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Diakonie Rheinland-Westfalen- Lippe e.V. Zur rechtlichen Ausgestaltung des humanitären Aufenthaltes Dietrich Eckeberg Referent für Flüchtlingsarbeit und junge Zugewanderte Bleiberecht Zwischenbilanz - Anforderungen Bundesweite Vorbereitungstagung zur Interkulturellen Woche 2013 Berlin 22. Februar 2013

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Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe e.V.

Zur rechtlichenAusgestaltung des humanitären Aufenthaltes

Dietrich EckebergReferent für Flüchtlingsarbeitund junge Zugewanderte

BleiberechtZwischenbilanz - Anforderungen

Bundesweite Vorbereitungstagung

zur Interkulturellen Woche 2013

Berlin

22. Februar 2013

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VORWORT

"In einem Vortrag bei der bundesweiten Vorbereitungstagung zur Interkulturellen Woche hat Dietrich Eckeberg, Referent für Flüchtlingsarbeit und für junge Zugewanderte bei der Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe / Standort Münster und Mitwirkender in der Aktion Bleiberecht des Diakonisches Werkes und des Deutschen Caritasverbandes, am 22. Februar 2013 in der Arbeitsgruppe "Zur rechtlichen Gestaltung des humanitären Aufenthaltes" eine Zwischenbilanz zum Bleiberecht gezogen. Der Vortrag formuliert Anregungen für eine tragfähige, allgemeine, stichtagsfreie Bleiberechtsregelung, für eine weitere Öffnung grundlegender aufenthalts- und sozialrechtlicher Bestimmungen und schlägt vor, für diese Zielgruppen auch bei der Aufenthaltsverfestigung neue Ausnahme-möglichkeiten in den Blick zu nehmen.  Die Präsentation ist nicht schreibgeschützt, damit sie von Dritten für Ihre Öffentlichkeitsarbeit kopiert, überschrieben, dem eigenen Bedarf angepasst und weiterentwickelt werden kann."

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Bleiberecht - Zwischenbilanz und Anforderungen

Gliederung

I Über wen reden wir

II Einigkeit der NGO in der Zielrichtung

III Ausganglage in 2013

IV Zentrale politische Positionen und Vorschläge

V Humanität braucht eine Perspektive

VI Ausblick

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Langjährig in Deutschland lebende Flüchtlinge mit ungesichertem Aufenthalt

Im Asylverfahren gescheitert

Asyl wurde widerrufen

Menschenrechtlichen Schutz nicht erhalten

Aufenthaltserlaubnis wieder verloren

Ohne Recht auf Aufenthalt - Duldung, Gestattung, ganz ohne Titel

I Über wen reden wir

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Flüchtlinge im AsylblG-Bezug - Lebensbedingungen, die eineIntegration ver- oder behinderten Gesetzlich verankerter, langjähriger (ehemaliger) Ausschluss vom

Zugang zum Arbeitsmarkt- Langzeitarbeitslosigkeit: faktisches Arbeitsverbot über 4 Jahre = Niedriglohn- Die eine Arbeitsaufnahme oft verhindernde Residenzpflicht - Die Arbeitsaufnahme oft verhindernde Wohnsitzauflagen = Ausschluss- Oft keine Möglichkeit, ein Bankkonto zu eröffnen- Kein Anspruch auf finanzierte Sprachkurse Deutsch- Behinderungen beim Zugang zu Bildung- Kaum Zugang zu beruflicher Qualifizierung- Große Zugangsunterschiede Stadt-Land

Asylbewerberleistungsgesetz verhinderte meist soziale Teilhabe und Zugang zu medizinischer Versorgung

Sammelunterbringung in oft entlegenen Flüchtlingsheimen

I Über wen reden wir - Lebenslagen

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Bleiberecht - für langjährig in Deutschland lebende Flüchtlinge

Ohne Stichtage auskommen- In Kapitel 2, Abs. 5 AufenthG analog zu § 25 a nach 5 Jahren eine Anspruchslösung verankern in

einem § 25 b verbunden mit Ermessensspielraum für Ausländerbehörden zugunsten Betroffener

Die Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung senkenbelegtes Bemühen um Arbeit muss reichen - menschliche Bindungen und das Wohl der Kinder als Kriterien beachten

Humanitäre Kriterien einbeziehen- v. a. Bleiberecht ohne die Anforderung „Sicherung des Lebensunterhaltes“ für erwerbsgeminderte

oder nicht erwerbsfähige wie alte, behinderte, kranke und traumatisierte Menschen;

- Bleiberecht für Personen, die wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen den Lebensunterhalt nicht sichern können

- Spielräume für den Einzelfall

Auf restriktive Ausschlussgründe verzichten

Die Familieneinheit schützen

II Einigkeit der NGO in der Zielrichtung

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Die Kirchen: Aufrufe 2007 und 2009; letzte Konkretion: EKD-Synode 2011- AG Bleiberecht von Diakonie und Caritas; Erfahrungsbericht, Aktionen; Internetseite

Die Freie Wohlfahrtspflege: zuletzt drei Schreiben zu den Bundesratsinitiativen 2012; Forderungen zur Bundestagswahl

Pro Asyl: siehe „Hier Geblieben“; Aktionen; Erfahrungsbericht

Jugendliche ohne Grenzen

UNHCR Oktober 2009

II Einigkeit der NGO in der Zielrichtung

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seit 2006 ausgeschlossene waren- v. a. Alte, Kranke, Erwerbsgeminderte, „Sippenhaft“, „offensichtlich unbegründet“

Praxis der Kettenduldungen besteht weiter- 30.06.2012: ca. 59.000 geduldete/gestattete Personen zzgl. 15.000 Aus- reisepflichtige ohne Duldung länger als 6 Jahre;- Bleiberechtsregelungen 2006ff sind Ende 2011 ausgelaufen; Ausnahme ein Teil der Jugendlichen- Zuvor: Altfallregelung 2006: 20.000; gesetzliche Altfallregelung 2007: 25.600 einschl. 4.700 „Härtefälle“; durch IMK-Verlängerung 2009: 12.400 (Bundestagsdrucksache 17/2160 vom 5.10.2010)

Bleiberecht Ende 2011 ausgelaufen/nicht entschieden; wenn Betroffene die Kriterien noch nicht ganz erfüllt haben- Anzahl unklar; letzte Zahlen 30.09.2010: ca. 28.000- Rückfall in die Duldung / Fiktionsbescheinigung

III Ausganglage in 2013

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Befristetes Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 1 erhalten- Ende 2011: über 44.000 Personen mit AE nach § 23 Abs.1 AufenthG- Bleiberecht bleibt unsicher v. a. wegen eigenständige Sicherung

Lebensunterhalt; neue Härtefälle- Eindruck: wenig Übergänge in andere §§ des humanitären Aufenthaltsrechtes

stichtagsfreie Teillösung beim Bleiberecht für Jugendliche -§ 25 a - seit Juli 2011- Zahlen 30.06.2012: 1164 Jugendliche mit AE = recht wenig Begünstigte- greift nicht für Eltern (145 AE; 8631 Duldungen!) und Geschwister (141)

aus befristetem Aufenthaltsrecht durch Bleiberechtsregelung kaum Möglichkeit der Aufenthaltsverfestigung- „hängenbleiben“ auf befristetem humanitären Aufenthalt, wenn nicht § 25 Abs. 1 oder 2 AufenthG

III Ausganglage in 2013

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Ermöglicht einigen Jugendlichen Übergänge in ein Bleiberecht - Verzicht volle Lebensunterhaltssicherung in Ausbildungsphasen, nur eigene

Täuschung/Falschangabe schädlich, Einschluss von ‚offensichtlich unbegründet“‘

negativ: v. a. Ermessens- statt Anspruchsregelung und- Bleiberecht für Jugendliche könnte mittelbar die Abschiebung der Eltern zur Folge haben

- Eltern sind weitgehend ausgeschlossen: v. a. durch die Forderung der vollen Lebensunterhaltssicherung und dem fehlenden Abstellen auf Vorsatz bei Täuschung/Falschangabe

- entgegen des Bundesratsvorschlages gibt es kein direkt abgeleitetes Aufenthaltsrecht für Geschwisterkinder, sondern eine direkte Verknüpfung mit dem Aufenthaltsrecht der Eltern

- unverständlich ist die ‚Schlechterstellung‘ von Unbegleiteten Minderjährigen und den in Deutschland Geborenen (faktisch bis zu 15 Jahren Voraufenthalt vorausgesetzt)

- auf den Schultern der Kinder liegt zu viel ‚Last‘ - Begriffe ‚erfolgreicher‘ Schulbesuch und „in die Lebensverhältnisse einfügen“ unklar

- Es fehlt eine Härtefallregelung, etwa eine Kompensationsregelung: Ermessensregelung im Sinne der Betroffenen

III Ausgangslage in 2013 Kritik Bleiberechtsregelung für integrierte Jugendliche

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III Ausgangslage in 2013Flüchtlinge mit befristetem, ungesicherten Aufenthalt

Stand: 31.12.2011 - Bundestagsdrucksache 17/8547 vom 06.02.2012

AufenthG-Aufenthaltserlaubnis (AE) gemäß Bund

§ 23 Abs. 1 (v. a. in Folge der Bleiberechtsreglungen seit 2007)

Am 31.12.2010 waren dies noch

44.38259.255

§ 25 Abs. 5 (Ausreise unmöglich)Am 31.12.2010 waren dies noch

47.74349.276

§ 25 Abs. 4 S. 1 (vorübergehend) 7.208

§ 25 Abs. 4 S. 2 (außergewöhnliche Härte‘) 8.631

§ 23 a (gesetzliche Härtefallregelung) 5.695

§ 22 (Aufnahme aus dem Ausland) 485

§ 18 a (qualifizierte Geduldete) 116

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Bisher keine allgemeine stichtagsfreie Bleiberechtsregelung (etwa ein § 25 b AufenthG) erwünscht; stichtagsfreies Bleiberecht für integrierte Jugendliche und Heranwachsende (§ 25 a AufenthG) vom 01.07.2011 reicht

In Bundesregierung politische Diskussion im HintergrundSeptember 2012: Der Beirat für Integration fordert umfassende rechtliche Verbesserungen für in Deutschland lebende Flüchtlinge und Menschen ohne Aufenthaltsstatus:- humanitär ausgestaltete stichtagsfreie Bleiberechtsregelung- Zugang zu Sprachkursen Deutsch- Zugang zu Ausbildung und Arbeit nach spätestens 6 Monaten- Zugang für Menschen in der Illegalität zur medizinischen Regelversorgung

Staatsministerin Böhmer erklärte am 28 September 2012: „ Mit Nachdruck unterstütze ich die Forderung nach einer gesetzlichen stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung. Für gut integrierte geduldete Jugendliche und Heranwachsende haben wir im vergangenen Jahr bereits ein eigenständiges, stichtagsunabhängiges Bleiberecht eingeführt. Das ist ein

großer Fortschritt! Daran gilt es jetzt, mit einer generellen stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung anzuknüpfen. Wer sich mit ganzer Kraft um die Sicherung des Lebensunterhalts bemüht, sollte eine dauerhafte Perspektive in unserem Land erhalten. Integrationsleistungen anzuerkennen, steht für unseren Grundsatz des Forderns und Förderns.“

IV Zentrale politische Positionen und Vorschläge - Bundesregierung/BMI

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22. März 2012 - Integrationsministerkonferenz

30.08.2012: Niedersachsen - später Position der CDU-Länder Bundesratsdrucksache: 333/12

- Versprechen: bei sozialer und wirtschaftlicher Integration - dauerhafte Aufenthaltserlaubnis

- Tatsächlich: nach 4 Jahren Duldung, Identitätsklärung vorab und nachweisliches Bemühen um Arbeit: binnen 2 Jahren Duldung Deutschkenntnisse B1 und eigenständige Lebensunterhaltssicherung - führt zu 1 Jahr AE, wenn LUH voll gesichert

- Bewertung: positiv sind Anreize, sich früh um Integration zu bemühen; Identitätsklärung ohne Aufenthaltssicherheit; Komplett eigenständige LUHsicherung aus Duldung heraus; Deutschkenntnisse B1; …nur wenn aufgrund seiner beruflichen Qualifikation dauerhaft Arbeit wahrscheinlich ist Dauerhaft

28.08.2012: Hamburg - später Position der SPD-Länder Bundesratsdrucksache: 505/12

- Versprechen: Verbesserung Jugendregelung und allgemein - bei nachhaltiger Integration - Ziel: dauerhaft abgesicherte Lebensperspektive

- Tatsächlich: Jugendregelung: „soll, statt kann“, erfolgreicher Schulbesuch; keine Altersbeschränkung/ Legaldefinition JGG; Voraufenthalts 4, statt bisher 6 Jahre; allgemeine Regelung: 6/8 Jahre, LUHsicherung zu erwarten/Prognose - aktive Teilnahme am Arbeitsmarkt als Grundsatz, Ausnahmen; mdl. Deutschkenntnisse A2; tatsächlicher Schulbesuch; FdGO; Vorsatz bei Straftat; Einschluss „OU“

- Bewertung: insgesamt positiv; aber: Voraufenthaltsdauer; Niedrige Tagessätze bei strafbarem Handeln; Ermessensspielraum örtliche AbH Dauerhaft

IV Zentrale politische Positionen und Vorschläge - Bundesländer

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„Während Migrationspolitiker im Angesicht unserer alternden Gesellschaft das Anwerben von Facharbeitern diskutieren, bleibt es bei Ausschluss von Bedürftigen und bei der Erteilungnur vorläufiger Aufenthaltserlaubnisse für Menschen, die seitJahren hier leben oder sogar hier aufgewachsen sind.Statt in Bildung und Qualifizierung zu investieren, könnte für viele schon bald wieder die Abschiebung drohen“.

Präses Alfred Buß, 2011, schriftlicher Bericht zur Synode der EvangelischenKirche von Westfalen zum „Bleiberecht für Flüchtlinge“

V Humanität braucht eine Perspektive Präses Buß

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durch Änderung der gesetzlich-administrativen Ausgrenzung vonArbeit, Bildung, Gesundheitsversorgung und sozialer Teilhabe

Der Grundansatz „Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration“ sollte ergänzt werden um

den Grundansatz „Förderung von Teilhabe und sprachlich / beruflicher Qualifizierung“ v. a. durch- Öffnung Förderinstrumentarien SGB III und Zugang zu Arbeit- Absenkung der LuH-pflicht - großzügige Übergangsgestaltung- Abweichen von der Forderung zur LUH bei unverschuldeter - Erwerbslosigkeit, Alter, Erkrankung- Erhalt spezifischer Förderungen - BMAS-Xenosprojekte- Humanitäre Ermessensspielräume für die Ausländerbehörden im Einzelfall

V Humanität braucht eine Perspektive

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Durch die Öffnung grundlegender aufenthalts- und sozialrechtlicherBestimmungen für Menschen mit ungesichertem Aufenthalt humanitäre Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Gestattung)

Direkter Zugang zum Arbeitsmarkt

Direkter Zugang zur Sprachförderung Deutsch

Uneingeschränkter Zugang zum Gesundheitssystem

Streichen der Residenzpflicht

Abschaffung von Wohnsitzauflagen

Möglichkeiten der Eröffnung eines Kontos

V Humanität braucht eine Perspektive

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durch die Ausgestaltung von Übergängen vom humanitärenAufenthaltsrecht zur Aufenthaltsverfestigung (Niederlassungserlaubnis)

etwa durch weitere Ausnahmemöglichkeiten bei der eigenständigen Sicherung der Lebensunterhaltes analog der Kriterien § 104 a Abs. 5 und 6 AufentgG aus humanitären Gründen

- Abstellen auf die beantragende Person, statt auf die Bedarfsgemeinschaft

- Herausnahme von Personen aus der Bedarfsgemeinschaft, die als Kinder gemäß § 35 AufenthG bereits eine Niederlassungserlaubnis erhielten

- Berücksichtigung alleinerziehender Elternteile und pflegender Angehöriger

- bei ärztlich attestierten Erwerbsminderungen etwa durch Erkrankungen, welche die Fähigkeit zur LUHsicherung einschränken

- Berücksichtigung von mehrjährigen Arbeitsverboten bzw. mehrjährig behindertem oder nachrangigem Arbeitsmarktzugang; Folge: schränkten LUH ein

- Berücksichtigung von Wohnsitzauflagen/Residenzpflicht, die über Jahre der Arbeitsaufnahme im Wege standen; Folge: schränkten LUH ein

V Humanität braucht eine Perspektive

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durch die Ausgestaltung von Übergängen vom humanitärenAufenthaltsrecht zur Aufenthaltsverfestigung (Niederlassungserlaubnis)

etwa durch eine zeitliche Festlegung, ab welcher Aufenthaltsdauer eine Verlängerung erfolgen muss unabhängig von der Frage, ob noch eine Ausreisehindernis besteht (Änderung von § 26 Abs. 2 AufenthG)

Etwa durch die Einbeziehung jeder AE und von Fiktionsbescheinigungen, auch wenn diese zwischenzeitlich von einer Duldung unterbrochen wurde

V Humanität braucht eine Perspektive

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Zur Abschaffung der Praxis der Kettenduldung und Ver-ankerung einer tragfähigen Bleiberechtsperspektive bedarf es

einer allgemeinen, stichtagsfreien, humanitär ausgestalteten Bleiberechtsregelung im Sinne der Vorschläge der Integrationsministerkonferenz von 2012 (§ 25 b AufenthG und Öffnung des § 25 a AufenthG)

einer Öffnung grundlegender aufenthalts- und sozialrechtlicher Bestimmungen für Menschen mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis bzw. mit ungesichertem Aufenthalt (Duldung/Aufenthaltsgestattung)

einer weitergehenden aufenthaltsrechtlichen Anerkennung unverschuldeter Erwerbsminderungen bei den Bestimmungen zur Aufenthaltsverfestigung (Niederlassungserlaubnis) etwa durch weitere Ausnahmemöglichkeiten in § 9 Abs. 2 AufenthG

VI Ausblick Anforderungen an die rechtliche Ausgestaltung des humanitären Aufenthaltes

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Kurzfristig: Eintreten für Lösungen für diejenigen, deren befristete Aufenthaltserlaubnis seit Ende 2011 bedroht ist

Im Wahljahr auf Bundes- und Landesebene für ein stichtagsfreies, humanitär ausgestaltetes Bleiberecht im Sinne der Vorschläge der Integrationsministerkonferenz von 2012 werben; auf Öffnung beim Bleiberecht für Jugendliche und Erwachsene hinwirken

Eintreten für: Ab einer gewissen Aufenthaltsdauer das Bleiberecht nicht mehr befristen, sondern vom „Gast“ zur Willkommenskultur wechseln- humanitäre Ausnahmeregelungen schaffen, damit die Begünstigten in Deutschland Ihren Lebensmittelpunkt finden und ausgestalten können

Flankierend: darauf hinwirken, dass die durch Gesetze bestehenden Hürden beim Spracherwerb Deutsch und zur beruflichen Integration überprüft werden.

VI Ausblick Vorhaben der Aktion Bleiberecht 2013

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Allgemeine stichtagsfreie Bleiberechtsregelung (§ 25 b AufenthG)analog Vorschlag Integrationsministerkonferenz

Öffnung der Bleiberechtsregelung für Jugendliche § 25 a AufenthGBundesratsinitiative Hamburg

Neuer Grundansatz: „Förderung von Teilhabe und sprachlicher und beruflicher Integration“ von Anfang ans. Papier Staatsministerin Böhmer vom September 2012

Fortfall Wohnortebindung, Residenzpflicht zumindest bei Ausbildungs- und Arbeitsaufnahme - Verrechnungslösung

Recht auf ein Konto Praxis der Kettenduldung darf nicht zur Praxis der

Kettenaufenthaltserlaubnisse ohne Übergangschancen zur Niederlassungserlaubnis werden

VI AusblickForderungen auf einem Blick

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