Die deliktische Forderung im Insolvenzverfahren aus instanzrichterlicher Sicht ARGE...
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Die deliktische Forderung im Insolvenzverfahren aus
instanzrichterlicher Sicht
ARGE Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung
Freitag, 20. Januar 2006
RiOLG Celle Dr. Gerhard Pape
RiOLG Dr. Gerhard Pape 2
Entstehungsgeschichte der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO a. F.
• Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen– Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
des Schuldners - § 302 Nr. 1 InsO– Geldstrafen und gem. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellte
Verbindlichkeiten - § 302 Nr. 2 InsO (s. Fortmann, ZInsO 2005, 140 ff.)
– Anspruch aus zinslosem Darlehn zur Begleichung der Verfahrenskosten - § 302 Nr. 3 InsO <neu>
• Fehlende Regelung der Feststellung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Ursprungsfassung der InsO
RiOLG Dr. Gerhard Pape 3
Entstehungsgeschichte der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO a. F.
• Keine Unterschiede bei der Anmeldung und Feststellung von ausgenommenen Forderungen
• Keine Regelung des Verfahren zur Bestimmung von gem. § 302 Nr. 1 InsO privilegierten Ansprüchen– Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorrechts offen
– Berufung auf ausgenommene Forderung auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung möglich
– Keine Rechtsklarheit für Schuldner und Gläubiger trotz Restschuldbefreiung
– Entscheidung im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren fraglich • OLG Celle, Urt. v. 12. 2003 – 9 U 133/02, ZInsO 2003, 280
– Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsklage vor Erteilung der RSB gegeben
– Feststellung nicht erst durch Vollstreckungsgerichte nach Erteilung der RSB
RiOLG Dr. Gerhard Pape 4
Entstehungsgeschichte der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO a. F.
• Neuregelung durch Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001 (BGBl. I S. 2710)– Ziele der Gesetzesänderung (s. Begründung RegE InsoÄndG
2001, abgedruckt bei Kübler/Prütting, InsO, Anh. III, S. 41)• Frühzeitige Information des Schuldners über die Geltendmachung
und das Bestehens ausgenommener Forderungen • Ausschluss der Geltendmachung von ausgenommenen Forderungen
nach Ende des Anmeldungs- und Prüfungsverfahren • Warnung des Schuldners vor den Konsequenzen der Feststellung
des „Privilegs“ der Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
• Gestaltung des Streits um das Privileg entsprechend früherem Vorrechtsstreit
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Entstehungsgeschichte der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO a. F.
• Mittel des InsOÄndG 2001 zur Erreichung dieser Ziele– Ergänzung des § 174 Abs. 2 InsO durch Erfordernis der
besonderen Anmeldung des Privilegs– Einführung der Belehrungspflicht des § 175 Abs. 2 InsO bei
Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen
• Hinweis auf die Bedeutung der Anmeldung• Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs
– Zulassung der Befriedigung von ausgenommenen Ansprüchen nur bei entsprechender Anmeldung – Ergänzung des § 302 Nr. 1 InsO
• Geltung nur bei Verfahrenseröffnung ab dem 1. 12. 2001
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Entstehungsgeschichte der §§ 174 Abs. 2, 175 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO a. F.
• Offene Fragen nach der Änderung der InsO durch das InsOÄndG 2001– Anforderungen an der Anmeldung von ausgenommenen
Forderungen– Anforderungen an die Belehrung des Schuldners durch das
Insolvenzgericht– Umfang der Prüfungspflicht des Insolvenzverwalters– Widerspruchsrecht des Verwalters gegen die Anmeldung – Zulässigkeit des isolierten Widerspruchs des Schuldners gegen
das Privileg der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung– Verfahren zur Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners– Zeitpunkt der Klärung der Berechtigung des angemeldeten
Privilegs
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Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen
• Anspruchsgrundlagen beschränkt auf unerlaubte Handlungen i. S. d. §§ 823 ff. BGB– Z. B. Forderungen aus § 823 Abs. 1, 826 BGB
– Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Schutzgesetz – Hauptanwendungsfälle:
• Eingehungs-, Kreditbetrug
• Insolvenzverschleppung
• Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen
• Verletzung der Unterhaltspflicht
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Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen
– Keine Ausdehnung auf ähnliche Sachverhalte mit vergleichbarem „Unrechtsgehalt“
• Keine Erfassung von Steuerhinterziehungsdelikten § 370 AO (a. A. AG Siegen ZinsO 2003, 478)
• Nichteinbehalten, -anmelden und -abführen von Lohnsteuer als Verstoß gegen gesetzliche Leistungspflicht aus § 38 AO (a. A. Veser, ZInsO 2005, 1316 ff.; wie hier MünchKomm-InsO/Stephan, §302 Rz. 7)
– Wenn jeder Verstoß gegen die Rechtsordnung oder jede Nichterfüllung gesetzlicher Pflichten zu einer ausgenommen Forderung führen würde – so Veser, ZInsO 2005, 1317 – blieben keine Ansprüche mehr übrig, die von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
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Anforderungen an die Anmeldung von ausgenommenen Forderungen• Erforderlichkeit der Angabe eines
Lebenssachverhalts zum Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 174 Abs. 2 InsO) unabdingbar
• Keine formularmäßige Geltendmachung des Privilegs der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
• Vorlage eines Vollstreckungsbescheides mit titulierter Hauptforderung „aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ ebenfalls nicht genügend
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Anforderungen an die Anmeldung von ausgenommenen Forderungen
– Verweis auf Parallele zu § 850f Abs. 2 ZPO– VB reicht für Antrag auf erweiterte
Pfändbarkeitserklärung nicht aus (BGH, ZInsO 2005, 538 m. Anm. Grote; a. A: OLG Hamm, ZInsO 2005, 1329)
– Unerheblichkeit der Rechtskraftfähigkeit des Vollstreckungsbescheids
– Keine Sachprüfung vor Erlass des VB – Behandlung notarieller Urkunden entsprechend
Vollstreckungsbescheid (a. A. AG Dortmund, Urt. v. 15.11.2005 – 128 C 4947/05)
• Vorlage mangels Sachprüfung nicht ausreichend
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Anforderungen an die Anmeldung von ausgenommenen Forderungen• Titel, Urkunden, Unterlagen sollen beigefügt werden• Ergänzung fehlerhafter und unvollständiger Anmeld-
ungen bis zum Ablauf der Anmeldefrist zulässig• Nach Ablauf der Anmeldefrist neue Anmeldung
– Nachschieben der Gründe für ausgenommene Forderung erlaubt
• Austausch der Forderung wegen fehlender Forderungsprüfung unzulässig
• Keine Unterbrechung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB bei Verstoß gegen die Mindestanfor-derungen der Anmeldung – – Insbesondere fehlende Sachverhaltsdarstellung
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Anforderungen an die Belehrung des Schuldners durch das Insolvenzgericht
• Erfüllung der Hinweispflicht des § 175 Abs. 2 InsO nur bei konkreter Bezugnahme auf die angemeldete Forderung, formularmäßige Belehrung nicht ausreichend– Belehrung über die Bedeutung des § 302 Nr. 1 InsO
– Hinweis auf Möglichkeit des Widerspruchs nach § 178 Abs. 1 Satz 2 InsO
• Zeitpunkt der Belehrung ungeregelt – Hinweis rechtzeitig vor dem Prüfungstermin nach
Übermittlung der Tabelle durch den Verwalter
– Ladung des Schuldners zum Prüfungstermin
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Umfang der Prüfungspflicht des Insolvenzverwalters
• Vorprüfungsrecht des Insolvenzverwalters hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Anmeldung (s. Brückl, ZInsO 2005, 16 ff.; Heinze, DZWIR 2002, 369; Kehe/Meyer/ Schmerbach, ZInsO 2002, 615, 618; Wegener/Koch, Insbüro 2004, 216 ff.)
– Vortrag eines Sachverhalts zum Vorliegen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ?
– Ergänzung des Vorbringens nach Hinweis auf mangelndes Tatsachenvorbringen ?
• Zurückweisung der Anmeldung bei fehlendem Sachverhalt– Keine Schlüssigkeitsprüfung– Nichtaufnahme nur bei fehlenden oder offensichtlich
unzureichenden tatsächlichen Angaben
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Umfang der Prüfungspflicht des Insolvenzverwalters
– Bloße Plausibilitäts- und Zulässigkeitskontrolle
• Kein Rechtsmittel gegen Verweigerung der Aufnahme des qualifizierten Rechtsgrundes in die Tabelle
• Aufforderung des Insolvenzgerichts durch Gläubiger zur Erteilung einer aufsichtrecht-lichen Weisung nach § 58 Abs. 2 Satz 1 InsO
• Haftung des Verwalters für ungerechtfertigte Zurückweisung nach § 60 Abs. 1 InsO
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Widerspruchsrecht des Verwalters gegen die Anmeldung
• Widerspruchsrecht des Insolvenzverwalters gegen Privileg der Anmeldung umstritten
• (s. Brückl, ZInsO 2005, 16 ff.; Heinze, DZWIR 2002, 369; Kehe/Meyer/ Schmerbach, ZInsO 2002, 615, 618; Wegener/Koch, Insbüro 2004, 216 ff.)
– Insolvenzverwalter kein Interessenvertreter des Schuldners– Anmeldung maßgeblich für Vollstreckung nach Aufhebung
des Insolvenzverfahrens– Feststellung ausgenommener Forderungen für Ablauf und
Durchführung des Insolvenzverfahrens belanglos– Risiko der Prozessführung wegen des Widerspruchs trotz
fehlender Erheblichkeit für das Insolvenzverfahren– Verschwendung der Masse durch unnötige Prozesse– Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch Verwalter
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Widerspruchsrecht des Verwalters gegen die Anmeldung
• Folgerungen für die Praxis:– Widerspruch des Verwalters unzulässig– Kein Mandat des Verwalters zur Prozessführung für den
Schuldner– Kein „vorsorglicher“ Widerspruch gegen Anmeldung des
Privilegs der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung– Keine Haftung des Verwalters ggü. Schuldner wegen
unterlassenen Widerspruchs– Keine Rechtskraftwirkung bei Feststellungsklage gegen
Verwalter– Haftung des Verwalters für Schaden der Masse durch
überflüssigen Widerspruch (z. B. für Prozesskosten bei Unterliegen im Feststellungsrechtsstreit)
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Zulässigkeit des isolierten Widerspruchs des Schuldners
• Zulässigkeit der Beschränkung des Widerspruchs auf das Privileg des Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung umstritten (s. Brückl, ZInsO 2005, 16, 18 f.; Eisner, NZI 2003, 480; Kehe/Meyer/ Schmerbach, ZInsO 2002, 660, 662 f.; Mäusezahl, ZInsO 2002, 465, 466 f.; Rinjes, DZWIR 2002, 417 – 1. Auffassung: Widerspruchsrecht nicht teilbar
– Gesamtwiderspruch für Schuldner nicht nachteilig
– 2. Auffassung: Beschränkung des Widerspruchs auf vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zulässig
– Zulassung des Teilwiderspruchs erspart Streitigkeiten
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Zulässigkeit des isolierten Widerspruchs des Schuldners
• Gesichtspunkte pro und contra die Zulassung eines Teilwiderspruchs– Erforderlichkeit eine differenzierten Betrachtung
der Anwendungsfälle:• 1. Fallgruppe: Keine Anspruchskonkurrenz von
Forderungen aus anderen Rechtsgründen und aus Delikt– Beispiele: Anspruch auf Schmerzensgeld pp. wegen
vorsätzlich begangener Körperverletzung– Anspruch gegen GmbH-Geschäftsführer wegen verbotener
Auszahlungen gem. § 64 Abs. 2 GmbHG
• Bestehen des Anspruch setzt vorsätzlich begangene unerlaubter Handlung zwingend voraus
• Folge Teilwiderspruch kommt nicht in Betracht
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Zulässigkeit des isolierten Widerspruchs des Schuldners
• 2. Fallgruppe: Sowohl auf Vertrag pp. als auch auf vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung beruhende Forderungen
– Beispiele: Forderung gegen den Schuldner aus Kaufvertrag und aufgrund eines Eingehungsbetrugs
– Anspruch gegen Schuldner aus Darlehn und wegen Kreditbetruges (§ 823 II BGB i. V. m. § 265a StGB)
– Anspruch gegen Schuldner auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und aus § 266a StGB
• Freie Anspruchskonkurrenz, Forderung kann auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten (Streitgegenständen) beruhen
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Zulässigkeit des isolierten Widerspruchs des Schuldners
• Berechtigung des vertraglichen/gesetzlichen Anspruchs u. U. unproblematisch
• Anmeldung kann auch ohne Privileg der vorsätzlich begangenen Handlung Bestand haben
• Schuldner müsste bei ungeteilter Widerspruchs-möglichkeit gesamte Forderung trotz besseren Wissens bestreiten
• Gläubiger verliert Vollstreckungsmöglichkeit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens auch bei möglicher Beschränkung des Widerspruchs auf vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
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Zulässigkeit des isolierten Widerspruchs des Schuldners
– Verstoß des Schuldners gegen prozessuale Wahrheitspflicht bei Bestreiten der gesamten Anmeldung trotz Berechtigung der Forderung
• Zweifel an der Redlichkeit des Schuldners
– Zulässigkeit des isolierten Widerspruchs nach Ansicht des Gesetzgebers – folgt aus dem Verweis auf das frühere Verfahren zum Vorrechtsstreit
– Verstoß gegen den Grundsatz der Prozessökonomie bei Zwang zum Gesamtwiderspruch
• Ergebnis: Bedenken gegen Teilwiderspruch nicht überzeugend
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Geltendmachung der Verjährungs-einrede durch den Schuldner
• Titulierte Forderung– Als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung tituliert • Verjährungseinrede ausgeschlossen • Verjährung beträgt 30 Jahre gem. § 197 Abs. 1 BGB
– Keine Titulierung als Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung (dazu OLG Dresden ZInsO 2004, 622; OLG Frankfurt, ZInsO 2005, 714; LG Dresden ZInsO 2004, 988; Kahlert, ZInsO 2005, 192 ff.)
• Z. B. Eingehungsbetrug; Beitragsansprüche• Verjährungseinrede zulässig• §§ 195, 199 BGB, d. h. dreijährige Verjährung beginnend am
Schluss des Jahres, in dem Gläubiger von Umständen und Person des Schuldners Kenntnis erlangt
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Geltendmachung der Verjährungs-einrede durch den Schuldner
– Keine Verjährungsunterbrechung durch Haftungsbescheid des Sozialversicherungsträgers
– Anspruch aus vorsätzlich begangener Handlung nicht durch Verwaltungsakt festsetzbar
– § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV als verjährungsrechtliche Besonderheit nur auf Beitragsforderung, nicht jedoch Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung anwendbar
– Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs aus vorsätzlich begangener Handlung in unverjährter Zeit ist zumutbar
– Titulierung durch VB wegen fehlender Sachprüfung nicht aus-reichend (a. A. AG Hagen, Urt. v. 16.12.2005 – 16 C 415/05)
• Nicht titulierte Forderung – Einrede unproblematisch
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Verfahren zur Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners
• Fehlende gesetzliche Regelung für die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs
• Mögliche Verfahrensweisen zur Beseitigung des Widerspruchs– Klärung durch Feststellungsklage nach § 256 ZPO (wohl OLG
Rostock, ZInsO 2005, 1175)• Rechtsschutzbedürfnis liegt in jedem Fall vor
• Keine Verlagerung der Entscheidung in die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung
• Nach LG Oldenburg ZVI 2003, 291 keine Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsklage des Gläubigers gegen Widerspruch, wenn Rechtsgrund sich aus dem Titel ergibt – sehr zweifelhaft
RiOLG Dr. Gerhard Pape 25
Verfahren zur Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners
– H. M. Klärung während des laufenden Insolvenzverfahrens durch Feststellungsklage analog § 184 InsO
– (s. OLG Dresden ZInsO 2004, 622;OLG Frankfurt, ZInsO 2005, 714; OLG Hamm, ZInsO 2005, 1329; LG Bochum, ZInsO 2003, 3211; LG Dresden ZVI 2004, 531; Kübler/Prütting/ Pape, InsO, § 174 Rz. 46; MünchKomm-InsO/ Stephan, § 302Rz. 20; Brückl, ZInsO 2005, 16; Kehe/Meyer/Schmer-bach, ZInsO 2002, 660, 665; Mäusezahl, ZInsO 2002, 462, 468)
• Klärung entsprechend Vorrechtsstreit früherer Prägung• Keine Differenzierung zwischen titulierter und nicht titulierter
Forderung – „Beseitigungslast“ liegt beim Gläubiger– Aber keine Erweiterung der Schuldnerrechte bei Titulierung des
Vorrechts, rechtskräftige Feststellung hat Bestand– Keine PKH für negative Feststellungsklage des Schuldners bei i. ü.
unstreitiger Forderung nach OLG Hamm, ZIP 2003, 2311– Kein Rechtsschutzbedürfnis für negative Feststellungsklage des
Schuldners nach LG Bochum, ZInsO 2003, 1051 wegen Pflicht des Gläubigers zur Beseitigung des Widerspruchs
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Verfahren zur Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners
– Unzulässigkeit der Klärung durch Feststellungs-klage entsprechend § 184 InsO – Geltendmachung durch Vollstreckungsgegenklage
– (Uhlenbruck/Vallender, InsO, § 302 Rz. 24; Fuchs, NZI 2002, 298, 303; Graf-Schlicker/Remmert, NZI 2001, 569, 571; wohl auch LG Oldenburg, ZVI 2003, 291)
• Klärung erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung durch Vollstreckungsgegenklage des Schuldners gem. § 767 ZPO
• Kein Rechtsschutzbedürfnis für Feststellungsklage bei bei i. ü. unstreitiger Forderung
• Zumutbarkeit der negativen Feststellungsklage des Schuldners bei Klärung vor Erteilung der RSB
RiOLG Dr. Gerhard Pape 27
Verfahren zur Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners
• Konterkarierung der Ziele und Absichten des Gesetzgebers durch Verschiebung der Entscheidung in die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung
• Konzeption der Feststellungsklage analog § 184 InsO entspricht Anlage des Verfahrens entsprechend (früherem) Vorrechtsstreit
• Geltendmachung durch Vollstreckungsgegenklage ist abzulehnen
• Weiterhin ungeklärte Kardinalfrage:Zeitpunkt der Klärung der Berechtigung des angemeldeten Privilegs
RiOLG Dr. Gerhard Pape 28
Verfahren zur Beseitigung des Widerspruchs des Schuldners
– Bislang nicht ausreichend diskutiert, ob Beseitigung des Widerspruchs nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch zulässig
– (s. nur Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 174 Rz. 46) • Klärung soll vor Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgen• Feststellungsklage analog § 184 InsO sollte bedeuten, dass
Klageerhebung vor Aufhebung des Verfahrens erfolgen muss• Nachweis der Klageerhebung bis zum Zeitpunkt des § 189 Abs. 1
InsO – spätestens zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung der Schlussverteilung
• Bei unterlassener Klageerhebung bis zu diesem Zeitpunkt Ausschluss der Geltendmachung einer ausgenommenen Forderung auf Dauer – Keine Möglichkeit zur Beseitigung des Widerspruchs mehr
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Ausblick auf mögliche Änderungen durch weitere InsO-Reform
• Rückkehr zu den Fragwürdigkeiten der Rechtsan-wendung vor In-Kraft-Treten des InsOÄndG 2001
• (s. Heyer, ZInsO 2005, 1009, 1014 ff.)– Keine Klärung der Frage ausgenommener Forderungen vor
Verfahrensabschluss bei Verzicht auf Forderungsprüfung– Bevorteilung von Gläubigern bestrittener Forderungen durch
Vollstreckung nach Erteilung der RSB, d. h. keine vollständige Restschuldbefreiung und Missachtung des Gleichbehandlungsgebotes
– Chaos bei Übergang vom masselosen ins massehaltige Verfahren
• Ende eines gerechten und geordneten Restschuldbefreiungsverfahrens