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 3a: Es handelt sich um großflächigen Nutzwald ohne be-sondere Strukturen im Sinne von Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Der Kraterrand des Nördlinger Rieses wird in seiner Wahrnehmung durch die Vorranggebiete nicht be-einträchtigt.

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt. Die Bewertung wurde für diesen Standort geändert.

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127

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -121 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 4a: Die Vorranggebiete enthalten keine Waldbiotope. Hin-sichtlich der Artenausstattung ist anhand S. 67 des Um-weltberichts feststellbar, dass sie nicht über das übliche Maß hinausgeht und somit in beiden Fällen nicht von ei-ner besonderen Bedeutung gesprochen werden kann.

Bewertung wurde im Umweltbericht ange-passt

12

A.3.1.03 -122 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 6a: Lage im WSG Zone IIIA, das Karstgebirge hat geolo-gisch keine besondere Bedeutung für den Schutz von Grund- und Quellwasser. Vielmehr kann durch Verfüllung der abgebauten Flächen mit Bodenaushub die Schutz-funktion gesteigert werden.

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden, sind aber nicht von Vornhe-rein auszuschließen. Die möglichen Aus-wirkungen werden im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Auflagen gere-gelt. Die Bewertung ist auf Grundlage der Vorliegenden Methode gerechtfertigt.

12

A.3.1.03 -123 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 7b: Eine Verschlechterung von Klima- und Luftqualität kann nicht erkannt werden, da die offenen Flächen auf-grund der Rekultivierung nicht größer werden und keine stärker emittierende Anlagen vorgesehen sind.

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt. Die Bewertung des Schutzgutes Klima und Luft wurde für diesen Standort geändert.

12

A.3.1.03 -124 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinsichtlich der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

- Klima und Luft: Es ist nicht nachvollziehbar warum die kli-matische Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz nicht

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt. Die Bewertung des Schutzgutes Klima und Luft wurde für diesen Standort geändert. Eine detaillierte Prüfung hat im

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128

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

mehr wahrgenommen werden kann. Der Eingriff erfolgt stets abschnittsweise und die Rekultivierung erfolgt nach-laufend, so dass sich die offene Fläche nicht wesentlich vergrößern dürfte. Im Übrigen ist im weiten Umfeld kein Klimaschutzwald festgelegt. Die Siedlungsrelevanz er-schließt sich aufgrund der großen Entfernungen und nur kleinen Siedlungen nicht. Der Satz ist zu streichen. Dies rechtfertigt eine Einstufung als „nicht regional erheblich (o)“ anstatt „erheblich (-)“.

nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

A.3.1.03 -125 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Wechselwirkungen: Es kann zu keinen Wechselwirkungen zwischen Boden und Grundwasser kommen, da der Ab-bau weit oberhalb des Grundwassers stattfindet und die Bodenschichten auf dem Rohstoff lagern und somit noch weniger in Verbindung stehen. Der Satz ist zu streichen.

Da beim Abbau der Oberboden abgetra-gen wird und dadurch stoffliche Einträge leichter eindringen können, kommt natür-lich zu Wechselwirkungen zw. Boden und Grundwasser die im Umweltbericht darge-stellt werden.

12

A.3.1.03 -126 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Geprüfte Alternativen: Eine andere Rohstoffgruppe stellt keine Alternative für den Jurakalkabbau dar. Rohstoffgeologisch sind die dargestellten Vorranggebiete die verbleibenden geeigneten Richtungen bzw. Gebiete.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

12

A.3.1.03 -127 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinweise zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Aus-wirkungen: Es ist kein Sichtschutzwald im Bereich der Vorrang-gebiete vorhanden. Der bestehende Sichtschutzwald nordwest-lich der Werksanlagen bleibt erhalten. Der Satz ist daher zu streichen.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

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129

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -128 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 48 ff Steinbruch Bartholomä:

Bartholomä ist dem Albuch, nicht dem Härtsfeld zuzuordnen. Nachbargemeinde im Nordosten ist Essingen und nicht wie dargestellt Esslingen. Der Steinbruch befindet sich südlich, nicht südwestlich von Bartholomä. Wir bitten jeweils um Korrektur. Der Satz „Er schließt im Osten an ein bereits bestehendes Ab-baugebiet an.“ ist nicht nachvollziehbar: Das Vorranggebiet Ab-bau deckt sich weitgehend mit dem unverritzten Erweiterungs-gebiet. Das Sicherungsgebiet schließt sich südlich in Richtung Waldrand an. Wir bitten um Richtigstellung. Ebenso bitten wir um Korrektur, dass entgegen der Darstellung beide Vorrangge-biete nicht bewaldet sind. Die Zeilen zum Umweltzustand kön-nen nicht auf Richtigkeit überprüft werden. Die unter „Vorbelas-tungen“ angeführten Grundwasserabsenkungen werden nicht vorgenommen. Die Gefahr von stofflichen Einträgen in das Grundwasser besteht bei genehmigungskonformer Rohstoffge-winnung nicht. Wir fordern die Streichung der beiden Aspekte. Unter „Hinweisen zum Gebiet“ ist zu korrigieren, dass das Vor-ranggebiet zur Sicherung von Rohstoffen sich an das geneh-migte Erweiterungsgebiet, das weitgehend deckungsgleich mit dem Vorranggebiet Abbau ist, nach Süden anschließt. In der Zeile „Festlegungen im Regionalplan“ ist richtig zu stellen, dass nur das Vorranggebiet Abbau im Schutzbedürftigen Bereich für Naturschutz und Landschaftspflege liegt. Ein Schutzbedürftiger Bereich für die Forstwirtschaft ist nicht von den Vorranggebie-ten betroffen.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht zur Lage und Flächengröße ist er-folgt

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

Die Informationen zur Grundwasserabsen-kung werden im Umweltbericht (Gebiets-steckbrief) überarbeitet.

Da Beeinträchtigungen durch Schadstoffe-inträge im Vorfeld nicht auszuschließen sind, werden diese weiterhin aufgeführt. Eine detaillierte Prüfung einschl. Regelung der Vermeidungsmaßnahmen hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

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130

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -129 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Folgende betroffene Umweltziele werden aus unserer Sicht am Steinbruch Bartholomä nicht tangiert:

- 1b: Es besteht eine Vorprägung durch den Rohstoffabbau. Mit stärkeren Emissionen ist nicht zu rechnen.

Auf die Vorprägung wird im Text einge-gangen.

13

A.3.1.03 -130 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 3a: Es handelt sich um großflächige, intensiv landwirt-schaftlich genutzte Flächen ohne besondere Strukturen im Sinne von Vielfalt, Eigenart und Schönheit.

Bei dem betroffenen Bereich handelt es sich gemäß Untersuchungen zum Land-schaftsrahmenplan um einen Landschafts-raum mit einer sehr hohen Landschafts-bildqualität (Schutzgut Landschaft). Die Bewertung ist berechtigt.

13

A.3.1.03 -131 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 4a: Die Vorranggebiete enthalten keine Biotope. Hinsicht-lich der Artenausstattung ist anhand S. 67 des Umweltbe-richts feststellbar, dass sie nicht über das übliche Maß hin-ausgeht und somit in beiden Fällen nicht von einer beson-deren Bedeutung gesprochen werden kann. Dies belegt auch der Natura-Managementplan, der für die Vogelarten nur Habitate in den Waldgebieten feststellt.

Kenntnisnahme, bereits im Umweltbericht berücksichtigt.

13

A.3.1.03 -132 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 6a: Lage im WSG Zone IIIA, das Karstgebirge hat geolo-gisch keine besondere Bedeutung für den Schutz von Grund- und Quellwasser. Die Aussage „Grundwasserbede-ckende Schutzschicht mit geringer bis sehr hoher Schutz-wirkung“ ist nichtssagend. Vielmehr kann durch Verfül-lung der abgebauten Flächen mit Bodenaushub die Schutzfunktion gesteigert werden.

Da Beeinträchtigungen durch Schadstoffe-inträge im Vorfeld nicht auszuschließen sind, werden diese weiterhin aufgeführt. Eine detaillierte Prüfung einschl. Regelung der Vermeidungsmaßnahmen hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

13

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131

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -133 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 7a: Die Reduktion von Kohlenstoffdioxidemissionen kann nicht Umweltziel an einem einzelnen Standort sein. Der Rohstoff wird ansonsten an anderen Abbaustätten ge-wonnen. Zur Aufrechterhaltung einer dezentralen Struktur mit kurzen Wegen begünstigt das Vorranggebiet die Kli-maziele.

Informationen werden im Umweltbericht (Kap. 2.1.4 u. 2.7.4) ergänzt.

13

A.3.1.03 -134 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 7c: Es ist beabsichtigt eine neue Aufbereitungsanlage zu errichten, so dass Emissionen weiter reduziert werden können. Die Fahrzeugemissionen bleiben im bestehenden Abbaugebiet und im Vorranggebiet vergleichbar, wobei mit fortschreitender Abgasreinigung auch zurückgehende Emissionen bei Neufahrzeugen anzunehmen sind.

Eine detaillierte Prüfung dieser Aspekte hat im nachgelagerten Genehmigungsver-fahren zu erfolgen.

13

A.3.1.03 -135 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinsichtlich der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

- Bevölkerung und Gesundheit des Menschen: Die Vorrang-gebiete haben einen Abstand von mindestens 600 Metern zur Ortslage und rücken gegenüber dem genehmigten Abbau nicht näher an den Ort heran. Die dargestellte hohe bis sehr hohe Landschaftsbildqualität für die Vor-ranggebiete im Offenland ist nicht nachvollziehbar da es sich um großflächige, intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen ohne besondere Strukturen im Sinne von Vielfalt, Eigenart und Schönheit handelt. Im Übrigen besteht eine Vorprägung durch den bestehenden Abbau. Bei den angeführten Erholungsinfrastrukturen sind ver-mutlich der östlich am Erweiterungs- und Vorranggebiet

Bei dem betroffenen Bereich handelt es sich gemäß Untersuchungen zum Land-schaftsrahmenplan um einen Landschafts-raum mit einer sehr hohen Landschafts-bildqualität (Schutzgut Landschaft). Die Bewertung ist berechtigt.

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132

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

entlanglaufende Wanderweg sowie die südlich des Siche-rungsgebietes querende Langlaufloipe zu verstehen. Bei-des wird gegenüber dem genehmigten Abbaugebiet nicht stärker beeinflusst. Auf die Loipe dürfte keine Auswirkung bestehen, da der Gesteinsabbau bei Schnee und Frost häufig eingestellt wird. Der Immissionsschutzwald hat ge-rade die Aufgabe Emissionen des Steinbruchs zu minimie-ren. Im Übrigen grenzt er an das bestehende Abbaugebiet an. Die für die Bewertung entscheidende Fläche des Vor-ranggebiets zur Sicherung von Rohstoffen liegt rund 300 Meter vom Immissionsschutzwald entfernt. Es verbleibt im Wesentlichen ein Abstand des Ortes von weniger als einem Kilometer zu den Vorranggebieten. Wir bitten um Überprüfung ob dies eine Einstufung als „er-heblich (-)“ rechtfertigt.

Der Verlauf der Loipe und des Wanderwe-ges sind von der Flächenfestlegung grund-sätzlich betroffen. Eine detaillierte Prüfung hat im nachgelagerten Genehmigungsver-fahren zu erfolgen. Die Wegeverbindun-gen sind nicht ausschlaggebend für die Bewertung dieses Schutzgutes.

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt. Aspekt ist in diesem Fall nicht (mehr) für die getroffene Bewertung rele-vant.

A.3.1.03 -136 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Landschaft: Der Verlust von Landschaftsräumen mit hoher Landschaftsbildqualität ist nicht nachvollziehbar (vgl. oben). Ebenso handelt es sich nicht um einen Neuauf-schluss, eine Vorprägung ist somit vorhanden. Die Einseh-barkeit der neuen Bereiche wird nicht erhöht, da der Sat-tel zur L 1165 nicht überschritten wird und von westlicher Seite hinter dem bestehenden Abbau liegt. Dies rechtfer-tigt eine Einstufung als „nicht regional erheblich (o)“ an-statt „erheblich (-)“.

Bei dem betroffenen Bereich handelt es sich gemäß Untersuchungen zum Land-schaftsrahmenplan um einen Landschafts-raum mit einer sehr hohen Landschafts-bildqualität (Schutzgut Landschaft). Die Bewertung ist berechtigt. Eine detaillierte Prüfung hat im nachgelagerten Genehmi-gungsverfahren zu erfolgen.

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133

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -137 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt: Zunächst ist festzu-stellen, dass sich die Vorranggebiete nicht mit dem Vo-gelschutzgebiet überlagern. Dieses erstreckt sich hier auschließlich auf Waldflächen, die jedoch nur an die Vor-ranggebiete angrenzen. Im MaP sind Schwarzmilan und Rotmilan im Bereich des Wirtsbergs, außerhalb des Vogelschutzgebietes darge-stellt. An diese Bereiche grenzt der Abbau derzeit direkt an. Mit einer Verschlechterung ist daher nicht zu rechnen. Innerhalb des Vogelschutzgebietes sind die nächsten Art-nachweise von Sperlingskauz, Raufußkauz, Schwarzspecht und Hohltaube in mindestens 1100 Meter vom südlichs-ten Rand des Sicherungsgebietes entfernt. Der Lebens-raum einzelner Arten erstreckt sich auf das gesamte Waldgebiet, für andere Arten ist er aber deutlich kleiner. Im Zuge der Erstellung des Managementplans wurde fest-gestellt, dass der Gesteinsabbau den Zielen des MaP mit dem vorliegenden Kenntnisstand nicht entgegensteht. Es ist nur schwer vorstellbar, dass das Heranrücken des Vor-ranggebiets Sicherung um 60 Meter gegenüber dem ge-nehmigten Abbaugebiet an den Wald eine erhebliche Verschlechterung des Erhaltungszustands des Vogel-schutzgebietes auslösen soll. Zur FFH-Prüfung vgl. unten. Waldflächen sind entgegen der Darstellung auf S. 48 nicht von den Vorranggebieten betroffen.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

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134

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -138 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Wasser: Allein die Flächeninanspruchnahme innerhalb ei-nes Wasserschutzgebietes kann nicht zu regional erheb-lich negativen Umweltauswirkungen führen. Die Gefahr von stofflichen Einträgen in das Grundwasser besteht bei genehmigungskonformer Rohstoffgewinnung nicht. Dies rechtfertigt eine Einstufung als „nicht regional erheblich (o)“ anstatt „erheblich (-)“.

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden, sind aber nicht von Vornhe-rein auszuschließen. Die möglichen Aus-wirkungen werden im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Auflagen gere-gelt. Die Bewertung ist auf Grundlage der Vorliegenden Methode gerechtfertigt.

13

A.3.1.03 -139 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Klima und Luft: Es ist nicht nachvollziehbar warum die kli-matische Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz nicht mehr wahrgenommen werden kann. Der Eingriff erfolgt stets abschnittsweise und die Rekultivierung erfolgt nach-laufend, so dass sich die offene Fläche nicht wesentlich vergrößern dürfte. Im Übrigen ist im weiten Umfeld kein Klimaschutzwald festgelegt. Die Siedlungsrelevanz er-schließt sich aufgrund der rückwärtigen Lage zu Bartho-lomä „hinter dem Wirtsberg“ nicht. Die sehr geringe Flä-chengröße gegenüber den Kaltluftentstehungsgebieten im Westen und Südwesten lassen die Vorranggebiete in den Hintergrund treten. Die Sätze sind zu streichen. Dies rechtfertigt eine Einstufung als „nicht regional erheblich (o)“ anstatt „erheblich (-)“. Im Übrigen entsteht durch die

Das Vorrangegbiet liegt in einem Bereich mit klimatischer Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz <1km und wird ent-sprechend der Methodik berücksichtigt. Eine detaillierte Prüfung hat im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren zu erfol-gen.

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135

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Vorranggebiete kein Verlust von Wald, wir bitten um Kor-rektur.

A.3.1.03 -140 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Wechselwirkungen: Es kann zu keinen Wechselwirkungen zwischen Boden und Grundwasser kommen, da der Ab-bau weit oberhalb des Grundwassers stattfindet und die Bodenschichten auf dem Rohstoff lagern und somit noch weniger in Verbindung stehen. Der Satz ist zu streichen.

Da beim Abbau der Oberboden abgetra-gen wird und dadurch stoffliche Einträge leichter eindringen können, kommt natür-lich zu Wechselwirkungen zw. Boden und Grundwasser die im Umweltbericht darge-stellt werden.

13

A.3.1.03 -141 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

FFH-Lebensraumtypen und Lebensstätten von Arten in der Wirkzone: Es wird eine Brut des Wanderfalken in der Wirkzone festgestellt. Dies kann aufgrund der Nichtdarstellung dieser Art im MaP nicht überprüft werden. Grundsätzlich ist festzustellen, dass der Wanderfalke regelmäßig auch in Steinbrüchen brütet, so dass nicht von einer Konfliktlage ausgegangen werden muss.

Derzeitige Landnutzung im Vorranggebiet und Wirkzone: In den Vorranggebieten besteht kein Wald. Dieser ist zu streichen. In der Wirkzone befindet sich kein Siedlungsbereich, dieser ist zu streichen.

Andere Ausweisungen im Umfeld der Planung: Die Darstellung eines Schutzbedürftigen Bereichs für den Abbau oberflächenna-her Rohstoffe ist unklar. Wir bitten um Erläuterung oder Strei-chung.

Mögliche Auswirkungen auf Arten: Da die genaue Lage des Ha-bitats nicht bekannt ist, kann die tatsächliche Beeinflussung nicht eingeschätzt werden. Grundsätzlich ist festzustellen, dass

Eine Anpassung im Umweltbericht ist er-folgt

Eine Anpassung im Umweltbericht ist er-folgt

Eine Anpassung im Umweltbericht ist er-folgt

Kenntnisnahme

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136

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

der Wanderfalke regelmäßig auch in Steinbrüchen brütet, so dass nicht von einer Konfliktlage ausgegangen werden muss.

Geprüfte Alternativen: Eine andere Rohstoffgruppe in der Re-gion stellt keine Alternative für den Abbau von Jurakalkstein dar. Rohstoffgeologisch ist das Sicherungsgebiet südlich des genehmigten Gebiets die einzige geeignete Erweiterungsrich-tung.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -142 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 54 ff Steinbruch Waibertal (Ost):

Standortgemeinde bzw. Ortsteile der Vorranggebiete sind ins-besondere Heidenheim (Markung Großkuchen) und in sehr ge-ringem Umfang Aalen (Markung Ebnat). Wir bitten um Richtig-stellung. Die Beschreibung der Landschaftscharakteristik ist an die richtigen Standortgemeinden anzupassen. Die Zeilen zum Umweltzustand können nicht auf Richtigkeit überprüft werden. Die unter „Vorbelastungen“ angeführten Grundwasserabsen-kungen werden nicht vorgenommen. Die Gefahr von stofflichen Einträgen in das Grundwasser besteht bei genehmigungskon-former Rohstoffgewinnung nicht. Wir fordern die Streichung der beiden Aspekte.

Die Aussage „Altlasten vorhanden“ steht im Widerspruch zur Kartendarstellung der Altlastenstatistik Baden-Württemberg 2015, Seite 14. Darin ist im Bereich des Steinbruchs weder eine Altlast noch eine altlastenverdächtige Fläche verzeichnet.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

Die Informationen zur Grundwasserabsen-kung werden im Umweltbericht (Gebiets-steckbrief) überarbeitet. Eine Prüfung auf Genehmigungsfähigkeit erfolgt erst in der folgenden Ebene. Da Beeinträchtigungen des Grundwassers im Vorfeld nicht auszu-schließen sind, werden diese weiterhin aufgeführt.

Die Erd- und Bauschuttdeponie Schön und Hippelein im Steinbruch zählt gemäß den vorliegenden Daten des Landkreises Hei-denheim als Altlast

14

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137

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -143 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Folgende betroffene Umweltziele werden aus unserer Sicht am Steinbruch Waibertal (Ost) nicht tangiert:

- 1b: Das Gebiet liegt zwischen bestehendem Steinbruch im Süden, Freiflächenphotovoltaikanlage (vormals Muniti-onsdepot) im Westen, Windkraftanlagen im Norden und der Autobahn A7 im Osten. Die Einstufung als erholungs-wirksames Gebiet ist daher in Frage gestellt.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

14

A.3.1.03 -144 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 3a: Es handelt sich, abgesehen von sehr kleinflächigen, eingestreuten Waldbiotopen, um großflächige geschlos-sene Nutzwälder ohne besondere Strukturen im Sinne von Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Die eingestreuten Waldbiotope sind häufig von Nadelwäldern umgeben und daher beeinträchtigt.

Kenntnisnahme 14

A.3.1.03 -145 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 4a: Hinsichtlich der Artenausstattung ist anhand S. 67 des Umweltberichts feststellbar, dass sie nicht über das übli-che Maß hinausgeht und somit in beiden Fällen nicht von einer besonderen Bedeutung gesprochen werden kann.

Die Bewertung einer artenschutzrechtli-chen Betroffenheit erfolgt nach Überarbei-tung des Umweltberichts separat. Erkennt-nisse zu erheblichen Artenschutzrechtli-chen Konflikten liegen nicht vor.

14

A.3.1.03 -146 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 6a: Lage im WSG Zone IIIA, das Karstgebirge hat geolo-gisch keine besondere Bedeutung für den Schutz von Grund- und Quellwasser. Vielmehr kann durch Verfüllung der abgebauten Flächen mit Bodenaushub die Schutz-funktion gesteigert werden.

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden, sind aber nicht von Vornhe-

14

Page 154: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

138

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

rein auszuschließen. Die möglichen Aus-wirkungen werden im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Auflagen gere-gelt. Die Bewertung ist auf Grundlage der Vorliegenden Methode gerechtfertigt.

A.3.1.03 -147 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 7b: Eine Verschlechterung von Klima- und Luftqualität kann nicht erkannt werden, da die Rekultivierung sukzes-sive dem Abbau folgt. Die bestehenden Anlagen entspre-chen den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzge-setzes, neue Anlagen sind ebenso danach auszurichten, sind aber nicht Gegenstand der Festlegung von Vorrang-gebieten.

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt. Für das Schutzgut Klima und Luft wird eine Anpassung der der Erheblich-keitsbewertung vorgenommen. Aufgrund der Unterbrechung der Luuftleitbahn durch die Autobahn ist auch bei einer Ent-fernung unter 1 km eine Siedlungsrelevanz nicht gegeben.

14

A.3.1.03 -148 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 7c: Das Gebiet liegt zwischen bestehendem Steinbruch im Süden, Freiflächenphotovoltaikanlage (vormals Muniti-onsdepot) im Westen, Windkraftanlagen im Norden und der Autobahn A7 im Osten. Die Einstufung als erholungs-wirksames Gebiet ist daher in Frage gestellt. Die Vorbelas-tung durch Autobahn und Steinbruch ist gegeben. Mit ei-ner Erhöhung der Steinbruchbezogenen Emissionen ist nicht zu rechnen.

Informationen werden im Umweltbericht (Gebietssteckbrief) ergänzt.

14

A.3.1.03 -149 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinsichtlich der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

14

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139

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

- Bevölkerung und Gesundheit des Menschen: Da Wander-wege um den Abbaubereich herum neu angelegt bzw. umverlegt werden können, kommt es zu keinem Verlust und damit zu keiner erheblichen negativen Umweltaus-wirkung. Eine Betroffenheit durch „Verlust eines Wander-weges“ ist somit keinesfalls festzustellen. Wir halten des-halb eine Herabstufung des Schutzgutes „Bevölkerung und Gesundheit des Menschen“ von „erhebliche negative Umweltauswirkung“ auf „keine erhebliche Umweltauswir-kung“ bzw. „nicht regional erheblich“ für zwingend gebo-ten.

Kenntnisnahme, bereits im Umweltbericht aufgeführt (s. unter Gebietssteckbrief Hin-weise zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen). Der Aspekt ist im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren zu regeln.

A.3.1.03 -150 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Kultur und Sachgüter: Zu den Grabhügeln werden im Vor-feld des Genehmigungsverfahrens Gespräche mit den Denkmalschutzbehörden stattfinden und gemeinsam an-gemessene Lösungen für den Umgang mit den Gräbern erarbeitet. Grundsätzlich stehen verschiedene Möglichkei-ten zur Verfügung. Hierbei wird auch die Situation der Denkmale im Raum Aalen/Heidenheim mitberücksichtigt. Verschiedene Beispiele in der Steine-Erden-Industrie zei-gen eine hervorragende Zusammenarbeit mit dem Lan-desdenkmalamt zum beiderseitigen Nutzen. Eine Einstu-fung als „erheblich (-)“ aber nicht als „sehr erheblich (--)“ ist gerechtfertigt.

Der Umweltbericht führt die durch einen Rohstoffabbau im Bereich der Vorrangge-biete möglichen Beeinträchtigungen auf. Die Art, wie eine Beeinträchtigung der be-troffenen Kulturgüter vermieden werden kann ist im nachgelagerten Genehmi-gungsverfahren zu klären. Wie weit eine Bergung in Frage kommt oder ob eine Ausparung des Bereichs erforderlich ist, kann auf der vorbereitenden Ebene der Regionalplanung nicht geklärt werden, sondern muss bei der konkreten Abbau-planung in enger Abstimmung mit der zu-ständigen Denkmalschutzbehörde erfol-gen. Bewertung bleibt somit bei „sehr er-heblich“

14

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140

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -151 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt: Der ISTE hat keinen Zugang zum Artenschutzprogramm. Es kann daher nicht überprüft werden, ob die betroffenen Hülen dort als Le-bensstätten explizit hinterlegt sind. Es ist unklar wie konk-ret die „Hinweise“ auf verschiedene Vogelarten sind und was unter dem Begriff „Umfeld“ zu verstehen ist. Für Gelbbauchunken stellen Steinbrüche und deren Säume ei-nen sehr wichtigen Lebensraum dar. Eine Verschlechte-rung der Lebensbedingungen kann bei geeigneter Ab-bauplanung ausgeschlossen werden.

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt. Die Bewertung einer artenschutz-rechtlichen Betroffenheit erfolgt nach Überarbeitung des Umweltberichts sepa-rat. Erkenntnisse zu erheblichen Arten-schutzrechtlichen Konflikten liegen nicht vor.

14

A.3.1.03 -152 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Klima und Luft: Es ist nicht nachvollziehbar warum die kli-matische Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz nicht mehr wahrgenommen werden kann. Der Eingriff erfolgt stets abschnittsweise und die Rekultivierung erfolgt suk-zessive nachlaufend, so dass sich die offene Fläche mini-miert. Im Übrigen ist die Fläche der Vorranggebiete ange-sichts des mehrere 1000 Hektar großen Waldes eher punktuell. Dies rechtfertigt eine Einstufung als „nicht regi-onal erheblich (o)“ anstatt „erheblich (-)

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt. Für das Schutzgut Klima und Luft wird eine Anpassung der der Erheblich-keitsbewertung vorgenommen. Aufgrund der Unterbrechung der Luuftleitbahn durch die Autobahn ist auch bei einer Ent-fernung unter 1 km eine Siedlungsrelevanz nicht gegeben.

14

A.3.1.03 -153 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Wechselwirkungen: Es kann zu keinen Wechselwirkungen zwischen Boden und Grundwasser kommen, da der Ab-bau weit oberhalb des Grundwassers stattfindet und die Bodenschichten auf dem Rohstoff lagern und somit noch weniger in Verbindung stehen. Der Satz ist zu streichen.

Da beim Abbau der Oberboden abgetra-gen wird und dadurch stoffliche Einträge leichter eindringen können, kommt natür-lich zu Wechselwirkungen zw. Boden und Grundwasser die im Umweltbericht darge-stellt werden.

14

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141

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -154 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Geprüfte Alternativen: Eine andere Rohstoffgruppe in der Re-gion stellt keine Alternative für den Abbau von hochreinem Ju-rakalk dar. Rohstoffgeologisch sind der Norden und Osten die einzigen geeigneten Erweiterungsrichtungen für den Steinbruch Waibertal (Ost).

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -155 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Ergebnis der Umweltprüfung: In Summe der Betroffenheit der Schutzgüter ergibt sich somit lediglich eine mittlere oder sogar niedrige, statt einer hohen Betroffenheit. Das Ergebnis ist ent-sprechend der obigen Ausführungen anzupassen.

Hinweise zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Aus-wirkungen: Eine Verlegung von Wanderwegen ist jederzeit möglich. Hinsichtlich der Kultur- und Sachgüter finden selbst-verständlich mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor immissi-onsschutzrechtlichen Antragstellungen Abstimmungen und Voruntersuchungen von und mit den Denkmalschutzbehörden statt.

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt. Entsprechend der einheitlich für alle Standorte angewandte Methodik erfolgte eine Änderung einzelner Schutzgüter hi-nischtlich der Erheblichkeit einer Betrof-fenheit. Die Gesamtbewertung des Stand-orts Waibertal ändert sich allerdings nicht. Dies begründet sich aus der Betroffenheit der Kulturdenkmale sowie mehrerer ge-schützer Biotope und Naturdenkmale. Da diese Konflikte im nachgelagerten Verfah-ren durch Ausgleichsmaßnahmen, Ber-gung oder Berücksichtigung bei der Inan-spruchnahme der Flächen gelöst werden können erfolgt keine Anpassung der Ge-bietsabgrenzung, sondern eine Abschich-tung ins nachgelagerte Genehmigungsver-fahren.

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

14

A.3.1.03 -156 ISTE Baden-Württem-berg

Seite 57 ff Steinbruch Waibertal (West): 15

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142

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

14.10.2016 Die Größe von 100 Hektar stimmt nicht mit den Größenanga-ben unter „Hinweise zum Gebiet“ überein, es kann sich hierbei auch nicht um Rundungsdifferenzen handeln. Wir bitten um Korrektur. Bei der Beschreibung der Landschaftscharakteristik ist die Lage des Steinbruchs von Grund auf richtig zu stellen: Er befindet sich je rund 1,5 km nordöstlich von Heidenheim Auf-hausen und östsüdöstlich von Königsbronn-Ochsenberg. Der Steinbruch Waibertal (Ost) liegt östlich, nicht nördlich des Steinbruchs Waibertal (West), daher auch die Bezeichnung der Gebiete. Die Zeilen zum Umweltzustand können nicht auf Rich-tigkeit überprüft werden. Die unter „Vorbelastungen“ angeführ-ten Grundwasserabsenkungen werden nicht vorgenommen. Die Gefahr von stofflichen Einträgen in das Grundwasser besteht bei genehmigungskonformer Rohstoffgewinnung nicht. Wir for-dern die Streichung der beiden Aspekte.

Eine Anpassung im Umweltbericht ist er-folgt

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht zur Lage und Flächengröße ist er-folgt

Die Informationen zur Grundwasserabsen-kung werden im Umweltbericht (Gebiets-steckbrief) überarbeitet.

Da Beeinträchtigungen durch Schadstoffe-inträge im Vorfeld nicht auszuschließen sind, werden diese weiterhin aufgeführt. Eine detaillierte Prüfung einschl. Regelung der Vermeidungsmaßnahmen hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

A.3.1.03 -157 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Folgende betroffene Umweltziele werden aus unserer Sicht am Steinbruch Waibertal (West) nicht tangiert:

- 1a: Das Gebiet und dessen Wirkzone liegt außerhalb von Wohngebieten und Wohnumfeld und verbleibt innerhalb des geschlossenen Waldgebietes.

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt. Aspekt ist nicht mehr bewertungsre-levant.

15

A.3.1.03 -158 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 1b: Das Gebiet liegt zwischen bestehendem Steinbruch im Süden, Freiflächenphotovoltaikanlage (vormals Muniti-onsdepot) und Windkraftanlagen im Norden, sowie dem Steinbruch Waibertal (Ost) im Südosten. Die Einstufung als erholungswirksames Gebiet ist daher in Frage gestellt,

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt. Aspekt ist nicht mehr bewertungsre-levant.

15

Page 159: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

143

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

zumal das Gebiet im Regionalplan nicht als Schutzbedürf-tiger Bereich für die Erholung, wie im Umfeld vieler ande-rer Ortslagen, dargestellt ist.

A.3.1.03 -159 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 4a: Hinsichtlich der Artenausstattung ist anhand S. 67 des Umweltberichts und des Natura-Managementplans fest-stellbar, dass sie nicht über das übliche Maß hinausgeht und somit nicht von einer besonderen Bedeutung gespro-chen werden kann.

Die Flächenfestlegung betrifft mehrerer kleinerer geschützter Waldbiotope und Naturdenkmalen (Tongruben) Die Bewer-tung ist berechtigt.

15

A.3.1.03 -160 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 4d: Die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes können entweder durch Minimierungsmaßnahmen oder durch Kohärenzsicherungsmaßnahmen gewahrt bleiben.

Das Umweltziel ist unabhängig von mögli-chen Ausgleichsmaßnahmen betroffen und muss daher in der Bewertung berück-sichtigt werden

15

A.3.1.03 -161 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 6a: Lage im WSG Zone IIIA, das Karstgebirge hat geolo-gisch keine besondere Bedeutung für den Schutz von Grund- und Quellwasser. Vielmehr kann durch Verfüllung der abgebauten Flächen mit Bodenaushub die Schutz-funktion gesteigert werden.

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden, sind aber nicht von Vornhe-rein auszuschließen. Die möglichen Aus-wirkungen werden im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Auflagen gere-gelt. Die Bewertung ist auf Grundlage der Vorliegenden Methode gerechtfertigt.

15

Page 160: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

144

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -162 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 7b: Eine Verschlechterung von Klima- und Luftqualität kann nicht erkannt werden, da die Rekultivierung sukzes-sive dem Abbau folgt. Die bestehenden Anlagen entspre-chen den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzge-setzes, neue Anlagen sind ebenso danach auszurichten, sind aber nicht Gegenstand der Festlegung von Vorrang-gebieten.

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt. Die Bewertung des Schutzgutes Klima und Luft wurde für diesen Standort geändert.

15

A.3.1.03 -163 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinsichtlich der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

- Landschaft: Die Wirkzone reicht zwar in das Landschafts-schutzgebiet hinein, jedoch ist aufgrund der Topographie eine tatsächliche Betroffenheit nicht gegeben: Die Vor-ranggebiete befinden sich oberhalb der Tallage des Of-fenlandbereichs des Fuchslochs, so dass sich visuell kei-nerlei Auswirkungen ergeben können. Schutzgebietser-hebliche Emissionen können aufgrund Höhenlage und rund 150 Meter breitem Waldsaum erfahrungsgemäß und in Kenntnis der örtlichen Lage ausgeschlossen werden. Eine Einstufung als „nicht regional erheblich (o)“ anstatt „erheblich (-)“ ist angezeigt.

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt. Die Bewertung des Schutzgutes Landschaft wurde für diesen Standort ge-ändert. Eine detaillierte Prüfung hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

15

A.3.1.03 -164 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt: Das FFH-Gebiet er-fährt keinen Verlust, da einerseits Minimierungs- und ggf. Kohärenzsicherungsmaßnahmen durchgeführt werden und anderseits nach der Nutzung die Flächen wieder min-destens gleichwertig aufgeforstet werden. Es ist unklar wie konkret die „Hinweise“ auf verschiedene Vogelarten

Die FFH-Vorprüfung wurde bei der Über-arbeitung des Umweltberichts aus der Be-wertung des Schutzgutes Arten und Bio-tope herausgenommen und als eigenstän-diger Aspekt bewertet.

15

Page 161: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

145

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

sind und was unter dem Begriff „Umfeld“ zu verstehen ist. Für Gelbbauchunken stellen Steinbrüche und deren Säume einen sehr wichtigen Lebensraum dar. Eine Ver-schlechterung der Lebensbedingungen kann bei geeigne-ter Abbauplanung ausgeschlossen werden. Es wird davon ausgegangen, dass die laufenden Kartierungen genauere Erkenntnisse über die Artenausstattung des Gebietes lie-fern und Ansätze zum geeigneten Umgang aufgezeigt werden. Es liegen inzwischen Erfahrungen an einer Viel-zahl von Abbaustätten im Umgang mit FFH-Lebensraum-typen (auch Waldmeisterbuchenwald) im Rahmen der Rohstoffsicherung und den Genehmigungsverfahren vor, so dass von einer Realisierung ausgegangen werden kann. Wir bitten die Einstufung nach Vorliegen der Untersu-chungen zu überprüfen. Möglicherweise ist dann eine Ein-stufung als „erheblich (-)“ anstatt „sehr erheblich (--)“ ge-rechtfertigt.

A.3.1.03 -165 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Klima und Luft: Es ist nicht nachvollziehbar warum die kli-matische Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz nicht mehr wahrgenommen werden kann. Der Eingriff erfolgt stets abschnittsweise und die Rekultivierung mit Wieder-aufforstung erfolgt sukzessive nachlaufend, so dass sich die offene Fläche minimiert. Im Übrigen ist die Fläche der Vorranggebiete angesichts des mehreren 1000 Hektar großen Waldes eher punktuell und betrifft die ebenen, wenig luftaustauschwirksamen Hochflächen. Außerdem entsteht kein Verlust von Kaltluftentstehungsgebieten im Offenland, da die Eingriffsflächen komplett bewaldet sind.

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt. Die Bewertung des Schutzgutes Klima und Luft wurde für diesen Standort geändert. Eine detaillierte Prüfung hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

15

Page 162: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

146

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Die Einstufung ist in „nicht regional erheblich (o)“ anstatt „erheblich (-)“ vorzunehmen.

A.3.1.03 -166 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Wechselwirkungen: Es kann zu keinen Wechselwirkungen zwischen Boden und Grundwasser kommen, da der Ab-bau weit oberhalb des Grundwassers stattfindet und die Bodenschichten auf dem Rohstoff lagern und somit noch weniger in Verbindung stehen. Der Satz ist zu streichen.

Da beim Abbau der Oberboden abgetra-gen wird und dadurch stoffliche Einträge leichter eindringen können, kommt natür-lich zu Wechselwirkungen zw. Boden und Grundwasser die im Umweltbericht darge-stellt werden.

15

A.3.1.03 -167 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Lebensraumtypen des FFH-Gebietes: Hier werden alle im Gebiet vorhanden LRT genannt. In den Vorranggebieten ist jedoch laut Managementplan lediglich Waldmeisterbuchenwald betroffen. Aufgrund der großräumigen Prüfsystematik ist unklar ob der LRT tatsächlich auf die dargestellten Flächen zutrifft. Wir regen eine spezifischere Darstellung an. Das gleiche gilt für die An-hang II-Arten. Waldmeisterbuchenwald fällt unter Anhang I der FFH-Richtlinie. Unter FFH-Lebensraumtypen und Lebensstätten von Arten im Vorranggebiet und Wirkzone ist zu sagen, das Schutzgegenstand zwar die benannten Fledermausarten sind, allerdings haben sie weder Winter- noch Sommerquartiere im weiten Umfeld des Steinbruchs. Im Textteil des MaP, Seite 50, wird dargestellt, dass es aktuell keinen Nachweis der Mopsfle-dermaus im Gebiet gibt. Die Winterquartiere des Großen Maus-ohrs liegen weit entfernt vom Steinbruch. Laut MaP kann das Jagdhabitat des großen Mausohrs nicht bewertet werden, da innerhalb des Gebiets keine Wochenstuben vorhanden sind, Seite 61. Eine erhebliche Beeinträchtigung scheint aufgrund

Die Darstellungen wurden im Umweltbe-richt überprüft und präzisiert.

Auswirkungen auf das FFH-Gebiet wurden in den Gebietssteckbriefen abgeschätzt, um die Raumverträglichkeit einer Vorrang-gebietsfestlegung abzuschätzen. Diese Zu-sammenschrift gibt eine Grundlage und Bestandsaufnahme des derzeitigen Stands. In den nachgelagerten Genehmigungsver-fahren sind detaillierere Untesuchungen durchzuführen.

15

Page 163: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

147

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

dieser Aussagen ausgeschlossen. Die beiden Fledermausarten sind an dieser Stelle zu streichen.

A.3.1.03 -168 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Derzeitige Landnutzung: Wir bitten um Ergänzung, dass das Sondergebiet „Solarpark“ im Bauleitplan zeitlich befristet ist.

Hinweis wurde im Umweltbericht aufge-nommen

15

A.3.1.03 -169 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Andere Ausweisungen im Umfeld der Planung: Mit Ausnahme des Regionalen Grünzug handelt es sich nicht um regionalpla-nerische Festlegungen und Darstellungen sondern ausschließ-lich um nachrichtliche Übernahmen bestehender Nutzungen und Fachplanungen. Die Grünzäsur liegt südwestlich des beste-henden Abbaus und tangiert diesen räumlich nicht. Wir bitten um Richtigstellung und Beschränkung auf regionalplanerische Festlegungen.

Eine Anpassung im Umweltbericht ist er-folgt

15

A.3.1.03 -170 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Mögliche Auswirkungen: Der genaue Flächenumfang der wenig durchforsteten Wälder kann aus unserer Sicht noch nicht prä-zise beziffert werden. Das Gebiet kann für die Mopsfledermaus offensichtlich nicht von so großer Bedeutung sein, da der MaP (siehe oben) ansonsten zu anderen Ergebnissen gekommen wäre. Ebenso können die Emissionen nicht als Beeinträchtigung angeführt werden, da nach bisherigem Kenntnisstand das dor-tige Gebiet nicht von den Fledermausarten bewohnt ist. Die Winterquartiere des großen Mausohrs liegen außerhalb der Reichweite der Emissionen.

Kenntnisnahme 15

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148

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -171 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Abschätzung der Erheblichkeit der Auswirkungen: Gemäß obi-ger Ausführungen sind auf Grundlage der bisherigen Unterla-gen Lebensräume der beiden Fledermausarten nicht erheblich betroffen. Betroffen ist der Waldmeisterbuchenwald, wobei hier die Schwere nicht abschließend geklärt werden kann. Die Ab-sätze sind entsprechend anzupassen.

Die Bewertung einer artenschutzrechtli-chen Betroffenheit erfolgt nach Überarbei-tung des Umweltberichts separat. Erkennt-nisse zu erheblichen Artenschutzrechtli-chen Konflikten liegen nicht vor.

15

A.3.1.03 -172 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Mögliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen: Die dargestellten Ansätze sind nicht geeignet: Im Rahmen der Fest-legung der Vorranggebiete wurden bereits höherwertige Berei-che des FFH-Gebietes soweit wie möglich ausgegrenzt. Auf die verbliebenen Bereiche des Vorranggebietes kann nicht verzich-tet werden. Weiteres ist Gegenstand des Genehmigungsverfah-rens.

Hinweis wird im Umweltbericht (Gebiets-steckbrief) korrigiert.

15

A.3.1.03 -173 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Geprüfte Alternativen: Eine andere Rohstoffgruppe in der Re-gion stellt keine Alternative für den Abbau von hochreinem Ju-rakalk dar. Rohstoffgeologisch sind der Norden und Nordwes-ten die einzigen geeigneten Erweiterungsrichtungen für den Steinbruch Waibertal (West).

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

15

A.3.1.03 -174 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Ergebnis der Umweltprüfung: Wir bitten die Einstufung „hoch“ nach Vorliegen der Erkenntnisse zum Schutzgut „Pflanzen, Tiere, Biologische Vielfalt“ und der folgenden Bewertung zu überprüfen und gegebenenfalls nach „mittel“ abzustufen. In Summe der Betroffenheit der Schutzgüter ergibt sich somit le-diglich eine mittlere, statt einer hohen Betroffenheit. Das Ergeb-nis ist entsprechend der obigen Ausführungen anzupassen.

Die Bewertungsmethodik wurde überprüft und in Teilen korrigiert. Die Gesamtbewer-tung für den Steinbruch Waibertal (West) wird auf „mittleren Umweltauswirkungen“ geändert.

15

Page 165: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

149

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -175 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinweise zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Aus-wirkungen: Hinsichtlich Natura 2000 sind die dargestellten Maßnahmen ungeeignet, bzw. Optimierungen haben bereits im Rahmen der Gebietsabgrenzung stattgefunden.

Kenntnisnahme 15

A.3.1.03 -176 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 62 ff Steinbruch Großkuchen:

Die Größe von 17 ha stimmt nicht mit der Summe unter „Hin-weise zum Gebiet“ überein. Möglicherweise handelt es sich um Rundungsdifferenzen, wir bitten um Überprüfung. Bei der Be-schreibung der Landschaftscharakteristik ist die Lage des Stein-bruchs zu korrigieren, er befindet sich ca. 500 Meter südwest-lich von Großkuchen. Die Zeilen zum Umweltzustand können nicht auf Richtigkeit überprüft werden. Die unter „Vorbelastun-gen“ angeführten Grundwasserabsenkungen werden nicht vor-genommen. Die Gefahr von stofflichen Einträgen in das Grund-wasser besteht bei genehmigungskonformer Rohstoffgewin-nung nicht. Wir fordern die Streichung der beiden Aspekte.

Unter Hinweise zum Gebiet wird dargestellt, dass im Norden des Steinbruchs ein bestehendes Abbaugebiet angrenzt. Dies ist unklar: Die Vorranggebiete liegen südlich des bestehenden Steinbruchs (=Abbaugebiet), wir bitten daher um Korrektur. Die Festlegung „Schutzbedürftiger Bereich für Landwirtschaft und Bodenschutz“ im Regionalplan ist von den beabsichtigten Vor-ranggebieten nicht betroffen. Der Satz ist zu streichen.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht zur Lage und Flächengröße ist er-folgt.

Die Informationen zur Grundwasserabsen-kung werden im Umweltbericht (Gebiets-steckbrief) überarbeitet.

Da Beeinträchtigungen durch Schadstoffe-inträge im Vorfeld nicht auszuschließen sind, werden diese weiterhin aufgeführt. Eine detaillierte Prüfung einschl. Regelung der Vermeidungsmaßnahmen hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

16

A.3.1.03 -177 ISTE Baden-Württem-berg

Folgende betroffene Umweltziele werden aus unserer Sicht am Steinbruch Großkuchen nicht tangiert:

16

Page 166: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

150

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

14.10.2016 - 1a: Das Gebiet und dessen Wirkzone liegt außerhalb von Wohngebieten und Wohnumfeld und verbleibt innerhalb des geschlossenen Waldgebietes. Es rückt gegenüber dem bestehenden Steinbruch weiter vom Ort weg.

Kenntnisnahme

A.3.1.03 -178 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 1b: Das Gebiet liegt auf der von der Ortslage abgewand-ten Steinbruchseite, so dass direkte erholungswirksame Gebiete nicht betroffen sind. Die bestehende Langlauf-loipe im vorderen Hirntal wird gegenüber dem bisherigen Steinbruch nicht näher tangiert. Im Regionalplan ist ein Schutzbedürftiger Bereich für die Erholung in der entge-gengesetzten Richtung von der Ortslage aus dargestellt.

Bewertung wurde im Umweltbericht korri-giert.

16

A.3.1.03 -179 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 3a: Es handelt sich um einen Nutzwald in einer ohnehin waldreichen Raumschaft. Die strukturgebenden Wald-säume und Eintalungen des Waldes bleiben vom Vorrang-gebiet unberührt, so dass das Landschaftsbild gewahrt werden kann. Im Übrigen besteht eine Vorprägung durch den bestehenden Abbau.

Kenntnisnahme 16

A.3.1.03 -180 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 4a: Hinsichtlich der Artenausstattung ist anhand S. 68 des Umweltberichts feststellbar, dass sie nicht über das übli-che Maß hinausgeht und somit nicht von einer besonde-ren Bedeutung gesprochen werden kann.

Kenntnisnahme 16

A.3.1.03 -181 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 6a: Lage im WSG Zone IIIA, das Karstgebirge hat geolo-gisch keine besondere Bedeutung für den Schutz von Grund- und Quellwasser. Vielmehr kann durch Verfüllung

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende

16

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151

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

der abgebauten Flächen mit Bodenaushub die Schutz-funktion gesteigert werden.

Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden, sind aber nicht von Vornhe-rein auszuschließen. Die möglichen Aus-wirkungen werden im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Auflagen gere-gelt. Die Bewertung ist auf Grundlage der Vorliegenden Methode gerechtfertigt.

A.3.1.03 -182 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 7b: Eine Verschlechterung von Klima- und Luftqualität kann nicht erkannt werden, da die Rekultivierung sukzes-sive dem Abbau folgt. Die bestehenden Anlagen entspre-chen den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzge-setzes, neue Anlagen sind ebenso danach auszurichten, sind aber nicht Gegenstand der Festlegung von Vorrang-gebieten.

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt. Die Bewertung des Schutzgutes Klima und Luft wurde für diesen Standort geändert.

16

A.3.1.03 -183 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinsichtlich der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

- Bevölkerung und Gesundheit des Menschen: Die Loipe verläuft ca. 40 Höhenmeter und mindestens 100 Meter entfernt vom Vorranggebiet in einer Eintalung. Nächstge-legener Punkt ist das bestehende Schotterwerk, es ergibt sich somit keine neue oder höhere Betroffenheit. Der Be-lang ist zu streichen. Die Aussage „Lärmbelastung >40 dB(A)“ ist nicht nach-vollziehbar. Dem Umweltbericht liegt keine Schallberech-nung zum Vorranggebiet bei und ist auch nicht in der

Bewertung wurde im Umweltbericht korri-giert.

16

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152

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Methodik ausgeführt. Es kommt zu keiner zusätzlichen Lärmbelastung der Ortslage durch den Abbau, da er sich vom Ort wegbewegt und eine emissionsmindernde Ku-lisse in Richtung Ortslage erhalten bleibt. Die Berechnung von Emissionswerten ist nicht Gegenstand der Regional-planung, Vorsorgeabstände sind weit eingehalten. Die Ausführungen sind entweder fundiert zu begründen oder zu streichen. Die Lage im Siedlungsnahen Erholungsraum ist nicht plausibel, da der Bereich bereits heute durch den Abbau vorgeprägt ist und geeignete Bereiche nördlich und östlich des Ortes liegen und planerisch hinterlegt sind. Der Punkt ist ebenso zu streichen. Beim letzten Satz lässt sich aufgrund der örtlichen Kennt-nis nicht nachvollziehen um welche Häufung von Erho-lungsinfrastruktur es sich handeln soll. Er ist zu streichen. Die Auswirkungen auf das Schutzgut sind als „nicht regio-nal erheblich (o)“ einzustufen.

Auf Ebene der Regionalplanun erfolgt eine überschlägige Risikoabschätzung. Eine de-taillierte Prüfung hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

A.3.1.03 -184 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Wechselwirkungen: Es kann zu keinen Wechselwirkungen zwischen Boden und Grundwasser kommen, da der Ab-bau weit oberhalb des Grundwassers stattfindet und die Bodenschichten auf dem Rohstoff lagern und somit noch weniger in Verbindung stehen. Der Satz ist zu streichen.

Da beim Abbau der Oberboden abgetra-gen wird und dadurch stoffliche Einträge leichter eindringen können, kommt natür-lich zu Wechselwirkungen zw. Boden und Grundwasser die im Umweltbericht darge-stellt werden.

16

A.3.1.03 -185 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Geprüfte Alternativen: Eine andere Rohstoffgruppe in der Re-gion stellt keine Alternative für den Abbau von hochreinem Ju-

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

16

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153

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

rakalk dar. Die Vorranggebiete wurden aufgrund neuerer roh-stoff-geologischer Kenntnisse gegenüber den bisherigen Schutzbedürftigen Bereichen angepasst und sind die die einzi-gen geeigneten künftigen Abbaugebiete für den Steinbruch Großkuchen.

A.3.1.03 -186 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinweise zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Aus-wirkungen: Die Inanspruchnahme des Sichtschutzwaldes ist so gering, dass dies anhand der vorliegenden Unterlagen nicht eindeutig feststellbar ist. Die konkrete Ausgestaltung muss da-her auf Genehmigungsebene erfolgen. Die Anbindung an das bestehende Abbaugebiet muss aber sichergestellt werden. Die Verlegung der Loipe ist nicht erforderlich, da nicht stärker be-troffen als heute. Der Satz ist zu streichen. Die Vermeidung von Schadstoffeinträgen ist selbstverständlich und Voraussetzung für eine Genehmigung des Abbaus.

Hinweise wurde im Umweltbericht korri-giert.

Da Beeinträchtigungen durch Schadstoffe-inträge im Vorfeld nicht auszuschließen sind, werden diese weiterhin aufgeführt. Eine detaillierte Prüfung einschl. Regelung der Vermeidungsmaßnahmen hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

A.3.1.03 -187 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 66 ff Steinbruch Neresheim-Sägmühle:

Nach der Nr. 17 ist analog zu allen anderen Abbaustätten die Bezeichnung statt „Schotter- und Steinwerk“ in „Steinbruch“ zu ändern. Die beiden Vorranggebiete liegen nicht auf Markung Iggenhausen, sondern auf Markung Neresheim. Dies ist zu kor-rigieren. Die Landschaftscharakteristik weist einige Fehler auf, so liegt es im Egautal auf dem Härtsfeld. Die Beschreibung ist zu überarbeiten. Die Vorranggebiete liegen nicht nordöstlich

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht zur Lage ist erfolgt

17

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154

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

des Ortes an der L 2033 sondern rund 2 km südöstlich von Ne-resheim auf einem vollständig bewaldeten Rücken zwischen Eg-autal und Wildbachtal. Dies ist zu korrigieren. Die Zeilen zum Umweltzustand können nicht auf Richtigkeit überprüft werden. Die unter „Vorbelastungen“ angeführten Grundwasserabsen-kungen werden nicht vorgenommen. Die Gefahr von stofflichen Einträgen in das Grundwasser besteht bei genehmigungskon-former Rohstoffgewinnung nicht. Wir fordern die Streichung der beiden Aspekte.

Unter „Hinweise zu Gebiet“ ist richtig zu stellen, dass die Vor-ranggebiete nördlich an den bestehenden Steinbruch (=Abbau-gebiet) angrenzen.

Die Informationen zur Grundwasserabsen-kung werden im Umweltbericht (Gebiets-steckbrief) überarbeitet.

Da Beeinträchtigungen durch Schadstoffe-inträge im Vorfeld nicht auszuschließen sind, werden diese weiterhin aufgeführt. Eine detaillierte Prüfung einschl. Regelung der Vermeidungsmaßnahmen hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht zur Lage des Gebiets ist erfolgt

A.3.1.03 -188 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Folgende betroffene Umweltziele werden aus unserer Sicht am Steinbruch Neresheim-Sägmühle nicht tangiert:

- 1b: Es besteht eine Vorbelastung. Die Verlagerung des Abbaugebietes nach Norden führt nicht zu Erhöhung der Emissionen auf das Gebiet. Rekultivierte Flächen werden wieder zugänglich gemacht.

Wurde im Umweltbericht berücksichtigt

17

A.3.1.03 -189 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 3a: Es handelt sich um einen Nutzwald in einer ohnehin waldreichen Raumschaft. Die strukturgebenden Hänge von Egau- und Wildbachtal bleiben vom Vorranggebiet unberührt, so dass das Landschaftsbild gewahrt werden kann. Der Abbau erfolgt auf dem flachen Höhenrücken,

Bewertung wurde im Umweltbericht korri-giert.

17

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155

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

ausgehend vom bestehenden Abbau. Einsehbarkeit ist an keiner Stelle gegeben.

A.3.1.03 -190 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 4a: Hinsichtlich der Artenausstattung ist anhand S. 68 des Umweltberichts (sofern man tatsächlich das betroffene Gebiet heranzieht) und des Natura-Managementplans feststellbar, dass sie nicht über das übliche Maß hinaus-geht und somit nicht von einer besonderen Bedeutung gesprochen werden kann.

Bewertung wurde im Umweltbericht korri-giert.

17

A.3.1.03 -191 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 4d: Die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes können entweder durch Minimierungsmaßnahmen oder durch Kohärenzsicherungsmaßnahmen gewahrt bleiben

Das Umweltziel ist unabhängig von mögli-chen Ausgleichsmaßnahmen betroffen und muss daher in der Bewertung berück-sichtigt werden

17

A.3.1.03 -192 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 6a: Lage im WSG Zone IIIA, das Karstgebirge hat geolo-gisch keine besondere Bedeutung für den Schutz von Grund- und Quellwasser. Vielmehr kann durch Verfüllung der abgebauten Flächen mit Bodenaushub die Schutz-funktion gesteigert werden.

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden, sind aber nicht von Vornhe-rein auszuschließen. Die möglichen Aus-wirkungen werden im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Auflagen gere-gelt. Die Bewertung ist auf Grundlage der Vorliegenden Methode gerechtfertigt.

17

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156

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -193 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 7b: Eine Verschlechterung von Klima- und Luftqualität kann nicht erkannt werden, da die Rekultivierung sukzes-sive dem Abbau folgt. Die bestehenden Anlagen entspre-chen den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzge-setzes, neue Anlagen sind ebenso danach auszurichten, sind aber nicht Gegenstand der Festlegung von Vorrang-gebieten.

Das Vorrangegbiet liegt in einem Bereich mit klimatischer Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz <1km und wird ent-sprechend der Methodik berücksichtigt.

17

A.3.1.03 -194 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinsichtlich der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

- Landschaft: In das Egautal und dessen Hangbereiche wird nicht eingegriffen. Die Vorranggebiete erstrecken sich, wie der aktuelle Abbaubereich auch, oberhalb des östli-chen Steilhangs des Egautals. Es werden keine neuen Blickbeziehungen geöffnet. Die Einstufung als „nicht regi-onal erheblich (o)“ anstatt „erheblich (-)“ ist angezeigt.

Hinweis: Eine Anpassung der Gebietsab-grenzung wird vorgenommen. Eine Betrof-fenheit des Landschaftsschutzgebietes liegt nicht mehr vor.

17

A.3.1.03 -195 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt: Das FFH-Gebiet er-fährt keinen Verlust, da einerseits Minimierungs- und ggf. Kohärenzsicherungsmaßnahmen durchgeführt werden und anderseits nach der Nutzung die Flächen wieder min-destens gleichwertig aufgeforstet werden. Es ist unklar wie konkret die „Hinweise“ auf verschiedene Vogelarten und Ackerwildkräuter sind und was unter dem Begriff „Umfeld“ zu verstehen ist. Für Gelbbauchunken stellen Steinbrüche und deren Säume einen sehr wichtigen Le-bensraum dar. Eine Verschlechterung der Lebensbedin-

Die FFH-Vorprüfung wurde bei der Über-arbeitung des Umweltberichts aus der Be-wertung des Schutzgutes Arten und Bio-tope herausgenommen und als eigenstän-diger Aspekt bewertet.

17

Page 173: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

157

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

gungen kann bei geeigneter Abbauplanung ausgeschlos-sen werden. Es liegen inzwischen Erfahrungen an einer Vielzahl von Abbaustätten im Umgang mit FFH-Lebensraumtypen (auch Waldmeisterbuchenwald) im Rahmen der Rohstoff-sicherung und den Genehmigungsverfahren vor, so dass von einer Realisierung ausgegangen werden kann, zumal selbst im groben MaP nur Teilflächen als Lebensraumtyp kartiert sind. Wir halten eine Einstufung als „erheblich (-)“ anstatt „sehr erheblich (--)“ für begründet.

A.3.1.03 -196 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Klima und Luft: Es ist nicht nachvollziehbar warum die kli-matische Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz sowie die Frischluftentstehung nicht mehr wahrgenommen wer-den kann. Der Eingriff erfolgt stets abschnittsweise und die Rekultivierung mit Wiederaufforstung erfolgt sukzes-sive nachlaufend, so dass sich die offene Fläche minimiert. Die Einstufung ist in „nicht regional erheblich (o)“ anstatt „erheblich (-)“ vorzunehmen.

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt. Die Bewertung des Schutzgutes Klima und Luft wurde für diesen Standort geändert. Eine detaillierte Prüfung hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

17

A.3.1.03 -197 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Wechselwirkungen: Es kann zu keinen Wechselwirkungen zwischen Boden und Grundwasser kommen, da der Ab-bau weit oberhalb des Grundwassers stattfindet und die Bodenschichten auf dem Rohstoff lagern und somit noch weniger in Verbindung stehen. Der Satz ist zu streichen.

Da beim Abbau der Oberboden abgetra-gen wird und dadurch stoffliche Einträge leichter eindringen können, kommt natür-lich zu Wechselwirkungen zw. Boden und Grundwasser die im Umweltbericht darge-stellt werden.

17

Page 174: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

158

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -198 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Natura 2000: Die Durchführung der FFH-Verträglichkeitsprü-fung ist für das Vorranggebiet Abbau nicht akzeptabel, da aus-schließlich „Nicht gemeinte Flächen“ des FFH-Gebietes tangiert sind. Eine Vorprüfung wird durch die Vorhabenträgerin durch-geführt. Mit heutigem Kenntnisstand wird entgegen der Verfas-ser des Umweltberichts davon ausgegangen, dass keine erheb-lichen Beeinträchtigungen auf die Erhaltungsziele des Schutz-gebietes zu erwarten sind. Diese Vorprüfung wird zu gegebener Zeit auch für das Sicherungsgebiet durchgeführt. Ob eine FFH-Prüfung notwendig wird, bleibt offen.

Die Einschätzung wird nicht geteilt. Durch die Vorranggbietsfestlegung im Bereich des FFH-Gebietes sind großflächig FFH-Le-bensraumtypen betroffen. Die Informatio-nen sind u.a. dem Managementplan zu entbnehemen. Augrund der großen Kon-fliktlage wird eine Flächenfestlegung im bereich des FFH-Gebietes nicht weiterver-folgt. Sollte eine Inanspruchnahme des Be-reichs geplant sein, ist durch den Betreiber duch entsprechende detaillierte Untersu-chungen nachzuweisen, dass eine raum-verträglichkeit gegeben ist.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

17

A.3.1.03 -199 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Sonstige Schutzausweisungen im betroffen Teil des Natura 2000-Gebiets: Das geschützte Waldbitop „Felsen bei der Stein-mühle nordwestlich Iggenhausen“ ist zu streichen, da es nicht innerhalb der Vorranggebiete liegt.

Das genannte Waldbiotop befindet sich in der 50 m Wirkzone und wird entsprechend der Bewertungsmethodik berücksichtigt.

17

A.3.1.03 -200 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

FFH-LRT und Lebensstätten von Arten im Vorranggebiet und Wirkzone: Die Darstellung der Arten zeigt, wie unsinnig die Festlegung einer Wirkzone in Unkenntnis der örtlichen Situation ist. So ist aufgrund der Topographie nur der Waldmeisterbu-chenwald betroffen. Der Biber, die magere Flachlandmähwiese und die Wacholderheiden sind zu streichen, da außerhalb der Wirkzone.

Auf Ebene der Regionalplanun erfolgt eine überschlägige Risikoabschätzung. Eine de-taillierte Prüfung hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

17

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159

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -201 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Derzeitige Landnutzung im Vorranggebiet und Wirkzone: Die Wirkzone umfasst im FFH-Gebiet auch lediglich Waldflächen. Die beiden anderen Flächennutzungen sind zu streichen, da entweder außerhalb des FFH-Gebiets oder außerhalb der Wirk-zone.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

17

A.3.1.03 -202 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Mögliche Auswirkungen auf Lebensraumtypen/Arten; potenti-elle Beeinträchtigung der Schutzziele: Die Winterquartiere be-finden sich auf der gegenüberliegenden Talseite der Egau. Er-schütterungen sind daher ausgeschlossen. Die Schallemissionen vom Abbaubetrieb treten hinter den Straßenverkehr zurück zu-mal der Abbau in Tieflage von Süden her erfolgt und die Kulisse zum Egautal vollständig erhalten bleibt. Zudem ist der Abbau im Winter stark reduziert. Der Punkt ist zu streichen. Durch die Festlegung der Vorranggebiete erfolgt kein Schadstoffeintrag in die in Lebensstätte des Bibers. Es handelt sich hierbei offen-sichtlich um reine Mutmaßungen, auch wird nicht dargelegt um welche Schadstoffe es sich handelt. Der Wildbach liegt im Übri-gen außerhalb des FFH-Gebietes. Der Punkt ist zu streichen. In-nerhalb der beiden Vorranggebiete liegen weder Wacholder-heiden noch Flachlandmähwiesen. Der Punkt ist zu streichen.

Kenntnisnahme 17

A.3.1.03 -203 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016 ISTE Baden-Württemberg

14.10.2016

Abschätzung der Erheblichkeit der Auswirkungen: Betroffen ist lediglich der Waldmeisterbuchenwald innerhalb des Siche-rungsgebietes, wobei hier die Schwere nicht abschließend ge-klärt werden kann. Durch die Topographie können Wirkungen auf die Lebensraumtypen in der Wirkzone (verbleibt Orchideen-

Kenntnisnahme, diese Einschätzung wird nicht geteilt

17

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Buchenwald s.o.) ausgeschlossen werden. Der Absatz ist zu kor-rigieren.

A.3.1.03 -204 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Mögliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen: Die dargestellten Ansätze sind nicht geeignet: Im Rahmen der Fest-legung der Vorranggebiete wurden weitere Bereiche des FFH-Gebietes ausgegrenzt. Auf die verbliebenen Bereiche des Vor-ranggebietes kann nicht verzichtet werden. Weiteres ist Gegen-stand des Genehmigungsverfahrens.

Hinweis wird im Umweltbericht (Gebiets-steckbrief) korrigiert.

17

A.3.1.03 -205 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

FFH-Vorprüfung: Die Erforderlichkeit einer FFH-Prüfung für das Vorranggebiet Abbau ist nicht gegeben. Für das Sicherungsge-biet wird sich dies zur gegebenen Zeit durch eine Projektbezo-genen Vorprüfung gegebenenfalls zeigen. Wir bitten um Diffe-renzierung.

Kenntnisnahme, diese Einschätzung wird nicht geteilt

17

A.3.1.03 -206 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Geprüfte Alternativen: Eine andere Rohstoffgruppe in der Re-gion stellt keine Alternative für den Abbau von des Jurakalks für die Herstellung von Kalkprodukten dar. Rohstoffgeologisch sind der Norden und Nordwesten die einzigen geeigneten Erweite-rungsrichtungen für den Steinbruch Neresheim. Im Sinne einer nachhaltigen Rohstoffnutzung ist die Lagerstätte soweit wie möglich zu nutzen, dies bedingt die Heranziehung auch der Be-reiche im Nordwesten innerhalb des FFH-Gebietes.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

17

A.3.1.03 -207 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Ergebnis der Umweltprüfung: Wir bitten die Einstufung „hoch“ aufgrund der begründeten Einordnung für das Schutzgut „Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt“ in „-„ sowie „Landschaft“ und „Klima/Luft“ in „o“ nach „mittel“ abzustufen. In Summe der

Die Bewertungsmethodik wurde überprüft und in Teilen korrigiert. Die Abgrenztung des Vorranggebietes wurde angepasst. Die

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161

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Betroffenheit der Schutzgüter ergibt sich somit lediglich eine mittlere, statt einer hohen Betroffenheit. Das Ergebnis ist ent-sprechend der obigen Ausführungen anzupassen.

Gesamtbewertung für den Steinbruch Ne-resheim-Sägmühle wird mit „mittleren Umweltauswirkungen“ bewertet

A.3.1.03 -208 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinweise zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Aus-wirkungen: Hinsichtlich Natura 2000 sind die dargestellten Maßnahmen ungeeignet, bzw. Optimierungen haben bereits im Rahmen der Gebietsabgrenzung stattgefunden. Der Satz ist zu streichen. Die Vermeidung von Schadstoffeinträgen ist selbst-verständlich und Voraussetzung für eine Genehmigung des Ab-baus.

Hinweis wird im Umweltbericht (Gebiets-steckbrief) korrigiert.

Da Beeinträchtigungen durch Schadstoffe-inträge im Vorfeld nicht auszuschließen sind, werden diese weiterhin aufgeführt. Eine detaillierte Prüfung einschl. Regelung der Vermeidungsmaßnahmen hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

17

A.3.1.03 -209 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 70 ff Steinbruch Söhnstetten:

Die Größe von 37 Hektar stimmt nicht mit den Größenangaben unter „Hinweise zum Gebiet“ überein, es kann sich hierbei auch nicht um Rundungsdifferenzen handeln. Wir bitten um Korrek-tur. Bei der Beschreibung der Landschaftscharakteristik ist fest-zustellen, dass die Vorranggebiete derzeit nicht nur überwie-gend, sondern vollständig bewaldet sind. Die Zeilen zum Um-weltzustand können nicht auf Richtigkeit überprüft werden. Die unter „Vorbelastungen“ angeführten Grundwasserabsenkungen werden nicht vorgenommen. Die Gefahr von stofflichen Einträ-gen in das Grundwasser besteht bei genehmigungskonformer Rohstoffgewinnung nicht. Wir fordern die Streichung der bei-den Aspekte. Der Satz „Weitere Vorbelastungen stellen Altlas-

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht zur Lage und Flächengröße ist er-folgt

Die Informationen zur Grundwasserabsen-kung werden im Umweltbericht (Gebiets-steckbrief) überarbeitet.

Da Beeinträchtigungen durch Schadstoffe-inträge im Vorfeld nicht auszuschließen sind, werden diese weiterhin aufgeführt. Eine detaillierte Prüfung einschl. Regelung der Vermeidungsmaßnahmen hat im

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162

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

ten dar“ steht im Widerspruch zur Kartendarstellung der Altlas-tenstatistik Baden-Württemberg 2015, Seite 14. Darin ist im Be-reich des Steinbruchs weder Altlasten noch altlastenverdächtige Flächen verzeichnet. Der Satz ist zu streichen.

nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

Hinweis wird im Umweltbericht (Gebiets-steckbrief) korrigiert.

A.3.1.03 -210 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Folgende betroffene Umweltziele werden aus unserer Sicht am Steinbruch Söhnstetten nicht tangiert:

- 1b: Das Gebiet liegt in einem ausgedehnten Waldgebiet jeweils ca. zwei Kilometer entfernt von Steinheim und Söhnstetten. Von Richtung Söhnstetten liegt das Gebiet direkt hinter dem bestehenden Steinbruch, so dass di-rekte Verbindungen für die Naherholung nicht bestehen. Für Steinheim bestehen attraktivere Bereiche am Rande des Steinheimer Beckens.. Die Einstufung als erholungs-wirksames Gebiet ist daher in Frage gestellt, zumal das Gebiet im Regionalplan nur fragmentartig an einzelnen Stellen als Schutzbedürftiger Bereich für die Erholung dar-gestellt ist.

Bewertung wurde im Umweltbericht korri-giert.

18

A.3.1.03 -211 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 3a: Es handelt sich um einen Nutzwald in einer ohnehin waldreichen Raumschaft. Die strukturgebenden Hänge des südlich verlaufenden Tals bleiben vom Vorranggebiet unberührt. Der Abbau erfolgt auf dem flachen Höhenrü-cken, ausgehend vom bestehenden Abbau. Einsehbarkeit ist an keiner Stelle gegeben. Bereiche besonderer Vielfalt, Eigenart oder Schönheit sind nicht betroffen. Es erfolgt keine Landschaftszerschneidung.

Bewertung wurde im Umweltbericht korri-giert.

18

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163

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -212 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 4a: Hinsichtlich der Artenausstattung ist anhand S. 68 des Umweltberichts und des Natura-Managementplans fest-stellbar, dass sie nicht über das übliche Maß hinausgeht und somit nicht von einer besonderen Bedeutung gespro-chen werden kann.

Bewertung wurde im Umweltbericht korri-giert.

18

A.3.1.03 -213 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 4d: Die Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebietes können entweder durch Minimierungsmaßnahmen oder durch Kohärenzsicherungsmaßnahmen gewahrt bleiben

Bewertung wurde im Umweltbericht korri-giert.

18

A.3.1.03 -214 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 6a: Lage im WSG Zone IIIA, das Karstgebirge hat geolo-gisch keine besondere Bedeutung für den Schutz von Grund- und Quellwasser. Vielmehr kann durch Verfüllung der abgebauten Flächen mit Bodenaushub die Schutz-funktion gesteigert werden.

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden, sind aber nicht von Vornhe-rein auszuschließen. Die möglichen Aus-wirkungen werden im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Auflagen gere-gelt. Die Bewertung ist auf Grundlage der Vorliegenden Methode gerechtfertigt.

18

A.3.1.03 -215 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 7a: Die Reduktion von Kohlenstoffdioxidemissionen kann nicht Umweltziel an einem einzelnen Standort sein. Der Rohstoff wird ansonsten an anderen Abbaustätten ge-wonnen. Zur Aufrechterhaltung einer dezentralen Struktur

Informationen werden im Umweltbericht (Kap. 2.1.4 u. 2.7.4) ergänzt.

18

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164

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

mit kurzen Wegen begünstigt das Vorranggebiet die Kli-maziele.

A.3.1.03 -216 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinsichtlich der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

- Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt: Das FFH-Gebiet er-fährt keinen Verlust, da einerseits Minimierungs- und ggf. Kohärenzsicherungsmaßnahmen durchgeführt werden und anderseits nach der Nutzung die Flächen wieder min-destens gleichwertig aufgeforstet werden. Die Aussage ist zu relativieren. Eine Verschlechterung der Lebensbedin-gungen in den angrenzenden Bereichen des FFH-Gebiets sind unwahrscheinlich, da der Abbau nach Beräumung in Tieflage erfolgt und Emissionen somit reduziert werden. Für die Rodung und den Bodenabtrag sind geeignete Zeiträume und Methoden zu wählen um eine erhebliche Beeinträchtigung angrenzender Bereiche auszuschließen. Die Formulierung ist entsprechend anzupassen. Das ge-plante Naturschutzgebiet ist bereits seit vielen Jahren in der Planung. Das Regierungspräsidium hat weder das be-troffene Unternehmen noch den ISTE beteiligt. Nach In-tervention im Jahr 2012 erhielten wir keine Rückmeldung über die Berücksichtigung unserer Belange. Das Gebiet ist nicht rechtskräftig und daher nicht zu berücksichtigen. Der Satz ist zu streichen. Wir halten eine insgesamt eine Einstufung als „erheblich (-)“ anstatt „sehr erheblich (--)“ für begründet und bitten um Anpassung.

Methodik wurde im Umweltbericht ange-passt. Die Bewertung einer artenschutz-rechtlichen Betroffenheit erfolgt nach Überarbeitung des Umweltberichts sepa-rat. Erkenntnisse zu erheblichen Arten-schutzrechtlichen Konflikten liegen nicht vor.

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165

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -217 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Klima und Luft: Es ist nicht nachvollziehbar warum die kli-matische Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz nicht mehr wahrgenommen werden kann. Der Eingriff erfolgt stets abschnittsweise und die Rekultivierung mit Wieder-aufforstung erfolgt sukzessive nachlaufend, so dass sich die offene Fläche minimiert. Im Übrigen ist die Fläche der Vorranggebiete angesichts des mehreren 1000 Hektar großen Waldes eher punktuell und betrifft die ebenen, wenig luftaustauschwirksamen Hochflächen. Die Sied-lungsrelevanz erschließt sich außerdem nicht, da alle Orte mindestens zwei Kilometer entfernt liegen und direkte Luftleitbahnen angesichts der Topographie ausgeschlos-sen sind. Es ist unklar was mit „tstehungsgebiet“ gemeint ist. Waldflächen werden sukzessive, nachlaufend zum Ab-bau wieder aufgeforstet. Die Einstufung ist in „nicht regio-nal erheblich (o)“ anstatt „erheblich (-)“ vorzunehmen.

Das Vorrangegbiet liegt in einem Bereich mit klimatischer Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz <1km und wird ent-sprechend der Methodik berücksichtigt. Es besteht eine Wirkbeziehung zur Ortschaft Neuselhalden, die sich in 800 m Entfer-nung zum Steinbruch befindet. Durch ent-sprechende Wiederaufforstung nach Ab-bauende kann eine dauerhafte Auswirkung vermieden werden. Eine detaillierte Prü-fung hat im nachgelagerten Genehmi-gungsverfahren zu erfolgen.

18

A.3.1.03 -218 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Wechselwirkungen: Es kann zu keinen Wechselwirkungen zwi-schen Boden und Grundwasser kommen, da der Abbau weit oberhalb des Grundwassers stattfindet und die Bodenschichten auf dem Rohstoff lagern und somit noch weniger in Verbin-dung stehen. Der Satz ist zu streichen.

Da beim Abbau der Oberboden abgetra-gen wird und dadurch stoffliche Einträge leichter eindringen können, kommt natür-lich zu Wechselwirkungen zw. Boden und Grundwasser die im Umweltbericht darge-stellt werden.

18

A.3.1.03 -219 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Sonstige Schutzausweisungen im betroffenen Teil des Natura 2000-Gebietes: Die dargestellten Waldbiotope befinden sich am

Die Ausführungen zur Betroffenheit und möglicher Kompenationsmaßnahmen wer-den zur Kenntnis genommen. Auswirkun-

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166

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Hangfuß entlang des Tales südlich des Steinbruchs. Eine Beein-trächtigung durch den Gesteinsabbau ist ausgeschlossen, da die Kulisse erhalten bleibt.

FFH-Lebensraumtypen und Lebensstätten von Arten in der Wirkzone: Die Lebensstätte des Grünen Besenmooses erstreckt sich auf 35 % der Gebietsfläche und wird anhand der Waldzu-sammensetzung vorgenommen. Tatsächlich nachgewiesen wurde es in der Nähe der Ortslage von Zang in einem Schon-wald in ca. sechs Kilometern Entfernung. Der Rückschluss auf ein Vorkommen in der Wirkzone ist daher nicht eindeutig.

Mögliche Auswirkungen der Planung auf Lebensraumtypen/Ar-ten, Potentielle Beeinträchtigung der Schutzziele: Die Lebens-stätte des Grünen Besenmooses im FFH-Gebiet ist über 1000 Hektar groß. Durch Optimierung von Waldflächen lassen sich geeignete potentielle Habitate schaffen. Die Auswirkung ist nicht erheblich. Der Satz zu Schadstoffeinträgen in die Gewäs-ser ist zu streichen, da keine Schadstoffe in Gewässer durch den Steinbruch erfolgen. Wie sich Schall- und Staubemissionen tat-sächlich negativ auf die Schutzziele auswirken, wird nicht dar-gestellt. Wir bitten dies entweder detailliert darzulegen oder den Punkt zu streichen. Im Abbaugebiet bestehen keine Gewäs-ser, in die auch selbstverständlich, sollten sie existieren, keine Schadstoffe eingeleitet würden. Außerdem liegt der Steinbruch außerhalb des FFH-Gebietes. Der Punkt ist zu streichen.

Abschätzung der Erheblichkeit der Auswirkungen: Betroffen ist der Waldmeisterbuchenwald und die Lebensstätte des Grünen

gen auf das FFH-Gebiet wurden in den Ge-bietssteckbriefen abgeschätzt. Aufgrund der geringen Fläche ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes durch in der konkre-ten Genehmigungsplanung festzulegen-den Ausgleichsmaßnahmen vermieden werden kann. Eine detaillierte Prüfung hat im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren zu erfolgen.

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167

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Besenmooses auf Grundlage des MaP. Die Wald-LRT sind hier-bei nur großräumig abgegrenzt. Detailliere Erkenntnisse liegen hierzu noch nicht vor. Die Behauptung, einer erheblichen Beein-trächtigung sowohl der LRT direkt als auch der angrenzenden Flächen und Arten wird von unserer Seite aus in Frage gestellt.

A.3.1.03- -220 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Mögliche Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen: Der dargestellte Ansatz ist nicht geeignet: Im Rahmen der Interes-sensgebietsermittlung wurden bereits Bereiche des FFH-Gebie-tes soweit wie möglich ausgegrenzt. Auf die verbliebenen Be-reiche des Vorranggebietes im FFH-Gebiet kann nicht verzichtet werden. Weiteres ist Gegenstand des Genehmigungsverfahrens.

Hinweis wird im Umweltbericht (Gebiets-steckbrief) korrigiert.

18

A.3.1.03 -221 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

FFH-Vorprüfung: Das Erfordernis einer FFH-Verträglichkeitsprü-fung wird auf Grundlage der vorliegenden Daten nicht akzep-tiert. Das Unternehmen wird eine detaillierte Vorprüfung auf Projektebene erstellen. Ob sodann eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wird sich zeigen.

Auswirkungen auf das FFH-Gebiet wurden in den Gebietssteckbriefen abgeschätzt, um die Raumverträglichkeit einer Vorrang-gebietsfestlegung abzuschätzen. Die Ein-schätzung zur vorraussichtlichen Erforder-lichkeit einer FFH-Vertäglichkeitsprüfung ist berechtigt.

18

A.3.1.03 -222 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Geprüfte Alternativen: Eine andere Rohstoffgruppe in der Re-gion stellt keine Alternative für den Abbau von Jurakalk dar. Rohstoffgeologisch sind der Osten und Südosten die einzigen geeigneten Erweiterungsrichtungen für den Steinbruch Söhnstetten.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

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168

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -223 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Ergebnis der Umweltprüfung: Angesichts der begründeten, niedrigeren Einstufung der Schutzgüter „Pflanzen, Tiere, Biolo-gische Vielfalt“ sowie „Klima und Luft“ ergibt sich in Summe der Betroffenheit der Schutzgüter somit lediglich eine mittlere, statt einer hohen Betroffenheit. Das Ergebnis ist entsprechend der obigen Ausführungen anzupassen.

Hinweise zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Aus-wirkungen: Hinsichtlich Natura 2000 sind die dargestellten Maßnahmen ungeeignet, bzw. Optimierungen haben bereits im Rahmen der Gebietsabgrenzung stattgefunden.

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt. Entsprechend der einheitlich für alle Standorte angewandte Methodik erfolgte eine Änderung einzelner Schutzgüter hin-sichtlich der Erheblichkeit einer Betroffen-heit. In der Gesamtbewertung ist im regio-nalen Planungsmaßstab mit geringen Um-weltauswirkungen zu rechnen.

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A.3.1.03 -224 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 75 ff Steinbruch Mergelstetten:

Die Größe von 68 Hektar stimmt nicht mit den Größenangaben unter „Hinweise zum Gebiet“ überein, es kann sich hierbei auch nicht um Rundungsdifferenzen handeln. Wir bitten um Korrek-tur. Bei der Beschreibung der Landschaftscharakteristik ist fest-zustellen, wobei hier die Lage beschrieben wird, dass der Stein-bruch östlich von Mergelstetten und nicht südwestlich von Böh-menkirch (Region Stuttgart) liegt. Die Vorranggebiete sind der-zeit, nicht nur größtenteils, sondern vollständig bewaldet. Die Zeilen zum Umweltzustand können nicht auf Richtigkeit über-prüft werden. Die unter „Vorbelastungen“ angeführten Grund-wasserabsenkungen werden nicht vorgenommen. Die Gefahr von stofflichen Einträgen in das Grundwasser besteht bei ge-nehmigungskonformer Rohstoffgewinnung nicht. Wir fordern die Streichung der beiden Aspekte. Bestehende Festlegungen im Regionalplan sind überwiegend Schutzbedürftige Bereiche für den Rohstoffabbau und die Rohstoffsicherung sowie für die

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht zur Lage und Flächengröße ist er-folgt

Die Informationen zur Grundwasserabsen-kung werden im Umweltbericht (Gebiets-steckbrief) überarbeitet.

Da Beeinträchtigungen durch Schadstoffe-inträge im Vorfeld nicht auszuschließen sind, werden diese weiterhin aufgeführt. Eine detaillierte Prüfung einschl. Regelung der Vermeidungsmaßnahmen hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

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169

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Forstwirtschaft. In geringem Umfang ist auch ein Regionaler Grünzug betroffen. Entgegen der Darstellung grenzt kein Schutzbedürftiger Bereich für die Erholung an das Vorrangge-biet an. Wir bitten um Richtigstellung.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst; ein Schutzbedürftiger Bereich ist gemäß der rechtsverbindlichen Raumnut-zungskarte des Regionalplans 2010 von Teilflächen Betroffen.

A.3.1.03 -225 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Folgende betroffene Umweltziele werden aus unserer Sicht am Steinbruch Mergelstetten nicht tangiert:

- 1b: Das Gebiet liegt in einem ausgedehnten Waldgebiet und bewegt sich in seiner Abbaurichtung von Heidenheim und Mergelstetten weg. Die Einstufung als erholungswirk-sames Gebiet ist daher in Frage gestellt, zumal das Gebiet im Regionalplan nicht als Schutzbedürftiger Bereich für die Erholung dargestellt ist.

Durch den Verlust von Erholungsinfra-struktur ist das Umweltziel „Erhaltung des Freizeit- und Erholungswertes erholungs-wirksamer Gebiete“ betroffen

19

A.3.1.03 -226 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 2a: Wie auf Seite 77 ausgeführt, ist das Denkmal aus dem Vorranggebiet herausgenommen, so dass keine Beein-trächtigungen zu erwarten sind.

Das Kulturdenkmal befindet sich in der Wirkzone was zur entsprechenden Einstu-fung der Betroffenheit des Umweltziels führt.

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A.3.1.03 -227 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 3a: Es handelt sich um einen großflächigen Nutzwald in einer ohnehin waldreichen Raumschaft. Das Gelände ver-fügt über eine gering ausgeprägte Topographie und über wenige Merkmale von Vielfalt, Eigenart und Schönheit.

Bewertung wurde im Umweltbericht korri-giert.

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A.3.1.03 -228 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 4a: Hinsichtlich der Artenausstattung ist anhand S. 68 des Umweltberichts feststellbar, dass sie nicht über das übli-

Die Bewertung bedingt sich durch den Verlust von Waldbiotopen, Verlust eines Naturdenkmals

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170

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

che Maß hinausgeht und somit nicht von einer besonde-ren Bedeutung gesprochen werden kann.

A.3.1.03 -229 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 6a: Lage im WSG Zone IIIA: Das Gebiet liegt nicht in der WSG Zone IIIA, sondern in der gemeinsamen Schutzzone III (Fassungen im Brenztal). Den Belangen des Grundwas-serschutzes wird durch umweltgerechte Abbauführung und geeignete Rekultivierung Rechnung getragen. Viel-mehr kann durch Verfüllung der abgebauten Flächen mit nicht verwertbaren Lagerstättenbestandteilen oder auch Bodenaushub die Schutzfunktion gesteigert werden.

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden, sind aber nicht von Vornhe-rein auszuschließen. Die möglichen Aus-wirkungen werden im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Auflagen gere-gelt. Die Bewertung ist auf Grundlage der Vorliegenden Methode gerechtfertigt.

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A.3.1.03 -230 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 7b: Eine Verschlechterung von Klima- und Luftqualität kann nicht erkannt werden, da Rekultivierung und Rena-turierung sukzessive dem Abbau folgt. Die bestehenden Anlagen entsprechen den Anforderungen des Bun-desimmissionsschutzgesetzes, neue Anlagen sind ebenso danach auszurichten, sind aber nicht Gegenstand der Festlegung von Vorranggebieten.

Das Vorrangegbiet liegt in einem Bereich mit klimatischer Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz <1km und wird ent-sprechend der Methodik berücksichtigt. Eine detaillierte Prüfung hat im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren zu erfol-gen.

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A.3.1.03 -231 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinsichtlich der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

- Bevölkerung und Gesundheit des Menschen: Abgängige

Es erfolgt ein Verlust von Erholungsinfra-truktur bei einer Inanspruchnahme des

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171

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Wanderwege werden entweder auf das bestehende We-genetz umgelegt oder gleichwertig außerhalb der Erwei-terungsgebiete hergestellt. Die Vorranggebiete sind durch die bestehenden Abbaugebiete vorgeprägt, so dass die Einstufung als siedlungsnaher Erholungsraum nicht tref-fend ist. Die vom Steinbruch abgewandten Hänge bleiben erhalten, so dass hinsichtlich des Landschaftsbildes keine neuen Kammern eröffnet werden.

Vorranggebietes für einen Rohstoffabbau. Die Bewertung ist berechtigt.

A.3.1.03 -232 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt: Die Waldbiotope kön-nen aufgrund der Langfristigkeit der Rohstoffentnahme, gegebenenfalls vorlaufend, ausgeglichen werden. Inner-halb des ehemaligen Abbaugebiets haben sich neue Bio-tope entwickelt, die im Flächenumfang die genannten Bi-otope übersteigen. Die Hüle nordöstlich des Lehrhau-brunnen befindet sich außerhalb des Vorranggebiets. Die Feststellung einer Beeinträchtigung im Rahmen der Regi-onalplanung ist aus unserer Sicht nicht möglich. Geeig-nete Maßnahmen werden im Rahmen des Zulassungsver-fahrens für den Abbau getroffen. Hinweise auf Amphi-bienvorkommen in den Hülen und in Steinbrüchen und deren Waldsäume sind nicht überraschend und können regelmäßig im Rahmen des fortschreitenden Abbaus be-wältigt werden. Die Einstufung als „sehr erheblich (--)“ ist absolut nicht nachvollziehbar. Gemäß Tab. 11, Anhang II, ist eine Zuordnung in „nicht regional erheblich (o)“ ver-tretbar, da lediglich die auszugleichenden Waldbiotope als wertungsgewichtig verbleiben und damit selbst die

Der Aspekt wurde überprüft und korrigiert. Aufgrund einer Betroffenheit von Kern- und Vernetzungsflächen des Biotopver-bundes liegt die Einstufung gemäß der an-gewandten Methodik weiterhin bei „sehr erheblich“

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172

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Einstufung „erheblich (-)“ nur schwer begründbar ist.

A.3.1.03 -233 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Klima und Luft: Es ist nicht nachvollziehbar warum die kli-matische Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz nicht mehr wahrgenommen werden kann. Der Eingriff erfolgt stets abschnittsweise und die Renaturierung und Rekulti-vierung erfolgt sukzessive nachlaufend, so dass sich die offene Fläche minimiert, Kalt- und Frischluft wieder ent-stehen und zirkulieren können. Sowie Filterfunktionen durch den Bewuchs wieder aufgenommen werden kön-nen. Die Einstufung ist in „erheblich (-)“ anstatt „sehr er-heblich (--)“ vorzunehmen.

Das Vorrangegbiet liegt in einem Bereich mit klimatischer Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz <1km und wird ent-sprechend der Methodik berücksichtigt. Eine detaillierte Prüfung hat im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren zu erfol-gen. Zudem wird Immissionschutzwald in Anspruch genommen. Die Bewertung ist berechtigt.

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A.3.1.03 -234 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Wechselwirkungen: Es kann zu keinen Wechselwirkungen zwischen Boden und Grundwasser kommen, da der Ab-bau weit oberhalb des Grundwassers stattfindet und die Bodenschichten auf dem Rohstoff lagern und somit noch weniger in Verbindung stehen. Der Satz ist zu streichen.

Da beim Abbau der Oberboden abgetra-gen wird und dadurch stoffliche Einträge leichter eindringen können, kommt natür-lich zu Wechselwirkungen zw. Boden und Grundwasser die im Umweltbericht darge-stellt werden.

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A.3.1.03 -235 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Geprüfte Alternativen: Eine andere Rohstoffgruppe in der Re-gion stellt keine Alternative für den Abbau von Zementrohstof-fen dar. Rohstoffgeologisch ist das Zementwerk auf die Ge-steinszusammensetzung aus den verschiedenen Abbauberei-chen des Steinbruchs angewiesen.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

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A.3.1.03 -236 ISTE Baden-Württem-berg

Ergebnis der Umweltprüfung: Angesichts der begründeten, niedrigeren Einstufung der Schutzgüter „Pflanzen, Tiere, Biolo-gische Vielfalt“ sowie „Klima und Luft“ ergibt sich in Summe der

Die Bewertungsmethodik wurde überprüft und in Teilen korrigiert. Die Gesamtbewer-

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173

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

14.10.2016 Betroffenheit der Schutzgüter somit lediglich eine mittlere, statt einer hohen Betroffenheit. Das Ergebnis ist entsprechend der obigen Ausführungen anzupassen.

tung für den Steinbruch Heidenheim-Mer-gelstetten wird angepasst auf zu erwarten-den „mittleren Umweltauswirkungen“.

A.3.1.03 -237 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinweise zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Aus-wirkungen: Die Reduzierung der Vorranggebiete ist keine ge-eignete Maßnahme. Die Reduzierung ist bereits in Rücksicht-nahme auf weitere hochwertige Flächen bei der Interessensge-bietsmeldung erfolgt sowie im Verfahren erfolgt. Die Sätze sind zu streichen. Die Vermeidung von Schadstoffeinträgen ist selbstverständlich und Voraussetzung für eine Genehmigung des Abbaus.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

Da Beeinträchtigungen durch Schadstoffe-inträge im Vorfeld nicht auszuschließen sind, werden diese weiterhin aufgeführt. Eine detaillierte Prüfung einschl. Regelung der Vermeidungsmaßnahmen hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

A.3.1.03 -238 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Seite 79 ff Steinbruch Burgberg:

Die beiden Vorranggebiete liegen auf Markungen Giengen und Stetten ob Lontal. Dies kann ergänzt werden. Die Zeilen zum Umweltzustand können nicht auf Richtigkeit überprüft werden. Die unter „Vorbelastungen“ angeführten Grundwasserabsen-kungen werden nicht vorgenommen. Die Gefahr von stofflichen Einträgen in das Grundwasser besteht bei genehmigungskon-former Rohstoffgewinnung nicht. Wir fordern die Streichung der beiden Aspekte. Die Festlegungen im Regionalplan sind Schutzbedürftige Bereiche für Land- und Forstwirtschaft, Be-reich für die Sicherung von Rohstoffvorkommen sowie ein Regi-onaler Grünzug. Der angeführte Schutzbedürftige Bereich für die Erholung trifft nicht zu und ist zu streichen.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht zur Lage ist erfolgt

Die Informationen zur Grundwasserabsen-kung werden im Umweltbericht (Gebiets-steckbrief) überarbeitet.

Da Beeinträchtigungen durch Schadstoffe-inträge im Vorfeld nicht auszuschließen sind, werden diese weiterhin aufgeführt. Eine detaillierte Prüfung einschl. Regelung der Vermeidungsmaßnahmen hat im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu erfolgen.

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174

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht zu betroffenen regionalen Zielen ist erfolgt.

A.3.1.03 -239 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Folgende betroffene Umweltziele werden aus unserer Sicht am Steinbruch Burgberg nicht tangiert:

- 1b: Es besteht eine Vorbelastung. Die Verlagerung des Abbaugebietes nach Südwesten führt nicht zu Erhöhung der Emissionen auf erholungswirksame Gebiete. Der Ab-bau bewegt sich von der nächstgelegenen Ortslage weg. Rekultivierte Flächen werden, soweit möglich, wieder zu-gänglich gemacht.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

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A.3.1.03 -240 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 3a: Es handelt sich einerseits um große Nutzwaldflächen und andererseits um strukturarme, große landwirtschaftli-che Flächen. Eine ausgeprägte Vielfalt, Eigenart und Schönheit ist im Eingriffsbereich nicht feststellbar, wäh-rend dies auf die Tallagen von Hürbe und Lone sehr wohl zutrifft. Hierhin bestehen aber keine Blickbeziehungen, neue Geländekammern werden nicht eröffnet.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

20

A.3.1.03 -241 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 4a: Hinsichtlich der Artenausstattung ist anhand S. 69 des Umweltberichts (sofern gebietskonkrete Daten überhaupt vorliegen) feststellbar, dass sie nicht über das übliche Maß hinausgeht und somit nicht von einer besonderen Bedeu-tung gesprochen werden kann.

Direkt angrenzend an die Vorranggebiets-festlegung befindet sich ein gesetzlich ge-schütztes Biotop, eine Beeinträchtigung ist nicht ausgeschlossen. Die Bewertung ist berechtigt.

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175

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -242 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 6a: Lage im WSG Zone IIIA, das Karstgebirge hat geolo-gisch keine besondere Bedeutung für den Schutz von Grund- und Quellwasser. Vielmehr kann durch Verfüllung der abgebauten Flächen mit Bodenaushub die Schutz-funktion gesteigert werden.

Bewertung wurde im Umweltbericht korri-giert.

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A.3.1.03 -243 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 6b: Die ehemalige Abbaugenehmigung in der Wasser-schutzgebietszone II mit entsprechend hoher Empfind-lichkeit, westlich der Werksanlagen, wurde nach Über-nahme des Werkes durch das jetzige Unternehmen zu-rückgegeben. Der Abbau bewegt sich nun von der Trink-wasserfassung weg. Im Steinbruch erfolgt der Einbau von standorteigenem Abraum und nicht verwertbaren Lager-stättenbestandteilen als Filter- und Puffer gegenüber dem Grundwasser.

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden, sind aber nicht von Vornhe-rein auszuschließen. Die möglichen Aus-wirkungen werden im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Auflagen gere-gelt. Die Bewertung ist auf Grundlage der Vorliegenden Methode gerechtfertigt.

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A.3.1.03 -244 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- 7b: Eine Verschlechterung von Klima- und Luftqualität kann nicht erkannt werden, da die Rekultivierung sukzes-sive dem Abbau folgt. Die bestehenden Anlagen wurden erst in den letzten zwei Jahren errichtet und entsprechen den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgeset-zes. Weitere neue Anlagen sind ebenso danach auszurich-ten, sind aber nicht Gegenstand der Festlegung von Vor-ranggebieten.

Das Vorrangegbiet liegt in einem Bereich mit klimatischer Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz <1km und wird ent-sprechend der Methodik berücksichtigt.

20

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176

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -245 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinsichtlich der Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter sind folgende Korrekturen vorzunehmen:

- Bevölkerung und Gesundheit des Menschen: Die Verle-gung des Wanderwegs ist bereits durch die bestehende Genehmigung geregelt und erfolgt sukzessive nach Ab-baufortschritt. Eine erneute Heranziehung dieses Belangs in der Umweltprüfung ist nicht haltbar. Dem Wanderer entstehen hierdurch keine Nachteile. Die Lage in einem siedlungsnahen Erholungsraum wird in Frage gestellt: Burgberg befindet sich auf dem gegenüberliegenden Südhang des Hürbetals mit einer reicher strukturierten Landschaft sowie Sport- und Erholungsinfrastruktur. Der vergleichsweise wenig vielfältige und wenig besonnte Nordhang dürfte daher eher nachrangig genutzt werden. Die Einstufung ist daher als „nicht regional erheblich (o)“ vorzunehmen.

Kenntnisnahme

Die Bewertungsmethodik wurde überprüft und in Teilen korrigiert. Der Erholungs-raum wird für eine Risikoabschätzung ent-sprechend der Methodik berücksichtigt.

20

A.3.1.03 -246 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Landschaft: In das Lone- und Hürbetal und dessen Hang-bereiche wird nicht eingegriffen. Die Vorranggebiete er-strecken sich, wie der aktuelle Abbaubereich auch, ober-halb des südlichen Steilhangs des Hürbetals. Es werden keine neue Blickbeziehungen geöffnet. Der genehmigte Abbau liegt bereits im Landschaftsschutzgebiet. Die be-stehende Nutzung ist bei der Beurteilung des Vorhabens mit einzubeziehen. Die Einstufung als „nicht regional er-heblich (o)“ anstatt „erheblich (-)“ ist angezeigt.

Die Vorbelastung wird in der Bewertung des Schutzgutes Landschaft berücksichtigt und wird aufgrund dessen als erhebliche statt sehr erhebliche negative Umweltaus-wirkung eingestuft.

20

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177

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -247 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt: Die Einrichtung eines Naturschutzgebietes ist sein mehreren Jahren geplant. Die höhere Naturschutzbehörde hat hierzu das betroffene Unternehmen und den ISTE nicht informiert. Die geplante Ausweisung kann nicht Gegenstand der Umweltprüfung sein. Der Punkt ist zu streichen. Die bestehende Nutzung hat Bestandsschutz. Vielmehr hat das möglicherweise in Erarbeitung befindliche Naturschutzgebiet sich den Zielen der Raumordnung anzupassen. Es ist unklar wie konkret die „Hinweise“ auf verschiedene Vogelarten und Fleder-mäuse sind und was unter dem Begriff „Umfeld“ zu ver-stehen ist.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

20

A.3.1.03 -248 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Wasser: Die alleinige Lage des Vorranggebietes innerhalb eines „gefährdeten“ Grundwasserkörpers, des Donaurieds, kann nicht zu besonders erheblich negativen Auswirkun-gen führen. Es gelten die Vorgaben der Wasserschutzge-bietsverordnung. Es liegen mehrere Steinbrüche im Tro-ckenabbau innerhalb dieses Schutzgebietes. Eine Geneh-migung innerhalb der Zone II wurde erteilt, jedoch auf-grund der Anforderung durch das jetzige Unternehmen zurückgegeben. Ebenso ist es irrelevant, dass es sich um die Landeswasserversorgung als Grundwassernutzer han-delt. Die Einstufung ist analog zu den anderen Abbaustät-ten in Zone IIIA in „erheblich (o)“ vorzunehmen.

z. K. Mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser und die Trinkwassergewin-nung innerhalb der Wasserschutzgebiets-zone III können in der Regel durch ent-sprechende Auflagen zur Abbaugenehmi-gung minimiert werden, sind aber nicht von Vornherein auszuschließen. Die mögli-chen Auswirkungen werden im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Aufla-gen geregelt. Die Bewertung ist auf Grundlage der Vorliegenden Methode ge-rechtfertigt.

20

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178

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.1.03 -249 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Klima und Luft: Es ist nicht nachvollziehbar warum die kli-matische Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz nicht mehr wahrgenommen werden kann. Der Eingriff erfolgt stets abschnittsweise und die Renaturierung und Rekulti-vierung erfolgt sukzessive nachlaufend, so dass sich die offene Fläche minimiert, Kalt- und Frischluft wieder ent-stehen und zirkulieren können, sowie Filterfunktionen durch den Bewuchs wieder aufgenommen werden kön-nen. Die Einstufung ist in „erheblich (-)“ anstatt „sehr er-heblich (--)“ vorzunehmen.

Das Vorrangegbiet liegt in einem Bereich mit klimatischer Ausgleichsfunktion mit Siedlungsrelevanz <1km und wird ent-sprechend der Methodik berücksichtigt. Die Bewertung des Schutzgutes Klima und Luft wurde für diesen Standort geändert. Eine detaillierte Prüfung hat im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren zu erfol-gen. Methodik wurde im Umweltbericht angepasst.

20

A.3.1.03 -250 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

- Wechselwirkungen: Es kann zu keinen Wechselwirkungen zwischen Boden und Grundwasser kommen, da der Ab-bau weit oberhalb des Grundwassers stattfindet und die Bodenschichten auf dem Rohstoff lagern und somit noch weniger in Verbindung stehen. Der Satz ist zu streichen.

Da beim Abbau der Oberboden abgetra-gen wird und dadurch stoffliche Einträge leichter eindringen können, kommt natür-lich zu Wechselwirkungen zw. Boden und Grundwasser die im Umweltbericht darge-stellt werden.

20

A.3.1.03 -251 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Geprüfte Alternativen: Eine andere Rohstoffgruppe in der Re-gion stellt keine Alternative für den Abbau von Kalkstein aus dem Oberjura dar. Rohstoffgeologisch sind der Süden und Süd-westen die einzigen geeigneten Erweiterungsrichtungen für den Steinbruch Burgberg mit Ausnahme der westlichen Richtung, die aus wasserwirtschaftlicher Sicht jedoch bedenklich ist.

Formulierung wurde im Umweltbericht an-gepasst

20

A.3.1.03 -252 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Ergebnis der Umweltprüfung: Wir bitten die bisherige Gesamt-einstufung „mittel“ aufgrund der begründeten Neueinordnung für mehrere Schutzgüter nach „gering“ abzustufen.

Die Bewertungsmethodik wurde überprüft und in Teilen korrigiert. Die Gesamtbewer-

20

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179

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

tung für den Steinbruch Giengen-Burg-berg verbleibt bei zu erwartenden „mittle-ren Umweltauswirkungen“

A.3.1.03 -253 ISTE Baden-Württem-berg

14.10.2016

Hinweise zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Aus-wirkungen: Die Verlegung /Umleitung des Wanderwegs (es ist nur einer betroffen) wird durch die bestehende Genehmigung geregelt. Der Punkt ist daher zu streichen. Hinsichtlich Waldbio-topen und Landschaftsschutzgebiet kann den Maßnahmen nicht gefolgt werden. Sie sind ungeeignet, bzw. Optimierungen haben bereits im Rahmen der Gebietsabgrenzung stattgefun-den. Die Punkte sind zu streichen. Der Bereich der Trinkwasser-fassung wird selbstverständlich nicht angegriffen. Das jetzige Unternehmen hat diese Aussage durch die Rückgabe der Ge-nehmigung in der Zone II bekräftigt.

Formulierung wurde im Umweltbericht überprüft und in Bezug auf die Biotope angepasst

20

A.3.2.07

-1 Zweckverband Lan-deswasserversorgung

AZ: K 2/0125:020/05

03.11.2016

Vorranggebiet Nr.23: Sandvorkommen nördlich Aalen-O-

natsfeld

Durch das Vorranggebiet verlaufen zwei Trinkwasserleitungen (Zubringerleitung Ellwangen 1 und 2). Den Trassenverlauf ent-nehmen Sie bitte der beigelegten Anlage. In diesem Abschnitt erneuern wir derzeit die aus der Gründerzeit (1917) stammende Trinkwasserleitung ZL Ellwangen 1, die auf derselben Trasse durch eine Stahlleitung DN 600 St ersetzt wird. Die Anlagen der öffentlichen Trinkwasserversorgung werden sehr wahrscheinlich den tatsächlichen Umfang der zukünftigen Rohstoffnutzung be-schränken. Ergänzend sei auf die dort querende Infrastruktur (Nato-Pipeline, TAL-Ölleitung und EPS) hingewiesen.

Aufgrund der genannten vorhandenen Inf-rastrukturen sowie weiterer verschiedener Aspekte wie Naherholung und Denkmal-schutz, ist eine deutliche Verkleinerung der Vorrangfläche erforderlich.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

23

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180

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

A.3.2.07

-2 Zweckverband Lan-deswasserversorgung

03.11.2016

Standorte innerhalb Wasserschutzgebiete

Von den 23 Standorten liegen 6 Standorte innerhalb der Was-serschutzgebiete der Landeswasserversorgung. Zusätzlich grenzt ein weiteres Vorranggebiet für die Sicherung Nr. 21 (Hofen) geringfügig im Osten an das WSG Egautal an.

Es handelt sich um folgende bereits vorhandene Steinbrüche:

Standort-Bezeichnung WSG-Gebiet

Nr.10 Lauchheim-Hülen Egautal

Nr.12 Neresheim-Dehlingen Egautal

Nr.14 Heidenheim-Waibertal (Ost) Egautal

Nr.16 Heidenheim-Großkuchen Egautal

Nr.17 Neresheim-Sägmühle Egautal

Nr.20 Giengen a.d.Brenz-Burgberg Donauried-Hürbe

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden. Diese werden im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Aufla-gen geregelt.

10

12

14

16

17

20

A.3.2.07

-3 Zweckverband Lan-deswasserversorgung

03.11.2016

Im Rahmen der Teilfortschreibung werden die Vorranggebiete für den Abbau und Sicherung oberflächennaher Rohstoffe in geringem Umfang verändert. Die größten Änderungen ergeben sich beim Steinbruch in Burgberg. Hier wurde die Genehmigung für die Erweiterung im Nord-Westen zurückgegeben (aufgeho-ben) und deshalb dieser Bereich als Vorranggebiet aus dem Re-gionalplan gestrichen.

Die Änderungen der Vorranggebiete haben zunächst keine di-rekten Auswirkungen auf den Grundwasserschutz in den Was-

Kenntnisnahme

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181

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

serschutzgebieten. Auf die Auswirkungen eventueller Erweite-rungen der Steinbrüche muss einzelfallbezogen Stellung ge-nommen werden.

A.3.2.12

Zweckverband Wasser-versorgung Siebenbrun-nen

28.10.2016

Der Zweckverband Wasserversorgung „Siebenbrunnen“ ist bei der Teilfortschreibung durch den Steinbruch Neresheim-Delin-gen tangiert. Es wird daher darauf hingewiesen, dasss der Zweckverband „Siebenbrunnen“ lediglich wenige Kilometer vom Steinbruch am nördlichen Albtrauf zwei Tiefenbrunnen be-treibt. Es wird daher befürchtet, dass eine Erweiterung des steinbruchs in Richtung Süden negative Auswirkungen auf die beiden Quellfassungen Tiefenbrunnen „Wannental“ und Tiefen-brunnen „Untere Röhrbachmühle“ haben könnte. Der Zweck-verband Wasserversorgung „Siebenbrunnen“ bittet dies bei der Teilfortschreibung dringend zu beachten.

Im Regionalplanverfahren wurden Nahbe-reiche der Wasserfassungen wie Wasser-schutzgebietszonen I und II für eine Vor-rangfestlegung für den Rohstoffabbau ausgenommen. Mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser und die Trinkwasser-gewinnung innerhalb der Wasserschutzge-bietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugeneh-migung minimiert werden. Diese werden im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren detailliert geprüft und durch entspre-chende Auflagen geregelt.

Keine Änderung der Ge-bietsabgrenzung.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

12

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182

B öffentliche Stellen des Landes, öffentliche Stellen des Bundes

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.1.1.00

-1 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 2

21-2424/130.1

06.12.2016

Raumordnung

Die geplante Teilfortschreibung des Regionalplans zur Roh-stoffsicherung ist aus Sicht der höheren Raumordnungsbehörde erforderlich, da es zunehmend Projekte gibt, die über die der-zeitigen Festlegungen im Regionalplan 2010 hinausgehen. Das Verfahren ist zur Ordnung und Steuerung des Rohstoffabbaus in der Region wichtig.

Kenntnisnahme

B.1.1.00

-2 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 2

21-2424/130.1

06.12.2016

Das in den Erläuterungen zur Herleitung und Abgrenzung der Vorranggebiete umrissene Planungskonzept, das - ausgehend vom durchschnittlichen Abbau in den letzten Jahren - insbeson-dere auf den beim LGRB vorhandenen Erkenntnissen über ab-bauwürdige Rohstoffvorkommen und den Erfahrungen und In-teressen der Abbaubetriebe aufbaut und vorrangig die Flächen ins Auge fasst, auf denen schon heute ein Abbau stattfindet, begegnet keinen Bedenken. Die konkrete Flächenauswahl er-scheint jedoch etwas knapp begründet. Es wird empfohlen, die für die einzelnen Flächen maßgeblichen Aspekte klarer zusam-menzufassen, damit die Planung besser nachvollziehbar wird.

Kenntnisnahme

Die Begründung sowie die Beschreibung der Standorte wird zugunsten einer bers-seren Verständlichkeit ergänzt.

Ergänzung der Plan-

unterlagen

B.1.1.00

-3 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 2

Bedenken hinsichtlich der Flächenauswahl bestehen insbeson-dere, soweit archäologische Kulturdenkmale nach §§ 2, 12 DSchG und Weltkulturerbestätten als Vorranggebiet festgelegt

s. Ausführungen zu B.1.104

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183

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

21-2424/130.1

06.12.2016

werden. Auf die Stellungnahme der Abteilung 8 wird hingewie-sen.

B.1.1.00

-4 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 2

21-2424/130.1

06.12.2016

Die Umweltprüfung richtet sich nach § 9 ROG 2008, vgl. § 14 e UVPG. Die §§ 14 f UVPG ff. gelten subsidiär. Im Übrigen wird im Wesentlichen auf die Ausführungen der Abteilung 5 hingewie-sen.

Kenntnisnahme

B.1.1.01

-1 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 3

21-2424/130.1

06.12.2016

Landwirtschaft

Der Abbaubereich mehrerer Rohstoffabbaubetriebe im RVOW ist weitgehend erschöpft, so dass nun die Festlegung neuer Be-reiche für den Abbau von Rohstoffen erfolgen muss; z.T. laufen bereits Erweiterungsanträge (z.B. Steinbruch Schneider Lauch-heim-Hülben 2014). Die Erschließung neuer Stein-/Sand-/Ze-mentabbauflächen soll im Sinne der Nachhaltigkeit künftige Rohstoffquellen mit kurzen Transportwegen für Baden-Würt-temberg gewährleisten.

Als Unterlagen wurden vorgelegt: Plansätze mit Erläuterungen, u.a. S. 6 ff mit

- Prüfkriterien zur Abschätzung des Konfliktpotentials in den Suchräumen Rohstoffabbau

- Kartenblätter zu den potenziellen Rohstoffabbaustan-dorten / Karthograph. Darstellungen.

Kenntnisnahme

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184

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Ausgewählt wurden für den Rohstoffabbau Bereiche mit „mög-lichst geringem Konfliktpotential“.

B.1.1.01

-2 Rgierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 3

06.12.2016

Darstellung der landwirtschaftlichen Belange

Bei der Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen beim Sco-ping hatten wir festgestellt, daß der landwirtschaftliche Belang damals als solches nicht enthalten war. Die über die Belange des Bodenschutzes hinausgehende Bedeutung der Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung war nicht ausreichend darge-stellt, obwohl an den potenziellen Rohbaustandorten neben Wald meist landwirtschaftliche Nutzungen (Grünland, Acker) vorliegen.

Wir hatten deshalb um entsprechende Darstellung und Abar-beitung der landwirtschaftlichen Belange in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden ULB als Grundlage für eine ordnungsgemäße Abwägung gebeten. In der Flurbilanz werden Bodendaten mit agrarstrukturellen Merkmalen verknüpft. Das Endergebnis, die Wirtschaftsfunktionenkarte stellt dann die Ge-samtbewertung der Bedeutung der Flächen für die landwirt-schaftliche Nutzung dar. Dieser Zusammenhang sollte in den Unterlagen wiedergegeben werden (Erläuterungen zur Syste-matik und Aussagekraft).

Darüber hinaus sollte sich die Einstufung der Flurbilanz in Vor-rangfluren der Stufen I und II und (Unter-) Grenzflur in einer Karte zumindest als Anlage finden - ansonsten gehen die wich-tigen Informationen zur Bedeutung der Flächen für die Land-wirtschaft verloren

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185

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.1.1.01

-3 Rgierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 3

06.12.2016

Bewertung der Konfliktpotenziale in der Abwägung

In der Tab. S. 8 / Prüfkriterien Konfliktpotential ist die Landwirt-schaft als eigenes Kriterium genannt, wofür wir uns ausdrücklich bedanken. Aktuell findet sich folgende Bewertung:

Vorrangflur I + II (Flurbilanz) Hohes Konfliktpotenzial

Schutzbedürftiger Bereich LW nach Regionalplan Mittleres Konfliktpotenzial

Schonung guter landw. Flächen nach LEP Hohes Konfliktpotenzial

Gegenüber vorher sind die Vorrangfluren Stufe II nun als Hohes Konfliktpotenzial eingestuft. Dies ist aus unserer Sicht ange-messen.

Kenntnisnahme.

B.1.1.01

- 4 Rgierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 3

06.12.2016

Allerdings wird diese Bewertung auf S. 9 eingeschränkt durch die Feststellung, daß sich die „Schutzbedürftigen Bereichen für Landwirtschaft (und damit auch die Vorrangfluren) in der Re-gion Ostwürttemberg sehr großflächig finden und dem Roh-stoffabbau aufgrund seiner extremen Standortgebundenheit in der Abwägung ein höheres Gewicht einzuräumen ist“.

Wir hatten darum gebeten, Zielkonflikte durch Überlagerung fachlicher und raumplanerischer Aussagen klar herauszuarbei-ten und nicht durch vorauseilende Abwertung der Fluren zu verstecken. So ist z.B. im LK Hdh die Vorrangflur Stufe II die beste Einstufung und damit in der Region von höchster Bedeu-tung mit entsprechend hohem Konfliktpotential. In der Abwä-gung zwischen den konkurrierenden Nutzungsansprüchen hat

Die zitierte Passage erläutert nicht die Dar-stellung und Bewertung der einzelnen Zielkonflikte, sondern das Vorgehen in der Abwägung. Die Schutzbedürftigen Berei-che wurden festgelegt bevor Informatio-nen aus der Flurbilanz vorlagen und diffe-renzieren deshalb in ihrer Abgrenzung nicht nach der Wertigkeit der Flächen für die Landwirtschaft. Für die Berwertung der Landwirtschaftlichen Belange für die Ab-wägung sind aus dem Grund weitere In-formationen wie die Flurbilanz notwendig. Da eine Ausweisung von Vorranggebieten

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

dies entsprechend der Aussage auf S. 9 zur Folge, dass unge-achtet der grundsätzlichen Aussagen die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorrangfluren weitergeht.

Von den 23 Rohstoffvorkommen liegen 7 in der Vorrangflur Stufe II und 4 z.T. in der Vorrangflur Stufe II.

für den Abbau und die Sicherung von Rohstoffen ausschließlich in den Schutzbe-dürftigen Bereichen für die Landwirtschaft und Bodenschutz oder in den Schutzbe-dürftigen Bereichen für die Forstwirtschaft stattfinden kann, ist das geschilderte Vor-gehen in Bezug auf die Abwägung ange-messen und entspricht zudem der Einstu-fung des Konfliktpotenzials der genannten Prüfkriterien. Für die Abwägung der Be-lange der Landwirtschaft in ihrer Gesamt-heit werden ergänzend zu den Scvhutzbe-dürftigen Bereichen die weiteren genann-ten Aspekte betrachtet.

B.1.1.01

-5 Rgierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 3

06.12.2016

Eine nachhaltige Landwirtschaft, die ihre Aufgaben auch im öf-fentlichen Interesse wahrnimmt, ist auf gute Produktionsstan-dorte als ökonomische Basis unabdingbar angewiesen, ein Aus-gleich des Verlustes dieser Standorte z.B. durch öffentliche För-derung der Landwirtschaft ist nicht möglich. Um diese nachhal-tige landwirtschaftliche Entwicklung zu sichern, bedarf es des-halb der Darstellung und Beachtung der Vorrang-/Vorbehalts-gebiete für Landwirtschaft insbesondere auf Ebene der Regio-nalplanung. Wichtig ist dabei der Grundsatz des Regionalplans zur Sicherung ausreichender Flächen für die Landwirtschaft. Konkret heißt das aus unserer Sicht: Vorrangfluren der Stufe I + II der Flurbilanz sollten der landwirtschaftlichen Nutzung vorbe-halten werden. Diese Fluren sind für den nachhaltigen Landbau wichtig und wurden wegen ihrer hohen Landbauwürdigkeit im

Da zum Zeitpunkt der Regionalplanauf-stellung die Erkenntnisse der Flurbilanz noch nicht vorlagen, kann dieses Argu-ment nicht als Begründung für die Wertig-keit der Schutzbedürftigen Bereiche ver-wendet werden. Diese „Landwirtschaftli-chen Vorbehaltsgebiete“ (im Regionalplan 2010: Schutzbedürftige Bereich für die Landwirtschaft) beinhalten ebenso Flächen der Grenzflur und Untergrenzflur und müssen daher differenzierter betrachtet

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

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187

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Regionalplan zu „Landwirtschaftlichen Vorbehaltsgebieten“ er-klärt und sind aus agrarstruktureller Sicht für die landwirtschaft-liche Produktion freizuhalten.

werden. Aus diesem Grund wurde die Flur-bilanz als eigenes Prüfkriterium aufge-nommen (vgl. Anlage 1: Erläuterungen zum Planungskonzept, Prüfkriterien).

B.1.1.01

-6 Rgierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 3

06.12.2016

In Anbetracht der Notwendigkeit des Rohstoffabbaus werden agrarstrukturelle Bedenken zum Flächenverbrauch durch Abbau landwirtschaftlicher Fluren zurückgestellt. Allerdings gilt auch hier, dass landwirtschaftliche Flächen mit guten Böden und gu-ten agrarstrukturellen Gegebenheiten nur soweit zwingend er-forderlich dem Rohstoffabbau zugeführt werden sollten. Die entsprechende Prüfung und Berücksichtigung der landwirt-schaftlichen Belange ist bei der Einzel-Abwägung (auch für Teil-flächen) sicherzustellen. Bekanntermaßen sind die Neuauf-schlüsse Sandgruben Nr. 7 Rainau-Buch (Goldshöfe I + II) und Nr. 23 Aalen-Onatsfeld aus landwirtschaftlicher Sicht besonders problematisch.

Aufgrund verschiedener Aspekte wie Nah-erholung, Denkmalschutz, vorhandenen Infrstrukturen, Naherholung sowie Land-wirtschaft, die bei der Abwägung vor dem Hintergrund der Auswirkungen eines Neu-aufschlusses bewertet wurden, ist eine deutliche Verkleinerung der beiden ge-nanntenVorrangflächen erforderlich. Die Inanspruchnahme landwirtschaftlich hoch-wertiger Flächen wird dadurch verringert.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

B.1.1.01 -7 Rgierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 3

06.12.2016

Darstellung einzelbetrieblicher Belange

Über die öffentlichen landwirtschaftlichen Belange hinausge-hend sollten bei den einzelnen Standorten ggf. auch einzelbe-triebliche Belange angesprochen werden.

Generell bitten wir bei Abbauvorhaben auch um die Beachtung folgender Punkte:

- Erschließung der landwirtschaftlichen Nutzflächen / Verkehrswegenetz

Detailliertere Untersuchungen und Planun-gen zum Verkehrswegenetz erfolgen im nachgelagerter Genehmigungsverfahren (Abschichtung).

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

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188

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Wir bitten bei eventuellen Veränderungen im Verkehrswege-netz die Erschließung der landwirtschaftlich genutzten Flächen auch weiterhin sicherzustellen.

- Emmissionen

Die Belastung ggf. angrenzender landwirtschaftlichen Kulturen durch Staub kann beim Abbau zum Problem werden. Es sollte daher durch geeignete Maßnahmen sichergestellt werden, dass in der Vegetationszeit diese Belastung so gering wie möglich gehalten wird.

B.1.1.01 -8 Rgierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 3

06.12.2016

Eingriffsausgleich (naturschutzrechtlich und forstrechtlich)

Im Hinblick auf den Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen für den Rohstoffabbau selbst und die Zurückstellung unserer Be-denken möchten wir uns allerdings nachdrücklich gegen Pla-nungen von naturschutzrechtlichen Eingriffs-Ausgleichs-/ Er-satzmaßnahmen, die zusätzlich landwirtschaftliche Flächen be-anspruchen aussprechen.

Um eine Doppelbelastung der Landwirtschaft durch weitere Flä-chenverluste zu vermeiden, sollten daher insbesondere wert-volle Ackerflächen nicht vorrangig für Eingriffs-Ausgleichsmaß-nahmen herangezogen werden. Diese bilden die wirtschaftliche Grundlage der landwirtschaftlichen Betriebe und sind für deren Sicherung entscheidend. Aus § 15 Abs. 3 BNatschG ergibt sich die rechtliche Notwendigkeit, insbesondere auf die für die land-wirtschaftliche Nutzung besonders geeigneten Böden Rücksicht

Die Planung und Festlegung des Eingriffs-ausgleichs erfolgt im nachgelagerter Ge-nehmigungsverfahren (Abschichtung). Der Regionalplan wirkt darauf hin, dass auch die Belange der Landwirtschaft entspre-chend berücksichtigt werden. (vgl. Plansatz 3.5)

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189

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

zu nehmen. Aus landwirtschaftlicher Sicht sollte vor Neuauf-schlüssen die Verfüllung und landwirtschaftliche Rekultivierung abgeschlossener Abbaustätten zur Kompensation stattfinden.

B.1.1.01 -9 Rgierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 3

06.12.2016

In landwirtschaftlichen Gunstlagen der Vorrangflur Stufe I / II sollte also sparsam mit Gestaltungsvorschlägen umgegangen werden, die dann aber den Vorgaben des § 15 BNatschG ent-sprechen. Aus Sicht der Landwirtschaft sollten Biotopneuent-wicklungen vielmehr primär auf Grenz-/ Untergrenzfluren in en-ger Abstimmung mit der Landwirtschaft angestrebt werden. Nach unserer Auffassung bestehen erhebliche Möglichkeiten, durch Aufwertungen bei vorhandenen Biotopen – oder dem hier entstehenden Biotop - den notwendigen Eingriffs-Aus-gleich zu erreichen.

s. vorangegangene Ausführungen

B.1.1.01 -10 Rgierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 3

06.12.2016

Andererseits erscheint uns in Anbetracht der Lage vieler Flä-chen in unmittelbarer Nähe zu verschiedenen Naturschutzflä-chen (NSG, Natura 2000,…….) und damit deren potentiell her-ausragenden Bedeutung für den Naturschutz eine vollständige Rekultivierungsverpflichtung der Abbauflächen zurück zur land-wirtschaftlichen Nutzung nicht gerechtfertigt. Vielmehr sollte in der Detailplanung eine ausgewogene Gewichtung zwischen landwirtschaftlichen / agrarstrukturellen Belangen und insbe-sondere an solcher Stelle gerechtfertigten naturschutzrechtli-chen Belangen stattfinden. Für den forstrechtlichen Augleich weisen wir vorsorglich darauf hin, dass Flächen der Vorrangflur Stufe I und II nach Flurbilanz nicht für Aufforstungen vorgese-hen werden sollten. So gibt es z.B. bei Sandgruben, die nach

s. vorangegangene Ausführungen

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190

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Rohstoffge-winnung verfüllt und wiederbewaldet werden kei-nen Verlust von Waldfläche, deren Aufforstung ist u.E. ausrei-chend.

B.1.1.01 -11 Rgierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 3

06.12.2016

Im Detail bitten wir um Beteiligung der ULB und der Bewirt-schafter vor Ort an der Planung. Dabei sollte der Kontakt mit den Landwirten bereits im Vorfeld erfolgen, um dadurch die Umsetzung zu verbessern.

Kenntnisnahme Hinweis wird an die Verfahrensträger für nachgelagertes Geneh-migungsverfahren wei-tergegeben

B.1.1.02 -1 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 4

21-2424/130.1

06.12.2016

Straßenwesen und Verkehr

Verschiedene Vorrangstandorte liegen im Bereich der B 290, B 29, L 1076, B 466 oder L 2033.

An der freien Strecke und im Verknüpfungsbereich von Bundes-straßen sind gem. § 9 FStrG im Abstand von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn der Bundesstraße, keinerlei bauliche Anlagen zulässig (Anbauverbot). Dasselbe gilt für Landesstraßen nach § 22 StrG.

Kenntnisnahme

B.1.1.02

-2 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 4

06.12.2016

Die verkehrliche Erschließung der Vorrangstandorte hat im Re-gelfall über innerörtliche Straßen zu erfolgen. Neue Straßenan-schlüsse zur Erschließung an Außenstrecken der Bundes- und Landesstraßen werden nur ausnahmsweise zugelassen und be-dürfen der engen Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 4, Straßenwesen und Verkehr. Die Kosten der neuen Straßenanschlüsse sind in allen Fällen von den Kom-munen zu tragen.

Kenntnisnahme

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191

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.1.1.02

-3 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 4

06.12.2016

Abwasser und Oberflächenwasser dürfen den Bundesstraßen/ Landesstraßen und ihren Entwässerungsanlagen nicht zugelei-tet werden. Die erforderlichen Änderungen der Entwässerungs-anlagen sind später in der Planung darzustellen und auf Kosten der Verursacher herzustellen und zu unterhalten.

Kenntnisnahme

B.1.1.02

-4 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 4

06.12.2016

Grundsätzlich müssen alle geplanten Umgestaltungen im Stra-ßenraum der Bundes- und Landestraßen frühzeitig und auf Grundlage von Detailplänen mit dem Regierungspräsidium Stuttgart, abgestimmt werden.

Einrichtungen die der Luftfahrt dienen, wie Flugplätze, Navigati-onsanlagen etc. dürfen durch den Rohstoffabbau nicht beein-trächtigt werden. Falls eine Beeinträchtigung gegeben oder zu befürchten ist, bitten wir um rechtzeitige Beteiligung des RP Stuttgart, Landesluftfahrtbehörde.

Die aus dem Bereich Straßenwesen und Verkehr genannten Aspekte können auf der vorbereitenden, regionalen Planungs-ebene nicht geklärt werden und müssen im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren geregelt werden.

Hinweise werden an die Verfahrensträger für nachgelagertes Geneh-migungsverfahren wei-tergegeben

B.1.1.03

-1 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

21-2424/130.1

06.12.2016

Umwelt – Naturschutz

1. Umweltprüfung nach § 2a LplG

Der Bewertungsrahmen im Sinne von § 5 UVPG, welcher in An-hang II des Umweltberichts dargestellt wird, erscheint weitge-hend nachvollziehbar. Es sollte jedoch auch eine zusätzliche Stufe in der Gesamtbewertung der Umweltauswirkungen mit dem Prädikat „sehr hoch“ in den Fällen aufgenommen werden, wenn ein FFH-Ausnahmeverfahren erforderlich ist, da hier er-hebliche Umweltkonflikte auftreten können. In der Würdigung des Planungsansatzes aus Umweltsicht werden für den Roh-

Der § 5 UVPG bezieht sich auf Vorhaben-bezogene Umweltverträglichkeitsprüfun-gen (UVP). Der relevante Rechtsbezug für die strategische Umweltprüfung zum vor-liegenden Planungsverfahren ist der § 14 f UVPG.

Die Aussage (S. 48 Umweltbericht) bezieht sich auf die Prüfkriterien (Anlage 1: Erläu-

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

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192

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

stoffabbau nicht geeignete Flächen genannt (S. 48 des Umwelt-berichts). Es bleibt jedoch offen, welche Kriterien hierfür heran-gezogen wurden. Dies sollte für einen nachvollziehbaren Pla-nungs- und Abwägungsvorgang ergänzt werden.

terungen zum Planungskonzept, Prüfkrite-rien), die der Abgrenzung der Vorrangge-biete und der Bewertung von Alternativflä-chen zugrundegelegt werden.

B.1.1.03

-2 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

In Bezug auf vorhersehbare Konflikte mit FFH-Gebieten bzw. Vogelschutz-Gebieten reicht ein Hinweis auf eine zukünftige o-der laufende FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht aus. Vielmehr muss diese vor der Ausweisung der Vorranggebiete erfolgen, um Teilflächen mit negativem Ergebnis ggfls. herausnehmen zu können.

Der derzeitige Kenntnisstand wird im Kapitel FFH-Verträglichkeit sowie in den Steckbriefen der einzelnen Ge-biete dargestellt. Die Darstellung wurde verbessert. Das Ergebnis der FFH- Verträglichkeitsprüfung im Rah-men des Regionalplanverfahrens ist in die regionalplanerische Wertung der einzelnen Gebiete eingeflossen. Hier-durch wurden im Verlauf der Planung Flächen auch aus Gründen der FFH-Verträglichkeit nicht weiterverfolgt.

Eine naturschutzrechtliche Entschei-dung zur FFH Verträglichkeit kann nur auf Grundlage entsprechender vertief-ten Untersuchungen erfolgen. Die Prüfung im Rahmen des Regionalplan-verfahrens dient der Identifizierung möglicher Konflikte.

Sollten Gebiete bereits im Regionalplan-verfahren absehbar nicht mit den Anforde-rungen der FFH Verträglichkeit vereinbar sein, wurden diese Gebiete im Rahmen der

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

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193

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

regionalplanerischen Wertung nicht wei-terverfolgt.

B.1.1.03

-4 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Aufbauend auf einer Raumwiderstandskarte sollten die ver-schiedenen Alternativen für alle Schutzgüter ausgewertet und die umweltverträglichste Variante herausgearbeitet werden. Erst danach erfolgt ein Abgleich mit anderen Belangen außerhalb der Umweltbelange (vgl. dazu auch UVPG). Hierfür ist es auch wichtig, die Verluste und Funktionsbeeinträchtigungen aller in Anspruch genommener Schutzgüter im Bereich der überplan-ten Flächen sämtlicher Varianten zu quantifizieren.

Die methodischen Hinweise beziehen sich auf § 5 UVPG, nicht auf die für das vorlie-gende Verfahren relevanten Vorgaben aus § 14 f UVPG.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

B.1.1.03

-5 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Anmerkungen zur Beschreibung des Vorhabens

Zur Beurteilung der Umweltverträglichkeit sind vom Planungs-träger die entscheidungserheblichen Unterlagen vorzulegen. Diese müssen gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 1 UVPG für die Ermittlung der Umweltauswirkungen auch Angaben zum Vorhaben, über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden enthalten. Um frühzeitig potenzielle Konfliktsituationen erken-nen und vermeiden bzw. minimieren zu können, werden bereits auf Ebene der Umweltprüfung nachfolgende Hinweise ange-führt.

s. oben getätigte Ausführung zur Relevanz des Rechtsbezugs (B.1.1.03-01 ff.).

B.1.1.03

-6 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Bedarfsplanung und Standortwahl

In den Erläuterungen zum Planungskonzept (Anlage 1 der Teil-fortschreibung) erfolgte eine allgemeine Begründung des Be-darfs der Rohstoffsicherung (Unterpunkt 1.Planungserfordernis).

Die Aussage bezieht sich auf den Stand des Abbaufortschritts der bestehenden Abbaustandorte. In Fällen, in denen noch genehmigte Reserven vorhanden sind,

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194

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Darin heißt es, „der Planungsbedarf ist nicht für alle Abbau-standorte gleich dringend“. Um diese Wertigkeit nachvollziehen zu können, ist es jedoch wichtig, insbesondere bei Standorten mit Neuaufschluss, den jeweiligen Planungsbedarf für jeden Einzelstandort nachvollziehbar darzulegen.

wurden diese in der Bedarfsermittlung an-gerechnet und in die endgültige Flä-chenabgrenzung integriert. (vgl. Begrün-dung zu Plansatz 3.5.1 sowie Anlage 1: Er-läuterungen zum Planungskonzept).

Um mehrere, nicht aufeinander abge-stimmte Standorterweiterungen zu ver-meiden, erfolgte die Teilfortschreibung Rohstoffsicherung flächendeckend für die Region Ostwürttemberg unabhängig vom Erweiterungsbedarf der einzelnen Abbau-standorte.

B.1.1.03

-7 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Abbauverfahren und Renaturierung

Zur besseren Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit sollten die in Frage kommenden Abbaumethoden insbesondere im Hinblick auf die sich daraus ergebenden Umweltauswirkungen für die einzelnen Standorte, inbesondere auch hinsichtlich der Emissionen in Schutzgebiete wie Naturschutzgebiete und Na-tura 2000-Gebiete dargelegt werden. Neben einer Differenzie-rung zwischen Grabung, Bohrung und Sprengung sowie Roh-stoffart sollten auch weitere relevante Aspekte wie Trocken- /Nassabbau und voraussichtliche Lärmemissionen angegeben werden.

Die Art des Abbaus wird im Umweltbericht sowohl für die bestehenden Standorte als auch für Neuaufschlüsse aufgeführt und wurde in der Bewertung der Umweltaus-wirkungen berücksichtigt. (vgl Umweltbe-richt, Gebietssteckbriefe)

In den Kartographischen Darstellungen, Teil Standortbeschreibungen werden diese Informationen in den Erläuterungen zu den Neuaufschlüssen ergänzt.

Informationen werden in den Planungerlagen ergänzt.

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195

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.1.1.03

-8 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Zuwegungen und nachfolgende Verkehrsströme für Abbau und Renaturierung inkl. dadurch erforderlicher Verkehrswegeausbau

Zur besseren Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit sollten die in Frage kommenden Zuwegungen und ein ggf. erforderli-cher Verkehrswegebau im Planungsgebiet dargelegt werden. Insbesondere bei Neuaufschlüssen gibt eine Benennung der nächstgelegenen Hauptstraße diesbezüglich keine Hinweise auf den notwendigen Ausbau für die Neuanbindung.

Die genannten Aspekte sind abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Abbau-betriebes und können auf der vorbereiten-den, regionalen Planungsebene nicht ge-klärt werden. Diese Aspekte müssen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren geregelt werden.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

B.1.1.03

-9 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

2. Schutzgut Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Neben den bisher erfassten Schutzgebieten und Schutzkatego-rien sind einige Datenlücken bzw. unzureichende Datenerhe-bungen aufgefallen. Unter Punkt 7 dieser Stellungnahme sind entsprechend Hinweise bei den einzelnen Teilgebieten zu fin-den.

Kenntnisnahme, s. Ausführungen zu B.1.1.04-38 bis -61

B.1.1.03

-10 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Unter 2.4.2 des Umweltberichts werden bei besonderen Lebens-strukturen u.a. Habitatbaumgruppen erwähnt, die im weiteren Bericht nicht mehr ausgeführt werden. Eine Spezifizierung die-ses Untersuchungsaspekts sowie dessen Berücksichtigung in der Schutzgutbewertung sind im Umweltbericht zu ergänzen. Insbesondere wäre zu erwähnen, ob die Habitatbaumgruppen etwas mit alten Laubwaldbeständen (ab 80 Jahren, Daten er-hältlich bei den Forstbehörden) gemein haben. Letztere sind unbedingt in die Untersuchung einzubeziehen, da sie für viele geschützte Vogel- und Fledermausarten, die unter den beson-deren Artenschutz fallen, wichtige Lebensräume darstellen.

Die Habitatbaumgruppen 2017 wurden in den Steckbriefen der Gebiete ergänzt. Die Berücksichtigung hat zu keiner Änderung der Beurteilung der Gebiete im Rahmen der Regionalplanung geführt. Einzelne Ha-bitatbaumgruppen sind im Rahmen der Beurteilung einer Regionalplanung maß-stabsbezogen ein Grenzfall und wurden im bisherigen Ansatz nicht berücksichtigt.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

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196

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.1.1.03

-11 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Die in 2.4.2. erwähnten und dargestellten Lebensraumtypen und Lebensstätten der FFH-Richtlinie sowie Rast- und Überwin-terungsgebiete werden weder in den Teilgebieten noch in der vertiefenden Bewertung weiter verfolgt. Zudem sind auch die Wildtierkorridore des Generalwildwegeplans nicht als Bewer-tungskriterium aufgeführt. Betroffen sind hiervon

- Gebiet 10 Sandgrube Hülen (ragt bis zu einem Drittel in den Wildtierkorridor),

- Gebiet 14 Steinbruch Waibertal Ost (ragt zur Hälfte in den Wildtierkorridor) und

- Gebiet 7 Schotter- und Steinwerk Neresheim-Sägmühle (liegt im Wildtierkorridor).

Es bedarf einer detaillierten Darlegung der Bedeutung für den landesweiten Biotopverbund sowie des Wildtierkorridors des Generalwildwegeplans insbesondere im Hinblick auf die Erhal-tung und Schaffung durchgängiger Bereiche sowie ständige Nutzbarkeit des Wildtierkorridors auf einer Breite von 500m um die Wanderachsen. Dies ist nachzuholen.

Die im Rahmen des Regionalplanver-fahrens Energie ermittelten Rast- und Überwinterungsgebiete wurden einbe-zogen. Eine Betroffenheit ist bei einem Gebiet festzustellen und wurde im Ge-bietssteckbrief dargestellt.

Die Wildtierkorridore wurden betrach-tet und im Umweltbericht in den Steckbriefen unter Umweltzustand ver-merkt. Eine Beurteilung durch die FVA ist erfolgt und ist in die Darstellung der Beurteilung in den Steckbriefen einbezogen worden. Die Methodik wurde angepasst.

Zu den Gebietsbezogenen Angaben s. Ausführungen zu den jeweiligen Abbau-standorten (-38 bis -61)

Informationen werden im Umweltbericht (Ge-bietssteckbrief) ergänzt.

B.1.1.03

-12 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Es wird darauf hingewiesen, dass von den möglichen überplan-ten Flächen zahlreiche in naturschutzfachlich wertvollen und bedeutsamen Flächen liegen. Es wird daher für erforderlich ge-halten, die überplanten Flächen dahingehend zu optimieren, dass ein Eingriff in die naturschutzfachlich wertvollen Flächen vermieden werden kann.

Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, sind die sich daraus ergebenden naturschutzfachlichen und -rechtlichen Konflikte

Kenntnisnahme, s. Ausführungen zu den jeweiligen Abbaustandorten (-38 bis -61)

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197

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

für jedes Teilgebiet detailliert darzulegen und zu begründen, so dass bereits in diesem Planungsstand eine belastbare Begrün-dung für die Erfüllung der Bedingungen für die zukünftig erfor-derlichen Ausnahmen und Befreiungen vom Planungsträger vorgelegt wird und seitens der jeweils zuständigen Natur-schutzbehörden in Aussicht gestellt werden kann. Im Einzelfall können hierzu bereits in diesem Planungsstand auch faunisti-sche Erhebungen erforderlich sein.

Darüber hinaus sollte für alle überplanten Flächen eine Darstel-lung des Biotopbestands zumindest mit Luftbild sowie die na-turschutzfachlich und naturschutzrechtlich bedeutsamen Flä-chen flächenscharf für die einzelnen Vorranggebiete im Um-weltbericht auch kartographisch dargestellt werden. Die digita-len Daten hierfür sind bei der LUBW erhältlich.

Die Regionalplanung hat zum Ziel, Flächen für einen zukünftigen Rohstoffabbau zu si-chern, um die Versorgung der Region mit Rohstoffen sicherzustellen. Für Planungs-verfahren im regionalen Maßstab ist es ausreichend, vorhandene Daten zu prüfen und auszuwerten. Ist eine Raumverträg-lichkeit nicht gegeben, sollte von einer Flä-chenausweisung abgesehen werden. Ist es realistisch, dass mögliche Konflikte im nachgelagerten Verfahren durch Vermei-dungsmaßnahmen gelöst werden können, kann diese Detailuntersuchung auf die nachgelagerte Ebene abgeschichtet wer-den. Faunistische Erhebungen oder ver-gleichbare Untersuchungen sind für den regionalen Maßstab bei Flächenfestlegun-gen mit dem Charakter einer langfristigen Flächensicherung nicht verhältnismäßig.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

B.1.1.03

-13 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Grundsätzlich fehlen in den vorgelegten Unterlagen geplante Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Aus-gleich der nachteiligen Auswirkungen nach Anlage 1 Nummer 2c des ROG. Des Weiteren fehlt im Umweltbericht ein Quellen-verzeichnis. Beides sollte zur Vervollständigung und Nachvoll-ziehbarkeit der Planung ergänzt werden.

Die Anlage 1 Nummer 2c des ROG ist in Verbindung mit § 8 ROG sowie § 9 ROG zu betrachten. § 8 definiert die Inhalte der Raumordnungspläne für das gesamte Bundesgebiet. Der Planungsmaßstab der variert abhängig vom jeweiligen Landes-recht sowie der jeweiligen Planungseben (Land, Region, Kommune). Darüber hinaus werden in Regionalpläne Festlegungen mit

Das Quellenverzeichnis wurde im Umweltbe-richt ergänzt.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes und der Aussagetiefe des Umweltberichts in Be-zug auf Maßnahmen zur

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198

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

sehr unterschiedlichem Konkretisierungs-grad getroffen. Vor diesem Hintergrund ist der Passus in § 9 Abs. 1 ROG zu werten: „Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was […] nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Raumordnungsplans angemessener-weise verlangt werden kann.“ Der vorlie-genden Regionalplan legt keine konkreten Vorhaben oder Maßnahmen fest, sondern sichert geeignete Bereiche für eine zukünf-tige Nutzung für den Rohstoffabbau. Die Genehmigung der konkreten Maßnahme erfolgt erst in den nachgelagerten Geneh-migungsverfahren. Dementsprechend können sinnhafterweise auch die notwen-digen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen im nachgela-gerten Verfahren definiert und festgelegt werden. Auf Ebene der Regionalplanung werden im Umweltbericht, angemessen für den Detaillierungsgrad des Planungsver-fahrens, Hinweise zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen gegeben.

Vermeidung, zur Verrin-gerung und zum Aus-gleich der nachteiligen Auswirkungen

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199

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.1.1.03 -14 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

3. Besonderer Artenschutz

Um die potenzielle Machbarkeit der Planung zu prüfen und um die verschiedenen Varianten im Variantenvergleich gegenüber-zustellen, ist für die Betrachtung artenschutzrechtlicher Belange auf Ebene der Umweltprüfung eine grobe Abschätzung als aus-reichend zu betrachten, wenn folgende Punkte abgedeckt wer-den:

- Der Umfang der einbezogenen Daten ist nicht gänzlich ersichtlich. Deshalb wird erneut darauf hingewiesen, dass neben Daten der LUBW und des Regionalver-bands auch bei den Naturschutzbehörden (uNB und hNB) angefragt werden sollte.

Kenntnisnahme

Daten der Naturschutzbehörden wurden im Scoping angefragt und soweit vorhan-den übermittelt. Soweit neuere Erkennt-nisse vorlagen, wurden diese dem Regio-nalverband im Rahmen der Beteiligung gem. § 12 Abs. 2 LPlG benannt.

B.1.1.03 -15 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Um im späteren Variantenvergleich die konfliktärmste Variante zu ermitteln, sollten diejenigen Arten, für die artenschutzrechtliche Konflikte entstehen können und damit entscheidungserheblich für die Variantenent-scheidung sind, bereits in der Variantenuntersuchung berücksichtigt werden.

s. oben getätigte Ausführung zur Relevanz des Rechtsbezugs (B.1.1.03-01 ff.).

B.1.1.03 -16 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Grundsätzlich empfiehlt sich für die Ermittlung poten-ziell betroffener Arten des Anhang IV der FFH-Richtli-nie und aller Vogelarten der Roten Liste und Vorwarn-liste, ausgehend von den Arten mit Vorkommen in Ba-den-Württemberg (nach LUBW), die Darstellung aller streng geschützten Arten in einer sogenannten Ab-

s. oben getätigte Ausführung zur Relevanz des Rechtsbezugs (B.1.1.03-01 ff.).

Auf der regionalplanerischen Ebene ist eine entsprechende Umsetzung der ge-nannten Quelle kaum möglich, da die zur

Informationen werden im Umweltbericht er-gänzt.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

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200

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

schichtungstabelle zu erfassen. Die Abschichtungsta-belle beinhaltet üblicherweise Artname (wiss./dt.), Aus-sagen über Vorkommen im Planungsgebiet, voraus-sichtliche Betroffenheit der Arten durch das Vorhaben sowie die Berücksichtigung von CEF-Maßnahmen. Hierzu empfehlen wir die Anwendung der Methode des Gutachtens des Bundesamtes für Naturschutz 2014 „Bewertung von Alternativen im Rahmen von Ausnahme-prüfung des Gebiets- und Artenschutz-rechts“.

Verfügung stehenden Grundlagen nicht ausreichend sind. Hinzuweisen ist dabei, dass auf dieser Ebene nur vorhandene Da-ten Verwendung finden und keine Detail-kartierungen erfolgen. Die Darstellungen wurden im Umweltbericht gestärkt, um den Gesichtspunkten auf der regionalen Ebene bestmöglich zu entsprechen.

B.1.1.03 -17 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Für die Darstellung des Betroffenheitsgrades sensibler Arten empfehlen wir eine Ampeldarstellung.

- Grün: keine sensiblen Arten betroffen und keine CEF-Maßnahmen erforderlich.

- Orange: sensible Art ist betroffen; mit CEF-Maßnah-men kann der günstige Erhaltungszustand der Popu-lation der Art gesichert werden.

- Rot: sensible Art ist betroffen; mit CEF-Maßnahmen kann ein günstiger Erhaltungszustand der Population einer Art nicht erreicht werden; ar-tenschutzrechtli-che Ausnahme nach § 45 BNatSchG wird erforderlich.

Bei Berücksichtigung von CEF-Maßnahmen sollten diese stich-wortartig genannt werden (vgl. z.B. CEF-Gutachten des BfN).

Eine Einschätzung der Nichtbetroffenheit sensibler Arten ist im Umweltbericht er-folgt. Eine farbliche Unterlegung wurde im Nachgang ergänzt.

Auf Grund der vorliegenden Datenlage Ist eine Einschätzung der Wirkung von CEF-Maßnahmen detailiert nur eingeschränkt beurteilbar. Eine Unterscheidung der Ein-stufungen von Orange und Rot wird nicht vorgenommen.

Informationen werden im Umweltbericht er-gänzt.

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201

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.1.1.03 -18 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Neben der Auswertung von Daten zu Fledermäusen und Vögeln ist auch auf die anderen Artengruppen hinzuweisen, die im Um-weltbericht nur spärlich bis gar nicht untersucht wurden. Z.B. ist im Hinblick auf Amphibien-Vorkommen eine nähere Betrach-tung schon vor der Ausweisung nötig, da zahlreiche Vorrangge-biete in Wäldern mit (u.a. geschützten) Stillgewässern liegen, die hohe Potenziale für Arten des Anhang IV FFH-RL aufweisen und zu artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen führen können. So kann z.B. bei betroffenen Vorkommen der Gelb-bauchunke regelmäßig das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 BNatSchG betroffen sein, was dazu führen kann, dass, wenn das Verbot nicht ggf. durch Vermeidungs-, Minimierungs- und vor-gezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF) - oder FCS Maßnahmen umgangen werden kann, bzw. die objektive Ausnahmelage des § 45 Abs.7 BNatSchG festgestellt werden kann, die betroffene Teilfläche nicht in die Fortschreibung des Regionalplans aufge-nommen werden kann.

Die natürliche Dynamik einer Fläche kann nur aufgrund des Zustandes zur Zeit des Satzungsbeschlusses und der vorhande-nen naturräumlichen Qualität einge-schätzt, nicht aber für den gesamten Fest-setzungszeitraum sicher beurteilt werden.

Die Festlegungen des Regionalplans stel-len eine vorbereitende Sicherung der not-wendigen Flächen dar, es handelt sich nicht um eine konkrete Abbauplanung o-der Genehmigung. Eine detaillierte Bewer-tung der Artenschutzrechtlichen Belange einschließlich der Festlegung geeigneter CEF-Maßnahmen und Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen muss auf Ebene des nachgelagerten Genehmigungsverfah-rens erfolgen.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

Keine Anpassung des Planungskonzeptes und der Aussagetiefe des Umweltberichts in Be-zug auf Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verrin-gerung und zum Aus-gleich der nachteiligen Auswirkungen

B.1.1.03 -19 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Dies betrifft voraussichtlich zumindest die Vorranggebiete:

- 6 Sandgrube Lutstrut, 8 Sandgrube Bürgle, 14 Stein-bruch Waibertal Ost, 15 Steinbruch Waibertal West, 17 Schotter- und Steinwerk Neresheim-Sägmühle und 19 Steinbruch Heidenheim-Mergelstetten. Das Vorrang-gebiet 8 Sandgrube Bürgle weist zudem ein Vorkom-men des streng geschützten Flussregenpfeiffers und der Uferschwalbe auf. Auch hier sind o.g. Maßnahmen darzustellen, die geeignet sind den Verbotstatbestand

Zu den Gebietsbezogenen Angaben s. Ausführungen zu den jeweiligen Abbau-standorten (-38 bis -61)

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202

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

zu vermeiden.

B.1.1.03 -20 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Hierbei sind auch immer Art und Umfang der betroffe-nen Populationen darzulegen. Für die Fledermäuse lie-gen nur wenige Daten vor. Dennoch muss bei alten Wäldern, die bisher nicht berücksichtigt wurden, regel-mäßig von Fledermausvorkommen ausgegangen wer-den. Zumindest bei Vorranggebieten, die Waldbiotope betreffen (14 Steinbruch Waibertal Ost, 15 Steinbruch Waibertal West, 19 Steinbruch Heidenheim-Mergels-tetten, 20 Steinbruch Giengen-Burgberg) ist von arten-schutzrechtlich relevanten Fledermausvorkommen auszugehen. Hierfür sind ggf. bereits auf dieser Pla-nungsebene entsprechende Vermeidungs-, Minimie-rungs- und ggf. CEF oder FCS-Maßnahmen erforder-lich, insbesondere wenn ein dauerhafter Verlust an Quartierbäumen erfolgt.

s. Ausführungen zu B.1.1.03 -13 Keine Anpassung des Planungskonzeptes und der Aussagetiefe des Umweltberichts in Be-zug auf Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verrin-gerung und zum Aus-gleich der nachteiligen Auswirkungen

B.1.1.03 -21 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hin-weisen, dass im August 2016 eine neue Fassung der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands erschienen ist, die dazu führt, dass einige Neuzugänge und Bestands-verschlechterungen zu berücksichtigen sind (z.B. Rot-milan (milvus milvus), Kornweihe, Star, Wespenbussard sowie einige Schwalbenarten). Es sind daher die avifaunistischen Erhebungen auf die geänderten Be-dingungen anzupassen.

Kenntnisnahme

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203

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.1.1.03

-22 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Bei Hinweisen, dass relevante Arten zumindest vorkommen könnten, sollte eine Einstufung der Schutzgutbewertung auf mindestens „-“ erfolgen. Die Bewertung „0-keine regional er-heblichen Umweltauswirkungen“ ist bei vorhandenen Hinwei-sen eines möglichen derzeitigen Vorkommens der Arten nicht-zutreffend, insbesondere im Hinblick auf die Standorttreue der meisten Arten.

Der Besondere Artenschutz wurde bei der Überarbeitung des Umweltberichts aus der Bewertung des Schutzgutes Arten und Bi-otope herausgenommen und als eigen-ständiger Aspekt bewertet (vgl. B.1.1.03-17).

Informationen zur Ar-tenschutzrechtliche Be-troffenheit (Bewertung) werden im Umweltbe-richt (Gebietssteckbrief) ergänzt.

B.1.1.03

-23 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Zur Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen des § 45 BNatSchG s.a. Kommentar Fischer/Hüftle zum Bundesnaturschutzgesetz.

s. Ausführungen zu B.1.1.03-12

B.1.1.03

-24 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

4.Flächenschutz - Nationale und Europäische Schutzgebiete

Der Ausschluss von Schutzgebieten (nicht nur Naturschutzge-bieten) aus dem Untersuchungraum ist sinnvoll. Grundsätzlich ist anzumerken, dass in den weiteren Planungsschritten darauf geachtet werden sollte, die überplanten Flächen dahingehend zu optimieren, dass keine negativen Einwirkungen auf Schutz-gebiete bestehen.

Kenntnisnahme

B.1.1.03

-25 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Naturschutzgebiete (NSG) und Naturdenkmale

Strengster Schutz der besonders schutzwürdigen Teile von Na-tur und Landschaft wird dem NSG und ND zuteil. Im NSG gilt nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ein absolutes Veränderungs-verbot. Wird ein Schutzgebiet unmittelbar von der Planung tan-giert, ist zu prüfen, ob durch das geplante Vorhaben erhebliche

Die Informationen zu Naturdenkmalen wer-den im Umweltbericht (Gebietssteckbrief) er-gänzt.

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204

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

negative Auswirkungen auf das Schutzgebiet und seinen Schutzzweck bestehen. Entsprechendes gilt für Naturdenkmale.

Durch die vorgelegte Planung werden mindestens 10 Natur-denkmale zerstört.

- Gebiet 6 Sandgrube Lutstrut: Verlust des ND Berroth-brunnen

- Gebiet 14 Steinbruch Waibertal Ost: mind. vier NDs betroffen

- Gebiet 15 Steinbruch Waibertal West: Verlust von mind. 5 NDs.

§ 28 Abs. 2 BNatSchG verbietet jegliche Beseitigung und Be-schädigung eines Naturdenkmals. Gem. § 67 Abs. 1 BNatSchG kann hiervon eine Befreiung erteilt werden, wenn die Voraus-setzungen dazu vorliegen. Bei der Darstellung im Umwelt-be-richt sind sowohl Art und Umfang der betroffenen Naturdenk-male als auch die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen bereits jetzt in das Verfahren zur Fortschreibung des Regional-plans aufzunehmen.

Zu den Gebietsbezogenen Angaben s. Ausführungen zu den jeweiligen Abbau-standorten (-38 bis -61)

B.1.1.03

-26 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Landschaftsschutzgebiete (LSG)

Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG sind in einem LSG alle Handlungen, die den Gebietscharakter verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, verboten. Dort, wo Planungen LSGs unmittelbar tangieren, ist darzulegen, in welchem Umfang die LSGs betroffen sind und wie dem Schutzzweck Rechnung getra-gen wird. Wird in der Schutzgebietsverordnung zu einem LSG ein

Hinweis des Erlaubnis-vorbehalts werden im Umweltbericht (Ge-bietssteckbrief) ergänzt.

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205

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Verbot für Rohstoffabbau oder große Eingriffe ins Landschafts-bild ausgesprochen, ist eine Ausnahme nur möglich, wenn dies mit dem Schutzzweck des Gebiets vereinbar ist. Zuständig ist hier in der Regel die untere Naturschutzbehörde.

B.1.1.03

-27 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Natura 2000-Gebiete (FFH- und Vogelschutzgebiete)

Für die europäischen Schutzgebiete gilt ein allgemeines Ver-schlechterungs- und Störungsverbot. D.h., dass alle Verände-rungen und Störungen, die entgegen den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des betreffenden Schutzgebiets wirken und damit zu erheblichen Beeinträchtigungen für das Gebiet als sol-ches führen, unzulässig sind.

Kenntnisnahme

B.1.1.03 -28 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Für alle Natura 2000-Gebiete im Bereich der Region Ostwürt-temberg liegen abgeschlossene Managementpläne vor. Die Endfassungen können auf der Homepage der LUBW unter fol-gendem Link heruntergeladen werden:

http://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/44926/. Wir hatten im Scoping angeregt, diese Planwerke auszuwerten und zu berücksichtigen. Dies ist nicht erfolgt. Wir halten es für die Beurteilung der FFH-Verträglichkeit für dringend geboten, ins-besondere auch, da für sechs Natura-Gebiete eine erhebliche Beeinträchtigung bereits jetzt prognostiziert wird. Hier sollten unter Zuhilfenahme der Managementpläne und unter Berück-sichtigung der Erheblichkeitsschwellen von „Lambrecht und Trautner“ genauere Aussagen zur FFH-Verträglichkeit und de-ren vorgesehenen Konsequenzen gemacht werden.

Die Managementpläne für die FFH-Ge-biete und Vogelschutzgebiete wurden ausgewertet und sind bereits im Umwelt-bericht enthalten. Die Informationen wur-den im Rahmen der Überarbeitung erneut überprüft. Der Managementplan für das FFH-Gebiet Welzheimer Wald ist derzeit noch in Bearbeitung und steht noch nicht zur Verfügung.

Aufgrund der vorliegenden Datengrund-lage ist eine Berücksichtigung der Erheb-lichkeitsschwelle von Lambrecht und Trautner nicht möglich. In der FFH-Vorprü-fung werden möglichen Auswirkungen

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206

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Es handelt sich insbesondere um sechs betroffene Vorrangge-biete:

- Gebiet 8 Sandgrube Bürgle: FFH-Gebiet Unteres Lein-tal und Welland,

- Gebiet 13 Steinbruch Bartholomä: Vogelschutzgebiet Albuch,

- Gebiet 15 Steinbruch Waibertal West: FFH-Gebiet Hei-den und Wälder zw. Aalen und Heidenheim,

- Gebiet 17 Schotter- und Steinwerk Neresheim-Sägmühle: Flächen des FFH-Gebietes Härtsfeld,

- Gebiet 18 Steinbruch Steinheim-Söhnstetten: Teile des FFH-Gebietes Steinheimer Becken)

- Gebiet 5 Steinbruch/Sandgrube Gschwend-Birkhof: FFH-Gebietes Welzheimer Wald

der Planung auf die Schutzziele berück-sichtigt und deren Ergheblichkeit abge-schätzt (vgl. Umweltbericht, Gebietssteck-briefe).

Zu den Gebietsbezogenen Angaben s. Ausführungen zu den jeweiligen Abbau-standorten (-38 bis -61)

B.1.1.03 -29 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Sollten diese Bereiche weiterverfolgt werden, sind hierfür die Voraussetzungen für ein FFH-Ausnahmeverfahren (vgl. die Aus-führungen im Anhang II des vorgelegten Umweltberichts auf S. 4 Kap. 1.3.1) bereits zum jetzigen Zeitpunkt darzulegen. Um ggf. eine objektive Ausnahmelage feststellen zu können, sind auch Art und Umfang der betroffenen Erhaltungsziele aufzu-nehmen. Die Tabelle 9 auf S. 62 des Umwelt-berichts ist hierfür nicht aussagekräftig genug. Auch hier wird empfohlen „Lam-brecht und Trautner“ heranzuziehen.

s. Ausführungen zu B.1.1.03-12 sowie B.1.1.03-28

Keine Anpassung des Planungskonzeptes und der Aussagetiefe des Umweltberichts in Be-zug auf Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verrin-gerung und zum Aus-gleich der nachteiligen Auswirkungen

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207

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Bei der Darlegung der FFH-Verträglichkeit bzw. der objektiven Ausnahmelage sind auch mögliche Vermeidungs-, Minimie-rungs- und Schadensbegrenzungs- und Ko-härenzsicherungs-maßnahmen bereits in diesem Planungsstadium aufzuzeigen und in der Regionalplanung als Teil der Entscheidung aufzu-nehmen.

Bereits auf Ebene der Umweltprüfung gilt es, eine FFH-Verträg-lichkeitsschätzung, die auch sämtliche Summationseffekte be-rücksichtigt, abzugeben, alle Möglichkeiten der Minimierung auszuschöpfen und wo absehbar erhebliche Beeinträchtigun-gen von Natura 2000-Gebieten zu vermeiden.

B.1.1.03 -30 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Es empfiehlt sich, die Ergebnisse der FFH-Verträglichkeitsein-schätzung sowie deren Einfluss auf die Entscheidungsfindung der Alternativen mit den geringsten Umweltauswirkungen in ei-nem separaten Kapitel zu dokumentieren und in die Gesamtbe-wertung der Variantenuntersuchung der Umweltprüfung aufzu-nehmen. Es wurde zwar ein separates Kapitel für die FFH-Ver-träglichkeit vorgelegt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die FFH-Unverträglichkeit, die eine hohe rechtliche Hürde dar-stellen kann, in die Gesamtbewertung einfließt. Wir regen an hierfür eine zusätzliche Kategorie zu verwenden.

Die FFH-Vorprüfung wurde bei der Über-arbeitung des Umweltberichts aus der Be-wertung des Schutzgutes Arten und Bio-tope herausgenommen und als eigenstän-diger Aspekt bewertet (vgl. B.1.1.03-02).

Wenn eine Veträglichkeit de Rohstoffab-baus mit den Schutzzielen des Na-tura2000-Gebietes nicht gegeben er-scheint, wurde der Bereich nicht weiterver-folgt.

Informationen werden im Umweltbericht (Ge-bietssteckbrief) ergänzt.

Ggf. Anpassung der Ge-bietsabgrenzung

B.1.1.03 -31 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Auch wenn bei einigen überplanten Flächen die genauen Zuwe-gungen noch nicht bekannt sind, sollte eine grobe Einschät-zung, wo diese zukünftig realisiert werden könnten, erfolgen. Wir bitten daher um eine komplette Darstellung und tabellari-sche Gegenüberstellung aller erforderlichen Eingriffsflächen auf

Zur Berücksichtigung von Zuwegung und Verkehrsströmen s. Ausführungen zu B.1.1.03-08

Page 224: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

208

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

allen FFH-Lebensraumtypen (FFH-LRT) und FFH-Lebensstätten (FFH-LS) pro FFH-Gebiet, damit Defizite eindeutig zu erkennen sind (auch wenn sie derzeit als unerheblich angesehen werden können) und somit in der Variantenbeurteilung berücksichtigt werden können.

B.1.1.03 -32 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Zur Beurteilung der Summation muss zumindest bei den jewei-ligen unteren Naturschutzbehörden erfragt werden, ob in den betroffenen FFH-Gebieten bereits mehrere Eingriffe, insbeson-dere auch unerhebliche Eingriffe, stattgefunden haben. Diese sind gebietsbezogen und LRT/LS-bezogen aufzulisten und es ist zu prüfen, ob diese bei Summation mit den in dem vorliegen-den Verfahren zwingend erforderlichen Eingriffen zum Über-schreiten der Erheblichkeitsschwelle führen können. Hierfür ist nicht nur zu prüfen, ob innerhalb des Planes entsprechende Summationswirkungen auftreten, sondern auch ggf. mit Hilfe der uNB, ob mit Vorhaben anderer Akteure Summationswirkun-gen auftreten können.

Eine Beteiligung der Unteren Naturschutz-behörden ist erfolgt. Rückmelungen zu summativ wirkenden Eingriffen sind nicht eingegangen. Die Bewertung der kummu-lativen Aspekte erfolgt im Umweltbericht in Kapitel 4.

B.1.1.03 -33 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Geschützte Biotope

Durch die vorgelegte Planung sind zahlreiche geschützte Bio-tope nach § 30 BNatSchG betroffen. Auch diese dürfen nicht zerstört oder in sonstiger Weise erheblich beeinträchtigt wer-den.

Dies betrifft insbesondere die Vorranggebiete

- 14 Steinbruch Waibertal Ost,

- 15 Steinbruch Waibertal West,

Zu den Gebietsbezogenen Angaben s. Ausführungen zu den jeweiligen Abbau-standorten (-38 bis -61)

Page 225: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

209

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

- 19 Steinbruch Heidenheim-Mergelstetten und

- 20 Steinbruch Giengen-Burgberg.

B.1.1.03 -34 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Bei geschützten Biotopen (§ 30 BNatSchG und § 33 NatSchG BW) ist zu prüfen, ob eine Ausnahme gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG bei gleichartigem Ersatz oder eine Befreiung nach § 67 Abs.1 BNatSchG, wenn ein gleichwertiger Ersatz nicht mög-lich ist, zu beantragen ist. Auch hier sind Art und Umfang der betroffenen geschützten Biotope und die vorgesehenen Kom-pensationsmaßnahmen schon jetzt im Umweltbericht darzule-gen.

s. Ausführungen zu B.1.103-12

B.1.1.03 -35 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

5. Schutzgut Landschaftsbild

Für das Schutzgut Landschaftsbild erstreckt sich der Untersu-chungraum für Rohstoffabbau auf mindestens 2.000 m ausge-hend von der überplanten Fläche. Zur Ergänzung der Daten-grundlage und somit für eine erweiterte Bestandserfassung und -darstellung wird auf die Grundlage der flächendeckenden Landschaftsbildbewertung vom Institut für Landschaftsplanung und Ökologie (Universität Stuttgart) hingewiesen. Mit dieser Analyse wurde eine landesweite und flächendeckende Model-lierung des landschaftsästhetischen Potenzials erarbeitet.

Als Datengrundlage dient die Landschafts-bilderfassung des Landschaftsrahmen-plans, der die Situation erfasst und bewer-tet hat. Eine grundsätzlich anzunehmende Sichtbarkeit von 2000m entspricht nicht den fachlichen Notwendigkeiten.

Die digitale Grundlage des Landes hat sich in der Anwendung im Rahmen der Land-schaftsrahmenplanung aufgrund fehlender Ableitung von Entwicklungszielen und –massnahmen sowie aufgrund von metho-dikbedingter Fehlbewertungen von Land-schaftsteilen als nicht anwendbar erwie-sen. Aus diesem Grund hat der Regional-verband im Rahmen der Erarbeitung des

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

Page 226: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

210

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Landschafstrahmenplans eine terrestrische Detailkartierung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft vorgenommen und auch dieser Umweltprüfung zu Grunde gelegt.

B.1.1.03 -36 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

In Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild ist bisher die Me-thode, wie die zu betrachtenden Umweltauswirkungen „Beein-trächtigung des Landschafts- und Ortsbildes durch visuelle Stö-rungen“ sowie „Beeinträchtigung von zur Erholung geeigneten Gebieten“ erfasst und bewertet werden sollen, nicht ersichtlich.

Die angesprochenen Wirkungen werden in den zugrunde liegenden Wirkräumen durch entsprechende Indikatoren berück-sichtigt. Zu nennen sind: Landschafts-schutzgebiete, Landschaftsraum mit be-sonderer Landschaftsbildqualität, bedeut-same Landschaftsräume, Erholungswald Stufe 1 und 2, Sichtschutzwald, Erholungs-infrastruktur (Rad- und Wanderwege), Siedlungsnaher Erholungsraum mit hoher bis sehr hoher Landschaftsbildqualität, Verlärmung.

Eine tiefergehende Beurteilung ist maß-stabsbezogen nicht sinnvoll und notwen-dig.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

B.1.1.03 -37 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Wir empfehlen im Rahmen einer computergestützten Land-schaftsmodellierung die Wirkungen von Rohstoffabbau im Raum darzustellen. Hierbei sind die möglichen verschiedenen Sichtbeziehungen zu den Rohstoffabbauflächen zu berücksich-tigen, sodass von mehreren Betrachtungspunkten die Land-schaftsmodellierung erfolgen sollte. Die Landschaftsmodellie-

Eine Landschaftsmodellierung ist auf die-ser Verfahrensebene als unverhältnismäßig anzusehen, da Rohstoffabbau in der Regel kein fernwirksames Vorhaben.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

Page 227: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

211

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

rung wird insbesondere für die überplanten Flächen für erfor-derlich gehalten, die sich laut Entwurfskarte Schutzgut Land-schaft Karte 4.1 zum Landschaftsrahmenplan Ostwürttemberg im oder im direkten Umfeld (2000m-Radius) einer bedeutsamen Landschaft befinden.

B.1.1.03 -38 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

6. Hinweise zu den einzelnen überplanten Flächen Teilflä-

chen Ostalbkreis

- Karte 1: Sandgruben Dietrichsweiler (1) Die Fläche Dietrichsweiler liegt im Bereich eines Wildtierkorridors internationaler Bedeutung des Generalwild-wegeplans. Zudem befindet sich ein geplantes NSG westlich der Sandgrube. Eine Bewertung „-“ erscheint daher ange-messener als bisher „0“.

Anmerkung: Die in der Stellungnahme ent-haltenen Kartendarstellungen werden aus Darstellungsgründen nicht abgebildet. Sie können bei Bedarf beim Regionalverband eingesehen werden.

Die verbleibende Fläche am Standort Diet-richsweiler eignet sich als kleine Abbau-stelle mit lediglich vorrübergehendem Nutzungszeitraum nicht für eine Festle-gung als Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe. Der Standort wird in der Teilfortschreibung nicht weiter-verfolgt.

Aufgabe der Vorrang-

gebietsfestlegung

1

B.1.1.03 -39 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 1: Sandgrube Maria (2) Die Fläche liegt teilweise im Wald und inmitten eines wichtigen Vernetzungsbe-reichs des landesweiten Biotopverbundes für trockene, mittlere und feuchte Standorte. Zwei geschützte Bio-tope in Form von Stillgewässern grenzen an das Vor-ranggebiet zum Abbau an. Eine Störung der möglich-

Kenntnisnahme, bereits im Umweltbericht aufgeführt.

Die Vernetzungsflächen sind größtenteils durch den Abbau oberflächennaher Roh-

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

2

Page 228: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

212

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

erweise vorkommenden Amphibien ist nicht ausgesch-los-sen.

stoffe entstanden. Die Erhaltung und Er-weiterung ist bei der Rekultivierungspla-nung zu berücksichtigen

B.1.1.03 -40 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 2: Sandgrube Espan (3) Die Fläche liegt inmitten des Bereichs eines Wildtierkorridors internationaler Bedeutung des Generalwildwegeplans, ausschließlich im Wald und inmitten eines wichtigen Kernraums des landesweiten Biotopverbundes für mittlere Standorte. Darüber hinaus kommen in diesem Bereich Sandbie-nen vor. Im Umfeld sind mehrere Offenlandbiotope in Form von Nasswiesen und Tümpeln.

Aufgrund verschiedener Aspekte wie Ar-tenschutz und Denkmalschutz ist eine deutliche Verkleinerung der Vorrangfläche erforderlich. Die verbleibende Fläche am Standort Espan eignet sich als kleine Ab-baustelle mit lediglich vorrübergehendem Nutzungszeitraum nicht für eine Festle-gung als Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe. Der Standort wird in der Teilfortschreibung nicht weiter-verfolgt.

Aufgabe der Vorrang-

gebietsfestlegung 3

B.1.1.03 -41 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 2: Sandgrube Stödtlen/ Eck am Berg (4) Die Flä-che liegt im Bereich eines Vernetzungsraums des lan-desweiten Biotopverbundes für feuchte Standorte. Darüber hinaus kommt in diesem Bereich der Flussre-genpfeifer vor.

Die verbleibende Fläche am Standort Stödtlen eignet sich als kleine Abbaustelle mit lediglich vorrübergehendem Nut-zungszeitraum nicht für eine Festlegung als Vorranggebiet für den Abbau oberflä-chennaher Rohstoffe. Der Standort wird in der Teilfortschreibung nicht weiterverfolgt.

Aufgabe der Vorrang-

gebietsfestlegung 4

B.1.1.03 -42 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 3: Steinbruch/Sandgrube Gschwend-Birkhof (5) Diese Fläche liegt teilweise im Offenland und teilweise im Wald. Im Bereich südlich der K 3253 sind zudem ein Landschaftsschutzgebiet, mehrere flächenhafte Natur-

Kenntnisnahme, bereits im Umweltbericht aufgeführt.

Die Vernetzungsflächen sind größtenteils durch den Abbau oberflächennaher Roh-

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

5

Page 229: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

213

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

denkmale, zahlreiche geschützte Biotope, eine Flach-landmähwiese (LRT 6510 nach FFH-RL) und Kern- und Vernetzungsflächen des landesweiten Biotopverbun-des betroffen.

stoffe entstanden. Die Erhaltung und Er-weiterung ist bei der Rekultivierungspla-nung zu berücksichtigen

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

B.1.1.03 -43 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 4: Sandgrube Lutstrut (6) Diese Fläche liegt teil-weise im Offenland und teilweise im Wald. Im westli-chen und südlichen Bereich sind zudem zwei Land-schaftsschutzgebiete und mehrere geschützte Biotope, darunter ein Quellbereich im Wald, betroffen. Zudem kommen in diesem Bereich Gelbbauchunken (streng geschützte Art) vor. Die geschützten Biotope sind aus der Planung möglichst auszunehmen.

Der Bereich des Berrothbrunnens sowie des gesetzlich geschützten Biotops wird aus dem Flächenzuschnitt des Vorrangge-biets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe herausgenommen. Eine erhebli-che Beeinträchtigung wird somit vermie-den. Weitergehende Auswirkungen sind in den Detailuntersuchungen zu Genehmi-gungsverfahren zu bewerten und durch entsprechende Auflagen für den Abbau zu regeln.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung 6

B.1.1.03 -44 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 5: Rainau-Buch (7) Diese Fläche liegt teilweise im Offenland und teilweise im Wald. Im östlichen Bereich grenzen zudem mehrere geschützte Biotope an. Ver-netzungsflächen feuchter Standorte des landesweiten Biotopverbundes, eine Feldhecke als geschütztes Of-fenlandbiotop, das innerhalb des Vorranggebietes liegt, sind direkt betroffen.

Aufgrund verschiedener Aspekte wie Nah-erholung, Denkmalschutz, hochwertige Waldbestände, die bei der Abwägung vor dem Hintergrund der Auswirkungen eines Neuaufschlusses bewertet wurden, ist eine deutliche Verkleinerung der Vorrangfläche erforderlich. Vernetzungsflächen des Bio-topverbundes sowie geschützte Biotope sind durch das Vorranggebiet nicht betrof-fen

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung 7

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214

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.1.1.03 -45 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 6: Sandgrube Bürgle (8) Diese Fläche liegt teil-weise im Offenland und teilweise im Wald. Sie liegt zu-dem im FFH-Gebiet „Unteres Leintal und Welland“ und im Bereich von Kern- und Vernetzungsflächen des lan-desweiten Biotopverbundes. Mehrere Naturdenkmale und mehrere geschützte Biotope befinden sich im di-rekten und weiteren Umfeld und könnten betroffen werden. Zudem kommen in diesem Bereich Gelb-bauchunken, Kammmolche, Kreuzkröten, Flussregen-pfeifer und Uferschwalben vor. Bei den Uferschwalben ist zu beachten, dass diese Art seit der Neufassung der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands auf der Vor-warnliste steht und damit eine besondere Beachtung verdient.

Bei dem Standort Bürgle handelt es sich um einen bestehenden Abbaustandort. Für einen Teil der Flächenfestlegung der Teil-fortschreibung Rohstoffsicherung liegt be-reits eine Abbaugenehmigung vor.

Der Rohstoffabbau findet bereits längere Zeit innerhalb des FFH-Gebietes statt. Bei dem verbleibenden, in das FFH-Gebiet hineinreichenden Bereich des Vorrangge-biet für den Abbau oberflächennaher Roh-stoffe handelt es sich um eine natur-schutzfachlich geringwertige Ackerfläche, die zu allen Seiten von ehemaligen, aktuel-len und zukünftigen Abbaubereichen um-geben ist, sodass davon ausgegangen werden kann, dass es zu keiner erhebli-chen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes und der genannten Arten kommen wird. Dies ist in der FFH-Verträglichkeitsprüfung zum nachgelagerten Genehmigungsver-fahren zu prüfen.

Für die Erhaltung und Verbesserung der vorhandenen und z.T. aufgrund der Ab-bautätigkeit entstandenen Biotope sind in den weiteren Verfahren (Betriebspläne) entsprechende Vorgaben zu machen

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

8

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215

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Die Betroffenheit der Naturdenkmale und geschützten Biotope im Umfeld ist abhän-gig von der konkreten Ausgestaltung des Abbaubetriebes und können auf der vor-bereitenden, regionalen Planungsebene nicht geklärt werden. Notwendige Aufla-gen und Maßnahmen werden im nachge-lagerten Genehmigungsverfahren detail-liert geprüft und durch entsprechende Auflagen geregelt.

B.1.1.03 -46 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 6: Sandvorkommen nord-westlich Aalen-Onats-feld (23) Bei dieser Fläche handelt es sich um einen Neuaufschluss mit 25 ha. Laut Ausführungen beim Scopingtermin sollte die Fläche ursprünglich nicht wei-terverfolgt werden. Eine Begründung zur Weiterverfol-gung sowie zum Bedarf eines Neuaufschlusses sind wünschenswert. Direkt betroffen ist eine Feldhecke, im Umfeld befinden sich weitere Offenlandbiotope, da-runter der Bodenbach und Haldenbach sowie ein Feld-gehölz und Hohlweg.

Die Aussage, dass die Fläche nicht weiter-verfolgt werden sollte, ist für den Regio-nalverband nicht nachvollziehbar. Es han-delt sich um einen Standort mit hochwerti-gen Quarzsanden mit einer guten Mäch-tigkeit. Der ermittelte Bedarf an Sanden-übersteigt deutlich die Menge, die an den bestehenden Standorten noch verfügbar ist (vgl. z.B. Kartographische Darstellun-gen, Standortbeschreibungen zu Bürgle). Aus diesem Grund ist die Sicherung geeig-neter Rohstoffvorkommen regionalplane-risch erforderlich.

Aufgrund verschiedener Aspekte wie Nah-erholung, Denkmalschutz, hochwertige Waldbestände, die bei der Abwägung vor dem Hintergrund der Auswirkungen eines

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung 23

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216

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Neuaufschlusses bewertet wurden, ist eine deutliche Verkleinerung der Vorrangfläche erforderlich. Die genannten geschützten Biotope sind nicht mehr durch das Vor-ranggebiet betroffen.

B.1.1.03 -47 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 7: Sandgrube bei Hüttlingen (9) Diese Fläche liegt zu großen Teilen im Wald. Im Nordosten grenzen randliche Bereiche des Wildtierkorridors des Ge-neral-wildwegeplans an. Flächen des Biotopverbunds sowie das großflächige geschützte Biotop „Feuchtgebiet nordwestlich Goldshöfe“ befinden sich im Umfeld nordöstlich der Vorrangfläche

Für den Bereich des Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe der Sandgrube bei Hüttlingen liegt bereits eine Abbaugenehmigung vor. Der Abbau ist derzeit in Vorbereitung.

Die Kreisstraße K3320 stellt eine funktio-nale Trennung zwischen den genannten Biotopen unddem Korridor des General-wildwegeplans dar. Erhebliche Umweltaus-wirkungen auf die genannten Aspekte sind nicht zu erwarten.

Es wird darauf hingewiesen, dass für den Bereich eine größere Baumaßnahme im Nachgang der Abbautätigkeit vorgesehen ist.

Informationen werden im Umweltbericht (Ge-bietssteckbrief) ergänzt.

9

B.1.1.03 -48 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 8: Steinbruch Hülen (10) Diese Fläche liegt teil-weise im Offenland und zu großen Teilen im Wald. Laut Aussage beim Scopingtermin sollen hier auch nur vermutete Rohstoffvorkommen als Rohstoffflächen überplant werden. Hierzu sollte die Abbauwürdigkeit

Das Vorranggebiet für den Abbau oberflä-chennaher Rohstoffe wird in Bereichen festgelegt, in denen das Rohstoffvorkom-men (Kalksteine) nachgewiesen ist. Das Vorranggebiet zur Sicherung von Rohstof-

Hinweis zum General-wildwegeplan wird im Umweltbericht (Ge-bietssteckbrief) ergänzt.

10

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217

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

detaillierter begründet werden. Es ist ein Wildtierkorri-dor internationaler Bedeutung des Generalwildwege-plans betroffen.

fen liegt in Bereichen mit einem prognos-tizierten Vorkommen von Kalkstein. Zur Verwendung der Karte der mineralischen Rohstoffe des LGRB s. Anlage 1: Erläute-rungen zum Planungskonzept sowie Aus-führungen unter A.2.3.01-12.

Die Beeinträchtigung des Generalwild-wegeplans führt nicht zu einem vollständi-gen Funktionsverlust und findet zudem zeitlich befristet statt. Bei der Planung der Abbauphasen ist im Rahmen des Geneh-migungsverfahrens sicherzustellen, dass der Zeitraum der Beeinträchtigung mög-lichst klein gehalten wird und die Renatu-rierungsmaßnahmen die Ansprüche des Wildtierkorridores berücksichtigt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

B.1.1.03 -49 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 9: Steinbruch Lauchheim-Pfaffenloh (11) Diese Fläche liegt vor allem im Wald. Im Randbereich befin-den sich zudem mehrere geschützte Biotope sowie Kern- und Vernetzungsflächen des landesweiten Bio-topverbundes. Beim Ausbau von Zuwegen ist auf die umliegenden Biotope und FFH-Mähwiesen Rücksicht zu nehmen.

Auf eine Berücksichtigung der Belange wird im nachgelagerten Verfahren hinge-wirkt.

Informationen zum Bio-topverbund werden im Umweltbericht (Ge-bietssteckbrief) ergänzt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

11

B.1.1.03 -50 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

- Karte 10: Neresheim-Dehlingen (12) Hier werden Vor-ranggebiete von insg. 31 ha ausgewiesen. Die Fläche

Aufgrund von Belangen des Artenschutzes ist die Herausnahme des nördlichen Be-reichs erforderlich (vgl. A.2.3.08-13).

Informationen werden im Umweltbericht (Ge-bietssteckbrief) ergänzt.

12

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218

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

06.12.2016

befindet sich ausschließlich im Wald. Hinweise auf Vor-kommen von Uhu, Wanderfalke und Kolkrabe im Um-feld sind bekannt. Zudem befindet sich ein Teil einer Achse (ca. 25 %) des GWP im Wirkungsbereich. Auf-grund der Größe der Fläche ist ein artenschutzrechtli-cher Konflikt wahrscheinlich. Die Bewertung „-“ ist des-halb angemessener als „0“.

Dadurch wird der Korridor des General-wildwegeplans nicht in seiner Funktion be-einträchtigt zumal nördlich des Stein-bruchs große Bereiche Wald verbleiben.n

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

B.1.1.03 -51 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 11: Steinbruch Bartholomä (13) Diese Fläche liegt überwiegend im Offenland und zu kleinen Teilen im Wald. Direkt betroffen ist das Waldbiotop „Waldrand S Bartholomae“. Im Süden liegt das EU-Vogelschutzge-biet „Albuch“. Vorkommen von Rot- und Schwarzmilan sind hier bekannt; zudem befindet sich ein Horststand-ort im aktiven Abbaubereich. Auf die Belange des Ar-tenschutzes ist hier besondere Rücksicht zu nehmen, u.a. da der Rotmilan seit der Neufassung der Roten Liste der Brutvögel Deutschlands auf der Vorwarnliste erschienen ist

Für den Bereich des Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe liegt vollständig eine Abbaugenehmigung vor. Das genannte Biotop grenzt an diesen Be-rich an. Eine weitergehende Beeinträchti-gung erfolgt durch die Festlegung des Re-gionalplans nicht.

Die Auswirkungen auf das angrenzende FFH-Gebiet werden im Umweltbericht ge-prüft. Erhebliche Beeinträchtigungen sind nach aktuellem Kenntnisstand nicht zu er-warten.

Informationen zum Ar-tenschutz werden im Umweltbericht (Ge-bietssteckbrief) ergänzt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

13

B.1.1.03 -52 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 12: Waibertal-Ost (14) Diese Fläche liegt über-wiegend im Wald. Es sind zudem Flächen des FFH-Ge-biets „Heiden und Wälder nördlich von Heidenheim“, mindestens 4 Naturdenkmale, viele geschützte Bio-tope, mehrere Bodendenkmale, zwei Standorte mit Artvorkommen des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg, Kern- und Vernetzungsflächen feuchter

Die Beeinträchtigung der genannten As-pekte ist abhängig von der konkreten Aus-gestaltung des Abbaubetriebes und kön-nen auf der vorbereitenden, regionalen Planungsebene nicht geklärt werden. Diese Aspekte müssen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren geregelt werden. Aufgrund der Lage und der Ausdehnung

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

14

Page 235: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

219

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Standorte des landesweiten Biotopverbundes sowie ein Wildtierkorridor internationaler Bedeutung des Ge-neralwildwegeplans betroffen. Zudem gibt es in die-sem Bereich Artvorkommen der Gelbbauchunke, des Wespenbussards, des Sperberbussards sowie des Rot- und Schwarzmilans. Nach der neuen Fassung der Ro-ten Liste der Brutvögel Deutschlands ist der Rotmilan auf der Vorwarnliste gelistet. Der Wespenbussard stieg von der Kategorie „V“ auf „3 - gefährdet“.

- Aufgrund des großflächigen Eingriffs sind erhebliche Konflikte zu erwarten. Es ist daher mindestens die Be-wertung „- -“ statt „-“ erforderlich.

wird der Bereich im regionalen Maßstab überplant. Eine mögliche kleinräumige An-passung oder Verschiebung des Abbaube-reichs ist in der Flächenausweisung abge-bildet.

Die Beeinträchtigung des Generalwild-wegeplans führt nicht zu einem vollständi-gen Funktionsverlust und findet zudem zeitlich befristet statt. Bei der Planung der Abbauphasen ist im Rahmen des Geneh-migungsverfahrens sicherzustellen, dass der Zeitraum der Beeinträchtigung mög-lichst klein gehalten wird und die Renatu-rierungsmaßnahmen die Ansprüche des Wildtierkorridores berücksichtigt.

B.1.1.03 -53 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 12: Waibertal-West (15) Die Fläche von 100 ha befindet sich ausschließlich im Wald. Konflikte ergeben sich durch Überschneidung mit dem FFH-Gebiet „Hei-den und Wälder nördlich von Heidenheim“, zahlrei-chen geschützten Biotopen (vor allem Tümpel, Dolinen und Hülben) sowie die flächenhaften Naturdenkmäler „Tongrube im Brandels-Häuser Hau“, „Tongruben im Zellerhau“ und „Tiefe Tongrube“. Auch mehrere Kern-räume des landesweiten Biotopverbunds feuchter Standorte befinden sich im Wirkungsbereich. Hinweise auf Vorkommen von Wespenbussard, Rot- und Schwarzmilan, Habicht, Sperber, Gelbbauchunke im

Die Erweiterungsplanung und die notwen-digen Untersuchungen zur FFH-Verträg-lichkeit und einer Beeinträchtigung der weiteren genannten Aspekte werden aktu-ell vom Betreiber für einen Großteil der Fläche des Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe durchgeführt. Ergebnisse liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.

Der Sachverhalt wurde im Umweltbericht im Rahmen der Möglichkeiten geprüft. Die

Keine Anpassung der Bewertungsmethodik im Umweltbericht

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

15

Page 236: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

220

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Umfeld sind vorhanden. Hier sind besonders hohe na-turschutzfachliche Konflikte zu erwarten. Aufgrund des großflächigen Eingriffs sind erhebliche Konflikte zu er-warten. Es ist daher naturschutzfachlich mindestens die Bewertung „- -“ erforderlich, aufgrund der Erfor-derlichkeit eines FFH-Ausnahmeverfahrens wird vorge-schlagen ggf. die Bewertung „- - -“ einzuführen bzw. hier zu prüfen, ob der konfliktträchtige Bereich heraus-genommen werden kann. .

Hinweise auf einzelne Arten wurden er-gänzt.

Die Raumverträglichkeit der Flächenfest-setzung im Regionalplan ist aus diesem Grund zum aktuellen Zeitpukt nur über-schlägig einschätzbar. Im Falle einer feh-lenden Verträglichkeit des Bereichs des FFH-Gebiets ist für den Teilbereich keine Zulassung der Abbautätigkeit möglich. Wenn der verbleibende Bereich des Vor-ranggebiets für den Abbau oberflächenna-her Rohstoffe aus dem Grund vorzeitig ausgeschöpft sein sollte, kann bei entspre-chender Begründung und dem Erforderli-chen Genehmigungsverfahren frühzeitig auf das Vorranggebiet zur Sicherung von Rohstoffen ausgewichen werden. Aus die-sem Grund wird es als vetretbar erachtet, den Bereich des FFH-Gebiets in der Flä-chenausweisung zu belassen.

B.1.1.03 -54 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 13: Steinbruch Großkuchen (16) Diese Fläche liegt überwiegend im Wald. Im Umfeld liegen zudem einige geschützte Biotope.

Kenntnisnahme, bereits im Umweltbericht aufgeführt.

16

Page 237: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

221

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.1.1.03 -55 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 14: Schotter- und Steinwerk Neresheim-Sägmühle (17) Diese Flächen liegen überwiegend im Wald. Direkt betroffen sind Flächen des FFH-Gebiets „Härtsfeld“ und ein Wildtierkorridor internationaler Be-deutung des Generalwildwegeplans. Das flächenhafte Naturdenkmal „Felsen- und Steppenheide-flora ge-genüber der Steinmühle“, zahlreiche geschützte Bio-tope, mehrere Standorte mit Artvorkommen des Ar-tenschutzprogramms Baden-Württemberg sowie Kern- und Vernetzungsflächen trockener Standorte des lan-desweiten Biotopverbundes sind im Umfeld betroffen. Zudem gibt es in diesem Bereich Artvorkommen der Gelbbauchunke, des Sperlingskauzes, des Rauhfußkau-zes und von Ackerwildkräutern. Das Egautal zwischen Stein- und Sägmühle und zwischen den beiden Roh-stoff-Teilflächen stellt eine schutzgebietswürdige Flä-che (vgl. Potentialstudie) dar.

Bei den Flächen im FFH-Gebiet, die durch das Vorranggebiet zur Sicherung von Roh-stoffen betroffenen sind, handelt es sich um den Bereich des FFH-Lebensraumtyps Waldmeisterbuchenwald, der in diesem Bereich nur kleinflächig vorhanden ist. Der Sachverhalt wurde im Umweltbericht im Rahmen der Möglichkeiten geprüft. Die Hinweise auf einzelne Arten wurden er-gänzt.

Eine erhebliche Beeinträchtigung durch den Verlust des Lebensraumtyps ist eine erhebliche Beeinträchtigung nicht auszu-schließen. Aufgrund dessen und der weite-ren genannten Beeinträchtigungen wird auf eine Vorrang-Festlegung im Bereich des FFH-Gebiets zum akuellen Zeitpunkt abgesehen.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

17

B.1.1.03 -56 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Kreis Heidenheim:

- Karte 15: Steinbruch Steinheim am Albuch-Söhnstet-ten (18) Diese Flächen liegen überwiegend im Wald. Es sind zudem Flächen des FFH-Gebiets „Steinheimer Be-cken“, des sich bereits seit dem Jahr 2012 im Auswei-sungsverfahren befindlichen künftigen Naturschutzge-biets „Bullenberg-Dudelberg-Stockhau“, zwei flächen-

Auswirkungen auf das FFH-Gebiet wurden in den Gebietssteckbriefen abgeschätzt. Aufgrund der geringen Fläche ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Beein-trächtigung des Erhaltungszustandes durch in der konkreten Genehmigungspla-nung festzulegenden Ausgleichsmaßnah-

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

18

Page 238: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

222

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

hafte Naturdenkmale, zwei geschützte Biotope, meh-rere Standorte mit Artvorkommen des Artenschutz-programms Baden-Württemberg, Kern- und Vernet-zungsflächen trockner Standorte des landesweiten Bi-otopverbundes sowie ein Wildtierkorridor des Gene-ralwildwegeplans betroffen.

Hierzu ist im Landeskonzept Wiedervernetzung an Straßen (2015) unter anderem an dieser Stelle eine Grünbrücke für den Verbund trockene Lebensräume vorgesehen. Die bereits ausgewiesenen Schutzgebiete sind von der Planung auszunehmen, das sich noch im Ausweisungsverfahren befindliche künftige NSG „Bul-lenberg-Dudelberg-Stockhau“ sollte ebenfalls mög-lichst von der Planung ausgenommen werden.

men vermieden werden kann. Eine detail-lierte Prüfung hat im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren zu erfolgen.

Die Flächen des Artenschutzprogramms befinden sich westlich des ehemaligen Steinbruchbereichs und somit weder im Vorranggebiet noch in der 300m-Wirk-zone der Flächenfestlegung.

Das geplante Naturschutzgebiet, die Na-turdenkmale, die geschützten Biotope und die Biotopverbundflächen befinden sich ebenfalls nicht innerhalb der Flächenfest-legung der Teilfortschreibung. Eine Be-rücksichtigung dieser Belange ist bereits frühzeitig im Planungsverfahren bei der Abgrenzung der Vorranggebiete erfolgt. Da sich die Belange in der Wirkzone des Vorranggebietes befinden, wurde eine mögliche Beeinträchtigung im Umweltbe-richt untersucht. Die Ergebnisse sind dem zugehörigen Gebietssteckbrief zu entneh-men.

B.1.1.03 -57 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass sich das Roh-stoffvorkommen „Zementrohstoffe“ großflächig mit dem FFH-Gebiet „Steinheimer Becken“ überschneidet. Westlich/süd-westlich sowie süd-östlich der aktuellen Abbaufläche - dort, wo das künftige NSG „Bullenberg-

Kenntnisnahme 18

Page 239: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

223

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Dudelberg-Stockhau“ u.a. verlaufen soll - befinden sich unseres Wissens keine abbauwürdigen Gebiete. Sollte dort dennoch in Zukunft ein Abbau avisiert wer-den, wären Konflikte mit dem künftigen bzw. dem dann bereits ausgewiesenen NSG zu erwarten.

B.1.1.03 -58 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 16: Steinbruch Heidenheim-Mergelstetten (19) Diese Flächen liegen überwiegend im Wald. Es sind zu-dem Flächen von drei flächenhaften Naturdenkmalen, zahlreichen geschützten Biotopen, einem Standort mit Artvorkommen des Artenschutzprogramms Baden-Württemberg und Kern- und Vernetzungsflächen tro-ckener Standorte des landesweiten Biotopverbundes betroffen. Zudem gibt es in diesem Bereich Artvor-kommen der Gelbbauchunke, des Feuersalamanders und von Molchen. Das Gebiet „Erbisberg/Hohler Stein“ stellt eine schutzgebietswürdige Fläche (vgl. Potential-studie) dar.

Der Hinweis zu betroffenen Flächen des Biotopverbundes wird aufgenommen und die Bewertung des Umweltberichts ent-sprechend angepasst. Die Betroffenheit der geschützten Biotope ist bekannt und wurde im Umweltbericht bewertet. Auf-grund der kleinflächigkeit ist eine Überpla-nung im regionalen Maßstab sinnvoll. Die detaillierte Berücksichtigung (bspw. durch entsprechende Kompensationsmaßnah-men) ist im nachgelagerten Genehmi-gungsverfahren erforderlich.

Es befinden sich 2 flächenhafte Natur-denkmale in der Wirkzone des Vorrangge-bietes. Die Bewertung möglicher Auswir-kungen ist erfolgt (s. Gebietssteckbriefe)

Flächen des Artenschutzprogramms sowie das geplante Naturschutzgebiet befinden sich auch nach erneuter Überprüfung we-der in der Fläche noch innerhalb der 300m-Wirkzone des Vorranggebietes.

Informationen Bio-topverbundflächen wer-den in die Bewertung im Umweltbericht (Ge-bietssteckbrief) aufge-nommen.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

19

Page 240: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

224

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.1.1.03 -59 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 17: Steinbruch Giengen a.d. Brenz – Burgberg (20) Diese Flächen liegen überwiegend im Wald. Es sind zudem Flächen des Landschaftsschutzgebietes „Lone- und Hürbetal“, von mehreren geschützten Bio-topen, insbesondere einem großen Waldbiotop und einer Kernfläche trockener Standorte des landesweiten Biotopverbundes sowie die schutzgebietswürdige Flä-che „Lonetalwälder“ (vgl. Potentialstudie) betroffen. Zudem gibt es in diesem Bereich Artvorkommen des Schwarzspechtes, des Kuckucks sowie diverser Fleder-mäuse.

Für den Abbau von Rohstoffen innerhalb des genannten Landschaftsschutzgebietes ist gem. § 5 Abs. 2, Nr. 11 der Verordnung des Landratsamtes Heidenheim vom 24.09.1990 im nachgelagerten Verfahren eine schriftliche Erlaubnis einzuholen (Er-laubnisvorbehalt). Aufgrund der bestehen-den Abbaubereichs, der sich ebenfalls be-reits auf das LSG erstreckt, ist vorbehaltlich der Entscheidung des Landratsamtes Hei-denheim von einer Realisierbarkeit des Abbaus auszugehen.

Die genannten geschützten Biotope befin-den sich in der Wirkzone einer potenziel-len Steinbrucherweiterung. Der Belang ist in der Ausgestaltung der Abbaugenehmi-gung insbesondere zur Regelung der Nachnutzung im nachgelagerten Geneh-migungsverfahren zu berücksichtigen.

Informationen werden im Umweltbericht (Ge-bietssteckbrief) ergänzt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

20

B.1.1.03 -60 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 18: Suevit-Vorkommen bei Hofen (21) Bei dieser Fläche handelt es sich um einen Neuaufschluss mit möglichen Sprengungen. Das Vorranggebiet für Roh-stoffsicherung umfasst 21 ha und liegt in Siedlungs-nähe. Teile der Siedlung Hofen befinden sich im 300m-Radius. Konflikte mit dem Naturschutz sind ins-besondere mit dem Naturdenkmal „Griesbuckel Stein-

Der Abstand zur Ortschaft Hofen wird ent-sprechend den Empfehlungen aus ein-schlägigen Fachvorgaben (Abstandserlass NRW) erweitert, um eine Beeinträchtigung der Bevölkerung zu vermeiden.

Das genannte geschützte Biotope, Natur-denkmal beziehungsweise die ASP-Fläche sowie die Biotopverbundflächen befinden

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

21

Page 241: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

225

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

bruck“ zu erwarten, das gleichzeitig als geschütztes Bi-otop im direkten Umfeld liegt. Zudem ist ein Teil des Abbaustandorts als Fläche des Artenschutzprogramms BW für das Wiesen-Leinblatt (Thesium pyrenai-cum) erfasst. Flächen des landesweiten Biotopverbunds mittlerer und feuchter Standorte befinden sich in un-mittelbarer Nähe. Eine Begründung für die Notwen-digkeit eines Neuaufschlusses ist nicht erfolgt.

sich in der Wirkzone eines potenziellen Abbaubereichs. Diese Belange sind in der Ausgestaltung der Abbaugenehmigung insbesondere zur Regelung der Nachnut-zung im nachgelagerten Genehmigungs-verfahren zu berücksichtigen.

Aufgrund der Einmaligkeit des Rohstoffs Suevit wird eine Flächenfestlegung zur Si-cherung des Rohstoffs nach Anpassung der Gebiestabgrenzung zur Verringerung möglicher Beeinträchtung und nach Ab-wägung der verbeliebnden möglichen Konflikte und der Sensibilität eines Neu-aufschlusses aus regionalplanerischer Sicht für sinnvoll und erforderlich erarchtet.

B.1.1.03 -61 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 5

06.12.2016

- Karte 19: Suevit-Vorkommen bei Eglingen (22) Bei die-ser Fläche handelt es sich um einen Neuaufschluss mit möglichen Sprengungen. Das Vorranggebiet für Roh-stoffsicherung umfasst 34 ha in zwei Teilgebieten und befindet sich in Siedlungsnähe zwischen Eglingen und Osterhofen. Das Naturdenkmal „3 Linden mit Feld-kreuz nordöstlich von Eglingen“ befindet sich im Wir-kungsbereich. Eine Kernfläche für den landesweiten Bi-otopverbund mittlerer Standorte befindet sich in un-mittelbarer Nähe. Eine Begründung für die Notwen-digkeit eines Neuaufschlusses ist nicht erfolgt.

Der Abstand zur Ortschaft Eglingen wird entsprechend den Empfehlungen aus ein-schlägigen Fachvorgaben (Abstandserlass NRW) erweitert, um eine Beeinträchtigung der Bevölkerung zu vermeiden.

Die Teilfläche zwischen Eglingen und Os-terhofen wird vollständig aufgehoben

Das genannte Naturdenkmal sowie die Bi-otopverbundfläche befinden sich in der Wirkzone eines potenziellen Abbaube-

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

22

Page 242: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

226

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

reichs. Diese Belange sind in der Ausge-staltung der Abbaugenehmigung insbe-sondere zur Regelung der Nachnutzung im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren zu berücksichtigen.

Aufgrund der Einmaligkeit des Rohstoffs Suevit wird eine Flächenfestlegung zur Si-cherung des Rohstoffs nach Anpassung der Gebiestabgrenzung zur Verringerung möglicher Beeinträchtung und nach Ab-wägung der verbeliebnden möglichen Konflikte und der Sensibilität eines Neu-aufschlusses aus regionalplanerischer Sicht für sinnvoll und erforderlich erarchtet.

B.1.1.04

-1 Regierungspräsidium Stuttgart, Abteilung 8 Landesamt für Denkmal-pflege

06.12.2016

Denkmalpflege

1) Im Bereich der in den Planungsunterlagen aufgeführten po-tentiellen Rohstoffabbaustandorten sind die folgenden archäo-logischen Kulturdenkmale gem. §§ 2, 12 DSchG und UNESCO-Welterbestätten betroffen:

B.1.1.04 -2 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12.2016

Aalen-Wasseralfingen, AA Steinbruch nördl. Onatsfeld (Nr. 23)

- Obergermanisch-Rätischer Limes (2. - 3. Jh. n. Chr.) (U-NESCO-Weltkulturerbe mit Schutzzone, Listennr. 3, § 2

Aus Gründen des Denkmalschutzes sowie weiteren Aspekten ist eine Anpassung der Flächenabgrenzung erforderlich. Der Be-reich des Limes wird aus der Vorrangge-bietsfestlegung herausgenommen.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung 23

Page 243: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

227

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

DSchG)

B.1.1.04 -3 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12.2016

Stödtlen, AA Sandgrube Espan (Nr. 3)

- Obergermanisch-Rätischer Limes (2. - 3. Jh. n. Chr.) (U-NESCO-Weltkulturerbe mit Schutzzone, Listennr. 3, § 2 DSchG)

Aus Gründen des Denkmalschutzes (Limes) sowie weiteren Aspekten ist eine Anpas-sung der Flächenabgrenzung erforderlich. Die verbleibende Fläche am Standort E-span eignet sich als kleine Abbaustelle mit lediglich vorrübergehendem Nutzungs-zeitraum nicht für eine Festlegung als Vor-ranggebiet für den Abbau oberflächenna-her Rohstoffe. Der Standort wird in der Teilfortschreibung nicht weiterverfolgt.

Aufgabe der Vorrang-

gebietsfestlegung 3

B.1.1.04 -4 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12.2016

Rainau-Buch, AA Sandgrube Rainau-Buch (Goldshöfe I und II) (Nr. 7)

- Römisches Kastell und Vicus (Listennr. 2, § 22 DSchG)

- Kastell Buch und Vicus (UNESCO-Weltkulturerbe Li-mes, Listennr. 3, § 22 DSchG)

- Kastellvicus (Listennr. 9, § 2 DSchG)

- Römerstraße (Listennr. 10, § 2 DSchG)

Aus Gründen des Denkmalschutzes sowie weiteren Aspekten (Infrastrukturen, Arten-schutz, Naherholung) ist eine Anpassung der Flächenabgrenzung erforderlich. Der Bereich des Unesco-Welterbes und der weiteren genannten archäöologischen Kul-turdenkmale wird aus der Vorranggebiets-festlegung herausgenommen.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung 7

B.1.1.04 -5 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12.2016

Heidenheim-Großkuchen, HDH Steinbruch Waibertal (Ost) (Nr. 14)

- Vorgeschichtliches Grabhügelfeld (Listennr. 2, §12 DSchG)

- Vorgeschichtliches Grabhügelfeld (Listennr. 3, § 2 DSchG)

Das Grabhügelfeld (Listennr. 2) befindet sich innerhalb des geplanten Vorrangge-biets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe. Hier ist im nachgelagerten Ver-fahren zu klären, ob der Bereich vom Ab-bau ausgespart oder eine Sicherung statt-

Hinweis für nachgela-

gertes Verfahren in

den Planungsunterla-

gen

14

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228

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

- Hallstattzeitliches Grabhügelfeld (Listennr. 5, § 2 DSchG)

finden kann. Hier ist eine intensive Abstim-mung des Abbauunterehmens und der Genehmigungsbehörde mit dem Landes-denkmalamt erforderlich.

Das Grabhügelfeld (Listennr. 3) befindet sich in einem Bereich des aktiven bzw. be-reits genehmigten Abbaus. Eine Berück-sichtigung entzieht sich somit dem Einfluss der Regionalplanung.

Das Grabhügelfeld (Listennr. 5) grenzt an das Vorranggebiet für den Abbau oberflä-chennaher Rohstoffe im Osten. Im Rah-men der konkreten Abbauplanung und -genehmigung kann der Bereich berück-sichtigt und in Abstimmung mit dem Lan-desdenkmalamt detailliert abgegrenzt werden.

B.1.1.04 -6 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12.2016

Heidenheim-Mergelstetten, HDH Steinbruch Heidenheim a. d. Brenz - Mergelstetten (Nr. 19)

- Keltische Viereckschanze (Listennr. 2, § 2 DSchG)

Die keltische Viereckschanze war bereits in der Gebietsabgrenzung enthalten. Auf-grund der Rückmeldungen wird eine klein-räumige Optimierung der Gebietsabgren-zung zur Erhaltung des Kulturdenkmales vorgenommen.

Anpassung der Gebiets-abgrenzung

19

B.1.1.04 -7 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

Wir bitten um nachrichtliche Übernahme in die Planunterlagen. Die Übernahme ist erfolgt.

Der Bedeutung der Kulturdenkmale wird in der Planung Rechnung getragen (s.o.).

Page 245: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

229

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

06.12.2016 Bei all diesen Kulturdenkmalen handelt es sich um außerge-wöhnlich gut überlieferte und hochwertige Zeugnisse der vor-geschichtlichen und römischen Kulturepochen in Baden-Würt-temberg. Die Grabhügel bei Heidenheim-Großkuchen und die keltische Viereckschanze von Heidenheim-Mergelstetten sind obertägig noch gut zu erkennen, was auf hervorragende Sub-stanzerhaltung und einen entsprechend hoch anzusetzenden wissenschaftlichen Quellenwert hindeutet.

Eine Beeinträchtigung kann somit vermie-den werden. Im Bereich des Abbaustandorts Waibertal muss die Berücksichtigung der archäologi-schen Belange an das nachgelagerte Ge-nehmigungsverfahren abgeschichtet wer-den.

B.1.1.04 -8 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12.2016

Die römischen Stätten bei Aalen-Wasseralfingen, Stödtlen und Rainau-Buch schließlich sind in ihrer kulturhistorischen Bedeu-tung nicht hoch genug einzuschätzen. Sie gewähren einen un-mittelbaren Zugang zu den geistig-kulturellen Anfängen abendländischer Geschichte und vermitteln einen lebendigen Einblick ins einstige Lebensmilieu der römischen Nordprovin-zen. Ihrer exzeptionellen Stellung im Denkmalbestand Baden-Württembergs wurde im Jahr 2005 durch ihre Aufnahme in die Liste des UNESCO-Welterbes Rechnung getragen. Damit sind die Erhaltung dieser einzigartigen Hinterlassenschaft und ihre Weitergabe an künftige Generationen von einer Angelegenheit der Landesdenkmalpflege zu einer völkerrechtlichen Verpflich-tung geworden. Maßgeblich ist dabei das von der Generalkon-ferenz der UNESCO am 16. November beschlossene „Überein-kommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“, denn diese Welterbekonvention ist für Deutschland am 23. No-vember 1076 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 4 der Welterbe-konvention ist Deutschland verpflichtet, alles in seinen Kräften

Der Bedeutung der römischen Kulturdenk-male wird in der Planung Rechnung getra-gen (s.o.).

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung 3

7

23

Page 246: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

230

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Stehende zu tun, um den in Artikel 1 und 2 des Übereinkom-mens bezeichneten Schutz des Kultur- und Naturerbes und dessen „Erhaltung in Bestand und Wertigkeit“ sicherzustellen.

B.1.1.04 -9 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12.2016

Die in den Planunterlagen dargestellten Bereiche des vorläufi-gen Flächenbedarfs für den Rohstoffabbau über einen Zeitraum von 40 Jahren umfassen in „Stödtlen Sandgrube Espan“ und „nordwestlich Aalen-Onatsfeld“ Teilabschnitte des UNESCO-Welterbes Obergermanisch-Raetischen Limes. Die ehemalige römische Grenzbefestigung, die sich archäologisch in mehreren parallel verlaufenden Ausbaustadien fassen lässt, dürfte im Be-reich der „Sandgrube Espan“ bereits in den vergangenen Jahr-zehnten Schaden genommen haben, durch eine Erweiterung der Abbaufläche nach Norden würde an den noch im Boden verbliebenen Resten des Kulturdenkmals erheblicher weiterer Schaden entstehen, mit einem Totalverlust auf ca. 100 m Länge wäre zu rechnen.

(s.o.)

B.1.1.04 -10 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12.2016

Noch wesentlich gravierender würde sich die Denkmalbetrof-fenheit im Bereich eines künftigen Neuaufschlusses „westlich Aalen-Onatsfeld“ darstellen, denn das dortige Sandvorkommen umfasst einen knapp 1000 Meter langen Abschnitt des Limes einschließlich der Wachturm-Standorte WP12/64 (Gmkg. Was-seralfingen „Maierfeld“) und WP12/65 (Gmkg. Wasseralfingen „Lehenberg“). Der betreffende Limes-Abschnitt teilt sich im heutigen Wegenetz noch anschaulich mit und dürfte unter den Wegedämmen gut überliefert sein.

Der Bereich des Limes und der dazugehö-rigen Wachtumrstandorte wird aus der Vorranggebietsfestlegung einschließlich einem Sicherheitsabstand herausgenom-men.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung 23

Page 247: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

231

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.1.1.04 -11 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12.2016

Durch eine künftige „Sandgrube Rainau-Buch (Goldshöfe I und II) wären folgende archäologischen Kulturdenkmale betroffen:

� UNESCO-Welterbe Kastell Buch und Vicus (§ 2 DSchG) mit einer Fläche von ca. 6 ha.

� Grabungsschutzgebiet Kastell Rainau und Vicus (§ 22 DSchG) mit einer Fläche von ca 11 ha.

� Kastellvicus Rainau-Buch (§ 2 DSchG) mit einer Fläche von ca. 18 ha.

� Römerstraße zum Kastell Buch (§ 2 DSchG) mit einer Fläche von ca. 2,7 ha (vollumfänglich)

Der Bereich des Unesco-Welterbes und der weiteren genannten archäöologischen Kulturdenkmale wird aus der Vorrangge-bietsfestlegung herausgenommen.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung 7

B.1.1.04 -12 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12.2016

Kastell und Vicus Rainau-Buch stellen mit ihrer Lage inmitten ei-ner weiten, noch nahezu unverbauten Landschaft eine Beson-derheit im baden-württembergischen Bestand des UNESCO-Welterbes „Obergermanisch-Raetischer Limes“ dar. Die von jün-geren Überprägungen weitgehend verschonte und gut überlie-ferte Denkmalsub-stanz dieser Örtlichkeit hat sich bei Ausgra-bungen in der Vergangenheit – zuletzt bei den Rettungsgra-bungen, die in den Jahren 1976-1980 im Vorfeld der Neutras-sierung der B 29 durchgeführt wurden - mehrfach eindrücklich gezeigt. Man stößt dort auf einen ungewöhnlich detailreich überlieferten Siedlungsbefund, der in nachrömischer Zeit nie überbaut wurde und hervorragende Einblicke ins provinzial-rö-mische Leben an der vorderen Limeslinie vermittelt. Weltbe-rühmt sind die Brun-nenhortfunde von Geräten, Gefäßen und Statuetten aus Eisen, Messing und Bronze, die im Limesmuseum Aalen ausgestellt sind und ihren Beitrag zum kulturellen Re-nommee der Ostalbregion leisten. Das römische Rainau gehört

Kenntnisnahme

Page 248: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

232

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

zum Geschmeide der baden-württembergischen Denkmalland-schaft und trägt den Titel des kulturellen Welterbes völlig zu Recht.

B.1.1.04 -13 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12.2016

Gegen die Überplanung dieser Kulturdenkmale bestehen sei-tens der archäologischen Denkmalpflege erhebliche Bedenken. Die Denkmalflächen sind in jedem Fall auch künftig von Abbau-flächen freizuhalten. Bodeneingriffe im Bereich der Kulturdenk-malflächen sind ohne eine denkmalschutzrechtliche Genehmi-gung nicht zulässig. Bei Bodeneingriffen, Erdarbeiten, Baumaß-nahmen im näheren Umfeld ist das Ref. 84.2 des Regierungs-präsidiums Stuttgart frühzeitig zu beteiligen, um die Maßnah-men im Vorfeld abzustimmen. Ggf. sind archäologische Pros-pektionen und wissenschaftliche Ausgrabungen auf Kosten des Planungsträgers frühzeitig im Vorfeld notwendig.

Die Bedenken werden mitgetragen. Es er-folgt eine Anpassung der Gebietsabgren-zung

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

B.1.1.04 -14 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12.2016

2) Des Weiteren sind folgende Prüffälle und Nähebereiche von Kulturdenkmalen gem. §2 DSchG betroffen:

Heidenheim, HDH Steinbruch Waibertal (West) (Nr. 15)

- Abgegangene Siedlung Brandelshausen (Listennr. 38M, Prüffall)

Die abgegangene Siedlung befindet sich in einem Bereich des aktiven bzw. bereits genehmigten Abbaus. Eine Berücksichti-gung entzieht sich somit dem Einfluss der Regionalplanung.

B.1.1.04 -15 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12.2016

Dischingen-Eglingen, HDH Suevit Vorkommen bei Eglingen (Nr. 22)

- Vorgeschichtlicher Grabhügel (Listennr. 4, Prüffall)

Aufgrund notwendiger Siedlungabstände ist eine Anpassung der Gebietsabgren-zung erforderlich. Der Prtüfbereich befin-det sich nicht mehr innerhalb des Vor-ranggebiets zur Sicherung von Rohstoffen

Anpassung der Gebiets-abgrenzung

22

Page 249: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

233

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.1.1.04 -16 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12. Regierungspräsi-dium Stuttgart, Landes-amt für Denkmalpflege

06.12.20162016

Aalen-Wasseralfingen, AA Sandgrube Bürgle (Nr. 8)

- Keltische Viereckschanze (Listennr. 2, § 12 DSchG)

Der Bereich der Viereckschanze wurde aus der Flächenabgrenzung ausgespart.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

8

B.1.1.04 -17 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12.2016

Sollte hier an den Planungen in der vorliegenden Form festge-halten werden, regen wir Folgendes an:

Um allseitige Planungssicherheit zu gewährleisten und spätere Bauverzögerungen zu vermeiden, sollten frühzeitig im Vorfeld der Erschließung archäologische Voruntersuchungen durch das Landesamt für Denkmalpflege im Regierungspräsidium Stutt-gart (LAD) durchgeführt werden. Dies gilt im Bereich der ei-gentlichen Abbauflächen ebenso wie für sämtliche Zuwegun-gen und Leitungstrassen sowie für temporäre Einrichtungen wie Baustraßen, Materiallagerplätze usw. Zweck dieser Voruntersu-chungen ist es, festzustellen, ob bzw. in welchem Umfang es nachfolgender Rettungsgrabungen bedarf. Dazu bietet das Lan-desamt für Denkmalpflege den Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zu den Rahmenbedingungen an, d.h. insbesondere zu Fristen für die Untersuchungen und zur Kos-tenbeteiligung des Veranlassers. Nähere Informationen finden sie unter (http://www.denkmalpflege-bw.de/denkmale/pro-jekte/archaeologische-denkmalpflege/pilotprojekt-flexible-prospektionen.html).

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

Page 250: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

234

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.1.1.04 -18 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12.2016

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass im Falle notwendiger Rettungsgrabungen durch das LAD die Bergung und Dokumen-tation der Kulturdenkmale ggf. mehrere Monate in Anspruch nehmen kann und durch den Vorhabenträger finanziert werden muss.

Kenntnisnahme

B.1.1.04 -19 Regierungspräsidium Stuttgart, Landesamt für Denkmalpflege

06.12.2016

3. Zufallsfunde:

Für die übrigen Plangebiete verweisen wir auf die Bestimmun-gen der §§ 20 und 27 DSchG. Sollten bei der Durchführung der Maßnahme archäologische Funde oder Befunde entdeckt wer-den, sind gemäß § 20 DSchG Denkmalbehörde(n) oder Ge-meinde umgehend zu benachrichtigen. Archäologische Funde (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramikreste, Knochen, etc.) oder Befunde (Gräber, Mauerreste, Brand-schichten, bzw. auffällige Erdverfärbungen) sind bis zum Ablauf des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Doku-mentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfris-tigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen.

Kenntnisnahme

B.2.1.02

Handwerkskammer Ulm

die Handwerkskammer Ulm hat zum aktuellen Verfahrensstand keine Bedenken und Anregungen vorzutragen.

Kenntnisnahme

B.2.1.04

Oberfinanzdirektion Karlsruhe

Der Landesbetrieb Bundesbau Baden-Württemberg nimmt auf-grund entsprechender Verwaltungsabkommen Bauaufgaben der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Richtlinien

Kenntnisnahme

Page 251: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

235

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

AZ: KO 33.18.21/2/86

08.09.2016

für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes (RBBau) wahr. Die Dienst- und Fachaufsicht über die baudurchführen-den Staatlichen Hochbauämter obliegt insoweit der Oberfinanz-direktion Karlsruhe - Abteilung Bundesbau.

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe verfügt indessen nicht über ein eigenes Flächenportfolio. Soweit Grundbesitz der Bundesrepublik Deutschland durch den Regionalplan 2010 der Region Ostwürttemberg betroffen ist, bitte ich daher die insoweit zuständige

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Direktion Freiburg,

Sparta Portfoliomanagement, Bismarckallee 18 - 20, 79098

Freiburg

direkt zu beteiligen.

Die Beteiligung der Bundesanstalt für Im-mobilienaufgaben ist erfolgt.

B.2.1.06

-1 Vermögen und Bau Ba-den-Württemberg, Be-triebsleitung

16.08.2016

Anlässlich der beabsichtigten Änderung des Regionalplans 2010 im Rahmen der Teilfortschreibung zur Rohstoffsicherung sind keine Interessen und / oder Grundstücke des Landes be-troffen. Daher werden vom Landesbetrieb Vermögen und Bau BW keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

Die Stellungnahme wird zugleich im Namen und im Auftrag des Ministeriums für Finanzen abgegeben.

Kenntnisnahme

B.2.2.02

-1 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Ba-den-Württemberg

22.09.2016

Vielen Dank für ihre Mitteilung und die Möglichkeit uns zu den dargestellten Sachverhalten zu äußern. An der FVA begleiten wir u.a. landesweit die fachliche Umsetzung des Generalwild-wegeplans (GWP), welcher im Landesnaturschutzgesetz und im Gesetz zum Jagd- und Wildtiermanagement verankert ist. Um

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236

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Missverständnissen vorzubeugen möchten wir noch erläutern, dass wir sind selbst kein Träger öffentlicher Belange sind und daher keine Stellungnahmen, sondern fachliche Einschätzungen erstellen. Aus den dargestellten Planungen ergibt sich folgende Betroffenheit für Wildtierkorridore gemäß GWP:

Sandgrube Dietrichsweiler [1]; Lage im peripheren Bereich des Wildtierkorridors; voraussichtlich geringe Beeinträchtigung; Vorschlag für Folgenutzung: Renaturierung, Entwicklung von seltenen Sonderstandorten, Rohböden für Sukzession im Gradi-enten offener Standorte bis Pionierbaumarten.

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

Hinweis: Standort wird nicht weiterverfolgt

1

B.2.2.02

-2 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Ba-den-Württemberg

22.09.2016

Sandgrube Espan [3]; Lage im funktionalen Kernbereich des Wildtierkorridors; Stärke der Beeinträchtigung wesentlich vom Übergang zwischen Renaturierung bzw. Rekultivierung der be-stehenden Abbaufläche zur Rodung für die Inbetriebnahme des Vorranggebiets abhängig. Je nach Abgrenzung und Vorgehens-weise sind im ungünstigsten Fall jedoch erhebliche Beeinträch-tigungen denkbar.

Kenntnisnahme

Hinweis: Standort wird nicht weiterverfolgt

3

B.2.2.02

-3 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Ba-den-Württemberg

22.09.2016

Sandgrube bei Hüttlingen [9]; Die Abbaufläche und das Vor-ranggebiets liegen in der südlichen Ausdehnung eines interna-tional bedeutenden Wildtierkorridors. Wir empfehlen dies noch unter „Derzeit bekannte abwägungsrelevante Aspekte“ aufzu-führen, da es noch fehlt. Der betreffende Korridorabschnitt ist im GWP bereits als eine von ca. 30 landesweiten Engstellen im Siedlungsraum gekennzeichnet. Die aktuelle Funktionalität des Korridors ist nicht bekannt. Die Querung über die Gleisanlage als auch eine funktionale Raumkulisse des Korridors sind noch

Für den Bereich des Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe der Sandgrube bei Hüttlingen liegt bereits eine Abbaugenehmigung vor. Der Abbau ist derzeit in Vorbereitung.

Die Kreisstraße K3320 stellt eine funktio-nale Trennung zwischen den genannten Biotopen unddem Korridor des General-

Informationen werden in den Planunterlagen einschließlich Umwelt-bericht (Gebietssteck-brief) ergänzt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

9

Page 253: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

237

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

nicht verortet und das ist aufgrund der vorhandenen Infrastruk-tur vermutlich auch sehr komplex. Daraus folgt eine hohe Unsi-cherheit. Eine detailliertere Fachplanung zur Sicherung des Übergangs zwischen den östlich und westlich der Bahn gelege-nen Waldflächen wäre deshalb sehr sinnvoll. Diese Fragestel-lung könnte auch im Rahmen der Fortschreibung des LRP the-matisiert werden. Ein Prüfvariante wäre u.a. einen Korridorast zwischen Bhf. Goldshöfe und Goldshöfe zu entwickeln und zu berücksichtigen. Solange bezogen auf die räumliche Gesamtsi-tuation diese Unsicherheit bzgl. des exakten Korridorverlaufs besteht liegt potenziell hinsichtlich aller Vorhaben ein Risiko er-heblicher Beeinträchtigungen vor.

wildwegeplans dar. Erhebliche Umweltaus-wirkungen auf die genannten Aspekte sind nicht zu erwarten.

Der Ratschlag, eine Querungsmöglichkeit im Landschaftsrahmenplan zu prüfen, wird aufgegriffen.

B.2.2.02

-4 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Ba-den-Württemberg

22.09.2016

Steinbruch Hülen [10]; Die/das geplante südliche Abbaufläche und Sicherungsgebiet erstrecken sich massiv in die vorhandene Waldfläche und den funktionalen Kernbereich des Wildtierkorri-dors. Hinzu kommt ein Windpark im Süden, so dass der Wild-tierkorridor quasi in die Zange genommen und eine weitere Engstelle gebildet wird. Der Korridor ist bezogen auf die Wald-ausdehnung hier ohnehin bereits an seiner schmalsten Stelle und aktuell nur noch ca. 900 m breit (Zielbreite Korridore mind. 1000 m). Es resultieren voraussichtlich erhebliche Beeinträchti-gungen. Es wird empfohlen die südliche Grenze des südl. Ab-baugebiets anzupassen und das Sicherungsgebiet aufzugeben.

Die Beeinträchtigung des Generalwild-wegeplans führt nicht zu einem vollständi-gen Funktionsverlust und findet zudem zeitlich befristet statt. Bei der Planung der Abbauphasen ist im Rahmen des Geneh-migungsverfahrens sicherzustellen, dass der Zeitraum der Beeinträchtigung mög-lichst klein gehalten wird und die Renatu-rierungsmaßnahmen die Ansprüche des Wildtierkorridores berücksichtigt.

Informationen werden in den Planunterlagen einschließlich Umwelt-bericht (Gebietssteck-brief) ergänzt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

10

B.2.2.02

-5 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Ba-den-Württemberg

Steinbruch Neresheim-Dehlingen [12]; Nördlich der Planun-gen verläuft ein international bedeutender Wildtierkorridor. Wir empfehlen dies noch unter „Derzeit bekannte abwägungsrele-

Aufgrund von Belangen des Artenschutzes ist die Herausnahme des nördlichen Be-reichs erforderlich (vgl. A.2.3.08-13).

Informationen werden im Umweltbericht (Ge-bietssteckbrief) ergänzt.

12

Page 254: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

238

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

22.09.2016

vante Aspekte“ aufzuführen, da es noch fehlt. Die Beeinträchti-gungen können durch zeitliche Optimierung des Abbaus und paralleler Rekultivierung/Renaturierung stark minimiert werden. Das schließt vor allem die bestehende Abbaufläche südlich des Planungsraums ein. Bei entsprechender Berücksichtigung wird von einer geringen Beeinträchtigung der Korridorfunktion aus-gegangen.

Dadurch wird der Korridor des General-wildwegeplans nicht in seiner Funktion be-einträchtigt zumal nördlich des Stein-bruchs große Bereiche Wald verbleiben.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

B.2.2.02

-6 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Ba-den-Württemberg

22.09.2016

Steinbruch Waibertal (Ost) [15]; Die Planungen betreffen ei-nen international bedeutsamen Wildtierkorridor. Wir empfehlen dies noch unter „Derzeit bekannte abwägungsrelevante As-pekte“ aufzuführen, da es noch fehlt. Die geplante Abbaufläche und das Sicherungsgebiet erstrecken sich massiv in die vorhan-dene Waldfläche und den funktionalen Kernbereich des Wild-tierkorridors. Hinzu kommt die A7 im Osten, so dass der Wild-tierkorridor sehr stark verengt und eine weitere Engstelle gebil-det wird. Die räumliche Ausdehnung des Korridors würde an der schmalsten Stelle demnach nur noch 290 m betragen. Da-bei sind Störungszonen noch nicht einmal berücksichtigt, so dass der nutzbare Bereich des Korridors noch viel schmaler ist und die Funktionalität in Frage gestellt wird. Der Korridorab-schnitt korrespondiert mit zwei Querungsmöglichkeiten an der A 7: eine Grünbrücke nördlich und eine lange, gute geeignete Talbrücke (Bestandsbauwerk) südlich. Regional liegen sichere Nachweise zur Wildkatze vor. Es resultieren erhebliche Beein-trächtigungen. Es wird empfohlen die östliche Ausdehnung deutlich (vollkommen) zurückzunehmen.

Die Beeinträchtigung des Generalwild-wegeplans führt nicht zu einem vollständi-gen Funktionsverlust und findet zudem zeitlich befristet statt. Bei der Planung der Abbauphasen ist im Rahmen des Geneh-migungsverfahrens sicherzustellen, dass der Zeitraum der Beeinträchtigung mög-lichst klein gehalten wird und die Renatu-rierungsmaßnahmen die Ansprüche des Wildtierkorridores berücksichtigt.

Dir Informationen werden als Hinweis für nachgelagerte Planungsverfahren in den Planunterlagen sowie im Umweltbericht aufgenommen.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

Informationen werden in den Planunterlagen und im Umweltbericht (Gebietssteckbrief) er-gänzt.

14

Page 255: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

239

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.2.2.02

-7 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Ba-den-Württemberg

22.09.2016

Schotter- und Steinwerk Neresheim-Sägmühle [17]; Die Pla-nung betrifft zentral einen international bedeutenden Wildtier-korridor. Die Beeinträchtigungen können durch zeitliche Opti-mierung des Abbaus und paralleler Rekultivierung/Renaturie-rung stark minimiert werden. Das schließt vor allem die beste-hende Abbaufläche südlich des Planungsraums ein. Bei entspre-chender Berücksichtigung kann voraussichtlich von einer gerin-gen Beeinträchtigung der Korridorfunktion ausgegangen wer-den, bei Nichtbeachtung können aber auch erhebliche Beein-trächtigungen eintreten.

Bei der Planung der Abbauphasen ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens si-cherzustellen, dass der Zeitraum der Be-einträchtigung möglichst klein gehalten wird und die Renaturierungsmaßnahmen die Ansprüche des Wildtierkorridores be-rücksichtigt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

17

B.2.2.02

-8 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Ba-den-Württemberg

22.09.2016

Steinbruch Steinheim [18]; Die Planung betrifft zentral einen international bedeutenden Wildtierkorridor. Die Beeinträchti-gungen können durch zeitliche Optimierung des Abbaus und paralleler Rekultivierung/Renaturierung stark minimiert sowie durch Aufwertungsmaßnahmen im erweiterten Umfeld des Ab-schnitts der B 466 im Wald kompensiert werden. Je nach Be-rücksichtigung und tatsächlichen Durchführung sind geringe bis erhebliche Beeinträchtigungen möglich.

Bei der Planung der Abbauphasen ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens si-cherzustellen, dass der Zeitraum der Be-einträchtigung möglichst klein gehalten wird und die Renaturierungsmaßnahmen die Ansprüche des Wildtierkorridores be-rücksichtigt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

18

B.2.2.02

-9 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Ba-den-Württemberg

22.09.2016

Allgemeine Hinweise:

Unter „Derzeit bekannte abwägungsrelevante Aspekte“ werden bei erkannter Betroffenheit die Wildtierkorridore mit dem Hin-weis „Abstandsbereich Generalwildwegeplan tangiert“ berück-sichtigt. Das klingt sehr verharmlosend. Der GWP ist Bestandteil des Fachplans Landesweiter Biotopverbund, er ist in zwei Geset-zen verankert und ist eine wichtiges mit Maßnahmen hinterleg-tes Ziel in der aktuell gültigen Landesnaturschutzstrategie. Er

Kenntnisnahme, Formulierung wird korri-giert

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240

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

bildet den großräumigen Biotopverbund des Lebensraumtyps Wald analog dem Offenland sowie den Populationsverbund der Großsäuger ab. Außerdem sind Wildtierkorridore flächige Aus-prägungen, mindestens aber „flächige“ Bänder und keine Li-nien. Die im GWP dargestellten Linien symbolisieren lediglich die ökologischen Funktionsbeziehungen, sind aber nicht die Raumkulisse des Korridors. Es wird daher empfohlen stattdes-sen „Wildtierkorridor gemäß Generalwildwegeplan betroffen“ einzusetzen.

Wir regen generell eine enge Verzahnung mit dem LRP an.

Für Fragen zum GWP und zu unserer fachlichen Einschätzung stehen wir natürlich gerne zur Verfügung.

B.2.2.03

Landesamt für Geoinfor-mation und Landent-wicklung Baden-Würt-temberg,

Referat 43 - Fachaufsicht Flurneuordnung

AZ: 43-2423 / Region Ostwürttemberg

24.10.2016

Von der geplanten Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 der Region Ostwürttemberg sind mehrere Flurneuordnungsverfahren betroffen, die von der unteren Flur-neuordnungsbehörde beim Landratsamt Ostalbkreis bearbeitet werden.

Bedenken und Anregungen zur Planung bestehen jedoch keine.

Kenntnisnahme

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241

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.2.2.05

-1 Regierungspräsidium Tü-bingen, Abteilung 8, Lan-desbetrieb Forst BW

27.11.2016

1. Grundsätzliches

Plansatz 3.5 (G) Gebiete für Rohstoffvorkommen

Gemäß dem Plansatz 3.5 des Regionalplans Ostwürttemberg sollen Standort- und Flächenkonzentrationen hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen und Flächeninanspruchnahmenoptimiert werden. Lagerstätten sollen vollständig genutzt werden. Umden Flächenverbrauch innerhalb des Waldes möglichst gering zu halten, ist dieserGrundsatz unbedingt zu beachten.

Die höhere Forstbehörde fordert an dieser Stelle, dass die vor-geschlagenen Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und zur Sicherung von Rohstoffvorkommen so ab-grenzt werden, dass sie einem Zeitraum von jeweils 20 Jahren angemessen sind. Dies bedeutet, dass die Gebietsabgrenzun-gen nicht überdimensioniert geplant werden sollen.

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme, eine bedarfsangepasste Abgrenzung ist erfolgt.

B.2.2.05

-2 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Befristete Waldumwandlung nach § 11 LWaldG

Gemäß Ziel 3.5.1 „Vorranggebiete für den Abbau oberflächen-naher Rohstoffe“ des Regionalplans ersetzt die Festlegung als Vorranggebiet kein für den Abbau notwendiges Genehmi-gungs- und Prüfverfahren auf nachgelagerter Ebene.

Alle vom Abbau betroffenen Waldflächen sollen nur befristet in eine andere Nutzungsart (hier: Rohstoffabbau) überführt wer-den. Dies bedarf einer Umwandlungsgenehmigung im Sinne des § 11 LWaldG. Nach Ablauf einer 30-jährigen Frist muss die

Kenntnisnahme

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242

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Fläche als Waldstandort rekultiviert und ordnungsgemäß wie-deraufgeforstet sein. Auf lange Sicht geht daher keine Waldflä-che verloren.

In diesem Zusammenhang ist auch die Forderung des Plansat-zes 3.5 „Gebiete für Rohstoffvorkommen“ zu erwähnen, dass für jede Abbaustätte frühzeitig ein Gesamtkonzept für den Abbau, die Rekultivierung und Renaturierung erstellt werden muss. Da-bei ist auf eine landschaftsgerechte und standortgerechte Pflanzung hinzuweisen.

Die Rekultivierung soll zeitnah erfolgen.

B.2.2.05

-3 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Beeinträchtigungen von am Abbaugebiet angrenzenden

Waldbeständen

Beim Abbau von Rohstoffen kommt es zu teils erheblichen Be-einträchtigungen an den angrenzenden Waldbeständen. Neben dem Verlust von grundlegenden Waldfunktionen kann es zu so-genannten Randschäden an den verbleibenden Waldbeständen kommen. Die angrenzenden Waldbestände können bspw. durch Wurzelanschnitte, Aushagerungen und starke Besonnung Schäden erleiden, die zur Entwertung, zur Instabilität bis hin zum Absterben von Randbäumen führen können. Deswegen gilt es, insbesondere die Randbereiche von Abbaustätten scho-nend zu behandeln. Grenzen an ein Vorranggebiet zum Roh-stoffabbau/Rohstoffsicherung Waldgebiete

allgemein und vor allem Wälder mit besonderen Waldfunktio-nen (z.B. Boden-, Klima-, Immissions-, Wasser- und Sichtschutz), insbesondere auch Erholungswälder (Stufen 1, 2, gesetzlich), so

Kenntnisnahme

Diese Aspekte müssen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren geregelt werden.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

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243

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

sollte möglichst ein Pufferstreifen angelegt werden, um die Randbereiche dieser Wälder zu schonen.

Ebenfalls gilt es besondere Rücksicht auf an das Abbaugebiet angrenzende Waldbiotope zu nehmen, um Beeinträchtigungen der Biotope möglichst auszuschließen.

B.2.2.05

-4 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Aufschluss der Waldkomplexe in den Vorranggebieten

Die Rodung und der Aufschluss von größeren Waldkomplexen für den Rohstoffabbau bedeuten einen erheblichen Eingriff in Waldökosysteme. Bei der Rodung von Waldbeständen ist für alle Vorranggebiete zu beachten, dass die Waldkomplexe, so-weit es möglich ist, nicht in Hauptwindrichtung (West, Südwest) aufgeschlossen werden. Dies führt bei den nachgelagerten Waldbeständen, insbesondere bei Nadelholzbeständen zu er-heblichen Instabilitäten und Sturmwurfgefährdungen.

Kenntnisnahme

Diese Aspekte müssen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren geregelt werden.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

B.2.2.05

-5 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Plansatz 3.2.3.1 (G) „Schutzbedürftige Bereiche für die

Forstwirtschaft“

Der Regionalplan Ostwürttemberg sieht vor, dass die als „schutzbedürftige Bereichefür die Forstwirtschaft“ dargestellten Waldflächen aus volkswirtschaftlichen, landeskulturellen, ökolo-gischen und sozialen Gründen im derzeitigen Umfang erhalten werden sollen.

Auch wenn nach Angaben von Anlage 1 (S.9, Punkt 4) aufgrund der extremen Standortgebundenheit von abbauwürdigen Roh-stoffvorkommen dem Rohstoffabbau in der Abwägung ein hö-heres Gewicht eingeräumt werden soll, soll die Ausweisung der

Kenntnisnahme

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244

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Vorranggebiete ressourcenschonend erfolgen, um die Waldflä-chen der Region Ostwürttemberg flächenmäßig und auch quali-tativ möglichst zu erhalten. Die Region Ostwürttemberg weist auch in den vorgeschlagenen Vorranggebieten zum Teil Hoch-leistungsstandorte für die Forstwirtschaft auf. Durch den Roh-stoffabbau gehen diese Hochleistungsstandorte verloren.

Wälder, die in „schutzbedürftigen Bereichen für die Forstwirt-schaft“ liegen, bedeuten ein mittleres Konfliktpotential bei der Ermittlung von Suchräumen für den Rohstoffabbau.

B.2.2.05

-6 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

2. Bewertung der vorgeschlagenen Vorranggebiete

Für die Bewertung der Vorranggebiete zum Abbau oberflächen-naher Rohstoffe (Vorranggebiet AR) und zur Rohstoffsicherung (Vorranggebiet RS) wurde als Anhalt die „Abgrenzung“ des Um-weltberichts herangezogen.

Kenntnisnahme

B.2.2.05

-7 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 1 Sandgrube Dietrichsweiler (OAK)

Keine forstrechtliche Betroffenheit

Generalwildwegeplan- Einschätzung der forstlichen Ver-

suchs- und Forschungsanstalt Freiburg (FVA)

Das Vorranggebiet liegt im peripheren Bereich des Wildtierkor-ridors. Es erfolgt voraussichtlich eine geringe Beeinträchtigung. Die FVA schlägt für die Folgenutzung Folgendes vor: Renaturie-rung, Entwicklung von seltenen Sonderstandorten und Rohbö-denzur Sukzession im Gradienten offener Standorte bis Pionier-baumarten.

Kenntnisnahme

Hinweis: Standort wird nicht weiterverfolgt

1

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245

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.2.2.05

-9 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 2 Sandgrube Maria (OAK)

Waldbestände

Es handelt sich überwiegend um jüngere bis mittelalte Nadel-holzbestände. Im Jahr 2014 wurde eine bis zum 31.12.2029 be-fristete Waldumwandlungsgenehmigung nach § 11 LWaldG für die Osterweiterung der Sandgrube im geplanten Vorranggebiet AR (Gemarkung Rindelbach, Privatwaldparzellen Nr. 3154 und Teile von Nr. 3153, rd. 1,66 ha) erteilt.

Die Waldflächen, die als Vorranggebiet RS vorgesehen sind, lie-gen im schutzbedürftigen Bereich für die Forstwirtschaft. Von dem insgesamt 7 ha großen Vorranggebiet RS liegen rd. 4 ha im Wald.

Kenntnisnahme

2

B.2.2.05

-10 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 3 Sandgrube Espan (OAK)

Für die nächsten 20 Jahre ist ein Vorranggebiet AR von 2 ha an-gedacht.

Waldbestände

Bei den Waldflächen handelt es sich um jüngere Nadelholzbe-stände. Die Waldflächen, die als Vorranggebiet AR vorgesehen sind, liegen im schutzbedürftigen

Bereich für die Forstwirtschaft. Dies bedeutet ein mittleres Kon-fliktpotential.

Generalwildwegeplan- Einschätzungen der FVA in Freiburg

Das Vorranggebiet liegt im funktionalen Kernbereich des Wild-tierkorridors. Nach Einschätzungen der FVA ist die Stärke der

Kenntnisnahme

Hinweis: Standort wird nicht weiterverfolgt

3

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246

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Beeinträchtigung wesentlich vom Übergangzwischen Renaturie-rung bzw. Rekultivierung der bestehenden Abbaufläche zur Ro-dung für die Inbetriebnahme des Vorranggebiets abhängig. Je nach Abgrenzung und Vorgehensweise sind im ungünstigsten Fall jedoch erhebliche Beeinträchtigungen denkbar.

B.2.2.05

-13 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Kulturdenkmal im Wald

Im unmittelbaren Bereich des Abbaugebiets liegt der Limes als bedeutsames Bodenund Kulturdenkmal im Wald. Im Zuge der Abbautätigkeiten sollte der Limes bestmöglich geschont wer-den.

B.2.2.05

-14 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 4 Sandgrube Stödtlen (Eck am Berg) (OAK)

Keine forstrechtliche Betroffenheit.

Kenntnisnahme 4

B.2.2.05

-15 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 5 Steinbruch/Sandgrube Gschwend Birkhof (OAK)

Die auf der Gemarkung Gschwend liegenden Privatwaldparzel-len im Vorranggebiet AR sind insgesamt rd. 9,6 ha groß. Davon gehören rd. 1,4 ha bereits zum Erweiterungsgebiet es bestehen-den Abbaugebiets.

Das Vorranggebiet AR umfasst im Gesamten 20 ha. Vom insge-samt 10 ha großen Vorranggebiet RS sind in etwa 5,9 ha Wald betroffen.

Kenntnisnahme

5

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247

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Waldbestände

Es handelt sich überwiegend um mittelalte bis jüngere Nadel-holzbestände.

Waldfunktionen

Sowohl im Vorranggebiet AR als auch im Vorranggebiet RS geht durch den Abbau Sichtschutzwald verloren.

Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald

Die Waldparzellen liegen im Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald und im schutzbedürftigen Bereich für die Forstwirtschaft. Dies bedeutet ein mittleres bis hohes bzw. ein mittleres Kon-fliktpotential nach Angaben der Prüfkriterien zur Ermittlung von Suchräumen für den Rohstoffabbau.

B.2.2.05

-19 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 6 Sandgrube Lustrut (OAK)

Das Vorranggebiet AR umfasst auf der Gemarkung Pommerts-weiler rd. 2,7 ha Privatwald. Das Vorranggebiet zum AR ist ins-gesamt 5 ha groß. Im Gebietsvorschlag des Vorranggebiets (RS) liegen von 5 ha rd. 4,5 ha im Privatwald auf der Gemarkung Pommertsweiler.

Waldbestände

Es handelt sich um überwiegend junge Laubholzbestände.

Kenntnisnahme

6

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248

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.2.2.05

-21 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Waldfunktionen

Am südwestlichen Ende des Vorranggebiets AR befindet sich im sehr geringen Umfang Bodenschutzwald, der beim Abbau ver-loren geht. Der Verlust von Bodenschutzwald bedeutet punktu-ell ein hohes Konfliktpotential.

Kenntnisnahme

Die minimale Überlappung von Boden-schutzwald mit dem Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe ist bei einem Planungsmßstab von 1:50000 darstellungsbegründet. Eine Berücksichti-gung des angrenzenden Bodenschutzwal-des muss im nachgelagerten Genehmi-gungsverfahren erfolgen.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

6

B.2.2.05

-22 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Waldbiotope

Im südöstlichen Ende grenzt das Vorranggebiet AR an das Waldbiotop Nr. 7025: 2085: 96 „Berrothbrunnen SW Pommerts-weiler“ mit dem Leitbiotoptyp Fließgewässer an. Im Zuge des Abbaus kann es am Waldbiotop zu Beeinträchtigungen kom-men.

Der Bereich des Berrothbrunnens sowie des gesetzlich geschützten Biotops wird aus dem Flächenzuschnitt des Vorrangge-biets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe herausgenommen. Eine erhebli-che Beeinträchtigung wird somit vermie-den. Weitergehende Auswirkungen sind in den Detailuntersuchungen zu Genehmi-gungsverfahren zu bewerten und durch entsprechende Auflagen für den Abbau zu regeln.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung 6

B.2.2.05

-23 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 7 Sandgrube Rainau-Buch (Goldshöfe I und II) (OAK)

Das Vorranggebiet RS umfasst auf der Gemarkung Rainau rd. 21,4 ha im Staats-, Kommunal- und Privatwald. Das Vorrangge-biet RS ist insgesamt 50 ha groß.

Kenntnisnahme

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249

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.2.2.05

-24 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Waldbestände

Die rd. 21,4 ha große Waldfläche umfasst überwiegend bis zu 20- jährige Tannenbestände und einen 91- bis 100- jährigen Tannenbestand. Im Norden befinden sich ein31- bis 40- jähri-ger Buchenbestand, 20- bis 40- jährige Fichtenbestände und ein bis 10- jähriger Eichenbestand. Der Gebietsvorschlag liegt in ei-nem schutzbedürftigen Bereich für Forstwirtschaft.

Kenntnisnahme

B.2.2.05

-25 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Waldfunktionen

Im Süden grenzt das Planungsgebiet an einen Erholungswald der Stufe 2 an. Zwischen Erholungswald und Planungsgebiet sollte ein ausreichender Pufferbereich geplant werden. Inner-halb des Gebietsvorschlags sind keine besonderen Waldfunkti-onen oder Schutzgebiete vorhanden.

Kenntnisnahme

B.2.2.05

-26 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Zusammenfassende Darstellung des Vorranggebiets

Aus der Standortsbeschreibung geht hervor, dass der vorge-schlagene Standort für das Vorranggebiet RS noch nicht hinrei-chend untersucht ist und lediglich die Abbauwürdigkeit als wahrscheinlich eingeschätzt wird. Dies bedeutet, dass die Roh-stoffvorkommen noch nicht sicher nachgewiesen sind. Das Ge-biet wird somit vorerst als Vorranggebiet RS eingestuft. Die hö-here Forstbehörde bittet daher, den realistischen Flächenbedarf auf Basis konkreter Rohstofferkundungen herzuleiten, um den Bedarf an Waldflächen möglichst gering zu halten. Es sollten nicht vorschnell Flächen gesichert werden, wenn noch keine Si-cherheit bezüglich der Abbauwürdigkeit besteht.

Zentrale Informationsgrundlagen zur Be-wertung der Rohstoffvorkommen ist das Gutachten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (LGRB) zur Roh-stoffvorkommen in der Region (LGRB 2011) sowie die Karte der Mineralischen Rohstoffe von Baden-Württemberg 1:50.000 (KMR 50) (LGRB 2001, 2005 und 2015). Die Aussagetiefe der Ausarbeitun-gen ist auf die regionale Planungsebene

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

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250

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

angepasst und hinsichtlich der Aussagesi-cherheit für ein regionales Planungsver-fahren angemessen.

Für Vorranggebiete zur Sicherung von Rohstoffen können in Ausnahmefällen Rohstoffvorkommen mit einer Aussagesi-cherheit „Vorkommen prognostiziert“ in Frage kommen, da diese Bereiche zu-nächst nicht für den Abbau zur Verfügung stehen und die Rohstofflagerstätte für ei-nen Vorrang zur Sicherung des Vorkom-mens hinreichend sicher nachgewiesen ist. Vorkommen, die lediglich vermutet wer-den, kommen für regionalplanerische Fest-legungen nicht in Betracht.

B.2.2.05

-27 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 8 Sandgrube Bürgle (Am Schönbach) (OAK)

Keine forstrechtliche Betroffenheit.

Kenntnisnahme

8

B.2.2.05

-28 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 9 Sandgrube bei Hüttlingen (Bolzensteig) (OAK)

Das Vorranggebiet AR beträgt 3 ha. Das Vorranggebiet RS um-fasst 3 ha. Das Vorranggebiet AR gehört vollständig zum Erwei-terungsgebiet des bereits bestehenden Abbaugebiets. Die Vor-ranggebiete liegen im schutzbedürftigen Bereich für die Forst-wirtschaft.

Kenntnisnahme

9

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251

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.2.2.05

-29 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Waldbestände

Es handelt sich um jüngere Nadelholzbestände im Staats- und Privatwald auf den Gemarkungen Hüttlingen und Schwabsberg

Kenntnisnahme 9

B.2.2.05

-30 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Generalwildwegeplan- Einschätzungen der FVA in Freiburg

Die Abbaufläche und das Vorranggebiet liegen in der südlichen Ausdehnung eines international bedeutenden Wildtierkorridors. Die FVA Freiburg empfiehlt dies noch unter „Derzeit bekannte abwägungsrelevante Aspekte“ aufzuführen. Nach Einschätzun-gen der FVA ist der betreffende Korridorabschnitt im General-wildwegeplan bereits als eine von ca. 30 landesweiten Engstel-len im Siedlungsraum gekennzeichnet. Die aktuelle Funktionali-tät des Korridors ist nicht bekannt. Die Querung über die Gleis-anlage wie auch eine funktionale Raumkulisse sind noch nicht verortet; daraus ergibt sich eine hohe Unsicherheit. Die FVA hält deshalb eine detailliertere Fachplanung zur Sicherung des Übergangs zwischen den östlich und westlich der Bahn gelege-nen Waldflächen für sehr sinnvoll. Die FVA schlägt als Prüfvari-ante vor, einen Korridorast zwischen Bahnhof Goldshöfe und Goldshöfe zu entwickeln und zu berücksichtigen. Solange bezo-gen auf die Gesamtsituation diese Unsicherheit bzgl. des exak-ten Korridorverlaufs besteht, liegt potentiell hinsichtlich aller Vorhaben ein Risiko erheblicher Beeinträchtigungen vor.

Für den Bereich des Vorranggebiets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe der Sandgrube bei Hüttlingen liegt bereits eine Abbaugenehmigung vor. Der Abbau ist derzeit in Vorbereitung.

Die Kreisstraße K3320 stellt eine funktio-nale Trennung zwischen den genannten Biotopen unddem Korridor des General-wildwegeplans dar. Erhebliche Umweltaus-wirkungen auf die genannten Aspekte sind nicht zu erwarten.

Der Ratschlag, eine Querungsmöglichkeit im Landschaftsrahmenplan zu prüfen, wird aufgegriffen.

Informationen werden in den Planunterlagen einschließlich Umwelt-bericht (Gebietssteck-brief) ergänzt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

9

B.2.2.05

-31 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 10 Steinbruch Hülen (OAK)

Das Vorranggebiet AR umfasst 15 ha; das Vorranggebiet RS 12 ha. Die Vorranggebiete befinden sich Staatswald Ostalbkreis auf der Gemarkung Hülen.

Kenntnisnahme

10

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252

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.2.2.05

-32 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Waldbestände

Es handelt sich überwiegend um 41-60 jährige Fichtenwälder. Im Vorranggebiet RS befindet sich ein 51- 59 jähriger Buchen-Nadelbaum-Bestand. Im Jahr 2014 wurde seitens der höheren Forstbehörde einem Antrag auf Zielabweichung in einem Teil-bereich des Vorranggebiets AR zugestimmt. Die Gebiete liegen im schutzbedürftigen Bereich für Forstwirtschaft Für das Wald-refugium (Prozessschutzfläche) im Westen dieses Bereichs wurde Ersatz ausgewiesen.

Kenntnisnahme

10

B.2.2.05

-33 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Generalwildwegeplan- Einschätzungen der FVA in Freiburg

Von den Gebietsvorschlägen ist ein Wildtierkorridor betroffen. Die FVA Freiburg gibt hierzu folgende Einschätzung:

Die geplante südliche Abbaufläche und das Sicherungsgebiet erstrecken sich massiv in die vorhandene Waldfläche und den funktionalen Kernbereich des Wildtierkorridors.

Hinzu kommt ein Windpark im Süden, so dass der Wildtierkorri-dor quasi in die Zange genommen und eine weitere Engstelle gebildet wird. Der Korridor ist bezogen auf die Waldausdeh-nung hier ohnehin bereits an seiner schmalsten Stelle und aktu-ell nur noch ca. 900 m breit (Zielbreite Korridore mind. 1000 m). Es resultieren voraussichtlich erhebliche Beeinträchtigungen. Es wird empfohlen die südliche Grenze des südl. Abbaugebiets an-zupassen und das Sicherungsgebiet aufzugeben.

Die Beeinträchtigung des Generalwild-wegeplans führt nicht zu einem vollständi-gen Funktionsverlust und findet zudem zeitlich befristet statt. Bei der Planung der Abbauphasen ist im Rahmen des Geneh-migungsverfahrens sicherzustellen, dass der Zeitraum der Beeinträchtigung mög-lichst klein gehalten wird und die Renatu-rierungsmaßnahmen die Ansprüche des Wildtierkorridores berücksichtigt.

Informationen werden in den Planunterlagen einschließlich Umwelt-bericht (Gebietssteck-brief) ergänzt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

10

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253

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.2.2.05

-34 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Zusammenfassende Darstellung der Vorranggebiete

Bei einem jährlichen Abbau von rd. 127.000 m³ im Steinbruch Hülen liegt der Abbaubedarf bei <1 ha (0,17 ha). Bei einem Si-cherheitszuschlag von 80 % wäre bei diesem Steinbruch grob gerechnet von einem jährlichen Flächenbedarf von rd. 0,31 ha auszugehen.

Selbst unter Anerkennung der großzügigen Sicherheitszu-schläge sind sowohl das Vorranggebiet AR mit 15 ha als auch das Vorranggebiet RS mit 12 ha bezogen auf den Planungshori-zont von 20 + 20 Jahren weit überdimensioniert abgegrenzt. Das Vorranggebiet AR würde rd. 48 Jahre ausreichen; das Vor-ranggebiet RS rd. 39 Jahre.

Die vorgeschlagenen Gebietsdimensionen erscheinen der höhe-ren Forstbehörde eindeutig zu hoch. Die Gebietsgrößen der Vorranggebiete sollten unter Berücksichtigung aller Risikozu-schläge im Anhalt an die bisherigen jährlichen Abbauraten des Betriebes angemessen reduziert werden.

Die genannte Jahresabbaumenge ist nicht nachvollziehbar und deckt sich nicht mit den vorliegenden vom LGRB zur Verfü-gung gestellten Werten.

Zur Ermittlung des Flächenbedarfs für den Rohstoffabbau wurde eine regionsweit einheitliche Methode für alle Abbauberei-che und Rohstoffvorkommen in der Re-gion zur Ermittlung der notwendigen Flä-chenausweisungen angewendet. Diese ba-siert standortbezogene auf den durch-schnittlichen Rohfördermengen der ver-gangenen 5 Jahre. Diese wurden auch für den Standort Abbaustandort Hülen zur Er-mittlung der notwendigen Abbaufläche herangezogen, welche im Ergebnis 15 ha für jeweils 20 Jahre beträgt. Die Methode ist mit der Fachbehörde abgestimmt und das Ergebnis des Flächenumfangs wurde plausibilisiert.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

10

B.2.2.05

-35 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 11 Steinbruch Lauchheim-Pfaffenloh (OAK)

Waldbestände

Im 1 ha großen Vorranggebiet AR stocken 41- bis 50- jährige Douglasienbestände und 131- bis 140- jährige Buchen-Nadel-holzbestände. Das potentielle Abbaugebiet befindet sich im

Kenntnisnahme

11

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254

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Staatswald. Im 4 ha großen Vorranggebiet RS, das in Teilen im Staatswald und im Privatwald auf der Gemarkung Lauchheim liegt, stocken Waldbestände derselben Art.

B.2.2.05

-36 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Waldfunktionenkartierung

Im Vorranggebiet RS befindet sich Bodenschutzwald.

Kenntnisnahme

11

B.2.2.05

-37 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Zusammenfassende Darstellung

Bei der Rohstoffart handelt es sich um den seltenen Rohstoff Ei-sensandstein. Durch den Abbau des Eisensandsteins erfolgt ein Eingriff in Bodenschutzwald. Dies bedeutet ein hohes Konflikt-potential. Die Vorranggebiete liegen im schutzbedürftigen Be-reich für die Forstwirtschaft. An der Westgrenze kann es zu Be-einträchtigungen am Waldbiotop Nr. 7127: 1036: 95 „Banzen-graben am Pfaffenloh O Westerhofen“ mit dem Leitbiotoptyp Fließgewässer kommen. Sowohl das Vorranggebiet AR als auch das Vorrangebiet zur RS umfasst in Teilen hochwertige alte Bu-chen-Nadelholzbestände im Alter zwischen 131 und 140 Jahren. In Beständen dieser Alterstufe kann ein erhöhter Anteil wertvol-ler und geschützter Totholzarten vorkommen, die artenschutz-rechtlich relevant sind.

Der genannte Bodenschutzwald befindet sich in einem Altabbau des Eisensand-steins. Dieser Aspekt muss im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren geregelt werden.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

11

B.2.2.05

-38 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 12 Steinbruch Neresheim-Dehlingen (OAK)

Die im Privatwald auf der Gemarkung Ohmenheim liegenden Vorranggebiete AR und RS grenzen im Norden an Erholungs-wald Stufe 2. Nördlich der Planungsgebiete verläuft ein interna-

Aufgrund von Belangen des Artenschutzes ist die Herausnahme des nördlichen Be-reichs erforderlich (vgl. A.2.3.08-13).

Informationen werden im Umweltbericht (Ge-bietssteckbrief) ergänzt.

12

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255

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

tional bedeutender Wildtierkorridor. Die FVA Freiburg emp-fiehlt, dies noch unter „derzeit bekannte abwägungsrelevante Aspekte aufzuführen. Nach Einschätzungen der FVA können Be-einträchtigungen durch zeitliche Optimierung des Abbaus und paralleler Rekultivierung/ Renaturierung stark minimiert wer-den. Das schließt vor allem die bestehende Abbaufläche südlich des Planungsraums ein. Bei entsprechender Berücksichtigung wird von einer geringen Beeinträchtigung der Korridorfunktion ausgegangen. Die Vorranggebiete liegen im schutzbedürftigen Bereich für die Forstwirtschaft. Im Vorranggebiet AR zählen im Südbereich etwa 5 ha von den 17 ha bereits zum Erweiterungs-gebiet des bestehenden Abbaugebiets.

Dadurch wird der Korridor des General-wildwegeplans nicht in seiner Funktion be-einträchtigt zumal nördlich des Stein-bruchs große Bereiche Wald verbleiben.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

B.2.2.05

-39 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 13 Steinbruch Bartholomä (OAK)

Die Vorranggebiete des Steinbruchs Bartholomä grenzen an den Gemeindewald Bartholomä an. Waldbestände selbst sind vom Abbau nicht betroffen. Das direkt angrenzende Vorrang-gebiet AR, das bereits zum Erweiterungsgebiet des bestehen-den Abbaugebiets zählt, grenzt an folgendes Waldbiotop:

� Nr. 7225: 0549: 95 „Waldrand S Bartholomae“ � Leit-biotoptyp Waldrand, geschützt nach § 30a LWaldG

Auf dieses Waldbiotop und die angrenzenden Fichtenbestände mit den Waldfunktionen Erholungswald Stufe 2 und Immissi-onsschutzwald ist besondere Rücksicht zu nehmen.

Kenntnisnahme

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

13

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256

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.2.2.05

-40 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 14 Steinbruch Waibertal (Ost) (HDH)

Waldbestände

In den im Privatwald auf der Gemarkung Großkuchen vorge-schlagenen Vorranggebieten zum Rohstoffabbau und zur Roh-stoffsicherung stocken vor allem jüngere Nadelholzbestände.

Kenntnisnahme

14

B.2.2.05

-41 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Waldbiotope nach Waldbiotopkartierung (WBK)

Durch den Rohstoffabbau gehen folgende Waldbiotope unwie-derbringlich verloren, die gemäß Anhang 1, Nr. 3 „Erläuterun-gen zum Planungskonzept“ ein hohes Konfliktpotential bedeu-ten:

- Teile von Nr. 7227: 2061: 95 „Ehem. Tongrube Egelsee SW Nietheim“ �Leitbiotoptyp Stillgewässer, geschützt nach § 30 BNatschG

- Nr. 7227: 2062: 95 „Tongruben bei Gönnerdenkmal NW Rotensohl, 4 T.“ �Leitbiotoptyp Stillgewässer, ge-schützt nach § 30 BNatschG

- Nr. 7227: 2063: 95 „Doline im Gönnerhau NW Roten-sohl“ �Leitbiotoptyp Naturgebilde, geschützt nach § 33 NatschG

- Nr. 7227: 2064: 95 „Hülbe im Gönnerhau NW Roten-sohl“ �Leitbiotoptyp Stillgewässer, geschützt nach § 30 BNatschG

- Nr. 7227: 2065: 95 „Dolinen im Brenntenhau NW Ro-tensohl“ �Leitbiotoptyp Naturgebilde, geschützt nach § 33 NatschG

Die genannten Flächen sind einerseits re-lativ kleinflächig und befinden sich mitten in einem größerern geplanten Abbaube-reich. Die Betroffenheit und mögliche Maßnahmen zur Vermeidung von Beein-trächtigungen sind in der Genehmigungs-verfahren zu untersuchen und zu regeln. Aufgrund der Lage und der Ausdehnung wird der Bereich im regionalen Maßstab überplant. Eine mögliche kleinräumige An-passung oder Verschiebung des Abbaube-reichs ist in der Flächenausweisung abge-bildet.

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

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Page 273: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

257

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

- Nr. 7227: 2067: 95 „Dolinen bei Erdgrube W Rotensohl, 3 T.“ � Leitbiotoptyp Naturgebilde, geschützt nach § 33 NatschG

- Nr. 7227: 2070: 95 „Auernheimer Erdgrube W Roten-sohl“ �Leitbiotoptyp Stillgewässer, geschützt nach § 33 NatschG

- Nr. 7272: 2071: 95 „Tümpel bei Erdgrube W Rotensohl“ �Leitbiotoptyp Stillgewässer, geschützt nach § 30 BNatschG

- Nr. 7227: 2068: 95 „Auernheimer Erdgruben W Roten-sohl, 2 T.“ �Leitbiotoptyp Stillgewässer, geschützt nach § 30 BNatschG

- Nr. 7227: 2080: 95 „Magerrasen und Felswand W Ro-tensohl“ �LeitbiotoptypTrockenbiotop, geschützt nach § 30 BNatschG

- Teile von Nr. 7227: 2081: 95 „Schotteraufschluss der Urbrenz SW Rotensohl“ � Leitbiotoptyp Naturgebilde

B.2.2.05

-42 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Generalwildwegeplan- Einschätzungen der FVA in Freiburg

Die Planungen betreffen einen international bedeutsamen Wildtierkorridor. Die FVA Freiburg empfiehlt dies noch unter „derzeit bekannte abwägungsrelevante Aspekte“ aufzuführen. Die geplante Abbaufläche und das Sicherungsgebiet erstrecken sich massiv in die vorhandene Waldfläche und den funktionalen Kernbereich des Wildtierkorridors. Hinzu kommt die A7 im Os-ten, so dass der Wildtierkorridor sehr stark verschmälert

Die Beeinträchtigung des Generalwild-wegeplans führt nicht zu einem vollständi-gen Funktionsverlust und findet zudem zeitlich befristet statt. Bei der Planung der Abbauphasen ist im Rahmen des Geneh-migungsverfahrens sicherzustellen, dass der Zeitraum der Beeinträchtigung mög-

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

Informationen werden in den Planunterlagen und im Umweltbericht (Gebietssteckbrief) er-gänzt.

14

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258

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

und eine weitere Engstelle gebildet wird. Die räumliche Aus-dehnung des Korridors würde an der schmalsten Stelle dem-nach nur noch 290 m betragen. Dabei sind Störungszonen noch nicht einmal berücksichtigt, so dass der nutzbare Bereich des Korridors noch viel schmaler ist und die Funktionalität in Frage gestellt wird. Der Korridorabschnitt korrespondiert mit zwei Querungsmöglichkeiten an der A 7: eine Grünbrücke nördlich und eine lange, gut geeignete Talbrücke (Bestandsbauwerk)

südlich. Regional liegen sichere Nachweise zur Wildkatze vor. Es resultieren erhebliche Beeinträchtigungen. Es wird empfohlen, die östliche Ausdehnung des Planungsgebiets deutlich (voll-kommen) zurückzunehmen.

lichst klein gehalten wird und die Renatu-rierungsmaßnahmen die Ansprüche des Wildtierkorridores berücksichtigt.

Dir Informationen werden als Hinweis für nachgelagerte Planungsverfahren in den Planunterlagen sowie im Umweltbericht aufgenommen.

B.2.2.05

-43 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Zusammenfassende Darstellung der Vorranggebiete

Für die Erweiterung des Steinbruchs Waibertal Ost sind 63 ha als Vorranggebiet AR und 53 ha als Vorranggebiet RS vorgese-hen.

Bei einem jährlichen Abbau von 400.000 m³ im Steinbruch Wai-bertal-Ost liegt der jährliche Abbauflächenbedarf bei <1 ha (rd. 0,57 ha). Bei einem Sicherheitszuschlag von 110 % wäre bei die-sem Steinbruch grob gerechnet von einem jährlichen Flächen-bedarf von rd. 1,2 ha auszugehen.

Selbst unter Anerkennung großzügiger Sicherheitszuschläge sind sowohl das Vorranggebiet AR mit 63 ha als auch das Vor-ranggebiet RS mit 52 ha bezogen auf den Planungshorizont von 20 + 20 Jahren weit überdimensioniert abgegrenzt. Nach dem Abgrenzungsvorschlag für das Vorranggebiet AR würde

Die genannte Jahresabbaumenge ist nicht nachvollziehbar und deckt sich nicht mit den vorliegenden vom LGRB zur Verfü-gung gestellten Werten.

Zur Ermittlung des Flächenbedarfs für den Rohstoffabbau wurde eine regionsweit einheitliche Methode für alle Abbauberei-che und Rohstoffvorkommen in der Re-gion zur Ermittlung der notwendigen Flä-chenausweisungen angewendet. Diese ba-siert standortbezogene auf den durch-schnittlichen Rohfördermengen der ver-gangenen 5 Jahre. Diese wurden auch für den Standort Abbaustandort Waibertal zur

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

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259

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

die Abbaustätte für rd. 53Jahre ausreichen. Das Vorranggebiet RS würde einen Zeitraum von rd. 43 Jahre abdecken.

Wir verweisen hierbei auch auf unsere Stellungnahme vom 29.02.2016 (Az.: 82/2423.13). Zudem liegen die Vorranggebiete im schutzbedürftigen Bereich für die Forstwirtschaft. Durch den Gesteinsabbau kommt es zum Verlust zahlreicher geschützter-Waldbiotope.

Trotz aller einbezogenen Zuschläge erscheint der höheren Forstbehörde die jetzt angenommene jährliche Abbaurate deutlich zu hoch, insbesondere wenn man die bisherige Abbau-historie mit den neuen Vorschlägen vergleicht. Die Gebietsgrö-ßen sind daher noch einmal zu überdenken und angemessen zu verkleinern.

Ermittlung der notwendigen Abbaufläche herangezogen. Das Ergebnis ist in den je-weiligen Standortbeschreibungen darge-legt. Die Methode ist mit der Fachbehörde abgestimmt und das Ergebnis des Flä-chenumfangs wurde plausibilisiert.

B.2.2.05

-44 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 15 Steinbruch Waibertal (West) (HDH)

Waldbestände

Bei den im Staatswald Heidenheim liegenden Waldbeständen innerhalb der vorgeschlagenen Vorranggebiete handelt es sich zum einen um Buchenbestände im Alter von 81 bis 100 Jahren und zum anderen im Alter von 11 bis 20 Jahren. Des Weiteren stocken Buchen-Nadelbaumbestände im Alter von 41 bis 70 Jahren und 11 bis 20 Jahren auf den Flächen sowie Fichtenbe-stände von 81 bis 90 Jahren und 31 bis 50 Jahren.

Kenntnisnahme

15

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260

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.2.2.05

-45 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Waldbiotope nach Waldbiotopkartierung (WBK)

Im Vorranggebiet AR liegen sechs Waldbiotope nach WBK. Ein Rohstoffabbau führt zum Verlust der folgenden Waldbiotope:

� Nr. 7226: 4201: 95 „Tümpel im Kohlteich O Ochsenberg“ �Leitbiotoptyp Stillgewässer

� Nr. 7226: 4242: 95 „Hülbe Zellerhaumahd N Schnaitheim“ �Leitbiotoptyp Stillgewässer

� Nr. 7226: 4243: 95 „Tümpel Zellerhaumahd N Schnaitheim (1)“ �Leitbiotoptyp Stillgewässer

� · Nr. 7226: 4244: 95 „Tümpel Zellerhaumahd N Schnaitheim (2)“ � Leitbiotoptyp Stillgewässer

� Teile von Nr. 7227: 4246: 95 „Tümpel im Brandelhauser N Schnaitheim (2)“ � Leitbiotoptyp Stillgewässer.

� Teile von Nr. 7226: 4202: 95 „Kohlteich O Ochsenberg“ �Leitbiotoptyp Strukturreiche Waldbestände

Im Vorranggebiet RS liegen zwei Waldbiotope: � Nr. 7226: 4241: 95 „Tongruben Hahnengarten N

Schnaitheim 4 T“ �Leitbiotoptyp Stillgewässer � Nr. 7226: 4172: 95 „Tümpel bei der Saatschule O Ochsen-

berg“ �Leitbiotoptyp Stillgewässer. � Der Verlust der Waldbiotope birgt ein hohes Konfliktpo-

tential in sich.

Die genannten Flächen sind einerseits re-lativ kleinflächig und befinden sich mitten in einem größerern geplanten Abbaube-reich. Die Betroffenheit und mögliche Maßnahmen zur Vermeidung von Beein-trächtigungen sind in der Genehmigungs-verfahren zu untersuchen und zu regeln. Aufgrund der Lage und der Ausdehnung wird der Bereich im regionalen Maßstab überplant. Eine mögliche kleinräumige An-passung oder Verschiebung des Abbaube-reichs ist in der Flächenausweisung abge-bildet.

15

B.2.2.05

-46 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

Waldfunktionenkartierung (WFK)

Im Abgrenzungsvorschlag für das Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe sowie im Vorranggebiet für die

Kenntnisnahme

15

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261

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

27.11.2016 Rohstoffsicherung befindet sich Bodenschutzwald nach WFK. Im Zuge des Rohstoffabbaus erfolgt ein Verlust dieser Wald-funktion. Die höhere Forstbehörde weist darauf hin, dass ge-mäß Anhang 1, Nr. 3 der Unterlagen der Verlust von Boden-schutzwald ein hohes Konfliktpotential bedeutet.

B.2.2.05

-47 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Natura 2000

Teile des Vorranggebiets AR liegen im FFH-Gebiet Nr. 7226-311 „Heiden und Wälder zwischen Aalen und Heidenheim“. Im po-tentiellen Abbaugebiet sind rd. 12 ha des Waldlebensraumtyps (WLRT) 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo Fagetum) be-troffen. Dabei handelt es sich überwiegend um 81-90- jährige artenreiche Buchenwälder. Ein kleiner Anteil in dem WLRT ist 41-60- jährigen Buchen-Nadelholzwäldern zugeordnet. Durch den Rohstoffabbau ginge der betroffene WLRT 9130 verloren. In dem FFH-Gebiet befinden sich zudem Lebensstätten der Na-tura 2000 Anhang II und –IV Arten Nr. 1323 Bechteinfledermaus (Myotis bechsteinii) und Nr. 1308 Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus). Durch den Rohstoffabbau würde der Lebensraum dieser europäisch geschützten Arten ebenfalls verloren gehen.

Die höhere Forstbehörde weist darauf hin, dass für den durch den Rohstoffabbauverursachten Verlust von rd. 12 ha Wald-LRT 9130 und Lebensraum der oben genannten Anhang II- und IV-Arten der FFH-Richtlinie sogenannte Kohärenzsicherungsmaß-nahmen erforderlich sind.

Die Erweiterungsplanung und die notwen-digen Untersuchungen zur FFH-Verträg-lichkeit werden aktuell vom Betreiber für einen Großteil der Fläche des Vorrangge-biets für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe durchgeführt. Ergebnisse liegen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor.

Der Sachverhalt wurde im Umweltbericht im Rahmen der Möglichkeiten geprüft. Die Hinweise auf einzelne Arten wurden er-gänzt.

Die Raumverträglichkeit der Flächenfest-setzung im Regionalplan ist aus diesem Grund zum aktuellen Zeitpukt nur über-schlägig einschätzbar. Im Falle einer feh-lenden Verträglichkeit des Bereichs des FFH-Gebiets ist für den Teilbereich keine Zulassung der Abbautätigkeit möglich. Wenn der verbleibende Bereich des Vor-ranggebiets für den Abbau oberflächenna-her Rohstoffe aus dem Grund vorzeitig

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

15

Page 278: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

262

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

ausgeschöpft sein sollte, kann bei entspre-chender Begründung und dem Erforderli-chen Genehmigungsverfahren frühzeitig auf das Vorranggebiet zur Sicherung von Rohstoffen ausgewichen werden. Aus die-sem Grund wird es als vetretbar erachtet, den Bereich des FFH-Gebiets in der Flä-chenausweisung zu belassen.

B.2.2.05

-48 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Zusammenfassende Beurteilung der Vorranggebiete

Für die Vorranggebiete zum AR und RS sind je 56 ha auf jeweils 20 Jahre geplant. Bei einem jährlichen Abbau von 500.000 m³ im Steinbruch Waibertal-West liegt der der jährliche Abbauflä-chenbedarf bei <1 ha (rd. 0,71 ha). Bei einem Sicherheitszu-schlag von 105 % wäre bei diesem Steinbruch grob gerechnet von einem jährlichen Flächenbedarf von rd. 1,5 ha auszugehen. Selbst unter Anerkennung der großzügigen Sicherheitszschläge sind sowohl das Vorranggebiet AR als auch das Vorranggebiet RS mit je 56 ha bezogen auf den Planungshorizont von 20 + 20 Jahren weit überdimensioniert abgegrenzt. Sowohl für das Vor-ranggebiet AR als auch für das Vorranggebiet RS würden die Abbauflächen für je rd. 37 Jahre ausreichen.

Zudem liegen die Gebiete im schutzbedürftigen Bereich für die Forstwirtschaft.Die vorgeschlagenen Gebietsdimensionen er-scheinen der höheren Forstbehörde eindeutig zu hoch. Die Grö-ßen der Vorranggebiete sollten unter Berücksichtigung allerRi-sikozuschläge im Anhalt an die bisherigen jährlichen Abbaura-

Die genannte Jahresabbaumenge ist nicht nachvollziehbar und deckt sich nicht mit den vorliegenden vom LGRB zur Verfü-gung gestellten Werten.

Zur Ermittlung des Flächenbedarfs für den Rohstoffabbau wurde eine regionsweit einheitliche Methode für alle Abbauberei-che und Rohstoffvorkommen in der Re-gion zur Ermittlung der notwendigen Flä-chenausweisungen angewendet. Diese ba-siert standortbezogene auf den durch-schnittlichen Rohfördermengen der ver-gangenen 5 Jahre. Diese wurden auch für den Standort Abbaustandort Waibertal zur Ermittlung der notwendigen Abbaufläche herangezogen. Das Ergebnis ist in den je-weiligen Standortbeschreibungen darge-legt. Die Methode ist mit der Fachbehörde

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263

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

ten des Betriebes angemessen reduziert werden. Die Inan-spruchnahme des rd. 12 ha großen Waldbereichs im Wald-Le-bensraumtyp 9130 erfordert Kohärenzmaßnahmen.

abgestimmt und das Ergebnis des Flä-chenumfangs wurde plausibilisiert.

B.2.2.05

-49 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 16 Steinbruch Großkuchen (HDH)

Waldbestände

In den vorgeschlagenen Vorranggebieten AR und RS im Privat-wald auf der Gemarkung Großkuchen stocken überwiegend jüngere Laub- und Nadelholzbestände.

Kenntnisnahme

16

B.2.2.05

-50 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Waldfunktionen:

An der Nordwestgrenze des vorgeschlagenen Abbaugebiets AR befindet sich Sichtschutzwald, der im Zuge der Abbautätigkei-ten verloren geht.

Kenntnisnahme, bereits im Umweltbericht aufgeführt.

16

B.2.2.05

-51 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Zusammenfassende Beurteilung der Vorranggebiete

Das Vorranggebiet AR hat eine Gesamtgröße von 12 ha. Das Vorranggebiet RS ist 6 ha groß. Das bestehende Abbaugebiet ist noch nicht vollständig abgebaut. Die Vorranggebiete liegen zudem im schutzbedürftigen Bereich für die Forstwirtschaft. Das vorgeschlagene Vorranggebiet für den Abbau umfasst über-schlägig in etwa dasselbe Flächenausmaß wie das bestehende Abbaugebiet. In der Annahme, dass der bestehende Steinbruch bereits länger als 20 Jahre existiert, erscheint der höheren Forst-behörde die vorgeschlagene Flächendimension etwas zu hoch. Es wird vorgeschlagen, das Flächenausmaß des Vorranggebiets

Zur Ermittlung des Flächenbedarfs für den Rohstoffabbau wurde eine regionsweit einheitliche Methode für alle Abbauberei-che und Rohstoffvorkommen in der Re-gion zur Ermittlung der notwendigen Flä-chenausweisungen angewendet. Diese ba-siert standortbezogene auf den durch-schnittlichen Rohfördermengen der ver-gangenen 5 Jahre. Diese wurden auch für den Standort Abbaustandort Großkuchen zur Ermittlung der notwendigen Abbauflä-che herangezogen. Das Ergebnis ist in den

16

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264

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe, bezogen auf den Zeitraum von 20 Jahren, zu verkleinern.

jeweiligen Standortbeschreibungen darge-legt. Die Methode ist mit der Fachbehörde abgestimmt und das Ergebnis des Flä-chenumfangs wurde plausibilisiert.

Verschiebungen der Flächenanteile zu-gunsten des Abbaus ergeben sich auf-grund Besonderheiten am Standort. Dazu gehören bereits genehmigter Bereiche, die vollständig bilanziert wurden, großräu-mige Erschwernisse in der Rohstoffbe-schaffenheit, die ausgeglichen werden müssen oder bereits bekannte Einschrän-kungen in der Flächenverfügbarkeit die aufgrund der Lage und der Ausdehnung im regionalen Maßstab überplant werden. Die Standortbezogenen Sonderfälle wer-den in den Unterlagen erläutert (vgl. II. Kartographische Darstellungen)

B.2.2.05

-52 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 17 Schotter- und Steinwerk Neresheim-Sägmühle

(HDH/OAK)

Waldbestände

Es handelt sich um ältere Laub- und Nadelholzmischbestände sowie jüngere Laubholzbestände im Privatwald auf der Gemar-kung Neresheim

Kenntnisnahme

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265

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.2.2.05

-53 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Natura 2000

Nach Angaben des Umweltberichts liegen 4,8 ha des Vorrang-gebiets im FFH-Gebiet Nr. 7327-341 „Härtsfeld“, die im Zuge von Abbautätigkeiten verloren gehen. Die im Nordwesten be-findlichen Gebietsüberschneidungen mit dem FFH-Gebiet be-treffen fast ausschließlich den Bereich des Vorranggebiets RS. Für den Verlust an FFH-Gebietsfläche sind ggf. Kohärenzsiche-rungsmaßnahmen notwendig.

Bei den Flächen im FFH-Gebiet, die durch das Vorranggebiet zur Sicherung von Roh-stoffen betroffenen sind, handelt es sich um den Bereich des FFH-Lebensraumtyps Waldmeisterbuchenwald, der in diesem Bereich nur kleinflächig vorhanden ist. Eine erhebliche Beeinträchtigung durch den Verlust des Lebensraumtyps ist eine er-hebliche Beeinträchtigung nicht auszu-schließen. Aufgrund dessen und der weite-ren genannten Beeinträchtigungen wird auf eine Vorrang-Festlegung im Bereich des FFH-Gebiets zum akuellen Zeitpunkt abgesehen.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

17

B.2.2.05

-54 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Generalwildwegeplan- Einschätzung der FVA in Freiburg

Die Planung betrifft zentral einen international bedeutenden Wildtierkorridor. Die Beeinträchtigungen können durch zeitliche Optimierung des Abbaus und paralleler Rekultivierung/ Renatu-rierung stark minimiert werden. Das schließt vor allem die be-stehende Abbaufläche südlich des Planungsraums ein. Bei ent-sprechender Berücksichtigung kann voraussichtlich von einer geringen Beeinträchtigung der Korridorfunktion ausgegangen werden; bei Nichtbeachtung können aber auch erhebliche Be-einträchtigungen eintreten.

Bei der Planung der Abbauphasen ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens si-cherzustellen, dass der Zeitraum der Be-einträchtigung möglichst klein gehalten wird und die Renaturierungsmaßnahmen die Ansprüche des Wildtierkorridores be-rücksichtigt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

17

Page 282: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

266

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.2.2.05

-55 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Zusammenfassende Darstellung der Vorranggebiete

Sowohl für das Vorranggebiet AR als auch für das Vorrangge-biet RS ist eine Abbaufläche für 10 ha angedacht. Ein Teil des Vorranggebiets AR liegt im bereits bestehenden Erweiterungs-gebiet. Die Gebietsvorschläge liegen im schutzbedürftigen Be-reich für die Forstwirtschaft. Die Überschneidungen mit dem FFH-Gebiet liegen im Vorranggebiet RS.

Kenntnisnahme

17

B.2.2.05

-56 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 18 Steinbruch Steinheim am Albuch-Söhnstetten (HDH)

Waldbestände Das Vorranggebiet AR hat eine Gesamtgröße von 21 ha. Das Vorranggebiet RS ist 19 ha groß. Die Waldbestände befinden sich zum großen Teil im Gemeindewald Steinheim. Der nördli-che Teil der Vorranggebiete, die dem Abbau oberflächennaher Rohstoffe bzw. zur Rohstoffsicherung zugeordnet sind, liegt in Privatwaldparzellen auf der Gemarkung Söhnstetten. Bei den Waldbeständen handelt es sich im Vorranggebiet AR überwiegend um 91-100- jährige Fichtenbruchbestände mit verjüngten Jungbeständen bis Alter 10. WeitereAnteile bilden 41-50- jährige Fichtenbestände, 91-100- jährige Buchenbe-stände sowie 11-20- jährige Buchen-Nadelholzbestände. In den Vorranggebieten RS stocken im Nordteil ebenfalls 91-100- jährige Fichtenbruchbestände mit Jungbeständen bis Alter 10 und Edellaubbestände bis Alter 10.

Kenntnisnahme

18

Page 283: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

267

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.2.2.05

-57 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Natura 2000

Der Vorranggebietskomplex ist an der Ost- und Südgrenze so-wie an Teilen der Westgrenze vom FFH-Gebiet Nr. 7325-341 „Steinheimer Becken“ umgeben. In der Parzelle Nr. 366 des Ge-meindewalds Steinheim (Gemarkung Söhnstetten) liegen rd.1,4 ha des vorgesehenen Vorranggebiets zum Abbau innerhalb des FFH-Gebiets. Der 91-100 jährige Buchenbestand gehört dem Waldlebensraumtyp Nr. 9130 „Waldmeister- Buchenwald“ ( As-perulo-Fagetum) an.

In dem Buchenlebensraumtyp sind ebenfalls Lebensstätten der FFH-Anhang-II Art „Grünes Besenmoos (Dicranum viride)“ vor-handen.

Der Kalksteinabbau kann zu Beeinträchtigungen des FFH-Ge-biets führen, da durch den Abbau ein teilweiser Verlust des FFH-Lebensraumtyps 9130 und der Lebensstätte der Anhang-II-Art „Grünes Besenmoos“ verursacht wird. Die höhere Forstbe-hörde weist darauf hin, dass ein Kalksteinabbau innerhalb eines Waldlebensraumtyps und innerhalb von Lebensstätten von Na-tura 2000-Arten Kohärenzsicherungsmaßnahmen erfordert.

Auswirkungen auf das FFH-Gebiet wurden in den Gebietssteckbriefen abgeschätzt. Aufgrund der geringen Fläche ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Beein-trächtigung des Erhaltungszustandes durch in der konkreten Genehmigungspla-nung festzulegenden Ausgleichsmaßnah-men vermieden werden kann. Eine detail-lierte Prüfung hat im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren zu erfolgen.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

18

B.2.2.05

-58 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Waldbiotope

Im Vorranggebiet AR ist das Waldbiotop Nr. 7326: 3185: 95 „Sohl-Hülbe S Neuselhalden“ betroffen. Dieses geht im Zuge des Kalksteinabbaus verloren.

Das geschützte Biotope befindet sich nicht innerhalb der Flächenfestlegung der Teil-fortschreibung. Eine Berücksichtigung die-ser Belange ist bereits frühzeitig im Pla-nungsverfahren bei der Abgrenzung der

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

18

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268

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Vorranggebiete erfolgt. Da sich die Be-lange in der Wirkzone des Vorranggebie-tes befinden, wurde eine mögliche Beein-trächtigung im Umweltbericht untersucht. Die Ergebnisse sind dem zugehörigen Ge-bietssteckbrief zu entnehmen.

B.2.2.05

-59 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Generalwildwegeplan- Einschätzung der FVA in Freiburg

Die Planung betrifft zentral einen international bedeutenden Wildtierkorridor. Die Beeinträchtigungen können durch zeitliche Optimierung des Abbaus und paralleler Rekultivierung/ Renatu-rierung stark minimiert sowie durch Aufwertungsmaßnahmen im erweiterten Umfeld des Abschnitt der B 466 im Wald kom-pensiert werden. Je nach Berücksichtigung und tatsächlicher Durchführung sind geringe bis erhebliche Beeinträchtigungen möglich.

Bei der Planung der Abbauphasen ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens si-cherzustellen, dass der Zeitraum der Be-einträchtigung möglichst klein gehalten wird und die Renaturierungsmaßnahmen die Ansprüche des Wildtierkorridores be-rücksichtigt.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

18

B.2.2.05

-60 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 19 Steinbruch Heidenheim a. d. Brenz-Mergelstetten

(HDH)

Waldbestände.

Die Waldbestände gehören zum Staatswald Heidenheim und liegen im schutzbedürftigen Bereich für die Forstwirtschaft.

Im Westteil des Vorranggebiets AR befinden sich überwiegend 71-80- jährige Buchen- Nadelholzbestände, 111-120- jährige Buchenbestände, Anteile junger Edellaubstände bis Alter 30 so-wie Fichten im Alter 41-50. Davon sind die Buchen-Nadelholz-bestände bereits Bestandteil des Erweiterungsgebiets des be-

Kenntnisnahme

19

Page 285: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

269

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

stehenden Abbaugebiets innerhalb des geplanten Vorrangge-bietes. Die höhere Forstbehörde weist darauf hin, dass die heute im Gebietsvorschlag befindlichen Buchenbestände zwi-schen 111 und 120 Jahre gegen Ende des Planungszeitraums besondere Arten aufweisen können, die an zunehmende Alt- und Totholzstrukturen gebunden sind. Ab dem Alter 120 ist vor allem in Laubholzbeständen verstärkt mit artenschutzrechtlich relevanten Alt- und Totholzarten zu rechnen.

Ebenfalls überwiegend 111-120- jährige Buchenbestände sto-cken im Vorranggebiet RS West. Hinzu kommen in diesem Be-reich 111-120- jährige Fichtenbestände und 11-20- jährige Edellaubbestände.

Im Südostteil des Vorranggebiets AR stocken 81-90- jährige Bu-chen-Nadelholzbestände, ein extensiv genutzter 81-90- jähriger Buchenbestand mit Fichtenanteilen und ein 51-60- jähriger Fichtenbestand. Auch hier zählt der Großteil des extensiven Bu-chen-Fichtenbestands bereits zum Erweiterungsgebiet des be-stehenden Abbaugebiets.

B.2.2.05

-61 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Waldbiotope

Im vorgesehenen Vorranggebiet zum Abbau oberflächennaher Rohstoffe befinden sich folgende Waldbiotope, die durch den Abbau verloren gehen:

� Nr. 7327: 0098: 94 „Lehrhaubrunnen und Bachlauf O Mergelst.“�Leitbiotoptyp Fließgewässer

� Nr. 7327:2433: 95 „Tümpel im Lehrhau SO Mergelstet-ten, 3 T.“ �Leitbiotoptyp Stillgewässer, geschützt nach

Die genannten Flächen sind einerseits re-lativ kleinflächig und befinden sich mitten in einem größerern geplanten Abbaube-reich. Die Betroffenheit und mögliche Maßnahmen zur Vermeidung von Beein-trächtigungen sind in der Genehmigungs-verfahren zu untersuchen und zu regeln. Aufgrund der Lage und der Ausdehnung

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

19

Page 286: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

270

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

§ 30 BNatschG

Im vorgesehenen Vorranggebiet für die Rohstoffsicherung lie-gen folgende Waldbiotope:

� Nr. 7327: 0097: 94 „Feuchtwald in Lehrhauwiese O Mergelst.“ �Leitbiotoptyp Seltene naturnahe Waldge-sellschaft“, geschützt nach § 30 BNatschG, Flächen-größe: 1,2 ha

� Nr. 7337: 0102: 94 „Tümpel im Bauernhau NW Her-brechtingen“ � Leitbiotoptyp Stillgewässer, geschützt nach § 30 BNatschG

Vom Rohstoffabbau randlich tangiert werden die Waldbiotope:

� Nr. 7327: 0096: 94 „Tümpel oberh. Ötterlesbrunnen O Mergelstetten“ � Leitbiotoptyp Stillgewässer, ge-schützt nach § 30 BNatschG

� Nr. 7327: 2432: 95 „Tümpel im Frostteich O Mergels-tetten“ � Leitbiotoptyp Stillgewässer, geschützt nach § 30 BNatschG

� Nr. 7327: 0101: 94 „Doline in Schoppenacker NO Her-brechtingen“ �Leitbiotoptyp Stillgewässer, geschützt nach § 33 NatschG

wird der Bereich im regionalen Maßstab überplant. Eine mögliche kleinräumige An-passung oder Verschiebung des Abbaube-reichs ist in der Flächenausweisung abge-bildet.

B.2.2.05

-62 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Waldfunktionenkartierung (WFK)

Im Erweiterungsgebiet des bestehenden Abbaugebietes, das zum Westteil des vorgesehenen Vorranggebiets zur Abbau

Kenntnisnahme, bereits im Umweltbericht aufgeführt.

19

Page 287: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

271

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

oberflächennaher Rohstoffe gehört, befindet sich Immissions-schutz- und Sichtschutzwald. Durch den Rohstoffabbau gehen die Waldfunktionen verloren.

B.2.2.05

-63 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Zusammenfassende Beurteilung der Vorranggebiete

Je 36 ha sollen als Vorranggebiet AR bzw. als Vorranggebiet RS ausgewiesen werden. Ein größerer Teil des Erweiterungsgebiets im bestehenden Abbaugebiet wird dem Vorranggebiet AR zu-geordnet. Bei einem jährlichen Gesamtabbau von 900.000 m³ ergibt sich nach den Standortsangaben eine jährliche Abbauflä-che von 1 bis 1,3 ha. Unter Berücksichtigung des Sicherheitszu-schlages von 95 % werden jedes Jahr in etwa 2 bis 2,5 ha abge-baut werden können. Die vorgeschlagenen Abbauflächen ent-sprechen damit dem Planungszeitraum von 20 + 20 Jahren.

Kenntnisnahme

19

B.2.2.05

-64 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 20 Steinbruch Giengen a. d. Brenz-Burgberg (HDH)

Waldbestände

Bei den im Privatwald auf der Gemarkung Stetten und Burgberg liegenden Waldbeständen handelt es sich um ältere Laubholz-bestände und jüngere Nadelholzbestände.

Kenntnisnahme

20

B.2.2.05

-65 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Waldbiotope nach WBK

Innerhalb des Vorranggebiets AR liegt das Waldbiotop Nr. 7427: 0287: 94 „Dolinen im Steinbruch SW Burgberg, 2 T.“ Im Nordwesten des Vorranggebiets zum Rohstoffabbau erstrecken sich ebenfalls Teile des Waldbiotops Nr. 7427: 0289: 94 „Wald in hinterer Hau NO Lonetal“. Das rd. 47,5 ha große Waldbiotop mit dem Leitbiotoptyp „Strukturreiche Waldbestände“ grenzt

Die genannte Doline befindet sich in dem bereits genehmigten Abbaubereich, der als noch verfügbare Reserve in die Flä-chennnbedarfsermittlung und die Flä-chenabgrenzung der Vorranggebiete eing-bezogen wurde. Eine berücksichtigung

Anpassung der Gebiets-abgrenzung

20

Page 288: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

272

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

komplett an das Vorranggebiet RS an. Ebenfalls verläuft die Nordgrenze des Vorranggebiets zum Abbau AR auf längerer Strecke entlang dieses Biotops. Das Biotop ist nach § 30 BNatschG geschützt. Ein angrenzender Gesteinsabbau kann zu Beeinträchtigungen am Waldbiotop führen.

dieses Biotops entzieht sich aufgrund des Bestandskraft der Genehmigung der Ein-flussnahmemöglichkeit der Regionalpla-nung.

Das angrenzende Biotop liegt nach ge-ringfügiger Anpassung der Gebietsab-grenzung vollständig außerhalb des Vor-ranggebietes. Dieser Belang ist in der Aus-gestaltung der Abbaugenehmigung im nachgelagerten Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen.

B.2.2.05

-66 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Zusammenfassende Darstellung der vorgeschlagenen Vor-

ranggebiete:

Bei einem jährlichen Abbau von 250.000 m³ im Steinbruch Burgberg liegt der jährliche Abbauflächenbedarf bei <1 ha (rd. 0,45 ha). Bei einem Sicherheitszuschlag von 80 % wäre bei die-sem Steinbruch grob gerechnet von einem jährlichen Flächen-bedarf von rd. 0,8 ha auzugehen.

Unter Anerkennung der großzügigen Sicherheitszuschläge sind sowohl das Vorranggebiet AR mit 24 ha als auch das Vorrang-gebiet RS mit 11 ha bezogen auf den Planungshorizont von 20 + 20 Jahren etwas über den Planungszeitraum hinaus abge-grenzt. Nach dem Abgrenzungsvorschlag für das Vorranggebiet AR würde die Abbaustätte für 30 Jahre ausreichen; das Vor-ranggebiet RS würde für rd.14 Jahre. Der Planungshorizont wäre hiermit für 44 Jahre abgedeckt.

Zur Ermittlung des Flächenbedarfs für den Rohstoffabbau wurde eine regionsweit einheitliche Methode für alle Abbauberei-che und Rohstoffvorkommen in der Re-gion zur Ermittlung der notwendigen Flä-chenausweisungen angewendet. Diese ba-siert standortbezogene auf den durch-schnittlichen Rohfördermengen der ver-gangenen 5 Jahre. Diese wurden auch für den Standort Abbaustandort Giengen-Burgberg zur Ermittlung der notwendigen Abbaufläche herangezogen. Das Ergebnis ist in den jeweiligen Standortbeschreibun-gen dargelegt. Die Methode ist mit der

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

20

Page 289: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

273

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Fachbehörde abgestimmt und das Ergeb-nis des Flächenumfangs wurde plausibili-siert.

Verschiebungen der Flächenanteile zu-gunsten des Abbaus ergeben sich auf-grund Besonderheiten am Standort. Dazu gehören bereits genehmigter Bereiche, die vollständig bilanziert wurden, großräu-mige Erschwernisse in der Rohstoffbe-schaffenheit, die ausgeglichen werden müssen oder bereits bekannte Einschrän-kungen in der Flächenverfügbarkeit die aufgrund der Lage und der Ausdehnung im regionalen Maßstab überplant werden. Die Standortbezogenen Sonderfälle wer-den in den Unterlagen erläutert (vgl. II. Kartographische Darstellungen)

B.2.2.05

-67 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 21 Suevit-Vorkommen bei Hofen (HDH)

Im Vorranggebiet RS liegen von insgesamt 21 ha rd. 8 ha im Privatwald auf den Gemarkungen Frickingen und Dunstelkin-gen. Die Waldbestände sind ohne besondere Wald- und Schutzgebietsfunktionen. Die Waldbestände liegen im schutz-bedürftigen Bereich für die Forstwirtschaft.

Kenntnisnahme

21

Page 290: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

274

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.2.2.05

-68 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Waldbestände

Bei den Waldbeständen handelt es sich um überwiegend 11-20 jährige Edellaub- und Fichtenmischbestände.

Kenntnisnahme

21

B.2.2.05

-69 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 22 Suevit-Vorkommen bei Eglingen (HDH)

Es besteht keine forstrechtliche Betroffenheit.

Kenntnisnahme 22

B.2.2.05

-70 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Nr. 23 Sandvorkommen nördlich Aalen-Onatsfeld (OAK)

Es besteht keine forstrechtliche Betroffenheit.

Kenntnisnahme

23

B.2.2.05

-71 Regierungspräsidium Tü-bingen, Forst BW

27.11.2016

Fazit

Die höhere Forstbehörde weist zusammenfassend darauf hin, dass die Gebietsvorschläge sowohl bei den Vorranggebieten zum Abbau oberflächennaher Rohstoffe (AR) als auch bei den Vorranggebieten zur Rohstoffsicherung (RS) auf einen Pla-nungszeitraum von jeweils 20 Jahren ausgerichtet sein müssen. Die Flächengrößen sollten unter Berücksichtigung des bisheri-gen einzelbetrieblichen Abbaufortschritts, der Risikozuschläge und noch vorhandener Abbaupotentiale in den bestehenden Abbaugebieten teilweise überdacht und ggf. angemessen redu-ziert werden. Bei den Abbaustätten Nr. 15, Nr. 17 und Nr. 18 sind durch den Abbau Natura 2000 Gebiete betroffen. Bei den Abbaustätten Nr. 15 und Nr. 18 gehen ggf. Waldbestände des Waldlebens-raumtyps 9130 „Waldmeister-Buchenwald“ verloren. Für diese

Zur Ermittlung des Flächenbedarfs für den Rohstoffabbau wurde eine regionsweit einheitliche Methode für alle Abbauberei-che und Rohstoffvorkommen in der Re-gion zur Ermittlung der notwendigen Flä-chenausweisungen angewendet. Diese ba-siert standortbezogene auf den durch-schnittlichen Rohfördermengen der ver-gangenen 5 Jahre. Diese wurden auch für die verschiedenen Abbaustandorte zur Er-mittlung der notwendigen Abbaufläche herangezogen. Das Ergebnis ist in den je-weiligen Standortbeschreibungen darge-legt. Die Methode ist mit der Fachbehörde

Page 291: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

275

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Gebiete sind Kohärenzsicherungsmaßnahmen erforderlich. Die höhere Forstbehörde weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass gemäß Anhang 1 „Erläuterungen zum Plankonzept“ Nr. 3 Natura 2000 Gebiete, besonders ge-schützte Arten und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten ein hohes Kon-fliktpotential aufweisen. Im Zuge des Abbaus gehen auch meh-rere Waldbiotope nach Waldbiotopkartierung verloren, die i. d. R. nach § 30 BNatschG, § 30 a LWaldG und § 32 NatschG ge-schützt sind. Auch hier besteht ein hohes Konfliktpotential nach Anhang 1, Nr. 3. Die Einschätzungen der FVA Freiburg zum Ge-neralwildwegeplan sind zu berücksichtigen.

abgestimmt und das Ergebnis des Flä-chenumfangs wurde plausibilisiert.

Zu den betroffenen Belangen s. vorrange-gangene Ausführungen zu den jeweiligen Abbaustandorten.

B.2.6.04

-1 RP Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau

27.10.2016

2424 // 16-07650

Im Rahmen seiner fachlichen Zuständigkeit für geowissen-schaftliche und bergbehördliche Belange äußert sich das Lan-desamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen und seiner regionalen Kennt-nisse zum Planungsvorhaben.

1 Rechtliche Vorgaben aufgrund fachgesetzlicher Regelun-

gen, die im Regelfall nicht überwunden werden können

Keine

2 Beabsichtigte eigene Planungen und Maßnahmen, die

den Plan berühren können, mit Angabe des Sachstandes

Keine

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

B.2.6.04

-2 RP Freiburg, LGRB 3 Hinweise, Anregungen oder Bedenken

Page 292: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

276

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

27.10.2016 Geotechnik

Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk entnommen werden.

Ingenieurgeologische Belange werden im Rahmen der Anhö-rung zu konkreten Planungen (z.B. Bebauungspläne) beurteilt, wenn Art und Umfang der Eingriffe in den Untergrund näher bekannt sind.

Eine Gefahrenhinweiskarte (insbesondere bezüglich eventueller Massenbewegungen und Verkarstungsstrukturen) kann, nach vorheriger - ggf. gebührenpflichtiger - Registrierung, unter http://qeodefahren.lqrb-bw.de/ abgerufen werden.

Kenntnisnahme

B.2.6.04

-3 RP Freiburg, LGRB

27.10.2016

Boden

Zur Planung sind aus bodenkundlicher Sicht keine Hinweise, Anregungen oder Bedenken vorzutragen.

Kenntnisnahme

B.2.6.04

-4 RP Freiburg, LGRB

27.10.2016

Mineralische Rohstoffe

Aus rohstoffgeologischer Sicht bestehen gegen die Abgren-zung der Vorranggebiete für den Abbau und für die Sicherung von oberflächennahen Rohstoffen keine Bedenken.

Mit Ausnahme des Kalksteinbruchs Bartholomä (LGRB-Gewin-nungsstellennr. RG 7225-1), für den neuere Erkundungsdaten aus dem Jahr 2013 vorliegen, und der beiden Suevit-Vorkom-men bei Hofen und Eglingen (LGRB-Erkundung Ende 2012) lie-gen alle Vorranggebiete innerhalb der im LGRB-Gutachten (2011) „Zwischenbericht zur rohstoffgeologischen Beurteilung

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

Hinweis: Für den Kalksteinbruch Bartho-lomä und die Suevitvorkommen weisen die aktualisierten Erkundungsdaten (2013) bzw. die Karte der Mineralischen Rohstoffe

Page 293: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

277

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

von geplanten Gebieten zur Sicherung oberflächennaher Roh-stoffe in der Region Ostwürttemberg" (Az. 96-4704 // 10_5561) für einen Gesteinsabbau empfohlenen Rohstoffvorkommen. Diese Vorkommen sind auch Bestandteil der Karte der minerali-schen Rohstoffe von Baden-Württemberg 1 : 50 000 (KMR 50), Blätter L 7126/L 7128 Aalen/Nördlingen (Südteil) und L 7326/L 7328 Heidenheim a. d. Brenz/Höchstädt a .d. Donau.

In den „Erläuterungen zum Planungskonzept" ist die Vorge-hensweise zur Festlegung der Vorranggebiete schlüssig darge-legt. In den tabellarischen Standortbeschreibungen der Vor-ranggebiete zu den einzelnen Abbaustellen sind die wesentli-chen Kriterien für die Flächenausweisung übersichtlich darge-legt (nutzbare Mächtigkeiten in den Rohstoffvorkommen, Si-cherheitszuschlag nach RSK2, auszugleichende Böschungsver-luste, lagerstättenbedingte Sonderzuschläge).

(2015) nachgewiesene Rohstoffvorkom-men für die Bereiche der regionalplaneri-schen Gebietsfestlegungen aus.

Kenntnisnahme

B.2.6.04 -5 RP Freiburg, LGRB

27.10.2016

Es sollte in den" Erläuterungen zum Planungskonzept" an ge-eigneter Stelle darauf hingewiesen werden, dass für die Berech-nung des Mengen- und Flächenbedarfs jeder Gewinnungsstelle i. d. R. die Werte der Förderzahlen der letzten fünf Jahre heran-gezogen wurden. Parallel sollte dargelegt werden, dass diese Angaben aus Datenschutzgründen nicht veröffentlicht werden können/dürfen.

Die Erläuterungen zum Planungskonzept werden um die empfohlenen iNformatio-nen ergänzt.

B.2.6.04 -6 RP Freiburg, LGRB

27.10.2016

In den tabellarischen Standortbeschreibungen wäre die Mitfüh-rung der LGRB-Gewinnungsstellennummer zur besseren Orien-tierung vorteilhaft.

Die gewünschte Information wird in den Gebietsbeschreibungen ergänzt

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278

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.2.6.04

-7 RP Freiburg, LGRB

27.10.2016

Grundwasser

Bezüglich der Lage der Standorte im Ostalbkreis in Wasser-schutzgebieten wird auf die tabellarischen Standortbeschrei-bungen der Vorranggebiete zu den einzelnen Abbaustellen in der Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans verwiesen.

Kenntnisnahme

B.2.6.04

-8 RP Freiburg, LGRB

27.10.2016

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich der Bereich der Sandgrube Dietrichsweiler in Zone III, angrenzend an die Zone II des Wasserschutzgebiets LUBW-Nr. 154 befindet.

Die verbleibende Fläche am Standort Diet-richsweiler eignet sich als kleine Abbau-stelle mit lediglich vorrübergehendem Nutzungszeitraum nicht für eine Festle-gung als Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe. Der Standort wird in der Teilfortschreibung nicht weiter-verfolgt.

Aufgabe der Vorrang-

gebietsfestlegung 1

B.2.6.04

-9 RP Freiburg, LGRB

27.10.2016

Bezüglich der Lage der Standorte im Landkreis Heidenheim in Wasserschutzgebieten wird auf die tabellarischen Standortbe-schreibungen (Teil II. Kartographische Darstellungen und Stand-ortbeschreibungen) der Vorranggebiete in der Teilfortschrei-bung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ost-württemberg verwiesen.

Kenntnisnahme

B.2.6.04

-10 RP Freiburg, LGRB

27.10.2016

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich das in Schutz-zone III befindliche Vorranggebiet "Steinbruch Giengen a.d. Brenz-Burgberg" in unmittelbarer Nähe zur Schutzzone II des Wasserschutzgebietes Donauried-Hürbe des Zweckverbandes

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

20

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279

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Landeswasserversor-gung (WSG-Nr.: 425001, Rechtsverordnung vom 16.04.2015) befindet.

Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden. Diese werden im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Aufla-gen geregelt.

B.2.6.04

-11 RP Freiburg, LGRB

27.10.2016

In den Prüfkriterien mit Abschätzung des Konfliktpotentials zur Ermittlung von Suchräumen für den Rohstoffabbau (Anlage 1: Erläuterungen zum Planungskonzept) wird für die Wasser-schutzgebietszone III ein mittleres Konfliktpotential angegeben. Nach der technischen Regel DVGW W101 (2006) beinhaltet das Gewinnen von Rohstoffen und sonstige Abgrabungen in Was-serschutzgebieten folgende Gefährdungspotentiale für die zu schützende Grundwasserressource: Zone II: sehr hohes Gefähr-dungspotential; Zone III bei Freilegungen des Grundwassers: sehr hohes Gefährdungspotential; Zone III ohne Freilegung des Grundwassers: hohes Gefährdungspotential.

Im Regionalplanverfahren wurden Nahbe-reiche der Wasserfassungen wie Wasser-schutzgebietszonen I und II für eine Vor-rangfestlegung für den Rohstoffabbau ausgenommen. Mögliche Auswirkungen auf das Grundwasser und die Trinkwasser-gewinnung innerhalb der Wasserschutzge-bietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugeneh-migung minimiert werden. Diese werden im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren detailliert geprüft und durch entspre-chende Auflagen geregelt.

Keine Anpassung des Planungskonzeptes

B.2.6.04

-12 RP Freiburg, LGRB

27.10.2016

Bergbau

Gegen den Planentwurf zur Teilfortschreibung Rohstoffsiche-rung des Regionalplans bestehen von bergbehördlicher Seite keine Einwendungen.

Kenntnisnahme

B.2.6.04

-13 RP Freiburg, LGRB

27.10.2016

Geotopschutz

Kenntnisnahme, bereits im Umweltbericht aufgeführt.

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280

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Im Planbereich sind Belange des geowissenschaftlichen Natur-schutzes betroffen. Aufgrund des Planungsumfanges können die betroffenen Geotope nicht einzelnen benannt werden.

Wir verweisen daher diesbezüglich zu Ihrer Information auf un-ser Geotop-Kataster, welches im Internet unter der Adresse http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB-Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden kann.

B.2.6.04

-14 RP Freiburg, LGRB

27.10.2016

Allgemeine Hinweise

Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem bestehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden.

Kenntnisnahme

B.2.3.03

-1 Evangelische Landeskir-che in Württemberg

18.65.-01-01 Nr. V17/8.4

23.09.2016

Mit der Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 der Region Ostwürttemberg werden in der Hauptsache Vorranggebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und Vorranggebiete für die Sicherung von Rohstoffvorkommen fest-gelegt.

Wir haben keine grundsätzlichen Bedenken gegen die planeri-schen Festlegungen und gehen davon aus, dass im Blick auf den Auftrag zur Bewahrung der Schöpfung auch bei einem zu-künftigen Rückbau der Abbaugebiete den Belangen des Natur- und Artenschutzes ein hoher Stellenwert eingeräumt wird.

Kenntnisnahme

B.3.1.02 Bundesministerium der Verteidigung

Zu der o.a. Teilfortschreibung hat das Bundesamt für Infrastruk-tur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw) gegenüber dem Regionalverband Ostwürttemberg

Kenntnisnahme (vgl. BAIUDBw: B.3.2.01)

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281

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

AZ: 45-60-00

15.09.201620.10.2016

am 19. August 2016 sehr ausführlich Stellung genommen und dargelegt, dass Belange der Bundeswehr mehrfach von den Pla-nungen betroffen sind.

Es handelt sich um Schutzbereiche nach Schutzbereichgesetz und nach Luftverkehrsgesetz, militärische Produktenfernleitun-gen (Pipelines) und ggf. Belange im Zusammenhang mit dem Militärstraßengrundnetz. Den Ausführungen des Bundesamts schließe ich mich an und bitte, bei allen Planungen nach dieser Teilfortschreibung das BAIUDBw frühzeitig zu beteiligen.

B.3.2.01

-1 Bundesamt für Infra-struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Referat Infra I 3

AZ: Infra I 3 - 45-60-00

vom 19.08.2016

Die Planungen im Rahmen der „Teilfortschreibung Rohstoffsi-cherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg" habe ich geprüft.

Die Bundeswehr ist von den Planungen in mehrfacher Weise betroffen.

Die genannten Planungen berühren folgende militärische Be-lange:

- Schutzbereich um die Fernmeldeanlage Ellenberg,

- Schutzbereich um die Reinhardt-Kaserne in Ellwangen (Jagst),

- Schutzbereich um das NATO-Tanklager Aalen bei Lauchheim,

- Schutzbereiche um die verschiedenen Fernmeldeanla-gen der Bundeswehr bei Oberkochen,

- Schutzbereich nach dem Schutzbereichgesetz für das

Die Einwendungen werden zur Kenntnis genommen. Aufgrund des Bezugs der Stellungnahme zur im vorliegenden Pla-nungsverfahren nicht relevanten Wind-kraftnutzung und fehlender Verortung der betroffenen Belange wurde Rücksprache mit dem Bundesamt für Infrastruktur, Um-weltschutz und Dienstleistungen der Bun-deswehr gehalten. Eine ergänzende Stel-lungnahme wurde abgegeben (s. B.3.2.01-4 ff.

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282

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

von der Bundeswehr genutzte Munitions-Lager bei Setzingen,

- Zuständigkeitsbereich nach dem Luftverkehrsgesetz für den militärisch genutzten Flughafen in Neuburg an der Donau,

- Zuständigkeitsbereich nach dem Luftverkehrsgesetz für den militärisch genutzten Flughafen in Laupheim,

- Bereich einer militärisch genutzten Fernbetriebsleitung (Pipeline),

- Militärstraßengrundnetz.

- Soweit die Planungen im Rahmen der im Betreff ge-nannten Maßnahmen die Errichtung von Windenergie-anlagen betreffen, gilt folgendes:

- Die Bundeswehr unterstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit militärische Belange dem nicht entge-genstehen.

- Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, zum Beispiel militärische Richtfunkstrecken oder den militärischen Luftverkehr, berühren oder be-einträchtigen.

Die Belange der Bundeswehr werden insbesondere beim Bau von Windenergieanlagen durch die in der Strichaufzählung ge-nannten Belange berührt.

In welchem Umfange die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann ich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Da-

Da es sich beim vorliegenden Verfahren um eine Teilfortschreibung Rohstoffsiche-rung handelt und keine Bereiche für Wind-energieanlagen festgelegt werden, wird dieser Passus als nicht relevant betrachtet. Für Ausführung zur Beeinträchtigung der Produktfernleitung s. Ausführungen zu

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

ten über die Anzahl, den Typus, die Nabenhöhe, den Rotor-durchmesser, die Höhe über Grund, die Höhe über NN und die genauen Koordinaten von Luftfahrthindernissen vorliegen.

Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rücksprache mit meinen zu beteiligenden militärischen Fach-dienststellen, eine dezidierte Stellungnahme abgeben.

Grundsätzlich ist in den genannten Bereichen die Errichtung von Windenergieanlagen möglich. Es ist jedoch damit zu rech-nen, dass es auf Grund der Nähe zu den in der oben genannten Strichaufzählung aufgeführten militärischen Belangen zu Ein-schränkungen (wie zum Beispiel Höhenbegrenzungen) sowie zu Ablehnungen von Bauanträgen kommen kann.

Genauer werde ich mich im Rahmen des bundesimmissions-schutzrechtlichen Genehmigungsverfahren äußern.

Stellungnahme des Bundesamtes für Infra-struktur, Umweltschutz und Dienstleistun-gen der Bundeswehr vom 09.09.2016

B.3.2.01

-2 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

vom 19.08.2016

Zur Produktfernleitung (Pipeline) beachten Sie bitte folgendes:

Nach Prüfung der mir übersandten Unterlagen ist festzustellen, dass mehrere militärisch genutzte bzw. betriebene Produktfern-leitungen (Pipelines) durch die Planungen betroffen ist.

Es gibt zum Abstand von Windenergieanlagen zu Produktfern-leitungen keine Rechtsgrundlage, die mittelfristig auch nicht zu erwarten ist. Die bisherige Praxis trägt den Interessen des Bun-des (Eigentümer) und der Fernleitungsbetriebsgesellschaft / FBG (Erfüllungsgehilfe) ausreichend Rechnung. Derzeit liegen keine allgemein anerkannten Erkenntnisse vor, die eine Abkehr

Da es sich beim vorliegenden Verfahren um eine Teilfortschreibung Rohstoffsiche-rung handelt und keine Bereiche für Wind-energieanlagen festgelegt werden, wird dieser Passus als nicht relevant betrachtet.

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284

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

von der bisherigen Praxis und den bisherigen Forderungen er-fordern oder rechtfertigen. Die Entscheidung darüber, welche Abstände unter welchen Auflagen einzuhalten sind, obliegt, mangels allgemein gültiger Rechtsvorschriften, den jeweiligen Genehmigungsbehörden im Einzelfalle. Es wird daher seitens des Bundes folgender Mindestabstand zwischen Produktfernlei-tung und Windenergieanlage gefordert:

Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser + 5 m (Schutzstreifen)

Für Ausführung zur Beeinträchtigung der Produktfernleitung s. Ausführungen zu Stellungnahme des Bundesamtes für Infra-struktur, Umweltschutz und Dienstleistun-gen der Bundeswehr vom 09.09.2016 (B.3.2.01-4 ff.)

B.3.2.01

-3 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

vom 19.08.2016

Grundsätzlich bitten wir noch um die Beachtung folgender Hin-weise:

In der Produktfernleitung werden Kraftstoffe der höchsten Ge-fahrenklasse für militärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109 e des Strafgesetzbuches Wehr-mittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können er-hebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und Sachschä-den, insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen.

Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer Gefährdung durch äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den ein-zelnen Grundstücken dinglich oder vertraglich durch einen 10 m breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohr-achse in der Regel übereinstimmt. In diesem vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung der Produktfernleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten.

Kenntnisnahme

s. Ausführungen zu B.3.2.01-13, -17, 26, -27, -29

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Die Nutzung sowie Inanspruchnahme des Schutzstreifens be-dürfen der vorherigen Zustimmung des BAIUDBw Kompetenz-zentrum Baumanagement und des Abschlusses eines Vertrages. Vertragliche Angelegenheiten sind vom Veranlasser mit dem BAIUDBw Kompetenzzentrum Baumanagement rechtzeitig vor Arbeitsbeginn abzuschließen. Ohne Zustimmung und abge-schlossenen Vertrag sind Arbeiten im Schutzstreifen der Leitung nicht gestattet.

Sollte es im Zuge der Planungen zum Bau von Straßen oder Veränderungen von Straßenverläufen kommen, kann das Mili-tärstraßengrundnetz der Bundeswehr betroffen sein. Aus die-sem Grunde ist auch hier die Bundeswehr im weiteren Verlauf des Verfahrens zwingend zu beteiligen.

Kenntnisnahme

B.3.2.01

-4 Bundesamt für Infra-struktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr (BAIUDBw), Referat Infra I 3

AZ: Infra I 3 - 45-60-00

09.09.2016

ergänzend zu meiner Stellungnahme vom 19. August 2016 (Be-zug 1) und in Beantwortung Ihres Schreibens vom 8. September 2016 (Bezug 3) teile ich Ihnen zu den einzelnen von Ihnen dar-gestellten Flächen die Betroffenheit von Belangen der Bundes-wehr mit:

1. Sandgrube Dietrichsweiler:

Militärische Belange sind nicht berührt. Es bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken.

Kenntnisnahme

1

B.3.2.01

-7 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

2. Sandgrube Maria:

Militärische Belange sind nicht berührt. Es bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken.

Kenntnisnahme

2

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.3.2.01

-8 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

3. Sandgrube Espan:

Militärische Belange sind nicht berührt. Es bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken.

Kenntnisnahme

3

B.3.2.01

-9 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

4. Sandgrube Stödtlen (Eck am Berg):

Militärische Belange sind nicht berührt. Es bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken.

Kenntnisnahme

4

B.3.2.01 -10 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

5. Steinbruch / Sandgrube Gschwend-Birkhof:

Militärische Belange sind nicht berührt. Es bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken.

Kenntnisnahme

5

B.3.2.01

-11 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

6. Sandgrube Lufstrut:

Militärische Belange sind nicht berührt. Es bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken.

Kenntnisnahme

6

B.3.2.01

-12 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

7. Sandgrube Bürgle:

Militärische Belange sind nicht berührt. Es bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken.

Kenntnisnahme

7

B.3.2.01

-13 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

8. Sandgrube Rainau-Buch (Goldshöfe I und II):

Militärische Belange sind berührt. In der Nähe des von Ihnen bezeichneten Gebietes ver¬läuft eine militärisch genutzte Fern-betriebsleitung (Pipeline). Beachten Sie bitte die unten aufge-führten Hinweise.

Der erforderliche Schutzsstreifen von 10 m (vgl. B.3.2.01-29) wird durch die Planung nach aktuellem Kenntnisstand nicht be-rührt. Weitergehende mögliche Beein-

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

8

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

trächtigungen sind abhängig von der kon-kreten Ausgestaltung des Abbaubetriebes und können auf der vorbereitenden, regio-nalen Planungsebene nicht geklärt wer-den. Diese Aspekte müssen im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren geregelt werden.

B.3.2.01

-14 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

9. Steinbruch Hülen:

Militärische Belange sind nicht berührt. Es bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken.

Kenntnisnahme

9

B.3.2.01

-15 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

10. Sandgrube bei Hüttlingen (Bolzensteig):

Militärische Belange sind nicht berührt. Es bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken.

Kenntnisnahme

10

B.3.2.01

-16 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

11. Steinbruch Neresheim-Dehlingen:

Das von Ihnen bezeichnete Gebiet befindet sich im Zuständig-keitsbereich gemäß Luftverkehrsgesetz des militärisch genutz-ten Flughafens Neuburg an der Donau.

Kenntnisnahme

Der geannte Flughafen befindet sich in ca. 50 km Entfernung. Eine Beeinträchtigung des Flughafens durch den Steinbruchbe-trieb wird derzeit nicht erkannt.

11

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.3.2.01

-17 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

12. Steinbruch Lauchheim-Pfaffenloh:

Militärische Belange sind berührt. In der Nähe des von Ihnen bezeichneten Gebietes ver¬läuft eine militärisch genutzte Fern-betriebsleitung (Pipeline). Beachten Sie bitte die unten aufge-führten Hinweise.

Der erforderliche Schutzsstreifen von 10 m (vgl. B.3.2.01-29) wird durch die Planung nach aktuellem Kenntnisstand nicht be-rührt. Weitergehende mögliche Beein-trächtigungen sind abhängig von der kon-kreten Ausgestaltung des Abbaubetriebes und können auf der vorbereitenden, regio-nalen Planungsebene nicht geklärt wer-den. Diese Aspekte müssen im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren geregelt werden.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

12

B.3.2.01

-18 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

13. Steinbruch Walbertal-Ost:

Militärische Belange sind nicht berührt. Es bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken.

Kenntnisnahme

13

B.3.2.01

-19 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

14. Steinbruch Bartholomä:

Militärische Belange sind nicht berührt. Es bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken.

Kenntnisnahme

14

B.3.2.01

-20 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

15. Steinbruch Großkuchen:

Militärische Belange sind nicht berührt. Es bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken.

Kenntnisnahme

15

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.3.2.01

-21 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

16. Steinbruch Walbertal-West:

Militärische Belange sind nicht berührt. Es bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken.

Kenntnisnahme

16

B.3.2.01

-22 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

17. Steinbruch Steinheim am Albuch-Söhnstetten:

Militärische Belange sind nicht berührt. Es bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken.

Kenntnisnahme

17

B.3.2.01

-23 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

18. Schotter- und Steinwerk Neresheim-Sägmühle:

Das von Ihnen bezeichnete Gebiet befindet sich im Zuständig-keitsbereich gemäß Luftverkehrsgesetz des militärisch genutz-ten Flughafens Neuburg an der Donau.

Kenntnisnahme

Der geannte Flughafen befindet sich in ca. 50 km Entfernung. Eine Beeinträchtigung des Flughafens durch den Steinbruchbe-trieb wird derzeit nicht erkannt.

18

B.3.2.01

-24 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

19. Steinbruch Heidenheim a. d. Brenz-Mergelstett:

Militärische Belange sind nicht berührt. Es bestehen seitens der Bundeswehr keine Bedenken.

19

B.3.2.01

-25 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

20.Steinbruch Giengen a. d. Brenz-Burgberg:

Das von Ihnen bezeichnete Gebiet befindet sich im Zuständig-keitsbereich gemäß Luftver-kehrsgesetz des militärisch genutz-ten Flughafens Neuburg an der Donau sowie des militärisch ge-nutzten Flughafens in Laupheim.

Kenntnisnahme

Der geannte Flughafen befindet sich in ca. 50 km Entfernung. Eine Beeinträchtigung des Flughafens durch den Steinbruchbe-trieb wird derzeit nicht erkannt.

20

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.3.2.01

-26 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

21.Suevitvorkommen bei Eglingen:

Militärische Belange sind berührt. In der Nähe des von Ihnen bezeichneten Gebietes ver¬läuft eine militärisch genutzte Fern-betriebsleitung (Pipeline). Beachten Sie bitte die unten aufge-führten Hinweise.

Der erforderliche Schutzsstreifen von 10 m (vgl. B.3.2.01-29) wird durch die Planung nach aktuellem Kenntnisstand nicht be-rührt. Weitergehende mögliche Beein-trächtigungen sind abhängig von der kon-kreten Ausgestaltung des Abbaubetriebes und können auf der vorbereitenden, regio-nalen Planungsebene nicht geklärt wer-den. Diese Aspekte müssen im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren geregelt werden.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

21

B.3.2.01

-27 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

22. Suevitvorkommen bei Hofen:

Militärische Belange sind berührt. In der Nähe des von Ihnen bezeichneten Gebietes verläuft eine militärisch genutzte Fern-betriebsleitung (Pipeline). Beachten Sie bitte die unten aufge-führten Hinweise. Des Weiteren befindet sich das von Ihnen be-zeichnete Gebiet im Zuständigkeitsbereich des militärisch ge-nutzten Flughafens Neuburg an der Donau.

Der erforderliche Schutzsstreifen von 10 m (vgl. B.3.2.01-29) wird durch die Planung nach aktuellem Kenntnisstand nicht be-rührt. Weitergehende mögliche Beein-trächtigungen sind abhängig von der kon-kreten Ausgestaltung des Abbaubetriebes und können auf der vorbereitenden, regio-nalen Planungsebene nicht geklärt wer-den. Diese Aspekte müssen im nachgela-gerten Genehmigungsverfahren geregelt werden.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

22

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.3.2.01

-28 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

23. Sandvorkommen nördlich Aalen-Onatsfeld:

Militärische Belange sind berührt. In der Nähe des von Ihnen bezeichneten Gebietes ver¬läuft eine militärisch genutzte Fern-betriebsleitung (Pipeline). Beachten Sie bitte die unten aufge-führten Hinweise.

Durch Neuabgrenzung des Vorranggebie-tes wurde der Verlauf der Produktfernlei-tung. Der Abstand zum Leitungsverlauf beträgt nach aktuellem Kenntnisstand mit knapp 20 m mehr als die erforderliche 10 m (vgl. B.3.2.01-29). Darüberhinausge-hende mögliche Beeinträchtigungen müs-sen im nachgelagerten Genehmigungsver-fahren geregelt werden.

Anpassung der Ge-

bietsabgrenzung

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

23

B.3.2.01

-29 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

Zur Produktfernleitung [Pipeline) beachten Sie bitte folgendes:

Nach Prüfung der mir übersandten Unterlagen ist festzustellen, dass eine militärisch genutzte bzw. betriebene Produktfernlei-tung (Pipeline) durch die Planungen betroffen ist.

In der Produktfernleitung werden Kraftstoffe der höchsten Ge-fahrenklasse für militärische Zwecke transportiert. Sie ist dem besonderen Schutz des § 109 e des Strafgesetzbuches (Wehr-mittelbeschädigung) unterstellt. Beschädigungen können er-hebliche Folgeschäden (Personen-, Vermögens- und Sachschä-den, insbesondere Grundwasserverunreinigungen) auslösen.

Zu Wartungs- und Reparaturzwecken sowie zur Verhinderung einer Gefährdung durch äußere Einflüsse ist die Fernleitung in Form einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den ein-zelnen Grundstücken dinglich oder vertraglich durch einen 10

Im Fall des Vorrangebietes zur Sicherung von Rohstoffen bei Aalen Onatsfeld war nach aktuellem Kenntnisstand der Schutz-streifen von 10 m betroffen. Durch Anpas-sung der Gebietsabgrenzung wurde dieser Konflikt aufgelöst. In den anderen Fällen

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292

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

m breiten Schutzstreifen gesichert, dessen Mitte mit der Rohr-achse in der Regel übereinstimmt. In diesem vorgeschriebenen Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden und sind alle Maßnahmen zu unterlassen, die den Bestand, den Betrieb und die Unterhaltung der Produktfernleitung beeinträchtigen oder gefährden könnten.

befindeft sich gemäß den dem Regional-verband vorliegenden Daten, die Produkt-fernleitung in ausreichendem Abstand zu den Vorranggebieten

B.3.2.01

-30 BAIUDBw, Ref. Infra I 3

09.09.2016

Die Nutzung sowie Inanspruchnahme des Schutzstreifens be-dürfen der vorherigen Zustimmung des BAIUDBw Kompetenz-zentrum Baumanagement und des Abschlusses eines Vertrages. Vertragliche Angelegenheiten sind vom Veranlasser mit dem BAIUDBw Kompetenzzentrum Baumanagement rechtzeitig vor Arbeitsbeginn abzuschließen. OhneZustimmung und abge-schlossenen Vertrag sind Arbeiten im Schutzstreifen der Leitung nicht gestattet.

Kenntnisnahme

B.3.2.02

Bundesnetzagentur,

Referat 226 - Richtfunk, Flug-, Navigations- und Ortungsfunk

Az: 6.04.02.02/16-1-0/18

vom 30.08.2016

Im Zuge der Energiewende wurde mit dem Netzausbaube-schleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) ein neues Pla-nungsinstrument geschaffen, das zu einem beschleunigten Aus-bau der Übertragungsnetze in Deutschland beitragen soll. Dem im NABEG verankerten Planungs- und Genehmigungsregime, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, unterliegen alle Vorhaben, die im Bundesbedarfsplangesetz (BBPIG) als länder- und/oder grenzüberschreitend gekennzeichnet sind. Ihre Reali-sierung ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Inte-resses erforderlich. Die Bundesnetzagentur führt für die Vorha-ben auf Antrag der verantwortlichen Betreiber von Übertra-gungsnetzen die Bundesfachplanung durch. Zweck der Bundes-

Kenntnisnahme

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293

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

fachplanung ist die Festlegung eines raumverträglichen Tras-senkorridors, eines Gebietsstreifens, in dem die Trasse einer Höchstspannungsleitung voraussichtlich realisiert werden kann, als verbindliche Vorgabe für die nachfolgende Planfeststellung. Mit der Planfeststellung, die die Bundesnetzagentur wiederum auf Antrag der verantwortlichenÜbertragungsnetzbetreiber durchführt, wird der genaue Verlauf der Trasse innerhalb des festgelegten Trassenkorridors bestimmt und das Vorhaben rechtlich zugelassen.

Von den in der Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regio-nalplans 2010 der Region Ostwürttemberg geplanten Festle-gungen ist voraussichtlich keines der derzeit im BBPIG als län-der- und/oder grenzüberschreitend gekennzeichneten Vorha-ben räumlich betroffen.

Vor dem Hintergrund, dass der Katalog der im BBPIG enthalte-nen Vorhaben vom Gesetzgeber regelmäßig überprüft und ggf. angepasst wird, bitte ich Sie trotzdem mich über den Fortgang des Verfahrens zu informieren. Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne - auch unter der E-Mail-Adresse [email protected] - zur Verfügung. Bitte verwenden Sie für den Kontakt mit mir das oben angegebene Aktenzeichen.

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme, eine weitere Information der Bundesnetzagentur wird erfolgen.

B.3.2.03

Eisenbahn Bundesamt,

Außenstelle Karls-ruhe/Stuttgart

GZ: 59141-591pt014-2016#179

Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungs-behörde für die Betriebsanlagen und die Bahnstromfernleitun-gen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3

Kenntnisnahme

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294

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

09.08.2016

des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bun-des (Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz — BEWG) be-rühren.

Von Seiten des Eisenbahn-Bundesamtes bestehen keine Beden-ken gegen die Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regio-nalplans 2010 der Region Ostwürttemberg.

Ich weise jedoch darauf hin, dass Flächen einer Eisenbahn des Bundes nicht überplant werden dürfen. Um solche Flächen han-delt es sich, wenn

- Grundstücke von einer Entscheidung gemäß § 18 AEG erfasst worden sind,

- das planfestgestellte Vorhaben verwirklicht worden ist,

- die Grundstücke für Bahnbetriebszwecke tatsächlich in Dienst genommen worden sind.

Aus diesem Grund sind diese Flächen aufgrund des Fachpla-nungsprivilegs aus § 18 AEG i.V.m. § 38 BauGB der kommunalen Planungshoheit entzogen, solange sie nicht gemäß § 23 AEG von Bahnbetriebszwecken freigestellt worden sind.

Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsan-lagen und der Bahnstromfernleitungen (Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Region Südwest, Bahnhofstraße 5, 76137 Karlsruhe) prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise be-troffen. Daher werden die gebotenen Beteiligungen empfohlen, sofern sie nicht bereits stattfinden.

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

Die Beteiligung des Beutschen Bahn AG, DB Immobilien ist erfolgt. (vgl. C.1.1.05)

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295

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

B.3.3.01

Bundesagentur für Ar-beit, Regionaldirektion Baden-Württemberg

02.08.2016

Die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Baden-Würt-temberg, wird keine Stellungnahme zum Planentwurf abgeben.

Kenntnisnahme

B.3.3.03

-1 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

02.11.2016

durch die vorgelegte Planung wird der Aufgabenbereich des-Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung als Träger öffentlicher Belange im Hinblick auf den Schutz ziviler Flugsicherungsein-richtungen nicht berührt. Es bestehen gegen den vorgelegten Planungsstand derzeit keine Einwände

Diese Beurteilung beruht auf den Anlagenstandorten und —schutzbereichen der Flugsicherungsanlagen Stand November 2016.

Kenntnisnahme

B.3.3.03

-2 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

02.11.2016

Die gemäß § 18 a LuftVG angemeldeten Anlagenschutzbereiche orientieren sich an den Anhängen 1-3 des „ICAO EUR DOC 015, Third Edition 2015". Aufgrund betrieblicher Erfordernisse kann der angemeldete Schutzbereich im Einzelfall von der Empfeh-lung des ICAO EUR DOC 015 abweichen.

Kenntnisnahme

B.3.3.03

-3 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung

02.11.2016

Die Entscheidung gemäß § 18a Luftverkehrsgesetz (LuftVG), ob Flugsicherungseinrichtungen durch einzelne Bauwerke gestört werden können, bleibt von dieser Stellungnahme unberührt. Sie wird von mir getroffen, sobald mir über die zuständige Luft-fahrtbehörde des Landes die konkrete Vorhabensplanung (z.B. Bauantrag) vorgelegt wird.

Kenntnisnahme Kenntnisnahme, eine wei-tere Information der Bundesnetzagentur wird erfolgen.

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296

C Personen des Privatrechts (Träger öffentlicher Belange)

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

C.1.1.05

-1 Deutsche Bahn AG - DB Immobilien, Region Süd-west

07.09.2016

FS.R-SW-L(A) Mü TÖB-KAR-16-10432

Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien als von der DB AG be-vollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit fol-gende Gesamtstellungnahme der DB AG als Träger öffentlicher Belange zum o.g. Verfahren.

Gegen die o.g. Fortschreibung bestehen von Seiten der Deut-schen Bahn AG hinsichtlich der TöB-Belange keine Einwendun-gen, wenn folgende Hinweise und Anregungen beachtet und berücksichtigt werden.

Kenntnisnahme

C.1.1.05

-2 Deutsche Bahn AG - DB Immobilien

07.09.2016

Der Geltungsbereich der vorgelegten Planung beinhaltet Flä-chen, welche sich im Eigentum der Deutschen Bahn AG befin-den. Bei diesem gewidmeten Bahngelände handelt es sich um eine planfestgestellte Bahnanlage, welche Bestandsschutz ge-nießt.

Immissionen aus dem Betrieb und der Unterhaltung der Eisen-bahn sind entschädigungslos zu dulden, hierzu gehören auch Bremsstaub, Lärm und Erschütterungen.

Schutzmaßnahmen gegen Einwirkungen aus dem Bereich der Eisenbahn haben auf Kosten des Bauherrn zu erfolgen.

Bei Planungen und Abbaumaßnahmen im weiteren Umfeld der Bahnlinie ist die Deutschen Bahn AG frühzeitig zu beteiligen. Bei der Ausführung sind ggf. Bedingungen zur sicheren Durch-führung des Bahnbetriebs zu beachten.

Das Vorranggebiet zur Sicherung von Rohstoffen Sandgrube Rainau-Buch wurde angepasst. Für das Vorranggebiet für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe „Sand-grube bei Hüttlingen“ liegt bereits eine Abbaugenehmigung vor. Es ist davon aus-zugehen, dass die entsprechenden Be-lange der Deutschen Bahn geprüft und Be-rücksichtigt wurden. Für das Vorrangge-biet zur Sicherung von Rohstoffen „Sand-grube bei Hüttlingen“ sind diese Aspekte im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren zu regeln.

Hinweis für nachgela-gertes Verfahren in den Planungsunterlagen

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297

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

C.1.1.05

-3 Deutsche Bahn AG - DB Immobilien

07.09.2016

Falls noch nicht geschehen, bitten wir im Rahmen der Anhö-rung der Träger öffentlicher Belange das Eisenbahn-Bundesamt zu beteiligen. Zuständige Stelle in diesem Falle : Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Karlsruhe/Stuttgart, Südendstraße 44, 76135 Karlsruhe

Wir bitten Sie, uns die Abwägungsergebnisse zu gegebener Zeit zuzusenden und uns an dem Verfahren weiterhin zu beteiligen.

Die Bezeiligung des Eisnebahn-Bundesam-tes ist erfolgt (vgl. B.3.2.03)

Kenntnisnahme, eine weitere Information der DB AG wird erfolgen.

C.1.1.08

Deutsche Telekom AG Netzproduktion GmbH

(Deutsche Telekom Tech-nik GmbH)

PTI 22, 30.09.2016

Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom ge-nannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH be-auftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Weg-esicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter ent-gegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stel-lungnahmen abzugeben.

In den betroffenen Plangebieten sind Telekommunikationsli-nien der Telekom vorhanden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass diese Telekommunikationslinien in ihrem Bestand und in ihrem weiteren Betrieb gefährdet sind.

Sollte der weitere Verfahrensverlauf ergeben, dass Belange der Telekom - z. B. das Eigentum der Telekom, die ungestörte Nut-zung ihres Netzes sowie ihre Vermögensinteressen - konkret berührt sind, behalten wir uns vor, unsere Interessen wahrzu-nehmen und entsprechend auf das Verfahren einzuwirken. Aus diesem Grunde bitten wir Sie um Beteiligung bei den weiteren Planungen.

Kenntnisnahme

Die genannten Aspekte sind abhängig von der konkreten Ausgestaltung des Abbau-betriebes und können auf der vorbereiten-den, regionalen Planungsebene nicht ge-klärt werden. Das Verfahren in der Träger-schaft des Regionalverbandes Ostwürt-temberg ist mit Festlegung der Vorrang-gebiete abgeschlossen. Diese Aspekte müssen im nachgelagerten Genehmi-gungsverfahren geregelt werden.

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298

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

C.1.1.11 Deutscher Wetterdienst,

Niederlassung Stuttgart

08.08.2016

Durch oben genannte Maßnahme werden die Belange des Deutschen Wetterdienstes nicht betroffen, ein Einspruch wird daher nicht erhoben.

Kenntnisnahme

C.2.1.02

EnBW Ostwürttemberg DonauRies Aktiengesell-schaft

25.08.2016

Vielen Dank für die Beteiligung an der Teilfortschreibung des Regionalplans 2010 der Region Ostwürttemberg. Als Träger öf-fentlicher Belange haben wir zur Teilfortschreibung keine Anre-gungen oder Bedenken. Einzelheiten zur Stromversorgung wer-den wir in den einzelnen Flächennutzungsplänen und Bebau-ungsplänen festlegen. Zu Ihrer Information erhalten Sie Über-sichtspläne unserer Leitungen zu den einzelnen Vorranggebie-ten.

Kenntnisnahme

C.2.1.07 -1 TransnetBW GmbH

23.08.2016

Wir haben Ihre Anfrage mit unseren Planunterlagen abgegli-chen und festgestellt, dass keine bestehende oder geplante Höchstspannungsleitung der TransnetBW tangiert ist.

Es gibt deshalb keine Einwendungen vorzubringen; auch wird auf eine weitere Beteiligung am Verfahren verzichtet.

Kenntnisnahme

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299

D Privatpersonen (Einwendungen gem. § 12 Abs. 3 LPlG)

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

P.1.2.01 -1 arguplan GmbH, Karlsruhe

29.09.2016

Wie vereinbart habe ich mit Frau Stephan vom Regierungsprä-sidium Stuttgart bezüglich des Werksteinbruchprojektes Lauch-heim gesprochen. Sie erhält von uns Informationen zum ge-planten Hauptabbau und wird sich mit Vorgaben zum weiteren Vorgehen melden (Zielabweichung ja oder nein).

Zur Vorbereitung des Gesprächs haben wir den Beteiligungs-entwurf und insbesondere den Umweltbericht durchgesehen. Da wir sowohl die Methodik als auch die Bewertungsergebnisse des Umweltberichts stellenweise nicht nachvollziehen können, möchte wir kurz Stellung zu einigen Ergebnissen für den Stand-ort Lauchheim nehmen.

Kenntnisnahme

P.1.2.01 -2 arguplan GmbH, Karlsruhe

29.09.2016

Vom abzubauenden Werkstein werden sehr geringe Mengen benötigt, die sehr wahrscheinlich fast ausschließlich für Restau-rierungen im Denkmalschutz verwendet werden. Abgesehen von einer Verwertung von qualitativ geringwertigem Steinmate-rial im Landschaftsbau ist der Stein für Neubauten nicht geeig-net bzw. unwirtschaftlich. Wir gehen von einer Antragsfläche von 1,1 ha für den Hauptabbau aus, bei einer Laufzeit von 10-15 Jahren. Selbst bei unerwartet raschem Abbau wäre für die Gesamtfläche des Vorranggebietes Rohstoffsicherung (5 ha) eine Abbauzeit von einigen Jahrzehnten anzusetzen. Die offene Grubenfläche würde selbst in diesem Fall eines "raschen" Ab-baus nicht größer als 1 Hektar werden. Darüber hinaus wird der Abbau im Steinbruch sehr diskontinuierlich durchgeführt und maximal einige Wochen im Jahr andauern. Daher werden auch

Kenntnisnahme arguplan GmbH,Karlsruhe

arguplan GmbH,Karlsruhe

Angaben zu Privatpersonen wurden ausDatenschutzgründen unkenntlich gemacht

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300

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

keinerlei Gebäude oder sonstigen dauerhaften Betriebseinrich-tungen errichtet.

P.1.2.01 -3 arguplan GmbH, Karlsruhe

29.09.2016

Vor diesem Hintergrund erscheint uns die Bewertung "regional sehr erhebliche negative Umweltauswirkung" für die Schutzgü-ter "Bevölkerung und Gesundheit des Menschen" sowie "Klima und Luft" nicht angemessen. Wenn ein - im Vergleich zu ande-ren Raumnutzungen mit dauerhaften großem Flächenverbrauch geringer Eingriff gleich bei zwei Schutzgütern die maximale Er-heblichkeit in einer fünfstufigen Skala erreicht, sollten entweder die Methodik oder der Bewertungsmaßstab überdacht werden. Nicht nachvollziehbar ist im Übrigen, warum bei einem diskon-tinuierlich betriebenen kleinen Werksteinbruch die Gefahr von Stoffeinträgen in die Jagst so relevant sein soll, dass diese im Umweltbericht mehrfach benannt wird.

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt.

P.1.2.01 -4 arguplan GmbH, Karlsruhe

29.09.2016

Auch die Vorgehensweise bezüglich des Themas Artenschutzes im Kap. 6 wäre kritisch zu hinterfragen. Die Auswahl der Arten ist im Hinblick auf die hier relevanten Abbauvorhaben und po-tentiellen Eingriffsflächen nur bedingt nachzuvollziehen. Insbe-sondere die gewählten Prüfbereiche zu den Artengruppen wer-fen Fragen auf.

Die Prüfbereiche im Bereich des Arten-schutzes wurden auf einen für den Roh-stoffabbau angemessene Umfang ange-passt.

P.1.2.01 -5 arguplan GmbH, Karlsruhe

29.09.2016

So wird bei den Fledermäusen ein Prüfbereich von 15 km um bekannte Quartiere für die artenschutzrechtliche Beurteilung angenommen. Zwar können Fledermäuse zwischen Wochenstu-ben und Jagdhabitate mehrere Kilometer zurücklegen. Ein Vor-kommen eines essentiellen Nahrungslebensraums in 15 km Ent-

s.o. arguplan GmbH,Karlsruhe

arguplan GmbH,Karlsruhe

arguplan GmbH,Karlsruhe

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301

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

fernung ist jedoch nahezu auszuschließen, da vergleichbare Bi-otoptypen in geringerer Distanz vorhanden sein dürften. Außer-dem wird im Umweltbericht nicht geprüft, ob die Biotopaus-stattung in den Vorranggebieten den Ansprüchen der bekann-ten Fledermausart an ein Jagdhabitat überhaupt erfüllt. Durch die Anwendung eines 15 km-Radius und die Auflistung ent-sprechender Fledermausarten für ein Vorranggebiet wird der falsche Eindruck erweckt, dass eine Beeinträchtigung dieser Tiergruppe wahrscheinlich ist. Die Prüfbereiche für die Fleder-mäuse sollten deutlich reduziert werden. Bei einer späteren Fle-dermaus-Untersuchung zum Genehmigungsverfahren wäre der Untersuchungsraum ohnehin deutlich kleiner als ein 15 km-Ra-dius.

P.1.2.01 -6 arguplan GmbH, Karlsruhe

29.09.2016

Bei den Vogelarten wird ein artspezifischer Prüfbereich analog zur Windenergiethematik gewählt. Allerdings ist nicht angege-ben, ob es sich dabei um den von der LUBW zur Windanlagen angegebenen kleineren Untersuchungsradius zur Ermittlung von Fortpflanzungsstätten handelt (überwiegend 1 km), oder um den erweiterten Untersuchungsradius zur Erfassung regel-mäßig genutzter Nahrungs- und Fortpflanzungsstätten. Da beim Standort Lauchheim der Uhu aufgeführt ist, ist aufgrund des im Luftbild erkennbaren potentiellen Brutplatzangebotes (Steinbruch) zu vermuten, dass der erweiterte Radius gewählt wurde (beim Uhu 6 km). Wie bei den Fledermäusen wird durch die Wahl eines größeren Prüfbereichs bei den Vögeln der fal-sche Eindruck erweckt, dass die aufgelisteten Vogelarten beein-trächtigt werden könnten. Hier sollte ebenfalls ein kleinerer Un-tersuchungsradius gewählt werden. Kritisch zu hinterfragen ist,

s.o. arguplan GmbH,Karlsruhe

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302

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

ob die Verwendung der Prüfbereiche aus der Windenergiethe-matik überhaupt sinnvoll ist, da es sich im Vergleich zu Abbau-vorhaben um unterschiedliche Wirkfaktoren handelt (Wind: v.a. Tötung durch Kollisionen, weniger Beanspruchung Fortpflan-zungsstätte; Abbau: v.a. Beanspruchung Fortpflanzungsstätte, ggf. Störungen). Da im Umweltbericht zu anderen Schutzgütern (Mensch, Tiere/Pflanzen) sowie bei der Natura 2000-VP) eine 300 m-Wirkzone gewählt wurde, könnte diese Entfernung auch bei der Beurteilung artenschutzrechtlich relevanter Tiergruppen als Prüfbereich herangezogen werden.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung und wür-den uns über eine kurze Rückmeldung freuen.

P.1.2.02 -1 Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

04.10.2016

Als betroffenes Unternehmen nehmen wir in Sachen Teilfort-schreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg wie folgt Stellung:

Wir stimmen der von Ihnen vorgenommenen Abgrenzung des Vorranggebietes für den Abbau und des Vorranggebiets zur Si-cherung von Rohstoffen Waibertal-Ost ausdrücklich zu. Die der Abgrenzung zu Grunde liegenden Berechnungen sind aus unse-rer Sicht fachlich korrekt.

Der Umweltbericht weist nach unserer Einschätzung jedoch er-hebliche fachliche Mängel auf. Dazu fügen wir unserer Stellung-nahme als Anlage eine Ausarbeitung bei.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und ver-bleiben

Kenntnisnahme Schön+Hippelein GmbH& Co. KG Calcitwerk

Page 319: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

303

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

P.1.2.02 -2 Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

04.10.2016

Anhang

Anhang:

Grundlage der nachfolgenden Ausführungen ist der Entwurf zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlich-keit gemäß § 12 LPIG des Regionalplans Ostwürttemberg (Teil-fortschreibung Rohstoffsicherung; im Weiteren ROP-Entwurf) vom 27.7.2016 (DS 02 VV/2016).

Dieser wurde hinsichtlich seiner Aussagen und Wertungen zum Kalk-Steinbruch Waibertal-Ost (Standort Nr. 14 im Umweltbe-richt) überprüft. Hier wird hochreiner Kalkstein gewonnen. Es sollen ein Vorranggebiet zum Abbau oberflächennaher Roh-stoffe und ein Vorranggebiet für die Rohstoffsicherung ausge-wiesen werden. Das Vorranggebiet zum Abbau oberflächenna-her Rohstoffe grenzt im Nordwesten, Norden und Osten an die genehmigte Abbaufläche des Steinbruches Waibertal-Ost an. Der überwiegende Teil des Vorranggebietes für die Rohstoffsi-cherung erweitert das Vorranggebiet für die Rohstoffgewin-nung nach Norden und auf einer kleinen Fläche nach Süden.

Die Ergebnisse der Überprüfung des Umweltberichtes und die daraus resultierenden Schlussfolgerungen sind nachfolgend dargestellt.

Kenntnisnahme

Kenntnisnahme

Schön+Hippelein GmbH& Co. KG Calcitwerk

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304

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

P.1.2.02 -3 Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

04.10.2016

Anhang

1. Allgemeine Anmerkungen

1.1 Nachvollziehbarkeit der Konflikte

Aus den Datenblättern zu einzelnen Steinbrüchen (vgl. Anhang 1 des ROP-Entwurfes) geht nicht hervor, wo die jeweiligen Kon-fliktbereiche liegen. Die Textkarten sind hierfür auf Grund der Maßstäblichkeit nicht geeignet.

Weiterhin wird zur Ermittlung von Konflikten ein Wirkbereich von 300 m („verlärmte Zone") um das jeweilige Vorranggebiet zu Grunde gelegt. Wie im Textteil auf Seite 52 dargestellt, kann dieser Wirkbereich jeweils über- und unterschritten werden. Eine nachvollziehbare vergleichende Bewertung von Umweltbe-langen bezüglich einzelner Vorranggebiete zur Rohstoffgewin-nung bzw. Rohstoffsicherung ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

Der für die Regionalplanung vorgeschrie-bene und angemessene Planungsmaßstab beträgt 1:50.000. Die Darstellungen in An-hang 1 geht bereits deutlich über diesen regionalen Planungsmaßstab hinaus. Der Wirkbereich von 300 m stellt eine An-nahme zur Beurteilung der Konflikte auf der Ebene der Regionalplanung dar. De-taillierte Untersuchungen können erst im nachgelageren Genehmigungsverfahren bei Vorliegen der konkreten Abbaupla-nung erfolgen.

P.1.2.02 -4 Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

04.10.2016

Anhang

1.2 Nachvollziehbarkeit der Bewertungen

Die in Anhang II, Seite 20 in Tabelle 18 dargestellte Vorgehens-weise zur Gesamtbewertung der Konfliktsituation an einem Standort ist nicht nachvollziehbar. Es fehlt beispielsweise eine Begründung, weshalb das Schutzgut "Tiere, Pflanzen und biolo-gische Vielfalt" höher gewichtet wird als alle anderen Schutzgü-ter und weshalb das Schutzgut "Bevölkerung / Gesundheit des Menschen" mit in die niedrigste Gewichtungsstufe eingeordnet wird.

Die Tabelle 18 ist auch in sich nicht schlüssig. So wird bei einer "besonders erheblichen negativen Umweltauswirkung" (Rot)

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt. Für den Bereich Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt bestehen zahlreiche rechtliche Regelungen und Vorgaben, die in der Bewertung entsprechend berück-sichtigt werden müssen. Zudem sind die Tiere und Pflanzen direkt durch Habitat-verlust betroffen, während im Umfeld eher

Schön+Hippelein GmbH& Co. KG Calcitwerk

Schön+Hippelein GmbH& Co. KG Calcitwerk

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305

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

bezüglich der Schutzgüter "Kultur- und Sachgüter", "Bevölke-rung / Gesundheit des Menschen" und "Landschaft" für die je-weilige Gebietsausweisung zusammengefasst von einer mittle-ren Umweltauswirkung ausgegangen. Sind hingegen die Um-weltauswirkungen auf die Schutzgüter "Kultur- und Sachgüter" und 'Wasser" als "besonders erheblich" eingestuft, ist zusam-mengefasst von einer hohen Umweltauswirkung der jeweiligen Gebietsausweisung auszugehen.

In der 1. Zeile, rechte Spalte (Anmerkungen) der Tabelle 18 wird hingegen ausgeführt, dass schon die Feststellung einer "beson-ders erheblichen" Umweltauswirkung auf das Schutzgut "Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt" oder das Schutzgut "Kultur- und Sachgüter" zu einer zusammengefasst hohen Umweltbe-lastung der jeweiligen Gebietsausweisung führt. Diese Vorge-hensweise wurde auch im Fall Waibertal-Ost angewandt. Hier ist nur für das Schutzgut "Kultur- und Sachgüter" eine "beson-ders erhebliche" Umweltauswirkung festgestellt, das Vorhaben wurde in der Gesamtheit als "mit hohen Umweltauswirkungen verbunden" eingestuft.

Weiterhin wird in Tabelle 18 offensichtlich davon ausgegangen, dass nur sechs mal eine "erhebliche Umweltauswirkung" (orange) für die verschiedenen Schutzgüter einschließlich Wechselwirkungen zu vergeben ist, obwohl acht Schutzgüter (einschließlich Wechselwirkungen) definiert sind. Welche Bewer-tung z.B. bei sieben mal "erhebliche Umweltauswirkung" (orange) für die jeweilige Gebietsausweisung festzulegen ist, ist nicht dargestellt.

indirekte Auswirkungen durch Emissionen des Abbaubetriebes entstehen.

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt.

Die Bewertungsmatrix wurde korrigiert.

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306

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Die für die Gesamtbewertung einer Gebietsausweisung ange-wandte Grundlage ist somit nicht geeignet, fachlich begründete und nachvollziehbare Ergebnisse zu gewährleisten.

P.1.2.02 -5 Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

04.10.2016

Anhang

1.3 Erheblichkeitsschwellen

Auf Seite 10 in Anhang II (Tabelle 3) sind quantitative Erheblich-keitsschwellen definiert. Diese sind nicht nachvollziehbar bzw. fachlich fragwürdig. Insbesondere ist folgendes anzumerken

- Als quantitative Erheblichkeitsschwelle für bestimmte Flächenkategorien wird angegeben: "Der Anteil der be-troffenen Fläche am gesamten Schutzgebiet beträgt 20 %". Als Kategorien werden hier aber z.B. keine Land-schaftsschutzgebiete aufgeführt. Dagegen werden nicht gesetzlich geschützte Bereiche wie Kern- und Suchräume des landesweiten Biotopverbundes ge-nannt. Für einen Suchraum ist jedoch gar nicht klar, ob und in welcher Ausprägung schützenswerte Elemente vorhanden sind.

- Bei der Festlegung von Auswirkungen in die Wirkzone wird bei weniger als 50 m Abstand verschiedener Kate-gorien (diesmal unter Berücksichtigung z.B. von Land-schaftsschutzgebieten) von einer erheblichen Betrof-fenheit ausgegangen. Auch hierbei sind wieder Kate-gorien wie Kern- und Suchräume des landesweiten Bi-otopverbundes genannt, dazu noch gleichrangig mit Schutzgebieten wie FFH-Gebieten.

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt.

Die FFH-Vorprüfung wurde bei der Über-arbeitung des Umweltberichts aus der Be-wertung des Schutzgutes Arten und Bio-tope herausgenommen und als eigenstän-diger Aspekt bewertet.

Schön+Hippelein GmbH& Co. KG Calcitwerk

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307

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Diese Definition der Erheblichkeitsschwellen in Tabelle 3 in An-hang II sollte überarbeitet werden, um eine fachlich nachvoll-ziehbare vergleichende Bewertung verschiedener Vorrangge-biete zu ermöglichen.

Eine Überarbeitung ist erfolgt.

P.1.2.02 -6 Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

04.10.2016

Anhang

2. Anmerkungen zur Beschreibung / Bewertung des Gebietes Waibertal-Ost

2.1 Gebietseinordnung / Gebietsbeschreibung

Die beiden für den Standort Waibertal-Ost vorgesehenen Vor-ranggebiete liegen nicht oder nur zu sehr geringen Teilen im Gemeindegebiet Königsbronn, sondern in den Gemeindegebie-ten Großkuchen (überwiegend) und Ebnat (Norden).

Eine Grundwasserabsenkung erfolgt im bestehenden Betrieb entgegen der Aussagen unter dem Punkt "Vorbelastungen" nicht. Der Abbau legt kein Grundwasser frei. Somit findet durch den Abbau keine Grundwasserhebung und -ableitung statt.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

Informationen werden im Umweltbericht (Gebietssteckbrief) überarbeitet.

P.1.2.02 -7 Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

04.10.2016

Anhang

2.2 Gebietsübersicht

Die Darstellung „rekultivierte Fläche" umfasst auch in Rekulti-vierung befindliche Flächen.

Die Darstellung basiert auf den vom LGRB zur Verfügung gestellten Daten. Eine Un-terscheidung zwischen den genannten Flä-cahenarten erfolgt hier nicht.

Schön+Hippelein GmbH& Co. KG Calcitwerk

Schön+Hippelein GmbH& Co. KG Calcitwerk

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308

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

P.1.2.02 -8 2.3 Betroffene Umweltziele

Umweltziele werden in der "vertieften Betrachtung der Vor-ranggebiete" in Anhang I des Umweltberichtes genutzt, um Be-troffenheiten zu ermitteln, die durch die Ausweisung eines Vor-ranggebietes entstehen. Hierbei wird auf Anhang 1.5 verwiesen (vgl. Anhang II, "betroffenen Umweltziele"). Wir gehen im wei-teren davon aus, dass mit "Anhang 1.5" Textabschnitt 1.5 in An-hang II des Umweltberichtes gemeint ist. Bezüglich des Stein-bruches Waibertal-Ost sind verschiedene betroffene Umwelt-ziele aufgeführt, die nachfolgend kommentiert sind:

1b) Ein erholungswirksames Gebiet ist unserer Einschätzung nach nicht betroffen, da durch die südlich und westlich angren-zenden Steinbrüche, Freiflächen-photovoltaikanlage (vormals Munitionsdepot), Windkraftanlagen im Norden und der Auto-bahn A7 im Osten erhebliche Vorbelastungen bezüglich einer naturbezogenen Erholung bestehen.

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

Hinweis wurde im Umweltbericht aufge-nommen und in der Bewertung berück-sichtigt.

P.1.2.02 -9 4a) Aus Tabelle 10, Abschnitt 6 des Umweltberichtes lässt sich aus den nachfolgend aufgeführten Gründen unserer Einschät-zung nach besondere Bedeutung der Vorranggebiete für den Arten- und Biotopschutz nicht ableiten.

Der Prüfradius für Fledermäuse ist mit 15 km so groß gewählt, dass aus der Lage von Quartieren in diesem Radius keine Be-troffenheit von Umweltzielen gesichert abgeleitet werden kann. Gleiches gilt für Vorkommen einer Art (Breit-flügelfledermaus) im TK-Quadranten.

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt. Die Prüfbereiche im Bereich des Ar-tenschutzes wurden auf einen für den Rohstoffabbau angemessene Umfang von 300m angepasst.

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309

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Die bei Vögeln aufgeführten Arten Uhu, Kolkrabe und Wander-falke brüten regelmäßig in Steinbrüchen, so dass bezüglich die-ser Arten keine Betroffenheit abgeleitet werden kann. Der Ab-schätzung der Betroffenheit von Vogelarten wurden im Um-weltbericht weiterhin "...artspezifische Prüfradien...analog zur Windenergiethematik..." zu Grunde gelegt. Somit ist auch für die hinsichtlich Waibertal-Ost noch aufgeführten Arten Rotmilan und Schwarzmilan (S.67 des Umweltberichtes; evtl. auch noch Wespenbussard, Sperber und Habicht entsprechend S. 55 in Anhang I des Umweltberichtes) eine Betroffenheit auf regiona-ler Ebene nicht belegt, da die Auswirkungen von Windenergie-anlagen und die daraus resultierenden Abstandsforderungen auf Abbauvorhaben keineswegs übertragbar sind.

"Hinweise auf Gelbbauchunken" sind ebenfalls nicht geeignet, die Betroffenheit eines Umweltzieles auf regionaler Ebene durch Abbauvorhaben wahrscheinlich zu machen, da Steinbrüche und andere Abgrabungen als gut geeignete Lebensräume dieser Art einzustufen sind. Erfassungen durch das Büro Dr. Fahl-busch + Partner an den Kleingewässern in den als Vorranggebiet vorge-sehenen Flächen in den Jahren 2012 und 2013 erbrachten keine Hinweise auf Gelbbauchunken.

Hinweis wurde aufgenommen.

Die Berücksichtigung aus dem Rohstoffab-bau entstandener Lebensräume und Ar-tenvorkommen muss im nachgelagerten Genehmigungsverfahren erfolgen. In den Planunterlagen wird auf diese Notwendig-keit hingewiesen.

P.1.2.02 -10 6a): Auf Grund der Lage im WSG Zone IIIA kann keine beson-dere Betroffenheit des Schutzgutes Wasser abgeleitet werden. Der seit Jahrzehnten durchgeführte Rohstoffabbau im Bereich Waibertal-Ost hat bisher nachweislich zu keinerlei nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser geführt. Der Abbau wird

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-

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310

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

oberhalb des Grundwasserspiegels geführt. Es erfolgt kein Ein-griff in das Grundwasser.

miert werden, sind aber nicht von Vornhe-rein auszuschließen. Die möglichen Aus-wirkungen werden im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Auflagen gere-gelt. Die Bewertung ist auf Grundlage der Vorliegenden Methode gerechtfertigt.

P.1.2.02 -11 Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

04.10.2016

Anhang

7c) Es ist nicht nachvollziehbar, warum es durch Abbau zu einer Verschlechterung der Luftqualität kommen soll, da die gesetzli-chen Grenzwerte eingehalten werden.

Kenntnisnahme

P.1.2.02 -12 Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

04.10.2016

Anhang

2.4 Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.4.1 Bevölkerung und Gesundheit des Menschen

Im Umweltbericht ist auf Seite 54 in Anhang I vermerkt, dass es zum Verlust eines Wanderweges kommen wird, der direkt am festgelegten Abbaugebiet verläuft.

Da Wanderwege um den Abbaubereich herum neu angelegt werden können, kommt es zu keinem Verlust und damit auch zu keiner erheblichen negativen Umweltauswirkung.

Eine erhebliche Betroffenheit durch "Verlust eines Wanderwe-ges" ist somit keinesfalls festzustellen.

Wir halten deshalb eine Herabstufung der Betroffenheit des Schutzgutes "Bevölkerung und Gesundheit des Menschen" von

Kenntnisnahme, bereits im Umweltbericht aufgeführt (s. unter Gebietssteckbrief Hin-weise zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen). Der Aspekt ist im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren zu regeln.

Die Einstufung in erhebliche Betroffenheit verbleibt und begründet sich gemäß der einheitlich angewendetetn Methodik

Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

Schön+Hippelein GmbH& Co. KG Calcitwerk

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311

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

"erhebliche negative Umweltauswirkung" auf "keine erhebliche Umweltauswirkung" für zwingend geboten.

durch die bestehenden Verlärmung auf-grund der Abbautätigkeit.

P.1.2.02 -13 Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

04.10.2016

Anhang

2.4.2 Kultur- und Sachgüter

Wegen des angenommenen Verlustes von Kulturdenkmälern wird von "besonders erheblichen Auswirkungen" auf Kultur- und Sachgüter durch die Ausweisung von Vorranggebieten für Rohstoffgewinnung bzw. Rohstoffsicherung ausgegangen. Dem ist zu widersprechen.

An erster Stelle sei darauf hingewiesen, dass die in Textab-schnitt 2.2.3 genannten Zielsetzungen zum Schutzgut Kultur- und Sachgüter teilweise falsch bzw. unvollständig wiedergege-ben sind. So ist in § 1 DSchG zusätzlich zu den auf Seite 19 des Umweltberichtes dargestellten Kriterien "Erhalt, Pflege und Ge-fahrenabwehr" auch die "Bergung" von Kulturdenkmalen aufge-führt. Schon allein die Tatsache, dass das Denkmalschutzgesetz im Rahmen der Aufgabendefinition des Denkmalschutzes auch eine Bergung vorsieht, steht im Widerspruch zur Einstufung der möglichen Inanspruchnahme eines Grabhügelfeldes als "beson-ders erhebliche negative Umweltauswirkung". In den §§ 4, 12 und 15 DSchG sind entgegen der Ausführungen im Umweltbe-richt auch keine Aussagen zur Einbeziehung der Kulturdenkmä-ler in die Raumordnung und Landesplanung oder andere Pla-nungen getroffen. Vielmehr behandeln diese Paragraphen die Zusammensetzung und Funktion des Denkmalrates sowie den zusätzlichen Schutz von Kulturdenkmalen besonderer Bedeu-tung.

Der Umweltbericht führt die durch einen Rohstoffabbau im Bereich der Vorrangge-biete möglichen Beeinträchtigungen auf. Die Art, wie eine Beeinträchtigung der be-troffenen Kulturgüter vermieden werden kann ist im nachgelagerten Genehmi-gungsverfahren zu klären. Wie weit eine Bergung in Frage kommt oder ob eine Ausparung des Bereichs erforderlich ist, kann auf der vorbereitenden Ebene der Regionalplanung nicht geklärt werden, sondern muss bei der konkreten Abbau-planung in enger Abstimmung mit der zu-ständigen Denkmalschutzbehörde erfol-gen.

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312

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Auf Grund der Häufigkeit von Grabhügeln im Umfeld von Groß-kuchen ist auch nicht von vornherein davon auszugehen, dass am Erhalt jeden einzelnen Grabhügels im Bereich des Vorrang-gebietes Waibertal-Ost aus "wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse " besteht (vgl. die Definition von Kulturdenkmalen in § 2 DSchG).

So wurde im Rahmen der Abwägung zum Flächennutzungsplan 2022 der Verwaltungsgemeinschaft Heidenheim - Nattheim, Bereich Reutenen-Süd in Mer-gelstetten die Inanspruchnahme eines Grabhügelfeldes der Hallstattzeit nicht als Hinderungs-grund für eine Bebauung eingestuft. Grundlage dieser Abwä-gung war, dass die Abteilung Denkmalwesen des Regierungs-präsidiums Stuttgart keine Bedenken geltend gemacht hat. Dies ist auch nachvollziehbar, da derartige Grabhügelfelder im Raum um Großkuchen nicht selten sind und eine Bergung und Doku-mentation im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens geregelt werden kann.

Damit ist nicht nachvollziehbar, warum im Fall Waibertal-Ost „besonders erhebliche" negative Umweltauswirkungen vorlie-gen sollen!

Untersuchungen des Landesdenkmalamtes bzw. sonstige archä-ologische Untersuchungen sind außerdem nicht auf Ebene der Regionalplanung durchzuführen. Dies ist Gegenstand der spä-teren immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.

P.1.2.02 -14 Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

2.4.3 Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt

Der Verlust von

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313

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

04.10.2016

Anhang

- mehreren geschützten Waldbiotopen,

- Verlust von Naturdenkmalen und

- Verschlechterung der Lebensbedingungen verschiede-ner Arten.

wird hier als Begründung für eine besonders erhebliche Um-weltauswirkung genannt. Hierzu wird nachfolgend Stellung ge-nommen.

2.4.3.1 Waldbiotope / Naturdenkmale

Vier gesetzlich geschützte Waldbiotope liegen teilweise inner-halb der genannten Naturdenkmale, sechs weitere liegen au-ßerhalb von Naturdenkmalen. Es handelt sich hierbei in allen Fällen um Hohlformen, die nach den vorliegenden Informatio-nen durch Rohstoffabbau entstanden sind. Die Erfassungsdaten der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz zu diesen Biotopen ergeben keine Hinweise auf besondere Le-bensraumeignung für seltene Tierarten.

Diese Aussage wird durch Erkenntnisse aus Begehungen des Büros dr. Fahl-busch + Partner in den Jahren 2012 und 2013 gestützt. Insbesondere ergaben sich keine Hinweise auf Kamm-molch oder Gelbbauchunke.

Die vorhandenen Biotoptypen wie "natürliche und naturnahe Bereiche stehender Gewässer" lassen sich auch andernorts, z.B. in Steinbrüchen bzw. deren Rekultivierungs- oder Kompensati-onsflächen, anlegen und gezielt zum Lebensraum seltener Am-phibien wie Gelbbauchunke und Kammmolch entwickeln.

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt. Unabhängig von der Überlagerung oder der Entstehung der geschütten Bio-tope und Naturdenkmale ist ein Verlust dieser Strukturen durch eine Inanspruch-nahme des Vorranggebietes für einen Ab-bau von Rohstoffen unbestritten. Eine Ein-stufung als besonders erheblich ist somit angemesen. Im nachgelagerten Verfahren ist zu prüfen wie ein Ausgleich erfolgen kann.

Die Bewertung einer artenschutzrechtli-chen Betroffenheit erfolgt nach Überarbei-tung des Umweltberichts separat. Erkennt-nisse zu erheblichen Artehnschutzrechtli-chen Konflikten liegen nicht vor.

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314

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Das größte betroffene Naturdenkmal ist ebenfalls durch Abbau entstanden ("Tongrube am Wannensträßle"). Die hier entstan-denen Feuchtbiotope und Rohböden können im Rahmen eines laufenden Abbaus ebenfalls gleichwertig wieder hergestellt werden.

Weiterhin ist anzumerken, dass die Naturdenkmale teilweise stark verlanden bzw. auch periodisch trockenfallen und dem-nach die Eignung als Lebensstätten für Tierarten des Arten-schutzprogrammes nur eingeschränkt gegeben ist.

Im Nordosten außerhalb der Vorranggebiet liegt in weniger als 300 m (Wirkradius nach Umweltbericht) Entfernung ein weiteres Waldbiotop (Felswand bei der Brenntenhau-Hütte). Fernwirkun-gen eines Abbaus auf dieses Biotop sind gänzlich auszuschlie-ßen.

P.1.2.02 -15 Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

04.10.2016

Anhang

2.4.3.2 Artenschutz

Hieraus kann keine erhebliche Umweltauswirkung auf regiona-ler Ebene abgeleitet werden, vgl. Ausführungen zu Umweltziel 4a unter Textabschnitt 2.3.

Die Bewertung einer artenschutzrechtli-chen Betroffenheit erfolgt nach Überarbei-tung des Umweltberichts separat. Erkennt-nisse zu erheblichen Artehnschutzrechtli-chen Konflikten liegen nicht vor.

P.1.2.02 -16 Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

04.10.2016

Anhang

2.4.4 Wasser

Hieraus kann keine erhebliche Umweltauswirkung auf regiona-ler Ebene abgeleitet werden, vgl. Ausführungen zu Umweltziel 6a unter Textabschnitt 2.3. Eine erhebliche Betroffenheit ist so-

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden, sind aber nicht von Vornhe-

Schön+Hippelein GmbH& Co. KG Calcitwerk

Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

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315

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

mit nicht festzustellen. Wir halten eine Herabstufung der Be-troffenheit von "erhebliche negative Umweltauswirkung" auf "keine erhebliche Umweltauswirkung" deshalb für geboten.

rein auszuschließen. Die möglichen Aus-wirkungen werden im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Auflagen gere-gelt. Die Bewertung ist auf Grundlage der Vorliegenden Methode gerechtfertigt.

P.1.2.02 -17 Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

04.10.2016

Anhang

2.4.5 Klima und Luft

Es wird von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima und Luft auf Ebene der Regionalplanung ausgegangen, weil Flächen mit besonderer Ausgleichsfunktion und Siedlungs-relevanz betroffen seien.

Es ist jedoch angesichts der Entfernung von mehr als 1 km zu nächsten Ortslage, der Topographie, der Ausdehnung von Waldflächen sowie des Verlaufs der Autobahn A 7 prinzipiell nicht davon auszugehen, dass sich der Rohstoffabbau sied-lungsklimatisch auswirken wird.

Eine erhebliche Betroffenheit ist somit nicht festzustellen. Wir halten eine Herabstufung der Betroffenheit von "erhebliche ne-gative Umweltauswirkung" auf "keine erhebliche Umweltauswir-kung" deshalb für zwingend geboten.

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt. Für das Schutzgut Klima und Luft wird eine Anpassung der der Erheblich-keitsbewertung vorgenommen. Aufgrund der Unterbrechung der Luuftleitbahn durch die Autobahn ist auch bei einer Ent-fernung unter 1 km eine Siedlungsrelevanz nicht gegeben.

P.1.2.02 -18 Schön+Hippelein GmbH & Co. KG Calcitwerk

04.10.2016

Anhang

3 Zusammenfassung

Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen kommt man zu fol-gendem Ergebnis:

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt. Entsprechend der einheitlich für alle Standorte angewandte Methodik erfolgte eine Änderung einzelner Schutzgüter hi-

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

Schön+Hippelein GmbH& Co. KG Calcitwerk

Schön+Hippelein GmbH& Co. KG Calcitwerk

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316

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Unter Anwendung der Bewertungsmatrix, die in Tabelle 18 in Anhang II des Umweltberichtes vorgegeben ist, kommt man bei Berücksichtigung von Zeile 2 zu dem Ergebnis, dass die Auswei-sung von Vorranggebieten zur Rohstoffgewinnung und Roh-stoffsicherung am Standort Waibertal-Ost nur mit mittleren Umweltauswirkungen verbunden ist. Eine besonders erhebliche negative Umweltauswirkung auf das Schutzgut Wasser stellt nämlich auch der Umweltbericht nicht fest.

Berücksichtigt man die in dieser Stellungnahme enthaltenen fachlichen Ausführungen zu geänderten Bewertungen, ist hin-sichtlich der Ausweisung von Vorranggebieten am Standort Waibertal-Ost sogar nur von einer geringen Umweltauswirkung auszugehen.

nischtlich der Erheblichkeit einer Betrof-fenheit. Die Gesamtbewertung des Stand-orts Waibertal ändert sich allerdings nicht. Dies begründet sich aus der Betroffenheit der Kulturdenkmale sowie mehrerer ge-schützer Biotope und Naturdenkmale. Da diese Konflikte im nachgelagerten Verfah-ren durch Ausgleichsmaßnahmen, Ber-gung oder Berücksichtigung bei der Inan-spruchnahme der Flächen gelöst werden können erfolgt keine Anpassung der Ge-bietsabgrenzung, sondern eine Abschich-tung ins nachgelagerte Genehmigungsver-fahren.

P.1.2.03 -1 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

Als betroffenes Unternehmen nehmen wir in Sachen Teilfort-schreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg wie folgt Stellung:

Wir stimmen der von Ihnen vorgenommenen Abgrenzung des Vorranggebietes für den Abbau und des Vorranggebiets zur Si-cherung von Rohstoffen Steinbruch Steinheim am Albuch-Söhnstetten ausdrücklich zu. Die der Abgrenzung zu Grunde liegenden Berechnungen sind aus unserer Sicht fachlich korrekt. Das abgegrenzte Gebiet (Vorranggebiet für den Abbau, Vor-ranggebiet zur Sicherung) umschließt das Areal, welches wir von der Gemeinde Steinheim bereits für den späteren Abbau angepachtet haben (diesbezüglich liegen die Unterlagen Ihnen bereits vor).

Kenntnisnahme

Wager-Fischer Schotter-werke

Page 333: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

P.1.2.03 -2 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

Der Umweltbericht weist nach unserer Einschätzung jedoch er-hebliche fachliche Mängel auf. Dazu fügen wir unserer Stellung-nahme als Anlage eine Ausarbeitung bei. Außerdem fügen wir eine Gutachterliche Stellungnahme zu Auswirkungen des Ab-baus auf das FFH-Gebiet „Steinheimer Becken" bei.

Grundlage der nachfolgenden Ausführungen ist der Entwurf zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlich-keit gemäß § 12 LPlG des Regionalplans Ostwürttemberg (Teil-fortschreibung Rohstoffsicherung vom 27.7.2016 (DS 02 VV/2016).

Dieser wurde nachfolgend hinsichtlich seiner Aussagen und Wertungen zum Steinbruch Steinheim Albuch – Söhnstetten überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung sind nachfolgend dargestellt. Es sollen ein Vorranggebiet für den Rohstoffabbau und ein Vorranggebiet für die Rohstoffsicherung ausgewiesen werden.

Kenntnisnahme

P.1.2.03 -3 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

1. Allgemeine Anmerkungen

Die angegebenen Flächengrößen bezüglich des Standortes sind widersprüchlich. In Anhang II, Seite 70, wird unter Größe 37 ha angegeben. Unter Punkt "Hinweise zum Gebiet" ergeben sich 40 ha aus der Addition beider Vorrangs-gebietsflächen. Die Flä-chengröße 40 ha entspricht den uns vorliegenden Flächengrö-ßen. Wir bitten um Korrektur der falschen Angaben (37 ha).

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

Wager-Fischer Schotter-werke

Wager-Fischer Schotter-werke

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318

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

P.1.2.03 -4 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

1.1 Nachvollziehbarkeit Konflikte

Aus den Datenblättern zu einzelnen Steinbrüchen geht nicht hervor, wo die jeweiligen Konfliktbereiche liegen. Die Textkar-ten sind hierfür auf Grund der Maßstäblichkeit nicht geeignet.

Weiterhin wird zur Ermittlung von Konflikten pauschal ein Wirk-bereich von 300 m („verlärmte Zone“) um das jeweilige Vor-ranggebiet zu Grunde gelegt.

Wie im Textteil auf Seite 52 dargestellt, kann dieser Wirkbereich jeweils über-und unterschritten werden. Eine nachvollziehbare Abwägung von Umweltbelangen zwischen einzelnen Vorrang-gebieten, insbesondere im Hinblick auf Flächenreduzierungen, ist auf dieser Grundlage nicht möglich.

Der für die Regionalplanung vorgeschrie-bene und angemessene Planungsmaßstab beträgt 1:50.000. Die Darstellungen in An-hang 1 geht bereits deutlich über diesen regionalen Planungsmaßstab hinaus. Der Wirkbereich von 300 m stellt eine An-nahme zur Beurteilung der Konflikte auf der Ebene der Regionalplanung dar. De-taillierte Untersuchungen können erst im nachgelageren Genehmigungsverfahren bei vorliegen der konkreten Abbaupla-nung erfolgen.

P.1.2.03 -5 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

1.2 Bedarfsgemäße Ausweisung von Vorranggebieten zur Ge-winnung/ Sicherung von Rohstoffen

An mehreren Stellen des Erläuterungsberichtes ist ausgeführt, dass die Ausweisung von Vorranggebieten auf Grund des prog-nostizierten Rohstoffbedarfs und des daraus resultierenden Flä-chenbedarfs erfolgen soll (z. B. Seite 4).

Der Umweltbericht schlägt jedoch Flächenreduzierungen vor (z. B. Steinbruch Steinheim Albuch – Söhnstetten), ohne dass dar-gestellt wird, wie sich diese Reduzierungen einzeln oder kumu-lierend auf die Bedarfsdeckung auswirken bzw. wo der entste-hende Fehlbedarf gedeckt werden soll und welche Umweltaus-wirkungen mit dieser Zusatzdeckung verbunden ist. Dieses Vor-gehen ist nicht schlüssig.

Der Umweltbericht liefert die Bewertung der Auswirkungen der Planung auf die Umweltaspekte und ist somit eine Grund-lage für die Abwägung. Um die Deckung des Rohstoffbedarfs zu gewährleisten, ist das planerische Gesamtkonzept erforder-lich, zudem ist dies im Rahmen der Ge-samtabwägung zu berücksichtigen.

Wager-Fischer Schotter-werke

Wager-Fischer Schotter-werke

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319

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

P.1.2.03 -6 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

1.3 Erheblichkeitsschwellen

Auf Seite 10 in Anhang II (Tabelle 3) sind quantitative Erheblich-keitsschwellen definiert. Diese sind nicht nachvollziehbar bzw. fachlich fragwürdig. Insbesondere ist folgendes anzumerken:

- Als quantitative Erheblichkeitsschwelle für bestimmte Flächenkategorien wird angegeben: "Der Anteil der be-troffenen Fläche am gesamten Schutzgebiet beträgt 20 %". Als Kategorien werden hier aber z. B. keine Land-schaftsschutzgebiete aufgeführt. Dagegen werden nicht gesetzlich geschützte Bereiche wie Kern- und Suchräume des landesweiten Biotopverbundes ge-nannt. Für einen Suchraum ist jedoch gar nicht klar, ob und in welcher Ausprägung schützenswerte Elemente vorhanden sind.

- Bei der Festlegung von Auswirkungen in die Wirkzone wird bei weniger als 50 m Abstand verschiedener Kate-gorien (diesmal unter Berücksichtigung z. B. von Land-schaftsschutzgebieten) von einer erheblichen Betrof-fenheit ausgegangen. Auch hierbei sind wieder Kate-gorien wie Kern- und Suchräume des landesweiten Bi-otopverbundes genannt, dazu noch gleichrangig mit Schutzgebieten wie FFH-Gebieten.

Diese Definition der Erheblichkeitsschwellen in Tabelle 3 in An-hang II sollte überarbeitet werden, um überhaupt eine fachlich nachvollziehbare vergleichende Bewertung verschiedener Vor-ranggebiete zu ermöglichen.

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt.

Die FFH-Vorprüfung wurde bei der Über-arbeitung des Umweltberichts aus der Be-wertung des Schutzgutes Arten und Bio-tope herausgenommen und als eigenstän-diger Aspekt bewertet.

Eine Überarbeitung ist erfolgt.

Wager-Fischer Schotter-werke

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

P.1.2.03 -7 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

2. Anmerkungen zur Beschreibung/Bewertung des Steinbruches Steinheim Albuch – Söhnstetten

Die abgegrenzten Vorranggebiete liegen im Wald.

2.1 Vorbelastungen

Eine Grundwasserabsenkung erfolgt im bestehenden Betrieb entgegen der Aussagen unter dem Punkt "Vorbelastungen" nicht.

Der Abbau erfolgt oberhalb des Grundwasserspiegels. Es erfolgt keine Grund-wasserfreilegung und es werden im Steinbruch keine Pumpenanlagen zur Grundwasserabsenkung betrieben.

Altlasten sind im Bereich des bestehenden Abbaus und der ab-gegrenzten Vorranggebiete nicht bekannt.

Kenntnisnahme

Im Umweltbericht (Gebietssteckbrief) überarbeitet.

Hinweis wird im Umweltbericht (Gebiets-steckbrief) korrigiert.

18

P.1.2.03 -8 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

2.2 Betroffene Umweltziele

Umweltziele werden in der "vertieften Betrachtung der Vor-ranggebiete" in Anhang I des Umweltberichtes genutzt, um Be-troffenheiten zu ermitteln, die durch die Ausweisung eines Vor-ranggebietes entstehen. Hierbei wird auf Anhang 1.5 verwiesen (vgl. Anhang II, "betroffenen Umweltziele"). Wir gehen im wei-teren davon aus, dass mit "Anhang 1.5" Textabschnitt 1.5 in An-hang II des Umweltberichtes gemeint ist. Bezüglich des Stein-bruches Söhnstetten sind verschiedene betroffene Umweltziele aufgeführt, die nachfolgend kommentiert sind:

1b) Ein erholungswirksames Gebiet ist unserer Einschätzung nach nicht betroffen, da das Gebiet relativ isoliert liegt und um

Eine redaktionelle Anpassung im Umwelt-bericht ist erfolgt.

18 Wager-Fischer Schotter-werke

Wager-Fischer Schotter-werke

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321

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Steinheim herum sehr viel besser erreichbare und attraktivere Erholungsgebiete zur Verfügung stehen. Beispielhaft sei hierzu das Wental genannt.

Hinweis wurde im Umweltbericht aufge-nommen und in de Bewertung berücksich-tigt.

P.1.2.03 -9 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

4a) Aus unserer Sicht ist nicht nachvollziehbar, weshalb von ei-nem Gebiet von besonderer Bedeutung für den Arten- und Bio-topschutz ausgegangen wird. Die Flächen sind überwiegend von Nadelwald und Windwurfflächen mit Jungwuchs bedeckt, besondere Habitate wie Felsen oder Gewässer sind nicht vor-handen (vgl. auch Textabschnitt 2.3.1).

4d) Es wird an dieser Stelle auf Textabschnitt 3 dieser Anlage zur Stellungnahme verwiesen.

Die Bewertung einer artenschutzrechtli-chen Betroffenheit erfolgt nach Überarbei-tung des Umweltberichts separat. Erkennt-nisse zu erheblichen Artenschutzrechtli-chen Konflikten liegen nicht vor.

Bewertung wurde im Umweltbericht korri-giert.

18

P.1.2.03 -10 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

6a): Auf Grund der Lage im WSG Zone IIIA kann keine beson-dere Betroffenheit des Schutzgutes Wasser abgeleitet werden. Der seit Jahrzehnten am Standort Söhnstetten durchgeführte Rohstoffabbau hat bisher nachweislich zu keinerlei nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser geführt. Der Abbau wird oberhalb des Grundwasserspiegels geführt. Es erfolgt kein Ein-griff in das Grundwasser.

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden, sind aber nicht von Vornhe-rein auszuschließen. Die möglichen Aus-wirkungen werden im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Auflagen gere-gelt. Die Bewertung ist auf Grundlage der Vorliegenden Methode gerechtfertigt.

Wager-Fischer Schotter-werke

Wager-Fischer Schotter-werke

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322

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

P.1.2.03 -11 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

7a): Es besteht zwischen der Ausweisung von Vorranggebieten für die Rohstoffabbau bzw. Rohstoffsicherung am Standort Söhnstetten und dem Ziel der Reduzierung von CO2-Emissio-nen kein Zusammenhang. Schließlich werden die gewonnenen Kalksteine nicht thermisch behandelt, wie beispielsweise bei der Zement- und Branntkalkherstellung. Nur dann, wenn Kalk ther-misch behandelt (gebrannt) wird, kommt es zur CO2 Freiset-zung aus dem Calziumcarbonat.

Informationen werden im Umweltbericht (Kap. 2.1.4 u. 2.7.4) ergänzt.

18

P.1.2.03 -12 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

2.3 Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen

2.3.1 Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt

Hinsichtlich des FFH-Gebietes „Steinheimer Becken“ wird unter „Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt“ ausgeführt, dass es zum Verlust von Teilen dieses Gebietes kommen wird. Dies ist inso-fern zutreffend, als dass ca. 1,3 ha Waldmeister-Buchenwald (FFH-Lebensraumtyp; Flächenangabe entsprechend Umweltbe-richt), der gleichzeitig als potenzieller Wuchsort des Grünen Be-senmooses eingestuft ist, von einem Abbau betroffen wäre.

Hierzu fügen wir eine gutachterliche Stellungnahme aus dem Jahr 2016 bei, in der dargestellt wird, dass ein Abbau in dem abgegrenzten Vorranggebiet für den Rohstoffabbau so geführt werden kann, dass Wald an dieser Stelle wieder entsteht. Ergän-zend zu dieser Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass Waldbiotope im verfüllten Bereich des aktiven Abbaus schon jetzt wieder als gesetzlich geschützte Waldbiotope eingestuft worden sind.

Die Ausführungen zur Betroffenheit und möglicher Kompenationsmaßnahmen wer-den zur Kenntnis genommen. Auswirkun-gen auf das FFH-Gebiet wurden in den Ge-bietssteckbriefen abgeschätzt. Aufgrund der geringen Fläche ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes durch in der konkre-ten Genehmigungsplanung festzulegen-den Ausgleichsmaßnahmen vermieden werden kann. Eine detaillierte Prüfung hat im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren zu erfolgen.

Keine Anpassung der Gebietsabgrenzung

18 Wager-Fischer Schotter-werke

gW ischer Schotter-Wager-Fiwerke

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Weiter wird in der beigefügten gutachterlichen Stellungnahme dargelegt, dass vor einer Beanspruchung des FFH-Gebietes der Lebensraumtyp Waldmeister-Buchenwald auf Flächen im FFH-Gebiet entwickelt werden kann. Aktuelle Untersuchungen aus dem Jahr 2016 bestätigen dies und lassen stellenweise die Ent-wicklung einer sehr hochwertigen Ausprägung im Übergang zum Lebens-raumtyp „Orchideen-Kalkbuchenwald“ erwarten.

Zusätzlich wird als „besonders erhebliche“ negative Umweltaus-wirkung die mögliche Verschlechterung der Lebensbedingun-gen im angrenzenden FFH-Gebiet angeführt. Da dort im Pflege- und Entwicklungsplan zum FFH-Gebiet „Steinheimer Becken“ keine Vorkommen von Anhang II-Arten aufgeführt sind, son-dern ausschließlich der LRT Waldmeister-Buchenwald mit po-tenziellem Lebensraum des Grünen Besenmooses als Schutz-ziele benannt sind, ist diese Einstufung nicht nachvollziehbar. So grenzt das FFH-Gebiet „Steinheimer Becken“ stellenweise di-rekt an die Betriebsflächen des bestehenden Steinbruches, von denen eine höhere Staub-/Lärmbelastung (innerhalb der zuläs-sigen gesetzlichen Grenzwerte) der Umgebung zu erwarten ist, als von den Abbauflächen.

Weiterhin grenzen FFH-Gebiete zum Schutz von Buchen häufig an Abbaustätten, ohne dass Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele erkennbar wären.

Sollte an dieser Stelle im Umweltbericht gemeint sein, dass le-bensraumtypische Arten beeinträchtigt werden, sei hierzu kurz folgendes angemerkt:

- Das Grüne Besenmoos präferiert laut Artsteckbrief des

s.o.

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324

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Bundesamtes für Naturschutz lichte Stammbasen von Laubbäumen (mittelalt) bei höherer Luftfeuchtigkeit. Diese Bedingungen sind in den an das geplante Vor-ranggebiet angrenzenden Buchenbeständen nicht vor-handen, da hier eine gut ausgeprägte Strauchschicht (Schatten) vorhanden ist. Bevorzugt wird Borke mit hö-heren pH-Werten, weshalb die Art wohl in Kalkgebie-ten (Kalkstaub) häufiger ist. Dies entspricht bis auf das Baumalter weitgehend den Ausführungen des LUBW, die von einer Präferierung alter Bäume ausgeht.

Somit ist eine Beeinträchtigung potenzieller Wuchsorte des Grünen Besenmooses durch einen Abbau im ge-planten Vorranggebiet eher unwahrscheinlich (schat-tige Standortbedingungen) und nicht als „besonders negative erhebliche Umweltauswirkung“ zu werten.

- Sonstige typische Arten Eine Liste typischer Tierarten des LRT Waldmeister-Bu-chenwald existiert landesweit bzw. regional nach Kenntnis des Bearbeiters nicht.

Somit ist nicht nachvollziehbar, welche „besonders erheblichen“ Umweltauswirkungen ein Abbau im geplanten Vorranggebiet auf angrenzende Flächen des FFH-Gebietes haben soll.

P.1.2.03 -13 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

Analoges gilt für das Naturdenkmal Sol-Hülbe. Hinsichtlich des „geplanten NSG im Süden des Untersuchungsgebietes“ kann aus folgenden Gründen schon gar nicht von einer „besonders erheblichen“ Umweltauswirkung ausgegangen werden:

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt. Die FFH-Vorprüfung wurde bei der Überarbeitung des Umweltberichts aus der

18 Wager-Fischer Schotter-werke

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325

Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

- Es handelt sich um ein Gebiet, welches auf Grund feh-lender Ausweisung noch gar keinen Schutzstatus hat, der beeinträchtigt werden kann. In diesem Zusammen-hang wird angeregt, die Kriterien, die im vorgelegten Umweltbericht zur Feststellung einer „besonders er-heblichen“ Umweltauswirkung führen, zu überdenken.

- Im Rahmen einer Schutzgebietsausweisung könnte das Vorranggebiet berücksichtigt werden, auch wenn er-hebliche Beeinträchtigungen der Umgebung als un-wahrscheinlich einzustufen sind.

Wir halten aus den oben aufgeführten Gründen für das Schutz-gut "Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt eine Einstufung aus na-turschutzfachlicher und -rechtlicher Sicht als „erheblich“ anstatt „besonders erheblich“ für zwingend geboten.

Bewertung des Schutzgutes Arten und Bi-otope herausgenommen und als eigen-ständiger Aspekt bewertet Die Bewertung einer artenschutzrechtlichen Betroffenheit erfolgt nach Überarbeitung des Umwelt-berichts separat. Erkenntnisse zu erhebli-chen Artenschutzrechtlichen Konflikten lie-gen nicht vor. Das Naturdenkmal Solhülbe in der Wirkzone des Vorranggebietes führt lediglich zu einer Einstüfung als „erheb-lich“

P.1.2.03 -14 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

2.3.2 Klima und Luft

Es wird von einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgutes Klima und Luft auf Ebene der Regionalplanung ausgegangen, weil Flächen mit besonderer Ausgleichsfunktion und Siedlungs-relevanz betroffen seien.

Es ist jedoch angesichts der Entfernung von mehr als zwei Kilo-meter nach Steinheim und der Größe der Steinheim in Hang-lage umgebenden Flächen mit Ausgleichsfunktionen prinzipiell nicht davon auszugehen, dass ein möglicherweise belastetes Siedlungsklima durch Verringerung der Frischluftzufuhr erheb-

Es besteht eine Wirkbeziehung zur Ort-schaft Neuselhalden, die sich in 800 m Entfernung zum Steinbruch befindet. Durch entsprechende Wiederaufforstung nach Abbauende kann eine dauerhafte Auswirkung vermieden werden. Der As-pekt ist im nachgelagerten Genehmi-gungsverfahren vertieft zu prüfen.

18 Wager-Fischer Schotter-werke

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

lich beeinträchtigt wird. Im hangaufwärts liegenden Söhnstet-ten ist dies wegen der regelmäßig nach unten fließenden Kalt-/Frischluft von vornherein auszuschließen.

Bestehender Steinbruch und die Steinbrucherweiterung haben keinerlei nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft.

Die im Umweltbericht vorgenommene Einstufung ist entspre-chend anzupassen.

P.1.2.03 -15 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

2.3.3 Wasser

Für das Schutzgut Wasser kommt es zu keinen erheblichen Um-weltauswirkungen (vgl. Ausführungen zu Umweltziel 6a unter Textabschnitt 2.2).

Eine erhebliche Betroffenheit ist somit nicht festzustellen. Wir halten eine Herabstufung der Konfliktbewertung von "erhebli-che negative Umweltauswirkung" auf "keine regional erhebliche Umweltauswirkung" deshalb für fachlich geboten.

Mögliche Auswirkungen auf das Grund-wasser und die Trinkwassergewinnung in-nerhalb der Wasserschutzgebietszone III können in der Regel durch entsprechende Auflagen zur Abbaugenehmigung mini-miert werden, sind aber nicht von Vornhe-rein auszuschließen. Die möglichen Aus-wirkungen werden im nachgelagerten Ge-nehmigungsverfahren detailliert geprüft und durch entsprechende Auflagen gere-gelt. Die Bewertung ist auf Grundlage der Vorliegenden Methode gerechtfertigt.

18

P.1.2.03 -16 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

2.3.4 Zusammenfassung

Aus den von uns getroffenen Richtigstellungen und Hinweisen ergibt sich eine Gesamteinstufung von "mittlere Umweltauswir-kungen" anstelle der im Umweltbericht vorgenommenen Ein-stufung "hohe Umweltauswirkungen".

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt. Entsprechend der einheitlich für alle Standorte angewandte Methodik erfolgte eine Änderung einzelner Schutzgüter hi-

18 Wager-Fischer Schotter-werke

Wager-Fischer Schotter-werke

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

nischtlich der Erheblichkeit einer Betrof-fenheit. In der Gesamtbewertung ist im re-gionalen Planungsmaßstab mit geringen Umweltauswirkungen zu rechnen.

P.1.2.03 -17 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

3 Natura 2000

Unter dem Punkt „Mögliche Auswirkungen der Planung auf Le-bensraumtypen/ Arten; potenzielle Beeinträchtigung der Schutzziele“ sind vier Wirkfaktoren/ Effekte aufgeführt, die sich negativ auf die Schutz- und Erhaltungsziele im FFH-Gebiet „Steinheimer Becken“ auswirken könnten.

Zwei davon beziehen sich auf „Schadstoffeinträge in Gewässer“ und damit zusammenhängende Auswirkungen auf geschützte Arten. Hierzu ist anzumerken, dass vom derzeitigen und auch einem zukünftigen Abbau keine Schadstoffein-träge in Gewäs-ser erfolgen werden. Weiterhin ist in Bezug auf den Schutz des FFH-Gebietes „Steinheimer Becken“ nach dem Umweltbericht der Wasserfrosch (Rana lessonae) relevant, der als Anhang II-Art des Gebietes im Umweltbericht genannt wird (vgl. auch Ausfüh-rungen weiter unten).

Geeignete Laichgewässer der Art wie sonnenexponierte Tümpel oder Abbaugewässer in den Flussauen mit ausgeprägter Unter-wasservegetation sind im Umfeld des Vorhabens nicht vorhan-den. Die Tümpel im bestehenden Steinbruch sowie die Sol-Hülbe sind im Ergebnis von Erfassungen aus 2016 Lebensraum von Bergmolch, Teichmolch und Erdkröte, nicht jedoch vom Wasserfrosch.

Die FFH-Vorprüfung wurde bei der Über-arbeitung des Umweltberichts aus der Be-wertung des Schutzgutes Arten und Bio-tope herausgenommen und als eigenstän-diger Aspekt bewertet. Auswirkungen auf das FFH-Gebiet wurden in den Gebiets-steckbriefen abgeschätzt. Aufgrund der geringen Fläche ist davon auszugehen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes durch in der konkre-ten Genehmigungsplanung festzulegen-den Ausgleichsmaßnahmen vermieden werden kann. Eine detaillierte Prüfung hat im nachgelagerten Genehmigungsverfah-ren zu erfolgen.

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

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beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

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Der Wasserfrosch ist auch nicht als Art des FFH-Gebietes „Stein-heimer Becken“ im Pflege- und Entwicklungsplan (PEP) aus 2010 genannt. Die Art ist weiterhin nicht im Standarddatenbo-gen Stand 05-2014 (Homepage LUBW) genannt.

Es wird deshalb ausgeschlossen, dass abbaubedingte Schad-stoffeinträge in Gewässer die Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-Gebietes „Steinheimer Becken“ beeinträchtigen.

Es ist weiterhin nicht richtig, dass eine Lebensstätte des Grünen Besenmooses (Dicranum viride) durch anstehende Rodungen reduziert wird. Vielmehr wurden auf Grund eines einzigen Fun-dortes in einem Schonwald bei Zang alle Laubwaldbestände mit einem Bestandsalter über 80 Jahre als Lebensstätte erfasst. An-gesichts der starken Beschattung durch die Strauchschicht ist in dem von der Vorranggebietsausweisung betroffenen Teilfläche der FFH-Gebietes „Steinhei-mer Becken“ nicht von Vorkommen der Art auszugehen, zumal auch die im Artsteckbrief der LUBW genannten Bäume mit mehr als 40 cm Stammdurchmesser feh-len.

Zu den ebenfalls als mögliche Auswirkung genannten Lärmein-trägen siehe bereits getroffene Ausführungen bezüglich lebens-raumtypischer Arten. Hinsichtlich Staubeinträgen stellt sich die Frage, wie Kalkstaub in Kalkbuchenwald erhebliche Verschlech-terungen des Erhaltungszustandes hervorrufen soll, zumal die fraglichen FFH-Gebietsflächen an die Abbaufläche und im Ge-gensatz zu anderen FFH-Gebietsflächen nicht an die Betriebsflä-che (Verladung, Fahrbewegungen) grenzen.

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Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

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Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

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Zusammenfassend ist festzustellen, dass bezüglich der mögli-chen Auswirkungen auf Lebensraumtypen/Arten bzw. Schutz- und Erhaltungsziele im Umweltbericht Aussagen enthalten sind, die die Auswirkungen eines Abbaus in den abgegrenzten Vor-ranggebieten Steinbruch Steinheim Albuch – Söhnstetten über-zogen negativ darstellen. Dies gilt insbesondere für nachweis-lich nicht vorhandene Schadstoffeinträge in Gewässer und die hiermit zusammenhängende Beeinträchtigung „geschützter Ar-ten“ (Wasserfrosch).

Der in der Tat stattfindende Flächenverlust von 1,3 ha des als Schutz- und Erhaltungsziel genannten Waldmeister-Buchenwal-des kann durch die in der beigefügten gutachterlichen Stel-lungnahme genannten Maßnahmen vermieden werden.

P.1.2.03 -18 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

4 Mögliche Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahmen – Hinweise zur Vermeidung/Verminderung schädlicher Auswir-kungen

Die Hinweise auf eine Verringerung des Vorranggebietes Stein-bruch Steinheim Albuch – Söhnstetten sind schon aus den in den vorherigen Kapiteln enthaltenen umweltbezogenen Erwä-gungen und wegen der in der beigefügten gutachterlichen Stellungnahme genannten Vermeidungsmaßnahmen nicht ziel-führend.

Weiterhin bleibt in diesem Kontext völlig unbeachtet, dass die vorgeschlagene Reduzierung bzw. die Einrichtung von Puffer-streifen erhebliche negative Auswirkungen auf die Abbaukontur und die gewinnbare Rohstoffmenge hätte. Ein Pufferstreifen von 300 m, wie in Kapitel 5 des Umweltberichtes angeregt,

Hinweis wird im Umweltbericht (Gebiets-steckbrief) übernommen.

18 Wager-Fischer Schotter-werke

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

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Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

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hätte z. B. den fast vollständigen Verlust der abgegrenzten Vor-rangflächen zur Folge.

Gerade im Hinblick auf die bedarfsorientierte Ausweisung von Flächen muss dies zwingend bei der Benennung „möglicher Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen“ oder „Hinwei-sen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkun-gen“ beachtet werden.

Eine Reduktion des vorgeschlagenen Vorranggebietes auf Ebene der Regionalplanung, wie z. B. in Kapitel 5 des Umwelt-berichtes aufgeführt, wird deshalb strikt abgelehnt.

P.1.2.03 -19 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

5 Besonderer Artenschutz

In Kapitel 6, Tabelle 10 werden Hinweise zum besonderen Ar-tenschutz gegeben. Für den Steinbruch Steinheim am Albuch – Söhnstetten werden folgende Arten aufgeführt:

- Großes Mausohr (Myotis myotis), - Fransenfledermaus (Myotis nattereri), - Große Bartfledermaus (Myotis brandtii),

- Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus), - Braunes Langohr (Plecotus auritus), - Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii),

- Uhu (Bubo bubo),

- Kolkrabe (Corvus corax),

- Wanderfalke (Falco peregrinus),

- Rot- und Schwarzmilan (Milvus milvus und Milvus mig-rans),

Informationen werden im Umweltbericht (Gebietssteckbrief) ergänzt.

Die Bewertung einer artenschutzrechtli-chen Betroffenheit erfolgt nach Überarbei-tung des Umweltberichts separat. Erkennt-nisse zu erheblichen Artenschutzrechtli-chen Konflikten liegen nicht vor.

s.o.

Wager-Fischer Schotter-werke

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Nr. Einwender

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Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

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- Waldschnepfe (Scolopax rusticola),

- Grünes Besenmoos (Dicranum viride).

Im vorgelegten Umweltbericht zur Regionalplanfortschreibung wird darauf hingewiesen, dass keinem der geplanten Vorrang-gebiete artenschutzrechtliche, unüberwindbare Hindernisse entgegenständen. Deshalb wird auf den Punkt spezieller Arten-schutz hier nicht näher eingegangen.

Da dieser jedoch spätestens im Genehmigungsverfahren abzu-arbeiten sein wird, sei bereits an dieser Stelle darauf hingewie-sen, dass die im Umweltbericht enthaltene Liste möglicherweise betroffener Arten nicht nachvollziehbar ist. Beispielhaft sei hierzu aufgeführt:

- Im PEP zum FFH-Gebiet „Steinheimer Becken“ aus 2010 wird darauf hingewiesen, dass die Bechsteinfle-dermaus außerhalb des direkten Quartierumfeldes im FFH-Gebiet „Steinheimer Becken“ im Sommer vermut-lich „nicht zu erwarten“ ist. Der Hinweis auf die Art in Kapitel 6 ist somit nicht zielführend.

- Ähnliches gilt für das Große Mausohr, von dem Som-mernachweise nur Einzeltiere außerhalb des FFH-Ge-bietes „Steinheimer Becken“ betreffen. Die Lage von Sommerquartieren im Gebiet wird wegen der klimati-schen Verhältnisse als fraglich eingestuft.

Im Vergleich zu den Ausführungen im PEP FFH-Gebiet „Stein-heimer Becken“ fehlt in der Liste des Umweltberichtes die Art Graues Langohr.

s.o.

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Die für die Nennung der Arten im Umweltbericht angenomme-nen Radien von 15 km für Fledermäuse bzw. den für Windkraft-anlagen genannten Abstandsradien bezüglich Greifen/Großvö-geln ist fachlich nicht nachvollziehbar. So liegen die 15 km für Fledermäuse über dem im Sommer von einem Individuum der meisten Arten genutzten Raum und unter den üblicherweise anzunehmenden Wanderstrecken zwischen Sommer- und Win-terquartier. Weiterhin wurden die Abstandsempfehlungen be-züglich Windkraft und Vögeln (von denen es zudem verschie-dene gibt) hinsichtlich des Tötungsrisikos bzw. der Scheuchwir-kung an bzw. von Windkraftanlagen festgelegt. Eine Vergleich-barkeit zwischen Windkraftanlagen und Abbauvorhaben gibt es nicht!

Somit sei schon jetzt darauf hingewiesen, dass es in einem Ge-nehmigungsverfahren voraussichtlich zur Abarbeitung einer ab-weichenden Artenliste im arten-schutzrechtlichen Fachbeitrag kommen wird.

P.1.2.03 -20 Wager-Fischer Schotter-werke

05.10.2016

6 Zusammenfassung

Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen kommt man zu fol-genden Ergebnissen:

Für das Schutzgut „Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt“ ist eine Einstufung aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht als „erheblich“ anstelle „besonders erheblich“ zwingend geboten.

Die Bewertungsmethodik im Umweltbe-richt wurde überprüft und in Teilen ange-passt. Entsprechend der einheitlich für alle Standorte angewandte Methodik erfolgte eine Änderung einzelner Schutzgüter hi-nischtlich der Erheblichkeit einer Betrof-fenheit. In der Gesamtbewertung ist im re-gionalen Planungsmaßstab mit geringen Umweltauswirkungen zu rechnen.

Wager-Fischer Schotter-werke

Page 349: des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg€¦ · Teilfortschreibung Rohstoffsicherung des Regionalplans 2010 Region Ostwürttemberg – Vorlage Satzungsbeschluss am 15.02.2017

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Nr. Einwender

(Datum Eingang)

Stellungnahme der Behörden und sonstige Träger öffentli-

cher Belange sowie Einwendungen aus der Öffentlichkeits-

beteiligung

Vorschlag für die Abwägung Beschlussvorschlag Be-

zug

Das Steinbruchvorhaben hat keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft. Es ist nicht zutreffend, dass es hier zu „erheblichen“ Beeinträchtigungen kommt.

Beim Schutzgut Wasser kommt es zu keinen erheblichen Aus-wirkungen. Diesbezüglich gibt es keine „regional erheblichen Umweltauswirkungen“.

In der Gesamtbeurteilung führt das Steinbrucherweiterungsvor-haben zu "mittlere Umweltauswirkungen" anstelle der im Um-weltbericht ermittelten "hohen Umweltauswirkungen