Deutscher Bundestag Drucksache 16/11108

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elektronische Vorabfassung* * Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 16/11108 16. Wahlperiode 27. 11. 2008 Bericht * des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 16/10189, 16/10494, 16/10665 Nr. 3 – Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) Bericht der Abgeordneten Olav Gutting und Gabriele Frechen * Die Beschlussempfehlung ist gesondert auf Drucksache 16/11055 verteilt worden.

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* Wird nach Vorliegen der lektorierten Druckfassung durch diese ersetzt.

Deutscher Bundestag Drucksache 16/11108

16. Wahlperiode 27. 11. 2008

Bericht*

des Finanzausschusses (7. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung

– Drucksachen 16/10189, 16/10494, 16/10665 Nr. 3 –

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009)

Bericht der Abgeordneten Olav Gutting und Gabriele Frechen

* Die Beschlussempfehlung ist gesondert auf Drucksache 16/11055 verteilt worden.

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Drucksache 16/11108 -2- Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode

A. Allgemeiner Teil

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf derBundesregierung (Drucksache 16/10189) in seiner179. Sitzung am 25. September 2008 dem Finanzaus-schuss federführend überwiesen. Nachträglich wurdedie Stellungnahme des Bundesrates mit der Gegenäu-ßerung der Bundesregierung auf Drucksache16/10494 überwiesen (Drucksache 16/10665). DerGesetzentwurf wurde zur Mitberatung dem Sportaus-schuss, dem Rechtsausschuss, dem Ausschuss fürWirtschaft und Technologie, dem Ausschuss für Ver-kehr, Bau und Stadtentwicklung sowie dem Aus-schuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-heit überwiesen. Der Haushaltsausschuss wurde mit-beratend und nach § 96 der Geschäftsordnung betei-ligt. Darüber hinaus hat sich der Ausschuss für Arbeitund Soziales gutachtlich zu dem Gesetzentwurf geäu-ßert.

Der Finanzausschuss hat die Beratung der Vorlage inseiner 97. Sitzung am 24. September 2008 aufge-nommen und nach weiterer Erörterung in den Sitzun-gen am 15. Oktober 2008 und 12. November 2008 inder 107. Sitzung am 25. November 2008 abgeschlos-sen. Der Ausschuss hat in seiner 99. Sitzung am8. Oktober 2008 eine öffentliche Anhörung durchge-führt.

II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage

Mit dem Jahresteuergesetz 2009 ist beabsichtigt, ininsgesamt 23 Artikeln eine Vielzahl steuerrechtlicherEinzelmaßnahmen umzusetzen, die über fachlichgebotene Regelungen hinaus insbesondere der Umset-zung notwendiger und politisch bedeutsamer steuer-rechtlicher Änderungen und von Vorhaben aus vor-hergehenden Gesetzgebungsvorhaben, der Anpassungan die europäische Rechtslage sowie der Verhinde-rung von Steuerausfällen dienen.

Namentlich wird mit dem Gesetzentwurf die Einfüh-rung eines optionalen Faktorverfahrens bei derLohnsteuer von Ehegatten (§ 39f EStG) angestrebt.Im Gemeinnützigkeitsrecht (§ 51 AO) soll der Aus-schluss von Körperschaften, die extremistisches Ge-dankengut fördern, auf eine gesetzliche Grundlagegestellt werden. Ferner sollen Leistungen des Arbeit-gebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesund-heitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsför-derung (§ 3 Nr. 34 EStG) einkommensteuerfrei ge-

stellt und eine Regelung zur Nichtanwendung derAbsenkung der Altersgrenze für die Gewährung vonKindergeld/kindbedingten Steuerfreibeträgen bei derEigenheimzulage getroffen werden. Die bisherigeVerwaltungspraxis zum steuerlichen Querverbundwird im Körperschaftsteuergesetz gesetzlich festge-schrieben. Bei der steuerrechtlichen Veranlasserhaf-tung wegen Fehlverwendung von Spenden und Mit-gliedsbeiträgen wird in § 10b Abs. 4 Satz 4 EStGeine Reihenfolge der Inanspruchnahme festgelegt. DerSonderausgabenabzug für Schulgeldzahlungen nach§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG wird an die Rechtsprechungdes Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angepasstsowie zusätzlich ein neuer Abzugshöchstbetrag einge-führt; unter Anpassung an die europarechtliche Ent-wicklung sollen Regelungen zur Umsatzsteuerbefrei-ung für ambulante und stationäre Heilbehandlungs-leistungen (§ 4 Nr. 14 und Nr. 16 UStG) neu gefasstwerden. Zur Verhinderung von Steuerausfällen siehtder Gesetzentwurf die Neufassung der Definition derausschüttungsgleichen Erträge (§ 1 Abs. 3 InvStG),die Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfrist fürSteuerhinterziehung (§ 376 AO) und die Beschrän-kung des Vorsteuerabzugs bei sowohl unternehme-risch als auch nichtunternehmerisch verwendetenFahrzeugen (§ 15 Abs. 1b UStG) vor. Unter dem Ge-sichtspunkt des Bürokratieabbaus soll die Verlagerungder DV-gestützten Buchführung in EU-Staaten undbestimmte EWR-Staaten ermöglicht werden (§ 146Abs. 2a und 2b AO). Schließlich ist die Bereinigungsteuerrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mitder Einführung der Abgeltungsteuer vorgesehen.

III. Anhörung

Der Finanzausschuss hat am 8. Oktober 2008 zu demGesetzentwurf eine öffentliche Anhörung durchge-führt. Folgende Einzelsachverständige, Verbände undInstitutionen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme:

- Allianz SE

- American Chamber of Commerce in Germanye. V.

- Werner Ballhausen

- BGZ Beteiligungsgesellschaft ZukunftsenergienAG, Ulla Meixner, Vorsitzende Finanziererbei-rat BWE

- Johannes Bohl, Bohl & Collegen Rechtsanwälte

- Bund der Steuerzahler Deutschland e. V.

- Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohl-fahrtspflege e. V.

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Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode -3- Drucksache 16/11108

- Bundesrechtsanwaltskammer

- Bundessteuerberaterkammer

- Bundesverband der Deutschen Industrie e. V.

- Bundesverband der Dienstleistungswirtschafte. V.

- Bundesverband der Energie- und Wasserwirt-schaft e. V.

- Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.

- Bundesverband der Veranstaltungswirtschafte. V.

- Bundesverband des Deutschen Groß- und Au-ßenhandels e. V.

- Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen e. V.

- Bundesverband Deutscher Stiftungen e. V.

- Bundesverband Factoring für den Mittelstande. V.

- Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-verbände e. V.

- Bundesvereinigung der kommunalen Spitzen-verbände

- Bundesvereinigung Lebenshilfe für Menschenmit geistiger Behinderung

- BVI Bundesverband Investment und Asset Ma-nagement e. V.

- Deloitte & Touch GmbH

- Deutsche Leasing AG

- Deutsche Steuer-Gewerkschaft

- Deutscher Bauernverband e. V.

- Deutscher Bühnenverein e. V.

- Deutscher Bundeswehrverband e. V.

- Deutscher Factoring-Verband e. V.

- Deutscher Frauenrat

- Deutscher Gewerkschaftsbund

- Deutscher Industrie- und Handelskammertag

- Deutscher Juristinnenbund e. V.

- Deutscher Steuerberaterverband e. V.

- Die Familienunternehmer - ASU e. V.

- Prof. Dr. Joachim Englisch

- Ernst & Young

- Evangelische Kirche in Deutschland

- Prof. Dr. Gisela Färber

- General Electric Deutschland Holding GmbH

- Gesamtverband der Deutschen Versicherungs-wirtschaft e. V.

- Dr. Harald Grams, Grams und Partner - Rechts-anwälte und Steuerberater

- Hauptverband des Deutschen Einzelhandels

- Prof. Dr. Johanna Hey

- Initiative Deutsche Wohnimmobilien-REITs

- Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland

- ISF Internationale Schule Frankfurt am Main

- Prof. Dr. Frank-Rüdiger Jach

- Kanzlei Franke & Zdarsky

- Kommissariat der deutschen Bischöfe

- KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Akti-engesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

- Maecenata Institut

- Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V.

- Prof. Dr. Roman Seer

- True Sale International GmbH

- Verband alleinerziehender Mütter und Väter,Bundesverband e. V.

- Verband der Auslandsbanken in Deutschlande. V.

- Verband der Automobilindustrie e. V.

- Verband Deutscher Privatschulverbände e. V.

- Verband Geschlossene Fonds e. V.

- Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.

- Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.

- Prof. Dr. Franz Wassermeyer

- Prof. Dr. Joachim Wieland

- Zentraler Immobilien Ausschuss e. V.

- Zentraler Kreditausschuss

- Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V.

Das Ergebnis der Anhörung ist in die Ausschussbera-tungen eingegangen. Das Protokoll der öffentlichenBeratung einschließlich der eingereichten schriftli-chen Stellungnahmen ist der Öffentlichkeit zugäng-lich.

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Drucksache 16/11108 -4- Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode

IV. Stellungnahmen der mitberatenden Aus-schüsse

Der Sportausschuss hat den Gesetzentwurf am 25.November 2008 in seiner 62. Sitzung beraten undempfiehlt mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionengegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion der FDPund Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE, den Ge-setzentwurf in der Fassung der von den Koalitions-fraktionen vorgelegten Änderungsanträge anzuneh-men. Die Stellungnahme des Bundesrates nebst Ge-genäußerung der Bundesregierung empfiehlt derSportausschuss zur Kenntnisnahme.

Der Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf am 25.November 2008 in seiner 118. Sitzung beraten undempfiehlt mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionengegen die Stimmen der Fraktion der FDP und derFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimment-haltung der Fraktion DIE LINKE, den Gesetzentwurfin der Fassung der von den Koalitionsfraktionen vor-gelegten Änderungsanträge anzunehmen.

Der Haushaltsausschuss hat den Gesetzentwurf am12. November 2008 in seiner 85. Sitzung beraten undempfiehlt mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionengegen die Stimmen der Fraktionen der FDP undBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltungder Fraktion DIE LINKE, den Gesetzentwurf in derFassung der von den Koalitionsfraktionen vorgelegtenÄnderungsanträge anzunehmen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hatden Gesetzentwurf am 25. November 2008 in seiner75. Sitzung beraten und empfiehlt mit der Mehrheitder Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der Frak-tion der FDP bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIELINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, den Ge-setzentwurf in der Fassung der Änderungsanträge derKoalitionsfraktionen anzunehmen. Die Stellungnahmedes Bundesrates nebst Gegenäußerung der Bundesre-gierung empfiehlt der Ausschuss zur Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwick-lung hat den Gesetzentwurf am 25. November 2008 inseiner 74. Sitzung beraten. Er empfiehlt mit derMehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmender Fraktionen der FDP und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN bei Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE,den Gesetzentwurf in der Fassung der von den Koali-tionsfraktionen vorgelegten Änderungsanträge anzu-nehmen. Die Stellungnahme des Bundesrates und dieGegenäußerung der Bundesregierung empfiehlt derAusschuss mit den Stimmen der Fraktionen derCDU/CSU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-

NEN bei Abwesenheit der Fraktion DIE LINKE zurKenntnisnahme.

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-sicherheit hat den Gesetzentwurf am 25. November2008 in seiner 76. Sitzung beraten und empfiehlt mitden Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen dieStimmen der Fraktion der FDP bei Stimmenthaltungder Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der vonden Koalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsan-träge anzunehmen. Die Stellungnahme des Bundesra-tes und die Gegenäußerung der Bundesregierung emp-fiehlt der Ausschuss zur Kenntnisnahme.

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat sich gut-achtlich zu dem Gesetzentwurf in seiner 100. Sitzungam 5. November 2008 geäußert. Er hat sich mit derMehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmender Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stim-menthaltung der Fraktionen der FDP und DIE LINKEfür die Annahme des Gesetzentwurfs ausgesprochenund die Stellungnahme des Bundesrates nebst Gegen-äußerung der Bundesregierung zur Kenntnis genom-men.

V. Beratungsverlauf und Beratungsergeb-nisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss empfiehlt mit der Mehrheit der Frakti-onen der CDU/CSU und der SPD gegen die Stimmender Fraktion der FDP bei Stimmenthaltung der Frakti-onen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,den Gesetzentwurf der Bundesregierung in der vomAusschuss veränderten Fassung anzunehmen.

Die Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPDwiesen in den Ausschussberatungen darauf hin, mitdem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009 werdeeine Vielzahl von steuerrechtlichen Einzelmaßnahmenumgesetzt, die sich von redaktionellen Änderungendes Steuerrechts über die Anpassung an das europäi-sche Recht und die Sicherung des Steueraufkommensbis hin zu politisch bedeutsamen steuerrechtlichenVorhaben erstreckten. So werde mit dem Gesetzent-wurf unter anderem die Steuerfreiheit für Leistungendes Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinenGesundheitszustandes und der betrieblichen Gesund-heitsförderung vorgeschlagen, um der Verlängerungder Lebensarbeitszeit auf steuerlichem Gebiet Rech-nung zu tragen. Ferner sei auf die beabsichtigte Haf-tungserleichterung im steuerlichen Spendenrecht auf-merksam zu machen, nach der bei der sog. Veranlass-erhaftung eine gesetzliche Reihenfolge der Inan-spruchnahme der Gesamtschuldner festgelegt werde,so dass natürliche Personen nur dann haften, wenn die

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Inanspruchnahme der Körperschaft erfolglos bleibe.Engagierte Bürger könnten sich dadurch leichter fürdie aktive Mitarbeit in steuerbegünstigten Körper-schaften entscheiden. Mit der zu § 2a EStG vorgese-henen Änderung für bestimmte Verlusttatbestände,die im Ausland verwirklicht werden, sei eine Aus-gleichs- und Abzugsbeschränkung vorgesehen. DasUrteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in derRechtssache „Rewe-Zentralfinanz“ habe in einemTeilaspekt die EU-Rechtswidrigkeit festgestellt, sodass mit der beabsichtigten Regelung die geltendenBestimmungen an die Vorgaben des Gemeinschafts-rechts angepasst werden.

Die Koalitionsfraktionen verwiesen im weiteren Ver-lauf der Ausschussberatungen auf die eingebrachtenzahlreichen Änderungsanträge, mit denen weiterenotwendige Steuerrechtsanpassungen eingebrachtwürden. In weitem Umfang werde dabei den Anliegenentsprochen, die der Bundesrat in seiner Stellungnah-me vorgetragen hat. Ausgehend vom Gesetz zur wei-teren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagementsaus dem Jahr 2007 werde verdeutlicht, dass Mit-gliedsbeiträge an Kulturfördervereine auch bei Ge-währung von Vergünstigungen steuerlich absetzbarsein können. Weiterhin werde der Ausschluss extre-mistischer Vereine von der Gemeinnützigkeit (§ 51AO) gesetzlich geregelt und der Inlandsbezug alsVoraussetzung für die steuerliche Anerkennung vonGemeinnützigkeit normiert (§ 51 AO). Mit der Rege-lung des optionalen Faktorverfahrens für dieLohnsteuerzahlung von Ehegatten und der Fortgeltungder Altersgrenze der Kinder bis zum 27. Lebensjahrfür die Eigenheimzulage würden für Familien wichti-ge Regelungen umgesetzt. Mit der Regelung zur Ü-bergangshilfe von Zeitsoldaten sei es gelungen, denberechtigten Interessen junger Bundeswehrangehöri-ger entsprechen zu können. Die Verbesserung gesetz-licher Rahmenbedingungen für Unternehmen werdeinsbesondere durch die praxisorientierte Regelung zurVerlagerung EDV-gestützter Buchführung ins Aus-land erreicht. Mit der Neufassung der Befreiung derambulanten und stationären Heilbehandlung von derZahlung der Umsatzsteuer und der Steuerbefreiungfür Einnahmen aus der häuslichen Pflege behinderterMenschen seien Regelungen gefunden worden, dieder Situation dieser Bereiche Rechnung trage.

Zum Abschluss der Ausschussberatungen stellten dieKoalitionsfraktionen weitere Änderungsanträge vor.Darin enthalten war die Anhebung des steuerlichenAbzugshöchstbetrags für Schulgeldzahlungen von3 000 Euro auf 5 000 Euro und die Ausweitung desSonderausgabenabzugs von Schulgeld auf berufsbil-dende Abschlüsse die Nichteinführung der Begren-zung des Vorsteuerabzugs bei nicht ausschließlich

unternehmerisch genutzten Fahrzeugen und die Aus-weitung der strafrechtlichen Verjährungsfrist fürSteuerhinterziehung in Zusammenhang mit besondersschweren Straftaten auf zehn Jahre.

Die Fraktion der CDU/CSU bedauerte, dass es zukeiner Einigung der Koalitionsfraktionen bei der ge-werbesteuerlichen Hinzurechnung des pauschaliertenFinanzierungsanteils bei Immobilienmieten und beider Zinsschranke gekommen sei. Vor dem Hinter-grund der aktuellen Finanzkrise wäre das zu begrüßengewesen.

Die Fraktion der FDP machte im Ausschuss geltend,das Jahressteuergesetz 2009 stelle keinen Beitrag zurdringend notwendigen strukturellen Aufarbeitung desdeutschen Steuerrechts dar. Vielmehr würde das Steu-errecht weiter verkompliziert. Die einzelnen Maß-nahmen würden nicht die Notwendigkeiten der ge-genwärtigen wirtschafts- und finanzpolitischen Situa-tion in Zeiten der Wirtschaftskrise aufgreifen. Sowerde beispielsweise die Regelung zum Mantelkauf,die in Zeiten der Rezession besonders problematischwirke, verschärft, statt sie fallen zu lassen. Die gewer-besteuerliche Hinzurechnung des pauschalierten Fi-nanzierungsanteils bei Immobilienmieten wäre hinge-gen dringend notwendig gewesen, sei jedoch zwi-schen den Koalitionsfraktionen nicht konsensfähiggewesen. Lediglich zu bedauern, dass eine entspre-chende Regelung nicht gefunden werden konnte, seinicht ausreichend. Zum Faktorverfahren beimLohnsteuerabzug betonte die Fraktion der FDP, stattder nun angestrebten Regelung wäre eine strukturelleVeränderung notwendig gewesen. Daher sei dies ge-nauso abzulehnen wie die Regelung zur steuerlichenAbsetzbarkeit von Schulgeld, die insbesondere derRealität internationaler Schulen nicht gerecht werdeund somit negative Auswirkungen für den Wirt-schaftsstandort Deutschland mit sich bringe. Fernerwürde die Rückwirkungsproblematik der nun gefun-denen Regelung zur steuerlichen Behandlung vonLebensversicherungen von den Koalitionsfraktionenignoriert. Der für die Versicherungswirtschaft entste-hende Schaden werde immens sein. Außerdem stelledie Regelung zur Verlängerung der Verfolgungsver-jährung nach § 376 AO eine strukturelle Verschlech-terung des Steuerstrafrechts und der Einstieg in einSonderstrafrecht dar und sei daher ebenfalls abzuleh-nen.

Die Fraktion DIE LINKE merkte zum Verlauf derAusschussberatungen an, dass offenbar ein besondersweitgehender Abstimmungsbedarf für die von denKoalitionsfraktionen vorgelegten Änderungsanträgebestanden habe, so dass der ursprünglich entworfeneZeitplan nicht habe eingehalten werden können. Diemit dem Gesetzentwurf unterbreiteten Maßnahmen

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bezögen sich auf ein breites steuerrechtliches Spekt-rum und bedingten eine abgestufte Stellungnahme.Während die Änderungen zum steuerlichen Querver-bund mit der Aufnahme der bisherigen Verwaltungs-grundsätze für die Zusammenfassung von Betriebengewerblicher Art in das Gesetz zu begrüßen sei, lehnedie Fraktion DIE LINKE insbesondere die Einführungdes optionalen Faktorverfahrens grundsätzlich ab, daweder eingetragene Lebenspartnerschaften einbezo-gen noch eine zeitgemäße Individualbesteuerung mitübertragbarem Ehegattenfreibetrag geschaffen werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bean-standete, mit dem Gesetzentwurf werde die Möglich-keit zur strukturellen Verbesserung des Steuerrechtsnicht genutzt. Anstelle dringend notwendiger Maß-nahmen zur Steuervereinfachung werde erneut eineReihe überaus komplizierter Bestimmungen in dasGesetz aufgenommen. Die Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN beanstandete darüber hinaus die imBereich der Gewerbesteuerzerlegung, des Steuerab-zugs für künstlerische Darbietungen von Ausländernund des Zertifizierungsverfahrens für Basisrentenver-träge von den Koalitionsfraktionen vorgesehenenVeränderungen. Die von ihr zu diesen Themen unter-breiteten Änderungsanträge stellten angemessenereLösungen dar. Ferner sei das optionale Faktorverfah-ren nicht zukunftsgerichtet und blende die Entwick-lung der Lebensverhältnisse in Deutschland aus, de-nen in besserer Weise durch eine Individualbesteue-rung mit Übertragbarkeit des EhegattenfreibetragesRechnung getragen werden solle. Die Inanspruch-nahme des Faktorverfahrens sei jedenfalls in nur ge-ringem Umfang zu erwarten. Die Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN wies ferner auf die sich in denzurückliegenden Monaten verschlechternden Progno-sen für die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlandshin. Die im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008geschaffenen Bestimmungen zum Mantelkauf und zurZinsschranke würden in der Phase des wirtschaftli-chen Abschwungs verschärfend auf die finanzielleLage der Unternehmen einwirken. Vor diesem Hin-tergrund werde mit dem Entwurf des Jahressteuerge-setzes 2009 die Möglichkeit nicht wahrgenommen,rechtzeitig durch entsprechende Anpassung der steu-erlichen Bestimmungen dem entgegenzuwirken.

Der Gesetzentwurf sieht in Umsetzung der Rechtspre-chung des EuGH vor, die Abziehbarkeit von Schul-geldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG aufEU/EWR-ausländische Schulen zu erweitern. DieKoalitionsfraktionen legten zu Beginn der Ausschuss-beratungen dar, sie ständen der Einbeziehung auchberufsvorbereitender Schulen in die Regelung aufge-schlossen gegenüber, wenngleich die zu findende

Lösung wegen der EU-/EWR-weiten Anwendung inihrer Wirkung genauestens abzuwägen sei.

Die Fraktion der FDP äußerte zum Abzug von Schul-geldleistungen, der Gesetzentwurf berücksichtigenicht die berechtigten Belange internationaler Privat-schulen in Deutschland. Die vom Ausschuss durchge-führte Anhörung habe deutlich gemacht, dass diesedarauf ausgerichtet seien, ihren Schülern die jederzei-tige Fortsetzung der Schulausbildung in einem ande-ren Staat zu ermöglichen. Sie leisteten einen wesentli-chen Beitrag zur Standortattraktivität Deutschlandsbei ausländischen Führungskräften. Die vorgeseheneRegelung werde die Finanzierung dieser Schulformenwesentlich erschweren. Die Fraktion DIE LINKEäußerte grundsätzliche Bedenken gegen eine steuerli-che Förderung von Schulgeldzahlungen, zumal dieseZahlungen an berufsbildende Schulen nicht einbezö-gen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENsprach gleichfalls die vorgesehene Veränderung beimSchulgeld an und bewertet die relative Begrenzungmit 30 Prozent des Entgelts als hinnehmbar undsprach sich für eine Anhebung des Höchstbetragesaus. Der Wortlaut des Gesetzentwurfs schließe mit derBegrenzung auf allgemeinbildende Schulen aber Zah-lungen an berufsbildende Schulen von der Abzugsfä-higkeit aus. Diese Einschränkung sei kritisch zu be-werten.

Die Bundesregierung merkte im Ausschuss an, dassaufgrund der EuGH-Rechtsprechung die Begünsti-gung auf den EU-Raum zwingend auszuweiten sei.Die Abgrenzung zwischen Studium und Berufsausbil-dung sei unter Einbeziehung der Ausbildungsgänge inden anderen EU-Mitgliedstaaten jedoch nur schwer zubewältigen. Insbesondere gelte es zu vermeiden, diezum Teil beträchtlichen Studienkosten im Ausland zuLasten des deutschen Steuerzahlers zu begünstigen.

Die Koalitionsfraktionen legten nach Durchführungder öffentlichen Anhörung einen Änderungsantragvor, der Privatschulen mit berufsbildendem Abschlussin den Schulgeldabzug einbezieht und Schulgeldzah-lungen auch an diese Schulen im EU/EWR-Raumrückwirkend bis einschließlich 2007 zum Abzug zu-lässt, soweit dies verfahrensrechtlich möglich ist. DieKoalitionsfraktionen stellten in diesem Zusammen-hang fest, dass Hochschulen keine allgemein- oderberufsbildenden Schulen seien. Damit seien Studien-gebühren von der Berücksichtigung ausgeschlossen.Die Koalitionsfraktionen legten einen weiteren Ände-rungsantrag vor, in dem der abziehbare Höchstbetragdes Sonderausgabenabzuges von Schulgeld – abwei-chend vom Regierungsentwurf – auf 5 000 Euro fest-gelegt wurde. Die Anträge der Koalitionsfraktionenwurden mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen undden Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-

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NEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE beiStimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen.

In Bezug auf die Einführung des optionalen Faktor-verfahrens bei der Lohnsteuer verwiesen die Koaliti-onsfraktionen auf die zum Jahressteuergesetz 2008geführten Ausschusserörterungen (Drucksache16/7036 S. 7). Den seinerzeit vorgetragenen Beden-ken werde mit der Verfahrensweise des Gesetzent-wurfs weitgehend entsprochen. Die Fraktion der FDPbeanstandete, das für die Ehegattenbesteuerung vor-gesehene Faktorverfahren stelle keine hinreichendeLösung bei Ehegatten mit variablen Gehaltsanteilendar. Die Fraktion DIE LINKE brachte grundsätzlicheBedenken gegen die Einführung des Faktorverfahrensvor. Es sei eine nur geringfügige Verbesserung dersteuerlichen Belastung von Doppelverdienerhaushal-ten zu erwarten, so dass lediglich 5 Prozent der Ver-heirateten das Verfahren nutzen werden. Darüberhinaus seien eingetragene Lebenspartnerschaften indas Faktorverfahren einzubeziehen. Insgesamt sei einegrundlegende Umstrukturierung des Steuertarifs mitdem Ziel einer Individualbesteuerung mit der Mög-lichkeit für Ehegatten, den Grundfreibetrag zu über-tragen, anzustreben. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN schätzte gleichfalls die Vorteilhaftigkeitdes Faktorverfahrens als derart gering ein, dass mitspürbaren Verbesserungen für berufstätige Ehegattennicht zu rechnen sei. Vielmehr entstehe während deslaufenden Veranlagungszeitraums in zahlreichen Fäl-len eine monatlich höhere Gesamtsteuerlast der Ehe-gatten. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENbefürwortete grundlegendere Veränderungen des E-hegattensplittings, die nicht nur den monatlichenLohnsteuerabzug vom Arbeitseinkommen betreffenmüssten. Die vom Gesetzentwurf vorgesehenen Be-stimmungen zum Faktorverfahren hat der Ausschussunverändert belassen.

Die Koalitionsfraktionen merkten zur Frage der Erhe-bung pauschaler Sozialversicherungsbeiträge auf pau-schal besteuerte Entgeltbestandteile (§ 37b EStG) an,dass eine entsprechende Regelung in einem künftigenGesetzgebungsverfahren erfolgen soll. Sie erwartetenhierzu einen Regelungsentwurf spätestens für dasnächste Jahressteuergesetz. Für eine entsprechendeRegelung sei das Bundesministerium für Arbeit undSoziales zuständig.

Die Koalitionsfraktionen hatten bereits für die öffent-liche Anhörung des Ausschusses darüber unterrichtet,dass sie die neuen Portabilitätsregelungen für Arbeits-zeitkonten steuerlich zu flankieren beabsichtigten, umdas Rechtssystem an die in Wandlung begriffenenVerhältnisse auf dem Arbeitsmarkt anzupassen. Auf-grund des Anhörungsergebnisses brachten sie einenÄnderungsantrag in die Ausschussberatungen ein, der

für Zeitwertkonten gesetzlich regelt, dass erst dieAuszahlung des Guthabens während der Freistellungeinen steuerrechtlichen Zufluss von Arbeitslohn unddamit eine Besteuerung auslöse. Dies sei für Fälle vonBedeutung, bei denen das Wertguthaben auf die Deut-sche Rentenversicherung Bund bspw. bei einer Phaseder Nichtbeschäftigung im Anschluss an eine Be-schäftigung übertragen werde. Der Änderungsantragwurde im Ausschuss mit der Mehrheit der Koalitions-fraktionen und den Stimmen der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionder FDP und der Fraktion DIE LINKE angenommen.

Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme fürein Zertifizierungsverfahren bei Basisrenten ausge-sprochen. Die Koalitionsfraktionen griffen die Hin-weise auf und brachten einen Änderungsantrag in dieAusschussberatungen ein, nach dem künftig Basisren-tenverträge nicht mehr in jedem Einzelfall anhand dervorgelegten Vertragsunterlagen vom Finanzamt ge-prüft werden müssen. Vielmehr sollen Beiträge zu-gunsten von Basisrentenverträgen nur noch anerkanntwerden, wenn das dem Vertrag zugrunde liegendeVertragsmuster nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert wurde. Die auf-wendige Einzelfallprüfung soll damit entfallen. DieKoalitionsfraktionen betonten, damit werde der Bür-ger von Bürokratie entlastet und erhielte wesentlichhöhere Rechtssicherheit bei der Planung seiner Alter-vorsorge.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprachsich für weitergehende Veränderungen des Zertifizie-rungsverfahrens aus. Sie brachte in die Ausschusser-örterungen einen Änderungsantrag und eine Ent-schließung ein, mit denen eine Informationspflichtüber die Anlage der Beiträge zur Basisrente nachökologischen, ethischen und sozialen Kriterien sowiedie weiteren derzeit bereits bei Riester-Renten beste-henden Unterrichtungspflichten geschaffen werdensollen. Die Zertifizierungspflicht für Riester-Rentenund künftig auch für Basisrenten sei bei der Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zubelassen, die auch die Prüfung übernehmen solle, obdie als Riester-Rente oder Basisrente angebotenenFinanzmarktprodukte wirtschaftlich tragfähig, dieZusagen der Anbieter erfüllbar und die Vertragsbe-dingungen zivilrechtlich wirksam seien.

Die Koalitionsfraktionen ließen im Verlauf der Aus-schusserörterung erkennen, dass sie der Aufnahmevon weitergehenden Zertifizierungskriterien nichtgrundsätzlich ablehnend gegenüberständen. Die Koa-litionsfraktionen sprachen sich angesichts der derzei-tigen globalen Finanzkrise dafür aus, zunächst die vonihnen vorgeschlagenen Veränderungen des Zertifizie-rungsverfahrens umzusetzen und zu einem späteren

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Zeitpunkt die Einführung weitergehender verbrau-cherschützender Regelungen und die Einführung vongesetzlich normierten Anbieterinformationspflichtenzu prüfen. Der Änderungsantrag wie auch der Ent-schließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN wurden mit der Mehrheit der Koalitions-fraktionen gegen die Stimmen der Fraktion DIE LIN-KE und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENbei Stimmenthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt.

In der vom Ausschuss durchgeführten Anhörung istdie Frage des Steuerabzugs für beschränkt steuer-pflichtige Künstler nach § 50a EStG angesprochenworden. Die Koalitionsfraktionen legten einen Ände-rungsantrag vor, nach dem die nicht zu den Einnah-men zählenden Vergütungen für Verpflegungsmehr-aufwand auf die Pauschbeträge des § 4 Abs. 5 Satz 1Nr. 5 EStG begrenzt bleiben sollen. Damit werde eineBesserstellung beschränkt Steuerpflichtiger vermie-den. Unbeschränkt Steuerpflichtige unterfielen dieserBegrenzung bereits jetzt, so dass eine Übertragung aufunbeschränkt Steuerpflichtige angemessen erscheine.Die Änderung trage zudem einer Bitte des Bundesra-tes Rechnung. Der Antrag wurde mit den Stimmen derKoalitionsfraktionen und der Fraktionen DIE LINKEund BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthal-tung der Fraktion der FDP angenommen.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN legte dar-über hinaus einen Antrag vor, mit dem die Erhöhungdes steuerfreien Betrags bei Vergütungen für künstle-rische, sportliche und andere Darbietungen beschränktSteuerpflichtiger auf 350 Euro angestrebt wurde. DieAntragsteller führten aus, dass bei der mit dem Regie-rungsentwurf vorgesehenen Steuerrechtsänderung fürVergütungen künstlerischer, sportlicher und andererDarbietungen von beschränkt Steuerpflichtigen derbisherige ermäßigte Steuersatz von 10 Prozent fürEinnahmen zwischen 250 und 500 Euro entfalle. Umnicht Künstler mit kleinem Einkommen schlechter-zustellen und den vielfältigen Kulturaustausch weiter-hin zu unterstützen sei als Ausgleich eine Anhebungdes steuerfreien Betrages um 100 Euro je Darbietungauf 350 Euro angemessen. Die Koalitionsfraktionensahen indes für die vorgeschlagene Besserstellungkeine haushaltswirtschaftlichen Spielräume und lehn-ten den Antrag gegen die Stimmen der FraktionenDIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beiStimmenthaltung der Fraktion der FDP ab.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht diegesetzliche Festschreibung der bisherigen Verwal-tungspraxis zum steuerlichen Querverbund im Kör-perschaftsteuergesetz vor. Die Koalitionsfraktionenhaben in diesem Zusammenhang dem Ausschuss ei-nen Änderungsantrag vorgelegt, der abweichend vomEntwurf die bisherigen Verwaltungsgrundsätze bei der

Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Artvollständig im Gesetz verankert. Eine Zusammenfas-sung ist danach neben gleichartigen Betrieben ge-werblicher Art und bei „Katalogbetrieben“ im Sinnedes § 4 Abs. 3 KStG auch möglich, wenn eine tech-nisch-wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Be-trieben bestehe. Zudem wurden die begünstigten Dau-erverlustgeschäfte – entsprechend einer Bitte desBundesrates – um Geschäfte ergänzt, die aus bil-dungspolitischen Gründen verlustgeneigt sind. DieKoalitionsfraktionen wiesen im Zusammenhang mitder gesetzlichen Regelung zur Zusammenfassung vonBetrieben gewerblicher Art darauf hin, dass es sinn-voll wäre, die bisherigen Abgrenzungsgrundsätze zumVorliegen eines Versorgungsbetriebs im Sinne von §4 Abs. 3 KStG insbesondere im Hinblick auf die tech-nische Entwicklung im Bereich der Energieversor-gung (z.B. zunehmender Einsatz unterschiedlicherEnergieträger) zu überprüfen. Sie baten das Bundes-ministerium der Finanzen mit den obersten Finanzbe-hörden der Länder eine Verwaltungsregelung zu erar-beiten, die unter Beteiligung der betroffenen Unter-nehmen zu den maßgebenden AbgrenzungskriterienStellung nimmt. Der Antrag der Koalitionsfraktionenwurde mit den Stimmen der Fraktionen vonCDU/CSU, SPD, DIE LINKE und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktionder FDP angenommen.

Der Finanzausschuss hatte bereits im Zusammenhangmit der Beratung des Unternehmensteuerreformgeset-zes 2008 zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung beiLeasing- und Factoringunternehmen die Bundesregie-rung gebeten, die Möglichkeit der Einführung speziel-ler aufsichtsrechtlicher Regelungen für Leasing- undFactoringunternehmen zu prüfen, die eine Aufnahmedieser Unternehmen in die gewerbesteuerliche Son-derregelung für Kreditinstitute nach § 19 GewStDVrechtfertigen würde. Der von der Bundesregierungseinerzeit vorgelegte Bericht, nach dem als aufsichts-rechtliche Maßnahme nur der Einbezug der Leasing-und Factoringunternehmen in die für Kreditinstitutegeltenden Aufsichtsbestimmungen des KWG in Be-tracht komme, wurde von den Koalitionsfraktionenbei den Beratungen zum Jahressteuergesetz 2008(Drucksache 16/7036 S. 8) zur Kenntnis genommen.Sie hielten an ihrer Absicht fest, eine Aufnahme die-ser Unternehmen in die gewerbesteuerliche Sonderre-gelung für Kreditinstitute nach § 19 GewStDV zuprüfen und eine gesetzgeberische Lösung anzustreben.

Unter Hinweis auf diese Erörterungen brachten dieKoalitionsfraktionen einen Änderungsantrag ein, nachdem künftig Leasingunternehmen und Factoringun-ternehmen (wie bisher die Finanzdienstleistungsinsti-tute) gewerbesteuerlich zu begünstigen sind, wenn sie

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nachweislich ausschließlich Finanzdienstleistungenim Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG erbringen. DieKoalitionsfraktionen wiesen darauf hin, Leasing- undFactoringunternehmen ständen in ihrer wirtschaftli-chen Finanzierungsfunktion bei der Finanzierung vonUnternehmensinvestitionen im Wettbewerb mit Kre-ditinstituten. Künftig sollen Leasingunternehmen undFactoringunternehmen wie Kreditinstitute schon bis-her nach Maßgabe des KWG einer - eingeschränkten -Kreditaufsicht unterliegen, die es rechtfertige, beiausschließlich beaufsichtigten Geschäften ebenfalls in§ 19 GewStDV aufgenommen zu werden. Entspre-chende Änderungsanträge zum KWG legten die Koa-litionsfraktionen gleichfalls vor.

Die Koalitionsfraktionen betonten zur Einbeziehungvon Leasing und Factoring in die Ausnahme von derHinzurechnung von Schuldzinsen nach § 19 Abs. 3Nr. 4 GewStDV, dass die Inanspruchnahme der Ver-günstigung des § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV u. a. vor-aussetze, dass das Unternehmen ausschließlich Fi-nanzdienstleistungen tätigt. Die Koalitionsfraktionengehen davon aus, dass Hilfs- und Nebengeschäfte demAusschließlichkeitsgebot nicht entgegenstehen. ObHilfs- und Nebengeschäfte vorliegen, richte sich nachden Verhältnissen im Einzelfall. Das Bundesministe-rium der Finanzen werde gebeten, kurzfristig zusam-men mit den Ländern die Begriffe Hilfs- und Neben-geschäft unter Berücksichtigung der Besonderheitendes Leasinggeschäfts zu konkretisieren.

Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde mit derMehrheit der Koalitionsfraktionen und den Stimmender Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen dieStimmen der Fraktion DIE LINKE bei Stimmenthal-tung der Fraktion der FDP angenommen.

Die Entschädigungen, Übergangsgelder und Ruhege-hälter für Mitglieder des Europäischen Parlaments(EP) werden derzeit aus den nationalen Haushalten inunterschiedlicher Höhe geleistet. Sie unterliegen je-weils der nationalen Besteuerung. Zur nächstenWahlperiode des EP wird im Juli 2009 ein verändertesAbgeordnetenstatut wirksam, das die Zahlung in ein-heitlicher Höhe an alle Mitglieder des EP aus demHaushalt der Europäischen Union vorsieht. Die Bezü-ge der Abgeordneten des EP werden zudem der EU-Gemeinschaftssteuer unterliegen. Dem Finanzaus-schuss lag zu dieser Frage eine Petition vor. Die Koa-litionsfraktionen unterbreiteten einen Änderungsan-trag, der die Beibehaltung der nationalen Besteuerungder Einkünfte der EP-Abgeordneten sowie die An-rechnung der von der Europäischen Union auf dieseEinkünfte erhobenen Gemeinschaftssteuer vorsieht.Der Antrag wurde mit den Stimmen der Koalitions-fraktionen und der Fraktionen DIE LINKE und

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltungder Fraktion der FDP angenommen.

Die Koalitionsfraktionen erklärten zur Verlängerungder Verfolgungsverjährung für Steuerhinterziehung in§ 376 AO, diese sei erforderlich, um der geändertenRechtsprechung des BGH zum Fortsetzungszusam-menhang Rechnung zu tragen. Nachdem diese Recht-sprechung aufgegeben worden sei, komme es aufsteuerlichem Gebiet bei über einen längeren Zeitraumausgeübten Steuerhinterziehungen zu einem Ausei-nanderfallen von Festsetzungs- und Verfolgungsver-jährung. In der Praxis werde der steuerrechtlich beste-hende Anspruch, dessen Festsetzung noch nicht ver-jährt sei, durch den Wegfall der strafrechtlichen Er-mittlungsmöglichkeiten vorzeitig beendet. Durch denWegfall von § 370a AO und der damit einhergehen-den Umqualifizierung in ein Vergehen sei die Verjäh-rung auch für die Tatbestände, die weiterhin unter§ 370 Abs. 3 AO fielen, auf fünf Jahre vermindertworden. Mit dem Gesetzentwurf werde damit imGrundsatz angestrebt, den Gleichklang mit der zehn-jährigen Festsetzungsverjährung wieder herzustellen.

Die Fraktion der FDP sprach sich gegen die beabsich-tigte Verlängerung der Verfolgungsverjährungsfristaus. Das deutsche Strafrecht löse vergleichbare Sach-verhaltslagen beispielsweise im Bereich des Betrugs(§ 263 StGB) ohne Sonderregelungen. Einer besonde-ren steuerrechtlichen Regelung bedürfe es nicht undes sei verfehlt, im Steuerstrafrecht einen Sonderwegzu beschreiten.

Im weiteren Verlauf der Ausschussberatungen legtendie Koalitionsfraktionen einen Änderungsantrag vor.Danach wird die Änderung von § 376 AO für denGrundtatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370AO nicht mehr für erforderlich gehalten. Die Verjäh-rungsfrist für die Verfolgung „einfacher“ Steuerstraf-taten solle sich wie bisher nach § 78 Abs. 3 Nr. 4StGB richten, da die Tat im Höchstmaß mit Freiheits-strafe von bis zu fünf Jahren bedroht sei. In besondersschweren Fällen der Steuerhinterziehung solle dieVerjährungsfrist für die Verfolgung der Steuerhinter-ziehung nach dem neuen § 376 Abs. 1 AO künftigzehn Jahre betragen.

Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde mit derMehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmender Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beiStimmenthaltung der Fraktionen der FDP und DIELINKE angenommen.

In den Ausschussberatungen wurde die mit dem Ge-setzentwurf vorgesehene Beschränkung des Vorsteu-erabzugs bei sowohl unternehmerisch als auch nicht-unternehmerisch verwendeten Fahrzeugen (§ 15Abs. 1b UStG) angesprochen. Nach dem Gesetzent-

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wurf sollte der Vorsteuerabzug aus Anschaffungsvor-gängen, der Miete, dem Leasing oder dem Betrieb vonFahrzeugen, die sowohl für unternehmerische als auchfür nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden,auf 50 Prozent beschränkt werden. Die Koalitions-fraktionen machten gegen die Neuregelung systemati-sche Bedenken für diejenigen Fälle geltend, in denenein Unternehmer sein Fahrzeug zu mehr als 50 Pro-zent für unternehmerische Zwecke verwendet. Sielegten einen Änderungsantrag vor, in dem von derRechtsänderung durch den Gesetzentwurf abgesehenwurde. Die Fraktion der FDP wies auf die relativ ge-ringen Steuermehreinnahmen hin, die durch die mitdem Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung er-zielt würden. Die Bundesregierung habe die Steuer-mehreinnahmen durch die Beschränkung des Vorsteu-erabzugs von Kraftfahrzeugen, die auch für den priva-ten Bedarf oder für andere unternehmensfremde Zwe-cke verwendet werden, in der vollen Jahreswirkungvon auf 55 Mio. Euro ab dem Kassenjahr 2010 bezif-fert. Den Mehreinnahmen stehe der zu erwartendeEinbruch bei den Zulassungen von Neuwagen gegen-über. Allein die sich aktuell abzeichnende rezessiveWirtschaftsentwicklung werde die deutsche Automo-bilindustrie erheblich belasten. Zusätzliche Erschwer-nisse durch steuerliche Mehrbelastungen ließen wirt-schaftspolitische Zweifel an dem Vorhaben aufkom-men. Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde mitden Stimmen der Koalitionsfraktionen sowie derFraktion der FDP bei Stimmenthaltung der FraktionenDIE LINKE sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENangenommen.

Die Koalitionsfraktionen machten zur Führung undAufbewahrung elektronischer Bücher in einem Mit-gliedstaat der EU/des EWR geltend, dass entspre-chend der Stellungnahme des Bundesrates eine Verla-gerungsmöglichkeit über den EWR-Raum hinaussowie ein Verzicht auf die Zustimmung des ausländi-schen Staates zu erwägen sei. Sie beantragten im Ver-lauf der weiteren Ausschussberatungen, an Stelleeiner generellen Erleichterung die Aufnahme einerAusnahmeregelung in § 146 Abs. 2a Satz 5 AO, dieden Finanzbehörden eine am Einzelfall orientierteEntscheidungsmöglichkeit und beim Verzögerungs-geld ein Entschließungsermessen einräume. Die Frak-tion der FDP verdeutlichte in den Ausschussberatun-gen ihren Standpunkt, dass die gesetzliche Regelungfür die Führung und Aufbewahrung elektronischerBücher nach § 146 Abs. 2 AO in der mit dem Gesetz-entwurf vorgesehenen Fassung nicht zu einer namhaf-ten Erleichterung für die Unternehmen führen werde.Auch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNENmerkte an, die Bestimmung sei mit Blick auf weiter-gehende Entlastungsmöglichkeiten der Unternehmenvon Bürokratielasten zu hinterfragen. Die Bundesre-

gierung erläuterte zu § 146 AO in der Fassung desGesetzentwurfes, dass Führen und Aufbewahren e-lektronischer Bücher im Ausland nach derzeitigerRechtslage nicht zulässig seien. In der Praxis habesich eine Verfahrensweise entwickelt, nach der eineVerlagerung in das Ausland dann nicht von der Fi-nanzverwaltung beanstandet werde, wenn rechtzeitigfür eine Außenprüfung die Bücher im Inland zur Ver-fügung ständen. Die vorgesehene Bestimmung schaffevor diesem Hintergrund Rechtssicherheit für Unter-nehmen und Verwaltung. Gleichzeitig sei die Verifi-kation durch die Finanzverwaltung sicherzustellenund die Prüfungsmöglichkeiten in bisherigem Umfangzu sichern. Dies werde mit der räumliche Beschrän-kung der Verlagerungsmöglichkeiten auf den EU- undden EWR-Raum garantiert, da über die Amts- undRechtshilfe Zugriffsmöglichkeiten zur Verfügungständen, die denen einer im Inland geführten Buch-führungen vergleichbar seien. Zudem beständen beieiner Verlagerung in den EU-/EWR-Raum angemes-sene Sanktionsmöglichkeiten. Hinsichtlich der beizu-bringenden Zustimmung des anderen Staates zurDurchführung eines Zugriffs auf elektronische Büchersei darauf zu verweisen, dass nach geltender Rechts-lage der Zugriff auf einen in einem anderen Staatbefindlichen IT-Server einen Eingriff in die ausländi-schen Hoheitsrechte darstelle. Staatliche Vereinba-rungen genereller Art, auf solche Zugriffsrechte zuverzichten, beständen nicht. Daher sei die individuelleBeibringung entsprechender Zustimmungen bei einerVerlagerung der Buchführung in das Ausland erfor-derlich.

Die Koalitionsfraktionen hielten im Verlauf der Erör-terung ausdrücklich fest, dass die Möglichkeit zurVerlagerung der elektronischen Buchführung ins Aus-land nach § 146 Abs. 2a AO am Tag nach der Ver-kündung in Kraft trete. Mit der Implementierung desRechtsgedankens des § 148 AO in § 146 Abs. 2a AOsoll sichergestellt werden, dass die zum Teil bereitsbestehende Praxis, Vereinbarungen zwischen denFinanzbehörden und den Steuerpflichtigen über dieFührung und Aufbewahrung der elektronischen Buch-führung zu schließen, auch in Zukunft fortgeführtwerden kann. Dies diene der Rechtssicherheit und derVermeidung unnötiger Bürokratie. Wurde bereits vorInkrafttreten des neuen § 146 Abs. 2a AO im Einzel-fall eine Verlagerung der elektronischen Buchführungdurch die Finanzbehörde auf der Grundlage des § 148AO bewilligt, gelte die Bewilligung auch nach In-krafttreten des § 146 Abs. 2a AO fort; entsprechendeneue Bewilligungen seien möglich.

Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde mit derMehrheit der Koalitionsfraktionen und den Stimmender Fraktion DIE LINKE sowie der Fraktion BÜND-

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NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-tion der FDP angenommen.

Zu den im Gemeinnützigkeitsrecht geplanten Verän-derungen nach dem Gesetzentwurf merkte die Frakti-on der FDP an, dass die veränderte haftungsrechtlicheInanspruchnahme das grundlegende Problem, das mitder Einführung einer verschuldensunabhängigen Haf-tung entstanden sei, nicht auflöse. Erforderlich seieine Änderung der haftungsbegründenden Merkmale,um die negative Anreizwirkung, die hiervon für dasbürgerschaftliche Engagement in gemeinnützigenKörperschaften ausgehe, zu beseitigen. Die FraktionBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN begrüßte, dass mit demEntwurf der Ausschluss extremistischer Vereinigun-gen aus dem Gemeinnützigkeitsrecht vorgesehen sei.Das grundsätzliche Anliegen werde insoweit unter-stützt. Nach Einschätzung der Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN sei die Formulierung jedoch präzi-ser unter Bezugnahme auf die freiheitlich demokrati-sche Grundordnung zu fassen. Auch die Koalitions-fraktionen erkannten an der Entwurfsfassung des § 51Abs. 1 AO Änderungsbedarf und legten einen Antragvor, mit dem in einem neuen Absatz 3 nicht nur - wieim Regierungsentwurf - extremistische Körperschaf-ten von der Steuerbegünstigung grundsätzlich ausge-schlossen werden, sondern der FinanzverwaltungAufgriffs- und Informationsrechte gewährt werden.Die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit sei mit einerunmittelbaren oder mittelbaren Förderung extremisti-scher Zielsetzungen unvereinbar. Vor diesem Hinter-grund sollen Vereine von der Anerkennung als ge-meinnützig ausgeschlossen sein, deren Zweck oderTätigkeit namentlich gegen die freiheitlich demokrati-sche Grundordnung oder gegen den Bestand oder dieSicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtetsind oder die dem Gedanken der Völkerverständigungzuwiderlaufen. Der Antrag der Koalitionsfraktionenwurde im Ausschuss einstimmig angenommen.

Die Koalitionsfraktionen legten unter Hinweis auf dieStellungnahme des Bundesrates einen weiteren, denGemeinnützigkeitsbereich betreffenden Änderungsan-trag vor, durch den in Erweiterung des Regierungs-entwurfs vorgeschlagen wurde, den Sonderausgaben-abzug von Mitgliedsbeiträgen an Kulturfördervereinezielgenauer auszugestalten. Mit der Rechtsänderungsoll klargestellt werden, dass die Mitgliedsbeiträgeauch bei der Gewährung von Vergünstigungen dergeförderten Einrichtung (z.B. Jahresgaben, verbilligterEintritt, Veranstaltungen für Mitglieder) steuerlichabziehbar sind, wenn sie nicht den Charakter einereigenen kulturellen Betätigung des Mitglieds, mithinder eigenen Freizeitbetätigung, erlangen. Der Antragwurde mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen undden Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-

NEN bei Stimmenthaltung der Fraktionen der FDPund DIE LINKE angenommen.

Darüber hinaus sahen die Koalitionsfraktionen – aus-gehend von der Anregung des Bundesrates – die Mög-lichkeit, über das Jahressteuergesetz 2009 in die Ab-gabenordnung eine Mustersatzung für steuerbegüns-tigte Körperschaften aufzunehmen.

Sie merkten im Zusammenhang mit den Erörterungenzum Inlandsbezug in § 51 AO an, im Ausland ver-wirklichtes Engagement von im Inland ansässigengemeinnützigen Organisationen werde durch denvorgesehenen Inlandsbezug in § 51 Abs. 2 der AO –neu – nicht eingeschränkt. Denn die dort genanntenVoraussetzungen der Förderung der im Inland leben-den natürlichen Personen bzw. des Ansehens derBundesrepublik Deutschland im Ausland wirkten sichauf Tatbestandsmerkmale und Auslegung der übrigenVorschriften des Dritten Abschnitts der Abgabenord-nung, welcher die Voraussetzungen für eine etwaigeSteuervergünstigung von Körperschaften, Personen-vereinigungen und Vermögensmassen im Sinne desKörperschaftsteuergesetzes benennt (sog. Gemeinnüt-zigkeit), nicht aus. Zur Beantwortung der Frage, obdie Voraussetzungen für eine Steuervergünstigungvorlägen, seien somit zunächst – wie bisher unabhän-gig von einem Inlandsbezug – die übrigen Vorschrif-ten des Dritten Abschnitts der Abgabenordnung zuprüfen (§ 51 Abs. 1; § 51 Abs. 3 – neu – sowie §§ 52bis 68 AO). Insbesondere könnten die förderungswür-digen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichenZwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO nach denselbenMaßstäben wie bisher verwirklicht werden, auch imHinblick auf ein ehrenamtliches Engagement im Aus-land. Erst wenn diese sonstigen Voraussetzungen füreine Steuervergünstigung vorlägen, sei in den Fällen,in denen sich die Organisation im Ausland engagiere,zusätzlich zu prüfen, ob der Inlandsbezug nach § 51Abs. 2 AO – neu – erfüllt sei, und zwar nur nach dendort genannten alternativen Kriterien. Die Ansehens-förderung sei nicht als eigenständiger Nebenzweckder Organisation gemeint; sie müsse daher weder ihreTätigkeit noch ihre Satzungszwecke speziell daraufausrichten.

Falls der Bezug zu Deutschland nicht schon durch dieFörderung der hier lebenden natürlichen Personen –unabhängig von deren Staatsangehörigkeit – gegebensein sollte, sei die Alternative der „Förderung desAnsehens der Bundesrepublik Deutschland im Aus-land“ bei in Deutschland ansässigen Organisationen –ohne besonderen Nachweis – bereits dadurch erfüllt,dass sie sich personell, finanziell, planend, schöpfe-risch oder anderweitig an der Förderung gemeinnützi-ger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Auslandbeteiligten (Indizwirkung). Der Feststellung der posi-

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tiven Kenntnis aller im Ausland Begünstigten oderaller Mitwirkenden von der Beteiligung deutscherOrganisationen bedürfe es nicht.

Weitergehende Erörterungen haben im Ausschuss zuder vom Gesetzentwurf vorgesehenen Neufassung derUmsatzsteuerbefreiung für ambulante und stationäreHeilbehandlungsleistungen stattgefunden. Die Frakti-on der FDP bat im Ausschuss um Erläuterung, ob dieEinführung einer Umsatzsteuerbefreiung für ambulan-te und stationäre Heilbehandlungsleistungen auchprivate Pflegedienste umfasse. Hierzu erklärte dieBundesregierung, dass private Betreuungs- und Pfle-geunternehmen insoweit in die umsatzsteuerrechtlicheBegünstigung einbezogen seien, als eine Erstattungdurch die gesetzliche Krankenversicherung in Höhevon mindestens 40 Prozent vorgenommen werde. DieFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bewertete dieUmsatzsteuerbefreiung für ambulante und stationäreHeilbehandlungsleistungen zustimmend. Die Koaliti-onsfraktionen sprachen sich dafür aus, die Umsatz-steuerbefreiung auf Betreuungs- und Pflegeleistungenan hilfsbedürftige Personen auszudehnen und brachteneinen Änderungsantrag in die Beratungen ein. Danachsoll die Steuerbefreiung künftig neben den Pflegeleis-tungen auch Betreuungsleistungen für nunmehr nachneuer Terminologie als „hilfsbedürftig“ bezeichnetePersonen erfassen. Die Steuerbefreiung bezieht dieUmsätze unabhängig davon ein, ob die Leistungenambulant oder stationär erbracht werden. Der Antragwurde mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen undden Stimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜND-NIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-tion der Fraktion der FDP angenommen.

Die Koalitionsfraktionen machten darüber hinausfolgende Anmerkungen zur Umsatzsteuerbefreiungnach § 4 Nr. 14 und 16 UStG: Gemäß § 4 Nr. 16Buchst. d UStG seien bisher die mit dem Betrieb derAltenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime engverbundenen Umsätze befreit, wenn bei diesen imvorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 Prozentder Leistungen den in § 61 Abs. 1 SGB XII oder denin § 53 Nr. 2 AO genannten Personen zugute gekom-men seien. Entsprechend der Begründung zur Neufas-sung des § 4 Nr. 16 UStG in der Fassung des JStG2009 sollen die Leistungen von Altenwohnhei-men/Seniorenresidenzen entgegen der bisherigenRegelung des § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG nicht mehrgenerell unter die Steuerbefreiung des neuen § 4Nr. 16 UStG fallen. Anders als beim Betrieb von Al-tenheimen und Pflegeheimen, in denen regelmäßiggegenüber betreuungs- oder pflegebedürftigen Heim-bewohnern umfassende Leistungen entsprechend derHilfsbedürftigkeit erbracht würden und deshalb dieVermietungsleistung hinter diesen Leistungen zurück-

trete, sei beim Betrieb eines Altenwohnheims grund-sätzlich (nur) von einer nach § 4 Nr. 12 UStG steuer-freien Vermietungsleistung auszugehen. Werde mitden Bewohnern eines Altenwohnheims/einer Senio-renresidenz ein Vertrag über die Aufnahme in dasHeim geschlossen, der neben der Wohnraumüberlas-sung auch Leistungen zur Betreuung oder Pflege vor-sehe, wobei die Betreuungs- und Pflegeleistungen dieWohnraumüberlassung aber nicht überlagern, geltedieser Vertrag als sog. gemischter Vertrag. Auch indiesem Fall sei die Wohnraumüberlassung grundsätz-lich nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei. Die danebenerbrachten eigenständigen Leistungen der Betreuungoder Pflege an hilfsbedürftige Personen seien unterden Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG in der Fas-sung des JStG 2009 steuerfrei. Die Leistungen auseinem gemischten Vertrag seien ggf. im Schätzungs-wege aufzuteilen. D. h. sofern mit der Einrichtung, diedie Leistungen zur Betreuung oder Pflege der Bewoh-ner des Altenwohnheims/der Seniorenresidenz erbrin-ge (das kann sowohl das Altenwohnheim/die Senio-renresidenz selbst sein, als auch ein anderer Unter-nehmer), z.B. ein Vertrag nach § 77 SGB XI mit derPflegekasse zur Erbringung von Leistungen zur häus-lichen Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgungbestehe, seien diese Leistungen auch künftig steuer-frei. Auch durch eine mit dem bestehenden § 4 Nr. 16Buchst. e UStG vergleichbare „Auffangregelung“ in§ 4 Nr. 16 Buchst. k UStG in der Fassung des JStG2009 für Einrichtungen, mit denen kein Vertrag miteinem Träger der Sozialversicherung bestehe, seiweiterhin die Möglichkeit gegeben, dass die Einrich-tung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung derBetreuungs- und Pflegeleistungen erfüllt. Unter denvorgenannten Voraussetzungen seien Betreuungs- undPflegeleistungen u.a. an die Bewohner von Alten-wohnheimen/Seniorenresidenzen befreit, soweit essich hierbei um hilfsbedürftige Personen handele.Hierunter fielen wie bisher nicht nur erheblich pflege-bedürftige Personen der Pflegestufen I bis III, sondernauch Personen der sog. „Pflegestufe 0“. Unter Beach-tung des Abschnitts 100 Abs. 1 UStR, wonach nursolche Umsätze als eng mit dem Betrieb einer begüns-tigten Einrichtung verbunden seien, die für diese Ein-richtung nach der Verkehrsauffassung typisch undunerlässlich seien und ferner nicht im Wesentlichendazu bestimmt sein dürften, der Einrichtung zusätzlichEinnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die inunmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Um-sätzen anderer Unternehmer stehen, komme es durchdie Neufassung des § 4 Nr. 16 UStG in der Fassungdes Entwurfs des JStG grundsätzlich zu keiner Ver-schlechterung gegenüber dem geltendem Recht.

Mit Urteil vom 4. April 2007 hatte der Bundesfinanz-hof für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags

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bei Windenergieanlagenbetreibern bestimmt, dass dieGewerbesteuerzerlegung nach den Arbeitslöhnen derin den jeweiligen Betriebsstätten beschäftigten Ar-beitnehmer vorzunehmen sei. Gemeinden, in denendie Windkraftanlagen betrieben werden, erhalten beidiesem Zerlegungsmaßstab regelmäßig keinen Zerle-gungsanteil an der Gewerbesteuer. Die FraktionBÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwies in der einfüh-renden Ausschusserörterung auf die Stellungnahmedes Bundesrates zur Nichtberücksichtigung derStandortgemeinden von Windkraftanlagen bei dergewerbesteuerlichen Zerlegung (Textziffer 42 derStellungnahme) und forderte eine Veränderung desGesetzentwurfs. Die Koalitionsfraktionen griffen dieStellungnahme des Bundesrates auf und legten einenÄnderungsantrag mit dem Ziel vor, einen besonderenZerlegungsmaßstab für den Gewerbesteuer-Messbetrag bei Windenergieanlagenbetreibern einzu-führen. Sie verweisen auf die aus umweltpolitischenGründen wünschenswerte Unterstützung von Stand-ortgemeinden der Windkraftanlagen sowie deren an-gemessene Berücksichtigung beim Gewerbesteuer-aufkommen und brachten einen Änderungsantrag ein,der als Zerlegungsmaßstab Arbeitslöhne zu 30 Pro-zent und maßgebendes Sachanlagevermögen zu 70Prozent vorsah. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIEGRÜNEN begrüßte die Änderung im Grundsätzli-chen. Sie schränkte ein, der Vorschlag der Koalitions-fraktionen gehe nicht weit genug. Es sei zu befürch-ten, dass aufgrund der mit dem BFH-Urteil entstande-nen Rechtslage das Interesse der Standortgemeindenan einer Ansiedlung bzw. Erneuerung (Repowering)von Windenergieanlagen erheblich sinke. Auch fürdie Geschäftssitzgemeinden der Betreiber von Wind-energieanlagen sei der Abzug der Unternehmen zubefürchten, weil es sich mehr als bisher lohne, denGeschäftssitz in eine Gemeinde mit möglichst niedri-gem Hebesatz zu verlegen. Die Fraktion BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN machte darauf aufmerksam,gleichgelagert zerlegungsrechtliche Fragestellungenträten bei Photovoltaikanlagen auf. Sie sprach sich vordiesem Hintergrund für einen neuen Zerlegungsmaß-stab für die Gewerbesteuer der Betreiber von Energie-erzeugungsanlagen aller erneuerbaren Energien ausund beantragte im Ausschuss, diesen so auszugestal-ten, dass die Standortgemeinden der Energieerzeu-gungsanlagen (z.B. Windkraft- und Photovoltaikanla-gen) bei der Gewerbesteuerzerlegung künftig 90 Pro-zent der Gewerbesteuer erhielten, die entsteht, wennauf ihrem Grund dezentrale Energieerzeugungsanla-gen betrieben werden. Die restliche Gewerbesteuersolle der Geschäftssitzgemeinde des Betreibers derEnergieanlagen zugewiesen werden. Der Antrag derFraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurde mit derMehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen

der antragstellenden Fraktion bei Stimmenthaltung derFraktion FDP und der Fraktionen DIE LINKE abge-lehnt. Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde mitderen Mehrheit bei Stimmenthaltung der Fraktionender FDP, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-NEN angenommen.

Im Verlauf der Ausschussberatung ist die Frage derAufhebung der Steuerbefreiung für Dividenden undVeräußerungsgewinne bei Streubesitz (§ 8b KStG)angesprochen worden und auch in der vom Ausschussdurchgeführten Anhörung thematisiert worden. DieBundesregierung verdeutlichte hierzu ihren Stand-punkt und schlug aufgrund des gegen die Bundesre-publik Deutschland gerichteten Vertragsverletzungs-verfahrens 2004/4349 die Einführung einer Steuer-pflicht von Streubesitzerträgen vor. Hierdurch wärenaus Sicht des Bundesministeriums der Finanzen eineungleiche Besteuerung von ausländischen und inlän-dischen Dividenden beseitigt und gleichzeitig Steuer-ausfälle von bis zu 1 Mrd. Euro jährlich, die als Risi-ko aus dem Vertragsverletzungsverfahren drohten,vermieden worden. Der Ausschuss hat eine entspre-chende Rechtsänderung nicht vorgesehen.

Die Koalitionsfraktionen sahen schließlich Verände-rungen im Bereich des Energie- sowie des Stromsteu-ergesetzes vor, mit denen Anpassungen an die beihil-ferechtlichen Genehmigungen nach dem Biokraft-stoffquotengesetz sowie Änderungen zur Erhebungder Stromsteuer für den sog. Sockelbetrag vorgesehensind. Der Antrag der Koalitionsfraktionen wurde mitderen Mehrheit und den Stimmen der Fraktionen DIELINKE sowie BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beiStimmenthaltung der Fraktion der FDP angenommen.

Die Koalitionsfraktionen stellten in diesem Zusam-menhang fest, dass die Frage, ob die Herstellung vonIndustriegasen über die bereits bestehenden strom-steuerlichen Begünstigungen für Unternehmen desproduzierenden Gewerbes hinaus einer vollständigenBefreiung von der Stromsteuer bedarf, in einem dernächsten Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen wer-den soll.

Der Petitionsausschuss hat dem Finanzausschuss zweiBürgereingaben zu dem Gesetzentwurf der Bundesre-gierung übermittelt und gemäß § 109 der Geschäfts-ordnung um Abgabe einer Stellungnahme gebeten.Der Finanzausschuss hat die Petitionen in seine Bera-tungen einbezogen.

Mit der ersten Eingabe wird die zum 1. Januar 2009mit der Einführung der Abgeltungsteuer für Direktan-leger eintretende Steuerpflicht von privaten Wertpa-pier-Veräußerungsgewinnen beanstandet. Der Petentverweist darauf, positive Ergebnisse aus Umschich-tungen, die ein Dachfonds zwischen verschiedenen

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Zielfonds vornimmt, seien dagegen nicht als Veräuße-rungsgewinn zu erfassen. Es sei erforderlich, die Re-gelungen zur Abgeltungsteuer im Sinne einer Gleich-behandlung der Veräußerungsgewinne von privatenEinzelfonds und von Dachfondsanlegern zu verän-dern. Ferner seien Veräußerungsgewinne aus Sparplä-nen in Altersvorsorge-Sondervermögen steuerlichbesserzustellen. Änderungen im Sinne der Petentenhat der Ausschuss nicht vorgesehen.

Mit der zweiten Eingabe wird gefordert, dass Leistun-gen an die in Deutschland gewählten Mitglieder desEP weiterhin der deutschen Einkommensteuer unter-liegen sollen. Mit der Änderung an dem Gesetzent-wurf der Bundesregierung zu Artikel 1 Nummer 12Buchstabe c - neu - (§ 22 Nr. 4 EStG) wurde eineRechtsänderung vom Finanzausschuss empfohlen, diedem Inhalt der Eingaben Rechnung trägt (vgl. hierzuAusführungen zu Entschädigungen, Übergangsgel-dern und Ruhegehältern für Mitglieder des Europäi-schen Parlaments).

B. Besonderer Teil

Zur Inhaltsübersicht

Notwendige redaktionelle Anpassung der Inhaltsüber-sicht an die Einfügung der neuen Artikel 23 bis 38.

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuerge-setzes)

Zu Nummer 2 (§ 2a)

Zu Buchstabe a - neu - (Überschrift)

Wegen des geänderten Inhalts der Vorschrift ist auchdie Überschrift redaktionell anzupassen. Dies erfolgtdurch die vorgesehene Änderung.

Zu Buchstabe b (Abs. 1 Satz 1)

Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen.

Zu Nummer 3 (§ 3)

Zu Buchstabe a - neu - (Nr. 10)

Gastfamilien ermöglichen behinderten Menschen miteinem besonderen Unterstützungsbedarf die Teilhabeam Leben in der Gesellschaft außerhalb von Einrich-tungen der Behindertenhilfe. Sie leisten die erforderli-che Hilfe im familiären Rahmen, um auf diese Weiseeine ansonsten notwendige stationäre Betreuung desbehinderten Menschen zu vermeiden. Dabei lebt derbehinderte Mensch in der Gastfamilie wie ein Famili-enmitglied.

Zu Satz 1

Die Regelung stellt alle Einnahmen steuerfrei, dieeiner Gastfamilie für Pflege, Betreuung, Unterkunft

und Verpflegung eines behinderten oder von Behinde-rung bedrohten Menschen zufließen und auf Leistun-gen eines oder mehrerer Sozialleistungsträger beru-hen. Eingeschlossen sind Einnahmen, die aus einemPersönlichen Budget (§ 17 Neuntes Buch Sozialge-setzbuch) resultieren. Gastfamilien im Sinne des § 3Nr. 10 EStG sind neben den Angehörigen des behin-derten Menschen Familien mit und ohne Kinder, Le-bensgemeinschaften, Alleinerziehende oder alleinstehende Personen.

Zu Satz 2

Die Regelung stellt Gastfamilien gleich, die ihre Ein-nahmen ganz oder überwiegend aus Zuwendungeneines in ihren Haushalt aufgenommenen selbstzahlen-den behinderten oder von Behinderung bedrohtenMenschen generieren, soweit die Einnahmen für Pfle-ge, Betreuung, Unterkunft und Verpflegung den beiBedürftigkeit von der Sozialhilfe aufzubringendenGesamtbetrag nicht überschreiten. Einnahmen fürPflegeleistungen an Selbstzahler, die auf Leistungender sozialen Pflegeversicherung beruhen, sind nachSatz 1 steuerbefreit.

Zu Buchstabe b - neu - (Nr. 14)

Es wird gesetzlich klargestellt, dass auch bei in dergesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichertenRentnern die Beitragsanteile, die der Träger der ge-setzlichen Rentenversicherung trägt, unter die Steuer-befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 14 EStG fallen.

Die gesetzliche Klarstellung hat auch zur Folge, dassbei allen Rentnern unabhängig davon, ob sie gesetz-lich oder privat krankenversichert sind, bei der Ermitt-lung der abziehbaren Sonderausgaben für übrige Vor-sorgeaufwendungen außerhalb der Basisversorgung -entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung -ein Höchstbetrag von 1 500 Euro berücksichtigt wird(§ 10 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Die Änderung des § 3 Nr. 14 EStG ist nach der allge-meinen Anwendungsregelung in § 52 Abs. 1 EStGi.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzu-wenden. Sie tritt am Tag nach der Verkündung desJStG 2009 in Kraft.

Zu Buchstabe f - neu - (Nr. 53 - neu -)

Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Ar-beitnehmer, dass der Arbeitnehmer künftig fällig wer-denden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält,sondern dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber nurbetragsmäßig erfasst wird, um ihn im Zusammenhangmit einer vollen oder teilweisen Arbeitsfreistellungvor Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.In der Zeit der Arbeitsfreistellung ist dabei das ange-

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sammelte Guthaben um den Vergütungsanspruch zuvermindern, der dem Arbeitnehmer in der Freistel-lungsphase gewährt wird. Weder die Vereinbarungeines Zeitwertkontos noch die Wertgutschrift aufdiesem Konto führen zum Zufluss von Arbeitslohn,sofern die getroffene Vereinbarung bestimmten Vor-aussetzungen entspricht. Erst die Auszahlung desGuthabens während der Freistellung löst Zufluss vonArbeitslohn und damit eine Besteuerung aus.

Der vom Bundeskabinett am 13. August 2008 be-schlossene Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserungder Rahmenbedingungen für die Absicherung flexib-ler Arbeitszeitregelungen (Flexi II) enthält in demneuen § 7f Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch eineRegelung, die erstmals die Möglichkeit eröffnet, beiBeendigung einer Beschäftigung ein im vorangehen-den Beschäftigungsverhältnis aufgebautes Wertgutha-ben zu erhalten und nicht als Störfall auflösen zu müs-sen. Die erste Fallgruppe, die Übertragung des Wert-guthabens an den neuen Arbeitgeber, ist dabei steuer-rechtlich unproblematisch. Der neue Arbeitgeber trittan die Stelle des alten Arbeitgebers und übernimmt imWege der Schuldübernahme die Verpflichtungen ausdem Wertguthabenvertrag. Einer ausdrücklichen Steu-erfreistellung bedarf es in diesem Fall nicht. Die Leis-tungen aus dem Wertguthaben durch den neuen Ar-beitgeber gehören bereits nach den allgemeinen Re-geln zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit,von denen er bei Auszahlung Lohnsteuer einzubehal-ten hat.

Anders ist dies im Fall der Übertragung des Wertgut-habens auf die Deutsche Rentenversicherung Bund(z.B. im Fall des Anknüpfens einer selbständigenTätigkeit oder einer Phase der Nichtbeschäftigung aneine Beschäftigung). Damit auch in diesem Fall nichtschon im Zeitpunkt der Übertragung, sondern erst beiInanspruchnahme aus dem Wertguthaben Zufluss vonsteuerpflichtigem Arbeitslohn vorliegt, wird diesePortabilitätsregelung durch § 3 Nr. 53 EStG flankiert.Gleichzeitig wird klargestellt, dass es sich bei denLeistungen der Deutschen Rentenversicherung Bundaus dem Wertguthaben weiterhin um Einkünfte ausnichtselbständiger Arbeit handelt, für die die DeutscheRentenversicherung dann die Lohnsteuer einzubehal-ten hat (vgl. hierzu auch Artikel 1 Nummer 21).

Zu Nummer 5 - neu - (§ 4h Abs. 5 Satz 3 - neu -)

Der Bundesrat hat die Bundesregierung in seiner Stel-lungnahme zum Regierungsentwurf des JStG 2009um Prüfung gebeten, ob ein derzeit häufig beratenesGestaltungsmodell zur Vermeidung des § 8c KStG beider Gewerbesteuer gesetzlich verhindert werden kann.§ 8c KStG sieht im Falle des Erwerbs einer maßgebli-chen Beteiligung an einer Körperschaft vor, dass de-

ren Verluste untergehen. In dem Gestaltungsmodellwird der verlustverursachende Betrieb deshalb vordem schädlichen Erwerb auf eine Tochter-Personengesellschaft ausgegliedert. Dabei bleibt derkörperschaftsteuerliche Verlust zwar bei der Körper-schaft. Die gewerbesteuerlichen Fehlbeträge gehenaber auf die Tochter-Personengesellschaft über. Deranschließende Verkauf der Verlustkörperschaftschlägt nicht auf die Personengesellschaft durch. Dasvom Bundesrat beschriebene Gestaltungsmodell kannmit ähnlicher Wirkung bei der Zinsschranke einge-setzt werden, um den Untergang des Zinsvortragsgestalterisch zu vermeiden. Dies stellt die Änderungdes § 4h Abs. 5 EStG ab.

Zu Nummer 7 (§ 10)

Zu Buchstabe a (Abs. 1 Nr. 9)

Der Sonderausgabenabzug von Schulgeld wird ge-genüber dem Regierungsentwurf auf Entgelte an Pri-vatschulen, die zu einem berufsbildenden Schul-,Jahrgangs- oder Berufsabschluss führen, und auf ent-sprechend vorbereitende Einrichtungen erweitert. Derneue zusätzliche Verweis auf Berufsabschlüsse istnotwendig, da der Besuch von berufsbildenden Schu-len nicht in allen Fällen mit einem Schulabschlussbeendet wird. Weiterhin wird die Benennung der inden Ländern für die schulrechtliche Beurteilung zu-ständigen Stellen präzisiert und verdeutlicht, dass imAusland erworbene Abschlüsse - soweit sie nicht vonder zuständigen schulrechtlichen Stelle formal aner-kannt sind - einem inländischen Abschluss an eineröffentlichen Schule gleichwertig sein müssen. Damitwird der Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurfdes Jahressteuergesetzes 2009 (Drucksache 545/08vom 19. September 2008) im Wesentlichen Rechnunggetragen.

Der Vorschlag des Bundesrates, die Schulen zusätz-lich als „allgemein bildend“ bzw. als „berufsbildend“zu umschreiben, wurde nicht übernommen. Mit derNeuregelung des Sonderausgabenabzugs von Schul-geld kommt es vor allem auf die Jahrgangs-, Schul-bzw. Berufsabschlüsse an. Insoweit müssen die ge-nannten Merkmale vorliegen, so dass eine Unter-scheidung von Schultypen nicht notwendig ist.

Ebenfalls nicht übernommen wurde der Vorschlag desBundesrates, eine zusätzliche Nachweispflicht desSteuerpflichtigen bzw. der Schule für das Vorliegender Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs indie Regelung aufzunehmen. Denn dies diente wederder Rechtsklarheit noch ist es notwendig. Bei derErmittlung des Sachverhalts obliegen dem Steuer-pflichtigen ohnehin die Mitwirkungspflichten nach§ 90 der Abgabenordnung (AO) und - soweit dasEntgelt an EU/EWR-ausländische Schulen oder an

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Deutsche Schulen im Ausland gezahlt wird - die er-höhten Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO.Zudem wäre die Nachweispflicht europarechtlichbedenklich, wenn damit den ausländischen Schulenauferlegt werden sollte, die Anerkennung ihrer Ab-schlüsse in Deutschland nachzuweisen.

Da die bisherige Anlehnung des Sonderausgabenab-zugs von Schulgeld an die Kriterien des inländischenSchulrechts und die daraus folgende unterschiedlichesteuerliche Behandlung der Schulgeldzahlungen anErsatz- bzw. Ergänzungsschulen wegen desEU/EWR-weiten Anwendungsbereichs der Normnicht fortgeführt wird, sind nunmehr erstmalig auchEntgelte an berufsbildende Ergänzungsschulen alsSonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzieh-bar.

Hochschulen einschließlich der Fachhochschulen unddie ihnen im EU/EWR-Ausland gleichstehenden Ein-richtungen fallen nicht unter den Begriff der Schule.Studiengebühren und ihnen entsprechende Entgeltesind somit nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Son-derausgaben abziehbar.

Zu den Einrichtungen, die auf einen Schul-, Jahr-gangs- oder Berufsabschluss ordnungsgemäß vorbe-reiten, gehören nur solche, die nach einem staatlichvorgegebenen, genehmigten oder beaufsichtigtenLehrplan ausbilden. Daher gehören z.B. Nachhilfein-stitute, Musikschulen, Sportvereine, Ferienkurse (ins-besondere Feriensprachkurse) und Ähnliches nicht zudiesen Einrichtungen.

Der abziehbare Höchstbetrag wird - abweichend vomRegierungsentwurf - auf 5 000 Euro festgelegt. Diesentspricht einem Schulgeld (ohne Entgelte für Beher-bergung, Betreuung und Verpflegung) in Höhe vonca. 16 666 Euro.

Zu Buchstabe b (Abs. 2)

Im Unterschied zur steuerlich geförderten Altersvor-sorge nach dem Abschnitt XI gab es bisher für Basis-rentenverträge kein Zertifizierungsverfahren, in demdie entsprechenden Vertragsmuster von einer Zertifi-zierungsstelle auf das Vorliegen der Voraussetzungennach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG geprüftwurden.

Dies hatte zur Folge, dass der Steuerpflichtige gegen-über dem Finanzamt das Vorliegen der an das Anla-geprodukt zu stellenden Voraussetzungen nach § 10Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG im Einzelfall nach-weisen oder glaubhaft machen musste. Die entspre-chenden Basisrentenverträge mussten daher in jedemEinzelfall anhand der vorgelegten Vertragsunterlagenvom Finanzamt geprüft werden.

Weil die Einzelfallprüfung sehr zeitaufwändig undfehleranfällig ist und zudem eine bundeseinheitlicheRechtsanwendung bei der Beurteilung derselben Ba-sisrentenverträge nicht sichergestellt ist, sollen Bei-träge zugunsten von Basisrentenverträgen im Sinnedes § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG zukünftig nurnoch anerkannt werden, wenn das dem Vertragzugrunde liegende Vertragsmuster nach § 5a des Al-tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (Alt-ZertG) zertifiziert wurde. Damit entfällt die aufwän-dige Einzelfallprüfung.

Die Durchführung einer einheitlichen Zertifizierungvon Verträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buch-stabe b EStG entlastet neben den Finanzämtern auchdie Steuerpflichtigen und die Anbieter. Durch dieZertifizierung wird bindend festgestellt, dass die Vor-aussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe bEStG vorliegen, so dass Rückfragen des Finanzamtesbeim Steuerpflichtigen und dadurch bedingte ergän-zende Unterlagen der Anbieter bezogen auf den Ein-zelfall nicht mehr erforderlich sind.

Die Einführung eines bundeseinheitlichen Zertifizie-rungsverfahrens wurde auch vom Bundesrat gefordert.Dieser betont, dass ein derartiges Verfahren als Bei-trag zur Rechtssicherheit nicht nur der Finanzverwal-tung dienen würde, sondern auch die Produktanbieterund die einzelnen Anleger darüber Gewissheit hätten,dass die zentral genehmigten Tarife der Basisrenten-verträge steuerlich anerkannt würden.

Da die Basisrentenverträge zentral zertifiziert werden,besteht auch die Möglichkeit, den Steuerpflichtigennoch weiter zu entlasten. Daher ist geregelt, dass derAnbieter, sofern eine Einwilligung des Steuerpflichti-gen vorliegt, die erforderlichen Daten der Finanzver-waltung per Datensatz zu senden hat.

Das ab dem Veranlagungszeitraum 2010 geltendeVerfahren erspart dem Steuerpflichtigen bei seinerEinkommensteuerveranlagung das Beifügen einerPapierbescheinigung über die Höhe der geleistetenBeiträge. Dies erleichtert die Abgabe einer elektroni-schen Steuererklärung.

Für die Anbieter entfällt mit der elektronischen Über-sendung der Daten an die Finanzverwaltung die Not-wendigkeit dem Anleger eine Bescheinigung über dieHöhe der geleisteten Beiträge schriftlich zu übersen-den. Für die Finanzverwaltung bietet das Verfahrenden Vorteil, dass die für den Sonderausgabenabzugnach § 10 EStG erforderlichen Daten bereits elektro-nisch vorliegen und entsprechend verarbeitet werdenkönnen.

Zu Nummer 8 - neu - (§ 10a Abs. 1 Satz 4)

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Mit dem Eigenheimrentengesetz vom 29. Juli 2008(BGBl. I S. 1509; EigRentG) wurde der Kreis derFörderberechtigten um diejenigen Personen erweitert,die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oderErwerbsunfähigkeit oder eine Versorgung wegenDienstunfähigkeit aus einem der von der Niveauab-senkung durch die Renten- oder Versorgungsreform2001 betroffenen Alterssicherungssysteme (zum Bei-spiel: gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenver-sorgung) beziehen. Voraussetzung für die Begrün-dung einer Förderberechtigung durch den Bezug einerentsprechenden Rente ist unter anderem, dass dieRenten- oder Versorgungsbezieher unmittelbar vordem Bezug der Rente pflichtversichert oder vor demBezug der Versorgung Empfänger von Besoldungoder Amtsbezügen waren. Nicht erfasst waren nachdem gesetzlichen Wortlaut jedoch diejenigen, die eineRente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbs-unfähigkeit aus der Alterssicherung der Landwirtebeziehen.

Die Versicherungspflichtigen in der Alterssicherungder Landwirte sind jedoch auch von der Niveauabsen-kung durch die Renten- und Versorgungsreform 2001betroffen und stehen daher den Pflichtversicherten inder gesetzlichen Rentenversicherung gleich (§ 10aAbs. 1 Satz 3 EStG). Eine entsprechende Gleichstel-lung ist insoweit auch für die Bezieher einer Rentewegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfä-higkeit aus der Alterssicherung der Landwirte erfor-derlich, die durch die gesetzliche Änderung vollzogenwird. Durch den Verweis im Satz 4 auf die entspre-chende Anwendung des Satzes 1 oder 3 kann sichauch für diesen Personenkreis eine unmittelbare Zula-geberechtigung ergeben.

Zu Nummer 9 (§ 10b)

Zu Buchstabe a (Abs. 1 Satz 2 - neu -)

Durch die Erweiterung der im Regierungsentwurfzum Jahressteuergesetz 2009 vorgeschlagenen Formu-lierung des § 10b Abs. 1 Satz 2 um den letzten Teil-satz wird der Bitte des Bundesrates in seiner Stellung-nahme vom 19. September 2008 (Drucksache 545/08)nachgekommen, den Sonderausgabenabzug von Mit-gliedsbeiträgen an gemeinnützige Körperschaften, dieKunst und Kultur fördern (sog. Kulturfördervereine)zielgenauer auszugestalten und klarzustellen, dassdiese Mitgliedsbeiträge auch bei der Gewährung vonVergünstigungen der geförderten Einrichtung (z.B.Jahresgaben, verbilligter Eintritt, Veranstaltungen fürMitglieder) steuerlich abziehbar sind. Es bleibt bei derVoraussetzung, dass durch die Gewährung von Ver-günstigungen die Mitgliedschaft in einem sog. Kultur-förderverein nicht den Charakter einer eigenen kultu-

rellen Betätigung des Mitglieds, die in erster Linieseiner Freizeitbetätigung dient, annehmen darf.

Eine missbräuchliche Nutzung des Sonderausgaben-abzugs von Mitgliedsbeiträgen an sog. Kulturförder-vereine durch eine umfangreiche Gewährung vonGegenleistungen - wie vom Bundesrat befürchtet -wird im Rahmen der ertragsteuerlichen Prüfung derKörperschaften (Prüfung der Freistellung von derKörperschaft- und Gewerbesteuer - sog. Anerkennungder Gemeinnützigkeit) durch das Mittelverwendungs-gebot nach § 55 der Abgabenordnung ausgeschlossen.

Einer Ausweitung der Regelung auf gemeinnützigeKörperschaften, die andere Zwecke als Kunst undKultur fördern, bedarf es entgegen dem Vorschlag desBundesrates nicht, da nur im Hinblick auf die sog.Kulturfördervereine fraglich sein kann, ob durch dieerhaltenen Vergünstigungen Mitgliedsbeiträge nochdie Voraussetzung des § 10b Abs. 1 Satz 1 erfüllen(„Zuwendung … zur Förderung steuerbegünstigterZwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenord-nung …“; hier: § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der Abgaben-ordnung) oder ob es sich aufgrund des dem Mitgliedpersönlich zugute kommenden Charakters einer Ver-günstigung schon um die Förderung seiner Freizeitbe-tätigung nach § 10b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 handelt. Inallen anderen Tatbeständen des § 10b Abs. 1 Satz 3werden Mitgliedsbeiträge für bestimmte gemeinnützi-ge Zwecke (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 bis 23 der Ab-gabenordnung) insgesamt von der Anwendung des§ 10b Abs. 1 Satz 1 ausgenommen. Dies ist bei derKulturförderung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 derAbgabenordnung nicht der Fall. Daher besteht nurinsoweit Klarstellungsbedarf. Bei Mitgliedsbeiträgenan gemeinnützige Körperschaften, die andere Zweckefördern, ist die Abziehbarkeit nach § 10b Abs. 1 -unabhängig von der Gewährung von Vergünstigungen- eindeutig geregelt, je nachdem, ob sie in Satz 3 desAbsatzes 1 genannt werden oder nicht. Der spenden-rechtliche Grundsatz der Unentgeltlichkeit gilt indieser umfassenden Form für Mitgliedsbeiträge nicht.Deren Abzug ist nur durch die Sonderregelung des§ 10b Abs. 1 Satz 3 („Freizeitzwecke“) eingeschränkt.

Zu Buchstabe b - neu - (Abs. 3 Satz 3 und 4 - neu -)

Die Bewertung der Höhe der Zuwendung nach demgemeinen Wert in den Fällen des jetzigen § 10bAbs. 3 Satz 3 EStG (Zuwendung von Wirtschaftsgü-tern aus dem Privatvermögen) kann zu steuerlichenErgebnissen führen, die vom Gesetzgeber nicht ge-wollt sind und das Steueraufkommen beeinträchtigenkönnen.

Wird z.B. eine Beteiligung i.S.d. § 17 EStG einergemeinnützigen Einrichtung zugewandt, so führt diesmangels eines Realisationstatbestandes i.S.d. § 17

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EStG nicht zur Entstehung eines Veräußerungsge-winns. Gleichzeitig kann aber nach der geltendenFassung des § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG für die Beteili-gungsspende eine Zuwendungsbestätigung in Höhedes gemeinen Wertes der Beteiligung ausgestellt wer-den.

Dies führt zu ungerechtfertigten Steuervorteilen.

Eine Änderung des § 17 EStG wäre nicht ausreichend,weil die Einführung eines Ersatzveräußerungstatbe-stands in § 17 EStG den Spendenabzug lediglich zurHälfte korrigieren würde. Denn der fiktive Veräuße-rungsgewinn würde gemäß § 3 Nr. 40 EStG dem Hal-beinkünfteverfahren unterliegen.

Für eine Änderung des § 10b EStG sprechen zudemGründe des sachlichen Zusammenhangs. Denn § 10bAbs. 3 Satz 2 EStG enthält bereits bisher eine Rege-lung zur Ermittlung der Zuwendungshöhe bei Wirt-schafsgütern, die unmittelbar zuvor aus einem Be-triebsvermögen entnommen wurden.

Durch die Ergänzung des § 10b Abs. 3 wird der Stel-lungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurfdes Jahressteuergesetzes 2009 (BR-Drs. 545/08 -Beschluss -) Rechnung getragen.

Zu Buchstabe c (Abs. 4 Satz 5 - neu -)

Mit dem neuen Satz 5 wird eine Ablaufhemmung derFestsetzungsfrist für Spendenhaftungsbescheide ein-geführt, nach der die Festsetzungsfrist für den Haf-tungsbescheid i.S.v. § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG an denAblauf der Festsetzungsfrist für die Körperschaftsteu-erfestsetzung gegenüber der die Steuerbegünstigungbegehrenden Körperschaft gekoppelt wird. DieseAblaufhemmung ist erforderlich, weil das Vorliegender Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruch-nahme nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG ausschließlichim Rahmen der Überprüfung der Körperschaftsteuer-befreiung festgestellt werden kann. Dies entspricht imGrundsatz einer Forderung des Bundesrates.

Zu Nummer 11 (§ 20)

Zu Buchstabe a (Abs. 1)

Allgemein

Die Regelung ergeht auf Grund einer Prüfbitte desBundesrats (Stellungnahme des Bundesrates - Druck-sache 545/08 (Beschluss), Rz. 10 und 11).

Kapitalerträge, die innerhalb eines Versicherungsver-trags im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStGanfallen, unterliegen der Besteuerung erst bei Leis-tung im Erlebensfall oder bei Rückkauf (Kündigung)des Vertrages. Das heißt, dass die dem Versiche-rungsunternehmen zugeflossenen laufenden Erträgewie Zinsen und Dividenden sowie die bei Veräuße-

rung von Vermögensgegenständen erzielten Erträge -im Gegensatz zur Direktanlage, teilweise auch imVergleich zur Anlage in Investmentfonds - währendder Laufzeit unversteuert bleiben. Außerdem sind dieErträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG nur zurHälfte zu versteuern, wenn die Versicherungsleistungnach Ablauf von zwölf Jahren und bei Vollendung des60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahltwird.

Diese steuerlichen Privilegien sind vor dem Hinter-grund der Einführung einer Abgeltungsteuer zum 1.Januar 2009 neu zu bewerten, denn diese Reformdient neben einer Steuervereinfachung auch derSchaffung möglichst einheitlicher Wettbewerbsbedin-gungen für die Anbieter verschiedener Kapitalanlage-produkte.

Am Markt ist gerade im Vorfeld der Einführung derAbgeltungsteuer zunehmend zu beobachten, dassLebensversicherungsverträge mit einem minimalisti-schen ausgestatteten Versicherungsschutz angebotenwerden. Beispielsweise gibt es Verträge, bei denen imTodesfall nur ein Prozent über dem zu diesem Zeit-punkt angesammelten Vermögen gezahlt werden.

Außerdem werden zunehmend als „Lebensversiche-rungen“ deklarierte Verträge mit individueller Ver-mögensverwaltung abgeschlossen. Diese Verträgeunterscheiden sich von konventionellen Lebensversi-cherungen zum einen dadurch, dass für den Erlebens-fall keine Versicherungsleistung garantiert wird, zumanderen bestimmt der Anleger als Herr des Gesche-hens die Auswahl der konkreten Kapitalanlagen undderen Rückübereignung oder die Wiederanlage. Typi-scherweise bieten diese Verträge ein Höchstmaß anFlexibilität hinsichtlich der Beitragsleistung und derMöglichkeit die Versicherungsleistung abzurufen.Häufig ist es sogar möglich, ein bereits existierendesDepot als Versicherungsbeitrag zu erbringen. In derRegel erfolgt die Kapitalanlage auf einem Konto oderDepot bei einem vom Kunden frei wählbaren Kredit-institut. Ähnlich einem Treuhandvertrag wird dasVersicherungsunternehmen Eigentümer bzw. Inhaberder auf dem Konto oder Depot verwalteten Anlagegü-ter. Der Kunde kann unmittelbar selbst oder mittelbarüber einen Verwalter über die Vermögensgegenständedisponieren.

Bei den Verträgen mit einem minimalistischen Versi-cherungsschutz und in den Fällen einer individuellenVermögensverwaltung tritt der Vorsorgecharaktereiner Lebensversicherung soweit hinter dem Zweckder Kapitalanlage zurück, dass eine privilegierte Be-steuerung nicht angemessen erscheint. Vielfach prei-sen die Anbieter oder Vermittler derartige Produkteals sog. „Versicherungsmantel“ an, was dokumentiert,

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dass es nicht um die Vorsorge durch eine Versiche-rung geht, sondern die Erzielung steuerlicher Vorteileim Vordergrund steht.

Zu Satz 5 - neu -

Nach Satz 5 werden vermögensverwaltende Versiche-rungsverträge von den allgemeinen Besteuerungsrege-lungen für Versicherungsverträge ausgenommen.Stattdessen werden derartige Verträge systematischzutreffend transparent besteuert. Das heißt, dass imZeitpunkt, in dem Kapitalerträge z.B. in Form vonZinsen, Dividenden oder Veräußerungsgewinnen demvom Versicherungsunternehmen gehaltenen Depotoder Konto zufließen, diese dem wirtschaftlich Be-rechtigten zuzurechnen sind. Dabei richtet sich dieBesteuerung nach den für das jeweilige Anlagegutgeltenden Regelungen (z.B. bei Zinsen nach § 20Abs. 1 Nr. 7 EStG, bei Dividenden nach § 20 Abs. 1Nr. 1 EStG und bei Investmentfondserträgen nach denVorschriften des Investmentsteuergesetzes).

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 - neu - EStG setzt voraus,dass die im Versicherungsbeitrag enthaltenen Sparan-teile auch in andere Anlageprodukte als Investment-fonds investiert werden können und der wirtschaftlichBerechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Ver-mögensgegenstände disponieren kann. Eine unmittel-bare Möglichkeit zur Einflussnahme besteht, wenn derVersicherungsvertrag ein Weisungsrecht des wirt-schaftlich Berechtigten gegenüber dem Versiche-rungsunternehmen vorsieht. Von einer mittelbarenMöglichkeit zur Einflussnahme auf Vermögensum-schichtungen ist auszugehen, wenn die Vermögens-dispositionen von einem Vermögensverwalter getrof-fen werden, der durch den wirtschaftlich Berechtigtenbeauftragt oder ausgewählt wurde. Die Vorausset-zung, dass die Kapitalanlagen speziell für diesen ein-zelnen Vertrag zusammengestellt werden, macht deut-lich, dass die Auswahl der einzelnen Anlageproduktekonkret zwischen Versicherungsunternehmen undAnleger abgesprochen ist. Hiervon ist nicht auszuge-hen, wenn das Versicherungsunternehmen einer unbe-stimmten, von vornherein nicht bekannten Anzahl vonAnlegern verschiedene Produkte anbietet und beidenen die Anleger lediglich die Auswahl treffen, wel-che der angebotenen Produkte dem Versicherungsver-trag zugrunde zu legen sind.

Nach Satz 5 ist Voraussetzung für einen vermögens-verwaltenen Versicherungsvertrag, dass Kapitalanla-gen vereinbart werden, die nicht auf öffentlich ver-triebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die dieEntwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden,beschränkt sind. Hintergrund für diese Ausnahme ist,dass hierunter auch marktübliche fondsgebundeneLebensversicherungen fallen. Derartige Versicherun-

gen unterfallen seit jeher typischerweise dem Anwen-dungsbereich der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6EStG und werden auch von § 54b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) als Typus einerLebensversicherung anerkannt.

Wirtschaftlich Berechtigter ist der Inhaber des An-spruchs auf die Versicherungsleistung. Dies ist in derRegel der Versicherungsnehmer, kann in den Fälleneines unwiderruflich eingeräumten Bezugsrechts aberauch ein Dritter sein. Sicherungsübereignung oderPfändung führt grundsätzlich nicht zu einem Wechselin der Person des wirtschaftlich Berechtigten.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 - neu - EStG erfolgt nureine Besteuerung der laufend zugeflossenen Erträge.Leistungen im Todes- oder Erlebensfall sowie beiRückkauf des Vertrages sind hingegen einkommens-teuerrechtlich unbeachtlich, sofern die Erträge, die indiesen Versicherungsleistungen enthalten sind, abdem Jahr 2009 nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 versteu-ert wurden. Soweit in der Beitragsleistung Kosteninsbesondere für die Verwaltung enthalten sind odervon dem Anlagekonto bzw. -depot entnommen wer-den, sind diese grundsätzlich als Werbungskosten zubetrachten. Der Abzug tatsächlicher Werbungskostenist ab 2009 nach § 20 Abs. 9 EStG ausgeschlossen.

Zu Satz 6 - neu -

Durch die Regelungen in Satz 6 werden neue steuerli-che Mindeststandards für die Anforderungen an dieRisikoleistung aus einer Kapitallebensversicherunggesetzt. Sofern diese kumulativ nicht erfüllt sind, istdie Steuerbegünstigung des Satzes 2 nicht anzuwen-den, d.h. diese Verträge sind von einer nur hälftigenVersteuerung der Erträge ausgeschlossen.

Buchstabe a betrifft Kapitallebensversicherungen miteiner laufenden Beitragszahlung bis zum Zeitpunktdes Erlebensfalls, also dem Zeitpunkt des Ablaufs dervereinbarten Versicherungslaufzeit. Mindestens50 Prozent der über die gesamte Laufzeit zu zahlen-den Beiträge werden als Mindesttodesfallschutz vor-ausgesetzt. Die Regelung lehnt sich an die frühereverwaltungsrechtliche Regelung zum Mindesttodes-fallschutz an. Sie geht allerdings insoweit über siehinaus, als früher die Beitragszahlungsdauer auf fünfJahre beschränkt werden konnte. Verbreitet warenVerträge, die fünf Jahre lang jeweils eine Beitragszah-lung von 20 Prozent und anschließend sieben Jahrelang keine Beitragszahlung mehr vorsahen. Dies führ-te dazu, dass in der Regel bereits nach dem drittenoder vierten Versicherungsjahr das angesammelteDeckungskapital die versprochene Todesfall-Leistungüberstieg, faktisch also kein Risiko mehr getragenwurde. Dies soll zukünftig dadurch vermieden wer-den, dass die Regelung auf eine Beitragszahlung bis

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zum Laufzeitende abstellt. Gleichzeitig wird jedochstatt der früher vorausgesetzten 60 Prozent nunmehrnur ein Risikoschutz von 50 Prozent der Beitrags-summe verlangt. Ziel ist dabei, dass in der Regel zu-mindest während der Hälfte der vertraglichen Laufzeitein versicherungstechnisches Risiko getragen wird.

Buchstabe b betrifft hauptsächlich Kapitalversiche-rungen gegen Einmalbeitrag oder abgekürzter Bei-tragszahlungsdauer sowie Leistungen bei fondsge-bundenen Lebensversicherungen. Anstatt auf die Bei-tragssumme werden bei diesen Verträgen die Anfor-derungen an den Mindesttodesfallschutz auf das je-weilige Deckungskapital oder bei fondsgebundenenVersicherungen auf den Zeitwert des Vertrages bezo-gen. Als ausreichend wird grundsätzlich eine Todes-fall-Leistung betrachtet, die den Zeitwert oder dasDeckungskapital um zehn Prozent übersteigt. Da derZeitwert auf Grund der Wertentwicklung der unterleg-ten Kapitalanteile regelmäßig schwankt, ist es jedochnicht zu beanstanden, wenn im Hinblick auf eine ver-lässliche, in die Zukunft gerichtete Kalkulation alter-nativ zugelassen wird, dass sich die zusätzlich auszu-zahlende Todesfallleistung auf die Summe der gezahl-ten Beiträge bezieht.

In den Anfangsjahren sind die Anforderungen an denRisikoschutz geringer als bei Buchstabe a; sie bleibendafür aber konstant bestehen. Dementsprechend ist essachgerecht, Verträge mit laufender Beitragszahlung,die die unter Buchstabe b aufgeführten Kriterien erfül-len, als begünstigten Vertrag zu behandeln, auch wennsie die Anforderungen des Buchstaben a nicht erfül-len. Wie bei der bisherigen Mindesttodesfallschutzre-gelung wird eine Karenzzeit von fünf Jahren für dieentsprechenden Leistungen eingeführt. Damit wirdauch Personen mit höherem Lebensalter, bei denenwegen des erreichten Alters keine Gesundheitsprü-fung vorgenommen wird und die erst nach der Ka-renzzeit die Leistungen erhalten können, eine entspre-chende steuerliche Begünstigung ermöglicht.

Zu Buchstabe b (Absatz 4a -neu -)

Mit der Neufassung des Absatzes 4a gegenüber demRegierungsentwurf wird dem Sinn und Zweck derVorschrift, die Abgeltungsteuer insbesondere im Zu-sammenhang mit gesellschaftsrechtlich veranlasstenKapitalmaßnahmen praktikabel auszugestalten, ent-sprochen.

Zu Satz 1

Mit der Neufassung des Satzes 1 wird der Anwen-dungsbereich auf den EU/EWR-Raum zum einenerweitert. Die bisherigen Stellungnahmen zu demRegierungsentwurf haben gezeigt, dass die inländi-schen Kreditinstitute auch bei Auslandsfällen im

EU/EWR-Raum nicht in der Lage sind, kurzfristig zuerkennen, ob dem Anteilstausch ein steuerpflichtigerVorgang zu Grunde liegt. Außerdem können die Kre-ditinstitute auch im EU/EWR-Raum grundsätzlichnicht den konkreten Veräußerungszeitpunkt sowie denVeräußerungspreis bestimmen. Zum gleichen Ergeb-nis kam eine auf Grund der Prüfbitte des Bundesratsin Textziffer 13 seiner Stellungnahme zum JStG 2009(Bundesrat-Drucksache 545/08 S. 19) eingesetzteBund/Länder-Arbeitsgruppe.

Zum anderen wird der Anwendungsbereich des Satzes1 jedoch insoweit eingeschränkt, als die entsprechen-den Vorgänge auf Maßnahmen beruhen, die von denbeteiligten Unternehmen ausgehen. Denn der Grund-satz, dass der Tausch steuerlich zu einem Veräuße-rungs- und entsprechend zu einem Anschaffungsvor-gang führt (§ 6 Abs. 6 Satz 1), findet weiterhin An-wendung. Entsprechende gesellschaftsrechtlicheMaßnahmen sind insbesondere Verschmelzung- oderAufspaltungssbeschlüsse oder Übernahmenangeboteanderer Gesellschaften. Damit erfasst Satz 1 Ver-schmelzungen, Aufspaltungen und qualifizierte An-teilstauschvorgänge, die im EU/EWR- Ausland statt-finden und dem Anwendungsbereich des Umwand-lungssteuergesetzes in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3Nr. 5 unterliegen.

Die Neufassung des Satzes 1 gegenüber dem Regie-rungsentwurf bestimmt weiterhin, dass in den Fällen,in denen der Anteilseigner eines Unternehmens für dieHingabe der Anteile einer Gesellschaft neue Anteileeiner anderen Gesellschaft erhält, die erhaltenen An-teile an die Stelle der hingegebenen Anteile treten.Die Anschaffungskosten der hingegebenen Anteilewerden in den neuen Anteilen fortgeführt. Mit derNeufassung wird verhindert, dass bei Anteilen, beidenen die bisher geltende Haltefrist von einem Jahrbereits überschritten ist, die stillen Reserven wiedersteuerverstrickt werden.

Zu Satz 2

Satz 2 stellt als Folge zur Regelung in Satz 1 klar,dass in Fällen, in denen ein übernehmendes Unter-nehmen neben eigenen Anteilen als weitere Gegen-leistung auch eine Barkomponente anbietet, dieseZahlung als Ertrag steuerpflichtig zu behandeln unddem Kapitalertragsteuerabzug zu unterwerfen sind. Esbleibt aber an der Grundaussage des Satzes 1, dass dieAnschaffungskosten der hingegebenen Anteile auch indiesem Fall auf die neuen Anteile zu übertragen sind.

Zu Satz 3

Mit der Neufassung des Satzes 3 wird die Steuerneut-ralität der Ausübung von Andienungsrechten, z.B. beiUmtausch- und Aktienanleihen oder Wandelanleihen

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im Sinne des § 221 Abs. 1 AktG -, über die Andie-nung von Aktien hinaus auf die Andienung von ande-ren Wertpapieren ausgedehnt. Denn auch bei derarti-gen Rechten ist die Vereinfachung des Abzugsverfah-rens gerechtfertigt.

Diese Regelung gilt für Sachverhalte im Inland, imEU/EWR-Ausland und in Drittstaaten.

Zu Satz 5

Hintergrund des neuen Satzes 5 ist die Tatsache, dassim Rahmen der Abgeltungsteuer für die Kreditinstitu-te insbesondere bei Auslandssachverhalten regelmä-ßig nicht zu erkennen ist, ob die Einbuchung zusätzli-cher Anteile eine sofort steuerwirksame Sachaus-schüttung oder lediglich eine Kapitalrückgewähr dar-stellt. Entsprechendes gilt auch bei sog. Spin-off-Vorgängen. Denn die von den Emittenten so bezeich-neten Vorgänge können eine Abspaltung (ein Unter-nehmen spaltet einen Teil seiner Aktivitäten auf eineneu gegründete Gesellschaft ab und überträgt derenAnteile an die Aktionäre) oder einer Sachausschüt-tung (eine Gesellschaft überträgt eine in ihrem Besitzbefindliche Beteiligung auf die Anteilseigner) darstel-len.

Daher bestimmt Satz 5 zur Vermeidung von Veranla-gungsfällen, dass im Zweifelsfalle die Einbuchungvon Anteilen, ohne dass eine gesonderte Gegenleis-tung - z.B. in Form eines Tausches oder in Form vonGeldzahlungen - zu erkennen ist, zu einem Ertrag von0 Euro führt. Allerdings bedeutet dies auch, dass derWert dieser Anteile mit Anschaffungskosten von 0Euro anzusetzen ist. Damit wird - auch wenn der Ka-pitalertrag bei der Zuführung der Anteile zunächstnicht besteuert wird - eine vollständige Besteuerungder Vermögensmehrung beim Steuerpflichtigen zumZeitpunkt der Veräußerung erreicht.

Weiterhin macht Satz 5 zur Bedingung, dass der aus-zahlenden Stelle die Ermittlung des Kapitalertragsnicht möglich ist. Bei inländischen Sachverhalten istdavon auszugehen, dass die Erträge durch entspre-chende Angaben der Emittenten zu ermitteln seinwerden. Daher wird diese Vermutung in der Regel beiAuslandsfällen Anwendung finden. Von dieser Ver-mutung ist jedoch nicht auszugehen, wenn das aus-ländische Recht ein Wahlrecht zulässt, wonach unterVerzicht einer Bardividende der Bezug von Freiaktienmöglich ist. Bei diesen - unter anderem in den Nieder-landen zulässigen - Sachverhaltsgestaltungen ist esden Kreditinstituten möglich, den steuerlich relevan-ten Kapitalertrag zu ermitteln.

Zu Satz 6

Der neue Satz 6 stellt eine Vereinfachungsregel zurErmittlung des steuerlich relevanten Zeitpunkts einer

Kapitalmaßnahme für die auszahlenden Stellen dar.Bei ausländischen Maßnahmen ist eine zuverlässigeErmittlung eines Stichtags für das Wirksamwerdeneiner Kapitalmaßnahme häufig nicht möglich, insbe-sondere, wenn in dem ausländischen Sitzstaat keinedem deutschen Recht vergleichbare Publizitätspflich-ten (z.B. Handelsregister) bestehen. Im Hinblick aufdie künftigen Steuerabzugsverpflichtungen und umeine konsistente Ermittlung der Verbrauchsreihenfol-ge nach Fifo-Grundsätzen zu erreichen, wird bei Ka-pitalmaßnahmen auf den Zeitpunkt der Depoteinbu-chung abgestellt.

Zu Buchstabe c (Abs. 8)

Die Ergänzung des Absatzes 8 macht vor allem deut-lich, dass allein in den Fällen, in denen die Anteile imPrivatvermögen gehalten werden und der Anteilseig-ner nicht zu mindestens 1 Prozent im Sinne des § 17beteiligt ist, die Sonderregelung des Absatzes 4a An-wendung findet. Denn nur bei diesen Anteilen geltendie Regelungen zur Abgeltungsteuer.

Zu Nummer 12 Buchstabe c - neu - (§ 22 Nr. 4)

Mit Beginn der nächsten Legislaturperiode tritt in2009 das neue Abgeordnetenstatut des EuropäischenParlaments in Kraft, mit dem sich auch die steuerlicheSituation für die Abgeordneten des EuropäischenParlaments ändert. Die Änderungen von § 22 Nr. 4EStG tragen dem Rechnung. Sie enthalten die auf-grund des neuen Abgeordnetenstatuts erforderlichennationalen Regelungen zur Besteuerung der Einkünf-te, die Abgeordnete und ehemaligen Abgeordnetesowie ihre Hinterbliebenen aus dem Haushalt derEuropäischen Union beziehen, und zur Anrechnungder von der Europäischen Union auf diese Einkünfteerhobenen Gemeinschaftssteuer.

Zu Nummer 15 (§ 32b Abs. 1)

Aufgrund der Änderung zu Artikel 1 Nummer 35(Ergänzung des § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG) wird be-schränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern der Grund-freibetrag weiterhin gewährt. Infolge dessen wird beiihnen auch die Anwendung des Progressionsvorbe-halts auf Einkünfte beibehalten, die bei der Veranla-gung unberücksichtigt bleiben. Die Verweise auf § 50EStG werden an die geänderte Fassung dieser Vor-schrift angepasst.

Zu Nummer 17 - neu - (§ 34a)

Zu Buchstabe a (Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz- neu -)

Die Regelung in § 34a Abs. 1 Satz 4 zweiter HalbsatzEStG soll die Änderung eines bereits bestandskräfti-gen Einkommensteuerbescheids ermöglichen. DieSchaffung einer besonderen Ablaufhemmung der

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Festsetzungsfrist in § 34a Abs. 1 Satz 5 EStG sollgewährleisten, dass keine Verjährung eintritt, solangedass Wahlrecht zur Antragsrücknahme noch zulässi-gerweise ausgeübt werden kann.

Zu Buchstabe b (Abs. 10 und 11 - neu -)

Zu Absatz 10

Für die praktische Umsetzung der begünstigen Be-steuerung der nicht entnommenen Gewinne (§ 34aEStG) in Fällen der Mitunternehmerschaft oder dergesonderten Gewinnfeststellung nach § 180 Abs.1Nr. 2 AO ist die Frage von Bedeutung, auf welchemWege das für die Anwendung des § 34a EStG imEinzelfall zuständige Wohnsitzfinanzamt die erforder-lichen Informationen (z. B. Angaben über steuerfreieGewinne, nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, Ent-nahmen und Einlagen) erhält, wenn es für die Gewin-nermittlung nicht selbst zuständig ist. Durch den neu-en Absatz 10 soll gesetzlich festgeschrieben werden,dass sowohl bei einheitlichen und gesonderten Fest-stellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a AOals auch bei gesonderten Feststellungen nach § 180Abs. 1 Nr. 2 AO Buchstabe b auch die für die Ermitt-lung des § 34a EStG erforderlichen Werte gesondertfestgestellt werden können. Dadurch sollen verfah-rensrechtliche Probleme vermieden werden, die sichbei fehlender Bindungswirkung nachrichtlicher Mit-teilungen der Feststellungsfinanzämter ergeben kön-nen (z.B. mangelnde Korrekturmöglichkeiten, fehlen-de Sachnähe des Wohnsitzfinanzamtes bei diesbezüg-lichen Einsprüchen).

Das Feststellungsverfahren ist kein Selbstzweck.Durch die Ausgestaltung des Satzes 1 als Kann-Vorschrift soll gewährleistet werden, dass auf dieFeststellung der für die Anwendung des § 34a EStGerforderlichen Werte verzichtet werden kann, solangedem zuständigen Finanzamt keine Erkenntnisse dar-über vorliegen, dass der Steuerpflichtige die begüns-tigte Besteuerung in Anspruch nehmen will. Einegenerelle Feststellung der Werte würde in einemGroßteil der Fälle ins Leere laufen und damit unnöti-gen Bürokratieaufwand verursachen. Eine Feststel-lung der relevanten Werte ist erst dann angezeigt,wenn das für die Gewinnfeststellung zuständige Fi-nanzamt Kenntnis darüber hat, dass der Steuerpflich-tige die begünstigte Besteuerung tatsächlich in An-spruch nehmen will (z. B. bei entsprechender Benach-richtigung durch das Wohnsitzfinanzamt).

Die Aufnahme einer eigenständigen Ablaufhemmungder Feststellungsfrist soll einen gewissen Gleichlaufder Feststellungsfristen für die Feststellung der Ein-künfte und der gesonderten Feststellung der für dieTarifermittlung nach § 34a EStG erforderlichen Wertegewährleisten, indem verhindert wird, dass die Fest-

stellungsfrist für die Feststellung nach Absatz 10 Satz1 vor der Feststellungsfrist für die Feststellung nach§ 180 Abs. 1 Nr. 2 AO abläuft.

Zu Absatz 11

Der neue Absatz 11 stellt eine Verbindung zwischendem Einkommensteuerbescheid und dem Bescheidüber die gesonderte Feststellung des nachversteue-rungspflichtigen Betrags nach Absatz 3 her. Dadurchwird sichergestellt, dass bei einer Antragstellung nach§ 34a Abs. 1 Satz 1 EStG und einer späteren ander-weitigen Ausübung des Wahlrechts die erforderlicheAnpassung des nachversteuerungspflichtigen Betragesmöglich ist.

Die Aufnahme einer eigenständigen Ablaufhemmungder Feststellungsfrist des nachversteuerungspflichti-gen Betrags soll einen gewissen Gleichlauf der Fest-stellungsfrist und der Festsetzungsfrist des Einkom-mensteuerbescheides gewährleisten.

Zu Nummer 19 - neu - (§ 35 Abs. 1 Satz 1)

Es wird klargestellt, dass die Steuerermäßigung nach§ 35 EStG in der Berechnungsreihenfolge vor derSteuerermäßigung nach § 35a EStG berücksichtigtwird. Diese Rechtsfolge ergibt sich bereits aus § 35aEStG, der festlegt, dass diese Steuerermäßigung erstnach Berücksichtigung der sonstigen Steuerermäßi-gungen greift. Die bisherige Fassung des § 35 EStGwar indes nicht darauf abgestimmt.

Zu Nummer 20 Buchstabe a (§ 37 Abs. 2)

Nach der bisherigen Regelung können die Oberfi-nanzdirektionen für Steuerpflichtige, deren Einkünfteüberwiegend aus Land- und Forstwirtschaft herrühren,die Vorauszahlungstermine und Vorauszahlungszeit-räume abweichend von den allgemeinen Regeln fest-legen. Lediglich Hamburg hat von dieser RegelungGebrauch gemacht. Der entsprechende Erlass ist aberzwischenzeitlich wieder aufgehoben worden. DieRegelung hat also keine praktische Bedeutung.

Zu Nummer 21 - neu - (§ 38 Abs. 3 Satz 3 - neu -)

Folgeregelung der Übertragung von Wertguthaben andie Deutsche Rentenversicherung Bund für die Ab-führung von Lohnsteuer (vgl. hierzu Artikel 1 Num-mer 3 Buchstabe f).

Zu Nummer 22 (§ 39d)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 1)

Aufgrund der Änderung zu Artikel 1 Nummer 35(Ergänzung des § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG) wird be-schränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern der Grund-freibetrag weiterhin gewährt. Entsprechend ist derGrundfreibetrag unverändert auch beim Lohnsteuer-abzug zu berücksichtigen, so dass die ursprünglich in

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Nummer 17 Buchstabe a des Gesetzentwurfs (jetztNummer 22) vorgesehene Einfügung von § 39dAbs. 1a EStG entfällt. Die bisher in Nummer 17Buchstabe b des Gesetzentwurfs vorgesehene Ände-rung wird nun in Nummer 22 Buchstabe a übernom-men.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 5)

Die neu in Nummer 22 Buchstabe b vorgeseheneStreichung des 1. Halbsatzes in § 39d Abs. 3 Satz 5EStG ist eine erforderliche, bisher unterbliebene Fol-geänderung auf Grund der Neuregelung des § 50Abs. 2 EStG. Der neue Pflichtveranlagungstatbestandfür beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, beidenen ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag aufder Bescheinigung im Sinne des § 39d Abs. 1 Satz 3EStG eingetragen worden ist, macht die Übermittlungder Lohnsteuerbescheinigung auch ohne Antrag desArbeitnehmers erforderlich. Aus Gründen der Verfah-rensvereinfachung kann daher diese Sonderregelungfür beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer gestri-chen werden, so dass für alle Arbeitnehmer der allge-meine Grundsatz der Bescheinigungspflicht nach§ 41b EStG gilt. Dem Arbeitgeber wird dadurch eineaufwendige Differenzierung von verschiedenen Ar-beitnehmergruppen bei der Übermittlung derLohnsteuerbescheinigung erspart.

Zu Nummer 24 (§ 39f Abs. 2 Satz 2)

Die Änderung beruht auf einem Vorschlag des Bun-desrates.

Die Bemessungsgrundlage für die jeweilige Zu-schlagsteuer regelt das spezielle Zuschlagsteuergesetz(z.B. Solidaritätszuschlaggesetz) oder § 51a EStG.

Die Streichung des Absatzes 2 Satz 2 steht im Zu-sammenhang mit der Einfügung eines neuen Satzes in§ 51a Abs. 2a EStG und § 3 Abs. 2a des Solidaritäts-zuschlaggesetzes, in dem jeweils der Bezug zu § 39fEStG hinsichtlich des neu eingeführten Faktorverfa-rens zur Berechnung der Bemessungsgrundlage fürdie jeweilige Zuschlagsteuer hergestellt wird.

Zu Nummer 26 (§ 43)

Zu Buchstabe a und b (Abs. 1 Satz 7 undAbs. 1a - neu -)

Hintergrund der Einfügung des Absatzes 1a und derAufhebung des Satzes 7 ist eine gesetzgeberischeKlarstellung zur Anwendung der Abgeltungsteuer imZusammenhang mit Kapitalmaßnahmen im Sinne desUmwandlungssteuergesetzes (UmwStG).

Bereits die bisherige Regelung in Absatz 1 Satz 7berücksichtigte die Tatsache, dass insbesondere beiVerschmelzungen, Spaltungen oder Anteilstausch dieden Steuerabzug durchführende Stelle (z.B. das Kre-

ditinstitut) keine Kenntnis besitzt, ob die entsprechen-de Kapitalmaßnahme nach dem Umwandlungssteuer-gesetz steuerneutral ist, weil dem Anteilseigner dieAntragsmöglichkeit nach § 13 Abs. 2 oder nach § 21Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 zusteht, oder zu einemVeräußerungsgewinn führt. Daher enthielt sie eineRegelung zum Zwecke, nach der für das Kapitaler-tragsteuerverfahren von Gesetzes wegen zunächst einsteuerneutraler Übertragungsvorgang fingiert wurde.

Allerdings wich die Regelung bei Verschmelzungs-und Spaltungsvorgängen von den materiell-rechtlichen Regelungen in § 13 Abs. 2 UmwStG 2006bei der Besteuerung der Anteilseigner insoweit ab, alsin diesen Fällen von einem Veräußerungsvorgangausgegangen wird, obwohl materiell-rechtlich dieAnteile an der übernehmenden Körperschaft an Stelleder übertragenden Körperschaft treten. Eine Anwen-dung der bisherigen Regelung führt daher zum Ergeb-nis, dass z.B. durch eine Umwandlung der Altanteile,bei denen die bisherige Veräußerungsfrist im Sinnedes § 23 von einem Jahr abgelaufen war, die erhalte-nen Anteile auf der Ebene des Kapitalertragsteuerab-zugs voll steuerverhaftet sind, obwohl sie materiell-rechtlich an Stelle der Altanteile treten und - aufGrund der Anwendung von § 23 in der Fassung vorAnwendung der Abgeltungsteuer - steuerfrei veräu-ßert werden können. Um die in diesen Fällen zwin-gend durchzuführenden Veranlagungsverfahren zuvermeiden - denn nur im Wege der Veranlagung kannder Steuerpflichtige die zu Unrecht einbehaltene Ka-pitalertragsteuer bei der Veräußerung der Neuanteileerstattet bekommen - erfolgt im neuen Absatz 1a eineenge wörtliche Anlehnung an die Vorschriften desUmwandlungssteuergesetzes. Die hierbei erfolgteRegelung in einem eigenständigen Absatz berücksich-tigt, dass es sich inhaltlich um einen eigenständigen,von den übrigen Aussagen in Absatz 1 losgelöstenRegelungsbereich handelt.

Zu Buchstabe c (Abs. 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2)

Die Regelung setzt eine Prüfbitte des Bundesrats um.

Für inländische Kapitalanlagegesellschaften galt biszum Inkrafttreten des Investmentänderungsgesetzesdie Befreiung für inländische Kreditinstitute, weil sienach dem Gesetz über die Kapitalanlagegesellschaftenund auch nach der Ursprungsfassung des Investment-gesetzes Spezialkreditinstitute waren. Auch wenn siediese Eigenschaft durch das Investmentänderungsge-setz verloren haben, ist die Fortführung dieser Rege-lung zum Steuerabzug angemessen. Die Kapitalanla-gegesellschaften, die Investmentanteile verwalten,müssen wie Kreditinstitute einen Steuerabzug vor-

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Drucksache 16/11108 -24- Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode

nehmen und unterliegen auch wie Kreditinstitute derAußenprüfung.

Betroffen sind nur die von der Kapitalanlagegesell-schaft als Teil ihres eigenen Vermögens gehaltenenAnteile an Sondervermögen oder Investmentaktienge-sellschaften. Für Anteile der von ihr verwaltetenDach-Investmentvermögen an anderen Zielinvest-mentvermögen gelten die Befreiungen des § 11 Abs. 2InvStG.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3 ff. - neu -)

Die Regelung setzt eine Prüfbitte des Bundesrats um(Stellungnahme des Bundesrates - Drucksache 545/08(Beschluss), Rz. 20).

Die Ausweitung der Abstandnahme vom Kapitaler-tragsteuerabzug auf Kapitalerträge aus Options- undTermingeschäften, die zu den Einkünften aus Vermie-tung und Verpachtung gehören, beruht auf der Tatsa-che, dass derartige Geschäfte von den Steuerpflichti-gen - wie bei den betrieblichen Einkünften - meist zuAbsicherungszwecken (Absicherung von Darlehen,die der Finanzierung vermieteter Immobilien dienen)abgeschlossen und während ihrer regelmäßig mehr-jährigen Laufzeit als schwebendes Geschäft behandeltwerden. Zur Vermeidung drohender Liquiditäts-nachteile bei einem Kapitalertragsteuerabzug mit demAbgeltungsteuersatz wird bei derartigen Kapitalerträ-gen vom Steuerabzug abgesehen. Im Übrigen geltendie gleichen Erklärungspflichten gegenüber dem Er-hebungspflichtigen wie bei der Abstandnahme imbetrieblichen Bereich.

Zu Satz 7 und 8

Die Regelung geht auf einen Prüfvorschlag des Bun-desrats zurück (Stellungnahme des Bundesrates -Drucksache 545/08 (Beschluss), Rz. 22).

Der Gesetzentwurf sieht bisher vor, dass z.B. bei Ka-pitalerträgen, die Betriebseinnahmen sind, ein Kapi-talertragsteuerabzug unterbleiben kann, wenn derGläubiger der Kapitalerträge gegenüber der Bank dieBetriebszugehörigkeit bestätigt. Die Bank soll in die-sen Fällen verpflichtet werden, dem Bundeszentralamtfür Steuern bestimmte Grunddaten elektronisch zuübermitteln (Name des Gläubigers bzw. der Firma,Kontobezeichnung).

Durch die Verknüpfung der Datenübermittlung mitder Identifikationsnummer nach § 139b AO bzw. mitder Steuernummer wird nunmehr eine eindeutigeZuordnung der übermittelten Daten gewährleistet.Zusätzliche Angaben zum Geburtsdatum und zurAnschrift sind dann verzichtbar. Dies dient der Ver-einfachung der Administration. Es ist jedoch nicht zubeanstanden, wenn die Kreditinstitute übergangsweise

für eine Abstandnahme vom Steuerabzug Freistel-lungsanträge der Steuerpflichtigen berücksichtigt, dielediglich die vom Regierungsentwurf angefordertenDaten beinhaltet, ohne dass die Identifikationsnum-mer angeführt ist.

Weiterhin ging der Regierungsentwurf bisher von derEinrichtung einer Datenbank beim Bundeszentralamtfür Steuern zur besseren Überprüfung der steuerlichenErfassung von Kapitalerträgen aus.

Da eine technische Umsetzung einer solchen Daten-bank bis zum 1. Januar 2009 ausgeschlossen ist, wirdein Petitum des Bundesrats aufgegriffen, nach demdie Banken zunächst verpflichtet werden, die Datenelektronisch zu speichern und vorzuhalten. Die elekt-ronische Übermittlung kann dann zu einem späterenZeitpunkt erfolgen, der vom Bundesministerium derFinanzen mitgeteilt wird. Damit wird auch gewähr-leistet, dass die Erstellung einer Fachkonzeption fürein maschinelles Verfahren eine zeitliche Anlaufzeitbenötigt. Im Rahmen dieser Fachkonzeption ist auchzu entscheiden, ob die Datenbank beim BZSt angesie-delt wird oder ob als Alternative vergleichbare auto-mationstechnische Verfahren der Finanzverwaltung inFrage kommen.

Zu Buchstabe d (Abs. 3 Satz 1)

Die Regelung setzt eine Prüfbitte des Bundesrats um.

Durch die Änderung des § 43 Abs. 3 Satz 1 wird dieVerpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuerauf inländische Niederlassungen von ausländischenVersicherungsunternehmen ausgeweitet. Betroffensind Erträge aus kapitalbildenden Lebensversicherun-gen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6. Die Niederlas-sung wird unabhängig davon, ob die Auszahlung derVersicherungsleistung über sie abgewickelt wird odernicht, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 3 zum Einbehalt derKapitalertragsteuer verpflichtet. Durch diese Ände-rung sollen ausländische und inländische Versiche-rungsunternehmen möglichst weitgehend gleich be-handelt werden und das deutsche Besteuerungsrechtsichergestellt werden. Da dem Einbehalt der Kapital-ertragsteuer bei privat erzielten Kapitalerträgen in derRegel abgeltende Wirkung zukommt, entfallen hier-durch außerdem die ansonsten erforderlichen Veran-lagungen durch die Finanzämter.

Zu Nummer 27 (§ 43a)

Zu Buchstabe a (Abs. 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2)

Redaktionelle Anpassung (siehe Gesetzentwurf derBundesregierung).

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 5)

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Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode -25- Drucksache 16/11108

Die Regelung setzt eine Prüfbitte des Bundesrats um(Stellungnahme des Bundesrates - Drucksache 545/08(Beschluss), Rz. 25).

Die Regelung des § 43a Abs. 2 Satz 5 eröffnet dieMöglichkeit, dass die Anschaffungsdaten von depot-verwahrten Wirtschaftsgütern bei einem Depotwech-sel der neuen depotführenden Stelle mitgeliefert wer-den. Damit wird vermieden, dass in Fällen eines De-potwechsels eine Ersatzbemessungsgrundlage anstattder tatsächlichen Anschaffungskosten der Erhebungder Kapitalertragsteuer zu Grunde gelegt wird, waswiederum die Zahl der Fälle einer korrigierendenVeranlagung durch die Finanzämter reduziert. Diebereits durch das Unternehmensteuerreformgesetz2008 eingeführte Vorschrift wird durch die vorliegen-de Änderung auf Staaten erweitert, mit denen dieEuropäische Union Abkommen über vergleichbareRegelungen zur Richtlinie 2003/48/EG (Zinsrichtli-nie) getroffen hat. Dadurch wird ein Nachweis derAnschaffungsdaten durch Bankbeleg auch bei einemDepotwechsel aus der Schweiz, San Marino, Monacound Andorra ermöglicht. Liechtenstein fällt als EWR-Staat bereits unter die bisherige Regelung.

Zu Doppelbuchstabe cc und dd (Satz 8 und 11)

Die Regelung setzt eine Prüfbitte des Bundesrats um(Stellungnahme des Bundesrates - Drucksache 545/08(Beschluss), Rz. 24).

Die Neufassung der Sätze 8 und 11 hat hauptsächlichdas Ziel, den Depotübertrag mit Gläubigerwechsel,bei dem von einem entgeltlichen Geschäft und damitvon einer Veräußerung ausgegangen wird, auch hin-sichtlich der gezahlten und erhaltenen Stückzinsen beinicht flat gehandelten Schuldverschreibungen einer„echten“ Veräußerung gleichzustellen.

Bei der Veräußerung von Schuldverschreibungenunterliegen die vereinnahmten Stückzinsen als Be-standteil des Veräußerungspreises gem. § 20 Abs. 2Satz 1 Nr. 7 dem Steuerabzug. Für den Erwerber derKapitalforderung sind gezahlte Stückzinsen negativeEinnahmen, die gem. § 43a Abs. 3 Satz 2 von derdepotführenden Stelle in den Verlusttopf eingestelltwerden.

Ein Depotübertrag mit Gläubigerwechsel gilt als Ver-äußerung der übertragenen Papiere, sofern der Anle-ger nicht mitteilt, dass es sich um eine unentgeltlicheÜbertragung handelt. Dabei ist der Börsenkurs als„Veräußerungspreis“ anzusetzen, der keine Stückzin-sen beinhaltet. Anders als bei „echten“ Veräußerun-gen von nicht flat gehandelten Anleihen sind also beientgeltlichem Depotübertrag von der depotführendenStelle keine Stückzinsen zu berechnen und dem Steu-erabzug zu unterwerfen. Entsprechend können bei der

übernehmenden Stelle keine „fiktiv gezahlten“ Stück-zinsen in den Verlustverrechnungstopf eingestelltwerden.

Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht sachge-recht und wird auch im Hinblick auf die Vermeidungunerwünschter Gestaltungen nunmehr bereinigt. Indiesem Zusammenhang wird klargestellt, dass mitdem entgeltlichen Depotübertrag verbundene Kostenals Veräußerungskosten anzusetzen sind.

Mit der Änderung des Satzes 11 wird weiterhin fest-gelegt, dass das aufnehmende Kreditinstitut den vomabgebenden Kreditinstitut als Veräußerungspreis er-mittelten Börsenkurs verbindlich als Anschaffungs-kosten zu übernehmen hat.

Bei einem als Veräußerung behandelten Depotüber-trag im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 4 hat das abgeben-de Kreditinstitut den Börsenpreis im Zeitpunkt derÜbertragung (= Tag der Ausbuchung) als Veräuße-rungserlös gemäß § 43a Abs. 2 Satz 8 anzusetzen.Entsprechend hat das aufnehmende Kreditinstitut denBörsenpreis der übertragenen Wertpapiere im Zeit-punkt der Depoteinbuchung als Anschaffungskostenanzusetzen (§ 43a Abs. 2 Satz 11). Damit bei dieserTransaktion die Besteuerung lückenlos erfolgt, musssichergestellt werden, dass der Einbuchungskurs beimaufnehmenden Institut identisch ist mit dem Kursbeim abgebenden Institut. Dem Gedanken einer voll-ständigen Besteuerung der stillen Reserven ist es nichtdienlich, wenn abgebendes und aufnehmendes Kredit-institut jeweils eigenständige Kurswerte ermitteln. Dadie Abwicklung des Depotübertrags in der Regel überzwei oder auch mehrere Tage erfolgt, wird meist je-doch eine Börsenkursänderung zwischen dem Ausbu-chungs- und dem Einbuchungszeitpunkt stattgefundenhaben.

Zu Buchstabe b (Abs. 3)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2)

Die Regelung setzt eine Prüfbitte des Bundesrats um(Stellungnahme des Bundesrates - Drucksache 545/08(Beschluss), Rz. 26).

In § 43a Abs. 3 Satz 2 ist die Verrechnung von Kapi-talerträgen mit Verlusten aus Kapitalvermögen füralle bei einem Kreditinstitut geführten Konten undDepots eines Steuerpflichtigen geregelt. Durch denneu angefügten Halbsatz wird eine ehegattenübergrei-fende Verlustverrechnung ab 2010 (vgl. Begründungzu § 52a Abs. 15a - neu -) eingeführt. Dies ermöglichtdie Verrechnung zwischen allen für die Ehegattengeführten Konten und Depots (Einzelkonten und -depots sowie Gemeinschaftskonten und -depots) beieinem Kreditinstitut, wenn die Voraussetzungen füreine gemeinsame Veranlagung gegeben sind. Nach

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Drucksache 16/11108 -26- Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode

der derzeitigen Rechtslage findet die Verlustverrech-nung nur bei Gemeinschaftskonten von Ehegattenstatt.

Voraussetzung für die zukünftige Verlustverrechnungist, dass es sich um zusammenveranlagte Ehegattenhandelt, die gegenüber dem Kreditinstitut einen ge-meinsamen Freistellungsauftrag erteilt haben. Voneiner Zusammenveranlagung ist auszugehen, wenndie Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. Wenn eingemeinsamer Freistellungsauftrag erteilt wird, findetzukünftig eine Verlustverrechnung zwischen allenKonten und Depots der Ehegatten statt. Dies erleich-tert den Kreditinstituten die Abwicklung des Einbe-halts der Kapitalertragsteuer.

Aus dem Zusammenspiel zwischen Verlustverrech-nung und Freistellungsverfahren ergibt sich, dassFreistellungsaufträge systembedingt zukünftig nur mitWirkung zum Kalenderjahresende widerrufen werdenkönnen. Die Einzelheiten werden durch Verwaltungs-vorschriften geregelt.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 7)

Redaktionelle Anpassung (siehe Gesetzentwurf derBundesregierung).

Zu Buchstabe c (Abs. 4)

Die Regelung setzt eine Prüfbitte des Bundesrats um(Stellungnahme des Bundesrates - Drucksache 545/08(Beschluss), Rz. 27).

Die Neufassung des Absatzes 4 berücksichtigt, dassbestimmte Bundeswertpapiere inzwischen unmittelbarvon der das Bundesschuldbuch führenden Stelle, ge-meint ist die Bundesrepublik Deutschland Finanz-agentur GmbH, erworben werden können. Die bishe-rige Regelung ging davon aus, dass derartige Wertpa-piere nur über ein Kreditinstitut angeschafft und an-schließend zur Verwahrung und Verwaltung an diedas Schuldbuch führende Stelle übertragen werdenkonnten.

Zu Nummer 28 (§ 44 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (Satz 3)

Die Regelung setzt eine Prüfbitte des Bundesrats um(Stellungnahme des Bundesrates - Drucksache 545/08(Beschluss), Rz. 28).

Aus den bisherigen gesetzlichen Regelungen ergibtsich keine eindeutige Anordnung der Steuerabzugs-verpflichtung in den Fällen der Veräußerung vonDividendenscheinen unter Einschaltung eines Kredit-instituts (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a i.V.m.§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2). Zur Klarstellungregelt § 44 Abs. 1 Satz 3, dass bei der Veräußerungvon Dividendenscheinen unter Einschaltung eines

Kreditinstitutes die den Verkaufsauftrag ausführendeStelle den Steuereinbehalt vorzunehmen hat.

Zu Buchstabe b (Satz 4 Nr. 1 Buchst. a Doppel-buchst. aa)

Die Regelung setzt eine Prüfbitte des Bundesrats um(Stellungnahme des Bundesrates - Drucksache 545/08(Beschluss), Rz. 28).

Mit der Ergänzung in Satz 4 wird geregelt, dass beiTermingeschäften (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m.§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11) das Kreditinstitut, welchesdie Erträge aus diesem Geschäft auszahlt oder gut-schreibt, den Steuereinbehalt zukünftig vornimmt.Nach dem derzeitigen Gesetzeswortlaut besteht fürderartige Erträge keine Abzugsverpflichtung.

Zu Nummer 29 (§ 44a)

Zu Buchstabe a (Abs. 1 Nr. 2)

Mit der Regelung wird ein Anliegen des Bundesratesumgesetzt (Stellungnahme des Bundesrates - Druck-sache 545/08 (Beschluss), Rz. 29).

In § 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG wird geregelt, dass beiKapitalerträgen ein Steuerabzug nicht vorzunehmenist, wenn anzunehmen ist, dass für den Steuerpflichti-gen eine Veranlagung nicht in Betracht kommt. Vor-aussetzung hierfür ist eine NV-Bescheinigung gemäßAbs. 2 Nr. 2 dieser Vorschrift. Mit der Änderung wirdeine Abstandnahme vom Steuerabzug nicht mehr voneiner fehlenden Veranlagungsverpflichtung abhängiggemacht. Vielmehr erfolgt eine Abstandnahme nur,wenn anzunehmen ist, dass auch im Falle der Güns-tigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Steuerentsteht.

Zu Buchstabe b (Abs. 5)

Derzeit besteht für Lebens- und Krankenversicherun-gen die Möglichkeit, dass durch Vorlage einer sog.Dauerüberzahlerbescheinigung gem. § 44a Abs. 5EStG bei Zinserträgen keine Kapitalertragsteuer ein-behalten werden muss. Gesetzliche Voraussetzung fürdie Erteilung einer solchen Bescheinigung ist, dass dieKapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sindund die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund der Artseiner Geschäfte auf Dauer höher wären als die ge-samte festzusetzende Einkommensteuer oder Körper-schaftsteuer. Dadurch stehen den Unternehmen unddamit auch den Versicherungsnehmern die Zinserträ-ge ungeschmälert zur Verfügung.

Da im Fall eines Organschaftsverhältnisses dieVersteuerung des zugerechneten Einkommens beimOrganträger erfolgt, kann es bei der Organgesellschaftzu keiner Überzahlung i. S. des § 44a Abs. 5 EStGmehr kommen und es kann keine entsprechende Be-scheinigung mehr erteilt werden bzw. bereits erteilte

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Bescheinigungen wären mit Wirkung für die Zukunftzu widerrufen (vgl. a. FG München vom 5. April2001, 7 K 317/98, EFG 2001, 1052-1053). Hierausfolgt, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer erstbei der Veranlagung des Organträgers auf die auf dasOrganeinkommen festgesetzte Einkommen- oderKörperschaftsteuer angerechnet wird.

Durch die Änderung behalten die Versicherungsun-ternehmen auch in den Fällen der Organschaft dieMöglichkeit, eine Dauerüberzahlerbescheinigung zuerhalten. Voraussetzung ist, dass bezogen auf dengesamten Organkreis die anzurechnenden Steuernhöher sind, als die für den Organkreis festzusetzendeKörperschaftsteuer. Für die Prüfung, ob diese Voraus-setzung erfüllt ist, wird auf die Verhältnisse der demZeitpunkt des Antrags auf Erteilung der Bescheini-gung vorangegangenen 3 Jahre abgestellt. Dabei kanndie anrechenbare Kapitalertragsteuer des Versiche-rungsunternehmens durch Schätzung auf der Basis derKapitalerträge ermittelt werden, wenn aufgrund einerbisher vorliegenden Dauerüberzahlerbescheinigungbei dem Versicherungsunternehmen in den zu be-trachtenden Zeiträumen tatsächlich keine Kapitaler-tragsteuer einbehalten worden ist. Wird ein Organ-schaftsverhältnis neu begründet, kommt es auf dieVerhältnisse der einzelnen Gesellschaften an, die inden Organkreis einbezogen werden sollen. Aus Ver-einfachungsgründen kann in diesen Fällen auf dieAngaben zur Festsetzung von Vorauszahlungen beimOrganträger abgestellt werden. Wenn auch unter Be-rücksichtigung der anrechenbaren Kapitalertragsteu-ern der Versicherungsorgangesellschaft beim Organ-träger Vorauszahlungen zur Körperschaftsteuer fest-zusetzen sind, liegt eine Überzahlersituation nicht vorund der Organgesellschaft kann die für die Erteilungeiner Dauerüberzahlerbescheinigung erforderlicheBescheinigung nicht erteilt werden. Diese Vereinfa-chungsregelung kann entsprechend angewendet wer-den, soweit Gesellschaften in den Organkreis einbe-zogen werden sollen, die noch keine drei Jahre beste-hen (z.B. neu gegründete oder durch Umwandlungentstandene Gesellschaften).

Zu Nummer 30 - neu - (§ 44b Abs. 1 Satz 1)

Die Regelung setzt eine Prüfbitte des Bundesrats um(Stellungnahme des Bundesrates - Drucksache 545/08(Beschluss), Rz. 24).

§ 44b Abs. 1 Satz 1 regelt die Erstattung von einbe-haltener Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge imSinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 (betroffen sind imWesentlichen Dividenden) im sog. Einzelantragsver-fahren durch das Bundeszentralamt für Steuern. Durchdie Änderung der Vorschrift wird zukünftig in denFällen eines erteilten Freistellungsauftrags kein Erstat-

tungsverfahren mehr durchgeführt. Das Einzelan-tragsverfahren findet in diesen Fällen in der Praxisfast keine Anwendung und kann daher abgeschafftwerden. Etwaige verbleibende Einzelfälle sind imVeranlagungsverfahren durch die Finanzämter abzu-wickeln.

Zu Nummer 31 - neu - (§ 45b Abs. 1 Satz 1)

Die Regelung setzt eine Prüfbitte des Bundesrats um(Stellungnahme des Bundesrates - Drucksache 545/08(Beschluss), Rz. 24).

§ 45b Abs. 1 Satz 1 regelt die Erstattung von einbe-haltener Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge imSinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 (betroffen sind imWesentlichen Dividenden) im sog. Sammelantrags-verfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern.Sammelanträge werden im Wesentlichen von denKreditinstituten im Namen ihrer Kunden gestellt, umfür Dividenden aus depotverwahrten Aktien eine Er-stattung zu erhalten. Durch die Änderung wird dasSammelantragsverfahren in den Fällen eines erteiltenFreistellungsauftrags abgeschafft. Stattdessen könnendie Kreditinstitute einen Erstattungsanspruch ihrerKunden im Rahmen der monatlichen Kapitaler-tragsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstätten-finanzamt geltend machen bzw. mit der Kapitaler-tragsteuerzahllast verrechnen. Hierdurch kann eineErstattung einfacher und schneller abgewickelt wer-den.

Diese Änderung findet kraft Verweisung in § 7 Abs. 3Satz 2 des Investmentsteuergesetzes auch auf ausge-schüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus In-vestmentfonds Anwendung.

Zu Nummer 32 - neu - (§ 45d Abs. 3 - neu -)

Die Regelung setzt eine Prüfbitte des Bundesrats um.

Die Vorschrift regelt Mitteilungsverpflichtungen einesinländischen Versicherungsvermittlers bei der erfolg-reichen Vermittlung eines kapitalbildenden Lebens-versicherungsvertrages mit einem ausländischen Ver-sicherungsunternehmen. Ausgenommen sind auslän-dische Versicherungsunternehmen mit inländischerNiederlassung, da auf diese Fälle die Verpflichtungzum Einbehalt der Kapitalertragsteuer im Zuge diesesGesetzes ausgedehnt wird. Mit Hilfe der Mitteilungs-verpflichtung soll eine inländische Besteuerung so-weit sichergestellt werden, wie die inländischen Veri-fikationsmöglichkeiten reichen. Eine Benachteiligungausländischer Versicherungsunternehmen gegenüberinländischen Versicherungsunternehmen liegt nichtvor, da die Anforderungen an die inländischen Versi-cherungsunternehmen aufgrund der Verpflichtungzum Abzug der Kapitalertragsteuer weiter reichen.

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Drucksache 16/11108 -28- Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode

Eine Verpflichtung besteht nicht, sofern das Versiche-rungsunternehmen freiwillig das Bundeszentralamtfür Steuern bis zum 30. März des Folgejahres überden Abschluss eines Vertrages informiert hat und denVersicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzthat. Mit dieser Ausnahmeregelung wird den FällenRechnung getragen, in dem das Versicherungsunter-nehmen zu Gunsten des Vermittlers die Übersendungder Daten übernimmt.

Zu Nummer 34 Buchstabe b - neu - (§ 49 Abs. 1Nr. 5 Buchst. d)

Die Änderung greift eine Prüfbitte des Bundesratesauf (Stellungnahme des Bundesrates - Drucksache545/08 (Beschluss), Rz. 24).

Im Rahmen der Unternehmensteuerreformgesetzes2008 wurde der bisherige § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c)Doppelbuchst. cc) mit Wirkung zum 1. Januar 2009zu Buchst. d) und in seinem Anwendungsbereichausgeweitet.

Nach der Gesetzesbegründung sollte der Kreis derinländischen Einkünfte über die bisherigen Tafelge-schäfte hinaus auf die dem Kapitalertragsteuerabzugunterliegenden Veräußerungsfälle erweitert werden.

Es hat sich jedoch gezeigt, dass in derartigen FällenDeutschland nach Art. 13 Abs. 5 sowie Art. 21 O-ECD-MA regelmäßig kein Besteuerungsrecht zusteht.Insofern erscheint es nicht erforderlich, bei nament-lich nach § 154 AO bekannten Steuerausländern (De-potinhabern) eine Besteuerung vorzunehmen. Ledig-lich bei Schaltergeschäften, bei denen dem nicht nach§ 154 AO legitimierten Gläubiger die Erträge ausge-zahlt werden, erscheint eine Besteuerung geboten.

Dementsprechend unterfällt zukünftig die Veräuße-rung von Wertpapieren der beschränkten Steuer-pflicht, wenn im Rahmen eines Tafelgeschäfts dieVoraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (z.B.Aktie), Nr. 2 Buchstabe b (Zinsscheine) und Nr. 7(Anleihen) erfüllt sind.

Zu Nummer 35 (§ 50 Abs. 1 Satz 2)

Aufgrund der Ergänzung von § 50 Abs. 1 Satz 2 EStGbleibt es dabei, dass beschränkt steuerpflichtigen Ar-beitnehmern der Grundfreibetrag gewährt wird. Dasträgt der besonderen Situation beschränkt steuer-pflichtiger Arbeitnehmer Rechnung, die häufig keineoder nur geringfügige andere Einkünfte erzielen undvermeidet anderenfalls eintretende erhebliche steuer-liche Mehrbelastungen für gering verdienende Arbeit-nehmer.

Zu Nummer 36 (§ 50a Abs. 2 Satz 2)

Die geänderte Fassung von § 50a Abs. 2 Satz 2 EStGmodifiziert die Regelung, nach der Reisekosten desbeschränkt Steuerpflichtigen, die der Schuldner derVergütung im Sinne des § 50a EStG ersetzt oder ü-bernimmt, nicht zu den Einnahmen im Sinne des§ 50a EStG zählen insoweit, als sie den Ersatz vonVerpflegungsmehraufwand betrifft. Durch die Be-grenzung der nicht zu den Einnahmen zählenden Ver-gütungen für Verpflegungsmehraufwand auf diePauschbeträge des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG wirdgewährleistet, dass beschränkt Steuerpflichtige inBezug auf die steuerliche Behandlung dieser Leistun-gen nicht besser stehen als unbeschränkt Steuerpflich-tige, bei denen die entsprechende Begrenzung eben-falls gilt. Die Änderung trägt einer Bitte des Bundes-rates Rechnung.

Zu Nummer 37 Buchstabe e - neu - (§ 50dAbs. 10 - neu -)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 17.Oktober 2007 I R 5/06 entschieden, dass auf Zinsen,die eine inländische Personengesellschaft an ihren inden USA ansässigen Gesellschafter für die Gewäh-rung eines Darlehens zahlt, der Zinsartikel desdeutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkom-mens (DBA) anzuwenden ist und nicht der Artikelüber die gewerblichen Gewinne. Konsequenz diesesUrteils wäre: Deutschland muss, soweit ein DBAkeine ausdrückliche anderweitige Regelung enthält,darauf verzichten, die Zinsen als Teil des Betriebsstät-tengewinns, und zwar sowohl in Bezug auf dieESt/KSt als auch in Bezug auf die GewSt, zu besteu-ern; denn Zinsen darf nach den für Deutschland gel-tenden DBA - im Gegensatz zu Unternehmensgewin-nen - regelmäßig nur der Ansässigkeitsstaat besteuern.

Das hätte für das deutsche Steuerrecht zur Folge, dassdie Vergütungen, die der Gesellschafter (Mitunter-nehmer und persönlich haftender Gesellschafter derKGaA) von der Gesellschaft für seine Tätigkeit imDienst der Gesellschaft oder für die Hingabe vonDarlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgü-tern als Gewinnanteil bezieht, regelmäßig nicht mehrbesteuert werden, wenn der Gesellschafter in einemDBA-Staat ansässig ist. Die Behandlung der Sonder-vergütungen als gewerbliche Einkünfte ist ein tragen-der Grundsatz der Besteuerung von Mitunternehmer-schaften im deutschen Steuerrecht und führt zurGleichbehandlung von Einzelunternehmern und Ge-sellschaftern von Mitunternehmerschaften. Das Er-gebnis der Anwendung dieses Grundsatzes ist, dassder Mitunternehmer nicht nur in Bezug auf seinenGewinnanteil, sondern auch in Bezug auf die Sonder-vergütungen einheitlich gewerbliche Einkünfte erzieltund die Sondervergütungen damit Teil des Gewerbe-ertrages sind. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der

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Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode -29- Drucksache 16/11108

Besteuerung inländischer und ausländischer Gesell-schafter ist es daher unumgänglich, eine DBA-Anwendungsregelung zu schaffen, die anordnet, dassdie genannten Vergütungen für Zwecke der DBA-Anwendung den Unternehmensgewinnen zuzuordnensind.

In einer solchen Regelung ist keine Überschreibung(treaty override) eines DBA zu sehen; denn es gehtlediglich um eine - der Auffassung des BFH wider-sprechende - innerstaatlich verbindliche Auslegungdes DBA-Ausdrucks „Unternehmensgewinne“, dendie DBA selbst nicht definieren.

Die Regelung wird voraussichtlich nicht zu einerZunahme von internationalen Besteuerungskonfliktenführen. Der Personengesellschaftsbericht der OECD(1999) geht davon aus, dass die Vertragsstaaten Ver-gütungen der genannten Art unterschiedlich behan-deln und dies zur Anwendung unterschiedlicher Ab-kommensbestimmungen und damit zu Qualifikations-konflikten führen kann (Tz. 95 bis 123 des Berichtsmit den Beispielen 13 und 15). Daraus können sichDoppelbesteuerungen und Doppelfreistellungen erge-ben; sie sind regelmäßig vom Wohnsitzstaat durchSteueranrechnung (Doppelbesteuerung) bzw. Besteue-rung der Einkünfte (Vermeidung doppelter Freistel-lung) zu vermeiden (Nr. 32.1 bis 32.7 des OECD-Musterkommentars). Unabhängig davon schließt dievorgesehene Regelung eine anderweitige Verständi-gungsvereinbarung mit einem Vertragsstaat nicht aus,durch die eine Doppelbesteuerung vermieden wird.

Nach Satz 1 gelten bei der Anwendung der DBA,soweit das jeweilige DBA keine ausdrückliche Rege-lung enthält, die Vergütungen (Sondervergütungen)i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, zweiter Halb-satz und Nr. 3, zweiter Halbsatz EStG als Unterneh-mensgewinne, und zwar unabhängig davon, ob es sichum Sondervergütungen des im Inland ansässigen Ge-sellschafters einer ausländischen Personengesellschaftoder um Sondervergütungen des im Ausland ansässi-gen Gesellschafters einer inländischen Personenge-sellschaft handelt. Das bedeutet z.B., dass die Sonder-vergütungen, z.B. Zinsen, einer inländischen Perso-nengesellschaft, die über eine inländische Betriebs-stätte verfügt, von Deutschland besteuert werden kön-nen, wenn sie der inländischen Betriebsstätte zuzu-ordnen sind und an einen im Ausland ansässigen Ge-sellschafter gezahlt werden. Die Zuordnung der Son-dervergütungen zu den Unternehmensgewinnen giltungeachtet ihrer Behandlung in anderen Artikeln ei-nes DBA.

Satz 2 stellt klar, dass Sondervergütungen, z.B. Zin-sen, die ein in Deutschland unbeschränkt Steuerpflich-tiger Gesellschafter von einer ausländischen Perso-

nengesellschaft bezieht und die einer ausländischenBetriebsstätte zuzurechnen sind, nicht von der Besteu-erung auszunehmen sind, wenn sie in dem Betriebs-stättenstaat nicht oder nur zu einem durch Abkommenbegrenzten Steuersatz besteuert werden, weil dieserStaat die Vergütung nicht dem Artikel über die Unter-nehmensgewinne zuordnet.

Zu Nummer 38 - neu - (§ 50e Abs. 1 Satz 1)

Durch die Ergänzung des §50e Abs. 1 Satz 1 kanneine Verletzung der neuen Mitteilungsverpflichtungnach § 45d Abs. 3 für Versicherungsvermittler alsOrdnungswidrigkeit geahndet werden.

Zu Nummer 40 Buchstabe a - neu - (§ 51a Abs. 2a)

Die Änderung beruht auf einem Vorschlag des Bun-desrates.

Durch die Anfügung des Satzes wird einerseits demGedanken Rechnung getragen, dass Aussagen überdie Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern entwe-der in dem betreffenden speziellen Zuschlagsteuerge-setz oder in § 51a EStG getroffen werden sollten.Andererseits wird durch die Formulierung klargestellt,dass Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuerbeim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn einemodifizierte Lohnsteuer und bei sonstigen Bezügendie Lohnsteuer jeweils unter Berücksichtigung desFaktors ist.

Zu Nummer 41 (§ 52)

Zu Buchstabe c (Abs. 4a)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2 - neu -)

Die geänderte Formulierung berücksichtigt stärkerarbeitsrechtliche Gesichtspunkte. Der Regelungsinhaltdes Regierungsentwurfs bleibt unverändert. Zusätzlichaufgenommen wurde allerdings eine Vorschrift zurÄnderung bereits ergangener Steuerbescheide.

Zu Doppelbuchstabe bb (bisheriger Satz 2)

Die Änderung erweitert die Übergangsregelung fürdie Steuerfreiheit von Übergangsbeihilfen nach § 3Nr. 10 EStG a. F. für sämtliche Soldatinnen und Sol-daten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 1.Januar 2006 begründet wurde. Auf den Zufluss derÜbergangsbeihilfen vor dem 1. Januar 2009 kommt esnicht mehr an.

Zu Buchstabe g - neu - (Abs. 12d Satz 2 - neu -)

Die Vorschrift regelt den zeitlichen Anwendungsbe-reich der Änderung des § 4h EStG.

Die Änderung in § 4h Abs. 5 EStG ist nur auf diejeni-gen Erwerbe bzw. diesen vergleichbare Rechtsakteanzuwenden, die sämtlich nach dem Tag der 3. Le-sung dieses Gesetzes im Bundestag stattfinden und zu

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einem schädlichen Beteiligungserwerb führen. Wur-den beispielsweise 5 Prozent der Anteile am Nennka-pital einer Kapitalgesellschaft vor oder am Tag der 3.Lesung dieses Gesetzes erworben, führt der Erwerbweiterer 26 Prozent der Anteile am Nennkapital nachdem Tag der 3. Lesung dieses Gesetzes zu keinemAnwendungsfall des § 4h Abs. 5 Satz 3 EStG, da -bezogen auf den schädlichen Beteiligungserwerbi.H.v. gesamt 31 Prozent des Nennkapitals - nichtsämtliche Erwerbe nach dem Tag der 3. Lesung diesesGesetzes erfolgt sind.

Zu Buchstabe j - neu - (Abs. 24)

Für vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossene Basisren-tenverträge kann der Anbieter - wenn er den Steuer-pflichtigen vorher informiert hat - vom Vorliegeneiner Einwilligung des Steuerpflichtigen zur Daten-übermittlung ausgehen, wenn der Steuerpflichtige derÜbermittlung nicht widerspricht. Für alle später abge-schlossenen Verträge ist eine ausdrückliche Einwilli-gungserklärung des Steuerpflichtigen erforderlich. DieAbgabe einer entsprechenden Einwilligung kann un-mittelbar bei Vertragsabschluss vorgenommen wer-den.

Für Altverträge besteht für den Anbieter auch dieMöglichkeit in - engen Grenzen und unter Nutzungeines bestimmten Verfahrens - die Identifikations-nummer beim Bundeszentralamt für Steuer zu erfra-gen.

Beide Regelungen sollen dazu dienen, die Neurege-lung auch für Altverträge reibungslos umzusetzen.

Zu Buchstabe k (Abs. 24b)

Die Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ist nach§ 52 Abs. 24b Satz 1 EStG in der Fassung dieses Ge-setzes für Veranlagungszeiträume ab 2008 anzuwen-den.

Sie schließt nun auch berufsbildende Privatschulen inden Schulgeldabzug ein. Um eine einheitliche Be-rücksichtigung gleicher Sachverhalte zu gewährleis-ten, werden auch in die Übergangsregelung für Veran-lagungszeiträume bis einschließlich 2007 (§ 52Abs. 24b Satz 2 in der Fassung dieses Gesetzes) imEU/EWR-Raum gelegene berufsbildende Privatschu-len einbezogen. Hochschulen sind keine allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen im Sinne desSatzes 2, so dass Studiengebühren von einer Berück-sichtigung ausgeschlossen sind.

Zu Buchstabe l (Abs. 24b bis 24d)

Redaktionelle Folgeänderung des Änderungsbefehlswegen der Einfügung eines neuen Absatzes 24b durchdas Eigenheimrentengesetz.

Zu Buchstabe m - neu - (Abs. 24c Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassungwegen der Änderung von § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG.

Zu Buchstabe n (Abs. 24b i.d.F. des Gesetzes vom10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332))

Redaktionelle Folgeänderung des Änderungsbefehlswegen des Inkrafttretens der Änderung bereits zum1. Januar 2007.

Zu Buchstabe p - neu - (Absatz 36 Satz 10 und 11 -neu -)

Nach § 52 Abs. 36 Satz 10 - neu - EStG ist die trans-parente Besteuerung bei vermögensverwaltendenVersicherungsverträgen auf alle Kapitalerträge anzu-wenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.Die vorliegende Regelung enthält eine unechte Rück-wirkung, da zwar in der Vergangenheit liegende Ver-mögensdispositionen betroffen sein können, aber dieRechtsfolgen erst bei zukünftig fließenden Kapitaler-trägen anzuwenden sind.

Ein schutzwürdiges Vertrauen des Steuerpflichtigenkonnte sich zum einen nicht bilden, denn aus denbisherigen Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStGergibt sich nicht, dass vermögensverwaltende Versi-cherungsverträge wie konventionelle Lebensversiche-rungen steuerlich zu behandeln sind. Zum anderen istdie Regelung zur Beseitigung von Missbräuchen be-stimmt, wobei es angezeigt ist, dass die Klarstellungder Missbräuchlichkeit der betroffenen Fälle durchden Gesetzgeber und nicht durch eine Verwaltungs-anweisung erfolgt.

Aus der Entstehungsgeschichte der 1974 eingeführtenNorm ergibt sich, dass unter Satz 1 nur konventionelleLebensversicherungen fallen, also solche bei deneneine garantierte Erlebensfall-Leistung erbracht wirdund bei denen die Sparleistung für eine unbestimmtgroße Zahl von Versicherten gemeinschaftlich ange-legt bzw. verwaltet wird. Nur bei derartigen Verträgenlässt sich ein außerrechnungs- und rechnungsmäßigerZins ermitteln. Für fondsgebundene Lebensversiche-rungen bedurfte es der Regelung einer entsprechendenAnwendung, da diese Produkte gerade keinen rech-nungsmäßigen d. h. garantierten Zins enthalten.

Bei der Umstellung der Methode zur Ermittlung dessteuerpflichtigen Kapitalertrags durch das Altersein-künftegesetz vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) hinzu der Berechnung eines Unterschiedsbetrags zwi-schen Versicherungsleistung und geleisteten Beiträ-gen erfolgte dies nicht zur Berücksichtigung neuerVersicherungsformen, sondern diente lediglich Ver-einfachungszwecken. Dies erkennt man auch daran,dass eine entsprechende Anwendung der Regelung fürfondsgebundene Lebensversicherung aufrechterhaltenwurde.

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Außerdem fanden vermögensverwaltende Versiche-rungsverträge, sofern sie zu diesem Zeitpunkt über-haupt angeboten wurden, zumindest noch keine derar-tige Verbreitung, dass sie dem Gesetzgeber bewusstgewesen sein mussten. Zudem ist auch gegenwärtigkein Angebot eines deutschen Versicherungsunter-nehmen für einen vermögensverwaltenden Versiche-rungsvertrag bekannt.

Nach § 52 Abs. 36 Satz 11 - neu - EStG sind die An-forderungen an das nennenswerte Risiko und denMindesttodesfallschutz bei Versicherungsverträgen(§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 6 EStG) auf Versicherungs-verträge anzuwenden, die ab 1. April 2009 abge-schlossen werden oder bei denen die erstmalige Bei-tragsleistung nach dem 31. März 2009 erfolgt.

Zu Buchstabe s - neu - (Abs. 48)

Die Änderungen in § 34a Abs. 1, 10 und 11 EStGsollen bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2008gelten, da die jetzt beabsichtigten verfahrensrechtli-chen Regelungen die praktische Anwendung vonAnfang an erleichtern.

Zu Buchstabe t (Abs. 49)

Durch die Änderung wird der bisherige Satz 2 des§ 52 Abs. 49 - Anwendungsbestimmung zu § 34cAbs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG a.F. - aufgeho-ben. Die Änderung erfolgt im Hinblick auf den neuenSatz 1 aus redaktionellen Gründen.

Zu Buchstabe u - neu - (Absatz 50a)

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurdeder Faktor für die pauschalierte Anrechnung der Ge-werbesteuer bei Personenunternehmen auf das 3,8-fache angehoben. Damit soll die Steuerbelastung aus-geglichen werden, die sich aus der Nichtabziehbarkeitder Gewerbesteuer als Betriebsausgabe ergibt. BeideMaßnahmen sollen ab dem Veranlagungszeitraum2008 wirken. Zwischenzeitlich hat sich jedoch her-ausgestellt, dass in bestimmten Fallgestaltungen beidoppel- oder mehrstöckigen Personenunternehmens-strukturen die Maßnahmen nicht zeitlich aufeinanderabgestimmt wirken, d.h. der angehobene Anrech-nungsfaktor auch auf Gewinne Anwendung findet, beidenen die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe berück-sichtigt worden ist.

Mit der Neufassung des § 52 Abs. 50a EStG wirdsichergestellt, dass Gewinnanteile, bei deren Ermitt-lung die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe berück-sichtigt worden ist, nur mit einer Steuerermäßigung inHöhe des 1,8fachen des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags begünstigt werden.

Damit werden ungerechtfertigte Doppelbegünstigun-gen und somit Steuerausfälle vermieden.

Zu Buchstabe y, (Abs. 59a Satz 8 - neu -)

Die Regelung des § 50d Abs. 10 entspricht der bisherpraktizierten Besteuerung (Tz. 1.2.3 des BMF-Schreibens vom 24. Dez. 1999, BStBl. I 1999, 1076).Sie soll unverändert beibehalten werden. Zur verfas-sungsrechtlich gebotenen Sicherstellung der rechtli-chen und tatsächlichen steuerlichen Belastungsgleich-heit (vgl. BVerfGE 84, 239 [269]) ist § 50d Abs. 10auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Zu Buchstabe z - neu - (Abs. 65 Satz 2 - neu -)

In § 91 Abs. 1 wird bestimmt, dass der Spitzenver-band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung fürdie Träger der Alterssicherung der Landwirte als zu-ständiger Sozialversicherungsträger auf entsprechendeAnfrage der zentralen Stelle dieser die erforderlichenDaten zur Feststellung der Zulageberechtigung undfür die Ermittlung des Mindesteigenbeitrages zurVerfügung stellt. Dies entspricht dem für die Beziehereiner Rente wegen voller Erwerbsminderung oderErwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversi-cherung verwandten Verfahren.

Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-versicherung wird als bundesunmittelbare Körper-schaft des öffentlichen Rechts allerdings erst mit demGesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirt-schaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) zum 1.Januar 2009 errichtet. Bis zum 31. Dezember 2008 istdaher der bis dahin zuständige Sozialversicherungs-träger, der Gesamtverband der landwirtschaftlichenAlterskassen, für den Datenabgleich als Kommunika-tionspartner zu bestimmen.

Zu Nummer 42 Buchstabe e (§ 52a Abs. 16)

Allgemein

Die Neufassung des § 52a Abs. 16 berücksichtigt dieÄnderungen der §§ 43 ff. EStG, die den Steuerabzugvom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) regeln. Zurbesseren Übersichtlichkeit wurde Absatz 16 neu ge-fasst, da sich im Gesetzgebungsverfahren wesentlicheÄnderungen gegenüber dem Regierungsentwurf erge-ben haben, die auch redaktionelle Anpassungen erfor-derlich machen.

Zu Satz 1

Nach dem neuen Satz 1 ist die mit diesem Gesetzgeänderte Fassung des § 43 Abs. 3 Satz 1, 2. HalbsatzEStG erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, diedem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2009 zuflie-ßen.

Zu Satz 2

Die Vorschrift regelt die erstmalige Anwendung derNeufassung des § 43a Abs. 3 Satz 2 EStG. Die Ver-

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lustverrechnung bei Vorliegen eines gemeinsamenFreistellungsauftrags von zusammenveranlagten Ehe-gatten ist für alle ab dem Kalenderjahr 2010 zuflie-ßenden Kapitalerträge anzuwenden.

Zu Satz 3

Redaktionelle Anpassung der Anwendungsregelungzu § 44a Abs. 8 EStG aufgrund der Neufassung desAbsatzes 16; i.Ü. vgl. RE-JStG 2009.

Zu Satz 4

Redaktionelle Anpassung des bisherigen Satzes 2aufgrund der Neufassung des Absatzes 16.

Zu Satz 5

Redaktionelle Anpassung der Anwendungsregelungzu § 44a Abs. 9 EStG aufgrund der Neufassung desAbsatzes 16; i.Ü. vgl. Begründung des Gesetzent-wurfs der Bundesregierung.

Zu Satz 6 und 8

Nach den neuen Sätzen 6 und 8 sind die mit diesemGesetz geänderten Fassungen der §§ 44b Abs. 1Satz 1 und 45b Abs. 1 Satz 1 EStG zur Abschaffungdes Erstattungsverfahrens beim BZSt bei erteiltemFreistellungsauftrag für alle ab dem Kalenderjahr2010 zufließenden Kapitalerträge anzuwenden. Damitwird ein einheitliches Verfahren gewährleistet.

Zu Satz 7

Redaktionelle Anpassung des bisherigen Satzes 3 zurAnwendung des § 45a Abs. 4 Satz 2 EStG aufgrundder Neufassung des Absatzes 16.

Zu Satz 9

Der neue Satz 9 regelt die erstmalige Anwendungeiner Mitteilungsverpflichtung von inländischen Ver-sicherungsvermittlern nach der geänderten Vorschriftdes § 45d Abs. 3 EStG, wenn aufgrund deren Tätig-keit Verträge zwischen ausländischen Versicherungs-unternehmen und inländischen Personen zustandekommen. Die Mitteilungsverpflichtung ist erstmalsfür Verträge zu erfüllen, die nach dem 31. Dezember2008 abgeschlossen werden. Die Übergangsfrist biszur erstmaligen Übermittlung spätestens zum 30.März 2011 dient der Entwicklung eines automations-unterstützten Übermittlungsverfahrens. Im Jahr 2011sind einmalig Vertragsabschlüsse für zwei Kalender-jahre (2009 und 2010) zu übermitteln.

Zu Nummer 44 - neu - (§ 91 Abs. 1 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Erwei-terung der Förderberechtigung im § 10a Abs. 1 EStGauf Steuerpflichtige, die eine Rente wegen voller Er-werbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssi-cherung der Landwirte beziehen.

Mit der Regelung wird sichergestellt, dass die zentraleStelle auch für diesen Personenkreis die Angabe desZulageberechtigten, dass er Bezieher einer Anspruchbegründenden Leistung ist, beim zuständigen Sozial-versicherungsträger (dem Spitzenverband der land-wirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger derAlterssicherung der Landwirte) im Wege des Daten-abgleichs überprüfen kann. So kann die zentrale Stelleim vollmaschinellen Verfahren die Zulageberechti-gung feststellen und die für die Mindesteigenbeitrags-berechnung (§ 86 EStG) erforderlichen Daten erhe-ben.

Zu Nummer 45 - neu - (§ 92a Abs. 3 Satz 9)

Die durch das Eigenheimrentengesetz herbeigeführteGleichstellung des Wohneigentums mit Geldleistun-gen bei der so genannten Riesterförderung führt zuder nachgelagerten Besteuerung des für eine selbstge-nutzte Wohnung verwendeten geförderten Altersvor-sorgekapitals und der geförderten Tilgungsleistungenin der Auszahlungsphase. Dies bedeutet zugleich, dassdie geförderte Wohnung auch in der Auszahlungspha-se für eigene Wohnzwecke des Zulagenberechtigtendienen muss. Endet die Selbstnutzung der gefördertenWohnung vor Vollendung des 85. Lebensjahres, mussdas Wohnförderkonto sofort besteuert werden.

Mit der Regelung wird sichergestellt, dass bei einerkrankheits- oder pflegebedingten Abwesenheit desZulageberechtigten es nicht zur sofortigen Besteue-rung kommt. Voraussetzung ist, dass der Zulagebe-rechtigte Eigentümer der Wohnung bleibt und diesekeinen Dritten zur Nutzung zur Verfügung stellt. EineAusnahme bildet hierbei sein Ehegatte, sofern dieVoraussetzung des § 26 Abs. 1 EStG vor dem Auszugerfüllt war. Die Wohnung steht somit dem Zulagebe-rechtigten weiterhin zur Nutzung zur Verfügung.

Zu Artikel 2 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 7 (§ 84 Abs. 3h Satz 2 und 3 - neu -)

Nach § 73e Satz 4 EStDV soll der Vergütungsschuld-ner künftig verpflichtet sein, die Steueranmeldungnach § 50a EStG elektronisch abzugeben. Die Schaf-fung der technischen Voraussetzungen für die elekt-ronische Steueranmeldung bedarf jedoch einer länge-ren Vorlaufzeit. Die Vorschrift ist deshalb erst aufVergütungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-ber 2009 zufließen. Für Vergütungen, die vor diesemZeitpunkt zufließen, gilt dementsprechend die Rege-lung des bisherigen § 73e Satz 4 EStDV zum Unter-schreiben der Steueranmeldung fort.

Die Änderung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

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Zu Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuer-gesetzes)

Zu Nummer 2 (§ 4)

Zu Buchstabe a - aufgehoben - (Abs. 3)

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Ergänzung derzusammenfassbaren „Katalogbetriebe“ um die öffent-lichen Bäderbetriebe entfällt im Hinblick auf die Än-derungen bei den Grundsätzen zur Zusammenfassungvon Betrieben gewerblicher Art in § 4 Abs. 6 KStG(vgl. dortige Begründung).

Zu Buchstabe b (Abs. 6)

Anders als im Gesetzentwurf vorgesehen, sollen diebisherigen Verwaltungsgrundsätze bei der Zusam-menfassung von Betrieben gewerblicher Art vollum-fänglich im Gesetz verankert werden. Eine Zusam-menfassung ist damit neben gleichartigen Betriebengewerblicher Art und bei „Katalogbetrieben im Sinnedes § 4 Abs. 3 KStG auch möglich, wenn eine tech-nisch-wirtschaftliche Verflechtung zwischen den Be-trieben besteht. Die Änderung des Gesetzentwurfsmacht eine Sonderregelung für öffentliche Bäderbe-triebe (vgl. bisher § 4 Abs. 3 KStG) entbehrlich.

Zu Nummer 3 Buchstabe b (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3)

Nach dem Gesetzentwurf werden ausländische steuer-begünstigte Körperschaften, die die Voraussetzungener Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfül-len („Gemeinnützigkeit“), inländischen steuerbegüns-tigten Körperschaften gleich gestellt.

Anlass für die Regelung war das Urteil des EuGHvom 14. September 2006 - C 386/01 („Stauffer“).Nach diesem Urteil ist es aber nur geboten, ausländi-sche steuerbegünstigte Körperschaften zu erfassen,die in der EU oder in Teilen des im EWR-Raumsansässig sind. Mit der Änderung wird die Neurege-lung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG zielgenauer ausgestal-tet.

Zu Nummer 4 Buchstabe b (§ 8 Abs. 7bis 10 - neu -)

Zu Absatz 7

Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung des § 8Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 2 KStG wurde redakti-onell überarbeitet. Die Regelung in § 8 Abs. 7 Satz 2,die die begünstigten Dauerverlustgeschäfte auflistetwurde um Geschäfte ergänzt, die aus bildungspoliti-schen Gründen verlustgeneigt sind. Damit wird einemPetitum des Bundesrates entsprochen. Die bisherigeRegelung in § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG, dieEigengesellschaften erfasste, die verschiedenartigeTätigkeiten ausübten, entfällt. An ihre Stelle tritt die

Regelung in § 8 Abs. 9 KStG (vgl. dortige Begrün-dung).

Zu Absatz 8

Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 KStG der Neuregelungist bei Dauerverlustgeschäften der öffentlichen Hand,die in Betrieben gewerblicher Art ausgeübt werden,grundsätzlich keine verdeckten Gewinnausschüttun-gen anzusetzen sind. Hieraus folgt, dass insoweitregelmäßig erhebliche steuerliche Verlustvorträgeangesammelt werden. Es ist daher einer flankierendengesetzlichen Regelung, zur steuerlichen Behandlungder Verluste der einzelnen Betreibe gewerblicher Arterforderlich. Die Regelung legt fest, dass in einembestimmten Betrieb gewerblicher Art entstandeneVerluste nur von diesem Betrieb genutzt werden kön-nen. Kommt es zu Zusammenfassungen verschiedenerBetriebe oder werden diese wieder getrennt, so wirdein bisheriger Verlustvortrag festgeschrieben. EineNutzung in einem anderen Betrieb ist nicht möglich.

Eine Zusammenfassung im Sinne der gesetzlichenRegelung liegt nicht nur dann vor, wenn zwei bishereigenständige Betriebe gewerblicher Art zu einemBetrieb gewerblicher Art zusammengefasst werden.Auch die Zusammenfassung eines solchen Betriebsgewerblicher Art mit einem (dritten) eigenständigenBetrieb gewerblicher Art oder die Zusammenfassungzweier Betriebe gewerblicher Art, die ihrerseits auseiner Zusammenfassung hervorgegangen sind, werdenerfasst.

Im Übrigen hat die Regelung nur Bedeutung für dieBehandlung des Verlustabzugs. Aus der Regelung zurZusammenfassung können keine Rechtsfolgen z.B.für die Frage gezogen werden, ob bei einer Zusam-menfassung bisher gebildete Rücklagen für Zweckedes § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG als aufgelöstanzusehen sind.

Zu Absatz 9

Nach dem Gesetzentwurf wurde nach § 8 Abs. 7Satz 1 Nr. 2 Satz 3 KStG in Fällen, in denen eineEigengesellschaft verschiedene Tätigkeiten ausübte,eine unzulässige Ergebnisverrechnung durch Ansatzeiner verdeckten Gewinnausschüttung ausgeschlos-sen. An der „Einheitsbetrachtung“ der Gesellschaftwurde insoweit festgehalten. Allerdings sah der Ge-setzentwurf in § 8c KStG vor, dass für Zwecke desVerlustabzugs nach § 10d EStG die Gesellschaft inSparten aufgeteilt werden sollte. Hierdurch sollte eineVerlustnutzung zwischen den einzelnen Tätigkeits-sparten verhindert werden. Dies entsprach der Be-handlung bei Betrieben gewerblicher Art, bei deneneine Zusammenfassung einzelner Tätigkeiten und

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damit eine Verlustnutzung nur eingeschränkt möglichsind (vgl. nunmehr auch zu Absatz 8).

Die Änderung greift diesen Spartengedanken auf undführt ihn konsequent bereits bei der Einkommenser-mittlung der Eigengesellschaft, die Dauerverlustge-schäfte ausübt, ein. Bei einer derartigen Gesellschaftist grundsätzlich für jede Tätigkeit eine gesonderteSparte zu führen. So ist für die jeweilige Tätigkeit auseinem „hoheitlichen“ Dauerverlustgeschäft im Sinnedes § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG jeweils eine gesonderteSparte zu bilden. Für Tätigkeiten, die nach den Krite-rien des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammenfassbarsind oder für Tätigkeiten, die aus den übrigen Dauer-verlustgeschäften stammen, ist ebenfalls jeweils einegesonderte Sparte zu bilden. Für die übrigen Tätigkei-ten (nicht zusammenfassbare Tätigkeiten und „hoheit-liche“ Tätigkeiten) ist eine einheitliche (zusammenge-fasste) Sparte zu bilden. In dieser Sparte sind somitTätigkeiten erfasst, die nicht aus nach § 8 Abs. 7Satz 2 KStG begünstigten Dauerverlustgeschäftenstammen oder die mit Gewinnerzielungsabsicht be-trieben werden.

Mit dieser Sparteneinteilung und der Maßgabe, dassfür jede Sparte ein gesonderter Gesamtbetrag derEinkünfte zu ermitteln ist bzw. die Regelungen zumVerlustabzug des § 4 Abs. 8 KStG entsprechend gel-ten, wird erreicht, dass bei einer Eigengesellschaftkeine größeren Möglichkeiten der Ergebnsiverrech-nung eintreten können, als bei der Ausübung der Tä-tigkeiten in Betrieben gewerblicher Art.

Die Sonderregelung ist nur in den Veranlagungszeit-räumen einschlägig, in denen die Eigengesellschaftdie Voraussetzungen für die Ausnahmen vom Ansatzder verdeckten Gewinnausschüttung bei Dauerver-lustgeschäften nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStGerfüllt. Soweit die Gesellschaft die Voraussetzungenerstmals oder letztmals erfüllt, enthält § 8 Abs. 9Satz 6 und 7 KStG entsprechende Sonderegelungenfür im Zeitpunkt der erst- oder letztmaligen Anwen-dung der Sonderregelung vorhandene Verlustvorträ-gen.

Im Übrigen gilt die allgemeine Regelung des § 8cKStG auch für Eigengesellschaften.

Zu Absatz 10

Steuerpflichtige Körperschaften können - mit Aus-nahme der Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1Nr. 1 bis 3 KStG - alle Einkünfte im Sinne des § 2Abs. 1 EStG, d. h. auch Einkünfte aus Kapitalvermö-gen haben. Bei der Ermittlung des körperschaftsteuer-lichen Einkommens sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KStGgrundsätzlich die Vorschriften des EStG maßgebend.Nach § 2 Abs. 5b Satz 1 EStG sind Kapitalerträge, die

dem gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStGvon 25 Prozent unterliegen, soweit Rechtsnormen„dieses Gesetzes“ u. a. an die Begriffe Einkünfte undEinkommen anknüpfen, nicht einzubeziehen. DieRegelung in § 8 Abs. 10 Satz 1 KStG stellt klar, dassmit „dieses Gesetzes“ nur das EStG und nicht dasKStG gemeint ist. Dies hat zur Folge, dass für Zweckeder Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkom-mens Einkünfte aus Kapitalvermögen, die sich nach§ 2 Abs. 2 EStG ermitteln, einzubeziehen sind. Aufdiese Einkünfte sind dann grundsätzlich auch dieVorschriften des § 20 Abs. 6 EStG (Verlustverre-chungsbeschränkung) und des § 20 Abs. 9 EStG (Spa-rer-Pauschbetrag von 801 € statt Abzug der tatsächli-chen Werbungskosten) anzuwenden.

§ 32d Abs. 2 EStG enthält für bestimmte Einkünfteeine Ausnahme von der besonderen Tarifierung nach§ 32d Abs. 1 EStG. Da es sich bei § 32d EStG umeine Tarifvorschrift handelt, ist diese nicht unmittelbarfür Körperschaften anzuwenden (§ 31 Abs. 1 i.V.m.§ 23 KStG). Mit der Regelung in § 8 Abs. 10 Satz 2KStG wird erreicht, dass für die genannten Einkünfte,für die nach § 32d Abs. 2 EStG die Verlustverre-chungsbeschränkung des § 20 Abs. 6 EStG und dieRegelung des Sparer-Pauschbetrags des § 20 Abs. 9EStG an Stelle des Abzugs der tatsächlichen We-bungskosten nicht gelten, Entsprechendes auch bei derEinkünfteermittlung von Körperschaften mit Einkünf-ten aus Kapitalvermögen gilt.

Der Steuersatz für Einkünfte aus Kapitalvermögenvon Körperschaften ergibt sich grundsätzlich aus § 23KStG.

Bei beschränkt steuerpflichtigen Körperschaftenbleibt die Anwendung des § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStGunberührt.

Zu Nummer 6 i.d.F. des Gesetzentwurfs der Bun-desregierung - aufgehoben - (§ 8c)

Die im Gesetzentwurf enthaltene Regelung zu § 8cKStG entfällt. An ihre Stelle treten die Verlustnutzug-regelungen in § 8 Abs. 8 und 9 KStG (vgl. dort).

Zu Nummer 6 Buchstabe b (§ 9 Abs. 3Satz 3 - neu -)

Vgl. Begründung zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c(§ 10b Abs. 4 Satz 5 EStG).

Zu Nummer 7 - neu - (§ 14 Abs. 2 - aufgehoben -)

Das bestehende Organschaftsverbot für Lebens- undKrankenversicherungsunternehmen wird aufgehoben.

Die Regelung gilt erstmals für den Veranlagungszeit-raum 2009.

Zu Nummer 8 (§ 15 Satz 1)

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Zu Buchstabe a (Nr. 2 Satz 3 - neu -)

Nach der so genannten „Brutto-Methode“ des § 15Satz 1 Nr. 2 KStG ist die Berücksichtigung von Steu-erbefreiungen für Beteiligungserträge nach § 8b KStGbzw. § 3 Nr. 40 EStG grundsätzlich auf der Ebene desOrganträgers zu prüfen. In dem Einkommen der Or-gangesellschaft, das dem Organträger zugerechnetwird, sind also stets Beteiligungserträge und damitzusammenhängende Betriebsausgaben enthalten(=brutto).

Die Sonderregelungen für Versicherungsunternehmen(§ 8b Abs. 8 - Ausschluss von der Steuerbefreiung fürBeteiligungserträge) werden abweichend hiervon aufder Ebene der Organgesellschaft angewendet. Damitwird den Besonderheiten der Besteuerung von Le-bens- und Krankenversicherungsunternehmen Rech-nung getragen und vermieden, dass steuerfreie Betei-ligungserträge in die Bemessungsgrundlage der steu-ermindernden Beitragsrückerstattungen einfließen undzusätzlich beim Organträger - auf den die Sonderrege-lungen für Versicherungen keine Anwendung finden -steuerfrei gestellt werden.

Die Regelung entspricht der Systematik der Behand-lung von Beteiligungserträgen aus Anteilen, die beieinem Kreditinstitut dem Handelsbuch zuzuordnensind und vergleichbare Erträge bei Finanzdienstleis-tungsinstituten im Sinne des § 8b Abs. 7 KStG. Durch§ 15 Nr. 2 Satz 1 KStG in der bisherigen Fassungwird die Anwendung des § 8b Abs. 1 bis 6 KStG aufder Ebene der Organgesellschaft ausgeschlossen.Dadurch wird gleichzeitig zum Ausdruck gebracht,dass die nachfolgenden Absätze auf der Ebene derOrgangesellschaft weiter gelten. Ohne dieses Rege-lungsverständnis würden Erträge aus Aktien entgegendem Normzweck steuerfrei gestellt, was sich zuguns-ten (positive Beteiligungserträge) wie zuungunsten(negative Beteiligungserträge) auswirken kann.

Durch die Ergänzung wird die Regelung klarer ge-fasst. Eine Änderung gegenüber der bisherigenRechtslage ist damit nicht verbunden.

Zu Buchstabe b (Nr. 4 und 5 - neu -)

Zu Nr. 4

Wegen der Einfügung der Änderung von Nr. 2 wirddie bisher in Artikel 3 Nr. 8 vorgesehene Änderungzum neuen Buchstaben b, hier zu Nr. 4.

Zu Nr. 5

Die Regelung ergänzt die im Gesetzentwurf bereitsenthaltenen Regelungen zur Anwendung der Sonder-regelung des § 8 Abs. 7 KStG (zu der Ausnahme vonder Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung)in Fällen von Organschaften um die neu eingeführte

Regelung des § 8 Abs. 9 KStG (Spartenbetrachtungder Eigengesellschaft).

Zu Nummer 9 - neu - (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1)

Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hatdie Bundesregierung im Rahmen des Jahressteuerge-setzes 2008 aufgefordert zum einen das Organschafts-verbot bei Lebens- und Krankenversicherungen auf-zuheben und zum anderen sicherzustellen, dass struk-turell bedingte Verluste nicht für andere nutzbar ge-macht werden können.

Bei Lebensversicherungsunternehmen können sichsteuerliche Verluste, die evtl. über eine Organschaftgenutzt werden können, über eine Rückstellung fürBeitragsrückerstattung ergeben. Das ist dann der Fall,wenn das Versicherungsunternehmen handelsrechtli-che Erträge ausweist, die nicht besteuert werden (z.B.aufgrund der vorgesehenen Änderungen im Handels-gesetzbuch durch das Bilanzmodernisierungsgesetz;nur teilweise besteuerte Gewinne bei der Übertragungvon Grundstücken auf REITs).

Bemessungsgrundlage für die steuerlich anerkannteBeitragsrückerstattung nach § 21 KStG ist bei Lebens-und Krankenversicherungen das handelsrechtlicheJahresergebnis. Die Beitragsrückerstattung mindertden steuerpflichtigen Gewinn der Gesellschaft. Jehöher das Jahresergebnis ausfällt, z.B. wegen be-stimmter außerordentlicher Erträge, desto höher fälltdie Beitragsrückerstattung und in Folge hiervon dieMinderung des steuerlichen Gewinns aus. Sind dieseaußerordentlichen Erträge allerdings steuerfrei, sindsie im steuerlichen Gewinn nicht enthalten; dieser istum diese Beträge im Vergleich zum Jahresergebnisniedriger. Würden diese Erträge gleichwohl bei derErmittlung der steuerlichen anzuerkennenden Bei-tragsrückerstattung berücksichtigt, d.h. diese erhöhen,würden sie sich doppelt steuermindernd auswirken.

Deshalb ist es geboten, steuerfreie Erträge bei derErmittlung der steuerlich anerkannten Beitragsrücker-stattung grundsätzlich auszuscheiden. Dem trägt dieÄnderung des § 21 KStG Rechnung. Nicht erfasstwerden Beträge, bei der die handels- und steuerbilan-zielle Erfassung der Beträge lediglich in verschiede-nen Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahren anfällt.

Mit der Neufassung des Satzes 1 des § 21 Abs. 1 desKörperschaftsteuergesetzes werden die Fälle der Steu-erfreiheit aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkom-mens bzw. der Steuerfreiheit nach § 8b Abs. 9 desKörperschaftsteuergesetzes bereits abgedeckt. Esbesteht keine Notwendigkeit diese speziellen Fälleweiterhin explizit zu benennen.

Zu Nummer 11 (§ 34)

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Drucksache 16/11108 -36- Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode

Zu Buchstabe b - aufgehoben - (bisheriger Abs. 2b)

Der bisherige Absatz 2b regelte die Anwendung dergeänderten Kriterien für die Zusammenfassung vonBetrieben gewerblicher Art. Da die Änderungen in § 4KStG nunmehr die bisherigen Verwaltungsgrundsätzebei der Zusammenfassung gesetzlich festschreiben,bedarf es keiner gesonderten Anwendungsregelungmehr.

Zu Buchstabe c - neu - (Abs. 5a)

Nach dem Urteil des EuGH vom 14. September 2006- C 386/01 („Stauffer“) ist es geboten, ausländischesteuerbegünstigte Körperschaften, die in der EU oderin Teilen des EWR-Raums ansässig sind, inländischensteuerbegünstigten Körperschaften gleichzustellen.Dem trägt die Änderung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStGRechnung, der ab dem Veranlagungszeitraum 2009anzuwenden ist (§ 34 Abs. 1 KStG). Die damit gesetz-lich verankerten Urteilsgrundsätze müssen aber auchschon vor dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwen-den sein. Dem trägt die gesonderte Anwendungsrege-lung in § 34 Abs. 5a KStG Rechnung. Ob in demeinzelnen Veranlagungszeitraum vor 2009 eine steu-erbegünstigte ausländische Körperschaft vorliegt,richtet sich nach den für diesen Veranlagungszeitraumjeweils geltenden Vorschriften der §§ 51 ff AO.

Zu Buchstabe d Doppelbuchstabe bb (Abs. 6 Satz 2- neu - ff.)

Die Regelung des § 8 Abs 8 KStG zum Verlustabzugbei der Zusammenfassung von Betrieben gewerblicherArt ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009anzuwenden. Soweit bei in der Vergangenheit zu-sammengefassten Betrieben gewerblicher Art zum 31.Dezember 2008 Verlustvorträge festgestellt sind,gelten diese als in diesem zum 31. Dezember 2008bestehenden Betrieb gewerblicher Art entstanden. Siesind damit auch ab 2009 nach Maßgabe des § 10dEStG nutzbar, wenn dieser Betrieb nach dem 31. De-zember 2008 fortbesteht.

Die Regelung des § 8 Abs. 9 KStG zur Spartentren-nung bei Eigengesellschaften ist erstmals für denVeranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Ein zum31. Dezember 2008 bei der Eigengesellschaft festge-stellter Verlustvortrag geht nicht unter; er ist sachge-recht nach Maßgabe der Grundsätze des § 8 Abs. 9KStG auf die sich ergebenden Sparten aufzuteilen undin diesen Sparten nach Maßgabe des § 10d EStG fort-zuführen.

Ein Verlustrücktrag aus 2009 nach 2008 setzt voraus,dass die Summe der sich in den Sparten ergebendenGesamtbeträge der Einkünfte negativ ist. Der Betragdes Rücktrags ist unter Beachtung der in dem jeweili-

gen Einzelfall in 2008 bisher angewandten Grundsät-ze bei der Einkommensermittlung abzuziehen.

Zu Buchstabe e - aufgehoben - (Abs. 7b)

Durch Wegfall der Änderung zu § 8c KStG bedarf eshierzu keiner Anwendungsregelung mehr.

Zu Buchstabe e - neu - (Abs. 9 Satz 1 Nr. 6) undBuchstabe g - neu - (Abs. 10b - neu -)

Die Änderung der §§ 14 und 21 KStG ist nach derbesonderen Anwendungsregelung in § 34 Abs. 9 und10b KStG i.d.F. des JStG 2009 sind grundsätzlicherstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzu-wenden.

Auf Antrag kommt eine steuerliche Organschaft mitLebens- oder Krankenversicherungsunternehmen auchbereits für den Veranlagungszeitraum 2008 in Be-tracht. Die vorgezogene Anwendung setzt allerdingsvoraus, dass auch die Änderungen des § 21 KStG zurBegrenzung der steuerlichen Behandlung von Bei-tragsrückerstattungen (vgl. zu Artikel 3 Nr. 9) bereitserstmals im Veranlagungszeitraum 2008 angewendetwerden können. Mit dem Antrag stimmen sowohlOrganträger als auch Organgesellschaft einer einheit-lichen Anwendung beider Regelungen zu.

Zu Buchstabe f (Abs. 10)

Die geänderte Anwendungsregelung zu Absatz 10berücksichtigt die Ergänzung zu § 15 KStG (vgl. dor-tige Begründung).

Zu Artikel 4 (Änderung des Gewerbesteuer-gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 3)

Zu Buchstabe a (Nr. 2)

Wegen der neu aufgenommenen Änderung von § 3Nr. 17 GewStG wird die bislang in Art. 4 Nr. 1 vorge-sehene Änderung von § 3 Nr. 2 GewStG inhaltlichunverändert in Art. 4 Nr. 1 Buchstabe a aufgenom-men.

Zu Buchstabe b (Nr. 17)

Im Jahressteuergesetz 2008 wurde auf Antrag desBundesrates die Körperschaftsteuerbefreiung für Sied-lungsunternehmen geändert, um künftig auch Unter-nehmen zu begünstigen, die nicht nach dem Reichs-siedlungsgesetz, sondern nach entsprechenden Lan-desgesetzen zugelassen sind.

Mit der Änderung des GewStG wird diese Änderungauf die dem § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG entsprechendeSteuerbefreiung des § 3 Nr. 17. GewStG übertragen.Damit wird einem Petitum des Bundesrates entspro-chen.

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Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode -37- Drucksache 16/11108

Zu Nummer 2 (§ 7)

Zu Buchstabe a (Satz 3)

Wie Gesetzentwurf der Bundesregierung

Zu Buchstabe b, 1. Satz (Satz 5 - neu -)

Die Änderung überträgt die Grundsätze der Sparten-rechnung aus § 8 Abs. 9 KStG auf die Ermittlung desGewerbeertrags der Eigengesellschaft.

Zu Buchstabe b, 2. Satz (Satz 6 - neu -)

Die Regelung soll sicherstellen, dass § 50d Abs. 10des Einkommensteuergesetzes bei der Ermittlung desGewerbeertrags berücksichtigt wird.

Zu Nummer 3 (§ 9)

Zu Buchstabe b - neu - (Nr. 2a Satz 1)

Nach § 9 Nr. 2a GewStG können Unternehmen, dieAusschüttungen von öffentlich-rechtlichen Kreditan-stalten erhalten, diese bei der Ermittlung des Gewer-beertrags kürzen, wenn es sich um eine Schachtelbe-teiligung an der Kreditanstalt handelt. Nunmehr kön-nen auch Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen Ver-sicherungsanstalten eingegangen werden. Es ist dahergerechtfertigt, auch Ausschüttungen in § 9 Nr. 2aGewStG einzubeziehen.

Zu Buchstabe c (Nr. 5)

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 8 - neu -)

Vgl. Begründung zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c(§ 10b Abs. 4 Satz 5 EStG).

Zu Nummer 4 - neu - (§ 10a)

Zu Buchstabe a (Satz 9 - neu -)

Die Änderung überträgt die Grundsätze der Sparten-rechnung und die insoweit anzuwendenden Verlustab-zugsregelungen auf den Gewerbeverlust nach § 10aGewStG.

Zu Buchstabe b (neuer Satz 10)

Nach § 8c KStG entfällt der Verlustvortrag einer Ka-pitalgesellschaft ganz oder anteilig, wenn sich ihrGesellschafterbestand ändert. Dies gilt auch, soweitsich der Gesellschafterbestand der Verlustgesellschaftnur mittelbar ändert. Nach § 10a Satz 9 GewStG inseiner geltenden Fassung gilt dies auch für den Ge-werbeverlust der Kapitalgesellschaft. Insoweit gilt dieUnternehmeridentität, als eine Grundvoraussetzungfür den Abzug des Gewerbeverlustes aus Vorjahrenals nicht mehr gegeben.

Wird vor dem Gesellschafterwechsel bei der Kapital-gesellschaft der Verlustbetrieb auf eine Personenge-sellschaft ausgegliedert, an dem die Kapitalgesell-

schaft beteiligt ist, so hindert ein späterer Gesellschaf-terwechsel bei der Kapitalgesellschaft den Wegfalldes körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags nicht.Gewerbesteuerlich wird die Personengesellschaft -anders als bei der Körperschaftsteuer - als Besteue-rungssubjekt angesehen. D.h., durch die Ausgliede-rung des Verlustbetriebs auf die Personengesellschaftgeht der Gewerbeverlust im Grundsatz auf diese über.Für den Gewerbeverlust gelten nun nicht mehr kör-perschaftsteuerliche, sondern gewerbesteuerlicheGrundsätze. Hiernach entfällt ein Gewerbeverlust nur,soweit sich der Gesellschafterbestand der Personenge-sellschaft selbst ändert. Durch die Ausgliederung wirddie ausgliedernde Kapitalgesellschaft Gesellschafterder Personengesellschaft. Ändert sich der Gesellschaf-terbestand an der Kapitalgesellschaft, hat dies auf denGesellschafterbestand der Personengesellschaft selbstkeine Auswirkung. Damit kann durch die bloße Aus-gliederung auf eine Personengesellschaft deren ge-werbesteuerlicher Verlustvortrag trotz Gesellschaf-terwechsel bei der Kapitalgesellschaft erhalten wer-den.

Da aber - trotz des Umstandes, dass die Personenge-sellschaft Besteuerungssubjekt ist - Träger des Ver-lustvortrags der Gesellschaft der Gesellschafter ist,entfällt dieser nach geltendem Recht, soweit bei denGesellschaftern tatsächlich eine Änderung der Unter-nehmeridentität eintritt. § 8c KStG führt in seinerWirkung zu einem gesetzlich angeordnetem Wechselin der Unternehmeridentität. Dieser Grundsatz wirddurch die Änderung des § 10a GewStG auf die Be-handlung des Verlustvortrages bei der Personengesell-schaft übertragen, an der unmittelbar oder mittelbarKapitalgesellschaften beteiligt sind. Soweit sich derenGesellschafterbestand ändert, hat dies künftig denWegfall des Gewerbeverlustes bei der Personengesell-schaft zur Folge.

Gestaltungen, die darauf zielen, durch Einschaltungvon Personengesellschaften die Wirkungen des § 8cKStG bei der GewSt zu umgehen, werden unterbun-den.

Zu Nummer 5 - neu - (§ 16 Abs. 4 Satz 4 - neu -)

Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kanndie Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stellenach § 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG für die von der Än-derung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmteZeit verschiedene Hebesätze zulassen. Die Fortgel-tung des gemeindlichen Hebesatzrechtes würde je-doch leer laufen, wenn nicht auch die Zerlegungsrege-lungen der §§ 28 ff. GewStG für diesen Fall weitergelten würden. Der Gesetzgeber hat anerkannt, dassdas Hebesatzrecht auch nach einer Gebietsänderungfortbestehen kann, dabei aber bisher nicht ausdrück-

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Drucksache 16/11108 -38- Deutscher Bundestag - 16. Wahlperiode

lich geregelt, dass die vor der Gebietsänderung durch-geführte Zerlegung nach den §§ 28 ff. GewStG indem hier betroffenen Fall nach der Gebietsänderungfortgelten soll.

Dem trägt die nunmehr vorgenommene KlarstellungRechnung. Unterhält ein Unternehmen Betriebsstättenin Gebieten, die bisher zwei Gemeinden zuzurechnenwaren, so kam es zur Zerlegung des Gewerbesteuer-messbetrags. Werden nun diese beiden Gemeindenzusammengelegt, können nach § 16 Abs. 4 Satz 3GewStG die bisherigen unterschiedlichen Hebesätzefortgelten. Dieses Fortgelten würde aber leer laufen,wenn die bisherige Anwendung der in den selbständi-gen Gemeinden bestehenden unterschiedlichen Hebe-sätze nach der Zusammenlegung der Gemeinden fürden bisherigen Zerlegungsfall keine Anwendung fin-den würde. Es ist folgerichtig, trotz Zusammenlegungzu einer Gemeinde unter Berücksichtigung der Vor-gaben des § 16 Abs. 4 Satz 3 GewStG die Zerle-gungsgrundsätze weiter anzuwenden.

Diese Rechtsfolge wird nunmehr durch § 16 Abs. 4Satz 4 GewStG klargestellt.

Die Änderung setzt einen Antrag des Bundesrates um.Sie ist erstmals für Erhebungszeiträume ab 2009 an-zuwenden.

Zu Nummer 6 - neu - (§ 29 Abs. 1)

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 4.April 2007 (Az. I R 23/06) entschieden, dass bei derZerlegung des Gewerbesteuermessbetrags für Betrie-be, die die Energieerzeugung aus Windkraft betreiben,die Gewerbesteuerzerlegung nach den allgemeinenGrundsätzen des § 29 GewStG durchzuführen ist.Zerlegungsmaßstab sind die Arbeitslöhne der in denjeweiligen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitneh-mer. Bei Anwendung des Zerlegungsmaßstabs Ar-beitslöhne erhalten die Gemeinden, in denen dieWindkraftanlagen betrieben werden, regelmäßig kei-nen Zerlegungsanteil, da dort keine Arbeitnehmer desUnternehmens beschäftigt sind. Die Gewerbesteuerentfällt in diesen Fällen vielfach nur auf die Gemein-de, in der das Windkraftunternehmen seinen Ge-schäftssitz hat.

Die Nichtberücksichtigung der Standortgemeindender Windkraftanlagen kann sich hemmend auf derenBereitschaft auswirken, zum einen Flächen für Eig-nungsgebiete für Windenergieanlagen auszuweisenund des weiteren die mit dem Bau und Betrieb ent-sprechender Anlagen einhergehenden Beeinträchti-gungen und Auswirkungen auf das Ortsbild undLandschaftsbild hinzunehmen. Diese Wirkungen ste-hen nicht im Einklang mit den umweltpolitischen

Leitlinien der Bundesregierung, die u. a. die Auswei-tung der Energieerzeugung aus Windkraft vorsieht.

Aus umweltpolitischen Gründen ist es daher geboten,die Standortgemeinden der Windkraftanlagen in an-gemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen derWindkraftunternehmen zu beteiligen. In § 29 Abs. 1GewStG wird daher für Windkraftanlagen ergänzendzum Zerlegungsmaßstab Arbeitslöhne der Zerle-gungsmaßstab eingeführt, der sich grundsätzlich amsteuerlichen Sachanlagevermögen ausrichtet. Mit derAnwendung des Zerlegungsmaßstabs Arbeitslöhne zu30 Prozent und des Zerlegungsmaßstabs maßgebendesSachanlagevermögen zu 70 Prozent wird den Belan-gen der Gemeinde des Geschäftssitzes und der Stand-ortgemeinden der Windkraftanlagen ausgewogenRechnung getragen.

Mit der Änderung wird einem Antrag des Bundesratesentsprochen.

Die Änderung des § 29 GewStG (allgemeiner Zerle-gungsmaßstab) lässt die Sonderregelung zur Zerle-gung bei mehrgemeindlichen Betriebstätten in § 30GewStG unberührt.

Zu Nummer 7 - neu - (§ 35c Abs. 1 Nr. 2Buchst. f - neu -)

Die Änderung der Ermächtigungsnorm steht im Zu-sammenhang mit der Erweiterung der Vergünstigungbei der Ausnahme von der Hinzurechnung von Zinsennach § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG in § 19 Abs. 1Nr. 4 GewStDV. Auf die dortige Begründung wirdverwiesen.

Zu Nummer 8 (§ 36)

Zu Buchstabe c - neu - (Abs. 3a)

Die geänderte Steuerbefreiung des § 3 Nr. 17 GewStGfür Siedlungsunternehmen ist erstmals für den Erhe-bungszeitraum 2008 anzuwenden. Dies deckt sich mitder erstmaligen Anwednung des § 5 Abs. 1 Nr. 12KStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2008.

Zu Buchstabe d (Abs. 5)

Zu Satz 1

Die Eigengesellschaften geltenden Anwendungsrege-lungen zum „Querverbund“ einschl. der insoweitgeltenden Übergangregelungen gelten im GewStGentsprechend.

Zu Satz 2

Die Regelung des § 50d Abs. 10 entspricht der bisherpraktizierten Besteuerung (Tz. 1.2.3 des BMF-Schreibens vom 24. Dez. 1999, BStBl. I 1999, 1076).Sie soll unverändert beibehalten werden. Daher ist

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§ 50d Abs. 10 auch auf Erhebungszeiträume vor 2009anzuwenden.

Zu Buchstabe e - neu - (Abs. 6a)

Nach der Änderung in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1aGewStG kommt es zum Wegfall der erweiterten Kür-zung bei Grundstücksunternehmen in der Rechtsformvon Personengesellschaften für einem Gesellschaftergewährte Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (mit Ausnahme von Vergü-tungen für die Überlassung von Grundbesitz). Damitwird insbesondere verhindert, dass sich der Vergü-tungsgläubiger zur Vermeidung einer Gewerbesteuerauf die Vergütung an der Gesellschaft mitunternehme-risch beteiligt.

In der bisherigen Ausgestaltung erfasst die Änderungauch in der Vergangenheit getroffene Vereinbarungen(Altfälle), in denen die Modalitäten der betroffenenVergütungen festgelegt worden sind. Auch für aufGrund dieser Vereinbarungen gezahlte Vergütungenkäme es ab dem Erhebungszeitraum 2009 zur Ein-schränkung bei der erweiterten Kürzung.

Mit der Anwendungsregelung werden Vergütungen,die auf Grund einer vor der Kabinettbefassung mitdem Entwurf eines Jahresteuergesetzes 2009 getroffe-nen Vereinbarung gezahlt werden, von der Einschrän-kung ausgenommen. Erfasst werden demnach nurVereinbarungen, die auf Grund nach der Kabinettbe-fassung geschlossener Vereinbarungen gezahlt wer-den.

Kommt es allerdings in Altfällen zu einer wesentli-chen Änderung der vertraglichen Vereinbarung, danngilt dies als neue Vereinbarung. Die hiernach gezahl-ten Vergütungen unterfallen der Einschränkung. Einewesentliche Änderung einer Vereinbarung liegt vor,wenn die Änderung wirtschaftlich als neue Vereinba-rung zu werten ist.

Zu Buchstabe f - neu - (Abs. 8)

Die Einbeziehung von Ausschüttungen von öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten in die Kürzungs-möglichkeit des § 9 Nr. 2a GewStG ist erstmals fürden Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

Zu Buchstabe h (Abs. 9)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 2) und Doppelbuch-stabe dd - neu -, 1. und 2. Satz (Satz 8 und 9)

Vgl. hierzu Begründung zu Buchstabe d, Satz 1(Abs. 5 Satz 1).

Zu Doppelbuchstabe bb - neu - und cc - neu -(Satz 3 und 6)

Redaktionelle Folgeänderung aus der Satzverschie-bung in § 10a GewStG.

Zu Doppelbuchstabe dd - neu -, 3. Satz(Satz 10 - neu -)

Der neue Satz 10 regelt den zeitlichen Anwendungs-bereich der Änderung des § 10a Satz 10 GewStG.

Die Änderung in § 10a GewStG ist der allgemeinenRegelungstechnik des darin verwiesenen § 8c KStGfolgend auf alle schädlichen Anteilserwerbe im Sinnedes § 8c KStG anzuwenden, die nach der 3. Lesungdieses Gesetzes im Bundestag stattfinden. Im Übrigenvgl. Begründung zu § 52 Abs. 12d EStG.

Zu Buchstabe i - neu - (Absatz 10a Satz 2 - neu -)

Die Erweiterung bei der Ermächtigungsnorm des§ 35c GewStG hinsichtlich der Ausnahme von derHinzurechnung von Zinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstabea GewStG ist erstmals für den Erhebungszeitraum2008 anzuwenden.

Zu Artikel 5 (Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 1 Satz 1)

Der Gesetzentwurf enthielt in entsprechender Anwen-dung der Regelungen aus dem KStG Sonderregelun-gen für öffentliche Bäderbetriebe als Betriebe deröffentlichen Hand. Da diese im KStG entfallen sind(vgl. zu § 4 Abs. 3 KStG), können die entsprechendenRegelungen in der GewStDV ebenfalls gestrichenwerden.

Die Änderung erfasst nunmehr eine klarstellendeRegelung, nach der für die Frage, ob ein Unternehmeneiner juristischen Person des öffentlichen Rechts vor-liegt, die Zusammenfassungsgrundsätze des § 4Abs. 6 Satz 1 des KStG entsprechend anzuwendensind. Sind danach z.B. die Verkehrsbetriebe, die fürsich mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht dasMerkmal des stehenden Gewerbebetriebs erfüllen, mitdem Energiebetrieb zusammengefasst und erfüllt derzusammengefasste Betrieb das Merkmal des stehen-den Gewerbebetriebs, so liegt ein Unternehmen einerjuristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinnedes Gewerbesteuerrechts vor.

Zu Nummer 2 - neu - (§ 19)

Die Änderung der Überschrift ist redaktioneller Art.Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass zum einennach § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG seit dem Erhe-bungszeitraum 2008 nicht mehr nur Dauerschuldzin-sen hinzugerechnet werden und zum anderen § 19GewStDV nicht mehr nur für Kreditinstitute gilt.

Nach dem geltenden Absatz 1 war die Vergünstigungbei Kreditinstituten für Leasingverträge, bei denen dieInstitute Leasinggeber waren, nicht anzuwenden. Diesdiente der Gleichbehandlung mit reinen Leasingge-

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sellschaften, die bisher nicht von § 19 GewStDV be-günstigt waren. Wegen der künftigen Begünstigungvon Leasinggesellschaften in § 19 GewStDV bedarfes der Ausnahmeregelung zu Leasinggeschäften vonKreditinstituten nicht mehr.

Die übrigen Änderungen in Absatz 1 sind im Ergebnisredaktioneller Art.

In Absatz 2 ist bisher auf eine Befreiungsverordnungverwiesen worden. Diese war zwischenzeitlich aufge-hoben worden, mit der Folge, dass der bisherige Ver-weis keine Rechtsfolgen mehr hatte. Folglich ist derHinweis in Absatz 2 zu streichen.

Die Änderungen in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sind reinredaktioneller Art.

Durch die Änderung in Absatz 3 Nr. 4 werden künftigFinanzdienstleistungsunternehmen im Sinne des § 1Abs. 1a KWG in die Begünstigung des § 19GewStDV einbezogen. Insbesondere sind damit künf-tig Leasingunternehmen und Factoringunternehmen(vgl. hierzu die entsprechende Änderung des KWG)begünstigt, wenn sie nachweislich ausschließlich Fi-nanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2KWG erbringen.

Insbesondere Leasingunternehmen und Factoringun-ternehmen stehen in ihrer wirtschaftlichen Finanzie-rungsfunktion bei der Finanzierung von Unterneh-mensinvestitionen im Wettbewerb mit Kreditinstitu-ten. Kreditinstitute, die einer umfassenden Kreditauf-sicht unterliegen, sind bisher bereits nach Maßgabevon § 19 Abs. 1 und 2 GewStDV begünstigt. Hinzu-rechnungen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe a GewStG sindbei der Ermittlung des Gewerbeertrags von Kreditin-stituten grundsätzlich nicht vorzunehmen. Künftigunterfallen Leasingunternehmen und Factoringunter-nehmen (wie die übrigen Finanzdienstleistungsunter-nehmen schon bisher) nach Maßgabe des KWG einereingeschränkten Kreditaufsicht. Daher ist es gerecht-fertigt, diese Unternehmen, soweit sie nachweislichausschließlich beaufsichtigte Geschäfte betreiben,ebenfalls in § 19 GewStDV aufzunehmen. Bei Lea-sing-Objektgesellschaften ohne eigenen geschäftspoli-tischen Entscheidungsspielraum ist in § 2 Abs. 6Nr. 17 (neu) KWG sichergestellt, dass die Mutterun-ternehmen, die hinter den Geschäften der Objektge-sellschaft stehen, aufsichtlich erfasst werden. Dienachgeordneten Objektgesellschaften werden eben-falls in die Anwendung des § 19 GewStDV einbezo-gen, da sich die aufsichtsrechtliche Erfassung desMutterunternehmens auch auf die nachgeordnetenObjektgesellschaften erstreckt.

Zu Nummer 3 (§ 36)

Zu Buchstabe b (Abs. 2)

Da es sich bei der Regelung zu § 2 GewStDV hin-sichtlich der Zusammenfassung von einzelnen Tätig-keiten der öffentlichen Hand um eine Klarstellunghandelt, ist die Regelung auch für Erhebungszeiträu-me vor 2009 anzuwenden.

Zu Buchstabe c - neu - (Absatz 3 - neu -)

Der Einbezug von Finanzdienstleistungsunternehmenin § 19 GewStDV ist erstmals für den Erhebungszeit-raum 2008 anzuwenden.

Aktuell am Markt tätige Leasingunternehmen undFactoringunternehmen gelten als der (eingeschränk-ten) Kreditaufsicht unterworfen, wenn sie bis spätes-tens 31. Januar 2009 bzw. 31. Dezember 2009 ihreGeschäftstätigkeit bei der Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht (BaFin) anzeigen. Ist diesnicht der Fall, besteht keine Aufsicht. Da Leasingun-ternehmen und Factoringunternehmen in § 19GewStDV bereits ab 1. Januar 2008 einzubeziehensind, bedarf es einer Regelung für die Fälle, in denendiese Anzeige nicht bei der BaFin eingeht. Ist dies derFall, sieht § 36 Abs. 2 Satz 2 GewStDV vor, dassdann die Vergünstigung des § 19 GewStDV auch fürden Erhebungszeitraum 2008 nicht zu gewähren ist,bzw. in Fällen, in denen dieser Erhebungszeitraumbereits veranlagt ist, eine Änderung nach § 175 AOvorgenommen werden kann.

Zu Artikel 6 (Änderung des Umwandlungssteuer-gesetzes)

Zu Nummer 1 - neu - (§ 2 Abs. 4)

Mit der Regelung wird verhindert, dass es aufgrundder steuerlichen Rückwirkungsfiktion in § 2 Abs. 1und 2 UmwStG 2006 gestalterisch eine Verlustnut-zung oder ein Erhalt des Zinsvortrags erreicht werdenkann, obwohl der Verlust oder Zinsvortrag wegen§ 8c KStG bereits untergegangen ist. Voraussetzungfür die Verlustnutzung oder Nutzung des Zinsvortragsdurch Rückwirkung ist deshalb, dass ein Verlust oderein Zinsvortrag auch ohne die Umwandlung hätteausgeglichen oder verrechnet werden können.

Zu Nummer 2 (§ 4)

Zu Buchstabe a (Abs. 6)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 4)

Die Berücksichtigung des Übernahmeverlustes in § 4Abs. 6 UmwStG 2006 wird an den Übergang vomHalbeinkünfteverfahren zum Teileinkünfteverfahrennach dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 an-gepasst. Danach erfolgt eine Berücksichtigung desÜbernahmeverlusts in Höhe von 60 Prozent, höchs-tens jedoch in Höhe von 60 Prozent der Bezüge i.S.d.§ 7 UmwStG 2006.

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Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 5 - neu -)

Die Regelung stellt sicher, dass eine Berücksichtigungdes Übernahmeverlustes in voller Höhe des Betragsder Bezüge im Sinne des § 7 UmwStG 2006 erfolgenkann, soweit er auf Anteile entfällt, die bei Kredit-und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbuchzuzurechnen sind oder bei Finanzunternehmen imSinne des Gesetzes über das Kreditwesen mit demZiel des kurzfristigen Eigenhandelserfolgs erworbenworden sind (vgl. § 3 Nr. 40 Satz 3 und 4 EStG).

Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 5 - alt -)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (Abs. 7)

Mit der Streichung des Verweises auf die Sätze 1 und2 des § 3 Nr. 40 EStG wird klargestellt, dass bei An-teilen, die bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinsti-tuten dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder beiFinanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über dasKreditwesen mit dem Ziel des kurzfristigen Eigen-handelserfolgs erworben worden sind (§ 3 Nr. 40Satz 3 und 4 EStG), korrespondierend zur vollen Be-rücksichtigung des Übernahmeverlusts in Höhe derBezüge nach § 7 UmwStG 2006, eine volle Besteue-rung des Übernahmegewinns erfolgt (siehe Änderungzu § 4 Abs. 6 Buchstabe b).

Im Übrigen beziehen sich die Verweise auf § 3 Nr. 40EStG und § 3c EStG auf die jeweiligen im Veranla-gungszeitraum der Entstehung des Übernahmege-winns maßgebenden Gesetzesfassungen.

Zu Nummer 3 - neu - (§ 20 Abs. 6 Satz 4)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungaufgrund des durch dieses Gesetz eingefügten Absat-zes 4 in § 2 UmwStG 2006.

Zu Nummer 4 (§ 22 Abs. 2 Satz 1)

Die in der Fassung des Regierungsentwurfs in § 22Abs. 2 UmwStG bereits vorgesehene Klarstellung,dass es immer dann zu einer Besteuerung des Ein-bringungsgewinns II kommt, wenn der Einbringendefür die eingebrachten Anteile im Einbringungszeit-punkt die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStGnicht hätte in Anspruch nehmen können, ist grund-sätzlich zutreffend. Diese Klarstellung bedarf abereiner redaktionellen Anpassung: Durch die Einfügungder Worte „unmittelbar oder mittelbar“ wird klarge-stellt, dass in Fällen der Einbringung eines Mitunter-nehmeranteils, zu dem Anteile an Kapitalgesellschaf-ten oder Genossenschaften gehören, auch die Veräu-ßerung der mit eingebrachten Anteile durch eine Per-sonengesellschaft zur Besteuerung des Einbringungs-gewinns II führt. Außerdem sind sprachlich gesehen

nicht die Anteile selbst, sondern vielmehr der Gewinnaus der Veräußerung dieser Anteile steuerfrei. Diehier vorgeschlagene Formulierung entspricht einemAntrag des Bundesrats zum JStG 2009, der in derGegenäußerung der Bundesregierung vorbehaltlosbefürwortet wurde.

Zu Nummer 5 - neu - (§ 23 Abs. 1 Satz 1)

Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 UmwStG tritt die überneh-mende Gesellschaft im Fall einer Einbringung zueinem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert hin-sichtlich des eingebrachten Betriebsvermögens in diesteuerliche Rechtsstellung des übertragenden Rechts-trägers ein. Aufgrund eines Redaktionsversehens imGesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Ein-führung der Europäischen Gesellschaft und zur Ände-rung weiterer steuerlicher Vorschriften (SEStEG)wurde im Klammerzusatz nur die gesetzliche Grund-lage für die Sacheinlage, nicht jedoch für den Anteils-tausch unter dem gemeinen Wert angegeben. Dieswird zur Klarstellung, dass auch die Fälle des Anteils-tausches betroffen sind, nachgeholt. Die hier vorge-schlagene Formulierung entspricht wortwörtlich ei-nem Antrag des Bundesrats zum JStG 2009, der in derGegenäußerung der Bundesregierung vorbehaltlosbefürwortet wurde.

Zu Nummer 6 (§ 27)

Zu Buchstabe a (Abs. 5 und 6)

Die durch Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes vom20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) angefügtenAbsätze 5 und 6 werden wegen Einfügung eines neu-en Absatzes 6 die Absätze 7 und 8.

Zu Buchstabe b (Abs. 8 - neu - und Abs. 9 - neu -)

Zu Absatz 8 - neu -

Bei der Anwendungsregelung in § 27 Abs. 6 UmwStG2006 wird für die erstmalige Anwendung des § 4Abs. 6 Satz 4 bis 6 UmwStG 2006 und des § 4 Abs. 7Satz 2 UmwStG 2006 darauf abgestellt, ob für dieBezüge im Sinne des § 7 UmwStG 2006 bereits dieSteuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG in der Fassungdes Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 zu ge-währen ist.

Zu Absatz 9 - neu -

Die Vorschrift regelt den zeitlichen Anwendungsbe-reich der Änderung des § 2 Abs. 4 und § 20 Abs. 6Satz 3 UmwStG 2006. Die Anwendungsregelungstellt sicher, dass für Fälle des Beteiligungserwerbsbis zum Tag der 3. Lesung dieses Gesetzes im Bun-destag und bei Abschluss der Umwandlung oder Ein-bringung in 2009 die Verlustnutzung entsprechenddem bisherigen Recht möglich ist. Das gilt für solcheFälle, in denen der Erwerb im Zeitpunkt der 3. Lesung

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dieses Gesetzes im Bundestag so weitgehend vorbe-reitet ist, dass sich der Veräußerer und der Erwerberüber den Beteiligungserwerb einig sind. Dies setztnoch nicht den Abschluss eines wirksamen obligatori-schen Vertrages über den Erwerb der Anteile voraus.Der Nachweis kann z.B. durch Vorlage von Vorver-trägen oder die Darlegungen von bereits verwirklich-ten Teilschritten des obligatorischen Geschäfts (Eini-gung der Vertragsparteien, Anträge auf Erteilungaufsichts- oder kartellrechtlicher Genehmigungen)oder auch durch konkrete öffentliche Ankündigungengeführt werden.

Damit sind Umwandlungsvorgänge mit deren Umset-zung bereits begonnen worden ist, von dieser Ände-rung nicht betroffen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes)

Zu Nummer 1 i.d.F. des Gesetzentwurfs der Bun-desregierung - aufgehoben - (§ 3 Abs. 9a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund desWegfalls der im Gesetzentwurf der Bundesregierungvorgesehenen Regelung in § 15 Abs. 1b UStG, wo-nach der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oderHerstellung, der Einfuhr, dem innergemeinschaftli-chen Erwerb, der Miete, dem Leasing oder dem Be-trieb von Fahrzeugen, die sowohl für unternehmeri-sche als auch für nichtunternehmerische Zwecke ver-wendet werden, auf 50 Prozent beschränkt werdensollte.

Zu Nummer 1- neu - (Inhaltsübersicht)

In die Inhaltsübersicht wird der neue § 18g UStGaufgenommen.

Zu Nummer 2 - neu - (§§ 3a und 3b)

Allgemeines zur Änderung beim Dienstleistungsortund bei der Zusammenfassenden Meldung ab 2010

Mit der Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglichdes Ortes der Dienstleistung (ABl. EU 2008 Nr. L 44S. 11) werden die gemeinschaftsrechtlichen Regelun-gen insbesondere zum Ort der Dienstleistung neugefasst. So enthält Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EGhauptsächlich eine Gesamtrevision des Ortes derDienstleistung. Dienstleistungen an Unternehmerwerden künftig grundsätzlich am Ort des Leistungs-empfängers bewirkt (Artikel 44 MwStSystRL); denUnternehmern gleichgestellt werden insoweit juristi-sche Personen des öffentlichen Rechts, soweit sienicht unternehmerisch tätig sind und ihnen eine USt-IdNr. erteilt wurde. Der bisherigen Ortsregelungen fürbestimmte innergemeinschaftliche Dienstleistungen,bei denen es durch Verwendung einer USt-IdNr.durch den Leistungsempfänger zu einer Ortsverlage-

rung in den Mitgliedstaat der verwendeten USt-IdNr.kam (vgl. hierzu im deutschen Recht § 3a Abs. 2 Nr. 3Buchstabe c Satz 2 und Nr. 4 Satz 2, § 3b Abs. 3Satz 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2UStG), bedarf es nicht mehr. Bei Dienstleistungen anNichtunternehmer verbleibt es grundsätzlich bei derBesteuerung am Ort des leistenden Unternehmers(Artikel 45 MwStSystRL). Die nachfolgenden Arti-kel 46 bis 59b MwStSystRL enthalten in Bezug aufdie in diesen Vorschriften ausdrücklich genanntenDienstleistungen (Vermittlungsleistungen, Dienstleis-tungen im Zusammenhang mit einem Grundstück,Beförderungsleistungen, kulturelle, künstlerische,wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unter-haltende oder ähnliche Leistungen, Verzehr an Ortund Stelle - Restaurationsleistungen -, Vermietungvon Beförderungsmitteln, auf elektronischem Wegerbrachte Leistungen, Dienstleistungen an im Dritt-landsgebiet ansässige Nichtunternehmer) von derjeweiligen Grundregel abweichende Regelungen zumLeistungsort, mit denen eine Umsatzbesteuerung ins-besondere von Umsätzen an Letztverbraucher imVerbrauchsland erreicht werden soll.

In Bezug auf die übrigen Änderungen durch Artikel 2der Richtlinie 2008/8/EG ist insbesondere darauf hin-zuweisen, dass nach Artikel 262 Buchst. c und 264Abs. 1 MwStSystRL Unternehmer Dienstleistungen indie Zusammenfassende Meldung aufnehmen müssen,wenn der Leistungsempfänger ein in einem anderenMitgliedstaat ansässiger Leistungsempfänger ist, derLeistungsort sich in diesem Staat befindet, die Dienst-leistung steuerpflichtig ist und der Leistungsempfän-ger die Steuer für diesen Umsatz schuldet. Durch denauf den Angaben in der Zusammenfassenden Mel-dungen basierenden Datenaustausch werden die Mit-gliedstaaten in die Lage versetzt, zu prüfen, ob dieUmsatzsteuer auf diese Leistungen von den bei ihnenansässigen Leistungsempfängern richtig und vollstän-dig abgeführt wurde.

Die Regelungen in Artikel 2 der Richtlinie 2008/8/EGsind zum 1. Januar 2010 in nationales Recht umzuset-zen.

Mit den nachfolgenden Änderungen der §§ 3a, 3b, 3e,13b, 14a, 18a und 18b UStG sowie des § 1 UStDVwerden die Regelungen des Art. 2 der Richtlinie2008/8/EG in nationales Recht umgesetzt.

Zu § 3a

Zu Absatz 1

Satz 1 regelt weiterhin grundsätzlich, dass sich derLeistungsort bei sonstigen Leistungen an dem Ortbefindet, von dem aus der leistende Unternehmer seinUnternehmen betreibt; Satz 2 bestimmt eine Betriebs-

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stätte des leistenden Unternehmers zum Leistungsort,wenn die Leistung von dort aus erbracht wird. DieRegelungen gelten nur dann, wenn eine der abwei-chenden Regelungen zum Leistungsort nicht eingreift.Absatz 1 gilt bei bestimmten sonstigen Leistungen anNichtunternehmer.

Zu Absatz 2

Satz 1 regelt abweichend von Absatz 1 grundsätzlich,dass sonstige Leistungen an einen Unternehmer re-gelmäßig an dem Ort ausgeführt werden, an dem derLeistungsempfänger seinen Sitz hat. Die Leistungmuss für den unternehmerischen Bereich des Leis-tungsempfängers ausgeführt worden sein; hierunterfallen auch Leistungen an einen Unternehmer, wenndiese Leistungen für die Erbringung von nichtsteuer-baren Umsätzen bestimmt sind. Verwendet der Leis-tungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmereine USt-IdNr., kann dieser davon ausgehen, dass dieLeistung für dessen unternehmerischen Bereich bezo-gen wird. Der Leistungsort liegt nach Satz 2 am Orteiner Betriebsstätte des Leistungsempfängers, wenndie Leistung an diese Betriebsstätte ausgeführt wird.Satz 3 regelt die Gleichstellung von nicht unternehme-risch tätigen juristischen Personen des öffentlichenRechts mit einem Unternehmer; Voraussetzung ist,dass ihnen eine USt-IdNr. erteilt wurde, d. h. sie sindfür umsatzsteuerliche Zwecke erfasst. Auch Absatz 2gilt nur dann, wenn nicht eine der weiteren - abwei-chenden - Regelungen zum Leistungsort eingreift.

Zu Absatz 3

Absatz 3 enthält Abweichungen von den vorgenann-ten Grundsätzen der Absätze 1 und 2:

– Nummer 1 regelt den Leistungsort bei sonstigenLeistungen im Zusammenhang mit einemGrundstück an Unternehmer und Nichtunter-nehmer. Er liegt - entsprechend der bisherigenRegelung in § 3a Abs. 2 Nr. 1 UStG - an demOrt, an dem sich das Grundstück befindet.

– Nummer 2 Satz 1 legt den Leistungsort bei derkurzfristigen Vermietung von Beförderungsmit-teln neu fest. Danach befindet sich der Leistungs-ort unabhängig vom Status des Leistungsemp-fängers an dem Ort, an dem das Beförderungs-mittel dem Leistungsempfänger zur Verfügunggestellt (d. h. körperlich übergeben) wird. Satz 2definiert den Begriff der kurzfristigen Vermie-tung mit bis zu 90 Tagen bei Wasserfahrzeugenund bis zu 30 Tagen bei anderen Beförderungs-mitteln.

Bisher enthielten weder das Gemeinschaftsrechtnoch das deutsche Recht eine Unterscheidungzwischen kurz- und langfristiger Vermietung von

Beförderungsmitteln. Der Leistungsort lag bisherstets am Sitz des leistenden Unternehmers (§ 3aAbs. 1 UStG).

– Nummer 3 enthält - wie der bisherige § 3a Abs. 2Nr. 3 UStG - die sonstigen Leistungen, bei denenbei der Bestimmung des Leistungsorts darauf ab-zustellen ist, wo die Leistung tatsächlich vomUnternehmer erbracht wird. Unter diese Rege-lung fällt nunmehr auch die Abgabe von Speisenund Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle(Restaurationsleistung), wenn die Abgabe nichtan Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug o-der in der Eisenbahn während einer Beförderunginnerhalb des Gemeinschaftsgebiets erfolgt(Buchstabe b). Der Leistungsort dieser Leistun-gen richtete sich bislang entsprechend dem bis-herigen § 3a Abs. 1 UStG nach dem Sitz oder derBetriebsstätte des leistenden Unternehmers.

Die bisherigen Sonderregelungen bei der Be-stimmung des Leistungsorts für Be- und Verar-beitungen an und Begutachtungen von bewegli-chen körperlichen Gegenständen, nach denensich der Leistungsort in den EU-Mitgliedstaatverlagert, der dem Leistungsempfänger die vonihm für diesen Umsatz verwendete USt-IdNr. er-teilt hat, entfallen (bisher: § 3a Abs. 2 Nr. 3Buchst. c Sätze 2 und 3 UStG). Bei diesen Leis-tungen bestimmt sich der Leistungsort nunmehrnach den allgemeinen Regelungen für Leistun-gen an Unternehmer und bestimmte juristischePersonen des öffentlichen Rechts (§ 3a Abs. 2UStG); dies führt aber regelmäßig im Ergebniszu keiner Änderung.

– Nummer 4 regelt den Ort einer Vermittlungsleis-tung an Nichtunternehmer. Er liegt - wie bereitsnach dem bisherigen § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG - andem Ort der vermittelten Leistung. Dabei ist aufden Ort abzustellen, an dem die vermittelte Leis-tung unter Zugrundelegung der entsprechendenOrtsregelung umsatzsteuerrechtlich erbrachtwird.

Die bisherige Sonderregelung bei der Bestim-mung des Leistungsorts für Vermittlungsleistun-gen, nach der sich der Leistungsort in den EU-Mitgliedstaat verlagert, der dem Leistungsemp-fänger die von ihm für diesen Umsatz verwende-te USt-IdNr. erteilt hat, entfällt (bisher: § 3aAbs. 2 Nr. 4 Satz 2 UStG). Bei diesen Leistun-gen bestimmt sich der Leistungsort nunmehrnach den allgemeinen Regelungen für Leistun-gen an Unternehmer und bestimmte juristischePersonen des öffentlichen Rechts (§ 3a Abs. 2

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UStG); dies führt aber regelmäßig im Ergebniszu keiner Änderung.

Zu Absatz 4

Satz 1 enthält die Ortsregelung für bestimmte „imma-terielle“ Dienstleistungen an Nichtunternehmer mitWohnsitz oder Sitz im Drittlandsgebiet. Der Leistung-sort befindet sich in diesen Fällen - wie nach dembisherigen § 3a Abs. 3 UStG - am Wohnsitz oder Sitzdes Leistungsempfängers. Die bisher in § 3a Abs. 3UStG enthaltene Regelung für Leistungen an Unter-nehmer enthält nunmehr die Grundsatzregelung des§ 3a Abs. 2 UStG.

Satz 2 übernimmt weitgehend den Katalog der bislangin § 3a Abs. 4 UStG aufgeführten sonstigen Leistun-gen. Weggefallen ist nur die Vermittlung der in derVorschrift genannten sonstigen Leistungen (bisher:§ 3a Abs. 4 Nr. 10 UStG). Bei diesen Leistungenbestimmt sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 4UStG; dies führt aber regelmäßig im Ergebnis zukeiner Änderung.

Zu Absatz 5

Absatz 5 enthält die Ortsregelung für auf elektroni-schem Weg erbrachte sonstige Leistungen durch imDrittlandsgebiet ansässige Unternehmer an im Ge-meinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer. DieRegelung wurde unverändert aus dem bisherigen § 3aAbs. 3a UStG übernommen.

Zu Absatz 6

Absatz 6 regelt den Ort der sonstigen Leistung beibestimmten, in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG genanntenLeistungen sowie bei der Vermietung von Beförde-rungsmitteln. Dieser Ort wird - aus dem Drittlandsge-biet - in das Inland verlagert, wenn der leistende Un-ternehmer im Drittlandsgebiet ansässig ist oder dorteine Betriebsstätte hat, von der aus die Leistung aus-geführt wird, und die Leistung im Inland genutzt oderausgewertet wird. Die Regelung wurde unverändertaus § 1 Abs. 1 UStDV übernommen.

Zu Absatz 7

Nach Absatz 7 wird der Ort der Vermietung bestimm-ter Fahrzeuge an einen im Drittlandsgebiet ansässigenUnternehmer für dessen Unternehmen in das Dritt-landsgebiet verlagert, wenn das Fahrzeug im Dritt-landsgebiet genutzt wird. Die Regelung wurde unver-ändert aus § 1 Abs. 2 UStDV übernommen. Sie be-trifft allerdings nur noch die kurzfristige Vermietungder genannten Fahrzeuge, da der Leistungsort bei derlangfristigen Vermietung der Fahrzeuge nach derGrundsatzregelung des § 3a Abs. 2 UStG bereits amSitz des Leistungsempfängers liegt, wenn dieser imDrittlandsgebiet ansässig ist.

§ 3a UStG tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 inKraft.

Zu § 3b

Zu Absatz 1

Absatz 1 enthält - unverändert - die grundsätzlicheBestimmung des Orts der sonstigen Leistung bei Be-förderungsleistungen (Besteuerung nach zurückgeleg-ter Strecke). Ausgenommen hiervon sind nur inner-gemeinschaftliche Güterbeförderungen (vgl. Absatz 3)sowie Güterbeförderungen an Unternehmer und be-stimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts(vgl. Nummer 2, zu § 3a Abs. 2 UStG - neu -).

Zu Absatz 2

Absatz 2 enthält die Ortsregelung für selbständigeNebentätigkeiten zu Güterbeförderungen an Nichtun-ternehmer. Sie werden dort ausgeführt, wo sie vomleistenden Unternehmer tatsächlich erbracht werden.Die Regelung wurde inhaltlich aus dem bisherigen§ 3b Abs. 2 UStG übernommen und an den Wortlautvon Art. 54 MwStSystRL angepasst. Leistungen anUnternehmer und bestimmte juristische Personen desöffentlichen Rechts fallen unter § 3a Abs. 2 UStG(vgl. Nummer 2, zu § 3a Abs. 2 UStG - neu -).

Zu Absatz 3

Absatz 3 legt den Ort der innergemeinschaftlichenGüterbeförderung an Nichtunternehmer fest. Er befin-det sich am Beginn der Beförderung. Die Regelungwurde insoweit inhaltlich unverändert aus dem bishe-rigen § 3b Abs. 3 Satz 1 UStG übernommen. Leistun-gen an Unternehmer und bestimmte juristische Perso-nen des öffentlichen Rechts fallen unter § 3a Abs. 2UStG (vgl. Nummer 2, zu § 3a Abs. 2 UStG - neu -).

Die bisherigen Sonderregelungen bei der Bestimmungdes Leistungsorts für innergemeinschaftliche Güterbe-förderungen und selbständige Nebentätigkeiten hier-zu, nach der sich der Leistungsort in den EU-Mitgliedstaat verlagert, der dem Leistungsempfängerdie von ihm für diesen Umsatz verwendete USt-IdNr.erteilt hat, entfallen (bisher: § 3b Abs. 3 Sätze 2 und 3sowie Abs. 4 UStG). Bei diesen Leistungen bestimmtsich der Leistungsort nunmehr nach den allgemeinenRegelungen für Leistungen an Unternehmer und be-stimmte juristische Personen des öffentlichen Rechts(§ 3a Abs. 2 UStG); dies führt aber regelmäßig imErgebnis zu keiner Änderung.

Weiterhin entfällt die bisherige Sonderregelung fürdie Vermittlung von innergemeinschaftlichen Güter-beförderungen und selbständigen Nebentätigkeitenhierzu (bisher: § 3b Abs. 5 und 6 UStG). Bei diesenLeistungen bestimmt sich der Leistungsort nunmehrnach den allgemeinen Regelungen für Leistungen an

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Unternehmer und bestimmte juristische Personen desöffentlichen Rechts (§ 3a Abs. 2 UStG) bzw. fürVermittlungsleistungen an Nichtunternehmer (§ 3aAbs. 2 Nr. 4 UStG); vgl. Nummer 2, zu § 3a UStG -neu -. Dies führt aber regelmäßig im Ergebnis zu kei-ner Änderung.

§ 3b UStG tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 inKraft.

Zu Nummer 3 - neu - (§ 3e)

§ 3e UStG regelt bislang den Ort der Lieferungen vonGegenständen an Bord eines Schiffs, in einem Flug-zeug oder in der Eisenbahn während der Beförderunginnerhalb des Gemeinschaftsgebiets abgegeben wer-den. In diesen Fällen erfolgt die Umsatzbesteuerungam Abgangsort des Beförderungsmittels.

Die Vorschrift wird erweitert um sonstige Leistungen,die in der Abgabe von Speisen und Getränken zumVerzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistungen) inden vorgenannten Beförderungsmitteln bestehen.Auch bei diesen Leistungen befindet sich derLeistungsort nunmehr am Abgangsort des jeweiligenBeförderungsmittels. Bislang bestimmte sich derLeistungsort nach dem Ort, an dem sich der Sitz oderdie Betriebsstätte des leistenden Unternehmers befin-det (§ 3a Abs. 1 UStG).

Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 inKraft.

Zu Nummer 4 (§ 4)

Zu Buchstabe b (Nr. 14 Buchst. b Satz 2)

Zu Doppelbuchst. cc

Mit der Änderung wird die Vorschrift dahingehend an§ 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII -Gesetzliche Unfallversicherung) angepasst, dass dieBeteiligung von Einrichtungen an der Durchführungder Heilbehandlung nicht nur durch Verträge, sondernauch durch Verwaltungsakt erfolgen kann.

Zu Doppelbuchst. hh - neu -

Mit der Ergänzung werden nunmehr Einrichtungen,denen im Wege der Beleihung die Durchführung desMaßregelvollzugs übertragen wurde, als begünstigteEinrichtungen anerkannt. Die Steuerbefreiung umfasstneben den ärztlichen Behandlungsleistungen auch dieUnterbringung, Verpflegung und Verwahrung der indiesen Einrichtungen untergebrachten Personen.

Zu Buchstabe c (Nr. 16)

Gemeinschaftsrechtliche Grundlage der Neuregelungist Artikel 132 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehr-wertsteuersystem (sog. Mehrwertsteuer-

Systemrichtlinie - MwStSystRL). Danach befreien dieMitgliedstaaten „eng mit der Sozialfürsorge und dersozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen undLieferungen von Gegenständen, einschließlich derje-nigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öf-fentlichen Rechts oder andere von dem betreffendenMitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charak-ter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden“.

Durch die Neufassung des § 4 Nr. 16 UStG werden- neben einer Fortführung der Steuerbefreiung desBuchstabens a des bisherigen § 4 Nr. 16 UStG für dievon juristischen Personen des öffentlichen Rechtsbetriebenen Einrichtungen - Einrichtungen der bishe-rigen Buchstaben d und e des § 4 Nr. 16 UStG in denneuen Buchstaben b bis j des Satzes 1 unter Verzichtauf eine ausdrückliche Benennung einzelner Einrich-tungen aufgenommen und im neuen Buchstaben k dieKriterien für die Anerkennung als Einrichtung mitsozialem Charakter für Einrichtungen, deren Leistun-gen nicht schon nach den Buchstaben a bis j befreitsind, vereinheitlicht.

Die Neukonzeption ist auch vor dem Hintergrund derEntwicklung der Rechtsprechung zu sehen. So hatz. B. der EuGH im Urteil vom 8. Juni 2006, C-106/05(L. u. P.), Rz. 50, EuGHE I S. 5123, in Bezug auf dieAnwendung des jetzigen Artikels 132 Abs. 1Buchst. b MwStSystRL entschieden, dass es der ge-meinschaftsrechtliche Grundsatz der Neutralität erfor-dert, dass für alle dort genannten Kategorien privat-rechtlicher Einrichtungen in Bezug auf die Erbringungvergleichbarer Leistungen die gleichen Bedingungenfür ihre Anerkennung gelten. Dies ist entsprechendbei der Anwendung des Artikels 132 Abs. 1 Buchst. gMwStSystRL zu berücksichtigen.

Die Steuerbefreiung erfasst neben den Pflegeleistun-gen künftig auch Betreuungsleistungen für nunmehrnach neuer Terminologie als „hilfsbedürftig“ bezeich-nete Personen.

Hilfsbedürftig sind alle Personen, die aufgrund ihreskörperlichen, geistigen oder seelischen Zustands derBetreuung oder Pflege bedürfen. Der Betreuung oderPflege bedürfen Personen, die krank, behindert odervon einer Behinderung bedroht sind. Dies schließtauch Personen mit ein, bei denen ein Grundpflegebe-darf oder eine erhebliche Einschränkung der Alltags-kompetenz besteht.

Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 16 UStG umfasst diemit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuungoder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbe-dürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, unab-hängig davon, ob diese Leistungen ambulant oderstationär erbracht werden. Werden die Leistungenstationär erbracht, kommt es zudem nicht darauf an,

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ob die Personen vorübergehend oder dauerhaft aufge-nommen werden.

Unter den Begriff der Betreuung oder Pflege fallenz. B. die in § 14 Abs. 4 des Elften Buches Sozialge-setzbuch (SGB XI - Soziale Pflegeversicherung) bzw.§ 61 Abs. 5 des Zwölfen Buches Sozialgesetzbuch(SGB XII - Sozialhilfe) aufgeführten Leistungen fürdie gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrendenVerrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, beiteilstationärer oder stationärer Aufnahme auch dieUnterbringung und Verpflegung. Auch in den Fällen,in denen eine Einrichtung i. S. v. § 4 Nr. 16 UStG füreine hilfsbedürftige Person ausschließlich Leistungender hauswirtschaftlichen Versorgung erbringt, handeltes sich um mit dem Betrieb von Einrichtungen zurBetreuung oder Pflege eng verbundene und somitsteuerfreie Leistungen.

Zu den begünstigten Leistungen zählen insbesondereauch Leistungen zur Betreuung behinderter oder vonBehinderung bedrohter Menschen, u. a. Leistungender Rehabilitation wie z. B. heilpädagogische Leis-tungen, die der Früherkennung und Frühförderungbehinderter und von Behinderung bedrohter Kinderdienen.

Leistungen der Betreuung hilfsbedürftiger Personensind zudem auch Leistungen zum Erwerb praktischerKenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich undgeeignet sind, behinderten oder von Behinderungbedrohten Menschen die für sie erreichbare Teilnah-me am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen,z. B. die Unterrichtung im Umgang mit dem Lang-stock als Orientierungshilfe für blinde Menschen,sowie Leistungen für behinderte oder von Behinde-rung bedrohte Menschen zur Teilhabe am Arbeitsle-ben, z. B. Leistungen der Integrationsfachdienste oderBetreuungsleistungen in Werkstätten für behinderteMenschen und deren angegliederten Einrichtungen.Ebenso können hierzu die Leistungen zählen, die imRahmen der Eingliederungshilfe nach § 54 SGB XIIerbracht werden. Auch Pflegeberatungsleistungennach § 7a SGB XI sind als Betreuungsleistungen an-zusehen.

Die Leistungen der Altenwohnheime fallen entgegender bisherigen Regelung des § 4 Nr. 16 Buchst. dUStG nicht mehr generell unter die Steuerbefreiungdes neuen § 4 Nr. 16 UStG. Anders als beim Betriebvon Altenheimen und Pflegeheimen, in denen regel-mäßig gegenüber betreuungs- oder pflegebedürftigenHeimbewohnern umfassende Leistungen entsprechendder Hilfsbedürftigkeit erbracht werden und deshalbdie Vermietungsleistung hinter diesen Leistungenzurücktritt, ist beim Betrieb eines Altenwohnheimsgrundsätzlich nur von einer nach § 4 Nr. 12 UStG

steuerfreien Vermietungsleistung auszugehen. Wirdmit den Bewohnern eines Altenwohnheims ein Ver-trag über die Aufnahme in das Heim geschlossen, derneben der Wohnraumüberlassung auch Leistungen zurBetreuung oder Pflege vorsieht, wobei die Betreu-ungs- und Pflegeleistungen die Wohnraumüberlas-sung aber nicht überlagern, gilt dieser Vertrag als sog.gemischter Vertrag. Auch in diesem Fall ist dieWohnraumüberlassung grundsätzlich nach § 4 Nr. 12UStG steuerfrei. Die daneben erbrachten eigenstän-digen Leistungen der Betreuung oder Pflege sindunter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG steu-erfrei.

Die Betreuungs- und Pflegeleistungen sind steuerfrei,wenn sie von juristischen Personen des öffentlichenRechts (wie bisher gem. § 4 Nr. 16 Buchst. a UStG)oder von anderen als mit sozialem Charakter aner-kannten Einrichtungen i. S. d. Artikels 132 Abs. 1Buchst. g MwStSystRL erbracht werden.

Die anderen als mit sozialem Charakter anerkanntenEinrichtungen werden in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. bbis k UStG bestimmt. Nach gefestigter Rechtspre-chung des EuGH umfasst der Begriff „Einrichtungen“unabhängig von der Rechts- oder Organisationsformdes Leistungserbringers sowohl natürliche als auchjuristische Personen. Deshalb können z. B. auch Fa-milien bzw. einzelne Personen, die hilfsbedürftigeMenschen betreuen oder pflegen, begünstigte Einrich-tungen i. S. d. § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. b bis k UStGsein.

Auf der Grundlage der im Artikel 132 Abs. 1Buchst. g MwStSystRL eingeräumten Befugnis derMitgliedstaaten werden insoweit anerkannt:

1. Einrichtungen, die Leistungen der Haushaltshilfeerbringen, mit denen ein Vertrag nach § 132 desFünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V - Ge-setzliche Krankenversicherung) besteht(Buchst. b).

2. Einrichtungen, die Leistungen zur häuslichenKrankenpflege erbringen, mit denen die Kran-kenkassen nach § 132a SGB V einen Vertrag ge-schlossen hat (Buchst. c).

3. Ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen,mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 72SGB XI besteht (Buchst. c).

4. Einrichtungen, die Leistungen zur häuslichenPflege und hauswirtschaftlichen Versorgungerbringen, mit denen die zuständige Pflegekasseeinen Vertrag nach § 77 SGB XI geschlossen hat(Buchst. c).

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5. Einrichtungen, die Leistungen zur häuslichenPflege oder zur Heimpflege erbringen und diehierzu nach § 26 Abs. 5 i. V. m. § 44 SGB VIIbestimmt sind (Buchst. c).

6. Einrichtungen, die Leistungen der häuslichenKrankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen unddie hierzu nach § 26 Abs. 5 i. V. m. §§ 32 und 42SGB VII bestimmt sind (Buchst. d)

7. Integrationsfachdienste, die im Auftrag von In-tegrationsämtern oder der Rehabilitationsträgertätig werden, wenn mit ihnen eine Vereinbarungnach § 111 des Neunten Buches Sozialgesetz-buch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe be-hinderter Menschen) besteht (Buchst. e).

8. Werkstätten für behinderte Menschen und derenangegliederte Betreuungseinrichtungen, die nach§ 142 SGB IX anerkannt sind, einschließlich de-ren Zusammenschlüsse (Buchst. f).

9. Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen,die landesrechtlich als niedrigschwellige Betreu-ungsangebote nach § 45b SGB XI anerkannt sind(Buchst. g).

10. Einrichtungen und Dienste, mit denen Vereinba-rungen nach § 75 SGB XII mit den Trägern derSozialhilfe bestehen (Buchst. h).

11. Einrichtungen, die Leistungen der häuslichenKrankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen,mit denen ein Vertrag nach § 16 des Zweiten Ge-setzes über die Krankenversicherung der Land-wirte (KVLG 1989), nach § 53 Abs. 2 Nr. 1i.V.m. § 10 des Gesetzes über die Alterssiche-rung der Landwirte (ALG) oder nach § 143eAbs. 4 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 2 SGB VII besteht(Buchst. i). Die Gestellung von Betriebshelfernfällt wie bisher unter die Steuerbefreiung nach§ 4 Nr. 27 Buchst. b UStG.

12. Interdisziplinäre Frühförderstellen, die auf derGrundlage einer Landesrahmenempfehlung nach§ 2 Frühförderungsverordnung als fachlich ge-eignet anerkannt sind (Buchst. j).

13. Zudem - als „Auffangtatbestand“ - Einrichtun-gen, bei denen im vorangegangen Kalenderjahrdie Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trä-gern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfeoder der für die Durchführung der Kriegopfer-versorgung zuständigen Versorgungsverwaltungeinschließlich der Träger der Kriegsopferfürsor-ge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütetworden sind (Buchst. k).

Gem. § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG sind Beutreuungs- oderPflegeleistungen, die von den v. g. Einrichtungenerbracht werden, nach § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG befreit,soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt,auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder dieVereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütungjeweils bezieht. Ein Unternehmer, der Leistungen inverschiedenen Bereichen erbringt, z. B. neben einemnach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeheim aucheinen Integrationsfachdienst betreibt, hat die Voraus-setzung für die Steuerbefreiung auch für den zweitenBereich gesondert nachzuweisen (Vereinbarung nach§ 111 SGB IX).

Durch den Verzicht, die Steuerbefreiung der Leistun-gen der Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1Buchst. b bis j UStG von bestimmten einrichtungsbe-zogenen und jährlich nachzuweisenden „Sozialkrite-rien“ abhängig zu machen, wird nicht nur der zuvorerwähnten Entwicklung der Rechtsprechung Rech-nung getragen, sondern auch ein wichtiger Beitragzum Bürokratieabbau geleistet.

Wie bisher ist nachzuweisen, dass die Leistungen anhilfsbedürftige Personen erbracht wurden, und zwarfür jede betreute oder gepflegte Person.

Als Nachweis über die Hilfsbedürftigkeit der gepfleg-ten oder betreuten Personen kommen auch künftig diebisher im Abschnitt 99a Abs. 9 Satz 2 der Umsatz-steuer-Richtlinien aufgeführten Nachweise in Be-tracht, darüber hinaus aber auch andere Bele-ge/Aufzeichnungen, die als Nachweis eines Betreu-ungs- und Pflegebedarfs geeignet sind und oftmalsbereits aufgrund sozialrechtlichen Vorgaben bereitsvorhanden sind, z. B. Betreuungstagebücher und Pfle-geleistungsaufzeichnungen der Pflegekräfte. Fernerkann sich der Grundpflegebedarf insbesondere aus derAnerkennung einer Pflegestufe nach den §§ 14 oder15 SGB XI oder aus einem diesbezüglichen Ableh-nungsbescheid ergeben, wenn darin ein Hilfebedarfbei der Grundpflege ausgewiesen ist. Der Nachweisder Hilfsbedürftigkeit kann auch durch eine Beschei-nigung über eine erhebliche Einschränkung der All-tagskompetenz i. S. d. § 45a SGB XI erbracht werden.

Bei Einrichtungen, die nicht unter § 4 Nr. 16 Satz 1Buchst. a bis j UStG fallen, kommt im neuen § 4Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG durchgängig eine Rege-lung in Anlehnung an den bisherigen § 4 Nr. 16Buchst. e UStG zur Anwendung („Sozialgrenze“i. H. v. 40 Prozent).

Auf eine Anpassung der „Sozialgrenze“ von40 Prozent auf 50 Prozent entsprechend der Neufas-sung des § 4 Nr. 25 UStG durch das Jahrssteuergesetz2008 wird im Hinblick auf die weitere Ausdehnungder Anwendung des Persönlichen Budgets verzichtet.

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Denn insoweit ist ein Nachweis, dass die Leistungenvon den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherungoder der Sozialhilfe vergütet wurden, nicht möglich.Ferner wird damit der Tatsache Rechnung getragen,dass nur die Zahlungen der Träger der gesetzlichenSozialversicherungen und der Sozialhilfe oder der fürdie Durchführung der Kriegopferversorgung zustän-digen Versorgungsverwaltung einschließlich der Trä-ger der Kriegsopferfürsorge bei der Ermittlung der„Sozialgrenze“ berücksichtigt werden und - ausGründen der Vereinfachung für Unternehmen undVerwaltung - nicht auch z. B. die der privaten Kran-kenversicherung.

Einrichtungen, die nicht als begünstigte Einrichtungenanerkannt sind oder nur mit einem bestimmten Tätig-keitsbereich die Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStGerfüllen (vgl. § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG), können mitihren übrigen Leistungen unter die Kleinunternehmer-regelung des § 19 UStG fallen, wenn der nicht steuer-befreite Umsatz zuzüglich der darauf entfallendenSteuer im vorangegangen Kalenderjahr 17.500 Euronicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.Das gilt auch für jeden, der mit seinen Leistungenüberhaupt nicht unter eine Umsatzsteuerbefreiungfällt. Unter den Voraussetzungen des § 19 UStG wirdsomit z. B. auch für im Rahmen eines PersönlichenBudgets in der Nachbarschaft nachgefragte hauswirt-schaftliche Versorgung Umsatzsteuer nicht erhoben.

Zu Buchstabe d - neu - (Nr. 27 Buchst. b)

Die Streichung der Wörter „und Haushaltshilfen“stellt klar, dass Haushaltshilfeleistungen künftig nurunter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 UStG be-freit werden.

Zu Nummer 6 - neu - (§ 12 Abs. 2 Nr. 6)

Redaktionelle Anpassung an die Neufassung von § 4Nr. 14 UStG durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe bdieses Gesetzes.

Zu Nummer 7 (§ 13b Abs. 4 Satz 1)

§ 13b Abs. 4 UStG definiert den Begriff des im Aus-land ansässigen Unternehmers für Zwecke der Steuer-schuldnerschaft des Leistungsempfängers. In Abwei-chung zu der bislang geltenden Regelung gilt nun-mehr auch ein Unternehmer hinsichtlich der Umsatz-besteuerung eines im Inland ausgeführten Umsatzesals im Ausland ansässig, wenn er im Inland zwar eineBetriebsstätte hat, diese Betriebsstätte aber tatsächlichden Umsatz nicht ausgeführt hat.

Die Regelung entspricht Art. 192a MwStSystRL. Sietritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

Zu Nummer 8 (§ 14a Abs. 1)

Erbringt ein Unternehmer eine sonstige Leistung, beider sich der Leistungsort danach richtet, wo der Leis-tungsempfänger seinen Sitz oder eine Betriebsstättehat, an die die Leistung erbracht wird, und schuldetder Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 1Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 UStG, hat der leistendeUnternehmer in der Rechnung auch die USt-IdNr. desLeistungsempfängers anzugeben. Die Angabe desLeistungsempfängers ist auch deshalb erforderlich,weil der leistende Unternehmer diese Nummer für dieAngabe in seiner Zusammenfassenden Meldung benö-tigt.

Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 inKraft.

Zu Nummer 9 - neu - (§ 14b Abs. 5 - neu -)

Durch § 146 Abs. 2a der Abgabenordnung in der Fas-sung von Artikel 10 Nummer 8 des vorliegenden Ge-setzes wird geregelt, dass Bücher und Aufzeichnun-gen unter bestimmten Bedingungen auch außerhalbdes Geltungsbereiches der Abgabenordnung elektro-nisch geführt und aufbewahrt werden können. Diesschließt die Möglichkeit der elektronischen Aufbe-wahrung in Staaten des EWR ein. Diese Bücher undAufzeichnungen umfassen auch die nach § 14b UStGaufzubewahrenden Rechnungen.

§ 14b UStG regelt die Möglichkeit der Aufbewahrungvon Rechnungen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets.Soweit ein Unternehmer darüber hinaus Rechnungenelektronisch außerhalb des Gemeinschaftsgebietsaufbewahren will, gilt § 146 Abs. 2a der Abgabenord-nung.

Zu Nummer 10 (§ 15)

Zu Absatz 4b

Redaktionelle Änderung aufgrund der Neufassung des§ 18 Abs. 9 UStG (vgl. Artikel 7 Nummer 13 Buch-stabe c).

Zu Absatz 1b i.d.F. des Gesetzentwurfs der Bundesre-gierung - aufgehoben -

Durch die bisher vorgesehenen Regelungen sollte derVorsteuerabzug aus der Anschaffung oder Herstel-lung, der Einfuhr, dem innergemeinschaftlichen Er-werb, der Miete, dem Leasing oder dem Betrieb vonFahrzeugen, die sowohl für unternehmerische als auchfür nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden,auf 50 Prozent beschränkt werden. Gegen die Neure-gelung bestehen systematische Bedenken gerade inden Fällen, in denen ein Unternehmer sein Fahrzeugzu mehr als 50 Prozent für unternehmerische Zweckeverwendet.

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Zu Nummer 5 i.d.F. des Gesetzentwurfs der Bun-desregierung - aufgehoben - (§ 15a)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund desWegfalls der im Gesetzentwurf der Bundesregierungvorgesehenen Regelung in § 15 Abs. 1b UStG, wo-nach der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oderHerstellung, der Einfuhr, dem innergemeinschaftli-chen Erwerb, der Miete, dem Leasing oder dem Be-trieb von Fahrzeugen, die sowohl für unternehmeri-sche als auch für nichtunternehmerische Zwecke ver-wendet werden, auf 50 Prozent beschränkt werdensollte.

Zu Nummer 11 (§ 16 Abs. 1a Satz 2)

Redaktionelle Folgeänderung eines Verweises (derbisher zitierte § 3a Abs. 3a UStG wird neuer § 3aAbs. 5 UStG).

Zu Nummer 13 (§ 18)

Allgemeines zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ab2010

Mit der Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Februar 2008zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer ge-mäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mit-gliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderenMitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU2008 Nr. L 44 S. 23) wird das Verfahren der Vorsteu-er-Vergütung an im übrigen Gemeinschaftsgebietansässige Unternehmer mit Wirkung vom 1. Januar2010 neu geregelt. Hervorzuheben sind dabei folgen-de Abweichungen gegenüber den Regelungen der biszum 31. Dezember 2009 geltenden 8. EG-Richtlinievom 6. Dezember 1979 (ABl. EG 1979 Nr. L 331S. 11), die durch § 18 Abs. 9 UStG, §§ 59 bis 62UStDV in deutsches Recht umgesetzt worden ist:

– Das bisher bestehende Papierverfahren wird fürim Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmerauf ein elektronisches Verfahren umgestellt(Art. 7 der Richtlinie 2008/9/EG).

– Anders als bisher sind Anträge auf Vergütungder Mehrwertsteuer nicht mehr unmittelbar imMitgliedstaat der Vergütung einzureichen. Viel-mehr muss der nicht im Mitgliedstaat der Vergü-tung ansässige Steuerpflichtige entsprechendArt. 7 der Richtlinie 2008/9/EG einen - elektro-nischen - Vergütungsantrag über das vom Ansäs-sigkeitsmitgliedstaat einzurichtende elektroni-sche Portal an den Mitgliedstaat der Vergütungrichten (der Mitgliedstaat der Erstattung bleibtalso weiterhin Adressat des Vergütungsantrags).Der Ansässigkeitsmitgliedstaat hat insoweit dieFunktion eines elektronischen Briefkastens.

– Die Mindestbeträge für die Antragstellung betra-gen entsprechend Art. 17 der Richtlinie2008/9/EG 50 € für Jahresanträge (bislang: 25 €)und 400 € für Dreimonatsanträge bzw. Anträge,die mehr als drei Monate aber weniger als einJahr betreffen (bislang: 200 €).

– Wie bisher bestimmt sich der Anspruch auf Vor-steuervergütung nach dem Recht des Mitglied-staats, der die Vergütung vorzunehmen hat (Ar-tikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG). Ent-sprechend der EuGH-Rechtsprechung ist dabeiallerdings bei gemischten Umsätzen das Rechtdas Ansässigkeitsmitgliedstaats zu beachten undder Vergütungsbetrag unter Zugrundelegung desPro-Rata-Satzes entsprechend zu begrenzen (Ar-tikel 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/9/EG).

– Die Vorlage von Originalrechnungen bzw. Ein-fuhrdokumenten ist nicht mehr zwingend mate-riell-rechtliche Voraussetzung für die Vorsteuer-Vergütung. Der Vergütungsmitgliedstaat kann(in allen Fällen) verlangen, dass der Antragstellerzusammen mit dem Vergütungsantrag auf elek-tronischem Wege eine Kopie der Rechnung oderdes Einfuhrdokuments einreicht, falls die Steuer-bemessungsgrundlage sich auf mindestens 1.000Euro (für Kraftstoffe auf 250 Euro) beläuft(Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG). Darüber hin-aus kann der Mitgliedstaat der Erstattung, soweiter der Auffassung ist, dass er nicht über alle rele-vanten Informationen für die Entscheidung übereine vollständige oder teilweise Vergütung ver-fügt, insbesondere beim Antragsteller zusätzlicheund weitere zusätzliche Informationen anfordern.Diese können die Einreichung des Originals odereiner Durchschrift einer Rechnung oder einesEinfuhrdokuments umfassen, wenn der Vergü-tungsmitgliedstaat begründete Zweifel am Beste-hen einer bestimmten Forderung hat (Art. 20 derRichtlinie 2008/9/EG).

– Der Vergütungsantrag muss dem Mitgliedstaat,in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, spätes-tens am 30. September des auf den Vergütungs-zeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen- bisher: 30. Juni des Folgejahres - (Art. 15 derRichtlinie 2008/9/EG).

– Der Mitgliedstaat, in dem der Antragsteller an-sässig ist, prüft den Antrag auf Vollständigkeitsowie auf dessen Zulässigkeit (insbesondere Un-ternehmereigenschaft des Antragstellers). Imneuen Verfahren entfällt deshalb die schriftlicheUnternehmerbescheinigung, die bisher vom ört-lich zuständigen Finanzamt ausgestellt wurde.Die Vollständigkeitsprüfung erfolgt automati-

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onsgestützt durch die Festlegung von Pflichtfel-dern.

– Der Ansässigkeitsmitgliedstaat hat innerhalb von15 Kalendertagen nach Eingang des Vergütungs-antrags diesen an den Vergütungsmitgliedstaatweiterzuleiten. Mit der elektronischen Weiterlei-tung bestätigt der Ansässigkeitsmitgliedstaat,dass der Antragsteller Steuerpflichtiger ist unddass die USt-IdNr. oder Registrierungsnummerfür den Vergütungszeitraum gültig ist (Art. 34aAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1798/2003 inder ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung vonArt. 1 Nr. 13 der Verordnung (EG) Nr. 143/2008vom 12. Februar 2008).

– Erfolgt die Vergütung erst nach Ablauf der Er-stattungsfrist (grundsätzlich 4 Monate; bei Nach-fragen der Finanzbehörde bis zu 8 Monate; vgl.Art. 19 bis 21 der Richtlinie 2008/9/EG) zuzüg-lich der Erstattungsfrist von 10 Tagen (Art. 22Abs. 1 der Richtlinie 2008/9/EG), ist der Vergü-tungsbetrag zu verzinsen (Art. 26 Abs. 1 derRichtlinie 2008/9/EG). Dies trägt der EuGH-Rechtsprechung Rechnung.

Die Regelungen der Richtlinie 2008/9/EG sind zwin-gend zum 1. Januar 2010 in nationales Recht umzu-setzen. Die Umsetzung erfolgt durch die Änderungenvon § 18 Abs. 9 UStG, der Einfügung des neuen § 18gUStG und der Neufassung des § 61 UStDV. Die inden neuen § 61a UStDV aus dem bisherigen § 18Abs. 9 UStG und dem bisherigen § 61 UStDV über-nommenen Regelungen dienen der Transparenz. Fürden Anwender sollen die für im übrigen Gemein-schaftsgebiet ansässige Unternehmer geltenden Rege-lungen von den für nicht im Gemeinschaftsgebietansässige Unternehmer geltenden Bestimmungen klarabgegrenzt werden.

Insgesamt führen die Änderungen sowohl für im In-land ansässige als auch für in einem anderen Mit-gliedstaat ansässige Unternehmer durch die Abgabevon Vergütungsanträgen auf elektronischem Wegsowie die verminderten Pflichten bei der Übermitt-lung von Rechnungen und Einfuhrbelegen zu einemAbbau von Bürokratiekosten; auch für die Verwaltungdürfte es zu Einsparungen in geringem Umfang kom-men. Durch die insgesamt verminderte Bearbeitungs-zeit der Vergütungsanträge kommt es zu weiterenErleichterungen für die Antragsteller.

Zu Buchstabe a - neu - (Abs. 4c Satz 1 und 3)

Redaktionelle Folgeänderung von zwei Verweisen.Der jeweils bisher zitierte § 3a Abs. 3a UStG wirddurch die Änderung von Artikel 7 Nummer 2 diesesGesetzes neuer § 3a Abs. 5 UStG.

Zu Buchstabe b - neu - (Abs. 4d)

Redaktionelle Folgeänderung eines Verweises. Derbisher zitierte § 3a Abs. 3a UStG wird durch die Än-derung von Artikel 7 Nummer 2 dieses Gesetzes neu-er § 3a Abs. 5 UStG.

Zu Buchstabe c (Abs. 9)

Die Vorschrift regelt die Ermächtigung für das Bun-desministerium der Finanzen, im Verordnungswegedas Verfahren der Vorsteuer-Vergütung an im Aus-land ansässige Unternehmer zu regeln. Satz 1 ent-spricht dem bisherigen § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG.

Satz 2 der Vorschrift regelt im Einzelnen den Umfangder Ermächtigung. Danach kann die Mindesthöhe derVergütung, die Frist für die Antragstellung, das Erfor-dernis der eigenhändigen Unterschrift des Antragstel-lers, die Art und Umfang des Nachweises des Vor-steuerabzugs, die Erteilung und Bekanntgabe desBescheids über die Vorsteuer-Vergütung sowie dieVerzinsung des Vergütungsbetrags geregelt werden.Diese Erweiterung der - bisherigen - Ermächtigungwar erforderlich, weil die Regelungen im bisherigen§ 18 Abs. 9 Satz 3 bis 5 UStG insbesondere ausGründen der Transparenz und der Anwenderfreund-lichkeit in den neu gefassten § 61 sowie den neu ein-gefügten 61a UStDV übernommen werden (vgl. hier-zu auch Artikel 8 Nummer 7 und 8), eine Ermächti-gung zur gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenenErteilung und Bekanntgabe des Bescheids über dieVorsteuer-Vergütung auf elektronischem Weg sowieeine Ermächtigung für eine Verzinsungsregelungaufgenommen werden mussten. Die bisherigen Sätze3 bis 5 des § 18 Abs. 9 UStG werden deshalb gestri-chen. Die die Einschränkungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens regelnden bisherigen Sätze 6bis 8 werden nunmehr die neuen Sätze 4 bis 6.

Der neue Satz 3 der Vorschrift beschränkt die Höheder Vergütung auf den Betrag der Vorsteuern, den einnicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigter An-tragsteller in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist,erhalten würde, wenn zur Berechnung der abziehbarenVorsteuerbeträge ein Pro-Rata-Satz angewendet wird.

Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 inKraft. Zum Anwendungsumfang vgl. § 27 Abs. 14UStG (Artikel 7 Nummer 19).

Zu Nummer 14 - neu - (§ 18a)

Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2 - neu -)

Der neue Satz 2 regelt, dass Unternehmer im Sinnevon § 2 UStG auch dann eine ZusammenfassendeMeldung abzugeben haben, wenn sie steuerpflichtigesonstige Leistungen an in anderen Mitgliedstaatenansässige Leistungsempfänger erbracht haben, für die

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diese Leistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, indem sie ansässig sind, die Steuer schulden.

Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 inKraft.

Die bisherigen Sätze 2 bis 10 des Absatzes 1 werdenaufgrund der Ergänzung des neuen Satzes 2 die Sätze3 bis 11 und bleiben unverändert.

Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Nr. 3 - neu -)

Die neu eingefügte Nummer 3 regelt, dass für steuer-pflichtige sonstige Leistungen an in anderen Mitglied-staaten ansässige Leistungsempfänger, für die dieseLeistungsempfänger in dem Mitgliedstaat, in dem sieansässig sind, die Steuer schulden, in der Zusammen-fassenden Meldung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes einzelnen Leistungsemp-fängers aus einem anderen Mitgliedstaat und dieSumme der Bemessungsgrundlage der an ihn erbrach-ten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen anzugebensind.

Zu Doppelbuchstabe bb (Nr. 4)

Die bisherige Nummer 3 wird neue Nummer 4 undbleibt unverändert.

Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 inKraft.

Zu Buchstabe c (Abs. 5 Satz 1)

Die Regelung, in welchem Meldezeitraum die Anga-ben in der Zusammenfassenden Meldung zu machensind, wird auf die erbrachten steuerpflichtigen sonsti-gen Leistungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässi-ge Leistungsempfänger, für die diese Leistungsemp-fänger in dem Mitgliedstaat die Steuer schulden, indem sie ansässig sind, ausgedehnt.

Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 inKraft.

Zu Buchstabe d (Abs. 6 Satz 1)

Die Regelung, nach der Unternehmer unter bestimm-ten festgelegten Kriterien die ZusammenfassendeMeldung nicht nach Ablauf eines Kalendervierteljah-res (entsprechend § 18a Abs. 1 UStG) sondern biszum 10. Tag nach Ablauf des Kalenderjahres, in demdie innergemeinschaftlichen Warenlieferungen er-bracht wurden, abzugeben haben, wird um die imübrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten steuer-pflichtigen sonstigen Leistungen, für die der in einemanderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfängerdie Steuer dort schuldet, erweitert.

Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 inKraft.

Zu Buchstabe e (Abs. 8)

Die Regelung über die Berechnung der Höhe einesVerspätungszuschlags wird ergänzt um die Einbezie-hung der Summe der zu meldenden Bemessungs-grundlagen für die im übrigen Gemeinschaftsgebietausgeführten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen,für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigeLeistungsempfänger die Steuer dort schuldet.

Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 inKraft.

Zu Nummer 15 - neu - (§ 18b)

Durch die Ergänzung des Satzes 1 müssen Unterneh-mer in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung und in ihrerUmsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr nunmehrauch die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführ-ten steuerpflichtigen sonstigen Leistungen gesondertanmelden, für die die Leistungsempfänger in demMitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, die Steuerschulden. Satz 2 stellt klar, wann die Angaben zu densonstigen Leistungen zu machen sind (Angabe imVoranmeldungszeitraum der Rechnungsstellung, spä-testens in dem auf den Monat der Leistungsausfüh-rung folgenden Monat).

Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 inKraft.

Zu Nummer 16 - neu - (§ 18g)

Satz 1 regelt die Abgabe von Vergütungsanträgen imInland ansässiger Unternehmer auf elektronischemWeg an die zentrale Erstattungsbehörde in einemanderen Mitgliedstaat. Die Anträge sind über ein e-lektronisches Portal (ELSTER-Portal oder BZSt Onli-ne Portal) zunächst dem Bundeszentralamt für Steuernzur Vollständigkeits- und Zulässigkeitsprüfung (ins-besondere Unternehmereigenschaft des Antragstel-lers) zu übermitteln. Die Regelung setzt Art. 7 derRichtlinie 2008/9/EG in deutsches Recht um.

Der Unternehmer hat den Antrag vollständig auszu-füllen. Satz 2 regelt die Selbstberechnung der Vergü-tungssumme durch den Unternehmer.

Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 inKraft. Zum Anwendungsumfang vgl. § 27 Abs. 14UStG (Artikel 7 Nummer 19).

Zu Nummer 17 - neu - (§ 22 Abs. 4b)

Redaktionelle Folgeänderung eines Verweises. Derbisher zitierte § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG wirddurch Artikel 7 Nummer 2 dieses Gesetzes neuer § 3aAbs. 3 Nr. 3 Buchstabe c UStG.

Zu Nummer 18 - neu - (§ 26a Abs. 1 Nr. 5)

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Durch die Ergänzung in § 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG wirdklargestellt, dass eine Ordnungswidrigkeit auch dannvorliegt, wenn der Unternehmer eine Zusammenfas-sende Meldung hinsichtlich der Angaben zu melde-pflichtigen sonstigen Leistungen nicht, nicht richtig,nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 inKraft.

Zu Nummer 19 (§ 27)

Zu Absatz 14 i.d.F. des Gesetzentwurfs der Bundesre-gierung - aufgehoben -

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund desWegfalls der im Gesetzentwurf der Bundesregierungvorgesehenen Regelung in § 15 Abs. 1b UStG, wo-nach der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oderHerstellung, der Einfuhr, dem innergemeinschaftli-chen Erwerb, der Miete, dem Leasing oder dem Be-trieb von Fahrzeugen, die sowohl für unternehmeri-sche als auch für nichtunternehmerische Zwecke ver-wendet werden, auf 50 Prozent beschränkt werdensollte.

Zu Absatz 14 in geänderter Fassung

Die Vorschrift regelt, dass der neu gefasste § 18Abs. 9 UStG und der neue § 18g UStG entsprechendArt. 28 der Richtlinie 2008/9/EG auf Anträge aufVergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden sind,die nach dem 31. Dezember 2009 vom Unternehmergestellt werden.

Zu Artikel 8 (Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

In die Inhaltsübersicht wird die Überschrift des § 61angepasst und werden die neuen §§ 61a und 74aUStDV aufgenommen.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Die bisher in § 1 UStDV enthaltenen Regelungen zumOrt der sonstigen Leistung in bestimmten Fällen wur-den durch Artikel 7 Nummer 2 dieses Gesetzes nun-mehr inhaltlich in § 3a Abs. 6 und 7 UStG übernom-men. Entsprechend kann die Vorschrift des § 1UStDV entfallen.

Die Regelung des § 1 UStDV tritt mit Wirkung vom1. Januar 2010 außer Kraft.

Zu Nummer 6 (§ 59)

In Satz 1, der den Regelungsinhalt des bisherigen § 59UStDV enthält, wird eine Verweisung durch die Ein-fügung des neuen § 61a UStDV (siehe Nummer 8)geändert sowie die bisherige Verweisung auf § 13b

Abs. 4 UStG bei der Definition des im Ausland ansäs-sigen Unternehmers gestrichen (jetzt neuer Satz 2 derVorschrift).

Der neue Satz 2 definiert den im Ausland ansässigenUnternehmer. Diese Definition war bislang in § 13bAbs. 4 UStG enthalten, auf den § 59 UStDV verwies.Aufgrund der Änderung des Gemeinschaftsrechtsdurch Einfügung eines neuen Art. 192a derMwStSystRL durch Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie2008/8/EG vom 12. Februar 2008 (ABl. EU 2008Nr. L 44 S. 11) wird hinsichtlich der Steuerschuldner-schaft des Leistungsempfängers ein anderer Begriffder Ansässigkeit eines Unternehmers eingeführt als erin Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2008/9/EG zum Vorsteu-er-Vergütungsverfahren geschaffen wurde. Insoweitkann der bisherige Gleichklang der Definition nichtmehr beibehalten werden.

Zum Anwendungsumfang vgl. § 74a UStDV (Num-mer 9).

Zu Nummer 7 (§ 61)

Die Vorschrift regelt das Vergütungsverfahren fürAntragsteller, die in einem anderen EU-Mitgliedstaatansässig sind.

Absatz 1 bestimmt, dass in einem anderen Mitglied-staat ansässige Unternehmer ihren Vergütungsantragausschließlich auf elektronischem Weg über das inihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat eingerichtete elekt-ronische Portal beim Bundeszentralamt für Steuerneinreichen müssen.

Absatz 2 Satz 1 regelt, dass der Antrag spätestensneun Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, auf daser sich bezieht, übermittelt worden sein muss; ausrei-chend ist dabei das Einreichen des Antrags durch denim übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unter-nehmer über das in seinem Ansässigkeitsmitgliedstaateingerichtete Portal. Die Antragsfrist wird damit ent-sprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorgabenvon sechs auf neun Monate verlängert. Die Fristbe-stimmung enthielt bislang § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG.

Absatz 2 Satz 2 regelt die Selbstberechnung der Ver-gütungssumme durch den Unternehmer. Diese Rege-lung war bislang in § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG enthal-ten.

Absatz 2 Satz 3 regelt die Verpflichtung zur Beifü-gung von Rechnungen und Einfuhrbelegen in Kopie,wenn die darin ausgewiesene Bemessungsgrundlagebestimmte Grenzen überschreitet. Absatz 2 Satz 4sieht vor, dass die Finanzbehörde in Einzelfällen dieVorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen imOriginal anfordern kann. Die bisherige generelle Ver-pflichtung zur Vorlage von Rechnungen und Einfuhr-

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belegen im Original enthielt bislang § 18 Abs. 9Satz 4 UStG.

Absatz 3 enthält die Wertgrenzen, die für eine Antrag-stellung überschritten sein müssen. Stellt der Unter-nehmer einen Antrag für ein Vierteljahr, muss dieAntragssumme mindestens 400 € betragen (bis31. Dezember 2009: 200 €); bei Jahresanträgen oderAnträgen für den letzten Zeitraum eines Kalenderjah-res beträgt die Antragssumme mindestens 50 € (bis31. Dezember 2009: 25 €).

Absatz 4 regelt die Erteilung und Bekanntgabe desBescheids über die Vergütung der Vorsteuerbeträgean den Antragsteller auf elektronischem Weg. Sieerfolgt regelmäßig durch eine Übermittlung per E-Mail.

Absatz 5 regelt die Verzinsung von Vergütungsan-sprüchen, wenn die Auszahlung des Vergütungsbe-trags durch die zuständige Finanzbehörde erst nachAblauf der Erstattungsfrist erfolgt. Die Vergütung hatdie zuständige Finanzbehörde grundsätzlich spätes-tens nach 4 Monaten und 10 Tagen durchzuführen.Übermittelt der Antragsteller Kopien von Rechnungenund Einfuhrbelegen erst zu einem späteren Zeitpunkt,beginnt die Erstattungsfrist erst mit Ablauf des Tages,an dem diese Kopien dem Bundeszentralamt für Steu-ern vorliegen. Bei Nachfragen der Finanzbehördeverlängert sich die Bearbeitungszeit auf bis zu8 Monate und 10 Tage. Wird die Bearbeitungszeitüberschritten, ist der Vergütungsbetrag für die Zeitzwischen dem Überschreiten der Bearbeitungszeit undder tatsächlichen Vergütung nach den hierzu beste-henden allgemeinen abgabenrechtlichen Grundsätzenzu verzinsen.

Absatz 6 legt fest, dass eine Verzinsung unterbleibt,wenn der Antragsteller erbetene zusätzliche oder wei-tere zusätzliche Informationen nicht innerhalb einesMonats dem Bundeszentralamt für Steuern übermit-telt.

Die Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 inKraft. Zum Anwendungsumfang vgl. § 74a UStDV(Nummer 9).

Zu Nummer 8 (§ 61a)

Die Vorschrift regelt das Vergütungsverfahren fürAntragsteller, die nicht im Gemeinschaftsgebiet an-sässig sind. Die Regelung entspricht weitestgehenddem bisherigen Recht.

Absatz 1 bestimmt, dass nicht im Gemeinschaftsge-biet ansässige Unternehmer ihren Vergütungsantraggrundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vor-druck beim Bundeszentralamt für Steuern einreichenmüssen. Sie können den Antrag aber auch - wie bis-

lang schon - durch Datenfernübertragung nach amt-lich vorgeschriebenem Datensatz übermitteln.

Absatz 2 Satz 1 regelt, dass der Antrag - wie bisher -spätestens sechs Monate nach Ablauf des Kalender-jahres, auf das er sich bezieht, zu stellen ist. Die Frist-bestimmung enthielt bislang § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG.

Absatz 2 Satz 2 und 3 regelt die Selbstberechnung derVergütungssumme durch den Unternehmer und dieÜbermittlung der maßgeblichen Rechnungen undEinfuhrbelege im Original. Diese Regelung ist inso-weit unverändert aus § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG über-nommen worden.

Absatz 2 Satz 4 enthält die Verpflichtung, den Antrageigenhändig zu unterschreiben. Diese Regelung istinsoweit unverändert aus § 18 Abs. 9 Satz 5 UStGübernommen worden.

Absatz 3 enthält die Wertgrenzen, die für eine Antrag-stellung überschritten sein müssen. Stellt der Unter-nehmer einen Antrag für ein Vierteljahr, muss dieAntragssumme mindestens 1.000 € betragen (bis31. Dezember 2009: 500 €); bei Jahresanträgen oderAnträgen für den letzten Zeitraum eines Kalenderjah-res beträgt die Antragssumme mindestens 500 € (bis31. Dezember 2009: 250 €). Die Anhebung dieserGrenzen entspricht prozentual der Anhebung derMindestbeträge bei Anträgen von im Gemeinschafts-gebiet ansässigen Unternehmern. Die Regelung ent-spricht Art. 3 der 13. EG-Richtlinie.

Absatz 4 enthält die Verpflichtung des Antragstellers,durch eine Bescheinigung nachzuweisen, dass er alsUnternehmer in dem Staat, in dem er ansässig ist, alsUnternehmer registriert ist. Die Regelung ist insoweitunverändert aus dem bisherigen § 61 Abs. 3 UStDVübernommen.

§ 61a UStDV tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 inKraft. Zum Anwendungsumfang vgl. § 74a UStDV(Nummer 9).

Zu Nummer 9 (§ 74a)

Die Vorschrift regelt, dass der geänderte § 59 UStDV,die neu gefassten §§ 60 und 61 UStDV und der neue§ 61a UStDV entsprechend Art. 28 der Richtlinie2008/9/EG auf Anträge auf Vergütung von Vorsteu-erbeträgen anzuwenden sind, die nach dem 31. De-zember 2009 vom Unternehmer gestellt werden.

Zu Artikel 9 (Änderung des Außensteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 2)

Zu Buchstabe a (Abs. 1)

Der neue Satz 2 des § 2 Abs. 1 AStG fingiert in Fäl-len, in denen gewerbliche Einkünfte eines erweitertbeschränkt Steuerpflichtigen funktional keiner kon-

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kreten ausländischen Betriebsstätte bzw. keinem imAusland tätigen ständigen Vertreter zuzurechnen sind,für diese Einkünfte die Existenz einer Geschäftslei-tungsbetriebsstätte im Inland, so dass sie der erweitertbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Durch dieÄnderung wird die dem § 2 AStG vom Gesetzgeberzugedachte Wirkung sichergestellt. Die Ergänzungdient der Klarstellung dessen, was bereits in Satz 1mit der Formulierung „bei unbeschränkter Steuer-pflicht“ gesetzgeberisch erreicht werden soll. Derneue Satz 2 verfolgt außerdem den Zweck, dem Ge-setzesanwender eine möglichst einfach handhabbareEntscheidungsrichtschnur an die Hand zu geben.

Erweitert beschränkt steuerpflichtige Personen erzie-len nicht selten in erheblichem Umfang Einkünfte, dienicht durch die beschränkte Steuerpflicht erfasst wer-den können. Diese Einkünfte unterliegen aber dererweitert beschränkten Steuerpflicht, es sei denn, eshandelt sich um ausländische Einkünfte im Sinne des§ 34d EStG.

Grundsätzlich sind Einkünfte aus Gewerbebetriebeinem Steuerpflichtigen persönlich zuzurechnen. Sol-che Einkünfte sind im Übrigen nur dann örtlich zuzu-ordnen, wenn dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht.So sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb für Zwecke derunbeschränktem Steuerpflicht nach § 34d Nr. 2 Buch-stabe a EStG u. a. dann „ausländisch“, wenn sie funk-tional durch eine in einem ausländischen Staat bele-gene Betriebsstätte erzielt werden. Entsprechendesgilt für inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausinländischen Betriebsstätten nach § 49 Abs. 1 Nr. 2Buchstabe a EStG für beschränkt Steuerpflichtige.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. Dezem-ber 2007 (I R 19/06) in der im Ausland belegenenWohnung eines erweitert beschränkt Steuerpflichtigenin einem Niedrigsteuerland eine Geschäftsleitungsbe-triebsstätte angenommen. Er hat ihr Einkünfte ausGewerbebetrieb zugeordnet und diese Einkünfte damitals „ausländische Einkünfte“ der deutschen Besteue-rung entzogen. Mit der Frage, ob in dieser Wohnungtatsächlich eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte be-stand, der die Einkünfte in vollem Umfang funktionalzuzuordnen sind, weil die Einkünfte von in der Be-triebsstätte tätigem Personal erwirtschaftet werden,hat sich das Gericht nicht auseinandergesetzt. Ausseiner Sicht bestand mangels anderer inländischerBetriebsstätte keine Alternative, denn nach seinerAuffassung gibt es keine „betriebsstättenlosen“ ge-werblichen Einkünfte. Durch diese Auslegung wirdindessen, wie das Gericht in seiner Entscheidungselbst zum Ausdruck bringt, der Vorschrift des § 2AStG für gewerbliche Einkünfte in einigen Fällenweitgehend die Wirkung genommen.

Die Auffassung des Gerichts ist nicht zutreffend. Ge-nerell müssen Einkünfte nicht entweder ausländischeoder inländische sein, sie können zum Beispiel neben-einander sowohl ausländische als auch inländischesein. Die Listen der Einkünfte einerseits in § 34dEStG und andererseits in § 49 EStG dienen verschie-denen Zwecken, sind als eigenständig anzusehen undsind nicht aufeinander abgestimmt, auch wenn ähnli-che Formulierungen verwendet werden. Dies gilt auchfür Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Dementsprechend ist es für die Anwendung des § 34dNr. 2 Buchstabe a EStG sachgerecht, Einkünfte, diefunktional keiner konkreten ausländischen Betriebs-stätte örtlich zugeordnet werden können, dem Unter-nehmen selbst, d. h. dem Steuerpflichtigen persönlich,zuzurechnen und ihn entsprechend zu besteuern. Ge-lingt die funktionale Zuordnung zu einer ausländi-schen Betriebsstätte nicht zweifelsfrei, ist es für dieAnwendung des § 2 Abs. 1 AStG logisch nicht erfor-derlich, die Einkünfte einer inländischen Betriebsstät-te zuordnen zu können, denn darauf stellt die Vor-schrift des § 34d Nr. 2 Buchstabe a EStG gerade nichtab.

Die im neuen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AStG enthalteneFiktion einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebs-stätte dient vor allem der Klarstellung und steuerli-chen Absicherung der Intentionen des Gesetzgebershinsichtlich § 2 AStG, der durch Abs. 1 Nr. 2 Satz 1mit der Formulierung „bei unbeschränkter Steuer-pflicht“ dieses Ergebnis erreichen und in diesen Fällennicht den Wohnsitz im Niedrigsteuergebiet ausschlag-gebend sein lassen wollte. Eine Wirkung des neuenSatzes außerhalb des § 2 AStG, z.B. bei der Gewerbe-steuer, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Zu Buchstabe b (Abs. 5)

Umnummerierung infolge der Einfügung einer neuenRegelung zu § 2 Abs. 1 AStG unter Buchstabe a.

Zu Nummer 5 Buchstabe c (§ 21 Abs. 18)

Wegen der Neuregelung des § 2 Abs. 1 AStG durchNummer 1 Buchstabe a ist die Anwendungsvorschriftanzupassen.

Zu Artikel 10 (Änderung der Abgabenordnung)

Mit den nachstehenden Änderungen der Nummern 1,7 und 8 wird die Stellungnahme des Bundesrates zumRegierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2009(BR-Drs. 545/08 - Beschluss -) umgesetzt. Die Ände-rungen treten nach Artikel 39 Abs. 6 am 1.1.2009 inKraft.

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

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Redaktionelle Ergänzung der Inhaltsübersicht wegender Änderung des § 376 AO (Verfolgungsverjährung),der Aufhebung des § 62 AO sowie der Aufnahme derMustersatzung für Vereine, Stiftungen, Betriebe ge-werblicher Art von juristischen Personen des öffentli-chen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapi-talgesellschaften als Anlage zu § 60 AO in die Abga-benordnung.

Zu Nummer 3 (§ 19 Abs. 6)

Zu Buchstabe a (Satz 1)

Keine sachliche Änderung gegenüber dem Regie-rungsentwurf.

Zu Buchstabe b (Satz 2 - neu -)

Nach dem Entwurf der Einkommensteuer-Zuständigkeitsverordnung - EStZustV - soll die örtli-che Zuständigkeit zentral auf das Finanzamt Neu-brandenburg in Mecklenburg-Vorpommern übertra-gen werden. Die EStZustV dient der Sicherstellungder Besteuerung für im Ausland lebende Personen, dienach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuer-pflichtig sind und Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1Nr. 7 und 10 EStG beziehen.

Die Vornahme der Veranlagung vom zentral zustän-digen Finanzamt ist auch in denjenigen Fällen sachge-recht, in denen ein nach § 1 Abs. 4 EStG beschränktsteuerpflichtiger Rentner aufgrund eines Antragesnach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommens-teuerpflichtig zu behandeln ist.

Zu Nummer 4 (§ 51)

§ 51 Abs. 1 wird - entgegen dem Regierungsentwurfzum Jahressteuergesetz 2009 - nicht geändert undbleibt in seiner bisherigen Form bestehen. Der Aus-schluss sog. extremistischer Körperschaften von derSteuerbegünstigung wird nunmehr in einem neuenAbsatz 3 des § 51 geregelt. Durch diesen neuen Ab-satz 3 wird verdeutlicht, dass die Zuerkennung derGemeinnützigkeit mit einer unmittelbaren oder mit-telbaren Förderung extremistischer Zielsetzungenunvereinbar ist. Hierdurch wird die bisherige Verwal-tungspraxis kodifiziert (vgl. Anwendungserlass zurAO, Nr. 16 zu § 52 und Nr. 3 zu § 63). Die Regelungwill damit insbesondere diejenigen Vereine von derAnerkennung als gemeinnützig ausschließen, derenZweck oder Tätigkeit namentlich gegen die freiheit-lich demokratische Grundordnung, den Bestand oderdie Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtetoder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeiterheblich zu beeinträchtigen geeignet ist. Mit derzusätzlichen Aufnahme des Tatbestands des Zuwider-laufens gegen den Gedanken der Völkerverständigungsollen z. B. ausländerextremistische Spendensammel-

vereine von der Zuerkennung der Steuerbegünstigungausgeschlossen werden. Ob die Ausschlusskriterienauf den konkreten Verein zutreffen, kann sich nichtnur aus der Satzung, sondern insbesondere auch ausdem tatsächlichen Verhalten der Vereinsmitgliederergeben.

Ob eine Körperschaft Bestrebungen im Sinne des § 4des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert oderdem Gedanken der Völkerverständigung zuwiderhan-delt, ist von den Finanzbehörden in eigener Zustän-digkeit zu beurteilen. Zur Verfahrensvereinfachungbestimmt Absatz 3 Satz 2 allerdings, dass die Auf-nahme einer Körperschaft in einen Verfassungs-schutzbericht die widerlegbare Vermutung begründet,dass diese Körperschaft nicht die Voraussetzungendes Satzes 1 erfüllt.

Absatz 3 Satz 3 ermächtigt die Finanzbehörden, dieVerfassungsschutzbehörden über im Besteuerungsver-fahren festgestellte Tatsachen zu informieren, die denVerdacht von verfassungsfeindlichen Bestrebungenoder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken derVölkerverständigung begründen.

§ 51 Abs. 2 - Regelung des sog. strukturellen Inlands-bezugs - wird aufgrund der Prüfbitte des Bundesratesin seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf desJahressteuergesetzes 2009 (Drucksache 545/08 vom19. September 2008) geändert. Anders als vom Bun-desrat angeregt, bedarf es zur Einführung des Inlands-bezugs jedoch nicht der vom Bundesrat vorgeschlage-nen Ergänzungen in den §§ 52 bis 55 sowie in § 58.

In Absatz 2 des § 51 wird der Begriff „Allgemeinheit“nun nicht mehr verwandt. Er sollte ursprünglich beiAuslandssachverhalten einen Oberbegriff für die vonder gemeinnützigen Tätigkeit notwendigerweise auchBegünstigten - im Inland lebende natürliche Personenbzw. die Bundesrepublik Deutschland - darstellen.Insoweit ist der Begriff „Allgemeinheit“ aber nichtzwingend, da die ausdrückliche Benennung der Ge-nannten als Teil der Tatbestandsmerkmale in § 51Abs. 2 ausreicht. Zudem werden durch den Verzichtauf den Begriff „Allgemeinheit“ in § 51 Abs. 2 Aus-legungsschwierigkeiten und Missverständnisse bei derAnwendung der Regelungen über die förderungswür-digen Zwecke (§§ 52 bis 54) vermieden. Insbesonderesoll weder der in § 52 enthaltene Begriff der „Allge-meinheit“ - der für das Vorliegen gemeinnützigerZwecke voraussetzt, dass nicht nur ein fest abge-schlossener oder dauernd nur kleiner Personenkreisgefördert wird - eine neue Bedeutung erhalten nochsoll die Verfolgung mildtätiger Zwecke (§ 53) umge-kehrt durch einen Allgemeinheitsbegriff entsprechenddemjenigen in § 52 eingeschränkt und die Förderungeinzelner Personen ausgeschlossen werden. Eine Be-

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schränkung des Inlandsbezugs allein auf gemeinnützi-ge Zwecke nach § 52 ist wegen der Möglichkeit ver-gleichbarer Fallgestaltungen bei mildtätigen oderkirchlichen Zwecken (§§ 53, 54) nicht vorgesehen.

Der in § 51 Abs. 2 beschriebene Inlandsbezug wirktsich insgesamt nicht auf die weiteren, im Dritten Ab-schnitt der Abgabenordnung genannten Vorausset-zungen einer Steuervergünstigung (sog. Gemeinnüt-zigkeit) aus. Deren Vorliegen ist unabhängig von derFrage, ob die Tätigkeit im In- oder Ausland ausgeübtwird, zu prüfen. Erst wenn alle sonstigen Vorausset-zungen des Dritten Abschnitts der Abgabenordnunggegeben sind - wobei insoweit auch bei Auslandstä-tigkeit der Körperschaften keine anderen Vorausset-zungen als bisher vorliegen müssen - ist bei Aus-landseinsätzen nunmehr zusätzlich der strukturelleInlandsbezug zu fordern. Somit hat der Inlandsbezugauch keine Auswirkung auf Inhalt und Umfang der inden §§ 52 bis 54 beschriebenen förderungswürdigenZwecke. Soweit also die förderungswürdigen Zweckenach bisherigem Recht auch im Ausland verwirklichtwerden dürfen oder dies umgekehrt nicht der Fall ist,bleibt es bei dieser Rechtslage. Daher können in demvom Bundesrat benannten Beispiel kirchliche Zweckenach § 54 wie bisher nur zugunsten inländischer Reli-gionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentli-chen Rechts sind, verfolgt werden, die Förderung derReligion nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 aber kann wie bisherauch im Ausland verfolgt werden. Auch kann bei-spielsweise - wie bisher - eine hilflose Person im Aus-land unterstützt werden (§ 53 Nr. 1).

Umgekehrt ist bei der Prüfung des Inlandsbezugsnicht ein weiteres Mal zu ermitteln, ob die Organisati-on gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zweckeim Sinne der §§ 52 bis 54 AO fördert. Im Zusammen-hang mit dem Inlandsbezug erfolgt keine zusätzlicheinhaltliche Prüfung der Tätigkeit. Es ist daher auchunerheblich, ob die gemeinnützige Tätigkeit mit denim Ausland geltenden, gegebenenfalls abweichendenWertvorstellungen übereinstimmt und folglich nachausländischen Maßstäben ein Beitrag zum AnsehenDeutschlands geleistet werden kann. Falls die Verfol-gung der in den §§ 52 bis 54 genannten förderungs-würdigen Zwecke zu bejahen ist, ist daher davon aus-zugehen, dass eine solche Tätigkeit dem AnsehenDeutschlands nicht entgegensteht.

Die Verwirklichung förderungswürdiger Zwecke imAusland wird folglich nicht erschwert. Die Tatbe-standsmerkmale des § 51 Abs. 2 müssen nur und in-soweit vorliegen, als die sonstigen Voraussetzungendes Dritten Abschnitts der Abgabenordnung - nachderen unverändert fortgeltenden Kriterien - gegebensind, die Körperschaft jedoch (auch) im Ausland tätigwird. Falls der Bezug zu Deutschland dabei nicht

schon durch die Förderung der hier lebenden natürli-chen Personen - unabhängig von deren Staatsangehö-rigkeit - gegeben sein sollte, ist die Alternative des„möglichen Beitrags zum Ansehen der Bundesrepu-blik Deutschland im Ausland“ bei in Deutschlandansässigen Organisationen - ohne besonderen Nach-weis - bereits dadurch erfüllt, dass sie sich personell,finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig ander Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirch-licher Zwecke im Ausland beteiligen (Indizwirkung).Der Feststellung der positiven Kenntnis aller im Aus-land Begünstigten oder aller Mitwirkenden von derBeteiligung deutscher Organisationen bedarf es nicht.

Im Gegensatz zum Regierungsentwurf wird nunmehrals Tatbestandsalternative darauf abgestellt, dass „dieTätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichungder steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen derBundesrepublik Deutschland im Ausland beitragenkann“ Der Verzicht auf die bisherige Formulierung(„Förderung des Ansehens der BundesrepublikDeutschland im Ausland“) steht dabei nicht in eineminhaltlichen Gegensatz zur bisherigen Regelung imRegierungsentwurf, sondern verdeutlicht nur besser,dass es keiner spürbaren oder messbaren Auswirkungauf das Ansehen Deutschlands im Ausland bedarf.Die Tätigkeit muss - anders als im Referentenentwurfzum vorliegenden Änderungsgesetz ursprünglichenvorgesehen - nicht in „nicht nur unbedeutendem Um-fang“ der Ansehensförderung oder darüber hinaussogar einer „Steigerung“ des Ansehens dienen. Dermögliche Ansehensbeitrag ist auch nicht als eigen-ständiger Nebenzweck der Organisation gemeint; siemuss daher weder ihre Tätigkeit noch ihre Satzungs-zwecke speziell darauf ausrichten. § 51 Abs. 2 AO-Esteht folglich - anders als vom Bundesrat angenom-men - auch der weiteren Begünstigung von sog. Mit-telbeschaffungskörperschaften, die ausländische Kör-perschaften unterstützen (§ 58 Nr. 1 AO), nicht entge-gen, da beim Inlandsbezug allein auf die Mittelbe-schaffungskörperschaft selbst abgestellt wird, so dasses insoweit keiner besonderen Regelung bedarf.

Auf eine Alternative zur Voraussetzung der „Förde-rung der im Inland ansässigen Personen“ kann umge-kehrt nicht verzichtet werden, da ansonsten inländi-sche Körperschaften, die sich vorrangig oder nur imAusland engagieren - beispielsweise in der Katastro-phen- oder Entwicklungshilfe - von der Steuerbegüns-tigung ausgeschlossen würden.

Ausländische Organisationen können den Inlandsbe-zug ebenfalls erfüllen, indem sie beispielsweise inDeutschland lebende natürliche Personen fördern,selbst wenn die Personen sich zu diesem Zweck imAusland aufhalten. Die oben dargestellte Indizwir-kung der Tatbestandsalternative des möglichen Anse-

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hensbeitrags zugunsten Deutschlands entfällt zwar beiausländischen Organisationen, die Erfüllung dieserTatbestandsalternative durch ausländische Einrichtun-gen ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen.

Durch die Einführung des Inlandsbezugs als weitereVoraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützig-keit wird verdeutlicht, dass die vom Deutschen Bun-destag erwünschten Steuervergünstigungen für ge-meinnütziges Handeln und der damit verbundeneVerzicht auf Steuereinnahmen nur insoweit zu recht-fertigen sind, als die geförderten gemeinnützigen,mildtätigen oder kirchlichen Tätigkeiten - auch wennsie von ausländischen Organisationen erbracht werden- einen Bezug zu Deutschland besitzen.

Zu Nummer 5 - neu - (§ 60 Abs. 1)

Der Bundesfinanzhof hat - entgegen der Auffassungder Finanzverwaltung - in seinem Urteil vom14. Juli 2004 (BStBl II 2005, 721) die Meinung ver-treten, dass die Begriffe "ausschließlich" und "unmit-telbar" nicht in der Satzung einer steuerbegünstigtenKörperschaft genannt werden müssen, obwohl § 59AO besagt, dass eine Steuervergünstigung gewährtwird, wenn sich aus der Satzung u.a. ergibt, dass dervon der Körperschaft verfolgte Zweck ausschließlichund unmittelbar verfolgt wird. Um Auslegungs-schwierigkeiten zukünftig zu vermeiden, wird diebisher nur im Anwendungserlass zur Abgabenordnungdargestellte Mustersatzung nunmehr in aktualisierterFassung in der Abgabenordnung selbst und damitgesetzlich festgeschrieben. Damit wird der Stellung-nahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf desvorliegenden Änderungsgesetzes im Wesentlichengefolgt (vgl. Drucksache des Bundesrates 545/08[Beschluss] vom 19. September 2008). Die Muster-satzung enthält die Anforderung, dass sich die Kör-perschaft zur ausschließlichen und unmittelbarenVerfolgung förderungswürdiger Zwecke verpflichtet.

Zu Nummer 6 - neu - (§ 62 - aufgehoben -)

Bei den in § 62 AO genannten Körperschaften (Be-triebe gewerblicher Art von Körperschaften des öf-fentlichen Rechts, von einer Körperschaft des öffent-lichen Rechts verwaltete unselbständige Stiftungensowie geistliche Genossenschaften - Orden, Kongre-gationen - ) wird von dem grundsätzlichen Erfordernisder satzungsmäßigen Vermögensbindung (vgl. § 61AO) bisher abgesehen, weil u.a. aufgrund aufsichts-behördlicher Kontrollen sichergestellt ist, dass beiihrer Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfallihres bisherigen Zwecks das verbleibende Vermögenfür steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Durchdie Einbeziehung aller in der Europäischen Unionbzw. in dem Gebiet des Europäischen Wirtschafts-raums ansässiger, in Deutschland beschränkt steuer-

pflichtiger gemeinnütziger Körperschaften in die Kör-perschaftsteuerbefreiung (vgl. Änderung des § 5 Abs.2 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - durchArtikel 3 Nummer 3 Buchstabe b des vorliegendenÄnderungsgesetzes) könnte die aufsichtsbehördlicheKontrolle jedoch zukünftig nicht mehr in allen Fällengewährleistet sein. Durch die Streichung der Ausnah-meregelung des § 62 AO wird erreicht, dass Steuer-vergünstigungen („Anerkennung der Gemeinnützig-keit“) nunmehr sowohl bei allen unbeschränkt steuer-pflichtigen Körperschaften als auch bei beschränktsteuerpflichtigen EU/EWR-ausländischen Körper-schaften davon abhängen, dass die Vermögensbin-dung in deren Satzung genau bestimmt ist.

Zu Nummer 7 (§ 93a)

Zu Buchstabe a (Abs. 1)

Keine sachliche Änderung gegenüber dem Regie-rungsentwurf.

Zu Buchstabe b (Abs. 2)

Die Änderung beruht auf einem Vorschlag des Bun-desrates.

Es handelt sich um eine Klarstellung. Zukünftig sollenMitteilungspflichten nach § 93a AO und der Mittei-lungsverordnung auch für Gerichte und andere Orga-ne der Rechtspflege gelten, deshalb wird nun aus-drücklich in § 93a Abs. 1 AO bestimmt, dass die Mit-teilungspflicht auch für andere öffentliche Stellen alsBehörden gilt.

Behörden sind gemäß § 6 Abs. 1 AO Stellen, die Auf-gaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.Ausgenommen von der Mitteilungspflicht sind gemäߧ 93a Abs. 2 AO u. a. Kreditinstitute und Betriebegewerblicher Art. Unter den Behördenbegriff werdenauch Beliehene subsumiert, nicht aber öffentlicheBeteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse.

Beteiligungsunternehmen sind ebenso wie Kreditinsti-tute und Betriebe gewerblicher Art wirtschaftlich tätigund stehen zum Teil miteinander im Wettbewerb. Siewerden daher ebenfalls von der Mitteilungspflichtausgenommen.

Zu Nummer 8 (§ 146)

Zu Absatz 2a Satz 5 - neu -

Der Bundesrat sieht in dem bisherigen Entwurf des§ 146 Abs. 2a AO eine Verschärfung der bisherigenVerwaltungspraxis, in der die Länderfinanzbehördenbisher unter Berufung auf § 148 AO (Bewilligung vonErleichterungen) eine Verlagerung der elektronischenBuchführung ins Ausland bereits in Einzelfällen be-willigt haben. Insbesondere regt er die Prüfung einerVerlagerungsmöglichkeit über den EWR-Raum hin-

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aus und einen Verzicht auf die Zustimmung des aus-ländischen Staates an. Um eine effektive Steuerkon-trolle zu gewährleisten, kann einer generellen Erleich-terung der Voraussetzungen für die Verlagerung zwarnicht entsprochen werden. Um jedoch dem Wunschdes Bundesrates nachzukommen und den Interessender Praxis gerecht zu werden, wird anstelle einer ge-nerellen Erleichterung eine Ausnahmeregelung in§ 146 Abs. 2a Satz 5 AO aufgenommen, die den Fi-nanzbehörden eine am Einzelfall orientierte flexibleEntscheidungsmöglichkeit belässt.

Mit der Aufnahme dieser Ausnahmeregelung ist dieBewilligung der Verlagerung durch die zuständigeFinanzbehörde im Einzelfall auch dann möglich,wenn nicht alle in § 146 Abs. 2a AO genannten Vor-aussetzungen erfüllt sind, jedoch gewährleistet ist,dass die effektive Steuerkontrolle sowie das Steuer-aufkommen nicht gefährdet sind. Damit wird demGrundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getra-gen. § 146 Abs. 2a Satz 3 Nr. 3 und 4 müssen jedochimmer erfüllt sein.

Zu Absatz 2a Satz 6

Der im bisherigen Entwurf des § 146 Abs. 2a AOenthaltene Satz 5 wird Satz 6.

Zu Absatz 2b - neu -

Bei der Festsetzung des Verzögerungsgelds wurdeneben der Ermessensentscheidung bezüglich der Höhedes Verzögerungsgeldes auch ein Entschliesungser-messen eingefügt. Insoweit wird der Prüfbitte desBundesrates ebenfalls Rechnung getragen.

Zu Nummer 13 (§ 376)

Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorge-schlagene Änderung des § 376 AO wird für denGrundtatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370AO nicht für erforderlich gehalten. Die Verjährungs-frist für die Verfolgung „einfacher“ Steuerstraftatensoll sich wie bisher nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB rich-ten, da die Tat im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe vonbis zu fünf Jahren bedroht ist.

In besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehungkann die Tat allerdings mit Freiheitsstrafe von bis zuzehn Jahren geahndet werden kann (§ 370 Abs. 3Satz 1 AO). Die Verjährungsfrist für die Verfolgungder Steuerhinterziehung soll nach dem neuen § 376Abs. 1 AO künftig zehn Jahre betragen, sofern eineder in § 370 Abs. 3 Satz 2 AO namentlich aufgezähl-ten Begehungsweisen der besonders schweren Steuer-hinterziehung vorliegt.

§ 376 Abs. 2 AO entspricht dem bisher geltenden§ 376 AO.

Zu Nummer 14 - neu - (Anlage 1 zu § 60)

Vgl. hierzu die Begründung zu Artikel 10 Nummer 5(Änderung von § 60 Abs. 1 AO).

Zu Artikel 11 (Änderung von Art. 97 des Einfüh-rungsgesetzes zur Abgabenordnung)

Zu Nummer 2 - neu - (§ 1f)

Zu Absatz 1 - neu -

Der neue Satz 2 im neuen Abs. 1 des Artikels 97 § 1fenthält die Anwendungsvorschrift zu § 62 AO in derzuletzt gültigen Fassung bis zu dessen Aufhebungdurch das vorliegende Änderungsgesetz. Von derAufhebung der Ausnahmeregelung des § 62 AO undsomit von der grundsätzlichen Geltung der satzungs-mäßigen Vermögensbindung nach § 61 AO sind nurnach dem 31. Dezember 2008 errichtete Betriebegewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichenRechts, von einer Körperschaft des öffentlichenRechts verwaltete unselbständige Stiftungen undgeistliche Genossenschaften (Orden, Kongregationen)betroffen.

Zu Absatz 2 - neu -

Der neue Absatz 2 des Artikels 97 § 1f enthält dieAnwendungsvorschrift für die Änderungen der In-haltsübersicht „Anlage 1 Mustersatzung für Vereine,Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischenPersonen des öffentlichen Rechts, geistliche Genos-senschaften und Kapitalgesellschaften“, des § 60Abs. 1 AO und der Anfügung der Anlage 1 nach§ 415 AO durch dieses Gesetz. Die in der Mustersat-zung genannten Festlegungen müssen die nach dem31. Dezember 2008 neu gegründeten Körperschaftensowie bereits zuvor bestehende Körperschaften beiihren nach dem 31. Dezember 2008 erfolgenden Sat-zungsänderungen beachten.

Der neue § 60 Abs. 1 Satz 2 AO sowie die Aufhebungdes § 62 AO treten nach Artikel 39 Abs. 8 des vorlie-genden Änderungsgesetzes am 1. Januar 2009 inKraft.

Zu Artikel 12 (Änderung des Finanzverwaltungs-gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 5 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (Nr. 8 Satz 2 - aufgehoben -)

Zuständig für die Bearbeitung von Anträgen auf Ver-gütung von Vorsteuerbeträgen im Ausland ansässigerUnternehmer (§ 18 Abs. 9 UStG) ist grundsätzlich dasBundeszentralamt für Steuern. Nach dem bisherigen§ 5 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 FVG konnte die Bearbeitungauf Antrag des im Ausland ansässigen Unternehmersauch einer anderen Finanzbehörde übertragen werden,wenn diese zustimmt. Von dieser Möglichkeit ist inden letzten Jahren nur in wenigen Fällen Gebrauch

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gemacht worden. Eine Notwendigkeit, diese Möglich-keit auch nach der Neuregelung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens ab 1. Januar 2010 beizubehal-ten, wird von der Bundesfinanzverwaltung und denLandesfinanzbehörden nicht gesehen, zumal die hier-für erforderliche Prüfung der Zuständigkeit für die aufelektronischem Weg eingehenden Anträge für dieVerwaltung einen zusätzlichen Arbeitsaufwand be-deutet und zu einer - nicht sachgerechten - Zeitverzö-gerung bei der Bearbeitung führen würde.

Zu Buchstabe c (Nr. 18 Satz 1)

Nach § 10 Abs. 2 Satz 3 EStG in der Fassung desaktuellen Änderungsgesetzes haben die Anbieter vonBasisrentenverträgen die beim Sonderausgabenabzugzu berücksichtigenden Beiträge nach amtlich vorge-schriebenem Datensatz durch Datenfernübertragungan die zentrale Stelle zu übermitteln. Mit der Ergän-zung wird dem Bundeszentralamt für Steuern dieAufgabe der Weiterleitung dieser Daten zugewiesen.

Zu Buchstabe d (Nr. 34 - neu -)

Mit der Neufassung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (vgl. Art. 23 dieses Ände-rungsgesetzes) erhält das Bundeszentralamt für Steu-ern ab 1. Juli 2010 die Aufgabe Altersvorsorge- undBasisrentenverträge zu zertifizieren.

Zu Buchstabe e (Nr. 35 - neu -)

Der neue § 5 Abs. 1 Nr. 35 FVG weist die Zuständig-keit für die Vollständigkeits- und Zulässigkeitsprü-fung und die Entscheidung über die Weiterleitungeines nach § 18g UStG auf elektronischem Weg ein-gereichten Antrags eines im Inland ansässigen Unter-nehmers auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen, derfür einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist (vgl.vorstehende Nummer 16 zu Artikel 7), dem Bundes-zentralamt für Steuern zu.

Zu Artikel 14 (Änderung des Investmentsteuer-gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1)

Zu Buchstabe a (Abs. 3 Sätze 3 bis 5)

Der Vorschlag fußt auf den Anträgen und Prüfbittendes Bundesrates (Stellungnahme des Bundesrates -Drucksache 545/08, Rz. 55 - 57).

Die Neuordnung der Besteuerung von Kapitaleinkünf-ten mit dem Gleichklang der Besteuerung von laufen-den Erträgen und Veräußerungserlösen bei der Di-rektanlage erfordert eine Überarbeitung der Regelnzum Investmentsteuerrecht. Dabei ist einerseits zuberücksichtigen, dass im europäischen Umland the-saurierte Veräußerungsgewinne nicht oder nur sehreingeschränkt steuerpflichtig sind. Andererseits sollen

Erträge, die nach der Rechtslage vor der Unterneh-mensteuerreform 2008 zu den steuerpflichtigen Erträ-gen gehörten, auch nach der zukünftigen Rechtslagesteuerpflichtig sein.

Im Einzelnen werden bei der Definition der ausschüt-tungsgleichen Erträge zunächst alle Kapitalerträgeeinbezogen und von diesen - wie auch in der Bundes-ratsstellungnahme vorschlagen - Erträge aus Stillhal-terprämien im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 11 des Ein-kommensteuergesetzes, der Gewinne im Sinne des§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-zes, der Gewinne im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes ausgenommen.Insoweit wird an der getroffenen Grundentscheidungim Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 fürdie Nichtsteuerbarkeit thesaurierter Veräußerungsge-winne festgehalten.

Für Veräußerungsgewinne im Sinne des § 20 Abs. 2S. 1 Nr. 7 EStG kann demgegenüber entsprechenddem Antrag des Bundesrates keine generelle Nicht-steuerbarkeit eintreten. Denn diese beinhalten nachder ab dem 1. Januar 2009 geltenden Rechtslage auchErtragskomponenten, wie z.B. vereinnahmte Stück-zinsen oder Kapitalerträge aus Finanzinnovationen,die nach bisheriger Rechtslage auch im Falle einerThesaurierung steuerpflichtig waren. Ebenso werdenin Parallele zur Direktanlage, über das Recht vor derUnternehmensteuerreform hinaus, Risikozertifikateerfasst.

Ausgenommen werden, abweichend vom Vorschlagdes Bundesrates, auch weiterhin bestimmte Gewinneim Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 des Einkom-mensteuergesetzes, soweit diese keine Ertragskompo-nenten nach der bis 2008 geltenden Rechtslage bein-halten:

a) alle Kapitalforderungen, die eine Emissionsren-dite haben, weil insoweit eine Abgrenzung nach§ 3 Abs. 2 InvStG vorzunehmen ist und bereitsdie abgegrenzten Zinsen als zugeflossen gelten;sollte darüber hinaus noch ein Rest-Kursergebniserzielt werden, handelt es sich insoweit um einenmarktbedingten Wertpapierveräußerungsgewinnoder -verlust.

b) „normale“ Anleihen und unverbriefte Forderun-gen mit festem Kupon, weiterhin unter anderemDown-Rating-Anleihen, Floater und Reverse-Floater. Bei diesen Anleihen stellt ein etwaigerKursgewinn keine Ertragskomponente, sonderneinen Wertpapierveräußerungsgewinn dar. Dieauch vom Bundesrat befürworteten Ausnahmen(Disagio-Staffel und Unterpari-Einkauf bei nor-malen Anleihen) können nicht allein im Verwal-tungswege erfolgen und werden daher gesetzlich

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fixiert. Einzelheiten zum Emissionsdisagio oderEmissionsdiskont sind im BMF-Schreiben vom24. November 1986, BStBl I S. 539, geregelt.

c) die Risiko-Zertifikate, die den Kurs einer odermehrerer Aktien im Verhältnis 1:1 abbilden.Dieser Ausnahme bedarf es für Zertifikate, dieAktien nachbilden, weil für die Beteiligung anKapitalgesellschaften in bestimmten Ländernstatt des Direkterwerbs solcher Beteiligungen üb-licherweise die Investition durch Erwerb ent-sprechender Zertifikate erfolgt, und für Zertifika-te, die veröffentlichte Aktienindizes nachbilden,um zum Beispiel die Auflage von Schwellenlän-derfonds nicht zu behindern. Bei entsprechenderDirektinvestition würden Gewinne und Verlusteebenfalls nicht zu den ausschüttungsgleichen Er-trägen zählen.

d) Aktienanleihen, Umtauschanleihen undWandelanleihen. Bei den aufgeführten Anleihenhandelt es sich ebenfalls um normale Anleihenim Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchstabeb, die anstelle der Kapitalrückzahlung lediglicheine Lieferung von Aktien vorsehen.

e) ohne gesonderten Stückzinsausweis (flat) gehan-delte Gewinnobligationen und Fremdkapital-Genussrechte. Deren Veräußerung fällt nach derbis 2008 geltenden Rechtslagen ausdrücklichnicht unter die Besteuerungsregelungen für dieVeräußerung von Finanzinnovationen.

f) „cum“-erworbene Optionsanleihen. Hierbei han-delt es sich um Optionsanleihen, bei denen derOptionsschein von der Anleihe nicht abgetrenntist. Solche Finanzinstrumente werden nur verein-zelt eingesetzt und deswegen aus Vereinfa-chungsgründen komplett aus den ausschüttungs-gleichen Erträgen ausgenommen. Auf eine ge-trennte Betrachtung der Bestandteile Anleihe undOptionsschein soll aus Vereinfachungsgründenverzichtet werden, da dies in der Praxis sehraufwändig wäre. Ohne diese Regelung müssten,um in Einzelfällen eine Trennung zu ermögli-chen, administrativ aufwändige Systeme vor-gehalten werden.

Bei der Ermittlung der Gewinne im Sinne des § 20Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist § 20 Abs. 4Satz 1 des Einkommensteuergesetzes entsprechendanzuwenden.

Satz 5 sieht eine Regelung zur steuerlichen Qualifizie-rung der Erträge für die Fälle vor, in denen nicht in-nerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäfts-jahres ein Beschluss über die Verwendung der Erträgedes abgelaufenen Geschäftsjahres gefasst wird.

Die Aufnahme der Fristen zur Veröffentlichung imelektronischen Bundesanzeiger (Artikel 14 Nr. 4Buchstabe c; Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3InvStG) und die entsprechende Anpassung der Vor-schrift für die Abgabe der Erklärung zur gesondertenFeststellung (Artikel 14 Nummer 7; Änderung des§ 13 Abs. 2 InvStG) machen eine solche Regelungerforderlich.

Danach sind die Besteuerungsgrundlagen grundsätz-lich innerhalb von vier Monaten nach Ablauf desGeschäftsjahres den Anlegern bekannt zu machen undgegenüber den Finanzbehörden zu erklären. Wirdinnerhalb dieser vier Monate ein Ausschüttungsbe-schluss gefasst, verlängern sich diese Fristen um je-weils weitere vier Monate.

Würde z.B. erst fünf Monate nach Ende des Ge-schäftsjahres ein Ausschüttungsbeschluss gefasst,würde der vorgenannte in Artikel 14 Nummer 4 Buch-stabe c Doppelbuchstabe bb bzw. Artikel 14 Num-mer 7 Buchstabe b aufgeführte alternative Fristverlauf(vier Monate nach dem Tag des Ausschüttungsbe-schlusses) nicht eingreifen. Die erst aufgrund desAusschüttungsbeschlusses zur Ausschüttung bestimm-ten "ausgeschütteten Erträge" hätten also bereits vierMonate nach Ablauf des Geschäftsjahres von derInvestmentgesellschaft veröffentlicht und erklärt wer-den müssen (in dem Beispielsfall also einen Monat,bevor der Ausschüttungsbeschluss überhaupt gefasstwurde).

Dieses praktische Problem wird in der Form gelöst,dass für die Beschlussfassung über die Verwendung inallen Fällen ein Zeitraum von vier Monaten gesetzlichvorgegeben wird. Sollte binnen dieser Frist ein ent-sprechender Beschluss ausbleiben, werden (unabhän-gig von einem gegebenenfalls noch folgenden Be-schluss) hinsichtlich der in § 1 Abs. 3 Satz 3 InvStGgenannten Erträge ausschüttungsgleiche Erträge an-genommen, die den Anlegern mit Ablauf des Ge-schäftsjahres als zugeflossen gelten. Diese sind spä-testens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahreszu veröffentlichen und zu erklären.

Neben der Lösung des o.g. Praxisproblems gewähr-leistet diese Regelung auch eine zeitnahe Besteue-rung. Ohne diese Regelung könnten insbesondereausländische Investmentvermögen mangels entspre-chender aufsichtsrechtlicher Regelungen durch einzeitlich nicht limitiertes Hinauszögern des Verwen-dungsbeschlusses ungerechtfertigte Steuerstundungs-effekte erzielen.

Wird nach der Frist von vier Monaten eine Ausschüt-tung der Erträge des abgelaufenen Geschäftsjahresbeschlossen, handelt es sich insoweit um ausschüt-

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tungsgleiche Erträge der Vorjahre, die nicht nocheinmal der Besteuerung unterliegen.

Zu Buchstabe b (Abs. 4)

Die Neuregelung bei den ausschüttungsgleichen Er-trägen macht eine Anpassung des Zwischengewinnserforderlich. Ansonsten ist zu befürchten, dass Anteilekurz vor dem Geschäftsjahresende und dem fingiertenZufluss zurückgegeben werden. Neben der Gefahrvon Steuerausfällen ist auch eine Erschwerung derTätigkeit der Investmentgesellschaften zu befürchten,die sich auf umfangreichere Rückgaben in diesemZeitraum (z.B. durch erhöhte Liquiditätsreserven)einstellen müssten. Damit wird der Prüfbitte des Bun-desrates entsprochen.

Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

Da die Neufassung der ausschüttungsgleichen Erträgedaran anknüpft, ob eine sonstige Kapitalforderungeine Emissionsrendite hat und mit Rücksicht auf dieperiodengerechte Abgrenzung sonstige Kapitalforde-rungen mit Emissionsrendite nicht mit erfasst, wirdals Folgeänderung die Vorschrift zur periodengerech-ten Abgrenzung präzisiert. § 20 Abs. 4 Satz 1 2. Halb-satz des Einkommensteuergesetzes ist entsprechendanzuwenden.

In Satz 2 wird klargestellt, dass bei "cum"-erworbenenOptionsanleihen, die als ein Vermögensgegenstand imFondsvermögen dargestellt werden, darauf verzichtetwerden kann, lediglich für Zwecke der Zinsabgren-zung die Optionsanleihe in ihre Bestandteile Anleiheund Optionsschein zu trennen. Nur der zur Optionsan-leihe gehörende Kupon soll abgegrenzt werden. Ohnedie Regelung müsste die Optionsanleihe entgegenihrer derzeitigen Darstellung für steuerliche Zweckegetrennt werden, um ein Disagio der separierten An-leihe abgrenzen zu können. Dies ist in der Praxis nursehr schwer darstellbar. Zudem handelt es sich beidiesen Wertpapieren um Finanzinstrumente, die nurvereinzelt, jedenfalls nicht flächendeckend eingesetztwerden. Ohne die Regelung müssten Systeme vor-gehalten werden, um eine komplizierte Trennung fürden Fall zu ermöglichen, dass sich vereinzelt dochsolche Wertpapiere im Fondsvermögen befinden soll-ten.

Zu Nummer 5 (§ 7)

Zu Buchstabe a (Abs. 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1 Nr. 3 Satz 2)

Ab dem Jahresanfang 2009 erhalten die auszahlendenStellen im Falle eines Depotübertrags von andereninländischen auszahlenden Stellen und den vergleich-baren Institutionen aus dem EU- und EWR-Raumsowie bestimmter anderer Staaten, mit denen auch im

Rahmen der Zinsinformationsrichtlinie zusammenge-arbeitet wird, die Anschaffungsdaten mitgeteilt. Auf-grund dieser Datenbasis kann auch in Fällen des De-potwechsels zukünftig die Bemessungsgrundlage fürden „nachholenden Steuerabzug“ auf die während derBesitzzeit angefallenen, als zugeflossen geltenden undnicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge be-schränkt werden. Im Einzelfall hängt dies davon ab,dass die früher die Investmentanteile verwahrendeoder verwaltende Stelle die Anschaffungsdaten über-mittelt.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3 - neu -)

Redaktionelle Anpassung des bisherigen Entwurfswegen der Aufnahme des Doppelbuchstaben aa.

Zu Nummer 6 (§ 8)

Zu Buchstabe a (Abs. 5)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Es handelt sich um die im Regierungsentwurf einesJStG 2009 vorgeschlagene Änderung des § 8 Abs. 5Satz 1 erster Halbsatz InvStG.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3)

Die Änderung entspricht dem Antrag des Bundesrates(Nr. 60).

Im Rahmen der Abgeltungsteuer sind auch Gewinneaus der Rückgabe oder Veräußerung von Investment-anteilen durch Privatanleger steuerpflichtig. Für diezutreffende Ermittlung dieses Gewinns bei thesaurie-renden Investmentvermögen sind gesetzliche Korrek-turen erforderlich.

Zu berücksichtigen ist, dass die auf die ausschüt-tungsgleichen Erträge entfallende und aus dem In-vestmentvermögen gezahlte inländische Kapitaler-tragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) sowie die aufausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlteund um einen entstandenen Ermäßigungsanspruchgekürzte ausländische Steuer den Rücknahmepreis desInvestmentanteils und somit auch den späteren Ge-winn aus der Veräußerung des Investmentanteils min-dern. Da nach derzeitiger Rechtslage die ausschüt-tungsgleichen Erträge bei der Ermittlung des Veräu-ßerungsgewinnes in vollem Umfang gewinnminderndberücksichtigt werden, wird der Anteil, der auf dieo.g. Steuern entfällt, steuerwirksam (mit) abgezogen.Dies widerspricht § 12 Nr. 3 EStG, wonach Steuernvom Einkommen die Einkünfte des Steuerpflichtigennicht mindern dürfen.

Die auf die ausschüttungsgleichen Erträge entfallen-den und aus dem Investmentvermögen bereits gezahl-ten Steuern sind daher gewinnerhöhend zu berück-sichtigen.

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Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 4)

Die Änderung entspricht dem Antrag des Bundesrates(Nr. 60) und steht in systematischem Zusammenhangmit Doppelbuchstabe bb.

Nach der geltenden Fassung sind bei der Ermittlungdes Veräußerungsgewinns nur die ausgeschütteten„ausschüttungsgleichen Erträge der Vorjahre“ ge-winnerhöhend zu berücksichtigen, die während derBesitzzeit des Anlegers auch als zugeflossen gelten.

Diese Regelung muss - unabhängig von dem nach § 2Abs. 1 Satz 2 InvStG fingierten Zufluss - auf sämtli-che ausschüttungsgleichen Erträge aus vorangegange-nen Geschäftsjahren erweitert werden, die währendder Besitzzeit des Investmentanteils ausgeschüttetwerden. Damit werden auch ausschüttungsgleicheErträge aus Geschäftsjahren vor der Besitzzeit erfasst.

Der Grund liegt darin, dass der Anleger diesen Betragbei Ausschüttung in jedem Fall steuerfrei vereinnahmt- also unabhängig davon, ob der ausschüttungsgleicheErtrag innerhalb der Besitzzeit des Anlegers als zuge-flossen galt und von ihm entsprechend versteuertwurde.

Beispiel:

Ein Anleger kauft einen Fondsanteil für 1 100 €. Kur-ze Zeit darauf werden aus dem Fondsvermögen 100 €als „ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre“ steu-erfrei an den Anleger ausgeschüttet. Dieser veräußertden Anteil darauf für 1 000 €.

Nach der derzeitigen Fassung des § 8 Abs. 5 InvStGwürde der Anleger in diesem Beispielsfall einen steu-erlichen Veräußerungsverlust von 100 € erzielen, weilnach § 8 Abs. 5 Satz 4 InvStG nur solche „ausschüt-tungsgleiche Erträge der Vorjahre“ hinzugerechnetwerden, die dem Anleger auch während der Besitzzeitals zugeflossen galten.

Aus diesem Grund müssen im Rahmen des Bere-chungsschemas die steuerfrei ausgeschütteten "aus-schüttungsgleiche Erträge der Vorjahre" (hier 100 €)stets hinzugerechnet werden.

Zu Buchstabe b (Abs. 6 Satz 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu den Ände-rungen im § 43 Abs. 2 Sätze 3 bis 9 des Einkommens-teuergesetzes.

Dort wird das Absehen vom Steuerabzug bei dendurch die Abgeltungsteuer neu eingeführten Abzugs-tatbeständen bei Zugehörigkeit der Kapitalerträge zumEinkommen einer unbeschränkt steuerpflichtigenKörperschaft oder zu anderen Einkunftsarten als denEinkünften aus Kapitalvermögen umfassend geregelt.Für den Steuerabzug bei der Rückgabe oder Veräuße-

rung von Investmentanteilen gemäß § 8 Abs. 6 InvStGist dies nachzuvollziehen.

Zur Klarstellung werden neben den steuerbefreitenKörperschaften und der öffentlichen Hand (§ 44aAbs. 4 EStG) auch die Überzahlerfälle (§ 44a Abs. 5EStG) ausdrücklich erwähnt.

Zu Nummer 9 (§ 18)

Zu Buchstabe a - neu - (Abs. 2 Satz 2)

Aufgrund der Änderung des § 8 Abs. 5 und 6 ist in derAnwendungsvorschrift der Verweis auf das zutreffen-de Änderungsgesetz anzupassen.

Zudem werden im Regierungsentwurf eines JStG2009 Umschichtungen zwischen verschiedenen In-vestmentvermögen in der Ansparphase im Rahmenvon laufenden Altersvorsorgeverträgen („Riester-Rente“) oder Verträgen der Basisversorgung („Rürup-Rente“) in § 8 Abs. 5 Satz 1 von der Gewinnbesteue-rung bei Rückgabe/ Veräußerung von Anteilen ausge-nommen, da die Besteuerung dieser Altersvorsorge-produkte „nachgelagert“ in der Auszahlungsphaseerfolgt. Die hierfür im Regierungsentwurf in § 18Abs. 16 - neu vorgeschlagene Anwendungsregelungwird im § 18 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz geregelt.

Zu Buchstabe b - neu - (Abs. 2b - neu -)

Mit dem Gesetzesvorschlag wird dem Wunsch desBundesrates hinsichtlich der vorrangig angesproche-nen steueroptimierten Geldmarktfonds entsprochen(Rz. 56) und die gegenwärtige Besteuerungslücke, diein der Kombination der Übergangsregelung mit derNichtsteuerbarkeit von thesaurierten Termingeschäfts-bzw. Wertpapierveräußerungsgewinnen besteht, ziel-gerichtet geschlossen.

Auf Steuergestaltungen bei sogenannten steuerorien-tierten bzw. -optimierten Geldmarktfonds, deren An-lagepolitik auf die Erzielung einer Geldmarktrenditeausgerichtet ist und bei denen Zinsen in Terminge-schäfts- bzw. Wertpapierveräußerungsgewinnen um-gewandelt werden, wird auf zweierlei Weise reagiert.

Werden Anteile an Geldmarktfonds, die höhere au-ßerordentliche als ordentliche Erträge aus Kapital-vermögen haben, nach dem 19. September 2008 (Be-schluss des Bundesrates zur Prüfbitte) erworben, giltfür diese Anteile bereits die zeitlich unbeschränkteSteuerverhaftung sämtlicher Wertzuwächse.

Für vorher erworbene Anteile an solchen Investment-vermögen, die - abweichend von der bisherigendurchschnittlichen Haltedauer - über den 10. Januar2011 gehalten werden, wird ausschließlich für Zwe-cke des § 8 Abs. 5 InvStG eine Veräußerung und einErwerb am 10. Januar 2011 fingiert und lediglich derWertzuwachs nach dem 10. Januar 2011 bei der

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Rückgabe oder Veräußerung besteuert. Diese Rege-lung gewährt einen ausreichenden Übergangszeit-raum, die den Kapitalmarktgegebenheiten Rechnungträgt, und führt nur für Anleger, die abweichend vomNormalfall und wirtschaftlichen Überlegungen lang-fristig in solche steuergetriebenen Investmentvermö-gen investiert bleiben, zu einer Veräußerungsgewinn-besteuerung. Die ausschließliche Begrenzung derFiktion auf die Anwendung des § 8 Abs. 5 InvStGerleichtert die praktische Umsetzung - insbesonderesind nicht die Rechtsfolgen des § 7 Abs. 1 Satz 1Nr. 3 und 4 InvStG zu ziehen.

Das Abstellen auf die Anlagepolitik ist im Steuerrechtnicht neu - eine entsprechende Regelung besteht be-reits in § 6 Abs. 7 Zinsinformationsverordnung - ZIV.Zudem gibt es Vorbilder für steuerliche Regelungen,die auf bestimmte Vermögensrelationen abstellen (soz.B. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZIV und § 2 Abs. 1 Nr. 1Buchstabe c 5. Vermögensbildungsgesetz - VermBG),so dass ein Anknüpfen an Ertragsrelationen ebenfallsgesetzestechnisch möglich erscheint. Die beiden Kri-terien sind objektiv überprüfbar (insbesondere anhanddes Verkaufsprospekts bzw. des Jahresberichts). Auf-grund des Abstellens der Prüfung auf bereits veröf-fentlichte Unterlagen (bzw. entsprechend § 2 Abs. 1Nr. 1 Buchstabe c 5. VermBG bei neu aufgelegtenGeldmarktfonds auf den ersten Jahresbericht) ist dieRegelung gestaltungssicher. Sogenannte steuerorien-tierte Geldmarktfonds, auf die die Regelung abzielt,werden erfasst.

Die Regelung der Rechtsfolge orientiert sich an derfür Vollrisikozertifikate geltenden Regelung des § 52aAbs. 10 Satz 8 EStG. Im Rahmen des Unternehmens-teuerreformgesetzes 2008 hatte der Gesetzgeber inso-weit auf Steuergestaltungen der Zertifikatebranchereagiert. Es ist sachgerecht, eine entsprechende Rege-lung für steuerorientierte Geldmarktfonds zu veran-kern.

Zu Buchstabe d (Absätze 12 bis 17)

Zu Absatz 12 und 14

Die Neudefinition der ausschüttungsgleichen Erträgein § 1 Abs. 3 gilt erstmals für Erträge, die dem In-vestmentvermögen nach dem 31. Dezember 2008zufließen oder als zugeflossen gelten.

Die neuen Regelungen zur Zinsabgrenzung in § 3Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gelten erst für ab dem 1. Januar2009 rechnerisch entstehende Zinsen. Kapitalforde-rungen, für die nach bisherigem Recht noch keineZinsabgrenzung vorzunehmen war, gelten hierfür alszum 1. Januar 2009 angeschafft.

Im Absatz 14 ist wegen der gesetzessystematischenVerknüpfung des § 1 Abs. 3 Satz 5 mit den Neurege-

lungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG und des§ 13 Abs. 2 InvStG die Anwendungsvorschrift analogzu fassen.

Zu Absatz 13

Die Neuregelung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 steht imZusammenhang mit der Einführung der Abgeltungs-teuer und soll daher ab 1. Januar 2009 Anwendungfinden.

Zu Abs. 16 - aufgehoben -

Wegen der Übernahme der im Regierungsentwurf inAbsatz 16 vorgesehenen Anwendungsregelung zu § 8Abs. 5 InvStG in den neuen Absatz 2 Satz 2 wirdAbsatz 16 aus dem Regierungsentwurf gestrichen. Derbisherige Absatz 17 wird der neue Absatz 16.

Zu Artikel 15 (Änderung des Zerlegungsgesetzes)

Zu Nummer 1 - neu - (§ 1a - neu -)

Nach § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der Fassung des Al-terseinkünftegesetzes wurde mit Wirkung ab demVeranlagungszeitraum 2005 für im Ausland ansässigePersonen eine beschränkte Steuerpflicht der sonstigenEinkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStGeingeführt.

Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wird durch Artikel 1Nummer 34 Buchstabe e eine Ergänzung des § 49Abs. 1 EStG mit Wirkung ab dem Veranlagungszeit-raum 2009 um eine Nummer 10 angestrebt. Danachsoll für im Ausland ansässige Personen eine be-schränkte Steuerpflicht der sonstigen Einkünfte vonLeistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen undDirektversicherungen im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1EStG, soweit sie auf im Inland steuerfrei gestelltenBeiträgen oder Zuwendungen beruhen, eingeführtwerden.

Zur Sicherstellung der Besteuerung derartiger Fällekann das Bundesministerium der Finanzen mit Zu-stimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde dieörtliche Zuständigkeit übertragen (§ 19 Abs. 6 AO).

Durch Rechtsverordnung zu § 19 Abs. 6 AO wirddem Finanzamt Neubrandenburg die örtliche Zustän-digkeit für die Einkommensteuer von Personen, dienach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig sindund ausschließlich Einkünfte im Sinne des § 49Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG beziehen, übertragen.

Bei der Verteilung der sich aus der örtlichen Zustän-digkeit für die Besteuerung dieser Einkünfte ergeben-den Einkommensteuer auf die einzelnen Länder istdas Prinzip des örtlichen Aufkommens zu berücksich-tigen. Für die Fälle, in denen der letzte Aufenthaltsortdes Steuerpflichtigen bekannt ist, wird daher einedirekte Zuordnung des Steueraufkommens vorge-

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nommen. Soweit kein inländischer Wohnsitz vorhan-den ist (z.B. Einpendler), muss eine andere Zuord-nung erfolgen. Die Einpendlersituation zeichnet sichdadurch aus, dass potenzielle Bezieher von inDeutschland zu versteuernden Altersrenten im Aus-land ansässig sind und zu keinem Zeitpunkt über ei-nen inländischen Wohnsitz verfügt haben. Für dieZuordnung des Steueraufkommens kann nur der letzteinländische Tätigkeitsort herangezogen werden. Da-durch kann auch die Einpendlersituation in den Län-dern mit Einpendlerüberschuss berücksichtigt werden.

Zu Nummer 3 - neu - (Abschnitt 4a - neu -,§ 8a - neu -)

Zu § 8a - neu -

Zu Absatz 1

Für die Fälle der beschränkt steuerpflichtigen Rentner,für die sich der letzte Aufenthaltsort im Inland nichtermitteln lässt oder ein solcher noch nie bestand (z.B.Hinterbliebenenversorgung), wird eine Zerlegung desSteueraufkommens entsprechend der Absätze 2 bis 5vorgenommen.

Zu Absatz 2

Der Zerlegungsmaßstab nach § 8a berücksichtigt dasPrinzip des örtlichen Aufkommens, indem die Be-stimmung des örtlichen Aufkommens anteilig nachdem letzten inländischen Wohnsitz bzw. letzten inlän-dischen Tätigkeitsort von Personen, die beschränktsteuerpflichtig oder nach § 1 Abs. 3 des Einkommens-teuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig sind undausschließlich mit Einkünften im Sinne von § 49Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zuveranlagen sind, erfolgt. Änderungen des örtlichenAufkommens im Zeitablauf werden durch die jährli-che Neubestimmung der Zerlegungsanteile erfasst.

Für das Zerlegungsjahr sind die für das vorausgehen-de Jahr ermittelten Daten als Zerlegungsmaßstab an-zuwenden. Grundlage für die Ermittlung des letzteninländischen Wohnsitzes sind die nach § 139b AOgespeicherten Daten und die von den bereits im Aus-land lebenden Personen, die beschränkt steuerpflichtigoder nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzesunbeschränkt steuerpflichtig sind und ausschließlichmit Einkünften im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10des Einkommensteuergesetzes zu veranlagen sind,erhobenen letzten inländischen Wohnsitze bzw. letz-ten inländischen Tätigkeitsorte.

Zu Absatz 3

Hier wird die Durchführung der Zerlegung, ein-schließlich des Zahlungsverkehrs und der Informati-onspflichten bestimmt. Die monatlichen Zerlegungenund die entsprechenden Zahlungen am 15. des Folge-

monats stellen die zeitnahe Beteiligung aller Länderan den Einnahmen durch die Besteuerung der Ein-künfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStGsicher.

Zu Absatz 4

Aus Zweckmäßigkeitserwägungen wird parallel zurörtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung der Ein-künfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStGauf das Finanzamt Neubrandenburg auch die Zustän-digkeit für die Feststellung des letzten inländischenWohnsitzes bzw. des letzten inländischen Tätigkeit-sortes der entsprechenden Personen, die beschränktsteuerpflichtig oder nach § 1 Abs. 3 des Einkommens-teuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtig sind undausschließlich mit Einkünften im Sinne von § 49Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes zuveranlagen sind, und die Bestimmung der Zerlegungs-anteile sowie die Durchführung der Zerlegung ein-schließlich des Zahlungsverkehrs auf das Land Meck-lenburg-Vorpommern übertragen.

Zu Absatz 5

Da die Erhebung der letzten Wohnsitze bzw. inländi-schen Tätigkeitsorte aller Voraussicht nach erst 2011abgeschlossen werden kann, werden in den Jahren2009 bis 2011 vorläufige, von den Regelungen desAbsatzes 2 abweichende Zerlegungsanteile zu Grundegelegt. Diese wurden aus der Wanderungsstatistikermittelt. Die Anteile der Länder an den Fortgezoge-nen im Alter von 60 Jahren und mehr der Jahre 1991bis 2006 werden als vorläufige Zerlegungsanteileherangezogen, in der Erwartung, dass so die Abwei-chungen zu den endgültigen Zerlegungsanteilen mög-lichst gering gehalten werden können. Grundlage sindentsprechende Auswertungen des Statistischen Bun-desamts.

Ist die Erhebung 2012 abgeschlossen, kann die Zerle-gung auf die endgültige Grundlage umgestellt werden.Hierfür ist 2012 die Zerlegung für die Jahre 2009 bis2011 nach Absatz 2 nur zu berechnen und die sichdaraus ergebenden Abweichungsbeträge auszuglei-chen.

Zu Artikel 20 (Änderung von § 197 Abs. 4 SiebtesBuch Sozialgesetzbuch)

Die vollständige Neufassung des Absatzes 4 gewähr-leistet die zutreffenden Verweise innerhalb der Vor-schrift und beseitigt ein redaktionelles Versehen.

Zu Artikel 23 - neu - (Änderung des Altersvorsor-geverträge-Zertifizierungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (Bezeichnung des Gesetzes)

Mit der geänderten Bezeichnung des Gesetzes solldeutlich gemacht werden, dass es jetzt auch Vor-

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schriften zur Zertifizierung von Basisrentenverträgenenthält.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Die Überschrift wird ergänzt, da nunmehr mit demAltersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz auch dieZertifizierung von Basisrentenverträgen geregelt wird.Insoweit bedarf es einer Differenzierung der Regelun-gen.

Zu Buchstabe b (Absatz 4)

Die Regelung wird durch die Änderung des § 3 Alt-ZertG (Wegfall der Beleihungsmöglichkeit) obsolet.

Zu Nummer 3 (§ 2)

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG in der Fas-sung des vorliegenden Gesetzes wird künftig auch fürdie dort genannten Verträge eine Zertifizierung erfor-derlich. Mit dem neuen § 2 AltZertG werden die not-wendigen Begriffe „Basisrentenvertrag, Anbieter vonBasisrentenverträgen, Zertifizierung von Basisrenten-verträgen und Zertifizierungsstelle“ bestimmt. DieRegelung umfasst auch Vereinbarungen, die die An-forderungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStGerfüllen und dem Aufbau einer betrieblichen Alters-versorgung dienen.

Der bisherige § 2 AltZertG wird zum § 3 AltZertG.

Zu Nummer 4 (§ 3)

Die Zertifizierung ist die Voraussetzung für die steu-erliche Berücksichtigung der zu den Altersvorsorge-und Basisrentenverträgen gezahlten Beiträge als Son-derausgaben bei der Einkommensteuerveranlagung.Wegen dieses steuerlichen Schwerpunktes soll dieZertifizierungsstelle künftig direkt bei der Finanzver-waltung angesiedelt werden. Die Erfüllung der Vor-aussetzungen für die Basisrentenverträge wurde bishervon den Finanzämtern geprüft, hier erfolgt somit nureine Verlagerung innerhalb der Finanzverwaltung.Mit der Neufassung des § 3 AltZertG wird Zertifizie-rungsstelle, sowohl für Altersvorsorge- als auch fürBasisrentenverträge, das Bundeszentralamt für Steu-ern. Die Übergangsvorschrift des § 14 Abs. 5 neuAltZertG regelt jedoch, dass bis zum 30. Juni 2010weiterhin die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-tungsaufsicht Zertifizierungsstelle bleibt.

Der bisherige § 3 AltZertG, der die Möglichkeit derBeleihung von privaten Zertifizierungsstellen vorsah,hat sich als nicht erforderlich erwiesen und wird dahernicht in die Neuregelung übernommen.

Zu Nummer 5 (§ 4)

Folgeänderung aus der Ausweitung des Altersvorsor-geverträge-Zertifizierungsgesetzes auf die Zertifizie-rung von Basisrentenverträgen und Folgeänderungaufgrund der Änderung des § 3 AltZertG.

Zu Nummer 6 (§ 5)

Da nunmehr mit dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz auch die Zertifizierung vonBasisrentenverträgen geregelt wird, wird mit der Er-gänzung der Überschrift und der Angabe des § 1Abs. 3 AltZertG klargestellt, dass sich § 5 AltZertGnur auf die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgenbezieht. Die Zertifizierung von Basisrentenverträgenwird im neuen § 5a AltZertG geregelt.

Zu Nummer 7 (§ 5a - neu -)

Der neue § 5a AltZertG bestimmt, in welchen Fällendie Zertifizierungsstelle eine Zertifizierung für Basis-rentenverträge erteilt.

Zu Nummer 8 (§ 6)

Folgeänderung resultierend aus der Bestimmung desBundeszentralamts für Steuern als Zertifizierungsstel-le statt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-aufsicht.

Zu Nummer 9 (§ 7)

Durch die Zertifizierung von Basisrentenverträgensollen sich die Informationspflichten für diese Verträ-ge nicht ändern. Durch die Ergänzung des § 7 Alt-ZertG wird klargestellt, dass die besonderen Informa-tionspflichten weiterhin nur für die Anbieter von Al-tersvorsorgeverträgen gelten sollen mit Ausnahme derInformation über die erfolgte Zertifizierung.

Zu Nummer 10 (§ 8)

Zu Buchstabe a (Abs. 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)

Klarstellung, dass Satz 1 Regelungen für Altersvor-sorgeverträge trifft, sowie Ergänzung der erforderli-chen Zuverlässigkeit für die Beachtung der Vorschriftdes § 22a EStG, denn auch die Anbieter von Alters-vorsorgeverträgen sind verpflichtet, Rentenbezugsmit-teilungen an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2 - neu -)

Dem Satz 1 entsprechende Ergänzung für Basisren-tenverträge unter Berücksichtigung der für die Anbie-ter von Basisrentenverträgen maßgeblichen Vorschrif-ten.

Zu Doppelbuchstabe cc (bisherige Sätze 2 und 4)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund derÄnderung des § 3 AltZertG.

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Zu Buchstabe b (Abs. 3)

Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass Absatz 3sowohl für Altersvorsorge- als auch für Basisrenten-verträge gilt.

Zu Buchstabe c (Abs. 4)

In den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder desVerzichts auf die Zertifizierung ist bei einem Alters-vorsorgevertrag die zentrale Stelle im Sinne des § 81EStG zu unterrichten und bei einem Basisrentenver-trag sind die obersten Finanzbehörden der Länder zuunterrichten. Außerdem wird die Änderung des § 3AltZertG berücksichtigt.

Zu Nummer 11 (§ 10 Satz 1)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund derÄnderung des § 3 AltZertG.

Zu Nummer 12 (§ 11)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund derÄnderung des § 3 AltZertG.

Zu Nummer 13 (§ 12)

Mit den Ergänzungen wird die Gebührenregelung aufdie Zertifizierung von Basisrentenverträgen ausgewei-tet.

Zu Nummer 14 (§ 13 Abs. 3)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aufgrund derÄnderung des § 3 AltZertG.

Zu Nummer 15 (§ 14)

Zu Buchstabe a (Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4)

Klarstellung, dass die Regelungen nur für Altersvor-sorge- und nicht für Basisrentenverträge gelten.

Zu Buchstabe b (Abs. 5 - neu -)

Um den Aufbau der Zertifizierungsstelle beim Bun-deszentralamt für Steuern zu ermöglichen, bleibt diebisherige Zertifizierungsstelle, die Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht, noch für eine Über-gangszeit, bis zum 30. Juni 2010, weiterhin zuständig.

Zu Artikel 24 - neu - (Änderung des § 3 Abs. 2aSolidaritätszuschlaggesetz 1995)

Die Änderung beruht auf einem Vorschlag des Bun-desrates.

Durch die Anfügung des Satzes wird einerseits demGedanken Rechnung getragen, dass Aussagen überdie Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszu-schlag im Solidaritätszuschlaggesetz getroffen werdensollten. Andererseits soll durch die Formulierungklargestellt werden, dass die Bemessungsgrundlagefür den Solidaritätszuschlag beim Steuerabzug vom

laufenden Arbeitslohn eine modifizierte Lohnsteuerund bei sonstigen Bezügen die Lohnsteuer jeweilsunter Berücksichtigung des Faktors ist.

Zu Artikel 25 - neu - (Änderung von § 14 Abs. 1Altersvorsorge-Durchführungsverordnung)

Folgeänderung aus der Erweiterung der Förderberech-tigung auf Steuerpflichtige, die eine Rente wegenvoller Erwerbsminderung nach dem Gesetz über dieAlterssicherung der Landwirte beziehen. Es wirdklargestellt, dass in diesen Fällen, die vom zuständi-gen Sozialversicherungsträger (Spitzenverband derlandwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Trä-ger der Alterssicherung der Landwirte) übermitteltenDaten für die Mindesteigenbeitragsberechnung maß-gebend sind. Mit dem Verweis auf § 52 Abs. 65 EStGwird sichergestellt, dass bis zum 31. Dezember 2008der bis dahin zuständige Sozialversicherungsträger,der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alters-kassen, die maßgebenden Daten übermittelt.

Zu Artikel 26 - neu - (Änderung von § 4 Nr. 16Steuerberatungsgesetz)

Durch das Eigenheimrentengesetz wurde im Alters-vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz eine neue Artvon Altersvorsorgeverträgen im § 1 Abs. 1a eingefügt.Mit der Ergänzung des § 4 Nr. 16 Buchstabe a wirdklargestellt, dass die Befugnis zur geschäftsmäßigenHilfeleistung in Steuersachen auch für diejenigenAnbieter im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz gilt, die Verträge im Sinne desneuen § 1 Abs. 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln.

Zu Artikel 27 - neu - (Änderung des Kreditwesen-gesetzes)

Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)

Das Inhaltsverzeichnis war infolge der Einfügung des§ 64j anzupassen.

Zu Nummer 2 (§ 1)

Zu Buchstabe a (Abs. 1a Satz 2)

Finanzierungsleasing und Factoring sind zwei Formender Finanzierung, die neben dem klassischen Kredit-geschäft der Banken volkswirtschaftlich erheblich anBedeutung gewonnen haben. Aufgrund der zentralenFunktion, die Finanzierungsleasing und Factoring beider Finanzierung der deutschen Industrie und insbe-sondere bei der Finanzierung des Mittelstandes spie-len, können Funktionsstörungen als Folge einer unso-liden Geschäftsführung schwere Schäden nicht nur imKundenkreis der betreffenden Unternehmen, sondernauch in weiteren Teilen der Wirtschaft verursachen.Diese Gefahr rechtfertigt es, diese Unternehmen einereingeschränkten Aufsicht zu unterstellen. Die Auf-

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sicht ist zweckmäßigerweise bei der Bundesanstalt fürFinanzdienstleistungsaufsicht anzusiedeln, die alsAllfinanzaufsichtsbehörde des Bundes bereits für dieLizenzierung und laufende Aufsicht über Kreditinsti-tute, Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesell-schaften und Finanzdienstleistungsinstitute zuständigist. Zudem unterfallen sie, sofern sie als Teil einerGruppe i.S.d. KWG tätig sind, bereits bisher der kon-solidierten Aufsicht der BaFin.

Für diese Zwecke sollen beide Geschäftsarten alsFinanzdienstleistungen unter § 1 Abs. 1a Satz 2 KWGeingestuft werden. Ein Unternehmen, das diese Ge-schäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt,der nach den Regeln kaufmännischer Vernunft einekaufmännische Organisation erfordert, wird so mate-riell zum Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 1 Abs.1a Satz 1 KWG, das vor Aufnahme des Geschäftsbe-triebs einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanz-dienstleistungsaufsicht bedarf.

Das Finanzierungsleasing ist von solchen Verträgenabzugrenzen, bei denen schwerpunktmäßig, wenn-gleich nicht ausschließlich, die entgeltliche befristeteGebrauchsüberlassung charakteristisch ist. Demnachsoll nur der Abschluss solcher Leasingverträge erfasstwerden, bei denen die Finanzierungsfunktion im Vor-dergrund steht. Nur dann ähnelt sie in wirtschaftlicherHinsicht dem Kreditgeschäft und nur dann entsteht einBedürfnis für eine Beaufsichtigung unter dem Aspektdes Finanzdienstleistungscharakters.

Die Wahrnehmung der Finanzierungsfunktion recht-fertigt es, Factoringunternehmen gleichermaßen unterdie Regelung des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG zuziehen, ob sie nun neben der Finanzierungsfunktionauch die Delkrederefunktion übernehmen (sog. „ech-tes Factoring“) oder nicht (sog. „unechtes Factoring“).Unbeschadet der zivilrechtlichen Einordnung desunechten Factoring als Darlehen im Sinne des § 488BGB soll auf dieses Geschäft der Tatbestand des Kre-ditgeschäfts des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG entge-gen seinem Wortlaut nicht zur Anwendung kommen.In Durchbrechung des in § 1 Abs. 1a Satz 1 KWGgrundsätzlich verankerten Prinzips des Vorrangs desBankgeschäfts soll das Factoring in dem neuen § 1Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG als Finanzdienstleistungs-tatbestand abschließend geregelt werden.

Beim sog. Fälligkeitsfactoring übernimmt der Factorzwar die Dienstleistungs- und Delkrederefunktion, dieFinanzierungsfunktion fällt indessen teilweise oderganz weg. Fällt die Finanzierungsfunktion ganz weg,so ist nach Sinn und Zweck der Bestimmung auch der§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG nicht einschlägig.

Zweckgesellschaften im Sinne des § 1 Abs. 26 KWGmüssen vom Anwendungsbereich des Factoringge-

schäfts nicht gesondert ausgenommen werden. Durchdie Bezugnahme auf den Factoringbegriff ist klarge-stellt, dass grundsätzlich nur der laufende Ankauf vonForderungen aufgrund einer Rahmenvereinbarung denTatbestand erfüllen kann. Dies ist bei Zweckgesell-schaften typischerweise gerade nicht der Fall. AuchForderungskäufe durch Zweckgesellschaften imRahmen sog. revolvierender ABS-Transaktionen wer-den von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 9 KWG nicht erfasst.

Zu Buchstabe b (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3)

Der Leasingbegriff unter § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 undmit ihm die insoweit bestehenden EG-rechtlichenMindestvorgaben werden in den neuen Finanzdienst-leistungstatbestand des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 in-tegriert. Soweit dieser über die EG-rechtlichen Min-destvorgaben aus den Bankenrichtlinien, die in ersterLinie die Vorschriften über die bankaufsichtsrechtli-che Konsolidierung betreffen, hinausgeht, ist das EG-rechtlich zulässig. Die EG-rechtlichen Vorgaben sindinsoweit Mindestvorgaben, über die die Mitgliedstaa-ten im Rahmen ihrer nationalen Umsetzung hinausge-hen können. Ein Restanwendungsbereich bleibt je-doch für § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, soweit Leasing-Objektgesellschaften in Zukunft unter die Be-reichsausnahme des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 fallenund nicht als Finanzdienstleistungsinstitute einzustu-fen sein werden. Diese Restgröße wird durch die Neu-fassung des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 abgedeckt.

Zu Nummer 3 (§ 2)

Zu Buchstabe a (Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 - neu -)

Nach Einschätzung des Bundesverbands DeutscherLeasing-Unternehmen dürfte es derzeit ca. 7.000 -10.000 Leasing-Objektgesellschaften am deutschenMarkt geben. Diese sind dadurch gekennzeichnet,dass sie nur der Finanzierung eines nach wirtschaftli-cher Betrachtungsweise einzelnen großvolumigenLeasingobjekts (z.B. Büroimmobilien, Verkehrsflug-zeuge usw.) dienen und dass sie anstatt eigenständigzu agieren von Leasingunternehmen verwaltet wer-den. Letzteres zeigt sich u.a. darin, dass zu Geschäfts-leitern der Objektgesellschaften in der Regel pro for-ma Angestellte der diese verwaltenden Leasinggesell-schaften bestellt werden. Aufgrund dessen ist es we-der praktikabel noch erforderlich, diese Gesellschaf-ten gesondert zu beaufsichtigen. So würde z.B. eineEignungsprüfung der Geschäftsleiter ins Leere laufen,da diese keine eigenen Entscheidungsbefugnisse ha-ben. Somit kann es nur darum gehen sicherzustellen,dass die Unternehmen, die verwaltend tätig werdenund wirtschaftlich hinter dem Geschäft der Objektge-sellschaft stehen, aufsichtsrechtlich erfasst werden.Die Verwaltung von Objektgesellschaften hat dieBeaufsichtigung der verwaltenden Leasinggesellschaft

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zur Folge, selbst wenn durch diese selbst unmittelbarkeine Leasingverträge abgeschlossen werden. Zwi-schen der verwaltenden Leasinggesellschaft und denvon ihr beaufsichtigten Objektgesellschaften musskein Konzernverbund bestehen.

Dies wird dadurch gewährleistet, dass die Freistellungvon der Aufsicht „lenkend“ formuliert und an be-stimmte Voraussetzungen geknüpft wird. Die Voraus-setzungen sind so beschaffen, dass es Leasingunter-nehmen nicht möglich ist, eine Aufsicht sowohl überdie Objektgesellschaft als auch über das eigene Un-ternehmen dadurch zu vermeiden, dass sie selbst kei-ne Leasingverträge abschließen und die Geschäftevollständig auf unregulierte Objektgesellschaftenübertragen.

Auf diese Weise ist sichergestellt, dass entweder dieObjektgesellschaft oder das Leasingunternehmenselbst eine Zulassung für dieses Geschäft benötigen.Anreizstrukturen für Umgehungen werden so vermie-den.

Zu Buchstabe b (Abs. 7 Satz 2 - neu -)

Finanzierungsleasing- und die Factoringunternehmensollen von den folgenden Bestimmungen der laufen-den Solvenzaufsicht nach dem KWG ausgenommenwerden: § 2b Abs. 2, §§ 10, 11 bis 13d, §§ 15 bis 18und § 24 Abs. 1 Nr. 6, 9, 11 und 13, § 25 und § 33Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 35 Abs. 2 Nr. 5 und §§ 45, 46abis 46c. Diese Vorschriften machen die laufende Sol-venzaufsicht aus. Ein Finanzierungsleasing- oderFactoringunternehmen braucht danach insbesonderekein Mindestanfangskapital vorzuhalten und bleibtauch bei seiner Liquiditäts- und Solvabilitätssteuerungfrei. Es muss jedoch mindestens einen Geschäftsleiterhaben, der zuverlässig und fachlich geeignet ist. E-benso müssen die Inhaber bedeutender Beteiligungenan einem Finanzierungsleasing- oder Factoringunter-nehmen wegen der Einflussnahmemöglichkeiten aufdie Geschäftsführung zuverlässig sein.

Zu Nummer 4 (§ 24a Abs. 3 Satz 1)

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelleFolgeänderung, die auf der Qualifizierung bestimmterArten des Leasing- und Factoringgeschäfts als Fi-nanzdienstleistungen i.S.d. § 1 Abs. 1a beruht.

Zu Nummer 5 (§ 53b Abs. 7 Satz 1)

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelleFolgeänderung, die auf der Qualifizierung bestimmterArten des Leasing- und Factoringgeschäfts als Fi-nanzdienstleistungen i.S.d. § 1 Abs. 1a beruht.

Zu Nummer 6 (§ 64j - neu - )

Zu Absatz 1

Die Erfüllung der soeben skizzierten aufsichtlichenAnforderungen ist bereits hinreichend sichergestellt,wenn das Unternehmen einer Aufsicht als Kreditinsti-tut i.S.d. § 1 Abs. 1 oder Finanzdienstleistungsinstituti.S.d. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 unterliegt. Daherbedarf es in diesen Fällen keines Verfahrens zur Prü-fung dieser Voraussetzungen. Unternehmen, die dieseErlaubnis nicht wollen, steht es frei, die Erlaubnis andie BaFin zurückzugeben.

Zu Absatz 2

Um bei Finanzierungsleasing- und Factoringunter-nehmen, die bisher keiner Aufsicht unterlagen, einemöglichst schnelle und einfache Zulassung zu ermög-lichen, wird die Geschäftserlaubnis im Rahmen einesAnzeigeverfahrens ohne materielle Prüfung fingiert.Die Erlaubnis gilt mit dem Zugang der Anzeige beider BaFin als erteilt. Die Anzeige soll der BaFin eineRegistrierung des Unternehmens als Finanz-dienstleister ermöglichen. Dessen ungeachtet unterlie-gen diese Unternehmen der gleichen laufenden Auf-sicht wie neu zugelassene Finanzierungsleasing- undFactoringunternehmen. Durch die Fristverlängerungfür kleine Unternehmen trägt das Zulassungsverfahrenderen geringerer finanzieller und personeller Ausstat-tung für administrative Aufgaben Rechnung. DieEinreichung des Jahresabschlusses soll der Aufsichtdie Überprüfung der Einhaltung der Größenkriteriendes § 267 Abs. 1 HGB ermöglichen. Eine spätereAufhebung der Erlaubnis unterliegt denselben Regelnwie eine Erlaubnis, die durch Verwaltungsakt erteiltwird.

Zu Artikel 28 (Änderung von § 16 Abs. 2 Satz 2Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz)

Die Aktualisierung des Verweises in § 16 Abs. 2 Satz2 stellt eine Folgeänderung zur Änderung der §§ 6, 8und 13 der Verordnung über die Erhebung von Ge-bühren und die Umlegung von Kosten nach dem Fi-nanzdienstleistungsaufsichtsgesetz durch Artikel 29dar.

Zu Artikel 29 (Änderung der Verordnung über dieErhebung von Gebühren und die Umlegung vonKosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichts-gesetz)

Zu Nummer 1 (§ 6)

Zu Buchstabe a (Abs. 2 Nr. 1)

Durch die Änderungen werden Finanzdienstleitungs-institute mit einer Erlaubnis zum Betrieb des Facto-ring- und des Finanzierungsleasinggeschäfts in dieUmlageregelungen für den Aufsichtsbereich Kredit-,Finanzdienstleistungs- und inländisches Investment-wesen einbezogen. Die in § 6 Abs. 2 Nr. 1b vorgese-

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hene Zusammenfassung der Factoring- und Leasing-unternehmen in einer eigenständigen Umlagegruppeinnerhalb des Aufsichtsbereichs stellt eine verursa-chergerechte Erfassung der Kosten sicher, die dendurch die neue Aufsichtstätigkeit erfassten Unterneh-men zuzurechnen sind.

Zu Buchstabe b (Abs. 4 Satz 2 Buchst. f - neu -)

Die neu angefügte Regelung des Buchstaben f) in § 6Abs. 4 Satz 2 stellt eine gesonderte Mindestumlagebe-tragsregelung für Factoring- und Leasingunternehmendar. Ebenso wie für die anderen Institute und Unter-nehmen des Aufsichtsbereichs auch, stellt die Min-destumlagebetragsregelung sicher, dass Umlage-pflichtige, die bei uneingeschränkter Anwendung derin § 8 Abs. 1 Nr. 1 geregelten Bemessungsgrundlageder Bilanzsumme einen nur sehr geringen Umlagebe-trag zahlen müssten, zumindest den Umlagebetrag zuentrichten haben, der dem bei einer Beaufsichtigungvon Factoring- und Leasingunternehmen anfallendenMindestaufwand entspricht.

Zu Nummer 2 (§ 7 Abs. 2)

Zu Buchstabe a (Nr. 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Buchstabe b (Nr. 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungzur Änderung des § 2 Abs. 6 Satz 1 KWG.

Zu Buchstabe c (Nr. 3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungzur Änderung des § 2 Abs. 7 KWG.

Zu Nummer 3 (§ 8 Abs. 2 Satz 1)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zurÄnderung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 und um redaktionelleKlarstellungen in Bezug auf das Investmentgesetz.

Zu Nummer 4 (§ 13)

Zu Buchstabe a (Abs. 5)

Es handelt sich um eine Berichtigung bei der Zählungder Absätze.

Zu Buchstabe b (Abs. 6 - neu -)

Diese Änderung schreibt die erstmalige Anwendungder Änderungen der Nummern 1 bis 3 (§§ 6 bis 8) fürdas Umlagejahr 2009 vor.

Zu Nummer 5 (Anlage zu § 2 Abs. 1)

Zu Buchstabe a (Nr. 1.1.1.3)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderungzur Änderung des § 2 Abs. 7 KWG.

Zu Buchstabe b (Nr. 1.1.13.1.1)

Durch die Änderung werden Finanzdienstleitungsin-stitute mit einer Erlaubnis zur Erbringung des Facto-rings und des Finanzierungsleasings in die Gebühren-regelung für die Erteilung von Erlaubnissen einbezo-gen, die bisher für Finanzdienstleistungsinstitute miteiner Erlaubnis zur Erbringung der Dritteinlagenver-mittlung, des Finanztransfergeschäfts, des Sortenge-schäfts und des Kreditkartengeschäfts galt.

Zu den Buchstaben c und d (Nr. 1.1.13.1.5 und1.1.13.1.6)

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zurÄnderung der Gebührenregelung nach Buchstabe b.

Zu Artikel 30 (Änderung des Energiesteuergeset-zes)

Zu Nummer 1 (§ 54 Abs. 2 Nr. 1)

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom13. Juni 2007 die nach Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 desBiokraftstoffquotengesetzes vom 18. Dezember 2006(BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66) erforderliche beihilfe-rechtliche Genehmigungen für Artikel 1 Nummer 7Buchstabe a des Biokraftstoffquotengesetzes mit derMaßgabe erteilt, dass die nach Inanspruchnahme derSteuerentlastung nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStGverbleibende Steuerbelastung mindestens 44,99 Eurofür 1 000 Liter der betreffenden Energieerzeugnisse(Heizöle) betragen muss. Aus beihilferechtlichenGründen darf die Steuerentlastung deshalb höchstens16,36 Euro für 1 000 Liter statt wie bisher im Bio-kraftstoffquotengesetz vorgesehen 24,54 Euro für 1000 Liter Heizöle betragen.

Der vollständige Wortlaut des Schreibens der Europä-ischen Kommission ist auf der Internet-Seite„http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm“ veröffentlicht (Beihilfe Nr. N 775/2006).

Zu Nummer 2 (§ 55)

Zu den Buchstaben a und d (Abs. 1 und Abs. 3Nr. 3 - neu -)

Die Europäische Kommission hat die beihilferechtli-che Genehmigungen für Artikel 1 Nummer 7 Buch-stabe a des Biokraftstoffquotengesetzes mit der Maß-gabe erteilt, dass die nach Inanspruchnahme der Steu-erentlastung nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStGverbleibende Steuerbelastung mindestens 44,99 Eurofür 1 000 Liter der betreffenden Energieerzeugnisse(Heizöle) betragen muss (siehe auch Begründung zuArtikel 30 Nummer 1). Daraus folgt für den Spitzen-ausgleich (§ 55 EnergieStG):

Eine Entlastung für Heizöl im Rahmen des Spitzen-ausgleichs war durch das Biokraftstoffquotengesetz abdem 1. Januar 2007 nicht mehr vorgesehen, weil in

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den Spitzenausgleich nur die nach Inanspruchnahmeder allgemeinen Ökosteuerbegünstigung verbleibendeÖkosteuer einbezogen wird. Die verbleibende steuer-liche Belastung beim Heizöl von 36,81 €/1 000 l(61,35 € - 24,54 €/1 000 l) wäre dann geringer gewe-sen als der Steuersatz vor der ökologischen Steuerre-form (40,90 €/1 000 l) und folglich keine Ökosteuer-belastung für den Spitzenausgleich verblieben. Da dieEuropäische Kommission nur einen ermäßigten Steu-ersatz von 44,99 €/1 000 l genehmigt hat, verbleibtbeim Heizöl nunmehr eine Ökosteuerbelastung von4,09 €/1 000 l (44,99 € - 40,90 €/1 000 l), die system-gerecht wieder in den Spitzenausgleich einbezogenwird.

Zu den Buchstaben b und c (Abs. 1a - neu - undAbs. 2)

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom13. Juni 2007 die nach Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 desBiokraftstoffquotengesetzes vom 18. Dezember 2006(BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66) erforderliche beihilfe-rechtliche Genehmigung für die Fortführung des sogenannten Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG und§ 55 EnergieStG bis zum 31. Dezember 2012 erteilt.Der vollständige Wortlaut des Schreibens ist auf derInternet-Seite „http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm“ veröffentlicht (BeihilfeNr. N 775/2006).

Voraussetzung für die Genehmigung war, dassDeutschland den Fortbestand des Spitzenausgleichsvon der Erreichung der in der Vereinbarung zwischender Regierung der Bundesrepublik Deutschland undder deutschen Wirtschaft zur Klimavorsorge vom 9.November 2000 (Klimaschutzvereinbarung) genann-ten Ziele abhängig macht und eine zeitnahe Überprü-fung der Zielerreichung gewährleistet. Nur dann sahdie Europäische Kommission die Maßnahme mit Ar-tikel 17 Abs. 1 Buchstabe b der Energiesteuerrichtli-nie (RL 2003/96/EG) als vereinbar an. Nach diesemArtikel sind Steuerentlastungen zulässig, wenn Ver-einbarungen mit Unternehmen oder Unternehmens-verbänden bestehen, sofern damit Umweltschutzzieleerreicht werden oder die Energieeffizienz erhöht wird.

Um die zeitnahe Überprüfung und die volle Einhal-tung der Vereinbarung zu gewährleisten, hat sichDeutschland verpflichtet, einem Vier-Stufen-Modellzu folgen. In der ersten Stufe wird der Spitzenaus-gleich bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Erfor-derlich dazu war, dass Deutschland ausgehend vonden verfügbaren Angaben bestätigt hat, dass das Zielder Klimaschutzvereinbarung allen Erwartungen nachbis zum 31. Dezember 2009 zu 96 Prozent und biszum 31. Dezember 2012 zu 100 Prozent erreicht wer-den wird. Einer gesetzlichen Umsetzung dieser Stufe

bedarf es nicht. Die Stufen 2 bis 4 werden durch denneuen Absatz 1a und die Ergänzung des Absatzes 2gesetzlich umgesetzt. Die Ergänzung des Absatzes 2ist erforderlich, weil in der vierten Stufe der Spitzen-ausgleich für das Jahr 2012 zunächst nur in Höhe von80 Prozent ausgezahlt wird. Die verbleibenden20 Prozent werden den Unternehmen erst dann ausge-zahlt, wenn die Bundesregierung im Jahr 2013 fest-stellt, dass das Ziel der Klimaschutzvereinbarung imJahr 2012 zu 100 Prozent erreicht wurde und dieseFeststellung bis zum 31. Dezember 2013 im Bundes-gesetzblatt bekannt gemacht wird, andernfalls erfolgtkeine Zahlung.

Zu Artikel 31 (Änderung des Stromsteuergesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 8)

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 2.

Zu Nummer 2 (§ 9 Abs. 5)

Strom unterliegt nach § 9 Abs. 3 StromStG einembegünstigten Steuersatz von 12,30 Euro je Megawatt-stunde (MWh), wenn er von Unternehmen des Produ-zierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- undForstwirtschaft für betriebliche Zwecke entnommenwird. Ausgenommen von dieser Begünstigung ist beijedem Unternehmen die so genannte Sockel-verbrauchsmenge von 25 MWh im Kalenderjahr, diedem vollen Steuersatz unterliegt. Diese Regelungwurde beim Einstieg in die ökologische Steuerreformgeschaffen, um den Verwaltungsaufwand für die Er-teilung von Erlaubnissen zur steuerbegünstigten Ent-nahme des Stroms in einem vertretbaren Rahmen zuhalten. Für Unternehmen mit jährlichen Strom-verbräuchen unterhalb der Sockelverbrauchsmengebedeutete die Beantragung einer Erlaubnis nämlichkeinen stromsteuerlichen Vorteil. Das Verfahren zurErhebung der auf die Sockelverbrauchsmenge entfal-lenden Steuer ist bisher so gestaltet, dass das begüns-tigte Unternehmen die Differenz zwischen dem vollenSteuersatz von 20,50 Euro/MWh und dem ermäßigtenSteuersatz vom 12,30 Euro/MWh bis zum 31. Mai desfolgenden Kalenderjahres selbst mit einer Steueran-meldung beim Hauptzollamt anzumelden hat. DieSteuer von jährlich höchsten 205 Euro (25 MWh x8,20 €/MWh) ist durch das Unternehmen spätestensbis zum 25. Juni dieses Kalenderjahres zu entrichten.Durch diese Verfahrensweise wird die Abwicklungbei den Stromversorgungsunternehmen vereinfacht,weil diese den Strom ohne steuerlich initiierte Ab-grenzungsprobleme zu einem einheitlichen ermäßig-ten Steuersatz von 12,30 Euro/MWh an die Erlaubnis-inhaber liefern können.

Die praktischen Erfahrungen haben gezeigt, dass dieSteueranmeldungen über die Sockelverbrauchsmenge

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von den Unternehmen teilweise gar nicht, verspätetoder nicht vollständig ausgefüllt abgegeben werden.Daraus resultiert ein erheblicher Erhebungsaufwandbei den Hauptzollämtern. Die Neuregelung sieht vor,dass die Festsetzung der Steuer für die Sockel-verbrauchsmenge künftig durch die Hauptzollämtermittels Steuerbescheid erfolgt, ohne dass der Erlaub-nisinhaber vorher eine Steuererklärung oder Steuer-anmeldung abgeben muss. Diese Verfahrensweise istvertretbar, weil in der ganz überwiegenden Anzahl derFälle die Stromverbräuche der Erlaubnisinhaber höherals 25 MWh im Kalenderjahr sind und die Steuermithin immer auf 205 Euro festgesetzt werden kann.Ist der jährliche Stromverbrauch im Einzelfall gerin-ger als 25 MWh, kann der Erlaubnisinhaber innerhalbder Festsetzungsfrist eine entsprechend niedrigereSteuerfestsetzung geltend machen. Die Umstellungder Steuererhebung bedeutet auch für die Unterneh-men eine bürokratische Entlastung, weil insbesonderedas Ausfüllen der Steueranmeldung und die Fristen-überwachung für deren Abgabe entfallen.

Zu Nummer 3 (§ 10)

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom13. Juni 2007 die nach Artikel 5 Abs. 5 Satz 1 desBiokraftstoffquotengesetzes vom 18. Dezember 2006(BGBl. I S. 3180, 2007 I S. 66) erforderliche beihilfe-rechtliche Genehmigung für die Fortführung des sogenannten Spitzenausgleichs nach § 10 StromStG und§ 55 EnergieStG bis zum 31. Dezember 2012 erteilt.Durch die Änderungen werden die Auflagen der Ge-nehmigung in nationales Recht umgesetzt. Zu denVoraussetzungen und Einzelheiten siehe auch Be-gründung zu Artikel 30 Nummer 2 Buchstabe b und c.

Zu Artikel 32 - neu - (Änderung des Finanzaus-gleichsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 Satz 5)

Aufgrund der Aufhebung der Befristung der Sonder-bedarfs-Bundesergänzungszuweisungen unter 2. wirdauch die Übertragung eines Festbetrags von 1 Mrd. €im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilungzugunsten des Bundes von der Befristung befreit.Dieser Festbetrag soll auch weiterhin der Höhe nachden nach § 11 Abs. 3a FAG geleisteten Sonderbe-darfs-Bundesergänzungszuweisungen entsprechen.Damit wird das Ergebnis des Vermittlungsausschussesvom 18. Juni 2008 umgesetzt.

Zu Nummer 2 (§ 11 Abs. 3a Satz 2 bis 4)

Mit den Änderungen in § 11 Abs. 3a des Finanzaus-gleichsgesetzes wird die bisherige Befristung derSonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen, dieauf das Jahr 2010 festgelegt war, aufgehoben. DieseÄnderungen korrespondieren mit der Änderung des §

1 (vertikale Umsatzsteuerverteilung) unter 1. DieAufhebung der Befristung macht auch eine Anpas-sung der Regelungen zur Überprüfung der Sonderbe-darfs-Bundesergänzungszuweisungen in Satz 3 und 4erforderlich, für die die Voraussetzungen für die Ver-gabe nach § 12 Abs. 3 Satz 3 des Maßstäbegesetzes inangemessenem Zeitabstand zu überprüfen sind.

Zu Artikel 33 - neu - (Einfügung von § 12 Abs. 6Satz 2 - neu - in das Maßstäbegesetz)

Analog zur Regelung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen (SoBEZ) für die Kos-ten politischer Führung werden in dem neuen Satz 2die SoBEZ zum Ausgleich von Sonderlasten durch diestrukturelle Arbeitslosigkeit und der daraus entstehen-den überproportionalen Lasten bei der Zusammenfüh-rung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für Er-werbsfähige an die ostdeutschen Flächenländer be-gründet. Dies ist insbesondere auch eine maßgeblicheVoraussetzung für die vorgesehene Entfristung dieserSoBEZ.

Zu Artikel 34 - neu - (Einfügung von § 21 Abs. 1Satz 2 - neu - in die Verordnung zur Durchführungder Vorschriften über Steuerberater, Steuerbe-vollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften)

Mit der Neufassung des Achten Gesetzes zur Ände-rung des Steuerberatungsgesetzes ist auf Grund einesredaktionellen Versehens der bisherige Satz 2 des §21 Abs. 1 DVStB weggefallen. Eine Änderung derRechtslage war jedoch nicht beabsichtigt, so dass derbisherige Satz 2 des § 21 Abs. 1 DVStB nunmehrwieder ins Gesetz aufzunehmen ist.

§ 21 Abs. 1 Satz 2 DVStB regelt durch eine Fiktion,wie das Verhalten eines Prüfungskandidaten, der zueiner der Aufsichtsarbeiten nicht erscheint, zu bewer-ten ist. Erscheint der Prüfungskandidat nicht, so giltdies als Rücktritt.

Die Fiktion ermöglicht es, unklares Verhalten einesPrüfungskandidaten eindeutig zu bewerten.

Zu Artikel 35 - neu - (Änderung von § 46 Abs. 4Wertpapierhandelsgesetz)

Mit der Änderung wird die Übergangsfrist für dieVeröffentlichungen nach § 30b Abs. 1 und 2 desWertpapierhandelsgesetzes in Börsenpflichtblätternum zwei Jahre verlängert.

Zu Artikel 36 - neu - (Änderung des Wertpapier-prospektgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 14 Abs. 3 Satz 2 - aufgehoben -)

Mit der Änderung wird auf die Pflicht zur Hinweisbe-kanntmachung in Zeitungen verzichtet. Für Basis-prospekte, Nachträge zu Prospekten und die so ge-

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nannten final terms, die endgültigen Bedingungeneines Angebots, entfällt damit das Erfordernis, zusätz-lich zu der Veröffentlichung von Wertpapierprospek-ten und endgültigen Bedingungen im Internet, in Zei-tungen oder der Bereithaltung in gedruckter Formauch einen Hinweis hierauf in Printmedien zu veröf-fentlichen. Die Änderung entspricht dem Ergebnis desBerichts der Bundesregierung über die praktischenErfahrungen mit Veröffentlichungen von Emittentengemäß Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und Hin-weisbekanntmachungen in Zeitungen gemäß Wertpa-pierprospektgesetz (WpPG) (Bundestagsdrucksache16/9568). Den hohen Kosten für die Marktteilnehmersteht nur ein geringer Nutzen der Hinweisbekanntma-chungen gegenüber. Hierüber sind sich Emittentenund Printmedien einig. Zudem dürfen Hinweisbe-kanntmachungen nach den Vorgaben der Richtlinie2003/71/EG des Europäischen Parlaments und desRates vom 4. November 2003 betreffend den Pros-pekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapie-ren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröf-fentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 64) nur für inlän-dische Emittenten festgelegt werden. Sie sind darüberhinaus an den anderen größeren Märkten in der EUnicht üblich und stellen einen Wettbewerbsnachteilfür den deutschen Finanzplatz dar.

Zu Nummer 2 (§ 30 Abs. 1 Nr. 7)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu Artikel 37 - neu - (Änderung des REIT-Gesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 4)

Zu Buchstabe a (Satz 1)

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b (Satz 3 - neu -)

Um die zutreffende Besteuerung der Ausschüttungeneiner REIT-Aktiengesellschaft sicherzustellen (Vor-behalt des § 19 Abs. 3 REITG bezüglich des § 19aREITG), werden die Prüfungspflichten des Ab-schlussprüfers hinsichtlich des Umfangs der steuerli-chen Vorbelastung und der Zusammensetzung derErträge erweitert.

Zu Nummer 2 (§ 11 Abs. 5)

Das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ist im Rahmendes Inkrafttretens des Transparenzrichtlinien-Umsetzungsgesetzes zum 21. Januar 2007 geändertworden. Der Verweis in § 11 Abs. 5 REITG bezogsich noch auf die alte Fassung des WpHG. Die bishe-rige Regelung des § 25 Abs. 1 WpHG, also die Veröf-fentlichungspflichten der Emittenten, sind nunmehr in

§ 26 WpHG geregelt, so dass der Verweis entspre-chend zu berichtigen ist.

Die neue Vorschrift des § 26 WpHG enthält nunmehrauch die 3 Prozent-Meldeschwelle, so dass diese nichtmehr zusätzlich in § 11 Abs. 5 REITG geregelt wer-den muss.

Zudem wird § 11 Abs. 5 REITG auch sprachlich andie Neufassung des WpHG angepasst, indem nunmehrparallel zu § 21 Abs. 1 WpHG bzw. § 26 WpHG vonMitteilungs- bzw. Veröffentlichungspflichten dieRede ist.

Zu Nummer 3 (§ 13 Abs. 1 Satz 1)

Die Ermittlung der Ausschüttungsverpflichtung einerREIT-Aktiengesellschaft knüpft an den handelsrecht-lichen Jahresüberschuss an. Der Grundsatz der Kapi-talerhaltung erfordert jedoch im Falle eines Verlust-vortrages aus dem Vorjahr dessen Berücksichtigung.

Durch die Ergänzung wird verdeutlicht, dass Absatz 1lediglich eine Vorschrift zur Berechnung des aus-schüttungspflichtigen Betrages enthält. Auch eineREIT-Aktiengesellschaft hat in ihrem Jahresabschlussnach § 158 Aktiengesetz vom Jahresüberschuss aufden Bilanzgewinn überzuleiten. Von dem ermitteltenBilanzgewinn ist ein Betrag verpflichtend auszuschüt-ten, der neunzig vom Hundert des Jahresüberschussesabzüglich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahrentspricht. Ein etwaiger Gewinnvortrag des Vorjahreskann bei der Berechnung des auszuschüttenden An-teils des Jahresüberschusses unberücksichtigt bleiben.

Zu Nummer 4 (§ 15 Satz 2 - neu -)

Sind an Tochterpersonengesellschaften einer REIT-Aktiengesellschaft Minderheitsgesellschafter beteiligt,darf im IFRS-Konzernabschluss der REIT-Aktiengesellschaft das auf die Minderheitsgesell-schafter entfallende Vermögen nicht als Eigenkapitalausgewiesen werden, da die Einlagen dieser Gesell-schafter der Tochterpersonengesellschaft nicht unbe-fristet zur Verfügung stehen (IAS 32.18(b)).

Vielmehr hat der Ausweis innerhalb des Fremdkapi-tals zu erfolgen, da einem Gesellschafter einer Perso-nengesellschaft nach § 131 HGB ein ordentlichesKündigungsrecht zusteht. Im Fall der Kündigung hatder ausscheidende Gesellschafter einen Abfindungs-anspruch gegen die Personengesellschaft. Dieses ge-setzliche Kündigungsrecht darf nach dem Gesell-schaftsvertrag zwar ausgestaltet, aber nicht ausge-schlossen werden.

Da für die Ermittlung der Eigenkapitalquote nach § 15REITG auf den IFRS-Konzernabschluss abzustellenist, hätten REITs mit Minderheitsgesellschaftern beiTochterpersonengesellschaften einen wirtschaftlichen

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Nachteil im Vergleich zu anderen REITs, da sie ent-sprechend weniger Fremdkapital aufnehmen dürfen.

Mit dem neuen Satz 2 des § 15 REITG wird dieserwettbewerbliche Nachteil beseitigt und erreicht, dassinnerhalb des Fremdkapitals ausgewiesene Anteilevon Minderheitsgesellschaftern an Tochterpersonen-gesellschaften für Zwecke der Berechnung des Min-desteigenkapitals als Eigenkapital gelten (Fiktion).Die Berechnung des Mindesteigenkapitals hat dem-gemäß außerhalb des Konzernabschlusses unter derPrämisse zu erfolgen, dass vorgenannte Minderheits-anteile als Eigenkapital klassifiziert werden. Das sichso ergebende Konzerneigenkapital ist die maßgebendeGröße zur Ermittlung, ob das Eigenkapital 45 Prozentdes im Konzernabschluss ausgewiesenen unbewegli-chen Vermögens ausmacht.

Zu Nummer 5 (§ 19)

Zu Buchstabe a (Abs. 2)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung desREIT-Gesetzes an die Abgeltungsteuer.

Die Änderung ist erstmals anzuwenden auf die Ver-äußerung von Aktien an REIT Aktiengesellschaftenund Anteilen an anderen REIT Körperschaften, Per-sonenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nachdem 31. Dezember 2008 erworben werden; für An-teilserwerbe vor dem 1. Januar 2009 ist § 19 Abs. 2REITG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzesvom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) weiter anzuwen-den.

Zu Buchstabe b (Abs. 3)

Die steuerliche Vorbelastung der Erträge eines REITwird bisher bei der Ausschüttung an die Anleger nichtberücksichtigt; sämtliche Ausschüttungen werdenbeim Anleger in voller Höhe besteuert.

Durch den Verweis auf § 19a REITG wird die volleBesteuerung beim Anleger von einer Vorbelastungder Erträge abhängig gemacht und die von einerREIT-Aktiengesellschaft oder einer ihrer Tochterge-sellschaften oder die von einer anderen (ausländi-schen) REIT-Körperschaft, Personenvereinigung oderVermögensmasse gezahlte Ertragsteuer bei der Be-steuerung der Ausschüttungen des REITs beim An-teilseigner berücksichtigt.

Zu Buchstabe c (Abs. 4)

Es handelt sich um eine Anpassung des REIT-Gesetzes an die Abgeltungsteuer.

§ 19 Abs. 4 REITG enthält derzeit einen besonderenVerlustverrechnungskreis, wonach aus REIT-Aktienoder Anteilen stammende Verluste nur mit Gewinnenaus solchen Beteiligungen verrechnet werden können.

Da die Regelungen zur Abgeltungsteuer schon einenallgemeinen Verlustverrechnungskreis für Kapitaler-träge und darüber hinaus einen besonderen Verlust-verrechnungskreis für Aktienveräußerungen enthalten,ist der Verlustverrechnungskreis des § 19 Abs. 4REITG auf im Betriebsvermögen gehaltene Anteile zubeschränken.

Die Änderung ist erstmals anzuwenden auf Aktien anREIT Aktiengesellschaften und Anteilen an anderenREIT Körperschaften, Personenvereinigungen oderVermögensmassen, die nach dem 31. Dezember 2008veräußert werden.

Zu Buchstabe d (Abs. 5)

Bei bestimmten anderen REIT-Körperschaften, Per-sonenvereinigungen und Vermögensmassen, z.B. UK-REIT und SIIC (Sociétés d’Investissements Immobi-liers Cotées - REIT nach französischem Recht), han-delt es sich um körperschaftsteuerpflichtige, lediglichpartiell steuerbefreite Rechtsträger. Um die Anwen-dung des § 19 Abs. 5 REITG auf diese anderen REIT-Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermö-gensmassen sicherzustellen, wird dieser zielgenauerformuliert.

Die Änderung ist nach der allgemeinen Anwendungs-regelung in § 23 Abs. 1 REITG i.d.F. des vorliegen-den Änderungsgesetzes erstmals für das Kalenderjahr2008 anzuwenden.

Zu Buchstabe e (Abs. 6 - neu -)

Das REIT-Gesetz sieht eine Höchstbeteiligungsklau-sel für direkte Beteiligungen, wonach direkte Beteili-gungen von 10 Prozent oder mehr unzulässig sind, nurfür Beteiligungen an deutschen REIT-Aktiengesell-schaften vor (§ 11 Abs. 4 REITG).

Dagegen können inländische unbeschränkt steuer-pflichtige Anteilseigner, soweit die jeweilige auslän-dische Rechtsordnung dies zulässt, Schachtelbeteili-gungen an ausländischen REITs halten. Diese auslän-dischen REITs stellen nach der Terminologie desREIT-Gesetzes andere REIT-Körperschaften, Perso-nenvereinigungen oder Vermögensmassen nach § 19Abs. 5 REITG dar.

Nach nationalem Recht sind bisher grundsätzlich auchDividenden ausländischer REITs in voller Höhe beimAnteilseigner zu besteuern, die Anwendung des § 3Nr. 40 EStG bzw. des § 8b KStG beim inländischenEmpfänger ist nach § 19 Abs. 3 REITG ausgeschlos-sen. Allerdings kann sich ein Anspruch des inländi-schen Anteilseigners auf Steuerfreistellung dieser(Schachtel-)Dividenden aus dem Methodenartikel desjeweiligen DBA ergeben. Danach darf der ausländi-sche Sitz-Staat eines REITs als Quellenstaat der Divi-

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dende diese nur mit einem abgesenkten Quellensteu-ersatz von üblicherweise 0 bis 5 Prozent besteuern.Deutschland als Ansässigkeitsstaat eines Anteilseig-ners, der eine Schachtelbeteiligung hält, ist nach demjeweiligen DBA verpflichtet, die Dividenden ausdieser Beteiligung steuerfrei zu stellen.

Eine solche Freistellung steht im Widerspruch zu derder REIT-Gesetzgebung innewohnenden Systematik,die Besteuerung der ausgeschütteten Dividenden involler Höhe auf Ebene des Anteilseigners sicherzu-stellen. Daher wird nach dem Vorbild des § 20 AStGund in Anlehnung an den Partnership-Report der O-ECD eine switch-over-Klausel vorgesehen, wonach inden bezeichneten Fällen unilateral von der Freistel-lungs- zur Anrechnungsmethode übergegangen wird.

Zu Nummer 6 (§ 19a - neu -)

Die Anwendung des Halb- bzw. des zukünftigen Tei-leinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG und § 8bKStG) war in § 19 Abs. 3 REITG bisher ausgeschlos-sen, weil es wegen der Befreiung der REIT-Aktiengesellschaft von Körperschaft- und Gewerbe-steuer grundsätzlich an einer Vorbelastung auf Ebeneder Gesellschaft fehlt. Aus Gründen der Gleichbe-handlung gelten für Anteile an ausländischen REITsdie gleichen Regelungen.

Zu Absatz 1

Für einen Teil der Einkünfte eines REIT kann abereine steuerliche Vorbelastung vorliegen. Dies betrifftzum Beispiel die Weiterausschüttung von an dieREIT-Aktiengesellschaft ausgeschütteten Gewinnender steuerpflichtigen Tochter-Dienstleistungskapitalgesellschaften.

Ebenso werden regelmäßig nicht im jeweiligen Bele-genheitsstaat einer ausländischen Immobilie ansässigeREITs mit Einkünften aus dieser Immobilie in diesemStaat als beschränkt steuerpflichtig behandelt. Auchinsoweit kann es zu einer Vorbelastung allerdings mitausländischer Steuer kommen.

Daher wird eine Regelung vorgesehen, die die steuer-liche Vorbelastung von Erträgen eines REIT, die andie Anteilsinhaber ausgeschüttet werden, bei derenBesteuerung berücksichtigt.

Die Regelung betrifft nur die Besteuerung der laufen-den Erträge beim Anteilsinhaber; vom Anteilsinhabervorgenommene Veräußerungen von REIT-Anteilensind nicht umfasst.

Zu Absatz 2

Die Vorschrift regelt, in welcher Höhe eine steuerli-che Vorbelastung der Einkünfte der REIT-Aktiengesellschaft oder einer anderen REIT Körper-schaft, Personenvereinigung oder -Vermögensmasse

vorliegen muss, um diese Einkünfte als vorbelasteteTeile des Gewinns im Sinne der Vorschrift zu qualifi-zieren. Die Regelung differenziert nicht danach, ob essich um eine Vorbelastung mit deutscher oder auslän-discher Steuer handelt.

Eine Vorbelastung in Höhe von mindestens15 Prozent führt für die laufenden Erträge aus demREIT-Anteil zur Anwendung der Regelungen desHalbeinkünfteverfahrens auf der Ebene des Anteilsin-habers. Eine weitere Differenzierung hinsichtlich derBesteuerung der Erträge beim Anteilsinhaber erfolgtnicht.

Die Steuerbelastung ist für jede Beteiligung und fürjede Immobilie getrennt zu ermitteln. Dies gewähr-leistet die zielgenaue Berücksichtigung der Vorbelas-tung des jeweiligen Objekts bzw. der jeweiligen Be-teiligung. Hierdurch wird zum Beispiel auch sicherge-stellt, dass die steuerliche Vorbelastung der Einkünfteausländischer REITs aus im Inland belegenen, direktgehaltenen Immobilien (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a)beim Anleger zutreffend berücksichtigt wird.

Die vorbelasteten Gewinnanteile gelten als vorrangigausgeschüttet. Es sollen keine Bestände von vorbelas-teten Vermögensteilen des REIT festgestellt werden.

Zu Absatz 3

Bei der inländischen REIT-Aktiengesellschaft hat diedem Anteilseigner auszustellende Steuerbescheini-gung anzugeben, welcher Teil der Dividende oder dessonstigen Bezugs aus vorbelasteten Gewinnenstammt. Verursacht die REIT-Aktiengesellschaft ei-nen zu hohen Ausweis, werden nicht in einer Vielzahlvon Fällen die Steuerbescheinigungen korrigiert, son-dern die REIT-Aktiengesellschaft muss eine denSteuervorteil ausgleichende Zahlung leisten.

Zu Absatz 4

Für Bezüge aus Anteilen an ausländischen REITskann ein unbeschränkt steuerpflichtiger Anteilsinha-ber ebenfalls die Anwendung des Halb- bzw. deszukünftigen Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStGund § 8b KStG) in Anspruch nehmen. Voraussetzungist, dass der Anteilsinhaber in geeigneter Form denVorbelastungsnachweis erbringt.

Zu Nummer 7 (§ 20)

Zu Buchstabe a (Abs. 1)

Es handelt sich um eine Anpassung an die Abgel-tungsteuer.

Die Änderung des § 20 Abs. 1 REITG in der Fassungdes vorliegenden Änderungsgesetzes ist erstmals aufKapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nachdem 31. Dezember 2008 zufließen, und auf Veräuße-

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rungen von Aktien an REIT Aktiengesellschaften oderAnteilen an anderen REIT Körperschaften, Personen-vereinigungen oder Vermögensmassen, die nach dem31. Dezember 2008 erworben werden.

Zu Buchstabe b (Abs. 2 - aufgehoben -)

Im REIT-Gesetz ist bisher ein besonderer Kapitaler-tragsteuersatz von 25 Prozent im Gegensatz zum all-gemeinen Kapitalertragsteuersatz von 20 Prozent beiGewinnausschüttungen vorgesehen. Mit Einführungder Abgeltungsteuer ab 2009 beträgt die Kapitaler-tragsteuer für alle Arten von Kapitalerträgen einheit-lich 25 Prozent. Eine Sonderregelung im Rahmen desREIT-Gesetzes ist nicht mehr erforderlich.

Ebenso bedarf es keiner Sonderregelung mehr für dieTeilabstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug beigemeinnützigen steuerbefreiten Körperschaften, Per-sonenvereinigungen und Vermögensmassen sowie fürdie inländische öffentliche Hand. Nach der bis zum31. Dezember 2008 geltenden Regelung in § 44a Abs.8 EStG ist eine hälftige Teilentlastung für die genann-ten Gläubiger vorgesehen. Ab 2009 wird in § 44aAbs. 8 EStG nunmehr - genauso wie bisher in § 20Abs. 2 Satz 2 REITG - eine Teilentlastung um10 Prozentpunkte vorgenommen.

Der Absatz 2 kann daher entfallen.

Zu Nummer 8 (§ 21)

Zu Buchstabe a (Abs. 1 Satz 1)

Dem Anteilseigner einer inländischen REIT-Aktiengesellschaft ist gemäß § 19a REITG eine Steu-erbescheinigung auszustellen, die ausweist, welcherTeil der Dividende oder des sonstigen Bezugs ausvorbelasteten Gewinnen stammt. Verursacht dieREIT-Aktiengesellschaft einen zu hohen Ausweis,werden nicht in einer Vielzahl von Fällen die Steuer-bescheinigungen korrigiert, sondern die REIT-Aktiengesellschaft muss eine den Steuervorteil aus-gleichende Zahlung leisten.

Da die Vorschriften der Abgabenordnung auch aufdiese Zahlung Anwendung finden sollen, ist eine Er-gänzung des § 21 Abs. 1 REITG erforderlich.

Zu Buchstabe b (Abs. 2 Satz 2)

Um die zutreffende Besteuerung der Ausschüttungeneiner REIT-Aktiengesellschaft beim Anteilseignersicherzustellen (Vorbehalt des § 19 Abs. 3 REITGbezüglich des § 19a REITG), werden die steuerlichenErklärungspflichten um Angaben zur Zusammenset-zung und zur steuerlichen Vorbelastung der Erträgeerweitert.

Zu Nummer 9 (§ 23)

Zu Absatz 1

Mit dem neuen Absatz 1 wird in das Gesetz eine all-gemeine zeitliche Anwendungsregelung aufgenom-men, nach der das Gesetz vorbehaltlich der folgendenAbsätze des § 23 REITG erstmals für das Kalender-jahr 2008 anzuwenden ist.

Zu Absatz 2

Wegen der Einfügung des neuen Absatzes 1 wird derbisherige Absatz 1 der neue Absatz 2. Im Übrigenhandelt es sich um eine redaktionelle Anpassung aufGrund der Einführung des § 19a REITG.

Zu Absatz 3

Auf Bezüge anderer REIT-Körperschaften, Personen-vereinigungen oder Vermögensmassen ist in 2007 ausVertrauensschutzgründen noch das Halbeinkünftever-fahren anzuwenden. Unter dem Halbeinkünfteverfah-ren werden laufende Bezüge und Veräußerungengleich behandelt. Daher ist es systematisch geboten,die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens in 2007auch für Veräußerungen von Anteilen zu gewähren.

Der bisherige Anwendungsbereich dieser Übergangs-regelung in § 23 Abs. 2 REITG in der Fassung desGesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) wirddahingehend erweitert. Im Übrigen handelt es sich umeine redaktionelle Anpassung auf Grund der Einfüh-rung des § 19a REITG.

Zu Absatz 4

Wegen der Einfügung des neuen Absatzes 1 wird derbisherige Absatz 3 der neue Absatz 4. Im Übrigenhandelt es sich um eine redaktionelle Anpassung aufGrund der Einführung des § 19a REITG.

Zu Absatz 5

Wegen der Einfügung des neuen Absatzes 1 wird derbisherige Absatz 4 der neue Absatz 5. Im Übrigenhandelt es sich um eine redaktionelle Anpassung aufGrund der Einführung des § 19a REITG.

Zu Absatz 6

Nach dem neuen Absatz 6 unterliegen Gewinne ausder Veräußerung von Anteilen der Abgeltungsteuer,wenn diese Anteile nach dem 31. Dezember 2008erworben werden. Es handelt sich um eine Anpassungdes REIT-Gesetzes an die Abgeltungsteuer.

Zu Absatz 7

Wegen der Einfügung der neuen Absätze 1 und 6 wirdder bisherige Absatz 5 inhaltlich unverändert der neueAbsatz 7.

Zu Absatz 8

Der Verlustverrechnungskreis des § 19 Abs. 4 REITGist ab 2009 auf im Betriebsvermögen gehaltene Antei-

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le beschränkt § 19 Abs. 4 in der Fassung dieses Ge-setzes ist erstmals anzuwenden auf Aktien an REITAktiengesellschaften und Anteile an anderen REITKörperschaften, Personenvereinigungen oder Vermö-gensmassen, die nach dem 31. Dezember 2008 veräu-ßert werden.

Zu Absatz 9

Nach dem neuen Absatz 9 ist § 19 Abs. 6 REITGerstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließen-de Dividenden anzuwenden.

Zu Absatz 10

Nach dem neuen Absatz 10 ist für Ausschüttungen abdem 1. Januar 2009 und für Gewinne aus der Veräu-ßerung von Aktien an REIT Aktiengesellschaften oderAnteilen an anderen REIT Körperschaften, Personen-vereinigungen oder Vermögensmassen, die nach dem31. Dezember 2008 erworben werden, einheitlich derKapitalertragsteuersatz von 25 Prozent anzuwenden.Für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen, dievor dem 1. Januar 2009 erworben werden, findet noch§ 20 Abs. 2 REITG in der am 1. Januar 2007 gelten-den Fassung Anwendung.

Zu Artikel 38 (Änderung des Grundsteuergesetzes)

Allgemeines

Nach der bisher geltenden Regelung des § 33 GrStGist die Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forst-wirtschaft und bebaute Grundstücke teilweise zu er-lassen, wenn der normale Rohertrag um mehr als20 Prozent gemindert ist und der Steuerschuldnerdiese Minderung nicht zu vertreten hat.

Nach jüngster höchstrichterlicher Rechtsprechung zu§ 33 GrStG (BFH vom 24. Oktober 2007, BStBl.2008 II S. 384, und BVerwG vom 24. April 2007,GmS-OGB 1.07) kommt ein Erlass auch in den Fällendes strukturell bedingten Leerstands (z. B. bei man-gelnder Mieternachfrage) in Betracht. Von den Ge-meinden werden daher erhebliche Grundsteuerausfällebefürchtet.

Der Vorschlag zur inhaltlichen Änderung des § 33GrStG soll vor diesem Hintergrund zu einer „gerech-teren Lastenverteilung“ zwischen dem Grundstücks-eigentümer und der Gemeinde beitragen. Durch dieErhöhung des Ausmaßes der Ertragsminderung, abdem ein Erlass in Betracht kommen kann, von derzeitmehr als 20 Prozent auf mehr als 50 Prozent werdeneinerseits die Mindereinnahmen für die Gemeinden inGrenzen gehalten, andererseits bleibt aber weiterhin -wenn auch eingeschränkt - ein Erlass für den Steuer-schuldner grundsätzlich möglich.

Zu Nummer 1 (§ 33 Abs. 1)

Liegen die Voraussetzungen für einen Erlass wegenwesentlicher Ertragsminderung vor, bleibt dessenHöhe nach § 33 Abs. 1 GrStG gesetzlich festgelegt.Der Erlass wird in zwei Billigkeitsstufen gewährt. Beieiner Ertragsminderung von mehr als 50 Prozent istdie Grundsteuer in Höhe von 25 Prozent und bei einerErtragsminderung von 100 Prozent in Höhe von50 Prozent zu erlassen.

Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft ergibtsich - wie bisher - die Ertragsminderung grundsätzlichaus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem normalenRohertrag und dem tatsächlich erzielten Rohertrag.Als normaler Rohertrag ist der Rohertrag maßgebend,der aus dem Wirtschaftsteil nach den Verhältnissen zuBeginn des Erlasszeitraums bei ordnungsmäßigerBewirtschaftung nachhaltig erzielbar wäre.

Für die bebauten Grundstücke wird die Ermittlung derErtragsminderung dadurch vereinfacht, dass sie gene-rell aus dem Unterschiedsbetrag der nach den Ver-hältnissen zu Beginn des Erlasszeitraums geschätztenüblichen Jahresrohmiete zur tatsächlich im Erlasszeit-raum erzielten Jahresrohmiete berechnet werden soll.Somit ist nicht mehr relevant, ob zu Beginn des Ka-lenderjahres eine Vermietung vorliegt bzw. welcherMietpreis erzielt wird, abgestellt wird auf den Erlass-zeitraum. Für die Ermittlung der geschätzten üblichenJahresrohmiete ist die Nutzbarkeit der Flächen nachWohn- und/oder gewerblicher Nutzung maßgebend.

Zu Nummer 2 (§ 38)

Die Vorschrift bestimmt den Zeitpunkt, ab dem dieVorschrift des § 33 GrStG in der geänderten Formgelten soll.

Zu Artikel 39 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 2

Um das im Regierungsentwurf vorgesehene Inkraft-treten der Änderung von § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG,sowie die vorgesehene Anwendung der Änderung des§ 52 Abs. 4a Satz 2 EStG sicherzustellen, wird Arti-kel 39 Abs. 2 und Abs. 8 redaktionell entsprechendangepasst.

Zu Absatz 3

Die Änderungen des § 54 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStGund des § 55 Abs. 1 und 3 EnergieStG treten rückwir-kenden zum 1. Januar 2007 in Kraft, weil die entspre-chende beihilferechtliche Genehmigung ab diesemZeitpunkt Wirkung entfaltet und es sich um begünsti-gende Regelungen handelt.

Zu Absatz 5

Die Änderung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG tritt nachArtikel 39 Abs. 5 mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft

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und ist nach § 52 Abs. 24b Satz 1 EStG in der Fas-sung des vorliegenden Änderungsgesetzes ab demVeranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Für allenoch nicht bestandskräftigen Fälle, die frühere Veran-lagungszeiträume betreffen, wird eine Übergangsrege-lung geschaffen (vgl. § 52 Abs. 24b Satz 2 in derFassung des vorliegenden Änderungsgesetzes).

Die Änderung des § 33 Abs. 1 GrStG in Verbindungmit § 38 GrStG tritt nach Artikel 39 Abs. 5 ebenfallsmit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

Zu Absatz 6 - neu -

Die Änderung des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG soll zum30. Juli 2008 Inkrafttreten, dem Tag nach Verkündungdes Eigenheimrentengesetzes, um die Bezieher einerRente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbs-unfähigkeit aus der Alterssicherung der Landwirtezum gleichen Zeitpunkt in den Kreis der Förderbe-rechtigten einzubeziehen, wie die Bezieher einer Ren-te wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsun-fähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zu Absatz 7 - neu -

Die Änderung des § 4 Nr. 16 Buchstabe a StBerG trittab dem 1. November 2008 in Kraft. Das ist der Zeit-punkt ab dem nach § 14 Abs. 3 Satz 1 des Altersvor-sorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erstmals zertifi-zierte Altersvorsorgeverträge nach § 1 Abs. 1a Alters-vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz angebotenwerden können.

Zu Absatz 8

Damit die Änderung des § 3 Nr. 53 EStG und des § 38Abs. 3 Satz 3 EStG nach der allgemeinen Anwen-dungsregelung in § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des vorlie-genden Änderungsgesetzes (JStG 2009) erstmals fürden Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden sind,d.h. zeitgleich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zurVerbesserung der Rahmenbedingungen für die Absi-cherung flexibler Arbeitszeitregelungen, müssen dieseÄnderungen zeitlich mit der Fortschreibung des § 52Abs. 1 EStG am 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Eine weitere Änderung von Artikel 39 Abs. 8 stelltsicher, dass die am 1. August 2008 in Kraft getreteneEinfügung eines neuen § 52 Abs. 24b EStG durch dasEigenheimrentengesetz berücksichtigt werden kannund die im Steuerbürokratieabbaugesetz mit Inkraft-treten 1. Januar 2009 vorgesehene Ergänzung in demrichtigen § 52 Abs. 24d EStG erfolgt.

Die Änderung bzw. Ergänzung des § 10b Abs. 3Satz 3 und 4 EStG tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und

ist daher nach der allgemeinen Anwendungsregelungin § 52 Abs. 1 EStG i.d.F. des vorliegenden Ände-rungsgesetzes (JStG 2009) erstmals für den Veranla-gungszeitraum 2009 anzuwenden.

Zur Sicherstellung eines zeitgleichen Inkrafttretensder Änderungen von § 39f EStG, § 51a Abs. 2a EStGsowie § 3 Abs. 2a SolzG 1995 wird die Inkrafttretens-regelung in Artikel 39 Abs. 8 redaktionell entspre-chend angepasst.

Die Änderungen des § 51 AO und des § 1d des Arti-kel 97 EGAO treten nach Artikel 39 Abs. 8 am1.1.2009 in Kraft. Die Änderungen des § 51 AO sindnach § 1d Abs. 2 des Artikels 97 des Einführungsge-setzes zur Abgabenordnung i.d.F. des vorliegendenÄnderungsgesetzes - neu - ab dem 1.1.2009 anzuwen-den.

Der neue § 60 Abs. 1 Satz 2 AO, die Aufhebung des§ 62 AO sowie die neue Fassung des § 1f des Artikel97 EGAO treten nach Artikel 39 Abs. 8 des vorlie-genden Änderungsgesetzes am 1. Januar 2009 inKraft.

Die Änderungen zur Erhebung der Stromsteuer fürden sog. Sockelbetrag treten zum 1. Januar 2009 inKraft.

Zu Absatz 7 i.d.F. des Gesetzentwurfs der Bundes-regierung - aufgehoben -

Wegen der Streichung von Artikel 7 Nr. 1, 4, 5 und 8i.d.F. des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ausdem Gesetzentwurf ist auch die dafür vorgeseheneInkrafttretensregelung zu streichen.

Zu Absatz 9 - neu -

Mit der Richtlinie 2008/8/EG vom 12. Februar 2008zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglichdes Ortes der Dienstleistung (ABl. EU 2008 Nr. L 44S. 11) werden die gemeinschaftsrechtlichen Regelun-gen insbesondere zum Ort der Dienstleistung neugefasst; mit der Richtlinie 2008/9/EG vom 12. Febru-ar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehr-wertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG annicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in ei-nem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige(ABl. EU 2008 Nr. L 44 S. 23) wird das Verfahrender Vorsteuer-Vergütung an im übrigen Gemein-schaftsgebiet ansässige Unternehmer neu geregelt.

Der neue Absatz 9 regelt, dass die nationalen Vor-schriften zur Umsetzung dieser Richtlinien gemäß denverbindlichen Vorgaben des Gemeinschaftsrechts am1. Januar 2010 in Kraft treten.

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Berlin, den 26. November 2008

Olav GuttingBerichterstatter

Gabriele FrechenBerichterstatterin

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2009 2010 2011 2012 2013

1 §§ 2a und 32 b EStG Insg. - 95 - 20 - 80 - 95 - 95 - 95ESt - 90 - 20 - 75 - 90 - 90 - 90SolZ - 5 . - 5 - 5 - 5 - 5

Bund - 43 - 9 - 37 - 43 - 43 - 43ESt - 38 - 9 - 32 - 38 - 38 - 38SolZ - 5 . - 5 - 5 - 5 - 5

Länder - 38 - 8 - 32 - 38 - 38 - 38ESt - 38 - 8 - 32 - 38 - 38 - 38

Gem. - 14 - 3 - 11 - 14 - 14 - 14ESt - 14 - 3 - 11 - 14 - 14 - 14

2 § 3 Nr. 34 EStG - neu Insg. - 40 - 40 - 40 - 40 - 40 - 40GewSt - 10 - 10 - 10 - 10 - 10 - 10ESt - 20 - 20 - 20 - 20 - 20 - 20KSt - 10 - 10 - 10 - 10 - 10 - 10SolZ . . . . . .

Bund - 14 - 14 - 14 - 14 - 14 - 14GewSt . . . . . .ESt - 9 - 9 - 9 - 9 - 9 - 9KSt - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5SolZ . . . . . .

Länder - 15 - 15 - 15 - 15 - 15 - 15GewSt - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2ESt - 8 - 8 - 8 - 8 - 8 - 8KSt - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5

Gem. - 11 - 11 - 11 - 11 - 11 - 11GewSt - 8 - 8 - 8 - 8 - 8 - 8ESt - 3 - 3 - 3 - 3 - 3 - 3

3 § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG Insg. - 10 - 10 - 10 - 10 - 10 - 10ESt - 10 - 10 - 10 - 10 - 10 - 10SolZ . . . . . .

Bund - 4 - 4 - 4 - 4 - 4 - 4ESt - 4 - 4 - 4 - 4 - 4 - 4SolZ . . . . . .

Länder - 4 - 4 - 4 - 4 - 4 - 4ESt - 4 - 4 - 4 - 4 - 4 - 4

Gem. - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2ESt - 2 - 2 - 2 - 2 - 2 - 2

Kassenjahr

Europarechtskonforme Ausgestaltung derVerlustausgleichs- und -abzugsbeschränkungdurch Beschränkung auf Tatbestände, dieaußerhalb von Mitgliedstaaten der EuropäischenUnion bzw. EWR-Staaten, verwirklicht werden.In diesem Zusammenhang Ausschluss desnegativen und positiven Progressionsvorbehaltsin Sonderfällen bei Einkünften innerhalb der EU-bzw. EWR-Staaten, die nach einemDoppelbesteuerungsabkommen freigestellt sind.

Steuerfreiheit für Leistungen des Arbeitgeberszur betrieblichen Gesundheitsförderung

Einschränkung des Sonderausgabenabzug fürSchulgeldzahlungen auf höchstens 5.000 Euro,sowie Ausweitung der Regelung auf das EU-Ausland

lfd.Nr.

Maßnahme

Steuer-art /

Gebiets-körper-schaft

VolleJahres-wirkung¹

Anlage

Finanzielle Auswirkungen des Jahressteuergesetz 2009

(Steuermehr- / -mindereinnahmen (-) in Mio. €)

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2009 2010 2011 2012 2013

Kassenjahrlfd.Nr.

Maßnahme

Steuer-art /

Gebiets-körper-schaft

VolleJahres-wirkung¹

4 § 22 Nr. 3 Satz 5 und 6 EStG Insg. - 20 - 20 - 20 - 20 - 25 - 25ESt - 20 - 20 - 20 - 20 - 25 - 25SolZ . . . . . .

Bund - 9 - 9 - 9 - 9 - 11 - 11ESt - 9 - 9 - 9 - 9 - 11 - 11SolZ . . . . . .

Länder - 8 - 8 - 8 - 8 - 10 - 10ESt - 8 - 8 - 8 - 8 - 10 - 10

Gem. - 3 - 3 - 3 - 3 - 4 - 4ESt - 3 - 3 - 3 - 3 - 4 - 4

5 § 39 f EStG Insg. . . . . . .ESt . . . . . .SolZ . . . . . .

Bund . . . . . .ESt . . . . . .SolZ . . . . . .

Länder . . . . . .ESt . . . . . .

Gem. . . . . . .ESt . . . . . .

6 § 49 EStG Insg. . . . . . .ESt . . . . . .SolZ . . . . . .

Bund . . . . . .ESt . . . . . .SolZ . . . . . .

Länder . . . . . .ESt . . . . . .

Gem. . . . . . .ESt . . . . . .

7 § 50 EStG i.V.m. § 32 b EStG Insg. + 10 . + 10 + 10 + 10 + 10ESt + 10 . + 10 + 10 + 10 + 10SolZ . . . . . .

Bund + 4 . + 4 + 4 + 4 + 4ESt + 4 . + 4 + 4 + 4 + 4SolZ . . . . . .

Länder + 4 . + 4 + 4 + 4 + 4ESt + 4 . + 4 + 4 + 4 + 4

Gem. + 2 . + 2 + 2 + 2 + 2ESt + 2 . + 2 + 2 + 2 + 2

Übergangsregelung zur Berücksichtigung vonAltverlusten (Stillhaltergeschäfte)

Lohnsteuerabzug nach dem Faktorverfahren fürEhegatten

Beschränkte Steuerpflicht - inländischeEinkünfte

Änderungen bei den Sondervorschriften zurbeschänkten Steuerpflicht

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Kassenjahrlfd.Nr.

Maßnahme

Steuer-art /

Gebiets-körper-schaft

VolleJahres-wirkung¹

8 § 50 a EStG Insg. - 80 - 80 - 80 - 80 - 80 - 80ESt - 75 - 75 - 75 - 75 - 75 - 75SolZ - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5

Bund - 37 - 37 - 37 - 37 - 37 - 37ESt - 32 - 32 - 32 - 32 - 32 - 32SolZ - 5 - 5 - 5 - 5 - 5 - 5

Länder - 32 - 32 - 32 - 32 - 32 - 32ESt - 32 - 32 - 32 - 32 - 32 - 32

Gem. - 11 - 11 - 11 - 11 - 11 - 11ESt - 11 - 11 - 11 - 11 - 11 - 11

9 § 19 GewStDV Insg. - 220 - 110 - 165 - 220 - 220 - 220GewSt - 220 - 110 - 165 - 220 - 220 - 220

Bund - 7 - 4 - 6 - 8 - 8 - 8GewSt - 7 - 4 - 6 - 8 - 8 - 8

Länder - 28 - 14 - 21 - 28 - 28 - 28GewSt - 28 - 14 - 21 - 28 - 28 - 28

Gem. - 185 - 92 - 138 - 184 - 184 - 184GewSt - 185 - 92 - 138 - 184 - 184 - 184

10 § 4 Nr. 14 UStG Insg. - 50 - 45 - 50 - 50 - 50 - 50USt - 50 - 45 - 50 - 50 - 50 - 50

Bund - 27 - 24 - 27 - 27 - 27 - 27USt - 27 - 24 - 27 - 27 - 27 - 27

Länder - 22 - 20 - 22 - 22 - 22 - 22USt - 22 - 20 - 22 - 22 - 22 - 22

Gem. - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1USt - 1 - 1 - 1 - 1 - 1 - 1

11 § 4 Nr. 16 UStG Insg. - 135 - 150 - 155 - 135 - 135 - 135GewSt + 20 . + 10 + 20 + 20 + 20ESt + 20 . + 10 + 20 + 20 + 20SolZ . . . . . .USt - 175 - 150 - 175 - 175 - 175 - 175

Bund - 83 - 80 - 89 - 83 - 83 - 83GewSt + 1 . . + 1 + 1 + 1ESt + 9 . + 4 + 9 + 9 + 9SolZ . . . . . .USt - 93 - 80 - 93 - 93 - 93 - 93

Länder - 68 - 67 - 72 - 68 - 68 - 68GewSt + 2 . + 2 + 2 + 2 + 2ESt + 8 . + 4 + 8 + 8 + 8USt - 78 - 67 - 78 - 78 - 78 - 78

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

Änderung der Steuervergünstigung des § 19GewStDV (Einbeziehung vonFinanzdienstleistungsunternehmen)

Umsatzsteuerbefreiung für ambulante undstationäre Heilbehandlungsleistungen

Umsatzsteuerbefreiung für Betreuungs- undPflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen

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2009 2010 2011 2012 2013

Kassenjahrlfd.Nr.

Maßnahme

Steuer-art /

Gebiets-körper-schaft

VolleJahres-wirkung¹

Gem. + 16 - 3 + 6 + 16 + 16 + 16GewSt + 17 . + 8 + 17 + 17 + 17ESt + 3 . + 2 + 3 + 3 + 3USt - 4 - 3 - 4 - 4 - 4 - 4

12 § 33 GrStG Insg. + 230 + 300 + 260 + 230 + 230 + 230GewSt - 30 . - 15 - 30 - 30 - 30ESt - 25 . - 15 - 25 - 25 - 25KSt - 15 . - 10 - 15 - 15 - 15SolZ . . . . . .GrSt + 300 + 300 + 300 + 300 + 300 + 300

Bund - 20 . - 12 - 20 - 20 - 20GewSt - 1 . - 1 - 1 - 1 - 1ESt - 11 . - 6 - 11 - 11 - 11KSt - 8 . - 5 - 8 - 8 - 8SolZ . . . . . .

Länder - 21 . - 13 - 21 - 21 - 21GewSt - 4 . - 1 - 4 - 4 - 4ESt - 10 . - 7 - 10 - 10 - 10KSt - 7 . - 5 - 7 - 7 - 7

Gem. + 271 + 300 + 285 + 271 + 271 + 271GewSt - 25 . - 13 - 25 - 25 - 25ESt - 4 . - 2 - 4 - 4 - 4GrSt + 300 + 300 + 300 + 300 + 300 + 300

13 Energie- und Stromsteuergesetz Insg. - 3 - 6 - 3 - 3 - 3 - 3EnergieSt - 3 - 6 - 3 - 3 - 3 - 3

Bund - 3 - 6 - 3 - 3 - 3 - 3EnergieSt - 3 - 6 - 3 - 3 - 3 - 3

Länder - - - - - -

Gem. - - - - - -

Einschränkung des Grundsteuererlasses wegenwesentlicher Ertragsminderung nach§ 33 GrStG

Änderungen des Energie- undStromsteuergesetzes

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2009 2010 2011 2012 2013

Kassenjahrlfd.Nr.

Maßnahme

Steuer-art /

Gebiets-körper-schaft

VolleJahres-wirkung¹

14 Insg. - 413 - 181 - 333 - 413 - 418 - 418GewSt - 240 - 120 - 180 - 240 - 240 - 240ESt - 210 - 145 - 195 - 210 - 215 - 215KSt - 25 - 10 - 20 - 25 - 25 - 25SolZ - 10 - 5 - 10 - 10 - 10 - 10USt - 225 - 195 - 225 - 225 - 225 - 225EnergieSt - 3 - 6 - 3 - 3 - 3 - 3GrSt + 300 + 300 + 300 + 300 + 300 + 300

Bund - 243 - 187 - 234 - 244 - 246 - 246GewSt - 7 - 4 - 7 - 8 - 8 - 8ESt - 90 - 63 - 84 - 90 - 92 - 92KSt - 13 - 5 - 10 - 13 - 13 - 13SolZ - 10 - 5 - 10 - 10 - 10 - 10USt - 120 - 104 - 120 - 120 - 120 - 120EnergieSt - 3 - 6 - 3 - 3 - 3 - 3

Länder - 232 - 168 - 215 - 232 - 234 - 234GewSt - 32 - 16 - 22 - 32 - 32 - 32ESt - 88 - 60 - 83 - 88 - 90 - 90KSt - 12 - 5 - 10 - 12 - 12 - 12USt - 100 - 87 - 100 - 100 - 100 - 100

Gem. + 62 + 174 + 116 + 63 + 62 + 62GewSt - 201 - 100 - 151 - 200 - 200 - 200ESt - 32 - 22 - 28 - 32 - 33 - 33USt - 5 - 4 - 5 - 5 - 5 - 5GrSt + 300 + 300 + 300 + 300 + 300 + 300

Anmerkungen:1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten

Finanzielle Auswirkungen insgesamt

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ng*Stand: 24. November 2008

lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %

Bürger Unternehmen Verwaltung(Unternehmen /

Verwaltung)(Unternehmen /

Verwaltung) A B CEinkommensteuergesetz (EStG)

0 § 3 Nr. 10 EStG Nachweis und Ermittlung des steuerfreien Anteil von Einnahmen der Gastfamilie behinderter Menschen . 0 0 100

1 § 3 Nr. 26 u. 26a EStG i.V.m. § 52 Abs. 4b EStG

Erweiterung des begünstigten Personenkreises auf Steuerpflichtige im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet

. 0 0 100

2 *** § 3 Nr. 26 u. 26a EStG i.V.m. § 52 Abs. 4b EStG

Erweiterung des begünstigten Personenkreises auf Steuerpflichtige im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet / Anwendung auf bereits veranlagte, aber noch nicht bestandskräftige Fälle

4.184 1.100 1,00 0 0 100

3 § 3 Nr. 34 EStG i.V.m. § 19 EStG

Wegfall der Notwendigkeit, die Steuerfreiheit für Aufwendungen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge im Rahmen von Einzelfallentscheidungen durch die Finanzbehörden zu erlangen

-1.662.500 250.000 1,00 0 0 100

4 § 3 Nr. 34 EStG Nachweis und gesonderte Aufzeichnung steuerfreier Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, bis 500 €

1.068.750 375.000 1,00 0 0 100

5 § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG Erweiterung der Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen auf überwiegend privat finanzierte Schulen im EU/EWR-Raum

. 0 0 100

6 *** § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG Erweiterung der Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen auf überwiegend privat finanzierte Schulen im EU/EWR-Raum

65.200 30.000 1,00 0 0 100

6a **) § 10 Abs. 2 Satz 1 EStG Pflicht zur Zertifizierung der Verträge nach § 5a Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz incl. Zertifizierungsgebühr

454.982 150 1,00 0 0 100

6b § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Übermittlung der Vertragsdaten an die zentrale Stelle 4.700 50 1,00 0 0 100

Bürokratiekosten für einJahressteuergesetz 2009

Bürokratiekosten in EUR für

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lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %

Bürger Unternehmen Verwaltung(Unternehmen /

Verwaltung)(Unternehmen /

Verwaltung) A B C

Bürokratiekosten in EUR für

6c § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Zustimmung zur Übermittlung der Vertragsdaten an die zentrale Stelle . 0 0 100

6dc § 10 Abs. 2 Satz 6 EStG Pflicht zur Übermittlung korrigierter Daten 56 5 1,00 0 0 10010 § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG Ausweitung der Nichtzurechnung freiwilliger,

wiederkehrender Bezüge auf Geber, die nicht unbeschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind

. 0 0 100

11 *** § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG Ausweitung der Nichtzurechnung freiwilliger, wiederkehrender Bezüge auf Geber, die nicht unbeschränkt einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtig sind

. . 1,00 0 0 100

12 *** § 22 Nr. 3 Satz 5 und 6 i.V.m. § 52a EStG

Übergangsweise Berücksichtigung nicht ausgeglichener Verluste aus Stillhaltergeschäften im Rahmen der Veranlagung

. . 1,00 0 0 100

13 § 22 Nr. 5 Satz 6 EStG Besteuerung von Provisionszahlungen bei Riester-Fondssparplänen als sonstige Einkünfte . 0 0 100

14 § 22a Abs. 4 EStG Prüfungen bei den Mitteilungspflichtigen auf Einhaltung der Mitteilungspflichten i.S.d. § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG durch die zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

18.095 3.500 0,25 0 0 100

15 *** § 22a Abs. 4 EStG Prüfungen bei den Mitteilungspflichtigen auf Einhaltung der Mitteilungspflichten i.S.d. § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG durch die zentrale Stelle bei der Deutschen Rentenversicherung Bund

28.525 3.500 0,25 0 0 100

16 § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG Steuerwirksame Berücksichtigung der Buchwerte bei sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG . 0 0 100

17 *** § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG Steuerwirksame Berücksichtigung der Buchwerte bei sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG . . 1,00 0 0 100

18a *** § 34a Abs. 1 Satz 4 EStG Pflicht zur Änderung des Einkommensteuerbescheides . . 1,00 0 0 100

18b § 34a Abs. 11 EStG Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung des Feststellungsbescheides . 0 0 100

19 § 34c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 EStG

Herausnahme der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Anwendungsbereich des § 34c EStG und insoweit Wegfall des Nachweises nach § 68b EStDV über die Höhe der ausländischen Einkünfte und die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden

. 0 0 100

20 *** § 34c Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 EStG

Herausnahme der Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Anwendungsbereich des § 34c EStG und insoweit Wegfall des Nachweises nach § 68b EStDV über die Höhe der ausländischen Einkünfte und die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuern durch Vorlage entsprechender Urkunden

. . 1,00 0 0 100

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lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %

Bürger Unternehmen Verwaltung(Unternehmen /

Verwaltung)(Unternehmen /

Verwaltung) A B C

Bürokratiekosten in EUR für

21 § 37 Abs. 5 EStG Anhebung der Schwellenwerte für die Festsetzungen von Einkommensteuervorauszahlungen . 0 0 100

22 *** § 37 Abs. 5 EStG Anhebung der Schwellenwerte für die Festsetzungen von Einkommensteuervorauszahlungen -18.800 10.000 1,00 0 0 100

23 § 39f EStG Einführung eines optionalen Faktorverfahrens; Arbeitnehmer hat für Eintragung des Faktors auf der Lohnsteuerkarte einen (ggf. formlosen) Antrag zu stellen . 0 0 100

24 § 39f EStG Einführung eines optionalen Faktorverfahrens; Arbeitgeber hat den Faktor im Lohnkonto aufzuzeichnen und entsprechend Lohnsteuer zu berechnen. 1.057.000 350.000 1,00 0 0 100

25 § 39f EStG Einführung eines optionalen Faktorverfahrens; Finanzamt hat Faktor auf der Lohnsteuerkarte einzutragen

1.316.000 350.000 1,00 0 0 100

26 **) § 39f EStG Einführung eines optionalen Faktorverfahrens; Bereitstellung von Erläuterungen durch BMF für die Lohnsteuerberechnung nach Faktor im amtl. Programmablaufplan, im Internet und im Merkblatt zur Steuerklassenwahl

. 1 1,00 0 0 100

27 § 43 Abs. 2 EStG Antrag auf Freistellung von Erträgen auf betrieblichen Konten vom Kapitalertragsteuerabzug 285.000 100.000 1,00 0 0 100

27a § 43 Abs. 2 EStG Antrag auf Freistellung von Kapitalerträgen aus Options- und Termingeschäften im Zshg. mit VuV . 0 0 100

28 § 43 Abs. 2 EStG Gesonderte Aufzeichnung der betrieblichen und VuV- Konten ohne Abgeltungssteuerabzug; Aufbewahrung der Erklärung über 10 Jahre; Datenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz an BZSt

3.071 100 1,00 0 0 100

29 *** § 43 Abs. 2 EStG Erfassung der übermittelten Daten zu betrieblichen und VuV-Konten ohne Abzug von Kapitalertragsteuer 8.367 100 1,00 0 0 100

29a § 43 Abs. 3 Satz 1 EStG Berücksichtigung von inländischen Kapitalerträgen ausländischer Versicherungen mit Niederlassung im Inland - Pflicht zum Hinweis der Finanzämter an die Niederlassungen

. . 1,00 0 0 100

29b § 43a Abs. 2 Satz 5 EStG Ausweitung des Anwendungsbereichs: Nachweis der Ansässigkeit durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts

. 0 0 100

30 § 44a Abs. 8 Satz 2 EStG Ausweitung der Erstattungsanträge im Sammelantragsverfahren, bei dem die Kreditinstitute die Steuerpflichtigen vertreten

6.893 1.000 1,00 0 0 100

30a § 45d Abs. 3 EStG Anzeigepflicht neuer Versicherungsverträge mit ausländischen Unternehmen durch den Vermittler 5.640 1.000 1,00 0 0 100

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lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %

Bürger Unternehmen Verwaltung(Unternehmen /

Verwaltung)(Unternehmen /

Verwaltung) A B C

Bürokratiekosten in EUR für

31 § 49 Abs. 1 EStG Ausweitung der Erklärungspflicht durch Ausweitung der Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG . 0 0 100

32 *** § 49 Abs. 1 EStG Ausweitung der Erklärungspflicht durch Ausweitung der Einkünfte i.S.d. § 49 Abs. 1 EStG 217.333 100.000 1,00 0 0 100

33 § 50 Abs. 2 EStG Verpflichtung für einen Teil beschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer ESt-Erklärung . 0 0 100

34 *** § 50 Abs. 2 EStG Verpflichtung für einen Teil beschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer ESt-Erklärung . . 1,00 0 0 100

35 § 50a EStG Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen 60.800 1.000 1,00 0 0 10036 *** § 51 Abs. 4 Buchstabe b

und c EStGAusdehnung der Emächtigung auf Anträge nach § 39f EStG (Optionales Faktorverfahren) . . 1,00 0 0 100

37 § 52 Abs. 4a EStG Einbeziehung der Namensliste in die Übergangsregelung für die Steuerfreiheit von Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG a.F.

. 0 0 100

38 § 68 Abs. 2 EStG Abschaffung der Bescheinigung nach § 68 Abs. 2 EStG -3.876.950 742.000 1,00 0 0 100

39 *** § 68 Abs. 2 EStG Abschaffung der Bescheinigung nach § 68 Abs. 2 EStG -403.153 742.000 1,00 0 0 100

40 § 68 Abs. 2 EStG Abschaffung der Bescheinigung nach § 68 Abs. 2 EStG . 0 0 100

40a § 92a Abs. 3 Satz 9 EStG Nachweis der nichtschädlichen Verwendung der eigenen, riesterfinazierten Wohnung . 0 0 100

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)41 §§ 73d, 73e EStDV Erweiterung der Aufzeichnungs- und

Aufbewahrungspflichten des Schuldners einer Vergütung nach § 50a EStG und Einbehaltung, Abführung und Steueranmeldungen beim zuständigen FA

226.500 75.000 1,00 0 0 100

Körperschaftsteuergesetz (KStG)42 § 32 Abs. 2 Nr. 1 KStG Im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Veranlagung

Berücksichtigung von Einkünften, die dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, wenn beim Steuerpflichtigen im VZ sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Steuerpflicht bestand

2.850 1.000 1,00 0 0 100

43 *** § 32 Abs. 2 Nr. 1 KStG Im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Veranlagung Berücksichtigung von Einkünften, die dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, wenn beim Steuerpflichtigen im VZ sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Steuerpflicht bestand

543 1.000 1,00 0 0 100

44 § 32 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 KStG

Im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Veranlagung Berücksichtigung von Einkünften, die dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, wenn der Gläubiger der Vergütungen eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer beantragt

3.260 1.000 1,00 0 0 100

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lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %

Bürger Unternehmen Verwaltung(Unternehmen /

Verwaltung)(Unternehmen /

Verwaltung) A B C

Bürokratiekosten in EUR für

45 *** § 32 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 KStG

Im Rahmen der körperschaftsteuerlichen Veranlagung Berücksichtigung von Einkünften, die dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegen, wenn der Gläubiger der Vergütungen eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer beantragt

543 1.000 1,00 0 0 100

Gewerbesteuergesetz (GewStG)46 § 9 Nr.1 S. 5 Nr. 1a

GewStGGesondertes Vorhalten des Nachweises von Sondervergütungen für Mitunternehmer grundbesitzverwaltender Personengesellschaften, soweit diese auf die Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft entfallen

46.111 4.895 1,00 0 0 100

Umsatzsteuergesetz (UStG)49 § 4 Satz 1 Nr. 14 u. 16

UStGVereinfachter Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 u. 16 UStG

-220.082 3.359 1,00 0 0 100

50 *** § 4 Satz 1 Nr. 14 u. 16 UStG

Vereinfachter Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 u. 16 UStG

-1.825 3.359 1,00 0 0 100

51 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchstabe a i.V.m. Abs. 4 UStG

Nachweis einer Ausfuhrlieferung an einen in einer Freizone ansässigen Abnehmer 15.100 10.000 1,00 0 0 100

52 *** § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Buchstabe a i.V.m. Abs. 4 UStG

Nachweis einer Ausfuhrlieferung an einen in einer Freizone ansässigen Abnehmer 14.250 10.000 1,00 0 0 100

Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)53 § 17c Abs. 2 Nr. 4 und 5

UStDVWegfall des buchmäßigen Nachweises für vormals innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellte Sonstige Leistungen aufgrund eines Werkvertrags 0 0 1,00 0 0 100

54 *** § 17c Abs. 2 Nr. 4 und 5 UStDV

Wegfall der Prüfung buchmäßiger Nachweise für vormals innergemeinschaftlichen Lieferungen gleichgestellte Sonstige Leistungen aufgrund eines Werkvertrags

. . 1,00 0 0 100

Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (AStG)55 § 15 Abs. 6 AStG Nachweis über den Entzug der Verfügungsmacht über

Stiftungsvermögen bei gleichzeitigem Wegfall der Angabe der Besteuerungsgrundlagen

1.317 50 1,00 0 0 100

56 § 15 Abs. 6 AStG Nachweis über den Entzug der Verfügungsmacht über Stiftungsvermögen bei gleichzeitigem Wegfall der Angabe der Besteuerungsgrundlagen

. 0 0 100

57 *** § 15 Abs. 6 AStG Prüfung des Nachweises über den Entzug der Verfügungsmacht über Stiftungsvermögen bei gleichzeitigem Wegfall der Prüfung und Berücksichtigung der Besteuerungsgrundlagen bei der Veranlagung

408 150 1,00 0 0 100

Abgabenordnung (AO)

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lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %

Bürger Unternehmen Verwaltung(Unternehmen /

Verwaltung)(Unternehmen /

Verwaltung) A B C

Bürokratiekosten in EUR für

58 § 146 Abs. 2 AO Antrag auf Führung und Aufbewahrung elektronischer Bücher in einem Mitgliedstaat der EG / des EWR einschließlich Vorlage einer Zustimmung des Mitgliedstaates der EG / des EWR auf Zugriff auf die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen durch die deutschen Finanzbehörden sowie Mitteilung über die Änderung der Umstände bei zuvor beantragter Führung und Aufbewahrung elektronischer Bücher in einem Mitgliedstaat der EG / EWR

6.946 100 1,00 0 0 100

59 *** § 146 Abs. 2 AO Bearbeitung von Anträgen auf Führung und Aufbewahrung elektronischer Bücher in einem Mitgliedsstaat der EG / des EWR einschließlich Vorlage einer Zustimmung des Mitgliedstaates der EG / des EWR auf Zugriff auf die elektronischen Bücher und Aufzeichnungen durch die deutschen Finanzbehörden, zusätzlich Bearbeitung von Änderungen zuvor genehmigter Verfahren

3.024 105 1,00 0 0 100

60 § 285 Abs. 2 AO Künftig Ermächtigung des Vollziehungsbeamten zur Vollziehung auch durch elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde

-2.420.550 2.227.500 1,00 0 0 100

61 § 289 Abs. 1 und 2 AO Künftig Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen auch mit elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde möglich

-24.206 22.275 1,00 0 0 100

62 § 291 Abs. 4 AO Erleichterung bei der Erstellung der Niederschrift bei Vollstreckungshandlungen -3.630.010 2.227.000 1,00 0 0 100

Investmentsteuergesetz (InvStG)63 § 4 Abs. 2 Satz 8 i.V.m. § 7

Abs. 1 Satz 3 InvStGBerücksichtigung ausländischer Steuern auf zu Einkünften aus Kapitalvermögen zählenden Erträgen aus Investmentanteilen bereits bei der Kapitalertragsteueranmeldung

43.867 10.000 1,00 0 0 100

64 § 7 Abs. 4 Satz 5 InvStG Entlastung durch elektronische Abgabe der Steueranmeldung -4.220 962 1,00 0 0 100

65 § 8 Abs. 5 Satz 1 InvStG Wegfall der Erklärungspflicht solcher Gewinne bei Anteilstausch zwischen verschiedenen Investmentvermögen innerhalb forlaufender Verträge, die weder zu einem Betriebsvermögen noch zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder 5 EStG gehören

. 0 0 100

66 § 8 Abs. 5 Satz 1 InvStG Wegfall der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer auf Gewinne bei Anteilstausch zwischen verschiedenen Investmentvermögen innerhalb forlaufender Verträge, die weder zu einem Betriebsvermögen noch zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder 5 EStG gehören

-3.760 1.000 1,00 0 0 100

Page 90: Deutscher Bundestag Drucksache 16/11108

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lfd. Nr. Vorschrift Informationspflicht Fallzahl Periodizität Herkunft in %

Bürger Unternehmen Verwaltung(Unternehmen /

Verwaltung)(Unternehmen /

Verwaltung) A B C

Bürokratiekosten in EUR für

67 *** § 8 Abs. 5 Satz 1 InvStG Wegfall der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer auf Gewinne bei Anteilstausch zwischen verschiedenen Investmentvermögen innerhalb forlaufender Verträge, die weder zu einem Betriebsvermögen noch zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder 5 EStG gehören

-2.717 1.000 1,00 0 0 100

Zerlegungsgesetz (ZerlG)68 § 7 Abs. 4 ZerlG Einbeziehung der pauschalen Lohnsteuer in das

Lohnsteuerzerlegungsverfahren . . 1,00 0 0 100

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)69 **) § 197 Abs. 4 S. 1 SGB VII Weiterleitung vorhandener Feststellungen durch

Flurbereinigungs- und Vermessungsverwaltung an die Finanzbehörden

2.445 450 1,00 0 0 100

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)70 § 19a Abs. 3 i.V.m. § 1

Abs. 4 Satz 3 REITGAusweis des vorbelasteten Teils von Dividenden in Steuerbescheinigungen 39.440 1.000 1,00 0 0 100

71 *** § 19a Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 3 REITG

Festsetzung einer Zahlung gegen REIT-Aktiengesellschaften bei zu hohem Ausweis vorbelasteter Dividenden

. . 1,00 0 0 100

Summe ohne Einmalkosten in EUR . -2.872.116 -4.842.883

Summe Einmalkosten in EUR . 454.982 2.445

*) Diese Bürokratiekosten wurden im vereinfachten Verfahren ermittelt.

**)***

Hinweis: Die Darstellung mit einem Punkt bedeutet lediglich, dass eine Quantifizierung nicht möglich ist, z.B. weil keine

Daten vorhanden sind. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Informationspflichten nicht zu bürokratischen

Be-/Entlastungen führen.

Diese Bürokratiekosten fallen nur einmalig an. Sie sind nur in der Summe "Einmalkosten" enthalten. Sie werden im Vorblatt nachrichtlich auch als Vollzugsaufwand ausgewiesen.Diese Bürokratiekosten der Verwaltung stellen sogenannte "rückbezügliche" Informationspflichten dar. Bei der Quantifizierung wurde nicht der Prozess insgesamt, sondern lediglich die geänderte Dateneinbindung berücksichtigt.

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