DGUV Vorschrift 2

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Betreuungszeiten berechnen - Aufgaben planen

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Inhalt

Vorwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5

Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7

Schritt 2: Entwicklung der Vorgehensweise zur Anwendung der Vorschrift . . . . . 11

Schritt 3: Klärung des „Betriebs“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

Schritt 4: Grundbetreuung – Ermittlung und Aufteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18

Schritt 5: betriebsspezifische Betreuung – Bedarfsermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . 22

Schritt 6: Konsensbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28

Schritt 7: schriftliche Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29

Schritt 8: Information der Beschäftigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

Schritt 9: Dokumentation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30

Nachwort . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

DGU Vorschrift 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33

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Vorwort

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Vorwort

Mit der DGUV1 Vorschrift 22, die seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist, verändern sich die Anforderungen für den Einsatz von Sicherheitsfachkräften (SiFa) und Betriebsärzten (BA) in Unternehmen.

Die Reformer der Vorschrift gehen davon aus, dass mit der neuen Vorschrift auch eine neue Ära im Arbeitsschutz beginnt. Denn „statt starrer Einsatzzeiten3 bestimmt […] die

individuelle betriebliche Gefährdung den Umfang der Betreuung“4.

Welche Wirkungen für Ihre Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit damit verbun-den sind und wie die empfohlenen neun Schritte5 der Umsetzung sich für Ihren Aufga-benbereich darstellen, werden wir in den folgenden Kapiteln ergründen. Begeben Sie sich dazu mit uns auf eine Informationstour durch die Umsetzungsschritte der DGUV Vorschrift 2.

1 DGUV = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung – Spitzenverband der neun gewerblichen Berufsgenos-senschaften sowie der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

2 Diese Vorschrift führt die bisherigen Unfallverhütungsvorschriften BGV A2 (gewerblicher Bereich) und GUV-V A6/7 (öffentliche Hand) zusammen und konkretisiert die Forderungen des Arbeitssicherheitsgeset-zes (ASiG).

3 Gemeint sind hier die Einsatzzeiten für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (Anmerkung der Redaktion).

4 Dies schreibt Dr. Walter Eichendorf, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der DGUV, im Editorial der „Hintergrundinformation für die Beratungspraxis“, 2., veränderte Auflage, Oktober 2010, hrsg. von der DGUV, Berlin, aus der wir zitiert haben.

5 Die DGUV gibt in einer Hintergrundinformation zur DGUV Vorschrift 2 den Unternehmern neun Schritte zur Umsetzung der Vorschrift an die Hand, die wir speziell für die Belange der Fachkraft für Arbeitssicher-heit adäquat interpretieren.

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Vorwort

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Inhalt DGUV Vorschrift 2

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Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2

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Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2

Schnellübersicht

Teil Inhalte

§ 1 Geltungsbereich Beschreibt, worauf die Unfallverhütungsvorschrift Anwendung findet.

§ 2 Bestellung Betrifft BA und SiFa. r

Erfolgt schriftlich durch den Unternehmer. r

Der betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuungs- r

umfang wird – orientiert an der Betriebsgröße – durch Anlagen geregelt.

Anhang 1 Hinweise zur Bestellung und zum Tätig-werden von BA und SiFa

Anlage 1 Gilt für Betriebe mit ≤ 10 Mitarbeitern.

Anlage 2 Gilt für Betriebe mit 11 ≤ 50 Mitarbeitern.

Anhang 3 Aufgabenfelder der Grundbetreuung, Beschreibung möglicher Aufgaben

Anhang 4 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung, Fragebogen zur Leistungsermittlung

Anlage 3 Regelt ein alternatives Betreuungsmodell, das sog. Unternehmermodell, für:

Betriebe definierter Branchen1 mit ≤ 30 Mitarbeitern

Betriebe sonstiger Branchen mit ≤ 50 Mitarbeitern

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

Die ärztliche Fachkunde gilt als nachgewiesen, wenn der Arzt eine der folgenden Bezeichnungen führt:

Arbeitsmedizin (Facharztbezeichnung) r

Betriebsmedizin r2 (Zusatzbezeichnung)

§ 4 Sicherheits-technische Fachkunde

Die Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit gilt als nach-gewiesen, wenn

Sicherheitsingenieure r die Anforderungen nach Maßgabe von Absatz 2 erfüllen,

Sicherheitstechniker r die Anforderungen nach Maßgabe von Absatz 4 erfüllen und

Sicherheitsmeister r die Anforderungen nach Maßgabe von Absatz 5 erfüllen.

Ausbildungslehrgänge gemäß den Absatz 2, 4 und 5 umfassen:

Ausbildungsstufe I = Grundausbildung r

Ausbildungsstufe II = vertiefende Ausbildung r

Ausbildungsstufe III = bereichsbezogene Ausbildung r3

Anhang 2 Branchenspezifische Themen der SiFa-Ausbildung

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Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2

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§ 5 Bericht Verpflichtung des bestellten BA und der bestellten SiFa zur regel-mäßigen schriftlichen Berichterstattung über:

Erfüllung der übertragenen Aufgaben r

Zusammenarbeit zwischen BA und SiFa r

§ 6 Übergangsbestim-mungen

Regelungen über Abweichungen der erforderlichen Fachkunde bei:

BA r Absatz 1

SiFa r Absatz 2

§ 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

In Kraft ab 1. Januar 2011:

DGUV Vorschrift 2 r

Außer Kraft ab 1. Januar 2011:

BGV A2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, r

Stand: 1. Januar 2010

Anhang 5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)

Anhang 6 Bezugsquellenverzeichnis

Folgendes regelt die DGUV Vorschrift 2 neu

Einheitliche Regelungen und Gleichstellung

Durch die DGUV Vorschrift 2 gelten für alle gewerblichen Unternehmen sowie die öf-fentlichen Betriebe und Institutionen einheitliche Vorschriften. Gleichzeitig wurde dafür gesorgt, dass an gleichartige Betriebe übereinstimmende Anforderungen gestellt wer-den. Für dieses Ziel werden die unterschiedlichen Betriebsarten mit einem statistischen Schlüssel (WZ-Code1) einer Betreuungsgruppe zugeordnet.

Kleinbetriebsbetreuung

Grundsätzlich gilt die DGUV Vorschrift 2 für Klein- und Großbetriebe gleichermaßen. Kleine Unternehmen bis maximal 50 Mitarbeiter haben aber die Wahl zwischen der Re-gelbetreuung und einer bedarfsorientierten Betreuung. Und für den öffentlichen Dienst gilt, dass die Regelung der Kleinbetriebsbetreuung zum 1. Januar 2013 übernommen wird.

1 WZ-Code = Klassifikation der Wirtschaftszweige

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Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2

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Aufstellung der Betreuungsmodelle

Anzahl Mitarbeiter im Unternehmen

Betreuungsmodell Alternative Betreuungsform

≤ 10 Regelbetreuung

Grundbetreuung r

Anlassbetreuung r bedarfsorientierte Betreuung

(Unternehmermodell)11 ≤ 50 Regelbetreuung

Grundbetreuung r

betriebsspezifische Betreuung r

> 50 Regelbetreuung

Grundbetreuung r

betriebsspezifische Betreuung r

nein

Eigenverantwortung und Entscheidungsspielraum

Jeder Unternehmer entscheidet eigenverantwortlich, in welchem Maß er eine am be-triebsspezifischen Bedarf ausgerichtete Dienstleistung durch Betriebsarzt und Sicher-heitsfachkraft in Anspruch nimmt.

Betreuung nach leistungsorientiertem Ansatz

Der Betreuungsumfang orientiert sich nicht mehr an pauschalierten Einsatzzeiten, son-dern er wird durch die individuelle Gefährdungssituation und Bedarfslage im Unterneh-men bestimmt. Anhand detaillierter Kataloge1 muss jeder Unternehmer die einzelnen Betreuungsaufgaben ermitteln, den notwendigen Zeitaufwand ableiten und die erfor-derlichen Personalressourcen leistungsbezogen einplanen.

Gefährdungsbeurteilung als Maßstab der Bestreuungsleistungen

Die DGUV Vorschrift 2 macht die Gefährdungsbeurteilung zum wesentlichen Maßstab für den Umfang der notwendigen Betreuungsleistungen von Betriebsarzt und Sicher-heitsfachkraft.

1 Die Kataloge – in Form der Anlagen und Anhänge – sind Bestandteil der Vorschrift.

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Schritt 1: Information über die DGUV Vorschrift 2

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Checkliste Schritt 1 1 2

1. Liegt die textliche Fassung der DGUV V2 allen Akteuren vor?

Arbeitgebervertreter Ja Nein Nicht klar Notiz

Mitarbeitervertretung Ja Nein Nicht klar Notiz

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Intern Extern Ja Nein Nicht klar Notiz

Betriebsarzt Intern Extern Ja Nein Nicht klar Notiz

Sonstige Akteure1 Intern Extern Ja Nein Nicht klar Notiz

2. Sind alle Akteure über den Inhalt der DGUV V-2 informiert?

Ja Nein Nicht klar Notiz

3. Ist der Termin zum Thema „Entwicklung der Vorgehensweise“ festgelegt?

Ja Nein Notiz

4. Zusammenstellung relevanter Informationen2 für Termin gemäß Punkt 3

Notiz

Dokumentation der Gefährdungsbeurteilungen r

Dokumentation der Arbeitsschutzorganisation r

Dokumentation bisheriger Betreuungsleistungen durch r

BA und SiFa

Sicherheits- und Unfallanalysen r

Planungsübersichten (Investitionen, Mitarbeiter, Gesund- r

heitsmanagement, Bauvorhaben, )

1 Zur Gruppe „Sonstige Akteure“ zählen z.B. der Beauftragte für Arbeitssicherheit, die Hygienefachkraft, der Brandschutzbeauftragte und andere für den Arbeitsschutz wichtige Verantwortungsträger. Erfasst wird die-ser Personenkreis in einer besonderen Liste, die der Checkliste beigefügt wird. Unter diesem Titel können auch externe Berater (Berufsgenossenschaft, Unfallversicherungsträger, Dienstleister) geführt werden.

2 Das in dieser Aufstellung genannte Informationsmaterial erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist nur als Beispiel zu verstehen.