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Æ unter anderem mit folgenden Themen: Æ 5 Zeit gewinnen Æ 8 „Du kommst hier nicht rein“ Æ 14 Rechtssicher und zumutbar Æ 11 MAC-Klauseln vor US-Gerichten AUSGABE 6 / 18. MäRZ 2020

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ÆÆ unter anderem mit folgenden Themen:

ÆÆ 5 Zeit gewinnen

ÆÆ 8 „Du kommst hier nicht rein“

ÆÆ 14 Rechtssicher und zumutbar

ÆÆ 11 MAC-Klauseln vor US-Gerichten

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heute präsentieren wir Ihnen erstmals den Deutschen AnwaltSpiegel im neuen Layout, das Ihnen hoffentlich gefällt. Wir möchten damit die seit 2009 gewachsene gesamte Produktfamilie der derzeit sieben (bald acht) Onlinemagazine noch enger verzahnen und somit den Nutzwert für Sie weiter steigern.

Den inhaltlichen Schwerpunkt dieser Ausgabe bilden zwei Beiträge, die sich mit den Auswirkun­gen der Coronakrise beschäftigen. Astrid Krüger hat für Sie die jüngst verabschiedeten arbeits­rechtlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmen und Arbeitnehmer zusammen­gestellt. Dr. Susana Campos Nave skizziert für Sie den behördlichen Handlungsrahmen für die Überwachung, Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus – Pflichtlektüre in diesen Zeiten.

Die Nutzung von Cloud­Computing ist rechts­sicher und für Anwälte zumutbar. Das schreiben Eva Säljemar und Prof. Dr. Thomas Gasteyer. Und auch das sollten Sie – vielleicht sogar zur Entspannung – lesen.

Bleiben Sie zuversichtlich und gesund!

Liebe Leserin, lieber Leser,

Prof. Dr. Thomas WegerichHerausgeber Deutscher AnwaltSpiegel

N E W S & S E r V I C E S

18 Rechtsmarkt18 Deals19 Sozietäten20 Personal23 Fachbeirat28 StrategischePartner29 Kooperationspartner,Impressum

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3 InaNutshell:Alles,wasführendeIP-LawyerimBlickhabenmüssenAus der Praxis für die Praxis: Dr. Michael Schneider, Pinsent Masons, MünchenDr.MichaelSchneider

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5 ZeitgewinnenIm Blickpunkt: Coronavirus und arbeitsrechtliche Maßnahmen – ein UpdateVonAstridKrüger

I N F E K T I O N S S C H U T z G E S E T z / C O r O N AV I r U S - M E L D E V E r O r D N U N G

8 „Dukommsthiernichtrein“Im Blickpunkt: Die Strafbarkeit des Umgangs mit Erkrankungs symptomen in der Coronakrise VonDr.SusanaCamposNave

M E r G E r S & A C Q U I S I T I O N S

11 MAC-KlauselnvorUS-GerichtenIm Blickpunkt: Auswirkungen auf deutsche M&A­Transaktionen?VonOliverKöster,LL.M.,undDr.GesinevonderGroeben

B E r U F S r E C H T / D AT E N S C H U T z r E C H T

14 RechtssicherundzumutbarIm Blickpunkt: Anwälte in der Cloud – Nutzung in der Praxis GastbeitragvonEvaSäljemarundProf.Dr.ThomasGasteyer

Ausgabe 6 | 18. März 2020 2

I N H A LT U N D E D I T O r I A L

BesuchenSieunsereWebsite:www.deutscher-anwaltspiegel.de

Ihr

Thomas Wegerich

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InaNutshell:Alles,wasführendeIP-LawyerimBlickhabenmüssenAus der Praxis für die Praxis: Dr. Michael Schneider, Pinsent Masons, MünchenDr.MichaelSchneider

In unserer Rubrik „Lawyers­Top­5“ stellen wir Ihnen im Deutschen AnwaltSpiegel in loser Folge alle wichtigen und praxisrelevanten Themen vor, die bei führenden Anwälten in Deutschland ganz oben auf der Agenda stehen. Mit

Lawyers­Top­5 (und mit der Schwesterrubrik Inhouse­Top­5) wollen wir weiter zu einer verbesserten Transparenz im deutschen Rechtsmarkt beitragen, übrigens auf der Nach­frager­ und auf der Anbieterseite: bei Unternehmen, Patent­ und Rechtsabteilungen, Sozietäten und Wirtschaftsprüfungs­gesellschaften sowie Dienstleistern. Unsere Top­5­Rubriken ergänzen die im Deutschen AnwaltSpiegel seit langem einge­führte praxisbezogene Berichterstattung. Und weil der Fak­tor Zeit Geld (wert) ist, haben wir die Beiträge in eine mög­lichst kompakte Form gebracht – „in a Nutshell“. In dieser Ausgabe lesen Sie die Top­5­Themen von Dr. Michael Schneider, Partner der Sozietät Pinsent Masons und zugleich auch ein Strategischer Partner bei IntellectualProperty, der Schwesterpublikation dieses Onlinemagazins.

Die Top­5­Themen, die für uns in den vergangenen Monaten eine Rolle gespielt haben:

1 Welche Anforderungen an die wechselseitigen inhaltlichen und prozessualen Verhaltenspflichten der an einem (eingeforderten) FRAND­Lizenzverhältnis beteiligten Parteien stellen sich durch die kürzlich präzisierten diesbezüglichen Hinweise zum Münchner Verfahren in Patentstreitsachen, einschließlich der damit einhergehenden Hinweise zur Geheimhaltung von Geschäftsgeheimnissen? Welche Anforderungen und gegebenenfalls Änderungen müssen insbesondere in Bezug auf Vertraulichkeitsvereinbarungen in früheren Lizenzvergaben beachtet und vorgenommen werden?

Dr.MichaelSchneiderPinsent Masons Germany LLP, MünchenRechtsanwalt, Partner

[email protected] www.pinsentmasons.com

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2 Welche Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschut­zes aus Patenten verbleiben nach der jüngsten Ände­rung der Münchener oberlandesgerichtlichen Recht­sprechung zu den Anforderungen an den Vortrag zum gesicherten Rechtsbestand des Verfügungsschutzrech­tes? Wie fließt dies insbesondere in die strategische Beratung vor Messeauftritten und Produkteinführun­gen von Wettbewerbern ein?

3 Welche (veränderten) Schwerpunktsetzungen sollten sich in der Anmeldestrategie bezüglich Patent­ und Gebrauchsmusterschutz ergeben für den Fall, dass die kürzlich veröffentlichten Entwürfe für eine Patent­rechtsreform wie vorgestellt verabschiedet werden?

4 Als Dauerbrenner, nach jüngst hierzu nochmals präzisierter Rechtsprechung: Welche Anforderungen und welche Nachweispflichten sind für die Aktivlegiti­mation des aus (nach Fremdrecht) abgetretenen Schutzrechten auf Unterlassung sowie Folgeansprüche fordernden Klägers zu erfüllen?

5 Welche Möglichkeiten und Grenzen bestehen nach deutschem Arbeitnehmererfinderrecht für die im internationalen Konzernverbund in Deutschland erfolgten Entwicklungsbeiträge, die Verpflichtung zur inländischen Erstanmeldung einzelvertraglich abzubedingen und so im Rahmen einer internationa­len Anmeldestrategie zu einer konzernweit einheitli­chen Anmeldung zunächst etwa in den USA zu gelangen? Und natürlich: Kommt das EPG oder kommt es nicht – und kommt es mit Großbritannien oder nicht (mehr)? ß

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ZeitgewinnenIm Blickpunkt: Coronavirus und arbeitsrechtliche Maßnahmen – ein UpdateVonAstridKrüger

Es steht außer Frage, dass sich der weitläufig als „Coro­navirus“ bekannte Erreger SARS­CoV­2 über Landes­grenzen hinweg weiter ausbreitet. Auch in Deutschland wachsen die Zahlen der Neuinfektionen täglich an. Im­

mer mehr Maßnahmen werden ergriffen, um die Ausbrei­tung zumindest zu verzögern. Die Auswirkungen betreffen jeden, sowohl beruflich als auch privat.

Ausgabe 04/2020 des Deutschen AnwaltSpiegels enthält be­reits eine Zusammenstellung wichtiger Punkte zu der Viel­zahl arbeitsrechtlicher Fragen wie solche in Bezug auf Ent­geltfortzahlung, Fürsorgepflichten und Home­Office (siehe

den Beitrag von Dr. Esther Dehmel hier). Die Fragen lassen sich im Wesentlichen mit Hilfe der bestehenden arbeitsrecht­lichen Regelungen beantworten, die auch in Zeiten einer Pandemie unverändert gelten.

Diese Regelungen führen mitunter aber dazu, dass Arbeit­geber Entgelt zahlen müssen, ohne dass die Arbeitnehmer Arbeitsleistung erbringen. Neu ist daher insbesondere das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastungen, die direkt (Ent­geltfortzahlungspflichten) oder indirekt (einbrechende Märkte/Lieferengpässe) mit dem Coronavirus in Zusam­menhang stehen – und die auch Lösungen fordern.

AstridKrügerSchulte Riesenkampff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am MainRechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin

[email protected]

Der Aufbau von Minusstunden im Rahmen von Arbeitszeitkonten, der Abbau von Überstunden oder die Pflicht, Urlaub zu nehmen, können Möglichkeiten sein, um zumindest kurzfristig Pandemiezeiten zu überbrücken.

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Wir geben ein Update über weitere arbeitsrechtlich relevante Fragestellungen und neue Möglichkeiten, die die Bundesre­gierung in aller Schnelle zur Entlastung der Unternehmen zur Verfügung stellt.

Schließungen – von Kita und Schule

Italien, Frankreich und Belgien machen es vor, einzelne Bun­desländer wie das Saarland und Bayern sind bereits nachge­zogen: Es werden nicht nur Großveranstaltungen abgesagt, die Behörden ordnen auch die Schließung von Betrieben und Einrichtungen an. Betroffen sind hierbei derzeit insbesonde­re Schulen und Kindergärten/­tagesstätten.

In Deutschland ist das möglich nach §§ 28 ff. IfSG. Die Be­hörden können die „notwendigen“ Maßnahmen zur Ein­dämmung von Krankheiten ergreifen, soweit und solange diese Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung über­tragbarer Krankheiten erforderlich sind.

Auch hier stellt sich die Frage, was passiert, wenn Kitas und Schulen geschlossen werden: Dürfen Eltern zu Hause blei­ben, um sich um ihre Kinder zu kümmern?

• Wenn eine Beaufsichtigung der Kinder aufgrund des Al­ters „geboten“ ist und insbesondere eine andere geeignete Aufsichtsperson nicht zur Verfügung steht, kann der Ar­beitgeber gemäß § 616 BGB verpflichtet sein, die betroffe­nen Arbeitnehmer auch dann weiterzuvergüten. Die bis­lang als gängige Alternative angesehene Betreuung durch die Großeltern scheidet aufgrund von deren Klassifizie­rung als „Risikogruppe“ aus.

Ein Anspruch kann zumindest dann bestehen, wenn es sich um eine „vorübergehende Verhinderung“ handelt. Stehen eine mehrwöchige Schließung und fehlende Be­treuungsmöglichkeiten an, wird von vornherein kein Fall des § 616 BGB vorliegen. Bei kürzeren Zeiten (wohl fünf bis maximal zehn Tage) kann sich ein Anspruch aber erge­ben. Das hängt aber von den jeweiligen Vereinbarungen, die für das Anstellungsverhältnis gelten, ab – der Anspruch aus § 616 BGB kann auch vertraglich ausgeschlossen sein.

• Arbeitsrechtliche Sanktionen aufgrund des Zuhauseblei­bens sind regelmäßig ausgeschlossen. Es werden hier vielmehr alternative Lösungen wie befriste­te Teilzeit im Home­Office oder bezahlter oder unbezahl­ter Urlaub im Einzelfall zu prüfen und umzusetzen sein.

Ausfall des öffentlichen Nahverkehrs

Kann ein Arbeitnehmer nicht wie üblich mit der Bahn zur Arbeit kommen, da etwa die Nahverkehrsbetriebe ihren Be­trieb ganz oder teilweise eingestellt haben, gilt der allgemeine Grundsatz: Es liegt im Verantwortungsbereich des Arbeit­nehmers, dass er pünktlich zur Arbeit erscheint. Er muss dann andere Wege finden, sonst riskiert er sogar Maßnah­men von der Abmahnung bis hin zur Kündigung.

Reform des Kurzarbeitergelds

Die finanziellen Belastungen von Unternehmen können groß werden. Hier ist der Arbeitgeber auf Betriebsrat und Mitar­

beiter angewiesen, um den Schaden aufgrund einvernehmli­cher Regelungen möglichst klein zu halten: Der Aufbau von Minusstunden im Rahmen von Arbeitszeitkonten, der Ab­bau von Überstunden oder die Pflicht, Urlaub zu nehmen, können Möglichkeiten sein, um zumindest kurzfristig Aus­fälle zu überbrücken.

„Es werden nicht nur Großveranstaltungen abgesagt, die Behörden ordnen auch die Schließung von Betrieben und Einrich-tungen an.“

Wenn auch das nicht reicht, da es etwa zu einem massiven Auftragsrückgang, fehlender Leistungsfähigkeit von Zuliefe­rern und damit Produktionsstopps oder – wie zum Beispiel in der Tourismusbranche – zum dramatischen Rückgang von Buchungen kommt, kann das „neue“ Kurzarbeitergeld ein hilfreiches Mittel zum Überleben eines Unternehmens sein:

• Voraussetzung für die Bewilligung von Kurzarbeitergeld ist es grundsätzlich, dass mindestens ein Drittel der Beleg­schaft eines Betriebs von erheblichem Arbeitsausfall be­troffen ist, der aus einer schwierigen wirtschaftlichen Ent­wicklung oder aus einem unvorhergesehenen Ereignis resultiert.

Zudem ist die Bewilligung des Kurzarbeitergelds auf zwölf Monate beschränkt. Danach müssten erst einmal wieder

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drei Monate normal gezahlt werden, bevor ein neuer An­trag möglich ist.

• Die Bundesregierung sieht in der sich schnell ausbreiten­den Pandemie den Fall eines solchen unvorhergesehenen Ereignisses, so dass Unternehmen finanzielle Unter­stützung beantragen können – bald unter leichteren Vor­aussetzungen. Am 13.03.2020 haben Bundestag und Bundesrat im Schnellverfahren beschlossen, die Bewilli­gung von Kurzarbeit an die derzeitige Lage anzupassen (BT­Drs.19/17893). Die Bundesregierung wird damit bis zum 31.12.2021 ermächtigt, ohne Zustimmung des Bun­desrats Rechtsverordnungen zu erlassen, aufgrund derer die Bewilligung von Kurzarbeitergeld abweichend von den sonst geltenden Regelungen beantragt werden kann (§ 96 Abs. 5 SGB III und § 11a AÜG). Das wird Folgendes um­fassen:

• Das Kurzarbeitergeld soll schon bewilligt werden können, wenn nur 10% der Belegschaft betroffen sind. Damit hätten Unternehmen die Möglichkeit, auch bei erheblichen Aus­wirkungen in nur kleineren Bereichen finanzielle Unter­stützung in Anspruch nehmen zu können.

• Ebenfalls kann die Bundesregierung bestimmen, dass auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergelds vollständig oder teilweise verzichtet werden kann. Das geltende Recht verlangt ansonsten, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zum Ausgleich von Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt werden müssen, so dass Arbeitszeitkonten auch ins Minus gefahren werden müssten.

• Überdies sollen die Arbeitgeber die Sozialversicherungs­beiträge vollständig erstattet bekommen können. Diese hat der Arbeitgeber bislang anteilig selbst zu tragen.

• Auch die Leiharbeitsbranche hatte die Regierung im Blick: Künftig sollen dann auch Verleiher ihren Leiharbeitneh­mern Kurzarbeitergeld zahlen dürfen, was bislang auf­grund der „Branchenüblichkeit“ einer Nichtbeschäfti­gungszeit nicht möglich war.

• Die regelmäßige Bezugsdauer bleibt grundsätzlich bei zwölf Monaten, sie kann aber auf Basis einer Verordnung des Bundesarbeitsministeriums auf 24 Monate verlängert werden.

• Die übrigen Voraussetzungen sind weiterhin einzuhalten, etwa die Meldung des Arbeitsausfalls bei der zuständigen Behörde (der Agentur für Arbeit), das Ausschöpfen von Alternativen (Überstundenabbau etc.) und die Einbindung des Betriebsrats.

• Die Änderungen greifen ab dem Tag nach der Verkün­dung, also voraussichtlich spätestens ab April 2020, und enden vorerst Ende des Jahres 2021.

• Wie immer gilt aber, dass Kurzarbeit vom Arbeitgeber nicht „einfach so“ angeordnet werden kann. Für die Kurz­arbeit sind eine entsprechende Regelung mit dem Betriebs­rat oder – wenn ein solcher nicht existiert – individuelle Abreden mit den betroffenen Mitarbeitern erforderlich.Æß

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„Dukommsthiernichtrein“Im Blickpunkt: Die Strafbarkeit des Umgangs mit Erkrankungs­symptomen in der Coronakrise VonDr.SusanaCamposNave

Das Coronavirus beherrscht alle Bereiche der Gesell­schaft. Um die tatsächliche Ausbreitung des Virus zu hemmen, greifen die Behörden auf immer drastische­re Maßnahmen zurück, die den Einzelnen und dessen

grundrechtlich garantierte individuelle Freiheit nicht unwe­sentlich berühren. In der Regel werden Verdachtsfälle und Betroffene von ihrer Umwelt abgesondert, eine sogenannte Quarantäne angeordnet. Daneben steht den Behörden ein umfangreiches Instrumentarium an Maßnahmen zur Verfü­gung, denen der Einzelne Folge zu leisten hat.

Die Weitergabe der Infektion kann darüber hinaus auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Gesetzlicher Rahmen für Maßnahmen der Behörden

Behördliche Maßnahmen finden ihre Rechtsgrundlage in dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions­krankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG). Das am 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz wurde mit dem Gesetz zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften (Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG) vom 20.06.2000 eingeführt. Es definiert die meldepflichtigen Krankheiten und Verdachtsmomente und verfolgt den Zweck, übertragbaren Krankheiten vorzubeugen, Infektio­nen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern, § 1 IfSG.

Im Rahmen der Befassung mit Infektionskrankheiten enthält das Infektionsschutzgesetz Ermächtigungsgrundlagen zur Überwachung (§§ 6–15a IfSG), Verhütung (§§ 16–23a IfSG) und Bekämpfung (§§ 24–32 IfSG) von Erkrankungen.

Die Information und Aufklärung der Allgemeinheit obliegt gemäß § 3 IfSG den zuständigen Landesbehörden, die Durch­setzung der behördlichen Anordnungen den örtlichen Poli­zeibehörden.

§ 16 IfSG enthält eine Generalermächtigung für die zuständi­ge Behörde, im Fall des Auftretens einer übertragbaren Krankheit alle notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Ge­fahren zu treffen.

Mit den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes existiert mithin die Möglichkeit, zum Zwecke der Gefahrenabwehr

Dr.SusanaCamposNaveRödl & Partner, BerlinRechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, Senior Associate,

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Im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist an das Verantwortungsbewusstsein eines jeden Einzelnen zu appellieren.

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Grundrechte einzuschränken (Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 GG, der Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der Versammlungs­freiheit nach Artikel 8 GG und der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Abs. 1 GG).

Den Anordnungen der Behörden ist Folge zu leisten, Verstöße hiergegen sind straf­ und bußgeldbewehrt, §§ 73 ff. IfSG.

Meldepflichten nach dem Infektionsschutzgesetz

Das Coronavirus unterfällt auf Grundlage der am 01.02.2020 in Kraft getretenen Coronavirus­Meldeverordnung (CoronaVMeldeV) der Meldepflicht für hochansteckende Krankheiten des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 1 Satz 1 IfSG.

Auch wenn weder den Arbeitgeber noch den Arbeitnehmer eine formelle Meldepflicht trifft, obliegt beiden die Aufgabe, im Hinblick auf Krankheitssymptome wachsam zu sein. Dies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und als Ausprägung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht des Arbeit­nehmers. In der Praxis wird eine Meldung in der Regel durch den behandelnden Arzt als meldepflichtige Person gemäß § 8 IfSG erfolgen.

Quarantänemaßnahmen

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wird der Maß­nahme der Quarantäne wesentliche Bedeutung beigemessen,

die in § 30 IfSG ihre Ermächtigungsgrundlage findet. Hierunter wird eine Situation verstanden, in der die zustän­digen Landes gesundheitsbehörden anordnen, dass Personen, die an einer Krankheit mit hoher Infektionsgefahr erkrankt sind, in einem Krankenhaus oder einer sonstigen hierzu ge­eigneten Einrichtung abgesondert werden (vgl. § 30 Abs. 1 IfSG).

Kommt der Betroffene einer Anordnung nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er einer Anordnung nicht ausreichend Folge leisten wird, so kann er zwangsweise untergebracht werden, § 30 Abs. 2 IfSG.

Die Quarantäne ist als besondere Sicherungsmaßnahme nach § 30 IfSG gerechtfertigt und stellt grundsätzlich keine rechtswidrige Handlung (Freiheitsberaubung, Nötigung) dar.

Begibt sich ein Erkrankter freiwillig in Quarantäne, ist die Absonderung von der Umwelt bereits nach allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt.

Wird eine Quarantäne gegen den Willen des Betroffenen an­geordnet, liegt auch in diesen Fällen mit der Durchsetzung der Quarantäne keine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB vor, da in der Regel das öffentliche Interesse an einem effektiven Infektionsschutz die Freiheit des Einzelnen überwiegt.

Da in der Anordnung der Quarantäne eine nicht unwesent­liche Einschränkung des Grundrechts der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 GG) liegt, ist auch diese Maßnahme immer unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu be­trachten. Grundsätzlich steht Behörden dabei vor dem

Hintergrund der Infektionsprävention ein Einschätzungs­ermessen zu. Erst wenn dieses überschritten ist, kann eine ergriffene Sicherungsmaßnahme als rechtswidrig anzusehen sein. Denkbar wäre dies beispielsweise in einer Situation, in der ohne medizinische Indikation eine Quarantäne in ei­ner öffentlichen Anstalt angeordnet wird, wenn gleichzeitig eine Unterbringung in der eigenen Wohnung ausreichend wäre.

Verstöße gegen Quarantäneanordnungen der Behörden wer­den nach § 74 i.V.m. § 73 Abs. 1a Nr. 6 i.V.m. § 17 Abs. 1 IfSG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe be­straft, wenn die Handlung vorsätzlich begangen und dadurch die Krankheit verbreitet wurde.

Strafbares Verhalten im Zusammenhang mit dem Coronavirus

Unabhängig von Verstößen gegen behördliche Anordnungen kommt eine Strafbarkeit in den Fällen in Betracht, in denen ein Infizierter bewusst andere Menschen ansteckt oder deren Ansteckung fahrlässig in Kauf nimmt.

Im Zusammenhang mit einer HIV­Infizierung hat der Bundes gerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 18.10.2007 (3 StR 248/07) festgestellt, dass bereits die Infektion mit ei­nem gefährlichen Erreger den Tatbestand der Körper­verletzung erfüllen kann, weil die Infektion objektiv den kör­perlichen Normalzustand des Opfers tiefgreifend verändert. Auf den Ausbruch der Krankheit kommt es hierbei nicht an, so der BGH. Eine Infizierung entspricht bereits grundsätzlich dem Tatbestand einer Körperverletzung.

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Auch wenn es in der Regel an dem Vorsatz, andere anzuste­cken, fehlen wird, so kann bereits ein fahrlässiges Verhalten einen strafrechtlich relevanten Tatbestand erfüllen. Dieser Sachverhalt kann beispielsweise im Fall eines Messebesuchs oder bei der Teilnahme an einer Menschenansammlung durch einen Infizierten gegeben sein, wenn dieser weiß oder aufgrund seines gesundheitlichen Zustands annehmen muss (und es billigend in Kauf nimmt), dass eine Infektionsgefahr vorliegt.

Zusammenfassend kommen als Straftatbestand im Fall einer bewussten Beibringung der Infektion eine Körperverletzung (§ 223 StGB) oder gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), bei fahrlässiger Begehung eine fahrlässige Körperver­letzung (§ 229 StGB) in Betracht. Führt die Ansteckung zum Tod der infizierten Person, kann der Tatbestand der Körper­verletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB) erfüllt sein.

Fazit

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist an das Verant­wortungsbewusstsein eines jeden Einzelnen zu appellieren.

Insbesondere diejenigen, die einschlägige Erkrankungssymp­tome aufweisen, Kontakt mit einer infizierten Person hatten oder ein Risikogebiet bereist haben, müssen besondere Sorg­falt anwenden. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten steht bei fahrlässigem Umgang mit dem Coronavirus grundsätz­lich im Raum. Vorausschauendes Handeln und gesunder Menschenverstand sind deshalb angezeigt.Æß

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MAC-KlauselnvorUS-GerichtenIm Blickpunkt: Auswirkungen auf deutsche M&A­Transaktionen?VonOliverKöster,LL.M.,undDr.GesinevonderGroeben

Im Rechtsstreit „Channel Medsystems Inc. vs. Boston Sci­entific Corporation und NXT Merger Corp.“ hat der Dela­ware Court of Chancery am 18.12.2019 erneut eine we­sentliche nachteilige Veränderung im Rahmen der

Beurteilung einer sogenannten MAC­Klausel verneint. Wel­che Relevanz hat das Urteil in Deutschland?

MAC­Klauseln ermöglichen es dem Käufer im Rahmen einer M&A­Transaktion, sich von einem Unternehmenskaufver­trag zu lösen, wenn sich in einer Transaktion wesentliche nachteilige Veränderungen („Material Adverse Changes“ =

MACs) zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Sig ning) und der Vertragsdurchführung (Closing) ergeben. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten können mehrere Monate zwischen Signing und Closing vergehen, so dass die Wahrscheinlichkeit für ein solches Ereignis steigt. Ein MAC liegt beim Eintritt von besonders schwerwiegenden Verände­rungen, die die später vorzunehmende Anteilsübertragung erheblich nachteilig beeinträchtigen („Material Adverse Ef­fects“ = MAEs) vor, etwa beim Wegfall von Hauptkunden, schwerwiegenden Complianceverstößen oder besonders ho­hen Umsatzeinbrüchen.

Dr.GesinevonderGroebenBEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am MainRechtsanwältin, Partnerin

[email protected]

OliverKöster,LL.M.BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, HamburgRechtsanwalt, Partner

[email protected]

Die Entscheidung macht in konsequenter Fortführung der „Akorn“-Rechtsprechung abermals deutlich, dass für die Bejahung eines MAEs hohe Hürden zu bewältigen sind.

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Der Delaware Court of Chancery hat das Vorliegen eines MAEs bei der Beurteilung von MAC­Klauseln bisher stets verneint. Da das Gericht Ende 2018 in seiner vielbeachteten Grundsatzentscheidung „Akorn, Inc. vs. Fresenius Kabi AG“ die Möglichkeit der Rückabwicklung eines Unternehmens­kaufs aufgrund einer MAC­Klausel aber erstmals bejahte, war der Ausgang des hier besprochenen Verfahrens unge­wiss. Obwohl Urteile in Bezug auf diese Art der Vertragsge­staltung stark einzelfallabhängig sind und von US­Gerichten entschieden wurden, kann man den gerichtlichen Entschei­dungen trotzdem Hinweise für die praktische Arbeit – auch für Unternehmenstransaktionen in Deutschland sowie mit globalen Vertragsparteien – entnehmen.

Boston­Scientifics­Corp.­Buy­out des Medizintechnik­Start­ups Channel Medsystems Inc.

Im Jahr 2013 investierte die Boston Scientific Corp. (BSC) erstmals in die Channel Medsystems Inc., die Herstellerin eines einzigen Medizinprodukts mit dem Namen Cerene. 2017 schlossen beide einen Vertrag über den Kauf von 80% der Anteile zu einem Kaufpreis von bis zu 275 Millionen US­Dollar. Bedingung für den Abschluss der Transaktion war die Genehmigung des genannten Produkts durch die U.S. Food and Drug Administration (FDA) bis September 2019.

Nach Signing stellte sich heraus, dass ein leitender Angestell­ter der Channel Medsystems Inc. durch Dokumenten­fälschung etwa 2,75 Millionen US­Dollar veruntreut hatte. Einige der gefälschten Dokumente wurden für die Produkt­genehmigung von Cerene bei der FDA eingereicht, so dass

die BSC das Genehmigungsverfahren gefährdet sah. Die FDA stimmte jedoch einem Maßnahmenplan der Channel Medsystems Inc. zu, wodurch sie signalisierte, dass eine Pro­duktgenehmigung unabhängig vom Betrugsvorfall erfolgen könne. Trotz dieser Entwicklung kündigte die BSC einen Mo­nat später den Vertrag mit der Begründung, dass mehrere Garantien und Zusicherungen verletzt worden seien.

Die Channel Medsystems Inc. erhob Klage auf Vertragserfül­lung. Die FDA genehmigte das Produkt einen Monat vor Verhandlungsbeginn im März 2019 und damit innerhalb des vertraglich vereinbarten Zeitraums.

Die BSC ist verpflichtet, die Transaktion zu vollziehen

Das US­Gericht befand, dass die Channel Medsystems Inc. tatsächlich Zusicherungen aus dem Vertrag verletzt hatte, insbesondere die Zusicherung der Einhaltung regulatori­scher Vorgaben. Auf dieser Grundlage hätte der BSC ein Kündigungsrecht zugestanden, wenn im Zeitpunkt der Kün­digung vernünftigerweise hätte erwartet werden können, dass die unzutreffende Zusicherung zum Vorliegen eines MAEs im Zeitpunkt der Anteilsübertragung führen würde.

Das Gericht setzte sich deshalb mit der Frage auseinander, ob die Verletzung der Zusicherungen die Transaktion wesent­lich nachteilig beeinträchtigt hat. An den Beweis eines sol­chen MAEs stellt der Delaware Court of Chancery auch nach „Akorn“ hohe Anforderungen. Die Parteien hatten vorlie­gend zwar vertraglich definiert, welche Veränderungen sie generell als relevant ansehen, aber keine weiteren Aussagen

zur Bestimmung der Wesentlichkeit dieser Ereignisse getrof­fen. Die BSC hätte somit nachweisen müssen, dass die Verlet­zung der Vertragspflichten eine substantielle Bedrohung für das Ertragspotential der Zielgesellschaft darstellte.

„Der Delaware Court of Chancery hat das Vorliegen eines MAEs bei der Beurteilung von MAC-Klauseln bisher stets verneint.“

Die BSC trug vor, dass aufgrund der Einreichung gefälschter Unterlagen bei der FDA das Produkt nicht auf den Markt gebracht werden könne, bis unter anderem eine neue Studie durchgeführt worden sei. Da die Genehmigung der FDA jedoch inzwischen bereits vorlag, verwarf das Gericht dieses Argument. Darüber hinaus habe der Sachverständige der Käuferseite eine relevante Auswirkung des Betrugs auf das Geschäft des Zielunternehmens nicht ausreichend darlegen können. Es habe insbesondere keine Kommunikation der BSC mit der Channel Medsystems Inc. über die möglichen Folgen des Betrugs gegeben. Zudem habe die Käuferin nicht belegen können, dass eine Analyse der Betrugsfolgen durchgeführt worden war. Das Gericht habe vielmehr den Eindruck gewonnen, dass die BSC ihre Meinung in Bezug auf die Durchführung der Transaktion grundsätzlich geändert habe.

Auf dieser Grundlage gab der Delaware Court of Chancery dem Antrag der Channel Medsystems Inc. statt und verur­

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teilte die Käuferin zur Durchführung der Transaktion. Die BSC wird gegen das Urteil jedoch Berufung einlegen, so dass in nächster Instanz der Delaware Supreme Court entscheiden wird.

Bedeutung für die M&A­Praxis – nicht nur in den USA

Die Entscheidung macht in konsequenter Fortführung der „Akorn“­Rechtsprechung abermals deutlich, dass für die Be­jahung eines MAEs hohe Hürden zu bewältigen sind. Da et­waige Rücktrittsrechte oder Kaufpreisanpassungsansprüche aufgrund einer MAC­Klausel deshalb schwer durchsetzbar sind, muss schon im Rahmen der Vertragsgestaltung ein Hauptaugenmerk auf deren Ausgestaltung gelegt werden. Zwar stellt die Rückabwicklung einer Unternehmenstransak­tion in der Praxis eine Seltenheit dar, jedoch kann es im Rah­men von Nachverhandlungen zu einer empfindlichen Re­duktion des Kaufpreises kommen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei unrechtmäßiger Verweigerung der Durch­führung der Transaktion gegebenenfalls auch Schadenser­satzverpflichtungen entstehen können.

Zwar dürften die Auswirkungen der Entscheidung auf das deutsche Recht vorerst gering sein, da die den MAC­Klauseln zugrundeliegende Situation im deutschen Recht bereits durch die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ge­setzlich geregelt ist. Jedoch ist in diesem Fall ebenso wie bei Verträgen nach US­Recht besonders auf die präzise Formu­lierung der standardmäßig in M&A­Verträgen enthaltenen MAC­Klauseln zu achten.

Im Unternehmenskaufvertrag sollten daher diejenigen nach­teiligen Ereignisse definiert werden, deren Auftreten für die Parteien eine so wesentliche Rolle spielt, dass die Durchfüh­rung der Transaktion unzumutbar ist. Dabei sollten relevante branchenspezifische Szenarien bedacht und allgemeine For­mulierungen nur bedingt verwendet werden. Ferner sollte die Wesentlichkeit eines Ereignisses definiert werden, wobei insbesondere auch die Nennung konkreter Kenngrößen in Betracht kommt. Da Käufer durch eine MAC­Klausel die Möglichkeit erhalten, sich vom Vertrag zu lösen oder den Kaufpreis zu minimieren, muss die Verkäuferseite darauf hinwirken, die wesentliche nachteilige Veränderung mög­lichst eng zu definieren. Es können beispielsweise aus der Sphäre Dritter stammende Ereignisse ausgeschlossen wer­den, so dass der Eintritt einer wesentlichen Änderung als al­lein im Einflussbereich des Verkäufers liegend definiert wird.

Ausgeschlossen ist die Annahme eines MAEs üblicherweise bei politischen und wirtschaftlichen Krisen, Terroranschlä­gen, Kriegen und Naturkatastrophen. Dass Covid­19 in eine dieser Kategorien fällt, scheint derzeit noch ausgeschlossen, so dass man diesem im Rahmen der üblichen Vertragsgestal­tungen Rechnung tragen kann. So sollten etwa vor Vertrags­schluss im Rahmen der Due Diligence Lieferketten auf soge­nanntes Single Sourcing überprüft und die Anfälligkeit des Zielunternehmens in diesem Zusammenhang sorgfältig ge­prüft werden. Etwaigen daraus resultierenden Konsequenzen wie beispielsweise erheblichen Umsatzeinbußen kann dann durch eine wie oben beschrieben gestaltete MAC­Klausel Rechnung getragen werden.Æß

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RechtssicherundzumutbarIm Blickpunkt: Anwälte in der Cloud – Nutzung in der Praxis GastbeitragvonEvaSäljemarundProf.Dr.ThomasGasteyer

Viele Anwälte sind verunsichert, ob und wie sie Cloud­dienste nutzen dürfen. Der Beitrag soll zur Klärung beitragen.

Begriff und Funktion

Clouddienste werden bereits von etwa zwei Dritteln der deutschen Unternehmen verwendet und sind ein fester Be­standteil des Alltags vieler Anwälte. Entmystifiziert man den Begriff, geht es immer um Daten eines Anwalts auf einem fremden Server, sei es nur zur Speicherung von Dokumen­ten, oder um mit ihnen dort zu arbeiten. Viele Programme laufen am effizientesten, wenn sie direkt vom Cloudbetreiber gepflegt werden, der sich um die Integration der verschiede­nen Programmpakete kümmert. Die Sicherheitsstandards professioneller Anbieter sind zudem denen der meisten Kanzleien überlegen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Für die Cloudnutzung gelten relativ neue Normen, welche aufgrund unterschiedlicher Schutzzwecke nicht deckungs­gleich sind.

§ 203 StGB

Das Berufsgeheimnisschutzgesetz von Ende 2017 hat die rechtssichere Einbeziehung von externen Dienstleistern wie Cloudbetreibern in die Abläufe der Kanzlei ermöglicht. Die Organisationsentscheidung (das Ob) steht im Ermessen des Rechtsanwalts. Jedoch dürfen Geheimnisse nur nach dem

Need­to­know­Prinzip offenbart werden, „soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist“, § 203 StGB und § 43e BRAO.

§ 43e BRAO

Die Auswahlkriterien für die Dienstleister sind nicht konkre­tisiert, es gilt zunächst der gesunde Menschenverstand. Die im Markt etablierten Anbieter können in aller Regel Prüfbe­richte und Zertifikate zur Verfügung stellen, aus denen sich die Sicherstellung der Vertraulichkeit und die Umsetzung der datenschutzrechtlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergeben sowie ihre Überprüfung und Fort­schreibung. Wenn kleinere Anbieter den Aufwand externer Prüfungen nicht tragen können, gibt es noch weitere Infor­mationsquellen wie die Recherche im Internet, Selbstaus­künfte des Dienstleisters oder Referenzen. Publikationen des BSI erläutern relevante Kriterien, und der Prüfaufwand darf zum Risikopotential der Dienstleistung in einem vernünfti­gen Verhältnis bleiben.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister über sei­ne Verschwiegenheitspflicht und deren Strafbewehrung zu belehren. Die unverzügliche Beendigung der Zusammenar­beit ist notwendig, sobald die Vorgaben nach § 43e Abs. 3 BRAO nicht mehr gewährleistet sind, das heißt also die Be­achtung des Need­to­know­Prinzips und die Wahrung der Verschwiegenheitsvereinbarung. Subunternehmer dürfen nur im vereinbarten Ausmaß eingesetzt werden, die Beleh­rung und Verpflichtung zur Verschwiegenheit ist an sie je­denfalls in Textform weiterzugeben. Steht der Cloudserver im Ausland, ist dort ein vergleichbares Schutzniveau gefor­dert, sofern nicht die Ausnahmeregelung des § 43e Abs. 4

EvaSäljemarClifford Chance Deutschland LLP, Frankfurt am MainContinuous Improvement Project Manager

[email protected] www.cliffordchance.com

Prof.Dr.ThomasGasteyerClifford Chance Deutschland LLP, Frankfurt am MainRechtsanwalt, Of Counsel

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BRAO gilt. Ein vergleichbares Schutzniveau wird für EU­Mitgliedsstaaten unterstellt. Bei Beachtung dieser Maßgaben ist die Zustimmung des Mandanten zur Cloudnutzung nicht erforderlich, es sei denn, der Mandatsvertrag sieht das vor, oder die Dienstleistung dient „unmittelbar einem einzelnen Mandat“, § 43e Abs. 5 BRAO. Das heißt, die Dienstleistung wird also nicht generell wie etwa ein Office­Programm in der Mandatsbearbeitung eingesetzt. Der Mandant kann außer­dem von einzelnen Pflichten dispensieren.

§ 2 BORA

Die Norm verlangt zum Schutz der Vertraulichkeit risiko­adäquate und für den Anwaltsberuf zumutbare organisato­rische und technische Maßnahmen. Die Beachtung der Vorgaben des Datenschutzes genügt insoweit. Bei der Kommunikation mit dem Mandanten ist der Rechtsanwalt regelmäßig auf dessen Mitwirkung bei der Wahrung des Sicherheitsstandards angewiesen. Verweigert sich dieser, kann der Anwalt den neugeschaffenen sicheren Hafen des § 2 Abs.  2 Satz 5 BORA nutzen. Bei der Übermittlung von Daten an den „eigenen“ Cloudserver ist der Anwalt aber allein für die Sicherheit verantwortlich. Daten sollten also verschlüsselt übermittelt werden, und der Übertragungsweg sollte abgesichert sein, was die meisten Provider von sich aus anbieten.

DSGVO

DSGVO und BDSG gelten auch für Anwälte, soweit Spezifika des Berufsrechts wie die Verschwiegenheit nicht entgegenste­hen. Insoweit sind auch die Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden eingeschränkt, § 29 Abs. 3 BDSG. Im De­

tail ist noch vieles offen. Bei der Inanspruchnahme externer Dienstleister sind die Anforderungen des Art. 28 DSGVO zu beachten. Bei der Entscheidung sollen und können gemäß Art. 32 DSGVO u.a. der Stand der Technik, die Implementie­rungskosten und der laufende Aufwand sowie Art, Umfang, Umstände sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Folgen berücksichtigt werden (vgl. auch § 2 Abs. 2

BORA). Als mögliche technische und organisatorische Maß­nahmen werden die Pseudonymisierung in Art. 32 DSGVO sowie Erwägungsgrund 78 und die Verschlüsselung in Erwä­gungsgrund 83 zur DSGVO genannt. Weitere Maßnahmen ergeben sich aus der Anlage zu dem früheren § 9 BDSG. Beispielsweise muss nicht jeder Angehörige der Kanzlei Zu­griff auf alle Mandantendaten in der Cloud haben.

Die Nutzung von Cloud-Computing ist rechtssicher und mit zumutbarem Aufwand möglich.

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Herausforderungen und aktuelle Diskussionen

Aktuelle Diskussionen sind unter anderem:

Unterschiedliche Wertungen im Datenschutz und Berufsrecht

Die berufsrechtliche Verschwiegenheit dient dem Mandan­ten als Herrn des Geheimnisses. Im Datenschutzrecht gilt dieses Menschenbild nicht zwingend, die (berufsrechtlich entscheidende) Zustimmung des Mandanten kann hier unbeachtlich sein. Auch wenn viele Anforderungen den be­rufsrechtlichen sehr ähnlich sind, bleiben die Rechtsauf­fassungen der zuständigen Datenschutzbeauftragten zu prü­fen.

Feststellung des vergleichbaren Schutzniveaus außerhalb der EU

Für die Inanspruchnahme von Dienstleistern aus dem Aus­land wird ein dem deutschen vergleichbares Schutzniveau im Ausland verlangt. Dabei kommt es nicht auf identische Ge­setze an, sondern auf dortige Schutzmechanismen im Fall von Vertraulichkeitsverletzungen (funktionale Äquivalenz). Für Staaten außerhalb der EU ist es positiv zu ermitteln, was wegen des erheblichen Aufwands und verbleibenden Risikos für die meisten Rechtsanwälte keine Option ist.

Entscheidend ist, wo die Cloudserver (auch Back­up­Server) stehen. Die großen amerikanischen Anbieter arbeiten regel­mäßig über Tochtergesellschaften in Irland, also einem EU­Mitgliedsstaat mit vergleichbarem Schutzniveau.

Der „US Cloud Act“

Der „US Cloud Act“ ermächtigt US­Behörden, die Herausga­be von Daten von US­Unternehmen anzufordern, auch wenn die Server im (EU­)Ausland oder bei dortigen Konzernge­sellschaften stehen. Das alleine steht der Zusammenarbeit zum Beispiel mit einer irischen Konzerngesellschaft nicht entgegen, die sich gegen einen Durchgriff nach örtlichem Recht wehren muss und faktisch mindestens vorübergehend wehren kann. Wenn bei der Verschlüsselung der Daten die Schlüssel nicht vom Betreiber verwahrt werden (Client­Side­Encryption), ist das eine sichere Lösung. Sie führt jedoch bei Schlüsselverlust zu wohl unzumutbaren Risiken und hat sich daher noch nicht durchgesetzt. Auf die technische Weiterent­wicklung ist zu hoffen.

„Für die Inanspruchnahme von Dienst-leistern aus dem Ausland wird ein dem deutschen vergleichbares Schutzniveau im Ausland verlangt.“

Verwaltungsabkommen und E-Evidence-Verordnung

Der „US Cloud Act“ sieht Verwaltungsabkommen über die Datenherausgabe mit anderen Staaten vor, nach denen die rechtliche Überprüfung nur einem US­Richter unterliegt. Ein Entwurf liegt im UK bereits vor. Parallel dazu wird die E­Evidence­Verordnung zwischen EU­Kommission und Parlament beraten. Sie sieht ebenfalls eine Übermittlung von Daten ohne Einschaltung eines inländischen Gerichts als

Freigabeinstanz vor. Aktuelle Verhandlungen sollen die Brü­cke zwischen dem „US Cloud Act“ und der E­Evidence­Ver­ordnung schlagen. Die Datenschutzkonferenz (DSK) sowie der Deutsche Anwaltverein (DAV) haben sich sehr kritisch geäußert, insbesondere aufgrund des Eingriffs in die Grund­rechte und des Verstoßes gegen die DSGVO. Bei Verabschie­dung würde das inländische Schutzniveau gesenkt, was äu­ßerst bedauerlich wäre, aber die Bedenken wegen des „US Cloud Acts“ weiter relativieren würde.

Maßnahmen nach dem Datenschutzrecht

Das Datenschutzrecht setzt entsprechende Anforderungen voraus, denn auch hier muss der Rechtsanwalt prüfen, ob in dem Drittland ein vergleichbares Schutzniveau besteht oder festgestellt ist. Andernfalls stehen u.a. EU­Standardvertrags­klauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO) zur Verfügung.

Fazit

Die Nutzung von Cloud­Computing ist rechtssicher und mit zumutbarem Aufwand möglich. Zwischen Berufsrecht und Datenschutzrecht sind die unterschiedlichen Wertungen zu beachten. Besonderheiten gelten für Dienstleistungen aus dem Ausland, insbesondere aus Sicht des Datenschutzes.Æß

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Rechtsmarkt

ProzessfinanziererFORISAGkehrtnachMünchenzurück

Seit Anfang Februar 2020 ist die FORIS AG, langjähriger Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels, wieder in der Münchner Innenstadt mit einer Dependance vertreten. Das neue Büro liegt in unmittelbarer Nähe des Stachus und der Gerichte sowie vieler Topkanzleien vor Ort.

„Wir sind sehr glücklich, nach 18 Jahren wieder zurück in der Bayerischen Landeshauptstadt zu sein. Ich kann nur sagen, es wurde Zeit“, sagt FORIS-Vorstand Hanns-Ferdinand Müller.

Themenschwerpunkte des Münchner FORIS-Büros werden zunächst Insolvenzrecht, die Monetarisierung für Restrukturierungsprojekte sowie Verhandlungsbegleitungen sein. „Perspektivisch soll der Standort personell und thematisch wachsen“, so Müller weiter. Betreut wird das neue Büro von Rechtsanwalt Markus Glaser, einem Experten für Insolvenz- und Restruktu-rierungsrecht, der im Januar bei FORIS als „Director – Dispute Resolution“ gestartet ist.

„Neben der spannenden Aufgabe in einem neu formierten Team hat mich insbesondere die Dynamik von FORIS in den vergangenen beiden Jahren gereizt. Man erkennt, dass sich vieles tut. Ganz besonders freut es mich, für FORIS und unsere Kunden nun auch am Standort München mit einem weiteren Büro präsent zu sein“, so Glaser.(jk)

Fireside-Chat:Legal-Engineer–dieSchnittstellezwischenAnwalt,ITundKlienten

Heute noch ein Exot, aber schon bald vielleicht ein unverzichtbarer Teil jeder modernen Rechtsanwaltskanzlei: Die Rede ist vom Legal-Engineer. Je stärker Legal-Tech Einzug in die Kanzleien hält und ihr Wertschöpfungspotential für die Kanzleien entfaltet, desto relevanter wird die Rolle des Legal-Engineers neben der Rolle des Rechtsanwalts. Darin waren sich die Teilnehmer des von BRYTER – Kooperationspartner des Deutschen AnwaltSpiegels – organisierten Fireside-Chats „New Work – New Teams? – How the use of technology is changing teams, roles and recruiting in the legal industry“ im Reinvent – The Legal Innovation Hub in Frankfurt am Main am 27.02.2020 einig.

Als Allrounder mit juristischem und informationstechnologischem Fachwissen setzt der Legal-Engineer die Expertise der Experten in den jeweiligen juristischen Fachgebieten in digitale Anwendungen um und koordi-

niert die Ressourcen. Welche fachliche Provenienz das Berufsbild aber bestimmen wird, darüber herrschte noch Unklarheit unter den Teilnehmern. Denkbar sind ein zugelassener Anwalt mit IT-Kenntnissen genauso wie ein Rechtswissenschaftler mit nur einem juristischen Staatsexamen, aber dafür mit erweiterten Informatikkompetenzen.

Erste Kanzleien wie Taylor Wessing haben bereits Stellen für Legal-Engineers geschaffen. Dies hängt aber auch mit der strategischen Ausrichtung zusammen, Mandanten nicht nur materielljuristisch, sondern auch strategisch und zu digitalen Prozessen zu beraten. Das rechtfertigt, mit hybriden Teams zu arbeiten und Legal-Engineers einzustellen. In vielen Kanzleien erschwert das Festhalten am Konzept der Stundenabrechnung und an klassischen Strukturen aber noch, die Wertschöpfung digitaler Anwendungen als eigenes Produkt zu erfassen. In dem Maße, wie Legal-Tech durch die Monetarisierung juristischer Expertise in Form von Legal-Tech-Anwendungen aber spürbar zur Wertschöpfung beiträgt, werden auch der Stellenwert des Legal-Engineers steigen und die Bildung hybrider Teams intensiviert.

„Legal-Tech in den Rechtsanwaltkanzleien steckt derzeit noch in den Kinderschuhen.

Abgesehen von einigen großen Kanzleien lotet das Gros der Kanzleien noch die Möglichkeiten und Grenzen neuer Technologien und die sich daraus ergebenden neuen Rollen in der Kanzlei aus. Der zunehmende Wettbewerbs-druck zwingt die Kanzleien aber, über das Wertschöpfungspotential von Legal-Tech als monetarisierbarem Produkt nachzudenken. Damit gewinnt der Legal-Engineer als Schnittstelle zwischen Rechtsanwalt, Informationstechno-logie und Klienten zunehmend an strategischer Bedeutung für den langfristigen Erfolg einer Kanzlei“, erklärt Michael Grupp, CEO der BRYTER GmbH.(tw)

FORISAGkooperiertmitdemVerband„DIEFAMILIENUNTERNEHMER“inderMetropolregionKöln/Bonn

Seit Anfang 2020 ist die Bonner FORIS AG – langjähriger Partner des Deutschen AnwaltSpiegels – Kooperationspartner des Verbands DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V. im Regionalkreis Metropolregion Köln/Bonn. Die FORIS AG wird den Verband bei der Durchführung von Vortragsveranstaltungen finanziell und organisatorisch unterstützen; darüber hinaus sind gemeinsame Abendveranstaltungen mit spannenden Vortragsrednern geplant, um Impulse zu aktuellen Themen zu geben und den Austausch der Mitglieder zu fördern. Der Verband repräsentiert die wirtschaftspolitischen Interessen eines ebenso

charakteristischen wie wichtigen Teils der deutschen Wirtschaft: rund 180.000 Familienunternehmer, die stark im internationalen Wettbewerb stehen und häufig zu den weltweit führenden Champions in ihrer Branche gehören. Etwa 8 Millionen sozialversicherungspflichtige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von diesen Unternehmen hierzulande beschäftigt.

„Wir freuen uns sehr auf die Kooperation. Besonders freuen wir uns natürlich auf die Veranstaltungen in diesem Jahr und den persönlichen Austausch mit den Mitgliedern“, sagt FORIS-Vorstand Hanns-Ferdinand Müller. „Für uns ist wirtschaftliche Handlungsfreiheit, verbunden mit Verantwortungsbewusstsein und klaren Werten, die Basis für unternehmeri-schen Erfolg. Und genau dafür stehen auch der Verband und seine Mitglieder“, ergänzt Christoph Schubert, Rechtsanwalt und „Managing Director – Dispute Resolution“ bei der FORIS AG.

Vor über 20 Jahren führte die FORIS AG die Prozessfinanzierung in Deutschland ein und unterstützt seitdem weltweit Unternehmen bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen. Die FORIS AG übernimmt dabei alle anfallenden Kosten gegen eine erfolgsorien-tierte Erlösbeteiligung, so dass Unternehmen ihre Ansprüche ohne Risiko und ohne Liquiditätsbelastung durchsetzen können. Mittlerweile ist die FORIS AG ein breitaufgestellter juristischer Finanzdienstleister, der auch führender Verkäufer von Vorratsgesellschaften in Deutschland ist.(tw)

Deals

LinklatersberätthyssenkruppbeiVerkaufderAufzugsparte–Kirkland&EllisanderSeitevonAdvent,CinvenundRAG-Stiftung

Linklaters hat thyssenkrupp beim vollständigen Verkauf seines Aufzugge-schäfts Elevator Technology an ein Konsortium um Advent, Cinven und die RAG-Stiftung – für die Kirkland & Ellis tätig waren – beraten. Der Kaufpreis beträgt 17,2 Milliarden Euro. thyssenkrupp wird einen Teil des Kaufpreises (1,25 Milliarden Euro) in eine Rückbeteiligung am verkauften Aufzuggeschäft investieren.

Der Vollzug der Transaktion wird bis zum Ende des laufenden Geschäfts-jahrs erwartet und steht unter dem Vorbehalt fusionskontrollrechtlicher Genehmigungen. Die durch die Transaktion zufließenden Mittel werden im Unternehmen verbleiben und sollen in erforderlichem Umfang zur Stärkung

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der Bilanz verwendet werden. Darüber hinaus sollen die Erlöse zur Weiterentwicklung der verbleibenden Geschäfte und des Portfolios eingesetzt werden.

Linklaters hat thyssenkrupp mit dem folgenden Team beraten: Team M&A-Track: Dr. Ralph Wollburg (Partner und Co-Head Global M&A, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Kristina Klaaßen-Kaiser (Partnerin, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Christoph Van Lier (Counsel, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf, gemeinschaftliche Federführung), Dr. Arne Kießling (Counsel, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Andreas Müller (Managing Associate, Private Equity, Frankfurt am Main), Dr. Julius Raapke (Managing Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Andreas Zenner (Managing Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Tobias Bünten (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Carola Kürten (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Sebastian Benz (Partner, Steuerrecht, Düsseldorf), Dr. Julian Böhmer (Managing Associate, Steuer-recht, Düsseldorf), Dr. Benedikt Schewe (Associate, Steuerrecht, Düsseldorf).

Team (für den parallel vorbereiteten) IPO-Track: Dr. Ralph Wollburg (Partner und Co-Head Global M&A, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Staffan Illert (Partner, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Marco Carbonare (Partner, Kapitalmarktrecht, Frankfurt am Main), Dr. Alexander Schlee (Partner, Kapitalmarktrecht, Frankfurt am Main, gemeinschaftliche Federführung), Dr. Sebastian Benz (Partner, Steuerrecht, Düsseldorf), Dr. Neil George Weiand (Partner, Finanzrecht, Frankfurt am Main), Dr. Timon Grau (Partner, Arbeitsrecht, Düsseldorf), Kevin Roy (Counsel, Gesellschaftsrecht/M&A, Berlin), Carsten Rauch (Counsel, Gesellschaftsrecht/M&A, Frankfurt am Main), Dr. Urs Lewens (Counsel, Finanzrecht, Frankfurt am Main), Mirko König (Managing Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Tobias Bünten (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), John Hunt (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Frankfurt am Main), Dr. Thomas Kerstan (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Carola Kürten (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Dr. Tobias Bünten (Associate, Gesellschaftsrecht/M&A, Düsseldorf), Tosan Kraneis (Associate, Kapitalmarktrecht, Frankfurt am Main), Dr. Julian Böhmer (Managing Associate, Steuerrecht, Düsseldorf), Dr. Benedikt Schewe (Associate, Steuerrecht, Düsseldorf), Moritz Hechenrieder (Associate, Finanzrecht, Frankfurt am Main).

Berater Advent, Cinven und RAG-Stiftung – Kirkland & Ellis, München: Dr. Benjamin Leyendecker, Dr. Philip Goj (beide Federführung), Dr. Mark Aschenbrenner, Attila Oldag, Dr. Volkmar Bruckner (alle Private Equity/M&A);

Dr. Oded Schein, Daniel Hiemer (beide Steuerrecht); Dr. Anna Schwander (Kapitalmarktrecht); Wolfgang Nardi, Dr. Alexander M.H. Längsfeld (beide Finance); Associates: Dr. Sebastian Häfele, Dr. Samuel Frommelt, Angelina Seelbach, Christina Albath, Dr. David Huthmacher (alle Private Equity/M&A); Dr. Katharina Hohmann (Finance); Dr. Cristan Gerhold, Tim Löper (beide Steuerrecht).

Kirkland & Ellis, London: Adrian Maguire, David Higgins, Jacob Traff (alle Private Equity/M&A), Sarah Jordan, Matthew Sinclair-Thomson (beide Kartellrecht), Matthew Merkle, Michael Taufner (beide Kapitalmarktrecht), Christopher Shield, Hugh O’Sullivan (beide Bank- und Finanzrecht).(tw)

SchöneFerien:TUIGroupsetztbeimVerkaufdesFerienhaus-undRundreiseanbietersWoltersReisenaufMayerBrown

Dr.JanStreer

Mayer Brown hat die TUI Group (TUI) beim Verkauf des Ferienhaus- und Rundreiseanbieters Wolters Reisen an die Frankfurter e-domizil GmbH beraten. Die Transaktion ist ein weiterer Schritt der TUI, um das eigene Profil als vertikal integrierter Touristikkonzern zu schärfen und die Abhängigkeit vom traditionellen Veranstaltergeschäft zu verringern. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen

vereinbart.TUI ist der weltweit führende Touristikkonzern mit Sitz in Deutschland.

Unter dem Dach des Konzerns findet sich die gesamte touristische Wertschöpfungskette wieder. Dazu gehören über 400 eigene Hotels und Resorts sowie 18 Kreuzfahrtschiffe. Darüber hinaus betreibt TUI Reisebüros, international führende Veranstaltermarken und Fluggesellschaften mit rund 150 Mittel- und Langstreckenflugzeugen. Wolters Reisen ist auf Ferienhäuser und Rundreisen durch Nordeuropa spezialisiert.

Neben der transaktionsrechtlichen Beratung umfasste die Beratung durch Mayer Brown, jeweils in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der TUI, auch die steuerlichen Aspekte der Transaktion. Ein weiterer Schwerpunkt lag auf der operativen Herauslösung der Wolters Reisen aus der TUI Group sowie der Regelung der zukünftigen Zusammenar-beit zwischen TUI und Wolters Reisen nach Closing.

In enger Zusammenarbeit mit Martin Firnhaber aus der Rechtsabteilung von TUI gehörten zum Mayer-Brown-Team Dr. Jan Streer (Federführung) und Dr. Joachim J. Modlich (beide Corporate & Securities, beide Düsseldorf), Counsel Dr. Malte Richter, Senior Associate Tina Hoffmann, Associate Anna-Lena Haggeney (alle Corporate & Securities, alle Frankfurt am Main),

Partner Volker B. Junge (Tax-Transaction & Consulting, Frankfurt am Main), Counsel Vanessa Klesy (Employment & Benefits, Frankfurt am Main), Associate Anja Schwietering (Real Estate, Düsseldorf), Counsel Konstantin von Werder, Senior Associate Dr. Stephanie Pfaff (beide Intellectual Property, beide Frankfurt am Main).(tw)

Sozietäten

KursNord:HeukingKühnLüerWojteksteigertseinenUmsatzerneutzweistellig

Heuking Kühn Lüer Wojtek hat im Geschäftsjahr 2019 den Umsatz erneut deutlich steigern können. Der Jahresumsatz 2019 beträgt 194,7 Millionen Euro und liegt somit 17,7 Millionen Euro über dem Umsatz des Vorjahres. Im Jahr 2018 betrug der Umsatz 177 Millionen Euro, die Umsatzsteigerung beträgt somit exakt 10%.

„Wir können wieder auf ein erfolgreiches Geschäftsjahr zurückblicken und sind sehr zufrieden mit der Entwicklung unserer Kanzlei und unserer Mandate“, so Dr. Andreas Urban, Managing Partner von Heuking Kühn Lüer Wojtek.

Auch personell wächst Heuking stetig weiter. Zum Januar 2020 wurden elf neue Partner aus eigenen Reihen ernannt, zudem ergänzen die Partner Dr. Oliver von Rosenberg und Dr. Alexander Jüngst seit Januar 2020 den Kölner Standort. Im März ist Sandra Pfister als Partnerin am Hamburger Standort hinzugekommen.(tw)

MorganStanleyundJ.P.MorganbauenaufGleissLutzbeiÜbernahmefinanzierungfürQIAGEN

Ein Gleiss-Lutz-Team hat J.P. Morgan Securities LLC und Morgan Stanley & Co. LLC in ihrer Rolle als Financial Advisors von Thermo Fisher zu bestimmten deutschrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Finanzierung für eine geplante Übernahme des niederländischen Diagnostikspezialisten QIAGEN beraten.

Die QIAGEN N.V. mit Sitz im niederländischen Venlo ist ein führender Anbieter von Probenvorbereitungs- und Testtechnologien für molekulare Diagnostik, akademische Forschung, pharmazeutische Industrie und angewandte Testverfahren. Insgesamt hat QIAGEN unter der niederländischen

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Dachgesellschaft über 35 Tochterunternehmen in mehr als 25 Ländern. Die Aktien von QIAGEN werden an der New York Stock Exchange sowie im Prime Standard der Deutschen Börse in Frankfurt am Main gehandelt und sind im TecDAX sowie im MDAX gelistet.

Folgendes Gleiss-Lutz-Team hat die beiden Banken im Rahmen der Finan-zierung beraten: Dr. Eva Reudelhuber (Partner, Finance, Frankfurt am Main, Federführung), Martin Hitzer (Partner, Corporate, Düsseldorf), Yana Koch (Finance, Frankfurt am Main), Dr. Simon Frye, Dr. Joscha Meyer (beide Corporate, Düsseldorf).

Zu den Aspekten des US-amerikanischen Rechts beriet Simpson Thacher, zum niederländischen Recht die Kanzlei Stibbe.(tw)

GenerationswechselbeiSchulteRiesenkampff

Schulte Riesenkampff, Strategischer Partner des Deutschen AnwaltSpiegels, stellt die Weichen für die nächste Partnergeneration. Seit ihrer Gründung im Jahr 2000 positioniert sich die Frankfurter Sozietät erfolgreich als Boutique in allen Kernbereichen des Wirtschaftsrechts. Mit Übernahme der alleinigen Geschäftsführung durch Dr. Christoph Peter von Kanzleigründer Dr. Josef L. Schulte und der Ernennung weiterer Teilhaber wird dieser Weg weiterverfolgt.

Auch nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung wird Dr. Josef L. Schulte der Kanzlei als Of Counsel eng verbunden bleiben. Geschäftsführer Dr. Christoph Peter freut sich auf Rat und Tat auch in der Zukunft durch den Kanzleigründer: „Lothar Schulte hat die Kanzlei gegründet und über Jahrzehnte geprägt. Er wird daher immer Teil der Kanzlei bleiben und uns weiterhin dabei unterstützen, dass im Markt mit dem Namen Schulte Riesenkampff eine kontinuierliche und auch nachhaltig erfolgreiche Rechtsberatung verbunden wird.“

Im Sinne dieser Kontinuität werden zudem Astrid Krüger (Arbeitsrecht), Patricia Heinrich (M&A/Commercial), Dr. Michael Dallmann (Kartellrecht) und Dr. Kim Manuel Künstner (Kartellrecht) zu Equity-Partnern der Kanzlei ernannt. Alle vier gehören bereits seit vielen Jahren zum Kernteam von Schulte Riesenkampff. Geschäftsführer Dr. Christoph Peter: „Die unmittelbare Beteiligung der bislang schon zur Partnerschaft gehörenden Kollegen an der Sozietät ist die logische Konsequenz sowohl ihrer Verbundenheit als auch ihres Einsatzes für die Kanzlei und – nicht zuletzt – natürlich auch ihrer exzellenten Beratungsleistungen. Es ist ein deutliches Zeichen, dass wir auch in Zukunft gemeinsam als unabhängige deutsche Wirtschaftskanzlei Rechtsberatung auf den Punkt bringen werden.“

Die Kanzlei Schulte Riesenkampff wurde am 01.06.2000 ursprünglich als Spin-off von Feddersen Laule Ewerwahn Scherzberg Finkelnburg Clemm in Frankfurt am Main unter dem Namen „Schulte Rechtsanwälte“ gegründet und berät seitdem Unternehmen insbesondere in den Bereichen Arbeitsrecht, Kartellrecht, Transaktionen, Commercial, Litigation, Datenschutz & IT sowie öffentliches Wirtschafts- und Vergaberecht.(tw)

TablettenausdemDrucker:BEITENBURKHARDTberätMerckbeiinnovativemDigitalisierungsprojekt

Das Wissenschafts- und Technologieunternehmen Merck hat eine Kooperati-onsvereinbarung mit dem 3-D-Druckspezialisten AMCM (Starnberg) geschlossen. Die Unternehmen wollen gemeinsam 3-D-gedruckte Tabletten entwickeln und erarbeiten derzeit eine GMP(Good Manufacturing Practice)-konforme Tablettenformulierung und die Herstellung von Prüfpräparaten für klinische Studien. Später sollen Dienstleistungen für die Produktion im industriellen Maßstab folgen.

Ein standortübergreifendes Team um die BEITEN BURKHARDT-Partner Dr. Holger Weimann und Dr. Andreas Lober hat Merck bei der Kooperationsver-einbarung, die für den Markt einen Riesenschritt in Richtung Digitalisierung bedeutet, rechtlich umfassend beraten.

Das Innovation-Center von Merck am Konzernsitz in Darmstadt arbeitet in Projektteams an der Entwicklung und Skalierung von Ideen zur Erschließung neuer Geschäfte innerhalb und außerhalb der aktuellen Tätigkeitsgebiete seiner drei Unternehmensbereiche Healthcare, Life-Science und Perfor-mance-Materials. Die Kooperation mit AMCM, einem Schwesterunternehmen des Weltmarktführers im 3-D-Druck-Laser-Sintering im Pulverbettverfahren, EOS, ebnet den Weg für die Tablettenproduktion der nächsten Generation mit Hilfe von 3-D-Druckverfahren. Die Herstellung von Tabletten kann dadurch beschleunigt und kostengünstiger werden.

Die Vision besteht darin, eine flexible und nachhaltige lokale Produktion von Tabletten zu ermöglichen, die spezifischen Marktanforderungen Rechnung trägt und auf die Bedürfnisse der Patienten zugeschnitten werden kann.

BEITEN BURKHARDT: Partner Dr. Holger Weimann (IT/IP, München), Dr. Andreas Lober (IT/IP, Frankfurt am Main, beide Federführung), Katharina Mayerbacher (IT/IP, München), Wojtek Ropel (IT/IP, Frankfurt am Main), Christoph Heinrich (Kartellrecht, München).

MERCK KGaA: Dr. Christoph Hüls (Project-Lead/Intrapreneur), Dr. Marco Rau (Head of Legal-Team-Strategy & Transformation, Group-Legal-Services),

Stefan Greening (Commercial/IT, Legal-Team-Strategy & Transformation, Group-Legal-Services).(tw)

Personal

Rödl&PartnerbautBewertungsteaminMünchenweiteraus–TobiasNeukirchnerkommtvonBDO

Rödl & Partner baut ihre Bewertungs- und Transaktionsberatung am Standort München weiter aus. Seit 01.03.2020 fungiert der Bewertungsexper-te und Wirtschaftsprüfer Tobias Neukirchner als Ansprechpartner für den Bereich Valuation-Services in München. Er verstärkt als Associate-Partner das bundesweit agierende Bewertungsteam von Rödl & Partner.

Sein Aufgabenspektrum umfasst sowohl Unternehmensbewertungen gemäß den IDW-Standards als auch Kaufpreisallokationen nach erfolgreicher Transaktion gemäß HGB und IFRS. Zudem hat sich Neukirchner auf die Modellierung und Plausibilisierung von Businessplänen spezialisiert.

In den vergangenen Jahren hat Neukirchner als Senior Manager bei Deloitte und BDO zahlreiche Transaktionen für mittelständische Unterneh-men, internationale Konzerne und Private-Equity-Gesellschaften im In- und Ausland durchgeführt. Neben Unternehmensbewertungen leitete er zudem erfolgreich Financial-Due-Diligence-Projekte (Buy- und Sell-Side) sowie die Sanierung mittelständischer Unternehmen und verfügt als Wirtschaftsprüfer über Prüfungserfahrung nach HGB und IFRS bei börsennotierten Unterneh-men.

„Nach einem sehr erfolgreichen Jahr 2019 wollen wir unsere Bewer-tungspraxis auch im neuen Jahrzehnt mit sehr erfahrenen und erfolgreichen Beratern ausbauen. Daher ist der Wechsel von Tobias Neukirchner für unsere Bewertungs- und Transaktionspraxis ein großer Gewinn, denn er bringt eine einzigartige Kombination von Transaktions-, Bewertungs- und Sanierungsex-pertise ein. Unsere Service-Line sehe ich für die zu erwartenden konjunktu-rell und strukturell schwierigeren Zeiten gut gerüstet,“ verdeutlicht Partner Peter Längle, Leiter der Münchener Transaktionspraxis von Rödl & Partner.

„Rödl & Partner hat in den vergangenen Jahren ein beeindruckendes Wachstum in der Transaktionsberatung erzielt, ohne dabei die Individualität der einzelnen Mandanten zu vernachlässigen. Ich freue mich, in einem dynamischen Umfeld und mit einem erstklassigen Team meine gesammelte Praxiserfahrung im Transaktionsumfeld einbringen zu können“, erklärt

Ausgabe 6 | 18. März 2020 20

N E W S & S E R V I C E S

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Neukirchner. „Gerade in Zeiten wirtschaftlichen Wandels sind eine umfassende Expertise und Beratung bei der Bestimmung von Kaufpreisen notwendig. Sie basieren insbesondere auf einer fundierten und objektivierten Analyse der zugrunde gelegten Planung der jeweiligen Gesellschaft.“

Im Bereich der Transaktionsberatung von Rödl & Partner sind Rechtsan-wälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater sowohl in Deutschland als auch international tätig und beraten laufend Unternehmens-käufe und -verkäufe auf der Seite international tätiger Familienunternehmen, Beteiligungsgesellschaften und strategischer Investoren.(tw)

NortonRoseFulbrightverstärktKapitalmarktrechtspraxis–ChristophEndersteinwechseltvonAllen&Overy

Norton Rose Fulbright verstärkte zum 10.03.2020 mit Christoph Enderstein als weiterem Partner ihr Kapitalmarktrechtsteam in Deutschland. Enderstein wird von Frankfurt am Main aus vor allem im Bereich Debt-Capital-Markets (DCM) tätig werden. Er wechselt nach mehrjähriger Tätigkeit bei Allen & Overy LLP zu Norton Rose Fulbright.

Der Neupartner verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich DCM und Strukturierte Finanzierung. Er ist spezialisiert auf die Beratung von Emittenten und Investmentbanken im Zusammenhang mit internationalen Kapitalmarkttransaktionen.

Dr. Oliver Sutter, Leiter des deutschen Bankingteams: „Deutschland ist ein wichtiger Markt für Norton Rose Fulbright, und der Gewinn eines so erfahrenen und gut vernetzten Kollegen stärkt unsere Kapitalmarktrechts-praxis in einem strategischen Bereich.

Nach der Rückkehr von Frau Herkströter und dem Einstieg von Frau Rath schließen wir damit die verbleibende Lücke in unserem Beratungsangebot.“

Dr. Frank Regelin, Koleiter der deutschen Corporate-, M&A- und Securities-Praxis zu dem Zugang: „Wir freuen uns, mit Christoph Enderstein einen anerkannten und erfahrenen Kollegen für unsere Kapitalmarktrechts-praxis gewonnen zu haben. Seine außerordentliche Expertise im Bereich Anleihen und Strukturierte Finanzierung bedeutet eine nochmalige deutliche Stärkung unserer bestehenden Equity- und Debt-Capital-Markets-Praxis. Ich freue mich sehr auf die Zusammenarbeit mit ihm.“

Dr. Ralf Springer, Head of Germany, kommentiert: „Christoph Enderstein ist ein hervorragender Zugang und eine exzellente Verstärkung unserer deutschen Praxis. Er wird uns mit seiner großen Erfahrung und Expertise und seiner herausragenden Reputation im Kapitalmarktrecht dabei helfen, diesen Bereich signifikant weiterzuentwickeln. Das ist der fünfte Zugang eines

starken Partners in unserem Frankfurter Büro in den vergangenen zwei Jahren, und er dokumentiert erneut, welche Bedeutung dieser Standort für uns in Deutschland hat.“

Christoph Enderstein ergänzt: „Ich freue mich, Teil von Norton Rose Fulbright zu sein und meine Erfahrung und mein Wissen zukünftig hier einbringen zu können. Nach vielen erfolgreichen Jahren bei Allen & Overy ist die Verstärkung und Weiterentwicklung der DCM-Praxis bei Norton Rose Fulbright eine Aufgabe, die mich sehr reizt.“(tw)

SchalastwächstimBereichCorporate/M&A–Dr.JörgKaufmannkommtvonSchadbach

Zum 01.03.2020 hat Schalast Rechtsanwälte Notare sich mit einem weiteren Rechtsanwalt in der Praxisgruppe Corporate/M&A verstärkt. Dr. Jörg Kaufmann (45) wechselt von der VC/PE-Boutique Schadbach Rechtsanwälte, wo er seit Juli 2019 als Salary-Partner tätig war. Davor war er in Berlin bei Waldenberger Rechtsanwälte, zuletzt als Juniorpartner, tätig. Bei Schalast steigt Dr. Kaufmann als Counsel ein.

Gregor Wedell, Head der Praxisgruppe Corporate/M&A, kommentiert wie folgt: „Dr. Jörg Kaufmann kommt zur richtigen Zeit. Unsere Corporate/M&A-Praxis mit ihrem starken internationalen Ansatz über unser Netzwerk Multilaw entwickelt sich derzeit sehr dynamisch. Das zeigen die gestiegene Qualität der Transaktionen, die häufigen Cross-Border-Konstella-tionen sowie die Anzahl.“

Bereits Anfang 2019 ist Franz Ferdinand Badelt als Associate von Schadbach zu Schalast gewechselt. Zum 01.01.2020 wurde Ramón Glaßl, LL.M., (M&A) zum Salary-Partner in der Praxisgruppe ernannt. Nunmehr sind in Frankfurt am Main drei Equity-Partner, ein Salary-Partner, ein Counsel und vier Associates tätig.(tw)

Ausgabe 6 | 18. März 2020 21

N E W S & S E R V I C E S

DienächsteAusgabedesDeutschenAnwaltSpiegelserscheintam1.April2020.

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22 | | Ausgabe 6 | 18. März 2020 ANzEIGE

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Deutschen Gesellschaft für Auswärtige Politik

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Europäische WirtschaftsforschungViktoria Schütz, Geschäftsführende

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ChristophAbelIKB Deutsche Industriebank AG, Düsseldorf

Legal Counsel

[email protected]

Dr.ConradAlbertProSiebenSat.1 Media SE, München

Vorstand

[email protected]

CarstenBeisheimBird & Bird, Düsseldorf

Rechtsanwalt

PeterBokelmannTRUMPF GmbH + Co. KG, Ditzingen

Leiter Zentral bereich Recht und Gesellschaftspolitik

[email protected]

Dr.StefanBrügmann,LL.M.,MBAHelaba Landesbank Hessen-Thüringen, Frankfurt am Main

Chefsyndikus

[email protected]

GiovanniBrugugnoneFresenius Medical Care AG & Co. KGaA, CIPP/E, Bad Homburg

Data Protection Officer, Legal Counsel

[email protected]

Dr.HeikoCarrieRobert Bosch France S.A.S., Saint-Ouen

Kaufmännischer Leiter

[email protected]

Dr.MartinDannhoff,LL.M.Bertelsmann SE & Co. KGaA, BMG Music Publishing, GüterslohExecutive Vice President Business & Legal Affairs

[email protected]

FritzDaubeAir Liquide, Frankfurt am Main

Legal Counsel, Global E&C Solutions Director, Corporate Legal

[email protected]

Hans-UlrichDietzFrankfurt School of Finance & Management, Frankfurt am Main/ Aschaffenburg

Lehrbeauftragter

[email protected]

DirkDöppelhanALDB GmbH, Berlin

Dr.JanEckertZF Friedrichshafen AG, Friedrichshafen

Vice President Corporate Governance, Rechtswesen/Legal Department

[email protected]

Dr.StefanFandelMerck KGaA, Darmstadt

Programm Lead Continuous Performance Improvement

[email protected]

Dr.MichaelFischerJones Day, Frankfurt am Main

Partner

[email protected]

Dr.JörgFlattenSchott AG, Mainz

General Counsel/ Chief Compliance Officer

[email protected]

Dr.TillFriedrichHSH Nordbank AG, Kiel/Hamburg

Leitung Bank- und Kapitalmarktrecht

[email protected]

Dem Fachbeirat des Deutschen AnwaltSpiegels gehören 73 namhafte Unternehmensjuristen aus den wichtigen Branchen der deutschen Wirtschaft an. Sie begleiten den Deutschen AnwaltSpiegel publizistisch und tragen durch ihre Unterstützung zum Erfolg dieses Online­Magazins bei.

Ausgabe 6 | 18. März 2020 23

FA C H B E I r AT

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SusanneGellert,LL.M.German American Chamber of Commerce, Inc., New York

Rechtsanwältin, Head of Legal Department

[email protected]

MichaelH.Ghaffar,LL.M.(NYU)Molecular Health GmbH, Heidelberg

Syndikusrechtsanwalt, General Counsel

[email protected]

Dr.RolfGiebelerRheinmetall Aktien-gesellschaft, Köln

Rechtsanwalt, Leiter Zentralbereich Recht/General Counsel

[email protected]

AndreaGrässlerVibracoustic GmbH, Darmstadt

Senior Legal Counsel Europa, Russland und Türkei

[email protected]

DanielaGüntherBENTELER Deutschland GmbH, Paderborn

General Counsel, Head of Insurances and Financial Services Germany

[email protected]

HergenHaasHeraeus Holding GmbH, Hanau

General Counsel, Heraeus Group

[email protected]

Dr.UlrichHagelBombardier Transportation GmbH, Berlin

Head of Litigation & General Counsel

[email protected]

Dr.KarstenHardrahtKfW Bankengruppe, Frankfurt am Main

Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt), Chefsyndikus

[email protected]

WolfgangHeckerBitburger Holding GmbH, Bitburg

General Counsel und Chief Compliance Officer

[email protected]

CorneliaHörnigInfineon Technologies AG, Neubiberg

Director Legal Department Corporate Legal Counsel/Syndikusrechtsanwältin

[email protected]

AnjaJähnelBayer AG, Sourcing, Leverkusen

Manager, PRO BP Legal – Global Legal Spend Management

[email protected]

WiebkeJasperTÜV NORD AG, Hannover

Bereichsleiterin Recht

[email protected]

JoachimKämpfECE Projektmanagement GmbH & Co. KG, Hamburg

Abteilungsleiter Recht, Legal- Transactions & Development, Syndikusrechtsanwalt

[email protected]

Dr.ChristianKaeserSiemens AG, München

Leiter Konzern-steuerabteilung

[email protected]

AnjaKahleLandkreis Ravensburg

Justiziarin, Wirtschaftsbeauftragte

[email protected]

Dr.DonatusKaufmannthyssenkrupp AG, Essen

Vorstand Recht und Compliance

[email protected]

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KfW

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Ausgabe 6 | 18. März 2020 24

FA C H B E I r AT

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JörgKieferMAHLE GmbH, Stuttgart

Corporate Legal Department (CL)

[email protected]

Dr.UtaKlawitterAudi AG, Ingostadt

General Counsel

[email protected]

Dr.JürgenKlowaitDüsseldorf

Rechtsanwalt

[email protected]

CarstenKnechtMESSER GROUP GmbH, Bad Soden am Taunus

Head of M&A Legal & Group Legal Counsel

[email protected]

HelgeKöhlbrandtNestlé Deutschland AG, Frankfurt am Main

General Counsel, Leiter Rechtsabteilung

[email protected]

Dr.AndréKörtgenThales Deutschland, Ditzingen

General Counsel Legal & Contracts

[email protected]

GeorgKordges,LL.M.ARAG SE, Düsseldorf

Leiter der Hauptabteilung Recht

[email protected]

AnnetteKrausSiemens AG, München

Chief Counsel Compliance

[email protected]

Dr.AndreasKrumpholzPwC Strategy& (Germany) GmbH, München

EMEA Consulting R&Q Senior Director Contracting

[email protected]

MatthiasLangbehnDeutsche Lufthansa AG, München

Leiter Recht München, Legal Spend Manager Konzern

[email protected]

CarstenLüersVerizon Enterprise Solutions, Frankfurt am Main

Managing Counsel EMEA

[email protected]

MatthiasJ.MeckertPGIM Real Estate Germany AG, München

Rechts anwalt (Syndikusrechts anwalt), Head of Legal, Prokurist

[email protected]

MartinMildnerOtto Group, Hamburg

General Counsel, Head of M&A

[email protected]

Dr.ReinerMünkerZentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V., Bad Homburg v. d. H. Geschäftsführendes Präsidiumsmitglied

[email protected]

Dr.StefanNaumannZalando SE, Berlin

Leiter Wirtschaftsrecht

[email protected]

Dr.KlausOppermannVolkswagen AG, Wolfsburg

Gewerblicher Rechtsschutz

[email protected]

Ausgabe 6 | 18. März 2020 25

FA C H B E I r AT

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KurtL.Frhr.vonPoelnitz,LL.M.IBM Global Business Services, Europe, London

Senior Counsel

[email protected]

MelaniePoepping,MBAFresenius Medical Care AG & Co. KGaA, Bad Homburg v. d. H.

Head of Global Investigation

[email protected]

MarcelPordommLufthansa Cargo AG, Frankfurt am Main

General Counsel, Director Legal and Political Affairs

[email protected]

Dr.UteRajathuraiBayer Business Services GmbH, Leverkusen

Attorney at Law

[email protected]

KatrinReichertTARGOBANK AG, Düsseldorf

Bereichsleitung/ Rechts anwältin

[email protected]

MarcelRitterTelefónica Germany, München

General Counsel

[email protected]

Dr.GeorgRützele-shelter services GmbH, Frankfurt am Main

SVP Legal & Governance

[email protected]

Dr.UlrichRust,LL.M.RWE Aktiengesellschaft, Essen

Leiter Recht, General Counsel

[email protected]

GüntherSailerHSE24, Home Shopping Europe GmbH, Ismaning

General Counsel, Geschäftsleitung Recht und Compliance

[email protected]

Dr.DierkSchindler,M.I.L.(Lund)Robert Bosch GmbH, Stuttgart, VP Corporate Legal Services, Mobility Solutions, Purchasing & Logistics (C/LSM-SC)

[email protected]

TjerkSchlufterFresenius SE & Co. KGaA, Bad Homburg

Head of Legal & Compliance & Data Protection

[email protected]

ChristianSchmitzSantander Consumer Bank AG, Mönchengladbach

Head of Corporate Secretariat & Legal Advisory

[email protected]

Dr.DavidSchneiderBayer AG, Leverkusen

[email protected]

FrederickSchönigAareal Bank AG, Wiesbaden

Head of Transaction Advisory, Legal Counsel,

[email protected]

JochenScholten,MBA(Mannheim,ESSEC)SAP SE, Walldorf

Senior Vice President, General Counsel, Global Legal

[email protected]

MartinStadelmaierFlughafen Stuttgart GmbH, Stuttgart

Leiter Recht, Compliance und Versicherungen, Datenschutzbeauftragter

[email protected]

Ausgabe 6 | 18. März 2020 26

FA C H B E I r AT

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ChristianSteinbergerVDMA, Frankfurt am Main

Leiter Rechtsabteilung

[email protected]

KatjaThümmler,MBA(Durham)s.Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG, Wiesbaden

Rechtsanwältin, Deputy Head of Legal

[email protected]

ReginaThumsOtto Bock Holding GmbH & Co. KG, Duderstadt

Head of Legal Department

[email protected]

Dr.Klaus-PeterWeber,LL.M.Innio Group, Jenbach (Tirol)

Executive General Counsel und Chief Compliance Officer

[email protected]

HeikoWendelFuchs Petrolub SE, Mannheim

General Counsel, VP Legal & Insurance/ Chief Compliance Officer

[email protected]

Prof.Dr.StefanWernerCommerzbank AG, Frankfurt am Main

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Syndikus

[email protected]

ArneWittigthyssenkrupp AG, Essen

General Counsel Germany Head of Corporate Center Legal

[email protected]

Dr.PhilippWösthoffHauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA, Frankfurt am Main

Real Assets Deutschland, Abteilungsdirektor

[email protected]

AlexanderZumkellerBundesverband Arbeits- rechtler in Unternehmen, München

Präsident

[email protected]

Ausgabe 6 | 18. März 2020 27

FA C H B E I r AT

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Arnold&PorterIngrid M. Kalisch und Dr. Martin WegerBockenheimer Landstraße 2560325 Frankfurt am MainTelefon: 069 254 [email protected]@arnoldporter.comwww.arnoldporter.com

BEITENBURKHARDTRechtsanwaltsgesellschaftmbHMarkus Künzel Ganghoferstr. 33 80339 München Telefon: 089 350 65-11 31 [email protected] www.beitenburkhardt.com

BuseHebererFrommRechtsanwälteSteuerberaterPartGDr. Jan Tibor Lelley, LL.M.Bockenheimer Landstraße 10160325 FrankfurtTelefon: 069 989 72 [email protected]

Clyde&Co(Deutschland)LLPDr. Henning SchaloskeDreischeibenhaus 140211 DüsseldorfTelefon: 02 11 88 22 88 [email protected]

Ernst&YoungLawGmbHRechtsanwaltsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaftDr. Christian F. BosseFlughafenstraße 61 70629 Stuttgart Telefon: 07 11 98 81-257 72 [email protected]

fringspartnersArbeitsrechtDr. Arno FringsKönigsallee 76–7840212 DüsseldorfTelefon: 02 11 22 98 [email protected]

GSKStockmannRechtsanwälteCarsten KnollMohrenstraße 4210117 BerlinTelefon: 030 20 39 07-57Fax: 030 20 39 [email protected]

HAVER&MAILÄNDERRechtsanwälteDr. Ulrich Schnelle, LL.M.Lenzhalde 83–8570192 Stuttgart Telefon: 07 11 227 [email protected]

HeussenRechtsanwaltsgesellschaftmbHDr. Jan Dittmann Brienner Straße 980333 MünchenTelefon: 089 290 [email protected]

KallanLegalRechtsanwaltsgesellschaftmbHDr. Christian BlothBockenheimer Landstraße 51–5360325 Frankfurt am MainTelefon: 069 97 40 [email protected] www.kallan-legal.de

lindenpartnersDr. Matthias BirkholzFriedrichstraße 9510117 BerlinTelefon: 030 20 96-18 [email protected]

LutherRechtsanwaltsgesellschaftmbHElisabeth LepiqueDr. Markus SengpielAnna-Schneider-Steig 2250678 KölnTelefon: 02 21 99 [email protected]@luther-lawfirm.comwww.luther-lawfirm.com

OsborneClarkeDr. Carsten SchneiderInnere Kanalstraße 1550823 KölnTelefon: 02 21 51 08-41 [email protected]

PricewaterhouseCoopersGmbHAndreas Mackenstedt Friedrich-Ebert-Anlage 35–37 60327 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 85-57 04 [email protected] www.pwc.de

reuschlawLegalConsultantsReuschRechtsanwalts-gesellschaftmbHPhilipp ReuschRosenthaler Straße 40-4110178 BerlinTelefon: 030 233 28 [email protected]

RödlRechtsanwaltsgesellschaftSteuerberatungsgesellschaftmbHDr. José A. Campos NaveTaunus TowerMergenthalerallee 73–7565760 EschbornTelefon: 0 61 96 761 [email protected]

SchulteRiesenkampffRechtsanwaltsgesellschaftmbHDr. Kim Manuel KünstnerNeue Mainzer Straße 2860311 Frankfurt am MainTelefon: 069 900 26-871 kimmanuel.kuenstner@ schulte-lawyers.comwww.schulte-lawyers.com

WestpfahlSpilkerWastlRechtsanwälteDr. Ulrich WastlWidenmayerstraße 680538 MünchenTelefon: 089 29 03 [email protected]

Strategische Partner

Ausgabe 6 | 18. März 2020 28

S T r AT E G I S C H E PA r T N E r

Page 29: Deutscher AnwaltSpiegel · Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Partnerin astrid.krueger@schulte-lawyers.com Der Aufbau von Minusstunden im Rahmen von Arbeitszeitkonten,

ACCEuropeAssociationofCorporateCounselJulia Zangec/o Fresenius Medical Care AG & Co. KGaAElse-Kröner-Str. 161352 Bad [email protected]/chapters-networks/chapters/europe

ArbeitsgemeinschaftSyndikusanwälteimDeutschenAnwaltvereine.V.RA Michael Scheerc/o Architektenkammer BerlinAlte Jakobstraße 14910969 [email protected]

AxiomGlobal(Deutschland)GmbHDr. Daniel Biene, LL.M. (New York) Guiollettstraße 4860323 Frankfurt am Main Telefon: 069 427 29 69 [email protected]

BRYTERGmbHMichael GruppUhlandstraße 17510719 BerlinTelefon: 0163 563 55 [email protected]

BuceriusCenterontheLegalProfessionMarkus HartungJungiusstraße 620355 HamburgTelefon: 040 307 [email protected]

BusyLampGmbHDr. Manuel MederFriedensstraße 1160311 Frankfurt am MainTelefon: 069 348 79 96 [email protected]

DieFührungskräfte–DFKDr. Ulrich GoldschmidtAlfredstraße 77-7945130 EssenTelefon: 02 01 959 71-0 [email protected]

FORISAGDr. Hanns-Ferdinand MüllerKurt-Schumacher-Str. 18–2053113 BonnTelefon: 02 28 957 [email protected]

GermanAmericanChamberofCommerce,Inc.Susanne Gellert, LL.M.75 Broad Street, Floor 21New York, NY 10004, USATelefon: +1 212 974 [email protected]

LiquidLegalInstitutee.V.Astrid KohlmeierAm Schwimmbad 469168 WieslochTelefon: 0 81 58 922 28 81a.kohlmeier@ liquid-legal-institute.orgwww.liquid-legal-institute.com

LODLawyersonDemand(Deutschland)GmbHDr. Michael Zollner, LL.M.Nymphenburger Straße 21380639 MünchenTelefon: 089 21 53 98 89 [email protected]/de

reThinkLegalGmbHStefan Beßling Lerchesbergring 10460598 Frankfurt am MainTelefon: 069 597 72 [email protected]

SigniumExecutiveResearchHellmuth WolfKönigsallee 63–6540215 DüsseldorfTelefon: 02 11 93 37 [email protected]

STPInformationstechnologieAGGunther ThiesLorenzstraße 2976135 KarlsruheTelefon: 07 21 828 [email protected]

UniversitätSt.GallenExecutiveSchoolofManagement,TechnologyandLaw(ES-HSG)Prof. Dr. Leo StaubHolzstraße 159010 St. Gallen, SchweizTelefon: +41 71 224-21 [email protected]

ImpressumHerausgeber: Prof. Dr. Thomas WegerichRedaktion: Thomas Wegerich (tw)Verlag: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.­FachverlagGeschäftsführung: Dominik Heyer, Hannes Ludwig Frankenallee 68–72, 60327 Frankfurt am MainSitz: Frankfurt am Main, HRB Nr. 53454, Amtsgericht Frankfurt am MainGerman Law Publishers GmbH: Verleger: Prof. Dr. Thomas Wegerich Stalburgstraße 8, 60318 Frankfurt am Main Telefon: 069 95 64 95 59 E­Mail: [email protected] Internet: www.deutscheranwaltspiegel.deVerantwortlich für das Internetangebot www.deutscheranwaltspiegel.de: FRANKFURT BUSINESS MEDIA GmbH – Der F.A.Z.­Fachverlag.Jahresabonnement: Bezug kostenlos, Erscheinungsweise: 14­täglichProjektmanagement: Karin Gangl Telefon: 069 75 91­22 17Publikationsmanagement: Ayfer EkingenLayout: Christine LambertStrategische Partner: Arnold & Porter; Beiten Burkhardt; Buse Heberer Fromm; Clyde & Co (Deutschland) LLP; Ernst & Young Law GmbH; fringspartners Arbeitsrecht; GSK Stockmann Rechtsanwälte; Haver & Mailänder Rechtsanwälte; Heussen Rechtsanwaltsgesellschaft; Kallan Rechtsanwalts­gesellschaft mbh; lindenpartners; Luther; Osborne Clarke; PricewaterhouseCoopers; reuschlaw Legal Consultants; Rödl & Partner; Schulte Riesenkampff; Westpfahl Spilker WastlKooperationspartner: ACC Europe; Arbeitsgemeinschaft Syndikusanwälte im Deutschen Anwaltverein e.V.; Axiom Global (Deutschland) GmbH; Bryter GmbH; Bucerius Center on the Legal Profession; BusyLamp GmbH; Die Füh­rungskräfte – DFK; FORIS AG; German American Chamber of Commerce, Inc.; Liquid Legal Institute e.V.; LOD Lawyers on Demand (Deutschland) GmbH; reThink Legal GmbH; Signium International; STP Informationstechnologie AG; Universität St. Gallen, Executive School of Management, Technology and Law (ES­HSG)Haftungsausschluss: Alle Angaben wurden sorgfältig recherchiert und zusammen gestellt. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts des Deutschen AnwaltSpiegels übernehmen Verlag und Redaktion keine Gewähr.

„Strategische Partner“ und „Kooperationspartner“

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Ausgabe 6 | 18. März 2020 29

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