Die Betriebsratssitzung - IG...

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Die Betriebsratssitzung BR Info Tagung 6. Oktober 2010 Wolf /Späte

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  • Die Betriebsratssitzung

    BR Info Tagung

    6. Oktober 2010

    Wolf /Späte

  • Einberufung der Sitzung

    Vorsitzender lädt ein

    Zeitpunkt der Sitzung

    Beantragung durch ¼ des BR

    od. AG

    § 86a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmer

    5 % :TOP

    Kein Antragsrecht von JAV und SBV

  • Anforderungen an die Einladung

    Rechtzeitigkeit: ausreichende

    Vorbereitungszeit der Eingeladenen

    Keine Schriftform der Ladung

    vorgesehen aber sinnvoll !

    Beschlüsse sind nur nach Mitteilung des

    Tagesordnung möglich ganz wichtig!

    Geschäftsordnung kann viel regeln.

  • Anforderungen an die

    Tagesordnung

    Zweck ist die Vorbereitung auf die

    Sitzung durch den BR Protokolleinsicht !

    Tagesordnung vor der Sitzung mitteilen

    Tagesordnung- Ergänzung in der

    Sitzung nur durch einstimmigen

    Beschluss aller Betriebsratsmitglieder

    Konkrete Formulierung der Punkte

    Antragsrechte :¼ des BR -5% AN, -AG

  • Folgen einer nicht

    ordnungsgemäßen Ladung

    Heilung des fehlenden Einladung nur

    wenn alle BR anwesend sind und

    einstimmig beschlossen wird.

    Kein wirksamer Beschluss bei fehlender

    Einladung des Ersatzmitgliedes

    Wichtige Fallgruppen in denen dfeheler

    Folgen haben: § 37 Abs 6, § 99;103

    BetrVG

  • Teilnahmerecht an BR Sitzungen

    Ersatzmitglieder nur bei Verhinderung also bei

    tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung an

    der Amtsausübung.

    Teilweise Verhinderung, Befangenheit .

    Objektive Verhinderung und Unzumutbarkeit

    Nachforschungspflicht oder Abmeldung ?

    „Für ein unentschuldigt ferngebliebenes BR

    Mitglied ist kein Ersatzmitglied zu laden.“

    Nichterscheinen ist kein Verhinderungsfall

  • Ersatzmitglied

    Auswahl bei Personenwahl nach dem

    Stimmergebnis

    Auswahl bei Verhältniswahl aus der Liste

    Mindestrepräsentanz des

    Minderheitengeschlechtes in beiden

    Fällen beachten

  • Teilnahmerecht der JAV

    Teilnahme eine JAV Vertreters zu allen

    Sitzungen

    Teilnahme der gesamten JAV bei TOP die

    besonders jugendliche AN oder Azubi s

    betreffen. Ersatzmitglieder der JAV !

    Rederecht zu allen Tagesordnungspunkten

    Teilnahme an der Beschlussfassung nach §

    67 BetrVG wenn die Angelegenheit

    „überwiegend“ Jugendl. und Azubis betrifft

  • Teilnahmerecht der

    Schwerbehindertenvertretung

    Teilnahmerecht der SBV, unabhängig von den

    Themen, also nicht nur bei SB Themen.

    Umfassendes beratungsrecht

    Kein Stimmrecht, - auch nicht, - wenn nur

    Schwerbehinderte betroffen sind

    Antrag auf Aussetzung bei Beeinträchtigung

    von wichtigen SB Interessen für eine Woche

    § 95 SGB IX oder bei Nichtbeteilung

  • Teilnahme des

    Gewerkschaftsbeauftragten

    Kein gesetzliches Teilnahmerecht

    § 31 BetrVG ¼ der BR Mitglieder stellt den Antrag ! Auch mündlich. Dem Antrag ist stattzugeben

    Vertretung der Gewerkschaft im BR

    Kein Anspruch auf Vertagung wenn der TOP vorher angekündigt war

    Beratende Stimme und Recht zur Stellungnahme

  • Teilnahmerecht des Arbeitgebers

    Recht zur Teilnahme nur, wenn er nach § 29 die Sitzung beantragt hat oder eingeladen wurde.

    Rechts auf Ergänzung der TO schon anberaumter Sitzungen . Nur zu den Punkten darf er teilnehmen.

    Pflicht zur Teilnahme wegen des Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit.

    Vertretung durch „zur Leitung des Betriebes verantwortliche“ Personen

    Keine betriebsfremden Personen „anstelle“ des Arbeitgebers

  • Teilnahmerecht sachkundiger

    Personen

    § 80 Abs. 2 S.3 Hinzuziehung

    sachkundiger Arbeitnehmer als

    Auskunftspersonen zu einzelnen TO sind

    dem BR zur Verfügung zu stellen.

    Besondere Kenntnisse (selbst betroffene

    Personen, in Arbeitskreisen tätige

    Vertrauensleute)

    § 80 Abs. 3 Sachverständiger

  • Zeitpunkt der BR Sitzung

    § 30 Während der Arbeitszeit,

    Berücksichtigung betrieblicher Besonderheiten

    Anzahl der Sitzungen. 3 Monate ./. 1 Woche

    Keine Genehmigungs-, aber

    Unterrichtungspflicht gegenüber Arbeitgeber.

    Nicht bei Regelmäßigkeit

    Abmelde und Rückmeldungspflicht des

    einzelnen BR

  • Keine Öffentlichkeit der Sitzung

    Zwingende Verbotsnorm

    Auch im Einzelfall keine „öffentlichen“

    Sitzungen

    Hinzuziehung von Büropersonal zu

    Sitzungen § 40 Abs. 2

    Infoveranstaltung des Betriebsrates als

    Sprechstunde danach ?

  • Ort der Betriebsratssitzung

    Grundsätzlich findet die Sitzung im

    Betrieb statt.

    Kein Abmahnungsrecht, wenn man aus

    vernünftigen Gründen außerhalb tagt.

    Zum Beispiel weil kein geeigneter Raum

    vorhanden ist,- Kantine

  • Leitung der Betriebsratssitzungen

    Leitung durch Vorsitzenden,

    Stellvertreter oder im Verhinderungsfall

    ein BR Mitglied nach

    Mehrheitsbeschluss.

    Leitung : Eröffnen Rednerliste,

    Abstimmung durchführen.

    Hausrecht des Vorsitzenden

  • Willensbildung des Betriebsrates

    Beschlussfassung

    1. Phase: Beratung

    Hintergrundinformationen, Diskussion

    Problem: Umlaufverfahren

    Bildung eines Ausschusses

  • Willensbildung des Betriebsrates

    2. Phase: Abstimmung

    Beschlussfähigkeit

    Hälfte der Betriebsratsmitglieder sind anwesend

    und nehmen an der Abstimmung teil

    P: Verweigerung der Teilnahme an der

    Abstimmung

    legitimer Grund

  • Willensbildung des Betriebsrates

    Stimmenabgabe

    Geheim oder öffentlich

    Geschäftsordnung

    Einfache Stimmenmehrheit

    Qualifizierte Stimmenmehrheit

    Übertragung von Aufgaben, Änderung der

    Geschäftsordnung, Rücktritt des Betriebsrates

    Unterschied Enthaltung und Nichtteilnahme

  • Willensbildung des Betriebsrates

    Nichtigkeit von Beschlüssen

    Überprüfung der Rechtmäßigkeit

    Verstoß gegen Gesetze,

    Unfallverhütungsvorschriften oder Tarifverträge

    Ordnungsgemäß zustande gekommen

    TO

    Beschlussfähigkeit

    Laden von Ersatzmitgliedern

  • Sitzungsniederschrift

    Zweck Nachweis und Information

    Beschlussprotokoll (gesetzlich vorgeschrieben) oder informatives Protokoll

    Inhalte eines Protokolls

    Unverzügliche Erstellung spätestens mit Einladung zur nächsten Sitzung

    Aufbewahrung für die Amtszeit

    Schreibkraft

    Unterschrift Vorsitzender und weiteres BR Mitglied

  • Sinnvolle Niederschriftinhalte

    Tagesordnungspunkt, um den er geht

    Stichworte zur Ausgangssituation, vorliegende Unterlagen,

    Infos durch BR Mitglieder, deren Diskussionsbeiträge

    Wortlaut der Anträge, Feststellung der Beschlussfähigkeit, stets erneute Prüfung ! Abstimmungsergebnisse

    Arbeitsaufträge

  • Anwesenheitsliste

    Eigenhändige Eintragung

    Alle Teilnehmer auch Arbeitgeber und

    Gewerkschaftsfunktionäre.

    Besonders „Ersatz“mitglieder wegen

    Kündigungsschutz

    Bei zeitweiliger Anwesenheit sollten

    angaben über den Zeitraum der

    Teilnahme gemacht werden.

  • Anspruch auf Aushändigung der

    Niederschrift

    Arbeitgeber: bekommt den Teil der Niederschrift, der seine Teilnahme betrifft und an dem sie teilgenommen haben,

    Kein Anspruch auf Aushändigung der Sitzungsniederschrift durch Betriebsratsmitglieder oder JAV SBV.

    Einsichtsrecht jederzeit in alle Ausschussprotokolle

    Einwendungen § 34 Abs. 2 unverzüglich beim Vorsitzenden, in der aktuellen Niederschrift berücksichtigen,

    Trotzdem Behandlung in der nächsten Sitzung möglich.

    Wenn keine Berichtigung der Niederschrift: Beschlussverfahren Fitting § 34 Rz 30-32

  • BR und Informationskonzept

    Wie erfährt der Wähler was passiert ist

    subjektive Berichterstattung de

    Teilnehmer

    Alternativen : BR Bulletin? Flugblatt

    Abteilungsversammlung .

    Einbindung des VK

    Erklärungsgespräch für den AG ?

  • Strategie der BR Sitzungen

    Jahresplan mit Schwerpunktthemen

    Experten Gespräch Betriebsarzt, BG

    Gremienschwerpunkte

    JAV ? Frauen- Angestellte

    Bildungsplanung als Thema

    BR Klausuren

  • Danke

    Christopher Späte

    Jürgen Wolf