Die Haftung von Fachplanern 21.11.2008 Offenburg.
-
Upload
wiebe-laudon -
Category
Documents
-
view
123 -
download
0
Transcript of Die Haftung von Fachplanern 21.11.2008 Offenburg.
Die Haftung von Fachplanern
21.11.2008
Offenburg
2 20.11.2008
Vertragsverhältnis des Fachplaners
zum
Bauherrn Architekten
Werkvertrag
3 20.11.2008
Rechtsprechung zur Haftung des Fachplaners im Verhältnis zum Bauherrn und ArchitektenArchitekt und Fachplaner haften gesamtschuldnerisch in voller Höhe, wenn der bauleitende Architekt infolge mangelnder Überprüfung der Arbeit des Fachplaners Schäden am Bauwerk mitverursacht hat
- OLG Naumburg IBR 2001, 320
4 20.11.2008
Leistungsbild Objektplanung, § 15 HOAI
Leistungen der Auftragnehmer für Neubauten, Neuanlagen,Wiederaufbauten, Erweiterungsbauten, Umbauten,Modernisierungen, Instandhaltungen und Instandsetzungen
Grundlagenermittlung
Vorplanung
Entwurfsplanung Genehmi
gungsplanung Ausführungs
planungVorbereitungder Vergabe
Mitwirkungbei derVergabe Objektüber
wachungObjektbetreuung
Mögliche Mängel:
-Planungsfehler Lph 1-7
-Bauüberwachungsfehler, Lph 8
-Baubetreuungsfehler, Lph 9
5 20.11.2008
Mögliche Schäden durch Fehlplanung
- Mehrkosten
- Verzögerungskosten
Vermögensschäden Personen- und Sachschäden
6 20.11.2008
Haftungsgrundlage für fehlerhafte Planungsleistungen
§ 280 BGB:
Schadenersatz wegen Pflichtverletzung(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
7 20.11.2008
Voraussetzungen:
• Pflichtverletzung
• Schadeneintritt
• Kausalität zwischen Mangel und Schaden
• Fristsetzung
• Verschulden (Umkehr der Beweislast)
8 20.11.2008
Verjährung von Schadenersatzansprüchen aufgrund von Planungsmängeln
§ 634 a BGB:
- Werkleistungen ohne Bauwerke, Nr. 1
- Bauwerke, Nr. 2
- unkörperliche Werke, Nr. 3
9 20.11.2008
Abnahme
§ 634 a Abs. 2 BGB
Wann erfolgt die Abnahme bei
- Planungsleistung
- weiteren Leistungen wie z.B. der Objektüberwachung
10 20.11.2008
Verjährung bei Personenschäden
§ 195 BGB i.V.m § 199 Abs. 1 BGB
Regelmäßige Verjährungsfrist: 3 Jahre
30 Jahre bei Personenschäden
11 20.11.2008
Versicherungsschutz für Architekten und
Ingenieure
12 20.11.2008
Gegenstand der Versicherung
1. Gesetzliche Haftpflicht
für Folgen von Verstößen aus der Ausübung der im Versicherungsschein beschriebenen Tätigkeit
2. Abweichend von AHB gilt gemäß BBR das Verstoßprinzip
Verstoß ist ein von einer gebotenen Verhaltensnorm abweichendes Tun oder Unterlassen, das eine schädigende Folge auslösen kann.
13 20.11.2008
Beispiel:
Ein Architekt erhält einen Auftrag zur Planung eines Hauses mit allen Leistungsphasen (Lph) nach § 15 II HOAI.
Im Jahr 2000 erstellt er die Entwurfsplanung (§ 15 II Lph 3 HOAI). Nach Klärung der Genehmigungsfragen und der Finanzierung, beginnt auf Grundlage der in 2002 erstellten Ausführungsplanung und in 2003 erarbeiteten Ausschreibung, im Jahr 2005 die Errichtung des Wohnhauses.
Nach Fertigstellung und Bezug des Bauvorhabens in 2006 stellen sich in 2007 Feuchtigkeitsmängel heraus, die Folge sowohl von Bauplanungs- wie auch von Ausführungs- und Bauleitungsfehlern sind. Der Architekt wechselte jeweils in den Jahren 2001 und 2006 seinen Berufshaftpflichtversicherer.
14 20.11.2008
Verstöße durch Unterlassen
neben den Verstößen durch ein Tun sind auch Verstöße durch ein Unterlassen möglich
Beispiel: Architekt unterlässt es schuldhaft, einen Fördermittelantrag oder aber auch einen Baugenehmigungsantrag für den Bauherrn zu stellen
Problem: Wann ist bei unerlassenen Handlungen der Zeitpunkt des Verstoßes anzunehmen, da die BBR hierzu keine ausdrückliche Regelung
enthalten ?
Lösung: ?
15 20.11.2008
Vermögensschäden
entgegen den AHB sind in den BBR echte Vermögensschäden standardmäßig mitversichert, da die haftungstypischen Risiken eines Architekten/Ingenieurs abgesichert werden sollen
16 20.11.2008
Das versicherte Berufsbild des Arch./Ing.
Bestimmung des Berufsbildes
Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten versichert,die dem Berufsbild des Architekten/Ingenieursentsprechen.
Grundlage: Honorarordnung (HOAI)Auch bei Ingenieuren sind alle in der HOAIaufgeführten Leistungen versichert bzw. versicherbar.
Gibt es bezüglich des Berufsbildes des Architekten / Ingenieurs eine konkrete Beschränkung in den BBR?
17 20.11.2008
Nicht versicherte Risiken gemäß A IV Ziff. 9 BBR (Berufsbildklausel)
Folgende Konstellationen gehören nicht zum Berufsbild:
VN oder Ehegatte erstellt Objekt selbst oder lässt es erstellen
VN oder Ehegatte erbringt Bauleistungen oder liefert Baustoffe
VN oder Ehegatte ist Inhaber oder Leiter eines Unternehmens oder ist an dem Unternehmen mit mehr als 5 % beteiligt und dieses Unternehmen erstellt Objekte oder lässt sie erstellen oder erbringt Bauleistungen oder liefert Baustoffe
Aus der Vermittlung von Geld-, Kredit-, Grundstücks- oder ähnlichen Geschäften sowie aus der Vertretung bei solchen Geschäften.
18 20.11.2008
Abweichen von Gesetzen, Vorschriften und sonstigen Pflichten muss bewusst erfolgen
Was bedeutet bewusstes Abweichen ?
Beispiele:
- Architekt beginnt vor Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung durch die Baubehörde mit dem Bau des Bauvorhabens
- VN weicht von genehmigten Bauplänen ab
- Architekt kennt die DIN 18 195, unterlässt es aber, den Grundwasserstand durch ein Bodengutachten klären zu lassen, um die Frage der erforderlichen Abdichtung zu klären.
19 20.11.2008
Fachplaner schreiben heute Leistungen basierend auf der DIN10510 aus. Dabei beziehen sie sich auf einen von zwei in der DIN beschriebenen Prozesse (im speziellen Temperaturen in den Waschzonen und Kontaktzeit) zur Erreichen eines hygienischen Spülergebnisses. Diese DIN ist inzwischen über 10 Jahre alt.
Versicherungsschutz besteht: Wenn der Ingenieur- von ihm nachweislich- mit Ingenieurverstand begründet von diesen Regeln abgewichen ist. Voraussetzung ist die Durchführung einschlägiger üblicher Untersuchung.
20 20.11.2008
Umwelthaftpflicht-Regressrisiko, A I Ziff. 1 BBR
NEU: Umweltschadenversicherung gemäß Umweltschadengesetz (USV)
Beispiele für Versicherungsfälle aus dem Umweltregress-Risikobereich:
- der das Leistungsverzeichnis erstellende Arch./Ing. unterlässt es, vor dem Abbruch eines alten CKW-Tanks dessen Entleerung mit auszuschreiben und infolge dessen kommt es beim Abriss des Tanks zu einer Kontaminationen des Bodens
- VN plant eine Öllageranlage, bei der auf Grund von fehlerhaft ausgewählten Materialien undichte Stellen entstehen, aus denen umweltgefährdende Stoffe austreten und den Boden verseuchen
21 20.11.2008
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes, A II BBR
Beginn und Ende des Versicherungsschutzes ist in A II Ziff. 1 BBR aufgrund des Spätschadenrisikos abweichend geregelt.
Besonderheiten:
5-jährige Nachhaftungszeit, die sich an der haftungsrechtlichen Verjährungsfrist des § 634 a Nr. 2 BGB orientiert
Beim erstmaligen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung besteht für Verstöße innerhalb eines Jahres vor Beginn des Vertrages Versicherungsschutz (sog. Rückwärtsdeckung), A II Nr. 2a
Grund: Schutz des Berufsanfängers, aber z.B. in NRW Pflichtversicherung
Rückwärtsdeckung bei Versichererwechsel, A II Nr. 2b
30-jährige Nachhaftung, A II Nr. 2c
22 20.11.2008
Arbeitsgemeinschaftsklausel, A III Ziff. 1
Unter Arbeitsgemeinschaften versteht man die gemeinsame
Übernahme von Architekten- u. Ingenieurleistungen für
ein einzelnes Bauobjekt
Abgrenzung Arbeitsgemeinschaften - Planungsringe
Planungsringe sind für eine unbestimmte Anzahl von Bauobjekten oder auf andere Weise für eine gewisse Dauer angelegt sind
23 20.11.2008
Ausschluss wegen Ansprüche der Partner der ARGE untereinander, die die Partner unmittelbar betreffen, A III Ziff. 1.2 Dabei geht es um solche Ansprüche wegen Schäden, die ein Partner oder die Arbeitsgemeinschaft unmittelbar im Innenverhältnis erlitten hat.
Beispiel:
VN beschädigt eine im Eigentum der ARGE oder eines Partners stehende Zeichenmaschine.
24 20.11.2008
Auslandsklausel, A IV Ziff. 7 BBR
Regelung korrespondiert mit § 4 Ziff. I 3 AHB
Ort des Verstoßes ist nicht maßgebend.
Voraussetzung für den Ausschluss:
Schadeneintritt muss im Ausland erfolgenBeispiel: Planung erfolgt in Deutschland für Bauvorhaben in USA
Ausnahme:
Schadeneintritt in Europa gemäß A III Ziff. 7 BBR
25 20.11.2008
Sonstige mitversicherte Risiken
- Projektsteuerer, A III Ziff. 2 BBR
- Sicherheits-Koordinator, A III Ziff. 3 BBR
- Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
A III Ziff. 5 BBR
- Facility Management, A III Ziff. 5 BBR
- Bausoftware, A III Ziff. 6 BBR
26 20.11.2008
- Auslandsschäden, A III Ziff. 7 BBR
- Gebrauch von Kraftfahrzeugen, A III Ziff. 8 BBR
- Historische Gebäude, A III Ziff. 9 BBR
- Allmählichkeitsschäden, Tätigkeitsschäden, A III Ziff. 10 BBR
- Radioaktive Stoffe, A III Ziff. 11 BBR
27 20.11.2008
- Mietsachschäden, A III Ziff. 12 BBR
- Abhandenkommen von Sachen, A III Ziff. 13 BBR
- Gewässerschäden, A III Ziff.14 i.V.m Teil C
- Verjährung bei Leistungen an Grundstücken, A III Ziff. 15 BBR
- Rechtsschutz bei Strafverfahren, A III Ziff. 16 BBR
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung, B I, II BBR
28 20.11.2008