Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungsanlagen

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Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerung sanlagen Erfahrungen niedersächsischer Abwass erbetriebe

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Dichtheitsprüfung von privaten GrundstücksentwässerungsanlagenErfahrungen niedersächsischer Abwasserbetriebe

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ImpressumKommunale Umwelt-AktioN U.A.N.Arnswaldtstraße 28, 30159 HannoverTel.: (0511) 30285-60, Fax: (0511) 30285-56E-Mail: [email protected], Internet: www.uan.de

Dieses Faltblatt ist im Rahmen des Arbeitskreises „Dichtheitsprüfung Grundstücksentwässerungs-anlagen“ bei der Kommunalen Umwelt- AktioN U.A.N. entstanden.

1. Auflage 2011: 2.000

Titelfotos (von oben nach unten)Dichtheitsprüfung (Foto: Dreier, Stadtentwässerung Braunschweig GmbH)

Benebelung (Foto: GEB - Göttinger Entsorgungsbetriebe)

navigierbare Kamera (Foto: Dreier, Stadtentwässerung Braunschweig GmbH)

Farbwassertest (Foto: Ingenieurbüro Ballweg)

Spüleinheit zur Reinigung der Leitungen (Foto: Dreier, Stadtentwässerung Braunschweig GmbH)

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VorwortDas vorliegende Hinweispapier wurde von einer Arbeitsgruppe aus kommunalen Praktikern zusam-mengestellt, die ihre Fragen und Erfahrungen mit der Umsetzung der Dichtheitsprüfung privater Grundstücksentwässerungsanlagen in dieses Papier eingebracht haben. Die Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N. dankt allen Mitgliedern ganz herzlich für die ausdauernde und engagierte Arbeit im Arbeitskreis und die Bereitschaft, die Arbeit nach Veröffentlichung dieses Hinweispapiers fortzuset-zen.

Der Arbeitskreis bietet allen kommunalen Praktikern in Niedersachsen an, sich mit ihren Fragen direkt an den Arbeitskreis zu wenden. Allen Fragestellern ist eine Teilnahme im Arbeitskreis möglich, damit ihre Fragen auch umfassend beantwortet werden können. Bei Interesse sprechen Sie bitte Frau Dr. Flasche oder Frau Panckow von der Kommunalen Umwelt-AktioN U.A.N. an (Kontakt siehe Seite 17).

Mitglieder des Arbeitskreises „Dichtheitsprüfung Grundstücksentwässerungsanlagen“ bei der Kommunalen Umwelt-AktioN U.A.N. sind:Dr. Wolfram Eisener, Göttinger Entsorgungsbetriebe

Manfred Fiedler, Göttinger Entsorgungsbetriebe

Dr. Katrin Flasche, Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N.

Torsten Fleige-Lütgering, Stadt Salzgitter

Ralf Hilmer, DWA Landesverband Nord

Friedrich Jütting, Göttinger Entsorgungsbetriebe

Ulrike Kramer, Abwasserverband Matheide

Norbert Linke, Stadtentwässerung Garbsen

Kathrin Panckow, Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N.

Karsten Selleng, Stadtentwässerung Braunschweig GmbH

Oliver Tatge, Stadtentwässerung Peine

Frank Wehlau, Landkreis Harburg

Klaus Wesemann, Abwasserentsorgungsbetrieb der Samtgemeinde Uchte

Michael Wittemann, Wasserverband Peine

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1 EinleitungIn den letzen Jahren wurde die Thematik der Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässe-rungsanlagen (GEA) besonders durch die Medien in der breiten Öffentlichkeit bekannt und hat damit insbesondere bei Grundstückseigentümern und kommunalen Verwaltungen große Unsicherheit aus-gelöst. Denn der Zeitpunkt, nach dem laut DIN 1986 Teil 30 alle Grundstücksentwässerungsanlagen spätestens nach 20 Jahren auf Dichtheit geprüft werden sollten (Stichtag: 31.12.2015), rückt immer weiter ins Bewusstsein der Betroffenen.

Aus dem Wasserhaushaltsgesetz ergibt sich eine gesetzliche Verpflichtung des Abwasseranlagen-betreibers (Grundstückseigentümers), sich um seine GEA zu kümmern. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die DIN 1986 Teil 30 verbindlich ist. Hier sind Konkretisierungen durch die Abwasserbe-seitigungssatzung der Gemeinden möglich.

Aufgrund zahlreicher Nachfragen von niedersächsischen Kommunen hat die Kommunale Umwelt-AktioN U.A.N. einen Arbeitskreis gebildet, der es sich zum Ziel gesetzt hat, Erfahrungen von Abwas-serbetrieben in Niedersachsen mit der Umsetzung der Dichtheitsprüfung von GEA zusammenzustel-len und somit gezielt und aktuell den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

Mit dem vorliegenden Rundbrief möchten wir nun Erfahrungen niedersächsischer Abwasser-betriebe, die sich bereits mit der Umsetzung der Dichtheitsprüfung von privaten Grundstück-sentwässerungsanlagen beschäftigt haben, aufzeigen und damit einen Anstoß zum regen Erfahrungsaustausch geben. Die Erfahrungs-berichte können zudem allen Kommunen als Umsetzungshilfe dienen, die sich der Aufgabe zukünftig annehmen, wobei der Bedarf und die Umsetzungsvariante landesweit unterschiedlich und individuell sein werden. Zudem ist geplant, Anfragen von Kommunen zum Thema „Dicht-heitsprüfung von Grundstücksentwässerungs-anlagen“ im Arbeitskreis gemeinsam mit den anfragenden Abwasserbetrieben zu erörtern.

1.1 Eckpunkte der Kommunalen Spitzenverbände NiedersachsensBereits am 27.03.2009 hat die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersach-sens nachfolgende Eckpunkte zur Dichtheitsprüfung von GEA ihren Mitgliedern unterbreitet.

Die Dichtheit privater GEA ist - ebenso wie bei öffentlichen Kanälen - fachlich sinnvoll und • wird angestrebt. Eine dichte, funktionsfähige GEA schützt die Umwelt (Stichwort: Boden- und Grundwasserverunreinigung), dient der Werterhaltung des Gebäudes (Stichwort: Wasser-schäden und Substanzerhaltung) und liegt im Interesse des Gebührenzahlers (Stichwort: Fremdwasserzufluss über undichte Kanäle verursacht erhöhte Reinigungskosten auf der Kläranlage).

Die DIN 1986-30 ist ein technisches Regelwerk und gibt fachlich fundierte Hinweise zur Thema-• tik. Den gesetzlichen Rahmen bilden das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, das Niedersäch-sische Wassergesetz und die technischen Abwasserbeseitigungssatzungen der Kommunen und Verbände, wonach die GEA in einem betriebsfähigen Zustand zu erhalten ist. Gibt es konkrete Verdachtsmomente für die Mangelhaftigkeit der Anlage, hat der Grundstückseigentümer diese auf Dichtheit zu prüfen und, wenn Mängel festgestellt werden, zu sanieren. Es ist fachlich sinnvoll und

Dichtheitsprüfung - Schacht mit Pegelmessung (Foto: Amtenbrink & Partner)

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in den technischen Abwasserbeseitigungssatzungen in der Regel so auch vorgesehen, dass dies unter Einbindung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (Kommune oder Verband) geschieht.

Zu einem ordnungsgemäßen Betrieb einer GEA gehört auch die Kontrolle der Anlage auf Funk-• tionsfähigkeit. Dazu gehört auch die Dichtheit. Hier ist aber ein isoliertes Vorgehen des ein-zelnen Grundstückseigentümers nicht angezeigt. Ökonomisch und aus fachlicher Sicht sinn-voll ist vielmehr ein koordiniertes Vorgehen, das ggf. auf Maßnahmen im öffentlichen Kanal/Bereich abgestimmt wird. Ein solches koordiniertes Vorgehen wird nur unter Federführung des Abwasserbeseitigungspflichtigen möglich sein. Das Gesetz unterstützt ein solches koor-diniertes Vorgehen. Zwar ist der Grundstückseigentümer für den ordnungsgemäßen Betrieb der Grundstücksentwässerungsanlage verantwortlich; der Abwasserbeseitigungspflichtige hat jedoch im Zusammenwirken mit der Unteren Wasserbehörde für die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung insgesamt (und dazu gehört auch die GEA) Sorge zu tragen.

Übernimmt der Abwasserbeseitigungspflichtige die Koordination der Kontrolle der GEA, dann • ist ein Konzept unter Hinzuziehung der fachlichen Regelwerke und unter Berücksichtigung der örtlichen Rahmenbedingungen und Besonderheiten zu erstellen. Die DIN 1986-30 wird hierbei als Leitbild dienen, wobei eine Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse und Beson-derheiten eine entsprechende Anpassung zur Folge haben kann. Dies gilt insbesondere auch für die in der DIN 1986-30 aufgenommene Frist, wonach bis zum Jahr 2015 eine Erstprüfung auf Dichtheit der GEA erfolgen soll. Ein fachlich fundiertes Konzept wird diese von der DIN vorgeschlagene Frist an den örtlichen Verhältnissen messen und ggf. andere Zeiträume - z.B. abgestuft nach Alter der Kanäle oder Gefährdungspotential und abgestimmt auf Konzepte für das öffentliche Kanalnetz - vorsehen.

2 Erfahrungen von Abwasserbetrieben in Niedersachsen mit der Durchführung der Dichtheitsprüfung von GEA

Im Folgenden werden zu den in den Überschriften genannten Fragen die verschiedenen Erfah-rungen einzelner Betriebe in Niedersachsen beispielhaft aufgeführt.

2.1 Was waren die Auslöser für Abwasserbetriebe in Niedersachsen, sich mit Fragen der Dichtheitsprüfung von GEA auseinanderzusetzen?

Abwasserbetrieb A:Auslöser, sich mit der Problematik der undichten privaten Grundstücksentwässerungsanlagen aus-einanderzusetzen, war der folgenschwere Fremdwassereinfluss auf den Betrieb der Kläranlage. Aber auch die Situation, dass durch den erhöhten Fremdwasserzufluss vermehrt abwassertech-nische Bauteile außerhalb der Kläranlagen (Pumpwerke, Kanalisation, Schachtdeckel etc.) in Mitlei-denschaft gezogen wurden, führte zu einer Beschäftigung mit der Thematik.

Abwasserbetrieb B:Insbesondere die massiven Auswirkungen des sog. Jahrhunderthochwassers 2002/2003 (u. a. Not-abschläge aus dem Kanalnetz, Beeinträchtigung der Reinigungsleistung auf den kommunalen Klär-anlagen, Zunahme der Schmutzfracht am Ablauf der Kläranlage), die zudem hohe Kosten verurs-achten, zwangen zum Handeln. Darüber hinaus führte die Aufforderung des RPA, sich der Thematik anzunehmen und zeitnah konzeptionelle Überlegungen anzustellen, um die Einleitung von Fremd-wasser zu unterbinden, zu Sofortmaßnahmen.

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Abwasserbetrieb C:Probleme mit dem Kanalnetzbetrieb und Überstauprobleme mit erheblichen Einbußen des Entwäs-serungskomforts bei den Anwohnern führte zur Umsetzung von Dichtheitsprüfungen im Bereich der privaten Grundstücksentwässerungsanlagen.

Abwasserbetrieb D:Der Abwasserbetrieb nimmt seine Abwasser-beseitigungspflicht nicht erst ab der Grund-stücksgrenze, sondern beginnend an den Abwasseranfallstellen wahr. Denn der Abwas-serbetrieb fühlt sich auch dafür verantwortlich (Garantenstellung), dass auf den Grundstü-cken anfallendes häusliches und gewerbliches Abwasser nicht im Erdreich versickert, sondern durch intakte Grundleitungen dem öffentlichen Kanalnetz zugeleitet wird. Das Abwasserlei-tungs- und -kanalnetz ist eine Einheit und kann nur funktionieren, wenn alle Bestandteile, d.h. auch die privaten Anlagen in einem möglichst guten Zustand sind.

Abwasserbetrieb E:Probleme beim Pumpwerksbetrieb waren die ersten Indikatoren. In manchen Einzugsgebieten, wel-che über Trennsystem entwässert werden, gibt es einen massiven Anstieg der Pumpenlaufzeiten im Niederschlagsfall. Zur Ursachenforschung sind die Dichtheitsprüfungen auch auf den Grundstücken erforderlich.

2.2 Wie komme ich zu einem individuellen, „maßgeschneiderten“ Umsetzungskonzept?

Es gibt bereits verschiedene Konzepte, die sich mit der Umsetzung der Dichtheitsprüfung in der Praxis beschäftigen. Beispielsweise zeigt die im Juni 2009 erschienene „Handlungsempfehlung zur Umsetzung der DIN 1986 Teil 30“ des Landes Schleswig-Holstein (www.mlur.landsh.de) wertvolle und praxisnahe Hinweise zur Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Arbeiten auf. Bei den verschiedenen Umsetzungsmodellen werden die durchzuführenden Arbeiten und deren Kos-tenübernahme (z.B. Bürgerinformation, Durchführung der Dichtheitsprüfung, Be- und Auswertung der Ergebnisse, Sanierungsberatung, Ausschreibung der Sanierung, Durchführung der Sanierung, Dichtheitsnachweis) dem Grundstückseigentümer und dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht unterschiedlich zugeteilt.

Auch die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) stellt zahl-reiche Broschüren und einen Leitfaden („Leitfaden für die Zustandserfassung, -beurteilung und Sanierung von Grundstücksentwässerungsanlagen“ (2009)) zu dieser Thematik zur Verfügung. Die Veröffentlichungen können unter www.dwa.de/shop bezogen werden.

Abwasserbetrieb A:Um nicht unnötig Zeit zu verlieren, hat der Abwasserbetrieb sein Fremdwasserbeseitigungskonzept im Rahmen eines „learning by doing – Projektes“ konzipiert. Es wurden mit zwei unterschiedlichen

angeschlagene Steinzeugrohre (Foto: GEB - Göttinger Entsorgungsbetriebe)

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Testgebieten Erfahrungen vor Ort gesammelt, um eine für alle Grundstücke anwendbare Vorge-hensweise zu entwickeln.

Geplant war, auf den ausgewählten Grundstücken eine optische Inspektion der Abwasserleitungen durchzuführen. Die festgestellten Schäden hätten auf diese Weise sofort geortet werden können, so dass der Grundstückseigentümer die Kosten für eine Druckprobe gespart hätte. Diese sollte nur dann durchgeführt werden, wenn die Kamerabefahrung keine sichtbaren Schäden gezeigt hätte. Da sich im 1. Testgebiet bereits nach einigen Prüfungen herausstellte, dass die Mehrheit der Leitungen dicht waren (die Mehrheit der betroffenen Häuser ist baugleich und wurde bereits 1970 durch ein Fachunternehmen abwassertechnisch erschlossen), wurde aus Kostengründen entschieden, nur eine Dichtheitsprüfung mit Wasser der restlichen Leitungen des 1. Testgebietes durchzuführen. Im 2. Testgebiet wurde festgestellt, dass im Altbestand des Abwasserbetriebes flächendeckend kaum Revi-sionsschächte vorhanden sind. Diese Tatsache machte eine zuverlässige Wasserverlustmessung nur schwer möglich. Da es sich bei den Häu-sern im 2. Testgebiet um „statistisch kritische“ Baujahre handelte, wurde angenommen, dass vorhandene Schäden so gravierend seien, dass diese auch mit der Kamera sichtbar sind. Diese Annahme veranlasste den Abwasserbetrieb, die alleinige Kamerabefahrung anzuerkennen. Auf diese Weise wurde im 2. Testgebiet fest-gestellt, dass dort insgesamt 80 % der Grund-stücksentwässerungsanlagen undicht waren, die zumal unterschiedlich starke Schäden auf-wiesen. Unter anderem durch dieses Ergebnis hat ein Umdenken dahingehend stattgefunden, dass die optische Inspektion als Überprüfung anerkannt wird.

Die Anerkennung der optischen Inspektion und das Vorliegen des Bildmaterials als Prüfmethode hat-ten auch einen Wechsel der Einstellung zu den Konsequenzen der Untersuchung zur Folge. Hatte man zunächst noch geplant, jede GEA innerhalb einer (gleichen) angemessenen Frist, unabhängig von der Größe des Schadensbildes, sanieren zu lassen, drängte sich mit der Sichtung der festge-stellten Schäden eine Unterteilung in Schadensklassen (1 bis 5) mit unterschiedlichen Sanierungs-fristen auf. Die Frist wird nach dem schlimmsten vorgefundenen Schaden bemessen und bezieht sich dann auf die Gesamtanlage. Nur so konnte eine angemessene Verhältnismäßigkeit zwischen dem Umfang der vorgefundenen Schäden und den damit individuell verbundenen Sanierungsmaß-nahmen wieder hergestellt werden. Sofern eine Sanierung der Leitung notwendig wird, wird gleich-sam das Nachrüsten eines Revisionsschachtes gefordert (die Anlage ist auf den Stand der Technik zu bringen, der bis dahin gewährte Bestandsschutz erlischt).

Zu Anfang des Pilotprojektes sollten die Kosten für unnötig veranlasste Dichtheitsprüfungen (GEA nach Prüfung dicht) noch vom Abwasserbetrieb übernommen werden, um somit auch die Akzeptanz bei den Grundstückseigentümern zu erhöhen. Da sich aber herausgestellt hat, dass die Verhältnisse auf jedem Grundstück komplett unterschiedliche Inspektionskosten nach sich ziehen und die Eigen-tümer von Neubauten ihre Dichtheitsnachweise seit Jahren ohnehin aus eigener Tasche zahlen, soll zukünftig die optische Inspektion oder Dichtheitsprüfung auch bei Dichtheit durch den Eigentümer getragen werden.

Insgesamt bearbeitet der Abwasserbetrieb sein Gebiet „ganzheitlich“, d.h. dass das öffentliche Kanal-sanierungskonzept mit dem Konzept für die Untersuchung und Sanierung der privaten Anschluss-leitungen zusammengeführt wird. Um die Dichtheitsprüfung des gesamten Gebietes besser koordi-nieren zu können, wurden Prioritäten dahingehend gesetzt, dass das gesamte zu prüfende Gebiet

Farbwassertest (Foto: Ingenieurbüro Ballweg)

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in drei Zonen/Gefährdungsgebiete nach dem „Ampelprinzip“ unter Berücksichtigung folgender Faktoren aufgeteilt wurde: Grundwasserstand, Gewässernähe, Wasserschutzgebiete, Stabilität der jeweiligen Kläranlage, Alter des Kanalnetzes, geplante Straßenerneuerungsmaßnahmen.

Der Abwasserbetrieb schließt nicht aus, einen „echten“ Dichtheitsnachweis zu fordern, wenn bei der Abarbeitung der „Gefährdungsgebiete“ in einigen Jahren Prüfungen von Grundstücks-entwässerungsanlagen neueren Baujahres an-stehen. Hierbei liegen die Dichtheitsprobleme z.B. eher bei fehlenden Dichtungen, die mit der Kamera eben nicht festgestellt werden können.

Abwasserbetrieb B:Der Abwasserbetrieb hat die in der Literatur und auf zahlreichen Seminaren vorgestellten Modelle geprüft und versucht, eine für seine Gegebenheiten angepasste Umsetzungsform zu finden. Dabei wurden folgende Aspekte berücksichtigt:

Personalbestand / Personalbedarf•

Politischer Wille im Rat•

Gesetzeslage in Niedersachsen•

Normenregelung (Fristenfestsetzungen in der DIN • 1986-30)

Geeignete Fachbetriebe für Inspektion, Dichtheits-• prüfung und Sanierung

Ausreichend fachliche qualifizierte Beratungskapazi-• tät (z.B. Kanalsanierungsberater mit Erfahrungen im Grundstücksbereich)

Auswirkungen auf Abwassergebühren•

Prioritäten (Wasserschutzgebiete, nichthäusliche • Abwasseranlagen, Fremdwasserschwerpunkte …)

Abwasserbetrieb C:Mangels gesetzlicher Regelung in Niedersachsen hat der Abwasserbetrieb es für erforderlich gehal-ten, ein eigenes Konzept zu entwickeln, um die Fremdwassersituation im Kanalnetz zu verbessern.

2.2.1 Welchen Anspruch verfolge ich bei der Durchsetzung einer Dichtheitsprüfung von GEA?

Abwasserbetrieb A:Die Notwendigkeit einer Dichtheitsprüfung sollte jedem Grundstückseigentümer bürgerfreundlich vermittelt werden. Kein Bürger wird erfreut sein, wenn er eine Dichtheitsprüfung durchführen und im schlimmsten Fall die schadhafte Anlage auch noch für mehrere tausend Euro sanieren soll. Darum ist es wichtig, wie an den Bürger herangetreten wird. Zuvor ist viel Aufklärungs-, Überzeugungs- und

optische Inspektion (Foto: Dreier, Stadtentwässerung Braunschweig GmbH)

Benebelung (Foto: GEB - Göttinger Entsorgungsbetriebe)

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Erklärungsarbeit zu leisten, um dem Bürger von der Sinnhaftigkeit einer dichten Grundstücksent-wässerungsanlage zu überzeugen und zum freiwilligen Handeln zu bewegen. Man erreicht den Bürger immer besser mit einem „freundlichen Brief“ ohne Zwang und Rechtscharakter, als mit einem Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung, der reine Anordnung ist. Damit wird auch die Akzeptanz der Maßnahme erhöht.

Vor jeder Sanierungsmaßnahme sollte zudem individuell geprüft werden, ob diese zum einen nachhal-tig und zum anderen sinnvoll erscheint. Bei einem baufälligen Haus lohnt es sich beispielsweise nicht mehr, hier noch „goldene Abwasserrohre“ zu verlegen. Soll ein baufälliges Haus dagegen umfassend saniert werden, sollte eine ggf. notwendige Sanierung der Abwasserleitungen nachhaltig, d.h. einmal und dann richtig, durchgeführt werden.

Abwasserbetrieb B:Der Anspruch an die Umsetzung der Dichtheitsprüfung von privaten Grundstücksentwässerungs-anlagen ist:

Akzeptanz beim Bürger (Der Bürger muss die Notwendigkeit der Vorgehensweise, das Ergeb-• nis und die daraus resultierenden Handlungen nachvollziehen können!). Dies wird u.a. durch vorherige Aufklärung im Rahmen von Bürgerinformationen und durch Vorlage des Ergeb-nisses als Bildmaterial erreicht.

Glaubwürdigkeit (Ich kann von Nieman-• dem etwas verlangen, was ich selbst nicht leiste!). Da der Abwasserbetrieb sein eigenes Netz ebenfalls nach Prioritäten (Schadenklassen) saniert, soll dem Bür-ger eine ähnliche Vorgehensweise zuge-standen werden.

Fairness (Dem Grundstückseigentümer • soll weitestgehend die Möglichkeit gege-ben werden, finanziell zu disponieren!). Dies wird vor allem durch schadensabhän-gig abgestufte Sanierungsfristen von zwi-schen einem und zehn Jahren erreicht.

Abwasserbetrieb C:Nach umfassender Information werden per Bescheid Fristen für die Vorlage der Untersuchungsbe-richte von in der Regel einem Jahr gesetzt. Die zugelassenen Fachbetriebe (Fachbetriebsliste AkA-SON) stellen nicht nur den Zustand fest, sondern bewerten auch die Ergebnisse unter Anwendung des DWA-Leitfadens. Alles wird in einer von der Form vorgegebenen Projektmappe bei der Stadt vorgelegt. Diese legt aufgrund der Schadensbewertung die Sanierungsfristen fest. Im Interesse der Gleichbehandlung werden die Vorlage der Untersuchungsergebnisse und die Sanierung letztlich, wenn alle anderen Versuche nicht zum Erfolg führen, im Verwaltungsverfahren durchgesetzt.

2.2.2 Welche Dienstleistung biete ich meinem Bürger bzw. organisiere ich für ihn?

Abwasserbetrieb A:Grundsätzlich sollten die Bürger mit der Dichtheitsprüfung ihrer GEA nicht alleine gelassen werden, da sie den untersuchenden und sanierenden Firmen ansonsten hilflos ausgeliefert sind. Auch der Kommune ist nicht damit gedient, wenn eine fachlich unqualifizierte Überprüfung der

technische Ausstattung zur Prüfung und Dokumentation (Foto: Dreier, Stadtentwässerung Braunschweig GmbH)

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Dichtheit an den GEA vorgenommen wurde und das Ergebnis oder auch die anschließende Sanie-rung faktisch wertlos sind. Da der personelle wie auch der finanzielle Aufwand erheblich ist, kann man den Bürgern mit eigenem Personal kaum das „Rundum-Sorglospaket“ zur Verfügung stellen. Aus diesem Grund sollte man vorab die finanziellen und personellen Möglichkeiten realistisch einschätzen. Stehen das Personal- sowie das Finanzierungskonzept, kann darüber nachgedacht werden, bestimmte Leistungen von Dritten (z.B. Ingenieurbüros, Fachfirmen) ausführen zu lassen, wie z.B. die individuelle Sanierungsberatung bei den Bürgern, da diese Arbeiten meist nicht nebenher geleistet wer-den können. Wird die individuelle Beratung durch Ingenieurbüros geleistet, sollte allerdings zusätzlich darauf geachtet werden, dass vom Ingenieurbüro oder dessen Auftraggeber Ein-heitspreise pro Grundstück kalkuliert werden.

Bewährt hat sich auch, wenn die Bürger über die rechtlichen Anforderungen informiert werden und seitens der Kommune ein verbindlicher organisatorischer Rahmen für die Lösung der anstehenden Aufgaben geschaffen wird. Dazu gehört die Formulierung eines offiziellen Anforderungsprofils für die Arbeit auf dem Grundstück und für Form und Inhalt der Prüfergebnisse.

Durch Beratung, Koordinierung, Steuerung und Überwachung wird die Gleichbehandlung aller Grundstückseigentümer sichergestellt und somit für alle Grundstücke der gleiche Maßstab bei den Sanierungsentscheidungen angesetzt. Einmal getroffene „faule Kompromisse“ erweisen sich sonst oft als Bumerang und machen manche Forderungen nicht mehr durchsetzbar. Um den Überblick über den oft lang andauernden Prozess (3-5 Jahre) von der Aufforderung bis zur Abnahme der Sanierungsmaßnahme nicht zu verlieren, wird eine strukturierte Datenbank (mit Wiedervorlage) mit allen wichtigen Fakten und Terminen geführt.

Folgende Aufgaben- und Kostenaufteilung zwischen Abwasserbetrieb und Bürger wurde aufgrund o. g. Überlegungen umgesetzt:

Tabelle 1: Aufgaben- und Kostenverteilung zwischen Abwasserbetrieb A und Bürger

Abwasserbetrieb Bürger Kostenübernahme

Dichtheitsprüfung Bürgerinformation• Aufforderung der Bürger zur • UntersuchungAuftragsvergabe an fachlich • geeignete Firmen über Prüfung und ErgebnisauswertungBetreuung und Koordinierung • der Untersuchungsfirmen

Abwasserbetrieb•

Sanierung Sanierungsberatung durch • Abwasserbetrieb und Ing.-Büros

Beauftragung • Sanierung

Kosten der Sanie-• rung trägt der Bürger

Erfolgskontrolle Sanierungsmaß-nahme

Dichtheitsnachweis nach • Sanierungsarbeiten

Abwasserbetrieb•

Dichtheitsprüfung (Foto: Dreier, Stadtentwässerung Braunschweig GmbH)

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Abwasserbetrieb B:Im Rahmen der „Generationengerechtigkeit“ bei der Gebührenerhebung ist eine Entscheidung dahingehend getroffen worden, keine im Zusammenhang mit der Untersuchung anfallenden Kosten (Prüfung, Ingenieurberatung) über die Abschreibungen nachfolgenden Gebührenzahlern „anzulas-ten“. Es sollen außerdem Eigentümer von Neubauten, die bereits eine Untersuchung auf eigene Kosten haben durchführen lassen, nicht ein zweites Mal mit diesen Kosten über die Abwasserge-bühr belastet werden.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wurde folgende Aufgaben- und Kostenaufteilung zwischen Abwasserbetrieb und Bürger umgesetzt:

Tabelle 2: Aufgaben- und Kostenverteilung zwischen Abwasserbetrieb B und Bürger

Abwasserbetrieb C:Als Schutz vor den sogenannten „Kanalhaien“ und zur Sicherstellung einer fachlich soliden Leistung wurde ein Zulassungsverfahren für die Fachbetriebe im Bereich der Inspektion und Dichtheitsprü-fung von GEA in der Abwassersatzung geregelt. Die Fachbetriebe müssen bestimmte formale und fachtechnische Voraussetzungen erfüllen, die erforderlichen Geräte und die Sachkunde der Mit-arbeiter nachweisen sowie eine praktische Prüfung ablegen. Erst danach werden sie in eine Liste aufgenommen, die auch von den Mitgliedern des Arbeitskreises Abwasser in der Region Süd-Ost-Niedersachsen (AkASON) anerkannt wird. Die von den Fachbetrieben vorgelegten Untersuchungs-berichte werden stichprobenartig geprüft.

Wenn das im Aufbau befindliche RAL-Gütezeichen für die Tätigkeitsbereiche der Grundstücksent-wässerung zur Verfügung steht, soll die örtliche Fachbetriebszulassung entfallen.

2.2.3 Was sollte in der Abwassersatzung berücksichtigt werden?Aus dem Wasserhaushaltsgesetz ergibt sich eine gesetzliche Verpflichtung des Grundstückseigen-tümers, sich um seine GEA zu kümmern; Konkretisierungen sind durch die Abwasserbeseitigungs-satzung der Gemeinden möglich.

Derzeit befindet sich die Musterabwasserbeseitigungsatzung der Kommunalen Spitzenverbände Nie-dersachsens in Überarbeitung. Es ist davon auszugehen, dass die überarbeitete Musterabwasserbeseiti-gungssatzung auch Hinweise zum Umgang mit dem Thema Dichtheitsprüfung von GEA enthalten wird.

Abwasserbetrieb Bürger Kostenübernahme

Dichtheitsprüfung Bürgerinformation• Koordination der zu • überprüfenden Gebiete (Kanalsanierungspro-gramm)Aufforderung der Bürger • zur Untersuchung

Bürger beauftragt • Fachfirma aus der Fachbetriebsliste auf der Internetseite der DWA-Nord mit der Durchführung der Dichtheitsprüfung / optische Inspektion

Kosten Dicht-• heitsprüfung / Inspektion trägt der Bürger

Sanierung Sanierungsfristen in • Abh. von versch. Scha-densklassen festgelegt

Beauftragung Sanie-• rung

Kosten Sanierung • trägt der Bürger

Erfolgskontrolle Sanierungsmaß-nahme

Dichtheitsnachweis • nach Sanierungs-arbeiten

Kosten Dicht-• heitsprüfung trägt der Bürger

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Nachfolgend sind Auszüge aus aktuellen Satzungen verschiedener Gemeinden Niedersachsens beispielhaft aufgezeigt.

Gemeinde A:Abnahme

Die Wasserdichtheit der verlegten Schmutzwassergrundleitungen und die Dichtheit der Schmutz-wasserschächte sind gemäß DIN 1610 bzw. DIN 1986 Teil 30 oder ATV M 143 Teil 6 durch Wasser-dichtheits- oder Luftdruckprüfung nachzuweisen. Der Nachweis der Dichtheit hat nach der Verfül-lung und Verdichtung der Rohrgräben zu erfolgen (Dichtheitsprüfung).

Grundstücksentwässerungsanlagen

Die Grundstücksentwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist nach den tech-nischen Bestimmungen der DIN EN 752 und der DIN EN 12056 in Verbindung mit der DIN 1986 Teile 3, 4, 30 und 100 und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu erhalten und zu betreiben.

Schmutzwasserleitungen müssen wasserdicht und dicht gegen den Einwuchs von Wurzeln sein.

Überwachung der Grundstücksentwässerungsanlage durch den Eigentümer (Eigenkontrolle)

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, auf seine Kosten die Einhaltung der Benutzungsbedin-gungen und den satzungsgemäßen Zustand der technischen Ausrüstung der Grundstücksentwäs-serungsanlage durch Eigenkontrolle sicherzustellen. Die Vorschriften der DIN EN 752, der DIN EN 12056 und der DIN 1986 Teile 3, 4, 30 und 100 sind zu beachten. Die Wasserdichtheit der Abwas-seranlagen ist bei begründetem Verdacht durch eine Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft (Über- oder Unterdruck) gem. den Vorschriften der DIN 1610 oder ATV M 143 Teil 6 nachzuweisen.

Untersuchung durch den Abwasserbetrieb im Rahmen von Kanalsanierungsprojekten

Der Abwasserbetrieb legt im öffentlichen Bereich genau umgrenzte Kanalsanierungsprojekte fest. Im Rahmen dieser Projekte werden die angeschlossenen Grundstücke flächendeckend untersucht und die Eigentümer gegebenenfalls zur Sanierung aufgefordert.1

Die Grundstückseigentümer haben im Rahmen von Kanalsanierungsprojekten die notwendigen Untersuchungen der Grundstücksentwässerungsanlagen (TV-Untersuchungen, Dichtheitsprüfungen etc.) zu dulden.2

Diese Untersuchungen können auch für Grundstücke außerhalb von Kanalsanierungsprojekten erbracht werden, wenn die jeweiligen Eigentümer sich zur Sanierung ihrer Entwässerungsanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 60 WHG) verpflichten.

Gemeinde B:Abnahme

Vor Inbetriebnahme ist für Grundstücksentwässerungsanlagen der Nachweis der Dichtheit auf Kosten des Grundstückseigentümers zu erbringen. Der Nachweis der Dichtheit der Grundstücksent-wässerungsanlage ist Bestandteil der Abnahme. Die Dichtheitsuntersuchung ist zu dokumentieren (Prüfprotokoll) und dem Abwasserbetrieb unverzüglich zu übergeben.

1 Der Abwasserbetrieb übernimmt die Kosten wie in Tabelle 1 dargestellt.2 siehe Fußnote 1

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Der Abwasserbetrieb behält sich vor, eine Dichtheitsuntersuchung auf Kosten des Grundstücksei-gentümers selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen, sofern der Grundstücksei-gentümer seiner Nachweispflicht nicht oder nicht ausreichend innerhalb einer vom Abwasserbetrieb gesetzten Frist nachkommt.

Grundstücksentwässerungsanlagen

Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwas-sertechnik, bei industriellen, gewerblichen oder sonstigen nichthäuslichen Abwassereinleitungen nach dem Stand der Technik, insbesondere nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Niedersächsischen Wassergesetzes, der Niedersächsischen Bauordnung und nach den danach erlassenen Verordnungen und sonstigen Bauvorschriften (hier speziell DIN EN 752, DIN EN 12056 in Verbindung mit der DIN 1986 Teile 3, 4, 30 und 100, DIN 18300) sowie nach den Vorschriften die-ser Satzung auf eigene Kosten herzustellen, instand zu halten und zu betreiben.

Die Herstellung von Rohrgräben, das Verlegen des Hausanschlusses bis hin zur öffentlichen Abwas-seranlage sowie das Verfüllen der Rohrgräben und die Installation im Haus dürfen nur durch Fachunter-nehmen (im Sinne des Abschnitts xy) durchgeführt werden. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Fachbetrieb sind dem Abwasserbetrieb im Einzelfall auf Verlangen entsprechend nachzuweisen.

Schmutzwasserleitungen müssen dicht sein.

Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach DIN 1986 Teil 30 instand zu halten und auf Anfor-derung durch den Abwasserbetrieb den dort genannten Prüfungen und Inspektionen zu unterziehen. Über die danach zu erfüllenden Anforderungen hinaus kann der Abwasserbetrieb von den Grund-stückseigentümern zusätzliche Dichtheitsprüfungen fordern, wenn:

das Grundstück an einer Straße liegt, in der die öffentliche Abwasseranlage saniert oder • umgebaut wird,

das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt,•

das Grundstück in einem Gebiet mit hohem Fremdwasseranfall liegt oder•

konkrete Erkenntnisse vorliegen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage undicht ist (z.B. • Wurzeleinwuchs, wiederholte Abflussstörungen, Fehlanschlüsse usw.)

Werden Dichtheitsprüfungen schon vor Ablauf der in der DIN-Norm gesetzten Frist vorgelegt, wird die Frist für die erste Wiederholungsprüfung gleichwohl nach der in der DIN-Norm gesetzlichen Frist berechnet.

Das Ergebnis der Untersuchung ist dem Abwasserbetrieb vorzulegen.

Die Bescheinigung über die Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen und Leitungsinspektionen werden vom Abwasserbetrieb ohne weitere Nachweise anerkannt, wenn sie von einem hierfür zugelassenen Fachbetrieb ausgestellt wurden oder der Betrieb über das Gütezeichen I, D oder G des Güteschutzes Kanalbau verfügt. Andernfalls sind die (in Abschnitt xy) genannten Voraussetzungen für eine Aner-kennung als Fachbetrieb im Einzelfall dem Abwasserbetrieb entsprechend nachzuweisen.

Die Herstellung, die Erhaltung des betriebsfähigen Zustandes und die Erneuerung der Grundstück-sentwässerungsanlagen sowie die Beseitigung von Abflussstörungen sind Sache des Grundstück-seigentümers.

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Gemeinde C:Abnahme

Die Wasserdichtheit der verlegten Schmutzwassergrundleitungen ist gemäß DIN EN 1610 „Verle-gung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen“ nachzuweisen; mindestens jedoch sind die Leitungen bis zur Rückstauebene aufzufüllen.

Der Grundstückseigentümer hat auf Verlangen die für die Abnahme und Prüfung erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte des Abwasserbetriebes unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Grundstücksentwässerungsanlagen

Die Entwässerungsanlage auf dem anzuschließenden Grundstück ist vom Grundstückseigentümer nach den jeweils geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik, insbesondere gem. DIN 1986 und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.

Gemeinde D:Abnahme

Die Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610, in der jeweils zurzeit geltenden Fassung, ist vom Grund-stückseigentümer in Abstimmung mit dem Abwasserbetrieb, der die Prüfung auf dessen Kosten durchführt, vorzubereiten.

Grundstücksentwässerungsanlagen

Die genehmigungspflichtigen Entwässerungsanlagen auf dem anzuschließenden Grundstück sind vom/von der Grundstückseigentümer/in nach dem jeweiligen Stand der Technik, insbesondere gemäß DIN 1986 - „Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke“ - in der jeweils zurzeit gültigen Fassung und nach den Bestimmungen dieser Satzung auf eigene Kosten zu errichten und zu betreiben.

Der Abwasserbetrieb kann die Grundstücksentwässerungsanlage in begründeten Fällen auf Dicht-heit prüfen oder eine Fernsehkamerabefahrung anordnen.

Gemeinde E:Abnahme

Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung nach § 8 Abs. 2 bedürfen, werden durch die Stadt abgenommen. Bis zur Abnahme dürfen Rohrgräben nicht verfüllt werden. Die Dichtheitsprü-fung nach DIN EN 1610 ist vom Grundstückseigentümer vorzubereiten. Die Herstellung und die Fer-tigstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen sind der Stadt rechtzeitig - mindestens jeweils 3 Tage vorher - anzuzeigen.

Grundstücksentwässerungsanlagen dürfen erst nach ihrer Abnahme durch die Stadt in Betrieb genommen werden. Über die Abnahme stellt die Stadt eine Bescheinigung aus. Werden bei der Abnahme bauliche Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb der gestellten Frist zu beseitigen.

Grundstücksentwässerungsanlagen

Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwas-sertechnik, bei industriellen, gewerblichen und sonstigen nichthäuslichen Abwassereinleitungen nach dem Stand der Technik, insbesondere nach den Vorschriften des Niedersächsischen Wasser-gesetzes, der Niedersächsischen Bauordnung und nach den danach erlassenen Verordnungen und sonstigen Bauvorschriften (DIN- und EN-Vorschriften) sowie nach den Vorschriften dieser Satzung herzustellen, instand zu halten und zu betreiben.

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Insbesondere sind die Grundstücksentwässerungsanlagen nach DIN 1986-30 instand zu halten und den dort genannten Prüfungen und Inspektionen unter Beachtung der genannten Fristen zu unter-ziehen. Über die danach zu erfüllenden Anforderungen hinaus kann die Stadt von den Grundstück-seigentümern zusätzliche Dichtheitsprüfungen fordern, wenn:

das Grundstück an einer Straße liegt, in der die öffentliche Abwasseranlage saniert oder • umgebaut wird,

das Grundstück in einem Wasserschutzgebiet liegt,•

das Grundstück in einem Gebiet mit hohem Fremdwasseranfall liegt oder•

konkrete Erkenntnisse vorliegen, dass die Grundstücksentwässerungsanlage offensichtlich • undicht ist (z.B. Wurzeleinwuchs, wiederholte Abflussstörungen, Fehlanschlüsse usw.)

(Anmerkung: Alle in der Abwassersatzung genannten Normen werden mit genauer Bezeichnung und Erscheinungsdatum in einem Anhang der Satzung aufgeführt, da dynamische Verweisungen im Satzungstext nicht zulässig sind. Die Normen werden im Satzungstext konkret mit Angabe des Teiles wie z.B. DIN 1986-100 oder DIN 1986-30 angegeben. Auch eine Regelung, dass diese Normen archivmäßig in der Verwaltung vorgehalten werden und dort eingesehen werden können, wurde in die Satzung aufgenommen. Diesen Vorschlag enthält übrigens auch die Mustersatzung der Arbeits-gemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens.)

2.3 Grundsatzentscheidung: Optische Inspektion oder Dichtheitsprüfung?

Abwasserbetrieb A:Wenn es um die nachhaltige Erhaltung der Gebäudesubstanz, die Eindämmung von eindringendem Grund- und Schichtenwasser oder um den Schutz des Grundwassers in Wasserschutzgebieten geht, dann wird in den meisten Fällen eine Kanalsanierung oder ein Neubau der privaten Entwässerungs-anlage unumgänglich sein. Das Sanierungsziel bedingt dann die Wahl der Untersuchungsmethode. Dabei kann schon eine einfache Kellerbegehung die günstigste Lösung sein, da damit der Weg zu abgehängten Leitungen und Aufgabe der Altanlage aufgezeigt werden kann. Den baulichen Zustand der Abwasserleitungen kann man am besten mit einer TV-Kamera erfassen. Voraussetzung hierfür sind allerdings Zugänglichkeiten zum System wie Schächte oder Revisionsöffnungen. Da mit einer TV-Kamera nur optische Schäden und nicht die Dichtheit einer Leitung festgestellt wer-den können, wird eine Leitung, die bei der TV-Untersuchung keine Schäden aufweist, meist mit Wasser (in seltenen Fällen auch mit Luft) auf Dichtheit geprüft. Langjährige Erfahrungswerte haben gezeigt, dass auch ein Großteil der optisch unauffälligen Kanäle bei einer Prüfung mit Was-ser „durchfallen“. Unabhängig von der Entschei-dung für die vermeintlich richtige Prüfmethode, kann man von den Grundstückseigentümern keine höhere Qualität ihrer Entwässerungsanla-gen einfordern, als sie der Netzbetreiber für die öffentliche Kanalisation umsetzt.

Mindestausstattung für die Dichtheitsprüfung von Leitungs-abschnitten (Foto: Dreier, Stadtentwässerung Braunschweig GmbH)

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Abwasserbetrieb B:Der ursprüngliche Ansatz, nur eine Dichtheitsprüfung mit Wasser / Luft anzuerkennen, wurde nach der Durchführung des Pilotprojektes verworfen, da

nach den Ergebnissen einer Dichtheitsprüfung mit Wasser kein Zusammenhang zwischen 1. der Schadensgröße und den daraus resultierenden Sanierungsaufwendungen gezogen werden konnte. Es bestand die Gefahr, dass bei sehr kleinen Schäden unverhältnismäßig große Sanierungsaufwendungen die Folge wären. Deshalb ist man zur Anerkennung der optischen Inspektion übergegangen, denn die Akzeptanz beim Bürger war und ist ein eigener Anspruch.

sich vor allem im zweiten Testgebiet gezeigt hat, dass die technischen Voraussetzungen zur 2. Durchführung einer Dichtheitsprüfung mit Wasser ungünstig waren, da die meisten Grund-stücke über keinen Revisionsschacht verfügten, der aber Voraussetzung für eine verlässliche Prüfung mit Wasser / Luft gewesen wäre. Da das Nichtvorhandensein von Kontrollschäch-ten in weiten Teilen des Untersuchungsgebietes des Abwasserbetriebes die Regel darstellte, stellte sich die Durchführung der „optischen Dichtheit“ (TV-Inspektion) als optimale Lösung für den Abwasserbetrieb heraus.

prioritär Gebiete mit „statistisch kritischen“ Baujahren untersucht werden und daher angenom-3. men wird, dass vorhandene Schäden so gravierend sein werden, dass diese auch mit der Kamera erkannt werden.

Abwasserbetrieb C:Die fiktive Dichtheitsprüfung mit Kamerabefah-rung wird seitens des Abwasserbetriebes als ausreichend angesehen, da es derzeit auf den Grundstücken, wie übrigens auch im öffent-lichen Bereich nur darum gehen kann, erstmal einen allgemeinen guten baulichen Zustand zu erreichen. Dabei muss in Kauf genommen werden, dass auch bei optisch weitestgehend mängelfreien Anlagen, insbesondere bei Rück-stau, geringe Abwassermengen austreten. Wie Untersuchungen belegen, ist dies bei häus-lichen Abwässern nicht problematisch und kann in der Regel toleriert werden. Wichtig ist nur, dass die Inspektionen bei möglichst hohen Grundwasserständen vorgenommen werden, um Fremdwassereinträge zu identifizieren.

2.4 Was ist bei der Dichtheitsprüfung zu beachten?

Abwasserbetrieb A:Die Sanierung öffentlicher Abwasserkanäle findet immer gemeinsam mit allen angeschlossenen Grundstücken statt. Dies erfolgt jeweils in kleinen Projekten mit ca. 20 bis 50 beteiligten Grundstücken. Dabei wird angestrebt, die Baumaßnahmen immer möglichst unter Einbindung der Stadtwerke, Tele-kommunikationsunternehmen und dem Fachdienst Straßenbau umzusetzen, damit die Straße nicht schon nach kurzer Zeit wieder aufgerissen werden muss. Für die Untersuchung der Grundstücksent-wässerungsanlagen werden Ingenieurbüros beauftragt, die über alle marktgängigen Untersuchungs-

navigierbare Kamera (Foto: Dreier, Stadtentwässerung Braunschweig GmbH)

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und Prüfverfahren verfügen. Die Mitarbeiter der Büros beraten die Grundstückseigentümer umfassend zu erforderlichen Sanierungen. Die Angebote von Bau- oder Sanierungsfirmen können auf Wunsch der Eigentümer auf Preiswürdigkeit und Sinnhaftigkeit geprüft werden. Auch während der Bauzeit werden die Eigentümer begleitet. Nach Abschluss der Baumaßnahme führen die Ingenieurbüros eine Abnah-meprüfung durch. Die Eigentümer erhalten die Prüfprotokolle und einen aktualisierten Bestandsplan ihrer Entwässerungsanlage. Dieses Dienstleistungspaket ist für die Eigentümer kostenlos. Für alle Untersuchungen auf dem Grundstück und am Gebäude sowie die Beratungsgespräche werden immer Termine mit den Eigentümern vereinbart. Im Sinne der ausführenden Fachfirma sollte bei der Abnahme der Abwasserleitungen von Neubauten durch Dichtheitsprüfung unbedingt bei offener Baugrube und nach dem Verfüllen bzw. dem Gießen der Bodenplatte durchgeführt werden, um Undichtigkeiten noch rechtzeitig beheben zu können. Generell sollte man versuchen bei jeder Abnahme anwesend zu sein, um sich selbst vor Ort von der Fachkundigkeit der ausführenden Firma zu überzeugen und somit die Qualität der Sanierungsmaßnahme zu kontrollieren.

Abwasserbetrieb B:Zunächst wurden (Mindest-)Qualitätsstandards für die Firmen, die die Inspektion durchführen, fest-gelegt. Jedes Unternehmen, das diese Standards nachweislich erfüllt (persönliche Qualifikation und Equipment), sollte auf einer sogenannten „Fachbetriebsliste“ empfohlen werden. Aufgrund der Akti-vitäten im Arbeitskreis Abwasser Süd-Ost-Niedersachsen (AkASON) wurde ein eigenständiges Vor-gehen verworfen und sich den Aktivitäten des Arbeitskreises angeschlossen.

AkASON hat Qualitätsstandards definiert. Firmen, die diese Qualitätsstandards nachgewiesen haben, werden auf der „Fachbetriebsliste“ zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen vom AkASON geführt, die auf der Internetseite der DWA-Nord einzusehen ist (www.gea.dwa-nord.de).

Abwasserbetrieb C:Der Abwasserbetrieb gibt bei Aufforderungen zur Dichtheitsprüfung genau vor, nach welcher Norm (z.B. DIN 1986-30 / DWA-M 143-6 bei bestehenden Anlagen und DIN EN 1610 / DWA A 139 bei neuen Anlagen und DWA A 142 in Wasserschutzgebieten) der Dichtheitsnachweis zu führen ist. Bei Luftdruckprüfungen wird auch das Verfahren wie z.B. „LC“ nach DIN EN 1610 vorgegeben.

Weiterhin werden die Form der Dichtheitsnachweise und die digitale Aufzeichnung der Messergeb-nisse in Prüfkurven vorgeschrieben. Auch eine Prüfung der vorgelegten Untersuchungsberichte in Stichproben durch die Stadt hat sich bewährt, um eine gute Qualität zu garantieren und die Kunden zu schützen.

2.5 Wie binde ich die Ortspolitik ein?

Abwasserbetrieb A:Um Unterstützung seitens des Rates erwarten zu können, sollte dieser zunächst vom Vorhaben in Kenntnis gesetzt werden, indem ihm informell die Sachlage unterbreitet wird. Ein Beschluss sollte erst nach ausführlicher, anschaulicher Information herbeigeführt werden.

Abwasserbetrieb B:Die Ratsmitglieder wurden frühzeitig über das Vorhaben des Abwasserbetriebes zur Überprüfung der GEA informiert. Ein schlüssiges Konzept, dass aufgrund abgestufter Sanierungsfristen auch die soziale Komponente berücksichtigt, diente dabei als Diskussionsgrundlage. Auf diese Weise konnte trotz „Intervention“ des „Verbandes Wohneigentum“ eine breite Zustimmung für das geplante Vor-gehen im Rat erreicht werden.

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Abwasserbetrieb C:Die Stadtbezirksräte werden informiert, wenn Eigentümer angeschrieben werden. Der Rat ist durch die Beschlussvorlagen zur Satzungsrege-lung und durch die Kosten, die für städtische Lie-genschaften entstehen und beschlossen werden müssen, informiert.

2.6 Wie sag ich’s meinem Bürger?

Abwasserbetrieb A:Zunächst wurde in einem internen Startgespräch mit allen Projektverantwortlichen, dazu gehören u.a. Mitarbeiter der Stadtverwaltung, von Ingeni-eurbüros und weitere Fachleute, die sich mit der Dichtheitsprüfung von GEA beschäftigen, die aktu-elle Ausgangssituation analysiert. Dabei war es erforderlich, die gesamte Entwässerungssituation (private und öffentliche) auf der Grundlage der bestehenden Abwassersatzung zu betrachten und zu analysieren sowie bisherige Regelungen wie bspw. die Zuständigkeitsgrenzen, anzupassen. Sinnvoll war es auch, sich bereits bei diesem Termin eine Liste zu erstellen, auf der sämtliche Ansprechpart-ner und dessen Kontaktdaten erfasst wurden. Dem internen Startgespräch folgte die Durchführung einer sehr frühzeitigen (mind. 2 Jahre Vorlauf) Eigentümerversammlung, bei der den betroffenen Grundstückseigentümern die Maßnahme vorgestellt und die Notwendigkeit erläutert wurde. Dabei haben sich Veranstaltungen mit einem kleinen Teilnehmerkreis bewährt, da man dann in der Regel besser auf die einzelnen Bürger eingehen konnte. Zum besseren Verständnis der Thematik boten sich im Rahmen der Versammlungen jegliche Arten von Visualisierungen (z.B. Filme, Fotos etc.) an. Damit die Bürger bereits vor dem Termin der Bürgerversammlung ausreichend informiert waren, hat sich die vorherige Verteilung von Informationsmaterial wie Flyer oder Broschüren sehr bewährt. Nach durchgeführter Bürgerveranstaltung folgten dann die Vorort-Termine bei den Grundstückseigentü-mern, um die Grundstückseigentümer abschließend individuell zu beraten, Fragen zu beantworten und ggf. letzte Zweifel an der Durchführung einer Dichtheitsprüfung auszuräumen.

Abwasserbetrieb B:Um die Akzeptanz der breiten Masse der Grundstückseigentümer zu erreichen, beteiligt sich der Abwas-serbetrieb an Gewerbeschauen mit einem eigenen Stand. In diesem Rahmen wird ein Film zur Fremd-wasserproblematik gezeigt. Es werden Gespräche mit den Bürgern geführt und selbst entwickelte Info-Flyer verteilt. Zur Information und um das Interesse der Besucher zu wecken, wird die Kameratechnik auf einer Teststrecke vorgeführt und themenbezogene Spiele für die Kinder angeboten.

Konkret von anstehenden Maßnahmen betroffene Grundstückseigentümer werden separat zu einer Bürgerveranstaltung eingeladen. In diesem Rahmen werden das kommende Vorgehen (Termine) und das zu Grunde liegende Konzept erörtert. Zwischen dieser Veranstaltung und der minimalen Sanierungsfrist liegt damit immerhin ein Zeitraum von rund zwei Jahren, in dem es dem Bürger mög-lich ist, finanzielle Disposition zu treffen.

Abwasserbetrieb C:Neben den schriftlichen Informationen werden Informationsveranstaltungen in Wohnortnähe ange-boten, wo auch die Möglichkeit besteht, im Anschluss individuelle Probleme mit den anwesenden Sachbearbeitern zu besprechen.

Spüleinheit zur Reinigung der Leitungen (Foto: Dreier, Stadtentwässerung Braunschweig GmbH)

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3 Fragen aus der PraxisMuss bei Neubauten ein Revisionsschacht (Kontrollschacht) gebaut werden?Kontrollschächte dienen der Reinigung, Inspektion und Sanierung der Abwasserleitungen. Eine Revisionsöffnung, die innerhalb des Hauses versteckt ist, erfüllt diese Aufgaben nicht. Ein Revi-sionsschacht ist nach den DIN-Normen Bestandteil einer Entwässerungsanlage und meist in den Abwassersatzungen vorgeschrieben.

Was macht man mit Leitungen unterhalb der Bodenplatte in einem Gebäude mit Keller?Alte unter der Bodenplatte verlegte Abwasserrohre sollten nach Möglichkeit stillgelegt und durch Lei-tungen unterhalb der Kellerdecke ersetzt werden. Unter der Kellerdecke und nicht unter der Boden-platte geführte Leitungen reduzieren erheblich die laufenden Betriebskosten. An der Kellerdecke aufgehängte Leitungen sind jederzeit zugänglich und müssen daher nicht wie erdverlegte Grundlei-tungen auf Dichtheit untersucht werden.

Ist es sinnvoll, nach der Inspektion die erkannten Mängel sofort von dem inspizierenden Betrieb sanieren zu lassen? Davon wird abgeraten. Es sollte immer eine möglichst neutrale Bewertung der Schäden und der Gesamtsituation erfolgen und erst danach das optimale Sanierungsverfahren umgesetzt werden.

4 KontaktNoch Fragen?

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Dann sprechen Sie uns an. Als Ansprechpartner stehen Ihnen Frau Dr. Katrin Flasche (0511/30285-58; [email protected]) sowie Frau Kathrin Panckow (0511/30285-19; [email protected]) gerne zur Verfügung.

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