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Die Entscheidungen des Deutschen Bundesverfassungsgeric hts (BVerfG) zur Legehennenhaltung Dr. Christoph Maisack Vorsitzender Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht Stabstelle Landestierschutzbeauftragte

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Die Entscheidungen des Deutschen

Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur

Legehennenhaltung

Dr. Christoph MaisackVorsitzender Deutsche Juristische Gesellschaft für Tierschutzrecht

Stabstelle Landestierschutzbeauftragte

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Legehennen-Urteil des BVerfG vom 6. Juli 1999 - Vorgeschichte

70er und 80er Jahre:

Zahlreiche deutsche Zivil- und Strafgerichte bezeichnen die Käfigbatteriehaltung von Legehennen als Tierquälerei z. B.:

- Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (zwei Entscheidungen),

- Oberlandesgericht Düsseldorf,

- Landgericht Darmstadt,

- Amtsgericht Leverkusen

 

Aber: keine Verurteilung, da keine strafrechtliche Schuld nachweisbar

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1987:

Erlass der "Hennenhaltungsverordnung" durch die damalige CDU-Bundesregierung von Helmut Kohl

 

Wesentlicher Inhalt:

Käfige mit Drahtgitterböden zulässig, Mindestbodenfläche je Legehenne: 450 cm², anteilige Länge des Futtertrogs je Henne: 10 cm, Mindesthöhe der Käfige: 40 bzw. 35 cm

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1990:

Antrag der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen

(Ministerpräsident: Johannes Rau, SPD) an das

Bundesverfassungsgericht, die "Hennenhaltungs-verordnung" für verfassungswidrig zu erklären.

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Bild: Tierlobby

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Legehennen-Urteil des BVerfG vom 6. Juli 1999 - wesentlicher Inhalt "Die Hennenhaltungsverordnung ist verfassungswidrig und

nichtig."

  "Bei nur 450 cm² Bodenfläche je Henne können die Tiere nicht

einmal ungestört nebeneinander ruhen. Das verstößt gegen § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (= Gebot, Tiere entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen angemessen verhaltensgerecht unterzubringen)."

  "Bei nur 10 cm anteiliger Länge des Futtertrogs je Henne können

die Hennen nicht gleichzeitig fressen. Das verstößt ebenfalls gegen § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (= Gebot, Tiere entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen angemessen zu ernähren)."

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"Diese beide Verstöße reichen aus, um die Hennenhaltungsverordnung für verfassungswidrig zu erklären. Deshalb kann offen bleiben, ob darüber hinaus weitere artgemäße Bedürfnisse (z. B. Staubbaden, erhöhtes Sitzen auf Stangen, Scharren und Picken, ungestörte und geschützte Eiablage) in Widerspruch zu § 2 Nr. 1 unangemessen zurückgedrängt sind."

 "Dokumente wie die 'Mitteilung der EU-Kommission über den

Schutz von Legehennen in verschiedenen Haltungssystemen' von 1998 und die 'Empfehlung des Ständigen Ausschusses zum Europäischen Tierhaltungsübereinkommen zur Haltung von Legehennen' von 1995 können die Anforderungen des § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz konkretisieren".

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Legehennen-Urteil des BVerfG vom 6. Juli 1999 – rechtliche Auswirkungen

Für einen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (= Gebot, Tiere entsprechend ihrer Art und ihren Bedürfnissen angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen) kann ausreichen, dass ein oder zwei Grundbedürfnisse (hier: das ungestörte Ruhen und das gleichzeitige Fressen) unangemessen zurückgedrängt sind.

 

Ein Nachweis, dass den Tieren dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, ist nicht notwendig.

 

Für "unangemessen" kann bereits die Bedeutung eines Bedürfnisses und das Ausmaß, in dem es zurückgedrängt ist, ausreichen (also keine Verrechnung dieser Grundbedürfnisse mit Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit).

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Zu diesen Grundbedürfnissen gehören bei Legehennen insbesondere auch:

das Picken und Scharren,das Staubbaden,die ungestörte und geschützte Eiablage,das erhöhte Sitzen auf Stangen.

 

Ist also eines dieser Bedürfnisse oder sind mehrere dieser Bedürfnisse in erheblichem Ausmaß zurückgedrängt, so kann dies einen Verstoß gegen § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz begründen.

 

Dagegen ist das Bedürfnis "Fortbewegung/Lokomotion" durch § 2 Nr. 2 Tierschutzgesetz etwas schwächer geschützt. Seine Zurückdrängung begründet erst einen Verstoß, wenn den Tieren dadurch Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden zugefügt werden.

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Legehennen-Urteil des BVerfG vom 6. Juli 1999 - politische Auswirkungen

Die damalige Bundeslandwirtschaftministerin Renate Künast (GRÜNE) erlässt 2002 die "Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung". 

Wesentlicher Inhalt:

künftig müssen Haltungseinrichtungen für Legehennen mindestens 2 m hoch sein;

künftig dürfen nicht mehr als 9 Legehennen je Quadratmeter Bodenfläche gehalten werden;

künftig müssen Legehennen in allen Haltungseinrichtungen imstande sein, zu picken und zu scharren, erhöht auf Stangen zu sitzen, Staub zu baden und ihr Ei in ein Nest zu legen.

Bestehende Käfige dürfen noch bis zum 31.12.2006 weiter benutzt werden.

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Folge:

  Legehennen-Käfige sind damit zwar nicht förmlich

verboten, aber unwirtschaftlich.

  Die deutsche Geflügelwirtschaft und der Bauernverband

laufen Sturm.

  CDU/CSU und FDP versprechen für den Fall ihrer

Regierungsübernahme, diese Verordnung rückgängig zu machen.

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Legehennen-Urteil des BVerfG vom 6. Juli 1999 - denkbare Auswirkungen auf das Unionsrecht

§ 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz lautet:

 

"Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen."

 

 

Anhang Nr. 7 Satz 2 zur Richtlinie 98/58/EWG des Rates v. 20.07.1998 (Allgemeine Nutztierhaltungsrichtlinie) lautet:

 

"Ist ein Tier ständig oder regelmäßig angebunden oder angekettet, oder befindet es sich ständig oder regelmäßig in Haltungssystemen, so muss es über einen Platz verfügen, der der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist."

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Die beiden Regelungen sind einander also sehr ähnlich.

 

Folglich müssten die Grundsätze, die das Bundesverfassungsgericht zur Auslegung von § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz aufgestellt hat, auch für die Auslegung von Anhang Nr. 7 Satz 2 der EU-Nutztierhaltungsrichtlinie gelten.

Aber: dies zu entscheiden, liegt allein in der Kompetenz des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

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Legehennen-Beschluss des BVerfG vom 12. Oktober 2010 - Vorgeschichte -

CDU/CSU übernehmen 2005 das Bundeslandwirtschaftsministerium.

 

2006 erlässt der damalige Bundeslandwirtschaftminister Horst Seehofer (CSU) die "Zweite Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung".

 

Wesentlicher Inhalt:

  Neue Käfige (genannt "Kleingruppenhaltung") werden zugelassen; die Käfige müssen (über dem Futtertrog) mindestens 60 cm und im übrigen

Bereich 50 mindestens cm hoch sein; Bodenfläche je Legehenne: 800 cm²; (darauf anrechenbare) Einstreufläche je Legehenne: 90 cm²; (nicht anrechenbare) Nestfläche je Legehenne: 90 cm²; Sitzstangen mit 15 cm Platz je Legehenne.

 

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Die bisher üblichen Käfige dürfen noch bis zum 31.12.2008 (in Härtefällen 2009) weiter benutzt werden.

Folge:

Die SPD-Landesregierung von Rheinland-Pfalz (Ministerpräsident Kurt Beck, SPD) stellt einen Antrag an das Bundesverfassungsgericht, die "Kleingruppenhaltung" für verfassungswidrig zu erklären.

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Legehennen-Beschluss des BVerfG vom 12. Oktober 2010 - wesentlicher Inhalt "Die Zulassung der sog. Kleingruppenhaltung ist auf verfassungswidrige Weise

zustande gekommen."

  "Die Vorschriften über die sog. Kleingruppenhaltung treten deshalb am 31. März

2012 außer Kraft."

  "Das Bundeslandwirtschaftsministerium hätte vor der Zulassung der sog.

Kleingruppenhaltung die Bundestierschutzkommission (§ 16 b Tierschutzgesetz) anhören müssen."

  "Die Bundestierschutzkommission ist zwar gehört worden, doch war das

Bundeslandwirtschaftsministerium zu diesem Zeitpunkt bereits fest entschlossen, die sog. Kleingruppenhaltung zuzulassen."

  "Die Anhörung ist somit nur 'pro forma' und nicht beratungsoffen erfolgt; die

Zulassung der sog. Kleingruppenhaltung war im Zeitpunkt der Anhörung bereits 'beschlossene Sache'.

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Solche Anhörungen entsprechen nicht den Anforderungen des Gesetzes.

 

Wenn Anhörungs- oder andere Verfahrensvorschriften verletzt werden, die den Zweck haben, zu gewährleisten, dass eine Abwägung zwischen Belangen des Tierschutzes und gegenläufigen Nutzerinteressen auf der Basis vollständig und zutreffend ermittelter Tatsachen und ohne sachfremde Erwägungen durchgeführt wird, ist zugleich auch die Staatszielbestimmung zum Tierschutz (Art. 20a Grundgesetz) verletzt."

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Legehennen-Beschluss des BVerfG vom 12. Oktober 2010 - rechtliche Auswirkungen

Aufwertung von Verfahrensvorschriften, die in den Bereichen "Tierschutz" und "Umweltschutz" sicherstellen sollen, dass Abwägungen mit gegenläufigen Nutzerinteressen

  aufgrund vollständig ermittelter Tatsachen, aufgrund zutreffender Tatsachen, unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte, ohne sachfremde Erwägungen und mit einer dem Gesetz entsprechenden Gewichtung der

widerstreitenden Belange

 

vollzogen werden.

 

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Die Verletzung einer solchen Verfahrensvorschrift bedeutet zugleich eine Verletzung der Staatszielbestimmungen zum Tier- bzw. Umweltschutz und damit einen Verfassungsverstoß.

Eine Anhörungsvorschrift ist auch dann verletzt, wenn die Anhörung zwar durchgeführt wird, aber nicht beratungsoffen, sondern nur pro forma, weil die Regierung oder das Ministerium in der Angelegenheit bereits entschieden haben.

 

Weil damit die Zulassung der sog. Kleingruppenhaltung verfassungswidrig war, hat das Bundesverfassungsgericht keinen Anlass mehr gesehen, inhaltlich (also zur Frage der Tierschutzwidrigkeit der Käfige der sog. Kleingruppenhaltung) Stellung zu beziehen.

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Legehennen-Beschluss des BVerfG vom 12. Oktober 2010 - politische Auswirkungen

Februar 2011: Ankündigung von Bundesverbraucherschutzministerin Ilse Aigner (CSU), die Käfige der sog. Kleingruppenhaltung verbieten zu wollen. Mai 2011:Vorlage einer "Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung" durch Bundesministerin Aigner: 

zwar Verbot von neuen Käfigen der sog. Kleingruppenhaltung,

 

aber Übergangsfrist, in der die bereits bestehenden Käfige weiterbetrieben werden können, bis 31.12.2035.

 

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Frühjahr 2012:

Einstimmiger Beschluss des Deutschen Bundesrats (=Länderkammer):

Aufforderung an Bundesministerin Ilse Aigner, die Übergangsfrist auf 31.12.2023 und für Härtefälle auf 21.12.2025 festzusetzen.

 

Anschließend:

Weigerung der Bundesministerin, entsprechend zu verfahren.

 

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Gegenwärtige Rechtslage in Sachen "Kleingruppenhaltung": Die Vorschrift über die Zulassung der sog. Kleingruppenhaltung ist zum 31.03.2012

außer Kraft getreten.

  In neuen Betrieben sind damit nur noch die Boden-, die Volieren- und die

Freilandhaltung zulässig (neue sog. Kleingruppenhaltungen können also nicht mehr genehmigt und nicht mehr in Betrieb genommen werden).

  Bestehende Kleingruppenhaltungen können jedoch, da die Halter in der Regel im

Besitz der erforderlichen verwaltungsbehördlichen Genehmigung sind, weiterbetrieben werden (das betrifft zur Zeit etwa 14 % der in deutschen Großbetrieben gehaltenen Hennen - da der gesamte deutsche Lebensmitteleinzelhandel keine Eier aus Käfigen mehr vertreibt, haben die meisten deutschen Halter auf Boden- und Volierenhaltungen umgestellt).

  Jedes Bundesland entscheidet künftig für sich, ob es die einem Halter erteilte

Genehmigung zurücknimmt oder widerruft und welchen Zeitpunkt es für das Ende der jeweiligen Kleingruppenhaltung festsetzt.

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Vielen Dank für Ihr Interesse!

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Bild: Big Dutchman