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Kompaktwissen für Berater 2. Auflage Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten Umstellung auf die E-Bilanz 2012/2013 Steuer-Taxonomie und geänderte Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 DATEV-E-Bilanz-Assistent Praxisfälle Prof. Dr. Dietmar Strube und Simon Kuhn Die E-Bilanz

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Kompaktwissen für Berater

2. Auflage

Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten

Umstellung auf die E-Bilanz 2012/2013 Steuer-Taxonomie und geänderte Kontenrahmen

SKR 03 und SKR 04 DATEV-E-Bilanz-Assistent Praxisfälle

Prof. Dr. Dietmar Strube und Simon Kuhn

Die E-Bilanz

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StB Prof. Dr. Dietmar Strube und Simon Max-Anton Kuhn

Die E-Bilanz

Eine große Herausforderung für Ihre Mandanten

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Stand: November 2012

DATEV-Artikelnummer: 19136

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Editorial

Die 2. Auflage des „DATEV-Kompaktwissens“ wurde erforderlich, weil im Juni 2012 die Taxonomieversion 5.1 veröffentlicht wurde und DATEV den E-Bilanz Assistenten im Oktober 2012 mit der Update-DVD ausgeliefert hat.

Neben neuesten Literaturbeiträgen werden insbesondere die DATEV-Kontenrahmen für Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften und Co. und Kapitalgesellschaften für SKR 03 und SKR 04, die DATEV-Schnell-berechnung und Praxisbeispiele zu Vorräten und Beteiligungserträgen bei Personengesellschaften aufgenommen und durch Checklisten für Auffangpositionen ergänzt.

Mannheim, im November 2012

Dipl.- Bw. (FH) Simon Max-Anton Kuhn

StB Prof. Dr. Dietmar Strube

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Der Inhalt im Überblick

1 Was ist überhaupt „die E-Bilanz“? 7

2 Überblick über die elektronisch zu übermittelnden Unterlagen 9

3 Gesetzliche Grundlage 10

4 Persönlicher Anwendungsbereich 13

5 Sachlicher Anwendungsbereich 17

6 Zeitlicher Anwendungsbereich 18

6.1 Erstmaliger Übermittlungszeitpunkt 18

6.2 Zukünftige Übermittlungszeitpunkte 20

6.3 Zusammenfassung: Zeitlicher Anwendungsbereich 20

7 Taxonomie 21

7.1 Taxonomiearten und Branchentaxonomien 21

7.2 Feldeigenschaften 23

7.2.1 Mussfeld 23

7.2.2 Mussfeld, Kontennachweis erwünscht 23

7.2.3 Summenmussfeld 23

7.2.4 Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden 23

7.2.5 Auffangposition 24

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7.3 HGB-Zuordnungstabelle (ZOT) vs. E-Bilanz-ZOT 25

7.4 Übermittlungsstandard XBRL 26

7.5 Mapping 28

8 Szenarien für alle Unternehmen 31

9 Strategien zur Bestimmung des Übermittlungsumfangs der Taxonomiepositionen 32

9.1 Minimalstrategie 32

9.2 Maximalstrategie 33

10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten 35

10.1 Arbeitshilfen 35

10.1.1 Schnellberechnung 35

10.1.2 E-Bilanz-Kontenrahmen 36

10.2 Prüfschema für Anpassungsbedarf 38

10.3 Praxisfall zu Vorräten und Materialaufwand einer Metzgerei 40

10.3.1 Vorräte der Metzgerei 41

10.3.2 Materialaufwand 42

10.3.3 Bestandsveränderungen 44

10.3.4 Taxonomie – Minimalstrategie 46

10.3.5 Taxonomie – Maximalstrategie 47

10.3.6 Taxonomie – verbreitete Buchungspraxis 48

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11 Besonderheiten für Personengesellschaften 49

11.1 Gesamthandsbilanz 49

11.2 Sonder- und Ergänzungsbilanzen 50

11.3 Kapitalkontenentwicklung 52

11.4 Mindestangaben für Komplementäre in der Bilanz 54

11.5 Mindestangaben für Kommanditisten in der Bilanz 54

12 Steuerliche Modifikationen und steuerliche Gewinnermittlung 55

12.1 Steuerliche Modifikationen 55

12.2 Steuerliche Gewinnermittlung 60

12.3 Steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften 61

13 Folgen für die Unternehmen und die Finanzverwaltung 64

13.1 Folgen für die Unternehmen 64

13.2 Folgen (Vorteile) für die Finanzverwaltung 65

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Anlage 1: Berichtsbestandteile 67

Allgemeiner Übermittlungsumfang (Wahl- und Pflichtpositionen) 67

Pflichtbestandteile für Einzelunternehmen 69

Pflichtbestandteile für Personenhandelsgesellschaften 70

Pflichtbestandteile für Kapitalgesellschaften 71

Anlage 2: Optimale zeitliche Umsetzung der E-Bilanz, wenn ab VZ 2013 eine E-Bilanz übermittelt werden soll 72

Anlage 3: Auffangpositionen in der Bilanz 73

Anlage 4: Auffangpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung 75

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1 Was ist überhaupt „die E-Bilanz“?

Als „E-Bilanz“ wird die elektronische Einreichung („Übermittlung“) von Jahresabschlussinformationen an die Finanzverwaltung bezeichnet. Hin-tergrund für die Einführung der elektronischen Übermittlung von Jah-resabschlussinformationen ist die deutsche E-Government-Strategie. Die E-Government-Strategie der Bundesregierung fordert den Ausbau des elek-tronischen Datenaustauschs zwischen Unternehmen und Finanzverwal-tung. Aus der Regierungsbegründung ist zu entnehmen: „Es gilt, diesen technisch und teilweise auch rechtlich anspruchsvollen Ansatz möglichst umfassend zu realisieren und dabei nicht zuletzt das enorme Potenzial zu nutzen, das in der elektronischen Übermittlung von Steuerdaten (ELSTER) bei den Steuererklärungen der privaten Steuerzahler und der Unternehmen liegt. Derzeit nutzen knapp 20 Prozent der Steuerpflichtigen das Angebot, via ELSTER ihre Steuererklärung elektronisch abzugeben. Die Bundes-regierung wird gemeinsam mit den Finanzbehörden der Länder alles daran setzen, dass sich dieser Wert schon in naher Zukunft signifikant erhöht“ 1.

Unter dem Motto „Elektronik statt Papier“ sollen Arbeitsabläufe zwischen Unternehmen und der Finanzverwaltung zukünftig elektronisch erfolgen. Dadurch soll eine hohe Wirtschaftlichkeit und Effizienz sowohl für die Unternehmen als auch für die Finanzverwaltung erreicht werden. Aus der Regierungsbegründung ergibt sich, dass zukünftig erheblich mehr Daten an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen: „Der Gesetzentwurf enthält ein Bündel von Maßnahmen, die dieser Zielsetzung in besonderem Maße gerecht werden: Einen Schwerpunkt bildet der Ausbau der elektro-nischen Kommunikation zwischen Unternehmen und Steuerbehörden, insbesondere durch papierlose Übermittlung der Steuererklärungsdaten und ergänzender Unterlagen bei den Unternehmenssteuern“ 2.

1 Bundestags - Drucksache 16/10188, Seite 13

2 Hervorhebung durch den Verfasser; Bundestags – Drucksache 16/10188, Seite 13

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1 Was ist überhaupt „die E-Bilanz“?

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Die E-Bilanz verlangt, dass Steuererklärungsdaten des Jahresabschlusses und ergänzender Unterlagen bei den Unternehmenssteuern nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln sind.

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2 Überblick über die elektronisch zu übermittelnden Unterlagen

Für alle Unternehmen ergibt sich aus den Steuergesetzen, dass ab dem Jahr 2011 der Jahresabschluss (d. h. Bilanz und GuV), die Gewerbesteuer- und Umsatzsteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden müssen3. Aufgrund der Übergangsregelungen wird es nicht beanstandet, wenn der Jahresabschluss für das Jahr 2012 noch in „Papierform“ eingereicht wird4.

Datensatz Frist Elektronische Übermittlung

Rechtliche Grundlage

Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung (bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG)

bis 31.05. des Folgejahres

für Wirtschafts-jahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen; Nicht-beanstandung für Erstjahr

§ 5b EStG

Körperschaftsteuerer-klärung

bis 31.05. des Folgejahres

ab VZ 2011 § 31 Abs. 1a S. 1 KStG

Gewerbesteuererklärung bis 31.05. des Folgejahres

ab VZ 2011 § 14a Abs. 1 S. 1 GewStG

Umsatzsteuererklärung bis 31.05. des Folgejahres

ab VZ 2011 § 18 Abs. 3 UStG

3 § 5b EStG, § 14a Abs. 1 S. 1 GewStG, § 18 Abs. 3 UStG

4 BMF vom 28.09.2011: Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlust-rechnungen; Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie, BStBl. I 2012, S. 855, Tz. 27; Hinweis auf 6. Zeitlicher Anwendungsbereich

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3 Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die elektronische Übermittlung der „E-Bilanz“ wurde durch das Steuerbürokratieabbaugesetz (SteuBAG) eingefügt; § 5b EStG.

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3 Gesetzliche Grundlage

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Auf Grund der Stellung dieser Vorschrift innerhalb des EStG und nach ihrem Wortlaut ergibt sich Folgendes:

§ 5b EStG

� ist innerhalb der Gewinnermittlungsvorschriften verankert

� ergänzt § 25 EStG und § 31 Abs. 1a KStG (Verfahrensvorschrift)

� entfaltet keine materielle Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung

� ist im Verhältnis zu § 60 EStDV zu sehen:

– Verpflichtungen nach § 60 EStDV werden nicht ausgeweitet

– § 60 EStDV wird teilweise ersetzt

– Verpflichtung, Bilanz/GuV in Papierform einzureichen, entfällt

– Verpflichtung, Anhang, Lagenbericht, Prüfungsbericht in Papierform einzureichen, bleibt (als Grundsatz) bestehen

Das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden ist das Anwendungsschreiben des BMF vom 28.09.2011. Diesem (finalen) BMF-Schreiben vom 28.09.2011 gingen Entwürfe voraus, auf deren Basis verschiedene Beteiligte (Wirtschaftsverbände, Kammern, Softwareher-steller, Wissenschaftliche Institute, u. a.) zur Stellungnahme aufgefordert wurden. In mehreren Anhörungen und Gesprächsrunden sowie auf der Basis einer Pilotphase, an der 84 Unternehmen teilnahmen, wurden die Entwurfsschreiben weiterentwickelt.

Insgesamt lässt sich sagen, dass seitens des BMF diverse Kritikpunkte an den Entwurfsschreiben aufgegriffen und beseitigt wurden. Darin kommt das Bestreben zum Ausdruck, das „Projekt E-Bilanz“ insgesamt nicht zu gefährden und die verpflichtende Einführung für die betrof-fenen Unternehmen – zunächst – ohne wesentliche Eingriffe in deren bisheriges Buchungsverhalten zu ermöglichen.

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3 Gesetzliche Grundlage

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Durch das SteuBAG wurde in § 51 Abs. 4 EStG die Nr. 1b eingefügt.

„§ 51 Ermächtigungen

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,

(…)

1b. im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b elektronisch zu übermitteln-den Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen;“

Es wird kontrovers diskutiert, ob seitens der Finanzverwaltung bei der Festlegung des Mindestumfangs der Ermächtigungsrahmen ausgefüllt oder überschritten wurde. Seitens der Finanzverwaltung wird argu-mentiert, dass der Mindestumfang über die Anforderungen der §§ 266 und 275 HGB nur insoweit hinausgeht, als die Informationen für Besteu-erungszwecke erforderlich seien. Die Gegenmeinung hierzu verweist darauf, dass § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG i. V. m. § 5b EStG nicht erlaube,

� die handelsrechtlichen Rechnungslegungspflichten zu erweitern

� die handelsrechtliche Gliederungsflexibilität (§ 265 HGB) einzuschränken und

� rechtsform- oder größenabhängige Erleichterungen faktisch aufzuheben.5

Ï Praxistipp

In der aktuellen Taxonomieversion 5.1 wird das Gliederungs-schema des § 266 HGB geändert, weil folgende Position als Auffangposition definiert wurde5:

Bilanz 5 sonstige Sachanlagen

Sammelposten für alle den vorgenannten Positionen nicht zuordenbare Sachanlagen.

Sonstige Sachanlagen gibt es gem. § 266 HGB nicht.

5 Kapitel 7.3.

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4 Persönlicher Anwendungsbereich

Persönlicher Anwendungsbereich

� Gewinnermittlung nach § 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG

� Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG

� Gewinnermittlung nach § 5a EStG

� Inbound-Fälle

� Outbound-Fälle

� besondere Fälle

� Härtefallregelung

Von der elektronischen Übermittlung sind grundsätzlich alle einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen, bilanzierenden Unternehmen betroffen.

� Gewinnermittlung nach § 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG: Diese Vorschrift betrifft Gewerbetreibende, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften6 Bücher führen und Abschlüsse erstellen müssen. Grundsätzlich sind alle Kaufleute zur Buchführung verpflichtet. Befreit davon sind nur Einzelkaufleute, deren Umsatzerlöse 500.000 Euro und Gewinn 50.000 Euro an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht übersteigen7.

Zur Veranlagung der Steuer können diese entweder ihre Handelsbilanz um eine Überleitungsrechnung ergänzen, oder eine gesonderte Steuerbilanz erstellen.

Nach § 141 AO werden solche Gewerbetreibende erfasst, die nicht nach HGB zur Buchführung und Abschlusserstellung verpflichtet sind, deren Umsatzerlöse im Kalenderjahr 500.000 Euro oder deren Gewinn im Wirtschaftsjahr 50.000 Euro übersteigen.

6 insb. §§ 238 ff. HGB oder 140 ff. AO

7 Gem. § 241a HGB

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4 Persönlicher Anwendungsbereich

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� Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG: Hiervon betroffen sind alle, die nicht Gewerbetreibende und nicht zur Buchführung verpflichtet sind, aber trotzdem freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen. Zu nennen sind insbesondere:

– Land- und Forstwirte, die zur Buchführung und Abschlusserstellung verpflichtet sind,

– Land- und Forstwirte, die freiwillig Bücher führen,

– selbstständig Tätige, die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse erstellen.

� Gewinnermittlung nach § 5a EStG (Tonnagebesteuerung): Handels-schiffe im internationalen Verkehr können auf Antrag ihren steuer-pflichtigen Gewinn anstatt durch Betriebsvermögensvergleich auch pauschal nach Tonnage ermitteln. Der Steuererklärung ist neben einer Steuerbilanz auch ein gesondertes jährlich fortzuentwickeln-des Verzeichnis8 beizufügen. Entsprechend ist ein Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

� Inbound-Fälle:9 Hat ein ausländisches Unternehmen eine inländi-sche Betriebsstätte und wird der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt, beschränkt sich die Aufstellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung auf die inländische Betriebsstätte als unselbständiger Teil des Unternehmens. Gleiches gilt grundsätzlich für Sachverhalte der Vermietung und Verpachtung10. Entsprechend ist ein Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

8 gem. § 5a Abs. 4 EStG

9 BMF vom 28.09.2011, a. a. O., Tz. 4

10 BMF vom 16.05.2011: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. f Doppelbuchstabe aa und § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, BStBl. I 2011, S. 530, Tz. 3 und 7

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4 Persönlicher Anwendungsbereich

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� Outbound-Fälle:11 Hat ein inländisches Unternehmen eine ausländi-sche Betriebsstätte, ist – soweit der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt wird – für das Unternehmen als Ganzes eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abzugeben. Entsprechend ist ein Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.

� Besondere Fälle:12 Wird für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer steuerbegünstigten Körperschaft, oder die Betriebe gewerblicher Art einer juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine Bilanz erstellt, so fällt diese in den Geltungsbereich des § 5b EStG.

� Härtefallregelung:13 In Abhängigkeit von Größenklasse oder Rechts-form sind vom Gesetzgeber grundsätzlich keine Erleichterungen vorgesehen. Ob die Härtefallregelung zur Anwendung kommt, ist im Einzelfall zu entscheiden.

Für die Inanspruchnahme der Härtefallregelung ist zunächst ein schriftlicher Antrag des Steuerpflichtigen nötig. In der Anfangsphase14 wird auch ein konkludenter Antrag, alleine durch Abgabe der Daten in Papierform, akzeptiert. Es soll auch nur bei begründeten Zweifeln am Vorliegen eines Härtefalls seitens des Finanzamtes weiter nach-geforscht werden.

11 BMF vom 28.09.2011, a. a. O., Tz. 3

12 BMF vom 28.09.2011, a. a. O., Tz. 5

13 § 5b Abs. 2 EStG i. V. m. § 150 Abs. 8 AO

14 Dieser Begriff wurde von der Finanzverwaltung in den FAQ verwendet. Da er nicht genauer bestimmt ist, ist noch offen, wie lange diese „Anfangsphase“ andauert.

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4 Persönlicher Anwendungsbereich

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Nach der Anfangsphase sind Härtefallanträge ausschließlich schrift-lich einzureichen und ausreichend zu begründen. Von Härtefällen geht die Finanzverwaltung üblicherweise aus, wenn:

– nicht die erforderliche technische Ausstattung vorliegt und die Anschaffung für den Steuerpflichtigen nur mit erheblichem finan-ziellen Aufwand verbunden wäre und/oder

– der Steuerpflichtige nach seinen fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten nur bedingt oder gar nicht in der Lage ist, eine korrekte Datenfernübertragung durchzuführen.

Bei einer positiven Entscheidung kommt es jedoch nur vorläufig zur Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Übermittlung. Hierzu sind zwei aktuelle BFH-Entscheidungen ergangen15.

Ï Praxistipp

In der Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG müssen ab Veranlagungszeitraum 2011 alle Steuerpflichtigen diese Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz (§ 60 Abs. 4 EStDV; keine E-Bilanz-Taxonomie) übermitteln. Das BMF hat am 21.11.2011 für den Veranlagungs-zeitraum 2011 ein neues Anwendungsschreiben veröffentlicht.

15 BFH vom 16.11.2011 – X R 18/09; BStBl. II 2012, S. 129; BFH vom 14.03.2012 – XI R 33/09 BStBl. II 2012, S. 477

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5 Sachlicher Anwendungsbereich

Im EStG wurde geregelt, dass der Inhalt der Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt übermittelt wer-den müssen. Nach enger Auslegung der gesetzlichen Vorschrift umfasst dies nur die Eröffnungsbilanzen und jährlichen Schlussbilanzen. Dabei kann entweder die Handelsbilanz mit einer Überleitungsrechnung16, oder eine eigenständige Steuerbilanz übermittelt werden.

Strittig ist die weite Auslegung des Gesetzes durch die Finanzverwaltung; danach sollen folgende besondere Bilanzen übermittelt werden17 18:

Sachlicher Anwendungsbereich

Danach sollen auch folgende Bilanzen übermittelt werden:

� Liquidationsbilanzen

� Umwandlungssteuerbilanzen

� Übergangsbilanzen bei Änderung der Gewinnermittlungsart

� Ergänzungs- und Sonderbilanzen

� Zwischenbilanzen zum Zeitpunkt eines Gesellschafterwechsels

In der Literatur wird bezweifelt, dass § 5b EStG für Liquidations-, Um-wandlungs-, Ergänzungs-, Sonder- und Zwischenbilanzen anzuwenden ist. Liquidationsbilanzen werden z. B. nach § 11 KStG, Umwandlungs-bilanzen werden z. B. nach § 3 ff. UmwStG, Ergänzungs- und Sonder-bilanzen werden z. B. nach § 24 UmwStG und Zwischenbilanzen z. B. nach § 6 Abs. 3 EStG ermittelt19.

16 § 60 Abs. 2 EStDV

17 Bundestags – Drucksache 16/10188, Seite 13; BMF vom 28.09.2011: Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen; Anwendungsschreiben zur Veröffentlichung der Taxonomie, Anlage zu Rn. 11: Ausgestaltung der Taxonomie

18 BMF vom 28.09.2011, a. a. O., Tz. 1

19 Vgl. Bongaert/Neubeck: E-Bilanz 2012, S. 48

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6 Zeitlicher Anwendungsbereich

6.1 Erstmaliger Übermittlungszeitpunkt

Die erstmalige verpflichtende elektronische Übermittlung gem. § 5b EStG wurde verschoben20:

E-Bilanz: Zeitliche Verschiebung der Einführung

� Nach § 52 Abs. 15a EStG besteht die Verpflichtung nach § 5b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen.

� Mit der Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung v. 20.12.2010 wurde die erstmalige Verpflichtung auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, verschoben.

Zielsetzung der AnwZpvV:

– Herstellung der technischen und organisatorischen Voraussetzungen.

– Überprüfung des Datenumfangs im Rahmen einer Pilotphase

� BMF-Schreiben vom 28.09.2011: Allgemeine Nichtbeanstandungs-regel bei Einreichung von Bilanz und GuV für 2012 in Papierform

Dies bedeutet:

– E-Bilanzen können erstmals für Wirtschaftsjahre übermittelt werden, die nach dem 31.12.2011 beginnen.

– E-Bilanzen müssen erstmals für Wirtschaftsjahre übermittelt werden, die nach dem 31.12.2012 beginnen.

� Folge: i. d. R. erste elektronische Übermittlung der E-Bilanz für 2013 in 2014.

20 Zeitliche Anwendung gem. § 52 Abs. 15a EStG i. V. m. § 1 AnwZpvV: Verordnung zur Festlegung eines späteren Anwendungszeitpunktes der Verpflichtungen nach § 5b des Einkommensteuer-gesetzes (Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung)

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6 Zeitlicher Anwendungsbereich

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Somit ist die erste verpflichtende elektronische Übermittlung im Kalen-derjahr 2014 für das Jahr 2013 vorzunehmen. Um einen „Nachbearbei-tungsaufwand“ für die Jahresabschlüsse 2013 zu vermeiden, sollte die Umstellung auf die E-Bilanz zum 01. Januar 2013 erfolgen.

Ï Praxistipp

Nutzen Sie das Wirtschaftsjahr 2012 als „Testjahr“, um freiwillig Jahresabschlüsse elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dadurch können Sie sich mit dem E-Bilanz-Assistenten vertraut machen und den Umstellungsaufwand abschätzen.

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6 Zeitlicher Anwendungsbereich

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6.2 Zukünftige Übermittlungszeitpunkte

Die weiteren Anwendungszeitpunkte ergeben sich wie folgt:

BMF-Schreiben vom 28.09.2011 – weitere Erleichterungen zeitliche Umsetzung

� Wirtschaftsjahr 2015* (d. h. Übermittlung Anfang 2016): E-Bilanz erstmals verpflichtend bei

– Unternehmen mit ausländischen Betriebsstätten bzw. inländischen Betriebsstätten ausländischer Unternehmen

– teilweise steuerbefreiten Körperschaften gem. § 5 Abs. 1 KStG

– Juristische Personen öffentlichen Rechts mit Betrieben gewerblicher Art

� Wirtschaftjahr 2015* (d. h. Übermittlung Anfang 2016): E-Bilanz erstmals mit folgenden Berichtsbestandteilen

– Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften

– Sonder- und Ergänzungsbilanzen bei Personenhandels- gesellschaften und andere Mitunternehmerschaften

*Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12. des Vorjahres beginnen

6.3 Zusammenfassung: Zeitlicher Anwendungsbereich

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7 Taxonomie

Die Taxonomie definiert als „Datenschema“ die Struktur und den Um-fang der zu übermittelnden Daten. Insofern wird die Beziehung der einzelnen Datenfelder zueinander, insbesondere die rechnerische Ver-knüpfung, festgelegt. Jede Position wird einer Oberposition zugeordnet. Die gesamte Klassifikation kann daher mit Hilfe einer Baumstruktur abgebildet werden. Mit einer zunehmenden Verzweigung der Taxono-mie wird das darin hinterlegte Buchungsverhalten immer spezifischer.

Durch die Taxonomie werden Felder definiert, in die die Werte zur Berichterstattung eingetragen („gefüllt“) werden. Taxonomiepositionen werden zusätzlich mit bestimmten Eigenschaften belegt. Die Finanz-verwaltung beschreibt die Taxonomie wie folgt:

BMF vom 28.09.2011, Rn.9:

„Eine Taxonomie ist ein Datenschema für Jahresabschlussdaten. Durch die Taxonomie werden die verschiedenartigen Positionen definiert, aus denen z. B. eine Bilanz oder eine Gewinn- und Verlustrechnung bestehen kann (also etwa die Firma des Kaufmanns oder die einzelnen Positionen von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und entsprechen ihrer Beziehung zueinander geordnet.“

7.1 Taxonomiearten und Branchentaxonomien

Zunächst wurden drei verschiedene Taxonomie-Schemata entwickelt, um den unterschiedlichen Anforderungen von Einzelunternehmen, Personen-gesellschaften und Kapitalgesellschaften gerecht zu werden. In der finalen Fassung des BMF-Schreibens wird nur noch eine sog. Kerntaxonomie vorgelegt, die für alle Rechtsformen und alle Unternehmensgrößen heran-zuziehen ist. Für bestimmte Wirtschaftszweige gelten Besonderheiten.

Die aktuelle Taxonomie 5.1 (Stand: Juni 2012) steht auf der Internetseite www.esteuer.de zur Verfügung21. Die Taxonomie wird regelmäßig von

21 Mit BMF-Schreiben vom 5. Juni 2012 wurde die aktualisierte Version 5.1 veröffentlicht (BStBl. I 2012, 598).

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7 Taxonomie

22

der Finanzverwaltung auf notwendige Aktualisierungen überprüft. Bis spätestens November des Vorjahres soll die jeweils gültige Version der Taxonomie veröffentlicht werden22.

Taxonomiearten und Branchentaxonomien

� Kerntaxonomie

� Ergänzungstaxonomien

– Ergänzen die Kerntaxonomie

– Anwendung: Krankenhäuser (KHBV), Pflegeeinrichtungen (PBV), Wohnungsunternehmen (JAbschlWUV), Land- und Forstwirtschaft (BMELV-Musterabschluss),Verkehrsunternehmen (JAbschlVUV), Kommunale Eigenbetriebe (EBV o. ä.)

� Spezialtaxonomien

– Ersetzen Kerntaxonomie

– Anwendung: Banken (RechKredV), Versicherungen (RechVersV), Pensionsfonds (RechPensV)

Ï Praxistipp

Individuelle Erweiterungen der Taxonomie sind nicht zulässig!

Die Finanzverwaltung definiert in der Kerntaxonomie Pflichtfelder, die für jeden Jahresabschluss übertragen werden müssen:

� Mussfelder

� Mussfelder, Kontennachweis erwünscht

� Summenmussfelder

� Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

Sofern die Konten der Buchführung (noch) nicht die Differenzierung der geforderten Mindestpositionen hergeben, kann an zahlreichen Stellen eine Steuerung auf sogenannte „Auffangpositionen“ erfolgen.

22 BMF vom 05.06.2012: E-Bilanz – Verfahrensgrundsätze zur Aktualisierung der Taxonomien – Veröffentlichung der aktualisierten Taxonomien (Version 5.1), BStBl I 2012, S. 59

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7 Taxonomie

23

7.2 Feldeigenschaften

E-Bilanz: Amtlich vorgeschriebener Datensatz

� Mussfeld

� Mussfeld, Kontennachweis erwünscht

� Summenmussfeld

� Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

� Auffangposition

7.2.1 Mussfeld

Als „Mussfelder“ gekennzeichnete Positionen sind zwingend zu befüllen und zu übermitteln. Kann ein Mussfeld nicht mit Daten aus der Buchführung befüllt werden, ist ein sogenannter NIL-Wert (Notin-List) einzutragen und zu übermitteln.

7.2.2 Mussfeld, Kontennachweis erwünscht

Für Mussfelder, für die ein Kontennachweis gewünscht ist, gelten die-selben Vorgaben wie für normale Mussfelder. Allerdings wird hier seitens der Finanzverwaltung ein Kontennachweis unter Angabe von Kontonummer, Kontobezeichnung und Saldo zum Abschlussstichtag gewünscht. Dieser Kontennachweis ist freiwillig. Unterbleibt die Über-mittlung, kann von der Finanzverwaltung nachgefordert werden.

7.2.3 Summenmussfeld

Summenmussfelder müssen zwingend übermittelt werden. Sie sind rechnerisch mit ihren Unterpositionen verknüpft.

7.2.4 Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

Die übermittelten Datensätze müssen den im Datenschema hinterleg-ten Rechenregeln genügen. Aus diesem Grunde werden Positionen, die auf der gleichen Ebene wie rechnerisch verknüpfte Mussfelder stehen, als „Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden“ gekennzeichnet. Diese Positionen sind zwingend mit Werten zu übermitteln, wenn ohne diese

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24

Übermittlung die Summe der Positionen auf der gleichen Ebene nicht dem Wert der Oberposition entspricht, mit denen diese Positionen rech-nerisch verknüpft sind.

7.2.5 Auffangposition

Auffangpositionen sind daran erkennbar, dass der beschreibende Text der Position „nicht zuordenbar“ oder „ohne Zuordnung“ enthält. Auf-fangpositionen sollen Eingriffe in das Buchungsverhalten der Steuer-pflichtigen vermeiden und eine Ausweichmöglichkeit bieten, wenn eine Differenzierung der Werte zur Befüllung der Mussfelder mit dem bisherigen Kontenumfang der Buchführung nicht möglich ist.

Ein Steuerpflichtiger, der eine durch Mussfelder vorgegebene Differen-zierung für einen bestimmten Sachverhalt nicht aus der Buchführung ableiten kann, kann zur Sicherstellung der rechnerischen Richtigkeit für die Übermittlung der Daten alternativ die Auffangpositionen nutzen.

Der BMF spricht hier von einer durch Mussfelder vorgegebenen Diffe-renzierung für einen Sachverhalt, die aus der Buchführung nicht ab-leitbar ist. Es ist hier der Begriff „ableitbar“ weiter zu präzisieren. Nach Auffassung des BMF ist „ein Wert [..] grundsätzlich aus der Buchfüh-rung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen im Sinne des § 140 AO ergibt“23.

In einer gemeinsamen Pressemitteilung des BMF und des BMWi vom 30.05.2012 hat sich die Finanzverwaltung darauf festgelegt, dass Auffangpositionen auf Dauer bestehen bleiben.

23 BMF vom 28.09.2011, a. a. O., Tz. 19

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7 Taxonomie

25

Ï Praxistipp

Auffangpositionen sind ausschließlich solche, deren beschrei-bender Text „nicht zuordenbar“ oder „ohne Zuordnung“ enthält. Dieser Zusatz bedeutet, dass eine Zuordnung zu ande-ren Taxonomiepositionen möglich ist, aber eine Ableitung nicht aus den Buchführungsunterlagen vorgenommen werden kann.

Auffangpositionen sind nicht mit Taxonomiepositionen zu verwechseln, deren beschreibender Text „übrige“ oder „sonstige“ enthält. Bei diesen Positionen ist eine tatsächliche Zuordnung zu anderen Positionen nicht möglich, weil die damit in Zusam-menhang stehenden Sachverhalte die Kriterien anderer Positi-onen nicht erfüllen.

7.3 HGB-Zuordnungstabelle (ZOT) vs. E-Bilanz-ZOT

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7 Taxonomie

26

7.4 Übermittlungsstandard XBRL

Zur Umsetzung der Übermittlung der Jahresabschlüsse wird der weit verbreitete Standard XBRL (eXtensible Business Reporting Language) verwendet24.

Wesentliches Merkmal von XBRL ist (im Vergleich z. B. mit Daten im pdf-, Microsoft Word-, oder Microsoft Excel-Format), dass die Unterneh-mensdaten elektronisch verwertet und für die weitere Bearbeitung genutzt werden können. In diesem Format werden den Daten sog. „Tags“ verliehen. „Tags“ sind eine Art Etikett, das genau bestimmt, wo die Daten „örtlich“ stehen.

Beispiel: Der Wert der Vorräte zum 31.12.2012 beträgt 209.343 Euro. Diese Angabe hat den „Tag“

„<t:bs.ass.currAss.inventory contextRef=„31DEC2012“ …> 20934300“

24 BMF vom 19.01.2010: § 5b EStG – Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, BStBl. I 2010, S. 47, Tz. 8

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7 Taxonomie

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„Tags“ umfassen folgende Informationen:

Bezeichnung Englische Bedeutung Deutsche Übersetzung

t: Taxonomy Taxonomie

bs. Balance sheet Bilanz

ass. Assets Vermögen

currAss. Current Assets Umlaufvermögen

inventory. Inventory Vorräte

contextRef Context reference Bezug auf

„31DEC2012“ December 31st 2012 31. Dezember 2012

20934300 209.343,00 Euro (Saldo) 209.343,00 Euro (Saldo)

Einem großen Kreis von Anwendern ist XBRL bereits aus der Einrei-chung von Jahresabschlüssen für Offenlegungszwecke beim elektroni-schen Bundesanzeiger bekannt. Es ergeben sich folgende Unterschiede und Gemeinsamkeiten.

Analogien zwischen EHUG-Offenlegung und E-Bilanz

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7 Taxonomie

28

7.5 Mapping

Um aus den Datensätzen der Buchführung eine ordnungsgemäße E-Bilanz erstellen zu können, müssen die Konten den einzelnen Taxono-miepositionen zugeordnet werden. Diesen Vorgang nennt man Mapping.

Können ein oder mehrere Konten eindeutig einer Taxonomieposition zugeordnet werden, so ist das Mapping unproblematisch. Dies ist der Fall, sofern alle Geschäftsvorfälle bereits bei der Buchführung auf die jeweiligen Konten der DATEV-Standardkontenrahmen gebucht wurden. Die entsprechenden E-Bilanz-Zuordnungstabellen sind in den DATEV-Programmen hinterlegt25.

25 Dok.-Nr.: 1021907 „E-Bilanz: Neue Standardzuordnungstabellen für SKR 03 und SKR 04“

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7 Taxonomie

29

Problematisch ist das Mapping, wenn mehrere Geschäftsvorfälle auf einem Konto gebucht wurden, aber die Geschäftsvorfälle verschiedenen Taxonomiepositionen zuzuordnen sind26.

26 Herrfurth: Die Umsetzung der Anforderungen zur E Bilanz nach § 5b EStG, StuB 2011, S. 563 ff.; Herzig, Briesemeister, Schäperclaus: E-Bilanz und Steuer-Taxonomie – Entwurf des BMF-Schreibens vom 31. 08. 2010, DB 2010, Beilage 5.

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7 Taxonomie

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8 Szenarien für alle Unternehmen

Auf Unternehmen können erhöhte Anforderungen an die Buchfüh-rung zukommen. Das erfordert ein steuerliches Fachwissen der Buch-führungskräfte. Andernfalls können sich für den Jahresabschluss umfangreiche Umbuchungen ergeben, weil die Buchführung nicht E-Bilanztaugliche Daten liefert. Für die E-Bilanz-Buchführung wird ein geeignetes „Kontenangebot“ benötigt. Für die Unternehmen lassen sich grundsätzlich folgende Szenarien unterscheiden:

Ï Praxistipp

Die Umstellung auf die E-Bilanz sollte für alle Szenarien (A bis E) bis zum Ende des Jahres 2012 erfolgen, um z. B. ab Januar 2013 die Umsatzsteuer – und Lohnsteuer – Voranmeldung nach dem neuen Kontenrahmen zu buchen.

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9 Strategien zur Bestimmung des Übermittlungsumfangs der Taxonomiepositionen

Ein Steuerpflichtiger hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die E-Bilanz zu erstellen:

� Minimalstrategie

� Maximalstrategie

Der Steuerpflichtige kann einerseits seine Buchführung so umstellen, dass alle relevanten Konten die Mussfelder befüllen und alle gewünschten Informationen geliefert werden (Maximalstrategie).

Der Steuerpflichtige kann andererseits alle Auffangpositionen nutzen und nur die notwendigen Informationen liefern (Minimalstategie)27.

Daraus ergeben sich Unterschiede für die Bestimmung des Übermitt-lungsumfangs. Ob eine Minimal- oder eine Maximalstrategie verfolgt werden soll, ist mit dem Mandanten abzustimmen. Ein Mittelweg ist auch für jeden Sachverhalt möglich.

9.1 Minimalstrategie

Bei Verfolgung einer Minimalstrategie wird der Umstellungs- und Pflegeaufwand so gering wie möglich gehalten. Wegen der jährlichen Aktualisierung der Taxonomie durch die Finanzverwaltung, können über die Jahre kleinere Anpassungen notwendig werden. Als Anlage 2 und 3 haben wir eine Checkliste der Auffangpositionen für die Bilanz und GuV beigefügt.

27 BMF vom 28.09.2011, a. a. O. Tz. 19

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9 Strategien zur Bestimmung des Übermittlungsumfangs der Taxonomiepositionen

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Im Gegensatz dazu nimmt man gegebenenfalls verstärkte Rückfragen durch die Finanzverwaltung in Kauf.

Minimalstrategie

� Umfangreiche Nutzung von Auffangpositionen

� Freiwillige Felder werden nicht übermittelt

� Kontennachweise werden nicht eingereicht

� Übermittlung einer Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung und Nutzung des „Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung“

� Erläuterungen in Textfeldern werden nicht getätigt

� Ausschließliche Übermittlung der verpflichtenden Berichtsbestandteile

� Sämtliche Härtefallregelungen für die zeitlichen Einführungen werden in Anspruch genommen

9.2 Maximalstrategie

Bei der Maximalstrategie wird eine große Transparenz des Steuerpflich-tigen gegenüber dem Finanzamt erzeugt. Diese erfordert in vielen Fällen jedoch einen großen Umstellungs- und Pflegeaufwand.

Durch die offengelegten Informationen kann man eine „risikoarme“ Einstufung im Risikomanagementsystem der Finanzverwaltung erwar-ten. In den meisten Fällen werden voraussichtlich Steuerbescheide nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO, sondern vorläufig gem. § 165 AO erlassen.

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9 Strategien zur Bestimmung des Übermittlungsumfangs der Taxonomiepositionen

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Maximalstrategie

� Die Sachverhalte werden differenziert gebucht und in den zugehörigen Taxonomiepositionen abgebildet

� Auf Auffangpositionen wird verzichtet

� Zur genaueren Darstellung werden auch freiwillige Positionen genutzt

� Kontennachweise werden über die gewünschten Positionen hinaus geliefert

� Übermittlung einer Steuerbilanz mit steuerlicher GuV oder Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung inkl. Überleitung der einzelnen GuV-Positionen

� Taxonomiepositionen mit Textfeldern werden mit Erläuterungen zu den Sachverhalten ergänzt

� Sofern vorhanden, werden auch freiwillige Berichtsbestandteile, wie Anhang, Kapitalflussrechnung oder Lagebericht übermittelt28

Ï Praxistipp

Bei der Übermittlung der E-Bilanz mit dem DATEV-E-Bilanz-Assistenten sind folgende Punkte zu beachten:

� Es können nur sog. Pflichtfelder übermittelt werden, d. h. nur

– Mussfelder

– Mussfelder, Kontennachweis erwünscht

– Summenmussfelder

– Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden

� Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern werden im Mussfeld „Sonstige Vermögensgegenstände, gegen-über Gesellschafter“ unter „Sonstige Vermögensgegenstände“ bzw. „Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ unter „Sonstige Verbindlichkeiten“ ausgewiesen28

� NIL-Werte werden automatisch gefüllt

� Erläuterungen zur Überleitungsrechnung werden nicht übermittelt

28 Ellrott/u. a, in: Beck’scher Bilanz-Kommentar, Handels- und Steuerbilanz, 2012, § 266 Rn. 254, Seite 898

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10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten

10.1 Arbeitshilfen

10.1.1 Schnellberechnung

Mit der DATEV-Schnellberechnung „Arbeitshilfe Kontenzuweisung SKR 03/SKR 04 auf E-Bilanz-Taxonomie“ lassen sich schnell und praxisnah die notwendigen Konten für jeden Mandanten ermitteln. Die Schnellbe-rechnung kann entweder direkt aus Kanzlei-Rechnungswesen geöffnet oder kostenlos im DATEV-Shop heruntergeladen werden29.

Die Schnellberechnung kann nach individuellen Wünschen gesteuert werden:

29 Dok.-Nr.: 1021885 „Schnellberechnung: Arbeitshilfe Kontenzuweisung SKR03/SKR04 auf E-Bilanz-Taxonomie“

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10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten

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In der Auswertung steht eine Suchfunktion zur Verfügung, mit der in allen oder nur in bestimmten Spalten gesucht werden kann:

10.1.2 E-Bilanz-Kontenrahmen

Auf Basis der E-Bilanz-Taxonomie wurden die Standardkontenrahmen SKR 03 und SKR 04 und einige Branchenkontenrahmen (z. B. SKR 51) an die Vorgaben der E-Bilanz angepasst. Sämtliche aktuellen Konten-rahmen können im DATEV-Shop heruntergeladen werden30. Aus dem DATEV-Dokument Nr. 1080221 kann entnommen werden, welche Bran-chenkontenrahmen bereits umgestellt sind.

Für die Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 werden zusätzlich rechts-formspezifische E-Bilanz-Kontenrahmen für die tägliche Praxis bereit-gestellt. Sie sind im DATEV-Shop unter den folgenden Artikelnummern kostenlos als Pdf-Datei abrufbar:

30 Dok.-Nr.: 0907803 „DATEV-Kontenrahmen 2012“

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10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten

Beispiel: SKR 04 für Einzelunternehmen:

Art.-Nr. 10069 SKR 04 E-Bilanz für Einzelunternehmen

Weitere Kontenrahmen:

Art.-Nr. 19643 SKR 04 E-Bilanz für Kapitalgesellschaften

Art.-Nr. 19645 SKR 04 E-Bilanz für Kapitalgesellschaften und Co.

Art.-Nr. 10068 SKR 03 E-Bilanz für Einzelunternehmen

Art.-Nr. 19642 SKR 03 E-Bilanz für Kapitalgesellschaften

Art.-Nr. 19644 SKR 03 E-Bilanz für Kapitalgesellschaften und Co.

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10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten

10.2 Prüfschema für Anpassungsbedarf

Beispiel: Rückdeckungsversicherung

Nach der Taxonomie sind Rückdeckungsansprüche für Pensionszusagen in einem Mussfeld zu erfassen. Verfügt ein Unternehmen über Rückdeckungs-ansprüche, die aber auf einem „allgemeinen“ Konto gebucht werden, so kann eine Auffangposition befüllt werden. Das Unternehmen kann aber auch das Buchungsverhalten ändern, um ein Mussfeld zu befüllen.

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10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten

Beispiel: Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren dürfen in der Bilanz unter der Position Vorräte nicht kumuliert ausgewiesen werden. Sie müssen deshalb bereits getrennt voneinander gebucht werden. Die Taxonomie-position „Sonstige Vorräte“ stellt keine Auffangposition hierfür dar.

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10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten

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10.3 Praxisfall zu Vorräten und Materialaufwand einer Metzgerei

Vorräte in der Taxonomie (Auszug):

Materialaufwand in der Taxonomie (Auszug):

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10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten

Ein erheblicher Differenzierungsbedarf ergibt sich im Umlaufvermögen in der Bilanzpositionen „Vorräte“. Hierbei ist, mangels einer Auffangposition, zwingend eine Unterscheidung zwischen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, unfertigen Erzeugnissen bzw. Leistungen und bezogenen Waren vorzu-nehmen. Das Feld „sonstige Vorräte“ stellt hier keine Auffangposition dar.

10.3.1 Vorräte der Metzgerei

Zum 01.01.2012 befinden sich im Lager folgende Positionen:

Bezeichnung Wert

Schweinehälften 11.000 Euro

Verkaufsfertige Salate 1.500 Euro

Summe 12.500 Euro

Diese Positionen wurden in der Buchführung bisher stets auf dem Konto 1100/7100 „Fertige Erzeugnisse und Waren (Bestand)“ geführt.

Die Schweinehälften stellen Rohstoffe dar, da sie im Betrieb noch einer weiteren Verarbeitung unterliegen. Die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können auf dem Konto 1000/3970 „Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Bestand)“ erfasst werden.

Die Salate werden im Großhandel bereits verkaufsfertig eingekauft. Sie sind als Handelswaren zu qualifizieren. In seiner eigenen Produktion stellt der Metzger die Geflügelwurst in Konservendosen her; leere Konservendosen werden zugekauft. Bezogene Waren und fertige Erzeugnisse können auf dem Konto 1100/7100 „Fertige Erzeugnisse und Waren (Bestand)“ geführt werden.

Vorräte – Minimalstrategie

Als Hilfestellung zur Einführung der E-Bilanz hat das Bundesministerium der Finanzen am 05.09.2012 eine Informationsbroschüre zur E-Bilanz erstellt und veröffentlicht. Darin wird ausgeführt:

„Die Taxonomie verlangt eine Aufteilung dieser Aufwendungen in Roh,- Hilfs- und Betriebsstoffe und in bezogene Waren mit jeweiliger Aufglie-

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10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten

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derung der einzelnen steuerlichen Sachverhalte. Eine Änderung des bisherigen Buchungsverhaltens wird dabei jedoch nicht gefordert. Eine Aufteilung ist also vorzunehmen, soweit dies in der bisherigen Buchfüh-rungspraxis auch gemacht wurde. Daher wird nicht beanstandet, wenn der gesamte Wareneinkauf unter den Aufwendungen für bezogene Waren ausgewiesen wird, wenn bisher die Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren nicht getrennt verbucht wurden.“

Diese Aussagen gelten nicht für die Bestände in der Bilanz, da in der Bilanz Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und fertige Erzeugnisse/Waren (ohne Auffangposition) getrennt ausgewiesen wer-den müssen.

Vorräte – Maximalstrategie

Folgt man der Auffassung des BMF nicht , muss man eine Differenzie-rung der Aufwandspositionen vornehmen. Es empfiehlt sich, die Konten bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahres umzustellen, damit unterjährig direkt die korrekten Konten angesprochen werden.

10.3.2 Materialaufwand

Im Großhandel kauft der Metzger Waren ein, für die ihm folgende Rechnung gestellt wird:

Artikel Menge Preis

Schweinehälften 10 Stk. 3.000,00 Euro

Fertige Salate 60 Stk. 200,00 Euro

Kunstdärme 100 Stk. 150,00 Euro

Getränke 200 Fl. 300,00 Euro

Summe Netto 3.650,00 Euro

USt 7 % auf 3.200 224,00 Euro

USt 19 % auf 450 85,50 Euro

Summe Brutto 4.343,50 Euro

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10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten

Materialaufwand – Minimalstrategie

Verfolgt man die Minimalstrategie, so kann wie folgt gebucht werden:

Soll Haben Gegen

Konto

SKR 04

Gegen

Konto

SKR 03

Datum Konto

SKR 04

Konto

SKR 03

Buchungs-

text

3.424,00 805200 803200 22.08. 1600 1000 WE 7 %

535,50 905200 903200 22.08. 1600 1000 WE 19 %

SKR 04 SKR 03 Kontobezeichnung

1600 1000 Kasse

5200 3200 Wareneingang

8.. 8.. Steuerschlüssel: 7 % Vorsteuer

9.. 9.. Steuerschlüssel 19 % Vorsteuer

Materialaufwand – Maximalstrategie

Verfolgt man die Maximalstrategie, so werden die Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe getrennt von den Aufwendungen für Handelswaren gebucht.

Die korrekten Buchungssätze lauten wie folgt:

Soll Haben Gegen

Konto

SKR 04

Gegen

Konto

SKR 03

Datum Konto

SKR 04

Konto

SKR 03

Buchungs-

text

3.210,00 5110 3010 22.08. 1600 1000 RHB 7 %

178,50 5130 3030 22.08. 1600 1000 RHB 19 %

214,00 5300 3300 22.08. 1600 1000 Ware 7 %

357,00 5400 3400 22.08. 1600 1000 Ware 19 %

SKR 04 SKR 03 Kontobezeichnung

1600 1000 Kasse

5110 3010 Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 7 % Vorsteuer

5130 3030 Einkauf Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe 19 % Vorsteuer

5300 3300 Wareneingang 7 %

5400 3400 Wareneingang 19 %

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10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten

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10.3.3 Bestandsveränderungen

Die Bestände setzen sich zum 31.12. wie folgt zusammen:

Bezeichnung Wert 01.01. Wert 31.12. Veränderung

Schweinehälften 11.000 Euro 9.700 Euro -1.300 Euro

Verkaufsfertige Salate 1.500 Euro 2.500 Euro +1.000 Euro

Summe 12.500 Euro 12.200 Euro -300 Euro

Die Bestandsveränderungen der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und die der Handelswaren werden unter dem Materialaufwand ausgewiesen.

Bestandsveränderungen – Minimalstrategie

Bei den Bestandsveränderungen greifen die strikte Trennung der Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und Handelswaren und die Erleichte-rungsregelung der FAQ ineinander. Die Aufwandspositionen dürfen kumu-liert, die Bilanzpositionen müssen getrennt ausgewiesen werden.

Trotz der Vereinfachungsregelung ist das Buchungsverhalten in den meisten Fällen zwangsläufig umzustellen, da das Konto 5880/3960 „Bestandsverände-rungen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren“ aufzulösen ist; DATEV Warnhinweis: „aufzulösender Auffangposten lt. DATEV-E-Bilanz Zuordnungstabelle“. Dieser Posten steht einer elektronischen Übermittlung entgegen und muss zwingend nochmals bearbeitet werden.

Eine taxonomiekonforme Buchung der Bestandsverminderung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe lautet wie folgt:

Soll Haben Gegen

Konto

SKR 04

Gegen

Konto

SKR 03

Datum Konto

SKR 04

Konto

SKR 03

Buchungs-

text

1.300,00 5881 3950 31.12. 1000 3970 RHB Minder.

SKR 04 SKR 03 Kontobezeichnung

1000 3970 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Bestand)

5881 3950 Bestandsveränderungen Waren

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10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten

Eine taxonomiekonforme Buchung der Bestandserhöhung der Handels-waren lautet wie folgt:

Soll Haben Gegen

Konto

SKR 04

Gegen

Konto

SKR 03

Datum Konto

SKR 04

Konto

SKR 03

Buchungs-

text

1.000,00 5881 3950 31.12. 1100 7110 Waren Erh.

SKR 04 SKR 03 Kontobezeichnung

1100 7100 Fertige Erzeugnisse und Waren (Bestand)

5881 3950 Bestandsveränderungen Waren

Bestandsveränderungen – Maximalstrategie

Trennt man neben den Bilanz- auch die Aufwandspositionen, so stehen seit 2012 zwei neue Konten zur Verfügung:

Eine taxonomiekonforme Buchung der Bestandsverminderung der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe lautet wie folgt:

Soll Haben Gegen

Konto

SKR 04

Gegen

Konto

SKR 03

Datum Konto

SKR 04

Konto

SKR 03

Buchungs-

text

1.300,00 5885 3955 31.12. 1000 3970 RHB Minder.

SKR 04 SKR 03 Kontobezeichnung

1000 3970 Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (Bestand)

5885 3955 Bestandsveränderungen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Eine taxonomiekonforme Buchung der Bestandserhöhung lautet wie folgt:

Soll Haben Gegen

Konto

SKR 04

Gegen

Konto

SKR 03

Datum Konto

SKR 04

Konto

SKR 03

Buchungs-

text

1.000,00 5881 3950 31.12. 1100 7110 Waren Erh.

SKR 04 SKR 03 Kontobezeichnung

1100 7100 Fertige Erzeugnisse und Waren (Bestand)

5881 3950 Bestandsveränderungen Waren

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10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten

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10.3.4 Taxonomie – Minimalstrategie

Die Taxonomie stellt sich bei Verfolgung der Minimalstrategie wie folgt dar:

Die Bilanz entspricht dabei der Maximalstrategie, da für die Bestände keine Erleichterung vorgesehen ist.

Die nicht gefüllten Mussfelder müssen übermittelt werden. Sie werden deshalb mit dem „NIL“-Wert vom E-Bilanz Assistenten automatisch gefüllt.

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10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten

10.3.5 Taxonomie – Maximalstrategie

Die Taxonomie stellt sich bei Verfolgung der Maximalstrategie wie folgt dar:

Die Auffangpositionen sind keine Mussfelder, sondern nur „Rechnerisch notwendig, soweit vorhanden“. Wenn sie nicht angesprochen werden, werden sie auch nicht übermittelt.

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10 Auswirkungen der E-Bilanz auf das Buchungsverhalten

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10.3.6 Taxonomie – verbreitete Buchungspraxis

In der Buchungspraxis ist es weit verbreitet, den kompletten Material-aufwand nicht in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren zu trennen. Genutzt werden die folgenden nach Umsatzsteuertatbeständen getrennten Automatikkonten:

SKR 04 SKR 03 Kontobezeichnung

5300 3300 Wareneingang 7 % Vorsteuer

5400 3400 Wareneingang 19 % Vorsteuer

Dieses Buchungsverhalten ist E-Bilanzkonform, soweit die Bestände in der Bilanz in Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und Waren getrennt werden.

Die Taxonomie stellt sich wie folgt dar:

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11 Besonderheiten für Personengesellschaften

11.1 Gesamthandsbilanz

Eine E-Bilanz nach vorgeschriebenem Datensatz ist für die Gesamt-handsbilanz, für jede Sonderbilanz und für jede Ergänzungsbilanz einzeln zu erstellen31.

Beispiel: An der ABCD-OHG sind die Gesellschafter A, B, C und D beteiligt. Für jeden Gesellschafter werden eine Ergänzungs- und eine Sonder-bilanz erstellt.

In diesem Fall sind insgesamt 9 E-Bilanzen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erstellen und elektronisch zu übermitteln. Die E-Gesamt-handsbilanz ist bereits ab dem Jahr 2013 elektronisch zu übermitteln.

Bis zum Jahr 2014 können die Sonder- und Ergänzungsbilanzen in dem Freitextfeld „Sonder- und Ergänzungsbilanzen“ im Berichtsbestandteil „steuerliche Modifikationen“ hinterlegt werden.

31 BMF vom 28.09.2011, a. a. O., Tz. 22

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11 Besonderheiten für Personengesellschaften

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11.2 Sonder- und Ergänzungsbilanzen

Werden Sonder- und Ergänzungsbilanzen bereits ab 2013 nach der Taxonomie übermittelt, so ist im Stammdatenmodul die jeweilige Bilanzart anzugeben:

Beispiel: Ein betrieblich tätiger Personengesellschafter32 kann ein in seiner Handelsbilanz ausgewiesenes Wirtschaftsgut seiner Personen-gesellschaft zur Nutzung überlassen haben. Bezogen auf das in der Handelsbilanz ausgewiesene Wirtschaftsgut besteht steuerlich eine Bilanzierungskonkurrenz zwischen dem Ausweis als Betriebsver-mögen seines eigenen Betriebs und dem als Sonderbetriebsvermögen bei seiner Personengesellschaft. Die Erfassung als Sonderbetriebs-vermögen hat in diesen Fällen steuerlich Vorrang vor der Erfassung als eigenes Betriebsvermögen. Das in der Handelsbilanz des Gesell-schafters zu erfassende Wirtschaftsgut ist steuerlich daher in seiner Sonderbilanz bei der Personengesellschaft und nicht in seiner eigenen Steuerbilanz auszuweisen. Für die E-Bilanz ergeben sich daraus folgende Konsequenzen:

a) E-Bilanz des Betriebs des Gesellschafters weist die Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung aus:

� E-Bilanz des Betriebs des Gesellschafters mit Überleitungs-rechnung: Im handelsrechtlichen Jahresabschluss und damit auch im bilanziellen Teil der E-Bilanz ist dieses Wirtschaftsgut einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Erträge und Aufwendungen ausgewiesen. In der Überleitungsrechnung ist nun umzugliedern und/oder wertmäßig zu korrigieren. Eine Umgliederung ist erforderlich, wenn die von dem Gesellschafter gehaltene Personengesellschaftsbeteiligung zu seinem Betriebs-vermögen gehört. In diesem Fall ist die mit Anschaffungskosten in der Handelsbilanz zu bilanzierende Personengesellschafts-beteiligung in der Überleitungsrechnung nach der sogenannten Spiegelbildmethode mit dem anteiligen Eigenkapital des Gesell-schafters anzusetzen. … Das anteilige Eigenkapital umfasst das anteilige Steuerbilanzkapital, das Ergänzungsbilanzkapital des

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11 Besonderheiten für Personengesellschaften

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Gesellschafters sowie sein Sonderkapital bei der Personengesell-schaft. Ein vorrangig als Sonderbetriebsvermögen zu behandeln-des Wirtschaftsgut des Eigenbetriebs ist daher steuerlich Teil der Beteiligung an der Personengesellschaft und in der Steuerbilanz des Gesellschafters als Beteiligung an der Personengesellschaft auszuweisen und daher in Beteiligung umzugliedern. Entspre-chendes gilt für Schulden, die durch das Wirtschaftsgut veran-lasst und als Sonderbetriebsschulden des Gesellschafters bei der Personengesellschaft zu behandeln sind. Aufwendungen und Erträge, die durch dieses Wirtschaftsgut veranlasst sind, sind in Beteiligungsergebnisse umzugliedern. Gehört die Beteiligung an der Personengesellschaft indes nicht zum Betriebsvermögen des Gesellschafters, sind die entsprechenden handelsrechtlichen Bilanz- und Gewinn- und Verlustpositionen in der Überleitungs-rechnung wertmäßig auf Null zu korrigieren. Das steuerliche Be-triebsvermögen des Gesellschafters vermindert sich entsprechend.

� E-(Sonder-)Bilanz des Personengesellschafters bei der Perso-nengesellschaft: In der Sonderbilanz und damit in der E-Sonder-bilanz sind das Wirtschaftsgut, die Schulden und die Aufwen-dungen und Erträge auszuweisen.

b) E-Bilanz des Betriebs des Gesellschafters weist eine Steuerbilanz aus:

� E-Bilanz des Betriebs des Gesellschafters: In der Steuerbilanz des Gesellschafters sind das der Personengesellschaft zur Nutzung überlassene Wirtschaftsgut, die dadurch veranlassten Schulden, Aufwendungen und Erträge nicht enthalten; es müsste zutreffend bereits über die nach der Spiegelbildmethode auszuweisende Beteiligung erfasst sein, soweit diese zum Betriebsvermögen des Gesellschafters gehört. Eine Überleitungsrechnung entfällt in diesen Fällen.

� E-(Sonder-)Bilanz des Gesellschafters bei der Personengesellschaft: Das Wirtschaftsgut, die Schulden, die Aufwendungen und Erträge sind wie vorangehend dargestellt zu erfassen.

32

32 Entnommen aus: Ley: E-Bilanz – Ein Überblick unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei Personengesellschaften, KÖSDI Seite 17889 ff., Tz. 46 – 78, hier Tz. 78

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11 Besonderheiten für Personengesellschaften

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11.3 Kapitalkontenentwicklung

Die Verpflichtung zur Übermittlung des Berichtsbestanteils „Kapitalkonten-entwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunterneh-merschaften“ tritt erst für Wirtschaftsjahre ein, die nach dem 31.12.2014 be-ginnen33. Bis dahin gibt es zwei mögliche Erleichterung für die Übermittlung:

Möglichkeit 1: Verzicht auf Kapitalkontenentwicklung, nur Nutzung der Bilanzpositionen

Die Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung während der Über-gangsphase ist rein fakultativ. Wird darauf verzichtet, so sind die Werte der Kapitalkonten lediglich kumuliert in die Bilanzpositionen einzutragen.

Möglichkeit 2: Freiwillige Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung Wird in der Übergangsphase freiwillig der Berichtsbestandteil „Kapital-kontenentwicklung“ übermittelt, so ist es ausreichend, wenn im Be-richtsbestandteil „Bilanz“ nur die Felder „Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter“/„Kapitalanteile der Kommanditisten“ gefüllt werden. Untergeordnete Positionen können mit NIL belegt werden.

33 BMF vom 28.09.2011, a. a. O., Tz. 20 und 21

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11 Besonderheiten für Personengesellschaften

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11 Besonderheiten für Personengesellschaften

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11.4 Mindestangaben für Komplementäre in der Bilanz

11.5 Mindestangaben für Kommanditisten in der Bilanz

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12 Steuerliche Modifikationen und steuerliche Gewinnermittlung

Gemäß § 5b EStG besteht die Möglichkeit entweder einer Handels bilanz mit Überleitungsrechnung oder eine Steuerbilanz elektronisch zu über-mitteln. Bisher wurde die Überleitungsrechnung gem. § 60 EStDV in freier Form dem Jahresabschluss beigefügt. Mit Einführung der E-Bilanz muss auch die Überleitungsrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz erfolgen. Darüber hinaus müssen Einzelunternehmen und Personengesellschaften noch eine steuerliche Gewinnermittlung gemäß der Taxonomie elektronisch einreichen.

12.1 Steuerliche Modifikationen

Wird keine Steuerbilanz, sondern eine Handelsbilanz mit steuerlicher Überleitungsrechnung übermittelt, so müssen Ansatz- und Bewertungs-unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz im Berichtsbestand-teil „Steuerliche Modifikationen“ übergeleitet werden. Dies kann durch eine Umgliederung, eine Wertanpassung oder beides geschehen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll dies auch für die einzelnen GuV-Positionen gelten34. Mangels einer rechtlichen Grundlage für die Er-stellung einer steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung35 wird es auch

34 BMF vom 28.09.2011, a.a.O., Tz.24

35 Düren in Tipke/Kruse Tz. 26 ff. zu § 141 AO; Cöster in Pahlke/König Tz 24 zu § 141 AO; Martin in Lademann Tz. 26 zu § 5b EStG; Heinsen/Adrian DStR 2010 S. 2592; Herzig/Briesemeister/Schäperclaus DB 2010 Beilage 5 Seite 6; Bongaerts/Neubeck: E-Bilanz Tz. 27 + 28

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12 Steuerliche Modifikationen und steuerliche Gewinnermittlung

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nicht beanstandet, wenn sämtliche erfolgswirksamen Überleitungen mit dem „Sammelposten für Gewinnänderungen aus der Überleitungs-rechnung“ vorgenommen werden. Die Position ist die letzte Zeile im Berichtsbestandteil „Gewinn- und Verlustrechnung“.

Die Systematik der steuerlichen Modifikationen ergibt sich wie folgt:

Die Wertänderungen aus den Vorperioden sind deshalb überzuleiten, um durch das Zusammenführen der Datensätze „Bilanz“ (nach handels-rechtlichen Grundsätzen erstellt) und „Steuerliche Modifikationen“ eine rechnerisch korrekte Steuerbilanz erzeugen zu können.

Die Überleitung muss nach folgendem amtlich vorgeschriebenen Datensatz erfolgen:

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12 Steuerliche Modifikationen und steuerliche Gewinnermittlung

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Beispiel: Drohverlustrückstellung

Drohverlustrückstellung Handelsbilanz Steuerbilanz

Wert zum 31.12.2011 60.000,00 -

Wert zum 31.12.2012 200.000,00 -

Erhöhung 2012 140.000,00 -

Zu Beginn der Erstellung der E-Bilanz muss im E-Bilanz Assistenten ausgewählt werden, dass eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung übermittelt wird.

Ist dies erfolgt, erscheint der zusätzliche Punkt „Überleitungsrechnung“ in der Prozessstruktur des E-Bilanz-Assistenten. Danach können im rechten Fenster die einzelnen überzuleitenden Positionen geöffnet werden.

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12 Steuerliche Modifikationen und steuerliche Gewinnermittlung

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Durch Doppelklick auf das entsprechende Konto öffnet sich die Eingabe-maske für die Überleitung. Ausgefüllt ist dann schon, welche Position und welches Konto betroffen sind. Des Weiteren muss definiert werden, ob es sich bei der Überleitung um eine Umgliederung, Wertänderung oder beides handelt. Wichtig ist auch festzulegen, ob die Wertänderung aus der Berichtsperiode oder aus Vorjahren stammt.

Der Rückstellungsbetrag des Jahres 2011 (60.000 Euro) muss in das Betragsfeld eingegeben werden. Zudem muss noch eine Gegen-Position ausgewählt werden. Eine Position für Wertänderungen aus Vorjahren ist in der Taxonomie nicht vorgesehen. Es empfiehlt es sich, die Wertänderung gegen den „steuerlichen Ausgleichsposten, z. B. nach Betriebsprüfung“ vorzunehmen.

Der Zuführungsbetrag der Drohverlustrückstellung des Jahres 2012 (140.000 Euro) ist zu neutralisieren. Die Gegen-Position ist der „Sammel-posten für Gewinnänderungen aus der Überleitungsrechnung“.

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12 Steuerliche Modifikationen und steuerliche Gewinnermittlung

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Danach wird die Überleitungsrechnung mit allen Angaben angezeigt. Bei dieser Ansicht kann man die Vollständigkeit der Eingaben noch einmal überprüfen.

Wurden die notwendigen Eingaben getätigt, können alle Überleitungen auf einen Blick in der Erfassungsliste wie eine Primanota eingesehen werden:

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12 Steuerliche Modifikationen und steuerliche Gewinnermittlung

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12.2 Steuerliche Gewinnermittlung

Eine steuerliche Gewinnermittlung ist nur von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit der E-Bilanz einzureichen. Die darin getätigten Angaben werden bei Körperschaften in der Anlage WA zur Körperschaft-steuererklärung getätigt. Die Taxonomie enthält sämtliche außerbilanziellen Korrekturen und ist nach dem folgenden Schema aufgebaut:

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12 Steuerliche Modifikationen und steuerliche Gewinnermittlung

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In den wenigsten Fällen sind diese Daten buchhalterisch vollständig erfasst. Eine Buchung ist oftmals über statistische Konten möglich. Alternativ können die Werte auch direkt im Assistenten erfasst wer-den. Mit statistischen Konten werden auch automatisch die Anlagen zur Einkommensteuererklärung und der gesonderten und einheitlichen Feststellung befüllt.

12.3 Steuerliche Gewinnermittlung bei Personengesellschaften

Bei einer Personengesellschaft bzw. anderen Mitunternehmerschaften werden die Regelungen des Teileinkünfteverfahrens und § 8b KStG erst auf der Ebene der Gesellschafter angewendet, indem sämtliche Einkünfte in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung (welche ab dem Veranlagungszeitraum 2011 ebenfalls elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln ist) brutto (d. h. vor Anwendung der o. g. Vorschriften) angegeben werden. Daher sind die bereits im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung (vorheriges Kapitel 10.2.) vorgenommenen Korrekturen wieder rückgängig zu machen. Die Be-rechnung dieses Bruttogewinns geschieht in dem Modul „steuerliche Gewinnermittlung für Personengesellschaften”, welcher ebenfalls standardisiert zu übermitteln ist36.

Der Steuerliche Gewinn/Verlust nach der Nettomethode wird mit der Position „Steuerlicher Gewinn/Verlust“ im Modul „Steuerliche Gewinnermittlung“ abgeglichen.

36 Entnommen aus: Koch/Nagel/Maltseva: E-Bilanz 2012, S. 107

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12 Steuerliche Modifikationen und steuerliche Gewinnermittlung

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Unter „Hinzurechnungen bei Personengesellschaften“ sind die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung abgezogenen steuerfreien Erträge nach § 3 Nr. 40 EStG (Teileinkünfteverfahren) und die steuer-freien Erträge nach § 8b KStG wieder hinzuzurechnen.

Nach § 3c Abs. 2 EStG oder § 8b KStG bei der steuerlichen Gewinn-ermittlung hinzugerechnete Aufwendungen sind unter „Abrechnungen bei Personengesellschaften“ wieder abzuziehen.

Die im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung bei der Position „Korrekturen nach § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG und § 8b KStG unter Berücksichtigung § 8b Abs. 3 und 5 KStG“ vorgenommenen Korrekturen bei einer Beteiligung an einer Personengesellschaft sind über diese Position rückgängig zu machen.

Beispiel: Beteiligungsertrag

An der AB-OHG sind die natürliche Person A und die B-GmbH zu gleichen Teilen beteiligt. Die AB-OHG erhält aus Anteilen an der X-AG, an der sie zu 40 % beteiligt ist eine Dividende von 10.000 Euro. Zur Finanzierung der Anteile an der X-AG hat sie ein Darlehen auf-genommen, für welches sie im Wirtschaftsjahr 3.000 Euro Zinsen bezahlt.

Für die natürliche Person A ist das Teileinkünfteverfahren einschlägig. 2.000 Euro (40 % von 5.000 Euro) sind gem. § 3 Nr. 40 EStG steuer-frei zu stellen. Die anteiligen Schuldzinsen sind i. H. v. 600 Euro (40 % von 1.500 ) nicht abzugsfähig.

Auf den Anteil der B-GmbH an der Dividende ist § 8b KStG anzuwenden. Es sind 5.000 Euro als steuerfrei zu behandeln. Pauschal gelten 250 Euro (5 % von 5.000 Euro) als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe.

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12 Steuerliche Modifikationen und steuerliche Gewinnermittlung

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13 Folgen für die Unternehmen und die Finanzverwaltung

13.1 Folgen für die Unternehmen

Konkret ist mit folgenden grundlegenden Anpassungen bzw. Änderungen zu rechnen:37

� Anpassung der Kontenrahmen an die Anforderungen der vorgegebenen Taxonomie; Schaffung der Voraussetzungen zur Erweiterung der Datenbasis/ Datenschnittstelle

� Überarbeitung von internen Buchungsvorgaben

� Weiterführung der Umstellungen im Rechnungswesen nach BilMoG (Erstellung einer separaten Steuerbilanz bis hin zur separaten Steuerbuchführung)

� Anpassung und ggf. Integration von Nebenbuchführungen (Anlagen- und Personalbuchführung)

� Anpassung der EDV an die Anforderungen der elektronischen Daten-übermittlung (DATEV E-Bilanz-Assistent)

Kleinere Unternehmen haben oft ihre Buchführung ausgelagert. Der meiste Umstellungsaufwand für diese Unternehmen ist damit verbunden, die erforderlichen Daten aufzubereiten und bereitzustellen.

Für „Selbstbucher“ erhöht sich der Umstellungsaufwand erheblich. Sofern eine standardisierte Softwarelösung (z. B. DATEV Mittelstand classic pro mit Rechnungswesen) verwendet wird, garantiert DATEV, dass eine Aktualisierung des Standardkontenrahmen regelmäßig erfolgt. Das Augenmerk muss hier also nicht nur auf die Aufbereitung der Daten, sondern insbesondere auf die Anpassungen im Buchungsver-halten gerichtet werden. In diesem Fall sollten die Buchführungskräfte frühzeitig auf die Umstellungen durch Schulungen vorbereitet werden.

37 Wittkowski, Knopf: E-Bilanz als aktuelle Herausforderung an das unternehmerische Rechnungswesen, BC 2011, S. 255 ff.; Koch, Nagel, Themanns: Die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen NWB 2010, S. 3780 ff., Althoff/Arnold/Jansen/Polka/Wetzel: Die neue E-Bilanz, 1. Auflage 2011, S. 74 ff.

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13 Folgen für die Unternehmen und die Finanzverwaltung

Änderungen des Verfahrensablaufs ergeben sich jedoch nicht nur auf-grund der „E-Bilanz“. Spätestens für 2010 mussten die gesetzlichen Neuregelungen des BilMoG berücksichtigt werden. Bereits zu dem Zeitpunkt stellte sich die Frage, ob eine Einheitsbilanz oder eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung noch zweckmäßig ist.

13.2 Folgen (Vorteile) für die Finanzverwaltung

Im Hinblick auf zukünftige Betriebsprüfungen werden Änderungen der Betriebsprüfungstechnik auf die Unternehmen zukommen. Die gegen-wärtigen und zukünftigen Prüfungsansätze der Finanzverwaltung können wie folgt differenziert werden38:

38 Entnommen aus: Wähnert, NWB 2012, S. 2775

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13 Folgen für die Unternehmen und die Finanzverwaltung

Die durch die E-Bilanz standardisierten Daten können leicht von der Finanzverwaltung aufbereitet und verarbeitet werden. Der Finanzver-waltung wurden bisher die relevanten steuerlichen Daten in verschiedener Form (Papier oder elektronisch) und auf unterschiedlichen Wegen (Steuererklärung im ELSTER-Verfahren, Datenbereitstellung bzw. -zugriff nach den GDPdU39) bereitgestellt. Die Konsistenz dieser Daten nach der Umstellung auf die E-Bilanz ist prozessual zu gewährleisten40.

Neben einer Kostenersparnis wird sich vor allem für die Finanzverwaltung die Möglichkeit zur Auswertungen von Jahresabschlussinformationen erheblich vergrößern. Durch standardisierte Datensätze lassen sich schnell, einfach und ohne größeren Zeitaufwand Auswertungen erstellen. Vorstellbar sind beispielsweise:

� Analyse von Bilanzkennzahlen

� Zeitreihenvergleiche

� externe Betriebsvergleiche dieser Auswertungen

Betroffen werden insbeondere kleine und mittelgroße Unternehmen. Statistisch werden im Schnitt mittlere Betriebe alle 13,7 Jahre, kleine Betriebe alle 26,2 Jahre und Kleinstbetriebe nur alle 91,9 Jahre geprüft.

Durch die einheitlichen Datensätze der Bilanz, GuV und ergänzender Unterlagen bei den Unternehmensteuern41 können Unternehmen mit auffälligen Kennzahlen ausgewählt werden, um gezielt und zeitnah eine Betriebsprüfung anzuordnen.

39 gem. § 147 Abs. 6 AO

40 DATEV: GDPdU - Digitale Betriebsprüfung; http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=11698&stat_Mparam=ext_sumkad_2201_3-GDPdU&zanpid=1566809263274595330; Herrfurth: Die Umsetzung der Anforderungen zur E Bilanz nach § 5b EStG, StuB 2011, S. 563 ff.

41 Bundestags - Drucksache 16/10188, Seite 13; BMF vom 28.09.2011, a. a. O., Anlage zu Rn. 11: Ausgestaltung der Taxonomie

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Anlagen

Anlage 1: Berichtsbestandteile

Allgemeiner Übermittlungsumfang (Wahl- und Pflichtpositionen)

Die Steuertaxonomie umfasst ein Stammdatenmodul (sog. „GCD-Modul“ 42) und ein Jahresabschluss-Modul (sog. „GAAP-Modul“ 43).

Datensatz44 Pflicht zur Übermittlung

Anmerkungen

Stammdaten (GCD-Modul):

Dokumenteninformationen Pflicht Diese Daten mussten bisher auch schon bei einem Jahresabschluss in Papierform angegeben werden. Informationen zum Bericht Pflicht

Informationen zum Unternehmen Pflicht

Berichtsbestandteile (GAAP-Modul)

Bilanz Pflicht

Haftungsverhältnisse Freiwillig

Gewinn- und Verlustrechnung (nach Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren)

Pflicht

Ergebnisverwendungsrechnung Pflicht Nur Verpflichtend, wenn ein Bilanz-gewinn ausgewiesen wird.

Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmer-schaften)

Pflicht Übergangsregelung:

Die in diesem Bereich als Mussfelder gekennzeichneten Positionen sind für eine verpflichtende Übermittlung erst für Wirtschaftsjahre vorgesehen, die nach dem 31.12.2014 (Übergangsphase) beginnen.

Eigenkapitalspiegel Freiwillig

Kapitalflussrechnung Freiwillig

Anhang Die Mussfeldeigenschaft der Positionen im Anhang wurde lediglich von den Bilanz- und GuV-Positionen übernommen.

Dies führt nicht zur Übermittlungs-pflicht des Anhangs!

Anlagespiegel Freiwillig, aber i. d. R. von FA benötigt

Weitere Felder für Text Freiwillig

Lagebericht Freiwillig

42 GCD = Gerneral Common Data

43 GAAP = Generally Accepted Accounting Principles

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Anlagen

Steuerliche Modifikationen (für die Überleitungsrechnung und Sonder- und Ergänzungs-bilanzen)

Nur verpflich-tend, wenn eine Handels-bilanz mit Überleitungs-rechnung über-mittelt wird

Überleitungsrechnung:

Hierbei müssen u. a. zwangsweise Positi-onen die durch die Handels bilanz befüllt wurden, aber als „steuerlich unzulässig“ gekennzeichnet sind, aufgehoben werden.

Sonder- und Ergänzungsbilanz:

Andere Berichtsbestandteile (Bericht des Aufsichtsrats, Beschlüsse, usw.)

Freiwillig

Detailinformationen zu Posi-tionen (Kontensalden zu einer Position)

Freiwillig Hier können die Kontonummern, -bezeichnungen und -salden für „Mussfelder, Kontennachweis erwünscht“ eingetragen werden.

Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermitt-lungsart

Nur verpflich-tend bei Wechsel der Gewinner-mittlungsart

Steuerliche Gewinnermittlung (für Einzelunternehmen und Personengesellschaften)

Pflicht Außerbilanzielle Korrekturen des steuerlichen Gewinns

Steuerliche Gewinnermittlung für Personengesellschaften

Pflicht Zusätzliche Felder für außer bilanzielle Korrekturen bei Personengesellschaften

Steuerliche Gewinnermittlung für besondere Fälle

Nur verpflich-tend in beson-deren Fällen

Betriebe gewerblicher Art, wirtschaft-licher Geschäftsbetrieb, Gewinnermitt-lung gem. § 5a EStG

44

44 BMF vom 28.09.2011, a. a. O., Anlage zu Rn. 11

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Anlagen

Pflichtbestandteile für Einzelunternehmen

Datensatz Pflicht zur Übermittlung

Anmerkungen

Stammdaten (GCD-Modul):

Dokumenteninformationen Pflicht Diese Daten mussten bisher auch schon bei einem Jahresabschluss in Papierform angegeben werden. Informationen zum Bericht Pflicht

Informationen zum Unternehmen Pflicht

Berichtsbestandteile (GAAP-Modul)

Bilanz Pflicht

Gewinn- und Verlustrechnung nach Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren

Pflicht

Ergebnisverwendungsrechnung Pflicht Nur Verpflichtend, wenn ein Bilanz-gewinn ausgewiesen wird.

Steuerliche Modifikationen (für die Überleitungsrechnung)

Nur verpflich-tend, wenn eine Handels-bilanz mit Überleitungs-rechnung über-mittelt wird

Übergangsregelung:

Hierbei müssen u. a. zwangsweise Positionen die durch die Handelsbilanz befüllt wurden, aber als „steuerlich unzulässig“ gekennzeichnet sind, aufgehoben werden.

Berichtigung des Gewinns bei Wechsel der Gewinnermitt-lungsart

Nur ver-pflichtend bei Wechsel der Gewinnermitt-lungsart

Steuerliche Gewinnermittlung Pflicht Außerbilanzielle Korrekturen des steuerlichen Gewinn

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Anlagen

Pflichtbestandteile für Personenhandelsgesellschaften

Datensatz Pflicht zur Übermittlung

Anmerkungen

Stammdaten (GCD-Modul):

Dokumenteninformationen Pflicht Diese Daten mussten bisher auch schon bei einem Jahresabschluss in Papierform angegeben werden. Informationen zum Bericht Pflicht

Informationen zum Unternehmen Pflicht

Berichtsbestandteile (GAAP-Modul)

Bilanz Pflicht

Gewinn- und Verlustrechnung nach Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren

Pflicht

Ergebnisverwendungsrechnung Pflicht Nur Verpflichtend, wenn ein Bilanz-gewinn ausgewiesen wird.

Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmer-schaften

Pflicht Übergangsregelung:

In der Übergangsphase werden die nach Gesellschaftergruppen zusammen-gefassten Mussfelder der Kapitalkonten-entwicklung in der Bilanz erwartet, sofern keine Übermittlung im eigenen Teil „Kapitalkontenentwicklung für Personenhandelsgesellschaften und andere Mitunternehmerschaften“ erfolgt. Wird in der Übergangsphase der eigene Berichtsbestandteil Kapitalkonten-entwicklung dennoch eingereicht, so müssen in der Bilanz nur die Positionen der Ebene „Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter“/„Kapitalanteile der Kommanditisten“ verpflichtend übermittelt werden.

Steuerliche Modifikationen (für die Überleitungsrechnung und Sonder- und Ergänzungs-bilanzen)

Nur verpflich-tend, wenn eine Handelsbilanz mit Überlei-tungsrechnung übermittelt wird

Überleitungsrechnung:

Hierbei müssen u. a. zwangsweise Positi-onen die durch die Handelsbilanz befüllt wurden, aber als „steuerlich unzulässig“ gekennzeichnet sind, aufgehoben werden.

Sonder- und Ergänzungsbilanz:

Steuerliche Gewinnermittlung für Personengesellschaften

Pflicht Zusätzliche Felder für außerbilanzielle Korrekturen bei Personengesellschaften

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Anlagen

Pflichtbestandteile für Kapitalgesellschaften

Datensatz Pflicht zur Übermittlung

Anmerkungen

Stammdaten (GCD-Modul):

Dokumenteninformationen Pflicht Diese Daten mussten bisher auch schon bei einem Jahresabschluss in Papierform angegeben werden. Informationen zum Bericht Pflicht

Informationen zum Unternehmen Pflicht

Berichtsbestandteile (GAAP-Modul)

Bilanz Pflicht

Gewinn- und Verlustrechnung nach Gesamtkosten- oder Umsatzkostenverfahren

Pflicht

Ergebnisverwendungsrechnung Freiwillig Nur verpflichtend, wenn ein Bilanzgewinn ausgewiesen wird.

Anhang Die Mussfeldeigenschaft der Positionen im Anhang wurde lediglich von den Bilanz- und GuV-Positionen übernommen.

Dies führt nicht zur Übermittlungs-pflicht des Anhangs!

Anlagespiegel Pflicht für mittelgroße und große KapGes; § 268 Abs. 2 HGB; § 274a HGB

Steuerliche Modifikationen für die Überleitungsrechnung

Nur verpflich-tend, wenn eine Handels-bilanz mit Überleitungs-rechnung über-mittelt wird

Überleitungsrechnung:

Hierbei müssen u. a. zwangsweise Positi-onen die durch die Handelsbilanz befüllt wurden, aber als „steuerlich unzulässig“ gekennzeichnet sind, aufgehoben werden.

Bericht des Aufsichtsrats, Beschlüsse und zugehörige Erklärungen

Pflicht

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Anlagen

Anlage 2: Optimale zeitliche Umsetzung der E-Bilanz, wenn ab VZ 2013 eine E-Bilanz übermittelt werden soll

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Anlagen

Anlage 3: Auffangpositionen in der Bilanz45

45 Ohne Auffangpositionen für die Buchführung von ausländischen Betriebsstätten

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Anlagen

46

46 ** Auf der Ebene dieser Auffangpositionen befinden sich keine Mussfelder. Die Oberposition ist ein Mussfeld. Von DATEV werden nur diese Oberpositionen übermittelt.

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Anlagen

Anlage 4: Auffangpositionen in der Gewinn- und Verlustrechnung47 48

47 Ohne Auffangpositionen für die Buchführung von ausländischen Betriebsstätten

48 ** Auf der Ebene dieser Auffangpositionen befinden sich keine Mussfelder. Die Oberposition ist ein Mussfeld. Von DATEV werden nur diese Oberpositionen übermitte

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Anlagen