Deutsche Rechtssprache - Remus Racolta · 2020-03-03 · r 4 Deutsche Recht,ssprache 3. Strulrtur...

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RACOLTA, Remus Akademische Laufbahn Remus Racolla hat Anglistik und Germanistik an der West-UniversitAt Timiqoara studiert. Nach dem abgeschlossenen Studium im Jahre 2A02,hat er einen Aufbaustudiengang an derselben UniversitZit in der Germanistik absolviert. Zwischen 2010 und 2018 war er wissen- schaftliche Hilfskraft / wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Ber- gischen Universitit Wuppertal, r,r'o er 2017 im Fach Anglistik promo- viert hat. Seit dem 2019 ist er an der Fakultiit fiir Rechtswissen- schaften der West-Universitiit Timiqoara tiitig, wo er die Fbcher ,,Deutsche Rechtssprache" und,,Legal English" unterrichtet. Remus Racol{a Deuts che Rechtssprache Editura C.H. Beck Bucuregti 2020 I

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Page 1: Deutsche Rechtssprache - Remus Racolta · 2020-03-03 · r 4 Deutsche Recht,ssprache 3. Strulrtur und zentrale Inhalte des Verfassungsrechts Das im Grundgesetz geregelte Verfassungsreclrt

RACOLTA, Remus

Akademische LaufbahnRemus Racolla hat Anglistik und Germanistik an der West-UniversitAt

Timiqoara studiert. Nach dem abgeschlossenen Studium im Jahre2A02,hat er einen Aufbaustudiengang an derselben UniversitZit in derGermanistik absolviert. Zwischen 2010 und 2018 war er wissen-schaftliche Hilfskraft / wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Ber-gischen Universitit Wuppertal, r,r'o er 2017 im Fach Anglistik promo-viert hat. Seit dem 2019 ist er an der Fakultiit fiir Rechtswissen-schaften der West-Universitiit Timiqoara tiitig, wo er die Fbcher

,,Deutsche Rechtssprache" und,,Legal English" unterrichtet.

Remus Racol{a

Deuts che Rechtssprache

Editura C.H. BeckBucuregti 2020

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Inhaltsverzeichnis

fnhaltsverzeichnis........ .........................V

Das Verfassungsrecht .........................,.1l. Definition ....................12. Das Verfassungsrecht als Grundordnung der Gesellschaft.....13. Struktur und zertrale Inhalte des Verfassungsrechts ..............44. Einteilung der im Grundgesetz verankerten Grundrechten.....45. Die Grundrechte (Auszug)..... ... ... .. ..................5

Ubung ......,...........1lLeseverstehen................. ......... I IUbung

6. Verfassungsorgane des Bundes.. .......................14l, Der Bundestag............. .............142.Der Bundesrat... ........................l63. Der Bundespriisident............. ........................ l64. Der Burdeskanzler................ ........................185. Das Bundesverfassungsgericht .....................19

Leseverstehen .................Ubung ..................24l-eseverstehen ................. .........25Fachspezifischer Wortschatz ............. ..........27

Das Verwaltungsrecht.. .......................291. Definition ..................292. Grundsatze des Verwaltungsrechts ...................303. Die Organisation der Verwaltung in Deutschland ................304. Die Verwalturgsgliederung Deutschlands............................30

4. 1 . Die Einteilung der Bundesrepublik Deutschland........... 3 0

Leseverstehen ................. .,,,.,,..325. Das Ausliinderrecht............... ...,....37

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Inhaltsverzeichnis

Das Strafrecht............... .......................801. Definition ..................802. Aufgaben des Straflechts ................. .................803. Das Strafgesetzbuch der Bundesrepubli k Deutschland ............ B I

3.1.Idurze Historie....... .................82Leseverstehen ..."............. .........83

3.2.Das materielle Strafreclrt und die Nebenstrafl.echte ......864. Das formelle Strafrecht .................825. Tat- urd Strafrecht................ ........886. Sinn und Zweck des Strafrechts.......,......... .......91

6.1 . Die Generalpriivention.......... .....................916.2.Die Spezialpriivention........... .....................916.3. Die Resozialisierung................

7. Das Strafgesetzbuch (SIGB). (Auszug). ...........92Leseverstehen................. .........97

8. Allgemeine Grundsiitze im Strafi'echt .............".g99. Die S1rafta1................. .................101

9.1 . Arten von Straftaten und Beispiele .............................. t 0l9.2. Straftaten laut Statistik.,............... ............1049.3. Ordnungswidrigkeit und Straftat .............1059.4. Straftaten im Strafjenverkelrr ................... 1069.5. Verjlhrung von Straftaten................ ........106

Leseverstehen................. .......107Ubung. ...............107Leseverstehen ................. ....... 109Ubung. ..............,111Leseverstehen ................. .......112Fachspezifischer Wortschalz ............. ........ I l9

8uroparecht.................. ...."..,,............1211. De{inition ................1212. Die Organe der Europiiischen Union ..............122

2.1. Das Europiiische Parlament .....................123Ubung ................126

2.2.Der Europiiische Rat.............. ..................127Ubting. ...............129

2.3. Der Rat der Europiiischen Union (Ministerrat)............ 130

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VIII Deatsche Rechtssprache

2.4.Die EuropZiische l(ommission .................135Ubung. ...............139

2.5 . Der EuropZiische Gericlrtshof. .............. ... . 1402.6. Die Europbische Zentralbank. ..................1432.7 . Der Europiiische Rechnungshof................. ..................146

Leseverstehen ................. .......148Leseverstehen ................. ....... 151

Ubung........,............ ................153Fachspezifischer Wortsch atz ............... ......154

Das Vdlkerrecht............. ....................1561. Definition ................1562. Friedensvcilkerrecht und Kriegsvcilkerrecht.... ....................157

2.l.Kwze Historie....... ...............1573. Definition Vcilkenechtssubjekte .,...................1594. Vcilkerecht in der Bundesrepublik Deutschland ..........,..... I 595. Die Rechtsgrundsiitze des Vcilkerrechls..............................1606. Charla der Vereinten Nationen. (Auszug)........................... I 607. Organisation der Vereinten Nationen .....:.......1638. Das System der Vereinten Nationen ...............169

Leseverstehen ................. ....... 170Leseverstehen................. .......170Leseverstehen ................. .......171Fachspezifischer Wortschat2............... ......li.4

Literaturverzeichnis..... .........,........,..176

Das Verfassungsrecht

l. Definition

Das Verfassungsrecht (auch Staatsrechf genannt) ist das in derVerfassung (Grundgesetz) geregelte Staatsrecht. Das Verfassurgs-recht ist Teil des so-genannten iiffentlichen Rechts.

Das Staatsrecht ist das Recht, welches sich mit

o dem Aufbau des Staates und seinen Organen sowie derenReclrten und Beziehungen zueinander (Staatsorganisa-tionsrecht)

r den Grundlagen der Beziehurgen des Staates zu seinenBtirgern befasst.

2. Das Verfassungsrecht als Grundordnung der Gesell-schaft

Das Verfbssungsrecht ist nicht nur Teil des dffentlichen Rechts, eshat auch eine wertende Funktion (rum. funcfie evaluativi). Dasbedeutet, es liegt die Basis und Grundordnung der Gesellschaft fest.Das wiederum bedeutet, dass

r alle Gesetze sich an der Verfassung und an den dortgeregelten Grenzen messen lassen

e die Verfassung nur mit einer 213 Mehrheit der Stimmen derMitglieder von Bundestag und Bundesrat geiindert werden

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Deu ts c he Rechtssprac he

(so-genannte ,,Ewigkeitsgarantie" des Art. 79, Abs. 3 GG*)kann

r das Bundesverfassungsgericht mrigliche VerstdBe gegendie Verfassung (Art. 93 GG**) iiberprtift

D as lr'e tfa,ss ungs r e c hl

*Grundgesetz fiir die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 79

(l) Das Grundgeietz lqann nur durch ein Gesetz seefidert Werden.,das den Wortlaut des Crundgesetzes ausdrticklich iindert odeiergaru,t. Bei viillerrechtlichen VerfragEn, die einq,Friedensrege-lung die Vorbereiiung einer Fiiedensregelung bOer aen Abbdu einerbesatzungslgchtlichen ,prdnung zum Gegensland haben oder derVerteidigung dgr Bundesrepublik'zu dienen besrirnmt sind. genii!rt2ur'Klarstellung" daB die Bestirnmungen di:i Ciundgesetzei demAbschlijB und dem InkraftsetZ'dn der Vertrlige nicht entgeginstehen,eine Ergiinzung des Wortlaures <iis Ciurrdgesetzes, die sidh aul'diese Klarslellung besihitnk. , ,,: 't :j

(2) Einsolches Cesetz beddrf der Zustiinmune von zwei Dritteln ddiMilglieder des'Buurdestages und zwei Dritteln der Stinrmen desBrindes"ratel(3) Eine Antelung dieSes Grundgeserz€s, durch rvelqfie die Glie-derung des Bundes in Liindei, die.gnurdsiitzlic[re Mit*irklng derLiinder bei der Gesetzgebung odei die in den Artikeln i und 20niedergelegten Cnurdsiitie bertihrr werden; ist unzul$ssig. t

** Grundgesetz frrr die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 9J

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4 Deutsche Recht,ssprache

3. Strulrtur und zentrale Inhalte des Verfassungsrechts

Das im Grundgesetz geregelte Verfassungsreclrt setzt sioh ausfolgenden Regelungen und Pri nzipi en zusant mell :

. Grundrechte, r.velche das Verhiiltnis zwischen Staatsgewaltund einzelnenr Staatsbiirger beschreiben

r Fiideralistische Staatsstruktur, sprich das Verhiiltniszwischen Bund und Bundeslzindern

r Funktionen und Aufgaben der obersten Staatsorgane:Bundestag, Bundesrat, Bundespriisident und Bundesregie-rung

r Staatsfunklionen bei der Ausfiihrung von Bundesgesetzen,die Bundesverwaltung die Rechtsprechung sowie das Finaru-IVESEN

. Ubergangs-undSchlussbestimmungen

r Schaffung eines Gemeinsamen Ausschusses fi.ir den Verlei-digungsfbll

o Gemeinschaftsaufgaben von Bund und Liindern

r Verteidigungsfall

4. Einteilung der im Grundgesetz verankerten Grund-rechten

Die Grundrechte lassen sich auf verschiedene Art einteilen, z.B.nach dem Triiger des jeweiligen Grundrechts. Bestimmte Rechte,wie das Versammlungs-, das Vereinigungsreclrt und das Recht auflieie Beruf'swahl, stehen nur deutschen Staatsbiirgern zu. DieGrundgesetzartikel zu diesen Biirgerrechten beginnen hiiufig mitden Worten ,,AIle Deutschen haben das Recht...".

Das Verfansurtgsrecht 5

Menschenrechte hingegen stehen jedermann zu. Sie sind meist ancler Formulierung ,,Jeder hat das Recht. ..." zlJ erkemen. Hierzugehriren die Meinungsfreiheit, die Glaubens- und Gen'issensfrei-hcit und die Gleichheit vor dem Gesetz.

Daneben kennt das Verfassungsrecht noch eine weitere Einteilungder Grundrechte, die sich danach richtet, rvelche Pflichten dernStaat hierdurch auferlegJ werden:

r Abwehrrechte des Biirgers gegen den Staat - die klassischenFreiheitsrechte - schtitzen den Einzelnen vor Uberggifl'ender dffentlichen bzw. staatlichen Gewalt. Sie bilden den Kernder fieiheitlich-demokratischen Crundordnung und setzendem staatlichen Handeln eine Grenze. Zu diesen Abwelrr-rechten gehciren beispielsweise das Recht auf Leben,lriirperliche Unversehrtheit und Freiheit aus Art. 2 Abs.2GG sowie der Schutz der Wohnung in Art. 13 GG.

r Leistungs-, Teilhabe- und Schutzrechte verpflichten denStaat zunr Handeln. So stehen z. B. Mtitter nach Art. 6 Abs,4 GG Lrnter grundrechtlichem Schutz. Fliichtlingen steht nachArt. 16a GG ein Asylrecht zu.

r Teilnahme- und Gestaltungsrechte gewiihren Biirgern z. B.das aktive und passive Wahlrecht nach Art. 38 GG sowieChancengleichheit beim Zugang zu ciffentlichen Arlterngemiil3 Art, 33 GG.

5. Die Grundrechte (Auszug)

Artikel 1

( l) Die Wiirde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zusch[itzen ist Verpflichtung aller staatlichen Cewalt.

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6 Deutsche Reeht,ssprache

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darunr zu unverletzlichen undutrverZiufJerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschli-chen Genreinschalt, cles Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.(3) Dic nachlolgenderr Grundrechte binden Gesetzgebung, vollzie-hcntlc ( icwnlt rrncl [tcchtslrrechung als unmittelbar geltendes Recht.

Altikcl 2

( I ).lcrlcl hirt dls l{ccht aLrf die freie Entfaltung seiner Persdnlichl<eit,sowcril el niclrt clic Reclrte auderer verletzt und nicht gegen dievct' I i rss t r r rgs r r rii ll i ge Ord n Lr ng oder das Sittengesetz verstdf3t.(ll) .letlcr' hat das Recht auf Leben und korperliche Unversehrtheit.l)ic lrrcilrcit cler Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nurn rr l' ( i lrmd e i nes G esetzes eingegriffen werden.

Artihel3( l) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.(2) Miinner und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat ftjrderl dietatsiichliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen undMiinnern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung.seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heirnat und Flerkunft, seinesGlaubens, seiner religicisen oder politischen Anschauungen benach-teiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf r,vegen seiner Behinde-rung benachteiligt werden.

Artikel4(l) Die Freiheit des Glaubens, des Gervissens und die Freiheit desreligidsen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.(2) Die ungestcirte Rel i gionsaustibung wi rd ger,viihrleistet.(3) Niemand darf gegen sein Ger.vissen zum Kriegsdienst mit derWaffe gezwungen werden. Das Niihere regelt ein Bundesgesetz.

Artikel5(l ) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wor1, Schrift und Bild freizu iiuBern und zu verbreiten und sich aus allgemein zuglinglichenQuellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die

Da^s L'etfassungsrecht 7

lfrcilteit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werdengcwiilrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.(2) Diese Rechte finden ihle Schranken in den Vorschriften derirllgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestinrmungen zum Schutzeelcr Jugend turd in dem Recht der persrinlichen Ehre.(3) I(unst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frej. Dielrrciheit der Lelre entbindet nicht von der Treue zur Verf'assung.

Artikel6( l) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze dersttratlichen Ordnung.

12) Pflege und Erziehurrg der Kinder sind das natiirliche Recht derliltern und die zuvrirderst ihnen obliegende Pflicht. Uber ihreI lctiitigung wacht die staatliche Gemeinschaft .

(3) Cegen den Willen der Erziehungsberechtigten dtirf'en I(inder nuriruf Grund eines Gesetzes von der Familie getreruit werden, wenntlic ErziehLmgsberechtigten versagen oder wenn die Ifinder aus

lrnderen Griinden zu verwahrlosen drohen.(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fi.irsolge der(icureinschaft.

(5) Den unehelichen Kinderrr sind durch die Gesetzgebung dieglcichen Bedingungen fiir ilre leibliche und seelische Eritwicklungrrnd ihre Stellung in der: Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichenl(indern.

Artikel 7

( l) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.(2) Die Erziehungsberechtigten haberr das Recht, iiber die Teilnah-rnc des Ifindes am Religionsunterricht zu bestimrnen.

(l) Der Religionsunterricht ist in den rjfltntlichen Schulen mitAusnahme der bekenntnisfleien Schulen ordentliches Lehrlach.t Jnbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wil'd dcr' Religionsun-(crricht in Ubereinstimmung mit den Crunclslitzcn cler Religionsge-rncinschaften erteilt. I(ein Lehrer darf gegcu scincn Willen ver-p (1 i chtet werden, Iteligions unterricht zu ertc i I c n.

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8 ,eutsche Rechtssprache

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewiitr-leistet. Private schulen als Ersatz fiir offentliche Schulen bediirfender Genehmigr-rng des Staates und unterstehen den Landesgesetzen(. ..).(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unter-richtsverr.valtung ein besonderes piidagogisches Interesse anerkenntoder, aufAntrag von Erziehungsberechtigten, rvenn sie als Gemein-schaftsschule, als Bekenntnis- oder weltanschauungsschure er-richtet rverden soll und eine ciffentliche volksschule dieser Art inder Gemeinde nicht besteht.

Artikel 8(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Er-laubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.(2) Fiir Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Rechtdurch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschriinl( werden.

Artikel9( I ) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zubilden.(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Ttitigkeit denstrafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen clie verfassungsmii-Bige Ordnung oder gegen den Gedanken der Vrjlkerverstiindigungrichten, sind verboten.(3) Das Recht, zur Wahrung und Fdrderung der Arbeits- und Wirt-schaftsbedingungen vereinigungen zu bilden, ist iiir jedermann undfi.ir alle Berufe gewiihrleistet. Abreden, die dieses Recht ein-schriilrken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hieraufgerichteteMafJnahmen sind rechtswidrig. MaBnahmen nach den Artikeln l2a,35 Abs. 2und3,A'tikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 diirfen sich nichtgegen Arbeitskiimpfe richten, die zur Wahrung und Fdrderung derArbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinnedes Satzes I gefiihrt werden.

D a"s L' e rfas s un gs r e c ht

Artikel 10

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheirnnissind unverletzlich.(2) Beschriinkungen dtirfen nur auf Grund eines Gesetzesangeordnet rverden. Dient die Beschriinkung dem Schutze derfieiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandesoder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so karut dasGesetz bestimmen, da8 sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wirdund daB an die Stelle des Rechtsweges die Nachpriifung durch vonder Vollcsvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

Artikel 1l( l) Alle Deutschen genieBeri Freiziigigkeit im ganzen Brurdesgebiet.

Artikel 12

( l) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf Arbeitsplatz und Aus-bildungsstiilte frei zu wiihlen. Die Berufsaus0bung kann druchGesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,auBer im Rahmen einer herktjmmlichen allgemeinen, fiir allegle ichen riffentl i chen Di enstleistungspfl icht.(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Frei-hci tsentziehung zul iissig.

Artil<el 12a(l) Miinner krinnen vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr anzum Dienst in den Streitktiften, im Bundesgenzschutz oder inc i n em Zivi I s cllutzv erband verpfl i chtet werden.(2) Wer aus Gewissensg'rinden den Kriegsdienst mit der Waffe ver-weigert, kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauerdes Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht riber-steigen. Das Niihere regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewis-scnsentscheidung nicht beeintriichtigen darf und auch eine Mdglich-keit des Ersatzdienstes vorsehen muB, die in keinem Zusammen-hang mit den Verbiinden der Streitkiifte und des Bundesgrenz-schutzes steht.