Die Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang und ihre Folgen Teil 1 Grundlagen...
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Die Abweichung vom vertraglich vereinbarten Leistungsumfang und ihre
Folgen
Teil 1Grundlagen
Insbesondere: Die Bestimmung des geschuldeten und verpreisten Leistungsumfangs
Prof. Stefan LeupertzSchiedsrichter, Schlichter und Adjudikator
Richter am Bundesgerichtshof a. D.
Prof. Stefan Leupertz 2
Materiell-rechtliche GrundlagenLeistung und Gegenleistung beim Bauvertrag
Ausgangslage - § 631 Abs. 1 BGB
• Bestimmung der wechselseitigen Leistungspflichten durch rechtsgeschäftliche Einigung
• Abgrenzung: Bauleistung - Vergütung
• Risikofaktor: Baugrundbeschaffenheit
Prof. Stefan Leupertz 3
Materiell-rechtliche GrundlagenDie als Bauerfolg geschuldete Leistung
Bestimmung der Leistung - § 631 Abs. 1 BGB
• Mindestanforderung: Festlegung des Bauziels
• Bauziel = Verwirklichung des funktionalen Werkerfolgs iSd § 633 Abs. 2 BGB
• Zwei Ausschreibungsmethoden
Funktionale Ausschreibung (mit Leistungsprogramm - § 7 Abs. 13-15 VOB/A)
Detaillierte Ausschreibung (mit Leistungsverzeichnis - § 7 Abs. 9-12 VOB/A)
Prof. Stefan Leupertz 4
Materiell-rechtliche GrundlagenDie als Bauerfolg geschuldete Leistung
Funktionale Ausschreibung – Grundsätze
• Festlegung des geschuldeten Werkerfolgs über die Beschreibung des Bauziels
• Gesetzliches Leitbild
• Folgen für den Umfang der Leistungsverpflichtung
AN schuldet alle Leistungen, die für die Verwirklichung des Bauerfolgs erforderlich sind
AN plant die hierfür erforderlichen Bauleistungen
Planungsfehler gehen zu Lasten des AN
Prof. Stefan Leupertz 5
Materiell-rechtliche GrundlagenDie als Bauerfolg geschuldete Leistung
Detaillierte Ausschreibung – Grundsätze• Festlegung des geschuldeten Werkerfolgs über die Beschreibung der
Bauleistungen
• Deshalb: Planung stammt vom AG
• Folgen für den Umfang der Leistungsverpflichtung
Keine Abstandnahme AG von Funktionalitätserwartung
Deshalb: AN schuldet alle Leistungen, die für die Verwirklichung des Bauerfolgs erforderlich sind
Leistungen AN mangelhaft bei Verfehlung des funktionalen Werkerfolgs trotz fehlerfreier Umsetzung der Leistungsvorgaben (LV) des AG
AN wird nicht vollständig frei von Planungsverantwortung - Prüfpflicht
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Materiell-rechtliche GrundlagenDie als Bauerfolg geschuldete Leistung
Begrenzung der Funktionalität durch vertragliche Abreden
Rechtsgeschäftliche Verknüpfung der Funktionalitätsanforderungen mit Leistungsvorgaben des AG
Beispiel: „Bistro“ (BGH, Urt. v. 13.3.2008 – VII ZR 194/06)
Beispiel: „Estrich“ (BGH, Urt. v. 30.06.2011 – VII ZR 13/10)
Beispiel: „Bodenkontamination“ (BGH, Urt. V. 22.12.2011 – VII ZR 67/11)
Insbesondere: Funktionalitätsbeschränkung durch Bezugnahme auf Bodengutachten = Beschränkung der Funktionalität für bestimmte Bodenverhältnisse (BGH, Urt. v. 20.8.2009 – VII ZR 205/07)
Prof. Stefan Leupertz 7
Materiell-rechtliche GrundlagenDie als Bauerfolg geschuldete Leistung
Grundsätze• Die Parteien dürfen in den durch §134, §138 BGB und §§307 ff. BGB
gezogenen Grenzen risikobehaftete Verträge schließen
• Ermittlung des geschuldeten Leistungsumfangs durch Auslegung des Vertrages
• AN muss auch solche Leistungen erbringen, die er wegen eines unklaren oder unvollständigen LV nicht verlässlich kalkulieren konnte
• Exkurs: Stammen Planung und LV vom AG, muss er auch Nachtragsleistungen planen und ggfls. ein LV erstellen!
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Materiell-rechtliche GrundlagenDie Geschäftsgrundlage des Bauvertrages
Geschäftsgrundlage – Allgemeine Definition (nach BGH)
„Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung beruht.“
Prof. Stefan Leupertz 9
Materiell-rechtliche GrundlagenDie Geschäftsgrundlage des Bauvertrages
Geschäftsgrundlage Bauvertrag
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der geschuldete Bauerfolg durch die Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen realisiert werden kann (str.).
Die Äquivalenzerwartung als Teil der Geschäftsgrundlage
Die vereinbarte Vergütung ist nach der Vorstellung der Parteien der äquivalente Gegenwert für die Erbringung der zur Verwirklichung des Bauerfolgs erforderlichen Leistungen (str.).
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Materiell-rechtliche GrundlagenExkurs: Auslegung und Auslegungsgrundsätze
BGH, Urt. v. 22.12.2011 – VII ZR 67/11 (Öffentliche Ausschreibung)
• Empfängerhorizont
• VOB/A-konform
- Eindeutig und erschöpfend (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A)
- Kein ungewöhnliches Wagnis (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A)
- Beschreibung der Boden- und Wasserverhältnisse (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 VOB/A)
- Abschnitte „0“ der ATV (DIN 18299 ff) sind zu beachten (§ 7 Abs. 1 Nr. 7 VOB/A) – vgl. § 1 Abs. 1 VOB/B für VOB/B-Vertrag
- Hier: DIN 18299 Abschnitt 01.20 und DIN 18300 Abschnitt 0.2.3: Angaben zur Schadstoffbelastung „nach den Erfordernissen des Einzelfalles“
Fortgeführt: BGH, Urt. v. 21.03.2013 – VII ZR 122/11
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Materiell-rechtliche GrundlagenExkurs: Auslegung und Auslegungsgrundsätze
BGH, Urt. v. 30.06.2011 – VII ZR 13/10 • Sachverhalt
– Zulageposition LV: Abbruch, Estrich mit Trittschalldämmung– Stärke mit ca. 3 cm (geschätzt) angegeben– tatsächlich > 4 cm– (Teil-) Pauschalpreis
• BGH: Ermittlung geschuldeter und verpreister Leistungsumfang durch Auslegung: - Geschuldet: > 4 cm; keine Funktionalitätsbeschränkung- Aber: Kalkulation AN (3 cm!) als Geschäftsgrundlage - Preisanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB denkbar
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Materiell-rechtliche GrundlagenGeschuldeter und verpreister Leistungsumfang
Vertrag mit (streng) funktionaler Ausschreibung
• AN schuldet alle Leistungen, die zur Verwirklichung des Bauerfolgs erforderlich sind
• Alle diese Leistungen sind vom Pauschalpreis umfasst
• Beachte: Rechtsgeschäftliche Funktionalitätsbeschränkungen
• Keine Störung des Äquivalenzgefüges
• Mehrvergütung nur bei Bauplanänderungen (= Veränderung des Bauziels)
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Materiell-rechtliche GrundlagenGeschuldeter und verpreister Leistungsumfang
Vertrag mit detaillierter Ausschreibung
• AN schuldet alle Leistungen, die zur Verwirklichung des Bauerfolgs erforderlich sind
• Verpreist sind nur die ausgeschriebenen Leistungen
• Divergenz (zusätzlich erforderliche Leistungen) = Äquivalenzstörung
- Auswahlentscheidung AG = Obliegenheit
- Anpassung der Vergütung nach § 313 Abs. 2 BGB
- Keine Preisanpassung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung
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Materiell-rechtliche GrundlagenGeschuldeter und verpreister Leistungsumfang
Mengenabweichungen als Äquivalenzstörung
• Einheitspreisvertrag
§ 313 Abs. 2 BGB
§ 2 Abs. 3 VOB/B (beachte: BGH, Beschl. v. 23.3.2011 – VII ZR 216/08)
• Pauschalpreisvertrag
§ 313 Abs. 2 BGB
§ 2 Abs. 7 VOB/B iVm § 313 Abs. 2 BGB
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RechtsfolgenSachmangelhaftung
Grundsätze
• AN haftet für die Verwirklichung des funktionalen Erfolgs
• Maßstab: Vertraglich vereinbarte Funktionalität
• Korrektiv: Bedenkenhinweispflicht nach §§ 4 Abs. 3, 13 Abs. 3 VOB/B
- Enthaftung durch tauglichen Bedenkenhinweis
- Beachte: AN haftet nicht für Folgen fehlerhafter Leistungsvorgaben des AG, wenn er die Fehler trotz ausreichender Prüfung nicht erkennen konnte.
- § 635 Abs. 3 BGB (Unverhältnismäßigkeit) greift in aller Regel nicht bei Mängeln mit negativen Auswirkungen auf die Funktionstauglichkeit
SachmangelhaftungBedenkenhinweis als Haftungskorrektiv
Bedenkenhinweispflicht – Rechtliche Grundlagen
• Herleitung aus §§ 4 Abs. 3, 13. Abs. 3 VOB/B
• Nach Treu und Glauben (§ 242 BGBI) entsprechend anwendbar auf BGB Bauvertrag
• Rechtssystematisch: Enthaftungstatbestand
• Problem: Enthaftung auch ohne Mitteilung, wenn AN die Unzulänglichkeit der Leistungsvorgaben des AG nicht erkennen konnte?
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SachmangelhaftungBedenkenhinweis als Haftungskorrektiv
Fall 1: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller weist den Unternehmer an, wie geplant zu bauen
• Faktisch: Teilkündigung• Enthaftung nach § 13 Abs. 3 VOB/B• AN darf Ausführung verweigern, wenn andernfalls
– gesetzliche o. behördliche Bestimmungen verletzt– Gefahren für Leib und Leben geschaffen oder– oder schwerste Baumängel drohen würden
• Ggfls.: Kündigung AN aus wichtigem Grund
Prof. Stefan Leupertz 17
Bedenkenhinweis als HaftungskorrektivFallkonstellationen
Fall 1: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller weist den Unternehmer an, wie geplant zu bauen
Besonderheiten BGB-Bauvertrag
– Entscheidung AG = Mitwirkungsobliegenheit– Dann zumeist: rechtsgeschäftliche Einigung– Auf § 13 Abs. 3 VOB/B kommt es nicht an
Prof. Stefan Leupertz 18
Bedenkenhinweis als HaftungskorrektivFallkonstellationen
Fall 2: Der Bedenkenhinweis unterbleibt
• AN baut wie geplant
– Werkleistung mangelhaft– AN haftet nur dann nicht, wenn er die Unzulänglichkeit der
Leistungsvorgaben des AG trotz gebotener Prüfung nicht erkennen konnte.
• AN baut, wie er es – abweichend von den Leistungsvorgaben des AG - für richtig hält– Vertragsverstoß, wenn Beschaffenheitsvereinbarungen missachtet
werden– Ggfls.: Billigung durch widerspruchslose Entgegennahme
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Bedenkenhinweis als HaftungskorrektivFallkonstellationen
Fall 3: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller weist den Unternehmer an, die für die Verwirklichung des funktionalen Erfolges erforderlichen Leistungen auszuführen.
• Verlangen und Ausführung = rechtsgeschäftlichen Einigung
– Erneute Bedenkenhinweispflicht• Vergütung BGB-Bauvertrag:
– Vereinbarung (§ 631 Abs. 1 BGB), sonst übliche Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB)
– GGfls.: Auslegung – Vertragspreise (vgl.: § 2 Abs. 6 VOB/B)• Vergütung VOB/B-Vertrag
– Nach h.M.: § 2 Abs. 6 VOB/B
Prof. Stefan Leupertz 20
Bedenkenhinweis als HaftungskorrektivFallkonstellationen
Fall 4: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller reagiert nicht
Wortlaut § 13 Abs. 3 VOB/B
– AN ist enthaftet und darf die Bauleistung nach den Vorgaben des AG ausführen
– Bedenklich: So entsteht sehenden Auges ein uU grob mangelhaftes, untaugliches Bauwerk
– AG trifft nicht notwendig Verschulden an den fehlerhaften Vorgaben
– Lösung: Zweite fristgebundene Aufforderung?
Prof. Stefan Leupertz 21
Bedenkenhinweis als HaftungskorrektivFallkonstellationen
Fall 4: Der Bedenkenhinweis wird erteilt; der Besteller reagiert nicht
• AN muss Entscheidung des AG einholen = Mitwirkungsobliegenheit AG
• Rechte AN bei Verstoß AG
– Rechte aus §§ 642, 643, 645 BGB– Ggfls.: Schadensersatz nach § 280 Abs. 1, 2; § 286 BGB– Leistungsverweigerungsrecht AN– Kein Vergütungsanspruch– Keine Ansprüche aus GoA (nicht „ohne Auftrag“)– Anspruch aus § 313 Abs. 2 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage
Prof. Stefan Leupertz 22
Prof. Stefan Leupertz 23
Rechtsfolgen Preisanpassung – Überblick Anspruchsgrundlagen
• Ausgangspunkt: Vertragliche Vereinbarungen (verpreister Leistungsumfang)• Mengenänderungen
- Detailpauschalvertrag: § 313 Abs. 2 BGB (BGB-Vertrag); § 2 Abs. 7 VOB/B i.V.m. § 313 Abs. 2 BGB (VOB-Vertrag)
- Einheitspreisvertrag: § 313 Abs. 2 BGB (BGB-Vertrag); § 2 Abs. 3 VOB/B (VOB-Vertrag)
• Zusätzlich erforderliche Leistungen (unverändertes Bauziel)
- Globalpauschalvertrag: (-)- Detailpauschalvertrag / Einheitspreisvertrag:
BGB-Bauvertrag: § 313 Abs. 2 BGB VOB/B-Vertrag: §§ 2 Abs. 5, Abs. 6, VOB/B
• Geänderte Leistungen (verändertes Bauziel)– BGB-Bauvertrag: §§ 631, 632 Abs. 1, 2 BGB: Vertragliche Vereinbarung; sonst übliche
Vergütung– VOB/B-Vertrag: §§ 2 Abs. 5, 6 VOB/B
PreisanpassungDer „verpreiste“ Leistungsumfang
Funktionale Ausschreibung
• Vom Vertragspreis umfasst sind alle Leistungen, die zur
Verwirklichung des funktionalen Erfolges erforderlich sind.
• Folge: Es gibt keine zusätzlich für die Verwirklichung des
Bauerfolgs erforderlichen Leistungen.
• Folge: Preisanpassung nur bei einer Veränderung des
Bauziels (Bauentwurfsänderung)
• Folge: Unternehmer trägt das Risiko bauvertragstypischer
Unwägbarkeiten
Prof. Stefan Leupertz 24
PreisanpassungDer „verpreiste“ Leistungsumfang
Detailausschreibung
• Vom Vertragspreis umfasst sind die ausgeschriebenen und
vom Unternehmer auf der Grundlage der
Leistungsbeschreibung bepreisten Leistungen.
• Folge: Divergenz zwischen geschuldetem und verpreistem
Leistungsumfang, wenn die Leistungsbeschreibung
unrichtig oder unvollständig ist
• Folge: Preisanpassung möglich bei zusätzlich erforderlichen
Leistungen und bei Bauentwurfsänderungen
Prof. Stefan Leupertz 25
PreisanpassungGeschäftsgrundlage
Detailausschreibung
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass der geschuldete Bauerfolg durch die Ausführung der ausgeschriebenen und bepreisten Leistungen realisiert werden kann. Diese gemeinsame Vorstellung gehört zur Geschäftsgrundlage (str.).
Die vereinbarte Vergütung erhält der Unternehmer für die Erbringung der ausgeschriebenen und von ihm bepreisten Leistungen. Darin besteht das vertragliche Äquivalenzgefüge.
Prof. Stefan Leupertz 26
PreisanpassungRechtliche Anknüpfungspunkte
Rechtsgeschäftliche Einigung der Vertragsparteien- Bauentwurfsänderung
Anpassung wegen einer Störung des Äquivalenzgefüges- Mengenänderungen (Detailausschreibung)- Zusätzlich erforderliche Leistungen (Detailausschreibung)
Prof. Stefan Leupertz 27
PreisanpassungBGB-Bauvertrag
Veränderung des Bauziels (Bauentwurfsänderungen)
h. M.: Kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Bestellers Folge: Rechtsgeschäftliche Einigung über geänderten
Leistungsumfang erforderlich Grundsatz: Vergütungsvereinbarung nach § 631 Abs. 1 BGB § 632 Abs. 1 BGB: Keine Vergütungsvereinbarung erforderlich § 632 Abs. 2 BGB: Keine Vergütungsvereinbarung = Übliche
Vergütung Fortschreibung der Vertragspreise nur bei entsprechender
Vertragsabrede (Auslegung)
Prof. Stefan Leupertz 28
PreisanpassungBGB-Bauvertrag
Zusätzlich erforderliche Leistungen
Leistungen sind geschuldet (Funktionalitätserwartung) Keine rechtsgeschäftliche Anordnung des Bestellers erforderlich;
lediglich (rechtsgeschäftliche) Auswahlentscheidung Zusätzliche erforderliche Leistungen sind nicht gesondert
verpreist Folge: Äquivalenzstörung Folge: Anpassung der Vergütung nach § 313 Abs. 2 BGB Maßstab ungeklärt: Vertragspreise oder Üblichkeit
Prof. Stefan Leupertz 29
PreisanpassungVOB/B-Vertrag
Bauentwurfsänderungen
§ 1 Abs. 3 VOB/B: Einseitiges Leistungsänderungsrecht des Bestellers
Folge: Preisanpassung nach Maßgabe § 2 Abs. 5 VOB/B Folge: Neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder
Minderkosten Folge: Fortschreibung der vom Unternehmer kalkulierten
Vertragspreise (h. M.)
Prof. Stefan Leupertz 30
PreisanpassungVOB/B-Vertrag
Zusätzlich erforderlich werdende Leistungen
§ 1 Abs. 4 VOB/B: Auszuführen auf (einseitiges) Verlangen des Bestellers (auch Bauentwurfsänderung)
Folge: Preisanpassung nach Maßgabe § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B Folge: Vergütung für „nicht vorgesehene“ Leistungen nach den
Grundlagen der Preisermittlung für die vertraglichen Leistung und der besonderen Kosten der geforderten Leistung
Folge: Fortschreibung der vom Unternehmer kalkulierten Vertragspreise (h. M.)
Prof. Stefan Leupertz 31
PreisanpassungZwischenergebnisse
BGB-Bauvertrag Das Werkvertragsrecht kennt keinen Grundsatz „Preisanpassung
durch Fortschreibung der Vertragskalkulation“ Maßstab: Preisvereinbarung oder übliche Preise
VOB/B-Vertrag Fortschreibung der Vertragspreise aus der Urkalkulation gemäß
§§ 1 Abs. 3, 4; 2 Abs. 5, 6 VOB/B
Prof. Stefan Leupertz 32
Sonderfall BaugrundGeschuldeter und verpreister Leistungsumfang
Detaillierte Ausschreibung - Variante 1
• Keine Beschreibung der Bodenverhältnisse
• Baugrund bedingt: Divergenz LV – tatsächlich erforderlicher Aufwand
- Geschuldet: Tatsächlicher Aufwand
- Äquivalenzstörung
- Preisanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB; §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 6 VOB/B
- Beachte: AN muss auf fehlende Baugrundbeschreibung hinweisen
Prof. Stefan Leupertz 33
Sonderfall BaugrundGeschuldeter und verpreister Leistungsumfang
Detaillierte Ausschreibung - Variante 2
• Unzureichende Erkundung und Beschreibung der Bodenverhältnisse (Unzureichendes Bodengutachten)
• Baugrund bedingt: Divergenz LV – tatsächlich erforderlicher Aufwand
- Geschuldet: Grundsätzlich tatsächlicher Aufwand
- Auslegung denkbar: Beschränkung des funktionalen Erfolgs
- Sonst: Äquivalenzstörung
- Preisanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB; §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 6 VOB/B
- Beachte: AN muss – wenn für ihn erkennbar - auf unzureichende Beschreibung der Bodenverhältnisse hinweisen
Prof. Stefan Leupertz 34
Sonderfall BaugrundGeschuldeter und verpreister Leistungsumfang
Detaillierte Ausschreibung - Variante 3
• Ausreichende Erkundung und Beschreibung der Bodenverhältnisse (Fach- bzw. DIN-gerechtes Bodengutachten)
• Baugrund bedingt: Divergenz LV – tatsächlich erforderlicher Aufwand
- Geschuldet: Grundsätzlich tatsächlicher Aufwand
- Auslegung naheliegend: Beschränkung des funktionalen Erfolgs
- Sonst: Äquivalenzstörung
- Preisanpassung nach § 313 Abs. 2 BGB; §§ 1 Abs. 4, 2 Abs. 6 VOB/B
- Beachte: Keine Hinweispflicht AN
Prof. Stefan Leupertz 35
Sonderfall BaugrundGeschuldeter und verpreister Leistungsumfang
Kein Mehrvergütungsanspruch entsprechend § 645 BGB
• Baugrund = Stoff iSd § 645 BGB?
• Baugrund nicht mangelhaft, sondern Ausschreibung fehlerhaft
• § 645 BGB betrifft die Vergütungsgefahr für den Teil der Leistung, der durch den Mangel des beigestellten Stoffes untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden ist.
• Hier: Vergütung für Mehraufwand, der diese Beeinträchtigungen gerade beseitigen bzw. verhindern soll.
• Maßgebend: Risikoverteilung kraft rechtsgeschäftlicher Entscheidung der Vertragsparteien
Prof. Stefan Leupertz 36