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Die elektronische Bilanz: Orientierungs- und Handlungs- leitfaden für Unternehmen

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Die elektronische Bilanz:Orientierungs- und Handlungs-leitfaden für Unternehmen

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ImZugederErstellungdesJahresabschlusses2013sindUnternehmen

mitdenAnforderungenderelektronischenBilanz(E-Bilanz)konfrontiert.

Nachdemfür2012nocheineNichtbeanstandungsregelungdesBundes-

ministeriumsderFinanzen(BMF)genutztwerdenkonnte,wirdesjetzt

endgültigernst.DiePflicht,denJahresabschlussnichtmehraufPapier,

sondernelektronischmiteinervorgegebenenGliederung(Taxonomie)

einzureichen,gilterstmalsverbindlichfürWirtschaftsjahre,dienachdem

31.12.2012beginnen.DiesesteuerlichmotiviertePflichtistbereitsseit

Ende2008im§ 5b EStG gesetzlich verankert.Insofernmüssensich

alle bilanzierenden Unternehmenspätestensjetztdamitbeschäftigen.

DieDetailsregelnBMF-Schreiben,insbesonderediefürBesteuerungs-

zweckevorgegebeneMindestgliederungvonBilanzsowieGewinn-und

Verlustrechnung.DieseVorgabenkönnendazuführen,dassUnternehmen

bestimmteGeschäftsvorfällesinnvollerweiseandersbuchensolltenals

zuvor.

Auffangpositionen

DerFinanzverwaltungzugutehaltenmussman,dasssieaufdieProteste

ausderWirtschafteingegangenist–nichtnurmitmehrerenVerschiebun-

gen.IneinerPilotphasewurdedasVerfahren2011erfolgreichgetestet.

UnddieTaxonomienwurdeninderZwischenzeitsoweiterentwickelt,

dassUnternehmenmehrAuffangpositionenalsursprünglichvorgesehen

nutzenkönnen.Diesesollenverhindern,dassUnternehmenihrBuchungs-

verhaltenaussteuerlichenGründenändernmüssen.

Größter Aufwand im Erstjahr

Steuerberater,diedieerstenE-Bilanzenerstelltundgegebenenfalls

testweiseübermittelthaben,berichtendavon,dassdiemeistenUnterneh-

menimErstjahrdengrößtenAufwandhaben,danachwirddieserjedoch

deutlichabnehmen.Firmen,diesichinihrerFinanzbuchhaltungrelativ

engandenStandardkontenrahmen (SKR) 03 oder 04orientieren,haben

mituntergarnichtsovielUmstellungsbedarfwievorherbefürchtet,lautet

eineerfreulicheErfahrungausderPraxis.

DentatsächlichenMehraufwanderkenntjedesUnternehmenabererst,

wennessichintensivmitdemeigenenKontenplanunddenE-Bilanz-

Vorgabenintensivbeschäftigt.Beidesindmiteinanderabzugleichen

(Mapping).SolcheVorarbeitensindzwingendzuerledigen–eventuell

mitUnterstützungdurcheinenSteuerberater.

DieseBroschüreunterstütztSieaufIhremWegzuIhrer(ersten)E-Bilanz

-obgemeinsammitdemSteuerberateroderunternehmensintern.Sie

erklärtHintergründe,liefertIhneneinenÜberblicküberdieneuenAnforde-

rungenundlieferteineSchritt-für-Schritt-Anleitung.

Gesetzliche Pflicht

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AllebilanzierendenUnternehmenmüssen

» dieBilanzsowiedieGewinn-undVerlustrechnung(GuV)

» zwingenderstmalsfürdasWirtschaftsjahr2013

» elektronischimstandardisiertenXBRL-Datenformat

» undnacheinemvorgeschriebenenGliederungsschema(Taxonomie)

» andieFinanzverwaltungübermitteln.

SteuerpflichtigegebenentwedereineHandelsbilanzmitsteuerlicher

ÜberleitungsrechnungodereineSteuerbilanzinelektronischerFormab.

SiedientalleinsteuerlichenZwecken.

ImGrundeistdieE-BilanzeinAnhangzurEinkommen-oderKörper-

schaftsteuererklärung.HierfürstelltdieFinanzverwaltungjedochkein

bestimmtesauszufüllendesFormularzurVerfügung.Stattdessenliegtes

amUnternehmen,eindementsprechendgeeignetesProgrammzunutzen,

daseineE-Bilanzerstellenundübermittelnkann.Lexwarebietethierfür

geeigneteSoftwarean.

Weitere Anlässe für aperiodische E-Bilanzen

NachAblaufeinesjedenWirtschaftsjahresisteinesolcheperiodische

SteuerbilanzandieFinanzverwaltungelektronischzusenden.ImFalleiner

Betriebsveräußerung,Betriebsaufgabe,ÄnderungderGewinnermittlungs-

artoderbeiUmwandlungenmussderUnternehmerzudemeineeinmalige

Steuerbilanzerstellenundebenfallselektronischübermitteln.

Was ist die E-Bilanz?

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EinesmussIhnenklarsein:DieEinführungderE-Bilanznutztinerster

LiniederFinanzverwaltung.DamitschafftsiesichmehrEinblickein

dieJahresabschlüssederUnternehmen,dasieaufgrundderauf

www.esteuer.de vorgegebenenTaxonomieneinetiefergehendeMindest-

gliederungfürBilanzundGuVvorschreibt.Insbesonderesteuerlichrele-

vantePositionensindgenaueraufzuschlüsseln.

DieelektronischeingereichtenDatenkannsieweiterverarbeiten,besser

dennjePlausibilitätsprüfungendurchführenundüberdienächstenJahre

eineDatenbankfürBetriebsvergleicheaufbauen.DieUnternehmensdaten

könnenautomatischausgewertetundzumBeispielfürBranchenaggre-

giertwerden.DiesistallesBestandteileinerE-Government-Strategieund

einesneuenRisikomanagementsderFinanzverwaltung,dasstetigweiter-

entwickeltwird.

AuffälligeoderverdächtigeUnternehmenversuchtsiesoschnelleriden-

tifizierenzukönnen,umdanngezielteineBetriebsprüfunganzusetzen.

ZumindestmüssensichsolcheFirmendaraufeinstellen,dassbestimmte

Datenkritischhinterfragtwerden.WoFinanzämterWidersprücheoder

Ungereimtheitenerkennen,werdensiedieUnternehmenauffordern,

BelegeundDokumentationeneinzureichen.

Zeitnahe Betriebsprüfungen sindkünftigvielhäufigerzuerwartenals

heute.DaskannmitunterauchfürUnternehmenvorteilhaftsein:Beistrit-

tigenBilanzierungsfragenkanneinezeitnaheBetriebsprüfungschneller

RechtssicherheitunddamitKlarheitfürdiefinanzielleAuswirkungsorgen.

Finanzverwaltung baut Risiko-

management-system auf

PRAxiS – TIPP

Achten Sie unbedingt darauf,

dass die per E-Bilanz übermittel-

ten Jahresabschlussdaten nicht

von den Werten in den Steuerer-

klärungen (Einkommen-, Körper-

schaft-, Gewerbe- und Umsatz-

steuer) abweichen.

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SiehabeneseinganzesStückselbstinderHand,beimFinanzamtnicht

negativaufzufallen.Steuerberatungs-undWirtschaftsprüfungsgesell-

schaftensprechenvondreiverschiedenenstrategischenHandlungs-

variantenfürUnternehmen:

1. Maximalstrategie:EinUnternehmenpräsentiertsichsehrtransparent

undliefertüberdiePflichtangabenhinaus(Muss-undSummenmuss-

felderinderTaxonomie)freiwilligzusätzlicheInformationen–befüllt

alsosogenannteKannfelder.AufdieNutzungvonAuffangpositionen

verzichtetes.Zweckist,RückfragendurchdieVeranlagungsstellezu

vermeidenundeinesehrpositiveRisikoeinstufungdurchdieFinanz-

verwaltungzuerhalten.DamitsteigenauchdieChancenaufeine

schnelleSteuerfestsetzungohneNachprüfungsvorbehalt.Letztlich

gewinntdasUnternehmenRechtssicherheitundkannseineSteuer-

belastungbesserplanen.Nachteilist,dassdieseStrategieoftzu

einemdeutlichenMehraufwandinderBuchhaltungführt.

2. Minimalstrategie: HierkonzentriertsichdasUnternehmenalleinauf

diePflichtfelderinderTaxonomie.Auffangpositionenwerdenextensiv

genutztundaufdieBefüllungvonKannfelderverzichtetes,umkeine

Zusatzinformationenzuliefern.DamitreduziertdasUnternehmenzwar

seinenAnpassungsaufwand,könntejedochbeimFinanzamtnegativ

registriertwerden.ManchermisstrauischerBeamterkönntesichveran-

lasstfühlen,hierkritischnachzuhaken.

3. Neutral- oder optimale Strategie:SonennenBeratereinenMittelweg,

derdenUmstellungsaufwandbegrenzensoll,gleichzeitigjedochdem

FinanzamtTransparenzundKooperationsbereitschaftsignalisiert,so

dasssichdasUnternehmennichtschadet.AufdieNutzungvonAuf-

fang-positionensollhierbeiweitgehendverzichtetwerden.Kannfelder,

diesichausderFinanzbuchhaltungableitenlassen,werdenausgefüllt.

DiesführtmeistzueinermoderatenÄnderungdesKontenplansund

desBuchungsverhaltens.

Blockade kann Zwangsgeld nach sich ziehen

AbzuratenistvoneinerVerweigerungspolitik,alsodenJahresabschluss

nichtelektronischabzugeben.FinanzämterdürfenindiesenFällenein

Zwangsgeld verhängen.DasGesetzsiehtaberauchAusnahmefällevor.

Drei strategische Ansätze für die

E-Bilanz

PRAxiS – TIPP

Überlegen Sie sich als Unterneh-

mer gut, mit welcher Strategie

Sie sich beim Finanzamt positio-

nieren möchten. Wägen Sie den

Aufwand gegen die möglichen

Risiken ab. Die meisten Berater

empfehlen die optimale Strategie,

da hierdurch der Mehraufwand

im Rahmen bleibt und zugleich

das Finanzamt erkennt, dass Sie

nichts zu verbergen haben.

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BislanghabenUnternehmenihrenJahresabschlussinPapierformund

ohneTaxonomie-GliederungdemzuständigenFinanzamtübergeben.

DieswirdkünftignurnochinHärtefällenmöglichsein.DerGesetzgeber

hatmit§5bAbs.2EStGeineHärtefallklauselgeschaffen,aufdieSie

sichgegebenenfallsberufenkönnen.InwelchenFällendiesmöglichist,

istnichtsoklar.DieFinanzverwaltunghatbishernochkeinekonkreten

Anwendungsfällegenannt.

EinHärtefallantraggiltalsbegründet,wenndieEinhaltungderelektroni-

schenÜbermitt-lungsverpflichtungauspersönlichenoderwirtschaftlichen

Gründenunzumutbarist.DerAntragistankeinebestimmteFormgebun-

den.BereitsdieEinreichungeinerBilanzaufPapierzusammenmitder

SteuererklärungwirdalsHärtefallantragausgelegtwerdenkönnen.Eine

gesonderteAntragstellungistnichtzwingenderforderlich.

FaktischhandeltessichbeiderE-BilanzumergänzendeDokumente

zurEinkommen-oderKörperschaftsteuererklärung,quasiwieeineAnlage.

Zweckmäßigistesdaher,SteuererklärungundE-Bilanzgemeinsam

abzugeben.DieallgemeineAbgabefristfürSteuererklärungen2013endet

am2.6.2014.AufAntragkanndieseFristverlängertwerden.Wirddie

SteuererklärungvomSteuerberatererstellt,wirddieAbgabefristregel-

mäßigmindestensbiszumJahresendeverlängert.EigeneAbgabefristen

fürdieE-Bilanzgibtesnicht.

PRAxiS – TIPP

Sie sollten in einem schriftlichen

Antrag nach § 5b Abs. 2 EStG in

Verbindung mit § 150 Abs. 8 AO

beim Finanzamt nachvollziehbar

begründen, warum es für Sie eine

unzumutbare Belastung wäre, die

E-Bilanz zu erstellen und zu über-

mitteln. Gute Chancen dürften

Sie haben, falls Sie die E-Bilanz

nur einmalig abgeben müssten.

Dies wäre beispielsweise der Fall,

wenn Sie Ihren Betrieb in Kürze

aufgeben oder verkaufen.

Härtefallklausel

Bis wann ist die E-Bilanz abzugeben?

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AllebilanzierendenUnternehmenmüssendieneuenE-Bilanz-Pflichten

berücksichtigen.AlssolchegeltenSteuerpflichtige,dieihrenGewinn

nach§4Abs.1,5Abs.1durchBetriebsvermögensvergleichodernach

§5aEStG(Tonnagenbesteuerung)ermitteln–unabhängigvonderRechts-

formoderderUnternehmensgröße.Konkretsinddies:

» Gewerbetreibende,

» bilanzierendeSelbstständige(z.B.wennFreiberuflerfreiwillig

Bücherführen)sowie

» Land-undForstwirte,esseidenn,sieermittelnihrenGewinn

nachDurchschnittssätzen.

Nicht betroffensindgenerellFreiberuflerundandereSelbstständige,die

Einnahme-Überschussrechnungennach§4Abs.3EStGalssteuerliche

GewinnermittlungbeimFinanzamtabgeben.Siemüssensichmitder

E-Bilanz-Thematiknichtbeschäftigen,müssenaberdieAnlageEÜR

ebenfallselektronischübermitteln.

Wer ist betroffen?

PRAxiS – TIPP

Weicht Ihr Wirtschaftsjahr vom

Kalenderjahr ab, haben Sie mög-

licherweise noch etwas länger

Zeit. Endet Ihr Wirtschaftsjahr

2013/2014 beispielsweise am

30.6.2014, dann müssen Sie

Ihre erste E-Bilanz für diesen

abgeschlossenen Zeitraum

elektronisch abgeben – also erst-

mals für 2014.

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FürbestimmteSteuerpflichtigegibtesfürdenzeitlichenAnwendungs-

bereichAusnahmeregelungen.SiehabeninfolgendenFällenetwasmehr

Zeit,umerstmalsdieE-Bilanz-DatendurchDatenfernübertragungzu

senden:

1.InländischeUnternehmenbezüglichihrerausländischenBetriebsstätten

2. InländischeBetriebsstättenausländischerUnternehmen

3. SteuerbefreiteKörperschaftenmiteinemsteuerpflichtigen

wirtschaftlichenGeschäftsbetrieb

4. JuristischePersonendesöffentlichenRechtsmitBetrieben

gewerblicherArt

FürdieseUnternehmengiltdiePflichtzurelektronischenAbgabeder

E-BilanzerstmalsfürWirtschaftsjahre,dienachdem31.12.2014beginnen.

ZusätzlichenBilanzierungsaufwandhabenPersonengesellschaften.

StelltetwaeinGesellschaftereinerKGdieserseineImmobiliezurVerfü-

gungoderbestehenandereLeistungsbeziehungen,dannsinddiesein

einerSonderbilanzzuerfassen.ErwirbteinGesellschaftereinenFirmen-

anteilzueinemanderenWertalsdasBuchvermögen,soistdieDifferenz

ineinerErgänzungsbilanzaufzunehmen.

FürWirtschaftsjahre,dievordem1.1.2015enden,habenPersonen-

handelsgesellschaftenundMitunternehmerschaftennochdieMöglich-

keit,dieebenfallseinzureichendenSonder- und Ergänzungsbilanzen

imFreitextunterdemModul„SteuerlicheModifikationen“elektronisch

zuübermitteln.DannisteineGliederungnachdemTaxonomie-Datensatz

nichtnötig.

EineverpflichtendeÜbermittlungderalsMussfelderdefiniertenPositio-

nenderKapitalkontenentwicklung für Personengesellschaftenisterst

fürWirtschaftsjahrevorgeschrieben,dienachdem31.12.2014beginnen.

DiesbezüglicheMussfelderimBerichtsbestandteilBilanzmüssenjedoch

bereitsjetztausgefülltwerden,außereswirdfreiwilligeineKapitalkon-

tenentwicklungfürPersonenhandelsgesellschafteneingereicht.Konkret

müssennurdieSummenmussfelder„Kapitalanteilederpersönlichhaften-

denGesellschafter“und„KapitalanteilederKommanditisten“mitZahlen

befülltwerden.

Zeitliche Ausnahme- regelungen

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GrundlageeinesDatenaustauschesinXBRLsindgegliederteDatenschemata,

sogenannteTaxonomien.SiebeschreibendenInhaltunddieStrukturvon

FinanzberichtenunddienenalsVorlagefüreinenindividuellenJahresab-

schluss.VergleichbareinemKontenrahmenbeinhaltensiediePositionen,

diefürdieDarstellungderAbschlusspostengenutztwerdenkönnen.

DieTaxonomienwurdenaufderWebseitewww.esteuer.depubliziert.

Sieenthalten

» einModulzurÜbermittlungvonStammdaten(„GCD-Modul“)mit

AngabenzumUnternehmen(Firma,Sitz,Eigentümeretc.)

» undeinModulzurÜbermittlungdereigentlichenAbschlussdaten

(„GAAP-Modul“).Nebenweiterenelektronischübermittelbaren

BerichtsbestandteilensinddiesinsbesonderediePostenderBilanz

undderGewinn-undVerlustrechnungsowieeinSchemafüreine

strukturiertesteuerlicheÜberleitungsrechnung.

DiesesJahresabschluss-ModulenthältfolgendeBerichtselemente:

» Bilanz

» Haftungsverhältnisse

» GuV (nachUmsatzkosten-oderGesamtkostenverfahren)

» Ergebnisverwendungsrechnung

» Kapitalkonten für Personenhandelsgesellschaften

» Eigenkapitalspiegel

» Kapitalflussrechnung

» Anhang

» Lagebericht

» Steuerliche Modifikationen

» AndereBerichtsbestandteile

» Detailinformationen

» BerichtigungdesGewinnsbeiWechselderGewinnermittlungsart

» Steuerliche Gewinnermittlung bzw. Steuerliche Gewinnermittlung

bei Personengesellschaften

Beachten Sie: DieFinanzverwaltungveröffentlichtjedesJahreineneueTa-

xonomie–meistEndeAprilbisMitteMai.DadurchwirddieGliederungstiefe

derBilanzdatenjedesJahrausgeweitet.DiejeweiligeTaxonomiemacht

möglicherweiseAnpassungenamKontenrahmennotwendig.

DiegefettetenModulesindzwingendelektronischzuübermitteln.Die

anderenBerichtsbestanteilekönnenfreiwilligübermitteltwerden.

UnternehmenkönnenprinzipiellihreFinanzbuchhaltungaufreinhandels-

rechtlicherBasisfortführen.FürdenFall,dassdieimBilanz-undGuV-Modul

übermitteltenDatenalleinaufhandelsrechtlichenÜberlegungenberuhen,

PRAxiS – TIPP

Kommt es bei relativ vielen

Positionen zu unterschiedlichen

Werten, dann sollten Sie ernsthaft

prüfen, ob Sie auf eine Zwei-

kreisbuchführung umstellen. Das

bedeutet, dass auch unterjährig

in einem zweiten, parallelen Bu-

chungssystem nach steuerlichen

Kriterien Umbuchungen realisiert

werden – nicht erst im Zuge der

Jahresabschlusserstellung. Die

handelsrechtlichen Buchungen

können für den steuerrechtlichen

Buchungskreis dupliziert werden.

Nur steuerrechtlich abweichenden

Buchungen werden in dem

separaten System neu erfasst.

Damit lässt sich gezielt Steuer-

bilanzpolitik betreiben. Und

künftige E-Bilanzen können

einfach per Knopfdruck erstellt

werden.

Taxonomie-Struktur

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istzwingendeineÜberleitungsrechnungzuerstellenundunter„Steuerliche

Modifikationen“elektronischzuschicken.Hiersinddannsteuerlichzuläs-

sigeWerteanzugeben.LatenteSteuern,dieausdemUnterschiedzwischen

handels-undsteuerrechtlicherBewertungresultieren,entfallen.

Kerntaxonomie und Branchentaxonomien

Rechtsform-undunternehmensgrößenunabhängiggibtesalsStandard

eineKerntaxonomie.FürUnternehmenfolgenderWirtschaftszweige

geltenjedochspezielleBranchentaxonomien:

» Kreditinstitute

» VersicherungsunternehmenundPensionsfonds

» Wohnungswirtschaft

» Verkehrsunternehmen

» Pflegedienstleister

» Krankenhäuser

» Land-undForstwirtschaftund

» kommunaleEigenbetriebe

WährendBankenundVersicherungenvorrangigeSpezialtaxonomien

anwendenmüssen,verwendendieanderenerwähntenBranchendie

KerntaxonomiesowieeinebranchenspezifischeErgänzungstaxonomie.

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MitdemfinalenAnwendungsschreibenvom28.9.2011hatdasBMFeinige

grundlegendeErleichterungenundKlarstellungenfürdiePraxisdefiniert.

NachdenVeröffentlichungenderTaxonomien5.0und5.1gabdasBMF

zuletztam27.6.2013dieTaxonomie5.2alsamtlichenDatensatzbekannt.

DiesesjüngsteGliederungsschemaistzwingendfürWirtschaftsjahrezu

verwenden,dienachdem31.12.2013beginnen,kannaberbereitsfürdas

Wirtschaftsjahr2013oder2013/2014genutztwerden.Folglichkannsie

beidenmeistenUnternehmenfürdasErstjahrangewandtwerden.Inhalt-

lichhatsichdieTaxonomie5.2zurVorgängerversionnurwenigverändert.

Künftige Aktualisierungen

Esistdavonauszugehen,dassjährlicheineaktualisierteTaxonomie

publiziertwird.

StehenzukünftigÄnderungenan,danndurchlaufendieseeinen

zweistufigenProzess:

1. ZunächstwerdendieTaxonomienansichveränderndehandelsrecht-

licheBerichts-undOffenlegungspflichtenangepasst.

2.DiesteuerrechtlichrelevantenÄnderungenwerdenerstnacheiner

DiskussionmitFachverbändenundUnternehmensvertreternfestgelegt.

AufdieseWeisesollenpraktischeBelangeberücksichtigtundbüro-

kratischeLösungenvermiedenwerden.Sichergestelltwerdensollder

CharakterderEinheitstaxonomie,sodassderDatensatzsowohlfür

Steuer-alsauchOffenlegungszweckegenutztwerdenkann.

Taxonomie 5.2 und künftige Änderungen

PRAxiS – TIPP

Die Taxonomie 5.2 schafft ein-

heitlich verwendbare Taxonomien

sowohl für die E-Bilanz als auch

die handelsrechtlichen Berichts-

und Offenlegungspflichten. Die

steuerlichen XBRL-Datensätze

können auch für die Einreichung

des Jahresabschlusses beim

elektronischen Bundesanzeiger

genutzt werden.

XBRL ist das günstigste tech-

nische Übermittlungsformat

beim Bundesanzeiger Verlag mit

Festpreisen für viele Jahresab-

schlüsse, was oft eine Reduktion

der jährlichen Offenlegungskosten

möglich macht.

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FürdieBefüllungderE-Bilanzentscheidendist,wasdieTaxonomiefür

bestimmtePositionenvorschreibt.Zuunterscheidensindfolgendeunter-

schiedlicheArtenvonFeldern:

Mussfeld:DiejenigenFelder,dieinderTaxonomiealsMussfeldermarkiert

sind,sindzwingendmiteinemWertzubefüllen.

Praxis-Beispiel: Forderungen gegen verbundene Unternehmen

SolltediesesMussfeldinderordnungsmäßigenBuchführungIhresUnter-

nehmensnichtvorkommen,weilesausindividuellenGeschäftsgründen

nichtbenötigtwirdoderausdiesernichtableitbarist,danndarfdieses

FeldmiteinertechnischenNull(NIL=NotinList)übermitteltwerden.

Mussfeld, Kontennachweis erwünscht: BeidiesemMussfeldsollder

SteuerpflichtigezusätzlichdenAuszugausderSummen-undSaldenliste

derindiesePositioneinfließendenKontenimXBRL-Formatübermitteln.

DazugehörendieKontonummer,dieKontobezeichnungundderSaldo

zumBilanzstichtag.DiesgiltbeispielsweisefüretlichePositionenbeiden

Verbindlichkeiten:

Erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen

Verbindlichkeiten gegenüber persönlich haftenden Gesellschaftern

Verbindlichkeiten gegenüber Kommanditisten

Summenmussfeld: AufderunterenEbenewerdenmehrerePositionen

miteinanderaddiert,sodassaufderOberpositionrechnerischein

SummenmussfeldalsPflichtfeldentsteht.

Rechnerisch notwendige Position, soweit vorhanden:Sowerden

Positionenbenannt,dieaufderselbenEbenewiedieMussfelderstehen,

unddiezwingendzuübermittelnsind,wennohnederenÜbermittlungdie

SummederPositionenaufdergleichenEbenenichtdemWertdesSum-

menmussfeldsentspricht.InsofernistdieseinQuasi-Pflichtfeld,umdie

rechnerischeRichtigkeitderDatensicherzustellen.

Steuerlich unzulässig:EinesogekennzeichnetePositiondarfnurinder

Handelsbilanz,nichtaberinderE-BilanzalseineSteuerbilanzenthalten

seinundmussdaherinderÜberleitungsrechnungaufgelöstwerden.

Praxis-Beispiel:

Latente Steuern – für diese gilt steuerrechtlich ein Ansatzverbot.

Unterscheidung in den Feldern

PRAxiS – TIPP

Wann gilt ein Wert aus der

Finanzbuchhaltung als nicht

ableitbar? Für die Einführungszeit

der E-Bilanz setzt die Finanz-

verwaltung insbesondere bei

kleineren Unternehmen einen

großzügigen Maßstab an.

Demnach genügt es zunächst,

auf die Daten aus dem Haupt-

buch abzustellen. Nur die darin

enthaltenen Bilanzpositionen sind

zwingend elektronisch zu über-

mitteln. Daten aus Nebenbüchern

oder maschinelle Auswertungen

durch Buchungsschlüssel gehö-

ren grundsätzlich noch nicht dazu.

Allerdings müssen Unternehmen

mit sehr vielen NIL-Werten mit

einer kritischen Risikoeinschät-

zung durch die Finanzbeamten

rechnen.

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Kannfeld: Hierbeihandeltessichumfreiwilligübermittelbare

Informationen.

Auffangposition („nicht zuordenbar“):SoferneinSteuerpflichtigereine

durchMussfeldervorgeseheneDifferenzierungnichtausseinerFinanz-

buchführungableitenkann,darferfürdieErstellungseinerE-Bilanz

Auffangpositionennutzen.DiesesollEingriffeindasBuchungsverhalten

vermeiden,wenneinevonderTaxonomiegeforderteGliederungstiefe

bislangnochnichtgebuchtwurde.InderTaxonomiesinddieseFelder

mitdemZusatz„nichtzuordenbar“gekennzeichnet.

UmarbeitsintensiveNachfragendesFinanzamtszuvermeiden,sollte

freiwilligeinKonten-nachweiszurjeweiligenBerichtspositionbeigefügt

werden.DiesentsprichtderbisherigenPraxis,denFinanzbehördenneben

demJahresabschlussaucheineSummen-undSaldenlistezurweiteren

Sachverhaltserläuterungbeizulegen.

Praxis-Beispiel:

Die Taxonomie sieht vor, die Umsatzerlöse nach umsatzsteuerlichen Tat-

beständen aufzugliedern. Soweit Sie die Umsatzerlöse nicht nach diesen

Kriterien auf getrennten Konten buchen, können Sie die entsprechenden

als Mussfeld gekennzeichneten Positionen mit NIL übermitteln. Die aus

diesem Grund nicht zuordenbaren Umsatzerlöse können in der Auffang-

position „Umsatzerlöse ohne Zuordnung nach Umsatzsteuertatbeständen“

berichtet werden.

Mindestgliederungstiefe

DieTaxonomieschreibteinetiefereGliederungalsdiehandelsrechtliche

BilanzundGuVvor.SoergibtsichbeiderTaxonomie5.1eineMindestglie-

derungstiefevon604PositionenbeiEinzelunternehmen,625beiKapital-

gesellschaftenund674beiPersonengesellschaften.VieleUnternehmen

könnendiesegefordertenPositionenalleinausihrenKontenrahmennicht

abbilden.

AufdieseKritikerwidertdasBMF:DerMindestumfangdesamtlichen

Datensatzesumfasstnach§51Absatz4Nummer1bEStGallePflicht-

felder,dasseienabernurca.17%allermöglichenTaxonomiepositionen.

VondiesenPositionenmussderSteuerpflichtigegrundsätzlichnursolche

Mussfelderbefüllen,diefürseineRechtsformundseinenWirtschaftszweig

einschlägigsind.TatsächlichsindaberhiervonnurdiejenigenMussfelder

werthaltigzuübermitteln,welcherealisiertesteuererheblicheSachverhalte

betreffenundsichausderordnungsmäßigenindividuellenBuchführung

ableitenlassen.

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AlleanderenDatenfelderwerdenvondereingesetztenSoftwareauto-

matischohneWert(NIL)übermittelt.DasAusmaßderwerthaltigzu

übermittelndenDatenfeldersolldamitnahezudemUmfangheutiger

GewinnermittlungeninPapierformentsprechen.

Praxis-Beispiel:

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren wurden in der GuV

bislang unter einem einheitlichen Posten „Aufwendungen für Roh-, Hilfs-

und Betriebsstoffe und für bezogene Waren“ ausgewiesen. Eine Aufgliede-

rung nach einzelnen steuerlichen Sachverhalten erfolgte bislang nicht.

Künftig verlangt die Taxonomie eine Aufteilung dieser Aufwendungen in

Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und in bezogene Waren mit jeweiliger

Aufgliederung der einzelnen steuerlichen Sachverhalte, also ob mit 7

oder 19 % Umsatzsteuer.

Eine Änderung des bisherigen Buchungsverhaltens wird dabei jedoch

nicht gefordert. Eine Aufteilung ist nur vorzunehmen, soweit dies in der

bisherigen Buchführungspraxis auch gemacht wurde. Daher wird nicht

beanstandet, wenn der gesamte Wareneinkauf unter den Aufwendungen

für bezogene Waren ausgewiesen wird – vorausgesetzt, dass bisher die

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und bezogene Waren

nicht auf getrennten Konten gebucht wurden.

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ZurErstellungeinerE-BilanzisteinesystematischeVorgehensweiseerfor-

derlich.TechnischsindfolgendevierSchrittehintereinanderabzuarbeiten:

1. Mapping:DieverwendetenHGB-Hauptbuchkontensindmitder

relevantenTaxonomieabzugleichen.DieMussfeldermüssenvollständig

abgebildetwerden.Daherkanneserforderlichsein,dassneueKonten

angelegtwerden,UmbuchungendurchzuführensindoderKonten

umbenanntwerdensollten.

InSonderfällenkönnenbeiderVerwendunginternationalerRechnungs-

legungsstandardsauchIFRS-bzw.US-GAAP-Hauptbuchkonten

gemapptwerden.

2. Tagging:FürdieE-BilanzmusseinDatensatznachdemXBRL-Format

erzeugtwerden.ZielsetzungisteineumdieXBRL-Tagsergänzteelekt-

ronischeHGB-Saldenliste.DieseXBRL-TagsnehmendieZielzuordnung

inderTaxonomievor.GängigeFinanzbuchhaltungssoftwarenutztbeim

FremddatenimportdieseXBRL-Tags.

3. Erstellen der E-Bilanz:WerdenexterneToolswieeinSteuererklärungs-

programmgenutzt,dannsinddieseFremddatenzuimportieren.Die

AbweichungenzwischenHandels-undSteuerbilanzmüssenermittelt

werden.SchließlichwirdentwedereineelektronischeÜberleitungs-

rechnungodereineeigenständigeE-Steuerbilanzerstellt.

4. Übermittlung: ZumSchlussistderfinaleDatensatzinXBRLzu

konvertierenundelektronischansFinanzamtzuübermitteln.Analogwie

beiderÜbermittlungandererelektronischerSteuererklärungenwiedie

Umsatzsteuer-VoranmeldungisthierfürkeineUnterschrifterforderlich.

DieÜbermittlungdesDatensatzeserfolgtalsauthentifizierteELSTER-

ÜbermittlungüberdieSchnittstelleERiC.

Systematische Vorgehensweise

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16 E-Bilanz| www.lexware.de

LexwarealsMarktführerimBereichkaufmännischeSoftwarefürkleine

undmittlereUnternehmenhatseineProgrammeE-Bilanz-fähigausge-

staltet.EineprofessionelleBuchhaltungssoftwarewiebeispielsweise

Lexwarebuchhalterpro(abVersion2013Update)unterstütztSiemitder

integrierten„E-Bilanz-Zentrale“.DamitkönnenSieIhreKontenaufdie

Kerntaxonomiemappen.InvierSchrittengelangenSieschnellundsicher

zurE-Bilanz:

1. Stammdaten anlegen:ImProgrammhabenSiebereitsIhreUnterneh-

mensdatenhinterlegt.EinigeAngabenmüssenSiehiernocheingeben.

HierentscheidenSie,obSieeineHandels-oderSteuerbilanzerstellen

möchten.FallsSiesichfüreineHandelsbilanzentscheiden,müssenSie

beisteuerrechtlichenAbweichungeneineÜberleitungsrechnungerstel-

len.DieAbweichungensindunter„steuerlicheModifikationen“inder

E-Bilanzelektronischzuübermitteln.

2. Konten zuordnen:DieStandardkontenausdenKontenrahmenSKR03

oderSKR04werdenvomProgrammautomatischzugeordnet.Allebe-

buchtenKonten,beidenenkeineklareZuordnungmöglichist,ordnen

SiemitwenigenMausklicksganzleichtselbstzu.

3. E-Bilanz erstellen:HierprüfenSie,oballeAngabenkorrektsind.Falls

nicht,könnenSiediesekorrigieren.MitdemProgrammerzeugenSie

dannautomatischeineE-BilanzimgefordertenFormat.

4. Übermittlung:ZuguterLetztversendenSieIhrefertigeE-Bilanzper

MausklickandasFinanzamt.SiekönnendiesezurArchivierungaus-

druckenundalspdf-Dateiabspeichern.

Mit Lexware zur E-Bilanz

PRAxiS – TIPP

Die Finanzverwaltung prüft

automatisch, ob die Daten korrekt

eingegangen sind und formal alle

Mussfelder befüllt wurden. Wenn

dies korrekt ist, dann erhalten

Sie eine Rückmeldung über den

Status der Übermittlung. Erhalten

Sie keine, dann sind die Daten

tatsächlich nicht übermittelt

worden.

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17 E-Bilanz| www.lexware.de

DieE-BilanzistfürSiealsUnternehmereinneuesThema.Dassineiner

solchenSituationvieleUnsicherheitenbestehenistnachvollziehbar.Die

Finanzverwaltung,diejaunteranderempraktischeErfahrungeninder

Pilotphasesammelteundauswertete,hateineganzeReiheanInformatio-

nenzusammengetragen,diedenEinstiegindieE-Bilanzerleichternsollen.

ZentraleAnlaufstelleisthierdieHomepage www.esteuer.de.

Weitergehende informationen

FinalesAnwendungsschreibenzur

AnwendungderTaxonomien

BMF,Schreibenvom28.9.2011,Az.IVC6–S2133-b/11/10009;

abrufbarunterwww.esteuer.de

Taxonomien AlleTaxonomien(auchdieneuesteKerntaxonomie5.2)

sindalsExceltabellenunterwww.esteuer.deherunterladbar.

BroschüremitHinweisenzur

E-Bilanz(StandSeptember2012)

DieBMF-Broschüre„E-Bilanz:ElektronikstattPapier“gibtesalspdfunter:

www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/

Broschueren_Bestellservice/2012-09-05-E-Bilanz-2012.html

FragenundAntworten DieFinanzverwaltunghatimSeptember2012einenFAQ-Katalog

veröffentlicht;Downloadunterwww.esteuer.de

FahrplanfürProjektE-Bilanz ImTopthemaderbeiHaufe-LexwareerscheinendenFachzeitschrift

„bilanz+buchhaltung“9/2012,S.24-31wurdeeinFahrplanzurE-Bilanz-

ErstellunginmittelständischenUnternehmenvorgestellt.Fürdiepraktische

UmsetzungwurdenzudemFragenundAntwortenausHaufe-Online-

Seminarenausgewertet.DieFachzeitschriftkannunterTel.:08007234253

imHaufeServiceCenterabonniertwerden.