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Die Beschlüsse der Beschlusskommission vom 21. 10. 2010 und der Regionalkommission Bayern vom 29. 10. 2010 zu Anlage 32 AVR

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Die Beschlüsse der Beschlusskommission

vom 21. 10. 2010 und derRegionalkommission Bayern

vom 29. 10. 2010 zu Anlage 32 AVR

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Die neue Anlage 32 AVR

• Geltungsbereich : für Ma im stationären und ambulanten Pflegebereich in Betreuungseinrichtungen

• definit.gemäß findet ärztliche Betreuung durch nicht in der Einrichtung selbst beschäftigte Ärzte statt ( Unterschied zu Krankenhäusern );

• neue Regelungen für d. Bereiche Arbeitszeit und Entgelt• von bisheriger AVR für diese MA außer Kraft gesetzt: • Allgemeiner Teil - §§ 2a, 9a u. 12 • Anlage 1 - I (a) – Hinweis auf Anlagen 2, a – d • Ia – Bewährungszeiten • II, IIa – Dienstbezüge ( auch von Teilzeit-Ma );

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AVR-Teile außer Kraft

• IIIB - Regelvergütung

• V - Kinderzulage

• VII – Wechselschicht- und Schichtzulage

• XIV – Weihnachtszuwendung

• Anlagen 2a, 2c – Tätigkeitsmerkmale

• Anlage 3a – Regelvergütungstabellen

• Anlage 5 – Arbeitszeitregelung

• Anlage 6, 6a – Überstundenregel., Zeitzuschläge

• Anlage 14 § 4, 6 – 9 – Zusatzurlaub, Urlaubsgeld

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Neue Arbeitszeitregelungen

• durchschnittl. wöchentl. Arbeitszeit: 39 Std • Ausgleichszeitraum bis zu 1 Jahr; bei Schicht-/Wechselschicht

länger möglich; • Abweichungen von den Regelungen des ArbZG nach § 7 u. 12

durch DV möglich; • i. Schichtbetrieben an Sonn- u. Feiertagen tägl. AZ bis zu 12 Std.

per DV möglich;• dienstfrei am 24. u. 31. Dez. ( wenn Wo- chenfeiertag, dann

Verringer. d. Sollzeit )

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Arbeitszeitregelung II

• bei dienstl. Notwendigk. Verpflichtung zu: Sonn.-, Feiertags-, Nacht-, Schichtarbeit; Bereitsch.dienst, Rufbereitsch., Mehrarbeit u. Überstunden – bei Teilzeit mit dienst- vertragl. Vereinbar. oder Zustimmung;

• per DV: wöchentl. Arbeitszeitkorridor bis 45 Std. oder tägl. Rahmenzeit bis 12 Std. ( nicht bei Schichtarbeit möglich )

• Gleitzeitregelungen möglich;

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Arbeitszeitregelung III

• (§ 9) per DV: Arbeitszeitkonto – bei Zeit- schuld bis 40 Std., bei Zeitguthaben ein Vielfaches v. 40 Std. möglich; „Einfrieren“ des AZK bei Krankheit; (Anlage 5b in Kraft

• Langzeitkonto per individ. Vereinbarung; Beteiligung d. MAV u. Insolvenzsicherung;

• Arbeit am Wochenfeiertag: Ausgleichs- zeitraum 3 Monate; 1/5-Reduzierung der Wochen-AZ;

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Arbeitszeitregelungen IV• Definitionen v. Sonderformen d. Arbeit: • Schichtarbeit – Arbeit nach Schichtplan; regelmäßiger Wechsel d. täglichen

Beginns um mindest. 2 Std., in Zeitabschnitten v. längstens 1 Monat u. innerh. v. mindest. 13 Std. tägl.;

• Schichtzulage: b. ständiger Schichtarbeit 40,- € monatl., bei unständiger Sch.arb. 0,24 € stündl.;

• Wechselschichtarbeit - längstens nach 1 Mo. erneut mindest. 2 Nachtschichten; • Zulage b. ständiger W.schicht – 105,- € monatl., b. unständiger W.schicht – 0,63

€ stündl.;

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Arbeitszeitregelungen V

• Nachtarbeit: Arbeit zw. 21.00 u. 6.00 Uhr • Nachtschicht: mind. 2 Std. Nachtarbeit • Mehrarbeit: leisten Teilzeit-Ma über vereinb. AZ

hinaus bis zur AZ eines Vollzeit-Ma; • Überstunden: Arbeit auf Anordnung über

festgesetzte AZ in d. Woche hinaus u. nicht bis zum Ende der nächsten Woche ausgeglichen; weiterhin sind Überst. – Stunden üb. AZ-Korridor u. Rahmenzeit hinaus / Schichtplanüberschreit. am Tag oder am Ende des Schichtplanturnus;

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Arbeitszeitregelung VI

• Bereitschaftsdienst: Definition unveränd.

• Zeit d. BD mit 25 % als AZ gewertet;

• ab d. 9. BD im Mo. 40 % als AZ gewertet;

• das BD-Entgelt bestimmt sich nach der Stundenentgelttabelle im Anhang C,Anl.32

• Kombination BD mit Vollarbeit: hier DVs nach 3 Stufen möglich wie bisher;

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Arbeitszeitregelung VII

• Rufbereitschaft: Definition unverändert • Abgeltung – RB < 12 Std. 12,5 % als AZ ;

RB > 12 Std. mit tägl. Pauschale: Mo – Fr: das 2fache d. individ. Std.entgelts Sa, So, Feiert: d. 4fache d. indiv. Std.entg.

• Inanspruchnahme – Zeit d. geleisteten Ar- beit + Wegezeiten, gerundet auf nächste volle Std.;

• Zeiten f. telefon. Beratung aufsummiert;

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Zeitzuschläge

• Ausgleich für Sonderformen der Arbeit:

• Überstunde: EG 1 – 9 / 30 v. H. ; EG 10 – 15 / 15 v. H. ;

• Nachtarbeit ( je Std. ): 20 v. H.

• Sonntagsarbeit ( je Std. ): 25 v. H.

• Feiertagsarbeit ( je Std. ): 35 v. H. ohne Freizeitausgleich – 135 v. H.

• Samstagsarbeit ( v. 13 – 21 Uhr ): 20 v.H.

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Arbeitszeitregelung VIII

• Bereitschaftszeit = Arbeitsbereitschaft ( z.B. im Rettungsdienst )

• nur mit DV und nicht bei Schichtarbeit;

• zu 50 % als Arbeitszeit gewertet;

• Summe Vollarbeit u. Bereitsch.zeit darf 48 Std. in d. Woche nicht überschreiten;

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Arbeitszeitregelung IX

• ( § 17 ) Zusatzurlaub wird gewährt für: • Wechselschichtarbeit - je 2 zusammen-

hängende Monate = 1 Urlaubstag • Schichtarbeit – je 4 zusammenhängende

Monate = 1 Urlaubstag • f. nicht ständige Schichtarbeit DV möglich; • Nachtarbeit – für 150 Std. = 1 Urlaubstag

( bis zu 4 Tagen; für Teilzeit-Ma Stunden- anzahl anteilig )

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Arbeitszeitregelung X

• Begrenzung des Gesamturlaubs auf 35 Tg

• ab 50 Lj. u. bei Wechselschicht 36 Tage

• Zusatzurlaub n. §125 SGB IX zusätzlich

• Führung auf Probe – Führungsposition ab EG 10 bis zu 2 Jahren übertragen;

• Führung auf Zeit – Führungsposition ab EG 10 bis zu 4 Jahren übertragen; kann bis zu 8 J. bzw. 12 J. verlängert werden;

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Entgeltregelungen I

• Anhang A – Entgelttabellen der Entgelt- guppen ( EG ) 1 bis 15

• Anhang B – Kr-Anwendungstabellen; wichtig für die Überleitung und Zuordnung; Sonderregelungen in der Entgelttabelle eingearbeitet;

• Anhang C – Tabelle der Stundenentgelte • Anhang D / E – Tätigkeitsmerkmale

stationäre / ambulante Pflege

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Entgeltregelungen II

• Eingruppierung: wichtig ist Entgeltgruppe und Entgeltstufe; die Ziffer ist nicht mehr wichtig, da es keine Bewährungsaufstiege mehr gibt;

• Stufenzuordnung bei Einstellung:

• Stufe 1 - keine einschlägege Berufserfahr.

• Stufe 2 - mind. 1 Jahr Berufserfahrung

• Stufe 3 - mind. 3 Jahre Berufserfahrung

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Entgeltregelungen III

• der DG kann mehr Zeiten berücksichtigen, wenn Tätigkeitszeiten förderlich waren;

• unmittelbarer Anschluß: Besitzstands- recht, wenn vorher im AVR-Bereich oder bei kath. / evangel. Kirche ( Kann-Regel, wenn Unterbrechung bis zu 1 Jahr )

• Leistungsbezug: die Stufenlaufzeit 3 – 5 kann b. über/unter dem Durchschn. liegen- den Leistungen verkürzt/verlängert werden

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Stufenlaufzeiten( bei ununterbrochener Tätigkeit )

Stufe 1 - ein Jahr lang

Stufe 2 - zwei Jahre lang

Stufe 3 - drei Jahre lang

Stufe 4 - vier Jahre lang

Stufe 5 - fünf Jahre lang

Stufe 6 - ( nach 15 Jahren )( EG 1 hat 5 Stufen; Einstellung in Stufe 2; Stufenlaufzeit beträgt 4 Jahre )

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Entgeltregelungen IV• ununterbrochene Tätigkeit: unschädlich (a)

Mutterschutz, (b) AU bis 26 Wochen, (c) Urlaub, Sonderurlaub im DG-Interesse, (d) Unterbrechung von weniger als 1 Mo., (e) Übertragung höherwertiger Tätigkeit, (f) Elternzeit bis 5 J., sonstige Unterbrech. bis 3 J. (nicht anrechenbar f. Stufenlaufz.)

• größ. Unterbrech. – Rückstufung um 1 St.

• Höher-/Herabgruppierung – bei Über- nahme neuer Tätigkeit

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Entgeltregelungen V• Jahressonderzahlung: für Ma, die am 1.

Dez. im Dienstverhältnis stehen;

• Entgeltgruppe 1 – 8 / 90 v. H. Entgeltgruppe 9 – 12 / 80 v. H. Entgeltgruppe 13 – 15 / 60 v. H.

• dem Ma im Juli, Aug., Sept. durchschnittl. gezahltem Monatsentgelt; fällig im Nov.;

• Kürzung f. Monate ohne Entgeltanspruch; ein Teilbetrag kann früher gezahlt werd.;

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Entgeltregelungen VI• Leistungsentgelt / Sozialkomponente:

Volumen 1,5 % der in 2011 gezahlten ständigen Monatsentgelte der unter diese Anlage fallenden Ma eines Dienstgebers;

• in 2011 monatlich auszuzahlen;• ab 2012 Dienstvereinb. mit MAV möglich;

wenn keine zustande kommt, jährl. Pau- schal-Auszahlung im Jan. d. Folgejahres;

• bisherige AVR-Kinderzulage fällt weg;

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Entgeltregelungen VII

• Besonderheiten: die nicht gleich auffallen• Wegfall der Zulage von 46,02 € in der

stationären Altenhilfe ( in Anmerk. 1 (1) c), Anhang D )

• Wegfall der Eingruppierung Kr 5, Ziffer 2 mit Aufstieg bis Kr 6 für die ambulante Altenhilfe;

• beides gilt für Neueinstellungen; für Be-stands-Ma geht es in den Besitzstand ein;