Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher...

196
Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) 1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 14/1245 – Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000) 2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/1721 – Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000) A. Zielsetzung Ziel ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung eine gute Versor- gung der Versicherten im Krankheitsfall auf qualitativ hohem Niveau zu zumutbaren Beiträgen sicherzustellen. Ein sozial gerechtes Kran- kenversicherungssystem muss sich zudem verpflichtet wissen, die Selbstbestimmung und Selbstverantwortung der Patientinnen und der Patienten zu achten, ihre Eigenkompetenz zu stärken sowie ihnen ei- nerseits überflüssige diagnostische und therapeutische Maßnahmen zu ersparen, andererseits aber Defizite in der Versorgung zu beseitigen. Das Gesetz dient dazu, dies umzusetzen. Gesundheitsförderung, Vor- sorge und Rehabilitation erhalten den ihnen gebührenden Stellenwert. Diese hohen Anforderungen an den Versorgungsstandard müssen durch einen effizienten und zielorientierten Einsatz der Finanzmittel bei einer dauerhaften Stabilisierung der Beitragssätze erreicht werden. Starre Versorgungsstrukturen stehen einer an den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten ausgerichteten Versorgung im Wege. Sie werden aufgebrochen. Fehlversorgung und ineffizienter Ressourcen- verbrauch sind durch permanente Orientierung der Versorgung an an- erkannten Qualitätsstandards abzulösen.

Transcript of Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher...

Page 1: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag Drucksache 14/197714. Wahlperiode 03. 11. 99

Beschlussempfehlung und Berichtdes Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

1. zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN– Drucksache 14/1245 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherungab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000)

2. zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung– Drucksache 14/1721 –

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherungab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000)

A. Zielsetzung

Ziel ist, in der gesetzlichen Krankenversicherung eine gute Versor-gung der Versicherten im Krankheitsfall auf qualitativ hohem Niveauzu zumutbaren Beiträgen sicherzustellen. Ein sozial gerechtes Kran-kenversicherungssystem muss sich zudem verpflichtet wissen, dieSelbstbestimmung und Selbstverantwortung der Patientinnen und derPatienten zu achten, ihre Eigenkompetenz zu stärken sowie ihnen ei-nerseits überflüssige diagnostische und therapeutische Maßnahmen zuersparen, andererseits aber Defizite in der Versorgung zu beseitigen.Das Gesetz dient dazu, dies umzusetzen. Gesundheitsförderung, Vor-sorge und Rehabilitation erhalten den ihnen gebührenden Stellenwert.Diese hohen Anforderungen an den Versorgungsstandard müssendurch einen effizienten und zielorientierten Einsatz der Finanzmittelbei einer dauerhaften Stabilisierung der Beitragssätze erreicht werden.Starre Versorgungsstrukturen stehen einer an den Bedürfnissen derPatientinnen und Patienten ausgerichteten Versorgung im Wege. Siewerden aufgebrochen. Fehlversorgung und ineffizienter Ressourcen-verbrauch sind durch permanente Orientierung der Versorgung an an-erkannten Qualitätsstandards abzulösen.

Page 2: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 2 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

B. Lösung

Unter Verzicht auf einen detaillierten Regelungsmechanismus setztdas Gesetz für alle Beteiligten Anreize, ressourcenverzehrende Defi-zite in der Versorgung zu beseitigen, die medizinische Orientierungdes Gesundheitswesens in den Mittelpunkt zu rücken sowie Qualitätund Effizienz der Versorgung über den Wettbewerb zwischen denKrankenkassen und zwischen den Leistungserbringern zu stärken.Dies geschieht insbesondere durch folgende Maßnahmen:– Die Versicherten werden unterstützt, sich im Gesundheitswesen zu

orientieren und ihre Rechte wahrzunehmen,– Für die Krankenkassen und die Leistungserbringer werden die

Möglichkeiten erweitert, die Grenzen bisheriger bereichsspezifi-scher Strukturen zu überwinden und sich auf medizinische Aspekteder Versorgung zu konzentrieren.

– Die Globalbudgets – flankiert durch eine Vielzahl von Maßnahmenzur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Gesundheitsversor-gung – sichern die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Kranken-versicherung unter Überwindung sektorspezifischer Schranken.

Die von den Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENim Ausschuss eingebrachten und vom Ausschuss mehrheitlich ange-nommen umfangreichen Änderungsanträge haben vor allem folgendePunkte zum Inhalt:– Verbesserungen im Bereich der Gesundheitsförderung, Prävention

und Selbsthilfe– Befreiung von Zuzahlungen bei ambulanten Rehabilitationsmaß-

nahmen– Förderung der Einrichtungen für Verbraucher- und Patientenbera-

tung durch die Krankenkassen mit 10 Mio. DM jährlich– Festlegung der Veränderungsrate des Globalbudgets auf 2,6 v. H.– Einbezug der Hochschulkliniken in die Monistik– Stufenweise Einführung eines gesamtdeutschen Risikostrukturaus-

gleichs– Maßnahmen zur Entschuldung der Krankenkassen in den neuen

Bundesländern– Verbesserungen beim Datenschutz.

Mehrheitsentscheidung im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

Page 3: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 3 – Drucksache 14/1977

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

Für den Bund ergeben sich geringfügige Mehrbelastungen durch dieÜbernahme der Kosten eines Instituts für die Arzneimittel in der ge-setzlichen Krankenversicherung. Gemeinden werden nicht belastet.Für die Länder ergeben sich ab dem Jahr 2004 finanzielle Entlastun-gen durch die stufenweise Einführung einer monistischen Kranken-hausfinanzierung.

E. Sonstige Kosten

Die Sicherung der Beitragssatzstabilität in der gesetzlichen Kranken-versicherung soll Mehrbelastungen für Arbeitgeber, Betriebe und Ver-sicherte vermeiden. Daher sind Auswirkungen auf das Preisniveau,insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.

Page 4: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen:Den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN – Drucksache 14/1245 – in der aus der anliegenden Zu-sammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen und den Gesetz-entwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/1721 – für erledigt zuerklären.

Berlin, den 3. November 1999

Der Ausschuss für GesundheitKlaus Kirschner Gudrun Schaich-Walch(Vorsitzender) (Berichterstatterin)Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid) Katrin Göring-Eckardt(Berichterstatter) (Berichterstatterin)Dr. Dieter Thomae Dr. Ruth Fuchs(Berichterstatter) (Berichterstatterin)

Page 5: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 5 – Drucksache 14/1977

Zusammenstellungdes Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherungab dem Jahr 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000)– Drucksache 14/1245 –mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss)

E n t w u r f—

B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s—

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichenKrankenversicherung ab dem Jahr 2000

(GKV-Gesundheitsreform 2000)

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichenKrankenversicherung ab dem Jahr 2000(GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000)

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesratesdas folgende Gesetz beschlossen:

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesratesdas folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 1

Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – GesetzlicheKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändertdurch ..., wird wie folgt geändert:

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – GesetzlicheKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), zuletzt geändertdurch ..., wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Nr. 10 werden nach dem Wort„Tätigkeit“ die Wörter „ohne Arbeitsentgelt“eingefügt.

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a) Als zu ihrer Berufsausbildung Be-schäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 geltenPersonen, die als nicht satzungsmäßige Mit-glieder geistlicher Genossenschaften oder ähn-licher religiöser Gemeinschaften für den Dienstin einer solchen Genossenschaft oder ähnlichenreligiösen Gemeinschaft außerschulisch ausge-bildet werden.“

c) Folgender Absatz wird angefügt:

„(10) Kommt eine Versicherung nach den§§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versiche-rungsvertrages nicht zustande oder endet eineVersicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Er-füllung der Vorversicherungszeit nach § 9, istdas private Krankenversicherungsunternehmenzum erneuten Abschluss eines Versicherungs-vertrages verpflichtet, wenn der vorherige Ver-trag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kün-digung ununterbrochen bestanden hat. DerAbschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu glei-chen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt derKündigung bestanden haben; die bis zumAussscheiden erworbenen Alterungsrückstel-lungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wirdeine gesetzliche Krankenversicherung nachSatz 1 nicht begründet, tritt der neue Versiche-

Page 6: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 6 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

rungsvertrag am Tag nach der Beendigung desvorhergehenden Versicherungsvertrages inKraft. Endet die gesetzliche Krankenversiche-rung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversi-cherungszeit, tritt der neue Versicherungsver-trag am Tag nach Beendigung der gesetzlichenKrankenversicherung in Kraft. Die Verpflich-tung nach Satz 1 endet drei Monate nach derBeendigung des Versicherungsvertrages, wenneine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10nicht begründet wurde. Bei Beendigung derVersicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfül-lung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endetdie Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölfMonate nach der Beendigung des privaten Ver-sicherungsvertrages.“

2. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz einge-fügt:

„(3a) Personen, die nach Vollendung des55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden,sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünfJahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nichtgesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzungist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieserZeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflichtbefreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungs-pflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2steht die Ehe mit einer in Satz 2 genannten Persongleich.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 8 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Nr. 1a werden folgende Wörter an-gefügt:

„wenn er bei einem Krankenversicherungsun-ternehmen versichert ist und Vertragsleistungenerhält, die der Art und dem Umfang nach denLeistungen dieses Buches entsprechen,“

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 2 und 3 gel-ten entsprechend für Versicherungspflichtige,die Anspruch auf Krankenversorgung nach demBundesgesetz zur Entschädigung für Opfer dernationalsozialistischen Verfolgung haben.“

4. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) In Nummer 2 werden folgende Wörter ange-fügt:

„wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versi-cherung die Familienversicherung abgeleitetwurde, die in Nummer 1 genannte Vorversiche-rungszeit erfüllen,“

b) In Nummer 3 wird das Komma durch ein Se-mikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-fügt:

„Beschäftigungen vor oder während der beruf-lichen Ausbildung bleiben unberücksichtigt,“

Page 7: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 7 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

5. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ehegatten sind für die Dauer der Schutzfristennach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzge-setzes sowie des Erziehungsurlaubs nicht versichert,wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht ge-setzlich krankenversichert waren.“

5. u n v e r ä n d e r t

6. In § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort„Krankheiten“ die Wörter „und von deren Ver-schlimmerung“ eingefügt.

6. a) In § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach demWort „Krankheiten“ die Wörter „und vonderen Verschlimmerung“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Zuden Leistungen nach Absatz 1 gehören auch“durch die Wörter „Versicherte haben auchAnspruch auf“ ersetzt

7. § 17 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ihremArbeitgeber“ durch die Wörter „der Kranken-kasse“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Krankenkasse hat die nach Ab-satz 1 entstandenen Kosten bis zu der Höhe zutragen, in der sie ihr im Inland entstanden wä-ren. Der Arbeitgeber hat der Krankenkasse dieKosten, die sie nach Satz 1 nicht zu tragen hat,zu erstatten. Hierzu teilt die Krankenkasse demArbeitgeber die Behandlungszeit sowie die Hö-he der von dem Arbeitgeber zu tragenden Kos-ten mit. Die Mitteilung darf keine Angabenüber die Krankheit des Versicherten enthalten.“

8. § 20 wird wie folgt gefasst: 8. § 20 wird wie folgt gefasst:

㤠20

Gesundheitsförderung, Prävention, Selbsthilfe

㤠20

Prävention und Selbsthilfe

(1) Die Krankenkasse kann ihre Versichertenüber Angebote zur allgemeinen Gesundheitsförde-rung informieren; eine finanzielle Beteiligung derKrankenkasse an diesen Angeboten ist nicht zuläs-sig. Die Krankenkasse kann in der Satzung Leis-tungen zur Prävention vorsehen, wenn diese in demnach Satz 3 zu beschließenden Katalog enthaltensind. Die Spitzenverbände der Krankenkassen be-schließen gemeinsam und einheitlich unter Einbe-ziehung unabhängigen Sachverstandes und unterBeteiligung des Öffentlichen GesundheitsdienstesVerfahren zur Prüfung der Wirksamkeit und Wirt-schaftlichkeit der Leistungen nach Satz 2, insbe-sondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppe, Inhalt undMethodik, sowie deren Qualitätssicherung und aufdieser Grundlage einen Katalog von Leistungen.

(1) Die Krankenkasse soll in der Satzung Leis-tungen zur primären Prävention vorsehen, diedie in Satz 2 und 3 genannten Anforderungen er-füllen. Leistungen zur Primärprävention sollenden allgemeinen Gesundheitszustand verbessernund insbesondere einen Beitrag zur Verminde-rung sozial bedingter Ungleichheit von Gesund-heitschancen erbringen. Die Spitzenverbände derKrankenkassen beschließen gemeinsam und ein-heitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sach-verstandes und unter Beteiligung des ÖffentlichenGesundheitsdienstes prioritäre Handlungsfelderund Kriterien für Leistungen nach Satz 1, insbe-sondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zu-gangswegen, Inhalten und Methodik, sowie Ver-fahren zur Prüfung der Wirksamkeit undWirtschaftlichkeit, der Qualitätssicherung und Do-kumentation. Die Krankenkassen haben die Ein-haltung der in Satz 3 genannten Anforderungenfür Leistungen nach Satz 1 zu dokumentierenund zu veröffentlichen; das Nähere regeln dieSpitzenverbände der Krankenkassen gemeinsamund einheitlich.“

Page 8: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 8 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

(2) Die Krankenkassen können den Arbeits-schutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichenGesundheitsförderung durchführen und wirken beider Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefah-ren mit; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. DieKrankenkassen arbeiten bei der Verhütung arbeits-bedingter Gesundheitsgefahren mit den Trägern dergesetzlichen Unfallversicherung zusammen undunterrichten diese über die Erkenntnisse, die sieüber Zusammenhänge zwischen Erkrankungen undArbeitsbedingungen gewonnen haben. Die Spitzen-verbände der Krankenkassen und der Träger der ge-setzlichen Unfallversicherung vereinbaren Nähereszur Zusammenarbeit. Ist anzunehmen, dass beieinem Versicherten eine berufsbedingte gesundheit-liche Gefährdung oder eine Berufskrankheit vor-liegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglich denfür den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und demUnfallversicherungsträger mitzuteilen.

(2) Die Krankenkassen können den Arbeits-schutz ergänzende Maßnahmen der betrieblichenGesundheitsförderung durchführen und wirken beider Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefah-ren mit; Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.Die Krankenkassen arbeiten bei der Verhütung ar-beitsbedingter Gesundheitsgefahren mit den Trä-gern der gesetzlichen Unfallversicherung zusam-men und unterrichten diese über die Erkenntnisse,die sie über Zusammenhänge zwischen Erkrankun-gen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. DieSpitzenverbände der Krankenkassen und der Trägerder gesetzlichen Unfallversicherung vereinbarenNäheres zur Zusammenarbeit. Ist anzunehmen, dassbei einem Versicherten eine berufsbedingte gesund-heitliche Gefährdung oder eine Berufskrankheitvorliegt, hat die Krankenkasse dies unverzüglichden für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen unddem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.

(3) Die Ausgaben der Krankenkasse für dieWahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und 2dürfen insgesamt einen Betrag von fünf DeutschenMark für jeden ihrer Versicherten je Kalenderjahrnicht überschreiten.

(3) Die Ausgaben der Krankenkasse für dieWahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 und 2sollen insgesamt im Jahr 2000 für jeden ihrer Ver-sicherten einen Betrag von fünf Deutschen Markumfassen; sie sind in den Folgejahren entspre-chend der prozentualen Veränderung der mo-natlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vier-ten Buches anzupassen.

(4) Die Krankenkasse soll Selbsthilfegruppen,-organisationen und -kontaktstellen fördern, diesich die Prävention oder die Rehabilitation von Ver-sicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben.Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschlie-ßen gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis derKrankheitsbilder, bei deren Prävention oder Reha-bilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben dieKassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreterder für die Wahrnehmung der Interessen derSelbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zubeteiligen. Die Spitzenverbände der Krankenkassenbeschließen gemeinsam und einheitlich Grundsätzezur Förderung der Selbsthilfe, wobei eine über dieProjektförderung hinausgehende Förderung der ge-sundheitsbezogenen Arbeit von Selbsthilfekontakt-stellen durch pauschale Zuschüsse zu ermöglichenist. Die in Satz 2 genannten Vertreter der Selbst-hilfe sind zu beteiligen. Die Ausgaben der Kran-kenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufgabennach Satz 1 dürfen insgesamt einen Betrag voneiner Deutschen Mark für jeden ihrer Versichertenje Kalenderjahr nicht überschreiten.

(4) Die Krankenkasse soll Selbsthilfegruppen,-organisationen und -kontaktstellen fördern, diesich die Prävention oder die Rehabilitation von Ver-sicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz 2aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben.Die Spitzenverbände der Krankenkassen beschlie-ßen gemeinsam und einheitlich ein Verzeichnis derKrankheitsbilder, bei deren Prävention oder Reha-bilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben dieKassenärztliche Bundesvereinigung und Vertreterder für die Wahrnehmung der Interessen derSelbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen zubeteiligen. Die Spitzenverbände der Krankenkassenbeschließen gemeinsam und einheitlich Grundsätzezur Förderung der Selbsthilfe, wobei eine über dieProjektförderung hinausgehende Förderung der ge-sundheitsbezogenen Arbeit von Selbsthilfegrup-pen, -organisationen und -kontaktstellen durchpauschale Zuschüsse zu ermöglichen ist. Die Aus-gaben der Krankenkasse für die Wahrnehmungihrer Aufgaben nach Satz 1 sollen insgesamt imJahr 2000 für jeden ihrer Versicherten einen Be-trag von einer Deutschen Mark umfassen; siesind in den Folgejahren entsprechend der pro-zentualen Veränderung der monatlichen Bezugs-größe nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches anzu-passen. Die in Satz 2 genannten Vertreter derSelbsthilfe sind zu beteiligen. Die Ausgaben derKrankenkasse für die Wahrnehmung ihrer Aufga-ben nach Satz 1 dürfen insgesamt einen Betrag voneiner Deutschen Mark für jeden ihrer Versichertenje Kalenderjahr nicht überschreiten.

Page 9: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 9 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

(5) Die Krankenkasse kann in der SatzungSchutzimpfungen mit Ausnahme von solchen ausAnlaß eines nicht beruflich bedingten Auslandsauf-enthaltes vorsehen.“

(5) e n t f ä l l t

9. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r ta) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Sie haben auf flächendeckende Maßnahmenhinzuwirken. In Schulen und Behindertenein-richtungen, in denen das durchschnittliche Ka-riesrisiko der Schüler überproportional hoch ist,werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahrdurchgeführt.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4; in ihm wirddas Wort „Diese“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

c) Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.10. § 22 Abs. 4 wird aufgehoben. 10. u n v e r ä n d e r t11. § 23 wird wie folgt geändert: 11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r taa) In Nummer 2 werden das Wort „oder“

durch ein Komma ersetzt und folgendeNummer eingefügt:„3. Krankheiten zu verhüten oder deren

Verschlimmerung zu vermeiden oder“bb) Die bisherige Nummer 3 wird die Num-

mer 4.b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmenin Form einer ambulanten Vorsorgekur“durch die Wörter „ambulante Vorsorge-leistungen in anerkannten Kurorten“ er-setzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Kur“durch den Halbsatz „die Versicherten imZusammenhang mit dieser Leistung entste-hen,“ ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:„Bei ambulanten Vorsorgeleistungen fürversicherte chronisch kranke Kleinkinderkann der Zuschuss nach Satz 2 auf bis zu30 Deutsche Mark erhöht werden.“

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Die Krankenkasse bestimmt nach den

medizinischen Erfordernissen des EinzelfallsArt, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführungder Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vor-sorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermes-sen. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4sollen für längstens drei Wochen erbracht wer-den, es sei denn, eine Verlängerung der Leis-tung ist aus medizinischen Gründen dringenderforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spit-zenverbände der Krankenkassen gemeinsam

„(5) Die Krankenkasse bestimmt nach denmedizinischen Erfordernissen des EinzelfallsArt, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführungder Leistungen nach Absatz 4 sowie die Vor-sorgeeinrichtung nach pflichtgemäßem Ermes-sen. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4sollen für längstens drei Wochen erbracht wer-den, es sei denn, eine Verlängerung der Leis-tung ist aus medizinischen Gründen dringenderforderlich. Satz 2 gilt nicht, soweit die Spit-zenverbände der Krankenkassen gemeinsam

Page 10: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 10 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

und einheitlich in Leitlinien Indikationen fest-gelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zuge-ordnet haben; von dieser Regeldauer kann nurabgewichen werden, wenn dies aus dringendenmedizinischen Gründen im Einzelfall erforder-lich ist. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4können nicht vor Ablauf von vier Jahren nachDurchführung solcher oder ähnlicher Leistun-gen erbracht werden, deren Kosten auf Grundöffentlich-rechtlicher Vorschriften getragenoder bezuschusst worden sind, es sei denn, einevorzeitige Leistung ist aus medizinischenGründen dringend erforderlich.“

und einheitlich nach Anhörung der für dieWahrnehmung der Interessen der ambulan-ten und stationären Vorsorgeeinrichtungenauf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorga-nisationen in Leitlinien Indikationen festgelegtund diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnethaben; von dieser Regeldauer kann nur abgewi-chen werden, wenn dies aus dringenden medi-zinischen Gründen im Einzelfall erforderlichist. Leistungen nach den Absätzen 2 und 4 kön-nen nicht vor Ablauf von vier Jahren nachDurchführung solcher oder ähnlicher Leistun-gen erbracht werden, deren Kosten auf Grundöffentlich-rechtlicher Vorschriften getragenoder bezuschusst worden sind, es sei denn, einevorzeitige Leistung ist aus medizinischenGründen dringend erforderlich.“

d) Folgende Absätze werden angefügt: d) Folgende Absätze werden angefügt:„(7) Medizinisch notwendige stationäre

Vorsorgemaßnahmen für versicherte Kinder,die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-ben, sollen in der Regel für vier bis sechs Wo-chen erbracht werden.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Die jährlichen Ausgaben der Kranken-kassen je Mitglied für Leistungen nach Ab-satz 4 zusammen mit denen nach § 40 Abs. 2dürfen sich für das jeweils folgende Kalender-jahr höchstens um die nach § 142 Abs. 1 Satz 2und 3 und Abs. 8 maßgebliche Veränderungs-rate verändern; § 142 Abs. 2 gilt entsprechend.Überschreitungen des in Satz 1 genannten Aus-gabenrahmens sind mit den für das auf dieÜberschreitung folgende Kalenderjahr nachSatz 1 zur Verfügung stehenden Ausgaben zuverrechnen. Die Überschreitung und deren Ver-rechnung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglichnachprüfbar darzulegen.“

„(8) Die jährlichen Ausgaben der Kranken-kasse je Mitglied für Leistungen nach Absatz 4zusammen mit denen nach § 40 Abs. 2 dürfensich für das jeweils folgende Kalenderjahrhöchstens um die nach § 142 Abs. 8 maßgeb-liche Veränderungsrate verändern; § 142 Abs. 1Satz 3 und Abs. 3 gilt entsprechend. Der Ver-änderung für das Kalenderjahr 2000 sind diein Satz 1 genannten jährlichen Ausgaben derKrankenkasse im Kalenderjahr 1999zugrunde zu legen. Überschreitungen des inSatz 1 genannten Ausgabenrahmens sind mitden für das auf die Überschreitung folgendeKalenderjahr nach Satz 1 zur Verfügung ste-henden Ausgaben zu verrechnen. Die Über-schreitung und deren Verrechnung ist der Auf-sichtsbehörde unverzüglich nachprüfbardarzulegen.

„(9) Die Krankenkasse kann in der Sat-zung Schutzimpfungen mit Ausnahme vonsolchen aus Anlass eines nicht beruflich be-dingten Auslandsaufenthalts vorsehen.“

12. § 24 wird wie folgt geändert: 12. § 24 wird wie folgt geändert:a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Medi-

zinische Vorsorge für Mütter“.a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r taa) In Satz 1 werden die Wörter „Maßnahmen

in Form einer Vorsorgekur“ durch dasWort „Vorsorgeleistungen“ und der Punktdurch ein Semikolon ersetzt und folgenderHalbsatz angefügt:„die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden.“

Page 11: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

bb) In Satz 2 wird das Wort „Kur“ durch dieWörter „Leistungen nach Satz 1“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1, derenKosten voll von der Krankenkasse übernommenwerden, gilt § 23 Abs. 5 und 6 entsprechend.“

c) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1 und 2“gestrichen.

d) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Maßnahmen, deren Kosten vollvon der Krankenkasse übernommen werden,gilt § 23 Abs. 6 entsprechend.“

12a. § 24b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgtgefasst:

„2. den operativen Eingriff oder dieGabe einer den Schwangerschafts-abbruch herbeiführenden Medika-tion,“

13. In § 27 Abs. 2 werden der Nummer 2 die Wörter„sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 des Bundes-vertriebenengesetzes und ihre Ehegatten und Ab-kömmlinge im Sinne des § 7 Abs. 2 des Bundes-vertriebenengesetzes“ angefügt, die Wörter „mitAnspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhaltnach dem Bundessozialhilfegesetz“ gestrichen unddie Wörter „Eintritt der Behandlungsbedürftigkeit“durch das Wort „Inanspruchnahme“ ersetzt.

13. u n v e r ä n d e r t

14. § 28 Abs. 2 Satz 9 wird wie folgt gefasst:

„Das gleiche gilt für implantologische Leistungen,es sei denn, es liegen seltene vom Bundesausschussder Zahnärzte und Krankenkassen in Richtliniennach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindika-tionen für besonders schwere Fälle vor, in denen dieKrankenkasse diese Leistung einschließlich der Su-prakonstruktion als Sachleistung im Rahmen einermedizinischen Gesamtbehandlung erbringt.“

14. u n v e r ä n d e r t

15. § 29 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Zur Überprüfung des Behandlungsverlaufskann die Krankenkasse Zwischenbegutachtun-gen vornehmen lassen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Bundesausschuss der Zahnärzteund Krankenkassen bestimmt in den Richt-linien nach § 92 Abs. 1 befundbezogen die ob-jektiv überprüfbaren Indikationsgruppen, beidenen die in Absatz 1 genannten Voraussetzun-gen vorliegen. Dabei sind auch einzuhaltendeStandards zur kieferorthopädischen Befund-erhebung und Diagnostik sowie deren Auswer-tung und Verfahren zur Einhaltung der Richt-linien vorzugeben.“

Page 12: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 12 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

16. § 30 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt.

„Für Suprakonstruktionen besteht der Anspruchin vom Bundesausschuss der Zahnärzte undKrankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1festzulegenden Ausnahmefällen.“

b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Aufwendige Versorgungen sollen vor der Ge-nehmigung begutachtet werden; bei Suprakon-struktionen ist eine Begutachtung zwingenderforderlich, wobei der Krankenkasse hierfürein die gesamte Behandlung einschließlich im-plantologischer Leistungen umfassender Heil-und Kostenplan vorzulegen ist.“

17. § 31 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mitapothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit dieArzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgungverordnungsfähig sind, und auf Versorgung mitVerbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen“.

17. u n v e r ä n d e r t

17a. Nach § 33 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 33aVerordnungsfähige Arzneimittel

(1) Das Bundesministerium für Gesundheitwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohneZustimmung des Bundesrates auf der Grundlageder Vorschlagsliste nach Absatz 6 eine Liste ver-ordnungsfähiger Arzneimittel, aufgeführt alsWirkstoffe und Wirkstoffkombinationen jeweilsunter Berücksichtigung der Indikationen undDarreichungsformen in der vertragsärztlichenVersorgung, zu erlassen. Die Rechtsverordnungist erstmalig bis zum 30. September 2001 zuerlassen. Auf Grundlage der Rechtsverordnunggibt das Bundesministerium für Gesundheit eineFertigarzneimittelliste bekannt, die in demdatenbankgestützten Informationssystem desDeutschen Instituts für Medizinische Dokumen-tation und Information zur Verfügung gestelltwird.

(2) Zur Vorbereitung der Rechtsverordnungnach Absatz 1 wird beim Bundesministeriumfür Gesundheit ein Institut für die Arzneimittel-verordnung in der gesetzlichen Krankenversi-cherung errichtet, das aus einer Kommissionund einer Geschäftsstelle besteht.

Mitglieder der Kommission sind

1. drei medizinische Sachverständige, davonzwei aus der ärztlichen Praxis, darunter einHausarzt nach § 73 Abs. 1a Satz 1, und eineraus der klinischen Medizin,

2. zwei Sachverständige der Pharmakologieund der klinischen Pharmakologie,

Page 13: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

3. ein Sachverständiger der medizinischen Sta-tistik.

Weitere Mitglieder der Kommission sind

4. ein Sachverständiger der Phytotherapie,

5. ein Sachverständiger der Homöopathie,

6. ein Sachverständiger der anthroposophi-schen Medizin

mit einem abgeschlossenen Hochschulstudiumder Medizin oder Pharmazie. Die Sachver-ständigen und ein Stellvertreter für jede derin Satz 2 und 3 genannten Gruppen werden vomBundesministerium für Gesundheit für dieDauer von vier Jahren berufen.

(3) Die Mitglieder der Kommission nach Ab-satz 2 Satz 2 und 3 und die Stellvertreter sindunabhängig und nicht an Weisungen gebunden.Sie üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Siekönnen ihr Amt durch Erklärung gegenüberdem Bundesministerium für Gesundheit jeder-zeit niederlegen. Die Mitglieder dürfen keinefinanziellen oder sonstigen Interessen haben,die ihre Unparteilichkeit beeinflussen könnten.Sie haben dem Bundesministerium für Gesund-heit vor ihrer Berufung alle Beziehungen zu In-teressenverbänden, Auftragsinstituten und derpharmazeutischen Industrie einschließlich Artund Höhe von Zuwendungen offenzulegen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheitwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohneZustimmung des Bundesrates das Nähere überdie Bestellung, die Amtsführung der Mitgliederder Kommission, die Geschäftsführung und dasVerfahren zu bestimmen. Die Mitglieder derKommission erhalten Ersatz der Auslagen undein Entgelt für den Zeitaufwand.

(5) An den Sitzungen der Kommission kön-nen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle undweitere Vertreter des Bundesministeriums fürGesundheit teilnehmen. Die Beratungen derKommission sind vertraulich.

(6) Das Institut erstellt auf der Grundlageder Kriterien nach Absatz 7 zur Vorbereitungder Rechtsverordnung nach Absatz 1 eineVorschlagsliste von Arzneimitteln, die in dervertragsärztlichen Versorgung verordnungs-fähig sind (Vorschlagsliste). Die Arzneimittelder besonderen Therapierichtungen Phyto-therapie, Homöopathie und Anthroposophiewerden in einem Anhang aufgelistet. Arzneimit-tel der besonderen Therapierichtungen könnenin den Hauptteil der Vorschlagsliste aufgenom-men werden, sofern sie den für diesen geltendenUrteilsstandards entsprechen. Die Vorschlags-liste einschließlich Anhang ist nach Anwen-dungsgebieten und Stoffgruppen zu ordnen. Sie

Page 14: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 14 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

kann Anwendungsgebiete von Arzneimitteln vonder Verordnungsfähigkeit ausnehmen oder dieVerordnungsfähigkeit von Arzneimitteln an be-stimmte medizinische Bedingungen knüpfen.

(7) In die Vorschlagsliste aufzunehmen sindArzneimittel, die für eine zweckmäßige, ausrei-chende und notwendige Behandlung, Präventionoder Diagnostik von Krankheiten oder erheb-lichen Gesundheitsstörungen geeignet sind;Voraussetzung für diese Eignung ist ein mehrals geringfügiger therapeutischer Nutzen, ge-messen am Ausmaß des erzielbaren therapeuti-schen Effekts. Den indikationsbezogenen Be-wertungen sind jeweils einheitliche Urteilsstan-dards zugrunde zu legen. In die Bewertungeneinzubeziehen sind Qualität und Aussagekraftder Belege, die therapeutische Relevanz derwissenschaftlichen Erkenntnisse und die Er-folgswahrscheinlichkeit der therapeutischen, prä-ventiven oder diagnostischen Maßnahme. Sät-ze 1 bis 3 gelten auch, soweit nach § 34 Abs. 1eine Verordnungsfähigkeit besteht. Nicht auf-zunehmen sind Arzneimittel, die für geringfügi-ge Gesundheitsstörungen bestimmt sind, die fürdas Therapieziel oder zur Minderung von Risi-ken nicht erforderliche Bestandteile enthaltenoder deren Wirkung wegen der Vielzahl derenthaltenen Wirkstoffe nicht mit ausreichenderSicherheit beurteilbar ist. Die Kriterien für dieAufnahme von Arzneimitteln der besonderenTherapierichtungen haben den Besonderheitender jeweiligen Therapierichtung Rechnung zutragen.

(8) Das Institut kann zu seiner BeratungSachverständige heranziehen. Die Behörden desGeschäftsbereichs des Bundesministeriums fürGesundheit sowie die Verbände der Ärzteschaft,der Apothekerschaft und der pharmazeutischenIndustrie sind verpflichtet, der Kommission aufVerlangen die zur Erfüllung ihrer Aufgabenerforderlichen Informationen zur Verfügung zustellen.

(9) Die Kommission beschließt die Vor-schlagsliste mit mindestens sieben Stimmen.Sachverständigen der medizinischen Wissen-schaft, insbesondere den wissenschaftlichen me-dizinischen Fachgesellschaften, den Vereinigun-gen zur Förderung der Belange der besonderenTherapierichtungen, den Berufsvertretungender Ärzte, Zahnärzte und Apotheker, den Ver-bänden der pharmazeutischen Industrie, denSpitzenverbänden der Krankenkassen sowieden Vereinigungen von Patienten und Betroffe-nen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu ge-ben. Die Vorschlagsliste ist erstmalig bis zum31. März 2001 zu beschließen.

(10) Die Kommission soll die Vorschlagslistelaufend an den Stand der wissenschaftlichen

Page 15: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 15 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Erkenntnisse anpassen und neue Arzneimittelberücksichtigen. Der pharmazeutische Unter-nehmer kann nach Zulassung des Arzneimittelsdessen Berücksichtigung in der beschlossenenVorschlagsliste beantragen. Soweit es sich umneu zugelassene Arzneimittel handelt, hat dasInstitut innerhalb eines Monats nach Antragüber dessen Aufnahme in die Vorschlagsliste zuentscheiden. Kommt eine Entscheidung inner-halb dieser Frist nicht zustande, ist das Arznei-mittel in die Liste nach Absatz 1 Satz 1 aufzu-nehmen. Arzneimittel, die den Anforderungennach Absatz 7 nicht oder nicht mehr entspre-chen, sind aus der Vorschlagsliste herauszu-nehmen.

(11) Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, dienicht nach Absatz 1 verordnungsfähig sind,ausnahmsweise im Einzelfall mit Begründungim Rahmen der Arzneimittel-Richtlinien ver-ordnen, sofern dies dort vorgesehen ist.

(12) Klagen gegen die Vorschlagsliste sindunzulässig. Für Klagen gegen die Liste verord-nungsfähiger Arzneimittel nach Absatz 1 geltendie Vorschriften über die Anfechtungsklage ent-sprechend. Die Klagen haben keine aufschie-bende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nichtstatt. Gesonderte Klagen gegen die Gliederun-gen nach Anwendungsgebieten oder Stoffgrup-pen oder gegen sonstige Teile der Zusammen-stellungen sind unzulässig. Für Klagen aufAufnahme in die Liste verordnungsfähiger Arz-neimittel nach Absatz 1 gelten die Vorschriftenüber die Leistungsklage entsprechend.“

18. § 34 wird wie folgt geändert: 18. § 34 wird wie folgt geändert:a) In der Überschrift wird das Wort „Arznei-,“ ge-

strichen.a) e n t f ä l l t

b) Die Absätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben. a) Die Absätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben.c) Absatz 4 wird Absatz 2; Satz 4 wird aufgeho-

ben.b) Absatz 4 wird Absatz 2; Satz 4 wird aufgeho-

ben.19. Nach § 34 wird folgender Paragraph eingefügt: 19. e n t f ä l l t

„§ 34aListe verordnungsfähiger Arzneimittel

Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-mächtigt durch Rechtsverordnung ohne Zustim-mung des Bundesrates auf der Grundlage der Vor-schlagsliste nach § 92a Abs. 5 eine Listeverordnungsfähiger Fertigarzneimittel in der ver-tragsärztlichen Versorgung zu erlassen. Die Rechts-verordnung ist erstmalig bis zum 30. September2001 zu erlassen.“

20. Nach § 37 wird folgender Paragraph eingefügt: 20. Nach § 37 wird folgender Paragraph eingefügt:„§ 37a

Soziotherapie㤠37a

Soziotherapie(1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer

Erkrankung nicht in der Lage sind, Leistungen(1) Versicherte, die wegen schwerer psychischer

Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder

Page 16: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 16 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

selbstständig in Anspruch zu nehmen, die ihnen aufGrund eines ärztlichen Behandlungsplans verordnetworden sind, haben Anspruch auf Soziotherapie,wenn dadurch Krankenhausbehandlung vermiedenoder verkürzt wird oder wenn diese geboten, abernicht ausführbar ist. Die Soziotherapie umfasst imRahmen des Absatzes 2 die im Einzelfall erforder-liche Koordinierung der verordneten Leistungensowie Anleitung und Motivation zu deren Inan-spruchnahme. Der Anspruch besteht für höchstens120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krank-heitsfall.

ärztlich verordnete Leistungen selbstständig inAnspruch zu nehmen, haben nach Genehmigungdurch die Krankenkasse Anspruch auf Soziothe-rapie auf der Grundlage eines ärztlichen Behand-lungsplanes, wenn dadurch Krankenhausbehand-lung vermieden oder verkürzt wird oder wenn diesegeboten, aber nicht ausführbar ist. Die Soziothera-pie umfasst im Rahmen des Absatzes 2 die im Ein-zelfall erforderliche Koordinierung der verordnetenLeistungen sowie Anleitung und Motivation zu de-ren Inanspruchnahme. Der Anspruch besteht fürhöchstens 120 Stunden innerhalb von drei Jahren jeKrankheitsfall.

(2) Der Bundesausschuss der Ärzte und Kran-kenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfangder Versorgung nach Absatz 1, insbesondere

(2) Der Bundesausschuss der Ärzte und Kran-kenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfangder Versorgung nach Absatz 1, insbesondere

1. die Krankheitsbilder, bei deren Behandlung imRegelfall Soziotherapie erforderlich ist,

1. u n v e r ä n d e r t

2. den Inhalt, den Umfang, die Dauer und dieHäufigkeit der Soziotherapie,

2. die Ziele, den Inhalt, den Umfang, die Dauerund die Häufigkeit der Soziotherapie,

3. die Voraussetzungen, unter denen Ärzte zurVerordnung von Soziotherapie berechtigt sind,

3. u n v e r ä n d e r t

4. die Anforderungen an den ärztlichen Behand-lungsplan und an die Therapiefähigkeit des Pa-tienten,

4. u n v e r ä n d e r t

5. Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit desverordnenden Arztes mit dem Leistungserbrin-ger.“

5. u n v e r ä n d e r t

21. § 40 wird wie folgt geändert: 21. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Reicht bei Versicherten eine ambulanteKrankenbehandlung nicht aus, um die in § 11Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, kanndie Krankenkasse aus medizinischen Gründenerforderliche Leistungen in Form einer ambu-lanten Rehabilitation in einer Einrichtungerbringen, mit der ein Vertrag nach § 125a be-steht.“

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 wird das Wort „Behandlung“ durchdas Wort „Rehabilitation“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Krankenkasse bestimmt nach denmedizinischen Erfordernissen des EinzelfallsArt, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführungder Leistungen nach den Absätzen 1 und 2sowie die Rehabilitationseinrichtung nachpflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nachAbsatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungs-tage, Leistungen nach Absatz 2 für längstensdrei Wochen erbracht werden, es sei denn, eineVerlängerung der Leistung ist aus medizini-schen Gründen dringend erforderlich. Satz 2gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Krankenkasse bestimmt nach denmedizinischen Erfordernissen des EinzelfallsArt, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführungder Leistungen nach den Absätzen 1 und 2sowie die Rehabilitationseinrichtung nachpflichtgemäßem Ermessen. Leistungen nachAbsatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungs-tage, Leistungen nach Absatz 2 für längstensdrei Wochen erbracht werden, es sei denn, eineVerlängerung der Leistung ist aus medizini-schen Gründen dringend erforderlich. Satz 2gilt nicht, soweit die Spitzenverbände der

Page 17: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 17 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Krankenkassen gemeinsam und einheitlich inLeitlinien Indikationen festgelegt und diesenjeweils eine Regeldauer zugeordnet haben; vondieser Regeldauer kann nur abgewichen wer-den, wenn dies aus dringenden medizinischenGründen im Einzelfall erforderlich ist. Leistun-gen nach den Absätzen 1 und 2 können nichtvor Ablauf von vier Jahren nach Durchführungsolcher oder ähnlicher Leistungen erbrachtwerden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezu-schusst worden sind, es sei denn, eine vorzeiti-ge Leistung ist aus medizinischen Gründendringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entspre-chend.“

Krankenkassen gemeinsam und einheitlichnach Anhörung der für die Wahrnehmungder Interessen der ambulanten und stationä-ren Rehabilitationseinrichtungen auf Bun-desebene maßgeblichen Spitzenorganisatio-nen in Leitlinien Indikationen festgelegt unddiesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet ha-ben; von dieser Regeldauer kann nur abgewi-chen werden, wenn dies aus dringenden medi-zinischen Gründen im Einzelfall erforderlichist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 kön-nen nicht vor Ablauf von vier Jahren nachDurchführung solcher oder ähnlicher Leistun-gen erbracht werden, deren Kosten auf Grundöffentlichrechtlicher Vorschriften getragen oderbezuschusst worden sind, es sei denn, eine vor-zeitige Leistung ist aus medizinischen Gründendringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt entspre-chend.“

d) In Absatz 4 werden die Angabe „Absatz 2“durch die Angabe „den Absätzen 1 und 2“ er-setzt und der Halbsatz „ , die nicht anstelle ei-ner sonst erforderlichen Krankenhausbehand-lung durchgeführt werden,“ gestrichen.

e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe „2“durch die Angabe „1 oder 2“ und die Zahl „25“durch die Zahl „17“ ersetzt.

f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „2“ durchdie Angabe „1 oder 2“ ersetzt.

22. § 41 wird wie folgt geändert: 22. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Medizinische Rehabilitation für Mütter“.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 27 Satz 1“durch die Angabe „§ 27 Absatz 1 Satz 1“,die Wörter „Maßnahmen in Form einer Re-habilitationskur“ durch die Wörter „Leis-tungen der Rehabilitation“ sowie der Punktdurch ein Semikolon ersetzt und folgenderHalbsatz angefügt:

„die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden.“

bb) In Satz 2 wird das Wort „Kur“ durch dieWörter „Leistungen nach Satz 1“ ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Maßnahmen nach Absatz 1, derenKosten voll von der Krankenkasse übernommenwerden, gilt § 40 Abs. 3 bis 5 entsprechend.“

c) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 1 und 2“gestrichen.

d) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Maßnahmen, deren Kosten vollvon der Krankenkasse übernommen werden,gilt § 40 Abs. 5 entsprechend.“

Page 18: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 18 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

23. § 43 wird wie folgt geändert: 23. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „wird“das Komma durch ein Semikolon ersetztund folgender Halbsatz angefügt: „dies giltauch für das Funktionstraining,“.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Nummer 2 wird das Wort „erbringen“durch die Wörter „ganz oder teilweiseerbringen oder fördern“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummereingefügt:

„3. Patientenschulungsmaßnahmen für chro-nisch Kranke erbringen, wenn die Qua-lität der Schulungsprogramme nach-gewiesen ist; Angehörige und ständigeBetreuungspersonen sind einzubezie-hen, wenn dies aus medizinischenGründen erforderlich ist,“

cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummereingefügt:

„3. Patientenschulungsmaßnahmen für chro-nisch Kranke erbringen, wenn die Wirk-samkeit und Effizienz der Schulungs-programme gegenüber der Kranken-kasse nachgewiesen ist; Angehörigeund ständige Betreuungspersonen sindeinzubeziehen, wenn dies aus medizi-nischen Gründen erforderlich ist,“

b) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. b) u n v e r ä n d e r t

24. § 58 wird wie folgt geändert: 24. u n v e r ä n d e r t

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(2) Vom 1. Januar 2008 an werden derKrankenkasse die Aufwendungen, die sie nachAbsatz 1 erbracht hat, von dem Land erstattet,in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitzhatte.“

24a. In § 61 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 2“gestrichen.

25. In § 63 Abs. 4 Satz 1 werden nach der Angabe„§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5“ folgende Wörter einge-fügt:

„oder der Ausschuss nach § 137c Absatz 2 imRahmen der Beschlüsse nach § 137c Absatz 1“

25. u n v e r ä n d e r t

26. § 64 wird wie folgt geändert 26. § 64 wird wie folgt geändert

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Krankenkassen und ihre Verbändekönnen mit den in der gesetzlichen Kranken-versicherung zugelassenen Leistungserbringernoder Gruppen von Leistungserbringern Verein-barungen über die Durchführung von Modell-vorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Absatz 2schließen. Soweit die ärztliche Behandlung imRahmen der vertragsärztlichen Versorgung be-troffen ist, können sie nur mit einzelnen Ver-tragsärzten, mit Gemeinschaften dieser Leis-tungserbringer oder mit Kassenärztlichen Ver-einigungen Verträge über die Durchführungvon Modellvorhaben nach § 63 Abs. 1 oder Ab-satz 2 schließen. Sind Kassenärztliche Vereini-

a) u n v e r ä n d e r t

Page 19: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 19 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

gungen nicht Vertragspartner von Verträgennach Satz 2, werden die Verträge im Benehmenmit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereini-gung geschlossen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) u n v e r ä n d e r t

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Spitzenverbände der Krankenkassenkönnen mit der Kassenärztlichen Bundes-vereinigung in den BundesmantelverträgenGrundsätze zur Durchführung von Modell-vorhaben mit Vertragsärzten vereinbaren.“

bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern„entsprechend der Zahl“ die Wörter „undder Risikostruktur“ eingefügt.

27. Nach § 65 werden folgende Paragraphen eingefügt: 27. Nach § 65 werden folgende Paragraphen eingefügt:

„§ 65aVersichertenbonus in der hausärztlichen

Versorgung

„§ 65aVersichertenbonus in der hausärztlichen

Versorgung

Die Krankenkasse kann in ihrer Satzungbestimmen, unter welchen Voraussetzungen einVersicherter, der sich verpflichtet, vertragsärztlicheLeistungen außerhalb der hausärztlichen Versor-gung nur auf Überweisung des von ihm gewähltenHausarztes in Anspruch zu nehmen, Anspruch aufeinen Bonus hat. In der Satzung kann bestimmtwerden, welche Facharztgruppen ohne Überweisungin Anspruch genommen werden können. Die Höhedes Bonus richtet sich nach den mit einem Verfah-ren nach Satz 1 verbundenen Einsparungen. DieKrankenkasse kann die für die Berechnung der Ein-sparungen erforderlichen Daten mit Einverständnisdes Versicherten versichertenbezogen erfassen undspeichern. Sie hat zum Nachweis dieser Einsparun-gen geeignete Unterlagen, die sich auf den Zeitraummindestens eines Jahres beziehen, nicht versicher-tenbezogen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. DieSpitzenverbände der Krankenkassen können mit derKassenärztlichen Bundesvereinigung das Näherezur Übermittlung der für die in Satz 3 genanntenZwecke erforderlichen Daten vereinbaren. §§ 63 bis65 gelten entsprechend.“

Die Krankenkasse kann in ihrer Satzungbestimmen, unter welchen Voraussetzungen einVersicherter, der sich schriftlich verpflichtet, ver-tragsärztliche Leistungen außerhalb der hausärztli-chen Versorgung nur auf Überweisung des von ihmgewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen, An-spruch auf einen Bonus hat. In der Satzung kannbestimmt werden, welche Facharztgruppen ohneÜberweisung in Anspruch genommen werden kön-nen. Die Höhe des Bonus richtet sich nach den miteinem Verfahren nach Satz 1 verbundenen Einspa-rungen. Die Krankenkasse kann die für die Berech-nung der Einsparungen erforderlichen Daten mitschriftlichem Einverständnis des Versicherten ver-sichertenbezogen erfassen und speichern. Sie hatzum Nachweis dieser Einsparungen geeignete Un-terlagen, die sich auf den Zeitraum mindestenseines Jahres beziehen, nicht versichertenbezogender Aufsichtsbehörde vorzulegen. Die Spitzenver-bände der Krankenkassen können mit der Kassen-ärztlichen Bundesvereinigung das Nähere zur Über-mittlung der für die in Satz 3 genannten Zweckeerforderlichen Daten vereinbaren. §§ 63 bis 65 gel-ten entsprechend.“

§ 65bFörderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und

Patientenberatung

§ 65bFörderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und

Patientenberatung

Die Landesverbände der Krankenkassen und dieVerbände der Ersatzkassen unterstützen im Rahmenvon Modellvorhaben gemeinsam und einheitlichEinrichtungen zur Verbraucher- oder Patientenbe-ratung, die sich die gesundheitliche Information,Beratung und Aufklärung von Versicherten zumZiel gesetzt haben und die die Verbände als förde-rungsfähig anerkannt haben. Die Förderung einerEinrichtung zur Verbraucher- oder Patientenbera-

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassenfördern mit jährlich insgesamt 10 MillionenDeutsche Mark je Kalenderjahr im Rahmen vonModellvorhaben gemeinsam und einheitlich Ein-richtungen zur Verbraucher- oder Patientenbera-tung, die sich die gesundheitliche Information, Be-ratung und Aufklärung von Versicherten zum Zielgesetzt haben und die von den Spitzenverbändenals förderungsfähig anerkannt wurden. Die Förde-

Page 20: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 20 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

tung setzt deren Nachweis über ihre Neutralität undUnabhängigkeit voraus. § 63 Abs. 5 Satz 2, § 65sowie § 213 Absatz 2 gelten entsprechend.“

rung einer Einrichtung zur Verbraucher- oder Pati-entenberatung setzt deren Nachweis über ihre Neu-tralität und Unabhängigkeit voraus. § 63 Abs. 5Satz 2 und § 65 gelten entsprechend

(2) Die Fördermittel nach Absatz 1 Satz 1sind von den Krankenkassen durch eine dem An-teil ihrer Mitglieder an der Gesamtzahl allerMitglieder der Krankenkassen entsprechendeUmlage aufzubringen. Das Nähere zum Verfah-ren der Umlagefinanzierung und zur Vergabeder Fördermittel vereinbaren die Spitzenver-bände der Krankenkassen gemeinsam und ein-heitlich.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassenund die Verbände der Ersatzkassen können überdie Förderung nach Absatz 1 hinaus auf Landes-ebene Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1, diesie als förderungsfähig anerkannt haben, imRahmen von Modellvorhaben fördern. Absatz 1Satz 2 sowie § 63 Abs. 5 Satz 2 und § 65 geltenentsprechend.

28. In § 66 werden das Wort „können“ durch das Wort„sollen“ ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

„Das Nähere über die Voraussetzungen und den In-halt der Unterstützung ist in den Satzungen derKrankenkassen zu regeln.“

28. u n v e r ä n d e r t

29. § 69 wird wie folgt gefasst: 29. § 69 wird wie folgt gefasst:

㤠69Anwendungsbereich

㤠69Anwendungsbereich

Dieses Kapitel und § 142 (Globalbudget) regelnabschließend die Rechtsbeziehungen der Kranken-kassen und ihrer Verbände zu Ärzten, Zahnärzten,Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigenLeistungserbringern und ihren Verbänden, ein-schließlich der Beschlüsse der Bundes- und Lan-desausschüsse nach den §§ 90 bis 94. Die Rechtsbe-ziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbändezu den Krankenhäusern und ihren Verbänden wer-den abschließend in diesem Kapitel, in § 142 und indem Krankenhausfinanzierungsgesetz sowie denhiernach erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.Für die Rechtsbeziehungen nach Satz 1 und 2 gel-ten im übrigen die Vorschriften des BürgerlichenGesetzbuches entsprechend, soweit sie mit den Vor-gaben des § 70 und den übrigen Aufgaben undPflichten der Beteiligten nach diesem Kapitel und§ 142 vereinbar sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch,soweit durch diese Rechtsbeziehungen Rechte Drit-ter betroffen sind.“

Dieses Kapitel, §§ 63 und 64 und § 142 (Global-budget) regeln abschließend die Rechtsbeziehungender Krankenkassen und ihrer Verbände zu Ärzten,Zahnärzten, Psychotherapeuten, Apotheken sowiesonstigen Leistungserbringern und ihren Verbän-den, einschließlich der Beschlüsse der Bundes- undLandesausschüsse nach den §§ 90 bis 94. DieRechtsbeziehungen der Krankenkassen und ihrerVerbände zu den Krankenhäusern und ihren Ver-bänden werden abschließend in diesem Kapitel, in§§ 63, 64, 142 und in dem Krankenhausfinanzie-rungsgesetz sowie den hiernach erlassenen Rechts-verordnungen geregelt. Für die Rechtsbeziehungennach Satz 1 und 2 gelten im übrigen die Vorschrif-ten des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend,soweit sie mit den Vorgaben des § 70 und den übri-gen Aufgaben und Pflichten der Beteiligten nachdiesem Kapitel und § 142 vereinbar sind. Die Sät-ze 1 bis 3 gelten auch, soweit durch diese Rechtsbe-ziehungen Rechte Dritter betroffen sind.“

30. In § 70 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern„und muß“ die Wörter „in der fachlich gebotenenQualität sowie“ eingefügt.

30. u n v e r ä n d e r t

31. § 71 wird wie folgt geändert: 31. u n v e r ä n d e r t

Page 21: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 21 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichenund dem bisherigen Text folgende Sätze ange-fügt:

„Die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 8maßgebliche Veränderungsrate der beitrags-pflichtigen Einnahmen ist als Obergrenzezugrunde zu legen. § 142 Abs. 3 Satz 3 und 4gilt.“

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

32. § 73 wird wie folgt geändert: 32. § 73 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) An der hausärztlichen Versorgungnehmen Allgemeinärzte und ihnen nach § 95aAbs. 4 und 5 Satz 1 gleichgestellte Ärzte, Kin-derärzte sowie die Internisten ohne Schwer-punktbezeichnung teil, die gegenüber dem Zu-lassungsausschuss ihre Teilnahme an derhausärztlichen Versorgung erklärt haben(Hausärzte). Der Zulassungsausschuss hat Kin-derärzten mit Schwerpunktbezeichnung auf de-ren Antrag die Genehmigung zur Teilnahmeauch an der fachärztlichen Versorgung zu er-teilen. Der Zulassungsausschuss kann für Inter-nisten ohne Schwerpunktbezeichnung mit derenEinverständnis eine von Satz 1 abweichende,zeitlich befristete Regelung treffen, wenn einebedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistetist. Die übrigen Fachärzte nehmen an der fach-ärztlichen Versorgung teil. Die am 31. Dezem-ber 1999 an der hausärztlichen Versorgungteilnehmenden Ärzte sind den Hausärzten nachSatz 1 gleichgestellt und nehmen weiterhin ander hausärztlichen Versorgung teil; Internistenkönnen durch Erklärung gegenüber dem Zulas-sungsausschuss bis zum 30. Juni 2000 ihreTeilnahme an der hausärztlichen Versorgungwiderrufen und nehmen in diesen Fällen spä-testens ab dem 1. Januar 2001 an der fachärztli-chen Versorgung teil. Der Zulassungsausschusskann Allgemeinärzten und Ärzten ohne Ge-bietsbezeichnung, die im wesentlichen spezielleLeistungen erbringen, auf deren Antrag die Ge-nehmigung zur ausschließlichen Teilnahme ander fachärztlichen Versorgung erteilen.“

a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) An der hausärztlichen Versorgungnehmen

1. Allgemeinärzte,

2. Kinderärzte,

3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung,die gegenüber dem Zulassungsausschuss ih-re Teilnahme an der hausärztlichen Ver-sorgung erklärt haben,

4. Ärzte, die nach § 95 Abs. 4 und 5 Satz 1 indas Arztregister eingetragen sind und

5. Ärzte, die am 31. Dezember 2000 an derhausärztlichen Versorgung teilgenommenhaben,

teil (Hausärzte).

Die übrigen Fachärzte nehmen an der fachärzt-lichen Versorgung teil. Der Zulassungsaus-schuss kann für Internisten und Kinderärzteohne Schwerpunktbezeichnung mit deren Ein-verständnis eine von Satz 1 abweichende, befri-stete Regelung treffen, wenn eine bedarfsge-rechte Versorgung nicht gewährleistet ist. Erhat Kinderärzten mit Schwerpunktbezeichnungauf deren Antrag die Genehmigung zur Teil-nahme auch an der fachärztlichen Versorgungzu erteilen. Internisten ohne Schwerpunktbe-zeichnung können bis zum 31. Dezember 2000durch Erklärung gegenüber dem Zulassungs-ausschuss wählen, ob sie an der haus- oder ander fachärztlichen Versorgung teilnehmen undnehmen in diesen Fällen spätestens ab dem1. Januar 2001 an der gewählten Versorgungteil. Der Zulassungsausschuss kann Allgemein-ärzten und Ärzten ohne Gebietsbezeichnung,die im wesentlichen spezielle Leistungenerbringen, auf deren Antrag die Genehmigungzur ausschließlichen Teilnahme an der fach-ärztlichen Versorgung erteilen.“

b) In Absatz 1b werden die Sätze 1 bis 3 wie folgtgefasst:

„Ein Hausarzt darf mit Einwilligung des Versi-cherten bei Leistungserbringern, die einen sei-ner Patienten behandeln, die den Versicherten

b) In Absatz 1b werden die Sätze 1 bis 3 wie folgtgefasst:

„Ein Hausarzt darf mit schriftlicher Einwilli-gung des Versicherten, die widerrufen werdenkann, bei Leistungserbringern, die einen seiner

Page 22: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 22 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

betreffenden Behandlungsdaten und Befundezum Zwecke der Dokumentation und der weite-ren Behandlung erheben. Die einen Versicher-ten behandelnden Leistungserbringer sind ver-pflichtet, den Versicherten nach dem von ihmgewählten Hausarzt zu fragen und diesem mitEinwilligung des Versicherten die in Satz 1 ge-nannten Daten zum Zwecke der bei diesemdurchzuführenden Dokumentation und derweiteren Behandlung zu übermitteln; die be-handelnden Leistungserbringer sind berechtigt,mit Einwilligung des Versicherten die für dieBehandlung erforderlichen Behandlungsdatenund Befunde bei dem Hausarzt und anderenLeistungserbringern zu erheben und für dieZwecke der von ihnen zu erbringenden Leis-tungen zu verarbeiten und zu nutzen. DerHausarzt darf die ihm nach Satz 1 und 2 über-mittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitenund nutzen, zu dem sie ihm übermittelt wordensind; er ist berechtigt und verpflichtet, die fürdie Behandlung erforderlichen Daten und Be-funde an die den Versicherten auch behandeln-den Leistungserbringer mit dessen Einwilligungzu übermitteln.“

Patienten behandeln, die den Versicherten be-treffenden Behandlungsdaten und Befunde zumZwecke der Dokumentation und der weiterenBehandlung erheben. Die einen Versichertenbehandelnden Leistungserbringer sind ver-pflichtet, den Versicherten nach dem von ihmgewählten Hausarzt zu fragen und diesem mitschriftlicher Einwilligung des Versicherten,die widerrufen werden kann, die in Satz 1genannten Daten zum Zwecke der bei diesemdurchzuführenden Dokumentation und derweiteren Behandlung zu übermitteln; die be-handelnden Leistungserbringer sind berechtigt,mit schriftlicher Einwilligung des Versicher-ten, die widerrufen werden kann, die für dieBehandlung erforderlichen Behandlungsdatenund Befunde bei dem Hausarzt und anderenLeistungserbringern zu erheben und für dieZwecke der von ihnen zu erbringenden Leis-tungen zu verarbeiten und zu nutzen. DerHausarzt darf die ihm nach Satz 1 und 2 über-mittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitenund nutzen, zu dem sie ihm übermittelt wordensind; er ist berechtigt und verpflichtet, die fürdie Behandlung erforderlichen Daten und Be-funde an die den Versicherten auch behandeln-den Leistungserbringer mit dessen schriftlicherEinwilligung, die widerrufen werden kann,sowie die in § 276 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatzgenannten personenbezogenen Daten undUnterlagen an den Medizinischen Dienst zuübermitteln.“

c) Absatz 1c wird wie folgt gefasst:

„(1c) Die Spitzenverbände der Krankenkas-sen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mitder Kassenärztlichen Bundesvereinigung dasNähere, insbesondere

1. zum Verfahren der Wahl des Hausarztes(§ 76 Abs. 3 Satz 2) und zur Dokumenta-tion der Wahl gegenüber der Kassenärzt-lichen Vereinigung im Zusammenhang mitder Abrechnung bestimmter hausärztlicherLeistungen (§ 87 Abs. 2a Satz 5),

2. über Inhalt und Umfang der hausärztlichenVersorgung,

3. zu den Anforderungen an Form und Inhaltder ärztlichen Dokumentation,

4. zu Form und Inhalt und zum Verfahren derÜbermittlung der Angaben nach Absatz 1b.

c) Absatz 1c wird wie folgt gefasst:

„(1c) Die Spitzenverbände der Krankenkas-sen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mitder Kassenärztlichen Bundesvereinigung dasNähere, insbesondere

1. zum Verfahren der Wahl des Hausarztes(§ 76 Abs. 3 Satz 2) und zur Dokumenta-tion der Wahl gegenüber der Kassenärzt-lichen Vereinigung im Zusammenhang mitder Abrechnung bestimmter hausärztlicherLeistungen (§ 87 Abs. 2a Satz 5),

2. über Inhalt und Umfang der hausärztlichenVersorgung,

3. zu den Anforderungen an Form und Inhaltder ärztlichen Dokumentation,

4. zu Form und Inhalt und zum Verfahren derÜbermittlung der Angaben nach Absatz 1b;

5. über die Angabe auf dem Praxisschild,an der hausärztlichen Versorgung teilzu-nehmen (§ 76 Abs. 3 Satz 3).

In dem Vertrag nach Satz 1 ist auch zu be-stimmen, daß ein den Versicherten behandeln-der Arzt, der nicht sein Hausarzt ist, in Verbin-dung mit der Abrechnung seiner Leistungen der

In dem Vertrag nach Satz 1 ist auch zu be-stimmen, daß ein den Versicherten behandeln-der Arzt, der nicht sein Hausarzt ist, in Verbin-dung mit der Abrechnung seiner Leistungen der

Page 23: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 23 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Kassenärztlichen Vereinigung den Hausarzt desVersicherten benennt und die Übermittlung derBefunde an den Hausarzt dokumentiert. In denVerträgen der Krankenkassen oder ihrer Ver-bände mit den Leistungserbringern oder mitVerbänden der Leistungserbringer außerhalbder vertragsärztlichen Versorgung ist das Nähe-re über deren Pflichten nach Absatz 1b Satz 2zu vereinbaren; die Spitzenverbände der Kran-kenkassen gemeinsam und einheitlich gebenhierzu Empfehlungen ab.“

Kassenärztlichen Vereinigung den Hausarzt desVersicherten benennt und die Übermittlung derBefunde an den Hausarzt dokumentiert. In denVerträgen der Krankenkassen oder ihrer Ver-bände mit den Leistungserbringern oder mitVerbänden der Leistungserbringer außerhalbder vertragsärztlichen Versorgung ist das Nähe-re über deren Pflichten nach Absatz 1b Satz 2zu vereinbaren; die Spitzenverbände der Kran-kenkassen gemeinsam und einheitlich gebenhierzu Empfehlungen ab.“

d) In § 73 Abs. 2 wird in Nummer 11 der Punktdurch ein Komma ersetzt und folgende Num-mer angefügt:

„12. Verordnung von Soziotherapie und Er-stellung eines ärztlichen Behandlungspla-nes nach Maßgabe des § 37a.“

d) u n v e r ä n d e r t

e) In § 73 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „10und 11“ durch die Angabe „10 bis 12“ er-setzt.

33. § 73a wird aufgehoben. 33. u n v e r ä n d e r t

34. § 75 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

34. u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden der Punkt gestrichen undfolgender Halbsatz angefügt:

„es sei denn, es handelt sich um die Rechtevon Vertragsärzten aus Verträgen nach§ 140b, bei denen die KassenärztlichenVereinigungen nicht Vertragspartner sind.“

bb) Satz 2 wird Absatz 2a und in ihm das Wort„Sie“ durch die Wörter „Die Kassenärzt-lichen Vereinigungen“ ersetzt.

b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Im Rahmen der Sicherstellung desNotdienstes nach Absatz 1 sollen die Kassen-ärztlichen Vereinigungen auch mit geeignetenKrankenhäusern, an denen Notfallambulanzenbestehen, Verträge über die Einzelheiten derZusammenarbeit bei der Gestaltung undDurchführung des Notdienstes schließen. In denVerträgen ist insbesondere die Tätigkeit vonVertragsärzten in der Notfallambulanz desKrankenhauses zu ermöglichen.“

35. In § 76 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Nimmt der Versicherte einen anderen Arzt als sei-nen gewählten Hausarzt oder einen sonstigen Leis-tungserbringer in Anspruch, so hat er diesen überseinen Hausarzt zu unterrichten.“

35. In § 76 Abs. 3 Satz 3 wird der Punkt durch einSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-fügt:

„eine Teilnahme an der hausärztlichen Versor-gung hat er auf seinem Praxisschild anzugeben.“

36. § 77 wird wie folgt geändert: 36. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

Page 24: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 24 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

„Sind in einem Land mehr als 12 000 Ärzte zu-gelassen und besteht am 1. Januar 2000 mehrals eine Kassenärztliche Vereinigung in diesemLand, können mit Zustimmung der für die So-zialversicherung zuständigen obersten Verwal-tungsbehörde des Landes zwei KassenärztlicheVereinigungen errichtet werden oder fortbeste-hen. Sind in einem Land mehr als 6 000 Zahn-ärzte zugelassen, gilt Satz 2 für Kassenzahn-ärztliche Vereinigungen entsprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Durchführung der nach Absatz 1erforderlichen Organisationsänderungen regelndie für die Sozialversicherung zuständigenobersten Verwaltungsbehörden der Länder.“

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die zugelassenen Ärzte sind Mitgliederder für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärzt-lichen Vereinigung.“

d) Absatz 6 wird aufgehoben.

37. § 79 wird wie folgt gefasst: 37. § 79 wird wie folgt gefasst:

㤠79Organe

㤠79Organe

(1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen undden Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werdenals Selbstverwaltungsorgane ein Verwaltungsratund ein hauptamtlicher Vorstand gebildet.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mit-glieder des Verwaltungsrates der KassenärztlichenVereinigungen und der Kassenärztlichen Bundes-vereinigungen. Der Verwaltungsrat der Kassenärzt-lichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Beimehr als 5 000 zugelassenen Ärzten oder mehr als2 000 zugelassenen Zahnärzten kann die Zahl derMitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 zuge-lassenen Ärzten oder mehr als 5 000 zugelassenenZahnärzten auf bis zu 50 erhöht werden. Der Ver-waltungsrat der Kassenärztlichen Bundesvereini-gungen hat bis zu 60 Mitglieder.

(2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mit-glieder des Verwaltungsrates der KassenärztlichenVereinigungen und der Kassenärztlichen Bundes-vereinigungen. Der Verwaltungsrat der Kassenärzt-lichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Beimehr als 5 000 zugelassenen Ärzten oder mehr als2 000 zugelassenen Zahnärzten kann die Zahl derMitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 zuge-lassenen Ärzten oder mehr als 5 000 zugelassenenZahnärzten auf bis zu 50 erhöht werden. Der Ver-waltungsrat der Kassenärztlichen Bundesvereini-gungen hat bis zu 60 Mitglieder; einschließlich derMitglieder nach § 80 Abs. 1 Satz 6.

(3) Der Verwaltungsrat hat insbesondere

1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zubeschließen,

2. den Vorstand zu überwachen,

3. den Haushaltsplan festzustellen,

4. über die Entlastung des Vorstandes wegen derJahresrechnung zu beschließen,

5. die Kassenärztliche Vereinigung gegenüberdem Vorstand und dessen Mitgliedern zu ver-treten und

(3) Der Verwaltungsrat hat insbesondere

1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zubeschließen,

2. den Vorstand zu überwachen,

3. den Haushaltsplan festzustellen,

4. über die Entlastung des Vorstandes wegen derJahresrechnung zu beschließen,

5. in Fällen von Rechtsangelegenheiten derVorstandsmitglieder die Körperschaft diesengegenüber zu vertreten und

Page 25: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 25 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

6. über den Erwerb, die Veräußerung oder dieBelastung von Grundstücken sowie über die Er-richtung von Gebäuden zu beschließen.

Er kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsun-terlagen einsehen und prüfen.

Er kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsun-terlagen einsehen und prüfen.

(4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereini-gungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungenbesteht aus bis zu drei Mitgliedern. In der Satzungkann der Vorstand auf bis zu fünf Mitglieder er-weitert werden. Die Mitglieder des Vorstandes ver-treten sich gegenseitig. Sie üben ihre Tätigkeithauptamtlich aus. Die Satzung kann vorsehen, daßein Vertragsarzt als Vorstandsmitglied seine ver-tragsärztliche Tätigkeit in begrenztem Umfang aus-üben kann, soweit die Erfüllung seiner hauptamt-lichen Aufgaben hierdurch nicht beeinträchtigtwird. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; die Wie-derwahl ist möglich.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Der Vorstand verwaltet die KassenärztlicheVereinigung oder die Kassenärztliche Bundesverei-nigung und vertritt sie gerichtlich und außerge-richtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichtsAbweichendes bestimmen. In der Satzung oder imEinzelfall durch den Vorstand kann bestimmt wer-den, daß auch einzelne Mitglieder des Vorstandesdie Kassenärztliche Vereinigung oder die Kassen-ärztliche Bundesvereinigung vertreten können.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Für die Haftung der Mitglieder des Verwal-tungsrates gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Bu-ches entsprechend.“

(6) u n v e r ä n d e r t

38. § 79b wird wie folgt geändert: 38. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „der Vertreterversammlung“werden durch die Wörter „dem Verwal-tungsrat“ ersetzt.

bb) Das Wort „ordentlichen“ wird gestrichen.

b) In Satz 8 wird das Wort „Vertreterversamm-lungen“ durch das Wort „Verwaltungsräte“ er-setzt.

38a. Nach § 79b wird folgender § 79c eingefügt:

„§ 79cBeratender Fachauschuss für hausärztliche

Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse

Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen undder Kassenärztlichen Bundesvereinigung wirdein beratender Fachausschuss für die hausärzt-liche Versorgung gebildet, der aus Mitgliedernbesteht, die an der hausärztlichen Versorgungteilnehmen. Weitere beratende Fachausschüssekönnen gebildet werden. Die Mitglieder derberatenden Fachausschüsse sind von dem Ver-waltungsrat aus dem Kreis der Mitglieder derKassenärztlichen Vereinigung, bei der Kassen-ärztlichen Bundesvereingung aus dem Kreis der

Page 26: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 26 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen,in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen.Das Nähere über die beratenden Fachausschüs-se und ihre Zusammensetzung regelt die Sat-zung. § 79b Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.“

39. § 80 wird wie folgt geändert: 39. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Mitglieder der KassenärztlichenVereinigungen wählen aus ihrer Mitte in un-mittelbarer und geheimer Wahl die Mitgliederdes Verwaltungsrates. Die Wahl erfolgt nachden Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrundvon Listen- und Einzelwahlvorschlägen. DasNähere bestimmt die Satzung. Die Mitgliederjedes Verwaltungsrates wählen in unmittelbarerund geheimer Wahl aus ihren Reihen die ihnenzustehenden Mitglieder des Verwaltungsratesder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. DieSätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Mitglieder der KassenärztlichenVereinigungen wählen aus ihrer Mitte in un-mittelbarer und geheimer Wahl die Mitgliederdes Verwaltungsrates. Die Wahl erfolgt nachden Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrundvon Listen- und Einzelwahlvorschlägen. DasNähere bestimmt die Satzung. Die Mitgliederjedes Verwaltungsrates wählen in unmittelbarerund geheimer Wahl aus ihren Reihen die ihnenzustehenden Mitglieder des Verwaltungsratesder Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. DieSätze 2 und 3 gelten entsprechend. Mitgliederdes Verwaltungsrates der KassenärztlichenBundesvereinigungen sind auch die Vorsit-zenden der Vorstände der KassenärztlichenVereinigungen.“

b) Absatz 1a wird aufgehoben. b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vertreter-versammlung“ durch die Wörter „der Ver-waltungsrat“ ersetzt.

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vertreter-versammlung“ durch die Wörter „der Ver-waltungsrat“ und das Wort „ihrer“ durchdas Wort „seiner“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Vertre-terversammlung“ durch die Wörter „desVerwaltungsrates“ ersetzt.

bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„§ 43 Abs. 3 des Vierten Buches gilt ent-sprechend. Bei jeder KassenärztlichenVereinigung und der KassenärztlichenBundesvereinigung ist ein Vorstandsmit-glied nach Satz 1 Nr. 2 auf Vorschlag deran der hausärztlichen Versorgung teil-nehmenden Mitglieder des Verwaltungs-rates zu wählen.“

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: d) u n v e r ä n d e r t

aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Selbst-verwaltungsorgane“ durch die Wörter „desVerwaltungsrates“ und das Wort „vier“durch das Wort „sechs“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „vierten“ durchdas Wort „sechsten“ ersetzt.

40. § 81 wird wie folgt geändert: 40. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Vertreter-versammlung“ durch die Wörter „der Ver-waltungsrat“ ersetzt.

Page 27: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 27 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

bb) In Satz 3 Nr. 3 werden die Wörter „derVertreterversammlung“ durch die Wörter„des Verwaltungsrates“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 2 werden das Wort „und“ nachder Angabe „§ 92“ durch ein Komma und dieAngabe „§ 135 Abs. 3“ durch die Angabe„§ 136a Abs. 1 und § 136b Abs. 1 und 2“ er-setzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Satzungen der KassenärztlichenVereinigungen müssen Bestimmungen enthal-ten über die Fortbildung der Ärzte auf dem Ge-biet der vertragsärztlichen Tätigkeit, der Haus-ärzte auch auf dem Gebiet der hausärztlichenTätigkeit, das Nähere über die Art und Weiseder Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.“

41. § 83 Absatz 2 wird aufgehoben. 41. § 83 wird wie folgt geändert:

a) „In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung„(1)“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.“

42. § 84 wird wie folgt gefasst: 42. § 84 wird wie folgt gefasst:

„§ 84Arznei- und Heilmittelbudget; Richtgrößen

㤠84Arznei- und Heilmittelbudget

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen unddie Verbände der Ersatzkassen vereinbaren gemein-sam und einheitlich mit der Kassenärztlichen Ver-einigung ein Budget als Obergrenze für die insge-samt von den Vertragsärzten veranlassten Ausgabenfür Arznei-, Verband- und Heilmittel. Das Budgetist für das jeweils folgende Kalenderjahr zu verein-baren. Bei der Anpassung des Budgets sind

1. Veränderungen der Zahl und der Altersstrukturder Versicherten,

2. Veränderungen der Preise der Arznei-, Ver-band- und Heilmittel,

3. Veränderungen der gesetzlichen Leistungs-pflicht der Krankenkassen,

4. bestehende Wirtschaftlichkeitsreserven und In-novationen

zu berücksichtigen. Von bestehenden Wirt-schaftlichkeitsreserven nach Satz 3 Nr. 4 sollinsbesondere dann ausgegangen werden, wennund soweit die nach Absatz 3 erfassten Ausga-ben in dem gegenüber dem Budgetzeitraumvorvergangenen Kalenderjahr den nach Satz 7für dieses Kalenderjahr ermittelten Referenz-wert übersteigen. Die Spitzenverbände derKrankenkassen ermitteln auf der Grundlage dernach Absatz 3 erfassten Ausgaben für alle Ver-tragsregionen und der Angaben der amtlichenStatistik KM 6 einen nach Alter und Geschlechtstandardisierten durchschnittlichen Ausgaben-betrag je Versicherten für jede Vertragsregion.

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen unddie Verbände der Ersatzkassen vereinbaren gemein-sam und einheitlich mit der Kassenärztlichen Ver-einigung ein Budget als Obergrenze für die insge-samt von den Vertragsärzten veranlassten Ausgabenfür Arznei-, Verband- und Heilmittel. Das Budgetist für das jeweils folgende Kalenderjahr zu verein-baren. Bei der Anpassung des Budgets sind

1. Veränderungen der Zahl und der Altersstrukturder Versicherten,

2. Veränderungen der Preise der Arznei-, Ver-band- und Heilmittel,

3. Veränderungen der gesetzlichen Leistungs-pflicht der Krankenkassen,

4. bestehende Wirtschaftlichkeitsreserven und In-novationen

zu berücksichtigen. Von bestehenden Wirt-schaftlichkeitsreserven nach Satz 3 Nr. 4 sollinsbesondere dann ausgegangen werden, wennund soweit die nach Absatz 3 erfassten Ausga-ben in dem gegenüber dem Budgetzeitraumvorvergangenen Kalenderjahr den nach Satz 7für dieses Kalenderjahr ermittelten Referenz-wert übersteigen. Die Spitzenverbände derKrankenkassen ermitteln auf der Grundlage dernach Absatz 3 erfassten Ausgaben für alle Ver-tragsregionen und der Angaben der amtlichenStatistik KM 6 einen nach Alter und Geschlechtstandardisierten durchschnittlichen Ausgaben-betrag je Versicherten für jede Vertragsregion.

Page 28: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 28 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Die Standardisierung ist auf der Basis der sichaus der Statistik KM 6 ergebenden Alters- undGeschlechtsstruktur der Versicherten für dasgesamte Bundesgebiet durchzuführen. Die Spit-zenverbände der Krankenkassen ermitteln ausden Ausgabenbeträgen der drei Vertragsregio-nen mit den niedrigsten Ausgabenbeträgen denMittelwert (Referenzwert) und geben ihn imBundesanzeiger bekannt. Die Spitzenverbändeder Krankenkassen können die in den Sätzen 5bis 7 genannten Aufgaben einer von ihnen ge-bildeten Arbeitsgemeinschaft übertragen.

Die Standardisierung ist auf der Basis der sichaus der Statistik KM 6 ergebenden Alters- undGeschlechtsstruktur der Versicherten für dasgesamte Bundesgebiet durchzuführen. Die Spit-zenverbände der Krankenkassen ermitteln ausden Ausgabenbeträgen des Drittels der Ver-tragsregionen mit den niedrigsten Ausgabenbe-trägen den Mittelwert (Referenzwert) und gebenihn im Bundesanzeiger bekannt. Die Spitzen-verbände der Krankenkassen können die in denSätzen 5 bis 7 genannten Aufgaben einer vonihnen gebildeten Arbeitsgemeinschaft übertra-gen.

(2) Übersteigen die Ausgaben für Arznei-, Ver-band- und Heilmittel das vereinbarte Budget, ver-ringern sich die Gesamtvergütungen um den über-steigenden Betrag, begrenzt auf 5 vom Hundert desBudgets. Der Ausgleich muss bis zum 31. Dezem-ber des zweiten auf den Budgetzeitraum folgendenJahres abgeschlossen sein. Der übersteigende Betragnach Satz 4 ist, gesondert nach Ausgaben in derAllgemeinen Krankenversicherung und in derKrankenversicherung der Rentner, auf die beteilig-ten Krankenkassen entsprechend der jeweiligenZahl der Behandlungsfälle aufzuteilen. Ausgabennach Satz 4 sind auch Ausgaben für Arznei-, Ver-band- und Heilmittel, die durch Kostenerstattungvergütet worden sind. Unterschreiten die Ausgabenfür Arznei-, Verband- und Heilmittel das Budgetnach Satz 1, können die Vertragspartner Vereinba-rungen über die Verwendung des Unterschreitungs-betrages mit dem Ziel der Verbesserung der Quali-tät der Versorgung treffen.

(2) Übersteigen die Ausgaben für Arznei-, Ver-band- und Heilmittel das vereinbarte Budget, ver-ringern sich die Gesamtvergütungen um den über-steigenden Betrag, begrenzt auf 5 vom Hundert desBudgets. Der Ausgleich muss bis zum 31. Dezem-ber des zweiten auf den Budgetzeitraum folgendenJahres abgeschlossen sein; der Ausgleichsbetragverringert sich um die nach § 106 Abs. 8 Nr. 3vom Prüfungsausschuss für den Budgetzeitraumfestgesetzten Regresse. Der übersteigende Betragnach Satz 1 ist, gesondert nach Ausgaben in derAllgemeinen Krankenversicherung und in derKrankenversicherung der Rentner, auf die beteilig-ten Krankenkassen entsprechend der jeweiligenZahl der Behandlungsfälle aufzuteilen. Ausgabennach Satz 1 sind auch Ausgaben für Arznei-, Ver-band- und Heilmittel, die durch Kostenerstattungvergütet worden sind. Unterschreiten die Ausgabenfür Arznei-, Verband- und Heilmittel das Budgetnach Absatz 1 Satz 1, können die VertragspartnerVereinbarungen über die Verwendung des Unter-schreitungsbetrages mit dem Ziel der Verbesserungder Qualität der Versorgung treffen.

(3) Die Krankenkassen erfassen die während derGeltungsdauer der Budgets nach Absatz 1 veran-lassten Ausgaben nach Absatz 2 Satz 1 nicht versi-chertenbezogen und übermitteln die Angaben je-weils an die Kassenärztliche Vereinigung, der dieÄrzte, die die Ausgaben veranlasst haben, angehö-ren. Die Ausgaben nach Satz 1 werden in der Weiseerfasst, daß eine Zuordnung nach Alterskategorienund Geschlechtsmerkmalen der Versicherten ent-sprechend der Gliederung der amtlichen StatistikKM 6 möglich ist; personenbezogene Angaben derVersicherten dürfen nicht erfasst werden. DieKrankenkassen können Arbeitsgemeinschaften nach§ 219 mit der Zusammenführung und Übermittlungder Daten beauftragen. Die Arbeitsgemeinschaftenkönnen die Daten für den jeweiligen Geltungsbe-reich der Budgets an die dafür zuständige Arbeits-gemeinschaft übermitteln. § 304 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2gilt entsprechend.

(3) u n v e r ä n d e r t

Page 29: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 29 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

(4) Das Budget nach Absatz 1 gilt bis zum In-krafttreten einer Folgevereinbarung.

(4) u n v e r ä n d e r t

(5) Der Bundesminister für Gesundheit kann dasNähere zum Verfahren der Datenerfassung nachAbsatz 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustim-mung des Bundesrates bestimmen. Er kann fernerbei Ereignissen mit erheblicher Folgewirkung fürdie medizinische Versorgung zur Gewährleistungder notwendigen Versorgung mit Arznei-, Verband-und Heilmitteln die Budgets nach Absatz 1 durchRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrateserhöhen.“

(5) u n v e r ä n d e r t

43. § 85 wird wie folgt geändert: 43. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Ausgaben für Kostenerstattungsleistungennach § 13 Absatz 2 und aufgrund der Mehrko-stenregelung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 sowiefür das zahnärztliche Honorar nach § 30 Ab-satz 3 Satz 1 sind auf das Ausgabenvolumennach Satz 2 anzurechnen.“

b) Absatz 3c wird wie folgt gefasst:

„Weicht die bei der Vereinbarung der Gesamt-vergütung zugrunde gelegte Zahl der Mitgliedervon der tatsächlichen Zahl der Mitglieder imVereinbarungszeitraum ab, ist die Abweichungbei der jeweils folgenden Vereinbarung derVeränderung der Gesamtvergütung zu berück-sichtigen.“

c) Die Absätze 4 bis 4f werden gestrichen.

44. § 87 wird wie folgt geändert: 44. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2a werden die Sätze 4 und 5 wie folgtgefasst:

„Die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Leistun-gen sind entsprechend der in § 73 Abs. 1 fest-gelegten Gliederung der vertragsärztlichen Ver-sorgung bis zum 31. März 2000 in Leistungender hausärztlichen und Leistungen der fach-ärztlichen Versorgung zu gliedern mit derMaßgabe, daß, unbeschadet gemeinsam abre-chenbarer Leistungen, Leistungen der haus-ärztlichen Versorgung nur von den an derhausärztlichen Versorgung teilnehmendenÄrzten und Leistungen der fachärztlichen Ver-sorgung nur von den an der fachärztlichen Ver-sorgung teilnehmenden Ärzten abgerechnetwerden dürfen; innerhalb der Gliederung derfachärztlichen Leistungen können weitere Un-tergliederungen nach Fachgruppen vorgesehenwerden. Dabei sind diejenigen hausärztlichenLeistungen festzulegen, die von einem an derhausärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztnur abgerechnet werden dürfen, wenn eine Be-stätigung des Versicherten über die Wahl dieses

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ein-gefügt:

„Die nach Absatz 2 Satz 1 bestimmten Leis-tungen sind entsprechend der in § 73Abs. 1 festgelegten Gliederung der ver-tragsärztlichen Versorgung bis zum31. März 2000 in Leistungen der hausärzt-lichen und Leistungen der fachärztlichenVersorgung zu gliedern mit der Maßgabe,daß unbeschadet gemeinsam abrechenbarerLeistungen, Leistungen der hausärztlichenVersorgung nur von den an der hausärzt-lichen Versorgung teilnehmenden Ärztenund Leistungen der fachärztlichen Versor-gung nur von den an der fachärztlichenVersorgung teilnehmenden Ärzten abge-rechnet werden dürfen; innerhalb der Glie-derung der fachärztlichen Leistungen kön-nen weitere Untergliederungen nachFachgruppen vorgesehen werden. Dabeisind diejenigen spezialisierten fachärzt-lichen Leistungen festzulegen, die nur aufÜberweisung eines nicht entsprechend

Page 30: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 30 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Arztes als Hausarzt nach § 76 Absatz 3 Satz 2seinen Abrechnungsunterlagen beigefügt ist.Die Kassenärztliche Vereinigung stellt sicher,daß die Abrechnung dieser Leistungen für einenVersicherten nur durch einen Arzt im Quartalerfolgt.“

spezialisierten Vertragsarztes abgerech-net werden dürfen. Ferner sind diejenigenhausärztlichen Leistungen festzulegen,die von einem an der hausärztlichen Ver-sorgung teilnehmenden Arzt nur abgerech-net werden dürfen, wenn eine Bestätigungdes Versicherten über die Wahl diesesArztes als Hausarzt nach § 76 Abs. 3 Satz 2seinen Abrechnungsunterlagen beigefügtist. Die Kassenärztliche Vereinigung stelltsicher, daß die Abrechnung dieser Leistun-gen für einen Versicherten nur durch einenArzt im Quartal erfolgt.“

bb) Sätze 4 (alt) und 5 (alt) werden gestri-chen; Sätze 6 bis 8 (alt) werden Sätze 8bis 10.“

b) Nach Absatz 2b werden folgende Absätze an-gefügt:

b) Nach Absatz 2b werden folgende Absätze an-gefügt:

„(2c) Die Bewertung der Leistungen mitmedizinisch-technischen Großgeräten ist biszum 31. Dezember 2000 unter Beachtung derVorgaben nach Absatz 2 Satz 2 durch Einfüh-rung einer veranlasserbezogenen Vergütungs-regelung neu zu bestimmen.

„(2c) Die Bewertung der Leistungen mitmedizinisch-technischen Großgeräten ist biszum 31. Dezember 2000 unter Beachtung derVorgaben nach Absatz 2 Satz 2 durch Einfüh-rung einer veranlasserbezogenen Vergütungs-regelung neu zu bestimmen.

(2d) Die im einheitlichen Bewertungs-maßstab für zahnärztliche Leistungen aufge-führten Leistungen können zu Leistungskom-plexen zusammengefasst werden. Die Leistun-gen sind entsprechend einer ursachengerechten,zahnsubstanzschonenden und präventionsori-entierten Versorgung insbesondere nach demKriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleich-gewichtig in und zwischen den Leistungsberei-chen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatzund Kieferorthopädie zu bewerten. Bei derFestlegung der Bewertungsrelationen ist wis-senschaftlicher Sachverstand einzubeziehen.Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweisebis zum 30. Juni 2001 nicht zustande, hat dasBundesministerium für Gesundheit unverzüg-lich den erweiterten Bewertungsausschuss nachAbsatz 4 mit Wirkung für die Vertragsparteienanzurufen. Der erweiterte Bewertungsausschusssetzt mit der Mehrheit seiner Mitglieder inner-halb von 6 Monaten die Vereinbarung fest.“

(2d) Die im einheitlichen Bewertungsmaß-stab für zahnärztliche Leistungen aufgeführtenLeistungen können zu Leistungskomplexenzusammengefasst werden. Die Leistungen sindentsprechend einer ursachengerechten, zahn-substanzschonenden und präventionsorien-tierten Versorgung insbesondere nach demKriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleich-gewichtig in und zwischen den Leistungsberei-chen für Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatzund Kieferorthopädie zu bewerten. Bei derFestlegung der Bewertungsrelationen ist wis-senschaftlicher Sachverstand einzubeziehen.Kommt eine Vereinbarung ganz oder teilweisebis zum 31. Dezember 2001 nicht zustande, hatdas Bundesministerium für Gesundheit unver-züglich den erweiterten Bewertungsausschussnach Absatz 4 mit Wirkung für die Vertrags-parteien anzurufen. Der erweiterte Bewertungs-ausschuss setzt mit der Mehrheit seiner Mit-glieder innerhalb von 6 Monaten die Verein-barung fest.“

45. Nach § 87 werden folgende Paragraphen eingefügt: 45. Nach § 87 werden folgende Paragraphen eingefügt:

„§ 87aHonorarverteilungsmaßstab

„§ 87aHonorarverteilungsmaßstab

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt dieGesamtvergütungen an die Vertragsärzte; in dervertragsärztlichen Versorgung verteilt sie die Ge-samtvergütungen getrennt für die Bereiche derhausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung(§ 73). Sie wendet dabei den mit den Landesver-bänden der Krankenkassen und den Verbänden der

(1) Die Kassenärztliche Vereinigung verteilt dieGesamtvergütungen an die Vertragsärzte; in dervertragsärztlichen Versorgung verteilt sie die Ge-samtvergütungen getrennt für die Bereiche derhausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung(§ 73). Sie wendet dabei im Benehmen den mit denVerbänden der Krankenkassen festgesetzten Ver-

Page 31: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 31 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Ersatzkassen einheitlich und gemeinsam erstmaligbis zum 30. Juni 2000 zu vereinbarenden Vertei-lungsmaßstab an; bei der Vereinbarung sind dienach Absatz 3 zu bestimmenden Kriterien zu be-achten. Bei der Verteilung der Gesamtvergütungensind Art und Umfang der Leistungen der Vertrags-ärzte zugrunde zu legen. Der Verteilungsmaßstabhat sicherzustellen, daß die Gesamtvergütungengleichmäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden.Der Verteilungsmaßstab soll sicherstellen, daß eineübermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Ver-tragsarztes verhütet wird. Insbesondere kann vorge-sehen werden, daß die von einem Vertragsarzt er-brachten Leistungen bis zu einem bestimmtenUmfang (Regelleistungsvolumen) nach festenPunktwerten vergütet werden; die Werte für dasRegelleistungsvolumen je Vertragsarzt sind arzt-gruppenspezifisch festzulegen. Übersteigt dasLeistungsvolumen eines Vertragsarztes das Regel-leistungsvolumen seiner Arztgruppe, kann derPunktwert bei der Vergütung der das Regellei-stungsvolumen übersteigenden Leistungen abge-staffelt werden.

teilungsmaßstab an; dabei sind die nach Absatz 3zu bestimmenden Kriterien zu beachten. Bei derVerteilung der Gesamtvergütungen sind Art undUmfang der Leistungen der Vertragsärzte zu-grunde zu legen. Im Verteilungsmaßstab sind Re-gelungen zur Vergütung der Leistungen der Psy-chotherapeuten und der ausschließlich psycho-therapeutisch tätigen Ärzte zu treffen, die eineangemessene Höhe der Vergütung pro Zeitein-heit gewährleisten. Der Verteilungsmaßstab hat si-cherzustellen, daß die Gesamtvergütungen gleich-mäßig auf das gesamte Jahr verteilt werden. DerVerteilungsmaßstab soll sicherstellen, daß eineübermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Ver-tragsarztes verhütet wird. Insbesondere kann vorge-sehen werden, daß die von einem Vertragsarzt er-brachten Leistungen bis zu einem bestimmtenUmfang (Regelleistungsvolumen) nach festenPunktwerten vergütet werden; die Werte für dasRegelleistungsvolumen je Vertragsarzt sind arzt-gruppenspezifisch festzulegen. Übersteigt dasLeistungsvolumen eines Vertragsarztes das Regel-leistungsvolumen seiner Arztgruppe, kann derPunktwert bei der Vergütung der das Regellei-stungsvolumen übersteigenden Leistungen abge-staffelt werden.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellenden Verbänden der Krankenkassen die für die Ver-einbarung nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Da-ten zur Verfügung. Die Vertragspartner nach Ab-satz 1 Satz 2 vereinbaren das Nähere zu Art undUmfang der Daten sowie zum Verfahren der Bereit-stellung der Daten erstmalig bis zum 28. Februar2000.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen stellenden Verbänden der Krankenkassen die für die Ent-scheidung über die Erklärung des Benehmensnach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Daten zurVerfügung. Die Vertragspartner nach Absatz 1Satz 2 vereinbaren das Nähere zu Art und Umfangder Daten sowie zum Verfahren der Bereitstellungder Daten erstmalig bis zum 28. Februar 2000.

(3) Der Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1)bestimmt erstmalig bis zum 28. Februar 2000 Krite-rien zur Verteilung der Gesamtvergütungen nachAbsatz 1, insbesondere zur Festlegung der Vergü-tungsanteile für die hausärztliche und die fachärzt-liche Versorgung sowie für deren Anpassung ansolche Veränderungen der vertragsärztlichen Ver-sorgung, die bei der Bestimmung der Anteile derhausärztlichen und der fachärztlichen Versorgungan der Gesamtvergütung zu berücksichtigen sind.Bei der erstmaligen Bestimmung der Vergütungsan-teile für die hausärztliche Versorgung nach Satz 1ist der auf die hausärztliche Versorgung entfallendeAnteil an der Gesamtheit des in einer Kassenärzt-lichen Vereinigung abgerechneten Punktzahlvolu-mens des Jahres 1996 zugrunde zu legen; übersteigtin den Jahren 1997 bis 1999 der in einer Kassen-ärztlichen Vereinigung auf die hausärztliche Ver-sorgung entfallende Anteil der abgerechnetenPunkte am gesamten Punktzahlvolumen den ent-sprechenden Anteil des Jahres 1996, ist von demjeweils höheren Anteil auszugehen. Veränderungenin der Zahl der an der hausärztlichen Versorgungteilnehmenden Ärzte in den Jahren nach 1996 sindzu berücksichtigen.

(3) Der Bewertungsausschuss (§ 87 Abs. 1 Satz 1)bestimmt erstmalig bis zum 28. Februar 2000 Krite-rien zur Verteilung der Gesamtvergütungen nachAbsatz 1, insbesondere zur Festlegung der Vergü-tungsanteile für die hausärztliche und die fachärzt-liche Versorgung sowie für deren Anpassung ansolche Veränderungen der vertragsärztlichen Ver-sorgung, die bei der Bestimmung der Anteile derhausärztlichen und der fachärztlichen Versorgungan der Gesamtvergütung zu berücksichtigen sind;er bestimmt ferner den Inhalt der nach Absatz 1Satz 5 (neu) zu treffenden Regelungen. Bei dererstmaligen Bestimmung der Vergütungsanteile fürdie hausärztliche Versorgung nach Satz 1 ist der aufdie hausärztliche Versorgung entfallende Anteil ander Gesamtheit des in einer Kassenärztlichen Ver-einigung abgerechneten Punktzahlvolumens desJahres 1996 zugrunde zu legen; übersteigt in denJahren 1997 bis 1999 der in einer KassenärztlichenVereinigung auf die hausärztliche Versorgung ent-fallende Anteil der abgerechneten Punkte am ge-samten Punktzahlvolumen den entsprechenden An-teil des Jahres 1996, ist von dem jeweils höherenAnteil auszugehen. Veränderungen in der Zahl deran der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden

Page 32: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 32 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Ärzte in den Jahren nach 1996 sind zu berücksich-tigen.

(4) Kommt eine Entscheidung des Bewertungs-ausschusses nach Absatz 3 Satz 1 innerhalb der ge-setzten Frist nicht zustande, entscheidet der erwei-terte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 4 biszum 30. April 2000. Kommt eine Vereinbarungnach Absatz 2 Satz 2 innerhalb der gesetzten Fristnicht zustande, entscheidet das Schiedsamt bis zum30. April 2000. Kommt eine Vereinbarung nachAbsatz 1 Satz 2 nicht innerhalb der gesetzten Fristzustande, entscheidet das Schiedsamt bis zum30. September 2000. Die Honorarverteilung auf derGrundlage der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 2ist erstmalig mit Wirkung vom 1. Juli 2000 vorzu-nehmen.

(4) Kommt eine Entscheidung des Bewertungs-ausschusses nach Absatz 3 Satz 1 innerhalb der ge-setzten Frist nicht zustande, entscheidet der erwei-terte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 4 biszum 30. April 2000. Kommt eine Vereinbarungnach Absatz 2 Satz 2 innerhalb der gesetzten Fristnicht zustande, entscheidet das Schiedsamt bis zum30. April 2000.

(5) Ab einer Gesamtpunktmenge je Vertragszahn-arzt aus vertragszahnärztlicher Behandlung ein-schließlich der Versorgung mit Zahnersatz undZahnkronen sowie kieferorthopädischer Behand-lung von 350 000 Punkten je Kalenderjahr verrin-gert sich der Vergütungsanspruch für die weiterenvertragszahnärztlichen Behandlungen im Sinne des§ 73 Abs. 2 Nr. 2 um 20 vom Hundert, ab einerPunktmenge von 450 000 je Kalenderjahr um 30vom Hundert und ab einer Punktmenge von 550 000je Kalenderjahr um 40 vom Hundert. Satz 1 gilt fürermächtigte Zahnärzte entsprechend. Die Punkt-mengengrenzen bei Gemeinschaftspraxen richtensich nach der Zahl der gleichberechtigten zahnärzt-lichen Mitglieder. Bei nicht gleichberechtigten Mit-gliedern gilt die Regelung für angestellte Zahnärzteentsprechend. Eine Gleichberechtigung der zahn-ärztlichen Mitglieder liegt vor, wenn vertraglichgleiche Rechte und Pflichten der Teilhaber in Be-rufsausübung und Praxisführung vereinbart sind.Der Nachweis der gleichberechtigten Teilhaber-schaft ist gegenüber dem Zulassungsausschussdurch Vorlage des notariell beglaubigten Vertrageszu erbringen. Die Punktmengen erhöhen sich um70 vom Hundert je ganztägig angestelltem Zahnarztim Sinne des § 32b Abs. 1 der Zulassungsverord-nung für Vertragszahnärzte und um 25 vom Hundertfür Entlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbereitungs-assistenten. Bei Teilzeit- oder nicht ganzjährigerBeschäftigung verringert sich die zusätzlich zuberücksichtigende Punktmenge entsprechend derBeschäftigungsdauer. Die Punktmengen umfassenalle vertragszahnärztlichen Leistungen im Sinnedes § 73 Abs. 2 Nr. 2. In die Ermittlung der Punkt-mengen sind die Kostenerstattungen nach § 13Abs. 2 einzubeziehen. Diese werden den Kassen-zahnärztlichen Vereinigungen von den Kranken-kassen mitgeteilt.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hatdie zahnprothetischen und kieferorthopädischenRechnungen zahnarzt- und krankenkassenbezogennach dem Leistungsquartal zu erfassen, mit den ab-

(6) u n v e r ä n d e r t

Page 33: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 33 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

gerechneten Leistungen nach § 28 Abs. 2 Satz 1, 3,7, 9 und den gemeldeten Kostenerstattungen nach§ 13 Abs. 2 zusammenzuführen und die Punktmen-gen bei der Ermittlung der Gesamtpunktmengenach Absatz 5 zugrunde zu legen.

(7) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungenteilen den Krankenkassen bei jeder Rechnungsle-gung mit, welche Vertragszahnärzte die Punktmen-gengrenzen nach Absatz 5 überschreiten. Dabei istfür diese Zahnärzte die Punktmenge sowie der Zeit-punkt anzugeben, ab dem die Überschreitung derPunktmengengrenzen eingetreten ist. Die Zahl derangestellten Zahnärzte nach § 32b Abs. 1 der Zulas-sungsverordnung für Vertragszahnärzte und derEntlastungs-, Weiterbildungs- und Vorbereitungsas-sistenten einschließlich ihrer Beschäftigungsdauersind, bezogen auf die einzelne Praxis, ebenfalls mit-zuteilen.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigung ha-ben die Honorareinsparungen aus den Vergütungs-minderungen nach Absatz 5 an die Krankenkassenweiterzugeben. Die Durchführung der Vergütungs-minderung durch die Kassenzahnärztliche Vereini-gung erfolgt durch Absenkung der vertraglich ver-einbarten Punktwerte ab dem Zeitpunkt derjeweiligen Grenzwertüberschreitungen nach Ab-satz 5. Die abgesenkten Punktwerte nach Satz 2sind den auf den Zeitpunkt der Grenzwertüber-schreitungen folgenden Abrechnungen gegenüberden Krankenkassen zugrunde zu legen. Überzah-lungen werden mit der nächsten Abrechnung ver-rechnet. Weitere Einzelheiten können die Vertrags-partner der Vergütungsverträge (§ 83) regeln.

(8) u n v e r ä n d e r t

(9) Die Krankenkasse hat ein Zurückbehaltungs-recht in Höhe von 10 vom Hundert gegenüber jederForderung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung,solange die Kassenzahnärztliche Vereinigung ihrenPflichten aus den Absätzen 6 bis 8 nicht nach-kommt. Der Anspruch auf Auszahlung der nachSatz 1 einbehaltenen Beträge erlischt, wenn dieKassenzahnärztliche Vereinigung bis zur letztenQuartalsabrechnung eines Jahres ihre Verpflichtun-gen für dieses Jahr nicht oder nicht vollständig er-füllt.

(9) u n v e r ä n d e r t

§ 87bZahlungsanspruch bei Mehrkosten

§ 87bZahlungsanspruch bei Mehrkosten

Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach§ 28 Abs. 2 Satz 2 und nach § 30 Abs. 3 Satz 2 istdie Gebührenordnung für Zahnärzte. Der Zahlungs-anspruch des Vertragszahnarztes gegenüber demVersicherten ist bei den für diese Mehrkostenzugrundeliegenden Leistungen auf das 2,3fache desGebührensatzes der Gebührenordnung für Zahn-ärzte begrenzt. Die Begrenzung entfällt, wenn derBundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassenseinen Auftrag gemäß § 92 Abs. 1a erfüllt hat.Maßgebend ist der Tag des Inkrafttretens derRichtlinien.“

Abrechnungsgrundlage für die Mehrkosten nach§ 28 Abs. 2 Satz 2 und nach § 30 Abs. 3 Satz 2 istdie Gebührenordnung für Zahnärzte. Der Zahlungs-anspruch des Vertragszahnarztes gegenüber demVersicherten ist bei den für diese Mehrkostenzugrundeliegenden Leistungen auf das 2,3fache desGebührensatzes der Gebührenordnung für Zahn-ärzte begrenzt. Bei Mehrkosten für lichthärtendeComposite-Füllungen in Schicht- und Ätztechnikim Seitenzahnbereich nach § 28 Abs. 2 Satz 2 isthöchstens das 3,5fache des Gebührensatzes derGebührenordnung für Zahnärzte berechnungs-

Page 34: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 34 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

fähig. Die Begrenzung nach Satz 2 und 3 entfällt,wenn der Bundesausschuss der Zahnärzte undKrankenkassen seinen Auftrag gemäß § 92 Abs. 1aund der Bewertungsausschuss seinen Auftraggemäß § 87 Abs. 2d Satz 2 erfüllt hat. Maßgebendist der Tag des Inkrafttretens der Richtlinien undder Tag des Beschlusses des Bewertungsaus-schusses.“

45a. In § 89 Abs. 8 werden nach Satz 2 folgende Sät-ze eingefügt:

„Bei der Entscheidung über einen Vertrag, dernicht alle Kassenarten betrifft, wirken nur Ver-treter der betroffenen Kassenarten im Schieds-amt mit; ist nur eine Kassenart betroffen, wir-ken der Vertreter dieser Kassenart und einerseiner Stellvertreter mit. Die Landesverbändeder Krankenkassen und die Verbände der Er-satzkassen können hiervon abweichende Rege-lungen vereinbaren, jedoch darf die Zahl vonzwei Vertretern nicht unterschritten werden.Reduziert sich die Zahl der Vertreter derKrankenkassen, so reduziert sich die Zahl derVertreter der Zahntechniker entsprechend.“

46. § 92 wird wie folgt geändert: 46. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt ge-fasst:

„Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil-und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung,häuslicher Krankenpflege und Soziothera-pie,“

a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-gefügt:

„(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2Nummer 2 sind auf eine ursachengerechte,zahnsubstanzschonende und präventionsorien-tierte zahnärztliche Behandlung einschließlichder Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferor-thopädischer Behandlung auszurichten. DerBundesausschuss der Zahnärzte und Kranken-kassen hat die Richtlinien auf der Grundlageauch von externem, umfassendem zahnmedizi-nisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu be-schließen. Das Bundesministerium für Gesund-heit kann dem Bundesausschuss der Zahnärzteund Krankenkassen vorgeben, einen Beschlusszu einzelnen dem Bundesausschuss durch Ge-setz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zuüberprüfen und hierzu eine angemessene Fristsetzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eineaus den Mitgliedern des Bundesausschusses zubildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagenden erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstellebesteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden,den zwei weiteren unparteiischen Mitgliederndes Bundesausschusses und je einem der Ver-treter der Zahnärzte und Krankenkassen. Vor

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze ein-gefügt:

„(1a) Die Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2Nummer 2 sind auf eine ursachengerechte,zahnsubstanzschonende und präventionsorien-tierte zahnärztliche Behandlung einschließlichder Versorgung mit Zahnersatz sowie kieferor-thopädischer Behandlung auszurichten. DerBundesausschuss der Zahnärzte und Kranken-kassen hat die Richtlinien auf der Grundlageauch von externem, umfassendem zahnmedizi-nisch-wissenschaftlichem Sachverstand zu be-schließen. Das Bundesministerium für Gesund-heit kann dem Bundesausschuss der Zahnärzteund Krankenkassen vorgeben, einen Beschlusszu einzelnen dem Bundesausschuss durch Ge-setz zugewiesenen Aufgaben zu fassen oder zuüberprüfen und hierzu eine angemessene Fristsetzen. Bei Nichteinhaltung der Frist fasst eineaus den Mitgliedern des Bundesausschusses zubildende Schiedsstelle innerhalb von 30 Tagenden erforderlichen Beschluss. Die Schiedsstellebesteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden,den zwei weiteren unparteiischen Mitgliederndes Bundesausschusses und je einem der Ver-treter der Zahnärzte und Krankenkassen. Vor

Page 35: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 35 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

der Entscheidung des Bundesausschusses überdie Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 istden für die Wahrnehmung der Interessen vonZahntechnikern maßgeblichen Spitzenorgani-sationen auf Bundesebene Gelegenheit zurStellungnahme zu geben; die Stellungnahmensind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Bundesaus-schusses über die Richtlinien nach Absatz 1Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134 Abs. 2 genanntenOrganisationen der Leistungserbringer aufBundesebene Gelegenheit zur Stellungnahmezu geben; die Stellungnahmen sind in die Ent-scheidung einzubeziehen.“

der Entscheidung des Bundesausschusses überdie Richtlinien nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 istden für die Wahrnehmung der Interessen vonZahntechnikern maßgeblichen Spitzenorgani-sationen auf Bundesebene Gelegenheit zurStellungnahme zu geben; die Stellungnahmensind in die Entscheidung einzubeziehen.

(1b) Vor der Entscheidung des Bundesaus-schusses über die Richtlinien nach Absatz 1Satz 2 Nr. 4 ist den in § 134 Abs. 2 genanntenOrganisationen der Leistungserbringer aufBundesebene Gelegenheit zur Stellungnahmezu geben; die Stellungnahmen sind in die Ent-scheidung einzubeziehen.“

b) In Absatz 2 werden die Sätze 3, 4 und 5 aufge-hoben.

c) In Absatz 2 werden die Sätze 3, 4 und 5 aufge-hoben.

c) Absatz 3 wird aufgehoben. d) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.

d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz eingefügt:

„(7a) Vor der Entscheidung des Bundesaus-schusses über die Richtlinien zur Verordnungvon Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 istden in § 128 Abs. 1 Satz 4 genannten Organi-sationen der betroffenen Leistungserbringer undHilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegen-heit zur Stellungnahme zu geben; die Stellung-nahmen sind in die Entscheidung einzubezie-hen.“

e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz eingefügt:

„(7a) Vor der Entscheidung des Bundesaus-schusses über die Richtlinien zur Verordnungvon Hilfsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 istden in § 128 Abs. 1 Satz 4 genannten Organi-sationen der betroffenen Leistungserbringer undHilfsmittelhersteller auf Bundesebene Gelegen-heit zur Stellungnahme zu geben; die Stellung-nahmen sind in die Entscheidung einzubezie-hen.“

47. Nach § 92 wird folgender Paragraph eingefügt: 47. e n t f ä l l t

„§ 92aInstitut für die Arzneimittelverordnung

in der gesetzlichen Krankenversicherung

(1) Beim Bundesministerium für Gesundheitwird ein Institut für die Arzneimittelverordnung inder gesetzlichen Krankenversicherung errichtet, dasaus einer Kommission und einer Geschäftsstelle be-steht.

Mitglieder der Kommission sind

1. drei medizinische Sachverständige, davon zweiaus der ärztlichen Praxis und einer aus der kli-nischen Medizin,

2. zwei Sachverständige der Pharmakologie undder klinischen Pharmakologie,

3. ein Sachverständiger der medizinischen Statis-tik.

Weitere Mitglieder der Kommission sind

4. ein Sachverständiger der Phytotherapie,

5. ein Sachverständiger der Homöopathie,

6. ein Sachverständiger der anthroposophischenMedizin mit einem abgeschlossenen Hoch-schulstudium der Medizin oder Pharmazie.

Page 36: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 36 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Die Sachverständigen und ein Stellvertreter für jededer in Satz 2 und 3 genannten Gruppen werden vomBundesministerium für Gesundheit für die Dauervon vier Jahren berufen.

(2) Die Mitglieder der Kommission nach Ab-satz 1 Satz 3 und 4 und die Stellvertreter sind unab-hängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie übenihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie können ihrAmt durch Erklärung gegenüber dem Bundesmi-nisterium für Gesundheit jederzeit niederlegen. DieMitglieder dürfen keine finanziellen oder sonstigenInteressen haben, die ihre Unparteilichkeit beein-flussen könnten. Sie haben dem Bundesministeriumfür Gesundheit vor ihrer Berufung alle Beziehungenzu Interessenverbänden, Auftragsinstituten und derpharmazeutischen Industrie einschließlich Art undHöhe von Zuwendungen offenzulegen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wirdermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-mung des Bundesrates das Nähere über die Bestel-lung, die Amtsführung der Mitglieder der Kommis-sion, die Geschäftsführung und das Verfahren zubestimmen. Die Mitglieder der Kommission erhal-ten Ersatz der Auslagen und ein Entgelt für denZeitaufwand.

(4) An den Sitzungen der Kommission könnendie Mitarbeiter der Geschäftsstelle und weitereVertreter des Bundesministeriums für Gesundheitteilnehmen. Die Beratungen der Kommission sindvertraulich.

(5) Das Institut erstellt auf der Grundlage derKriterien nach Absatz 6 zur Vorbereitung derRechtsverordnung nach § 34a eine Vorschlagslistevon Arzneimitteln, die in der vertragsärztlichenVersorgung verordnungsfähig sind (Vorschlags-liste). Die Arzneimittel der besonderen Therapie-richtungen Phytotherapie, Homöopathie und An-throposophie werden in einem Anhang aufgelistet.Arzneimittel der besonderen Therapierichtungenkönnen in den Hauptteil der Vorschlagsliste aufge-nommen werden, sofern sie den für diesen gelten-den Urteilsstandards entsprechen. Die Vorschlags-liste einschließlich Anhang ist nach Anwendungs-gebieten und Stoffgruppen zu ordnen. Sie kannAnwendungsgebiete von Arzneimitteln von derVerordnungsfähigkeit ausnehmen oder die Verord-nungsfähigkeit von Arzneimitteln an bestimmtemedizinische Bedingungen knüpfen.

(6) In die Vorschlagsliste aufzunehmen sindArzneimittel, die für eine zweckmäßige, ausrei-chende und notwendige Behandlung, Präventionoder Diagnostik von Krankheiten oder erheblichenGesundheitsstörungen geeignet sind; Voraussetzungfür diese Eignung ist ein mehr als geringfügigertherapeutischer Nutzen, gemessen am Ausmaß deserzielbaren therapeutischen Effekts. Den indikati-onsbezogenen Bewertungen sind jeweils einheit-liche Urteilsstandards zugrunde zu legen. In die

Page 37: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 37 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Bewertungen einzubeziehen sind Qualität und Aus-sagekraft der Belege, die therapeutische Relevanzder wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Er-folgswahrscheinlichkeit der therapeutischen oderdiagnostischen Maßnahme. Nicht aufzunehmensind Arzneimittel, die für geringfügige Gesund-heitsstörungen bestimmt sind, die für das Therapie-ziel oder zur Minderung von Risiken nicht erfor-derliche Bestandteile enthalten oder deren Wirkungwegen der Vielzahl der enthaltenen Wirkstoffenicht mit ausreichender Sicherheit beurteilbar ist.Die Kriterien für die Aufnahme von Arzneimittelnder besonderen Therapierichtungen haben den Be-sonderheiten der jeweiligen TherapierichtungRechnung zu tragen.

(7) Das Institut kann zu seiner Beratung Sach-verständige heranziehen. Die Behörden des Ge-schäftsbereichs des Bundesministeriums für Ge-sundheit sowie die Verbände der Ärzteschaft, derApothekerschaft und der pharmazeutischen Indu-strie sind verpflichtet, der Kommission auf Verlan-gen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichenInformationen zur Verfügung zu stellen.

(8) Die Kommission beschließt die Vorschlags-liste mit mindestens sieben Stimmen. Sachverstän-digen der medizinischen Wissenschaft, insbesonde-re den wissenschaftlichen medizinischen Fachge-sellschaften, den Vereinigungen zur Förderung derBelange der besonderen Therapierichtungen, denBerufsvertretungen der Ärzte und Apotheker, denVerbänden der pharmazeutischen Industrie sowieden Spitzenverbänden der Krankenkassen ist Gele-genheit zur Stellungnahme zu geben. Die Vor-schlagsliste ist erstmalig bis zum 31. März 2001 zubeschließen.

(9) Die Kommission soll die Vorschlagslistelaufend an den Stand der wissenschaftlichen Er-kenntnisse anpassen und neue Arzneimittel berück-sichtigen. Der pharmazeutische Unternehmer kanndie Aufnahme eines Arzneimittels in die beschlos-sene Vorschlagsliste beantragen. Soweit es sich umneu zugelassene Arzneimittel handelt, hat das In-stitut innerhalb von drei Monaten nach der Be-kanntmachung der Zulassung des Arzneimittelsüber dessen Aufnahme in die Vorschlagsliste zuentscheiden. Kommt eine Entscheidung innerhalbdieser Frist nicht zustande, ist das Arzneimittel biszu einer gegenteiligen Entscheidung in der ver-tragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig. Arz-neimittel, die den Anforderungen nach Absatz 6nicht oder nicht mehr entsprechen, sind aus derVorschlagsliste herauszunehmen.

(10) Der Vertragsarzt kann Arzneimittel, dienicht nach § 34a verordnungsfähig sind, aus-nahmsweise im Einzelfall mit Begründung imRahmen der Arzneimittel-Richtlinien verordnen,sofern dies dort vorgesehen ist.

Page 38: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 38 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

(11) Klagen gegen die Vorschlagsliste sind un-zulässig. Für Klagen gegen die Liste verordnungs-fähiger Arzneimittel nach § 34a gelten die Vor-schriften über die Anfechtungsklage entsprechend.Die Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.Ein Vorverfahren findet nicht statt. GesonderteKlagen gegen die Gliederungen nach Anwendungs-gebieten oder Stoffgruppen oder gegen sonstigeTeile der Zusammenstellungen sind unzulässig. FürKlagen auf Aufnahme in die Liste verordnungsfähi-ger Arzneimittel nach § 34a gelten die Vorschriftenüber die Leistungsklage entsprechend.“

48. § 93 wird aufgehoben. 48. In § 93 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten„§ 34 Abs. 1“ die Worte „oder durch Rechtsver-ordnung auf Grund des § 34 Abs. 2 und 3“ ge-strichen.

49. In § 95 Abs. 5 werden der Punkt durch ein Kommaersetzt und der Halbsatz „oder wenn der Vertrags-arzt in den hauptamtlichen Vorstand nach § 79Abs. 1 gewählt worden ist und keine nach § 79Abs. 4 Satz 5 zulässige Tätigkeit als Vertragsarztausübt.“ eingefügt.

49. u n v e r ä n d e r t

50. In § 95a Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „drei-jährigen“ durch das Wort „fünfjährigen“ ersetzt.

50. u n v e r ä n d e r t

51. In § 96 Abs. 2 wird Satz 3 aufgehoben. 51. u n v e r ä n d e r t

52. In § 97 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „5“ durch dieAngabe „4“ und die Angabe „7“ durch die Angabe„6“ ersetzt.

52. u n v e r ä n d e r t

53. § 101 wird wie folgt geändert: 53. § 101 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird der Punkt durchein Komma ersetzt und folgende Nummer an-gefügt:

„6. Voraussetzungen, unter denen der Zulas-sungsausschuss eine Praxis in den Fällendes § 103 Abs. 4 schließen kann, insbeson-dere wenn deren Praxisumfang erheblichunter dem Durchschnitt des Praxisumfan-ges der Praxen in der Fachgruppe liegt oderwenn auf Grund der besonderen lokalenVersorgungsdichte kein Versorgungsbedarffür die Praxis besteht sowie Einzelheitendes Verfahrens.“

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 85Abs. 4b Satz 3 und 4“ durch die Angabe„§ 87a Abs. 5 Satz 3 und 4“ ersetzt.

bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 85Abs. 4b Satz 7 erster Halbsatz undSatz 8“ durch die Angabe „§ 87a Abs. 5Satz 7 erster Halbsatz und Satz 8“ undder Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummerangefügt:

„6. Voraussetzungen, unter denen der Zu-lassungsausschuss eine Praxis in denFällen des § 103 Abs. 4 schließenkann, insbesondere wenn deren Praxis-umfang erheblich unter dem Durch-schnitt des Praxisumfanges der Praxenin der Fachgruppe liegt oder wenn aufGrund der besonderen lokalen Versor-gungsdichte kein Versorgungsbedarffür die Praxis besteht sowie Einzelhei-ten des Verfahrens.“

Page 39: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 39 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in Nummer 2 das Kommadurch das Wort „oder“ ersetzt und dieNummer 3 gestrichen.

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Folgender Absatz wird angefügt:

„(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden mitAusnahme der Kinderärzte eine Arztgruppe imSinne des § 101 Abs. 2. Der allgemeine be-darfsgerechte Versorgungsgrad ist für dieseArztgruppe erstmals zum Stand vom31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhält-niszahlen für die an der fachärztlichen Versor-gung teilnehmenden Internisten sind zum Standvom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. DerBundesausschuss der Ärzte und Krankenkassenhat die neuen Verhältniszahlen bis zum31. März 2000 zu beschließen. Der Zulassungs-ausschuss kann über Zulassungsanträge vonHausärzten und Internisten, die nach dem31. Dezember 1999 gestellt werden, mit Aus-nahme bei der Praxisübergabe, für die § 103Abs. 4 entsprechend gilt, erst dann entscheiden,wenn der Landesausschuss der Ärzte undKrankenkassen die Feststellungen nach § 103Abs. 1 Satz 1 getroffen hat; die Feststellungensind erstmals zum Stand vom 30. Juni 2000 biszum 31. Juli 2000 zu treffen. Anträge nachSatz 5 sind wegen Zulassungsbeschränkungenauch dann abzulehnen, wenn diese bei Antrag-stellung noch nicht angeordnet waren.“

c) Folgender Absatz wird angefügt:

„(5) Hausärzte (§ 73 Abs. 1a) bilden ab dem1. Januar 2001 mit Ausnahme der Kinderärzteeine Arztgruppe im Sinne des § 101 Abs. 2;Absatz 4 bleibt unberührt. Der allgemeine be-darfsgerechte Versorgungsgrad ist für dieseArztgruppe erstmals zum Stand vom31. Dezember 1995 zu ermitteln. Die Verhält-niszahlen für die an der fachärztlichen Versor-gung teilnehmenden Internisten sind zum Standvom 31. Dezember 1995 neu zu ermitteln. DerBundesausschuss der Ärzte und Krankenkassenhat die neuen Verhältniszahlen bis zum31. März 2000 zu beschließen. Der Zulassungs-ausschuss kann über Zulassungsanträge vonHausärzten und Internisten, die nach dem31. Dezember 2000 gestellt werden, erst dannentscheiden, wenn der Landesausschuss dieFeststellungen nach § 103 Abs. 1 Satz 1 ge-troffen hat; die Feststellungen sind erstmalszum Stand vom 31. Dezember 2000 bis zum31. Januar 2001 zu treffen. Anträge nachSatz 5 sind wegen Zulassungsbeschränkungenauch dann abzulehnen, wenn diese bei Antrag-stellung noch nicht angeordnet waren.“

54. § 102 wird wie folgt geändert: 54. u n v e r ä n d e r t

a) Der bisherige Text wird Absatz 1 und in Satz 1wird das Datum „1. Januar 1999“ durch dasDatum „1. Januar 2003“ ersetzt.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

„(2) Das Bundesministerium für Gesundheithat bis zum 31. Dezember 2001 durch Beauf-tragung eines geeigneten wissenschaftlichen In-stituts die erforderliche Datengrundlage für dieBedarfszulassung nach gesetzlich festzulegen-den Verhältniszahlen nach Absatz 1 erstellenzu lassen.“

55. § 103 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: 55. u n v e r ä n d e r t

„(4) Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes ineinem Planungsbereich, für den Zulassungsbe-schränkungen angeordnet sind, durch Erreichen derAltersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet,kann der Zulassungsausschuss auf Antrag der Kas-senärztlichen Vereinigung, des Landesverbandeseiner Krankenkasse oder eines Verbandes der Er-satzkassen die Praxis nach den Vorgaben derRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte undder Krankenkassen nach § 101 Abs. 1 Nr. 6 gegeneine am Verkehrswert bemessene Entschädigung

Page 40: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 40 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

schließen. Die Kosten werden von der Kassenärzt-lichen Vereinigung einerseits, den Landesverbän-den der Krankenkassen und Verbänden der Ersatz-kassen andererseits zu gleichen Teilen getragen.Wird die Praxis nicht nach Satz 1 geschlossen undsoll sie von einem Nachfolger weiter geführt wer-den, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf An-trag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügungüber die Praxis berechtigten Erben diesen Vertrags-arztsitz in dem für die amtliche Bekanntmachungvorgesehenen Blättern unverzüglich auszuschreibenund eine Liste der eingehenden Bewerbung zu er-stellen. Dem Zulassungsausschuss sowie dem Ver-tragsarzt oder seinen Erben ist eine Liste der einge-henden Bewerbungen zur Verfügung zu stellen.Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebenePraxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztesfortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss denNachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszu-wählen. Bei der Auswahl der Bewerber sind die be-rufliche Eignung, das Approbationsalter und dieDauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen,ferner, ob der Bewerber der Ehegatte, eine Kind, einangestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oderein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher ge-meinschaftlich ausgeübt wurde. Ab 1. Januar 2006sind für ausgeschriebene Hausarztsitze grundsätz-lich nur Allgemeinärzte zu berücksichtigen. Diewirtschaftlichen Interessen des ausscheidendenVertragsarztes oder seiner Erben sind nur insoweitzu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe desVerkehrswertes der Praxis nicht übersteigt.“

56. § 106 wird wie folgt gefasst: 56. § 106 wird wie folgt gefasst:

„§ 106Wirtschaftlichkeitsprüfung in der

vertragsärztlichen Versorgung

„§ 106Wirtschaftlichkeitsprüfung in der

vertragsärztlichen Versorgung

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen unddie Verbände der Ersatzkassen vereinbaren gemein-sam und einheitlich mit den Kassenärztlichen Ver-einigungen die Bildung gemeinsamer Prüfungsaus-schüsse zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit dervertragsärztlichen und der vertragszahnärztlichenVersorgung. Die Prüfungsausschüsse führen unterBeachtung der in dieser Vorschrift genannten Vor-gaben die Prüfungen nach Absatz 2 durch. In denVereinbarungen nach Satz 1 sind Regelungen überdie Geschäftsführung der Prüfungsausschüsse zutreffen; die mit der Aufgabenerfüllung der Aus-schüsse verbundenen Kosten werden von den Ver-tragspartnern gemeinsam getragen.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Wirtschaftlichkeit der Versorgung wirdgeprüft durch

1. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlichverordneter Leistungen nach Durchschnitts-werten oder bei Überschreitung der Richtgrößennach Absatz 5 (Auffälligkeitsprüfung),

(2) u n v e r ä n d e r t

Page 41: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 41 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

2. arztbezogene Prüfung ärztlicher und ärztlichverordneter Leistungen auf der Grundlage vonarztbezogenen und versichertenbezogenenStichproben, die mindestens 2 vom Hundert derÄrzte je Quartal umfassen (Zufälligkeitsprü-fung).

Die Höhe der Stichprobe nach Satz 1 Nr. 2 ist nachArztgruppen gesondert zu bestimmen; der Prü-fungsausschuss kann für die Zwecke der PrüfungGruppen abweichend von den Fachgebieten nachausgewählten Leistungsmerkmalen bilden.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1umfassen auch die Häufigkeit von Überweisungen,Krankenhauseinweisungen und Feststellungen derArbeitsunfähigkeit sowie die Häufigkeit und denUmfang sonstiger veranlasster Leistungen, insbe-sondere aufwendiger medizinisch-technischer Leis-tungen; sie werden einmal pro Quartal durchge-führt. Soweit ärztlich verordnete Leistungen beiÜberschreitung von Richtgrößen nach Absatz 5 ge-prüft werden, werden Prüfungen nach Durch-schnittswerten nicht durchgeführt. Die Prüfungennach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auf der Grundlageder arzt- und versichertenbezogenen Daten über dieerbrachten, verordneten und veranlassten Leistun-gen für den Zeitraum eines Jahres durchzuführen.Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaftlichkeitin den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind

1. die medizinische Notwendigkeit der Leistungen(Indikation),

2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung destherapeutischen oder diagnostischen Ziels (Ef-fektivität),

3. die Übereinstimmung der Leistungen mit denanerkannten Kriterien für ihre fachgerechteErbringung (Qualität), insbesondere mit den inden Richtlinien der Bundesausschüsse enthalte-nen Vorgaben,

4. die Angemessenheit der durch die Leistungenverursachten Kosten im Hinblick auf das Be-handlungsziel,

5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der Kie-ferorthopädie auch die Vereinbarkeit der Leis-tungen mit dem Heil- und Kostenplan.

In die Prüfungen nach Absatz 2 sind auch die Leis-tungen einzubeziehen, die im Rahmen der Kosten-erstattung vergütet worden sind.

(3) Die Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1umfassen auch die Häufigkeit von Überweisungen,Krankenhauseinweisungen und Feststellungen derArbeitsunfähigkeit sowie die Häufigkeit und denUmfang sonstiger veranlasster Leistungen, insbe-sondere aufwendiger medizinisch-technischer Leis-tungen. Die Prüfungen nach Durchschnittswertensind für den Zeitraum eines Quartals, die Prü-fungen bei Überschreitung der Richtgrößen fürden Zeitraum eines Kalenderjahres durchzufüh-ren. Soweit ärztlich verordnete Leistungen beiÜberschreitung von Richtgrößen nach Absatz 5 ge-prüft werden, werden Prüfungen nach Durch-schnittswerten nicht durchgeführt. Die Prüfungennach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind auf der Grundlageder arzt- und versichertenbezogenen Daten über dieerbrachten, verordneten und veranlassten Leistun-gen für den Zeitraum eines Jahres durchzuführen.Gegenstand der Beurteilung der Wirtschaftlichkeitin den Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind,soweit aufgrund der für die Prüfung bereitge-stellten Daten dafür Veranlassung besteht,

1. die medizinische Notwendigkeit der Leistungen(Indikation),

2. die Eignung der Leistungen zur Erreichung destherapeutischen oder diagnostischen Ziels (Ef-fektivität),

3. die Übereinstimmung der Leistungen mit denanerkannten Kriterien für ihre fachgerechteErbringung (Qualität), insbesondere mit den inden Richtlinien der Bundesausschüsse enthalte-nen Vorgaben,

4. die Angemessenheit der durch die Leistungenverursachten Kosten im Hinblick auf das Be-handlungsziel,

5. bei Leistungen des Zahnersatzes und der Kie-ferorthopädie auch die Vereinbarkeit der Leis-tungen mit dem Heil- und Kostenplan.

In die Prüfungen nach Absatz 2 sind auch die Leis-tungen einzubeziehen, die im Rahmen der Kosten-erstattung vergütet worden sind.

(4) Die in Absatz 1 genannten Vertragspartnervereinbaren die Verfahren zur Prüfung der Wirt-schaftlichkeit nach Absatz 2 gemeinsam und ein-

(4) Die in Absatz 1 genannten Vertragspartnervereinbaren die Verfahren zur Prüfung der Wirt-schaftlichkeit nach Absatz 2 gemeinsam und ein-

Page 42: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 42 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

heitlich. In den Verträgen ist auch festzulegen, un-ter welchen Voraussetzungen Einzelfallprüfungendurchgeführt und pauschale Honorarkürzungenvorgenommen werden. Für den Fall wiederholtfestgestellter Unwirtschaftlichkeit sind pauschaleHonorarkürzungen vorzusehen.

heitlich. Sie können über die in Absatz 2 be-stimmten Prüfungsarten hinaus andere arzt-bezogene Prüfungsarten vereinbaren. In denVerträgen ist auch festzulegen, unter welchen Vor-aussetzungen Einzelfallprüfungen durchgeführt undpauschale Honorarkürzungen vorgenommen wer-den. Für den Fall wiederholt festgestellter Unwirt-schaftlichkeit sind pauschale Honorarkürzungenvorzusehen.

(5) Für die Prüfungen auf der Grundlage vonRichtgrößen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) vereinbaren dieVertragspartner nach Absatz 1 einheitliche arzt-gruppenspezifische Richtgrößen für das Volumender je Arzt verordneten Leistungen, insbesonderevon Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Prüfungenbei Überschreitung der Richtgrößen werden durch-geführt, wenn die Richtgrößen um mehr als 15 vomHundert überschritten werden und aufgrund dervorliegenden Daten nicht davon auszugehen ist, daßdie Überschreitung durch Praxisbesonderheiten be-gründet ist. Bei einer Überschreitung der Richt-größen um mehr als 25 vom Hundert hat der Ver-tragsarzt den sich aus der Überschreitung derRichtgrößen ergebenden Mehraufwand zu erstatten,soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten be-gründet ist. Eine Klage gegen die Entscheidung desBeschwerdeausschusses hat keine aufschiebendeWirkung. Die Richtgrößen gelten bis zum Inkraft-treten von Folgevereinbarungen.

(5) Für die Prüfungen auf der Grundlage vonRichtgrößen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) vereinbaren dieVertragspartner nach Absatz 1 einheitliche arzt-gruppenspezifische Richtgrößen für das Volumender je Arzt verordneten Leistungen, insbesonderevon Arznei-, Verband- und Heilmitteln. Prüfungenbei Überschreitung der Richtgrößen werden durch-geführt, wenn die Richtgrößen um mehr als 5 vomHundert überschritten werden und aufgrund dervorliegenden Daten nicht davon auszugehen ist, daßdie Überschreitung durch Praxisbesonderheiten be-gründet ist. Bei einer Überschreitung der Richt-größen um mehr als 15 vom Hundert hat der Ver-tragsarzt den sich aus der Überschreitung derRichtgrößen ergebenden Mehraufwand zu erstatten,soweit dieser nicht durch Praxisbesonderheiten be-gründet ist. Eine Klage gegen die Entscheidung desBeschwerdeausschusses hat keine aufschiebendeWirkung. Die Richtgrößen gelten bis zum Inkraft-treten von Folgevereinbarungen.

(6) Den Prüfungsausschüssen nach Absatz 1 ge-hören Vertreter der Ärzte und der Krankenkassen ingleicher Zahl an. Den Vorsitz führt jährlich wech-selnd ein Vertreter der Ärzte und ein Vertreter derKrankenkassen. Bei Stimmengleichheit gibt dieStimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In denVereinbarungen nach Absatz 1 ist auch die Bildungvon Beschwerdeausschüssen vorzusehen; die Sätze1 bis 3 gelten entsprechend.

(6) u n v e r ä n d e r t

(7) Ergeben die Prüfungen nach Absatz 2 undnach § 275 Abs. 2 Satz 1, dass ein Arzt Arbeitsun-fähigkeit festgestellt hat, obwohl die medizinischenVoraussetzungen dafür nicht vorlagen, können derArbeitgeber, der zu Unrecht Arbeitsentgelt gezahlthat und die Krankenkasse, die zu Unrecht Kran-kengeld gezahlt hat, von dem Arzt Schadensersatzverlangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit grob fahr-lässig oder vorsätzlich festgestellt worden ist, ob-wohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegenhatten.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob derVertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die er-mächtigte ärztlich geleitete Einrichtung gegen dasWirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welcheMaßnahmen zu treffen sind; das Prüfverfahrenkann auch auf Antrag der Krankenkasse, ihres Ver-bandes oder der Kassenärztlichen Vereinigung ein-geleitet werden. Maßnahmen der Prüfungsausschüs-se sind

(8) Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob derVertragsarzt, der ermächtigte Arzt oder die er-mächtigte ärztlich geleitete Einrichtung gegen dasWirtschaftlichkeitsgebot verstoßen hat und welcheMaßnahmen zu treffen sind; das Prüfverfahrenkann auch auf Antrag der Krankenkasse, ihres Ver-bandes oder der Kassenärztlichen Vereinigung ein-geleitet werden. Maßnahmen der Prüfungsausschüs-se sind

Page 43: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

1. die mündliche oder schriftliche Beratung,2. die Festsetzung der Honorarkürzung,3. die Festsetzung des Regresses in Bezug auf

Unwirtschaftlichkeit bei verordneten oder ver-anlassten Leistungen.

Gegen die Entscheidungen der Prüfungsausschüssekönnen die betroffenen Ärzte und ärztlich geleitetenEinrichtungen, die Krankenkasse, die betroffenenLandesverbände der Krankenkassen sowie die Kas-senärztlichen Vereinigungen die Beschwerdeaus-schüsse anrufen. Die Anrufung hat aufschiebendeWirkung. Für das Verfahren sind § 84 Abs. 1 und§ 85 Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes anzuwenden.Das Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss giltals Vorverfahren (§ 78 SGG).

1. die mündliche oder schriftliche Beratung,2. die Festsetzung der Honorarkürzung,3. die Festsetzung des Regresses in Bezug auf

Unwirtschaftlichkeit bei verordneten oder ver-anlassten Leistungen.

Gegen die Entscheidungen der Prüfungsausschüssekönnen die betroffenen Ärzte und ärztlich geleitetenEinrichtungen, die Krankenkasse, die betroffenenLandesverbände der Krankenkassen und Verbändeder Ersatzkassen sowie die Kassenärztlichen Ver-einigungen die Beschwerdeausschüsse anrufen. DieAnrufung hat aufschiebende Wirkung. Für dasVerfahren sind § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 3 desSozialgerichtsgesetzes anzuwenden. Das Verfahrenvor dem Beschwerdeausschuss gilt als Vorverfahren(§ 78 SGG).

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für die Prü-fung der Wirtschaftlichkeit der im Krankenhaus er-brachten ambulanten ärztlichen und belegärztlichenLeistungen; § 106a gilt entsprechend.

(9) u n v e r ä n d e r t

(10) Die an der vertragsärztlichen Versorgungteilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, auf Verlan-gen des Prüfungsausschusses die für die Prüfungenerforderlichen Unterlagen einschließlich der Befun-de und Dokumentationen vorzulegen und auf Vor-ladung des Prüfungsausschusses zu Beratungsmaß-nahmen oder Ausschusssitzungen zu erscheinen.

(10) Die an der vertragsärztlichen Versorgungteilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, auf Verlan-gen des Prüfungsausschusses die für die Prüfungenerforderlichen Unterlagen einschließlich der Befun-de, Fremdbefunde und Dokumentationen vorzule-gen und auf Vorladung des Prüfungsausschusses zuBeratungsmaßnahmen oder Ausschusssitzungen zuerscheinen, die für Prüfung erforderlichen Un-terlagen sind unverzüglich zurückzugeben, wennsie nicht mehr erforderlich sind.

57. Nach § 106 wird folgender Paragraph eingefügt: 57. Nach § 106 wird folgender Paragraph eingefügt:„§ 106a

Abrechnungsprüfung„§ 106a

Abrechnungsprüfung(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und

die Verbände der Ersatzkassen vereinbaren einheit-lich und gemeinsam mit den Kassenärztlichen Ver-einigungen Verfahren zur Prüfung der Abrechnun-gen der Vertragsärzte. Insbesondere sind Verfahrenzu vereinbaren, die eine regelmäßige Überprüfungdes Umfangs der pro Tag abgerechneten Leistungenunter Plausibilitätsaspekten auf der Grundlage vonAnnahmen hinsichtlich des Zeitbedarfs für die ab-gerechneten Leistungen vorsehen. Die Annahmenzum Zeitbedarf für die Erbringung der Leistungenkönnen auf der Grundlage von Schätzungen des beisachgerechter Erbringung der Leistungen nicht un-terschreitbaren Zeitaufwands bestimmt werden. DieErgebnisse dieser Prüfungen sind den Prüfungsaus-schüssen nach § 106 zur Verfügung zu stellen undin die Prüfungen nach § 106 Abs. 2 einzubeziehen.

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen unddie Verbände der Ersatzkassen vereinbaren einheit-lich und gemeinsam mit den Kassenärztlichen Ver-einigungen Verfahren zur Prüfung der Abrechnun-gen der Vertragsärzte durch die KassenärztlichenVereinigungen. Insbesondere sind Verfahren zuvereinbaren, die eine regelmäßige Überprüfung desUmfangs der pro Tag abgerechneten Leistungenunter Plausibilitätsaspekten auf der Grundlage vonAnnahmen hinsichtlich des Zeitbedarfs für die ab-gerechneten Leistungen vorsehen. Die Annahmenzum Zeitbedarf für die Erbringung der Leistungenkönnen auf der Grundlage von Schätzungen des beisachgerechter Erbringung der Leistungen nicht un-terschreitbaren Zeitaufwands bestimmt werden. DieErgebnisse dieser Prüfungen sind den Prüfungsaus-schüssen nach § 106 zur Verfügung zu stellen undin die Prüfungen nach § 106 Abs. 2 einzubeziehen.

(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgungteilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, auf Verlan-gen der Kassenärztlichen Vereinigung die für diePrüfung nach Absatz 1 erforderlichen Befunde undsonstigen Unterlagen vorzulegen.

(2) Die an der vertragsärztlichen Versorgungteilnehmenden Ärzte sind verpflichtet, auf Verlan-gen der Kassenärztlichen Vereinigung die für diePrüfung nach Absatz 1 erforderlichen Befunde,Fremdbefunde und sonstigen Unterlagen vorzule-

Page 44: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 44 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

gen; die für die Prüfung erforderlichen Unterla-gen sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sienicht mehr erforderlich sind.

(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 sind biszum 31. März 2000 zu treffen. Soweit die Vereinba-rungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht oder nichtvollständig zustande gekommen sind, wird derVertragsinhalt durch das Schiedsamt bestimmt; dieVertragspartner teilen dem Vorsitzenden desSchiedsamtes unverzüglich nach Ablauf dieser Fristmit, ob die Vereinbarungen zustande gekommensind.“

(3) u n v e r ä n d e r t

58. § 108 wird wie folgt gefasst: 58. u n v e r ä n d e r t

„§ 108Zugelassene Krankenhäuser

Die Krankenkassen dürfen Krankenhausbe-handlung nur durch folgende Krankenhäuser (zu-gelassene Krankenhäuser) erbringen lassen:

1. Krankenhäuser, die einen Versorgungsvertragmit den Landesverbänden der Krankenkassenund den Verbänden der Ersatzkassen abge-schlossen haben,

2. Hochschulkliniken im Sinne des Hochschul-bauförderungsgesetzes und

3. Krankenhäuser, die am 1. Januar 2003 in denKrankenhausplan eines Landes aufgenommensind.“

59. § 109 wird wie folgt gefasst: 59. § 109 wird wie folgt gefasst:

„§ 109Abschluss von Versorgungsverträgen

mit Krankenhäusern

„§ 109Abschluss von Versorgungsverträgen

mit Krankenhäusern

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 1kommt durch Einigung zwischen den Landesver-bänden der Krankenkassen und den Verbänden derErsatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträ-ger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei denHochschulkliniken gilt die Aufnahme der Hoch-schule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 desHochschulbauförderungsgesetzes als Abschluss desVersorgungsvertrages. Krankenhäuser, die am1. Januar 2003 in einen Krankenhausplan nach § 6Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 desKrankenhausfinanzierungsgesetzes aufgenommensind, gelten bis zu einer Kündigung nach § 110 alsdurch Versorgungsvertrag zugelassen. Die Landes-verbände der Krankenkassen und die Verbände derErsatzkassen gemeinsam vereinbaren mit den Trä-gern der nach § 108 Nummer 1 und 3 zugelassenenKrankenhäuser bis zum 31. Dezember 2003 die Leis-tungsstruktur des Krankenhauses und die Aufga-benstellung zur Umsetzung der Rahmenvorgabennach § 109a. Änderungen des Versorgungsauftra-ges, der Leistungsstruktur oder der Bettenzahl wer-den durch die Vertragsparteien nach Satz 1 verein-bart oder im Wege der Teilkündigung nach § 110

(1) Der Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 1kommt durch Einigung zwischen den Landesver-bänden der Krankenkassen und den Verbänden derErsatzkassen gemeinsam und dem Krankenhausträ-ger zustande; er bedarf der Schriftform. Bei denHochschulkliniken gilt die Aufnahme der Hoch-schule in das Hochschulverzeichnis nach § 4 desHochschulbauförderungsgesetzes als Abschluss desVersorgungsvertrages. Krankenhäuser, die am1. Januar 2003 in einen Krankenhausplan nach § 6Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 3 desKrankenhausfinanzierungsgesetzes aufgenommensind, gelten bis zu einer Kündigung nach § 110 alsdurch Versorgungsvertrag zugelassen. Die Landes-verbände der Krankenkassen und die Verbände derErsatzkassen gemeinsam vereinbaren mit den Trä-gern der nach § 108 Nummer 1 und 3 zugelassenenKrankenhäuser erstmalig bis zum 31. Dezember2003 die Leistungsstruktur des Krankenhauses unddie Aufgabenstellung zur Umsetzung der Rahmen-vorgaben nach § 109a. Änderungen des Versor-gungsauftrages, der Leistungsstruktur oder der Bet-tenzahl werden durch die Vertragsparteien nachSatz 1 vereinbart oder im Wege der Teilkündigung

Page 45: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 45 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

bewirkt. Verträge, die vor dem 1. Januar 1989 nach§ 371 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung abge-schlossen worden sind, gelten bis zu ihrer Kündi-gung nach § 110 weiter.

nach § 110 bewirkt. Verträge, die vor dem 1. Januar1989 nach § 371 Abs. 2 der Reichsversicherungs-ordnung abgeschlossen worden sind, gelten bis zuihrer Kündigung nach § 110 weiter.

(2) Ein Anspruch auf Abschluss eines Versor-gungsvertrages besteht nicht. Bei notwendigerAuswahl zwischen mehreren geeigneten Kranken-häusern, die sich um den Abschluss eines Versor-gungsvertrages bewerben, entscheiden die Landes-verbände der Krankenkassen und die Verbände derErsatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigungder öffentlichen Interessen und der Vielfalt derKrankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermes-sen, welches Krankenhaus den Erfordernissen einerbedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaft-lichen Krankenhausbehandlung am besten gerechtwird.

Ein Versorgungsvertrag darf nicht abgeschlossenwerden, wenn das Krankenhaus

1. nicht die Gewähr für eine leistungsfähige undwirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietetoder

2. unter Berücksichtigung der Rahmenvorgabennach § 109a für eine bedarfsgerechte Kranken-hausbehandlung der Versicherten nicht erfor-derlich ist.

(2) Ein Anspruch auf Abschluss eines Versor-gungsvertrages besteht nicht. Bei notwendigerAuswahl zwischen mehreren geeigneten Kranken-häusern, die sich um den Abschluss eines Versor-gungsvertrages bewerben, entscheiden die Landes-verbände der Krankenkassen und die Verbände derErsatzkassen gemeinsam unter Berücksichtigungder öffentlichen Interessen und der Vielfalt derKrankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermes-sen, welches Krankenhaus den Erfordernissen dermedizinischen Qualitätssicherung sowie einer lei-stungsfähigen und wirtschaftlichen Krankenhaus-behandlung am besten gerecht wird.

Ein Versorgungsvertrag darf nicht abgeschlossenwerden, wenn das Krankenhaus

1. nicht die Gewähr für eine leistungsfähige undwirtschaftliche Krankenhausbehandlung bietetoder

2. unter Berücksichtigung der Rahmenvorgabennach § 109a für eine Krankenhausbehandlungder Versicherten nicht erforderlich ist.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen unddie Verbände der Ersatzkassen haben Abschluss,Änderung und Ablehnung von Versorgungsverträ-gen der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen.Die Landesbehörde kann den Abschluss, die Ände-rung und die Ablehnung eines Versorgungsvertra-ges beanstanden, wenn die Rahmenvorgaben dengesetzlichen Vorgaben nach § 109a entsprechen,aber nicht beachtet worden sind. Der Versorgungs-vertrag und die Änderung eines Versorgungsvertra-ges werden wirksam, wenn die zuständige Landes-behörde innerhalb von drei Monaten nach derAnzeige eine Beanstandung nicht erhebt oder aus-drücklich zustimmt. Gegen eine Beanstandung desAbschlusses und der Änderung eines Versorgungs-vertrages und gegen die Ablehnung eines Versor-gungsvertrages ist der Rechtsweg vor den Gerichtender Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Beanstandet dieLandesbehörde die Ablehnung eines Versorgungs-vertrages und helfen die Landesverbände der Kran-kenkassen und die Verbände der Ersatzkassen derBeanstandung innerhalb einer Frist von drei Mo-naten nach Zugang der Beanstandung nicht ab,kann die Landesbehörde den Versorgungsvertragfür die Landesverbände der Krankenkassen und dieVerbände der Ersatzkassen abschließen; gegen denAbschluss eines Versorgungsvertrages durch dieLandesbehörde ist der Rechtsweg vor den Gerichtender Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

(3) Die Landesverbände der Krankenkassen unddie Verbände der Ersatzkassen haben Abschluss,Änderung und Ablehnung von Versorgungsverträ-gen der zuständigen Landesbehörde anzuzeigen.Die Landesbehörde kann den Abschluss, die Ände-rung und die Ablehnung eines Versorgungsvertra-ges beanstanden, wenn die Rahmenvorgaben dengesetzlichen Vorgaben nach § 109a entsprechen,aber nicht beachtet worden sind. Der Versorgungs-vertrag und die Änderung eines Versorgungsvertra-ges werden wirksam, wenn die zuständige Landes-behörde innerhalb von drei Monaten nach derAnzeige eine Beanstandung nicht erhebt oder aus-drücklich zustimmt. Gegen eine Beanstandung desAbschlusses und der Änderung eines Versorgungs-vertrages und gegen die Ablehnung eines Versor-gungsvertrages ist der Rechtsweg vor den Gerichtender Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Beanstandet dieLandesbehörde die Ablehnung eines Versorgungs-vertrages und helfen die Landesverbände der Kran-kenkassen und die Verbände der Ersatzkassen derBeanstandung innerhalb einer Frist von drei Mo-naten nach Zugang der Beanstandung nicht ab,kann die Landesbehörde den Versorgungsvertragfür die Landesverbände der Krankenkassen und dieVerbände der Ersatzkassen abschließen; gegen denAbschluss eines Versorgungsvertrages durch dieLandesbehörde ist der Rechtsweg vor den Gerichtender Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über Klagengegen eine von der Landesbehörde erhobene Be-anstandung des Abschlusses oder der Änderung

Page 46: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 46 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

eines Versorgungsvertrages sowie den Abschlusseines Versorgungsvertrages durch die Landesbe-hörde entscheiden die Landessozialgerichte imersten Rechtszug.

(4) Der Versorgungsvertrag ist für alle Kran-kenkassen im Inland unmittelbar verbindlich.Durch den Versorgungsvertrag wird das Kranken-haus in dem vereinbarten oder festgelegten Umfangzur Krankenhausbehandlung der Versicherten zu-gelassen. Das zugelassene Krankenhaus ist imRahmen seines Versorgungsauftrages zur Kranken-hausbehandlung der Versicherten verpflichtet. DieKrankenkassen sind verpflichtet, unter Beachtungder Vorschriften dieses Gesetzbuches Verhandlun-gen über Vergütungsvereinbarungen nach Maßgabedes Krankenhausfinanzierungsgesetzes und derBundespflegesatzverordnung zu führen.“

(4) u n v e r ä n d e r t

60. Nach § 109 wird folgender Paragraph eingefügt: 60. Nach § 109 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 109aRahmenvorgaben für Versorgungsverträge

„§ 109aRahmenvorgaben für Versorgungsverträge

Als Grundlage für den Abschluss, die Änderungund die Kündigung von Versorgungsverträgen be-schließt die zuständige Landesbehörde im Ein-vernehmen mit den Landesverbänden der Kranken-kassen und den Verbänden der Ersatzkassen ge-meinsam und einheitlich allgemeine leistungsorien-tierte Rahmenvorgaben für Versorgungsverträge,die sich am tatsächlichen medizinischen Bedarf zuorientieren haben und in regelmäßigen Abständenzu überprüfen und entsprechend der Entwicklungfortzuschreiben sind. Die Rahmenvorgaben be-inhalten insbesondere Festlegungen zu den notwen-digen Leistungsbedarfen und Mindestmengen beiLeistungen, die bezogen auf die medizinischenFallkategorien des Vergütungssystems nach § 17cAbs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz darzustel-len sind, sowie Aussagen zur Sicherstellung derNotfallversorgung und Empfehlungen zur Wirt-schaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Kranken-hausbehandlung; sie haben auch die Versorgungvon Patienten aus anderen Bundesländern zu be-rücksichtigen. Die Landeskrankenhausgesellschaftund weitere Vereinigungen der Krankenhausträgerim Land sind anzuhören. Soweit Einvernehmennicht hergestellt wird, entscheidet die zuständigeLandesbehörde. Die Rahmenvorgaben sind erstmalsbis zum 30. Juni 2002 zu beschließen. Sie tretenzum 1. Januar 2003 in Kraft. Grundlage für dieerstmalige Ermittlung des Leistungsbedarfs bildendie Leistungszahlen des Jahres 2000 unter Berück-sichtigung zwischenzeitlicher Entwicklungen. DieKrankenhäuser sind verpflichtet, die zur Findungder Bewertungsrelationen nach § 17c Kranken-hausfinanzierungsgesetz benötigten Leistungsdatenanonymisiert auch den Vertragsparteien nach Ab-satz 1 zur Ermittlung der Rahmenvorgaben bis zum30. Juni 2001 zur Verfügung zu stellen.“

Als Grundlage für den Abschluss, die Änderungund die Kündigung von Versorgungsverträgen be-schließt die zuständige Landesbehörde im Einver-nehmen mit den Landesverbänden der Krankenkas-sen und den Verbänden der Ersatzkassen ge-meinsam und einheitlich allgemeine leistungsorien-tierte Rahmenvorgaben für Versorgungsverträge,die sich am tatsächlichen medizinischen Bedarf zuorientieren haben und in regelmäßigen Abständenzu überprüfen und entsprechend der Entwicklungfortzuschreiben sind. Die Rahmenvorgaben be-inhalten insbesondere Festlegungen zu den notwen-digen Leistungsbedarfen und Mindestmengen beiLeistungen, die bezogen auf die medizinischenFallkategorien des Vergütungssystems nach § 17cAbs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz darzustel-len sind, sowie Aussagen zur Sicherstellung derNotfallversorgung und Empfehlungen zur Wirt-schaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Kranken-hausbehandlung; sie haben auch die Versorgungvon Patienten aus anderen Bundesländern zu be-rücksichtigen. Die Landeskrankenhausgesellschaftund weitere Vereinigungen der Krankenhausträgerim Land sind anzuhören. Soweit Einvernehmennicht hergestellt wird, entscheidet die zuständigeLandesbehörde. Die Rahmenvorgaben sind erstmalsbis zum 30. September 2002 zu beschließen. Sietreten zum 1. Januar 2003 in Kraft. Grundlage fürdie erstmalige Ermittlung des Leistungsbedarfs bil-den die Leistungszahlen des Jahres 2001 unter Be-rücksichtigung zwischenzeitlicher Entwicklungen.Die Krankenhäuser sind verpflichtet, die Leistungs-daten nach § 17c Abs. 3 Satz 4 des Krankenhaus-finanzierungsgesetzes den Beteiligten nach Satz 1zur Ermittlung der Rahmenvorgaben bis zum30. April 2002 zur Verfügung zu stellen.“

Page 47: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 47 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

61. § 110 wird wie folgt gefasst: 61. § 110 wird wie folgt gefasst:

„§ 110Kündigung von Versorgungsverträgen

mit Krankenhäusern

„§ 110Kündigung von Versorgungsverträgen

mit Krankenhäusern

(1) Jede Vertragspartei kann einen Versor-gungsvertrag nach § 109 Abs. 1 mit einer Frist voneinem Jahr ganz oder teilweise kündigen. Die Lan-desverbände der Krankenkassen und die Verbändeder Ersatzkassen können nur gemeinsam und nuraus den in § 109 Abs. 2 Satz 3 genannten Gründenunter Beachtung von Rahmenvorgaben nach § 109akündigen. Eine Kündigung ist nur zulässig, wennder Kündigungsgrund nicht nur vorübergehend be-steht.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen unddie Verbände der Ersatzkassen haben jede Kündi-gung eines Versorgungsvertrages der zuständigenLandesbehörde anzuzeigen. Die Landesbehördekann die Kündigung beanstanden, wenn die Rah-menvorgaben den gesetzlichen Vorgaben nach§ 109a entsprechen, aber nicht beachtet worden sindund das Krankenhaus für die Versorgung unver-zichtbar ist. Die Kündigung wird wirksam, wenndie Landesbehörde innerhalb von drei Monatennach Anzeige der Kündigung eine Beanstandungnicht erhebt oder ausdrücklich zustimmt. Gegeneine Kündigung durch die Landesverbände derKrankenkassen und die Verbände der Ersatzkassenund die Beanstandung einer Kündigung durch dieLandesbehörde ist der Rechtsweg vor den Gerichtender Sozialgerichtsbarkeit gegeben.“

(2) Die Landesverbände der Krankenkassen unddie Verbände der Ersatzkassen haben jede Kündi-gung eines Versorgungsvertrages der zuständigenLandesbehörde anzuzeigen. Die Landesbehördekann die Kündigung beanstanden, wenn die Rah-menvorgaben den gesetzlichen Vorgaben nach§ 109a entsprechen, aber nicht beachtet worden sindund das Krankenhaus für die Versorgung unver-zichtbar ist. Die Kündigung wird wirksam, wenndie Landesbehörde innerhalb von drei Monatennach Anzeige der Kündigung eine Beanstandungnicht erhebt oder ausdrücklich zustimmt. Gegeneine Kündigung durch die Landesverbände derKrankenkassen und die Verbände der Ersatzkassenund die Beanstandung einer Kündigung durch dieLandesbehörde ist der Rechtsweg vor den Gerichtender Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über eine Klagegegen eine von der Landesbehörde erhobene Be-anstandung einer Kündigung entscheidet dasLandessozialgericht im ersten Rechtszug.“

62. § 111a Satz 2 wird wie folgt geändert: 62. u n v e r ä n d e r t

a) Nummer 4 wird gestrichen.

b) In Nummer 6 wird folgender Halbsatz angefügt:

„soweit nicht der Anwendungsbereich von§ 137d betroffen ist,“

63. § 113 wird wie folgt geändert: 63. § 113 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung derKrankenhausbehandlung“

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Landesverbände der Krankenkas-sen, die Verbände der Ersatzkassen und derLandesausschuss des Verbandes der privatenKrankenversicherung können gemeinsam dieWirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qua-lität der Krankenhausbehandlung eines zuge-lassenen Krankenhauses sowie die Notwendig-keit und Dauer der Krankenhausbehandlungdurch von ihnen bestellte Prüfer untersuchen

b) u n v e r ä n d e r t

Page 48: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 48 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

lassen; mit der Prüfung der Qualität kann derMedizinische Dienst der Krankenversicherungbeauftragt werden. Der Prüfer ist unabhängigund an Weisungen nicht gebunden.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die nach Absatz 1 bestellten Prüfer sindbefugt, Stichproben von akuten und abgeschlos-senen Fällen zu erheben. Die Stichproben kön-nen sich auch auf bestimmte Organisationsein-heiten (Abteilungen) oder bestimmte Diagnosenbeziehen. Die Krankenhäuser haben den nachAbsatz 1 bestellten Prüfern die hierfür erfor-derlichen Unterlagen, einschließlich der Kran-kenunterlagen, zur Verfügung zu stellen unddie notwendigen Auskünfte zu erteilen. DiePrüfer sind befugt, zu diesem Zweck die Räumeder Krankenhäuser zu betreten. Sie haben denVertragspartnern und dem Krankenhausträgernicht versichertenbezogen mitzuteilen, welcheErkenntnisse sie gewonnen haben. Die Ergeb-nisse der Prüfung verschiedener Krankenhäuserkönnen für Zwecke des § 5 Bundespflegesatz-verordnung zusammengeführt werden.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die nach Absatz 1 bestellten Prüfer sindbefugt, Stichproben von akuten und abgeschlos-senen Fällen zu erheben. Die Stichprobenkönnen sich auch auf bestimmte Organisations-einheiten (Abteilungen) oder bestimmte Dia-gnosen, Prozeduren und Entgelte beziehen.Die Krankenhäuser haben den nach Absatz 1bestellten Prüfern die hierfür erforderlichenUnterlagen, einschließlich der Krankenunterla-gen, zur Verfügung zu stellen und die notwen-digen Auskünfte zu erteilen. Die Prüfer sindbefugt, zu diesem Zweck die Räume der Kran-kenhäuser zu betreten. Sie haben den Vertrags-partnern und dem Krankenhausträger nichtversichertenbezogen mitzuteilen, welche Er-kenntnisse sie gewonnen haben. Die Ergebnisseder Prüfung verschiedener Krankenhäuser kön-nen für Zwecke des § 5 Bundespflegesatzver-ordnung zusammengeführt werden.“

d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2,§ 106 Abs. 2 und 3 und § 136“ durch die Anga-be „§ 106 Abs. 2 und 4, § 106a und § 136aAbs. 2“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

64. In § 115 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 werden der zweiteHalbsatz gestrichen und der Strichpunkt durch einKomma ersetzt.

64. u n v e r ä n d e r t

65. § 115a Abs. 2 wird wie folgt geändert: 65. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Landesverbände der Krankenkassen unddie Verbände der Ersatzkassen gemeinsamkönnen mit der Landeskrankenhausgesellschaftoder den Vereinigungen der Krankenhausträgerim Land gemeinsam und im Benehmen mit denKassenärztlichen Vereinigungen von den Sät-zen 1 bis 3 abweichende Regelungen vereinba-ren; sie sind für die Krankenkassen und die zu-gelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbarverbindlich. Kommt eine Vereinbarung nachSatz 4 nicht zustande, wird ihr Inhalt auf An-trag einer Vertragspartei durch die Landes-schiedsstelle nach § 114 festgesetzt. § 112Abs. 4 gilt entsprechend.“

b) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „6“ durchdie Angabe „9“ ersetzt.

66. § 115b wird wie folgt geändert: 66. § 115b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Spitzenverbände der Kranken-kassen gemeinsam, die Deutsche Krankenhaus-gesellschaft oder die Bundesverbände der

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Spitzenverbände der Kranken-kassen gemeinsam, die Deutsche Krankenhaus-gesellschaft oder die Bundesverbände der

Page 49: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 49 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Krankenhausträger gemeinsam und die Kas-senärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren

1. einen Katalog ambulant durchführbarerOperationen und sonstiger stationserset-zender Eingriffe,

2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäu-ser und Vertragsärzte und

3. Maßnahmen zur Sicherung der Qualitätund der Wirtschaftlichkeit.

In der Vereinbarung nach Satz 1 Nr. 1 sind biszum 31. Dezember 2000 die ambulant durch-führbaren Operationen und stationsersetzendenEingriffe gesondert zu benennen, die nur mitZustimmung der Krankenkasse stationärdurchgeführt werden dürfen, und Tatbeständezu bestimmen, bei deren Vorliegen eine Zu-stimmung nicht erforderlich ist. Wird ein ge-mäß Satz 2 gesondert benannter Eingriff statio-när durchgeführt, obwohl eine Zustimmung derKrankenkasse nicht vorliegt und erklärt sichdiese auch nicht nachträglich zur Kostenüber-nahme bereit, entfällt der Vergütungsanspruch.In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraus-setzungen nach § 135 Abs. 2 und die Richtlini-en nach § 136a Abs. 1 und § 136b Abs. 1 und 2zu berücksichtigen sowie die Voraussetzungenund die Bemessungs- und Verfahrensgrundsät-ze zu bestimmen, nach denen Abschläge vonder Vergütung bei Krankenhäusern und Ver-tragsärzten vorgenommen werden können, dieihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherungnicht einhalten.“

Krankenhausträger gemeinsam und die Kas-senärztlichen Bundesvereinigungen vereinbaren

1. einen Katalog ambulant durchführbarerOperationen und sonstiger stationserset-zender Eingriffe,

2. einheitliche Vergütungen für Krankenhäu-ser und Vertragsärzte und

3. Maßnahmen zur Sicherung der Qualitätund der Wirtschaftlichkeit.

In der Vereinbarung nach Satz 1 Nr. 1 sind biszum 31. Dezember 2000 die ambulant durch-führbaren Operationen und stationsersetzendenEingriffe gesondert zu benennen, die nur mitZustimmung der Krankenkasse stationärdurchgeführt werden dürfen, und Tatbeständezu bestimmen, bei deren Vorliegen eine Zu-stimmung nicht erforderlich ist. Wird ein ge-mäß Satz 2 gesondert benannter Eingriff statio-när durchgeführt, obwohl eine Zustimmung derKrankenkasse nicht vorliegt und erklärt sichdiese auch nicht nachträglich zur Kostenüber-nahme bereit, ist der Anspruch auf Vergütungder Höhe nach auf die Vergütung bei ambu-lanter Durchführung des Eingriffs begrenzt.In der Vereinbarung sind die Qualitätsvoraus-setzungen nach § 135 Abs. 2 und die Richtlini-en nach § 136a Abs. 1 und § 136b Abs. 1 und 2zu berücksichtigen sowie die Voraussetzungenund die Bemessungs- und Verfahrensgrundsät-ze zu bestimmen, nach denen Abschläge vonder Vergütung bei Krankenhäusern und Ver-tragsärzten vorgenommen werden können, dieihre Verpflichtungen zur Qualitätssicherungnicht einhalten.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort„Operationen“ die Wörter „und stationserset-zenden Eingriffe“ eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Kommt eine Vereinbarung nach Ab-satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, wirdihr Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durchdas erweiterte Bundesschiedsamt (§ 116aAbs. 3) festgesetzt. § 112 Abs. 4 gilt entspre-chend.“

67. Nach § 116 wird folgender Paragraph eingefügt: 67. u n v e r ä n d e r t

„§ 116aAmbulante Behandlung durch Krankenhäuser

(1) Krankenhäuser mit qualifizierten Kranken-hausärzten sind auf Überweisung eines Vertrags-arztes für die Erbringung hochspezialisierter Leis-tungen gemäß dem Katalog nach Satz 2 zur Teil-nahme an der vertragsärztlichen Versorgung derVersicherten ermächtigt, soweit und solange dieregionale Versorgung nicht durch qualifizierteVertragsärzte sichergestellt ist; für die Qualifikation

Page 50: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 50 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

der Krankenhausärzte gilt § 135 Abs. 2 entspre-chend. Ein Katalog der ambulant zu erbringendenhochspezialisierten Leistungen wird von den Spit-zenverbänden der Krankenkassen gemeinsam undeinheitlich mit der Deutschen Krankenhausgesell-schaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungvereinbart. Das ermächtigte Krankenhaus hat unterBezeichnung der hochspezialisierten Leistungenseine beabsichtigte Tätigkeitsaufnahme der Kassen-ärztlichen Vereinigung gegenüber anzuzeigen. Esdarf die Behandlung erst aufnehmen, wenn die Kas-senärztliche Vereinigung nicht innerhalb von vierWochen nach der Anzeige der Ermächtigungwidersprochen hat. Widerspricht die Kassenärzt-liche Vereinigung, entscheidet der Zulassungsaus-schuss auf Antrag des Krankenhauses, ob die ge-setzlichen Voraussetzungen für die Ermächtigungvorliegen; bei Stimmengleichheit gilt der Wider-spruch als abgelehnt. Bei Anrufung des Berufungs-ausschusses findet § 96 Abs. 4 Satz 2 keine Anwen-dung. Widerspricht die Kassenärztliche Vereini-gung dem Fortbestand der Ermächtigung, giltSatz 5 und 6 entsprechend.

(2) Die ermächtigten Krankenhäuser habensicherzustellen und der Kassenärztlichen Vereini-gung auf deren Verlangen gegenüber nachzuweisen,daß die vertragsärztlichen Leistungen ausschließ-lich durch Krankenhausärzte mit abgeschlossenerWeiterbildung erbracht werden und den in Absatz 1Satz 1 letzter Halbsatz genannten Qualitätsanforde-rungen entsprechen.

(3) Kommt der Vertrag nach Absatz 1 ganz oderteilweise nicht zustande, wird sein Inhalt auf An-trag einer Vertragspartei durch das Bundesschieds-amt nach § 89 Abs. 4 festgesetzt. Dieses wird hierzuum Vertreter der Deutschen Krankenhausgesell-schaft in der gleichen Zahl erweitert, wie sie jeweilsfür die Vertreter der Krankenkassen und der Kas-senärztlichen Bundesvereinigungen vorgesehen ist(erweitertes Bundesschiedsamt). Das erweiterteBundesschiedsamt beschließt mit einer Mehrheitvon zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder.“

67a. § 118 wird wie folgt gefasst:

㤠118Psychiatrische Institutsambulanzen

(1) Psychiatrische Krankenhäuser sind vomZulassungsausschuss zur ambulanten psychia-trischen und psychotherapeutischen Versorgungder Versicherten zu ermächtigen. Die Behand-lung ist auf diejenigen Versicherten auszurich-ten, die wegen Art, Schwere oder Dauer ihrerErkrankung oder wegen zu großer Entfernungzu geeigneten Ärzten auf die Behandlung durchdiese Krankenhäuser angewiesen sind. DerKrankenhausträger stellt sicher, dass die für dieambulante psychiatrische und psychotherapeu-

Page 51: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 51 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

tische Behandlung erforderlichen Ärzte undnichtärztlichen Fachkräfte sowie die notwendi-gen Einrichtungen bei Bedarf zur Verfügungstehen.

(2) Allgemeinkrankenhäuser mit selbständi-gen, fachärztlich geleiteten psychiatrischen Ab-teilungen mit regionaler Versorgungsverpflich-tung sind zur psychiatrischen und psycho-therapeutischen Behandlung der im Vertragnach Satz 2 vereinbarten Gruppe von Krankenermächtigt. Die Spitzenverbände der Kranken-kassen gemeinsam und einheitlich mit der Deut-schen Krankenhausgesellschaft und der Kassen-ärztlichen Bundesvereinigung legen in einemVertrag die Gruppe psychisch Kranker fest, diewegen ihrer Art, Schwere oder Dauer ihrer Er-krankung der ambulanten Behandlung durchdie Einrichtungen nach Satz 1 bedürfen, sowiedie Einzelheiten des Verfahrens. Kommt derVertrag ganz oder teilweise nicht zustande, gilt§ 116a Abs. 3 SGB V entsprechend. Absatz 1Satz 3 gilt. Für die Qualifikation der Kranken-hausärzte gilt § 135 Abs. 2 entsprechend.“

68. § 120 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 68. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtun-gen“ die Wörter „ , mit Ausnahme der ermäch-tigten Krankenhäuser nach § 116a,“ eingefügt.

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter„ , Polikliniken und sonstiger“ durch dasWort „und“ ersetzt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Vergütung der Leistungen der Poliklini-ken ist im Benehmen mit den Trägern derHochschulkliniken zu vereinbaren.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Leistungen der Polikliniken, derpsychiatrischen Institutsambulanzen und dersozialpädiatrischen Zentren werden unmit-telbar von der Krankenkasse vergütet. DieVergütung wird von den Landesverbändender Krankenkassen und den Verbänden derErsatzkassen gemeinsam und einheitlich mitden Trägern der Hochschulen, den Kran-kenhäusern oder den sie vertretenden Verei-nigungen im Land vereinbart. Sie muss dieLeistungsfähigkeit der psychiatrischen In-stitutsambulanzen und der sozialpädiatri-schen Zentren bei wirtschaftlicher Betriebs-führung gewährleisten. Bei der Vergütungder Polikliniken soll eine Abstimmung mitder Vergütung für vor- und nachstationäreLeistungen (§ 115a) erfolgen und minderndberücksichtigt werden, daß die Leistungs-erbringung im Rahmen von Forschung undLehre erfolgt. Bei Polikliniken an öffentlichgeförderten Krankenhäusern ist zusätzlichein Investitionskostenabschlag zu berücksich-tigen.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ein-richtungen“ die Wörter „ , mit Ausnah-me der ermächtigten Krankenhäusernach § 116a“ eingefügt.

Page 52: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 52 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

bb) In Satz 2 werden die Wörter „ , bei denPolikliniken zusätzlich um einen Ab-schlag von 20 vom Hundert für For-schung und Lehre“ gestrichen.

cc) In Satz 4 werden im ersten Halbsatznach den Wörtern „wird für“ die Wörter„die Polikliniken,“ eingefügt und imzweiten Halbsatz die Wörter „Poliklini-ken und“ gestrichen.

69. Nach § 125 wird folgender Paragraph eingefügt: 69. Nach § 125 wird folgender Paragraph eingefügt:

„§ 125aVersorgungsverträge mit ambulanten

Rehabilitationseinrichtungen

„§ 125aVersorgungsverträge mit ambulanten

Rehabilitationseinrichtungen

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen unddie Verbände der Ersatzkassen schließen mit Wir-kung für ihre Mitgliedskassen Versorgungsverträgeüber die Durchführung der in § 40 Abs. 1 genann-ten ambulanten Leistungen der Rehabilitation mitRehabilitationseinrichtungen, für die ein Versor-gungsvertrag nach § 111 besteht und die für einebedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftlicheVersorgung der Versicherten ihrer Mitgliedskassenmit medizinischen Leistungen der ambulanten Re-habilitation einschließlich der Anschlussrehabilita-tion notwendig sind. Soweit dies für die Erbringungwohnortnaher ambulanter Rehabilitation erforder-lich ist, können Verträge nach Satz 1 auch mit Ein-richtungen geschlossen werden, die die in Satz 1genannten Voraussetzungen erfüllen, ohne daß fürsie ein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht.

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen unddie Verbände der Ersatzkassen schließen gemein-sam mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Versor-gungsverträge über die Durchführung der in § 40Abs. 1 genannten ambulanten Leistungen der Reha-bilitation mit Rehabilitationseinrichtungen, für dieein Versorgungsvertrag nach § 111 besteht und diefür eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirt-schaftliche Versorgung der Versicherten ihrer Mit-gliedskassen mit medizinischen Leistungen der am-bulanten Rehabilitation einschließlich der An-schlussrehabilitation notwendig sind. Soweit diesfür die Erbringung wohnortnaher ambulanter Reha-bilitation erforderlich ist, können Verträge nachSatz 1 auch mit Einrichtungen geschlossen werden,die die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfül-len, ohne daß für sie ein Versorgungsvertrag nach§ 111 besteht.

(2) Der Versorgungsvertrag kommt durch Eini-gung zwischen den Landesverbänden der Kranken-kassen und den Verbänden der Ersatzkassen undden Trägern der Rehabilitationseinrichtungen zu-stande; er bedarf der Schriftform. Die Landesver-bände der Krankenkassen eines anderen Bundes-landes können einem nach Satz 1 geschlossenenVersorgungsvertrag beitreten, soweit für die Be-handlung der Versicherten ihrer Mitgliedskassen inder Rehabilitationseinrichtung ein Bedarf besteht.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Vergütungen für die in § 40 Abs. 1 ge-nannten Leistungen werden zwischen den Kran-kenkassen und den Trägern der zugelassenen Reha-bilitationseinrichtungen vereinbart.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die in ambulanten Rehabilitationseinrich-tungen erbrachten ärztlichen Leistungen sind nichtBestandteil der vertragsärztlichen Versorgung nach§ 73 Abs. 2.“

(4) u n v e r ä n d e r t

70. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 70. § 129 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-gefügt:

a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer ein-gefügt:

Page 53: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 53 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

„2. Abgabe von preisgünstigen importiertenArzneimitteln,“

„2. Abgabe von preisgünstigen importiertenArzneimitteln nach Maßgabe des Rah-menvertrages nach Absatz 2,“

b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden dieNummern 3 und 4.

b) u n v e r ä n d e r t

71. Nach § 132a wird folgender Paragraph eingefügt: 71. Nach § 132a wird folgender Paragraph eingefügt:

㤠132bVersorgung mit Soziotherapie

㤠132bVersorgung mit Soziotherapie

(1) Die Krankenkassen oder die Landesverbändeder Krankenkassen und die Verbände der Ersatz-kassen schließen unter Berücksichtigung der Richt-linien nach § 37a Abs. 2 mit geeigneten Personenoder Einrichtungen Verträge über die Versorgungmit Soziotherapie, soweit dies für eine bedarfsge-rechte Versorgung notwendig ist. Die Verträge ent-halten insbesondere Regelungen über die Preise undderen Abrechnung. Die Krankenkassen oder dieVerbände haben darauf zu achten, daß die Leistun-gen wirtschaftlich und preisgünstig erbracht wer-den.

(1) u n v e r ä n d e r t

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassengemeinsam geben Empfehlung für die Anforderungan die Leistungserbringer nach Absatz 1 ab.“

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen le-gen gemeinsam und einheitlich in Empfehlungendie Anforderungen an die Leistungserbringer nachAbsatz 1 fest.

72. § 133 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 72. u n v e r ä n d e r t

a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Soweit die Entgelte für die Inanspruchnahmevon Leistungen des Rettungsdienstes und ande-rer Krankentransporte nicht durch landesrecht-liche oder kommunalrechtliche Bestimmungenfestgelegt werden, schließen die Krankenkassenoder ihre Verbände Verträge über die Vergü-tung dieser Leistungen unter Beachtung des§ 71 mit dafür geeigneten Einrichtungen oderUnternehmen. Kommt eine Vereinbarung nachSatz 1 nicht zustande und sieht das Landesrechtfür diesen Fall eine Festlegung der Entgelte vor,ist auch bei dieser Festlegung § 71 zu beach-ten.“

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 6 werden die Sätze 3bis 7.

73. Die Überschrift des Neunten Abschnitts ViertenKapitels wird wie folgt gefasst:

73. u n v e r ä n d e r t

„Sicherung und Weiterentwicklung der Qualitätder Leistungserbringung“

74. § 135 wird wie folgt geändert: 74. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Bewertung von Untersuchungs- und Behand-lungsmethoden“

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:„Die Bundesausschüsse der Ärzte und Kran-kenkassen stimmen ihren Arbeitsplan und die

Page 54: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 54 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Bewertungsergebnisse nach Satz 2 mit demAusschuss Krankenhaus (§ 137c) ab.“

c) Die Absätze 3 bis 6 werden aufgehoben.

75. § 135a wird aufgehoben. 75. u n v e r ä n d e r t

76. § 136 wird wie folgt gefasst: 76. § 136 wird wie folgt gefasst:

„§ 136Verpflichtung zur Qualitätssicherung

„§ 136Verpflichtung zur Qualitätssicherung

(1) Die Leistungserbringer sind für die Siche-rung und Weiterentwicklung der Qualität der vonihnen erbrachten Leistungen verantwortlich. DieLeistungen müssen dem jeweiligen Stand der wis-senschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und inder fachlich gebotenen Qualität erbracht werden.

(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherungund Weiterentwicklung der Qualität der von ihnenerbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungenmüssen dem jeweiligen Stand der wissenschaft-lichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlichgebotenen Qualität erbracht werden.

(2) Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäusersowie Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Reha-bilitationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der§§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet,

1. einrichtungsintern ein Qualitätsmanagementeinzuführen und weiterzuentwickeln, das durchzielgerichtete und systematische Verfahren undMaßnahmen die Qualität der Versorgung ge-währleistet und kontinuierlich verbessert sowiedie Anwendung anerkannter Leitlinien fördert,

2. sich an einrichtungsübergreifenden Maß-nahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen,die insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnis-qualität zu verbessern.

(2) Vertragsärzte, zugelassene Krankenhäusersowie Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Reha-bilitationsmaßnahmen sind nach Maßgabe der§§ 136a, 136b, 137 und 137d verpflichtet, sich aneinrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qua-litätssicherung zu beteiligen, die insbesondere zumZiel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern. Zu-gelassene Krankenhäuser und stationäre Vorsor-ge- oder Rehabilitationseinrichtungen sind nachMaßgabe der §§ 137 und 137d verpflichtet, ein-richtungsintern ein Qualitätsmanagement einzufüh-ren und weiterzuentwickeln, das durch zielgerich-tete und systematische Verfahren und Maßnahmendie Qualität der Versorgung gewährleistet und kon-tinuierlich verbessert.

(3) Die Leistungserbringer nach Absatz 2 habenbei der Leistungserbringung anerkannte Leitlinienfür eine wissenschaftlich gesicherte, zweckmäßigeund wirtschaftlich sinnvolle Diagnostik und Be-handlung zu beachten; die Kassenärztliche Bundes-vereinigung, die Bundesärztekammer, die Spitzen-verbände der Krankenkassen gemeinsam undeinheitlich und die Deutsche Krankenhausgesell-schaft regeln das Verfahren ihrer Anerkennung. Fürdie vertragszahnärztliche Versorgung regeln dieKassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Bun-deszahnärztekammer und die Spitzenverbände derKrankenkassen gemeinsam und einheitlich dasVerfahren ihrer Anerkennung.“

(3) e n t f ä l l t

77. Nach § 136 werden folgende Paragraphen einge-fügt:

77. Nach § 136 werden folgende Paragraphen einge-fügt:

„§ 136aQualitätssicherung in der

vertragsärztlichen Versorgung

„§ 136aQualitätssicherung in der

vertragsärztlichen Versorgung

(1) Der Bundesausschuss der Ärzte und Kran-kenkassen bestimmt für die vertragsärztliche Ver-sorgung durch Richtlinien nach § 92

1. die grundsätzlichen Anforderungen an das ein-richtungsinterne Qualitätsmanagement nach§ 136 Abs. 2 Nr. 1 und die verpflichtenden

(1) Der Bundesausschuss der Ärzte und Kran-kenkassen bestimmt für die vertragsärztliche Ver-sorgung durch Richtlinien nach § 92

1. die verpflichtenden Verfahren und Maß-nahmen der Qualitätssicherung nach § 136Abs. 2,

Page 55: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 55 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssiche-rung nach § 136 Abs. 2 Nr. 2,

2. Kriterien für die Notwendigkeit und Qualitätder durchgeführten diagnostischen und thera-peutischen Leistungen, einschließlich diagnose-bezogener Leitlinien für aufwendige medizin-technische Leistungen und

3. den Inhalt und Umfang der für Qualitätsprü-fungen vorzulegenden Unterlagen sowie dervorzuhaltenden Dokumentation.

Der Bundesausschuss hat dabei unter Einbeziehungunabhängigen Sachverstands und wissenschaft-licher Erkenntnisse Einvernehmen darüber herzu-stellen, für welche Verfahren und MaßnahmenRichtlinien vorrangig zu beschließen sind. Es ist si-cherzustellen, daß die Richtlinien vorrangig für Pa-tientengruppen verabschiedet werden, bei denendurch eine verbesserte Versorgungsqualität einenachhaltige Beeinflussung der Morbidität undMortalität zu erwarten ist. Vor der Entscheidungdes Bundesausschusses über die Richtlinien ist derBundesärztekammer und der Deutschen Kranken-hausgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zugeben.

2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwen-digkeit und Qualität der durchgeführten dia-gnostischen und therapeutischen Leistungen,insbesondere aufwendiger medizintechni-scher Leistungen, und

3. Kriterien für Qualitätsprüfungen und denInhalt sowie Umfang der für die Qualitäts-prüfungen vorzulegenden Unterlagen ein-schließlich Befundunterlagen, auch von an-deren Leistungserbringern, sowie dervorzuhaltenden Dokumentation.

Vor der Entscheidung des Bundesausschusses überdie Richtlinien ist der Bundesärztekammer und derDeutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheitzur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfenauf der Grundlage der Richtlinien nach Absatz 1 dieQualität der in der vertragsärztlichen Versorgungerbrachten Leistungen einschließlich der belegärzt-lichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben,deren Auswahl, Umfang und Verfahren im Beneh-men mit den Landesverbänden der Krankenkassensowie den Verbänden der Ersatzkassen festgelegtwird. Satz 1 gilt auch für die im Krankenhaus er-brachten ambulanten ärztlichen Leistungen. Überdas Ergebnis der Stichprobenprüfungen sind dieLandesverbände der Krankenkassen und die Ver-bände der Ersatzkassen jährlich in anonymisierterForm zu unterrichten.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen prüfenauf der Grundlage der Richtlinien nach Absatz 1 dieQualität der in der vertragsärztlichen Versorgungerbrachten Leistungen einschließlich der belegärzt-lichen Leistungen im Einzelfall durch Stichproben,deren Auswahl, Umfang und Verfahren im Beneh-men mit den Landesverbänden der Krankenkassensowie den Verbänden der Ersatzkassen festgelegtwird. § 106 Abs. 10 gilt entsprechend. Satz 1 giltauch für die im Krankenhaus erbrachten ambulan-ten ärztlichen Leistungen. Über das Ergebnis derStichprobenprüfungen sind die Landesverbände derKrankenkassen und die Verbände der Ersatzkassenjährlich in anonymisierter Form zu unterrichten.

§ 136bQualitätssicherung in der

vertragszahnärztlichen Versorgung

§ 136bQualitätssicherung in der

vertragszahnärztlichen Versorgung(1) Der Bundesausschuss der Zahnärzte und

Krankenkassen bestimmt für die vertragszahnärzt-liche Versorgung durch Richtlinien nach § 921. die grundsätzlichen Anforderungen an das ein-

richtungsinterne Qualitätsmanagement nach§ 136 Abs. 2 Nr. 1 und die verpflichtendenVerfahren und Maßnahmen der Qualitätssiche-rung nach § 136 Abs. 2 Nr. 2,

2. Kriterien für die Notwendigkeit und Qualitätder durchgeführten diagnostischen und thera-peutischen Leistungen und

3. den Inhalt und Umfang der für Qualitätsprü-fungen vorzulegenden Unterlagen sowie dervorzuhaltenden Dokumentation.

(1) Der Bundesausschuss der Zahnärzte undKrankenkassen bestimmt für die vertragszahnärzt-liche Versorgung durch Richtlinien nach § 921. die verpflichtenden Verfahren und Maß-

nahmen der Qualitätssicherung nach § 136Abs. 2,

2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwen-digkeit und Qualität aufwendiger diagnosti-scher und therapeutischer Leistungen, und

3. Kriterien für Qualitätsprüfungen und den In-halt sowie Umfang der für die Qualitätsprü-fungen vorzulegenden Unterlagen einschließ-lich Befundunterlagen, auch von anderenLeistungserbringern, sowie der vorzuhalten-den Dokumentation.

Page 56: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 56 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Vor der Entscheidung des Bundesausschusses überdie Richtlinien ist der BundeszahnärztekammerGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Vor der Entscheidung des Bundesausschusses überdie Richtlinien ist der BundeszahnärztekammerGelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

(2) Der Bundesausschuss hat auch Qualitätskri-terien für die Versorgung mit Füllungen und Zahn-ersatz zu beschließen. Bei der Festlegung von Qua-litätskriterien für Zahnersatz ist der Verband Deut-scher Zahntechniker-Innungen zu beteiligen; dieStellungnahmen sind in die Entscheidung einzube-ziehen. Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen unddie Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährigeGewähr. Identische und Teilwiederholungen vonFüllungen sowie die Erneuerung und Wiederher-stellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronensind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfreivorzunehmen. Ausnahmen hiervon bestimmen dieKassenzahnärztliche Bundesvereinigung und dieSpitzenverbände der Krankenkassen gemeinsamund einheitlich. Mängelgutachten können zu jedemZeitpunkt veranlaßt werden, sofern ein Verdacht aufgrundlegende Behandlungsfehler besteht. § 195BGB bleibt unberührt. Längere Gewährleistungsfri-sten und Anreize für die Erreichung bestimmter Ge-sundheitsziele können zwischen den Kassenzahn-ärztlichen Vereinigungen und den Landesverbändender Krankenkassen und den Verbänden der Ersatz-kassen sowie in Einzel- oder Gruppenverträgenzwischen Zahnärzten und Krankenkassen verein-bart werden. Die Krankenkassen können hierfürVergütungszuschläge gewähren; der Eigenanteil derVersicherten bei Zahnersatz bleibt unberührt. DieZahnärzte, die ihren Patienten eine längere Ge-währleistungsfrist einräumen, können dies ihrenPatienten bekanntmachen.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Kassenzahnärztliche Vereinigung ist zueiner umfassenden und systematischen Durchfüh-rung der Qualitätssicherung verpflichtet. Die Er-gebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen sindvon der Kassenzahnärztlichen Vereinigung zu do-kumentieren und jährlich zu veröffentlichen. Kran-kenkassen haben bei nachgewiesenen Einsparungenaufgrund von Qualitätssicherungsmaßnahmen dieKassenzahnärztliche Vereinigung an den Einspa-rungen zu beteiligen; sie können dafür auch Rück-flüsse aus der Degressionsregelung (§ 87a) verwen-den. Die Kassenzahnärztliche Vereinigung hat dieentsprechenden Mittel zur weiteren Verbesserungder Qualitätssicherung zu verwenden.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) § 136a Abs. 2 gilt entsprechend.“ (4) u n v e r ä n d e r t

78. § 137 wird wie folgt gefasst: 78. § 137 wird wie folgt gefasst:

„§ 137Qualitätssicherung bei zugelassenen

Krankenhäusern

„§ 137Qualitätssicherung bei zugelassenen

Krankenhäusern

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassengemeinsam sowie die Deutsche Krankenhausgesell-schaft oder die Bundesverbände der Krankenhaus-träger gemeinsam vereinbaren im Benehmen mit

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen undder Verband der privaten Krankenversicherungvereinbaren mit der Deutschen Krankenhaus-gesellschaft unter Beteiligung der Bundesärzte-

Page 57: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 57 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

der Bundesärztekammer sowie den Berufsorganisa-tionen der Krankenpflegeberufe, soweit deren Be-lange berührt sind, Verfahren und Maßnahmen derQualitätssicherung. Dabei sind die Erfordernisse ei-ner sektor- und berufsgruppenübergreifenden Ver-sorgung angemessen zu berücksichtigen; dazu istder Kassenärztlichen Bundesvereinigung Gelegen-heit zur Stellungnahme zu geben. Die Vereinbarun-gen nach Satz 1 regeln insbesondere

1. die grundsätzlichen Anforderungen an das ein-richtungsinterne Qualitätsmanagement nach§ 136 Abs. 2 Nr. 1 und die verpflichtendenVerfahren und Maßnahmen der Qualitätssiche-rung nach § 136 Abs. 2 Nr. 2,

2. Kriterien für die Notwendigkeit und Qualitätder im Rahmen der Krankenhausbehandlungdurchgeführten diagnostischen und therapeuti-schen Leistungen, einschließlich aufwendigermedizintechnischer Leistungen, der Versor-gungsabläufe und der Behandlungsergebnisse,

3. Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinun-gen vor Eingriffen und

4. Voraussetzungen sowie Bemessungs- und Ver-fahrensgrundsätze, nach denen Abschläge vonder Vergütung bei zugelassenen Krankenhäu-sern vorgenommen werden können, die ihreVerpflichtungen zur Qualitätssicherung nichteinhalten.

Die Vertragspartner haben dabei unter Einbezie-hung unabhängigen Sachverstands und wissen-schaftlicher Erkenntnisse Einvernehmen darüberherzustellen, welche Verfahren und Maßnahmenvorrangig zu vereinbaren sind. Es ist sicherzustel-len, daß Vereinbarungen vorrangig für Patienten-gruppen getroffen werden, bei denen durch eineverbesserte Versorgungsqualität eine nachhaltigeBeeinflussung der Morbidität und Mortalität zu er-warten ist.

kammer sowie der Berufsorganisationen der Kran-kenpflegeberufe Verfahren und Maßnahmen derQualitätssicherung für nach § 108 zugelasseneKrankenhäuser. Dabei sind die Erfordernisse einersektor- und berufsgruppenübergreifenden Versor-gung angemessen zu berücksichtigen; dazu ist derKassenärztlichen Bundesvereinigung Gelegenheitzur Stellungnahme zu geben. Die Vereinbarungennach Satz 1 regeln insbesondere

1. die verpflichtenden Verfahren und Maßnahmender Qualitätssicherung nach § 136 Abs. 2 sowiedie grundsätzlichen Anforderungen an ein ein-richtungsinternes Qualitätsmanagement,

2. Kriterien für die indikationsbezogene Notwen-digkeit und Qualität der im Rahmen der Kran-kenhausbehandlung durchgeführten diagnosti-schen und therapeutischen Leistungen, insbe-sondere aufwendiger medizintechnischer Lei-stungen, und die Dokumentation der Versor-gungsabläufe und der Behandlungsergebnisse,

3. Grundsätze zur Einholung von Zweitmeinun-gen vor Eingriffen und

4. Voraussetzungen sowie Bemessungs- und Ver-fahrensgrundsätze, nach denen Abschläge vonder Vergütung bei zugelassenen Krankenhäu-sern vorgenommen werden können, die ihreVerpflichtungen zur Qualitätssicherung nichteinhalten.

(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 sind fürzugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbind-lich. Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112Abs. 1, soweit diese keine ergänzenden Regelungenzur Qualitätssicherung enthalten. Die Verträge nach§ 112 Abs. 1 sind, soweit darin Maßnahmen zurQualitätssicherung vereinbart werden, unter Betei-ligung der Ärztekammern abzuschließen. Soweitdie Qualitätssicherungsmaßnahmen den Pflegebe-reich betreffen, sind die Berufsorganisationen derKrankenpflegeberufe zu beteiligen. Verträge zurQualitätssicherung nach § 112 Abs. 1 gelten biszum Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 1fort.

(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 sind fürzugelassene Krankenhäuser unmittelbar verbind-lich. Sie haben Vorrang vor Verträgen nach § 112Abs. 1, soweit diese keine ergänzenden Regelungenzur Qualitätssicherung enthalten. Die Verträge nach§ 112 Abs. 1 sind, soweit darin Maßnahmen zurQualitätssicherung vereinbart werden, unter Betei-ligung der Ärztekammern abzuschließen. Soweitdie Qualitätssicherungsmaßnahmen den Pflegebe-reich betreffen, sind die Berufsorganisationen derKrankenpflegeberufe zu beteiligen. Verträge zurQualitätssicherung nach § 112 Abs. 1 gelten biszum Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 1fort. Für das Prüfungsverfahren bei Kranken-häusern gilt § 113.

Page 58: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 58 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 kommendurch Mehrheitsentscheidung der Vereinbarungs-partner zustande. Die Ortskrankenkassen ein-schließlich der See-Krankenkasse sind an demVertragsschluss mit drei Vertretern, die Ersatzkas-sen mit zwei Vertretern, die Betriebskrankenkassen,die Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichenKrankenkassen sowie die Bundesknappschaft mit jeeinem Vertreter, die Krankenhäuser mit neun Ver-tretern beteiligt. Kommt in einem Vereinbarungs-verfahren eine Mehrheitsentscheidung nicht zu-stande, wird auf Verlangen von mindestens dreiBeteiligten nach Satz 2 ein weiterer stimmberech-tigter unparteiischer Beteiligter hinzugezogen. DieVertreter der Krankenkassen gemeinsam sowie dieVertreter der Krankenhäuser gemeinsam haben je-weils das Vorschlagsrecht für den unparteiischenBeteiligten. Kommt eine Einigung über den unpar-teiischen Beteiligten nicht zustande, wird er durchLos bestimmt.“

(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 kommendurch Mehrheitsentscheidung der Vereinbarungs-partner zustande. Die Ortskrankenkassen ein-schließlich der See-Krankenkasse sind an demVertragsschluss mit drei Vertretern, die Ersatzkas-sen mit zwei Vertretern, die Betriebskrankenkassen,die Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichenKrankenkassen sowie die Bundesknappschaft mit jeeinem Vertreter, der Verband der privaten Kran-kenversicherung mit einem Vertreter, die Kran-kenhäuser mit zehn Vertretern beteiligt. Kommt ineinem Vereinbarungsverfahren eine Mehrheitsent-scheidung nicht zustande, wird auf Verlangen vonmindestens drei Beteiligten nach Satz 2 ein weitererstimmberechtigter unparteiischer Beteiligter hinzu-gezogen. Die Vertreter der Krankenkassen und desVerbandes der privaten Krankenversicherunggemeinsam sowie die Vertreter der Krankenhäusergemeinsam haben jeweils das Vorschlagsrecht fürden unparteiischen Beteiligten. Kommt eine Eini-gung über den unparteiischen Beteiligten nicht zu-stande, wird er durch Los bestimmt.“

79. In § 137a Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 137Satz 4“ durch die Angabe „§ 137 Abs. 2 Satz 3 und§ 137d Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.

79. § 137a wird aufgehoben

80. § 137b wird wie folgt gefasst: 80. § 137b wird wie folgt gefasst:

„§ 137bArbeitsgemeinschaft zur Förderung der

Qualitätssicherung in der Medizin

„§ 137bArbeitsgemeinschaft zur Förderung der

Qualitätssicherung in der Medizin

Die Bundesärztekammer, die KassenärztlicheBundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausge-sellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassenund die Berufsorganisationen der Krankenpflege-berufe treffen insbesondere zur Sicherung derEinheitlichkeit der Qualifikations- und Qualitätssi-cherungsanforderungen Vorkehrungen zur gegen-seitigen Abstimmung durch Bildung einer Arbeits-gemeinschaft. Diese hat hierzu den Stand derQualitätssicherung im Gesundheitswesen festzu-stellen, sich daraus ergebenden Weiterentwick-lungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssi-cherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zubewerten und Empfehlungen für eine an einheit-lichen Grundsätzen ausgerichtete sowie sektoren-und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherungim Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umset-zung zu erarbeiten. Sie erstellt in regelmäßigen Ab-ständen einen Bericht über den Stand der Qualitäts-sicherung. Der Arbeitsgemeinschaft sind von ihrenMitgliedern vertragliche Vereinbarungen über dieQualität und die Qualitätssicherung auf Bundes-oder Landesebene vorzulegen. Zur Erfüllung ihrerAufgaben kann die Arbeitsgemeinschaft weitereOrganisationen, soweit deren Belange berührt sind,sowie Vertreter der Patienten hinzuziehen.“

Die Bundesärztekammer, die KassenärztlicheBundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausge-sellschaft, die Spitzenverbände der Krankenkassen,der Verband der privaten Krankenversicherungund die Berufsorganisationen der Krankenpflege-berufe treffen insbesondere zur Sicherung derEinheitlichkeit der Qualifikations- und Qualitätssi-cherungsanforderungen Vorkehrungen zur gegen-seitigen Abstimmung durch Bildung einer Arbeits-gemeinschaft. Diese hat hierzu den Stand derQualitätssicherung im Gesundheitswesen festzu-stellen, sich daraus ergebenden Weiterentwick-lungsbedarf zu benennen, eingeführte Qualitätssi-cherungsmaßnahmen auf ihre Wirksamkeit hin zubewerten und Empfehlungen für eine an einheit-lichen Grundsätzen ausgerichtete sowie sektoren-und berufsgruppenübergreifende Qualitätssicherungim Gesundheitswesen einschließlich ihrer Umset-zung zu erarbeiten. Sie erstellt in regelmäßigen Ab-ständen einen Bericht über den Stand der Qualitäts-sicherung. Der Arbeitsgemeinschaft sind von ihrenMitgliedern vertragliche Vereinbarungen über dieQualität und die Qualitätssicherung auf Bundes-oder Landesebene vorzulegen. Zur Erfüllung ihrerAufgaben kann die Arbeitsgemeinschaft weitereOrganisationen, soweit deren Belange berührt sind,sowie Vertreter der Patienten hinzuziehen.“

Page 59: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 59 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

81. Nach § 137b werden folgende Paragraphen einge-fügt:

81. Nach § 137b werden folgende Paragraphen einge-fügt:

㤠137cBewertung von Untersuchungs- und

Behandlungsmethoden im Krankenhaus

㤠137cBewertung von Untersuchungs- und

Behandlungsmethoden im Krankenhaus

(1) Die Bundesärztekammer, die Spitzenverbän-de der Krankenkassen gemeinsam und die DeutscheKrankenhausgesellschaft oder die Bundesverbändeder Krankenhausträger gemeinsam überprüfen aufAntrag eines Spitzenverbandes der Krankenkassen,der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder einesBundesverbandes der Krankenhausträger Untersu-chungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lastender gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einerKrankenhausbehandlung angewandt werden oderangewandt werden sollen, darauf hin, ob sie für eineausreichende, zweckmäßige und wirtschaftlicheVersorgung der Versicherten unter Berücksichti-gung des allgemein anerkannten Standes der medi-zinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt dieÜberprüfung, daß die Methode nicht den Kriteriennach Satz 1 entspricht, darf sie im Rahmen einerKrankenhausbehandlung zu Lasten der Kranken-kassen nicht erbracht werden; die Durchführungklinischer Studien bleibt unberührt. Die Beteiligtennach Satz 1 stimmen Arbeitsplan und Bewertungs-ergebnisse mit den für die Erstellung der Richtlini-en nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und die Überprü-fung der vertragsärztlichen und -zahnärztlichenLeistungen nach § 135 Abs. 1 Satz 2 zuständigenBundesausschüssen ab.

(1) Die Bundesärztekammer, die Bundesver-bände der Krankenkassen, die Bundesknapp-schaft, die Verbände der Ersatzkassen und dieDeutsche Krankenhausgesellschaft überprüfen aufAntrag eines Spitzenverbandes der Krankenkassen,der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder einesBundesverbandes der Krankenhausträger Untersu-chungs- und Behandlungsmethoden, die zu Lastender gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einerKrankenhausbehandlung angewandt werden oderangewandt werden sollen, darauf hin, ob sie für eineausreichende, zweckmäßige und wirtschaftlicheVersorgung der Versicherten unter Berücksichti-gung des allgemein anerkannten Standes der medi-zinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt dieÜberprüfung, daß die Methode nicht den Kriteriennach Satz 1 entspricht, darf sie im Rahmen einerKrankenhausbehandlung zu Lasten der Kranken-kassen nicht erbracht werden; die Durchführungklinischer Studien bleibt unberührt. Die Beteiligtennach Satz 1 stimmen Arbeitsplan und Bewertungs-ergebnisse mit den für die Erstellung der Richtlini-en nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und die Überprü-fung der vertragsärztlichen und -zahnärztlichenLeistungen nach § 135 Abs. 1 Satz 2 zuständigenBundesausschüssen ab.

(2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 bildeneinen Ausschuss Krankenhaus. Der Ausschuss be-steht aus drei Vertretern der Ortskrankenkassen,zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertre-ter der Betriebskrankenkassen, der Innungskran-kenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassenund der knappschaftlichen Krankenversicherung,fünf Vertretern der Krankenhäuser, vier Vertreternder Bundesärztekammer sowie dem unparteiischenVorsitzenden des Bundesausschusses der Ärzte undKrankenkassen. § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt ent-sprechend. Die Beteiligten nach Absatz 1 vereinba-ren das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer,die Amtsführung, die Erstattung der baren Ausla-gen und die Entschädigung für den Zeitaufwand derAusschussmitglieder sowie über die Verteilung derKosten; kommt eine Vereinbarung bis zum 31. Au-gust 2000 nicht zustande, bestimmt das Bundes-ministerium für Gesundheit ihren Inhalt durchRechtsverordnung. Die Aufsicht über die Geschäfts-führung des Ausschusses führt das Bundesministe-rium für Gesundheit.

(2) Die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 bildeneinen Ausschuss Krankenhaus. Der Ausschuss be-steht aus drei Vertretern der Ortskrankenkassen,zwei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertre-ter der Betriebskrankenkassen, der Innungskran-kenkassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassenund der knappschaftlichen Krankenversicherung,fünf Vertretern der Krankenhäuser, vier Vertreternder Bundesärztekammer sowie dem unparteiischenVorsitzenden des Bundesausschusses der Ärzte undKrankenkassen. Über den Vorsitzenden und sei-nen Stellvertreter sollen sich die Beteiligten nachAbsatz 1 Satz 1 einigen. Kommt eine Einigungnicht zustande, werden sie durch das Bundesmi-nisterium für Gesundheit im Benehmen mit denBeteiligten nach Absatz 1 Satz 1 berufen. § 90Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Die Betei-ligten nach Absatz 1 vereinbaren das Nähere überdie Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsführung,die Erstattung der baren Auslagen und die Entschä-digung für den Zeitaufwand der Ausschussmitglie-der sowie über die Verteilung der Kosten; kommteine Vereinbarung bis zum 31. August 2000 nichtzustande, bestimmt das Bundesministerium für Ge-sundheit ihren Inhalt durch Rechtsverordnung. DieAufsicht über die Geschäftsführung des Ausschus-ses führt das Bundesministerium für Gesundheit.

Page 60: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 60 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

§ 137dQualitätssicherung bei der ambulanten undstationären Vorsorge oder Rehabilitation

§ 137dQualitätssicherung bei der ambulanten undstationären Vorsorge oder Rehabilitation

(1) Für stationäre Vorsorge- oder Rehabilitati-onseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Kran-kenkassen gemeinsam sowie die für die Wahrneh-mung der Interessen der stationären Vorsorge- oderRehabilitationseinrichtungen auf Bundesebenemaßgeblichen Spitzenorganisationen Verfahren undMaßnahmen der Qualitätssicherung.

(1) Für stationäre Vorsorge- oder Rehabilitati-onseinrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 111besteht, vereinbaren die Spitzenverbände der Kran-kenkassen gemeinsam und einheitlich mit den fürdie Wahrnehmung der Interessen der stationärenVorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen aufBundesebene maßgeblichen SpitzenorganisationenVerfahren und Maßnahmen der Qualitätssicherung.

(2) Für Leistungserbringer, die ambulante Vor-sorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmennach den §§ 23 Abs. 2 oder 40 Abs. 1 erbringen,vereinbaren die Spitzenverbände der Kranken-kassen gemeinsam, die Kassenärztliche Bundes-vereinigung und die Bundesverbände der Leistungs-erbringer, die ambulante Vorsorgeleistungen oderRehabilitationsmaßnahmen durchführen, Verfahrenund Maßnahmen der Qualitätssicherung.

(2) Für Leistungserbringer, die ambulante Vor-sorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmennach den §§ 23 Abs. 2 oder 40 Abs. 1 erbringen,vereinbaren die Spitzenverbände der Krankenkas-sen gemeinsam und einheitlich, die Kassenärzt-liche Bundesvereinigung und die Bundesverbändeder Leistungserbringer, die ambulante Vorsorgelei-stungen oder Rehabilitationsmaßnahmen durchfüh-ren, Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssiche-rung.

(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 und 2 re-geln insbesondere1. die grundsätzlichen Anforderungen an das ein-

richtungsinterne Qualitätsmanagement nach§ 136 Abs. 2 Nr. 1 und die verpflichtendenVerfahren und Maßnahmen zur Qualitätssiche-rung nach § 136 Abs. 2 Nr. 2,

2. die Anforderungen an Qualitätsprüfungen, ein-schließlich des Inhalts und Umfangs der vor-zulegenden Untersuchungs- und Behandlungs-befunde.

Die Vertragspartner haben unter Einbeziehung un-abhängigen Sachverstands bei der Auswahl derVerfahren und Maßnahmen nach Nummer 1 wis-senschaftliche Erkenntnisse insbesondere darüberzu berücksichtigen, bei welchen Patientengruppeneine verbesserte Versorgungsqualität die Morbiditätund Mortalität nachhaltig beeinflussen kann. DieVertragspartner haben durch geeignete Maßnahmensicher zustellen, daß die Anforderungen an dieQualitätssicherung für die ambulante und stationäreVorsorge und Rehabilitation einheitlichen Grund-sätzen genügen, und die Erfordernisse einer sektor-und berufsgruppenübergreifenden Versorgung an-gemessen berücksichtigt sind. Bei Vereinbarungennach Absatz 1 ist der Bundesärztekammer und derDeutschen Krankenhausgesellschaft Gelegenheitzur Stellungnahme zu geben.

(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 und 2 re-geln insbesondere1. die verpflichtenden Verfahren und Maßnahmen

zur Qualitätssicherung nach § 136 Abs. 2,2. die Anforderungen an Qualitätsprüfungen, ein-

schließlich des Inhalts und Umfangs der vor-zulegenden Untersuchungs- und Behandlungs-befunde; dies gilt auch für vorhandeneBefunde von anderen Leistungserbringern.

In den Vereinbarungen nach Absatz 1 sind auchdie grundsätzlichen Anforderungen an ein ein-richtungsinternes Qualitätsmanagement zu re-geln. Die Vertragspartner haben durch geeigneteMaßnahmen sicher zustellen, daß die Anforderun-gen an die Qualitätssicherung für die ambulanteund stationäre Vorsorge und Rehabilitation ein-heitlichen Grundsätzen genügen, und die Erforder-nisse einer sektor- und berufsgruppenübergreifen-den Versorgung angemessen berücksichtigt sind.Bei Vereinbarungen nach Absatz 1 ist der Bundes-ärztekammer und der Deutschen Krankenhausge-sellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Bei dem Abschluss von Verträgen nach§ 111 sind die Vereinbarungen nach Absatz 1 undbei dem Abschluss von Verträgen nach §§ 125Abs. 2 und 125a Abs. 1 die Vereinbarungen nachAbsatz 2 zu beachten. Die Verträge nach § 111Abs. 2 sind, soweit darin Maßnahmen zur Quali-tätssicherung vereinbart werden, unter Beteiligungder Ärztekammern abzuschließen; soweit die Qua-

(4) Bei dem Abschluss von Verträgen nach§ 111 sind die Vereinbarungen nach Absatz 1 undbei dem Abschluss von Verträgen nach §§ 125Abs. 2 und 125a Abs. 1 die Vereinbarungen nachAbsatz 2 zu beachten. Die Verträge nach § 111Abs. 2 sind, soweit darin Maßnahmen zur Quali-tätssicherung vereinbart werden, unter Beteiligungder Ärztekammern abzuschließen; soweit die Qua-

Page 61: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 61 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

litätssicherungsmaßnahmen den Pflegebereich be-treffen, sind die Berufsorganisationen der Kranken-pflegeberufe zu beteiligen.“

litätssicherungsmaßnahmen den Pflegebereich be-treffen, sind die Berufsorganisationen der Kranken-pflegeberufe zu beteiligen. Für das Prüfungsver-fahren gilt § 113 entsprechend“

㤠137eKoordinierungsausschuss

(1) Die Spitzenorganisationen, die die Bun-desausschüsse der Ärzte und Krankenkassennach § 91 Abs. 1 und den Ausschuss Kranken-haus nach § 137c Abs. 2 bilden, mit Ausnahmeder Bundesärztekammer, errichten als Arbeits-gemeinschaft einen Koordinierungsausschuss.

(2) Der Koordinierungsausschuss setzt sichaus den Vorsitzenden der Bundesausschüsse unddem Vorsitzenden des Ausschusses Krankenhaus,drei Vertretern der Kassenärztlichen Bundes-vereinigung, zwei Vertretern der Kassenzahn-ärztlichen Bundesvereinigung, vier Vertreternder Deutschen Krankenhausgesellschaft, dreiVertretern der Ortskrankenkassen, zwei Vertre-tern der Ersatzkassen, je einem Vertreter derBetriebskrankenkassen, der Innungskranken-kassen, der landwirtschaftlichen Krankenkassensowie der knappschaftlichen Krankenversiche-rung zusammen. Bei den Beschlüssen nach Ab-satz 3 wirken an Stelle der drei Vertreter derÄrzte und zwei Vertreter der Zahnärzte fünfVertreter der Ärzte mit. Bei den Beschlüssenüber die Empfehlungen nach Absatz 4 wirkennur die Vertreter der betroffenen Organisatio-nen mit; das Nähere über die Zusammensetzungdes Koordinierungsausschusses in diesen Fällenist in der Geschäftsordnung zu regeln. Der Ko-ordinierungsausschuss gibt sich eine Geschäfts-ordnung und führt die Geschäfte der Bundesaus-schüsse und des Ausschusses Krankenhaus. Erstellt das für die Geschäftsführung notwendigePersonal ein. Über die Verteilung der Kosten ha-ben die Spitzenorganisationen nach Absatz 1 eineVereinbarung zu treffen. § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2gilt entsprechend.

(3) Der Koordinierungsausschuss beschließt1. insbesondere auf der Grundlage evidenzba-

sierter Leitlinien die Kriterien für eine imHinblick auf das diagnostische und therapeu-tische Ziel ausgerichtete zweckmäßige undwirtschaftliche Leistungserbringung für min-destens 10 Krankheiten pro Jahr, bei denenHinweise auf unzureichende, fehlerhafteoder übermäßige Versorgung bestehen undderen Beseitigung die Morbidität und Mor-talität der Bevölkerung nachhaltig beeinflus-sen kann, und

2. die zur Umsetzung und Evaluierung der Kri-terien nach Nr. 1 notwendigen Verfahren,insbesondere bezüglich der Dokumentationder Leistungserbringer.

Page 62: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 62 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Die Beschlüsse nach Nr. 1 und 2 sind für dieKrankenkassen, die zugelassenen Krankenhäu-ser und die Vertragsärzte, mit Ausnahme derVertragszahnärzte, unmittelbar verbindlich. DerKoordinierungsausschuss gibt Empfehlungen fürdie Grundsätze zur Vergütung der Dokumenta-tion. Zur Vorbereitung seiner Entscheidungenwird bei dem Koordinierungsausschuss einesachverständige Stabsstelle eingerichtet, die sichexternen wissenschaftlichen Sachverstands be-dienen kann. § 94 gilt entsprechend. Vor derEntscheidung über die Beschlüsse nach Satz 1 istder Bundesärztekammer Gelegenheit zur Stel-lungnahme zu geben; die Stellungnahme ist in dieEntscheidung einzubeziehen.

(4) Der Koordinierungsausschuss gibt Emp-fehlungen in sonstigen sektorenübergreifendenAngelegenheiten der Bundesausschüsse und desAusschusses Krankenhaus.

(5) Vor der Entscheidung des Koordinie-rungsausschusses über die Beschlüsse nach Ab-satz 3 Satz 1 ist den für die Wahrnehmung derInteressen der ambulanten und stationären Vor-sorge- oder Rehabilitationseinrichtungen aufBundesebene maßgeblichen Spitzenorganisatio-nen sowie den Berufsorganisationen der Kran-kenpflegeberufe, soweit deren Belange berührtsind, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.Die Stellungnahmen sind in die Entscheidungeneinzubeziehen.

(6) Die Aufsicht über den Koordinierungsaus-schusses führt das Bundesministerium für Ge-sundheit. § 94 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Zehn-ten Buches gilt entsprechend.“

82. Nach dem Zehnten Abschnitt wird folgender Ab-schnitt eingefügt:

82. Nach dem Zehnten Abschnitt wird folgender Ab-schnitt eingefügt:

„Elfter AbschnittBeziehungen zu Leistungserbringern

in der integrierten Versorgung

„Elfter AbschnittBeziehungen zu Leistungserbringern

in der integrierten Versorgung

§ 140aIntegrierte Versorgung

§ 140aIntegrierte Versorgung

(1) Integrierte Versorgungsformen aufgrund derVerträge nach den §§ 140b und 140d ermöglicheneine verschiedene Leistungssektoren übergreifendeVersorgung der Versicherten. Das Versorgungsan-gebot und die Voraussetzungen seiner Inanspruch-nahme ergeben sich aus dem Vertrag nach § 140bund, soweit es die vertragsärztliche Versorgung ein-schließt, aus den Rahmenvereinbarungen nach§ 140d. Integrierte Versorgungsformen müssenmindestens eine hausärztliche Versorgung nach§ 73 Abs.1 Satz 2 einschließen.

(1) Integrierte Versorgungsformen aufgrund derVerträge nach den §§ 140b und 140d ermöglicheneine verschiedene Leistungssektoren übergreifendeVersorgung der Versicherten. Das Versorgungsan-gebot und die Voraussetzungen seiner Inanspruch-nahme ergeben sich aus dem Vertrag nach § 140bund, soweit es die vertragsärztliche Versorgung ein-schließt, aus den Rahmenvereinbarungen nach§ 140d.

(2) Die Teilnahme der Versicherten an den inte-grierten Versorgungsformen ist freiwillig. Die Sat-zung der Krankenkasse regelt das Nähere über die

(2) Die Teilnahme der Versicherten an den inte-grierten Versorgungsformen ist freiwillig. Die Sat-zung der Krankenkasse regelt das Nähere über die

Page 63: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 63 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Rechte und Pflichten der teilnehmenden Versicher-ten einschließlich des Verfahrens, in dem sie ihreEntscheidung über die Teilnahme zu treffen haben.Soweit die Verträge nach den §§ 140b und 140d dieErhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbe-zogener Daten vorsehen oder zulassen, ist hierzudie schriftliche Einwilligung der betroffenen Versi-cherten einzuholen.

Rechte und Pflichten der teilnehmenden Versicher-ten einschließlich des Verfahrens, in dem sie ihreEntscheidung über die Teilnahme zu treffen haben.Soweit die Verträge nach den §§ 140b und 140d dieErhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbe-zogener Daten vorsehen oder zulassen, ist hierzudie schriftliche Einwilligung der betroffenen Versi-cherten einzuholen. Ein behandelnder Leistungs-erbringer darf aus der gemeinsamen Dokumen-tation nach § 140b Abs. 4 die den Versichertenbetreffenden Behandlungsdaten und Befunde nurdann abrufen, wenn der Versicherte ihm gegen-über seine Einwilligung schriftlich erteilt hat, dieInformation für den konkret anstehenden Be-handlungsfall genutzt werden soll und der Leis-tungserbringer zu dem Personenkreis gehört, dernach § 203 des Strafgesetzbuches zur Geheimhal-tung verpflichtet ist.

(3) Die Versicherten haben das Recht, von ihrerKrankenkasse umfassend über die Verträge zurintegrierten Versorgung, die teilnehmenden Leis-tungserbringer, besondere Leistungen und verein-barte Qualitätsstandards informiert zu werden.Dieses Recht besteht auch gegenüber den teilneh-menden Leistungserbringern und ihren Zusam-menschlüssen.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 140bVerträge zu integrierten Versorgungsformen

§ 140bVerträge zu integrierten Versorgungsformen

(1) Die Krankenkassen oder deren bevollmäch-tigte Verbände können mit den in Absatz 2 ge-nannten Vertragspartnern Verträge über integrierteVersorgungsformen abschließen. Die Vertragspart-ner haben die Integrationsversorgung nach Maßga-be des Absatzes 4 und, soweit sie die vertragsärzt-liche Versorgung einschließt, der aufgrund von§ 140d getroffenen Rahmenvereinbarungen zu re-geln.

(1) Die Krankenkassen oder deren bevollmäch-tigte Verbände können mit den in Absatz 2 ge-nannten Vertragspartnern Verträge über integrierteVersorgungsformen abschließen. Die Vertragspart-ner haben die Integrationsversorgung nach Maßga-be des Absatzes 4 und, soweit sie die vertragsärzt-liche Versorgung einschließt, der aufgrund von§ 140d getroffenen Rahmenvereinbarungen zu re-geln. In den Verhandlungen über den Abschlusseines Vertrages nach Satz 1 können sich Ver-tragsärzte von ihrer Kassenärztlichen Vereini-gung beraten lassen. Gemeinschaften zur ver-tragsärztlichen Versorgung zugelassener Ärzteund Zahnärzte, die Vertragspartner nach Satz 1sind, können mit der Verteilung der auf die Ge-meinschaft entfallenden Vergütungen oder Ver-gütungsanteile ihre Kassenärztliche Vereinigungbeauftragen.

(2) Die Verträge nach Absatz 1 können nur mit

– Gemeinschaften zur vertragsärztlichen Versor-gung zugelassener Ärzte und Zahnärzte sowieeinzelnen sonstigen an der Versorgung der Ver-sicherten teilnehmenden Leistungserbringernoder deren Gemeinschaften,

– Kassenärztlichen Vereinigungen,

(2) Die Verträge nach Absatz 1 können nur mit

– Gemeinschaften zur vertragsärztlichen Versor-gung zugelassener Ärzte und Zahnärzte sowieeinzelnen sonstigen an der Versorgung der Ver-sicherten teilnehmenden Leistungserbringernoder deren Gemeinschaften,

– Kassenärztlichen Vereinigungen,

– Trägern zugelassener Krankenhäuser, Trägernvon stationären Vorsorge- und Rehabilitations-einrichtungen, soweit mit ihnen ein Versor-

Page 64: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 64 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

– Gemeinschaften der vorgenannten Leistungs-erbringer,

abgeschlossen werden.

gungsvertrag nach § 111 Abs. 2 besteht, Trä-gern von ambulanten Rehabilitationseinrich-tungen, soweit mit ihnen ein Versorgungsver-trag nach § 125a Abs. 1 besteht, oder derenGemeinschaften,

– Gemeinschaften der vorgenannten Leistungs-erbringer,

abgeschlossen werden.

(3) Krankenkassen oder deren Verbände, dienicht Vertragspartei nach Absatz 1 sind, könnenden Verträgen frühestens zwei Jahre nach Vertrags-abschluss auch ohne Zustimmung der Vertragspar-teien beitreten, es sei denn, die Vertragsparteienvereinbaren ein früheres Beitrittsrecht. Die beitre-tende Vertragspartei ist verpflichtet, entsprechenddem im Integrationsversorgungsvertrag festzule-genden Verteilungsschlüssel den auf sie entfallen-den Anteil an den Kosten der Errichtung und derEinrichtung der integrierten Versorgung zu über-nehmen.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) In den Verträgen nach Absatz 1 müssen sichdie Vertragspartner der Krankenkassen zu einerqualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden,zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung derVersicherten verpflichten. Die Vertragspartner ha-ben die Erfüllung der Leistungsansprüche der Ver-sicherten nach den §§ 2, 11 bis 62 in dem Maße zugewährleisten, zu dem die Leistungserbringer nachdem Vierten Kapitel verpflichtet sind. Insbesonderemüssen die Vertragspartner die Gewähr dafür über-nehmen, daß sie die organisatorischen, betriebs-wirtschaftlichen sowie die medizinischen und medi-zinisch-technischen Voraussetzungen für die ver-einbarte integrierte Versorgung entsprechend demallgemein anerkannten Stand der medizinischenErkenntnisse und des medizinischen Fortschrittserfüllen und eine an dem Versorgungsbedarf derVersicherten orientierte Zusammenarbeit zwischenallen an der Versorgung Beteiligten einschließlichder Koordination zwischen den verschiedenen Ver-sorgungsbereichen und einer ausreichenden Doku-mentation, die allen an der integrierten VersorgungBeteiligten im jeweils erforderlichen Umfang zu-gänglich sein muss, sicherstellen.

(4) In den Verträgen nach Absatz 1 müssen sichdie Vertragspartner der Krankenkassen zu einerqualitätsgesicherten, wirksamen, ausreichenden,zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung derVersicherten verpflichten. Die Vertragspartner ha-ben die Erfüllung der Leistungsansprüche der Ver-sicherten nach den §§ 2, 11 bis 62 in dem Maße zugewährleisten, zu dem die Leistungserbringer nachdem Vierten Kapitel verpflichtet sind. Insbesonderemüssen die Vertragspartner die Gewähr dafür über-nehmen, daß sie die organisatorischen, betriebs-wirtschaftlichen sowie die medizinischen und medi-zinisch-technischen Voraussetzungen für die ver-einbarte integrierte Versorgung entsprechend demallgemein anerkannten Stand der medizinischenErkenntnisse und des medizinischen Fortschrittserfüllen und eine an dem Versorgungsbedarf derVersicherten orientierte Zusammenarbeit zwischenallen an der Versorgung Beteiligten einschließlichder Koordination zwischen den verschiedenen Ver-sorgungsbereichen und einer ausreichenden Doku-mentation, die allen an der integrierten VersorgungBeteiligten im jeweils erforderlichen Umfang zu-gänglich sein muss, sicherstellen. Gegenstand desVersorgungsauftrags an die Vertragspartner derKrankenkassen nach Absatz 1 und 2 dürfen nursolche Leistungen sein, über deren Eignung alsLeistung der Krankenversicherung die Bundes-ausschüsse nach § 91 im Rahmen der Beschlüssenach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und der Ausschussnach § 137c Abs. 2 im Rahmen der Beschlüssenach § 137c Abs. 1 keine ablehnende Entschei-dung getroffen haben.

Page 65: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 65 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

(5) Die Verträge können Abweichendes von denVorschriften des Vierten Kapitels, des Kranken-hausfinanzierungsgesetzes sowie den nach diesenVorschriften getroffenen Regelungen insoweit re-geln, als die abweichende Regelung dem Sinn undder Eigenart der integrierten Versorgung entspricht,die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaft-lichkeit der integrierten Versorgung verbessert oderaus sonstigen Gründen zu ihrer Durchführung er-forderlich ist.

(5) Die Verträge können Abweichendes von denVorschriften des Vierten Kapitels, des Kranken-hausfinanzierungsgesetzes sowie den nach diesenVorschriften getroffenen Regelungen insoweit re-geln, als die abweichende Regelung dem Sinn undder Eigenart der integrierten Versorgung entspricht,die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaft-lichkeit der integrierten Versorgung verbessert oderaus sonstigen Gründen zu ihrer Durchführung er-forderlich ist. Wird in Folge einer Vereinbarungnach Satz 1 für das Krankenhaus ein Erlösbud-get nach § 12 der Bundespflegesatzverordnungnicht vereinbart, sind die von den Krankenkas-sen gemeinsam mit dem Krankenhausträger ineinem Vertrag nach Absatz 1 vereinbarten Ent-gelte für alle Benutzer des Krankenhauses ein-heitlich zu berechnen.

(6) Soweit die integrierte Versorgung die ver-tragsärztliche Versorgung einschließt, haben dieVertragsparteien vor Abschluss des Vertragesüber die integrierte Versorgung den Vertrags-entwurf der zuständigen Kassenärztlichen Ver-einigung zur Prüfung zuzuleiten. Die Prüfung sollsich auf Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeitdes Vertrages erstrecken. Die KassenärztlicheVereinigung hat das Ergebnis ihrer Prüfung denVertragspartnern spätestens innerhalb einerFrist von einem Monat seit Zugang mitzuteilen.Nach Ablauf der Frist können die Vertragspart-ner den Vertrag abschließen.

(6) Die Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Zu-stimmung der jeweils zuständigen KassenärztlichenVereinigung, soweit Vertragsärzte Vertragspartnersind und die Kassenärztliche Vereinigung nichtVertragspartner nach § 140b Abs. 2 ist. Diese kanndie Zustimmung innerhalb einer Frist von zweiMonaten nach Vorlage der Verträge nur verwei-gern, wenn der Integrationsversorgungsvertrag denRahmenvereinbarungen nach § 140d widerspricht.Erteilt die Kassenärztliche Vereinigung die Zu-stimmung nicht, können die vertragsschließendenKrankenkassen oder die vertragsschließenden Ver-bände zur Ersetzung der Zustimmung das Landess-chiedsamt nach § 89 Abs. 2 anrufen. Dieses ent-scheidet innerhalb von drei Monaten.

(7) Die Verträge nach Absatz 1 bedürfen der Zu-stimmung der jeweils zuständigen KassenärztlichenVereinigung, soweit Vertragsärzte Vertragspartnersind und die Kassenärztliche Vereinigung nichtVertragspartner nach § 140b Abs. 2 ist. Diese kanndie Zustimmung innerhalb einer Frist von zweiMonaten nach Vorlage der Verträge nur verwei-gern, wenn der Integrationsversorgungsvertrag denRahmenvereinbarungen nach § 140d widerspricht.Erteilt die Kassenärztliche Vereinigung die Zu-stimmung nicht, können die vertragsschließendenKrankenkassen oder die vertragsschließenden Ver-bände zur Ersetzung der Zustimmung das Landess-chiedsamt nach § 89 Abs. 2 anrufen. Dieses ent-scheidet innerhalb von drei Monaten.

§ 140cVergütung

§ 140cVergütung

(1) Aus der Vergütung für die integrierten Ver-sorgungsformen sind sämtliche Leistungen, die vonteilnehmenden Versicherten im Rahmen der einbe-zogenen Leistungen in Anspruch genommen wer-den, zu vergüten. Dies gilt auch für die Inanspruch-nahme von Leistungen von nicht an der integriertenVersorgung teilnehmenden Leistungserbringern.

(1) Die Verträge zur integrierten Versorgunglegen die Vergütung fest. Aus der Vergütung fürdie integrierten Versorgungsformen sind sämtlicheLeistungen, die von teilnehmenden Versicherten imRahmen der einbezogenen Leistungen in Anspruchgenommen werden, zu vergüten. Dies gilt auch fürdie Inanspruchnahme von Leistungen von nicht ander integrierten Versorgung teilnehmenden Leis-tungserbringern.

Page 66: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 66 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

(2) Die Verträge zur integrierten Versorgungkönnen die Übernahme der Budgetverantwortunginsgesamt oder für definierte Teilbereiche (kombi-niertes Budget) vorsehen. Die Zahl der teilnehmen-den Versicherten und deren Struktur sind zu be-rücksichtigen. Ergänzende Morbiditätskriterienkönnen in den Vereinbarungen und entsprechendbei der Bereinigung der Budgets für ärztlich verord-nete und ärztlich veranlaßte Leistungen berücksich-tigt werden; dies gilt insbesondere für die Kranken-hausausgaben für die teilnehmenden Versichertenim Vorjahreszeitraum.

(2) Die Verträge zur integrierten Versorgungkönnen die Übernahme der Budgetverantwortunginsgesamt oder für definierte Teilbereiche (kombi-niertes Budget) vorsehen. Die Zahl der teilnehmen-den Versicherten und deren Risikostruktur sind zuberücksichtigen. Ergänzende Morbiditätskriteriensollen in den Vereinbarungen berücksichtigt wer-den.

(3) Die vertragsschließenden Krankenkassenund Verbände haben die Vorgaben des § 142 Abs. 3zum Globalbudget zu beachten. Die vertragsschlie-ßenden Krankenkassen haben ihre Landesverbände,die vertragsschließenden Ersatzkassen die Verbändeder Ersatzkassen über beabsichtigte Vertragsab-schlüsse nach Absatz 1 zu unterrichten.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Die Beteiligten an der integrierten Versor-gung sind verpflichtet, die zur Sicherung der Ein-haltung der Budgetierung nach § 142, zur Feststel-lung und Vermeidung von Risikoselektionen, zurDurchführung des Risikostrukturausgleichs nach§ 266, zur Abrechnung der Vergütung der inte-grierten Versorgung und der Vergütung der Leis-tungserbringer in der integrierten Versorgung sowiezur Bewertung von Qualität, Wirksamkeit undWirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen erfor-derlichen Daten arzt- und – soweit erforderlich –versichertenbezogen zu übermitteln. Das Näherehierzu regeln die Rahmenvereinbarungen nach§ 140d in entsprechender Anwendung der §§ 294,295, 300 bis 304.

(4) u n v e r ä n d e r t

§ 140dRahmenvereinbarungen zur integrierten

Versorgung

§ 140dRahmenvereinbarungen zur integrierten

Versorgung

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassengemeinsam und einheitlich schließen mit den Kas-senärztlichen Bundesvereinigungen im Rahmen derSicherstellung der vertragsärztlichen Versorgungnach § 75 als Bestandteil der BundesmantelverträgeRahmenvereinbarungen über den Inhalt und dieDurchführung der integrierten Versorgung nach§ 140a ab. Die Rahmenvereinbarungen müssen esden Vertragspartnern der Verträge nach § 140b er-möglichen, Einzelheiten der integrierten Versor-gung in Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse zuregeln. Zu vereinbaren sind insbesondere:

1. Regelungen zum Inhalt und zu den Mindest-standards des Versorgungsauftrags der Inte-grierten Versorgung,

2. Regelungen zu den Mindeststandards internerQualitätssicherung bei der Übernahme einesVersorgungsauftrags und hierauf aufbauenderKriterien für eine externe Qualitätssicherung

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassengemeinsam und einheitlich schließen mit den Kas-senärztlichen Bundesvereinigungen im Rahmen derSicherstellung der vertragsärztlichen Versorgungnach § 75 als Bestandteil der BundesmantelverträgeRahmenvereinbarungen über den Inhalt und dieDurchführung der integrierten Versorgung nach§ 140a ab. Die Rahmenvereinbarungen müssen esden Vertragspartnern der Verträge nach § 140b er-möglichen, Einzelheiten der integrierten Versor-gung in Berücksichtigung regionaler Bedürfnisse zuregeln. Zu vereinbaren sind insbesondere:

1. Regelungen zum Inhalt und zu den Mindest-standards des Versorgungsauftrags der Inte-grierten Versorgung,

2. Regelungen zu den Mindestanforderungen andie Qualitätssicherung bei der Übernahme einesVersorgungsauftrags auf der Basis der nach§ 136, § 136a Abs. 1, § 136b Abs. 1 und 2 und

Page 67: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 67 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

insbesondere der Gewährleistung der Diagnos-tik und Therapie durch Anwendung von nach§ 136 Abs. 2 Nr. 3 anerkannten Leitlinien. EineZertifizierung kann in regelmäßigen Abständenvorgesehen werden,

3. Regelungen über die Voraussetzungen zur Teil-nahme der Vertragsärzte an der integriertenVersorgung einschließlich der Festlegung voneiner Mindest- oder Höchstzahl der teilneh-menden Vertragsärzte,

4. Regelungen zur Finanzierung der integriertenVersorgung und ihrer Vergütung, die sicher-stellen, daß Gesamtvergütungen und andereBudgets der vertragsärztlichen Versorgung ent-sprechend einem im in den Rahmenverein-barungen festzulegenden Maßstab verringertwerden, soweit die budgetzugehörigen Leis-tungsbereiche Bestandteil der integrierten Ver-sorgung geworden sind,

5. Regelungen zur überbezirklichen Durchführungder vertragsärztlichen Versorgung unter Ein-schluss der Integrationsversorgung nach § 140aund des Zahlungsausgleichs hierfür zwischenden jeweils zuständigen Kassenärztlichen Ver-einigungen und den Trägern der Integrations-versorgung,

§ 137e Abs. 3 bestimmten Richtlinien. EineZertifizierung kann in regelmäßigen Abständenvorgesehen werden,

3. Regelungen über die Voraussetzungen zur Teil-nahme der Vertragsärzte an der integriertenVersorgung einschließlich der Festlegung voneiner Mindest- oder Höchstzahl der teilneh-menden Vertragsärzte sowie Regelungen zurEinbeziehung der hausärztlichen Versorgungnach § 73 Abs. 1 Satz 2, wenn die integrierteVersorgung nach § 140b Abs. 1 eine odermehrere der in § 73 Abs. 2 Nr. 1, 3 bis 12 ge-nannten Leistungen einschließt,

4. Regelungen zur Finanzierung der integriertenVersorgung und ihrer Vergütung sowie Rege-lungen zur Bereinigung der Gesamtver-gütungen, die sicherstellen, dass Gesamtver-gütungen entsprechend einem in den Rahmen-vereinbarungen festzulegenden Maßstab berei-nigt werden, soweit die budgetzugehörigenLeistungsbereiche Bestandteil der integriertenVersorgung geworden sind. Die Regelungenzur Vergütung und zur Bereinigung habendie Zahl und die Risikostruktur der Versi-cherten zu berücksichtigen. ErgänzendeMorbiditätskriterien sollen berücksichtigtwerden. Die Rahmenvereinbarung muss Re-gelungen vorsehen, nach denen das Ergebnisder Anwendung der Bemessungs- und Berei-nigungskriterien spätestens ein Jahr nachAbschluss der Vereinbarung über die Vergü-tung und Bereinigung überprüft wird.

5. Regelungen zur überbezirklichen Durchführungder vertragsärztlichen Versorgung unter Ein-schluss der Integrationsversorgung nach § 140aund des Zahlungsausgleichs hierfür zwischenden jeweils zuständigen Kassenärztlichen Ver-einigungen und den Trägern der Integrations-versorgung,

(2) Die Vertragspartner haben die Rahmenver-einbarungen nach Absatz 1 bis zum 30. Juni 2000zu treffen. Kommt bis zu diesem Zeitpunkt eineRahmenvereinbarung ganz oder teilweise nicht zu-stande, setzt das Bundesschiedsamt mit der Mehr-heit seiner Mitglieder den Vertragsinhalt innerhalbvon drei Monaten fest.

(2) u n v e r ä n d e r t

§ 140eEmpfehlungen

§ 140eRahmenvereinbarungen mit den

Spitzenorganisationen

Die Spitzenverbände der Krankenkassen könnengemeinsam und einheitlich mit den für die Wahr-nehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildetenmaßgeblichen Spitzenorganisationen von Leis-tungserbringern Empfehlungen zur Integrationsver-sorgung vereinbaren. Für den Inhalt dieser Emp-fehlungen gilt § 140d entsprechend.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen könnengemeinsam und einheitlich mit der DeutschenKrankenhausgesellschaft eine Rahmenvereinba-rung über den Inhalt und die Durchführung derintegrierten Versorgung nach § 140a schließen,soweit sie Leistungen der stationären Versorgungeinschließt. Die Spitzenverbände der Krankenkas-

Page 68: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 68 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

sen können gemeinsam und einheitlich mit den fürdie Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessengebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen vonLeistungserbringern Rahmenvereinbarungen überden Inhalt und die Durchführung der integrier-ten Versorgung schließen.

§ 140fBereinigung von anderen bereichsspezifischen

Vergütungen

§ 140fBereinigung, Ausgleiche

Die Landesverbände der Krankenkassen und dieVerbände der Ersatzkassen sind verpflichtet, dasVolumen der Vergütung für die Integrationsversor-gung in den entsprechenden anderen Leistungsbe-reichen zu bereinigen. § 142 Abs. 3 gilt entspre-chend.

(1) Die Vertragspartner der Gesamtverträgenach § 85 haben die Gesamtvergütung unter Be-rücksichtigung der Rahmenvereinbarung nach§ 140d Abs. 1 Nr. 4 zu bereinigen. § 89 gilt.

(2) Die Vertragspartner der Vereinbarungennach § 84 Abs. 1 haben das Arznei- und Heilmit-telbudget zu bereinigen, soweit die integrierteVersorgung die Versorgung mit Arznei- undHeilmitteln einschließt. Die Budgets sind ent-sprechend der Zahl und der Risikostruktur deran der integrierten Versorgung teilnehmendenVersicherten zu verringern. Ergänzende Morbi-ditätskriterien sollen berücksichtigt werden. § 89gilt.

(3) Schließt die integrierte Versorgung dieVersorgung mit Arznei- und Heilmitteln nichtein, sind die Vertragspartner der Krankenkas-sen nach § 140b Abs. 2 im Falle einer Über-schreitung des Budgets nach § 84 Abs. 1 am Aus-gleich der Budgetüberschreitung entsprechenddes auf die integrierte Versorgung entfallendenAnteils an der Summe der von den Krankenkas-sen nach § 85 gezahlten Gesamtvergütungen zubeteiligen.

§ 140gBonus in der integrierten Versorgung

§ 140gBonus in der integrierten Versorgung

Versicherten kann nach Maßgabe der Satzungder Krankenkasse ein Bonus gewährt werden, wennsie mindestens ein Jahr ausschließlich im Rahmender Integrationsversorgung tätige Leistungserbrin-ger und von diesen verordnete oder veranlaßte Leis-tungen in Anspruch nehmen und die Versorgungs-form zu nachgewiesenen Einsparungen geführt hat.Die Krankenkasse hat die Einhaltung der Voraus-setzungen für die Bonusleistung zu überprüfen. Ausden erzielten Einsparungen kann die Krankenkasseauch einen mit den Vertragspartnern festzulegendenAnteil für die an der Versorgungsform beteiligtenLeistungserbringer und zur Förderung der Versor-gungsform verwenden. Das Nähere ist in den Ver-einbarungen nach den §§ 140b und 140d zu re-geln.“

Versicherten kann nach Maßgabe der Satzungder Krankenkasse ein Bonus gewährt werden, wennsie die in den nach § 140b und in der Satzung derKrankenkasse festgelegten Teilnahmebedingun-gen mindestens ein Jahr eingehalten haben neh-men und die Versorgungsform zu nachgewiesenenEinsparungen geführt hat. Die Krankenkasse hatdie Einhaltung der Voraussetzungen für die Bonus-leistung zu überprüfen. Aus den erzielten Einspa-rungen kann die Krankenkasse auch einen mit denVertragspartnern festzulegenden Anteil für die ander Versorgungsform beteiligten Leistungserbringerund zur Förderung der Versorgungsform verwen-den. Das Nähere ist in den Vereinbarungen nachden §§ 140b und 140d zu regeln.

Page 69: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 69 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

§ 140hOffenlegungspflichten

Die Vertragspartner nach § 140b Abs. 2 un-terrichten die Krankenkassen über

1. die Kriterien über die Aufnahme neuer Leis-tungserbringer in die Vertragspartnerschaft,soweit diese Kriterien nicht Gegenstand desVertrags nach § 140b sind,

2. Namen und Anschriften der Eigenkapitalge-ber der Vertragspartner nach § 140b Abs. 2,

3. von Dritten erhaltene Zuwendungen.“

83. Die Überschrift des 5. Kapitels wird wie folgt ge-fasst:

83. u n v e r ä n d e r t

„Fünftes KapitelKonzertierte Aktion im Gesundheitswesen;

Globalbudget“

84. Dem § 141 wird folgender Absatz angefügt: 84. § 141 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

„(5) Das Bundesministerium für Gesundheitstellt die für die Beratungen der Konzertierten Ak-tion erforderlichen Daten unter Berücksichtigungdes Jahreswirtschaftsberichts der Bundesregierungzur Verfügung und erläutert sie. Der Bundesmi-nisterium für Gesundheit kann einen Sachverstän-digenrat berufen, der die Konzertierte Aktion beider Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.“

„(4) Das Bundesministerium für Gesundheitstellt die für die Beratungen der Konzertierten Ak-tion erforderlichen Daten unter Berücksichtigungdes Jahreswirtschaftsberichts der Bundesregierungzur Verfügung und erläutert sie. Das Bundesmi-nisterium für Gesundheit beruft einen Sachverstän-digenrat, der die Konzertierte Aktion im Gesund-heitswesen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter-stützt. Der Sachverständigenrat hat zudem dieAufgabe, Gutachten zur Entwicklung der Ver-sorgung in der gesetzlichen Krankenversiche-rung zu erstellen; er hat dabei im Hinblick aufeine bedarfsgerechte Versorgung Bereiche mitÜber-, Unter-, und Fehlversorgungen und Mög-lichkeiten zur Ausschöpfung von Wirtschaftlich-keitsreserven aufzuzeigen und zu bewerten. DasBundesministerium für Gesundheit kann denGegenstand des Gutachtens näher bestimmen.Der Sachverständigenrat erstellt das Gutachtenim Abstand von 2 Jahren und leitet es dem Bun-desministerium für Gesundheit jeweils zum15. April, erstmals im Jahr 2001, zu. Das Bun-desministerium für Gesundheit legt das Gutach-ten den gesetzgebenden Körperschaften desBundes unverzüglich vor und nimmt in angemes-sener Frist zu dem Gutachten Stellung.“

85. § 142 wird wie folgt gefasst: 85. § 142 wird wie folgt gefasst:

㤠142Globalbudget

㤠142Globalbudget

(1) Die Krankenkasse bildet ein Volumen alsObergrenze sämtlicher jährlicher Ausgaben (Glo-balbudget). Zur Sicherung der Beitragssatzstabilitätverändert sich das Globalbudget in dem jeweiligenFolgejahr um die nach Absatz 8 Satz 1 vom Bun-desministerium für Gesundheit für den dort ge-nannten Zeitraum festgestellte Rate für das gesamteBundesgebiet. Übersteigt die nach Absatz 8 Satz 1

(1) Die Krankenkasse bildet ein Volumen alsObergrenze sämtlicher jährlicher Leistungsausga-ben und Verwaltungskosten (Globalbudget). ZurSicherung der Beitragssatzstabilität verändert sichdas Globalbudget in dem jeweiligen Folgejahr umdie nach Absatz 8 Satz 1 vom Bundesministeriumfür Gesundheit für den dort genannten Zeitraumfestgestellte Rate für das gesamte Bundesgebiet.

Page 70: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 70 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

festgestellte Veränderungsrate für das Beitrittsgebietdie Veränderungsrate für das übrige Bundesgebiet,sind abweichend von Satz 2 diese Veränderungsra-ten jeweils zugrunde zu legen. Die Veränderungender Zahl und Struktur der Versicherten sind ent-sprechend einer einheitlich und gemeinsam von denSpitzenverbänden der Krankenkassen abzuschlie-ßenden Vereinbarung zu berücksichtigen.

Übersteigt die nach Absatz 8 Satz 1 festgestellteVeränderungsrate für das Beitrittsgebiet die Verän-derungsrate für das übrige Bundesgebiet, sind ab-weichend von Satz 2 diese Veränderungsraten je-weils zugrunde zu legen. Die Veränderungen derVersichertenzahl und -struktur der Krankenkassesind zu berücksichtigen; Grundlage sind die Er-hebungen nach § 267 Abs. 2. Das Nähere verein-baren die Spitzenverbänden der Krankenkassengemeinsam und einheitlich.

(2) Die Berechnungsgrundlage für die Ober-grenze nach Absatz 1 im Jahr 2000 ist die Summeder Jahresrechnungsergebnisse (KJ 1) für das Jahr1998. Diese Summe erhöht sich um die bundesweitedurchschnittliche Rate der beitragspflichtigen Ein-nahmen aller Mitglieder der Krankenkassen (§ 267Abs. 1 Nr. 2) je Mitglied für den Zeitraum der er-sten Kalenderhälfte 1999 gegenüber dem entspre-chenden Vorjahreszeitraum. Diese Veränderungs-rate stellt das Bundesministerium für Gesundheitam Tag nach Inkrafttreten dieses Gesetzes fest; siewird im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Betragnach Satz 2 erhöht sich zudem um die Rate nachAbsatz 8 Satz 4. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt für dieBerechnung der Obergrenze im Jahr 2000 entspre-chend.

(2) Die Berechnungsgrundlage für die Ober-grenze nach Absatz 1 im Jahr 2000 sind die Jahres-rechnungsergebnisse (KJ 1) für das Jahr 1998. Die-se werden je Mitglied um 2,6 vom Hunderterhöht. Der Betrag nach Satz 2 erhöht sich zudemum die Rate nach Absatz 8 Satz 4. Absatz 1 Satz 3und 4 gilt für die Berechnung der Obergrenze imJahr 2000 entsprechend.

(3) Für die Einhaltung der Obergrenze nach Ab-satz 1 sind die Krankenkassen, die Landesverbändeder Krankenkassen und die Verbände der Ersatz-kassen sowie die Bundesverbände der Krankenkas-sen im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenenAufgaben verantwortlich. Die Krankenkassen, dieLandesverbände der Krankenkassen und die Ver-bände der Ersatzkassen haben bei den von ihnen zuschließenden Verträgen für die Einhaltung derObergrenze nach Absatz 1 Sorge zu tragen. Verträ-ge über Vergütungen mit Leistungserbringern, dieeinen höheren Ausgabenanstieg als die nach Ab-satz 8 festgestellte Veränderungsrate zum Inhalthaben, können vereinbart werden, wenn entspre-chende Einsparungen in anderen Leistungsberei-chen vertraglich abgesichert sind. Die Parteien derVergütungsverträge sind verpflichtet, Änderungender Aufteilung der Leistungserbringung zwischenLeistungserbringern und Leistungssektoren in denVergütungsverträgen entsprechend zu berücksichti-gen. Die zuständigen Schiedsämter und Schieds-stellen haben die Vorgabe nach Satz 3 besonders zuprüfen und bei ihren Entscheidungen zu beachten.Die Verantwortlichen sind zur zeitnahen, wechsel-seitigen Information und zur Zusammenarbeit ver-pflichtet.

(3) Für die Einhaltung der Obergrenze nach Ab-satz 1 sind die Krankenkassen, die Landesverbändeder Krankenkassen und die Verbände der Ersatz-kassen sowie die Bundesverbände der Krankenkas-sen im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenenAufgaben verantwortlich. Die Krankenkassen, dieLandesverbände der Krankenkassen und die Ver-bände der Ersatzkassen haben bei den von ihnen zuschließenden Verträgen für die Einhaltung derObergrenze nach Absatz 1 Sorge zu tragen. Verträ-ge über Vergütungen mit Leistungserbringern, dieeinen höheren Ausgabenanstieg als die nach Ab-satz 8 festgestellte Veränderungsrate zum Inhalthaben, können vereinbart werden, wenn entspre-chende Einsparungen in anderen Leistungsberei-chen vertraglich abgesichert oder bereits tatsäch-lich erfolgt sind und entsprechende Leistungen,Leistungsverlagerungen oder Investitionen zurErhöhung der Wirtschaftlichkeit oder Qualitätdiesen Ausgabenanstieg rechtfertigen. Die Partei-en der Vergütungsverträge sind verpflichtet, Ände-rungen der Aufteilung der Leistungserbringungzwischen Leistungserbringern und Leistungssekto-ren in den Vergütungsverträgen entsprechend zuberücksichtigen. Die zuständigen Schiedsämter undSchiedsstellen haben die Vorgabe nach Satz 3 undAbsatz 1 Satz 4 besonders zu prüfen und bei ihrenEntscheidungen zu beachten. Die Verantwortlichensind zur zeitnahen, wechselseitigen Information undzur Zusammenarbeit verpflichtet.

(4) Bei einer drohenden oder tatsächlichenÜberschreitung der Obergrenze nach Absatz 1 hat

(4) u n v e r ä n d e r t

Page 71: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 71 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

die Krankenkasse in ihrem Verantwortungsbereichunverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zurEinhaltung der Obergrenze zu ergreifen. Eine dro-hende oder tatsächliche Überschreitung der Ober-grenze ist dem zuständigen Landesverband oderdem zuständigen Verband der Ersatzkassen an-zuzeigen. Überschreiten die auf der Grundlageder Jahresrechnungsergebnisse (KJ 1) festgestelltenAusgaben die Obergrenze nach Absatz 1, soll dieÜberschreitung von der Krankenkasse in den da-rauffolgenden zwei Jahren in vollem Umfang aus-geglichen werden.

(5) Die Landesverbände der Krankenkassen unddie Verbände der Ersatzkassen haben bei einer dro-henden oder tatsächlichen Überschreitung derObergrenze nach Absatz 1 ursachenbezogen in demerforderlichen Umfang die betreffende Krankenkas-se zu beraten. Sie können nach Maßgabe der Sat-zung konkrete Maßnahmen zur Einhaltung derObergrenze vorgeben. Entsprechendes gilt für dieBundesverbände der Krankenkassen bei einer tat-sächlichen oder drohenden Überschreitung derSumme der Obergrenzen nach Absatz 1 innerhalbdes Zuständigkeitsbereichs eines Landesverbandes.Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Das Nähere zur Einhaltung des Globalbud-gets, insbesondere zur Beratung, zur wechselseiti-gen Information und Vorgabe konkreter Maßnah-men durch die Verbände sowie zum Ausgleich einerBudgetüberschreitung regeln die Krankenkassen,die Landesverbände und die Spitzenverbände derKrankenkassen entsprechend ihrem Aufgabenbe-reich in ihren Satzungen. Die jeweiligen Satzungender Krankenkassen und der Verbände sind aufein-ander abzustimmen. Die Beschlüsse hierzu und dieVereinbarung nach Absatz 1 Satz 4 sind mit Wir-kung bis zum 1. Juli 2000 zu treffen.

(6) Das Nähere zur Einhaltung des Globalbud-gets, insbesondere zur Beratung, zur wechselseiti-gen Information und Vorgabe konkreter Maßnah-men durch die Verbände sowie zum Ausgleich einerBudgetüberschreitung regeln die Krankenkassen,die Landesverbände und die Spitzenverbände derKrankenkassen entsprechend ihrem Aufgabenbe-reich in ihren Satzungen. Die jeweiligen Satzungender Krankenkassen und der Verbände sind aufein-ander abzustimmen. Die Beschlüsse hierzu und dieVereinbarung nach Absatz 1 Satz 5 sind mit Wir-kung bis zum 1. Juli 2000 zu treffen.

(7) Die Krankenkasse hat eine drohende odertatsächliche Überschreitung der Obergrenze nachAbsatz 1 der zuständigen Aufsichtsbehörde unver-züglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörden könnenauf Kosten der Krankenkasse Prüfungen durchfüh-ren lassen und sollen die Krankenkasse sowie diezuständigen Verbände zu den erforderlichen Maß-nahmen veranlassen.

(7) u n v e r ä n d e r t

(8) Das Bundesministerium für Gesundheit stelltjeweils bis zum 15. September eines jeden Jahresdie getrennt nach gesamtem Bundesgebiet, Bei-trittsgebiet und übrigem Bundesgebiet ermitteltendurchschnittlichen Veränderungsraten der beitrags-pflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Kran-kenkassen (§ 267 Abs. 1 Nr. 2) je Mitglied für denZeitraum der zweiten Kalenderhälfte des Vorjahresund der ersten Kalenderhälfte des laufenden Jahresgegenüber den entsprechenden Vorjahreszeiträumenfest. Grundlage sind die vierteljährlichen Rech-nungsergebnisse (KV 45). Die Feststellung wirddurch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt

(8) u n v e r ä n d e r t

Page 72: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 72 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

gemacht. Die Feststellung der Veränderungsratenim Zeitraum des zweiten Halbjahres 1998 und desersten Halbjahres 1999 gegenüber den entsprechen-den Vorjahreszeiträumen erfolgt am Tag nach In-krafttreten dieses Gesetzes und wird im Bundesan-zeiger veröffentlicht.“

86. Dem § 173 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: 86. u n v e r ä n d e r t

„Eine Satzungsregelung nach Satz 1 Nr. 4 kannnicht widerrufen werden. Ist an der Vereinigungvon Betriebskrankenkassen oder von Innungskran-kenkassen eine Krankenkasse mit einer Satzungs-regelung nach Satz 1 Nr. 4 beteiligt, gilt dieseSatzungsregelung auch für die vereinigte Kranken-kasse.“

87. Dem § 175 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 87. u n v e r ä n d e r t

„Das Wahlrecht kann nach Vollendung des15. Lebensjahres ausgeübt werden.“

87a. Dem § 193 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Die versicherungspflichtige Mitgliedschaft giltals fortbestehend, wenn die Versicherungs-pflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdiens-tes endet oder wenn zwischen dem letzten Tagder Mitgliedschaft und dem Beginn des Wehr-dienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicherFeiertag liegt.

87b. In § 210 Abs. 2 wird die Angabe „135 Abs. 3“durch die Angabe „136a Abs. 1, 136b Abs. 1

88. In § 211 Absatz 2 wird nach der Nummer 1 folgen-de Nummer eingefügt:

88. u n v e r ä n d e r t

„1a) Koordination und Abstimmung der Vertrags-beziehungen mit den Leistungserbringern zurEinhaltung des Globalbudgets der Kranken-kassen nach § 142 Abs. 1 sowie Koordinationund Abstimmung der Satzungsbestimmungennach § 142 Abs. 6,“

89. Dem § 212 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: 89. u n v e r ä n d e r t

„Die Verbände unterstützen ihre Mitglieder durchdie Koordination und Abstimmung der Vertragsbe-ziehungen mit den Leistungserbringern zur Ein-haltung des Globalbudgets der Krankenkassen nach§ 142 Abs. 1 sowie durch die Koordination und Ab-stimmung der Satzungsbestimmungen nach § 142Abs. 6.“

90. In § 217 Absatz 2 wird nach der Nummer 1 folgen-de Nummer eingefügt:

90. u n v e r ä n d e r t

„1a) Koordination und Abstimmung der Vertrags-beziehungen ihrer Mitglieder und deren Mit-gliedskassen mit den Leistungserbringern zurEinhaltung des Globalbudgets der Kranken-kassen nach § 142 Abs. 1 sowie Koordinationund Abstimmung der Satzungsbestimmungennach § 142 Abs. 6.“

Page 73: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 73 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

91. Nach § 219 werden folgende Paragraphen einge-fügt:

91. Nach § 219 werden folgende Paragraphen einge-fügt:

㤠219aDeutsche Verbindungsstelle

Krankenversicherung-Ausland

㤠219aDeutsche Verbindungsstelle

Krankenversicherung-Ausland

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bil-den die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversi-cherung-Ausland. Die Verbindungsstelle nimmt dieihr durch über- und zwischenstaatliches sowiedurch innerstaatliches Recht übertragenen Aufga-ben wahr. Sie nimmt insoweit auch Aufgaben wahr,die nach über- und zwischenstaatlichem sowie nachinnerstaatlichem Recht bis zum Inkrafttreten dieserVorschrift dem AOK-Bundesverband in seinerEigenschaft als Verbindungsstelle übertragen wa-ren. Insbesondere gehören hierzu:

1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbin-dungsstellen zur Durchführung von Abkom-men,

2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischenStellen,

3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungs-rechts,

4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenz-überschreitenden Fällen sowie

5. Information, Beratung und Aufklärung.

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bil-den die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversi-cherung-Ausland (Verbindungstelle). Die Verbin-dungsstelle nimmt die ihr durch über- undzwischenstaatliches sowie durch innerstaatlichesRecht übertragenen Aufgaben wahr. Sie nimmt in-soweit auch Aufgaben wahr, die nach über- undzwischenstaatlichem sowie nach innerstaatlichemRecht bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift demAOK-Bundesverband in seiner Eigenschaft als Ver-bindungsstelle übertragen waren. Insbesondere ge-hören hierzu:

1. Vereinbarungen mit ausländischen Verbin-dungsstellen,

2. Kostenabrechnungen mit in- und ausländischenStellen,

3. Festlegung des anzuwendenden Versicherungs-rechts,

4. Koordinierung der Verwaltungshilfe in grenz-überschreitenden Fällen sowie

5. Information, Beratung und Aufklärung.

(2) Die Verbindungsstelle ist eine Körperschaftdes öffentlichen Rechts.

(2) u n v e r ä n d e r t

(3) Organe der Verbindungsstelle sind der Ver-waltungsrat und der Geschäftsführer.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte derVerbindungsstelle. Er vertritt die Verbindungsstellegerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere be-stimmt die Satzung.

(4) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte derVerbindungsstelle. Er vertritt die Verbindungsstellegerichtlich und außergerichtlich. § 31 Abs. 3 desViertes Buches gilt entsprechend. Das Nähere be-stimmt die Satzung.

(5) Die §§ 34, 37 und 38 des Vierten Buchesgelten entsprechend.

(5) Die §§ 34, 37 und 38 des Vierten Buchessowie § 194 Abs. 1 Nr. 10 gelten entsprechend.

§ 219bVerwaltungsrat der Verbindungsstelle

§ 219bVerwaltungsrat der Verbindungsstelle

(1) Der Verwaltungsrat hat

1. die Satzung zu beschließen,

2. den Haushaltsplan festzustellen,

3. die Betriebs- und Rechnungsführung jährlich zuprüfen und die Jahresrechnung abzunehmen,

4. den Finanzierungsanteil als Umlage nach§ 219d zu beschließen,

5. den Geschäftsführer und seinen Stellvertreterzu bestellen und zu entlasten.

(1) u n v e r ä n d e r t

Page 74: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 74 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

(2) Jeder Spitzenverband entsendet ein Vor-standsmitglied in den Verwaltungsrat.

(2) Die Spitzenverbände der in § 35a Abs. 1Satz 1 des Vierten Buches genannten Kranken-kassen entsenden je ein Vorstandsmitglied, dieübrigen Spitzenverbände je ein Mitglied der Ge-schäftsführung in den Verwaltungsrat.

(3) Beschlüsse des Verwaltungsrates werden miteinfacher Mehrheit der Mitglieder gefasst. Be-schlüsse über Haushaltsangelegenheiten und überdie Aufstellung und Änderung der Satzung bedür-fen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglie-der.

(3) u n v e r ä n d e r t

§ 219cStändiger Arbeitsausschuss der Verbindungsstelle

§ 219cu n v e r ä n d e r t

Die Verbindungsstelle hat einen Ständigen Ar-beitsausschuss, in den jeder Spitzenverband einenVertreter entsenden kann. Dieser berät und unter-stützt den Geschäftsführer. Das Nähere bestimmtdie Satzung.

§ 219dFinanzierung und Aufsicht über die

Verbindungsstelle

§ 219dFinanzierung und Aufsicht über die

Verbindungsstelle(1) Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle

erforderlichen Mittel werden durch die von denMitgliedern im Voraus zu tragenden Umlagen unddie sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelleaufgebracht. Berechnungsgrundlage für die Umla-gen sind die Versichertenzahlen. Das Nähere be-stimmt die Satzung.

(1) Die zur Finanzierung der Verbindungsstelleerforderlichen Mittel werden durch die von denMitgliedern im Voraus zu tragenden Umlagen unddie sonstigen Einnahmen der Verbindungsstelleaufgebracht. Berechnungsgrundlage für die Umla-gen sind die Mitgliederzahlen. Das Nähere be-stimmt die Satzung.

(2) Für das Haushalts- und Rechnungsweseneinschließlich der Statistiken gelten die Regelungenin den §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5 und § 72 Abs.1und Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz, 73 bis 76 Abs. 1und 2, § 77 Abs. 1, § 79 Abs. 1 und 2 in Verbin-dung mit Abs. 3a des Vierten Buches sowie die aufGrund des § 78 des Vierten Buches erlassenenRechtsverordnungen entsprechend. Für das Vermö-gen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches und§ 263 entsprechend.

( 2) u n v e r ä n d e r t

(3) Die Verbindungsstelle untersteht der Auf-sicht des Bundesministeriums für Gesundheit; dieAufsicht wird im Einvernehmen mit dem Bundes-ministerium für Arbeit und Sozialordnung ausge-übt. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtungvon Gesetz und sonstigem Recht. Die §§ 88 und 89des Vierten Buches sowie § 274 gelten entspre-chend.“

( 3) u n v e r ä n d e r t

92. In § 229 Abs. 1 Satz 2 werden der Punkt durch einKomma ersetzt und folgende Wörter angefügt: „so-wie für Rentenleistungen aus ausländischen Renten-systemen.“

92. u n v e r ä n d e r t

93. Dem § 232 wird nach Absatz 2 folgender Absatzangefügt:

93. u n v e r ä n d e r t

„(3) Unständig ist die Beschäftigung, die aufweniger als eine Woche entweder nach der Naturder Sache befristet zu sein pflegt oder im vorausdurch den Arbeitsvertrag befristet ist.“

Page 75: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 75 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

94. In § 235 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „um“die Worte „den Zahlbetrag der Rentenleistung sowieum“ eingefügt.

94. In § 235 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „um“die Worte „den Zahlbetrag der Rente wegen ver-minderter Erwerbsfähigkeit sowie um“ eingefügt.

95. § 240 wird wie folgt geändert: 95. § 240 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für hinterbliebene Ehegattender dort genannten Versicherten, wenn ihreVersicherung nach § 10 erlischt und sie derVersicherung beigetreten sind.“

a) u n v e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für freiwillige Mitglieder, diedie Voraussetzungen für den Anspruch auf eineRente aus der gesetzlichen Rentenversicherungerfüllen und diese Rente beantragt haben, wennsie seit der erstmaligen Aufnahme einer Er-werbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenan-trags mindestens neun Zehntel der zweitenHälfte dieses Zeitraums Mitglied oder nach § 10versichert waren; § 5 Abs. 2 Satz 1 gilt entspre-chend.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 4a werden die Wörter „beruflichbedingten Auslandsaufenthalts“ durch dieWörter „Auslandsaufenthalts, der durch dieBerufstätigkeit des Mitglieds, seines Ehegat-ten oder eines seiner Elternteile bedingt ist,“ersetzt.

96. In § 251 wird nach Absatz 4a folgender Absatz ein-gefügt:

96. u n v e r ä n d e r t

„(4b) Für Personen, die als nicht satzungsmäßi-ge Mitglieder geistlicher Genossenschaften oderähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienstin einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen re-ligiösen Gemeinschaft außerschulisch ausgebildetwerden, trägt die geistliche Genossenschaft oderähnliche religiöse Gemeinschaft die Beiträge.“

97. In § 256 Abs. 2 werden die Sätze 2 und 3 aufgeho-ben.

97. u n v e r ä n d e r t

98. § 257 wird wie folgt geändert: 98. § 257 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe„(§ 6 Abs. 1 Nr. 1)“ die Wörter „oder auf Grundvon § 6 Abs. 3a“ eingefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. sich verpflichtet, für versichertePersonen, die das 65. Lebensjahrvollendet haben und die über eineVorversicherungszeit von mindes-tens zehn Jahren in einem sub-stitutiven Versicherungsschutz(§ 12 Abs. 1 des Versicherungs-aufsichtsgesetzes) verfügen oder

aaa) u n v e r ä n d e r t

Page 76: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 76 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

die das 55. Lebensjahr vollendethaben, deren jährliches Gesamt-einkommen (§ 16 des ViertenBuches) die Jahresarbeitsentgelt-grenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) nichtübersteigt und über diese Vorver-sicherungszeit verfügen, einenbrancheneinheitlichen Standard-tarif anzubieten, dessen Ver-tragsleistungen den Leistungendieses Buches bei Krankheit je-weils vergleichbar sind und des-sen Beitrag für Einzelpersonenden durchschnittlichen Höchst-beitrag der gesetzlichen Kran-kenversicherung und für Ehegat-ten insgesamt 150 vom Hundertdes durchschnittlichen Höchst-beitrages der gesetzlichen Kran-kenversicherung nicht übersteigt,sofern das jährliche Gesamt-einkommen der Ehegatten dieJahresarbeitsentgeltgrenze nichtübersteigt,“

bbb) Nach Nummer 2 werden folgendeNummern eingefügt:

bbb) Nach Nummer 2 werden folgendeNummern eingefügt:

„2a. sich verpflichtet, den branchen-einheitlichen Standardtarif unterden in Nummer 2 genanntenVoraussetzungen ohne Berück-sichtigung ihres jährlichen Ge-samteinkommens auch Personenanzubieten, die die Vorausset-zungen für den Anspruch aufeine Rente der gesetzlichen Ren-tenversicherung erfüllen und die-se Rente vor Vollendung des55. Lebensjahres beantragt ha-ben, oder die ein Ruhegehaltnach § 4 Abs. 1 des Gesetzesüber die Versorgung der Beamtenund Richter in Bund und Län-dern beziehen,

„2a. sich verpflichtet, den branchen-einheitlichen Standardtarif unterden in Nummer 2 genanntenVoraussetzungen auch Personendie das 55. Lebensjahr nichtvollendet haben anzubieten, diedie Voraussetzungen für den An-spruch auf eine Rente der gesetz-lichen Rentenversicherung erfül-len und diese Rente beantragt ha-ben, oder die ein Ruhegehaltnach beamtenrechtlichen odervergleichbaren Vorschriften be-ziehen; dies gilt auch für Fa-milienangehörige, die bei Ver-sicherungspflicht des Versiche-rungsnehmers nach § 10 fami-lienversichert wären,

2b. sich verpflichtet, auch versicher-ten Personen, die nach beamten-rechtlichen Vorschriften oderGrundsätzen bei Krankheit An-spruch auf Beihilfe haben, unterden in Nummer 2 genanntenVoraussetzungen einen bran-cheneinheitlichen Standardtarifanzubieten, dessen die Beihilfeergänzenden Vertragsleistungenden Leistungen dieses Buches beiKrankheit jeweils vergleichbarsind und dessen Beitrag sich ausder Anwendung des durch den

2b. sich verpflichtet, auch versicher-ten Personen, die nach beamten-rechtlichen Vorschriften oderGrundsätzen bei Krankheit An-spruch auf Beihilfe haben, sowiederen berücksichtigungsfähigenAngehörigen unter den inNummer 2 genannten Vorausset-zungen einen brancheneinheit-lichen Standardtarif anzubieten,dessen die Beihilfe ergänzendenVertragsleistungen den Leistun-gen dieses Buches bei Krankheitjeweils vergleichbar sind und

Page 77: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 77 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Beihilfesatz nicht gedecktenVom-Hundert-Anteils auf den inNummer 2 genannten Höchst-beitrag ergibt,

dessen Beitrag sich aus der An-wendung des durch den Beihilfe-satz nicht gedeckten Vom-Hun-dert-Anteils auf den in Num-mer 2 genannten Höchstbeitragergibt,

2c. sich verpflichtet, den branchen-einheitlichen Standardtarif unterden in Nummer 2b genanntenVoraussetzungen ohne Berück-sichtigung der Vorversicherungs-zeit, der Altersgrenze und desGesamteinkommens ohne Risiko-zuschlag auch Personen anzubie-ten, bei denen eine Behinderungnach § 4 Abs. 1 des Gesetzes zurSicherung der EingliederungSchwerbehinderter in Arbeit, Be-ruf und Gesellschaft festgestelltist, wenn sie das Angebot inner-halb der ersten sechs Monatenach der Feststellung der Behin-derung oder der Berufung in dasBeamtenverhältnis oder bis zum(6 Monate nach Inkrafttreten desGesetzes) annehmen.

2c. sich verpflichtet, den branchen-einheitlichen Standardtarif unterden in Nummer 2b genanntenVoraussetzungen ohne Berück-sichtigung der Vorversicherungs-zeit, der Altersgrenze und desGesamteinkommens ohne Risiko-zuschlag auch Personen anzu-bieten, die nach allgemeinenAufnahmeregeln aus Risiko-gründen nicht oder nur zu un-günstigen Konditionen versi-chert werden könnten, wenn siedas Angebot innerhalb der erstensechs Monate nach der Feststel-lung der Behinderung oder derBerufung in das Beamtenverhält-nis oder bis zum (6 Monate nachInkrafttreten des Gesetzes) an-nehmen.

ccc) In Nummer 5 werden nach dem Wort„betreibt“ der Punkt gestrichen undfolgender Halbsatz angefügt:

„oder, wenn das Versicherungsunter-nehmen seinen Sitz in einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Unionhat, den Teil der Prämien, für den Be-schäftigte einen Zuschuss nach Ab-satz 2 erhalten, nur für die Kranken-versicherung verwendet.“

ccc) u n v e r ä n d e r t

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestätigung der Aufsichtsbehörde istjeweils auf drei Jahre zu befristen.“

bb) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 2b werden nach der Angabe „Nr. 2“die Angabe „und 2a bis c“, nach dem Wort „ist“die Wörter „und der eine gleichmäßige Bela-stung dieser Unternehmen bewirkt“ eingefügtund folgender Satz angefügt:

„Für in Absatz 2a Satz 1 Nr. 2c genannte Per-sonen, bei denen eine Behinderung nach § 4Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Einglie-derung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf undGesellschaft festgestellt worden ist, wird einfiktiver Zuschlag von 100 vom Hundert auf dieBruttoprämie angerechnet, der in den Ausgleichnach Satz 1 einbezogen wird.“

c) u n v e r ä n d e r t

Page 78: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 78 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

99. § 258 wird wie folgt geändert: 99. u n v e r ä n d e r t

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Beitragszuschüsse für andere Personen“

b) In Satz 1 werden dem Wort „Bezieher“ folgen-de Wörter vorangestellt:

„In § 5 Abs. 1 Nr. 6, 7 oder 8 genannte Perso-nen, die nach § 6 Abs. 3a versicherungsfreisind, sowie“.

100. § 265a wird wie folgt gefasst: 100. e n t f ä l l t

㤠265aFinanzielle Hilfen in besonderen Notlagen

Die Satzungen der Spitzenverbände können mitWirkung für ihre Mitglieder und deren Mitglieds-kassen Bestimmungen über finanzielle Hilfen inbesonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrerKassenart oder zur Erhaltung deren Wettbewerbs-fähigkeit vorsehen. Die Hilfen können auch alsDarlehen gewährt werden. Näheres über Voraus-setzungen, Umfang, Finanzierung und Durchfüh-rung der finanziellen Hilfen regeln die Satzungen.Die Satzungsbestimmungen bedürfen der Mehrheitvon zwei Dritteln der nach den Versichertenzahlender Mitglieder der Landesverbände gewichtetenStimmen. Der Finanzausgleich kann befristet undmit Auflagen verbunden werden, die der Verbesse-rung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeitdienen. Der Vorstand des Spitzenverbandes ent-scheidet über die Hilfe auf Antrag des Vorstandsder Krankenkasse.“

101. In § 267 Abs. 5 werden in Satz 1 die Wörter „demKrankenschein“ durch die Wörter „der Kranken-versichertenkarte“ und in Satz 2 die Wörter „derKrankenschein“ durch die Wörter „die Kranken-versichertenkarte“ ersetzt.

101. u n v e r ä n d e r t

102. Der Zweite Titel des Vierten Abschnitts des Ach-ten Kapitels wird aufgehoben.

102. u n v e r ä n d e r t

103. § 275 wird wie folgt gefasst: 103. § 275 wird wie folgt gefasst:

㤠275Begutachtung und Beratung

㤠275Begutachtung und Beratung

(1) Die Krankenkassen und ihre Verbände(Landesverbände und Spitzenverbände der Kran-kenkassen) sind, wenn es zur Prüfung der medi-zinischen Voraussetzungen der Notwendigkeit,Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 12) so-wie der Qualität der Leistungen der Krankenkas-sen insbesondere

1. in der ambulanten Versorgung, einschließlichPsychotherapie und psychotherapeutische Be-handlung,

2. in der vertragszahnärztlichen Versorgung, ein-schließlich Zahnersatz, kieferorthopädischeVersorgung und über die vertragszahnärztlicheVersorgung hinausgehende Leistungen,

(1) u n v e r ä n d e r t

Page 79: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 79 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

3. in der Versorgung mit Arznei-, Verband-,Heil- und Hilfsmitteln,

4. in der stationären Versorgung, einschließlichder Verzahnung mit der ambulanten Versor-gung und der Prüfung des Leistungsspektrumsund der Weiterentwicklung der Entgeltsyste-me,

5. für medizinische Vorsorge- und Rehablitati-onsmaßnahmen,

6. für die Beurteilung des diagnostischen undtherapeutischen Nutzens vertragsärztlicher,vertragszahnärztlicher oder stationärer Leis-tungen einschließlich neuer Methoden derDiagnostik, Therapie und der Versorgungnach Nummer 3,

7. für die Gesundheitsförderung und Krankheits-verhütung,

8. bei der Versorgung mit Soziotherapie

erforderlich ist, verpflichtet, den MedizinischenDienst der Krankenversicherung (MedizinischerDienst) zu beteiligen und gutachtliche Stellung-nahmen einzuholen.

Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen denMedizinischen Dienst insbesondere für die Be-ratungen und Vertragsverhandlungen mit denLeistungserbringern, für die Beratungen der ge-meinsamen Ausschüsse von Ärzten und Kranken-kassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse, dieBeratungen über Untersuchungs- und Behand-lungsmethoden im Krankenhaus (§ 137c), für diePrüfung der Qualitätssicherung sowie für die Prü-fung der Abrechnungen der erbrachten Leistungenbeteiligen. Für die Beratungen zu Verträgen überintegrierte Versorgungsformen (§ 140a) sowie zurPlanung und Durchführung von Modellvorhabenkönnen die Krankenkassen und ihre Verbände denMedizinischen Dienst beteiligen.

(2) Eine Prüfung der Leistungen nach Absatz 1Satz 1 hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn es nachArt, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkran-kung, nach dem Krankheitsverlauf oder bei Ar-beitsunfähigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeberkann verlangen, dass die Krankenkassen einegutachtliche Stellungnahme des MedizinischenDienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeiteinholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauf-tragung des Medizinischen Dienstes absehen,wenn sich die medizinischen Voraussetzungen derArbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Kranken-kasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.In geeigneten Fällen hat der Medizinische Dienstin seiner Stellungnahme im Benehmen mit dembehandelnden Arzt die Einleitung von Maßnah-men zur Rehabilitation, insbesondere die Aufstel-lung eines Gesamtplanes nach § 5 Abs. 3 desRehabilitations-Angleichungsgesetzes, bei Arbeits-

(2) Eine Prüfung der Leistungen nach Absatz 1Satz 1 hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn es nachArt, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkran-kung, nach dem Krankheitsverlauf oder bei Ar-beitsunfähigkeit erforderlich ist. Eine gutachter-liche Stellungnahme des Medizinischen Dienstessoll auch bei Arbeitsunfähigkeit zur Beseitigungvon Zweifeln am Vorliegen der Arbeitsunfähig-keit oder auf Verlangen des Arbeitgebers ein-geholt werden. Die Krankenkasse kann von einerBeauftragung des Medizinischen Dienstes absehen,wenn sich die medizinischen Voraussetzungen derArbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Kranken-kasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.Ist eine Prüfung der Leistungen nach Absatz 1Nr. 2 erforderlich, kann die Krankenkasse un-geachtet eines nach § 82 abgeschlossenen Ver-trages eine Stellungnahme des MedizinischenDienstes einholen. Unterstützt eine Krankenkasse

Page 80: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 80 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

unfähigkeit Maßnahmen zur Sicherung des Be-handlungserfolges, insbesondere die Einleitungvon Maßnahmen der Leistungsträger für die Wie-derherstellung der Arbeitsfähigkeit zu empfehlen.Die Krankenkassen sollen den MedizinischenDienst informieren, wenn sie von dem Ergebnisder Prüfung oder der gut achtlichen Stellungnahmedes Medizinischen Dienstes abweichen. Unter-stützt eine Krankenkasse einen Versicherten beiBehandlungsfehlern (§ 66), kann sie eine gutacht-liche Stellungnahme des Medizinischen Diensteseinholen. Das Nähere über die Begutachtung imEinzelfall ist in Richtlinien nach § 282 zu regeln.

einen Versicherten bei Behandlungsfehlern (§ 66),kann sie eine gutachtliche Stellungnahme des Me-dizinischen Dienstes einholen.“

(3) In geeigneten Fällen hat der Medizini-sche Dienst in seiner Stellungnahme im Beneh-men mit dem behandelnden Arzt die Einleitungvon Maßnahmen zur Rehabilitation, insbeson-dere die Aufstellung eines Gesamtplanes nach§ 5 Absatz 3 des Rehabilitations-Angleichungs-gesetzes, bei Arbeitsunfähigkeit Maßnahmenzur Sicherung des Behandlungserfolges, insbe-sondere die Einleitung von Maßnahmen derLeistungsträger für die Wiederherstellung derArbeitsfähigkeit, zu empfehlen. Die Kranken-kassen sollen den Medizinischen Dienst infor-mieren, wenn sie von dem Ergebnis der Prüfungoder der gutachtlichen Stellungnahme des Me-dizinischen Dienstes abweichen.

(4) Das Nähere über die Begutachtung imEinzelfall nach Absatz 2 und 3 ist in Richtliniennach § 282 zu regeln.

(3) Ergeben sich bei der Auswertung der Un-terlagen über die Zuordnung von Patienten zu denBehandlungsbereichen nach § 4 Psychiatrie-Perso-nalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abwei-chungen, so können die Landesverbände der Kran-kenkassen und die Verbände der Ersatzkassen dieZuordnungen durch den Medizinischen Dienstüberprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnisder Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(5) Ergeben sich bei der Auswertung der Un-terlagen über die Zuordnung von Patienten zu denBehandlungsbereichen nach § 4 Psychiatrie-Perso-nalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abwei-chungen, so können die Landesverbände der Kran-kenkassen und die Verbände der Ersatzkassen dieZuordnungen durch den Medizinischen Dienstüberprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnisder Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(4) Versicherte können sich im Rahmen dernach Satz 2 bestimmten Beratungsfelder vom Me-dizinischen Dienst beraten lassen. Die Landesver-bände der Krankenkassen und die Verbände derErsatzkassen legen gemeinsam und einheitlich imBenehmen mit dem Medizinischen Dienst die Be-ratungsfelder fest. Das Nähere über die Beratungder Versicherten und deren Zugang zum Medizini-schen Dienst ist in Richtlinien nach § 282 zu re-geln.

(6) Versicherte können sich im Rahmen dernach Satz 2 bestimmten Beratungsfelder vom Me-dizinischen Dienst beraten lassen. Die Landesver-bände der Krankenkassen und die Verbände derErsatzkassen legen gemeinsam und einheitlich imBenehmen mit dem Medizinischen Dienst die Be-ratungsfelder fest. Das Nähere über die Beratungder Versicherten und deren Zugang zum Medizini-schen Dienst ist in Richtlinien nach § 282 zu re-geln.

(5) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sindbei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufga-ben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen.Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behand-lung einzugreifen.“

(7) Die Ärzte des Medizinischen Dienstes sindbei der Wahrnehmung ihrer medizinischen Aufga-ben nur ihrem ärztlichen Gewissen unterworfen.Sie sind nicht berechtigt, in die ärztliche Behand-lung einzugreifen.“

Page 81: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 81 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

104. § 275a wird wie folgt gefasst: 104. § 275a wird wie folgt gefasst:

„§ 275aStationäre Versorgung

„§ 275aStationäre Versorgung

(1) Um Fehlbelegungen zu vermeiden und be-stehende Fehlbelegungen zügig abzubauen, ist derMedizinische Dienst befugt, Stichproben von aku-ten und abgeschlossenen Fällen zu erheben und zuverarbeiten. Die Stichproben können sich auch aufbestimmte Organisationseinheiten (Abteilungen)oder bestimmte Diagnosen, Prozeduren und Ent-gelte beziehen. Die Krankenhäuser haben demMedizinischen Dienst die hierfür erforderlichenUnterlagen, einschließlich der Krankenunterlagen,zur Verfügung zu stellen und die erforderlichenAuskünfte zu erteilen. Die Ärzte des Medizini-schen Dienstes sind befugt, zu diesem Zweck dieRäume der Krankenhäuser zu betreten. Der Medi-zinische Dienst hat der Krankenkasse und demKrankenhaus fallbezogen, nicht versichertenbezo-gen mitzuteilen und zu begründen, inwieweit erFehlbelegungen festgestellt hat. Die erhobenen undgespeicherten Sozialdaten sind spätestens ein Jahrnach Abschluss der Prüfung zu löschen.

(1) Um Fehlbelegungen zu vermeiden und be-stehende Fehlbelegungen zügig abzubauen, ist derMedizinische Dienst befugt, Stichproben von aku-ten und abgeschlossenen Fällen zu erheben und zuverarbeiten. Die Stichproben können sich auch aufbestimmte Organisationseinheiten (Abteilungen)oder bestimmte Diagnosen, Prozeduren und Ent-gelte beziehen. Die Krankenhäuser haben demMedizinischen Dienst die hierfür erforderlichenUnterlagen, einschließlich der Krankenunterlagen,zur Verfügung zu stellen und die erforderlichenAuskünfte zu erteilen. Die Ärzte des Medizini-schen Dienstes sind befugt, zu diesem Zweck dieRäume der Krankenhäuser zu betreten. Der Medi-zinische Dienst hat der Krankenkasse und demKrankenhaus fallbezogen, nicht versichertenbezo-gen mitzuteilen und zu begründen, inwieweit erFehlbelegungen festgestellt hat. Die gespeichertenSozialdaten sind zu löschen, sobald ihre Kennt-nis für die Erfüllung des Zweckes der Speiche-rung nicht mehr erforderlich ist.

(2) Soweit Krankenhausleistungen nach § 11der Bundespflegesatzverordnung (Fallpauschalenund Sonderentgelte) vergütet werden, können dieLandesverbände der Krankenkassen und die Ver-bände der Ersatzkassen den Medizinischen Dienstbeauftragen, die Abrechnungen unter medizini-schen Aspekten zu prüfen. Absatz 1 Satz 2 bis 5gilt entsprechend.

(2) Soweit Krankenhausleistungen nach § 11der Bundespflegesatzverordnung (Fallpauschalenund Sonderentgelte) vergütet werden, können dieLandesverbände der Krankenkassen und die Ver-bände der Ersatzkassen den Medizinischen Dienstbeauftragen, die Abrechnungen unter medizini-schen Aspekten zu prüfen. Absatz 1 Satz 2 bis 6gilt entsprechend.

(3) Wird der Medizinische Dienst beauftragt,die Qualität der stationären Versorgung oder dermedizinischen Leistungen in Vorsorge- oder Re-habilitationseinrichtungen zu prüfen, gilt Absatz 1Satz 2 bis 5 entsprechend.

(3) Wird der Medizinische Dienst beauftragt,die Qualität der stationären Versorgung oder dermedizinischen Leistungen in Vorsorge- oder Re-habilitationseinrichtungen zu prüfen, gilt Absatz 1Satz 2 bis 6 entsprechend.

(4) Der Medizinische Dienst hat Informationenüber Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen imRahmen einer Krankenhausbehandlung angewandtwerden oder angewandt werden sollen und die ihminsbesondere durch Anträge auf Kostenerstattung,Einzelfallprüfungen, Budgetverhandlungen oderaufgrund anderer Informationen bekannt werden,auszuwerten. Weichen die Untersuchungs- undBehandlungsmethoden von den Vereinbarungennach § 137 ab oder bestehen Zweifel, ob sie dieVoraussetzungen des § 137c Absatz 1 erfüllen, hatder Medizinische Dienst die Spitzenverbände derKrankenkassen und den Medizinischen Dienst derSpitzenverbände der Krankenkassen zu informie-ren.“

(4) Der Medizinische Dienst hat Informationenüber Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,die zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen imRahmen einer Krankenhausbehandlung angewandtwerden oder angewandt werden sollen und die ihminsbesondere durch Anträge auf Kostenerstattung,Einzelfallprüfungen, Budgetverhandlungen oderaufgrund anderer Informationen bekannt werden,auszuwerten. Bestehen Zweifel, ob die Untersu-chungs- und Behandlungsmethoden die Voraus-setzungen des § 137c Abs. 1 erfüllen, hat derMedizinische Dienst seine Auswertungen nichtversichertenbezogen an den MedizinischenDienst der Spitzenverbände der Krankenkassenweiterzuleiten. Der Medizinische Dienst derSpitzenverbände der Krankenkassen fasst dieAuswertungen zusammmen und stellt sie denSpitzenverbänden der Krankenkassen mit einerBewertung zur Verfügung. Absatz 1 Satz 6 giltentsprechend.“

Page 82: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 82 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

105. § 276 wird wie folgt geändert: 105. § 276 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1, erster Halbsatz werden dieWorte „für die Modellvorhaben nach“gestrichen. In Satz 1 zweiter Halbsatzwerden die Angaben „1 bis 3“ durch dieAngabe „2“ ersetzt und das Wort „Sozial-daten“ durch die Wörter „personenbezo-gene Daten, Unterlagen, einschließlichBefundunterlagen, auch von anderen Leis-tungserbringern,“ ersetzt.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) In Satz 2 wird die Angabe „4“ jeweilsdurch die Angabe „1“ ersetzt.

bb) u n v e r ä n d e r t

cc) In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 275“die Wörter „und § 275a“ eingefügt.

cc) u n v e r ä n d e r t

dd) In Satz 4 wird das Wort „fünf“ durch dasWort „zehn“ ersetzt.

dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Sozialdaten sind nach fünf Jahrenzu löschen; wenn es nach Art, Schwere,Dauer der Erkrankung oder nach demKrankheitsverlauf erforderlich ist, sielänger als fünf Jahre aufzubewahren,sind sie spätestens nach zehn Jahren zulöschen“

ee) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Der Medizinische Dienst darf Daten, ausdenen die Art einer Erkrankung erkennbarist, zusammen mit anderen Daten in einergemeinsamen Datei nur speichern, wenndurch technische und organisatorischeMaßnahmen sichergestellt ist, dass dieDaten über eine Erkrankung nur den Per-sonen zugänglich sind, die sie zur Erfül-lung ihrer Aufgaben benötigen.“

ee) u n v e r ä n d e r t

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt eine Einzelfallprüfung nach § 275Abs. 2, ist der Versicherte vom MedizinischenDienst auf sein Akteneinsichtsrecht nach § 25des Zehnten Buches hinzuweisen.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Ab-satz 3a“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Ab-satz 3a“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 275 Absatz 1“durch die Angabe „§ 275 Absatz 2“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

106. § 280 Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst: 106. u n v e r ä n d e r t

„6. den Geschäftsführer und seinen Stellvertreterzu wählen, zu entlasten oder seines Amtes zuentheben (§ 59 Abs. 3 des Vierten Buches).“

107. § 281 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 107. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 2 werden die Wörter „ am 1. Oktoberjeden Jahres“ durch das Wort „jährlich“ er-setzt.

Page 83: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 83 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Einzelheiten sind von den Spitzenverbändender Krankenkassen gemeinsam und einheitlichfestzulegen.“

c) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sät-ze 4 und 5.

108. § 282 wird wie folgt gefasst: 108. § 282 wird wie folgt gefasst:

㤠282Koordinierung auf Bundesebene

㤠282Koordinierung auf Bundesebene

Die Spitzenverbände der Krankenkassen habendie wirksame Durchführung der Aufgaben und dieZusammenarbeit der Medizinischen Dienste derKrankenversicherung durch eine Arbeitsgemein-schaft „Medizinischer Dienst der Spitzenverbändeder Krankenkassen“ zu fördern. Der MedizinischeDienst der Spitzenverbände der Krankenkassenkann die Spitzenverbände der Krankenkassen inallen medizinischen Fragen der diesen zugewiese-nen Aufgaben beraten. Die Medizinischen Dienstehaben den Medizinischen Dienst der Spitzenver-bände der Krankenkassen bei der Wahrnehmungseiner Aufgaben zu unterstützen. Die Spitzenver-bände der Krankenkassen beschließen gemeinsamund einheitlich Richtlinien

1. zur Qualitätssicherung der Begutachtung undBeratung sowie über das Verfahren zurDurchführung von Qualitätsprüfungen,

2. über die Zusammenarbeit der Krankenkassenund ihrer Verbände mit den MedizinischenDiensten,

3. zur Durchführung und Sicherstellung einereinheitlichen Begutachtung und Beratung,

4. zur einheitlichen Durchführung der Prüfungvon Einzelfällen nach § 275 Abs. 2,

5. über die von den Medizinischen Diensten zuübermittelnden Berichte und Statistiken,

6. zur Fort- und Weiterbildung,

7. über das Verfahren der Versichertenberatungnach § 275 Abs. 4 einschließlich des Zugangsder Versicherten zur Beratung durch den Me-dizinischen Dienst.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen bereitendie Richtlinien in Zusammenarbeit mit dem Medi-zinischen Dienst der Spitzenverbände der Kran-kenkassen und den Medizinischen Diensten vor.Sie sind für die Medizinischen Dienste verbind-lich. Im übrigen können die Spitzenverbände derKrankenkassen Empfehlungen abgeben.“

Die Spitzenverbände der Krankenkassen habendie wirksame Durchführung der Aufgaben und dieZusammenarbeit der Medizinischen Dienste derKrankenversicherung durch eine Arbeitsgemein-schaft „Medizinischer Dienst der Spitzenverbändeder Krankenkassen“ zu fördern. Der MedizinischeDienst der Spitzenverbände der Krankenkassenkann die Spitzenverbände der Krankenkassen inallen medizinischen Fragen der diesen zugewiese-nen Aufgaben beraten. Die Medizinischen Dienstehaben den Medizinischen Dienst der Spitzenver-bände der Krankenkassen bei der Wahrnehmungseiner Aufgaben zu unterstützen. Die Spitzenver-bände der Krankenkassen beschließen gemeinsamund einheitlich Richtlinien

1. zur Qualitätssicherung der Begutachtung undBeratung sowie über das Verfahren zurDurchführung von Qualitätsprüfungen,

2. über die Zusammenarbeit der Krankenkassenund ihrer Verbände mit den MedizinischenDiensten,

3. zur Sicherstellung einer einheitlichen Begut-achtung und Beratung,

4. zur Auswahl der Begutachtungsfälle und zurDurchführung der Begutachtungen nach§ 275 Abs. 2 und 3,“

5. über die von den Medizinischen Diensten zuübermittelnden Berichte und Statistiken,

6. Qualifizierung der Gutachter,

7. über das Verfahren der Versichertenberatungnach § 275 Abs. 4 einschließlich des Zugangsder Versicherten zur Beratung durch den Me-dizinischen Dienst.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen bereitendie Richtlinien in Zusammenarbeit mit dem Medi-zinischen Dienst der Spitzenverbände der Kran-kenkassen und den Medizinischen Diensten vor.Sie sind für die Medizinischen Dienste verbind-lich. Im übrigen können die Spitzenverbände derKrankenkassen Empfehlungen abgeben.“

Page 84: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 84 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

109. § 284 wird wie folgt gefasst: 109. § 284 wird wie folgt gefasst:

㤠284Sozialdaten bei den Krankenkassen

㤠284Sozialdaten bei den Krankenkassen

(1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten nurerheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zurErfüllung ihrer gesetzlich zugewiesenen oder zu-gelassenen Aufgaben erforderlich ist. Aufgabennach diesem Buch sind:

1. die Feststellung des Versicherungsverhältnis-ses und der Mitgliedschaft, einschließlich derfür die Anbahnung eines Versicherungsver-hältnisses erforderlichen Daten,

2. die Ausstellung des Berechtigungsscheins oderder Krankenversichertenkarte,

3. die Feststellung der Beitragspflicht und derBeiträge, deren Tragung und Zahlung,

4. die Prüfung der Leistungspflicht und der Er-bringung von Leistungen an Versicherte, ein-schließlich der Verfahren bei Kostenerstattungund in Härtefällen, die Beratung, Aufklärungund Information der Versicherten und derLeistungserbringer,

5. die Unterstützung der Versicherten bei Be-handlungsfehlern,

6. die Übernahme der Behandlungskosten in denFällen des § 264,

7. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes,

8. die Abrechnung mit den Leistungserbringern,

9. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit undQualität der Leistungserbringung,

10. die Abrechnung und Zusammenarbeit mit an-deren Leistungsträgern,

11. die Durchführung von Erstattungs- und Er-satzansprüchen,

12. die Planung und Durchführung von Modell-vorhaben und Verträgen zu integrierten Ver-sorgungsformen.

(1) Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten nurerheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zurErfüllung ihrer gesetzlich zugewiesenen oder zu-gelassenen Aufgaben erforderlich ist. Aufgabennach diesem Buch sind:

1. die Feststellung des Versicherungsverhältnis-ses und der Mitgliedschaft, einschließlich derfür die Anbahnung eines Versicherungsver-hältnisses erforderlichen Daten,

2. die Ausstellung des Berechtigungsscheins oderder Krankenversichertenkarte,

3. die Feststellung der Beitragspflicht und derBeiträge, deren Tragung und Zahlung,

4. die Prüfung der Leistungspflicht und der Er-bringung von Leistungen an Versicherte, ein-schließlich der Verfahren bei Kostenerstattungund in Härtefällen, die Beratung, nach Maß-gabe des § 305 Abs. 3 Aufklärung und Infor-mation der Versicherten und der Leistungser-bringer,

5. die Unterstützung der Versicherten bei Be-handlungsfehlern,

6. die Übernahme der Behandlungskosten in denFällen des § 264,

7. die Beteiligung des Medizinischen Dienstes,

8. die Abrechnung mit den Leistungserbringern,

9. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit undQualität der Leistungserbringung §§ 106, 136aAbs. 2, 136b Abs. 4 bleiben unberührt,

10. die Abrechnung und Zusammenarbeit mit an-deren Leistungsträgern,

11. die Durchführung von Erstattungs- und Er-satzansprüchen,

12. die Planung und Durchführung von Modell-vorhaben und Verträgen zu integrierten Ver-sorgungsformen.

(2) Die nach Absatz 1 rechtmäßig erhobenenSozialdaten dürfen in dem jeweils erforderlichenUmfang auf Datenbändern oder anderen maschi-nell verwertbaren Datenträgern versichertenbezo-gen gespeichert und zusammengeführt werden,soweit dies für die in Absatz 1 Nr. 4, 5, 8, 9, 11und 12 jeweils bezeichneten Zwecke erforderlichist, versichertenbezogene Angaben über ärztlichverordnete Leistungen auch, soweit es für die in§ 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.Durch technische und organisatorische Maßnah-men ist sicherzustellen, dass die nach Satz 1 ge-speicherten und zusammengeführten Daten nur

(2) Die nach Absatz 1 rechtmäßig erhobenenSozialdaten dürfen in dem jeweils erforderlichenUmfang auf Datenbändern oder anderen maschi-nell verwertbaren Datenträgern versichertenbezo-gen gespeichert und zusammengeführt werden,soweit dies für die in Absatz 1 Nr. 4, 5, 8, 9, 11oder 12 jeweils bezeichneten Zwecke erforderlichist, versichertenbezogene Angaben über ärztlichverordnete Leistungen auch, soweit es für die in§ 305 Abs. 1 bezeichneten Zwecke erforderlich ist.Durch technische und organisatorische Maßnah-men ist sicherzustellen, dass die nach Satz 1 ge-speicherten und zusammengeführten Daten nur

Page 85: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 85 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfül-lung ihrer Aufgaben benötigen. Die nach Satz 1gespeicherten und zusammengeführten Daten sindzu löschen, sobald sie für die in Satz 1 bezeichne-ten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Für ande-re Zwecke dürfen die Daten nach Absatz 1 nurverarbeitet und genutzt werden, soweit dies durchandere Rechtsvorschriften angeordnet oder erlaubtist.

den Personen zugänglich sind, die sie zur Erfül-lung der in Satz 1 bezeichneten Zwecke benöti-gen. Die nach Satz 1 gespeicherten und zusam-mengeführten Daten sind zu löschen, sobald sie fürdie in Satz 1 bezeichneten Zwecke nicht mehr be-nötigt werden. Für andere Zwecke dürfen die Da-ten nach Absatz 1 nur verarbeitet und genutzt wer-den, soweit dies durch andere Rechtsvorschriftendes Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubtist.

(3) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen dieKrankenkassen Daten erheben, verarbeiten undnutzen, wenn sie aus allgemein zugänglichenQuellen entnommen werden, es sei denn, dass dasschutzwürdige Interesse des Betroffenen an demAusschluss der Verarbeitung oder Nutzung über-wiegt. Widerspricht der Betroffene bei der spei-chernden Stelle der Nutzung oder Übermittlungseiner Daten, ist sie unzulässig. Die Daten sind zulöschen, sobald sie für die Zwecke nach Absatz 1nicht mehr benötigt werden. Im übrigen gelten fürdie Datenerhebung, Verarbeitung und Nutzung dieVorschriften des Ersten und Zehnten Buches.“

(3) Zur Gewinnung von Mitgliedern dürfen dieKrankenkassen Daten erheben, verarbeiten undnutzen, wenn sie aus allgemein zugänglichenQuellen entnommen werden, es sei denn, dass dasschutzwürdige Interesse des Betroffenen an demAusschluss der Verarbeitung oder Nutzung über-wiegt. Ein Abgleich der erhobenen Daten mitden Angaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 2, 3 und 4ist zulässig. Widerspricht der Betroffene bei derspeichernden Stelle der Nutzung oder Übermitt-lung seiner Daten, ist sie unzulässig. Die Datensind zu löschen, sobald sie für die Zwecke nachAbsatz 1 nicht mehr benötigt werden. Im übrigengelten für die Datenerhebung, Verarbeitung undNutzung die Vorschriften des Ersten und ZehntenBuches.

(4) Geschäftsstellenübergreifend darf eineKrankenkasse ohne schriftliches Einverständnisdes Versicherten nur auf die Daten zugreifen,die zur Feststellung des Versicherungsverhält-nisses und der Mitgliedschaft erforderlich sind.Darüberhinausgehende Zugriffe auf Sozialdatendes Versicherten sind nur der für diesen Versi-cherten zuständigen Geschäftsstelle zu ermög-lichen, soweit der Versicherte nicht schriftlichdiesem Zugriff durch weitere oder alle Ge-schäftsstellen der Krankenkasse eingewilligthat. Die Einwilligung muss den Zweck desZugriffs auf die Sozialdaten nach Satz 2 und dieDauer der Aufbewahrungsfrist enthalten.“

110. In § 285 Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe „§ 136“durch die Angabe „§ 136a Abs. 2 und § 136bAbs. 4“ ersetzt.

110. § 285 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Nr. 6 wird die Angabe „(§ 136)“durch die Angabe „(§ 136a Abs. 2 und § 136bAbs. 4)“ ersetzt.

b) In Abs. 2 wird die Angabe „§ 83 Absatz 2“gestrichen und durch die Angabe „§ 106a“ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort „, Psychothera-peuten“ gestrichen und nach dem Wort„für“ das Wort „Psychotherapeuten,“ einge-fügt.

110a. Dem § 290 wird folgender Satz angefügt:

„Das Bundesministerium für Gesundheit kanndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmungdes Bundesrates Ausgestaltung und Struktur

Page 86: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 86 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

der Krankenversichertennummer bestim-men.“

111. § 292 wird wie folgt geändert: 111. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird § 292; die Absatzbezeichnung„(1)“ wird gestrichen.

b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

112. Dem § 293 werden folgende Absätze angefügt: 112. § 293 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kran-kenkassen“ ein Komma und die Wörter „dieKassenärztlichen Vereinigungen und dieKassenzahnärztlichen Vereinigungen“ ein-gefügt, und das Wort „bundeseinheitliche“wird durch die Wörter „das Institutions-kennzeichen als bundeseinheitliches“ er-setzt.

b) Dem § 293 werden folgende Absätze angefügt:

„(4) Die Kassenärztlichen und Kassenzahn-ärztlichen Vereinigungen verwenden für jeden ander vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichenVersorgung teilnehmenden Arzt und Zahnarzt einbundeseinheitliches Kennzeichen (Arztnummer).Die Arztnummer ist so zu gestalten, dass sie ohnezusätzliche Daten über den Arzt oder Zahnarztnicht einem bestimmten Arzt oder Zahnarzt zuge-ordnet werden kann; dabei ist zu gewährleisten,dass die Nummer eine Identifikation des Arztesoder Zahnarztes auch für die Krankenkassen undihre Verbände für die gesamte Dauer der vertrags-ärztlichen Tätigkeit ermöglicht. Die Kassenärzt-liche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereini-gung führen jeweils ein bundesweites Verzeichnisder an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-menden Ärzte und Zahnärzte. Das Verzeichnisenthält den Namen, die Anschrift und die Arzt-nummer nach Satz 1; es ist in monatlichen oderkürzeren Abständen zu aktualisieren. Die Kassen-ärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesver-einigung stellen den Spitzenverbänden der Kran-kenkassen das Verzeichnis bis zum 31. März 2000auf maschinell verwertbaren Datenträgern zurVerfügung; Änderungen des Verzeichnisses sindden Spitzenverbänden in monatlichen oder kürze-ren Abständen zu übermitteln. Die Spitzenverbän-de stellen ihren Mitgliedsverbänden und denKrankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung ih-rer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Ge-währleistung der Qualität und der Wirtschaftlich-keit der Versorgung sowie der Aufbereitung derdafür erforderlichen Datengrundlagen, zur Verfü-gung; für andere Zwecke dürfen die Spitzen-verbände das Verzeichnis nicht verwenden. DasBundesministerium für Gesundheit kann durchRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-rates Art und Aufbau der Arztnummer, das Ver-fahren ihrer Vergabe, das Nähere zur Art ihrer ge-setzlich vorgesehenen Verwendung sowie zum

„(4) Die Kassenärztlichen und Kassenzahn-ärztlichen Vereinigungen verwenden für jedenan der vertragsärztlichen und vertragszahnärzt-lichen Versorgung teilnehmenden Arzt und Zahn-arzt ein bundeseinheitliches Kennzeichen (Arzt-und Zahnarztnummer). Die Arzt- und Zahn-arztnummer ist so zu gestalten, dass sie ohne zu-sätzliche Daten über den Arzt oder Zahnarzt nichteinem bestimmten Arzt oder Zahnarzt zugeordnetwerden kann; dabei ist zu gewährleisten, dass dieNummer eine Identifikation des Arztes oder Zahn-arztes auch für die Krankenkassen und ihre Ver-bände für die gesamte Dauer der vertragsärztlichenTätigkeit ermöglicht. Die Kassenärztliche und dieKassenzahnärztliche Bundesvereinigung führenjeweils ein bundesweites Verzeichnis der an dervertragsärztlichen Versorgung teilnehmendenÄrzte und Zahnärzte. Das Verzeichnis enthält denNamen, die Anschrift und die Arzt- oder Zahn-arztnummer nach Satz 1; es ist in monatlichenoder kürzeren Abständen zu aktualisieren. DieKassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bun-desvereinigung stellen den Spitzenverbänden derKrankenkassen das Verzeichnis bis zum 31. März2000 auf maschinell verwertbaren Datenträgernzur Verfügung; Änderungen des Verzeichnissessind den Spitzenverbänden in monatlichen oderkürzeren Abständen zu übermitteln. Die Spitzen-verbände stellen ihren Mitgliedsverbänden und denKrankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllung ih-rer Aufgaben, insbesondere im Bereich der Ge-währleistung der Qualität und der Wirtschaftlich-keit der Versorgung sowie der Aufbereitung derdafür erforderlichen Datengrundlagen, zur Verfü-gung; für andere Zwecke dürfen die Spitzen-verbände das Verzeichnis nicht verwenden. DasBundesministerium für Gesundheit kann durchRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-rates Art und Aufbau der Arzt- und Zahnarzt-nummer, das Verfahren ihrer Vergabe, das Nähere

Page 87: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 87 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Verfahren der Übermittlung des Verzeichnissesund seiner Änderungen an die Spitzenverbände derKrankenkassen bestimmen.

zur Art ihrer gesetzlich vorgesehenen Verwendungsowie zum Verfahren der Übermittlung des Ver-zeichnisses und seiner Änderungen an die Spit-zenverbände der Krankenkassen bestimmen.

(5) Die für die Wahrnehmung der wirtschaft-lichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenor-ganisation der Apotheker führt ein in monatlichenoder kürzeren Abständen zu aktualisierendes bun-deseinheitliches Verzeichnis über die Apothekennach § 129 Abs. 1 und weitere Anbieter von Arz-neimitteln und stellt dieses den Spitzenverbändender Krankenkassen bis zum 31. März 2000 aufmaschinell verwertbaren Datenträgern zur Verfü-gung. Änderungen des Verzeichnisses sind denSpitzenverbänden in monatlichen oder kürzerenAbständen zu übermitteln. Das Verzeichnis enthältden Namen des Apothekers, die Anschrift und dasKennzeichen der Apotheke; es ist in monatlichenoder kürzeren Abständen zu aktualisieren. DieSpitzenverbände stellen ihren Mitgliedsverbändenund den Krankenkassen das Verzeichnis zur Er-füllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit derAbrechnung der Apotheken, der in den §§ 129 und300 getroffenen Regelungen sowie der damit ver-bundenen Datenaufbereitungen zur Verfügung; fürandere Zwecke dürfen die Spitzenverbände dasVerzeichnis nicht verwenden. Apotheken nachSatz 1 sind verpflichtet, die für das Verzeichniserforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weitere An-bieter von Arzneimitteln sind gegenüber den Spit-zenverbänden der Krankenkassen entsprechendauskunftspflichtig.“

(5) Die für die Wahrnehmung der wirtschaft-lichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenor-ganisation der Apotheker führt ein in monatlichenoder kürzeren Abständen zu aktualisierendes bun-deseinheitliches Verzeichnis über die Apothekennach § 129 Abs. 1 und stellt dieses den Spitzen-verbänden der Krankenkassen bis zum 31. März2000 auf maschinell verwertbaren Datenträgernunentgeltlich zur Verfügung. Änderungen desVerzeichnisses sind den Spitzenverbänden in mo-natlichen oder kürzeren Abständen unentgeltlichzu übermitteln. Das Verzeichnis enthält den Na-men des Apothekers, die Anschrift und das Kenn-zeichen der Apotheke; es ist in monatlichen oderkürzeren Abständen zu aktualisieren. Die Spitzen-verbände stellen ihren Mitgliedsverbänden und denKrankenkassen das Verzeichnis zur Erfüllungihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Ab-rechnung der Apotheken, der in den §§ 129 und300 getroffenen Regelungen sowie der damit ver-bundenen Datenaufbereitungen zur Verfügung; fürandere Zwecke dürfen die Spitzenverbände dasVerzeichnis nicht verwenden. Apotheken nachSatz 1 sind verpflichtet, die für das Verzeichniserforderlichen Auskünfte zu erteilen. Weitere An-bieter von Arzneimitteln sind gegenüber den Spit-zenverbänden der Krankenkassen entsprechendauskunftspflichtig.“

113. § 294 wird wie folgt geändert: 113. § 294 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Pflichten der Leistungserbringer, Datenan-nahmestellen der Krankenkassen“

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 1 wird das Wort „Datenverarbei-tung“ durch die Wörter „Datenannahme und-verarbeitung“ ersetzt.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die an der vertragsärztlichen Ver-sorgung teilnehmenden Ärzte und die übri-gen Leistungserbringer sind verpflichtet,die für die Erfüllung der Aufgaben derKrankenkassen, der Datenannahmestellensowie der Kassenärztlichen Vereinigungennotwendigen Angaben, die aus der Erbrin-gung, der Verordnung sowie der Abgabevon Versicherungsleistungen entstehen, auf-zuzeichnen und gemäß den nachstehendenVorschriften den Krankenkassen, den Kas-senärztlichen Vereinigungen oder den mitder Datenannahme- und -verarbeitung be-auftragten Stellen zu übermitteln.“

c) Folgende Absätze werden angefügt: c) Folgende Absätze werden angefügt:

„(2) Die Spitzenverbände der Krankenkas-sen bilden bis zum 30. Juni 2000 zur Erfüllungder Aufgaben nach Absatz 3 Datenannahme-

„(2) Die Spitzenverbände der Krankenkas-sen bilden bis zum 31. Dezember 2000 zurErfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 3

Page 88: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 88 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

stellen. Den Datenannahmestellen sind abwei-chend von den Regelungen der §§ 295 Abs. 2,300 Abs. 1, 301 Abs. 1 und 4, 301a, 302Abs. 1 die nach Absatz 4 Nummer 1 be-stimmten Daten zu übermitteln. Die Datenan-nahmestellen übermitteln die Daten unverzüg-lich nach Erfüllung der Aufgaben nachAbsatz 3 den zuständigen Krankenkassen so-wie den Arbeitgemeinschaften nach § 303aAbs. 1, in deren Zuständigkeitsbereich die be-treffenden Leistungserbringer ihren Sitz ha-ben. Vor der Übermittlung an die Arbeitsge-meinschaften sind versichertenbezogene Datenzu verschlüsseln; bei der Verschlüsselung istsicherzustellen, dass ein leistungsbereichs- undperiodenübergreifender Bezug der Abrech-nungs- und Leistungsdaten zu den Versicher-ten, die die Leistungen in Anspruch genom-men haben, herstellbar ist. Die Identifikationeines Versicherten ist im Rahmen der Vor-schriften des § 284 Abs. 1 und 2 zulässig, so-weit sie für die in § 303a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1genannten Zwecke erforderlich ist.

und 4 Datenannahmestellen; diese sindräumlich, organisatorisch und personell vonden Krankenkassen und ihren Verbändenzu trennen. Die Datenannahme und diePseudonymisierung sind nur durch öffent-liche Stellen zulässig; hinsichtlich der Prü-fungen nach Absatz 3 und der Übermittlungsowie der Aufbereitung der Daten gemäßAbsatz 4 Sätze 1 und 2 bleibt § 80 SGB Xunberührt. Es ist sicherzustellen, dass die inden Datenannahmestellen verarbeiteten Da-ten nur Befugten zugänglich sind oder andiese weitergegeben werden. Die Datenan-nahmestellen haben die Abrechnungs- undLeistungsdaten nach Erfüllung ihrer Aufga-ben unverzüglich zu löschen. In einer Da-tenannahmestelle dürfen für höchstens20v. H. der in der Gesetzlichen Krankenver-sicherung versicherten Personen Abrech-nungs- und Leistungsdaten erhoben undverarbeitet werden.

(3) Die Datenannahmestellen prüfen dievon ihnen angenommenen Daten auf sachlicheRichtigkeit und Rechtmäßigkeit sowie hin-sichtlich der Leistungspflicht der Krankenkas-sen; dafür ist ihnen das Versichertenverzeich-nis nach § 288 in maschinell verarbeitbarerForm von den Krankenkassen zur Verfügungzu stellen. § 286 gilt entsprechend. Die denArbeitsgemeinschaften nach § 303a Abs. 1 zuübermittelnden Daten sind in der Weise aufzu-bereiten, dass sie zur Erstellung von Daten-grundlagen für die in § 303a Abs. 2 genanntenZwecke geeignet sind.

(3) Die Datenannahmestellen prüfen dieihnen nach den §§ 295, 300, 301, 301a und302 übermittelten Daten hinsichtlich derZuständigkeit der Krankenkassen für denjeweils angegebenen Versicherten sowie aufsachliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeitder Leistungsabrechnung. Zu diesem Zweckist ihnen das Versichertenverzeichnis nach§ 288 in maschinell verwertbarer Form vonden Krankenkassen zur Verfügung zu stel-len; § 286 gilt entsprechend.

(4) Die Spitzenverbände der Krankenkas-sen gemeinsam und einheitlich bestimmen biszum 30. Juni 2000

1. die Abrechnungs- und Leistungsdaten, dieabweichend von den Regelungen der§§ 295 Abs. 2, 300 Abs. 1, 301 Abs. 1 und4, 301a, 302 Abs. 1 den Datenannahme-stellen nach § 294 Abs. 2 zu übermittelnsind,

2. einheitliche technische Anforderungen fürdie Übermittlung der Abrechnungs- undLeistungsdaten durch die Leistungserbrin-ger oder die nach diesem Abschnitt vorge-sehenen oder zugelassenen Übermittlungs-stellen, für die Aufbereitung undWeiterleitung der nach Nummer 1 be-stimmten Abrechnungs- und Leistungsda-ten an die Arbeitsgemeinschaften nach§ 303a Abs. 1 sowie für das Verfahren derVerschlüsselung und Reidentifikationnach Absatz 2 Satz 5,

(4) Die Datenannahmestellen übermit-teln die Daten unverzüglich nach Erfüllungder Aufgaben nach Absatz 3 den zuständi-gen Krankenkassen sowie den Arbeitsge-meinschaften nach § 303a Abs. 1, in derenZuständigkeitsbereich die Leistungserbrin-ger ihren Sitz haben. Vor der Übermittlungsind versichertenbezogene Daten von derDatenannahmestelle zu pseudonymisieren.Das anzuwendende Verfahren der Pseudo-nymisierung wird vom Bundesamt fürSicherheit in der Informationstechnik be-stimmt und den Datenannahmestellen be-kanntgegeben. Soweit die Pseudonymisie-rung mit geheimzuhaltenden Parameterndurchgeführt wird, ist deren Geheimhaltungdurch technische und organisatorischeMaßnahmen zu gewährleisten. Der pseudo-nymisierte Datensatz ist so zu gestalten, dassdie Identifikation des Versicherten ausge-schlossen, aber ein bundesweit eindeutigerleistungsbereichs- und periodenübergrei-fender Bezug der Abrechnungs- und Leis-

Page 89: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 89 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

3. das Verfahren der Korrektur von fehler-haft übermittelten Abrechnungs- und Leis-tungsdaten,

4. die Inhalte der durch die Arbeitsgemein-schaft nach § 303a Abs. 3 zu erstellendenStatistiken und Auswertungen.“

tungsdaten zu dem Versicherten, der dieLeistungen in Anspruch genommen hat,herstellbar ist; ferner hat der DatensatzAngaben zum Alter, Geschlecht und Versi-chertenstatus zu enthalten. Die Datenan-nahmestellen können dem jeweiligen Spit-zenverband der Krankenkassen die dieVersicherten von Krankenkassen seinerKassenart betreffenden pseudonymisiertenDaten zur Erfüllung der Aufgaben nach§ 217 übermitteln.

(5) Die Spitzenverbände der Kranken-kassen haben sicherzustellen, dass dieReidentifikation nach Absatz 6 in einerräumlich und organisatorisch von der Da-tenannahme getrennten Stelle durchgeführtwird; nur diese Stelle ist zur Reidentifika-tion befugt. Informationen zur Reidentifika-tion eines Versicherten dürfen nur Befugtenzugänglich sein oder an diese weitergegebenwerden.

(6) Die Reidentifikation eines Versicher-ten ist zulässig, wenn sie für einen der nach-genannten Zwecke erforderlich ist:

1. Prüfung der Leistungspflicht, Erbrin-gung von Leistungen unmittelbar an denVersicherten, die Durchsetzung von An-sprüchen gegenüber dem Versichertenoder die Abrechnung mit Leistungserb-ringern im besonderen Einzelfall (Ein-zelfallprüfung),

2. Abrechnung und Zusammenarbeit mitanderen Leistungsträgern sowie dieDurchführung von Erstattungs- und Er-satzansprüchen,

3. Aufgaben nach Maßgabe der §§ 106,112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 113,

4. Beratungen nach § 305 Abs. 3,

5. Beteiligung des Medizinischen Dienstes,

6. Überprüfung abgerechneter oder er-brachter Leistungen bei Verdacht aufRechtsverstöße von Leistungserbringernoder Versicherten,

7. Durchführung des Risikostrukturaus-gleichs nach §§ 266 und 267 im beson-deren Einzelfall,

8. Durchführung von den Versicherten be-treffenden Rechtsbehelfs- und Gerichts-verfahren.

Der Versichertenbezug muss gelöscht wer-den, sobald die in Satz 1 genannten Zweckeerfüllt sind. Eine Nutzung der versicherten-bezogenen Daten für andere Zwecke ist un-zulässig.

Page 90: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 90 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

(7) Die Spitzenverbände der Kranken-kassen beschließen gemeinsam und einheit-lich Richtlinien über einheitliche technischeAnforderungen für die Struktur und dasVerfahren der Übermittlung der Abrech-nungs- und Leistungsdaten an die Datenan-nahmestellen nach Absatz 2 sowie für dieeinheitliche Aufbereitung und Weiterleitungder Daten an die Krankenkassen und Ar-beitsgemeinschaften nach § 303a Abs. 1 ein-schließlich des Verfahrens der Fehlerkor-rektur.

(8) Das Bundesministerium für Gesund-heit kann durch Rechtsverordnung ohneZustimmung des Bundesrats

1. das Nähere zu den in den Absätzen 2 bis5 getroffenen Organisations- und Ver-fahrensregelungen,

2. den Inhalt der Prüfungen nach Ab-satz 3,

3. Inhalt und Struktur des pseudonymi-sierten Datensatzes nach Absatz 4 sowie

4. das Nähere zu den Zwecken der Reiden-tifikation nach Absatz 6

bestimmen. Sofern die Datenannahmestellennach Absatz 2 Satz 1 nicht innerhalb dergesetzten Frist gebildet werden, kann dasBundesministerium für Gesundheit durchRechtsverordnung ohne Zustimmung desBundesrats die Stellen bilden. Die von denSpitzenverbänden der Krankenkassen nachAbsatz 7 zu beschließenden Richtlinien sinddem Bundesministerium für Gesundheitvorzulegen. Das Bundesministerium für Ge-sundheit kann die Richtlinien innerhalb von2 Monaten beanstanden. Kommen dieRichtlinien ganz oder teilweise nicht inner-halb einer vom Bundesministerium fürGesundheit gesetzten Frist zustande oderwerden die Beanstandungen des Bundesmi-nisteriums für Gesundheit nicht innerhalbder von ihm gesetzten Frist behoben, kanndas Bundesministerium für Gesundheit denInhalt der Richtlinien durch Rechtsverord-nung ohne Zustimmung des Bundesratsbestimmen.“

114. Nach § 294 wird folgender Paragraph eingefügt: 114. u n v e r ä n d e r t

„§ 294aMitteilung von Krankheitsursachen unddrittverursachten Gesundheitsschäden

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krank-heit eine Berufskrankheit im Sinne der Unfallversiche-rung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfol-ge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einerKörperverletzung, einer Schädigung im Sinne des Bun-

Page 91: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 91 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

desversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens imSinne des Bundesseuchengesetzes ist oder liegen Hin-weise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sinddie Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen unddie Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die er-forderlichen Daten, einschließlich der Angaben überUrsachen und den möglichen Verursacher von drittver-ursachten Gesundheitsschäden, den Krankenkassenmitzuteilen. Für die Geltendmachung von Schadenser-satzansprüchen, die nach § 116 des Zehnten Buches aufdie Krankenkassen übergehen, übermitteln die Kassen-ärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen die erfor-derlichen Angaben versichertenbezogen.“

115. § 295 wird wie folgt geändert: 115. § 295 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die an der vertragsärztlichen Versor-gung teilnehmenden Ärzte und ärztlich gelei-teten Einrichtungen sind verpflichtet,

1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung, den die Krankenkasse er-hält, die Diagnosen,

2. in den Abrechnungsunterlagen für dievertragsärztlichen Leistungen die von ih-nen erbrachten Leistungen einschließlichdes Tages der Behandlung, bei ärztlicherBehandlung mit Diagnosen, bei zahnärzt-licher Behandlung mit Zahnbezug undBefunden sowie in Überweisungsfällen dieArztnummer des überweisenden Arztes,

3. in den Abrechnungsunterlagen und aufden Vordrucken für die vertragsärztlicheVersorgung ihre Arztnummer sowie dieAngaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8maschinenlesbar

aufzuzeichnen und zu übermitteln. Die Diag-nosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind nach demvierstelligen Schlüssel der InternationalenKlassifikation der Krankheiten in der jeweili-gen vom Deutschen Institut für medizinischeDokumentation und Information im Auftragdes Bundesministeriums für Gesundheit he-rausgegebenen deutschen Fassung zu ver-schlüsseln; soweit die Klassifikation fünfstelli-ge Schlüsselnummern enthält, kann dieVerwendung dieser Schlüsselnummern vorge-sehen werden. Das Bundesministerium für Ge-sundheit kann das Deutsche Institut für medi-zinische Dokumentation und Informationbeauftragen, den in Satz 2 genannten Schlüsselum Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung derfür die Erfüllung der Aufgaben der Kranken-kassen notwendigen Aussagefähigkeit desSchlüssels zu ergänzen. Von Vertragsärztendurchgeführte Operationen und sonstige Pro-zeduren sind nach dem vom Deutschen Institut

„(1) Die an der vertragsärztlichen Versor-gung teilnehmenden Ärzte und ärztlich gelei-teten Einrichtungen sind verpflichtet,

1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung, den die Datenannahme-stelle nach § 294 Abs. 2 erhält, die Diag-nosen,

2. in den Abrechnungsunterlagen für dievertragsärztlichen Leistungen die von ih-nen erbrachten Leistungen einschließlichdes Tages der Behandlung, bei ärztlicherBehandlung mit Diagnosen, bei zahnärzt-licher Behandlung mit Zahnbezug undBefunden sowie in Überweisungsfällen dieArztnummer des überweisenden Arztes,

3. in den Abrechnungsunterlagen und aufden Vordrucken für die vertragsärztlicheVersorgung ihre Arztnummer sowie dieAngaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8maschinenlesbar

aufzuzeichnen und zu übermitteln. Die Diag-nosen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 sind nach derInternationalen Klassifikation der Krankheitenin der jeweiligen vom Deutschen Institut fürmedizinische Dokumentation und Informationim Auftrag des Bundesministeriums für Ge-sundheit herausgegebenen deutschen Fassungzu verschlüsseln. Das Bundesministerium fürGesundheit kann das Deutsche Institut für me-dizinische Dokumentation und Informationbeauftragen, den in Satz 2 genannten Schlüsselum Zusatzkennzeichen zur Gewährleistung derfür die Erfüllung der Aufgaben der Kranken-kassen notwendigen Aussagefähigkeit desSchlüssels zu ergänzen. Von Vertragsärztendurchgeführte Operationen und sonstige Pro-zeduren sind nach dem vom Deutschen Institutfür medizinische Dokumentation und Infor-mation im Auftrag des Bundesministeriumsfür Gesundheit herausgegebenen Schlüssel zuverschlüsseln. Das Bundesministerium für

Page 92: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 92 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

für medizinische Dokumentation und Infor-mation im Auftrag des Bundesministeriumsfür Gesundheit auf der Grundlage der Interna-tionalen Klassifikation der Prozeduren in derMedizin herausgegebenen Schlüssel zu ver-schlüsseln.“

Gesundheit gibt den Zeitpunkt des Inkraft-tretens der jeweiligen Fassung des Diagno-senschlüssels nach Satz 2 sowie des Prozedu-renschlüssels nach Satz 4 im Bundesanzei-ger bekannt.“

b) Absatz 1a wird aufgehoben. b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Abrechnung der Vergütungsowie für die in § 106 und § 303a Abs. 2 ge-nannten Zwecke übermitteln die Kassenärzt-lichen Vereinigungen den Krankenkassen aufDatenbändern oder anderen maschinell ver-wertbaren Datenträgern die in Absatz 1 ge-nannten Angaben für jedes Quartal unter Ver-wendung der unverschlüsselten Arztnummernach § 293 Abs. 4; Überweisungs-, Notarzt-und Vertreterfälle sind kenntlich zu machen.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Abrechnung der Vergütungsowie für die in § 106 und § 303a Abs. 2 ge-nannten Zwecke übermitteln die Kassenärzt-lichen Vereinigungen den Datenannahmestel-len nach § 294 Abs. 2 auf Datenbändern oderanderen maschinell verwertbaren Datenträgerndie in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 genanntenAngaben für jedes Quartal unter Verwendungder unverschlüsselten Arztnummer nach § 293Abs. 4; Überweisungs-, Notarzt- und Vertre-terfälle sind kenntlich zu machen.“

d) In Absatz 2a wird das Wort „Krankenkas-sen“ durch die Wörter „Datenannahme-stellen nach § 294 Abs. 2“ ersetzt.

e) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 4 werden die Wörter „Kranken-kassen oder deren Verbände“ durch dieWörter „Datenannahmestellen nach§ 294 Abs. 2“ ersetzt.

bb) Nr. 5 wird gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. Ab-satz 5 wird Absatz 4.

f) Der bisherige Absatz 4 wird aufgehoben. Ab-satz 5 wird Absatz 4.

116. § 296 wird wie folgt geändert: 116. § 296 wird aufgehoben.

a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:Die Wörter „übermitteln die Krankenkassen“werden durch die Wörter „übermittelt die Ar-beitsgemeinschaft nach § 303a Abs. 1“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Die Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe„Absatz 1“ ersetzt.

d) Absatz 5 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:Die Wörter „Krankenkassen übermitteln“ wer-den durch die Wörter „Arbeitsgemeinschaftnach § 303a Abs. 1 übermittelt“ ersetzt.

117. § 297 wird wie folgt geändert: 117. § 297 wird aufgehoben.

a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.

b) Absatz 3 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:In Satz 1 werden die Wörter „Krankenkassenübermitteln“ durch die Wörter „Arbeitsge-meinschaft nach § 303a Absatz 1 übermittelt“,die Angabe „Absatz 3“ wird durch die Angabe

Page 93: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 93 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

„Absatz 1“ und die Angabe „Absatz 5“ wirddurch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.

c) Absatz 4 wird Absatz 2.

118. § 299 wird gestrichen. 118. u n v e r ä n d e r t

119. § 300 wird wie folgt geändert: 119. § 300 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Apothe-ken“ die Wörter „und weitere Anbieter vonArzneimitteln“ eingefügt.

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Apo-theken“ die Wörter „und weitere Anbietervon Arzneimitteln“ eingefügt.

bb) In Nr. 2 wird das Wort „Krankenkas-sen“ durch die Wörter „Datenannahme-stellen nach § 294 Abs. 2“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Apotheken und weitere Anbietervon Arzneimitteln können zur Erfüllung ihrerVerpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentrenin Anspruch nehmen. Die Rechenzentrendürfen die Daten ausschließlich für im Sozial-gesetzbuch bestimmte Zwecke verarbeiten undnutzen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Apotheken und weitere Anbietervon Arzneimitteln können zur Erfüllung ihrerVerpflichtungen nach Absatz 1 Rechenzentrenin Anspruch nehmen. Die Rechenzentrendürfen die Daten für im Sozialgesetzbuch be-stimmte Zwecke verarbeiten und nutzen,soweit sie dazu von einer berechtigten Stellebeauftragt worden sind; anonymisierte Da-ten dürfen auch für andere Zwecke verar-beitet und genutzt werden.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 2 wird folgende Nummer an-gefügt:

„3. die Übermittlung des Apothekenverzeich-nisses nach § 293 Abs. 5.“

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort „Kran-kenkassen“ durch die Wörter „Daten-annahmestellen nach § 294 Abs. 2“ er-setzt.

bb) Nach Nummer 2 wird der Punkt durch einKomma ersetzt und folgende Nummer an-gefügt:

„3. die Übermittlung des Apothekenver-zeichnisses nach § 293 Abs. 5.“

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

120. § 301 wird wie folgt geändert: 120. § 301 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenkas-sen“ durch die Wörter „Datenannahme-stellen nach § 294 Abs. 2“ sowie dasWort „maschinenlesbar“ durch dieWörter „auf maschinell verwertbarenDatenträgern“ ersetzt.

aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort„Begründung,“ die Wörter „bei Neugebo-renen unter einem Aufnahmealter von 29Tagen das Geburtsgewicht,“ angefügt.

bb) In Satz 1 Nummer 3 werden nach demWort „Begründung,“ die Wörter „bei Neu-geborenen unter einem Aufnahmealter von29 Tagen das Geburtsgewicht,“ angefügt.

bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort„Operationen“ die Wörter „und sonstigenProzeduren“ angefügt.

cc) In Satz 1 Nummer 6 werden nach demWort „Operationen“ die Wörter „und sons-tigen Prozeduren“ angefügt.

Page 94: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 94 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. den Tag, die Uhrzeit und den Grundder Entlassung oder der Verlegung,bei externer Verlegung das Instituti-onskennzeichen der aufnehmendenInstitution, bei Entlassung oder Verle-gung die für die Krankenhausbe-handlung maßgebliche Hauptdiagnoseund die Nebendiagnosen,“

dd) Satz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. den Tag, die Uhrzeit und den Grundder Entlassung oder der Verlegung,bei externer Verlegung das Instituti-onskennzeichen der aufnehmendenInstitution, bei Entlassung oder Verle-gung die für die Krankenhausbe-handlung maßgebliche Hauptdiagnoseund die Nebendiagnosen,“

dd) In Nummer 8 werden nach dem Wort„sowie“ die Wörter „Aussagen zur Ar-beitsfähigkeit und“ eingefügt.

ee) In Satz 1 Nummer 8 werden nach demWort „sowie“ die Wörter „Aussagen zurArbeitsfähigkeit und“ eingefügt.

ff) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 294a gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einenStrichpunkt ersetzt und folgender Halbsatzangefügt:

„soweit die Klassifikation fünfstelligeSchlüsselnummern enthält, kann die Ver-wendung dieser Schlüsselnummern vorge-sehen werden.“

aa) In Satz 1 entfallen die Wörter „demvierstelligen Schlüssel.“

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Opera-tionen“ die Wörter „und sonstigen Proze-duren“ eingefügt sowie der Punkt durcheinen Strichpunkt ersetzt und folgenderHalbsatz angefügt:

„der Schlüssel hat die sonstigen Prozedu-ren zu umfassen, die nach § 17c des Kran-kenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnetwerden können.“

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Operationen und sonstigen Prozedu-ren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 sind nachdem vom Deutschen Institut für medizi-nische Dokumentation und Informationim Auftrag des Bundesministeriums fürGesundheit herausgegebenen Schlüsselzu verschlüsseln; der Schlüssel hat diesonstigen Prozeduren zu umfassen, dienach § 17c des Krankenhausfinanzie-rungsgesetzes abgerechnet werden kön-nen.“

cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Gesundheitkann das Deutsche Institut für medizi-nische Dokumentation und Informationbeauftragen, den in Satz 1 genanntenSchlüssel um Zusatzkennzeichen zur Ge-währleistung der für die Erfüllung derAufgaben der Krankenkassen notwendigenAussagefähigkeit des Schlüssels zu ergän-zen.“

cc) „Das Bundesministerium für Gesundheitgibt den Zeitpunkt der Inkraftsetzungder jeweiligen Fassung des Diagnosen-schlüssels nach Satz 1 sowie des Proze-durenschlüssels nach Satz 2 im Bundes-anzeiger bekannt; es kann das DeutscheInstitut für medizinische Dokumentationund Information beauftragen, den inSatz 1 genannten Schlüssel um Zusatz-kennzeichen zur Gewährleistung der fürdie Erfüllung der Aufgaben der Kran-kenkassen notwendigen Aussagefähig-keit des Schlüssels zu ergänzen.“

dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Fachabteilungen nach Absatz 1Satz 1 Nr. 5 sind nach der Gliederung inAnhang 1 der Leistungs- und Kalkulati-onsaufstellung nach § 17 Abs. 4 Bundes-pflegesatzverordnung anzugeben.“

dd) u n v e r ä n d e r t

Page 95: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 95 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-fügt:

„Sofern bei Entlassung Arbeitsunfähigkeitbesteht, erhält die Krankenkasse die Datennach Satz 1 Nummern 5 und 6 auch dann,wenn sie nicht Kostenträger der Maßnah-me ist.“

aa) In Satz 1 wird das Wort „Krankenkas-sen“ durch die Wörter „Datenannahme-stellen nach § 294 Abs. 2“ sowie dasWort „maschinenlesbar“ durch dieWörter „auf maschinell verwertbarenDatenträgern“ ersetzt.

bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden dieSätze 3 bis 5.

bb) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „6“durch die Angabe „8“ ersetzt.

cc) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sofern bei Entlassung Arbeitsunfähig-keit besteht, erhält die Krankenkassedie Daten nach Satz 1 Nr. 5 und 6 auchdann, wenn sie nicht Kostenträger derMaßnahme ist.“

120a. In § 301a werden das Wort „Krankenkassen“durch die Wörter „Datenannahmestellen nach§ 294 Abs. 2“ ersetzt und hinter dem Wort„Angaben“ die Wörter „auf maschinell ver-wertbaren Datenträgern“ eingefügt.

121. § 302 wird wie folgt geändert: 121. § 302 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die

Arztnummer des verordnenden Arztes“ einKomma und die Wörter „die Verordnung desArztes mit der Diagnose und den erforder-lichen Angaben über den Befund“ eingefügt.

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:aa Der 1. Halbsatz wird Satz 1 und wie

folgt gefasst:„Die Leistungserbringer im Bereich derHeil- und Hilfsmittel und die weiterenLeistungserbringer sind verpflichtet,den Datenannahmestellen nach § 294Abs. 2 auf maschinell verwertbaren Da-tenträgern in den Abrechnungsunterla-gen die von ihnen erbrachten Leistun-gen nach Art, Menge und Preis zubezeichnen und den Tag der Leistungs-erbringung sowie die Arztnummer oderdie Zahnarztnummer des verordnendenArztes oder Zahnarztes und die Anga-ben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 zuübermitteln; die Verordnung des Arztesoder des Zahnarztes mit der Diagnoseoder den erforderlichen Angaben überden Befund sind beizufügen.“

bb) Der 2. Halbsatz (alt) wird Satz 2.b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-

fügt:b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-

fügt:„Die Leistungserbringer nach Absatz 1 könnenzur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechen-zentren in Anspruch nehmen. Die Rechenzen-tren dürfen die Daten ausschließlich für imSozialgesetzbuch bestimmte Zwecke verarbei-ten und nutzen.“

„Die Leistungserbringer nach Absatz 1 könnenzur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Rechen-zentren in Anspruch nehmen. Die Rechenzen-tren dürfen die Daten für im Sozialgesetz-buch bestimmte Zwecke verarbeiten undnutzen, soweit sie dazu von einer berechtig-ten Stelle beauftragt worden sind; anonymi-sierte Daten dürfen auch für andere Zweckeverarbeitet und genutzt werden.“

Page 96: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 96 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Richtlinien haben auch das Verfahrender Abrechnung auf maschinell verwertba-ren Datenträgern zu regeln.“

122. § 303 wird wie folgt geändert: 122. § 303 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vereinbarungen nach den §§ 295Abs. 3, 300 Abs. 3, 301 Abs. 3 und Abs. 4Satz 4 sowie die Richtlinien nach § 302 sinddem Bundesministerium für Gesundheitvorzulegen; das Bundesministerium für Ge-sundheit kann sie innerhalb von 2 Monatenbeanstanden. Kommen die Vereinbarungenoder die Richtlinien ganz oder teilweisenicht innerhalb einer vom Bundesministeri-um für Gesundheit gesetzten Frist zustandeoder werden die Beanstandungen des Bun-desministeriums für Gesundheit nicht in-nerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben*),kann das Bundesministerium für Gesundheitihren Inhalt durch Rechtsverordnung ohne Zu-stimmung des Bundesrates bestimmen.“

b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert: b) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Sie können die Vergütung bis zu einer Höhevon 90 vom Hundert entrichten, wenn zu er-warten ist, dass eine fehlende oder unzurei-chende Angabe der Daten nach Satz 1 inner-halb einer von ihnen zu setzenden Fristbehoben wird.“

aa) Folgender Satz 2 wird eingefügt:

„Sie können die Vergütung bis zu einerHöhe von 90 vom Hundert entrichten,wenn zu erwarten ist, dass eine fehlendeoder unzureichende Angabe der Datennach Satz 1 innerhalb einer von ihnen zusetzenden Frist behoben wird.“

bb) Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

Die Angabe „§ 295 Abs. 1 Satz 3“ wirddurch die Angabe „§ 303b Abs. 4“ ersetzt.

*) Kursiv gesetzter Text auf den Seiten 96 bis 105 warin der für die zweite und dritte Beratung des Gesetz-entwurfs am 4. November 1999 verteilten Fassungder Beschlussempfehlung wegen Fehlens der Seiten232 bis 255 nicht enthalten.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Vereinbarungen nach den §§ 295Abs. 3, 300 Abs. 3, 301 Abs. 3 und Abs. 4Satz 4 sowie die Richtlinien nach § 302 sinddem Bundesministerium für Gesundheit vor-zulegen; das Bundesministerium für Gesund-heit kann sie innerhalb von 2 Monaten bean-standen. Kommen die Vereinbarungen oderdie Richtlinien ganz oder teilweise nicht in-nerhalb einer vom Bundesministerium für Ge-

Page 97: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 97 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

sundheit gesetzten Frist zustande oder werdendie Beanstandungen des Bundesministeriumsfür Gesundheit nicht innerhalb der von ihmgesetzten Frist behoben, kann das Bundesmi-nisterium für Gesundheit ihren Inhalt durchRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-desrates bestimmen.“

123. Nach § 303 werden folgende Paragraphen einge-fügt:

123. Nach § 303 werden folgende Paragraphen einge-fügt:

㤠303aArbeitsgemeinschaften zur Datenaufbereitung

㤠303aArbeitsgemeinschaften zur Datenaufbereitung

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen unddie Verbände der Ersatzkassen gemeinsam bildenbis zum 30. Juni 2000 zur Verarbeitung der Datenfür die in Absatz 2 genannten Zwecke Arbeitsge-meinschaften (§ 219); sie können diese Aufgabenauch einer bereits eingerichteten Arbeitsgemein-schaft übertragen.

(1) Die Landesverbände der Krankenkassenund die Verbände der Ersatzkassen gemeinsambilden bis zum 31. Dezember 2000 zur Verarbei-tung der Daten für die in Absatz 2 genanntenZwecke Arbeitsgemeinschaften; sie können dieseAufgaben auch bereits eingerichteten Arbeitsge-meinschaften übertragen.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 1führen die ihnen nach § 294 Abs. 3 übermitteltenDaten zusammen und bereiten sie auf zur Erstel-lung von Datengrundlagen für die nachgenanntenZwecke:1. die Durchführung von Prüfungen nach den

§§ 106, 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 113,

2. die Vereinbarung der Arznei-, Verband- undHeilmittelbudgets nach § 84 Abs. 1 und dieErfassung der Ausgaben nach § 84 Abs. 2,

3. die Vereinbarung von Richtgrößen nach § 106Abs. 5,

4. die Beratungen der Vertragsärzte nach§ 305a,

5. die Erfüllung von Steuerungsaufgaben derKrankenkassen und ihrer Verbände, insbeson-dere im Rahmen der Bedarfs- und Versor-gungsplanung sowie der Vorbereitung undDurchführung der Verträge zur Vergütung derLeistungserbringer nach diesem Buch sowiedie Weiterentwicklung der Versorgungsstruk-turen (§§ 63 ff., 73a, 140a ff.),

6. die Unterstützung politischer Entscheidungs-prozesse zur Weiterentwicklung der Gesetz-lichen Krankenversicherung und ihrer Institu-tionen sowie der Strukturen der medizinischenVersorgung und für Zwecke der Gesundheits-berichterstattung des Bundes und der Länder.

Die nach Satz 1 Nr. 1 für Zwecke der Prüfungennach § 106 aufbereiteten Daten werden den Kran-kenkassen und ihren Verbänden, den Kassenärzt-

(2) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 1führen die ihnen nach § 294 Abs. 4 übermitteltenDaten zusammen und bereiten sie auf zur Erstel-lung von Datengrundlagen für die nachgenanntenZwecke:1. die Durchführung von Prüfungen nach den

§§ 106, 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 275a und§ 113,

2. die Vereinbarung der Arznei-, Verband- undHeilmittelbudgets nach § 84 Abs. 1 und dieErfassung der Ausgaben nach § 84 Abs. 3,

3. die Vereinbarung von Richtgrößen nach § 106Abs. 5,

4. die Information und Beratung der Vertrags-ärzte nach § 305a,

5. die Erfüllung von Steuerungsaufgaben derKrankenkassen und ihrer Verbände, der Kas-senärztlichen und Kassenzahnärztlichen Ver-einigungen, der Landeskrankenhausgesell-schaften und der für die Krankenhausplanungzuständigen Landesbehörden, insbesondere imRahmen der Qualitätssicherung, der Bedarfs-und Versorgungsplanung sowie der Vorberei-tung und Durchführung der Verträge zur Ver-gütung der Leistungserbringer sowie der Wei-terentwicklung der Versorgungsstrukturen,

6. die Unterstützung politischer Entscheidungs-prozesse zur Weiterentwicklung der Gesetzli-chen Krankenversicherung und ihrer Institu-tionen sowie der Strukturen der medizinischenVersorgung und für Zwecke der Gesundheits-berichterstattung des Bundes und der Länder.

Page 98: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 98 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

lichen Vereinigungen sowie den Prüfungsaus-schüssen nach § 106 Abs. 1 als Grundlage für Ent-scheidungen über die durchzuführenden Prüfungenübermittelt; sie sind mit Vorschlägen zur Durch-führung der Prüfungen zu verbinden. Die nachSatz 1 Nr. 1 für Zwecke der Prüfungen nach § 112Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 113 aufbereiteten Datenwerden den zuständigen Krankenkassen und ihrenVerbänden übermittelt. Die nach Satz 1 Nr. 2 bis 5aufbereiteten Daten werden den Krankenkassenund ihren Verbänden übermittelt. Die Arbeitsge-meinschaften können die Daten für den jeweiligenGeltungsbereich der Budgets nach § 84 Abs. 1 andie dafür zuständige Arbeitsgemeinschaft über-mitteln. Die nach Satz 1 Nr. 6 aufbereiteten Datenwerden der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenver-bände der Krankenkassen nach Absatz 3 übermit-telt. § 304 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassengemeinsam bilden bis zum 30. Juni 2000 eine Ar-beitsgemeinschaft (§ 219); sie können die in die-sem Absatz genannten Aufgaben auch einer bereitseingerichteten Arbeitsgemeinschaft übertragen.Die Arbeitsgemeinschaft nach Satz 1 erstellt aufder Grundlage der nach § 294 Absatz 4 Nr. 4 auf-bereiteten und nach Absatz 2 Satz 6 übermitteltenDaten statistische Auswertungen für die in Ab-satz 1 Satz 1 Nr. 6 genannten Zwecke; sie über-mittelt diese Auswertungen dem Bundesministe-rium für Gesundheit und den zuständigen Ministe-rien der Länder. Die Arbeitsgemeinschaft unter-stützt die nach Absatz 2 gebildeten Arbeitsgemein-schaften bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nachAbsatz 2. Sie untersucht und bewertet die Ver-fahren der Datenerfassung, -übermittlung und-auswertung in der Gesetzlichen Krankenversiche-rung, macht Vorschläge zu deren Weiterentwick-lung und berichetet regelmäßig über ihre Arbeits-ergebnisse; die Berichte sind auch dem Bundes-ministerium für Gesundheit zu übermitteln.

(3) Die nach Absatz 2 Nr. 1 für Zwecke derPrüfungen nach § 106 aufbereiteten Daten werdenden Krankenkassen und ihren Verbänden, denKassenärztlichen Vereinigungen sowie den Prü-fungsausschüssen nach § 106 Abs. 1 als Grundlagefür Entscheidungen über die durchzuführendenPrüfungen übermittelt; sie sind mit Vorschlägenzur Durchführung der Prüfungen zu verbinden.Die nach Absatz 2 Nr. 1 für Zwecke der Prüfungennach §§ 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 275a und § 113aufbereiteten Daten werden den zuständigenKrankenkassen und ihren Verbänden sowie dennach § 113 bestellten Prüfern, die für Zwecke des§ 275a aufbereiteten Daten auch dem Medizini-schen Dienst, übermittelt. Die nach Absatz 2 Nr. 2,3 und 5 aufbereiteten Daten werden den Kranken-kassen und ihren Verbänden und den Kassenärzt-lichen Vereinigungen, die Daten nach Absatz 2Nr. 5 auch den Landeskrankenhausgesellschaftensowie den für die Krankenhausplanung zuständi-gen Landesbehörden übermittelt. Die nach Ab-satz 2 Nr. 4 aufbereiteten Daten sind den Kran-kenkassen und ihren Verbänden sowie denKassenärztlichen Vereinigungen für jeweils einKalendervierteljahr unverzüglich zu übermitteln.Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinba-ren mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigungdas Nähere über Inhalt und Umfang der nachAbsatz 2 Nr. 2 bis 5 jeweils zu übermittelndenDaten; soweit die Aufgaben der Landeskranken-hausgesellschaften oder der KassenzahnärztlichenVereinigungen berührt sind, sind entsprechendeVereinbarungen mit der Deutschen Krankenhaus-gesellschaft und der Kassenzahnärztlichen Bun-desvereinigung zu treffen. Die Arbeitsgemein-schaften übermitteln die Daten nach Absatz 2Nr. 2 für den jeweiligen Geltungsbereich der Bud-gets nach § 84 Abs. 1 an die dafür zuständige Ar-beitsgemeinschaft. Die nach Absatz 2 Nr. 6 aufbe-reiteten Daten werden der Arbeitsgemeinschaft derSpitzenverbände der Krankenkassen nach Absatz 4übermittelt.

Page 99: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 99 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassengemeinsam bilden bis zum 31. Dezember 2000 eineArbeitsgemeinschaft zur Erfüllung der in diesemAbsatz genannten Aufgaben; sie können diese Auf-gaben auch einer bereits eingerichteten Arbeits-gemeinschaft übertragen. Die Arbeitsgemeinschaftnach Satz 1 erstellt auf der Grundlage der nachAbsatz 3 Satz 7 übermittelten Daten statistischeAuswertungen für die in Absatz 2 Nr. 6 genanntenZwecke nach Maßgabe von den Spitzenverbändender Krankenkassen gemeinsam und einheitlich zubeschließender Richtlinien; die Auswertungen sindauch dem Bundesministerium für Gesundheit undden zuständigen Ministerien der Länder zu über-mitteln. Die Arbeitsgemeinschaft unterstützt dieArbeitsgemeinschaften nach Absatz 1 bei der Er-füllung ihrer Aufgaben; sie stellt ferner die für dieEntscheidungen der Spitzenverbände der Kran-kenkassen nach § 294 Abs. 7 erforderlichenGrundlagen bereit. Sie untersucht und bewertet dieVerfahren der Datenerfassung, -übermittlung und-auswertung in der Gesetzlichen Krankenversiche-rung, macht Vorschläge zu deren Weiterentwick-lung und berichtet regelmäßig über ihre Arbeits-ergebnisse; die Berichte sind auch dem Bun-desministerium für Gesundheit zu übermitteln.

(5) Sofern die Arbeitsgemeinschaften nach Ab-satz 1 und 4 nicht innerhalb der gesetzten Fristgebildet werden, kann das Bundesministerium fürGesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustim-mung des Bundesrats die Einrichtungen bilden.Die von den Spitzenverbänden der Krankenkassennach Absatz 4 Satz 3 zu beschließenden Richtliniensind dem Bundesministerium für Gesundheit vor-zulegen. Das Bundesministerium für Gesundheitkann die Richtlinien innerhalb von 2 Monaten be-anstanden. Kommen die Richtlinien ganz oderteilweise nicht innerhalb einer vom Bundesminis-terium für Gesundheit gesetzten Frist zustandeoder werden die Beanstandungen des Bundesmi-nisteriums für Gesundheit nicht innerhalb der vonihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesmi-nisterium für Gesundheit die Richtlinien erlassen.“

§ 303bRechtsverordnungen und Bekanntgaben des

Bundesministeriums für Gesundheit

§ 303bentfällt

(1) Sofern die nach den §§ 294 Abs. 2 Satz 1und 303a Abs. 1 und 3 zu bildenden Einrichtungennicht innerhalb der gesetzten Frist gebildet wer-den, kann das Bundesministerium für Gesundheitdurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-desrates die Einrichtungen bilden.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheitprüft die von den Spitzenverbänden der Kranken-kassen nach § 294 Abs. 4 getroffenen Bestimmun-gen in Hinblick auf die Vereinbarkeit mit den ge-setzlichen Vorgaben und Zielsetzungen und gibtden Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungenim Bundesanzeiger bekannt. Sofern die Prüfung

Page 100: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 100 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

ergibt, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 fürdie Inkraftsetzung der Bestimmungen nicht gege-ben sind, kann das Bundesministerium für Ge-sundheit die Bestimmungen durch Rechtsverord-nung ohne Zustimmung des Bundesrates treffen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit gibtden Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungennach den §§ 295 Abs. 2 Satz 1, 296 und 297 durchRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-rates bekannt.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit gibtden Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligenFassung des Diagnosenschlüssels einschließlichder Zusatzkennzeichen nach den §§ 295 Abs. 1Satz 2 und 301 Abs. 2 Satz 1 sowie des Prozedu-renschlüssels nach den §§ 295 Abs. 1 Satz 4 und301 Abs. 2 Satz 2 im Bundesanzeiger bekannt.

(5) Sofern die Vereinbarungen nach den §§ 295Abs. 3, 300 Abs. 3, 301 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4sowie die Richtlinien nach § 302 ganz oder teil-weise nicht innerhalb einer vom Bundesministe-rium für Gesundheit gesetzten Frist zustandekommen, kann das Bundesministerium für Ge-sundheit den Inhalt der Vereinbarungen durchRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-rates bestimmen.

124. In § 304 Absatz 1 werden in Nummer 1 die Angabe„Abs. 1“, in Nummer 2 die Angabe „§ 292 Abs. 2“gestrichen und die Wörter „den §§ 297 und 299“durch die Angabe „§ 297“ ersetzt.

124. unverändert

124a. § 305 wird wie folgt geändert:a) Die Überschrift lautet:

„Auskünfte an Versicherte, Beratung desVersicherten“

b) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 gestri-chen.

c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze an-gefügt:

„(3) Soweit es nach der besonderen Art oderSchwere der Erkrankung oder des Krankheits-verlaufs erforderlich ist, können die Krankenkas-sen ihre Versicherten über zugelassene Leis-tungserbringer und deren Leistungen und die ih-nen vorliegenden Erkenntnisse über Wirtschaft-lichkeit und Qualität der Versorgung sowie übermedizinische Behandlung im allgemeinen, insbe-sondere verschiedene Therapieformen oder Ver-sorgungsstrukturen, informieren und beraten.Die Krankenkassen legen die Beratungsfelderfest. Nach Abschluss des Beratungsfalls oderwenn der Versicherte einer Beratung wider-spricht, sind seine zum Zweck der Beratung ge-speicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(4) Sozialdaten, die ein Versicherter einemMitarbeiter einer Krankenkasse zum Zweck sei-ner Beratung anvertraut hat, dürfen von diesem

Page 101: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 101 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

nur weitergegeben werden, wenn der Versicherteeingewilligt hat, oder wenn Voraussetzungenvorliegen, unter denen eine der in § 203 Abs. 1oder 3 des Strafgesetzbuchs genannten Personendazu befugt wäre. Gibt der Mitarbeiter ihm an-vertraute Sozialdaten weiter, so dürfen diese vomEmpfänger nur zu dem Zweck weitergegebenwerden, zu dem er diese befugt erhalten hat.“

125. Nach § 305 wird folgender Paragraph eingefügt: 125. Nach § 305 wird folgender Paragraph eingefügt:„§ 305a

Information der Vertragsärzte„§ 305a

Information der Vertragsärzte(1) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verord-

nungsweise können die Kassenärztlichen Vereini-gungen und die Kassenärztlichen Bundesvereini-gungen sowie die Krankenkassen und ihreVerbände auf der Grundlage der Richtlinien derBundesausschüsse die Vertragsärzte über verord-nungsfähige Leistungen und deren Preise oderEntgelte informieren sowie nach dem allgemeinanerkannten Stand der medizinischen ErkenntnisseHinweise zu Indikation und therapeutischem Nut-zen geben.

(1) Zur Sicherung der wirtschaftlichen Verord-nungsweise können die Kassenärztlichen Vereini-gungen und die Kassenärztlichen Bundesvereini-gungen sowie die Krankenkassen und ihreVerbände die Vertragsärzte über verordnungsfähi-ge Leistungen und deren Preise oder Entgelte in-formieren sowie nach dem allgemein anerkanntenStand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zuIndikation und therapeutischem Nutzen geben.

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen unddie Krankenkassen können die Vertragsärzte aufder Grundlage von Übersichten über die von ihnenim Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzerenZeitraum erbrachten, verordneten oder veranlass-ten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeitgemäß § 106 Abs. 3 beraten. Die Übersichten nachSatz 1 werden von der Arbeitsgemeinschaft imRahmen ihrer Aufgaben nach § 303a Abs. 2 er-stellt. Das Verfahren der Beratung wird von denVertragspartnern nach § 106 Abs. 1 vereinbart.“

(2) Die Kassenärztlichen Vereinigungen unddie Krankenkassen können die Vertragsärzte aufder Grundlage von Übersichten über die von ihnenim Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzerenZeitraum erbrachten, verordneten oder veranlass-ten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeitgemäß § 106 Abs. 3 beraten. Die Übersichten nachSatz 1 werden von der Arbeitsgemeinschaft imRahmen ihrer Aufgaben nach § 303a Abs. 2 er-stellt die Übersichten sind unverzüglich zu lö-schen, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. DasVerfahren der Beratung kann von den Vertrags-partnern nach § 106 Abs. 1 vereinbart werden.“

126. § 306 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 126. § 306 Satz 4 wird wie folgt gefasst:„Medizinische und psychologische Daten, die

über einen Versicherten erhoben worden sind,dürfen die Krankenkassen nicht übermitteln. Datenüber Zeiten der Arbeitsunfähigkeit dürfen über-mittelt werden.“

„Medizinische und psychologische Daten, dieüber einen Versicherten erhoben worden sind,dürfen die Krankenkassen nicht übermitteln. Datenüber Zeiten der Arbeitsunfähigkeit dürfen über-mittelt werden.“

126a. § 309 wird wie folgt geändert:a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit Vorschriften dieses Buches1. an die Bezugsgröße anknüpfen, gilt vom

1. Januar 2001 an die Bezugsgröße nach§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches auch indem in Artikel 3 des Einigungsvertragsgenannten Gebiet,

2. an die Beitragsbemessungsgrenze in derRentenversicherung der Arbeiter undAngestellten anknüpfen, gilt von demnach Absatz 1 maßgeblichen Zeitpunkt andie Beitragsbemessungsgrenze nach§ 159 des Sechsten Buches auch in dem

Page 102: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 102 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

in Artikel 3 des Einigungsvertrags ge-nannten Gebiet.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Für die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 11gilt Satz 1 vom 1. Januar 1991 an entspre-chend für Personen, die ihren Wohnsitz undihre Versicherung im Gebiet der Bundesre-publik Deutschland nach dem Stand bis zum3. Oktober 1990 hatten und in dem in Arti-kel 3 des Einigungsvertrags genannten Ge-biet beschäftigt waren, wenn sie nur wegenÜberschreitung der in diesem Gebiet gelten-den Jahresarbeitsentgeltgrenze versiche-rungsfrei waren und die Jahresarbeitsent-geltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 nichtüberschritten wurde.“

127. § 310 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 127. unverändert

„(1) Bei der Anwendung des § 39 Abs. 4 unddes § 40 Abs. 5 und 6 sind kalendertäglich14 Deutsche Mark zu zahlen.“

128. § 311 wird wie folgt geändert: 128. § 311 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben. a) unverändert

b) In Absatz 2 wird nach Satz 7 folgender Satzeingefügt:

„Satz 6 und Satz 7 erster Halbsatz gelten fürdie Anstellung von Ärzten über die am1. Oktober 1992 vorhandenen Fachgebietehinaus, sofern vor Antragstellung keine Zulas-sungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 1 an-geordnet sind.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„Satz 6 und Satz 7 erster Halbsatz geltenfür die Anstellung von Ärzten über die am1. Oktober 1992 vorhandenen Fachgebietehinaus, sofern vor Antragsteilung keineZulassungsbeschränkungen nach § 103Abs. 1 angeordnet sind. Eine Nachbeset-zung ist auch möglich, wenn Zulassungs-beschränkungen nach § 103 Abs. 1 ange-ordnet sind.“

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Zulassungsausschuss hat den Antrageiner Einrichtung auf Verlegung ihres Sit-zes zu genehmigen, wenn Gründe der ver-tragsärztlichen Versorgung nicht entge-genstehen.“

c) In Absatz 4 Buchstabe a) wird das Wort „or-dentliche“ gestrichen.

c) unverändert

128a. In § 312 werden die Absätze 7a und 7b auf-gehoben.

128b. § 313 Abs. 10 wird aufgehoben.

129. § 313a Abs. 3 wird aufgehoben. 129. § 313a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „ab 1999“durch die Angabe „für die Kalenderjahre2001 bis 2005“ ersetzt.

Page 103: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 103 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

bb) Folgende Nummern werden angefügt:

„3. Die Verhältniswerte und die standar-disierten Leistungsausgaben (§ 266Abs. 2 Satz 3) sowie der Beitragsbe-darf (§ 266 Abs. 2 Satz 2) sind für dieVersicherten im Gebiet der Bundesre-publik Deutschland nach dem Standbis zum 3. Oktober 1990 einschließ-lich Berlin getrennt zu ermitteln undzugrunde zu legen.

4. Die Werte nach Nummer 3 sind zu-sätzlich für die Versicherten allerKrankenkassen im gesamten Bundes-gebiet zu ermitteln.

5. Für die Feststellung der Ausgleichs-ansprüche und -verpflichtungen(§ 266 Abs. 2) der Krankenkassen indem in Nummer 1 genannten Gebietsind die nach Nummer 1 ermitteltenstandardisierten Leistungsausgabenum den Unterschiedsbetrag zwischenden Werten nach Nummer 4 und nachNummer 1, gewichtet mit den Faktornach Nummer 7 zu erhöhen.

6. Für die Feststellung der Ausgleichs-ansprüche und -verpflichtungen(§ 266 Abs. 2) der Krankenkassen indem in Nummer 3 genannten Gebietsind die nach Nummer 3 ermitteltenstandardisierten Leistungsausgabenum den Unterschiedsbetrag zwischenden Werten nach Nummer 3 und nachNummer 4, gewichtet mit den Faktornach Nummer 7 zu verrringern.

7. Der Gewichtungsfaktor beträgt imJahr 2001 20 vom Hundert und erhöhtsich bis zum Jahr 2005 jährlich um 20Prozentpunkte.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Veränderungen der Ausgleichsansprü-

che und -verpflichtungen der Krankenkassenin dem in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gebiet, dieauf die Rechtsangleichung im Risikostruk-turausgleich ab dem 1. Januar 2000 zurück-zuführen sind (Absatz 1), dürfen nicht zu einerVeränderung der Vereinbarungen über Ver-gütungen oder Preise nach den Vorschriftendes Vierten Kapitels, der §§ 63 und 64 und desKrankenhausfinanzierungsgesetzes sowie dennach diesen Vorschriften getroffenen Regelun-gen über die für dieses Gebiet maßgeblicheRate nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 hinausführen. § 142 Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt.“

Page 104: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 104 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

130. Nach § 313a wird folgender Paragraph eingefügt:„§ 313b

Risikostrukturausgleich im Jahr 2000(1) Im Jahr 2000 wird der Risikostrukturaus-

gleich (§ 266) nach § 313 Abs. 10 Buchstabe a und§ 313a mit folgender Maßgabe durchgeführt:1. Der nach § 313a Abs. 1 Nr. 2 ermittelte Aus-

gleichsbedarfssatz wird für die Krankenkassenim Gebiet der Bundesrepublik Deutschlandnach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 umeinen dem Betrag von 1,3 Milliarden DeutscheMark entsprechenden Wert angehoben.

2. Der Betrag nach Nummer 1 wird den Kran-kenkassen in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Eini-gungsvertrags genannten Gebiet zur Verfü-gung gestellt,a) deren Betriebsmittel (§ 260), Rücklagen

(§ 261) und Geldmittel zur Anschaffungund Erneuerung von Verwaltungsvermö-gen (§ 263 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz)im Saldo der Jahre 1995 bis 1998 jeweilsnegativ waren,

b) deren Vermögensfehlbestand nach Buch-stabe a) am 31. Dezember 1998 minde-stens 0,25 Monatsausgaben betrug,

c) deren ausgabendeckender rechnerischerBeitragssatz im Durchschnitt der Jahre1995 bis 1998 um mindestens 3 vom Hun-dert über dem durchschnittlichen ausga-bendeckenden rechnerischen Beitragssatzaller Krankenkassen in dem in Artikel 1Abs. 1 des Einigungsvertrags genanntenGebiets lag und

d) deren Mitgliederzahl ohne versicherungs-pflichtige Rentner in der Zeit vom1. Januar 1995 bis zum 1. Januar 1999 ummindestens 20 vom Hundert gesunken ist.

3. Das Bundesversicherungsamt teilt den Betragnach Nummer 1 auf die nach Nummer 2 an-spruchsberechtigten Krankenkassen in demVerhältnis auf, das dem Verhältnis der Pro-dukte des Durchschnitts der jahresdurch-schnittlichen rechnerischen ausgabendecken-den Beitragssätze der Jahre 1995 bis 1998 undder Höhe des Vermögensfehlbestands nachNummer 2 Buchstabe a) am 31. Dezember1998 der Krankenkassen zueinander ent-spricht.

(2) Das Bundesversicherungsamt kann bestim-men, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1Nr. 2 und 3 innerhalb einer angemessenen Fristnachzuweisen sind und dass nach Ablauf der Fristdie Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlos-sen ist, wenn die Fristüberschreitung von derKrankenkasse zu vertreten ist.

Page 105: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 105 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

(3) Der Betrag nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur zurTilgung bestehender Darlehensverbindlichkeitenverwendet werden. Die Krankenkassen haben ihrerAufsichtsbehörde die zweckgerechte Mittelverwen-dung nach Satz 1 monatlich nachzuweisen. BeiKrankenkassen, die ihrer Nachweispflicht nachSatz 2 nicht nachkommen, ist die Zahlung auszu-setzen.“

Artikel 1aÄnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – GesetzlicheKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom20. Dezember 1988, BGBl. I. S. 2477), zuletzt geändertdurch Artikel 1 dieses Gesetzes wird wie folgt geändert:1. In § 295 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Kran-

kenkasse“ durch die Wörter „Datenannahmestellenach § 294 Abs. 2“ ersetzt.

2. § 302 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 wird der 1. Halbsatz wie folgt ge-

fasst:„Die Leistungserbringer im Bereich der Heil-und Hilfsmittel und die weiteren Leistungser-bringer sind verpflichtet, den Datenannahme-stellen nach § 294 Abs. 2 auf maschinell ver-wertbaren Datenträgern die erforderlichenAngaben über die von ihnen erbrachten Leis-tungen nach Art, Menge und Preis, den Tag derLeistungserbringung, die Arztnummer oder dieZahnarztnummer des verordnenden Arztes oderZahnarztes, die Verordnung des Arztes oder desZahnarztes mit der Diagnose oder den erfor-derlichen Angaben über den Befund und dieAngaben nach § 291 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 zuübermitteln;“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Richtlinien haben auch das Verfah-ren der Abrechnung auf maschinell verwert-baren Datenträgern zu regeln.““

Artikel 2Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2u n v e r ä n d e r t

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch ..., wirdwie folgt geändert:1. In § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 wird der Punkt durch

ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt:„5. Personen, die als nicht satzungsmäßige Mit-

glieder geistlicher Genossenschaften oder ähn-licher religiöser Gemeinschaften für den Dienstin einer solchen Genossenschaft oder ähnlichenreligiösen Gemeinschaft außerschulisch ausge-bildet werden.“

Page 106: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 106 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

2. § 135 wird wie folgt geändert:a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ gestrichen.b) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma

ersetzt und nach dem Komma das Wort „und“eingefügt.

c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer ange-fügt:„6. für Zeiten, in denen Versicherungspflicht

wegen der außerschulischen Ausbildungvon nicht satzungsmäßigen Mitgliederngeistlicher Genossenschaften oder ähn-licher religiöser Gemeinschaften für denDienst in einer solchen Genossenschaftoder ähnlichen religiösen Gemeinschaft be-stand, das Entgelt, das der Beitragsberech-nung zu Grunde zu legen war.“

3. § 207a Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches in der ge-setzlichen Krankenversicherung versicherungs-frei oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a des FünftenBuches von der Versicherungspflicht befreitsind,“

4. § 345 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer ein-gefügt:

„4. die als nicht satzungsmäßige Mitgliedergeistlicher Genossenschaften oder ähn-licher religiöser Gemeinschaften für denDienst in einer solchen Genossenschaftoder ähnlichen religiösen Gemeinschaftaußerschulisch ausgebildet werden, einEntgelt in Höhe der gewährten Geld- undSachbezüge,“

b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werdenNummern 5 und 6.

5. § 347 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer ein-gefügt:

„4. für nicht satzungsmäßige Mitglieder geist-licher Genossenschaften oder ähnlicher re-ligiöser Gemeinschaften während der Zeitder außerschulischen Ausbildung für denDienst in einer solchen Genossenschaftoder ähnlichen religiösen Gemeinschaftvon der geistlichen Genossenschaft oderähnlichen religiösen Gemeinschaft,“

b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werdenNummern 5 und 6.

6. § 349 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Zahlung der Beiträge für Personen,die

Page 107: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 107 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

1. in Einrichtungen für Behinderte an einer Maß-nahme teilnehmen, die ihnen die Erwerbstätig-keit ermöglichen soll,

2. in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Er-werbstätigkeit befähigt werden sollen oder

3. in geistlichen Genossenschaften oder ähnlichenreligiösen Gemeinschaften als nicht satzungs-mäßige Mitglieder für den Dienst in einer sol-chen Genossenschaft oder ähnlichen religiösenGemeinschaft außerschulisch ausgebildet wer-den,

gelten die Vorschriften über die Beitragszahlungaus Arbeitsentgelt entsprechend.“

Artikel 3

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3

Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch ..., wirdwie folgt geändert:

Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch ..., wirdwie folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 10 werden nach demWort „Tätigkeit“ die Wörter „ohne Arbeitsent-gelt“ eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:

„(2a) Als zu ihrer Berufsausbildung Be-schäftigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1gelten Personen, die als nicht satzungsmäßigeMitglieder geistlicher Genossenschaften oderähnlicher religiöser Gemeinschaften für denDienst in einer solchen Genossenschaft oderähnlichen religiösen Gemeinschaft außerschu-lisch ausgebildet werden.“

2. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t

a) In Satz 1 wird die Nummer 5 wie folgt gefasst:

„5. kein Gesamteinkommen haben, das regel-mäßig im Monat ein Siebtel der monat-lichen Bezugsgröße nach § 18 des ViertenBuches, mindestens jedoch 630 DeutscheMark, überschreitet; bei Renten wird derZahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte fürKindererziehungszeiten entfallenden Teilberücksichtigt.“

b) In Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch die Wörter„sowie § 10 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buchesgelten“ ersetzt.

3. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt: 3. u n v e r ä n d e r t

„§ 5 Abs. 10 des Fünften Buches gilt entsprechend.“

3a. In § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 2, 3 und5 wird die Angabe „31. Dezember 1999“ durchdie Angabe „31. Dezember 2001“ ersetzt.

Page 108: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 108 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

4. § 61 wird wie folgt geändert: 4. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 5 werden die Wörter „Teilnehmer anberufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilita-tion sowie an Berufsfindung oder Arbeitserpro-bung“ durch die Wörter „Die in § 20 Abs. 1Satz 2 Nr. 6, 7 oder 8 genannten Personen“ er-setzt.

b) In Absatz 6 Nr. 3 werden nach dem Wort „be-treibt“ folgende Wörter eingefügt:

„oder, wenn das Versicherungsunternehmen seinenSitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-schen Union hat, den Teil der Prämien, für den Be-rechtigte den Zuschuss erhalten, nur für die Kran-ken- und Pflegeversicherung verwendet.“

c) In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestätigung der Aufsichtsbehörde ist je-weils auf drei Jahre zu befristen.“

4a. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Pflegekassen und die Kranken-kassen dürfen personenbezogene Daten, diezur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jederStelle erforderlich sind, gemeinsam verarbei-ten und nutzen. Insoweit findet § 76 SGB Xim Verhältnis zwischen der Pflegekasse undder Krankenkasse, bei der sie errichtet ist(§ 46), keine Anwendung.“

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Absatz 3 wird Absatz 2. In dem neuen Ab-satz 2 wird Satz 2 gestrichen.

d) Absatz 4 wird Absatz 3. In dem neuen Ab-satz 3 werden die Worte „Absätze 1 bis 3“durch die „Absätze 1 und 2“ ersetzt.

5. § 97 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 5. § 97 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort„zehn“ ersetzt.

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die personenbezogenen Daten sind nachfünf Jahren zu löschen; wenn es nach Art,Schwere, Dauer oder den Verlauf der Pfle-gebedürftigkeit erforderlich ist, sie länger als5 Jahre aufzubewahren, sind sie spätestensnach zehn Jahren zu löschen.“

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 96 Abs. 3 Satz 1, § 98 und § 107 Abs. 1Satz 2 und 3 und Abs. 2 sowie § 276 Abs. 2Satz 6 des Fünften Buches gelten für den Medi-zinischen Dienst entsprechend.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) Satz 3 wird aufgehoben. c) u n v e r ä n d e r t

6. In § 110 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe g werden dieWörter „regelmäßig im Monat ein Siebtel der mo-

6. u n v e r ä n d e r t

Page 109: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 109 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

natlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Bu-ches“ durch die Wörter „die in § 25 Abs. 1 Satz 1Nr. 5 genannten Einkommensgrenzen“ ersetzt.

Artikel 4

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 4

Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassungder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. IS. 886), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzesvom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt ge-ändert:

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassungder Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. IS. 886), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzesvom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), wird wie folgt ge-ändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätzeersetzt:

„Bei der Krankenhausplanung sind einver-nehmliche Regelungen mit den unmittelbarBeteiligten anzustreben. Die zuständige Lan-desbehörde stellt das Investitionsprogramm imEinvernehmen mit den Landesverbänden derKrankenkassen und den Verbänden der Ersatz-kassen auf; mit den übrigen unmittelbar Be-teiligten sind einvernehmliche Regelungen an-zustreben. Soweit Einvernehmen mit den Lan-desverbänden der Krankenkassen und denVerbänden der Ersatzkassen nicht hergestelltwird, entscheidet auf Antrag einer der Parteiendie Schiedsstelle nach Absatz 3. Die Landesbe-hörde ist an die Entscheidung der Schiedsstellenicht gebunden.“

b) Folgende Absätze werden angefügt:

„(3) Die zuständige Landesbehörde und dieLandesverbände der Krankenkassen und dieVerbände der Ersatzkassen bilden eine Schieds-stelle. Die Schiedsstelle besteht aus Vertreternder Landesbehörde und der Krankenkassen ingleicher Zahl sowie einem unparteiischen Vor-sitzenden. Die Beteiligten bestellen den Vorsit-zenden gemeinsam; kommt eine Einigung nichtzustande, wird der Vorsitzende durch den Prä-sidenten des Landessozialgerichtes berufen.§ 18a Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Entsteht in der Folge einer vom Landbeanstandeten Kündigung oder Teilkündigungeines Krankenhauses gemäß § 110 des FünftenBuches Sozialgesetzbuch ein Zahlungsanspruchdes Landes gegen den Krankenhausträger we-gen nicht vollständig abgeschriebener Investi-tionen für Maßnahmen, die im Einvernehmenmit den Landesverbänden der Krankenkassenund den Verbänden der Ersatzkassen in dem inArtikel 3 des Einigungsvertrages genanntenGebiet vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezem-ber 2007 und im übrigen Bundesgebiet vom1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2007 indas Investitionsprogramm aufgenommen wor-

Page 110: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 110 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

den sind, sind die Landesverbände der Kran-kenkassen und die Verbände der Ersatzkassenzur Zahlung verpflichtet, wenn seit der Auf-nahme in das Investitionsprogramm nicht mehrals 15 Jahre vergangen sind. Der Kranken-hausträger hat Veräußerungserlöse oder sonsti-ge geldwerte Vorteile aus der Verwertung oderNutzung des Krankenhauses an das Land ab-zuführen. Die Zahlungspflicht der Krankenkas-sen vermindert sich um den vom Kranken-hausträger an das Land abgeführten Betrag. DieLandesverbände der Krankenkassen und dieVerbände der Ersatzkassen haften dem Landjeweils nur im Verhältnis der Zahl der Mitglie-der ihrer Mitgliedskassen zueinander, die Ver-bände der Ersatzkassen entsprechend der Zahlder Mitglieder ihrer Mitgliedskassen mitWohnsitz im jeweiligen Land.“

2. In § 8 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden dieWörter „den Landesverbänden der Krankenkassen,den Verbänden der Ersatzkassen und“ gestrichen.

2. u n v e r ä n d e r t

3. § 9 wird wie folgt geändert: 3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „fördern“die Wörter „bis zur Zahlung über das neue Ver-gütungssystem nach § 17c“ eingefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ‚be

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „för-dern“ die Wörter „bis zur Einführung des neuenVergütungssystems nach § 17c“ eingefügt sowieder zweite Halbsatz aufgehoben.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „för-dern“ die Wörter „bis zur Einführung des neuenVergütungssystems nach § 17c“ eingefügt sowieder zweite Halbsatz aufgehoben.

c) Folgender Absatz wird angefügt:

„(6) Für die Finanzierung der Investitionennach Absatz 3 gilt ab der Einführung des neuenVergütungssystems § 17c Abs. 4 Satz 2. ImJahr 2003 zahlt das Land an die Landesverbän-de der Krankenkassen, den Verband der Er-satzkassen und den Landesausschuss des Ver-bandes der privaten Krankenversicherungmonatlich ein Zwölftel der im Jahr 1998 insge-samt gezahlten Pauschalförderung; in den Jah-ren 2004 bis 2008 wird dieser Betrag jährlichum jeweils ein Fünftel abgesenkt. Die Zuwei-sung der Mittel erfolgt entsprechend den auf dieMitgliedskassen der Landesverbände der Kran-kenkassen und der Verbände der Ersatzkassenentfallenden Anteilen an der Zahl der Berech-nungs- und Belegungstage der Krankenhäuserim Land im jeweiligen Vorjahr; beim Lan-desausschuss des Verbandes der privaten Kran-kenversicherung werden die auf beihilfekon-forme Prozenttarife entfallenden Tage mit 35vom Hundert gewichtet. Die Weiterleitung derMittel an die kostentragenden Mitgliedskassender Landesverbände der Krankenkassen und desVerbandes der Ersatzkassen sowie an die Un-ternehmen der privaten Krankenversicherung

d) Folgender Absatz wird angefügt:

„(6) Für die Finanzierung der Investitionennach Absatz 3 und der Investitionskosten derHochschulkliniken nach § 17c Abs. 4 Satz 1Nr. 1 gilt ab der Einführung des neuen Vergü-tungssystems § 17c Abs. 4 Satz 2. Im Jahr 2003zahlt das Land an die Landesverbände derKrankenkassen, den Verband der Ersatzkassenund den Landesausschuss des Verbandes derprivaten Krankenversicherung monatlich einZwölftel der im Jahr 1998 insgesamt gezahltenPauschalförderung und ein Zwölftel des nach§ 17b Abs. 3 Satz 6 ermittelten Betrags; inden Jahren 2004 bis 2008 werden diese Beträ-ge jährlich um jeweils ein Fünftel abgesenkt.Die Zuweisung der Mittel erfolgt entsprechendden auf die Mitgliedskassen der Landesverbän-de der Krankenkassen und der Verbände derErsatzkassen entfallenden Anteilen an der Zahlder Berechnungs- und Belegungstage der Kran-kenhäuser im Land im jeweiligen Vorjahr; beimLandesausschuss des Verbandes der privatenKrankenversicherung werden die auf beihilfe-konforme Prozenttarife entfallenden Tage mit35 vom Hundert gewichtet. Die Weiterleitungder Mittel an die kostentragenden Mitgliedskas-

Page 111: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 111 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

erfolgt auf der Grundlage des Verteilungsmaß-stabes nach Satz 3.“

sen der Landesverbände der Krankenkassenund des Verbandes der Ersatzkassen sowie andie Unternehmen der privaten Krankenversi-cherung erfolgt auf der Grundlage des Vertei-lungsmaßstabes nach Satz 3.“

4. § 16 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: 4. u n v e r ä n d e r t

„1. die Entgelte der Krankenhäuser für stationäreund teilstationäre Leistungen,“.

5. § 17 wird wie folgt geändert: 5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Pflegesätze und die Vergütung fürdie vor- und nachstationäre Behandlung nach§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuchsind für alle Benutzer einheitlich zu bemessen.Bis zur Einführung des neuen Vergütungssys-tems nach § 17c sind für das einzelne Kran-kenhaus ein Erlösbudget und Pflegesätze zuvereinbaren. Sie müssen im Rahmen des lan-desweiten Gesamtbetrags nach § 17b medizi-nisch leistungsgerecht sein und einem Kran-kenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführungermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfül-len; die Budgets und Pflegesätze vergleichbarerKrankenhäuser sind zu berücksichtigen. NachEinführung des neuen Vergütungssystems istfür das einzelne Krankenhaus ein Erlösbudgetauf der Grundlage der voraussichtlich zuerbringenden Leistungen und der Zu- und Ab-schläge nach § 17c Abs. 1 und 6 zu vereinba-ren. Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus;Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen.“

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Pflegesätze und die Vergütung fürdie vor- und nachstationäre Behandlung nach§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuchsind für alle Benutzer einheitlich zu bemessen.Bis zur Einführung des neuen Vergütungssys-tems nach § 17c sind für das einzelne Kran-kenhaus ein Erlösbudget und Pflegesätze zuvereinbaren. Sie müssen im Rahmen des lan-desweiten Gesamtbetrags nach § 17b medizi-nisch leistungsgerecht sein und einem Kran-kenhaus bei wirtschaftlicher Betriebsführungermöglichen, den Versorgungsauftrag zu erfül-len; die Budgets und Pflegesätze vergleichbarerKrankenhäuser sind zu berücksichtigen. NachEinführung des neuen Vergütungssystems istfür das einzelne Krankenhaus ein Erlösbudgetauf der Grundlage der voraussichtlich zuerbringenden Leistungen und der Zu- und Ab-schläge nach § 17c Abs. 1 zu vereinbaren.Überschüsse verbleiben dem Krankenhaus;Verluste sind vom Krankenhaus zu tragen.“

b) Absatz 1a wird aufgehoben. b) u n v e r ä n d e r t

c) In Absatz 2a Satz 3 werden nach der Angabe„1998“ die Wörter „und bis zur Einführung desVergütungssystems nach § 17c“ eingefügt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) In Absatz 4 Nr. 1 wird das Wort „und“ durchdas Wort „sowie“ ersetzt und nach der Angabe§ 18b ein Komma und die Wörter „soweit derInvestitionsvertrag vor dem 1. Juli 1999 ge-schlossen wurde“ eingefügt.

d) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Investitionskosten, ausgenommen dieKosten der Wiederbeschaffung von Wirt-schaftsgütern mit einer durchschnitt-lichen Nutzungsdauer bis zu drei Jahren,die nach § 17c Abs. 4 Satz Hin das neueEntgeltsystem übernommenen Investi-tionskosten und die Kosten von Rationa-lisierungsinvestitionen nach § 18b, soweitder Investitionsvertrag vor dem 1. Juli 1999geschlossen wurde,“

e) Absatz 4b wird wie folgt geändert: e) Absatz 4b wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter „in den Jahren1997 bis 1999“ gestrichen.

aa) u n v e r ä n d e r t

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Die Instandhaltungsmittel nach Satz 3sind zweckgebunden zu verwenden; nochnicht verwendete Mittel sind auf einem ge-

bb) Folgender Satz wird angefügt:

„Bis zur Einführung des neuen Vergü-tungssystems nach § 17c sind die Instand-haltungsmittel nach Satz 3 zweckgebunden

Page 112: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 112 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

sonderten Konto zu buchen; über die Ver-wendung ist ein Nachweis zu führen.“

zu verwenden, noch nicht verwendete Mit-tel auf einem gesonderten Konto zu buchenund ein Nachweis über die Verwendung zuführen.“

6. § 17a wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Krankenkassen wirken insbesonde-re durch gezielte Einschaltung des Medizini-schen Dienstes der Krankenversicherung nach§ 275a des Fünften Buches Sozialgesetzbuchdarauf hin, dass Fehlbelegungen vermieden undbestehende Fehlbelegungen zügig abgebautwerden.“

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Strichpunkt durch einenPunkt ersetzt und der zweite Halbsatz ge-strichen.

bb) Satz 2 wird gestrichen.

7. Nach § 17a werden folgende Paragraphen einge-fügt:

7. Nach § 17a werden folgende Paragraphen einge-fügt:

㤠17bVereinbarung eines landesweiten

Gesamtbetrags

㤠17bVereinbarung eines landesweiten

Gesamtbetrags

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, dieVerbände der Ersatzkassen und der Landesaus-schuss des Verbandes der privaten Krankenversi-cherung vereinbaren einen Gesamtbetrag als Ober-grenze für die Vergütung der im Land erbrachtenallgemeinen Krankenhausleistungen. Dabei sindauch die von anderen Kostenträgern und von nichtversicherten Patienten zu zahlenden Vergütungs-anteile einzurechnen. Der Gesamtbetrag darf höchs-tens um die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 undAbs. 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch maß-gebliche Rate verändert werden; eine Minderungdes stationären Leistungsbedarfs ist bei der Verein-barung des Gesamtbetrages zu berücksichtigen. Einhöherer Gesamtbetrag kann vereinbart werden, so-weit Leistungen aus dem ambulanten Versorgungs-bereich oder dem Rehabilitationsbereich verlagertwerden und in diesen Bereichen entsprechende Ein-sparungen erfolgen. Die Veränderung der Zahl derVersicherten ist zu berücksichtigen. Vorgeschriebe-ne Ausgleiche und Berichtigungen für Vorjahrenach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 16Satz 1 Nr. 1 bleiben außer Betracht. Der Gesamtbe-trag ist jeweils bis zum 1. Oktober für das folgendeKalenderjahr zu vereinbaren, für das Jahr 2000 biszum 31. Januar 2000; dabei ist ein gesonderterTeilbetrag in Höhe von höchstens 1 vom Hundertfür die Vergütung nicht vereinbarter Mehrleistun-gen festzulegen.

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen, dieVerbände der Ersatzkassen und der Landesaus-schuss des Verbandes der privaten Krankenversi-cherung vereinbaren einen Gesamtbetrag als Ober-grenze für die Vergütung der im Land erbrachtenallgemeinen vollstationären und teilstationärenKrankenhausleistungen, soweit diese nach diesemGesetz vergütet werden. Dabei sind auch die vonanderen Kostenträgern und von nicht versichertenPatienten zu zahlenden Vergütungsanteile einzu-rechnen. Der Gesamtbetrag darf höchstens um dienach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 8 desFünften Buches Sozialgesetzbuch maßgebliche Rateverändert werden. Im Falle einer Verringerungdes stationären Leistungsbedarfs im Sinne desSatzes 1, insbesondere auf Grund von Leistungs-verlagerungen oder der Vergütung von Kran-kenhausleistungen auf Grund vertraglicher Ver-einbarungen über integrierte Versorgung nach§ 140b oder Modellvorhaben nach § 63 des Fünf-ten Buches Sozialgesetzbuch, ist der Gesamt-betrag entsprechend niedriger zu vereinbaren;soweit Krankenhäuser an der integrierten Ver-sorgung oder an Modellvorhaben nicht mehrteilnehmen, ist der Gesamtbetrag entsprechendzu erhöhen Ein höherer Gesamtbetrag kann verein-bart werden, soweit Leistungen aus dem ambulantenVersorgungsbereich oder dem Rehabilitationsbe-reich verlagert werden und in diesen Bereichen ent-sprechende Einsparungen vertraglich abgesichertoder bereits tatsächlich erfolgt sind. Die Verände-rung der Zahl der Versicherten ist zu berücksichti-

Page 113: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 113 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

gen. Der Landeskrankenhausgesellschaft ist Ge-legenheit zur Stellungnahme zu geben. Vorge-schriebene Ausgleiche und Berichtigungen fürVorjahre nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach§ 16 Satz 1 Nr. 1 bleiben außer Betracht. Der Ge-samtbetrag ist jeweils bis zum 1. Oktober für dasfolgende Kalenderjahr zu vereinbaren, für das Jahr2000 bis zum 31. Januar 2000; dabei ist ein geson-derter Teilbetrag in Höhe von höchstens 1 vomHundert für die Vergütung nicht vereinbarterMehrleistungen festzulegen.

(2) Mehrerlöse des einzelnen Krankenhausesgegenüber dem Erlösbudget nach § 17 Abs. 1 Satz 2werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach§ 16 Satz 1 Nr. 1 anteilig ausgeglichen; die denKrankenhäusern im Land insgesamt verbleibendenMehrerlösanteile dürfen den gesonderten Teilbetragnach Absatz 1 Satz 7 zweiter Halbsatz nicht über-schreiten. Das Krankenhaus meldet den Beteiligtennach Absatz 1 die tatsächlichen Erlöse aus Pflege-sätzen für das abgelaufene Kalenderjahr bis zum31. Mai jeden Jahres; ein entsprechendes Testateines Wirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder verei-digten Buchprüfers ist beizufügen. Soweit der Teil-betrag nach Abzug entsprechender Mindererlösan-teile anderer Krankenhäuser überschritten wird,setzen die Beteiligten nach Absatz 1 abweichendvon Satz 1 erster Halbsatz höhere Ausgleichssätzefür Mehrerlöse fest.

(2) Mehrerlöse des einzelnen Krankenhausesgegenüber dem Erlösbudget nach § 17 Abs. 1 Satz 2werden nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach§ 16 Satz 1 Nr. 1 anteilig ausgeglichen; die denKrankenhäusern im Land insgesamt verbleibendenMehrerlösanteile dürfen den gesonderten Teilbetragnach Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz nicht über-schreiten. Das Krankenhaus meldet den Beteiligtennach Absatz 1 die tatsächlichen Erlöse aus Pflege-sätzen sowie auf Grund von Verträgen nach§ 140b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fürdas abgelaufene Kalenderjahr bis zum 31. Maijeden Jahres; ein entsprechendes Testat einesWirtschaftsprüfers, Steuerberaters oder vereidigtenBuchprüfers ist beizufügen. Soweit der Teilbetragnach Abzug entsprechender Mindererlösanteile an-derer Krankenhäuser überschritten wird, setzen dieBeteiligten nach Absatz 1 abweichend von Satz 1erster Halbsatz höhere Ausgleichssätze für Mehr-erlöse fest; wird der Teilbetrag unterschritten,steht der nicht benötigte Betrag im übernächstenKalenderjahr den Krankenhäusern zusätzlich zudem Gesamtbetrag zur Verfügung

(3) Bei der erstmaligen Vereinbarung des lan-desweiten Gesamtbetrags für das Jahr 2000 istdie Summe der Gesamtbeträge der einzelnen Kran-kenhäuser nach Artikel 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für das Jahr 1999höchstens um die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 inVerbindung mit Abs. 8 Satz 4 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch maßgebliche Rate zu verändern;Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt; außerordentlicheBeträge, deren Finanzierungsgrund im Jahr 2000ganz oder teilweise nicht mehr vorliegt, sind abzu-ziehen. Vorgeschriebene Ausgleiche und Berichti-gungen für Vorjahre sind gesondert durchzuführen.Für das Jahr 2003 ist bei Abrechnung der neuenEntgelte nach § 17c auf Grund der Übernahme derbisherigen Pauschalförderung nach § 9 Abs. 3 derGesamtbetrag zusätzlich um den Betrag zu erhöhen,den das jeweilige Land im Jahr 1998 für Pauschal-förderung aufgewandt hat; für die Jahre 2004 bis2008 wird dieser zusätzliche Betrag jährlich um je-weils ein Fünftel abgesenkt. Für das Jahr 2008 sinddie Gesamtbeträge aufgrund der Übernahme derbisherigen Einzelförderung nach § 9 Abs. 1 und 2zusätzlich um insgesamt 2,8 Milliarden DeutscheMark und entsprechend dem Anteil des einzelnen

(3) Grundlage der erstmaligen Vereinbarungdes landesweiten Gesamtbetrags für das Jahr2000 ist die Summe der Gesamtbeträge der ein-zelnen Krankenhäuser nach Artikel 7 § 1 Abs. 1des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes für dasJahr 1999; außerordentliche Beträge, deren Fi-nanzierungsgrund im Jahr 2000 ganz oder teil-weise nicht mehr vorliegt, sind abzuziehen undenthaltene Ausgleiche und Berichtigungen her-auszurechnen. Die Grundlage nach Satz 1 ist

1. zu erhöhen nach Artikel 7 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes um

a) die Auswirkungen der Tarifvereinbarun-gen zum Bundes-Angestelltentarifvertragfür das Jahr 1999 nach § 1 Abs. 1 Satz 3und Abs. 2 Satz 1, soweit in den Gesamt-beträgen für 1999 nicht berücksichtigt,

b) die Auswirkungen der Tarifvereinbarun-gen zum Bundes-Angestelltentarifvertragfür das Jahr 1998 nach § 1 Abs. 3 Satz 1,soweit in den Gesamtbeträgen für 1999nicht berücksichtigt,

Page 114: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 114 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Landes an der Summe der von den Ländern im Jahr1998 insgesamt finanzierten Einzelfördermaßnah-men zu erhöhen.

c) die Folgekosten von Kapazitätsverände-rungen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3, so-weit diese nicht ganzjährig enthaltensind,

d) die Erlöse aus der Behandlung von Blu-tern nach § 2 Satz 4,

2. zu verändern um die Auswirkungen einerVereinbarung nach § 6 Abs. 1 Satz 3 derBundespflegesatzverordnung für das Jahr1998,

3. im Beitrittsgebiet zusätzlich um 0,48 Vom-hundert zu erhöhen, soweit nicht bereits eineVeränderungsrate in Höhe von Null Vom-hundert für das Jahr 1999 bei der Vereinba-rung oder Festsetzung der Gesamtbeträgeder einzelnen Krankenhäuser zugrunde ge-legt wurde.

Bei der Vereinbarung des Gesamtbetrags für dasJahr 2000 ist die Grundlage nach Satz 1 und 2höchstens um die nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3in Verbindung mit Abs. 8 Satz 4 des FünftenBuches Sozialgesetzbuch maßgebliche Rate zuverändern; Absatz 1 Satz 4 bleibt unberührt.“

Vorgeschriebene Ausgleiche und Berichtigungenfür Vorjahre sind gesondert durchzuführen. Für dasJahr 2003 ist bei Abrechnung der neuen Entgeltenach § 17c auf Grund der Übernahme der bisheri-gen Pauschalförderung nach § 9 Abs. 3 der Ge-samtbetrag zusätzlich um den Betrag zu erhöhen,den das jeweilige Land im Jahr 1998 für Pauschal-förderung aufgewandt hat; er ist auf Grund derEinbeziehung der Hochschulkliniken in die mo-nistische Krankenhausfinanzierung zusätzlichum den nach Satz 6 ermittelten Betrag zu erhö-hen. Für jedes Land ist die im Jahr 1998 gezahltePauschalförderung nach § 9 Abs. 6 Satz 2 insVerhältnis mit der nach Satz 1 bestimmtenSumme der Gesamtbeträge der einzelnen Kran-kenhäuser ohne Hochschulkliniken zu setzen; dieso ermittelte Verhältniszahl ist mit der Summeder Gesamtbeträge der Hochschulkliniken desjeweiligen Landes zu vervielfachen. Für die Jah-re 2004 bis 2008 werden die zusätzlichen Beträgenach Satz 5 jährlich um jeweils ein Fünftel abge-senkt. Für das Jahr 2008 sind die Gesamtbeträgeauf Grund der Übernahme der bisherigen Einzelför-derung nach § 9 Abs. 1 und 2 zusätzlich um insge-samt 2,8 Milliarden Deutsche Mark zu erhöhen,der einzelne Gesamtbetrag entsprechend demAnteil des einzelnen Landes an der Summe der vonden Ländern im Jahr 1998 insgesamt finanziertenEinzelfördermaßnahmen; auf Grund der Ein-beziehung der Hochschulkliniken in die monisti-sche Krankenhausfinanzierung sind vorbe-haltlich einer bundesrechtlichen Regelung nachAbsatz 4 die Gesamtbeträge zusätzlich um ins-gesamt 430 Millionen Deutsche Mark zu erhö-

Page 115: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 115 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

hen, der einzelne Gesamtbetrag entsprechenddem Anteil der Summe der Gesamtbeträge derHochschulkliniken des einzelnen Landes nachArtikel 7 § 1 Abs. 1 des GKV-Solidaritätsstär-kungsgesetzes für das Jahr 1999 an der bundes-weiten Summe dieser Gesamtbeträge der Hoch-schulkliniken. Der landesweite Gesamtbetragwird um 1,1 vom Hundert erhöht, wenn in einemBundesland die Anwendung des § 17 Abs. 4bSatz 4 entfällt.

(4) Der finanzielle Ausgleich für die Berück-sichtigung von Investitionskostenanteilen in denBewertungsrelationen nach § 17c Abs. 4 Satz 1Nr. 2 ist im Hinblick auf die Einbeziehung derHochschulkliniken in die monistische Kranken-hausfinanzierung bis zum 30. Juni 2007 durcheine bundesrechtliche Regelung sicherzustellen,die jährliche Zahlungen des Bundes und derLänder in Höhe von jeweils 215 Millionen Deut-sche Mark an die gesetzlichen Krankenkassen abdem 1. Januar 2008 vorsieht. Die Länder erstat-ten die Aufwendungen der gesetzlichen Kran-kenkassen, die infolge der Einbeziehung von inden Krankenhausplan eines Landes aufgenom-menen Krankenhäusern in die monistischeKrankenhausfinanzierung entstehen, nach § 58Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch so-wie § 200c der Reichsversicherungsordnung

§ 17cEinführung eines pauschalierenden

Entgeltsystems

§ 17cEinführung eines pauschalierenden

Entgeltsystems

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Kran-kenhausleistungen ist ein durchgängiges, leistungs-orientiertes und pauschalierendes Vergütungssystemeinzuführen. Das Vergütungssystem hat Komplexi-täten und Comorbiditäten abzubilden; sein Diffe-renzierungsgrad soll praktikabel sein. Mit den Ent-gelten nach Satz 1 werden die allgemeinenKrankenhausleistungen für einen Behandlungsfallvergütet. Soweit allgemeine Krankenhausleistungennicht in die Entgelte nach Satz 1 einbezogen wer-den können, weil der Finanzierungstatbestand nichtin allen Krankenhäusern vorliegt, sind bundesein-heitlich Regelungen für Zu- oder Abschläge zu ver-einbaren, insbesondere für die Notfallversorgungund eine zur Sicherstellung der Versorgung der Be-völkerung notwendige und mit den Landesverbän-den der Krankenversicherungen nach § 18 Abs. 2vereinbarte Vorhaltung von Leistungen, die auf-grund des geringen Versorgungsbedarfs mit denEntgelten nach Satz 1 nicht kostendeckend finan-zierbar ist, sowie für die nach Maßgabe dieses Ge-setzes und der Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1zu finanzierenden Ausbildungsstätten und Ausbil-dungsvergütungen; für die Aufnahme von Begleit-personen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundes-pflegesatzverordnung ist ein Zuschlag zu ver-einbaren. Die Fallgruppen und ihre Bewertungs-

(1) Für die Vergütung der allgemeinen Kran-kenhausleistungen ist ein durchgängiges, leistungs-orientiertes und pauschalierendes Vergütungssystemeinzuführen; dies gilt nicht für die in § 1 Abs. 2der Psychiatrie-Personalverordnung genanntenEinrichtungen, soweit in der Verordnung nach§ 16 Satz 1 Nr. 1 nichts abweichendes bestimmtwird. Das Vergütungssystem hat Komplexitätenund Comorbiditäten abzubilden; sein Differenzie-rungsgrad soll praktikabel sein. Mit den Entgeltennach Satz 1 werden die allgemeinen Krankenhaus-leistungen für einen Behandlungsfall vergütet. So-weit allgemeine Krankenhausleistungen nicht in dieEntgelte nach Satz 1 einbezogen werden können,weil der Finanzierungstatbestand nicht in allenKrankenhäusern vorliegt, sind bundeseinheitlichRegelungen für Zu- oder Abschläge zu vereinbaren,insbesondere für die Notfallversorgung und eine zurSicherstellung der Versorgung der Bevölkerungnotwendige und mit den Landesverbänden derKrankenversicherungen nach § 18 Abs. 2 verein-barte Vorhaltung von Leistungen, die aufgrund desgeringen Versorgungsbedarfs mit den Entgeltennach Satz 1 nicht kostendeckend finanzierbar ist,sowie für die nach Maßgabe dieses Gesetzes und derVerordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 zu finanzieren-den Ausbildungsstätten und Ausbildungsvergütun-

Page 116: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 116 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

relationen sind bundeseinheitlich festzulegen. DieBewertungsrelationen sind als Relativgewichte aufeine Bezugsleistung zu definieren. Das Verfahrenzur Bestimmung der Höhe der Entgelte wird in derVerordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 vorgegeben,nachdem die Selbstverwaltung die Entscheidungüber die Grundstrukturen des neuen Vergütungssys-tems gefällt hat. Die Entgelte sind prospektiv sofestzulegen, dass der landesweite Gesamtbetragnach § 17b insgesamt nicht überschritten wird. Dieso bestimmte Entgelthöhe ist ein Höchstpreis, vondem die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 abwei-chen können.

gen; für die Aufnahme von Begleitpersonen nach§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundespflegesatzver-ordnung ist ein Zuschlag zu vereinbaren. Die Fall-gruppen und ihre Bewertungsrelationen sind bundes-einheitlich festzulegen. Die Bewertungsrelationensind als Relativgewichte auf eine Bezugsleistung zudefinieren. Das Verfahren zur Bestimmung der Hö-he der Entgelte wird in der Verordnung nach § 16Satz 1 Nr. 1 vorgegeben, nachdem die Selbstver-waltung die Entscheidung über die Grundstrukturendes neuen Vergütungssystems gefällt hat. Die Ent-gelte sind prospektiv so festzulegen, dass der lan-desweite Gesamtbetrag nach § 17b insgesamt nichtüberschritten wird. Die so bestimmte Entgelthöheist ein Höchstpreis, von dem die Vertragsparteiennach § 18 Abs. 2 abweichen können.

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassenund der Verband der privaten Krankenversicherunggemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Kran-kenhausgesellschaft die Einführung eines Vergü-tungssystems, das sich an einem international be-reits eingesetzten Vergütungssystem orientiert,entsprechend den Vorgaben der Absätze 1 und 3sowie seine Weiterentwicklung und Anpassung andie medizinische Entwicklung und an Kosten-entwicklungen. Sie orientieren sich dabei unterWahrung der Qualität der Leistungserbringung anwirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Ver-fahrensweisen. Der Bundesärztekammer ist Ge-legenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit me-dizinische Fragen der Entgelte und der zugrundeliegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind; diesgilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsor-ganisationen der Krankenpflegeberufe. Für die ge-meinsamen Beschlüsse der Vertreter der Kranken-versicherungen gilt § 213 Abs. 2 des FünftenBuches Sozialgesetzbuch entsprechend mit derMaßgabe, dass das Beschlussgremium um einenVertreter des Verbandes der privaten Krankenversi-cherung erweitert wird und die Beschlüsse derMehrheit von mindestens sieben Stimmen bedürfen.Die Fallgruppen, ihre Bewertungsrelationen und dieergänzenden Vereinbarungen über Zu- und Ab-schläge nach Absatz 1 Satz 3 sind für die Trägervon Krankenhäusern unmittelbar verbindlich, dieMitglied einer Landeskrankenhausgesellschaft sind;ist der Träger nicht Mitglied einer Landeskranken-hausgesellschaft, sind die Fallgruppen, ihre Bewer-tungsrelationen und die ergänzenden Vereinbarun-gen den Erlösbudgets nach § 17 Abs. 1 Satz 2zugrunde zu legen.

(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen undder Verband der privaten Krankenversicherung ge-meinsam vereinbaren mit der Deutschen Kranken-hausgesellschaft die Einführung eines Vergütungs-systems, das sich an einem international bereitseingesetzten Vergütungssystem auf der Grundlageder Diagnosis Related Groups (DRG’s) orientiert,entsprechend den Vorgaben der Absätze 1 und 3sowie seine Weiterentwicklung und Anpassung andie medizinische Entwicklung und an Kosten-entwicklungen. Sie orientieren sich dabei unterWahrung der Qualität der Leistungserbringung anwirtschaftlichen Versorgungsstrukturen und Ver-fahrensweisen. Der Bundesärztekammer ist Ge-legenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit me-dizinische Fragen der Entgelte und der zugrundeliegenden Leistungsabgrenzung betroffen sind; diesgilt entsprechend für einen Vertreter der Berufsor-ganisationen der Krankenpflegeberufe. Für die ge-meinsamen Beschlüsse der Vertreter der Kranken-versicherungen gilt § 213 Abs. 2 des FünftenBuches Sozialgesetzbuch entsprechend mit derMaßgabe, dass das Beschlussgremium um einenVertreter des Verbandes der privaten Krankenversi-cherung erweitert wird und die Beschlüsse derMehrheit von mindestens sieben Stimmen bedürfen.Die Fallgruppen, ihre Bewertungsrelationen und dieergänzenden Vereinbarungen über Zu- und Ab-schläge nach Absatz 1 Satz 4 sind für die Trägervon Krankenhäusern unmittelbar verbindlich, dieMitglied einer Landeskrankenhausgesellschaft sind;ist der Träger nicht Mitglied einer Landeskranken-hausgesellschaft, sind die Fallgruppen, ihre Bewer-tungsrelationen und die ergänzenden Vereinbarun-gen den Erlösbudgets nach § 17 Abs. 1 Satz 2zugrunde zu legen.

(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 verein-baren bis zum 31. Oktober 2000 die Grundstruktu-ren des Vergütungssystems und des Bewertungs-verfahrens, insbesondere die zu Grunde zu legendenFallgruppen. Die Vertragsparteien vereinbaren biszum 31. Dezember 2001 Bewertungsrelationen. ZurErprobung des neuen Vergütungssystems sind die

(3) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 verein-baren bis zum 30. April 2000 die Grundstrukturendes Vergütungssystems und des Bewertungsverfah-rens, insbesondere der zugrunde zu legenden Fall-gruppen, sowie die Grundzüge eines Verfahrenszur laufenden Pflege des Systems. Die Vertrags-parteien vereinbaren bis zum 31. Dezember 2001

Page 117: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 117 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Krankenhäuser verpflichtet ab dem 1. Januar 2002neben der weiterhin maßgeblichen Abrechnung vonPflegesätzen nach § 17 Abs. 2a parallel ihre Erlösenach dem neuen Vergütungssystem zu berechnen.Zum 1. Januar 2003 ersetzt das neue Vergütungs-system die bisher abgerechneten Entgelte nach § 17Abs. 2a.

Bewertungsrelationen und die Bewertung der Zu-und Abschläge nach Absatz 1 Satz 4. Die Bewer-tungsrelationen für die Fallgruppen können aufder Grundlage der Fallkosten einer Stichprobevon Krankenhäusern kalkuliert, aus internatio-nal bereits eingesetzten Bewertungsrelationenübernommen oder auf deren Grundlage weiter-entwickelt werden. Der Krankenhausträger teiltden Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 bis spätes-tens zum 30. April 2002 Art, Anzahl und Punkt-zahl aller im Jahr 2001 erbrachten Leistungen inder Systematik des Vergütungssystems nachSatz 1 mit; Näheres regelt die Rechtsverordnungnach § 16 Satz 1 Nr. 1. Zum 1. Januar 2003 er-setzt das neue Vergütungssystem die bisher ab-gerechneten Entgelte nach § 17 Abs. 2a. Es wirdbudgetneutral eingeführt; dazu wird ein Punkt-wert für das Krankenhaus ermittelt, der sich ausdem für das Jahr 2003 vereinbarten Erlösbudgetdes Krankenhauses errechnet. Bei Krankenhäu-sern, deren Punktwert vom landesweit festgeleg-ten Punktwert abweicht, ist der Punktwert nachSatz 6 für die Jahre 2004 bis 2006 jeweils zueinem Drittel an den landesweit festgelegtenPunktwert anzugleichen; bei Krankenhäusern,deren Punktwert niedriger ist als der landesweitfestgelegte Punktwert, gilt Absatz 1 Satz 9 abdem 1. Januar 2003.

(4) Die Bewertungsrelationen des neuen Vergü-tungssystems bilden ab

1. zum Zeitpunkt ihrer Einführung Instandhal-tungskosten nach § 17 Abs. 4b Satz 2 und 3und Investitionskosten für die Wiederbeschaf-fung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleinerbaulicher Maßnahmen,

2. zum 1. Januar 2008 Investitionskosten für son-stige Investitionen.

Die Instandhaltungs- und Investitionskostenanteilesind in den Bewertungsrelationen so zu berücksich-tigen, dass sie den entsprechenden Mittelbedarf leis-tungsbezogen abbilden. Soweit die Entgelte Inves-titionskosten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 beinhalten,können bei Universitätskliniken diese Anteile nichtberücksichtigt werden. Die Berücksichtigung derzusätzlichen Kostenanteile im landesweiten Ge-samtbetrag regelt § 17b Abs. 3.

(4) Die Bewertungsrelationen des neuen Vergü-tungssystems bilden ab

3. Zum Zeitpunkt ihrer Einführung Instandhal-tungskosten nach § 17 Abs. 4b Satz 2 und 3und Investitionskosten für die Wiederbeschaf-fung kurzfristiger Anlagegüter sowie kleinerbaulicher Maßnahmen,

4. zum 1. Januar 2008 Investitionskosten für son-stige Investitionen.

Die Instandhaltungs- und Investitionskostenanteilesind in den Bewertungsrelationen so zu berücksich-tigen, dass sie den entsprechenden Mittelbedarf leis-tungsbezogen abbilden. Soweit die Entgelte Inves-titionskosten nach Satz 1 Nr. 2 beinhalten, werdendiese Anteile bei Hochschulkliniken nur vorbe-haltlich eines finanziellen Ausgleichs nach § 17bAbs. 4 vergütet. Die Berücksichtigung der zusätz-lichen Kostenanteile im landesweiten Gesamtbetragregelt § 17b Abs. 3.

(5) Soweit bis zum 31. Oktober 2000 eine Ver-einbarung der Vertragsparteien über die Grund-strukturen des Vergütungssystems und des Bewer-tungsverfahrens, insbesondere der Fallgruppen,sowie ergänzend zu vereinbarende Zu- und Ab-schläge nicht zustande kommt, bestimmt das Bun-desministerium für Gesundheit ohne Zustimmungdes Bundesrates bis zum 31. Dezember 2000 denInhalt durch Rechtsverordnung. Das Bundesmi-nisterium kann an den Sitzungen der Vertragspar-

(5) Soweit bis zum 30. April 2000 eine Verein-barung der Vertragsparteien über die Grundstruktu-ren des Vergütungssystems und des Bewertungs-verfahrens, insbesondere der Fallgruppen, sowieergänzend zu vereinbarende Zu- und Abschlägenicht zustande kommt, bestimmt das Bundesmi-nisterium für Gesundheit ohne Zustimmung desBundesrates bis zum 30. Juni 2000 den Inhaltdurch Rechtsverordnung. Das Bundesministeriumkann an den Sitzungen der Vertragsparteien teil-

Page 118: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 118 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

teien teilnehmen und erhält deren fachliche Unter-lagen. Im übrigen entscheidet auf Antrag einerVertragspartei die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6.

nehmen und erhält deren fachliche Unterlagen. Imübrigen entscheidet auf Antrag einer Vertragsparteidie Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6.

(6) Soweit ein Krankenhaus aufgrund struktu-reller Besonderheiten mit den Entgelten des neuenVergütungssystems nicht kostendeckend arbeitenkann, können die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2in den Jahren 2003 bis 2007 im Rahmen eines be-fristeten Restrukturierungskonzeptes Zuschläge zuden Entgelten vereinbaren. Voraussetzung ist, dassdas Krankenhaus auf absehbare Zeit für eine be-darfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versi-cherten notwendig ist. Die Vertragsparteien schlie-ßen einen entsprechenden Restrukturierungsvertrag;dieser ist mit dem Investitionsprogramm des Landesabzustimmen. In dem Restrukturierungsvertrag sindinsbesondere die Verwendungszwecke, die Höhe derZuschläge nach Satz 1 sowie die Dauer ihrer Ge-währung und die Maßnahmen zu vereinbaren, zudenen sich der Krankenhausträger verpflichtet, umdie Wirtschaftlichkeit des Krankenhauses zu ver-bessern. Die Zuschläge nach Satz 1 dürfen nur fürvertraglich vereinbarte Zwecke verwendet werden.Mit dem Ziel, kurzfristig Umstrukturierungen zu er-reichen, können entsprechende Restrukturierungs-verträge bereits in den Jahren 2000 bis 2002 ge-schlossen werden. Kommt eine Einigung nichtzustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18aAbs. 1. Zuschläge zu Restrukturierungsverträgendürfen nur im Rahmen des landesweiten Gesamt-betrages nach § 17b Abs. 1 vereinbart werden.

(6) e n t f ä l l t

(7) Das Nähere zur Einführung des neuen Ver-gütungssystems bestimmt die Rechtsverordnungnach § 16 Satz 1 Nr. 1 zum 1. Januar 2003.“

(6) Das Nähere zur Einführung des neuen Ver-gütungssystems bestimmt die Rechtsverordnungnach § 16 Satz 1 Nr. 1 zum 1. Januar 2002.“

8. § 18 wird wie folgt geändert: 8. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Erlösbudget und die Pflegesätzewerden zwischen dem Krankenhausträger undden Vertragsparteien nach Absatz 2 vereinbart.Die Landeskrankenhausgesellschaft kann sicham Pflegesatzverfahren beteiligen.“

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1)

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung(Vertragsparteien) sind

1. der Krankenhausträger und

2. die Landesverbände der Krankenkassen, dieVerbände der Ersatzkassen und der Lan-desausschuss des Verbandes der privatenKrankenversicherung.“

b) u n v e r ä n d e r t

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Krankenhausträger hat die für dieErmittlung des Erlösbudgets und der Pfle-gesätze erforderlichen Nachweise nach

c) u n v e r ä n d e r t

Page 119: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 119 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 16Satz 1 Nr. 1 vorzulegen.“

bb) In Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Landeskrankenhausgesellschaft unddie Vertragsparteien nach Absatz 2 Num-mer 2 vereinbaren die Höhe der Fallpau-schalen und der pauschalierten Sonderent-gelte nach § 17 Abs. 2a mit Wirkung fürdie Vertragsparteien nach Absatz 2; diesgilt für das neue Vergütungssystem nach§ 17c Abs. 1 entsprechend.“

d) In Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter„die Pflegesätze“ durch die Wörter „das Erlös-budget und die Pflegesätze“ ersetzt.

d) u n v e r ä n d e r t

e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Die ver-einbarten oder festgesetzten“ durch die Wörter„Das vereinbarte oder festgesetzte Erlösbudgetund die“ ersetzt.

e) u n v e r ä n d e r t

9. § 18b wird aufgehoben. 9. u n v e r ä n d e r t

Artikel 5Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 5Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Arti-kel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. IS. 3853), wird wie folgt geändert:

Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Arti-kel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. IS. 3853), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Bezeichnung von§ 12 wie folgt gefasst:„§ 12 Flexibles Erlösbudget“

1. u n v e r ä n d e r t

2. § 3 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r ta) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Budget“ durchdas Wort „Erlösbudget“ ersetzt.

bb) In Satz 3 werden das Wort „Budget“ durchdas Wort „Erlösbudget“ ersetzt und nachdem Wort „müssen“ die Wörter „im Rah-men des landesweiten Gesamtbetrags nach§ 17b des Krankenhausfinanzierungsgeset-zes“ eingefügt.

cc) Satz 4 wird aufgehoben.dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Einhaltung des landesweiten Gesamt-betrags ist nach Maßgabe des § 12 Abs. 1zu beachten.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:aa) In Satz 1 wird das Wort „Budget“ durch

das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.bb) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Budget“

durch das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.cc) Satz 4 wird aufgehoben.

Page 120: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 120 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Budget“durch das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Budget“durch das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Budgetvereinba-rung“ durch das Wort „Erlösbudgetvereinba-rung“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „den Be-teiligten nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Kranken-hausfinanzierungsgesetzes“ ersetzt durch dieWörter „der Landeskrankenhausgesellschaft“.

4. § 6 wird aufgehoben. 4. u n v e r ä n d e r t

5. § 7 wird wie folgt geändert: 5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Budget“ durchdas Wort „Erlösbudget“ ersetzt.

bb) Satz 2 Nr. 4 zweiter und dritter Teilsatzwerden wie folgt gefasst:

„die Instandhaltungskosten nach § 4 Abs. 2der Abgrenzungsverordnung sind pauschalin Höhe von 1,1 vom Hundert des Restbud-gets nach § 12 Abs. 2 einzurechnen, wie esohne Ausgleiche, Berichtigungen und Zu-schläge vereinbart würde; bei Fallpauscha-len und Sonderentgelten wird ein Zuschlagin Höhe von 1,1 vom Hundert erhoben,“

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „Budget“ durchdas Wort „Erlösbudget“ ersetzt.

bb) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Kosten der Organbereitstellung fürTransplantationen, wenn diese nichtgesondert vergütet wird; hierzu ge-hören bei Lebendspenden auch dieKosten der gutachtlichen Stellung-nahme nach § 8 Abs. 3 Satz 2 desTransplantationsgesetzes,“

cc) Satz 2 Nr. 4 zweiter und dritter Teilsatzwerden wie folgt gefasst:

„die Instandhaltungskosten nach § 4 Abs. 2der Abgrenzungsverordnung sind pauschalin Höhe von 1,1 vom Hundert des Restbud-gets nach § 12 Abs. 2 einzurechnen, wie esohne Ausgleiche, Berichtigungen und Zu-schläge vereinbart würde; bei Fallpauscha-len und Sonderentgelten wird ein Zuschlagin Höhe von 1,1 vom Hundert erhoben,“

b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Budget“durch das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

6. § 8 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Budgetnach § 12“ durch die Angabe „Restbudget nach§ 12 Abs. 2“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Die in Absatz 1 oder 2 genannten In-vestitionskosten werden anteilig dem Restbud-get nach § 12 Abs. 2 und den tagesgleichenPflegesätzen sowie den Fallpauschalen zuge-rechnet.“

Page 121: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 121 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

7. § 9 wird wie folgt geändert: 7. u n v e r ä n d e r ta) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Budget“

durch das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.b) In Absatz 3 wird das Wort „Budget“ durch das

Wort „Erlösbudget“ ersetzt.8. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 8. u n v e r ä n d e r t

„(1) Die allgemeinen Krankenhausleistungenwerden mit dem Erlösbudget nach § 12 Abs. 1 ver-gütet, das mit1. Pflegesätzen nach § 11 (Fallpauschalen und

Sonderentgelte) und2. tagesgleichen Pflegesätzen nach § 13den Patienten oder ihren Kostenträgern anteilig be-rechnet wird.“

9. § 11 wird wie folgt geändert: 9. § 11 wird wie folgt geändert:a) In Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-

chen.b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“

gestrichen.a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den in

§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-rungsgesetzes genannten Beteiligten“ ersetztdurch die Wörter „der Landeskrankenhausge-sellschaft, den Landesverbänden der Kranken-kassen, den Verbänden der Ersatzkassen unddem Landesausschuss des Verbandes der pri-vaten Krankenversicherung“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „den in§ 18 Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-rungsgesetzes genannten Beteiligten“ ersetztdurch die Wörter „der Landeskrankenhausge-sellschaft, den Landesverbänden der Kranken-kassen, den Verbänden der Ersatzkassen unddem Landesausschuss des Verbandes der pri-vaten Krankenversicherung“ ersetzt.

b) Absatz 8 wird aufgehoben. d) Absatz 8 wird aufgehoben.10. § 12 wird wie folgt gefasst: 10. § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12Flexibles Erlösbudget

„§ 12Flexibles Erlösbudget

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren nach denVorgaben des § 3 für den Pflegesatzzeitraum einErlösbudget für die mit Fallpauschalen, Sonderent-gelten und tagesgleichen Pflegesätzen vergütetenLeistungen. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2Nr. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes dürfendas Erlösbudget nur in der Höhe vereinbaren, in derzusammen mit den Budgetvereinbarungen allerübrigen Krankenhäuser im Land der landesweiteGesamtbetrag nach § 17b Abs. 1 des Krankenhaus-finanzierungsgesetzes, vermindert um den Teil-betrag für nicht vereinbarte Mehrleistungen, ein-gehalten wird; vorgeschriebene Ausgleiche undBerichtigungen für Vorjahre bleiben außer Betracht.Bei der Vereinbarung der Erlösbudgets sind, soweitdas einzelne Krankenhaus betroffen ist, zu berück-sichtigen:

1. die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen,2. Leistungsverlagerungen, etwa in die ambulante

Versorgung,

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren nach denVorgaben des § 3 für den Pflegesatzzeitraum einErlösbudget für die mit Fallpauschalen, Sonderent-gelten und tagesgleichen Pflegesätzen vergütetenLeistungen. Die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2Nr. 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes dürfendas Erlösbudget nur in der Höhe vereinbaren, in derzusammen mit den Budgetvereinbarungen aller üb-rigen Krankenhäuser im Land und der Sonderent-gelte für die Behandlung von Blutern im Landder landesweite Gesamtbetrag nach § 17b Abs. 1des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, vermindertum den Teilbetrag für nicht vereinbarte Mehrlei-stungen, eingehalten wird; vorgeschriebene Aus-gleiche und Berichtigungen für Vorjahre sind ge-sondert durchzuführen. Bei der Vereinbarung derErlösbudgets sind, soweit das einzelne Krankenhausbetroffen ist, zu berücksichtigen:1. die Ergebnisse von Fehlbelegungsprüfungen,2. Leistungsverlagerungen, etwa in die ambulante

Versorgung,

Page 122: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 122 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

3. die Ergebnisse von Krankenhausvergleichennach § 5,

4. die Reduzierung von Einweisungen durch dieEinführung gemeinsamer Notfallambulanzennach § 75 Abs. 10 des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch,

5. Zuschläge auf Grund von Restrukturierungs-verträgen nach § 17c Abs. 6 des Krankenhaus-finanzierungsgesetzes,

6. die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverord-nung zur Zahl der Personalstellen, wobei si-cherzustellen ist, dass das Personal nicht an-derweitig eingesetzt wird,

7. und soweit dies erforderlich ist, um den Versor-gungsvertrag zu erfüllen, die Auswirkungen dervon den Tarifvertragsparteien vereinbarten li-nearen Erhöhung des Vergütungstarifvertragsnach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag undeiner vereinbarten Einmalzahlung sowie imBeitrittgebiet die Auswirkungen einer Anglei-chung der Höhe der Vergütung an die im übri-gen Bundesgebiet geltende Höhe.

Leistungen, die im Rahmen von Integrationsverträ-gen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetz-buch erbracht werden, dürfen nicht berücksichtigtwerden. Für die gemeinsamen Beschlüsse der Ver-treter der gesetzlichen Krankenversicherung gilt§ 17c Abs. 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-gesetzes entsprechend.

3. die Ergebnisse von Krankenhausvergleichennach § 5,

4. die Reduzierung von Einweisungen durch dieEinführung gemeinsamer Notfallambulanzennach § 75 Abs. 10 des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch,

5. die Vorgaben der Psychiatrie-Personalverord-nung zur Zahl der Personalstellen, wobei si-cherzustellen ist, dass das Personal nicht an-derweitig eingesetzt wird,

6. und soweit dies erforderlich ist, um den Versor-gungsvertrag zu erfüllen, die Auswirkungen dervon den Tarifvertragsparteien vereinbarten li-nearen Erhöhung des Vergütungstarifvertragsnach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag undeiner vereinbarten Einmalzahlung, und

7. im Beitrittsgebiet die Auswirkungen einerAngleichung der Höhe der Vergütung an dieim übrigen Bundesgebiet geltende Höhe.

Leistungen, die im Rahmen von Integrationsverträ-gen nach § 140b des Fünften Buches Sozialgesetz-buch vergütet werden, dürfen nicht berücksichtigtwerden. Für die gemeinsamen Beschlüsse der Ver-treter der gesetzlichen Krankenversicherung gilt§ 17c Abs. 2 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-gesetzes entsprechend.

(2) Bei Krankenhäusern, deren Leistungen nichtvollständig mit Fallpauschalen berechnet werden,sind die vorauskalkulierten Erlöse aus den Fallpau-schalen und Sonderentgelten von dem Erlösbudgetnach Absatz 1 abzuziehen (Erlösabzug); Zu- undAbschläge nach § 11 Abs. 3 sind einzubeziehen.Ergibt sich durch den Erlösabzug ein nicht mehrleistungsgerechtes Restbudget, sind entsprechendeAbschläge von den Fallpauschalen und Sonderent-gelten zu vereinbaren. Für die Sonderentgelte nach§ 11 Abs. 2 Satz 3 für die Behandlung von Bluternsind anstelle des Erlösabzugs die entsprechendenKosten auszugliedern.

(2) Bei Krankenhäusern, deren Leistungen nichtvollständig mit Fallpauschalen berechnet werden,sind die vorauskalkulierten Erlöse aus den Fallpau-schalen und Sonderentgelten von dem Erlösbudgetnach Absatz 1 abzuziehen (Erlösabzug); Zu- undAbschläge nach § 11 Abs. 3 sind einzubeziehen;entsprechendes gilt für Krankenhäuser, die nurFallpauschalen und Sonderentgelte abrechnen,wenn die Summe der voraussichtlichen Erlösehöher ist als das Erlösbudget. Ergibt sich durchden Erlösabzug ein nicht mehr leistungsgerechtesRestbudget, sind entsprechende Abschläge von denFallpauschalen und Sonderentgelten zu vereinba-ren; entsprechendes gilt für Krankenhäuser, dienur Fallpauschalen und Sonderentgelte abrech-nen, wenn die Summe der voraussichtlichen Er-löse wesentlich höher ist als das Erlösbudget. Fürdie Sonderentgelte nach § 11 Abs. 2 Satz 3 für dieBehandlung von Blutern sind anstelle des Erlösab-zugs die entsprechenden Kosten auszugliedern.

(3) Die Vertragsparteien sind an das Erlösbudgetgebunden. Auf Verlangen einer Vertragspartei istbei wesentlichen Änderungen der der Vereinbarungeines Erlösbudgets zugrunde gelegten Annahmendas Erlösbudget für den laufenden Pflegesatzzeit-raum neu zu vereinbaren; dabei sind die Vorgabendes § 3 und des Absatzes 1 zu beachten. Die Ver-tragsparteien können im voraus vereinbaren, dass in

(3) u n v e r ä n d e r t

Page 123: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 123 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

bestimmten Fällen das Budget nur teilweise neuvereinbart wird. Der Unterschiedsbetrag zum bishe-rigen Budget ist über das neu vereinbarte Budgetabzurechnen; Absatz 4 Satz 5 und § 21 Abs. 2Satz 3 gelten entsprechend.

(4) Weicht die Summe der auf den Pflegesatz-zeitraum entfallenden Gesamterlöse des Kranken-hauses aus Pflegesätzen nach § 10 Abs. 1 von demErlösbudget nach Absatz 1 ab, werden Mehrerlösezu 80 vom Hundert sowie die durch eine abwei-chende Belegung entstandenen Mindererlöse zu40 vom Hundert ausgeglichen (flexible Budgetie-rung); die auf Grund von § 14 Abs. 7 Satz 1 be-rechneten Pflegesätze sind einzubeziehen, Erlösenach § 3 Abs. 4 und aus Sonderentgelten für dieBehandlung von Blutern sowie Zu- und Abschlägenach § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz bleiben au-ßer Betracht. Für Mehrerlöse nach Satz 1 aus Fall-pauschalen und Sonderentgelten in der Transplan-tationsmedizin mit einem Sachmittelanteil von über50 vom Hundert können niedrigere Vomhundertsät-ze vereinbart werden, mindestens jedoch 50 vomHundert; kommt eine Vereinbarung ganz oder teil-weise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach§ 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzesauf Antrag einer Vertragspartei den oder die Vom-hundertsätze fest. Im Falle einer Überschreitung deslandesweiten Teilbetrags für Mehrerlöse sindabweichend von Satz 1 und 2 die höheren Aus-gleichssätze nach § 17b Abs. 2 Satz 3 des Kranken-hausfinanzierungsgesetzes anzuwenden. Der Aus-gleichsbetrag ist unverzüglich über das Restbudgeteines folgenden Pflegesatzzeitraums zu verrechnen.Steht bei den Pflegesatzverhandlungen der Aus-gleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge alsAbschlagszahlungen auf den Ausgleich zu berück-sichtigen. Krankenhäuser oder Abteilungen, die ih-re Leistungen ausschließlich mit Fallpauschalen be-rechnen, erheben den Ausgleichsbetrag anteiligüber einen Zu- oder Abschlag auf die Fallpauscha-len entsprechend § 14 Abs. 6 Nr. 6.“

(4) Weicht die Summe der auf den Pflegesatz-zeitraum entfallenden Gesamterlöse des Kranken-hauses aus Pflegesätzen nach § 10 Abs. 1 von demErlösbudget nach Absatz 1 ab, werden Mehrerlösezu 80 vom Hundert sowie die durch eine abwei-chende Belegung entstandenen Mindererlöse zu40 vom Hundert ausgeglichen (flexible Budgetie-rung); die auf Grund von § 14 Abs. 7 Satz 1 be-rechneten Pflegesätze sind einzubeziehen, Erlösenach § 3 Abs. 4 und aus Sonderentgelten für dieBehandlung von Blutern sowie Zu- und Abschlägenach § 21 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz bleiben au-ßer Betracht. Für Mehrerlöse nach Satz 1 aus Fall-pauschalen und Sonderentgelten in der Transplan-tationsmedizin mit einem Sachmittelanteil von über50 vom Hundert können niedrigere Vomhundertsät-ze vereinbart werden, mindestens jedoch 50 vomHundert; kommt eine Vereinbarung ganz oder teil-weise nicht zustande, setzt die Schiedsstelle nach§ 18a Abs. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzesauf Antrag einer Vertragspartei den oder die Vom-hundertsätze fest. Im Falle einer Überschreitung deslandesweiten Teilbetrags für Mehrerlöse sind ab-weichend von Satz 1 und 2 die höheren Ausgleichs-sätze nach § 17b Abs. 2 Satz 3 des Krankenhaus-finanzierungsgesetzes anzuwenden. Mindererlösewerden nicht ausgeglichen, soweit diese entstan-den sind, weil das Krankenhaus mehr Leistungenim Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 undintegrierter Versorgung nach § 140b des FünftenBuches Sozialgesetzbuch erbracht hat. Der Aus-gleichsbetrag ist unverzüglich über das Restbudgeteines folgenden Pflegesatzzeitraums zu verrechnen.Steht bei den Pflegesatzverhandlungen der Aus-gleichsbetrag noch nicht fest, sind Teilbeträge alsAbschlagszahlungen auf den Ausgleich zu berück-sichtigen. Krankenhäuser oder Abteilungen, die ih-re Leistungen ausschließlich mit Fallpauschalen be-rechnen, erheben den Ausgleichsbetrag anteiligüber einen Zu- oder Abschlag auf die Fallpauscha-len entsprechend § 14 Abs. 6 Nr. 6.“

11. § 13 wird wie folgt geändert: 11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Budget“durch die Angabe „Restbudget nach § 12Abs. 2“ ersetzt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz wird dieAngabe „Nr. 1“ gestrichen.

b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben. c) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.

Page 124: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 124 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

12. § 14 wird wie folgt geändert: 12. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden nachdem Wort „Verlegungstag“ ein Komma und derHalbsatz „der nicht zugleich Aufnahmetag ist,“ ein-gefügt.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“gestrichen.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“gestrichen.

b) In Absatz 6 Nr. 6 wird die Angabe „§ 11Abs. 5, 6 und Abs. 8 Satz 7 und § 12 Abs. 4Satz 7“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 5 und 6und § 12 Abs. 4 Satz 6“ ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Nr. 1“gestrichen und in Nr. 6 die Angabe „§ 11Abs. 5, 6 und Abs. 8 Satz 7 und § 12Abs. 4 Satz 7“ durch die Angabe „§ 11Abs. 5 und 6 und § 12 Abs. 4 Satz 6“ er-setzt.

bb) In Satz 2 die Angabe „Nr. 1“ gestri-chen.“

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-chen.

bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 5“durch die Angabe „Satz 4“ und die An-gabe „Satz 6“ durch „Satz 5“ ersetzt.“

c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Zur Finanzierung der pauschaliertenInstandhaltungskosten nach § 7 Abs. 1 Satz 2Nr. 4 wird ein Zuschlag zu den Fallpauschalenund Sonderentgelten in Höhe von 1,1 vomHundert der Entgelthöhe berechnet.“

f) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Zur Finanzierung der pauschaliertenInstandhaltungskosten nach § 7 Abs. 1 Satz 2Nr. 4 wird ein Zuschlag zu den Fallpauschalenund Sonderentgelten in Höhe von 1,1 vomHundert der Entgelthöhe berechnet.“

d) Folgender Absatz wird angefügt:

„(13) Hält das Krankenhaus seine Ver-pflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein,sind von den Pflegesätzen nach § 10 Abschlägenach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Fünften Bu-ches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.“

g) Folgender Absatz wird angefügt:

„(13) Hält das Krankenhaus seine Ver-pflichtungen zur Qualitätssicherung nicht ein,sind von den Pflegesätzen nach § 10 Abschlägenach § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Fünften Bu-ches Sozialgesetzbuch vorzunehmen.“

13. § 15 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Spitzenverbände der Krankenkas-sen und der Verband der privaten Krankenver-sicherung gemeinsam vereinbaren mit derDeutschen Krankenhausgesellschaft (Vertrags-parteien auf Bundesebene) mit Wirkung für dieVertragsparteien nach § 17 die bundesweit gel-tenden Entgeltkataloge für Fallpauschalen undSonderentgelte nach § 17 Abs. 2a des Kranken-hausfinanzierungsgesetzes und deren Weiter-entwicklung einschließlich der Abrechnungsbe-stimmungen.“

Page 125: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 125 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort„Entgeltkataloge“ die Wörter „nach § 17Abs. 2a des Krankenhausfinanzierungsgeset-zes“ eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 3“gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

14. § 16 wird wie folgt geändert: 14. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei dürfen die maßgebliche Veränderungs-rate nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3 des FünftenBuches Sozialgesetzbuch und der landesweiteGesamtbetrag nach § 17b des Krankenhaus-finanzierungsgesetzes nicht überschritten wer-den; die voraussichtliche Entwicklung der Ent-geltarten und -mengen ist zu berücksichtigen.“

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei dürfen die maßgebliche Verände-rungsrate nach § 142 Abs. 1 Satz 2 und 3des Fünften Buches Sozialgesetzbuch undder landesweite Gesamtbetrag nach § 17bdes Krankenhausfinanzierungsgesetzes nichtüberschritten werden; die voraussichtlicheEntwicklung der Entgeltarten und -mengenist zu berücksichtigen.“

bb) Satz 3 wird gestrichen.

b) Absatz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird aufgehoben.

aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie dasEntgelt nach Absatz 3“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie dasEntgelt nach Absatz 3“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vereinbarung nach Absatz 1 ist bis zum15.10., die Vereinbarung nach Absatz 2 biszum 31.8. jeden Jahres zu schließen.“

e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vereinbarung nach Absatz 1 ist bis zum15.10., die Vereinbarung nach Absatz 2 biszum 31.8. jeden Jahres zu schließen.“

15. § 17 wird wie folgt geändert: 15. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Vertragsparteien regeln in der Pflege-satzvereinbarung das Erlösbudget ein-schließlich der einzubeziehenden Fallpau-schalen und Sonderentgelte und deren Zu-und Abschläge sowie Art, Höhe und Lauf-zeit der tagesgleichen Pflegesätze.“

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

a) u n v e r ä n d e r t

b) In Absatz 3 wird das Wort „Budget“ durch dasWort „Erlösbudget“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

Page 126: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 126 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „den in § 18Abs. 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzie-rungsgesetzes genannten Beteiligten“ er-setzt durch die Wörter „der Landeskran-kenhausgesellschaft“ und die Angabe„Anlagen 3 und 4“ durch die Angabe „An-lagen 1 und 2“ ersetzt sowie der zweiteHalbsatz aufgehoben.

bb) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Krankenhausträger übermittelt zurVorbereitung der Pflegesatzverhandlungden anderen Vertragsparteien, der Lan-deskrankenhausgesellschaft und der zu-ständigen Landesbehörde die Leistungs-und Kalkulationsaufstellung nach demMuster der Anlagen 1 und 2.“

bb) In Satz 4 Nr. 1 wird das Wort „vierstelli-gen“ gestrichen

cc) Die Sätze 7 und 8 werden aufgehoben

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „anderen Ver-tragsparteien nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 und 2Krankenhausfinanzierungsgesetz“ ersetztdurch die Wörter „Vertragsparteien nach§ 18 Abs. 2 Nr. 2 des Krankenhausfinan-zierungsgesetzes“.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „zur Beurtei-lung der Höhe der Kostenausgliederung beiFallpauschalen und Sonderentgelten nachAbschnitt K 8 der Leistungs- und Kalkula-tionsaufstellung, der Kostenausgliederungganzer Abteilungen und“ gestrichen.

d) u n v e r ä n d e r t

e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Budget“durch das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.

16. In § 18 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Budget“durch das Wort „Erlösbudget“ ersetzt.

16. u n v e r ä n d e r t

17. § 19 wird wie folgt geändert: 17. u n v e r ä n d e r t

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 7“ er-setzt durch die Angabe „§ 12 Abs. 3“.

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Rechtsvor-schriften“ ein Komma und die Wörter „ins-besondere an die Einhaltung des landes-weiten Gesamtbetrags nach § 12 Abs. 1Satz 2,“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Schiedsstelle entscheidet nicht überdie Anwendung folgender Vorschriften: § 8Abs. 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 3,§ 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6Satz 3 und Abs. 7 und § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2,Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1.“

18. In § 20 Abs. 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 7“ er-setzt durch die Angabe „§ 12 Abs. 3“.

18. u n v e r ä n d e r t

Page 127: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 127 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

19. § 21 wird wie folgt geändert: 19. u n v e r ä n d e r ta) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 12

Abs. 7 Satz 3“ ersetzt durch die Angabe „§ 12Abs. 3 Satz 3“.

b) In § 21 Abs. 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 3 bis8“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 3 bis 7“ ersetzt.

20. In § 23 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1“ ge-strichen.

20. u n v e r ä n d e r t

21. § 26 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r ta) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-chen.

bb) In Satz 3 werden die Wörter „Vertragspar-teien auf Landesebene“ ersetzt durch dasWort „Landeskrankenhausgesellschaft“.

cc) In Satz 6 werden die Wörter „den Ver-tragsparteien auf Landesebene“ ersetztdurch die Wörter „der Landeskrankenhaus-gesellschaft“.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „derLandesverbände der Krankenkassen und desLandesausschusses der Verbandes der privatenKrankenversicherung“ gestrichen.

c) In Absatz 3 wird die Angabe „Nr. 1“ gestri-chen.

d) In Absatz 4 Satz 3 und 4 wird jeweils die An-gabe „Nr. 1“ gestrichen.

22. § 28 wird aufgehoben. 22. u n v e r ä n d e r t23. Die Anlagen 1 und 2 der Bundespflegesatzverord-

nung werden aufgehoben.23. u n v e r ä n d e r t

24. Anlage 3 „Leistungs- und Kalkulationsaufstellung“wird Anlage 1 und wie folgt geändert:

24. Anlage 3 „Leistungs- und Kalkulationsaufstellung“wird Anlage 1 und wie folgt geändert:

a) Abschnitt K 5 wird wie folgt geändert:aa) Laufende Nummer 14 wird wie folgt ge-

fasst:„Ausgleich nach § 12 Abs. 4“

bb) In laufende Nummer 17 wird die Angabe„§ 12 Abs. 7“ durch die Angabe „§ 12Abs. 3“ ersetzt.

cc) Die laufenden Nummern 18 und 19 werdengestrichen.

dd) Die laufende Nummer 22 wird wie folgtgefasst:„Vorauskalkul. Restbudget (Nrn. 12, 13, 20und 21)“

ee) In der laufenden Nummer 24 wird das Wort„Budget“ durch das Wort „Restbudget“ er-setzt.

ff) Laufende Nummer 25 wird gestrichen.

a) u n v e r ä n d e r t

Page 128: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 128 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

b) Abschnitt K 6 wird wie folgt geändert:

aa) In der laufenden Nummer 9 wird das Wort„Budgetanteil“ durch das Wort „Restbud-getanteil“ ersetzt.

bb) Nach der laufenden Nummer 9 wird fol-gende Nummer eingefügt:

„9a Instandhaltungspauschale nach § 7Abs. 1 Nr. 4“

cc) In der laufenden Nummer 12 wird das Wort„Budgetanteil“ durch das Wort „Restbud-getanteil“ ersetzt.

b) u n v e r ä n d e r t

c) Abschnitt K 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der laufenden Nummer 21 wird fol-gende Nummer eingefügt:

„21a Instandhaltungspauschale nach § 7Abs. 1 Nr. 4“

bb) In der laufenden Nummer 24 wird das Wort„Budgetanteil“ durch das Wort „Restbud-getanteil“ ersetzt.

c) u n v e r ä n d e r t

d) Abschnitt K 8 wird aufgehoben. d) u n v e r ä n d e r t

e) In Abschnitt L 4 wird in der Kopfzeile derTabelle in der ersten Spalte das Wort „vier-stellig“ gestrichen.

e) Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsauf-stellung wird wie folgt geändert:

aa) In Fußnote 1 wird die Angabe „1 000,00DM“ durch die Angabe „TDM“ ersetzt.

bb) In Fußnote 7 sind die Wörter „Für die Pfle-gesatzzeiträume 1995 bis 2000“ durch dieWörter „Für den Pflegesatzzeitraum“ er-setzt.

cc) In Fußnote 9 wird Satz 1 aufgehoben.

dd) In Fußnote 23 wird das Wort „Budget“durch das Wort „Restbudget“ ersetzt undBuchstabe b gestrichen.

ee) Fußnote 24 Buchstabe b wird gestrichen.

ff) Fußnote 25 wird gestrichen.

gg) In Fußnote 27 wird der Klammerhinweisaufgehoben.

hh) Fußnote 29 Satz 3 wird aufgehoben.

ii) Fußnote 30 Satz 2 Buchstabe b wird aufge-hoben.

jj) In Fußnote 39 werden die Wörter „oder dieKostenausgliederung“ gestrichen und dieAngabe „§ 12 Abs. 2 und 3“ durch die An-gabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.

f) Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsauf-stellung wird wie folgt geändert:

aa) In Fußnote 1 wird die Angabe „1 000,00DM“ durch die Angabe „TDM“ ersetzt.

bb) In Fußnote 7 sind die Wörter „Für die Pfle-gesatzzeiträume 1995 bis 2000“ durch dieWörter „Für den Pflegesatzzeitraum“ er-setzt.

cc) In Fußnote 9 wird Satz 1 aufgehoben.

dd) In Fußnote 23 wird das Wort „Budget“durch das Wort „Restbudget“ ersetzt undBuchstabe b gestrichen.

ee) Fußnote 24 Buchstabe b wird gestrichen.

ff) Fußnote 25 wird gestrichen.

gg) In Fußnote 27 wird der Klammerhinweisaufgehoben.

hh) Fußnote 29 Satz 3 wird aufgehoben.

ii) Fußnote 30 Satz 2 Buchstabe b wird aufge-hoben.

jj) In Fußnote 39 werden die Wörter „oder dieKostenausgliederung“ gestrichen und dieAngabe „§ 12 Abs. 2 und 3“ durch die An-gabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.

Page 129: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 129 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

kk) In Fußnote 40 werden die Wörter „oder dieKostenausgliederung“ gestrichen und dieAngabe „§ 12 Abs. 2 und 3“ durch die An-gabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.

ll) In Fußnote 41 wird Buchstabe b gestrichen.

kk) In Fußnote 40 werden die Wörter „oder dieKostenausgliederung“ gestrichen und dieAngabe „§ 12 Abs. 2 und 3“ durch die An-gabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.

ll) In Fußnote 41 wird Buchstabe b gestrichen.

25. Anlage 4 wird Anlage 2. 25. u n v e r ä n d e r t

Artikel 6

Änderung desKünstlersozialversicherungsgesetzes

Artikel 6

u n v e r ä n d e r t

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch ..., wirdwie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden vor der Angabe „den§§ 6 oder 7“ die Wörter „§ 6 Abs. 3a des FünftenBuches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder nach“ eingefügt.

2. In § 10a Abs. 2 Satz 1 werden vor der Angabe „§ 6“die Wörter „§ 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 ver-sicherungsfrei oder nach“ eingefügt.

Artikel 7

Änderung des Gesetzes über dieKrankenversicherung der Landwirte

Artikel 7

u n v e r ä n d e r t

Nach § 31 des Gesetzes über die Krankenversiche-rung der Landwirte vom 10. August 1972 (BGBl. IS. 1433), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wirdfolgender Paragraph angefügt:

㤠32Erstattung

Vom 1. Januar 2008 an werden der landwirtschaft-lichen Krankenkasse die Aufwendungen, die sie nach§ 29 oder § 31 erbracht hat, von dem Land erstattet, indem die Versicherte ihren Wohnsitz hat.“

Artikel 8

Änderung des Zweiten Gesetzes über dieKrankenversicherung der Landwirte

Artikel 8

u n v e r ä n d e r t

Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung derLandwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,2557), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geän-dert:

1. Nach § 2 Abs. 7 wird folgender Absatz angefügt:

„(8) Kommt eine Versicherung nach den §§ 2, 6oder 7 nach Kündigung des Versicherungsvertragesnicht zustande oder endet eine Versicherung nachden §§ 2 oder 7 vor Erfüllung der Vorversiche-rungszeit nach § 6, ist das private Krankenversiche-rungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines

Page 130: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 130 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vor-herige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seinerKündigung ununterbrochen bestanden hat. Der Ab-schluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Ta-rifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigungbestanden haben; die bis zum Ausscheiden erwor-benen Alterungsrückstellungen sind dem Vertragzuzuschreiben. Wird eine gesetzliche Krankenversi-cherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neueVersicherungsvertrag am Tag nach der Beendigungdes vorhergehenden Versicherungsvertrages inKraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherungnach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit,tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nachBeendigung der gesetzlichen Krankenversicherungin Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet dreiMonate nach der Beendigung des Versicherungs-vertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 2, 6oder 7 nicht begründet wurde. Bei Beendigung derVersicherung nach den §§ 2 oder 7 vor Erfüllungder Vorversicherungszeiten nach § 6 endet die Ver-pflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nachder Beendigung des privaten Versicherungsvertra-ges.“

2. In § 3a Nr. 1 werden im ersten Halbsatz nach derAngabe „8“ die Wörter „oder § 6 Abs. 3a“ einge-fügt.

3. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden der Punkt durch einKomma ersetzt sowie folgende Wörter angefügt:„wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versiche-rung die Familienversicherung abgeleitet wurde, diein Nummer 1 genannte Vorversicherungszeit erfül-len.“

4. Dem § 7 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 309 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchgilt.“

5. Nach § 16 wird folgender Paragraph eingefügt:

㤠16aGlobalbudget

Die landwirtschaftlichen Krankenkassen bilden jeein Volumen als Obergrenze sämtlicher jährlicher Aus-gaben (Globalbudget). § 142 des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch gilt entsprechend.“

6. § 23 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „genanntenLeistungen“ durch die Wörter „genannten Ren-ten“, das Wort „Leistungen“ durch das Wort„Rente“ und das Wort „Leistung“ durch dasWort „Rente“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Leistung“ durchdas Wort „Rente“, das Wort „Leistungsantrag“durch das Wort „Rentenantrag“ ersetzt.

7. In § 37 Abs. 2 werden nach der Angabe „§§ 44 und45“ die Wörter „sowie durch für die in § 2 Abs. 1

Page 131: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 131 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Nr. 4 und 5 genannten Personen nach § 249b desFünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlte Beiträ-ge“ eingefügt.

8. § 59 Abs. 2 wird aufgehoben.

Artikel 9

Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Artikel 9

u n v e r ä n d e r t

§ 11 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes in derFassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993(BGBl. I S. 829), das zuletzt durch ... geändert wordenist, wird wie folgt gefasst:

„(5) Die Leistungen werden von der Krankenkassegewährt, die der Berechtigte gewählt hat. Für die Wähl-barkeit der Krankenkasse gilt § 173 Abs. 2 und § 175Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit derMaßgabe entsprechend, dass bei Nichtausübung desWahlrechts die Krankenkasse als gewählt gilt, bei derder Berechtigte erstmals Leistungen nach diesem Gesetzbeantragt.“

Artikel 10

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 10

Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. IS. 2535), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geän-dert:

Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. IS. 2535), zuletzt geändert durch ... wird wie folgt geän-dert:

1. In § 51 Abs. 1 Satz 1 wird der 2. Halbsatz gestri-chen und der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt;in Nummer 2 werden die Wörter „sowie des Groß-geräteausschusses“ gestrichen.

1. § 51 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie desGroßgeräteausschusses“ gestrichen.

b) Der zweite Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„§§ 87 und 96 des Gesetzes gegen Wettbe-werbsbeschränkungen finden keine Anwen-dung.“

2. In § 87 Abs. 2 wird das Wort „Zustellung“ durchdas Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.

2. u n v e r ä n d e r t

Artikel 10a

Änderung des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschränkungen

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen inder Fassung der Bekanntmachung vom 26. August1998 (BGBl. I. S. 2546), zuletzt geändert durch ...,wird wie folgt geändert:

1. Dem § 87 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten aus denin § 69 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch genanntenRechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rech-te Dritter betroffen sind.“

Page 132: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 132 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

2. Dem § 96 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt auch für Rechtsstreitigkeiten aus denin § 69 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch genanntenRechtsbeziehungen, auch soweit hierdurch Rech-te Dritter betroffen sind.

Artikel 11

Änderung des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes

Artikel 11

Änderung des GKV-SolidaritätsstärkungsgesetzesArtikel 8 des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz vom

19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853) wird wie folgtgeändert:

Das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz vom 19. De-zember 1998 (BGBl. I S. 3853) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 8 wird wie folgt geändert:1. In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils nach den Wörtern

„2 000 Deutsche Mark“ das Wort „monatlich“ an-gefügt.

a) In Absatz 1 Satz 2 wird jeweils nach den Wör-tern „2 000 Deutsche Mark“ das Wort „monat-lich“ angefügt.

2. Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:„(4) Die Höhe der finanziellen Beteiligung der

Krankenkassen an den Kosten der Förderung derallgemeinmedizinischen Weiterbildung und die An-zahl der zu fördernden Weiterbildungsstellen abdem 1. Januar 2001 wird in den Verträgen nachAbsatz 2 geregelt.“

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:„(4) Die Höhe der finanziellen Beteiligung

der Krankenkassen an den Kosten der Förde-rung der allgemeinmedizinischen Weiterbil-dung und die Anzahl der zu fördernden Weiter-bildungsstellen ab dem 1. Januar 2001 wird inden Verträgen nach Absatz 2 geregelt.“

2. In Artikel 14 Abs. 1 wird nach Satz 2folgender Satz eingefügt:

„Der Ausgangsbetrag für die Vereinbarung derGesamtvergütungen ist um den Betrag zu verrin-gern, der im Jahr 1997 für die Leistungen nachAbsatz 4 vergütet wurde.“

Artikel 12Änderung der Reichsversicherungsordnung

Artikel 12u n v e r ä n d e r t

Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröf-fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt geändertdurch ..., wird wie folgt geändert:1. In § 200 Abs. 1 wird das Komma hinter dem Wort

„Mutterschaftsgeld“ durch einen Punkt ersetzt undder danach folgende Satzteil gestrichen.

2. Nach § 200b wird folgender Paragraph eingefügt:„§ 200c

ErstattungVom 1. Januar 2008 an werden der Krankenkas-

se die Aufwendungen, die sie nach § 200 oder§ 200b erbracht hat, von dem Land erstattet, in demdie Versicherte ihren Wohnsitz hat.“

3. § 355 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:„Die Dienstordnung bedarf der Zustimmung derVertreterversammlung, bei den in § 35a des ViertenBuches Sozialgesetzbuch aufgeführten Krankenkas-sen des Verwaltungsrates und der Genehmigung derAufsichtsbehörde.“

Page 133: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 133 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

4. § 357 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Beschlüsse des Vorstandes oder der Vertre-

terversammlung, bei den in § 35a des Vierten Bu-ches Sozialgesetzbuch aufgeführten Krankenkassendes Verwaltungsrates, die gegen die Dienstordnungverstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstandes, beiden in § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuchaufgeführten Krankenkassen der Vorsitzende desVerwaltungsrates durch Beschwerde an die Auf-sichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde be-wirkt Aufschub.“

5. § 414b wird wie folgt geändert:a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 351 bis 357“

durch die Angabe „§§ 351 bis 358“ ersetzt.b) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma er-

setzt und folgender Halbsatz angefügt:„bei den in § 35a des Vierten Buches Sozialge-setzbuch aufgeführten Krankenkassen der Zu-stimmung des Verwaltungsrates.“

Artikel 13

Änderung des Agrarsozialreformgesetzes 1995 –ASRG 1995

Artikel 13

u n v e r ä n d e r t

Artikel 11 Nr. 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa undNummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc undBuchstabe c sowie Artikel 48 Abs. 5 des Agrarsozialre-formgesetzes 1995 vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),das zuletzt durch ... geändert worden ist, werden aufge-hoben.

Artikel 14

Änderung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes

Artikel 14

u n v e r ä n d e r t

Artikel 5 des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520, 1531), das zuletzt durch... geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 15

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 15

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993I S. 2), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geän-dert:

Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993I S. 2), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geän-dert:

01. In § 10 wird nach Absatz 1 folgender Absatz ein-gefügt:

„(1a) Vor Abschluss eines privaten Kranken-versicherungsvertrages ist von dem Interessentender Empfang eines amtlichen Informationsblat-tes des Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-rungswesen zu bestätigen, welches über die ver-schiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie derprivaten Krankenversicherung aufklärt.“

Page 134: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 134 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

1. In § 12 wird nach Absatz 4 folgender Absatz ein-gefügt:

1. u n v e r ä n d e r t

„(4a) In der substitutiven Krankheitskostenver-sicherung ist spätestens mit Beginn des Kalender-jahres, das auf die Vollendung des 21. Lebensjahresdes Versicherten folgt und endend in dem Kalen-derjahr, in dem die versicherte Person das 60. Le-bensjahr vollendet, für die Versicherten einZuschlag von 10 vom Hundert der jährlichengezillmerten Bruttoprämie zu erheben, der Alte-rungsrückstellung nach § 341f Abs. 3 des Handels-gesetzbuchs jährlich direkt zuzuführen und zurPrämienermäßigung im Alter nach § 12a Abs. 2a zuverwenden. Für Ausbildungs-, Auslands- und Rei-sekrankenversicherungen mit vereinbarten Ver-tragslaufzeiten und bei Tarifen, die regelmäßigspätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres en-den, gilt Satz 1 nicht.“

2. § 12a wird wie folgt gefasst: 2. u n v e r ä n d e r t

㤠12a

(1) Das Versicherungsunternehmen hat denVersicherten in der nach Art der Lebensversiche-rung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilli-gen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- undPflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge,die auf die Summe der jeweiligen zum Ende desvorherigen Geschäftsjahres vorhandenen positivenAlterungsrückstellung der betroffenen Versicherun-gen entfallen, gutzuschreiben. Diese Gutschrift be-trägt 90 vom Hundert der durchschnittlichen, überdie rechnungsmäßige Verzinsung hinausgehendenKapitalerträge (Überzins).

(2) Den Versicherten, die den Beitragszuschlagnach § 12 Abs. 4a geleistet haben, ist bis zum Endedes Geschäftsjahres, in dem sie das 65. Lebensjahrvollenden, von dem nach Absatz 1 ermittelten Be-trag der Anteil, der auf den Teil der Alterungsrück-stellung entfällt, der aus diesem Beitragszuschlagentstanden ist, jährlich in voller Höhe direkt gutzu-schreiben. Der Alterungsrückstellung aller Versi-cherten ist von dem verbleibenden Betrag jährlich50 vom Hundert direkt gutzuschreiben. Der Vom-hundertsatz nach Satz 2 erhöht sich ab dem Ge-schäftsjahr des Versicherungsunternehmens, das imJahre ... (Jahr nach dem Inkrafttreten der Ände-rung) beginnt, jährlich um 2 vom Hundert, bis er100 vom Hundert erreicht hat.

(2a) Die Beträge nach Absatz 2 sind ab Voll-endung des 65. Lebensjahres des Versicherten zurzeitlich unbefristeten Finanzierung der Mehrprä-mien aus Prämienerhöhungen oder eines Teils derMehrprämien zu verwenden, soweit die vorhande-nen Mittel für eine vollständige Finanzierung derMehrprämien nicht ausreichen. Nicht verbrauchteBeträge sind mit Vollendung des 80. Lebensjahresdes Versicherten zur Prämiensenkung einzusetzen.Zuschreibungen nach diesem Zeitpunkt sind zur

Page 135: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 135 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

sofortigen Prämiensenkung einzusetzen. In derfreiwilligen Pflegetagegeldversicherung können dieVersicherungsbedingungen vorsehen, dass anstelleeiner Prämienermäßigung eine entsprechende Leis-tungserhöhung vorgenommen wird.

(3) Der Teil der nach Absatz 1 ermittelten Zins-erträge, der nach Abzug der nach Absatz 2 verwen-deten Beträge verbleibt, ist für die Versicherten, dieam Bilanzstichtag das 65. Lebensjahr vollendet ha-ben, für eine erfolgsunabhängige Beitragsrück-erstattung festzulegen und innerhalb von drei Jah-ren zur Vermeidung oder Begrenzung von Prä-mienerhöhungen oder zur Prämienermäßigung zuverwenden. Bis zum Bilanzstichtag, der auf den ...[zehn Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesände-rung] folgt, dürfen abweichend von Satz 1 25 vomHundert auch für Versicherte verwendet werden, diedas 55. Lebensjahr, jedoch noch nicht das 65. Le-bensjahr vollendet haben. Die Prämienermäßigunggemäß Satz 1 kann insoweit beschränkt werden,dass die Prämie des Versicherten nicht unter die desursprünglichen Eintrittsalters sinkt; der nicht ver-brauchte Teil der Gutschrift ist dann zusätzlich ge-mäß Absatz 2 gutzuschreiben.“

3. § 12b wird wie folgt geändert: 3. u n v e r ä n d e r t

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„(1a) Der Zustimmung des Treuhänders be-dürfen

1. Zeitpunkt und Höhe der Entnahme sowiedie Verwendung von Mitteln aus der Rück-stellung für erfolgsunabhängige Beitrags-rückerstattung, soweit sie nach § 12aAbs. 3 zu verwenden sind;

2. die Verwendung der Mittel aus der Rück-stellung für erfolgsabhängige Beitragsrück-erstattung.

Der Treuhänder hat in den Fällen des Satz 1Nr. 1 und 2 darauf zu achten, dass die in derSatzung und den Versicherungsbedingungenbestimmten Voraussetzungen erfüllt und dieBelange der Versicherten ausreichend gewahrtsind. Bei der Verwendung der Mittel zur Be-grenzung von Prämienerhöhungen hat er insbe-sondere auf die Angemessenheit der Verteilungauf die Versichertenbestände mit einem Prä-mienzuschlag nach § 12 Abs. 4a und ohneeinen solchen zu achten sowie dem Gesichts-punkt der Zumutbarkeit der prozentualen undabsoluten Prämiensteigerungen für die älterenVersicherten ausreichend Rechnung zu tragen.“

b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satzeingefügt:

„Eine Anpassung erfolgt insoweit nicht, als dieVersicherungsleistungen zum Zeitpunkt derErst- oder einer Neukalkulation unzureichend

Page 136: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 136 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

kalkuliert waren und ein ordentlicher und ge-wissenhafter Aktuar dies hätte erkennen müs-sen.“

4. Nach § 12d wird folgender Paragraph eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t

㤠12 e

Ist der Versicherungsvertrag vor dem ... (Zeit-punkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung) ge-schlossen, gilt § 12 Abs. 4a mit der Maßgabe, dass

1. der Zuschlag erstmalig am ersten Januar desKalenderjahres, das dem Inkrafttreten dieserGesetzesänderung folgt, zu erheben ist,

2. der Zuschlag im ersten Jahr 2 vom Hundert derBruttoprämie beträgt und an jedem ersten Janu-ar der darauffolgenden Jahre um 2 vom Hun-dert, jedoch auf nicht mehr als 10 vom Hundertder Bruttoprämie, steigt, soweit er nicht wegenVollendung des 60. Lebensjahres entfällt,

3. das Versicherungsunternehmen verpflichtet ist,dem Versicherungsnehmer rechtzeitig vor dererstmaligen Erhebung des Zuschlages dessenHöhe und die jährlichen Steigerungen mitzu-teilen,

4. der Zuschlag nur zu erheben ist, wenn der Ver-sicherungsnehmer nicht innerhalb von dreiMonaten nach dem Zugang der Mitteilung nachNummer 3 schriftlich widerspricht.“

4a. § 11 Da Abs. 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. von den Vorschriften über die Erlaubnis zumGeschäftsbetrieb (Il) § 10, § 10a mit derMaßgabe, dass in der Verbraucherinforma-tion nach Anlage Teil D Abschnitt I Nr. 1Buchstabe h) auch die Anschrift einer sonsti-gen Stelle anzugeben ist, an die sich der Ver-sicherungsnehmer bei Beschwerden über denVersicherer nach dem ausländischen Rechtwenden kann, §§ 11b, 11c, 12 Abs. 1, 4 bis 5,§§ 12a, 12b Absatz 1 bis 3, §§ 12c bis 12e und13d Nr. 7.“

5. In der Anlage Teil D Abschnitt I wird Nummer 3wie folgt neu gefasst:

5. u n v e r ä n d e r t

„3. Bei Krankenversicherungen nach § 12a zusätz-lich notwendige Verbraucherinformation

a) Angaben über die Auswirkungen steigenderKrankheitskosten auf die zukünftige Bei-tragsentwicklung;

b) Hinweise auf Möglichkeiten zur Beitrags-begrenzung im Alter;

c) Hinweis darauf, dass eine Versicherung inder gesetzlichen Krankenversicherung infortgeschrittenem Alter in der Regel ausge-schlossen ist.“

Page 137: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 137 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

6. In der Anlage Teil D Abschnitt II wird in Num-mer 3 am Ende der Punkt durch ein Semikolon er-setzt und nach Nummer 3 folgende Nummern an-gefügt:

6. In der Anlage Teil D Abschnitt II wird in Num-mer 3 am Ende der Punkt durch ein Semikolon er-setzt und nach Nummer 3 folgende Nummer ange-fügt:

„4. in der Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1bei jeder Prämienerhöhung Hinweis auf das Be-stehen des Umstufungsrechts unter Beifügungdes Textes der gesetzlichen Regelung. Bei Ver-sicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet ha-ben, ist der Versicherungsnehmer auf Tarife,die gleiche Leistungsbereiche enthalten wie diebisher vereinbarten Tarife und bei denen eineUmstufung zu einer Prämienreduzierung führenwürde, hinzuweisen. Dieser Hinweis muss Ta-rife enthalten, die bei verständiger Würdigungder Interessen des Versicherungsnehmers füreine Umstufung besonders in Betracht kommen;jedoch dürfen nicht mehr als zehn Tarife ge-nannt werden. Dabei ist jeweils anzugeben,welche Prämien für die versicherten Personenzu zahlen wären, wenn sie in diese Tarifewechseln würden. Darüber hinaus ist ein Hin-weis auf die Möglichkeit des Wechsels in denStandardtarif anzugeben. Es sind die Voraus-setzungen des Wechsels und die Prämie, die imStandardtarif zu zahlen wäre, mitzuteilen.

„4. in der Krankenversicherung nach § 12 Abs. 1bei jeder Prämienerhöhung Hinweis auf das Be-stehen des Umstufungsrechts unter Beifügungdes Textes der gesetzlichen Regelung. Bei Ver-sicherten, die das 60. Lebensjahr vollendet ha-ben, ist der Versicherungsnehmer auf Tarife,die gleiche Leistungsbereiche enthalten wie diebisher vereinbarten Tarife und bei denen eineUmstufung zu einer Prämienreduzierung führenwürde, hinzuweisen. Dieser Hinweis muss Ta-rife enthalten, die bei verständiger Würdigungder Interessen des Versicherungsnehmers füreine Umstufung besonders in Betracht kommen;jedoch dürfen nicht mehr als zehn Tarife ge-nannt werden. Dabei ist jeweils anzugeben,welche Prämien für die versicherten Personenzu zahlen wären, wenn sie in diese Tarifewechseln würden. Darüber hinaus ist ein Hin-weis auf die Möglichkeit des Wechsels in denStandardtarif anzugeben. Es sind die Voraus-setzungen des Wechsels und die Prämie, die imStandardtarif zu zahlen wäre, mitzuteilen.“

5. Vor Abschluss eines privaten Krankenversiche-rungsvertrages ist von dem Interessenten der Emp-fang eines amtlichen Informationsblattes des Bun-desaufsichtsamtes für das Versicherungswesen zubestätigen, welches über die verschiedenen Prinzi-pien der gesetzlichen sowie der privaten Kranken-versicherung aufklärt.“

5. e n t f ä l l t

Artikel 15a

Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes

Das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21. Dezember1992 (BGBl. I S. 2266), zuletzt geändert durch ...,wird wie folgt geändert:

1. Artikel 14 Abs. 4 wird aufgehoben.

2. Artikel 35 Abs. 9 wird aufgehoben.“

Artikel 16

Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 16

Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

In § 3 Abs. 1 der Risikostruktur-Ausgleichsverord-nung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletztdurch ... geändert worden ist, werden der Punkt durchein Komma ersetzt und folgende Wörter angefügt:

„soweit nicht die Vereinbarung der Spitzenverbände derKrankenkassen nach § 267 Abs. 7 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch eine Erhebung für weitere Vorjahrevorsieht.“

Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja-nuar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt durch ... geändertworden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 werden der Punkt durch ein Kommaersetzt und folgende Wörter angefügt:

„soweit nicht die Vereinbarung der Spitzenverbändeder Krankenkassen nach § 267 Abs. 7 des FünftenBuches Sozialgesetzbuch eine Erhebung für weitereVorjahre vorsieht.“

Page 138: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 138 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 9 wird der Punkt durch einKomma ersetzt und folgende Nummer ange-fügt:

„10. Krankenhausinvestitionen nach Arti-kel 14 Abs. 2 und 3 des Gesundheits-strukturgesetzes.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 6 wird aufgehoben.

bb) Nummer 7 wird Nummer 6.“

3. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt:

㤠27bRisikostrukturausgleich im Jahr 2000

(1) Im Jahr 2000 gilt § 27a mit der Maßgabe,dass der Ausgleichsbedarfssatz für die Krankenkas-sen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschlandnach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 um einendem Betrag von 1,3 Milliarden Deutsche Mark ent-sprechenden Wert angehoben wird.

(2) Das Bundesversicherungsamt gibt unver-züglich nach dem Inkrafttreten des § 313b desFünften Buches Sozialgesetzbuch bekannt, wel-che Nachweise die Krankenkassen zur Feststel-lung ihrer Anspruchsberechtigung und für dieAufteilung nach § 313b Abs. 1 Nr. 3 des FünftenBuches Sozialgesetzbuch vorzulegen haben. Fürdie Feststellung der Höhe der Betriebsmittel(§ 260 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch),Rücklagen (§ 261 des Fünften Buches Sozialge-setzbuch) und Geldmittel zur Anschaffung undErneuerung von Verwaltungsvermögen (§ 263Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz des Fünften BuchesSozialgesetzbuch) sind die am 31. Dezember 1998gemeldeten Werte maßgebend. Der Feststellungder Zahl der versicherungspflichtigen Mitglieder(§ 313b Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch) ist die amtliche Statistik KM 1/13 zuGrunde zu legen.

(3) Ausgabendeckender rechnerischer Bei-tragssatz (§ 313b Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c,§ 313b Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialge-setzbuch) ist das Verhältnis der Ausgaben zurSumme der beitragspflichtigen Einnahmen derMitglieder im abgelaufenen Geschäftsjahr. DieAusgaben sind zu mindern um die von Drittenerstatteten Ausgaben und um den nach § 266 desFünften Buches Sozialgesetzbuch erhaltenen Ri-sikostrukturausgleich. Zu den Ausgaben zähltauch der zu tragende Risikostrukturausgleichnach § 266 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Die erstmalige Aufteilung nach § 313bAbs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetz-buch erfolgt frühestens im monatlichen Ausgleichfür den Monat März 2000.“

Page 139: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 139 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Artikel 17

Änderung der Zulassungsverordnungfür Vertragsärzte

Artikel 17

Änderung der Zulassungsverordnungfür Vertragsärzte

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in derim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletztgeändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. IS. ...), wird wie folgt geändert:

Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in derim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletztgeändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. IS. ...), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort „dreijäh-rigen“ durch das Wort „fünfjährigen“ ersetzt.

1. u n v e r ä n d e r t

1a. § 18 Abs. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) eine Erklärung, dass ein Führungszeugnisgemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregisterge-setz zur Vorlage beim Zulassungsausschussbeantragt wurde,“

2. Dem § 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vor-standsmitglieder einer Kassenärztlichen Vereini-gung oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,denen es gemäß § 79 Abs. 4 Satz 5 des Fünften Bu-ches Sozialgesetzbuch in der Satzung gestattet ist,in begrenztem Umfang eine vertragsärztliche Tätig-keit auszuüben.“

2. u n v e r ä n d e r t

3. Dem § 24 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Das gleiche gilt für die Erklärung des Internistenohne Schwerpunktbezeichnung, an der hausärzt-lichen Versorgung teilzunehmen sowie für den Wi-derruf dieser Erklärung. Ein Wechsel ist nur dannzulässig, wenn für das neue Fachgebiet oder fürHausärzte nach § 101 Abs. 5 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch keine Zulassungsbeschränkungennach § 103 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialge-setzbuch angeordnet sind.“

3. Dem § 24 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Das gleiche gilt für die Erklärung des Internistenohne Schwerpunktbezeichnung, an der hausärzt-lichen Versorgung teilzunehmen sowie für den Wi-derruf dieser Erklärung. Ein Wechsel in ein neuesFachgebiet oder für Internisten ohne Schwer-punktbezeichnung in die hausärztliche oderfachärztliche Versorgung nach § 101 Abs. 5 desFünften Buches Sozialgesetzbuch ist nur dannzulässig, wenn dafür keine Zulassungsbeschrän-kungen nach § 103 Abs. 1 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch angeordnet sind.“

3a. In § 24 wird nach Absatz 4 folgender Absatz an-gefügt:

„(5) Die Aufnahme einer nicht vorübergehen-den überwiegend oder ausschließlich psychothe-rapeutischen Tätigkeit (§ 101 Abs. 4 SGB V),bedarf der vorherigen Genehmigung des Zulas-sungsausschusses. Nicht vorübergehend ist dieTätigkeit, wenn sie über mehr als zwei Quartaleausgeübt wird. Die Genehmigung ist zu versagen,soweit für psychotherapeutisch tätige Ärzte Zu-lassungsbeschränkungen angeordnet sind. Psy-chotherapeutische Leistungen, die ohne die er-forderliche Genehmigung erbracht werden, sindnicht abrechnungsfähig.“

Page 140: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 140 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

3b. Nach § 31a wird folgender Paragraph eingefügt:

㤠31b

Die Zulassungsausschüsse sind verpflichtet, einenProfessor für Allgemeinmedizin einer Hoch-schule oder einen mit der Wahrnehmung derProfessur für Allgemeinmedizin an einer Hoch-schule beauftragten Arzt für Allgemeinmedizinzur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versor-gung in dem für die Lehre erforderlichen Um-fang zu ermächtigen. § 31 Abs. 6, 7 Satz 1, 8 und10 gilt entsprechend.“

4. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Buchstaben a und b werden je-weils die Zahl „50“ durch die Zahl „100“ersetzt.

bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort„Arzt“ die Wörter „oder die ärztlich ge-leitete Einrichtung“ eingefügt und dieZahl „60“ durch die Zahl „120“ ersetzt.

cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort„Arzt“ die Wörter „oder die ärztlich ge-leitete Einrichtung“ eingefügt und dieZahl „100“ durch die Zahl „200“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Buchstaben a und b werden je-weils die Zahl „200“ durch die Zahl„400“ ersetzt und der Punkt in Buchsta-be b gestrichen.

bb) Folgender Buchstabe wird angefügt:

„c) nach erfolgter Eintragung einer auf§ 32b Abs. 2 beruhenden Genehmigungin das Verzeichnis nach § 32b Abs. 4400,– DM

c) In Absatz 3 Buchstabe b wird die Angabe„Absatz 2 Buchstaben a und b“ durch dieAngabe „Absatz 2“ ersetzt.

Artikel 18

Änderung der Zulassungsverordnungfür Vertragszahnärzte

Artikel 18

Änderung der Zulassungsverordnungfür Vertragszahnärzte

Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte inder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletztgeändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ... (BGBl. IS. ...), wird wie folgt geändert:

Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte inder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletztgeändert durch Artikel ... des Gesetzes vom ...(BGBl. IS. ...), wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) eine Erklärung, dass ein Führungszeugnisgemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregister-gesetz zur Vorlage beim Zulassungsaus-schuss beantragt wurde,“

Page 141: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 141 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

1. Dem § 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vor-standsmitglieder einer Kassenzahnärztlichen Verei-nigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesver-einigung, denen es gemäß § 79 Abs. 4 Satz 5 desFünften Buches Sozialgesetzbuch in der Satzunggestattet ist, in begrenztem Umfang eine vertrags-zahnärztliche Tätigkeit auszuüben.“

2. Dem § 20 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vor-standsmitglieder einer Kassenzahnärztlichen Verei-nigung oder der Kassenzahnärztlichen Bundesver-einigung, denen es gemäß § 79 Abs. 4 Satz 5 desFünften Buches Sozialgesetzbuch in der Satzunggestattet ist, in begrenztem Umfang eine vertrags-zahnärztliche Tätigkeit auszuüben.“

2. In § 32b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2und 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

3. In § 32b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2und 3“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.

4. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Buchstaben a und b werden je-weils die Zahl „50“ durch die Zahl „100“ersetzt.

bb) In Buchstabe c werden nach dem Wort„Zahnarzt“ die Wörter „oder die zahn-ärztlich geleitete Einrichtung“ eingefügtund die Zahl „60“ durch die Zahl „120“ersetzt.

cc) In Buchstabe d werden nach dem Wort„Zahnarzt“ die Wörter „oder die zahn-ärztlich geleitete Einrichtung“ eingefügtund die Zahl „100“ durch die Zahl „200“ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In den Buchstaben a und b werden je-weils die Zahl „200“ durch die Zahl„400“ ersetzt und der Punkt in Buchsta-be b gestrichen.

bb) Folgender Buchstabe wird angefügt:

„c) nach erfolgter Eintragung einer auf§ 32b Abs. 2 beruhenden Genehmi-gung in das Verzeichnis nach § 32bAbs. 4 400,– DM.“

c) In Absatz 3 Buchstabe b wird die Angabe„Absatz 2 Buchstaben a und b“ durch dieAngabe „Absatz 2“ ersetzt.

Artikel 19

Änderung der Gebührenordnung für Ärzte

Artikel 19

Änderung der Gebührenordnung für Ärzte

Nach § 5a der Gebührenordnung für Ärzte in derFassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996(BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch ..., wird fol-gender Paragraph eingefügt:

Nach § 5a der Gebührenordnung für Ärzte in derFassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996(BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch ..., wird fol-gender Paragraph eingefügt:

„§ 5bBemessung der Gebühren bei Versicherten des

Standardtarifes der privaten Krankenversicherung

„§ 5bBemessung der Gebühren bei Versicherten des

Standardtarifes der privaten Krankenversicherung

Für Leistungen für Personen, die in einem branchen-einheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a desFünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfen

Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichenStandardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften BuchesSozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nur

Page 142: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 142 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Gebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzesnach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden. Bei Gebührenfür die in den Abschnitten A, E und O des Gebühren-verzeichnisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit derMaßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebüh-rensatzes das 1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Ge-bühren für die in Abschnitt M des Gebührenverzeich-nisses genannten Leistungen gilt Satz 1 mit derMaßgabe, dass an die Stelle des 1,7fachen des Gebüh-rensatzes das 1,1fache des Gebührensatzes tritt.“

bis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1Satz 2 berechnet werden. Bei Gebühren für die in denAbschnitten A, E und O des Gebührenverzeichnissesgenannten Leistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dassan die Stelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das1,3fache des Gebührensatzes tritt. Bei Gebühren für diein Abschnitt M des Gebührenverzeichnisses genanntenLeistungen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass an dieStelle des 1,7fachen des Gebührensatzes das 1,1fachedes Gebührensatzes tritt.“

Artikel 20

Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

Artikel 20

Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte

Nach § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durchArtikel 7 der Verordnung vom 26. September 1994(BGBl. I S. 2750) geändert wurde, wird folgender Para-graph eingefügt:

Nach § 5 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durchArtikel 7 der Verordnung vom 26. September 1994(BGBl. I S. 2750) geändert wurde, wird folgender Para-graph eingefügt:

„§ 5aBemessung der Gebühren bei Versicherten des

Standardtarifes der privaten Krankenversicherung

„§ 5aBemessung der Gebühren bei Versicherten des

Standardtarifes der privaten Krankenversicherung

Für Leistungen für Personen, die in einem branchen-einheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a desFünften Buches Sozialgesetzbuch versichert sind, dürfenGebühren nur bis zum 1,7fachen des Gebührensatzesnach § 5 Abs. 1 Satz 1 berechnet werden.“

Für Leistungen, die in einem brancheneinheitlichenStandardtarif nach § 257 Abs. 2a des Fünften BuchesSozialgesetzbuch versichert sind, dürfen Gebühren nurbis zum 1,7fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1Satz 1 berechnet werden.“

Artikel 21

Informationssystem zur Bewertungmedizinischer Technologien

Artikel 21

u n v e r ä n d e r t

(1) Das Deutsche Institut für Medizinische Do-kumentation und Information (DIMDI) errichtetund betreibt ein datenbankgestütztes Informations-system für die Bewertung der Wirksamkeit oder derEffektivität sowie der Kosten medizinischer Verfah-ren und Technologien. Das Informationssystem er-schließt den Zugang zu den relevanten Datenban-ken und erfasst Studien und sonstige Materialienzum Stand der nationalen und internationalen wis-senschaftlichen Erkenntnisse im Bereich der Tech-nologiebewertung in der Medizin. Ferner erteilt dasDIMDI Forschungsaufträge zur Bewertung medizi-nischer Verfahren und Technologien und wertet dieErgebnisse dieser Forschungsvorhaben für die Auf-nahme in das Informationssystem aus.

(2) Für den Aufgabenbereich nach Absatz 1 wirdbeim DIMDI ein Kuratorium sowie ein wissen-schaftlicher Beirat gebildet. In das Kuratorium wer-den vom Bundesministerium für Gesundheit Ver-treter von Institutionen des Gesundheitswesensberufen, die mit Fragen der Technologiebewertungin der Medizin befasst sind. Zur Unterstützung beider Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 beruftdas DIMDI einen wissenschaftlichen Beirat.

Page 143: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 143 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

Artikel 21a

Rechtsangleichung

Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an treten dieVorschriften des Zwölften Kapitels des Fünften Bu-ches Sozialgesetzbuch außer Kraft. Dies gilt nicht für§ 309 Abs. 1 und 5, § 310 Abs.3 Satz 2, § 311 Abs. 2und 4 Buchstabe a und c, Abs. 5 und 7, § 313 Abs. 10,§ 313a und § 313b.“

Artikel 22

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 22

u n v e r ä n d e r t

Die auf den Artikeln 5, 16, 17, 18, 19 und 20 beru-henden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungenkönnen auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächti-gung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 23

Überleitungsvorschriften

Artikel 23

Überleitungsvorschriften

§ 1Durchführung von Organisationsänderungen bei

einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen

§ 1u n v e r ä n d e r t

Die für die Sozialversicherung zuständigen oberstenVerwaltungsbehörden der Länder regeln die Durch-führung der nach § 77 Abs. 1 des Fünften Buches Sozi-algesetzbuch in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fas-sung erforderlichen Organisationsänderungen bis zum30. Juni 2000.

§ 2Wahl des Verwaltungsrates der

Kassenärztlichen Vereinigungen

§ 2u n v e r ä n d e r t

(1) Die ordentlichen Mitglieder der KassenärztlichenVereinigung wählen bis zum 30. September 2000 ausihrer Mitte die Mitglieder des Verwaltungsrates nach§ 79 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in derab 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Hierbei sind die§ 79 Abs. 2 und § 80 Abs. 1 des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fas-sung zu beachten.

(2) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte denVorsitzenden und dessen Stellvertreter.

§ 3Wahl des Vorstandes der

Kassenärztlichen Vereinigungen

§ 3u n v e r ä n d e r t

Der Verwaltungsrat nach § 2 wählt bis zum 31. De-zember 2000 den Vorstand nach § 79 Abs. 1 des Fünf-ten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2001geltenden Fassung sowie aus dessen Mitte den Vor-standsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Hierbeisind § 79 Abs. 4 und § 80 Abs. 2 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2001 geltendenFassung anzuwenden.

Page 144: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 144 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

§ 4Wahl des Verwaltungsrates der

Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 4u n v e r ä n d e r t

Die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 2 Abs. 1Satz 1 wählen bis zum 30. November 2000 den Ver-waltungsrat der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen.§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die konstituierendeSitzung findet im Dezember 2000 statt.

§ 5Wahl des Vorstandes der

Kassenärztlichen Bundesvereinigungen

§ 5u n v e r ä n d e r t

Der Verwaltungsrat nach § 4 wählt bis zum 31. März2001 den Vorstand sowie aus dessen Mitte den Vor-standsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. § 3 Satz 2gilt entsprechend. In der konstituierenden Sitzung nach§ 4 Satz 3 ist zu bestimmen, wer die Vorstandsaufgabenbis zur Wahl nach Satz 1 wahrnimmt.

§ 6Rückkehr in die private Krankenversicherung

§ 6u n v e r ä n d e r t

Artikel 1 Nr. ... (§ 5 Abs. 10 SGB V) und Artikel ...(§ 2 Abs. 8 KVLG 1989) gelten nicht für Versicherte,deren privater Krankenversicherungsvertrag vor dem1. Januar 2000 geendet hat.

§ 7Ausschluss der Familienversicherung

§ 7u n v e r ä n d e r t

Artikel 1 Nr. ... (§ 10 Abs. 1 Satz 3 SGB V) gilt nichtfür Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereitsfamilienversichert sind.

§ 8Errichtungsmoratorium für Betriebs- und

Innungskrankenkassen

§ 8Moratorium für die Errichtung vonBetriebs- und Innungskrankenkassen

Abweichend von § 147 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 desFünften Buches Sozialgesetzbuch kann bis zum31. Dezember 2000 die Errichtung von Betriebs- undInnungskrankenkassen nicht genehmigt werden, wenndie Abstimmung nach § 148 Abs. 2 und § 158 Abs. 2des Fünften Buches Sozialgesetzbuch am ... (Tag derersten Lesung) noch nicht durchgeführt worden ist.

Abweichend von § 147 Abs. 1 und § 157 Abs. 1 desFünften Buches Sozialgesetzbuch kann bis zum31. Dezember 2000 die Errichtung von Betriebs- undInnungskrankenkassen nicht genehmigt werden, wenndie Abstimmung nach § 148 Abs. 2 und § 158 Abs. 2des Fünften Buches Sozialgesetzbuch am ... (Tag derersten Lesung) noch nicht durchgeführt worden ist.

§ 9Weitergeltung von Strukturverträgen

§ 9u n v e r ä n d e r t

Verträge, die auf Grund des § 73a des FünftenBuches Sozialgesetzbuch vor dem 1. Januar 2000abgeschlossen wurden, können längstens bis zum31. Dezember 2000 fortgeführt werden.

§ 10Überleitungsregelung zur Aufhebung des § 309

Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Wer am 31. Dezember 1999 aufgrund des § 309Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Ge-biet der Bundesrepublik Deutschland nach demStand bis zum 3. Oktober 1990 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versi-

Page 145: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 145 – Drucksache 14/1977

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

cherungspflichtig war, kann abweichend von § 5Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf An-trag nach § 5 Abs. Nr. 9 oder 10 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch versicherungspflichtig bleiben. DerAntrag ist bis zum 31. März 2000 bei der Kranken-kasse zu stellen.

§ 11Psychiatrische Abteilungen an

Allgemeinkrankenhäusern

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzesbestehenden Ermächtigungen der in § 118 Abs. 2 ge-nannten Einrichtungen bleiben bis zum 31. Dezem-ber 2001 bestehen.

§ 11aPersonalübergang zu der Deutschen

Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland

Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversiche-rung – Ausland übernimmt die beim AOK-Bundesverband überwiegend mit der Durchführungder Aufgaben der Verbindungsstelle im AOK-Bundesverband beschäftigten Personen (dienstord-nungsmäßige Angestellte, tarifliche Angestellte); sietritt insoweit in die Rechte und Pflichten aus den Be-schäftigungsverhältnissen ein. Für die dienstord-nungsmäßigen Angestellten gilt bei der Übernahmezunächst die zum Zeitpunkt der Verselbständigunggültige Dienstordnung des AOK-Bundesverbandes.§ 414b Reichsversicherungsordnung gilt entspre-chend. Für die tariflichen Angestellten sind bis zumAbschluss neuer Tarifverträge die für den AOK-Bundesverband geltenden Tarifverträge in ihrer je-weils gültigen Fassung maßgebend. Das Nähere re-geln die Spitzenverbände.

§ 11b

Die Veränderungen der Gesamtvergütungen derKassenärztlichen Vereinigungen im Beitrittsgebietim Jahr 2000 sind auf die um den Ausgleich nachArt. 14 Abs. 1a GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz er-höhte Vergütungssumme im Jahr 1999 zu beziehen.Die Veränderungen der Gesamtvergütungen derKassenärztlichen Vereinigungen im Gebiet außer-halb des Beitrittsgebiets im Jahr 2000 sind auf dieum den Ausgleich nach Art. 14 Abs. 1a GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz abgesenkte Vergütungs-summe im Jahr 1999 zu beziehen.

Artikel 24

Inkrafttreten

Artikel 24

Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nr. 86 und Artikel 23 § 8 treten mitWirkung vom ... (Tag der ersten Lesung) in Kraft.

(1) Artikel 1 Nr. 86 und Artikel 23 § 8 treten mitWirkung vom ... (Tag der ersten Lesung) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 36, 37, 38, 39, 40, 49, 51, 52, 128Buchstabe c sowie Artikel 17 Nr. 2 und Artikel 18 Nr. 1treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 102 trittam 1. Januar 2001 insoweit in Kraft, als die §§ 268,

(2) Artikel 1 Nr. 36, 37, 38, 39, 40, 49, 51, 52, 62Buchstabe a, 126a Buchstabe a und c, 128 Buchsta-be c, 128b, soweit § 313 Abs. 10 Buchstabe c desFünften Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben wird,

Page 146: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 146 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

E n t w u r f B e s c h l ü s s e d e s 14. A u s s c h u s s e s

269, 271, 272, 273 des Fünften Buches Sozialgesetz-buch aufgehoben werden.

Nr. 129 Buchstabe a sowie Artikel 17 Nr. 2 und 3 undArtikel 18 Nr. 1 und Artikel 21a treten am 1. Januar2001 in Kraft. Artikel 1 Nr. 102 tritt am 1. Januar 2001insoweit in Kraft, als die §§ 268, 269, 271, 272, 273 desFünften Buches Sozialgesetzbuch aufgehoben werden.

(3) Artikel 1 Nr. 58, 59, 61 treten am 1. Januar 2003in Kraft.

(3) u n v e r ä n d e r t

(4) Artikel 4 Nr. 1 tritt in dem in Artikel 3 des Eini-gungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 2005und im übrigen Bundesgebiet am 1. Januar 2000 inKraft.

(4) u n v e r ä n d e r t

(4a) Artikel 1 Nr. 128b, soweit § 313 Abs. 10Buchstabe a und b des Fünften Buches Sozialgesetz-buch aufgehoben wird, und Artikel 15a Nr. 2 tretenam 1. Januar 2005 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nr. 50 sowie Artikel 17 Nr. 1 treten am1. Januar 2006 in Kraft.

(5) u n v e r ä n d e r t

(6) Artikel 1 Nr. 115 Buchstabe c, 116, 117 treten andem durch Rechtsverordnung des Bundesministeriumsfür Gesundheit nach § 303b Abs. 2 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

(6) Artikel 1 Nr. 113 Buchstabe c) Absätze 3 bis 6,Nr. 115 Buchstaben c) bis e), Nr. 116, Nr. 117,Nr. 119 Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb), Nr. 119Buchstabe c) Doppelbuchstabe aa), Nr. 120 Buchsta-be a) Doppelbuchstabe aa), Nr. 120 Buchstabe c)Doppelbuchstabe aa), Nr. 120a, Nr. 122 Buchsta-be a), Nr. 123 Absätze 2 und 3, Nr. 124a Buchsta-be b) sowie Artikel 1a treten an dem durch Rechts-verordnung des Bundesministeriums für Gesundheitohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmendenZeitpunkt in Kraft.

(7) Am Tage des Inkraftretens der Rechtsverordnungnach § 34a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch tretenin Kraft: Artikel 1 Nr. 17, 18, 46 Buchstabe b undBuchstabe c sowie Nr. 48.

(7) Am Tage des Inkraftretens der Rechtsverordnungnach § 33a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuchtreten in Kraft: Artikel 1 Nr. 17, 18, 46 Buchstabe b undBuchstabe c sowie Nr. 48.

(8) Die Verordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 desKrankenhausfinanzierungsgesetzes tritt mit Ablauf des31. Dezember 2002 außer Kraft.

(8) Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Sep-tember 1994 (BGBl. I S. 2750) in der am 31. Dezem-ber 2002 geltenden Fassung tritt mit Ablauf des31. Dezember 2002 außer Kraft; sie wird durch eineneue Entgeltverordnung nach § 16 Satz 1 Nr. 1 desKrankenhausfinanzierungsgesetzes ersetzt.

(9) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 2000 inKraft.

(9) u n v e r ä n d e r t

Page 147: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 147 – Drucksache 14/1977

Bericht der Abgeordneten Gudrun Schaich-Walch, Wolfgang Lohmann(Lüdenscheid), Katrin Göring-Eckardt, Dr. Dieter Thomae und Dr. Ruth Fuchs

A. Allgemeiner Teil1. Zum BeratungsverfahrenDer Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf derFraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN –Drucksache 14/1245 – in seiner 49. Sitzung am 30. Juni1999 in erster Lesung beraten und an den Ausschuss fürGesundheit zur federführenden Beratung und an denInnenausschuss, den Sportausschuss, den Rechtsaus-schuss, den Haushaltsausschuss, den Ausschuss fürWirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Arbeitund Sozialordnung, den Ausschuss für Familie, Senio-ren, Frauen und Jugend sowie den Ausschuss für Bil-dung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zurMitberatung überwiesen. Den gleichlautenden Gesetz-entwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/1721 –hat der Deutsche Bundestag in seiner 61. Sitzung am7. Oktober 1999 an die gleichen Ausschüsse und zu-sätzlich an den Finanzausschuss zur Mitberatung über-wiesen.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Beratung desGesetzentwurfs in seiner 25. Sitzung am 8. September1999 aufgenommen. Schon vor der Sommerpause hatder Ausschuss vorbehaltlich der Überweisung beschlos-sen, zu dem Gesetzentwurf öffentliche Anhörungen vonSachverständigen durchzuführen. Diese Anhörungenfanden in den 26. bis 29. Sitzungen am 9., 10., 21. und22. September statt. Auf die Wortprotokolle und die alsAusschussdrucksachen verteilten Stellungnahmen wirdBezug genommen.

Zu den Anhörungen waren ABA Arbeitsgemeinschaftfür Biol. Arzneimittel e. V.; ABDA BundesvereinigungDt. Apothekerverbände; AGR AG der Psychotherapeu-tenverbände i. d. gesetzl. Krankenversicherung; AgVAG der Verbraucherverbände e. V.; Aktion PsychischKranke e. V.; AOK BV Bundesverband der Ortskran-kenkassen; Augenoptiker; AWMF Arbeitsgemeinschaftder Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesell-schaften; BAG der PatientInnenstelle; BAG der Notge-meinschaft Medizingeschädigter; BAG Hilfe f. Behin-derte; BAH Bundesfachverband Arzneimittelhersteller;BAO Bundesverb. für ambulantes Operieren e. V.; BÄKBundesärztekammer; BDA Berufsverband der Allge-meinärzte Dt. Hausärzteverband; BDA Bundesvereinig.der Dt. Arbeitgeberverb.; BDAO Bundesverband dt.Augenoptiker; BDB Bvb. der Belegärzte e. V.; BDPKBvb. Dt. Privantkrankenanstalten e. V.; Berufsvb. Dt.Nervenärzte; BfD Der Bundesbeauftragte für den Daten-schutz; BHV BAG der Heilmittelverbände; BKK Bun-desverband der Betriebskrankenkassen; bpa Bundesver-band privater Alten- u. Pflegeheime u. ambulanterDienste e. V.; BPI Bvb. der Pharmazeutischen Industriee. V.; BMC Bundesverband Managed Care e. V.; BNCBerufsverband der niedergelassenen Chirurgen Deutsch-land; Bundesaufsichtsamt f. d. Versicherungswesen;Bundesknappschaft; Bundesvereinigung f. Gesundheit

e. V.; Bund der Ruhestandsbeamten, Rentner u. Hinter-bliebenen; BVD Bundesverband Dentalhandel; Bvb. derAngestellten in Apotheken; Bvb. Selbst. Physiothera-peuten; Bvb. der Arzneimittel-Importeure e. V.; BvmedBundesfachverband Medizinprodukte; bvvp Bvb. derVertragspsychotherapeuten e. V.; BZÄK Bundeszahn-ärztekammer; DAG Deutsche Angestellten-Gewerk-schaft; DAZ im NAV-Virchow-Bund; DBB Dt. Beam-tenbund; dbl Dt. Bundesverband für Logopädie e. V.;DGVP Dt. Gesellschaft f. Versicherte u. Patienten e. V.;DEGEMED Dt. Gesellschaft für med. Rehabilitatione. V.; Dt. Rheuma-Liga; Dt. Ges. f. Zahn-, Mund- u.Kierferheilkunde; Dt. Vb. d. Ergotherapeuten e. V.; DerBevollmächtigte des Rates der Ev. Kirche in Deutsch-land bei der BRD u. der EG; DGB Deutscher Gewerk-schaftsbund; DHS Dt. Hauptstelle geg. die Suchtgefah-ren e. V.; DKG Dt. Krankenhausgesellschaft; DLTDeutscher Landkreistag; DPR Dt. Pflegerat; DPWV DerParitätische Wohlfahrtsverband; DST Deutscher Städ-tetag; DSTGB Dt. Städte- und Gemeindebund; Dt. Ar-beitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen; Dt. Dachverbandfür Psychotherapie; Dt. Gesellschaft für Public Health;Dt. Heilbäderverband e. V.; Dt. Psychotherapeutenver-band e. V.; Dt. Sportbund; Dt. Verb. f. PhysiotherpieZentralverb. der Krankengymnasten/Innen Physiothera-peuten e. V.; Dt. Zentralverein Homöopathischer Ärzte;E.F.N.M.U. Europäischer Verbraucher-Verband für ichNaturmedizin; f. m. p. Fachvereinigung Medizinpro-dukte; FVDZ Freier Verband Dt. Zahnärzte e. V.; FVSFachverband Sucht; GFB Gemeinschaft Fachärztl. Be-rufsverbände; HB Hartmannbund; Verband der ÄrzteDeutschlands e. V.; HVBG Hörgeräteakustiker Hufe-landgesellschaft; IKK Bundesverband der Innungskran-kenkassen; KBV Kassenärztl. BundesvereinigungKommissariat der Bischöfe Katholisches Büro Bonn;KZBV Kassenzahnärztl. Bundesvereinigung LKK; Bvb.der Landwirtschaftlichen Krankenk.; MB MarburgerBund; MDS Mediz. Dienst der Spitzen der KV e. V.;Müttergenesungswerk; NAKOS; Nat. Netzwerk Frauen-gesundheit; NAV-Virchowbund Verb. der niederg.Ärzte Deutschlands e. V.; Orthopädie-Schuhtechnik;Orthopädie-Technik; PHAGRO Bundesverband despharm. Großhandels; PKV Verband der priv. Kranken-versicherungen; ÖTV Vorstandssekretariat 7; Std.Konferenz Ärztl. Psychothereutischer Verband; ULAUnion der Leitenden Angestellten; VAP Verband akti-ver Pharmaunternehmen e. V.; VcP Vereinigungophthalmolog. Praxiskliniken e. V.; VdAK/AEV Verb.der Angestelltenkrankenkassen e. V.; VDÄÄ VereinDemokr. Ärztinnen und Ärzte; VDB Physiotherapiever-band e. V.; VDDI mVerband der Dt. Dentalindustrie;VDK Verband der Krankenhausdirektoren; VdK; Ver-band der Kriegs- u. Wehrdienstopfer, Behinderten u.Rentner Deutschlands e. V.; VDPP Verein Demokr.Pharmazeutinnen u. Pharmazeuten e. V.; VDR VerbandDt. Rentenversicherungsträger e. V.; VDZ Verein De-mokr. Zahnmedizin; VDZI Verband Dt. Zahntechniker-

Page 148: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 148 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Innungen; Verband Physikalische Therapie Vereinigungf. d. physiotherap. Berufe e. V.; Vereinig. Kassenpsy-chotherapeuten e. V.; VFA Vb. Forsch. Arzneimittelher-steller e. V.; VLK Verband der leitenden Kranken-hausärzte; VUD Verband der UniversitätsklinikaDeutschlands; WR Wissenschaftsrat; ZDH Zentralver-band des Dt. Handwerks; Zentralstelle d. Dt. Ärzte-schaft zur Qualitätssicherung i. d. Medizin; ZVEI;Zentralverband ambulante Therapieeinrichtung; Zen-tralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustriee. V. als Verbände und Institutionen und Abholz, Dr.med. Heinz; Arnold, Prof. Dr. Michael; Azzola, Prof.Dr. Axel; Bauer, Dr. Jochen; Baumann, Dr. Rolf;Baumberger, Dr. Jürg; Bausch, Dr. J.; Becker, Edwin;Becker-Brüser, Wolfgang; Binus, Prof. Dr. Werner;Brauer, Dr. Klaus; Busse, Dr.; Dreykluft, Dr. Rüdiger;Ebsen, Prof. Dr. Ingwer; Ehlers, Dr. Dr.; Fritze, Prof.Dr. Jürgen; Fuchs, Harry; Gabriel, Silvio Claudio; Gie-sen, Dr. Thomas; Große, Jürgen; Haufe, Ulrike; Hek-kensteller, Helmut; Jacobs, Dr. Klaus; Jung, Karl, StS.a. D.; Kastenbauer, Prof. Dr. Dr. Joseph; Köbberling,Prof. Dr. med; Kohler, Dr. Joachim; Kuhlmey, Prof.Dr.; Kühn, Priv. Doz. Dr. Hagen; Lang, Dr. Bernd;Lauterbach, Prof. Dr. med. Dr. sc. Karl W.; Leichtweiß,Prof. Dr. Heinz-Peter; Leide, Prof. Dr. Rainer; Loh-mann, Heinz; Metzger, Johannes; Meyes, Prof. Dr. Ul-rich; Münch, Eugen; Neubauer, Prof.; Oberender, Prof.Dr. Peter; Ottmann, Dr. Klaus; Priester, Prof. Dr. Klaus;Reich, Prof. Dr. Elmar; Rosenbrock, Prof. Dr. Rolf; Ru-dat, Dr. Wolf-Rüdiger; Rupprecht, Thomas; Scholz,Jürgen; Schneider, Dr. Markus; Schönhofer, Prof. Dr.Peter; Schulte, Gerhard; Schüller, Dr. Heidi; Schwabe,Prof. Dr. Ulrich; Schwartz, Prof. Dr.; Schwoerer, Dr.;Staehler, Prof. Dr. Hans Jörg; Strippel, Dr. med. Harald;Vetter, Reinhard; Wasem, Prof. Dr.; Weichert, Dr.Thilo; Wille, Prof. Dr. Eberhard; Wittek, Dr. Lothar;Wöhl, Dr. Alfred; Zipprer, Dr. Manfred als Einzelsach-verständige geladen.Der Ausschuss für Gesundheit hat die Beratung in sei-ner 30. bis 33. Sitzung am 29. September und am 6., 27.und 29. Oktober fortgesetzt. Zu den von den Fraktionender SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrach-ten umfangreichen Änderungsanträgen zur Einführungeines gesamtdeutschen Risikostrukturausgleichs und zurFinanzhilfe für die Krankenkassen in den neuen Bun-desländern hat der Ausschuss am 2. November 1999eine weitere öffentliche Anhörung von Sachverständigendurchgeführt. Zu dieser Anhörung waren AOK BVBundesverband der Ortskrankenkassen; BKK Bundes-verband der Betriebskrankenkassen; BundesknappschaftBochum; LKK Kassel; IKK Bundesverband der In-nungskrankenkassen; VdAK/AEV Verb. der Angestell-tenkrankenkassen e. V.; als Verbände und StaatssekretärProf. Dr. Dieter Schimanke (Sachsen-Anhalt); Dr. Hel-stälä Bundesversicherungsamt Berlin; Dr. Klaus TheoSchröder Staatssekretär a. D. Essen; Staatssekretär Prof.Dr. Axel Azzola Schwerin; Prof. Dr. Eberhard WilleMannheim; Dr. Nicolay Dresden; Dr. Fiedler Wupper-tal; als Einzelsachverständige geladen. Auf die als Aus-schussdrucksachen verteilten Stellungnahmen der Sach-verständigen wird Bezug genommen.Der Innenausschuss empfahl in seiner Stellungnahmevom 3. November 1999.

Der Sportausschuss hat in seiner auf § 20 SGB V be-schränkten Stellungnahme vom 6. Oktober 1999 ein-stimmig die Annahme des Gesetzentwurfs mit der Maß-gabe, die in § 20 Absatz 3 SGB V vorgeseheneObergrenze von 5 DM für jeden Versicherten für Maß-nahmen der Information, der primären Prävention undder betrieblichen Gesundheitsförderung zu streichen.Diesem Votum ist der Ausschuss für Gesundheit inso-weit gefolgt, als dass nunmehr die Krankenkassen proVersicherten 5 DM für diesen Zweck ausgeben sollen.

Der Rechtsausschuss empfahl in seiner Stellungnahmevom 3. November 1999 ...

Der Finanzausschuss empfahl in seinem Votum vom27. Oktober 1999 mit den Stimmen der Mitglieder derFraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENgegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktionen derCDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung der Mit-glieder der Fraktion der PDS die Annahme des Gesetz-entwurfes, wobei sich die Stellungnahme auf Artikel 15des Gesetzentwurfs beschränkte.

Der Haushaltsausschuss empfahl in seiner Stellung-nahme vom 7. Oktober 1999 mit den Stimmen der Mit-glieder der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Frak-tionen der CDU/CSU, F.D.P. und PDS die Annahmedes Gesetzentwurfs.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie emp-fahl in seiner Stellungnahme vom 3. November 1999mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionen derSPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, gegen die Stimmender Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU, F.D.P. undPDS den Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung empfahlin seiner Stellungnahme vom 3. November 1999 ...

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-gend hat in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober1999 mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionender SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen dieStimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU,F.D.P. und PDS die Annahme des Gesetzentwurfsempfohlen.

Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-folgenabschätzung empfahl in seiner Stellungnahmevom 6. Oktober 1999 mit den Stimmen der Mitgliederder Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-NEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktionender CDU/CSU und F.D.P. bei Stimmenthaltung derMitglieder der Fraktion der PDS die Annahme des Ge-setzentwurfs unter Berücksichtigung der Änderungsvor-schläge 3 bis 14 des Bundesrates.

Der Ausschuss für Gesundheit hat die Beratung in sei-ner 35. Sitzung am 3. November 1999 abgeschlossenund dem Gesetzentwurf in der vorstehend abgedrucktenFassung mit den Stimmen der Mitglieder der Fraktionender SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ... gegen dieStimmen der Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSUund F.D.P. angenommen.

Page 149: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 149 – Drucksache 14/1977

2. Zum Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Entwurf eines „Gesetzes zur Strukturreform in dergesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000“wurde in Absprache mit den Fraktionen von SPD undBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erarbeitet.

Danach sind zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeitund Qualität der gesundheitlichen Versorgung und zurSicherung der Beitragssatzstabilität in der gesetzlichenKrankenversicherung insbesondere folgende Maßnah-men vorgesehen:

1. Verzahnung von ambulanter und stationärerVersorgung

Der Verbesserung der Kooperation zwischen den ein-zelnen Versorgungsbereichen wird erreicht durch:

– integrierte sektorenübergreifende Versorgungsver-träge zwischen Krankenkassen und ihren bevoll-mächtigten Verbänden und Leistungserbringern beifreiwilliger Beteiligung der Versicherten; soweit dievertragsärztliche Versorgung betroffen ist, werdendie Kassenärztlichen Vereinigungen auf derGrundlage einer zwischen Kassenärztlicher Bun-desvereinigung und Spitzenverbänden zu schlie-ßenden Rahmenvereinbarung beteiligt, die Kassen-ärztlichen Vereinigungen können allerdings auchselbst Vertragspartner in integrierten Versorgungs-formen werden,

– eine bedarfsabhängige Öffnung der Krankenhäuserfür die Erbringung hochspezialisierter Leistungenauf der Grundlage eines entsprechenden Kataloges,den die Selbstverwaltungen auf Bundesebene ver-einbart,

– eine Verbesserung der Möglichkeiten zur Vereinba-rung differenzierter und versorgungsbedarfsgerech-ter Fristen für die vor- und nachstationäre Behand-lung in Krankenhäusern durch Verträge zwischenden Krankenkassen und Krankenhausträgern imBenehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigun-gen,

– die Erweiterung des Kataloges ambulant durchführ-barer Operationen um stationsersetzender Eingriffedurch die gemeinsame Selbstverwaltung; die statio-näre Erbringung solcher Leistungen wird auf medi-zinisch begründete Ausnahmen begrenzt und voneiner vorherigen Zustimmung durch die Kranken-kasse abhängig gemacht,

– die Notfallversorgung im Krankenhaus durch Ver-tragsärzte.

2. Stärkung der hausärztlichen Versorgung

Die „Lotsenfunktion“ des Hausarztes wird gestärktdurch:

– eine Verbesserung der Kommunikation zwischenHausärzten, Fachärzten und den anderen Leistungs-erbringern durch Erweiterung der Dokumentations-befugnisse des Hausarztes und zeitnahe Übermitt-lung von Befunden und Berichten,

– die Sicherung eines angemessenen Honoraranteilsfür Hausärzte im Rahmen des Honorarverteilungs-maßstabs, der auf der Grundlage bundeseinheit-licher – zwischen den Spitzenverbänden der Kran-kenkassen und der Kassenärztlichen Bundesverei-nigung vereinbarten – Kriterien festgesetzt wird,

– die Fortsetzung der finanziellen Beteiligung derKrankenkassen an der Weiterbildung zum Allge-meinarzt,

– Ermöglichung der Erprobung von finanziellen An-reizsystemen für den Versicherten beim Verzichtder Direktinanspruchnahme von Fachärzten durchdie Krankenkassen in Modellvorhaben.

3. Stärkere Orientierung auf Prävention, bedarfs-gerechte Behandlung und Qualitätssicherung inder zahnmedizinischen Versorgung

Die Qualität und Wirtschaftlichkeit in der zahnmedizi-nischen Versorgung wird verbessert durch:

– die Erweiterung der Gruppenprophylaxe für beson-dere Risikogruppen auch über das 12. Lebensjahrhinaus,

– die Modernisierung des GKV-Leistungskataloges,der dem Leitbild einer präventionsorientiertenZahnheilkunde entsprechend umzugestalten ist,

– die Neuregelung der Bewertungsrelationen, die füreine gleichwertige Bewertung zwischen Vergütun-gen für Zahnersatz und Kieferorthopädie und zahn-erhaltenden und präventiven Leistungen sorgensoll.

4. Verbesserte Qualität und Wirtschaftlichkeit derArzneimittelversorgung

Im Bereich der Arzneimittelversorgung sollen insbeson-dere folgende Maßnahmen zur Verbesserung von Qua-lität und Wirtschaftlichkeit beitragen:

– Gründung eines Instituts für die Arzneimittelver-ordnung in der gesetzlichen Krankenversicherungbeim Bundesministerium für Gesundheit, bestehendaus einer Kommission und einer Geschäftsstelle,

– Erstellung einer Liste verordnungsfähiger Arznei-mittel (Positivliste) durch Rechtsverordnung desBundesministeriums für Gesundheit,

– Wiedereinführung der gesetzlichen Verpflichtungzur Abgabe von Re-Import-Arzneimitteln,

– Vereinbarung von Arznei- und Heilmittelbudgetsunter besonderer Berücksichtigung der Wirtschaft-lichkeitsreserven durch Orientierung an den alters-und geschlechtsbereinigten Pro-Kopf-Ausgaben derdrei günstigsten Budgetregionen.

5. Bedarfsgerechte Investitionen im stationärenBereich

Die Wirtschaftlichkeit der Krankenhausversorgung wirddurch eine bedarfsgerechte Investitionsfinanzierung undein leistungsbezogenes Vergütungssystem verbessert.Dies wird erreicht durch:

Page 150: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 150 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

– Vereinbarung eines „landesweiten Gesamtbetrages“(als Obergrenze), mit dem die von den Kranken-häusern im Land erbrachten allgemeinen Kranken-hausleistungen vergütet werden,

– Stärkung des Vereinbarungsprinzips bei den Pflege-satzverhandlungen,

– Einführung eines durchgängigen, leistungsorien-tierten, pauschalierenden Vergütungssystems abdem 1. Januar 2002 mit anschließender einjährigerErprobungsphase; Abrechnung der Krankenhaus-leistungen über das neue System ab 1. Januar 2003,

– Aufhebung der zeitlichen Begrenzung der Instand-haltungspauschale für die Finanzierung der großenInstandhaltungsmaßnahmen durch die Krankenkas-sen (erster Schritt zur monistischen Finanzierung),

– Finanzierung der pauschalen Fördermittel über dasneue Vergütungssystem ab dem 1. Januar 2003(zweiter Schritt zur monistischen Finanzierung); biszum Jahr 2008 schrittweise Zurückführung der Fi-nanzierung der Länder,

– Finanzierung der Einzelinvestitionsförderung ab1. Januar 2008 (dritter Schritt zur monistischen Fi-nanzierung) über das neue Vergütungssystem; Län-der beteiligen sich an der Gegenfinanzierung, in-dem sie ab diesem Zeitpunkt den Krankenkassendie Aufwendungen für die versicherungsfremdenLeistungen des Mutterschafts- und Sterbegeld er-statten.

6. Stärkung von Gesundheitsförderung und Selbst-hilfe

Gesundheitsförderung und Selbsthilfe werden als wich-tige Bausteine flankierend zum professionellen Medi-zinbetrieb gestärkt.

– Die Krankenkassen können in ihren SatzungenLeistungen zur speziellen Gesundheitsförderungund betrieblichen Gesundheitsförderung auf derGrundlage eines einheitlichen Katalogs qualitätsge-sicherter Maßnahmen der Spitzenverbände derKrankenkassen vorsehen; dafür gilt eine finanzielleObergrenze von insgesamt 5 DM je Versicherten jeKalenderjahr.

– Die Förderung von Selbsthilfegruppen, -organisatio-nen und -kontaktstellen wird aufgrund einheitlicherFörderkriterien der Spitzenverbände der Kranken-kassen als „Soll-Leistung“ mit einem Förderbetragvon maximal 1,– DM je Versicherten je Kalender-jahr gestärkt.

7. Förderung der Rehabilitation

Der Stellenwert der Rehabilitation als eine vorrangigeAufgabe im System der gesundheitlichen Versorgungwird insbesondere durch folgende Maßnahmen erhöht:

– Abgrenzung des Rehabilitationsbegriffs von Kran-kenbehandlung und Vorsorge,

– Absenkung von Zuzahlungen für stationäre Rehabi-litationsleistungen auf das Niveau der Zuzahlungenfür Krankenhausbehandlung,

– Flexibilisierung der dreiwöchigen Regeldauer fürdie stationäre Vorsorge und Rehabilitation durchvon den Spitzenverbänden zu vereinbarende Leit-linien, in denen eine indikationsspezifische Regel-dauer festgelegt wird.

– Stärkung der ambulanten Rehabilitation.

8. Berücksichtigung der besonderen Bedürfnissepsychisch Kranker

Den besonderen Bedürfnissen psychisch Kranker wirddurch die Einführung der ambulanten SoziotherapieRechnung getragen. Durch die neue Leistung sollen un-nötige Krankenhausaufenthalte schwer psychisch Kran-ker und damit verbundene unnötige Kostenbelastungender gesetzlichen Krankenversicherung vermieden wer-den.

9. Verbesserung der Qualität der gesundheitlichenVersorgung

Die Qualität der medizinischen Versorgung soll durchein umfassendes System der Qualitätssicherung, dieBewertung von Kosten und Wirtschaftlichkeit medizini-scher Technologien und die verbesserte Nutzung desMedizinischen Dienstes verbessert werden:

a) Qualitätssicherung

Die Instrumente zur Qualitätssicherung sollen in denverschiedenen Sektoren des Gesundheitswesens konse-quent ausgebaut und genutzt werden:

– Für alle Leistungsbereiche wird ein gesetzlichesQualitätssicherungsgebot eingeführt.

– Für Ärzte/Zahnärzte, Krankenhäuser sowie ambu-lante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitations-einrichtungen wird umfassendes Qualitätsmanage-ment verpflichtend.

– Die Möglichkeiten zur effektiven Umsetzung vonQualitätsvereinbarungen und zur Sanktionierungvon deren Einhaltung werden geschaffen.

– Für die stationären Krankenhausleistungen wird einGremium geschaffen, das etablierte und neue medi-zinische Untersuchungs- und Behandlungsmetho-den überprüft, ob sie für eine ausreichende, zweck-mäßige und wirtschaftliche Versorgung erforderlichsind (ähnlich wie in der vertragsärztlichen Versor-gung).

b) Bewertung medizinischer Technologien

Ähnlich wie in anderen Ländern soll eine an wissen-schaftlichen Kriterien orientierte unabhängige und pro-fessionelle Bewertung medizinischer Diagnose- undTherapieverfahren institutionalisiert werden. Dazu wirdbeim Deutschen Institut für Medizinische Dokumenta-tion und Information (DIMDI) ein datenbankgestütztesInformationssystems für die Bewertung von Wirksam-

Page 151: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 151 – Drucksache 14/1977

keit und Kosten medizinischer Verfahren und Techno-logien errichtet.

c) Weiterentwicklung des Medizinischen Dienstes

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen soll nebenEinzelfallbegutachtungen verstärkt zur Beratung derKrankenkassen genutzt werden. Diesen Zielen dienen:

– stärkere Einbindung der Kompetenz der Medizini-schen Dienste bei der medizinischen Steuerung derLeistungen der GKV,

– Erleichterung der Überprüfungen des Leistungs-spektrums von Krankenhäusern durch die Medizi-nischen Dienste.

10. Erweiterung von Patientenrechten und Patien-tenschutz

Bislang nur in Ansätzen vorhandene Maßnahmen zuPatientenrechten und Patientenschutz werden ausgebautdurch:

– finanzielle Unterstützung von Verbraucher- und Be-ratungsstellen durch die Krankenkassen im Rahmenvon Modellvorhaben,

– Verpflichtung der Krankenkassen, Versicherte beider Verfolgung von Schadensersatzansprüchen ausBehandlungsfehlern zu unterstützen,

– Ermöglichung der Beratung der Versicherten durchden Medizinischen Dienst der Krankenkassen.

11. Stabilisierung der Beitragssätze und Erleichte-rung der sektorenübergreifenden Versorgungdurch ein Globalbudget

Mit Hilfe eines sektorübergreifenden Globalbudgetswerden die Voraussetzungen für die Stabilisierung derBeitragssätze bei gleichzeitiger Flexibilisierung derLeistungs- und Ausgabensteuerung geschaffen:

– Festlegung und Fortschreibung sämtlicher jähr-licher Ausgaben der gesetzlichen Krankenversiche-rung durch Globalbudgets bei den einzelnen Kran-kenkassen,

– Flexibilisierung der Leistungs- und Ausgabensteue-rung zwischen den einzelnen Leistungssektoren,

– Anbindung der Entwicklung der Globalbudgets andie bundesdurchschnittliche Entwicklung der bei-tragspflichtigen Einnahmen bzw. an die nach Bei-trittsgebiet und früherem Bundesgebiet getrennteVeränderungsrate, sofern der Zuwachs im Beitritts-gebiet den Zuwachs im früheren Bundesgebiet über-schreitet,

– Verpflichtung der Krankenkassen, eine Über-schreitung der Obergrenze des Globalbudgets in-nerhalb von zwei Jahren auszugleichen,

– Verpflichtung der Spitzenverbände der Kranken-kassen, der Landesverbände der Krankenkassen undder einzelnen Krankenkasse die Maßnahmen zurEinhaltung der Globalbudgets abzustimmen,

– Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde.

12. Verbesserung der Datentransparenz und Daten-grundlagen zur Steuerung der GKV

Die Datentransparenz und Datengrundlagen als ent-scheidende Voraussetzungen zur Steuerung des Leis-tungs- und Ausgabengeschehens sollen durch folgendeMaßnahmen verbessert werden:

– verbesserte Bereitstellung der steuerungsrelevantenDaten in der gesetzlichen Krankenversicherung,

– kassenartenübergreifende Datenzusammenführungdurch Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassenbzw. ihrer Verbände für Steuerungsaufgaben imGKV-System sowie für die Gesundheitsberichter-stattung des Bundes und der Länder.

13. Stärkung der Selbstverwaltung

Ähnlich wie im Bereich der Selbstverwaltung der Kran-kenkassen werden auch die Voraussetzungen für eineprofessionelle Struktur in den Selbstverwaltungen derKassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereini-gungen geschaffen und zugleich die demokratischenRechte von Minderheitengruppierungen in der Ärzte-und Zahnärzteschaft gestärkt. Dies geschieht durch:

– Neuordnung der inneren Organisation der Kassen-ärztlichen Vereinigungen und KassenärztlichenBundesvereinigungen durch Bildung eines Verwal-tungsrats und eines hauptamtlichen Vorstands,

– Verbindliche Einführung des Verhältniswahlrechtszum Schutz von Minderheitengruppen,

– Zusammenschluss kleiner Kassenärztlicher undKassenzahnärztlicher Vereinigungen,

– Erweiterung des Kreises der anhörungsberechtigtennichtärztlichen Leistungserbringer beim Erlass vonRichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte undKrankenkassen.

14. Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwi-schen gesetzlicher und privater Krankenversi-cherung

Der Beseitigung von Wettbewerbsverzerrungen zwi-schen gesetzlicher Krankenversicherung und privaterKrankenversicherung, einer Vermeidung von Risikose-lektionen zu Lasten der GKV und der Begrenzung derPrämienbelastungen älterer Privatversicherter dienenfolgende Maßnahmen:

– Beschränkung des Wechsels von bisher PKV-Versicherten zur GKV für ältere Personen,

– Vermeidung unzumutbarer Prämienbelastungen vonPKV-Versicherten im Alter durch eine Stärkung dersozialen Schutzfunktion des PKV-Standardtarifs,

– Absenkung der GOÄ/GOZ-Gebührensätze zur Er-leichterung der Prämienbegrenzung für ältere PKV-Versicherte im Rahmen des Standardtarifs,

– Umsetzung von Vorschlägen der „unabhängigenExpertenkommission zur Untersuchung der Pro-blematik steigender Beiträge der privat Krankenver-sicherten im Alter“ (Drucksache 13/4945) durch

Page 152: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 152 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Maßnahmen im Versicherungsaufsichtsgesetz zurPrämienermäßigung insbesondere im Alter und zurVerbesserung des Verbraucherschutzes in der pri-vaten Krankenversicherung.

Darüber hinaus bestehende Wettbewerbsverzerrungeninnerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sollenim Rahmen einer Organisationsreform, die in einem ge-sonderten Gesetz geregelt wird, abgebaut werden. Alskurzfristige Übergangsregelung soll das Recht zur Er-richtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen biszum 31. Dezember 2000 ausgesetzt werden.

15. Abbau der ambulanten Überversorgung/Bedarfs-planung

Zum Abbau ambulanter Überversorgungen mit Ver-tragsärzten und der Verhinderung einer damit verbun-denen Expansion ärztlich erbrachter und ärztlich ver-anlasster Leistungen sollen folgende Maßnahmenbeitragen:

– Ersatz der bisherigen regionalen Umverteilungspla-nung durch eine Bedarfszulassung zur vertragsärzt-lichen Versorgung ab 2003 auf der Grundlage ge-setzlich zu regelnder Verhältniszahlen,

– als Sofortmaßnahme Festschreibung der gegenwär-tigen Überversorgungsgrenzen der regionalen Um-verteilungsplanung bis zum Inkrafttreten der Be-darfszulassung,

– Möglichkeit der Schließung von Vertragsarztpraxenin überversorgten Regionen gegen Zahlung einerEntschädigung bei Praxisaufgabe durch Kranken-kassen und Kassenärztliche Vereinigungen.

16. Mehr Beitragsgerechtigkeit für Bezieher einergeringen Rente

Um unzumutbare Beitragsbelastungen von freiwilligversicherten Kleinrentnern zu vermeiden, soll dieserPersonenkreis statt der Zahlung der bisherigen Mindest-beiträge zukünftig aus der Rente nur noch einkommens-proportionale Beiträge entrichten.

Die von den Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN im Ausschuss eingebrachten und vom Aus-schuss mehrheitlich angenommen umfangreichen Ände-rungsanträge haben vor allem folgende Punkte zum In-halt:

– Verbesserungen im Bereich der Gesundheitsförde-rung, Prävention und Selbsthilfe,

– Befreiung von Zuzahlungen bei ambulanten Reha-bilitationsmaßnahmen,

– Förderung der Einrichtungen für Verbraucher- undPatientenberatung durch die Krankenkassen mit 10Millionen DM jährlich,

– Festlegung der Veränderungsrate des Globalbudgetsauf 2,6 Prozent,

– Einbezug der Hochschulkliniken in die Monistik,

– Stufenweise Einführung eines gesamtdeutschen Ri-sikostrukturausgleichs,

– Maßnahmen zur Entschuldung der Krankenkassenin den neuen Bundesländern,

– Verbesserungen beim Datenschutz.

3. Zu den Beratungen im Ausschuss

Die Mitglieder der Fraktionen der SPD und BÜND-NIS 90/DIE GRÜNEN begrüßten den Gesetzentwurf,mit dem die seit langem notwendigen und überfälligenStrukturreformen angegangen würden. Gerade wer dasGesundheitssystem schätze und bewahren wolle, müssees durch Reformen im System verändern. Wenn man soweitermache wie bisher, dann gäbe es vielleicht einekurze Zeit des Aufatmens bei den Leistungserbringern,weil es keine finanziellen Beschränkungen gebe, abernach einiger Zeit würden die Beiträge so hoch gestiegensein, dass die Menschen kein Interesse mehr an einersolidarisch finanzierten Krankenversicherung hätten.

Zu einer modernen Gesundheitsreform gehöre als alle-rerstes und oberstes Ziel, dass die Patienten im Mittel-punkt stehen und das Gesundheitssystem nach ihrenBedürfnissen ausgerichtet werde. Die Bedürfnisse vonPatientinnen und Patienten hätten sich verändert. Man-che Strukturen passten nicht mehr darauf. Manches andiesen Strukturen sei allerdings schon lange kritisiertworden, deshalb müsse man die Debatte jetzt aufneh-men, um eine wirkliche Lösung für diese Probleme zufinden.

Sie wiesen mit Nachdruck auf die Ziele und Handlungs-bedarf hin:

1. Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlich-keit im Gesundheitswesen

Im Falle einer Krankheit werden die Menschen inDeutschland auf einem hohen Versorgungsniveau be-handelt. Die gesetzliche Krankenversicherung und dieLeistungserbringer sind die Garanten dafür, dass dieumfassenden Versorgungsleistungen der breiten Bevöl-kerung zur Verfügung stehen und für die Versichertenunabhängig von der Höhe ihres Einkommens bezahlbarbleiben. Um diesen Versorgungsstandard zu erhaltenund weiterzuentwickeln, bedarf es jedoch erhöhter An-strengungen, die vorhandenen Finanzmittel in der ge-setzlichen Krankenversicherung zielorientierter und ef-fizienter einzusetzen. Starre Versorgungsstrukturen, dieeiner patientengerechten Versorgungsplanung im Wegestehen, sowie eine nicht ausreichende Orientierung derVersorgung an anerkannten Qualitätsstandards erzeu-gen einen permanenten Druck zu kostenträchtiger undexpansiver Leistungserbringung. Diese Defizite führenzu einer Fehlversorgung, die mit einem ineffizientenRessourcenverbrauch einhergeht.

Vor diesem Hintergrund sollen mit der Gesundheits-Reform 2000 die Qualität und die Wirtschaftlichkeit imdeutschen Gesundheitswesen und in der gesetzlichenKrankenversicherung dauerhaft verbessert werden. DieGesundheits-Reform 2000 soll:

– eine qualitativ hochwertige, zweckmäßige und wirt-schaftliche Gesundheitsversorung innerhalb des so-lidarischen Krankenversicherungssystems sichern,

Page 153: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 153 – Drucksache 14/1977

– ein Gesundheitssystem festigen, das die Selbstbe-stimmungsansprüche der Patientinnen und Patien-ten achtet, ihre Eigenkompetenz stärkt und ihnensystembedingte Doppel- und Mehrfachuntersuchun-gen erspart,

– der Gesundheitsförderung, Vorsorge und Rehabili-tation einen hohen Stellenwert einräumen,

– einen effizienten Einsatz der Finanzmittel in dergesetzlichen Krankenversicherung und eine dauer-hafte Stabilisierung der Beitragssätze sichern.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass das ge-genwärtige Finanzierungsvolumen der gesetzlichenKrankenversicherung mit seiner Anbindung an dieEntwicklung der beitragspflichtigen Einnahmen derMitglieder der Krankenkassen zur Sicherstellung einermedizinischen Versorgung auf hohem qualitativen Ni-veau und stabilen Beitragssätzen dann ausreicht, wenndie ressourcenverzehrenden Defizite in der Versorgungdurch Rationalisierung beseitigt werden. Eine Politikder Rationierung, die medizinisch indizierte Leistungenaus der GKV herausnimmt, wird dadurch vermieden.Stabile Beitragssätze und hohe Versorgungsqualität sindauch weiterhin vereinbare Ziele.

Das Ziel eines effizienteren und qualitätsorientiertenGesundheitssystems wird nur zu erreichen sein, wenn esgelingt, die verschiedenen Versorgungssektoren besserals bisher zu integrieren und zu koordinieren und diePrinzipien „ambulant vor stationär“ und „Rehabilitationvor Pflege“ konsequent umzusetzen. Die Orientierungan Qualitätskriterien muss durch Entwicklung und ver-stärkte Anwendung von Behandlungsleitlinien erleich-tert und das Vergütungssystem den Anforderungen ei-ner patientengerechten Versorgung angepasst werden.Ohne die Stärkung der beratenden und steuerndenFunktion der Hausärzte ist dauerhaft eine effiziente, ho-hen Qualitätsansprüchen genügende medizinische Ver-sorgung der Patienten nicht denkbar. Dazu bedarf esauch einer Verbesserung der Qualität und Wirtschaft-lichkeit der Arzneimittelversorgung, deren Mängel fastalle Beteiligen im Gesundheitswesen seit langem bekla-gen. Die zahnmedizinische Versorgung ist konsequentan der Vermeidung von Zahnschäden zu orientieren.Für ein modernes Gesundheitswesen ist die Gesund-heitsförderung ebenso unverzichtbar wie wirksameMaßnahmen zum Patientenschutz, stärkere Rechte undInformationsmöglichkeiten für die Patienten und dieaktive Einbindung und Förderung der Selbsthilfe.

Die Bundesregierung unterstreicht dabei die heraus-ragende Bedeutung der Selbstverwaltung von Kranken-kassen und Leistungserbringern bei der Weiterentwick-lung der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Ge-setzgeber hat die wesentlichen Rahmenbedingungen zusetzen, in denen die Selbstverwaltung mit Hilfe ver-schiedener Instrumente die gesundheitliche Versorgungsteuert.

2. Sicherung der Beitragssatzstabilität in der ge-setzlichen Krankenversicherung

Zur Entlastung der Arbeitnehmer und Arbeitgeber undals wichtige beschäftigungspolitische Voraussetzung zur

Schaffung neuer Arbeitsplätze will die Bundesregierungdie Lohnnebenkosten auf unter 40 Prozent absenken.Hierzu wurden in einem ersten Schritt im Rahmen derökologischen Steuer- und Abgabenreform die Beiträgein der gesetzlichen Rentenversicherung um 0,8 Prozent-punkte zum 1. April 1999 gesenkt. Unerlässlich ist, dieBeitragssätze auch in der Krankenversicherung dauer-haft zumindest zu stabilisieren.

Insgesamt hatte die GKV Ende 1998 mit Betriebsmit-teln und Rücklagen von rd. 7,5 Milliarden DM aus-reichende Finanzreserven, die bei einer konsequenteneinnahmeorientierten Ausgabenentwicklung gute Vor-aussetzungen für stabile Beitragssätze bieten. Rund 250Milliarden DM haben die gesetzlichen Krankenkassenin Deutschland für die gesundheitliche Versorgung ihrerVersicherten ausgegeben. Auch bei stabilen Beitragssät-zen können diese Ausgaben im Gleichklang mit derEntwicklung der Einnahmen der Mitglieder der Kran-kenkasse steigen. Damit werden die Ressourcen für diemedizinische Versorgung auch an die wirtschaftlicheEntwicklung gekoppelt. Dabei ist zu berücksichtigen,dass die GKV-West Ende 1998 über Finanzreserven ineiner Größenordnung von rd. 9,2 Milliarden DM (ca.0,5 Monatsausgaben) verfügt, die GKV-Ost aber Schul-den von rd. 1,7 Milliarden DM (ca. 0,45 Monatsausga-ben) abtragen muss.

Deshalb ist es wichtig und gerechtfertigt, dass die ost-deutschen Krankenkassen erstmals im Jahr 1999 bis zu1,2 Milliarden DM als Finanzhilfe im Rahmen des ge-samtdeutschen Risikostrukturausgleichs aus den altenBundesländern erhalten können; ab dem Jahr 2000 ent-fällt auch diese Obergrenze. Mit der Aufhebung derzeitlichen Befristung dieser Ausgleichsleistungen durchdas GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz wurde diesemAusgleich dauerhaft eine sichere Grundlage gegeben.

Unter Berücksichtigung der ausgabenbegrenzenden Re-gelungen des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes undder Neuregelung für die geringfügigen Beschäftigungs-verhältnisse, die zu geschätzten Mehreinnahmen derKrankenkassen von rd. 1,3 bis 1,4 Milliarden DM in1999 und rd. 2 Milliarden DM im Jahr 2000 führt, be-stehen gute Voraussetzungen dafür, dass in der gesetz-lichen Krankenversicherung auch 1999 kein Finanz-druck entsteht und die Beitragssätze weiterhin stabilbleiben können.

Problematisch sind auf der Basis der Finanzdaten des1. Quartals 1999 die aktuellen hohen Steigerungsratenim Krankenhausbereich und vor allem im Arzneimittel-sektor. Das zeigt nicht nur die Notwendigkeit zu denbeschlossenen ausgabenbegrenzenden Regelungen imRahmen des GKV-Solidaritätsstärkungsgesetzes. Sieverdeutlichen auch den dringenden Bedarf, im Rahmender Strukturreform 2000 den Krankenhausbereich in dieGesamtverantwortung zur Sicherung der Beitragssatz-stabilität stärker einzubinden und durch ein ganzesBündel von Maßnahmen die Wirtschaftlichkeit der sta-tionären Versorgung zu verbessern. Ebenso unzweideu-tig zeigt die Entwicklung im Arzneimittelbereich, dasswirksame Arznei- und Heilmittelbudgets ebenso wie dieEntwicklung einer Positivliste im Rahmen der Struktur-reform unverzichtbar sind.

Page 154: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 154 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Sowohl das GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz als auchdie Maßnahmen zur Strukturreform 2000 setzen genauan den Schwachpunkten der bisherigen Ausgabensteue-rung im System der gesetzlichen Krankenversicherungan.

3. Versäumnisse der alten Bundesregierung

Die alte Bundesregierung von CDU/CSU und F.D.P.konnte in der vergangenen Legislaturperiode die Stabi-lität der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversi-cherung nicht gewährleisten. Der aktuelle Durch-schnitts-Beitragssatz von 13,6 Prozent lag um rd. 0,5Beitragssatzpunkte oberhalb des Niveaus zu Beginn der13. Legislaturperiode Anfang 1995. Das „Beitrags-entlastungsgesetz“ sowie das „1. und 2. GKV-Neu-ordnungsgesetz“ haben das erklärte Ziel, das Beitrags-satzniveau der Krankenkassen zu senken, nicht erreicht.Diese gesetzlichen Regelungen haben nicht verhindernkönnen, dass bis Mitte 1997 ein erneuter Anstieg derBeitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherungmit dazu beigetragen hat, dass die Lohnnebenkosten aufein Rekordniveau gestiegen sind. Dies hat die interna-tionale Wettbewerbsposition Deutschlands geschwächtund den Anstieg der Arbeitslosigkeit beschleunigt.

Diese zum 1. Januar bzw. zum 1. Juli 1997 in Kraft ge-tretenen Gesetze haben nicht nur ihr Ziel einer Senkungund dauerhaften Stabilisierung der Krankenversiche-rungsbeiträge verfehlt, sondern auch zu sozial- und ge-sundheitspolitisch unvertretbaren finanziellen Belastun-gen der Versicherten sowie der Patientinnen undPatienten geführt. Drastische Erhöhungen der Zuzah-lungen, insbesondere im Bereich der Arzneimittelver-sorgung, haben vor allem chronisch Kranke und älterePatienten belastet. Darüber hinaus haben Leistungsaus-schlüsse wie z. B. die Ausgrenzung des Zahnersatzes fürKinder und Jugendliche dazu geführt, dass Kinder auseinkommensschwachen Familien sich Zahnersatz nichtmehr leisten können. Auf der anderen Seite wurden dieLeistungserbringer von ausgabenbegrenzenden Rege-lungen völlig ausgenommen. Wirksame Steuerungsin-strumente, die geeignet erscheinen, die Wirtschaftlich-keit und Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens zuverbessern, kamen nicht zur Anwendung oder wurdenzurückgenommen.

Vor diesem Hintergrund haben SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eine Kehrtwende in der Gesundheitspo-litik eingeleitet und sich auf Maßnahmen verständigt,die für mehr Qualität, Wirtschaftlichkeit und effizien-tere Versorgungsstrukturen bei stabilen Beitragssätzensorgen sollen.

4. GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz als ersterSchritt

Bereits zu Beginn ihrer Regierungstätigkeit hat dieBundesregierung im Rahmen eines „Vorschaltgesetzes“in einem ersten Schritt unvertretbare Belastungen fürVersicherte und Patienten zurückgenommen undzugleich durch eine vorläufige, kurzfristig wirksameAusgabenbegrenzung die notwendige Stabilität der Bei-tragssätze sichergestellt. Das von den Koalitionsfraktio-nen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einge-

brachte „Gesetz zur Stärkung der Solidarität in dergesetzlichen Krankenversicherung“, das zum 1. Januar1999 in Kraft getreten ist, hat für das Jahr 1999 durchAusgabenbegrenzungen in den zentralen Leistungsbe-reichen der GKV die Voraussetzungen für stabileBeitragssätze geschaffen. Gleichzeitig wurden die Zu-zahlungen bei Arzneimitteln reduziert, die Härtefall-regelungen für chronisch Kranke verbessert und unver-tretbare Leistungsausgrenzungen (Zahnersatz für Kin-der und Jugendliche) und die Elemente der privatenVersicherungswirtschaft, wie Kostenerstattung und Bei-tragsrückgewähr – die die bewährten Prinzipien der soli-darischen Krankenversicherung gefährden – zurück-genommen.

5. Handlungsbedarf in einzelnen Bereichen

Der spezifische Handlungsbedarf für die Inhalte undMaßnahmen des Gesetzes ergibt sich aus den seit lan-gem bekannten Mängeln des Systems der gesundheit-lichen Versorgung in der gesetzlichen Krankenversiche-rung. Hierzu zählen insbesondere

– eine starre Aufgabenteilung zwischen der ambu-lanten und der stationären Versorgung mit der Fol-ge nicht abgestimmter Behandlungsverläufe undvermeidbarer Doppeluntersuchungen,

– Defizite in der hausärztlichen Versorgung, durchdie die „Lotsenfunktion“ des Hausarztes nicht inadäquater Weise genutzt und die Mehrfachinan-spruchnahme von Hausärzten und Fachärzten ge-fördert werden,

– eine zahnmedizinische Versorgung, in der zahner-haltende und prophylaktische Maßnahmen gegen-über Zahnersatz noch nicht den notwendigen Stel-lenwert erhalten und in der es an entsprechendenAnreizsystemen zur Vermeidung von Fehlsteuerun-gen zahnmedizinischer Leistungserbringung man-gelt,

– eine Arzneimittelversorgung, die durch eine un-übersichtliche Arzneimittelvielfalt gekennzeichnetist und in der wichtige Voraussetzungen für eine anQualität und Wirtschaftlichkeit orientierte rationaleArzneimitteltherapie fehlen,

– ein Krankenhausbereich, dem durch ein duales Fi-nanzierungssystem und eine unzureichende Beteili-gung der Krankenkassen an der Kapazitätsplanungentscheidende Voraussetzungen für bedarfsgerechteInvestitionen fehlen und in dem das entscheidendeSteuerungsinstrument für eine leistungsgerechteMittelverteilung für den gesamten stationären Be-handlungsablauf fehlt, solange keine durchgängigpauschaliertes Entgeltsystem existiert,

– das Fehlen qualitätsgesicherter Maßnahmen der Ge-sundheitsförderung und Prävention einschließlichAngeboten der Selbsthilfe, die bislang nicht dennotwendigen Stellenwert als wichtige Ergänzungzum professionellen Medizinbetrieb haben,

– bisherige Beschränkungen der Qualitätssicherungauf Berufsgruppen oder Versorgungsbereiche undfehlende Voraussetzungen für umfassendes syste-

Page 155: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 155 – Drucksache 14/1977

matisches Qualitätsmanagement im ambulantenund stationären Bereich, mit der Folge mangelhaf-ter Information und Beratung der Patienten,

– die Einführung neuer medizinischer Diagnose- undTherapieverfahren in das medizinische Versor-gungssystem ohne professionelle und unabhängigeTechnologiebewertung,

– eine mangelnde Nutzung der medizinisch-fach-lichen Kompetenz des Medizinischen Dienstes,

– eine einseitige Ausrichtung unseres Gesundheitssys-tems auf Leistungserbringer und Kostenträger undFehlen einer wirksamen Verankerung des Patien-tenschutzes sowie umfassender rechtlich abgesi-cherter Informationen und Aufklärung der Versi-cherten und Patienten,

– das Fehlen einer sektorübergreifenden Ausgaben-steuerung, die die strikte sektorale Budgetierung er-setzt, Beitragssatzstabilität gewährleistet und zu-gleich die finanziellen Ressourcen dorthin steuert,wo eine bedarfsgerechte Leistungserbringung statt-findet („Geld folgt der Leistung“),

– eine ambulante Überversorgung durch eine weiterwachsende Zahl von Vertragsärzten mit der Folgeeiner nicht bedarfsgerechten Expansion ärztlich er-brachter und ärztlich veranlasster Leistungen,

– Mängel in der Datentransparenz und den Daten-grundlagen, die die Steuerung des Leistungsgesche-hens in der GKV erheblich erschweren,

– Mängel in der vertragsärztlichen und vertragszahn-ärztlichen Selbstverwaltung, in denen einerseitsprofessionelle Organisationsstrukturen fehlen undandererseits Minderheitengruppierungen nicht dengebührenden Stellenwert erhalten,

– Wettbewerbsverzerrungen innerhalb des Systemsder gesetzlichen Krankenversicherung, die insbe-sondere einem Teil der Betriebs- und Innungskran-kenkassen ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteileverschafft haben,

– Verzerrungen im Wettbewerb zwischen gesetzlicherund privater Krankenversicherung, die zu unver-tretbaren Belastungen der GKV und Missbrauchs-möglichkeiten an der Nahtstelle zwischen GKV undPKV beitragen und ihre Ursachen auch in unver-tretbaren Prämienbelastungen älterer Privatkran-kenversicherter haben,

– unvertretbare Beitragsbelastungen von freiwilligversicherten Rentnern mit einer geringen Rente undeine damit verbundene Benachteiligung gegenüberpflichtversicherten Rentnerinnen und Rentnern.

I. Die Mitglieder CDU/CSU-Bundestagsfraktionstellten fest:

1. Die von der Bundesregierung entwickelte undvon SPD und Grünen eingebrachte „Gesund-heitsreform 2000“ richtet sich in ihrer Wirkunggegen Kranke, Versicherte und Arbeitnehmer,gegen die Gesundheitsberufe und gegen die

Länder. Der vorliegende Entwurf entzieht demGesundheitswesen erforderliche Mittel und be-einträchtigt die Entscheidungsfreiheit der Pati-enten, der Ärztinnen und Ärzte und der ande-ren Gesundheitsberufe. Er entwickelt einenKassenstaat und hat ein Übermaß an Bürokratiezur Folge. Er ersetzt die Bedarfsorientierungdurch Plankontingente und erschwert Selbst-ständigkeit, Neugründungen, Beschäftigungs-chancen, Selbstverwaltung und Tarifautonomieim Gesundheitswesen. Den Versicherten, diesich keine zusätzliche Privatvorsorge leistenkönnen, wird eine optimale medizinische Ver-sorgung vorenthalten. Das geplante Globalbud-get bereitet den Weg in eine Rationierung vonGesundheitsleistungen. Der Umfang von Leis-tungen im Gesundheitswesen richtet sich dannnicht mehr nach dem medizinischen Bedarf,sondern danach, ob ein festgelegtes Budgetüberschritten ist oder nicht.

Mit dem Entwurf droht außerdem ein erheb-licher Verlust an Arbeitsplätzen im Gesund-heitswesen.

Der Gesetzentwurf ist aber auch deshalb unzu-reichend, weil er wichtige Themen gar nichtbehandelt:

• Es fehlt jedwede Auseinandersetzung mitder nicht ausreichenden Einnahmenent-wicklung der Krankenkassen aufgrund an-haltend hoher Arbeitslosigkeit, unstetigerBeschäftigungsverläufe und einer dadurchsinkenden Lohnquote.

• Keine Antworten bietet der Entwurf imHinblick auf die Weiterentwicklung der eu-ropäischen Einigung. Jüngste Urteile desEuropäischen Gerichtshofs werden quasiignoriert. Dabei wäre es entscheidend, allein Deutschland verwendeten Instrumentezur Steuerung des Leistungsgeschehens,von der Bedarfsplanung und -zulassung biszur Budgetierung, auf ihre Kompatibilitätmit dieser Rechtsprechung hin zu über-prüfen. Die Chance, die die Einführung desEuro bringt, wird sträflich vernachlässigt.Die hervorragende Qualität der medizini-schen Versorgung in Deutschland im am-bulanten und stationären Bereich, auch imBereich der Rehabilitation und der Kuren,sollte für ausländische „Kunden“ attraktivbeworben werden, statt mit zweifelhaftenMethoden angebliche Überversorgung be-seitigen zu wollen.

Der Entwurf

• gibt zudem keinerlei Antwort auf die He-rausforderungen der demographischen Ent-wicklung und des medizinischen und me-dizinisch-technischen Fortschritts,

• verzichtet weitgehend auf die Eigenverant-wortung der Versicherten.

Page 156: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 156 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

• ist im Gegenteil getragen von einem tiefenMisstrauen gegenüber den Leistungser-bringern und den Versicherten.

• ignoriert die Frage, ob der Leistungskatalogder gesetzlichen Krankenversicherung an-gesichts der geänderten Rahmenbedingun-gen noch zeitgemäß ist und mit den vor-handenen begrenzten Mitteln finanziertwerden kann.

Im Gegenteil: Mit dem Gesetzentwurf wirdder Leistungskatalog mit nicht gegenfinan-zierten Leistungen ausgeweitet, die Zuzah-lungen werden reduziert und er geht davonaus, dass mittels des Globalbudgets dieAusgabenentwicklung im Lot bleibt. Miteinem Übermaß an Bürokratie und Gänge-lei überträgt er der Selbstverwaltung dieunlösbare Aufgabe, einen erweiterten Leis-tungskatalog, verbesserte Qualität der Ver-sorgung, sinkende Zuzahlungen, gedeckel-tes Globalbudget, Lastenverschiebungen aufdie Kassen und Beitragssatzstabilität inEinklang zu bringen. Mit dieser unlösbarenAufgabe ist die Selbstverwaltung schlichtüberfordert.

Mit diesem Gesetzentwurf wird das Ge-sundheitswesen in Richtung Rationierungund Verschlechterung der Versorgungs-qualität programmiert. Die Koalition über-sieht zudem die Entwicklungsmöglichkei-ten des Arbeitsplatzsektors „Gesundheit“.Er sollte durch gesetzgeberische Interven-tionen – wenn schon nicht gefördert – zu-mindest aber nicht behindert werden.

2. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion kann rück-blickend feststellen, dass in der letzten Legis-laturperiode durch die 3. Stufe der Gesundheits-reform eine finanzielle Konsolidierung dergesetzlichen Krankenversicherung erreichtwurde, die die Voraussetzungen für eine umfas-sende Reformdiskussion geschaffen hat. Daranist anzuknüpfen. Reformziel sollte ein freiheit-liches Gesundheitswesen sein, in dem Versi-cherte ihre Krankenkasse, ihren Arzt und ihrKrankenhaus frei wählen und sich für verschie-dene Gestaltungsformen ihrer medizinischenVersorgung entscheiden können. Dabei mussinsbesondere auch auf gleiche Lebensbedingun-gen in Ost und West hingearbeitet werden.Nicht die Bevormundung durch den Staat oderdie Krankenkassen, sondern eine erstklassigegesundheitliche Versorgung mit gestärkter Ei-genverantwortung und Selbstbestimmung deseinzelnen muss das Ziel einer humanen, patien-tenorientierten Gesundheitspolitik sein.

3. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion bedauert,dass die genannten Ziele von der Bundesregie-rung und den Koalitionsfraktionen bereits mitdem sogenannten Solidaritätsstärkungsgesetzzum 1. Januar 1999 keine Rolle mehr gespielthaben. Vielmehr wurde das Rad in der Gesund-

heitspolitik zurückgedreht und die Finanzsitua-tion der gesetzlichen Krankenversicherung ver-schlechtert. Die Senkung der Zuzahlungen, dieRücknahme des Krankenhausnotopfers und dieWiedereinführung von Zuschüssen für Zahn-ersatz bei jungen Menschen waren zwar vor-dergründig populär, führen aber unweigerlichbei den Krankenkassen zu Mehrausgaben inMilliardenhöhe, die nicht gedeckt werden.Nach Aussagen der Krankenkassen führte be-reits dieses Gesetz zu einer Unterdeckung vonüber 1 Mrd. DM. Beitragssatzsteigerungen imJahre 2000 können auch deshalb nach Kassen-aussagen nicht ausgeschlossen werden, weil dieVerabschiedung des vorliegenden Gesetzent-wurfs zu einer zusätzlichen Unterdeckung von2 bis 3 Mrd. DM führen würde.

4. Neben dieser akuten Gefährdung der Beitrags-satzstabilität ist als weiteres Manko des Gesetz-entwurfs seine Rückwärtsgewandtheit zu kriti-sieren: er ist geprägt von Budgetierung, Regle-mentierung, Bürokratisierung. Am Ende diesesWeges steht eine Staatsmedizin, wie sie aus an-deren Ländern bekannt ist. Mangelverwaltung,Rationierung von Gesundheitsleistungen undVerlust von Arbeitsplätzen im Gesundheits-wesen werden das Ergebnis sein. Die Verlierereiner solchen „Reform“ sind die Patienten, ins-besondere die finanziell Schwachen, die sichGesundheitsleistungen nicht anderweitig be-schaffen können. Ein Marsch in die Zwei-Klassen-Medizin ist somit vorgeprägt.

Der Gesetzentwurf leitet in der Gesundheitspo-litik außerdem einen Systemwechsel ein. Jahr-zehntelange Grundsätze wie die freie Arztwahlund die Therapiefreiheit des Arztes werdenschleichend ausgehöhlt. Schleichend deshalb,weil versucht wird, der Bevölkerung mit schö-nen Worten das Gegenteil einzureden. Ideologieund Bürokratie werden einer sicheren und be-zahlbaren Gesundheitsversorgung übergeord-net.

5. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion macht dieseKritik insbesondere an folgenden Beispielenfest:

• Globalbudget gefährdet Versorgungs-sicherheit

Für sämtliche Ausgaben der gesetzlichen Kran-kenversicherung eines Jahres wird ein Global-budget festgesetzt. Es soll jährlich um die Stei-gerung der beitragspflichtigen Einnahmen derKassenmitglieder (Grundlohnsumme) erhöhtwerden.

Diese Budgetierung der Ausgaben für medizini-sche Leistungen ist ein untaugliches Mittel zurSteuerung des Gesundheitswesens. Budgetskönnen nur unzureichend die medizinischenNotwendigkeiten erfassen. Die Grundlohn-summenentwicklung als Maßstab zur Steige-rung von Budgets, ist als „Größe“ zur Bestim-

Page 157: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 157 – Drucksache 14/1977

mung des medizinischen Versorgungsbedarfskranker Menschen ungeeignet. Dieses staatlicheZwangsmittel führt unweigerlich zur Rationie-rung von Leistungen und zu Ungerechtigkeiten.Damit sind Versorgungsengpässe und die Ra-tionierung von medizinischen Leistungen künf-tig vorprogrammiert. Dies widerspricht eineram medizinischen Bedarf der Bevölkerung ori-entierten Gesundheitspolitik.

• Einschränkung der Therapiefreiheit durcheine Positivliste

Die rot-grüne Bundesregierung will durchRechtsverordnung eine sogenannte Positivlistemit Medikamenten erlassen, die von Kassen-ärzten zu Lasten der gesetzlichen Krankenver-sicherung verordnet werden können.

Mit einer Positivliste werden die Ziele von we-niger verordneten Arzneimitteln und mehrWirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversor-gung nicht erreicht. Gerade chronisch krankeMenschen werden erhebliche finanzielle Belas-tungen hinnehmen müssen. Nicht mehr erstat-tete Arzneimittel müssen aus eigener Tasche fi-nanziert werden. Die Positivliste gefährdet dieTherapievielfalt, weil durch die Ausgrenzungganzer Indikationsgebiete therapeutische Lü-cken entstehen. Gespart wird nichts, weil aus-gegrenzte Arzneimittel durch andere – meistteurere – ersetzt werden. Die Ausgrenzung vonArzneimitteln durch eine Positivliste führt alsonicht zu geringeren Ausgaben der gesetzlichenKrankenversicherung, sondern allein zu einerMehrbelastung der Versicherten und zu einerverschlechterten Versorgungsqualität.

• Unsicherheit in der Krankenhaus-finanzierung

Mit dem Gesetzentwurf soll ein landesweiterGesamtbetrag für die Krankenhäuser im Rah-men des Globalbudgets geschaffen werden. Essollen neue Vergütungsformen eingeführt wer-den, die ab dem 1. Januar 2003 das alte Sys-tem ersetzen. Die Investitionsfinanzierung soll„monistisch“ durch die Krankenkassen erfol-gen. Für die Krankenhausplanung soll es ab1. Januar 2003 nur noch Rahmenvorgaben desLandes geben.

Diese Maßnahmen für den Krankenhausbereichgefährden die bedarfsgerechte stationäre Ver-sorgung und verkennen die arbeitsmarkt- undwirtschaftspolitische Bedeutung dieses Sektors.Das rot-grüne Konzept für die Einführung dermonistischen Krankenhausfinanzierung stellteine leistungsfähige und wirtschaftliche Kran-kenhausversorgung bei stabilem Beitragssatz inFrage. Dabei haben frühere Erfahrungen mitder Monistik sowie gegenwärtige Erfahrungenmit der Planung im Kur- und Rehabilitationsbe-reich gezeigt, dass über die Sozialversiche-rungsträger keine ausreichenden Investitionen

getätigt werden konnten. Die Krankenhäuserhatten einen erheblichen Substanzverlust zu be-klagen, und innovative Neuerungen bliebenunfinanziert. Dies hatte zur Folge, dass der An-schluss an den Stand der Medizin und der Me-dizintechnik fast verloren ging. Erst die Länderhaben durch den gezielten Einsatz von Förder-programmen diese negative Entwicklung ab-wenden können.

Der Koalitionsentwurf sieht keine ausreichendeGegenfinanzierung vor. Eine zusätzliche Belas-tung der gesetzlichen Krankenversicherung mitden Investitionskosten der Krankenhäuser führtin der Konsequenz zu einer massiven Unter-finanzierung der Krankenhäuser und damitzwangsläufig zu Arbeitsplatzverlusten.

Die vorgesehene Abschaffung des Kontrahie-rungszwangs der Krankenkassen mit Kranken-häusern und die Regelung über einvernehm-liche Rahmenvorgaben der Länder und Lan-deskrankenkassenverbände führen zu einerAushöhlung der Länderzuständigkeit in derKrankenhausplanung. Zusammen mit derden Krankenkassen zugestandenen Kompetenz,Krankenhausabteilungen und in der Konse-quenz auch ganze Krankenhäuser durch Kün-digung aus der Versorgung zu nehmen, stellendiese Maßnahmen den Sicherstellungsauftragder Länder in Frage. Die Verantwortung derLänder für die stationäre Versorgung muss er-halten bleiben. Eine verantwortungsvolle Kran-kenhauspolitik der Länder hat sich an den Be-dürfnissen der Menschen zu orientieren undkann nicht an die Krankenkassen abgetretenwerden.

Vermehrung der Bürokratie, pauschale Kür-zungen der Investitionsmittel, verschärfter Wett-bewerb ohne Rücksicht auf gewachsene Struk-turen und Aushöhlung der Planungsverant-wortung der Länder lösen die anstehendenProbleme nicht. Für kleinere Krankenhäuser inder Fläche sind erhebliche Strukturnachteile zuerwarten, die über das Instrument Restruktu-rierungsverträge kaum ausgeglichen werdenkönnen. Monistik bei der Finanzierung vonInvestitionen und eine neue dualistische Kran-kenhausplanung stellen das bisherige Systemauf den Kopf.

• Bürokratisierung der hausärztlichen Versorgung

Der Gesetzentwurf führt dazu, dass die Kran-kenkassen in ihren Satzungen vorsehen können,dass Versicherte, die sich verpflichten, stets zu-nächst ihren Hausarzt aufzusuchen, einen Bo-nus bekommen. Dessen Höhe soll sich nach dendadurch erzielten Einsparungen richten.

Mit diesem Hausarztmodell wird Bürokratie inReinkultur geschaffen. Möglicherweise kommtes sogar zu zusätzlichen finanziellen Belastun-gen, weil ein weiterer Arzt in der Versorgungs-

Page 158: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 158 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

kette abrechnet. Wenn jeder zweite Patient voneinem Beitragsbonus für ein HausarztmodellGebrauch machen würde und dafür sein Bei-tragssatz nur zehn Prozent geringer wäre, dannwürde das zu Kosten in Milliardenhöhe führen.Damit wären Beitragssteigerungen program-miert.

Die Krankenkassen müssen zudem ihr Ver-waltungssystem umstellen und Kontrollen ein-führen, um zu prüfen, wer sich an das Haus-arztmodell hält und damit den Bonus bekommt.So wird ein monströser Überwachungsapparatinstalliert, mit dem Ärzte und Patienten gegän-gelt und entmündigt werden.

• Keine Machtverschiebung zu Gunsten derKassen

Neben der ambulanten und stationären Versor-gung soll ein zusätzlicher Bereich der inte-grierten Versorgung geschaffen werden. DieKrankenhäuser sollen als Institutionen für dieambulante Behandlung bestimmter schwererKrankheiten geöffnet werden.

Die angestrebte „integrierte Versorgung“ führtzu einer Machtverschiebung zu Gunsten derKassen. Die Versorgungsstrukturen sollen vonden Krankenkassen gestaltet und beherrschtwerden. Damit tritt im Wettbewerb unter denKassen um den Bestand an Versicherten dasWohl des einzelnen Patienten in den Hinter-grund. Risikoselektion statt das Bemühen umeine einheitliche Qualität der flächendeckendenVersorgung wird zur Triebfeder der einzelnenKassen.

II. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion kann dem Ge-setzentwurf aus den genannten Gesichtspunkten– trotz einiger diskussionswürdiger Ansätze – nichtzustimmen. Ein grundsätzlicher Neuanfang miteiner geänderten Grundkonzeption ist notwendig.

Die Bundesregierung wird daher aufgefordert denGesetzentwurf zurückzuziehen. Nur so kann Scha-den von unserem Gesundheitswesen abgewendetwerden. Die Gesundheitsreform 2000 ist in der vor-liegenden Form weder für die Aufrechterhaltungder Beitragssatzstabilität noch für die Verbesserungder Qualität der medizinischen Versorgung geeignetoder erforderlich.

Weder die vorgesehene Budgetierung, die Positiv-liste, die integrierte Versorgung, die „Stärkung derHausärzte“ noch die monistische Krankenhausfi-nanzierung würden für die Jahre 2000/2001 die ge-setzliche Krankenversicherung finanziell entlasten.Für alle Beteiligten des Gesundheitswesens, auchfür die Patienten, ist die Situation daher ohne dieseReform ab Januar 2000 besser, als mit dieser Re-form. Es ist daher Zeit, mit der gebotenen Sorgfaltund ohne ideologische Engstirnigkeit einen neuenAnlauf zu unternehmen.

III. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion fordert die Bun-desregierung daher auf, in Anlehnung an das von

ihr in der letzten Legislaturperiode eingeführtenPartnerschaftsmodell umgehend das Gespräch mitallen Beteiligten unter Einbeziehung der maßgeb-lichen Fraktionen des Deutschen Bundestages undden Ländern mit dem Ziel aufzunehmen, bis EndeJuni 2000 Eckpunkte einer wirklich zielführendenGesundheitsreform vorzulegen, mit der die gesetz-liche Krankenversicherung fit für die Zukunft ge-macht werden kann. In der 2. Jahreshälfte 2000kann die parlamentarische Beratung erfolgen, sodass das Gesetz zum 1. Januar 2001 in Kraft tretenkann.

IV. Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion unterstreichtden hohen Stellenwert der Herstellung der sozialenEinheit zwischen den alten und neuen Ländern.

Seit der Wiedervereinigung ist es ein vorrangigesAnliegen der Gesundheitspolitik gewesen, die Le-bensverhältnisse in den neuen und den altenLändern einander anzugleichen. Ziel des An-gleichungsprozesses war es, in den neuen Ländernein Gesundheitssystem aufzubauen, mit dem diegesundheitliche Versorgung für alle Menschen dau-erhaft auf hohem Niveau gewährleistet ist. Die An-gleichung der Lebensverhältnisse im Gesundheits-wesen ist 8 Jahre nach der Wiedervereinigungschon sehr weit gediehen – weiter als in vielen an-deren Lebensbereichen.

Als weiterer wichtiger Schritt ist daher die stufen-weise Einführung eines vollständigen rechtskreis-übergreifenden Risikostrukturausgleichs anzu-streben. Abzulehnen ist die nicht notwendige Ver-knüpfung dieses wichtigen Anliegens mit der Ge-sundheitsreform 2000, da die sich in diesem Zu-sammenhang stellenden Fragen viel zu komplexund in diesem Gesetzgebungsverfahren nicht mehrzu beantworten sind.

Die CDU/CSU-Bundestagsfraktion fordert die Bun-desregierung daher auf, umgehend in Gesprächemit allen Beteiligten zu treten, um Konsequenzenund Folgen eines bundesweiten Risikostrukturaus-gleichs ab dem Jahr 2001 zu erörtern und anschlie-ßend den gesetzgebenden Körperschaften einen Ge-setzentwurf vorzulegen.

Die Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU undF.D.P. wie auch der PDS kritisierten heftig das Bera-tungsverfahren, das sich aus ihrer Sicht als sehr hek-tisch darstellte. Die Beratung des Gesetzentwurfs habeim September 1999 begonnen, am 9., 10., 21. und22. September 1999 hätten öffentliche Anhörungen vonSachverständigen stattgefunden. Für Mitte Oktober1999 seien von der Koalition umfangreiche Änderungs-anträge angekündigt worden, dann habe sich dieserTermin auf den 27. Oktober 1999 verschoben, als dieÄnderungsanträge der Koalitionsfraktionen offiziell imAusschuss für Gesundheit eingebracht wurden. Durchdie Änderungsanträge sei der Gesetzentwurf in ent-scheidenden Punkten wesentlich geändert worden, wes-halb die Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSU undF.D.P. eine spezielle Anhörung zu diesen Anträgen be-antragten. Die Mitglieder der Fraktionen der CDU/CSUund F.D.P. beantragten deshalb, wegen der knappen

Page 159: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 159 – Drucksache 14/1977

Zeit die Anhörung auf die folgende Woche zu verschie-ben, was der Ausschuss mehrheitlich ablehnte. Die Ko-alition habe aber mit ihrer Mehrheit ohne Teilnahmeder Mitglieder der Fraktion der CDU/CSU beschlossen,dass diese öffentliche Anhörung von Sachverständigenam Dienstag, dem 2. November 1999, also keine Wochenach der offiziellen Einbringung im Ausschuss, statt-fand. Der Abschluss der Beratungen wurde auf den3. November 1999 terminiert, so dass überhaupt keineZeit blieb, die Anhörung, die am Tage zuvor stattgefun-den hat, auch nur oberflächlich auszuwerten. Sie stelltenfest, dass dadurch ein ordentliches Beratungsverfahrennicht gegeben war.

Die Mitglieder der Fraktion der F.D.P. kritisierten dietotale Budgetierung des Gesundheitswesens. Die Erfah-rungen mit Budgetierungen in allen Ländern zeigteneindeutig, dass die unabwendbare Folge Rationierungenund Einschränkungen seien, die allesamt zu Lasten derPatienten gingen. Es könne also keine Rede davon sein,dass die Interessen der Patienten im Mittelpunkt derReform ständen, auch wenn die Verbraucher- und Pati-entenberatung von den Krankenkassen subventioniertwerden solle, könne das nicht darüber hinweg täuschen,dass deren Interessen hintenan ständen. Das Ergebnisder Budgetierung seien Wartelisten und mittel- undlangfristig werde man dann auch – wie beispielsweise inEngland schon Realität – über Altersgrenzen bei denmedizinischen Leistungen diskutieren.

Heftig kritisierten sie das Globalbudget. Jede gesetzlicheKrankenkasse bekomme ein Globalbudget, was bedeute,dass man mit mindestens 500 Globalbudgets rechnenmüsse. Ferner habe man die sektorale Budgetierung imärztlichen Bereich, im zahnärztlichen Bereich, im Arz-neimittelbereich, im Heilmittelbereich, neuerdings imKrankenhausbereich und nun auch im Rehabilitations-bereich. Vollkommen unklar bleibe, welche Wechsel-wirkungen sich zwischen diesen einzelnen Budgetsentfalten würden. Niemand habe deutlich und klar er-klären können wie das Globalbudget auf die einzelnenBudgets verteilt werden solle.

Durch den Gesetzentwurf werde eine Zweiklassenmedi-zin betrieben, denn nur der ökonomisch Starke könnesich Leistungen auch privat kaufen, er könne sich Mas-sage oder Krankengymnastik kaufen. Er könne sichArzneimittel kaufen, wenn sie wegen der Positivlistenicht mehr verschrieben werden dürften. Dies sei pureZweiklassenmedizin, der sozial Schwache werde nichtmehr geschützt, wie das bei der alten Koalition der Fallgewesen sei. Es gebe Budgets, bestimmte Therapien undArzneimittel dürften nicht mehr verschrieben werden.

Besonders gegen die vorgesehene Positivliste richtetesich die Kritik der Mitglieder der Fraktion der F.D.P.Jede Positivliste schränke die Therapiefreiheit des Arz-tes ein. Die Möglichkeit, dass der Arzt mit dem Patien-ten die Therapie absprechen könne, werde so verbaut.Es werde aber nicht nur die Therapiefreiheit einge-schränkt, sondern auch die Zukunft und Existenz geradeder mittelständischen Pharmaindustrie in Deutschlandgefährdet. Es sei auch völlig unsinnig nach dem nor-malen Zulassungsverfahren für Arzneimittel ein weite-res bürokratisches Genehmigungsverfahren durch ein

Gremium nachzuschalten, dessen Legitimation für dieVornahme solcher einschränkender Eingriffe in dasMarktgeschehen im übrigen fraglich sei.

Die integrierte Versorgung bedeute, dass die Kassen miteinzelnen Leistungserbringern und Gruppen von Leis-tungserbringern Verträge abschließen könnten. Damitsei aber die flächendeckende Versorgung in der Bundes-republik Deutschland gefährdet. Die integrierten Ver-sorgungsformen würden zuerst aus dem Budget ent-lohnt, bevor die anderen Versorgungsformen finanziertwürden. Auf diese Weise würden viele Ärzte und auchPatienten benachteiligt. Dazu komme noch, dass dieBudgets die floatenden Punktwerte vorantrieben, wasdie Freiberuflichkeit des Arztes weiter einzuschränkendrohe.

Im übrigen wird die europäische Ebene völlig ausge-blendet. Der Gesundheitsmarkt, der fast der größteMarkt ist, solle nicht integriert werden, sondern er sollevom europäischen Markt separiert werden. Es sei vordem Hintergrund der Urteile des Europäischen Ge-richtshof völlig verfehlt, die europäische Perspektiveauszublenden. Die Versicherten, die im Ausland Urlaubmachten oder dort arbeiteten, müssten Perspektiven inder gesetzlichen Versicherung haben. Den Krankenkas-sen müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, inner-halb des gesetzlichen Systems Leistungen im Auslandzu finanzieren. Dies sei aber im Rahmen des Sachleis-tungssystems nicht möglich. Allein schon in diesemKontext biete sich die Einführung des Kostenerstat-tungsverfahrens an.

Die Mitglieder der Fraktion der PDS sprachen sich füreine Beibehaltung des bewährten Sachleistungsprinzipsder solidarischen Absicherung des Krankheitsrisikos,der gemeinsamen paritätischen Finanzierung durch Ar-beitnehmer und Arbeitgeber und eines für alle gültigenund medizinisch vollwertigen Leistungskatalog aus.Richtig sei auch, dass der Gesetzentwurf Maßnahmenfür eine rationeller Arzneimittelversorgung vorsehe wieauch, dass er geeignet sei, Gesundheitsförderung; Prä-vention und Selbsthilfe einen höheren Stellenwert zuverleihen.

Die Einführung der Monistik kritisierten sie als einenfolgenschweren Irrweg. Es sei richtig, dass die Kran-kenhauskapazitäten im Einvernehmen zwischen Län-dern und Kassen entstehen sollten. Es sei aber nichteinzusehen, warum der ohnehin schon stark belasteteBeitragszahler nun auch noch die Krankenhauskapazi-täten bezahlen solle. Es gebe keinen Grund, die Länderaus der richtigerweise bei ihnen angesiedelten Verant-wortung zu entlassen. Fatal sei, dass man unmittelbaran die vorgesehenen Strukturveränderungen die Erwar-tung knüpfe, sofort mit geringstmöglichen Zuwächsenauszukommen, wie es sich beispielsweise bei dem vor-gesehenen Übergang zur Monistik zeige.

Sie unterstrichen die immer noch großen Unterschiedein der medizinischen Versorgung zwischen den neuenund den alten Bundesländern. Vor allem durch die vor-gesehen rigide Budgetierung werde es zu weiteren be-deutenden Engpässen kommen. Notwendig sei es hin-gegen, noch für 1999 Möglichkeiten zu eröffnen, denmedizinisch unabweisbaren Versorgungsbedarf zusätz-

Page 160: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 160 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

lich zu vergüten. Man müsse sich den besonderen Fi-nanzierungsproblemen des Gesundheitswesens in Ost-deutschland mit größerer Konsequenz stellen. Der Fi-nanzausgleich zwischen West und Ost müsse deutlichverbessert werden, um endlich die nicht mehr zu ver-mittelnde Ungleichbehandlung der Gesundheitsein-richtungen in Ostdeutschland zu beenden. Insofern be-grüßten sie die von der Koalition eingebrachtenÄnderungsanträge zur Einführung eines gesamtdeut-schen Risikostrukutrausgleichs und zur Entschuldungder Krankenkassen in den neuen Bundesländern.

B. Besonderer TeilSoweit die Bestimmungen des Gesetzentwurfs unverän-dert übernommen wurden, wird auf deren Begründungverwiesen. Zu den vom Ausschuss angenommenen Än-derungen ist folgendes zu bemerken:

Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 11 SGB V-E)– Abgrenzung Vorsorgemaßnahmen/Rehabilitation

Zu Buchstabe a

Die Regelung entspricht dem bisherigen Text im Ent-wurf.

Zu Buchstabe b

Diese Regelung stellt klar, dass medizinische und er-gänzende Leistungen zur Rehabilitation eigenständigeLeistungen sind. Sie sind also nicht etwa ein Unterfallder in § 11 Abs. 1 genannten Leistungsarten wie z. B.Krankenbehandlung. Auf diese Weise wird die im Ge-setzentwurf bereits enthaltene Neuabgrenzung von me-dizinischen Vorsorgeleistungen und Leistungen der me-dizinischen Rehabilitation präzisiert. Durch dieÄnderung in Buchstabe a wird bewirkt, dass die bisherin § 40 Abs. 1 geregelte ambulante Rehabilitationskurkünftig zu den medizinisch hochwertigen ambulantenVorsorgeleistungen zählt, weil sie die Verhütung derVerschlimmerung von Krankheiten zum Ziel hat. DieKrankenkassen können diese Leistungen ebenso wie so-genannte Kompaktkuren weiterhin für ihre Versichertenerbringen, allerdings als medizinische Vorsorgeleistun-gen. Dies wird auch durch die Neuregelungen des § 40Abs. 1 in Verbindung mit § 125a SGB V-E untermau-ert, die davon ausgehen, dass Leistungen der ambulan-ten Rehabilitation künftig demselben ganzheitlichenAnsatz entsprechen wie stationäre Rehabilitationsleis-tungen.

Nähere Einzelheiten der Abgrenzung von Vorsorge-und Rehabilitationsleistungen werden in den Rahmen-empfehlungen nach § 111a SGB V geregelt, die dieSpitzenverbände der Krankenkassen mit 26 bundeswei-ten Organisationen von Leistungserbringern abgeschlos-sen haben.

Zu Artikel 1 Nr. 8 (§ 20)– Gesundheitsförderung, Prävention, Selbsthilfe

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu b

Zu Buchstabe bAufgrund der begrifflichen Unschärfe zwischen allge-meiner Gesundheitsförderung und Primärpräventionentfällt diese Differenzierung. Angesichts ihrer gesund-heitspolitischen Bedeutung wird Primärprävention alsSoll-Leistung eine Aufgabe der Krankenkassen mitstark verpflichtendem Charakter. Die Angebote derKrankenkassen zur Primärprävention sollen daraufhinwirken, dass der allgemeine Gesundheitszustand derVersicherten und insbesondere die wissenschaftlich be-legte geringe Inanspruchnahme entsprechender Leis-tungen durch sozial benachteiligte Bevölkerungsgrup-pen verbessert wird. Damit sollen die Krankenkassen imRahmen ihrer Zuständigkeit einen Beitrag zu mehrChancengleichheit bei der Gesundheit leisten. Die Spit-zenverbände der Krankenkassen haben sich gemeinsamund einheitlich unter Beteiligung unabhängigen Sach-verstandes und des Öffentlichen Gesundheitsdienstesauf prioritäre Handlungsfelder und Kriterien für Leis-tungen zur Primärprävention zu verständigen, sowie aufVerfahren zur Prüfung der Wirksamkeit und Wirt-schaftlichkeit, der Qualitätssicherung und der Doku-mentation. Damit werden Flexibilität und Innovationverbessert. Gleichzeitig werden die notwendigen undhinreichenden Bedingungen geschaffen, um wettbe-werbsbedingten Fehlentwicklungen vorzubeugen. DieKrankenkassen haben die Einhaltung der Vorausset-zungen der Leistungsgewährung nach Satz 3 zu doku-mentieren und zu veröffentlichen. Mit dieser Regelungsoll neben der Transparenz auch die rasche Verbreitungerfolgreicher Ansätze zur Primärprävention erreichtwerden.

Zu Buchstabe cEs handelt sich um eine redaktionelle Änderung in derFolge der Änderung zu b

Zu Buchstabe dDa die Krankenkassen im Hinblick auf das Globalbud-get ohnehin in der Verantwortung für den wirtschaft-lichen Umgang mit den Finanzmitteln stehen, wird diefinanzielle Obergrenze für Ausgaben zur Primärpräven-tion durch einen Richtwert ersetzt. Ausgehend voneinem Ausgangsbetrag von fünf Deutschen Mark jeVersicherten im Jahr 2000 wird das Ausgabenvolumender Krankenkassen in den Folgejahren durch Anbin-dung an die prozentuale Steigerung der Bezugsgröße-West nach § 18 Abs. 1 SGB IV dynamisiert.

Zu Buchstabe eDoppelbuchstabe aaIn Satz 3 wird auch Selbsthilfegruppen und -organisa-tionen die pauschale Förderung durch die Krankenkas-sen ermöglicht. Damit wird klargestellt, dass die bisherschon praktizierte pauschale Förderung von Selbsthilfe-gruppen und -organisationen durch die Krankenkassenauch weiterhin möglich ist.

Doppelbuchstabe bb

Um zu gewährleisten, dass die Krankenkassen – wie be-absichtigt – einen angemessenen Anteil ihrer Ausgaben

Page 161: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 161 – Drucksache 14/1977

für die Förderung der Selbsthilfe verwenden, wird inAbs. 4 Satz 5 für das Jahr 2000 ein Richtwert von einerDeutschen Mark je Versicherten für die Selbsthilfeför-derung vorgesehen. Ausgehend von einem Ausgangs-betrag von einer Deutschen Mark je Versicherten imJahr 2000 wird das Ausgabenvolumen der Krankenkas-sen in den Folgejahren durch Anbindung an die pro-zentuale Steigerung der Bezugsgröße-West nach § 18Abs. 1 SGB IV dynamisiert.

Zu Buchstabe f

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.Schutzimpfungen gehören nicht in den Bereich der pri-mären Prävention, wie sie der § 20 SGB V vorsieht,sondern sind medizinische Leistungen zur Krankheits-verhütung. Daher werden diese Leistungen dem § 23zugeordnet.

Zu Artikel 1 Nr. 11 (§ 23 SGB V-E) – Vorsorgeleistungen

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Streichung des § 111a Satz 2 Nr. 4nach Auslaufen der Übergangsregelung bis zum 31. De-zember 2000 (vgl. Art. 1 Nr. 62).

Zu Buchstabe b

Die inzwischen vorliegenden Finanzergebnisse derGKV für das 1. Halbjahr 1999 weisen für den Bereichder zu budgetierenden stationären Maßnahmen einenZuwachs von 8 v. H. je Mitglied aus. Sollten die Zu-wächse auch im 2. Halbjahr anhalten, so müssten auf-grund der Budgetregelungen die Ausgaben von 1999 auf2000 deutlich zurückgehen. Diese Einschränkung derkünftig für stationäre Vorsorge- und Rehamaßnahmenzur Verfügung stehenden Mittel wäre mit dem von derKoalition vertretenen Grundsatz des besonderen Stel-lenwerts der Rehabilitation nicht vereinbar. Deshalbwird durch die Änderung auf das Ausgabenvolumen1999 als Basis für das Budget für stationäre Vorsorge-und Rehaleistungen abgestellt. Dadurch, dass § 142Abs. 3 entsprechend gilt, kann auch die dort in Satz 3enthaltene Flexibilisierungsmöglichkeit Anwendungfinden, die einen höheren Ausgabenanstieg zulässt,wenn entsprechende Einsparungen in anderen Leis-tungsbereichen abgesichert sind.

Zu Buchstabe c

Aufgrund ihres medizinischen Charakters sollen dieSchutzimpfungen durch inhaltlich unveränderte Über-nahme des bisherigen § 20 Abs. 5 in den neuen Ab-satz 9 aus dem Bereich der primären Prävention heraus-gelöst und der medizinischen Vorsorge zugeordnetwerden.

Zu Artikel 1 Nr. 12 (§ 24 SGB V-E) – Flexibilisierung der Regeldauer medizinischer Vor-sorgeleistungen für MütterRedaktionelle Klarstellung dahingehend, dass die Flexi-bilisierung der Regeldauer und des Wiederholungsinter-valls auch bei medizinischen Vorsorgeleistungen für

Mütter gilt und Zuzahlungen nur dann erhoben werden,wenn die Krankenkasse die Maßnahmen voll zahlt.

Zu Artikel 1 Nr. 12a – neu – (§ 24b Abs. 4 SGB V)– Schwangerschaftsabbruch mittels Mifegyne

Klarstellung zur Übernahme der Kosten für das Arz-neimittel Mifegyne (vormals RU 486).

§ 24b Abs. 2 SGB V sieht keine besonderen Methodeneines Schwangerschaftsabbruchs vor; damit bestehtan sich eine gesicherte Grundlage für die Übernahmevon Kosten gerechtfertigter Schwangerschaftsabbrüchedurch die Krankenkassen. Auch bei Beratungsabbrü-chen unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1Strafgesetzbuch besteht der Wille des Gesetzgebers, dassdie dazu erforderlichen Leistungen, unabhängig von derAbbruchmethode, von den Ländern zu finanzieren sind(Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschafts-abbrüchen). Nach sachlogischer und in Orientierungan der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts vorzunehmender Rechtsauslegung ist voneiner Gleichwertigkeit des medikamentösen mit demoperativen Abbruch auszugehen. Zur Rechtklarheit undzur Beseitigung von Unsicherheiten wird mit dem Än-derungsantrag allerdings nunmehr unmissverständlichklargestellt, dass auch medikamentöse Schwanger-schaftsabbrüche erfasst sind.

Änderungsantrag

der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-NEN zum Entwurf eines Gesetzes zur Reformder gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr2000 – Drucksache 14/1245 –

Zu Artikel 1 Nr. 17a (§ 33a SGB V-E)– Liste verordnungsfähiger Arzneimittel

Die Regelung, welche Arzneimittel verordnungsfähigsind, soll vor der Vorschrift über Ausschlüsse (§ 34)stehen. Die einzelnen Regelungen werden in einer Vor-schrift zusammengefasst und in das Kapitel „Leistungender Krankenversicherung“ gestellt. Die Überschrift wirdan die Überschrift des § 34 angepasst.

Die weiteren Änderungen dienen vorrangig der redak-tionellen Anpassung und der Klarstellung.

In Absatz 1 Satz 1 wird definiert, was unter dem BegriffArzneimittel in diesem Zusammenhang zu verstehen ist.

Absatz 1 Satz 3 verpflichtet das Bundesministerium fürGesundheit zur Bekanntgabe einer Fertigarzneimittel-liste, die auf Grundlage der Liste verordnungsfähigerArzneimittel erstellt wird. Dies ermöglicht es dem Bun-desministerium für Gesundheit, die Fertigarzneimittel-liste auch in einem datenbankgestützten Informations-system zu veröffentlichen, um die Fertigarzneimittellisteso für die Ärzteschaft praktikabel zur Verfügung stellenzu können. Nur eine laufend aktualisierte Datenbankkann dem Ziel einer Fertigarzneimittelliste in diesemZusammenhang gerecht werden.

In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird konkretisiert, dass einmedizinischer Sachverständiger aus der ärztlichen Pra-

Page 162: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 162 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

xis ein Hausarzt im Sinne von § 73 Abs. 1a Satz 1SGB V sein muss.

Absatz 7 Satz 4 stellt klar, dass Arzneimittel, die nach§ 34 Abs. 1 SGB V für Versicherte, die das 18. Lebens-jahr noch nicht vollendet haben, in den genannten An-wendungsgebieten verordnungsfähig sind, nach denQualitätskriterien dieses Absatzes bewertet und ggf.ausgeschlossen werden können.

Die Aufnahme der Vereinigungen von Patienten undBetroffenen in Absatz 9 Satz 2 dient dem Patienten-schutz und bindet die Betroffenen bereits früh in dieAusgestaltung der Liste mit ein.

Die Fristverkürzung in Absatz 10 Satz 3 ist für die Um-setzung der Vorschlagsliste in Regelungen der Rechts-verordnung erforderlich.

Zu Artikel 1 Nr. 18 (§ 34 Abs. 1 SGB V-E) – Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel

Redaktionelle Änderung

§ 34 Abs. 1 bleibt erhalten und betrifft eine Regelungüber Arzneimittel, so dass die Überschrift nicht geän-dert werden muss.

Zu Artikel 1 Nr. 19 (§ 34a SGB V-E) – Liste verordnungsfähiger Arzneimittel

Redaktionelle Änderung durch Aufnahme der Regelungin § 33a.

Zu Artikel 1 Nr. 20 (§ 37a) – Soziotherapie

In Absatz 1 wird klargestellt, dass Soziotherapie erstnach Genehmigung durch die Krankenkasse erbrachtwerden darf. Weiter wird verdeutlicht, dass Soziothera-pie auf Grundlage eines ärztlichen Behandlungsplanesverordnet werden muss.

In Absatz 2 wird an den Bundesausschuss der Auftraggegeben, in den Richtlinien über Soziotherapie auch dieZiele zu bestimmen. Damit erfolgt eine Klarstellung desGewollten.

Zu Artikel 1 Nr. 21 (§ 40 SGB V-E)– Rehabilitationsleistungen

Folgeänderung zur Streichung des § 111a Satz 2 Nr. 4nach Auslaufen der Übergangsregelung zum 31. De-zember 2000 (vgl. Artikel 1 Nr. 62).

Zu Artikel 1 Nr. 22 (§ 41 SGB V-E)– Flexibilisierung der Regeldauer der Rehaleistungenfür Mütter

I.

Redaktionelle Klarstellung dahingehend, dass die Flexi-bilisierung der Regeldauer und des Wiederholungsinter-valls auch bei Rehaleistungen für Mütter gilt und Zu-zahlungen nur dann erhoben werden, wenn dieKrankenkasse die Maßnahmen voll zahlt.

Zu Artikel 1 Nr. 23 (§ 43 SGB V-E) – Prüfung von Patientenschulungsmaßnahmen

Die Änderung stellt klar, dass es auf die Wirksamkeitund Effizienz der Schulungsprogramme ankommt, unddass die Krankenkasse und nicht eine andere Stelle dieMaßnahme prüft.

Zu Artikel 1 Nr. 24a (§ 61 SGB V) – Zuzahlungsbefreiung

Einbeziehung der neu eingeführten Zuzahlung bei am-bulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach § 40 Abs. 5i. V. m. Absatz 1 (vgl. Artikel 1 Nr. 21 des Entwurfs) indie Härtefallklausel für vollständige Befreiung von Zu-zahlungen.

Zu Artikel 1 Nr. 26 (§ 64 Abs. 3 SGB V-E) – zusätzliches Bereinigungskriterium

Eine Bereinigung nur nach der Zahl der teilnehmendenVersicherten geht an der sachlichen Notwendigkeit vor-bei. Es ist auch der jeweils erwartete Versorgungsbedarfzu berücksichtigen. Damit wird einer etwaigen Risiko-selektion vorgebeugt.

Zu Artikel 1 Nr. 27 (§ 65a) – Versichertenbonus in der hausärztlichen Versorgung

Die Ergänzung, dass die Verpflichtung des Versicher-ten, fachärztliche Leistungen außerhalb der hausärzt-lichen Versorgung nur auf Oberweisung des von ihmgewählten Hausarztes in Anspruch zu nehmen, schrift-lich erfolgen muss, ist nach Abstimmung mit demBundesbeauftragten für den Datenschutz aus daten-schutzrechtlichen Gründen und solchen des Nachweises(Umsetzung von Artikel 7 der EG-Datenschutzricht-linie: „Einwilligung muss ohne jeden Zweifel gegebenwerden.“) erforderlich.

Gleiches gilt für das Einverständnis des Versichertenzur Datenerfassung durch die Krankenkasse.

Zu Artikel 1 Nr. 27 (§ 65b) – Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- undPatientenberatung

Um eine angemessene Förderung von Einrichtungen zurVerbraucher- und Patientenberatung im Rahmen vonModellvorhaben sicherzustellen, werden die hierfür auf-zuwendenden Fördermittel in Absatz 2 gesetzlich fest-geschrieben. Die Verantwortung für die Förderung wirdauf die Spitzenverbände der Krankenkassen verlagert,um eine effiziente Koordinierung der Modellvorhabenund der Vergabe der Fördermittel zu gewährleisten. DieFördermittel sind von den Krankenkassen im Umlage-verfahren aufzubringen.

Zusätzlich zu der gesetzlich vorgegebenen Förderungauf Bundesebene soll ergänzend die Möglichkeit einerFörderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Pa-tientenberatung im Rahmen von Modellvorhaben aufder Ebene der Landesverbände geschaffen werden. Da-mit kann insbesondere auch regionalen BesonderheitenRechnung getragen werden.

Page 163: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 163 – Drucksache 14/1977

Zu Artikel 1 Nr. 29 (§ 69 SGB V) – Anwendungsbereich § 69

Die Ergänzungen stellen sicher, dass § 69 auch auf diein §§ 63 und 64 SGB V geregelten Rechtsbeziehungender Krankenkassen und ihrer Verbände mit Leistungs-erbringern Anwendung findet. Dies gilt auch, soweitnach § 63 Abs. 3 Satz 1 SGB V von den Vorschriftendes Vierten Kapitels des SGB V und des Krankenhaus-finanzierungsgesetzes abgewichen werden kann.

Zu Artikel 1 Nr. 32 (§ 73 Abs. 1a) – Hausärztliche Versorgung

Die Neufassung der Gliederungsvorschrift dient im we-sentlichen der besseren Lesbarkeit. In den Sätzen 1und 2 werden alle an der vertragsärztlichen Versorgungteilnehmenden Ärzte entweder der hausärztlichen oderder fachärztlichen Versorgung zugeordnet; die Rege-lungen entsprechen inhaltlich dem Gesetzentwurf. DieErgänzung um „Kinderärzte ohne Schwerpunktbezeich-nung“ in Satz 3 beseitigt ein Redaktionsversehen undstellt den alten Rechtszustand wieder her. Die Strei-chung des Wortes „zeitlich“ in Satz 3 stellt eine sprach-liche Klarstellung dar. Die Ergänzung in Satz 5 gibtauch den fachärztlich tätigen Internisten ohne Schwer-punktbezeichnung die Möglichkeit, bis zum 31. Dezem-ber 2000 unabhängig von Zulassungsbeschränkungen indie hausärztliche Versorgung zu wechseln. Ihnen wirddamit dasselbe Recht zugestanden wie den hausärztlichtätigen Internisten, die nach der Entwurfsfassung in diefachärztliche Versorgung wechseln können. Die Gleich-behandlung ist gerechtfertigt, weil auch nach bisheri-gem Recht Internisten ohne Schwerpunktbezeichnungzwischen haus- und fachärztlicher Versorgung wechselnkönnen. Die Verlängerung der Wahlfrist in Satz 5 vom30. Juni 2000 auf den 31. Dezember 2000 ist gerecht-fertigt, weil erst zu diesem Zeitpunkt ausreichendeKlarheit über die wesentlichen entscheidungserheb-lichen Tatsachen (einheitlicher Bewertungsmaßstab,Honorarverteilungsmaßstab) für die Wahl zur Teilnah-me an der haus- oder fachärztlichen Versorgung vorlie-gen. Satz 6 entspricht dem bisherigen Recht.

Zu Artikel 1 Nr. 32 (§ 73 SGB V-E) – Hausärztliche Versorgung/Datenübermittlung

Zu Buchstabe a

Die Ergänzung, dass die Einwilligung des Versichertenzur Datenerhebung des Hausarztes bei anderen Lei-stungserbringern schriftlich erfolgen muss und jederzeitwiderrufen werden kann, ist nach Abstimmung mit demBundesbeauftragten für den Datenschutz aus daten-schutzrechtlichen Gründen erforderlich. Die in Satz 1geregelte Erhebung von Daten durch den Hausarzt be-zieht sich zwar nur auf den konkreten, aktuellen Be-handlungsfall; dennoch kann sie einen intensiven Ein-griff in das Vertrauensverhältnis des Versicherten zueinem anderen Leistungserbringer bedeuten. Daher sollhier auf die Widerrufbarkeit der Einwilligung besondershingewiesen werden.

Gleiches gilt für die Datenerhebung von anderen Ärztenund nicht-ärztlichen Leistungserbringern sowie für dieKorrespondenznorm, wonach Ärzte und nicht-ärztliche

Leistungserbringer ihre Behandlungsdaten zur Verfü-gung stellen.

Zu Buchstabe b

Siehe Begründung zu Buchstabe a). Ferner wird in Zu-sammenhang mit der Regelung in § 276 Abs. 2 klarge-stellt, dass sich die Befugnis der Hausärzte zur Daten-übermittlung an den Medizinischen Dienst auch auf dievorliegenden Befunde und Unterlagen anderer Leis-tungserbringer erstreckt.

Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe c (§ 73 Abs. 1c) – Hausärztliche Versorgung

Durch § 76 Abs. 3 Satz 3 SGB V werden Hausärzte ver-pflichtet, ihre Teilnahme an der hausärztlichen Versor-gung auf dem Praxisschild anzugeben (vgl. Begründungzu Nummer 35). Um eine einheitliche Vorgehensweisein Bezug auf Form und Inhalt dieser Angabe sicherzu-stellen, werden die Spitzenverbände der Krankenkassenund die Kassenärztliche Bundesvereinigung verpflich-tet, hierüber eine die Hausärzte verpflichtende Regelungzu treffen.

Zu Artikel 1 Nr. 32 (§ 73 Abs. 2)– Soziotherapie

I. Nach den bisherigen Regelungen im SGB V umfasstdie Tätigkeit des Psychotherapeuten in der vertragsärzt-lichen Versorgung der Versicherten allein die Behand-lung psychischer Störungen mit einem in den Psycho-therapie-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzteund Krankenkassen zugelassenen Behandlungsverfah-ren.Es wird klargestellt, dass durch die in Absatz 1 Satz 2unter Nummer 12 aufgenommene Verordnung von So-ziatherapie als vertragsärztliche Leistung das Leistungs-spektrum der Psychotherapeuten nicht erweitert werdensoll.

Zu Artikel 1 Nr. 44b (§ 87 Abs. 2d SGB V-E) – zahnärztlicher Bewertungsmaßstab

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurde deutlich,dass der für die gleichgewichtige Umbewertung desEinheitlichen Bewertungsmaßstabs vorgegebene Zeit-rahmen von 18 Monaten nicht ausreichend ist. Deshalbwird die Frist um ein halbes Jahr auf den 31. Dezember2001 verlängert.

Zu Artikel 1 Nr. 35 (§ 76 Abs. 3) – Hausärztliche Versorgung

Die Streichung der bisherigen Nummer 35 ist eine Fol-geänderung zur Änderung in Artikel 1 Nr. 32 (§ 73): InZusammenhang mit dem Einverständnis des Versicher-ten zur Übermittlung von Behandlungsdaten in § 73Abs. 1b ist die ursprüngliche Regelung obsolet.Um es dem Versicherten zu ermöglichen, einen Haus-arzt zu wählen, muss für ihn offensichtlich sein, welcheVertragsärzte an der hausärztlichen Versorgung teil-nehmen. Zweckmäßig ist es, die Teilnahme an derhausärztlichen Versorgung, die sich nach § 73 Abs. 1abestimmt, bereits auf dem Praxisschild anzugeben. Bei

Page 164: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 164 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

den Versicherten bestehende Unklarheiten über die ander hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt-gruppen werden hierdurch beseitigt.

Zu Artikel 1 Nr. 37 (§ 79 SGB V) – Verwaltungsrat bei den KVen und KBVenZu Buchstabe aMitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungensind auch die Vorsitzenden der Vorstände der Kassen-ärztlichen Vereinigungen (§ 80 Abs. 1 Satz 6 SGB V).Mit der Regelung wird klargestellt, dass auch unterEinbeziehung dieser Mitglieder die Höchstzahl von 60Mitgliedern nicht überschritten werden darf.

Zu Buchstabe bKlarstellung des GewolltenZu Artikel 1 Nr. 38a (neu) (§ 79c SGB V) – Beratender Fachausschuss für die hausärztliche Ver-sorgungen bei den KVen und der KBVDie Regelung schreibt zur Stärkung der hausärztlichenVersorgung vor, dass die Kassenärztlichen Vereinigun-gen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung einenberatenden Fachausschuss für die hausärztliche Versor-gung zu bilden haben, der aus Mitgliedern besteht, diean der hausärztlichen Versorgung teilnehmen. Zur stär-keren Einbindung der anderen Arztgruppen können zu-dem weitere beratende Fachausschüsse gebildet werden,deren Art und Zahl in der Satzung zu regeln sind. DieMitglieder der beratenden Fachausschüsse sind bei denKassenärztlichen Vereinigungen von dem Verwaltungs-rat aus dem Kreis der Mitglieder der KassenärztlichenVereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl zuwählen. Bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigungerfolgt die Wahl aus dem Kreis der Mitglieder allerKassenärztlichen Vereinigungen. Die Bestimmungenfür den beratenden Fachausschuss für Psychotherapie(§ 79b) bleiben erhalten. Die Rechte der Fachausschüsseentsprechen den Rechten des bereits bestehenden bera-tenden Fachausschusses für Psychotherapie.

Zu Artikel 1 Nr. 39 (§ 80 SGB V) – Wahl der Verwaltungsräte der KBVen/Vorschlags-recht der Hausärzte bei den VorstandwahlenZu Buchstabe aDie hauptamtlichen Vorsitzenden der KassenärztlichenVereinigungen werden kraft ihres Amtes Mitglieder derVerwaltungsräte der Kassenärztlichen Bundesvereini-gungen. Sie werden somit nicht von dem Verwaltungs-rat jeder Kassenärztlichen Vereinigung gewählt. DieRegelung führt nicht zu einer Erhöhung der gesetzlichin § 79 Abs. 2 Satz 4 vorgegebenen Obergrenze für dieMitgliederzahl der Verwaltungsräte der Kassenärzt-lichen Bundesvereinigungen (bis zu 60 Mitglieder). Siezielt auf eine umsetzungsorientierte Straffung der Ent-scheidungsprozesse in den Kassenärztlichen Bundesver-einigungen ab.

Zu Buchstabe b

Bei der Neufassung des Doppelbuchstaben aa handelt essich um eine redaktionelle Änderung.

Mit der Neufassung des Doppelbuchstaben bb stelltSatz 2 als Folgeregelung zur Einführung des hauptamt-lichen Vorstandes klar, dass die Mitglieder des Ver-waltungsrates einer Kassenärztlichen Vereinigung nichtgleichzeitig in den Vorstand dieser KassenärztlichenVereinigung gewählt werden können. Für die gesetz-lichen Krankenkassen regelt dies bereits § 33 Abs. 3Satz 2 i. V. m. § 43 Abs. 3 SGB IV. Satz 3 gibt vor, dassein Vorstandsmitglied auf Vorschlag der an der haus-ärztlichen Versorgung teilnehmenden Mitglieder desVerwaltungsrates gewählt werden muss. Hierdurch solldie Stellung der Hausärzte in der ärztlichen Selbstver-waltung gestärkt werden. Das Nähere zur Wahl, ein-schließlich der Vorstandsmitglieder nach Satz 4, habendie Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassen-ärztliche Bundesvereinigung in ihren Satzungen zu re-geln.

Zu Artikel 1 Nr. 41 (§ 83)– Gesamtverträge

Zu Buchstabe a

Folgeänderung aus Artikel 1 Nr. 41 Buchstabe b.

Zu Buchstabe b

Begründung zu Artikel 1 Nr. 41.

Zu Artikel 1 Nr. 42 (§ 84 SGB V-E) – Arznei- und Heilmittelbudget

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Folgeänderung zur Übernahme der Re-gelung zu den Richtgrößen in Absatz 3 (alt) nach § 106.

Zu Buchstabe b

Durch die Änderung erhöht sich die Zahl der Vertrags-regionen, die den Referenzwert bestimmen. Dadurchwird sichergestellt, dass regionale Besonderheiten beider Bestimmung dieses Wertes weitgehend neutralisiertwerden. Der Vergleich des Ausgabenniveaus der Bud-getregionen mit einer „Benchmark“ ist jedoch nur einKriterium zur Beurteilung von Wirtschaftlichkeitsreser-ven. Die Vertragspartner haben darüber hinaus Spiel-raum, regionale Besonderheiten, die bei der Bewertungder Wirtschaftlichkeitsreserven relevant sind, zu be-rücksichtigen; das betrifft auch solche Morbiditätsunter-schiede, die nicht hinreichend durch die Alters- und Ge-schlechtsstruktur abgebildet werden.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Es wird klargestellt, dass der die Gesamtvergütungenverringernde Ausgleichsbetrag um die Summe der Re-gresse zu korrigieren ist, die für das betreffende Kalen-derjahr (Budgetzeitraum) durch die Prüfungsausschüssein den Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 106 arzt-individuell, festgesetzt worden sind.

Zu Doppelbuchstabe bb und Doppelbuchstabe cc

Korrektur der Verweise.

Page 165: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 165 – Drucksache 14/1977

Zu Artikel 1 Nr. 44 (§ 87 SGB V-E) – Gliederung haus- und fachärztlicher Versorgung

Die Inanspruchnahme hochspezialisierter fachärztlicherLeistungen soll nur auf Überweisungen erfolgen, umsicherzustellen, dass diese Leistungen nur bei Vorliegeneiner entsprechenden Indikation nachgefragt werden.

Zu Artikel 1 Nr. 45 (§ 87a SGB V-E) – Honorarverteilungsmaßstab

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die im Gesetzentwurf vorgesehene vertragliche Verein-barung des Honorarverteilungsmaßstabes zwischen denKassenärztlichen Vereinigungen und den Verbändender Krankenkassen soll entfallen; die im geltendenRecht vorgesehene Festsetzung des Honorarvertei-lungsmaßstabes durch die Kassenärztlichen Vereini-gungen im Benehmen mit den Verbänden der Kran-kenkassen soll beibehalten werden.

Zu Doppelbuchstabe bb

Durch die Regelung soll sichergestellt werden, dass beider Honorarverteilung dem Gesichtspunkt der Vertei-lungsgerechtigkeit in Bezug auf die Vergütung der Leis-tungen der Psychotherapeuten und der ausschließlichpsychotherapeutisch tätigen Ärzte Rechnung getragenwird. Durch diese gesetzliche Vorgabe soll erreichtwerden, dass bei der Ausgestaltung des Honorarvertei-lungsmaßstabs die Besonderheiten des Leistungsspek-trums dieser Leistungserbringer berücksichtigt werden.Diese Besonderheiten liegen darin, dass die Psychothe-rapeuten und die genannten psychotherapeutisch tätigenÄrzte (fast) ausschließlich zeitgebundene Leistungenerbringen und damit von den Auswirkungen einer Aus-weitung der Menge der von den Ärzten insgesamt abge-rechneten Leistungen (Punktwertabsenkung) in beson-derem Maße betroffen sind. Die Abgrenzung derGruppe der „ausschließlich“ psychotherapeutisch tätigenÄrzte soll entsprechend der in den Bedarfsplanungs-richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Kran-kenkassen getroffenen Definition erfolgen; danach sindausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte solcheÄrzte, deren psychotherapeutische Leistungen an ihrenGesamtleistungen den Anteil von 90 Prozent über-schreiten.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a Doppel-buchstabe aa.

Zu Buchstabe c

Es soll sichergestellt werden, dass die Regelungen zurGewährleistung einer angemessenen Vergütung psy-chotherapeutischer Leistungen nach bundesweit ein-heitlichen Vorgaben getroffen werden.

Zu Buchstabe d

Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe a Doppel-buchstabe aa.

Zu Artikel 1 Nr. 45 (§ 87b SGB-V-E) – Zahlungsanspruch für Mehrkosten

Die Bewertung für lichthärtende Composite-Füllungenin Schicht- und Ätztechnik im Seitenzahnbereich ent-spricht bei Vorliegen einer absoluten Kontraindikationgegen Amalgam im Bewertungsmassstab für zahnärzt-liche Leistungen bereits heute annähernd dem 3,5fachenGOZ-Faktor. Deshalb wird der Zahlungsanspruch desVertragszahnarztes für diese im Rahmen der Mehrkos-tenregelung erbrachten Füllungen auf das 3,5fache desGebührensatzes der Gebührenordnung für Zahnärztebegrenzt.

Da die Modernisierung des Leistungskataloges gem.§ 92 erst mit der Neubewertung durch den Bewertungs-ausschuss gem. § 87 Abs. 2d vollzogen ist, entfällt dieSchutzbedürftigkeit der GKV-Versicherten erst mit derVollendung beider Aufgaben. Von diesem Zeitpunkt anexistiert ein klar definierter, neu bewerteter Leistungs-katalog, der eine in jeder Hinsicht transparente Wahl-entscheidung der Versicherten zwischen GKV-Leis-tungen und darüber hinaus gehenden Leistungen ermög-licht. Die Honorarbindung kann deshalb erst zu diesemZeitpunkt entfallen.

Zu Artikel 1 Nr. 45a – neu – (§ 89 Abs. 8) – Schiedsämter zahntechnischer Bereich

Die Änderung gewährleistet, dass – vergleichbar derRegelung des § 89 Abs. 2 Satz 3 SGB V für die ver-tragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung –auch im Bereich der Versorgung mit zahntechnischenLeistungen nur die Vertreter der Kassenarten imSchiedsamt mitwirken, die von der Entscheidung desSchiedsamtes betroffen sind. In Absatz 8 Satz 3 2. Halb-satz wird für den Fall, dass von einem Vertrag nur eineKassenart betroffen ist, bestimmt, dass sich die Zahl derMitglieder den Krankenkassen und die Zahl der Ver-treter der Zahntechniker auf jeweils zwei erhöht, damitdie Vertreter der gemeinsamen Selbstverwaltung derZahntechniker und Krankenkassen von den unpartei-ischen Mitgliedern im Schiedsamt nicht überstimmtwerden können.

Zu Artikel 1 Nummer 46 (§ 92) – Richtlinien Soziotherapie

Die Änderung stellt klar, dass der Bundesausschussnach den Vorgaben des § 37a SGB V – Richtlinien überdie Verordnung von Soziatherapie zu erarbeiten hat.

Zu Artikel 1 Nr. 47 (§ 92a 1 SGB V-E) – Institut für Arzneimittelverordnung

Redaktionelle Anpassung durch Aufnahme der Rege-lungen in § 33a.

Zu Artikel 1 Nr. 48 (§ 93 Abs. 1 SGB V-E) – Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel

Redaktionelle Änderung

Da § 34 Abs. 1 erhalten bleibt, ist § 93 an die geänderteVorschrift des § 34 anzupassen.

Page 166: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 166 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 1 Nr. 53 (§ 101) – Jobsharing/Angest. ZahnarztRedaktionelle Folgeänderung zu Nummern 43 und 45.

Zu Artikel 1 Nr. 53 (§ 101 Abs. 5) – Hausärztliche VersorgungZu 1.Folgeänderung zu § 73 Abs. 1a Satz 5 SGB V: Durchdie Verlängerung der Entscheidungsfrist für Internistenohne Schwerpunktbezeichnung bis zum 31. Dezember2000 ist es notwendig, die Bildung der planungsrecht-lichen Arztgruppe der Hausärzte erst zum 1. Januar2001 in Kraft zu setzen. Dies hat zur Folge, dass für diean der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden All-gemeinmediziner und Internisten bis zu diesem Datumunter Geltung der bisherigen Bedarfsplanung Neuzulas-sungen möglich sind.Die zweite Neuregelung in Satz 1 stellt klar, dass über-wiegend psychotherapeutisch tätige Hausärzte unterGeltung der hausärztlichen Bedarfsplanung auch derplanungsrechtlichen Arztgruppe der Psychotherapeutenzuzuordnen sind.

Zu 2.Folgeänderung zu § 73 Abs. 1a Satz 5 SGB V: Durchdie Verlängerung der Entscheidungsfrist für Internistenohne Schwerpunktbezeichnung bis zum 31. Dezember2000, können die Feststellungen des Landesausschussesüber den regionalen Versorgungsgrad frühestens zu die-sem Stand erfolgen. Da die in § 101 Abs. 5 Satz 6 vor-gesehene Entscheidungssperre aufgrund der Änderungin Satz 1 nunmehr nur einen Monat dauert, ist die Son-derregelung für eine Praxisübergabe, wie sie der Gesetz-entwurf vorsah, nicht mehr erforderlich.

Zu Artikel 1 Nr. 56 (§ 106 SGB V-E) – WirtschaftlichkeitsprüfungZu Buchstabe aKlarstellung des Zeitraumes, auf den sich die Prüfungenbeziehen.

Zu Buchstabe bEs wird klargestellt, dass in einer Stichprobenprüfungnicht sämtliche der aufgeführten Prüfkriterien Gegen-stand der Prüfungen sein müssen.

Zu Buchstabe cDie im geltenden Recht vorgesehene Möglichkeit, wei-tere Prüfungsarten zu vereinbaren, soll beibehalten wer-den. Solche Prüfungen können erforderlich sein, soweitein unwirtschaftliches Verhalten des Vertragsarztes ineinem Regelverfahren (Auffälligkeits- und Zufällig-keitsprüfungen) nicht erkannt wird.

Zu Buchstabe dDurch die Reduzierung der Schwellenwerte soll erreichtwerden, dass bei einem Ausgleich von Überschreitungender Budgets nach § 84 individuelle Regresse aus Wirt-schaftlichkeitsprüfungen größeres Gewicht erhalten;

nach § 84 Abs. 2 wird der „Kollektivregress“ um dieSumme der individuell zu leistenden Regresse reduziert.

Zu Buchstabe eRedaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe fEs wird klargestellt, dass auch Fremdbefunde den Prü-fungsausschüssen vorzulegen sind. Ferner wird die Auf-bewahrung der Unterlagen in den Prüfungsausschüssenzeitlich begrenzt.

Zu Artikel 1 Nr. 59 (§ 109) – Abschluss von Versorgungsverträgen mit Kranken-häusernZu Buchstabe aKlarstellung. Bei der Vereinbarung der Leistungsstruk-tur des Krankenhauses und der Aufgabenstellung zurUmsetzung der Rahmenvorgaben nach § 109a handeltes sich angesichts des absehbaren Anpassungsbedarfsim Laufe der Jahre um eine Daueraufgabe.

Zu Buchstabe bDas Wort „bedarfsgerecht“ in § 109 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2kann entfallen, weil ein Versorgungsvertrag mit dembetreffenden Krankenhaus ohnehin nur abgeschlossenwerden darf, wenn dieses Krankenhaus für die Kran-kenhausbehandlung der Versicherten erforderlich ist.Auch haben sich die beim Abschluss von Versorgungs-verträgen zu berücksichtigenden Rahmenvorgaben nach§ 109a ohnehin am tatsächlichen medizinischen Bedarfzu orientieren (s. § 109a Satz 1). Die Ermittlung desBedarfs richtet sich nicht allein nach der tatsächlichenInanspruchnahme des jeweils betroffenen Krankenhau-ses, sondern muss weitere Faktoren berücksichtigen (s.Begründung zu § 109a), beispielsweise auch gewollteVeränderungen in der regionalen Versorgungsstruktur.Ist bei bereits feststehendem Bedarf eine Auswahlent-scheidung zwischen mehreren geeigneten Krankenhäu-sern erforderlich (§ 109 Abs. 2 Satz 2), kann einerseitseine erneute Bedarfsprüfung entfallen und ist anderer-seits als weiteres Auswahlkriterium der Maßstab derQualitätssicherung sachgerecht.

Zu Buchstabe cFür Klagen gegen die Landesbehörde wird – abwei-chend von § 29 Sozialgerichtsgesetz – die erstinstanz-liche Zuständigkeit des Landessozialgerichts begründet.Die Beschränkung auf eine Tatsacheninstanz dient derVerfahrensbeschleunigung in Rechtsstreitigkeiten vonzumeist erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, in de-nen angesichts der Beteiligung des Landes eine umfas-sende Vorprüfung nicht nur in rechtlicher, sondern auchin tatsächlicher Hinsicht erfolgt ist. Die Zulässigkeit ei-ner Revision bleibt unberührt.

Zu Artikel 1 Nr. 60 (§ 109a SGB V) – Rahmenvorgaben für Versorgungsverträge mit Kran-kenhäusernBuchstabe a verschiebt im Hinblick auf die nach Satz 8bis zum 30. April 2002 bereitzustellenden Leistungsda-

Page 167: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 167 – Drucksache 14/1977

ten den Termin für die erstmalige Beschlussfassungüber Rahmenvorgaben auf den 30. September 2002.

Buchstabe b bestimmt, dass für die erstmalige Ermitt-lung des Leistungsbedarfs die Daten des Jahres 2001und damit zeitnähere Leistungsdaten zugrunde zu legensind.

Buchstabe c bestimmt eine neue Datenbasis für die Er-mittlung der allgemeinen leistungsorientierten Rahmen-vorgaben für Versorgungsverträge, die sich insbesonde-re auf die Festlegungen zu den notwendigenLeistungsbedarfen und Mindestmengen der Leistungenzu beziehen haben. Die zuständigen Landesbehördensowie die Landesverbände der Krankenkassen und dieVerbände der Ersatzkassen benötigen Art und Anzahlder erbrachten Leistungen in der Systematik des neuenFallgruppensystems. Diese Daten sind nach § 17cAbs. 3 Satz 4 KHG für das Jahr 2001 von den Kranken-hausträgern zu liefern; sie sind für diese Zwecke bessergeeignet als die im Gesetzentwurf (Satz 8) genanntenLeistungsdaten. Durch die Änderung wird auch erreicht,dass den Rahmenvorgaben die Leistungsdaten des Jah-res 2001 und damit zeitnähere Daten zugrunde gelegtwerden können. Da die erstmalig bis zum 30. September2002 zu beschließenden Rahmenvorgaben zum 1. Janu-ar 2003 in Kraft treten, können sie den erstmalig biszum 31. Dezember 2003 abzuschließenden Vereinba-rungen über die Leistungsstruktur und die Aufgaben-stellung des Krankenhauses nach § 109 Abs. 1 Satz 3zugrunde gelegt werden.

Zu Artikel 1 Nr. 61 (§ 110) – Kündigung von Versorgungsverträgen

Über eine von den Landesverbänden der Krankenkassenund den Verbänden der Ersatzkassen erhobene Klagegegen die Beanstandung einer Kündigung durch dieLandesbehörde entscheidet – abweichend von § 29 So-zialgerichtsgesetz – das Landessozialgericht im erstenRechtszug. Die Beschränkung auf eine Tatsachenin-stanz dient der Verfahrensbeschleunigung in Rechts-streitigkeiten von zumeist erheblicher wirtschaftlicherBedeutung, in denen angesichts der Beteiligung desLandes eine umfassende Vorprüfung nicht nur in recht-licher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht erfolgt ist.Die Zulässigkeit einer Revision bleibt unberührt.

Zu Artikel 1 Nr. 63 (§ 113)

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeitund Qualität der Krankenhäuser durch die nach Abs. 1bestellten Prüfer soll – wie die Prüfungen nach § 275aAbsatz 1 (s. Nr. 104) – auch Prozeduren und Entgelteumfassen.

Zu Artikel 1 Nr. 66 (§ 115b) – Ambulantes Operieren im Krankenhaus

Die Regelung in § 115b Abs. 1 Satz 3 tritt an die Stelledes bisher vorgesehenen Wegfalls des Vergütungsan-spruchs des Krankenhauses für den Fall, dass eine nach§ 115b Abs. 1 Satz 2 gesondert benannte ambulantdurchführbare Operation bzw. ein gesondert benannterstationsersetzender Eingriff stationär durchgeführt wird,

ohne dass die Krankenkasse dem zuvor zugestimmthätte oder – bei nachträglicher Prüfung – zu der Ein-schätzung gelangt, dass die stationäre Durchführung desEingriffs notwendig war, und sich demgemäß zur Über-nahme der Kosten des stationären Eingriffs bereit er-klärt. Unter den vorstehend genannten Voraussetzungenwird der Vergütungsanspruch des Krankenhauses nun-mehr gesetzlich auf den Betrag begrenzt, der bei ambu-lanter Durchführung des Eingriffs hätte geleistet werdenmüssen, da der Eingriff – wenn auch nicht stationär –ohnehin hätte erbracht und vergütet werden müssen.

Zu Artikel 1 Nr. 67a – neu – (§ 118) – Psychiatrische Institutsambulanzen

Zu Absatz 1Die Regelung in Absatz 1 entspricht dem geltendenRecht.

Zu Absatz 2Bestimmte Gruppen schwer und chronisch psychischKranker können auf Grund ihrer Krankheit nicht ad-äquat von den niedergelassenen Ärzten behandelt wer-den. Es handelt sich hierbei um Patienten, die einendringenden ambulanten Behandlungsbedarf haben, dieaber auf Grund der Art, Schwere und Dauer der Ver-läufe ihrer Erkrankungen von sich aus Vertragsärztenicht aufsuchen bzw. durch das Leistungsspektrum derVertragsärzte nicht ausreichend behandelt werden kön-nen (z. B. ungenügendes multiprofessionelles Angebot,begrenzte Flexibilität des Personaleinsatzes). Hierbei istinsbesondere zu denken an schwere Verläufe psychi-scher Krankheiten, z. B. bei Erkrankungen aus demschizophrenen Formenkreis, schweren Persönlichkeits-störungen, Suchterkrankungen, geriatropsychiatrischeErkrankungen. Bisher wurden diese Patienten im we-sentlichen stationär in den psychiatrischen Krankenhäu-sern betreut. Um auch eine ambulante Behandlung derPatienten durch diese Einrichtungen zu ermöglichen,räumte § 118 Abs. 1 SGB V – alt – den psychiatrischenKrankenhäusern einen Anspruch auf bedarfsunabhängi-ge Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulantenVersorgung ein, d. h. ohne Prüfung, ob die Versorgungdurch die niedergelassenen Ärzte sichergestellt ist, wäh-rend psychiatrische Ambulanzen an Allgemeinkranken-häusern nur bei einem entsprechenden Bedarf vom Zu-lassungsausschuss ermächtigt wurden.

Im Zuge der Psychiatriereform hat eine Dezentralisie-rung des stationären Bereichs stattgefunden mit deut-licher Bettenreduzierung und Verkleinerung der Psych-iatrischen Krankenhäuser, die oft weit ab von Wohnge-bieten liegen, und gleichzeitigem zunehmendem Aufbauvon psychiatrischen Abteilungen an wohnortnahen All-gemeinkrankenhäusern, in denen zunehmend auch diebeschriebene Patientengruppe betreut wird. Die bisheri-ge Regelung mit der Trennung in bedarfsunabhängig zuermächtigende psychiatrische Krankenhäuser und be-darfsabhängig zu ermächtigende psychiatrische Ambu-lanzen an Allgemeinkrankenhäusern wird daher demRegelungsziel nicht mehr gerecht.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die DeutscheKrankenhausgesellschaft und die Kassenärztlichen

Page 168: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 168 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Bundesvereinigung erhalten deshalb den Auftrag, in ei-nem Vertrag die Gruppen der Kranken festzulegen, diedurch Vertragsärzte regelmäßig ambulant nicht adäquatzu behandeln sind und deshalb der Behandlung durchpsychiatrische Ambulanzen an Allgemeinkrankenhäu-sern bedürfen. Diese werden gesetzlich zur Behandlungdieser Krankheiten ermächtigt. Durch die gesetzlicheErmächtigung zur Behandlung nur der Kranken, die inden Vertragsarztpraxen nicht behandelbar sind, ist si-chergestellt, dass es zu keinen Doppelstrukturen unddamit zu keinen Interessenkollisionen mit den nieder-gelassenen Ärzten kommt. Insbesondere werden Wider-sprüche zu den vorgesehenen strengen Zulassungsbe-schränkungen in der vertragsärztlichen Versorgungdurch Einführung einer Bedarfszulassung (vgl. § 102SGB V) vermieden, die bei einer unbeschränkten ge-setzlichen Ermächtigung der Ambulanzen unvermeid-bar gewesen wären und die verfassungsrechtliche Zuläs-sigkeit der Bedarfszulassung im Hinblick auf den damitverbundenen Eingriff in die verfassungsrechtlich ge-schützte Berufsfreiheit der Ärzte (Artikel 12 GG, Ein-zelheiten siehe Begründung zu § 102 SGB V, Druck-sache 12/1245, S. 79 f.) in Frage gestellt hätten. In demVertrag sind auch die Einzelheiten des Verfahrens beider Erbringung der Leistung, z. B. eine Konfliktlösungbei unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten überdas Vorliegen einer Katalogkrankheit, zu vereinbaren.

Zur ambulanten Betreuung dieser besonderen Gruppepsychisch Kranker sind alle die stationären psychiatri-schen Einrichtungen geeignet, die aufgrund der Rege-lungen des Betreuungsrechts und der Landesunterbrin-gungsgesetze die Verpflichtung haben, die dortgenannten psychisch erkrankten Personen aufzunehmen(„regionale Versorgungsverpflichtung“). Diese Ver-knüpfung gründet darauf, dass diese Einrichtungen diebesondere Fachkompetenz vorhalten, die für die Be-handlung von Patienten mit den in § 118 Satz 2 be-schriebenen Katalogkrankheiten notwendig ist und überdie niedergelassene Vertragsärzte regelmäßig nichtverfügen.

Absatz 2 Satz 3 regelt die Konfliktlösung durch das er-weiterte Bundesschiedsamt (Vertreter der drei Vertrags-parteien in gleicher Zahl zuzüglich der drei unparteii-schen Mitglieder), wenn der Vertrag nicht zustandekommt. Entscheidungen sind mit Zweidrittelmehrheitaller Mitglieder zu treffen. Dies stellt sicher, dass dieBlockade des Vertragsschlusses durch eine der Parteienunmöglich wird.

Zu Artikel 1 Nr. 68 (§ 120) – Vergütung der Leistungen der Polikliniken

Zu Buchstabe a

Die Streichungen sind erforderlich, da die Vergütungder im Rahmen von Forschung und Lehre an den Poli-kliniken erbrachten Leistungen durch Absatz 2 geregeltwird.

Zu Buchstabe b

Die im Rahmen von Forschung und Lehre an den Poli-kliniken erbrachten Leistungen werden nicht mehr ausder Gesamtvergütung für Vertragsärzte vergütet. Die

hiermit im Vergleich zur bisherigen Regelung verbun-dene Änderung ist geboten, um die Gesamtvergütungvon solchen Leistungen zu entlasten, die nicht ausGründen der Sicherstellung der vertragsärztlichen Ver-sorgung erbracht wurden. Durch die Neuregelung inSatz 1 wird des weiteren vermieden, dass die Vergütungder Polkliniken durch die innerärztliche Honorarvertei-lung betroffen wird. Die vertragsärztliche Gesamtver-gütung ist von den Partnern des Gesamtvertrags um denbisher für die Vergütung der Polikliniken entrichtetenBetrag zu bereinigen.Durch Satz 2 erhalten die Träger der Hochschulen dasRecht, selbst über die Vergütung der im Rahmen vonForschung und Lehre erbrachten Leistungen mit denKrankenkassen zu verhandeln. Dies ist zur Gewährlei-stung einer die besonderen Umstände der Leistungs-erbringung berücksichtigenden Vergütung erforderlich.Satz 3 entspricht geltendem Recht.Die in Satz 4 vorgesehene Abstimmung der Vergütungder Polikliniken mit den Vergütungen für vor- undnachstationäre Leistungen soll die integrierte Leistungs-erbringung sowie eine einheitliche und patientenbezo-gene Leistungsabrechnung ermöglichen. Entsprechendder bisherigen Regelung für die Vergütung der Polikli-niken, die einen Abschlag für Forschung und Lehre inHöhe von 20 Prozent vorsieht, ist bei den Vergütungs-verhandlungen mit den Krankenkassen vergütungsmin-dernd zu berücksichtigen, dass die Ermächtigung ausGründen der Forschung und der Lehre erteilt wird. Derbei Polikliniken an öffentlich geförderten Krankenhäu-sern bisher in Absatz 3 vorgesehene Investitionskosten-abschlag wird durch Satz 5 beibehalten.

Zu Buchstabe cZu Doppelbuchstabe bbDie gesetzliche Bestimmung eines Abschlags auf dieVergütung der im Rahmen von Forschung und Lehreerbrachten Leistungen ist nunmehr in Absatz 2 geregelt(vgl. Begründung zu Buchstabe b).

Zu Doppelbuchstabe ccAls notwendige Folge der Änderungen im Vergütungs-bereich ist das Formularwesen für die Abrechnung derim Rahmen von Forschung und Lehre an den Poliklini-ken erbrachten Leistungen von den Vertragsparteien derVergütungsvereinbarung zu vereinbaren.

Zu Artikel 1 Nr. 69 (§ 125a SGB V-E) – Gemeinsame VersorgungsverträgeAnpassung an die üblichen Voraussetzungen für Ver-sorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationsein-richtungen, die nach § 111 Abs. 2 SGB V von den Lan-desverbänden der Krankenkassen gemeinsam zuschließen sind, durch Beseitigung eines redaktionellenVersehens.

Zu Artikel 1 Nr. 70 (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB V-E)– Rahmenvertrag über Arzneimittelversorgung

Das Volumen der Parallel- und Reimportarzneimittelreicht nicht aus, um den nationalen Versorgungsbedarf

Page 169: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 169 – Drucksache 14/1977

zu decken. Es ist daher erforderlich, das praktischeVerfahren in einem Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 2SGB V zu regeln.

Zu Artikel 1 Nr. 70a (§ 129 Abs. 1 Nr. 2 SGB V-E)– Rahmenvertrag über Arzneimittelversorgung

Das Volumen der Parallel- und Reimportarzneimittelreicht nicht aus, um den nationalen Versorgungsbedarfzu decken. Es ist daher erforderlich, das praktischeVerfahren in einem Rahmenvertrag gemäß § 129 Abs. 2SGB V zu regeln.

Zu Artikel 1 Nr. 71 (§ 132b SGB V) – Soziotherapie

Durch die Änderung wird eine flächendeckend hoheQualität der Leistungserbringung mit Soziotherapie si-chergestellt.

Zu Artikel 1 Nr. 76 (§ 136 SGB V-E)– Verpflichtung zur Qualitätssicherung

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Buchstabe b

Die gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines ein-richtungsinternen Qualitätsmanagements wird auf diestationären Einrichtungen beschränkt. Der Gesetzgebergeht davon aus, dass die positiven Wirkungen des Qua-litätsmanagements insbesondere in der vertragsärzt-lichen Versorgung erkannt sind und auch ohne diegesetzliche Vorgabe Qualitätsmanagement eingeführtwird.

Zu Buchstabe c

Die Entwicklung und Anwendung der innerhalb der Be-rufsgruppen entwickelten Leitlinien soll unverändertden jeweiligen Verantwortlichen überlassen bleiben.Daher stellt die Änderung klar, dass die Anwendunginterprofessionell erarbeiteter Leitlinien grundsätzlichnicht verbindlich vorgeschrieben wird.

Zu Artikel 1 Nr. 77 (§§ 136a, 136b SGB V-E) – Qualitätssicherung in der vertragsärztlichen Versor-gung, Qualitätssicherung in der vertragszahnärztlichenVersorgung

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Bei der Änderung in Absatz 1 Nr. 1 handelt es sich umeine Folgeänderung aus der Regelung in § 136 Abs. 2.

Durch die Änderung in Absatz 1 Nr. 2 wird verdeut-licht, dass die Kriterien insbesondere für die Indikationder durchgeführten diagnostischen und therapeutischenLeistungen zu bestimmen sind.

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 3 stellt klar, dass dieVorschrift auch die Entwicklung von Kriterien für Qua-litätsprüfungen sowie die vorzulegenden Unterlagen undBefunde von anderen Leistungserbringern umfasst.

Die Streichung von Satz 2 und 3 ist eine Folgeänderungaus der Neuregelung in § 137e Abs. 3.

Zu Doppelbuchstabe bb

Mit der Änderung wird die erforderliche datenschutz-rechtliche Befugnis für die Vertragsärzte geschaffen, dieUnterlagen einschließlich der Befunde und Dokumenta-tionen dem Prüfer vorzulegen.

Zu Buchstabe b

Bei der Änderung in Absatz 1 Nr. 1 handelt es sich umeine Folgeänderung aus der Regelung in § 136 Abs. 2.

Durch die Änderung in Absatz 1 Nr. 2 wird verdeut-licht, dass die Kriterien insbesondere für die Indikationaufwendiger diagnostischer und therapeutischer Leis-tungen zu bestimmen sind.

Die Änderung in Absatz 1 Nr. 3 stellt klar, dass in denRichtlinien auch Kriterien für die Durchführung derQualitätsprüfungen zu erarbeiten sowie Unterlagen undBefunde auch von anderen Leistungserbringern vorzu-legen sind.

Zu Artikel 1 Nr. 78 (§ 137 SGB V-E) – Qualitätssicherung bei zugelassenen Krankenhäusern

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Wegen des in Absatz 3 bestimmten Verfahrens ist einezusätzliche Verfahrensregelung für die Meinungsbil-dung zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkas-sen entbehrlich.

Die Verfahren und Maßnahmen der Qualitätssicherungim Krankenhaus gelten auch für Versicherte der priva-ten Krankenversicherung. Es wird deshalb vorgesehen,den Verband der privaten Krankenversicherung bei denVereinbarungen zur Qualitätssicherung im Kranken-haus als Vertragspartner zu beteiligen.

Ferner wird die Art der Beteiligung der Bundesärzte-kammer und der Berufsorganisationen der Kranken-pflegeberufe neu bestimmt. Die Berufsorganisationender Krankenpflegeberufe können durch den DeutschenPflegerat sowie die zuständigen Gewerkschaften vertre-ten werden.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vereinbarun-gen für zugelassene Krankenhäuser gelten.

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zuder Änderung in § 136 Abs. 2.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es wird verdeutlicht, dass Kriterien insbesondere für dieIndikation der durchgeführten diagnostischen und the-rapeutischen Leistungen sowie der Dokumentation derVersorgungsabläufe und Behandlungsergebnisse zu ver-einbaren sind.

Page 170: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 170 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Streichung der Sätze 4 und 5 ist eine Folgeänderungaus der Neuregelung in § 137e Abs. 3.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung der Änderung in Absatz 1.

Zu Artikel 1 Nr. 79 (§ 137a SGB V-E) – Qualitätssicherung ärztlicher Leistungen im Kranken-haus

Die Neuregelung in § 137e Abs. 3 sieht die Bestimmungvon Behandlungskorridoren durch den Koordinierungs-ausschuss unter Beteiligung der Bundesärztekammervor. Durch diese Vorschrift werden auch Kriterien fürdie ärztliche Berufsausübung im Krankenhaus festge-legt. Durch die Änderung in § 137 (siehe Änderungs-antrag zu Artikel 1 Nr. 78) wird darüber hinaus derBundesärztekammer das Recht zur Beteiligung an denauf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen überVerfahren und Maßnahmen der Qualitätssicherung ein-geräumt. Die Neuregelung berücksichtigt daher in aus-reichendem Masse die Belange der ärztlichen Berufs-ausübung bei der Qualitätssicherung ärztlicher Leistun-gen. Zudem haben die auf der Bundesebene vereinbar-ten Maßnahmen für die Krankenhäuser unmittelbareGeltung, so dass für die nach § 137a Abs. 3 vorgesehe-nen bundesweiten Rahmenempfehlungen, bei denen dieMitwirkung der Ärztekammern vorgesehen war, keinRaum mehr besteht.

Zu Artikel 1 Nr. 80 (§ 137b SGB V-E) – Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitäts-sicherung in der Medizin

Die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung der Qualitäts-sicherung in der Medizin hat insbesondere zur Aufgabe,zur Sicherung der Einheitlichkeit der Qualifikations-und Qualitätssicherungsanforderungen Vorkehrungenzu treffen. Da Qualifikations- und Qualitätssicherungs-anforderungen auch privat versicherte Patienten betref-fen, ist eine Beteiligung des Verbandes der privatenKrankenversicherung notwendig und sachgerecht.

Im übrigen wird zur Klarstellung darauf hingewiesen,dass die in diesem Paragraphen genannten Berufsorga-nisationen der Krankenpflegeberufe – ebenso wie in§ 137 Abs. 1 und § 137e Abs. 3 – durch den DeutschenPflegerat sowie die zuständigen Gewerkschaften vertre-ten werden können.

Zu Artikel 1 Nr. 81– Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungs-methoden im Krankenhaus

Zu Buchstabe a

In Anlehnung an die Vertretung der Krankenkassen imBundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen wirdklargestellt, dass die Krankenkassen auch im AusschussKrankenhaus durch die in Absatz 1 Satz 1 genannten

Verbände – unter Ausschluss der See-Krankenkasse –an der Bewertung von Untersuchungs- und Behand-lungsmethoden beteiligt sind.

Die Krankenhausseite wird im Ausschuss Krankenhausdurch die Deutsche Krankenhausgesellschaft vertreten.

Zu Buchstabe b

Die Bundesärztekammer, die Bundesverbände derKrankenkassen, die Bundesknappschaft, die Verbändeder Ersatzkassen und die Deutsche Krankenhausgesell-schaft bestellen aus dem Kreis der von den jeweiligenVereinigungen benannten Mitglieder des AusschussesKrankenhaus unter Einbeziehung des unparteiischenMitgliedes den Vorsitzenden des Ausschusses und des-sen Stellvertreter; im Fall der Nichteinigung erfolgt dieBerufung durch das Bundesministerium für Gesundheit.Anders als im Bundesausschuss der Ärzte und Kran-kenkassen führt damit im Ausschuss Krankenhaus nichtzwingend das unparteiische Mitglied dieses Gremiumsden Vorsitz; die Mitgliedschaft des Vorsitzenden desBundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen reichtmit Blick auf die Aufgabenstellung des neuen Koordi-nierungsausschusses und die gemeinsame Geschäftsfüh-rung von Koordinierungsausschuss, Bundesausschüssenund Ausschuss Krankenhaus aus, um die erforderlicheenge Abstimmung zwischen diesen Gremien zu ge-währleisten.

Zu Artikel 1 Nr. 81 (§ 137d SGB V-E) – Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationä-ren Vorsorge oder Rehabilitation

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu der Ände-rung in § 136 Abs. 2.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Ergänzung stellt klar, dass die Vorschrift nebeneigenen Unterlagen und Befunden auch solche von an-deren Leistungserbringern umfasst.

Zu Doppelbuchstabe cc

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Neu-regelung in § 137e Abs. 3. Die Ergänzung macht deut-lich, dass für die stationären Vorsorge- und Rehabilita-tionseinrichtungen – ebenso wie für zugelassene Kran-kenhäuser – Vereinbarungen über die grundlegendenAnforderungen an das einrichtungsinterne Qualitätsma-nagement getroffen werden sollen.

Zu Buchstabe d

Redaktionelle Klarstellung.

Page 171: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 171 – Drucksache 14/1977

Zu Artikel 1 Nr. 81 (§ 137e – neu –) – Koordinierungsausschuss

Zur Absicherung der sektorenübergreifenden Verzah-nung und einer einheitlichen Methodik bei der Sichtungund Aufbereitung des wissenschaftlichen Datenmateri-als für die Bewertung der Wirksamkeit sowie der Kostenmedizinischer Verfahren und Technologien bilden dieSpitzenorganisationen, die den Bundesausschuss derÄrzte und Krankenkassen, den Bundesausschuss derZahnärzte und Krankenkassen sowie den AusschussKrankenhaus bilden, einen Koordinierungsausschuss inForm einer Arbeitsgemeinschaft. (Derartige Zusammen-schlüsse sieht das geltende Recht bereits für anderesektorenübergreifende Zwecke in § 219 SGB V vor.)Dabei wird die Bundesärztekammer zwar nicht als Ent-scheidungspartner mit einbezogen, ihr Sachverstandkommt allerdings dadurch zum Tragen, dass ihr vor derBeschlussfassung über die Kriterien nach Absatz 3 dasRecht zur Stellungnahme eingeräumt wird (ein imRahmen der Richtlinienerarbeitung nach § 92 SGB Vbewährtes Beteiligungsprinzip).

Der Koordinierungsausschuss setzt sich zusammen ausden Vorsitzenden der o. g. Ausschüsse sowie paritätischaus 9 Vertretern der Leistungserbringer (ambulant undstationär) und 9 Vertretern der Krankenkassen.

Die Funktion des Koordinierungsausschusses ist

– die Gewährleistung einer gemeinsamen Geschäfts-führung der Bundesausschüsse und des AusschussesKrankenhaus,

– die Erarbeitung von Kriterien für eine zweckmäßigeund wirtschaftliche Leistungserbringung in dervertragsärztlichen und stationären Versorgung und

– die Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten,die zwei oder mehrere der in Absatz 1 genanntenAusschüsse betreffen.

Die Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsführungdient der Absicherung eines abgestimmten Entschei-dungsverhaltens durch Koordinierung der Arbeit imVorfeld der Beschlussfassung der einzelnen Ausschüsse.Außerdem dient sie dem effizienteren Einsatz der per-sonellen Ressourcen der Geschäftsführung. Die Ent-scheidungen der einzelnen Ausschüsse werden weiter-hin von den dafür nach dem Gesetz zuständigen Aus-schüssen getroffen, d. h. die gesetzliche Legitimations-basis der von diesen Gremien getroffenen Regelungenändert sich durch die Einrichtung einer gemeinsamenGeschäftsführung nicht. Das für die Geschäftsführungnotwendige Personal wird vom Koordinierungsaus-schuss in dem von ihm für notwendig befundenen Um-fang angestellt. Die Verteilung der Kosten überlässt dasGesetz ebenfalls den Beteiligten.

Die weitere wichtige Aufgabe des Koordinierungsaus-schusses ist es, für mindestens 10 Krankheiten pro JahrKriterien für die Leistungserbringung der Vertragsärzteund der Krankenhäuser festzulegen. Dabei wird derBundesärztekammer das Recht zur Stellungnahme ein-geräumt. Da der zahnärztliche Versorgungsbereichnicht betroffen ist, wirken bei diesen Entscheidungenkeine Vertreter der Zahnärzte mit. Der Koordinierungs-

ausschuss soll vorrangig Kriterien für Patientengruppenbeschließen, bei denen durch eine verbesserte Versor-gungsqualität eine nachhaltige Beeinflussung der Mor-bidität und Mortalität zu erwarten ist. Die Kriterien be-schreiben indikationsbezogene Behandlungskorridoreund sollen auf der Basis wissenschaftlich fundierter(evidenzbasierter) Leitlinien eine rationale Diagnostikund Therapie sicherstellen. Sie sollen für solche Krank-heiten bestimmt werden, bei denen Anhaltspunkte füreine Unter-, Fehl- oder Überversorgung bestehen unddiese Mängel abbauen helfen. Sofern sich zusätzlicheHinweise auf unzureichende, fehlerhafte oder übermä-ßige Versorgung ergeben oder die eingeleiteten Maß-nahmen nicht zu einer Verbesserung der Versorgungs-situation geführt haben, kann sich der Ausschuss auchwiederholt mit einer Krankheit beschäftigen. Die Krite-rien sollen durch die Berücksichtigung von Kosten-Nutzen-Aspekten eine große gesundheitsökonomischeund medizinische Relevanz haben. Ebenso müssen sieversorgungsspezifische und ggf. versorgungsübergrei-fende Anforderungen ausreichend erfüllen. Für die Er-arbeitung der Kriterien ist es erforderlich, bei dem Ko-ordinierungsausschuss eine – durch Geschäftsordnungnäher zu bestimmende – sachverständige Stabsstelleeinzurichten. Um insbesondere wissenschaftliche Er-kenntnisse in ausreichendem Masse einzubeziehen,kann außerdem externer wissenschaftlicher Sachver-stand hinzugezogen werden.

Für die Entscheidungen des Koordinierungsausschussesnach Absatz 3 gilt § 94 SGB V entsprechend; d. h. ins-besondere, dass sie dem Bundesministerium für Ge-sundheit vorzulegen sind, innerhalb von zwei Monatenbeanstandet werden können und im Bundesanzeiger be-kannt zu machen sind.

Die Einhaltung der aufgrund dieser Vorschrift beschlos-senen Kriterien durch die Leistungserbringer wird imRahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung für den ver-tragsärztlichen Bereich nach § 106 SGB V und für denstationären Bereich nach § 113 SGB V geprüft.

Eine weitere wichtige Aufgabe des Koordinierungsaus-schusses ist es, zur Sicherung sektorenübergreifender,widerspruchsfreier Entscheidungen der in Absatz 1 ge-nannten Ausschüsse Empfehlungen für diese Aufgaben-bereiche abzugeben. An diesen Entscheidung wirkenjeweils die Vertreter der Sektoren mit, die von diesenEntscheidungen betroffen sind. Das Nähere über die Zu-sammensetzung des Koordinierungsausschusses in die-sen Fällen ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Dasbedeutet z. B., dass die Vertreter der KZBV und derVorsitzende des entsprechenden Bundesausschussesnicht bei solchen Empfehlungen mitwirken, die nur An-gelegenheiten des vertragsärztlichen und des stationärenBereichs betreffen.

Um insbesondere dem Anliegen einer ausreichendenberufs- und sektorenübergreifenden Abstimmung zuentsprechen, ist vor den Entscheidungen des Koordinie-rungsausschusses den für die Wahrnehmung der Inte-ressen der ambulanten und stationären Vorsorge- oderRehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Spitzenor-ganisationen sowie den Berufsorganisationen der Kran-kenpflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme zu

Page 172: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 172 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

geben, soweit deren Belange berührt sind. Die Berufsor-ganisationen der Krankenpflegeberufe können durchden Deutschen Pflegerat sowie die zuständigen Gewerk-schaften vertreten werden.

Nach Absatz 6 obliegt die Aufsicht über den Koordinie-rungsausschuss dem Bundesministerium für Gesund-heit. Der Verweis auf die Absätze 2 und 3 des § 94SGB X, der allgemeine Regelungen über die Bildungvon Arbeitsgemeinschaften von Leistungserbringern imAnwendungsbereich des SGB enthält, stellt klar, dassdie Aufsicht des BMG eine allgemeine Rechtsaufsichtist und dass die Arbeitsgemeinschaft, soweit erforder-lich, einen Haushaltsplan aufzustellen hat.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140a Abs. 1 SGB V-E) – Hausärztliche Versorgung in der integrierten Versor-gung

Die Regelung über die Teilnahme von Hausärzten wirdin § 140a gestrichen und in die Rahmenvereinbarungnach § 140d aufgenommen.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140a Abs. 2 SGB V-E) – Datenschutz

Um datenschutzrechtliche Einwende auszuräumen undum der stärkeren Mitwirkung der Patienten bei der Be-handlung Rechnung zu tragen, soll er über die Inan-spruchnahme der Dokumentation mit seinen persön-lichen Daten in die Verantwortung mit eingebundenwerden. Im Hinblick auf die besondere Sensibilität desArzt-Patienten-Vertrauensverhältnisses soll der Verweisauf § 203 StGB den Kreis der zugangsberechtigten Per-sonen einschränken.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140b Abs. 1 SGB V-E) – Beratung durch Kassenärztliche Vereinigungen/Finanzmanagement

Die Verhandlung über die Verträge zur integriertenVersorgung betreffen oftmals schwierigste ökonomischeund rechtliche Fragestellungen. Hier kann eine Ser-vicefunktion der Kassenärztlichen Vereinigung aufWunsch der Vertragsärzte hilfreich sein. Auch kann essachdienlich sein, das Finanzmanagement der Kassen-ärztlichen Vereinigung zu übertragen.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140b Abs. 2, dritter Spiegel-strich SGB V-E) – Konkretisierung des Kreises der möglichen Vertrags-partner

Die möglichen Vertragspartner werden um die Trägerder im Gesetz neu erwähnten ambulanten Rehaeinrich-tungen ergänzt.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140b Abs. 4 SGB V-E) – Begrenzung des Versorgungsauftrags

Es wird klargestellt, dass von den Bundesausschüssenund dem Ausschuss nach § 137c Abs. 2 ausgeschlosseneLeistungen auch in der integrierten Versorgung nichterbracht werden dürfen.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140b Abs. 5 SGB V-E) – Vergütungsvereinbarungen für stationäre Leistungen

Im Rahmen eines Vertrages zu integrierten Ver-sorgungsformen können – abweichend vom Pflegesatz-recht – gesonderte Vergütungsregelungen für die Leis-tungen eines Krankenhauses gegenüber den Versicher-ten der gesetzlichen Krankenkassen vereinbart werden.Wird durch die Pflegesatzparteien in Abweichung von§ 12 BPflV ein Erlösbudget nicht vereinbart, weil sichalle gesetzlichen Krankenkassen gemeinsam an demVertrag mit dem Krankenhausträger zur integriertenVersorgung beteiligt haben, gäbe es für die nicht ge-setzlich krankenversicherten Patienten keine ausdrück-liche Entgeltregelung. Für diesen Fall sollen daher dieim Rahmen der integrierten Versorgung vereinbarten,den Budgetbereich nach § 12 BPflV ersetzenden Ent-gelte einheitlich gegenüber allen Krankenhausbenutzerngelten. Die Regelung knüpft insoweit an dem Grundsatzder einheitlichen Pflegesätze nach § 17 Abs. 1 Satz 1KHG an.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140b Abs. 6 und Abs. 7 (neu)SGB V-E) – Prüfung durch die Kassenärztliche Vereinigung, Zu-stimmungserfordernis

Die Kassenärztlichen Vereinigungen sollen die Gele-genheit haben, den Vertrag bereits im Entwurfsstadiumdaraufhin zu prüfen, ob der Vertrag hinreichend die In-teressen der beteiligten Leistungserbringer wahrt, ob erdie rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen erfülltund ob er Belange in Ansehung des Sicherstellungsauf-trags berührt. Die Prüfung kann sich auch darauferstrecken, ob der Vertragsinhalt sich an dem Ziel einerbedarfsgerechten, dem allgemein anerkannten Stand dermedizinischen Erkenntnisse entsprechenden Versor-gung der Versicherten orientiert. Von Bedeutung wirdhier auch sein, dass Risikoselektionen entgegengewirktwird, die Grundprinzipien einer solidarischen Kranken-versicherung beachtet und andere allgemein anerkanntegesellschaftliche Wertprinzipien zur Ausgestaltung desGesundheitssystems berücksichtigt werden.

Rechtliche Konsequenzen hat das Ergebnis der Prüfungunmittelbar nicht. Die Vertragspartner sollen jedochunterrichtet und beraten sein, ob und ggf. welche Aus-wirkungen der Vertrag haben wird.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140c Abs. 1 SGB V-E) – Vergütung in der integrierten Versorgung

Die Änderung stellt klar, dass im Vertrag zur integrier-ten Versorgung die Vergütung der Leistungen zu regelnist. Dies bedeutet, dass unabhängig von anderen Budget-und Vergütungsregelungen im SGB V die Vertragspart-ner der integrierten Versorgung eigenständige Vergü-tungsregelungen zu vereinbaren haben.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140c Abs. 2 SGB V-E) – Vergütung in der integrierten Versorgung

Redaktionelle Änderung; die im Entwurf noch enthalte-nen Regelungen zur Bereinigung anderer Budgets sindin die dafür vorgesehenen Vorschrift des § 140f aufzu-

Page 173: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 173 – Drucksache 14/1977

nehmen. § 140c, der lediglich die Vergütung von Leis-tungen in der Integrationsversorgung betrifft, wäre fürBereinigungsregelungen der rechtstechnisch falscheStandort.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140d Abs. 1 Nr. 2 SGB V-E)– Qualitätssicherung

Die Mindestanforderungen an die Qualität und die Si-cherung der Qualität sollen den Vorgaben von § 136SGB V und dem Standard der Richtlinien nach § 136aAbs. 1 und § 136b Abs. 1 und 2 entsprechen.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140d Abs. 1 Nr. 3 SGB V-E)– Rahmenvereinbarung/Hausärztliche Versorgung

Mit der Änderung wird die Einbeziehung der hausärzt-lichen Versorgung in das Integrationsangebot in denRegelungskomplex der Rahmenvereinbarung überführt.Da jedoch auch integrierte Versorgungsformen sinnvollsind, die z. B. nur innerhalb der zahnärztlichen Be-handlung konzipiert werden, ist eine hausärztliche Be-teiligung nicht in jeder integrierten Versorgung zwin-gend. Denkbar sind darüber hinaus auch integrierteVersorgungsformen, die lediglich stationäre Kranken-hausbehandlung und Rehabilitationsmaßnahmen umfas-sen; auch hier ist eine zwingende hausärztliche Beteili-gung nicht erforderlich. Es bleibt den Partnern derRahmenvereinbarung überlassen, ob und in welchenFällen sie die Einbeziehung der hausärztlichen Versor-gung für sachdienlich erachten und sie deshalb vorsehenwollen.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140d Abs. 1 Nr. 4 SGB V-E)– Klarstellende Unterscheidung zwischen vereinbarterVergütung für die Integrationsversorgung und der Be-reinigung sektorspezifischer Budgets – Bereinigungs-kriterien

Vergütungs- und Bereinigungsvereinbarungen sind be-stimmte Bemessungskriterien zugrunde zu legen.

Die Bereinigungsanweisung muss sich auf die Rege-lungsgegenstände beschränken, für die die Partner derRahmenvereinbarungen eine Regelungskompetenz mitWirkung gegenüber denjenigen haben, die die Bereini-gung vornehmen müssen. So kann z. B. die Anweisungzur Bereinigung an die Partner der Vereinbarungenüber die Arznei- und Heilmittelbudgets nicht in Bun-desmantelverträgen verbindlich erteilt werden.

Die Regelungen müssen versichertenbezogen erfolgen;dabei sind Elemente des Risikostrukturausgleichs he-ranzuziehen. Ergänzende Morbiditätskriterien sollenberücksichtigt werden.

Die richtige Handhabung der Bereinigung soll späte-stens innerhalb Jahresfrist überprüft werden.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140e SGB V-E) – Rahmenvereinbarungen

Mit der Änderung soll der eigenständigen und auch imSGB V hervorgehobenen Bedeutung der DeutschenKrankenhausgesellschaft Rechnung getragen werden.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140f SGB V-E)– Bereinigung

Zu Absatz 1

Mit der Änderung werden die Vorschriften zur Bereini-gung bereichsspezifischer Vergütungen mit Ausnahmevon § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in§ 140f konzentriert. Die Verpflichtung zur Bereinigungrichtet sich sowohl an Krankenkassen als auch an Leis-tungserbringer als Vertragspartner der Vereinbarungüber das jeweils zu bereinigende Budget. Zur Lösungmöglicher Konflikte wird klargestellt, dass die Schieds-ämter nach § 89 SGB V bei Nichteinigung zu entschei-den haben.

Zu Absatz 2

Wenn die Vertragspartner der Krankenkassen nach§ 140b Abs. 2 auch die Versorgung mit Arznei- undHeilmitteln auf eigene Kosten zusagen, müssen dieBudgets nach § 84 Abs. 1 um die entsprechenden Min-derausgaben verringert werden. Die Verpflichtung zurBereinigung richtet sich sowohl an die Krankenkassenals auch an die Kassenärztlichen Vereinigungen alsVertragspartner der Vereinbarung über das jeweils zubereinigende Budget. Zur Lösung möglicher Kon-flikte wird klargestellt, dass die Schiedsämter nach§ 89 SGB V bei Nichteinigung zu entscheiden haben.

Zu Absatz 3

Wenn die Vertragspartner der Krankenkassen nach§ 140b Abs. 2 SGB V die Arznei- und Heilmittelversor-gung nicht in das Versorgungsangebot der integriertenVersorgung übernehmen, sondern die Verordnung vonArznei- und Heilmitteln entsprechend den Regelungenin der bisherigen vertragsärztlichen Versorgung beibe-halten wird, müssen sich die Vertragspartner zwangs-läufig an der Ausgleichsverpflichtung nach § 84 Abs. 1Satz 4 SGB V beteiligen. Da als Ausgleichsmasse keineGesamtvergütung zur Verfügung steht, bedarf es einereigenständigen Haftungsregelung.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140g Satz 1 SGB V-E) – Bonus in der integrierten Versorgung

Nach der Vorschrift des Gesetzentwurfs kann Versi-cherten ein Bonus gewährt werden, wenn sie mindestensein Jahr ausschließlich im Rahmen der Integrationsver-sorgung tätige und von diesen verordnete oder veran-lasste Leistungen in Anspruch nehmen und die Versor-gungsform zu nachgewiesenen Einsparungen geführthat. Diese Vorschrift berücksichtigt nicht hinreichendetwaig notwendig werdende Ausnahmen von der Leis-tungsinanspruchnahme in der integrierten Versorgung(z. B. Notfallbehandlung im Urlaub). Dies kann nicht imInteresse des Ansatzes sein, da ein Bonus hiermit auchkooperativen Versicherten verwehrt würde.

Zu Artikel 1 Nr. 82 (§ 140h SGB V-E) – Transparenz über die Leistungserbringer in der inte-grierten Versorgung

Die Offenlegungspflichten sollen sicherstellen, dass inder integrierten Versorgung keine sachfremden Interes-

Page 174: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 174 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

sen dominieren. Zuwendungen sind alle vermögens-werten Vorteile.

Zu Artikel 1 Nr. 84 (§ 141 SGB V) – Sachverständigenrat

Satz 1 und 2 übernehmen die Regelung des bisherigen§ 142. Der vom Bundesministerium für Gesundheitberufene Sachverständigenrat erhält nach Satz 3 ff.zusätzliche Gutachteraufgaben mit dem Ziel einer um-fassenden Unterrichtung der gesetzgebenden Körper-schaften auf wissenschaftlicher Grundlage über dieVersorgung insbesondere der Versicherten in der ge-setzlichen Krankenversicherung. Der Rat hat kontinu-ierlich im Abstand von 2 Jahren zu den wesentlichenanstehenden Versorgungsfragen, zum tatsächlichen underforderlichen Umfang, zum Stand der Qualität und zurWirtschaftlichkeit der Versorgung in der gesetzlichenKrankenversicherung Stellung zu nehmen und diese zubewerten. Insbesondere ist der Versorgungsbedarf unterBerücksichtigung von Über-, Unter- und Fehlversor-gung sowie von Innovationen bei diagnostischen undtherapeutischen Maßnahmen zu analysieren, bei denInnovationen sind Kosten/Nutzen-Analysen zu berück-sichtigen, und es sind auch solche Verfahren aufzuzei-gen, die durch den medizinisch-technischen Fortschrittüberflüssig werden. Zudem hat er weitere Möglichkeitenzur Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven dar-zulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kanndie Themen der zu erstellenden Gutachten konkretisie-ren. Es legt das jeweilige Gutachten unverzüglich dengesetzgebenden Körperschaften vor und kann zu demGutachten Stellung nehmen. Die Stellungnahme gehtmit in die parlamentarischen Beratungen ein.

Die gesetzgebenden Körperschaften werden auf diesemWege in die Lage versetzt, die Entwicklung in der ge-setzlichen Krankenversicherung und darüber hinaus imGesundheitswesen zu verfolgen, Schwerpunkte undProblemlagen der Versorgung zu erörtern und ggf. ge-setzgeberischen Handlungsbedarf einzuschätzen.

Der bisher vorgesehene Bericht des Bundesministeriumsfür Gesundheit an die gesetzgebenden Körperschaftendes Bundes über die Beitragssatzentwicklung in der ge-setzlichen Krankenversicherung und zur Umsetzung derEmpfehlungen der Konzertierten Aktion im Gesund-heitswesen entfällt. Die zeitnahe differenzierte Beitrags-satzentwicklung kann der amtlichen Statistik entnom-men werden. Zur Umsetzung der Empfehlungen derKonzertierten Aktion haben bereits die Beteiligten ent-sprechend einer Reglung in ihrer Geschäftsordnung zuberichten.

Zu Artikel 1 Nr. 85 (§ 142 Abs. 1 SGB V-E) – Globalbudget

Zu Buchstabe a

Klarstellung, dass bei der Ermittlung des Globalbudgetsnur die Leistungsausgaben und Verwaltungskosten ein-zubeziehen sind. Insbesondere Zahlungen in den Risi-kostrukturausgleich werden nicht in das Globalbudgeteinbezogen, weil deren Berücksichtigung zu einer nichtsachgerechten Erhöhung der Summe der Globalbudgetsund zugleich zu Verwertungen zwischen den einzelnen

Kassenbudgets führen würde. Das gleiche gilt für dievon Dritten erstatteten Ausgaben, insbesondere beiKrankengeldzahlungen.

Zu Buchstabe b

Die Ergänzung konkretisiert die Vorgaben zur Berück-sichtigung der Veränderung der Versichertenstruktur.Der bisher in der Begründung aufgeführte Bezug zu denRechenwerten aus dem Risikostrukturausgleich wirdnunmehr in den Gesetzestext aufgenommen. Die Spit-zenverbände der Krankenkassen regeln Einzelheiten zurBestimmung des Globalbudgets insbesondere zur An-wendung der Rechenwerte aus dem Risikostrukturaus-gleich und zur Zeitfolge der Berechnungen.

Zu Artikel 1 Nr. 85 (§ 142 Abs. 2 SGB V-E) – Globalbudget

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Konkretisierung des Globalbudgetsin § 142 Abs. 1 Satz 1.

Zu Buchstabe b

Die Anpassung der Berechnungsgrundlage für dasGlobalbudget als Obergrenze für die Ausgaben der ein-zelnen Krankenkassen im Jahr 2000 ist vor dem Hinter-grund der sich abzeichnenden günstigeren Einnahmen-entwicklung der Krankenkassen angezeigt. Sieberücksichtigt anstelle der im Gesetzentwurf vorgesehe-nen Veränderungsrate des 1. Halbjahres 1999 mit einemZuwachs von 1,60 v. H. die Veränderungsrate des iso-lierten 2. Quartals 1999 mit einem Zuwachs von1,86 v. H. Außerdem werden die zu erwartenden auf eingesamtes Jahr hochgerechneten Mehreinnahmen fürausschließlich geringfügig Beschäftigte zusätzlich be-rücksichtigt, was einem weiteren Einnahmezuwachs vonrd. 0,7 v. H. entspricht. In der Summe ergibt sich darausein einmaliger Erhöhungsfaktor von 2,6 v. H.

Zu Buchstabe c

Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Artikel 1 Nr. 85 (§ 142 Abs. 3 SGB V-E) – Globalbudget

Zu Buchstabe a

Es wird klargestellt, dass nicht nur vertraglich abgesi-cherte, sondern auch bereits tatsächlich erfolgte Einspa-rungen, insbesondere in nicht vertraglich geregeltenLeistungsbereichen (z. B. beim Krankengeld), zu einerÜberschreitung der Veränderungsrate in anderen Leis-tungsbereichen führen können.

Darüber hinaus wird durch die Änderung sichergestellt,dass Einsparungen in einem Bereich – dem Ziel derFlexibilisierung der Sektoren entsprechend – zur ge-zielten Finanzierung der im Gesetzestext genanntenMaßnahmen in anderen Bereichen einzusetzen sind. Zudiesen Maßnahmen zählen auch Investitionen zur Er-höhung der Wirtschaftlichkeit und Qualität. Diese Vor-gaben haben auch die Schiedsstellen und -ämter in densektoralen Bereichen zu beachten.

Page 175: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 175 – Drucksache 14/1977

Zu Buchstabe bDie Berücksichtigung der Veränderung der Zahl undStruktur der Versicherten bei der Entwicklung des Glo-balbudgets wird im Zeitverlauf an Bedeutung zuneh-men. Insofern ist es erforderlich, dass auch die Schieds-ämter und -stellen diese Entwicklung ihren Entschei-dungen zu Grunde legen.

Zu Artikel 1 Nr. 85 (§ 142 Abs. 6 SGB V-E) – Globalbudget

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in § 142Abs.1 Satz 4 und 5.

Zu Artikel 1 Nr. 87a (§ 193 Abs. 2 SGB V – neu –)– Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehr- oder Zivil-dienst

Nach geltendem Recht wird eine Mitgliedschaft vonVersicherungspflichtigen durch den Wehrdienst nichtberührt. Bei den Krankenkassen bestehen unterschied-liche Auffassungen darüber, ob eine bestehende Mit-gliedschaft auch dann anzunehmen ist, wenn die Versi-cherungspflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdien-stes endet oder wenn zwischen dem letzten Tag derMitgliedschaft und dem Beginn des Wehrdienstes einWochenende, ein Feiertag oder ein um einen Feiertagverlängertes Wochenende liegt.

Die Neuregelung schafft Rechtssicherheit und stelltklar, dass in diesen Fällen die Mitgliedschaft fortbe-steht.

Dies ist sachgerecht. Der Versicherte kann infolge desBeginns des Wehrdienstes die Voraussetzungen für einePflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversi-cherung nicht erneut erfüllen, weil er beispielsweise an-stelle des unmittelbar vor dem Wehrdienst endendenBeschäftigungsverhältnisses kein neues Beschäftigungs-verhältnis begründen kann.

Außerdem hätten anderenfalls die Betroffenen sich abdem vor dem Beginn der Wehrpflicht liegenden Wo-chenende oder ab dem davor liegenden gesetzlichenFeiertag freiwillig weiterversichern müssen. Hiervonwurde, nicht zuletzt wegen des nachranzigen Leistungs-anspruchs gemäß § 19 Abs. 2 SGB V und der ab demBeginn der Wehrpflicht einsetzenden freien Heilfürsor-ge, vielfach kein Gebrauch gemacht. Dies führte dazu,dass Wehrpflichtigen, die nach Ablauf der Dreimonats-frist für den Beitritt zur freiwilligen Krankenversiche-rung aus dem Wehrdienst ausschieden und keinenTatbestand der Versicherungspflicht oder der Familien-versicherung erfüllten, der freiwillige Beitritt wegenFristablaufs verweigert wurde. Durch die Neuregelungwird sichergestellt, dass die Dreimonatsfrist ab demAusscheiden aus der Wehrpflicht beginnt.

Zu Artikel 1 Nr. 91 (§§ 219a ff SGB V) – Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung –Ausland

Zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aaZu aaaRechtstechnische Änderung.

Zu bbb

Da Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungs-stellen nicht nur zur Durchführung von Abkommen,sondern auch im Zusammenhang mit den EG-weit gel-tenden Verordnungen über soziale Sicherheit geschlos-sen werden, ist die bisherige Einschränkung aufzuhe-ben.

Zu Doppelbuchstabe bb

§ 31 Abs. 3 SGB IV, der vorsieht, dass vertretungsbe-rechtigte Organe der Versicherungsträger die Eigen-schaft einer Behörde haben und das Dienstsiegel desVersicherungsträgers führen, muss auch für die Verbin-dungsstelle entsprechend gelten.

Zu Doppelbuchstabe cc

§ 194 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, der vorgibt, dass die Sat-zungen der Krankenkassen Bestimmungen über die Zu-sammensetzung und den Sitz der Widerspruchstelleenthalten, muss auch für die Verbindungsstelle entspre-chend gelten.

Zu Buchstabe b

Anpassung an die unterschiedliche Organisationsstruk-tur der Spitzenverbände der Krankenkassen.

Zu Buchstabe c

Anpassung an die übliche Berechnungsmethode (Mit-gliederbezug) innerhalb der gesetzlichen Krankenversi-cherung.

Zu Artikel 1 Nr. 94 (§ 235 Abs. 1 Satz 2 SGB V-E) – Vermeidung von Doppelbeiträgen aus der Rente

Die Änderung stellt sicher, dass nur solche Rentenleis-tungen bei der Beitragsbemessung für Übergangsgelderabgesetzt werden, die auf die Höhe des Übergangsgeldesangerechnet werden. Die bisherige Fassung im Entwurfhätte auch die Anrechnung von Rentenleistungen zurFolge gehabt, die bei der Berechnung des Übergangs-geldes nicht berücksichtigt werden. Dies hätte zu nichtgerechtfertigten Beitragsausfällen für die Krankenversi-cherung geführt.

Zu Artikel 1 Nr. 95 (§ 240 Abs. 4a SGB V-E) – Erweiterung der Anwartschaftsversicherung

Die Neuregelung trägt einem praktischen Bedürfnis, dasauch durch die verstärkte Auslandsverwendung deut-scher Zeitsoldaten oder Berufssoldaten verstärkt an Be-deutung gewonnen hat, Rechnung und berücksichtigtauch die Belange von Kindern.

Zu Artikel 1 Nr. 98 (§ 257 SGB V-E) – Klarstellungen zum Standardtarif

Zu Buchstabe a

Die Änderung stellt klar, dass nicht nur Rentner, son-dern auch Versorgungsempfänger unter den hier ge-nannten Voraussetzungen den Standardtarif vor Vollen-dung des 55. Lebensjahres in Anspruch nehmen

Page 176: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 176 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

können, wenn das Gesamteinkommen die in Absatz 2aSatz 1 Nr. 2 genannten Einkommensgrenzen nichtübersteigt. Gleichzeitig wird nicht mehr – wie noch imRegierungsentwurf – nur auf die Versorgung der Be-amten und Richter in Bund und Ländern abgestellt, sodass auch z. B. Bezieher von Unfallruhegehalt (§ 36Beamtenversorgungsgesetz), Witwengeld (§ 19 Beam-tenversorgungsgesetz) und Berufssoldaten (§ 15 Solda-tenversorgungsgesetz) eine Zugangsmöglichkeit zumStandardtarif erhalten. Auch Familienangehörige, diebei Versicherungspflicht des Versicherungsnehmers inder GKV familienversichert wären, erhalten eine Zu-gangsberechtigung.

Zu Buchstabe b

Es wird klargestellt, dass auch Angehörige, die bei derBeihilfe berücksichtigungsfähig sind, Zugang zumStandardtarif erhalten.

Zu Buchstabe c

Die Änderung erweitert die bisher nur für Schwerbehin-derte vorgesehene Zugangsmöglichkeit zum Standardta-rif auch auf Personen, die aus anderen Gründen in derprivaten Krankenversicherung nicht oder nur gegen Ri-sikozuschläge versichert werden könnten.

Zu Artikel 1 Nr. 100 (§ 265a SGB V-E) – Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen – kassen-arteninterne Finanzhilfen

Die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit, die Mitglie-der eines Spitzenverbandes zu Finanzhilfen per qualifi-ziertem Mehrheitsbeschluss zu verpflichten, wird inAnbetracht der damit verbundenen Akzeptanzproblemefür nicht erforderlich angesehen.

Zu Artikel 1 Nr. 103 (§ 275)

Zu Buchstabe a bis Buchstabe f

Die im Entwurf in Absatz 2 geregelten Prüfungen imEinzelfall werden zur Klarstellung in drei Absätze auf-geteilt. Absatz 2 enthält die Fälle, in denen der Medizi-nische Dienst beauftragt wird. Eine Ergänzung betrifftdie Stellungnahme des Medizinischen Dienstes in derzahnmedizinischen Versorgung. Es wird klargestellt,dass in der zahnärztlichen Versorgung eine Stellung-nahme des Medizinischen Dienstes der Entscheidungeiner Krankenkasse zugrundegelegt werden kann, auchwenn ein vertragliches Gutachterverfahren vereinbartwurde. Diese Klarstellung ist erforderlich, da z. B. dasLandessozialgericht Bayern und das Sozialgericht Nie-dersachsen die Frage des Verhältnisses zwischen einemGutachterverfahren auf der Grundlage des Bundesman-telvertrages und der Zuständigkeit des MedizinischenDienstes auf der Grundlage von § 275 SGB V auf-geworfen haben und eine gesetzliche Konkurrenzzwischen beiden Vorschriften gesehen haben. Es sollklargestellt werden, dass die Krankenkasse eine Wahl-möglichkeit zwischen dem vertraglich vereinbartenGutachterverfahren und der Einschaltung des Medizini-schen Dienstes hat.

Absatz 3 enthält den Text des Entwurfes, Absatz 4 re-gelt die Befugnis, Richtlinien für die Einzelfallbegut-achtung zu beschließen.

Absätze 5, 6 und 7 entsprechen dem Gesetzentwurf.

Zu Artikel 1 Nr. 104 (§ 275a)

Zu Buchstabe a

Die für die Fehlbelegungsprüfung gespeicherten Datenmüssen so lange aufgehoben werden, bis die Erkennt-nisse aus den Prüfungen abschließend ausgewertet wer-den konnten, z. B. in Budgetverhandlungen oder inVerfahren vor dem Schiedsamt. Sie sind dann zu lö-schen. Die Regelung entspricht den Regelungen imBundesdatenschutzgesetz.

Zu Buchstabe b und Buchstabe c

Auch in den Fällen der Prüfung von Krankenhausleis-tungen oder der Qualität sind die gespeicherten Datensolange aufzuheben bis die Erkenntnisse aus den Prü-fungen abschließend ausgewertet werden konnten.

Zu Buchstabe d

Klarstellung: Die Medizinischen Dienste sollen ihre Er-kenntnisse über Untersuchungs- und Behandlungsme-thoden nicht versichertenbezogen an den MedizinischenDienst der Spitzenverbände der Krankenkassen über-mitteln, der diese Ergebnisse zusammenfasst und miteiner Bewertung an die Spitzenverbände der Kranken-kassen weiterleitet.

Zu Buchstabe e

Die der Auswertung der Medizinischen Dienste zugrun-deliegenden Daten sind zu löschen, sobald ihre Kennt-nis für die Erfüllung des Zweckes der Speicherung nichtmehr erforderlich ist.

Zu Artikel 1 Nr. 105 (§ 276)

Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 1 Nr. 105a) dd (§ 276)

Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfristen auf zehnJahre soll nur dann zulässig sein, wenn es aus medizini-schen Gründen erforderlich ist. Für absehbar akute Er-krankungen bleibt die Löschungsfrist von fünf Jahrenbestehen.

Zu Artikel 1 Nr. 108 (§ 282)

Zu Buchstabe a

zu Nr. 3: Klarstellung, dass für die allgemeine Beratungder Krankenkassen die Richtlinien Grundsätze für eineeinheitliche Begutachtung und Beratung und nicht dieEinzelheiten der Durchführung beinhalten sollen

zu Nr. 4: Klarstellung, dass für die Beratung im Einzel-fall im Interesse einer einheitlichen Begutachtung auchdie Auswahl der Begutachtungsfälle durch Richtliniengeregelt werden soll.

Page 177: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 177 – Drucksache 14/1977

Zu Buchstabe bKlarstellung, dass die Richtlinien die interne Qualifizie-rung der Gutachter regeln sollen. (Fort- und Weiterbil-dung fällt in die Zuständigkeit der Ärztekammern.)

Zu Artikel 1 Nr. 109 (§ 284)Zu Buchstabe aaa) Die Regelung stellt sicher, dass die Daten für eine

Beratung nur in Rahmen der Beratungsfelder nach§ 305 Abs. 3 erhoben, verarbeitet und genutzt wer-den dürfen.

bb) Für die vertragsärztliche Versorgung gibt es geson-derte Vorschriften über die Wirtschaftlichkeits- undQualitätsprüfungen. Diese Vorschriften bleiben un-berührt.

Zu Buchstabe baa) Klarstellung, dass die versichertenbezogene Zu-

sammenführung von Daten für die jeweils bezeich-neten Zwecke zulässig ist.

bb) Klarstellung, dass die versichertenbezogenen Datennur den Personen zugänglich gemacht werden darf,die sie für die im Gesetz ausdrücklich normiertenZwecke benötigen.

cc) Einschränkung, dass die erhobenen Sozialdaten nurfür Zwecke des Sozialgesetzbuches verarbeitet undgenutzt werden dürfen.

Zu Buchstabe cWenn die Krankenkassen zur Gewinnung von Mitglie-dern aus allgemein zugänglichen Quellen Name undAnschrift von Personen erheben, muss es ihnen möglichsein, diese Namen mit ihrem Versichertenbestand zuvergleichen, um Werbemaßnahmen bei den eigenenMitgliedern zu verhindern.

Zu Buchstabe dHiermit sollen Regelungen eingeführt werden, die nureiner Geschäftsstelle einer Krankenkasse den Zugriffauf die medizinischen Daten ihrer Versicherten ermög-licht. Alle anderen Geschäftsstellen einer Kassenart er-halten nur Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschriftund Krankenversichertennummer des Versicherten. EinZugriff auf die medizinischen Daten außerhalb der zu-ständigen Geschäftsstelle ist nur mit schriftlicher Ein-willigung des Versicherten zulässig. Die Regelung ent-spricht einer seit langem erhobenen Forderung derDatenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder.Kassenspezifische Organisationsstrukturen (insbesonde-re Aufgabenzentralisierungen) können bei der grund-sätzlichen Bestimmung zuständiger Geschäftsstellennach Satz 2 durch die Krankenkassen angemessen be-rücksichtigt werden.

Zu Artikel 1 Nr. 110 (§ 285) – Datenverwendung

Notwendige redaktionelle Änderung, um die Vorschrif-ten des 10. Kapitels ebenso wie auf Ärzte auch auf Psy-chotherapeuten anwenden zu können.

Zu Artikel 1 Nr. 110a – neu – (§ 290 SGB V-E) – Krankenversichertennummer

Im Zusammenhang mit den Regelungen zur Pseudony-misierung von Abrechnungs- und Leistungsdaten nach§ 294 und der Aufbereitung dieser Daten nach § 303akönnen Vorgaben zur Ausgestaltung und zur Strukturder Versichertennummer erforderlich bzw. zweckdien-lich sein.

Zu Artikel 1 Nr. 112 (§ 293 SGB V-E) – Kennzeichen für Leistungserbringer

Zu Buchstabe a

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass auch die Kas-senärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungenim Rahmen des Datenaustausches das Institutionskenn-zeichen als bundeseinheitliches Kennzeichen, das füreinen sicheren Datentransport (Kryptographie) unver-zichtbar ist, zu verwenden haben.

Zu Buchstabe b

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Klarstellung.

Zu Buchstabe dEs wird klargestellt, dass die weiteren Anbieter vonArzneimitteln nicht im Apothekenverzeichnis enthaltensind, das von der maßgeblichen Spitzenorganisation derApotheker den Spitzenverbänden der Krankenkassen zuübermitteln ist. Die weiteren Anbieter von Arzneimit-teln sind gegenüber den Spitzenverbänden der Kran-kenkassen selbst auskunftspflichtig (§ 293 Abs. 5Satz 6). Ferner wird klargestellt, dass die Pflege undÜbermittlung eines Apothekenverzeichnisses Bestand-teil einer ordnungsgemäßen Arzneimittelabrechnung istund den Spitzenverbänden der Krankenkassen deshalbunentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist.

Zu Artikel 1 Nr. 113 (§ 294 SGB V-E) – Datenannahmestellen der SpitzenverbändeZu Buchstabe aFolgeänderung zu den Änderungen nach Buchstabe c):Verpflichtung der Leistungserbringer zur Übermittlungvon Abrechnungs- und Leistungsdaten nach den§§ 295 ff. an die Datenannahmestellen.

Zu Buchstabe cZu Absatz 2

Die Regelung sieht vor, dass grundsätzlich alle Abrech-nungs- und Leistungsdaten nach den §§ 295, 300, 301,301a, 302 an die Datenannahmestellen zu übermittelnund dort zu pseudonymisieren sind. Durch geeigneteMaßnahmen ist sicherzustellen, dass die Aufgaben derDatenannahmestellen organisatorisch und räumlich ge-trennt von den Krankenkassen und ihren Verbändenwahrgenommen werden; eine personelle Trennung istinsbesondere dann gegeben, wenn die mit diesen Auf-

Page 178: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 178 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

gaben betrauten Mitarbeiter keine anderweitigen Aufga-ben der Krankenkassen oder der Verbände wahrneh-men. Desweiteren wird klargestellt, dass gewerblicheDienstleistungsunternehmen nicht mit der Datenan-nahme beauftragt werden dürfen. Die Datenannahmeund die Pseudonymisierung müssen im Rahmen desVerantwortungsbereichs des Spitzenverbandes derKrankenkassen, der die jeweilige Datenannahmestellegebildet hat, erfolgen. Hinsichtlich der nicht die Daten-annahme und die Pseudonymisierung betreffenden Auf-gaben der Datenannahmestellen bleibt § 80 SGB Xunberührt, d. h. dass insbesondere die Abrechnungs-prüfungen nach Absatz 3 als Datenverarbeitung imAuftrag durchgeführt werden können. Die Dauer derSpeicherung der Abrechnungs- und Leistungsdaten inden Datenannahmestellen wird auf den Zeitraum derErfüllung ihre operativen Aufgaben begrenzt. Fernerwird durch die Vorgabe einer Obergrenze für die Zahlder Versicherten, für die Abrechnungs- und Leistungs-daten bei einer Datenannahmestelle angenommen undgeprüft werden, die Konzentration versichertenbezoge-ner Daten begrenzt.

Im Hinblick auf die zusätzlichen Aufgaben, die denDatenannahmestellen übertragen werden, wird die denSpitzenverbänden der Krankenkassen gesetzte Frist zurBildung der Datenannahmestellen bis zum 31.12. 2000verlängert.

Zu Absatz 3

Der Inhalt der Regelungen des Gesetzentwurfs in Ab-satz 3 Sätze 1 und 2 wird übernommen. Es wird klarge-stellt, dass die Datenannahmestellen die Leistungs-pflicht nur hinsichtlich der Zuständigkeit der jeweiligenKrankenkasse prüfen.

Zu Absatz 4

Die Regelung sieht vor, dass – wie bei der Datenüber-mittlung an die Arbeitsgemeinschaften nach § 303aAbs. 1 – die Datenannahmestellen auch den Kranken-kassen die Abrechnungs- und Leistungsdaten in pseudo-nymisierter Form übermitteln. Entsprechend der imEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesdaten-schutzgesetzes und anderer Gesetze (§ 3 Abs. 6a BDSGsowie § 67 Abs. 8a SGB X) verwendeten Definition istPseudonymisierung „das Ersetzen des Namens und an-derer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichenzu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszu-schließen oder wesentlich zu erschweren“. Auf dieseWeise wird erreicht, dass bei den Krankenkassen versi-chertenbezogene Abrechnungs- und Leistungsdatennicht unter dem Namen des Versicherten bzw. der Ver-sichertennummer, sondern unter einem Pseudonym ge-speichert werden. Das von den Datenannahmestellenanzuwendende Verfahren der Pseudonymisierung wirdvom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-nik bestimmt. Dieses Verfahren bezieht sich grundsätz-lich auf die Abrechnungsdaten aller Leistungserbringer;d. h., auch die bisher unverschlüsselt gespeicherten ver-sichertenbezogenen Daten, z. B. die Abrechnungsdatenfür Krankenhausbehandlungen, werden pseudonymisiertgespeichert. Die Identifikation der Person des Versi-cherten ist nur in den in Absatz 6 ausdrücklich geregel-

ten Ausnahmefällen zulässig. Der Schutz der bei denKrankenkassen gespeicherten versichertenbezogenenDaten wird dadurch grundlegend verbessert.

Zugleich werden damit für die Krankenkassen und dieArbeitsgemeinschaften nach § 303a Abs. 1 die Voraus-setzungen geschaffen, um die Daten jeweils eines Be-handlungsfalles leistungsbereichs- und periodenüber-greifend – ohne Identifikation der Person desVersicherten – zusammenzuführen. Solche Daten-grundlagen zum gesamten Leistungsspektrum eines Be-handlungsablaufs sind bisher nicht verfügbar; sie sindjedoch eine essentielle Voraussetzung für individuelleMaßnahmen und generelle Regelungen zur Verbesse-rung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der medi-zinischen Versorgung, z. B. für Maßnahmen im Bereich„Managed Care“ oder „Disease Management“, für dieErfüllung von Steuerungsaufgaben der Selbstverwaltungder Ärzte und Krankenkassen, für politische Entschei-dungen zur Weiterentwicklung der Versorgungsstruktu-ren und für die Verbesserung der Gesundheitsberichter-stattung.

Zu Absatz 5

Die Spitzenverbände der Krankenkassen erhalten dieAufgabe, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dassin den Ausnahmetatbeständen nach Absatz 6 eine Re-identifikation der Versicherten unter Beachtung daten-schutzrechtlicher Vorgaben durchgeführt werden kann.Die Reidentifikation darf ausschließlich in Stellen erfol-gen, die räumlich und organisatorisch von der Datenan-nahme getrennt sind.

Zu Absatz 6

Es wird geregelt, in welchen Fällen der Krankenkassezur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben eine Re-identifikation eines Versicherten ermöglicht wird.Grundsätzlich besteht ein Verbot der Reidentifikationsowie einer zweckfremden Nutzung des Versichertenbe-zugs; dieses Verbot ist nach § 85 SGB X strafbewehrt.

Die Regelung in Nummer 1 betrifft insbesondere Ein-zelfälle der Prüfung und Erbringung von Geldleistungen(Auszahlung von Krankengeld u. a.), Einzelfälle derDurchsetzung von Ansprüchen der Krankenkassen ge-genüber den Versicherten (z. B. die Einziehung von Zu-zahlungen), Einzelfälle der der Leistungserbringungvorausgehenden Genehmigungsverfahren (z. B. Kosten-übernahmeerklärung bei Krankenhausbehandlung, An-wendung einer Härtefallregelung, Genehmigung einerpsychotherapeutischen Behandlung, Gewährung vonHilfsmitteln und häuslicher Krankenpflege) und diedamit verbundenen Abrechnungen der Leistungserbrin-ger.

Die Fälle nach Nummer 2 umfassen insbesondere Er-stattungsverfahren mit der Unfallversicherung bei Be-rufskrankheiten und anderen Leistungsträgern (z. B.§§ 91, 102 SGB X) sowie Ersatzverfahren mit Drittenbei Unfallschäden (z. B. § 116 SGB X).

In den Fällen nach Nummer 3 kann die Reidentifikationdes Versicherten ermöglicht werden, wenn z. B. in ei-nem auf einen Leistungserbringer bezogenen Prüfungs-

Page 179: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 179 – Drucksache 14/1977

verfahren patientenbezogene Behandlungsunterlagenvorzulegen sind.

Nach Nummer 4 kann eine Reidentifikation des Versi-cherten durch die Krankenkasse für Zwecke der Ein-zelfallberatung nach § 305 Abs. 3 zulässig sein; dazugehören auch Maßnahmen im Bereich „Managed Care“oder „Disease Management.“

Nach Nummer 5 ist die Reidentifikation des Versicher-ten in Fällen erlaubt, in denen der Medizinische Dienstder Krankenversicherung nach den §§ 275 ff. einge-schaltet wird (z. B. bei Rehabilitationsmaßnahmen).

Nach Nummer 6 kann eine Reidentifikation des Versi-cherten insbesondere dann erfolgen, wenn Verdacht aufmißbräuchliche oder betrügerische Leistungsinan-spruchnahme oder -abrechnung besteht.

Nach Nummer 7 ist eine Reidentifikation des Versi-cherten zulässig, soweit dies in Einzelfällen für dieDurchführung des Risikostrukturausgleichs erforderlichist, z. B. bei einer rückwirkenden Statusänderung desVersicherten (Anerkennung als Erwerbsunfähigkeits-rentner).

Die Regelung in Nummer 8 stellt klar, dass eine Re-identifikation zulässig ist, wenn sie zur Erfüllung derAufgaben der Krankenkasse in einem den Versichertenbetreffenden Rechtsstreit oder Rechtsbehelfsverfahrenerforderlich ist.

Zusätzlich zu den genannten Ausnahmetatbeständen istder Krankenkasse die Zusammenführung der Leistungs-daten mit dem Namen bzw. der Versichertennummerdes Versicherten erlaubt, soweit dafür das Einverständ-nis des Versicherten ausdrücklich erklärt wird oder miteinem von ihm geäußerten Anliegen implizit verbundenist, z. B. bei einem Antrag auf Auskunftserteilung nach§ 305 Abs. 1 oder auf Unterstützung bei Behandlungs-fehlern.

Zu Absatz 7

Dieser Absatz übernimmt inhaltlich die im Gesetzent-wurf (Absatz 4) enthaltenen Regelungen hinsichtlichder von den Spitzenverbänden der Krankenkassen zubestimmenden Vorgaben zu den Datenstrukturen undzum Verfahren der Datenübermittlung (Standards, Da-tenformate, Schnittstellen u. a.). Die die Arbeitsgemein-schaft nach § 303a Abs. 3 betreffenden Vorgaben wer-den aus systematischen Gründen in die Regelungen des§ 303a eingebracht.

Zu Absatz 8

Durch die Rechtsverordnungskompetenz des Bundesmi-nisteriums für Gesundheit soll ermöglicht werden, dassdie für die Funktionsfähigkeit der in § 294 Abs. 2 bis 5bestimmten Verfahren der Datenverarbeitung und-übermittlung und für den Datenschutz notwendigenRegelungen ggf. durch Rechtsverordnung getroffenwerden.Inhalt und Struktur des pseudonymisierten Datensatzeskönnen durch die Rechtsverordnung konkretisiert wer-den, insbesondere um die Auswertung der Daten nach

§ 303a Abs. 2 zu erleichtern und um die Durchführbar-keit des Risikostrukturausgleichs nach den §§ 266 und267 zu gewährleisten.Die Ermächtigung des Bundesministeriums für Ge-sundheit, die Datenannahmestellen bei Nichteinhaltungder gesetzten Frist durch Rechtsverordnung zu bilden,ist im Gesetzentwurf in § 303b Abs. 1 enthalten undwird aus systematischen Gründen in den § 294 über-nommen.Durch das Beanstandungsrecht des Bundesministeriumsfür Gesundheit hinsichtlich der von den Spitzenverbän-den der Krankenkassen zu beschließenden Richtliniennach Absatz 7 soll sichergestellt werden, dass dieRichtlinien den Zielsetzungen der gesetzlichen Rege-lungen entsprechen und zeitgerecht zustande kommen.Die Regelung ersetzt die im Gesetzentwurf in § 303bAbs. 2 enthaltene Regelung.

Zu Artikel 1 Nr. 115 (§ 295 SGB V-E) – Abrechnung ärztlicher LeistungenZu Buchstabe aZu Doppelbuchstabe aaFolgeänderung der Regelung in § 294. Die Regelungsieht vor, dass grundsätzlich alle Abrechnungs- undLeistungsdaten nach den §§ 295, 300, 301, 301a, 302 andie Datenannahmestellen zu übermitteln und dort zupseudonymisieren sind.

Zu Doppelbuchstabe bbEs wird klargestellt, dass nicht nur die vierstelligensondern ggf. auch fünfstellige Schlüsselnummern derInternationalen Klassifikation der Krankheiten für Ab-rechnungszwecke zu verwenden sind. Das wird durchStreichung der Wörter „dem vierstelligen Schlüssel“ er-reicht; des 2. Halbsatzes bedarf es dann nicht. Verbind-lich ist die vom Deutschen Institut für medizinischeDokumentation und Information im Auftrag des Bun-desministeriums für Gesundheit herausgegebene Fas-sung des Diagnosenschlüssels.

Zu Doppelbuchstabe ccDer Verweis auf die „Internationale Klassifikation derProzeduren in der Medizin“ soll entfallen, um die Wei-terentwicklung des Schlüssels ggf. auch auf einer ande-ren Grundlage zu ermöglichen. Verbindlich ist in jedemFall der vom Deutschen Institut für medizinische Do-kumentation und Information im Auftrag des Bundes-ministeriums für Gesundheit herausgegebene Schlüssel.

Zu Doppelbuchstabe ddDie im Gesetzentwurf in § 303b Absatz 4 enthalteneErmächtigung des Bundesministeriums für Gesundheitzur Bekanntgabe der jeweiligen Fassung der Schlüsselwird aus systematischen Gründen in § 295 Abs. 1 ein-gebracht.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zur Einführung der Datenannahmestel-len nach § 294 Abs. 2.

Page 180: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 180 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Buchstabe c– zu Absatz 2a:

Folgeänderung zur Einführung der Datenannahme-stellen nach § 294 Abs. 2.

– zu Absatz 3:

zu Nummer 4: Folgeänderung zur Einführung derDatenannahmestellen nach § 294 Abs. 2.

zu Nummer 5: Folgeänderung zu Nr. 123 (§ 303a).Die Daten werden durch die Arbeitsgemeinschaftennach § 303a aufbereitet und übermittelt; die Rege-lung ist deshalb obsolet.

Zu Buchstabe dRedaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 1 Nr. 116 (§ 296 SGB V-E) – Auffälligkeitsprüfungen

Folgeänderung der Änderung im Zusammenhang mitder Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 303aAbs. 1, die die für die Aufälligkeitsprüfungen erforder-lichen Daten aufbereiten und den Kassenärztlichen Ver-einigungen, den Krankenkassen und ihren Verbändensowie den Prüfungsausschüssen zu übermitteln haben(vgl. § 303a Abs. 2). Die Regelungen des § 296 hattenden Zweck, die Aufbereitung und den Austausch vonAbrechnungs- und Leistungsdaten durch die Kassen-ärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen zubestimmen.

Zu Artikel 1 Nr. 117 (§ 297 SGB V-E) – Zufälligkeitsprüfungen

Folgeänderung der Änderung im Zusammenhang mitder Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 303aAbs. 1, die die für die Zufälligkeitsprüfungen erforder-lichen Daten aufbereiten und den Kassenärztlichen Ver-einigungen, den Krankenkassen und ihren Verbändensowie den Prüfungsausschüssen zu übermitteln haben(vgl. § 303a Abs. 2). Die Regelungen des § 297 hattenden Zweck, die Aufbereitung und den Austausch vonAbrechnungs- und Leistungsdaten durch die Kassen-ärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen zubestimmen.

Zu Artikel 1 Nr. 119 (§ 300 SGB V-E) – Arzneimittelabrechnung

Zu Buchstabe aZu Doppelbuchstabe aaDie Regelung wurde aus Gesetzentwurf unverändertübernommen.

Zu Doppelbuchstabe bbFolgeänderung der Änderung im Zusammenhang mitder Übermittlung sämtlicher Abrechnungs- und Leis-tungsdaten an die Datenannahmestellen nach § 294Abs. 2 zum Zwecke der Pseudonymisierung.

Zu Buchstabe b

Mit dieser Regelung wird den Rechenzentren die Verar-beitung und Nutzung anonymisierter Abrechnungsdatenerlaubt, z. B. für berufspolitische Zwecke der Apotheker.Eine versicherten- oder arztbezogene Auswertung derDaten bleibt ausgeschlossen.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Folgeänderung der Änderung im Zusammenhang mitder Übermittlung sämtlicher Abrechnungs- und Leis-tungsdaten an die Datenannahmestellen nach § 294Abs. 2 zum Zwecke der Pseudonymisierung.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Regelung wurde aus Gesetzentwurf unverändertübernommen.

Zu Buchstabe d

Nach der bisherigen Regelung konnte der Inhalt derVereinbarung nach Absatz 3 durch die Schiedsstellenach § 129 Abs. 8 festgesetzt werden. Aufgrund dernunmehr vorgesehenen Rechtsverordnung des Bundes-ministeriums für Gesundheit nach § 303 Abs. 2, mit derder Inhalt der Vereinbarung bestimmt werden kann, istdiese Regelung obsolet.

Zu Artikel 1 Nr. 120 (§ 301 SGB V-E) – Abrechnung stationärer Leistungen

Zu Buchstabe a

Es soll klargestellt werden, dass die Internationale Klas-sifikation der Krankheiten auch fünfstellige Schlüssel-nummern enthält und diese auch für Abrechnungszwek-ke zu verwenden sind. Das kann durch Streichung desWortes Vierstelligen erreicht werden, des 2. Halbsatzesbedarf es dann nicht. Verbindlich ist die vom DeutschenInstitut für medizinische Dokumentation und Informa-tion im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheitherausgegebene Fassung der Klassifikation.

Zu Buchstabe b

Der Verweis auf die „Internationale Klassifikation derProzeduren in der Medizin“ soll entfallen, um die Wei-terentwicklung des Schlüssels ggf. auch auf einer ande-ren Grundlage zu ermöglichen. Verbindlich ist in jedemFall der vom Deutschen Institut für medizinische Do-kumentation und Information im Auftrag des Bundes-ministeriums für Gesundheit herausgegebene Schlüssel.

Zu Artikel 1 Nr. 120a – neu – (§ 301a SGB V-E) – Hebammen und Entbindungspfleger

Folgeänderung der Änderung im Zusammenhang mitder Übermittlung sämtlicher Abrechnungs- und Leis-tungsdaten an die Datenannahmestellen nach § 294Abs. 2 zum Zwecke der Pseudonymisierung.

Page 181: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 181 – Drucksache 14/1977

Zu Artikel 1 Nr. 121 (§ 302 SGB V-E) – Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Regelung stellt klar, dass im Hinblick auf das Ver-fahren der Pseudonymisierung in den Datenannahme-stellen nach § 294 Abs. 2 die Abrechnungsunterlagenelektronisch verwertbar sein müssen. Dies ist auch imZusammenhang mit einer zeitnahen Bereitstellung derVerordnungsdaten für Steuerungszwecke (z. B. Früh-informationen zur Entwicklung der Heilmittelausgaben)erforderlich.

Zu Doppelbuchstabe bb

Redaktionelle Folgeänderung.

Zu Buchstabe b

Mit dieser Regelung wird den Rechenzentren die Verar-beitung und Nutzung anonymisierter Abrechnungsdatenerlaubt, z. B. für berufspolitische Zwecke der Leistungs-erbringer. Eine versicherten- oder arztbezogene Aus-wertung der Daten bleibt ausgeschlossen.

Zu Buchstabe c

Redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Buchsta-be a.

Zu Artikel 1 Nr. 122 (§ 303 SGB V-E) – Ergänzende Regelungen

Die im Gesetzentwurf in § 303b Abs. 5 enthaltene Er-mächtigung des Bundesministeriums für Gesundheitzum Erlass von Rechtsverordnungen wird aus systema-tischen Gründen in die ergänzenden Regelungen zumzweiten Abschnitt des 10. Kapitels eingebracht. Ergän-zend wird, insbesondere unter datenschutzrechtlichenAspekten, die Vorlage der Vereinbarungen und Richt-linien beim Bundesministerium für Gesundheit vorge-sehen.

Zu Artikel 1 Nr. 123 (§§ 303a und 303b SGB V-E) – Arbeitsgemeinschaften zur Datenaufbereitung

Die Regelungen des Gesetzentwurfs zu § 303a werdeninhaltlich mit folgenden Änderungen übernommen:

Zu Absatz 1

Analog zur Verlängerung der Frist für die Bildung derDatenannahmestellen (vgl. Änderung zu § 294 Abs. 2)wird auch die Frist für die Bildung der Arbeitsgemein-schaften bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.

Zu den Absätzen 2 und 3

– Die von den Arbeitsgemeinschaften aufbereitetenDaten werden auch den Kassenärztlichen Vereini-gungen sowie den Krankenhausgesellschaftenübermittelt, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer ge-setzlichen Steuerungsaufgaben benötigen.

– Es wird klargestellt, dass die Arbeitsgemeinschaftendie für die Prüfung erforderlichen Daten auch andie nach § 113 bestellten Prüfer übermitteln.

– Die Arbeitsgemeinschaften werden verpflichtet, diefür Zwecke der Information und Beratung der Ver-tragsärzte nach § 305a aufbereiteten Daten unver-züglich den mit der Erfüllung dieser Aufgaben be-auftragten Institutionen zu übermitteln, damit dieseihre Aufgaben ohne Zeitverzug erfüllen können.Insbesondere die Daten über die von den Vertrags-ärzten verordneten Leistungen, z. B. Arzneimittel,sollen als sog. „Frühinformation“ arztbezogenschnellstmöglich zur Verfügung stehen. Die„Frühinformation“ dient insbesondere der Informa-tion der Ärzte über die von ihnen verursachten Ver-ordnungskosten im Hinblick auf die Richtgrößen fürArznei- und Heilmittel nach § 106 Abs. 5 und diemit deren Überschreitung verbundenen Wirtschaft-lichkeitsprüfungen.

– Die Spitzenverbände der Krankenkassen werdenbeauftragt, mit der Kassenärztlichen Bundesver-einigung und der Deutschen Krankenhausgesell-schaft jeweils das Nähere zu Inhalt und Umfang dervon den Arbeitsgemeinschaften an die Kassenärztli-chen Vereinigungen sowie die Krankenhausgesell-schaften zu übermittelnden Daten zu vereinbaren.

Zu Absatz 4

Redaktionelle Anpassungen.

Zu Absatz 5

Die Regelungen in Absatz 5 ersetzen und konkretisierendie entsprechenden im Gesetzentwurf in § 303b enthal-tenen Regelungen, die in aus systematischen Gründen inden jeweiligen Regelungszusammenhang integriertwerden.

Zu § 303b

§ 303b entfällt; die darin enthaltenen Ermächtigungendes Bundesministeriums für Gesundheit zum Erlass vonRechtsverordnungen werden aus systematischen Grün-den im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf diesich die Rechtsverordnungskompetenz bezieht, geregelt.

Zu Artikel 1 Nr. 124a (§ 305 SGB V) – Auskünfte an Versicherte

Zu Buchstabe a

Folgeänderung zur Änderung in Buchstabe c.

Zu Buchstabe b

Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 115 Buchstabe c (§ 295Abs. 2): Da aufgrund der Änderung in § 295 Abs. 2 denKrankenkassen über die Datenannahmestellen nach§ 294 Abs. 2 die Abrechnungsdaten für ärztliche/zahn-ärztliche Leistungen von den Kassenärztlichen undKassenzahnärztlichen Vereinigungen übermittelt wer-den, ist eine Übermittlung dieser Daten für die Aus-kunftserteilung an Versicherte nicht mehr notwendig.

Page 182: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 182 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Buchstabe cAbsatz 3 grenzt die Beratung des Versicherten durch dieKrankenkassen auf bestimmte Bereiche ein. Die jeweili-ge Krankenkasse legt einheitlich die Beratungsfelder fürihren Bereich fest. Nach Abschluss des Beratungsver-fahrens oder wenn der Versicherte nicht einverstandenist, sind die hierfür zusammengeführten versichertenbe-zogenen Leistungsdaten unverzüglich zu löschen.

Absatz 4 legt eine persönliche Schweigepflicht für denBerater fest (analog § 65 SGB VIII).

Zu Artikel 1 Nr. 125 (§ 305a SGB V) – Information der Vertragsärzte

Zu Buchstabe aDie Bezugnahme auf die Richtlinien der Bundesaus-schüsse wird gestrichen, da damit eine nicht beabsich-tigte Einengung der Beratungskompetenz der Kassen-ärztlichen Vereinigungen verbunden ist: Insbesonderewird die Verordnungsfähigkeit von Arzneimitteln nichtnur durch die Richtlinien des Bundesausschusses, son-dern auch durch gesetzliche Regelungen und Rechtsver-ordnungen geregelt.

Zu Buchstabe bZu Doppelbuchstabe aaKlarstellung aus datenschutzrechtlichen Gründen.

Zu Doppelbuchstabe bbEs wird klargestellt, dass die Beratung der Vertragsärzteauch ohne eine Vereinbarung durchgeführt werdenkann.

Zu Artikel 1 Nr. 126 (§ 306)Redaktionelle Änderung.

Zu Artikel 1 Nr. 126a (§ 309 SGB V – neu –) – Folgeregelungen zur Rechtsangleichung

Zu Buchstabe aDie Vorschrift regelt, dass ab 2001 die für die altenLänder festgelegten Rechenwerte in der gesetzlichenKrankenversicherung einheitlich im ganzen Bundesge-biet gelten. Eine Trennung zwischen den alten und denneuen Ländern besteht dann insoweit nicht mehr.

Zu Buchstabe bEs handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungzur Aufhebung des § 311 Abs. 1 Buchstabe c SGB V(Artikel 1 Nr. 128 Buchstabe a).

Zu Buchstabe cEs handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungzur Aufhebung der Rechtskreistrennung in der gesetz-lichen Krankenversicherung (Artikel 21a).

Zu Artikel 1 Nr. 128 (§ 311)

Die Ergänzung in Buchstabe aa gibt den Einrichtungendie Möglichkeit, auch in überversorgten Gebieten frei

werdende Arztstellen nach zu besetzen. Dies entsprichtder Regelung im vertragsärztlichen Bereich (§ 103 Abs.SGB V).

Buchstabe bb gewährleistet den Einrichtungen nach§ 311 Abs. 2 Satz 1 SGB V die gleichen Rechte wieVertragsärzten nach § 24 Abs. 4 der Zulassungsverord-nung für Vertragsärzte. Dies erscheint insbesondere vordem Hintergrund gerechtfertigt, dass diese Einrichtun-gen teilweise in ehemaligen Industriegebieten liegenund damit eine wohnortnahe ambulante Versorgung derBevölkerung nicht möglich ist. Diese Flexibilität istauch deshalb nötig, damit die Einrichtungen von dergesetzlich neu eingeräumten Option in § 311 Abs. 2Satz 8 SGB V, sich entsprechend dem Bedarf weiterzu-entwickeln, tatsächlich Gebrauch machen können.

Zu Artikel 1 Nr. 128a (§ 312 SGB V – neu –) – Kassenwahlrecht für Beschäftigte in den neuen Län-dern

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungzur Aufhebung des § 311 Abs. 1 Buchstabe c SGB V(Artikel 1 Nr. 128 Buchstabe a). Eine Übergangsrege-lung ist nicht erforderlich, da Personen, die eine versi-cherungspflichtige Beschäftigung in den neuen Ländernausüben, seit dem 1. Januar 1996 die Mitgliedschaft beiihrer bisherigen Krankenkasse in den alten Ländernnach § 173 Abs. 1 Nr. 5 SGB V wählen können.

Zu Artikel 1 Nr. 128b – neu – (§ 313 SGB V) – Finanzausgleich in der Krankenversicherung derRentner

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungzur Aufhebung des Zweiten Titels des ViertenAbschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches So-zialgesetzbuch (§§ 268 ff. SGB V) sowie um eine Folge-änderung zur vollständigen Aufhebung der Rechts-kreistrennung im Risikostrukturausgleich vom 1. Januar2005 an.

Zu Artikel 1 Nr. 129 (§ 313a SGB V) – Einführung eines gesamtdeutschen Risikostrukturaus-gleichs

Zu Buchstabe a

Die Vorschrift ergänzt den 1999 in Kraft getretenenrechtskreisübergreifenden Finanzkraftausgleich und re-gelt die stufenweise Einführung eines vollständigenrechtskreisübergreifenden Risikostrukturausgleichs. ImRahmen des Finanzkraftausgleichs werden zwar dieunterschiedlichen Niveaus beitragspflichtiger Einnah-men zwischen alten und neuen Ländern ausgeglichen.Die standardisierten Leistungsausgaben, auf derenGrundlage der Beitragsbedarf der einzelnen Kranken-kassen berechnet wird, werden jedoch nach Rechtskrei-sen getrennt ermittelt. Aufgrund des Finanzkraftaus-gleichs fließt den Krankenkassen in den neuen Ländernim Jahr 1999 der gesetzlich begrenzte Betrag von1,2 Milliarden DM zu. Nach aktuellen Schätzungenwird das Transfervolumen im Jahr 2000 ca. 1,8 Milliar-den DM betragen.

Page 183: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 183 – Drucksache 14/1977

Vom Jahr 2001 an soll nunmehr die getrennte Ermitt-lung der standardisierten Leistungsausgaben und derVerhältniswerte schrittweise abgebaut werden. Hiermitwird ein wesentlicher Beitrag zur Vollendung des An-gleichungsprozesses im Gesundheitswesen geleistet. Diefür beide Rechtskreise einheitliche Ermittlung dieserWerte hat zur Folge, dass der Beitragsbedarf der Kran-kenkassen sich nicht mehr aus dem Niveau der Leis-tungsausgaben der jeweiligen Rechtskreise ergibt, son-dern das rechtskreisübergreifende durchschnittliche Ni-veau zugrunde zu legen ist. Für die Krankenkassen inden neuen Ländern bedeutet das, dass sie im RSA einenhöheren Beitragsbedarf als bisher geltend machen kön-nen. Umgekehrt reduziert sich der Beitragsbedarf derKrankenkassen in den alten Ländern, da die bundes-durchschnittlichen standardisierten Leistungsausgabendie standardisierten Leistungsausgaben in den altenLändern derzeit unterschreiten. Dies führt zu den beab-sichtigten interregionalen Umverteilungswirkungen desgesamtdeutschen Risikostrukturausgleichs. Diese Um-verteilungswirkungen sind bisher nur innerhalb der je-weiligen Rechtskreise eingetreten. Künftig wird inso-weit nicht mehr zwischen alten und neuen Länderndifferenziert.

Der finanzielle Umfang dieser Aufhebung der Rechts-kreistrennung im Risikostrukturausgleich lässt sich nuranhand von Schätzung und Modellrechnungen nähe-rungsweise ermitteln. So ist das Berliner Institut fürGesundheits- und Sozialforschung (IGES) in einem fürdas Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit undFrauen des Landes Brandenburg erstatteten Gutachtenzu dem Ergebnis gekommen, dass die sofortige Einfüh-rung eines vollständigen gesamtdeutschen Risikostruk-turausgleichs ab dem 1. Januar 2000 bereits im Jahr2000 ein Transfervolumen von ca. 5,1 Milliarden DMbewirken würde. Um die hiermit verbundenen erheb-lichen finanziellen Mehrbelastungen der Krankenkassenin den alten Ländern zu verringern, ist vorgesehen, dieunterschiedlichen standardisierten Leistungsausgaben inden alten und neuen Ländern ab dem Jahr 2001 in fünfgleichen Stufen an die bundesdurchschnittlichen stan-dardisierten Leistungsausgaben heranzuführen. Nacheiner Modellrechnung des Bundesversicherungsamtslöst ein derartiges 5-Stufen-Modell im ersten Jahr einenFinanztransfer von ca. 2,4 Milliarden DM aus, das sindknapp 500 Millionen DM mehr als der geschätzteTransfer im Rahmen des geltenden Finanzkraftaus-gleichs. Im Jahr 2005, dem ersten Jahr einer vollständi-gen Angleichung der standardisierten Leistungsausga-ben, würde den Krankenkassen in den neuen Länderninsgesamt ein Transferbetrag von ca. 4,05 MilliardenDM zufließen, das sind rund 2,4 Milliarden DM mehrim Vergleich zum geschätzten Transfer im Rahmen desFinanzkraftausgleichs.

Zu Buchstabe b

In § 142 Abs. 1 Satz 2 SGB V hat der Gesetzgeber dieEntwicklung des Ausgabevolumens der Krankenkassenfür Leistungen und Verwaltungskosten an bestimmteVeränderungsraten gebunden. Um zu verhindern, dassdiese Vorgaben durch die im Rahmen des gesamtdeut-schen Risikostrukturausgleichs fließenden Transfermit-

tel unterlaufen werden, wird klargestellt, dass die zu-sätzlichen Finanzmittel der Krankenkassen in denneuen Ländern den Vergütungsvereinbarungen nur imRahmen der für die neuen Länder maßgeblichen Verän-derungsrate für das Globalbudget (§ 142 Abs. 1 Satz 2und 3 SGB V) zugrunde gelegt werden dürfen. DieVorgaben des § 142 Abs. 3 SGB V zur Flexibilisierungder Leistungsausgaben zwischen den Sektoren geltenauch hier. Die den Krankenkassen darüber hinaus zurVerfügung stehenden Transfermittel sind für den Abbauvon Darlehensverbindlichkeiten, Beitragssatzsenkungenoder die Auffüllung der Betriebsmittel und Rücklagenauf das gesetzlich vorgesehene Maß zu verwenden. Aufdiese Weise wird ein wirksamer Beitrag zur Beitrags-satzstabilisierung in den neuen Ländern geleistet. Fürdie Einhaltung dieser klarstellenden Vorgaben habennach § 142 Abs. 6 und 7 SGB V die dort genanntenBeteiligten und deren Aufsichtsbehörden Sorge zu tra-gen.

Zu Artikel 1 Nr. 130 – neu – – Risikostrukturausgleich im Jahr 2000Die gesetzliche Krankenversicherung in den neuenLändern steht vor schwierigen Finanzproblemen, da einTeil der Krankenkassen sich in erheblichem Maß ver-schuldet hat. So betrug der Vermögensfehlbestand allerverschuldeten Krankenkassen im Beitrittsgebiet am31. Dezember 1998 ca. 2,3 Milliarden DM. Nach Abzugvorhandener positiver Betriebsmittel, Rücklagen undGeldmittel zur Anschaffung und Erneuerung von Ver-waltungsvermögen verbleibt für die gesamte GKV-Osteine Nettogesamtverschuldung von ca. 1,6 MilliardenDM. Gleichzeitig lag der durchschnittliche allgemeineBeitragssatz in der GKV-Ost mit 13,85 Prozent (Stand:1. September 1999) um 0,33 Beitragssatzpunkte ober-halb des Beitragssatzes der GKV-West. Bei den be-sonders hoch verschuldeten Krankenkassen lag derBeitragssatz sogar bei 14,5 Prozent mit der Folge er-heblicher Mitgliederverluste vor allem bei den risiko-günstigen Versicherten. Diese Situation wird noch da-durch verschärft, dass das Defizit von ca. 350 Millio-nen DM im ersten Halbjahr 1999 in der zweiten Jahres-hälfte voraussichtlich nicht vollständig abgebaut werdenkann.Die aktuelle Verschuldung der Krankenkassen in denneuen Ländern ist auf eine Vielzahl von Ursachen zu-rückzuführen. So waren insbesondere die Ortskranken-kassen, die für das System der gesetzlichen Kranken-versicherung in den neuen Ländern wesentliche Auf-bauleistungen erbracht haben, erheblichen finanziellenBelastungen ausgesetzt, die andere Krankenkassen nichtin vergleichbarem Maß zu tragen hatten. Hinzu kommt,dass sich als Folge der besonderen, durch den Aufbauder gesetzlichen Krankenversicherung gekennzeichne-ten Situation eine spezifische Verteilung der Versicher-tenrisiken zwischen den Krankenkassen ergeben hat,deren finanzielle Folgen durch den seit 1994 durchge-führten Risikostrukturausgleich nicht vollständig ausge-glichen werden.Das GKV-Finanzstärkungsgesetz (GKVFG) trägt imJahr 1999 zwar zu einer Entlastung der Finanzsituationder GKV in den neuen Bundesländern insgesamt bei:

Page 184: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 184 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Mit einem in 1999 auf 1,2 Milliarden DM begrenztenTransferbetrag wird das gegenüber den alten Ländernniedrigere Niveau beitragspflichtiger Einnahmen ausge-glichen. Im Jahr 2000 wird der entsprechende Betragnach aktuellen Schätzungen bei ca. 1,8 Milliarden DMliegen. Diese Mittel verteilen sich jedoch gleichmäßigauf verschuldete und nicht verschuldete Krankenkassenentsprechend des Ziels einer allgemeinen Angleichungder Finanzkraftniveaus in den alten und neuen Ländern.Die Möglichkeit, die zusätzlichen Mittel aus demTransfer für einen Schuldenabbau statt für eine Bei-tragssatzstabilisierung zu verwenden, kann von den be-troffenen Krankenkassen unter Wettbewerbsbedingun-gen jedoch nur dann genutzt werden, wenn ihr bis-heriges Beitragssatzniveau den entsprechenden Durch-schnittssatz der Mittbewerber nicht merklich über-schreitet. Bei den hoch verschuldeten Krankenkassenliegt der Beitragssatz jedoch i. d. R. bei 14,5 Prozent unddamit bereits deutlich über dem Durchschnitt. Ein wei-teres Auseinandertreiben der Beitragssätze birgt dieGefahr weiterer massiver Mitgliederverluste und damitverbunden eine Erhöhung der relativen Schuldenlast.Für diese Krankenkassen bedeutet das GKVFG deshalbkeine Entlastung in der Verschuldungssituation.

Das GKV-Finanzstärkungsgesetz stellte aber auch des-wegen keine ausreichende Lösung der Finanzproblemeder betroffenen Krankenkassen in den neuen Länderndar, weil sich die prekäre Finanzlage der ostdeutschenGKV schon sehr viel früher abgezeichnet hat. Bereits1995 lag der zur Deckung der laufenden Ausgabenrechnerisch erforderliche Beitragssatz der Krankenkas-sen in den neuen Ländern im Durchschnitt bei knapp14 Prozent. In dieser Zeit haben Krankenkassen, derenVermögen aufgebraucht war, begonnen, eine weitereBeitragssatzanhebung durch Schuldenaufnahme zuvermeiden. Diese Situation hat sich in den Jahren 1996,1997 und 1998 weiter zugespitzt. Insbesondere im Jahr1998 hat sich die kritische Finanzsituation in den neuenLändern im Gegensatz zu den alten Ländern deutlichverschärft. Einem Überschuss von ca. 1,86 MilliardenDM in den alten Ländern stand ein Defizit von ca. 0,67Milliarden DM in den neuen Ländern gegenüber. Der1999 erstmals aufgrund des GKV-Finanzstärkungsge-setzes durchgeführte Finanztransfer hat wegen der inmehreren Jahren entstandenen Schuldenhöhe den finan-ziell besonders bedürftigen Krankenkassen nicht wirk-sam helfen können. Hinzu kommt, dass der Transferbe-trag im Jahr 1999 gesetzlich auf 1,2 Milliarden DMbegrenzt wurde, obwohl zum Ausgleich der Unterschie-de der beitragspflichtigen Einnahmen nach aktuellenSchätzungen ca. 1,6 Milliarden DM erforderlich seinwerden.

Die vorliegende Regelung beseitigt diese Defizite, in-dem den Krankenkassen in den neuen Ländern im Jahr2000 der Betrag zur Verfügung gestellt wird, der ihnenzugeflossen wäre, wenn das GKV-Finanzstärkungs-gesetz bereits am 1. Januar 1998 ohne gesetzliche Be-grenzung des Transferbetrags in Kraft getreten wäre.Um eine wirksame Abhilfe für die Verschuldungspro-blematik zu schaffen, soll dieser Betrag, der sich auf ca.1,3 Milliarden DM beläuft, abweichend von den Ver-teilungskriterien des GKV-Finanzstärkungsgesetzes je-

doch nicht allen Krankenkassen in den neuen Länderngleichmäßig zur Verfügung gestellt werden. Vielmehrsoll dieser Betrag gezielt den Krankenkassen zufließen,bei denen eine Entschuldung aus eigener Kraft nachobjektiven Kriterien nicht zu erwarten ist. Entsprechendstellt die vorgesehene Regelung Kriterien für die An-spruchsberechtigung auf, die einen gezielten Einsatz derFinanzmittel sicherstellen.Das insgesamt bereitgestellte Entschuldungsvolumen istdabei so bemessen, dass die Krankenkassen noch we-sentliche Eigenanstrengungen zur Beseitigung der beiihnen verbleibenden Restschulden leisten müssen. DieKrankenkassen bleiben damit aufgefordert, ihre laufen-den Bestrebungen zur Verbesserung der Wirtschaftlich-keit fortzusetzen.

Zu Absatz 1Das erste Kriterium stellt sicher, dass die Transfers nurden Krankenkassen zufließen, die über einen längerenZeitraum und nicht nur an einem zufällig gewähltenStichtag verschuldet waren. Als Krankenkassen im Sin-ne des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind auch die Kranken-kassen anzusehen, die ihre Zuständigkeit auf die neuenLänder erstreckt haben, soweit sie die Versicherung indiesem Gebiet durchführen. Sind Krankenkassen in demZeitraum zwischen 1995 und 1998 vereinigt worden, istfür die Feststellung der Voraussetzungen nach Absatz 1Nr. 2 und 3 die Summe der für die beteiligten Kranken-kassen festgestellten Werte zu Grunde zu legen. Für dieFeststellung der Verschuldung ist für die einzelnen Jah-re des Zeitraums 1995 bis 1998 der Saldo aus Betriebs-mitteln (§ 260 SGB V – Konten 901 und 1901), Rück-lagen (§ 261 SGB V – Konto 1902) und den für dieAnschaffung und Erneuerung von Verwaltungsvermö-gen zurückgelegten Geldmitteln (§ 263 Abs. 1 Nr. 2 er-ste Alternative SGB V – Konto 1904) zu bilden.Durch das zweite Kriterium soll ausgeschlossen werden,dass Krankenkassen mit einer vergleichsweise geringenVerschuldung, die in der Regel durch verstärkte Eigen-anstrengungen der Krankenkasse abgebaut werdenkann, anspruchsberechtigt sind. Aus diesem Grund wirdein Schwellenwert von 0,25 Monatsausgaben zumStichtag 31. Dezember 1998 als Mindestschuldenhöhefestgelegt.Das dritte Kriterium schreibt vor, dass der durch-schnittliche rechnerische Beitragssatz, d. h. der Bei-tragssatz, den die Krankenkassen zur Deckung ihrer ge-samten Ausgaben inklusive der Ausgaben fürSchuldzinsen und Tilgungen erheben müssten, im Mit-tel der Jahre 1995 bis 1998 mit 3 Prozent deutlich überdem Durchschnitt aller Krankenkassen in den neuenLändern gelegen hat. Dies entspricht einem Abstandvon mindestens 0,4 Beitragssatzpunkten zum ausgaben-deckenden Beitragssatz des Durchschnitts der Kranken-kassen. Bei einer derartigen Größenordnung werdenweitere Mitgliederabwanderungen erfahrungsgemäßverstärkt. Die Vorgabe stellt sicher, dass die Transferstatsächlich nur den Krankenkassen zugute kommen, dieaufgrund ihres Beitragsabstands zu den konkurrieren-den Krankenkassen zu einem Schuldenabbau aus eige-ner Kraft wettbewerblich nicht in der Lage sind. Zu-gleich wird verhindert, dass Krankenkassen in den

Page 185: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 185 – Drucksache 14/1977

Genuss der Finanzmittel kommen, deren Verschuldungnur der Stützung eines geringen „Kampfbeitragssatzes“im Kassenwettbewerb diente.Das vierte Kriterium stellt einen Bezug zu den Ursachender Verschuldung her: Anhaltende Mitgliederverlusteführen dazu, dass die Zins- und Tilgungslasten (selbstbei gleichbleibendem Schuldenstand) pro Kopf der Mit-glieder zunehmen und nur durch einen überproportio-nalen Anstieg der Beitragssätze gedeckt werden könn-ten. Eine solche Beitragsatzentwicklung hätte jedochweitere Mitgliederverluste zur Folge und damit einenerneuten Anstieg der Pro-Kopf Verschuldung (Ver-schuldungsspirale).Die Verteilung des Betrags von 1,3 Milliarden DM aufdie anspruchsberechtigten Krankenkassen orientiert sichan der Höhe der Schuldenlast und am Bedarf der ein-zelnen Krankenkasse, ausgedrückt in der Höhe desdurchschnittlichen ausgabendeckenden rechnerischenBeitragssatzes der Jahre 1995 bis 1998. Auch dies dienteiner Konzentration der zur Verfügung stehenden Mittelauf die am stärksten betroffenen Krankenkassen.

Zu Absatz 2Die Regelung stellt sicher, dass dem Bundesversiche-rungsamt die erforderlichen Daten für die Prüfung derAnspruchsberechtigung der Krankenkassen und dieVerteilung des Transferbetrags kurzfristig zur Verfü-gung stehen. Dies ermöglicht eine zeitnahe Aufteilungdes Transferbetrags durch das Bundesversicherungsamt,so dass die Finanzmittel den anspruchsberechtigtenKrankenkassen frühzeitig zukommen. Es soll verhindertwerden, dass die Aufteilung und Auszahlung der Fi-nanzmittel dadurch erheblich verzögert wird, dass ein-zelne Krankenkassen ihre Anspruchsberechtigung nichtoder nicht in ausreichender Form nachweisen. DasBundesversicherungsamt kann daher eine angemesseneFrist für den Nachweis der Anspruchs- und Auftei-lungsvoraussetzungen setzen mit der Maßgabe, dassKrankenkassen, die diese Frist nicht einhalten, Ansprü-che nicht mehr geltend machen können. Um sachwidri-ge Benachteiligungen einzelner Krankenkassen zu ver-meiden, greift der Anspruchsauschluss wegen Frist-überschreitung jedoch nur dann, wenn diese von derKrankenkasse zu vertreten ist.

Zu Absatz 3Der durch die Regelung ausgelöste Finanztransfer ver-folgt den Zweck, einen maßgeblichen Beitrag zur Ent-schuldung der anspruchsberechtigten Krankenkassen zuleisten. Aus diesem Grund dürfen die Mittel nur zurTilgung der bestehenden Darlehensverbindlichkeitenverwendet werden. Eine Verwendung für andere Zwek-ke, wie etwa einer Beitragssatzsenkung oder einer Ver-besserung der Vergütungen der Leistungserbringer, istuntersagt. Zur Sicherstellung dieser Vorgabe ist vorge-sehen, dass die Krankenkassen gegenüber ihrer Auf-sichtsbehörde die zweckentsprechende Verwendung dereinzelnen monatlichen Zahlungen nachweisen müssen.Wird dieser Nachweis nicht geführt, teilt die Aufsichts-behörde dies dem Bundesversicherungsamt mit, dasdaraufhin die weitere Zahlung solange aussetzt, bis dieNachweispflicht erfüllt wird.

Zu Artikel 3 Nr. 3a – Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Mit dieser Änderung wird die zum 31. Dezember 1999auslaufende Übergangsregelung, nach der die Pflege-kassen bei stationärer Pflege im Rahmen der gedeckel-ten leistungsrechtlichen Höchstbeträge neben den Auf-wendungen für die Grundpflege und die sozialeBetreuung auch Aufwendungen für die Leistungen dermedizinischen Behandlungspflege im Heim überneh-men, um zwei Jahre verlängert. Die Zwischenzeit vonzwei Jahren soll genutzt werden, eine verlässlichereDatenbasis für eine endgültige Entscheidung über dieFinanzierung der medizinischen Behandlungspflege inHeimen zu erhalten und gleichzeitig auch weitere Mög-lichkeiten der notwendigen Weiterentwicklung undVerbesserung des Zusammenwirkens der verschiedenenSozialleistungsträger bei der Versorgung Pflegebedürf-tiger zu prüfen.

Gleichzeitig wird die ebenfalls zum 31. Dezember1999 auslaufende Übergangsregelung des § 43 Abs. 5SGB XI über die stationären Leistungspauschalen umzwei Jahre verlängert. Die Behandlungspflege stellteinen nicht unwesentlichen Teil des Leistungsgesche-hens bei vollstationärer Pflege dar, daher ist es sachge-recht, über die Ausgestaltung einer Dauerregelung fürstationären Pflegeleistungen der Pflegeversicherung erstzu entscheiden, wenn die Entscheidung darüber getrof-fen ist, wer endgültig die Finanzierung der medizini-schen Behandlungspflege in vollstationären Einrichtun-gen zu übernehmen hat.

Zu Artikel 3 Nr. 4a – Änderung des SGB XI

Zu Buchstabe a

Die im geltenden Recht vorgesehene Auflistung derDaten, die gemeinsam genutzt und verarbeitet werdendürfen, ist auf Schwierigkeiten in der Umsetzung gesto-ßen. Die gemeinsame Verarbeitung und Nutzung vonDaten der Pflege- und Krankenkassen wird an demMaßstab der Erforderlichkeit zur gesetzlichen Aufga-benerfüllung beider Stellen gemessen.

Zu Buchstaben b, c und d

Redaktionelle Änderungen.

Zu Artikel 3 – Änderung des SGB Xl

Zu Nummer 5a) (§ 97 Abs. 3)

Eine Verlängerung der Aufbewahrungsfrist von 5 auf 10Jahre ist nur dann zulässig, wenn es nach Art, Schwere,Dauer oder den Verlauf der Pflegebedürftigkeit erfor-derlich ist.

Zu Artikel 4 Nr. 3 (§ 9 KHG) – Einbeziehung der Hochschulkliniken in die monisti-sche Krankenhausfinanzierung

Nach Buchstabe a wird die Förderverpflichtung derLänder zu dem Zeitpunkt aufgehoben, in dem erstmalig

Page 186: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 186 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Investitionskostenanteile für die bisherige Einzelförde-rung in den Bewertungsrelationen des neuen Vergü-tungssystems berücksichtigt werden (1. Januar 2008,vgl. § 17c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2).

Die Hochschulkliniken werden in die monistischeKrankenhausfinanzierung einbezogen. Buchstabe c er-gänzt entsprechend die Vorgaben des § 9 Abs. 6 KHGzur Gegenfinanzierung der bisherigen Pauschalförde-rung. Die Hochschulkliniken werden zu den gleichenBedingungen wie die übrigen Krankenhäuser einbezo-gen. Die Höhe der Gegenfinanzierung wird in § 17bAbs. 3 Satz 6 (neu) KHG bestimmt; sie orientiert sichan der Höhe der bisherigen Pauschalförderung des Lan-des für Krankenhäuser. Die Mittel werden in den Fol-gejahren, wie bei den übrigen Krankenhäusern, in fünfgleich hohen Jahresraten stufenweise bis auf Null redu-ziert. Zur Gegenfinanzierung der bisherigen Einzelför-derung nach dem Hochschulbauförderungsgesetz vgl.§ 17b Abs. 3 Satz 8 und Abs. 4 KHG.

Zu Artikel 4 Nr. 5 (§ 17 KHG)

– Redaktionelle Änderung

– kein Verwendungsnachweis für Instandhaltungs-mittel bei Fallpauschalen-System

Buchstabe a nimmt redaktionelle Folgeänderungen aufGrund der Streichung der Restrukturierungsverträgenach § 17c Abs. 6 KHG-E vor.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene neue Vorschrift des§ 17 Abs. 4b Satz 5 KHG-E führt eine Zweckbindungfür die mit der Instandhaltungspauschale gezahltenMittel sowie einen Nachweis über die Verwendung derMittel ein. Buchstabe b begrenzt diese Vorgaben auf dieZeit bis zur Einführung des neuen pauschalierten Ver-gütungssystems. Nach dessen Einführung werden dieInstandhaltungsmittel als Bestandteil der neuen Entgeltegezahlt, in die sie ggf. in unterschiedlicher Höhe ein-kalkuliert und nicht mehr gesondert ausgewiesen sind;es entfällt auch die Nachweispflicht für ggf. im Zeit-raum bis zur Einführung des neuen Vergütungssystemsnicht verwendete Instandhaltungsmittel.

Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe d (§ 17 Abs. 4 KHG) – Pflegesatzfähigkeit von Investitionskosten ab Einfüh-rung der Monistik

Folgeänderung auf Grund der Einführung der monisti-schen Krankenhausfinanzierung und der damit verbun-denen Übernahme der Investitionskosten in das neueEntgeltsystem. Klarstellung, dass ab dem Zeitpunkt derÜbernahme die Kosten in den Entgelten zu berücksich-tigen sind.

Zu Artikel 4 Nr. 7 (§ 17b KHG)

– Nähere Definition des landesweiten Gesamtbetragsfür Krankenhäuser für das Jahr 2000,

– Einbeziehung der Hochschulkliniken in die moni-stische Krankenhausfinanzierung

Zu Buchstabe a

Doppelbuchstabe aa stellt klar, dass in den landesweitenGesamtbetrag die allgemeinen Krankenhausleistungenim Sinne § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 der BPflV einbezo-gen werden (voll- und teilstationäre Leistungen), soweitsie nach dem KHG und der BPflV vergütet werden. Au-ßerhalb des Gesamtbetrags bleiben somit Leistungen,die nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialge-setzbuch anderweitig zu finanzieren sind, z. B. auch dieambulante Behandlung durch Krankenhäuser nach§ 116a, die integrierte Versorgung nach § 140c und dieBehandlung im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63SGB V.

Die Doppelbuchstaben bb und cc bestimmen, dass derGesamtbetrag vermindert wird, wenn der nach demKrankenhausfinanzierungsgesetz finanzierte stationäreLeistungsumfang zurückgeht, z. B. auf Grund vermehr-ter ambulanter Leistungserbringung, vor- und nachsta-tionärer Leistungen und der Teilnahme von Kranken-häusern an der integrierten Versorgung und anModellvorhaben, wenn die Leistungen aufgrund ver-traglicher Vereinbarungen nach dem Fünften BuchSozialgesetzbuch vergütet werden, z. B. im Falle derintegrierten Versorgung die Vergütung für Kranken-hausleistungen aus dem mit den Krankenkassen verein-barten Budget oder Leistungsentgelt für die integrativeVersorgung gezahlt wird.

Doppelbuchstabe cc fasst die Vorgabe zur Berücksichti-gung von Leistungsverlagerungen in den Krankenhaus-bereich hinein genauer. Voraussetzung für eine entspre-chende Erhöhung des landesweiten Gesamtbetrags fürKrankenhäuser ist, dass entsprechende Einsparungen inden Bereichen, die die Leistung nicht mehr erbringen,vertraglich abgesichert oder bereits tatsächlich erfolgtsein müssen.

Doppelbuchstabe dd räumt der Landeskrankenhausge-sellschaft das Recht auf Stellungnahme zur Höhe deslandesweiten Gesamtbetrags ein, insbesondere zur erst-maligen Ermittlung für das Jahr 2000, zur Fortschrei-bung der Obergrenze in den Folgejahren aufgrund derGrundlohnrate, zu einer Unterschreitung der Obergren-ze z. B. aufgrund einer Minderung des nach dem KHGzu finanzierenden stationären Leistungsbedarfs oder zueiner Erhöhung der Obergrenze aufgrund von Leis-tungsverlagerungen aus anderen Versorgungsbereichen.

Zu Buchstabe b

Buchstabe b Doppelbuchstabe aa nimmt eine redaktio-nelle Folgeänderung vor.

Nach der Vorgabe des Buchstaben a Doppelbuchstabe ccist der landesweite Gesamtbetrag prospektiv um dieLeistungen zu bereinigen, die künftig im Rahmen derintegrierten Versorgung erbracht werden. Um den zu-ständigen Verbänden der Krankenkassen einen Über-blick über die Beteiligung der Krankenhäuser an derintegrierten Versorgung im Land zu geben, bestimmtBuchstabe b Doppelbuchstabe bb, dass ihnen die Erlöseaus dieser Versorgung anzuzeigen sind.

Page 187: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 187 – Drucksache 14/1977

Für die Finanzierung nicht vereinbarter Mehrleistungenist von vornherein ein Teilbetrag in Höhe von 1 Prozentdes landesweiten Gesamtbetrags einzubehalten. Doppel-buchstabe cc bestimmt für den Fall, dass dieser Teilbe-trag für die Finanzierung der den Krankenhäusernverbleibenden Mehrerlösanteile nicht vollständig benö-tigt wird, dass der Restbetrag den Krankenhäusern imLand im übernächsten Jahr zusätzlich zum Gesamtbe-trag zur Verfügung steht.

Zu Buchstabe c

Die Vorschrift verändert die Vorgaben für den landes-weiten Gesamtbetrag in § 17b Abs. 3 und bezieht dabeidie Hochschulkliniken in die monistische Finanzierungein. Doppelbuchstabe aa definiert den landesweitenGesamtbetrag für das Basisjahr 2000 genauer. Entspre-chend den Vorgaben des Artikels 7 des GKV-Solidari-tätsstärkungsgesetzes wird im wesentlichen der für dasJahr 1999 geltende Rechtszustand zugrunde gelegt.Absatz 3 Satz 2 bestimmt mit Nummer 1 Buchstaben aund b, dass vorgeschriebene BAT-Berichtigungen fürdie Jahre 1998 und 1999 in die Basis 2000 einzubezie-hen sind, soweit die Berichtigungen noch nicht in denkrankenhausindividuellen Gesamtbeträgen für das Jahr1999 enthalten sind. Buchstabe c bezieht Folgekostenvon Kapazitätsveränderungen insbesondere auf Grunddes Krankenhausplans oder des Investitionsprogrammsdes Landes, die in den krankenhausindividuellen Ge-samtbeträgen des Jahres 1999 nur für einen Teil desJahres berücksichtigt sind, ganzjährig ein. Die Be-handlung von Blutern wurde bisher außerhalb des kran-kenhausindividuellen Budgets nach § 12 BPflV vergü-tet. Nach Buchstabe d werden die entsprechendenBeträge in den landesweiten Gesamtbetrag einbezogen.Die Vertragsparteien auf der Bundesebene haben nach§ 6 Abs. 1 Satz 3 BPflV vereinbart, dass für das Jahr1998 die tatsächlich festgestellte Grundlohnrate geltensoll und Fehlschätzungen bei der prospektiven Verein-barung berichtigt werden. Diese Berichtigung ist für dasJahr 2000 vereinbart. Nummer 2 ermöglicht die ent-sprechende Anpassung der landesweiten Gesamtbeträge.Nach Nummer 3 werden für die neuen Bundesländer dielandesweiten Gesamtbeträge für das Jahr 2000 zusätz-lich um 0,48 Vomhundert erhöht. Damit geht die fürdas Jahr 1999 geltende Minusrate nicht in die Basis fürden landesweiten Gesamtbetrag des Jahres 2000 unddamit auch nicht in die nachfolgenden Gesamtbeträgeein.

Die Doppelbuchstaben bb bis dd regeln die Einbezie-hung der Hochschulkliniken in die monistische Kran-kenhausfinanzierung. Die Doppelbuchstaben bb und ccschreiben im Jahr 2003 wegen der Hochschulklinikeneine zusätzliche Erhöhung des einzelnen landesweitenGesamtbetrags in dem Verhältnis vor, in dem auch fürdie übrigen Krankenhäuser im Land Pauschalförder-mittel einbezogen werden (370 Millionen DM). Doppel-buchstabe dd nimmt im ersten Halbsatz eine redaktio-nelle Änderung vor. Der zweiten Halbsatz bestimmt zurÜbernahme der bisherigen Einzelförderung nach demHochschulbauförderungsgesetz für das Jahr 2008 eineErhöhung aller landesweiten Gesamtbeträge um insge-samt 430 Millionen DM unter der Voraussetzung, dass

bis zum 30. Juni 2007 eine finanzielle Ausgleichsrege-lung nach Absatz 4 bundesrechtlich verankert wird. Da-bei wird der einzelne landesweite Gesamtbetrag imVerhältnis der „Umsatzanteile“ der Universitätsklinikaeines Landes an dem „Gesamtumsatz“ aller Universi-tätsklinika erhöht. Zur Gegenfinanzierung vgl. die Be-gründung zu § 17b Abs. 4 KHG.

Doppelbuchstabe ee ermöglicht eine Erhöhung des Ge-samtbetrags für den Fall, dass ein Land, das derzeit dieInstandhaltungskosten für große Baumaßnahmen nochfördert, diese Förderung einstellt.

Zu Buchstabe d

Bislang finanzieren Bund und Länder Investitionen derHochschulkliniken im Rahmen der Hochschulbauförde-rung. Ab dem Jahr 2008 soll die Finanzierung der In-vestitionen, die im übrigen Krankenhausbereich im We-ge der Einzelförderung finanziert werden, als Entgeltbe-standteil über das neue pauschalierende Vergütungssys-tem erfolgen, um auch im Hochschulbereich die neuenAnreize, die zu mehr Wirtschaftlichkeit führen, wirk-sam werden zu lassen sowie Verzerrungen auf Grundunterschiedlich hoher Entgelte für gleiche Leistungenzu vermeiden. Bund und Länder stellen den Kranken-kassen die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung.Die notwendige bundesrechtliche Regelung ist bis späte-stens zum 30. Juni 2007 zu treffen, damit ab dem1. Januar 2008 entsprechende Finanztransfers erfolgenkönnen. Der Ausgleichsbetrag entspricht dem Betrag,um den der landesweite Gesamtbetrag nach Absatz 3Satz 8 erhöht wird.

Für den Wegfall der bisherigen Einzelförderung vonPlankrankenhäusern durch die Länder ab dem 1. Januar2008 sind kompensierende Erstattungsregelungen in§ 58 Abs. 2 SGB V (Sterbegeld) und § 200c RVO(Mutterschaftsgeld und Entbindungsgeld) enthalten.Auf diese Regelungen wird in Absatz 4 Satz 2 verwie-sen.

Zu Artikel 4 Nr. 7 (§ 17c KHG)– Einführung eines pauschalierten Entgeltsystems

Für die Vertretung der Berufsorganisationen der Kran-kenpflege und der Hebammen ist inzwischen der „Deut-sche Pflegerat“ (DPR) gegründet worden.

Zu Artikel 4 Nr. 8 (§ 18 Abs. 1 KHG)

Redaktionelle Änderung.

Genauerer Verweis auf die Vertragsparteien der Pflege-satzvereinbarung.

Zu Artikel 5 Nummer 5 Buchstabe a (§ 7 Abs. 1BPflV) – Gutachterkosten bei Lebendspende für Organtrans-plantation

Die Ergänzung der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2Nr. 2 um einen zweiten Halbsatz dient der Klarstellung.Die vor einer Lebendspende nach § 8 Abs. 3 Satz 2 und3 des Transplantationsgesetzes (TPG) vorgeschriebenegutachtliche Stellungnahme einer unabhängigen Kom-

Page 188: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 188 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

mission zu der Frage, ob begründete tatsächliche An-haltspunkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung indie Organspende nicht freiwillig erfolgt oder das OrganGegenstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 TPGist, gehört – ebenso wie z. B. die Organentnahme beimSpender, die ambulante oder stationäre Behandlung desOrganspenders im Zusammenhang mit der Organent-nahme und der Ausgleich spendebedingter Aufwendun-gen des Organspenders (ggf. einschließlich Fahrtkostenund Verdienstausfall) – zu den Vor- und Nebenleistun-gen der Krankenbehandlung des Organempfängers, derOrgantransplantation. Die Abgeltung der gutachtlichenStellungnahme gehört deshalb zur Leistungspflicht fürdie Organtransplantation, d. h. zur Leistungspflicht derKrankenkasse, des sonstigen Sozialleistungsträgers oderprivaten Versicherers des Organempfängers. Die ent-sprechenden Kosten sind als Kosten der Organbereit-stellung pflegesatzfähig, sofern sie nicht gesondert ver-gütet werden.

Zu Artikel 5 Nr. 9 (§ 11 BPflV) – Redaktionelle Änderung infolge der Neufassung des§ 15 Abs. 1 BPflV

Redaktionelle Änderung infolge der Neufassung des§ 15 Abs. 1 BPflV.

Zu Artikel 5 Nr. 10 (§ 12 BPflV) – Erlösbudget des einzelnen Krankenhauses

Die Behandlung von Blutern mit Blutgerinnungsfakto-ren ist auf Grund des damit verbundenen finanziellenRisikos für das einzelne Krankenhaus nicht Bestandteilder Erlösbudgets der einzelnen Krankenhäuser; die ent-sprechenden Sonderentgelte werden nach Absatz 2Satz 3 abgezogen. Die für die Behandlung von Bluterngezahlten Vergütungen sind allerdings Teil des Ge-samtbetrags nach § 17b KHG; vgl. hierzu die Definitiondes Basisbetrags für das Jahr 2000 in Form des Ände-rungsantrags zu § 17b Abs. 3. Buchstabe a Doppelbuch-stabe aa stellt klar, dass die Summe aus den einzelnenErlösbudgets der Krankenhäuser und den gesonderteVergütungen für die Behandlung von Blutern den lan-desweiten Gesamtbetrag nicht übersteigen darf. Darüberhinaus wird eine redaktionelle Anpassung an die ent-sprechende Formulierung in § 17b Abs. 3 KHG vorge-nommen. Entsprechend der Streichung der Restruktu-rierungsverträge in § 17c Abs. 6 KHG-E streichtDoppelbuchstabe bb die Vorgabe zur Berücksichtigungvon Restrukturierungsverträgen im Erlösbudget des ein-zelnen Krankenhauses. Nach Doppelbuchstabe cc ent-fällt die bisher formulierte einschränkende Vorausset-zung für die Berücksichtigung einer BAT-Ost-West-Angleichung. Doppelbuchstabe bb stellt klar, dass dieim Rahmen der integrierten Versorgung erbrachtenLeistungen aus dem Erlösbudget nach § 12 ausgeglie-dert werden, soweit diese Leistungen aus dem mit denKrankenkassen vereinbarten Budget oder Leistungsent-gelt für die integrative Versorgung gezahlt wird.

Auch bei Krankenhäusern, die nur Fallpauschalen undSonderentgelte abrechnen, kann die prospektive Erlös-summe auf der Basis der landesweit festgelegten Fall-pauschalen höher sein als das prospektiv vereinbarte

Erlösbudget nach § 12 BPflV. Nach Buchstabe b sindauch in diesen Fällen entsprechende Abschläge von denFallpauschalen zu vereinbaren, um das Entstehen vonspäter auszugleichenden Mehrerlösen zu vermeiden.

Buchstabe c stellt sicher, dass Leistungen, die im Rah-men von Modellvorhaben und der integrierten Ver-sorgung außerhalb des Erlösbudgets nach § 12 BPflVvergütet werden, nicht auf Grund des Mindererlösaus-gleichs nach § 12 Abs. 4 BPflV im Budgetbereich zu-sätzlich anteilig vergütet werden.

Zu Artikel 5 Nr. 11 (§ 13 BPflV) – Redaktionelle Änderung infolge der Neufassung des§ 15 Abs. 1 BPflV

Redaktionelle Änderung infolge der Neufassung des§ 15 Abs. 1 BPflV.

Zu Artikel 5 Nr. 12 (§ 14 BPflV) – Redaktionelle Änderungen

Buchstaben a, b und c nehmen redaktionelle Änderun-gen infolge der Neufassung des § 15 Abs. 1 BPflV vor.Buchstabe c nimmt darüber hinaus unter Doppelbuch-stabe bb eine redaktionelle Änderung vor, weil inzwi-schen ein Satz gestrichen wurde.

Zu Artikel 5 Nr. 14 (§ 16 BPflV)– Aufhebung der Rechtskreistrennung bei der Verein-barung von Punktwerten auf Landesebene sowie– redaktionelle Änderung

Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist eine redaktionelleAnpassung. Doppelbuchstabe bb streicht im Zusam-menhang mit der Aufhebung der Rechtskreistrennungdie gesonderte Vorgabe für die Vertragsparteien aufLandesebene in den neuen Bundesländern, so langeeinen niedrigeren Punktwert für Fallpauschalen undSonderentgelte zu vereinbaren, wie im Beitrittsgebietdie BAT-Vergütungshöhe unter derjenigen in den altenBundesländern liegt. Die Regelung ist verzichtbar, weilkünftig die Summe der Erlösbudgets der Krankenhäusereinschließlich der Fallpauschalen und Sonderentgeltedie Höhe des landesweiten Gesamtbetrags nicht über-schreiten darf. Nach § 17b KHG und § 12 BPflV sindBAT-Erhöhungen im Rahmen des landesweiten Ge-samtbetrags zu finanzieren.

Buchstabe b nimmt eine redaktionelle Änderung infolgeder Neufassung des § 15 Abs. 1 BPflV vor.

Zu Artikel 5 Nr.15 Buchstabe c (§ 17 Abs.4 BPflV) – Vorlage von Unterlagen für die Budgetverhandlung

Doppelbuchstabe aa betrifft eine Folgeänderung aufGrund der Anpassung der Regelung zu den Vertrags-parteien der Pflegesatzvereinbarung nach § 18 Abs. 2KHG und eine Folgeänderung auf Grund der geändertenNummerierung der Anlagen durch den Wegfall derFallpauschalen- und Sonderentgelt-Kataloge (vgl. dieNummern 24 und 25). Die Verhandlungsunterlagen fürdie Pflegesatzverhandlungen sind immer vorzulegen,nicht erst auf Verlangen der Krankenkassen.

Page 189: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 189 – Drucksache 14/1977

Doppelbuchstabe bb hebt die Begrenzung auf den vier-stelligen Diagnoseschlüssel auf. Folgeänderung zur Än-derung des § 301 Abs. 2 SGB V (Artikel 1 Nr. 120Buchstabe b Doppelbuchstabe aa). Soweit die Diagno-sen-Klassifikation des ICD fünfstellige Schlüssel ent-hält, können diese vorgeschrieben werden. Entspre-chend ist die Diagnosestatistik, die die Krankenhäuserfür die Pflegesatz-/Budgetverhandlungen vorlegen müs-sen, detaillierter zu gliedern.

Doppelbuchstabe cc nimmt Folgeänderungen auf Grundder Aufhebung der Kostenausgliederung für Fallpau-schalen und Sonderentgelte nach § 12 Abs. 2 Satz 3 undAbs. 3 BPflV (geltende Fassung) vor.

Zu Artikel 5 Nr. 24 (Anlage zur BPflV) – Änderung des Abschnitts „L4-Diagnosestatistik“ derLKA

Folgeänderung zur Änderung des § 301 Abs. 2 SGB V(Artikel 1 Nr. 120 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa).Soweit die Diagnosen-Klassifikation des ICD fünfstelli-ge Schlüssel enthält, können diese vorgeschrieben wer-den. Die Begrenzung der Diagnosestatistik, die von denKrankenhäusern als Unterlage für die Pflegesatz-/Bud-getverhandlungen vorzulegen ist, auf vier Stellen wirddeshalb aufgehoben.

Zu Artikel 10 Nr. 1 (§ 51 SGG) – Rechtsweg zu den Sozialgerichten

Zu Buchstabe aRedaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung unterBuchstabe b

Zu Artikel 10a – Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän-kungen

Zu Nummer 1 und 2Klarstellende Folgeregelungen zu der in § 69 FünftesBuch Sozialgesetzbuch enthaltenen Grundsatznorm desnunmehr allein öffentlich-rechtlich gestalteten Leis-tungserbringungsrechts. Die Ergänzung stellt auch imGesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) klar,dass für die sich aus den in § 69 SGB V genanntenRechtsbeziehungen ergebenden Rechtsstreitigkeiten, wiein der Begründung zu § 69 SGB V schon ausgeführt,die Sozialgerichte bzw. die Verwaltungsgerichte zu-ständig sind. Dies gilt klarstellend in Folge der Rege-lung in § 69 Satz 4 SGB V, auch soweit Rechte Dritterbetroffen sind (so auch schon in geltendem Recht § 51Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz). Die Änderung des§ 96 stellt zudem klar, dass dies auch für die sich ausden Artikeln 81 (85 alt) und 82 (86 alt) des EG-Vertrages oder aus den Artikeln 53 oder 54 des Ab-kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erge-benden Rechtsstreitigkeiten gilt.

Zu Buchstabe bKlarstellende Folgeregelung zu der in § 69 FünftesBuch Sozialgesetzbuch enthaltenen Grundsatznorm desnunmehr allein öffentlich-rechtlich gestalteten Leis-

tungserbringungsrechts. Die Ergänzung stellt auch imSozialgerichtsgesetz klar, dass für die sich aus den in§ 69 SGB V genannten Rechtsbeziehungen ergebendenRechtsstreitigkeiten, soweit es sich um die in § 51Abs. 2, erster Halbsatz genannten Angelegenheitenhandelt, wie in der Begründung zu § 69 SGB V schonausgeführt, die Sozialgerichte zuständig sind.

Zu Artikel 15 Nr. 1 (§ 10 VAG – neu –) – Aushändigung eines Informationsblatts vor Abschlusseiner privaten Krankenversicherung

Der im Gesetzentwurf in Artikel 15 Nr. 6 als Nr. 5 derAnlage D Abschnitt II des Versicherungsaufsichtsgeset-zes vorgesehene Text soll in das Versicherungsauf-sichtsgesetz als Absatz 1a des § 10 eingefügt werden.Der Inhalt des Textes bleibt unverändert.

Zu Artikel 15 Nr. 4 (§ 110 VAG – neu –) – Beitragszuschlag auch für ausländische Krankenversi-cherungsunternehmen

Um auch ausländischen Unternehmen, die in Deutsch-land die substitutive Krankenversicherung anbieten, dieErhebung des Beitragszuschlages vorzuschreiben, mussdie Aufzählung der Vorschriften des Allgemeininteres-ses in § 110a Abs.4 Nr.2 VAG um die neu geschaffenenRegelungen der §§ 12 Abs. 4a bis 12e ergänzt werden.

Zu Artikel 15 Nr. 6 (Anlage D Abschnitt II VAG) – Informationspflichten vor Abschluss einer privatenKrankenversicherung

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungzum Änderungsantrag zu Artikel 15 Nr. 1.

Änderungsantrag ...

Zu Artikel 15a – Änderung des Gesundheitsstrukturgesetzes

Zu 1.

Nach Artikel 14 Abs. 2 und 3 des Gesundheitsstruktur-gesetzes zahlen die Krankenkassen in den neuen Län-dern für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts ihrerVersicherten einen Investitionszuschlag von 11 DM.Die Berücksichtigung dieser Ausgaben im Risikostruk-turausgleich ist ausdrücklich ausgeschlossen worden,obwohl es sich um Ausgaben handelt, die im Zusam-menhang mit der Krankenhausbehandlung der Versi-cherten entstehen und daher entsprechend der Inan-spruchnahme von Krankenhausleistungen – also nachAlter, Geschlecht und Risikogruppen differenziert –anfallen. Der Ausschluss dieser Ausgaben aus dem Ri-sikostrukturausgleich ist daher nicht systemgerecht.Durch die Regelung werden die Ausgaben in den Risi-kostrukturausgleich einbezogen.

Zu 2.

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur vollständi-gen Aufhebung der Rechtskreistrennung im Risiko-strukturausgleich vom 1. Januar 2005 an.

Page 190: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 190 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

Zu Artikel 16 – Änderung der Risikostrukturausgleichsverordnung

Zu 1.

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungzur Einfügung der Nummern 2 und 3. Der Inhalt derVorschrift wird hierdurch nicht verändert.

Zu 2.

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einfügungdes Artikel 15a. Die Ausgaben der Krankenkassen fürdie Krankenhausinvestitionen in den neuen Ländernnach Artikel 14 Abs. 2 und 3 des Gesundheitsstruktur-gesetzes gehören künftig zu den berücksichtigungsfähi-gen Leistungsausgaben im Risikostrukturausgleich.

Zu 3.

Es handelt sich um Folgeregelungen zu der für das Jahr2000 vorgesehenen Änderung im Risikostrukturaus-gleich.

Zu Absatz 1

Die vorübergehende Anhebung des Ausgleichsbedarfs-satzes für die Krankenkassen in den alten Ländern führtzu einer Erhöhung des Finanztransfers zu Gunsten derKrankenkassen in den neuen Ländern. Der Betrag von1,3 Milliarden DM ergibt sich daraus, dass den Kran-kenkassen in den neuen Ländern ein Betrag in dieserHöhe zugeflossen wäre, wenn das GKV-Finanzstär-kungsgesetz bereits am 1. Januar 1998 in Kraft getretenund die gesetzliche Begrenzung des Transferbetrags imJahre 1999 aufgehoben worden wäre.

Zu Absatz 2

Mit der Vorschrift werden die Berechnungs- und Ver-fahrensvorgaben zur Umsetzung des § 313b SGB V ge-regelt. Das Bundesversicherungsamt ist verpflichtet, un-verzüglich nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriftbekannt zu geben, welche Nachweise die Krankenkas-sen zur Feststellung ihrer Anspruchsberechtigung undfür die Aufteilung des Transferbetrags vorzulegen ha-ben. Dies ermöglicht eine zeitnahe Auszahlung derTransfermittel an die anspruchsberechtigten Kranken-kassen. Für die Feststellung der Höhe der Betriebsmit-tel, der Rücklagen und der Geldmittel für die Anschaf-fung und Erneuerung von Verwaltungsvermögen sinddie am Stichtag 31. Dezember 1998 von den Kranken-kassen gemeldeten Werte maßgebend. NachträglicheKorrekturen der Meldungen bleiben unberücksichtigt.Hierdurch wird sichergestellt, dass Korrekturen füreinen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum keineÄnderung der vom Bundesversicherungsamt vorge-nommenen Aufteilung erforderlich machen. Dies dientder Rechtssicherheit und Umsetzbarkeit der Vorschrift.Die Betriebsmittel ergeben sich aus Konto 1901, dieRücklagen aus Konto 1902 und die Geldmittel zur An-schaffung und Erneuerung von Verwaltungsvermögenaus Konto 1904. Die Anwendung der Statistik KM 1/13für die Feststellung der Zahl der versicherungspfllichti-gen Mitglieder stellt sicher, dass für alle Krankenkassendie gleiche Beurteilungsgrundlage gilt.

Zu Absatz 3Absatz 3 definiert den Begriff des ausgabendeckendenrechnerischen Beitragssatzes. Die Berechnung dieses fürdie Feststellung der Anspruchsberechtigung und Auf-teilung des Transferbetrags maßgeblichen Werts erfolgtdamit für alle Krankenkassen einheitlich.

Zu Absatz 4Die Regelung in Absatz 4 ermöglicht dem Bundesversi-cherungsamt die Durchführung der zur Feststellung derAnspruchsberechtigung und Aufteilung des Finanz-transfers erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen. Da dieerstmalige Aufteilung nach § 313b Abs. 1 Nr. 3 SGB Vfrühestens im monatlichen Ausgleich für den MonatMärz 2000 vorzunehmen ist, wird zugleich klargestellt,dass vorher keine Zahlungsansprüche gegen das Bun-desversicherungsamt auf der Grundlage des § 313bSGB V geltend gemacht werden können. Beginnend mitdem Monat der erstmaligen Aufteilung ist der Jahres-betrag von 1,3 Milliarden DM in gleichen Monatsratenfür den verbleibenden Zeitraum des Jahres 2000 auszu-zahlen. Auf diese Weise treten die beabsichtigten Liqui-ditätswirkungen bei den anspruchsberechtigten Kran-kenkassen vollständig im Jahr 2000 ein.

Zu Artikel 17 Nr 1a – Zulassungsverordnung für VertragsärzteVerschiedene Landesdatenschutzbeauftragte haben dar-auf hingewiesen, dass § 18 Abs. 2 Buchstabe b) der Zu-lassungsverordnungen für Vertragsärzte und Vertrags-zahnärzte in der geltenden Fassung keine ausreichendeRechtsgrundlage für die Vorlage des qualifizierten Füh-rungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 BZRG beim Zulas-sungsausschuss sei (Führungszeugnis zur Vorlage beiBehörden). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, dieKassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Spit-zenverbände der Krankenkassen halten die Vorlage desqualifizierten Führungszeugnisses für dringend geboten,da nur anhand eines solchen Führungszeugnisses dieFrage der Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit nach§§ 21 der Zulassungsverordnungen für Vertragsärzteund Vertragszahnärzte geprüft werden kann.

Zu Artikel 17 Nr. 3 – Zulassungsverordnung für ÄrzteDer Begriff Fachgebietswechsel orientiert sich am Wei-terbildungsrecht und beinhaltet nicht den Wechsel deshausärztlich tätigen Internisten in die fachärztliche Ver-sorgung. Die Regelung stellt klar, dass sowohl der be-reits im Gesetzentwurf geregelte Wechsel des fachärzt-lich tätigen Internisten ohne Schwerpunktbezeichnungin die hausärztliche Versorgung als auch der umge-kehrte Wechsel mit Inkrafttreten der hausärztlichen Be-darfsplanung zum 1. Januar 2001 (vgl. die Begründungzum Änderungsantrag zu Artikel 24) wie ein Fachge-bietswechsel zu werten ist und wie dieser nur unter derVoraussetzung genehmigt werden kann, dass keineÜberversorgung besteht. Bis zum Inkrafttreten derhausärztlichen Bedarfsplanung besteht das alte Rechtweiter, mit der Folge, dass Internisten ohne Schwer-punktbezeichnung einen Wechsel unabhängig von Zu-lassungsbeschränkungen vornehmen können.

Page 191: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 191 – Drucksache 14/1977

Zu Artikel 17 Nr. 3a – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte – (Psycho-therap. Bedarfsplanung)

Bei festgestellter psychotherapeutischer Überversorgunghat der Landesausschuss gemäß § 103 Abs. 1 SGB VZulassungsbeschränkungen für Psychotherapeuten an-zuordnen. Diese gelten nach bisherigem Recht für Psy-chologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugend-lichenpsychotherapeuten und für Fachärzte für Psycho-therapeutische Medizin. Auf andere Ärzte, die aufgrundeiner Zusatzqualifikation psychotherapeutische Leistun-gen erbringen dürfen, wirken sich die Zulassungsbe-schränkungen nur aus, wenn sie eine Zulassung bean-tragen, die sich auf die psychotherapeutische Ver-sorgung bezieht, nicht jedoch, wenn sie ausschließlichfür ihr Fachgebiet zugelassen sind, dann aber tatsäch-lich überwiegend oder ausschließlich psychotherapeu-tisch tätig werden. Gemäß § 101 Abs. 4 SGB V werdenzwar auch diese Ärzte bedarfsplanungsrechtlich derArztgruppe der Psychotherapeuten zugerechnet. Dasgeltende Recht bietet jedoch keine ausreichendeGrundlage zu verhindern, dass diese Ärzte in einem fürPsychotherapeuten gesperrten Planungsbereich auchüberwiegend oder ausschließlich und damit in einembedarfsplanungsrechtlich erheblichem Umfang psycho-therapeutische Leistungen erbringen. Hierdurch kanneine bestehende psychotherapeutische Überversorgungvertieft und eine sachlich nicht zu rechtfertigende Un-gleichbehandlung mit den übrigen Psychotherapeutenhervorgerufen werden. In den Sätzen 1 und 2 wird des-halb zur Absicherung der psychotherapeutischen Be-darfsplanung ausgeschlossen, dass nach der Überversor-gungsfeststellung des Landesausschusses weitere Ärzteihren psychotherapeutischen Leistungsumfang bedarfs-planungsrechtlich relevant ausweiten. Soweit Zulas-sungsbeschränkungen nicht angeordnet sind, hat derZulassungsausschuss bei Vorliegen der sonstigen Vo-raussetzungen für die Erbringung psychotherapeutischerLeistungen die Genehmigung zu erteilen. Ärzte, die be-reits aufgrund des bisherigen Rechts überwiegend oderausschließlich psychotherapeutisch tätig sind, bedürfender Genehmigung nicht, da die Vorschrift nur die Auf-nahme dieser Tätigkeit für genehmigungspflichtig er-klärt. Eine vorübergehende überwiegend oder aus-schließlich psychotherapeutische Tätigkeit, die in Satz 3näher bestimmt wird, ist nicht genehmigungspflichtig.Satz 4 stellt klar, dass die genehmigungsbedürftigenpsychotherapeutischen Leistungen nur bei Vorliegen derGenehmigung abgerechnet werden dürfen. Der Aus-schluss von der Abrechnungsfähigkeit betrifft somit vonden gesamten psychotherapeutischen Leistungen desVertragsarztes nur den 50 Prozent seiner erbrachtenvertragsärztlichen Leistungen übersteigenden Leis-tungsanteil, da nur dieser genehmigungspflichtig ist.

Zu Artikel 17 Nr. 4 – Zulassungsverordnung für Ärzte

Es wird klargestellt, dass die in der Vorschrift genann-ten Gebühren auch von ärztlich geleiteten Einrichtun-gen zu tragen sind. Die Gebührenpflicht wird außerdemeingeführt für das Genehmigungsverfahren im Zusam-menhang mit der Anstellung von Ärzten. Gleichzeitig

werden die seit 1977 nicht mehr angepassten Gebühren-sätze verdoppelt. Die Spitzenverbände der Krankenkas-sen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung – nacheiner Umfrage bei den Kassenärztlichen Vereinigungen– halten diese Erhöhung für gerechtfertigt, da nach de-ren Einschätzung mit den bisherigen Gebühren nur eine20 bis 40prozentige Kostendeckung erreicht wird.

Zu Artikel 17 Nr. 5 – Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Die Stärkung der hausärztlichen Versorgung erforderteine Förderung der allgemeinmedizinischen Ausbil-dung. Allgemein anerkannt ist die Notwendigkeit zurverstärkten Einrichtung von Lehrstühlen für Allge-meinmedizin. Die Verbindung einer solchen Professurmit einer vertragsärztlichen Tätigkeit ist dabei erforder-lich, damit bereits in der universitären Ausbildung alletypischerweise in einer hausärztlichen Praxis auftreten-den Krankheitsbilder und die speziellen Betreuungs-und Koordinierungsfunktionen des Hausarztes kennen-gelernt werden können. Die Ermächtigung wird dabeiunabhängig von einem bestehenden Versorgungsbedarf,jedoch beschränkt auf den für die Lehre erforderlichenUmfang erteilt. Durch Satz 2 der Regelung werden dieallgemeinen Ermächtigungsvorschriften über die An-tragstellung sowie den Inhalt und den Widerruf der Er-mächtigung für anwendbar erklärt. Die Beschränkungder Ermächtigung auf Ärzte, die das fünfundfünfzigsteLebensjahr noch nicht vollendet haben, findet keineAnwendung.

Zu Artikel 18 Nr. 1 – Zulassungsverordnung für Zahnärzte

Verschiedene Landesdatenschutzbeauftragte haben dar-auf hingewiesen, dass § 18 Abs. 2 Buchstabe b der Zu-lassungsverordnungen für Vertragsärzte und Vertrags-zahnärzte in der geltenden Fassung keine ausreichendeRechtsgrundlage für die Vorlage des qualifizierten Füh-rungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 BRZG beim Zulas-sungsausschuss sei (Führungszeugnis zur Vorlage beiBehörden). Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, dieKassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die Spit-zenverbände der Krankenkassen halten die Vorlage desqualifizierten Führungszeugnisses für dringend geboten,da nur anhand eines solchen Führungszeugnisses dieFrage der Unzuverlässigkeit und Ungeeignetheit nach§§ 21 der Zulassungsverordnungen für Vertragsärzteund Vertragszahnärzte geprüft werden kann.

Zu Artikel 18 Nr. 4 – Zulassungsverordnung für Zahnärzte

Es wird klargestellt, dass die in der Vorschrift genann-ten Gebühren auch von zahnärztlich geleiteten Ein-richtungen zu tragen sind. Die Gebührenpflicht wirdaußerdem eingeführt für das Genehmigungsverfahrenim Zusammenhang mit der Anstellung von Zahnärzten.Gleichzeitig werden die seit 1977 nicht mehr angepass-ten Gebühren verdoppelt. Die Spitzenverbände derKrankenkassen und die Kassenzahnärztliche Bundes-vereinigung halten diese Erhöhung für gerechtfertigt, danach deren Einschätzung mit den bisherigen Gebühren

Page 192: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Drucksache 14/1977 – 192 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode

nur eine 20 bis 40prozentige Kostendeckung erreichtwurde.

Zu Artikel 19 – Änderung der Gebührenordnung für ÄrzteDie Streichung dient der Klarstellung, dass die Gebüh-renbegrenzung für Versicherte des PKV-Standardtarifssich nur auf Leistungen im Paket des Standardtarifs er-streckt und außerhalb dieses Tarifs in Anspruch ge-nommene Leistungen nicht erfasst.

Zu Artikel 20 – Änderung der Gebührenordnung für ZahnärzteDie Streichung dient der Klarstellung, dass die Gebüh-renbegrenzung für Versicherte des PKVStandardtarifssich nur auf Leistungen im Paket des Standardtarifs er-streckt und außerhalb dieses Tarifs in Anspruch ge-nommene Leistungen nicht erfasst.

Zu Artikel 21a – Rechtsangleichung in der gesetzlichen Krankenversi-cherungSeit der Wiedervereinigung ist es ein vorrangiges An-liegen der Gesundheitspolitik in der BundesrepublikDeutschland, die Lebensverhältnisse in den neuen undden alten Ländern einander anzugleichen. Ziel des An-gleichungsprozesses war es, in den neuen Ländern einGesundheitssystem aufzubauen, das auf den Prinzipiender Freiheitlichkeit, Pluralität, Solidarität und Eigen-verantwortung beruht und das die gesundheitliche Ver-sorgung für alle Menschen dauerhaft auf hohem Niveaugewährleistet. Die Angleichung der Lebensverhältnisseist im Gesundheitswesen schon sehr weit gediehen –weiter als in vielen anderen Lebensbereichen.Der beabsichtigte Angleichungsprozess im Gesund-heitswesen wird auch in den nächsten Jahren weiterfortschreiten. Deshalb werden ab dem 1. Januar 2001 inder gesetzlichen Krankenversicherung bundesweit ein-heitliche Bedingungen geschaffen. Hierdurch werdennicht nur noch vorhandene unterschiedliche Rahmenbe-dingungen für Versicherte, Leistungserbringer undKrankenkassen abgebaut. Es wird auch ein wichtigerBeitrag zur Vereinfachung der gesetzlichen Bestim-mungen der sozialen Krankenversicherung und zumAbbau nicht mehr erforderlicher bürokratischer Hemm-nisse zweier unterschiedlicher Rechtskreise geleistet.Eine Ausnahme gilt lediglich für die Bereiche, in denen– wie z. B. bei der Zulassung von Polikliniken und Am-bulatorien – der besonderen Situation in den neuenLändern auch künftig Rechnung getragen werden muss.

Zu Artikel 23 § 10 – neu – – Übergangsregelung zur Versicherungspflicht von Stu-denten aus den neuen LändernDie Studenten und Praktikanten aus den neuen Ländern,die in den alten Ländern ein Studium oder Praktikumabsolvieren, konnten sich nach bisherigem Recht an-stelle einer Familienversicherung in den neuen Ländernfür eine Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse in denalten Ländern entscheiden. Hierdurch sollte ihnen derZugang zu den Leistungserbringern am Studien oder

Praktikumsort ermöglicht werden. Da zukünftig auchdie versicherten der Krankenkassen in den neuen Län-dern einen unbeschränkten Zugang zu den Leistungs-erbringern in den alten Ländern haben, ist der Grundfür dieses besondere Wahlrecht der Studenten und Prak-tikanten entfallen. Sie unterliegen daher – wie alle an-deren Studenten und Praktikanten auch – künftig derVersicherungspflicht nur dann, wenn die Voraussetzun-gen der Familienversicherung nicht erfüllt sind. DieÜbergangsvorschrift ermöglicht den Betroffenen, dieMitglied einer Krankenkasse in den alten Ländern ge-worden sind, die Mitgliedschaft bei dieser Krankenkassefür die Dauer des Studiums oder Praktikums fortzuset-zen.

Zu Artikel 23 § 11 – neu – – Mitgliedschaft in der Bundesknappschaft und der See-Krankenkasse

Nach geltendem Recht endet die auf gesetzlicher Zuwei-sung beruhende Mitgliedschaft versicherungspflichtigBeschäftigter bei der Seekrankenkasse oder der Bundes-knappschaft kraft Gesetzes, wenn sie nicht mehr aufeinem deutschen Seeschiff beschäftigt sind oder eineBeschäftigung in einem nicht knappschaftlichen Betriebaufnehmen. Durch strukturelle Anpassungsmaßnahmenim Bergbau und in der Seeschifffahrt ist die Zahl der indiesen Bereichen Beschäftigten bereits seit längerer Zeitrückläufig. Diese Entwicklung hat zu erheblichen Mit-gliederverlusten der Bundesknappschaft und der See-krankenkasse geführt. So ist die Zahl der versiche-rungspflichtigen Mitglieder der Bundesknappschaft(ohne Rentner) im Zeitraum von Dezember 1995 bisMitte 1999 um 27 Prozent zurückgegangen. Die See-krankenkasse hat im gleichen Zeitraum über 10 Prozentihrer versicherungspflichtigen Mitglieder ohne Rentnerverloren. Für die Bundesknappschaft macht der Mit-gliederrückgang allein im Jahr 1998 ca. 18 000 Versi-cherungspflichtige ohne Rentner aus. Da diese Ent-wicklung voraussichtlich auch in Zukunft anhaltenwird, ist die Existenz dieser Krankenkassen als selb-ständige Kassenarten langfristig gefährdet. Um ihnenkurzfristig eine Stabilisierung ihres Mitgliederbestandszu ermöglichen, erhalten die Versicherungspflichtigenund Versicherungsberechtigten, die in der Vergangen-heit aus einer dieser Krankenkassen ausgeschieden sindoder bis zum 31. Dezember 2000 ausscheiden, dasRecht, bei ihrer bisherigen Krankenkasse zu bleibenbzw. zu ihrer früheren Krankenkasse zurückzukehren.Voraussetzung für dieses Wahlrecht ist, dass ein hinrei-chend enger Bezug der Betroffenen zur Seefahrt oderzum knappschaftlichen Bereich besteht. Dies kommtdarin zum Ausdruck, dass die Seekasse oder dieknappschaftliche Rentenversicherung für die Leistungs-gewährung zuständig sind. Für die Ausübung diesesWahlrechts gelten die allgemeinen Vorschriften überdie Ausübung des Wahlrechts Versicherungspflichtiger(§ 175 SGB V) entsprechend. Eine dauerhafte Neu-abgrenzung des versicherten Personenkreises der Bun-desknappschaft und der Seekrankenkasse soll der um-fassenden Reform des Organisationsrechts der Kran-kenkassen vorbehalten bleiben, die im Anschluss andiese Gesundheitsreform vorgesehen ist (vgl. Begrün-dung zu Artikel 23 § 8).

Page 193: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 193 – Drucksache 14/1977

Für die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die eben-falls über einen gesetzlich zugewiesenen Mitgliederkreisverfügen, ist eine Sonderregelung nicht vorgesehen, dadie Leistungsausgaben dieser Krankenkassen zu einemerheblichen Teil aus Bundesmitteln finanziert werden.Ein Bleiberecht für Versicherte, die aus einer landwirt-schaftlichen Krankenkasse ausscheiden, wäre dahernicht sachgerecht.

Zu Artikel 23 § 11a – Überleitungsvorschriften

Die Regelung stellt sicher, dass die psychiatrische Ab-teilungen an Allgemeinkrankenhäusern, die zum Zeit-punkt des Inkrafttretens der Neuregelung des § 118Abs. 2 SGB V nach altem Recht über eine Ermächti-gung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versor-gung verfügen, für zwei Jahre in dem bestehenden Um-fang weiter ambulant tätig sein können. Nach Ablaufder zwei Jahre wird diese bedarfsabhängige Ermächti-gung in der Regel von der gesetzlichen Ermächtigungnach § 118 Abs. 2 SGB V ersetzt werden. Es bestehtjedoch auch dann weiterhin die Möglichkeit, über denUmfang der gesetzliche Ermächtigung des § 118 Abs. 2SGB V hinaus, den psychiatrische Abteilungen oder dendort tätigen Ärzten nach den allgemeinen Regeln desKassenarztrechtes (§§ 116, 116a SGB V, § 31 Zulas-sungsverordnung für Vertragsärzte) eine Ermächtigungzu erteilen, wenn hierfür ein entsprechender Bedarf be-steht.

Zu Artikel 23 § 11b (Überleitungsvorschriften) – Personalübergang Deutsche Verbindungsstelle Kran-kenversicherung – Ausland

Mit der Regelung wird der Personenkreis für den Per-sonalübergang zur Deutschen Verbindungsstelle Kran-kenversicherung – Ausland festgelegt. Für die dienst-ordnungsmäßigen Angestellten gilt bis zum Inkraft-treten der Dienstordnung der Verbindungsstelle die zumZeitpunkt der Verselbständigung gültige Dienstordnungdes AOK-Bundesverbandes fort. Die entsprechendeAnwendung des § 414b Reichsversicherungsordnungverpflichtet die Deutsche Verbindungsstelle Kranken-versicherung – Ausland eine Dienstordnung und einenStellenplan für die dienstordnungsmäßigen Angestelltenaufzustellen. Auch für die Tarifangestellten wird klarge-stellt, dass die Tarifregelungen in der jeweils gültigenFassung fortgelten. Die Verbindungsstelle kann sicheiner der bestehenden Tarifgemeinschaften anschließen.Die näheren Einzelheiten zum Personalübergang ein-

schließlich der Aufteilung der Versorgungslasten fürdienstordnungsmäßige Angestellte regeln die Spitzen-verbände. Sie können auch ggf. den Übergang vonVermögen und Verbindlichkeiten regeln. Betriebsver-einbarungen und sonstige festgelegte Arbeitsbedingun-gen sind nach Satz 1, zweiter Halbsatz, – ggf. bis zumAbschluss eingenständiger von der Verbindungsstellegetroffener Vereinbarungen – zu übernehmen.

Zu Artikel 24 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Zu Nummer 1

Das vorgezogene Inkrafttreten des Öffnungsmoratori-ums für Betriebs- und Innungskrankenkassen stelltsicher, dass Anträge auf Genehmigung entsprechenderSatzungsänderungen, die am Tag der dritten Lesungnoch nicht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einge-gangen waren, nicht mehr genehmigt werden können.Hierdurch sollen Vorzieheffekte vermieden werden, diedas Ziel der Vorschrift gefährden.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Es handelt sich um eine Folgeregelung zur Aufhebungder Rechtskreistrennung in der gesetzlichen Kranken-versicherung.

Zu Buchstabe b

Die Bestimmung, wonach der Finanzausgleich in derKrankenversicherung der Rentner nach Rechtskreisengetrennt durchzuführen war, soll zum gleichen Zeit-punkt außer Kraft treten wie die Vorschriften über denFinanzausgleich in der Krankenversicherung der Rent-ner. Außerdem wird das erstmalige Wirksamwerden desvollständigen gesamtdeutschen Risikostrukturausgleichsgeregelt.

Zu Buchstabe c und d

Die Änderung betrifft die Aufhebung der Rechtskreis-trennung in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Zu Nummer 3

Die Änderung betrifft das Außerkrafttreten der Vor-schriften über die nach Rechtskreisen getrennte Durch-führung des Risikostrukturausgleichs.

Berlin, den 3. November 1999

Gudrun Schaich-Walch(Berichterstatterin)

Wolfgang Lohmann (Lüdenscheid) Katrin Göring-Eckardt(Berichterstatter) (Berichterstatterin)

Dr. Dieter Thomae Dr. Ruth Fuchs(Berichterstatter) (Berichterstatterin)

Page 194: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht
Page 195: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht
Page 196: Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/019/1401977.pdf · Deutscher Bundestag Drucksache 14/1977 14. Wahlperiode 03. 11. 99 Beschlussempfehlung und Bericht

Druck: Bonner Universitäts-Buchdruckerei, 53113 BonnVertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 13 20, 53003 Bonn, Telefon: 02 28/3 82 08 40, Telefax: 02 28/3 82 08 44

ISSN 0720-2946