Die „Neue Altersteilzeit“ bei Bosch ab · Das Arbeitsentgelt (ATZ-Entgelt / Monatsentgelt)...

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1 GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand Vertraulich | GBR - Dy | 15.10.2009 | © Robert Bosch GmbH 2008. Alle Rechte vorbehalten, auch bzgl. jeder Verfügung, Verwertung, Reproduktion, Bearbeitung, Weitergabe sowie für den Fall von Schutzrechtsanmeldungen. Die „Neue Altersteilzeit“ bei Bosch ab 1. Januar 2010

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GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand

Vertraulich | GBR - Dy | 15.10.2009 | © Robert Bosch GmbH 2008. Alle Rechte vorbehalten, auch bzgl. jeder Verfügung, Verwertung,Reproduktion, Bearbeitung, Weitergabe sowie für den Fall von Schutzrechtsanmeldungen.

Die „Neue Altersteilzeit“ bei Bosch ab 1. Januar 2010

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GBV zum flexiblen Übergang in den Ruhestand

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Unser IGM-Tarifvertrag!

Unsere Betriebsvereinbarung!

Wichtiges Instrumentzur Krisenbewältigung

bAV

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Unser IGM-Tarifvertrag!

Die staatliche Förderung von Altersteilzeitprogrammen läuft 2009 aus. Das Renteneintrittsalter steigt und die Leistungen der gesetz-lichen Rentenversicherung sinken. Die Notwendigkeit (und der Wunsch) eines früheren Ausstiegs aus dem Arbeitsleben bleibt aber unverändert bestehen (z. B. bei gesundheitlichen Problemen, Verschleißerscheinungen usw.). Deshalb hat die IG Metall mit den Arbeitgeberverbänden im Herbst 2008 den Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente vereinbart, der ab den 1. 1. 2010 gültig wird. Nicht vergessen werden darf dabei die Beschäftigungs-wirksamkeit von Vorruhestandsmodellen: Die älteren Kolleginnen und Kollegen machen Platz für die Jungen, z. B. für unsere aus-lernenden Auszubildenden.

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Mitarbeiter/innen haben die Möglichkeit zum flexiblen Übergang in die Rente, mit wirtschaftlich abgesicherten Rahmenbedingungen

Echte Altersteilzeit

Sinnvolles Instrument der Personalplanung

Sicherung und Verbesserung der Alters- und Qualifikationsstruktur des Unternehmens

Unbefristete Übernahme der Auszubildenden

Entlastung des Arbeitsmarktes

Grundsätze / Ziele

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Krisenbewältigung: Ursachen

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Konjunktureinbruch,Weltwirtschaftskrise

(z. B. massive Umsatzeinbrüche,starker Rückgang der Auftrags-

eingänge)

Strukturelle Probleme(z. B. geringere Dieselquote,

kleinere Motoren,Trend zum Kleinwagen,

Auto wird elektrisch,Wachstumsregion Asien)

Erzeugnisse nicht wettbe-werbsfähig, Kostenprobleme(Fragestellungen: Was geht noch an HKS?

Was geht gemischt an HKS u. NKS (Teilverlagerung)?Was geht nur noch an NKS (Komplettverlagerung)?

Was geht gar nicht mehr (Aufgabe des Erzeugnisses)?

DemographischeDimension

(z. B. Belegschaften werden im-mer älter, in den an- und unge-lernten bzw. direkten Bereichen

keine Neueinstellungen)

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Modelle (für alle Tarif-MA und MA mit SL1-Vertrag)

Modell 1 („früh“, 5 Jahre) Modell 2 („spät“, 4 Jahre)

MA unter-halb EG 14(BeispielBaWü)

Ab 58* - 63 Jahre (bzw. bis frühest-möglichem Rentenzugang)

Laufzeit bis zu 5 Jahre Mindestlaufzeit grundsätzlich 2 Jahre Öffnungsoption am Standort auf bis

zu 6 Jahre**

Ab 61 - 65 Jahre (bzw. bis frühestmög-lichem abschlagsfreien Rentenbeginn)

Laufzeit bis zu 4 Jahre Mindestlaufzeit grundsätzlich 2 Jahre Öffnungsoption am Standort auf bis

zu 5 Jahre**

MA abEG 14(BeispielBaWü)

1) Nur, falls Öffnung durch Firmenseite auf betrieblicher Ebene erfolgt (mindestens jahrgangsweise)

2) Falls keine Öffnung gem. 1) erfolgt, Öffnung im Einzelfall insbesondere bei Vorliegen Schwerbehinderung bzw. Leistungseinschränkung im be-trieblichen Einvernehmen möglich

Ab 61 - 65 Jahre (bzw. bis frühestmög-lichem abschlagsfreien Rentenbeginn)

Mindestlaufzeit grundsätzlich 2 Jahre Öffnungsoption am Standort auf bis

zu 5 Jahre** Verkürzung Arbeitsphase durch LZK

möglich

* für schwerbehinderte MA mit Rentenzugang gem. § 37, 236a SGB VI ab Vollendung des 55. Lebensjahres** für interessenausgleichspflichtige Maßnahmen, ohne Schwellenwert, mit freiwilliger BV

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Unser IGM-Tarifvertrag!

Unsere Betriebsvereinbarung!

Wichtiges Instrumentzur Krisenbewältigung

Pragmatisch-praktische Trennung der beiden Modelle über Entgeltgruppen.Dadurch haben bei Bosch viel mehr Beschäftigtengruppen einen Anspruch auf das Frühmodell.

Innerhalb der Modelle bleibt es bei der bekannten Vorgehensweise zur Bildung der betrieblichen Rangreihe, in Abstimmung mit den Betriebsräten.

Öffnungsmöglichkeiten, z. B. zur aktuellen Krisenbewältigung:- Laufzeitverlängerungen möglich.- Öffnung Frühmodell auch für hochqualifizierte Beschäftigte oder

im Einzelfall, insbesondere bei Vorliegen von Schwerbehinderung bzw. Leistungseinschränkung.

Zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur bAV. Krankengeldzuschuss während der Arbeitsphase. Das ATZ-Entgelt ist während der ganzen Laufzeit voll tarifdynamisch. Aufstockungsbeträge bleiben steuer- und abgabenfrei (Progressionsvorbehalt).

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Progressionsvorbehalt

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Entgeltgruppe zur Differenzierung der Modelle

Vergleichbare Entgeltgruppen außerhalb BaWü

Baden-Württemberg ab EG 14Bayern ab EG 10Nordmetall ab EG 9Niedersachsen ab EG 11 CBerlin/Brandenburg ab EG 10Thüringen ab EG 10Osnabrück-Emsland ab EG 10 mit Zusatzstufe 2Sachsen ab EG 10NRW ab EG 13Sachsen-Anhalt ab EG 9Rheinland/Pfalz ab EG 9Saarland ab EG 9Hessen ab EG 9

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Weitere Eckpunkte der GBV

Zugangsquote 1 % jährlich*(Gesprächsverpflichtung zur Überprüfung der Gesamtquotevon 4 % über die gesamte Laufzeit)

Rangreihe: Schichter Schwerbehinderte Betriebszugehörigkeit

(analog der aktuellen GBV, außer Wiederbesetzung, ggf. weitere Kriterien) Rangreihe am Standort nach Beratung mit dem Betriebsrat Tarifliche Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, ZUV) umgelegt auf Aufstockung

gemäß TV (nicht AEP, EAV, AG) Umrechnung in Bruttoaufstockung und Individualisierung anhand der im TV

festgelegten Formel („Bevorzugung“ untere EG) Abfindung gemäß TV zur Minderung der Rentenabschläge von 250,- € pro Monat

(maximal für 24 Monate)

* Wenn Standort mehr braucht / will / finan-zieren kann, z. B. wegen massiven Per-sonalabbauproblemen, geht immer mehr!

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Ein dickes Plus für die unteren Einkommensgruppen„Denn Altersteilzeit muss man sich auch leisten können!“

Nach dem "Tarifvertrag für den flexiblen Übergang in die Rente" erhalten die Altersteilzeitler einen deutlich höheren Aufstockungs-beitrag zum Nettoentgelt als bis-her. So klettert im Durchschnitt das Nettoentgelt in der Altersteil-zeitphase auf 87 % - diese Höhe erreichen vor allem die Fachar-beiter und die Beschäftigten mit einem mittleren Einkommen. Arbeitnehmer in den unteren Entgeltgruppen erhalten 89 % des früheren Nettoentgelts, in den oberen 85 %.

Bezogen aufpauschaliertes Netto!

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Echte Altersteilzeit ist möglich

Aufstockung wie Blockmodell = halbe Zeit Vollzeitarbeit und halbe Zeit ganz frei (aber keine Verlängerung durch weniger Geld)

Durchschnittlich 50 % Arbeitszeit (gesetzliche Vorschrift)

Grundsätzlich zwei Modelle (neben dem Blockmodell 100 % - 0 %): 50 % Arbeitszeit über die gesamte Laufzeit Stufenweise Absenkung der Arbeitszeit: 100 % - 50 % - 0 %

(im Einvernehmen Vorgesetzter / MA auch andere Modelle möglich)

Wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen(beiderseitige Willenserklärung, echte Altersteilzeit sicherzustellen)

Recht des Arbeitgebers, MA auf echte Teilzeit zu verweisen (§ 14.4.1 TV FlexÜ), z. B. bei Schlüsselqualifikationen oder Fachhochschul- bzw. Hochschulqualifikation

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Entgeltleistungen während ATZ

Das Entgelt des/r Mitarbeiters/in während der ATZ setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

ATZ-Entgelt (Monatsentgelt) = 50 % des Betrags vor ATZ Aufstockungszahlung Arbeits- und Erfolgsprämie (AEP) bzw. erfolgsabhängige

Vergütung (EAV, SL1-Neu) bzw. zusätzliche Urlaubsver-gütung (ZUV, SL1-Alt) und Abschlussvergütung (AG, SL1-Alt) bei Mitarbeitern der Einzelvertragsgruppe 1, jeweils nach den Regelungen der GBV und den jeweiligen betrieb-lichen Regelungen

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Entgeltleistungen während ATZ

Das Arbeitsentgelt (ATZ-Entgelt / Monatsentgelt) bemisst sich nach den allgemeinen tariflichen und betrieblichen Bestimmungen und wird unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit für die Gesamtdauer des ATZ-Arbeitsverhältnisses fortlaufend gezahlt.

In der Arbeitsphase sind in das Arbeitsentgelt auch die anfallenden variablen zeit- und leistungsabhängigen Entgeltbestandteile nach den allgemeinen tariflichen und betrieb-lichen Bestimmungen sowie ein gegebenenfalls bestehender Ausgleichsbetrag im Rahmen der tariflichen Alterssicherung zur Hälfte einzubeziehen. Dies gilt auch für steuerfreie zeitabhängige variable Bestandteile.

Die Vergütung von Mehrarbeit einschließlich der darauf entfallenden Zuschläge erfolgt wie bei der bisherigen Beschäftigung.

In der Freistellungsphase werden in das Arbeitsentgelt die variablen zeit- und leis-tungsabhängigen Entgeltbestandteile aus dem Durchschnitt der letzten voll abgerech-neten 12 Monate der Arbeitsphase einbezogen. Steuerfreie zeitabhängige variable Zuschläge werden in Höhe des Durchschnitts der gesamten Arbeitsphase gezahlt.

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Aufstockung

Zusätzlich zum ATZ-Entgelt erhält der/die Mitarbeiter/in während der Dauer der ATZ einen monatlichen Aufstockungsbetrag. Der Aufstockungsbetrag unterliegt dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.

Der Bruttoaufstockungsprozentsatz wird zu Beginn der ATZ auf individueller Basis ermittelt und bleibt während der gesamten Laufzeit des ATZ-Arbeitsverhältnisses gleich.

Basis für die Berechnung ist der erste Monat der ATZ. Variable Entgeltbestandteile werden zur Ermittlung des Bruttoaufstockungspro-

zentsatzes auf der Grundlage eines zwölfmonatigen Referenzzeitraumes berück-sichtigt. Der Referenzzeitraum umfasst die letzten 12 Monate vor Beginn der Altersteilzeit. Dabei werden nur voll bezahlte Kalendermonate berücksichtigt. Monate mit Kurzarbeit oder Absenkung nach TVBesch werden im Rahmen des Referenzzeitraumes nicht berücksichtigt.

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Bruttoaufstockungsprozentsatz: Formel und SpreizungFormel SWM / IGM

StKl I / IV (X – 10 %-Punkte) * 1,83StKl II (X – 8 %-Punkte) * 1,80StKl III (X – 5 %-Punkte) * 1,45StKl V (X – 10 %-Punkte) * 2,0StKl VI (X – 10 %-Punkte) * 2,0

Spreizung (GE+LE)EG 1 (2.154,53 €*) StKl I 88,4

StKl III 89,1EG 7 (2.911,23 €*) StKl I 88,0

StKl III 87,2EG 12 (4031,90 €*) StKl I 87,2

StKl III 85,8EG 17 (5.429,73 €*) StKl I 84,2

StKl III 85,2

Durchschnitt 86,9Spreizung StKl I 4,2

StKl III 3,9

* Stand2011

SL1-MA: 80 %(EAV/AG gehen nicht

in Aufstockung)

Bezogen aufpauschaliertes Netto!

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Berechnungsbeispiel 1 zur Ermittlung Bruttoaufstockungsprozentsatz(auf Basis Mindestnettotabelle 2011)

MA in EG 7, Steuerklasse 3, Kinder 0, Kirchensteuer 0, monatliches Entgelt vor ATZ 2.936,70 EUR (2.531,50 TE + 15 % Leistungszulage + 25 EUR RB-Zulage)

Verfahrensbeschreibung bzgl. steuerpflichtigem Entgelt

1.Ermittlung des doppelten Regelarbeitsentgelts ohne steuerfreie Schichtzuschläge ohne Urlaubsgeld und Sonderzahlung

2.936,70 €

2. Ermittlung von pauschaliert 82 % des Nettoentgelts auf Basis der Mindestnettoentgelttabelle 1´.707,58 €

3. Ermittlung des Regelarbeitsentgelts für die ATZ (i. d. R. 50 % von Ziffer 1) 1.468,35 €

4. Ermittlung des individuellen ATZ-Nettoentgelts 1.161,83 €

5. Ermittlung des Aufstockungsbetrages auf 82 % des Nettoentgelts (Ziffer 2 – Ziffer 4) 545,75 €

6.Umrechnung dieses Betrages in %-Satz des ATZ-Regelarbeitsentgelts (Ziffer 3) als Bruttoaufstockungsprozentsatz (Ziffer 5 / Ziffer 3 * 100)

37,17 %

7.Modifikation dieses %-Satzes durch Anwendung der Formel, Ergebnis kaufmännisch gerundet auf 1 Nachkommastelle

(37,17 % - 6,59

%-Punkte) * 1,45

dieser Bruttoaufstockungsprozentsatz bleibt während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses konstant

44,3 %

8.monatlich Berechnung des Aufstockungsbetrages durch Multiplikation des jeweils gültigen ATZ-Regelarbeitsentgelts mit diesem Aufstockungsprozentsatz

651,03 €

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Berechnungsbeispiel 2 zur Ermittlung Bruttoaufstockungsprozentsatz(auf Basis Mindestnettotabelle 2011)

MA in EG 14, Steuerklasse 3, Kinder 0, Kirchensteuer 0, monatliches Entgelt vor ATZ 4.596,00 EUR (3.963,00 TE + 15 % Leistungszulage + 40 EUR RB-Zulage)

Verfahrensbeschreibung bzgl. steuerpflichtigem Entgelt

1.Ermittlung des doppelten Regelarbeitsentgelts ohne steuerfreie Schichtzuschläge ohne Urlaubsgeld und Sonderzahlung

4.596,00 €

2. Ermittlung von pauschaliert 82 % des Nettoentgelts auf Basis der Mindestnettoentgelttabelle 2.432,42 €

3. Ermittlung des Regelarbeitsentgelts für die ATZ (i. d. R. 50 % von Ziffer 1) 2.298,00 €

4. Ermittlung des individuellen ATZ-Nettoentgelts 1.728,13 €

5. Ermittlung des Aufstockungsbetrages auf 82 % des Nettoentgelts (Ziffer 2 – Ziffer 4) 704,29 €

6.Umrechnung dieses Betrages in %-Satz des ATZ-Regelarbeitsentgelts (Ziffer 3) als Bruttoaufstockungsprozentsatz (Ziffer 5 / Ziffer 3 * 100)

30,65 %

7.Modifikation dieses %-Satzes durch Anwendung der Formel, Ergebnis kaufmännisch gerundet auf 1 Nachkommastelle

(30,65 % - 6,59

%-Punkte) * 1,45

dieser Bruttoaufstockungsprozentsatz bleibt während der gesamten Laufzeit des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses konstant

34,9 %

8.monatlich Berechnung des Aufstockungsbetrages durch Multiplikation des jeweils gültigen ATZ-Regelarbeitsentgelts mit diesem Aufstockungsprozentsatz

801,64 €

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Schichtzuschläge und Bruttoaufstockungsprozentsatz

Einbeziehung steuerpflichtiger Schichtzuschläge in das Regelarbeits-entgelt als Basis für Ermittlung Bruttoaufstockungsprozentsatz. Hierbei Zugrundelegung des Durchschnitts der letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsphase ohne Berücksichtigung von Zeiten mit TVBesch und Kurzarbeit.

Keine Einbeziehung steuerfreier Schichtzuschläge in die Berechnung des Bruttoaufstockungsprozentsatzes nach Formel.

Gesonderte Aufstockung steuerfreier Schichtzuschläge nicht wie bisher mit 64 % Bruttoaufstockungsprozentsatz, sondern mit 74 % Bruttoauf-stockungsprozentsatz (entspricht Aufstockung auf 87 % netto).

Für steuerfreie Schichtzulagen ist damit für die Arbeitsphasekeine Durchschnittsberechnung erforderlich, sondern die tat-sächlichen anfallenden steuerfreien Schichtzulagen werdenhalbiert und mit Bruttoaufstockungsprozentsatz von 74 % aufgestockt.

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Unser IGM-Tarifvertrag!

Unsere Betriebsvereinbarung!

Wichtiges Instrumentzur Krisenbewältigung

Wir haben den wichtigen Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in den Ruhestand sinnvoll modifiziert und mit einigen Verbesserungen bei Bosch umgesetzt.

Wir haben verhindert, dass er zum billigen Personal-abbau-Instrument der Firmenseite in unseren Ferti-gungen verkommt.

Dieser Tarifvertrag und seine Umsetzung im Betrieb sind in den momentanen Krisenzeiten wichtige und sinnvolle Instrumente zur Krisenbewältigung.

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Anmeldeverfahren

Ermittlung Bedarf durch Unternehmen bzw. Anmeldungdurch die MA bis 30.09. für ATZ im Folgejahr

Ggf. Erstellung einer Rangreihe (Bedarf / Anmeldungen durch MA größer als Kontingent im Folgejahr) nach Beratung mit dem Betriebsrat bis 31.10.

Sonderfall 2009 für ATZ-Kontingent 2010: Ermittlung Bedarf durch Unternehmen bzw. Anmeldung durch die

MA bis 31.12.2009 Ggf. Erstellung einer Rangreihe (Bedarf / Anmeldungen durch MA

größer als Kontingent) nach Beratung mit dem Betriebsrat bis 31.01.2010