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Deutscher Bundestag Drucksache 18/3694 18. Wahlperiode 07.01.2015 A. Problem und Ziel Die vielfältigen historischen, kulturellen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bindungen zwischen der Europäischen Union (EU) und Georgien haben sich seit dem Inkrafttreten des ursprünglich für einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschlossenen Partnerschafts- und Ko- operationsabkommens im Jahr 1999 (BGBl. 1998 II S. 1698, 1699; 1999 II S. 687) stetig intensiviert und verstärkt. Mit dem Verhandlungs- mandat vom Mai 2010 ging die Europäische Union auf den seitens Georgien wiederholt geäußerten Wunsch ein, diesen Prozess im gegenseitigen Interesse weiter voranzutreiben, mit dem Ziel, ein um- fassendes Assoziierungsabkommen, das auch ein Freihandelsabkom- men umfassen sollte, abzuschließen. Mit dem Abkommen soll die Beachtung der Wertvorstellungen der Europäischen Union in Bezug auf Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Georgien gefördert werden. Liberalisierung und Ausweitung des Handels und der Investitionstätigkeit sollen die Wirtschaftsentwicklung in nachhal- tiger Weise anheben. Die mit dem Abkommen einhergehende schritt- weise Annäherung georgischer Rechtsvorschriften an Rechtsvorschrif- ten der Europäischen Union in zahlreichen Bereichen soll zu einer nachhaltigen, gerechten, sozialen und ökologischen Entwicklung in Georgien beitragen. B. Lösung Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Assoziie- Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014 zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits

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Deutscher Bundestag Drucksache 18/369418. Wahlperiode 07.01.2015

A. Problem und Ziel

Die vielfältigen historischen, kulturellen, politischen, wirtschaftlichenund sozialen Bindungen zwischen der Europäischen Union (EU) undGeorgien haben sich seit dem Inkrafttreten des ursprünglich für einenZeitraum von zehn Jahren abgeschlossenen Partnerschafts- und Ko-operationsabkommens im Jahr 1999 (BGBl. 1998 II S. 1698, 1699;1999 II S. 687) stetig intensiviert und verstärkt. Mit dem Verhandlungs-mandat vom Mai 2010 ging die Europäische Union auf den seitensGeorgien wiederholt geäußerten Wunsch ein, diesen Prozess im gegenseitigen Interesse weiter voranzutreiben, mit dem Ziel, ein um-fassendes Assoziierungsabkommen, das auch ein Freihandelsabkom-men umfassen sollte, abzuschließen. Mit dem Abkommen soll die Beachtung der Wertvorstellungen der Europäischen Union in Bezugauf Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Georgiengefördert werden. Liberalisierung und Ausweitung des Handels undder Investitionstätigkeit sollen die Wirtschaftsentwicklung in nachhal-tiger Weise anheben. Die mit dem Abkommen einhergehende schritt-weise Annäherung georgischer Rechtsvorschriften an Rechtsvorschrif-ten der Europäischen Union in zahlreichen Bereichen soll zu einernachhaltigen, gerechten, sozialen und ökologischen Entwicklung inGeorgien beitragen.

B. Lösung

Durch das Vertragsgesetz sollen die Voraussetzungen nach Artikel 59Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des Assoziie-

Gesetzentwurfder Bundesregierung

Entwurf eines Gesetzeszu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaftund ihren Mitgliedstaaten einerseitsund Georgien andererseits

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Drucksache 18/3694 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

rungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Euro -päischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits undGeorgien andererseits durch die Bundesrepublik Deutschland geschaf-fen werden.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Bei der Durchführung des Abkommens entstehen durch vorgeseheneKonsultationen, Arbeitsgruppen und Ausschüsse administrative Kos-ten für die Organe der Europäischen Union. Auswirkungen aufgrundentfallender Zölle entstehen allein auf Ebene der Europäischen Union.Die Umsetzung der Kooperation mit Georgien wird vor allem durch dasEuropäische Nachbarschaftsinstrument (ENI) der Europäischen Unionunterstützt. Zur Unterstützung der Nachbarländer stehen ENI-Mittel biszu 15,4 Milliarden Euro für den Zeitraum 2014 bis 2020 zur Verfügung.Über die zukünftige Höhe der für Georgien vorgesehenen Beträge beschließt die EU nach der Verordnung Nr. 232/2014 des Euro -päischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines EuropäischenNachbarschaftsinstruments.

Für Georgien sind in dem Zeitraum 2014 bis 2020 bilaterale Program-me in Höhe von 610 bis 746 Millionen Euro in den drei Schwerpunkt-bereichen Reform der öffentlichen Verwaltung, Landwirtschaft undländliche Entwicklung sowie Reform des Justizsektors und als ergän-zende Unterstützung in den Bereichen Kapazitätsaufbau und Unter-stützung der Zivilgesellschaft geplant. Hinzu kommen ENI-Mittel fürMehrländerprogramme sowie für Programme der grenzübergreifendenZusammenarbeit.

Für 2014 wurden bilaterale Programmmittel für Georgien bis zu101 Millionen Euro beschlossen, mit denen die Justizreform sowie die vertiefte und umfassende Freihandelszone und kleine und mittlere Unternehmen unterstützt werden sollen. Im Rahmen des anreizbasier-ten Mehrländerprogramms erhält Georgien weitere 30 Millionen Eurofür Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Menschenrechte und einRahmenprogramm zur Unterstützung der Abkommen zwischen der EUund Georgien, mit dem u. a. die öffentlichen Institutionen modernisiertwerden sollen. Die Bundesrepublik Deutschland ist an den Kostenin Höhe ihres Finanzierungsanteils an dem jeweiligen EU-Haushalt beteiligt.

a) Für den Bund

Zusätzliche Verwaltungskosten für den Bund werden voraussichtlichim Zuge der Durchführung von Amtshilfe im Zollbereich entstehen. Die-se Verwaltungskosten sind im Rahmen der bestehenden Haushalts -ansätze zu erwirtschaften.

b) Für die Länder

Zusätzliche Verwaltungskosten für die Länder entstehen nicht.

c) Für die Kommunen

Zusätzliche Verwaltungskosten für die Kommunen entstehen nicht.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3694

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger ein-geführt oder abgeschafft.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Das Abkommen selbst ist kostenneutral und wird deutschen Unterneh-men verbesserte Exportchancen eröffnen.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die für die Durchführung der Amtshilfe im Zollbereich entstehendenVerwaltungskosten sind im Rahmen der bestehenden Haushalts -ansätze zu erwirtschaften.

F. Weitere Kosten

Sonstige Kosten für die Wirtschaft und für soziale Sicherungssystemeentstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Die Wirkungen des Abkommens entsprechen einer nachhaltigen Ent-wicklung, weil es die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteiennachhaltig fördert.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3694

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3694

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-schlossen:

Artikel 1

Dem in Brüssel am 27. Juni 2014 von der Bundesrepublik Deutschland unter-zeichneten Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und derEuropäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits undGeorgien andererseits wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend ver-öffentlicht.*

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 431 Absatz 2 für dieBundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zugeben.

E n t w u r f

Gesetzzu dem Assoziierungsabkommen vom 27. Juni 2014

zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaftund ihren Mitgliedstaaten einerseits

und Georgien andererseits

Vom 2014

* Die Anhänge I bis XXXIV und die Protokolle I bis IV zum Assoziierungsabkommen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnementswerden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.

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Drucksache 18/3694 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) undder Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits undGeorgien andererseits findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten derEU fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht. Das Gesetz bedarfder Zustimmung des Bundesrates nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 desGrundgesetzes, weil das Assoziierungsabkommen, das innerstaatlich in Geltunggesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu demdas Abkommen nach seinem Artikel 431 Absatz 2 für die BundesrepublikDeutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Mit dem vorliegenden Abkommen erklären die Vertragsparteien, den politischenDialog einschließlich außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformen sowie die wirtschaftliche Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die fürbeide Seiten von Interesse sind, intensivieren zu wollen.

Das Assoziierungsabkommen ist ein entscheidender Schritt für den Ausbau der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen der EUund Georgien und trägt darüber hinaus wesentlich zur Stärkung der regionalenIntegration bei.

Für Bund, Länder und Gemeinden entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten.Es hat aufgrund der bloßen Zustimmung zu dem Übereinkommen keine Aus -wirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbrau-cherpreisniveau. Auswirkungen aufgrund entfallender Zölle entstehen allein aufEbene der Europäischen Union.

Für die regelmäßigen Tagungen der gemeinsamen Organe (insbesondere Asso-ziationsrat, Assoziationsausschuss und Parlamentarischer Assoziationsaus-schuss) fallen Verwaltungskosten an. Das umfasst insbesondere Personal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie Post- und Fernmeldegebühren und Kostenfür das Dolmetschen in Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigungder Dokumente. Diese Kosten obliegen jedoch vornehmlich der EuropäischenUnion und dem Europäischen Parlament.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3694

P r ä a m b e l

Das Königreich Belgien,

die Republik Bulgarien,

die Tschechische Republik,

das Königreich Dänemark,

die Bundesrepublik Deutschland,

die Republik Estland,

Irland,

die Hellenische Republik,

das Königreich Spanien,

die Französische Republik,

die Republik Kroatien,

die Italienische Republik,

die Republik Zypern,

die Republik Lettland,

die Republik Litauen,

das Großherzogtum Luxemburg,

Ungarn,

die Republik Malta,

das Königreich der Niederlande,

die Republik Österreich,

die Republik Polen,

die Portugiesische Republik,

Rumänien,

die Republik Slowenien,

die Slowakische Republik,

die Republik Finnland,

das Königreich Schweden,

das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union unddes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, imFolgenden „Mitgliedstaaten“,

die Europäische Union, im Folgenden „Union“ oder „EU“, und

die Europäische Atomgemeinschaft, im Folgenden „Euratom“,

einerseits und

Georgien

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –

in Anbetracht der engen Verbindungen und gemeinsamenWerte der Vertragsparteien, die in der Vergangenheit durch dasAbkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischenden Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geknüpft und im Rahmender Östlichen Partnerschaft als besonderer Dimension der Euro-päischen Nachbarschaftspolitik ausgebaut wurden, und in Aner-kennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre

Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise weiterzuent-wickeln, zu intensivieren und auszuweiten,

in Anerkennung der auf Europa gerichteten Bestrebungen Georgiens und seiner Entscheidung für Europa,

in der Erkenntnis, dass die gemeinsamen Werte, auf die sichdie EU stützt – Demokratie, Achtung der Menschenrechte undGrundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit – auch das Kernstückder mit diesem Abkommen angestrebten politischen Assoziationund wirtschaftlichen Integration bilden,

in Anerkennung der Tatsache, dass sich Georgien als ost -europäisches Land zur Umsetzung und Förderung dieser Wertebekennt,

in der Erkenntnis, dass Georgien durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Mitgliedstaaten ver-bunden ist,

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dieses Abkommenkünftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwi-schen der EU und Georgien nicht vorgreift, sondern die Möglich-keit dafür offenlässt,

in dem Bekenntnis zu einer weiteren Stärkung der Achtung derGrundfreiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechtevon Angehörigen von Minderheiten, der demokratischen Grund-sätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollenStaatsführung, gestützt auf die gemeinsamen Werte der Ver-tragsparteien,

in der Erkenntnis, dass interne Reformen zur Stärkung der Demokratie und der Marktwirtschaft die Teilnahme Georgiens ander Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen erleichtern werden. Dieser Prozess und eine nachhaltige Kon-fliktbeilegung werden einander stärken und zum Aufbau von Ver-trauen zwischen den durch den Konflikt gespaltenen Gemein-schaften beitragen,

in dem Willen, zur politischen, sozioökonomischen und insti-tutionellen Entwicklung Georgiens durch eine für die wirksameUmsetzung dieses Abkommens erforderliche weitreichende Zu-sammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von ge-meinsamem Interesse beizutragen, darunter die Entwicklung derZivilgesellschaft, verantwortungsvolle Staatsführung, einschließ-lich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, dieHandelsintegration und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit,Institutionenaufbau, Reform der öffentlichen Verwaltung und desöffentlichen Dienstes, die Korruptionsbekämpfung, Armuts -bekämpfung und Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, derSicherheit und des Rechts, und unter Hinweis auf die Bereit-schaft der EU, die entsprechenden Reformen in Georgien zu unterstützen,

in dem Bekenntnis zu allen Grundsätzen und Bestimmungender Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicher-heit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere derSchlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeitin Europa in Helsinki von 1975, der Abschließenden Dokumenteder Folgetreffen in Madrid, Istanbul und Wien von 1991 bezie-hungsweise 1992, der Pariser Charta für ein neues Europa von1990, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Ver-

Assoziierungsabkommenzwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten einerseitsund Georgien andererseits

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Drucksache 18/3694 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

einten Nationen von 1948 und der Europäischen Konvention zumSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950,

eingedenk ihres Willens, den Weltfrieden und die internationaleSicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilatera-lismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzuset-zen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Verein-ten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten,

im Bekenntnis zu den internationalen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffenund dazugehörigen Trägermitteln und zur Zusammenarbeit beider Abrüstung,

in Anerkennung der Bedeutung des Mehrwerts der aktiven Beteiligung der Vertragsparteien an verschiedenen regionalenKooperationsformen,

in dem Wunsch, unter Berücksichtigung der GemeinsamenAußen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union,einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungs-politik (GSVP), den regelmäßigen politischen Dialog über bilate-rale und internationale Fragen von gegenseitigem Interesse, ein-schließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,

unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Unab-hängigkeit, der Souveränität, der territorialen Unversehrtheit undder Unverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international an-erkannten Grenzen, der Charta der Vereinten Nationen, derSchlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeitin Europa in Helsinki und der einschlägigen Resolutionen desVN-Sicherheitsrates,

in Anerkennung der Bedeutung des Willens Georgiens zur Ver-söhnung und seiner Bemühungen um die Wiedererlangung sei-ner territorialen Unversehrtheit und der uneingeschränkten undwirksamen Kontrolle über die georgischen Regionen Abchasienund Zchinwali/Südossetien mit dem Ziel einer friedlichen unddauerhaften Konfliktbeilegung auf der Grundlage des Völker-rechts, und des Bekenntnisses der EU zur Unterstützung einerfriedlichen und dauerhaften Beilegung des Konflikts,

in Anerkennung der Bedeutung, die in diesem Zusammenhangder Umsetzung der Sechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August2008 und der nachfolgenden Durchführungsmaßnahmen, einerbedeutsamen internationalen Präsenz zur Wahrung von Friedenund Sicherheit vor Ort, der Verfolgung sich gegenseitig stärken-der Nichtanerkennungs- und Einbindungspolitiken, der Unter-stützung der internationalen Genfer Gespräche und einer siche-ren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertriebenen undFlüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechtszukommt,

in dem Willen, die Vorteile einer engeren politischen Assoziie-rung und wirtschaftlichen Integration zwischen Georgien und derEU für alle Bürger Georgiens, einschließlich der durch den Kon-flikt gespaltenen Gemeinschaften, nutzbar zu machen,

in dem Bekenntnis zur Bekämpfung der organisierten Krimi-nalität und des illegalen Handels sowie zur weiteren Intensivie-rung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,

in dem Bekenntnis zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl undGrenzschutz, auch unter Berücksichtigung der Mobilitätspartner-schaft EU-Georgien, mithilfe eines umfassenden Konzepts, dasder legalen Migration, einschließlich der zirkulären Migration,Rechnung trägt, sowie zur Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegale Migration und Menschenhandel und bei der wirk-samen Umsetzung des Rückübernahmeabkommens,

in Anerkennung der Bedeutung der Einführung einer Regelungfür visumfreies Reisen für die Staatsbürger Georgiens zu gege-bener Zeit, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerteund gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirksamen Umset-

zung der Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen,erfüllt sind,

in dem Bekenntnis zu den Grundsätzen der freien Marktwirt-schaft und der Bereitschaft der EU, zu den Wirtschaftsreformenin Georgien beizutragen, auch im Rahmen der EuropäischenNachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft,

in dem Willen zur Erreichung einer wirtschaftlichen Integrationvor allem durch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsab-kommen als festem Bestandteil dieses Abkommens, einschließ-lich einer Annäherung der Rechtsvorschriften, im Einklang mitden sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welt-handelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten,

in der Überzeugung, dass dieses Abkommen ein neues Klimafür die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteienund vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionenschaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Um-strukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entschei-dender Bedeutung ist,

in dem Bekenntnis zur Achtung der Grundsätze der nachhal-tigen Entwicklung, zum Schutz der Umwelt und zur Milderungder Folgen des Klimawandels, zur stetigen Verbesserung derUmwelt-Governance und der Einhaltung der Umwelterfordernis-se, einschließlich einer grenzübergreifenden Zusammenarbeitund der Umsetzung der multilateralen internationalen Überein-künfte,

in dem Bekenntnis zur Verbesserung der Energieversorgungs-sicherheit, einschließlich des Ausbaus des Südlichen Korridors,unter anderem durch Förderung der Entwicklung angemessenerProjekte in Georgien zur Erleichterung des Ausbaus der entspre-chenden Infrastruktur, auch für den Transit durch Georgien, undzur Verstärkung der Marktintegration und der schrittweisen Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und derNutzung erneuerbarer Energiequellen,

in Anerkennung der Notwendigkeit einer verstärkten Zusam-menarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertrags -parteien, den Vertrag über die Energiecharta umzusetzen,

in dem Willen, das Niveau der Sicherheit und des Schutzesder menschlichen Gesundheit als wesentlichem Faktor für nach-haltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben,

in dem Bekenntnis zur Verstärkung der Kontakte zwischen denMenschen, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in denBereichen Wissenschaft und Technologie, unternehmerische Tätigkeit, Jugend, Bildung und Kultur,

in dem Bekenntnis zur Förderung der grenzübergreifendenund interregionalen Zusammenarbeit beider Seiten im Sinne gut-nachbarlicher Beziehungen,

in Anerkennung der Zusage Georgiens zur schrittweisen An-näherung seiner Rechtsvorschriften in den einschlägigen Sekto-ren an die der EU im Einklang mit diesem Abkommen und zurwirksamen Umsetzung dieser Vorschriften,

in Anerkennung der Zusage Georgiens zum Ausbau seiner ad-ministrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für dieDurchsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang,

unter Berücksichtigung der Bereitschaft der EU, die Durchfüh-rung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zurVerfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit unddie technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zunutzen,

in Bekräftigung der Tatsache, dass die Bestimmungen diesesAbkommens, die in den Geltungsbereich des Titels V des DrittenTeils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3694

fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertrags-parteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU notifiziert Georgien gemeinsam mit dem Vereinigten Königreichund/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich oder Irland imEinklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position des VereinigtenKönigreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, derSicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Euro -päische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-päischen Union beigefügt ist, als Teil der EU gebunden sind.Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4ajenes Protokolls nicht mehr als Teil der EU gebunden sind, un-terrichtet die EU zusammen mit dem Vereinigten Königreichund/oder Irland Georgien unverzüglich über jede Änderung vonderen Position; in diesem Fall bleiben sie als eigene Vertrags -parteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Das-selbe gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, auch fürDänemark –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Ziele

(1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseitsund Georgien andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Die Ziele dieser Assoziation bestehen darin,

a) die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integrationzwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsa-mer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch dieVerstärkung der Teilnahme Georgiens an der Politik der EUsowie ihren Programmen und Agenturen,

b) einen verbesserten Rahmen für den verstärkten politischenDialog in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu ver-bessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungenzwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen,

c) zur Stärkung der Demokratie und zur politischen, wirtschaft-lichen und institutionellen Stabilität in Georgien beizutragen,

d) Frieden und Stabilität auf regionaler und internationaler Ebe-ne nach den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationenund der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zu-sammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 zu fördern, zuerhalten und zu stärken, auch durch gemeinsame Bemühun-gen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Ver-besserung der Grenzsicherheit und zur Förderung der grenz-übergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichenBeziehungen,

e) die auf die friedliche Beilegung von Konflikten abzielende Zusammenarbeit zu fördern,

f) die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit undRecht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie dieAchtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stär-ken,

g) die Bestrebungen Georgiens zu unterstützen, sein wirtschaft-liches Potenzial durch internationale Zusammenarbeit aus-zubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechts-vorschriften an die der EU,

h) die schrittweise wirtschaftliche Integration Georgiens in denEU-Binnenmarkt zu erreichen, wie in diesem Abkommen aus-geführt, insbesondere durch die Schaffung einer vertieftenund umfassenden Freihandelszone, die einen weitreichendenMarktzugang auf der Grundlage einer stetigen und umfas-senden Annäherung der Rechtsvorschriften im Einklang mitden sich aus der WTO-Mitgliedschaft ergebenden Rechtenund Pflichten ermöglichen wird, und

i) die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeitin anderen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu schaf-fen.

Titel I

Allgemeine Grundsätze

Artikel 2

Allgemeine Grundsätze

(1) Die Achtung der demokratischen Grundsätze, Menschen-rechte und Grundfreiheiten, wie sie insbesondere in der Allge-meinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationenvon 1948 verankert und in der Europäischen Konvention zumSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, derSchlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeitin Europa in Helsinki von 1975 und der Pariser Charta für ein neu-es Europa von 1990 definiert sind, bildet die Grundlage der Innen- und Außenpolitik der Vertragsparteien und ist ein wesent-liches Element dieses Abkommens. Die Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, dazugehörigemMaterial und dazugehörigen Trägermitteln ist ebenfalls ein wesentliches Element dieses Abkommens.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zu denGrundsätzen der freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Ent-wicklung und des wirksamen Multilateralismus.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass sie dieGrundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvol-len Staatsführung achten und ihren internationalen Verpflichtun-gen, vor allem im Rahmen der VN, des Europarates und derOSZE, nachkommen. Sie kommen insbesondere überein, dieAchtung der Grundsätze der Souveränität, der territorialen Un-versehrtheit, der Unverletzlichkeit der Grenzen und der Unab-hängigkeit zu fördern.

(4) Die Vertragsparteien bekennen sich zur Rechtsstaatlich-keit, verantwortungsvollen Staatsführung, Bekämpfung der Kor-ruption sowie der verschiedenen Formen der grenzüberschrei-tenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus, zurFörderung der nachhaltigen Entwicklung, zu wirksamem Multi-lateralismus und zur Bekämpfung der Verbreitung von Massen-vernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln. Diese Ver-pflichtung ist ein entscheidender Faktor in der Entwicklung derBeziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertrags-parteien und trägt somit zu Frieden und Stabilität in der Regionbei.

Titel II

Politischer Dialogund Reform, Zusammenarbeit

im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik

Artikel 3

Ziele des politischen Dialogs

(1) Der politische Dialog zwischen den Vertragsparteien wirdin allen Bereichen von gegenseitigem Interesse, einschließlichaußen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Refor-men, weiterentwickelt und verstärkt. Dadurch wird die Wirksam-keit der politischen Zusammenarbeit erhöht und die Konvergenzin außen- und sicherheitspolitischen Fragen gefördert, wodurchdie Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise vertieftwerden.

(2) Ziel des politischen Dialogs ist es,

a) die politische Assoziation zu vertiefen und die Konvergenzund Wirksamkeit der Politik und der Sicherheitspolitik zu ver-stärken,

b) die in der Charta der VN und der Schlussakte der Konferenzüber Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinkiverankerten Grundsätze der territorialen Unversehrtheit, derUnverletzlichkeit der nach dem Völkerrecht international anerkannten Grenzen, der Souveränität und der Unabhängig-keit zu fördern,

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Drucksache 18/3694 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

c) die friedliche Beilegung von Konflikten zu fördern,

d) die internationale Stabilität und Sicherheit auf der Grundlageeines wirksamen Multilateralismus zu fördern,

e) die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Vertrags-parteien im Bereich der internationalen Sicherheit und der internationalen Krisenbewältigung zu verstärken, insbeson-dere um die globalen und regionalen Herausforderungen undHauptgefahren zu bewältigen,

f) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verbreitungvon Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Träger-mitteln, einschließlich der beruflichen Umorientierung vonWissenschaftlern, die früher in Massenvernichtungswaffen-Programmen beschäftigt waren, zu vertiefen,

g) die ergebnisorientierte, praktische Zusammenarbeit zwischenden Vertragsparteien zur Verwirklichung von Frieden, Sicher-heit und Stabilität in Europa zu fördern,

h) die Achtung der demokratischen Grundsätze, die Rechts-staatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, dieMenschenrechte und Grundfreiheiten einschließlich der Medienfreiheit und der Rechte von Angehörigen nationalerMinderheiten, zu stärken und einen Beitrag zur Konsolidie-rung interner politischer Reformen zu leisten,

i) einen Dialog zwischen den Vertragsparteien im Bereich Si-cherheit und Verteidigung zu entwickeln und ihre Zusammen-arbeit in diesem Bereich zu vertiefen,

j) auf die weitere Förderung verschiedener regionaler Koope-rationsformen hinzuarbeiten und

k) für alle Bürger Georgiens innerhalb der international aner-kannten Grenzen des Landes sämtliche Vorteile einer enge-ren politischen Assoziierung zwischen der EU und Georgiennutzbar zu machen.

Artikel 4

Interne Reformen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen bei der Entwicklung,Konsolidierung und Erhöhung der Stabilität und Wirksamkeit derdemokratischen Institutionen und der Rechtsstaatlichkeit, bei derSicherstellung der Achtung der Menschenrechte und Grundfrei-heiten, bei weiteren Fortschritten bei der Justiz- und Rechts -reform mit Blick auf die Gewährleistung der Unabhängigkeit derJustiz, bei der Stärkung von deren Verwaltungskapazität und beider Sicherstellung der Unparteilichkeit und Wirksamkeit derStrafverfolgungsbehörden, bei der weiteren Fortsetzung der Re-form der öffentlichen Verwaltung und beim Aufbau eines rechen-schaftspflichtigen, effizienten, wirksamen, transparenten undprofessionellen öffentlichen Dienstes und bei der Fortsetzung ei-ner wirksamen Korruptionsbekämpfung, vor allem mit Blick aufdie Stärkung der internationalen Zusammenarbeit bei der Kor-ruptionsbekämpfung sowie die Gewährleistung der wirksamenUmsetzung einschlägiger internationaler Rechtsinstrumente wiedes Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruptionaus dem Jahr 2003.

Artikel 5

Außen- und Sicherheitspolitik

(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit und fördern die schrittweise Konvergenz im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und behan-deln insbesondere Fragen der Konfliktprävention, friedlichenKonfliktbeilegung und Krisenbewältigung, regionalen Stabilität,Abrüstung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen,Rüstungskontrolle und Waffenausfuhrkontrolle. Die Zusammen-arbeit stützt sich auf gemeinsame Werte und beiderseitige Inte-ressen und hat das Ziel, die Konvergenz und Wirksamkeit derPolitik unter Nutzung bilateraler, internationaler und regionalerForen zu verstärken.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Bekenntnis zuden Grundsätzen der territorialen Unversehrtheit und der Un -verletzlichkeit der international anerkannten Grenzen, der Souveränität und der Unabhängigkeit, wie sie in der Charta derVereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975festgelegt sind, sowie zur Förderung dieser Grundsätze in ihrenbilateralen und multilateralen Beziehungen. Die Vertragsparteienbekräftigen darüber hinaus ihre uneingeschränkte Unterstützungdes Grundsatzes der Zustimmung des Gastgeberstaates zur Sta-tionierung ausländischer Streitkräfte in ihren Gebieten. Sie sindsich darin einig, dass die Stationierung ausländischer Streitkräftein ihren Gebieten im Einklang mit dem Völkerrecht nur mit aus-drücklicher Zustimmung des Gastgeberstaates erfolgen sollte.

Artikel 6

Schwere Verbrechen von internationalem Belang

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwers-ten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Gan-zes berühren, nicht ungestraft bleiben dürfen und dass diesdurch Maßnahmen auf nationaler und internationaler Ebene,auch unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs,gewährleistet werden muss.

(2) Die Vertragsparteien vertreten die Auffassung, dass dieEinrichtung und wirksame Arbeitsweise des Internationalen Straf-gerichtshofs eine wichtige Entwicklung für Frieden und Gerech-tigkeit weltweit darstellen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihrBekenntnis zur weiteren Zusammenarbeit mit dem Internationa-len Strafgerichtshof durch die Umsetzung des Römischen Sta-tuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der zugehörigenInstrumente, wobei sie der Wahrung seiner Integrität gebührendeAufmerksamkeit widmen.

Artikel 7

Konfliktprävention und Krisenbewältigung

Die Vertragsparteien intensivieren die praktische Zusammen-arbeit bei der Konfliktprävention und Krisenbewältigung, ins -besondere im Hinblick auf eine mögliche Beteiligung Georgiensan von der EU geleiteten zivilen und militärischen Krisenbewälti-gungsoperationen sowie an entsprechenden Übungen und Aus-bildungsmaßnahmen auf Einzelfallbasis und auf etwaige Einla-dung der EU.

Artikel 8

Regionale Stabilität

(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre gemeinsamen An-strengungen zur Förderung der Stabilität, Sicherheit und demo-kratischen Entwicklung in der Region sowie zur weiteren Förde-rung der verschiedenen Formen der regionalen Zusammenarbeitund arbeiten insbesondere mit Blick auf eine friedliche Beilegungder ungelösten Konflikte in der Region zusammen.

(2) Diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam getra-gene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Na-tionen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zu-sammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen ein-schlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind. DieVertragsparteien nutzen außerdem in vollem Umfang den multi-lateralen Rahmen der Östlichen Partnerschaft, der Kooperations-maßnahmen sowie einen offenen und freien Dialog ermöglichtund damit die Verbindungen zwischen den Partnerländern selbstfördert.

Artikel 9

Friedliche Beilegung von Konflikten

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit zueiner friedlichen Konfliktbeilegung unter uneingeschränkter Wah-rung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit Geor-

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3694

giens in seinen international anerkannten Grenzen sowie zur gemeinsamen Erleichterung der Rehabilitations- und Versöh-nungsmaßnahmen nach dem Konflikt. Bis zu einer nachhaltigenKonfliktbeilegung und unbeschadet bestehender Formate für dieErörterung der konfliktrelevanten Fragen wird die friedliche Kon-fliktbeilegung auf der Agenda für politischen Dialog zwischen denVertragsparteien sowie auch im Dialog mit anderen einschlägi-gen internationalen Akteuren ein zentrales Thema bilden.

(2) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung des Bekenntnisses Georgiens zur Versöhnung und seine Bemühun-gen um die Wiedererlangung seiner territorialen Unversehrtheitim Bestreben um eine friedliche und dauerhafte Konfliktbeile-gung, der Fortsetzung der uneingeschränkten Umsetzung derSechs-Punkte-Vereinbarung vom 12. August 2008 und der nach-folgenden Durchführungsmaßnahmen, der Verfolgung sich ge-genseitig stärkender Nichtanerkennungs- und Einbindungspoli-tiken, der Unterstützung der internationalen Genfer Gesprächeund einer sicheren und würdigen Rückkehr aller Binnenvertrie-benen und Flüchtlinge im Einklang mit den Grundsätzen des Völ-kerrechts und eines adäquaten internationalen Engagements vorOrt, darunter gegebenenfalls auch eines Engagements der EU,an.

(3) Die Vertragsparteien koordinieren, auch mit anderen ein-schlägigen internationalen Organisationen, ihre Bemühungen, einen Beitrag zur friedlichen Konfliktbeilegung in Georgien zuleisten, auch im Zusammenhang mit humanitären Fragen.

(4) All diese Anstrengungen stützen sich auf gemeinsam ge-tragene Grundsätze für die Wahrung des Weltfriedens und derinternationalen Sicherheit, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen, der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zu-sammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und anderen ein-schlägigen multilateralen Dokumenten festgelegt sind.

Artikel 10

Massenvernichtungswaffen

(1) Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Ver-breitung von Massenvernichtungswaffen und dazugehörigenTrägermitteln an staatliche wie an nichtstaatliche Akteure eineder größten Gefahren für Frieden und Stabilität weltweit darstellt.Die Vertragsparteien kommen daher überein, zusammenzu -arbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitung vonMassenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermitteln zuleisten, indem sie ihre bestehenden Verpflichtungen aus interna-tionalen Abrüstungs- und Nichtverbreitungsverträgen und -ab-kommen sowie andere einschlägige internationale Verpflichtun-gen in vollem Umfang erfüllen und auf nationaler Ebeneumsetzen. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass dieseBestimmung ein wesentliches Element dieses Abkommens ist.

(2) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, zusammen-zuarbeiten und einen Beitrag zur Bekämpfung der Verbreitungvon Massenvernichtungswaffen und dazugehörigen Trägermit-teln zu leisten, indem sie

a) Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen inter -nationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren be-ziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfangumzusetzen, und

b) ein wirksames System nationaler Ausfuhrkontrollen einrich-ten, nach dem die Ausfuhr und die Durchfuhr von mit Mas-senvernichtungswaffen zusammenhängenden Gütern unddie Endverwendung von Technologien mit doppeltem Ver-wendungszweck kontrolliert werden und das wirksame Sank-tionen für Verstöße gegen die Ausfuhrkontrollen umfasst.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, diese Fragen in ihrem politischen Dialog zu erörtern.

Artikel 11

Ausfuhrkontrollen für Kleinwaffen,leichte Waffen und konventionelle Waffen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die unerlaubteHerstellung, Verbringung und Verschiebung von Kleinwaffen undleichten Waffen sowie der dazugehörigen Munition und ihreübermäßige Anhäufung, unzureichende Verwaltung, unzulänglichgesicherte Lagerung und unkontrollierte Verbreitung weiterhineine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der internationalenSicherheit darstellen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen hinsichtlich des Vorgehens in Bezug auf den un-erlaubten Handel mit Kleinwaffen und leichten Waffen und derdazugehörigen Munition im Rahmen der bestehenden internatio-nalen Übereinkünfte und der Resolutionen des VN-Sicherheits-rates sowie ihre Verpflichtungen im Rahmen anderer auf diesemGebiet einschlägiger internationaler Instrumente, einschließlichdes Aktionsprogramms der Vereinten Nationen zur Verhütung,Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mitKleinwaffen und leichten Waffen, in allen Aspekten, einzuhaltenund in vollem Umfang zu erfüllen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Bekämpfungdes unerlaubten Handels mit Kleinwaffen und leichten Waffenund der dazugehörigen Munition, einschließlich der Vernichtungübermäßiger Lagerbestände, auf globaler, regionaler, sub -regionaler und nationaler Ebene zusammenzuarbeiten und dieKoordinierung, Komplementarität und Synergien ihrer diesbezüg-lichen Bemühungen sicherzustellen.

(4) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien eine Fort-setzung der Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Ausfuhr kon-ventioneller Waffen in Anbetracht des Gemeinsamen Stand-punkts 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr vonMilitärtechnologie und Militärgütern.

(5) Die Vertragsparteien vereinbaren, diese Fragen in ihrempolitischen Dialog zu erörtern.

Artikel 12

Bekämpfung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung der Be-kämpfung und Prävention des Terrorismus und kommen überein,auf bilateraler, regionaler und internationaler Ebene bei der Prä-vention und Bekämpfung des Terrorismus in allen seinen Formenund Ausprägungen zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Be-kämpfung des Terrorismus unter vollständiger Achtung derRechtstaatlichkeit und in vollem Einklang mit dem Völkerrecht,einschließlich der internationalen Menschenrechtsvorschriften,des internationalen Flüchtlingsrechts, des humanitären Völker-rechts, der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen, undallen einschlägigen internationalen Instrumenten zur Terrorismus-bekämpfung, erfolgen muss.

(3) Die Vertragsparteien unterstreichen die Bedeutung derweltweiten Ratifizierung und vollständigen Umsetzung aller Über-einkünfte und Protokolle der Vereinten Nationen zur Terrorismus-bekämpfung. Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialogüber den Entwurf des Umfassenden Übereinkommens über deninternationalen Terrorismus weiter zu fördern und bei der Umset-zung der Weltweiten Strategie der Vereinten Nationen zur Be-kämpfung des Terrorismus sowie aller einschlägigen Resolutio-nen des VN-Sicherheitsrates und Übereinkünfte des Europarateszusammenzuarbeiten. Die Vertragsparteien kommen ferner über-ein zusammenzuarbeiten, um den internationalen Konsens überdie Prävention und Bekämpfung des Terrorismus zu fördern.

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Drucksache 18/3694 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Titel III

Freiheit, Sicherheit und Recht

Artikel 13

Rechtsstaatlichkeit und Achtungder Menschenrechte und Grundfreiheiten

(1) Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts messen die Vertragsparteien der weiteren Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich derUnabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten unddes Rechts auf ein faires Verfahren, besondere Bedeutung bei.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten mit Blick auf das wirksameFunktionieren der Institutionen im Bereich der Rechtsdurchset-zung und der Rechtspflege in vollem Umfang zusammen.

(3) Die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten istRichtschnur für die Zusammenarbeit im Bereich der Freiheit, derSicherheit und des Rechts.

Artikel 14

Schutz personenbezogener Daten

Die Vertragsparteien kommen überein zusammenzuarbeiten,um einen hohen Schutz personenbezogener Daten im Einklangmit den in Anhang I genannten Rechtsinstrumenten und -normender EU, des Europarats und des Völkerrechts zu gewährleisten.

Artikel 15

Zusammenarbeit in den BereichenMigration, Asyl und Grenzschutz

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut die Bedeutung einer gemeinsamen Steuerung der Migrationsströme zwischenihren Gebieten und nehmen einen umfassenden Dialog über allemit der Migration zusammenhängenden Fragen auf, darunter legale Migration, internationaler Schutz sowie Bekämpfung derillegalen Migration, der Schleuserkriminalität und des Menschen-handels.

(2) Die Zusammenarbeit beruht auf spezifischen Bedarfsana-lysen, die im Rahmen gegenseitiger Konsultationen der Vertrags-parteien durchgeführt werden, und erfolgt im Einklang mit denjeweiligen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien. Sie konzen-triert sich insbesondere auf Folgendes:

a) die Hauptursachen und Konsequenzen der Migration,

b) die Ausarbeitung und Anwendung nationaler Rechtsvorschrif-ten und Methoden zum internationalen Schutz mit Blick aufdie Erfüllung der Bestimmungen des Genfer Abkommens von1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und des Proto-kolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowieanderer einschlägiger Völkerrechtsinstrumente, wie der Eu-ropäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechteund Grundfreiheiten von 1950, und auf die Sicherstellung derBeachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung,

c) die Zulassungsregelung sowie die Rechte und den Status derzugelassenen Personen, faire Behandlung und Integrationvon Ausländern mit legalem Wohnsitz, Aufklärung und Sen-sibilisierung sowie Maßnahmen gegen Rassismus und Frem-denfeindlichkeit,

d) die Stärkung einer wirksamen Politik zur Verhinderung von illegaler Einwanderung, Schleuserkriminalität und Menschen-handel, einschließlich der Möglichkeiten für die Bekämpfungder Schleuser- und Menschenhändlernetze und für denSchutz ihrer Opfer,

e) die Umsetzung der am 4. Dezember 2008 unterzeichnetenArbeitsvereinbarung über die Einführung einer operativen Zu-sammenarbeit zwischen der Europäischen Agentur für dieoperative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mit-

gliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und demInnenministerium Georgiens und

f) im Bereich Dokumentensicherheit und Grenzschutz: Fragenim Zusammenhang mit Organisation, Ausbildung, bewährtenMethoden und anderen operativen Maßnahmen.

(3) Durch die Zusammenarbeit kann auch die zirkuläre Migra-tion zum Nutzen der Entwicklung erleichtert werden.

Artikel 16

Freizügigkeit und Rückübernahme

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die volle Umsetzung

a) des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwi-schen der Europäischen Union und Georgien über die Rück-übernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt und

b) des am 1. März 2011 in Kraft getretenen Abkommens zwi-schen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichte-rung der Visaerteilung.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich weiter, die Mobilität derBürger zu erhöhen, und treffen schrittweise Maßnahmen zur Ver-wirklichung des gemeinsamen Ziels der Einführung einer Rege-lung für visumfreies Reisen zu gegebener Zeit, sofern die imzweistufigen Aktionsplan für die Visaliberalisierung festgelegtenVoraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilitäterfüllt sind.

Artikel 17

Bekämpfung vonorganisierter Kriminalität und Korruption

(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Bekämpfung undPrävention organisierter und sonstiger krimineller und illegalerAktivitäten, insbesondere auch mit grenzüberschreitendem Cha-rakter, zusammen, darunter:

a) Schleuserkriminalität und Menschenhandel, Schmuggel vonkleinen Waffen und illegalen Drogen und illegaler Handel damit,

b) Schmuggel von Waren und illegaler Handel damit,

c) illegale Wirtschafts- und Finanzaktivitäten, z. B. Fälschungs-delikte, Steuerbetrug und Betrug im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen,

d) Veruntreuung bei von internationalen Gebern finanziertenProjekten,

e) aktive und passive Korruption sowohl im privaten als auch imöffentlichen Sektor,

f) Urkundenfälschung und Abgabe falscher Erklärungen und

g) Computerkriminalität.

(2) Die Vertragsparteien stärken die bilaterale, regionale undinternationale Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungs-behörden, einschließlich der Aufnahme einer Zusammenarbeitzwischen dem Europol und den zuständigen Behörden Geor-giens. Die Vertragsparteien bekennen sich zur wirksamen Um-setzung der einschlägigen internationalen Standards, wie sie ins-besondere in dem Übereinkommen der Vereinten Nationengegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität von2000 und den dazugehörigen drei Protokollen und dem Überein-kommen der Vereinten Nationen gegen Korruption von 2003 ver-ankert sind.

Artikel 18

Illegale Drogen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligenZuständigkeiten und Befugnisse zusammen, um ein ausgewo-genes und integriertes Vorgehen in Drogenfragen zu gewährleis-ten. Ziel der Drogenpolitik und entsprechender Maßnahmen istes, die Strukturen für die Drogenprävention und -bekämpfung zuverstärken, das Angebot an illegalen Drogen, den Handel damit

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/3694

und die Nachfrage danach zu verringern, die gesundheitlichenund sozialen Folgen des Drogenmissbrauchs anzugehen, umSchäden zu begrenzen, und die Abzweigung chemischer Aus-gangsstoffe, die bei der illegalen Herstellung von Suchtstoffenund psychotropen Substanzen verwendet werden, wirksamer zuverhindern.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren die für die Erreichungdieser Ziele erforderlichen Methoden der Zusammenarbeit. DieMaßnahmen beruhen auf gemeinsam vereinbarten Grundsätzen,die sich an den einschlägigen internationalen Übereinkünften,der Drogenstrategie der EU (2013 – 2020) und der Politischen Erklärung über die Leitgrundsätze für die Senkung der Drogen-nachfrage orientieren, die auf der 20. Sondertagung der Gene-ralversammlung der Vereinten Nationen vom Juni 1998 zum The-ma Drogen gebilligt wurde.

Artikel 19

Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhin-dern, dass ihre Finanzsysteme und anderen relevanten Systemezum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen undaus Drogendelikten im Besonderen oder zur Finanzierung desTerrorismus missbraucht werden.

Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf die Einziehungvon Vermögenswerten und Geldern, die aus Erlösen aus Straf-taten stammen.

(2) Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet ermöglicht denAustausch zweckdienlicher Informationen im Rahmen der ein-schlägigen Rechtsvorschriften und die Annahme geeigneter Normen zur Verhütung und Bekämpfung der Geldwäsche undder Finanzierung des Terrorismus, die den von in diesem Bereichtätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Bekämp-fung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ ange-nommenen Normen gleichwertig sind.

Artikel 20

Internationale Zusammenarbeitbei der Bekämpfung des Terrorismus

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen in vollem Einklang mit denin Artikel 12 dargelegten Grundsätzen für die Terrorismus -bekämpfung erneut die Bedeutung eines auf Strafverfolgung undgerichtlichem Vorgehen basierenden Ansatzes für die Terroris-musbekämpfung und kommen überein, bei der Prävention undUnterbindung des Terrorismus vor allem durch folgende Maß-nahmen zusammenzuarbeiten:

a) Gewährleistung der Strafbarkeit terroristischer Straftaten entsprechend der Definition des Rahmenbeschlusses2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Ände-rung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismus-bekämpfung,

b) Informationsaustausch über terroristische Gruppen und Ein-zelpersonen sowie die sie unterstützenden Netze im Einklangmit dem Völkerrecht und dem nationalen Recht, vor allem inBezug auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphä-re,

c) Erfahrungsaustausch über die Prävention und Unterbindungdes Terrorismus, Mittel und Methoden einschließlich ihrertechnischen Aspekte sowie über Ausbildungsmaßnahmen imEinklang mit dem geltenden Recht,

d) Informationsaustausch über bewährte Methoden für die Bewältigung und Bekämpfung der Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus und über die Förderung derRehabilitierung,

e) Meinungs- und Erfahrungsaustausch über grenzüberschrei-tende Bewegungen und Reisen von Terrorverdächtigen so-wie über terroristische Bedrohungen,

f) Austausch bewährter Methoden zum Schutz der Menschen-rechte bei der Bekämpfung des Terrorismus, insbesonderein Bezug auf Strafverfolgungsverfahren,

g) Ergreifung von Maßnahmen gegen chemische, biologische,radiologische und nukleare terroristische Bedrohungen undder erforderlichen Maßnahmen für die Verhütung des Erwerbs, der Weitergabe und der Verwendung chemischer,biologischer, radiologischer und nuklearer Materialien zu terroristischen Zwecken sowie zur Verhütung illegaler Hand-lungen gegen chemische, biologische, radiologische und nukleare Hoch-Risiko-Anlagen.

(2) Die Zusammenarbeit stützt sich auf einschlägige verfüg-bare Bewertungen wie diejenigen der zuständigen Gremien derVereinten Nationen und des Europarates und erfolgt im Rahmengegenseitiger Konsultationen der beiden Vertragsparteien.

Artikel 21

Justizielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, die justizielle Zu-sammenarbeit in Zivil- und Handelssachen auszubauen, insbe-sondere hinsichtlich der Aushandlung, Ratifizierung und Durch-führung multilateraler Übereinkünfte über die justizielleZusammenarbeit in Zivilsachen, vor allem der Übereinkommender Haager Konferenz für Internationales Privatrecht über inter-nationale justizielle Zusammenarbeit und grenzübergreifendeRechtsstreitigkeiten sowie den Schutz von Kindern.

(2) Hinsichtlich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachenstreben die Vertragsparteien eine Verbesserung der Zusammen-arbeit bei der gegenseitigen Rechtshilfe auf der Grundlage dereinschlägigen multilateralen Übereinkünfte an. Dies würde gege-benenfalls den Beitritt zu den einschlägigen internationalen Über-einkünften der Vereinten Nationen und des Europarates und ihreUmsetzung sowie eine engere Zusammenarbeit mit Eurojust ein-schließen.

Titel IV

Handel und Handelsfragen

K a p i t e l 1

I n l ä n d e r b e h a n d l u n gu n d M a r k t z u g a n g f ü r W a r e n

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 22

Ziel

Die Vertragsparteien errichten ab Inkrafttreten des vorliegen-den Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen des vor -liegenden Abkommens und mit Artikel XXIV des AllgemeinenZoll- und Handelsabkommens von 1994 (GATT 1994) schritt -weise eine Freihandelszone.

Artikel 23

Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Waren-verkehr1 zwischen den Vertragsparteien.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Waren mit Ursprungin“ oder „Ursprungswaren“ Waren, die die Ursprungsregeln desProtokolls Nr. 1 erfüllen.

1 Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens bezeichnet der Ausdruck„Waren“ Erzeugnisse im Sinne des GATT 1994, sofern das vorliegendeAbkommen nichts anderes vorsieht. Waren, die unter das WTO-Über-einkommen über die Landwirtschaft fallen, werden in diesem Kapitel als„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ oder „Erzeugnisse“ bezeichnet.

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Drucksache 18/3694 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Abschnitt 2

Abschaffung der Zölle,Gebühren und sonstigen Abgaben

Artikel 24

Bestimmung des Ausdrucks „Zölle“

Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Zölle“ Zölle und Abgabenjeder Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhroder Ausfuhr von Waren erhoben werden, einschließlich Ergän-zungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form, die anlässlich oderim Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr erho-ben werden. Ein „Zoll“ beinhaltet nicht

a) einer internen Steuer gleichwertige Abgaben, die im Einklangmit Artikel 31 erhoben werden,

b) Zölle, die im Einklang mit Titel IV (Handel und Handelsfragen)Kapitel 2 (Handelspolitische Schutzmaßnahmen) erhobenwerden,

c) Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Arti-kel 30 erhoben werden.

Artikel 25

Einreihung von Waren

Für die Einreihung von Waren im Handel zwischen den Ver-tragsparteien gilt die jeweilige Zolltarifnomenklatur der Vertrags-parteien in Übereinstimmung mit dem Harmonisierten Systemvon 2012, das auf dem Internationalen Übereinkommen über dasharmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren von 1983 (HS) und späteren Änderungen beruht.

Artikel 26

Beseitigung von Einfuhrzöllen

(1) Die Vertragsparteien beseitigen ab dem Datum des Inkraft-tretens dieses Abkommens alle Zölle auf Ursprungswaren deranderen Vertragspartei mit den in den Absätzen 2 und 3 diesesArtikels vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet des Absat-zes 4 dieses Artikels.

(2) Die in Anhang II-A aufgeführten Erzeugnisse werden imRahmen der in jenem Anhang genannten Zollkontingente zollfreiin die Union eingeführt. Der Meistbegünstigungszollsatz gilt fürEinfuhren, die über die Zollkontingente hinausgehen.

(3) Die in Anhang II-B aufgeführten Erzeugnisse unterliegenbei der Einfuhr in die Union einem Einfuhrzoll ohne Erhebung derWertzollkomponente jenes Einfuhrzolls.

(4) Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprungin Georgien unterliegen dem in Artikel 27 genannten Verfahrenzur Bekämpfung von Umgehungspraktiken.

(5) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens konsul-tieren die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer Vertrags-partei, um eine Ausweitung der Liberalisierung der Handelszöllezwischen den Vertragsparteien zu prüfen. Beschlüsse nach demvorliegenden Absatz werden vom Assoziationsausschuss in derin Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“gefasst.

Artikel 27

Verfahren zur Bekämpfungvon Umgehungspraktiken bei

landwirtschaftlichen Erzeugnissen undlandwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen

(1) Die in Anhang II-C aufgeführten Erzeugnisse unterliegendem in diesem Artikel genannten Verfahren zur Bekämpfung vonUmgehungspraktiken. Die durchschnittliche Menge der jähr -lichen Einfuhren aus Georgien in die Union für jede Kategorie dergenannten Erzeugnisse ist in Anhang II-C angegeben.

(2) Steigt die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder meh-rerer der in Absatz 1 aufgeführten Kategorien ab dem 1. Januarinnerhalb eines beliebigen Jahres auf 70 % der in Anhang II-Cangegebenen Menge, so meldet die Union Georgien die Einfuhr-menge des betreffenden Erzeugnisses bzw. der betreffenden Erzeugnisse. Nach dieser Meldung und innerhalb von 14 Kalen-dertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Einfuhrmenge der Erzeugnisse einer oder mehrerer der in Absatz 1 aufgeführtenKategorien auf 80 % der in Anhang II-C angegebenen Menge ge-stiegen ist, legt Georgien der Union eine stichhaltige Erläuterungvor, aus der hervorgeht, dass Georgien über die Kapazität ver-fügt, die Erzeugnisse für die Ausfuhr in die Union über die im ge-nannten Anhang angegebenen Mengen hinaus herzustellen. Stei-gen diese Einfuhren auf 100 % der in Anhang II-C angegebenenMenge und legt Georgien keine stichhaltige Erläuterung vor, sokann die Union die Präferenzbehandlung für die betreffenden Er-zeugnisse vorübergehend aussetzen.

Die Aussetzung gilt für einen Zeitraum von sechs Monatenund  tritt am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses überdie  Aussetzung der Präferenzbehandlung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(3) Jede nach Absatz 2 beschlossene vorübergehende Aus-setzung wird Georgien von der Union unverzüglich gemeldet.

(4) Die Union hebt eine vorübergehende Aussetzung vor Ab-lauf des Zeitraums von sechs Monaten nach ihrem Inkrafttretenauf, wenn Georgien im Assoziationsausschuss in der in Arti-kel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einensoliden und ausreichenden Nachweis darüber erbringt, dass dieMenge der Einfuhren der unter die betreffende Kategorie fallen-den Erzeugnisse, die über die in Anhang II-C festgelegte Mengehinausgeht, auf eine Änderung beim Produktionsvolumen undbei der Exportkapazität Georgiens für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) zurückzuführen ist.

(5) Auf Antrag Georgiens können Anhang II-C und die Einfuhr-menge im gegenseitigen Einvernehmen von der Union undGeorgien im Rahmen des Assoziationsausschusses in der Zu-sammensetzung „Handel“ geändert werden, um Änderungenbeim Produktionsvolumen und bei der Exportkapazität Geor-giens für das (die) betreffende(n) Erzeugnis(se) Rechnung zu tragen.

Artikel 28

Stillhalteregelung

Bei Ursprungswaren aus dem Gebiet der einen Vertragsparteidarf die andere Vertragspartei weder einen neuen Zoll einführennoch einen bei Inkrafttreten dieses Abkommens geltenden Zollerhöhen. Dies hindert eine Vertragspartei nicht daran, mit Ge-nehmigung des Streitbeilegungsgremiums der WTO einen Zoll-satz beizubehalten oder zu erhöhen.

Artikel 29

Ausfuhrzölle

Eine Vertragspartei führt bei oder im Zusammenhang mit derAusfuhr von Waren in das Gebiet der anderen Vertragspartei we-der Zölle oder Abgaben ein noch behält sie solche bei, ausge-nommen interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 30 erhobenwerden.

Artikel 30

Gebühren und sonstige Abgaben

Jede Vertragspartei stellt nach Artikel VIII des GATT 1994 undden Anmerkungen zu seiner Auslegung sicher, dass sich alle beioder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr erhobenenGebühren und Abgaben jeglicher Art, ausgenommen Zölle odersonstige in Artikel 26 genannte Maßnahmen, dem Betrag nachungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen be-schränken und weder einen mittelbaren Schutz für heimische

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/3694

Waren noch eine Besteuerung der Einfuhren oder Ausfuhren zurErzielung von Einnahmen darstellen.

Abschnitt 3

Nichttarifäre Maßnahmen

Artikel 31

Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt den Waren der anderen Vertrags-partei Inländerbehandlung nach Artikel III des GATT 1994 undden Anmerkungen zu seiner Auslegung. Zu diesem Zweck wer-den Artikel III des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seinerAuslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Artikel 32

Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen

Die Vertragsparteien dürfen bei der Einfuhr einer Ware ausdem Gebiet der anderen Vertragspartei oder bei der Ausfuhr ei-ner Ware oder dem Verkauf einer Ware zwecks Ausfuhr in dasGebiet der anderen Vertragspartei keine Verbote oder Beschrän-kungen erlassen oder beibehalten, es sei denn, dieses Abkom-men oder Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu sei-ner Auslegung sehen etwas anderes vor. Zu diesem Zweckwerden Artikel XI des GATT 1994 und die Anmerkungen zu seinerAuslegung als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen.

Abschnitt 4

Besondere Bestimmungen in Bezug auf Waren

Artikel 33

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eineVertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen im Einklang mitden Artikeln XX und XXI des GATT 1994 und den Anmerkungenzu ihrer Auslegung, die als Bestandteil in dieses Abkommenübernommen werden, zu beschließen oder durchzusetzen.

Abschnitt 5

Verwaltungszusammenarbeitund Koordinierung mit anderen Ländern

Artikel 34

Vorübergehende Rücknahme von Präferenzen

(1) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass die Verwal-tungszusammenarbeit und Amtshilfe für die Anwendung undÜberwachung der in diesem Kapitel vorgesehenen Präferenz -behandlung von entscheidender Bedeutung sind, und bekräfti-gen ihre Entschlossenheit, Unregelmäßigkeiten und Betrug imZusammenhang mit Zoll und Zollfragen zu bekämpfen.

(2) Hat eine Vertragspartei auf der Grundlage objektiver Infor-mationen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeitoder Amtshilfe seitens der anderen Vertragspartei und/oder Un-regelmäßigkeiten oder Betrug im Zusammenhang mit diesemKapitel festgestellt, so kann sie die Anwendung der einschlägi-gen Präferenzbehandlung für die betreffende(n) Ware(n) nachdiesem Artikel vorübergehend aussetzen.

(3) Eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeit oderAmtshilfe im Sinne dieses Artikels liegt unter anderem vor,

a) wenn die Verpflichtung zur Überprüfung der Ursprungseigen-schaft der betreffenden Ware(n) wiederholt nicht erfüllt wor-den ist,

b) wenn die nachträgliche Überprüfung der Ursprungsnachwei-se und/oder die Mitteilung des Ergebnisses wiederholt abge-lehnt oder ohne Grund verzögert wurde,

c) wenn die Erteilung der Genehmigung für Kontrollbesuche zurPrüfung der Echtheit der Papiere oder der Richtigkeit der Angaben, die für die Gewährung der betreffenden Präferenz-behandlung von Bedeutung sind, wiederholt abgelehnt oderohne Grund verzögert wurde.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels können Unregelmäßigkeitenoder Betrug unter anderem festgestellt werden, wenn die Ein-fuhrmenge von Waren ohne zufriedenstellende Erklärung raschzunimmt und das übliche Produktionsniveau und die üblichenAusfuhrkapazitäten der anderen Vertragspartei übersteigt unddies nach objektiven Informationen mit Unregelmäßigkeiten oderBetrug zusammenhängt.

(5) Die vorübergehende Aussetzung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) Die Vertragspartei, die auf der Grundlage objektiver Informa-tionen eine Verweigerung der Verwaltungszusammenarbeitoder Amtshilfe und/oder Unregelmäßigkeiten oder Betrugseitens der anderen Vertragspartei festgestellt hat, meldetihre Feststellungen zusammen mit den objektiven Informa-tionen unverzüglich dem Assoziationsausschusses in der inArtikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“und nimmt in diesem Ausschuss auf der Grundlage allerzweckdienlichen Informationen und objektiven FeststellungenKonsultationen auf, um eine für beide Vertragsparteien an-nehmbare Lösung zu ermöglichen.

b) Haben die Vertragsparteien Konsultationen im Assoziations-ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ aufgenom-men, aber innerhalb von drei Monaten nach der Meldung kei-ne Einigung über eine annehmbare Lösung erzielt, so kanndie betreffende Vertragspartei die Anwendung der Präferenz-behandlung für die betreffenden Waren vorübergehend aus-setzen. Eine vorübergehende Aussetzung wird unverzüglichdem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Han-del“ mitgeteilt.

c) Die Vorübergehende Aussetzung nach diesem Artikel ist aufdas zum Schutz der finanziellen Interessen der betreffendenVertragspartei notwendige Maß zu beschränken. Sie gilt fürhöchstens sechs Monate und kann verlängert werden, wennsich die Umstände, die zu der Aussetzung geführt haben, biszum Ende dieses Zeitraums nicht geändert haben. Sie ist Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Assoziations-ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, insbesondereum sie zu beenden, sobald die Voraussetzungen für ihre An-wendung nicht mehr gegeben sind.

(6) Jede Vertragspartei veröffentlicht nach ihren internen Ver-fahren alle Mitteilungen an die Einführer, die eine Meldung nachAbsatz 5 Buchstabe a, einen Beschluss nach Absatz 5 Buch -stabe b und eine Verlängerung oder Aufhebung der Aussetzungnach Absatz 5 Buchstabe c betreffen.

Artikel 35

Behandlung von Fehlern der Verwaltung

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhr-präferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung des diesemAbkommen beigefügten Protokolls I über die Bestimmung desBegriffs Ursprungswaren und die Methoden der Verwaltungszu-sammenarbeit, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrab-gaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffeneVertragspartei den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ ersuchen, alleMöglichkeiten für geeignete Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

Artikel 36

Abkommen mit anderen Ländern

(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenz -verkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese nicht im Wider-spruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenen Handels -regelungen stehen.

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Drucksache 18/3694 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(2) Konsultationen zwischen den Vertragsparteien über Abkommen zur Gründung derartiger Zollunionen, anderer Frei-handelszonen oder Grenzverkehrsregelungen und auf Antrag einer Vertragspartei über alle anderen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüberDrittländern finden im Assoziationssauschuss in der in Artikel 408Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ statt. Insbe-sondere finden solche Konsultationen im Falle des Beitritts einesDrittstaats zur EU statt, um zu gewährleisten, dass den in diesemAbkommen verankerten beiderseitigen Interessen der Union undGeorgiens Rechnung getragen wird.

K a p i t e l 2

H a n d e l s p o l i t i s c h e S c h u t z m a ß n a h m e n

Abschnitt 1

Generelle Schutzmaßnahmen

Artikel 37

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichtenaus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommen überSchutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens(im Folgenden „Übereinkommen über Schutzmaßnahmen“) undaus Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft (im Folgenden „Übereinkommen über die Landwirtschaft“) in An-hang 1A des WTO-Übereinkommens.

(2) Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inlän-derbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Prä-ferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwen-dung.

(3) Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeile-gung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine An-wendung.

Artikel 38

Transparenz

(1) Die Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahmenunter -suchung einleitet, unterrichtet die andere Vertragspartei davon,sofern Letztere ein wesentliches wirtschaftliches Interesse daranhat.

(2) Unbeschadet des Artikels 37 erteilt die Vertragspartei, dieeine Schutzmaßnahmenuntersuchung einleitet oder Schutzmaß-nahmen zu ergreifen beabsichtigt, der anderen Vertragspartei aufderen Ersuchen unverzüglich schriftliche Ad-hoc-Auskünfte mitallen sachdienlichen Angaben, die zur Einleitung einer Schutz-maßnahmenuntersuchung und Anwendung von Schutzmaßnah-men führen, gegebenenfalls auch Auskünfte über die Einleitungeiner Schutzmaßnahmenuntersuchung und über die vorläufigenund endgültigen Untersuchungsergebnisse, und bietet der an-deren Vertragspartei Konsultationen an.

(3) Für die Zwecke dieses Artikels hat eine Vertragspartei einwesentliches wirtschaftliches Interesse, wenn sie im vorange-gangenen Dreijahreszeitraum gemessen am absoluten Volumenoder am Wert zu den fünf größten Anbietern der eingeführtenWare gehört hat.

Artikel 39

Anwendung von Maßnahmen

(1) Bei der Einführung von Schutzmaßnahmen bemühen sichdie Vertragsparteien, diese mit minimalen Auswirkungen auf ihren bilateralen Handel einzuführen.

(2) Vertritt eine Vertragspartei für die Zwecke des Absatzes 1die Auffassung, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die An-wendung von endgültigen Schutzmaßnahmen erfüllt sind, undbeabsichtigt sie, solche Maßnahmen anzuwenden, so unterrich-

tet sie die andere Vertragspartei und gibt ihr Gelegenheit zu bi-lateralen Konsultationen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach derUnterrichtung keine zufriedenstellende Lösung erreicht, kann dieeinführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen, umdas Problem zu lösen.

Abschnitt 2

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

Artikel 40

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichtenaus Artikel VI des GATT 1994, aus dem Übereinkommen zurDurchführung des Artikels VI des GATT 1994 in Anhang 1A desWTO-Übereinkommens (im Folgenden „Antidumping-Überein-kommen“) und aus dem Übereinkommen über Subventionen undAusgleichsmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkom-mens (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“).

(2) Die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inlän-derbehandlung und Marktzugang für Waren) aufgeführten Prä-ferenzursprungsregeln finden auf diesen Abschnitt keine Anwen-dung.

(3) Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeile-gung) findet auf die Bestimmungen dieses Abschnitts keine An-wendung.

Artikel 41

Transparenz

(1) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass Anti-dumping- und Ausgleichsmaßnahmen in voller Übereinstimmungmit den Anforderungen des Antidumping-Übereinkommens unddes Subventionsübereinkommens eingesetzt und in fairer undtransparenter Weise angewandt werden sollten.

(2) Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 5 des Antidumping-Übereinkommens und des Artikels 12 Absatz 4 des Subventions-übereinkommens sorgen die Vertragsparteien unmittelbar nachder Einführung etwaiger vorläufiger Maßnahmen und vor einerendgültigen Feststellung dafür, dass alle wesentlichen Tatsachenund Erwägungen, die die Grundlage für den Maßnahmenbe-schluss bilden, vollständig und aussagekräftig bekanntgegebenwerden. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich und lässt Betroffenengenügend Zeit zur Stellungnahme.

(3) Sofern es die Durchführung der Untersuchung nicht unnö-tig verzögert, wird jedem Betroffenen Gelegenheit zur Anhörunggegeben, damit er seinen Standpunkt in den Antidumping- oderAusgleichszolluntersuchungen darlegen kann.

Artikel 42

Berücksichtigung des öffentlichen Interesses

Eine Vertragspartei kann von der Anwendung von Antidum-ping- oder Ausgleichsmaßnahmen absehen, wenn aus den imZuge der Untersuchung zur Verfügung gestellten Informationenklar hervorgeht, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nichtim öffentlichen Interesse liegt. Die Feststellung des öffentlichenInteresses stützt sich auf eine Bewertung der verschiedenen In-teressen in ihrer Gesamtheit, einschließlich der Interessen deseinheimischen Wirtschaftszweigs, der Nutzer, Verbraucher undEinführer in dem Maße, in dem sie den Untersuchungsbehördeneinschlägige Informationen zur Verfügung gestellt haben.

Artikel 43

Regel des niedrigeren Zollsatzes

Führt eine Vertragspartei einen vorläufigen oder endgültigenAntidumping- oder Ausgleichszoll ein, darf dieser Zoll die Dum-pingspanne beziehungsweise den Gesamtbetrag der anfechtba-ren Subventionen nicht überschreiten; allerdings sollte er niedri-

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/3694

ger sein als diese Dumpingspanne oder der Gesamtbetrag deranfechtbaren Subventionen, falls ein niedrigerer Zollsatz aus-reicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweigszu beseitigen.

K a p i t e l 3

T e c h n i s c h e H a n d e l s h e m m n i s s e ,N o r m u n g , M e s s w e s e n , A k k r e d i t i e r u n g

u n d K o n f o r m i t ä t s b e w e r t u n g

Artikel 44

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung von Normen, technischen Vorschriften und Konfor-mitätsbewertungsverfahren im Sinne des Übereinkommens übertechnische Handelshemmnisse in Anhang 1A des WTO-Überein-kommens (im Folgenden „TBT-Übereinkommen“), die sich aufden Warenhandel zwischen den Vertragsparteien auswirken kön-nen.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gilt dieses Kapitel weder fürgesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnah-men im Sinne des Anhangs A des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrecht -licher Maßnahmen in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens (imFolgenden „SPS-Übereinkommen“) noch für Einkaufsspezifika-tionen, die von den Behörden für deren Produktions- oder Ver-brauchszwecke erstellt werden.

(3) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestim-mungen in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens.

Artikel 45

Bekräftigung des TBT-Übereinkommens

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre gegenseitigen Rechteund Pflichten aus dem TBT-Übereinkommen, das als Bestandteilin dieses Abkommen aufgenommen wird.

Artikel 46

Technische Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien intensivieren ihre Zusammenarbeit imBereich Normen, technische Vorschriften, Messwesen, Markt-aufsicht, Akkreditierung und Konformitätsbewertungssysteme,um das gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbessernund den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Zudiesem Zweck können sie Regulierungsdialoge sowohl auf hori-zontaler als auch auf sektoraler Ebene in Gang setzen.

(2) Bei der Zusammenarbeit sind die Vertragsparteien be-strebt, handelserleichternde Initiativen zu ermitteln, zu entwickelnund zu fördern, die unter anderem auf Folgendes ausgerichtetsein können:

a) Vertiefung der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen durchden Austausch von Daten und Erfahrungen sowie durch wis-senschaftlich-technische Zusammenarbeit, um die Qualitätihrer technischen Vorschriften, Normen, Marktaufsicht, Kon-formitätsbewertung und Akkreditierung zu verbessern unddie Regulierungsressourcen effizient einzusetzen,

b) Förderung und Unterstützung der Zusammenarbeit zwischenden jeweiligen öffentlichen oder privaten Organisationen, diefür Messwesen, Normung, Marktaufsicht, Konformitäts -bewertung und Akkreditierung zuständig sind,

c) Förderung des Aufbaus einer Qualitätsinfrastruktur für Nor-mung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewer-tung sowie des Marktaufsichtssystems in Georgien,

d) Förderung der Teilnahme Georgiens an der Arbeit von in die-sem Bereich tätigen europäischen Organisationen,

e) Suche nach Lösungen, falls technische Handelshemmnisseentstehen, und

f) gegebenenfalls Bemühungen um die Koordinierung ihrerStandpunkte zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Rah-men von internationalen Handels- und Regulierungsorgani-sationen wie der WTO und der Wirtschaftskommission derVereinten Nationen für Europa (im Folgenden „UN-ECE“).

Artikel 47

Annäherung von technischenVorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen

(1) Unter Berücksichtigung seiner Prioritäten für die Annähe-rung an die Rechtsvorschriften in verschiedenen Sektoren trifftGeorgien die notwendigen Maßnahmen, um eine schrittweiseAnnäherung an die technischen Vorschriften, an Normen, Mess-wesen, Akkreditierung, Konformitätsbewertung und die entspre-chenden Systeme sowie an das Marktaufsichtssystem der Unionzu erreichen, und verpflichtet sich, den im einschlägigen Besitz-stand der Union festgelegten Grundsätzen und Verfahren Rech-nung zu tragen (nicht erschöpfende Liste in Anhang III-B). EineListe der Maßnahmen für die Annäherung ist in Anhang III-A ent-halten; sie kann durch Beschluss des Assoziationsausschussesin der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung„Handel“ geändert werden.

(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele wird Georgien

a) unter Berücksichtigung seiner Prioritäten seine Rechtsvor-schriften schrittweise an den einschlägigen Besitzstand derUnion annähern und

b) den Grad an administrativer und institutioneller Wirksamkeiterreichen und aufrechterhalten, der notwendig ist, um das zurUmsetzung dieses Kapitels erforderliche wirksame und trans-parente System bereitzustellen.

(3) Georgien sieht von der Änderung seiner horizontalen undsektoralen Rechtsvorschriften in den prioritären Bereichen für dieAnnäherung ab, außer um diese Rechtsvorschriften schrittweisean den entsprechenden Besitzstand der Union anzunähern unddiese Annäherung beizubehalten, und teilt der Union alle derar-tigen Änderungen seiner internen Rechtsvorschriften mit.

(4) Georgien gewährleistet und erleichtert die Beteiligung sei-ner einschlägigen nationalen Einrichtungen in den europäischenund internationalen Organisationen für Normung, gesetzlichesund theoretisches Messwesen und Konformitätsbewertung, ein-schließlich Akkreditierung, entsprechend ihres Tätigkeitsfeldsund des jeweils verfügbaren Mitgliedstatus.

(5) Im Hinblick auf die Integration seines Normungssystemsbemüht sich Georgien nach Kräften sicherzustellen, dass seineNormungsorganisation

a) den Bestand an europäischen Normen schrittweise in natio-nale Normen umsetzt, einschließlich harmonisierter euro -päischer Normen, bei deren freiwilliger Nutzung von einerVereinbarkeit mit den in georgisches Recht umgesetztenRechtsvorschriften der Union ausgegangen wird,

b) im Zuge dieser Umsetzung zugleich widersprüchliche natio-nale Normen zurückzieht,

c) schrittweise weitere Voraussetzungen für die Vollmitglied-schaft in den europäischen Normungsorganisationen erfüllt.

Artikel 48

Abkommen über Konformitätsbewertungund Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA)

Die Vertragsparteien können letztendlich übereinkommen, die-sem Abkommen ein Abkommen über Konformitätsbewertungund Anerkennung gewerblicher Produkte (ACAA) als Protokollbeizufügen, das nach Vereinbarung einen oder mehrere Sektorenabdeckt, deren Angleichung – nachdem die Union geprüft hat,ob die einschlägigen sektoralen und horizontalen und sektoralenRechtsvorschriften, Institutionen und Normen Georgiens voll-ständig an die der EU angenähert wurden – als abgeschlossenangesehen wird. Ein solches ACAA wird vorsehen, dass der Han-

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Drucksache 18/3694 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

del zwischen den Vertragsparteien in den abgedeckten Sektorenunter denselben Bedingungen wie für den solche Erzeugnissebetreffenden Handel zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.

Artikel 49

Kennzeichnung und Etikettierung

(1) Unbeschadet der Artikel 47 und 48 bekräftigen die Vertragsparteien in Bezug auf technische Vorschriften über dieEtikettierungs- oder Kennzeichnungserfordernisse die Grund -sätze des Kapitels 2.2 des TBT-Übereinkommens, wonach sol-che Auflagen nicht ausgearbeitet, genehmigt oder angewandtwerden, um die Entstehung unnötiger Hemmnisse für den inter-nationalen Handel zu bezwecken oder zu bewirken. Zu diesemZweck sind Kennzeichnungs- oder Etikettierungsauflagen nichthandelsbeschränkender als notwendig, um ein berechtigtes Zielzu erreichen, wobei die Gefahren, die entständen, wenn diesesZiel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden.

(2) Die Vertragsparteien vereinbaren in Bezug auf die obliga-torische Kennzeichnung oder Etikettierung insbesondere, dass

a) sie sich bemühen, die geforderte Kennzeichnung oder Etiket-tierung auf ein Minimum zu beschränken, außer für die Über-nahme des Besitzstands der Union in diesem Bereich und fürden Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt bezie-hungsweise anderer angemessener politischer Zwecke,

b) eine Vertragspartei die Form der Etikettierung und Kenn-zeichnung bestimmen kann, aber nicht die Genehmigung,Registrierung oder Zertifizierung von Etiketten fordern darfund

c) die Vertragsparteien das Recht behalten zu verlangen, dassdie Angaben auf den Etiketten oder Kennzeichen in einer be-stimmten Sprache erfolgen.

K a p i t e l 4

G e s u n d h e i t s p o l i z e i l i c h e u n dp f l a n z e n s c h u t z r e c h t l i c h e M a ß n a h m e n

Artikel 50

Ziel

(1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Ver-tragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesund-heitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen(SPS-Maßnahmen) sind, einschließlich sämtlicher in Anhang IVgenannter Maßnahmen, zu erleichtern und gleichzeitig die Ge-sundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zuschützen durch

a) Gewährleistung der vollen Transparenz hinsichtlich der in An-hang IV aufgeführten für den Handel geltenden Maßnahmen;

b) Annäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an diejenigender Union;

c) Anerkennung des Gesundheitsstatus von Tieren und Pflan-zen der Vertragsparteien und Anwendung des Grundsatzesder Regionalisierung;

d) Einführung eines Mechanismus für die Anerkennung derGleichwertigkeit der von einer Vertragspartei aufrechterhal-tenen und in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen;

e) weitere Umsetzung des SPS-Übereinkommens;

f) Einführung von Mechanismen und Verfahren für die Erleich-terung des Handels und

g) Verbesserung der Kommunikation und der Zusammenarbeitzwischen den Vertragsparteien im Bereich der in Anhang IVaufgeführten Maßnahmen.

(2) Ferner wird mit diesem Kapitel angestrebt, zu einem ge-meinsamen Verständnis der Vertragsparteien in Bezug auf Tier-schutznormen zu gelangen.

Artikel 51

Multilaterale Verpflichtungen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten ausden WTO-Übereinkommen, insbesondere aus dem SPS-Über-einkommen.

Artikel 52

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle gesundheitspolizeilichen und pflan-zenschutzrechtlichen Maßnahmen einer Vertragspartei, die sichmittelbar oder unmittelbar auf den Handel zwischen den Ver-tragsparteien auswirken können, einschließlich aller in Anhang IVaufgeführten Maßnahmen. Diese Zusammenarbeit lässt den Um-fang der in Artikel 55 genannten Annäherung unberührt.

Artikel 53

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

1. „gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maß-nahmen“ Maßnahmen im Sinne von Anhang A Nummer 1des SPS-Übereinkommens (SPS-Maßnahmen);

2. „Tiere“ Tiere im Sinne des Gesundheitskodexes für Land-tiere beziehungsweise des Gesundheitskodexes für Was-sertiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgen-den „OIE“);

3. „tierische Erzeugnisse“ Erzeugnisse tierischen Ursprungs,einschließlich Erzeugnissen der Aquakultur im Sinne desGesundheitskodexes für Wassertiere der OIE;

4. „nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierischeNebenprodukte“ ganze Tierkörper oder Teile von Tieren, Er-zeugnisse tierischen Ursprungs oder andere von Tieren ge-wonnene Erzeugnisse, die nicht zum menschlichen Verzehrbestimmt sind, nach in Anhang IV-A Teil 2(II);

5. „Pflanzen“ lebende Pflanzen und bestimmte lebende Teiledavon, einschließlich Saatgut und Keimplasma:

a) Früchte im botanischen Sinne, die nicht durch Tiefge-frieren haltbar gemacht sind,

b) Gemüse, das nicht durch Tiefgefrieren haltbar gemachtist,

c) Knollen, Wurzelknollen, Zwiebeln, Wurzelstöcke,

d) Schnittblumen,

e) Zweige mit Blattwerk,

f) gefällte Bäume mit Laub beziehungsweise Nadeln,

g) pflanzliche Gewebekulturen,

h) Blätter, Blattwerk,

i) bestäubungsfähige Pollen und

j) Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser;

6. „Pflanzenerzeugnisse“ Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,die unverarbeitet oder einfach aufbereitet sind, soweit essich nicht um in Anhang IV-A Teil 3 aufgeführte Pflanzenhandelt;

7. „Saatgut“ Saatgut im botanischen Sinne, zum Pflanzen be-stimmt;

8. „Schadorganismen“ alle Arten, Sorten und Biotypen vonPflanzen, Tieren und Krankheitserregern, die für Pflanzenund Pflanzenerzeugnisse schädlich sind;

9. „Schutzgebiete“ Gebiete im Sinne des Artikels 2 Absatz 1Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemein-schaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung vonSchadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisseoder einer Nachfolgebestimmung;

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/3694

10. „Tierseuche“ die klinische oder pathologische Manifestationeiner Infektion bei Tieren;

11. „Aquakulturseuche“ die klinische oder nichtklinische Infek-tion mit einem oder mehreren der ätiologischen Erreger derKrankheiten, die im OIE-Gesundheitskodex für Wassertiereaufgeführt sind;

12. „Infektion von Tieren“ den Zustand, in dem Tiere einen In-fektionserreger in sich tragen, mit oder ohne klinische oderpathologische Manifestation einer Infektion;

13. „Tierschutznormen“ Normen für den Tierschutz, die von denVertragsparteien entwickelt und angewandt werden und gegebenenfalls mit den OIE-Normen im Einklang stehen;

14. „angemessenes gesundheitspolizeiliches und pflanzen-schutzrechtliches Schutzniveau“ ein angemessenes ge-sundheitspolizeiliches und pflanzenschutzrechtlichesSchutzniveau im Sinne von Anhang A Nummer 5 des SPS-Übereinkommens;

15. „Region“ im Zusammenhang mit der Tiergesundheit eineZone oder Region im Sinne des Tiergesundheitskodexesder OIE für Landtiere beziehungsweise im Fall der Aquakul-tur im Sinne des Internationalen Gesundheitskodexes derOIE für Wassertiere. In Bezug auf die Union bezeichnet derAusdruck „Gebiet“ oder „Land“ das Gebiet der Union;

16. „schadorganismusfreies Gebiet“ ein Gebiet, für das der wis-senschaftliche Nachweis erbracht wurde, dass ein be-stimmter Schadorganismus nicht auftritt, und in dem dieserZustand gegebenenfalls von Amts wegen aufrechterhaltenwird;

17. „Regionalisierung“ den in Artikel 6 des SPS-Übereinkom-mens bestimmten Begriff der Regionalisierung;

18. „Sendung von Tieren oder tierischen Erzeugnissen“ eine Anzahl von Tieren oder eine Menge gleichartiger tierischerErzeugnisse mit Ursprung im Gebiet derselben ausführen-den Vertragspartei oder der Region dieser Vertragspartei,für die dieselbe Bescheinigung oder dasselbe Dokument giltund die mit demselben Beförderungsmittel befördert undvon demselben Absender versandt wird; eine Sendung vonTieren kann sich aus einem Grunderzeugnis oder mehrerenGrunderzeugnissen beziehungsweise einer oder mehrerenPartien zusammensetzen;

19. „Sendung von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen“ eineMenge von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und/oder ande-ren Gegenständen, die von einer Vertragspartei in die ande-re verbracht wird und für die erforderlichenfalls ein einzigesPflanzengesundheitszeugnis gilt; eine Sendung kann sichaus einem Grunderzeugnis oder mehreren Grunderzeugnis-sen beziehungsweise Partien zusammensetzen;

20. „Partie“ eine bestimmte Stückzahl ein und desselbenGrunderzeugnisses, das in Bezug auf Zusammensetzungund Ursprung homogen und Bestandteil einer Sendung ist;

21. „Gleichwertigkeit für die Zwecke des Handels“ (im Folgen-den „Gleichwertigkeit“) den Fall, in dem die in Anhang IVaufgeführten Maßnahmen der ausführenden Vertragsparteiunabhängig davon, ob sie von den in jenem Anhang auf -geführten Maßnahmen der einführenden Vertragspartei abweichen, objektiv das angemessene Schutzniveau dereinführenden Vertragspartei oder ein annehmbares Risiko-niveau erzielen;

22. „Sektor“ die in einer Vertragspartei bestehende Erzeugungs-und Handelsstruktur für ein Erzeugnis oder eine Kategorievon Erzeugnissen;

23. „Teilsektor“ einen genau abgegrenzten und kontrolliertenTeil eines Sektors;

24. „Grunderzeugnisse“ Erzeugnisse oder Gegenstände, dieunter den Nummern 2 bis 7 genannten Erzeugnisse oderGegenstände;

25. „besondere Einfuhrgenehmigung“ eine förmliche vorherigeGenehmigung der zuständigen Behörden der einführendenVertragspartei, die einem Einführer als Voraussetzung fürdie Einfuhr einer Sendung oder mehrerer Sendungen einesGrunderzeugnisses aus der ausführenden Vertragspartei imRahmen dieses Kapitels erteilt wird;

26. „Arbeitstage“ Wochentage außer Samstagen, Sonntagenund Feiertagen der Vertragsparteien;

27. „Inspektion“ die Prüfung aller Aspekte der Futtermittel undLebensmittel, der Tiergesundheit und des Tierschutzes, umfestzustellen, ob diese Aspekte die gesetzlichen Vorschrif-ten des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie die Be-stimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz erfüllen;

28. „Pflanzengesundheitsuntersuchung“ die amtliche Beschauvon Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen regulier-ten Gegenständen, um festzustellen, ob Schadorganismenvorhanden sind und/oder um die Einhaltung der Pflanzen-schutzvorschriften zu überprüfen;

29. „Überprüfung“ die Kontrolle durch Prüfung und Berücksich-tigung objektiver Nachweise, ob festgelegte Anforderungenerfüllt wurden.

Artikel 54

Zuständige Behörden

Die Vertragsparteien unterrichten einander in der ersten Sit-zung des in Artikel 65 genannten Unterausschusses „Gesund-heitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ („SPS -Unterausschuss“) über die Struktur, Organisation undZuständigkeitsverteilung ihrer zuständigen Behörden. Die Ver-tragsparteien unterrichten einander über jede Änderung derStruktur, Organisation und Zuständigkeitsverteilung dieser zu-ständigen Behörden, einschließlich der Kontaktstellen.

Artikel 55

Schrittweise Annäherung

(1) Georgien nähert seine gesundheitspolizeilichen, pflanzen-schutz- und tierschutzrechtlichen sowie sonstigen Rechts -vorschriften, wie in Anhang IV dargelegt, nach den in Anhang XIgenannten Grundsätzen und Verfahren schrittweise an die Vor-schriften der Union an.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten bei der schrittweisen Annä-herung und beim Kapazitätsaufbau zusammen.

(3) Der SPS-Unterausschuss überwacht regelmäßig die Um-setzung des in Anhang XI genannten Annäherungsprozesses, umdie notwendigen Empfehlungen zur Annäherung abgeben zukönnen.

(4) Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Ab-kommens legt Georgien eine Liste der in Anhang VI genanntengesundheitspolizeilichen, pflanzenschutz- und tierschutzrechtli-chen sowie sonstigen Rechtsvorschriften der EU vor, an dieGeorgien seine Rechtsvorschriften annähern wird. Die Liste wirdin prioritäre Bereiche untergliedert, in denen der Handel mit einem bestimmten Grunderzeugnis oder einer Gruppe vonGrunderzeugnissen durch die Annäherung erleichtert wird. DieseAnnäherungsliste dient als Referenzdokument für die Umsetzungdieses Kapitels.

Artikel 56

Anerkennung desTiergesundheitsstatus, des Status

in Bezug auf Schadorganismen und derregionalen Bedingungen für die Zwecke des Handels

Anerkennung des Status in Bezug auf Tierseuchen, Infektionenvon Tieren oder Schadorganismen

(1) Für Tierseuchen und Infektionen von Tieren (einschließlichZoonosen) gilt Folgendes:

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Drucksache 18/3694 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

a) Für die Zwecke des Handels erkennt die einführende Ver-tragspartei den Tiergesundheitsstatus an, der für die ausfüh-rende Vertragspartei oder ihre Regionen gemäß dem Verfah-ren nach Anhang VI in Bezug auf die in Anhang V-Aaufgeführten Tierseuchen festgelegt wurde.

b) Beansprucht eine Vertragspartei für ihr Gebiet oder eine Re-gion innerhalb ihres Gebiets in Bezug auf eine spezifischeTierseuche, die nicht in Anhang V-A aufgeführt ist, einen be-sonderen Status, so kann sie nach dem Verfahren in An-hang  VI Teil C um Anerkennung dieses Status ersuchen.Dies bezüglich kann die einführende Vertragspartei für dieEinfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse mit Erläu-terungen versehene Garantien verlangen, die dem vereinbar-ten Status der Vertragsparteien entsprechen.

c) Der von der OIE festgelegte Status der Gebiete oder Regio-nen oder der Status in einem Sektor oder Teilsektor der Ver-tragsparteien in Bezug auf die Verbreitung und die Häufigkeiteiner nicht in Anhang V-A aufgeführten Tierseuche oder vonInfektionen von Tieren und/oder die gegebenenfalls davonausgehende Gefahr, werden von den Vertragsparteien alsGrundlage ihres Handels anerkannt. Diesbezüglich kann dieeinführende Vertragspartei für die Einfuhr lebender Tiere undtierischer Erzeugnisse gegebenenfalls Garantien verlangen,die dem nach den Empfehlungen der OIE festgelegten Statusentsprechen.

d) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-wände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa-tionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60und 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal-tungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage derBuchstaben a, b und c zu ermöglichen.

(2) Für Schadorganismen gilt Folgendes:

a) Die Vertragsparteien erkennen für die Zwecke des Handelsden Status in Bezug auf die in Anhang V-B aufgeführtenSchadorganismen wie in Anhang VI-B festgelegt an.

b) Sofern die einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Ein-wände erhebt und um ergänzende oder zusätzliche Informa-tionen oder Konsultationen und/oder Überprüfung ersucht,erlassen die Vertragsparteien unbeschadet der Artikel 58, 60und 64 unverzüglich die erforderlichen Rechts- und Verwal-tungsvorschriften, um den Handel auf der Grundlage desBuchstabens a zu ermöglichen.

Anerkennung der Regionalisierung/Gebietseinteilung, der schad-organismusfreien Gebiete und der Schutzgebiete

(3) Die Vertragsparteien anerkennen die im InternationalenPflanzenschutzübereinkommen von 1997 (IPPC) und in den Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (imFolgenden „ISPM“) der Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-sation der Vereinten Nationen (im Folgenden „FAO“) genanntenKonzepte der Regionalisierung und der schadorganismusfreienGebiete sowie das Konzept der Schutzgebiete im Sinne derRichtlinie 2000/29/EG und kommen überein, diese im Handelzwischen ihnen anzuwenden.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, Regionalisierungs-beschlüsse bezüglich der in Anhang V-A aufgeführten Tier- undFischseuchen und der in Anhang V-B aufgeführten Schadorga-nismen nach den Bestimmungen des Anhangs VI Teile A und Bzu treffen.

(5) Hinsichtlich Tierseuchen teilt die ausführende Vertragspar-tei, die die einführende Vertragspartei um Anerkennung ihres Regionalisierungsbeschlusses ersucht, gemäß Artikel 58 ihreMaßnahmen mit umfassenden Erläuterungen und unterstützen-den Daten zu ihren Feststellungen und Beschlüssen mit. Soferndie einführende Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebt und innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Mit-teilung um zusätzliche Informationen, Konsultationen und/oderÜberprüfung ersucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungs -beschluss unbeschadet des Artikels 59 als anerkannt.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationenwerden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführendeVertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb von15 Arbeitstagen nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 ge-nannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalb von 25 Ar-beitstagen nach Eingang des Ersuchens um Prüfung vorgenom-men.

(6) Hinsichtlich Schadorganismen gewährleistet jede Vertrags-partei, dass der Handel mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen undsonstigen Gegenständen gegebenenfalls dem von der anderenVertragspartei anerkannten Status eines Gebiets in Bezug aufSchadorganismen (Schutzgebiet oder schadorganismusfreiesGebiet) Rechnung trägt. Eine Vertragspartei, die die andere Ver-tragspartei um Anerkennung ihrer schadorganismusfreien Gebie-te ersucht, teilt ihre Maßnahmen mit und übermittelt auf Anfrageeine umfassende Erläuterung und unterstützende Daten zu derenEinführung und Anwendung, wobei sie sich an den geeignetenFAO- oder IPPC-Standards, einschließlich der ISPM, orientiert.Sofern eine Vertragspartei nicht ausdrücklich Einwände erhebtund innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung um zusätz-liche Informationen, Konsultationen und/oder Überprüfung er-sucht, gilt der mitgeteilte Regionalisierungsbeschluss bezüglichder schadorganismusfreien Gebiete unbeschadet des Artikels 64als anerkannt.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Konsultationenwerden nach Artikel 59 Absatz 3 abgehalten. Die einführendeVertragspartei prüft die zusätzlichen Informationen innerhalb vondrei Monaten nach deren Eingang. Die in Unterabsatz 1 diesesAbsatzes genannte Überprüfung wird nach Artikel 62 innerhalbvon 12 Monaten nach Eingang des Ersuchens um Überprüfungunter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus undder betroffenen Kultur vorgenommen.

(7) Nach Abschluss der Verfahren der Absätze 4 bis 6 erlassendie Vertragsparteien unbeschadet des Artikels 64 unverzüglichdie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um denHandel auf dieser Grundlage zu ermöglichen.

Kompartimentierung

(8) Die Vertragsparteien können weitere Gespräche im Hin-blick auf die Umsetzung des Grundsatzes der Kompartimentie-rung aufnehmen.

Artikel 57

Anerkennung der Gleichwertigkeit

(1) Die Gleichwertigkeit kann anerkannt werden für

a) eine einzelne Maßnahme,

b) eine Gruppe von Maßnahmen oder

c) ein System, das für einen Sektor oder Teilsektor, Grund -erzeugnisse oder eine Gruppe von Grunderzeugnissen gilt.

(2) Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit wenden die Ver-tragsparteien das Konsultationsverfahren des Absatzes 3 an.Dieses Verfahren umfasst einen objektiven Nachweis der Gleich-wertigkeit durch die ausführende Vertragspartei und eine objek-tive Bewertung des Ersuchens durch die einführende Vertrags-partei. Dies kann eine Inspektion oder Überprüfung einschließen.

(3) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei um Aner-kennung der Gleichwertigkeit nach Absatz 1 leiten die Vertrags-parteien unverzüglich und spätestens innerhalb von drei Mona-ten nach Eingang dieses Ersuchens bei der einführendenVertragspartei das Konsultationsverfahren ein, das die in An-hang  VIII festgelegten Schritte umfasst. Liegen mehrere Er -suchen der ausführenden Vertragspartei vor, so vereinbaren dieVertragsparteien auf Ersuchen der einführenden Vertragsparteiinnerhalb des in Artikel 65 genannten SPS-Unterausschusses ei-nen Zeitplan, nach dem sie das in diesem Absatz genannte Ver-fahren einleiten und durchführen.

(4) Georgien unterrichtet die Union, sobald die Annäherung inBezug auf eine Maßnahme, eine Gruppe von Maßnahmen oderein System nach Absatz 1 als Ergebnis der Überwachung gemäß

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/3694

Artikel 55 Absatz 3 vollzogen wurde. Dies gilt als Grundlage fürein Ersuchen Georgiens um Einleitung des in Absatz 3 dargeleg-ten Verfahrens zur Anerkennung der Gleichwertigkeit der betref-fenden Maßnahmen.

(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, schließt die einfüh-rende Vertragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit nachAbsatz 3 innerhalb von 360 Tagen nach Eingang des mit Unter-lagen zum Nachweis der Gleichwertigkeit versehenen Ersuchensder ausführenden Vertragspartei ab. Diese Frist kann im Fall vonSaisonkulturen verlängert werden, wenn eine Verschiebung derBewertung zu rechtfertigen ist, um die Überprüfung während einer geeigneten Wachstumsperiode der betreffenden Kultur vor-nehmen zu können.

(6) Die einführende Vertragspartei stellt die Gleichwertigkeit inBezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegen-stände im Einklang mit den einschlägigen ISPM fest.

(7) Die einführende Vertragspartei kann die Anerkennung derGleichwertigkeit zurücknehmen oder aussetzen, wenn eine derVertragsparteien Maßnahmen ändert, die die Gleichwertigkeit be-rühren, sofern das folgende Verfahren eingehalten wird:

a) Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die ausführende Ver-tragspartei die einführende Vertragspartei über Vorschlägefür die Änderung ihrer Maßnahmen, für die die Gleichwertig-keit der Maßnahmen anerkannt ist, und die voraussichtlichenAuswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen auf die an-erkannte Gleichwertigkeit mit. Innerhalb von 30 Arbeitstagennach Eingang dieser Informationen teilt die einführende Ver-tragspartei der ausführenden Vertragspartei mit, ob dieGleichwertigkeit auf der Grundlage der vorgeschlagenenMaßnahmen weiter anerkannt würde oder nicht.

b) Nach Artikel 58 Absatz 2 unterrichtet die einführende Ver-tragspartei die ausführende Vertragspartei unverzüglich überVorschläge für die Änderung ihrer Maßnahmen, auf die dieAnerkennung der Gleichwertigkeit gestützt wurde, und dievoraussichtlichen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maß-nahmen auf die anerkannte Gleichwertigkeit. Erkennt die ein-führende Vertragspartei die Gleichwertigkeit nicht weiter an,so können die Vertragsparteien die Voraussetzungen für eineerneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 auf derGrundlage der vorgeschlagenen Maßnahmen vereinbaren.

(8) Die Anerkennung oder die Aussetzung oder Rücknahmeder Anerkennung der Gleichwertigkeit ist ausschließlich Sacheder nach ihren Rechts- und Verwaltungsvorschriften handelndeneinführenden Vertragspartei. Diese Vertragspartei übermittelt derausführenden Vertragspartei schriftlich eine umfassende Erläu-terung und unterstützende Daten zu den unter diesen Artikel fal-lenden Feststellungen und Entscheidungen. Im Falle der Nicht-anerkennung oder der Aussetzung oder Rücknahme derAnerkennung der Gleichwertigkeit teilt die einführende Vertrags-partei der ausführenden Vertragspartei die Voraussetzungen füreine erneute Einleitung des Verfahrens nach Absatz 3 mit.

(9) Unbeschadet des Artikels 64 darf die einführende Ver-tragspartei die Anerkennung der Gleichwertigkeit weder zurück-nehmen noch aussetzen, bevor die vorgeschlagenen neuenMaßnahmen der betreffenden Vertragspartei in Kraft getretensind.

(10) Wird die Gleichwertigkeit auf der Grundlage des in An-hang VIII festgelegten Konsultationsverfahrens von der einfüh-renden Vertragspartei förmlich anerkannt, erklärt der SPS-Unter-ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 65 Absatz 5 dieAnerkennung der Gleichwertigkeit im Handel zwischen den Ver-tragsparteien. Dieser Beschluss sieht gegebenenfalls auch dieVerringerung der physischen Warenkontrollen an den Grenzen,vereinfachte Bescheinigungen und Verfahren für die Aufstellungvorläufiger Listen der Betriebe vor.

Der Status der Anerkennung der Gleichwertigkeit wird in An-hang XII festgehalten.

Artikel 58

Transparenz und Informationsaustausch

(1) Unbeschadet des Artikels 59 arbeiten die Vertragsparteienzusammen, um ihre Kenntnisse über die mit der Anwendung derSPS-Maßnahmen nach Anhang IV befassten amtlichen Kontroll-strukturen und -mechanismen der jeweils anderen Vertragsparteizu vertiefen und über deren Leistungsfähigkeit zu verbessern.Dies kann unter anderem mit Hilfe veröffentlichter Berichte überinternationale Prüfungen erfolgen, und die Vertragsparteien kön-nen Informationen zu den Ergebnissen dieser Prüfungen oder an-dere Informationen austauschen.

(2) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nachArtikel 55 oder der Anerkennung der Gleichwertigkeit nach Arti-kel 57 halten die Vertragsparteien einander über die in den be-treffenden Bereichen beschlossenen gesetzlichen oder verfah-renstechnischen Änderungen auf dem Laufenden.

(3) In diesem Zusammenhang unterrichtet die Union Georgienrechtzeitig im Voraus über Änderungen der Rechtsvorschriftender Union, um Georgien in die Lage zu versetzen, eine entspre-chende Änderung seiner Rechtsvorschriften in Betracht zu zie-hen.

Es sollte ein ausreichendes Maß an Zusammenarbeit erreichtwerden, damit auf Antrag einer der Vertragsparteien Rechtstexteübermittelt werden können.

Zu diesem Zweck teilt jede Vertragspartei der anderen Vertrags-partei ihre Kontaktstellen mit. Die Vertragsparteien teilen einan-der ferner jede Änderung der Kontaktstellen mit.

Artikel 59

Meldung, Konsultation undErleichterung der Kommunikation

(1) Jede Vertragspartei meldet der anderen Vertragspartei in-nerhalb von zwei Arbeitstagen schriftlich das Bestehen einerernsten oder erheblichen Gefahr für die menschliche Gesundheitoder die Gesundheit von Tieren oder Pflanzen, einschließlichNotständen bei der Lebensmittelkontrolle und Situationen, in denen die Gefahr ernster gesundheitlicher Folgen des Verzehrstierischer oder pflanzlicher Erzeugnisse eindeutig festgestelltworden ist, insbesondere im Zusammenhang mit Folgendem:

a) Maßnahmen, die die in Artikel 56 genannten Regionalisie-rungsbeschlüsse betreffen,

b) Auftreten oder Entwicklung von in Anhang V-A aufgeführtenTierseuchen oder von regulierten Schadorganismen der Listein Anhang V-B,

c) epidemiologisch relevanten Feststellungen oder erheblichenGefahren im Zusammenhang mit nicht in den Anhängen V-Aund V-B aufgeführten Tierseuchen oder Schadorganismenoder neuen Tierseuchen oder Schadorganismen und

d) zusätzlichen Maßnahmen, die über die grundlegenden Anfor-derungen an die jeweiligen Maßnahmen zur Bekämpfungoder Tilgung von Tierseuchen oder Schadorganismen oderzum Schutz der öffentlichen Gesundheit oder der Pflanzen-gesundheit hinausgehen, sowie Änderungen der Vorbeuge-politik, einschließlich der Impfpolitik.

(2) Die Meldungen sind schriftlich an die in Artikel 58 Absatz 1genannten Kontaktstellen zu richten.

Schriftliche Meldungen sind solche, die per Post, Telefax oderE-Mail übermittelt werden.

(3) Im Falle ernster Besorgnis einer Vertragspartei wegen einerGefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzenfinden auf Ersuchen dieser Vertragspartei so bald wie möglich,in jedem Fall aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Da-tum des Ersuchens, Konsultationen über die Lage statt. In einersolchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle erforderlichenInformationen zur Verfügung zu stellen, um eine Unterbrechungdes Handels zu verhindern und eine für beide Seiten annehmba-

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Drucksache 18/3694 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

re Lösung zu finden, die mit dem Schutz der Gesundheit vonMenschen, Tieren und Pflanzen vereinbar ist.

(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden so bald wie mög-lich, in jedem Fall aber innerhalb von 20 Arbeitstagen nach demDatum der Meldung, Konsultationen über den Tierschutz statt.In einer solchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle an-geforderten Informationen zur Verfügung zu stellen.

(5) Auf Ersuchen einer Vertragspartei werden die in den Ab-sätzen 3 und 4 genannten Konsultationen per Video- oder Tele-fonkonferenz abgehalten. Die ersuchende Vertragspartei sorgtfür die Ausarbeitung des Protokolls der Konsultationen, das vonden Vertragsparteien förmlich genehmigt werden muss. Für die-se Genehmigung gilt Artikel 58 Absatz 3.

(6) Ein Schnellwarnsystem und Frühwarnmechanismus fürNotfälle in den Bereichen Veterinärwesen und Pflanzenschutzwird von beiden Seiten ab einem späteren Zeitpunkt eingesetzt,wenn Georgien die erforderlichen Rechtsvorschriften in diesemBereich verabschiedet und die Bedingungen für ein reibungs -loses Funktionieren vor Ort geschaffen hat.

Artikel 60

Handelsbedingungen

(1) Einfuhrbedingungen vor Anerkennung der Gleichwertigkeit:

a) Die Vertragsparteien kommen überein, Einfuhren von Grund-erzeugnissen, die unter die Anhänge IV-A und IV-C Num-mern 2 und 3 fallen, vor Anerkennung der GleichwertigkeitBedingungen zu unterwerfen. Unbeschadet der Beschlüssenach Artikel 56 gelten die Einfuhrbedingungen der einführen-den Vertragspartei für das gesamte Gebiet der ausführendenVertragspartei. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens notifiziertdie einführende Vertragspartei der ausführenden Vertrags-partei nach Artikel 58 ihre gesundheitspolizeilichen und/oderpflanzenschutzrechtlichen Einfuhrbedingungen für die in denAnhängen IV-A und IV-C aufgeführten Grunderzeugnisse.Gegebenenfalls sind auch Muster für die von der einfüh -renden Vertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Beschei-nigungen oder Erklärungen oder Handelspapiere zu übermit-teln.

b) i) Bei Änderungen oder vorgeschlagenen Änderungen derin Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen sind dieeinschlägigen Notifikationsverfahren nach dem SPS-Übereinkommen einzuhalten.

ii) Unbeschadet des Artikels 64 berücksichtigt die einfüh-rende Vertragspartei bei der Festsetzung des Zeitpunktsdes Inkrafttretens der geänderten Bedingungen nach Ab-satz 1 Buchstabe a die Dauer des Transports der Warenzwischen den Vertragsparteien.

iii) Erfüllt die einführende Vertragspartei die Notifikations-pflicht nach Absatz 1 Buchstabe a nicht, so muss sie dieBescheinigung, die die Erfüllung der vorher geltenden Be-dingungen garantiert, in den 30 Tagen nach Inkrafttretender geänderten Einfuhrbedingungen weiter akzeptieren.

(2) Einfuhrbedingungen nach Anerkennung der Gleichwertig-keit:

a) Innerhalb von 90 Tagen nach der Annahme des Beschlussesüber die Anerkennung der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 57Absatz 10 erlassen die Vertragsparteien die für die Umset-zung der Anerkennung der Gleichwertigkeit erforderlichenRechts- und Verwaltungsvorschriften, um auf dieser Grund-lage den Handel mit den in den Anhängen IV-A und IV-CNummern 2 und 3 aufgeführten Grunderzeugnissen zwischenden Vertragsparteien zu ermöglichen. Für diese Grunder-zeugnisse kann dann das Muster der von der einführendenVertragspartei vorgeschriebenen amtlichen Bescheinigungoder des amtlichen Dokuments durch eine nach Anhang X-Bausgestellte Bescheinigung ersetzt werden.

b) Der Handel mit Grunderzeugnissen in den Sektoren oder Teil-sektoren, für die nicht alle Maßnahmen als gleichwertig an-

erkannt sind, wird auf der Grundlage der Erfüllung der in Ab-satz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen fortgesetzt. AufErsuchen der ausführenden Vertragspartei findet Absatz 5Anwendung.

(3) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommensunterliegen die in den Anhängen IV-A und IV-C Nummer 2 auf-geführten Grunderzeugnisse keiner Einfuhrgenehmigung.

(4) Auf Ersuchen der ausführenden Vertragspartei nehmen dieVertragsparteien innerhalb des SPS-Unterausschusses nach Ar-tikel 65 Konsultationen über Bedingungen auf, die den Handelmit den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Grunderzeugnissenbeeinträchtigen, um alternative oder zusätzliche Einfuhrbedin-gungen der einführenden Vertragspartei zu vereinbaren. Diesealternativen oder zusätzlichen Einfuhrbedingungen können sichgegebenenfalls auf Maßnahmen der ausführenden Vertragsparteistützen, die von der einführenden Vertragspartei als gleichwertiganerkannt sind. Wenn eine Einigung erzielt ist, erlässt die einfüh-rende Vertragspartei innerhalb von 90 Tagen die erforderlichenRechts- und/oder Verwaltungsvorschriften, um die Einfuhr aufder Grundlage dieser vereinbarten Bedingungen zu ermöglichen.

(5) Liste der Betriebe, vorläufige Anerkennung

a) Für die Einfuhr der in Anhang IV-A Teil 2 aufgeführten tieri-schen Erzeugnisse erkennt die einführende Vertragspartei aufein mit geeigneten Garantien verbundenes Ersuchen der aus-führenden Vertragspartei die in Anhang VII Nummer 2 aufge-führten, im Gebiet der ausführenden Vertragspartei gelege-nen Verarbeitungsbetriebe ohne vorherige Kontrolle dereinzelnen Betriebe vorläufig an. Diese Anerkennung richtetsich nach den Bedingungen und Bestimmungen des An-hangs VII. Sofern nicht um zusätzliche Informationen ersuchtwird, erlässt die einführende Vertragspartei innerhalb von30  Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens und der Garantien die erforderlichen Rechts- und/oder Verwaltungs-vorschriften, um die Einfuhr auf dieser Grundlage zu ermög-lichen.

Die erste Liste von Betrieben wird nach den Bestimmungendes Anhangs VII genehmigt.

b) Für die Einfuhr der in Absatz 2 Buchstabe a aufgeführten tierischen Erzeugnisse übermittelt die ausführende Vertrags-partei der einführenden Vertragspartei ihre Liste der Betriebe,die die Bedingungen der einführenden Vertragspartei erfül-len.

(6) Auf Ersuchen einer Vertragspartei übermittelt die andereVertragspartei die erforderlichen Erläuterungen und die unterstüt-zenden Daten zu den unter diesen Artikel fallenden Feststellun-gen und Beschlüssen.

Artikel 61

Zertifizierungsverfahren

(1) Für die Zwecke der Zertifizierungsverfahren und der Aus-stellung von Bescheinigungen und amtlichen Dokumenten eini-gen sich die Vertragsparteien auf die in Anhang X genanntenGrundsätze.

(2) Der in Artikel 65 genannte SPS-Unterausschuss kann dieRegeln für die elektronische Zertifizierung, die Rücknahme oderdie Ersetzung der Bescheinigungen vereinbaren.

(3) Im Rahmen der Annäherung der Rechtsvorschriften nachArtikel 55 einigen sich die Vertragsparteien gegebenenfalls aufgemeinsame Muster für Bescheinigungen.

Artikel 62

Überprüfung

(1) Um das Vertrauen in die wirksame Durchführung diesesKapitels aufrechtzuerhalten, hat jede Vertragspartei einen An-spruch darauf,

a) das Kontroll- und Zertifizierungssystem der Behörden der anderen Vertragspartei oder einen Teil davon und/oder ge-

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/3694

gebenenfalls andere Maßnahmen im Einklang mit den ein-schlägigen internationalen Normen, Leitlinien und Empfeh-lungen des Codex Alimentarius, der OIE und des IPPC zuüberprüfen und

b) von der anderen Vertragspartei Angaben über deren Kontroll-system und über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Systems durchgeführten Kontrollen zu erhalten, wobei dieVertraulichkeitsbestimmungen beider Vertragsparteien zu berücksichtigen sind.

(2) Jede Vertragspartei kann die Ergebnisse der Überprüfun-gen nach Absatz 1 Buchstabe a Dritten mitteilen und der Öffent-lichkeit zugänglich machen, wenn dies nach ihren Vorschriftenerforderlich ist. Etwaige Vertraulichkeitsbestimmungen beiderVertragsparteien werden bei diesem Austausch und/oder derVeröffentlichung der Ergebnisse berücksichtigt.

(3) Beschließt die einführende Vertragspartei, einen Prüfbe-such bei der ausführenden Vertragspartei durchzuführen, so wirddieser Besuch der ausführenden Vertragspartei mindestens60 Arbeitstage vor dem Prüfbesuch gemeldet, es sei denn, eshandelt sich um einen dringenden Fall oder die betreffenden Ver-tragsparteien vereinbaren etwas anderes. Auf etwaige Änderun-gen bezüglich dieses Besuchs verständigen sich die Vertrags-parteien einvernehmlich.

(4) Die Kosten, die gegebenenfalls bei der Überprüfung desgesamten Kontroll- und Zertifizierungssystems der zuständigenBehörden der anderen Vertragspartei oder eines Teils davonund/oder anderer Maßnahmen anfallen, sind von der die Über-prüfung oder Kontrolle durchführenden Vertragspartei zu tragen.

(5) Ein Entwurf des Prüfberichts wird der ausführenden Ver-tragspartei binnen 60 Arbeitstagen nach Abschluss der Überprü-fung übermittelt. Die ausführende Vertragspartei kann binnen45  Arbeitstagen zum Berichtsentwurf Stellung nehmen. Die Anmerkungen der ausführenden Vertragspartei werden dem Ab-schlussbericht beigefügt und gegebenenfalls darin aufgenom-men. Ist jedoch bei der Überprüfung eine erhebliche Gefahr fürdie Gesundheit von Menschen, von Tieren oder Pflanzen festge-stellt worden, so wird die ausführende Vertragspartei so schnellwie möglich unterrichtet, auf jeden Fall aber binnen 10 Arbeits-tagen nach Abschluss der Überprüfung.

(6) Der Klarheit halber können die Ergebnisse einer Überprü-fung bei den in den Artikeln 55, 57 und 63 genannten Verfahrenberücksichtigt werden, die von den Vertragsparteien oder einerVertragspartei durchgeführt werden.

Artikel 63

Einfuhrkontrollen und Inspektionsgebühren

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass bei den vonder einführenden Vertragspartei durchgeführten Einfuhrkontrollenvon Sendungen aus der ausführenden Vertragspartei die Grund-sätze des Anhangs IX Teil A zu beachten sind. Die Ergebnissedieser Kontrollen können zu dem in Artikel 62 genannten Über-prüfungsverfahren beitragen.

(2) Die Häufigkeit der von den Vertragsparteien vorzunehmen-den physischen Einfuhrkontrollen ist in Anhang IX Teil B festge-legt. Eine Vertragspartei kann die Häufigkeit dieser Kontrollenaufgrund der nach den Artikeln 55, 57 und 60 erzielten Fortschrit-te oder aufgrund von Überprüfungen, Konsultationen oder anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Maßnahmen imRahmen ihrer Zuständigkeiten und nach ihren internen Rechts-vorschriften ändern. Der in Artikel 65 genannte SPS-Unteraus-schuss ändert Anhang IX Teil B entsprechend durch einen Beschluss.

(3) Die etwaigen Kontrollgebühren entsprechen den der zu-ständigen Behörde bei der Durchführung der Einfuhrkontrollenentstandenen Kosten. Sie werden auf derselben Grundlage be-rechnet wie die für die Inspektion gleichartiger einheimischer Erzeugnisse erhobenen Gebühren.

(4) Die einführende Vertragspartei teilt der ausführenden Ver-tragspartei auf Ersuchen jede die Einfuhrkontrollen und die In-spektionsgebühren betreffende Änderung der Maßnahmen unterAngabe der Gründe mit und unterrichtet sie über jede erheblicheÄnderung der Verwaltungspraxis für diese Kontrollen.

(5) Die Vertragsparteien können Bedingungen vereinbaren,unter denen sie ab einem von dem in Artikel 65 genannten SPS-Unterausschuss zu bestimmenden Zeitpunkt die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen der anderen Ver-tragspartei anerkennen, um die Häufigkeit der physischen Einfuhrkontrollen für die in Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a ge-nannten Grunderzeugnisse anzupassen und gegenseitig zu ver-ringern.

Ab diesem Zeitpunkt können die Vertragsparteien ihre Kontrollenfür bestimmte Grunderzeugnisse gegenseitig anerkennen unddie Einfuhrkontrollen für diese Grunderzeugnisse entsprechendverringern oder ersetzen.

Artikel 64

Schutzmaßnahmen

(1) Trifft die ausführende Vertragspartei innerhalb ihres Ge-biets Maßnahmen, um eine Ursache zu bekämpfen, die eineernste Gefahr oder ein Risiko für die Gesundheit von Menschen,Tieren oder Pflanzen darstellen könnte, so ergreift die ausführen-de Vertragspartei unbeschadet des Absatzes 2 gleichwertigeMaßnahmen, um eine Einschleppung der Gefahr oder des Risi-kos in das Gebiet der einführenden Vertragspartei zu verhindern.

(2) Die einführende Vertragspartei kann aus wichtigen Grün-den der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen die fürden Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzenerforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Für Sendungen,die sich auf dem Transportweg zwischen den Vertragsparteienbefinden, prüft die einführende Vertragspartei, welches die ambesten geeignete verhältnismäßige Lösung ist, um eine unnötigeUnterbrechung des Handels zu verhindern.

(3) Die Vertragspartei, die Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift,unterrichtet die andere Vertragspartei spätestens einen Arbeits-tag nach der Ergreifung der Maßnahmen. Auf Ersuchen einerVertragspartei halten die Vertragsparteien innerhalb von 15 Ar-beitstagen nach der Unterrichtung Konsultationen nach Arti-kel 59 Absatz 3 über die Lage ab. Die Vertragsparteien tragenden in diesen Konsultationen zur Verfügung gestellten Informa-tionen gebührend Rechnung und bemühen sich, eine unnötigeUnterbrechung des Handels, gegebenenfalls unter Berücksich-tigung des Ergebnisses der Konsultationen nach Artikel 59 Ab-satz 3, zu verhindern.

Artikel 65

Unterausschuss „Gesundheitspolizeilicheund pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen“

(1) Es wird ein SPS-Unterausschuss eingesetzt. Er tritt inner-halb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommensund anschließend auf Ersuchen einer Vertragspartei oder min-destens einmal jährlich zusammen. Sofern die Vertragsparteiendies vereinbaren, kann eine Sitzung des SPS-Unterausschussesper Video- oder Telefonkonferenz abgehalten werden. Der SPS-Unterausschuss kann Fragen auch außerhalb der Sitzungen aufschriftlichem Wege behandeln.

(2) Der SPS-Unterausschuss hat die Aufgabe,

a) Fragen zu prüfen, die mit diesem Kapitel zusammenhängen,

b) die Umsetzung dieses Kapitels zu überwachen und alle Fra-gen zu prüfen, die sich aus seiner Umsetzung ergeben,

c) die Anhänge IV bis XII zu überprüfen, insbesondere unter Be-rücksichtigung der Fortschritte, die im Rahmen der in diesemKapitel vorgesehenen Konsultationen und Verfahren erzieltwerden,

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Drucksache 18/3694 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

d) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c oder in ande-ren Bestimmungen dieses Kapitels vorgesehenen Überprü-fung die Anhänge IV bis XII durch Bestätigungsbeschluss zuändern,

e) unter Berücksichtigung der unter Buchstabe c vorgesehenenÜberprüfung Stellungnahmen und Empfehlungen an andereEinrichtungen abzugeben, die in Titel VIII (Institutionelle, all-gemeine und Schlussbestimmungen) genannt sind.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, gegebenenfallstechnische Arbeitsgruppen einzusetzen, die sich aus Vertreternder Vertragsparteien auf Sachverständigenebene zusammenset-zen und die sich aus der Anwendung dieses Kapitels ergeben-den technischen und wissenschaftlichen Fragen ermitteln undbehandeln. Wird zusätzliches Fachwissen benötigt, so könnendie Vertragsparteien Ad-hoc-Arbeitsgruppen einschließlich wis-senschaftlicher und Experten-Arbeitsgruppen einsetzen. Die Mit-gliedschaft in diesen Ad-hoc-Arbeitsgruppen muss nicht auf Ver-treter der Vertragsparteien beschränkt werden.

(4) Der SPS-Unterausschuss berichtet dem Assoziationsaus-schuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammenset-zung „Handel“ regelmäßig über seine Tätigkeiten und die imRahmen seiner Zuständigkeit gefassten Beschlüsse.

(5) Der SPS-Unterausschuss beschließt in seiner ersten Sit-zung seine Arbeitsverfahren.

(6) Sämtliche Beschlüsse, Empfehlungen, Berichte oder sons-tige Maßnahmen des SPS-Unterausschusses oder der von ihmeingesetzten Arbeitsgruppen werden von den Vertragsparteienim Konsens angenommen.

K a p i t e l 5

Z o l l - u n d H a n d e l s e r l e i c h t e r u n g e n

Artikel 66

Ziele

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Zollangelegenhei-ten und Handelserleichterungsfragen in dem sich weiterentwi-ckelnden bilateralen Handelskontext von großer Bedeutung sind.Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit aufdiesem Gebiet zu intensivieren, um sicherzustellen, dass die ein-schlägigen Rechtsvorschriften und Verfahren sowie die Verwal-tungskapazitäten ihrer zuständigen Verwaltungen den Zielen ei-ner wirksamen Kontrolle gerecht werden und grundsätzlich dieErleichterung des legalen Handels fördern.

(2) Die Vertragsparteien erkennen an, dass politischen Zielen,darunter Handelserleichterung, Sicherheit und Betrugspräventi-on, sowie einem ausgewogenen Vorgehen in diesen Bereichen,größte Bedeutung beizumessen ist.

Artikel 67

Rechtsvorschriften und Verfahren

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre jeweiligenHandels- und Zollrechtsvorschriften grundsätzlich stabil und um-fassend sind, und dass die Bestimmungen und Verfahren ver-hältnismäßig, transparent, berechenbar, diskriminierungsfrei undunparteiisch sind und einheitlich und wirksam angewendet wer-den sowie unter anderem

a) den legalen Handel durch wirksame Durch- und Umsetzungder Rechtsvorschriften zu schützen und zu erleichtern,

b) unnötige oder diskriminierende Belastungen der Wirtschafts-beteiligten zu vermeiden, Betrug vorzubeugen und zusätz -liche Erleichterungen für Wirtschaftsbeteiligte vorzusehen, dieeinen hohen Grad an Rechtskonformität erreicht haben,

c) ein Einheitspapier für die Zollanmeldung zu verwenden,

d) Maßnahmen zu ergreifen, die zu mehr Effizienz, Transparenzund Vereinfachung der Zollverfahren und -abläufe an derGrenze führen,

e) moderne Zolltechniken, einschließlich Risikoanalysen, nach-trägliche Zollkontrollen und Wirtschaftsprüfungsmethodenanzuwenden, um den Eingang, den Ausgang und die Über-lassung von Waren zu vereinfachen und zu erleichtern,

f) die Senkung der Kosten für die Einhaltung der Vorschriftenund die bessere Planbarkeit für alle Wirtschaftsbeteiligten an-zustreben,

g) unbeschadet der Anwendung von objektiven Risikobewer-tungskriterien die diskriminierungsfreie Anwendung von fürdie Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren geltendenVorschriften und Verfahren zu gewährleisten,

h) internationale Übereinkünfte auf dem Gebiet von Zoll undHandel anzuwenden, unter anderem die Übereinkünfte derWeltzollorganisation (im Folgenden „WZO“), das Überein-kommen von Istanbul über die vorübergehende Verwendungvon 1990, das Internationale Übereinkommen über das Har-monisierte System von 1983, das WTO-Übereinkommen, dasTIR-Übereinkommen der VN von 1975 und das Übereinkom-men zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Gren-zen von 1982; sie können gegebenenfalls den Normen -rahmen der WZO zur Sicherung und Erleichterung desWelthandels und Leitlinien der Europäischen Kommission wiedie Leitschemata für den Zoll berücksichtigen,

i) die notwendigen Maßnahmen vorzusehen, um den Bestim-mungen des überarbeiteten Übereinkommens von Kyotoüber die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfah-ren von 1973 Rechnung zu tragen und sie umzusetzen,

j) verbindliche Auskünfte über die zolltarifliche Einreihung undUrsprungsregeln vorzusehen. Die Vertragsparteien stellen si-cher, dass eine verbindliche Auskunft nur nach Benachrich-tigung des betroffenen Unternehmers ohne rückwirkendeWirkung aufgehoben oder für nichtig erklärt werden kann, essei denn, die Auskunft wurde auf der Grundlage unrichtigeroder unvollständiger Informationen erteilt,

k) die Einführung vereinfachter Verfahren für ermächtigte Händ-ler nach objektiven und diskriminierungsfreien Kriterien undderen Anwendung vorzusehen,

l) Regeln festzulegen, die gewährleisten, dass wegen Verstö-ßen gegen Zollvorschriften oder Verfahrensbestimmungenverhängte Sanktionen verhältnismäßig und diskriminierungs-frei sind und deren Anwendung nicht zu grundlosen oder un-gerechtfertigten Verzögerungen führt, und

m) transparente, diskriminierungsfreie und verhältnismäßige Vor-schriften in Fällen anzuwenden, in denen staatliche StellenDienstleistungen erbringen, die auch vom Privatsektor er-bracht werden.

(2) Zur Verbesserung der Arbeitsmethoden und um Nichtdis-kriminierung, Transparenz, Effizienz, Integrität und Rechen-schaftspflicht im Zusammenhang mit den Amtshandlungen zugewährleisten, ergreifen die Vertragsparteien folgende Maßnah-men:

a) Einleitung weiterer Schritte, die zur Verringerung, Vereinfa-chung und Standardisierung der vom Zoll und anderen zu-ständigen Behörden verlangten Angaben und Unterlagen erforderlich sind,

b) Vereinfachung der Anforderungen und Formalitäten, soweitmöglich, zur Gewährleistung einer schnellen Überlassungund Abfertigung der Waren,

c) Einführung effizienter, zügiger und diskriminierungsfreierRechtsbehelfsverfahren für die Anfechtung von Verwaltungs-akten, Bescheiden und Beschlüssen des Zolls und andererBehörden, welche die dem Zoll übermittelten Waren betref-fen. Diese Rechtsbehelfsverfahren müssen leicht zugänglichsein, und die Verfahrenskosten müssen angemessen seinund den Kosten entsprechen, die den Behörden durch dieEinlegung des Rechtsbehelfs anfallen,

d) Treffen von Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass, wennein strittiger Verwaltungsakt, Bescheid oder Beschluss ange-

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/3694

fochten wird, die Waren im Normalfall überlassen werden unddie Zollzahlung vorbehaltlich der für notwendig erachtetenSchutzmaßnahmen offengelassen werden kann. Soweit er-forderlich sollte dies vorbehaltlich einer Sicherheitsleistungwie einer Bürgschaft oder einer Kaution erfolgen und

e) Sicherstellung der Wahrung strengster Integritätsnormen, vorallem an der Grenze, durch Anwendung von Maßnahmen, dieden Grundsätzen der einschlägigen internationalen Überein-künfte in diesem Bereich, insbesondere der überarbeitetenErklärung von Arusha der WZO von 2003 und des Leitsche-mas für Zollethik der Europäischen Kommission von 2007,Rechnung tragen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, Folgendes abzu-schaffen:

a) jedwede Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Zollagentenund

b) jedwede Verpflichtung zur Durchführung von Vorversand-und Bestimmungsortkontrollen.

(4) In Bezug auf Versandverfahren wird Folgendes vereinbart:

a) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die Versandver-fahren und Definitionen gemäß den WTO-Bestimmungen,insbesondere Artikel V des GATT 1994, und damit verbunde-ne Bestimmungen, einschließlich der sich aus den Verhand-lungen über Handelserleichterungen der Doha-Runde er -gebenden Präzisierungen und Verbesserungen. DieseBestimmungen gelten auch, wenn der Warenversand im Ge-biet einer der Vertragsparteien beginnt oder endet.

b) Die Vertragsparteien verfolgen die schrittweise Interkonnek-tivität ihrer jeweiligen Zollversandsysteme im Hinblick auf diekünftige Teilnahme Georgiens am gemeinsamen Versandver-fahren1.

c) Die Vertragsparteien stellen die Zusammenarbeit und die Ko-ordinierung zwischen allen zuständigen Behörden in ihremGebiet sicher, um den Durchfuhrverkehr zu erleichtern. DieVertragsparteien fördern ebenso die Zusammenarbeit zwi-schen den Behörden und der Privatwirtschaft im Bereich desVersands.

Artikel 68

Beziehungen zur Wirtschaft

Die Vertragsparteien kommen überein,

a) sicherzustellen, dass ihre jeweiligen Rechtsvorschriften undVerfahren transparent und einschließlich einer Begründungfür ihre Annahme – möglichst in elektronischer Form – öffent-lich zugänglich sind. Es sollten regelmäßige Konsultationenstattfinden und eine angemessene Zeitspanne zwischen derVeröffentlichung neuer oder geänderter Bestimmungen undihrem Inkrafttreten liegen,

b) dass es notwendig ist, rechtzeitig und regelmäßig mit Vertre-tern des Handels Konsultationen über Legislativvorschlägeund -verfahren mit Bezug zu Zoll- und Handelsfragen aufzu-nehmen,

c) einschlägige Verwaltungsbekanntmachungen zu veröffent -lichen, insbesondere über Auflagen der Zollbehörden undEingangs- oder Ausgangsverfahren, über Öffnungszeiten undBetriebsverfahren der Zollstellen in Häfen und an Grenzüber-gängen sowie über Anlaufstellen, bei denen Auskünfte ein-geholt werden können,

d) die Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligtenund den zuständigen Verwaltungen durch die Anwendungnicht willkürlicher und öffentlich zugänglicher Verfahren zufördern, die sich unter anderem auf die von der WZO be-kanntgemachten Verfahren stützen und

e) dafür zu sorgen, dass ihre jeweiligen Zoll- und zollbezogenenAuflagen und Verfahren weiterhin den legitimen Bedürfnissender Wirtschaft entsprechen, an bewährten Verfahren ausge-richtet sind und den Handel möglichst wenig beschränken.

Artikel 69

Gebühren und Abgaben

(1) Die Vertragsparteien untersagen Verwaltungsgebühren mitgleicher Wirkung wie Ein- und Ausfuhrzölle oder -abgaben.

(2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 1 (Inländerbehand-lung und Marktzugang für Waren) gilt Folgendes in Bezug auf alleim Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von den Zollbe-hörden der Vertragsparteien erhobenen Gebühren und Abgaben,einschließlich Gebühren und Abgaben für im Namen der genann-ten Behörden durchgeführte Aufgaben:

a) Gebühren und Abgaben können nur für Dienstleistungen außerhalb der normalen Arbeitsbedingungen, Arbeitszeitenund an anderen Orten als den im Zollrecht aufgeführten aufErsuchen des Zollanmelders oder für Formalitäten erhobenwerden, die zum Zwecke der betreffenden Ein- oder Ausfuhrerforderlich sind,

b) Gebühren und Abgaben dürfen die Kosten der erbrachtenDienstleistung nicht überschreiten,

c) Gebühren und Abgaben dürfen nicht nach dem Wert (ad valorem) berechnet werden,

d) die Angaben über die Gebühren und Abgaben werden auf einem amtlich bekanntgegebenen Weg und, wenn möglichund realisierbar, über eine amtliche Website veröffentlicht.Diese Angaben müssen die Begründung enthalten, warumdie Gebühr oder Abgabe für die Dienstleistung erhoben wird;des Weiteren sind die zuständige Behörde, die anfallendenGebühren und Abgaben sowie der Zahlungszeitpunkt und dieZahlungsart aufzuführen und

e) neue oder geänderte Gebühren und Abgaben werden erst er-hoben, wenn die betreffenden Informationen veröffentlichtund problemlos zugänglich sind.

Artikel 70

Zollwertermittlung

(1) Die im Handel zwischen den Vertragsparteien angewand-ten Regeln zur Zollwertermittlung unterliegen den Bestimmungendes Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII desGATT 1994 in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens ein-schließlich etwaiger Änderungen. Diese Bestimmungen desWTO-Übereinkommens werden als Bestandteil in dieses Abkom-men übernommen. Mindestzollwerte werden nicht verwendet.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu einer ge-meinsamen Herangehensweise in Fragen der Zollwertermittlungzu gelangen.

Artikel 71

Zusammenarbeit im Zollwesen

Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit im Zoll-bereich, um die Umsetzung der Ziele dieses Kapitels sicherzu-stellen und unter Gewährleistung von wirksamer Kontrolle, Si-cherheit und Betrugsprävention Handelserleichterungen zufördern. Zu diesem Zweck verwenden die Vertragsparteien ge-gebenenfalls das Leitschema Zoll der Europäischen Kommissionals Benchmarking-Instrument.

Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu ge-währleisten, werden die Vertragsparteien unter anderem

a) Informationen über Zollrecht und Zollverfahren austauschen,

b) gemeinsame Initiativen im Bereich der Ein-, Aus- und Durch-fuhrverfahren entwickeln sowie darauf hinarbeiten, dass ein

1 Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versand -verfahren.

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Drucksache 18/3694 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

gutes Leistungsangebot für die Wirtschaftsbeteiligten sicher-gestellt wird,

c) im Bereich der Automatisierung von Zollverfahren und ande-ren Handelsverfahren zusammenarbeiten,

d) gegebenenfalls einschlägige Informationen und Daten unterAchtung der Vertraulichkeit sensibler Daten und des Schut-zes personenbezogener Daten austauschen,

e) bei der Verhütung und Bekämpfung des illegalen grenzüber-schreitenden Handels mit Waren, einschließlich Tabak -erzeugnissen, zusammenarbeiten,

f) Informationen austauschen oder Konsultationen aufnehmen,um in internationalen Organisationen wie der WTO, WZO,den VN, der Handels- und Entwicklungskonferenz der Ver-einten Nationen (UNCTAD) und der UN-ECE möglicherweisegemeinsame Positionen im Bereich Zoll festzulegen,

g) bei der Planung und Durchführung von technischer Hilfe vorallem zur Erleichterung von Zollreformen und Reformen zurHandelserleichterung nach den einschlägigen Bestimmungendieses Abkommens zusammenarbeiten,

h) bewährte Methoden im Bereich Zollverfahren, insbesonderezu Systemen für risikoabhängige Zollkontrollen und zurDurchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, vor allemim Zusammenhang mit nachgeahmten Waren, austauschen,

i) die Koordinierung zwischen allen Grenzbehörden der Ver-tragsparteien fördern, um grenzüberschreitende Verfahren zuerleichtern und die Kontrolle zu verstärken, sofern möglichund angemessen unter Berücksichtigung gemeinsamerGrenzkontrollen und

j) sofern sachdienlich und angemessen, die gegenseitige Anerkennung von Handelspartnerschaftsprogrammen undZollkontrollen, einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zurHandelserleichterung, festlegen.

Artikel 72

Gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in die-sem Abkommen, insbesondere in Artikel 71 vorgesehen sind,leisten die Verwaltungen der Vertragsparteien einander gegen-seitige Amtshilfe im Zollbereich nach Maßgabe des Protokolls IIüber gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

Artikel 73

Technische Hilfe und Kapazitätsaufbau

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um bei der Umset-zung von Handelserleichterungen und Zollreformen technischeHilfe und Unterstützung beim Kapazitätsaufbau zu leisten.

Artikel 74

Zoll-Unterausschuss

(1) Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt. Er erstattetdem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 ge-nannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.

(2) Zu den Aufgaben des Zoll-Unterausschusses gehören regelmäßige Konsultationen und Überwachung der Umsetzungund Verwaltung dieses Kapitels, darunter Fragen in den Berei-chen Zusammenarbeit im Zollwesen, grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Zollwesen und in der Zollverwaltung, tech-nische Hilfe, Ursprungsregeln, Handelserleichterungen sowie gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich.

(3) Der Zoll-Unterausschuss hat unter anderem die Aufgabe,

a) über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Kapitels undder Protokolle I und II zu wachen,

b) praktische Regelungen, Maßnahmen und Beschlüsse zurUmsetzung dieses Kapitels und der Protokolle I und II zu erlassen, unter anderen in Bezug auf den Informations- undDatenaustausch, die gegenseitige Anerkennung von Zollkon-trollen und Handelspartnerschaftsprogrammen sowie einver-nehmlich vereinbarte Vorteile,

c) Standpunkte zu allen Fragen des gemeinsamen Interessesauszutauschen, einschließlich künftiger Maßnahmen und derfür ihre Umsetzung und Anwendung erforderlichen Mittel,

d) gegebenenfalls Empfehlungen abzugeben und

e) sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Artikel 75

Annäherung des Zollrechts

Die schrittweise Annäherung an das Zollrecht der Union undbestimmte Teile des Völkerrechts wird nach Anhang XIII vorge-nommen.

K a p i t e l 6

N i e d e r l a s s u n g , D i e n s t l e i s t u n g s h a n d e lu n d e l e k t r o n i s c h e r G e s c h ä f t s v e r k e h r

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 76

Ziel und Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien legen unter Bekräftigung ihrer jewei-ligen nach dem WTO-Übereinkommen übernommenen Ver-pflichtungen die Grundlagen fest, die für die schrittweise gegen-seitige Liberalisierung der Niederlassung und desDienstleistungshandels und für die Zusammenarbeit auf dem Ge-biet des elektronischen Geschäftsverkehrs erforderlich sind.

(2) Für das öffentliche Beschaffungswesen gilt Titel IV (Handelund Handelsfragen) Kapitel 8 (Öffentliches Beschaffungswesen);dieses Kapitel ist nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflich-tungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.

(3) Für Subventionen gilt Titel IV (Handel und Handelsfragen)Kapitel 10 (Wettbewerb); die Bestimmungen dieses Kapitels gel-ten nicht für die von den Vertragsparteien gewährten Subventio-nen.

(4) Im Einklang mit diesem Kapitel behält jede Vertragsparteiihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen,um legitime politische Ziele umzusetzen.

(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürlichePersonen betreffen, welche sich um Zugang zum Beschäfti-gungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maßnah-men, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder dieDauerbeschäftigung betreffen.

(6) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,Maßnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehen-den Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen,einschließlich solcher Maßnahmen, die zum Schutz der Unver-sehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungs-gemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personenerforderlich sind; jedoch dürfen solche Maßnahmen nicht so an-gewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragsparteiaufgrund einer besonderen Verpflichtung aus diesem Kapiteloder aus Anhang XIV erwachsen, zunichtemachen oder schmä-lern1.

1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder einVisum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegennicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen,die aus einer besonderen Verpflichtung erwachsen.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/3694

Artikel 77

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels

a) bezeichnet der Ausdruck „Maßnahme“ jede Maßnahme einerVertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Ge-setzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einerEntscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Formgetroffen wird;

b) bezeichnet der Ausdruck „von einer Vertragspartei eingeführ-te oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ Maßnahmen

i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen und Behör-den und

ii) nichtstaatlicher Stellen mit entsprechenden von einerzentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behör-de übertragenen Befugnissen;

c) bezeichnet der Ausdruck „natürliche Person einer Vertrags-partei“ eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschrif-ten die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder Georgiens besitzt;

d) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person“ eine nach gel-tendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitigerrichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich inprivatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlichKapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen,Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmenund Verbänden;

e) bezeichnet der Ausdruck „juristische Person einer Vertrags-partei“ eine juristische Person nach Buchstabe d, die nachden Rechtsvorschriften eines EU-Mitgliedstaats beziehungs-weise Georgiens gegründet wurde und ihren satzungsmäßi-gen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrerwirtschaftlichen Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich desVertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union1 be-ziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens hat;

Hat die juristische Person nur ihren satzungsmäßigen Sitzoder ihre Hauptverwaltung im räumlichen Geltungsbereichdes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Unionbeziehungsweise im Hoheitsgebiet Georgiens, so gilt sienicht als juristische Person der Union beziehungsweise juris-tische Person Georgiens, es sei denn, ihre Geschäftstätigkeitsteht in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit derWirtschaft der Union beziehungsweise Georgiens;

Ungeachtet des vorstehenden Unterabsatzes fallen Ree -dereien, die außerhalb der Union oder Georgiens niederge-lassen sind und unter der Kontrolle von Staatsangehörigeneines EU-Mitgliedstaats beziehungsweise von Staatsange-hörigen Georgiens stehen, ebenfalls unter dieses Abkom-men, sofern ihre Schiffe in dem betreffenden Mitgliedstaatbeziehungsweise in Georgien nach den dort geltendenRechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge einesMitgliedstaats beziehungsweise Georgiens fahren;

f) bezeichnet der Ausdruck „Tochtergesellschaft“ einer juristi-schen Person einer Vertragspartei eine juristische Person, dieim Besitz jener juristischen Person ist oder von ihr tatsächlichkontrolliert wird2;

g) bezeichnet der Ausdruck „Zweigniederlassung“ einer juristi-schen Person einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlich-keit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses her-vortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell soausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann,

sodass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfallsein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stamm-haus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zuwenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitztätigen können, der als Außenstelle dient;

h) bezeichnet der Ausdruck „Niederlassung“

i) im Falle von juristischen Personen der Union oder Geor-giens das Recht, durch Gründung, einschließlich des Erwerbs, juristischer Personen und/oder Gründung vonZweigniederlassungen oder Repräsentanzen in Georgienbeziehungsweise in der Union eine Erwerbstätigkeit auf-zunehmen und auszuüben;

ii) im Falle natürlicher Personen das Recht natürlicher Per-sonen der Union oder Georgiens auf Aufnahme und Aus-übung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie auf Gründung von Unternehmen, insbesondere von Gesell-schaften, die tatsächlich von ihnen kontrolliert werden;

i) schließt der Ausdruck „Wirtschaftstätigkeit“ gewerbliche,kaufmännische, freiberufliche und handwerkliche Tätigkeitenein, nicht jedoch in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführ-te Tätigkeiten;

j) bezeichnet der Ausdruck „Geschäftstätigkeit“ die Ausübungeiner Wirtschaftstätigkeit;

k) schließt der Ausdruck „Dienstleistungen“ beziehungsweise„Dienste“ sämtliche Dienstleistungen und Dienste in allenSektoren ein, mit Ausnahme solcher, die in Ausübung hoheit-licher Gewalt erbracht werden;

l) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleistungen und andere Tä-tigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführtwerden“ Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die weder aufkommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem odermehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden;

m) bezeichnet der Ausdruck „grenzüberschreitende Erbringungvon Dienstleistungen“ die Erbringung von Dienstleistungen

i) vom Gebiet der einen Vertragspartei aus im Gebiet deranderen Vertragspartei (Erbringungsart 1) oder

ii) im Gebiet der einen Vertragspartei für einen Dienstleis-tungsempfänger der anderen Vertragspartei (Erbrin-gungsart 2);

n) bezeichnet der Ausdruck „Dienstleister“ beziehungsweise„Diensteanbieter“ einer Vertragspartei eine natürliche oder juristische Person einer Vertragspartei, die eine Dienstleistungbeziehungsweise einen Dienst erbringen will oder erbringt;

o) bezeichnet der Ausdruck „Unternehmer“ jede natürliche oderjuristische Person einer Vertragspartei, die durch Errichtungeiner Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben willoder ausübt.

Abschnitt 2

Niederlassung

Artikel 78

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für von den Vertragsparteien eingeführteoder aufrechterhaltene Maßnahmen, die die Niederlassung imZusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten mit Ausnahmeder folgenden betreffen:

a) Abbau, Verarbeitung und Aufbereitung1 von Kernmaterial,

b) Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial sowieder Handel damit,

c) audiovisuelle Dienstleistungen,

1 Der Klarheit halber wird festgestellt, dass – wie im Seerechtsüberein-kommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) festgelegt – dieses Gebietdie ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einschließt.

2 Kontrolliert wird eine juristische Person von einer anderen juristischenPerson, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ers-teren zu benennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zubestimmen.

1 Der Klarheit halber wird festgestellt, dass die Aufbereitung von Kernma-terial alle Tätigkeiten der Gruppe 2330 der VN-Klassifikation ISICRev.3.1. umfasst.

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Drucksache 18/3694 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

d) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und

e) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2

im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübungvon Verkehrsrechten stehen, ausgenommen

i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird,

ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen,

iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen(CRS),

iv) Bodenabfertigungsdienste,

v) Flughafenbetriebsleistungen.

Artikel 79

Inländerbehandlung und Meistbegünstigung

(1) Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt Georgien un-ter den in Anhang XIV-E aufgeführten Vorbehalten

a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-sungen und Repräsentanzen juristischer Personen der Unioneine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige,die den eigenen juristischen Personen, deren Zweignieder-lassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaf-ten, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischerPersonen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welcheBehandlung günstiger ist;

b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-niederlassungen und Repräsentanzen juristischer Personender Union in Georgien eine Behandlung, die nicht wenigergünstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Perso-nen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oderden Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Re-präsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährtwird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist.3

(2) Bei Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt die Union un-ter den in Anhang XIV-A aufgeführten Vorbehalten

a) für die Gründung von Tochtergesellschaften, Zweigniederlas-sungen und Repräsentanzen juristischer Personen Georgienseine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige,die den eigenen juristischen Personen, deren Zweignieder-lassungen und Repräsentanzen oder den Tochtergesellschaf-ten, Zweigniederlassungen und Repräsentanzen juristischerPersonen von Drittländern gewährt wird, je nachdem welcheBehandlung günstiger ist;

b) für die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften, Zweig-niederlassungen und Repräsentanzen juristischer PersonenGeorgiens in der Union eine Behandlung, die nicht wenigergünstig ist als diejenige, die den eigenen juristischen Perso-nen, deren Zweigniederlassungen und Repräsentanzen oderden Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Re-präsentanzen juristischer Personen von Drittländern gewährtwird, je nachdem welche Behandlung günstiger ist.

(3) Unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E aufgeführtenVorbehalten erlassen die Vertragsparteien keine neuen Vorschrif-ten oder Maßnahmen, die hinsichtlich der Niederlassung juristi-scher Personen der Union beziehungsweise Georgiens in ihremGebiet und der anschließenden Geschäftstätigkeit dieser Perso-nen eine Diskriminierung gegenüber ihren eigenen juristischenPersonen bewirken.

Artikel 80

Überprüfung

(1) Im Hinblick auf eine schrittweise Liberalisierung der Voraussetzungen für die Niederlassung überprüfen die Vertrags-parteien die Bestimmungen dieses Abschnitts und die Liste derin Artikel 79 erwähnten Vorbehalte sowie die sonstigen Rahmen-bedingungen für die Niederlassung regelmäßig und im Einklangmit ihren Verpflichtungen aus internationalen Übereinkünften.

(2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 prüfen die Ver-tragsparteien ermittelte Hindernisse für die Niederlassung. Mitdem Ziel, die Bestimmungen dieses Kapitels zu vertiefen, suchendie Vertragsparteien bei Bedarf geeignete Wege zur Beseitigungdieser Hindernisse, auch durch weitere Verhandlungen unter an-derem über Investitionsschutzbestimmungen und Verfahren zurStreitbeilegung zwischen Investor und Staat.

Artikel 81

Sonstige Übereinkünfte

Dieses Kapitel berührt nicht die Rechte von Unternehmern derVertragsparteien aus bestehenden oder künftigen internationalenÜbereinkünften über Investitionen, bei denen ein EU-Mitglied-staat und Georgien Vertragsparteien sind.

Artikel 82

Norm für die Behandlung vonZweigniederlassungen und Repräsentanzen

(1) Artikel 79 schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei fürdie Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Zweignieder-lassungen und Repräsentanzen juristischer Personen einer anderen Vertragspartei, die nicht im Gebiet der ersten Vertrags-partei gegründet worden sind, in ihrem eigenen Gebiet beson-dere Regeln anwendet, die aufgrund rechtlicher oder technischerUnterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und Re-präsentanzen und den Zweigniederlassungen und Repräsentan-zen von in ihrem Gebiet gegründeten juristischen Personen oder,im Falle von Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichenGründen gerechtfertigt sind.

(2) Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das un-bedingt Notwendige hinausgehen, welches sich aus den rechtli-chen oder technischen Unterschieden oder, im Falle von Finanz-dienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.

Abschnitt 3

GrenzüberschreitendeErbringung von Dienstleistungen

Artikel 83

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, diedie grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in allen Sektoren mit Ausnahme der folgenden betreffen:

a) audiovisuelle Dienstleistungen,

1 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internenRechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasstdie Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beför-derung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort inGeorgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oderOrt in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Fest-landsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Na-tionen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafenoder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat.

2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehrsind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischender Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits undGeorgien andererseits geregelt.

3 Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf die nicht unter dieses Kapitelfallenden Investitionsschutzbestimmungen, einschließlich Bestimmun-gen über Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat, wiesie in anderen Übereinkommen enthalten sind.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/3694

b) Seekabotage im Inlandsverkehr1 und

c) inländische und internationale Luftverkehrsdienstleistungen2

im Linien- wie im Gelegenheitsluftverkehr sowie Dienstleis-tungen, die in direktem Zusammenhang mit der Ausübungvon Verkehrsrechten stehen, ausgenommen

i) Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen,bei denen ein Luftfahrzeug vom Betrieb ausgesetzt wird,

ii) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistun-gen,

iii) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen(CRS),

iv) Bodenabfertigungsdienste,

v) Flughafenbetriebsleistungen.

Artikel 84

Marktzugang

(1) Beim Marktzugang durch die grenzüberschreitende Erbrin-gung von Dienstleistungen gewährt jede Vertragspartei denDienstleistungen und Dienstleistern der anderen Vertragsparteieine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, diein den besonderen Verpflichtungen in den Anhängen XIV-Bund XIV-F vorgesehen ist.

(2) Sofern in den Anhängen XIV-B und XIV-F nichts anderesbestimmt ist, darf eine Vertragspartei in den Sektoren, in denenMarktzugangsverpflichtungen eingegangen werden, folgendeMaßnahmen weder für bestimmte Regionen noch für ihr gesam-tes Gebiet aufrechterhalten oder einführen:

a) Beschränkungen der Anzahl der Dienstleister durch zahlen-mäßige Quoten, Monopole, Dienstleister mit ausschließlichenRechten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfs-prüfung,

b) Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungstrans-aktionen oder des Betriebsvermögens durch zahlenmäßigeQuoten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Bedarfs-prüfung oder

c) Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oderdes Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durchFestsetzung bestimmter zahlenmäßiger Einheiten in Formvon Quoten oder das Erfordernis einer wirtschaftlichen Be-darfsprüfung.

Artikel 85

Inländerbehandlung

(1) In den Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungennach den Anhängen XIV-B und XIV-F gelten, gewährt jede Ver-tragspartei unter den darin festgelegten Bedingungen und Vor-behalten den Dienstleistungen und Dienstleistern der anderenVertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die grenzüber-schreitende Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Be-handlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie ihreneigenen gleichartigen Dienstleistungen und Dienstleistern ge-währt.

(2) Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1dadurch erfüllen, dass sie den Dienstleistungen und Dienstleis-

tern der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, diemit der, die sie ihren eigenen gleichartigen Dienstleistungen oderDienstleistern gewährt, entweder formal identisch ist oder sichformal von ihr unterscheidet.

(3) Eine formal identische oder formal unterschiedliche Be-handlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbe-werbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienst-leister der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigenDienstleistungen oder Dienstleistern der anderen Vertragsparteiverändert.

(4) Die nach diesem Artikel eingegangenen besonderen Ver-pflichtungen sind nicht dahin gehend auszulegen, dass eine Ver-tragspartei einen Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteilegewähren muss, die sich daraus ergeben, dass die betreffendenDienstleistungen oder Dienstleister aus dem Ausland stammen.

Artikel 86

Liste der Verpflichtungen

Die nach diesem Abschnitt von jeder Vertragspartei liberali-sierten Sektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleisterder anderen Vertragspartei in diesen Sektoren geltenden und alsVorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs undder Inländerbehandlung sind in den Verpflichtungslisten in denAnhängen XIV-B und XIV-F aufgeführt.

Artikel 87

Überprüfung

Im Hinblick auf die schrittweise Liberalisierung der grenzüber-schreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Ver-tragsparteien überprüft der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ regelmäßig die Liste der in Artikel 86 genannten Verpflichtungen.Bei dieser Überprüfung werden die Fortschritte bei der schritt-weisen Annäherung gemäß den Artikeln 103, 113, 122 und 126sowie ihre Auswirkungen auf die Beseitigung der verbleibendenHindernisse für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienst-leistungen zwischen den Vertragsparteien berücksichtigt.

Abschnitt 4

Vorübergehende Anwesenheitnatürlicher Personen zu Geschäftszwecken

Artikel 88

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Dieser Abschnitt gilt im Einklang mit Artikel 76 Absatz 5 fürMaßnahmen der Vertragsparteien, die die Einreise von Personalin Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss, Vertriebsagen-ten, Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in ihre Gebiete undderen vorübergehenden Aufenthalt in diesen Gebieten betreffen.

(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts

a) bezeichnet der Ausdruck „Personal in Schlüsselpositionen“natürliche Personen, die bei einer juristischen Person einerVertragspartei, die keine gemeinnützige Einrichtung1 ist, be-schäftigt und für die Errichtung oder die ordnungsgemäßeKontrolle und Verwaltung und den ordnungsgemäßen Betriebeiner Niederlassung verantwortlich sind. „Personal in Schlüs-selpositionen“ umfasst „Geschäftsreisende“, die eine Nieder-lassung errichten, und „unternehmensintern versetzte Perso-nen“:

i) Der Ausdruck „Geschäftsreisende“, die eine Niederlas-sung errichten, bezeichnet natürliche Personen in Füh-rungspositionen, die für die Gründung einer Niederlas-

1 Unbeschadet des Umfangs der Tätigkeiten, die nach den internenRechtsvorschriften als Kabotage angesehen werden können, umfasstdie Seekabotage im Inlandsverkehr im Sinne dieses Kapitels die Beför-derung von Personen oder Waren zwischen einem Hafen oder Ort inGeorgien oder einem EU-Mitgliedstaat und einem anderen Hafen oderOrt in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat einschließlich des Fest-landsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Na-tionen sowie den Verkehr mit Ausgangs- und Endpunkt im selben Hafenoder Ort in Georgien oder einem EU-Mitgliedstaat.

2 Die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang im Luftverkehrsind im Abkommen über den gemeinsamen Luftverkehrsraum zwischender Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits undGeorgien andererseits geregelt.

1 Die Bezugnahme auf eine juristische Person, die keine „gemeinnützigeEinrichtung“ ist, gilt nur für Belgien, die Tschechische Republik, Däne-mark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich,Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande,Österreich, Portugal, Slowenien, Finnland und das Vereinigte Königreich.

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Drucksache 18/3694 – 32 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

sung zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlichDienste angeboten oder erbracht oder wirtschaftliche Tä-tigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Niederlas-sung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung auseiner Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei;

ii) der Ausdruck „unternehmensintern versetzte Personen“bezeichnet natürliche Personen, die seit mindestens ei-nem Jahr bei einer juristischen Person beschäftigt oderan ihr beteiligt sind und die vorübergehend in eine Nie-derlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweig-niederlassung oder der Hauptsitz, des Unternehmens/derjuristischen Person im Gebiet der anderen Vertragsparteiversetzt werden. Die betreffende natürliche Person musseiner der folgenden Kategorien angehören:

1. Führungskräfte: Personen in Führungspositionen beieiner juristischen Person, die in erster Linie die Nie-derlassung leiten, unter der allgemeinen Aufsicht desVorstands oder der Aktionäre beziehungsweise Anteilseigner stehen und Weisungen hauptsächlichvon ihnen erhalten; zu ihren Kompetenzen gehörenzumindest:

– die Leitung der Niederlassung oder einer Abtei-lung oder Unterabteilung der Niederlassung,

– die Überwachung und Kontrolle der Arbeit andererAufsichts-, Fach- und Verwaltungskräfte und

– die persönliche Befugnis zur Einstellung und Entlas-sung oder zur Empfehlung der Einstellung oder Ent-lassung und sonstige Personalentscheidungen;

2. Spezialisten: bei einer juristischen Person beschäftig-te Personen mit außergewöhnlichen Kenntnissen, diefür die Produktion, die Forschungsausrüstung, dieTechniken, Prozesse, Verfahren oder die Verwaltungder Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewer-tung dieser Kenntnisse werden neben besonderenKenntnissen bezüglich der Niederlassung ein hohesQualifikationsniveau für bestimmte Arbeiten oder Auf-gaben, die besondere Fachkenntnisse erfordern, so-wie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigenBeruf berücksichtigt;

b) bezeichnet der Ausdruck „Trainees mit Abschluss“ natürlichePersonen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristi-schen Person einer Vertragspartei oder deren Zweigstelle beschäftigt sind, über einen Hochschulabschluss verfügenund für die Zwecke des beruflichen Fortkommens oder zurAusbildung in Geschäftstechniken oder -methoden vorüber-gehend in eine Niederlassung der juristischen Person im Ge-biet der anderen Vertragspartei versetzt werden1;

c) bezeichnet der Ausdruck „Vertriebsagenten“2 natürliche Per-sonen, die Vertreter eines Anbieters von Dienstleistungenoder Waren einer Vertragspartei sind und zur Aushandlungoder zum Abschluss von Verträgen über Dienstleistungenoder Warenlieferungen im Namen dieses Anbieters um Ein-reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei und um vorü-bergehenden dortigen Aufenthalt ersuchen. Sie sind nicht imDirektverkauf an die breite Öffentlichkeit tätig, erhalten keineVergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Ver-tragspartei und sind keine Kommissionäre;

d) bezeichnet der Ausdruck „Vertragsdienstleister“ natürlichePersonen, die bei einer juristischen Person einer Vertrags -partei beschäftigt sind, die selbst keine Agentur für die Ver-mittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht

über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebietder anderen Vertragspartei hat und mit einem Endverbrau-cher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertragüber die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat,zu dessen Erfüllung die vorübergehende Anwesenheit ihrerBeschäftigten im Gebiet dieser Vertragspartei erforderlich ist;

e) bezeichnet der Ausdruck „Freiberufler“ natürliche Personen,die eine Dienstleistung erbringen und im Gebiet einer Ver-tragspartei als Selbständige niedergelassen sind, keine Nie-derlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei haben undmit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag (nicht über eine Agentur für die Ver-mittlung und Beschaffung von Personal) über die Erbringungvon Dienstleistungen geschlossen haben, zu dessen Erfül-lung ihre vorübergehende Anwesenheit im Gebiet dieser Ver-tragspartei erforderlich ist;

f) bezeichnet der Ausdruck „Qualifikationen“ Diplome, Prü-fungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die voneiner nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benanntenBehörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbil-dung ausgestellt werden.

Artikel 89

Personal in Schlüsselpositionenund Trainees mit Abschluss

(1) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung)dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestattetjede Vertragspartei den Unternehmern der anderen Vertrags -partei unter den in den Anhängen XIV-A und XIV-E und in denAnhängen XIV-C und XIV-G aufgeführten Vorbehalten, in ihrerNiederlassung natürliche Personen dieser anderen Vertragsparteizu beschäftigen, vorausgesetzt, bei diesen Beschäftigten handeltes sich um Personal in Schlüsselpositionen oder um Trainees mitAbschluss im Sinne des Artikels 88. Die Einreise und der vor -übergehende Aufenthalt von Personal in Schlüsselpositionen undTrainees mit Abschluss sind im Falle von unternehmensinternversetzten Personen auf höchstens drei Jahre, im Falle von Ge-schäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, auf höchs-tens 90 Tage je 12-Monatszeitraum und im Falle von Traineesmit Abschluss auf höchstens ein Jahr begrenzt.

(2) In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung)dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, werdendie Maßnahmen, die eine Vertragspartei weder für bestimmteRegionen noch für ihr gesamtes Gebiet aufrechterhalten odereinführen darf, sofern in den Anhängen XIV-C und XIV-G nichtsanderes bestimmt ist, definiert als Beschränkungen der Gesamt-zahl natürlicher Personen, die ein Unternehmer in einem bestimmten Sektor als Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss beschäftigen darf, in Form von Quotenoder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedarfsprüfungund als diskriminierende Beschränkungen.

Artikel 90

Vertriebsagenten

In den Sektoren, für die nach Abschnitt 2 (Niederlassung) oderAbschnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-gen) dieses Kapitels Verpflichtungen übernommen werden, gestat-tet jede Vertragspartei Vertriebsagenten unter den in den AnhängenXIV-A und XIV-E sowie XIV-B und XIV-F aufgeführten Vorbehaltendie Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt für einen Zeit-raum von höchstens 90 Tagen je 12-Monatszeitraum.

Artikel 91

Vertragsdienstleister

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre jeweiligen im Rahmendes Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst-leistungen (GATS) eingegangenen Verpflichtungen in Bezug aufdie Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertrags-dienstleistern. Im Einklang mit den Anhängen XIV-D und XIV-H

1 Von der Niederlassung, die die Trainees aufnimmt, kann verlangt wer-den, ein Ausbildungsprogramm für die Dauer des Aufenthalts zur vor-herigen Genehmigung vorzulegen, mit dem nachgewiesen wird, dassder Aufenthalt zu Ausbildungszwecken erfolgt. Im Falle der Tsche-chischen Republik, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs, Ungarns undÖsterreichs muss die Ausbildung mit dem erworbenen Hochschul -abschluss in Verbindung stehen.

2 Vereinigtes Königreich: Die Kategorie „Vertriebsagenten“ wird nur fürVerkäufer von Dienstleistungen anerkannt.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 33 – Drucksache 18/3694

gestatten die Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genanntenVoraussetzungen die Erbringung von Dienstleistungen durchVertragsdienstleister der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.

(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun-gen unterliegen den folgenden Bedingungen:

a) Die natürlichen Personen erbringen als Beschäftigte einer juristischen Person, die einen Dienstleistungsvertrag mit einerLaufzeit von höchstens 12 Monaten abgeschlossen hat, vorübergehend eine Dienstleistung;

b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-türlichen Personen sollten die betreffenden Dienstleistungenals Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juris-tischen Person bereits seit mindestens einem Jahr unmittel-bar vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Ein-reise in das Gebiet dieser anderen Vertragspartei angebotenhaben. Darüber hinaus verfügen die natürlichen Personenzum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise indas Gebiet der anderen Vertragspartei in dem Tätigkeitsbe-reich, der Gegenstand des Vertrages ist, über mindestensdrei Jahre Berufserfahrung1;

c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden na-türlichen Personen verfügen über:

i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigenKenntnissen entsprechende Qualifikation2 und

ii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen,Vorschriften oder sonstigen rechtlichen Anforderungender Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforder-lich sind;

d) die natürliche Person erhält für die Erbringung von Dienstleis-tungen im Gebiet der anderen Vertragspartei keine andereVergütung als diejenige, die von der juristischen Person ge-zahlt wird, bei der die natürliche Person beschäftigt ist;

e) die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragsparteiund der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen indiesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate,im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Mo-natszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertragsbefristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;

f) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur dieDienstleistung, die Gegenstand des Vertrags ist, und verleihtnicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem dieDienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zuführen;

g) die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertragfallen, darf nicht höher sein als die für die Erfüllung des Ver-trags erforderliche Zahl, die in den Gesetzen, Vorschriftenoder aufgrund sonstiger rechtlicher Anforderungen der Ver-tragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung erbracht wird,festgelegt sein kann.

Artikel 92

Freiberufler

(1) Im Einklang mit den Anhängen XIV-D und XIV-H gestattendie Vertragsparteien unter den in Absatz 2 genannten Vorausset-zungen die Erbringung von Dienstleistungen durch Freiberuflerder anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet.

(2) Die von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtun-gen unterliegen den folgenden Bedingungen:

a) Die natürlichen Personen erbringen als im Gebiet der anderenVertragspartei niedergelassene Selbständige vorübergehend

eine Dienstleistung und haben einen Dienstleistungsvertragmit einer Laufzeit von höchstens 12 Monaten geschlossen;

b) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Personen verfügen zum Zeitpunkt der Einrei-chung des Antrags auf Einreise in das Gebiet der anderenVertragspartei in dem Tätigkeitsbereich, der Gegenstand desVertrags ist, über mindestens sechs Jahre Berufserfahrung;

c) die in das Gebiet der anderen Vertragspartei einreisenden natürlichen Person verfügen über:

i) einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertigenKenntnissen entsprechende Qualifikation1 und

ii) Berufsqualifikationen, sofern diese nach den Gesetzen,Vorschriften oder sonstigen rechtlichen Anforderungender Vertragspartei, in deren Gebiet die Dienstleistung er-bracht wird, für die Ausübung einer Tätigkeit erforderlichsind;

d) die Einreise in das Gebiet der betreffenden Vertragsparteiund der vorübergehende Aufenthalt natürlicher Personen indiesem Gebiet sind auf insgesamt höchstens sechs Monate,im Falle Luxemburgs auf höchstens 25 Wochen, je 12-Mo-natszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertragsbefristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist;

e) der nach diesem Artikel gewährte Zugang betrifft nur dieDienstleistung, die Gegenstand des Vertrages ist, und verleihtnicht das Recht, die im Gebiet der Vertragspartei, in dem dieDienstleistung erbracht wird, geltende Berufsbezeichnung zuführen.

Abschnitt 5

Regelungsrahmen

U n t e r a b s c h n i t t 1

I n t e r n e V o r s c h r i f t e n

Artikel 93

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Folgende Auflagen gelten für Maßnahmen der Vertragspar-teien im Zusammenhang mit Zulassungserfordernissen und -ver-fahren sowie Qualifikationsanforderungen und -verfahren betref-fend

a) die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,

b) die Niederlassung juristischer und natürlicher Personen imSinne des Artikels 77 Absatz 9 in ihrem Gebiet und

c) den vorübergehenden Aufenthalt bestimmter Kategorien na-türlicher Personen im Sinne des Artikels 88 Absatz 2 Buch-staben a bis e in ihrem Gebiet.

(2) Im Falle der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienst-leistungen gelten diese Auflagen ausschließlich für Sektoren, fürdie die Vertragspartei besondere Verpflichtungen eingegangenist, und in dem Umfang, in dem diese besonderen Verpflichtun-gen nach den Anhängen XIV-B und XIV-F anwendbar sind. ImFalle der Niederlassung gelten diese Auflagen nicht für Sektoren,für die in den Anhängen XIV-A und XIV-E ein Vorbehalt aufgeführtist. Im Falle des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Perso-nen gelten diese Auflagen nicht für Sektoren, für die in den An-hängen XIV-C, XIV-D, XIV-G und XIV-H ein Vorbehalt aufgeführtist.

(3) Diese Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschrän-kungen gemäß den betreffenden Anhängen darstellen.

(4) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Aus-druck

1 Gerechnet ab dem Zeitpunkt der Volljährigkeit nach Maßgabe des geltenden internen Rechts.

2 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Ver-tragspartei erworben, in der die Dienstleistung erbracht wird, kann dieseVertragspartei prüfen, ob er/sie einem Hochschulabschluss in ihrem Gebiet entspricht.

1 Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht im Gebiet der Ver-tragspartei erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann die-se Vertragspartei prüfen, ob er/sie dem in ihrem Gebiet erforderlichenHochschulabschluss entspricht.

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Drucksache 18/3694 – 34 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

a) „Zulassungserfordernisse“ andere grundlegende Anforderun-gen als Qualifikationserfordernisse, die eine natürliche oderjuristische Person erfüllen muss, um eine Genehmigung fürdie Ausübung der in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführ-ten Tätigkeiten zu erhalten, zu ändern oder zu erneuern;

b) „Zulassungsverfahren“ Verwaltungs- oder Verfahrensbestim-mungen, die eine natürliche oder juristische Person bei demAntrag auf Genehmigung der Ausübung der in Absatz 1Buchstaben a bis c aufgeführten Tätigkeiten sowie der Än-derung oder Erneuerung einer Genehmigung einhalten muss,um nachzuweisen, dass sie die Zulassungserfordernisse erfüllt;

c) „Qualifikationserfordernisse“ grundlegende Anforderungenan die Fähigkeit einer natürlichen Person zur Erbringung einerDienstleistung, die für die Genehmigung der Dienstleistungs-erbringung nachgewiesen werden müssen;

d) „Qualifikationsverfahren“ Verwaltungs- und Verfahrensvor-schriften, die eine natürliche Person einhalten muss, umnachzuweisen, dass sie die Qualifikationserfordernisse erfüllt,die für die Genehmigung der Dienstleistungserbringung vorausgesetzt werden;

e) „zuständige Behörde“ eine zentrale, regionale oder lokale Re-gierung oder Behörde oder eine nichtstaatliche Stelle mit ent-sprechenden von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde übertragenen Befugnissen, die überdie Genehmigung der Erbringung von Dienstleistungen, gegebenenfalls durch Niederlassung, oder über die Geneh-migung der Ausübung anderer Wirtschaftstätigkeiten alsDienstleistungen entscheidet.

Artikel 94

Voraussetzungen für die Zulassung und Qualifikation

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass Maßnahmen betreffend die Zulassungserfordernisse und -verfahren bezie-hungsweise die Qualifikationserfordernisse und -verfahren aufKriterien beruhen, die eine willkürliche Ausübung des Ermessensder zuständigen Behörden verhindern.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien müssen

a) in einem angemessenen Verhältnis zu einem politischen Zielstehen,

b) klar und unzweideutig sein,

c) objektiv sein,

d) im Voraus festgelegt sein,

e) im Voraus bekanntgemacht werden,

f) transparent und zugänglich sein.

(3) Eine Genehmigung oder Zulassung wird erteilt, sobald anhand einer geeigneten Prüfung festgestellt wurde, dass dieVoraussetzungen für ihre Erteilung erfüllt sind.

(4) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsrich-terliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerichtetoder unterhalten, die auf Antrag eines betroffenen Unternehmersoder Dienstleisters eine umgehende Überprüfung von Verwal-tungsentscheidungen, welche die Niederlassung, die grenzüber-schreitende Erbringung von Dienstleistungen oder den vorüber-gehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszweckenbetreffen, sicherstellen und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemaßnahmen gewährleisten. Können solche Verfahrennicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die fürdie Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertrags-partei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektiveund unparteiische Überprüfung gewährleisten.

(5) Ist die Zahl der für eine bestimmte Tätigkeit verfügbarenZulassungen aufgrund der Knappheit natürlicher Ressourcenoder verfügbarer technischer Kapazitäten begrenzt, so wendet

jede Vertragspartei ein uneingeschränkt neutrales und transpa-rentes Verfahren zur Auswahl potenzieller Bewerber an undmacht insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgangdes Verfahrens angemessen bekannt.

(6) Bei der Festlegung der für das Auswahlverfahren gelten-den Regeln kann jede Vertragspartei unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels politischen Zielen, einschließlichErwägungen hinsichtlich der Gesundheit, der Sicherheit, desUmweltschutzes und der Erhaltung des kulturellen Erbes Rech-nung tragen.

Artikel 95

Zulassungs- und Qualifikationsverfahren

(1) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali-täten müssen klar sein, im Voraus bekanntgegeben und so ge-staltet werden, dass den Antragstellern eine objektive und neu-trale Bearbeitung der Anträge gewährleistet wird.

(2) Die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren und -formali-täten müssen so einfach wie möglich sein und dürfen die Erbrin-gung der Dienstleistung nicht in unangemessener Weise er-schweren oder verzögern. Etwaige von den Antragstellernaufgrund ihres Antrags zu entrichtende Zulassungsgebühren1

sollten zumutbar sein und in einem angemessenen Verhältnis zuden Kosten der betreffenden Genehmigungsverfahren stehen.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die von der zustän-digen Behörde im Rahmen des Zulassungs- oder Genehmi-gungsverfahrens angewendeten Verfahren und getroffenen Ent-scheidungen allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind.Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängigtreffen und gegenüber dem Dienstleister, für den die Zulassungoder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtigsein.

(4) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wirddem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einrei-chung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgtfür eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Mög-lichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselbenVoraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie Anträge in Papierform akzeptiert werden.

(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Antragsbearbei-tung und die endgültige Entscheidung über den Antrag innerhalbeiner angemessenen Frist nach Einreichung des vollständigenAntrags erfolgen. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalenZeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen.

(6) Geht bei der zuständigen Behörde ein aus ihrer Sicht un-vollständiger Antrag ein, unterrichtet sie den Antragsteller inner-halb einer angemessenen Frist, gibt möglichst genau an, welchezusätzlichen Informationen erforderlich sind, um den Antrag zuergänzen und gibt dem Antragsteller Gelegenheit, die Mängel zubeheben.

(7) Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle vonOriginalen akzeptiert werden.

(8) Wird ein Antrag von der zuständigen Behörde abgelehnt,ist der Antragsteller unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zusetzen. Grundsätzlich sind dem Antragsteller auf Anfrage auchdie Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie die Wider-spruchsfrist mitzuteilen.

(9) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass eine erteilte Zulas-sung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nachden darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.

1 Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen,Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren derKonzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung einesUniversaldienstes.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 35 – Drucksache 18/3694

U n t e r a b s c h n i t t 2

A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

Artikel 96

Gegenseitige Anerkennung

(1) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran vor-zuschreiben, dass natürliche Personen die erforderlichen Quali-fikationen und/oder die erforderliche Berufserfahrung besitzenmüssen, die in dem Gebiet, in dem die Dienstleistung erbrachtwerden soll, für den betreffenden Tätigkeitsbereich vorgesehensind.

(2) Jede Vertragspartei fordert die zuständigen Berufsverbän-de in ihrem Gebiet auf, dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“Empfehlungen zur gegenseitigen Anerkennung zu unterbreiten,damit Unternehmer und Dienstleister die von jeder Vertragsparteiangewandten Kriterien für die Genehmigung, Zulassung, Ge-schäftstätigkeit und Zertifizierung von Unternehmern und Dienst-leistern und insbesondere Freiberuflern ganz oder teilweise er-füllen können.

(3) Nach Eingang einer Empfehlung nach Absatz 2 prüft derAssoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in-nerhalb einer angemessenen Frist, ob die Empfehlung mit die-sem Abkommen vereinbar ist, und bewertet anhand der darinenthaltenen Informationen insbesondere,

a) inwieweit die von den Vertragsparteien für die Genehmigung,Zulassung, Geschäftstätigkeit und Zertifizierung von Dienst-leistern und Unternehmern angewandten Standards und Kriterien übereinstimmen und

b) welcher potenzielle wirtschaftliche Nutzen von einem Abkom-men über die gegenseitige Anerkennung zu erwarten ist.

(4) Sind diese Anforderungen erfüllt, so leitet der Assoziati-onsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die erforder-lichen Schritte für die Aufnahme von Verhandlungen ein; an-schließend handeln die von ihren zuständigen Behördenvertretenen Vertragsparteien ein Abkommen über die gegensei-tige Anerkennung aus.

(5) Ein derartiges Abkommen muss mit den einschlägigen Be-stimmungen des WTO-Übereinkommens und insbesondere mitArtikel VII des GATS im Einklang stehen.

Artikel 97

Transparenz undOffenlegung vertraulicher Informationen

(1) Jede Vertragspartei beantwortet umgehend alle Ersuchender anderen Vertragspartei um konkrete Informationen über ihreallgemein anwendbaren Maßnahmen oder internationalen Über-einkünfte, die dieses Abkommen betreffen. Ferner richtet jedeVertragspartei eine oder mehrere Auskunftsstellen ein, die Unternehmern und Dienstleistern der anderen Vertragspartei aufErsuchen über alle derartigen Angelegenheiten konkrete Infor-mationen zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien notifiziereneinander die Auskunftsstellen innerhalb von drei Monaten nachdem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die Auskunfts-stellen müssen keine Hinterlegungsstellen für Gesetze und Vor-schriften sein.

(2) Dieses Abkommen verpflichtet die Vertragsparteien nicht,vertrauliche Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung dieDurchsetzung von Gesetzen behindern oder in sonstiger Weisedem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigtenGeschäftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unter-nehmen schädigen würde.

U n t e r a b s c h n i t t 3

C o m p u t e r d i e n s t l e i s t u n g e n

Artikel 98

Vereinbarung über Computerdienstleistungen

(1) Soweit der Handel mit Computerdienstleistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (GrenzüberschreitendeErbringung von Dienstleistungen) und Abschnitt 4 (Vorüberge-hender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken)dieses Kapitels liberalisiert wird, beachten die Vertragsparteiendie Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels.

(2) Der von den Vereinten Nationen verwendete Code CPC1 84für die Beschreibung von Computer- und verwandten Dienstleis-tungen umfasst die grundlegenden Funktionen der Bereitstellungsämtlicher Computer- und verwandten Dienstleistungen:

a) Computerprogramme als Gesamtheit der Anweisungenund/oder Befehle, die für den Betrieb oder die Kommunika-tion von Computern notwendig sind (einschließlich ihrer Ent-wicklung und Implementierung),

b) Datenverarbeitung und -speicherung und

c) verwandte Dienstleistungen wie Beratung und Schulung vonKundenmitarbeitern.

Infolge der technologischen Entwicklung werden diese Dienst-leistungen zunehmend als Bündel oder Pakete verwandterDienstleistungen angeboten, die mehrere oder alle dieser grund-legenden Funktionen beinhalten können. So ergeben sichDienstleistungen wie Web- oder Domainhosting, Datamining (Da-tenschürfung) und Gridcomputing (Nutzung verteilter IT-Ressour-cen) jeweils aus einer Kombination grundlegender Funktionen imBereich der Computerdienstleistungen.

(3) Computer- und verwandte Dienstleistungen umfassen unabhängig davon, ob sie über ein Netz einschließlich Interneterbracht werden, die folgenden Leistungen:

a) Beratung, Entwicklung von Strategien, Analyse, Planung, Er-stellung von Spezifikationen, Entwurf, Entwicklung, Installie-rung, Implementierung, Integrierung, Testen, Suche nach undBeseitigung von Fehlern, Aktualisierung, Support, technischeUnterstützung oder Verwaltung von Computern oder Com-putersystemen oder für Computer oder Computersysteme,

b) Entwicklung oder Bereitstellung von Computerprogrammenals Gesamtheit der Anweisungen und/oder Befehle, die fürden Betrieb oder die Kommunikation von Computern (als solche) notwendig sind, sowie Beratung, Entwicklung vonStrategien, Analyse, Planung, Erstellung von Spezifikationen,Entwurf, Entwicklung, Installierung, Implementierung, Inte-grierung, Testen, Suche nach und Beseitigung von Fehlern,Aktualisierung, Anpassung, Wartung, Support, technischeUnterstützung sowie Verwaltung oder Nutzung von Compu-terprogrammen oder für Computerprogramme oder

c) Datenverarbeitung, Datenspeicherung, Datahosting oder Da-tenbankdienstleistungen, Wartung und Instandsetzung vonBüromaschinen und -ausrüstung einschließlich Computernoder Schulungen für Kundenmitarbeiter im Zusammenhangmit Computerprogrammen, Computern oder Computersys-temen, die keiner anderen Kategorie zugeordnet sind.

(4) Computer- und verwandte Dienstleistungen ermöglichenauch die elektronische und anderweitige Erbringung andererDienstleistungen (z. B. Bankdienstleistungen). Jedoch ist deutlichzu unterscheiden zwischen der infrastrukturellen Dienstleistung(etwa Webhosting oder Anwendungshosting) und der eigent -lichen inhaltlichen Dienstleistung (z. B. Bankdienstleistung), dieelektronisch erbracht wird. In solchen Fällen fällt die eigentlicheinhaltliche Dienstleistung nicht unter den Code CPC 84.

1 „CPC“ ist die Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification)der Vereinten Nationen in der vom Statistischen Amt der Vereinten Na-tionen veröffentlichten Fassung (Statistical Papers, Series M, N° 77, CPCProv, 1991).

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Drucksache 18/3694 – 36 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

U n t e r a b s c h n i t t 4

P o s t - u n d K u r i e r d i e n s t l e i s t u n g e n

Artikel 99

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicherPersonen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisiertenPost- und Kurierdienstleistungen festgelegt.

(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4(Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-zwecken) dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck

a) „Genehmigung“ eine einem einzelnen Anbieter durch eineRegulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die für die Er-bringung einer bestimmten Dienstleistung erforderlich ist;

b) „Universaldienst“ die ständige flächendeckende Erbringungpostalischer Dienstleistungen einer bestimmten Qualität imGebiet einer Vertragspartei zu erschwinglichen Preisen füralle Nutzer.

Artikel 100

Universaldienst

Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstverpflich-tungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht. Solche Ver-pflichtungen gelten nicht von vornherein als wettbewerbswidrig,sofern sie auf transparente, diskriminierungsfreie und wett -bewerbsneutrale Weise gehandhabt werden und keine größereBelastung darstellen, als für die Art des von der Vertragsparteifestgelegten Universaldienstes erforderlich ist.

Artikel 101

Genehmigungen

(1) Genehmigungspflichtig dürfen nur Dienstleistungen sein,die unter den Universaldienst fallen.

(2) Ist eine Genehmigung erforderlich, so wird Folgendes derÖffentlichkeit zugänglich gemacht:

a) alle Genehmigungskriterien und der Zeitraum, der normaler-weise erforderlich ist, um über einen Genehmigungsantragentscheiden zu können, sowie

b) die Genehmigungsbedingungen.

(3) Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung wer-den dem Antragsteller auf Anfrage mitgeteilt und jede Vertrags-partei führt ein Rechtsbehelfsverfahren vor einer unabhängigenStelle ein. Ein solches Verfahren muss transparent und diskrimi-nierungsfrei sein und auf objektiven Kriterien beruhen.

Artikel 102

Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde

Die Regulierungsbehörde ist von den Anbietern von Post- undKurierdienstleistungen rechtlich getrennt und diesen gegenübernicht rechenschaftspflichtig. Die Entscheidungen und die Verfah-ren der Regulierungsbehörde sind allen Marktteilnehmern gegen-über unparteiisch.

Artikel 103

Schrittweise Annäherung

Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung desDienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-deutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehenden

und der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in An-hang XV-C aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.

U n t e r a b s c h n i t t 5

E l e k t r o n i s c h e K o m m u n i k a t i o n s n e t z eu n d - D i e n s t e

Artikel 104

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicherPersonen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisiertenelektronischen Kommunikationsdienste festgelegt.

(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4(Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-zwecken) dieses Kapitels

a) bezeichnet der Ausdruck „elektronische Kommunikations-dienste“ alle Dienste, die ganz oder überwiegend in der Über-tragung von Signalen über elektronische Kommunikations-netze bestehen, einschließlich Telekommunikations- undÜbertragungsdiensten in Rundfunknetzen. Ausgenommensind jedoch Dienste, die Inhalte über elektronische Kommu-nikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelleKontrolle über sie ausüben;

b) bezeichnet der Ausdruck „öffentliches Kommunikationsnetz“ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder über-wiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektroni-scher Kommunikationsdienste dient;

c) bezeichnet der Ausdruck „elektronisches Kommunikations-netz“ Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermitt-lungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Res-sourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk,optische oder andere elektromagnetische Systeme ermögli-chen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;hierzu gehören unter anderem Satellitennetze, feste (leitungs-und paketvermittelte, einschließlich Internet) sowie mobileterrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zurSignalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fern-sehfunk sowie Kabelfernsehnetze;

d) bezeichnet der Ausdruck „Regulierungsbehörde“ im Sektorder elektronischen Kommunikation eine oder mehrere Stel-len, die mit der Regulierung der in diesem Unterabschnitt genannten elektronischen Kommunikation betraut sind;

e) gilt ein Diensteanbieter als Diensteanbieter mit „beträchtlicherMarktmacht“, wenn er entweder allein oder gemeinsam mitanderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellungeinnimmt, d. h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihmgestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig vonWettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu ver-halten;

f) bezeichnet der Ausdruck „Zusammenschaltung“ die physi-sche und logische Verbindung öffentlicher Kommunikations-netze, die von demselben oder einem anderen Anbieter ge-nutzt werden, um es den Nutzern der Dienste eines Anbieterszu ermöglichen, mit den Nutzern der Dienste desselben odereines anderen Anbieters zu kommunizieren oder Zugang zuden Diensten eines anderen Anbieters zu erhalten. Die Diens-te können von den beteiligten Parteien oder von anderen Par-teien erbracht werden, die Zugang zum Netz haben. Die Zu-sammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wirdzwischen Betreibern öffentlicher Netze hergestellt;

g) bezeichnet der Ausdruck „Universaldienst“ das Angebot anDiensten einer bestimmten Qualität, das allen Nutzern im Ge-biet einer Vertragspartei unabhängig von ihrem Standort zu

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 37 – Drucksache 18/3694

einem erschwinglichen Preis zur Verfügung steht; Umfangund Umsetzung werden von jeder Vertragspartei festgelegt;

h) bezeichnet der Ausdruck „Zugang“ die ausschließliche odernicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungenund/oder Diensten für einen anderen Diensteanbieter unterbestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischenKommunikationsdiensten. Dies umfasst unter anderem Fol-gendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Ein-richtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschlussvon Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere denZugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungenund Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teil-nehmeranschluss zu erbringen), Zugang zu physischen Infra-strukturen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Masten, Zu-gang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlichSystemen für die Betriebsunterstützung, Zugang zur Num-mernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertigeFunktion bieten, Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, ins-besondere um Roaming zu ermöglichen, Zugang zu Zu-gangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste, Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;

i) bezeichnet der Ausdruck „Endnutzer“ einen Nutzer, der keineöffentlichen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängli-chen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;

j) bezeichnet der Ausdruck „Teilnehmeranschluss“ die physi-sche Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in denRäumlichkeiten des Teilnehmers mit dem Hauptverteilerkno-ten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentli-chen Kommunikationsnetz verbunden wird.

Artikel 105

Regulierungsbehörde

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs -behörden für elektronische Kommunikationsdienste von allenAnbietern elektronischer Kommunikationsdienste rechtlich ge-trennt und funktional unabhängig sind. Ist eine Vertragsparteiweiterhin Eigentümerin eines Anbieters von elektronischen Kom-munikationsnetzen oder -diensten oder behält sie die Kontrolleüber diesen, so stellt diese Vertragspartei eine wirksame struk-turelle Trennung der Regulierungsfunktion von Tätigkeiten im Zu-sammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle sicher.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbe-hörde mit ausreichenden Befugnissen zur Regulierung des Sek-tors ausgestattet ist. Die Aufgaben einer Regulierungsbehördewerden in klarer Form für die Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht, insbesondere dann, wenn sie mehr als einer Stelleübertragen sind.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungenund die Verfahren der Regulierungsbehörde transparent und allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiisch sind.

(4) Die Regulierungsbehörde hat die Befugnis, eine Analyseder relevanten Produkt- und Dienstleistungsmärkte vorzuneh-men, die einer Vorabregulierung unterliegen. Muss die Regulie-rungsbehörde nach Artikel 107 bestimmen, ob Verpflichtungenaufzuerlegen, aufrechtzuerhalten, zu ändern oder aufzuhebensind, ermittelt sie auf der Grundlage einer Marktanalyse, ob aufdem relevanten Markt tatsächlich Wettbewerb herrscht.

(5) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem rele-vanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, ermittelt undbenennt sie Diensteanbieter mit beträchtlicher Marktmacht aufdiesem Markt und erlegt ihnen gegebenenfalls entsprechendeVerpflichtungen nach Artikel 107 auf beziehungsweise erhält sol-che Verpflichtungen aufrecht oder ändert sie. Kommt die Regu-lierungsbehörde zu dem Schluss, dass auf dem Markt wirksamerWettbewerb herrscht, erlegt sie weder Verpflichtungen nach Ar-tikel 107 auf noch erhält sie solche Verpflichtungen aufrecht nochändert sie solche Verpflichtungen.

(6) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass von der Entschei-dung einer Regulierungsbehörde betroffene Diensteanbieter be-

rechtigt sind, gegen diese Entscheidung bei einer von den be-teiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechts-behelf einzulegen. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass denUmständen des jeweiligen Falles angemessen Rechnung getra-gen wird. Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibtdie Entscheidung der Regulierungsbehörde in Kraft, sofern nichtdie Beschwerdestelle anders entscheidet. Hat die Beschwerde-stelle keinen gerichtlichen Charakter, so sind ihre Entscheidun-gen stets schriftlich zu begründen; ferner unterliegen ihre Ent-scheidungen einer Überprüfung durch ein unparteiisches undunabhängiges Gericht. Entscheidungen der Beschwerdestellenwerden wirksam durchgesetzt.

(7) Beabsichtigen die Regulierungsbehörden, mit den Bestim-mungen dieses Unterabschnitts im Zusammenhang stehendeMaßnahmen zu ergreifen, die erhebliche Auswirkungen auf denrelevanten Markt haben, stellt jede Vertragspartei sicher, dassden Betroffenen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheitzur Äußerung zu der beabsichtigten Maßnahme gegeben wird.Die Konsultationsverfahren der Regulierungsbehörden sind zuveröffentlichen. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens wer-den der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es han-delt sich um vertrauliche Informationen.

(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Anbieter elektroni-scher Kommunikationsnetze und -dienste den Regulierungsbe-hörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspektezur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um die Ein-haltung der Bestimmungen dieses Unterabschnitts oder der aufseiner Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten.Diese Anbieter übermitteln die Informationen auf Anfrage umge-hend nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten, die von der Re-gulierungsbehörde verlangt werden. Die von der Regulierungs-behörde angeforderten Informationen müssen in einemangemessenen Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ste-hen. Die Regulierungsbehörde muss ihr Informationsersuchenbegründen.

Artikel 106

Genehmigung der Erbringungelektronischer Kommunikationsdienste

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Erbringung vonDiensten möglichst aufgrund einer einfachen Anmeldung geneh-migt wird.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass zur Regelung vonFragen der Zuweisung von Nummern und Frequenzen Lizenzenverlangt werden können. Die Bedingungen für diese Lizenzenwerden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(3) Ist eine Lizenz erforderlich, so stellt jede Vertragspartei si-cher, dass

a) alle Lizenzierungskriterien und ein angemessener Zeitraum,der normalerweise erforderlich ist, um eine Entscheidungüber einen Lizenzantrag zu treffen, der Öffentlichkeit be-kanntgemacht werden,

b) die Gründe für die Verweigerung einer Lizenz dem Antrag-steller auf Anfrage schriftlich mitgeteilt werden,

c) der Antragsteller eine Beschwerdestelle anrufen kann, wenneine Lizenz zu Unrecht verweigert wird,

d) die von einer Vertragspartei für die Erteilung einer Lizenz ver-langten Lizenzgebühren1 nicht die Verwaltungskosten über-steigen, die normalerweise mit der Verwaltung, der Kontrolleund der Durchsetzung der gültigen Lizenzen verbunden sind.Lizenzgebühren für die Nutzung des Frequenzspektrums undvon Nummerierungsressourcen fallen nicht unter diesen Ab-satz.

1 Nicht zu den Lizenzgebühren gehören Zahlungen bei Auktionen, Aus-schreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Kon-zessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung einesUniversaldienstes.

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Drucksache 18/3694 – 38 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 107

Zugang und Zusammenschaltung

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jeder Diensteanbie-ter, der die Genehmigung erhalten hat, elektronische Kommuni-kationsdienste bereitzustellen, berechtigt und verpflichtet ist, mitAnbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunika -tionsnetze und -dienste den Zugang und die Zusammenschal-tung auszuhandeln. Vereinbarungen über den Zugang und dieZusammenschaltung sollten grundsätzlich nach wirtschaftlichenGesichtspunkten zwischen den betreffenden Diensteanbieternvereinbart werden.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Diensteanbieter, diebei den Verhandlungen über Zusammenschaltungsvereinbarun-gen Informationen von einem anderen Diensteanbieter erhalten,diese nur für den Zweck nutzen, für den sie übermittelt wurden,und stets die Vertraulichkeit der übermittelten oder gespeicher-ten Informationen wahren.

(3) Wird nach Artikel 105 festgestellt, dass auf einem relevan-ten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, stellt jede Ver-tragspartei sicher, dass die Regulierungsbehörde befugt ist, demAnbieter, dessen beträchtliche Marktmacht festgestellt wordenist, eine oder mehrere der folgenden Verpflichtungen im Zusam-menhang mit der Zusammenschaltung und/oder dem Zugangaufzuerlegen:

a) Gleichbehandlungsverpflichtungen, die sicherstellen, dassder betreffende Betreiber anderen Anbietern, die gleichartigeDienste bereitstellen, unter gleichen Umständen gleichwerti-ge Bedingungen bietet und Dienste und Informationen fürDritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichenQualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder dieseiner Tochter- oder Partnerunternehmen;

b) die Verpflichtung eines vertikal integrierten Unternehmens,seine Großhandelspreise und internen Verrechnungspreiseoffenzulegen, wenn ein Diskriminierungsverbot oder ein prä-ventives Verbot unlauterer Quersubventionen besteht. DieRegulierungsbehörde kann die Form und die anzuwendendeBerechnungsmethode vorgeben;

c) Verpflichtungen zur Bewilligung berechtigter Anträge auf Zu-gang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Ein-richtungen, einschließlich des entbündelten Zugangs zumTeilnehmeranschluss, sowie auf deren Nutzung, unter ande-rem wenn die Regulierungsbehörde zur Auffassung gelangt,dass die Verweigerung des Zugangs oder die Auferlegungunangemessener Bedingungen mit ähnlicher Wirkung dieEntwicklung eines nachhaltigen wettbewerbsbestimmtenMarktes auf Endverbraucherebene behindern oder den Inte-ressen der Endnutzer zuwiderlaufen würde.

Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nachdiesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeitund Rechtzeitigkeit knüpfen;

d) die Verpflichtung, bestimmte Dienste zu Großhandelsbedin-gungen zwecks Weitervertrieb durch Dritte anzubieten, dieVerpflichtung, offenen Zugang zu technischen Schnittstellen,Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien zu gewäh-ren, die für die Interoperabilität von Diensten oder Dienstenfür virtuelle Netze unverzichtbar sind, die Verpflichtung, eineKollokation oder andere Formen der gemeinsamen Nutzungvon Einrichtungen wie Gebäuden, Leistungsrohren und Mas-ten zu ermöglichen, die Verpflichtung, bestimmte für die Interoperabilität durchgehender Nutzerdienste notwendigeVoraussetzungen zu schaffen, einschließlich der Bereitstel-lung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste, die Ver-pflichtung, Zugang zu Systemen für die Betriebsunterstüt-zung oder ähnlichen Softwaresystemen zu gewähren, die zurGewährleistung eines fairen Wettbewerbs bei der Bereitstel-lung von Diensten notwendig sind, die Verpflichtung zur Zusammenschaltung von Netzen oder Netzeinrichtungen.

Die Regulierungsbehörden können die Verpflichtungen nachdiesem Buchstaben an Bedingungen wie Fairness, Billigkeitund Rechtzeitigkeit knüpfen;

e) Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Preiskontrol-le, einschließlich Verpflichtungen zu kostenorientierten Preisen, sowie Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrech-nungsmethoden für die Ermöglichung bestimmter Arten derZusammenschaltung und/oder des Zugangs, wenn eineMarktanalyse darauf hindeutet, dass ein Mangel an wirksa-mem Wettbewerb bedeutet, dass der betreffende Betreiberzum Nachteil der Endnutzer überhöhte Preise beibehält odereine Kosten-Preis-Schere praktiziert.

Die Regulierungsbehörden tragen den Investitionen des Be-treibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemesseneRendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei diedamit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind;

f) die Verpflichtung, diese Diensteanbieter von der Regulie-rungsbehörde auferlegten Verpflichtungen unter Angabe derbetreffenden Produkte beziehungsweise Dienste und geogra-fischen Märkte zu veröffentlichen. Aktuelle Informationenwerden, sofern sie nicht vertraulich sind und es sich nicht umGeschäftsgeheimnisse handelt, für alle interessierten Parteienin leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt;

g) Transparenzverpflichtungen, nach denen Betreiber gehaltensind, bestimmte Informationen zu veröffentlichen; die Regu-lierungsbehörde kann insbesondere von Betreibern mitGleichbehandlungsverpflichtungen die Veröffentlichung einesStandardangebots verlangen, das hinreichend entbündelt ist,um sicherzustellen, dass Diensteanbieter nicht für Einrichtun-gen zahlen müssen, die für den gewünschten Dienst nicht er-forderlich sind, und in dem die betreffenden Dienstangebotedem Marktbedarf entsprechend in einzelne Komponentenaufgeschlüsselt und die entsprechenden Bedingungen ein-schließlich der Tarife angegeben werden.

(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ein Diensteanbieter,der die Zusammenschaltung mit einem Anbieter beantragt, des-sen beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, entwederunverzüglich oder nach einer öffentlich bekanntgemachten an-gemessenen Frist eine unabhängige einheimische Stelle anrufenkann, bei der es sich um eine Regulierungsbehörde nach Arti-kel 104 Absatz 2 Buchstabe d handeln kann, um Streitigkeitenüber angemessene Bedingungen und Tarife für die Zusammen-schaltung und/oder den Zugang beizulegen.

Artikel 108

Knappe Ressourcen

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Verfahren für die Zuweisung und Nutzung knapper Ressourcen einschließlich Fre-quenzen, Nummern und Wegerechten objektiv, verhältnismäßig,termingerecht, transparent und diskriminierungsfrei abgewickeltwerden. Der aktuelle Stand zugewiesener Frequenzbereiche wirdder Öffentlichkeit zugänglich gemacht; die genaue Ausweisungder für bestimmte staatliche Nutzungen zugewiesenen Frequen-zen ist jedoch nicht erforderlich.

(2) Jede Vertragspartei gewährleistet eine effektive Verwaltungder Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste inihrem Gebiet, damit sichergestellt ist, dass das Frequenzspek-trum effektiv und effizient genutzt wird. Übersteigt die Nachfragedie verfügbaren Frequenzen, werden geeignete und transparenteVerfahren zur Zuteilung dieser Frequenzen angewandt, um ihreoptimale Nutzung zu erreichen und den Wettbewerb zu fördern.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungsbe-hörde mit der Zuteilung der nationalen Nummerierungsressour-cen und der Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne be-traut wird.

(4) Bleiben öffentliche oder lokale Stellen weiterhin Eigentü-mer eines Anbieters, der öffentliche Kommunikationsnetzeund/oder -dienste bereitstellt, oder behalten sie die Kontrolleüber einen solchen Anbieter, so ist eine wirksame strukturelle

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 39 – Drucksache 18/3694

Trennung zwischen der Funktion, die für die Erteilung von We-gerechten zuständig ist, und Tätigkeiten im Zusammenhang mitdem Eigentum oder der Kontrolle sicherzustellen.

Artikel 109

Universaldienst

(1) Jede Vertragspartei kann die Art der Universaldienstver-pflichtungen festlegen, die sie beizubehalten wünscht.

(2) Solche Verpflichtungen gelten nicht von vornherein alswettbewerbswidrig, sofern sie auf transparente, objektive unddiskriminierungsfreie Weise gehandhabt werden. Darüber hinausmüssen diese Verpflichtungen wettbewerbsneutral gehandhabtwerden und dürfen keine größere Belastung darstellen, als fürdie Art des von der Vertragspartei festgelegten Universaldiensteserforderlich ist.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle Anbieter für dieGewährleistung des Universaldienstes in Frage kommen unddass kein Diensteanbieter von vornherein ausgeschlossen wird.Die Benennung erfolgt im Rahmen eines effizienten, transparen-ten, objektiven und diskriminierungsfreien Verfahrens. Sofern erforderlich, prüft jede Vertragspartei, ob die Bereitstellung desUniversaldienstes eine unzumutbare Belastung für die zur Erbrin-gung des Universaldienstes benannte(n) Organisation(en) darstellt. Soweit es auf der Grundlage dieser Berechnung ge-rechtfertigt ist, ermitteln die Regulierungsbehörden unter Berück-sichtigung eines etwaigen Marktvorteils, der Organisationen er-wächst, die den Universaldienst anbieten, ob es eines Verfahrensbedarf, mit dem die betreffenden Diensteanbieter entschädigtoder die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen aufge-teilt werden.

(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in Fällen, in denenNutzern Verzeichnisse aller Teilnehmer in gedruckter oder elek-tronischer Form zur Verfügung stehen, die Organisationen, diediese Verzeichnisse zur Verfügung stellen, bei der Verarbeitungder ihnen von anderen Organisationen bereitgestellten Informa-tionen das Diskriminierungsverbot beachten.

Artikel 110

Grenzüberschreitende Erbringungelektronischer Kommunikationsdienste

Keine Vertragspartei darf von einem Diensteanbieter der an-deren Vertragspartei verlangen, als Voraussetzung für die grenz-überschreitende Dienstleistungserbringung eine Niederlassungzu gründen, eine wie auch immer geartete Präsenz einzurichtenoder in ihrem Gebiet ansässig zu sein.

Artikel 111

Vertraulichkeit von Informationen

Jede Vertragspartei stellt die Vertraulichkeit der anhand öffent-licher Kommunikationsnetze und öffentlich zugänglicher elektro-nischer Kommunikationsdienste erfolgenden elektronischenKommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten sicher, ohne den Dienstleistungshandel zu beschränken.

Artikel 112

Streitigkeiten zwischen Diensteanbietern

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Regulierungs -behörde im Falle eines Streits zwischen Anbietern elektronischerKommunikationsnetze oder -dienste im Zusammenhang mit denin diesem Abschnitt genannten Rechten und Pflichten auf Antrageiner der Parteien eine verbindliche Entscheidung erlässt, mit derder Streit in kürzester Zeit, in jedem Fall aber innerhalb von vierMonaten beigelegt wird.

(2) Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird unterWahrung des Geschäftsgeheimnisses veröffentlicht. Die betrof-fenen Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -diens-te erhalten eine ausführliche Begründung der Entscheidung.

(3) Betrifft ein solcher Streit die grenzüberschreitende Erbrin-gung von Dienstleistungen, koordinieren die betreffenden Regu-lierungsbehörden ihre Bemühungen, um den Streit beizulegen.

Artikel 113

Schrittweise Annäherung

Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung desDienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-deutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehendenund der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in An-hang XV-B aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.

U n t e r a b s c h n i t t 6

F i n a n z d i e n s t l e i s t u n g e n

Artikel 114

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Unterabschnitt werden die Grundsätze des Regelungsrahmens für alle nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Ab-schnitt 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-gen) und Abschnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicherPersonen zu Geschäftszwecken) dieses Kapitels liberalisiertenFinanzdienstleistungen festgelegt.

(2) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4(Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-zwecken) dieses Kapitels

a) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleistung“ jede Dienst-leistung finanzieller Art, die von einem Finanzdienstleister einer Vertragspartei angeboten wird. Zu den Finanzdienst-leistungen zählen folgende Tätigkeiten:

i) Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezo-gene Dienstleistungen:

1. Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

a) Lebensversicherung,

b) Nichtlebensversicherung,

2. Rückversicherung und Retrozession,

3. Versicherungsvermittlung wie Leistungen von Versi-cherungsmaklern und -agenturen und

4. versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Be-ratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertungund Schadensregulierung;

ii) Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenom-men Versicherungsdienstleistungen):

1. Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahl-baren Einlagen von Kunden,

2. Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlichVerbraucherkrediten, Hypothekenkrediten, Factoringund Finanzierung von Handelsgeschäften,

3. Finanzleasing,

4. sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleis-tungen einschließlich Kredit- und Scheckkarten, Rei-seschecks und Bankwechseln,

5. Bürgschaften und Verpflichtungen,

6. Geschäfte für eigene und für Kundenrechnung anBörsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form:

a) Geldmarkttitel (einschließlich Schecks, Wech-seln, Einlagenzertifikaten),

b) Devisen,

c) derivative Instrumente, darunter Futures und Op-tionen,

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Drucksache 18/3694 – 40 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

d) Wechselkurs- und Zinstitel, einschließlich Swaps,Kurssicherungsvereinbarungen,

e) begebbare Wertpapiere,

f) sonstige begebbare Instrumente und Finanzan-lagen einschließlich ungeprägten Golds,

7. Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Arteinschließlich Übernahme und Platzierung von Emis-sionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmaklersowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusam-menhang mit derartigen Emissionen,

8. Geldmaklergeschäfte,

9. Vermögensverwaltung wie Kassenhaltung und Bestandsverwaltung, alle Formen von kollektivemAnlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Ver-wahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

10. Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistun-gen im Zusammenhang mit Finanzanlagen wie Wert-papieren, derivativen Instrumenten und sonstigenbegebbaren Instrumenten,

11. Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinforma-tionen und Software für die Verarbeitung von Finanz-daten und sonstiger einschlägiger Software,

12. Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatz -finanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unterden Nummern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, ein-schließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -bera-tung, Beratung über Akquisition, Unternehmensum-strukturierung und -strategien;

b) bezeichnet der Ausdruck „Finanzdienstleister“ jede natürlicheoder juristische Person einer Vertragspartei, die Finanzdienst-leistungen erbringen will oder erbringt. Der Begriff „Finanz-dienstleister“ umfasst keine öffentlichen Stellen;

c) bezeichnet der Ausdruck „öffentliche Stelle“

i) eine Regierung, eine Zentralbank oder eine Währungs -behörde einer Vertragspartei oder eine im Eigentum einerVertragspartei stehende oder von ihr beherrschte Einrich-tung, die hauptsächlich mit der Ausübung hoheitlicherAufgaben oder von Tätigkeiten für hoheitliche Zwecke be-fasst ist, nicht jedoch eine Einrichtung, die hauptsächlichmit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zu kom-merziellen Bedingungen befasst ist, oder

ii) eine private Einrichtung, die Aufgaben wahrnimmt, dieüblicherweise von einer Zentralbank oder Währungs -behörde wahrgenommen werden, solange sie solche Auf-gaben ausübt;

d) bezeichnet der Ausdruck „neue Finanzdienstleistung“ eineDienstleistung finanzieller Art, einschließlich Dienstleistungenin Bezug auf bestehende und neue Produkte oder auf die Artund Weise, in der ein Produkt geliefert wird, die von keinemFinanzdienstleister im Gebiet der einen, wohl aber im Gebietder anderen Vertragspartei erbracht wird.

Artikel 115

Aufsichtsrechtliche Ausnahmeregelung

(1) Jede Vertragspartei kann aus aufsichtsrechtlichen Grün-den Maßnahmen wie die folgenden einführen oder aufrecht -erhalten:

a) Maßnahmen zum Schutz von Investoren, Einlegern, Versiche-rungsnehmern oder Personen, denen gegenüber ein Finanz-dienstleister treuhänderische Pflichten hat,

b) Maßnahmen zur Gewährleistung der Integrität und Stabilitätdes Finanzsystems einer Vertragspartei.

(2) Diese Maßnahmen dürfen nicht belastender sein als zur Er-reichung ihrer Ziele erforderlich; sie dürfen Finanzdienstleister

der anderen Vertragspartei gegenüber den eigenen gleichartigenFinanzdienstleistern nicht diskriminieren.

(3) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,dass es eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen über dieGeschäfte und Bücher einzelner Verbraucher offenzulegen odervertrauliche oder geschützte Informationen preiszugeben, diesich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.

Artikel 116

Wirksame und transparente Regulierung

(1) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, alleinteressierten Personen im Voraus über jede allgemein anwend-bare Maßnahme zu unterrichten, die sie zu treffen beabsichtigt,um diesen Personen Gelegenheit zu geben, zu der MaßnahmeStellung zu nehmen. Die Maßnahme wird bekanntgemacht

a) in einer amtlichen Veröffentlichung oder

b) in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.

(2) Jede Vertragspartei macht interessierten Personen ihreBestimmungen für die Antragstellung im Zusammenhang mit derErbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.

Die betreffende Vertragspartei erteilt dem Antragsteller auf An-frage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags.Benötigt die betreffende Vertragspartei zusätzliche Angaben desAntragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.

(3) Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften,dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für dieRegulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor sowiefür die Bekämpfung von Steuerumgehung und -vermeidung um-gesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbar-ten Standards sind unter anderem die Grundsätze für eine wirk-same Bankenaufsicht (Core Principles for Effective BankingSupervision) des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht,die  Grundsätze der Versicherungsaufsicht (Insurance Core Principles) der Internationalen Vereinigung der Versicherungs -aufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapierauf-sicht (Objectives and Principles of Securities Regulation) der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden,das Abkommen über den Informationsaustausch in Steuer -sachen (Agreement on Exchange of Information on Tax Matters)der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Erklärung zu Transparenz und Infor -mationsaustausch für Besteuerungszwecke (Statement onTransparency and Exchange of Information for Tax Purposes)der G20 sowie die Vierzig Empfehlungen zur Bekämpfung derGeldwäsche (Forty Recommendations) und die Neun Sonder-empfehlungen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung(Nine Special Recommendations) der Financial Action Task Force.

Die Vertragsparteien nehmen darüber hinaus Kenntnis von denZehn wichtigsten Grundsätzen des Informationsaustauschs (TenKey Principles for Information Sharing), die von den Finanzminis-tern der G7 verabschiedet wurden; sie leiten ferner alle erforder-lichen Schritte ein, um sie nach Möglichkeit in ihren bilateralenKontakten anzuwenden.

Artikel 117

Neue Finanzdienstleistungen

Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern der anderen Vertragspartei, neue Finanzdienstleistungen zu erbrin-gen, die mit den Dienstleistungen vergleichbar sind, die dieseVertragspartei ihren eigenen Finanzdienstleistern nach ihrem in-ternen Recht unter vergleichbaren Umständen zu erbringen ge-statten würde. Eine Vertragspartei kann bestimmen, in welcherRechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eineGenehmigung für die Erbringung der Dienstleistung vorschrei-ben. Ist eine Genehmigung vorgeschrieben, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 41 – Drucksache 18/3694

Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abge-lehnt werden.

Artikel 118

Datenverarbeitung

(1) Jede Vertragspartei gestattet den Finanzdienstleistern deranderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer odersonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Daten-verarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betref-fenden Finanzdienstleisters erforderlich ist.

(2) Jede Vertragspartei erlässt angemessene Maßnahmenzum Schutz der Privatsphäre, der Grundrechte und der Freiheitdes Einzelnen, insbesondere im Hinblick auf die Übermittlungpersonenbezogener Daten.

Artikel 119

Ausnahmen

(1) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eseine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an derausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet hindert,die Teil einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichenSystems der sozialen Sicherheit sind, außer in den Fällen, in de-nen diese Tätigkeiten nach den internen Rechtsvorschriften derVertragspartei von Finanzdienstleistern im Wettbewerb mit öf-fentlichen Stellen oder privaten Einrichtungen ausgeübt werdenkönnen.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Tätigkeiten einer Zentral-bank oder einer Währungsbehörde oder einer sonstigen öffent-lichen Stelle im Rahmen der Geld- oder Währungspolitik.

(3) Dieses Kapitel ist nicht dahin gehend auszulegen, dass eseine Vertragspartei einschließlich ihrer öffentlichen Stellen an derausschließlichen Ausübung von Tätigkeiten oder der ausschließ-lichen Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet für Rech-nung oder mit Garantie oder unter Verwendung finanzieller Mittelder Vertragspartei oder ihrer öffentlichen Stellen hindert.

Artikel 120

Selbstregulierungsorganisationen

Verlangt eine Vertragspartei, dass Finanzdienstleister der anderen Vertragspartei Mitglied einer Selbstregulierungsorgani-sation, einer Wertpapierbörse oder eines Terminkontraktmarkts,einer Verrechnungsstelle oder einer anderen Organisation oderVereinigung sind oder daran beteiligt sind oder Zugang dazu ha-ben, um auf der gleichen Grundlage wie die Finanzdienstleisterder betreffenden Vertragspartei Finanzdienstleistungen erbringenzu können, oder stattet die Vertragspartei solche Einrichtungenunmittelbar oder mittelbar mit Vorrechten oder Vorteilen für dieErbringung von Finanzdienstleistungen aus, so stellt die Ver-tragspartei sicher, dass die in den Artikeln 79 und 85 genanntenVerpflichtungen eingehalten werden.

Artikel 121

Verrechnungs- und Zahlungssysteme

Unter den Bedingungen, zu denen Inländerbehandlung ge-währt wird, gewährt jede Vertragspartei den Finanzdienstleisternder anderen Vertragspartei, die in ihrem Gebiet niedergelassensind, Zugang zu den von öffentlichen Stellen betriebenen Zah-lungs- und Verrechnungssystemen sowie zu offiziellen Finanzie-rungs- und Refinanzierungsmöglichkeiten, die für die normaleAusübung der üblichen Geschäftstätigkeit zur Verfügung stehen.Dieser Artikel soll keinen Zugang zu den für Notfälle vorgesehe-nen letzten Finanzierungsmöglichkeiten der Vertragspartei eröff-nen.

Artikel 122

Schrittweise Annäherung

Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung desDienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-deutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehendenund der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an die in Arti-kel 116 Absatz 3 aufgeführten internationalen bewährten Stan-dards und den in Anhang XV-A aufgeführten Besitzstand der Uni-on zukommt.

U n t e r a b s c h n i t t 7

V e r k e h r s d i e n s t l e i s t u n g e n

Artikel 123

Geltungsbereich

In diesem Unterabschnitt sind die Grundsätze des Regelungs-rahmens für die Liberalisierung internationaler Verkehrsdienst-leistungen nach Abschnitt 2 (Niederlassung), Abschnitt 3 (Grenz-überschreitende Erbringung von Dienstleistungen) und Ab-schnitt 4 (Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zuGeschäftszwecken) dieses Kapitels festgelegt.

Artikel 124

Internationaler Seeverkehr

(1) Für die Zwecke dieses Unterabschnitts und des Ab-schnitts 2 (Niederlassung), des Abschnitts 3 (Grenzüberschrei-tende Erbringung von Dienstleistungen) und des Abschnitts 4(Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäfts-zwecken) dieses Kapitels

a) umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförde-rungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr– wobei die Geschäftstätigkeit im multimodalen Verkehr dieBeförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträgerdarstellt – mit einem einzigen Frachtpapier, bei denen ein Teilder Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt dasRecht mit ein, zu diesem Zweck Direktverträge mit Betreibernanderer Verkehrsträger zu schließen;

b) bezeichnet der Ausdruck „Seefrachtumschlag“ Tätigkeitenvon Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedochnicht direkte Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese vonden Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch un-abhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Or-ganisation und Überwachung

i) des Ladens/Löschens von Schiffen,

ii) des Laschens/Entlaschens von Frachtgut,

iii) der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Ver-wahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nachdem Löschen;

c) bezeichnet der Ausdruck „Zollabfertigung“ (oder „Dienstleis-tung von Zollagenten“) die Erfüllung der Zollförmlichkeiten fürdie Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einenDritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit desDienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung der Haupt -tätigkeit des Dienstleisters;

d) bezeichnet der Ausdruck „Bereitstellung von Containerstell-plätzen und Zwischenlagerung von Containern“ die Lagerungvon Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hin-blick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung fürdie Versendung;

e) bezeichnet der Ausdruck „Schiffsagenturdienste“ die Tätig-keiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer odermehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgendenZwecken:

i) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistun-gen und Anschlussleistungen, von Preisangebot bis

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Drucksache 18/3694 – 42 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Rechnungsstellung, und Ausstellung von Konnossemen-ten im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterver-kauf der erforderlichen Anschlussleistungen, Ausfertigungvon Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Aus-künften,

ii) organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmenim Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder dieÜbernahme von Frachtgut, wenn erforderlich;

f) bezeichnet der Ausdruck „Spedition“ die Organisation undÜberwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Ver-senders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungenund Anschlussleistungen, Ausfertigung von Dokumenten undErteilung von geschäftlichen Auskünften;

g) bezeichnet der Ausdruck „Feeder-Dienstleistungen“ den Vor-und Weitertransport von internationalem Frachtgut auf demSeeweg, insbesondere von containerisierter Fracht, zwischenHäfen, die im Gebiet einer Vertragspartei gelegen sind.

(2) In Bezug auf den internationalen Seeverkehr ist jede Ver-tragspartei damit einverstanden, die effektive Anwendung desGrundsatzes des ungehinderten Zugangs zu Ladungen auf kom-merzieller Basis, die Dienstleistungsfreiheit im internationalenSeeverkehr sowie die Inländerbehandlung bei der Erbringungvon Dienstleistungen zu gewährleisten.

Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung im internationalen Seeverkehr

a) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinder-ten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zuminternationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminie-rungsfreier Basis wirksam an;

b) gewährt jede Vertragspartei den unter der Flagge der ande-ren Vertragspartei fahrenden oder von Dienstleistern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderemfür den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastrukturund die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seever-kehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenenGebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen,die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Lösch-einrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig alsdie Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder denSchiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Be-handlung günstiger ist.

(3) In Anwendung dieser Grundsätze wird jede Vertragspartei

a) in künftige Abkommen mit Drittländern über Seeverkehrs-dienstleistungen, einschließlich des Verkehrs mit trockenenund flüssigen Massengütern und des Linienverkehrs, keineLadungsanteilvereinbarungen aufnehmen und derartige Ladungsanteilvereinbarungen, die in früheren Abkommenenthalten sind, innerhalb einer angemessenen Frist außerKraft setzen und

b) bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnah-men sowie alle administrativen, technischen und sonstigenHemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellenoder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheitim internationalen Seeverkehr bewirken könnten, beseitigenund keine neuen einführen.

(4) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen Seever-kehr tätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei, in ihremGebiet eine Niederlassung unter Bedingungen für die Niederlas-sung und die Geschäftstätigkeit zu betreiben, die nicht wenigergünstig als diejenigen sind, die sie ihren eigenen Dienstleisternoder den Dienstleistern eines Drittlands gewährt, je nachdem,welche Bedingungen günstiger sind.

(5) Jede Vertragspartei stellt im internationalen Seeverkehr tä-tigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei die folgendenLeistungen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedin-gungen am Hafen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schlepp-boothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Ab-fall- und Ballastentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei,

Navigationshilfen, landgestützte Betriebsdienste, die für denSchiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation,Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Re-paraturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.

(6) Jede Vertragspartei gestattet die Verbringung von Ausrüs-tung wie leeren Containern, die nicht als Fracht gegen Entgeltzwischen Häfen eines EU-Mitgliedstaats oder zwischen HäfenGeorgiens befördert werden.

(7) Jede Vertragspartei gestattet im internationalen See verkehrtätigen Dienstleistern der anderen Vertragspartei vor behaltlich derGenehmigung durch die zuständige Behörde, Feeder-Dienstleistungen zwischen ihren nationalen Häfen zu erbringen.

Artikel 125

Luftverkehr

Die schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs zwischen denVertragsparteien nach Maßgabe ihrer beiderseitigen wirtschaft-lichen Bedürfnisse und der Bedingungen für den gegenseitigenMarktzugang wird im Abkommen über den gemeinsamen Luft-verkehrsraum zwischen der Europäischen Union und ihren Mit-gliedstaaten einerseits und Georgien andererseits geregelt.

Artikel 126

Schrittweise Annäherung

Im Hinblick auf eine etwaige weitere Liberalisierung desDienstleistungshandels erkennen die Vertragsparteien die Be-deutung an, die der schrittweisen Annäherung der bestehendenund der künftigen Rechtsvorschriften Georgiens an den in An-hang XV-D aufgeführten Besitzstand der Union zukommt.

Abschnitt 6

Elektronischer Geschäftsverkehr

U n t e r a b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n

Artikel 127

Ziel und Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass der elektronischeGeschäftsverkehr in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglich -keiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung des elek-tronischen Geschäftsverkehrs zwischen den Vertragsparteien zufördern, insbesondere durch eine Zusammenarbeit in den Fra-gen, die der elektronische Geschäftsverkehr im Rahmen diesesKapitels aufwirft.

(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ent-wicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den interna-tionalen Datenschutznormen vereinbar sein muss, damit gewähr-leistet ist, dass die Nutzer Vertrauen in den elektronischenGeschäftsverkehr haben.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, dass elektronischeÜbertragungen als Erbringung von Dienstleistungen im Sinne desAbschnitts 3 (Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-gen) angesehen werden, auf die kein Zoll erhoben werden kann.

Artikel 128

Zusammenarbeit im Bereichdes elektronischen Geschäftsverkehrs

(1) Die Vertragsparteien pflegen einen Dialog über die durchden elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungs-fragen, bei dem unter anderem folgende Themen behandelt wer-den:

a) die Anerkennung von für die Öffentlichkeit ausgestellten Zer-tifikaten für elektronische Signaturen und die Erleichterunggrenzüberschreitender Zertifizierungsdienste,

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 43 – Drucksache 18/3694

b) die Haftung von Vermittlern bei der Übermittlung oder Spei-cherung von Informationen,

c) die Behandlung nicht angeforderter elektronischer kommer-zieller Kommunikation,

d) der Verbraucherschutz im Bereich des elektronischen Ge-schäftsverkehrs und

e) andere Themen, die für die Entwicklung des elektronischenGeschäftsverkehrs von Bedeutung sind.

(2) Diese Zusammenarbeit kann in der Form eines Austauschsvon Informationen über die jeweiligen Rechtsvorschriften derVertragsparteien zu diesen Themen sowie über die Umsetzungdieser Rechtsvorschriften erfolgen.

U n t e r a b s c h n i t t 2

H a f t u n g d e r A n b i e t e rv o n V e r m i t t l u n g s d i e n s t e n

Artikel 129

Nutzung der Dienste von Vermittlern

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienstevon Vermittlern für rechtsverletzende Handlungen nutzen kön-nen, und sehen für Anbieter von Vermittlungsdiensten die in die-sem Unterabschnitt vorgesehenen Maßnahmen vor.1

(2) Für die Zwecke des Artikels 130 bezeichnet der Ausdruck„Diensteanbieter“ einen Anbieter, der die Übertragung und dasRouting oder Verbindungen für die digitale Online-Kommunika-tion anbietet, wobei vom Nutzer ausgewähltes Material ohne inhaltliche Veränderung zwischen vom Nutzer festgelegten Punk-ten übertragen wird. Für die Zwecke der Artikel 131 und 132 be-zeichnet der Ausdruck „Diensteanbieter“ einen Anbieter oder Be-treiber von Einrichtungen für Online-Dienste oder Netzzugänge.

Artikel 130

Haftung der Anbieter vonVermittlungsdiensten – reine Durchleitung

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-tes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einemNutzer gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zuübermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu ver-mitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informa-tionen haftet, sofern der Diensteanbieter

a) die Übermittlung nicht veranlasst,

b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht aus-wählt und

c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.

(2) Die Übermittlung von Informationen und die Vermittlungdes Zugangs nach Absatz 1 umfassen auch die automatischekurzzeitige Zwischenspeicherung der übermittelten Informatio-nen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kom-munikationsnetz geschieht und die Informationen nicht längergespeichert werden, als es für die Übermittlung üblicherweiseerforderlich ist.

(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

Artikel 131

Haftung der Anbieter vonVermittlungsdiensten – Caching

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Dienstesder Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer

gelieferte Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermit-teln, der Diensteanbieter nicht für die automatische, zeitlich be-grenzte Zwischenspeicherung haftet, die dem alleinigen Zweckdient, die Übermittlung der Informationen an andere Nutzer desDienstes auf deren Anfrage hin effizienter zu gestalten, sofern

a) der Diensteanbieter die Informationen nicht verändert,

b) der Diensteanbieter die Bedingungen für den Zugang zu denInformationen beachtet,

c) der Diensteanbieter die Regeln für die Aktualisierung der Informationen beachtet, die in weithin anerkannten und ver-wendeten Industriestandards festgelegt sind,

d) der Diensteanbieter nicht die erlaubte Anwendung von Tech-nologien zur Sammlung von Daten über die Nutzung der Informationen beeinträchtigt, die in weithin anerkannten undverwendeten Industriestandards festgelegt sind, und

e) der Diensteanbieter zügig handelt, um von ihm gespeicherteInformationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zusperren, sobald er tatsächliche Kenntnis1 davon erhält, dassdie Informationen am ursprünglichen Ausgangsort der Über-mittlung aus dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zuihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Verwaltungs-behörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat.

(2) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.

Artikel 132

Haftung der Anbieter vonVermittlungsdiensten – Hosting

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall eines Diens-tes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung vondurch Nutzer gelieferten Informationen besteht, der Dienste -anbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten In-formationen haftet, sofern

a) der Diensteanbieter keine tatsächliche Kenntnis von derrechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat und sich, wasSchadensersatzansprüche anbelangt, keiner Tatsachen oderUmstände bewusst ist, aus denen die rechtswidrige Tätigkeitoder Information offensichtlich wird, oder

b) der Diensteanbieter, sobald er diese Kenntnis oder diesesBewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um die Information zuentfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer demDiensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.

(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Ge-richt oder eine Verwaltungsbehörde im Einklang mit den Rechts-ordnungen der Vertragsparteien vom Diensteanbieter verlangt,eine Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern, oder dasseine Vertragspartei Verfahren für die Entfernung von Informatio-nen oder die Sperrung des Zugangs zu Informationen festlegt.

Artikel 133

Keine allgemeine Überwachungspflicht

(1) Die Vertragsparteien erlegen Anbietern, die Dienste im Sin-ne der Artikel 130, 131 und 132 erbringen, keine allgemeine Ver-pflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeichertenInformationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.

(2) Eine Vertragspartei kann Anbieter von Diensten der Infor-mationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behördenunverzüglich über mutmaßlich rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oderdazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen

1 Georgien setzt die Bestimmungen dieses Unterabschnitts innerhalb vonzwei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens um.

1 Für die Zwecke dieses Unterabschnitts ist der Ausdruck „tatsächlicheKenntnis“ nach dem internen Recht jeder Vertragspartei auszulegen.

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Drucksache 18/3694 – 44 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihresDienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherunggeschlossen haben, ermittelt werden können.

Abschnitt 7

Ausnahmen

Artikel 134

Allgemeine Ausnahmen

(1) Unbeschadet der allgemeinen Ausnahmen in Artikel 415gelten für das vorliegende Kapitel und die Anhänge XIV-A undXIV-E, XIV-B und XIV-F, XIV-C und XIV-G, XIV-D und XIV-H diein diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmen.

(2) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht soangewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegebensind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminie-rung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Be-schränkung der Niederlassung oder der grenzüberschreitendenErbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nichtdahin gehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert,Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,

a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder dieöffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ord-nung aufrechtzuerhalten;

b) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Men-schen, Tieren und Pflanzen dienen;

c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Res-sourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindungmit Beschränkungen für einheimische Unternehmer oder fürdie inländische/interne Erbringung oder Inanspruchnahmevon Dienstleistungen angewendet werden;

d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem,geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;

e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oderVorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zudiesem Kapitel stehen, einschließlich solcher, die Folgendesbetreffen:

i) die Verhinderung irreführender und betrügerischer Ge-schäftspraktiken oder die Bewältigung der Folgen einerNichterfüllung von Verträgen,

ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Ver-arbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten undden Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnun-gen und Konten,

iii) die Sicherheit;

f) die nicht mit den Artikeln 79 und 85 vereinbar sind, voraus-gesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung bestehtdarin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhe-bung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten,Unternehmer oder Dienstleister der anderen Vertragsparteizu gewährleisten1.

(3) Die Bestimmungen dieses Kapitels und der Anhänge XIV-A und XIV-E, XIV-B und XIV-F, XIV-C und XIV-G, XIV-D undXIV-H gelten weder für die jeweiligen Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebieteiner Vertragspartei, die – auch nur zeitweise – mit der Ausübunghoheitlicher Befugnisse verbunden sind.

Artikel 135

Steuerliche Maßnahmen

Die nach diesem Kapitel gewährte Meistbegünstigung giltnicht für die Steuerbehandlung, die die Vertragsparteien auf derGrundlage von Abkommen zwischen den Vertragsparteien zurVermeidung der Doppelbesteuerung gewähren oder gewährenwerden.

Artikel 136

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

(1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen,dass es

a) eine Vertragspartei verpflichtet, Informationen zur Verfügungzu stellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren we-sentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft,

b) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zu unternehmen,die sie für den Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteres-sen als notwendig erachtet:

i) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Mu-nition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,

ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indi-rekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung die-nen,

iii) in Bezug auf spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder dieStoffe, aus denen sie gewonnen werden, oder

iv) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisenin den internationalen Beziehungen, oder

c) eine Vertragspartei daran hindert, Schritte zur Erfüllung dervon ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung vonFrieden und Sicherheit in der Welt einzuleiten.

K a p i t e l 7

L a u f e n d e Z a h l u n g e n u n d K a p i t a l v e r k e h r

Artikel 137

Laufende Zahlungen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, Leistungsbilanzzahlun-gen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konver-tierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommens überden Internationalen Währungsfonds nicht zu beschränken, undlassen solche Zahlungen und Transfers zu.

1 Maßnahmen, die auf eine gerechte oder wirksame Festsetzung oder Er-hebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertrags-partei im Rahmen ihres Steuersystems,

a) die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleister gelten, in An-erkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremdernach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet derVertragspartei stammen oder dort gelegen sind,

b) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebungvon Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,

c) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuer-flucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaß-nahmen,

d) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer an-deren Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um dieFestsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtendenSteuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,

e) die zwischen Unternehmern und Dienstleistern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und an-deren Unternehmern und Dienstleistern unterscheiden, in Anerken-nung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlagezwischen beiden, oder

f) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzü-ge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personenoder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personenoder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuord-nen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Ver-tragspartei zu bewahren.

Die steuerlichen Bestimmungen oder Begriffe unter Buchstabe f undin dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichenDefinitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Defi-nitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, diedie Maßnahme trifft, ausgelegt.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 45 – Drucksache 18/3694

Artikel 138

Kapitalverkehr

(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen gewährleistendie Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens denfreien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechts-vorschriften des Aufnahmestaates getätigten Direktinvestitionen,einschließlich des Erwerbs von Immobilien, mit Investitionen, dienach den Bestimmungen des Titels IV (Handel und Handels -fragen) Kapitel 6 (Niederlassung, Dienstleistungshandel und elek-tronischer Geschäftsverkehr) getätigt werden, sowie mit der Li-quidation oder Rückführung investierten Kapitals und etwaigerdaraus resultierender Gewinne.

(2) Hinsichtlich anderer als der in Absatz 1 genannten Kapi-talbilanztransaktionen gewährleistet jede Vertragspartei ab Inkrafttreten dieses Abkommens und unbeschadet anderer Be-stimmungen dieses Abkommens

a) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Krediten fürHandelsgeschäfte oder Dienstleistungen, an denen ein Ge-bietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist,

b) den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit Portfolio-Investitionen und Finanzkrediten durch die Investoren der an-deren Vertragspartei.

Artikel 139

Schutzmaßnahmen

In Ausnahmefällen, in denen Zahlungen oder der Kapitalver-kehr ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs-oder Geldpolitik, einschließlich ernster Zahlungsbilanzschwierig-keiten, in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in Georgienverursacht oder zu verursachen droht, können die betroffenenVertragsparteien für höchstens sechs Monate Schutzmaßnah-men treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.Eine Vertragspartei, die eine Schutzmaßnahme trifft, unterrichtetunverzüglich die andere Vertragspartei über die Annahme derSchutzmaßnahme und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplanfür die Aufhebung dieser Maßnahme vor.

Artikel 140

Erleichterungen und Weiterentwicklung

(1) Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, um zurFörderung der Ziele dieses Abkommens den Kapitalverkehr zwi-schen den Vertragsparteien zu erleichtern.

(2) Während der ersten vier Jahre nach dem Tag des Inkraft-tretens dieses Abkommens treffen die Vertragsparteien Maßnah-men, um die Voraussetzungen für die weitere schrittweise An-wendung der Unionsvorschriften über den freien Kapitalverkehrzu schaffen.

(3) Bis Ende des fünften Jahres nach dem Tag des Inkrafttre-tens dieses Abkommens überprüft der Assoziationsausschuss inder in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Han-del“ die Maßnahmen und legt die Modalitäten für die weitere Liberalisierung fest.

K a p i t e l 8

Ö f f e n t l i c h e s B e s c h a f f u n g s w e s e n

Artikel 141

Ziele

(1) Die Vertragsparteien erkennen den Beitrag transparenter,nichtdiskriminierender, wettbewerbsorientierter und offener Aus-schreibungen zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklungan und setzen sich das Ziel, ihre Beschaffungsmärkte einanderschrittweise wirksam zu öffnen.

(2) Dieses Kapitel sieht für öffentliche Aufträge und Konzes-sionen in den klassischen Sektoren und im Versorgungssektorauf nationaler, regionaler und lokaler Ebene einen gegenseitigen

Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen nach dem Grund-satz der Inländerbehandlung vor. Es sieht ferner die schrittweiseAnnäherung der Rechtsvorschriften Georgiens über das öffent-liche Beschaffungswesen an den Besitzstand der Union in die-sem Bereich vor; zugrunde gelegt werden dabei die geltendenGrundsätze für öffentliche Beschaffungen in der Union und dieBestimmungen und Definitionen der Richtlinie 2004/18/EG desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicherBauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (im Fol-genden „Richtlinie 2004/18/EG“) und der Richtlinie 2004/17/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber imBereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowieder Postdienste (im Folgenden „Richtlinie 2004/17/EG“).

Artikel 142

Geltungsbereich

(1) Dieses Kapitel gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienst-leistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgeim Versorgungssektor sowie – sofern derartige Verträge zum Ein-satz kommen – für Bau- und Dienstleistungskonzessionen.

(2) Dieses Kapitel gilt für jeden öffentlichen Auftraggeber undjeden anderen Auftraggeber, der den Begriffsbestimmungen desBesitzstands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaf-fungswesens entspricht (im Folgenden „Auftraggeber“). Es giltaußerdem für Einrichtungen des öffentlichen Rechts und öffent-liche Unternehmen des Versorgungssektors wie staatliche Un-ternehmen, die die entsprechenden Tätigkeiten ausüben, undprivate Unternehmen, die im Versorgungssektor auf der Grund-lage besonderer oder ausschließlicher Rechte tätig sind1.

(3) Dieses Kapitel gilt für Aufträge, deren Wert über den in An-hang XVI-A genannten Schwellenwerten liegt.

(4) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftrags-wertes ist der zu zahlende Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer.Bei der Anwendung dieser Schwellenwerte rechnet Georgien denAuftragswert anhand des von seiner Nationalbank festgelegtenWechselkurses in seine Landeswährung um.

(5) Die Schwellenwerte werden ab dem Jahr des Inkrafttretensdieses Abkommens regelmäßig alle zwei Jahre überprüft, undzwar auf der Grundlage des durchschnittlichen Tageskurses inEuro ausgedrückt in Sonderziehungsrechten während des 24-Monatszeitraums, der am letzten Augusttag endet, welcherder Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht. Die so geänder-ten Schwellenwerte werden gegebenenfalls auf die nächstenTausend Euro abgerundet. Die geänderten Schwellenwerte wer-den durch Beschluss des Assoziationsausschusses in der in Ar-tikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ an-genommen.

Artikel 143

Institutioneller Rahmen

(1) Von jeder Vertragspartei werden der institutionelle Rahmenund die Mechanismen geschaffen beziehungsweise beibehalten,die für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Be-schaffungswesens und die Umsetzung der Grundsätze diesesKapitels erforderlich sind.

(2) Georgien benennt insbesondere

a) eine Durchführungsstelle auf zentralstaatlicher Ebene, die be-auftragt wird, für eine kohärente Politik und deren Umsetzungin allen mit dem öffentlichen Beschaffungswesen zusammen-hängenden Bereichen zu sorgen. Diese Stelle erleichtert undkoordiniert die Umsetzung dieses Kapitels und steuert die

1 Der Ausdruck „private Unternehmen, die auf der Grundlage besondereroder ausschließlicher Rechte tätig sind“, ist im Sinne der Erläuterungender Europäischen Kommission vom 18. Juni 2004 (CC/2004/33) auszu-legen.

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Drucksache 18/3694 – 46 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

schrittweise Annäherung an den Besitzstand der Union ge-mäß Anhang XVI-B;

b) eine unparteiische und unabhängige Stelle, die mit der Über-prüfung der von Auftraggebern während der Auftragsvergabegetroffenen Entscheidungen beauftragt wird. In diesem Zu-sammenhang bedeutet „unabhängig“, dass es sich um einevon sämtlichen Auftraggebern und Wirtschaftsbeteiligten ge-trennte öffentliche Stelle handelt. Es wird für die Möglichkeitgesorgt, die von dieser Stelle getroffenen Entscheidungen einer gerichtlichen Überprüfung unterziehen zu lassen.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Entscheidungender Stellen, welche für die Prüfung von Beschwerden der Wirt-schaftsbeteiligten über Verstöße gegen internes Recht zuständigsind, wirksam durchgesetzt werden.

Artikel 144

GrundlegendeAnforderungen an die Vergabe von Aufträgen

(1) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkom-mens erfüllen die Vertragsparteien bei der Vergabe sämtlicherAufträge die in den Absätzen 2 bis 15 genannten grundlegendenAnforderungen. Diese grundlegenden Anforderungen leiten sichdirekt aus den Bestimmungen und Grundsätzen des Besitz-stands der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswe-sens ab, einschließlich der Grundsätze der Nichtdiskriminierung,der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnis -mäßigkeit.

Veröffentlichung

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle geplanten Be-schaffungen über ein geeignetes Medium1 auf eine Weise veröf-fentlicht werden, die ausreicht, um

a) die Öffnung des Marktes für den Wettbewerb zu ermöglichenund

b) jedem interessierten Wirtschaftsbeteiligten zu ermöglichen,sich vor Vergabe des Auftrags angemessen über die geplanteBeschaffung zu informieren und sein Interesse an dem Auf-trag zu bekunden.

(3) Die Veröffentlichung trägt dem wirtschaftlichen Interessedes Auftrags für die Wirtschaftsbeteiligten Rechnung.

(4) Die Veröffentlichung enthält mindestens die wesentlichenEinzelheiten des zu vergebenden Auftrags, die Eignungskriterien,die Vergabemethode, die Zuschlagskriterien und jegliche andereInformation, die die Wirtschaftsbeteiligten nach vernünftigem Ermessen benötigen, um zu entscheiden, ob sie ihr Interesse andem Auftrag bekunden möchten.

Auftragsvergabe

(5) Sämtliche Aufträge werden anhand transparenter und un-parteilicher Verfahren vergeben, die Korruption verhindern. DieseUnparteilichkeit wird vor allem durch die nichtdiskriminierendeBeschreibung des Auftragsgegenstands, den gleichberechtigtenZugang aller Wirtschaftsbeteiligten, angemessene Fristen undein transparentes und objektives Vorgehen gewährleistet.

(6) Bei der Schilderung der Merkmale der geforderten Bau -arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen verwenden die Auf-traggeber allgemeine Beschreibungen der Leistungen und Funk-tionen sowie internationale, europäische oder nationale Normen.

(7) Die Beschreibung der geforderten Merkmale von Bau -arbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen darf nicht auf einebestimmte Machart oder Herkunft oder ein besonderes Verfah-ren oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ur-

sprung oder eine bestimmte Produktion verweisen, es sein denn,dies ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt und die Be-schreibung wird mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ versehen.Der Vorzug gilt allgemeinen Beschreibungen der Leistungen oderFunktionen.

(8) Die Auftraggeber stellen keine Bedingungen, die direktoder indirekt zur Diskriminierung der Wirtschaftsbeteiligten deranderen Vertragspartei führen, wie etwa die Anforderung, dassan dem Auftrag interessierte Wirtschaftsbeteiligte in demselbenLand, derselben Region oder demselben Gebiet wie der Auftrag-geber niedergelassen sein müssen.

Ungeachtet dessen kann der erfolgreiche Bieter aufgefordertwerden, eine gewisse betriebliche Infrastruktur am Ort der Auf-tragsausführung zu errichten, wenn dies aufgrund der besonde-ren Umstände des Auftrags gerechtfertigt ist.

(9) Die Fristen für Interessensbekundungen und für die Ange-botsabgabe müssen so lang sein, dass Wirtschaftsbeteiligte deranderen Vertragspartei eine fundierte Einschätzung der Aus-schreibung vornehmen und ein Angebot erstellen können.

(10) Alle Teilnehmer müssen in der Lage sein, sich im Vorausüber die geltenden Verfahrensregeln, Eignungskriterien und Zu-schlagskriterien zu informieren. Diese Regeln müssen in gleicherWeise auf alle Teilnehmer angewandt werden.

(11) Öffentlichen Auftraggebern steht es frei, die Anzahl derBieter, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden, zubegrenzen, sofern

a) dies auf transparente und nichtdiskriminierende Weise erfolgtund

b) die Auswahl sich ausschließlich auf objektive Kriterien stützt,wie die einschlägige Erfahrung der Bieter, die Unternehmens-größe und die betriebliche Infrastruktur oder die technischeund berufliche Leistungsfähigkeit.

Wird eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Abgabe eines Ange-bots aufgefordert, so muss dem Erfordernis Rechnung getragenwerden, einen angemessenen Wettbewerb zu gewährleisten.

(12) Auftraggeber dürfen Verhandlungsverfahren ausschließ-lich in genau definierten Ausnahmefällen durchführen, wenn derWettbewerb dadurch effektiv nicht verfälscht wird.

(13) Auftraggeber können Qualifikationsprüfsysteme nur unterder Voraussetzung verwenden, dass durch ein hinreichend be-kanntgemachtes, transparentes und offenes Verfahren ein Ver-zeichnis der qualifizierten Wirtschaftsbeteiligten erstellt wird. Auf-träge im Rahmen solcher Systeme werden ebenfalls aufnichtdiskriminierende Weise vergeben.

(14) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Aufträge anhandder Ausschreibungskriterien und der Verfahrensregeln, die zuvoraufgestellt und bekanntgegeben werden, auf transparente Weisean den Bieter vergeben werden, der das wirtschaftlich günstigsteAngebot oder das Angebot mit dem niedrigsten Preis abgegebenhat. Die endgültige Entscheidung ist allen Bietern unverzüglichmitzuteilen. Auf Antrag eines abgewiesenen Bieters müssen dieGründe ausführlich genug erläutert werden, um eine Überprüfungder Entscheidung zu ermöglichen.

Rechtsschutz

(15) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass jede Person, die In-teresse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und durcheinen mutmaßlichen Verstoß geschädigt wurde oder geschädigtzu werden droht, Anspruch auf wirksamen unparteilichenRechtsschutz in Bezug auf jegliche Entscheidung hat, die derAuftraggeber im Zusammenhang mit der Vergabe des Auftragstrifft. Die im Verlauf und zu Abschluss eines Überprüfungsverfah-rens getroffenen Entscheidungen werden so veröffentlicht, dasssämtliche interessierten Wirtschaftsbeteiligten ausreichend infor-miert werden.

1 Wenn in Rechtsvorschriften der Union, die unter den Annäherungspro-zess im Rahmen dieses Kapitels fallen, Bezug auf die Veröffentlichungim Amtsblatt der Europäischen Union genommen wird, bedeutet diesim Falle Georgiens, dass die Veröffentlichung im georgischen Mittei-lungsblatt für amtliche Bekanntmachungen erfolgt.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 47 – Drucksache 18/3694

Artikel 145

Planung der schrittweisen Annäherung

(1) Vor Beginn der schrittweisen Annäherung übermitteltGeorgien dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Ab-satz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ einen umfassen-den Fahrplan für die Umsetzung dieses Kapitels mit zeitlichenVorgaben und Etappenzielen, der sämtliche Reformen im Zu-sammenhang mit der Annäherung an den Besitzstand der Unionund dem Aufbau der institutionellen Kapazitäten beinhaltet. Die-ser Fahrplan steht mit den in Anhang XVI-B genannten Phasenund Zeitplänen im Einklang.

(2) Nach befürwortender Stellungnahme des Assoziationsaus-schusses in der Zusammensetzung „Handel“ dient der Fahrplanals Referenzdokument für die Umsetzung dieses Kapitels. DieUnion bemüht sich nach besten Kräften, Georgien bei der Um-setzung des Fahrplans zu unterstützen.

Artikel 146

Schrittweise Annäherung

(1) Georgien stellt sicher, dass seine Rechtsvorschriften überdas öffentliche Beschaffungswesen schrittweise an den Besitz-stand der Union in diesem Bereich angenähert werden.

(2) Die Annäherung an den Besitzstand der Union erfolgt inmehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-Bund den näheren Ausführungen in den Anhängen XVI-C bis XVI-F, XVI-H, XVI-I und XVI-K. Die Anhänge XVI-G und XVI-J ent-halten fakultative Elemente, die nicht angenähert werden müssen, während die Anhänge XVI-L bis XVI-O Elemente desBesitzstands der Union enthalten, die von der Annäherung aus-genommen sind. Während des Annäherungsprozesses wird dereinschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä -ischen Union und den von der Europäischen Kommission getrof-fenen Durchführungsmaßnahmen ebenso Rechnung getragenwie – falls erforderlich – jeglicher in der Zwischenzeit vorgenom-menen Änderung des Besitzstands der Union. Die Umsetzungjeder Phase wird vom Assoziationsausschuss in der in Artikel 408Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ bewertet undnach dessen positiver Einschätzung mit der gegenseitigen Ge-währung des Marktzugangs verbunden, wie in Anhang XVI-Bfestgelegt. Die Europäische Kommission unterrichtet Georgienunverzüglich von jeglicher Änderung des Besitzstands der Union.Sie bietet auf Ersuchen geeignete Beratung und technische Hilfefür die Umsetzung solcher Änderungen an.

(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung„Handel“ nimmt die Bewertung einer nächsten Phase erst vor,wenn die in der vorhergehenden Phase umzusetzenden Maßnah-men durchgeführt und nach den Modalitäten des Absatzes 2 ge-billigt wurden.

(4) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass diejenigen Aspek-te und Bereiche des öffentlichen Beschaffungswesens, die nichtvon diesem Artikel erfasst sind, den Grundsätzen der Transpa-renz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung im Sinne desArtikels 144 entsprechen.

Artikel 147

Marktzugang

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die wirksamegegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen Märkte schrittweise undgleichzeitig erfolgt. Während des Annäherungsprozesses hängtder Umfang des gegenseitig gewährten Markzugangs von den bei der Annäherung erzielten Fortschritten ab, wie in An-hang XVI-B festgelegt.

(2) Die Entscheidung, zu einer weiteren Phase der Marktöff-nung überzugehen, wird anhand einer Bewertung der Überein-stimmung der angenommenen Rechtsvorschriften mit dem Be-sitzstand der Union und ihrer Anwendung in der Praxis getroffen.Solche Bewertungen werden regelmäßig vom Assoziationsaus-

schuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammenset-zung „Handel“ durchgeführt.

(3) Hat eine Vertragspartei ihren Beschaffungsmarkt nach An-hang XVI-B für die andere Vertragspartei geöffnet,

a) gewährt die Union georgischen Unternehmen unabhängigdavon, ob sie in der Union niedergelassen sind, Zugang zuden Vergabeverfahren nach den Beschaffungsvorschriftender Union zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind alsdie Bedingungen, die für Unternehmen der Union gelten;

b) gewährt Georgien Unternehmen der Union unabhängig da-von, ob sie in Georgien niedergelassen sind, Zugang zu denVergabeverfahren nach den nationalen Beschaffungsvor-schriften zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind alsdie Bedingungen, die für georgische Unternehmen gelten.

(4) Nach Umsetzung der letzten Phase des Annäherungspro-zesses prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit, den gegen-seitigen Marktzugang auch für Beschaffungen zu gewähren, beidenen die in Anhang XVI-A genannten Schwellenwerte nicht er-reicht werden.

(5) Finnland behält sich seinen Standpunkt bezüglich derÅlandinseln vor.

Artikel 148

Information

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet eine angemessene Un-terrichtung der Auftraggeber und Wirtschaftsbeteiligten über dieöffentlichen Beschaffungsverfahren, unter anderem durch Ver-öffentlichung sämtlicher einschlägigen Rechts- und Verwaltungs-vorschriften.

(2) Jede Vertragspartei stellt eine wirksame Verbreitung vonInformationen über Ausschreibungen sicher.

Artikel 149

Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeitdurch den Austausch von Erfahrungen und Informationen überihre bewährten Methoden und Regelungsrahmen.

(2) Die Union erleichtert die Umsetzung dieses Kapitels, ge-gebenenfalls auch durch technische Hilfe. Im Einklang mit denBestimmungen über finanzielle Zusammenarbeit in Titel VII (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfungund Kontrollen) werden einzelne Entscheidungen über finanzielleHilfe im Rahmen der einschlägigen Finanzierungsmechanismenund -instrumente der Union getroffen.

(3) Anhang XVI-P enthält eine nicht erschöpfende Liste derThemen für die Zusammenarbeit.

K a p i t e l 9

R e c h t e d e s g e i s t i g e n E i g e n t u m s

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 150

Ziele

Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,

a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativerProdukte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und

b) ein angemessenes und wirksames Schutz- und Durchset-zungsniveau für Rechte des geistigen Eigentums zu errei-chen.

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Drucksache 18/3694 – 48 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 151

Art und Umfang der Pflichten

(1) Die Vertragsparteien gewährleisten die angemessene undwirksame Umsetzung der das geistige Eigentum betreffenden internationalen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien sie ge-hören, einschließlich des WTO-Übereinkommens über handels-bezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Fol-genden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen diesesKapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten derVertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und andereninternationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.

(2) Für die Zwecke dieses Abkommens umfasst der Ausdruck„geistiges Eigentum“ mindestens alle Arten des geistigen Eigen-tums, die unter die Artikel 153 bis 189 fallen.

(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutzvor unlauterem Wettbewerb nach Artikel 10bis der Pariser Ver-bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von1967 (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).

Artikel 152

Erschöpfung

Jede Vertragspartei sieht eine Regelung für die inlän-dische/interne oder regionale Erschöpfung von Rechten desgeistigen Eigentums vor.

Abschnitt 2

Standards in Bezug aufRechte des geistigen Eigentums

U n t e r a b s c h n i t t 1

U r h e b e r r e c h t u n d v e r w a n d t e S c h u t z r e c h t e

Artikel 153

Gewährter Schutz

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis

a) zu den in der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werkender Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“)niedergelegten Rechten und Pflichten,

b) zum Internationalen Abkommen über den Schutz der aus-übenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und derSendeunternehmen von 1961,

c) zum TRIPS-Übereinkommen,

d) zum WIPO-Urheberrechtsvertrag,

e) zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger.

Artikel 154

Urheber

Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließlicheRecht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-erhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weiseund in jeder Form, ganz oder teilweise,

b) die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder vonVervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Ver-kauf oder auf sonstige Weise,

c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabeihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglich -machung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern derÖffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglichsind.

Artikel 155

Ausübende Künstler

Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das aus-schließliche Recht,

a) die Aufzeichnung1 ihrer Darbietungen zu erlauben oder zuverbieten,

b) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-erhafte Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbie -tungen auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oderteilweise zu erlauben oder zu verbieten,

c) Aufzeichnungen ihrer Darbietungen der Öffentlichkeit durchVerkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zu machen,

d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-machung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Wei-se, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zuZeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu ver-bieten,

e) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrerDarbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, dieDarbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oderberuht auf einer Aufzeichnung.

Artikel 156

Hersteller von Tonträgern

Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das aus-schließliche Recht,

a) die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dau-erhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weiseund in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zuverbieten,

b) ihre Tonträger und Vervielfältigungsstücke davon der Öffent-lichkeit durch Verkauf oder auf sonstige Weise zugänglich zumachen,

c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-machung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedernder Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugäng-lich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Artikel 157

Sendeunternehmen

Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das aus-schließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:

a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen,

b) die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,

c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglich-machung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen und

d) die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öf-fentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffendeWiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegenZahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind.

Artikel 158

Sendung und öffentliche Wiedergabe

(1) Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzungeines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers odereines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für einedrahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlungeiner einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und

1 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeich-nung“ die Verkörperung von Tönen oder Bildern oder von deren Darstel-lungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziertoder wiedergegeben werden können.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 49 – Drucksache 18/3694

die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler unddie Tonträgerhersteller gewährleistet.

(2) Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und denTonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so kön-nen die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen auf-zuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.

Artikel 159

Schutzdauer

(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Litera-tur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunftumfasst das Leben des Urhebers und 70 Jahre nach seinemTod, unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk recht -mäßig der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

(2) Die Schutzdauer einer Musikkomposition mit Text erlischt70 Jahre nach dem Tod des letzten Überlebenden folgender Per-sonen, unabhängig davon, ob diese als Miturheber ausgewiesensind: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposi -tion, sofern beide Beiträge eigens für die betreffende Musikkom-position mit Text geschaffen wurden.

(3) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens50 Jahre nach der Darbietung. Wenn jedoch

a) eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung derDarbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlichtoder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen dieRechte 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffent -lichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem,welches Ereignis zuerst stattgefunden hat,

b) eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger inner-halb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßigöffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte 70 Jahrenach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öf-fentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerststattgefunden hat.

(4) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühes-tens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn jedoch

a) der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlichtwurde, erlöschen diese Rechte frühestens 70 Jahre nach derersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträgerinnerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig ver-öffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Fristrechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen dieseRechte frühestens 70 Jahre nach der ersten rechtmäßigenöffentlichen Wiedergabe;

b) der Tonträgerhersteller es unterlässt, 50 Jahre nach derrechtmäßigen Veröffentlichung des Tonträgers oder nachdessen rechtmäßiger öffentlicher Wiedergabe Kopien desTonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubietenoder den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen, so kannder ausübende Künstler den Vertrag, mit dem er seine Rech-te an der Aufzeichnung seiner Darbietung einem Tonträger-hersteller übertragen oder abgetreten hat, kündigen.

(5) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sichhierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oderdurch Satelliten übertragene Sendungen handelt.

(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Ja-nuar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn derFrist maßgebende Ereignis folgt.

Artikel 160

Schutz technischer Maßnahmen

(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-schutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmendurch eine Person vor, der bekannt ist oder vernünftigerweise

den Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dieses Zielverfolgt.

(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-schutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, denVerkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkaufoder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken vonVorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Er-bringung von Dienstleistungen vor,

a) die Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Ver-marktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischerMaßnahmen sind,

b) die, abgesehen von der Umgehung wirksamer technischerMaßnahmen, nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweckoder Nutzen haben oder

c) die hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder er-bracht werden, um die Umgehung wirksamer technischerMaßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Aus-druck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtun-gen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmtsind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffendeHandlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vomInhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechtsim Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Techni-sche Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nut-zung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands vonden Rechtsinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einenSchutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung odersonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegen-stands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfälti-gung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrol-liert wird.

Artikel 161

Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung

(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechts-schutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehen-den Handlungen vornehmen:

a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationenfür die Rechtewahrnehmung oder

b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentlicheWiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Wer-ken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallendenSchutzgegenständen, bei denen elektronische Informationenfür die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändertwurden,

wenn diesen Personen bekannt ist oder ihnen vernünftigerweiseden Umständen nach bekannt sein müsste, dass sie dadurch dieVerletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechtenim Sinne des internen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleich-tern oder verschleiern.

(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck„Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsin-habern stammenden Informationen, die die nach diesem Kapitelzu schützenden Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, denUrheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oderInformationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werkeoder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oderCodes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine dieser Informationen aneinem Vervielfältigungsstück eines nach diesem Kapitel zu schüt-zenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebrachtist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werks oder Schutzgegenstands erscheint.

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Drucksache 18/3694 – 50 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 162

Ausnahmen und Beschränkungen

(1) Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkünf-ten und internationalen Verträgen, zu deren Vertragsparteien siegehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in denArtikeln 154 bis 159 genannten Rechte nur in bestimmten Son-derfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung desSchutzgegenstands nicht beeinträchtigt wird und die berechtig-ten Interessen der Rechtsinhaber nicht ungebührlich verletzt wer-den.

(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 155bis 158 genannte vorübergehende Vervielfältigung, die flüchtigoder begleitend ist, die einen wesentlichen Bestandteil einestechnischen Verfahrens darstellt, deren alleiniger Zweck es ist,

a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einenVermittler oder

b) eine rechtmäßige Nutzung

eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen,und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hat, vondem in den Artikeln 155 bis 158 vorgesehenen Vervielfältigungs-recht ausgenommen wird.

Artikel 163

Folgerecht des Urhebers an Kunstwerken

(1) Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Ori-ginals eines Kunstwerks ein Folgerecht vor, das als unveräußer-liches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Vorausnicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch aufBeteiligung am Verkaufspreis aus jeder Weiterveräußerung nachder ersten Veräußerung durch den Urheber.

(2) Das Recht nach Absatz 1 gilt für alle Weiterveräußerungen,an denen Vertreter des Kunstmarkts wie Auktionshäuser, Kunst-galerien und allgemein Kunsthändler als Verkäufer, Käufer oderVermittler beteiligt sind.

(3) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass das Recht nachAbsatz 1 nicht auf Weiterveräußerungen anzuwenden ist, wennder Veräußerer das Werk weniger als drei Jahre vor der betref-fenden Weiterveräußerung unmittelbar beim Urheber erworbenhat und wenn der bei der Weiterveräußerung erzielte Preis einenbestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt.

(4) Die Folgerechtsvergütung wird vom Veräußerer abgeführt.Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass eine – vom Veräußererverschiedene – natürliche oder juristische Person nach Absatz 2allein oder gemeinsam mit dem Veräußerer für die Zahlung derFolgerechtsvergütung haftet.

(5) Der Schutz kann in dem im Gebiet der betreffenden Ver-tragspartei zulässigen Maße beansprucht werden. Das Verfahrenund das Ausmaß der Beteiligung werden durch das interne Rechtgeregelt.

Artikel 164

Zusammenarbeit auf demGebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung

Die Vertragsparteien bemühen sich um Förderung des Dialogsund der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Verwertungs-gesellschaften, um die Verfügbarkeit von Werken und sonstigenSchutzgegenständen sowie den Transfer von Gebühren für dieNutzung solcher Werke oder sonstiger Schutzgegenstände zufördern.

U n t e r a b s c h n i t t 2

M a r k e n

Artikel 165

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis

a) zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internatio-nale Registrierung von Marken und

b) zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifika-tion von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung vonMarken.

Artikel 166

Eintragungsverfahren

(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragungvon Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entschei-dung der zuständigen Markenverwaltung dem Antragstellerschriftlich mitgeteilt und hinreichend begründet wird.

(2) Jede Vertragspartei sieht die Möglichkeit vor, gegen An-träge auf Markeneintragung Widerspruch einzulegen. Das Wider-spruchsverfahren ist kontradiktorisch.

(3) Die Vertragsparteien stellen eine öffentlich zugänglicheelektronische Datenbank bereit, in der Markenanmeldungen undMarkeneintragungen erfasst werden.

Artikel 167

Notorisch bekannte Marken

Jede Vertragspartei setzt Artikel 6bis der Pariser Verbands-übereinkunft und Artikel 16 Absätze 2 und 3 des TRIPS-Überein-kommens in Bezug auf den Schutz notorisch bekannter Markenum und kann die Gemeinsame Empfehlung betreffend Bestim-mungen zum Schutz notorischer Marken beachten, welche dieVersammlung des Pariser Verbands zum Schutz des gewerbli-chen Eigentums und die Generalversammlung der Weltorgani-sation für geistiges Eigentum (im Folgenden „WIPO“) anlässlichder vierunddreißigsten Sitzungsreihe der Versammlungen derWIPO-Mitgliedstaaten (September 1999) verabschiedet haben.

Artikel 168

Ausnahmen von den Rechten aus einer Marke

Jede Vertragspartei sieht begrenzte Ausnahmen von denRechten aus einer Marke wie die lautere Benutzung beschrei-bender Angaben, den Schutz geografischer Angaben nach Artikel 176 oder andere begrenzte Ausnahmen vor, welche dieberechtigten Interessen des Inhabers der Marke und Dritter be-rücksichtigen.

U n t e r a b s c h n i t t 3

G e o g r a f i s c h e A n g a b e n

Artikel 169

Geltungsbereich

(1) Dieser Unterabschnitt gilt für die Anerkennung und denSchutz geografischer Angaben, die ihren Ursprung im Gebiet derVertragsparteien haben.

(2) Damit eine geografische Angabe einer Vertragsparteidurch die andere Vertragspartei geschützt wird, muss sie sichauf Erzeugnisse beziehen, die unter die in Artikel 170 genanntenRechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei fallen.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 51 – Drucksache 18/3694

Artikel 170

Etablierte geografische Angaben

(1) Nach Prüfung des am 22. August 1999 erlassenen georgi-schen Gesetzes über Ursprungsbezeichnungen und geografi-sche Angaben für Waren ist die Union zu der Schlussfolgerunggelangt, dass dieses Gesetz die in Anhang XVII-A festgelegtenVorgaben erfüllt.

(2) Nach Prüfung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regelnfür die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränkeund aromatisierter weinhaltiger Cocktails, der Verordnung (EG)Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz vongeografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrar-erzeugnisse und Lebensmittel mit ihren Durchführungsbestim-mungen für die Eintragung, die Kontrolle und den Schutz dergeografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittelin der Europäischen Union, von Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt Ider Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte undmit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeug-nisse (Verordnung über die einheitliche GMO) und der Verord-nung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und desRates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeich-nung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zumSchutz geografischer Angaben für Spirituosen ist Georgien zuder Schlussfolgerung gelangt, dass diese Rechtsvorschriften undVerfahren die in Anhang XVII-A festgelegten Vorgaben erfüllen.

(3) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri-terien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammen-fassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisseund Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geo-grafischen Angaben der Union entsprechen, und der inAnhang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine,aromatisierte Weine und Spirituosen, die von der Union nach denin Absatz 2 genannten Rechtsvorschriften eingetragen wordensind, gewährt Georgien diesen geografischen Angaben das indiesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.

(4) Nach Abschluss eines Einspruchsverfahrens nach den Kri-terien des Anhangs XVII-B und nach Prüfung einer Zusammen-fassung der Spezifikationen der landwirtschaftlichen Erzeugnisseund Lebensmittel, die den in Anhang XVII-C aufgeführten geo-grafischen Angaben Georgiens entsprechen, und der in An-hang XVII-D aufgeführten geografischen Angaben für Weine, aro-matisierte Weine und Spirituosen, die von Georgien nach den inAbsatz 1 genannten Rechtsvorschriften eingetragen wordensind, gewährt die Union diesen geografischen Angaben das indiesem Unterabschnitt festgelegte Schutzniveau.

(5) Die Beschlüsse, die der mit Artikel 11 des Abkommenszwischen der Europäischen Union und Georgien zum Schutzgeografischer Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse undLebensmittel eingesetzte Gemeinsame Ausschuss zur Änderungder Anhänge III und IV jenes Abkommens vor dem Inkrafttretendes vorliegenden Abkommens annimmt, gelten als Beschlüssedes Unterausschusses für geografische Angaben und die in dieAnhänge III und IV neu aufgenommenen geografischen Angabengelten als Bestandteil der Anhänge XVII-C und XVII-D des vor-liegenden Abkommens. Demgemäß schützen die Vertragspar-teien diese geografischen Angaben als etablierte geografischeAngaben nach dem vorliegenden Abkommen.

Artikel 171

Aufnahme neuer geografischer Angaben

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, dass neue zuschützende geografische Angaben nach Abschluss des Ein-spruchsverfahrens und nach Prüfung einer Zusammenfassungder Spezifikationen gemäß Artikel 170 Absätze 3 und 4 zur Zu-friedenheit beider Vertragsparteien nach dem Verfahren des Ar-tikels 179 Absatz 3 in die Anhänge XVII-C und XVII-D aufgenom-men werden können.

(2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, einen Namen alsgeografische Angabe zu schützen, der mit dem Namen einerPflanzensorte oder einer Tierrasse kollidiert und deshalb geeignetist, den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprungdes Erzeugnisses irrezuführen.

Artikel 172

Geltungsbereich des Schutzes geografischer Angaben

(1) Die in den Anhängen XVII-C und XVII-D aufgeführten unddie nach Artikel 171 aufgenommenen geografischen Angabenwerden geschützt vor:

a) jeder direkten oder indirekten kommerziellen Verwendung eines geschützten Namens

i) für vergleichbare Erzeugnisse, die der Produktspezifika-tion des geschützten Namens nicht entsprechen, oder

ii) soweit durch diese Verwendung das Ansehen einer geo-grafischen Angabe ausgenutzt wird;

b) jeder widerrechtlichen Aneignung, Nachahmung oder An-spielung1, selbst wenn der tatsächliche Ursprung des Er-zeugnisses angegeben ist oder wenn der geschützte Namein Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art“,„Typ“, „Verfahren“, „Fasson“, „Nachahmung“ oder derglei-chen verwendet wird;

c) jeder sonstigen falschen oder irreführenden Angabe, die sichauf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaf-ten des Erzeugnisses bezieht und auf der Aufmachung oderder äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagenzu dem betreffenden Erzeugnis erscheint, sowie die Verwen-dung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs des Erzeugnisses zu er-wecken;

d) jeder sonstigen Praktik, die geeignet ist, den Verbraucher inBezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

(2) Sind geografische Angaben ganz oder teilweise gleichlau-tend, so wird jeder Angabe Schutz gewährt, sofern sie in gutemGlauben sowie unter angemessener Berücksichtigung der ört -lichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr verwendet wurde. Unbeschadet des Artikels 23 des TRIPS-Übereinkommens legen die Vertragspar-teien gemeinsam die praktischen Bedingungen für die Verwen-dung fest, nach denen die gleichlautenden geografischen An -gaben voneinander unterschieden werden, wobei berücksichtigtwird, dass die betreffenden Erzeuger gerecht zu behandeln sindund der Verbraucher nicht irregeführt werden darf. Ein gleichlau-tender Name, der den Verbraucher zu der irrigen Annahme ver-leitet, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Gebiet stammen,wird nicht eingetragen, auch wenn er in Bezug auf das Gebiet,die Gegend oder den Ort, aus dem/der die betreffenden Erzeug-nisse stammen, zutreffend ist.

(3) Schlägt eine Vertragspartei im Rahmen von Verhandlungenmit einem Drittland vor, eine geografische Angabe dieses Dritt-lands zu schützen, und ist dieser Name mit einer geografischenAngabe der anderen Vertragspartei gleichlautend, so wird letz-tere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern,bevor der Name geschützt wird.

(4) Dieser Unterabschnitt verpflichtet die Vertragsparteiennicht, eine geografische Angabe der anderen Vertragspartei zuschützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr ge-schützt ist. Die Vertragsparteien unterrichten einander, wenn einegeografische Angabe in ihrem Ursprungsland nicht mehr ge-schützt ist.

1 Der Ausdruck „Anspielung“ bezeichnet insbesondere jedwede Verwen-dung für Erzeugnisse der Position 20.09 des Harmonisierten Systems,jedoch nur, soweit es sich bei diesen um Weine der Position 22.04, aro-matisierte Weine der Position 22.05 und Spirituosen der Position 22.08des Harmonisierten Systems handelt.

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Drucksache 18/3694 – 52 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 173

Schutz der Transkription geografischer Angaben

(1) Geografische Angaben, die nach diesem Unterabschnittim georgischen Alphabet und anderen amtlich in den Mitglied-staaten verwendeten nichtlateinischen Alphabeten geschütztsind, werden zusammen mit ihrer Transkription in lateinischeBuchstaben geschützt. Diese Transkription kann bei den betref-fenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken verwendetwerden.

(2) Entsprechend werden geografische Angaben, die aufgrunddieses Unterabschnitts in einem lateinischen Alphabet geschütztsind, zusammen mit ihrer Transkription in das georgische Alpha-bet und andere amtlich in Mitgliedstaaten verwendete nichtlatei-nische Alphabete geschützt. Diese Transkription kann bei denbetreffenden Erzeugnissen auch zu Etikettierungszwecken ver-wendet werden.

Artikel 174

Recht auf Verwendung geografischer Angaben

(1) Ein nach diesem Unterabschnitt geschützter Name darfvon jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der landwirt-schaftliche Erzeugnisse, Lebensmittel, Weine, aromatisierte Wei-ne oder Spirituosen vermarktet, die der betreffenden Spezifika-tion entsprechen.

(2) Sobald eine geografische Angabe nach diesem Unter -abschnitt geschützt ist, darf die Verwendung des geschütztenNamens nicht von einer Eintragung der Verwender oder weiterenAuflagen abhängig gemacht werden.

Artikel 175

Durchsetzung des Schutzes

Die Vertragsparteien setzen den in den Artikeln 170 bis 174vorgesehenen Schutz durch geeignete Verwaltungsakte ihrer Be-hörden durch. Sie setzen diesen Schutz auch auf Antrag einerinteressierten Partei durch.

Artikel 176

Verhältnis zu Marken

(1) Die Vertragsparteien lehnen die Eintragung einer Marke ab,auf die einer der in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhaltein Bezug auf eine geschützte geografische Angabe für gleich -artige Erzeugnisse zutrifft, oder erklären eine solche Marke fürungültig, und zwar von Amts wegen oder auf Antrag einer inte-ressierten Partei im Einklang mit den Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei, sofern der Antrag auf Eintragung derMarke nach dem Tag des Antrags auf Schutz der geografischenAngabe in dem betreffenden Gebiet gestellt wird.

(2) Für die in Artikel 170 genannten geografischen Angabengilt als Tag des Antrags auf Schutz der 1. April 2012.

(3) Für die in Artikel 171 genannten geografischen Angabengilt als Tag des Antrags auf Schutz der Tag, an dem der anderenVertragspartei ein Antrag auf Schutz der geografischen Angabeübermittelt wird.

(4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine geografi-sche Angabe zu schützen, wenn der Schutz aufgrund des Anse-hens, das eine Marke genießt, oder ihrer notorischen Bekanntheitgeeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Iden-tität des Erzeugnisses irrezuführen.

(5) Unbeschadet des Absatzes 4 schützen die Vertragspartei-en geografische Angaben auch, wenn es eine ältere Marke gibt.Eine ältere Marke ist eine Marke, auf deren Verwendung einerder in Artikel 172 Absatz 1 genannten Sachverhalte zutrifft unddie vor dem Tag, an dem der Antrag auf Schutz der geografi-schen Angabe von einer Vertragspartei nach diesem Unterab-schnitt übermittelt wird, im Gebiet der anderen Vertragsparteienangemeldet, eingetragen oder – sofern diese Möglichkeit in deneinschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist – durch Ver-

wendung in gutem Glauben erworben wurde. Eine solche Markekann ungeachtet des Schutzes der geografischen Angabe weiterverwendet und erneuert werden, sofern in Bezug auf die Markekeine Gründe für eine Ungültig- oder Verfallserklärung nach denMarkenrechtsvorschriften der Vertragsparteien vorliegen.

Artikel 177

Allgemeine Vorschriften

(1) Dieser Unterabschnitt gilt unbeschadet der Rechte undPflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Überein-kommens.

(2) Für die Einfuhr, Ausfuhr und Vermarktung von in den Arti-keln 170 und 171 genannten Erzeugnissen sind die Gesetze undsonstigen Vorschriften maßgebend, die im Gebiet der einführen-den Vertragspartei gelten.

(3) Fragen im Zusammenhang mit technischen Spezifikatio-nen eingetragener Namen werden in dem Unterausschuss nachArtikel 179 behandelt.

(4) Nach diesem Unterabschnitt geschützte geografische An-gaben können nur von der Vertragspartei gestrichen werden, inderen Gebiet das Erzeugnis seinen Ursprung hat.

(5) Eine Produktspezifikation im Sinne dieses Unterabschnittsist eine von den Behörden der Vertragspartei, in deren Gebietdas Erzeugnis seinen Ursprung hat, genehmigte Produktspezifi-kation, einschließlich der von diesen Behörden genehmigten Änderungen.

Artikel 178

Zusammenarbeit und Transparenz

(1) Die Vertragsparteien bleiben in allen Fragen der Umset-zung und des Funktionierens dieses Unterabschnitts entwederdirekt oder über den Unterausschuss für geografische Angabennach Artikel 179 in Verbindung. Insbesondere kann eine Ver-tragspartei die andere Vertragspartei um Informationen über Pro-duktspezifikationen und deren Änderung sowie über die Kontakt-stellen für die Kontrollbestimmungen ersuchen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Spezifikationen oder eine Zu-sammenfassung davon sowie die Kontaktstellen für die Kontroll-bestimmungen für die nach diesem Artikel geschützten geogra-fischen Angaben der anderen Vertragspartei der Öffentlichkeitzugänglich machen.

Artikel 179

Unterausschuss für geografische Angaben

(1) Es wird ein Unterausschuss für geografische Angaben ein-gesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Union und Georgiens zu-sammen und hat die Aufgabe, die Entwicklung dieses Unterab-schnitts zu überwachen und ihre Zusammenarbeit und ihrenDialog auf dem Gebiet der geografischen Angaben zu intensivie-ren. Er erstattet dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ Bericht.

(2) Der Unterausschuss für geografische Angaben fasst seineBeschlüsse im Konsens. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Ertritt auf Ersuchen einer Vertragspartei spätestens 90 Tage nachdem Ersuchen abwechselnd in der EU und in Georgien zu einemTermin, an einem Ort und nach Modalitäten (zu denen auch Vi-deokonferenzen gehören können) zusammen, die von den Ver-tragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt werden.

(3) Der Unterausschuss für geografische Angaben sorgt auchfür das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Unterabschnittsund kann alle mit dessen Umsetzung und Anwendung zusam-menhängenden Fragen prüfen. Insbesondere ist er zuständig für

a) die Änderung von Artikel 170 Absätze 1 und 2 hinsichtlich derVerweise auf die im Gebiet der Vertragsparteien geltendenRechtsvorschriften,

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 53 – Drucksache 18/3694

b) die Änderung der Anhänge XVII-C und XVII-D hinsichtlich dergeografischen Angaben,

c) den Informationsaustausch über Entwicklungen in Rechtset-zung und Politik auf dem Gebiet der geografischen Angabenund sonstige Fragen von gegenseitigem Interesse auf demGebiet der geografischen Angaben,

d) den Informationsaustausch über geografische Angaben zurPrüfung ihres Schutzes nach diesem Unterabschnitt.

U n t e r a b s c h n i t t 4

G e s c h m a c k s m u s t e r

Artikel 180

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zur GenferAkte des Haager Abkommens über die internationale Eintragunggewerblicher Muster und Modelle von 1999.

Artikel 181

Schutz eingetragener Geschmacksmuster

(1) Jede Vertragspartei sieht den Schutz unabhängig geschaf-fener Muster und Modelle (im Folgenden „Geschmacksmuster“)vor, die neu sind und bei denen es sich um Originale handelt1.Der Schutz erfolgt durch Eintragung, die den Inhabern eines ein-getragenen Geschmacksmusters ein ausschließliches Rechtnach Maßgabe dieses Artikels verleiht.

(2) Ein Geschmacksmuster, das in einem Erzeugnis, das Bau-element eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in einsolches Erzeugnis eingefügt wird, gilt nur dann als neu und ori-ginal,

a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis ein-gefügt ist, bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Er-zeugnisses sichtbar bleibt und

b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbstdie Voraussetzungen der Neuheit und Originalität erfüllen.

(3) Der Ausdruck „bestimmungsgemäße Verwendung“ in Ab-satz 2 Buchstabe a bezeichnet die Verwendung durch den End-benutzer, ausgenommen Instandhaltungs-, Wartungs- oder Re-paraturarbeiten.

(4) Der Inhaber eines eingetragenen Geschmacksmusters istberechtigt, Dritten zumindest zu verbieten, ohne seine Zustim-mung Erzeugnisse herzustellen, zum Verkauf anzubieten, zu ver-kaufen, einzuführen, auszuführen, zu lagern oder zu benutzen,die das geschützte Geschmacksmuster tragen oder in die es auf-genommen wurde, wenn diese Handlungen zu gewerblichenZwecken vorgenommen werden, die normale Verwertung desGeschmacksmusters über Gebühr beeinträchtigen oder mit denGepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs unvereinbarsind.

(5) Die mögliche Schutzdauer beträgt 25 Jahre ab dem Tagder Anmeldung zur Eintragung des Geschmacksmusters oder abeinem im Einklang mit dem Haager Abkommen über die interna-tionale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle und unbe-schadet der Pariser Verbandsübereinkunft festgelegten Datum.

Artikel 182

Ausnahmen und Beschränkungen

(1) Jede Vertragspartei kann begrenzte Ausnahmen vomSchutz von Geschmacksmustern vorsehen, sofern solche Aus-nahmen nicht unangemessen im Widerspruch zur normalen Verwertung geschützter Geschmacksmuster stehen und die be-rechtigten Interessen des Inhabers des geschützten Ge-

schmacksmusters nicht unangemessen beeinträchtigen, wobeiauch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen sind.

(2) Der Schutz erstreckt sich nicht auf Geschmacksmuster,die im Wesentlichen aufgrund technischer oder funktionalerÜberlegungen vorgegeben sind. Ein Geschmacksmusterrechtbesteht insbesondere nicht an Erscheinungsmerkmalen eines Erzeugnisses, die in ihrer genauen Form und ihren genauen Ab-messungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis,in das das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei dem esverwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch ver-bunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum ange-bracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion er-füllen können.

Artikel 183

Verhältnis zum Urheberrecht

Ein Geschmacksmuster ist auch nach dem Urheberrecht einerVertragspartei von dem Tag an schutzfähig, an dem das Ge-schmacksmuster geschaffen oder in irgendeiner Form festgelegtwurde. In welchem Umfang und unter welchen Bedingungen einsolcher Schutz gewährt wird, wird einschließlich des erforder -lichen Grades der Originalität von jeder Vertragspartei festgelegt.

U n t e r a b s c h n i t t 5

P a t e n t e

Artikel 184

Internationale Übereinkünfte

Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zum WIPO-Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebietdes Patentwesens.

Artikel 185

Patente und öffentliche Gesundheit

(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Erklä-rung der WTO-Ministerkonferenz zum TRIPS-Übereinkommenund zur öffentlichen Gesundheit vom 14. November 2001 an.

(2) Die Vertragsparteien halten den Beschluss des Allgemei-nen Rates der WTO vom 30. August 2003 zu Absatz 6 der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Erklärung ein und tragen zuseiner Umsetzung bei.

Artikel 186

Ergänzendes Schutzzertifikat

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Arzneimittel undPflanzenschutzmittel, die in ihrem jeweiligen Gebiet durch ein Pa-tent geschützt sind, möglicherweise ein behördliches Zulas-sungsverfahren durchlaufen müssen, bevor sie auf ihrem Marktin den Verkehr gebracht werden. Sie erkennen an, dass der Zeit-raum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung und derErstzulassung auf ihrem jeweiligen Markt nach Maßgabe des internen Rechts die Dauer des tatsächlichen Patentschutzes ver-ringern kann.

(2) Jede Vertragspartei sieht für ein Arznei- oder Pflanzen-schutzmittel, das durch ein Patent geschützt ist und ein behörd-liches Zulassungsverfahren durchlaufen hat, eine zusätzlicheSchutzdauer vor, die dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitraumabzüglich fünf Jahren entspricht.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 darf die zusätzliche Schutz-dauer höchstens fünf Jahre betragen.

(4) Im Falle von Arzneimitteln, für die pädiatrische Studiendurchgeführt wurden, deren Ergebnisse sich in den Produktin-formationen widerspiegeln, sehen die Vertragsparteien einesechsmonatige Verlängerung der in Absatz 2 genannten Schutz-dauer vor.

1 Für die Zwecke dieses Artikels kann eine Vertragspartei ein Ge-schmacksmuster mit Eigenart als Original betrachten.

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Drucksache 18/3694 – 54 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 187

Schutz der mit einem Antrag aufZulassung von Arzneimitteln vorgelegten Daten1

(1) Die Vertragsparteien ergreifen umfassende Maßnahmen,um zu gewährleisten, dass Daten, die mit einem Antrag auf Zulassung eines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich behandelt, nicht offenbart und nicht als Grundlagendaten ver-wendet werden.

(2) Jede Vertragspartei stellt in ihren Rechtsvorschriften sicher, dass Informationen, die mit einem Antrag auf Zulassungeines Arzneimittels vorgelegt werden, vertraulich bleiben, Drittengegenüber nicht offenbart und vor unlauterem gewerblichen Ge-brauch geschützt werden.

(3) Zu diesem Zweck verzichtet jede Vertragspartei währendeines Zeitraums von mindestens sechs Jahren ab dem Tag derErstzulassung im Gebiet der betreffenden Vertragspartei darauf,es einem anderen Antragsteller zu gestatten, auf der Grundlageder Zulassung, die dem Antragsteller gewährt wurde, der die Ver-suchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, das gleiche oder einähnliches Produkt zu vermarkten, es sei denn, der Antragsteller,der die Versuchsdaten oder Studien vorgelegt hatte, hat seineZustimmung erteilt. In diesem Zeitraum werden die für die Erst-zulassung vorgelegten Versuchsdaten und Studien nicht zuguns-ten späterer Antragsteller verwendet, die die Zulassung einesArzneimittels anstreben, es sei denn, der erste Antragsteller hatseine Zustimmung erteilt.

(4) Der in Absatz 3 genannte Zeitraum von sechs Jahren wirdauf höchstens sieben Jahre verlängert, wenn der Zulassungs -inhaber in den ersten sechs Jahren nach der Erstzulassung eineZulassung für eine oder mehrere neue therapeutische Indikatio-nen erhält, die als von bedeutendem klinischen Nutzen im Ver-gleich zu den bestehenden Therapien betrachtet werden.

(5) Georgien gleicht seine Rechtsvorschriften über den Daten-schutz für Arzneimittel bis zu einem Zeitpunkt, den der Assozia-tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-mensetzung „Handel“ festlegt, an diejenigen der Union an.

Artikel 188

Schutz der mit einem Antrag aufZulassung von Pflanzenschutzmitteln vorgelegten Daten

(1) Jede Vertragspartei legt die Sicherheits- und Wirksam-keitsanforderungen fest, bevor sie das Inverkehrbringen vonPflanzenschutzmitteln genehmigt.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Daten, die erstmalsvon einem Antragsteller mit einem Antrag auf Zulassung einesPflanzenschutzmittels vorgelegt werden, vor unlauterem gewerb-lichen Gebrauch geschützt und nicht zugunsten anderer Perso-nen verwendet werden, die die Zulassung eines Pflanzenschutz-mittels beantragen, es sei denn, der erste Zulassungsinhaber hatseine ausdrückliche Zustimmung erteilt.

(3) Der Versuchs- oder Studienbericht, der erstmals mit einemAntrag auf Zulassung vorgelegt wird, muss

a) die Zulassung oder die Änderung einer Zulassung im Hinblickauf die Verwendung bei anderen Kulturpflanzen betreffen und

b) mit den Grundsätzen der Guten Laborpraxis oder guten experimentellen Praxis übereinstimmen.

(4) Der Datenschutz gilt für einen Zeitraum von mindestenszehn Jahren ab der Erstzulassung im Gebiet der betreffendenVertragspartei.

Artikel 189

Pflanzensorten

Die Vertragsparteien schützen die Sortenschutzrechte nachMaßgabe des Internationalen Übereinkommens zum Schutz vonPflanzenzüchtungen und arbeiten zusammen, um diese Rechtezu fördern und durchzusetzen.

Abschnitt 3

Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums

Artikel 190

Allgemeine Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Pflichten aus demTRIPS-Übereinkommen, insbesondere aus Teil III, und sehen diein diesem Abschnitt dargelegten ergänzenden Maßnahmen, Ver-fahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung von Rechtendes geistigen Eigentums1 erforderlich sind.

(2) Diese ergänzenden Maßnahmen, Verfahren und Rechts-behelfe müssen fair und gerecht sein; außerdem dürfen sie nichtunnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemes-senen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sichbringen.

(3) Diese ergänzenden Maßnahmen und Rechtsbehelfe müs-sen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckendsein und so angewendet werden, dass die Errichtung vonSchranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und dieGewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

Artikel 191

Antragsberechtigte

Jede Vertragspartei räumt den folgenden Personen das Rechtein, die in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Überein-kommens vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbe-helfe zu beantragen:

a) den Inhabern von Rechten des geistigen Eigentums im Ein-klang mit dem geltenden Recht,

b) allen anderen Personen, die zur Nutzung solcher Rechte be-fugt sind, insbesondere Lizenznehmern, soweit dies nachgeltendem Recht zulässig ist und damit im Einklang steht,

c) Verwertungsgesellschaften mit ordnungsgemäß anerkannterBefugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geis-tigen Eigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässigist und damit im Einklang steht,

d) Berufsorganisationen mit ordnungsgemäß anerkannter Be-fugnis zur Vertretung von Inhabern von Rechten des geistigenEigentums, soweit dies nach geltendem Recht zulässig istund damit im Einklang steht.

1 Dieser Artikel gilt unbeschadet der georgischen RegierungsverordnungNr. 188 vom 22. Oktober 2009 über die Erstellung einer Liste der zurTeilnahme am vereinfachten Verfahren zur Eintragung von Arzneimittelnin Georgien berechtigten Länder und zuständigen Behörden. Die durchdiese Verordnung erstellte Liste bezieht sich auf die folgendenLänder/Behörden: EMA – Europäische Arzneimittel-Agentur, Australien,Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frank-reich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea, Lett-land, Litauen, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Niederlande, Norwegen,Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei,Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, USA, VereinigtesKönigreich und Zypern.

1 Für die Zwecke dieses Abschnitts umfasst der Ausdruck „Rechte desgeistigen Eigentums“ mindestens die folgenden Rechte: Urheberrecht,dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, Schutzrechte sui generisder Hersteller von Datenbanken, Schutzrechte der Schöpfer von To -pografien von Halbleitererzeugnissen, Markenrechte, Geschmacks -musterrechte, Patentrechte einschließlich der aus ergänzenden Schutz-zertifikaten abgeleiteten Rechte, geografische Angaben, Gebrauchs-musterrechte, Sortenschutzrechte und Handelsnamen, soweit diesenach dem internen Recht als ausschließliche Rechte geschützt sind.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 55 – Drucksache 18/3694

U n t e r a b s c h n i t t 1

Z i v i l r e c h t l i c h e D u r c h s e t z u n g

Artikel 192

Maßnahmen zur Beweissicherung

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass auf Antrag einer Par-tei, die eine Verletzung oder drohende Verletzung ihrer Rechtedes geistigen Eigentums geltend macht und zu diesem Zweckdie ihr mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Beweismittel vor-gelegt hat, die zuständigen Justizbehörden auch schon vor Ein-leitung eines Verfahrens in der Sache schnelle und wirksameeinstweilige Maßnahmen zur Sicherung der rechtserheblichenBeweismittel hinsichtlich der mutmaßlichen Verletzung anordnenkönnen, sofern der Schutz vertraulicher Informationen gewähr-leistet wird.

(2) Derartige Maßnahmen können die ausführliche Beschrei-bung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern oder die dinglicheBeschlagnahme der mutmaßlich rechtsverletzenden Waren so-wie gegebenenfalls der für die Herstellung und/oder den Vertriebdieser Waren notwendigen Materialien und Geräte und der zu-gehörigen Unterlagen umfassen. Diese Maßnahmen werden gegebenenfalls ohne Anhörung der anderen Partei getroffen, insbesondere dann, wenn durch eine Verzögerung dem Rechts-inhaber wahrscheinlich ein nicht wiedergutzumachender Scha-den entstünde oder wenn nachweislich die Gefahr besteht, dassBeweise vernichtet werden.

(3) Werden Maßnahmen zur Beweissicherung ohne Anhörungder anderen Partei getroffen, so sind die betroffenen Parteien un-verzüglich, spätestens jedoch unmittelbar nach Vollziehung derMaßnahmen davon in Kenntnis zu setzen.

Artikel 193

Auskunftsrecht

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-tizbehörden im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Ver-letzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begrün-deten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag desKlägers hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ur-sprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen,die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, von dem Ver-letzer und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die

a) nachweislich rechtsverletzende Waren in gewerblichem Aus-maß in ihrem Besitz hatte,

b) nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerb-lichem Ausmaß in Anspruch genommen hat,

c) nachweislich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzteDienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbracht hat oder

d) nachweislich auf der Grundlage von Auskünften, die von un-ter den Buchstaben a, b oder c genannten Personen erteiltwurden, rechtsverletzende Waren hergestellt, erzeugt odervertrieben oder Dienstleistungen erbracht hat.

(2) Die Auskünfte nach Absatz 1 erstrecken sich, soweit an-gebracht, auf

a) die Namen und Anschriften der Hersteller, Erzeuger, Vertrei-ber, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oderDienstleistungen sowie der Groß- und Einzelhändler, für diesie bestimmt waren, und

b) Angaben über die Mengen der hergestellten, erzeugten, aus-gelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren und über denPreis, der für die betreffenden Waren oder Dienstleistungenerzielt wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet anderer gesetzli-cher Bestimmungen, die

a) dem Rechtsinhaber weitergehende Auskunftsrechte einräu-men,

b) die Verwendung der nach diesem Artikel erteilten Auskünftein zivil- oder strafrechtlichen Verfahren regeln,

c) die Haftung wegen Missbrauchs des Auskunftsrechts regeln,

d) die Verweigerung von Auskünften zulassen, mit denen einein Absatz 1 genannte Person gezwungen würde, ihre Beteili-gung oder die Beteiligung naher Verwandter an einer Verlet-zung eines Rechts des geistigen Eigentums zuzugeben, oder

e) den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oderdie Verarbeitung personenbezogener Daten regeln.

Artikel 194

Einstweilige Maßnahmen

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehördendie Möglichkeit haben, auf Antrag des Antragstellers gegen denmutmaßlichen Verletzer eine einstweilige Maßnahme anzuord-nen, um eine drohende Verletzung eines Rechts des geistigenEigentums zu verhindern oder einstweilig und, sofern die internenRechtsvorschriften dies vorsehen, in geeigneten Fällen unter Ver-hängung von Zwangsgeldern die Fortsetzung mutmaßlicher Ver-letzungen dieses Rechts zu untersagen oder die Fortsetzung andie Stellung von Sicherheiten zu knüpfen, die die Entschädigungdes Rechtsinhabers sicherstellen sollen. Eine einstweilige Maß-nahme kann unter den gleichen Voraussetzungen auch gegeneine Mittelsperson angeordnet werden, deren Dienste von einemDritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentumsin Anspruch genommen werden.

(2) Eine einstweilige Maßnahme kann auch zwecks Beschlag-nahme oder Herausgabe von Waren angeordnet werden, bei denen der Verdacht auf Verletzung eines Rechts des geistigenEigentums besteht, um deren Inverkehrbringen und Umlauf aufden Vertriebswegen zu verhindern.

(3) Im Falle von mutmaßlichen Rechtsverletzungen in gewerb-lichem Ausmaß stellen die Vertragsparteien sicher, dass die zuständigen Justizbehörden die Möglichkeit haben, die vorsorg-liche Beschlagnahme beweglichen und unbeweglichen Vermö-gens des mutmaßlichen Verletzers einschließlich der Sperrungseiner Bankkonten und der Beschlagnahme sonstiger Vermö-genswerte anzuordnen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht,dass die Erfüllung seiner Schadensersatzforderung fraglich ist.Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden gegebe-nenfalls den Zugang zu den in der Verfügungsgewalt des mut-maßlichen Verletzers befindlichen Bank-, Finanz- oder Handels-unterlagen anordnen.

Artikel 195

Maßnahmen aufgrund einer Sachentscheidung

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-tizbehörden auf Antrag des Antragstellers mindestens anordnenkönnen, dass Waren, die nach ihren Feststellungen ein Rechtdes geistigen Eigentums verletzen, unbeschadet etwaiger Scha-densersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne jedwede Entschädigung endgültig aus den Vertriebs-wegen entfernt oder vernichtet werden. Gegebenenfalls könnendie zuständigen Justizbehörden auch die Vernichtung von Ma-terialien und Geräten anordnen, die vorwiegend zur Schaffungoder Herstellung solcher Waren verwendet werden.

(2) Die Justizbehörden der Vertragsparteien sind befugt an-zuordnen, dass die betreffenden Maßnahmen auf Kosten desVerletzers durchgeführt werden, es sei denn, es werden beson-dere Gründe geltend gemacht, die dagegen sprechen.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die zuständigen Jus-tizbehörden bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts desgeistigen Eigentums gegen den Verletzer sowie gegen Mittels-personen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzungeines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommenwerden, eine Anordnung erlassen können, die ihm die weitereVerletzung des betreffenden Rechts untersagt.

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Drucksache 18/3694 – 56 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(4) Die Vertragsparteien können vorsehen, dass die zuständi-gen Justizbehörden in geeigneten Fällen und auf Antrag der Per-son, der die in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen aufer-legt werden könnten, anordnen können, dass anstelle derAnwendung der betreffenden Maßnahmen eine Abfindung an diegeschädigte Partei zu zahlen ist, sofern die betreffende Personweder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat, ihr aus derDurchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmenein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dieZahlung einer Abfindung an die geschädigte Partei als angemes-sene Entschädigung erscheint.

Artikel 196

Schadensersatz

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehördenauf Antrag der geschädigten Partei anordnen, dass der Verletzer,der wusste oder vernünftigerweise den Umständen nach hättewissen müssen, dass er eine Verletzungshandlung vornahm,dem Rechtsinhaber zum Ausgleich des von diesem wegen derRechtsverletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemes-senen Schadensersatz zu leisten hat. Bei der Festsetzung desSchadensersatzes verfahren die Justizbehörden wie folgt:

a) Sie berücksichtigen alle in Frage kommenden Aspekte wiedie negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlichder Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zuUnrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigne-ten Fällen auch andere als die rein wirtschaftlichen Faktoren,wie den immateriellen Schaden für den Rechtsinhaber oder

b) sie können statt Buchstabe a in geeigneten Fällen den Scha-densersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf derGrundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Ver-gütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müs-sen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffendenRechts des geistigen Eigentums eingeholt hätte.

(2) Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlungvorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftiger-weise den Umständen nach hätte wissen müssen, können dieVertragsparteien die Möglichkeit vorsehen, dass die Justizbehör-den zugunsten der geschädigten Partei die Herausgabe der Ge-winne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessenHöhe im Voraus festgesetzt werden kann.

Artikel 197

Prozesskosten

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Prozesskosten undsonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweitsie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Parteigetragen werden, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegen-stehen und unbeschadet in internen Verfahrensregeln festgeleg-ter Ausnahmen.

Artikel 198

Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Justizbehörden beiVerfahren wegen Verletzung von Rechten des gewerblichen Ei-gentums und/oder bei Verfahren wegen Verletzung von Rechtendes geistigen Eigentums auf Antrag des Antragstellers und aufKosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitungvon Informationen über die betreffende Entscheidung, ein-schließlich der Bekanntmachung und der vollständigen oder teil-weisen Veröffentlichung, anordnen können.

Artikel 199

Urheber- oder Inhabervermutung

Zum Zwecke der Anwendung der in diesem Unterabschnittvorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe giltFolgendes:

a) Damit der Urheber eines Werkes der Literatur und Kunstmangels Gegenbeweises als solcher gilt und infolgedessenVerletzungsverfahren anstrengen kann, genügt es, dass seinName in der üblichen Weise auf dem Werkstück angegebenist.

b) Buchstabe a gilt entsprechend für Inhaber von dem Urheber-recht verwandten Schutzrechten in Bezug auf ihre Schutzge-genstände.

U n t e r a b s c h n i t t 2

S o n s t i g e B e s t i m m u n g e n

Artikel 200

Grenzmaßnahmen

(1) Unbeschadet Artikel 75 und Anhang XIII werden in diesemArtikel die allgemeinen Grundsätze für die Durchsetzung vonRechten des geistigen Eigentums durch Zollbehörden sowie diePflichten der Zollbehörden der Vertragsparteien für die Zusam-menarbeit festgelegt.

(2) Bei der Umsetzung von Grenzmaßnahmen zur Durchset-zung von Rechten des geistigen Eigentums gewährleisten dieVertragsparteien die Vereinbarkeit mit ihren Verpflichtungen nachGATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.

(3) Die Bestimmungen dieses Artikels zu Grenzmaßnahmensind Verfahrensbestimmungen. Sie legen die Bedingungen undVerfahren für das Vorgehen der Zollbehörden in Fällen vor, in de-nen sich Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigenEigentums zu verletzen, unter zollamtlicher Überwachung befin-den oder hätten befinden sollen. Sie lassen das materielle Rechtder Vertragsparteien über Rechte des geistigen Eigentums un-berührt.

(4) Zur Erleichterung der wirksamen Umsetzung von Rechtendes geistigen Eigentums nehmen die Zollbehörden eine Reihevon Verfahren zur Ermittlung von Sendungen mit Waren an, dieim Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verlet-zen. Zu diesen Verfahren zählen Techniken der Risikoanalyse,die sich unter anderem auf Auskünfte von Rechtsinhabern, er-mittlungsdienstliche Erkenntnisse und Frachtüberprüfungen stüt-zen.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, Artikel 69 desTRIPS-Übereinkommens betreffend den internationalen Handelmit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigen-tums zu verletzen, wirksam umzusetzen. Zu diesem Zweck rich-ten die Vertragsparteien bei ihren Zollbehörden Kontaktstellenein und geben diese bekannt und sind bereit, Daten und Aus-künfte über den beide Vertragsparteien betreffenden Handel mitsolchen Waren auszutauschen. Sie fördern insbesondere den In-formationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Zollbe-hörden betreffend den Handel mit nachgeahmten Markenwarenund unerlaubt hergestellten urheberrechtlich geschützten Waren.Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls II über gegen-seitige Amtshilfe im Zollbereich tauschen die Zollbehörden beiBedarf solche Informationen rasch und unter gebührender Be-rücksichtigung der Datenschutzgesetze der Vertragsparteienaus.

(6) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei arbeiten auf Anfrageoder eigene Initiative zusammen, um den Zollbehörden der an-deren Vertragspartei relevante verfügbare Informationen zur Ver-fügung zu stellen, insbesondere zu Waren, die durch das Gebieteiner Vertragspartei in das Gebiet (beziehungsweise aus demGebiet) der anderen Vertragspartei durchgeführt werden.

(7) Der Unterausschuss nach Artikel 74 legt die erforderlichenpraktischen Regelungen für den Daten- und Informationsaus-tausch nach diesem Artikel fest.

(8) Das Protokoll II über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereichgilt bei Verstößen gegen Rechte des geistigen Eigentums unbe-schadet der Formen der Zusammenarbeit aufgrund der Anwen-dung der Absätze 5 bis 7.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/3694

(9) Der Unterausschuss nach Artikel 74 ist dafür zuständig,das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäßeUmsetzung dieses Artikels zu gewährleisten.

Artikel 201

Verhaltenskodizes

Die Vertragsparteien wirken darauf hin, dass

a) die Handels- oder Berufsverbände oder -organisationen Ver-haltenskodizes ausarbeiten, die zur Durchsetzung der Rechtedes geistigen Eigentums beitragen,

b) ihren jeweiligen zuständigen Behörden die Entwürfe der Ver-haltenskodizes und etwaige Gutachten über deren Anwen-dung übermittelt werden.

Artikel 202

Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, mit dem Ziel zu-sammenzuarbeiten, die Erfüllung der Zusagen und Verpflichtun-gen nach diesem Kapitel zu unterstützen.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst unter anderem folgende Tä-tigkeiten:

a) Informationsaustausch über den Rechtsrahmen für Rechtedes geistigen Eigentums und über die Vorschriften zumSchutz und zur Durchsetzung dieser Rechte, Erfahrungsaus-tausch über die Fortschritte bei der Rechtsetzung in diesenBereichen,

b) Erfahrungs- und Informationsaustausch über die Durchset-zung von Rechten des geistigen Eigentums,

c) Erfahrungsaustausch über die Durchsetzung dieser Rechteauf zentraler und subzentraler Ebene durch die Zollbehörden,die Polizei sowie durch Verwaltungs- und Justizstellen, Ko-ordinierung, auch mit anderen Ländern, um die Ausfuhr nach-geahmter Waren zu verhindern,

d) Kapazitätsaufbau, Austausch und Schulung von Personal,

e) Förderung und Verbreitung von Informationen über die Rech-te des geistigen Eigentums, unter anderem in Wirtschafts-kreisen und der Zivilgesellschaft; Förderung der Öffentlich-keitsarbeit bei Verbrauchern und Rechtsinhabern,

f) Förderung der institutionellen Zusammenarbeit, beispielswei-se zwischen Ämtern für geistiges Eigentum,

g) aktive Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit in Bezug auf Maß-nahmen im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums: For-mulierung wirksamer Strategien zur Identifizierung wichtigerZielgruppen und Entwicklung von Kommunikationsprogram-men zur Steigerung des Verbraucher- und Medienbewusst-seins für die Auswirkungen von Verletzungen des geistigenEigentums, einschließlich der Gesundheits- und Sicherheits-risiken und der Zusammenhänge mit der organisierten Krimi-nalität.

K a p i t e l 1 0

W e t t b e w e r b

Artikel 203

Grundsätze

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung eines freien undunverfälschten Wettbewerbs für ihre Handelsbeziehungen an.Die Vertragsparteien räumen ein, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken und staatliche Maßnahmen (einschließlichSubventionen) das reibungslose Funktionieren der Märkte störenkönnen und den Nutzen der Handelsliberalisierung untergraben.

Artikel 204

Rechtsvorschriften im BereichKartellrecht und Fusionskontrolle und deren Durchführung

(1) Die Vertragsparteien wahren in ihrem jeweiligen Gebiet einumfassendes Wettbewerbsrecht, das wettbewerbswidrigen Ver-einbarungen, abgestimmten Verhaltensweisen sowie wettbe-werbswidrigen einseitigen Verhaltensweisen von Unternehmenmit marktbeherrschender Stellung wirksam begegnet und daseine wirksame Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssenermöglicht, um eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbe-werbs und den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellungzu verhindern.

(2) Zur wirksamen Durchsetzung des in Absatz 1 genanntenWettbewerbsrechts unterhält jede Vertragspartei eine zuständigeBehörde, die angemessen ausgestattet ist.

(3) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung an, die einertransparenten und diskriminierungsfreien Anwendung ihres Wett-bewerbsrechts zukommt, bei der der Grundsatz des fairen Ver-fahrens und die Verteidigungsrechte der betreffenden Unterneh-men respektiert werden.

Artikel 205

Staatliche Monopole,staatliche Unternehmen und Unternehmen

mit besonderen oder ausschließlichen Rechten

(1) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran,nach ihrem Recht staatliche Monopole oder staatliche Unter -nehmen zu bestimmen oder beizubehalten oder Unternehmenbesondere oder ausschließliche Rechte einzuräumen.

(2) Bezüglich staatlicher Handelsmonopole, staatlicher Unter-nehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließ -liche Rechte eingeräumt wurden, stellt jede Vertragspartei sicher,dass diese Unternehmen dem in Artikel 204 Absatz 1 genanntenWettbewerbsrecht unterliegen, soweit die Anwendung diesesRechts nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenenbesonderen Aufgaben von öffentlichem Interesse rechtlich odertatsächlich verhindert.

Artikel 206

Subventionen

(1) Für die Zwecke dieses Artikels ist eine „Subvention“ eineMaßnahme, bei der die Bedingungen nach Artikel 1 des Subven-tionsübereinkommens erfüllt sind, unabhängig davon, ob dieseim Zusammenhang mit der Herstellung von Waren oder der Be-reitstellung von Dienstleistungen gewährt wird, und die im Sinnevon Artikel 2 jenes Übereinkommens spezifisch ist.

(2) Die Vertragsparteien sorgen für Transparenz im Bereichder Subventionen. Zu diesem Zweck erstattet jede Vertragsparteider anderen Vertragspartei alle zwei Jahre Bericht über dieRechtsgrundlage, die Form, die Beträge beziehungsweise dasBudget sowie wenn möglich die Empfänger der von ihrer Regie-rung oder einer Behörde für die Herstellung von Waren gewähr-ten Subventionen. Die Berichterstattung gilt als erfolgt, wenn dieeinschlägigen Informationen von jeder Vertragspartei auf einerWebsite öffentlich zugänglich gemacht worden sind.

(3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei legt die andere Vertrags-partei umgehend Informationen vor und beantwortet Fragen, diesich auf bestimmte Subventionen für die Bereitstellung vonDienstleistungen beziehen.

Artikel 207

Streitbeilegung

Die Bestimmungen über das Streitbeilegungsverfahren in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung)gelten nicht für die Artikel 203, 204 und 205.

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Drucksache 18/3694 – 58 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 208

Beziehungen zur WTO

Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Rechte undPflichten der einzelnen Vertragsparteien nach dem WTO-Abkom-men, insbesondere nach dem Subventionsübereinkommen undder Vereinbarung über die Beilegung von Streitigkeiten, unbe-rührt.

Artikel 209

Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien berücksichtigen bei dem Informations-austausch nach diesem Kapitel die Beschränkungen, die ihnenin ihren jeweiligen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Wahrungdes Berufs- und Geschäftsgeheimnisses auferlegt sind.

K a p i t e l 1 1

H a n d e l s r e l e v a n t e E n e r g i e b e s t i m m u n g e n

Artikel 210

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck:

a) „Energiegüter“ Rohöl (HS-Code 27.09), Erdgas (HS-Code27.11) und elektrische Energie (HS-Code 27.16);

b) „Energiebeförderungseinrichtungen“ Hochdruckerdgasfern-leitungen, Hochspannungsstromübertragungsnetze und -leitungen, einschließlich Verbindungsleitungen zur Verbin-dung verschiedener Gasfernleitungs- oder Stromübertra-gungsnetze, Rohölfernleitungen, Schienenverbindungen undandere ortsfeste Anlage für den Transit von Energiegütern.

c) „Transit“ die Durchfuhr von Energiegütern durch das Gebieteiner Vertragspartei, mit oder ohne Umladung, Einlagerung,Teilung oder Änderung der Beförderungsart, wenn dieseDurchfuhr nur ein Teil des gesamten Weges ist, der jenseitsder Grenzen der Vertragspartei, durch deren Gebiet die Be-förderung stattfindet, beginnt und endet;

d) „unerlaubte Aneignung“ jede Tätigkeit, die in der rechtswid-rigen Aneignung von Energiegütern aus Energiebeförde-rungseinrichtungen besteht.

Artikel 211

Transit

Die Vertragsparteien gewährleisten den Transit im Einklang mitihren internationalen Verpflichtungen nach den Bestimmungendes GATT 1994 und dem Vertrag über die Energiecharta.

Artikel 212

Unerlaubte Aneignung vonEnergiegütern während des Transits

Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen, umihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehenden Einrichtungendie unerlaubte Aneignung von Energiegütern, die sich im Transitdurch ihr Gebiet befinden, zu verbieten und dagegen anzugehen.

Artikel 213

Unterbrechungsfreier Transit

(1) Eine Vertragspartei greift in den Transit von Energiegüterndurch ihr Gebiet nicht ein und nimmt keine Aneignungen vor, so-fern ein solches Eingreifen beziehungsweise eine solche Aneig-nung nicht ausdrücklich in einem Vertrag oder einer anderen Ver-einbarung über den Transit vorgesehen ist beziehungsweisesofern eine Fortsetzung des Betriebs der Energiebeförderungs-einrichtungen ohne unverzügliche Korrekturmaßnahmen einenicht zu vertretende Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, deskulturellen Erbes, der Gesundheit, der Sicherheit oder der Um-

welt darstellt, unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmennicht so angewandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oderungerechtfertigten Diskriminierung oder zu einer verschleiertenBeschränkung des internationalen Handels führen.

(2) Im Fall einer Streitigkeit über eine Frage, die die Vertrags-parteien oder eine oder mehrere ihrer Kontrolle oder Hoheitsge-walt unterstehenden Einrichtungen betrifft, darf eine Vertragspar-tei, durch deren Gebiet der Transit von Energiegütern stattfindet,vor Abschluss des Streitbeilegungsverfahrens im Rahmen desbetreffenden Vertrags oder eines Eilverfahrens nach Anhang XVIIIoder nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streit-beilegung) den Transit weder unterbrechen noch einschränken,noch einer ihrer Kontrolle oder Hoheitsgewalt unterstehendenEinrichtung – einschließlich staatlichen Handelsunternehmen –gestatten, den Transit zu unterbrechen oder einzuschränken, essei denn die unter Absatz 1 genannten Umstände liegen vor.

(3) Eine Vertragspartei wird nicht für eine Unterbrechung oderEinschränkung des Transits nach diesem Artikel haftbar ge-macht, sofern dieser Vertragspartei die Lieferung oder der Transitvon Energiegütern aufgrund von Maßnahmen, die einem Dritt-staat oder einer Einrichtung unter der Kontrolle oder Hoheitsge-walt eines Drittstaats zuzurechnen sind, nicht möglich ist.

Artikel 214

Transitverpflichtungen für Betreiber

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Betreiber von Ener-giebeförderungseinrichtungen die notwendigen Maßnahmen treffen, um

a) die Gefahr einer unbeabsichtigten Unterbrechung oder Ein-schränkung des Transits auf ein Minimum zu senken,

b) den normalen Betrieb dieses Transits, der unbeabsichtigt unterbrochen oder eingeschränkt wurde, zügig wiederherzu-stellen.

Artikel 215

Regulierungsbehörden

(1) Jede Vertragspartei benennt unabhängige Regulierungs-behörden, die befugt sind, den Erdgas- und den Strommarkt zuregulieren. Diese Regulierungsbehörden müssen rechtlich undorganisatorisch von allen öffentlichen und privaten Unternehmen,von Marktteilnehmern und Betreibern unabhängig sein.

(2) Die Entscheidungen und die Verfahren der Regulierungs-behörde müssen allen Marktteilnehmern gegenüber unparteiischsein.

(3) Die von einer Entscheidung einer Regulierungsbehörde be-troffenen Betreiber können gegen diese Entscheidung bei einervon den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle ei-nen Rechtsbehelf einlegen. Eine Beschwerdestelle, die kein Ge-richt ist, muss ihre Entscheidungen stets schriftlich begründen;ferner unterliegen ihre Entscheidungen einer Überprüfung durchein unparteiisches und unabhängiges Gericht. Entscheidungender Beschwerdestellen werden wirksam durchgesetzt.

Artikel 216

Marktorganisation

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Energiemärktemit Blick auf die Schaffung wettbewerbsorientierter, sicherer undumweltverträglicher Bedingungen betrieben werden und nehmenim Hinblick auf Rechte und Pflichten keine Diskriminierungenzwischen Unternehmen vor.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Vertragspartei imallgemeinen wirtschaftlichen Interesse Unternehmen Verpflich-tungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich Ver-sorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und denPreis der Versorgung und sowie den Umweltschutz, einschließ-lich Energieeffizienz, Energie aus erneuerbaren Quellen und Kli-maschutz beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen ein-

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 59 – Drucksache 18/3694

deutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig und überprüfbarsein.

(3) Ist der Preis, zu dem Gas und Strom auf dem inländischenMarkt verkauft werden, durch eine Vertragspartei reguliert, stelltdie betreffende Vertragspartei sicher, dass die der Berechnungdes regulierten Preises zugrunde liegende Methode vor Inkraft-treten des regulierten Preises veröffentlicht wird.

Artikel 217

Zugang zu Energiebeförderungseinrichtungen

(1) Jede Vertragspartei sorgt in ihrem Gebiet für die Umset-zung eines Systems für den Drittzugang zu Energiebeförderungs-einrichtungen und zu Flüssigerdgas- oder Speicheranlagen, dasfür alle Nutzer gilt und transparent, objektiv und diskriminierungs-frei angewandt wird.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zugangsgebührfür Energiebeförderungseinrichtungen und alle anderen Bedin-gungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Energiebeförde-rungseinrichtungen objektiv, angemessen und transparent sindund keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigentumsoder der Bestimmung des Energieguts beinhalten.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle technischen undkontrahierten Kapazitäten, sowohl physische als auch virtuelleKapazitäten, aufgrund von transparenten und diskriminierungs-freien Kriterien und Verfahren vergeben werden.

(4) Bei Verweigerung des Drittzugangs sorgen die Vertrags-parteien auf Ersuchen dafür, dass die Betreiber der Energie -beförderungseinrichtungen der ersuchenden Vertragspartei eineordnungsgemäß begründete Erklärung vorlegen, gegen dieRechtsbehelfe eingelegt werden können.

(5) Eine Vertragspartei darf in Ausnahmefällen von den Be-stimmungen der Absätze 1 bis 4 nach in ihren Rechtsvorschriftenniederlegten objektiven Kriterien abweichen. Insbesondere kanneine Vertragspartei in ihren Rechtsvorschriften die Möglichkeitvorsehen, auf Einzelfallbasis für wichtige neue Energiebeförde-rungseinrichtungen zeitlich befristete Ausnahmen von den Be-stimmungen über den Drittzugang zu bewilligen.

Artikel 2181

Verhältnis zum Vertragzur Gründung der Energiegemeinschaft

(1) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungendieses Kapitels und den Bestimmungen des Vertrags zur Grün-dung der Energiegemeinschaft oder den nach dem Vertrag zurGründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestimmun-gen des Unionsrechts sind die Bestimmungen des Vertrags zurGründung der Energiegemeinschaft oder die nach dem Vertragzur Gründung der Energiegemeinschaft anwendbaren Bestim-mungen des Unionsrechts maßgebend.

(2) Bei der Umsetzung dieses Kapitels wird der Annahme vonRechtsvorschriften oder anderen Akten, die im Einklang mit demVertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft stehen oder aufden in der Union geltenden Rechtsvorschriften basieren, der Vor-zug gegeben. Im Falle einer Streitigkeit in Bezug auf dieses Ka-pitel gelten Rechtsvorschriften oder Akte, die diesen Kriterienentsprechen, als mit diesem Kapitel vereinbar. Bei der Prüfung,ob die Rechtsvorschriften oder anderen Akte diesen Kriterienentsprechen, werden alle einschlägigen nach Artikel 91 des Ver-trags zur Gründung der Energiegemeinschaft gefassten Be-schlüsse berücksichtigt.

K a p i t e l 1 2

T r a n s p a r e n z

Artikel 219

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels

a) umfasst der Ausdruck „allgemeingültige Maßnahme“ Geset-ze, sonstige Vorschriften, gerichtliche Entscheidungen, Ver-fahren und Verwaltungsentscheidungen, die sich auf eine unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegen-heit auswirken können. Maßnahmen, die an eine bestimmtePerson oder Personengruppe gerichtet sind, zählen nichtdazu;

b) bezeichnet der Ausdruck „interessierte Personen“ alle natür-lichen oder juristischen Personen, die in dem Gebiet einerVertragspartei niedergelassen sind und von allgemeingültigenMaßnahmen unmittelbar betroffen sein können.

Artikel 220

Ziel

In dem Bewusstsein der Auswirkungen, die das Regelungs-umfeld auf den Handel und die Investitionen zwischen ihnen haben kann, schaffen Vertragsparteien ein wirksames und vor-hersehbares Regelungsumfeld für Wirtschaftsbeteiligte sowie effiziente Verfahren insbesondere für kleine und mittlere Unter-nehmen; dabei werden die Anforderungen bezüglich Rechts -sicherheit und Verhältnismäßigkeit entsprechend berücksichtigt.

Artikel 221

Veröffentlichung

(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass allgemeingültigeMaßnahmen

a) unverzüglich und ohne weiteres über ein offiziell benanntes,nach Möglichkeit elektronisches Medium zugänglich sind, sodass sich alle Personen damit vertraut machen können,

b) eine Erläuterung der Gründe für derartige Maßnahmen undihr Ziel enthalten, und

c) ausreichend Zeit zwischen Veröffentlichung und Inkrafttretensolcher Maßnahmen vorsehen, außer wenn dies in hinrei-chend begründeten Fällen unter anderem bei Sicherheitspro-blemen oder Notfällen nicht möglich ist.

(2) Jede Vertragspartei

a) bemüht sich, allgemeingültige Maßnahmen, deren Annahmeoder Änderung sie vorschlägt, in einem angemessen frühzei-tigen Stadium zu veröffentlichen, und zwar einschließlich einer Erläuterung der Gründe für den Vorschlag und seinerZiele,

b) räumt interessierten Personen angemessene Möglichkeitenein, zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen, wobei sie insbe-sondere gewährleistet, dass die Fristen dafür ausreichendsind, und

c) bemüht sich, die Stellungnahmen interessierter Personen zusolchen Vorschlägen zu berücksichtigen.

Artikel 222

Anfragen und Kontaktstellen

(1) Um die Kommunikation zwischen den Vertragsparteienüber die unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallenden An-gelegenheiten zu erleichtern, benennt jede Vertragspartei eineals Koordinator fungierende Kontaktstelle.

(2) Jede Vertragspartei führt geeignete Mechanismen ein oderbehält diese bei, um Anfragen von Personen zu einer vorgeschla-genen oder geltenden allgemeingültigen Maßnahme sowie zuderen Anwendung zu beantworten. Anfragen können über die

1 Für die Zwecke der Durchführung dieses Kapitels durch Georgien giltdieser Artikel nur dann, wenn Georgien Vertragspartei des Vertrags zurGründung der Energiegemeinschaft geworden ist und insofern die spe-zifischen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Energiegemein-schaft oder die nach dem Vertrag zur Gründung der Energiegemein-schaft anwendbaren Bestimmungen des Unionsrechts für Georgiengelten.

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Drucksache 18/3694 – 60 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

nach Absatz 1 eingerichtete Kontaktstelle oder gegebenenfallsüber einen anderen Mechanismus gestellt werden.

(3) Sofern in ihren jeweiligen Gesetzen und Vorschriften nichtsanderes bestimmt ist, erkennen die Vertragsparteien an, dassAntworten nach Absatz 2 lediglich Informationszwecken dienenund weder endgültig noch rechtsverbindlich sind.

(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertrags-partei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu allgemein-gültigen Maßnahmen oder Vorschlägen für die Annahme oderÄnderung allgemeingültiger Maßnahmen, die nach Auffassungder ersuchenden Vertragspartei die Durchführung von Titel IV(Handel und Handelsfragen) beeinträchtigen könnten, und zwarunabhängig davon, ob die ersuchende Vertragspartei vorab vonder Maßnahme in Kenntnis gesetzt wurde.

Artikel 223

Verwaltung allgemeingültiger Maßnahmen

(1) Jede Vertragspartei verwaltet alle allgemeingültigen Maß-nahmen in objektiver, unvoreingenommener und angemessenerWeise.

(2) Zu diesem Zweck verfährt jede Vertragspartei bei der Anwendung derartiger Maßnahmen auf bestimmte Personen,Waren oder Dienstleistungen der anderen Vertragspartei im Ein-zelfall wie folgt:

a) Sie bemüht sich, interessierte Personen, die von einem Ver-waltungsverfahren unmittelbar betroffen sind, rechtzeitig gemäß ihren Verfahrensvorschriften über die Einleitung desVerfahrens zu unterrichten; dabei gibt sie die Art des Verfah-rens an und fügt einen Schriftsatz der Justizbehörde, bei derdas Verfahren eingeleitet wird, sowie eine allgemeine Darstel-lung aller strittigen Fragen bei.

b) Sie gewährt diesen Personen vor einer abschließenden Ver-waltungsmaßnahme ausreichend Gelegenheit, Fakten undGründe zur Untermauerung ihrer Standpunkte vorzulegen,sofern dies mit den Fristen, der Art des Verfahrens und demöffentlichen Interesse vereinbar ist.

c) Sie stellt sicher, dass sich die Verfahren auf ihre Rechtsvor-schriften stützen und mit ihnen im Einklang stehen.

Artikel 224

Überprüfung und Rechtsbehelf

(1) Von jeder Vertragspartei werden gerichtliche, schiedsge-richtliche oder administrative Instanzen oder Verfahren eingerich-tet oder beibehalten, damit Verwaltungsmaßnahmen, die unterTitel IV (Handel und Handelsfragen) fallende Angelegenheiten be-treffen, umgehend überprüft und in begründeten Fällen korrigiertwerden können. Diese Instanzen und Verfahren sind unpartei-isch, von der mit der Durchführung von Verwaltungsmaßnahmenbetrauten Dienststelle oder Behörde unabhängig und die dafürzuständigen Personen haben kein wesentliches Interesse amAusgang der Angelegenheit.

(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahrenspar-teien vor solchen Instanzen oder in solchen Verfahren

a) ausreichend Gelegenheit haben, ihre jeweiligen Standpunktezu unterstützen oder zu verteidigen, und

b) Anspruch auf eine Entscheidung haben, die sich auf akten-kundige Beweise und Schriftsätze oder, sofern die Rechts-vorschriften der Vertragspartei dies vorsehen, auf die Aktender betreffenden Verwaltungsbehörde stützt.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass vorbehaltlich einesin ihren Rechtsvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfs oder einer darin vorgesehenen weiteren Überprüfung die für die frag-liche Verwaltungsmaßnahme zuständige Dienststelle oder Be-hörde die betreffende Entscheidung umsetzt und sich in ihrerVerwaltungspraxis maßgeblich daran orientiert.

Artikel 225

Regelungsqualität und -effizienzund gute Verwaltungspraxis

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, zur Steigerung der Re-gelungsqualität und -effizienz zusammenzuarbeiten; unter ande-rem tauschen sie dazu Informationen über ihre jeweilige Rege-lungspolitik und deren Folgenabschätzung sowie entsprechendebewährte Methoden aus.

(2) Die Parteien anerkennen die Bedeutung der Grundsätzeder guten Verwaltungspraxis1 und kommen überein, zu derenFörderung zusammenzuarbeiten, unter anderem durch Aus-tausch von Informationen und bewährten Methoden.

Artikel 226

Besondere Vorschriften

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unbeschadet be-sonderer Vorschriften für die Transparenz, die in anderen Kapi-teln des Titels IV (Handel und Handelsfragen) festgelegt sind.

K a p i t e l 1 3

H a n d e l u n d n a c h h a l t i g e E n t w i c k l u n g

Artikel 227

Hintergrund und Ziele

(1) Die Vertragsparteien erinnern an die Agenda 21 der Kon-ferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung(1992), die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation(IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998), den Johannesburg-Aktionsplan für nachhaltigeEntwicklung (2002), die Ministererklärung des Wirtschafts- undSozialrates der Vereinten Nationen über die Herbeiführung einerproduktiven Vollbeschäftigung und menschenwürdiger Arbeit füralle (2006) und die Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeitfür eine faire Globalisierung (2008). Die Vertragsparteien bekräf-tigen ihre Entschlossenheit, die Entwicklung des internationalenHandels auf eine Weise zu fördern, die dem Wohl der heutigenund künftigen Generationen und dem Ziel der nachhaltigen Ent-wicklung dient, und zu gewährleisten, dass dieses Ziel auf allenEbenen ihrer Handelsbeziehungen einbezogen wird und zur Gel-tung kommt.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Entschlossenheit,eine nachhaltige Entwicklung anzustreben und erkennen an,dass wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Umwelt-schutz deren sich gegenseitig beeinflussende und verstärkendeSäulen sind. Sie betonen, dass die Berücksichtigung handelsbe-zogener Arbeits-2 und Umweltfragen als Bestandteil eines Ge-samtkonzepts für die Bereiche Handel und nachhaltige Entwick-lung von Vorteil ist.

Artikel 228

Regelungsrecht und Schutzniveaus

(1) Die Vertragsparteien erkennen das Recht jeder Vertrags-partei an, gemäß ihrem Bekenntnis zu den international aner-kannten Normen und Vereinbarungen, auf die in den Artikeln 229und 230 Bezug genommen wird, ihre Strategien und Prioritätenzur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung festzulegen, ihreeigenen internen Umwelt- und Arbeitsschutzniveaus zu bestim-men und ihre einschlägigen Gesetze und Strategien entspre-chend festzulegen oder zu ändern.

1 Wie vom Europarat in der Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zu einer guten Verwaltungspraxis dargelegt, CM/Rec (2007)7 vom 20. Juni 2007.

2 Wird in diesem Kapitel auf den Begriff „Arbeit“ Bezug genommen, soumfasst er die strategischen Ziele der IAO, wie sie in der Agenda fürmenschenwürdige Arbeit zum Ausdruck kommen und in der Erklärungder IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung (2008)vereinbart wurden.

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(2) In diesem Zusammenhang bemüht sich jede Vertragsparteisicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien ein hohes Um-welt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen und fördern, und ist be-strebt, ihre Gesetze und Strategien sowie das damit verbundeneSchutzniveau weiter zu verbessern.

Artikel 229

Multilaterale Arbeitsnormenund Arbeitsvereinbarungen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass produktive Vollbe-schäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle Schlüsselele-mente für die Steuerung der Globalisierung darstellen, und bekräftigen ihre Zusage, die Entwicklung des internationalenHandels in einer Weise zu fördern, die die produktive Voll -beschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle begünstigt.In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien,einander in handelsbezogenen Arbeitsfragen von gegenseitigemInteresse gegebenenfalls zu konsultieren und in diesen Fragenzusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Ver-pflichtungen als IAO-Mitglieder und gemäß der von der Interna-tionalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Sitzung 1998 angenom-menen Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien undRechte bei der Arbeit und ihre Folgemaßnahmen die internationalanerkannten, in den grundlegenden IAO-Übereinkommen veran-kerten Kernarbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in derPraxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördern und um-zusetzen; dies gilt insbesondere für

a) die Vereinigungsfreiheit und die effektive Anerkennung desRechts auf Kollektivverhandlungen,

b) die Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit,

c) die effektive Abschaffung der Kinderarbeit und

d) die Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf.

(3) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, die Kern-übereinkommen, die vorrangigen und die anderen IAO-Überein-kommen, die jeweils von Georgien und von den Mitgliedstaatenratifiziert wurden, in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxiswirksam umzusetzen.

(4) Die Vertragsparteien ziehen außerdem die Ratifizierung derverbleibenden vorrangigen und anderer von der IAO als aktuelleingestuften Übereinkommen in Betracht. Die Vertragsparteientauschen regelmäßig Informationen über ihren jeweiligen Standund ihre Entwicklungen im Ratifizierungsprozess aus.

(5) Die Vertragsparteien erkennen an, dass Verletzungengrundlegender Prinzipien und Arbeitnehmerrechte nicht als Begründung oder auf andere Weise zur Legitimierung von kom-parativen Vorteilen angeführt und arbeitsrechtliche Standardsnicht zu protektionistischen Zwecken verwendet werden dürfen.

Artikel 230

Multilaterale Umwelt-Governanceund multilaterale Umweltübereinkommen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die multilateraleUmwelt-Governance und internationale Umweltübereinkommenals Antwort der internationalen Gemeinschaft auf globale oderregionale Umweltprobleme von großer Bedeutung sind und be-tonen, dass Handels- und Umweltpolitik einander noch stärkerunterstützen müssen. In diesem Zusammenhang verpflichtensich die Vertragsparteien, einander gegebenenfalls im Hinblickauf Verhandlungen über handelsbezogene Umweltfragen undsonstige handelsbezogene Umweltbelange von gegenseitigemInteresse zu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, in ihrenRechtsvorschriften und in der Praxis die multilateralen Umwelt-übereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, wirksam um-zusetzen.

(3) Die Vertragsparteien tauschen regelmäßig Informationenüber ihren jeweiligen Stand und ihre Fortschritte hinsichtlich derRatifizierung multilateraler Umweltübereinkommen oder Ände-rungen solcher Übereinkommen aus.

(4) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Bekenntnis zumobersten Ziel des Rahmenübereinkommens der Vereinten Natio-nen über Klimaänderungen (im Folgenden „UNFCCC“) und desdiesem beigefügten Protokolls (Kyoto-Protokoll). Sie verpflichtensich, bei der Ausarbeitung des künftigen internationalen Rah-menwerks für Klimaänderungen im Rahmen des UNFCCC undder damit verbundenen Übereinkünfte und Beschlüsse zusam-menzuarbeiten.

(5) Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht da-ran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltüber-einkommen, deren Vertragspartei sie sind, zu beschließen oderaufrechtzuerhalten, sofern etwaige Maßnahmen nicht so ange-wandt werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerecht -fertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zueiner verschleierten Beschränkung des Handels führen.

Artikel 231

Förderung einer nachhaltigenEntwicklung durch Handel und Investitionen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Zusage, den Beitrag desHandels zum Ziel einer wirtschaftlich, sozial und ökologischnachhaltigen Entwicklung zu steigern. Daher

a) erkennen die Vertragsparteien die positive Rolle an, die Kern-arbeitsnormen und menschenwürdige Arbeit für wirtschaft -liche Effizienz, Innovation und Produktivität spielen könnenund streben eine größere Kohärenz zwischen Handelspolitikauf der einen und Beschäftigungspolitik auf der anderen Seite an;

b) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, Handel und Inves-titionen im Bereich umweltfreundliche Produkte und Dienst-leistungen zu erleichtern und zu fördern, indem sie unter anderem entsprechende nichttarifäre Hemmnisse angehen;

c) setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, die Beseitigungvon Handels- oder Investitionshemmnissen in Bezug auf Wa-ren und Dienstleistungen von besonderer Bedeutung für denKlimaschutz, wie nachhaltige erneuerbare Energie und ener-gieeffiziente Produkte und Dienstleistungen, zu erleichtern.Dies kann unter anderem durch die Annahme geeigneterTechnologie und die Förderung von Standards erfolgen, dieden ökologischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen entspre-chen und die technischen Handelshemmnisse so weit wiemöglich reduzieren;

d) kommen die Vertragsparteien überein, den Handel mit Warenzu fördern, die zu günstigen sozialen Bedingungen und um-weltverträglichen Verfahren beitragen, einschließlich Waren,die freiwilligen Nachhaltigkeitssicherungskonzepten unterlie-gen, wie dem fairen und dem ethischen Handel und der Öko-Kennzeichnung,

e) kommen die Vertragsparteien überein, die soziale Verantwor-tung von Unternehmen zu fördern, unter anderem durch Aus-tausch von Informationen und bewährten Methoden. Zu diesem Zweck stützen sich die Vertragsparteien auf die ein-schlägigen international anerkannten Grundsätze und Leit -linien, wie etwa die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen.

Artikel 232

Biologische Vielfalt

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung derGewährleistung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der bio-logischen Vielfalt als Schlüsselelement für die Verwirklichung jeder nachhaltigen Entwicklung zukommt und bekräftigen ihreZusage, die biologische Vielfalt im Einklang mit dem Überein-kommen über die biologische Vielfalt und anderen einschlägigen

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internationalen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, zuerhalten und nachhaltig zu nutzen.

(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zuFolgendem:

a) Förderung des Handels mit Rohstoffprodukten, die durcheine nachhaltige Nutzung der biologischen Ressourcen ge-wonnen werden und zur Erhaltung der biologischen Vielfaltbeitragen,

b) Austausch von Informationen über Maßnahmen im Bereichdes Handels mit Rohstoffprodukten, die darauf abzielen, demVerlust der biologischen Vielfalt Einhalt zu gebieten und denDruck auf die biologische Vielfalt zu mindern, und gegebe-nenfalls Zusammenarbeit, um die Wirkung ihrer jeweiligenPolitik in diesem Bereich zu maximieren und deren gegensei-tige Unterstützung zu gewährleisten,

c) Förderung der Aufnahme von Arten, die als bedroht gelten,in den entsprechenden Anhang des Übereinkommens überden internationalen Handel mit gefährdeten Arten freileben-der Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES“), und

d) Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene zur För-derung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologi-schen Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosystemen , unteranderem im Hinblick auf gefährdete Arten und deren Lebens-räume, Naturschutzgebiete und die genetische Vielfalt, derWiederherstellung von Ökosystemen und der Beseitigungoder Minderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt, diedurch die Nutzung von lebenden und nicht lebenden natür -lichen Ressourcen oder Ökosystemen verursacht werden.

Artikel 233

Nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldernund Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, welche Bedeutung dernachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder und dem Beitrag derWälder zu den wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Zielender Vertragsparteien zukommt.

(2) Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien zuFolgendem:

a) Förderung des Handels mit forstwirtschaftlichen Erzeugnis-sen, die aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern stammenund im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften desLandes des Holzeinschlags gewonnen wurden, was entspre-chende bilaterale oder regionale Vereinbarungen beinhaltenkönnte,

b) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Förde-rung des Verbrauchs von Holz und Holzerzeugnissen ausnachhaltig bewirtschafteten Wäldern und gegebenenfalls Zu-sammenarbeit bei der Entwicklung derartiger Maßnahmen;

c) Annahme von Maßnahmen zur Erhaltung von Waldflächenund zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags und desdamit verbundenen Handels, gegebenenfalls einschließlichim Hinblick auf Drittländer,

d) Austausch von Informationen über Maßnahmen zur Verbes-serung der Politikgestaltung im Forstsektor und gegebenen-falls Zusammenarbeit, um eine größtmögliche Wirkung ihrerjeweiligen Strategien für den Ausschluss illegal geschlagenenHolzes und daraus hergestellter Holzerzeugnisse vom Handelzu erzielen und deren gegenseitige Unterstützung zu gewähr-leisten,

e) Förderung der Aufnahme von Holzarten, die als bedroht gel-ten, in den entsprechenden Anhang des CITES und

f) Zusammenarbeit auf regionaler und globaler Ebene, um dieErhaltung der Waldflächen und die nachhaltige Nutzung allerArten von Wäldern zu fördern.

Artikel 234

Handel mit Fischereierzeugnissen

Unter Berücksichtigung der Bedeutung einer verantwortungs-vollen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände so-wie der Förderung eines verantwortungsvollen Handelns im Han-delsbereich verpflichten sich die Vertragsparteien dazu,

a) bewährte Bestandsbewirtschaftungsmethoden zu fördern,um die nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch-bestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu ge-währleisten,

b) wirksame Maßnahmen zur Überwachung und Kontrolle derFischereitätigkeiten zu ergreifen,

c) die Einhaltung der Maßnahmen zur langfristigen Bestandser-haltung und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der biologi-schen Ressourcen des Meeres wie in den wichtigsten dies-bezüglichen Instrumenten der Vereinten Nationen und derFAO definiert zu gewährleisten,

d) Systeme für die koordinierte Datenerhebung und die wissen-schaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteienzu fördern, um die derzeitige wissenschaftliche Beratung beider Bestandsbewirtschaftung zu verbessern,

e) so umfassend wie möglich mit den einschlägigen regionalenFischereiorganisationen und innerhalb dieser Organisationenzusammenzuarbeiten und

f) bei der Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unre-gulierten (im Folgenden „IUU“) Fischerei und damit in Zusam-menhang stehender Tätigkeiten im Rahmen umfassender,wirksamer und transparenter Maßnahmen zusammenzuar-beiten. Die Vertragsparteien setzen ferner Strategien undMaßnahmen mit dem Ziel um, IUU-Erzeugnisse vom Handelund von ihren Märkten auszuschließen.

Artikel 235

Aufrechterhaltung des Schutzniveaus

(1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass es unangemessenist, Handel oder Investitionen durch Senkung der in ihrem inter-nen Umwelt- oder Arbeitsrecht garantierten Schutzniveaus zufördern.

(2) Von den Vertragsparteien werden keine Befreiungen oderAbweichungen von ihrem Umwelt- oder Arbeitsrecht gewährtoder angeboten, um den Handel oder die Vornahme, den Er-werb, die Ausweitung oder die Aufrechterhaltung einer Kapital-anlage eines Investors in ihrem jeweiligen Gebiet zu fördern.

(3) Keine Vertragspartei unterläuft durch anhaltende oder wie-derkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit ihr Umwelt-und Arbeitsrecht, um Anreize für Handel oder Investitionen zuschaffen.

Artikel 236

Wissenschaftliche Informationen

Bei der Ausarbeitung und Durchführung von Maßnahmen zumSchutz der Umwelt oder der Arbeitsbedingungen, die Einflussauf den Handel oder die Investitionstätigkeit haben könnten, tragen die Vertragsparteien den zur Verfügung stehenden wis-senschaftlichen und technischen Informationen und den ein-schlägigen internationalen Normen, Leitlinien und EmpfehlungenRechnung. Die Vertragsparteien können hier auch nach dem Vor-sorgeprinzip verfahren.

Artikel 237

Transparenz

Jede Vertragspartei gewährleistet im Einklang mit ihrem inter-nen Recht und Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 12(Transparenz), dass alle Maßnahmen zum Schutz der Umweltund der Arbeitsbedingungen, die Einfluss auf den Handel oderdie Investitionstätigkeit haben könnten, rechtzeitig angekündigt

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und nach Durchführung öffentlicher Konsultationen in transpa-renter Art und Weise ausgearbeitet, eingeführt und umgesetztwerden; dabei gewährleistet jede Vertragspartei auch, dassnichtstaatliche Akteure rechtzeitig und in angemessener Weiseinformiert und konsultiert werden.

Artikel 238

Überprüfung der Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Auswirkungen derUmsetzung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) auf dienachhaltige Entwicklung mit Hilfe ihrer eigenen partizipativenVerfahren und Einrichtungen sowie mit Hilfe derjenigen, die imRahmen dieses Abkommens geschaffen werden, zu überprüfen,zu überwachen und zu bewerten, beispielsweise durch handels-bezogene Nachhaltigkeitsprüfungen.

Artikel 239

Zusammenarbeit imBereich Handel und nachhaltige Entwicklung

Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Zusammen-arbeit im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Umwelt-und Arbeitspolitik für die Verwirklichung der Ziele des Titels IV(Handel und Handelsfragen) an. Ihre Zusammenarbeit kann sichunter anderem auf folgende Bereiche erstrecken:

a) Arbeits- und Umweltaspekte des Handels und der nachhal-tigen Entwicklung in internationalen Gremien, insbesondereim Rahmen der WTO, der IAO, des Umweltprogramms derVereinten Nationen und der multilateralen Umweltüberein-kommen,

b) Methoden und Indikatoren für handelsbezogene Nachhaltig-keitsprüfungen,

c) Auswirkungen von arbeits- und umweltrechtlichen Vorschrif-ten, Normen und Standards auf den Handel sowie Auswir-kungen von Handels- und Investitionsregelungen auf die Arbeits- und Umweltgesetzgebung, einschließlich Entwick-lung von Arbeits- und Umweltvorschriften und Strategien indiesem Bereich,

d) positive und negative Auswirkungen des Titels IV (Handel undHandelsfragen) auf die nachhaltige Entwicklung und Möglich-keiten, diese Auswirkungen zu verstärken beziehungsweisezu verhindern oder abzuschwächen, unter Berücksichtigungder von einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteiendurchgeführten Nachhaltigkeitsprüfungen,

e) Meinungsaustausch über die Förderung der Ratifizierung undwirksamen Umsetzung von Kernübereinkommen, vorrangi-gen und anderen als aktuell eingestuften IAO-Übereinkom-men sowie multilateraler Umweltübereinkommen, die imHandelskontext relevant sind, und Austausch bewährter Me-thoden,

f) Förderung privater und öffentlicher Zertifizierungs-, Rückver-folgbarkeits- und Kennzeichnungssysteme, darunter auchÖko-Kennzeichnung,

g) Förderung der sozialen Verantwortung von Unternehmen,beispielsweise durch Sensibilisierung für international aner-kannte Leitlinien und Grundsätze sowie deren Umsetzungund Verbreitung,

h) handelsbezogene Aspekte der IAO-Agenda für menschen-würdige Arbeit, darunter auch Fragen wie Zusammenhangzwischen Handel und produktiver Vollbeschäftigung, Anpas-sung des Arbeitsmarktes, Kernarbeitsnormen, Arbeitsstatis-tiken, Entwicklung der Humanressourcen und lebenslangesLernen, sozialer Schutz und soziale Eingliederung, sozialerDialog sowie Gleichstellung von Frauen und Männern,

i) handelsbezogene Aspekte multilateraler Umweltübereinkom-men, einschließlich Zusammenarbeit im Zollbereich,

j) handelsbezogene Aspekte der derzeitigen und der künftigeninternationalen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels,

einschließlich der Mittel zur Förderung von Technologien mitgeringem CO2-Ausstoß und der Energieeffizienz,

k) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltungund der nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt,

l) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung der Erhaltungder Waldflächen und der nachhaltigen Bewirtschaftung derWälder, durch die der Druck auf die Entwaldung einschließ-lich in Bezug auf den illegalen Holzeinschlag verringert wird,und

m) handelsbezogene Maßnahmen zur Förderung nachhaltigerFischereimethoden und des Handels mit Fischerzeugnissenaus nachhaltiger Fischerei.

Artikel 240

Institutionelle Strukturund Überwachungsmechanismus

(1) Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, die der anderen Vertragspartei für die Zwecke der Durchführung diesesKapitels als Kontaktstelle dient.

(2) Es wird ein Unterausschuss für Handel und nachhaltigeEntwicklung eingesetzt. Er erstattet dem Assoziationsausschussin der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung„Handel“ über seine Tätigkeit Bericht. Ihm gehören hohe Verwal-tungsbeamte jeder Vertragspartei an.

(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-lung tritt innerhalb des ersten Jahres nach dem Tag des Inkraft-tretens dieses Abkommens und danach bei Bedarf zusammen,um die Durchführung dieses Kapitels, einschließlich der Zusam-menarbeit nach Artikel 239, zu überprüfen. Der Unterausschussgibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Von jeder Vertragspartei werden eine oder mehrere neueoder bestehende interne Beratungsgruppen für nachhaltige Ent-wicklung einberufen und konsultiert, deren Aufgabe es ist, beiFragen im Zusammenhang mit diesem Kapitel beratende Unter-stützung zu leisten. Diese können, auch auf eigene Initiative,Stellungnahmen zur Umsetzung dieses Kapitels unterbreiten undEmpfehlungen dazu abgeben.

(5) Der/den internen Beratungsgruppe/n der Vertragsparteiengehören unabhängige repräsentative Organisationen der Zivil -gesellschaft an, wobei Interessenträger aus den Bereichen Wirtschaft, Soziales und Umwelt, wie etwa Arbeitgeber- und Ar-beitnehmerorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, Wirt-schaftsverbände und andere relevante Interessenträger in einemausgewogenen Verhältnis vertreten sind.

Artikel 241

Gemeinsames Forumfür den zivilgesellschaftlichen Dialog

(1) Die Vertragsparteien erleichtern die Tätigkeit eines gemein-samen Forums von in ihrem Gebiet ansässigen zivilgesellschaft-lichen Organisationen, dem auch Mitglieder ihrer internen Bera-tungsgruppe(n) angehören, und der breiten Öffentlichkeit, umeinen Dialog über die für dieses Abkommen relevanten Aspekteder nachhaltigen Entwicklung zu führen. Die Vertragsparteien för-dern eine ausgewogene Vertretung der jeweiligen Interessen, un-ter Einbeziehung von unabhängigen repräsentativen Arbeitge-ber- und Arbeitnehmerorganisationen, Umweltinteressen- undWirtschaftsverbänden sowie gegebenenfalls anderen relevantenInteressenträgern.

(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,wird das Forum für den zivilgesellschaftlichen Dialog einmal jährlich einberufen. Die Vertragsparteien verständigen sich spä-testens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf dieFunktionsweise des gemeinsamen Forums für den zivilgesell-schaftlichen Dialog.

(3) Die Vertragsparteien legen dem gemeinsamen Forum fürden zivilgesellschaftlichen Dialog einen aktuellen Überblick über

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die Umsetzung dieses Kapitels vor. Die Auffassungen und Stel-lungnahmen des gemeinsamen Forums für den zivilgesellschaft-lichen Dialog werden den Vertragsparteien unterbreitet und derÖffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 242

Konsultationen auf Regierungsebene

(1) Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, nehmendie Vertragsparteien ausschließlich die in diesem Artikel und inArtikel 243 vorgesehenen Verfahren in Anspruch.

(2) Eine Vertragspartei kann die andere Vertragspartei überderen Kontaktstelle schriftlich um Konsultationen zu allen sichaus diesem Kapitel ergebenden Fragen ersuchen. Das Ersuchenenthält eine klare, das Problem verdeutlichende Darlegung derFrage und gibt eine kurze Zusammenfassung der gemäß diesemKapitel geltend gemachten Punkte. Die Konsultationen werdenunmittelbar nach Übermittlung des Ersuchens aufgenommen.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um dieErzielung einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung. DieVertragsparteien berücksichtigen die Arbeiten der IAO und ein-schlägiger multilateraler Umweltorganisationen und -gremien, umdie Zusammenarbeit und die Kohärenz zwischen der Arbeit derVertragsparteien und diesen Organisationen zu fördern. Gege-benenfalls können die Vertragsparteien diese Organisationen undGremien oder jede andere Person oder Einrichtung, die sie fürgeeignet halten, um Beratung ersuchen, um die betreffende Frage vollständig zu prüfen.

(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine Frage derweiteren Erörterung bedarf, kann diese Vertragspartei über dieKontaktstelle der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen,dass der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-lung einberufen wird, um die Frage zu prüfen. Der Unteraus-schuss tritt umgehend zusammen und bemüht sich um eine Lösung.

(5) Der Unterausschuss kann gegebenenfalls die interne(n)Beratungsgruppe(n) einer Vertragspartei oder beider Vertrags-parteien um Beratung ersuchen oder sich um sonstige Unterstüt-zung durch Sachverständige bemühen.

(6) Von den Vertragsparteien im Rahmen der Konsultationenerzielte Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 243

Sachverständigenpanel

(1) Jede Vertragspartei kann 90 Tage nach Übermittlung einesKonsultationsersuchens nach Artikel 242 Absatz 2 zur Prüfungeiner Frage, für die im Wege der Konsultationen auf Regierungs-ebene keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde, die Ein-berufung eines Sachverständigenpanels beantragen.

(2) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gel-ten die Bestimmungen des Abschnitts 3 (Streitbeilegungsverfah-ren) Unterabschnitte 1 (Schiedsverfahrens) und 3 (GemeinsameBestimmungen) und des Titels IV (Handel und Handelsfragen)Kapitel 14 (Streitbeilegung) Artikel 270 sowie die Verfahrensord-nung in Anhang XX und der in Anhang XXI festgelegte Verhal-tenskodex für Schiedsrichter und Vermittler (im Folgenden „Ver-haltenskodex“).

(3) Der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwick-lung stellt bei seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten dieses Ab-kommens eine Liste mit mindestens 15 Personen auf, die willensund in der Lage sind, als Sachverständige in Panelverfahren zudienen. Jede Vertragspartei schlägt mindestens fünf Personenvor, die als Sachverständige dienen sollen. Ferner wählen diebeiden Vertragsparteien mindestens fünf Personen aus, die nichtdie Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und imSachverständigenpanel den Vorsitz führen können. Der Unter-ausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung sorgt dafür,dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.

(4) Die in Absatz 3 genannte Liste umfasst Personen, die überspezielle Kenntnisse oder Fachwissen in dieses Kapitel betref-fenden Rechts-, Arbeits- oder Umweltfragen oder auf dem Ge-biet der Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus internationalenÜbereinkommen ergeben, verfügen. Sie müssen unabhängigsein und in persönlicher Eigenschaft handeln, sie dürfen im Zu-sammenhang mit dem Streitgegenstand keine Weisungen voneiner Organisation oder Regierung entgegennehmen und nichtder Regierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie habenAnhang XXI zu beachten.

(5) Im Zusammenhang mit sich aus diesem Kapitel ergeben-den Fragen setzt sich das Sachverständigenpanel im Einklangmit Artikel 249 und Regel 8 der in Anhang XX festgelegten Ver-fahrensordnung aus Sachverständigen der in Absatz 3 genann-ten Liste zusammen.

(6) Das Sachverständigenpanel kann die Vertragsparteien, dieinterne(n) Beratungsgruppe(n) oder jede sonstige ihm geeigneterscheinende Quelle um Informationen und Beratung ersuchen.In Fragen der Einhaltung der in den Artikeln 229 und 230 genann-ten multilateralen Übereinkommen sollte das Sachverständigen-panel die IAO-Gremien beziehungsweise die im Rahmen dermultilateralen Übereinkommen eingesetzten Gremien um Infor-mationen und Beratung ersuchen.

(7) Das Sachverständigenpanel legt seinen Bericht den Ver-tragsparteien im Einklang mit den einschlägigen Verfahren nachTitel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung)mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund über die An-wendbarkeit der einschlägigen Bestimmungen und den wichtigs-ten Gründe für seine Feststellungen und Empfehlungen vor. DieVertragsparteien machen den Bericht innerhalb von 15 Tagennach seiner Vorlage der Öffentlichkeit zugänglich.

(8) Die Vertragsparteien erörtern unter Berücksichtigung desBerichts und der Empfehlungen des Sachverständigenpanels ge-eignete umzusetzende Maßnahmen. Die betreffende Vertrags-partei unterrichtet ihre Beratungsgruppen und die andere Vertragspartei spätestens drei Monate nach Veröffentlichung desBerichts über ihre Entscheidungen zu den umzusetzenden Maß-nahmen. Die Folgemaßnahmen zu dem Bericht und den Emp-fehlungen des Sachverständigenpanels werden vom Unteraus-schuss für Handel und nachhaltige Entwicklung überwacht. DieBeratungsgremien und das gemeinsame Forum für den zivil -gesellschaftlichen Dialog können dem Unterausschuss für Handel und nachhaltige Entwicklung hierzu Bemerkungen unter-breiten.

K a p i t e l 1 4

S t r e i t b e i l e g u n g

Abschnitt 1

Ziel und Geltungsbereich

Artikel 244

Ziel

Ziel dieses Kapitels ist es, einen wirksamen und effizientenMechanismus für die Vermeidung und Beilegung von Streitig -keiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung undAnwendung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) zu schaf-fen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichen Lösung zugelangen.

Artikel 245

Anwendungsbereich

Dieses Kapitel gilt für Streitigkeiten über die Auslegung undAnwendung der Bestimmungen des Titels IV (Handel und Han-delsfragen), sofern nichts anderes bestimmt ist.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 65 – Drucksache 18/3694

Abschnitt 2

Konsultationen und Vermittlung

Artikel 246

Konsultationen

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die in Artikel 245 ge-nannten Streitigkeiten dadurch beizulegen, dass sie nach Treuund Glauben Konsultationen aufnehmen, um zu einer einver-nehmlichen Lösung zu gelangen.

(2) Zur Aufnahme von Konsultationen übermittelt die eine Ver-tragspartei der anderen Vertragspartei ein schriftliches Ersuchenmit Kopie an den Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“, in dem sie dieGründe für ihr Ersuchen einschließlich der strittigen Maßnahmeund der Bestimmungen nach Artikel 245 nennt, die ihres Erach-tens anwendbar sind.

(3) Die Konsultationen werden innerhalb von 30 Tagen nachdem Tag des Eingangs des Ersuchens abgehalten und finden imGebiet der Vertragspartei statt, an die das Ersuchen gerichtetwurde, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes. Die Konsultationen gelten 30 Tage nach dem Tag desEingangs des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, dieVertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.Die Konsultationen, insbesondere alle von den Vertragsparteienwährend der Konsultationen offengelegten Informationen undabgegebenen Stellungnahmen, sind vertraulich und lassen dieRechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unbe-rührt.

(4) Konsultationen in dringenden Fällen, unter anderem sol-chen, die leicht verderbliche Waren oder saisonabhängige Warenoder Dienstleistungen betreffen, werden innerhalb von 15 Tagennach dem Tag des Eingangs des Ersuchens bei der ersuchtenVertragspartei abgehalten und gelten nach diesen 15 Tagen alsabgeschlossen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren,die Konsultationen fortzusetzen.

(5) Beantwortet die ersuchte Vertragspartei das Ersuchen umKonsultationen nicht innerhalb von zehn Tagen nach dem Tagdes Eingangs des Ersuchens oder sind innerhalb der Fristen desAbsatzes 3 beziehungsweise des Absatzes 4 keine Konsultatio-nen abgehalten worden oder haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, keine Konsultationen abzuhalten oder sind dieKonsultationen abgeschlossen worden, ohne dass eine einver-nehmliche Lösung erzielt wurde, so kann die Vertragspartei, dieum Konsultationen ersucht hatte, Artikel 248 in Anspruch neh-men.

(6) Während der Konsultationen legt jede Vertragspartei aus-reichende Sachinformationen vor, damit vollständig geprüft wer-den kann, wie sich die strittige Maßnahme auf das Funktionierenund die Anwendung dieses Abkommens auswirken könnte.

(7) Betreffen die Konsultationen den Transport von Energie-gütern durch Netze und sieht eine Vertragspartei die Beilegungder Streitigkeit wegen einer vollständigen oder teilweisen Unter-brechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen denVertragsparteien als dringend an, so werden die Konsultationeninnerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Übermittlung desErsuchens abgehalten und gelten drei Tage nach dem Tag derÜbermittlung des Ersuchens als abgeschlossen, es sei denn, dieVertragsparteien vereinbaren, die Konsultationen fortzusetzen.

Artikel 247

Vermittlung

Jede Vertragspartei kann die andere Vertragspartei in Bezugauf Maßnahmen, die ihre Handelsinteressen beeinträchtigen, umein Vermittlungsverfahren nach Anhang XIX ersuchen.

Abschnitt 3

Streitbeilegungsverfahren

U n t e r a b s c h n i t t 1

S c h i e d s v e r f a h r e n

Artikel 248

Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Ist es den Vertragsparteien nicht gelungen, die Streitigkeitdurch Konsultationen nach Artikel 246 beizulegen, so kann dieVertragspartei, die um Konsultationen ersucht hatte, im Einklangmit diesem Artikel um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.

(2) Das Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels istschriftlich an die andere Vertragspartei und den Assoziationsaus-schuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammenset-zung „Handel“ zu richten. Die Beschwerdeführerin nennt in ihremErsuchen die strittige Maßnahme und erläutert in einer zur Ver-deutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichen-den Weise, inwiefern die Maßnahme mit den Bestimmungennach Artikel 245 unvereinbar ist.

Artikel 249

Einsetzung des Schiedspanels

(1) Ein Schiedspanel setzt sich aus drei Schiedsrichtern zu-sammen.

(2) Bei Eingang eines Ersuchens um Einsetzung einesSchiedspanels nehmen die Vertragsparteien umgehend Konsul-tationen auf, um eine Einigung über die Zusammensetzung desSchiedspanels zu erzielen. Ungeachtet der Absätze 3 und 4 kön-nen die Vertragsparteien vor der Einrichtung des Schiedspanelsjederzeit beschließen, die Mitglieder des Schiedspanels in ge-genseitigem Einvernehmen zu bestimmen.

(3) Jede Vertragspartei kann fünf Tage nach dem Ersuchenauf Einrichtung eines Panels die Anwendung des in diesem Ab-satz festgelegten Verfahrens zur Bestimmung der Mitglieder desPanels beantragen, wenn keine Einigung über die Zusammen-setzung des Schiedspanels erzielt wurde. Jede Vertragsparteikann innerhalb von zehn Tagen nach dem Ersuchen auf Anwen-dung des in diesem Absatz festgelegten Verfahrens einenSchiedsrichter aus der nach Artikel 268 aufgestellten Liste be-stimmen. Bestimmt eine der Vertragsparteien keinen Schieds-richter, so wird der Schiedsrichter auf Ersuchen der anderen Ver-tragspartei vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden desAssoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genann-ten Zusammensetzung „Handel“ oder dessen beziehungsweisederen Stellvertretern per Losentscheid von der Teilliste dieserVertragspartei ausgewählt, die Teil der nach Artikel 268 aufge-stellten Liste ist. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigungüber den Vorsitzenden des Schiedspanels, so wird der Vorsit-zende des Schiedspanels auf Ersuchen einer der Vertragspartei-en vom Vorsitzenden oder von den Kovorsitzenden des Assozia-tionsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder vondessen beziehungsweise deren Stellvertretern per Losentscheidaus der Teilliste für die Vorsitzenden, die Teil der nach Artikel 268aufgestellten Liste ist, ausgewählt.

(4) Wird einer oder werden mehrere Schiedsrichter per Los-entscheid ausgewählt, so findet die Auslosung innerhalb von fünfTagen nach dem Ersuchen auf Auswahl per Losentscheid nachAbsatz 3 statt.

(5) Als Tag der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Tag, andem der letzte der drei ausgewählten Schiedsrichter gemäß derVerfahrensordnung in Anhang XX seiner Ernennung zugestimmthat.

(6) Ist eine der in Artikel 268 vorgesehenen Listen zum Zeit-punkt eines Ersuchens nach Absatz 3 noch nicht aufgestellt oderumfasst sie keine ausreichende Zahl von Personen, so werdendie Schiedsrichter per Losentscheid bestimmt. Die Auslosung

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erfolgt aus der Gruppe von Personen, die von den beiden Ver-tragsparteien formell vorgeschlagen wurden, beziehungsweisesofern eine der Vertragsparteien keinen Vorschlag gemacht hat,aus der Gruppe der von der anderen Vertragspartei vorgeschla-genen Personen.

(7) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren,gilt im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 11(Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitig-keit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigen oder teil-weisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Stromtransportszwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einer solchenUnterbrechung als dringend ansieht, das in Absatz 3 genannteVerfahren zur Auswahl per Losentscheid ohne Rückgriff auf Ab-satz 2 Satz 1 oder auf die anderen in Absatz 3 vorgesehenenSchritte, und die Frist des Absatzes 4 beträgt zwei Tage.

Artikel 250

Vorabentscheid über die Dringlichkeit

Auf Ersuchen einer Vertragspartei entscheidet das Schieds -panel innerhalb von zehn Tagen nach dem Tag seiner Einsetzungvorab, ob es den Fall als dringend ansieht.

Artikel 251

Bericht des Schiedspanels

(1) Das Schiedspanel notifiziert den Vertragsparteien spätes-tens 90 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung einen Zwischen-bericht mit der Feststellung des Sachverhalts, dem Befund überdie Anwendbarkeit der betreffenden Bestimmungen und denwichtigsten Gründen für seine Feststellungen und Empfehlungen.Ist das Schiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht ein-gehalten werden kann, so notifiziert der Vorsitzende desSchiedspanels dies den Vertragsparteien und dem Assoziations-ausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammen-setzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen die Gründe für dieVerzögerung sowie den Tag mit, an dem das Schiedspanel sei-nen Zwischenbericht zu notifizieren beabsichtigt. Der Zwischen-bericht sollte auf keinen Fall später als 120 Tage nach dem Tagder Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden. Der Zwi-schenbericht wird nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(2) Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb von14 Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlich er-suchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.

(3) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leichtverderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienst-leistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach bestenKräften, den Zwischenbericht innerhalb von 45 Tagen, spätes-tens jedoch 60 Tage nach dem Tag seiner Einsetzung zu notifi-zieren. Eine Vertragspartei kann das Schiedspanel innerhalb vonsieben Tagen nach Notifikation des Zwischenberichts schriftlichersuchen, konkrete Aspekte des Berichts zu überprüfen.

(4) Nach Prüfung der schriftlichen Stellungnahmen der Ver-tragsparteien zum Zwischenbericht kann das Schiedspanel seinen Bericht ändern und für zweckdienlich erachtete weiterePrüfungen vornehmen. Die Feststellungen des endgültigenSchiedsspruchs müssen eine ausreichende Erörterung der beider Zwischenprüfung vorgelegten Argumentation sowie klareAntworten auf die Fragen und Anmerkungen der beiden Ver-tragsparteien enthalten.

(5) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffendenStreitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigenoder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-transports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einersolchen Unterbrechung als dringend ansieht, ist der Zwischen-bericht 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspa-nels zu notifizieren und das Ersuchen nach Absatz 2 innerhalbvon fünf Tagen nach Notifikation des schriftlichen Berichts zustellen. Das Schiedspanel kann auch beschließen, auf den Zwi-schenbericht zu verzichten.

Artikel 252

Schlichtung bei dringenden Energiestreitigkeiten

(1) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffendenStreitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigenoder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-transports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einersolchen Unterbrechung als dringend ansieht, kann jede Vertrags-partei durch ein an das notifizierte Panel gerichtetes Ersuchenden Vorsitzenden des Schiedspanels ersuchen, für Fragen imZusammenhang mit der Streitigkeit als Schlichter zu fungieren.

(2) Der Schlichter bemüht sich um eine einvernehmliche Bei-legung der Streitigkeit oder um eine Einigung auf ein Verfahren,mit dem eine solche Beilegung erreicht werden kann. Ist es ihminnerhalb von 15 Tagen nach seiner Bestellung nicht gelungen,eine solche Einigung herbeizuführen, so empfiehlt er eine Lösungder Streitigkeit oder ein Verfahren, mit dem eine solche Lösungerreicht werden kann, und beschließt über die Bedingungen, dieab einem von ihm anzugebenden Tag bis zur Beilegung derStreitigkeit einzuhalten sind.

(3) Die Vertragsparteien und die ihrer Kontrolle oder Hoheits-gewalt unterstehenden Einrichtungen beachten die die Bedin-gungen betreffenden Empfehlungen nach Absatz 2 während dreiMonaten nach dem Beschluss des Schlichters oder bis zur Bei-legung der Streitigkeit, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebendist.

(4) Der Schlichter beachtet den Verhaltenskodex inAnhang XXI.

Artikel 253

Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels

(1) Das Schiedspanel notifiziert seine endgültige Entscheidunginnerhalb von 120 Tagen nach dem Tag seiner Einsetzung denVertragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der in Arti-kel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“. Ist dasSchiedspanel der Auffassung, dass diese Frist nicht eingehaltenwerden kann, so notifiziert der Vorsitzende des Schiedspanelsdies den Vertragsparteien und dem Assoziationsausschuss inder Zusammensetzung „Handel“ schriftlich und teilt ihnen dieGründe für die Verzögerung sowie den Tag mit, an dem dasSchiedspanel seine Entscheidung zu notifizieren beabsichtigt.Die Entscheidung sollte auf keinen Fall später als 150 Tage nachdem Tag der Einsetzung des Schiedspanels notifiziert werden.

(2) In dringenden Fällen, unter anderem solchen, die leichtverderbliche Waren oder saisonabhängige Waren oder Dienst-leistungen betreffen, bemüht sich das Schiedspanel nach bestenKräften, seine Entscheidung innerhalb von 60 Tagen nach demTag seiner Einsetzung zu notifizieren. Die Entscheidung sollte aufkeinen Fall später als 75 Tage nach dem Tag seiner Einsetzungnotifiziert werden.

(3) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffendenStreitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigenoder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-transports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einersolchen Unterbrechung als dringend ansieht, notifiziert dasSchiedspanel seine Entscheidung innerhalb von 40 Tagen nachdem Tag seiner Einsetzung.

U n t e r a b s c h n i t t 2

U m s e t z u n g

Artikel 254

Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels

Die Beschwerdegegnerin trifft die notwendigen Maßnahmen,um die Entscheidung des Schiedspanels umgehend nach Treuund Glauben umzusetzen.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 67 – Drucksache 18/3694

Artikel 255

Angemessene Frist für die Umsetzung

(1) Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, bemühen sichdie Vertragsparteien, eine Einigung über die Frist für die Umset-zung der Entscheidung zu erzielen. In diesem Fall notifiziert dieBeschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin und dem Assozia-tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-mensetzung „Handel“ spätestens 30 Tage nach Eingang der Notifikation der Entscheidung des Schiedspanels bei den Ver-tragsparteien die Zeit, die sie ihres Erachtens für die Umsetzungbenötigt (im Folgenden „angemessene Frist“).

(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen denVertragsparteien über die angemessene Frist für die Umsetzungder Entscheidung des Schiedspanels ersucht die Beschwerde-führerin innerhalb von 20 Tagen nach Eingang der Notifikationgemäß Absatz 1 bei der Beschwerdegegnerin das ursprünglicheSchiedspanel schriftlich, die angemessene Frist zu bestimmen.Ein solches Ersuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragsparteiund dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung„Handel“ zu notifizieren. Das ursprüngliche Schiedspanel notifi-ziert seine Entscheidung den Vertragsparteien und dem Asso-ziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalbvon 20 Tagen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.

(3) Die Beschwerdegegnerin unterrichtet die Beschwerdefüh-rerin mindestens einen Monat vor Ablauf der angemessenen Fristschriftlich über ihre Fortschritte bei der Umsetzung der Entschei-dung des Schiedspanels.

(4) Die angemessene Frist kann im gegenseitigen Einverneh-men der Vertragsparteien verlängert werden.

Artikel 256

Überprüfung von Maßnahmenzur Umsetzung der Entscheidung des Schiedspanels

(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-rin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4genannten Zusammensetzung „Handel“ vor Ablauf der ange-messenen Frist die Maßnahmen, die sie zur Umsetzung der Ent-scheidung des Schiedspanels getroffen hat.

(2) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen denVertragsparteien über das Bestehen einer Umsetzungsmaßnah-me nach Absatz 1 oder ihre Vereinbarkeit mit den in Artikel 245genannten Bestimmungen kann die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen, die Frage zuentscheiden. In dem Ersuchen ist die strittige Maßnahme zu nen-nen und in einer zur Verdeutlichung der Rechtsgrundlage der Beschwerde ausreichenden Weise zu erläutern, inwiefern dieMaßnahme mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist. Das ursprüngliche Schiedspanel notifiziert seineEntscheidung den Vertragsparteien und dem Assoziationsaus-schuss in der Zusammensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Ta-gen nach dem Tag der Übermittlung des Ersuchens.

Artikel 257

Vorläufige Abhilfemaßnahmenim Falle der Nichtumsetzung

(1) Hat die Beschwerdegegnerin vor Ablauf der angemesse-nen Frist keine Maßnahme notifiziert, die sie getroffen hat, umdie Entscheidung des Schiedspanels umzusetzen, oder stellt dasSchiedspanel fest, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffenwurde oder eine nach Artikel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahmemit den Verpflichtungen dieser Vertragspartei aus den in Arti-kel 245 genannten Bestimmungen unvereinbar ist, so legt die Be-schwerdegegnerin auf Ersuchen der Beschwerdeführerin undnach Konsultationen mit derselben ein Angebot für einen vorü-bergehenden Ausgleich vor.

(2) Fordert die Beschwerdeführerin keinen vorübergehendenAusgleich nach Absatz 1 oder wird im Falle einer solchen Forde-

rung innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der angemessenenFrist oder nach Notifikation der Entscheidung des Schiedspanelsgemäß Artikel 256, dass keine Umsetzungsmaßnahme ergriffenwurde oder eine Umsetzungsmaßnahme mit den in Artikel 245genannten Bestimmungen unvereinbar ist, keine Einigung überden Ausgleich erzielt, so kann die Beschwerdeführerin nach einerNotifikation an die andere Vertragspartei und den Assoziations-ausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammen-setzung „Handel“ Verpflichtungen aus den in Artikel 245 genann-ten Bestimmungen in einem angemessenen Umfang aussetzen,der dem Wert der durch den Verstoß zunichtegemachten odergeschmälerten Vorteile entspricht. In der Notifikation ist anzuge-ben, in welchem Umfang die Verpflichtungen ausgesetzt werden.Die Beschwerdeführerin kann die Aussetzung nach Ablauf vonzehn Tagen nach dem Tag des Eingangs der Notifikation bei derBeschwerdegegnerin jederzeit vornehmen, es sei denn, die Be-schwerdegegnerin hat nach Absatz 4 um ein Schiedsverfahrenersucht.

(3) Bei der Aussetzung von Verpflichtungen kann die Be-schwerdeführerin ihre Zollsätze bis zur Höhe der für andereWTO-Mitglieder geltenden Zollsätze anheben, und zwar für einHandelsvolumen, das so festzulegen ist, dass das Handelsvolu-men multipliziert mit der Differenz der Zollsätze dem Wert derdurch den Verstoß zunichtegemachten oder geschmälerten Vor-teile entspricht.

(4) Ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass der Um-fang der Aussetzung nicht dem Wert der durch den Verstoß zu-nichtegemachten oder geschmälerten Vorteile entspricht, sokann sie das ursprüngliche Schiedspanel schriftlich ersuchen,die Frage zu entscheiden. Ein solches Ersuchen ist der Be-schwerdeführerin und dem Assoziationsausschuss in der Zu-sammensetzung „Handel“ vor Ablauf der in Absatz 2 genanntenFrist von zehn Tagen zu notifizieren. Das ursprüngliche Schieds-panel notifiziert seine Entscheidung über den Umfang der Aus-setzung von Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nach demTag der Übermittlung des Ersuchens den Vertragsparteien unddem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“.Die Verpflichtungen werden nicht ausgesetzt, bis das ursprüng-liche Schiedspanel seine Entscheidung notifiziert hat; die Aus-setzung muss mit der Entscheidung des Schiedspanels verein-bar sein.

(5) Die Aussetzung von Verpflichtungen und der in diesem Ar-tikel vorgesehene Ausgleich sind vorübergehende Maßnahmen,die nicht mehr angewandt werden, wenn

a) die Vertragsparteien zu einer einvernehmlichen Lösung nachArtikel 262 gelangt sind, oder

b) die Vertragsparteien eine Einigung darüber erzielt haben,dass sich die Beschwerdegegnerin durch die nach Arti-kel 256 Absatz 1 notifizierte Maßnahme mit den in Artikel 245genannten Bestimmungen im Einklang befindet, oder

c) die Maßnahmen, die als mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen für unvereinbar befunden wurden, aufgeho-ben oder geändert worden sind, um sie nach Artikel 256 Absatz 2 mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen inEinklang zu bringen.

Artikel 258

Abhilfemaßnahmen beidringenden Energiestreitigkeiten

(1) Im Falle einer Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapi-tel 11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffendenStreitigkeit, die eine Vertragspartei wegen einer vollständigenoder teilweisen Unterbrechung des Erdgas-, Öl- oder Strom-transports zwischen den Vertragsparteien oder der Gefahr einersolchen Unterbrechung als dringend ansieht, gelten die in die-sem Artikel genannten Bestimmungen über Abhilfemaßnahmen.

(2) Abweichend von den Artikeln 255, 256 und 257 kann dieBeschwerdeführerin Verpflichtungen aus Titel IV (Handel und

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Drucksache 18/3694 – 68 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Handelsfragen) in einem angemessenen Umfang aussetzen, derdem Wert der Vorteile entspricht, die dadurch zunichtegemachtoder geschmälert werden, dass eine Vertragspartei es versäumthat, die Entscheidung des Schiedspanels innerhalb von 15 Ta-gen nach ihrer Notifikation umzusetzen. Diese Aussetzung kannsofort wirksam werden. Eine solche Aussetzung darf so langeaufrechterhalten werden wie die Beschwerdegegnerin die Ent-scheidung des Schiedspanels nicht umgesetzt hat.

(3) Bestreitet die Beschwerdegegnerin die Nichtumsetzungoder den Umfang der Aussetzung aufgrund der Nichtumsetzung,so kann sie ein Verfahren nach Artikel 257 Absatz 4 und Arti-kel 259 einleiten, das zügig geprüft wird. Die Beschwerdeführerinmuss die Aussetzung erst dann aufheben oder anpassen, nach-dem das Panel die Frage entschieden hat, und kann die Ausset-zung während des laufenden Verfahrens aufrechterhalten.

Artikel 259

Überprüfung vonUmsetzungsmaßnahmen im Anschluss an

vorläufige Abhilfemaßnahmen im Falle der Nichtumsetzung

(1) Die Beschwerdegegnerin notifiziert der Beschwerdeführe-rin und dem Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4genannten Zusammensetzung „Handel“ die Maßnahme zur Um-setzung der Entscheidung des Schiedspanels, die sie im An-schluss an die Aussetzung von Zugeständnissen beziehungswei-se nach einem vorübergehenden Ausgleich ergriffen hat. Außerin Fällen nach Absatz 2 hebt die Beschwerdeführerin die Ausset-zung von Zugeständnissen innerhalb von 30 Tagen nach Eingangder Notifikation auf. In den Fällen, in denen ein Ausgleich vorge-nommen wurde, darf die Beschwerdegegnerin außer in Fällennach Absatz 2 den Ausgleich innerhalb von 30 Tagen nach derNotifikation, dass sie die Entscheidung des Schiedspanels um-gesetzt hat, beenden.

(2) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nachdem Tag des Eingangs der Notifikation keine Einigung darüber,ob sich die Beschwerdegegnerin durch die notifizierten Maßnah-men mit den in Artikel 245 genannten Bestimmungen im Einklangbefindet, so ersucht die Beschwerdeführerin das ursprünglicheSchiedspanel schriftlich, die Frage zu entscheiden. Ein solchesErsuchen ist gleichzeitig der anderen Vertragspartei und dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zunotifizieren. Die Entscheidung des Schiedspanels wird den Ver-tragsparteien und dem Assoziationsausschuss in der Zusam-mensetzung „Handel“ innerhalb von 45 Tagen nach dem Tag derÜbermittlung des Ersuchens notifiziert. Entscheidet das Schieds-panel, dass sich die Umsetzungsmaßnahme mit den in Arti-kel 245 genannten Bestimmungen im Einklang befindet, so wer-den die Aussetzung von Verpflichtungen beziehungsweise derAusgleich aufgehoben. Gegebenenfalls passt die Beschwerde-führerin den Umfang der Aufhebung von Zugeständnissen demvom Schiedspanel festgelegten Umfang an.

Artikel 260

Ersetzung von Schiedsrichtern

Ist das ursprüngliche Schiedspanel – oder sind einige seinerMitglieder – nicht in der Lage, an einem Schiedsverfahren nachdiesem Kapitel teilzunehmen, legt ein Mitglied des Schieds -panels sein Amt nieder oder muss es ersetzt werden, weil die Er-fordernisse des Verhaltenskodex in Anhang XXI nicht eingehaltenwerden, findet das Verfahren des Artikels 249 Anwendung. DieFrist für die Notifikation der Entscheidung des Schiedspanelswird um 20 Tage verlängert, außer bei den in Artikel 249 Absatz 7genannten dringenden Streitigkeiten, für die diese Frist um fünfTage verlängert wird.

U n t e r a b s c h n i t t 3

G e m e i n s a m e B e s t i m m u n g e n

Artikel 261

Aussetzung und Beendigungvon Schieds- und Umsetzungsverfahren

Das Schiedspanel setzt auf schriftliches Ersuchen beider Ver-tragsparteien seine Arbeiten jederzeit für einen von den Vertrags-parteien vereinbarten Zeitraum, der 12 aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten darf, aus. Das Schiedspanel nimmtseine Arbeiten vor Ende dieses Zeitraums auf schriftliches Ersu-chen beider Vertragsparteien oder am Ende dieses Zeitraums aufschriftliches Ersuchen einer Vertragspartei wieder auf. Die ersu-chende Vertragspartei unterrichtet den Vorsitzenden oder dieKovorsitzenden des Assoziationsausschusses in der in Arti-kel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ unddie andere Vertragspartei entsprechend. Ersucht eine Vertrags-partei bei Ablauf des vereinbarten Aussetzungszeitraums nichtum die Wiederaufnahme der Arbeiten des Schiedspanels, so istdas Verfahren beendet. Die Aussetzung und die Beendigung derArbeiten des Schiedspanels lassen vorbehaltlich Artikel 269die  Rechte der Vertragsparteien in allen weiteren Verfahren unberührt.

Artikel 262

Einvernehmliche Lösung

Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach Titel IV(Handel und Handelsfragen) jederzeit durch eine einvernehmlicheLösung beilegen. Sie notifizieren eine solche Lösung gemeinsamdem Assoziationsausschusses in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“ und gegebenenfallsdem Vorsitzenden des Schiedspanels. Ist für die Lösung eineGenehmigung nach den einschlägigen internen Verfahren einerVertragspartei erforderlich, so ist in der Notifikation darauf hin-zuweisen, und das Verfahren zur Streitbeilegung wird ausgesetzt.Ist eine solche Genehmigung nicht erforderlich oder ist der Abschluss dieser internen Verfahren notifiziert worden, so wirddas Verfahren zur Streitbeilegung eingestellt.

Artikel 263

Verfahrensordnung

(1) Für Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel geltendie Verfahrensordnung in Anhang XX und der Verhaltenskodexin Anhang XXI.

(2) Sofern in der Verfahrensordnung nichts anderes bestimmtist, finden Anhörungen des Schiedspanels öffentlich statt.

Artikel 264

Informationen und fachliche Beratung

Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei odervon sich aus aus jeder Quelle, einschließlich der Streitparteien,alle ihm geeignet erscheinenden Informationen für das Schieds-panelverfahren einholen. Das Schiedspanel hat auch das Recht,nach eigenem Ermessen Sachverständigengutachten einzuho-len. Das Schiedspanel konsultiert die Vertragsparteien vor derAuswahl der Sachverständigen. Im Gebiet der Vertragsparteienansässige natürliche oder juristische Personen können demSchiedspanel nach Maßgabe der Verfahrensordnung Amicus-Curiae-Schriftsätze unterbreiten. Die nach diesem Artikel be-schafften Informationen werden den Vertragsparteien offengelegtund zur Stellungnahme vorgelegt.

Artikel 265

Auslegungsregeln

Das Schiedspanel legt die in Artikel 245 genannten Bestim-mungen nach den herkömmlichen Regeln der Auslegung desVölkerrechts aus, einschließlich der im Wiener Vertragsrechts-

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 69 – Drucksache 18/3694

übereinkommen von 1969 kodifizierten Regeln. Das Panel be-rücksichtigt auch die einschlägigen Auslegungen in den vomWTO-Streitbeilegungsgremium (Dispute Settlement Body – DSB)angenommenen Panelberichten und Berichten des Berufungs-gremiums. Die Entscheidungen des Schiedspanels können diein diesem Abkommen vorgesehenen Rechte und Pflichten wederergänzen noch einschränken.

Artikel 266

Beschlüsse und Entscheidungen des Schiedspanels

(1) Das Schiedspanel bemüht sich nach besten Kräften umBeschlüsse im Konsens. Kommt jedoch kein Beschluss im Konsens zustande, so wird die strittige Frage durch Mehrheits-beschluss entschieden. Die Beratungen des Panels sind vertrau-lich und abweichende Meinungen werden nicht veröffentlicht.

(2) Die Entscheidungen des Schiedspanels werden von denVertragsparteien bedingungslos übernommen. Sie begründenweder Rechte noch Pflichten für natürliche oder juristische Personen. In den Entscheidungen sind der festgestellte Sach-verhalt, die Anwendbarkeit der in Artikel 245 genannten Bestim-mungen und die wichtigsten Gründe für die Feststellungen undSchlussfolgerungen des Schiedspanels darzulegen. Der Asso-ziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zu-sammensetzung „Handel“ macht den gesamten Wortlaut derEntscheidungen des Schiedspanels innerhalb von zehn Tagennach ihrer Notifikation der Öffentlichkeit zugänglich, sofern ernicht zwecks Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, dievon der Vertragspartei, die sie vorgelegt hat, auf der Grundlageihrer Rechtsvorschriften als vertraulich eingestuft wurden, davonabsieht.

Artikel 267

Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union

(1) Die in diesem Artikel genannten Verfahren gelten für Strei-tigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Bestimmun-gen dieses Abkommens, die einer Vertragspartei durch Bezug-nahme auf eine Bestimmung des Unionsrechts eine Verpflich-tung auferlegen.

(2) Stellt sich im Rahmen einer Streitigkeit eine Frage zur Aus-legung einer Bestimmung des Unionsrechts gemäß Absatz 1, soentscheidet das Schiedspanel die Frage nicht, sondern legt siedem Gerichtshof der Europäischen Union zur Entscheidung vor.In diesem Fall sind die Fristen für die Entscheidungen desSchiedspanels unterbrochen, bis der Gerichtshof der Euro -päischen Union entschieden hat. Die Entscheidung des Gerichts-hofs der Europäischen Union ist für das Schiedspanel bindend.

Abschnitt 4

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 268

Liste der Schiedsrichter

(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4genannten Zusammensetzung „Handel“ stellt spätestens sechsMonate nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste mit min-destens 15 Personen auf, die willens und in der Lage sind, alsSchiedsrichter zu dienen. Diese Liste setzt sich aus drei Teillistenzusammen: je eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teil-liste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Ver-tragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen kön-nen. Auf jeder Teilliste sind mindestens fünf Personen aufgeführt.Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“sorgt dafür, dass die Liste immer auf diesem Stand bleibt.

(2) Die Schiedsrichter müssen über Fachwissen und Erfah-rung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfü-gen. Sie müssen unabhängig sein und in persönlicher Eigen-schaft handeln, sie dürfen keine Weisungen von einerOrganisation oder Regierung entgegennehmen und nicht der Re-

gierung einer Vertragspartei nahestehen, und sie haben den Ver-haltenskodex in Anhang XXI zu beachten.

(3) Der Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung„Handel“ kann darüber hinaus zusätzliche Listen mit jeweils zwölfPersonen erstellen, die über Fachwissen und Erfahrungen in un-ter dieses Abkommen fallenden spezifischen Sektoren verfügen.Mit Zustimmung der Vertragsparteien wird bei der Einsetzungdes Schiedspanels nach dem Verfahren des Artikels 249 auf diese zusätzlichen Listen zurückgegriffen.

Artikel 269

Verhältnis zu den WTO-Verpflichtungen

(1) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungendieses Kapitels lässt ein Vorgehen im Rahmen der WTO, ein-schließlich der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens, unberührt.

(2) Hat eine Vertragspartei jedoch für eine bestimmte Maß-nahme ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel odernach dem WTO-Übereinkommen eingeleitet, so kann sie für die-selbe Maßnahme kein Streitbeilegungsverfahren vor dem ande-ren Gremium einleiten, bevor das erste Verfahren abgeschlossenist. Ferner wendet sich eine Vertragspartei wegen der Verletzungeiner Verpflichtung, die in diesem Abkommen und im WTO-Über-einkommen identisch ist, nicht an beide Gremien. In einem sol-chen Fall dürfen die Vertragsparteien nach Einleitung einesStreitbeilegungsverfahrens ausschließlich das ausgewählte Gremium befassen, es sei denn, das zuerst befasste Gremiumkann aus verfahrenstechnischen Gründen oder aus Gründen derZuständigkeit nicht über das ursprüngliche Ersuchen befinden.

(3) Für die Zwecke des Absatzes 2 gelten

a) Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Übereinkommenals zu dem Zeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragsparteinach Artikel 6 in Anhang 2 der WTO-Vereinbarung über Re-geln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten einen An-trag auf Einsetzung eines Panels gestellt hat, und zu demZeitpunkt als abgeschlossen, zu dem das Streitbeilegungs-gremium den Panelbericht beziehungsweise den Bericht desBerufungsgremiums nach Artikel 16 und Artikel 17 Absatz 14dieser Vereinbarung angenommen hat, und

b) Streitbeilegungsverfahren nach diesem Kapitel als zu demZeitpunkt eingeleitet, zu dem eine Vertragspartei nach Arti-kel 248 ein Ersuchen um Einsetzung eines Schiedspanels gestellt hat und zu dem Zeitpunkt als abgeschlossen, zu demdas Streitbeilegungsgremium den Vertragsparteien und demAssoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genann-ten Zusammensetzung „Handel“ seine Entscheidung nachArtikel 253 notifiziert hat.

(4) Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,eine vom DSB genehmigte Aussetzung von Verpflichtungen vor-zunehmen. Das WTO-Übereinkommen kann nicht in Anspruchgenommen werden, um eine Vertragspartei daran zu hindern,Verpflichtungen nach diesem Kapitel auszusetzen.

Artikel 270

Fristen

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden alle in diesemKapitel gesetzten Fristen, einschließlich der Fristen für die Noti-fikation der Entscheidungen des Schiedspanels, in Kalender -tagen ab dem Tag berechnet, der auf die Handlungen oder Ereignisse folgt, auf die sie sich beziehen.

(2) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können im gegen-seitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden.Das Schiedspanel kann den Vertragsparteien unter Angabe derGründe für seinen Vorschlag jederzeit eine Änderung der in die-sem Kapitel genannten Fristen vorschlagen.

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Drucksache 18/3694 – 70 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

K a p i t e l 1 5

A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e nü b e r d i e A n n ä h e r u n g n a c h T i t e l I V

Artikel 271

Fortschritte bei der Annäherungin handelsbezogenen Bereichen

(1) Zur Erleichterung der in Artikel 419 genannten Bewertungder Annäherung des Rechts Georgiens an das Unionsrecht inden handelsbezogenen Bereichen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) erörtern die Vertragsparteien regelmäßig – min-destens einmal jährlich – die vereinbarten Fristen nach Titel IV(Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 im Assozia-tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-mensetzung „Handel“ oder in einem seiner nach diesem Abkom-men eingesetzten Unterausschüsse.

(2) Auf Ersuchen der Union legt Georgien dem Assoziations-ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ beziehungsweiseeinem seiner Unterausschüsse für die Zwecke dieser Erörterungin Bezug auf die einschlägigen Kapitel des Titels IV (Handel undHandelsfragen) schriftliche Informationen über die Fortschrittebei der Annäherung und die wirksame Um- und Durchsetzungder angenäherten internen Rechtsvorschriften vor.

(3) Georgien unterrichtet die Union, wenn es seiner Auffas-sung nach die Annäherung in einem der in Absatz 1 genanntenKapitel abgeschlossen hat.

Artikel 272

Aufhebung unvereinbarer interner Rechtsvorschriften

Im Zuge der Annäherung hebt Georgien Bestimmungen seinesinternen Rechts auf und beseitigt Verwaltungspraktiken, die mitden Unionsvorschriften, auf die sich die die Annäherung betref-fenden Bestimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen)beziehen, oder mit seinen an das Unionsrecht angenäherten in-ternen Rechtsvorschriften nicht zu vereinbaren sind.

Artikel 273

Bewertung der Annäherungin handelsbezogenen Bereichen

(1) Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) von der Uni-on vorzunehmende Bewertung der Annäherung wird eingeleitet,nachdem Georgien die Union nach Artikel 271 Absatz 3 unter-richtet hat, sofern in Titel IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 4und 8 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Union bewertet, ob die Rechtsvorschriften Georgiensan das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- unddurchgesetzt werden. Georgien stellt der Union in einer einver-nehmlich festgelegten Sprache alle für diese Bewertung erfor-derlichen Informationen zur Verfügung.

(3) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Be-wertung werden die in Georgien bestehenden einschlägigen Infrastrukturen, Gremien und Verfahren, die für die wirksameUm- und Durchsetzung der Rechtsvorschriften Georgiens erfor-derlich sind, sowie deren Funktionsweise berücksichtigt.

(4) Bei der von der Union nach Absatz 2 vorzunehmenden Be-wertung wird das Bestehen von internen Rechtsvorschriften undVerwaltungspraktiken berücksichtigt, die mit Unionsvorschriften,auf die sich die die Annäherung betreffenden Bestimmungennach Titel IV (Handel und Handelsfragen) beziehen, oder mit andas Unionsrecht angenäherten internen Rechtsvorschriften nichtzu vereinbaren sind.

(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, unterrichtet die UnionGeorgien innerhalb einer im Einklang mit Artikel 276 Absatz 1festzulegenden Frist über die Ergebnisse der Bewertung. Sofernnichts anderes bestimmt ist, können die Vertragsparteien nachMaßgabe des Artikels 419 Absatz 4 die Bewertung im Assozia -tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-

mensetzung „Handel“ oder in seinen zuständigen Unteraus-schüssen erörtern.

Artikel 274

Für die Annäherung relevante Entwicklungen

(1) Georgien gewährleistet die wirksame Umsetzung des nachTitel IV (Handel und Handelsfragen) angenäherten internenRechts und ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den Ent-wicklungen des Unionsrechts in seinen internen Rechtsvorschrif-ten nach Artikel 418 Rechnung zu tragen.

(2) Die Union unterrichtet Georgien über alle endgültigen Vor-schläge der Kommission für die Annahme oder Änderung vonRechtsvorschriften der Union, die für die Annäherungsverpflich-tungen Georgiens nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) vonBelang sind.

(3) Georgien unterrichtet die Union über alle Maßnahmen, ein-schließlich Rechtssetzungsvorschläge und Verwaltungsverfah-ren, die sich auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Titel IV(Handel und Handelsfragen) auswirken könnten.

(4) Auf Ersuchen erörtern die Vertragsparteien die Auswirkungender in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorschläge oder Maßnah-men auf die Rechtsvorschriften Georgiens oder die Erfüllung derVerpflichtungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen).

(5) Ändert Georgien im Anschluss an eine Bewertung nach Ar-tikel 273 sein internes Recht, um die Annäherung von Rechts-vorschriften betreffenden Änderungen in Titel IV (Handel undHandelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8 Rechnung zu tragen,nimmt die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273 vor. Er-greift Georgien weitere Maßnahmen, die Auswirkungen auf dieUm- und Durchsetzung des angenäherten internen Rechts habenkönnten, kann die Union erneut eine Bewertung nach Artikel 273vornehmen.

(6) Sofern die Umstände dies erfordern, können besondereVorteile, die von der Union gewährt wurden, nachdem eine Be-wertung ergeben hatte, dass die Rechtsvorschriften Georgiensan das Unionsrecht angenähert wurden und wirksam um- unddurchgesetzt werden, vorübergehend ausgesetzt werden, wennGeorgien sein internes Recht nicht zur Berücksichtigung von Än-derungen in Titel IV (Handel und Handelsfragen) annähert, wenndie Bewertung nach Absatz 5 ergibt, dass die Annäherung derRechtsvorschriften Georgiens an das Unionsrecht nicht mehr ge-geben ist, oder wenn der Assoziationsrat keinen Beschluss zurAktualisierung des Titels IV (Handel und Handelsfragen) nachMaßgabe der Entwicklungen des Unionsrechts fasst.

(7) Falls die Union eine solche Aussetzung beabsichtigt, noti-fiziert sie dies Georgien umgehend. Georgien kann den Assozia-tionsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusam-mensetzung „Handel“ unter Vorlage einer schriftlichenBegründung innerhalb von drei Monaten nach der Notifikationmit der Angelegenheit befassen. Der Assoziationsausschuss inder Zusammensetzung „Handel“ erörtert die Angelegenheit in-nerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung. Wird die An-gelegenheit nicht an den Assoziationsausschuss in der Zusam-mensetzung „Handel“ verwiesen oder gelangt dieser nichtinnerhalb von drei Monaten nach seiner Befassung zu einer Lö-sung, kann die Union die Vorteile aussetzen. Die Aussetzungwird umgehend aufgehoben, wenn der Assoziationsausschussin der Zusammensetzung „Handel“ zu einem späteren Zeitpunktzu einer Lösung gelangt.

Artikel 275

Informationsaustausch

Der Informationsaustausch über die Annäherung nach Titel IV(Handel und Handelsfragen) erfolgt über die nach Artikel 222 Ab-satz 1 eingerichteten Kontaktstellen.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 71 – Drucksache 18/3694

Artikel 276

Allgemeine Bestimmung

(1) Der Assoziationsausschuss in der in Artikel 408 Absatz 4genannten Zusammensetzung „Handel“ nimmt Verfahren zur Erleichterung der Bewertung der Annäherung und zur Gewähr-leistung eines wirksamen Informationsaustauschs über die Annäherung an, einschließlich im Hinblick auf die Fristen für dieBewertung sowie Form, Inhalt und Sprachfassung der auszutau-schenden Informationen.

(2) Jeder Verweis in Titel IV (Handel und Handelsfragen) aufeinen spezifischen Rechtsakt der Union bezieht sich auch aufÄnderungen, Ergänzungen und Ersetzungen, die vor dem29. November 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union ver-öffentlicht wurden.

(3) Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Bestimmungendes Titels IV (Handel und Handelsfragen) Kapitel 3, 4, 5, 6 und 8und den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind ersteremaßgebend.

(4) Geltend gemachte Verletzungen der Bestimmungen des vor-liegenden Kapitels werden nicht nach Maßgabe des Titels IV (Han-del und Handelsfragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) behandelt.

Titel V

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

K a p i t e l 1

W i r t s c h a f t l i c h e r D i a l o g

Artikel 277

(1) Die EU und Georgien erleichtern den Prozess der wirt-schaftlichen Reformen, indem sie das Verständnis der Grundla-gen ihrer jeweiligen Wirtschaft und die Formulierung und Umset-zung der Wirtschaftspolitik verbessern.

(2) Georgien ist bestrebt, eine funktionierende Marktwirtschaftzu errichten und seine wirtschaftlichen und finanziellen Vorschrif-ten an diejenigen der EU anzunähern und gleichzeitig eine solidemakroökonomische Politik zu gewährleisten.

Artikel 278

Zu diesem Zweck kommen die Vertragsparteien überein, einenregelmäßigen wirtschaftlichen Dialog zu führen, um

a) Informationen über makroökonomische Entwicklungen unddie makroökonomische Politik sowie über Strukturreformen,einschließlich Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung,auszutauschen,

b) Fachwissen und bewährte Methoden in Bereichen wie öffent-liche Finanzen, Geld- und Wechselkurspolitik, Finanzsektor-politik und Wirtschaftsstatistiken auszutauschen,

c) Informationen und Erfahrungen in Bezug auf die regionalewirtschaftliche Integration, einschließlich der Funktionsweiseder europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, auszu-tauschen und

d) den Stand der bilateralen Zusammenarbeit in den BereichenWirtschaft, Finanzen und Statistik zu überprüfen.

K a p i t e l 2

Ö f f e n t l i c h eF i n a n z v e r w a l t u n g u n d F i n a n z k o n t r o l l e

Artikel 279

Die Vertragsparteien arbeiten in den Bereichen der internen Kon-trolle der öffentlichen Finanzen (im Folgenden „PIFC“) und der ex-ternen Rechnungsprüfung mit folgenden Zielen zusammen:

a) weitere Entwicklung und Umsetzung des auf dem Grundsatzder administrativen Rechenschaftspflicht gestützten PIFC-Systems – einschließlich eines funktional unabhängigen undfür den gesamten öffentlichen Sektor zuständigen Prüf-diensts – durch Harmonisierung mit den allgemein anerkann-ten internationalen Standards und Methoden sowie den be-währten Verfahren der EU auf der Grundlage des von derRegierung Georgiens gebilligten Grundsatzpapieres zur PIFC,

b) Erläuterung der Voraussetzungen, unter denen ein Finanz-kontrollsystem gegebenenfalls eingeführt werden kann, imPIFC-Grundsatzpapier; wird ein solches System eingeführt,so kommt es nur im Beschwerdefall zur Anwendung und ergänzt den internen Prüfdienst, ohne dabei Doppelarbeit zuschaffen,

c) wirksame Zusammenarbeit der im PIFC-Grundsatzpapier definierten Akteure zur Förderung verantwortungsvollen Han-delns in diesem Bereich,

d) Unterstützung der zentralen für PIFC zuständigen Harmoni-sierungsstelle und Stärkung ihrer Kompetenzen,

e) weitere Stärkung der Obersten RechnungskontrollbehördeGeorgiens im Hinblick auf ihre Unabhängigkeit, ihre Organi-sations- und Prüfkapazitäten und finanziellen und personellenRessourcen sowie ihre Umsetzung international anerkannterStandards der externen Rechnungsprüfung (INTOSAI) und

f) Austausch von Informationen, Erfahrungen und bewährtenMethoden, unter anderem durch den Austausch von Perso-nal und gemeinsame Schulungen in diesen Bereichen.

K a p i t e l 3

S t e u e r n

Artikel 280

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung verantwor-tungsvollen Handelns im Steuerbereich zusammen, um die Wirt-schaftsbeziehungen, den Handel, die Investitionen und den fairen Wettbewerb weiter zu verbessern.

Artikel 281

In Bezug auf Artikel 280 erkennen die Vertragsparteien dieGrundsätze des verantwortungsvollen Handelns im Steuer -bereich an, d. h. die Grundsätze der Transparenz, des Informa-tionsaustauschs und des fairen Steuerwettbewerbs, die die Mit-gliedstaaten auf EU-Ebene gebilligt haben, und verpflichten sichzu ihrer Umsetzung. Zu diesem Zweck werden die Vertragspar-teien unbeschadet der Zuständigkeiten der EU und der Mitglied-staaten die internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich ver-bessern, die Einziehung legitimer Steuern erleichtern undMaßnahmen zur wirksamen Umsetzung der oben genanntenGrundsätze treffen.

Artikel 282

Die Vertragsparteien verbessen und verstärken auch ihre Zu-sammenarbeit beim Auf- und Ausbau des Steuersystems undder Steuerverwaltung Georgiens, einschließlich der Stärkung derErhebungs- und Kontrollkapazitäten, gewährleisten eine wirksa-me Steuererhebung und intensivieren den Kampf gegen Steuer-betrug und Steuervermeidung. Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch beider Bekämpfung des Steuerbetrugs, insbesondere des Karus-sellbetrugs, zu intensivieren.

Artikel 283

Die Vertragsparteien entwickeln ihre Zusammenarbeit weiterund harmonisieren ihre Politik, um dem Betrug und demSchmuggel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren entgegenzu-wirken und sie zu bekämpfen. Zu dieser Zusammenarbeit gehörtunter anderem, die Verbrauchsteuersätze für Tabakwaren unterBerücksichtigung der sich aus dem regionalen Kontext ergeben-

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Drucksache 18/3694 – 72 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

den Sachzwänge und im Einklang mit dem Rahmenübereinkom-men der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakkonsums so weit wie möglich schrittweise anzunähern. Zudiesem Zweck werden sich die Vertragsparteien darum bemü-hen, ihre Zusammenarbeit im regionalen Kontext zu verstärken.

Artikel 284

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-gelmäßiger Dialog statt.

Artikel 285

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriftenan die in Anhang XXII genannten EU-Rechtsvorschriften und in-ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen diesesAnhangs vor.

K a p i t e l 4

S t a t i s t i k

Artikel 286

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-menarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitragzur Verwirklichung des langfristigen Ziels, zeitnah internationalvergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Eswird davon ausgegangen, dass ein nachhaltiges, effizientes undfachlich unabhängiges nationales Statistiksystem Informationenliefert, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträgerin Georgien und in der EU relevant sind und sie in die Lage versetzen, auf dieser Grundlage fundierte Entscheidungen zutreffen. Das nationale Statistiksystem sollte mit den VN-Grund-prinzipien der amtlichen Statistik im Einklang stehen und demEU-Besitzstand im Bereich der Statistik, einschließlich des europäischen Verhaltenskodex für den Bereich der Statistik,Rechnung tragen, um das nationale Statistiksystem an die euro-päischen Normen und Standards anzugleichen.

Artikel 287

Mit der Zusammenarbeit werden die folgenden Ziele verfolgt:

a) weiterer Ausbau der Kapazitäten des nationalen Statistik -systems mit Schwerpunkt auf der Schaffung einer solidenRechtsgrundlage, der Erhebung geeigneter Daten und Meta-daten, einer geeigneten Politik für die Datenverbreitung undder Nutzerfreundlichkeit, wobei verschiedenen Nutzergrup-pen Rechnung getragen wird, insbesondere dem öffentlichenund dem privaten Sektor, der akademischen Gemeinschaftund anderen Nutzern,

b) schrittweise Annäherung des Statistiksystems Georgiens andas Europäische Statistische System,

c) Feinabstimmung der Datenübermittlung an die EU unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen inter -nationalen und europäischen Methoden, einschließlich derKlassifikationen,

d) Verbesserung der fachlichen Befähigung und der Manage-mentkapazitäten der nationalen Statistiker, um die Anwen-dung der europäischen statistischen Normen zu erleichternund einen Beitrag zur Weiterentwicklung des StatistiksystemsGeorgiens zu leisten,

e) Erfahrungsaustausch zwischen den Vertragsparteien über dieEntwicklung des statistischen Know-hows und

f) Förderung des umfassenden Qualitätsmanagements in allenVerfahren für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken.

Artikel 288

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des EuropäischenStatistischen Systems zusammen, in dem Eurostat die statisti-sche Stelle der Europäischen Union ist. Die Zusammenarbeitkonzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:

a) makroökonomische Statistik, einschließlich volkswirtschaft-licher Gesamtrechnungen, Außenhandelsstatistik, Zahlungs-bilanzstatistik und Statistik zu ausländischen Direktinvestitio-nen,

b) Bevölkerungsstatistik, einschließlich Volkszählungen und Sozialstatistik,

c) Agrarstatistik, einschließlich Landwirtschaftszählungen undUmweltstatistik,

d) Unternehmensstatistik, einschließlich Unternehmensregisterund Nutzung administrativer Quellen zu statistischen Zwe-cken,

e) Energiestatistik, einschließlich Bilanzen,

f) Regionalstatistik,

g) horizontale Aktivitäten, einschließlich statistischer Klassifika-tionen, Qualitätsmanagement, Ausbildung, Verbreitung undNutzung moderner Informationstechnologien und

h) auf sonstige relevante Bereiche.

Artikel 289

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen undFachwissen aus, entwickeln ihre Zusammenarbeit weiter und be-rücksichtigen dabei die Erfahrungen, die bereits bei der Reform desStatistiksystems im Rahmen verschiedener Unterstützungspro-gramme gesammelt wurden. Die Anstrengungen zielen auf eineweitere Angleichung an den EU-Besitzstand im Bereich der Statistikauf der Grundlage der nationalen Strategie für die Weiterentwick-lung des Statistiksystems Georgiens und unter Berücksichtigungder Entwicklung des Europäischen Statistischen Systems ab. Beiden Verfahren für die Erstellung von Statistiken liegt das Schwer-gewicht auf der Weiterentwicklung der Stichprobenerhebungenund der Verwendung von Verwaltungsunterlagen, wobei der Not-wendigkeit Rechnung getragen wird, den Beantwortungsaufwandzu verringern. Die Daten müssen für die Gestaltung und Überwa-chung der Politik in Schlüsselbereichen des gesellschaftlichen undwirtschaftlichen Lebens relevant sein.

Artikel 290

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-gelmäßiger Dialog statt. Nach Möglichkeit sollten die im Rahmendes Europäischen Statistischen Systems durchgeführten Maß-nahmen, einschließlich Ausbildungsmaßnahmen, für Georgienzur Teilnahme offenstehen.

Artikel 291

Die schrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften Geor-giens an den EU-Besitzstand im Statistikbereich, wo immer diesangezeigt erscheint, erfolgt im Einklang mit dem jährlich aktuali-sierten Kompendium der statistischen Anforderungen, das vonden Vertragsparteien als Anhang dieses Abkommens (An -hang XXIII) betrachtet wird.

Titel VI

Weitere Bereiche der Zusammenarbeit

K a p i t e l 1

V e r k e h r

Artikel 292

Die Vertragsparteien

a) erweitern und verstärken ihre Zusammenarbeit im Verkehrs-bereich, um einen Beitrag zur Entwicklung nachhaltiger Ver-kehrssysteme zu leisten,

b) fördern effiziente und sichere Beförderungsleistungen sowie dieIntermodalität und Interoperabilität der Verkehrssysteme und

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 73 – Drucksache 18/3694

c) bemühen sich, die wichtigsten Verkehrsverbindungen zwischen ihren Gebieten zu verbessern.

Artikel 293

Die Zusammenarbeit betrifft unter anderem folgende Bereiche:

a) Entwicklung einer nachhaltigen nationalen Verkehrspolitik,die alle Verkehrsträger umfasst, insbesondere im Hinblick aufdie Sicherstellung umweltfreundlicher, effizienter und sichererVerkehrssysteme und die Förderung der Einbeziehung dieserBelange des Verkehrsbereichs in andere Politikbereiche,

b) Entwicklung von Sektorstrategien auf der Grundlage der nationalen Verkehrspolitik einschließlich der rechtlichen Voraussetzungen für die Modernisierung der technischen Anlagen und des Verkehrsmittelbestands, damit sie den in-ternationalen Normen gemäß den Anhängen XXIV und XV-Dentsprechen, für den Straßen-, Schienen-, Luft-, Schiffs- undintermodalen Verkehr, einschließlich zeitlicher Vorgaben undwichtiger Etappenziele für die Umsetzung, administrativer Zu-ständigkeiten und Finanzierungsplänen,

c) Verbesserung der Infrastrukturpolitik mit dem Ziel einer bes-seren Identifizierung und Evaluierung von Infrastrukturprojek-ten für die verschiedenen Verkehrsträger,

d) Entwicklung einer Finanzierungspolitik, die sich auf Instand-haltung, Kapazitätsengpässe und fehlende Anbindungenkonzentriert und zur Mobilisierung und Förderung einer Be-teiligung der Privatwirtschaft an Verkehrsprojekten beiträgt,

e) Beitritt zu einschlägigen internationalen Verkehrsorganisatio-nen und -übereinkünften, einschließlich Verfahren für die Sicherstellung einer strikten Anwendung und wirksamenDurchsetzung internationaler Verkehrsübereinkünfte,

f) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-nologien im Verkehr, zum Beispiel intelligenten Verkehrs -systemen und

g) Förderung des Einsatzes von intelligenten Verkehrssystemenund Informationstechnologie bei Management und Betrieballer relevanten Verkehrsträger sowie Unterstützung der In-termodalität und Zusammenarbeit bei der Nutzung von welt-raumgestützten Systemen und kommerziellen Anwendungenzur Erleichterung des Verkehrs.

Artikel 294

(1) Ziel der Zusammenarbeit ist ferner die Verbesserung desPersonen- und Güterverkehrs, die Verbesserung des Verkehrs-flusses zwischen Georgien, der EU und Drittländern in der Regi-on durch Beseitigung administrativer, technischer und sonstigerHindernisse, die Verbesserung der Verkehrsnetze und der Aus-bau der Infrastruktur vor allem auf den Hauptverkehrsnetzen zwi-schen den Vertragsparteien. Diese Zusammenarbeit umfasstMaßnahmen zur Erleichterung des Grenzübertritts.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst einen Informationsaustauschund gemeinsame Maßnahmen

a) auf regionaler Ebene, insbesondere unter Berücksichtigungund Einbeziehung der Fortschritte, die im Rahmen der ver-schiedenen regionalen Regelungen für die Zusammenarbeitim Verkehrsbereich – zum Beispiel Panel „Verkehr“ für dieÖstliche Partnerschaft, Verkehrskorridor Europa-Kaukasus-Asien (TRACECA), Baku-Prozess und andere Initiativen imVerkehrsbereich – erzielt wurden,

b) auf internationaler Ebene, unter anderem mit Blick auf die in-ternationalen Verkehrsorganisationen und die von den Ver-tragsparteien ratifizierten internationalen Übereinkünfte und

c) im Rahmen der verschiedenen Verkehrsagenturen der EU.

Artikel 295

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-gelmäßiger Dialog statt.

Artikel 296

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriftenan die in den Anhängen XXIV und XV-D genannten EU-Rechts-vorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Be-stimmungen dieser Anhänge vor.

K a p i t e l 2

Z u s a m m e n a r b e i t i m E n e r g i e s e k t o r

Artikel 297

Die Zusammenarbeit sollte sich auf die Grundsätze der Part-nerschaft, des gegenseitigen Interesses, der Transparenz undder Vorhersehbarkeit stützen und auf Marktintegration und Re-gelungskonvergenz im Energiesektor abzielen und dabei derNotwendigkeit der Gewährleistung und des Zugangs zu sicherer,ökologisch nachhaltiger und erschwinglicher Energie Rechnungtragen.

Artikel 298

Die Zusammenarbeit sollte unter anderem folgende Bereicheumfassen:

a) Strategien und Politik im Energiesektor,

b) Entwicklung wettbewerbsorientierter, transparenter und effi-zienter Energiemärkte, die Dritten den diskriminierungsfreienZugang zu Netzen und Verbrauchern im Einklang mit EU-Standards ermöglichen, gegebenenfalls einschließlich derEntwicklung des einschlägigen Regelungsrahmens,

c) Zusammenarbeit im Hinblick auf regionale Energiefragen undden möglichen Beitritt Georgiens zum Vertrag zur Gründungder Energiegemeinschaft, bei dem Georgien derzeit Beob-achterstatus hat,

d) Schaffung eines günstigen, stabilen Investitionsklimas, indemdie institutionellen, rechtlichen, steuerlichen und sonstigenRahmenbedingungen angegangen werden,

e) Energieinfrastrukturen von gemeinsamem Interesse mit demZiel der Diversifizierung der Energiequellen, -lieferanten und-transportwege in ökonomisch und ökologisch verträglicherWeise,

f) Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, Steigerungder Marktintegration und schrittweise Annäherung derRechtsvorschriften an wichtige Teile des EU-Besitzstands,

g) Verbesserung und Stärkung der langfristigen Stabilität undSicherheit des Energiehandels, -transits und -transports so-wie der Energiepreispolitik, einschließlich eines allgemeinenkostenorientierten Systems für die Übertragung von Energie-ressourcen, auf einer für beide Seiten vorteilhaften, diskrimi-nierungsfreien Grundlage im Einklang mit den internationalenVorschriften, darunter dem Vertrag über die Energiecharta,

h) ökonomisch und ökologisch verträgliche Förderung der Ener-gieeffizienz und -einsparung,

i) Entwicklung und Förderung erneuerbarer Energien mitSchwerpunkt auf Wasserkraft sowie Förderung der bilatera-len und regionalen Integration in diesem Bereich,

j) wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit und Informa-tionsaustausch zur Entwicklung und Verbesserung von Tech-nologien für Energieerzeugung, -transport, -versorgung und-endverbrauch unter besonderer Berücksichtigung energie-effizienter und umweltfreundlicher Technologien und

k) Zusammenarbeit in den Bereichen nukleare Sicherheit, Ge-fahrenabwehr und Strahlenschutz im Einklang mit denGrundsätzen und Normen der Internationalen Atomenergie-Organisation (im Folgenden „IAEO“) und den einschlägigeninternationalen Verträgen und Übereinkommen im Rahmender IAEO sowie gegebenenfalls im Einklang mit dem Vertragzur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

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Drucksache 18/3694 – 74 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 299

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-gelmäßiger Dialog statt.

Artikel 300

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriftenan die in Anhang XXV genannten EU-Rechtsvorschriften und in-ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen diesesAnhangs vor.

K a p i t e l 3

U m w e l t

Artikel 301

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-menarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zurVerwirklichung des langfristigen Ziels der nachhaltigen Entwick-lung und der Ökologisierung der Wirtschaft. Es wird davon aus-gegangen, dass ein verstärkter Umweltschutz den Bürgern undUnternehmen in Georgien und der EU Vorteile bringt, unter an-derem bessere öffentliche Gesundheit, Erhaltung natürlicherRessourcen, höhere wirtschaftliche und ökologische Effizienz so-wie Nutzung moderner, saubererer Technologien, die zu nach-haltigeren Produktionsmustern führen. Die Zusammenarbeit wirdunter Berücksichtigung der Interessen der Vertragsparteien aufder Grundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der gegenseitigen Abhängigkeitder Vertragsparteien auf dem Gebiet des Umweltschutzes sowieder einschlägigen multilateralen Übereinkünfte durchgeführt.

Artikel 302

(1) Die Zusammenarbeit zielt auf die Erhaltung, den Schutz,die Verbesserung und die Sanierung der Umwelt, den Schutz dermenschlichen Gesundheit, die nachhaltige Nutzung natürlicherRessourcen und die Förderung von Maßnahmen auf internatio-naler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umwelt-probleme, unter anderem in den folgenden Bereichen:

a) Umweltgovernance und horizontale Fragen, darunter strate-gische Planung, Umweltverträglichkeitsprüfungen und strategische Umweltprüfungen, allgemeine und beruflicheBildung, Monitoring- und Umweltinformationssysteme, Kon-trolle und Durchsetzung, Umwelthaftung, Bekämpfung derUmweltkriminalität, grenzübergreifende Zusammenarbeit, öffentlicher Zugang zu Umweltinformationen, Entscheidungs-prozesse und wirksame administrative und gerichtliche Über-prüfungsverfahren,

b) Luftqualität,

c) Wasserqualität und Ressourcenmanagement einschließlichHochwasserrisikomanagement, Wasserknappheit und Dürrensowie Meeresumwelt,

d) Abfallwirtschaft,

e) Naturschutz, einschließlich Forstwirtschaft und Erhaltung derbiologischen Vielfalt,

f) Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Ge-fahren sowie

g) Chemikalien-Management.

(2) Die Zusammenarbeit zielt auch auf die Einbeziehung vonUmweltbelangen in andere Politikbereiche als die Umweltpolitik.

Artikel 303

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationenund Fachwissen aus und arbeiten auf bilateraler, regionaler – da-runter im Rahmen der im südlichen Kaukasus bereits vorhande-nen Kooperationsstrukturen – und internationaler Ebene insbe-sondere im Hinblick auf die von ihnen ratifizierten multilateralen

Umweltübereinkommen sowie gegebenenfalls im Rahmen ein-schlägiger Einrichtungen zusammen.

Artikel 304

(1) Die Zusammenarbeit hat unter anderem die folgenden Ziele:

a) Ausarbeitung eines nationalen Umweltaktionsplans, der all-gemeine nationale und sektorbezogene strategische Orien-tierungen für die Umweltpolitik in Georgien enthält und auchinstitutionelle und administrative Fragen abdeckt,

b) Förderung der Einbeziehung von Umweltbelangen in anderePolitikbereiche und

c) Ermittlung der benötigten personellen und finanziellen Res-sourcen.

(2) Der nationale Umweltaktionsplan wird regelmäßig aktua -lisiert und im Einklang mit den georgischen Rechtsvorschriftenangenommen.

Artikel 305

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-gelmäßiger Dialog statt.

Artikel 306

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriftenan die in Anhang XXVI genannten EU-Rechtsvorschriften und in-ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen diesesAnhangs vor.

K a p i t e l 4

K l i m a s c h u t z

Artikel 307

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-menarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels. Die Zusam-menarbeit wird unter Berücksichtigung der Interessen der Ver-tragsparteien auf der Grundlage der Gleichheit und desgegenseitigen Nutzens sowie unter Berücksichtigung der Wech-selbeziehungen zwischen bilateralen und multilateralen Verpflich-tungen auf diesem Gebiet durchgeführt.

Artikel 308

Die Zusammenarbeit zielt auf die Eindämmung des Klimawan-dels und die Anpassung an seine Folgen sowie auf die Förderungvon Maßnahmen auf internationaler Ebene unter anderem in denfolgenden Bereichen:

a) Eindämmung des Klimawandels,

b) Anpassung an den Klimawandel,

c) Emissionshandel,

d) Forschung, Entwicklung, Demonstration, Einsatz und Ver -breitung von sicheren und nachhaltigen Technologien zurSenkung des CO2-Ausstoßes und zur Anpassung an den Klimawandel und

e) Maßnahmen zur Einbeziehung von Klimaschutzbelangen indie sektorale Politik.

Artikel 309

Die Vertragsparteien führen unter anderem folgende Maßnah-men durch: Austausch von Informationen und Fachwissen, gemeinsame Forschung und Informationsaustausch auf dem Ge-biet sauberer Technologien, Durchführung gemeinsamer Maß-nahmen auf regionaler und internationaler Ebene, unter anderemmit Blick auf die von den Vertragsparteien ratifizierten multilate-ralen Umweltübereinkommen und gegebenenfalls gemeinsamerMaßnahmen im Rahmen der zuständigen Einrichtungen. Beson-

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 75 – Drucksache 18/3694

dere Aufmerksamkeit widmen die Vertragsparteien grenzüber-greifenden Fragen und der regionalen Zusammenarbeit.

Artikel 310

Ausgehend von den beiderseitigen Interessen erstreckt sichdie Zusammenarbeit unter anderem auf die Ausarbeitung undUmsetzung

a) eines nationalen Aktionsplans für die Anpassung an den Klimawandel,

b) einer Strategie für eine emissionsarme Entwicklung ein-schließlich geeigneter Eindämmungsmaßnahmen auf natio-naler Ebene,

c) Maßnahmen zur Förderung des Technologietransfers auf derGrundlage einer Analyse des Technologiebedarfs und

d) Maßnahmen im Zusammenhang mit ozonschichtabbauendenStoffen und fluorierten Treibhausgasen.

Artikel 311

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-gelmäßiger Dialog statt.

Artikel 312

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriftenan die in Anhang XXVII genannten EU-Rechtsvorschriften und in-ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen diesesAnhangs vor.

K a p i t e l 5

I n d u s t r i e - u n dU n t e r n e h m e n s p o l i t i k u n d B e r g b a u

Artikel 313

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-menarbeit in der Industrie- und Unternehmenspolitik und verbes-sern dadurch die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für alleWirtschaftsbeteiligten, besonders aber für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden „KMU“), so wie sie in den Rechts-vorschriften der EU beziehungsweise Georgiens definiert sind.Durch eine engere Zusammenarbeit, die auf der KMU- und Industriepolitik der EU beruhen sollte und den international anerkannten Grundsätzen und Methoden auf diesem GebietRechnung trägt, sollte der Verwaltungs- und Regelungsrahmenfür in Georgien und der EU tätige georgische und EU-Unterneh-men verbessert werden.

Artikel 314

Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien zusammen,um

a) Strategien zur Förderung von KMU umzusetzen, die auf denGrundsätzen des Small Business Act beruhen, und die Um-setzung im Rahmen eines regelmäßigen Dialogs zu verfolgen.Ein Schwerpunkt dieser Zusammenarbeit werden auchKleinstunternehmen und Handwerksbetriebe sein, die für dieWirtschaft sowohl der EU als auch Georgiens von größter Bedeutung sind;

b) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-den bessere Rahmenbedingungen zu schaffen und dadurcheinen Beitrag zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zuleisten. Diese Zusammenarbeit wird sich auch auf strukturelleFragen (Umstrukturierung) in Bereichen wie Umwelt undEnergie erstrecken;

c) die Regelungen und die Regelungspraxis unter besondererBerücksichtigung des Austauschs bewährter Methoden aufdem Gebiet der Regelungstechniken, einschließlich derGrundsätze der EU, zu vereinfachen und zu rationalisieren;

d) durch Austausch von Informationen und bewährten Metho-den auf dem Gebiet der kommerziellen Nutzung der Ergeb-nisse von Forschung und Entwicklung (einschließlich der För-derinstrumente für die Gründung technologiegestützterUnternehmen, der Clusterbildung und des Zugangs zu Finan-zierungsmöglichkeiten) die Entwicklung einer Innovations -politik zu fördern;

e) mehr Kontakte zwischen Unternehmen aus der EU undGeorgien sowie zwischen diesen Unternehmen und den Behörden in der EU und in Georgien zu fördern;

f) Exportförderungsmaßnahmen seitens der EU und Georgienszu unterstützen;

g) gegebenenfalls die Modernisierung und Umstrukturierung derIndustrie der EU und Georgiens in bestimmten Sektoren zuerleichtern;

h) die Zusammenarbeit im Bereich der Bergbauindustrie undder Erzeugung von Rohstoffen zu entwickeln und zu verstär-ken, um das gegenseitige Verständnis, die Verbesserung derwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, den Informationsaus-tausch und die Zusammenarbeit bei der Gewinnung nicht-energetischer Mineralien – insbesondere in Bezug auf denAbbau von Metallerzen und Industriemineralien – zu fördern.Der Informationsaustausch deckt folgende Themen ab: Ent-wicklungen im Bergbau- und Rohstoffsektor, Rohstoffhandel,bewährte Methoden zur nachhaltigen Entwicklung der Berg-bauindustrie, Ausbildung und Qualifizierung sowie Sicherheitund Gesundheitsschutz.

Artikel 315

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt. Daran nehmen auch Vertreter von EU-und georgischen Unternehmen teil.

K a p i t e l 6

G e s e l l s c h a f t s r e c h t , R e c h n u n g s l e g u n gu n d P r ü f u n g u n d C o r p o r a t e G o v e r n a n c e

Artikel 316

In Anerkennung der Bedeutung einer wirksamen Regelung undPraxis in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Corporate Governance sowie Rechnungslegung und Prüfung für die Errich-tung einer voll funktionsfähigen Marktwirtschaft und für die Förderung des Handels vereinbaren die Vertragsparteien eineZusammenarbeit

a) beim Schutz von Anteilseignern, Gläubigern und sonstigenInteressenträgern im Einklang mit den EU-Vorschriften in die-sem Bereich,

b) bei der Umsetzung einschlägiger internationaler Standardsauf nationaler Ebene und bei der schrittweisen Annäherungan die EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Rechnungs -legung und Prüfung und

c) bei der Weiterentwicklung der Corporate-Governance-Politikim Einklang mit internationalen Standards sowie bei derschrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften an die EU-Rechtsvorschriften und Empfehlungen in diesem Bereich.

Artikel 317

Ziel der Vertragsparteien ist es, Informationen und Fachwissenüber bestehende Systeme und einschlägige neue Entwicklungenin diesen Bereichen auszutauschen. Ferner streben die Vertrags-parteien an, einen wirksamen Informationsaustausch zwischenden Unternehmensregistern der EU-Mitgliedstaaten und dem nationalen Unternehmensregister Georgiens zu gewährleisten.

Artikel 318

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

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Drucksache 18/3694 – 76 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 319

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriftenan die in Anhang XXVIII genannten EU-Rechtsvorschriften undinternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen diesesAnhangs vor.

K a p i t e l 7

F i n a n z d i e n s t l e i s t u n g e n

Artikel 320

In der Erkenntnis, dass eine wirksame Regelung und Praxis imBereich der Finanzdienstleistungen von Bedeutung ist, um einevoll funktionsfähige Marktwirtschaft zu errichten und den Handelzwischen den beiden Vertragsparteien zu fördern, kommen dieVertragsparteien überein, im Bereich der Finanzdienstleistungenzusammenzuarbeiten, um folgende Ziele anzustreben:

a) Unterstützung der Anpassung der Finanzdienstleistungs -regulierung an die Erfordernisse einer offenen Marktwirt-schaft,

b) Gewährleistung eines wirksamen, angemessenen Schutzesvon Investoren und anderen Nutzern von Finanzdienstleistun-gen,

c) Gewährleistung der Stabilität und Integrität des gesamten Finanzsystems Georgiens,

d) Förderung der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenenAkteuren des Finanzsystems, einschließlich der Regulie-rungs- und Aufsichtsbehörden und

e) Gewährleistung einer unabhängigen und wirksamen Aufsicht.

Artikel 321

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwi-schen den zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden,einschließlich des Informationsaustauschs, der Weitergabe vonFachwissen über die Finanzmärkte und ähnlicher Maßnahmen.

(2) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Ausbau der Verwal-tungskapazitäten dieser Behörden, unter anderem durch Perso-nalaustausch und gemeinsame Schulungen.

Artikel 322

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 323

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriftenan die in Anhang XV-A genannten EU-Rechtsvorschriften und in-ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen diesesAnhangs vor.

K a p i t e l 8

Z u s a m m e n a r b e i t i mB e r e i c h d e r I n f o r m a t i o n s g e s e l l s c h a f t

Artikel 324

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Informationsgesellschaft, damit Bürger und Unternehmen von breit verfügbaren Informations- und Kommu-nikationstechnologien und von höherwertigen Diensten zu er-schwinglichen Preisen profitieren können. Diese Zusammen -arbeit sollte auf die Erleichterung des Zugangs zu den Märktenfür elektronische Kommunikation abzielen und Wettbewerb undInvestitionen in diesem Sektor fördern.

Artikel 325

Die Zusammenarbeit wird unter anderem folgende Themenumfassen:

a) Austausch von Informationen und bewährten Methoden zurUmsetzung nationaler Initiativen für die Informationsgesell-schaft, einschließlich Initiativen, die auf die Förderung desBreitbandzugangs, die Verbesserung der Netzsicherheit unddie Entwicklung öffentlicher Online-Dienste abzielen, und

b) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Er-fahrungen zwischen Georgien und der EU zur Förderung eines umfassenden Regelungsrahmens für die elektronischeKommunikation und insbesondere zur Stärkung der Verwal-tungskapazitäten der nationalen unabhängigen Regulierungs-behörde, zur Förderung der wirksameren Nutzung der Fre-quenzressourcen und zur Verbesserung der Interoperabilitätder Netze Georgiens.

Artikel 326

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischenden Regulierungsbehörden der EU und den nationalen Regulie-rungsbehörden Georgiens im Bereich der elektronischen Kom-munikation.

Artikel 327

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriftenan die in Anhang XV-B genannten EU-Rechtsvorschriften und in-ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen diesesAnhangs vor.

K a p i t e l 9

T o u r i s m u s

Artikel 328

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich des Tourismus zu-sammen, um die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen undnachhaltigen Tourismusbranche als Motor für Wirtschaftswachs-tum und Eigenständigkeit, Beschäftigung und internationalenAustausch zu fördern.

Artikel 329

Die Zusammenarbeit auf bilateraler und europäischer Ebenestützt sich auf die folgenden Grundsätze:

a) Wahrung der Integrität und der Interessen der lokalen Ge-meinschaften, insbesondere im ländlichen Raum, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Prioritäten im Bereichder lokalen Entwicklung,

b) Bedeutung des kulturellen Erbes und

c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Um-weltschutz.

Artikel 330

Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf folgende Themen:

a) Austausch von Informationen, bewährten Methoden, Erfah-rungen und „Know-how“,

b) Pflege einer strategischen Partnerschaft zwischen öffent -lichen, privaten und Gemeinschaftsinteressen, um die nach-haltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten,

c) Förderung und Entwicklung von Tourismusströmen, -produk-ten, -märkten und -infrastrukturen sowie der Humanressour-cen und institutionellen Strukturen im Tourismussektor,

d) Entwicklung und Umsetzung einer effizienten Politik,

e) Tourismusausbildung und Kapazitätsausbau zur Verbesse-rung der Dienstleistungsstandards und

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 77 – Drucksache 18/3694

f) Entwicklung und Förderung eines von den lokalen Gemein-schaften getragenen Tourismus.

Artikel 331

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-gelmäßiger Dialog statt.

K a p i t e l 1 0

L a n d w i r t s c h a f tu n d l ä n d l i c h e E n t w i c k l u n g

Artikel 332

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Förderung der Entwick-lung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums zusammen,insbesondere durch eine fortschreitende Konvergenz der Politikund der Rechtsvorschriften.

Artikel 333

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich Land-wirtschaft und ländliche Entwicklung umfasst unter anderem Fol-gendes:

a) Erleichterung des gegenseitigen Verständnisses der Politikzur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichenRaums,

b) Ausbau der Verwaltungskapazitäten auf zentraler und lokalerEbene für die Planung, Evaluierung und Um- und Durchset-zung der Politik im Einklang mit den Vorschriften und be-währten Methoden der EU,

c) Förderung der Modernisierung und der Nachhaltigkeit derlandwirtschaftlichen Produktion,

d) Austausch von Wissen und bewährten Methoden für dieländliche Entwicklung, um das wirtschaftliche Wohl ländlicherGemeinschaften zu fördern,

e) Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektorsund der Effizienz und Transparenz für alle Marktteilnehmer,

f) Förderung der Qualitätspolitik und der zugehörigen Kontroll-mechanismen, auch in den Bereichen geografische Angabenund ökologischer Landbau,

g) Weinerzeugung und Agrotourismus,

h) Verbreitung von Wissen und Förderung von Beratungsdiens-ten für landwirtschaftliche Erzeuger und

i) Streben nach Harmonisierung in Fragen, die im Rahmen internationaler Organisationen behandelt werden, in denenbeide Vertragsparteien Mitglied sind.

Artikel 334

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein re-gelmäßiger Dialog statt.

K a p i t e l 1 1

F i s c h e r e i u n d m a r i t i m e G o v e r n a n c e

Abschnitt 1

Fischereipolitik

Artikel 335

(1) Im Fischereisektor arbeiten die Vertragsparteien unter anderem in den folgenden für beide Seiten vorteilhaften Berei-chen von gemeinsamem Interesse zusammen: Erhaltung undBewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Kontrolle undÜberwachung, Datenerfassung sowie Bekämpfung der illegalen,ungemeldeten und unregulierten Fischerei gemäß dem einschlä-gigen Internationalen Aktionsplan der FAO von 2001.

(2) Bei dieser Zusammenarbeit halten sie ihre internationalenVerpflichtungen in Bezug auf die Bewirtschaftung und Erhaltunglebender aquatischer Ressourcen ein.

Artikel 336

Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tau-schen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgen-des zu fördern:

a) verantwortungsvolles Handeln und bewährte Bestandbewirt-schaftungsmethoden bei der Bestandsbewirtschaftung, umdie nachhaltige Erhaltung und Bewirtschaftung der Fisch -bestände auf der Grundlage des Ökosystem-Ansatzes zu gewährleisten,

b) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftungim Einklang mit den Grundsätzen der nachhaltigen Entwick-lung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem ge-sunden Zustand zu erhalten und

c) regionale Zusammenarbeit, gegebenenfalls auch im Rahmenregionaler Fischereiorganisationen.

Artikel 337

In Bezug auf Artikel 336 intensivieren die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der besten wissenschaftlichen Gutachtendie Zusammenarbeit und Koordinierung ihrer Maßnahmen aufdem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aqua-tischer Ressourcen im Schwarzen Meer. Beide Vertragsparteienfördern die regionale Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregionund gegebenenfalls die Beziehungen zu einschlägigen regionalenFischereiorganisationen.

Artikel 338

Die Vertragsparteien unterstützen Initiativen wie den gegen-seitigen Erfahrungsaustausch und Fördermaßnahmen, um dieUmsetzung einer Politik zu gewährleisten, die auf der Grundlagedes EU-Besitzstands und der Interessenschwerpunkte der Ver-tragsparteien in diesem Bereich eine nachhaltige Fischerei sicherstellt; zu diesen Interessenschwerpunkten zählen unter an-derem

a) Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressourcen, Fische-reiaufwand und technische Maßnahmen,

b) Kontrolle und Überwachung der Fischereitätigkeiten unterEinsatz der notwendigen Überwachungsausrüstung, ein-schließlich elektronischer Monitoringgeräte und Rückverfol-gungsinstrumente, und Gewährleistung durchsetzbarerRechtsvorschriften und Kontrollmechanismen,

c) harmonisierte Sammlung kompatibler Fang-, Anlande-, Flot-ten-, biologischer und wirtschaftlicher Daten,

d) Verwaltung der Fangkapazitäten, einschließlich eines funk-tionierenden Fischereiflottenregisters,

e) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch dieFörderung von Erzeugerorganisationen, die Bereitstellungvon Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungs-normen und Rückverfolgbarkeit sowie

f) Entwicklung einer Strukturpolitik für den Fischereisektor, diedie wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeitfördert.

Abschnitt 2

Meerespolitik

Artikel 339

Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Berei-chen Fischerei, Seeverkehr, Umwelt und anderen Politikberei-chen und im Einklang mit den einschlägigen internationalenÜbereinkommen über das Seerecht, die sich auf das Seerechts-übereinkommen der Vereinten Nationen stützen, bauen die Ver-

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Drucksache 18/3694 – 78 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

tragsparteien auch in Bezug auf eine integrierte Meerespolitikeine Zusammenarbeit auf, die insbesondere Folgendes umfasst:

a) Förderung eines integrierten Konzepts für maritime Angele-genheiten, verantwortungsvolles Handeln und den Austauschbewährter Methoden für die Nutzung des maritimen Raumes,

b) Förderung der maritimen Raumordnung als Instrument füreine verbesserte Entscheidungsfindung im Hinblick auf einenInteressenausgleich zwischen miteinander konkurrierendenmenschlichen Tätigkeiten im Einklang mit dem Ökosystem-ansatz,

c) Förderung des integrierten Küstenzonenmanagements aufder Grundlage des Ökosystemansatzes, um die nachhaltigeEntwicklung der Küstengebiete zu gewährleisten und die Wi-derstandsfähigkeit der Küstenregionen gegenüber Gefahrenwie unter anderem den Auswirkungen des Klimawandels zustärken,

d) Förderung von Innovation und Ressourceneffizienz in denmaritimen Industrien als Motor für Wirtschaftswachstum undBeschäftigung, unter anderem durch einen Austausch be-währter Methoden,

e) Förderung strategischer Bündnisse zwischen maritimen In-dustrien, Dienstleistungen und wissenschaftlichen Einrichtun-gen, die auf Meeresforschung und maritime Forschung spe-zialisiert sind,

f) Intensivierung der grenz- und sektorübergreifenden Meeres-überwachung, um den zunehmenden Gefahren zu begegnen,die von dichtem Seeverkehr, Schadstoffeinleitungen durchSchiffe, Unfällen auf See und illegalen Handlungen auf Seeausgehen und

g) Einrichtung eines regelmäßigen Dialogs und Förderung ver-schiedener Netze zwischen maritimen Interessenträgern.

Artikel 340

Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem

a) Austausch von Informationen, bewährten Methoden und Er-fahrungen sowie Weitergabe von maritimem Know-how unteranderem in Bezug auf innovative Technologien in maritimenSektoren und Fragen der Meeresumwelt,

b) Austausch von Informationen und bewährten Methoden aufdem Gebiet der Finanzierungsmöglichkeiten für Projekte, ein-schließlich öffentlich-privater Partnerschaften, und

c) Intensivierung der Zusammenarbeit der Vertragsparteien inden zuständigen internationalen maritimen Gremien.

Artikel 341

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog der Vertragsparteien statt.

K a p i t e l 1 2

Z u s a m m e n a r b e i t i n d e nB e r e i c h e n F o r s c h u n g , t e c h n o l o g i s c h e

E n t w i c k l u n g u n d D e m o n s t r a t i o n

Artikel 342

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Be-reichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologi-schen Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „FTE“) aufder Grundlage des gegenseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte desgeistigen Eigentums.

Artikel 343

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgen-des:

a) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher undtechnologischer Informationen,

b) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,

c) den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahmevon Forschungseinrichtungen Georgiens am Forschungsrah-menprogramm der EU,

d) die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allenFTE-Bereichen,

e) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wis-senschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätigesForschungspersonal der Vertragsparteien,

f) die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechts-vorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, dassich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt,und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Ein-satz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und

g) weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammen-arbeit im FTE-Bereich.

Artikel 344

Bei der Umsetzung derartiger Kooperationsmaßnahmen soll-ten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die im Rahmender finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgiengemäß Titel VII (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Be-trugsbekämpfung und Kontrollen) durchgeführt werden.

K a p i t e l 1 3

V e r b r a u c h e r p o l i t i k

Artikel 345

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Ver-braucherschutzniveau zu gewährleisten und die Kompatibilitätihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.

Artikel 346

Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit ge-gebenenfalls Folgendes umfassen:

a) Streben nach der Annäherung des Verbraucherrechts ohneSchaffung von Handelshemmnissen,

b) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucher-schutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften undderen Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten,Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung und-sensibilisierung sowie Stärkung und Durchsetzung der Ver-braucherrechte,

c) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andereVertreter der Verbraucherinteressen und

d) Förderung der Tätigkeit unabhängiger Verbraucherorganisa-tionen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrau-chervertretern.

Artikel 347

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriftenan die in Anhang XXIX genannten EU-Rechtsvorschriften und in-ternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen diesesAnhangs vor.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 79 – Drucksache 18/3694

K a p i t e l 1 4

B e s c h ä f t i g u n g , S o z i a l p o l i t i ku n d C h a n c e n g l e i c h h e i t

Artikel 348

Die Vertragsparteien verstärken ihren Dialog und ihre Zusam-menarbeit auf den Gebieten Förderung der Agenda für men-schenwürdige Arbeit, Beschäftigungspolitik, Gesundheitsschutzund Sicherheit am Arbeitsplatz, sozialer Dialog, Sozialschutz, so-ziale Inklusion, Gleichstellung der Geschlechter und Diskriminie-rungsverbot sowie soziale Verantwortung von Unternehmen undtragen so zur Förderung von mehr und besseren Arbeitsplätzen,zur Armutsminderung, zum stärkeren sozialen Zusammenhalt,zur nachhaltigen Entwicklung und zu einer besseren Lebensqua-lität bei.

Artikel 349

Die Zusammenarbeit, die sich auf den Austausch von Infor-mationen und bewährten Methoden stützt, kann sich auf ausge-wählte Themen in den folgenden Bereichen erstrecken:

a) Armutsminderung und Stärkung des sozialen Zusammen-halts,

b) Beschäftigungspolitik, ausgerichtet auf mehr und bessere Arbeitsplätze mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen,auch im Hinblick auf die Eindämmung der informellen Wirt-schaft und Beschäftigung,

c) Förderung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen und effizienterArbeitsvermittlungsdienste, soweit angemessen, um die Ar-beitsmärkte zu modernisieren und den Anforderungen der Arbeitsmärkte der Vertragsparteien gerecht zu werden,

d) Förderung inklusiverer Arbeitsmärkte und sozialer Sicher-heitssysteme, die benachteiligte Menschen einbeziehen, ein-schließlich Menschen mit Behinderungen und Angehörigervon Minderheiten,

e) Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung mit dem Ziel, dieGleichstellung der Geschlechter zu verbessern, die Chancen-gleichheit zwischen Männern und Frauen zu gewährleistenund Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, derRasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Welt-anschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuel-len Ausrichtung zu bekämpfen,

f) Sozialpolitik mit dem Ziel der Verbesserung des Sozialschut-zes und der Sozialschutzsysteme hinsichtlich Qualität, Zu-gänglichkeit und finanzieller Tragfähigkeit,

g) Stärkung der Beteiligung der Sozialpartner und Förderungdes sozialen Dialogs, auch durch den Ausbau der Kapazitä-ten aller einschlägigen Interessenträger,

h) Förderung von Gesundheitsschutz und Sicherheit am Ar-beitsplatz und

i) Sensibilisierung und Dialog im Bereich der sozialen Verant-wortung von Unternehmen.

Artikel 350

Die Vertragsparteien fördern die Einbeziehung aller relevantenInteressenträger einschließlich zivilgesellschaftlicher Organisa-tionen und insbesondere der Sozialpartner in die Politikgestal-tung, die politischen Reformen und die Zusammenarbeit der Ver-tragsparteien nach dem einschlägigen Teil des Titels VIII(Institutionelle, allgemeine und Schlussbestimmungen).

Artikel 351

Die Vertragsparteien streben eine Intensivierung der Zusam-menarbeit in beschäftigungs- und sozialpolitischen Fragen in allen zuständigen regionalen, multilateralen und internationalenGremien und Organisationen an.

Artikel 352

Die Vertragsparteien fördern die soziale Verantwortung undRechenschaftspflicht von Unternehmen und unterstützen ein ver-antwortungsvolles unternehmerisches Handeln, beispielsweisegemäß verschiedenen internationalen Leitlinien zur sozialen Ver-antwortung von Unternehmen, insbesondere den OECD-Leit -linien für multinationale Unternehmen.

Artikel 353

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

Artikel 354

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriftenan die in Anhang XXX genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen diesesAnhangs vor.

K a p i t e l 1 5

Ö f f e n t l i c h e G e s u n d h e i t

Artikel 355

Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeitim Bereich der öffentlichen Gesundheit auszubauen, um die Sicherheit der öffentlichen Gesundheit und den Schutz dermenschlichen Gesundheit zu erhöhen, da dies ein wesentlichesElement der nachhaltigen Entwicklung und des Wirtschafts-wachstums darstellt.

Artikel 356

Die Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf folgendeBereiche:

a) Stärkung des öffentlichen Gesundheitssystems in Georgieninsbesondere durch weitere Reform des Gesundheitssektors,Gewährleistung einer hochwertigen Gesundheitsfürsorge,Entwicklung der Humanressourcen im Gesundheitswesenund Verbesserung der Gesundheitspolitik und der Finanzie-rung der Gesundheitsversorgung,

b) epidemiologische Überwachung und Bekämpfung übertrag-barer Krankheiten wie zum Beispiel HIV/AIDS, viraler Hepa-titis und Tuberkulose und der Antibiotikaresistenz sowie bessere Vorbereitung auf Bedrohungen der öffentlichen Ge-sundheit und auf Notfälle,

c) Prävention und Bekämpfung nicht übertragbarer Krankhei-ten, vor allem durch Austausch von Informationen und be-währten Methoden, Förderung einer gesunden Lebensweiseund körperlicher Betätigung sowie Berücksichtigung wichti-ger Gesundheitsfaktoren wie Ernährung und Drogen, Alkoholund Tabakabhängigkeit,

d) Qualität und Sicherheit von Substanzen menschlichen Ur-sprungs,

e) Information und Wissen zu Gesundheitsfragen und

f) wirksame Umsetzung internationaler Gesundheitsüberein-künfte, bei denen die Vertragsparteien zu den Vertragspar-teien zählen, insbesondere der Internationalen Gesundheits-vorschriften und des Rahmenübereinkommens zurEindämmung des Tabakkonsums.

Artikel 357

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriftenan die in Anhang XXXI genannten EU-Rechtsvorschriften und internationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen diesesAnhangs vor.

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Drucksache 18/3694 – 80 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

K a p i t e l 1 6

A l l g e m e i n e u n d b e r u f l i c h eB i l d u n g u n d J u g e n d

Artikel 358

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der allgemeinen undberuflichen Bildung zusammen, um die Kooperation und denDialog, darunter den Dialog über bildungspolitische Fragen, zuintensivieren und damit die Annäherung an die einschlägigenKonzepte und Methoden der EU zu unterstützen. Die Vertrags-parteien arbeiten zusammen, um das lebenslange Lernen unddie Zusammenarbeit und Transparenz auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, wobei ein be-sonderer Schwerpunkt auf der Hochschulbildung liegt.

Artikel 359

Die Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruf -lichen Bildung konzentriert sich unter anderem auf folgende Bereiche:

a) Förderung des lebenslangen Lernens, das von zentraler Bedeutung für Wachstum und Beschäftigung ist und denBürgern eine vollwertige Teilhabe an der Gesellschaft ermög-lichen kann,

b) Modernisierung der Systeme der allgemeinen und beruflichenBildung, Verbesserung ihrer Qualität und Relevanz sowie desZugangs dazu in allen Bildungsphasen von der frühkindlichenBetreuung, Bildung und Erziehung bis hin zur Hochschul -bildung,

c) Förderung der Qualität der Hochschulbildung im Einklang mitder Modernisierungsagenda der EU für das Hochschulwesenund dem Bologna-Prozess,

d) Vertiefung der internationalen Hochschulzusammenarbeit,Beteiligung an den Kooperationsprogrammen der EU und Erhöhung der Mobilität von Studenten und Lehrkräften,

e) Förderung des Erlernens von Fremdsprachen,

f) Förderung von Fortschritten im Hinblick auf die Anerkennungvon Qualifikationen und Kompetenzen sowie Gewährleistungvon Transparenz in diesem Bereich,

g) Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der beruflichenBildung unter Berücksichtigung der einschlägigen bewährtenMethoden der EU und

h) Förderung des Verständnisses und der Kenntnis des Prozes-ses der europäischen Integration, Intensivierung des akade-mischen Dialogs über die Beziehungen zwischen der EU undder Östlichen Partnerschaft sowie Stärkung der Beteiligungan einschlägigen EU-Programmen.

Artikel 360

Die Vertragsparteien vereinbaren, im Bereich Jugend zusam-menzuarbeiten, um

a) die Zusammenarbeit und den Austausch im Bereich der Jugendpolitik und der nichtformalen Bildung für Jugendlicheund Jugendarbeiter zu intensivieren,

b) die Mobilität von jungen Menschen und Jugendarbeitern alsMittel zur Förderung des interkulturellen Dialogs und des Erwerbs von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen außerhalb des formalen Bildungssystems, einschließlichdurch Freiwilligenarbeit, zu unterstützen und

c) die Zusammenarbeit zwischen Jugendorganisationen zu för-dern.

Artikel 361

Georgien entwickelt und verfolgt seine Politik im Einklang mitden Konzepten und Methoden der EU unter Berücksichtigung

der Dokumente in Anhang XXXII und gemäß den Bestimmungendieses Anhangs.

K a p i t e l 1 7

K u l t u r e l l e Z u s a m m e n a r b e i t

Artikel 362

Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeitunter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze des Über-einkommens der Organisation der Vereinten Nationen für Erzie-hung, Wissenschaft und Kultur (im Folgenden „UNESCO“) zumSchutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksfor-men von 2005. Die Vertragsparteien streben einen regelmäßigenPolitikdialog in Bereichen von gegenseitigem Interesse an, unteranderem über die Entwicklung der Kulturwirtschaft in der EU undGeorgien. Die Vertragsparteien fördern mit ihrer Zusammenarbeitden interkulturellen Dialog, unter anderem durch Einbeziehungdes Kultursektors und der Zivilgesellschaft der EU und Geor-giens.

Artikel 363

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auffolgende Bereiche:

a) kulturelle Zusammenarbeit und Kulturaustausch,

b) Mobilität von Kunst und Künstlern sowie Ausbau der Kapa-zitäten des Kultursektors,

c) interkultureller Dialog,

d) Dialog über die Kulturpolitik und

e) Zusammenarbeit in internationalen Gremien wie derUNESCO und dem Europarat, unter anderem zur Förderungder kulturellen Vielfalt und zur Erhaltung und Aufwertung deskulturellen und historischen Erbes.

K a p i t e l 1 8

Z u s a m m e n a r b e i t i m B e r e i c ha u d i o v i s u e l l e P o l i t i k u n d M e d i e n

Artikel 364

Die Vertragsparteien fördern ihre Zusammenarbeit im Bereichder audiovisuellen Politik. Die Zusammenarbeit dient zur Stär-kung der audiovisuellen Industrie in der EU und in Georgien, insbesondere durch Aus- und Fortbildung von Fachkräften, Informationsaustausch und Förderung von Koproduktionen fürFilm und Fernsehen.

Artikel 365

(1) Die Vertragsparteien entwickeln einen regelmäßigen Dialogim Bereich der audiovisuellen und der Medienpolitik und arbeitenzusammen, um sowohl die Unabhängigkeit und Professionalitätder Medien als auch die Verbindungen zu den Medien in der EUim Einklang mit den einschlägigen europäischen Standards, ein-schließlich der Standards des Europarats und des UNESCO-Übereinkommens über Schutz und Förderung der Vielfalt kultu-reller Ausdrucksformen von 2005, zu stärken.

(2) Die Zusammenarbeit kann sich unter anderem auf die Aus-bildung von Journalisten und anderen Fachkräften des Medien-sektors erstrecken.

Artikel 366

Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien konzentriert sich auffolgende Bereiche:

a) Dialog über die audiovisuelle und der Medienpolitik,

b) Dialog in internationalen Foren (wie UNESCO und WTO) und

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/3694

c) Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle Politik und Medieneinschließlich Zusammenarbeit im Filmbereich.

Artikel 367

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriftenan die in Anhang XXXIII genannten EU-Rechtsvorschriften undinternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen diesesAnhangs vor.

K a p i t e l 1 9

Z u s a m m e n a r b e i t i m B e r e i c hS p o r t u n d k ö r p e r l i c h e B e t ä t i g u n g

Artikel 368

Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich Sport und körperlicheBetätigung durch einen Austausch von Informationen und be-währten Methoden zusammen, um eine gesunde Lebensweise,den sozialen und erzieherischen Wert des Sports, die Mobilitätim Sportbereich und den Kampf gegen globale Gefahren für denSport wie Doping, Rassismus und Gewalt zu fördern.

K a p i t e l 2 0

Z u s a m m e n a r b e i t z w i s c h e nd e n Z i v i l g e s e l l s c h a f t e n

Artikel 369

Die Vertragsparteien nehmen einen Dialog über die Zusam-menarbeit zwischen den Zivilgesellschaften auf, mit dem sie anstreben,

a) die Kontakte und den Informations- und Erfahrungsaus-tausch zwischen allen Bereichen der Zivilgesellschaft in derEU und in Georgien zu stärken,

b) in der EU, vor allem bei den in den EU-Mitgliedstaaten an-sässigen zivilgesellschaftlichen Organisationen, ein besseresKennen und Verstehen Georgiens, einschließlich seiner Ge-schichte und Kultur, zu gewährleisten und so für eine stärkereSensibilisierung für die Möglichkeiten und Herausforderun-gen in den künftigen Beziehungen zu sorgen und

c) im Gegenzug in Georgien, vor allem bei den zivilgesellschaft-lichen Organisationen Georgiens, ein besseres Kennen undVerstehen der EU – unter anderem mit Schwerpunkt auf denWerten, auf denen sie gegründet ist, ihrer Politik und ihrerFunktionsweise – zu gewährleisten.

Artikel 370

Die Vertragsparteien fördern den Dialog und die Zusammen-arbeit zwischen zivilgesellschaftlichen Interessenträgern beiderSeiten als Bestandteil der Beziehungen zwischen der EU undGeorgien. Die Ziele des Dialogs und der Zusammenarbeit beste-hen darin,

a) die Beteiligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwi-schen der EU und Georgien, insbesondere an der Umsetzungdieses Abkommens, sicherzustellen,

b) die Beteiligung der Zivilgesellschaft am öffentlichen Entschei-dungsprozess zu verstärken, insbesondere durch Pflege eines offenen, transparenten und regelmäßigen Dialogs zwi-schen den öffentlichen Einrichtungen und den repräsentati-ven Verbänden und der Zivilgesellschaft,

c) günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung und insti-tutionelle Stärkung zivilgesellschaftlicher Organisationen zuschaffen, unter anderem durch Interessenvertretung, infor-melle und formelle Vernetzung, gegenseitige Besuche undWorkshops, um vor allem den Rechtsrahmen für die Zivil -gesellschaft zu verbessern,

d) zivilgesellschaftlichen Vertretern beider Seiten zu ermög -lichen, sich mit den jeweiligen Konsultations- und Dialog -

prozessen zwischen Zivilgesellschaft, einschließlich der So-zialpartner, und Staat vertraut zu machen, womit vor allemeine stärkere Einbeziehung der Zivilgesellschaft in die Poli-tikgestaltung angestrebt wird.

Artikel 371

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

K a p i t e l 2 1

R e g i o n a l e E n t w i c k l u n g ,g r e n z ü b e r g r e i f e n d e u n d

r e g i o n a l e Z u s a m m e n a r b e i t

Artikel 372

(1) Auf dem Gebiet der regionalen Entwicklung fördern dieVertragsparteien das gegenseitige Verständnis und die bilateraleZusammenarbeit, einschließlich Methoden für die Formulierungund Umsetzung von Regionalpolitik, Mehrebenengovernanceund Partnerschaft unter besonderer Berücksichtigung der Ent-wicklung benachteiligter Gebiete und der territorialen Zusam-menarbeit mit dem Ziel, Kommunikationskanäle einzurichten undden Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen nationalenund lokalen Behörden, wirtschaftlichen und sozialen Akteurenund der Zivilgesellschaft zu verbessern.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere zusammen,um eine Anpassung der Vorgehensweise Georgiens an folgendeGrundsätze zu erreichen:

a) Stärkung der Mehrebenengovernance unter dem Gesichts-punkt ihrer Relevanz für die zentralstaatliche und die kom-munale Ebene mit besonderem Schwerpunkt auf der ver-stärkten Beteiligung lokaler Interessenträger,

b) Konsolidierung der Partnerschaft zwischen allen Beteiligtenim Bereich der regionalen Entwicklung und

c) Kofinanzierung durch finanzielle Beiträge der an der Durch-führung von regionalen Entwicklungsprogrammen und -projekten Beteiligten.

Artikel 373

(1) Die Vertragsparteien unterstützen und verstärken die Beteiligung von Behörden der lokalen Ebenen an der regional-politischen Zusammenarbeit, einschließlich der grenzübergrei-fenden Zusammenarbeit und der entsprechenden Verwaltungs-strukturen, intensivieren die Zusammenarbeit durch Schaffungförderlicher rechtlicher Rahmenbedingungen auf beiden Seiten,unterstützen und entwickeln Maßnahmen für den Kapazitätsaus-bau und fördern die Stärkung der grenzübergreifenden und re-gionalen Wirtschafts- und Unternehmensnetze.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die institu-tionellen und operativen Kapazitäten der georgischen Einrichtun-gen in den Bereichen Regionalentwicklung und Raumplanung zufestigen, indem sie unter anderem

a) die interinstitutionelle Koordinierung und insbesondere dasVerfahren für die vertikale und horizontale Interaktion der zen-tralen und lokalen Behörden bei der Entwicklung und Umset-zung der Regionalpolitik verbessern,

b) die Kapazitäten der lokalen Behörden für die Förderung dergrenzübergreifenden Zusammenarbeit im Einklang mit denEU-Grundsätzen und -Methoden ausbauen und

c) Wissen, Informationen und bewährte Methoden der Politik fürdie Regionalentwicklung austauschen, um das wirtschaftlicheWohl der lokalen Gemeinschaften und eine einheitliche Ent-wicklung der Regionen zu fördern.

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Drucksache 18/3694 – 82 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 374

(1) Die Vertragsparteien stärken und fördern den Auf- undAusbau der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in anderenvon diesem Abkommen abgedeckten Bereichen wie unter ande-rem Verkehr, Energie, Kommunikationsnetze, Kultur, Bildung,Tourismus und Gesundheit.

(2) Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit zwi-schen ihren Regionen in Form transnationaler und interregionalerProgramme, indem sie die Beteiligung der Regionen Georgiensan den europäischen Regionalstrukturen und -organisationenfördern und ihre wirtschaftliche und institutionelle Entwicklungdurch die Umsetzung von Projekten von gemeinsamem Interesseunterstützen.

(3) Diese Maßnahmen werden in folgendem Kontext durch -geführt:

a) Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeit mit den euro-päischen Regionen unter anderem durch Programme fürtransnationale und grenzübergreifende Zusammenarbeit,

b) Zusammenarbeit im Rahmen der Östlichen Partnerschaft mitEU-Einrichtungen, einschließlich des Ausschusses der Re-gionen, und Beteiligung an verschiedenen europäischen Regionalprojekten und -initiativen und

c) Zusammenarbeit unter anderem mit dem Europäischen Wirt-schafts- und Sozialausschuss und dem Beobachtungsnetzfür die Europäische Raumordnung.

Artikel 375

Über die unter dieses Kapitel fallenden Fragen findet ein regelmäßiger Dialog statt.

K a p i t e l 2 2

K a t a s t r o p h e n s c h u t z

Artikel 376

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusam-menarbeit auf dem Gebiet der Naturkatastrophen und durchMenschen verursachten Katastrophen. Die Zusammenarbeit er-folgt unter Beachtung der Interessen der Vertragsparteien auf derGrundlage der Gleichheit und des gegenseitigen Nutzens sowieunter Berücksichtigung der Interdependenz zwischen den Ver-tragsparteien und der multilateralen Tätigkeiten in diesem Bereich.

Artikel 377

Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung der Präventionund Abwehr von Naturkatastrophen und durch Menschen verur-sachten Katastrophen sowie die Verbesserung der Vorbereitungauf den Katastrophenfall.

Artikel 378

Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationenund Fachwissen aus und führen gemeinsame Maßnahmen aufbilateraler Basis und/oder im Rahmen multilateraler Programmedurch. Die Zusammenarbeit kann unter anderem im Rahmenspezifischer Übereinkünfte und/oder Verwaltungsregelungen erfolgen, die die Vertragsparteien in diesem Bereich schließenbeziehungsweise vereinbaren.

Artikel 379

Die Zusammenarbeit kann folgende Ziele umfassen:

a) Austausch und regelmäßige Aktualisierung von Kontakt -daten, um die Kontinuität des Dialogs zu gewährleisten undsicherzustellen, dass die Vertragsparteien rund um die Uhrmiteinander Kontakt aufnehmen können,

b) Erleichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schwerenNotfällen vorbehaltlich der Verfügbarkeit ausreichender Res-sourcen,

c) Rund-um-die-Uhr-Austausch von Frühwarnungen und aktu-ellen Informationen über gravierende Notsituationen, von denen die EU oder Georgien betroffen ist, einschließlich Hilfe-ersuchen und -angeboten,

d) Austausch von Informationen über Hilfeleistungen der Ver-tragsparteien zugunsten von Drittländern in den Fällen, in denen das EU-Katastrophenschutzverfahren aktiviert wird,

e) Zusammenarbeit hinsichtlich der Unterstützung durch denGastgeberstaat in den Fällen, in denen um Hilfe ersucht oderHilfe geleistet wird,

f) Austausch von Leitlinien und bewährten Methoden im Bereich der Katastrophenvorsorge und -abwehr,

g) Zusammenarbeit in Bezug auf die Verringerung des Katastro-phenrisikos unter anderem durch institutionelle Vernetzungund Interessenvertretung, Information, Aufklärung und Kom-munikation, Austausch bewährter Methoden zur Präventionvon Naturgefahren beziehungsweise zur Eindämmung ihrerFolgen,

h) Zusammenarbeit bei der Verbesserung der Wissensbasis inBezug auf Katastrophen und bei der Bewertung von Gefah-ren und Risiken im Rahmen der Katastrophenbewältigung,

i) Zusammenarbeit bei der Bewertung der Auswirkungen vonKatastrophen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit,

j) Einladung von Experten zu technischen Workshops undSymposien zu Katastrophenschutzfragen,

k) im Einzelfall Einladung von Beobachtern zu bestimmtenÜbungen und Schulungen, die von der EU und/oderGeorgien veranstaltet werden, und

l) Verstärkung der Zusammenarbeit mit Blick auf den wirk-samsten Einsatz der verfügbaren Katastrophenschutzkapa-zitäten.

K a p i t e l 2 3

B e t e i l i g u n g a n A g e n t u r e nu n d P r o g r a m m e n d e r E u r o p ä i s c h e n U n i o n

Artikel 380

Georgien wird gestattet, an allen Agenturen der Union teil -zunehmen, die Georgien nach den einschlägigen Vorschriftenzur  Schaffung dieser Agenturen zur Teilnahme offenstehen.Georgien schließt getrennte Abkommen mit der EU, in denen sei-ne Teilnahme an den einzelnen Agenturen einschließlich derHöhe des finanziellen Beitrags geregelt wird.

Artikel 381

Georgien wird gestattet, an allen bestehenden und künftigenProgrammen der Union teilzunehmen, die Georgien nach deneinschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zurTeilnahme offenstehen. Die Teilnahme Georgiens an den Pro-grammen der Union richtet sich nach den Bestimmungen desbeigefügten Protokolls Nr. III über ein Rahmenabkommen zwi-schen der Europäischen Union und Georgien über die allgemei-nen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens an den Program-men der Union.

Artikel 382

Zwischen den Parteien findet ein regelmäßiger Dialog über dieBeteiligung Georgiens an den Programmen und Agenturen derEU statt. Die EU unterrichtet Georgien insbesondere über dieEinrichtung neuer EU-Agenturen oder -Programme sowie überÄnderungen der in den Artikeln 380 und 381 genannten Bedin-gungen für die Teilnahme an EU-Agenturen und -Programmen.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 83 – Drucksache 18/3694

Titel VII

Finanzielle Hilfe und Bestimmungenüber Betrugsbekämpfung und Kontrollen

K a p i t e l 1

F i n a n z i e l l e H i l f e

Artikel 383

Georgien wird über die einschlägigen Finanzierungsmechanis-men und -instrumente der EU finanzielle Hilfe gewährt. Georgienkann auch mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE)und anderen internationalen Finanzinstitutionen zusammenarbei-ten. Die finanzielle Hilfe trägt zur Verwirklichung der Ziele diesesAbkommens bei und wird im Einklang mit diesem Kapitel geleis-tet.

Artikel 384

Die wichtigsten Grundsätze der finanziellen Hilfe sind in deneinschlägigen Verordnungen über die Finanzierungsinstrumenteder EU festgelegt.

Artikel 385

Die von den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunktberei-che der finanziellen Hilfe der EU werden in Jahresaktionspro-grammen festgelegt, die gegebenenfalls auf den die vereinbartenpolitischen Prioritäten widerspiegelnden Mehrjahresrahmen be-ruhen. Die in diesen Programmen festgelegten Beträge für dieHilfe tragen dem Bedarf und den Sektorkapazitäten Georgienssowie seinen Reformfortschritten Rechnung, wobei die unter die-ses Abkommen fallenden Bereiche besonders berücksichtigtwerden.

Artikel 386

Um die optimale Nutzung der zur Verfügung stehenden Mittelzu gewährleisten, bemühen sich die Vertragsparteien darum, sicherzustellen, dass die EU-Hilfe in enger Zusammenarbeit undKoordinierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationenund internationalen Finanzinstitutionen und im Einklang mit deninternationalen Grundsätzen für die Wirksamkeit der Hilfe durch-geführt wird.

Artikel 387

Die wesentlichen rechtlichen, administrativen und technischenGrundlagen für die finanzielle Hilfe werden im Rahmen der ein-schlägigen Abkommen zwischen den Vertragsparteien fest -gelegt.

Artikel 388

Der Assoziationsrat wird über die Fortschritte bei der finanziel-len Hilfe, ihre Durchführung und ihre Auswirkungen auf die Ver-folgung der Ziele dieses Abkommens unterrichtet. Zu diesemZweck stellen die zuständigen Stellen der Vertragsparteien aufder Grundlage der Gegenseitigkeit kontinuierlich einschlägigeMonitoring- und Evaluierungsinformationen zur Verfügung.

Artikel 389

Die Vertragsparteien führen die Hilfe im Einklang mit denGrundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung durch undarbeiten beim Schutz der finanziellen Interessen der EU und Georgiens nach Maßgabe des Kapitels 2 (Bestimmungen überBetrugsbekämpfung und Kontrollen) dieses Titels zusammen.

K a p i t e l 2

B e s t i m m u n g e n ü b e rB e t r u g s b e k ä m p f u n g u n d K o n t r o l l e n

Artikel 390

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels gelten die Begriffsbestimmun-gen in Protokoll IV.

Artikel 391

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt unbeschadet anderer Zusatzklauseln überPrüfungen, Kontrollen an Ort und Stelle, Nachprüfungen, Unter-suchungen und Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, darunterMaßnahmen des Europäischen Rechnungshofs und des Euro-päischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „OLAF“),für weitere Abkommen oder Finanzierungsinstrumente, auf diesich die Vertragsparteien einigen, und für sonstige Finanzie-rungsinstrumente der EU, in die Georgien einbezogen wird.

Artikel 392

Maßnahmen zurVerhütung und Bekämpfung von Betrug,

Korruption und sonstigen illegalen Aktivitäten

Die Vertragsparteien treffen wirksame Maßnahmen zur Verhin-derung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigenillegalen Handlungen im Zusammenhang mit der Verwendungvon EU-Mitteln, unter anderem im Wege der gegenseitigenAmtshilfe und der gegenseitigen Rechtshilfe in den unter diesesAbkommen fallenden Bereichen.

Artikel 393

Informationsaustausch undweitere Zusammenarbeit auf operativer Ebene

(1) Zur ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Kapitels tau-schen die zuständigen Behörden der EU und Georgiens regel-mäßig Informationen aus und treten auf Ersuchen einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

(2) OLAF kann mit den zuständigen Stellen in Georgien imEinklang mit georgischem Recht eine weiterreichende Zusam-menarbeit im Bereich der Betrugsbekämpfung vereinbaren, dieauch praktische Vereinbarungen mit den Behörden Georgiensumfasst.

(3) Für die Übermittlung und Verarbeitung personenbezogenerDaten gilt Titel III (Freiheit, Sicherheit und Recht) Artikel 14.

Artikel 394

Verhinderung von Betrug,Korruption und Unregelmäßigkeiten

(1) Die Behörden der EU und Georgiens prüfen regelmäßig,ob die mit EU-Mitteln finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäßdurchgeführt werden. Sie ergreifen alle geeigneten Maßnahmen,um Unregelmäßigkeiten und Betrug zu verhindern und Abhilfe zuschaffen.

(2) Die Behörden der EU und Georgiens ergreifen alle geeig-neten Maßnahmen, um aktive und passive Korruption zu verhin-dern und zu bekämpfen und jeglichen Interessenkonflikt in allenPhasen der Verfahren für die Verwaltung von EU-Mitteln auszu-schließen.

(3) Die Behörden Georgiens unterrichten die EuropäischeKommission über alle ergriffenen Präventivmaßnahmen.

(4) Die Europäische Kommission kann Nachweise gemäß Artikel 56 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Ge-samthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verlangen.

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Drucksache 18/3694 – 84 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(5) Die Europäische Kommission kann insbesondere denNachweis verlangen, dass die Verfahren für die Vergabe von Auf-trägen und Zuschüssen die Grundsätze der Transparenz, derGleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung wahren, jegli-chen Interessenkonflikt vermeiden, den international anerkanntenNormen gleichwertige Garantien bieten und mit den Bestimmun-gen über die wirtschaftliche Haushaltsführung in Einklang ste-hen.

(6) Die Vertragsparteien stellen einander nach den eigenenVerfahren alle Informationen über die Verwaltung der EU-Mittelzur Verfügung und unterrichten einander unverzüglich über we-sentliche Änderungen ihrer Verfahren oder Systeme.

Artikel 395

Rechtliche Schritte, Ermittlungen und Strafverfolgung

Die Behörden Georgiens leiten in bei nationalen Kontrollenoder EU-Kontrollen aufgedeckten Fällen, in denen Betrug, Kor-ruption oder andere Unregelmäßigkeiten einschließlich Interes-senkonflikten vorliegen oder ein entsprechender Verdacht besteht, rechtliche Schritte, gegebenenfalls einschließlich Ermitt-lungen und Strafverfahren, ein. OLAF kann die zuständigen Behörden Georgiens gegebenenfalls dabei unterstützen.

Artikel 396

Mitteilung von Betrug,Korruption und Unregelmäßigkeiten

(1) Die Behörden Georgiens informieren die EuropäischeKommission unverzüglich über alle Fälle, von denen sie Kenntniserhalten haben und die Betrug oder Korruption betreffen, sowieüber alle anderen Unregelmäßigkeiten, einschließlich Interessen-konflikten, im Zusammenhang mit der Verwaltung von EU-Mitteln. Im Falle eines Betrugs- oder Korruptionsverdachts sindauch OLAF und die Europäische Kommission zu unterrichten.

(2) Die Behörden Georgiens erstatten Bericht über alle Maß-nahmen, die in Zusammenhang mit den gemäß diesem Artikelmitgeteilten Fällen ergriffen wurden. Sollte es keine zu melden-den Fälle geben, machen die Behörden Georgiens der Euro -päischen Kommission nach Abschluss eines jeden Kalender -jahres eine entsprechende Mitteilung.

Artikel 397

Prüfungen

(1) Die Europäische Kommission und der Europäische Rech-nungshof sind berechtigt zu prüfen, ob alle Ausgaben in Verbin-dung mit der Verwaltung von EU-Mitteln rechtmäßig und ord-nungsgemäß getätigt wurden, und überzeugen sich von derWirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

(2) Die Prüfung der Ausgaben erfolgt anhand der Mittel -bindungen und der Zahlungen. Sie stützt sich auf Rechnungsun-terlagen und kann erforderlichenfalls vor Ort bei jedem für dieVerwaltung von EU-Mitteln zuständigen oder daran beteiligtenUnternehmen vorgenommen werden. Die Prüfung kann vor Ab-schluss der Rechnungen des betreffenden Haushaltsjahres undbis fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags vorgenommenwerden.

(3) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder an-dere von ihr oder dem Europäischen Rechnungshof beauftragtePersonen können Unterlagen prüfen und vor Ort Kontrollen undPrüfungen bei jedem Unternehmen, das für die Verwaltung vonEU-Mitteln zuständig oder daran beteiligt ist, oder dessen Un-terauftragnehmern in Georgien vornehmen.

(4) Die Inspektoren der Europäischen Kommission oder an-dere von der Europäischen Kommission oder dem EuropäischenRechnungshof beauftragte Personen erhalten in angemessenemUmfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen –auch in elektronischer Form –, die zur Durchführung solcher Prü-

fungen erforderlich sind. Alle öffentlichen Einrichtungen Geor-giens müssen von diesem Zugangsrecht Kenntnis erhalten undes muss ausdrücklich in den Verträgen zur Anwendung der indiesem Abkommen genannten Instrumente festgeschrieben wer-den.

(5) Die vorstehend beschriebenen Kontrollen und Prüfungengelten für alle Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die EU-Mittel erhalten haben. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeiten der Europäische Rechnungshof und die Rechnungs -prüfungsorgane Georgiens unter Wahrung ihrer Unabhängigkeitvertrauensvoll zusammen.

Artikel 398

Kontrollen vor Ort

(1) Im Rahmen dieses Abkommens ist OLAF berechtigt, ge-mäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfun-gen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellenInteressen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und an-deren Unregelmäßigkeiten Kontrollen und Überprüfungen vor Ortdurchzuführen, um die finanziellen Interessen der EU zu schüt-zen.

(2) Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden vonOLAF in enger Zusammenarbeit mit den für Betrugsbekämpfungzuständigen Behörden Georgiens und im Einklang mit den ein-schlägigen Rechtsvorschriften Georgiens vorbereitet und durch-geführt.

(3) Die Behörden Georgiens werden rechtzeitig über Gegen-stand, Ziel und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfun-gen unterrichtet, damit sie die erforderliche Unterstützung gewähren können. Zu diesem Zweck können die Bedienstetender zuständigen Behörden Georgiens an den Kontrollen undÜberprüfungen vor Ort teilnehmen.

(4) Bekunden die Behörden Georgiens ein entsprechendes Interesse, so können die Kontrollen und Überprüfungen vor Ortvon OLAF und ihnen gemeinsam durchgeführt werden.

(5) Widersetzt sich ein Wirtschaftsbeteiligter einer Kontrolleoder Überprüfung vor Ort, so leisten die Behörden Georgien imEinklang mit dem nationalen Recht die Unterstützung, die OLAFfür die Wahrnehmung seiner Aufgaben und die Durchführung derKontrollen vor Ort oder der Überprüfungen benötigt.

Artikel 399

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Rechtsvorschriften Georgiens kann die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom)Nr. 1605/2002, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 derKommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestim-mungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Ratesüber die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 überden Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Ge-meinschaften zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sank-tionen greifen.

Artikel 400

Wiedereinziehung

(1) Die Behörden Georgiens treffen geeignete Maßnahmen,um die nachstehenden Bestimmungen über die Wiedereinzie-hung zu Unrecht an die staatliche Finanzierungsstelle gezahlterEU-Mittel anzuwenden.

(2) Ist die Verwaltung der EU-Mittel den Behörden Georgiensübertragen worden, kann die Europäische Kommission zu Un-recht gezahlte EU-Mittel wieder einziehen und zwar insbesonde-re durch Finanzkorrekturen. Die Europäische Kommission trägt

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 85 – Drucksache 18/3694

dabei den Maßnahmen Rechnung, die von den Behörden Geor-giens ergriffen wurden, um einen Verlust der betreffenden EU-Mittel zu verhindern.

(3) Die Europäische Kommission berät mit Georgien über dieAngelegenheit, bevor sie einen Beschluss zur Wiedereinziehungfasst. Streitigkeiten über eine Wiedereinziehung werden im Assoziationsrat erörtert.

(4) Verwaltet die Europäische Kommission die EU-Mittel direktoder indirekt durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgabenauf Dritte, sind Beschlüsse der Europäischen Kommission, diein den Geltungsbereich dieses Titels dieses Abkommens fallenund anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferle-gen, in Georgien nach folgenden Grundsätzen vollstreckbar:

a) Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach den Vorschriften desZivilprozessrechts Georgiens. Die Vollstreckungsklausel wirddem Beschluss nach einer Prüfung, die sich lediglich auf dieEchtheit des Beschlusses erstreckt, von der nationalen Be-hörde beigefügt, die die Regierung Georgiens zu diesemZweck bestimmt und der Europäischen Kommission und denEuropäischen Gerichtshof benennt.

b) Sind diese Formvorschriften auf Antrag der die Zwangsvoll-streckung betreibenden Partei erfüllt, so kann diese dieZwangsvollstreckung nach den Rechtsvorschriften Geor-giens betreiben, indem sie die zuständige Stelle unmittelbaranruft.

c) Die Zwangsvollstreckung kann nur durch eine Entscheidungdes Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt wer-den. Für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vollstre-ckungsmaßnahmen sind jedoch die RechtsprechungsorganeGeorgiens zuständig.

(5) Die Vollstreckungsklausel wird nach einer Prüfung, die sichlediglich auf die Echtheit des Beschlusses erstreckt, von der Behörde erteilt, die die Regierung Georgiens zu diesem Zweckbestimmt hat. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach dem Zivil-prozessrecht Georgiens. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungs-beschlusses der zuständigen EU-Stellen unterliegt der Prüfungdurch den Gerichtshof der Europäischen Union.

(6) Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrundeiner Schiedsklausel in einem Vertrag, der im Rahmen dieses Ka-pitels geschlossen wurde, sind nach den gleichen Bedingungenvollstreckbar.

Artikel 401

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Kapitels übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, demAmtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach dem Recht Georgiens und nach den entspre-chenden Vorschriften für die Organe der EU zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden,die in den Organen der EU, den Mitgliedstaaten oder in Georgienaufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhaltendürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Ver-tragsparteien verwendet werden.

Artikel 402

Annäherung der Rechtsvorschriften

Georgien nimmt eine Annäherung seiner Rechtsvorschriftenan die in Anhang XXXIV genannten EU-Rechtsvorschriften undinternationalen Übereinkünfte gemäß den Bestimmungen diesesAnhangs vor.

Titel VIII

Institutionelle, allgemeineund Schlussbestimmungen

K a p i t e l 1

I n s t i t u t i o n e l l e r R a h m e n

Artikel 403

Der politische Dialog und der Politikdialog zwischen den Ver-tragsparteien, einschließlich über Fragen der sektoralen Zusam-menarbeit, können auf allen Ebenen geführt werden. Der regel-mäßige Politikdialog auf hoher Ebene wird in dem mit Artikel 404eingesetzten Assoziationsrat und im gegenseitigen Einverneh-men auf Ministerebene im Rahmen regelmäßiger Treffen von Ver-tretern beider Vertragsparteien geführt.

A s s o z i a t i o n s r a t

Artikel 404

(1) Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt. Er überwacht undbegleitet die Anwendung und Umsetzung dieses Abkommensund überprüft regelmäßig das Funktionieren dieses Abkommensvor dem Hintergrund seiner Ziele.

(2) Der Assoziationsrat tritt in regelmäßigen Abständen, min-destens jedoch einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umstän-de es erfordern, auf Ministerebene zusammen. Der Assoziations-rat kann im gegenseitigen Einvernehmen in allen erforderlichenZusammensetzungen zusammentreten.

(3) Neben der Überwachung und Begleitung der Anwendungund Umsetzung dieses Abkommens prüft der Assoziationsratwichtige Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, undsonstige bilaterale oder internationale Fragen von beiderseitigemInteresse.

Artikel 405

(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Ratesder Europäischen Union und Mitgliedern der Europäischen Kom-mission einerseits und Mitgliedern der Regierung Georgiens an-dererseits zusammen.

(2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird abwechselnd von ei-nem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.

(4) Falls angezeigt, können Vertreter anderer Gremien der Ver-tragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen als Beobachter ander Arbeit des Assoziationsrates teilnehmen.

Artikel 406

(1) Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, im Geltungsbereich dieses AbkommensBeschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragspar-teien bindend; diese treffen geeignete Maßnahmen zu ihrer Um-setzung, falls erforderlich einschließlich Maßnahmen der nachdiesem Abkommen eingesetzten Gremien, gemäß den Bestim-mungen dieses Abkommens. Der Assoziationsrat kann auchEmpfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsseund Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragspar-teien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren der Vertrags-parteien abgeschlossen sind.

(2) Im Einklang mit dem in diesem Abkommen festgelegtenZiel der schrittweisen Annäherung der Rechtsvorschriften Geor-giens an die der Union ist der Assoziationsrat ein Forum für denInformationsaustausch über ausgewählte in Vorbereitung und inKraft befindliche Gesetzgebungsakte der EU und Georgiens sowie über Durchführungs-, Durchsetzungs- und Einhaltungs-maßnahmen.

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Drucksache 18/3694 – 86 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

(3) Im Einklang mit Absatz 1 ist der Assoziationsrat befugt, un-beschadet der besonderen Bestimmungen des Titels IV (Handelund Handelsfragen) die Anhänge dieses Abkommens zu aktua-lisieren oder zu ändern.

A s s o z i a t i o n s a u s s c h u s s

Artikel 407

(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt. Er unter-stützt den Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben undFunktionen.

(2) Der Assoziationsausschuss setzt sich aus Vertretern derVertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich umhohe Beamte handelt.

(3) Der Vorsitz im Assoziationsausschuss wird abwechselndvon einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt.

Artikel 408

(1) Der Assoziationsrat legt in seiner Geschäftsordnung Auf-gaben und Arbeitsweise des Assoziationsausschusses fest, zudessen Zuständigkeiten auch die Vorbereitung der Tagungendes Assoziationsrates gehört. Der Assoziationsausschuss trittmindestens einmal jährlich, und jedes Mal, wenn die Umständees nach Ansicht der beiden Vertragsparteien erfordern, zusam-men.

(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse dem Assozia-tionsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, binden-de Beschlüsse zu fassen.

(3) Der Assoziationsausschuss ist befugt, in den in diesemAbkommen genannten Fällen und in Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm Befugnisse übertragen hat, im Einklang mitArtikel 406 Absatz 1 Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüssesind für die Vertragsparteien bindend; diese treffen geeigneteMaßnahmen zu ihrer Umsetzung. Der Assoziationsausschussverabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen denVertragsparteien unter Berücksichtigung der jeweiligen internenVerfahren.

(4) Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mitTitel  IV (Handel und Handelsfragen) tritt der Assoziationsaus-schuss in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. Indieser Zusammensetzung tritt der Assoziationsausschuss min-destens einmal jährlich zusammen.

Artikel 409

Sonderausschüsse, Unterausschüsse und Gremien

(1) Der Assoziationsausschuss wird von den nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüssen unterstützt.

(2) Der Assoziationsrat kann beschließen, weitere Sonderaus-schüsse oder -gremien für bestimmte Bereiche einzusetzen, diefür die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind, und legtZusammensetzung, Aufgaben und Arbeitsweise dieser Sonder-ausschüsse oder -gremien fest. Darüber hinaus können dieseSonderausschüsse oder -gremien unbeschadet der besonderenBestimmungen von Titel IV (Handel und Handelsfragen) Beratun-gen über Fragen abhalten, die sie als relevant ansehen.

(3) Der Assoziationsausschuss kann ebenfalls Unterausschüs-se einsetzen, einschließlich um eine Bestandsaufnahme der Fort-schritte, die in den in Titel V (Wirtschaftliche Zusammenarbeit)und Titel VI (Weitere Bereiche der Zusammenarbeit) genanntenregelmäßigen Dialogen erzielt werden.

(4) Die Unterausschüsse sind befugt, in den in diesem Ab-kommen genannten Fällen Beschlüsse zu fassen. Sie erstattendem Assoziationsausschuss regelmäßig nach Bedarf Berichtüber ihre Tätigkeiten.

(5) Die nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) eingesetztenUnterausschüsse unterrichten den Assoziationsausschuss in der

in Artikel 408 Absatz 4 genannten Zusammensetzung „Handel“rechtzeitig vor ihren Sitzungen über deren Datum und die Tages-ordnung. Sie berichten über ihre Aktivitäten auf jeder ordentli-chen Sitzung des Assoziationsausschusses in der Zusammen-setzung „Handel“.

(6) Die Existenz anderer Unterausschüsse hindert die Ver-tragsparteien nicht daran, mit jeglicher Angelegenheit unmittelbarden Assoziationsausschuss, auch in der Zusammensetzung„Handel“, zu befassen.

P a r l a m e n t a r i s c h e rA s s o z i a t i o n s a u s s c h u s s

Artikel 410

(1) Es wird ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss ein-gesetzt. Er bildet ein Forum für einen Meinungsaustausch zwi-schen Mitgliedern des Europäischen Parlaments und Mitgliederndes Parlaments Georgiens. Er tritt in Abständen zusammen, dieer selbst festlegt.

(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss setzt sichaus Mitgliedern des Europäischen Parlaments einerseits und Mit-gliedern des Parlaments Georgiens andererseits zusammen.

(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss gibt sicheine Geschäftsordnung.

(4) Der Vorsitz im Parlamentarischen Assoziationsausschusswird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd voneinem Vertreter des Europäischen Parlaments und einem Vertre-ter des Parlaments Georgiens geführt.

Artikel 411

(1) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann denAssoziationsrat um sachdienliche Informationen über die Umset-zung dieses Abkommens ersuchen; dieser übermittelt dann demParlamentarischen Assoziationsausschuss die erbetenen Infor-mationen.

(2) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss wird über dieBeschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrich-tet.

(3) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann demAssoziationsrat Empfehlungen unterbreiten.

(4) Der Parlamentarische Assoziationsausschuss kann Parla-mentarische Assoziationsunterausschüsse einrichten.

P l a t t f o r m d e r Z i v i l g e s e l l s c h a f t

Artikel 412

(1) Die Vertragsparteien fördern auch regelmäßige Treffen vonVertretern ihrer Zivilgesellschaft, um sie über die Umsetzung die-ses Abkommens auf dem Laufenden zu halten und ihre Beiträgedazu einzuholen.

(2) Es wird eine EU-Georgien-Plattform der Zivilgesellschafteingerichtet. Sie setzt sich aus Vertretern der Zivilgesellschaft derEU, einschließlich Mitgliedern des Europäischen Wirtschafts- undSozialausschusses, und Vertretern der Zivilgesellschaft Geor-giens, einschließlich Vertretern der nationalen Plattform des Zivilgesellschaftlichen Forums der Östlichen Partnerschaft, zu-sammen und bietet diesen ein Forum für Treffen und einen Mei-nungsaustausch. Sie tritt in Abständen zusammen, die sie selbstfestlegt.

(3) Die Plattform der Zivilgesellschaft gibt sich eine Geschäfts-ordnung.

(4) Der Vorsitz in der Plattform der Zivilgesellschaft wird nachMaßgabe ihrer Geschäftsordnung abwechselnd von einem Ver-treter des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses undeinem Vertreter der Zivilgesellschaft auf Seite Georgiens geführt.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 87 – Drucksache 18/3694

Artikel 413

(1) Die Plattform der Zivilgesellschaft wird über die Beschlüs-se und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.

(2) Die Plattform der Zivilgesellschaft kann dem Assoziations-rat Empfehlungen unterbreiten.

(3) Der Assoziationsausschuss und der Parlamentarische Assoziationsausschuss unterhalten regelmäßige Kontakte mitVertretern der Plattform der Zivilgesellschaft, um ihre Meinungzur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens einzuholen.

K a p i t e l 2

A l l g e m e i n eu n d S c h l u s s b e s t i m m u n g e n

Artikel 414

Zugang zu Gerichten und Verwaltungsorganen

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Geltungsbereich die-ses Abkommens zu gewährleisten, dass die natürlichen und juristischen Personen der anderen Vertragspartei frei von Diskri-minierung gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen Zugangzu ihren zuständigen Gerichten und Verwaltungsorganen haben,um ihre persönlichen Rechte, darunter Eigentumsrechte, geltendzu machen.

Artikel 415

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran,Maßnahmen zu treffen,

a) die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicher-heitsinteressen widersprechen würde,

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munitionund Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unent-behrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen;diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen fürnicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nichtbeeinträchtigen,

c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einerernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheitund Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegs -gefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfül-lung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wah-rung des Friedens und der internationalen Sicherheit fürunerlässlich erachtet.

Artikel 416

Diskriminierungsverbot

(1) In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen undunbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

a) dürfen die von Georgien gegenüber der EU oder den Mit-gliedstaaten angewandten Regelungen keine Diskriminierungzwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oderderen Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken,

b) dürfen die von der EU oder den Mitgliedstaaten gegenüberGeorgien angewandten Regelungen keine Diskriminierungzwischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sons-tigen Unternehmen Georgiens bewirken.

(2) Absatz 1 lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt,ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzu-wenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einergleichartigen Situation befinden.

Artikel 417

Schrittweise Annäherung

Georgien nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Ab-kommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annä-herung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht gemäß denBestimmungen dieser Anhänge vor. Diese Bestimmung lässt diebesonderen Grundsätze und Verpflichtungen unberührt, die nachTitel V (Handel und Handelsfragen) für die Annäherung gelten.

Artikel 418

Dynamische Annäherung

Im Einklang mit dem Ziel der schrittweisen Annäherung derRechtsvorschriften Georgiens an das EU-Recht werden die An-hänge vom Assoziationsrat regelmäßig überprüft und aktualisiert,um – gegebenenfalls nach Abschluss der jeweiligen internen Ver-fahren der Vertragsparteien – unter anderem die Entwicklung desEU-Rechts und die in internationalen Übereinkommen festgeleg-ten Standards, die die Vertragsparteien für relevant erachten, zuberücksichtigen. Diese Bestimmung lässt die besonderen Be-stimmungen nach Titel IV (Handel und Handelsfragen) unberührt.

Artikel 419

Monitoring der Annäherung

(1) Der Ausdruck „Monitoring“ bezeichnet die kontinuierlicheBeurteilung der Fortschritte bei der Um- und Durchsetzung vonMaßnahmen, die unter dieses Abkommen fallen.

(2) Das Monitoring schließt die Bewertung der in diesem Ab-kommen vorgesehenen Annäherung der georgischen Rechtsvor-schriften an das EU-Recht, einschließlich Aspekten der Um- undDurchsetzung, durch die EU ein. Die Bewertung kann von der EUallein auf eigener Initiative nach Titel IV (Handel und Handelsfra-gen), von der EU im Einvernehmen mit Georgien oder von denVertragsparteien gemeinsam vorgenommen werden. Zur Erleich-terung der Bewertung erstattet Georgien der EU gegebenenfallsvor Ende der in diesem Abkommen in Bezug auf die Rechtsakteder EU festgelegten Übergangszeiten Bericht über die Fortschrit-te bei der Annäherung. Im Hinblick auf die Berichterstattung undBewertung, einschließlich Modalitäten und Häufigkeit der Bewer-tungen, sind die in diesem Abkommen oder in Beschlüssen dermit diesem Abkommen eingesetzten institutionellen Gremien de-finierten besonderen Modalitäten zu berücksichtigen.

(3) Das Monitoring kann Vor-Ort-Besuche umfassen, an de-nen unter anderem, je nach Bedarf, Organe, Einrichtungen undsonstige Stellen der EU, nichtstaatliche Stellen, Aufsichtsbehör-den und unabhängige Sachverständige teilnehmen.

(4) Die Ergebnisse des Monitorings, einschließlich der Bewer-tung der Annäherung nach Absatz 2, werden in den mit diesemAbkommen eingesetzten zuständigen Gremien erörtert. DieseGremien können gemeinsame Empfehlungen verabschieden, diedem Assoziationsrat unterbreitet werden.

(5) Sind sich die Vertragsparteien darüber einig, dass unter Titel IV (Handel und Handelsfragen) fallende notwendige Maß-nahmen durchgeführt wurden und durchgesetzt werden, so beschließt der Assoziationsrat im Rahmen der ihm mit den Arti-keln 406 und 408 übertragenen Befugnisse eine weitere Markt-öffnung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).

(6) Eine dem Assoziationsrat unterbreitete gemeinsame Emp-fehlung nach Absatz 4 oder das Nichtzustandekommen einersolchen Empfehlung unterliegt nicht der Streitbeilegung im Sinnevon Titel IV (Handel und Handelsfragen). Ein Beschluss des zu-ständigen institutionellen Gremiums oder das Nichtzustande-kommen eines solchen Beschlusses unterliegt nicht der Streit-beilegung im Sinne von Titel IV (Handel und Handelsfragen).

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Drucksache 18/3694 – 88 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Artikel 420

Erfüllung der Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder beson-deren Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen ausdiesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass dieZiele dieses Abkommens verwirklicht werden.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einerVertragspartei unverzüglich in geeigneter Form Konsultationenaufzunehmen, um Fragen der Auslegung oder Umsetzung diesesAbkommens oder seiner Anwendung nach Treu und Glaubenund andere relevante Aspekte der Beziehungen zwischen denVertragsparteien zu erörtern.

(3) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oderUmsetzung dieses Abkommens oder seiner Anwendung nachTreu und Glauben legen die Vertragsparteien nach Artikel 421dem Assoziationsrat vor. Der Assoziationsrat kann eine Streitig-keit durch bindenden Beschluss beilegen.

Artikel 421

Streitbeilegung

(1) Entsteht zwischen den Vertragsparteien eine Streitigkeitüber die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens oderseine Anwendung nach Treu und Glauben, so übermittelt dieeine Vertragspartei der anderen Vertragspartei und dem Asso-ziationsrat ein förmliches Ersuchen um Beilegung der Streitigkeit.Abweichend hiervon ist für Streitigkeiten über die Auslegungoder Umsetzung von Titel IV (Handel und Handelsfragen) oderseine Anwendung nach Treu und Glauben ausschließlich Kapi-tel 14 (Streitbeilegung) dieses Titels maßgebend.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Streitigkeit da-durch beizulegen, dass sie Konsultationen nach Treu und Glau-ben im Assoziationsrat und anderen in den Artikeln 407 und 409vorgesehenen zuständigen Gremien aufnehmen, um so raschwie möglich eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.

(3) Die Vertragsparteien unterbreiten dem Assoziationsrat undden anderen zuständigen Gremien alle für eine gründliche Prü-fung der Lage erforderlichen Informationen.

(4) Solange eine Streitigkeit nicht beigelegt ist, wird sie auf jeder Tagung des Assoziationsrates erörtert. Eine Streitigkeit giltals beigelegt, wenn der Assoziationsrat nach Artikel 420 Absatz 3einen bindenden Beschluss zur Lösung der Frage gefasst odererklärt hat, dass die Streitigkeit beendet ist. Konsultationen übereine Streitigkeit können nach Vereinbarung der Vertragsparteienoder auf Ersuchen einer Vertragspartei auch in einer Sitzung desAssoziationsausschusses oder eines anderen mit den Arti-keln 407 und 409 eingesetzten Gremiums abgehalten werden.Die Konsultationen können auch schriftlich abgehalten werden.

(5) Alle während der Konsultationen offengelegten Informatio-nen bleiben vertraulich.

Artikel 422

Geeignete Maßnahmen im Falleder Nichterfüllung von Verpflichtungen

(1) Eine Vertragspartei kann geeignete Maßnahmen treffen,wenn die betreffende Frage nicht innerhalb von drei Monatennach dem Tag der Notifikation eines förmlichen Ersuchens umStreitbeilegung nach Artikel 421 gelöst wurde und wenn die Beschwerdeführerin weiter der Auffassung ist, dass die andereVertragspartei eine Verpflichtung aus diesem Abkommen nichterfüllt hat. Auf das Erfordernis eines dreimonatigen Konsulta -tionszeitraums kann im gegenseitigen Einvernehmen der Ver-tragsparteien verzichtet werden; es gilt nicht für Ausnahmefällenach Absatz 3.

(2) Bei der Wahl geeigneter Maßnahmen ist den Maßnahmender Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommensam wenigsten behindern. Abgesehen von den in Absatz 3 beschriebenen Ausnahmefällen dürfen diese Maßnahmen nicht

die Aussetzung von in diesem Abkommen vorgesehenen Rech-ten oder Verpflichtungen umfassen, die in Titel IV (Handel undHandelsfragen) genannt sind. Maßnahmen nach Absatz 1 wer-den unverzüglich dem Assoziationsrat mitgeteilt; sie sind Gegen-stand von Konsultationen nach Artikel 420 Absatz 2 und unter-liegen der Streitbeilegung nach Artikel 420 Absatz 3 undArtikel 421.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausnahmefälle be-treffen

a) die nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zu-lässige Kündigung dieses Abkommens oder

b) den Verstoß einer Vertragspartei gegen eines der in Titel I (Allgemeine Grundsätze) Artikel 2 genannten wesentlichenElemente dieses Abkommens.

Artikel 423

Verhältnis zu anderen Übereinkünften

(1) Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeitzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitglied-staaten einerseits und Georgien andererseits, das am 22. April1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 inKraft getreten ist, wird aufgehoben.

(2) Das in Absatz 1 genannte Abkommen wird durch das vor-liegende Abkommen ersetzt. Bezugnahmen darauf in allen anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien sind als Be-zugnahmen auf das vorliegende Abkommen auszulegen.

(3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union undGeorgien zum Schutz geografischer Angaben für landwirtschaft-liche Erzeugnisse und Lebensmittel, das am 14. Juli 2011 inBrüssel unterzeichnet wurde und am 1. April 2012 in Kraft getre-ten ist, wird durch das vorliegende Abkommen ersetzt.

Artikel 424

(1) Bis natürlichen und juristischen Personen nach diesem Abkommen gleichwertige Rechte gewährt werden, lässt diesesAbkommen die Rechte unberührt, die ihnen in bestehenden Ab-kommen garantiert sind, die für einen oder mehrere Mitgliedstaa-ten einerseits und Georgien andererseits bindend sind.

(2) Bestehende Abkommen in Bereichen der Zusammen -arbeit, die in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallen,werden als Teil der diesem Abkommen unterliegenden bilatera-len Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutio-nellen Rahmens betrachtet.

Artikel 425

(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen durch Ab-schluss von besonderen Abkommen in Bereichen, die in seinenGeltungsbereich fallen, ergänzen. Solche besonderen Abkom-men sind Bestandteil der diesem Abkommen unterliegenden bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil eines gemeinsamen institutionellen Rahmens.

(2) Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Ver-trags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union berühren weder diesesAbkommen noch die aufgrund dieses Abkommens getroffenenMaßnahmen die Befugnis der Mitgliedstaaten, mit Georgien bilaterale Kooperationsmaßnahmen durchzuführen oder gege-benenfalls mit Georgien neue Kooperationsabkommen zu schlie-ßen.

Artikel 426

Anhänge und Protokolle

Die diesem Abkommen beigefügten Anhänge und Protokollesind Bestandteil dieses Abkommens.

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 89 – Drucksache 18/3694

Artikel 427

Laufzeit

(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifi-kation an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommentritt sechs Monate nach dem Tag des Eingangs dieser Notifika-tion außer Kraft.

Artikel 428

Bestimmung des Ausdrucks „Vertragsparteien“

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck„Vertragsparteien“ die EU oder ihre Mitgliedstaaten oder die EUund ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse, wie siesich aus dem Vertrag über die Europäische Union und aus demVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ergeben,wobei er sich gegebenenfalls auch auf Euratom im Rahmen ihrerBefugnisse aus dem Vertrag zur Gründung der EuropäischenAtomgemeinschaft bezieht, einerseits und Georgien anderer-seits.

Artikel 429

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denender Vertrag über die Europäische Union, der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Vertrag zur Grün-dung der Europäischen Atomgemeinschaft angewandt werden,nach Maßgabe dieser Verträge und andererseits für das Hoheits-gebiet Georgiens.

(2) Die Anwendung dieses Abkommens beziehungsweise desTitels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die georgi-schen Regionen Abchasien und Zchinwali/Südossetien, in denendie Regierung Georgiens keine tatsächliche Kontrolle ausübt, be-ginnt erst dann, wenn Georgien die vollständige Um- und Durch-setzung dieses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in ihrem gesamten Hoheitsgebietgewährleistet.

(3) Der Assoziationsrat fasst einen Beschluss über den Zeit-punkt, ab dem die vollständige Um- und Durchsetzung diesesAbkommens oder des Titels IV (Handel und Handelsfragen) imgesamten Hoheitsgebiet Georgiens gewährleistet ist.

(4) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die vollstän-dige Um- und Durchsetzung dieses Abkommens beziehungswei-se des Titels IV (Handel und Handelsfragen) in den in Absatz 2genannten Regionen Georgiens nicht mehr gewährleistet ist, sokann diese Vertragspartei den Assoziationsrat ersuchen, in Be-zug auf die betreffenden Regionen die weitere Anwendung die-ses Abkommens beziehungsweise des Titels IV (Handel undHandelsfragen) zu prüfen. Der Assoziationsrat prüft die Lage undfasst innerhalb von drei Monaten nach dem Ersuchen einen Be-schluss über die weitere Anwendung dieses Abkommens bezie-hungsweise des Titels IV (Handel und Handelsfragen). Fasst derAssoziationsrat innerhalb von drei Monaten keinen Beschluss,so wird die Anwendung des Abkommens beziehungsweise desTitels IV (Handel und Handelsfragen) in Bezug auf die betreffen-den Regionen so lange ausgesetzt, bis der Assoziationsrat einenBeschluss gefasst hat.

(5) Beschlüsse des Assoziationsrates nach Maßgabe diesesArtikels über die Anwendung des Titels IV (Handel und Handels-

fragen) gelten für den gesamten Titel und können sich nicht le-diglich auf Teile des Titels erstrecken.

Artikel 430

Verwahrer des Abkommens

Verwahrer dieses Abkommens ist das Generalsekretariat desRates der Europäischen Union.

Artikel 431

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1) Die Vertragsparteien ratifizieren oder genehmigen diesesAbkommen nach ihren eigenen Verfahren. Die Ratifikations- be-ziehungsweise Genehmigungsurkunden werden beim General-sekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monatsnach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Ratifikations- bezie-hungsweise Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 vereinbaren die Union undGeorgien, die von der Union genannten Teile dieses Abkommensnach Absatz 4 und im Einklang mit ihren geltenden internen Ver-fahren und Rechtsvorschriften vorläufig anzuwenden.

(4) Die vorläufige Anwendung wird am ersten Tag des zweitenMonats nach dem Tag wirksam, an dem der Verwahrer des Ab-kommens Folgendes erhalten hat:

a) die Notifikation der Union über den Abschluss der zu diesemZweck erforderlichen Verfahren unter Angabe der vorläufiganzuwendenden Teile dieses Abkommens und

b) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch Georgien imEinklang mit seinen innerstaatlichen Verfahren und Rechts-vorschriften.

(5) Für die Zwecke der betreffenden Bestimmungen diesesAbkommens, einschließlich der zugehörigen Anhänge und Pro-tokolle, gilt jede in diesen Bestimmungen enthaltene Bezugnah-me auf das „Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens“ alsBezugnahme auf das „Datum, ab dem dieses Abkommen vor-läufig angewandt wird“ im Sinne von Absatz 3.

(6) Im Zeitraum der vorläufigen Anwendung gelten weiterhindie Bestimmungen des am 22. April 1996 in Luxemburg unter-zeichneten und am 1. Juli 1999 in Kraft getretenen Abkommensüber Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Euro -päischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseitsund Georgien andererseits, soweit sie nicht von der vorläufigenAnwendung dieses Abkommens betroffen sind.

(7) Jede Vertragspartei kann dem Verwahrer des Abkommensdurch schriftliche Notifikation ihre Absicht bekunden, die vorläu-fige Anwendung dieses Abkommens zu beenden. Die Beendi-gung der vorläufigen Anwendung wird sechs Monate nach Ein-gang der Notifikation beim Verwahrer des Abkommens wirksam.

Artikel 432

Verbindliche Fassungen

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, franzö-sischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litau -ischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesi-scher, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer,spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Spracheabgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten hierzu gehörigbefugten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Ab-kommen gesetzt.

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Drucksache 18/3694 – 90 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

A . A l l g e m e i n e s

Vorgeschichte

Den rechtlichen Rahmen für die Beziehungen der Euro-päischen Union (EU) mit Georgien bildet bislang das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit(PKA) zwischen den Europäischen Gemeinschaften undihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien anderer-seits, das am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichnetwurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist (BGBl.1998 II S. 1698, 1699; 1999 II S. 687).

Im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik(ENP) eröffnet die EU ihren Nachbarstaaten die Möglich-keit zum Abschluss von Nachfolgeabkommen für diePartnerschafts- und Kooperationsabkommen. Infolge desgeorgisch-russischen Krieges vom August 2008 hatte einaußerordentlicher Europäischer Rat am 1. September 2008gefordert, die regionale Zusammenarbeit und die EU-Beziehungen mit den Südkaukasus-Ländern weiter aus-zubauen. Der Europäische Rat vom 16. November 2008beauftragte den Rat mit einer ersten Prüfung von Vor-schlägen für eine künftige „Östliche Partnerschaft“ derEuropäischen Union. Anlässlich eines Gipfeltreffens am7. Mai 2009 in Prag wurde die Östliche Partnerschaft ge-gründet. Sie bietet Armenien, Aserbaidschan, Belarus,Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine Annähe-rung an Werte und Standards der Europäischen Union.Auf bilateraler Ebene zielt die Östliche Partnerschaft aufden Abschluss von Assoziierungsabkommen mit denÖstlichen Partnern ab, die grundsätzlich auch die Ein -richtung einer tiefen und umfassenden Freihandelszonevorsehen.

Verhandlungsprozess

Das Verhandlungsmandat für das Assoziierungsabkom-men mit Georgien wurde vom EU-Außenministerrat am10. Mai 2010 angenommen. Die Vertragsverhandlungenbegannen im Juni 2010 und wurden im Juli 2013 erfolg-reich abgeschlossen. Das Abkommen sieht auch die Ein-richtung einer tiefen und umfassenden Freihandelszone(englisch: Deep And Comprehensive Free Trade Area,DCFTA) vor. Nach der erforderlichen rechtlichen Prüfungwurde das Abkommen auf dem dritten Gipfeltreffen derÖstlichen Partnerschaft am 29. November 2013 von derEU und Georgien paraphiert. Am Rande des Euro -päischen Rates am 27. Juni 2014 erfolgte dann die Unterzeichnung des Abkommens durch die EU, die EU-Mitgliedstaaten und Georgien auf Ebene der Staats- undRegierungschefs.

Verfahren

Bei dem Abkommen handelt es sich um ein GemischtesAbkommen, da es neben Materie in Gemeinschaftskom-petenz auch Materie regelt, für die die EU-Mitglied staatenzuständig sind. Es bedarf deshalb – neben der Ratifika -tion durch Georgien und Zustimmung des EuropäischenParlaments für den Abschluss – auch der Ratifikationdurch die EU-Mitgliedstaaten.

Seit dem 1. September 2014 werden Teile des Abkom-mens (ausschließlich in Unionszuständigkeit befindlicheMaterie) durch die EU und Georgien vorläufig angewandt.

Dies betrifft insbesondere die Freihandelsteile des Ab-kommens.

Das Europäische Parlament stimmte der Unterzeichnungund vorläufigen Anwendung des Abkommens am 16. April2014 mit Resolution 2014/2699 (RSP) zu und sprach sichfür einen baldigen Abschluss des Abkommens aus. DieEU-Ratsbeschlüsse über die Unterzeichnung und vorläu-fige Anwendung sowie über den Abschluss des Abkom-mens erfolgten am 16. Juni 2014. Die Unterzeichnung desAbkommens durch die Europäische Union, die EU-Mit-gliedstaaten einschließlich der Bundesrepublik Deutsch-land sowie durch Georgien erfolgte am 27. Juni 2014 inBrüssel.

Georgien hat das Abkommen am 25. Juli 2014 ratifiziert.Das Ratifikationsverfahren in den EU-Staaten erfordertdie Beteiligung der jeweiligen Parlamente und hat in Fäl-len vergleichbarer Abkommen mehrere Jahre in Anspruchgenommen1. Erst nach Abschluss dieses Prozesses kanndas Abkommen in seiner Gesamtheit völkerrechtlich inKraft treten und das bisherige Abkommen über Partner-schaft und Zusammenarbeit ersetzen.

Politische Bedeutung

Auf der Grundlage vielfältiger historischer, kultureller, po-litischer, wirtschaftlicher und sozialer Bindungen habensich die Beziehungen zwischen der EU und Georgien seitdem Inkrafttreten des ursprünglich für einen Zeitraum vonzehn Jahren abgeschlossenen Partnerschafts- und Ko-operationsabkommens im Jahr 1999 stetig intensiviertund verstärkt. Georgien hat in diesem Zeitraum Reform -anstrengungen unternommen, die Fortschritte bei wirt-schaftlichen Reformen und bei der Stärkung von Demo-kratie und Rechtsstaat ermöglicht haben.

Mit dem Assoziierungsabkommen wird nunmehr eine tiefe und umfassende Assoziation begründet. Damit tre-ten die vertraglichen Beziehungen zwischen der EU undGeorgien in eine neue Phase. Ziel sind die politische As-soziation und die Vertiefung der wirtschaftlichen Integra-tion im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik.

B . I n h a l t d e s A b k o m m e n s

Präambel

In der Präambel wird als Beweggrund für den Abschlussdes Abkommens der gemeinsame Wunsch der Vertrags-parteien benannt, ihre Beziehungen in ehrgeiziger und innovativer Weise weiterzuentwickeln, zu intensivierenund auszuweiten.

Die Präambel stellt fest, dass Georgien durch eine ge-meinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit denMitgliedstaaten der Europäischen Union verbunden istund erkennt die auf Europa gerichteten BestrebungenGeorgiens und seine Entscheidung für Europa an.

In der Präambel wird unterstrichen, dass die gemein -samen Werte, auf die sich die EU stützt, auch das Kern-stück der mit diesem Abkommen angestrebten politi-schen Assoziation und wirtschaftlichen Integration bilden.

Denkschrift

1 Zu Details des Ratifikationsverfahrens siehe http://www.consilium.europa.eu/policies/agreements/search-the-agreements-database?command=details&lang=en&aid=2014007&doclang=EN

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 91 – Drucksache 18/3694

Die Vertragsparteien bekennen sich zu einer weiterenStärkung der Achtung der Grundfreiheiten, Menschen-rechte einschließlich der Rechte von Angehörigen natio-naler Minderheiten, der demokratischen Grundsätze, derRechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staats-führung. Sie bekennen sich zudem zu den Grundsätzender freien Marktwirtschaft, der nachhaltigen Entwicklungund zum Schutz der Umwelt.

Die Präambel würdigt die uneingeschränkte Achtung derGrundsätze der Unabhängigkeit, der Souveränität, derterritorialen Unversehrtheit und der Unverletzlichkeit dernach dem Völkerrecht international anerkannten Grenzen.Sie würdigt den Willen Georgiens zur Aussöhnung undseine Bemühungen um die Wiedererlangung seiner terri-torialen Unversehrtheit und der uneingeschränkten undwirksamen Kontrolle über die georgischen Regionen Ab-chasien und Zchinwali/Südossetien mit dem Ziel einerfriedlichen und dauerhaften Konfliktbeilegung auf derGrundlage des Völkerrechts. Die EU erklärt ihren Willen,eine friedliche und dauerhafte Beilegung des Konflikts zuunterstützen. Die Vertragsparteien bekennen sich zu allenGrundsätzen und Bestimmungen der Charta der Verein-ten Nationen (VN) und der Organisation für Sicherheit undZusammenarbeit in Europa (OSZE).

Die Präambel drückt den Wunsch der Vertragsparteienaus, die wirtschaftliche Integration im Einklang mit densich aus der Mitgliedschaft in der Welthandelsorganisa -tion (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten vor allemdurch ein vertieftes und umfassendes Freihandelsabkom-men als Bestandteil dieses Abkommens und eine An -näherung der Rechtsvorschriften zu erreichen. Georgiensagt die schrittweise Annäherung seiner Rechtsvorschrif-ten an die der EU sowie den Ausbau seiner administrati-ven und institutionellen Infrastruktur in dem für die Um-setzung des Abkommens erforderlichen Umfang zu.

Ziele(Artikel 1)

Die Ziele der Assoziation sind die Förderung der Annähe-rung zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlagegemeinsamer Werte mit dem Ziel intensiveren politischenDialogs, der Förderung, Erhaltung und Stärkung von Frie-den und regionaler und internationaler Stabilität, derSchaffung der Voraussetzungen für intensivere Wirt-schafts- und Handelsbeziehungen und der Intensivierungder Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit undRecht.

Titel I: Allgemeine Grundsätze(Artikel 2)

Zu den allgemeinen Grundsätzen des Abkommens gehö-ren bestimmte „wesentliche Elemente“, deren Verletzungdurch eine der Vertragsparteien zur Ergreifung besonde-rer Maßnahmen im Rahmen des Abkommens führenkönnte. Hierbei handelt es sich um die Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte undGrundfreiheiten sowie um die Bekämpfung der Verbrei-tung von Massenvernichtungswaffen, von dazugehöri-gem Material und Trägermitteln.

Weitere allgemeine Grundsätze dieses Abkommens be-treffen die Grundsätze der freien Marktwirtschaft, dernachhaltigen Entwicklung und des wirksamen Multilate-ralismus, des Rechtsstaatsprinzips und der verantwor-

tungsvollen Staatsführung sowie die Einhaltung interna-tionaler Verpflichtungen vor allem im Rahmen der Verein-ten Nationen, des Europarats und der OSZE.

Das Abkommen nennt als weiteres Ziel einen verstärktenpolitischen Dialog zur Förderung der schrittweisen Annä-herung in außen- und sicherheitspolitischen Fragen.

Titel II: Politischer Dialog und Reform, Zusammen -arbeit im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik(Artikel 3 bis 12)

Dieser Titel enthält Regelungen über den politischen Dia-log und die politische Assoziation. Ziel dieses Dialogs ist,die politische Assoziation zwischen der EU und Georgienzu vertiefen und die Konvergenz der Politik und der Sicherheitspolitik zu verstärken und hierzu alle Aspektegemeinsamen Interesses einschließlich außen- und sicherheitspolitischer Fragen sowie interner Reformeneinzubeziehen.

Der Dialog soll die Zusammenarbeit in den Bereichen derinternationalen Sicherheit und der internationalen Krisen-bewältigung sowie bei der Verwirklichung von Frieden, Sicherheit und Stabilität auf Grundlage eines wirksamenMultilateralismus fördern. Außerdem soll der Dialog dieAchtung der demokratischen Grundsätze, die Rechts-staatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung,die Menschenrechte und Grundfreiheiten einschließlichder Rechte nationaler Minderheiten fördern und einenBeitrag zur Konsolidierung interner Reformen leisten. DieVertragsparteien kooperieren auch in Bereichen wie derKonfliktprävention und Krisenbewältigung und der regio-nalen Stabilität einschließlich des Bekenntnisses Geor-giens zur Aussöhnung und seine Bemühungen um dieWiedererlangung seiner territorialen Unversehrtheit imBestreben um eine friedliche und dauerhafte Konflikt -beilegung. Die Zusammenarbeit umfasst auch die Be-kämpfung des unerlaubten Handels mit Kleinwaffen undleichten Waffen und der dazugehörigen Munition sowiedie Kontrolle der Ausfuhr konventioneller Waffen. Die Ver-tragsparteien vereinbaren zudem eine Zusammenarbeitbei der Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernich-tungswaffen und ihren Trägermitteln. Die Vertragsparteienverpflichten sich zur Kooperation bei der Terrorismus -bekämpfung und beim Kampf gegen schwere Verbre-chen von internationalem Belang und setzen sich für eineffektives Funktionieren des Internationalen Strafgerichts-hofes ein.

Titel III: Freiheit, Sicherheit und Recht(Artikel 13 bis 21)

Im Titel Freiheit, Sicherheit und Recht wird der Rechts-staatlichkeit und der Stärkung der Justizinstitutionen undder Rechtspflege große Bedeutung beigemessen. DasAbkommen legt den Rahmen für die Zusammenarbeit inden Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement,Schutz personenbezogener Daten, Bekämpfung von or-ganisierter Kriminalität und Korruption, Verhinderung vonGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Drogen-bekämpfung fest. Der Titel enthält Bestimmungen überdie Freizügigkeit, einschließlich Rückübernahme, Visa -erleichterungen und der schrittweisen Einführung einerRegelung, die zu gegebener Zeit visumfreies Reisen er-möglicht (sofern die einschlägigen Voraussetzungen füreine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind).Die Verpflichtung zur Weiterentwicklung der justiziellen

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Drucksache 18/3694 – 92 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen istebenfalls Gegenstand dieses Titels.

Titel IV: Handel und Handelsfragen(Artikel 22 bis 276)

Das Kapitel über Inländerbehandlung und Marktzu-gang für Waren bestimmt die Regeln für den Abbau tarifärer und nicht tarifärer Maßnahmen. Die Vertragspar-teien vereinbaren, ab Inkrafttreten des Abkommensschrittweise eine Freihandelszone einzurichten. Der Ab-kommenstext benennt hierzu jedoch keine konkrete Frist.Dabei wird der Abbau der Einfuhrzölle auf praktisch sämt-liche Waren und gleichzeitig Schaffung eines soliden, ver-bindlichen Rahmens zur Beseitigung aller willkürlichenHandelsbeschränkungen, einschließlich der Ausfuhrzölleund mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen, vorgese-hen. Ausnahmen für den Abbau von Einfuhrzöllen sind inAnhang II des Abkommens geregelt. Die Freihandels -bestimmungen umfassen spezifische, zeitlich begrenzteRegelungen für empfindliche Waren und sensible Aspek-te, insbesondere in Form von Übergangsfristen. Ein- undAusfuhrbeschränkungen sowie Ein- und Ausfuhrzölleoder -abgaben zwischen den Vertragsparteien sind mitAusnahme innerer Abgaben oder gleichwertiger Belas-tungen untersagt. Innere Abgaben oder gleichwertige Belastungen dürfen weder einen mittelbaren Schutz fürheimische Waren noch eine Besteuerung der Einfuhrenoder Ausfuhren zur Erzielung von Einnahmen darstellen.Die Vertragsparteien verzichten auf Ausfuhrsubventionenfür landwirtschaftliche Erzeugnisse, die für das Gebiet deranderen Vertragspartei bestimmt sind. Jede Vertrags -partei gewährt den Waren der anderen Vertragspartei Inländerbehandlung nach Artikel III GATT 19942 und denAnmerkungen zu seiner Auslegung (diese Regelungen bil-den einen Bestandteil des Abkommens). Das Kapitel ent-hält auch Regelungen für die Zusammenarbeit der Ver-waltungen für die Durchführung und Überwachungeingeräumter Zollpräferenzbehandlung einschließlich derZusage, Unregelmäßigkeiten und Betrug im Zusammen-hang mit Zöllen zu bekämpfen. Hinsichtlich Abkommen mitanderen Ländern wird klargestellt, dass das Assoziie-rungsabkommen der Aufrechterhaltung oder Errichtungvon Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrs-regelungen nicht entgegensteht, sofern diese nicht im Widerspruch zu den in diesem Abkommen vorgesehenenHandelsregelungen stehen.

Im Kapitel über handelspolitische Schutzmaßnahmenbekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichtenaus Artikel XIX des GATT 1994 und dem Übereinkommenüber Schutzmaßnahmen in Anhang 1A des WTO-Über-einkommens und aus Artikel 5 des Übereinkommensüber die Landwirtschaft in Anhang 1A des WTO-Überein-kommens. Das Kapitel enthält Regelungen insbesonderezu generellen Schutzmaßnahmen sowie zu Antidumping-und Ausgleichsmaßnahmen. Schutzmaßnahmen sollenmöglichst minimale Auswirkungen auf den bilateralenHandel entfalten. Antidumping- und Ausgleichsmaß -nahmen müssen in voller Übereinstimmung mit den An-forderungen des Antidumping-Übereinkommens und desSubventionsübereinkommens stehen und in fairer undtransparenter Weise angewandt werden. Ein Antidum-ping- oder Ausgleichszoll darf die Dumpingspanne bezie-

hungsweise den Gesamtbetrag der anfechtbaren Sub-ventionen nicht überschreiten und sollte nur so hoch sein,dass er ausreicht, um die Schädigung des einheimischenWirtschaftszweigs zu beseitigen.

Im Kapitel über technische Handelshemmnisse, Nor-mung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitäts-bewertung vereinbaren die Vertragsparteien eine Inten-sivierung ihrer Zusammenarbeit im Bereich Normen,technische Vorschriften, Messwesen, Marktaufsicht, Ak-kreditierung und Konformitätsbewertungssysteme, umdas gegenseitige Verständnis ihrer Systeme zu verbes-sern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. Mit Blick auf die technischen Handelshemm-nisse wird Georgien seine technischen Vorschriften, Nor-men und Konformitätsbewertungen schrittweise an die-jenigen der EU anpassen und verpflichtet sich, den imeinschlägigen Besitzstand der Union festgelegten Grund-sätzen und Verfahren Rechnung zu tragen (nicht erschöp-fende Liste in Anhang III-B). Eine Liste der Maßnahmenfür die Annäherung ist in Anhang III-A enthalten. Die imAbkommen vereinbarte Aushandlung eines Abkommensüber Konformitätsbewertung und Anerkennung gewerb-licher Produkte (ACAA) soll gewährleisten, dass für denHandel zwischen den Vertragsparteien die gleichen Be-dingungen wie für den Handel zwischen den EU-Mitglied-staaten gelten. Die gegenseitigen Rechte und Pflichtenaus dem Übereinkommen über technische Handels-hemmnisse in Anhang 1A des WTO-Übereinkommens(„TBT-Übereinkommen“) werden als Bestandteil diesesAbkommens übernommen.

Das Kapitel über gesundheitspolizeiliche und pflan-zenschutzrechtliche Maßnahmen soll den Handel zwi-schen den Vertragsparteien mit Grunderzeugnissen, dieGegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzen-schutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Maßnahmen) sind,erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen schützen. DieVertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichtenaus den WTO-Übereinkommen, insbesondere aus demSPS-Übereinkommen. Georgien wird seine gesundheits-polizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmensowie ihre Tierschutzbestimmungen an diejenigen der EUangleichen. Es wird ein Unterausschuss „Gesundheitspo-lizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen“ („SPS-Unterausschuss“) eingesetzt und ein Mechanismus fürdie Anerkennung der Gleichwertigkeit gesundheitspolizei-licher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ein -geführt. Außerdem wird ein Verfahren zur raschen Konsultation eingerichtet, um Handelsprobleme im Zusammenhang mit den gesundheitspolizeilichen undpflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen zu lösen, unteranderem durch ein Schnellwarnsystem/einen Frühwarn-mechanismus speziell für Notfälle in den Bereichen Vete-rinärwesen und Pflanzenschutz. Das Kapitel wird ergänztdurch SPS-Maßnahmen in Anhang IV des Abkommens.

Im Kapitel über die Zoll- und Handelserleichterungenvereinbaren die Vertragsparteien eine Intensivierung ihrerZusammenarbeit auf diesem Gebiet, um sicherzustellen,dass die einschlägigen Rechtsvorschriften und Verfahrensowie die Verwaltungskapazitäten ihrer zuständigen Ver-waltungen den Zielen einer wirksamen Kontrolle gerechtwerden und grundsätzlich die Erleichterung des legalenHandels fördern. Rechtsvorschriften und Verfahren sollentransparent und öffentlich zugänglich sein. Verwaltungs-gebühren dürfen nicht die gleiche Wirkung wie Ein- und

2 GATT: Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (englisch: GeneralAgreement on Tariffs and Trade)

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Ausfuhrzölle und -abgaben entfalten. Georgien nimmteine schrittweise Annäherung an EU-Zollvorschriften vor.Näheres hierzu regelt Anhang XIII des Abkommens. DieVertragsparteien leisten einander gegenseitige Amtshilfeim Zollbereich. Ergänzende Bestimmungen hierzu sind inProtokoll Nr. 2 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereichenthalten. Der darin normierte Informationsaustauschdient der korrekten Anwendung der Zollvorschriften undder Ahndung von Verstößen.

Es wird ein Zoll-Unterausschuss eingesetzt, der sich mitder Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, der techni-schen Hilfe, den Ursprungsregeln und der gegenseitigenAmtshilfe im Zollbereich befasst.

Das Kapitel über Niederlassung, Dienstleistungshan-del und elektronischen Geschäftsverkehr enthält inseinem Abschnitt über die allgemeinen BestimmungenRegelungen für eine schrittweise gegenseitige Liberali-sierung der Niederlassung und des Dienstleistungshan-dels sowie für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet deselektronischen Geschäftsverkehrs. Das Kapitel gilt jedochnicht für das öffentliche Beschaffungswesen und für Sub-ventionen, ebenso nicht für Maßnahmen, die natürlichePersonen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäfti-gungsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Maß-nahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufent-halt oder die Dauerbeschäftigung betreffen. Maßnahmenzur Regelung der Einreise oder des vorübergehendenAufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet bleibenden Vertragsparteien vorbehalten, dürfen aber nicht soangewandt werden, dass sie die Vorteile, die einer Ver-tragspartei aus dem Abkommen erwachsen, zunichte -machen oder schmälern (das Bestehen einer Visumpflichtist hiervon ausdrücklich nicht erfasst). Daneben enthältdas Kapitel grundlegende Begriffsbestimmungen.

Die Abschnitte über die Niederlassung und über diegrenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistun-gen regeln Maßnahmen, die die Niederlassung zwecksAusübung aller Wirtschaftstätigkeiten sowie den Markt-zugang für grenzüberschreitende Dienstleistungen be -treffen. Bestimmte Bereiche werden jedoch aus dem Anwendungsbereich ausgeschlossen, insbesondere audiovisuelle Dienstleistungen, Seekabotage im Inlands-verkehr und inländische und internationale Luftverkehrs-dienstleistungen (wobei bei den Luftverkehrsdienst -leistungen wiederum einzelne Ausnahmen von derAusnahme bestehen). Die Vertragsparteien verpflichtensich, ab Inkrafttreten des Abkommens Niederlassungenund Investoren bzw. Dienstleistungen und Dienstleisternicht weniger günstig als ihre eigenen Niederlassungenund Investoren zu behandeln (Grundsatz der Inländer-gleichbehandlung). Ergänzende Regelungen sind in denAnhängen XIV-A, XIV-B, XIV-E und XIV-F enthalten.

Der Abschnitt 4 über die vorübergehende Anwesen-heit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken ent-hält Regelungen für die Einreise, den vorübergehendenAufenthalt und die Erbringung von Dienstleistungen vonPersonal in Schlüsselpositionen, Praktikanten/innen mitAbschluss, Vertriebsagenten/innen, Vertragsdienstleis-tern/innen und Freiberuflern/innen im Gebiet des jeweili-gen Vertragsstaates. Es vereinfacht dadurch sowohl dieNiederlassung als auch die grenzüberschreitende Erbrin-gung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Vertrags-parteien. Unbeschadet bleibt das Recht der jeweiligenVertragsstaaten, Befähigungsnachweise von natürlichen

Personen zu verlangen. Ergänzende Regelungen sind inden Anhängen XIV-A, XIV-C und XIV-E enthalten.

Der Abschnitt über den Regelungsrahmen enthält Be-griffsbestimmungen und Regelungen u. a. zur gegen -seitigen Anerkennung beruflicher Anforderungen, Befähi-gungsnachweise, Genehmigungen und sonstige Vor-schriften. Weitere Begriffsbestimmungen und Regelungenbetreffen die Bereiche Computerdienstleistungen, Post-und Kurierdienstleistungen, elektronische Kommunika -tionsnetze und -dienste, Finanzdienstleistungen und Ver-kehrsdienstleistungen. Regulierungsbehörden sollenwettbewerbswidrige Praktiken im jeweiligen Zuständig-keitsbereich verhindern und bei Streitigkeiten zwischenDienstleistern und Regulierungsbehörde verbindliche Ent-scheidungen treffen. Sie sind von den Anbietern der jeweiligen Dienstleistungen rechtlich zu trennen und diesen gegenüber nicht rechenschaftspflichtig.

Georgien bringt seine bestehenden und künftigenRechtsvorschriften schrittweise mit dem in den AnhängenXV-A bis XV-D aufgeführten Besitzstand der Euro -päischen Union in Einklang. Die Regulierungsbehörde fürelektronische Kommunikationsdienste hat die Befugnis,eine Analyse der relevanten Produkt- und Dienstleis-tungsmärkte vorzunehmen, die einer Vorabregulierungunterliegen. Im Bereich des internationalen Seeverkehrsregelt Artikel 124 Absatz 2 für den Zugang zu den Häfen,die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahmevon Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleistungen eineBehandlung, die nicht weniger günstig ist als die ihren eigenen Schiffen gewährte Behandlung. Die Einführungeiner Diskriminierung nach Flaggenstaat ist nach Inkraft-treten des Abkommens auch für die BundesrepublikDeutschland ausgeschlossen.

Im Abschnitt über den elektronischen Geschäftsver-kehr kommen die Vertragsparteien überein, den elektro-nischen Geschäftsverkehr untereinander zu fördern undunter Berücksichtigung der strengsten Datenschutznor-men zu entwickeln. Auf elektronischem Wege erfolgendeLieferungen gelten als grenzüberschreitende Erbringungvon Dienstleistungen im Sinne dieses Abkommens, aufdie kein Zoll erhoben werden kann. Die Vertragsparteienpflegen zudem einen Dialog über die durch den elektro-nischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungs -fragen.

Zudem wird für den Fall einer rechtsverletzenden Nutzungdie Haftung der Anbieter von Vermittlungsdienstleis -tungen bei reiner Durchleitung, beim Caching und beimHosting definiert, wobei den Anbietern keine allgemeineÜberwachungspflicht auferlegt wird.

Der Abschnitt Ausnahmen regelt diese für das Kapitel 6(Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektronischenGeschäftsverkehr) sowie für die Anhänge XIV-A bis XIV-Hmit dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit,Ordnung oder Sittlichkeit, zum Schutz von Leben oderGesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, zum Erhalt der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen,zum Schutz des nationalen Kulturguts sowie zur Einhal-tung von Gesetzen, die nicht im Widerspruch zu den Regelungen des Titels stehen.

Im Kapitel über laufende Zahlungen und Kapitalver-kehr verpflichten sich die Vertragsparteien, Leistungsbi-lanzzahlungen und -transfers untereinander in frei konver-tierbarer Währung nach Artikel VIII des Übereinkommensüber den Internationalen Währungsfonds ohne Beschrän-

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kung zuzulassen und gewährleisten freien Kapitalverkehr.Mögliche Schutzmaßnahmen im Kapitalverkehr für dieWechselkurs- oder Währungspolitik sind auf sechs Mo-nate befristet.

Im Kapitel über das öffentliche Beschaffungswesensetzen sich die Vertragsparteien das Ziel, ihre Beschaf-fungsmärkte einander schrittweise wirksam zu öffnen, umeine nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung durch trans-parente, nichtdiskriminierende, wettbewerbsorientierteund offene Ausschreibungen zu fördern. Für Georgien bedeutet dies nach einem Übergangszeitraum, in dem esdie gegenwärtigen und die neu hinzukommenden EU-Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge über-nimmt, die Möglichkeit eines Zugangs zum EU-Markt fürdas öffentliche Beschaffungswesen, wie er bisher nochkeinem Nicht-EWR-Mitgliedstaat gewährt wurde. DieserZugang gilt für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienst -leistungsaufträge, für Bau-, Liefer- und Dienstleistungs-aufträge im Versorgungssektor sowie – sofern derartigeVerträge zum Einsatz kommen – für Bau- und Dienstleis-tungskonzessionen.

Das Kapitel über die Rechte des geistigen Eigentumsbestimmt als Ziel, die Produktion und Vermarktung inno-vativer und kreativer Produkte zwischen den Vertrags -parteien zu erleichtern und ein angemessenes und wirk-sames Schutz- und Durchsetzungsniveau für Rechte desgeistigen Eigentums zu erreichen. Die Bestimmungen sol-len die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nachdem „Übereinkommen über handelsbezogene Aspektevon Rechten des geistigen Eigentums“ (TRIPs-Überein-kommen3) und anderen internationalen Übereinkommenergänzen und präzisieren. Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz vor unlauterem Wett -bewerb nach der Pariser Verbandsübereinkunft zumSchutz des gewerblichen Eigentums von 1967 („PariserVerbandsübereinkunft“).

Der Abschnitt über Standards in Bezug auf Rechtedes geistigen Eigentums enthält Vorschriften zu denSchutzvoraussetzungen verschiedener Rechte des geis-tigen Eigentums. Zu Urheberrecht und verwandtenSchutzrechten werden Dauer und Umfang der Urheber-rechte an Werken der Literatur und bildenden Kunst so-wie für Filmwerke, audiovisuelle Werke und verwandteSchutzrechte geregelt. Dem Urheber oder ausübendenKünstler wird ein unverzichtbares Recht auf angemesse-ne Vergütung eingeräumt, zudem wird eine Zusammen-arbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrneh-mung vereinbart. Zu Marken werden Kriterien für einSystem für die Eintragung von Marken definiert und eineZusammenarbeit zum Schutz notorisch bekannter Mar-ken vereinbart. Zudem bestehen Regelungen über dieRechte des Markeninhabers sowie zur Schutzdauer unddem Verfall von Marken. Die Regelungen zu den geogra-fischen Angaben sehen ein hohes Schutzniveau für allegeografischen Angaben für Agrarerzeugnisse der EU undGeorgien vor, nicht nur für Weine und Spirituosen. Eswird ein Unterausschuss für geografische Angaben ein-gesetzt. Die Erweiterung der Liste geschützter geografi-scher Angaben um neue Erzeugnisse erfolgt im Zuge regelmäßiger Konsultationen des Unterausschusses fürgeografische Angaben, der auch für die entsprechendeÄnderung der Anhänge XVII-C und XVII-D zuständig ist.

Der Abschnitt enthält auch Regelungen für den Schutzunabhängig geschaffener Muster und Modelle, die neusind und Eigenart haben („Geschmacksmuster“), undder durch Eintragung erfolgt.

Für Patente gelten die Bestimmungen des WIPO-Ver-trags über die internationale Zusammenarbeit auf demGebiet des Patentwesens sowie das TRIPS-Übereinkom-men. Vor dem Hintergrund eines möglicherweise erfor-derlichen behördlichen Zulassungsverfahrens für patent-geschützte Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel wirdeine zusätzliche Schutzdauer ermöglicht und der Schutzvon Daten im entsprechenden Zulassungsverfahren ge-regelt. Für die Durchsetzung der Rechte des geistigenEigentums werden zivilrechtliche Regelungen zu Aus-kunftsrechten des Rechteinhabers, Maßnahmen, Verfah-ren und Rechtsbehelfen getroffen, die fair und gerecht,darüber hinaus aber wirksam, verhältnismäßig und ab-schreckend sein sollen.

Im Kapitel über den Wettbewerb vereinbaren die Ver-tragsparteien die Wahrung eines Wettbewerbsrechts, daswettbewerbswidrigen Vereinbarungen, abgestimmtenVerhaltensweisen sowie wettbewerbswidrigen einseitigenVerhaltensweisen von Unternehmen mit marktbeherr-schender Stellung wirksam begegnet und das eine wirk-same Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssenermöglicht, um eine erhebliche Behinderung wirksamenWettbewerbs und den Missbrauch einer marktbeherr-schenden Stellung zu verhindern. Dies gilt auch für staat-liche Monopole, öffentliche Unternehmen sowie für Unternehmen mit besonderen oder ausschließlichenRechten. Zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts unterhalten die Vertragsparteien eine angemessen aus-gestattete Behörde.

Im Kapitel über handelsrelevante Energiebestimmun-gen gewährleisten die Vertragsparteien die unterbre-chungsfreie Durchfuhr von Energiegütern im Einklang mitihren internationalen Verpflichtungen nach den Bestim-mungen des GATT 1994 und dem Vertrag über die Ener-giecharta. Unterbrechungen sind nur zur Abwehr einernicht zu vertretenden Bedrohung der öffentlichen Sicher-heit, des kulturellen Erbes, der Gesundheit, der Sicherheitoder der Umwelt zulässig. Die Energiemärkte der Ver-tragsparteien müssen mit Blick auf die Schaffung wett -bewerbsorientierter, sicherer und umweltverträglicher Be-dingungen betrieben werden und dürfen im Hinblick aufRechte und Pflichten keine Diskriminierungen zwischenUnternehmen vornehmen. Jede Vertragspartei benenntunabhängige Regulierungsbehörden, die befugt sind, denErdgas- und den Strommarkt zu regulieren und die recht-lich und organisatorisch von allen öffentlichen und priva-ten Unternehmen, Marktteilnehmern und Betreibern un-abhängig sind. Für den Fall eines Widerspruchs diesesAbkommens und dem Vertrag zur Gründung der Energie-gemeinschaft ist geregelt, dass die Bestimmungen desVertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft vorran-gig sind.

Im Kapitel zur Transparenz schaffen die Vertragspar -teien ein wirksames und vorhersehbares Regelungsum-feld für Wirtschaftsbeteiligte sowie effiziente Verfahren,insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Allge-meingültige Maßnahmen sollen unverzüglich über ein offiziell benanntes elektronisches Medium zur Verfügunggestellt werden. Jede Vertragspartei benennt eine als Ko-ordinator fungierende Kontaktstelle, um die Kommunika-

3 TRIPS-Übereinkommen: Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (englisch: Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights)

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tion zwischen den Vertragsparteien über die unter Titel IV(Handel und Handelsfragen) fallenden Angelegenheitenzu erleichtern. In Artikel 224 ist die umfassende Verpflich-tung niedergelegt, Betroffene im Rahmen von Verwal-tungsverfahren anzuhören (Nummer 2 Buchstabe a). Da-mit wird eine Verwaltungsverfahrensregelung getroffen,die in der Bundesrepublik Deutschland auch von Landes-behörden zu beachten ist.

Im Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklungwird die verstärkte Kooperation im Bereich von Sozial-und Umweltstandards geregelt. Jede Vertragspartei be-nennt eine Kontaktstelle. Zudem wird ein Unterausschussfür Handel und nachhaltige Entwicklung eingesetzt.

Die Entwicklung des internationalen Handels soll demWohl der heutigen und künftigen Generationen und demZiel der nachhaltigen Entwicklung dienen und gewährleis-ten, dass dieses Ziel auf allen Ebenen der Handelsbezie-hungen zur Geltung kommt. Jede Vertragspartei bemühtsich sicherzustellen, dass ihre Gesetze und Strategien einhohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau vorsehen undfördern, und ist bestrebt, ihre Gesetze und Strategien so-wie das damit verbundene Schutzniveau weiter zu ver-bessern. Besonders hervorzuheben ist die Einführung desErfordernisses handelsbezogener Nachhaltigkeitsprüfun-gen, die einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Ent-wicklung leisten können.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäß ihren Ver-pflichtungen als IAO-Mitglieder4 und gemäß der von derInternationalen Arbeitskonferenz auf ihrer 86. Sitzung1998 angenommenen Erklärung der IAO über grund -legende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und ihre Fol-gemaßnahmen die international anerkannten, in dengrundlegenden IAO-Übereinkommen verankerten Kern-arbeitsnormen in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis in ihrem gesamten Gebiet zu achten, zu fördernund umzusetzen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem, einandergegebenenfalls im Hinblick auf Verhandlungen über han-delsbezogene Umweltfragen und sonstige handelsbezo-gene Umweltbelange von gegenseitigem Interessezu konsultieren und hierbei zusammenzuarbeiten, undwerden in ihren Rechtsvorschriften und in der Praxis diemultilateralen Umweltübereinkommen, deren Vertrags-parteien sie sind, wirksam umsetzen.

Die biologische Vielfalt soll im Einklang mit den einschlä-gigen internationalen Übereinkünften erhalten und nach-haltig genutzt werden. Dazu verpflichten sich die Ver-tragsparteien unter anderem zur Förderung des Handelsmit Rohstoffprodukten, die durch eine nachhaltige Nut-zung der biologischen Ressourcen gewonnen werdenund zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beitragen, zurFörderung der Aufnahme von Arten, die als bedroht gel-ten, sowie zur Zusammenarbeit auf regionaler und globa-ler Ebene, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung derbiologischen Vielfalt in natürlichen und in Agrarökosyste-men zu fördern. Des Weiteren gehen die VertragsparteienVerpflichtungen in den Bereichen nachhaltige Bewirt-schaftung von Wäldern und Handel mit forstwirtschaftli-chen und Fischereierzeugnissen ein.

Die Einbindung der Zivilgesellschaft soll über ein jährlicheinberufenes gemeinsames Forum für den zivilgesell-

schaftlichen Dialog sichergestellt werden, das einen Dia-log über Aspekte der nachhaltigen Entwicklung führt.

Für Fragen, die sich aus diesem Kapitel ergeben, wird zu-nächst ein Konsultationsverfahren auf Regierungsebenedefiniert. Im Falle weiterführenden Erörterungsbedarfskann der Unterausschuss für Handel und nachhaltige Ent-wicklung einberufen werden. Für Fragen, für die im Wegeder Konsultationen auf Regierungsebene keine zufrieden-stellende Lösung gefunden wurde, kann ein Sachverstän-digenpanel einberufen werden.

Das Kapitel über die Streitbeilegung soll einen wirk -samen und effizienten Mechanismus für die Vermeidungund Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertrags-parteien über die Auslegung und Anwendung der Bestim-mungen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) schaf-fen, um nach Möglichkeit zu einer einvernehmlichenLösung zu gelangen. Streitigkeiten sind zunächst beizu-legen, indem die Vertragsparteien nach Treu und GlaubenKonsultationen aufnehmen, um zu einer einvernehmlichenLösung zu gelangen. Jede Vertragspartei kann die andereVertragspartei in Bezug auf Maßnahmen, die ihre Han-delsinteressen beeinträchtigen, um ein Vermittlungsver-fahren nach Anhang XIX dieses Abkommens ersuchen.Gelingt es den Vertragsparteien nicht, die Streitigkeitdurch Konsultationen beizulegen, führt ein Schiedspaneleinen Schiedsspruch herbei. Im Falle einer Titel IV Kapitel  11 (Handelsrelevante Energiebestimmungen) betreffenden Streitigkeit, die eine Vertragspartei wegeneiner vollständigen oder teilweisen Unterbrechung desErdgas-, Öl- oder Stromtransports zwischen den Ver-tragsparteien oder der Gefahr einer solchen Unterbre-chung als dringend ansieht, kann jede Vertragspartei denVorsitzenden des Schiedspanels ersuchen, als Schlichterzu fungieren und wird den Spruch des Schlichters beach-ten.

Die allgemeinen Bestimmungen über die Annäherungnach Titel IV sehen eine jährliche Erörterung der in Titel Vvereinbarten Fristen im Assoziationsausschuss (Handels-konfiguration) vor. Georgien legt schriftliche Informa -tionen über die Fortschritte bei der Annäherung unddie wirksame Um- und Durchsetzung seiner Rechtsvor-schriften vor und hebt Bestimmungen auf, die mit demUnionsrecht oder ihren an das Unionsrecht angenäherteninternen Rechtsvorschriften in den handelsbezogenenBereichen des Titels IV (Handel und Handelsfragen) nichtzu vereinbaren sind. Die Europäische Union bewertet dieAnnäherung der Rechtsvorschriften Georgiens an dasUnionsrecht sowie deren wirksame Umsetzung. Erfolgtkeine Annäherung des Rechts durch Georgien, kann dieEuropäische Union Georgien gewährte besondere Vor -teile aussetzen.

Titel V: Wirtschaftliche Zusammenarbeit(Artikel 277 bis 291)

Im Kapitel über den wirtschaftlichen Dialog wird ein regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog vereinbart, derGeorgien in seinem Bestreben unterstützen soll, einefunktionierende Marktwirtschaft zu errichten, seine wirt-schaftlichen und finanziellen Vorschriften an diejenigender EU anzunähern und gleichzeitig eine solide makro-ökonomische Politik zu gewährleisten.

Das Kapitel über die öffentliche Finanzverwaltung undFinanzkontrolle sieht eine Zusammenarbeit der Ver-tragsparteien in den Bereichen der internen Kontrolle der

4 IAO: Internationale Arbeitsorganisation (englisch: International LabourOrganization, ILO)

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Drucksache 18/3694 – 96 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

öffentlichen Finanzen (PIFC) und der externen Rech-nungsprüfung vor. Diese soll der weiteren Entwicklungund Umsetzung des auf dem Grundsatz der administra-tiven Rechenschaftspflicht gestützten PIFC-Systems die-nen und Voraussetzungen erläutern, unter denen ggf. einFinanzkontrollsystem eingeführt werden kann.

Im Kapitel über die Steuern wird ein regelmäßiger Dialogvereinbart, um das verantwortungsvolle Handeln im Steu-erbereich zu fördern und die Wirtschaftsbeziehungen,den Handel, die Investitionen und den fairen Wettbewerbweiter zu verbessern. Georgien nimmt eine Annäherungseiner Rechtsvorschriften an die in Anhang XXII des Abkommens genannten EU-Rechtsvorschriften und inter-nationalen Übereinkünfte vor.

Im Kapitel über die Statistik vereinbaren die Vertrags-parteien einen regelmäßigen Dialog mit dem langfristigenZiel der zeitnahen Bereitstellung international vergleich-barer, zuverlässiger statistischer Daten. Georgien wirdeine Teilnahme an im Rahmen des Europäischen Statis-tischen Systems durchgeführten Maßnahmen, einschließ-lich Ausbildungsmaßnahmen, in Aussicht gestellt. Dieschrittweise Annäherung der Rechtsvorschriften Geor-giens an den EU-Besitzstand im Statistikbereich erfolgtim Einklang mit dem jährlich aktualisierten Kompendiumder statistischen Anforderungen, das als Anhang diesesAbkommens (Anhang XXIII) betrachtet wird.

Titel VI: Weitere Bereiche der Zusammenarbeit(Artikel 292 bis 382)

Der Titel zur Zusammenarbeit befasst sich mit der Zu-sammenarbeit in Form konkreter Maßnahmen in einemgroßen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Inte-resse. Diese Zusammenarbeit, zu der auch ein jeweiligerregelmäßiger Dialog vereinbart wird, umfasst u. a.:

– Transport (u. a. Entwicklung nachhaltiger Verkehrs-systeme, Verbesserung der wichtigsten Verkehrsver-bindungen zwischen den Vertragsparteien, Annähe-rung georgischer Rechtsvorschriften gemäß derAnhänge XXIV und XV-D des Abkommens)

– Zusammenarbeit im Energiesektor (u. a. Marktinte-gration und Regelungskonvergenz im Energiesektor,Annäherung georgischer Rechtsvorschriften gemäßAnhang XXV des Abkommens)

– Umwelt (u. a. langfristiges Ziel der nachhaltigen Ent-wicklung und der Ökologisierung der Wirtschaft, Aus-arbeitung eines nationalen Umweltaktionsplans, An-näherung georgischer Rechtsvorschriften gemäßAnhang XXVI des Abkommens)

– Klimaschutz (u. a. Eindämmung des Klimawandelsund die Anpassung an seine Folgen einschließlichder Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans, An-näherung georgischer Rechtsvorschriften gemäß Anhang XXVII des Abkommens)

– Industrie- und Unternehmenspolitik und Bergbau(u. a. Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmen -bedingungen, Strategien zur Förderung kleiner undmittlerer Unternehmen (KMU), Steigerung der Wett -bewerbsfähigkeit)

– Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Prüfungund Corporate Governance (u. a. Schutz von Anteils-eignern, Gläubigern und sonstigen Interessenträgern,Austausch von Informationen und Fachwissen über

bestehende Systeme und einschlägige neue Entwick-lungen, Annäherung georgischer Rechtsvorschriftengemäß Anhang XXVIII des Abkommens)

– Finanzdienstleistungen (u. a. Anpassung der Finanz-dienstleistungsregulierung an die Erfordernisse eineroffenen Marktwirtschaft, Schutz von Investoren undanderen Nutzern von Finanzdienstleistungen, Gewähr-leistung der Stabilität und Integrität des gesamten Finanzsystems Georgiens, Annäherung georgischerRechtsvorschriften gemäß Anhang XV-A des Abkom-mens)

– Zusammenarbeit im Bereich der Informations -gesellschaft (u. a. breit verfügbare Informations- undKommunikationstechnologien, höherwertige Dienstezu erschwinglichen Preisen, Verbesserung der Netz -sicherheit und Entwicklung öffentlicher Online-Dienste,Annäherung georgischer Rechtsvorschriften gemäßAnhang XV-B des Abkommens)

– Tourismus (u. a. Entwicklung einer wettbewerbsfähi-gen und nachhaltigen Tourismusbranche, positiveWechselwirkungen zwischen Tourismus und Umwelt-schutz)

– Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (u. a.Förderung der Entwicklung der Landwirtschaft unddes ländlichen Raums, Austausch von Wissen und bewährten Methoden für die ländliche Entwicklung,Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrar-sektors, Förderung der Qualitätspolitik zugehörigerKontrollmechanismen)

– Fischerei und Maritime Governance (u. a. Erhaltungund Bewirtschaftung lebender aquatischer Ressour-cen, Kontrolle und Überwachung, Datenerfassung sowie Bekämpfung illegaler, ungemeldeter und unre-gulierter Fischerei, nachhaltige Erhaltung und Bewirt-schaftung der Fischbestände auf Grundlage des Öko-system-Ansatzes, Förderung von Innovation undRessourceneffizienz in maritimen Industrien, Intensi-vierung der grenz- und sektorübergreifenden Meeres-überwachung)

– Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung,technologische Entwicklung und Demonstration(u. a. Politikdialog und Austausch wissenschaftlicherund technologischer Informationen, Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu jeweiligen Program-men der Vertragsparteien, Ausbau der Forschungs -kapazitäten und Teilnahme von Forschungseinrichtun-gen Georgiens am Forschungsrahmenprogramm derEU, Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogram-me für Wissenschaftler/innen, Forscher/innen und anderes im FTE-Bereich tätige Forschungspersonal)

– Verbraucherpolitik (u. a. Gewährleistung eines hohenVerbraucherschutzniveaus, Förderung der Kompati -bilität der Verbraucherschutzsysteme durch Infor -mationsaustausch, Förderung unabhängiger Ver -braucherorganisationen, Annäherung georgischerRechtsvorschriften gemäß Anhang XXIX des Abkom-mens)

– Beschäftigung, Sozialpolitik und Chancengleich-heit (u. a. Armutsminderung und Stärkung des sozia-len Zusammenhalts, Beschäftigungspolitik, Förderungaktiver Arbeitsmarktmaßnahmen, Förderung inklusive-rer Arbeitsmärkte und sozialer Sicherheitssysteme,Chancengleichheit und Antidiskriminierung, Verbesse-

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Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 97 – Drucksache 18/3694

rung des Sozialschutzes und der Sozialschutzsyste-me, Förderung der sozialen Verantwortung und Rechenschaftspflicht von Unternehmen, Annäherunggeorgischer Rechtsvorschriften gemäß Anhang XXXdes Abkommens)

– Öffentliche Gesundheit (u. a. Stärkung des öffentli-chen Gesundheitssystems in Georgien, epidemiologi-sche Überwachung und Bekämpfung übertragbarerKrankheiten, Prävention und Bekämpfung nicht über-tragbarer Krankheiten, Qualität und Sicherheit vonSubstanzen menschlichen Ursprungs, Annäherunggeorgischer Rechtsvorschriften gemäß Anhang XXXIdes Abkommens)

– Allgemeine und Berufliche Bildung und Jugend(u. a. Förderung des lebenslangen Lernens, Moderni-sierung der Systeme der allgemeinen und beruflichenBildung, Förderung der Qualität der Hochschulbil-dung, Vertiefung der internationalen Hochschulzusam-menarbeit, Beteiligung an den Kooperationsprogram-men der EU und Erhöhung der Mobilität vonStudenten/-innen und Lehrkräften, Annäherung geor-gischer Rechtsvorschriften gemäß Anhang XXXII desAbkommens)

– Zusammenarbeit im Kulturbereich (u. a. kulturelleZusammenarbeit und Kulturaustausch, Mobilität vonKunst und Künstlern/innen sowie Ausbau der Kapa -zitäten des Kultursektors, interkultureller Dialog, Zu-sammenarbeit in internationalen Gremien wie derUNESCO und dem Europarat)

– Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle Politikund Medien (u. a. Dialog über audiovisuelle und Medienpolitik, Dialog in internationalen Foren wieUNESCO und WTO, Zusammenarbeit im Bereich audiovisuelle Politik und Medien einschließlich Zusam-menarbeit im Filmbereich, Annäherung georgischerRechtsvorschriften gemäß Anhang XXXIII des Abkom-mens)

– Zusammenarbeit im Bereich Sport und körperlicheBetätigung (u. a. Austausch von Informationen undbewährten Methoden, Förderung einer gesunden Lebensweise, Kampf gegen globale Gefahren für denSport, wie Doping, Rassismus und Gewalt)

– Zivilgesellschaftliche Zusammenarbeit (u. a. Betei-ligung der Zivilgesellschaft an den Beziehungen zwi-schen der EU und Georgien, Beteiligung der Zivil -gesellschaft am öffentlichen Entscheidungsprozess,Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Ent-wicklung und institutionelle Stärkung zivilgesellschaft-licher Organisationen)

– Regionale Entwicklung, grenzübergreifende undregionale Zusammenarbeit (u. a. Stärkung der Mehr-ebenengovernance, Konsolidierung der Partnerschaftzwischen allen Beteiligten im Bereich der regionalenEntwicklung, Festigung der institutionellen und opera-tiven Kapazitäten der georgischen Einrichtungen inden Bereichen Regionalentwicklung und Raumpla-nung, Fortsetzung der territorialen Zusammenarbeitmit den europäischen Regionen unter anderem durchProgramme für transnationale und grenzübergreifendeZusammenarbeit, Zusammenarbeit im Rahmen derÖstlichen Partnerschaft mit EU-Einrichtungen)

– Katastrophenschutz (u. a. Verbesserung der Präven-tion und Abwehr von Naturkatastrophen und durch

Menschen verursachten Katastrophen sowie die Ver-besserung der Vorbereitung auf den Katastrophenfall,Austausch von Informationen und Fachwissen, Er-leichterung geeigneter gegenseitiger Hilfe bei schwe-ren Notfällen, Rund-um-die-Uhr-Austausch von Früh-warnungen und aktuellen Informationen übergra vierende Notsituationen, Zusammenarbeit bei derBewertung der Auswirkungen von Katastrophen aufdie Umwelt und die öffentliche Gesundheit)

– Beteiligung an Agenturen und Programmen derEuropäischen Union (Teilnahme Georgiens an allenbestehenden und künftigen Agenturen und Program-men der Union, die Georgien nach den jeweils ein-schlägigen Vorschriften zur Teilnahme offenstehen)

Titel VII: Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen(Artikel 383 bis 402)

Das Kapitel über finanzielle Hilfe legt fest, dassGeorgien – unbeschadet der Möglichkeit einer Zusam-menarbeit mit der Europäischen Investitionsbank (EIB),der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwick-lung (EBWE) und anderen internationalen Finanzinstitutio-nen – über die einschlägigen Finanzierungsmechanismenund -instrumente der EU finanzielle Hilfe zur Verwirk -lichung der Ziele dieses Abkommens gewährt wird. Dievon den Vertragsparteien vereinbarten Schwerpunkt -bereiche der finanziellen Hilfe der EU werden in Jahres-aktionsprogrammen festgelegt, die gegebenenfalls aufden die vereinbarten politischen Prioritäten widerspie-gelnden Mehrjahresrahmen beruhen. Die festgelegtenBeträge tragen dem Bedarf und den SektorkapazitätenGeorgiens sowie seinen Reformfortschritten Rechnung.Die EU-Hilfe soll in enger Zusammenarbeit und Koordi-nierung mit anderen Geberländern, Geberorganisationenund internationalen Finanzinstitutionen und im Einklangmit den internationalen Grundsätzen für die Wirksamkeitder Hilfe durchgeführt werden. Der Assoziationsrat wirddurch kontinuierlich übermittelte Monitoring- und Evalu-ierungsinformationen über die Fortschritte der finanziellenHilfe unterrichtet.

In den Bestimmungen über Betrugsbekämpfung undKontrollen vereinbaren die Vertragsparteien die Ergrei-fung wirksamer Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen ille-galen Handlungen, unter anderem im Wege der gegen-seitigen Amts- und Rechtshilfe. Die Behörden Georgiensprüfen regelmäßig, ob mit EU-Mitteln finanzierte Maßnah-men ordnungsgemäß durchgeführt werden, und ergreifenalle geeigneten Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten undBetrug zu verhindern. Sie gewährleisten, dass in allen auf-gedeckten Fällen von Betrug, Korruption oder anderenUnregelmäßigkeiten entsprechende Ermittlungen undStrafverfahren eingeleitet werden und eine Unterrichtungder Europäischen Kommission erfolgt. Die EuropäischeKommission und der Europäische Rechnungshof prüfendie ordnungs- und rechtmäßige sowie wirtschaftliche Ver-wendung eingesetzter EU-Mittel.

Titel VIII: Institutionelle, allgemeine und Schluss -bestimmungen(Artikel 403 bis 432)

Das Kapitel zum institutionellen Rahmen enthält Be-stimmungen zu Einrichtung und Befugnissen eines Asso-

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ziationsrats, eines Assoziationsausschusses, eines Par-lamentarischen Assoziationsausschusses sowie zu einerPlattform der Zivilgesellschaft:

Der Assoziationsrat, zusammengesetzt aus Mitgliederndes Rates der EU und Mitgliedern der EuropäischenKommission einerseits und Mitgliedern Georgiens ande-rerseits auf Ministerebene, überwacht die Erreichung derZiele des Abkommens und kontrolliert ihre Umsetzung inmindestens jährlichen Zusammenkünften. Der Vorsitzwird abwechselnd von einem Vertreter der Union und einem Vertreter Georgiens geführt. Der Assoziationsrat istbefugt, im Geltungsbereich des Abkommens Beschlüssezu fassen und – unbeschadet besonderer Bestimmungendes Titels IV (Handel und Handelsfragen) – die Anhängedieses Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. DerAssoziationsrat verabschiedet seine Beschlüsse undEmpfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertrags-parteien, nachdem die jeweiligen internen Verfahren ab-geschlossen sind. Änderungen der Anhänge durch denAssoziationsrat werden durch einen Rechtsakt der EU, inder Regel durch den Ratsbeschluss nach Artikel  218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro -päischen Union (AEUV), vorbereitet und legitimiert. WennRegelungen in Anhängen im Zuständigkeitsbereich derMitgliedstaaten geändert werden, müssen die Mitglied-staaten diesen Änderungen ggf. erst nach Durchführungder entsprechenden nationalen Verfahren zustimmen.

Der Assoziationsrat wird von einem Assoziationsaus-schuss unterstützt, der auf der Ebene leitender Beamterzusammenkommt und spezifische Themen, wie den politischen Dialog, die Kooperation oder den Handel,erörtert. Zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhangmit Titel IV (Handel und Handelsfragen) tritt der Assozia-tionsausschuss in einer besonderen Zusammensetzungzusammen. Der Assoziationsausschuss ist für die gene-relle Umsetzung des Abkommens verantwortlich. DesWeiteren können Unterausschüsse eingesetzt werden.

Ein Parlamentarischer Assoziationsausschuss, bestehendaus Mitgliedern des Europäischen Parlaments auf der einen Seite und Mitgliedern des Parlaments Georgiensauf der anderen Seite, kann gegenüber dem Assozia -tionsrat Empfehlungen aussprechen. Er kann vom Asso-ziationsrat für die Umsetzung des Abkommens relevanteInformationen verlangen und wird über die Beschlüsseund Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet.

Des Weiteren sollen die Vertragsparteien Treffen zwi-schen Repräsentanten der Zivilgesellschaften der Euro-päischen Union und Georgien fördern, um sie über dieUmsetzung dieses Abkommens auf dem Laufenden zuhalten und ihre Beiträge dazu einzuholen. Es wird einePlattform der Zivilgesellschaft eingesetzt, die über die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates unterrichtet wird, dem Assoziationsrat Empfehlungen un-terbreiten kann und deren Meinung zur Verwirklichungder Ziele des Abkommens regelmäßig eingeholt wird.

Das Kapitel der allgemeinen und Schlussbestimmun-gen enthält Bestimmungen zur Definition der Vertrags-parteien, zum Inkrafttreten und zur vorläufigen Anwen-dung des Abkommens, zum Verhältnis zu anderenÜbereinkünften, zur Geltungsdauer (unbegrenzte Zeit),zum Verwahrer des Abkommens und den verbindlichenSprachfassungen.

Das Kapitel regelt ebenso den Zugang zu Gerichten undVerwaltungsorganen und enthält ein Diskriminierungs -

verbot. Es definiert die schrittweise und die dynamischeAnnäherung sowie das Monitoring und die Bewertung derAnnäherung.

Das Kapitel enthält zudem Bestimmungen zur Erfüllungder Verpflichtungen sowie zur Streitbeilegung. Im Rah-men der Streitbeilegung ist vor einer Ergreifung von Maß-nahmen eine dreimonatige Konsultationspflicht vorgese-hen. Eine Ausnahme bildet eine nach den allgemeinenRegeln des Völkerrechts nicht zulässige Kündigung desAbkommens oder der Verstoß einer Vertragspartei gegeneines der in Titel I (Allgemeine Grundsätze) Artikel 2 genannten wesentlichen Elemente des Abkommens.

Das Kapitel definiert zudem den räumlichen Geltungs -bereich des Abkommens. In Bezug auf die georgischenRegionen Abchasien und Zchinvali/Südossetien, in denendie Regierung Georgiens keine tatsächliche Kontrolleausübt, wird der Beginn der Anwendung des Abkom-mens von der Gewährleistung einer vollständigen Um-und Durchsetzung des Abkommens durch Georgien aufihrem gesamten Hoheitsgebiet abhängig gemacht.

C . A n h ä n g e

Dem Abkommen sind 34 Anhänge und vier Protokollebeigefügt. Sie sind nach Artikel 426 Bestandteil des Abkommens.

Sie betreffen im Einzelnen:

Anhang I Freiheit, Sicherheit und Recht

Dieser Anhang befasst sich mit Verpflichtungen undGrundsätzen in Bezug auf den Schutz personenbezoge-ner Daten und stellt ein einheitliches Datenschutzniveauzwischen den Vertragsparteien sicher.

Anhang II regelt den Abbau der Zölle zwischen den Ver-tragsparteien auf Ursprungswaren der jeweils anderenVertragspartei. Anhang II-A führt Erzeugnisse auf, die innerhalb der Grenzen definierter Zollkontingente zollfreiin die Union eingeführt werden dürfen. Für Einfuhren, diedas Zollkontingent übersteigen, gilt der Meistbegünsti-gungszollsatz. Die in Anhang II-B aufgeführten Erzeug-nisse unterliegen – ohne Erhebung der Wertzollkompo-nente des Einfuhrzolls – einem Einfuhrzoll bei der Einfuhrin die EU. Anhang II-C führt Erzeugnisse auf, die demVerfahren zur Bekämpfung von Umgehungspraktiken unterliegen.

Anhang III Annäherung

Anhang III-A enthält eine Liste sektoraler Rechtsvorschrif-ten zu technischen Vorschriften, Normen und Konfor -mitätsbewertungen, die Georgien an die EU-Richtlinienannähern muss. Anhang III-B enthält eine Liste der in Artikel 47 Absatz 1 dieses Abkommens genannten hori-zontalen „im einschlägigen Besitzstand der Union fest -gelegten Grundsätze und Verfahren“. Sie ist nicht voll-ständig und soll Georgien nur als Orientierung bei derAnnäherung an die horizontalen Rechtsvorschriften derUnion dienen.

Anhang IV Geltungsbereich regelt den Geltungsbereichfür gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtlicheMaßnahmen nach Titel IV Kapitel 4, namentlich für SPS-Maßnahmen (Anhang IV-A), für Tierschutznormen (An-hang IV-B), für andere unter Titel IV Kapitel 4 fallendeMaßnahmen (Anhang IV-C). Anhang IV-D enthält nachder Annäherung an die Rechtsvorschriften der Union auf-zunehmende Maßnahmen. Der Anhang wird durch den

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SPS-Unterausschuss geprüft und kann durch Bestäti-gungsbeschluss des SPS-Unterausschusses geändertwerden.

Anhang V befasst sich mit anzeigepflichtigen Tier- undWassertierseuchen sowie regulierten Schadorganis-men, für die regionale Freiheit anerkannt werdenkann. Der Anhang wird durch den SPS-Unterausschussgeprüft und kann durch Bestätigungsbeschluss des SPS-Unterausschusses geändert werden: AnzeigepflichtigeTier- und Wassertierseuchen, für die der Status der Ver-tragsparteien anerkannt ist und für die Regionalisierungs-beschlüsse getroffen werden können (Anhang V-A); Anerkennung des Status in Bezug auf Schadorganismen,von schadorganismusfreien Gebieten oder von Schutz-gebieten (Anhang V-B).

Anhang VI befasst sich mit Regionalisierung/Gebiets-einteilung, schadorganismusfreien Gebieten undSchutzgebieten. Der Anhang wird durch den SPS-Un-terausschuss geprüft und kann durch Bestätigungs -beschluss des SPS-Unterausschusses geändert werden.

Anhang VII befasst sich mit der vorläufigen Anerken-nung von Betrieben (vor einer Kontrolle durch die andereVertragspartei). Der Anhang wird durch den SPS-Unter-ausschuss geprüft und kann durch Bestätigungs -beschluss des SPS-Unterausschusses geändert werden.

Anhang VIII befasst sich mit dem Verfahren zur Aner-kennung der Gleichwertigkeit für eine einzelne Maß -nahme, für eine Gruppe von Maßnahmen oder für einSystem, wovon eine bestimmte Ware oder Kategorie vonWaren oder alle Waren betroffen sind, das vom Gesund-heitsstatus, vom Status in Bezug auf Schadorganismen,von den Rechtsvorschriften und von der Effizienz desÜberwachungs- und Kontrollsystems für die Ware in derausführenden Vertragspartei abhängig ist. Der Anhangwird durch den SPS-Unterausschuss geprüft und kanndurch Bestätigungs beschluss des SPS-Unterausschus-ses geändert werden.

Anhang IX Einfuhrkontrollen und Kontrollgebühren

Der Anhang regelt, dass Einfuhrkontrollen in Form derDokumentenprüfung, der Nämlichkeitskontrolle oder derBeschau vorgenommen werden, und benennt die Detailszum entsprechenden Verfahren, einschließlich der zu er-hebenden Kontrollgebühren. Der Anhang wird durch denSPS-Unterausschuss geprüft und kann durch Bestäti-gungsbeschluss des SPS-Unterausschusses geändertwerden.

Anhang X Bescheinigung regelt die Grundsätze für dieBescheinigung von Tieren und tierischen Erzeugnissensowie Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse und sonstigeWaren. Der Anhang wird durch den SPS-Unterausschussgeprüft und kann durch Bestätigungsbeschluss des SPS-Unterausschusses geändert werden.

Anhang XI Annäherung

Anhang XI befasst sich mit der Annäherung der gesund-heitspolizeilichen, pflanzenschutzrechtlichen und tier-schutzrechtlichen Vorschriften. Der Anhang wird durchden SPS-Unterausschuss geprüft und kann durch Bestä-tigungsbeschluss des SPS-Unterausschusses geändertwerden.

Anhang XI-A regelt die Grundsätze für die Bewertung derFortschritte im Annäherungsverfahren. Grundlage ist einevon Georgien zu erstellende, in Anbetracht der techni-schen und finanziellen Ressourcen Georgiens nach vor-rangigen Bereichen gegliederte Annäherungsliste.Georgien erbringt den Nachweis der Annäherung mittelsEntsprechungstabellen in einer vorgegebenen Form. DieEntsprechungstabelle ist auch Grundlage für die Bewer-tung der schrittweisen Annäherung. Anhang XI-B „Listeder EU-Vorschriften, an welche Georgien seine Rechts-vorschriften annähern muss“ besagt, dass Georgien seinenach Artikel 55 Absatz 4 dieses Abkommens erstellte Annäherungsliste spätestens sechs Monate nach Inkraft-treten des Abkommens vorlegt.

Anhang XII befasst sich mit dem Stand der Anerken-nung der Gleichwertigkeit. Der Anhang wird durch denSPS-Unterausschuss geprüft und durch Bestätigungs -beschluss des SPS-Unterausschusses geändert. Bis zurVornahme einer ersten Bewertung und entsprechendererster Beschlussfassung ist der Anhang leer.

Anhang XIII Annäherung des Zollrechts

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften inden Bereichen Zollkodex, gemeinsame Versandverfahrenund Einheitspapier, Zollbefreiungen und Rechte des geis-tigen Eigentums innerhalb festgelegter Fristen schrittwei-se EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechts -instrumenten anzunähern.

Anhang XIV enthält ergänzende Listen zu Titel IV Kapitel 6(Niederlassung, Dienstleistungshandel und elektro -nischer Geschäftsverkehr): Vorbehalte der EU im Be-reich der Niederlassung (Anhang IV-A); Verpflichtungender EU im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringungvon Dienstleistungen (Anhang XIV-B); Verpflichtungender EU im Bereich Personal in Schlüsselpositionen, Prak-tikanten mit Abschluss und Verkäufer (Anhang XIV-C);Vorbehalte der EU für Vertragsdienstleister und Freiberuf-ler (Anhang XIV-D); Vorbehalte Georgiens im Bereichder  Niederlassung (Anhang XIV-E); Verpflichtungen Georgiens im Bereich der grenzüberschreitenden Er -bringung von Dienstleistungen (Anhang XIV-F); Verpflich-tungen Georgiens im Bereich Personal in Schlüssel -positionen, Praktikanten mit Abschluss und Verkäufer(Anhang XIV-G); Vorbehalte Georgiens für Vertrags-dienstleister und Freiberufler (Anhang XIV-H).

Anhang XV Angleichung

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften inden Bereichen Regelungen für Finanzdienstleistungen(Anhang XV-A), Regelungen für Telekommunikations-dienstleistungen (Anhang XV-B), Regelungen für Post-und Kurierdienste (Anhang XV-C), Regelungen für deninternationalen Seeverkehr (Anhang XV-D) innerhalbfestgelegter Fristen schrittweise EU-Rechtsvorschriftenund internationalen Rechtsinstrumenten anzunähern.

Anhang XVI Öffentliches Beschaffungswesen

Anhang XVI-A Schwellen legt die Wertschwellen nachArtikel 142 Absatz 3 des Abkommens fest. Anhang XVI-Bstellt einen in fünf Phasen gegliederten vorläufigen Zeit-plan für institutionelle Reform, Annäherung und Marktzu-gang auf. Der Zeitplan umfasst die Zeit bis acht Jahrenach Inkrafttreten des Abkommens. Die Anhänge

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XVI-C bis XVI-K definieren die wesentlichen Elementeder Richtlinien 2004/18/EG, 89/665/EWG, 2004/17/EG,92/13/EWG. Die Anhänge XVI-L bis XVI-O definierenBestimmungen aus Richtlinien, die nicht unter die An-näherung der Rechtsvorschriften fallen, namentlichaus den Richtlinien 2004/18/EG, 2004/17/EG,89/665/EWG, 92/13/EWG. Anhang XVI-P stellt eine nichterschöpfende Liste von Themen der Zusammenarbeitmit Georgien auf.

Anhang XVII Geografische Angaben enthält Rege -lungen zu geografischen Angaben, Ursprungsbezeich-nungen und garantiert traditionellen Spezialitäten, ein-schließlich Listen von in Georgien zu schützendenlandwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln derEuropäischen Union sowie in der Europäischen Union zuschützenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln Georgiens.

Anhang XVIII Frühwarnsystem enthält Definitionen undRegelungen eines zwischen der Europäischen Union undGeorgien einzuführenden Frühwarnsystems zur Vermei-dung akuter beziehungsweise drohender Notsituationenund zur schnellen Reaktion auf derartige Situationen.

Anhang XIX Vermittlungsverfahren (Mediation) betrifftMaßnahmen, die den Handel oder die Investitionen zwi-schen den Vertragsparteien beeinträchtigen, und soll eineeinvernehmliche Lösung im Wege eines umfassenden,zügigen Verfahrens unter Einbeziehung eines Vermittlers(Mediator) erleichtern.

Anhang XX Verfahrensordnung für die Streitbeilegungdefiniert das Verfahren zu Titel IV (Handel und Handels-fragen) Kapitel 14 (Streitbeilegung) des Abkommens.

Anhang XXI enthält einen Verhaltenskodex fürSchiedsrichter und Mediatoren.

Anhang XXII Steuern

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften inden Bereichen indirekte Steuern, Verbrauchsteuern aufTabakwaren und Alkohol sowie Besteuerung von Ener-gieerzeugnissen und elektrischem Strom innerhalb fest-gelegter Fristen schrittweise EU-Rechtsvorschriften undinternationalen Rechtsinstrumenten anzunähern.

Anhang XXIII Statistik definiert, dass das jährlich aktua-lisierte Kompendium der statistischen Anforderungen(http://epp.eurostat.ec.europa.eu) als Anhang dieses Ab-kommens betrachtet wird und für den im Abkommen auf-geführten Besitzstand im Bereich Statistik maßgeblich ist.

ANHANG XXIV Verkehr

Für den Straßenverkehr verpflichtet sich Georgien, seineRechtsvorschriften in den Bereichen technische Voraus-setzungen, Sicherheitsbedingungen (einschließlich Füh-rerscheinklassen), soziale Bedingungen, finanzielle Rah-menbedingungen, Markt- und Infrastrukturzugang,Technische Auflagen und Sicherheitsbedingungen, Inter-operabilität und sonstige Aspekte innerhalb festgelegterFristen schrittweise EU-Rechtsvorschriften und interna-tionalen Rechtsinstrumenten anzunähern.

Für den Schienenverkehr verpflichtet sich Georgien, seineRechtsvorschriften in den Bereichen Markt- und Infra-strukturzugang, Technische Auflagen und Sicherheits-

bedingungen, Interoperabilität und sonstige Aspekte innerhalb festgelegter Fristen schrittweise EU-Rechtsvor-schriften und internationalen Rechtsinstrumenten anzu-nähern.

Hinsichtlich des Luftverkehrs wird auf die Umsetzung desAbkommens über den gemeinsamen Luftverkehrsraum(Unterzeichnung erfolgte am 2. Dezember 2010) ver -wiesen.

Anhang XXV Energie

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften inden Bereichen Strom, Erdgas, Erneuerbare Energie -quellen, Erdöl, Prospektion und Exploration von Kohlen-wasserstoffen und Energieeffizienz innerhalb festgelegterFristen schrittweise EU-Rechtsvorschriften und interna-tionalen Rechtsinstrumenten anzunähern.

Anhang XXVI Umwelt

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften inden Bereichen verantwortungsvolles Handeln im Umwelt-bereich und Einbeziehung des Umweltaspekts in anderePolitikbereiche, Luftqualität, Wasserqualitäts- und Res-sourcenmanagement unter Einschluss der Meeres -umwelt, Abfallbewirtschaftung, Verschmutzung durch Industrieanlagen und industrielle Gefahren, Chemikalien-management, innerhalb festgelegter Fristen schrittweiseEU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstru-menten anzunähern.

In Anhang XXVII verpflichtet sich Georgien, seineRechtsvorschriften im Bereich Klimaschutz innerhalbfestgelegter Fristen schrittweise EU-Rechtsvorschriftenund internationalen Rechtsinstrumenten anzunähern.

In Anhang XXVIII verpflichtet sich Georgien, seineRechtsvorschriften im Bereich Gesellschaftsrecht,Rechnungslegung und Prüfung sowie Corporate Governance innerhalb festgelegter Fristen schrittweiseEU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstru-menten anzunähern.

Anhang XXIX Verbraucherschutz

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften inden Bereichen Produktsicherheit, Vermarktung, Vertrags-recht, Finanzdienstleistungen, Verbraucherkredit, Rechts-mittel, Durchsetzung und Zusammenarbeit im Verbrau-cherschutz innerhalb festgelegter Fristen schrittweiseEU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstru-menten anzunähern.

Anhang XXX Beschäftigung, Sozialpolitik und Chan-cengleichheit

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften inden Bereichen Arbeitsrecht, Diskriminierungsbekämpfungund Gleichstellung der Geschlechter sowie Gesundheits-schutz und Sicherheit am Arbeitsplatz innerhalb fest -gelegter Fristen schrittweise EU-Rechtsvorschriften undinternationalen Rechtsinstrumenten anzunähern.

Anhang XXXI Öffentliche Gesundheit

Georgien verpflichtet sich, seine Rechtsvorschriften inden Bereichen Tabak, Übertragbare Krankheiten, Blut,

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Organe, Gewebe und Zellen, psychische Gesundheit (Ab-hängigkeit von Drogen, Alkohol) und Krebs innerhalb fest-gelegter Fristen schrittweise EU-Rechtsvorschriften undinternationalen Rechtsinstrumenten anzunähern.

Anhang XXXII enthält Entscheidungen und Empfehlun-gen des Europäischen Parlaments und des EuropäischenRates im Bereich Allgemeine und berufliche Bildungund Jugend, zu deren schrittweiser Annäherung sichGeorgien verpflichtet hat.

In Anhang XXXIII verpflichtet sich Georgien, innerhalbvon drei bis fünf Jahren nach Inkrafttreten des Abkom-mens seine Rechtsvorschriften für die Zusammenarbeitim Bereich Audiovisuelles und Medien schrittweise EU-Rechtsvorschriften und internationalen Rechtsinstrumen-ten anzunähern.

Anhang XXXIV Bestimmungen für Betrugsbekämp-fung und Kontrollen

Protokoll Nr. I Bestimmung des Begriffs „Erzeugnissemit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“

Das Protokoll Nr. II über gegenseitige Amtshilfe imZollbereich enthält ergänzende Bestimmungen zur in Artikel 72 des Abkommens vereinbarten gegenseitigenAmtshilfe im Zollbereich und sieht einen Informationsaus-tausch zur Gewährleistung der korrekten Anwendung derZollvorschriften und der Ahndung von Verstößen vor.

Protokoll Nr. III über ein Rahmenabkommen zwischender Europäischen Union und Georgien über die allge-meinen Grundsätze für die Teilnahme Georgiens anUnionsprogrammen eröffnet Georgien die Möglichkeit,an allen laufenden und künftigen Programmen der EUteilzunehmen, die nach den einschlägigen Vorschriftenzur Annahme dieser Programme zur Teilnahme offen -stehen. Der für die Teilnahme an den Programmen zu leitende finanzielle Beitrag wird definiert.

Das Protokoll Nr. IV enthält Begriffsbestimmungen fürdie in Titel VII Kapitel 2 (Bestimmungen über Betrugs -bekämpfung und Kontrollen) verwendeten Begriffe „Unregelmäßigkeit“, „Betrug“, „Bestechung“, „Bestech-lichkeit“, „Interessenkonflikt“, „zu Unrecht gezahlt“, „Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung“.

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ISSN 0722-8333