Die Auswahl des ärztlichen Sachverständigen durch Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte...

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Die Auswahl des ärztlichen Die Auswahl des ärztlichen Sachverständigen durch Sachverständigen durch Unfallversicherungsträger und Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte Sozialgerichte Prof. Dr. med. Ulrich Bolm- Prof. Dr. med. Ulrich Bolm- Audorff, Landesgewerbearzt, Audorff, Landesgewerbearzt, Wiesbaden Wiesbaden

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Die Auswahl des ärztlichen Die Auswahl des ärztlichen Sachverständigen durch Sachverständigen durch

Unfallversicherungsträger und Unfallversicherungsträger und SozialgerichteSozialgerichte

Prof. Dr. med. Ulrich Bolm-Audorff, Prof. Dr. med. Ulrich Bolm-Audorff, Landesgewerbearzt, WiesbadenLandesgewerbearzt, Wiesbaden

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These 1: These 1: Teile der Unfallversicherungsträger steuern die Quote Teile der Unfallversicherungsträger steuern die Quote anerkannter Berufskrankheiten durch gezielte anerkannter Berufskrankheiten durch gezielte Auswahl Auswahl medizinischer Sachverständigermedizinischer Sachverständiger

Beauftragung von beratenden Ärzten von Unfallversicherungsträgern mit Beauftragung von beratenden Ärzten von Unfallversicherungsträgern mit der Anfertigung von Zusammenhangsgutachten.der Anfertigung von Zusammenhangsgutachten.

Beauftragung von Ärzten, die hauptberuflich bei berufsgenossenschaft-Beauftragung von Ärzten, die hauptberuflich bei berufsgenossenschaft-lichen Instituten oder Kliniken beschäftigt sind, mit der Anfertigung von lichen Instituten oder Kliniken beschäftigt sind, mit der Anfertigung von Zusammenhangsgutachten.Zusammenhangsgutachten.

Beauftragung von Ärzten, die einen erheblichen Teil ihres Einkommens Beauftragung von Ärzten, die einen erheblichen Teil ihres Einkommens durch berufsgenossenschaftliche Gutachten erarbeiten, mit der durch berufsgenossenschaftliche Gutachten erarbeiten, mit der Anfertigung von Zusammenhangsgutachten.Anfertigung von Zusammenhangsgutachten.

Beauftragung von Ärzten mit niedriger Anerkennungsquote und Aus-Beauftragung von Ärzten mit niedriger Anerkennungsquote und Aus-sonderung von Ärzten mit hoher Anerkennungsquote bzgl. der sonderung von Ärzten mit hoher Anerkennungsquote bzgl. der Beauftragung mit Zusammenhangsgutachten.Beauftragung mit Zusammenhangsgutachten.

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These 2:These 2: Bei folgenden medizinischen Bei folgenden medizinischen Sachverständigen ist aufgrund ihrer finanziellen Sachverständigen ist aufgrund ihrer finanziellen Abhängigkeit von der Unfallversicherung zu Abhängigkeit von der Unfallversicherung zu befürchten, dass sie nicht ausreichend unabhängig befürchten, dass sie nicht ausreichend unabhängig vom Auftraggeber sind:vom Auftraggeber sind:

Beratende Ärzte des zuständigen oder eines anderen Beratende Ärzte des zuständigen oder eines anderen UnfallversicherungsträgersUnfallversicherungsträgers

Hauptberuflich bei berufsgenossenschaftlichen Instituten oder Hauptberuflich bei berufsgenossenschaftlichen Instituten oder Kliniken beschäftigte ÄrzteKliniken beschäftigte Ärzte

Ärzte, die einen erheblichen Teil ihres Einkommens durch Ärzte, die einen erheblichen Teil ihres Einkommens durch berufsgenossenschaftliche Gutachten erarbeitenberufsgenossenschaftliche Gutachten erarbeiten

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These 3:These 3: Teile der Unfallversicherungsträger beauftragen bei der Teile der Unfallversicherungsträger beauftragen bei der Begutachtung bestimmter Berufskrankheiten nahezu Begutachtung bestimmter Berufskrankheiten nahezu nur einen Arzt mit Zusammenhangsgutachten (sog. nur einen Arzt mit Zusammenhangsgutachten (sog. Monopolgutachter).Monopolgutachter).

Beispiel Prof. Müller, Universität Bochum, bei der Begutach-Beispiel Prof. Müller, Universität Bochum, bei der Begutach-tung der Berufskrankheiten 4103 - 4105. Letzterer hat in vielen tung der Berufskrankheiten 4103 - 4105. Letzterer hat in vielen tausend Fällen eine Asbestose im Sinne der Berufskrankheit tausend Fällen eine Asbestose im Sinne der Berufskrankheit 4103 oder als Brückensymptom im Sinne der Berufskrankheit 4103 oder als Brückensymptom im Sinne der Berufskrankheit 4104 aufgrund einer fehlerhaften Methode (Zählung von 4104 aufgrund einer fehlerhaften Methode (Zählung von Asbestkörpern bei Weißasbesteinwirkung) abgelehnt, obwohl Asbestkörpern bei Weißasbesteinwirkung) abgelehnt, obwohl diese Methode von mehreren Landessozialgerichten in Frage diese Methode von mehreren Landessozialgerichten in Frage gestellt wurde.gestellt wurde.

Beispiel Prof. Triebig, Universität Heidelberg, bei der Begut-Beispiel Prof. Triebig, Universität Heidelberg, bei der Begut-achtung der Berufskrankheit 1317 achtung der Berufskrankheit 1317

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Rechtslage:Rechtslage:

Der zu Begutachtende kann im Verwaltungsverfahren der Unfall-Der zu Begutachtende kann im Verwaltungsverfahren der Unfall-versicherung den ausgewählten Sachverständigen wie im Gerichts-versicherung den ausgewählten Sachverständigen wie im Gerichts-verfahren ablehnen, wenn vom Standpunkt des zu Begutachtenden verfahren ablehnen, wenn vom Standpunkt des zu Begutachtenden aus objektiv betrachtet ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Miss-aus objektiv betrachtet ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Miss-trauen gegen eine unparteiische Gutachtenerstattung zu recht-trauen gegen eine unparteiische Gutachtenerstattung zu recht-fertigen (§ 17 Abs. 1 SGB X). Nach Becker (2005) sind typische Fälle fertigen (§ 17 Abs. 1 SGB X). Nach Becker (2005) sind typische Fälle für eine solche Rechtfertigung des Misstrauens der unparteiischen für eine solche Rechtfertigung des Misstrauens der unparteiischen GutachtenerstattungGutachtenerstattung

Sachverständige mit Arbeitsverhältnis zu einer ParteiSachverständige mit Arbeitsverhältnis zu einer Partei

wirtschaftliche Interessen/Beziehungenwirtschaftliche Interessen/Beziehungen

bestimmte Fälle der Vorbefassungbestimmte Fälle der Vorbefassung

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Lösungsvorschlag: Lösungsvorschlag:

Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte sollten mit Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte sollten mit Zusammenhangsgutachten nur medizinische Zusammenhangsgutachten nur medizinische Sachverständige beauftragen, dieSachverständige beauftragen, die

keine beratenden Ärzte der zuständigen oder anderer keine beratenden Ärzte der zuständigen oder anderer Unfallversicherungsträger sind,Unfallversicherungsträger sind,

nicht hauptberuflich in berufsgenossenschaftlichen Instituten nicht hauptberuflich in berufsgenossenschaftlichen Instituten oder Kliniken tätig sind,oder Kliniken tätig sind,

nicht einen wesentlichen Teil ihres Einkommens (Vorschlag nicht einen wesentlichen Teil ihres Einkommens (Vorschlag >33%) durch Begutachtung von Arbeitsunfällen und >33%) durch Begutachtung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten erwirtschaften.Berufskrankheiten erwirtschaften.

Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte sollten keine Unfallversicherungsträger und Sozialgerichte sollten keine Ärzte quasi monopolartig mit der überwiegenden Zahl der Ärzte quasi monopolartig mit der überwiegenden Zahl der Zusammenhangsgutachten bezüglich einer Berufskrankheit Zusammenhangsgutachten bezüglich einer Berufskrankheit beauftragen.beauftragen.