Die Einigungsstelle I

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Die Einigungsstelle I Die Verhandlungen zwischen dem BR und dem Arbeitgeber scheitern 1. BR-Beschluss: Scheitern d. Verh. 2. BR-Beschluss: Einberufung der E-Stelle BR schlägt dem AG einen Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer vor AG ist einverstanden Arbeitgeber ist nicht einverstanden und macht einen Gegenvorschlag Einigungsstelle beginnt zu tagen BR geht ins Einigungsstellen- Einsetzungsverfahren vor dem ArbG

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Die Einigungsstelle I. Die Verhandlungen zwischen dem BR und dem Arbeitgeber scheitern. 1. BR-Beschluss: Scheitern d. Verh. 2. BR-Beschluss: Einberufung der E-Stelle. BR schlägt dem AG einen Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer vor. AG ist einverstanden. - PowerPoint PPT Presentation

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Die Einigungsstelle IDie Verhandlungen zwischen dem BR und dem

Arbeitgeber scheitern

1. BR-Beschluss: Scheitern d. Verh. 2. BR-Beschluss: Einberufung der E-Stelle

BR schlägt dem AG einen Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer vor

AG ist einverstanden Arbeitgeber ist nicht einverstanden und macht einen Gegenvorschlag

Einigungsstelle beginnt zu tagen BR geht ins Einigungsstellen- Einsetzungsverfahren vor dem ArbG

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Die Einigungsstelle II

Der Bundesarbeitsminister sollte eine Gebührenordnung festlegen, was er aber bis heute nicht gemacht hat

Kosten der E-Stelle:

Die Vereinbarung der Gebühren erfolgt völlig frei

Verhandlungspartner über die Gebühren sind der E-Stellen-Vorsitzende und der Arbeitgeber (nie der BR)

Die Gebühren werden in der Regel je Verhandlungstag angesetzt.

Außerbetriebliche Beisitzer haben einen Anspruch auf 7/10 des Honorars des E-Stellen-Vorsitzenden

Innerbetriebliche Beisitzer haben keinen Honoraranspruch ( nur Lohnfortzahlung)

Streitigkeiten über die Honorare werden im Beschlussverfahren ausgetragen

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Die Einigungsstelle III

Ablauf einer E-Stelle:

E-Stellen-Vorsitzender lädt zur Sitzung ein

Beide Parteien verhandeln unter der Leitung des E-Stellen-Vorsitzenden weiter

Mündliche Verhandlung ist Pflicht!

Am Ende der E-Stelle lässt der Vorsitzende zunächst beide Seiten alleine abstimmen

Kommt keine Mehrheit zustande, kommt es zur letzten (finalen) Abstimmung

Dabei stimmt der E-Stellen-Vorsitzende mit.

Die beschlossene Betriebsvereinbarung wird vom Vorsitzenden der E-Stelle alleine unterschrieben. (Evtl. auch zusätzlich von beiden Verhandlungspartnern).

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Die Einigungsstelle IV

Rechtliche Anfechtbarkeit des E-Stellen-Ergebnisses:

Überprüfung des E-Stellenspruchs über ein Beschlussverfahren. Antragsberechtigt ist AG oder BR, nicht jedoch die E-Stelle selbst

Einspruchsfrist: 2-Wochen

Bei Verletzung von zwingenden Rechtsvorschriften, gilt keine Einspruchsfrist

Die Kosten für das Beschlussverfahren trägt der Arbeitgeber

Wird das Ergebnis der E-Stelle als ungültig erklärt, wird üblicherweise diese wieder eingesetzt und muss neu verhandeln