Die Handelsgeschäfte Vorlesung 29.5.2013. Das Handelsgeschäft § 343 HGB – Kaufmann – Problem:...

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Die Handelsgeschäfte Vorlesung 29.5.2013

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Die Handelsgeschäfte

Vorlesung 29.5.2013

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Das Handelsgeschäft

• § 343 HGB– Kaufmann

– Problem: Nur ein Kaufmann beteiligt» § 345 HGB: §§ 343 ff. grds. auf beide Teile anwendbar

• Es sei denn besondere Ausnahme:• Besondere Normen, die Kaufmanneigenschaft des

Handelnden voraussetzen• Normen die beidseitige Kaufmanneigenschaft

voraussetzen

– Rechtsgeschäft• Alle Arten von Geschäften, jedes rechtserhebliche Verhalten

– Betriebszugehörigkeit• wird vermutet, § 344 Abs. 1 HGB

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Handelsbräuche

• § 346 HGB, Kaufmännische Verkehrssitten- Voraussetzungen

- Tatsächliche Übung: Übereinstimmende Auffassung wie etwas gehandhabt wird, evtl. räumlich personell begrenzt

- Zeitablauf: Bestimmte Dauer- Billigung der beteiligten Kaufleute

- Rechtsfolge- Eine Willenserklärung ist nach Maßgabe des Handelsbrauchs

auszulegen (erforderlich: Auslegungsbedarf; Vermutung)- Beispiele

- „Freibleibend“

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Besonderheiten des Handelsbrauch

• Auch verbindlich, wenn die Beteiligten ihre Geltung nicht vereinbart haben

• Verdrängen dispositives Recht» Nicht entgegen zwingendem Recht

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• Besonderheiten beim Zustandekommen von Handelsgeschäften– Grundsatz: Vorschriften des BGB– Besondere Regeln im kaufmännischen Verkehr• Klarheit• Rechtssicherheit

– Bedeutung für die Klausur

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• Fall 1:A schreibt der B-Bank, bei der ein Konto hat, dass die Bank für Ihn Aktien des Unternehmen C erwerben soll. Die B-Bank tätigt normalerweise keine Aktiengeschäfte und führt den Auftrag deshalb auch nicht aus. Nach einem halben Jahr verlangt A von der B-Bank nun die Aktien heraus. Die Bank meint, einem Schweigen könne keine Bedeutung zukommen. Andernfalls fechte Sie den Vertrag an.

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• Anspruch aus § 675, 631 BGB– Geschäftsbesorgungsvertrag in Form eines

Werkvertrages• Angebot in dem Schreiben des A• Fraglich, ob B dieses angenommen hat– Nicht ausdrücklich, nicht konkludent

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Schweigen im Handelsverkehr

• § 362 HGB: Schweigen als Annahme• Voraussetzungen des § 362 Abs. 1 HGB:

1) Antragsempfänger ist Kfm, §§ 1 ff. HGB2) Gewerbebetrieb mit Besorgung von Geschäften für andere3) Antragender in ständiger Geschäftsverbindung zum Kfm. (Abs. 1 S. 1) oder Kfm. hat sich dem Antragenden gegenüber zur Besorgung bestimmter Geschäfte erboten (Abs. 1 S. 2)4)Eingang eines entsprechenden Antrags, üblicher Geschäftskreis5) keine unverzügliche (siehe § 121 Abs. 1 S. 1 BGB) Antwort des Kfm.6) ungeschriebenes Merkmal: Gutgläubigkeit des Antragenden

• Rechtsfolge: • Schweigen gilt als Annahme

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• Problem– Anfechtungsmöglichkeit• Zulässig, wenn Irrtum über Inhalt, Kaufmann soll nicht

schlechter stehen, als bei ausdrücklich erklärter Annahme• Keine Anfechtung, wegen Irrtum über Schweigen, sonst

würde Zweck vereitelt (unbeachtlicher Motivirrtum)

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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

• Rechtsgrundlage: Handelsbrauch, § 346 HGB• Voraussetzungen eines KBS:

• Empfänger: Kaufmann, §§ 1 ff. HGB oder Scheinkaufmann oder nimmt wie Kfm. in größerem Umfang am Geschäftsleben teil

• Absender: wie 1)• Vertragsverhandlungen bzw. Vertragsschluss vorausgegangen• schutzwürdiger Absender

– Schreiben nimmt Bezug auf Vertragsverhandlungen bzw. Vertragsschluss– unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang– Ergänzungen / Änderungen nur soweit üblich– Redlichkeit

• kein unverzüglicher (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) Widerspruch des Empfängers

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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

• Rechtsfolge: bei Schweigen auf ein KBS gilt die unwiderlegliche Vermutung, dass der Vertrag dem Inhalt des Schreibens entsprechend zu Stande gekommen ist– Deklaratorisch – Konstitutiv

• Vertragsbegründend: zuvor keine / nur vermeintliche Einigung der Parteien

• Vertragsändernd: zuvor Vertragsschluss, KBS weicht davon ab

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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

• Problemfelder– Sich kreuzende Bestätigungsschreiben

• Vertrag insoweit nicht zustande wie Kreuzung– Anfechtung

• Kein Anfechtungsrecht wg. Irrtum über Bedeutung Schweigen

– Abgrenzung zu Auftragsbestätigung• Annahme eines Angebotes, § 150 Abs. 2 BGB anwendbar,

Schweigen keine Annahme

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Besondere Regeln

§§ 347 ff.

• Kaufmännische Sorgfaltspflicht, § 347 HGB• Vertragsstrafeversprechen, § 348 HGB• Bürgschaft, §§ 349, 350 HGB• Schuldversprechen und Anerkenntnis, § 350 HGB • Verzinsung, §§ 352, 353 HGB• Entgeltlichkeit der kaufmännischen Dienstleistung und Geschäftsbesorgung, § 354 Abs. 1

HGB• Abtretung, § 354a HGB• Kontokorrent, § 355 HGB• Leistungszeit, § 358 HGB• Leistungsinhalt, § 360 HGB• Gutglaubensschutz, § 366 HGB• Pfandkauf, § 368 HGB• Zurückbehaltungsrecht, §§ 369-372 HGB

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Der Erwerb vom Nichtberechtigten

• § 366 HGB– Der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis– Erweiterung des § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB– Voraussetzungen

– Veräußerer ist Kaufmann– Veräußerung einer beweglichen Sache (im Betrieb des

Handelsgewerbes)– Erwerber muss gutgläubig in Bezug auf die Verfügungsbefugnis

des Veräußerers sein (Maßstab § 932 Abs. 2 BGB)

– Erweiterung des § 936 BGB durch § 366 Abs. 2 HGB

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Der Handelskauf

• - §§ 373 ff. HGB– Kaufvertrag im Sinne von § 433 BGB (Tausch,

Werklieferungsvertrag, § 381 Abs. 2)– Gegenstand Waren (§ 373) oder Wertpapiere (§

381)– Zumindest eine Partei Kaufmann und Vertrag zum

Betriebe des Handelsgewerbes (Ausnahmen mgl.)

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Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

• Fall 2: Die Kauffrau A bestellt bei Kaufmann B 3000 Sommerhosen mit aufgenähten Taschen. Als die Ware bei A eintrifft, untersucht A diese. Dabei fällt ihr auf, dass die Hosen keine Taschen haben. Da A aber zur Zeit sehr gestresst ist, unternimmt sie zunächst nichts und verkauft sogar einige Hosen an ihre Kunden. Erst als sich nach einigen Wochen Kunden darüber beschweren, dass die Hose nach mehrmaligem waschen ihre Farbe verändert, beschwert sich A bei B und verlangt neue farbechte Hosen mit Taschen.

Zu Recht?

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• Anspruch aus §§ 437 Nr. 1, 439, 434, 433 BGB

• Kaufvertrag• Mangel bei Gefahrübergang• Anspruch möglicherweise nach § 377 Abs. 2

HGB ausgeschlossen

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Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

• § 377 HGB

• sog. Obliegenheit– Er muss sie nicht erfüllen (kann also vom Verkäufer nicht auf ihre

Erfüllung verklagt werden), muss aber bei Nichterfüllung die Nachteile hinnehmen

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Voraussetzungen

• Voraussetzungen:- beiderseitiger Handelskauf- Ablieferung

» Abgeliefert, wenn so im Machtbereich des Verkäufers, dass Untersuchung möglich

- Untersuchung- Was „nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist“ § 377 Abs. 1• Es genügt auch Rüge ohne Untersuchung

- Rüge (= Anzeige)- Muss nach Art und Umfang des Mangels inhaltlich bestimmt sein- Nicht formbedürftig- Zugang analog § 130 BGB

- Rechtzeitigkeit- Unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB- Zeitspanne hängt vom Grad des Verschuldens ab

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.• Offenkundige Mängel

- Keine Untersuchung, daher sofort Rüge• Durch Untersuchung erkennbare Mängel

» Doppelte Frist- Unverzügliche Untersuchung

Hängt von Umständen des Einzelfalls ab- Unverzügliche Rüge

Regelfall 1 bis 2 Tage• Verborgene oder verdeckte Mängel, § 377 Abs. 2, 2.HS, Abs. 3

- Unverzügliche Rüge nach Entdeckung(§ 377 Abs. 4: Zur Rechtzeitigkeit genügt die Rechtzeitige Absendung)

• Abs. 5: Schützwürdigkeit des Verkäufers– Fehlt bei arglistigem Verschweigen

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Rechtsfolgen

• Folge der unterlassenen Mangelanzeige gem. § 377 Abs. 2– die Ware gilt als genehmigt. (Fiktion) – Der Käufer kann keine Gewährleistungsrechte mehr

geltend machen

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit

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