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DIBA DIBA – Entsorgung Gesellschaft mbH ... wir arbeiten umweltbewusst! P R E I S L I S T E Privatkunden August 2019

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DIBADIBA – EntsorgungGesellschaft mbH

... wir arbeiten umweltbewusst!

P R E I S L I S T E

Privatkunden August 2019

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DIBADIBA – EntsorgungGesellschaft mbH

PREISLISTEPrivatkunden August 2019

SalzgitterWolfen-büttel

Uetze

Leiferde

Edemissen

Laatzen

Nordstemmen

Wennigsen

Wunstorf

Bad

Burgwedel

Schwarmstedt

PeineSehnde

Burgdorf

Lahstedt

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352

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Nienhagen

Bergen

Nienburg

Bad Fallingbostel

Verden

Vordorf

Hildesheim

Hannover/Nordhafen

7

SteinhuderMeer

Wedemark

Neustadt amRübenberge

7

Winsen (Aller)

Wietze

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Celle

Walsrode

7

Hohenhameln/Mehrum

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Braunschweig

Eschede

Nenndorf

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214214

Hohenhameln/

UNSERE STANDORTE

DIBA - Entsorgung Gesellschaft mbH

Verwaltung | VertriebAckerköpfe 9 31249 Hohenhameln - Mehruminfo@diba - entsorgung.deTel. 0 51 28 40 09 91 56

DIBA Recycling Centrum IHansastraße 530419 Hannover - NordhafenTel. 05 11 27 94 74 90

DIBA Recycling Centrum IIAckerköpfe 9 / 14 /1631249 Hohenhameln - MehrumTel. 0 51 28 4 00 99 10

DIBA Recycling Centrum IIIAm Radlah 2230880 Laatzen - GleidingenTel. 0 51 02 6 77 92 58

DIBA - Umwelt Recycling

Gesellschaft mbH

Verwaltung | VertriebAckerköpfe 9 31249 Hohenhameln - Mehruminfo@diba - entsorgung.deTel. 0 51 28 40 09 91 56

DIBA Umwelt Recycling Gesellschaft mbHAckerköpfe 9 31249 Hohenhameln - MehrumTel. 0 51 28 4 00 99 10

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PREISLISTEPrivatkunden August 2019

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SCHÜTTGÜTER BemerkungenBruttoEinheit

Sand 0 / 2*1

Kies 2 / 8 *1

Kies 8 / 16*1

Kies 16 / 32*1

Kies 32 / x

Findlinge

*1 Herkunft Weser auf Wunsch + 5,00 €

Füllsand natur

Füllkies natur

Füllkies / Füllsand gesiebt

Mauersand

Brechsand FM nach TL Pflaster 0 / 2 Beton

Brechsand 0 / 8 nach TL Pflaster (güteüberwacht)

Brechsand 0 / 8 Beton

Brechsand 0 / 8 Ziegel

Estrichkies 0 / 8 – 30%

Betonkies 0 / 16

Betonkies 0 / 32

Frostschutzkies 0 / 32 R1

Frostschutzkies 0 / 32 R2

Mineral 0 / 45 natur (ohne Güte)

Mineral FSS natur 0 / 32

Mineral STS natur 0 / 32

Mineralgemisch 0 / 32 FSS Beton (güteüberwacht)

Mineralgemisch 0 / 45 Beton (ohne Güte)

Mineralgemisch 0 / 45 Ziegel (ohne Güte)

Brechkies 8 /45 Ziegel (Überkorn)

Splitt 0 / 5

Splitt 2 / 5

Splitt 2 / 8

Splitt 8 / 16

Splitt 16 / 22

Brechsplitt 2 / 16 Beton (güteüberwacht)

Rindenmulch 10 / 40

Hackschnitzel G50

Mutterboden

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PREISLISTEPrivatkunden August 2019

CONTAINER BemerkungenBruttoEinheit

5 m³ Absetz - Container

7 m³ Absetz - Container hohe oder flache Ladekannte

7 m³ Absetz - Container mit Deckel

7 m³ Absetz - C ontainer kranbar

10 m³ Absetz - Container

12 m³ Abroll - Container

36 m³ / 40 m³ Abroll - Container

Energie und Maut (pro Gestellung)

Containerstandgebühr Absetzer pro Woche / Monat

Containerstandgebühr Abroller pro Woche / Monat

Containerstandgebühr Zwischenlagerung Hof (pro Tag)

Container umsetzen

Fracht LKW bei Anlieferung von Schüttgütern unter 28 Tonnen

Fracht LKW - Absetzer Solo / Zug

Fracht LKW - Abroller 3 - Achser Solo / Zug

Fracht LKW - Abroller 4 - Achser Solo / Zug

Fracht LKW - Sattelzug

Maut Nahverkehr

Maut Fernverkehr

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Wo / Mo

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110 /130

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0,25

Gestellung Absetzer (max. 8 Tonnen Beladung) Liefergebiet Hannover/ Peine

Gestellung Abroller (max.12 Tonnen Beladung, > 12 Tonnen + 20 € Zuschlag) Liefergebiet Hannover/ Peine

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DIBADIBA – EntsorgungGesellschaft mbH

PREISLISTEPrivatkunden August 2019

ENTSORGUNGSLEISTUNG BemerkungenBruttoEinheit

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Bauschutt (mineralisches Material) Bauschutt sortenrein ist ein Gemisch aus: Beton, Ziegeln, Fliesen, Keramik, Marmor, Naturstein, Schiefer, Sandstein, Mörtel, Mauerwerk, Erdanteil < 10%

Anfrage nur mit Analyse

Mutterboden, Sand, Lehm (ohne Stroh) Kies, Ton, Natursteine, Pflastersteine, Boden / Bauschutt Ge-misch ohne Grasnarbe, Wurzeln und Fasern. Ab 25 t je Anfallstelle wird eine Analytik benötigt

nur Sand, Reste von Mutterboden

Grünschnitt, max. 20 % Laub

Grünschnitt, max. 20 % Laub, mit Wurzeln

Grünschnitt, max. 20 % Laub, mit Wurzeln

Laub, Rasen

naturbelassenes Holz, z.B. Paletten (unbehandelt, nicht verwittert)

verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Holz (keine PVC -Beschichtung, kein Holzschutzmittel)Altholz mit PVC Verbindung (kein Holzschutzmittel)

Beton

Beton sortenrein unbewehrt, Kantenlänge < 50 cm*

Beton sortenrein bewehrt, Kantenlänge < 50 cm*

Faserzementplatten, Kantenlänge < 50 cm*

Porenbeton Sortenrein (Ytong), Kantenlänge < 50 cm*

* bei je 50 cm Länge zusätzlich berechnen wir 5,00 €  Aufpreis

Bauschutt

Bauschutt unbelastet und sortenrein, Kantenlänge < 50 cm*

* bei je 50 cm Länge zusätzlich berechnen wir 5,00 €  Aufpreis

Asphalt

Asphaltaufbruch teerfrei PAK < 5 mg / kg Kantenlänge < 50 cm*Asbestgehalt < 0,1 Gew.%

Asphalt teerhaltig – kohlenteerhaltige Bitumengemische

* bei je 50 cm Länge zusätzlich berechnen wir 5,00 €  Aufpreis

Boden und Steine

Boden und Steine unbelastet, Kantenlänge < 50 cm*

* bei je 50 cm Länge zusätzlich berechnen wir 5,00 €  Aufpreis

Boden

Boden unbelastet, Sortenrein

Bio

Biologisch abbaubare Abfälle ø < 30 cm

Biologisch abbaubare Abfälle ø 30 - 80 cm

Biologisch abbaubare Abfälle ø 80 – 150 cm

Bio Mischgut

Bio Laub Monocharge

Holz

Bau- und Abbruchholz A1 unbehandelt

Bau- und Abbruchholz A2 – A3 (Mischholz)

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PREISLISTEPrivatkunden August 2019

ENTSORGUNGSLEISTUNG BemerkungenBruttoEinheit

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Baumisch ist ein Gemisch aus: Gummi, Kabelresten, Plastik, Metalle jeder Art, Rigips, Tapeten, Papier, Pappe, Verpackungen, Holz, Isolierungen, Strohmat-ten, Teppichresten, Paletten, Folien, Kunststoffen, Altmöbel, Sägespäne, Keramik, Fliesen, Ziegel, Be-ton, Natursteine, Marmor, Mörtel, Putz, Mauerwerk, Glas, Kalksandstein, Gehwegplatten, Pflastersteinen, Sandresten, Zementresten, Faser-Vliesstoffen

ohne Drahtglas

Holzpaletten, Folie, Papier

sauber, sortenrein, trocken

ohne Anhaftung und sortenrein (Vergütung zum Tagespreis je nach Qualität)

Bigbags nach TRGS 519 staubdicht verpackt

mit Holzschutzmittel behandeltes Holz, Hopfenstan-gen, imprägnierte Bauhölzer aus dem Außenbereich (Gartenzäune, -häuser, -möbel), Sortiment aus dem Garten- und Landschaftsbau, Dachbalken, Fachwerk, Dachlatten

Baumisch

Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (ohne Polystyrol)Kantenlänge max. 100 cm

Monochargen (thermische Verwertung) Kantenl. max. 100 cm

Reifen

Reifen LKW (mit und ohne Felgen) Preis Stück/Tonne

Reifen PKW (mit und ohne Felgen) Preis Stück/Tonne

Glas

Altglas

Schaumglas – Dämmmaterial (nur aus ungefährlichen Stoffen)

Altfenster Kunststoff

Verschiedene Stoffe

Verpackungen aus Kunststoff (Folie)

Gemischte Verpackungen

Verpackungen aus Pappe und Papier

Dachpappe teerfrei

Baustoffe aus Gips (Rigips)

Strahlsand ungefährlich

Metalle

Gemischte Metalle

Elektronikschrott

Elektronikschrott (PC-Bildschirme, Fernseher, Drucker etc.)

Kühlschrank

Polystyrol

Polystyrol – Dämmmaterial (unbelastet)

Gefährliche Abfälle

Asbesthaltige Abfälle

Holz A4 – Glas, Kunststoff, Holz (belastet)

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PREISLISTEPrivatkunden August 2019

ENTSORGUNGSLEISTUNG BemerkungenBruttoEinheit

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Anfrage

Anfrage

Anfrage

Anfrage

Anfrage

Bahnschwellen und Telegrafenmasten

Bei der Übernahme von Dachpappen mit Anhaftungen(z.B. Kork, Styropor, Styrodur, Holz, Folien etc.) sind nur Verunreinigungen mit max. 10 Vol. - % zulässig.Dachpappen mit einem höheren Verunreinigungsgrad(z.B. Schichtdicke > 5 cm Styropor, Styrodur etc.) oder artfremden Verunreinigungen > 10 Vol. - % (z.B. Kork, Holz, Folien) sind von der Annahme aus-geschlossen. Mehrkosten die durch z.B. Zurückweisung der Depo-nie entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Bigbags nach TRGS 521 staubdicht verpackt

für KMF

für Asbest

für Polystyrol

Gefährliche Abfälle

Holz A4 - stark imprägniertes Holz

Dachpappe teerhaltig – Kohlenteer und teerhaltige Produkte*

* zuzüglich Fracht zur Deponie

Künstliche Mineralfasern KMF Dämmmaterial

Polystyrol – Dämmmaterial (HBCD belastet)

Bigbags

Bigbags 90 x 90 x 110 cm (lt.TRGS 521)

Bigbags 260 x 125 x 30 cm (lt.TRGS 519)

MDPE-Entsorgungssäcke 1.100 Liter

Schutzausrüstung Asbest bei Nachsortierung

Schutzausrüstung KMF bei Nachsortierung

Begleitpapiere

Übernahmeschein / Sammelnachweis< 20 Tonnen, je Anfallstelle und Abfahrt

Einzelentsorgungsnachweis> 20 Tonnen, je Anfallstelle und Abfallart

Transportbegleitschein> 20 Tonnen (pro Container)

Sonstiges

Lade- und Wartezeit (15 Min. kostenfrei )

Wiege- und Ladegebühr bei Selbstanlieferung und -abholung

Sortieraufwand (Facharbeiter)

Beantragen einer Containeraufstellgenehmigung

Mindestrechnungsbetrag Absetzer

Mindestrechnungsbetrag Abroller

Probenahme nach LAGA PN 98 und Analytik

nach LAGA M20

nach DepV

nach PAK

nach Asbest

nach PAK, Asbest, Phenol

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I. PräambelDie DIBA Entsorgung GmbH (im folgenden DIBA) erbringt Leistungen ausschließ- lich auf Grundlage der folgenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen wer- den nur dann Vertragsbestandteil, wenn DIBA ausdrücklich schriftlich zustimmt. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten auch dann nicht, wenn DIBA diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

II. Vertragsgegenstand

1.BestellungDer Vertrag über die Containergestellung kommt zustande, wenn der Auftrag-geber (AG) bei DIBA einen Container zur Abfallbeseitigung oder Sammlung von Reststoffen und / oder Schüttgüter bestellt. Der Vertrag kommt mit schriftlicher Annahmeerklärung des AG oder schriftlicher Auftragsbestätigung durch DIBA oder durch einen von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag zustande. Entspre-chende Erklärungen per Telefax oder E-Mail werden von beiden Seiten akzep-tiert, das Sendeprotokoll gilt als Beweis des Zugangs. Bei telefonischer Bestel-lung kommt ein Vertrag durch Lieferung des Containers und Aushändigung des Lieferscheins zu Stande.

2. Inhalt des VertragesDer Vertrag betrifft die Bereitstellung von Containern zur Aufnahme von Abfällen oder Reststoffen, die Miete von Containern durch den Auftraggeber (im fol-genden AG) für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr der gefüllten Container durch die DIBA zu einer von der DIBA bestimmten Ablagestelle oder zu einer mit dem AG vereinbarten Abladestelle sowie die Lieferung oder Selbstabholung von Schüttgütern.

3. AblagestelleDie anzufahrene Ablagestelle (Entsorgungsanlage) bestimmt die DIBA, es sei denn, es wurde mit dem AG eine bestimmte Ablagestelle vereinbart. Wird auf Wunsch des AG eine bestimmte Ablagestelle vereinbart, haftet der AG für alle aus dieser Vereinbarung folgenden Ansprüche. Weisungen des AG, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen, braucht die DIBA nicht zu befolgen.Wurde keine bestimmte Ablagestelle vereinbart, trifft die DIBA die Entscheidung über die Ablagestelle.Die Angaben der DIBA bezüglich Größe und Tragfähigkeit der Container sind nur Näherungswerte und stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Aus Ab-weichungen in Höhe von weniger als 20 % kann der AG keine Preisminderung oder sonstigen Ansprüche herleiten. Es gilt die Preisliste der DIBA, die sich auf der Homepage www.DIBA-Entsorgung.de befindet.

III. Abwicklung der Aufträge

1. BereitstellungszeitraumVereinbarung über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für die DIBA nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestä-tigt wurden. Abweichungen von bis zu 5 Stunden von dem zugesagten Zeit-punkt der Bereitstellung bzw. der Abholung sind als unwesentlich anzusehen und begründen für den AG keinerlei Ansprüche gegen die DIBA.DIBA wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.Liefer- und Leistungsstörungen, die auf höhere Gewalt oder auf Umstände zurückzuführen sind, auf die DIBA keinen Einfluss hat und die auch bei An-wendung äußerster Sorgfalt nicht vorhersehbar waren und mit zumutbarem Aufwand auch nicht abgewendet werden konnten und die die Liefer- und / oder Leistungsmöglichkeit wesentlich erschweren oder ganz oder teilweise unmög-lich machen, wie z.B. außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Transportbehinderungen, entbindet DIBA von der Liefer- und / oder Leistungspflicht, solange sie andauern.

2. BonitätsprüfungBestellungen ergehen vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung und De-ckungszusage unseren Warenkreditversicherer. Übersteigen die Lieferungen oder Leistungen die Deckungszusage, ist die DIBA zur sofortigen Einstellung der Lieferung berechtigt. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des AG kann DIBA für künftige Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen, sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und sämtliche Forderungen sofort fällig stellen.

IV. Vertragserfüllungsgewährleistung

1. AufstellplatzDem AG obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzu- stellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.

2. Zufahrt und AufstellplatzZufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragser-füllung erforderlichen Fahrzeug geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege

und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befah- ren mit schweren Lkw vorbereitet ist. Die Entscheidung, ob Zufahrt und Auf-stellplatz hinreichend gesichert sind trifft die DIBA. Bei nicht hinreichender Sicherung ist die DIBA berechtigt den Auftrag abzubrechen und die vereinbarte Vergütung zu verlangen, abzgl. etwaiger ersparter Aufwendungen.

3. Haftung Zufahrtswege / AufstellplatzFür Schäden am Zufahrtswege und Aufstellplatz besteht keine Haftung der DIBA, es sei denn der Schaden wurde durch die DIBA vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

4. Haftung Beschädigung Container / Fahrzeuge Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und auf Stellplätzen sowie Einwirkungen Dritter haftet der AG.

V. Sicherung des Containers / Pflichten des AG

1. ContainerkennzeichnungDie DIBA stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautba-rung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Auf-stellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Soweit der AG nicht mit rot-weißen Warnstreifen gekennzeichnete Container bestellt und beabsichtigt diese auf öffentlichen Verkehrsflächen abzustellen, berechtigt dies die DIBA zum Rücktritt vom Vertrag.Für nicht ordnungsgemäß abgestellte Container übernimmt die DIBA keine Haftung.Für eine eventuell erforderliche weitergehende Sicherung der Container, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der AG verantwortlich.

2. HalteverbotsschilderHalteverbotsschilder sind, falls erforderlich, in jedem Falle auftragsgeberseitig zu stellen und ggf. polizeilich anzumelden. Öffentlich-rechtliche und ordnungs-widrigkeitsrechtliche Ansprüche, die aufgrund einer vom AG, nicht entspre-chend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen erfolgten Aufstellung der Cont-ainer resultieren, trägt der AG.

3. Behördliche GenehmigungenDie Einholung von behördlichen Genehmigungen für Containeraufstellung wird von der DIBA nicht übernommen. Erforderliche Sicherheitsmaßnahmen, wie das Aufstellen von Verkehrszeichen, Absperrrungen oder etwa Beleuchtung, hat der Auftraggeber unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmung u. a. auch der StVO selbst durchzuführen. Für unterlassene Sicherung oder fehlende Ge-nehmigung, (ggf. auch Verlängerung der Genehmigung) haftet ausschließlich der AG. Er hat die DIBA ggf. von Ansprüchen Dritter freizustellen.

4. VerkehrssicherungspflichtenFür unterlassene Sicherungen / Aufstellung des Containers haftet ausschließlich der AG. Er hat ggf. die DIBA von Ansprüchen Dritter freizustellen.

5. Behördliche Genehmigungen durch die DIBABesorgt die DIBA die Sicherung des Containers oder die behördlichen Genehmi-gungen, so erhält sie hierfür eine angemessene Vergütung.

VI. Beladung des Containers

1. FüllmengeDer Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zuläs-sigen Höchstgewichts befüllt werden. Für Kosten und Schäden, die durch die Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der AG.

2. BefüllmaterialIn den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten, bzw. Reststoffe eingeführt werden. Der AG ist auf Verlangen der DIBA verpflich-tet, die in den Container eingeführten Abfälle nach dem geltenden Abfall- und Rohstoffkatalog zu deklarieren.Die Befüllung des Containers mit gefährlichen Abfällen ist generell nicht gestat-tet. Als gefährliche Abfälle gelten die in der Anlage der Abfallverzeichnisverord-nung ( AVV ) genannten gefährlichen Abfälle.Der AG ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des AG durch Dritte geschieht.DIBA kann eine Nachberechnung auf Grundlage der tatsächlichen Materialqualität verlangen. In diesem Fall trägt der AG auch die Kosten der Kontrolle. Im Übrigen haftet der AG – unabhängig vom Verschulden – für alle Schäden, die DIBA durch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen; insbesondere sind vom AG die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen.Wird der Container mit anderen als den vertragsgegenständlichen Stoffen be-füllt oder entsprechen die in den Containern geladenen Abfälle nicht den ver-traglich festgelegten Abmessungen, Gewichten oder sonstigen für den Transport oder die Verwertung bzw. Beseitigung maßgeblichen Eigenschaften, so ist DIBAberechtigt, den Abtransport zu verweigern. Der AG ist dann verpflichtet, die

Allgemeine Geschäftsbedingungender DIBA – Entsorgung GmbH

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IX. Vergütung

1. VergütungsumfangDie vereinbarte Vergütung umfasst, soweit nichts anderes vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Ab-holung des Containers oder für Wartezeiten hat der AG, eine Entschädigung in Höhe der tarifgemäßen oder üblichen Vergütung zu zahlen. Er haftet der DIBA auch für durch Dritte entstandenen Verzögerungen, die nicht durch die DIBA zu vertreten sind.

Im Übrigen gilt die Preisliste unter www.DIBA-Entsorgung.de

2. MietdauerDie Mietdauer wird bei Bestellung des Containers vereinbart. Wird keine Miet-dauer vereinbart kann die DIBA nach fünf Tagen die Rückgabe der Container verlangen.

3. Überschreitung der MietdauerWird aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, die vereinbarte Mietzeit oder mangels Vereinbarung die Fünftagesfrist überschritten, so kann die DIBA für jeden Kalendertag über diese Frist hinaus bis zur Rückgabe des Containers die übliche Vergütung laut Preisliste berechnen, zuzüglich einer Kostenpauschale in Höhe von 200,00 € pro Container.

4. Gebühren und KostenGebühren und Kosten, die an der Ablagestelle entstehen (z. B. Deponiegebüh-ren, Sortierkosten oder dergleichen), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht ent-halten. Sie werden zuzüglich eines Aufschlages Verwaltung und Kostenvorlage zusätzlich in Rechnung gestellt.

5. Wiegeschein:Abrechnungsgrundlage für Abfälle oder ähnlichen Materialien bei nicht pauschal vereinbarten Preisen sowie für Schüttgüter ist das Wiegeprotokoll der geeich-ten Waage am Standort der DIBA oder einer anderen behördlich geeichten Waa-ge nach Be- oder vor Entladung.

X. Fälligkeit der Rechnung

1. FälligkeitRechnungen der DIBA sind sofort und ohne Abzug zu zahlen, sofern keine ande-ren Zahlungsbedingungen vereinbart wurden.

2. AufrechnungsverbotDer AG ist zur Abtretung oder Übertragung von Forderungen aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der DIBA berechtigt. Der AG ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräf-tig festgestellten Ansprüchen berechtigt.

3. VorauszahlungDIBA kann von dem AG Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rech-nungsbetrages verlangen. Leistet der AG den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann die DIBA den Vertrag fristlos kündigen und die Containerge-stellung ablehnen.

XI. Schlussbestimmungen / Gerichtsstand

1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungenbedürfen der Schriftform, andernfalls sind diese nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Klausel.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam seinoder werden, so bleiben der erteilte Auftrag und die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen dennoch wirksam. Eine unwirksame Bestim-mung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

3. Gerichtsstand ist der Sitz der DIBA, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne desHandelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffent- lich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt, soweit der Kunde bei Klage- erhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Mehrum, den 13.03.2019

DIBA-Entsorgungsgesellschaft mbH

Abfälle in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen und DIBA un-verzüglich – spätestens innerhalb von drei Tagen – den leeren Container heraus- zugeben.DIBA kann eine Nachberechnung auf Grundlage der tatsächlichen Materialquali-tät verlangen. In diesem Fall trägt der AG auch die Kosten der Kontrolle. Im Üb-rigen haftet der AG – unabhängig vom Verschulden – für alle Schäden, die DIBAdurch die Anlieferung des nicht ordnungsgemäßen Materials entstehen; insbe-sondere sind vom AG die Kosten für eine ordnungsgemäße Entsorgung zu tragen.

3. HaftungszeitraumDer AG ist für alle Stoffe verantwortlich, die in den Container in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des AG durch Dritte geschieht.

4. HaftungFür Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der Beladevorschriften der DIBA entstehen haftet der AG.

VII. Entsorgungsnachweis / Begleitschein

1. Beförderungs- und Begleitpapiere Der AG ist verpflichtet, der DIBA bei Abholung des Containers die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere gemäß Abfall- und Reststoffüber- wachungsverordnung (z. B. Entsorgungsnachweis, Begleitschein) sowie gegebe- nenfalls gemäß Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) zu übergeben.DIBA ist berechtigt, die Ausführung des Auftrages zu verweigern, solange der AG dieser Verpflichtung nicht nachkommt.

2. Selbstbeschaffung Beförderungs- und Begleitpapiere Ist der AG nicht in der Lage, die in Nr. 1 genannten Papiere der DIBA zu über-geben, so kann diese entweder die erforderlichen Papiere selbst beschaffen oder vom Vertrag zurücktreten. Mehrkosten, die hierdurch entstehen, sind der DIBA zu ersetzen.

3. RücktrittIm Falle des Rücktritts vom Vertrag hat die DIBA Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Der AG ist verpflichtet den Container unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach kann die DIBA die Erzie-hung auf Kosten des AG vornehmen lassen.Voraussetzung dafür ist, dass DIBA ihm eine angemessene Frist zur Erledigung gesetzt hat, und ein weiteres Festhalten am Vertrag für DIBA unzumutbar ist, wobei die Unzumutbarkeit entbehrlich ist, wenn die Nichterfüllung der dem AG obliegenden Pflichten länger als drei Monate andauert.VIII. Schadensersatz

1. SchadensersatzFür Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Ab-holung entstehen, haftet der AG, auch soweit ihn kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.

2. HaftungsbeschränkungSchäden, die in Ausübung der Leistungserbringung verursacht werden, hat DIBA nur zu vertreten, sofern DIBA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sofern DIBA eine Schadensersatzhaftung für fahrlässige Pflichtverletzun-gen trifft, beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art der Leistung vorher-sehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Von der Haftungsbeschränkung sind DIBA zurechenbare Körper- und Gesund-heitsschäden oder der Verlust des Lebens des Auftraggeber sowie Folgen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ebenfalls ausgenommen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt im gleichen Umfang für die per-sönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter sowie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der DIBA.

3. VerjährungSchadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Ver-trägen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Anspruch herrührt.

4. NacherfüllungEine Nacherfüllungsfrist, die der AG der DIBA setzt, muss mindestens 5 Werk-tage betragen.

5. Höhere GewaltBei höherer Gewalt, Arbeitskampf, insbesondere Streik und Aussperrung, staat-lichen Eingriffen und sonstigen, nicht von der DIBA zu vertretenden Behinderun-gen, bei personellen und technischen Betriebsstörungen ist DIBA berechtigt, die vereinbarten Lieferfristen um die Zeit der Behinderung zuzüglich einer Um-stellungs- bzw. Anpassungsfrist von bis zu zwei Wochen zu verlängern.

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Privatkunden Juni 2019

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DIBA Recycling Centrum IIAckerköpfe 9 / 14 /1631249 Hohenhameln - MehrumTel. 0 51 28 4 00 99 10

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