Die großen Energieerzeuger erlangen den Stromarkt wieder

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August 2015

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Romania: Die großen Energieerzeuger erlangen den Stromarkt wieder

Die großen Energieerzeuger mit einer installierten Leistung zwischen 125 MW und 250 MW

gewinnen den Strommarkt in Rumänien wieder – sie werden auf Grüne Zertifikate sogar

nachträglich anspruchsberechtigt

Die Möglichkeit für die großen Energieerzeuger in den Markt einzutreten, ist wieder geändert worden, laut

des Gestzes 122, das am 3. July 2015 veröffentlicht wurde, in Bezug auf die neuen Maßnahmen im Bereich

Elektrizität (nachstehend "Gesetz 122/2015" genannt). Große Energieerzeuger, mit Kraftwerken mit einer

installierten Leistung zwischen 125 MW und 250 MW (nachstehend " Große Energieerzeuger" genannt),

benötigen keine separate Einzelgenehmigung von der Europäischen Kommission, wenn sie von der

Regulierungsbehörde im Bereich der Energie bereits bescheinigt wurden.

Im Jahr 2012, eine Dringlichkeitsverordnung der Regierung wurde nach einer Entscheidung der

Europäischen Kommission erlassen, wodurch die Große Energieerzeuger eine separate

Einzelgenehmigung der Europäischen Kommission benötigen, nachdem sie in Rumänien lizenziert wurden,

für die Inanspruchnahme der Stützungsregelung für den Zeitrahmen gemäß Gesetz 220/2008 (Ausgabe

von Grünen Zertifikaten) zu erhalten (maximal 15 Jahre).

Somit, beginnend mit den 6. Juli 2015, als das Gesetz in Kraft getreten hat, müssen die Große

Energieerzeuger keine weitere Genehmigung erhalten; dies umfasst auch bereits von den rumänischen

Behörden akkreditierte (lizenzierte) Energieproduzenten.

Anmerkung: Große Energieerzeuger die zum Zeitpunkt der Ausstellung des EOG Nr. 88/2011

(19.01.2012) bereits akkreditiert waren und ein bestimtes Anzahl von GZ erhalten haben, haben

Author: Mag. Raluca Marinescu

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jetzt die Möglichkeit, erstatten zu werden. Für die Große Energieerzeuger, die eine andere Anzahl

von GZ, als vorgesehen im Artikel 6. des Gesetzes 220/2008, erhalten haben, wegen der später

erhaltenen Genehmigung von der Europäischen Kommission, werden innerhalb von 24 Monaten,

aber nicht später als 05.07.2017, erstatten.Außerdem einen weiteren Punkt welches zu berücksichtigen

ist, dass die Beihilferegelung nicht für grüne Energie Hersteller, die mit negativen Preisen verkaufen,

angewendet wird.

Die Rückerstattung erfolgt beruhend auf einem normativen Beschluss der Regulierungsbehörde im Bereich

der Energie, welcher innerhalb von 90 Tagen nach Inkrafttrettens des Gesetzes 122/2015, nämlich am

05.09.2015 veröfentlicht werden muss.

Außerdem, muss die Regulierungsbehörde im Bereich der Energie innerhalb von 120 Tagen nach

Inkrafttrettens des Gesetzes 122/2015 einen Mechanismus für die Eröffnung des Förderschemas der GZn

für die Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen, Produzenten die aus anderen Mitgliedstaaten der

Europäischen Union herkommen, erarbeiten. Anderseits hat die Regulierungsbehörde eine weitere

Verpflichtung, die bezüglich der kleinen Energieproduzenten ist; nämlich einen Mechanismus für eine

Förderregelung für Kleinerzeuger von Energie aus erneuerbaren Quellen mit einer installierten Leistung

von bis zu 500 kW zu erarbeiten. Somit werden die Kleinerzeuger ein separates Förderschema haben, das

spätestens am 9. November 2015 veröffentlicht werden sollte.

Anmerkung: Das Gesetz Nr. 122/2015 wird uneingeschränkt anwendbar sein, nachdem die

Regulierungsbehörde die normative Bestimmungen umsetzen wird, wie oben dargestellt, innerhalb

der angegebenen Fristen und Bedingungen. Dies sollte spätestens im November 2015 geschehen.

Weitere Neuerungen im Gesetz Nr. 122/2015.

Das Gesetz Nr.122/2015 regelt auch einige Steuerfragen für alle Lieferanten und Produzenten die GCs

verpflichtet zu erwerben sind. Entsprechend den Ergänzungen, die Produzenten und Lieferanten, die ein

Jahreskontingent von GCs verpflichtet sind zu kaufen, 'haben jetzt die Verpflichtung das Kontingent

vierteljährlich zu erwerben.

Achtung: Falls die vierteljährliche Quote nicht mindestens 90% von die proportional jährliche

Quote erfüllt, können Sanktionen entsprechend angewendet werden. Die Sanktion gemäß Gesetz Nr

220/2008 falls die Pflichtquote von GC pro Quartal nicht erfüllt wird, ist eine Geldstrafe

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entsprechend mit den fehlenden GCs (multipliziert mit 110 Euro gemäß Art. 12 (2) des Gesetzes Nr.

220/2008) .

Zusammen mit dieser Änderung eine andere müsste eingeführt werden, in Bezug auf die Möglichkeit, aus

der Berechnung des Pflichtquote, das Kontingent der Energie verwendet für den Eigenbedarf zu reduzieren

und zusammen mit der Quartals- und Jahresschätzung, die Schätzung der Mengen der Energie für welche

sie die Verpflichtung haben GC zu erwerben bekannt zu geben.

Für weitere Informationen zu diesem Aspekt und etwaige Fragen rund um erneuerbare Energien

wenden Sie sich bitte an: Mag. Raluca Marinescu, LL.M. ([email protected]).

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