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DGUV Vorschriſt 2 Betriebsärzte und Fachkräſte für Arbeitssicherheit Hintergrundinformation für die Beratungspraxis Mittelstraße 51 10117 Berlin Telefon: 030 288763800 Telefax: 030 288763808 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

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DGUV Vorschrift 2Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

Mittelstraße 5110117 BerlinTelefon: 030 288763-800Telefax: 030 288763-808

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV)

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DGUV Vorschrift 2Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Hintergrundinformation für die Beratungspraxis

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DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 3

>> Die DGUV Vorschrift 2 bringt für die Praxis entscheidende Vorteile: Gleichartige Betriebe, Bildungseinrichtungen und Verwaltungen werden gleich behandelt – und sie erhalten mehr Mitspracherechte bei der Ausgestaltung des Arbeitsschutzes. <<

Vorstandsvorsitzende der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (v.l.n.r.):Marina Schröder (BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse),

Dr. Hans-Joachim Wolff (BG BAU), Lothar Szych (Unfallkasse Nordrhein-Westfalen),

Hans-Gerd von Lennep (Unfallkasse Nordrhein-Westfalen)

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Impressum

4 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

Impressum2., veränderte Auflage, Oktober 2010Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V.(DGUV), Mittelstraße 51, 10117 Berlin, Telefon: 030 288763-800, Fax: 030 288763-808, E-Mail: [email protected], Internet: www.dguv.de • Text: Gerhard Strothotte, Werner Hamacher, Ulla Wittig-Goetz,Franz Roiderer • Redaktion: Gerhard Strothotte, Dr. Ulrich Winterfeld, Werner Hamacher, Franz Roiderer, Michael Fritton, Redaktionsassistenz: Catherine Bauer • Satz und Gestal-tung: Cicero Gesellschaft für Werbung und Kommunikation mbH, Wiesbaden • Titelfoto:PhotoAlto/Vincent Hazat • Herstellung: Harald Koch, Wiesbaden • Verlag: UniversumVerlag GmbH, Taunusstraße 54, 65183 Wiesbaden, E-Mail: [email protected], Internet:www.universum.de, Vertretungsberechtigte Geschäftsführer: Siegfried Pabst und Frank-Ivo Lube. Die Verlagsanschrift ist zugleich ladungsfähige Anschrift der im Impressum genannten Vertretungsberechtigten des Verlags. • Druck: ColorDruckLeimen GmbH, Gutenbergstraße 4, 69181 Leimen© Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Berlin, Universum Verlag GmbH,2010, Wiesbaden. Alle Rechte vorbehalten.

Inhaltsverzeichnis

Editorial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6

1 Auf einen Blick . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9

2 Entstehung und Perspektiven . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

2.1 Ausgangslage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13

2.2 Das neue Betreuungssystem . . . . . . . . . . . . . . . . . 15

2.3 Vorteile und Chancen des neuen Konzepts . . . . . . . . . . 18

3 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten . . . . . . . . . 21

3.1 Übersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21

3.2 Wer hat welche Aufgaben? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23

3.3 Für welche organisatorische Einheit ist die Betreuung festzulegen? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

3.4 Grundbetreuung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

3.5 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung . . . . . . . . . . . . 34

3.6 Dokumentation der Maßnahmen und Leistungen . . . . . . 44

3.7 Wer macht was? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

3.7.1 Aufgaben des Unternehmers . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

3.7.2 Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung . . . . . . 46

3.7.3 Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit und ihre Zusammenarbeit . . . . . . . . . 46

4 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung kleiner Betriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

4.1 Grundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49

4.2 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung der Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten . . . 50

4.3 Alternative bedarfsorientierte Betreuung in kleineren Betrieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52

Serviceteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56

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DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 7

Editorial

6 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

Grundbetreuung wird sichergestellt, dass für vergleichbare Betriebeidentische Grundanforderungen bestehen. Der betriebsspezifische Teilstellt sicher, dass der Betreuungsumfang passgenau den betrieblichenErfordernissen entspricht.

Unternehmer und Behördenleiter erhalten durch die DGUV Vorschrift 2deutlich mehr Flexibilität bei der Erfüllung ihrer Pflichten aus demASiG. Sie werden hinsichtlich der Ausgestaltung der betriebsärztlichenund sicherheitstechnischen Betreuung stärker in Verantwortung ge-nommen und motiviert, sich mit Sicherheit und Gesundheit in ihrenBetrieben auseinanderzusetzen. Auch neu: Die Neuregelung sieht ver-pflichtende Beratungen durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeits-sicherheit bei Ermittlung und Aufteilung der Betreuungsleistungensowie die verstärkte Einbeziehung des Betriebs- beziehungsweise Per-sonalrats vor. Das Ermitteln des gesamten Betreuungsumfangs nachLeistungen ist sicher anspruchsvoller, als feste Einsatzzeiten zu beauf-tragen. Es ist aber flexibler, passgenauer und eine deutliche Qualitäts-steigerung gegenüber einem reinen Einsatzzeitenkonzept.

Die Einführung der neuen DGUV Vorschrift 2 bedarf der Unterstützungdurch die Betriebsärzte und die Manager für Sicherheit und Gesundheitin den Betrieben, Bildungseinrichtungen und Verwaltungen sowie durchdie sie unterstützenden internen oder externen Dienstleister. DieseHintergrundinformation soll hierzu beitragen. Für Fragen zur DGUV Vor-schrift 2 stehen Ihre BG, Ihre Unfallkasse und die DGUV gerne zur Ver-fügung!

Ihr

Dr. Walter Eichendorf, stv. Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

Grundbetreuung – betriebsspezifi-sche Betreuung – Grundlage Gefähr-dungsbeurteilung – Wahlmöglichkei-ten für Kleinbetriebe: Im Januar 2011beginnt mit der DGUV Vorschrift 2 eineneue Ära im Arbeitsschutz. Für die

Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten wird durch die neue Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeits -sicherheit“ erstmalig von Berufsgenossenschaften und Unfallkassenein gleichlautendes und aufeinander abgestimmtes Regelwerk einge-führt. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) wird damit in allen Betrie-ben, Bildungseinrichtungen und öffentlichen Verwaltungen in Deutsch-land einheitlich konkretisiert. Für die Regelbetreuung gilt das neueKonzept ab Januar 2011. Die bei den Berufsgenossenschaften bereitseingeführte alternative Kleinbetriebsbetreuung gilt zwei Jahre späterab Januar 2013 auch bei den Unfallkassen.

Statt starrer Einsatzzeiten bestimmt ab Januar 2011 die individuelle be-triebliche Gefährdung den Umfang der Betreuung. Die Gefährdungs-beurteilung wird der entscheidende Maßstab der Betreuungsleistun-gen. Für alle Kleinbetriebe besteht zudem die Wahlmöglichkeit zwi-schen der Regelbetreuung und einem alternativen Betreuungsmodell.Die Unternehmer/-innen und die Behördenleiter/-innen können die je-weils optimale Betreuungsform selbst festlegen.

Im Mittelpunkt der Reform steht aber das neue Konzept der Regelbe-treuung. Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuungbesteht hier zukünftig aus zwei ganz neuen Komponenten: Zuerst ausder Grundbetreuung, für die in der Unfallverhütungsvorschrift Einsatz-zeiten vorgegeben werden. Und dann aus dem in jedem Betrieb selbstzu ermittelnden betriebsspezifischen Betreuungsanteil. Durch die

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DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 9

1 Auf einen BlickVeränderungen durch die DGUV Vorschrift 2

Vereinheitlichung der Regelungen: keinUnterschied mehr zwi-schen gewerblichenBerufsgenossenschaf-ten und öffentlichenUnfallversicherungs-trägern

Ab dem 1. Januar 2011 gibt es mit der Unfallverhütungsvorschrift „Be-triebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2) erst-mals für Berufs genossen schaften und Unfallversicherungsträger deröffentlichen Hand eine einheitliche und gleich lautende Vorgabe zurKonkretisierung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG). Die Vorschriftbeschreibt neben der erforderlichen Fachkunde vor allem die Aufgabender betriebsärztlichen und sicher heits technischen Betreuung sowiedie verschiedenen Betreuungsmodelle.Die Vorzüge der neuen Regelung liegen auf der Hand:

Vereinheitlichung Erstmals existiert eine einheitliche Vorschrift für den öffentlichenDienst und den gewerblichen Sektor. Öffentlicher Dienst und Privat-wirtschaft sind hinsichtlich der Vorgaben zur betriebsärztlichen undsicherheitstechnischen Betreuung völlig gleichgestellt. Auch bei denBerufsgenossenschaften ist sichergestellt, dass an gleichartige Be-triebe gleichartige Anforderungen gestellt werden.

Leistungsorientierter AnsatzDie Aufgaben für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung werden auf der Grundlage detaillierter Kataloge ermittelt.Daraus lassen sich der notwendige Zeitaufwand und die personellenRessourcen vom Betrieb ableiten. Ausgangspunkt sind stets die im jeweiligen Betrieb vorhandenen Arbeitsbedingungen und Gefähr -dungen.

Statt der Vorgabe pauschaler Einsatzzeiten für den Betreuungsumfang– die zudem zwischen den Unfallversicherungsträgern stark variierten –,richtet sich der Betreuungsbedarf durchgängig nach den tatsächlichvorliegenden betrieblichen Gefährdungen und Bedürfnissen.

Mit der Vorschrift 2 geht damit ein völlig neues Konzept zur betriebs-ärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung an den Start: Im Mit-

Die DGUV Vorschrift 2 führt betriebs-ärztliche und sicherheitstechnischeBetreuung zusammen. Dies erfordertdie enge Kooperation von Betriebsarztund Fachkraft für Arbeitssicherheit.

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10 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 11

Kooperation: Be triebs - ärzte und Fachkräftefür Arbeits si cherheitmüssen enger zusammenarbeiten

Kleinbetriebs -be treuung: Ab 2013 istauch im öffentlichenDienst alternative Be-treuung möglich

Leistungsorientierung:Entscheidend sind dietatsächlichen Gefähr-

dungen im Betrieb und nicht verordnete

Einsatzzeiten

Bedarfsorientierung:Tatsächlichen Gefähr-

dungslagen kann betriebsindividuell undmit größerer Eigenver-antwortung begegnet

werden

flexible Verteilung der vorgegebenen Einsatzzeiten entsprechend denbetrieblichen Verhältnissen erfolgt in Abstimmung mit Betriebsarzt,Fachkraft für Arbeitssicherheit und Unternehmensleitung im Rahmeneiner regelmäßigen Ziel- und Arbeitsplanung. Dazu besteht eine Nach-weispflicht.

KleinbetriebsbetreuungDie Vorschrift 2 gilt für Klein- und Großbetriebe. Alle Betriebe habendabei ihre Aktivitäten am Prinzip der Gefährdungsorientierung auszu-richten und ihren Aufwand für die betriebsärztliche und sicherheits-technische Betreuung bedarfsgerecht zu ermitteln. Der öffentlicheDienst wird die alternative Kleinbetriebsbetreuung bis zum 1. Januar2013 einführen. Kleine Unternehmen können zwischen der so genann-ten Regelbetreuung und einer alternativen Betreuung (siehe Seite 49)wählen.

Präventionsmitarbeiter vor neuen HerausforderungenWeil jetzt die Qualität der erbrachten Dienstleistung und nicht mehrverordnete Einsatzzeiten im Mittelpunkt stehen, verändert sich ebensodie Arbeit der Präventionsmitarbeiter der Unfallversicherungsträgerund des staatlichen Arbeitsschutzes. Statt Beratung und Überwachungauf das Einhalten von Einsatzzeiten auszurichten, geht es um eine in-haltliche Auseinandersetzung mit den betrieblichen Gegebenheiten.Die tatsächlich erbrachten Leistungen auf Basis der Gefährdungsbe-urteilung und der Leistungen entsprechend der Vorschrift 2 müssenvom Betrieb regelmäßig dokumentiert werden. Mehr denn je ist die Be-ratungskompetenz der Aufsichtspersonen gefragt.

telpunkt stehen jetzt ein moderner, bedarfsorientierter Arbeitsschutzund die damit verknüpften Aufgaben und Leistungen der betrieblichenAkteure. Diese veränderte Philosophie fördert die aktive Auseinander-setzung mit dem Arbeitsschutz, stößt Debatten über seine effektiveAusrichtung an. Sie erfordert einen kontinuierlichen Dialog zwischenBetriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Unternehmer unterBeteiligung der betrieblichen Interessenvertretung. Längerfristig er-höht sich dadurch die Qualität der Arbeitssicherheit und des Gesund-heitsschutzes.

Betriebsindividuelles und bedarfsorientiertes VorgehenDa zeitgemäßes Arbeitsschutzhandeln von der jeweiligen Situation imBetrieb und vom Gefährdungspotenzial ausgeht und nicht von starrenVorgaben, ist guter Arbeitsschutz stets nur sehr konkret und betriebs-spezifisch zu entwickeln. Keine Vorschrift kann dies zureichend erfas-sen. Der Gesetzgeber macht sich deshalb in allen aktuellen Rechtsvor-schriften zum Arbeitsschutz für weitgehende Handlungsspielräumeder Unternehmen stark. Dieses Prinzip ist mit der Vorschrift 2 aufge-griffen worden. Daraus ergibt sich eine hohe Eigenverantwortung derUnternehmen. Sie haben innerhalb des vorgegebenen Rahmens in Ei-genregie für die Gestaltung der betriebsärztlichen und sicherheitstech-nischen Betreuung zu sorgen. Das bedeutet auch, dass von allen be-trieblichen Akteuren, also auch von der betrieblichen Interessenver-tretung, mehr eigenverantwortliches Handeln gefordert wird.

Kooperatives Handeln Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung wird be-wusst zusammengeführt und ist als sich ergänzende Aufgabenstellungzu verstehen. Dies erfordert die enge Kooperation von Betriebsarzt undFachkraft für Arbeitssicherheit. Gemäß § 10 Arbeitssicherheitsgesetz(ASiG) besteht eine Kooperationsverpflichtung. Ausgangspunkt für dieAufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften ist immer die jeweiligebetriebliche Herausforderung, für deren Lösung die beiden Fachdis-ziplinen in unterschiedlichem Maße erforderlich sind.

In Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten muss der Arbeitgeber nachden sachlichen Erfordernissen und – sofern vorhanden – unter Mitwir-kung der betrieblichen Interessenvertretung die Aufgaben von Be-triebsarzt und Fachkräften ermitteln, aufteilen und vereinbaren. Auchdabei wird die Eigenverantwortung der Betriebe großgeschrieben. Die

Präventionsmitarbeiter vor neuen Herausforderungen1 Auf einen Blick

Unternehmensgröße Alternative Betreuung Regelbetreuung

≤ 10

11 ≤ 50

> 50

ja, entsprechend der UVT-Regelung(siehe Seite 52 ff.)

ja, entsprechend der UVT-Regelung(siehe Seite 52 ff.)

nein

ja, Grundbetreuung, Anlassbezogene Betreuung (siehe Seite 50 ff.)ja, Grundbetreuung(siehe Seite 24 ff.), BetriebsspezifischeBetreuung(siehe Seite 34 ff.) ja, wie bei Unterneh -mens größe 11 ≤ 50

Übersicht der Betreuungsmodelle

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Nach dem Inkrafttreten des ASiG im Jahr 1974 haben Berufsgenossen-schaften und Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Anwendung des Gesetzes unabhängig voneinander durch Unfallver-hütungsvorschriften konkretisiert. Einheitliches Vorgehen war dadurchzwar innerhalb einer Branche und eines Unfallversicherungsträgers ge-geben, nicht aber branchenübergreifend. Das hatte zur Folge, dass jenach Branche und Unfallversicherungsträger gleichartige Betriebe un-gleich behandelt wurden.

Ebenso unterscheiden sich die Anforderungen an Unternehmen im ge-werblichen und öffentlichen Sektor. Während beispielsweise die öf-fentlichen Unfallversicherungsträger für Kleinbetriebe keine spezifi-schen Regelungen vorgesehen haben, existiert die Kleinbetriebsbe-treuung mit verschiedenen Betreuungsmodellen bei den gewerblichenBerufsgenossenschaften bereits seit Mitte der 1990er Jahre.

Fusion von BUK und HVBG zur DGUVDie Zusammenführung der Unfallversicherungsträger unter einen ge-meinsamen Dachverband verstärkte das Bestreben nach einheitlichenRegelungen im autonomen Satzungsrecht. Dadurch war nun auch dieerforderliche organisatorische Struktur entstanden, um eine Vorschriftwie die nun vorliegende zu entwickeln.

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 13

2 Entstehung und Perspektiven

Ungleichbehandlungder Betriebe beseitigen

Erst durch die Fusion von BUK undHVBG zur DGUV entstand die nötigeorganisatorische Struktur, um eineeinheitliche Vorschrift zu erreichen.

2 Entstehung und Perspektiven

Eigenverantwortungstärken

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Betriebsarzt

BGW

Unfallkassen

*(in Stunden pro Beschäftigtem und Jahr)

Vor der Reform: Unterschiedliche Einsatzzeiten am Beispiel Kliniken

11 – 50 Mit arbeiter:2,0*

51 – 100 Mit arbeiter:1,5*

1,5*

> 101 Mit arbeiter:0,75*

1,2*

1,2*

Fachkraft für Arbeitssicherheit

2.1 Ausgangslage

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14 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 15

Die Reform ermöglicht, dass starre Einsatzzeiten durch eine flexiblebetriebsspezifische Regelung ersetzt werden können. Betriebliche Ge-fahrensituationen rücken in den Mittelpunkt. Die Eigenverantwortungder Betriebe wird gestärkt. Der Betreuungsumfang baut jetzt auf derim Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verankerten Gefährdungsbeurtei-lung sowie auf den individuellen betrieblichen Gegebenheiten auf.

Forderungen der PolitikDie Reform zur DGUV Vorschrift 2 war auch aus politischen Gründenunumgänglich. Bereits im Februar 2002 hatte das Bundesarbeitsmi-nisterium den HVBG aufgefordert, gemeinsam mit den Berufsgenos-senschaften eine Reform der Kleinbetriebsbetreuung auf den Weg zubringen. Vor diesem Hintergrund entstand die BGV A2/GUV-V A2. DieGenehmigung dieser neuen Unfallverhütungsvorschrift verknüpfte dasdamalige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) mit derAuflage, nunmehr ebenso die Regelbetreuung der Betriebe mit mehrals 10 Beschäftigten zu reformieren und insbesondere zu vereinheitli-chen. Entsprechende Reformforderungen enthielt auch ein Bundes-ratsbeschluss (661/06) der Länder.

2.2 Das neue Betreuungssystem 2.1 Ausgangslage

>> Die neue Unfallverhütungsvorschriftschafft mehr Flexibilität, Gesundheitsschutzund Arbeitssicherheit zu organisieren. Die gewonnenen Spielräume müssen jetztso genutzt werden, dass Unternehmer undBeschäftigte davon profitieren. <<

Rita JanningReferatsleiterin Arbeitsschutzrecht, Arbeitsmedizin,

Prävention nach dem SGB VII, BMAS

2.2 Das neue Betreuungssystem

Im Blickpunkt stehendie jeweils spezifischeGefährdungslage jedeseinzelnen Betriebs undder daraus folgendetatsächliche Bedarf

Die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 vereinheitlichen die Betreuungs-anforderungen innerhalb des gewerblichen Sektors sowie zwischengewerblichem und öffentlichem Bereich und stellen sicher, dassgleichartige Betriebe auch gleich behandelt werden und der Betreu-ungsumfang nicht mehr differiert. So unterliegen beispielsweise Kran-kenhäuser, Kindertagesstätten oder Flughäfen, gleichgültig ob in pri-vater oder öffentlicher Trägerschaft, denselben Betreuungsanforderun-gen.

Einheitliches GrundschemaEin durchgängiges Prinzip der Betreuung der Betriebe aller Betriebs-größen ist die Einteilung der Betriebsarten in drei Betreuungsgruppen,die am Gefährdungspotenzial und den Betreuungserfordernissen aus-gerichtet sind.

Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten umfasst die betriebs-ärztliche und sicherheitstechnische Gesamtbetreuung die Grundbe-treuung und die betriebsspezifische Betreuung. Die Grundbetreuungumfasst Basisleistungen nach dem ASiG, die unabhängig von Art undGröße des Betriebs anfallen. Deshalb werden die Einsatzzeiten pro Be-schäftigtem und Jahr hier vorgegeben. Die spezifischen Aspekte derBetreuung nach dem ASiG, die sich zum Beispiel aus der Art und Größedes Betriebs ergeben, sind Gegenstand des betriebsspezifischen Teilsder Betreuung. Inhalt und Umfang dieses Teils der Betreuung jedochwerden vom Betrieb selbst ermittelt. Dies garantiert, dass die Betreu-ung der jeweiligen betrieblichen Situation angepasst ist.

Zudem hat der Unternehmer nach Festlegung des Unfallversicherungs-trägers in Betrieben bis zu maximal 50 Beschäftigten – egal ob im Zuständigkeitsbereich der Berufsgenossenschaften oder der Unfall-versicherungsträger der öffentlichen Hand – die Möglichkeit, ein alter-natives Betreuungsmodell zu wählen. Insgesamt ist somit ein einheit-liches Grundschema für Betriebe aller Größen gegeben.

Die Tabelle auf der nächsten Seite informiert über die wesentlichenÄnderungen im Vergleich zur alten Regelung:

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16 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 17

Gemeinsames Vorgehen Um diese neuen Akzente erfolgreich in die Praxis umzusetzen, müssendie betrieblichen Arbeitsschutzakteure gut zusammenarbeiten. Grund-sätzlich haben Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit weit-gehend die gleichen Aufgaben im Arbeitsschutz zu erfüllen, wie sie be-reits im ASiG (§§ 3 und 6) festgeschrieben wurden. Sie müssen sichfolglich häufig mit den gleichen Aufgaben auseinandersetzen, aber siebringen dazu jeweils ihre spezielle Fachkunde ein.

Steht im Betrieb zum Beispiel die Änderung eines Arbeitsverfahrensan, haben sowohl Betriebsärzte als auch Fachkräfte eine Beratungs-aufgabe. Beide müssen den Arbeitgeber unterstützen bei der Ermitt-lung und Risikobeurteilung des veränderten Arbeitsverfahrens. Ge-meinsam ist zu ermitteln, welche Gefährdungen aus welchen Gefah-renquellen hervorgehen können. Die jeweilige spezifische Fachkundeist insbesondere bei der Risikobeurteilung gefragt. Während die Fach-kraft insbesondere die sicherheitstechnischen Aspekte der menschen-gerechten Arbeitsgestaltung mit den ihr zur Verfügung stehenden Me-thoden beurteilt, wird der Betriebsarzt die Risiken für die Gesundheitmit arbeitsmedizinischem Sachverstand beurteilen. Anforderungen zurGestaltung des neuen Arbeitsverfahrens leitet die Fachkraft nebendem Vorschriften- und Regelwerk insbesondere aus dem Stand derTechnik ab, während der Betriebsarzt den Stand von Arbeitsmedizinund Hygiene auswertet. Gemeinsam beraten sie wiederum den Arbeit-geber und die Führungskräfte bei der Ableitung der erforderlichenMaßnahmen und der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung.

Qualität rückt in den Fokus Die Orientierung am tatsächlichen Bedarf des jeweiligen Betriebs trittan die Stelle pauschal vorgegebener Einsatzzeiten. Die in der neuenRegelung beschriebenen Aufgabenfelder für die betriebsärztliche undsicherheitstechnische Betreuung stecken präzise den Rahmen ab, in-nerhalb dessen jeder Betrieb für sichere und gesundheitsgerechte Ar-beitsbedingungen tätig werden muss.

2.2 Das neue Betreuungssystem Qualität rückt in den Fokus

Zusammenarbeit istder Schlüssel zum Er-folg: Betriebsärzte undFachkräfte für Arbeits-sicherheit müssen ver-stärkt kooperieren

alt (vor Gesamtreform) neu (DGUV Vorschrift 2)

Regelbetreuung der Betriebe bis zu 10 Be-schäftigten

Regelbetreuung der Be-triebe mit mehr als 10Beschäftigten

Alternative Betreuungder Betriebe mit 1 bismax. 50 Beschäftigten (Obergrenze: s. Rege-lung des zuständigenUnfallversicherungs -trägers (UVT))

Alternative Betreuungfür Betriebe mit bis zu10 Beschäftigten durchKompetenzzentren

• Grundbetreuung ohne Vorgabe festerEinsatzzeit für BA oder Sifa

• Wiederholung der Grundbetreuung jenach Betreuungsgruppe (I, II oder III)

• ergänzende Betreuung bei in der Vor-schrift genannten Anlässen

• Gesamtbetreuung bestehend ausGrundbetreuung und betriebsspezi -fischem Teil der Betreuung

• Grundbetreuung: - Einsatzzeitvorgabe als Summenwert

für BA und Sifa - Betreuungsgruppen I, II und III- Festlegung abzuarbeitender Aufgaben

• betriebsspezifischer Teil der Betreuung:- Betrieb ermittelt den erforderlichen

Umfang nach Vorgabe von Ermitt-lungsverfahren und Aufgabenfeldern

• Aufteilung der Betreuungsleistungenauf BA und Sifa durch Betrieb

• Alternative bedarfsorientierte betriebs-ärztliche und sicherheitstechnischeBetreuung (bei UVTs der öffentlichenHand ab 1.1.2013):- Motivations- und Informationsmaß-

nahmen für Unternehmer- Fortbildungsmaßnahmen- Inanspruchnahme der bedarfsorien-

tierten Betreuung nach Festlegungdes Unternehmers

- ergänzende Betreuung bei in der Vor-schrift genannten Anlässen

- Motivations- und Informationsmaß-nahmen

- Inanspruchnahme der bedarfsorien-tierten Betreuung

- ergänzende Betreuung bei in der Vor-schrift genannten Anlässen

Einsatzzeitvorgabe jeweils fürBA und Sifa ohne weitere Spe-zifizierung der zu erfüllendenAufgaben

Einsatzzeitvorgabe jeweils fürBA und Sifa ohne weitere Spe-zifizierung der zu erfüllendenAufgaben

Nur bei BGen als so genanntes„Unternehmermodell“ einge-führt. Regelfall: sicherheits-technische Betreuung

Bei einer BG eingeführt

Gegenüberstellung altes – neues Betreuungssystem

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2.3 Vorteile und Chancen des neuen Konzepts

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 19

2.3 Vorteile und Chancen des neuen Konzepts

Die DGUV Vorschrift 2 vereinheitlicht zum einen das Regelwerk der Be-rufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentli-chen Hand hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fach-kräften für Arbeitssicherheit, zum anderen erweitert sie den Hand-lungsspielraum aller Akteure im betrieblichen Arbeitsschutz. ImEinzelnen ergeben sich folgende Vorteile und Chancen aus der neuenVorschrift:

• Mehr Gestaltungsspielraum für den Unternehmer: Anstelle der Vor-gabe starrer Einsatzzeiten wird der Betreuungsumfang zukünftigmaßgeblich durch die betriebsindividuelle Gefährdungssituationund Bedarfslage bestimmt und weitgehend durch Kataloge be-schrieben. Die inhaltlichen Aspekte der Betreuung rücken dadurchin den Mittelpunkt.

• Die Einsatzzeiten in der Grundbetreuung sind nicht starr auf Be-triebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt. Sie stelleneinen Summenwert dar: Das genaue Verhältnis wird im Betriebselbst je nach den konkreten Erfordernissen festgelegt. Bei der Er-mittlung stehen somit auch die Leistungen im Vordergrund, die inEigenverantwortung des Betriebs aufgeteilt und vereinbart werdenmüssen.

• Eine Chance auf eine Qualitätssteigerung des Arbeitsschutzes er-gibt sich weiterhin durch die in der Vorschrift 2 explizit hervorge-hobenen Mitwirkungsrechte der betrieblichen Interessenvertre-tung bei Ermittlung, Aufteilung und Festlegung der Aufgaben derBetriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

• In Kleinbetrieben bis zu maximal 50 Beschäftigten (Festlegung derObergrenzen durch den jeweiligen UV-Träger) haben Unternehmerbeziehungsweise öffentliche Verwaltungen zwei Betreuungsmo-delle zur Auswahl: die Regelbetreuung und die alternative bedarfs-orientierte Betreuung. Beide Betreuungsmodelle haben unter-schiedliche Vorteile, je nach betrieblicher Situation kann das pas-sende Modell gewählt werden.

Vorteil 1: Aufgaben statt Einsatz-

zeiten rücken in denVordergrund

Vorteil 2: Flexibilität durch Sum-

menwert bei Einsatz-zeiten

Vorteil 3: Ausdrückliche Mitwir-

kung der betrieblichenInteressenvertretung

Vorteil 4: Auswahl des Betreu-

ungsmodells für klei-nere Betriebe

2.3 Vorteile und Chancen des neuen Konzepts

18 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

• Die DGUV Vorschrift 2 sichert Gleichbehandlung und Gerechtigkeitzwischen den Betrieben auch bei unterschiedlichen UV-Trägern;dies bringt Vorteile für Rechtssicherheit und Wettbewerbsgleich-heit.

• Die Vorschrift bietet die Chance, dass Aufsichtspersonen stärkerals bisher als Partner wahrgenommen werden und nicht als praxis-fremde Überwacher. Aufsichtsbehörden können flexibler agieren,ihre Beratungskompetenzen werden stärker in Anspruch genom-men.

Sämtliche Akteure im Arbeitsschutz werden durch die DGUV Vorschrift 2mehr in die Verantwortung genommen. Mehr Verantwortung verlangtzwangsläufig auch mehr Engagement. Das Ermitteln des Betreuungs-umfangs nach Leistungen ist zunächst durchaus anspruchsvoll, insge-samt ist aber eine deutliche Effizienz- und Qualitätssteigerung im Arbeitsschutz gegenüber einem reinen Einsatzzeitenkonzept zu erwar-ten.

Vorteil 5:Gerechtigkeit undWettbewerbsgleichheit

Vorteil 6:Aufsichtspersonen als Partner

>> Die DGUV Vorschrift 2 ist ein Einstieg in den Ausstieg aus der Einsatzzeiten- basierten Betreuung und ein Einstieg in dieeigenverantwortliche, bedarfsorientierteBetreuung. <<

Dipl.-Ing. Manfred RentropLeiter der Abteilung Sicherheit

und Gesundheit der DGUV

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Die DGUV Vorschrift 2 richtet sich inerster Linie an den Unternehmer, derfür seinen Betrieb Inhalt und Umfangder Betreuung festlegen muss.

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DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 21

3 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regel-betreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Be-triebe setzt sich aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischenBetreuung zusammen. Gemeinsam bilden beide die Gesamtbetreu-ung, die von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erbrachtund näher in der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 beschrieben wird.

Um die Gesamtbetreuung festzusetzen, muss der Unternehmer dieAufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ent-sprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung des Be-triebs- beziehungsweise Personalrats ermitteln, aufteilen und mitihnen schriftlich vereinbaren. Dabei wird er von Betriebsärzten undFachkräften für Arbeitssicherheit beraten. Die Leistungen der Grund-

3 Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

3.1 Übersicht

Gesamtbetreuung

Ermittlung des Inhaltsund Umfangs

Ermittlung im Betrieb; Basis: Leistungskatalog

Zeitvorgabe nach Betriebsart; Aufgabenkatalog

Grundbetreuung*

Betriebsspezi%scheBetreuung*

Die Bausteine der neuen Regelbetreuung der Betriebe >10 Beschäftigte

* Das Verhältnis von Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung istje nach Betrieb variabel.

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22 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 23

betreuung sind in einem Katalog mit 9 Gruppen von Aufgabenfeldernfestgelegt. Diejenigen der betriebsspezifischen Betreuung sind nach16 Aufgabenfeldern zu bemessen. Während für die Grundbetreuungdie Einsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr in der Vorschrift 2 vorge-geben werden, müssen Inhalte und Umfang der betriebsspezifischenBetreuung vom jeweiligen Betrieb selbst ermittelt werden (eine Über-sichtsgrafik „Anwendungen der DGUV Vorschrift 2 im Betrieb“ findenSie im Serviceteil dieser Broschüre auf Seite 58).

Wo steht was in der Vorschrift?Die §§ 2 und 5 legen die Aufgaben des Unternehmers fest. Anlage 2beschreibt die Gesamtbetreuung mit der Grundbetreuung und dem be-triebsspezifischen Teil der Betreuung und die damit verknüpften Auf-gaben. Darüber hinaus enthält Anlage 2 auch die Zuordnungstabelle

Die Festlegung von Inhalt und Form der betriebsärztlichen und sicher-heitstechnischen Betreuung ist in erster Linie Aufgabe des Unterneh-mers. Diese erfüllt er im Zusammenwirken mit den Betriebs- bezie-hungsweise Personal räten (sofern vorhanden) und den Betriebsärztensowie den Fachkräften für Arbeitssicherheit. Betriebsärzte und Fach-kräfte müssen dabei miteinander kooperieren und den Unternehmersowie die Betriebs- oder Personalräte beraten, unterrichten undinformie ren. Die Betriebs- oder Personalräte wirken bei der Festlegungder Betreuungsleistungen im Rahmen ihrer Mitbestimmungsrechtemit. Die Betreuungsleistungen und ihr Umfang sind also im Wesentli-chen im Zusammenwirken dieser vier betrieblichen Akteure konkretfestzulegen.

3 Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten 3.2 Aufgaben der Arbeitsschutzakteure

3.2 Wer hat welche Aufgaben?

Fachkrä�e fürArbeitssicherheit

UnternehmerermitteltAufgaben

Betriebsärzte

Betriebliche Inte-ressenvertretungwirkt mit(Mitbestimmung)

beraten

kooperieren

Konsens!nden

beratenau"eilen,festlegen beraten

DGUVVorschri� 2 *

Anlagen * Anhänge

Anhang 1Hinweise zur Be-stellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkrä#e für Arbeitssicherheit

§ 2 BestellungAbsatz 3:Betriebe mitmehr als 10Beschä#igten

Anlage 2Beschreibung der Betreuung in Betrie-ben mit mehr als 10 Beschä#igten (inklu-sive Zuordnung zu Betreuungsgruppen)

Anhang 3Aufgabenfelder der Grundbetreu-ung und Beschrei-bung möglicher Aufgaben

Anhang 4Betriebsspezi%-scher Teil der Be-treuung (mit Frage-bogen zur Leis-tungsermittlung)

Wo steht was in der DGUV Vorschrift 2?

* rechtsverbindlich

Aufgaben der Arbeitsschutzakteure

Die Paragrafen 2 und 5legen die Aufgaben

des Unternehmers fest

Aufgabe des Unternehmers: Festlegung der Betreuung

der Betriebsarten zu den Betreuungsgruppen der Grundbetreuung. Anhang 1 enthält Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden vonBetriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Die Anhänge 3 und 4 erläutern ausführlich die Leistungsanforderungenan die Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung.

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24 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 25

Die Gruppenzugehörigkeit ergibt sich aus der Betriebsart. Je nach Höheund Charakter der Gefährdungen und Belastungen ist jeder Betriebeiner von drei Gruppen zugeordnet. Die Einstufung der Betriebsartenwird nach dem in Deutschland geltenden WZ-Kode** vorgenommen.Damit ist gewährleistet, dass für gleichartige Betriebe wie beispiels-weise Kliniken, Altenpflegeheime oder Veranstaltungsstätten diesel-ben Betreuungszeiten und Ansprüche an die Grundbetreuung gelten.So gehören zum Beispiel die Erdölgewinnung, Bergbaubetriebe, Forst-betriebe und der Brücken- und Tunnelbau der Gruppe I mit hoher Ge-fährdung an. Druckereien, Chemie- oder Maschinenbaubetriebe zäh-len zur Gruppe II mit mittlerer Gefährdung. In der mittleren Gruppe fin-den sich auch Krankenhäuser, Versorgungsbetriebe und technische

Die Grundbetreuung ist darauf ausgerichtet, den Arbeitgeber darin zuunterstützen, seine im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Pflichten zuerfüllen, die unabhängig von der Art und Größe des Betriebs kontinu-ierlich anfallen. Die Leistungen von Fachkräften für Arbeitssicherheitund Betriebsärzten im Rahmen der Grundbetreuung konzentrieren sichauf diese Basisaufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie um-fassen Betreuungsleistungen, die unabhängig von betriebsspezifi-schen Erfordernissen immer zu erbringen sind.

Der Umfang der Grundbetreuung wird über die Zuweisung des Betriebszu einer von drei Betreuungsgruppen bestimmt. Durch die Multiplika-tion der Zahl der Beschäftigten mit einem gruppenspezifischen Stun-denfaktor wird die Einsatzzeit berechnet.**

3.4 Grundbetreuung

Beispiele hierzu führt der jeweilige UV-Träger im Anhang 1 der Vorschriftauf. *

Die Vorschrift richtet sich in erster Linie an den Unternehmer, der fürseinen Betrieb Inhalt und Umfang der Betreuung festlegen muss. SeinBetrieb ist dabei eindeutig einer Betreuungsgruppe zugeordnet. Dazum Teil unterschiedliche Definitionen bestehen, wodurch eine Orga-nisationseinheit als „Betrieb“ bestimmt wird, ist im Anhang 1 der Be-griff „Betrieb“ wie folgt definiert:

3.3 Für welche organisatorische Einheit ist die Betreuung festzulegen?

3 Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten 3.4 Grundbetreuung

Gefährdung

Hoch (Gruppe I)Mittel (Gruppe II)Gering (Gruppe III)

2,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigten1,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigten0,5 Einsatzstunden/Jahr je Beschäftigten

Einsatzzeit für die Grundbetreuung (Summenwert für Betriebsärzte und Fachkräfte)

Die Grundbetreuungumfasst Basisleistun-

gen, die kontinuierlichanfallen

Umfang der Grundbe-treuung: Jeder Betriebist einer von drei Betreuungsgruppenzugeordnet

Ein Betrieb im Sinne dieser Un-fallverhütungsvorschrift ist einegeschlossene Einheit, die durchorganisatorische Eigenständig-keit mit eigener Entscheidungs -charakteristik geprägt ist. Die Ein-

gruppierung eines Betriebs in eineBetreuungsgruppe nach Anlage 2erfolgt unter Berücksichtigung desjeweiligen Betriebszweckes, abernicht nach Tätigkeiten.

** Klassifikation der Wirtschaftszweige für statistische Zwecke

Im Überblick: Aufgabengruppen der Grundbetreuung*

• Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)

• Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhältnisprävention

• Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung – Verhaltensprävention

• Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit

• Untersuchungen nach eingetretenen Ereignissen

• Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieb -lichen Interessenvertretungen sowie Beschäftigten

• Erstellung von Dokumentationen, Erfüllung von Meldepflichten

• Mitwirkung in betrieblichen Besprechungen

• Selbstorganisation

* Jede Aufgabengruppe ist in Aufgabenfelder untergliedert.

* siehe auch Serviceteil S. 60

** siehe auch Serviceteil S. 62

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26 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 27

3 Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten 3.4 Grundbetreuung

Hierzu zählen an erster Stelle die Unterstützung bei der Konzeption,Durchführung und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung, bei dengrundlegenden verhältnis- und verhaltenspräventiven Maßnahmen derArbeitsgestaltung sowie die Unterstützung bei der Schaffung einer ge-eigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeits-schutzes und der Integration in die Führungstätigkeit.

Zu den grundlegenden Betreuungsleistungen gehören auch die Unter-suchungen von Ereignissen wie Unfällen, Schwerpunkte arbeitsbe-dingter Erkrankungen und die allgemeine Beratung der betrieblichenArbeitsschutzakteure und der Beschäftigten.

Weitere Aufgaben sind die Erstellung von Dokumentationen, die Erfüllungvon Meldepflichten und das Mitwirken in betrieblichen Besprechungen:• Direkte Beratung des Arbeitgebers,• Teilnahme an Besprechungen der Führungskräfte

und der betrieblichen Beauftragten, • Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses.

Letztlich sind auch die eigene Fortbildung, das erforderliche Wissens-management zu allen relevanten Arbeitsschutzfragen und auch der Er-fahrungsaustausch mit den Unfallversicherungsträgern und den zu-ständigen Behörden Teil der Grundbetreuung.

Leistungsanforderungen für Betriebsärzte und Fachkräfte Die Aufgabenfelder werden in Anhang 3 (zu Anlage 2 Abschnitt 2) beispielhaft konkretisiert. Hieraus ergeben sich Beschreibungen fürdie Leistungserbringung von Betriebsärzten und Fachkräften.

Zum Aufgabenfeld 1Betriebsärzte und Fachkräfte sollen sich besonders bei der Gefähr-dungsbeurteilung, dem zentralen Instrument zur Steuerung und Ver-besserung des betrieblichen Arbeitsschutzes, einbringen.

Der Aufgabenkatalog der Grundbetreuung sieht drei Tätigkeitsbereichezur Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Ar-beitsbedingungen) vor:1. Die Unterstützung bei der Entwicklung und Einführung (Implemen-

tierung) eines betrieblichen Gesamtkonzepts zur Beurteilung derArbeitsbedingungen. Hierzu gehören einerseits die Beratung des

Verkehrsbetriebe. Verwaltungen, Banken und Versicherungen fallen indie Gruppe III mit geringen Gefahrenpotenzialen. Die Einsatzzeiten be-tragen 2,5 Stunden pro Jahr und Beschäftigtem in der Gruppe I, in derGruppe II sind es 1,5 Stunden, in der Gruppe III 0,5 Stunden.

In der Unfallverhütungsvorschrift des jeweiligen Unfallversicherungs-trägers sind die im Zuständigkeitsbereich üblichen Betriebsarten mitihren Betreuungsgruppen aufgeführt. Eine vollständige Liste aller Be-triebsarten führt die DGUV (www.dguv.de > Webcode d106697).

Die genannte Einsatzzeit stellt einen Summenwert für Betriebsarzt undFachkraft für Arbeitssicherheit dar. Die konkrete Aufteilung zwischenbeiden ist Sache des Unternehmers (hierbei wirkt die betriebliche In-teressenvertretung mit, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheitberaten). Der Mindestanteil für eine der beiden Disziplinen beträgt je-weils 20 Prozent, mindestens aber 0,2 Stunden pro Jahr und Beschäf-tigtem. Dieser Anteil darf nicht unterschritten werden.

Aufgabenfelder der GrundbetreuungDie Aufgabenfelder der Grundbetreuung umfassen die grundlegendenUnterstützungsleistungen, die sich vor allem auf die Arbeitgeberpflich-ten aus den §§ 3, 4 und 5 des Arbeitsschutzgesetzes beziehen.

Gesamtbetreuung

Ermittlung des Inhaltsund Umfangs

Ermittlung im Betrieb; Basis: Leistungskatalog

Zeitvorgabe nach Betriebsart; Aufgabenkatalog

Grundbetreuung*

Betriebsspezi%scheBetreuung*

Für die Grundbetreuunggibt es Zeitvorgaben

Die vorgegebenen Einsatzzeiten sind ein

Sum menwert für Betriebsarzt und

Fachkraft für Arbeits -sicherheit

Ermittlung des Inhalts und des Umfangs der Grundbetreuung

Anhang 3 der Vor-schrift 2 konkretisiertdie Aufgabenfelder derGrundbetreuung

* Das Verhältnis von Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuungist je nach Betrieb variabel.

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DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 2928 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

Zu den Aufgabenfeldern 2 und 3Gegenstand der Grundbetreuung ist die Unterstützung bei den grund-legenden Maßnahmen der Verhältnis- und Verhaltensprävention derArbeitsgestaltung. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärztemüssen hier aus eigener Initiative tätig werden.

Zu den grundlegenden Maßnahmen der verhältnispräventiven Arbeits-gestaltung gehört, die bestehenden Arbeitsbedingungen hinsichtlich • Arbeitsmitteln, • Arbeitsstoffen, • Arbeitsplatzgestaltung, • Arbeitsumgebung, • Arbeitsverfahren und• Arbeitsorganisation zu ermitteln, zu beurteilen und dazu „Soll-Zustände“ festzulegen.

Dabei sind nicht nur ergonomische, sondern beispielsweise auch ar-beitspsychologische Aspekte zu beachten. Dies umfasst neben Ar-beitsaufgaben, Arbeitsrhythmus sowie Arbeitszeit- und Pausengestal-tung ebenso den Personaleinsatz. Zudem sind die gesundheitsstär-kenden Faktoren, wie zum Beispiel die gegenseitige Unterstützung beider Arbeit, in den Arbeitssystemen zu ermitteln und zu beurteilen. Essollen gemeinsame Begehungen durchgeführt, mit geeigneten Metho-den der Zustand ermittelt und beurteilt, die erforderlichen Arbeits-schutzmaßnahmen abgeleistet und deren Durchführung beobachtetwerden.

Arbeitgebers bei der Organisation der Gefährdungsbeurteilung undandererseits die Unterstützung der Führungskräfte. Aufgaben kön-nen neben dem Informieren und Sensibilisieren hier insbesonderesein: die Entwicklung eines Umsetzungskonzepts und von Rege-lungen zur Durchführung und vor allem ein Konzept zur Implemen-tierung eines ständigen Verbesserungsprozesses, die Bereitstel-lung von Hilfsmitteln und die Qualifizierung der Führungskräfte.

2. Die Unterstützung bei der Durchführung der Gefährdungsbeurtei-lung: Hierzu gehört insbesondere neben der Beratung und Moti-vierung das Einbringen der arbeits medizinischen und sicherheits-technischen Fachkunde bei der Gefährdungsermittlung, Risiko -beurteilung und Ableitung der erforderlichen Maßnahmen.

3. Beobachten der gelebten Praxis und Auswertung der Gefährdungs-beurteilung: Dies dient der Qualitätssicherung der durchgeführtenGefährdungsbeurteilung sowie der Entwicklung von Verbesse-rungsmaßnahmen.

Alle drei Tätigkeiten sollten als eine gemeinsame Aufgabe von Be-triebsärzten und Fachkräften verstanden werden.

Die Intensität der Tätigkeit auf demGebiet der Unterstützung bei derBeurteilung der Arbeitsbedingun-gen hat großen Einfluss auf dieselbst erlebte und von den betrieb -lichen Kooperationspartnern bestä -tigte Wirksamkeit der Fachkräfte fürArbeitssicherheit. Je intensiver sichdie Fachkräfte um ein betrieblichesGesamtkonzept der Gefährdungs-beurteilung küm mern, des to hö -her wird die Wirksamkeit beurteilt.Die Unterstützung beim Schaffen

von betrieblichen Regelungen zurDurchführung der Gefährdungs be - urteilung und das Hilfegeben fürdie Führungskräfte stehen in einemdeutlich geringeren Zusammen-hang zur Wirksamkeit als das Küm -mern um ein betriebliches Gesamt -konzept. Der relativ schwäch ste Zu -sammenhang tritt zwischen demeigenen Erstellen von Gefährdungs -beurteilungen durch die Fach kraftfür Arbeitssicherheit und der selbsteingeschätzten Wirk sam keit auf.

Erkenntnisse aus der Sifa-Langzeitstudie* bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen:

3 Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten 3.4 Grundbetreuung

Eigeninitiative gefor-dert: Betriebsärzte undFachkräfte müssen denUnternehmer beigrundlegenden Maß-nahmen unterstützen

Gemeinsame Begehun-gen: wichtiges Instru-ment zur Ermittlungund Evaluation dererforderlichen Maß-nahmen

>> Der LASI begrüßt die neue Vorschrift 2. Sie ist die moderne Grundlage für einehochwertige und an die Bedürfnisse der Betriebe angepasste betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung.<<

Steffen RöddeckeVorsitzender des Länderausschusses

für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

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* Langzeitstudie zur Wirksamkeit der Tätigkeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit:Ziele des Forschungsvorhabens sind, wissenschaftlich verlässliche Erkenntnisse überStruktur und Wirksamkeit der Tätigkeit von Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifas) zugewinnen und Maßnahmen für eine effektive Sicherheitsarbeit abzuleiten. Internet:www.sifa-langzeitstudie.de

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DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 3130 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

Auf dieser Basis sollen Betriebsärzte und Fachkräfte bei der Lösungs-suche unterstützen, Gestaltungsvorschläge unterbreiten und die Durch-und Umsetzung begleiten sowie Wirkungskontrollen durchführen.

Dies betrifft neben technisch-organisatorischen Maßnahmen unter an-derem auch die Gestaltung von Gesundheitsfaktoren (zum Beispieldurch die gesundheitsgerechte Gestaltung von Arbeitsaufgaben undder Arbeitsorganisation oder durch Arbeitsplatzwechsel).

Damit werden die Anforderungen von § 4 ArbSchG zur Planung undDurchführung von Arbeitsschutzmaßnahmen in der Vorschrift aufge-griffen. Demzufolge sind Arbeitsschutzmaßnahmen nicht nur in tech-nischer Hinsicht zu planen, sondern „Technik, Arbeitsorganisation,sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss derUmwelt auf den Arbeitsplatz“ sollen „sachgerecht verknüpft werden“.Gefahren sollen an der Quelle bekämpft und der Stand von Technik,Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige arbeitswissenschaftlicheErkenntnisse berücksichtigt werden.

Gegenstand der Grundbetreuung sind auch grundlegende Maßnah-men bei Veränderungen der Arbeitsbedingungen. Diese sind von denMaßnahmen der betriebsspezifischen Betreuung abzugrenzen.

Betriebliche Veränderungen fallen nur dann unter die Grundbetreuung,wenn für den Betrieb keine grundlegend neuen Abläufe damit verbun-den sind. Dies sind zum Beispiel die Ersatzbeschaffung von Maschinenund Geräten, die Umstellung von Arbeitsverfahren oder der Austauschvon Stoffen, die im Prinzip bereits im Betrieb bekannt sind und ange-wendet werden, oder die Veränderung von Arbeitsplätzen zum Beispieldurch eine neue Anordnung der Arbeitsmittel.

Bei solchen Veränderungen gehört es zu den Aufgaben der Grundbe-treuung, auf die Einhaltung der grundlegenden Standards der sicher-heitstechnischen und ergonomischen Anforderungen, die Maßnah-men der hinweisenden Sicherheitstechnik und der Bereitstellung dererforderlichen PSA sowie die Fortschreibung der Gefährdungsbeurtei-lung hinzuwirken.

Zum Aufgabenfeld „Unterstützung bei der Schaffung einer geeignetenOrganisation und Integration in die Führungstätigkeit“ Ziel ist es, den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten nach § 3Abs. 2 ArbSchG zu unterstützen. Entsprechend dem aktuellen Manage-mentverständnis muss eine geeignete Organisation auf einen ständi-gen Verbesserungsprozess ausgerichtet sein.

Dabei geht es zum einen um die Unterstützung bei der Schaffung einergeeigneten Aufbauorganisation (Übertragung von Aufgaben), die Be-rücksichtigung der Arbeitsschutzbelange bei strategischen und ope-rativen Entscheidungen (zum Beispiel bei Neu- und Umbauten), beider Beschaffung, der Auftragsvergabe, der Instandhaltung sowie derEinstellung und Umsetzung von Mitarbeitern. Zum anderen geht esaber auch um die Integration des Arbeitsschutzes in die Unterneh-mensführung. Letzteres umfasst Hilfestellungen bei der Entwicklungeiner betrieblichen Arbeitsschutzstrategie und ihrer Bekanntmachung

Davon abzugrenzen sind solche Veränderungen, die für den Betriebwirklich neuartig sind: Die Beschaffung von für den Betrieb grundle-gend neuartigen Maschinen mit entsprechenden Risiken und Anfor -derungen an Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen sind genauso Ge-genstand der betriebsspezifischen Betreuung wie die grundlegendeVeränderung von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen oder von Stoffenmit für den Betrieb neuen Gefahrenpotenzialen (siehe hierzu Kapitel3.5 zur betriebsspezifischen Betreuung).

Betriebsarzt und Fachkraft müssen auch mitwirken bei grundlegendenMaßnahmen zur Verhaltensprävention bei der Arbeitsgestaltung: bei-spielsweise beim Aufbau eines Unterweisungssystems und bei derDurchführung von Unterweisungen, bei der Erstellung von Betriebsan-weisungen und bei Qualifizierungsmaßnahmen zum Arbeitsschutz. Siesollen insbesondere zum sicherheits- und gesundheitsgerechten Ver-halten motivieren und Beschäftigte darüber aufklären sowie über Unfall- und Gesundheitsgefahren informieren. Dazu gehört auch diekollektive arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten, zum Bei-spiel im Rahmen von Unterweisungen. Alle individuellen Maßnahmender arbeitsmedizinischen Vorsorge, wie insbesondere die arbeitsme-dizinischen Vorsorgeuntersuchungen, sind jedoch Gegenstand der be-triebsspezifischen Betreuung.

3 Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten 3.4 Grundbetreuung

Kein Bestandteil derGrundbetreuung: indi-viduelle Maßnahmender arbeitsmedizini-schen Vorsorge, insbe-sondere die arbeitsme-dizinischen Vorsorge-untersuchungen

Bestandteil der Grund-betreuung: Alle Verän-derungen der Arbeits-bedingungen, die für

den Betrieb nichtsgrundlegend Neues

bedeuten

Betriebliche Abläufe:Betriebsärzte undFachkräfte müssenbeim Aufbau einer geeigneten Arbeits-schutzorganisationhelfen

Verbindung zum Arbeitsschutzgesetz

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3.4 Grundbetreuung

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 33

3 Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

32 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

im Unternehmen ebenso wie die Förderung gesundheitsgerechten Füh-rens. Dazu gehört aber neben der Beratung zur organisatorischen Si-cherstellung auch, dass die erforderlichen Ressourcen für die Umset-zung der Arbeitsschutzmaßnahmen bereitgestellt werden, die erfor-derliche Information und Kommunikation gewährleistet ist und diearbeitsschutzspezifischen Prozesse organisiert werden (wie zum Bei-spiel Regelwerks- und Notfallmanagement, Unfallmeldewesen oderdie Organisation der arbeits medizinischen Vorsorgeuntersuchungen).

Weitere Aufgaben der GrundbetreuungZudem sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Zu-sammenhang mit der Grundbetreuung gefordert, wenn besondere be-triebliche Ereignisse vorgefallen sind, wie Unfälle und Beinaheunfälle,oder Verdachtsfälle von Berufskrankheiten vorliegen. Um solche Vor-kommnisse in der Zukunft zu vermeiden, müssen sie die Ursachen un-tersuchen und analysieren sowie Verbesserungsvorschläge ausarbei-ten. Um darüber hinaus arbeitsbedingten Erkrankungen auf die Spurzu kommen, könnten die Gesundheitsberichte der Krankenkassen aus-gewertet und ebenfalls Verbesserungsideen zur Bekämpfung vonKrankheitsschwerpunkten vorgelegt werden.

Zur Grundbetreuung muss ferner die Unterstützung bei der Erfüllungvon Meldepflichten gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträ-gern gerechnet werden. Zu Letzterem zählen auch die jährliche Doku-mentation der eigenen Tätigkeit und der Nachweis, wie die Einsatzzei-ten in Anspruch genommen wurden. In das Zeitfenster für die Grund-betreuung fällt zudem die Selbstorganisation.

Kooperation ist unerlässlich und qualitätsbestimmend für die BetreuungGenerell gilt ein Kooperationsgebot bei der gemeinsamen Erfüllung derbetriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung (vgl. § 10ASiG). Die Beschreibung der Aufgaben in den §§ 3 und 6 ASiG* zeigtfür beide Professionen bei einigen Spezifika weitgehende Deckungs-gleichheit auf. In die Zusammenarbeit bringt jede Seite ihre jeweiligeFachkunde ein.

Für den Betriebsarzt stellt dies vor allem seine arbeitsmedizinischeSichtweise auf Krankheit und Gesundheit dar, insbesondere die in den

Arbeitsbedingungen enthaltenen Einflussfaktoren. Für Fachkräfte sinddies hauptsächlich ihr technisch-organisatorisches Know-how sowieihre spezifische Fachkunde zur menschengerechten Arbeitsgestaltung.Beide Kompetenzen müssen bei der Erfüllung der Aufgaben der Grund-betreuung zusammengeführt werden.

Auch die Aufgaben hinsichtlich der Gefährdungsbeurteilung erfordern,dass beide Partner ihre Fachkunde einbringen, ebenso erfolgt die Un-terstützung bei den Maßnahmen zur Verhältnis- und Verhaltenspräven-tion sinnvollerweise durch beide Professionen. Es muss beispiels-weise konkret im Betrieb geklärt werden, welche Beiträge der Betriebs-arzt bei der Überprüfung und Beobachtung der Durchführung dererforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen an bestehenden Arbeitssys-temen leisten kann. Gleiches gilt in adäquater Weise für die Fachkraft.Beide müssen ihre Tätigkeit aufeinander abstimmen und, wo sinnvoll,gemeinsam erbringen. Dies soll über gemeinsame Begehungen undBesprechungen hinausgehen.

Betriebsarzt und Fach-kraft: Beide Kompeten-zen müssen zur Erfül-lung der Aufgaben der Grundbetreuungzusammengeführt werden

Teil der Grund be -treuung: besondere

betrie b liche Ereignissewie beispielsweise die

Analyse von Unfällenoder Beinaheunfällen

* siehe auch Serviceteil S. 56

>> Die neue DGUV Vorschrift 2 stärkt die Eigenverantwortung der Betriebe im Sinneeines modernen Arbeitsschutzes und bietetdie Grundlage für eine an den Gefährdun-gen orientierte Betreuung. <<

Dipl.-Ing. Heinz-Bernd HochgreveVorsitzender des Vereins Deutscher Gewerbe -

aufsichts beamter e.V. (VDGAB)

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3.5 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 35

3 Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

34 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

Der Leistungskatalogder Vorschrift 2:Grundlage zur Ermitt-lung der betriebsspezi-fischen Betreuung

Fester Bestandteil der Gesamtbetreuung ist neben der Grundbetreuungdie betriebsspezifische Betreuung. Beide bauen aufeinander auf undsind miteinander verzahnt. Die betriebsspezifische Betreuung trägtden speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebs Rechnung, wiesie zum Beispiel aus seiner Art und Größe hervorgehen. Sie geht immervon spezifischen betrieblichen Gefährdungen, Situationen und Anläs-sen aus. Die zu erbringenden Unterstützungsleistungen setzen auf denBasisleistungen der Grundbetreuung auf und ergänzen sie um die be-triebsspezifisch entweder dauerhaft oder temporär erforderlichen Be-treuungsleistungen.

Der inhaltliche Bedarf und der Umfang der betriebsspezifischen Be-treuung müssen vom Unternehmer ermittelt werden. Dementspre-chend sind auch für die betriebsspezifische Betreuung keine festenEinsatzzeiten vorgeschrieben. Der Unternehmer muss ermitteln undprüfen, welche Aufgaben im Betrieb erforderlich sind und welcher Per-sonalaufwand zur Erfüllung dieser Betreuungsleistungen erforderlichist. Dabei hat er sich vom Betriebsarzt und der Fachkraft beraten zu

3.5 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

Der betriebsspezifi-sche Teil der Betreuung

trägt den besonderenVerhältnissen des

jeweiligen BetriebsRechnung

lassen, die ihm dazu Vorschläge unterbreiten sollen. Die betrieblicheInteressenvertretung verfügt auch bei der Festlegung der betriebsspe-zifischen Betreuung über Mitbestimmungsrechte.

Auf dieser Grundlage werden Inhalt und Dauer der betriebsspezifi-schen Betreuung ermittelt, der jährliche Personalaufwand getrennt fürbeide Professionen bestimmt und die notwendigen Betreuungsleis-tungen schriftlich vereinbart.

Indem die Unternehmen selbst auf der Basis eines bestehenden Leis-tungskatalogs ihre über die Grundbetreuung hinausgehenden spezi-fischen Betreuungserfordernisse eigenverantwortlich ermitteln, wirddie Betreuung ausschließlich und zielgerichtet am bestehenden Be-darf ausgerichtet und nicht durch pauschale Annahmen geregelt.

Das Verfahren zur Festlegung der betriebsspezifischen Betreuung er-fordert eine systematische Prüfung der erforderlichen Aufgaben an-hand eines vorgegebenen Katalogs von Aufgabenfeldern sowie vonAuslöse- und Aufwandskriterien. Anhand der Auslösekriterien ist zuentscheiden, ob ein Betreuungsbedarf in dem jeweiligen Aufgabenfeldvorhanden ist. Mit Hilfe von Aufwandskriterien werden die zu erbrin-genden Betreuungsleistungen näher festgestellt. Der dazu erforderli-che Zeitaufwand muss zwischen Unternehmer einerseits und Betriebs-arzt und Fachkraft andererseits bei Beachtung der Mitbestimmungs-rechte der betrieblichen Interessenvertretung festgelegt und vereinbartwerden. Die erforderlichen Personalressourcen werden somit leis-tungsbezogen bestimmt und nicht umgekehrt erst Ressourcen festge-legt und dann die Leistungen konkretisiert. Dies eröffnet allen Betei-ligten hohe Transparenz der von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeits-sicherheit zu erbringenden Betreuungsleistungen.

Ständige oder temporäre AufgabenAktivitäten zur betriebsspezifischen Betreuung können dauerhaft oderanlassbezogen sein. Auch darin spiegelt sich das jeweilige Profil desBetriebs wider, welches für ihn typisch und einmalig ist. DauerhafteGründe für eine betriebsspezifische Betreuung sind insbesondere dieersten acht in der Vorschrift benannten Aufgabenfelder, die sich aufbetriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren beziehungs-weise Erfordernisse der menschengerechten Arbeitsgestaltung bezie-hen.

Gesamtbetreuung

Ermittlung des Inhaltsund Umfangs

Ermittlung im Betrieb; Basis: Leistungskatalog

Zeitvorgabe nach Betriebsart;Aufgabenkatalog

Grundbetreuung*

Betriebsspezi!scheBetreuung*

Ermittlung des Inhalts und des Umfangs des betriebsspezifischen Teilsder Betreuung

* Das Verhältnis von Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuungist je nach Betrieb variabel.

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DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 3736 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

Ein Unternehmen führt nur imRahmen eines Projekts oder einesspeziellen Auftrags Arbeiten unterInfektionsgefahren oder Tätigkei-ten, die besondere Schutzmaß-nahmen erfordern, aus, die sonstim Betrieb nicht erforderlich sind.In diesen Fällen ist die betriebs-spezifische Betreuungsleistungnur für den Zeitraum dieses Pro-jekts oder Auftrags zu erbringen.

Ein anderes Beispiel ist das In-krafttreten einer neuen Vorschrift,die von dem Betrieb die Umset-zung neuer oder veränderterSchutzmaßnahmen erfordert. Fürden Zeitraum der Entwicklung undUmsetzung dieser Maßnahmenliegt ein über die Grundbetreuunghinausgehendes betriebsspezifi-sches Betreuungserfordernis zeit -lich befristet vor.

Beispiel:

Beispiel:

In kleineren Betrieben ist die Pla-nung und Neueinrichtung von Be-triebsanlagen in vielen Fällen eineher seltener und dann zeitlichbegrenzter Vorgang, während inGroßbetrieben sich dies häufigwiederholt und somit mehr oderweniger ständige Betreuungsleis-

tungen erfordert. Auch betrieb -liche Schwer punkt program me undKam pagnen zur Bekämpfung vonGe fährdungsschwerpunkten kön-nen in größeren Betrieben regel-mäßig auf der Tagesordnung ste-hen und somit dauerhafte Betreu-ungsleistungen auslösen.

Die dem ersten Bereich zugeordneten Aufgabenfelder beziehen sichauf betriebsspezifische Aspekte bestehender Arbeitssysteme und diedort enthaltenen Gefährdungen und Erfordernisse der menschenge-rechten Arbeitsgestaltung. Dies betrifft alle dort vorhandenen Gefähr-dungsfaktoren, physische und psychische Fehlbeanspruchungen, An-forderungen, die sich aus besonderen Personengruppen und dem de-mografischen Wandel ergeben, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahrenebenso wie Defizite im Erhalt der gesundheitlichen Ressourcen. Auchdie individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge mit Pflicht-, Angebots-und Wunschuntersuchungen ist ein betriebsspezifisches Aufgaben-feld, da das Erfordernis je nach Art des Betriebes unterschiedlich ist.Betriebliche Veränderungen, die nicht mit der Grundbetreuung abge-deckt sind und daher spezifische Betreuungsleistungen erfordern,sind beispielsweise• grundlegende Veränderungen in den Arbeitssystemen oder der Be-

triebsorganisation,• grundlegende Maßnahmen zu Aufbau und Implementierung eines

Systems zur Gefährdungsbeurteilung.

Aber auch betriebliche Initiativen wie Programme und Kampagnen be-dürfen der betriebsspezifischen Betreuung.

Der erste Bereich der betriebsspezifischen Betreuung enthält siebenAufgabenfelder (1.1 bis 1.3, 1.5 bis 1.8), die in der Regel eine dauerhaftebetriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung mit einemgleich bleibenden Personalaufwand erfordern, wenn sie betrieblich relevant sind. Für sie können die Betreuungsleistungen und der dazu

BetriebsspezifischeBetreuung: 4 Bereichemit insgesamt 16 Aufgabenfeldern

Individuelle arbeits-medizinische Vorsorgemuss nach den kon -kreten betrieblichenBedürfnissen bestimmtwerden

3.5 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung3 Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

Die betriebsspezifische Betreuung umfasst die folgenden 4 Bereiche mitinsgesamt 16 Aufgabenfeldern:

1. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsge-fahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung (i. d. R.dauerhaft) – mit 8 Aufgabenfeldern

2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Orga-nisation (i. d. R. temporär) – mit 5 Aufgabenfeldern

3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situa-tion (i. d. R. temporär) – mit zwei Aufgabenfeldern

4. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen (i. d. R. temporär) –mit einem Aufgabenfeld

4 Bereiche der betriebsspezifischen Betreuung

Temporäre, also zeitlich befristete betriebsspezifische Betreuungsleis-tungen sind immer dann erforderlich, wenn der jeweilige Sachverhaltim Unternehmen für einen absehbaren Zeitraum besteht.

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3.5 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 39

3 Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

38 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

erforderliche Personalauf wand in der Regel einmal ermittelt und dannfortgeschrieben werden.

Dies gilt nur eingeschränkt für das Aufgabenfeld 1.4 „arbeitsmedizini-sche Vorsorge“, da der erforderliche Personalaufwand abhängig istvon der Zahl der Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen (sieheobere Tabelle auf dieser Seite).

2 Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation

2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten

2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze be-ziehungsweise der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtungvon Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen

2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien

2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grund-legende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Ände-rung, Einführung neuer Arbeitsverfahren

2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisationzur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Inte-gration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Ge-fährdungsbeurteilung

1 Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheits -gefahren sowie Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung

1.1 Besondere Tätigkeiten

1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen

1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken

1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge

1.5 Erfordernisse besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beimPersonaleinsatz

1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografi-schen Wandels

1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefah-ren, Erhalt der individuellen gesundheitlichen Ressourcen der Beschäf-tigten in Zusammenhang mit der Arbeit

1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanage-ments

Der zweite Aufgabenbereich „Betriebliche Veränderungen in den Ar-beitsbedingungen und in der Organisation“ umfasst Veränderungen,die für den Betrieb grundlegend neue Anforderungen stellen. SolcheVeränderungen können eintreten durch den Einsatz neuer Maschinenoder Arbeitsstoffe, durch veränderte Arbeitsabläufe oder durch Verän-derungen bei der Arbeitsplatzausstattung, Arbeitsorganisation und derArbeitszeitgestaltung (siehe Tabelle Seite 38, unten).

Grundlegend neue Anforderungen für den Betrieb bestehen insbeson-dere dann, wenn • für den Betrieb neuartige Risiken zu erwarten sind, • neue Gefahrenquellen auftreten,• es erhebliche Veränderungen in den Arbeitssystemen gibt, • bisherige Schutzmaßnahmen nicht anwendbar oder übertragbar

sind beziehungsweise keine standardisierten Lösungen verfügbarsind,

• neue Schnittstellen zu anderen Arbeitssystemen bestehen oder• bedeutende neue Anforderungen an das arbeitsschutzgerechte

Verhalten auftreten.

Neben den Veränderungen in den Arbeitssystemen können aber auchVeränderungen in der Organisation oder spezifische Erfordernisse zurSchaffung einer geeigneten Organisation Auslöser für betriebsspezifi-sche Betreuung in diesem Feld sein. Hierzu gehören beispielsweisebetriebsspezifische Erfordernisse zur Implementierung eines Gesamt-

Grundlegende neueAnforderungen im Betrieb erfordern betriebsspezifische Betreuung

>> Die DGUV Vorschrift 2 ebnet den Weg füreinen zeitgemäßen Arbeits- und Gesund-heitsschutz. Bei ihrer Umsetzung stehen wirals Manager für Sicherheit und Gesundheitden Unternehmen als Partner zur Seite.<<

Prof. Dr.-Ing. Rainer von KiparskiVorstandsvorsitzender des Verbandes Deutscher

Sicherheitsingenieure e.V. (VDSI)

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SI

Page 22: DGUV Vorschrift 2 Hintergrundinformation für die ... · DGUV Vorschrift 2 –Hintergrundinformation 3 >>Die DGUV Vorschrift 2 bringt für die Praxis entscheidende Vorteile: Gleichartige

>> Nun ist zusammengeführt, was lange nebeneinanderlief: Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz und nach dem Arbeitsschutzgesetz und ebenso die Arbeitdes Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. <<

Dr. Wolfgang Damberg Vorstandsvorsitzender des Vereins Deutscher

Revisions-Ingenieure e.V. (VDRI)

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3.5 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 41

3 Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

40 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

3 Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation

3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nachsich ziehen

3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technikund Arbeitsmedizin

Neue Vorschriften und die Weiterentwicklung des Stands der Technikbeziehungsweise der Arbeitsmedizin können betriebsbezogenen Be-treuungsbedarf auslösen. Veränderungen im Gefahrstoffrecht könnenes für den Betrieb beispielsweise notwendig machen, die Gefähr-dungsbeurteilung anzupassen oder auch dass Schutzkonzepte verän-dert werden müssen. Entwickeln sich die Erkenntnisse zu Gefährdun-gen oder die Technik selbst grundlegend weiter, so löst dies genausobetriebsspezifischen Betreuungsbedarf aus wie neue Erkenntnisse aufdem Gebiet der Arbeitsmedizin.

4 Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen

Schwerpunktprogramme und Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionenzur Gesundheitsförderung

Betreuungsbedarf im Aufgabenfeld 4 entsteht vor allem durch Initiati-ven zur Durchführung von Schwerpunktprogrammen, aber auch durchbetrieblich erkannte Erfordernisse zur Entwicklung und Durchführungvon Programmen, Strategien und Kampagnen zur Verbesserung der Ar-beitskultur, zur Bewältigung psychischer und physischer Belastungenund zur Verbesserung der psycho-sozialen Belastungssituation.

Ermittlung der betriebsspezifischen BetreuungDer Unternehmer muss den Bedarf an betriebsspezifischer Betreuungermitteln. Dabei muss er alle oben genannten 16 Aufgabenfelder be-rücksichtigen. Für jedes Aufgabenfeld sind anhand von Auslöse- undAufwandskriterien der inhaltliche Bedarf, die Dauer und der Leistungs-umfang der Betreuung zu ermitteln. Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 ver-weist dazu auf ein Verfahren in Anhang 4. Welche betriebsspezifischenBetreuungsaufgaben ergänzend zur Grundbetreuung erforderlich sind,ist nach diesem Verfahren anhand von vorgegebenen Auslösekriterienzu prüfen. In jedem Aufgabenfeld kann die Liste der vorgegebenenAuslösekriterien nach betrieblichen Erfordernissen ergänzt werden. Zuprüfen ist jedes Kriterium.

Wenn auch nur ein Kriterium zutrifft, also von den vorgegebenen Ant-worten ein „Ja“ anzukreuzen ist, wird die Auslöseschwelle überschrit-ten und es besteht Handlungsbedarf für die betriebsspezifische Be-treuung in dem jeweiligen Aufgabenfeld.

1. Schritt: Ermittlungdes Bedarfs anhandvon Auslösekriterien

systems zur Gefährdungsbeurteilung oder die Einführung neuer Ma-nagementprinzipien oder der Aufbau eines Arbeitsschutzmanage-mentsystems.

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3.5 Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 43

3 Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

42 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

Für jedes Aufgabenfeld, für das Handlungsbedarf festgestellt wurde,sind nun die Betreuungsleistungen zu konkretisieren. Die Aufwands-kriterien beschreiben jeweils für das gesamte Aufgabenfeld in allge-meiner Form die erforderlichen Betreuungsleistungen. Diese müssenjetzt bezogen auf die einzelnen mit „Ja“ beantworteten Auslösekrite-rien konkret beschrieben werden. Dies ist sozusagen die Leistungsbe-schreibung, auf deren Basis der erforderliche Aufwand zur Erfüllungdieser Betreuungsaufgaben abgeschätzt werden muss.

Im Weiteren müssen nun die jeweiligen Beiträge von Fachkraft und Be-triebsarzt zu den einzelnen Leistungen bestimmt werden und der dazuerforderliche Personalaufwand getrennt für Betriebsarzt und Sifa durchden Unternehmer festgelegt werden.

Beispiel: Aufgabenfeld 1

Zu prüfen ist, welche Auslösekriterien für den Betrieb zutreffen, dasheißt ob diese Tätigkeiten im Betrieb ausgeführt werden.

In diesem Beispiel führt der Betrieb zwei in der Liste der Auslösekrite-rien aufgeführten besonderen Tätigkeiten aus, was hierzu auch be-triebsspezifische Betreuung erforderlich macht.

Anhand der Aufwandskriterien sind nun bezogen auf diese beiden Tä-tigkeiten die betriebsspezifischen Betreuungsleistungen zu konkreti-sieren.

Auslösekriterien für betriebsspezifische Betreuung

Trifft zuja nein

a) Werden Feuerarbeiten in brand- und explo-sionsgefährdeten Bereichen durchgeführt?

b) Werden gefährliche Arbeiten an unterDruck stehenden Anlagen durchgeführt?

c) Werden Arbeiten in gasgefährdeten Berei-chen durchgeführt?

d) ....

Betriebsspezifische Betreuung erforderlich:Bei mindestens einem zutreffenden „Ja“ istbetriebsspezifische Betreuung erforderlich

X

X

X

X

Betreuungsleistungen insgesamt Leistungendes BA

Leistungen der Sifa

• Ermitteln und Analysieren der spezi-fischen Ge fährdungssituation imBetrieb bei der Durchführung vonFeuerarbeiten in brand- und explo-sionsgefährdeten Bereichen und Ar-beiten in gasgefährdeten Bereichen(Ermittlung der Gefährdungsfakto-ren, Quellen, gefahrbringende Be-dingungen, Wechselwirkungen)

• Tätigkeitsbezogene Risikobeurtei-lung der Durchführung von Feuerar-beiten in brand- und explosionsge-fährdeten Bereichen und Arbeitenin gasgefährdeten Bereichen

• Ermitteln des relevanten Stands derTech nik und Arbeitsmedizin zurDurchführung von Feuerarbeiten inbrand- und explosionsgefährdetenBereichen und Arbeiten in gasge-fährdeten Bereichen

• Beratung zum Festlegen von Soll-Zuständen für die ermittelten Risikenbei der Durchführung von Feuer -arbeiten in brand- und explosion s -gefährdeten Bereichen und Arbei -ten in gasgefährdeten Bereichen

• Entwickeln von Schutzkonzepten fürdie Durch führung von Feuerarbeitenin brand- und explosionsgefährde-ten Bereichen und Arbeiten in gas-gefährdeten Bereichen

• Umsetzen der Schutzkonzepte, unterstützen und begleiten

• Durchführen von regelmäßigen Wirkungskontrollen

• Gefährdungsbeurteilung fortschreiben

...(Hier schlägt die Sifa ihre Beiträge zu denin der erstenSpalte insge-samt ermitteltenBetreuungsleis-tungen vor. Siestimmt sichdabei mit demBA ab.)

...(Hier schlägt der BA seineBeiträge zu denin der erstenSpalte insge-samt ermitteltenBetreuungsleis-tungen vor. Erstimmt sichdabei mit derSifa ab.)

Damit sind die konkreten Betreuungsleistungen von Betriebsarzt undFachkraft für das Aufgabenfeld 1.1 „Besondere Tätigkeiten“ bestimmtund BA und Fachkraft können auf dieser Basis nun den Unternehmerberaten und einen abgestimmten Vorschlag unterbreiten. Der Vor-schlag sollte auch den erforderlichen Zeitaufwand zur Erfüllung dieserBetreuungsleistungen enthalten (Anwendungsbeispiele hierfür wer-den in einer Handlungshilfe zur Verfügung gestellt).

Beschreibung der Betreuungsleistungen anhand der Aufwandskriterien2. Schritt: Bestimmender Betreuungsleistun-gen und Aufteilung auf

BA und Sifa

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3.7.1 Aufgaben des Unternehmers

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 45

3 Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

44 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

Die Festlegung der Betreuungsleistungen und ihre Aufteilung soll füreinen längeren Zeitraum (z. B. ein Jahr) erfolgen, sofern die Leistungennicht temporärer Natur sind.

Der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung wird regelmäßig (zumBeispiel einmal jährlich) erneut überprüft, darüber hinaus bei Ände-rungen im Betrieb und neuen betrieblichen Aktivitäten, wobei gegebe-nenfalls der betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuungs-bedarf neu aufzuteilen ist.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen von sich ausden Unternehmer beraten, wenn im Betrieb Änderungen erkennbarwerden. Dies setzt voraus, dass der Unternehmer und seine Führungs-kräfte die Betriebsärzte und Fachkräfte über Planungen und Verände-rungen systematisch informieren und sie in diese Prozesse einbinden.

Die erstmalige Ermittlung des betriebsspezifischen Betreuungsbedarfsauf Basis des Aufgabenkatalogs kann einen erheblichen Aufwand er-forderlich machen. Je mehr Grundlagen vorliegen, wie insbesondereeine umfassende Gefährdungsbeurteilung und eine systematische Do-kumentation der bisherigen Tätigkeiten von Betriebsärzten und Fach-kräften, desto einfacher wird die Ermittlung der betriebsspezifischenBetreuungsleistungen sein. Ist die Basis einmal gelegt, wird die Fort-schreibung des betriebsspezifischen Bedarfs mit eher geringem Auf-wand möglich sein.

3.6 Dokumentation der Maßnahmen und Leistungen

Im Rahmen der Gesamtbetreuung haben Betriebsärzte und Fachkräftefür Arbeitssicherheit den Unternehmer nicht nur bei der Erstellung vonDokumentationen zu unterstützen, sondern regelmäßig über ihre Tä-tigkeit sowie deren Ergebnisse zu berichten. Die Verteilung des gesam-ten Betreuungsaufwandes ist dabei ebenfalls aufzulisten. Der Berichtsollte zudem Verbesserungsvorschläge an den Arbeitgeber enthaltenund Auskunft über den Stand ihrer Umsetzung geben.

Die erbrachten Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung sindanhand der Aufwandskriterien zu beschreiben sowie der daraus resul-tierende Personalaufwand für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeits-

sicherheit festzuhalten. Auf der Basis des gemeinsamen Berichts überdie geleistete Arbeit lässt sich dann auch ein neues Angebot für diezukünftige Arbeit erstellen und in Form einer Zielvereinbarung mit demUnternehmer festschreiben.

3.7 Wer macht was?

3.7.1 Aufgaben des Unternehmers

Die DGUV Vorschrift 2 bestimmt vor allem, welchen Pflichten der Un-ternehmer im Hinblick auf die betriebsärztliche und sicherheitstech-nische Betreuung nachzukommen hat. Demnach muss er nach demASiG und den Bestimmungen dieser Vorschrift Betriebsärzte und Fach-kräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Dies hat schriftlich zu erfolgenund darüber ist ein Nachweis zu führen.

Dabei hat der Unternehmer bei der Ermittlung des Betreuungsauf-wands für die Grundbetreuung anders vorzugehen als bei der Bestim-mung von Inhalt und Umfang der betriebsspezifischen Betreuung. Fürbeide gilt aber als Grundprinzip: erst die Leistungen ermitteln und be-schreiben, dann die erforderlichen Personalentscheidungen treffen.

Die betrieblichen Notwendigkeiten sind regelmäßig und bei gravieren-den Änderungen zu überprüfen und anzupassen. Es handelt sich alsoum eine fortzuschreibende schriftliche Vereinbarung der Betreuungs-leistungen nach Inhalt und Umfang. Im Ergebnis entsteht eine Leis-tungsbeschreibung für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Der Unternehmer sollte in einem gemeinsamen Gespräch ein abge-stimmtes Leistungsangebot einfordern. In diesem Gespräch müssenauch die erforderlichen Informationen zur Festlegung von Inhalt undUmfang der betriebsspezifischen Betreuung vermittelt werden. Die Be-schäftigten sind über die gewählte Art der betriebsärztlichen und si-cherheitstechnischen Betreuung und die jeweiligen Ansprechpartnerzu informieren. Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die vonihm bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihreAufgaben erfüllen. Er muss sie dabei unterstützen.

Der Unternehmer mussentsprechend den be-trieblichen Erfordernis -sen unter Einbeziehungvon Betriebs- bezie-hungsweise Personal-rat die Aufgaben vonBetriebsarzt und Fach-kraft ermitteln, auftei-len und vereinbaren

Erstmalige Ermittlungdes Betreuungs -

bedarfs: vorhandeneGrundlagen nutzen

Grundprinzip: Der Un-ternehmer muss erstdie Leistungen ermit-teln und beschreiben,dann die erforderlichenPersonalressourcenfestlegen

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3.7.3 Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 47

3 Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten

46 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

3.7.2 Aufgaben der betrieblichen Interessenvertretung

Das ASiG (§ 9 Absatz 3) regelt, dass Betriebsärzte und Fachkräfte fürArbeitssicherheit mit Zustimmung der betrieblichen Interessenvertre-tung zu bestellen und abzuberufen sind. Das Gleiche gilt auch, wennderen Aufgaben erweitert und eingeschränkt werden sollen.

Die Vorschrift 2 verweist außerdem ausdrücklich auf die Beteiligungder betrieblichen Interessenvertretung bei der Ermittlung der Aufgabenfür Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie deren Mit-wirkungsrechte gemäß Betriebsverfassungsgesetz beziehungsweisePersonalvertretungsgesetz. Diese Gesetze räumen generell ein Mitbe-stimmungsrecht im Arbeitsschutz ein, wenn Rahmenvorschriften be-stehen, die durch konkrete betriebliche Regelungen ausgefüllt werdenmüssen.

Da es sich bei der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte fürArbeitssicherheit“ um eine Rahmenvorgabe handelt, die entsprechendden betrieblichen Gegebenheiten zu konkretisieren ist, verfügen Be-triebs- und Personalräte über recht umfangreiche Mitbestimmungs-rechte bei allen Fragen. Sie können zudem über die Beauftragung mit-bestimmen, ob beispielsweise die Stellen intern oder extern besetztwerden oder bei der Wahl des Betreuungsmodells.

3.7.3 Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeits sicherheit und ihre Zusammenarbeit

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit müssen den Unter-nehmer bei der Festlegung der Betreuungsleistungen beraten.

Diese Beratung sollte wie die Erbringung der Betreuungsleistungen so-weit wie möglich gemeinsam beziehungsweise abgestimmt erfolgen.Ausgangspunkt für das Zusammenwirken von Betriebsarzt und Fach-kraft für Arbeitssicherheit bei der betriebsärztlichen und sicherheits-technischen Betreuung muss immer die jeweilige betriebliche Pro-blemstellung sein. Jeder der beiden Arbeitsschutzexperten geht diedaraus resultierenden Aufgaben mit seiner spezifischen Fachkompe-tenz an. Wichtig ist die gemeinsame zielgerichtete Vorgehensweise.

Die Aufgaben sind in den §§ 3 und 6 des ASiG* festgelegt und werdenin der DGUV Vorschrift 2 im Rahmen der Ermittlung der erforderlichenBetreuungsleistungen konkretisiert. Betriebsarzt und Fachkraft beratenden Arbeitgeber bei der Festlegung der konkreten Betreuungsleistun-gen im Betrieb. Dazu grenzen sie anhand der vorliegenden Leistungs-kataloge die Aufgaben der betriebsspezifischen Betreuung von denAnforderungen an die Grundbetreuung ab und ermitteln Relevanz undUmfang der betriebsspezifischen Betreuung. Sowohl die Grundbetreu-ung als auch die betriebsspezifische Betreuung werden als gemein-same sich ergänzende Leistungen von Betriebsarzt und Fachkraft er-bracht. Für die einzelnen Aufgabenfelder werden jeweils die Beiträgevon Betriebsarzt auf der einen und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufder anderen Seite erarbeitet.

Im Ergebnis kann je nach den betrieblichen Erfordernissen und denkonkreten, persönlichen Kompetenzen der jeweiligen Betriebsärzteund Fachkräfte eine sehr unterschiedliche Zuordnung der Leistungenin den einzelnen Aufgabenfeldern entstehen. Wichtig ist, dass für denBetrieb konkret festgelegt wird, worin die Leistungen des Betriebsarz-tes und der Fachkraft bestehen. Es müssen alle betrieblich relevantenAufgabenfelder abgedeckt werden. Dabei kann im Einzelfall durchausein Aufgabenfeld schwerpunktmäßig nur von einer Profession wahrge-nommen werden. Wünschenswert ist aber, dass in möglichst vielenAufgabenfeldern eine gemeinschaftliche Leistung beider Professionenerfolgt. Im Ergebnis entsteht ein gemeinsamer Vorschlag, den der Ar-beitgeber mit der betrieblichen Interessenvertretung abstimmt.

Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben nicht nur re-gelmäßig den Arbeitgeber zu ihren Betreuungsleistungen zu beratenund eine gemeinsame Arbeitsplanung vorzulegen, sondern sie müssenauch ihre Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse jedes Jahr in einemBericht dokumentieren.

Mitbestimmungsrecht:Die betriebliche

Interessen vertretungbestimmt mit bei der

Ermittlung, Aufteilungund Vereinbarung derBetreuungsleistungen

Die Aufgabe von Be-triebsärzten und Fach-kräften für Arbeitssi-cherheit: Arbeitgebergemeinsam beratenbei der Ermittlung undAufteilung der Betreu-ungsleistungen undmit der betrieblichenInteressenvertretungzusammenarbeiten

* siehe auch Serviceteil S. 56

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4 Betreuung kleiner Betriebe

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 49

4 Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung kleiner Betriebe

Auch in Kleinbetrieben ab einem Beschäftigten hat der UnternehmerBetriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 2 zu bestel-len. Mit der DGUV Vorschrift 2 werden die bei den gewerblichen Be-rufsgenossenschaften seit dem Jahr 2005 geltenden Regelungen fürdie betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung kleiner Be-triebe auch für den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherungsträ-ger der öffentlichen Hand eingeführt. Während bei diesen Unfallversi-cherungsträgern die Regelungen für Betriebe mit einer Größe von biszu 10 Beschäftigten bereits ab dem Jahr 2011 gelten, treten die Rege-lungen zur alternativen Betreuungsform zum 1. Januar 2013 in Kraft. Abdiesem Zeitpunkt wird die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzteund Fachkräfte für Arbeits sicherheit“ für alle Unfallversicherungsträgerder gewerblichen Wirtschaft und der öffentlichen Hand vollständig har-monisiert sein. Damit wird erreicht, dass für gleichartige Betriebe glei-che Anforderungen an die Betreuung gelten.

Kleinbetriebe mit einer Größe bis zu 50 Beschäftigten – hier ist die kon-krete Festlegung des zuständigen Unfallversicherungsträgers zu beachten – erhalten durchgängig mehr Alternativen, was die Betreu-ungsform angeht. Sie können grundsätzlich zwischen der so genann-ten Regelbetreuung und einer alternativen Betreuungsform wählen.

Für die Regelbetreuung der Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten gilt einBetreuungskonzept, welches nicht mehr durch die Festlegung von Min-desteinsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr geprägt ist. WesentlicheGrundlage für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreu-ung in diesen Unternehmen sind vielmehr die im Betrieb real vorlie-genden Gefährdungen. Bei der Anwendung der alternativen bedarfs-orientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung

4.1 Grundsätze

Für die Regelbetreuung der Betriebemit bis zu 10 Beschäftigten gilt ein Betreuungskonzept, welches nichtmehr durch die Festlegung vonMindest einsatzzeiten geprägt ist.

Zielpunkt Januar 2013:Ab diesem Zeitpunktsind alle Regelungenfür Berufsgenossen-schaften und Unfallver-sicherungsträger deröffentlichen Hand voll-ständig harmonisiert

Abkehr von starren Betreuungszeiten: Orientierung am wirk lichen Bedarf der Betriebe

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4.2 Regelbetreuung der Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 51

4 Betreuung kleiner Betriebe

50 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

Zum Umfang der Betreuung finden sich genaue Angaben in der Anlage1 der Vorschrift 2. Die Regelbetreuung für Betriebe mit durchschnittlichbis zu 10 Mitarbeitern umfasst die Grundbetreuung und die anlassbe-zogene Betreuung. Zur Grundbetreuung gehört im Wesentlichen dieUnterstützung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungs-beurteilung durch Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit.Dies umfasst auch die Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmenund deren Wirksamkeitskontrolle sowie die Anpassung der Gefähr-dungsbeurteilung an sich ändernde Gegebenheiten.

Die Aufgaben der Grundbetreuung müssen in regelmäßigen Intervallenoder bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsverhältnisse wieder -holt werden. Wie oft das anfällt, ergibt sich aus der Einstufung des Be-triebs in die Betreuungsgruppe, die der zuständige Unfallversiche-rungsträger auf der Grundlage des Gefahrenpotenzials, der Branchen-struktur sowie der Größe und Struktur der Betriebsarten vornimmt:

• Gruppe I nach höchstens einem Jahr• Gruppe II nach höchstens drei Jahren• Gruppe III nach höchstens fünf Jahren

Der Betreuungsumfang ist nicht mehr von der Anzahl der Beschäftig -ten abhängig, sondern von den tatsächlich im Betrieb existierendenGefährdungen.

Anlassbezogene BetreuungDer Arbeitgeber ist ferner verpflichtet, sein Unternehmen bei beson-deren Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Ar-beitssicherheit in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzesbetreuen zu lassen. Als Gründe für die anlassbezogene Betreuungnennt die Anlage 1 beispielsweise die Planung und Errichtung von Be-triebsanlagen, grundlegende Änderungen bei Arbeitsverfahren sowiedie Einführung neuer Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, die das Gefähr-dungspotenzial erhöhen. Besondere Anlässe, die einen zusätzlichenBetreuungsbedarf auslösen, sind auch die Beratung der Beschäftigten

wird der Unternehmer zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheits-schutzes im Betrieb informiert und für die Durchführung der erforder-lichen Maßnahmen motiviert. Er nimmt eine bedarfsgerechte Betreu-ung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in Anspruch.

Die Eigenverantwortung der Unternehmen wird durch diese Formen derKleinbetriebsbetreuung erheblich gestärkt. Es ist gelungen, weg vonvorgegebenen starren Betreuungszeiten und hin zur Orientierung amwirklichen Bedarf der einzelnen Unternehmen zu kommen. Statt lästi-ger Pflichterfüllung erreicht man eine andere Betrachtungsweise dertatsächlichen Gesundheitsgefahren bei der Arbeit und richtet den Blickdarauf, wie sie zu vermeiden beziehungsweise zu beherrschen sind.Insgesamt hat sich diese Strategie für die Kleinbetriebsbetreuungdurchaus als Erfolg erwiesen.

4.2 Betriebsärztliche und sicherheitstechnischeRegelbetreuung der Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten

Anlass-betreuung

Anlass im Betrieb

keine Zeitangabe

Grundbetreuung

Betreuungsgruppen:Jeder Betrieb wirdaufgrund seines Zu-schnitts einer von dreiGruppen zugeteilt

Anlassbezogene Be-treuung: nötig bei-spielsweise bei grund-legenden Änderungender Arbeitsverfahren

Die Regelbetreuung ≤10 Beschäftigte

>> Zwingend notwendig ist die Stärkung desGesundheitsschutzes in der betrieblichenPraxis. Die Grundlagen hierfür muss dieneue Vorschrift schaffen. <<

Dr. med. Wolfgang PanterPräsident des Verbands Deutscher Betriebs-

und Werksärzte e.V. (VDBW)

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4.3 Alternative bedarfsorientierte Betreuung in kleineren Betrieben

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 53

4 Betreuung kleiner Betriebe

52 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren bei der Arbeit, dieUntersuchung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie die Erstel-lung von Notfall- und Alarmplänen.

Außerdem ist das zusätzliche Engagement eines Betriebsarztes ge-fragt, wenn zum Beispiel Arbeitszeit, Pausen- und Schichtsysteme um-gestaltet werden, arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen an-stehen, sich gesundheitliche Probleme häufen, Suchterkrankungenvorliegen und sicheres Arbeiten gefährden und die Eingliederung be-ziehungsweise Wiedereingliederung von Behinderten und Kranken inden Arbeitsprozess zu erfolgen hat.

Die besondere Fachkompetenz von Fachkräften für Arbeitssicherheitwird über die Grundbetreuung hinaus zum Beispiel benötigt, wenn An-lagen, Arbeitssysteme und Arbeitsverfahren sicherheitstechnischüberprüft und beurteilt werden müssen.

Die Durchführung der Grundbetreuung und der anlassbezogenen Be-treuung muss der Unternehmer gegenüber den Aufsichtsbehördennachweisen können. Der Betrieb muss über aktuelle schriftliche Un-terlagen verfügen, aus denen die Durchführung der Grundbetreuung,die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die Maßnahmen und dasResultat von deren Überprüfung hervorgehen. Als schriftlicher Nach-weis können auch Berichte der Betriebsärzte und Fachkräfte für Ar-beitssicherheit dienen, die darin über ihre Aufgaben Rechenschaft ab-legen. Die Beschäftigten sind über die Art der praktizierten betriebs-ärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu informieren.Zudem müssen sie wissen, welcher Betriebsarzt und welche Fachkraftfür Arbeitssicherheit ihr Ansprechpartner ist.

Kleine Unternehmen haben die Möglichkeit, sich anstelle der Regel-betreuung für eine alternative Betreuungsform zu entscheiden. Inderen Zentrum steht die Eigenverantwortung des Unternehmers in Sa-chen Arbeitsschutz.

4.3 Alternative bedarfsorientierte Betreuung inkleineren Betrieben

Anlass-betreuung

Bedarfsgerechte Betreuung

Anlass gemäß Vorschri"

Festlegung durch Unternehmer

Informations- und Moti-vationsmaßnahmen

Vorgabe UVT

Eine Grundvoraussetzung für die Teilnahme an der alternativen Be -treuung – auch als Unternehmermodell bekannt – ist die Maßgabe,dass der Unternehmer aktiv in das Betriebsgeschehen eingebundenist. Aus diesem Grund haben die Unfallversicherungsträger (UVT) eineBetriebsgrößenobergrenze von bis zu maximal 50 Beschäftigten fest-gelegt. Zukünftig kann sowohl die betriebsärztliche als auch die si-cherheitstechnische Betreuung über die alternative Betreuungsformumgesetzt werden.

Die alternative Betreuungsform zur betriebsärztlichen und sicherheits-technischen Betreuung besteht aus Motivations-, Informations- und

Nachweis gegenüberden Aufsichtsbehörden:

Jeder Betrieb mussüber aktuelle schrift -

liche Unterlagen verfügen

Alternative bedarfsorientierte Betreuung

Gruppe I Betreuungsgruppen

Gruppe II Gruppe III

Motivation/Allgemeine Information

Branchen-Information

Fortbildung

BedarfsorientierteBetreuung durch BA und Sifa

Qualitätssicherung

16 Lehr -ein heiten (LE)

24 – 48 LE

> 8 LE; 3 Jahre

Präsenz oderSelbstlernen

Präsenz oderSelbstlernen

5 Jahre

8 LE

8 – 24 LE

> 4 LE; 5 Jahre

Grundlage: Gefährdungsbeurteilung, Beratungsanlässe

Wirksamkeitsüberprüfung, Evaluation

Alternative bedarfsorientierte Betreuung; Differenzierung der Gestaltungselemente

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4.3 Alternative bedarfsorientierte Betreuung in kleineren Betrieben

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 55

4 Betreuung kleiner Betriebe

54 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

Fortbildungsmaßnahmen für die Unternehmer sowie einer bedarfsge-rechten Betreuung auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung. DieMotivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen erzeugenbei den Unternehmern ein Problembewusstsein für den Arbeitsschutzund versetzen ihn in die Lage, den individuellen betriebsärztlichen undsicherheitstechnischen Beratungsbedarf zu identifizieren.

Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Motivations- und In-formationsmaßnahmen gelten die Festlegungen der jeweils zuständi-gen Unfallversicherungsträger. Um die in der Arbeitswelt vorhandenenunterschiedlichen Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit be-rücksichtigen zu können, wurden drei Betreuungsgruppen eingeführt.Die Unfallversicherungsträger haben auf der Grundlage einer vomFachausschuss „Organisation des Arbeitsschutzes“ entwickeltenHandlungshilfe festgelegt, welcher dieser Betreuungsgruppen die Unternehmen einer Betriebsart zugeordnet werden. Hieraus wiederumergeben sich konkrete Anforderungen an die Umsetzung der Motivati-ons- und Informationsmaßnahmen sowie an die Zeitintervalle für dieerforderlichen Fortbildungsmaßnahmen.

Eine weitere Komponente des Unternehmermodells besteht in der be-darfsorientierten Betreuung im Betrieb. Als Grundlage für die Bedarfs-ermittlung dient die Gefährdungsbeurteilung. Ergänzend werden bran-chenspezifische Beratungsanlässe definiert. Der Arbeitgeber entschei-det allein über das Ausmaß der externen Betreuung.

Wenn allerdings besondere Anlässe bestehen, ist der Arbeitgeber dazuverpflichtet, in Fragen der Sicherheit und des GesundheitsschutzesHilfe von außen in Anspruch zu nehmen. Als besondere Anlässe, umBetriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zu verpflichten, geltenwiederum die bereits in Abschnitt 4.2 genannten Gründe, wie zum Bei-spiel die Erforderlichkeit zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vor-sorgeuntersuchungen. Diese Beratungsanlässe, die es erfordern, dassBetriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit in den Betrieb kom-men, sind verbindlich vorgegeben.

Information der Beschäftigten und NachweispflichtDie Beschäftigten sind ebenfalls über das gewählte Betreuungsmodellund die Zuständigkeiten für betriebsärztliche und sicherheitstechni-sche Fragen zu informieren. Die Betriebe müssen Unterlagen bereit-

halten, die die Teilnahme des Unternehmers an Motivations- und Informationsangeboten belegen. Zudem sollten aktuelle Aufzeichnun-gen über die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung, die Inanspruch-nahme externer bedarfsorientierter Betreuung sowie Berichte von Be-triebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit über ihre geleisteteArbeit aufbewahrt und den Aufsichtsbehörden vorgelegt werden können.

Wenn der Unternehmer seine Pflichten und Aufgaben im Rahmen derbedarfsorientierten Betreuung nicht erfüllt, unterliegt sein Betrieb derRegelbetreuung nach § 2 Abs. 2 oder 3 der Unfallverhütungsvorschrift.

Viel Verantwortung fürden Unternehmer: Er

allein entscheidet überdas Ausmaß der

externen Betreuung

Wichtige Bestandteileder alternativen Be-

treuung: Motivations-,Informations- und Fort-

bildungsmaßnahmenfür den Unternehmer

>> Wichtige Grundlage einer adäquaten betriebsärztlichen Vorsorge ist die indi vi -duelle Gefährdungsbeurteilung. Ich binüberzeugt, dass die Rolle der betrieblichenGefährdungsbeurteilung durch die DGUVVorschrift 2 gestärkt wird. <<

Prof. Dr. med. Dipl.-Ing. Stephan LetzelPräsident der Deutschen Gesellschaft für Arbeits -

medizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM)

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Page 30: DGUV Vorschrift 2 Hintergrundinformation für die ... · DGUV Vorschrift 2 –Hintergrundinformation 3 >>Die DGUV Vorschrift 2 bringt für die Praxis entscheidende Vorteile: Gleichartige

Serviceteil

56 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

Fachkräfte für Arbeitssicherheitnach § 6

(1) ... Sie haben insbesondere ... Sie haben insbesondere

1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallver-hütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

a) der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen undvon sozialen und sanitären Einrichtungen

b) der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung vonArbeitsverfahren und Arbeitsstoffen

c) der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln

Betriebsärzte nach § 3

d) arbeitsphysiologischen, arbeits-psychologischen und sonstigenergonomischen sowie arbeits -hygienischen Fragen, insbeson-dere des Arbeitsrhythmus, derArbeitszeit und der Pausenrege-lung, der Gestaltung der Arbeits-plätze, des Arbeitsablaufs undder Arbeitsumgebung

e) der Organisation der „Ersten Hilfe“im Betrieb

f) Fragen des Arbeitsplatzwechselssowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderterin den Arbeitsprozess

g) der Beurteilung der Arbeits-bedingungen

2. die Arbeitnehmer zu untersuchen,arbeitsmedizinisch zu beurteilenund zu beraten sowie die Unter-suchungsergebnisse zu erfassenund auszuwerten

d) der Gestaltung der Arbeitsplätze,des Arbeitsablaufs, der Arbeits -umgebung und in sonstigen Fra-gen der Ergonomie

e) der Beurteilung der Arbeits -bedingungen

2. die Betriebsanlagen und die tech - nischen Arbeitsmittel insbeson-dere vor der Inbetriebnahme undArbeitsverfahren insbesonderevor ihrer Einführung sicherheits-technisch zu überprüfen

Serviceteil

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 57

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beob-achten und im Zusammenhang damit

a) die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festge-stellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz unddie Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmenzur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchfüh-rung hinzuwirken

b) auf die Benutzung von Körperschutzmitteln zu achten

c) Ursachen von arbeitsbedingtenErkrankungen zu untersuchen,die Untersuchungsergebnisse zuerfassen und auszuwerten unddem Arbeitgeber Maßnahmen zurVerhütung dieser Erkrankungenvorzuschlagen

4. darauf hinzuwirken, dass sich alleim Betrieb Beschäftigten den An-forderungen des Arbeitsschutzesund der Unfallverhütung entspre-chend verhalten, insbe sonderesie über die Unfall- und Gesund-heitsgefahren, denen sie bei derArbeit ausgesetzt sind, sowie überdie Einrichtungen und Maßnah-men zur Abwendung dieser Ge-fahren zu belehren und bei derEin satzplanung und Schulung derHelfer in „Erster Hilfe“ und desmedizinischen Hilfspersonals mit -zuwirken

(2)Die Betriebsärzte haben aufWunsch des Arbeitnehmers die-sem das Ergebnis arbeitsmedizi-nischer Untersuchungen mit zu-teilen; ...

(3)Zu den Aufgaben der Betriebs-ärzte gehört es nicht, Krankmel-dungen der Arbeitnehmer aufihre Berechtigung zu überprüfen

Generalklausel des § 3:(1) Die Betriebsärzte haben die Auf-

gabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfall-verhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unter-stützen. ...

c) Ursachen von Arbeitsunfällen zuuntersuchen, die Untersuchungs-ergebnisse zu erfassen und aus-zuwerten und dem ArbeitgeberMaßnahmen zur Verhütung die-ser Arbeitsunfälle vorzuschlagen

4. darauf hinzuwirken, dass sich alleim Betrieb Beschäftigten den An-forderungen des Arbeitsschutzesund der Unfallverhütung entspre-chend verhalten, insbe sonderesie über die Unfall- und Gesund-heitsgefahren, denen sie bei derArbeit ausgesetzt sind, sowie überdie Einrichtungen und Maßnah-men zur Abwendung dieser Ge-fahren zu belehren und bei derSchulung der Sicherheitsbeauf-tragten mitzuwirken

Generalklausel des § 6:Die Fachkräfte für Arbeitssicherheithaben die Aufgabe, den Arbeitgeberbeim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen derArbeitssicherheit einschließlich dermenschengerechten Gestaltung derArbeit zu unterstützen. ...

Serviceteil

Die Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gemäß ASiG

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Serviceteil

58 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

Anwendungen der DGUV Vorschrift 2 im Betrieb

Serviceteil

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 59

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1. Schritt

Information über die Vorschrift 2

• Gesamtbetreuung: Grund- und betriebsspezifische Betreuung• Zu entscheidende Regelungsinhalte: Aufteilung der Leistungen der

Grundbetreuung, Ermittlung und Aufteilung der Leistungen der be-triebsspezifischen Betreuung

9. Schritt

Dokumentation der Maßnahmen und Ergebnisse der Leis-tungserbringung durch BA und Sifa

• Festlegung der Berichtsform (zum Beispiel strukturiert nachden Aufgabenfeldern)

8. Schritt

Information der Beschäftigten

7. Schritt

Schriftliche Vereinbarung der Betreuungsleistungen

6. Schritt

Konsensbildung über Inhalte, Umfang und Aufteilung der Ge-samtbetreuung zwischen Unternehmer und betrieblicher Inte-ressenvertretung (Erfüllung der Mitbestimmung)

5. Schritt

Betriebsspezifische Betreuung: Bedarfsermittlung unter Be-rücksichtigung der aufgeführten Aufgabenfelder sowie Aus-löse- und Aufwandskriterien (gemäß Anlage 2 und Anhang 4)

1. Prüfung der Relevanz der Aufgabenfelder• Auslösekriterien mit „ja“ oder „nein“ bewerten• Überprüfen jedes Aufgabenfeldes (Auslöseschwelle)• Feststellen der zeitlichen Dauer jedes betriebsspezifischen

Erfordernisses (regelmäßig oder temporär)

2.Festlegen der Leistungen und des Personalaufwandes (an-hand der Aufwandskriterien, Beratung durch BA und Sifa)

• Ermitteln und Festlegen der betriebsärztlichen und sicher-heitstechnischen Leistungen für jedes Aufgabenfeld, beidem die Auslöseschwelle überschritten ist.

• Ermitteln und Festlegen des betrieblich erforderlichen Per-sonalaufwands für BA und Sifa (inhaltlich und zeitlich)

4. Schritt

Grundbetreuung: Ermittlung der Inhalte, Aufteilung auf BA und Sifa

• Ermittlung des Summenwertes der Einsatzzeit gemäß Anlage 2, Ab-schnitt 2

• Ermittlung der konkreten Leistung pro Aufgabenfeld und Aufteilungauf BA und Sifa

• Vorschlag beziehungsweise Beratung des Unternehmers durch BA undSifa zur Aufteilung der Betreuungsleistungen

• Einhaltung der Mindestzeitanteile von BA und Sifa überprüfen• Information und gegebenenfalls Beratung der betrieblichen Interes-

senvertretung durch BA und Sifa• Festlegung der Aufteilung durch den Unternehmer

3. Schritt

Klärung des „Betriebs“ gemäß Definition Anhang 1

• Zuordnung des Betriebs zur entsprechenden Betreuungsgruppe (Klas-sifikation WZ nach Anlage 2, Abschnitt 4)

• Feststellung der Zahl der Beschäftigten

2. Schritt

Entwicklung einer Vorgehensweise zur Anwendung der Vorschrift 2 (Um-setzung der Schritte 4 – 9)

• Beteiligung der betrieblichen Akteure: Unternehmer, betriebliche Inte-ressenvertretung, Betriebsarzt, Sifa

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Serviceteil

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 61

Serviceteil

60 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

Beispiele zur Zuordnung von Betrieben zu Betreuungsgruppen (Quelle: Mustertext DGUV Vorschrift 2)

Gemeinde (öffentlich)

Verwaltung

Krankenhaus

Betriebshof

Museum

Abfallentsorgung

Schwimmbad

84.1

86.10.1

81.29.9

91.02

38.21

93.11

WZ 2008 Kode

Öffentliche Verwaltung

Krankenhäuser (ohne Hochschul -kliniken, Vorsorge- und Rehabilita -tionskliniken)

Sonstige Reinigung a.n.g.*

Museen

Abfallbehandlung und -beseitigung

Betrieb von Sportanlagen

Betriebsart

III

II

II

III

II

III

Gruppe

0,5

1,5

1,5

0,5

1,5

0,5

Einsatzzeit BA/Sifa (Stunden pro Jahrund Beschäftigtem/r)

400

280

23

30

15

20

Einsatzzeit GrundbetreuungBA und Sifa:

Zahl der Beschäftigten

200

420

34,5

15

22,5

10

702

Einsatzzeit BA+Sifa (Stun -den pro Jahr)

Reifenhersteller 22.1 Herstellung von Gummiwaren II 1,5 1.200

Einsatzzeit GrundbetreuungBA und Sifa:

1.800

1.800

Reifenhersteller (gewerblich)

WZ 2008 Kode Betriebsart Gruppe Einsatzzeit BA/Sifa (Stunden pro Jahrund Beschäftigtem/r)

Zahl der Beschäftigten

Einsatzzeit BA+Sifa (Stun -den pro Jahr)

*a.n.g. = anderweitig nicht genannt

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62 DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation

Serviceteil

Weitere Informationen und Bezugsquellen

Den Mustertext der DGUV Vorschrift 2 finden Sie auf der Website derDGUV unter www.dguv.de > Webcode d106697.

Die Fachzeitschrift DGUV Forum hat sich in der Ausgabe 5/2010 aus-führlich mit der DGUV Vorschrift 2 befasst. Im Online-Archiv der Zeit-schrift unter www.dguv-forum.de > Archiv können Sie die Artikel nach-lesen.

DGUV Vorschrift 2 – Hintergrundinformation 63

Serviceteil

Hinweis zur Ermittlung des Betreuungsumfangs

Der in Anhang 1 der DGUV Vorschrift 2 gegebene Hinweis zur Feststel-lung der Zahl der Versicherten (Beschäftigten) bezieht sich ausschließ-lich auf die Ermittlung der Betriebsgröße für die Wahl des Betreuungs-modells (Abgrenzung Anlage 1, 2, 3 oder 4 der DGUV Vorschrift 2). Hier-für sind entsprechend § 6 Arbeitsschutzgesetz Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berück-sichtigen.

Die Ermittlung des Umfangs der Grundbetreuung sollte in der Konti-nuität der bisherigen Vorgehensweise geschehen, um dem neuen Kon-zept der Regelbetreuung zu einer größtmöglichen Akzeptanz in denBetrieben zu verhelfen. Denn die Implementierung des betriebsspezi-fischen Teils der Betreuung erfordert schon eine besondere Umstellungfür den Betrieb. Bei der Festsetzung der Einsatzzeiten und der zu er-bringenden Leistungen in der Grundbetreuung sind die normierten Auf-gabenfelder in Anlage 2 der Vorschrift maßgebend, das heißt ausge-hend von der Zahl der Vollarbeiter ist zusätzlich zu unterscheiden nachkollektiven und individuellen Leistungen (unterschiedliche Bezugs-größe).

Bei der Ermittlung des Umfangs der Leistungen des betriebsspezifi-schen Teils der Betreuung sollte mit Blick auf die normierten Aufga-benfelder, die weitgehend auf die individuellen Bedürfnisse der Ver-sicherten bezogen sind, die tatsächliche Zahl der Versicherten (Be-schäftigten) zu Grunde gelegt werden.

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