Die Europäisierung der österreichischen Sicherheitspolitik Regierungsprogramme im Vergleich

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Mag. Dietmar PFARR, M.A. 1 Die Europäisierung der österreichischen Sicherheitspolitik Regierungsprogramme im Vergleich Innsbruck 22. März 2007

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Die Europäisierung der österreichischen Sicherheitspolitik Regierungsprogramme im Vergleich. Innsbruck 22. März 200 7. Agenda. Ausgangssituation XIX. Legislaturperiode 1994-1995 XX. Legislaturperiode 1996-1999 XXI. Legislaturperiode 1999-2002 XXII. Legislaturperiode 2002-2006 - PowerPoint PPT Presentation

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Die Europäisierung der österreichischen Sicherheitspolitik

Regierungsprogramme im Vergleich

Innsbruck

22. März 2007

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Agenda

• Ausgangssituation

• XIX. Legislaturperiode 1994-1995

• XX. Legislaturperiode 1996-1999

• XXI. Legislaturperiode 1999-2002

• XXII. Legislaturperiode 2002-2006

• XXIII. Legislaturperiode 2006-2010POLITIK macht RECHT

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Ausgangssituation

• Geschichtliche Entwicklung

• Neutralität

• Europäische Union

• Aufgabenbereich ÖBH Artikel 79 B-VG

• Heeresreform 1992

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Bundesverfassungsgesetz über die Neutralität Österreich vom 26. Oktober 1955

• Artikel I (1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit

nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mittels aufrechterhalten und verteidigen.

(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiet nicht zulassen.

• Artikel II Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die

Bundesregierung betraut.

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Europäische Union

Artikel J.4(1) Die Gemeinsame Außen- und

Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte.

(2) Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitischen Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen

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Geschichtliche Entwicklung

• 17. Juli 1989 Überreichung Beitrittsgesuch

• 1. Februar 1993 Beginn Beitrittsverhandlungen

• 30. März 1994 Abschluss Beitrittsverhandlungen

• 12. Juni 1994 Volksabstimmung

• 1. Jänner 1995 Beitritt Österreichs zur EU

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Artikel 79 B-VG

• (1) Dem Bundesheer obliegt die militärische Landesverteidigung. Es ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten

• (2) Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner bestimmt– 1. auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus

• a) zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner

• b) zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt;

2. zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges.

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Heeresreform 1992

• Basierend auf den Erfahrungen des Einsatzes an der jugoslawischen Grenze im Juli 1991

• Eckdaten• Grenznahe Abwehr

• Rasch verfügbare Kräfte (10.000 Mann + 5.000 Miliz)

• Mobilmachungsrahmen 120.000 + 20% Reserve

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XIX. Legislaturperiode 1994-1995

• Regierungsprogramm

• Artikel 23f B-VG aufgrund GASP/Maastricht

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Regierungsprogramm 1994

• Kein eigener Punkt „Europa“ sondern Unterpunkt im Bereich Sicherheit– Zuständigkeitsfragen und politische

Koordination in EU-Angelegenheiten• Entscheidungen werden gemeinsam von BK und

BMA wahrgenommen

• BMA gewährleistet vollen Informationsfluss

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Artikel 23f B-VG 1995

(1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union mit. Dies schließt die Mitwirkung an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden.

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XX. Legislaturperiode 1995-1999

• Regierungsprogramm

• Heeresgliederung 1998

• Europäische Union

• Artikel 23f B-VG aufgrund GASP/Amsterdam

• KSE-BVG

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Regierungsprogramm 1996

• Eigenes Kapitel „Österreich als EU-Mitglied“– Vollberechtigte Teilnahme Österreichs an

funktionsfähigen Sicherheitsstrukturen

– Volle Mitwirkung an GASP

– Prüfung aller sicherheitspolitischen Optionen, einschließlich der Frage einer Vollmitgliedschaft Österreichs in die WEU gescheitert 1998 an der Option NATO-Beitritt Österreichs

– KSE-BVG

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Artikel V WEU

Sollte eine der Hohen Vertragschließenden Teile das Ziel eines bewaffneten Angriffs in Europa werden, so werden ihm die anderen Hohen Vertragschließenden Teile im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 51 der Satzung der Vereinten Nationen alle in ihrer Macht stehende militärische und sonstige Hilfe und Unterstützung leisten

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Artikel 5 NATO Die Parteien vereinbaren, daß ein bewaffneter Angriff gegen eine oder

mehrere von ihnen in Europa oder Nordamerika als ein Angriff gegen sie alle angesehen werden wird; sie vereinbaren daher, im Falle eines solchen bewaffneten Angriffs jede von ihnen in Ausübung des in Artikel 51 der Satzung der Vereinten Nationen anerkannten Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung der Partei oder den Parteien, die angegriffen werden, Beistand leistet, indem jede von ihnen unverzüglich für sich und im Zusammenwirken mit den anderen Parteien die Maßnahmen, einschließlich der Anwendung von Waffengewalt, trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des nordatlantischen Gebietes wiederherzustellen und zu erhalten.

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Europäische Union

Artikel J.4(1) Die Gemeinsame Außen- und

Sicherheitspolitik umfasst sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Europäischen Union betreffen, wozu auf längere Sicht auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte.

(2) Die Union ersucht die Westeuropäische Union (WEU), die integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union ist, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitischen Bezüge haben, auszuarbeiten und durchzuführen. Der Rat trifft im Einvernehmen mit den Organen der WEU die erforderlichen praktischen Regelungen

Artikel 17(1) Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik umfasst

sämtliche Fragen, welche die Sicherheit der Union betreffen, wozu auch die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik im Sinne des Unterabsatzes 2 gehört, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte, falls der Europäische Rat dies beschließt. Die Westeuropäische Union (WEU) ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Union; sie eröffnet der Union den Zugang zu einer operativen Kapazität insbesondere im Zusammenhang mit Absatz 2. Sie unterstützt die Union bei der Festlegung der verteidigungspolitischen Aspekte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß diesem Artikel. Die Union fördert daher engere institutionelle Beziehungen zur WEU im Hinblick auf die Möglichkeit einer Integration der WEU in die Union, falls der Europäische Rat dies beschließt. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen solchen Beschluss gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften anzunehmen.

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Europäische Union

Artikel 17 (2)

Die Fragen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, schließen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen ein

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Heeresgliederung 1998

• Mobilmachungsstärke 92.000 + 20% Reserve

• Reduktion der Führungsstruktur

• Eigenständiges Kdo IE

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Artikel 23f B-VG

(1) Österreich wirkt an der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union aufgrund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Amsterdam mit. Dies schließt die Mitwirkung an Aufgaben gemäß Art. 17 Abs. 2 dieses Vertrages sowie an Maßnahmen ein, mit denen die Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren dritten Ländern ausgesetzt, eingeschränkt oder vollständig eingestellt werden. Beschlüsse des Europäischen Rates zu einer gemeinsamen Verteidigung der Europäischen

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KSE-BVG

• § 1 Einheiten und einzelne Personen können in das Ausland entsendet werden:

1. Zur solidarischen Teilnahme ana) Maßnahmen der Friedenssicherung einschließlich der Förderung der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Rahmen einer internationalen Organisation oder der OSZE oder in Durchführung von Beschlüssen der EU im Rahmen der GASPb) Maßnahmen der humanitären Hilfe und der Katastrophenhilfe oderc) Maßnahmen der Such- und Rettungsdienste oderd) Übungen und Ausbildungsmaßnahmen zu den in lit. A bis c genannten Zwecken

2. Zur Durchführung von Übungen und Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der militärischen Landesverteidigung (Art. 79 Abs. 1 B-VG)

Freiwilligkeit

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XXI Legislaturperiode 1999-2002

• Regierungsprogramm

• Experkom

• Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin

• Nationaler Sicherheitsrat

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Regierungsprogramm 2000 (1)

• Keine Verfassungsmehrheit der BReg

• Vorbereitung der Umstellung auf ein Freiwilligenheer mit starker Milizkomponente

• Ausarbeitung einer neuen Sicherheitsdoktrin

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Regierungsprogramm 2000 (2)

• Beistandsgarantie zwischen den EU-Staaten soll in den EU-Rechtsbestand übernommen und auch für Österreich wirksam werden

• Im Falle einer Weiterentwicklung der österreichischen Außen- und Sicherheitspolitik im Sinne der vorstehend genannten Überlegungen soll durch eine Novellierung des Bundesverfassungsgesetzes über die Neutralität klargestellt werden, dass dieses auf die aktive und solidarische Mitwirkung Österreichs an der Weiterentwicklung der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union und auf ihre Beteiligung an einer europäischen Friedens-, Sicherheits- und Verteidigungsgemeinschaft mit gleichen Rechten und Pflichten, einschließlich einer Beistandsgarantie, keine Anwendung findet.

• Es besteht Übereinstimmung, dass eine solche Änderung der österreichischen Sicherheitspolitik nicht ohne Zustimmung der österreichischen Bevölkerung (Volksabstimmung) stattfinden wird.

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Experkom

• Wehrpflicht im B-VG verankert• Anspruchsvollere Aufgaben, die von

Wehrpflichtigen nur unzureichend wahrgenommen werden können

deutliche Erhöhung der zeitlich befristeten Soldaten notwendig

• Freiwilligkeitsprinzip Rotation 1 zu 4• Gegenwärtig Wehrpflicht unabdingbar

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Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin

• 3. Mai 2000 eingesetzt

• Analyseteil am 23. Jänner 2001 vom Ministerrat zur Kenntnis genommen und an Nationalrat zur Beratung zugesandt

• 12. Dezember 2001 von ÖVP + FPÖ als Entschließung über eine neue Sicherheits- und Verteidigungsdoktrin angenommen

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Doktrin - Prinzipien

• Prinzip der umfassenden Sicherheit, die sowohl den militärischen als auch den nichtmilitärischen Aspekten der Sicherheit entsprechende Bedeutung beimisst,

• Prinzip der präventiven Sicherheit, wodurch das Bedrohungsreaktionskonzept abgelöst wird

• Prinzip der europäischen Solidarität, die das Konzept einer autonomen Sicherheitspolitik ersetzt

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Analyseteil

• Bedrohungen

• Grundwerte

• Neudefinition von Sicherheitspolitik

• Hauptfunktionen von Streitkräften

• Nationaler Sicherheitsrat

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Bedrohungen

LV-Plan• Alles was die Bevölkerung und

die Grundwerte Österreichs oder die immerwährende Neutralität gefährdet

• Weites Spektrum von möglichen Bedrohungen

• Nicht nur militärische Aspekte

• Es gilt alle Formen von Gewalt abzuwenden

AnalyseteilGefahren- und Risikopotential

• Proliferation WMD• Weitreichende Luftkriegsmittel• Kampf um und mit Information• Räumliche Entfernung bietet

keinen Schutz• Negative Auswirkungen der

Globalisierung wie org. Kriminalität, Terroranschläge

• Existenzbedrohende Aggression hat Vorlaufzeit von 7- 10 Jahren

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Grundwerte

LV-Plan• Unabhängigkeit nach außen

und territoriale Integrität

• Autonomie im Inneren

• Erhaltung der pluralistisch-demokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung

• Stärkung des Friedens

• Maximum an Lebensqualität in allen Bereichen

Analyseteil• Achtung der Menschenrechte

und Grundfreiheiten

• Verpflichtung gegenüber den Prinzipien der pluralistischen Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit

• Toleranz und Respekt für alle Menschen (Minderheiten, Menschenrechtskonvention)

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Sicherheitspolitik (1)

Umfassende Sicherheits- und Verteidigungspolitik

• Unabhängigkeit nach außen

• Errichtung bzw. Ausgestaltung einer umfassenden und effektiven europäischen Sicherheitsordnung

• Solidarische Beteiligung im Rahmen der UNO, der OSZE und der NATO

• Aktive Nachbarschaftspolitik

• Fortentwicklung der europäischen Integration

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Sicherheitspolitik (2)

• Nationale und europäische Sicherheitspolitik sind durch weitgehend gemeinsame bzw. miteinander vereinbare Sicherheitsinteressen der Staaten und durch die gesamteuropäische Dimension der aktuellen sicherheitspolitischen Herausforderungen zunehmend miteinander verflochten

• Österreich ist so wie Finnland und Schweden bündnisfrei

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Hauptfunktionen

• Verteidigungsfunktion• Stabilisierungsfunktion im Rahmen einer

umfassenden und präventiven internationalen Sicherheit

» Friedensförderung» Friedenssicherung» Wiederherstellung des Friedens

• Assistenzfunktion» Nationale und internationale Katastrophenhilfe» Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren

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Weizsäcker – Bericht 23. Mai 2000

Die Kommission empfiehlt, Fähigkeiten, Strukturen und Umfänge der Bundeswehr primär aus der Eignung zu Kriseneinsätzen abzuleiten. Mit den dafür bereitgestellten Kräften wird auch die Bündnisverteidigung geleistet werden können.

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Sipol. Bericht 2000 CH – 07. Juni 99

Der Auftrag der Armee umfasst

• Beiträge zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung

• Die Raumsicherung und Verteidigung sowie

• Subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren

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Nationaler Sicherheitsrat

mit beratender Stimme je ein ein Beamter der Präsidentschaftskanzlei, ein Vertreter des Vorsitzenden der Landeshauptmännerkonferenz, der GenSek für

auswärtige Angelegenheiten, HGTI, GenDir für öffentliche Sicherheit, je ein weiterer vom BK, VK, BMaA und BMLV zu bestimmender, hiefür fachlich

geeigneter Ressortangehöriger

Nach Notwendigkeit werden weitere Bundesminister, Staatssekretäre, Landeshauptleute oder sachkundige Personen zur Beratung hinzugezogen

Vertreter der im Hauptausschuss des NR vertretenen politischen Parteien

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Nationaler Sicherheitsrat 1

• Dient zur Beratung der Bundesregierung und der einzelnen Bundesminister in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik

• Erteilt Empfehlungen für Maßnahmen in Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik

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Nationaler Sicherheitsrat 2• Der Rat ist zu hören:

» In allen Angelegenheiten der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik

» In Angelegenheiten des Art. 23f Abs. 3 B-VG» In Angelegenheiten des Kapitel VII der Charta der VN» In Angelegenheiten der militärischen Landesverteidigung

die über die Zuständigkeit des BM für LV hinausgehen» a) vor Beschlussfassung der BReg, jedenfalls aber vor der

Erstattung eines Vorschlages an den BPräs auf Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienst durch den BPräs

» b) vor der Verfügung der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatz- oder Aufschubpräsenzdienst oder zu außerordentlichen Übungen durch den BMLV

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XXII Legislaturperiode 2002-2006

• Regierungsprogramm

• Bundesheerreform ÖBH 2010

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Regierungsprogramm 2003 (1)

• Kapitel „EU“ und „äußere Sicherheit und LV“• Kein einziger Verweis auf Neutralität• Keine Verfassungsmehrheit der BReg• LV:

– In Zukunft werden neben den territorialen Verteidigungsaufgaben internationalen Solidaritätsleistungen, Katastrophenhilfe und Assistenzleistungen des Bundesheeres im Vordergrund stehen

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Regierungsprogramm 2003 (2)

– Aktive Mitwirkung und Mitarbeit an Österreichs an einer zukünftigen Beistandsgarantie

– Österreichischer Beitrag zum Headline Goal • 1500 Soldaten

– Stufenweise Erhöhung des Professionalisierungsgrades aufgrund zusätzlicher Aufgabenstellungen für das ÖBH im Rahmen von internationalen Einsätzen

– Einsatz einer BHRK bis Ende 2003 (Mitte 2004)

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EU-Verfassung Artikel I-41 (7)

• Im Fallen eines bewaffneten Angriffes auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates müssen die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 51 der UN-Charta alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung leisten. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.

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BHRK ÖBH 2010 (1)

• Neue Aufgaben des ÖBH– Solidarische Beteiligung an Maßnahmen der ESVP sowie die

Beteiligung an anderen internationalen Maßnahmen der Friedenssicherung

– Im Sinne der sicherheitspolitischen und militärstrategischen Lagebeurteilung werden die Fähigkeiten des Bundesheeres zu einer Beteiligung an einer gemeinsamen Verteidigung im Rahmen der EU zu schaffen und zu erhalten sein

• Streitkräfteentwicklung– Für das Österreichische Bundesheer bedeutet dies, seine

internationalen Aufgaben unter Zugrundelegung der Zielvorstellungen der EU, zum wesentlichen Faktor der Entwicklung seiner Kapazitäten zu machen

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BHRK ÖBH 2010 (2)

• Aufgaben und Fähigkeiten des ÖBH– Angemessene Teilnahme an und

Beitragsleistung zur ESVP– Militärischer Schutz der Bevölkerung und ihrer

Lebensgrundlagen– Hilfeleistung nach Elementarereignissen

außergewöhnlichen Umfanges

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BHRK ÖBH 2010 (3)

• Wehrpflicht 6 Monate ab Ende AssE– Alle Maßnahmen sind so zu treffen, dass Umstieg

auf ein Freiwilligenheer möglich ist

• Auslandseinsatzverpflichtung

• Mobilmachungsstärke 50.000 + 10% Reserve– 45% Friedensanteil + 55% Miliz

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XXIII Legislaturperiode 2006-

• Regierungsprogramm 16. Jänner 2007

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Regierungsprogramm 2007 (1)

• Österreich solidarischer Partner auf Grundlage seiner verfassungsrechtlich bestimmten immerwährenden Neutralität

• Aktive Weiterentwicklung der ESVP mit Schwerpunkt Headline Goal 2010

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Regierungsprogramm 2007 (2)

• Eigenes Unterkapitel „Internationalität des ÖBH– Modifikation der Freiwilligkeit für Auslandeinsätze– Prüfung der Rahmenbedingungen für die Teilnahme

Österreichs an den EU-Gendarmeriekräften

• Wehrdienst– BReg bekennt sich zur Beibehaltung der allgemeinen

Wehrpflicht und wird die gesetzliche Verankerung des Wehrdienstes auf sechs Monate so rasch wie möglich im Nationalrat vorlegen

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Ausblick

• Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

• Wehrpflicht vs Freiwilligenheer

• Neutralität vs vergemeinschaftete Verteidungung

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Students take notes

Scholar ask questions

Professionals do both