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Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung André Fasel 15. März 2018

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Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung

André Fasel15. März 2018

2 |

▪ 1985 – 1993 Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei der Bundesknappschaft (heute: DeutscheRentenversicherung Knappschaft-Bahn-See); Studium Verwaltungsrecht

▪ seit 1993 Grundsatzdezernat für das Versicherungs- undBeitragsrecht

▪ seit 1995 Teilnahme an Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

Referent

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

André FaselDiplom Verwaltungswirt

3 |

Allgemeines 4Nachschlagewerke 8Sozialversicherung 12Grenzgänger 15Einstrahlung 20Ausstrahlung 38Mitgliedstaaten – A1 42Abkommen 58Vertragloses Ausland 63

Inhaltsverzeichnis

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Allgemeines

1.

5 |

▪ Die Suche nach Fachkräften auf dem internationalen Arbeitsmarkt ist mittlerweile gängige Praxis vieler Unternehmern. Aber auch das kooperative Handeln mit Vertragspartnern im Ausland und der Austausch von Arbeitnehmern gehört in vielen Bereichen zum täglichen Geschäft.

▪ Im Laufe der Zeit kam es hierbei immer wieder zu Änderungen. Der Brexitoder auch die elektronische Beantragung und Ausstellung der A1-Bescheinigung haben aktuell Auswirkungen auf die tägliche Arbeit.

Allgemeines

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

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AllgemeinesBegriffe

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Einstrahlung Ausstrahlung

Grenzgänger

7 |

AllgemeinesUnterscheidung nach Staaten

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Abkommensstaaten

Mitgliedstaaten vertragsloses Ausland

Nachschlagewerke

2.

9 |

International auf dem Gebiet des europäischen Rechts anzuwenden ist die

Verordnung (EG) Nr. 883/2004

des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Nachschlagewerke

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

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Nachschlagewerke

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

11 |

Nachschlagewerke

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Besondere Erläuterungen für Deutschland

Sozialversicherung

3.

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SozialversicherungTerritorialprinzip

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Wird eine Tätigkeit in Deutschland ausgeübt, ist grundsätzlich das deutsche Sozialversicherungsrecht

anzuwenden.

Beschäftigungsort

Terr

itorialp

rinzip

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Sozialversicherung

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Nationalität des

Arbeitnehmers

Beschäftigungsort

Firmensitz

(des Konzerns)

Wohnort im Ausland

(vorübergehender)

Wohnort in Deutschland

Grenzgänger

4.

16 |

Grenzgänger

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Grenzgänger

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Begriffsbestimmung laut Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit:

Ein Grenzgänger ist eine Person, die

Grenzgänger

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▪ in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und

▪ in einem anderen Mitgliedstaat wohnt,

▪ in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt; ...“

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Grenzgänger sind somit Personen, die dauerhaft in Deutschland arbeiten und deren Wohnsitz im Ausland liegt.

Grenzgänger sind häufig in den grenznahen Gebieten Deutschlands (z.B. im Raum Aachen, Frankfurt/Oder oder im Saarland) anzutreffen.

Charakteristisch für diese Arbeitnehmer ist, dass eine tägliche Rückkehr ins Aus- bzw. Heimatland erfolgt.

Grenzgänger findet man in nahezu allen Berufszweigen, da durch den grenznahen Wohnort in der Regel keine Sprachbarrieren bestehen.

Grenzgänger

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Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen richten sich für Arbeitnehmer nach dem Beschäftigungsort.

Da ein Grenzgänger eine Beschäftigung in Deutschland ausübt, unterliegt er dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Dies gilt selbst dann, wenn der Grenzgänger in seinem Wohnland (teilweise) beitragsfrei einem staatlichen Versorgungssystem angehört (z.B. in Dänemark).

Grenzgänger

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Einstrahlung

5.

21 |

Einstrahlung

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Einstrahlung

22 |

§ 3 Nr. 1 SGB IV

Die Vorschriften der Sozialversicherung über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung von Arbeitnehmern gelten grundsätzlich für alle Beschäftigten oder Selbstständigen, die in Deutschland tätig sind.

Einstrahlung

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23 |

Für ausländische Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt sind, gilt:

Einstrahlung

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Territorialprinzip

Beschäftigungsort = Deutschland

Sozialversicherung = deutsches Recht

24 |

Wird ein Arbeitnehmer von einem ausländischen Vertragspartner nur vorübergehend in Deutschland eingesetzt, ist zu prüfen, ob er in Deutschland sozialversicherungspflichtig wird.

Einstrahlung

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Beschäftigung im Ausland muss (fort-)bestehen

Weisungsrecht des

ausländischen Arbeitgebers

Entgeltanspruch gegen

ausländischen Arbeitgeber

▪ Zeit,

▪ Dauer,

▪ Ort und

▪ Art der Ausführung

▪ Entgeltabrechnung wie für

ausländischen Mitarbeiter

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Einstrahlung

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▪ keine Meldungen, keine Beiträge, aber auch: keine Leistungsansprüche*

* eventuell Leistungsaushilfe einer deutsche Krankenkasse für den ausländischen Krankenversicherungsträger

Entsendung nach

ausländischem Rechtkein deutsches Sozialversicherungsrecht

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Das Vorliegen einer Einstrahlung ist durch den ausländischen Sozialversicherungsträger zu prüfen und zu bescheinigen.

Einstrahlung

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▪ Es liegt keine Entsendung vor, wenn ein deutscher Arbeitnehmer in Deutschland in der Vertretung bzw. dem Tochterunternehmen eines ausländischen Konzerns arbeitet.

▪ Hinsichtlich einer Entsendung eines Leiharbeitnehmers ist zu beachten, dass das Verleihunternehmen, das einen Arbeitnehmer vorübergehend in Deutschland einsetzt, über die erforderliche Verleiherlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verfügen muss. Ist dies nicht der Fall, liegt keine Entsendung nach Deutschland vor.

27 |

› Arbeitnehmer aus EU-

Mitgliedsstaaten und den EWR-

Staaten (Island, Liechtenstein,

Norwegen) sowie Schweiz

• Arbeitnehmer aus Drittstaaten

(Länder, die nicht der

Europäischen Union (EU) oder

dem Europäischen

Wirtschaftsraum (EWR)

angehören und nicht Schweiz)

freizügigkeitsberechtigtAufenthaltstitel der zuständigen

Ausländerbehörde

Einstrahlung – Arbeitsrecht

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28 |

▪ Die korrekte deutsche Bezeichnung der Richtlinie lautet Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG. Es wird jedoch vorwiegend die Bezeichnung Freizügigkeitsrichtlinie oder auch Unionsbürgerrichtlinie benutzt.

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Einstrahlung – Arbeitsrecht

29 |

▪ Die Freizügigkeitsrichtlinie gilt im Verhältnis zwischen den EU-Staaten und den übrigen EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens, wird aber im Verhältnis zu Liechtenstein wiederum durch einen Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/1999 über die Änderung der Anhänge VIII (Niederlassungsrecht) und V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) des EWR-Abkommens eingeschränkt.

▪ Freizügigkeit wird zwischen der EU und der Schweiz durch das Personenfreizügigkeitsabkommen und zwischen der Schweiz und den EWR-Staaten außerhalb der EU durch das revidierte Stockholmer Abkommen (EFTA-Abkommen) gewährleistet.

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Einstrahlung – Arbeitsrecht

30 |

▪ Drittstaatsangehörige brauchen für die Arbeitsaufnahme einen Aufenthaltstitel – zu beantragen in der deutschen Auslandsvertretung oder im deutschen Inland bei einer Ausländerbehörde – und in der Regel eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

▪ Eine Ausnahme gilt für Staatsangehörige aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den USA. Sie können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und vor Aufnahme der Beschäftigung die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen.

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Allgemeines – Arbeitsrecht

31 |

▪ Zuständig für die Erteilung von Arbeitserlaubnissen (AE) und für Zustimmungen zu Aufenthaltstiteln ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mit ihren regionalen AE-Stützpunkten.

▪ Innerhalb der Bundesagentur für Arbeit ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) mit Hauptsitz in 53123 Bonn, Villemombler Straße 76 für die Zulassung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum deutschen Arbeitsmarkt zuständig.

▪ Über eine bundeseinheitliche Telefonnummer werden Ihre Fragen zum Arbeitsmarktzulassungsverfahren beantwortet und Auskünfte erteilt.Diese zentrale Rufnummer lautet: 0228 713-2000

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Allgemeines – Arbeitsrecht

32 |

Einreise

Aufenthaltstitel nach

Beschäftigungsverordnung

(BeschV)

Zustimmung der

Bundesagentur für Arbeit

Beschäftigung

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Einstrahlung – Arbeitsrecht

33 |

Als Aufenthaltstitel gelten:

› Visum

§ 6 AufenthG

› Niederlassungserlaubnis

§ 9 AufenthG

› Daueraufenthalt - EU

unbefristet

§ 9a AufenthG

› Blaue Karte EU

§ 19a AufenthG

› Aufenthaltserlaubnis

§ 7 AufenthG

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Einstrahlung – Arbeitsrecht

34 | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung ohne Zustimmung für

Einstrahlung – Arbeitsrecht

▪ Hochqualifizierte mit einer Niederlassungserlaubnis

▪ Inhaber einer Blauen Karte EU, deren Gehalt mindestens 2/3 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (2018 = 52.000 Euro)

▪ Absolventen inländischer Hochschulen für eine dem Abschluss adäquate Beschäftigung

▪ Führungskräfte, die als leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura ausgestattet sind sowie Gesellschafter von Handelsgesellschaften und leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene

35 | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Beschäftigung ohne Zustimmung für

Einstrahlung – Arbeitsrecht

▪ Lehrpersonen, wissenschaftliche Mitarbeiter, Gastwissenschaftler sowie Ingenieure und Techniker, die dem Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers angehören sowie Lehrkräfte öffentlicher Schulen, staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen

▪ Absolventen deutscher Auslandsschulen zur Ausübung einer dem Abschluss adäquaten Beschäftigung oder zum Zweck einer qualifizierten betrieblichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf,

▪ Personen, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und

▪ zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder

▪ sich seit drei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung aufhalten.

36 | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

▪ Ab dem 1. Januar 2018 müssen Arbeitgeber Saisonarbeitnehmer bei der DEÜV-Anmeldung gesondert kennzeichnen.

▪ Die Angabe ist erforderlich bei Beschäftigten

▪ mit ständigem Wohnsitz im Ausland,

▪ die vorübergehend einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland nachgehen und

▪ danach voraussichtlich in das Heimatland zurückkehren.

▪ Sie ist nur bei gesetzlich krankenversicherten Beschäftigten und für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2018 erforderlich.

Einstrahlung – Saisonarbeitskräfte

37 | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Ab dem 1. Januar 2018 müssen Arbeitgeber Saisonarbeitnehmer bei der DEÜV-Anmeldung gesondert kennzeichnen.

Einstrahlung – Saisonarbeitskräfte

▪ Nicht erforderlich ist die Kennzeichnung bei Minijobber sowie bei Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind:

▪ Personengruppe 109 – geringfügig entlohnte Minijobber,

▪ Personengruppe 110 – kurzfristige Minijobber und

▪ Personengruppe 190 – Personen, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind

Ausstrahlung

6.

39 |

Ausstrahlung

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Ausstrahlung

40 |

§ 4 SGB IV

(1) Soweit die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung eine Beschäftigung voraussetzen, gelten sie auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.

(2) Für Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben, gilt Abs. 1 entsprechend.

Ausstrahlung

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41 |

▪ In § 6 SGB IV wird klargestellt, dass abweichende Regelungen des über-und zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben. Das heißt, dass diese vorrangig zu beachten sind.

▪ Unter überstaatlichem Recht sind in erster Linie die Regelungen des europäischen Gemeinschaftsrechts für den Bereich der sozialen Sicherheit zu verstehen.

▪ Unter zwischenstaatlichem Recht sind die von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen zu verstehen.

Ausstrahlung

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42 |

Die Verordnung (EG) 883/04 und Durchführungsverordnung (EG) 987/2009

ist

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

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▪ gültig seit 1. Mai 2010.

▪ auf alle vier Sozialversicherungszweige anzuwenden.

▪ gültig für Staatsangehörige der 28 Staaten der Europäischen Union (EU),

des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz sowie für

Staatenlose und Flüchtlinge, die in einem Mitgliedstaat wohnen.

43 |

Mitglieder der Europäischen Union (EU)

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

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Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland

Estland Finnland Frankreich Griechenland

Irland Italien Kroatien Lettland

Litauen Luxemburg Malta Niederlande

Österreich Polen Portugal Rumänien

Schweden Slowakei Slowenien Spanien

Tschechien Ungarn VereinigtesKönigsreich

Zypern (griech. Teil)

44 |

Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staaten)

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

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Island Liechtenstein Norwegen

Kein Beitritt, jedoch geregelt über Abkommen mit EU und EWR-Staaten

Schweiz

45 |

▪ Wer stellt die Bescheinigung A1 aus?

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

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Minijobversicherungspflichtige

Beschäftigung

Krankenkasse

nicht gesetzlich

Krankenversicherte

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Der Brexit

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

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▪ Großbritannien hat den Europäischen Rat am 29. März 2017 über seine Absicht zum Austritt aus der Europäischen Union (EU) informiert. Nun wird gemäß Artikel 50 des EU-Vertrags über ein Abkommen verhandelt, das den Austritt regelt. Die heute gültige Verordnung (EG) 883/04 findet mit Inkrafttreten dieses neu zu schließenden Abkommens oder spätestens zum 29. März 2019 keine Anwendung mehr.

▪ Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA) hat daher den Einzugsstellen empfohlen, die A1-Bescheinigungen für die Tätigkeiten in Großbritannien nicht für Zeiträume auszustellen, die über den 29. März 2019 hinausgehen.

▪ Zurzeit ist noch offen, welche Rahmenbedingungen ab dem 30. März 2019 im Verhältnis zu Großbritannien gelten.

47 |

Der Nachweis, dass eine soziale Absicherung im Heimatland nach dem dortigen Sozialversicherungsrecht bei einer vorrübergehenden Tätigkeit (Entsendung) als

besteht, erfolgt innerhalb Europas einschließlich der ERW-Staaten und der Schweiz durch die international gültige Bescheinigung A1 (früher E101).

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Wichtig | Durch Vorlage des A1 entfällt die Pflicht im europäischen Beschäftigungsland, dem jeweiligen Sozialversicherungssystem des Auslandes anzugehören.

▪ Arbeitnehmer (auch: Minijobber, Seeleute)

▪ Selbstständiger oder

▪ Beamter

48 |

▪ Entsprechende Antragsformulare können bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (dvka) heruntergeladen werden auf deren Internetseitehttps://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/entsendung_ausland/entsendung_ins_ausland.html

▪ Die Ausstellung und Übermittlung der A1-Bescheinigung kann bis zum 30. Juni 2018 in Papierform erfolgen.

▪ Ab dem 1. Juli 2018 erfolgt die Beantwortung elektronischer Anträge dann auch auf dem elektronischen Weg.

AusstrahlungSozialversicherung – Mitgliedstaaten – A1

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49 |

▪ Seit dem 1. Januar 2018 können Arbeitgeber die Anträge auf Ausstellung der A1-Bescheinigungen für entsandte Arbeitnehmer online durch Datenübertragung an die hierfür zuständige Stelle (z.B. die Krankenkassen oder die DVKA) übermitteln.

▪ Dies gilt auch für Antragszeiträume vor dem 1. Januar 2018.

▪ Ab 1. Juli 2018 elektronisch beantragte A1-Bescheinigungen müssen den Arbeitgebern ebenso elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

▪ Ab 1. Januar 2019 ist das elektronische Verfahren für alle beteiligten Stellen und die Arbeitgeber verpflichtend.

AusstrahlungSozialversicherung – Mitgliedstaaten – A1

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

50 |

Wird ein Abrechnungsprogramms genutzt, wird das Formular meist bequem ausgefüllt und per Mausklick abgeschickt. Ob das genutzte Abrechnungsprogramm geeignet ist, erfragt man direkt beim Anbieter.

Für Arbeitgeber ohne Entgeltabrechnungssoftware gilt:

AusstrahlungSozialversicherung – Mitgliedstaaten – A1

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Wichtig | Auch bei einer elektronischen Übertragung gilt: Der Arbeitnehmer, auch wenn er nur für einen oder wenige Tage im Ausland eingesetzt ist, muss die A1-Bescheinigung mitführen. Einige Länder führen hierzu strenge Kontrollen durch und verhängen unter Umständen Geldbußen.

▪ Die A1-Meldungen der Arbeitgeber an die Krankenkassen und die Rückmeldungen der Krankenkassen an die Arbeitgeber werden ab dem 1. Juli 2018 in sv.net zur Verfügung stehen.

▪ Die elektronische Übermittlung ist seit dem 1. Januar 2018 noch nicht verpflichtend, daher kann alternativ zunächst weiter mit der Papierversion des A1-Formulares gearbeitet werden.

51 |

Besonderheiten in Österreich und Frankreich:

AusstrahlungSozialversicherung – Mitgliedstaaten – A1

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

▪ Aufgrund eines Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes in Österreich werden in der Transport- und Beförderungsbranche verstärkt Kontrollen durchgeführt.

▪ In Frankreich eingesetzte Personen können mit Geldstrafen belegt werden, wenn für sie die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gelten und sie dies nicht mit einer A1-Bescheinigung nachweisen können.

▪ Daher sollten auch bei einer Durchreise durch Frankreich und Österreich die A1-Bescheinigungen angefordert werden.

52 |

Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten

Sofern Arbeitnehmer gewöhnlich in mehrere Mitgliedstaaten entsandt werden, gelten für diese einheitlich die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates.

Welche Rechtsvorschriften dies sind, regelt Artikel 13 der Verordnung (EG) 883/2004.

Für die Feststellung der anwendbaren Rechtsvorschriften ist jeweils der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Lebensmittelpunkt ist (Wohnstaat).

Wohnt der Arbeitnehmer in Deutschland, ist für die Feststellung der GKV-Spitzenverband (DVKA) in Bonn zuständig.

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

53 |

Bei einer Entsendung in Mitgliedstaaten beträgt die zulässige Höchstdauer 24 Monate.

Ist der maximale Zeitraum ausgeschöpft, kann eine weitere Entsendung für

erst nach einer Unterbrechung von mindestens zwei Monaten erfolgen.

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

▪ denselben Arbeitnehmer

▪ dasselbe Unternehmen und

▪ denselben Mitgliedstaat

54 |

Aussetzung oder Unterbrechung des Entsendezeitraums

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

▪ Die Aussetzung der Tätigkeit während des Entsendezeitraums stellt – gleich aus welchen Gründen (Urlaub, Krankheit, Lehrgänge beim entsendenden Unternehmen usw.) – keine Unterbrechung der Entsendung dar, die eine Verlängerung der Entsendung um einen entsprechenden Zeitraum rechtfertigen würde.

▪ Der Entsendezeitraum endet genau zum geplanten Termin, unabhängig von der Zahl und der Dauer der Ereignisse, die zu einer Aussetzung der Tätigkeit geführt haben.

55 |

Im Falle einer längeren Aussetzung der Arbeiten steht es den Betroffenen frei,

▪ entweder die geplante Entsendedauer beizubehalten oder

▪ die Entsendung zu beenden,

um – unter Berücksichtigung der notwendigen Unterbrechung von mindestens zwei Monaten – eine erneute Entsendung

▪ derselben Person oder

▪ einer anderen Person

zu veranlassen, falls die einschlägigen Voraussetzungen vorliegen.

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

56 |

Beendigung der Ausstrahlung

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

▪ Wechsel des Arbeitgebers Ausnahme: Es handelt sich um einen Wechsel des Arbeitgebers aufgrund einer Betriebsübergabe nach § 613a BGB.

▪ Unterbrechung der EntsendungAusnahmen:

▪ Krankheits- oder Urlaubsgründe

▪ Kurzzeitige Beschäftigung im Inland (z. B. zur Berichterstattung o. ä.) maximal für zwei Monate.

57 |

Kein Ruhen des deutschen Arbeitsverhältnisses

▪ Organisatorische Eingliederung des entsandten Arbeitnehmers in den in Deutschland ansässigen Betrieb.

▪ Der wirtschaftliche Wert der Arbeit muss dem Betrieb in Deutschland zugeordnet werden können.

▪ Arbeitnehmer ist dem Direktionsrecht des deutschen Arbeitgebers unterstellt (ggf. in gelockerter Form).

▪ Der Anspruch auf Arbeitsentgelt muss sich gegen den deutschen Arbeitgeber richten.

▪ „Rumpfarbeitsverhältnis“ erfüllt die Voraussetzungen für eine Entsendung.

▪ Entsendung in eine mit dem deutschen Betrieb verbundene, rechtlich selbstständige Konzerngesellschaft möglich.

AusstrahlungMitgliedstaaten – A1

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

58 |

▪ Deutschland hat mit über 20 Staaten Abkommen über soziale Sicherheit geschlossen.

▪ Die Abkommen gelten jeweils nur für die vereinbarten Sozialversicherungszweige, z. B. nur für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.

▪ Besteht kein Abkommen bzw. werden nicht alle Sozialversicherungszweige erfasst, dann gelten – mangels höherrangigem Recht – die Regelungen zur Ein- oder Ausstrahlung im Sozialgesetzbuch (§§ 3 und 4 SGB IV).

AusstrahlungAbkommen

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

59 |

▪ Der maximale Zeitraum einer Entsendung bei Abkommensstaaten ist individuell mit Hilfe des jeweiligen Abkommens zu ermitteln.

▪ Weitere Informationen zu den Abkommen enthalten die Merkblätter der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung –Ausland (dvka www.dvka.de).

AusstrahlungAbkommen

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

60 |

AusstrahlungAbkommen

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Abkommens-staat

Kranken-versicherung

Pflege-versicherung

Renten-versicherung

Unfall-versicherung

Arbeitslosen-versicherung

Höchstdauer

Australien X X 48 Monate

Bosnien undHerzegowina

X X X Xohne Begrenzung

Brasilien X X X 24 Monate

Chile X X 36 Monate

China X X 48 Monate

Indien X X 48 Monate

Israel X X Xohne Begrenzung

Japan X X 60 Monate

Kanada/Quebec X X X 60 Monate

Korea X X 24 Monate

61 |

AusstrahlungAbkommen

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Abkommens-staat

Kranken-versicherung

Pflege-versicherung

Renten-versicherung

Unfall-versicherung

Arbeitslosen-versicherung

Höchstdauer

Kosovo X X X Xohne Begrenzung

Kroatien X X X X X 24 Monate

Marokko X X X X 36 Monate

Mazedonien X X X X X 24 Monate

Montenegro X X X Xohne Begrenzung

Serbien X X X Xohne Begrenzung

Türkei X X X Xohne Begrenzung

Tunesien X X X 12 Monate

Uruguay X X X X X 24 Monate

USA X 60 Monate

62 |

▪ Zuständigkeit für die Prüfung der Anwendung eines

Sozialversicherungsabkommens:

AusstrahlungAbkommen

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Minijobversicherungspflichtige

Beschäftigung

Krankenkasse

nicht gesetzlich

Krankenversicherte

63 |

▪ Für das vertraglose Ausland gibt es keine zeitlichen Vorgaben, jedoch muss auch hier die Entsendung im Voraus begrenzt sein.

▪ Die Vorschriften über die Ein- und Ausstrahlung (§§ 4 und 5 SGB IV) sind uneingeschränkt nur in solchen Fällen anzuwenden, in denen über- oder zwischenstaatliche Regelungen über das anzuwendende Versicherungsrecht nicht greifen.

▪ Dies ist der Fall, wenn es keine zwischenstaatliche Regelung gibt oder ein Sozialversicherungsabkommen nur für einzelne Teile der Sozialversicherung greift.

AusstrahlungVertragloses Ausland

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64 |

§ 4 SGB IV Entsendung

AusstrahlungVertragloses Ausland

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Wichtig | Ein Arbeitnehmer/Selbstständiger unterliegt bei der Erfüllung der genannten Voraussetzungen bei einer Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit im Ausland den deutschen Vorschriften über die Sozialversicherung.

▪ Bestehendes Beschäftigungsverhältnis (auch als Beamter) oder selbstständige Tätigkeit im Inland

▪ Dauer der Beschäftigung im Ausland zeitlich im Voraus begrenzt

65 |

Die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis:

▪ Beschäftigung in Abhängigkeit und gegen Arbeitsentgelt.

▪ Eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Zeit, Dauer, Ort und Art).

▪ Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Entsendung bei dem entsendenden Arbeitgeber.

AusstrahlungVertragloses Ausland

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

66 |

▪ Die Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit im Ausland muss im Voraus, zeitlich durch ihre Eigenart oder einen Vertrag begrenzt sein.

▪ Die Entsendung ist im Rahmen der Höchstdauer verlängerbar.

AusstrahlungVertragloses Ausland

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67 |

AusstrahlungVertragloses Ausland

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Entsendung zeitlich begrenzt

vorausschauende Betrachtungsweise

Eigenart der

Beschäftigung

geschlossener

Vertrag

Erreichen der

Altersgrenze für eine

Rente

68 |

Vertragliche Begrenzung

Eigenart der Sache

AusstrahlungVertragloses Ausland

▪ vom 1.3.2017 bis 31.12.2017

▪ für das Jahr 2017

▪ zum Bau eines Staudammes

▪ zur Ernte auf der Plantage

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

69 |

▪ Zuständigkeit für die Prüfung, ob eine Ausstrahlung vorliegt und somit

weiterhin deutsches Recht Anwendung findet:

AusstrahlungVertragloses Ausland

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und Entsendung, André Fasel

Minijobversicherungspflichtige

Beschäftigung

Krankenkasse

nicht gesetzlich

Krankenversicherte

70 |

Auch wenn seitens der deutschen Sozialversicherung die Fortgeltung deutschen Sozialversicherungsrechts im Rahmen der Ausstrahlung festgestellt wird, kann es sein, dass

▪ im Ausland gleichwohl Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind und

▪ es hierdurch zu einer Doppelversicherung kommt.

AusstrahlungVertragloses Ausland

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Herzlichen Dank für Ihre Teilnahme

Techniker Krankenkasse

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