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Traumatische Ereignisse – Prävention und Rehabilitation
DGUV Grundsatz 306-001306-001
Oktober 2017
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Impressum
Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 4010117 BerlinTel.: 030 288763800Fax: 030 288763808E-Mail: [email protected]: www.dguv.de
Sachgebiet „Psyche und Gesundheit in der Arbeitswelt“ des Fachbereichs „Gesundheit im Betrieb“ der DGUV, AG „Trauma und Psyche“ des GFK-Ausschusses Rehabilitation
Mitglieder der Projektarbeitsgruppe:Antje Dralle, Feuerwehr-Unfallkasse NiedersachsenRainer Erb, Verwaltungs-BerufsgenossenschaftAnne Gehrke, Institut für Arbeit und Gesundheit der Deutschen Gesetzlichen UnfallversicherungChristine Gericke, Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, MedienerzeugnisseJan Hetmeier, Unfallversicherung Bund und Bahn Kai Jurig, Unfallkasse SachsenDorothea Kraft, Berufsgenossenschaft Handel und WarenlogistikBirger Neubauer, Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, TelekommunikationChristian Pangert, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Projektleitung)Ulrike Rößler, Bundesanstalt für Arbeitsschutz und ArbeitsmedizinDirk Scholtysik, Deutsche Gesetzliche UnfallversicherungRonny Welbing, Unfallkasse Nord
Ausgabe: Oktober 2017
DGUV Grundsatz 306-001 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen
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1 Einleitung
Als Partner der Betriebe/Unternehmen und Organisationen ent-wickeln die Unfallversicherungsträger Präventionsstrategien, die auf die konkreten Anforderungen der Betriebe und Einrichtun-gen zugeschnitten sind. Die Umsetzung von Präventionskonzep-ten und deren Erfolg liegen im Interesse und in der Verantwor-tung der Unternehmerinnen und Unternehmer.
Dieser DGUV Grundsatz richtet den Fokus auf traumatische Ereignisse.
Dabei handelt es sich um plötzlich auftretende Extremsituatio-nen. Diese beinhalten die Konfrontation mit tatsächlichem oder drohendem Tod, ernsthaften Gesundheitsschäden oder sonsti-gen Gefahren für die Unversehrtheit der eigenen oder anderer Person(en). Traumatische Ereignisse sind selten, stellen für die Betroffenen jedoch eine massive Beanspruchung dar.
Das Spektrum traumatischer Ereignisse im Arbeitskontext ist groß. Typische Ereignisse sind beispielsweise Betriebsunfälle, tätliche Übergriffe, Raubüberfälle, Bedrohungen, Verkehrs-unfälle, Rettungseinsätze.
Ein Psychotrauma ist eine psychische Verletzung, eine seelische Wunde. Sie kann entstehen, wenn Menschen eine außer-gewöhnliche, nicht alltägliche Belastungssituation erleben, die
ihre psychischen Bewältigungsmöglichkeiten übersteigt und Betroffene dabei Angst, Hilflosigkeit und Kontrollverlust erleben (vgl. Fischer und Riedesser, 2009).1
Die durch Arbeits-, Wege- und Schulunfälle sowie Berufskrank-heiten erlittenen psychischen Gesundheitsschäden und deren Folgen sind mit allen geeigneten Mitteln zu beseitigen oder zu mildern. Im Fokus stehen dabei die schnelle medizinisch- psychologische Hilfe sowie die dauerhafte berufliche/schuli-sche und soziale Wiedereingliederung.
Durch frühzeitiges Erkennen relevanter Symptome, rasches Handeln und aktives Steuern der Heilbehandlung soll die Ent-wicklung oder Chronifizierung einer psychischen Störung ver-hindert und die Teilhabe gesichert werden.
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet dies alles aus einer Hand. Damit wird deutlich, dass nur ein gemeinsames Vorgehen von Prävention und Rehabilitation in Bezug auf traumatische Ereignisse zielführend ist.
Dieser Grundsatz veranschaulicht das Gesamtkonzept im Umgang mit traumatischen Ereignissen und ist zugleich Anspruch für die tägliche Arbeit der Unfallversicherungsträger in Deutschland.
1 Fischer, G., und Riedesser, P. (2009): Lehrbuch der Psychotraumatologie. Reinhardt, München
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2 Verlaufsschema
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Die Abbildung verdeutlicht die drei Handlungsphasen im Zusam-menhang mit traumatischen Ereignissen und stellt die jeweili-gen Ziele und Maßnahmen dar. Sie zeigt auf, wer in den Phasen die Verantwortung hat und welche Akteure beteiligt sind.
Unabhängig vom Eintritt eines traumatischen Ereignisses muss im Unternehmen die potenzielle Gefährdung an den Arbeitsplät-zen ermittelt werden. Im Ergebnis dieser Gefährdungsbeurtei-lung sind Maßnahmen festzulegen, die die Eintrittswahrschein-lichkeit minimieren (siehe Kapitel 3). Darüber hinaus müssen die Beschäftigten über die bestehenden Gefahren unterwiesen werden. Mögliche Maßnahmen können im Notfallmanagement oder in speziellen betrieblichen Konzepten festgelegt werden. Für die Umsetzung der Maßnahmen ist die Unternehmensleitung verantwortlich. Sie wird dabei durch die betrieblichen und über-betrieblichen Akteure im Arbeitsschutz unterstützt.
Nach einem traumatischen Ereignis müssen dessen Folgen für die Betroffenen so gering wie möglich gehalten werden (siehe Kapitel 4). Eine wesentliche Maßnahme hierbei ist die psycho-logische Erstbetreuung durch qualifizierte Laien. Diese küm-mern sich um die Betroffenen und verringern die Wahrschein-lichkeit von Traumafolgestörungen. Die Verantwortung liegt auch
hier bei der Unternehmensleitung. Reicht die psychologische Erst betreuung nicht aus, um das Erlebte zu verarbeiten, können betriebliche Psychologen und Psychologinnen, Betriebsärztin - nen und Betriebsärzte oder Notfallpsychologinnen und Notfall- psychologen durch weitere Maßnahmen wie zum Beispiel das Screening oder die Vermittlung in therapeutische Hilfe unter - stützen.
Bei Bedarf erfolgen in der dritten Handlungsphase (siehe Kapi tel 5) die weitere Stabilisierung sowie die medizinisch-psycho logische Rehabilitation und die anschließende Wiederein gliederung. Diese werden durch den Unfallversiche-rungsträger bedarfsorientiert festgelegt und in dessen Verant-wortung realisiert. Die Grundlage dafür ist die Unfallmeldung durch das Unternehmen.
In der Regel münden diese Maßnahmen in der Wiederaufnahme der ursprünglichen oder einer anderen Tätigkeit. Dieser Prozess ist durch die Unternehmensleitung aktiv zu begleiten. Ein geeig-netes Instrument hierbei ist das Betriebliche Eingliederungs-management, in dessen Rahmen die notwendige Unterstützung und Begleitung von Betroffenen koordiniert wird.
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Verlaufsschema
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3 Primärprävention
Grundsätzlich gilt auch für Gefährdungen durch traumatische Ereignisse die Schutzzielhierarchie des Arbeitsschutzes (TOP-Prinzip), wonach zuerst technische (T), danach organisato-rische (O) und schließlich personenbezogene (P) Maßnahmen zu treffen sind. In der Mehrzahl der Fälle, in denen es zu berufs-bedingten Traumatisierungen kommt, ist eine technische Maß-nahme schwierig umzusetzen. So würde die strikte räumliche Trennung von Kunden und Beschäftigten zum Schutz vor Über-griffen (beispielsweise Trennscheibe am Schalter, abgeschlos-sene Fahrerkabine im Bus) der Zielsetzung eines kundenorien-tierten Dienstleistungsunternehmens nicht gerecht werden. Der Großteil der Präventionsanstrengungen konzentriert sich deshalb auf den Bereich der organisatorischen Maßnahmen (z. B. Büro gestaltung, Vermeidung von Alleinarbeit). Nichtsdesto- trotz ist die Möglichkeit technischer Maßnahmen (bis hin zu deren Ersatz, zum Beispiel durch den Einsatz von IT-Lösungen) immer vorrangig zu prüfen.
Gefährdungsbeurteilung
Als einheitliche Grundlage für die Planung und Steuerung betrieblicher Aktivitäten des Arbeitsschutzes dient die Gefähr-dungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Darin werden alle am Arbeitsplatz vorhandenen Gefährdungen struk-turiert festgestellt und bewertet. Das schließt auch psychische Belastungsfaktoren, wie traumatische Ereignisse, ein.
In der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation gibt es, abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, zwei Möglichkeiten, die innerbetriebliche Verfahrensweise bei traumatischen Ereig-nissen zu verorten:
a) Notfallplan Der Notfallplan umfasst insbesondere Aussagen dazu, wer welche Informationen nach einem traumatischen Ereignis wie einholt und weitergibt. Dies betrifft sowohl die Infor- ma tion zum Unfallhergang und den Zustand von Betroffe - nen aber auch wie und durch wen ggf. Erstbetreuer und -betreuerinnen bzw. Angehörige über das Ereignis unterrich-tet werden. Der Notfallplan sollte allen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-tern bekannt sein und an einer zentralen Stelle ausgehängt werden.2
b) Betreuungskonzept Eine wirksame Präventionsmaßnahme ist die Entwicklung und Einführung eines betrieblichen Betreuungskonzepts. Dieses beschreibt das betriebliche Vorgehen zur Betreuung von Beschäftigten nach traumatischen Ereignissen. Wesent-liche Elemente eines Betreuungskonzepts sind:• Notfallplan einschließlich betrieblicher und externer
Meldewege• Festlegung von Verantwortlichkeiten insbesondere zur
Koordination der betrieblichen Maßnahmen und der Absprachen mit dem Unfallversicherungsträger
• Erstbetreuung einschließlich des Einsatzkonzeptes der Erstbetreuerinnen und -betreuer
• Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger• Maßnahmen bei Rückkehr von Betroffenen an den
ArbeitsplatzDie Elemente des Betreuungskonzepts müssen detailliert beschrieben werden. Sie müssen aber auch in ihrem Zusammenspiel schlüssig und widerspruchsfrei sein.3 Das Betreuungskonzept sollte mit den beteiligten Akteuren abgestimmt und als Dienstanweisung, Betriebsvereinbarung oder auf andere geeignete Weise als offizielles betriebliches Vorgehen schriftlich fixiert werden.
Mögliche Präventionsmaßnahmen
Arbeitsumfeld• bauliche Maßnahmen, zum Beispiel Notausgänge oder Schutzwände• technische Maßnahmen, zum Beispiel Zugangskontrollen oder
Notrufsysteme
Arbeitsorganisation• Vermeidung von Einzelarbeitsplätzen beziehungsweise ausreichendes
Personal• klare Regelungen der Zuständigkeiten
Information und Qualifikation des Personals• Unterweisung und Einhaltung von Sicherheitsvorschriften• Bewältigung schwieriger und bedrohlicher Situationen
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2 Eine Vorlage für einen Notfallplan (siehe Anhang) können Sie der DGUV Information 206-017 entnehmen, die Sie über Ihren zuständigen Unfallversicherungsträger beziehen oder unter http://publikationen.dguv.de bestellen können.
3 Das Betreuungskonzept muss außerdem in die Gesamtnotfallorganisation eingebettet sein.
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4 Sekundärprävention
Die Sekundärprävention ist die unmittelbare Betreuung und Unterstützung nach einem traumatischen Ereignis. Dabei stehen Maßnahmen im Vordergrund, die geeignet sind, die Verfassung Betroffener zu stabilisieren und eine Verschlimmerung ihrer psychischen Situation zu verhindern.
Durch traumatische Ereignisse sind zentrale menschliche Grund-bedürfnisse nicht mehr erfüllt. Ziel der psychologischen Erst-betreuung ist es, die auftretenden akuten Stressreaktionen (Ängste, Übererregung, Bedrohungs- und Unsicherheitserleben etc.) möglichst zu vermindern sowie Orientierung und Sicherheit herzustellen (vgl. Angenendt, 2014)4. Dies geschieht durch soziale Unterstützung, um Kon trolle wiederzuerlangen, sowie durch Stabilisierung der psychischen Funktionen wie Wahrneh-mung, Denken, Fühlen.
Im betrieblichen Kontext ist es die Aufgabe der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, traumatische Ereignisse zu verhindern oder zumindest die Folgen für die Betroffenen so gering wie möglich zu halten. Dafür ist die betriebliche psychologische Erstbetreuung eine geeignete Maßnahme. Sie wird möglichst sofort, im günstigsten Fall noch am Ereignisort, erbracht. Falls das aus arbeitsorganisatorischen Gründen nicht möglich ist, kann eine wirksame Erstbetreuung bis zu 48 Stunden nach dem Ereignis stattfinden. Die Erstbetreuung kann entweder durch Beschäf tigte des Betriebes (interne Erstbetreuung) oder durch einen Dienstleister erfolgen (externe Erstbetreuung)5.
Die Organisation der betrieblichen psychologischen Erstbe- treuung obliegt dem Unternehmer oder der Unternehmerin. Diese haben die Anforderungen an Erstbetreuerinnen und Erst-betreuer zu definieren und die Aus- und Fortbildung entspre-chend der Standards (siehe DGUV Information 206-023) sicher-zustellen. Sie legen die Aufgaben fest und stellen die notwen- dige Ausstattung sicher.
Die Erstbetreuung sollte dann erfolgen, wenn das erlebte Ereig-nis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer psychischen Gesund-heitsbeeinträchtigung bei den Betroffenen führt. Für die betrieb-liche Praxis sollten mögliche Ereignisse beispielhaft genannt werden, um den handelnden Personen eine Hilfestellung zu geben.
Die Erstbetreuung erfüllt verschiedene, definierte Aufgaben. Insbesondere geht es dabei um die nicht-direktive Kontakt - auf nahme zu Betroffenen und die Gewährung von emotionalem Beistand. Zusammengefasst sollen Erstbetreuer und Erstbetreue - rinnen sich um die Betroffenen kümmern und sie nicht alleine lassen.
4 Angenendt, J. (2014): Psychische Folgen von Unfällen und deren Versorgung. Bundesgesundheitsblatt 2014(57):666-6725 Eine ausführliche Darstellung der Hintergründe, Anwendungsvoraussetzungen und weitergehender Informationen zu psycho-
logischer Erst betreuung findet sich in der DGUV Information 206-023 unter http://publikationen.dguv.de.6 DIN 13050 (Begriffe im Rettungsdienst): 2014-04, 3.51/Psychosoziale Akuthilfe (PSAH)
Definition „Betriebliche psychologische Erstbetreuung“
Betriebliche psychologische Erstbetreuung ist die durch Arbeitgebende kurzfristig und ereignisnah angebotene me-thodisch-strukturierte, nicht-therapeutische psychosoziale Beratung und Unterstützung für Betroffene von traumatischen Ereignissen durch speziell qualifizierte Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer. Die betriebliche psychologische Erstbetreu-ung beinhaltet die Bedürfnis- und Bedarfserhebung, die psy-chische Stabilisierung sowie die Vermittlung in das soziale Netzwerk der Betroffenen und/oder in mittel- und ggf. länger-fristige psychosoziale Hilfen. (In Anlehnung an DIN 13050).6
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5 Tertiärprävention/Rehabilitation
5.1 Ausgangslage
Zum Spektrum unfallbedingter psychischer Störungen gehören vor allem akute Belastungsreaktionen, Anpassungs - störun gen, posttraumatische Belastungsstörungen, Angst - störun gen, aber auch depressive Episoden und somatoforme (Schmerz-)Störungen.
Vorrangiges Ziel der Rehabilitation ist es, durch frühzeitiges Erkennen, rasches Handeln und aktives Steuern der Heilbehand-lung die Entwicklung oder Chronifizierung einer psychischen Störung zu verhindern und die Teilhabe zu sichern. Die schnelle und rechtzeitige therapeutische Hilfe bzw. Behandlung hat stets Vorrang vor einer komplexen Kausalitätsprüfung.
Bei Arbeitsunfällen ohne primären Körperschaden ist die Art und Schwere des Ereignisses (z. B. Überfahrtrauma bei Lok-führern und Raubüberfall im Handel) ein wichtiges Indiz für die Gefährdung und damit Ansatz für die Intervention. Nach Arbeitsunfällen, Schulunfällen und Berufskrankheiten mit schweren bzw. dauerhaften körperlichen Auswirkungen steht naturgemäß zunächst die unfallchirurgische Akutbehandlung bzw. die körperliche Genesung im Zentrum der Maßnahmen. Das psychische Erleben und Verarbeiten des Ereignisses machen sich, ebenso wie wichtige psycho-soziale Kontext-faktoren, häufig erst in einem späteren Stadium in Form behandlungsbedürftiger psychischer Gesundheitsstörungen bemerkbar.
Bei Ereignissen mit hohem psychischen Traumatisierungspoten-zial hat die Mehrzahl der Betroffenen keine dauerhaf ten gesund-heitlichen Beeinträchtigungen. Einige Personen ent wickeln aber psychische Symptome, welche eine frühzei tige, professionelle psychotherapeutische Behandlung erfordern.
5.2 Früherkennung
Fälle mit erhöhtem Risiko bzw. konkreten Anhaltspunkten für eine psychische Gesundheitsstörung müssen frühzeitig erkannt werden, um schnell eine gezielte Befundung/Diagnostik durch-zuführen und damit die psychotherapeutische Behandlung einzuleiten.
Indikatoren dieser Fallidentifikation sind• einschlägige psychische Symptome bzw.
Verdachtsdiagnosen,
• typische Unfallhergänge, die generell geeignet sind, psychische Gesundheitsstörungen zu verursachen,
• verzögerte bzw. komplizierte Heilverläufe,• Scheitern einer Belastungserprobung,• persönliche belastende Kontextfaktoren,• schwere Berufskrankheiten mit Todesgefahr, Langzeitfolgen
oder schweren Verläufen.
Der Früherkennung psychischer Störungen dient auch der Einsatz des Freiburger Screening Questionnaire FSQ in den BG-Unfallkliniken. Hier werden Versicherte mit gravierenden körperlichen Verletzungen bereits im Rahmen der akut- stationären Behandlung durch die psychologischen Dienste der Kliniken zum subjektiven Erleben der Unfallsituation und etwaigen psychischen Belastungen strukturiert befragt. Daneben kommen auch andere Früherkennungsinstrumente (z. B. Kölner Risikoindex) in der Praxis zur Anwendung.
5.3 Behandlung/Psychotherapie
Das Psychotherapeutenverfahren der gesetzlichen Unfallver-sicherung stellt die zeitnahe Versorgung von der Akutinterven-tion bis zur beruflichen Reintegration sicher. Versicherte mit psychischen Auffälligkeiten bzw. Störungen erhalten frühzeitig und adäquat professionelle Hilfe. Präzise Regelungen des Ver-fahrensablaufes gewährleisten die einheitliche und transpa-rente Umsetzung.
Die am Psychotherapeutenverfahren beteiligten Therapeuten und Therapeutinnen verfügen neben der Approbation über besondere Fortbildungen und Erfahrungen bei der Behandlung von typischen psychischen Gesundheitsstörungen nach trauma-tischen Ereignissen.
Betroffene erhalten bei Bedarf eine schnelle psychologische Hilfe im Rahmen probatorischer Sitzungen, innerhalb einer Woche nach Behandlungsauftrag durch den UV-Träger bzw. den behandelnden Durchgangsarzt bzw. die Durchgangsärztin, ohne besondere Kausalitäts prüfung oder weitere Genehmigungs- erfordernisse.
In der Praxis hat sich bestätigt, dass mit solchen frühzeitigen, in aller Regel niederschwelligen psychologischen Interventio - nen bzw. psychotherapeutischen Maßnahmen eine erfolg - reiche schnelle Rehabilitation bei der Mehrzahl der Betroffenen erreicht wird.
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Wenn die behandelnden Therapeutinnen und Therapeuten die Weiterbehandlung beantragen und hinreichend begründen, wird diese im Rahmen störungsspezifischer ambulanter Psycho-therapie nahtlos fortgeführt. Die regelmäßigen Berichte der Therapeuten und Therapeutinnen dienen den UV-Trägern als wichtige Grundlage für die Steuerung des Heilverfahrens, der schulischen/beruflichen und sozialen Wiedereingliederung und der Prüfung der unfallversicherungsrechtlich erforderlichen Kausalität. In schwerwiegenden Fällen ist auch eine (teil-)statio-näre Behandlung möglich.
5.4 Heilverfahrenssteuerung/Berufliche Teilhabe/ Eingliederung in das Erwerbsleben
Für die Planung, Vernetzung und Koordinierung der erforder-lichen Maßnahmen sind speziell geschulte Beschäftigte im Reha-Management in den UV-Trägern verantwortlich, die über die nötigen fachlichen Kenntnisse sowie erforderliche Sozial- und Methodenkompetenzen verfügen.
Zentraler Aspekt ihrer Arbeit ist der persönliche Kontakt zu den Betroffenen sowie die Einbeziehung und Information aller am Reha-Verfahren Beteiligten. Dies können Psychotherapeuten und -therapeutinnen, Durchgangsärztinnen und -ärzte, Eltern, Lehrerinnen und Lehrer, Arbeitgebende, Betriebsärzte und -ärztinnen etc. entsprechend ihrer jeweiligen Aufgabe im Reha- und Eingliederungsprozess sein
Für die Steuerung der Heilverfahren sind insbesondere die zwi-schen Therapeutinnen und Therapeuten, Ärzten und Ärztinnen sowie Betroffenen aufgestellten Behandlungs- und Therapie-ziele (Reha-Ziele) von besonderer Bedeutung. Falls erforderlich, erfolgt eine Diagnosevalidierung in ausgewiesenen Kompetenz-zentren (z. B. Traumaambulanz einer Berufsgenossenschaft - lichen Unfallklinik). In diesem Zusammenhang werden auch mögliche Indikationen für weiterführende (stationäre) Maßnah-men abgeklärt.
Stellt sich im Laufe einer psychotherapeutischen Behandlung heraus, dass die Therapie nicht (mehr) aufgrund der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich ist (sog. Änderung der Wesensgrundlage), nimmt der UV-Träger in Absprache mit den behandelnden Psychotherapeuten und -therapeutinnen rechtzeitig Kontakt mit dem zuständigen Leistungsträger auf, um eine möglichst nahtlose Übernahme der Versorgung zu unterstützen.
Falls erforderlich wird in Abstimmung mit den maßgeblich Betei-ligten bereits parallel zu den therapeutischen Maßnahmen im Rahmen der Reha-Planung die Möglichkeit einer stufenweisen Belastungserprobung geprüft und umgesetzt. Bei der Vorberei-tung der Wiedereingliederung ist neben dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin (beauftragte Person für das Betriebliche Ein-gliederungsmanagement) und ggf. der Schule auch der Präven-tionsdienst des UV-Trägers einzubeziehen, falls Arbeitsschutz-maßnahmen zu berücksichtigen sind.
Es zeigt sich, dass die zielgerichtete und wirksame Betreuung und Behandlung von traumatischen Ereignissen Betroffener nur gelingt, wenn diese mit allen geeigneten Mitteln erfolgt.
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Tertiärprävention/Rehabilitation
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Anhang 1 Inhalte der Ausbildung für betriebliche psychologische Erstbetreuung
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Anhang 2Rahmenbedingungen der Ausbildung für betriebliche psychologische Erstbetreuung
Teilnehmendenzahl maximal 12 Personen
Dauer • 16 Unterrichtseinheiten (UE) (eine Unterrichtseinheit = 45 Minuten)• Auffrischung/Fortbildung spätestens alle 2 Jahre 8 UE, Inhalte analog der Ausbildung,
zusätzliche Inhalte: Vertiefung in Selbstschutz; Erfahrungsaustausch
Räumlichkeiten müssen für Gruppenübungen geeignet sein
Dozent/Dozentin siehe Punkt 3.5
Methodik • praktische Übungen• Rollenspiele• Einzel-, Partner- und
Gruppenübungen• Lehrgespräche
Neben der Vermittlung theoretischer Inhalte stehen praktische Übungen und Simulationsszenarien im Vordergrund. Handlungshilfen für den konkreten Einsatzfall sollen den Teilnehmenden zur Verfügung gestellt werden (Notfallflyer etc.).
11
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Alarmierung/Notruf absetzen • intern: ______________________________________________
• extern: ______________________________________________
Betroffene/Beteiligte
Traumatisches Ereignis
Innerbetriebliche Meldekette aktivieren/initiieren
• Unternehmensleitung: ________________________________
• Führungskräfte des Bereichs: ___________________________
• Fachkraft für Arbeitssicherheit: __________________________
• ggf. Betriebsarzt/-ärztin: _______________________________
• Erstbetreuung: _______________________________________
Unternehmer/-in
Kontaktaufnahme zu der betroffenen Person (möglichst am Ereignisort)
Begleitung
• Abschirmung
• sich kümmern, nicht alleine lassen (emotionaler Beistand)
• nach Hause (privates Umfeld)
• zum Arzt/zur Ärztin oder Psychotherapeuten/in
Erstbetreuer/-in Erstbetreuer/-in
Information der Berufsgenos- senschaft/der Unfallkasse
• Unfallmeldung an zuständigen Unfallversicherungsträger:
____________________________________________________
Unternehmer/-in
12
Anhang 3 Notfallplan
![Page 13: DGUV Grundsatz 306-001 'Traumatische Ereignisse ...publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/306-001.pdf · Traumatische Ereignisse – Prävention und Rehabilitation DGUV Grundsatz 306-001](https://reader036.fdokument.com/reader036/viewer/2022081819/5a798ab77f8b9a20368d0caf/html5/thumbnails/13.jpg)
Notizen
![Page 14: DGUV Grundsatz 306-001 'Traumatische Ereignisse ...publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/306-001.pdf · Traumatische Ereignisse – Prävention und Rehabilitation DGUV Grundsatz 306-001](https://reader036.fdokument.com/reader036/viewer/2022081819/5a798ab77f8b9a20368d0caf/html5/thumbnails/14.jpg)
Notizen
![Page 15: DGUV Grundsatz 306-001 'Traumatische Ereignisse ...publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/306-001.pdf · Traumatische Ereignisse – Prävention und Rehabilitation DGUV Grundsatz 306-001](https://reader036.fdokument.com/reader036/viewer/2022081819/5a798ab77f8b9a20368d0caf/html5/thumbnails/15.jpg)
![Page 16: DGUV Grundsatz 306-001 'Traumatische Ereignisse ...publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/306-001.pdf · Traumatische Ereignisse – Prävention und Rehabilitation DGUV Grundsatz 306-001](https://reader036.fdokument.com/reader036/viewer/2022081819/5a798ab77f8b9a20368d0caf/html5/thumbnails/16.jpg)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: [email protected] Internet: www.dguv.de